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Entscheid

SB.2021.78

versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung sowie Hinderung einer Amtshandlung

27. Februar 2024Deutsch86 min

bezüglich der einfachen Körperverletzung bei einem Schuldspruch bleiben – sei er

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.78

URTEIL

vom 27.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Dr. Christoph A.

Spenlé, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin

MLaw Mateja Smiljic

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Privatkläger

B____

C____

D____

E____

F____

G____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 29. Oktober 2020 (SG.2020.55)

betreffend versuchte

schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Kör-

perverletzung,

Sachbeschädigung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen

Behörden und

Beamte, mehrfache Beschimpfung sowie Hinderung einer

Amtshandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 29. Oktober 2020 wurde

A____ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Körperverletzung, der

mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt

zu 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu

CHF 30.–. Von der Anklage der Sachbeschädigung sowie der mehrfachen einfachen

Körperverletzung (Anklageziffer 3 betreffend) wurde er demgegenüber

freigesprochen. Zudem wurde der Beschuldigte zu CHF 500.– Genugtuung an C____

verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 500.– und die

Schadenersatzforderung von C____ von CHF 700.– sowie die

Schadenersatzforderung von Pol F____ im Betrage von CHF 43.– wurden hingegen

abgewiesen. Sodann wurde auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung

nach Art. 66abis StGB verzichtet. Schliesslich wurden dem

Beschuldigten die Verfahrenskosten von CHF 2'154.20 sowie eine Urteilsgebühr

von CHF 10'500.– auferlegt und dem amtlichen Verteidiger ein Honorar (inkl.

Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) von insgesamt CHF 12'729.60 aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Beschuldigte als auch

die Staatsanwaltschaft jeweils eigenständig Berufung angemeldet, mit Schreiben

vom 8. Juli 2021 (Staatsanwaltschaft) und vom 25. Juli 2021 (Beschuldigter)

erklärt und diese in der Folge mit jeweiligen Eingaben vom 14. Januar 2022

– unter Festhaltung an ihren Rechtsbegehren – begründet.

In ihrer Berufungserklärung beantragt die Staatsanwaltschaft

unter Ziff. 1, es sei das Urteil des Strafdreiergerichts vom 29. Oktober 2020

teilweise aufzuheben bzw. abzuändern und der Beschuldigte sei der versuchten

schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der

Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig zu

erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von

60 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Zudem sei eine Landesverweisung für

die Dauer von 10 Jahren anzuordnen; diese sei gemäss Art. 20

N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen. Im Übrigen sei

das Urteil zu bestätigen (Ziff. 2). Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des

Beschuldigten (Ziff. 3). Sodann hat die Staatsanwaltschaft in

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es seien die ihrer Berufungserklärung

beiliegenden Strafbefehle (Strafbefehl vom 1. März 2019 betreffend

Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt und

Strafbefehl vom 30. Oktober 2019 betreffend Widerhandlung gegen das

Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt) zu den Akten zu nehmen und es

sei ein neuer Strafregisterauszug einzuholen.

Der Beschuldigte, vertreten durch [...], Advokat, beantragt

in seiner Berufungserklärung wiederum, es sei das angefochtene Urteil insoweit

aufzuheben, als dass er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, angeblich

begangen am 1. August 2018, freizusprechen sei; eventualiter – sollte es

bezüglich der einfachen Körperverletzung bei einem Schuldspruch bleiben – sei er

gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB (recte: Art. 19 Abs. 2 StGB; vgl. Plädoyer AV Berufungsverhandlung,

Akten S. 689) schuldig zu sprechen. Ferner sei das Urteil insoweit aufzuheben,

als dass die zu zahlende Genugtuungssumme an die Privatklägerschaft von

CHF 500.– abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen sei

(Ziff. 1, 1a und 1b). Es sei das angefochtene Urteil zudem insoweit aufzuheben,

als dass er vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte sowie der Beschimpfung, angeblich begangen am 22. Juni 2019 (Anklageschrift

Ziff. 2); vom Vorwurf der Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, angeblich begangen am 7. September 2019 (Anklageschrift Ziff. 3)

sowie vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung und mehrfachen Beschimpfung,

angeblich begangen am 14. Dezember 2019 (Anklageschrift Ziff. 4), freizusprechen

sei (Ziff. 2, 3 und 4). Schliesslich sei das angefochtene Urteil auch

bezüglich der Strafzumessung aufzuheben: Sollte es bezüglich der angeklagten Fälle

bei einem Schuldspruch bleiben, sei der Beschuldigte zu einer Geldstrafe, wobei

deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben

sei, eventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen (Ziff. 5). Sodann

sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu

bewilligen (Ziff. 6). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates (Ziff. 7).

Mit Verfügung vom 27. Juli 2021 ist dem Beschuldigten die

amtliche Verteidigung unter Beiordnung von [...], Advokat, für das

zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden. Weiter ist mit Verfügung vom 26.

August 2021 festgestellt worden, dass von den Parteien innert Frist weder

Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufungen beantragt

worden ist. Mit weiterer Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde sodann festgestellt,

dass die Privatkläger sich innert Frist nicht zur Berufungsbegründung des

Beschuldigten haben vernehmen lassen. Sowohl der Beschuldigte als auch die

Staatsanwaltschaft haben innert Frist ihre jeweilige Replik eingereicht und um

Abweisung der Berufung der jeweils anderen Partei ersucht. Mit Verfügung vom 4.

Oktober 2023 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 27. Februar

2024 geladen worden. Schliesslich wurde den Parteien eine Kopie des

Strafregisterauszugs vom 29. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ist der

Beschuldigte zu seiner Person und zur Sache befragt worden. Die

Staatsanwaltschaft hat eine Kopie des Strafbefehls, datierend vom 3. Februar

2022 (betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [mehrfache

Begehung], Hinderung einer Amtshandlung [mehrfache Begehung] und Beschimpfung

[mehrfache Begehung]), zu den Akten gereicht. Der amtliche Verteidiger hat zusätzlich

die nachfolgenden Unterlagen eingereicht (Akten S. 670 ff.): Eine Bestätigung

betreffend absolvierte Suchtberatung vom 13. Februar 2024 der Stiftung [...]

(1), einen Lohnausweis aus dem Jahr 2022 der [...] GmbH (2), zwei Quittungen

betreffend Zahlungen an das Betreibungsamt [...] vom 5. Dezember 2023 und vom 4.

Januar 2024 (Abzahlung von Schulden; 3), eine Schulbestätigung des

Berufsbildungszentrums [...] vom 26. Februar 2024 (4), einen undatierten Lehrvertrag

mit der [...] AG betreffend Fortsetzung der Lehre (5), eine SUVA-Meldung

betreffend Berufsunfall vom 15. Mai 2023 (6) und schliesslich einen

Austritts- und Operationsbericht des Universitätsspitals Basel vom 12. Dezember

2023 respektive vom 15. Januar 2024 (7). Im Anschluss sind die Verteidigung und

die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren

bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (Akten S. 703 ff.). Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht

ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl der Beschuldigte

als auch die Staatsanwaltschaft sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben

ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art.

381.

Abs. 1 bzw. Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind.

Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher

einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das

Berufungsgericht beurteilt die Sache mit voller Kognition.

1.3

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Schuld-

und Freisprüche in den Anklageziffern 1 und 3 (Tatsächliches und Rechtliches betreffend

die Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen einfachen

Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung), die Bemessung der Strafe sowie

die Nichtanordnung einer Landesverweisung inkl. SIS-Eintrag. Die Berufung des

Beschuldigten richtet sich in materieller Hinsicht gegen sämtliche von der

Vorinstanz ausgesprochene Schuldsprüche (wegen einfacher Körperverletzung,

mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung), die Strafzumessung und die dem

Privatkläger C____ zugesprochene Genugtuung von CHF 500.–. Somit ist im Berufungsverfahren

über sämtliche Schuld- und Freisprüche, die Strafzumessung, die (fakultative)

Landesverweisung und damit einhergehend auch die Kostenverteilung im

erstinstanzlichen Verfahren zu befinden.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren ist nicht angefochten worden. Gleiches gilt für die Abweisung der

Genugtuungsmehrforderung von CHF 500.– von C____ und seine

Schadenersatzforderung von CHF 700.– sowie die Schadenersatzforderung von Pol F____

im Betrage von CHF 43.–. Diese Punkte sind deshalb in Rechtskraft erwachsen.

Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.

Vorbemerkungen

2.1

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es

Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche

Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz

zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche

Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler/

Nadig/Schneebeli, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 82 StPO N 10).

2.2

Der Beschuldigte bringt im Rahmen seiner

Berufungsbegründung in weiten Teilen die gleiche Argumentation wie bereits vor

dem Strafdreiergericht vor. So rügt er unter anderem die Verletzung des

Akkusationsprinzips sowie des Beschleunigungsgebots und macht nebst der

Unverwertbarkeit der Polizeirapporte und Wahrnehmungsberichte in Bezug auf die

Anklagesachverhalte 2 bis 4 darüber hinaus Schuldunfähigkeit respektive

verminderte Schuldfähigkeit geltend. Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist

deshalb festzuhalten, dass – mit Ausnahme der Beurteilung zur Verletzung des

Beschleunigungsgebots in Bezug auf die Gesamtverfahrensdauer (vgl. dazu E. 4.8)

– grundsätzlich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden

kann. Wo notwendig, werden die einzelnen Vorbringen in den nachfolgenden

Erwägungen nochmals explizit hervorgehoben.

Gleiches gilt im Übrigen betreffend die entsprechenden Einwände

zum Tatsächlichen und Rechtlichen: Es kann im Grundsatz der schlüssigen

Begründung der Vorinstanz gefolgt werden (vgl. nachfolgend E. 3.1.2, E. 3.1.6, E.

3.2.2, E. 3.2.5, E. 3.3.2, E. 3.3.5 und E. 3.4.4). Eine vertiefte

Auseinandersetzung findet noch mit den zweitinstanzlichen Vorbringen des

Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft statt.

2.3

2.3.1

Insbesondere ist in Bezug auf das Akkusationsprinzip

Folgendes festzuhalten: Dieses verfolgt gemäss ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung

und der Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau

weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen

er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er

sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141

IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4,

6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung

trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt

daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich

dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer

6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016

E. 1.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt es der

Anklagegrundsatz denn auch zu, dass der im gerichtlichen Verfahren ermittelte

Sachverhalt von der Darstellung in der Anklageschrift abweicht. Die Fixierung

des Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es für eine verlässliche

Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung

erforderlich ist (BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2 mit Verweis auf

BGE 141 IV 132 E. 3.4.1).

2.3.2

Der Beschuldigte macht im Generellen geltend, aus

der Anklageschrift ergebe sich nicht, welche Sachverhalte genau beurteilt

werden müssten, weshalb er sich nicht adäquat verteidigen könne. Die fehlende

Angabe der relevanten Artikel, Absätze und Ziffern und die sich daraus ergebenden

ungenügend konkretisierten Sachverhalte würden verhindern, dass die

Anklageschrift ihre Informations- und Umgrenzungsfunktion erfülle. Durch diese

Ungenauigkeiten sei der Anklagegrundsatz verletzt worden. Die Vorinstanz relativiere

die pauschale Nennung der Gesetzesbestimmungen mit dem Argument, dass vor allem

der angeklagte Lebenssachverhalt wichtig sei. Diese Relativierung erschwere die

Aufgabe der Verteidigung aber immerhin insofern, als dass der Beschuldigte sich

in diesem Fall gegen jede der möglicherweise einschlägigen Tatbestandsvarianten

zur Wehr setzen müsse. Dies insbesondere in Bezug auf den schwersten Vorwurf

der versuchten schweren Körperverletzung, da der Tatbestand gemäss Art. 122 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) drei Tatbestandsvarianten enthalte.

2.3.3

Diese Rüge erweist sich als unbegründet, denn

die Anklageschrift vom 5. März 2020 genügt den gesetzlichen Anforderungen. In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass zur Beurteilung primär

der angeklagte Lebenssachverhalt entscheidend ist. Vorliegend wusste der

Beschuldigte stets, welcher konkrete Lebenssachverhalt ihm in der Anklage zur

Last gelegt wurde. Insbesondere bezieht sich die Anklageziffer 1 auf den

Vorfall vom 1. August 2018 und der Beschuldigte wurde anlässlich seiner

Einvernahme vom 16. September 2019 (in Anwesenheit seines Verteidigers) hierzu

einlässlich befragt und mit den entsprechenden Vorhalten konfrontiert (vgl.

Akten S. 171 ff.). Es war für sämtliche Beteiligte immer ersichtlich,

um welche konkreten Vorfälle es sich handelte und welches Verhalten dem Beschuldigten

angelastet wurde. Aus dem angeklagten Sachverhalt ergibt sich somit

zweifelsfrei, welche Handlungen die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten

vorwirft und wie sie sein Verhalten rechtlich (in objektiver und subjektiver

Hinsicht) qualifiziert haben will. Der Beschuldigte war zudem darüber im Bilde,

dass vorliegend auch der Vorwurf einer einfachen Körperverletzung zur Debatte

steht und konnte sich angemessen verteidigen; der amtliche Verteidiger hat sich

sowohl vor der ersten Instanz als auch der zweiten Instanz denn auch einlässlich

zu den Tatvorwürfen geäussert (vgl. Akten S. 420 ff., 588 ff. und 688 ff.). Aus

der Tatsache, dass die Vorinstanz in wenigen Punkten von einem leicht

abweichenden Sachverhalt ausgegangen ist, lässt sich nicht auf eine generelle

Verletzung des Anklagegrundsatzes schliessen. Dort, wo die Vorinstanz ungenaue,

teils schwammige Schilderungen in der Anklageschrift erblickte, hat sie diesem

Umstand zur Genüge Rechnung getragen und die Ungenauigkeiten zu Gunsten des

Beschuldigten ausgelegt (vgl. angefochtenes Urteil S. 6 f., S. 9 f., S. 15;

Akten S. 442 ff.). Gleiches gilt für die Würdigung durch das Berufungsgericht: Vorbehalte,

die sich in Bezug auf einzelne Schilderungen in der Anklageschrift ergeben

haben, sind in die Urteilsfällung miteinbezogen worden, womit das

Berufungsgericht in diesen Punkten zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz

gelangt ist.

2.4

2.4.1

Die Verteidigung hat sowohl vor erster als

auch zweiter Instanz geltend gemacht, dass aufgrund der starken Alkoholisierung

des Beschuldigten in Bezug auf die Anklageziffer 1 von einer «maximalen»

Schuldunfähigkeit auszugehen sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, einen

gezielten Stoss oder eine koordinierte Bewegung auszuführen und C____ dadurch

zu überraschen. Sollte von einer von der Vorinstanz dargelegten Gewöhnung an

Alkohol auszugehen sein, wäre dennoch eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art.

