SB.2021.78
versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung sowie Hinderung einer Amtshandlung
27. Februar 2024Deutsch86 min
bezüglich der einfachen Körperverletzung bei einem Schuldspruch bleiben – sei er
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.78
URTEIL
vom 27.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A.
Spenlé, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin
MLaw Mateja Smiljic
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatkläger
B____
C____
D____
E____
F____
G____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 29. Oktober 2020 (SG.2020.55)
betreffend versuchte
schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Kör-
perverletzung,
Sachbeschädigung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen
Behörden und
Beamte, mehrfache Beschimpfung sowie Hinderung einer
Amtshandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 29. Oktober 2020 wurde
A____ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Körperverletzung, der
mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt
zu 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
CHF 30.–. Von der Anklage der Sachbeschädigung sowie der mehrfachen einfachen
Körperverletzung (Anklageziffer 3 betreffend) wurde er demgegenüber
freigesprochen. Zudem wurde der Beschuldigte zu CHF 500.– Genugtuung an C____
verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 500.– und die
Schadenersatzforderung von C____ von CHF 700.– sowie die
Schadenersatzforderung von Pol F____ im Betrage von CHF 43.– wurden hingegen
abgewiesen. Sodann wurde auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung
nach Art. 66abis StGB verzichtet. Schliesslich wurden dem
Beschuldigten die Verfahrenskosten von CHF 2'154.20 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 10'500.– auferlegt und dem amtlichen Verteidiger ein Honorar (inkl.
Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) von insgesamt CHF 12'729.60 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Beschuldigte als auch
die Staatsanwaltschaft jeweils eigenständig Berufung angemeldet, mit Schreiben
vom 8. Juli 2021 (Staatsanwaltschaft) und vom 25. Juli 2021 (Beschuldigter)
erklärt und diese in der Folge mit jeweiligen Eingaben vom 14. Januar 2022
– unter Festhaltung an ihren Rechtsbegehren – begründet.
In ihrer Berufungserklärung beantragt die Staatsanwaltschaft
unter Ziff. 1, es sei das Urteil des Strafdreiergerichts vom 29. Oktober 2020
teilweise aufzuheben bzw. abzuändern und der Beschuldigte sei der versuchten
schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der
Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig zu
erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Zudem sei eine Landesverweisung für
die Dauer von 10 Jahren anzuordnen; diese sei gemäss Art. 20
N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen. Im Übrigen sei
das Urteil zu bestätigen (Ziff. 2). Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des
Beschuldigten (Ziff. 3). Sodann hat die Staatsanwaltschaft in
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es seien die ihrer Berufungserklärung
beiliegenden Strafbefehle (Strafbefehl vom 1. März 2019 betreffend
Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt und
Strafbefehl vom 30. Oktober 2019 betreffend Widerhandlung gegen das
Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt) zu den Akten zu nehmen und es
sei ein neuer Strafregisterauszug einzuholen.
Der Beschuldigte, vertreten durch [...], Advokat, beantragt
in seiner Berufungserklärung wiederum, es sei das angefochtene Urteil insoweit
aufzuheben, als dass er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, angeblich
begangen am 1. August 2018, freizusprechen sei; eventualiter – sollte es
bezüglich der einfachen Körperverletzung bei einem Schuldspruch bleiben – sei er
gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB (recte: Art. 19 Abs. 2 StGB; vgl. Plädoyer AV Berufungsverhandlung,
Akten S. 689) schuldig zu sprechen. Ferner sei das Urteil insoweit aufzuheben,
als dass die zu zahlende Genugtuungssumme an die Privatklägerschaft von
CHF 500.– abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen sei
(Ziff. 1, 1a und 1b). Es sei das angefochtene Urteil zudem insoweit aufzuheben,
als dass er vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie der Beschimpfung, angeblich begangen am 22. Juni 2019 (Anklageschrift
Ziff. 2); vom Vorwurf der Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, angeblich begangen am 7. September 2019 (Anklageschrift Ziff. 3)
sowie vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen Beschimpfung,
angeblich begangen am 14. Dezember 2019 (Anklageschrift Ziff. 4), freizusprechen
sei (Ziff. 2, 3 und 4). Schliesslich sei das angefochtene Urteil auch
bezüglich der Strafzumessung aufzuheben: Sollte es bezüglich der angeklagten Fälle
bei einem Schuldspruch bleiben, sei der Beschuldigte zu einer Geldstrafe, wobei
deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben
sei, eventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen (Ziff. 5). Sodann
sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu
bewilligen (Ziff. 6). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates (Ziff. 7).
Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 ist dem Beschuldigten die
amtliche Verteidigung unter Beiordnung von [...], Advokat, für das
zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden. Weiter ist mit Verfügung vom 26.
August 2021 festgestellt worden, dass von den Parteien innert Frist weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufungen beantragt
worden ist. Mit weiterer Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde sodann festgestellt,
dass die Privatkläger sich innert Frist nicht zur Berufungsbegründung des
Beschuldigten haben vernehmen lassen. Sowohl der Beschuldigte als auch die
Staatsanwaltschaft haben innert Frist ihre jeweilige Replik eingereicht und um
Abweisung der Berufung der jeweils anderen Partei ersucht. Mit Verfügung vom 4.
Oktober 2023 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 27. Februar
2024 geladen worden. Schliesslich wurde den Parteien eine Kopie des
Strafregisterauszugs vom 29. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ist der
Beschuldigte zu seiner Person und zur Sache befragt worden. Die
Staatsanwaltschaft hat eine Kopie des Strafbefehls, datierend vom 3. Februar
2022 (betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [mehrfache
Begehung], Hinderung einer Amtshandlung [mehrfache Begehung] und Beschimpfung
[mehrfache Begehung]), zu den Akten gereicht. Der amtliche Verteidiger hat zusätzlich
die nachfolgenden Unterlagen eingereicht (Akten S. 670 ff.): Eine Bestätigung
betreffend absolvierte Suchtberatung vom 13. Februar 2024 der Stiftung [...]
(1), einen Lohnausweis aus dem Jahr 2022 der [...] GmbH (2), zwei Quittungen
betreffend Zahlungen an das Betreibungsamt [...] vom 5. Dezember 2023 und vom 4.
Januar 2024 (Abzahlung von Schulden; 3), eine Schulbestätigung des
Berufsbildungszentrums [...] vom 26. Februar 2024 (4), einen undatierten Lehrvertrag
mit der [...] AG betreffend Fortsetzung der Lehre (5), eine SUVA-Meldung
betreffend Berufsunfall vom 15. Mai 2023 (6) und schliesslich einen
Austritts- und Operationsbericht des Universitätsspitals Basel vom 12. Dezember
2023 respektive vom 15. Januar 2024 (7). Im Anschluss sind die Verteidigung und
die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren
bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (Akten S. 703 ff.). Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl der Beschuldigte
als auch die Staatsanwaltschaft sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben
ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art.
381.
Abs. 1 bzw. Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind.
Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das
Berufungsgericht beurteilt die Sache mit voller Kognition.
1.3
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Schuld-
und Freisprüche in den Anklageziffern 1 und 3 (Tatsächliches und Rechtliches betreffend
die Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung), die Bemessung der Strafe sowie
die Nichtanordnung einer Landesverweisung inkl. SIS-Eintrag. Die Berufung des
Beschuldigten richtet sich in materieller Hinsicht gegen sämtliche von der
Vorinstanz ausgesprochene Schuldsprüche (wegen einfacher Körperverletzung,
mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung), die Strafzumessung und die dem
Privatkläger C____ zugesprochene Genugtuung von CHF 500.–. Somit ist im Berufungsverfahren
über sämtliche Schuld- und Freisprüche, die Strafzumessung, die (fakultative)
Landesverweisung und damit einhergehend auch die Kostenverteilung im
erstinstanzlichen Verfahren zu befinden.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren ist nicht angefochten worden. Gleiches gilt für die Abweisung der
Genugtuungsmehrforderung von CHF 500.– von C____ und seine
Schadenersatzforderung von CHF 700.– sowie die Schadenersatzforderung von Pol F____
im Betrage von CHF 43.–. Diese Punkte sind deshalb in Rechtskraft erwachsen.
Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.
Vorbemerkungen
2.1
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es
Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche
Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz
zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche
Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler/
Nadig/Schneebeli, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 82 StPO N 10).
2.2
Der Beschuldigte bringt im Rahmen seiner
Berufungsbegründung in weiten Teilen die gleiche Argumentation wie bereits vor
dem Strafdreiergericht vor. So rügt er unter anderem die Verletzung des
Akkusationsprinzips sowie des Beschleunigungsgebots und macht nebst der
Unverwertbarkeit der Polizeirapporte und Wahrnehmungsberichte in Bezug auf die
Anklagesachverhalte 2 bis 4 darüber hinaus Schuldunfähigkeit respektive
verminderte Schuldfähigkeit geltend. Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist
deshalb festzuhalten, dass – mit Ausnahme der Beurteilung zur Verletzung des
Beschleunigungsgebots in Bezug auf die Gesamtverfahrensdauer (vgl. dazu E. 4.8)
– grundsätzlich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden
kann. Wo notwendig, werden die einzelnen Vorbringen in den nachfolgenden
Erwägungen nochmals explizit hervorgehoben.
Gleiches gilt im Übrigen betreffend die entsprechenden Einwände
zum Tatsächlichen und Rechtlichen: Es kann im Grundsatz der schlüssigen
Begründung der Vorinstanz gefolgt werden (vgl. nachfolgend E. 3.1.2, E. 3.1.6, E.
3.2.2, E. 3.2.5, E. 3.3.2, E. 3.3.5 und E. 3.4.4). Eine vertiefte
Auseinandersetzung findet noch mit den zweitinstanzlichen Vorbringen des
Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft statt.
2.3
2.3.1
Insbesondere ist in Bezug auf das Akkusationsprinzip
Folgendes festzuhalten: Dieses verfolgt gemäss ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung
und der Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau
weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen
er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er
sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141
IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4,
6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung
trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt
daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich
dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer
6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016
E. 1.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt es der
Anklagegrundsatz denn auch zu, dass der im gerichtlichen Verfahren ermittelte
Sachverhalt von der Darstellung in der Anklageschrift abweicht. Die Fixierung
des Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es für eine verlässliche
Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung
erforderlich ist (BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2 mit Verweis auf
BGE 141 IV 132 E. 3.4.1).
2.3.2
Der Beschuldigte macht im Generellen geltend, aus
der Anklageschrift ergebe sich nicht, welche Sachverhalte genau beurteilt
werden müssten, weshalb er sich nicht adäquat verteidigen könne. Die fehlende
Angabe der relevanten Artikel, Absätze und Ziffern und die sich daraus ergebenden
ungenügend konkretisierten Sachverhalte würden verhindern, dass die
Anklageschrift ihre Informations- und Umgrenzungsfunktion erfülle. Durch diese
Ungenauigkeiten sei der Anklagegrundsatz verletzt worden. Die Vorinstanz relativiere
die pauschale Nennung der Gesetzesbestimmungen mit dem Argument, dass vor allem
der angeklagte Lebenssachverhalt wichtig sei. Diese Relativierung erschwere die
Aufgabe der Verteidigung aber immerhin insofern, als dass der Beschuldigte sich
in diesem Fall gegen jede der möglicherweise einschlägigen Tatbestandsvarianten
zur Wehr setzen müsse. Dies insbesondere in Bezug auf den schwersten Vorwurf
der versuchten schweren Körperverletzung, da der Tatbestand gemäss Art. 122 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) drei Tatbestandsvarianten enthalte.
2.3.3
Diese Rüge erweist sich als unbegründet, denn
die Anklageschrift vom 5. März 2020 genügt den gesetzlichen Anforderungen. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass zur Beurteilung primär
der angeklagte Lebenssachverhalt entscheidend ist. Vorliegend wusste der
Beschuldigte stets, welcher konkrete Lebenssachverhalt ihm in der Anklage zur
Last gelegt wurde. Insbesondere bezieht sich die Anklageziffer 1 auf den
Vorfall vom 1. August 2018 und der Beschuldigte wurde anlässlich seiner
Einvernahme vom 16. September 2019 (in Anwesenheit seines Verteidigers) hierzu
einlässlich befragt und mit den entsprechenden Vorhalten konfrontiert (vgl.
Akten S. 171 ff.). Es war für sämtliche Beteiligte immer ersichtlich,
um welche konkreten Vorfälle es sich handelte und welches Verhalten dem Beschuldigten
angelastet wurde. Aus dem angeklagten Sachverhalt ergibt sich somit
zweifelsfrei, welche Handlungen die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten
vorwirft und wie sie sein Verhalten rechtlich (in objektiver und subjektiver
Hinsicht) qualifiziert haben will. Der Beschuldigte war zudem darüber im Bilde,
dass vorliegend auch der Vorwurf einer einfachen Körperverletzung zur Debatte
steht und konnte sich angemessen verteidigen; der amtliche Verteidiger hat sich
sowohl vor der ersten Instanz als auch der zweiten Instanz denn auch einlässlich
zu den Tatvorwürfen geäussert (vgl. Akten S. 420 ff., 588 ff. und 688 ff.). Aus
der Tatsache, dass die Vorinstanz in wenigen Punkten von einem leicht
abweichenden Sachverhalt ausgegangen ist, lässt sich nicht auf eine generelle
Verletzung des Anklagegrundsatzes schliessen. Dort, wo die Vorinstanz ungenaue,
teils schwammige Schilderungen in der Anklageschrift erblickte, hat sie diesem
Umstand zur Genüge Rechnung getragen und die Ungenauigkeiten zu Gunsten des
Beschuldigten ausgelegt (vgl. angefochtenes Urteil S. 6 f., S. 9 f., S. 15;
Akten S. 442 ff.). Gleiches gilt für die Würdigung durch das Berufungsgericht: Vorbehalte,
die sich in Bezug auf einzelne Schilderungen in der Anklageschrift ergeben
haben, sind in die Urteilsfällung miteinbezogen worden, womit das
Berufungsgericht in diesen Punkten zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz
gelangt ist.
2.4
2.4.1
Die Verteidigung hat sowohl vor erster als
auch zweiter Instanz geltend gemacht, dass aufgrund der starken Alkoholisierung
des Beschuldigten in Bezug auf die Anklageziffer 1 von einer «maximalen»
Schuldunfähigkeit auszugehen sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, einen
gezielten Stoss oder eine koordinierte Bewegung auszuführen und C____ dadurch
zu überraschen. Sollte von einer von der Vorinstanz dargelegten Gewöhnung an
Alkohol auszugehen sein, wäre dennoch eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art.
