SB.2021.79
ad 1: versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), mehrfache Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung), Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruch sowie mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ad 2: Landfriedensbruch etc
13. August 2024Deutsch118 min
durch Advokat [...], am 17. März 2020, der Beschuldigte 2, verteidigt durch Advokat
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.79
URTEIL
vom 13.
August 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Jonas Weber,
MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas
Inoue
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Beschuldigter
1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
und
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...]
Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 12. März 2020
betreffend
ad 1: versuchte einfache
Körperverletzung (mit gefährlichem Gegen-
stand), mehrfache
Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung),
Landfriedensbruch, Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte,
Hausfriedensbruch sowie
mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz
ad 2: Landfriedensbruch
sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. März 2020 wurde A____
(nachfolgend: Beschuldigter 1) der versuchten einfachen Körperverletzung (mit
gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen Sachbeschädigung (öffentliche
Zusammenrottung), des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, des Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt zu
vollziehenden Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 140.– (abzüglich 16 Tagessätze für
16 Tage Untersuchungshaft). Im Anklagepunkt betreffend Übertretung des
kantonalen Übertretungsstrafgesetzes (Vermummungsverbot) wird das Verfahren
zufolge Verjährung eingestellt. Weiter befand das Strafgericht über die
beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Beschuldigten 1 die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte schliesslich das Honorar
für die amtliche Verteidigung fest. B____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wurde
mit demselben Urteil des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt zu
vollziehenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– (abzüglich 29
Tagessätze für 29 Tage Untersuchungshaft), bei einer Probezeit von 3 Jahren.
Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens
gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe wurde er hingegen
freigesprochen. Die gegen den Beschuldigten 2 am 27. Januar 2015 vom
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Landfriedensbruchs bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit 2
Jahre (durch Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 20. Oktober 2015 um 1 Jahr
verlängert) sowie die am 20. Oktober 2015 vom Kreisgericht St. Gallen wegen
Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre,
erklärte das Strafgericht in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) vollziehbar. Weiter befand das Strafgericht über die
beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Beschuldigten 2 die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte schliesslich das Honorar
für die amtliche Verteidigung fest.
Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte 1, verteidigt
durch Advokat [...], am 17. März 2020, der Beschuldigte 2, verteidigt durch Advokat
[...], am 23. März 2020 und die Staatsanwaltschaft am 19. März 2020 Berufung
an, erklärten diese am 24. Juni 2021 (Beschuldigter 1) bzw. am 14. Juli 2021
(Beschuldigter 2) bzw. am 13. Juli 2021 (Staatsanwaltschaft) und reichten am 1.
Dezember 2021 (Beschuldigter 1) bzw. am 7. Januar 2022 (Beschuldigter 2) bzw.
am 18. August 2021 (Staatsanwaltschaft) die Berufungsbegründung ein. Der
Beschuldigte 1 beantragt, er sei von sämtlichen ihm gegenüber erhobenen
Vorwürfen freizusprechen, soweit das Verfahren nicht zufolge Verjährung bereits
eingestellt ist. Ausserdem seien ihm sämtliche beschlagnahmten Gegenstände
unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben und es seien die
erstinstanzlichen Kosten gemäss dem Ausgang des Verfahrens neu zu verlegen. Der
Beschuldigte 2 beantragt, das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen
Landfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei
einzustellen. Eventualiter sei er vom Vorwurf des Landfriedensbruchs sowie vom
Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vollumfänglich und
kostenlos freizusprechen. Ausserdem seien die gegen den Beschuldigten 2 am 27.
Januar 2015 vom Strafgerichtspräsidenten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
80 Tagessätzen sowie die am 20. Oktober 2015 vom Kreisgericht St. Gallen
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen nicht zu vollziehen.
Ferner sei festzustellen, dass das Strafgericht das Beschleunigungsgebot
verletzt habe und der Beschuldigte 2 sei für die zu Unrecht erlittene
Untersuchungshaft mit CHF 200.– pro Tag zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft
beantragt, es sei in Bezug auf den Beschuldigten 1 eine Strafe von 17 Monaten
Freiheitsstrafe und 150 Tagessätzen Geldstrafe zu mindestens CHF 140.– und
hinsichtlich des Beschuldigten 2 eine Strafe von 230 Tagessätzen Geldstrafe zu
mindestens CHF 30.– auszusprechen. Mit Berufungsantworten vom 9. März 2022 hält
die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen fest und beantragt die Abweisung der
jeweiligen Berufungen der Beschuldigten.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 bzw. Vorladung vom 5. März
2024 wurden die Beschuldigten jeweils mit ihrer amtlichen Verteidigung und die
Staatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 13. August 2024 wurden die beiden Beschuldigten zur
Person und zur Sache befragt. Im Anschluss gelangte die Staatsanwaltschaft, der
Verteidiger des Beschuldigten 1 und der amtliche Verteidiger des Beschuldigten
2 zum Vortrag. Beweis- oder Verfahrensanträge wurden keine gestellt. Die beiden
Beschuldigten halten an ihren Anträgen fest, wobei der Beschuldigte 2 seinen
Antrag auf Haftentschädigung auf CHF 100.– pro Tag reduzierte. Die
Staatsanwaltschaft beantragt, die vorinstanzlichen Schuldsprüche seien zu
bestätigen. Der Beschuldigte 1 sei zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Probezeit 3 Jahre) und einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Probezeit 3 Jahre) zu
verurteilen. Der Beschuldigte 2 sei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von 180 Tagessätzen (Probezeit 2 Jahre) zu verurteilen. Für sämtliche weitere
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt
das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die
Beschuldigten sind gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die
Staatsanwaltschaft nach Art. 381 StPO zur Berufung legitimiert. Die
Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und frist-gemäss eingereicht worden.
Auf die Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil
hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Vom Beschuldigten 1 vorliegend angefochten sind sämtliche
vorinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche, die Einziehung und Vernichtung
des beschlagnahmten Böllers, des sichergestellten Sacks mit diversem Feuerwerk
sowie die beiden beschlagnahmten Mund-/Zahnschütze sowie die vorinstanzliche
Strafzumessung. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen einzig
gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Über die Verfahrenseinstellung im
Anklagepunkt betreffend Übertretung des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes
(Vermummungsverbot) zufolge Verjährung, die Aufhebung der Beschlagnahme und
Rückgabe der übrigen beschlagnahmten Gegenstände sowie die Höhe der Entschädigung
des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist folglich
nicht mehr zu befinden.
Vom Beschuldigten 2 werden ebenfalls sämtliche vorinstanzlich
ausgesprochenen Schuldsprüche, die Vollziehbarerklärung der beiden Vorstrafen
sowie die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände gemäss
Verzeichnis 130710 angefochten. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet
sich nur gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Über den Freispruch vom
Vorwurf des Hausfriedensbruchs und vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen
das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, die Aufhebung der
Beschlagnahme und Rückgabe der übrigen beschlagnahmten Gegenstände sowie die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist
folglich nicht mehr zu befinden.
2.
Verwertbarkeit von Beweismitteln
2.1
Video-
und Bildaufnahmen vom 10. April 2016
2.1.1
Die beiden Beschuldigten erachten in formeller
Hinsicht die in den Akten befindlichen Bild- und Videoaufnahmen, welche im
Zusammenhang mit dem Fussballspiel zwischen dem FC Basel und dem FC Zürich vom
10.
April 2016 aufgenommen worden sind (aus unterschiedlichen Gründen), für
unverwertbar.
2.1.2
In den Akten finden sich diverse Video- und
Bildaufnahmen, welche teilweise von der Polizei (mit der Bezeichnung «BESI»)
und teilweise vom Stadiondienst bzw. der Stadionbetreiberin aufgenommen wurden.
Das Strafgericht erwog diesbezüglich, die Aufzeichnungen der Polizei stützten
sich auf das kantonale Polizeigesetz. Gemäss § 58 des Polizeigesetzes (PolG, SG
510.100) könne die Polizei aus Gründen der Beweissicherung Teilnehmerinnen oder
Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung aufnehmen, sofern die konkrete
Gefahr bestehe, dass Straftaten begangen werden. Ein der Öffentlichkeit
zugängliches Fussballspiel stelle gemäss der Stadionordnung des Fussballstadions
St. Jakob-Park eine öffentliche Veranstaltung im Sinn dieser Bestimmung
Dispositiv
dar. Die Aufnahmen der Polizei würden demnach den gesetzlichen Vorgaben
entsprechen und seien rechtmässig erfolgt, womit auch die Identifikation der
Beschuldigten zulässig sei (angefochtenes Urteil S. 35 f.). Soweit Aufnahmen
des Inneren des Stadions den Strafverfolgungsbehörden als Identifikationshilfe
zur Verfügung gestellt worden seien, sei dies mit der konkludenten Einwilligung
der Betroffenen erfolgt. Mit dem Kauf eines Eintrittstickets oder eines
Abonnements würden die Besucherinnen und Besucher eines Fussballspiels ihre
Einwilligung in die Geschäftsbedingungen und Nutzungsbestimmungen des
Veranstalters und damit auch in die Erstellung von Bildaufnahmen geben.
Ausserdem hänge an den Stadioneingängen jeweils die Stadionordnung; in dieser
sei u.a. festgehalten, dass jede Person, die das Stadion betrete, sich damit
einverstanden erkläre, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht
würden (angefochtenes Urteil S. 40 f.).
2.1.3
2.1.3.1 Der Beschuldigte 1 ist der Auffassung, § 58 PolG bilde keine genügende Grundlage für die in den Akten befindlichen
Aufnahmen. Dieser sei nur bei öffentlichen Veranstaltungen anwendbar. Dabei
handle es sich um Veranstaltungen, die auf öffentlichem Grund in Aussenräumen
stattfänden. Die Veranstaltung müsse dabei für alle uneingeschränkt zugänglich
sein. Bei einem Fussballspiel im Stadion St. Jakob-Park handle es sich dagegen
um eine private Veranstaltung, an welcher ein zahlendes Publikum, begrenzt auf
die mögliche Besucherzahl teilnehmen könne. Insofern handle es sich nur um eine
beschränkte Öffentlichkeit. Die Veranstaltung werde auch nicht öffentlich im
Sinn von § 58 PolG, in dem die Stadionordnung des Fussballstadions St. Jakob-Park
die Fussballspiele als öffentliche Veranstaltung deklariere. Komme hinzu, dass
Aufnahmen zur Beweissicherung nur zulässig seien, sofern eine konkrete Gefahr
bestehe, dass Straftaten begangen würden. Eine abstrakte Gefahr, welche sich
generell aus Fussballspielen ergebe, reiche hierfür nicht. Eine konkrete Gefahr
habe im vorliegenden Fall nicht bestanden (Berufungsbegründung Beschuldigter 1
Rz. 4 ff., Akten S. 6397 f.; Plädoyer Beschuldigter 1
Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4 f.,
Akten S. 6494 f.).
2.1.3.2 Gemäss § 58 Abs. 1 PolG kann die
Kantonspolizei aus Gründen der Beweissicherung Teilnehmerinnen oder Teilnehmer
einer öffentlichen Veranstaltung aufnehmen, sofern die konkrete Gefahr besteht,
dass Straftaten begangen werden. Die Möglichkeit, an öffentlichen
Veranstaltungen bei konkret drohenden Straftaten Bild- und Tonaufzeichnungen
anzufertigen, dient dabei nicht nur repressiven, sondern insbesondere auch
präventiven Zwecken (BGer 6b_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.5.1 ff.,
insbesondere E. 1.5.3). Gefordert ist nicht, dass bereits Straftaten begangen
wurden oder solche tatsächlich begangen werden.
Die Möglichkeit der Bild- und Tonaufzeichnungen stellt damit
eine jener Massnahmen dar, welche die Kantonspolizei gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 3
PolG zur Erhöhung der Sicherheit bei grösseren öffentlichen Veranstaltungen
treffen kann. Aus den Materialien zum Polizeigesetz wird ersichtlich, dass
damit insbesondere Grossanlässe gemeint sind, die aufgrund einer hohen
Besucherzahl oder der möglichen Gewaltbereitschaft einzelner
Besuchergruppen besondere Risiken beinhalten (vgl. Ratschlag und Entwurf Nr.
8577 zu einem Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom
28. April 1995 S. 18). Entsprechend sieht etwa § 66 PolG eine Bewilligungspflicht
für Veranstaltungen auf Privatgrundstücken vor, bei denen mehr als 20'000
Personen erwartet werden (Abs. 1) oder bei denen zwar weniger als
20'000 Personen erwartet werden, jedoch erhebliche Sicherheitsprobleme zu
erwarten sind, welche mit den normalen polizeilichen Mitteln nicht zu
bewältigen sind, was namentlich dann der Fall ist, wenn eine Gefahr für Leib
und Leben eintreten, beträchtlicher Sachschaden entstehen oder umfangreiche
verkehrspolizeiliche Massnahmen erforderlich sein könnten (Abs. 2). Es
erscheint vor diesem Hintergrund klar, dass der Zweck der Formulierung «sofern
die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden» darin besteht, die
polizeiliche Massnahme der Bild- und Tonaufnahmen auf Veranstaltungen einzuschränken,
bei denen regelmässig eine Gefahr von Straftaten durch die Teilnehmenden
besteht, die grosse Besucheranzahl oder etwa umfangreiche verkehrspolizeiliche
Massnahmen für die Anordnung entsprechender Massnahmen dagegen nicht genügen. Wie
die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort zu Recht ausführt, ist es
geradezu notorisch, dass es insbesondere bei Partien zwischen dem FC Basel und
dem FC Zürich regelmässig zu unerlaubtem Pyrotechnikeinsatz im und ums Stadion
sowie zu gewaltsamen Auseinandersetzungen namentlich zwischen den beiden
Fanlagern kommt. Die konkrete Gefahr von Straftaten nach § 58 Abs. 1 PolG war damit
klarerweise gegeben und diese hat sich im Übrigen vorliegend letztlich auch
verwirklicht.
2.1.3.3 In Bezug auf den Einwand des Beschuldigten 1,
wonach es sich bei einem Fussballspiel nicht um eine öffentliche Veranstaltung
handle, kann sodann auf den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
21. Februar 2020 (460 18 365) verwiesen werden. Das Kantonsgericht hatte sich
anlässlich dieses Verfahrens mit § 58 Abs. 1 PolG und demselben Einwand
auseinanderzusetzen. Mit Verweis auf die strafprozessuale Bestimmung der
Observation nach Art. 282 Abs. 1 StPO erwog das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, die Observation spiele sich im öffentlichen Raum ab. Zum
öffentlichen Raum im Sinn dieser Bestimmung zähle alles, was allgemein
zugänglich sei, so unter anderem auch Sportplätze und Stadien. Damit sei auch
das Stadion St. Jakob-Park klarerweise als öffentlicher Raum zu qualifizieren
und bilde § 58 Abs. 1 PolG damit eine genügende Grundlage für Aufnahmen
auch vom Inneren des Stadions (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 21. Februar 2020 E. I.D, S. 39 f., mit Hinweisen). Auf eine
dagegen gerichtete Rüge trat das Bundesgericht zwar aufgrund unzureichender
Begründung nicht ein, hielt aber dennoch fest, dass die entsprechende Erwägung
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft nicht zu beanstanden sei (BGer
6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.6.3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft im erwähnten Entscheid dieselben
Ausschreitungen rund um das Fussballspiel vom 10. April 2016 zu beurteilen
hatte (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar
2020 E. II.D.2.a, S. 95). Es gibt keinerlei Anlass, von dieser (vom
Bundesgericht bestätigten) Beurteilung abzukommen. Es handelte sich damit beim
fraglichen Fussballspiel um eine öffentliche Veranstaltung im Sinn von § 58 Abs. 1 PolG und der Einwand des Beschuldigten 1 erweist sich auch in
dieser Hinsicht als unbegründet.
2.1.4
2.1.4.1 Der Einwand des Beschuldigten 2 richtet sich
gegen die Aufnahmen der Stadionbetreiberin bzw. des Stadiondiensts. Er macht
geltend, er habe für das fragliche Fussballspiel vom 10. April 2016 kein Ticket
erworben und habe das Stadion zu keinem Zeitpunkt betreten, da er damals mit
einem Stadionverbot belegt gewesen sei. Er habe daher kein Einverständnis zu
den Bildaufnahmen gegeben, womit es sich bei den Aufnahmen auf der
Eventplattform um rechtswidrig erlangte Beweise Privater handle, welche
vorliegend nicht verwertbar seien (Berufungsbegründung Beschuldigter 2
Rz. 15 f., Akten S. 6415).