19.

Abs. 2 StGB anzunehmen. Die Vorinstanz habe dem Umstand zu wenig Rechnung

getragen, dass der Beschuldigte aufgrund der Alkoholisierung zum Zeitpunkt

aller Tatvorwürfe nur teilweise fähig gewesen sei, das Unrecht seiner

jeweiligen Taten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln.

2.4.2

War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig,

das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so

ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur

teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht

zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).

Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so

ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige

Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Auslöser der

Begutachtungspflicht sind nur Zweifel aus «ernsthaftem Anlass», d. h. solche,

die sich auf objektive Anhaltspunkte stützen. Die Notwendigkeit, einen

Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die

geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie

etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig

unübliches Verhalten. Zeigt indes das Verhalten des Täters vor, während und

nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde

Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder

diese gar konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht

vorgelegen. Lässt sich eine Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) ohne

Zweifel ausschliessen und lässt sich eine verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19

Abs. 2 StGB) beweismässig einschätzen, besteht nach der Rechtsprechung keine

Pflicht zur Begutachtung im Sinne von Art. 20 StGB (vgl. zum Ganzen BGer

6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

2.4.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Gewichtspromille eine

Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration

kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings keine ausschlaggebende

Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe. Im Sinne

einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung lediglich davon aus, dass bei

einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromille in der Regel

keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer

solchen von drei Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei

einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen zwei und drei Promille

besteht danach im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der

Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien

umgestossen werden. Vor der Blutalkoholkonzentration als grober

Orientierungshilfe haben konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder

Nüchternheit Vorrang. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt

sich somit das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten.

Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder

Steuerungsfähigkeit ist mithin der psycho-pathologische Zustand (der Rausch),

und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der

Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche

Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und

weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b; BGer 6B_648/2014 vom

28.

Januar 2015 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 141 IV 34] mit

Hinweisen).

2.4.4

Den Akten können keine Anzeichen entnommen

werden, welche Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von

Art. 19 Abs. 1 bzw. 2 StGB wecken würden. Es handelte sich bei

den vorliegend zu beurteilenden Delikten um mehrere frühmorgendliche

Auseinandersetzungen, wie meist akzentuiert durch einen gewissen

Alkoholeinfluss. In Bezug auf die Anklageziffer 1 wurde beim Beschuldigten nach

der Festnahme ein Atemalkoholtest durchgeführt, der einen Wert von 1.04 mg/l

ergab (umgerechnet 2.08 Gewichtspromille; vgl. Akten S. 112). Zum Zeitpunkt der

weiteren Taten betrug der Atemalkoholwert 0.77 mg/l (Anklageziffer 2) und 0.64

mg/l (Anklageziffer 4). Im Zusammenhang mit der Anklageziffer 3 konnte aufgrund

des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten auf der Polizeiwache keine Atemalkoholprobe

durchgeführt werden. Der Beschuldigte hatte – ganz allgemein und nicht nur

betreffend die Geschehnisse rund um Ziffer 1 der Anklageschrift – im Zeitpunkt

der vorliegend zu beurteilenden Tatgeschehnisse anscheinend einen massiven

Alkoholkonsum entwickelt. Zumindest am Wochenende befand er sich regelmässig in

einem starken Rauschzustand («a.F. wie oft tranken Sie damals: manchmal war es

auch durch die Woche, aber mehrheitlich am Wochenende, Freitag, Samstag,

durchgehend, aber als ich arbeitslos war, habe ich die Woche durch die ganze

Zeit getrunken»; «was getrunken: starke alkoholische Getränke, Jacky Cola,

einfach stark alkoholisiert» [Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

S. 23, Akten S. 404]; «Bei Alkohol geht es in Richtung einer Abhängigkeit»;

«ich war sehr alkoholisiert» [Einvernahme vom 16. September 2019, Akten

S. 6, 173]; «ich war aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr ganz bei

Sinnen» [Einvernahme vom 18. Oktober 2019, Akten S. 202]; «Ich glaube,

dass mir der Alkohol nicht guttut. Das klingt ein wenig blöd, aber es ist so»;

«Offenbar hatte ich durch den Alkohol wie eine zweite Persönlichkeit»; «Alkohol

ist vor [recte: für] mich wie eine Möglichkeit von meinem anderen Leben

davonzulaufen» [Einvernahme vom 14. Dezember 2019, Akten S. 279]; «ich

versuchte ab dann mich zu bessern, ich schränkte den Alkohol ein und trank nur

noch Bier und ging weniger in den Ausgang»; «a.F. dann riet man Ihnen zur

Alkoholtherapie: ja» [Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,

S. 6, Akten S. 387]. Aus diesem Grund hat er sich auch in ein

entsprechendes Entzugsprogramm begeben (vgl. zum Entzug nachfolgend E. 4.9.4). Es

ist deshalb davon auszugehen, dass er in hohem Masse Alkohol gewöhnt ist, respektive

gewesen war. Diese Alkoholgewöhnung, die zahlreichen Schilderungen über den

Zustand des Beschuldigten sowie sein durchaus zielgerichtetes Handeln und koordiniertes

Auftreten anlässlich der Vorfälle (war er doch in der Lage, unter anderem C____,

der eine nicht unbeträchtliche Statur aufweist, trotz des alkoholisierten

Zustands einmalig so zu stossen, dass dieser zurückgetorkelt und danach die

Treppe hinuntergefallen ist) belegen, dass vorliegend nicht von einer zu den

jeweiligen Tatzeitpunkten verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Ohnehin

würde – selbst bei Vorliegen einer solchen – eine Strafminderung aufgrund von

Art. 19 Abs. 4 StGB ausser Betracht fallen, da dem Beschuldigten seine

Aggressionsneigung unter Alkoholeinfluss gut bekannt war und er durchaus mit

weiteren vergleichbaren Delikten unter Alkoholeinfluss rechnen musste. In

diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte den Alkohol

vorsätzlich einnahm und, obwohl es anfangs August 2018 zur Auseinandersetzung C____

kam, sich auch weiterhin in diesen Zustand versetzt hat, sodass es auch danach

zu ähnlichen handgreiflichen Vorfällen unter Gewaltanwendung gekommen ist. Ausserdem

kam es bereits zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen einfacher

Körperverletzung. Auch bei der Tat im Jahr 2017 stand der Beschuldigte unter

Alkoholeinfluss (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 5,

Akten S. 386). Mit dem Strafdreiergericht ist jedoch von einer gewissen

alkoholbedingten Enthemmung im Tatzeitpunkt auszugehen, welche es im Rahmen der

Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen gilt (vgl. dazu nachfolgend E.

4.6.2).

3.

Angefochtene Punkte im Einzelnen

3.1

Vorfall gemäss Ziff. 1 der

Anklageschrift

3.1.1

Dem Beschuldigten wird im ersten Punkt der

Anklageschrift vom 5. März 2020 im Wesentlichen vorgeworfen, am 1. August

2018.

gegen 05:30 Uhr und unter Alkoholeinfluss stehend Einlass in die [...] Bar

begehrt zu haben. Aufgrund vorangehender verbaler Auseinandersetzungen mit weiteren

Passanten sei ihm vom Türsteher der Bar, C____, welcher vor oder auf der

unmittelbar hinter dem Eingangsbereich befindlichen, sechs Stufen umfassenden (und

teilweise über keinen Kantenschutz verfügenden) Steintreppe gestanden sei, der

Einlass verwehrt worden. Während der nachfolgenden verbalen Diskussion soll der

Beschuldigte völlig unvermittelt den unmittelbar beim Eingang vor dem oberen

Treppenende (eventualiter auf der zweitobersten Treppenstufe) stehenden und

über einen für Security-Personal nicht untypischen Körperbau verfügenden

Türsteher, der aufgrund des Überraschungseffekts absolut keine Zeit oder

Möglichkeit gehabt habe, sich irgendwo festzuhalten, mit beiden Händen gegen

dessen Brust gestossen haben, so dass dieser rücklings die kurze Treppe

hinuntergefallen sei, den Kopf auf dem Boden am unteren Ende der Treppe gestossen

habe und dort gemäss eigenen Angaben bewusstlos liegengeblieben sei. Sollte der

Beschuldigte dies mit seinem Vorgehen nicht direkt beabsichtigt haben, so habe

er zumindest in Kauf genommen, dass sich der Türsteher durch das über die

Treppe in die Bar verursachte Hinunterfallen eine schwere Verletzung am Kopf

oder an anderen Körperteilen wie beispielsweise am Rücken zuziehen würde. Gemäss

Austrittsbericht der Notfallstation des [...] habe C____ eine Rissquetschwunde

von ca. 3 cm am linken Hinterkopf über dem os parietalis und eine Kontusion am

linken Unterarm erlitten.

3.1.2

Das Strafdreiergericht hat die Schilderungen

der Anklageschrift gestützt auf die sich in den Akten befindlichen (wenigen) objektiven

Beweismittel (Arztzeugnis, Fotografien der [...] Bar sowie beim Beschuldigten

durchgeführter Atemalkoholtest) und insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen

des Privatklägers C____ als grösstenteils erstellt erachtet. Hingegen ist es

unter Betrachtung der örtlichen Verhältnisse der [...] Bar in Bezug auf den

Standort des Geschädigten wie folgt von der Anklageschrift abgewichen: Gemäss

der Anklageschrift solle dieser unmittelbar beim Eingang vor dem oberen

Treppenende (eventualiter auf der zweitobersten Treppenstufe) gestanden haben.

Anhand der sich in den Akten befindlichen Fotos lasse sich feststellen, dass es

einen Allmendbereich / ein Trottoir gebe, an den die Eingangstür zur [...] Bar

nahtlos anknüpfe. Danach folge ein Durchgang in der Art eines Windfangs, wobei

vor Beginn der absteigenden Treppe eine weitere Tür eingebaut sei. Erst danach

folge die Treppe, die der Geschädigte in casu hinuntergefallen sei. Betrachte

man seine Angaben genauer, so habe er angegeben, dass die äussere Tür

normalerweise geschlossen, die innere in der Regel jedoch offen sei. Er habe

sich zum Tatzeitpunkt vor der äusseren Tür – und damit auf dem Trottoir / der

Allmend – befunden. In diesem Zusammenhang hält das Strafdreiergericht im

Ergebnis fest, dass die Anklageschrift in der Umschreibung, wo genau der

Geschädigte zum Tatzeitpunkt gestanden habe, schwammig formuliert bleibe und

den Eindruck erwecke, er sei, wenn nicht sogar noch auf der Treppe, so doch

zumindest direkt an deren oberen Ende gestanden. Dieser Umstand sei als

stossend zu bezeichnen, denn die entsprechenden Erkenntnisse wären auch tatsächlich

ermittelbar gewesen (namentlich durch erneute Befragung des Geschädigten). Dies

umso mehr, als dass der genaue Standort des Geschädigten für die Frage der

Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung von ausschlaggebender Bedeutung sei.

Davon ausgehend, dass der Windfang (durch den der Geschädigte rückwärts

gestolpert sei, bevor er die Treppe hinuntergefallen sei) eine ungefähre Länge

von 1,50m aufweise und aus den bei Tageslicht aufgenommenen Fotoaufnahmen

ersichtlich sei, dass der Raum rund um die Treppe rasch sehr dunkel werde und

es zum Tatzeitpunkt bereits Nacht gewesen sei, wobei der Beschuldigte zudem

noch draussen vor der Eingangstür vor dem Türsteher gestanden habe, sei

anzunehmen, dass er die Treppe hinter dem Windfang nicht sehen konnte,

respektive sich ihm dieser Hintergrund optisch nicht aufdrängte. Im Moment, in

dem er den Geschädigten gestossen habe, habe sich ihm aufgrund der

Sichtverhältnisse das Wissen um die Wahrscheinlichkeit, dass dieser nach hinten

die Treppe hinunterfallen könnte, nicht aufgedrängt. Dies einerseits aufgrund

der Platz- und Lichtverhältnisse und andererseits, weil auch der Geschädigte

selbst dem Beschuldigten die Sicht auf das hinter ihm Liegende versperrt habe.

Komme hinzu, dass der Geschädigte zunächst nach hinten gestolpert und erst in

einem zweiten Schritt tatsächlich die Treppe hinuntergefallen sei. Habe der

Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände eben nicht mit grosser

Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, dass das Opfer die Treppe

hinunterfallen würde, respektive könnte, so könne ihm die Inkaufnahme dieser

Möglichkeit nicht unterstellt werden. Andere Anhaltspunkte, die auf eine solche

Absicht schliessen lassen würden, lägen darüber hinaus ebenfalls nicht vor. Es

Dispositiv

könne demnach nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte den Sturz des

Geschädigten die Treppe hinunter in Kauf genommen habe. Das Strafdreiergericht

hielt es somit im Ergebnis für erwiesen, dass der Beschuldigte C____ schlicht

einen (wenn auch heftigen) Stoss versetzt habe, der im Hinblick auf die

konkreten Umstände – kräftiger Türsteher mit [...]m Grösse und 95kg Gewicht,

Teppich auf dem Steinboden, stolperfallenfreier Eingangsbereich vor der Treppe

– keine schwere Verletzungsfolge wahrscheinlich gemacht habe.

3.1.3 Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die

Herabqualifizierung in eine (vollendete) einfache Körperverletzung und verlangt

einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Zur Begründung

bringt sie vor, der Beschuldigte sei nicht zum ersten Mal in dieser Bar

gewesen, habe er doch zugestanden, dass er sich schon mehrfach darin

aufgehalten habe, zumal auch bereits am fraglichen Abend. Die Annahme der

Vorinstanz, dass er nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste,

dass sein Gegenüber durch den heftigen Stoss die Treppe hinunterfallen könnte,

sei damit klar widerlegt. Der Beschuldigte habe um die Treppe Bescheid gewusst,

habe er diese doch am gleichen Abend höchstpersönlich benutzt gehabt, und

dennoch habe er den Türsteher mit voller Wucht gestossen. Dadurch habe er eben

in Kauf genommen, dass sich dieser lebensgefährlich verletzten könnte. C____

habe grosses Glück gehabt, dass er nicht beispielsweise mit dem Genick auf die

harte Steinkante geprallt sei oder eine Querschnittlähmung davongetragen habe.

Aber genau solche Verletzungen könnten eintreten, wenn man eine Person derart

heftig stosse, sodass die Gefahr bestehe, dass diese eine Treppe herunterfallen

könnte.