19.
Abs. 2 StGB anzunehmen. Die Vorinstanz habe dem Umstand zu wenig Rechnung
getragen, dass der Beschuldigte aufgrund der Alkoholisierung zum Zeitpunkt
aller Tatvorwürfe nur teilweise fähig gewesen sei, das Unrecht seiner
jeweiligen Taten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln.
2.4.2
War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig,
das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so
ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur
teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht
zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).
Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so
ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige
Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Auslöser der
Begutachtungspflicht sind nur Zweifel aus «ernsthaftem Anlass», d. h. solche,
die sich auf objektive Anhaltspunkte stützen. Die Notwendigkeit, einen
Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die
geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie
etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig
unübliches Verhalten. Zeigt indes das Verhalten des Täters vor, während und
nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde
Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder
diese gar konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht
vorgelegen. Lässt sich eine Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) ohne
Zweifel ausschliessen und lässt sich eine verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19
Abs. 2 StGB) beweismässig einschätzen, besteht nach der Rechtsprechung keine
Pflicht zur Begutachtung im Sinne von Art. 20 StGB (vgl. zum Ganzen BGer
6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
2.4.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Gewichtspromille eine
Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration
kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings keine ausschlaggebende
Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne
einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung lediglich davon aus, dass bei
einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel
keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer
solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei
einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen zwei und drei Promille
besteht danach im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der
Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien
umgestossen werden. Vor der Blutalkoholkonzentration als grober
Orientierungshilfe haben konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder
Nüchternheit Vorrang. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt
sich somit das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten.
Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit ist mithin der psycho-pathologische Zustand (der Rausch),
und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der
Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche
Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und
weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b; BGer 6B_648/2014 vom
28.
Januar 2015 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 141 IV 34] mit
Hinweisen).
2.4.4
Den Akten können keine Anzeichen entnommen
werden, welche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 bzw. 2 StGB wecken würden. Es handelte sich bei
den vorliegend zu beurteilenden Delikten um mehrere frühmorgendliche
Auseinandersetzungen, wie meist akzentuiert durch einen gewissen
Alkoholeinfluss. In Bezug auf die Anklageziffer 1 wurde beim Beschuldigten nach
der Festnahme ein Atemalkoholtest durchgeführt, der einen Wert von 1.04 mg/l
ergab (umgerechnet 2.08 Gewichtspromille; vgl. Akten S. 112). Zum Zeitpunkt der
weiteren Taten betrug der Atemalkoholwert 0.77 mg/l (Anklageziffer 2) und 0.64
mg/l (Anklageziffer 4). Im Zusammenhang mit der Anklageziffer 3 konnte aufgrund
des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten auf der Polizeiwache keine Atemalkoholprobe
durchgeführt werden. Der Beschuldigte hatte – ganz allgemein und nicht nur
betreffend die Geschehnisse rund um Ziffer 1 der Anklageschrift – im Zeitpunkt
der vorliegend zu beurteilenden Tatgeschehnisse anscheinend einen massiven
Alkoholkonsum entwickelt. Zumindest am Wochenende befand er sich regelmässig in
einem starken Rauschzustand («a.F. wie oft tranken Sie damals: manchmal war es
auch durch die Woche, aber mehrheitlich am Wochenende, Freitag, Samstag,
durchgehend, aber als ich arbeitslos war, habe ich die Woche durch die ganze
Zeit getrunken»; «was getrunken: starke alkoholische Getränke, Jacky Cola,
einfach stark alkoholisiert» [Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
S. 23, Akten S. 404]; «Bei Alkohol geht es in Richtung einer Abhängigkeit»;
«ich war sehr alkoholisiert» [Einvernahme vom 16. September 2019, Akten
S. 6, 173]; «ich war aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr ganz bei
Sinnen» [Einvernahme vom 18. Oktober 2019, Akten S. 202]; «Ich glaube,
dass mir der Alkohol nicht guttut. Das klingt ein wenig blöd, aber es ist so»;
«Offenbar hatte ich durch den Alkohol wie eine zweite Persönlichkeit»; «Alkohol
ist vor [recte: für] mich wie eine Möglichkeit von meinem anderen Leben
davonzulaufen» [Einvernahme vom 14. Dezember 2019, Akten S. 279]; «ich
versuchte ab dann mich zu bessern, ich schränkte den Alkohol ein und trank nur
noch Bier und ging weniger in den Ausgang»; «a.F. dann riet man Ihnen zur
Alkoholtherapie: ja» [Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,
S. 6, Akten S. 387]. Aus diesem Grund hat er sich auch in ein
entsprechendes Entzugsprogramm begeben (vgl. zum Entzug nachfolgend E. 4.9.4). Es
ist deshalb davon auszugehen, dass er in hohem Masse Alkohol gewöhnt ist, respektive
gewesen war. Diese Alkoholgewöhnung, die zahlreichen Schilderungen über den
Zustand des Beschuldigten sowie sein durchaus zielgerichtetes Handeln und koordiniertes
Auftreten anlässlich der Vorfälle (war er doch in der Lage, unter anderem C____,
der eine nicht unbeträchtliche Statur aufweist, trotz des alkoholisierten
Zustands einmalig so zu stossen, dass dieser zurückgetorkelt und danach die
Treppe hinuntergefallen ist) belegen, dass vorliegend nicht von einer zu den
jeweiligen Tatzeitpunkten verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Ohnehin
würde – selbst bei Vorliegen einer solchen – eine Strafminderung aufgrund von
Art. 19 Abs. 4 StGB ausser Betracht fallen, da dem Beschuldigten seine
Aggressionsneigung unter Alkoholeinfluss gut bekannt war und er durchaus mit
weiteren vergleichbaren Delikten unter Alkoholeinfluss rechnen musste. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den Alkohol
vorsätzlich einnahm und, obwohl es anfangs August 2018 zur Auseinandersetzung C____
kam, sich auch weiterhin in diesen Zustand versetzt hat, sodass es auch danach
zu ähnlichen handgreiflichen Vorfällen unter Gewaltanwendung gekommen ist. Ausserdem
kam es bereits zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen einfacher
Körperverletzung. Auch bei der Tat im Jahr 2017 stand der Beschuldigte unter
Alkoholeinfluss (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 5,
Akten S. 386). Mit dem Strafdreiergericht ist jedoch von einer gewissen
alkoholbedingten Enthemmung im Tatzeitpunkt auszugehen, welche es im Rahmen der
Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen gilt (vgl. dazu nachfolgend E.
4.6.2).
3.
Angefochtene Punkte im Einzelnen
3.1
Vorfall gemäss Ziff. 1 der
Anklageschrift
3.1.1
Dem Beschuldigten wird im ersten Punkt der
Anklageschrift vom 5. März 2020 im Wesentlichen vorgeworfen, am 1. August
2018.
gegen 05:30 Uhr und unter Alkoholeinfluss stehend Einlass in die [...] Bar
begehrt zu haben. Aufgrund vorangehender verbaler Auseinandersetzungen mit weiteren
Passanten sei ihm vom Türsteher der Bar, C____, welcher vor oder auf der
unmittelbar hinter dem Eingangsbereich befindlichen, sechs Stufen umfassenden (und
teilweise über keinen Kantenschutz verfügenden) Steintreppe gestanden sei, der
Einlass verwehrt worden. Während der nachfolgenden verbalen Diskussion soll der
Beschuldigte völlig unvermittelt den unmittelbar beim Eingang vor dem oberen
Treppenende (eventualiter auf der zweitobersten Treppenstufe) stehenden und
über einen für Security-Personal nicht untypischen Körperbau verfügenden
Türsteher, der aufgrund des Überraschungseffekts absolut keine Zeit oder
Möglichkeit gehabt habe, sich irgendwo festzuhalten, mit beiden Händen gegen
dessen Brust gestossen haben, so dass dieser rücklings die kurze Treppe
hinuntergefallen sei, den Kopf auf dem Boden am unteren Ende der Treppe gestossen
habe und dort gemäss eigenen Angaben bewusstlos liegengeblieben sei. Sollte der
Beschuldigte dies mit seinem Vorgehen nicht direkt beabsichtigt haben, so habe
er zumindest in Kauf genommen, dass sich der Türsteher durch das über die
Treppe in die Bar verursachte Hinunterfallen eine schwere Verletzung am Kopf
oder an anderen Körperteilen wie beispielsweise am Rücken zuziehen würde. Gemäss
Austrittsbericht der Notfallstation des [...] habe C____ eine Rissquetschwunde
von ca. 3 cm am linken Hinterkopf über dem os parietalis und eine Kontusion am
linken Unterarm erlitten.
3.1.2
Das Strafdreiergericht hat die Schilderungen
der Anklageschrift gestützt auf die sich in den Akten befindlichen (wenigen) objektiven
Beweismittel (Arztzeugnis, Fotografien der [...] Bar sowie beim Beschuldigten
durchgeführter Atemalkoholtest) und insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen
des Privatklägers C____ als grösstenteils erstellt erachtet. Hingegen ist es
unter Betrachtung der örtlichen Verhältnisse der [...] Bar in Bezug auf den
Standort des Geschädigten wie folgt von der Anklageschrift abgewichen: Gemäss
der Anklageschrift solle dieser unmittelbar beim Eingang vor dem oberen
Treppenende (eventualiter auf der zweitobersten Treppenstufe) gestanden haben.
Anhand der sich in den Akten befindlichen Fotos lasse sich feststellen, dass es
einen Allmendbereich / ein Trottoir gebe, an den die Eingangstür zur [...] Bar
nahtlos anknüpfe. Danach folge ein Durchgang in der Art eines Windfangs, wobei
vor Beginn der absteigenden Treppe eine weitere Tür eingebaut sei. Erst danach
folge die Treppe, die der Geschädigte in casu hinuntergefallen sei. Betrachte
man seine Angaben genauer, so habe er angegeben, dass die äussere Tür
normalerweise geschlossen, die innere in der Regel jedoch offen sei. Er habe
sich zum Tatzeitpunkt vor der äusseren Tür – und damit auf dem Trottoir / der
Allmend – befunden. In diesem Zusammenhang hält das Strafdreiergericht im
Ergebnis fest, dass die Anklageschrift in der Umschreibung, wo genau der
Geschädigte zum Tatzeitpunkt gestanden habe, schwammig formuliert bleibe und
den Eindruck erwecke, er sei, wenn nicht sogar noch auf der Treppe, so doch
zumindest direkt an deren oberen Ende gestanden. Dieser Umstand sei als
stossend zu bezeichnen, denn die entsprechenden Erkenntnisse wären auch tatsächlich
ermittelbar gewesen (namentlich durch erneute Befragung des Geschädigten). Dies
umso mehr, als dass der genaue Standort des Geschädigten für die Frage der
Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung von ausschlaggebender Bedeutung sei.
Davon ausgehend, dass der Windfang (durch den der Geschädigte rückwärts
gestolpert sei, bevor er die Treppe hinuntergefallen sei) eine ungefähre Länge
von 1,50m aufweise und aus den bei Tageslicht aufgenommenen Fotoaufnahmen
ersichtlich sei, dass der Raum rund um die Treppe rasch sehr dunkel werde und
es zum Tatzeitpunkt bereits Nacht gewesen sei, wobei der Beschuldigte zudem
noch draussen vor der Eingangstür vor dem Türsteher gestanden habe, sei
anzunehmen, dass er die Treppe hinter dem Windfang nicht sehen konnte,
respektive sich ihm dieser Hintergrund optisch nicht aufdrängte. Im Moment, in
dem er den Geschädigten gestossen habe, habe sich ihm aufgrund der
Sichtverhältnisse das Wissen um die Wahrscheinlichkeit, dass dieser nach hinten
die Treppe hinunterfallen könnte, nicht aufgedrängt. Dies einerseits aufgrund
der Platz- und Lichtverhältnisse und andererseits, weil auch der Geschädigte
selbst dem Beschuldigten die Sicht auf das hinter ihm Liegende versperrt habe.
Komme hinzu, dass der Geschädigte zunächst nach hinten gestolpert und erst in
einem zweiten Schritt tatsächlich die Treppe hinuntergefallen sei. Habe der
Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände eben nicht mit grosser
Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, dass das Opfer die Treppe
hinunterfallen würde, respektive könnte, so könne ihm die Inkaufnahme dieser
Möglichkeit nicht unterstellt werden. Andere Anhaltspunkte, die auf eine solche
Absicht schliessen lassen würden, lägen darüber hinaus ebenfalls nicht vor. Es
Dispositiv
könne demnach nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte den Sturz des
Geschädigten die Treppe hinunter in Kauf genommen habe. Das Strafdreiergericht
hielt es somit im Ergebnis für erwiesen, dass der Beschuldigte C____ schlicht
einen (wenn auch heftigen) Stoss versetzt habe, der im Hinblick auf die
konkreten Umstände – kräftiger Türsteher mit [...]m Grösse und 95kg Gewicht,
Teppich auf dem Steinboden, stolperfallenfreier Eingangsbereich vor der Treppe
– keine schwere Verletzungsfolge wahrscheinlich gemacht habe.
3.1.3 Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die
Herabqualifizierung in eine (vollendete) einfache Körperverletzung und verlangt
einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Zur Begründung
bringt sie vor, der Beschuldigte sei nicht zum ersten Mal in dieser Bar
gewesen, habe er doch zugestanden, dass er sich schon mehrfach darin
aufgehalten habe, zumal auch bereits am fraglichen Abend. Die Annahme der
Vorinstanz, dass er nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste,
dass sein Gegenüber durch den heftigen Stoss die Treppe hinunterfallen könnte,
sei damit klar widerlegt. Der Beschuldigte habe um die Treppe Bescheid gewusst,
habe er diese doch am gleichen Abend höchstpersönlich benutzt gehabt, und
dennoch habe er den Türsteher mit voller Wucht gestossen. Dadurch habe er eben
in Kauf genommen, dass sich dieser lebensgefährlich verletzten könnte. C____
habe grosses Glück gehabt, dass er nicht beispielsweise mit dem Genick auf die
harte Steinkante geprallt sei oder eine Querschnittlähmung davongetragen habe.
Aber genau solche Verletzungen könnten eintreten, wenn man eine Person derart
heftig stosse, sodass die Gefahr bestehe, dass diese eine Treppe herunterfallen
könnte.