2.1.4.2 Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer
Berufungsantwort nicht ganz zu Unrecht darauf hin, dass der Beschuldigte 2 als
regelmässiger Matchbesucher um die Videoaufnahmen auf dem Stadiongelände
gewusst haben dürfte, sowie auf den Umstand, dass die Stadionordnung, in
welcher auf die Videoaufnahmen hingewiesen wird, jeweils an den
Stadioneingängen ausgehängt ist (Berufungsantwort i.S. B____ S. 2, Akten
S. 6429). Ob daraus eine konkludente Einwilligung in die von der
Stadionbetreiberin erstellten Aufnahmen abgeleitet werden kann, wie dies das
Strafgericht zu Recht bei den Matchbesuchenden machte (vgl. dazu angefochtenes
Urteil S. 40 f.), kann vorliegend indes offenbleiben.
2.1.4.3 Beweismittel, welche von Privaten rechtswidrig
erlangt worden sind, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann
verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten
erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren
Verwertung spricht. Die Interessenabwägung hat dabei nach demselben Massstab zu
erfolgen wie bei staatlich erhobenen Beweisen nach Art. 141 Abs. 2 StPO.
Demnach sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise nur dann verwertbar,
wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 146 IV 226
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
Die erste Voraussetzung für die Verwertung von durch Private
rechtswidrig erlangte Beweismittel stellt vorliegend keine Probleme dar (vgl.
E. 2.1.3 oben); das Gegenteil wird vom Beschuldigten 2 denn auch gar nicht
behauptet.
Bei der Beurteilung sodann, ob eine schwere Straftat im Sinn
von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass
entscheidend, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien
wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass von dessen Gefährdung resp.
Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das
Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht
hat im vorgenannten Leitentscheid erwogen, dass das öffentliche Interesse an
der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln in Bezug auf den
Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer wiegt, insbesondere,
weil es in dessen Rahmen zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen
oder Sachen kommen kann (BGE 147 IV 9 E. 1.4.3). Entgegen der Auffassung
des Beschuldigten 2 (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter 2 Rz. 16,
Akten S. 6415) kommt es bei der Beurteilung der Schwere der Tat gemäss
Bundesgericht ferner weder auf den konkreten Tatbeitrag der beschuldigten
Person noch das in Frage stehende Strafmass an, sondern es sind vielmehr die
Umstände des Ereignisses bzw. der Zusammenrottung als solche massgebend (BGE 147 IV 9 E. 1.4.4).
Im vorliegenden Fall geht es um Ausschreitungen nach einem
Fussballspiel, bei dem aus einer grossen Anzahl an Personen nicht nur
beträchtlicher Sachschaden an Einsatzfahrzeugen der Polizei verübt wurde,
sondern Polizeimitarbeitende mit Gegenständen beworfen und tätlich angegriffen
wurden, wobei mehrere Mitarbeitende der Polizei Verletzungen davongetragen
haben (vgl. zum Geschehensablauf E. 3.2 unten). Auch unbeteiligte Personen
wurden durch den gewalttätigen Pulk gefährdet, zumal sich das Hauptgeschehen
nach dem Fussballspiel in unmittelbarer Nähe zu den Stadionausgängen des
Sektors D abspielten. Es ist mithin von einem gewichtigen öffentlichen
Interesse an der Verwertbarkeit auszugehen, welche die privaten Interessen des
Beschuldigten 2, welche namentlich in der Achtung seiner Persönlichkeit
bestehen, klar überwiegen. Selbst wenn sich die Video- und Bildaufnahmen der
Stadionbetreiberin demnach als unrechtmässig erweisen würden, stünde dieser
Umstand einer Verwertung im vorliegenden Strafverfahren nicht entgegen.
2.2 Einvernahme
des Beschuldigten 1 vom 28. April 2016
2.2.1 Der Beschuldigte 1 ist der Auffassung, seine
Erstbefragung durch die Staatsanwaltschaft vom 28. April 2016 sei nicht
verwertbar. Ihm sei anlässlich dieser Einvernahme nämlich kein konkreter
Tatvorhalt gemacht worden. Die Vorhalte seien einzig abstrakter Natur gewesen,
indem der entsprechende Straftatbestand als erfüllt vorgehalten worden sei.
Dies genüge nicht. Dem Beschuldigten 1 hätte vorgehalten werden müssen, wie er
sich am Landfriedensbruch konkret beteiligt oder welche Sachen er im Einzelnen
beschädigt habe. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte 1
anwaltlich verteidigt gewesen sei und die Verteidigung auf diesen Mangel hätte
hinweisen können, verfange nicht. Die Einhaltung der Justizförmigkeit sei nicht
Aufgabe der Verteidigung, zumal diese bei einer ersten Einvernahme zumeist die
relevanten Fallakten noch gar nicht kenne und Einwände gegen die Art und den
Umfang der Vorhaltungen nicht möglich seien (Berufungsbegründung Beschuldigter
1 Rz. 10 ff., Akten S. 6399 f.).
2.2.2 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen nach
Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO die beschuldigte Person zu Beginn der ersten
Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein
Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des
Verfahrens bilden. Neben der Sicherung der Verteidigungsrechte hat dieser
Hinweis die Funktion, den Prozessgegenstand festzulegen. Massgeblich ist die
Tathypothese, mit der die Strafverfolgungsbehörde gegenüber der beschuldigten
Person arbeitet, auch wenn sie diese erst bruchstückhaft beweisen kann. Die beschuldigte
Person muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber
aufgeklärt werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht
in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen,
sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat. Vorzuhalten
ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner
Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits
die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die
beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich
entsprechend verteidigen kann. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht
verwertbar. In diesem frühen Verfahrensstadium kann nicht verlangt werden, dass
die Verdachts- und Beweislage in allen Details bekannt gegeben wird. Die
Information hat anlässlich der ersten Einvernahme aber doch in einer Weise zu
erfolgen, die es der beschuldigten Person zumindest ermöglicht, die ihr zur
Last gelegten Straftaten zu identifizieren und zu erkennen, aus welchem Grund
der Verdacht auf sie gefallen ist. Eine gewisse Verallgemeinerung ist zulässig
(BGer 7b_259/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.1 mit diversen Hinweisen).
2.2.3 Aus dem Protokoll der in Frage stehenden Einvernahme
vom 28. April 2016 wird ersichtlich, dass im Vorfeld eine Hausdurchsuchung
stattgefunden hatte und dem Beschuldigten 1 offensichtlich bereits bewusst war,
dass sowohl die Hausdurchsuchung als auch die Einvernahme mit den
«Ausschreitungen» vom 10. April 2016 rund um das Fussballspiel im Zusammenhang
standen, wobei er auf Frage freimütig einräumte, dass er bei diesen involviert gewesen
sei (Akten S. 3086 f.). Dem Beschuldigten 1 wurde in der Folge der Vorhalt
gemacht, dass im Anschluss an das Fussballspiel zwischen dem FC Basel und dem
FC Zürich vom Sonntag, 10. April 2016, Polizeikräfte im Umfeld des Stadions
durch teils vermummte «Chaoten» angegriffen und mit Gegenständen beworfen sowie
an Polizeifahrzeugen Sachbeschädigungen verübt worden seien, wobei er
beschuldigt werde, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen und
Sachen verübt zu haben. Ausserdem wurde er darauf hingewiesen, dass er deshalb
des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des
Angriffs sowie der Sachbeschädigung beschuldigt werde. Ferner wurde ihm
vorgehalten, dass er auf Videoaufnahmen und Fotografien identifiziert worden
sei, wobei er zugestand, die Person auf den ihm vorgelegten Fotografien zu sein
(Akten S. 3087 f.). Konkret wurde dem Beschuldigten 1 dann unter Bezugnahme auf
verschiedene Bilder vorgeworfen, dass er auf den Videoaufnahmen zu erkennen
sei, wie er mit anderen vermummten Personen von der Polizei wegrenne und er
sich zuvor an den Gewalttätigkeiten gegen die Polizei auf der Eventplattform
beteiligt habe (Akten S. 3088). In der Folge wurden dem Beschuldigten 1
verschiedene Fragen zu den Vorfällen auf der Eventplattform gestellt (Akten S.
3088 ff.). Später in der Einvernahme wurde dem Beschuldigten 1 sodann
vorgehalten, dass er mittels Video aufgezeichnet worden sei, wie er im Getümmel
gegen Polizisten vorgegangen sei, vor den zur Verstärkung hinzugeeilten
Polizisten davongelaufen sei und sich wieder in der gewaltbereiten Meute
hervorgetan habe. Anschliessend sei er mit der gesamten Meute die Treppe runter
zur Birsstrasse und weiter an den Polizeifahrzeugen vorbeigerannt, an denen
massivste Beschädigungen verübt worden seien. Er wurde in diesem Zusammenhang
unter anderem auch gefragt, was er genau beschädigt und wie oft er die Polizei
angegriffen habe (Akten S. 3093 f.).
Der Beschuldigte 1 wusste demnach hinreichend klar, um welche
Ereignisse es sich handelte und welcher Lebenssachverhalt sowie welche Delikte
ihm von der Staatsanwaltschaft zum Vorwurf gemacht werden. Teilweise wurden ihm
bereits gar die Beweismittel vorgelegt, auf denen der Vorwurf beruhte. Sämtliche
Aussagen inklusive seiner Geständnisse hat er zudem in anwaltlicher Begleitung
gemacht. Der Einwand des Beschuldigten 1, wonach ihm anlässlich der ersten
Einvernahme kein rechtsgenüglicher Vorhalt gemacht worden sei, erweist sich als
klarerweise unbegründet. Die Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 28. April 2016
ist damit verwertbar.
3. Delikte
betreffend die Ereignisse vom 10. April 2016
3.1 Die Anklage
Die vorliegend zu beurteilenden Delikte sollen sich am 10.
April 2016 rund um das Fussballspiel zwischen dem FC Basel 1893 und dem FC
Zürich im Basler Stadion St. Jakob-Park zugetragen haben. Zusammengefasst
habe sich gemäss Anklage vom 10. Oktober 2017 einige Zeit nach Spielende die
«Eventplattform» mit zahlreichen Matchbesuchern aus der Muttenzer Kurve
gefüllt. Die mit der Sicherung zum Bahndamm beauftragten Mitarbeitenden der
Polizei hätten aufgrund entsprechender Bewegungen befürchtet, dass die Basler
Anhänger einen Versuch unternehmen könnten, sich Zugang zum Bahndamm und damit
zu dem dort für die Anhänger des Gästeklubs zur Abfahrt bereitstehenden
Extrazug zu verschaffen, um sich mit ihnen gewaltsam auseinanderzusetzen. Sie
hätten deshalb bei der Einsatzleitung unverzüglich Verstärkung angefordert. Als
nur wenig später die zur Verstärkung angeforderten Beamten eingetroffen seien, seien
diese auf der Seite Birsstrasse von mehreren Basler Anhängern sogleich massiv
verbal angegangen und alsbald von oben, von der Eventplattform aus, mit
verschiedenen gefährlichen Gegenständen beworfen worden. Auf der Eventplattform
seien den Beamten sogleich mehrere, teils vermummte Teilnehmer aus der ungefähr
150 Personen umfassenden Zusammenrottung entgegengetreten und hätten lautstark
und mit entsprechender Gestik ihren Unmut über das polizeiliche Betreten der
Plattform kundgetan. Mehrere gewaltbereite Teilnehmer hätten die Polizisten
vehement bedrängt, sie dadurch an ihren Amtshandlungen gehindert und sie in der
Folge gar tätlich angegriffen, so insbesondere C____ und D____. Schliesslich
hätten die nachfolgenden Beamten die «Eventplattform» betreten, worauf sich die
zusammengerotteten Teilnehmer zunächst ein wenig zurückzogen hätten, sich aber
gleichzeitig mit Stöcken, Fahnenstangen, aus den Hosen gezogenen Gürteln und
diversen Wurfgegenständen bewaffnet hätten. Als es den Ordnungsdienstkräften
schliesslich gelungen sei, einen Kordon zwischen dem St. Jakob-Turm und der
Stadionhülle zu ziehen, um den Zugang zum Bahndamm abzuriegeln, hätten die
nunmehr fast ausnahmslos vermummten Teilnehmer aus der zusammengerotteten Meute
die Beamten mit vereinten Kräften erneut tätlich angegriffen (angefochtenes
Urteil S. 5–8).
Als eine zur Verstärkung der massiv unter Druck geratenen
Polizeikräfte angerückte Spezialeinheit der Polizei (die sog.
«Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit» [BFE]) in einer zweiten Deliktsphase
die Eventplattform betreten und unter Einsatz von Gummischrot und Polizeistöcken
die Gewalttäter im zusammengerotteten Haufen auseinander- bzw. von den
rücksichtslos angegriffenen Polizeikollegen des Zugs 4 beim St. Jakob-Turm
wegtrieben hätten, sei der Mob ein wenig zurückgerückt, um sich sodann im
hinteren Teil der Eventplattform, beim Abgang zur Stadionseite St.
Jakobs-Strasse, zu sammeln und unverzüglich weitere tätliche Angriffe gegen die
Polizeieinsatzkräfte zu führen (angefochtenes Urteil S. 8 f.).
Nachdem sich in einer dritten Deliktsphase die Beamten der
BFE schliesslich in der Mitte der Eventplattform zu einer Polizeikette formiert
gehabt hätten, sei ein Grossteil der Zusammenrottung unvermittelt und in einer
koordinierten Aktion über den breiten Treppenaufgang nach unten an die
Birsstrasse gerannt, wo sie innert weniger Sekunden gezielt die dort
abgestellten Polizeifahrzeuge beschädigt hätten. Erst als die Einsatzkräfte der
BFE angerückt seien, hätten die Gewalttäter von weiterer Zerstörung abgehalten
und sich auf der Birsstrasse bis auf die Höhe des Showrooms der Kestenholzgarage
zurückgezogen, wo sie sich erneut zusammengerottet und sich geeint in Richtung
St. Jakob-Strasse bewegt hätten. Als in diesem Moment mehrere
Polizeifahrzeuge im Begriff gewesen seien, von der St. Jakob-Strasse her in
Richtung Birsstrasse zu fahren, seien sie auf die Autos zu gerannt und hätten
sie mit vereinten Kräften angegriffen, indem sie mit Fäusten oder Gegenständen
auf die Fahrzeuge eingeschlagen und eingetreten hätten. Zudem hätten sie die
Wegfahrt des vordersten Fahrzeugs verhindert, indem sie ein Absperrgitter gegen
die Front des Autos geworfen hätten, sich an die vor den Fenstern angebrachten
Schutzgitter des Fahrzeugs gehängt und versucht hätten, durch wechselseitige
Bewegungen das Auto zum Kippen zu bringen, so dass die Einsatzkräfte mit dem beschädigten
Fahrzeug die Flucht zurück hätten antreten müssen. Als daraufhin die
angerückten Polizisten der BFE unter Einsatz von Gummigeschossen interveniert
hätten, hätten die Teilnehmer aus der Zusammenrottung die Beamten ein weiteres
Mal tätlich angegriffen, indem sie mehrere Gegenstände gezielt gegen die
Polizisten geschleudert hätten. Als die Sicherheitskräfte ein weiteres Mal
Gummischrot eingesetzt hätten, hätten sich die Gewalttäter schliesslich gemeinsam
in Richtung Hagnaustrasse davongemacht (angefochtenes Urteil S. 9 f.).
3.2 Äusserer Geschehensablauf
3.2.1 Der äussere Ablauf der in der Anklage
geschilderten Geschehnisse (vgl. E. 3.1 oben) sowie die Verletzungsfolgen
und Sachbeschädigungen sind aufgrund der zahlreichen Videoaufnahmen und Fotografien
in den Akten, den dokumentierten Verletzungen der Mitarbeitenden der Polizei
(Akten S. 2743 ff, 2757 ff., 2761 ff.) sowie den Fotografien und Rechnungen
betreffend die Dienstfahrzeuge (Akten S. 2685 ff., 2775 ff.) weitestgehend erstellt.