3.1.4 Der Verteidiger verlangt im Hauptbegehren demgegenüber

einen vollumfänglichen Freispruch und wirft der Vorinstanz eine unrichtige

Feststellung des Sachverhalts vor, da diese davon ausgehe, der Beschuldigte

habe dem Türsteher einen heftigen Stoss versetzt. Die Vorinstanz bezeichne die

Aussagen des Türstehers, wonach der Stoss für diesen überraschend gekommen und

wuchtig gewesen sei, als glaubhaft. Jedoch würden verschiedene Argumente gegen

einen überraschenden, unvermittelten und wuchtigen Stoss sprechen: Der Beschuldigte

sei im Tatzeitpunkt extrem stark alkoholisiert gewesen, dieses Stadium dürfe

nicht unterschätzt werden. Seine Konzentration, Kritik- und Urteilsfähigkeit

sowie sein Reaktionsvermögen und seine Koordinationsfähigkeit respektive seine

Bewegungsabläufe seien demnach extrem stark beeinträchtigt gewesen. In diesem

Zustand sei er gar nicht in der Lage gewesen, einen gezielten Stoss oder eine

koordinierte Bewegung auszuführen und den Geschädigten dadurch zu überraschen.

Ebenfalls gegen das Überraschungsmoment des angeblichen Stosses spreche die

vorangehende verbale Auseinandersetzung, weil der alkoholisierte Beschuldigte

nicht habe verstehen können, weshalb ihm der Zutritt verwehrt worden sei. Dass

hierauf eine tätliche Auseinandersetzung folgen würde, habe nicht überraschen

können. Der erfahrene Türsteher habe sich auf Alles gefasst machen müssen, auch

auf ein angebliches Stossen. Die Vorinstanz habe sich sodann nicht mit den

Aussagen der Auskunftsperson [...] befasst. Dieser habe im Rahmen der Einvernahme

angegeben, der Beschuldigte und der Türsteher hätten sich an den Armen

gehalten. Es erscheine deshalb wahrscheinlich, dass er C____ überhaupt nicht

gestossen habe, sondern sie sich gegenseitig im Gerangel festhielten, worauf

sich der Türsteher aus der unliebsamen Umklammerung hätte lösen können, ein

paar Schritte rückwärts gelaufen, dabei gestolpert und so die Treppe

hinuntergefallen sei. Der Vorinstanz könne hingegen in ihrer schlüssigen

Begründung, dass ihm kein Vorsatz bezüglich der versuchten schweren

Körperverletzung anzurechnen sei, gefolgt werden. Allerdings seien ihre diesbezüglichen

Ausführungen zum Eventualvorsatz bezüglich der einfachen Körperverletzung

unzutreffend. Für den Beschuldigten sei es nicht erkennbar gewesen, dass C____

sich durch einen Sturz eine Verletzung zuziehen könnte, die über das Mass der

Tätlichkeit, welche der Stoss darstelle, hinausgehen könnte.

3.1.5

Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle

Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB,

aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB zu werten

sind. Die körperliche Integrität im Sinne einer Körperverletzung ist dann

beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen

zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit

erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und

verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits

Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie

um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 5; Geth, in: Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 123 StGB N 2).

Eine schwere Körperverletzung ist nach Art. 122 StGB anzunehmen,

wenn diese lebensgefährlich ist, oder wenn der Körper, ein wichtiges Organ oder

Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied

unbrauchbar gemacht, ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder

geisteskrank gemacht, oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend

entstellt wird, oder wenn eine andere Schädigung des Körpers oder der

körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen eintritt. Des

eventualvorsätzlichen Versuchs macht sich strafbar, wer mit seinem Handeln die

Verwirklichung einer solchen Schädigung für möglich hält und in Kauf nimmt,

wenn die Schädigung dabei nicht oder in geringerem Ausmass eintritt (Art. 12

Abs. 2; Art. 22 Abs. 1 StGB).

Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine

innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der

festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 141 IV 369 E. 6.3, 137 IV E. 4.2.3, 135 IV 152 E. 2.3.2; BGer 6B_1424/2020 vom

31. Januar 2022 E. 1.3.4). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise

überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten

Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen

Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGer 6B_213/2019 vom 26.

August 2019 E. 4.3.3, 6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1.3.4).

3.1.6 In Würdigung sämtlicher relevanter Faktoren

gelangt das Berufungsgericht zum gleichen Beweisergebnis wie das Strafdreiergericht.

Was die Angaben des Beschuldigten selbst zum Ereignis betrifft, so macht er

geltend, dass er zur Tatzeit stark alkoholisiert gewesen sei, weshalb er in den

Einvernahmen respektive vor Gericht verschiedentlich angab, sich nicht mehr

genau an die Geschehnisse erinnern zu können. Im Rahmen der Befragung vor

Berufungsgericht hat er zudem von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch

gemacht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 708). Der

Beschuldigte bestreitet jedoch im Grundsatz nicht, C____ einen Stoss versetzt

zu haben, stellt aber über seinen Verteidiger die Heftigkeit des Stosses in

Abrede. Mit dem Strafdreiergericht ist sodann festzuhalten, dass die Aussagen

des Geschädigten in ihrer Gesamtheit als glaubhaft bezeichnet werden müssen und

durch die objektiven Beweismittel, auch wenn nicht viele vorliegen, gestützt

werden. In Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten der [...] Bar ist

vollumfänglich auf die zutreffenden und äusserst detaillierten Ausführungen der

Vorinstanz zu verweisen. Seitens der Staatsanwaltschaft werden diesbezüglich

auch keinerlei Argumente vorgebracht, die diese Feststellungen widerlegen

könnten. Folglich ist zunächst zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen,

dass C____ – entgegen den Schilderungen in der Anklageschrift – nicht

unmittelbar vor dem Treppenabgang oder gar auf der obersten Treppenstufe gestanden,

sondern sich vor der äusseren Tür der Bar befunden hat (vgl. dazu seine

diversen Angaben: «ich stehe draussen vor der Tür»; «jo, jo, also ich bin

einfach vor der Tür»; «einfach vor der Tür, also nicht auf dem Teppich, sondern

vor der Tür» [Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 12 f., Akten

S. 393 f.]). Dies unterstreicht er auch mit seiner Angabe, dass diese Tür in

der Regel geschlossen sei, und wenn sie geschlossen gewesen wäre, wäre er gegen

diese gefallen (Einvernahme vom 18. Juli 2019, Akten S. 150). Was

nunmehr die Intensität des Stosses anbelangt, so ist klarerweise von einem massiven

Stoss auszugehen. Wie der Beschuldigte selbst festhält, stellt der Türsteher

mit einer Grösse von [...]m und einem Gewicht von 95kg nicht gerade ein

federleichtes Hindernis dar. Die Tatsache, dass es ihm trotzdem gelungen ist,

dem kräftig gebauten und fitten Türsteher einen Stoss zu versetzen, der

offenbar so wuchtig war, dass dieser in den ebenerdigen Eingangsbereich der Bar

hineingetaumelt und anschliessend auch noch die Treppe hinuntergefallen ist, spricht

für die Intensität des Stosses. Im Übrigen wurde bereits einleitend dargelegt (vgl.

E. 2.4), dass der Beschuldigte zwar stark alkoholisiert, jedoch mit Sicherheit

alkoholgewöhnt war. Die Heftigkeit des Stosses widerlegt zudem die These der

Verteidigung, dass der Beschuldigte wegen seiner Angetrunkenheit zu einem

koordinierten Handeln gar nicht in der Lage gewesen sei. Eine Dritteinwirkung

ist darüber hinaus gestützt auf die sich präsentierende Aktenlage

ausgeschlossen. Schliesslich ist in Bezug auf die Vorbringen des Beschuldigten

zu den Aussagen der Auskunftsperson [...] im Ermittlungsverfahren noch Folgendes

anzumerken: Abgesehen davon, dass C____ stets vehement bestritten hat, dass sie

sich an den Armen gehalten hätten, hat das Strafdreiergericht überzeugend

dargelegt, dass nicht mit rechtsgenüglicher Gewissheit auf dessen Angaben

abgestellt werden könne, da er selbst stark alkoholisiert gewesen sei und

wiederholt angegeben habe, sich nicht sicher zu sein und nichts Falsches sagen

zu wollen (vgl. angefochtenes Urteil S. 9, Akten S. 450).

Es ist sodann erstellt, dass der Beschuldigte C____

Verletzungen zugefügt hat, deren Schwere vom objektiven Verletzungsbild einer

vollendeten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB entsprechen. Strittig

ist indessen, ob der Vorsatz des Beschuldigten beim Stoss auf eine schwere

Verletzung gerichtet war. Konkret ist zu entscheiden, ob er im Sinne eines

Eventualvorsatzes eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hat. In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zur Beurteilung für die Frage der

Inkaufnahme der genaue Standort von C____ zum Ereigniszeitpunkt von

ausschlaggebender Bedeutung. Unter der Annahme, dass der Türsteher – wie von

der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geschildert – tatsächlich vor dem

oberen Treppenende respektive auf der zweitobersten Treppenstufe gestanden

wäre, wäre eine Inkaufnahme diskutierbar und mit grösster Wahrscheinlichkeit

auch annehmbar. Wie jedoch zuvor und auch von der Vorinstanz dargelegt, stand

er nicht am oberen Treppenende, sondern hat sich auf der Strasse vor der ersten

Eingangstüre befunden und ist durch den Stoss hineingetaumelt und dann in der

Folge die Treppe hinuntergefallen. Ausgehend von dieser Sachverhaltslage hat

der Beschuldigte einzig damit rechnen müssen, dass C____ zu Boden fällt und

sich verletzt. Dass die Energie des Stosses beim Eingang der Bar allerdings auch

dafür reichte, dass dieser anschliessend noch die Treppe hinunterfiel, war

nicht mit so grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass daraus auf nichts

Anderes denn auf ein Inkaufnehmen eines schweren Verletzungserfolgs zu

schliessen wäre. Daran ändert auch der Einwand der Staatsanwaltschaft, dass der

Beschuldigte um die Treppe gewusst habe, nichts. Auch wenn davon ausgegangen

wird, dass sich der Beschuldigte nicht zum ersten Mal in der [...] Bar

aufhielt, musste er nicht davon ausgehen, dass ein ausserhalb des

Eingangsbereichs der Bar ausgeführter Stoss gegen den Brustbereich des

Türstehers zu einer lebensgefährlichen (oder sonst wie im Sinne des Gesetzes

schweren) Körperverletzung führen könnte. Gegen die Annahme eines

Eventualvorsatzes bezüglich einer schweren Körperverletzung spricht darüber

hinaus, dass der Beschuldigte dem Geschädigten nicht gegen das Gesicht

geschlagen hat, wo die Annahme des Verlusts des Gleichgewichts eher gegeben

ist. Bei einem Stoss gegen die Brust ist hingegen nicht per se von einem

unkontrollierten Sturz auszugehen. Hingegen war die Vorgehensweise des

Beschuldigten zweifellos gefährlich und leichtsinnig, womit mit der Vorinstanz

zu konkludieren ist, dass zumindest eine einfache Körperverletzung in Kauf

nimmt, wer jemandem unvermittelt einen massiven Stoss versetzt. Der

vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen.

3.2 Vorfälle gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift

3.2.1 Gemäss Anklageziffer 2 soll der wiederum

alkoholisierte Beschuldigte am frühen Morgen des 22. Juni 2019 mit dem (gemäss

eigenen Angaben falschen) Zug von Basel nach Zürich gefahren sein. Aufgrund der

Verletzungen an seiner Hand (Schürfwunden), des starken Alkoholgeruchs und der

blutverschmierten Kleider und weil er nicht mit dem Zugbegleitpersonal habe

kommunizieren wollen, sei die Kantonspolizei Aargau verständigt worden. Bei der

Ankunft im Bahnhof in [...] um 07:19 Uhr sei der Beschuldigte noch schlafend im

Zug von den Polizeibeamten Pol B____ und Asp H____ angetroffen, geweckt und

danach auf dem Perron einer Kontrolle unterzogen worden. Da der Beschuldigte

unvermittelt aggressiv geworden sei und Anstalten gemacht habe, sich der Kontrolle

zu entziehen, sei eine Verschiebung zum Polizeistützpunkt der Regionalpolizei [...]

entschieden worden, worauf er noch aggressiver reagiert habe und die beiden

Polizeiangestellten angeschrien habe. Unmittelbar vor dem Polizeifahrzeug habe

der Beschuldigte versucht, Pol B____ (während dessen Amtshandlung angreifend) mit

Körperkraft wegzudrücken und gegen ihn zu treten. Ausserdem habe er in dessen

Richtung gespuckt. Im Verlauf der Fahrt zwischen dem Bahnhof [...] und dem

Polizeistützpunkt habe der Beschuldigte sodann versucht, seine Füsse zu heben,

um gegen die das Fahrzeug lenkende Asp H____ zu treten. Weil er an der

angesetzten Attacke von Pol B____ gehindert worden sei, habe er diesem gedroht,

ihn umzubringen. Zudem habe er ihn u.a. als «Arschloch» und «Wixer»

beschimpft, womit er ihn in seiner Ehre angegriffen habe. Auf dem

Polizeistützpunkt habe der Beschuldigte schliesslich den anwesenden Beamten mit

Faustschlägen gedroht, sollten sie einen Drogentest durchführen oder Fotos

erstellen. Durch sein aggressives Verhalten und seine Drohungen habe er die

Polizeibeamten an einer eindeutigen Identitätsfeststellung gehindert.

3.2.2 Das Strafdreiergericht hat, insbesondere

gestützt auf die Schilderungen im schriftlichen Wahrnehmungsbericht von Pol B____,

dessen Befragung vor den Schranken sowie dem sich in den Akten befindlichen

Polizeirapport erwogen, dass der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt sei. Im

Hinblick auf Art. 285 Abs. 1 StGB sei festzustellen, dass in casu mehrere,

örtlich voneinander getrennte Amtshandlungen zu beurteilen seien. Zunächst sei

aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte verletzt aufgefunden worden sei

und sich geweigert habe, den Aufforderungen der ihn kontrollierenden Polizisten

nachzukommen, entschieden worden, diesen auf den Polizeiposten zu verbringen.

Noch bevor sie den Beschuldigten daraufhin ins Fahrzeug setzen konnten, habe er

Pol B____ weggestossen und nach diesem getreten, wenn auch ohne ihn zu treffen.