3.1.4 Der Verteidiger verlangt im Hauptbegehren demgegenüber
einen vollumfänglichen Freispruch und wirft der Vorinstanz eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts vor, da diese davon ausgehe, der Beschuldigte
habe dem Türsteher einen heftigen Stoss versetzt. Die Vorinstanz bezeichne die
Aussagen des Türstehers, wonach der Stoss für diesen überraschend gekommen und
wuchtig gewesen sei, als glaubhaft. Jedoch würden verschiedene Argumente gegen
einen überraschenden, unvermittelten und wuchtigen Stoss sprechen: Der Beschuldigte
sei im Tatzeitpunkt extrem stark alkoholisiert gewesen, dieses Stadium dürfe
nicht unterschätzt werden. Seine Konzentration, Kritik- und Urteilsfähigkeit
sowie sein Reaktionsvermögen und seine Koordinationsfähigkeit respektive seine
Bewegungsabläufe seien demnach extrem stark beeinträchtigt gewesen. In diesem
Zustand sei er gar nicht in der Lage gewesen, einen gezielten Stoss oder eine
koordinierte Bewegung auszuführen und den Geschädigten dadurch zu überraschen.
Ebenfalls gegen das Überraschungsmoment des angeblichen Stosses spreche die
vorangehende verbale Auseinandersetzung, weil der alkoholisierte Beschuldigte
nicht habe verstehen können, weshalb ihm der Zutritt verwehrt worden sei. Dass
hierauf eine tätliche Auseinandersetzung folgen würde, habe nicht überraschen
können. Der erfahrene Türsteher habe sich auf Alles gefasst machen müssen, auch
auf ein angebliches Stossen. Die Vorinstanz habe sich sodann nicht mit den
Aussagen der Auskunftsperson [...] befasst. Dieser habe im Rahmen der Einvernahme
angegeben, der Beschuldigte und der Türsteher hätten sich an den Armen
gehalten. Es erscheine deshalb wahrscheinlich, dass er C____ überhaupt nicht
gestossen habe, sondern sie sich gegenseitig im Gerangel festhielten, worauf
sich der Türsteher aus der unliebsamen Umklammerung hätte lösen können, ein
paar Schritte rückwärts gelaufen, dabei gestolpert und so die Treppe
hinuntergefallen sei. Der Vorinstanz könne hingegen in ihrer schlüssigen
Begründung, dass ihm kein Vorsatz bezüglich der versuchten schweren
Körperverletzung anzurechnen sei, gefolgt werden. Allerdings seien ihre diesbezüglichen
Ausführungen zum Eventualvorsatz bezüglich der einfachen Körperverletzung
unzutreffend. Für den Beschuldigten sei es nicht erkennbar gewesen, dass C____
sich durch einen Sturz eine Verletzung zuziehen könnte, die über das Mass der
Tätlichkeit, welche der Stoss darstelle, hinausgehen könnte.
3.1.5
Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle
Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB,
aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB zu werten
sind. Die körperliche Integrität im Sinne einer Körperverletzung ist dann
beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen
zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit
erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und
verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits
Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie
um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 5; Geth, in: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 123 StGB N 2).
Eine schwere Körperverletzung ist nach Art. 122 StGB anzunehmen,
wenn diese lebensgefährlich ist, oder wenn der Körper, ein wichtiges Organ oder
Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied
unbrauchbar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder
geisteskrank gemacht, oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend
entstellt wird, oder wenn eine andere Schädigung des Körpers oder der
körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen eintritt. Des
eventualvorsätzlichen Versuchs macht sich strafbar, wer mit seinem Handeln die
Verwirklichung einer solchen Schädigung für möglich hält und in Kauf nimmt,
wenn die Schädigung dabei nicht oder in geringerem Ausmass eintritt (Art. 12
Abs. 2; Art. 22 Abs. 1 StGB).
Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine
innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der
festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 141 IV 369 E. 6.3, 137 IV E. 4.2.3, 135 IV 152 E. 2.3.2; BGer 6B_1424/2020 vom
31. Januar 2022 E. 1.3.4). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise
überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten
Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen
Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGer 6B_213/2019 vom 26.
August 2019 E. 4.3.3, 6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1.3.4).
3.1.6 In Würdigung sämtlicher relevanter Faktoren
gelangt das Berufungsgericht zum gleichen Beweisergebnis wie das Strafdreiergericht.
Was die Angaben des Beschuldigten selbst zum Ereignis betrifft, so macht er
geltend, dass er zur Tatzeit stark alkoholisiert gewesen sei, weshalb er in den
Einvernahmen respektive vor Gericht verschiedentlich angab, sich nicht mehr
genau an die Geschehnisse erinnern zu können. Im Rahmen der Befragung vor
Berufungsgericht hat er zudem von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
gemacht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 708). Der
Beschuldigte bestreitet jedoch im Grundsatz nicht, C____ einen Stoss versetzt
zu haben, stellt aber über seinen Verteidiger die Heftigkeit des Stosses in
Abrede. Mit dem Strafdreiergericht ist sodann festzuhalten, dass die Aussagen
des Geschädigten in ihrer Gesamtheit als glaubhaft bezeichnet werden müssen und
durch die objektiven Beweismittel, auch wenn nicht viele vorliegen, gestützt
werden. In Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten der [...] Bar ist
vollumfänglich auf die zutreffenden und äusserst detaillierten Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen. Seitens der Staatsanwaltschaft werden diesbezüglich
auch keinerlei Argumente vorgebracht, die diese Feststellungen widerlegen
könnten. Folglich ist zunächst zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen,
dass C____ – entgegen den Schilderungen in der Anklageschrift – nicht
unmittelbar vor dem Treppenabgang oder gar auf der obersten Treppenstufe gestanden,
sondern sich vor der äusseren Tür der Bar befunden hat (vgl. dazu seine
diversen Angaben: «ich stehe draussen vor der Tür»; «jo, jo, also ich bin
einfach vor der Tür»; «einfach vor der Tür, also nicht auf dem Teppich, sondern
vor der Tür» [Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 12 f., Akten
S. 393 f.]). Dies unterstreicht er auch mit seiner Angabe, dass diese Tür in
der Regel geschlossen sei, und wenn sie geschlossen gewesen wäre, wäre er gegen
diese gefallen (Einvernahme vom 18. Juli 2019, Akten S. 150). Was
nunmehr die Intensität des Stosses anbelangt, so ist klarerweise von einem massiven
Stoss auszugehen. Wie der Beschuldigte selbst festhält, stellt der Türsteher
mit einer Grösse von [...]m und einem Gewicht von 95kg nicht gerade ein
federleichtes Hindernis dar. Die Tatsache, dass es ihm trotzdem gelungen ist,
dem kräftig gebauten und fitten Türsteher einen Stoss zu versetzen, der
offenbar so wuchtig war, dass dieser in den ebenerdigen Eingangsbereich der Bar
hineingetaumelt und anschliessend auch noch die Treppe hinuntergefallen ist, spricht
für die Intensität des Stosses. Im Übrigen wurde bereits einleitend dargelegt (vgl.
E. 2.4), dass der Beschuldigte zwar stark alkoholisiert, jedoch mit Sicherheit
alkoholgewöhnt war. Die Heftigkeit des Stosses widerlegt zudem die These der
Verteidigung, dass der Beschuldigte wegen seiner Angetrunkenheit zu einem
koordinierten Handeln gar nicht in der Lage gewesen sei. Eine Dritteinwirkung
ist darüber hinaus gestützt auf die sich präsentierende Aktenlage
ausgeschlossen. Schliesslich ist in Bezug auf die Vorbringen des Beschuldigten
zu den Aussagen der Auskunftsperson [...] im Ermittlungsverfahren noch Folgendes
anzumerken: Abgesehen davon, dass C____ stets vehement bestritten hat, dass sie
sich an den Armen gehalten hätten, hat das Strafdreiergericht überzeugend
dargelegt, dass nicht mit rechtsgenüglicher Gewissheit auf dessen Angaben
abgestellt werden könne, da er selbst stark alkoholisiert gewesen sei und
wiederholt angegeben habe, sich nicht sicher zu sein und nichts Falsches sagen
zu wollen (vgl. angefochtenes Urteil S. 9, Akten S. 450).
Es ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte C____
Verletzungen zugefügt hat, deren Schwere vom objektiven Verletzungsbild einer
vollendeten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB entsprechen. Strittig
ist indessen, ob der Vorsatz des Beschuldigten beim Stoss auf eine schwere
Verletzung gerichtet war. Konkret ist zu entscheiden, ob er im Sinne eines
Eventualvorsatzes eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hat. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zur Beurteilung für die Frage der
Inkaufnahme der genaue Standort von C____ zum Ereigniszeitpunkt von
ausschlaggebender Bedeutung. Unter der Annahme, dass der Türsteher – wie von
der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geschildert – tatsächlich vor dem
oberen Treppenende respektive auf der zweitobersten Treppenstufe gestanden
wäre, wäre eine Inkaufnahme diskutierbar und mit grösster Wahrscheinlichkeit
auch annehmbar. Wie jedoch zuvor und auch von der Vorinstanz dargelegt, stand
er nicht am oberen Treppenende, sondern hat sich auf der Strasse vor der ersten
Eingangstüre befunden und ist durch den Stoss hineingetaumelt und dann in der
Folge die Treppe hinuntergefallen. Ausgehend von dieser Sachverhaltslage hat
der Beschuldigte einzig damit rechnen müssen, dass C____ zu Boden fällt und
sich verletzt. Dass die Energie des Stosses beim Eingang der Bar allerdings auch
dafür reichte, dass dieser anschliessend noch die Treppe hinunterfiel, war
nicht mit so grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass daraus auf nichts
Anderes denn auf ein Inkaufnehmen eines schweren Verletzungserfolgs zu
schliessen wäre. Daran ändert auch der Einwand der Staatsanwaltschaft, dass der
Beschuldigte um die Treppe gewusst habe, nichts. Auch wenn davon ausgegangen
wird, dass sich der Beschuldigte nicht zum ersten Mal in der [...] Bar
aufhielt, musste er nicht davon ausgehen, dass ein ausserhalb des
Eingangsbereichs der Bar ausgeführter Stoss gegen den Brustbereich des
Türstehers zu einer lebensgefährlichen (oder sonst wie im Sinne des Gesetzes
schweren) Körperverletzung führen könnte. Gegen die Annahme eines
Eventualvorsatzes bezüglich einer schweren Körperverletzung spricht darüber
hinaus, dass der Beschuldigte dem Geschädigten nicht gegen das Gesicht
geschlagen hat, wo die Annahme des Verlusts des Gleichgewichts eher gegeben
ist. Bei einem Stoss gegen die Brust ist hingegen nicht per se von einem
unkontrollierten Sturz auszugehen. Hingegen war die Vorgehensweise des
Beschuldigten zweifellos gefährlich und leichtsinnig, womit mit der Vorinstanz
zu konkludieren ist, dass zumindest eine einfache Körperverletzung in Kauf
nimmt, wer jemandem unvermittelt einen massiven Stoss versetzt. Der
vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen.
3.2 Vorfälle gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift
3.2.1 Gemäss Anklageziffer 2 soll der wiederum
alkoholisierte Beschuldigte am frühen Morgen des 22. Juni 2019 mit dem (gemäss
eigenen Angaben falschen) Zug von Basel nach Zürich gefahren sein. Aufgrund der
Verletzungen an seiner Hand (Schürfwunden), des starken Alkoholgeruchs und der
blutverschmierten Kleider und weil er nicht mit dem Zugbegleitpersonal habe
kommunizieren wollen, sei die Kantonspolizei Aargau verständigt worden. Bei der
Ankunft im Bahnhof in [...] um 07:19 Uhr sei der Beschuldigte noch schlafend im
Zug von den Polizeibeamten Pol B____ und Asp H____ angetroffen, geweckt und
danach auf dem Perron einer Kontrolle unterzogen worden. Da der Beschuldigte
unvermittelt aggressiv geworden sei und Anstalten gemacht habe, sich der Kontrolle
zu entziehen, sei eine Verschiebung zum Polizeistützpunkt der Regionalpolizei [...]
entschieden worden, worauf er noch aggressiver reagiert habe und die beiden
Polizeiangestellten angeschrien habe. Unmittelbar vor dem Polizeifahrzeug habe
der Beschuldigte versucht, Pol B____ (während dessen Amtshandlung angreifend) mit
Körperkraft wegzudrücken und gegen ihn zu treten. Ausserdem habe er in dessen
Richtung gespuckt. Im Verlauf der Fahrt zwischen dem Bahnhof [...] und dem
Polizeistützpunkt habe der Beschuldigte sodann versucht, seine Füsse zu heben,
um gegen die das Fahrzeug lenkende Asp H____ zu treten. Weil er an der
angesetzten Attacke von Pol B____ gehindert worden sei, habe er diesem gedroht,
ihn umzubringen. Zudem habe er ihn u.a. als «Arschloch» und «Wixer»
beschimpft, womit er ihn in seiner Ehre angegriffen habe. Auf dem
Polizeistützpunkt habe der Beschuldigte schliesslich den anwesenden Beamten mit
Faustschlägen gedroht, sollten sie einen Drogentest durchführen oder Fotos
erstellen. Durch sein aggressives Verhalten und seine Drohungen habe er die
Polizeibeamten an einer eindeutigen Identitätsfeststellung gehindert.
3.2.2 Das Strafdreiergericht hat, insbesondere
gestützt auf die Schilderungen im schriftlichen Wahrnehmungsbericht von Pol B____,
dessen Befragung vor den Schranken sowie dem sich in den Akten befindlichen
Polizeirapport erwogen, dass der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt sei. Im
Hinblick auf Art. 285 Abs. 1 StGB sei festzustellen, dass in casu mehrere,
örtlich voneinander getrennte Amtshandlungen zu beurteilen seien. Zunächst sei
aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte verletzt aufgefunden worden sei
und sich geweigert habe, den Aufforderungen der ihn kontrollierenden Polizisten
nachzukommen, entschieden worden, diesen auf den Polizeiposten zu verbringen.
Noch bevor sie den Beschuldigten daraufhin ins Fahrzeug setzen konnten, habe er
Pol B____ weggestossen und nach diesem getreten, wenn auch ohne ihn zu treffen.