So ist die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage geschilderte
erste Deliktsphase insbesondere auf der «Aufnahme vom Turm» bestens
nachvollziehbar. Es ist zu sehen und insbesondere zu hören, dass die Stimmung
bereits beim Hinaufsteigen der Treppe von der Birsstrasse zur Eventplattform
durch die ersten Mitarbeitenden der Polizei aggressiv war und sich eine
grössere Anzahl an Personen vor dem Treppenaufstieg sammelte. Wird ausserdem
die Aufnahme BESI 10 000004 betrachtet, wird ersichtlich, dass auch die Polizeibeamten
am unteren Treppenende auf der Birsstrasse von einigen Personen verbal bedrängt
wurden. Auf der «Aufnahme vom Turm» klar zu sehen ist sodann, wie sich die
Polizei am rechten Rand der breiten Treppe von der Birsstrasse auf die
Eventplattform bewegte und sich ihr dann am unteren rechten Rand der
Videoaufnahme erste Personen in den Weg stellten, sodass es zu einem
Körperkontakt und einem Wegstossen kam, der Polizist, welcher die
Eventplattform als zweites betrat und bei dem es sich gemäss Anklage um D____
handelt, sodann angegangen und sogleich von einer Person mit einem weissen
Oberteil von hinten angesprungen, am Hals gehalten und einige Treppenstufen
hinunter an das Treppengeländer geschleudert wurde, woraufhin von einem
nachfolgenden Beamten ein Mitteleinsatz erfolgte. Die Polizistin, welche in
jenem Zeitpunkt bereits die Eventplattform betreten hatte und bei der es sich
gemäss Anklage um C____ handelte, drehte sich in der Folge zu ihren Kollegen um,
woraufhin sie von einer Person aus der Masse von hinten mit einem Tritt in den
Rücken traktiert wurde und zu Boden fiel. Unmittelbar danach ist auch der in
der Anklage geschilderte Wurf mit der Flasche zu sehen, welcher die
Mitarbeitenden der Polizei indes verfehlte. Die Meute zog sich in der Folge ein
wenig zurück in Richtung Mitte der Eventplattform und sammelte sich wieder,
während sich die Polizeibeamten unter den Turm bewegten. Es ist sodann zu
sehen, wie die Menge ihren Unmut über die Polizei bekundete und sich langsam
wieder in Richtung der Polizeibeamten bewegte, wobei in der Menge zwei grüne
Container mitgeschoben wurden, aus denen in der Folge Gegenstände behändigt und
auf die Polizeibeamten geworfen wurden (Laufzeit 00:00 bis 02:35; vgl. ferner
auch «Video aus dem Garderoben Container»). Auch die zweite und die dritte
Deliktsphase bis zum Rückzug der zu jenem Zeitpunkt noch beteiligten Personen
zum Showroom der Kestenholz Garage sind auf der Aufnahme dokumentiert (Laufzeit
02:35 bis 06:10). Unter anderem auf den Aufnahmen BESI 7 0001, BESI 10 000005
oder etwa «Seitliche Aufnahme von der Plattform» sind auch die
Gewalttätigkeiten der ersten beiden Deliktsphasen aus dem Sichtwinkel der
Polizei ersichtlich. Auf sämtlichen genannten Videoaufnahmen ist zu sehen, wie
sie mit diversen Gegenständen, darunter namentlich auch leeren Glasflaschen und
vereinzelt pyrotechnisches Material, beworfen wurden. Auf der Aufnahme
«Eventplattform Teil II» sind die ersten beiden Deliktsphasen aus einem anderen
Winkel zu sehen und ferner sind auch die Gewalttätigkeiten der dritten
Deliktsphase gegen die Einsatzfahrzeuge der Polizei bei der Kreuzung
Birsstrasse/St. Jakobs-Strasse, die Intervention der Polizeibeamten, das
Werfen von Gegenständen aus der Meute auf die Polizeibeamten und der Rückzug
der gewalttätigen Ansammlung in Richtung Hagnaustrasse zu sehen.
3.2.2 In Bezug auf den Beschuldigten 1 erachtete das
Strafgericht es als erstellt, dass dieser in den Deliktsphasen 1 und 2 aktiv an
der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen habe. Dies ergebe sich aus den
Standbildern und dem diesbezüglichen Geständnis des Beschuldigten 1. Er fühle
sich sichtlich in seinem Element und betreibe aktive Provokationen, indem er
mit den Armen rudernd und seine Kollegen aufpeitschend auf den Videoaufnahmen
zu sehen sei. Ferner sei er zu sehen, wie er ein Absperrgitter aufhebe und durch
die Reihen der Polizei renne. Ausserdem sei aufgrund seines Zugeständnisses,
wonach er aus dem Abfalleimer einmal etwas geworfen habe, sowie den
Originalaufnahmen «vom Turm» erstellt, dass der Beschuldigte 1 eine Flasche gezielt
und mit voller Wucht in Richtung der Polizei geworfen habe, wobei im Zweifel
davon auszugehen sei, dass es sich um eine Plastikflasche gehandelt habe. In
der dritten Deliktsphase sei aufgrund seiner Aussagen sowie der
Originalaufnahme vom Turm erstellt, dass der Beschuldigte 1 an der Birsstrasse
zunächst dem Seitenspiegel eines Polizeifahrzeugs einen Fusstritt versetzt und
diesen in der Folge mit beiden Händen abgerissen habe, und bei der Kreuzung
Birsstrasse/St. Jakob-Strasse habe er schliesslich auf den zweiten Kastenwagen der
Polizei eingetreten und auf den dritten Wagen eingeschlagen (angefochtenes
Urteil S. 56 f.).
Die Rügen in der Berufung des Beschuldigten 1 erschöpfen sich
in dieser Hinsicht auf seine formellen Einwände in Bezug auf die Verwertbarkeit
der Video- und Bildaufnahmen sowie seine erste Einvernahme, anlässlich welcher
er die Zugeständnisse tätigte, woraus er schliesst, dass ihm die Teilnahme an
den Geschehnissen nicht nachgewiesen werden könne (Berufungsbegründung
Beschuldigter 1 Rz. 13, Akten S. 6400). Nachdem jedoch bereits dargelegt wurde,
dass sowohl die Video- und Bildaufnahmen (vgl. E. 2.1 oben) als auch die
Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 28. April 2016 (vgl. E. 2.2 oben)
verwertet werden können, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des
Strafgerichts und die dortigen Fundstellen verwiesen werden. Sowohl die
Anwesenheit als auch die vom Strafgericht geschilderten Handlungen sind
erstellt.
3.2.3
3.2.3.1 In Bezug auf den Beschuldigten 2 erachtete es das
Strafgericht als erstellt, dass dieser auf dem Videozusammenschnitt in
flüchtigen und teilweise unscharfen, für dessen Identifizierung aber
ausreichend deutlichen Aufnahmen zu erkennen sei, wie er sich in der
Deliktsphase 2 inmitten der versammelten Fans im hinteren Bereich der
Eventplattform erkennbar als Teil der Menge aufhalte, ohne indessen in aktiver
Rolle hervorzutreten (angefochtenes Urteil S. 60).
3.2.3.2 Der Beschuldigte 2 kritisiert diese
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in zweierlei Hinsicht: Zum einen sei aufgrund
der aktenkundigen Videos und Fotografien nicht rechtsgenüglich erstellt, dass
er anwesend gewesen sei; das Strafgericht unterlasse es in diesem Zusammenhang
gänzlich darzulegen, gestützt auf welche Merkmale eine Identifikation möglich
sei (Berufungsbegründung Beschuldigter 2 Rz. 11 ff., Akten S. 6413 f.;
Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 8, Akten S. 6487). Andererseits stimme es nicht, dass sich die Person,
welche der Beschuldigte 2 sein soll, inmitten des Pulks aufgehalten habe und
Teil der gewalttätigen Menge gewesen sei. Vielmehr stehe die Person im hinteren
Bereich mit dem Rücken zur Glasfront der Kestenholz Garage. Sie stehe seitlich
abgewandt, sie sei in ein Gespräch verwickelt, es gehe keinerlei Aggression von
ihr aus, sie sei nicht vermummt und als der Mitteleinsatz der Polizei erfolgte,
habe sie sich sofort vom Geschehen entfernt (Berufungsbegründung Beschuldigter
2 Rz. 19, Akten S. 6416; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung,
vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8 f., Akten S. 6487 f.).
3.2.3.3 Was zunächst die Identifikation des
Beschuldigten 2 betrifft, ist ihm zu folgen, dass allein aufgrund der
anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen Kurvenjacke kein Rückschluss auf
seine Anwesenheit auf der Eventplattform gezogen werden kann. Ebenso zutreffend
ist, dass auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte 2 von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, nichts zu seiner Anwesenheit
abgeleitet werden kann. Für das Appellationsgericht bestehen aber unabhängig
davon keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte 2 auf der Eventplattform
anwesend war, als es zu den Auseinandersetzungen mit der Polizei kam.
In den Akten finden sich Fotografien des Stadiondienstes
sowie eine Videoaufnahme der Polizei, welche eine Identifizierung des Beschuldigten
2 zweifelsfrei zulassen. So ist auf den Bildern eine Person zu sehen, welche
einen auffällig dichten Vollbart trägt, der nur rechts unter der Unterlippe
eine kleine Aussparung aufweist. Ob dies links ebenso der Fall ist, ist
aufgrund der Bildschärfe und des Aufnahmewinkels nicht ersichtlich. Farblich
ist der Bart als eher hellbraun bis braun zu beschreiben, wobei er aufgrund der
Lichtverhältnisse beinahe einen orangenen Stich aufweist (vgl. etwa Akten
S. 3113 f.). Der Bart ist für das fragliche Gesicht sehr charakteristisch.
Wird die (Schwarz-Weiss-)Fotografie des Beschuldigten 2 im Personalienbogen der
Staatsanwaltschaft vom 26. April 2016 betrachtet, ist festzustellen, dass der
Beschuldigte 2 einen sehr ähnlichen Bart getragen hatte (vgl. Akten S. 864). So
handelt es sich um einen ebenso dichten Vollbart, welcher unterhalb der
Unterlippe auf der linken und rechten Seite jeweils eine kleine haarlose Stelle
aufweist. Sodann kann auf die Wangenknochen und die Mundpartie verwiesen
werden. Insgesamt weist die Fotografie vom 26. April 2016 – anders als etwa
noch die ebenfalls im Personalienbogen vorhandene Fotografie des Beschuldigten
2 vom 2. Mai 2010 (vgl. Akten S. 866) – eine deutliche Ähnlichkeit mit der
Person auf den fraglichen Bildern auf. Anlässlich der Berufungsverhandlung
konnte sich das Gericht ein persönliches Bild des Beschuldigten 2 machen.
Abgesehen davon, dass er seinen Bart mittlerweile ein wenig länger trägt, wurde
dieser Eindruck, welcher aufgrund der aktenkundigen Bilder entstand,
bekräftigt. Es bestehen für das Gericht keinerlei Zweifel, dass es sich bei der
auf den fraglichen Bildern abgebildeten Person (Akten S. 3113 f.) um den
Beschuldigten 2 handelt. Ferner ist dem Strafgericht ohne weiteres zu folgen,
dass der Beschuldigte 2 auch auf den Videoaufnahmen erkennbar ist. Insbesondere
ist er auf der Aufnahme BESI 7 00001 ab Laufzeit 02:35 – 02:38 am linken Bildrand
ersichtlich, erkennbar wiederum an seinem Bart sowie dem schwarzen Pullover mit
den rotblauen Streifen an den Ärmeln und auf der Kapuze. Zudem erneut bei
Laufzeit 02:43 – 02:44, wo er den Blick mit einem leichten Grinsen zur Polizei
gerichtet hat. Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte
2 anlässlich der Einvernahme vom 27. April 2016 im Grundsatz einräumte, am
besagten Tag auf der Eventplattform gewesen zu sein («Ich war da vor Ort, das
sieht man anscheinend auf dem Video, aber ich war sicher nicht aktiv. Oder wie
[S]ie es nennen an vorderster Front», Akten S. 3120).
3.2.3.4 Es trifft zu, dass dem Beschuldigten 2
keinerlei Gewalttaten oder aggressives Gebaren vorgeworfen werden kann; das
Strafgericht erwog denn auch zutreffend, dass er nicht in aktiver Rolle
hervorgetreten sei. Es ist dem Beschuldigten 2 auch beizupflichten, dass aus
einer allfälligen ideologischen Nähe zu gewissen Gruppierungen oder seiner
Vorstrafe eine Teilnahme nicht abgeleitet werden kann. Der Auffassung des
Beschuldigten 2 aber, wonach er nicht Teil der gewaltsamen Menschenansammlung,
sondern bestenfalls passiver Zuschauer gewesen sei, der sich nach dem
Mitteleinsatz der Polizei sogleich vom Geschehen entfernt habe, kann nicht
gefolgt werden.
Es mag, wie vom Beschuldigten 2 anlässlich der
Berufungsverhandlung ausgeführt (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung,
vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9 unten und S. 10 oben,
Akten S. 6488 f.), zutreffen, dass sich auf der Eventplattform des
St. Jakob-Parks vor, während und nach den Fussballspielen jeweils eine
Vielzahl an (friedlichen) Matchbesuchern aufhalten. Auf der Aufnahme
«Eventplattform Teil II» ist denn auch zu sehen, wie zunächst Matchbesucher aus
dem Stadion über die Eventplattform strömten. Als jedoch die erste
Polizeieinheit die Treppe von der Birsstrasse am Emporsteigen war, bildete sich
bereits eine erste, abgrenzbarere Menschenansammlung am Treppenende, wobei nach
wie vor weitere Personen aus dem Stadion hinaus und auch an dieser Ansammlung
vorbei strömten. Nachdem die ersten Gewalttätigkeiten sowie die ersten
Mitteleinsätze erfolgt waren und sich die Polizeieinheit unterhalb des Turms positioniert
hatte, sammelte sich eine nun deutlich abgegrenzte Menschenansammlung vor dem
Garderoben-Container auf der Eventplattform. In diese Ansammlung wurden auch
die beiden grünen Container geschoben, aus denen die Wurfgegenstände behändigt
wurden. Weiter dahinter, namentlich in Richtung der Treppe zur
St. Jakob-Strasse, sind auf der Aufnahme noch weitere schaulustige
Personen auszumachen. Als in der Folge bei der Treppe von der Birsstrasse die BFE
dazukam und gemäss Diktion der Anklage die zweite Deliktsphase anfing (vgl. zum
Ablauf auch E. 3.2.1 oben), bewegte sich die Menschenansammlung vor dem
Garderoben-Container schnellen Schrittes zur Treppe, welche zur St.
Jakob-Strasse führt, und es ist auf der Aufnahme zu sehen, dass in jenem
Zeitpunkt eine grosse Anzahl an Personen die Eventplattform über die Treppe zur
St. Jakob-Strasse verliess. In der Folge formierten sich die beiden
Polizeieinheiten in einer Linie vor dem Garderoben-Container und ihnen
Gegenüber vor dem Treppenabstieg zur St. Jakob-Strasse eine Menschenansammlung,
aus welcher teilweise Absperrgitter behändigt und Wurfgegenstände gegen die
Polizeieinheiten geworfen wurden, bis ein Teil der Menschenansammlung
unvermittelt die Treppe zur Birsstrasse hinuntereilte.
Die Aufnahme BESI 7 00001, auf welcher der Beschuldigte 2 zu
sehen ist, beginnt mit der BFE, welche gerade die Treppe von der Birsstrasse
auf die Eventplattform emporstieg. Kurz vor und als die Polizeieinheiten die
Linie beim Garderoben-Container formierten, sind auf der Aufnahme mehrfache
Schussabgaben von Gummischrot-Geschossen zu hören (ab Laufzeit 02:20). Der
Beschuldigte 2 ist sodann bei Laufzeit 02:36 zunächst am linken Rand aber
deutlich als Teil der Menschenansammlung, umgeben von teilweise vermummten
Personen und in einem Gespräch mit jemandem zu sehen und er bewegte sich in der
Folge gar in Richtung Mitte des Mobs, ist er doch bei Laufzeit 02:43 bis 02:44
nochmals inmitten von teils vermummten Teilnehmenden zu sehen, von wo aus auch
das folgende, koordinierte Verlassen der Eventplattform über die Treppe zur
Birsstrasse erfolgte.
Zusammenfassend erweist sich der Einwand des Beschuldigten 2,
wonach sich auf der Eventplattform auch «normale» Matchbesucher befunden
hätten, als unbehelflich. Spätestens als die BFE die randalierende Menge zum
Treppenabstieg zur St. Jakob-Strasse zurückdrängte und sie sich dort neu
formierte, ist davon auszugehen, dass sich Personen, welche sich dort nicht
mehr aufhalten wollten, entfernt hatten; jedenfalls hatten sie bis zu jenem
Zeitpunkt genügend Möglichkeiten, sich vom Geschehen zu entfernen. Die von
beiden Verteidigern (zumindest sinngemäss) eingewendete Behauptung (Plädoyer Beschuldigter
2 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 10,
Akten S. 6489; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung, vgl.
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten S. 6485), dies sei
aufgrund einer Einkesselung nicht möglich gewesen, erweist sich aufgrund der
obigen Ausführungen zudem als klar unzutreffend. Ebenso aktenwidrig und im
Übrigen nicht ganz widerspruchsfrei zu seinem vorgenannten Einwand erweist sich
die Behauptung des Verteidigers, wonach der Beschuldigte 2 sich nach dem
ersten Mitteleinsatz durch die Polizei unmittelbar vom Geschehen entfernt habe.