Angesichts dieses zielgerichteten tätlichen Vorgehens im Rahmen einer angezeigten

Amtshandlung sei der Tatbestand von Art. 285 StGB erfüllt, der im Übrigen

keinen Verletzungserfolg bedinge. Auf der Fahrt habe der Beschuldigte überdies

Pol B____ damit gedroht, ihn umzubringen, und habe ihn ausserdem mit den

Schimpfwörtern «Arschloch» und «Wixer» beschimpft. Zur

ausgestossenen Drohung sei dabei festzuhalten, dass Pol B____ diese tatsächlich

ernst genommen habe. Die Drohung durch einen derart aufgebrachten und damit

unberechenbaren Unbekannten müsse klar als geeignet betrachtet werden, auch

einen Polizisten in Angst und Schrecken zu versetzen. Demgemäss habe der

Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB und den Tatbestand der Beschimpfung gemäss

Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. Auf dem Polizeiposten angekommen, habe der

Beschuldigte im Rahmen der durchgeführten Leibesvisitation (und damit einer

weiteren, gesondert zu betrachtenden Amtshandlung) mit seinen Fäusten gedroht

und damit den Tatbestand von Art. 285 Abs. 1 StGB abermals erfüllt. Soweit

der Verteidiger einwende, der Beschuldigte habe mit Handfesseln keine

Faustschläge androhen können, sei dem zu entgegnen, dass auch in gefesselter

Position Drohgebärden mit der Faust vorgenommen oder zumindest verbal angedroht

werden könnten, die Polizisten genügend einschüchtern könnten. Dem Erfordernis

des Tatbestands von Art. 285 Abs. 1 StGB folgend sei in der Folge denn auch auf

die Durchführung eines Drogentests verzichtet worden.

3.2.3 Der Beschuldigte fordert auch in diesem Punkt

einen vollumfänglichen Freispruch, wobei er sich zunächst auf den Standpunkt

stellt, dass sowohl der Polizeirapport als auch der von Pol B____ erstellte

Wahrnehmungsbericht keine ausreichende Anklagegrundlage darstellten, denn es

handle sich um unverwertbare Beweismittel. Der verfassende Polizist beteilige

sich als Privatkläger am Strafverfahren, womit das Protokoll und der

Wahrnehmungsbericht nicht frei von persönlichen Interessen seien. In Bezug auf

die vorinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche wirft er dem Strafdreiergericht

wiederum eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie unrichtige

Rechtsanwendung vor. Nach Ansicht des Beschuldigten komme sodann kein

Schuldspruch wegen mehrfacher Begehung von Art. 285 Ziff. 1 StGB in Frage, denn

es handle sich um ein Delikt gegen die öffentliche Gewalt und nicht um ein

Delikt gegen ein Individualrechtsgut. Insofern er sich gegen das Vorgehen der

Polizei anlässlich der Polizeikontrolle am 22. Juni 2019 in [...] gewehrt habe,

komme während der ganzen Dauer des Vorfalls nur ein einziges betroffenes

Rechtsgut in Frage. Es könne sich daher nur um eine tatbestandliche Tateinheit

und somit nur um eine einzige Tat handeln. Sollte demgegenüber die Auffassung

vertreten werden, es lägen mehrere Handlungen vor, so sei von einer natürlichen

Handlungseinheit auszugehen. Sämtliche ihm vorgeworfenen Handlungen würden sich

auf die fragliche Kontrolle zwischen 07:20 Uhr und 09:30 Uhr beziehen,

womit ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang gegeben sei. Auch erscheine

die ganze Polizeikontrolle als ein einheitliches und zusammengehöriges

Geschehen. Dies müsse auch für den Widerstand des Beschuldigten gelten.

Schliesslich sei sein Verhalten von einem einheitlichen Willensentschluss

getragen. Nach eigenen Angaben habe er sich vom Vorgehen der Polizei

«verarscht» gefühlt.

3.2.4 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich

strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch

Gewalt und Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt,

hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich

angreift. Die dritte Tatbestandsvariante, der tätliche Angriff während einer

Amtshandlung, muss sich im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten nicht gegen

die Amtshandlung richten, das heisst, diese muss nicht gehindert werden.

Vorausgesetzt wird hier lediglich, dass der Angriff während der Amtshandlung

erfolgt. Ein tätlicher Angriff während der Ausführung einer Amtshandlung liegt

bereits dann vor, wenn der Täter auch nur versucht, den Amtsträger durch eine

auf dessen Körper abzielende Einwirkung an der Ausführung seiner Amtshandlung

zu hindern (BGE 101 IV 62 E. 2b; BGer 6B_357/2013 vom 29. August 2013

E. 6.2; Donatsch/Thommen/Wohlers,

Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage 2017, S. 402; Heimgartner, in: Basler Kommentar

Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 285 StGB N 14 f.). Für die Erfüllung des

subjektiven Tatbestands genügt Eventualvorsatz, wobei der Täter wissen muss,

dass er einen Beamten bei einer Amtshandlung angreift (BGer 6B_798/2016 vom 6. März

2017 E. 4, 6B_1313/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2.2; Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 14 f. und N 23).

Eine strafbare Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB begeht,

wer jemanden in anderer Weise – als durch üble Nachrede oder Verleumdung – durch

Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Die

Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden

Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten

darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte

einzuordnen.

3.2.5 Der Beschuldigte macht nicht nur in Bezug auf

die Anklageziffer 2, sondern auch hinsichtlich der Anklageziffern 3 und 4

geltend, dass sämtliche Polizeirapporte und Wahrnehmungsberichte der Polizisten

unverwertbar seien. Aus diesem Grund sei einleitend darauf hingewiesen, dass

die nachfolgenden Ausführungen zur angeführten Unverwertbarkeit nebst der

Anklageziffer 2 auch für die nachfolgend noch zu bewertenden Anklageziffern 3

und 4 Geltung haben.

Bei einem

Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als

Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges

Beweismittel, dessen Beweiswert sich je nach dem in einer protokollarischen

Aufnahme des durch den Requirierenden benannten oder auch von der Polizei

festgestellten Lebenssachverhalts erschöpft. Dabei hat das Bundesgericht in

einem Entscheid vom November 2023 protokollierte Wahrnehmungen der Polizei berücksichtigt,

ohne dass eine Befragung erforderlich sei: «Es ist nicht ersichtlich und wird

auch nicht aufgezeigt, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Polizeibeamten

(...) protokollierten eigenen Wahrnehmungen bestehen würden, weshalb eine

Befragung des Polizeibeamten unterbleiben konnte» (BGer 6B_853/2023 vom 15.

November 2023, mit Hinweis auf 6B_1140/2014 vom 3. März 2016 E. 1.3).

Soweit es sich bei den protokollierten Feststellungen nicht um eigene

Wahrnehmungen der Polizisten handelt, kommt ihnen nicht der Beweiswert einer

formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei

die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese

durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt

werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein

konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter

zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2,

6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai

2014 E. 2.3). Grundsätzlich gilt ein Polizeirapport somit auch als

Beweismittel, wenn er Angaben enthält, welche der Beschuldigte oder Dritte

gemacht haben.

In

Bezug auf die Entstehung des Wahrnehmungsberichts (vor allem die zeitliche

Komponente und die Art der Wiedergabe der eigenen Eindrücke) ist Pol B____ vor

den Schranken des Strafdreiergerichts einlässlich befragt worden. Hierzu führte

er aus, dass Wahrnehmungsberichte verfasst würden, wenn etwas Spezielles vorgefallen

sei. Alles was ihm wichtig erscheine in diesem Zusammenhang schreibe er chronologisch

und nach bestem Gewissen auf, in der Regel zwei bis drei Tage nach dem Vorfall.

Dass sein Wahrnehmungsbericht tatsächlich vom 11. Juli 2019 datiere, ergebe

sich aus dem Umstand, dass wohl erst dann eine Verfügung seines Vorgesetzten

erlassen worden sei, erstellt habe er den Bericht jedoch bereits früher (vgl.

angefochtenes Urteil S. 12, Akten S. 453; Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung S. 21, Akten S. 402).

Wesentlich

ist vorliegend insbesondere, dass Pol B____ auf Begehren des Verteidigers an

die erstinstanzliche Hauptverhandlung vorgeladen worden ist. Mithin konnte eine

Konfrontation mit dem rapportierenden Beamten durchgeführt werden. Das

(grundsätzlich absolute) Recht des Beschuldigten, mit dem Belastungszeugen

konfrontiert zu werden und diesem Fragen zu stellen, ist damit ohne Weiteres

gewahrt worden (vgl. zur Frage des Konfrontationsanspruchs bei Vorliegen eines

Polizeirapports die Voraussetzungen in BGer 6B_1424/2021 vom 5. Oktober

2023). Sodann hat der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

genügend Gelegenheit eingeräumt bekommen, um zum Wahrnehmungsbericht Stellung

zu beziehen und auch diesbezüglich ergänzende Fragen zu stellen (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 118 Ia 462 E. 5b; Häring, in:

Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 145 StPO N 11). Darüber

hinaus hat der Beschuldigte auch nicht genügend dargetan, inwiefern die

vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass der detailliert und nüchtern formulierte

Bericht in seiner Gesamtheit als glaubhaft bezeichnet werden müsse, nicht

zutreffe. Sofern er diesbezüglich einwendet, das Strafdreiergericht habe Pol B____

nicht einlässlich zur Sache befragt, ist ihm zu entgegnen, dass sein

Verteidiger diverse Fragen gestellt hat. Die Vorinstanz hat zutreffend

festgehalten, dass sich die gemachten Angaben mit den Depositionen im

Wahrnehmungsbericht decken und diese noch einmal bestätigen würden (vgl.

angefochtenes Urteil S. 12, Akten S. 453). Nach dem Gesagten sind die von der

Polizei selbst gemachten und dokumentierten Angaben im Polizeirapport sowie im

Wahrnehmungsbericht ohne Weiteres verwertbar. Bei dieser Beweislage ist

der Sachverhalt ohne jeden erheblichen Zweifel erstellt. Um sodann unnötige

Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation

voll und ganz auf die zutreffenden Ausführungen des Strafdreiergerichts verwiesen

werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind

damit zu bestätigen.

3.3 Vorfälle

gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift

3.3.1 Der unter Anklageziffer 3 geschilderte

Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Beschuldigte sei am 7.

September 2019, kurz vor 05:00 Uhr, am Marktplatz in Basel einer

Polizeipatrouille wegen Belästigung einer Passantin aufgefallen, weshalb er

einer Kontrolle unterzogen worden sei. Bereits bei der Aufforderung, seine

Taschen zu leeren, habe er sich aufbrausend und aggressiv verhalten. Aufgrund

dieses auffälligen Verhaltens und des wahrnehmbaren Alkoholgeruchs sei ihm

eröffnet worden, dass er kurzzeitig in Polizeigewahrsam genommen werde. Gegen

die geplante Arretierung habe sich der Beschuldige sodann gesperrt, sich

losgerissen und Pol G____ mit der rechten Hand einen Faustschlag versetzt,

wobei dieser den Schlag habe abwehren können. Beim Versuch, den Beschuldigten

zwecks Arretierung zu Boden zu begleiten, sei ein Gerangel entstanden, in

dessen Verlauf die beteiligten Polizisten nicht nur diverse Verletzungen (Wm I____:

Schulterzerrung links; Pol F____: Schürfung am rechten Knie; Pol G____:

Schürfwunden am linken Unterarm) erlitten hätten, sondern auch die Armbanduhr (Marke

[...]) von Pol F____ beschädigt worden sei (Anklageziffer 3.1). Nachdem der

Beschuldigte unter Mithilfe der angeforderten Verstärkung in das

Polizeifahrzeug begleitet worden sei, habe er – auf der hinteren Sitzbank auf

dem Rücken liegend – mit seinen Füssen gegen den Brustbereich des Gfr J____

getreten, so dass dieser rückwärts zu Boden gefallen sei. Während des

Transports habe der Beschuldigte, mittlerweile eine Spuckschutzhaube tragend,

zudem den Polizeibeamten F____, G____ und Wm I____ mit dem Tod gedroht («Ich

werde rauskommen und Euch alle umbringen. Das schwöre ich. Ich werde Euch

finden und Euch umbringen. Auch Eure Familien») sowie Letzteren mehrfach

beschimpft («Du Hurensohn»; «ich ficke Deine Mutter. Deine

Grossmutter ficke ich auch») (Anklageziffer 3.2).

3.3.2 Die Vorinstanz erachtete den angeklagten

Sachverhalt auch in diesem Punkt im Wesentlichen als erstellt, präzisierte aber,

dass sie den angeklagten Faustschlag als nicht erstellt erachte, da Pol G____

diesen nicht habe bestätigen können. Sie stützte sich dabei primär auf den von

Pol F____ verfassten Polizeirapport, die Bildaufnahmen der Verletzungen der

betroffenen Polizisten, den Austrittsbericht des Universitätsspitals, die

Aufnahme der beschädigten Uhr sowie insbesondere die Befragung von Pol G____ an

der Hauptverhandlung. Sodann ging das Strafdreiergericht davon aus, dass sich

die Beamten die erlittenen Schürfungen beim Fixieren respektive Zu-Boden-Bringen

des Beschuldigten selbst zugezogen hätten. Nicht nur spreche das konkrete

Verletzungsbild (Schürfwunden, Zerrungen) für ein solches Szenario, auch habe

der Zeuge keiner konkreten Handlung des Beschuldigten die Entstehung der

jeweiligen Verletzung zuordnen können. Das Strafgesetzbuch verlange jedoch,

dass ein bestimmter Taterfolg vom Täter direkt und zielgerichtet verursacht

worden sei. Sei demgegenüber nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte aktiv

und direkt die Verletzung hervorgerufen habe, komme eine Anwendung von

Art. 123 StGB nicht in Frage. Denn es käme einer ungerechtfertigten Ausdehnung

des Tatbestands gleich, wenn dem Beschuldigten allein deshalb die eingetretenen

Verletzungen zugeordnet würden, weil er sie in irgendeiner Weise indirekt

«verschuldet» haben soll. Gleichermassen könne auch Art. 285 StGB nicht zur

Anwendung gelangen, da auch dieser Tatbestand ein zielgerichtetes Vorgehen des

Beschuldigten verlange. Dieselbe Schlussfolgerung müsse für die angeklagte

Sachbeschädigung gelten: Könne nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte mit

einer zielgerichteten Tathandlung die Uhr selbst beschädigt habe, könne auch

kein entsprechender Schuldspruch erfolgen. Der Tatbestand von Art. 285 StGB

könne vielmehr nur dort zur Anwendung gelangen, wo Gfr J____ vom Beschuldigten

getreten worden sei, diese Handlung erfülle klar das Erfordernis der Gewalt im

Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB. Da in casu jedoch darüber hinaus keine Anklage

wegen (versuchter) einfacher Körperverletzung erfolgt sei, keine Angaben

seitens des Zeugen G____ oder objektive Beweismittel zu den Verletzungsfolgen

von J____ vorlägen und kein entsprechender Antrag seinerseits gestellt worden

sei, sei eine zusätzliche Anwendung von Art. 123 StGB nicht möglich. Ferner

könnten auch die im Fahrzeug gegenüber den Beamten ausgestossenen Drohungen

nicht beurteilt werden: Einerseits versäume es die Anklageschrift, diese als

Versuch der Hinderung einer Amtshandlung darzustellen. Andererseits längen in

den Akten auch keine Strafanträge wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB

vor. Schliesslich habe jedoch noch ein Schuldspruch wegen Beschimpfung gemäss

Art. 177 Abs. 1 StGB zu Lasten von Wm I____ zu erfolgen.