Angesichts dieses zielgerichteten tätlichen Vorgehens im Rahmen einer angezeigten
Amtshandlung sei der Tatbestand von Art. 285 StGB erfüllt, der im Übrigen
keinen Verletzungserfolg bedinge. Auf der Fahrt habe der Beschuldigte überdies
Pol B____ damit gedroht, ihn umzubringen, und habe ihn ausserdem mit den
Schimpfwörtern «Arschloch» und «Wixer» beschimpft. Zur
ausgestossenen Drohung sei dabei festzuhalten, dass Pol B____ diese tatsächlich
ernst genommen habe. Die Drohung durch einen derart aufgebrachten und damit
unberechenbaren Unbekannten müsse klar als geeignet betrachtet werden, auch
einen Polizisten in Angst und Schrecken zu versetzen. Demgemäss habe der
Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB und den Tatbestand der Beschimpfung gemäss
Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. Auf dem Polizeiposten angekommen, habe der
Beschuldigte im Rahmen der durchgeführten Leibesvisitation (und damit einer
weiteren, gesondert zu betrachtenden Amtshandlung) mit seinen Fäusten gedroht
und damit den Tatbestand von Art. 285 Abs. 1 StGB abermals erfüllt. Soweit
der Verteidiger einwende, der Beschuldigte habe mit Handfesseln keine
Faustschläge androhen können, sei dem zu entgegnen, dass auch in gefesselter
Position Drohgebärden mit der Faust vorgenommen oder zumindest verbal angedroht
werden könnten, die Polizisten genügend einschüchtern könnten. Dem Erfordernis
des Tatbestands von Art. 285 Abs. 1 StGB folgend sei in der Folge denn auch auf
die Durchführung eines Drogentests verzichtet worden.
3.2.3 Der Beschuldigte fordert auch in diesem Punkt
einen vollumfänglichen Freispruch, wobei er sich zunächst auf den Standpunkt
stellt, dass sowohl der Polizeirapport als auch der von Pol B____ erstellte
Wahrnehmungsbericht keine ausreichende Anklagegrundlage darstellten, denn es
handle sich um unverwertbare Beweismittel. Der verfassende Polizist beteilige
sich als Privatkläger am Strafverfahren, womit das Protokoll und der
Wahrnehmungsbericht nicht frei von persönlichen Interessen seien. In Bezug auf
die vorinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche wirft er dem Strafdreiergericht
wiederum eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie unrichtige
Rechtsanwendung vor. Nach Ansicht des Beschuldigten komme sodann kein
Schuldspruch wegen mehrfacher Begehung von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Frage, denn
es handle sich um ein Delikt gegen die öffentliche Gewalt und nicht um ein
Delikt gegen ein Individualrechtsgut. Insofern er sich gegen das Vorgehen der
Polizei anlässlich der Polizeikontrolle am 22. Juni 2019 in [...] gewehrt habe,
komme während der ganzen Dauer des Vorfalls nur ein einziges betroffenes
Rechtsgut in Frage. Es könne sich daher nur um eine tatbestandliche Tateinheit
und somit nur um eine einzige Tat handeln. Sollte demgegenüber die Auffassung
vertreten werden, es lägen mehrere Handlungen vor, so sei von einer natürlichen
Handlungseinheit auszugehen. Sämtliche ihm vorgeworfenen Handlungen würden sich
auf die fragliche Kontrolle zwischen 07:20 Uhr und 09:30 Uhr beziehen,
womit ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang gegeben sei. Auch erscheine
die ganze Polizeikontrolle als ein einheitliches und zusammengehöriges
Geschehen. Dies müsse auch für den Widerstand des Beschuldigten gelten.
Schliesslich sei sein Verhalten von einem einheitlichen Willensentschluss
getragen. Nach eigenen Angaben habe er sich vom Vorgehen der Polizei
«verarscht» gefühlt.
3.2.4 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich
strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch
Gewalt und Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt,
hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich
angreift. Die dritte Tatbestandsvariante, der tätliche Angriff während einer
Amtshandlung, muss sich im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten nicht gegen
die Amtshandlung richten, das heisst, diese muss nicht gehindert werden.
Vorausgesetzt wird hier lediglich, dass der Angriff während der Amtshandlung
erfolgt. Ein tätlicher Angriff während der Ausführung einer Amtshandlung liegt
bereits dann vor, wenn der Täter auch nur versucht, den Amtsträger durch eine
auf dessen Körper abzielende Einwirkung an der Ausführung seiner Amtshandlung
zu hindern (BGE 101 IV 62 E. 2b; BGer 6B_357/2013 vom 29. August 2013
E. 6.2; Donatsch/Thommen/Wohlers,
Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage 2017, S. 402; Heimgartner, in: Basler Kommentar
Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 285 StGB N 14 f.). Für die Erfüllung des
subjektiven Tatbestands genügt Eventualvorsatz, wobei der Täter wissen muss,
dass er einen Beamten bei einer Amtshandlung angreift (BGer 6B_798/2016 vom 6. März
2017 E. 4, 6B_1313/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2.2; Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 14 f. und N 23).
Eine strafbare Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB begeht,
wer jemanden in anderer Weise – als durch üble Nachrede oder Verleumdung – durch
Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Die
Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden
Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten
darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte
einzuordnen.
3.2.5 Der Beschuldigte macht nicht nur in Bezug auf
die Anklageziffer 2, sondern auch hinsichtlich der Anklageziffern 3 und 4
geltend, dass sämtliche Polizeirapporte und Wahrnehmungsberichte der Polizisten
unverwertbar seien. Aus diesem Grund sei einleitend darauf hingewiesen, dass
die nachfolgenden Ausführungen zur angeführten Unverwertbarkeit nebst der
Anklageziffer 2 auch für die nachfolgend noch zu bewertenden Anklageziffern 3
und 4 Geltung haben.
Bei einem
Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als
Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges
Beweismittel, dessen Beweiswert sich je nach dem in einer protokollarischen
Aufnahme des durch den Requirierenden benannten oder auch von der Polizei
festgestellten Lebenssachverhalts erschöpft. Dabei hat das Bundesgericht in
einem Entscheid vom November 2023 protokollierte Wahrnehmungen der Polizei berücksichtigt,
ohne dass eine Befragung erforderlich sei: «Es ist nicht ersichtlich und wird
auch nicht aufgezeigt, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Polizeibeamten
(...) protokollierten eigenen Wahrnehmungen bestehen würden, weshalb eine
Befragung des Polizeibeamten unterbleiben konnte» (BGer 6B_853/2023 vom 15.
November 2023, mit Hinweis auf 6B_1140/2014 vom 3. März 2016 E. 1.3).
Soweit es sich bei den protokollierten Feststellungen nicht um eigene
Wahrnehmungen der Polizisten handelt, kommt ihnen nicht der Beweiswert einer
formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei
die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese
durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt
werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein
konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter
zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2,
6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai
2014 E. 2.3). Grundsätzlich gilt ein Polizeirapport somit auch als
Beweismittel, wenn er Angaben enthält, welche der Beschuldigte oder Dritte
gemacht haben.
In
Bezug auf die Entstehung des Wahrnehmungsberichts (vor allem die zeitliche
Komponente und die Art der Wiedergabe der eigenen Eindrücke) ist Pol B____ vor
den Schranken des Strafdreiergerichts einlässlich befragt worden. Hierzu führte
er aus, dass Wahrnehmungsberichte verfasst würden, wenn etwas Spezielles vorgefallen
sei. Alles was ihm wichtig erscheine in diesem Zusammenhang schreibe er chronologisch
und nach bestem Gewissen auf, in der Regel zwei bis drei Tage nach dem Vorfall.
Dass sein Wahrnehmungsbericht tatsächlich vom 11. Juli 2019 datiere, ergebe
sich aus dem Umstand, dass wohl erst dann eine Verfügung seines Vorgesetzten
erlassen worden sei, erstellt habe er den Bericht jedoch bereits früher (vgl.
angefochtenes Urteil S. 12, Akten S. 453; Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung S. 21, Akten S. 402).
Wesentlich
ist vorliegend insbesondere, dass Pol B____ auf Begehren des Verteidigers an
die erstinstanzliche Hauptverhandlung vorgeladen worden ist. Mithin konnte eine
Konfrontation mit dem rapportierenden Beamten durchgeführt werden. Das
(grundsätzlich absolute) Recht des Beschuldigten, mit dem Belastungszeugen
konfrontiert zu werden und diesem Fragen zu stellen, ist damit ohne Weiteres
gewahrt worden (vgl. zur Frage des Konfrontationsanspruchs bei Vorliegen eines
Polizeirapports die Voraussetzungen in BGer 6B_1424/2021 vom 5. Oktober
2023). Sodann hat der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
genügend Gelegenheit eingeräumt bekommen, um zum Wahrnehmungsbericht Stellung
zu beziehen und auch diesbezüglich ergänzende Fragen zu stellen (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 118 Ia 462 E. 5b; Häring, in:
Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 145 StPO N 11). Darüber
hinaus hat der Beschuldigte auch nicht genügend dargetan, inwiefern die
vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass der detailliert und nüchtern formulierte
Bericht in seiner Gesamtheit als glaubhaft bezeichnet werden müsse, nicht
zutreffe. Sofern er diesbezüglich einwendet, das Strafdreiergericht habe Pol B____
nicht einlässlich zur Sache befragt, ist ihm zu entgegnen, dass sein
Verteidiger diverse Fragen gestellt hat. Die Vorinstanz hat zutreffend
festgehalten, dass sich die gemachten Angaben mit den Depositionen im
Wahrnehmungsbericht decken und diese noch einmal bestätigen würden (vgl.
angefochtenes Urteil S. 12, Akten S. 453). Nach dem Gesagten sind die von der
Polizei selbst gemachten und dokumentierten Angaben im Polizeirapport sowie im
Wahrnehmungsbericht ohne Weiteres verwertbar. Bei dieser Beweislage ist
der Sachverhalt ohne jeden erheblichen Zweifel erstellt. Um sodann unnötige
Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation
voll und ganz auf die zutreffenden Ausführungen des Strafdreiergerichts verwiesen
werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind
damit zu bestätigen.
3.3 Vorfälle
gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift
3.3.1 Der unter Anklageziffer 3 geschilderte
Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Beschuldigte sei am 7.
September 2019, kurz vor 05:00 Uhr, am Marktplatz in Basel einer
Polizeipatrouille wegen Belästigung einer Passantin aufgefallen, weshalb er
einer Kontrolle unterzogen worden sei. Bereits bei der Aufforderung, seine
Taschen zu leeren, habe er sich aufbrausend und aggressiv verhalten. Aufgrund
dieses auffälligen Verhaltens und des wahrnehmbaren Alkoholgeruchs sei ihm
eröffnet worden, dass er kurzzeitig in Polizeigewahrsam genommen werde. Gegen
die geplante Arretierung habe sich der Beschuldige sodann gesperrt, sich
losgerissen und Pol G____ mit der rechten Hand einen Faustschlag versetzt,
wobei dieser den Schlag habe abwehren können. Beim Versuch, den Beschuldigten
zwecks Arretierung zu Boden zu begleiten, sei ein Gerangel entstanden, in
dessen Verlauf die beteiligten Polizisten nicht nur diverse Verletzungen (Wm I____:
Schulterzerrung links; Pol F____: Schürfung am rechten Knie; Pol G____:
Schürfwunden am linken Unterarm) erlitten hätten, sondern auch die Armbanduhr (Marke
[...]) von Pol F____ beschädigt worden sei (Anklageziffer 3.1). Nachdem der
Beschuldigte unter Mithilfe der angeforderten Verstärkung in das
Polizeifahrzeug begleitet worden sei, habe er – auf der hinteren Sitzbank auf
dem Rücken liegend – mit seinen Füssen gegen den Brustbereich des Gfr J____
getreten, so dass dieser rückwärts zu Boden gefallen sei. Während des
Transports habe der Beschuldigte, mittlerweile eine Spuckschutzhaube tragend,
zudem den Polizeibeamten F____, G____ und Wm I____ mit dem Tod gedroht («Ich
werde rauskommen und Euch alle umbringen. Das schwöre ich. Ich werde Euch
finden und Euch umbringen. Auch Eure Familien») sowie Letzteren mehrfach
beschimpft («Du Hurensohn»; «ich ficke Deine Mutter. Deine
Grossmutter ficke ich auch») (Anklageziffer 3.2).
3.3.2 Die Vorinstanz erachtete den angeklagten
Sachverhalt auch in diesem Punkt im Wesentlichen als erstellt, präzisierte aber,
dass sie den angeklagten Faustschlag als nicht erstellt erachte, da Pol G____
diesen nicht habe bestätigen können. Sie stützte sich dabei primär auf den von
Pol F____ verfassten Polizeirapport, die Bildaufnahmen der Verletzungen der
betroffenen Polizisten, den Austrittsbericht des Universitätsspitals, die
Aufnahme der beschädigten Uhr sowie insbesondere die Befragung von Pol G____ an
der Hauptverhandlung. Sodann ging das Strafdreiergericht davon aus, dass sich
die Beamten die erlittenen Schürfungen beim Fixieren respektive Zu-Boden-Bringen
des Beschuldigten selbst zugezogen hätten. Nicht nur spreche das konkrete
Verletzungsbild (Schürfwunden, Zerrungen) für ein solches Szenario, auch habe
der Zeuge keiner konkreten Handlung des Beschuldigten die Entstehung der
jeweiligen Verletzung zuordnen können. Das Strafgesetzbuch verlange jedoch,
dass ein bestimmter Taterfolg vom Täter direkt und zielgerichtet verursacht
worden sei. Sei demgegenüber nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte aktiv
und direkt die Verletzung hervorgerufen habe, komme eine Anwendung von
Art. 123 StGB nicht in Frage. Denn es käme einer ungerechtfertigten Ausdehnung
des Tatbestands gleich, wenn dem Beschuldigten allein deshalb die eingetretenen
Verletzungen zugeordnet würden, weil er sie in irgendeiner Weise indirekt
«verschuldet» haben soll. Gleichermassen könne auch Art. 285 StGB nicht zur
Anwendung gelangen, da auch dieser Tatbestand ein zielgerichtetes Vorgehen des
Beschuldigten verlange. Dieselbe Schlussfolgerung müsse für die angeklagte
Sachbeschädigung gelten: Könne nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte mit
einer zielgerichteten Tathandlung die Uhr selbst beschädigt habe, könne auch
kein entsprechender Schuldspruch erfolgen. Der Tatbestand von Art. 285 StGB
könne vielmehr nur dort zur Anwendung gelangen, wo Gfr J____ vom Beschuldigten
getreten worden sei, diese Handlung erfülle klar das Erfordernis der Gewalt im
Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB. Da in casu jedoch darüber hinaus keine Anklage
wegen (versuchter) einfacher Körperverletzung erfolgt sei, keine Angaben
seitens des Zeugen G____ oder objektive Beweismittel zu den Verletzungsfolgen
von J____ vorlägen und kein entsprechender Antrag seinerseits gestellt worden
sei, sei eine zusätzliche Anwendung von Art. 123 StGB nicht möglich. Ferner
könnten auch die im Fahrzeug gegenüber den Beamten ausgestossenen Drohungen
nicht beurteilt werden: Einerseits versäume es die Anklageschrift, diese als
Versuch der Hinderung einer Amtshandlung darzustellen. Andererseits längen in
den Akten auch keine Strafanträge wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB
vor. Schliesslich habe jedoch noch ein Schuldspruch wegen Beschimpfung gemäss
Art. 177 Abs. 1 StGB zu Lasten von Wm I____ zu erfolgen.