Es erfolgten mehrfache Schussabgaben bevor der Beschuldigte 2 ein letztes Mal
inmitten von teils vermummten Personen zu sehen ist, von wo aus aggressives
Gebaren gegen die Polizei erfolgte und aus deren Mitte Gegenstände auf die Polizeieinheiten
geworfen wurden. Die vorinstanzliche Feststellung, dass sich der Beschuldigte 2
mitten im Punk der Fans aufgehalten habe, aus deren Reihen es zu den
inkriminierten Gewaltakten gekommen sei, und er keine Anstalten gemacht habe,
sich davon zu distanzieren, erweist sich damit als zutreffend.
3.3 Rechtliches
3.3.1 Landfriedensbruch
3.3.1.1 Als
Landfriedensbruch wird die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung
bestraft, bei welcher mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen
Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Eine
öffentliche Zusammenrottung bedeutet eine Ansammlung einer je nach konkreten
Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Personen – es muss keine
unüberschaubare Menge sein –, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und
der sich eine unbestimmte Zahl beliebiger weiterer Personen anschliessen kann.
Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung,
von welcher die Zusammenrottung getragen ist und die sich aus der Art des
Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch
als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das
Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche
Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen
(BGE 145 IV 433 E. 3.5.3; 108 IV 33 E. 4; BGer 6B_630/2018 vom 8. März
2019 E. 1.2.2; 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4, je mit weiteren
Hinweisen).
Die begangenen
Gewalttätigkeiten sind objektive Strafbarkeitsbedingung und müssen nicht von
jedem einzelnen verübt werden. Sie sind dann «mit vereinten Kräften» begangen,
wenn sie als Tat der Menge erscheinen und von ihrer die öffentliche Ordnung
bedrohenden Grundstimmung getragen sind. Diese Gewalttätigkeiten müssen mithin
symptomatisch sein für die Grundhaltung, welche die Menge antreibt. Um auf Landfriedensbruch
zu erkennen, genügt es daher, dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung
Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch
sind. Unter Gewalt ist eine angreifende Handlung gegen Menschen oder Sachen zu
verstehen, aber nicht notwendigerweise der Gebrauch von besonderer physischer
Kraft (BGE 124 IV 269 E. 2b: «une action agressive contre des personnes ou des
choses, mais pas nécessairement l'emploi d'une force physique particulière»;
108 IV 33 E. 2; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017
vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Begriff umfasst nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung «in seiner Weite alles, von der Tötung bis zu einer
geringfügigen Sachbeschädigung und unter Umständen sogar die unmittelbar bloss
drohende Anwendung von Gewalt» (BGE 108 IV 175 E. 4; vgl. auch 103 IV 241
E. I.1: «Il y a violence, au sens de la disposition précitée, dès qu'il
est fait usage de la force physique. Peu importe, à cet égard,
que les dégâts matériels, voire l'atteinte portée aux personnes, soient de peu
d'importance. Il faut par ailleurs assimiler au déploiement de la force
physique la menace de violence, lorsqu'elle est imminente. Tel est le cas si
des signes concrets annoncent l'usage de la force physique ou si l'affrontement
n'est évité que parce que les opposants ont cédé devant cette menace.»). Vereint
sind in diesem Sinne dann vor allem die psychischen Kräfte der Masse (zum
Ganzen auch: BGE 108 IV 36; Trechsel/Vest,
in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,
4. Auflage 2021, Art. 260 N 6).
Das
tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an
der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber
Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass sich der
Täter zum Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten im Bereich der Zusammenrottung
aufhält, für unbeteiligte Beobachter als deren Bestandteil erscheint und sich
nicht bloss als passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E.
2b; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2;
6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Denn das Gewicht der von der Ansammlung
ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person
erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich
anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder
verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im
Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung
teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt,
wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und
örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_630/2018 vom
8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit
Hinweisen).
Subjektiv muss
der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung
wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung
anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten
rechnen. Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht
erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b.; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom
17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung
nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst
friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 260 StGB N 35).
3.3.1.2 Das
Bestehen einer öffentlichen Zusammenrottung mit friedensstörender Grundstimmung
im Sinne von Art. 260 StGB ist nach dem Beweisergebnis (vgl. E. 3.2.1
oben) klar erstellt. Bereits nach dem Emporsteigen der Treppe wurden die ersten
Mitarbeitenden der Polizei beim Betreten der Eventplattform bedrängt und die
Beamten D____ und C____ von verschiedenen Personen der sich vor der Treppe zusammengefundenen
Menschenansammlung tätlich angegangen. Entgegen der Behauptung des
Beschuldigten 1, handelte es sich bei diesen Übergriffen keineswegs um
Handlungen einzelner, welche mit der sich bei der Treppe zur Birsstrasse
angesammelten Menschenmenge überhaupt nichts zu tun hatten. Wie bereits
ausgeführt (vgl. E. 3.2.1 oben), war die Stimmung bereits zu jenem Zeitpunkt äusserst
aggressiv. Auch wenn dem Strafgericht gefolgt wird, und zumindest beim
Fusstritt durch den Beschuldigten [...] und den ersten Tätlichkeiten noch von
keiner formierten Zusammenrottung auszugehen ist (vgl. angefochtenes Urteil S.
66), waren diese ersten gewalttätigen Übergriffe – wie vom Strafgericht an
anderer Stelle erwogen (angefochtenes Urteil S. 86) – die Initialzündungen der
von der Meute in der Folge begangenen Gewaltakte. Bezeichnenderweise ist auf
der «Aufnahme vom Turm» denn auch zu sehen, dass sich die beiden Personen nach
den Übergriffen schnellen Schrittes in die Menschenmenge begaben, um einem
allfälligen Zugriff durch die Polizei zu entgehen (ab Laufzeit 00:10). Dass es
sich in der Folge bei den oben geschilderten Vorkommnissen bei den
Deliktsphasen 1 bis 3 (vgl. dazu E. 3.2.1 oben) um eine öffentliche
Zusammenrottung mit friedensstörender Grundstimmung handelte, bedarf keiner
weiteren Ausführungen und wird denn im Grundsatz auch nicht in Frage gestellt.
Ebenso offenkundig ist, dass Gewalttätigkeiten in tatbestandsmässigem Ausmass
stattfanden. Einerseits wurden diverse Gegenstände, so etwa die Abfallcontainer
und Absperrgitter behändigt und umgeworfen und kam es zu diversen
Sachbeschädigungen an Einsatzfahrzeugen der Polizei, andererseits wurden massive
Gewalttätigkeiten gegenüber den Mitarbeitenden der Polizei ausgeübt. Nicht nur
wurden die beiden Beamten tätlich angegriffen, sondern standen beide
Polizeieinheiten, welche die Eventplattform betraten, unter mehrfachem Beschuss
mit verschiedensten Gegenständen, so unter anderem auch mit Glasflaschen. Dass
diese Gewalttätigkeiten als Tat der Menge erscheinen, welche von der
bedrohenden Grundstimmung getragen und charakteristisch für diese waren, kann
nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.
3.3.1.3 Die
Teilnahme des Beschuldigten 1 an der öffentlichen Zusammenrottung steht aufgrund
der obigen Ausführungen ausser Frage (vgl. E. 3.2.2). Der Beschuldigte 1
hat nicht nur aktive Provokationen betrieben und durch sein aufpeitschendes
Verhalten zur aggressiven Stimmung beigetragen, vielmehr hat er durch den Wurf
einer Flasche in die Richtung der Polizei sowie die Gewalttätigkeiten gegen die
Einsatzfahrzeuge aktiv an der Zusammenrottung teilgenommen. Vor diesem
Hintergrund erübrigen sich auch eingehende Ausführungen zum subjektiven
Tatbestand; dieser ist klarerweise erfüllt. Das Strafgericht ist damit zu Recht
zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte 1 den Tatbestand des
Landfriedensbruchs erfüllt hat.
3.3.1.4 Auch
die Teilnahme des Beschuldigten 2 ist aufgrund der Tatsachen erstellt (vgl. E.
3.2.3.4). Auch wenn im Zweifel wohl davon auszugehen ist, jemand sei blosser
Zuschauer und nicht Teilnehmer (so auch Trechsel/Vest,
a.a.O., Art. 260 N 6), trifft dies auf den Beschuldigten 2 vorliegend jedoch
nicht zu. Auf den Video- und Bildaufnahmen der Deliktsphase 2 ist er zu sehen,
wie er sich inmitten des gewalttätigen Pulks aufhält, aus welchem Schmährufe erfolgten
sowie Glasflaschen und andere Wurfgeschosse in Richtung der Polizeikräfte geworfen
wurden. Die friedlichen Matchbesucher hatten das Geschehen zu jenem Zeitpunkt
bereits verlassen; auch der Beschuldigte 2 hätte hierzu hinreichend
Möglichkeiten gehabt. Wie dargelegt, ist auch der Einwand, dass er sich nach
dem ersten Mitteileinsatz durch die Polizeikräfte entfernt habe, aufgrund der
Tatsachen klar widerlegt. Mit dem Strafgericht ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte 2 zwar keine aktive Rolle in der Zusammenrottung innehatte, er
verblieb jedoch in ihr, nachdem die Stimmung bereits längst gekippt war und
Gewalttätigkeiten angefangen hatten. Auch auf der subjektiven Seite bestehen
aufgrund dieser Ausführungen keine Zweifel, dass der Beschuldigte 2 wissentlich
und willentlich in der Zusammenrottung verblieb.
An den
vorstehenden Ausführungen ändern auch die vom Beschuldigten 2 erwähnten
Freisprüche der Beschuldigten E____ und F____ nichts. Aufgrund des
Videozusammenschnitts i.S. E____ ist es in einer summarischen Betrachtung nicht
zu beanstanden, dass das Strafgericht diesem eine andere Rolle als dem
Beschuldigten 2 zusprach. So tritt er zunächst tatsächlich eher in einer
vermittelnden Rolle in Erscheinung und in der Sequenz, in welcher auch der
Beschuldigte 2 zu sehen ist, bewegt er sich linkseitig weg vom gewalttätigen
Mob und erscheint nur noch am Rand, eher als unbeteiligter Anwesender (ab
Laufzeit 01:04). In Bezug auf den Beschuldigten F____ ist zwar zu konstatieren,
dass einzig aufgrund der Videosequenzen, auf denen dieser auf der
Eventplattform zu sehen ist, kein riesiger Unterschied zum Verhalten des
Beschuldigten 2 auszumachen ist. Das Strafgericht spricht denn auch von einem
«Grenzfall» und es hat offensichtlich zusätzlich dessen auf Video
dokumentiertes Verhalten der Deliktsphase 3 sowie seine im Verfahren getätigten
Aussagen in die Beweiswürdigung einfliessen lassen (angefochtenes Urteil
S. 64 f.). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass es sich um den
genau gleichen Fall handelte, den das Strafgericht zu beurteilen hatte,
geschweige denn davon, dass der Beschuldigte F____ – wie dies vom Beschuldigten
2 behauptet wird – aufgrund der Beweislage die klar aktivere Rolle innegehabt
hätte. Ob der vorinstanzlichen Einschätzung gefolgt werden könnte, erscheint
nicht von vornherein klar, steht mangels diesbezüglicher Berufungserklärung der
Staatsanwaltschaft indes nicht zur Diskussion und die Frage braucht auch mit
Blick auf die Beurteilung des Beschuldigten 2 nicht beantwortet zu werden. Ein
aus Sicht des Appellationsgerichts ungerechtfertigter Freispruch des
Beschuldigten F____ (oder des Beschuldigten E____) hätte keinen Freispruch des
Beschuldigten 2 zur Folge.
3.3.2 Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte
3.3.2.1 Der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich strafbar, wer eine
Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder
Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt, hindert, zu
einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.
Beim Tatbestandsmerkmal der Hinderung der Amtshandlung ist nicht erforderlich,
dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglicht; es
genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Wird die Tat von
einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird gemäss der zum Tatzeitpunkt
geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs jeder, der an der Zusammenrottung
teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
(Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen
oder Sachen verübt, wird gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen
bestraft.
Das
Tatbestandsmerkmal des zusammengerotteten Haufens entspricht demjenigen der
Zusammenrottung beim Landfriedensbruch. Im Gegensatz zu letzterem richtet sich
der Aufruhr nicht gegen Menschen und Sachen im Allgemeinen, sondern gegen
Amtshandlungen bzw. die ausführenden Amtsträger. Art. 285 Ziff. 2
Abs. 1 StGB erfasst die bloss passive – im Gegensatz zur in Abs. 2
umschriebenen aktiven – Teilnahme an der kollektiven Tat. Gleich wie in
Art. 260 StGB ist die vorausgesetzte Kollektivtat der Gewalt oder Drohung
im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB hier eine objektive
Strafbarkeitsbedingung (zum Ganzen: Heimgartner,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 285 StGB N 18 f.;
BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2; BGE 108 IV 176 E. 3a und
3b, 98 IV 41 E. 6.). Der Teilnehmer muss weder an der aus dem Haufen
begangenen Tat mitwirken noch sie fördern. Entscheidend ist, dass er durch
seine Anwesenheit objektiv als Bestandteil der Zusammenrottung (und etwa nicht
blosser Zuschauer, der sich vom Geschehen distanziert) erscheint (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285
N 10). Für die Bejahung eines (Eventual)vorsatzes genügt es, wenn der
Teilnehmer sich bewusst ist, dass er sich in einer Menschenmenge aufhält, in
der es zu Krawallen kommen kann bzw. dass er sich etwa aus einer friedlichen
Demonstration, die sich zu einer krawallbereiten Zusammenrottung entwickelt,
nicht entfernt. Bei illegalen Demonstrationen, an denen notorisch
Gewalttätigkeiten verübt werden oder ein entsprechender Aufruf vorgängig
erfolgt ist, gilt das regelmässig selbst für Mitläufer (so Heimgartner, a.a.O. Art. 285 StGB
N 24; vgl. auch BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2).
3.3.2.2 Hinsichtlich
der Voraussetzung des zusammengerotteten Haufens kann auf die Ausführungen zum
Landfriedensbruch verwiesen werden (E. 3.3.1.2 oben). Diese ist klarerweise
gegeben. Ferner bedarf es keiner weiterer Ausführung dazu, dass es sich bei den
im Einsatz gestandenen Polizisten um Beamte im Sinne von Art. 285 StGB
handelte, welche eine Amtshandlung am Ausüben waren (zur Frage der
Rechtmässigkeit der Amtshandlungen vgl. E. 3.3.5 unten). Die
Polizeibeamten wurden vom zusammengerotteten Haufen bedrängt, tätlich
angegriffen und mit diversen Gegenständen, darunter namentlich auch mit
Glasflaschen beworfen. Ausserdem wurden Einsatzfahrzeuge der Kantonspolizei aus
der Zusammenrottung heraus massiv beschädigt (vgl. zum äusseren
Geschehensablauf E. 3.2.1 oben).
Wie bereits in
Bezug auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs festgestellt, verübte der
Beschuldigte 2 zwar keine Gewalthandlungen gegen die Polizeikräfte oder deren
Einsatzfahrzeuge, war aber wissentlich und willentlich Teil der Zusammenrottung
und machte keinerlei Anstalten, diese zu verlassen. Es kann diesbezüglich auf
die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 3.3.1.4 oben). Damit
erfüllt der Beschuldigte 2 die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 285
Ziff. 2 Abs. 1 StGB bzw. auch jener der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des
Strafgesetzbuchs.
Dem Beschuldigte
1 konnten dagegen eigenhändige Gewaltakte nachgewiesen werden. So schleuderte
er eine Plastikflasche gezielt und mit voller Wucht in Richtung der ersten
Polizeieinheit, welche die Eventplattform betreten hatte, wobei er aber sein
Ziel verfehlte. Ausserdem trat und schlug er auf Einsatzfahrzeuge der Polizei
ein und riss einem Fahrzeug einen Seitenspiegel ab (E. 3.2.2 oben). Mit seinem
Verhalten erfüllt der Beschuldigte 1 damit die Tatbestandsvoraussetzungen von
Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des
Strafgesetzbuchs.
3.3.3 Versuchte
einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
Für den gezielten Wurf mit einer Plastikflasche in die
Richtung der Polizeikräfte sprach das Strafgericht den Beschuldigten 1 der
versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
schuldig.
Ob ein Gegenstand gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2
Abs. 2 StGB ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab. Ein
Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird, dass ein hohes Risiko
einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht.
Ob tatsächlich schwere Verletzungen entstehen, ist für die Qualifikation der
Gefährlichkeit des Gegenstands nicht entscheidend (BGE 111 IV 123 E. 4, 101 IV
285; BGer 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2, 6B_555/2018 vom 11.