3.3.3 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet

sich gegen die erfolgten Freisprüche von der Anklage der Sachbeschädigung und

der mehrfachen einfachen Körperverletzung. Sie verlangt, dass der Beschuldigte

nicht nur wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von

Gfr J____ und Beschimpfung zu verurteilen sei, sondern auch wegen (mehrfacher)

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und einfacher Körperverletzung,

jeweils zum Nachteil von Wm I____, Pol G____ und Pol F____ sowie

Sachbeschädigung zum Nachteil von Pol F____. Zur Begründung führt sie an, in

Ziffer 3.1 der Anklageschrift werde deutlich geschildert, dass sich der

Beschuldigte gegen die geplante Arretierung gesperrt, sich losgerissen und Pol G____

einen Faustschlag versetzt habe, wobei dieser den Schlag habe abwehren können.

Der Beschuldigte habe sich aktiv gegen seine Arretierung gewehrt, indem er

seine Arme hin- und hergeschwungen habe, sodass ein Gerangel entstanden sei.

Hätte er sich nicht gegen die Arretierung gewehrt, wäre es nicht zu diesem

Gerangel gekommen und die Polizeibeamten wären nicht verletzt worden. Die diesbezügliche

Begründung der Vorinstanz, wonach Art. 285 StGB ein zielgerichtetes Vorgehen

des Beschuldigten verlange, gehe völlig fehl und sei nicht nachvollziehbar.

Auch die Ausführungen zu Art. 123 StGB seien unzutreffend: Gemäss Lehre dürfte

in Fällen von Art. 285 StGB (tätlicher Angriff) stets ein Eventualvorsatz

vorliegen. Der Beschuldigte habe die Verletzungen nicht etwa «indirekt»

verursacht, sondern er habe sich ganz zielgerichtet gegen die drei genannten

Polizeibeamten gewehrt, weil er der Arretierung habe entkommen wollen. Insofern

könnten ihm die Verletzungen klar zugeordnet werden. Dasselbe gelte auch für

die Sachbeschädigung.

3.3.4 Der Beschuldigte macht in Bezug auf die beiden

bezüglich Anklageziffer 3 erfolgten Schuldsprüche geltend, die Vorinstanz habe

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, eventualiter liege in Bezug auf Art.

177 Abs. 2 StGB eine falsche Rechtsanwendung vor. Fest stehe, dass G____ nicht

mit Bestimmtheit sagen könne, ob J____ überhaupt getreten oder getroffen worden

sei («glaub getroffen»). Zudem habe G____ nicht auf der gleichen Fahrzeugseite

wie der Beschuldigte gestanden. Es sei draussen dunkle Nacht gewesen und das

Polizeifahrzeug sei im Inneren nur schwach beleuchtet. Auf Rückfrage habe G____

nicht bestätigen können, alles gesehen zu haben. Zudem wisse er nicht mehr, wo

sein Kollege J____ gestanden sei. Der Beschuldigte sei darüber hinaus an den

Beinen gefesselt worden und auf dem Rücken im Fahrzeug gelegen. In dieser

Situation und stark alkoholisiert habe er kaum einen Polizisten, der draussen

vor dem Fahrzeug gestanden sei, mit den Füssen treten können, wie dies die

Vorinstanz annehme. Zudem hätte der Tritt Spuren hinterlassen, solche seien

weder dokumentiert noch von Gfr J____ geltend gemacht worden. In Bezug auf die

sodann seinerseits bestrittene Beschimpfung hält er fest, dass – sollte das

Vorliegen einer solchen als erstellt betrachtet werden – Art. 177 Abs. 2 StGB

entsprechend zu würdigen sei. Das Verhalten der Polizei habe für den

Beschuldigten im Tatzeitpunkt unverhältnismässig und daher ungebührlich

gewirkt.

3.3.5 Auch in diesem Anklagepunkt ist in Würdigung

aller Umstände im Ergebnis der Vorinstanz zu folgen, die sämtliche Schuld- und

Freisprüche richtig qualifiziert hat. Zunächst ist mit ihr festzuhalten, dass

nicht erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte Pol G____ einen Faustschlag

mit der rechten Hand versetzt hat, zumal dieser selbst angegeben hat, er könne

nicht sagen, er habe einen gezielten Faustschlag bekommen (vgl. Protokoll der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 17, Akten S. 398). Dass der

umstrittene Faustschlag nicht rechtsgenüglich erstellt wurde, stellt im Übrigen

selbst die Staatsanwaltschaft nicht in Abrede. Sie verweist in ihrer

Berufungsbegründung einzig darauf, dass der Faustschlag in der Anklageschrift

in Ziff. 3.1 «klar und deutlich geschildert» worden sei, woraus beweistechnisch

aber nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann. Wie es genau zum von der

Staatsanwaltschaft aufgeführten Gerangel gekommen ist, respektive wie dieses

Gerangel initiiert wurde, wird in der Sachverhaltsschilderung der Anklageschrift

abgesehen davon nicht näher ausgeführt. Anlässlich der Befragung an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte auch G____ nicht mit hinreichender

Sicherheit wiedergeben, wie die leichte Schürfung an seinem Unterarm entstand:

«kann ich nicht mehr sagen, ich weiss es nicht mehr, die bemerkte ich am

Schluss des Einsatzes. Ich kann nicht sagen, welche Aktion dazu führte» (vgl.

Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 16, Akten S. 397). Gewalt

und Drohung setzt zumindest einen tätlichen Angriff voraus, wobei die physische

Einwirkung von einer gewissen Intensität zu sein hat. Das «Um-Sich-Schlagen»

bei der Festnahme genügt für sich allein nicht, sondern stets nur im Kontext

mit anderen, eine aktive (v.a. physische) Gegenwehr darstellenden

Verhaltensweisen (vgl. dazu u.a. BGer 6B_871/2014 vom 24. August 2015 E. 3.3). Eine

eindeutige aggressive Kraftentfaltung des Beschuldigten gegen die beteiligten

Polizisten ist somit nicht erstellt. Folglich kann nicht willkürfrei

festgehalten werden, dass die Gegenwehr des Beschuldigten eine Intensität

erreichte, welche die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer

Amtshandlung erfüllt. Dass in einem Gerangel Verletzungen der Beteiligten entstehen

und Gegenstände beschädigt werden können, ist zwar vorhersehbar, aber

allenfalls eine Frage der Fahrlässigkeit. Dies kann nicht dem Beschuldigten

zugerechnet werden. Derselbe Rückschluss ist hinsichtlich der (fahrlässigen)

Körperverletzungen zu ziehen. Eventualvorsatz zu unterstellen geht zumindest

dann zu weit, wenn aufgrund der Anklageschrift unklar ist, wie das Gerangel

entstanden ist. Fahrlässige Körperverletzung wurde hingegen nicht angeklagt und

fahrlässige Sachbeschädigung gibt es nicht. Als erstellt zu gelten hat

demgegenüber, dass der Beschuldigte nach der Arretierung, als er sich im

Polizeifahrzeug befunden hat, nach Gfr J____ getreten hat. Dem Einwand des

Verteidigers, G____ habe an der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe nicht

gesehen, ob sein Kollege vom Tritt des Beschuldigten getroffen worden sei, ist entgegenzuhalten,

dass es für die Erfüllung des Tatbestands keiner vollendeten Tätlichkeit

bedarf, der diesbezügliche objektive Tatbestand ist bereits mit dem in Handlung

umgesetzten Versuch erfüllt. Der tätliche Angriff ist damit auch dann

vollendet, wenn die körperliche Einwirkung ausbleibt. Vor diesem Hintergrund

bedarf es auch keiner sichtbaren Spuren in Form von Hämatomen etc. Der

Trittversuch ist gestützt auf die Angaben von Pol G____ klar zu bejahen («Als

wir ihn ins Fahrzeug setzten, ist er mit Fusstritt glaub getroffen worden, als

Besch. auf der Rückbank sass führte er Tritt gegen J____ aus» [Protokoll der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 17, Akten S. 398]). Gleiches gilt in

Bezug auf die seitens des Beschuldigten bestrittenen Beschimpfungen gegenüber

Wm I____. Wie das Strafdreiergericht zu Recht festhält, ergeben sich diese aus

dem Zugeständnis des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren (vgl. Akten S. 237).

Sofern der Verteidiger in Bezug auf die Beschimpfung – aber auch allgemein –

geltend macht, der Beschuldigte sei von den Polizisten provoziert worden und

die Amtshandlungen seien widerrechtlich gewesen, so sind diese Vorbringen klar

zurückzuweisen. Der Beschuldigte ist durchs Band in allen Fällen aggressiv,

aufbrausend, unkooperativ, laut und in sehr aufgeregtem Gemütszustand

aufgetreten. Ein Dialog mit ihm war praktisch unmöglich. Die Polizei hatte

deshalb jeden Grund einzuschreiten und es kann mitnichten davon gesprochen

werden, dass Wm I____ durch sein Verhalten unmittelbar Anlass zur Beschimpfung

gegeben hat.

Mit der Vorinstanz hat in diesem Punkt Schuldspruch wegen

(einmaliger) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung

gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB zu ergehen.

3.4 Vorfälle

gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift

3.4.1 Gemäss Anklageziffer 4 soll der erneut alkoholisierte

Beschuldigte schliesslich am 14. Dezember 2019 in den frühen Morgenstunden

im Club [...] in Bern negativ aufgefallen sein. Deshalb sei er von der

requirierten Kantonspolizei Bern einer Kontrolle unterzogen und zu diesem Zweck

auf eine Polizeiwache verbracht worden. Dort habe der Beschuldigte sodann nach

06:46 Uhr die diensthabenden Polizeibeamten u.a. an seiner Verlegung vom

Warteraum in die Ausnüchterungszelle mittels körperlicher Passivität, wobei er

die Arme an den Körper gezogen, sich fallen gelassen und schlafend gestellt

habe, gehindert. Zudem habe er zunächst während einiger Zeit einen Atemalkohol-

und Drogenschnelltest verweigert. Schliesslich habe er die Polizeibeamten D____,

E____, [...] und [...] in ihrer Ehre verletzt («Ich figge Euch alle, ich

figge dini Muetter, ihr seid alles Pussys, morgen figge ich Euch noch mehr als

heute»).

3.4.2 Der Beschuldigte will zunächst in der Tatsache,

dass die Anklageschrift eine falsche Zeitangabe enthält, eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes erblicken. Es trifft zwar zu, dass die Anklageschrift vom 5.

März 2020 eine falsche Zeitangabe in Anklageziffer 4 enthält. Allerdings hat

bereits das Strafdreiergericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus dem

Wahrnehmungsbericht von Pol D____ ergebe, dass die fragliche Atemalkoholprobe,

welche um 05:29 Uhr gemacht worden sei, im Nachgang zu den angeklagten

Vorfällen durchgeführt worden sei, womit die angeklagte Tatzeit von «06:46»

nicht stimmen könne. Auf diesen Umstand sei der Verteidiger des Beschuldigten

bereits mit Verfügung vom 17. April 2020 hingewiesen worden (vgl. angefochtenes

Urteil S. 7, Akten S. 448). Aus diesem Grund lässt sich aus dieser

Ungenauigkeit mitnichten eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ableiten.

3.4.3 Der Beschuldigte stellt sodann auch diesen

Anklagepunkt in Abrede. Nebst der falschen Zeitangabe wirft er der Vorinstanz

auch in diesem Punkt unrichtige Rechtsanwendung (in Bezug auf den Vorwurf der

Hinderung einer Amtshandlung) sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellung (in

Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfungen) vor. In rechtlicher Hinsicht setze

sich die Vorinstanz namentlich nicht damit auseinander, welche Amtshandlung

erschwert worden sei und durch welche konkreten Tätigkeiten der Beschuldigte

ein aktives Störverhalten oder passiven Widerstand an den Tag gelegt haben

soll. Darüber hinaus gehe aus dem Urteil nicht hervor, wann und wo er wen

beschimpft haben solle. Ebenfalls werde nicht gesagt, worin die vorgeworfenen

Beschimpfungen bestehen sollen. Wohl fehlten nähere Ausführungen, weil bereits

die Anklageschrift schwammig und ungenau formuliert sei.

3.4.4 Was das Tatsächliche und Rechtliche betrifft,

kann auch hinsichtlich der vierten Anklageziffer vollumfänglich auf die

Feststellungen des Strafdreiergerichts verwiesen werden. Die tatsächlichen

Grundlagen stützen sich auf die folgenden Beweismittel: Vereinzelte Aussagen

und Zugeständnisse des Beschuldigten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens

respektive anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,

Wahrnehmungsbericht von Pol D____, Befragung von Pol D____ an der

Hauptverhandlung sowie Arztbericht betreffend Atemalkoholtest (ergebend einen

Wert von 0.64 mg/l). In Bezug auf die Verwertbarkeit des Polizeirapports und

des Wahrnehmungsberichts von Pol D____ kann zunächst auf vorstehend E. 3.2.5

verwiesen werden. Darüber hinaus kann aus den weiteren Beweismitteln auf die

Stichhaltigkeit der Anklage geschlossen werden. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang

die Angaben des von der Vorinstanz befragten Polizisten hervorzuheben. Das

Strafdreiergericht fasst diese zutreffenderweise wie folgt zusammen: D____ habe

angegeben, am fraglichen Abend Patrouillendienst gehabt zu haben und zum Club [...]

gerufen worden zu sein. Dort angekommen sei der Beschuldigte von den

Security-Mitarbeitern am Boden fixiert worden, nachdem zuvor Pfefferspray zum

Einsatz gebracht worden sei. Der Beschuldigte sei extrem aufbrausend gewesen,

man habe ihn weder beruhigen noch mit ihm sprechen können, auch Wasser zum

Ausspülen der Augen habe er abgelehnt. Da man nicht gewusst habe, was und

wieviel der Beschuldigte konsumiert habe, habe man ihn auf den Polizeiposten

verbringen wollen, wobei sich der Polizist nicht mehr zu erinnern vermocht

habe, ob der Beschuldigte in seinem Fahrzeug oder im Patrouillenfahrzeug seiner

Kollegen zum Polizeiposten verbracht worden sei. Dort angekommen habe sich der

Beschuldigte extrem renitent verhalten, habe sich gesperrt, keine Fragen

beantwortet und sowohl einen Atemalkoholtest als auch einen Drogenschnelltest

verweigert. Geschlagen habe er jedoch nicht nach den Beamten. Als schliesslich

ein Arzt herbeigerufen worden sei, um die Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen,

habe ein Atemalkoholtest durchgeführt werden können. An den konkreten Wortlaut

der Beschimpfungen habe sich der Zeuge nicht mehr erinnern können. Sodann habe

er angegeben, den fraglichen Wahrnehmungsbericht wohl einige Tage nach dem

Einsatz aufgrund seiner Notizen von jenem Abend erstellt zu haben (vgl.

angefochtenes Urteil S. 17 f., Akten S. 458 f.). Konkretisierend sind folgende

Angaben des Polizisten anlässlich der Befragung hervorzuheben: «Die Hinderung

ist in den Polizeiräumlichkeiten gewesen, wir taten ihn in einen Warteraum nach

ersten Arbeiten und dann in die Ausnüchterungszelle, er sperrte sich und

blockierte mit den Armen, er bäumte sich auf. Er schlug niemanden, er hat uns

aber klar gehindert. Er folgte auch den Angaben nicht, er wollte einfach nicht

raus» (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 24, Akten S.