3.3.3 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet
sich gegen die erfolgten Freisprüche von der Anklage der Sachbeschädigung und
der mehrfachen einfachen Körperverletzung. Sie verlangt, dass der Beschuldigte
nicht nur wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von
Gfr J____ und Beschimpfung zu verurteilen sei, sondern auch wegen (mehrfacher)
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und einfacher Körperverletzung,
jeweils zum Nachteil von Wm I____, Pol G____ und Pol F____ sowie
Sachbeschädigung zum Nachteil von Pol F____. Zur Begründung führt sie an, in
Ziffer 3.1 der Anklageschrift werde deutlich geschildert, dass sich der
Beschuldigte gegen die geplante Arretierung gesperrt, sich losgerissen und Pol G____
einen Faustschlag versetzt habe, wobei dieser den Schlag habe abwehren können.
Der Beschuldigte habe sich aktiv gegen seine Arretierung gewehrt, indem er
seine Arme hin- und hergeschwungen habe, sodass ein Gerangel entstanden sei.
Hätte er sich nicht gegen die Arretierung gewehrt, wäre es nicht zu diesem
Gerangel gekommen und die Polizeibeamten wären nicht verletzt worden. Die diesbezügliche
Begründung der Vorinstanz, wonach Art. 285 StGB ein zielgerichtetes Vorgehen
des Beschuldigten verlange, gehe völlig fehl und sei nicht nachvollziehbar.
Auch die Ausführungen zu Art. 123 StGB seien unzutreffend: Gemäss Lehre dürfte
in Fällen von Art. 285 StGB (tätlicher Angriff) stets ein Eventualvorsatz
vorliegen. Der Beschuldigte habe die Verletzungen nicht etwa «indirekt»
verursacht, sondern er habe sich ganz zielgerichtet gegen die drei genannten
Polizeibeamten gewehrt, weil er der Arretierung habe entkommen wollen. Insofern
könnten ihm die Verletzungen klar zugeordnet werden. Dasselbe gelte auch für
die Sachbeschädigung.
3.3.4 Der Beschuldigte macht in Bezug auf die beiden
bezüglich Anklageziffer 3 erfolgten Schuldsprüche geltend, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, eventualiter liege in Bezug auf Art.
177 Abs. 2 StGB eine falsche Rechtsanwendung vor. Fest stehe, dass G____ nicht
mit Bestimmtheit sagen könne, ob J____ überhaupt getreten oder getroffen worden
sei («glaub getroffen»). Zudem habe G____ nicht auf der gleichen Fahrzeugseite
wie der Beschuldigte gestanden. Es sei draussen dunkle Nacht gewesen und das
Polizeifahrzeug sei im Inneren nur schwach beleuchtet. Auf Rückfrage habe G____
nicht bestätigen können, alles gesehen zu haben. Zudem wisse er nicht mehr, wo
sein Kollege J____ gestanden sei. Der Beschuldigte sei darüber hinaus an den
Beinen gefesselt worden und auf dem Rücken im Fahrzeug gelegen. In dieser
Situation und stark alkoholisiert habe er kaum einen Polizisten, der draussen
vor dem Fahrzeug gestanden sei, mit den Füssen treten können, wie dies die
Vorinstanz annehme. Zudem hätte der Tritt Spuren hinterlassen, solche seien
weder dokumentiert noch von Gfr J____ geltend gemacht worden. In Bezug auf die
sodann seinerseits bestrittene Beschimpfung hält er fest, dass – sollte das
Vorliegen einer solchen als erstellt betrachtet werden – Art. 177 Abs. 2 StGB
entsprechend zu würdigen sei. Das Verhalten der Polizei habe für den
Beschuldigten im Tatzeitpunkt unverhältnismässig und daher ungebührlich
gewirkt.
3.3.5 Auch in diesem Anklagepunkt ist in Würdigung
aller Umstände im Ergebnis der Vorinstanz zu folgen, die sämtliche Schuld- und
Freisprüche richtig qualifiziert hat. Zunächst ist mit ihr festzuhalten, dass
nicht erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte Pol G____ einen Faustschlag
mit der rechten Hand versetzt hat, zumal dieser selbst angegeben hat, er könne
nicht sagen, er habe einen gezielten Faustschlag bekommen (vgl. Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 17, Akten S. 398). Dass der
umstrittene Faustschlag nicht rechtsgenüglich erstellt wurde, stellt im Übrigen
selbst die Staatsanwaltschaft nicht in Abrede. Sie verweist in ihrer
Berufungsbegründung einzig darauf, dass der Faustschlag in der Anklageschrift
in Ziff. 3.1 «klar und deutlich geschildert» worden sei, woraus beweistechnisch
aber nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann. Wie es genau zum von der
Staatsanwaltschaft aufgeführten Gerangel gekommen ist, respektive wie dieses
Gerangel initiiert wurde, wird in der Sachverhaltsschilderung der Anklageschrift
abgesehen davon nicht näher ausgeführt. Anlässlich der Befragung an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte auch G____ nicht mit hinreichender
Sicherheit wiedergeben, wie die leichte Schürfung an seinem Unterarm entstand:
«kann ich nicht mehr sagen, ich weiss es nicht mehr, die bemerkte ich am
Schluss des Einsatzes. Ich kann nicht sagen, welche Aktion dazu führte» (vgl.
Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 16, Akten S. 397). Gewalt
und Drohung setzt zumindest einen tätlichen Angriff voraus, wobei die physische
Einwirkung von einer gewissen Intensität zu sein hat. Das «Um-Sich-Schlagen»
bei der Festnahme genügt für sich allein nicht, sondern stets nur im Kontext
mit anderen, eine aktive (v.a. physische) Gegenwehr darstellenden
Verhaltensweisen (vgl. dazu u.a. BGer 6B_871/2014 vom 24. August 2015 E. 3.3). Eine
eindeutige aggressive Kraftentfaltung des Beschuldigten gegen die beteiligten
Polizisten ist somit nicht erstellt. Folglich kann nicht willkürfrei
festgehalten werden, dass die Gegenwehr des Beschuldigten eine Intensität
erreichte, welche die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer
Amtshandlung erfüllt. Dass in einem Gerangel Verletzungen der Beteiligten entstehen
und Gegenstände beschädigt werden können, ist zwar vorhersehbar, aber
allenfalls eine Frage der Fahrlässigkeit. Dies kann nicht dem Beschuldigten
zugerechnet werden. Derselbe Rückschluss ist hinsichtlich der (fahrlässigen)
Körperverletzungen zu ziehen. Eventualvorsatz zu unterstellen geht zumindest
dann zu weit, wenn aufgrund der Anklageschrift unklar ist, wie das Gerangel
entstanden ist. Fahrlässige Körperverletzung wurde hingegen nicht angeklagt und
fahrlässige Sachbeschädigung gibt es nicht. Als erstellt zu gelten hat
demgegenüber, dass der Beschuldigte nach der Arretierung, als er sich im
Polizeifahrzeug befunden hat, nach Gfr J____ getreten hat. Dem Einwand des
Verteidigers, G____ habe an der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe nicht
gesehen, ob sein Kollege vom Tritt des Beschuldigten getroffen worden sei, ist entgegenzuhalten,
dass es für die Erfüllung des Tatbestands keiner vollendeten Tätlichkeit
bedarf, der diesbezügliche objektive Tatbestand ist bereits mit dem in Handlung
umgesetzten Versuch erfüllt. Der tätliche Angriff ist damit auch dann
vollendet, wenn die körperliche Einwirkung ausbleibt. Vor diesem Hintergrund
bedarf es auch keiner sichtbaren Spuren in Form von Hämatomen etc. Der
Trittversuch ist gestützt auf die Angaben von Pol G____ klar zu bejahen («Als
wir ihn ins Fahrzeug setzten, ist er mit Fusstritt glaub getroffen worden, als
Besch. auf der Rückbank sass führte er Tritt gegen J____ aus» [Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 17, Akten S. 398]). Gleiches gilt in
Bezug auf die seitens des Beschuldigten bestrittenen Beschimpfungen gegenüber
Wm I____. Wie das Strafdreiergericht zu Recht festhält, ergeben sich diese aus
dem Zugeständnis des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren (vgl. Akten S. 237).
Sofern der Verteidiger in Bezug auf die Beschimpfung – aber auch allgemein –
geltend macht, der Beschuldigte sei von den Polizisten provoziert worden und
die Amtshandlungen seien widerrechtlich gewesen, so sind diese Vorbringen klar
zurückzuweisen. Der Beschuldigte ist durchs Band in allen Fällen aggressiv,
aufbrausend, unkooperativ, laut und in sehr aufgeregtem Gemütszustand
aufgetreten. Ein Dialog mit ihm war praktisch unmöglich. Die Polizei hatte
deshalb jeden Grund einzuschreiten und es kann mitnichten davon gesprochen
werden, dass Wm I____ durch sein Verhalten unmittelbar Anlass zur Beschimpfung
gegeben hat.
Mit der Vorinstanz hat in diesem Punkt Schuldspruch wegen
(einmaliger) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung
gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zu ergehen.
3.4 Vorfälle
gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift
3.4.1 Gemäss Anklageziffer 4 soll der erneut alkoholisierte
Beschuldigte schliesslich am 14. Dezember 2019 in den frühen Morgenstunden
im Club [...] in Bern negativ aufgefallen sein. Deshalb sei er von der
requirierten Kantonspolizei Bern einer Kontrolle unterzogen und zu diesem Zweck
auf eine Polizeiwache verbracht worden. Dort habe der Beschuldigte sodann nach
06:46 Uhr die diensthabenden Polizeibeamten u.a. an seiner Verlegung vom
Warteraum in die Ausnüchterungszelle mittels körperlicher Passivität, wobei er
die Arme an den Körper gezogen, sich fallen gelassen und schlafend gestellt
habe, gehindert. Zudem habe er zunächst während einiger Zeit einen Atemalkohol-
und Drogenschnelltest verweigert. Schliesslich habe er die Polizeibeamten D____,
E____, [...] und [...] in ihrer Ehre verletzt («Ich figge Euch alle, ich
figge dini Muetter, ihr seid alles Pussys, morgen figge ich Euch noch mehr als
heute»).
3.4.2 Der Beschuldigte will zunächst in der Tatsache,
dass die Anklageschrift eine falsche Zeitangabe enthält, eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes erblicken. Es trifft zwar zu, dass die Anklageschrift vom 5.
März 2020 eine falsche Zeitangabe in Anklageziffer 4 enthält. Allerdings hat
bereits das Strafdreiergericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus dem
Wahrnehmungsbericht von Pol D____ ergebe, dass die fragliche Atemalkoholprobe,
welche um 05:29 Uhr gemacht worden sei, im Nachgang zu den angeklagten
Vorfällen durchgeführt worden sei, womit die angeklagte Tatzeit von «06:46»
nicht stimmen könne. Auf diesen Umstand sei der Verteidiger des Beschuldigten
bereits mit Verfügung vom 17. April 2020 hingewiesen worden (vgl. angefochtenes
Urteil S. 7, Akten S. 448). Aus diesem Grund lässt sich aus dieser
Ungenauigkeit mitnichten eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ableiten.
3.4.3 Der Beschuldigte stellt sodann auch diesen
Anklagepunkt in Abrede. Nebst der falschen Zeitangabe wirft er der Vorinstanz
auch in diesem Punkt unrichtige Rechtsanwendung (in Bezug auf den Vorwurf der
Hinderung einer Amtshandlung) sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellung (in
Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfungen) vor. In rechtlicher Hinsicht setze
sich die Vorinstanz namentlich nicht damit auseinander, welche Amtshandlung
erschwert worden sei und durch welche konkreten Tätigkeiten der Beschuldigte
ein aktives Störverhalten oder passiven Widerstand an den Tag gelegt haben
soll. Darüber hinaus gehe aus dem Urteil nicht hervor, wann und wo er wen
beschimpft haben solle. Ebenfalls werde nicht gesagt, worin die vorgeworfenen
Beschimpfungen bestehen sollen. Wohl fehlten nähere Ausführungen, weil bereits
die Anklageschrift schwammig und ungenau formuliert sei.