September 2018 E. 2.1.1, je m.w.H.). Eine schwere Verletzung gemäss Art. 122
StGB liegt u.a. vor bei einer lebensgefährlichen Verletzung (Abs. 1), bei
Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Gliedes eines
Menschen (Abs. 2) oder bei einer anderen schweren Schädigung des Körpers oder
der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen (Abs. 3). Der
Vorsatz des Täters muss sich nur auf die Verwendung eines gefährlichen
Gegenstands in diesem Sinne, nicht aber auf die Herbeiführung einer schweren
Körperverletzung richten.
Sofern keine schwere Verletzung eintritt und ein
(Eventual-)Vorsatz hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung
nicht nachweisbar ist, wird die Verwendung von leichteren und schweren Gläsern
sowie von Glasflaschen als Wurf- oder Schlaginstrument gegen den Kopf bzw. das
Gesicht einer Person regelmässig als einfache Körperverletzung mit gefährlichem
Gegenstand qualifiziert (vgl. AGE SB.2022.30 vom 26. Februar 2024 E. 4.3 mit
Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Appellationsgerichts).
Das Strafgericht ist im angefochtenen Urteil allerdings in dubio zum Schluss
gelangt, dass es sich bei der Flasche, welche der Beschuldigte 1 in
Richtung der Polizeibeamten geworfen hatte, nicht um eine Glas-, sondern um
eine Plastikflasche gehandelt habe, was vorliegend zu bestätigen ist. Es
handelte sich damit um einen Gegenstand, der von seiner Beschaffenheit von
vornherein weniger gefährlich ist. Das Strafgericht hat zwar ebenso angenommen,
dass es sich um eine volle Flasche gehandelt habe, welche mit voller Wucht auf
die Beamten geschleudert worden sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 57). Zu
berücksichtigen gilt es jedoch, dass sämtliche Mitarbeitenden der Polizei,
welche die Eventplattform betreten hatten, eine Schutzausrüstung und
insbesondere einen mit einem Visier versehenen Schutzhelm getragen hatten. Der
Wurf der Plastikflasche war in der konkreten Situation demnach nicht geeignet,
ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung herbeizuführen. In Frage käme
damit zwar noch eine Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung
nach Art. 123 Ziff. 1 StGB, für eine solche fehlt es vorliegend indes an einem
Strafantrag. Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand ist der Beschuldigte 1 somit freizusprechen.
3.3.4 (Mehrfache)
Sachbeschädigung
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass das Strafgericht
in Bezug auf den Beschuldigten 1 den Tatbestand der Sachbeschädigung (aus
Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung) nach Art. 144 Abs. 1 und
Abs. 2 StGB als mehrfach erfüllt erachtete, nachdem aufgrund der Tatsachen
erstellt ist, dass die Meute bei der Birsstrasse und an der Kreuzung
Bisstrasse/St. Jakobs-Strasse mehrere Dienstfahrzeuge der Polizei erheblich
beschädigte und der Beschuldigte 1 selbst dem linken Seitenspiegel eines ersten
Polizeifahrzeugs zunächst einen Tritt verpasst und den Seitenspiegel abgerissen
sowie auf zwei weitere Einsatzfahrzeuge eingetreten und eingeschlagen hatte
(vgl. E. 3.2.2 oben).
3.3.5 Rechtfertigungsgründe?
3.3.5.1 Der Beschuldigte 1 hinterfragt mit seiner
Berufung die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes auf der Eventplattform und
macht geltend, die Reaktion der auf der Eventplattform anwesenden Anhänger des
FC Basel stelle eine Notwehrhilfe und damit ein Rechtfertigungsgrund dar
(Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 14 ff., Akten S. 6400 ff.; Plädoyer
Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 5 f., Akten S. 6484 f.).
3.3.5.2 Bereits das Strafgericht hatte sich mit dem
Einwand, dass der Polizeieinsatz rechtswidrig gewesen sei, auseinandergesetzt
(angefochtenes Urteil S. 36 f.). Es wies zunächst zu Recht auf die eingehenden
Befragungen diverser Mitarbeitenden der Polizei hin, welche die bereits im
Polizeirapport vom 10. April 2016 (Akten S. 2660 ff.) festgehaltene Angabe
bestätigten, dass der Polizeieinsatz auf der Eventplattform durch die konkrete
Befürchtung ausgelöst worden sei, dass es beim Tor zum Bahndamm zu einer
Konfrontation zwischen Anhängern des FC Basel und solchen des FC Zürich
kommen könnte (Protokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 27. Januar
2020 S. 5, Akten S. 5146; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 29, 34, 36, 41,
59, Akten S. 5532, 5537, 5539, 5544 und 5562). Es liegen keinerlei
Anhaltspunkte vor, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen könnten.
Der Beschuldigte 1 bringt zwar vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Polizeieinheit über den Treppenaufgang zur Eventplattform hinaufgestiegen sei
und nicht (ausschliesslich) den überschaubaren Platz in Richtung Bahndamm
abgesichert habe. Bezeichnenderweise habe sich die Polizeieinheit auch nur
gegen die Eventplattform ausgerichtet und habe sich zu keinem Zeitpunkt zum
Bahndamm abgewandt (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung, vgl.
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5, Akten S. 6484;
Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 16, Akten S. 6401). Dem ist jedoch
einerseits entgegenzuhalten, dass sich die Polizei, wie dargelegt (vgl. E.
3.2.1 oben), ganz am rechten Rand der Treppe auf die Eventplattform begeben und
sich nach dem ersten Angriff auf der Eventplattform beim Durchgang zum Bahndamm
zwischen dem Turm und dem Stadion positioniert hatte und – wie auf der Aufnahme
«Eventplattform Teil II» zu sehen ist – eine grosse Anzahl auch während der
dritten Deliktsphase bei diesem Durchgang in einer Reihe formiert verblieb.
Dies lässt durchaus den Schluss zu, dass es tatsächlich um ein Auseinanderhalten
der beiden Fanlager auf der Eventplattform und beim Bahndamm ging. Andererseits
ist zu berücksichtigen, dass die Polizeieinheit unmittelbar nach dem Betreten
der Eventplattform unvermittelt aus der Menge tätlich angegangen und in der
Folge vom gewaltsamen Mob mit Gegenständen beworfen wurde. Dass sie ihre
Ausrichtung bei dieser Ausgangslage nicht zur Bahndammseite abwandten, überrascht
daher nicht im Geringsten. Der Beschuldigte 1 kritisiert weiter, dass nicht die
hinterste Treppe zum Tor 6 für die Sicherung des Bahndamms gewählt worden sei
(vgl. dafür den Situationsplan des Stadions: Akten S. 2671). Selbst wenn
ein solches Vorgehen polizeitaktisch besser gewesen wäre – was aber vorliegend
freilich nicht erstellt ist –, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dies den
Einsatz der Polizei rechtswidrig machen sollte. Der Beschuldigte 1 vermag denn
auch kein vernünftiges anderes Motiv zu nennen, weshalb die Polizeieinheit die
Eventplattform in ihrer Schutzausrüstung hätte betreten sollen und ein solches
ist auch nicht ersichtlich; der vorinstanzlich vereinzelt geäusserte Verdacht,
die Polizei habe die Ausschreitungen im Sinne eines Tests provozieren wollen,
wurde vom Strafgericht nach eingehender Befragung verschiedener Mitglieder der
Kantonspolizei zu Recht verworfen (angefochtenes Urteil S. 36 f.) und dieser wird
auch vom Beschuldigten 1 nicht weiterverfolgt. Der Beschuldigte 1 führt einzig
aus, die Polizei sei in martialischer Weise aufgetreten und habe einschüchternd
auf die Personen auf der Eventplattform gewirkt (Berufungsbegründung
Beschuldigter 1 Rz. 17, Akten S. 6402). Aus diesen Ausführungen wird jedoch nur
ein mögliches Motiv für die Übergriffe der Zusammenrottung erkennbar, indem
sich die Teilnehmer von der ausgerüsteten Polizeieinheit auf der Plattform
provoziert fühlten. Diese Einschätzung wird durch die in den Akten befindliche
Whatsapp-Nachricht vom 13. April 2015 zusätzlich bekräftigt. In dieser
Nachricht äusserte der Beschuldigte 1 gegenüber einer ihm Bekannten, dass er
nur mit dem Motiv an die Fussballspiele gehe, sich zu schlagen, und er jeweils
hoffe, dass es zu Ausschreitungen komme (vgl. Akten S. 826). Wie das
Strafgericht zu Recht erwog, handelte die Polizeieinheit, welche die
Eventplattform als erstes betrat, in Wahrnehmung ihres amtlichen, sich aus §§ 1 und 2 PolG ergebenden Auftrags, wobei sie im Übrigen auch dazu berechtigt ist,
private Grundstücke zu betreten, sofern dies notwendig ist (§ 51 Abs. 1 PolG). Im
Übrigen ist es völlig abwegig, dass ein Betreten der Eventplattform oder des
Stadions an einem Spieltag im St. Jakob-Park durch die Polizei gegen den Willen
der Stadionbetreiberin erfolgt sein soll. Dass sich die Polizei daher in
rechtswidriger Weise auf die Eventplattform begab bzw. sich auf dieser befand,
trifft nicht zu.
Auch die weitere Kritik des Beschuldigten 1 am Mitteleinsatz
durch die Polizei (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 18 f.,
Akten S. 6402 ff.; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung, vgl.
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5 f., Akten S. 6484 f.) vermag
nicht zu überzeugen. Unbestritten und erstellt ist, dass bereits unmittelbar beim
Betreten der Eventplattform zwei Mitarbeitende der Polizei tätlich angegriffen
wurden. Bereits dargelegt wurde ferner, dass die Behauptung des Beschuldigten
1, wonach es sich bei diesen Übergriffen um Handlungen einzelner gehandelt
habe, welche mit der sich bei der Treppe zur Birsstrasse angesammelten
Menschenmenge gar nichts zu tun gehabt hätten, nicht haltbar ist (E. 3.3.1.2
oben). Es waren denn auch keineswegs nur diese beiden Personen, welche die
Polizeieinheit am Treppenende antraf. Vielmehr sammelte sich bereits eine ganze
Menschenansammlung, welche sie anfeindete, sich ihr in den Weg stellte, sie
bedrängte (vgl. auch E. 3.2.1 oben) und in die sich die beiden Personen, welche
die Beamten tätlich angegriffen hatten, sogleich zurückzogen (vgl. E. 3.3.1.2
oben). Völlig lebensfremd erscheint in diesem Zusammenhang die Behauptung des
Beschuldigten 1, dass diese feindselige Menschenansammlung einer Verhaftung der
beiden Personen Akzeptanz entgegengebracht hätte. Wie bereits das Strafgericht
zutreffend erwog, erhellt aus den Videoaufnahmen, dass die Polizeieinheit
deutlich in der Minderheit war und ihr Verhalten und ihre Reaktion
diszipliniert und defensiv war. Dass sich die Polizei bei dieser Ausgangslage –
Anfeindung und Bedrängung durch eine Zusammenrottung, Hinderung in ihrer
Aufgabenerfüllung und tätliche Angriffe auf einzelne Polizisten – mit dem
Einsatz von Gummischrot zur Wehr setzte, war in dieser Situation daher ohne
weiteres verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden (vgl. auch § 46 Abs. 1 PolG).
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass es sich
vorliegend keineswegs um einen rechtswidrigen Polizeieinsatz handelte, womit
sich der Einwand des Beschuldigten 1 als unbegründet erweist.
3.3.5.3 Aber
selbst wenn sich der Polizeieinsatz im Nachhinein als nicht zulässig erwiesen
hätte, könnte der Beschuldigte 1 hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die
Frage der Notwehr bzw. einer Notwehrhandlung könnte im vorliegenden
Zusammenhang nur dann relevant sein, wenn der Beschuldigte 1 resp. die Gewalt
anwendenden Personen der Zusammenrottung Anlass gehabt hätten, von einer
geradezu nichtigen Polizeihandlung auszugehen. Zwar ist vom Bürger im modernen
demokratischen Rechtsstaat kein blinder Gehorsam zu erwarten, weshalb er sich
krass ungerechten Anordnungen widersetzen darf. Zugleich aber kann auch nicht
jedem Adressaten eines Befehls die Befugnis eingeräumt werden, dessen
Rechtmässigkeit – u.U. noch im Vollstreckungsstadium – bis ins Detail zu
überprüfen (Trechsel/Vest a.a.O.,
vor Art. 285 N 2). Dieses Dilemma wird in der Praxis so gelöst, dass
nicht jede Unrechtmässigkeit, sondern nur massive und offensichtliche
Rechtsmängel einer Amtshandlung zu einem Widerstandsrecht der
befehlsempfangenden Person führen und damit deren Strafbarkeit aufzuheben
vermögen. Dabei ist grundsätzlich bezüglich Formvorschriften selbst bei der
Anordnung von Zwangsmassnahmen wie etwa einer Verhaftung das Abstellen auf
formelle Kriterien meistens nicht möglich. In Bezug auf materielle Mängel
braucht es eine polizeiliche Handlung, die als nichtig im Sinne eines
Evidenzverstosses erscheint, die also einen schwerwiegenden Mangel aufweist,
der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und dessen Beachtung mit
der Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Das
Bundesgericht fordert darüber hinaus noch, dass Rechtsmittel keinen wirksamen
Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands dient (vgl. zum Ganzen, z.T. kritisch: Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 StGB
N 9, N 15 ff.; Trechsel/Vest,
a.a.O., vor Art. 285 N 18-23b). Auch wenn man sich der Kritik der
Lehre insoweit anschliesst und diese letzteren Kriterien des Bundesgerichts
nicht verlangt, so ist vorliegend klar, dass das Verhalten der Polizei nicht
als nichtig im Sinne der Evidenztheorie betrachtet werden durfte. Was das
Betreten der Eventplattform der mit Schutzausrüstung ausgestatteten Polizeieinheit
betrifft, konnten die dort anwesenden Personen die Hintergründe des Einsatzes gar
nicht kennen, weshalb sie das Auftreten der Polizei von vornherein nicht als
nichtig betrachten konnten. Nichts Anderes gilt in Bezug auf den Mitteleinsatz
der Polizei. Nachdem die Polizeieinheit beim Betreten der Eventplattform
bedrängt und vereinzelt tätlich angegriffen worden war, konnten und durften die
anwesenden Personen nicht davon ausgehen, dass der nachfolgende Mitteleinsatz
in offensichtlicher Weise durch keine gesetzliche Grundlage gedeckt war. Dies
gilt selbst dann, wenn sie nichts von den tätlichen Übergriffen auf die
Polizeibeamten mitbekommen hätten. Wie bereits erwähnt, war das Verhalten und
der Mitteleinsatz der Polizei defensiv und den Umständen angepasst. Entgegen
der Darlegungen des Beschuldigten 1 standen die Personen auf der Eventplattform
zu Beginn der Ausschreitungen keineswegs unter Dauerbeschuss durch
Gummigeschosse, sondern es erfolgten nur vereinzelte Schussabgaben. Angesichts
der bereits in jenem Zeitpunkt herrschenden aggressiven Grundstimmungen mussten
die Anwesenden davon ausgehen, dass dieser Mitteleinsatz seine Richtigkeit
haben könnte. Die Einwände des Beschuldigten 1 sind daher in jedem Fall unbehelflich.
3.3.5.4 Im
Übrigen wäre der Einwand der Notwehr bzw. der Notwehrhilfe selbst dann
unbehelflich, wenn es sich um einen geradezu nichtigen Polizeieinsatz gehandelt
hätte.
Wird jemand ohne
Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der
Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen
angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Eine rechtfertigende Notwehr
setzt demnach unter anderem eine den Umständen angemessene Abwehrhandlung
voraus. Dies verlangt, dass die Abwehr auf die Beendigung des Angriffs
gerichtet sein muss, weshalb sie dazu auch geeignet sein muss. Jedes Verhalten,
das nicht auf die Beendigung eines Angriffs gerichtet ist, kann keine Notwehr
sein (Niggli/Göhlich, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 15 StGB N 28).
Der Wurf mit diversen
Gegenständen gegen die sich auf der Eventplattform positionierte und mit
Schutzausrüstung ausgestattete Polizeieinheit kann dabei sicherlich nicht als
geeignete Handlung betrachtet werden, um einen Mitteleinsatz zu beenden. Vielmehr
erscheint es offenkundig, dass entsprechende Handlungen einen solchen nur noch
mehr provozieren. Dass sodann ein Kaputttreten oder –schlagen von
Einsatzfahrzeugen ebenfalls keine geeignete Abwehrhandlung darstellt, bedarf
keiner weiteren Ausführungen.