405). Mit der Vorinstanz müssen diese Aussagen als nüchtern und plausibel

bezeichnet werden, allfällige Übertreibungen sind keine festzustellen. Dass er

sich aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr an den genauen Wortlaut der

Beschimpfungen erinnern vermochte, lässt nicht darauf schliessen, dass seine

diesbezüglichen Ausführungen im Wahrnehmungsbericht unzutreffend seien, zumal

er diesen nur wenige Tage nach dem Einsatz aufgrund seiner Notizen vom

damaligen Abend erstellt hatte. Darüber hinaus beruft sich der Beschuldigte

zwar wieder einmal auf seine Erinnerungslücken, hat aber im

Ermittlungsverfahren selbst angegeben, dass dies schon sein könnte (vgl. Akten

S. 280). Die Anklageschrift listet zudem die Beschimpfungen auf (vgl. E.

3.4.1). Aus der Tatsache, dass diese von der Vorinstanz nicht noch einmal

wörtlich wiedergegeben werden, lässt sich keine Verletzung der Begründungspflicht

ableiten. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte schliesslich aus BGE 110 IV 93 ableiten, ging es dort doch lediglich um die bloss verbale Weigerung der

beschuldigten Person, sich einem Atemlufttest (wegen angeblichen Fahrens in

angetrunkenem Zustand) zu unterziehen. Vorliegend hat der Beschuldigte die

Beamten durch sein Verhalten jedoch aktiv behindert. Im Ergebnis hat demnach auch

im letzten Punkt Schuldspruch gemäss Anklage zu ergehen.

4. Strafzumessung

4.1 Der Beschuldigte wird somit in zweiter

Instanz – in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid – der

vollendeten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der

mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer

Amtshandlung schuldig erklärt.

4.2 Das Strafdreiergericht hat hierfür eine

unbedingte Freiheitstrafe von 12 Monaten sowie eine Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu CHF 30.– ausgesprochen. Zur Frage des Vollzugs der verhängten

Strafe hat sich das Strafdreiergericht wie folgt geäussert: Im Hinblick auf das

Strafmass sei der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB möglich und es

bedürfe aus formellen Gründen trotz der mehrfachen Vordelinquenz des

Beschuldigten keiner besonders günstigen Umstände nach Art. 42 Abs. 2 StGB.

Allerdings sei er in den letzten fünf Jahren vor der Tat respektive den Taten

zweimal zu jeweils genau 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt worden. Vor

diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass diese unbedingten

(Geld-)Strafen keinerlei Wirkung beim Beschuldigten gezeigt hätten, sei von

einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, solange er nicht glaubhaft machen

könne, dass sich die Lebensumstände, die mitverantwortlich seien für seine

krasse Delinquenz, massgeblich verändert hätten. Anlässlich der

Hauptverhandlung habe er weder konkrete Nachweise für entsprechende Bemühungen

hinsichtlich seiner noch nicht abgeschlossenen Lehrstelle vorgewiesen noch habe

er – trotz mehrfachen Hinweises der Behörden, entsprechende Hilfe in Anspruch

zu nehmen – konkrete Schritte im Hinblick auf den Einfluss des Alkohols auf

seine Delinquenz in die Wege geleitet, sondern angegeben, sich dem Problem

selbständig angenommen zu haben. Das Gericht sehe sich deshalb wie so oft in

einer Situation, in der der Beschuldigte geltend mache, nun ein vollkommen

anderes Leben zu führen, ohne dies jedoch in irgendeiner Weise belegen zu

können. Immerhin sei seit dem vorliegenden Strafverfahren kein weiteres

Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Dieser Umstand vermöge die

grundsätzlich noch immer schlechte Legalprognose jedoch nicht zu ändern.

Aufgrund des Gesagten seien die beiden Strafen demnach unbedingt zu vollziehen

(vgl. angefochtenes Urteil S. 23 f., Akten S. 464 f.).

4.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt vor Berufungsgericht

eine unbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Allerdings stützt sie sich auf

die Annahme, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgrund der ihrerseits

geforderten Schuldsprüche (insbesondere der versuchten schweren

Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der

Sachbeschädigung) erhöht wird, was nicht der Fall ist. Somit sind ihre

einzelnen Ausführungen zum Strafrahmen und zum Verschulden nicht weiter zu

beachten. Berücksichtigt werden hingegen die Vorbringen zu den persönlichen

Verhältnissen sowie der im Rahmen der Berufungsverhandlung eingereichte

Strafbefehl vom 3. Februar 2022 (Akten S. 667 ff.).

4.4 Der Verteidiger des Beschuldigten beantragt für

den Fall eines Schuldspruchs die Verurteilung zu einer Geldstrafe, wobei deren

Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei,

eventualiter zu einer bedingten Freiheitsstrafe. Einerseits müssten die

Kindheit und Jugend des Beschuldigten stärker berücksichtigt werden.

Andererseits habe eine Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit gemäss

Art. 19 Abs. 2 StGB zu erfolgen. Schliesslich sei dem Beschuldigten der

bedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Beschuldigte habe in Eigeninitiative

eine Suchtberatung besucht und eine entsprechende Therapie mit Erfolg

abgeschlossen. Seit über einem Jahr konsumiere er weder Alkohol noch

Betäubungsmittel. Er habe keine weitere Straftat begangen, sein soziales Umfeld

komplett geändert und pflege einen guten Kontakt zu seiner Familie. Weiter habe

er sich erfolgreich um eine Lehrstelle bemüht, diese im Mai des vergangenen

Jahres angetreten und nur aufgrund eines schweren und äusserst unglücklichen

Arbeitsunfalles nicht abschliessen können. Aufgrund der erfolgreichen

Alkoholabstinenz weise er eine günstige Legalprognose auf (vgl. Plädoyer AV

Berufungsverhandlung S. 6 ff., Akten S. 693 ff.).

4.5

4.5.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe

innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und

berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung

werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).

Für die Frage der Legalprognose – sei es hinsichtlich der

Gewährung des bedingten Aufschubs für eine neu auszufällende Strafe oder auch

hinsichtlich des Vollzugs einer bedingten Vorstrafe – hat das Gericht auf die

aktuellen Verhältnisse des Beurteilen abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3;

BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember

2014 E. 2.4, BGer 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).

4.5.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach

Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt

zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb

dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

4.5.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht

anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden

kann (lit. b).

Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer

Strafe massgeblich. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in

Betracht fallen, steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter

Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). So

sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der

Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien

die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41

Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E.

2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2.3). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem

Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer

6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E.

3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter

spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Nach der Konzeption des

Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren

Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen

nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die

öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer

6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

4.5.4 Wie die Vorinstanz zunächst zutreffend

festgehalten hat, sind die Hinderung einer Amtshandlung sowie die mehrfache

Beschimpfung von Gesetzes wegen mit einer Geldstrafe zu ahnden.

Folglich ist noch über die Stafart in Bezug auf die einfache

Körperverletzung sowie (mehrfache) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

zu befinden. Vorliegend ist bei keinem dieser beiden Tatbestände

ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen, womit die

Schuldsprüche mit einer Geldstrafe geahndet werden könnten (vgl. Art. 123 Ziff.

1 und Art. 285 Ziff. 1 gemäss der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils

geltenden Fassung des StGB). Der Beschuldigte ist wegen Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung und Beschimpfung

(mehrfach) vorbestraft (vgl. Strafbefehl des Ministère public du canton du Jura

Porrentruy vom 14. Dezember 2017; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 19. Juli 2018 sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt vom 30. April 2019; Akten S. 640 ff.). Er ist mithin insbesondere

mit Blick auf Gewaltdelikte mehrfach und einschlägig vorbestraft, wobei ihn die

in diesem Zusammenhang mitunter ausgesprochenen Geldstrafen – auch unbedingt

vollziehbare – nicht von erneuter Delinquenz abhalten konnten. Sodann wurde ein

Teil der verübten Delikte jeweils im Zuge von polizeilichen Anhaltungen

begangen, anlässlich derer der Beschuldigte mit überschiessender Gewalt

reagierte. Es ist daher in casu aus spezialpräventiven Gründen für die weiteren

Schuldsprüche auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Dafür spricht im Übrigen

auch der Umstand, dass angesichts seiner nach wie vor angespannten finanziellen

Situation nicht zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe aus eigenen Mitteln

überhaupt vollzogen werden könnte (so hat ihm seine Mutter bereits in der

Vergangenheit bei der Tilgung der Geldstrafen ausgeholfen [vgl. Protokoll der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 5, Akten S. 386]; die Schuldenhöhe

aktuell beläuft sich auf ca. CHF 34'000.– [vgl. Protokoll der

Berufungsverhandlung S. 5, Akten S 707]).

4.6

4.6.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist

wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt. Wie von der

Vorinstanz zutreffend dargelegt, ist in casu die abstrakt schwerste Straftat,

welche sich der Beschuldigte hat zuschulden kommen lassen, die vollendete einfache

Körperverletzung zum Nachteil von C____ (der Strafrahmen beträgt

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren [Art. 123 Ziff. 1 StGB]).

4.6.2 Die Vorinstanz hat zunächst korrekterweise

festgehalten, dass der Anklagesachverhalt zwar in den Zeitraum vor dem

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. April 2019 fällt, die

Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe im Sinne des Art. 49 Abs. 2 StGB jedoch

aufgrund der Andersartigkeit der Strafen nicht vorliegen. In Bezug auf die

objektive Tatschwere hat das Strafdreiergericht sodann zu Recht erwogen (vgl.

angefochtenes Urteil S. 19), dass der Beschuldigte C____ heftig und

überraschend nach hinten stiess, womit er das hierauf folgende Geschehen

vollkommen aus der Hand gab. Angesichts der Art und Weise, wie dieser in der

Folge stürzte, hätten auch durchaus viel schlimmere Verletzungen eintreten

können und war es bloss Zufall oder eben Glück, dass trotz des Sturzes über die

Treppe hinunter nichts Schlimmeres passiert ist. Das Ausmass des effektiv

schuldhaft herbeigeführten Erfolges erwies sich demgegenüber glücklicherweise

als nicht all zu schlimm. Die konkreten Verletzungsfolgen gemäss Arztzeugnis

und Fotodokumentation sind trotz der betroffenen sensiblen Kopfregion nicht

gravierend ausgefallen, C____ war daher auch nur für wenige Tage

arbeitsunfähig. Allerdings hat dieser eine kleine Narbe am Hinterkopf

davongetragen. Hinsichtlich der Begehungsweise ist ferner zu berücksichtigen,

dass es der Beschuldigte war, der durch sein Verhalten den Konflikt eröffnete

und vom Privatkläger C____ vorgängig nicht provoziert worden ist. Immerhin ist

der Beschuldigte lediglich mit seinen blossen Händen auf den Geschädigten

losgegangen und hat ihm zumindest keinen Schlag gegen das Gesicht versetzt oder

sich eines Gegenstands zur Tatausführung behändigt. Hinsichtlich der

subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte

eventualvorsätzlich gehandelt hat. Negativ ist der absolut nichtige Beweggrund

in Rechnung zu stellen. C____ gab dem Beschuldigten keinen Anlass für den Angriff,

vielmehr ist dieser aus vollkommen banalem Anlass gegen den ihm unbekannten

Privatkläger gewalttätig geworden. Die Tat ist einzig und allein der

Frustration des Beschuldigten zuzuschreiben, da er die Bar aufgrund seines

alkoholisierten Zustands nicht betreten durfte, ohne dass seine Reaktion auch

nur ansatzweise nachvollziehbar wäre. Wie bereits darlegt wurde (vgl. oben E. 2.4.4),

liegt entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine eingeschränkte

Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vor. Auch ohne Annahme einer

verminderten Schuldfähigkeit ist im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens jedoch

zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Übergriffs unter

der Wirkung von Alkohol stand, wobei aufgrund der starken Alkoholisierung von

einer beträchtlichen Enthemmung auszugehen ist. Insgesamt ist das Verschulden

des Beschuldigten am eher unteren Rand aller denkbaren Tatbestandsvarianten

anzusiedeln und als nicht mehr leicht einzustufen. Angesichts dieser

Ausgangslage rechtfertigt es sich mit der Vorinstanz von einer

schuldangemessenen hypothetischen Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe

auszugehen, die aufgrund der erheblichen Enthemmung durch die Alkoholisierung

im Tatzeitpunkt um vier Monate zu reduzieren ist. Die hypothetische

Freiheitsstrafe für die vollendete einfache Körperverletzung ist unter einer

umfassenden Würdigung der Umstände somit auf fünf Monate festzusetzen.

4.6.3 Hinsichtlich des Verschuldens in Bezug auf die

mehrfach (dreimalig) begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

gemäss Art. 285 StGB in Anklageziffer 2 ist mit dem Strafdreiergericht

erschwerend zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nicht nur äusserst

renitent gegenüber den Polizeibeamten zeigte, sondern sich insofern besonders

verwerflich gebärdet hat, als er – wiederum alkoholbedingt – sämtliche

Aufforderungen schlicht ignorierte, gewalttätig wurde und dann auch noch

massive Drohungen ausstiess. Angesichts des insgesamt als eher leicht zu

bezeichnenden Gesamtverschuldens erweist sich isoliert betrachtet eine

Freiheitsstrafe von vier Monaten als angemessen, wobei auch diese aufgrund des

festgestellten Alkoholkonsums mit dem Strafdreiergericht um einen Monat zu

reduzieren ist. Unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB)

wird die zuvor ermittelte Einsatzstrafe um zwei Monate, auf sieben Monate

Freiheitsstrafe, erhöht.