3.4.4 Was das Tatsächliche und Rechtliche betrifft,
kann auch hinsichtlich der vierten Anklageziffer vollumfänglich auf die
Feststellungen des Strafdreiergerichts verwiesen werden. Die tatsächlichen
Grundlagen stützen sich auf die folgenden Beweismittel: Vereinzelte Aussagen
und Zugeständnisse des Beschuldigten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
respektive anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,
Wahrnehmungsbericht von Pol D____, Befragung von Pol D____ an der
Hauptverhandlung sowie Arztbericht betreffend Atemalkoholtest (ergebend einen
Wert von 0.64 mg/l). In Bezug auf die Verwertbarkeit des Polizeirapports und
des Wahrnehmungsberichts von Pol D____ kann zunächst auf vorstehend E. 3.2.5
verwiesen werden. Darüber hinaus kann aus den weiteren Beweismitteln auf die
Stichhaltigkeit der Anklage geschlossen werden. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang
die Angaben des von der Vorinstanz befragten Polizisten hervorzuheben. Das
Strafdreiergericht fasst diese zutreffenderweise wie folgt zusammen: D____ habe
angegeben, am fraglichen Abend Patrouillendienst gehabt zu haben und zum Club [...]
gerufen worden zu sein. Dort angekommen sei der Beschuldigte von den
Security-Mitarbeitern am Boden fixiert worden, nachdem zuvor Pfefferspray zum
Einsatz gebracht worden sei. Der Beschuldigte sei extrem aufbrausend gewesen,
man habe ihn weder beruhigen noch mit ihm sprechen können, auch Wasser zum
Ausspülen der Augen habe er abgelehnt. Da man nicht gewusst habe, was und
wieviel der Beschuldigte konsumiert habe, habe man ihn auf den Polizeiposten
verbringen wollen, wobei sich der Polizist nicht mehr zu erinnern vermocht
habe, ob der Beschuldigte in seinem Fahrzeug oder im Patrouillenfahrzeug seiner
Kollegen zum Polizeiposten verbracht worden sei. Dort angekommen habe sich der
Beschuldigte extrem renitent verhalten, habe sich gesperrt, keine Fragen
beantwortet und sowohl einen Atemalkoholtest als auch einen Drogenschnelltest
verweigert. Geschlagen habe er jedoch nicht nach den Beamten. Als schliesslich
ein Arzt herbeigerufen worden sei, um die Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen,
habe ein Atemalkoholtest durchgeführt werden können. An den konkreten Wortlaut
der Beschimpfungen habe sich der Zeuge nicht mehr erinnern können. Sodann habe
er angegeben, den fraglichen Wahrnehmungsbericht wohl einige Tage nach dem
Einsatz aufgrund seiner Notizen von jenem Abend erstellt zu haben (vgl.
angefochtenes Urteil S. 17 f., Akten S. 458 f.). Konkretisierend sind folgende
Angaben des Polizisten anlässlich der Befragung hervorzuheben: «Die Hinderung
ist in den Polizeiräumlichkeiten gewesen, wir taten ihn in einen Warteraum nach
ersten Arbeiten und dann in die Ausnüchterungszelle, er sperrte sich und
blockierte mit den Armen, er bäumte sich auf. Er schlug niemanden, er hat uns
aber klar gehindert. Er folgte auch den Angaben nicht, er wollte einfach nicht
raus» (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 24, Akten S.
405). Mit der Vorinstanz müssen diese Aussagen als nüchtern und plausibel
bezeichnet werden, allfällige Übertreibungen sind keine festzustellen. Dass er
sich aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr an den genauen Wortlaut der
Beschimpfungen erinnern vermochte, lässt nicht darauf schliessen, dass seine
diesbezüglichen Ausführungen im Wahrnehmungsbericht unzutreffend seien, zumal
er diesen nur wenige Tage nach dem Einsatz aufgrund seiner Notizen vom
damaligen Abend erstellt hatte. Darüber hinaus beruft sich der Beschuldigte
zwar wieder einmal auf seine Erinnerungslücken, hat aber im
Ermittlungsverfahren selbst angegeben, dass dies schon sein könnte (vgl. Akten
S. 280). Die Anklageschrift listet zudem die Beschimpfungen auf (vgl. E.
3.4.1). Aus der Tatsache, dass diese von der Vorinstanz nicht noch einmal
wörtlich wiedergegeben werden, lässt sich keine Verletzung der Begründungspflicht
ableiten. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte schliesslich aus BGE 110 IV 93 ableiten, ging es dort doch lediglich um die bloss verbale Weigerung der
beschuldigten Person, sich einem Atemlufttest (wegen angeblichen Fahrens in
angetrunkenem Zustand) zu unterziehen. Vorliegend hat der Beschuldigte die
Beamten durch sein Verhalten jedoch aktiv behindert. Im Ergebnis hat demnach auch
im letzten Punkt Schuldspruch gemäss Anklage zu ergehen.
4. Strafzumessung
4.1 Der Beschuldigte wird somit in zweiter
Instanz – in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid – der
vollendeten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der
mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer
Amtshandlung schuldig erklärt.
4.2 Das Strafdreiergericht hat hierfür eine
unbedingte Freiheitstrafe von 12 Monaten sowie eine Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu CHF 30.– ausgesprochen. Zur Frage des Vollzugs der verhängten
Strafe hat sich das Strafdreiergericht wie folgt geäussert: Im Hinblick auf das
Strafmass sei der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB möglich und es
bedürfe aus formellen Gründen trotz der mehrfachen Vordelinquenz des
Beschuldigten keiner besonders günstigen Umstände nach Art. 42 Abs. 2 StGB.
Allerdings sei er in den letzten fünf Jahren vor der Tat respektive den Taten
zweimal zu jeweils genau 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden. Vor
diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass diese unbedingten
(Geld-)Strafen keinerlei Wirkung beim Beschuldigten gezeigt hätten, sei von
einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, solange er nicht glaubhaft machen
könne, dass sich die Lebensumstände, die mitverantwortlich seien für seine
krasse Delinquenz, massgeblich verändert hätten. Anlässlich der
Hauptverhandlung habe er weder konkrete Nachweise für entsprechende Bemühungen
hinsichtlich seiner noch nicht abgeschlossenen Lehrstelle vorgewiesen noch habe
er – trotz mehrfachen Hinweises der Behörden, entsprechende Hilfe in Anspruch
zu nehmen – konkrete Schritte im Hinblick auf den Einfluss des Alkohols auf
seine Delinquenz in die Wege geleitet, sondern angegeben, sich dem Problem
selbständig angenommen zu haben. Das Gericht sehe sich deshalb wie so oft in
einer Situation, in der der Beschuldigte geltend mache, nun ein vollkommen
anderes Leben zu führen, ohne dies jedoch in irgendeiner Weise belegen zu
können. Immerhin sei seit dem vorliegenden Strafverfahren kein weiteres
Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Dieser Umstand vermöge die
grundsätzlich noch immer schlechte Legalprognose jedoch nicht zu ändern.
Aufgrund des Gesagten seien die beiden Strafen demnach unbedingt zu vollziehen
(vgl. angefochtenes Urteil S. 23 f., Akten S. 464 f.).
4.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt vor Berufungsgericht
eine unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Allerdings stützt sie sich auf
die Annahme, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund der ihrerseits
geforderten Schuldsprüche (insbesondere der versuchten schweren
Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der
Sachbeschädigung) erhöht wird, was nicht der Fall ist. Somit sind ihre
einzelnen Ausführungen zum Strafrahmen und zum Verschulden nicht weiter zu
beachten. Berücksichtigt werden hingegen die Vorbringen zu den persönlichen
Verhältnissen sowie der im Rahmen der Berufungsverhandlung eingereichte
Strafbefehl vom 3. Februar 2022 (Akten S. 667 ff.).
4.4 Der Verteidiger des Beschuldigten beantragt für
den Fall eines Schuldspruchs die Verurteilung zu einer Geldstrafe, wobei deren
Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei,
eventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe. Einerseits müssten die
Kindheit und Jugend des Beschuldigten stärker berücksichtigt werden.
Andererseits habe eine Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit gemäss
Art. 19 Abs. 2 StGB zu erfolgen. Schliesslich sei dem Beschuldigten der
bedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Beschuldigte habe in Eigeninitiative
eine Suchtberatung besucht und eine entsprechende Therapie mit Erfolg
abgeschlossen. Seit über einem Jahr konsumiere er weder Alkohol noch
Betäubungsmittel. Er habe keine weitere Straftat begangen, sein soziales Umfeld
komplett geändert und pflege einen guten Kontakt zu seiner Familie. Weiter habe
er sich erfolgreich um eine Lehrstelle bemüht, diese im Mai des vergangenen
Jahres angetreten und nur aufgrund eines schweren und äusserst unglücklichen
Arbeitsunfalles nicht abschliessen können. Aufgrund der erfolgreichen
Alkoholabstinenz weise er eine günstige Legalprognose auf (vgl. Plädoyer AV
Berufungsverhandlung S. 6 ff., Akten S. 693 ff.).
4.5
4.5.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe
innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).
Für die Frage der Legalprognose – sei es hinsichtlich der
Gewährung des bedingten Aufschubs für eine neu auszufällende Strafe oder auch
hinsichtlich des Vollzugs einer bedingten Vorstrafe – hat das Gericht auf die
aktuellen Verhältnisse des Beurteilen abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3;
BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember
2014 E. 2.4, BGer 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).
4.5.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt
zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb
dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
4.5.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht
anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden
kann (lit. b).
Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer
Strafe massgeblich. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in
Betracht fallen, steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter
Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). So
sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der
Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41
Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E.
2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2.3). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem
Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer
6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E.
3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter
spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Nach der Konzeption des
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren
Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen
nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die
öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer
6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).
4.5.4 Wie die Vorinstanz zunächst zutreffend
festgehalten hat, sind die Hinderung einer Amtshandlung sowie die mehrfache
Beschimpfung von Gesetzes wegen mit einer Geldstrafe zu ahnden.
Folglich ist noch über die Stafart in Bezug auf die einfache
Körperverletzung sowie (mehrfache) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
zu befinden. Vorliegend ist bei keinem dieser beiden Tatbestände
ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen, womit die
Schuldsprüche mit einer Geldstrafe geahndet werden könnten (vgl. Art. 123 Ziff.
1 und Art. 285 Ziff. 1 gemäss der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils
geltenden Fassung des StGB). Der Beschuldigte ist wegen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung und Beschimpfung
(mehrfach) vorbestraft (vgl. Strafbefehl des Ministère public du canton du Jura
Porrentruy vom 14. Dezember 2017; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 19. Juli 2018 sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 30. April 2019; Akten S. 640 ff.). Er ist mithin insbesondere
mit Blick auf Gewaltdelikte mehrfach und einschlägig vorbestraft, wobei ihn die
in diesem Zusammenhang mitunter ausgesprochenen Geldstrafen – auch unbedingt
vollziehbare – nicht von erneuter Delinquenz abhalten konnten. Sodann wurde ein
Teil der verübten Delikte jeweils im Zuge von polizeilichen Anhaltungen
begangen, anlässlich derer der Beschuldigte mit überschiessender Gewalt
reagierte. Es ist daher in casu aus spezialpräventiven Gründen für die weiteren
Schuldsprüche auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Dafür spricht im Übrigen
auch der Umstand, dass angesichts seiner nach wie vor angespannten finanziellen
Situation nicht zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe aus eigenen Mitteln
überhaupt vollzogen werden könnte (so hat ihm seine Mutter bereits in der
Vergangenheit bei der Tilgung der Geldstrafen ausgeholfen [vgl. Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 5, Akten S. 386]; die Schuldenhöhe
aktuell beläuft sich auf ca. CHF 34'000.– [vgl. Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 5, Akten S 707]).
4.6
4.6.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist
wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt. Wie von der
Vorinstanz zutreffend dargelegt, ist in casu die abstrakt schwerste Straftat,
welche sich der Beschuldigte hat zuschulden kommen lassen, die vollendete einfache
Körperverletzung zum Nachteil von C____ (der Strafrahmen beträgt
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren [Art. 123 Ziff. 1 StGB]).
4.6.2 Die Vorinstanz hat zunächst korrekterweise
festgehalten, dass der Anklagesachverhalt zwar in den Zeitraum vor dem
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. April 2019 fällt, die
Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe im Sinne des Art. 49 Abs. 2 StGB jedoch
aufgrund der Andersartigkeit der Strafen nicht vorliegen. In Bezug auf die
objektive Tatschwere hat das Strafdreiergericht sodann zu Recht erwogen (vgl.
angefochtenes Urteil S. 19), dass der Beschuldigte C____ heftig und
überraschend nach hinten stiess, womit er das hierauf folgende Geschehen
vollkommen aus der Hand gab. Angesichts der Art und Weise, wie dieser in der
Folge stürzte, hätten auch durchaus viel schlimmere Verletzungen eintreten
können und war es bloss Zufall oder eben Glück, dass trotz des Sturzes über die
Treppe hinunter nichts Schlimmeres passiert ist. Das Ausmass des effektiv
schuldhaft herbeigeführten Erfolges erwies sich demgegenüber glücklicherweise
als nicht all zu schlimm. Die konkreten Verletzungsfolgen gemäss Arztzeugnis
und Fotodokumentation sind trotz der betroffenen sensiblen Kopfregion nicht
gravierend ausgefallen, C____ war daher auch nur für wenige Tage
arbeitsunfähig. Allerdings hat dieser eine kleine Narbe am Hinterkopf
davongetragen. Hinsichtlich der Begehungsweise ist ferner zu berücksichtigen,
dass es der Beschuldigte war, der durch sein Verhalten den Konflikt eröffnete
und vom Privatkläger C____ vorgängig nicht provoziert worden ist. Immerhin ist
der Beschuldigte lediglich mit seinen blossen Händen auf den Geschädigten
losgegangen und hat ihm zumindest keinen Schlag gegen das Gesicht versetzt oder
sich eines Gegenstands zur Tatausführung behändigt. Hinsichtlich der
subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte
eventualvorsätzlich gehandelt hat. Negativ ist der absolut nichtige Beweggrund
in Rechnung zu stellen. C____ gab dem Beschuldigten keinen Anlass für den Angriff,
vielmehr ist dieser aus vollkommen banalem Anlass gegen den ihm unbekannten
Privatkläger gewalttätig geworden. Die Tat ist einzig und allein der
Frustration des Beschuldigten zuzuschreiben, da er die Bar aufgrund seines
alkoholisierten Zustands nicht betreten durfte, ohne dass seine Reaktion auch
nur ansatzweise nachvollziehbar wäre. Wie bereits darlegt wurde (vgl. oben E. 2.4.4),
liegt entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine eingeschränkte
Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vor. Auch ohne Annahme einer
verminderten Schuldfähigkeit ist im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens jedoch
zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Übergriffs unter
der Wirkung von Alkohol stand, wobei aufgrund der starken Alkoholisierung von
einer beträchtlichen Enthemmung auszugehen ist. Insgesamt ist das Verschulden
des Beschuldigten am eher unteren Rand aller denkbaren Tatbestandsvarianten
anzusiedeln und als nicht mehr leicht einzustufen. Angesichts dieser
Ausgangslage rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz von einer
schuldangemessenen hypothetischen Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe
auszugehen, die aufgrund der erheblichen Enthemmung durch die Alkoholisierung
im Tatzeitpunkt um vier Monate zu reduzieren ist. Die hypothetische
Freiheitsstrafe für die vollendete einfache Körperverletzung ist unter einer
umfassenden Würdigung der Umstände somit auf fünf Monate festzusetzen.