Schliesslich
wäre auch eine allfällige Unmittelbarkeit des Angriffs spätestens nach dem
ersten Rückzug der Zusammenrottung in die Mitte der Eventplattform, als die
grünen Container behändigt wurden, zu verneinen. Vielmehr war es in diesem
Zeitpunkt nämlich die Zusammenrottung, welche sich erneut in Richtung der
Polizeikräfte bewegte und diese mit Gegenständen aus den Containern bewarf
(vgl. dazu E. 3.2.1 oben). Auch die Behauptung des Beschuldigten 1, wonach sie
regelrecht eingekesselt gewesen seien und keine andere Möglichkeit gehabt
hätten, erweist sich als tatsachenwidrig. Es wurde bereits dargelegt, dass die
auf der Eventplattform anwesenden Personen hinreichend Möglichkeiten hatten,
das Geschehen zu verlassen. Diesbezüglich kann auf das bereits Ausgeführte
verwiesen werden (vgl. E. 3.2.3.4 oben).
3.4 Zwischenfazit
Der Beschuldigte
1 hat hinsichtlich der Ereignisse vom 10. April 2016 nach dem Gesagten die
Tatbestandsvoraussetzungen des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 in der zum
Tatzeitpunkt geltenden Fassung des StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung
in der Variante nach Art. 144 Abs. 1 und 2 StGB in rechtswidriger und
schuldhafter Weise erfüllt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht
zwischen Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und Art. 260 StGB
echte Konkurrenz, auch, «wenn die aus der öffentlichen Zusammenrottung heraus
geworfenen Pflastersteine und andern Gegenstände ausschliesslich den
Polizeibeamten gegolten hätten. Eine in dieser Weise gegen Beamte gewalttätige
öffentliche Zusammenrottung stört auch den öffentlichen Frieden, mithin ein
weiteres Rechtsgut. Die Teilnahme an einer solchen Zusammenrottung wird durch
die Anwendung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB allein nicht
vollumfänglich erfasst: es besteht daher Idealkonkurrenz zwischen dieser
Bestimmung und Art. 260 StGB» (BGE 108 IV 176 E. 3b, mit weiteren
Hinweisen; bestätigt in BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2
sowie ohne explizite Ausführungen in BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019
E. 1 und 2; vgl. auch Heimgartner,
a.a.O., Art. 285 StGB N 29). Somit ist der Beschuldigte 1 des
Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach
Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 in der zum Tatzeitpunkt geltenden
Fassung des StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung in der Variante nach
Art. 144 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der
versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand wird er
indes freigesprochen.
In Bezug auf den
Beschuldigten 2 erfolgt für die Ereignisse vom 10. April 2016 ein Schuldspruch
wegen Landfriedensbruchs sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung
des StGB.
4. Hausfriedensbruch
vom 19. Mai 2018
4.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten 1
ausserdem des Hausfriedensbruchs gemäss ergänzender Anklage vom 4. Oktober 2018
schuldig. Es erwog, über den Beschuldigten 1 sei ein schweizweit gültiges
Stadionverbot vom 11. Mai 2016 bis am 10. Mai 2019 verhängt worden. Trotz
dieses Stadionverbots habe der Beschuldigte 1 am 19. Mai 2018 ein
Heimspiel des FC Basels im Stadion St. Jakob-Park besucht. Dies sei von einem
als Zeugen befragten Szenenkenner bestätigt worden, weshalb ein Schuldspruch
wegen Hausfriedensbruchs erfolge (angefochtenes Urteil S. 57 f.).
4.2 Der Beschuldigte 1 stellt mit seiner Berufung
zunächst die Gültigkeit des Stadionverbots in Frage, da dieses aufgrund der
Vorfälle vom 10. April 2016 ausgesprochen worden und der Beschuldigte 1 von diesen
Vorwürfen freizusprechen sei (Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 21,
Akten S. 6404 f.; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung, vgl.
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten S. 6485), worauf
jedoch aufgrund der vorliegend zu bestätigenden Schuldsprüche nicht weiter
einzugehen ist (vgl. E. 3 oben). Ferner hält der Beschuldigte 1 auch den
Sachverhalt als nicht erstellt. Die Identifikation des Beschuldigten 1 stütze
sich einzig auf Auskünfte eines Szenenkenners vom Hören-Sagen. Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe dieser nicht mehr zweifelsfrei sagen
können, ob sich der Beschuldigte 1 tatsächlich im Stadion aufgehalten habe
(Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 22, Akten S. 6405; Plädoyer Beschuldigter
1 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6,
Akten S. 6485).
4.3 Unbestritten und erstellt ist sowohl das
Bestehen des Stadionverbots als auch die Kenntnis des Beschuldigten 1 über das
ausgesprochene Stadionverbot (vgl. Akten der ergänzenden Anklage S. 34 und
36).
Aus dem Polizeirapport vom 30. Mai 2018 wird ersichtlich,
dass Mitarbeiter der Dezentralen Fachstelle Fussball der Kantonspolizei
Basel-Stadt während des Fussballspiels vom 19. Mai 2018 festgestellt haben
sollen, dass sich der Beschuldigte 1 im Sektor C6 im Stadion St. Jakob-Park
aufhielt. Aufgrund der Stadionüberwachung des FC Basel soll ferner eruiert worden
sein, wie der Beschuldigte 1 in Begleitung einer weiblichen Person das Stadion
betrat und in Richtung des Sektors C lief (Akten der ergänzenden Anklage
S. 30 ff.).
Es ist dem Beschuldigten 1 zwar zu folgen, dass er auf den
Fotografien in den Akten (Akten der ergänzenden Anklage S. 38 f.) nicht
erkennbar ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Szenenkenner G____ als Zeuge befragt
wurde. Unzutreffend ist die Behauptung des Beschuldigten 1, dass der
Beschuldigte 1 nur von dritter Seite im Stadion erkannt worden sei und G____ dessen
Anwesenheit lediglich vom Hören-Sagen bestätigt habe. Vielmehr führte G____
aus, dass er zwar von dritter Seite den Hinweis erhalten habe, dass der
Beschuldigte 1 das Fussballspiel im Stadion besuchen werde, die Identifizierung
sei aber durch ihn selbst erfolgt. So habe er ihn auf Aufnahmen der
Videoüberwachung erkannt, auf welcher er das Bild zudem habe reinzoomen können.
Aktenwidrig erweist sich sodann der Einwand des Beschuldigten 1, dass G____
anlässlich der Verhandlung nicht mehr zweifelsfrei habe sagen können, ob der
Beschuldigte 1 am fraglichen Datum im Stadion gewesen sei. Das Gegenteil
ist der Fall: Nachdem G____ ausgeführt hatte, dass die Videoaufzeichnungen im
Stadion sehr gut seien, herangezoomt und eine allfällige Täterschaft gut
erkannt werden könne, erwiderte er auf die Frage, ob er sich sicher gewesen
sei, dass es der Beschuldigte 1 gewesen sei, «Hundertprozentig, ja». Auf
nochmalige Nachfrage später in der Befragung, ob er sich zu hundert Prozent
sicher sei, dass es sich um den Beschuldigten 1 gehandelt habe, bestätigte er
seine frühere Angabe (zum Ganzen: Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 71
f., Akten S. 5574 f.). Es ist dem Strafgericht zu folgen, dass G____ als
Szenenkenner, dessen Beruf gemäss seinen Aussagen anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter anderem die Identifikation von
Personen an Fussballspielen beinhaltet, als besonders qualifizierter Zeuge zu
bezeichnen ist. Es ist auch kein Grund erkennbar, weshalb er vor dem
Strafgericht falsch hätte aussagen und den Beschuldigten 1 wider besseren
Wissens einer Straftat bezichtigen sollen. Es kann damit auf die Angaben von G____
abgestellt werden und der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs
nach Art. 186 StGB ist zu bestätigen.
5. Mehrfache
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
5.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten 1
schliesslich für den gemäss zweiter ergänzender Anklageschrift vom 20. Dezember
2019 angeklagten Sachverhalt der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c Betäubungsmittelgesetz
(BetmG, SR 812.121) schuldig. Es erwog, die Anklage werfe dem Beschuldigten 1
den Verkauf von mindestens 30 Gramm Kokain vor. Den Vorwurf stütze die
Staatsanwaltschaft auf die Aussagen von H____, deren Aussagen indessen
unkonfrontiert geblieben und daher nicht verwertbar seien. Allerdings seien
allein durch die Auswertung des Chatverlaufs im Mobiltelefon von H____ zwischen
dem 21. März und dem 16. Juli 2015 Absatzhandlungen des Beschuldigten 1 im
Umfang von mindestens 12 Gramm Kokain bekannt geworden, womit er in diesem
Umfang schuldig zu sprechen sei (angefochtenes Urteil S. 58 f.).
5.2 Der Beschuldigte 1 macht diesbezüglich im
Wesentlichen geltend, isoliert betrachtet, könne aus dem Chatverlauf nicht
entnommen werden, dass der Beschuldigte 1 H____ Kokain verkauft habe. Gegebenenfalls
sei über Betäubungsmittel geschrieben worden, dies sei jedoch nicht erstellt
und müsse daher offenbleiben (Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 24, Akten
S. 6405 f.; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung, vgl.
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten S. 6485).
5.3
5.3.1 In den Akten der zweiten ergänzenden Anklage
findet sich ein Auszug aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten 1 und H____
vom Zeitraum 21. März 2015 und 21. Juli 2015. Aus diesem wird ersichtlich,
dass sich H____ am 21. März 2015 um 22:01 Uhr erstmals beim Beschuldigten 1 mit
der Nachricht «Bin do, chasch abe cho, [...]» meldete, woraufhin der
Beschuldigte 1 ihr antwortete «Ok 3 min;)» (Akten der zweiten ergänzenden
Anklage S. 40). Am 22. März 2015 erkundigte sich der Beschuldigte 1 bei H____,
ob es «ok» und «nit zu stark» gewesen sei, woraufhin H____ dem Beschuldigten 1
antwortete «Hammer gsi :) danke vil mol au das es so spontan klappt het» (Akten
der zweiten ergänzenden Anklage S. 41 f.).
Am 3. April 2015 meldete sich der Beschuldigte 1 bei H____
und eröffnete dieser, dass er sich bei ihr melde, weil sie ihm gefallen habe,
woraufhin ein reger Nachrichtenaustausch zwischen den beiden folgte. Aus diesem
erhellt, dass sie sich vor dem 21. März 2015 noch nicht gekannt hatten, H____
die Kontaktdaten des Beschuldigten 1 von einer Drittperson mit der Anweisung
erhielt, sich mit dem Namen «[...]» beim Beschuldigten 1 zu melden, und dem
Beschuldigten 1 ebenfalls von einer Drittperson bekannt gegeben wurde,
dass sich eine Person mit «[...]» bei ihm melden werde (Akten der zweiten
ergänzenden Anklage S. 42 ff.).
Am 7. Mai 2015 meldete sich H____ beim Beschuldigten 1
mit der Frage «Hesch du was zum uselah uf morn :)», was der Beschuldigte 1 bejahte,
sofern er bis am nächsten Tag Nachschub erhalte. Nachdem H____ am nächsten Tag
beim Beschuldigten 1 nachgefragt hatte, ob er was habe, fragte der Beschuldigte
1 zurück, wieviel sie benötige und ob es in Ordnung wäre, wenn er «es» in
seinen Briefkasten legen würde. In der Folge unterhielten sie sich über die
Menge, die Geldübergabe sowie den Preis, wobei H____ letztlich zwei Gramm
(zunächst schwankte sie zwischen «1 bis 2 gr») in Bestellung gab, wofür der
Beschuldigte 1 «200» verlangte. Die Bestellung legte der Beschuldigte 1 zur
Abholung in den Briefkasten unter eine Zeitung und er gab H____ die Anweisung,
das Geld in die Zeitung zu legen und diese oben in den Briefkasten zu werfen
(Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 60–68).
Am 13. Mai 2015 gelangte H____ erneut an den
Beschuldigten 1 mit der Frage, ob er noch ein «Grämmli» übrighabe, woraufhin
der Beschuldigte 1 ihr mitteilte, dass er es ihr wieder in den Briefkasten
legen könne. Da H____ «nit umme» gewesen sei und es erst am nächsten Tag
gebraucht habe, setzten sie ihre Konversation am 14. Mai 2015 fort. H____
teilte dem Beschuldigten 1 mit, dass sie die Bestellung gegen Abend abholen
wolle und sie es bis 19.00 Uhr wissen müsse, da sie dann «use» gehe. Da der
Beschuldigte 1 selbst aber noch unterwegs war, verschob sich die Übergabe auf
den späteren Abend. Um ungefähr 22:30 Uhr legte der Beschuldigte 1 die
Bestellung in seinen Briefkasten zur Abholung (Akten der zweiten ergänzenden
Anklage S. 69–80).
In der Nacht vom 29. Mai 2015 auf den 30. Mai 2015 meldete
sich H____ beim Beschuldigten 1 und fragte diesen, ob er in der Stadt sei, was
von diesem bejaht wurde. H____ fragte den Beschuldigten 1 sodann, ob er etwas
dabei habe und ob sie etwas bei ihm holen könne, was dieser abermals beides bejahte
(Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 81–84).
Am 10. Juni 2015 gab H____ eine neue Bestellung beim
Beschuldigten 1 von einem Gramm für den Samstag 13. Juni 2015 auf. Am 12. Juni
2015 erhöhte H____ ihre Bestellung auf zwei Gramm, «aber getrennt wie immer».
Am späten Nachmittag fand dann die Übergabe statt, als der Beschuldigte 1 H____
mitteilte, dass er es «jetz ihnelege» könne und H____ den Beschuldigten 1
wissen liess, dass sie es bis spätestens 20.00 Uhr hole und ihm das Geld wieder
einwerfe (Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 88–97).
Eine weitere Bestellung erfolgte sodann am 20. Juni 2015, als
H____ den Beschuldigten 1 fragte, ob er ein Gramm für am Abend habe, wobei die
Übergabe erneut über den Briefkasten des Beschuldigten 1 erfolgte («Jo ich machs
sunscht eifnach widr in briefkaschte so ab de 5i ok?» [zum Ganzen: Akten der zweiten
ergänzenden Anklage S. 98–102]).
Schliesslich meldete sich H____ am 10. Juli 2015 wieder beim
Beschuldigten 1, wobei sie ihn wissen liess, dass sie für Freitag drei
Gramm brauche, sofern dies gehe, was der Beschuldigte 1 ihr bestätigte
(«Salute:) jop kei sach;)»). Am 16. Juli 2015 liess H____ den Beschuldigten 1 dann
wissen, dass sie dreieinhalb Gramm benötige, wobei sie alles separat verpackt
haben wollte, auch das halbe Gramm. Nachdem der Beschuldigte 1 sie wissen
liess, dass er keine «halben» machen könne, da «alles scho abpackt isch»,
erhöhte H____ die Bestellung um ein halbes Gramm («Ahh jo sust eif e ganzes»).
Als Übergabeort wurde erneut der Briefkasten des Beschuldigten 1 vereinbart
(«Jop den legis in briefkaschte ok well gang ins training? Demfall 4?») und H____
fragte den Beschuldigten 1 noch, ob er ihr ein leeres «gripp» dazulegen könne,
da sie keine «mini grip» mehr habe und sie das «Halbe» selbst machen wolle, was
allerdings nicht möglich war, da der Beschuldigte 1 bereits «unterwegs» war
(Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 103–112).
5.3.2 Zunächst erscheint aufgrund des dargestellten
Chatverlaufs klar, dass es sich bei den Bestellungen um etwas gehandelt haben
muss, das H____ nicht auf üblichem Weg besorgen konnte, musste sie doch
offenbar über eine Drittperson auf den Beschuldigten 1 aufmerksam gemacht
werden. Ein weiteres Indiz, dass es um Bestellungen illegaler Substanzen ging,
ist, dass sich H____ am 15. Mai 2015 mit der Frage an den Beschuldigten 1
wandte, ob er auch an ein rezeptpflichtiges Medikament (Ritalin) rankomme,
welches sie für ihre (Abschluss-)Prüfungen benötigte (vgl. Akten der
zweiten ergänzenden Anklage S. 80 f.). Bezeichnend erscheint ferner, dass H____
bei der ersten Kontaktaufnahme ein Codewort nennen musste und dass der
Beschuldigte 1 tags darauf sicherstellte, dass das Übergebene in Ordnung und
nicht zu stark gewesen sei. Sodann sprechen bei den einzelnen Vorgängen weitere
Umstände klar dafür, dass es sich bei den Bestellungen um Betäubungsmittel
gehandelt haben musste. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die
Bestellungen von H____, wie dies im Betäubungsmittelhandel mit Endabnehmern
nicht unüblich ist, jeweils im Grammbereich bewegten, wobei der Preis pro Gramm
bei CHF 100.– lag, was auch für einen Zusammenhang mit Drogen spricht. Es
ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, welche legale Substanz für einen
entsprechenden Preis erworben worden sein sollte. Sodann lassen auch einzelne
Nachrichten den Schluss zu, dass über Betäubungsmittel gesprochen wurde. So fragte
H____ den Beschuldigten 1 am 7. Mai 2015, ob er etwas «zum uselah» habe, was
eine gängige, umgangssprachliche Frage im Betäubungsmittelhandel ist, ob jemand
Betäubungsmittel zum Abgeben habe, und bei der letzten Übergabe wollte H____
ein zusätzliches leeres Minigrip, um das bereits abgepackte Gramm in das von
ihr benötigte halbe Gramm umzupacken. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten
1 besteht aufgrund der gesamten Umstände daher nicht nur der Verdacht, dass es
sich bei den Vorgängen um Betäubungsmittelverkaufshandlungen handelte, sondern
ist dies für das Appellationsgericht zweifelsfrei belegt.