4.6.4 Wie die Vorinstanz sodann zutreffend dargelegt

hat, ist es in Bezug auf die Anklageziffer 3 zu einem Freispruch bezüglich der

vorgeworfenen Körperverletzungsdelikte und der damit verknüpften

Gewalttätigkeiten nach Art. 285 StGB gekommen. Allerdings erfolgte auch in

diesem Zusammenhang eine Verurteilung wegen (einmaliger) Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte. Zu beachten ist, dass der Beschuldigte von Beginn

weg ein aggressives Verhalten an den Tag legte und durch dieses die Polizisten –

obwohl mehrere Beamte vor Ort und diese in der Überzahl waren – massiv und mit

grosser Ausdauer an der beabsichtigten Kontrolle hinderte und deren Weisungen

keinerlei Folge leistete. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass das vehement

renitente und sozial unangebrachte Verhalten des Beschuldigten zur Eskalation der

Situation beigetragen hat. Die Polizisten mussten einen grossen Kraftaufwand

betreiben, um ihn festnehmen zu können. Nach dem Gesagten erfolgt unter

Beachtung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der bisher zugemessenen Strafe

um zwei weitere Monate (von ursprünglich drei Monaten Freiheitsstrafe), woraus

eine hypothetische Gesamtstrafe von neun Monaten resultiert.

4.6.5 Hinsichtlich der zwingend mit Geldstrafe zu

ahndenden Taten (mehrfache Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung)

stehen verschuldensmässig die aggressiven und äusserst abwertenden

Beschimpfungen den Polizisten gegenüber im Vordergrund (betrifft Vorfälle

gemäss Anklageziffer 2, 3 und 4). Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe

von 40 Tagessätzen erscheint hierfür angemessen. Hinzu kommt die Hinderung

einer Amtshandlung, welche mit der Vorinstanz mit zusätzlichen fünf Tagessätzen

veranschlagt wird. Auch betreffend diese Tathandlungen ist in Anbetracht des

jeweils alkoholisierten Zustands des Beschuldigten und der damit einhergehenden

Enthemmung eine angemessene Reduktion um ein Drittel vorzunehmen. Dies ergibt

eine schuldangemessene Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Aufgrund der noch nicht

genügend stabilen finanziellen Situation des Beschuldigten wird die Tagessatzhöhe

auf CHF 30.– festgelegt.

4.7

4.7.1 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen

Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Das Strafdreiergericht hat das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Urteilszeitpunkt im

Strafurteil zutreffend dargelegt und gewürdigt, worauf an dieser Stelle

grundsätzlich zu verweisen ist. Mit der Vorinstanz kann dem [...] in [...]

geborenen Beschuldigten zunächst zugutegehalten werden, dass er eine schwierige

– und nach eigenen Angaben eine einigermassen traumatische – Kindheit und

Jugend durchlebt hat und seine Lebensverhältnisse nicht einfach gewesen sind

(vgl. angefochtenes Urteil S. 21 f., Akten S. 462 f.; vgl. ferner

Akten S. 5 und S. 58). Ferner war der Beschuldigte zu den Tatzeiten

20- respektive 21-jährig, sodass ihm in leichtem Masse attestiert werden kann,

dass er aufgrund seines jungen Alters noch nicht die volle Einsichtsfähigkeit

in das Unrecht seiner Taten besessen hat. Positiv zu vermerken ist sodann die

Entwicklung des Beschuldigten zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der

Berufungsverhandlung. So hat sich der Beschuldigte in verschiedenen Bereichen um

einiges gebessert. Hervorzuheben ist, dass er sich darum bemüht hat, seine

Lehre wiederaufzunehmen, allerdings wurde dies durch einen schweren

Berufsunfall wieder unterbrochen. Zudem hat er einen Teil seiner Schulden zurückgezahlt

und sich in eine Suchtberatung begeben, um sich mit seiner Alkoholproblematik

auseinanderzusetzen. Stark zu seinen Ungunsten wirken sich hingegen die

diversen, einschlägigen Vorstrafen aus. Zudem kann ihm auch kein Geständnis

zugutegehalten werden. Der Beschuldigte hat sich seit dem Urteil des

Strafgerichts sodann nicht vollständig wohlverhalten (wobei das Wohlverhalten

seit der Tat in der Regel ohnehin keine besondere Leistung darstellt und daher

grundsätzlich als neutral zu werten ist; vgl. BGer 6B_570/2010 vom 24. August

2010 E. 2.5, 6B_242/2008 vom 24. September 2008 E. 2.1.2). So liegen zwei

neue Strafbefehle aus dem Jahr 2022 vor, gemäss welchen er sich abermals der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung

und der Beschimpfung (jeweils in mehrfacher Begehung) schuldigt gemacht hat. Dieser

Umstand ist nebst den bereits rechtskräftigen Verurteilungen zu Lasten des

Beschuldigten zu würdigen. Dass er sich trotz der einschlägigen Vorstrafen

nicht eines Besseren belehren liess und erneut in nicht geringem Masse straffällig

wurde, lässt auf eine beträchtliche Unbelehrbarkeit schliessen. Dies wird durch

die weiteren Vorfälle aus dem Jahr 2021, welche nota bene erst nach der

erstinstanzlichen Urteilsfällung stattfanden, untermauert. Diese Geschehnisse

verdeutlichen in ihrer Gesamtheit, dass der Beschuldigte eine Phase gehabt hat,

in der er sehr auffällig gewesen ist. So scheint er auch nicht a priori ein

Autoritätsproblem zu haben, fällt aber unter Einfluss von Rauschmitteln

definitiv negativ auf. In Anbetracht des Gesagten ist im Ergebnis nicht zu

beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die belastenden

Täterfaktoren durch gewisse Umstände (wie etwa die Kindheit des Beschuldigten

sowie die frühere mangelnde Stabilität in seinem Leben) zwar teilweise

relativiert, aber keinesfalls aufgehoben werden können. Insgesamt fällt die

Täterkomponenten in Abwägung aller Aspekte im Umfang von einem Drittel

straferhöhend ins Gewicht. Die mittlerweile positiven Veränderungen in seinem

Lebensstil sind ihm jedoch bei der Wahl der Vollzugsform (vgl. sogleich E. 4.9)

stärker zu Gute zu halten.

4.7.2 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände

trägt somit eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und eine Geldstrafe von 40

Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten

angemessen Rechnung.

4.8 Der Beschuldigte hat verlangt, dass aufgrund

der Verfahrensdauer eine Strafreduktion vorgenommen wird (vgl. Berufungsbegründung

S. 24, Akten S. 611; Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 689). Gemäss

Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb

angemessener Zeit ergehen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt

sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Sie ist in ihrer Gesamtheit

zu würdigen. Das vorinstanzliche Urteil datiert vom 29. Oktober 2020 und

die Berufungserklärung durch die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten

erfolgte fristgerecht am 8. Juli 2021 bzw. am 25. Juli 2021 (Akten S. 522 und

S. 528). Das vorliegende Berufungsverfahren dauerte mithin mehr als 2.5 Jahre,

was zu lang ist, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

festzustellen ist. Diesem Umstand ist mit einer Strafreduktion Rechnung zu

tragen. Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass für den Beschuldigten

hieraus nur Vorteile resultierten, zumal er diese Zeit zur positiven Änderung

seiner Lebensumstände nutzen konnte, was ihm insbesondere in Bezug auf den

nunmehr zu gewährenden bedingten Strafvollzug zu Gute kam. In Anbetracht der

gesamten Verfahrensdauer rechtfertigt sich eine Reduktion der

Gesamtfreiheitsstrafe auf zehn Monate sowie der Geldstrafe auf 35 Tagessätze.

4.9

4.9.1 Gemäss Art. 42 StGB ist der Vollzug einer

Geldstrafe oder einer Freiheitstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel

aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den

Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1),

sofern er nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten

oder unbedingten Freiheitstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde. In

diesem Fall ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände

vorliegen (Abs. 2).

Der Strafaufschub ist demnach die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf, wobei eine

günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose vermutet wird.

Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der

Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller

wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2, BGE 135 IV 180 E.

2.1; Schneider/Garré, in: Basler

Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 38 ff.). Bei der

Kumulation von ungleichartigen Strafarten ist jede Strafe für sich zu

betrachten, weshalb vorliegend für die Freiheitsstrafe wie auch für die

Geldstrafe der bedingte Vollzug in Frage kommt (Schneider/Garré,

a.a.O., Art. 42 StGB N 1).

4.9.2 Vorliegend kommt aus formellen Gründen sowohl

ein vollbedingter als auch ein unbedingter Vollzug in Betracht. Zudem bedarf es

keiner besonders günstigen Umstände nach Art. 42 Abs. 2 StGB. Für die Frage der

Legalprognose ist – wie erwähnt (vgl. E. 4.5.1) – auf die aktuellen

Verhältnisse des Beschuldigten abzustellen, weshalb vorliegend alle bis zur

Berufungsverhandlung eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen sind.

4.9.3 Wie bereits öfters festgehalten, ist der

Beschuldigte mehrfach vorbestraft (u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, mehrfacher Beschimpfung sowie einfacher Körperverletzung; vgl.

Strafregisterauszug vom 29. Januar 2024, Akten S. 640 ff.). Trotz

einschlägiger Vorstrafen in Bezug auf Gewalt- und Ehrverletzungsdelikte hat er

in diesem Bereich weiterdelinquiert, wobei es sich nur schon mit Blick auf das

Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit keinesfalls um blosse

Bagatellkriminalität handelt. Bei der Prognosestellung fällt der Umstand, dass

es sich mitunter um einschlägige Vorstrafen handelt, in erheblichem Masse

nachteilig ins Gewicht. Allerdings schliesst dies die Gewährung des bedingten

Strafvollzugs dennoch nicht von vornherein aus, sondern es ist – wie gesagt –

eine Gesamtwürdigung sämtlicher Tatsachen vorzunehmen, welche gültige Schlüsse

auf den Charakter und die Aussichten auf Bewährung zulassen (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N

61 sowie N 46 ff.). Ferner ist negativ zu werten, dass es im Jahr 2022 nochmals

zu zwei strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen ist. So hat einerseits die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Datum vom 3. Februar 2022 einen Strafbefehl (wiederum

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [mehrfache Begehung],

Hinderung einer Amtshandlung [mehrfache Begehung] und Beschimpfung [mehrfache

Begehung]) sowie andererseits die Staatsanwaltschaft [...] mit Datum vom 3. August

2022 einen Strafbefehl (betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden oder

Beamte [mehrfache Begehung], Beschimpfung [mehrfache Begehung], Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes und Übertretung des Tierseuchengesetzes) gegen den

Beschuldigten erlassen.

4.9.4 Für den Beschuldigten spricht hingegen, dass

er die Zeit seit dem vorinstanzlichen Urteil klarerweise positiv genutzt hat,

hat er doch aus eigener Initiative vom 19. Januar 2022 bis 7. März 2023

eine Suchtberatung bei der Stiftung [...], Fachstelle [...], in Anspruch

genommen und dort 9 Sitzungen absolviert (vgl. Akten S. 671). Er gibt an,

erkannt zu haben, dass er ein Problem habe, weshalb er nunmehr gar keinen

Alkohol oder Drogen konsumiere. Aus dem gleichen Grund habe er sich auch von

seinem bisherigen Freundeskreis distanziert (vgl. Protokoll der

Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 706 f.). Abgesehen von den beiden

Strafbefehlen aus dem Jahr 2022 ist er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung

getreten. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt doch noch jungen Alters. Der

inzwischen 26-jährige Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung

zumindest den Eindruck vermittelt, dass ihm nun bewusst ist, dass er sich

künftig vom Konsum von Rauschmitteln, insbesondere beim Ausgehen, distanzieren

muss, damit es nicht zu Situationen kommt, die ins Gewalttätige kippen.

Ebenfalls hat er sich seinen finanziellen Verpflichtungen

angenommen und rund CHF 11'362.10 seiner aufgelaufenen Schulden beglichen

(vgl. zwei Quittungen betreffend Zahlungen an das Betreibungsamt [...] vom 5.

Dezember 2023 und vom 4. Januar 2024, Akten S. 673 f.). Wenngleich er

diesbezüglich noch einen weiten Weg vor sich hat und nach wie vor Schulden in

der Höhe von ca. CHF 34'000.– bezahlen muss (vgl. Protokoll der

Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 707), so ist die gezeigte Entschlossenheit

zur Rückzahlung trotz beschränkter finanzieller Möglichkeiten positiv zu werten.

In beruflicher Hinsicht konnte sich der Beschuldigte noch nicht vollständig

wieder integrieren. Allerdings sind ihm seine diesbezüglichen Bemühungen

zugutezuhalten. So hat er in der Zwischenzeit seine Lehre wieder aufgenommen,

musste diese jedoch aufgrund eines einschneidenden und massiven Arbeitsunfalls

wieder unterbrechen, wofür ihn kein Verschulden trifft (vgl. Lohnausweis aus

dem Jahr 2022 der [...] GmbH; Schulbestätigung des Berufsbildungszentrums [...]

vom 26. Februar 2024; undatierter Lehrvertrag mit der [...] AG betreffend

Fortsetzung der Lehre; SUVA-Meldung betreffend Berufsunfall vom 15. Mai

2023 und schliesslich Austritts- und Operationsbericht des Universitätsspitals

Basel vom 12. Dezember 2023 respektive 15. Januar 2024, Akten S. 672 ff.). Dass

der Beschuldigte trotz dieses Rückschlags in Bezug auf seinen beruflichen

Wiedereinstieg nicht sogleich wieder in alte Verhaltensmuster abgerutscht ist, sondern

auch nach dem Arbeitsunfall weitergemacht hat und um eine Umschulung bemüht

sein möchte, ist ein gutes Zeichen.

Schliesslich ist in besonderem Masse zu berücksichtigen, dass

sich die familiäre Situation des Beschuldigten seit der Verübung der Delikte

sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung klar zum Positiven entwickelt hat. Der

Beschuldigte lebt zusammen mit seinen jüngeren Halbbrüdern bei seinem Stiefvater,

auch wenn dieser nicht mehr mit der Mutter des Beschuldigten zusammen ist. Weiter

hat er das Verhältnis zu seiner Mutter aufgearbeitet und pflegt auch zu ihr und

zur jüngeren Halbschwester, die bei ihr lebt, guten Kontakt (vgl. Protokoll der

Berufungsverhandlung S. 4 und 8, Akten S. 706 ff.; Plädoyer AV

Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 695). Die familiäre Situation hat sich

somit stabilisiert, der Beschuldigte ist in der Familie aufgehoben und

integriert.