4.6.3 Hinsichtlich des Verschuldens in Bezug auf die
mehrfach (dreimalig) begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
gemäss Art. 285 StGB in Anklageziffer 2 ist mit dem Strafdreiergericht
erschwerend zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nicht nur äusserst
renitent gegenüber den Polizeibeamten zeigte, sondern sich insofern besonders
verwerflich gebärdet hat, als er – wiederum alkoholbedingt – sämtliche
Aufforderungen schlicht ignorierte, gewalttätig wurde und dann auch noch
massive Drohungen ausstiess. Angesichts des insgesamt als eher leicht zu
bezeichnenden Gesamtverschuldens erweist sich isoliert betrachtet eine
Freiheitsstrafe von vier Monaten als angemessen, wobei auch diese aufgrund des
festgestellten Alkoholkonsums mit dem Strafdreiergericht um einen Monat zu
reduzieren ist. Unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB)
wird die zuvor ermittelte Einsatzstrafe um zwei Monate, auf sieben Monate
Freiheitsstrafe, erhöht.
4.6.4 Wie die Vorinstanz sodann zutreffend dargelegt
hat, ist es in Bezug auf die Anklageziffer 3 zu einem Freispruch bezüglich der
vorgeworfenen Körperverletzungsdelikte und der damit verknüpften
Gewalttätigkeiten nach Art. 285 StGB gekommen. Allerdings erfolgte auch in
diesem Zusammenhang eine Verurteilung wegen (einmaliger) Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte. Zu beachten ist, dass der Beschuldigte von Beginn
weg ein aggressives Verhalten an den Tag legte und durch dieses die Polizisten –
obwohl mehrere Beamte vor Ort und diese in der Überzahl waren – massiv und mit
grosser Ausdauer an der beabsichtigten Kontrolle hinderte und deren Weisungen
keinerlei Folge leistete. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass das vehement
renitente und sozial unangebrachte Verhalten des Beschuldigten zur Eskalation der
Situation beigetragen hat. Die Polizisten mussten einen grossen Kraftaufwand
betreiben, um ihn festnehmen zu können. Nach dem Gesagten erfolgt unter
Beachtung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der bisher zugemessenen Strafe
um zwei weitere Monate (von ursprünglich drei Monaten Freiheitsstrafe), woraus
eine hypothetische Gesamtstrafe von neun Monaten resultiert.
4.6.5 Hinsichtlich der zwingend mit Geldstrafe zu
ahndenden Taten (mehrfache Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung)
stehen verschuldensmässig die aggressiven und äusserst abwertenden
Beschimpfungen den Polizisten gegenüber im Vordergrund (betrifft Vorfälle
gemäss Anklageziffer 2, 3 und 4). Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe
von 40 Tagessätzen erscheint hierfür angemessen. Hinzu kommt die Hinderung
einer Amtshandlung, welche mit der Vorinstanz mit zusätzlichen fünf Tagessätzen
veranschlagt wird. Auch betreffend diese Tathandlungen ist in Anbetracht des
jeweils alkoholisierten Zustands des Beschuldigten und der damit einhergehenden
Enthemmung eine angemessene Reduktion um ein Drittel vorzunehmen. Dies ergibt
eine schuldangemessene Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Aufgrund der noch nicht
genügend stabilen finanziellen Situation des Beschuldigten wird die Tagessatzhöhe
auf CHF 30.– festgelegt.
4.7
4.7.1 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen
Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Das Strafdreiergericht hat das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Urteilszeitpunkt im
Strafurteil zutreffend dargelegt und gewürdigt, worauf an dieser Stelle
grundsätzlich zu verweisen ist. Mit der Vorinstanz kann dem [...] in [...]
geborenen Beschuldigten zunächst zugutegehalten werden, dass er eine schwierige
– und nach eigenen Angaben eine einigermassen traumatische – Kindheit und
Jugend durchlebt hat und seine Lebensverhältnisse nicht einfach gewesen sind
(vgl. angefochtenes Urteil S. 21 f., Akten S. 462 f.; vgl. ferner
Akten S. 5 und S. 58). Ferner war der Beschuldigte zu den Tatzeiten
20- respektive 21-jährig, sodass ihm in leichtem Masse attestiert werden kann,
dass er aufgrund seines jungen Alters noch nicht die volle Einsichtsfähigkeit
in das Unrecht seiner Taten besessen hat. Positiv zu vermerken ist sodann die
Entwicklung des Beschuldigten zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der
Berufungsverhandlung. So hat sich der Beschuldigte in verschiedenen Bereichen um
einiges gebessert. Hervorzuheben ist, dass er sich darum bemüht hat, seine
Lehre wiederaufzunehmen, allerdings wurde dies durch einen schweren
Berufsunfall wieder unterbrochen. Zudem hat er einen Teil seiner Schulden zurückgezahlt
und sich in eine Suchtberatung begeben, um sich mit seiner Alkoholproblematik
auseinanderzusetzen. Stark zu seinen Ungunsten wirken sich hingegen die
diversen, einschlägigen Vorstrafen aus. Zudem kann ihm auch kein Geständnis
zugutegehalten werden. Der Beschuldigte hat sich seit dem Urteil des
Strafgerichts sodann nicht vollständig wohlverhalten (wobei das Wohlverhalten
seit der Tat in der Regel ohnehin keine besondere Leistung darstellt und daher
grundsätzlich als neutral zu werten ist; vgl. BGer 6B_570/2010 vom 24. August
2010 E. 2.5, 6B_242/2008 vom 24. September 2008 E. 2.1.2). So liegen zwei
neue Strafbefehle aus dem Jahr 2022 vor, gemäss welchen er sich abermals der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung
und der Beschimpfung (jeweils in mehrfacher Begehung) schuldigt gemacht hat. Dieser
Umstand ist nebst den bereits rechtskräftigen Verurteilungen zu Lasten des
Beschuldigten zu würdigen. Dass er sich trotz der einschlägigen Vorstrafen
nicht eines Besseren belehren liess und erneut in nicht geringem Masse straffällig
wurde, lässt auf eine beträchtliche Unbelehrbarkeit schliessen. Dies wird durch
die weiteren Vorfälle aus dem Jahr 2021, welche nota bene erst nach der
erstinstanzlichen Urteilsfällung stattfanden, untermauert. Diese Geschehnisse
verdeutlichen in ihrer Gesamtheit, dass der Beschuldigte eine Phase gehabt hat,
in der er sehr auffällig gewesen ist. So scheint er auch nicht a priori ein
Autoritätsproblem zu haben, fällt aber unter Einfluss von Rauschmitteln
definitiv negativ auf. In Anbetracht des Gesagten ist im Ergebnis nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die belastenden
Täterfaktoren durch gewisse Umstände (wie etwa die Kindheit des Beschuldigten
sowie die frühere mangelnde Stabilität in seinem Leben) zwar teilweise
relativiert, aber keinesfalls aufgehoben werden können. Insgesamt fällt die
Täterkomponenten in Abwägung aller Aspekte im Umfang von einem Drittel
straferhöhend ins Gewicht. Die mittlerweile positiven Veränderungen in seinem
Lebensstil sind ihm jedoch bei der Wahl der Vollzugsform (vgl. sogleich E. 4.9)
stärker zu Gute zu halten.
4.7.2 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
trägt somit eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und eine Geldstrafe von 40
Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten
angemessen Rechnung.
4.8 Der Beschuldigte hat verlangt, dass aufgrund
der Verfahrensdauer eine Strafreduktion vorgenommen wird (vgl. Berufungsbegründung
S. 24, Akten S. 611; Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 689). Gemäss
Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb
angemessener Zeit ergehen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt
sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Sie ist in ihrer Gesamtheit
zu würdigen. Das vorinstanzliche Urteil datiert vom 29. Oktober 2020 und
die Berufungserklärung durch die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten
erfolgte fristgerecht am 8. Juli 2021 bzw. am 25. Juli 2021 (Akten S. 522 und
S. 528). Das vorliegende Berufungsverfahren dauerte mithin mehr als 2.5 Jahre,
was zu lang ist, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
festzustellen ist. Diesem Umstand ist mit einer Strafreduktion Rechnung zu
tragen. Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass für den Beschuldigten
hieraus nur Vorteile resultierten, zumal er diese Zeit zur positiven Änderung
seiner Lebensumstände nutzen konnte, was ihm insbesondere in Bezug auf den
nunmehr zu gewährenden bedingten Strafvollzug zu Gute kam. In Anbetracht der
gesamten Verfahrensdauer rechtfertigt sich eine Reduktion der
Gesamtfreiheitsstrafe auf zehn Monate sowie der Geldstrafe auf 35 Tagessätze.
4.9
4.9.1 Gemäss Art. 42 StGB ist der Vollzug einer
Geldstrafe oder einer Freiheitstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel
aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1),
sofern er nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten
oder unbedingten Freiheitstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde. In
diesem Fall ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände
vorliegen (Abs. 2).
Der Strafaufschub ist demnach die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf, wobei eine
günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose vermutet wird.
Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der
Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2, BGE 135 IV 180 E.
2.1; Schneider/Garré, in: Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 38 ff.). Bei der
Kumulation von ungleichartigen Strafarten ist jede Strafe für sich zu
betrachten, weshalb vorliegend für die Freiheitsstrafe wie auch für die
Geldstrafe der bedingte Vollzug in Frage kommt (Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 42 StGB N 1).
4.9.2 Vorliegend kommt aus formellen Gründen sowohl
ein vollbedingter als auch ein unbedingter Vollzug in Betracht. Zudem bedarf es
keiner besonders günstigen Umstände nach Art. 42 Abs. 2 StGB. Für die Frage der
Legalprognose ist – wie erwähnt (vgl. E. 4.5.1) – auf die aktuellen
Verhältnisse des Beschuldigten abzustellen, weshalb vorliegend alle bis zur
Berufungsverhandlung eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen sind.
4.9.3 Wie bereits öfters festgehalten, ist der
Beschuldigte mehrfach vorbestraft (u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, mehrfacher Beschimpfung sowie einfacher Körperverletzung; vgl.
Strafregisterauszug vom 29. Januar 2024, Akten S. 640 ff.). Trotz
einschlägiger Vorstrafen in Bezug auf Gewalt- und Ehrverletzungsdelikte hat er
in diesem Bereich weiterdelinquiert, wobei es sich nur schon mit Blick auf das
Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit keinesfalls um blosse
Bagatellkriminalität handelt. Bei der Prognosestellung fällt der Umstand, dass
es sich mitunter um einschlägige Vorstrafen handelt, in erheblichem Masse
nachteilig ins Gewicht. Allerdings schliesst dies die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs dennoch nicht von vornherein aus, sondern es ist – wie gesagt –
eine Gesamtwürdigung sämtlicher Tatsachen vorzunehmen, welche gültige Schlüsse
auf den Charakter und die Aussichten auf Bewährung zulassen (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N
61 sowie N 46 ff.). Ferner ist negativ zu werten, dass es im Jahr 2022 nochmals
zu zwei strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen ist. So hat einerseits die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Datum vom 3. Februar 2022 einen Strafbefehl (wiederum
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [mehrfache Begehung],
Hinderung einer Amtshandlung [mehrfache Begehung] und Beschimpfung [mehrfache
Begehung]) sowie andererseits die Staatsanwaltschaft [...] mit Datum vom 3. August
2022 einen Strafbefehl (betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden oder
Beamte [mehrfache Begehung], Beschimpfung [mehrfache Begehung], Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes und Übertretung des Tierseuchengesetzes) gegen den
Beschuldigten erlassen.
4.9.4 Für den Beschuldigten spricht hingegen, dass
er die Zeit seit dem vorinstanzlichen Urteil klarerweise positiv genutzt hat,
hat er doch aus eigener Initiative vom 19. Januar 2022 bis 7. März 2023
eine Suchtberatung bei der Stiftung [...], Fachstelle [...], in Anspruch
genommen und dort 9 Sitzungen absolviert (vgl. Akten S. 671). Er gibt an,
erkannt zu haben, dass er ein Problem habe, weshalb er nunmehr gar keinen
Alkohol oder Drogen konsumiere. Aus dem gleichen Grund habe er sich auch von
seinem bisherigen Freundeskreis distanziert (vgl. Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 706 f.). Abgesehen von den beiden
Strafbefehlen aus dem Jahr 2022 ist er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung
getreten. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt doch noch jungen Alters. Der
inzwischen 26-jährige Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung
zumindest den Eindruck vermittelt, dass ihm nun bewusst ist, dass er sich
künftig vom Konsum von Rauschmitteln, insbesondere beim Ausgehen, distanzieren
muss, damit es nicht zu Situationen kommt, die ins Gewalttätige kippen.
Ebenfalls hat er sich seinen finanziellen Verpflichtungen
angenommen und rund CHF 11'362.10 seiner aufgelaufenen Schulden beglichen
(vgl. zwei Quittungen betreffend Zahlungen an das Betreibungsamt [...] vom 5.
Dezember 2023 und vom 4. Januar 2024, Akten S. 673 f.). Wenngleich er
diesbezüglich noch einen weiten Weg vor sich hat und nach wie vor Schulden in
der Höhe von ca. CHF 34'000.– bezahlen muss (vgl. Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 707), so ist die gezeigte Entschlossenheit
zur Rückzahlung trotz beschränkter finanzieller Möglichkeiten positiv zu werten.
In beruflicher Hinsicht konnte sich der Beschuldigte noch nicht vollständig
wieder integrieren. Allerdings sind ihm seine diesbezüglichen Bemühungen
zugutezuhalten. So hat er in der Zwischenzeit seine Lehre wieder aufgenommen,
musste diese jedoch aufgrund eines einschneidenden und massiven Arbeitsunfalls
wieder unterbrechen, wofür ihn kein Verschulden trifft (vgl. Lohnausweis aus
dem Jahr 2022 der [...] GmbH; Schulbestätigung des Berufsbildungszentrums [...]
vom 26. Februar 2024; undatierter Lehrvertrag mit der [...] AG betreffend
Fortsetzung der Lehre; SUVA-Meldung betreffend Berufsunfall vom 15. Mai
2023 und schliesslich Austritts- und Operationsbericht des Universitätsspitals
Basel vom 12. Dezember 2023 respektive 15. Januar 2024, Akten S. 672 ff.). Dass
der Beschuldigte trotz dieses Rückschlags in Bezug auf seinen beruflichen
Wiedereinstieg nicht sogleich wieder in alte Verhaltensmuster abgerutscht ist, sondern
auch nach dem Arbeitsunfall weitergemacht hat und um eine Umschulung bemüht
sein möchte, ist ein gutes Zeichen.