Zu Bestätigen ist sodann die vorinstanzliche Berechnung von
12 Gramm. Sofern die Menge aus den Chats selbst nicht unmissverständlich
herausgeht, wurden dem Beschuldigten 1 vom Strafgericht jeweils mindestens 1
Gramm angerechnet, was angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 H____
am 16. Juli 2015 mitteilte, dass er keine halben Gramm machen könne, nicht zu
beanstanden ist (vgl. Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 104 f.).
Stellt sich damit einzig noch die Frage, welche Art von
Betäubungsmitteln der Beschuldigte 1 veräusserte. Diesbezüglich ist
einerseits der Grammpreis der veräusserten Betäubungsmittel zu berücksichtigen,
der sich mit CHF 100.– innerhalb des üblichen Preises für Kokain im
Endverbraucherbereich bewegt und sich damit von Preisen anderer
Betäubungsmittel wie etwa Marihuana oder Ecstasy deutlich unterscheidet. Zu
beachten ist andererseits, dass H____ die Nummer des Beschuldigten 1, nachdem
sie diese von der Drittperson zwecks Bestellung der Betäubungsmittel erhalten
und noch bevor sie den Namen des Beschuldigten 1 erfahren hatte, unter dem
Namen «[...] Coc» abspeicherte (Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 113
sowie S. 40 ff.). Es erscheint naheliegend, dass H____ die neu erhaltene
Bestellnummer kennzeichnete und, wie die Staatsanwaltschaft in der ergänzenden
Anklage daher zu Recht annimmt (vgl. S. 1, Fussnote 2), der Zusatz «Coc»
für «Cocain» steht.
Der Beschuldigte 1 schwieg sich zu den ihm vorgeworfenen Kokain-Verkaufshandlungen
und den oben dargestellten Chat-Nachrichten aus (vgl. insbesondere Einvernahme
vom 24. September 2019, Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 144 ff.), was
sein gutes Recht ist. Allerdings kann das Schweigen einer beschuldigten Person
– sofern sie sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft –
gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Beweiswürdigung bzw.
der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, wenn eine
Situation angesichts der belastenden Umstände geradezu nach einer Erklärung
ruft (vgl. statt vieler: BGer 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2,
mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dies ist vorliegend
aufgrund der vorstehenden Ausführungen klarerweise der Fall: H____ speicherte
die neu erhaltene Nummer mit dem Zusatz «Coc» und bestellte in der Folge
verteilt auf verschiedene Tage 12 Gramm eines Betäubungsmittels zu einem
Grammpreis, welcher typischerweise für das Betäubungsmittel Kokain verlangt
wird. Hätten die einzelnen Vorgänge nichts mit dem zur Anklage gebrachten
Kokainhandel zu tun gehabt, wäre angesichts dieser erdrückenden Indizienlage
eine Erklärung zu erwarten gewesen.
Insgesamt bestehen für das Appellationsgericht nach dem
Gesagten daher keine Zweifel, dass der Beschuldigte 1 H____ im Zeitraum vom 21.
März bis 16. Juli 2015 mindestens 12 Gramm Kokain veräusserte.
5.3.3 In rechtlicher Hinsicht hat das Strafgericht
die Verkaufshandlungen des Beschuldigten 1 zu Recht unter Art. 19 Abs. 1
lit. c BetmG (unbefugte Veräusserung) subsumiert. Die für die verschiedenen
Verkaufshandlungen erfolgten Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz sind damit zu bestätigen.
6. Strafzumessung
6.1 Grundlagen
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb
des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des T.ers sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in:
Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung
ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer
6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte
erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art.
49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist
vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und
alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens
festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die
höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere
Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten
Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung
der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen
Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom
30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2,
6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE < SB >.2016.114 vom 15.
September 2017 E. 3.3.2; Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).
6.2 Konkrete
Strafzumessung Beschuldigter 1
6.2.1 Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte
6.2.1.1 Auszugehen
ist bei der vorliegenden Strafzumessung von der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamten nach Art. 285 Ziff. 2 StGB.
Der Tatbestand
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten aus einem zusammengerotteten
Haufen gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sieht grundsätzlich einen
Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Nur in leichten Fällen
kann auf Geldstrafe erkannt werden. Hat der Teilnehmer selbst Gewalt an
Personen verübt, kommt gar ausschliesslich eine Freiheitsstrafe (zwischen drei
Monaten und drei Jahren) in Betracht (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Die zum
Tatzeitpunkt vom 10. April 2016 geltende Fassung von Art. 285 Ziff. 2 Abs.
1 StGB (aStGB) sah dagegen noch einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder
Sachen verübt, wurde mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Da sich
das zum Tatzeitpunkt geltende Recht als milder erweist, ist mit dem
Strafgericht vom Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bis 3
Jahre Freiheitsstrafe auszugehen.
6.2.1.2 In
Bezug auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist
auf der objektiven Seite zunächst zu berücksichtigen, dass das Motiv der
zusammengerotteten Menschenansammlung einzig in einer Konfrontation mit der
Polizei zu sehen ist; die Teilnehmer fühlten sich von der die Eventplattform
betretenden Polizeieinheit offensichtlich provoziert und griffen diese ohne
nachvollziehbaren Grund an. Dass der diesbezügliche Einwand des Beschuldigten
1, wonach die Ausschreitungen auf ein «massives Mitverschulden» der Polizei
zurückzuführen seien (Berufungsbegründung Beschuldiger 1 Rz. 26, Akten S. 6406),
unbegründet ist, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 3.3.5.2 oben). Immerhin
ist dem Strafgericht zu folgen (vgl. etwa angefochtenes Urteil S. 83), dass
sich die Zusammenrottung aufgrund des für die Teilnehmer unerwarteten Aufmarschs
der Polizeieinheit spontan bildete, sich grossmehrheitlich auf
Unmutsbekundungen beschränkte, örtlich begrenzt war und in einem überschaubaren
Zeitfenster stattfand, was relativierend ins Gewicht fällt. Es sind denn auch
durchaus schwerwiegendere Ausschreitungen mit erheblich gravierenderen Folgen
denkbar. Dabei kann indes nicht verkannt werden, dass die Gewalttätigkeit,
welche gegenüber der Polizei und deren Gegenstände ausgeübt wurden, nicht
unerheblich war. Der Beschuldigte 1 war aktiver Teilnehmer dieser Zusammenrottung.
Wie das Strafgericht zu Recht erwog, befeuerte er die Konfrontation, indem er
mit voller Identifikation und körperlichem Einsatz die Dynamik der
Zusammenrottung mittrug und eigene Gewalttätigkeiten beisteuerte. Mit Ausnahme
des Wurfs einer Flasche aus Plastik, welche die Polizeikräfte indes verfehlte, richteten
sich die Gewalttätigkeiten des Beschuldigten 1 lediglich gegen die
Einsatzfahrzeuge und nicht zusätzlich gegen die Beamten. Auf der subjektiven
Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz und
gewaltbereiter Gesinnung handelte. Das Strafgericht wies im Zusammenhang mit
seiner Gewaltbereitschaft denn auch zu Recht auf die in den Akten befindliche
Whatsapp-Nachricht vom 13. April 2015 hin, in welcher der Beschuldigte 1 einer
Bekannten anvertraute, dass er nur mit dem Motiv an die Fussballspiele gehe,
sich zu schlagen, und er jeweils hoffe, dass es zu Ausschreitungen komme (vgl.
Akten S. 826).
Aufgrund der
vorstehenden Ausführungen kann das objektive und subjektive Verschulden des
Beschuldigten 1 nicht mehr als leicht beurteilt werden. Vielmehr ist es an der
Grenze zu einem mittelschweren Verschulden zu verorten. Das vom Strafgericht
festgesetzte Strafmass von acht Monaten bzw. 240 Strafeinheiten erweist sich daher
ohne weiteres als angemessen. Daran ändert auch der Verweis der
Staatsanwaltschaft auf die Strafmasse der übrigen Beschuldigten nichts. Das
Verschulden des Beschuldigten 1 kann jedenfalls nicht als derart höher
gewichtet werden, als etwa bei den Beschuldigten [...], [...] oder [...] (vgl.
angefochtenes Urteil S. 75, 78 und 82 f.), sodass sich eine Erhöhung nicht
rechtfertigt.
6.2.1.3 Bei
diesem Strafmass von 240 Strafeinheiten kommt nach der im Tatzeitpunkt
geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs sowohl eine Freiheitsstrafe als auch
eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 aStGB).
Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer
6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich
(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt
werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu
gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit.
a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart
trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der
eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2).
Aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten 1 vom 16. Juli
2024 (vgl. Akten S. 6457 ff.) wird ersichtlich, dass der Beschuldigte 1
zwar eine Vorstrafe wegen Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes aufweist. Allerdings liegt die
Verurteilung mittlerweile bereits über zehn Jahre in der Vergangenheit
(Urteilsdatum vom 11. Juni 2013). Aus spezialpräventiver Sicht lässt sich aufgrund
dieser Vorstrafe eine Freiheitsstrafe vorliegend daher nicht begründen. Auch
andere Gründe, welche die Wahl einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden, sind
nicht erkennbar. Das Strafgericht scheint die Freiheitsstrafe vielmehr aufgrund
des «gewalttätigen Charakters der in Frage stehenden Delikte» betreffend die
Ausschreitungen vom 10. April 2016 ausgesprochen zu haben (vgl. angefochtenes
Urteil S. 79 f.). Gemäss herrschender Lehre und gefestigter Rechtsprechung
kann das Verschulden indes keinen Einfluss auf die Art der ausgesprochenen
Strafe zeitigen; dieses schlägt sich vielmehr einzig im Strafmass nieder (Seelmann, Strafzumessung und
Doppelverwertung, Diss. Zürich 2023, S. 294 ff., mit Hinweisen). Für den
Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285
Ziff. 2 Abs. 2 aStGB ist somit eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen als
Einsatzstrafe festzusetzen.
6.2.2 Mehrfache
Sachbeschädigung
Es ist sodann
die hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache Sachbeschädigung aus
öffentlicher Zusammenrottung festzusetzen, welche einen Strafrahmen von
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 144 Abs.
1 und 2 StGB).
Für die
begangenen Sachbeschädigungen erachtete das Strafgericht isoliert betrachtet
eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen. Dies ist nicht zu
beanstanden. Insbesondere ist dem Strafgericht zu folgen, dass bei der Begehung
der Delikte eine erhebliche Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt wurde. Die
Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass die Einsatzstrafe von 180
Tagessätzen angesichts des Sachschadens, der gesamthaft entstanden sei und der an
der Grenze zu einem qualifizierten Fall liege, zu tief ausgefallen sei und
daher um zwei Monate erhöht werden müsse (Berufungsbegründung
Staatsanwaltschaft S. 2, Akten S. 6375). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Auch bei gemeinsam begangenen Delikten kann bei der Strafzumessung nicht auf
eine individuelle Wertung des Tatbeitrages verzichtet werden (BGer 6B_466/2013
vom 25. Juli 2013 E. 2.3.5; Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 47 StGB N 208; Mathys,
a.a.O., Rz. 572). Dieser beschränkte sich beim Beschuldigten 1 auf ein Treten
gegen ein Polizeifahrzeug und das Wegreissen vom Seitenspiegel eines
Polizeifahrzeugs bei der Birsstrasse sowie das Eintreten und das Einschlagen
auf zwei weitere Polizeifahrzeuge bei der Kreuzung
Birsstrasse/St. Jakobs-Strasse, wobei insbesondere durch letztere
Handlungen kein beträchtlicher Schaden entstanden sein dürfte. Es bleibt damit
dabei, dass für die mehrfache Sachbeschädigung eine Strafe von 180 Tagessätzen
verschuldensangemessen ist.
Auch bei diesem
Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in
Betracht (vgl. Art. 34 aStGB), wobei für die Wahl der Strafart auf die obigen
Ausführungen verwiesen werden kann (E. 6.2.1.3). Es sind keine Gründe
ersichtlich, weshalb vorliegend eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden
sollte. Folglich ist als hypothetische Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 180
Tagessätzen festzusetzen.
6.2.3 Landfriedensbruch
In einem
nächsten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch festzusetzen,
welcher einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe vorsieht (Art. 260 Abs. 1 StGB).
Da der Landfriedensbruch
auf dieselbe Zusammenrottung zurückzuführen ist, wie die Teilnahme an der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, kann in Bezug auf das
Tatverschulden grundsätzlich auf E. 6.2.1.2 oben verwiesen werden. Ergänzend zu
berücksichtigen ist allerdings, dass durch die Zusammenrottung zwar auch der
öffentliche Frieden als solches gestört (vgl. dazu auch E. 3.4 oben) und, wie
die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zu Recht erwähnt (Berufungsbegründung
Staatsanwaltschaft S. 2, Akten S. 6375), unbeteiligte Matchbesucher auf der
Eventplattform gefährdet wurden. Die Gewalttätigkeiten, welche aus der
Zusammenrottung begangen wurden, richteten sich jedoch relativ gezielt gegen
die Polizeibeamten und deren Einsatzfahrzeuge und etwa auf den Videos
«Aufnahmen unter dem Hochhaus Plattform» oder «Aufnahmen vom C D Sektor aus»
wird ersichtlich, dass namentlich bei den Deliktsphasen 1 und 2 zwischen den
Polizeiketten und den unbeteiligten Matchbesuchern ein relativ grosser Abstand
bestand resp. letztere sich um die Ecke hinter den Turm zurückziehen konnten.
Der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte steht
verschuldensmässig daher klar im Vordergrund und es ist nicht zu beanstanden,
dass das Strafgericht von einem geringeren Verschulden ausgegangen ist.
Insgesamt ist das Tatverschulden betreffend den Landfriedensbruch noch als
leicht einzustufen, weshalb sich die vorinstanzlich festgelegte hypothetische
Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten als verschuldensangemessen erweist.
Für die Wahl der
Strafart kann auf E. 6.2.1.3 oben verwiesen werden. Auch in Bezug auf den Landfriedensbruch
rechtfertigt es sich nicht, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Folglich ist
als hypothetische Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen
festzusetzen.
6.2.4 Mehrfaches
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19
Abs. 1 lit. c BetmG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Dem
Beschuldigten 1 konnten insgesamt sieben Verkaufshandlungen von brutto
insgesamt 12 Gramm Kokain nachgewiesen werden. Die einzelnen Schuldsprüche
unterscheiden sich verschuldensmässig lediglich von der jeweils veräusserten
Menge.
In objektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass es
sich beim gehandelten Betäubungsmittel um Kokain, und damit um eine harte Droge
handelte, was verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Zu Gunsten des
Beschuldigten 1 zu werten ist hingegen, dass die einzelnen Mengen jeweils
äusserst gering ausgefallen sind (zwischen einem und vier Gramm) und
offensichtlich für den Endgebrauch bestimmt waren. Ausserdem war Abnehmerin der
Betäubungsmittel immer dieselbe Person. Dass der Beschuldigte 1 demnach in
grösserem Rahmen mit Kokain handelte, ist mithin nicht erstellt, geschweige
denn, dass er in eine grössere Organisation eingebunden gewesen wäre. Die
Staatsanwaltschaft gibt zwar zu bedenken, dass es sich bei den 12 Gramm um eine
Minimalmenge handle und die Aussagen von H____ auf die doppelte Menge
schliessen liessen (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 2 f., S. 6375 f.).