4.9.5 Das Appellationsgericht ist aufgrund dieser

Ausführungen und der positiven Veränderung der Lebensumstände der Auffassung,

dass beim Beschuldigten insgesamt ein Reifeprozess erkennbar ist und daher

trotz der einschlägigen Vorstrafen keine Schlechtprognose gestellt werden kann.

In Gesamtwürdigung aller Umstände und im Sinne einer letztmaligen Chance, um

sich zu bewähren, ist dem Beschuldigten daher der bedingte Vollzug für die

Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe zu gewähren. Aufgrund der

Gesamtheit der Taten, der früheren einschlägigen Verurteilungen des

Beschuldigten sowie um den verbleibenden Bedenken betreffend zukünftiges

Wohlverhalten in genügendem Mass Rechnung zu tragen, wird die Probezeit

allerdings auf drei Jahre festgesetzt (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).

5. Landesverweisung

5.1 Strittig ist schliesslich die Anordnung einer

(fakultativen) Landesverweisung. Die dem Beschuldigten mit den vorliegenden

Schuldsprüchen angelasteten Delikte fallen nicht unter den in Art. 66a StGB normierten

Deliktskatalog, womit die von der Staatsanwaltschaft geforderte obligatorische

Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren konsequenterweise ausser

Betracht fällt. Es stellt sich jedoch die Frage einer fakultativen

Landesverweisung nach Art. 66abis StGB.

5.2 Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe das

Strafdreiergericht durch das Absehen von der Landesverweisung Art. 66abis StGB

klar verletzt: Einzig deshalb, weil das Gericht die Hoffnung hege, dass die

verhängte Freiheitsstrafe den Beschuldigten von zukünftiger Delinquenz abhalten

vermöge, habe es auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet. Dies

widerspreche geltendem Recht. Dies allein schon deshalb, weil die Integration

und das Verhalten des Beschuldigten zu wünschen übrig liessen. Der Beschuldigte

habe in der Schweiz keine Kernfamilie und sei nicht angepasst. Zudem sei

aufgrund der unbedingten Freiheitsstrafe eine schlechte Prognose zu stellen.

Das Schutzbedürfnis der in der Schweiz lebenden Bevölkerung überwiege ganz

offensichtlich das private Interesse des Beschuldigten, hier auf Kosten anderer

zu leben. Die Hoffnung der Vorinstanz, es möge sich plötzlich alles zum Guten

wenden, rechtfertige das Absehen von der Landesverweisung nicht (vgl.

Berufungsbegründung, Akten S. 585 f.). In ihrem Plädoyer hebt die

Staatsanwaltschaft noch hervor, dass der Beschuldigte – trotz des hängigen

Verfahrens – weiterdelinquiert habe, was die Geringschätzung der Rechtsordnung

eindrücklich manifestiere. Zudem sei an der heutigen Berufungsverhandlung klargeworden,

dass die berufliche Integration des Beschuldigten noch immer gescheitert sei

und er nach wie vor hohe Schulden aufweise (vgl. Protokoll der

Berufungsverhandlung, Akten S. 709). Aus den genannten Gründen sei vorliegend

klarerweise eine Landesverweisung auszusprechen.

5.3 Gemäss Art. 66abis StGB kann das

Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen

eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst

wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den

Artikeln 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Systematisch ist die

Landesverweisung eine «andere Massnahme» und darf deshalb nur dann angeordnet

werden, wenn sie verhältnismässig ist und insbesondere notwendig erscheint.

Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer

Landesverweisung aus Gründen der Sicherstellung der durch die verurteilte

Person gefährdeten öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen

am Verbleib in der Schweiz überwiegt (Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 66abis StGB

N 6). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die

konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten, insbesondere sind den

öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und

ihrer Familie gegenüberzustellen (Zurbrügg/Hruschka,

a.a.O., Art. 66abis StGB N 8).

5.4 Entgegen den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend von

einer fakultativen Landesverweisung abzusehen. Die privaten Interessen des

Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen im zu beurteilenden Fall

die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung: Die vom Beschuldigten

begangenen Taten – die sich insbesondere gegen das Rechtsgut Leib und Leben

gerichtet haben – wie auch seine diversen, mehrheitlich einschlägigen Vorstrafen

sind keinesfalls zu bagatellisieren. Die dadurch geschaffene Gefahr für die

öffentliche Sicherheit ist aber (noch) nicht derart hoch, dass sie eine

fakultative Landesverweisung rechtfertigen würde. So ist der Beschuldigte nicht

täglich in irgendwelche gewalttätigen Auseinandersetzungen involviert gewesen,

vielmehr entstanden diese immer in spezifischen Konstellationen. Namentlich

dann, wenn er unter sehr starkem Alkoholeinfluss zu frühen Morgenstunden

unterwegs war. Vor allem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich dieses

Verhaltens bewusst geworden ist, weshalb zurzeit nicht darauf geschlossen

werden kann, dass er in Zukunft eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen werde.

Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht von der Anordnung eines unbedingten

Strafvollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und Geldstrafe abgesehen hat.

Trotz des Arbeitsunfalls lebt der Beschuldigte zudem nicht von der Sozialhilfe

und ist bemüht darum, seine Lehre abzuschliessen und beruflich wieder Fuss zu

fassen, damit er seine Schulden weiter abzahlen kann, sodass auch von einer

gewissen beruflichen Einbindung auszugehen ist. Schliesslich ist mit Blick auf

die nunmehr gefestigteren familiären Strukturen in der Schweiz (vgl. hierzu

E. 4.9.4), die stark zur positiven Entwicklung des Beschuldigten

beizutragen scheinen, festzuhalten, dass nicht ohne triftigen Grund in diese unterdessen

geordneten familiären Verhältnisse eingegriffen werden sollte. Eine

Landesverweisung nach [...] wäre für den Beschuldigten sehr einschneidend,

insbesondere, weil er dort seit dem Versterben seiner Grosseltern über kein

richtiges Beziehungsnetz mit engen Bezugspersonen mehr verfügt. Bei dieser Lage

erwiese sich eine fakultative Landesverweisung als unverhältnismässig.

6. Zivilforderung

6.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten

schliesslich zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 500.– an C____

verurteilt. Zur Begründung führte sie aus, die erlittene Körperverletzung

vermöge ohne Weiteres einen Anspruch auf Genugtuung zu begründen, da der

Geschädigte eigenen Angaben zufolge nicht nur Schmerzen unmittelbar im

Anschluss an die Tat verspürt habe, sondern die Naht am (kahlen) Hinterkopf

noch immer beim Rasieren spüre.

Der Beschuldigte wendet ein, im vorliegenden Fall sei

fraglich, ob besondere Umstände vorlägen, welche die Leistung einer Genugtuung

rechtfertigen würden. C____ habe keine Belege eingereicht, welche seinen

Anspruch stützen würden. Insgesamt beantragt er die Abweisung der

Zivilforderung, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg.

6.2 Anspruch auf Leistung einer Genugtuung hat

gemäss Art. 47 und 49 Obligationenrecht (OR, SR 220), wer Opfer einer

Körperverletzung wurde und wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt

wurde, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders

wiedergutgemacht worden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt

die Genugtuung den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden

anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.

Bemessungskriterien sind vor allem die Schwere und Art der Verletzung, die

Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen,

der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges

Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des

Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl. statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

An der vorinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten zur

Zahlung einer Genugtuung ist nichts auszusetzen. Gestützt auf den nunmehr

bestätigten Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. E. 3.1.6) ist

das Bestehen eines Genugtuungsanspruches gegeben. C____ hat sich durch die Tat

des Beschuldigten eine Rissquetschwunde von ca. 3 cm am linken am Hinterkopf

sowie eine Kontusion am linken Unterarm zugezogen, wobei es ca. 2-3 Monate

gedauert habe, bis die Verletzung am Kopf verheilt sei. Jetzt sei nur noch die

Narbe sichtbar. Zudem war er zwei Tage lang arbeitsunfähig (vgl. Einvernahme

vom 18. Juli 2019; Akten S. 152). Hinsichtlich der Höhe in Betracht zu ziehen

ist, dass die körperlichen Verletzungsfolgen nicht besonders gravierend waren. Angesichts

der geringen, aber dennoch spürbaren Verletzung scheint die von der Vorinstanz

festgelegte Genugtuung in der Höhe von CHF 500.– angemessen.

In Bezug auf die Abweisung der Schadenersatzforderung von C____

in der Höhe von CHF 700.– sowie dessen Genugtuungsmehrforderung von CHF 500.–

und die Abweisung der Schadenersatzforderung von F____ in der Höhe von CHF 43.–

bleibt festzuhalten, dass diese Punkte mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind.

7. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

7.1 Erstinstanzliche

Kosten

7.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_4415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss Verursacherprinzip verlegt.

7.1.2 Im Berufungsverfahren ergehen für dieselben

Sachverhaltsabschnitte wie vor der Vorinstanz Schuldsprüche. Darüber hinaus

waren zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidfällung die Voraussetzungen für

die Gewährung des bedingten Strafvollzugs klarerweise nicht erfüllt. Es

rechtfertigt sich daher, die erstinstanzliche Kostenverteilung zu belassen. Der

Beschuldigte trägt daher die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'154.20 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 10'500.– für das erstinstanzliche Verfahren.

7.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1).

7.2.2 Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung

teilweise durch. Zwar unterliegt er in Bezug auf sämtliche angefochtene Schuldsprüche,

jedoch dringt er in Bezug auf eine (leichte) Strafreduktion sowie insbesondere

in Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs vor dem Berufungsgericht

durch, womit er eine nicht unbedeutende Änderung des angefochtenen Urteils

bewirkt. Darüber hinaus unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer

eigenständigen Berufung vollumfänglich, allerdings fiel diese umfangmässig

deutlich geringer aus als die Berufung des Beschuldigten. Vor diesem

Hintergrund rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten

des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Diese werden in Form einer reduzierten

Urteilsgebühr auf CHF 1'000.– festgesetzt (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen; vgl. § 21 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren, GGR, SG 154.810).

7.3 Entschädigung

des amtlichen Verteidigers

Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, [...], wird für

seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung aus

der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine anlässlich der

Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann (vgl. Akten

S. 699 ff.). Die Kostennote der anwaltlichen Vertretung des

Beschuldigten weist für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand bis Ende 2023

von 49.60 Stunden à CHF 250.– und ab 1. Januar 2024 wiederum einen

solchen von 17.35 Stunden à CHF 250.– auf, wobei für die Berufungsverhandlung

vom 27. Februar 2024 bereits ein geschätzter Aufwand (inkl. Fahrt) von 6 Stunden

eingerechnet worden ist.

Zunächst erweist sich der geltend gemachte Stundenansatz von

CHF 250.– als zu hoch, beläuft sich dieser für die Honorarnote von Anwältinnen

und Anwälten im Rahmen der amtlichen Verteidigung gemäss dem Reglement über das

Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im

Gerichtsverfahren (Honorarreglement, HoR, SG 291.400) auf CHF 200.–. Der

Stundenansatz der amtlichen Verteidigung bemisst sich im Übrigen unabhängig vom

Ausgang des Verfahrens. Auch bei Obsiegen ist einer amtlichen Verteidigung

nicht ein volles Honorar zuzusprechen (BGE 139 IV 261 E. 2). Der Stundenansatz

ist entsprechend auf CHF 200.– zu reduzieren.

Darüber hinaus muss der ausgewiesene Stundenaufwand von total

66.95 Stunden als überhöht betrachtet werden. Allein für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung

ist in der eingereichten Aufstellung ein Aufwand von knapp 20 Stunden

aufgeführt. Mit Blick auf die Tatsache, dass – abgesehen von den anlässlich der

heutigen Verhandlung vorgebrachten Veränderungen im persönlichen Leben des Beschuldigten

– in der Berufungsbegründung über weite Strecken die bereits gegenüber der

Vorinstanz und nochmals im Plädoyer vorgebrachte Argumentation wiederholt wird,

drängt sich im Verhältnis zum Gesamten eine Reduktion von 5 Stunden auf. Der

ausgewiesene Aufwand ist zudem dahingehend zu korrigieren, dass der geschätzte

Aufwand von 6 Stunden im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung in

Anbetracht der effektiven Dauer der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung von 3.5

Stunden leicht anzupassen ist. Ergänzt wird dieser Aufwand für die Verhandlung

mit dem Aufwand für die Nachbesprechung sowie die Reisezeit. Es wird daher nochmals

eine Kürzung von einer Stunde vorgenommen.

Zusammenfassend sind die Bemühungen der anwaltlichen

Vertretung damit um insgesamt 6 Stunden zu kürzen. Zu entschädigen sind damit

insgesamt 60.95 Stunden zum Ansatz von CHF 200.–. Ergänzt wird dieser Betrag um

den Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer (7,7 % für den Aufwand bis 31.

Dezember 2023 und 8,1 % für den Aufwand ab 1. Januar 2024). Für die genauen

Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Da dem Beschuldigten eine um die Hälfte reduzierte

Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des

Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen

Besserstellung 50 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 29. Oktober 2020 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 500.– und der

Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 700.– von C____;

-

Abweisung der Schadenersatzforderung von Pol F____ im Betrage von CHF

43.–;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Berufung der

Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

A____ wird der einfachen Körperverletzung, der

mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt

zu 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 35

Tagessätzen

zu CHF 30.–, beides mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 177 Abs. 1, 285

Ziff. 1 und 286 sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1

des Strafgesetzbuches und Art. 31 der Strafprozessordnung.

A____ wird von der Anklage der Sachbeschädigung sowie

der mehrfachen einfachen Körperverletzung freigesprochen.

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 500.–

an C____ verurteilt.

Auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung

nach Art. 66abis des Strafgesetzbuches wird verzichtet.

A____ trägt die Kosten von CHF 2'154.20 und eine

Urteilsgebühr von CHF 10'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 100 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 12'190.– und ein Auslagenersatz von

CHF 297.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 975.– (7,7 % auf

CHF 9'118.65 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 3'368.55 [Aufwand

ab 1.1.24]), somit total CHF 13'462.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Staatanwaltschaft Basel-Stadt

-

Berufungskläger

-

Privatkläger

-

Amt für Migration und Bürgerrecht Basel-Landschaft

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Mateja Smiljic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).