Schliesslich ist in besonderem Masse zu berücksichtigen, dass
sich die familiäre Situation des Beschuldigten seit der Verübung der Delikte
sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung klar zum Positiven entwickelt hat. Der
Beschuldigte lebt zusammen mit seinen jüngeren Halbbrüdern bei seinem Stiefvater,
auch wenn dieser nicht mehr mit der Mutter des Beschuldigten zusammen ist. Weiter
hat er das Verhältnis zu seiner Mutter aufgearbeitet und pflegt auch zu ihr und
zur jüngeren Halbschwester, die bei ihr lebt, guten Kontakt (vgl. Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 4 und 8, Akten S. 706 ff.; Plädoyer AV
Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 695). Die familiäre Situation hat sich
somit stabilisiert, der Beschuldigte ist in der Familie aufgehoben und
integriert.
4.9.5 Das Appellationsgericht ist aufgrund dieser
Ausführungen und der positiven Veränderung der Lebensumstände der Auffassung,
dass beim Beschuldigten insgesamt ein Reifeprozess erkennbar ist und daher
trotz der einschlägigen Vorstrafen keine Schlechtprognose gestellt werden kann.
In Gesamtwürdigung aller Umstände und im Sinne einer letztmaligen Chance, um
sich zu bewähren, ist dem Beschuldigten daher der bedingte Vollzug für die
Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe zu gewähren. Aufgrund der
Gesamtheit der Taten, der früheren einschlägigen Verurteilungen des
Beschuldigten sowie um den verbleibenden Bedenken betreffend zukünftiges
Wohlverhalten in genügendem Mass Rechnung zu tragen, wird die Probezeit
allerdings auf drei Jahre festgesetzt (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).
5. Landesverweisung
5.1 Strittig ist schliesslich die Anordnung einer
(fakultativen) Landesverweisung. Die dem Beschuldigten mit den vorliegenden
Schuldsprüchen angelasteten Delikte fallen nicht unter den in Art. 66a StGB normierten
Deliktskatalog, womit die von der Staatsanwaltschaft geforderte obligatorische
Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren konsequenterweise ausser
Betracht fällt. Es stellt sich jedoch die Frage einer fakultativen
Landesverweisung nach Art. 66abis StGB.
5.2 Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe das
Strafdreiergericht durch das Absehen von der Landesverweisung Art. 66abis StGB
klar verletzt: Einzig deshalb, weil das Gericht die Hoffnung hege, dass die
verhängte Freiheitsstrafe den Beschuldigten von zukünftiger Delinquenz abhalten
vermöge, habe es auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet. Dies
widerspreche geltendem Recht. Dies allein schon deshalb, weil die Integration
und das Verhalten des Beschuldigten zu wünschen übrig liessen. Der Beschuldigte
habe in der Schweiz keine Kernfamilie und sei nicht angepasst. Zudem sei
aufgrund der unbedingten Freiheitsstrafe eine schlechte Prognose zu stellen.
Das Schutzbedürfnis der in der Schweiz lebenden Bevölkerung überwiege ganz
offensichtlich das private Interesse des Beschuldigten, hier auf Kosten anderer
zu leben. Die Hoffnung der Vorinstanz, es möge sich plötzlich alles zum Guten
wenden, rechtfertige das Absehen von der Landesverweisung nicht (vgl.
Berufungsbegründung, Akten S. 585 f.). In ihrem Plädoyer hebt die
Staatsanwaltschaft noch hervor, dass der Beschuldigte – trotz des hängigen
Verfahrens – weiterdelinquiert habe, was die Geringschätzung der Rechtsordnung
eindrücklich manifestiere. Zudem sei an der heutigen Berufungsverhandlung klargeworden,
dass die berufliche Integration des Beschuldigten noch immer gescheitert sei
und er nach wie vor hohe Schulden aufweise (vgl. Protokoll der
Berufungsverhandlung, Akten S. 709). Aus den genannten Gründen sei vorliegend
klarerweise eine Landesverweisung auszusprechen.
5.3 Gemäss Art. 66abis StGB kann das
Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen
eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst
wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den
Artikeln 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Systematisch ist die
Landesverweisung eine «andere Massnahme» und darf deshalb nur dann angeordnet
werden, wenn sie verhältnismässig ist und insbesondere notwendig erscheint.
Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer
Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte
Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen
am Verbleib in der Schweiz überwiegt (Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 66abis StGB
N 6). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die
konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten, insbesondere sind den
öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und
ihrer Familie gegenüberzustellen (Zurbrügg/Hruschka,
a.a.O., Art. 66abis StGB N 8).
5.4 Entgegen den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend von
einer fakultativen Landesverweisung abzusehen. Die privaten Interessen des
Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen im zu beurteilenden Fall
die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung: Die vom Beschuldigten
begangenen Taten – die sich insbesondere gegen das Rechtsgut Leib und Leben
gerichtet haben – wie auch seine diversen, mehrheitlich einschlägigen Vorstrafen
sind keinesfalls zu bagatellisieren. Die dadurch geschaffene Gefahr für die
öffentliche Sicherheit ist aber (noch) nicht derart hoch, dass sie eine
fakultative Landesverweisung rechtfertigen würde. So ist der Beschuldigte nicht
täglich in irgendwelche gewalttätigen Auseinandersetzungen involviert gewesen,
vielmehr entstanden diese immer in spezifischen Konstellationen. Namentlich
dann, wenn er unter sehr starkem Alkoholeinfluss zu frühen Morgenstunden
unterwegs war. Vor allem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich dieses
Verhaltens bewusst geworden ist, weshalb zurzeit nicht darauf geschlossen
werden kann, dass er in Zukunft eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen werde.
Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht von der Anordnung eines unbedingten
Strafvollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und Geldstrafe abgesehen hat.
Trotz des Arbeitsunfalls lebt der Beschuldigte zudem nicht von der Sozialhilfe
und ist bemüht darum, seine Lehre abzuschliessen und beruflich wieder Fuss zu
fassen, damit er seine Schulden weiter abzahlen kann, sodass auch von einer
gewissen beruflichen Einbindung auszugehen ist. Schliesslich ist mit Blick auf
die nunmehr gefestigteren familiären Strukturen in der Schweiz (vgl. hierzu
E. 4.9.4), die stark zur positiven Entwicklung des Beschuldigten
beizutragen scheinen, festzuhalten, dass nicht ohne triftigen Grund in diese unterdessen
geordneten familiären Verhältnisse eingegriffen werden sollte. Eine
Landesverweisung nach [...] wäre für den Beschuldigten sehr einschneidend,
insbesondere, weil er dort seit dem Versterben seiner Grosseltern über kein
richtiges Beziehungsnetz mit engen Bezugspersonen mehr verfügt. Bei dieser Lage
erwiese sich eine fakultative Landesverweisung als unverhältnismässig.
6. Zivilforderung
6.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten
schliesslich zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 500.– an C____
verurteilt. Zur Begründung führte sie aus, die erlittene Körperverletzung
vermöge ohne Weiteres einen Anspruch auf Genugtuung zu begründen, da der
Geschädigte eigenen Angaben zufolge nicht nur Schmerzen unmittelbar im
Anschluss an die Tat verspürt habe, sondern die Naht am (kahlen) Hinterkopf
noch immer beim Rasieren spüre.
Der Beschuldigte wendet ein, im vorliegenden Fall sei
fraglich, ob besondere Umstände vorlägen, welche die Leistung einer Genugtuung
rechtfertigen würden. C____ habe keine Belege eingereicht, welche seinen
Anspruch stützen würden. Insgesamt beantragt er die Abweisung der
Zivilforderung, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg.
6.2 Anspruch auf Leistung einer Genugtuung hat
gemäss Art. 47 und 49 Obligationenrecht (OR, SR 220), wer Opfer einer
Körperverletzung wurde und wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt
wurde, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders
wiedergutgemacht worden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt
die Genugtuung den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden
anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.
Bemessungskriterien sind vor allem die Schwere und Art der Verletzung, die
Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen,
der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges
Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des
Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl. statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
An der vorinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten zur
Zahlung einer Genugtuung ist nichts auszusetzen. Gestützt auf den nunmehr
bestätigten Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. E. 3.1.6) ist
das Bestehen eines Genugtuungsanspruches gegeben. C____ hat sich durch die Tat
des Beschuldigten eine Rissquetschwunde von ca. 3 cm am linken am Hinterkopf
sowie eine Kontusion am linken Unterarm zugezogen, wobei es ca. 2-3 Monate
gedauert habe, bis die Verletzung am Kopf verheilt sei. Jetzt sei nur noch die
Narbe sichtbar. Zudem war er zwei Tage lang arbeitsunfähig (vgl. Einvernahme
vom 18. Juli 2019; Akten S. 152). Hinsichtlich der Höhe in Betracht zu ziehen
ist, dass die körperlichen Verletzungsfolgen nicht besonders gravierend waren. Angesichts
der geringen, aber dennoch spürbaren Verletzung scheint die von der Vorinstanz
festgelegte Genugtuung in der Höhe von CHF 500.– angemessen.
In Bezug auf die Abweisung der Schadenersatzforderung von C____
in der Höhe von CHF 700.– sowie dessen Genugtuungsmehrforderung von CHF 500.–
und die Abweisung der Schadenersatzforderung von F____ in der Höhe von CHF 43.–
bleibt festzuhalten, dass diese Punkte mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind.
7. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
7.1 Erstinstanzliche
Kosten
7.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_4415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss Verursacherprinzip verlegt.
7.1.2 Im Berufungsverfahren ergehen für dieselben
Sachverhaltsabschnitte wie vor der Vorinstanz Schuldsprüche. Darüber hinaus
waren zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidfällung die Voraussetzungen für
die Gewährung des bedingten Strafvollzugs klarerweise nicht erfüllt. Es
rechtfertigt sich daher, die erstinstanzliche Kostenverteilung zu belassen. Der
Beschuldigte trägt daher die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'154.20 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 10'500.– für das erstinstanzliche Verfahren.
7.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1).
7.2.2 Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung
teilweise durch. Zwar unterliegt er in Bezug auf sämtliche angefochtene Schuldsprüche,
jedoch dringt er in Bezug auf eine (leichte) Strafreduktion sowie insbesondere
in Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs vor dem Berufungsgericht
durch, womit er eine nicht unbedeutende Änderung des angefochtenen Urteils
bewirkt. Darüber hinaus unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer
eigenständigen Berufung vollumfänglich, allerdings fiel diese umfangmässig
deutlich geringer aus als die Berufung des Beschuldigten. Vor diesem
Hintergrund rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten
des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Diese werden in Form einer reduzierten
Urteilsgebühr auf CHF 1'000.– festgesetzt (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen; vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren, GGR, SG 154.810).
7.3 Entschädigung
des amtlichen Verteidigers
Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, [...], wird für
seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung aus
der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine anlässlich der
Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann (vgl. Akten
S. 699 ff.). Die Kostennote der anwaltlichen Vertretung des
Beschuldigten weist für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand bis Ende 2023
von 49.60 Stunden à CHF 250.– und ab 1. Januar 2024 wiederum einen
solchen von 17.35 Stunden à CHF 250.– auf, wobei für die Berufungsverhandlung
vom 27. Februar 2024 bereits ein geschätzter Aufwand (inkl. Fahrt) von 6 Stunden
eingerechnet worden ist.
Zunächst erweist sich der geltend gemachte Stundenansatz von
CHF 250.– als zu hoch, beläuft sich dieser für die Honorarnote von Anwältinnen
und Anwälten im Rahmen der amtlichen Verteidigung gemäss dem Reglement über das
Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im
Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR, SG 291.400) auf CHF 200.–. Der
Stundenansatz der amtlichen Verteidigung bemisst sich im Übrigen unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens. Auch bei Obsiegen ist einer amtlichen Verteidigung
nicht ein volles Honorar zuzusprechen (BGE 139 IV 261 E. 2). Der Stundenansatz
ist entsprechend auf CHF 200.– zu reduzieren.
Darüber hinaus muss der ausgewiesene Stundenaufwand von total
66.95 Stunden als überhöht betrachtet werden. Allein für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung
ist in der eingereichten Aufstellung ein Aufwand von knapp 20 Stunden
aufgeführt. Mit Blick auf die Tatsache, dass – abgesehen von den anlässlich der
heutigen Verhandlung vorgebrachten Veränderungen im persönlichen Leben des Beschuldigten
– in der Berufungsbegründung über weite Strecken die bereits gegenüber der
Vorinstanz und nochmals im Plädoyer vorgebrachte Argumentation wiederholt wird,
drängt sich im Verhältnis zum Gesamten eine Reduktion von 5 Stunden auf. Der
ausgewiesene Aufwand ist zudem dahingehend zu korrigieren, dass der geschätzte
Aufwand von 6 Stunden im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung in
Anbetracht der effektiven Dauer der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung von 3.5
Stunden leicht anzupassen ist. Ergänzt wird dieser Aufwand für die Verhandlung
mit dem Aufwand für die Nachbesprechung sowie die Reisezeit. Es wird daher nochmals
eine Kürzung von einer Stunde vorgenommen.
Zusammenfassend sind die Bemühungen der anwaltlichen
Vertretung damit um insgesamt 6 Stunden zu kürzen. Zu entschädigen sind damit
insgesamt 60.95 Stunden zum Ansatz von CHF 200.–. Ergänzt wird dieser Betrag um
den Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer (7,7 % für den Aufwand bis 31.
Dezember 2023 und 8,1 % für den Aufwand ab 1. Januar 2024). Für die genauen
Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Da dem Beschuldigten eine um die Hälfte reduzierte
Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des
Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen
Besserstellung 50 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 29. Oktober 2020 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 500.– und der
Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 700.– von C____;
-
Abweisung der Schadenersatzforderung von Pol F____ im Betrage von CHF
43.–;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Berufung der
Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
A____ wird der einfachen Körperverletzung, der
mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt
zu 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 35
Tagessätzen
zu CHF 30.–, beides mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 177 Abs. 1, 285
Ziff. 1 und 286 sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1
des Strafgesetzbuches und Art. 31 der Strafprozessordnung.
A____ wird von der Anklage der Sachbeschädigung sowie
der mehrfachen einfachen Körperverletzung freigesprochen.
A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 500.–
an C____ verurteilt.
Auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung
nach Art. 66abis des Strafgesetzbuches wird verzichtet.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'154.20 und eine
Urteilsgebühr von CHF 10'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 12'190.– und ein Auslagenersatz von
CHF 297.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 975.– (7,7 % auf
CHF 9'118.65 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 3'368.55 [Aufwand
ab 1.1.24]), somit total CHF 13'462.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Staatanwaltschaft Basel-Stadt
-
Berufungskläger
-
Privatkläger
-
Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Mateja Smiljic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).