Dieser Einwand erweist sich indessen als unbeheflich. Der Umstand, dass sich dem
Beschuldigten 1 in tatsächlicher Hinsicht keine höheren Absatzmengen auf
rechtsgenügliche Weise nachweisen lassen, kann nicht dadurch umgangen werden,
dass im Rahmen der Strafzumessung eine höhere Strafe ausgesprochen wird. Auf
der subjektiven Seite ist zunächst das direktvorsätzliche Handeln des
Beschuldigten 1 zu berücksichtigen. Was das Motiv des Beschuldigten 1 betrifft,
ist zu seinen Gunsten zu beachten, dass er für die abgegebenen Betäubungsmittel
zwar ein Entgelt erhielt, aufgrund der aktenkundigen Chatnachrichten zwischen
ihm und seiner Abnehmerin wird jedoch ersichtlich, dass sich zwischen ihnen
relativ rasch eine persönliche Beziehung entwickelte und der Beschuldigte 1 ihr
die Betäubungsmittel letztlich nicht nur des Geldes wegen besorgt haben dürfte,
sondern dahinter (zumindest auch) eine freundschaftliche Geste bzw. andere
persönliche Motive zu sehen sind. Insgesamt ist das Verschulden sämtlicher
Vergehen als leicht einzustufen, wobei sie sich – wie erwähnt – untereinander
lediglich in Bezug auf die Menge unterscheiden. Es ist aufgrund der vorstehend
dargestellten, das Verschulden relativierenden Umstände auch nicht zu
beanstanden, dass das vorinstanzliche Strafmass unter demjenigen zu fallen kam,
welches die Staatsanwaltschaft als praxisgemäss im Betäubungsmittelhandel erachtet.
Es rechtfertigt sich aufgrund des Gesagten daher für die
Übergabe von vier Gramm Kokain vom 16. Juli 2015 eine hypothetische
Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten, für jene vom 12. Juni und vom 8. Mai 2015
(jeweils zwei Gramm) jeweils 15 Strafeinheiten und für die Übergaben vom 21.
März, 14. Mai, 30. Mai und 20. Juni 2015 (jeweils ein Gramm) insgesamt 30
Strafeinheiten einzusetzen.
Für die Wahl der
Strafart kann auf E. 6.2.1.3 oben verwiesen werden. Auch in Bezug auf das
mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigt sich keine
Freiheitsstrafe (vgl. E. 6.2.1.3 oben), womit auch für diese Schuldsprüche eine
Geldstrafe zu verhängen ist.
6.2.5 Hausfriedensbruch
Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB
sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
vor.
Das Strafgericht erachtete für den Schuldspruch wegen
Hausfriedensbruchs isoliert betrachtet eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als
angemessen, was vom Beschuldigten 1 als «viel zu hoch» erachtet wird. Es handle
sich letztlich nur um einen «Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung». Der
eigentliche Hausfrieden sei zu keinem Zeitpunkt gebrochen worden, womit hierfür
lediglich 10 Tagessätze angemessen seien (Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz.
27, Akten S. 6407).
Der Beschuldigte 1 hat am 19. Mai 2018 ein Spiel des FC Basel
im St. Jakob-Park besucht, obschon aufgrund der Vorfälle vom 10. April 2016
über ihn ein Stadionverbot verhängt worden war. Geschütztes Rechtsgut von Art.
186 StGB ist das Hausrecht, also die Freiheit zu bestimmen, wer sich in den
eigenen Räumen aufhalten darf (vgl. Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 286 StGB N 5). Es trifft zwar zu,
dass das Fussballstadion St. Jakob-Park an Heimspielen des FC Basel dem
zahlenden Publikum grundsätzlich frei zugänglich ist. Wird aber wie beim
Beschuldigten 1 ein Hausverbot ausgesprochen, stellt ein dagegen verstossendes
Betreten des Stadions klarerweise eine Verletzung des Hausrechts dar (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 286 StGB
N 28). Die Kritik des Beschuldigten 1, wonach der «eigentliche Hausfrieden»
nicht verletzt worden sei, erweist sich daher als unbegründet. Es ist aufgrund
der zumindest beschränkt öffentlichen Zugänglichkeit des Fussballstadions zwar
objektiv von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Anders als etwa bei
öffentlich zugänglichen Detailhandelsgeschäften, muss bei einem Fussballspiel
ein Ticket organisiert werden, womit vom Beschuldigten 1 ein grösserer Aufwand betrieben
werden musste. Der Beschuldigte 1 hat in voller Kenntnis des Hausverbots das
Stadion betreten, was ausserdem auf eine gewisse Dreistigkeit schliessen lässt.
Insgesamt ist damit zwar von einem eher leichten Verschulden auszugehen, Fälle
leichteren Verschuldens sind aber dennoch denkbar. Das vorinstanzliche Strafmass
von 60 Tagessätzen erweist sich daher als verschuldensangemessen, wobei
wiederum nur eine Geldstrafe in Frage kommt (vgl. dazu E. 6.2.1.3 oben).
6.2.6 Gesamtstrafenbildung
Bei der
Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen
Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Vorliegend
weisen die Tatbestände der Vorkommnisse vom 10. April 2016 naturgemäss einen
besonders engen Konnex auf und es bestehen gewisse Überschneidungen
hinsichtlich des Unrechtswerts. Auch der Hausfriedensbruch vom 19. Mai 2018
steht in einem gewissen sachlichen Zusammenhang mit diesen Schuldsprüchen.
Keinen wirklichen Konnex weisen einzig die Schuldsprüche wegen mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz auf, womit deren Schuldbeitrag eine
geringere Verringerung erfahren.
Die
Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte von 240
Tagessätzen Geldstrafe wird nach dem Gesagten in Anwendung des
Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB für die mehrfache Sachbeschädigung
um 60 Tagessätze, für den Landfriedensbruch um 30 Tagessätze und für den Schuldspruch
wegen Hausfriedensbruch vom 19. Mai 2018 um 30 Tagessätzen erhöht. Hinsichtlich
der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird die Gesamtstrafe wie folgt
asperiert: 20 Tagessätze für die Veräusserung von vier Gramm Kokain, jeweils 10
Tagessätze für die beiden Veräusserungen von zwei Gramm Kokain und jeweils 5
Tagessätze für die vier Veräusserungen von einem Gramm Kokain. Damit resultiert
vor Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie allfälliger
Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe eine Gesamtgeldstrafe von 420
Tagessätzen.
6.2.7 Täterkomponenten
Der Beschuldigte 1 wurde in [...] geboren und besuchte
verschiedene Schulen in der Region Basel. Nach Abschluss der Realschule und
einem Vorbereitungsjahr hat er eine Lehre als kaufmännischer Angestellter
absolviert (Akten S. 656). Aktuell arbeitet er bei […] (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 3, Akten S. 6482). Abgesehen von einer Verurteilung wegen Hinderung einer
Amtshandlung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, welche
allerdings bereits über 10 Jahre in der Vergangenheit liegt (vgl. Akten S.
6457 ff.), hat der Beschuldigte 1 keine Vorstrafen. Seine persönlichen
Verhältnisse sind insgesamt neutral zu werten.
6.2.8 Lange
Verfahrensdauer
6.2.8.1 Beide Beschuldigten machen eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots geltend, weshalb bereits an dieser Stelle auch auf die
diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten 2 bzw. seinen Antrag auf
Verfahrenseinstellung einzugehen ist. Es trifft in diesem Zusammenhang, wie vom
Beschuldigten 2 moniert, zu, dass das Strafgericht im angefochtenen Urteil auf
die bereits vorinstanzlich vorgebrachte Rüge der Verletzung des
Beschleunigungsgebots nicht eingegangen ist (Berufungsbegründung Beschuldigter
2 Rz. 7, Akten S. 6412). Dies ist vorliegend nachzuholen.
6.2.8.2 Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die
Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des
Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person
unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und
den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130
IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des Beschleunigungsgebots
manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu
langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner
Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die
Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren Regeln.
Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände
vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere
Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der
in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden
Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen
(BGE 133 IV 158 E. 8, BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4;
AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den
Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall
beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während
denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit Aktivitäten können einen
Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen anderer Angelegenheiten
zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot
kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei
Fehler begangen haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der
Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).
6.2.8.3 Die zu beurteilenden Delikte, namentlich die
Ausschreitungen nach dem Fussballspiel des FC Basel gegen den FC Zürich,
datieren vom 10. April 2016. Der Beschuldigte 2 erblickt bereits in der Dauer
des Vorverfahrens eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
(Berufungsbegründung Beschuldigter 2 Rz. 6, Akten S. 6412), dem kann jedoch
nicht gefolgt werden. Das Vorverfahren dauerte lediglich rund eineinhalb Jahre
und die Staatsanwaltschaft hat bereits am 10. Oktober 2017 beim Strafgericht
Anklage erhoben, was angesichts der Untersuchungshandlungen, des Aktenumfangs
und der Vielzahl an beschuldigten Personen nicht zu beanstanden ist. Es mag
zutreffen, dass der Beschuldigte 2 am 26. April 2016 in Untersuchungshaft versetzt
wurde, allerdings wurde er bereits am 24. Mai 2016 wieder entlassen, weshalb auch
der Hinweis des Beschuldigten 2 auf Art. 5 Abs. 2 StPO unbehelflich ist.
Den Beschuldigten ist dagegen zu folgen, dass sich das
erstinstanzliche Gerichtsverfahren als zu lange erweist. Nachdem die Anklage
beim Strafgericht anhängig gemacht worden war, stand das Verfahren eine lange
Zeit beinahe still. Zu beachten ist zwar, dass am 8. Oktober 2018 noch die ergänzende
Anklage mitsamt einem Aktenband eingereicht wurde und sich das Strafgericht
zusätzlich damit auseinandersetzen musste, dennoch fanden zwischen Eingang der
Anklage und der Beweisverfügung vom 18. Oktober 2019 bzw. dem zuvor
erstellten ersten Verhandlungsplan nahezu keine Verfahrenshandlungen statt. Erst
in der Woche vom 3. Februar 2020 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung
statt und am 12. März 2020 wurde das Urteil den Parteien mündlich eröffnet. Nachdem
die beiden Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft innert zehntätiger Frist die
Berufung angemeldet hatten, wurde ihnen die schriftliche Begründung am 23. Juni
2021 zugesandt. Die Dauer für die Begründung des Urteils dauerte damit rund 1 ¼
Jahre. Es ist dem Strafgericht zwar zu Gute zu halten, dass die Verfahrensakten
des Vorverfahrens 21 Bände umfassten, in Bezug auf den Beschuldigten 1 zwei
ergänzende Anklagen mit entsprechenden Verfahrensakten eingingen und es 16
beschuldigte Personen zu beurteilen hatte, womit es sich um einen umfangreichen
Fall handelte. Der Gerichtsschreiber hatte nach der Verhandlung an Hand der
Audioaufnahme ausserdem ein Verhandlungsprotokoll auszufertigen, welches
letztlich 122 Seiten umfasste. Auch das angefochtene Urteil ist, wird die
Wiedergabe der Anklageschrift ausser Acht gelassen, rund 70 Seiten stark. Es
erscheint vor diesen Hintergründen nachvollziehbar, dass das Strafgericht die
vom Gesetz vorgesehene (Ordnungs-)Frist von drei Monaten zur Ausfertigung der
Begründung nicht einhalten konnte. Es ist den Beschuldigten jedoch zu folgen,
dass 15 Monate als zu lang zu qualifizieren ist.
Der Beschuldigte
2 kritisiert ferner die Dauer des vorliegenden Berufungsverfahrens (Plädoyer Beschuldigter
2 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7 f.,
Akten S. 6486 f.). Es trifft zu, dass das Berufungsverfahren seit Eingang der
Berufungserklärungen im Sommer 2021 bis zur Berufungsverhandlung rund drei
Jahre dauerte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Schriftenwechsel
erst mit Eingang der Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft am 14. März 2022
endete. Dass der Schriftenwechsel rund ¾ Jahre in Anspruch nahm, ist nicht
zuletzt auch mehrfachen Fristerstreckungsgesuchen der beiden Verteidiger
geschuldet. Der Verteidiger des Beschuldigten 2 beantragte am 1. Dezember 2021
gar eine nachperemtorische Frist, da er «aufgrund unverändert hohen
Arbeitsaufwands sowie anderweitiger dringender Pendenzen noch immer keine Zeit
gefunden habe, eine Berufungsbegründung auszuarbeiten und allfällige
Beweisanträge zu formulieren». Zu konstatieren ist, dass das Verfahren zwischen
Abschluss des Schriftenwechsels und der Ladungsverfügung zur
Berufungsverhandlung länger stillstand. Nachdem der Verfahrensleiter am 8.
Februar 2024 jedoch zur Berufungsverhandlung geladen hatte, war es der Kanzlei
des Appellationsgericht in der Folge allerdings – wie der Aktennotiz vom
15. Februar 2024 entnommen werden kann – nicht möglich, mit den Parteien
einen Verhandlungstermin für die erste Jahreshälfte zu finden. Vielmehr teilten
die Parteien dem Gericht mit, dass es für sie kein Problem sei, wenn die
Verhandlung erst nach den Sommerferien stattfinde (vgl. Akten S. 6436). Die
Dauer des Berufungsverfahrens ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu
relativieren und der Vorwurf des Verteidigers des Beschuldigten 2, wonach das
Appellationsgericht damit ein Desinteresse an der Verfolgung der angeklagten
Delikte kundgetan habe, erweist sich als unbegründet.
Den
Beschuldigten zu folgen ist schliesslich darin, dass sich die Verfahrensdauer
insgesamt als zu lange präsentiert, dauert das kantonale Verfahren doch seit
nunmehr über acht Jahren. Allerdings ist diesbezüglich relativierend zu
berücksichtigen, dass die einzelnen Verfahrensverzögerungen darin bereits
beinhaltet sind bzw. massgebend dazu beigetragen haben.
Zusammenfassend
ist damit festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in mehrfacher Hinsicht
verletzt wurde.
6.2.8.4 Folge
einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist in der Regel eine
Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder – als ultima ratio – in
Extremfällen die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der
sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person
durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr
vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn
das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Schliesslich ist in
Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
Der Beschuldigte
2 ist der Auffassung, dass aufgrund der mehrfachen krassen Verletzungen des
Beschleunigungsgebots nur eine Verfahrenseinstellung als adäquate Rechtsfolge
in Frage komme (Berufungsbegründung Beschuldigter 2 Rz. 10, Akten S. 6413;
Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 8, Akten S. 6487). Dem kann nicht gefolgt werden. Die
Verletzung(en) des Beschleunigungsgebots wiegen in ihrer Gesamtheit nicht so
schwer, dass sich eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würde. Sämtliche
Delikte, welche den beiden Beschuldigten zur Last gelegt werden, sehen eine
Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vor, weshalb die
Verfolgungsverjährung bisher noch nicht eingetreten ist (Art. 97 Abs. 1
lit. c StGB). Bei den in Frage stehenden Delikten, namentlich hinsichtlich der
Vorfälle vom 10. April 2016, handelt es sich auch keineswegs um Bagatellen,
sondern waren beide Beschuldigten Teilnehmer (wenn teilweise auch nur passive)
eines sehr gewaltbereiten Mobs. Wie in vorstehender Erwägung bereits ausgeführt,
ist bei der Beurteilung der Gesamtdauer des Verfahrens ausserdem zu
relativieren, dass die einzelnen, von den Beschuldigten monierten Zeitlücken
massgebend zur Gesamtlänge beigetragen haben. Es wäre nachvollziehbar, wenn das
Strafverfahren für die beiden Beschuldigten eine Belastung dargestellt hätte.
Dass eine solche über ein Mass hinausgegangen sein soll, welches üblicherweise
mit einem Strafverfahren einhergeht, ist jedoch nicht ersichtlich, wie auch die
Staatsanwaltschaft mit Blick auf die Vorstrafen der beiden Beschuldigten und
ihre damit verbundene Erfahrung mit Strafverfahren nicht ganz zu Unrecht
unterstreicht (Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 3, Akten S. 6470). Der
vom Beschuldigten 2 genannte Umstand, dass er sich in Untersuchungshaft befand,
vermag eine solche Belastung auch nicht zu begründen. Vielmehr ist bei einer
Untersuchungshaft von rund einem Monat nicht von einer besonders langen Dauer
auszugehen. Weder wurde sodann behauptet, noch ist aufgrund der Akten
erkennbar, dass sich das Strafverfahren über eine psychische Belastung hinaus
etwa auf berufliche oder andere Aspekte des Lebens der Beschuldigten negativ
ausgewirkt hätte. Im Gegenteil ist vielmehr zu berücksichtigen, dass beide
Beschuldigten von der Länge des vorliegenden Strafverfahrens profitieren: Wie
noch aufzuzeigen sein wird, kann dem Beschuldigten 1 mittlerweile eine
positivere Legalprognose wie noch vor Strafgericht gestellt werden, sodass die
auszusprechende Geldstrafe bedingt und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt
werden kann (vgl. E. 6.2.10 unten). Beim Beschuldigten 2 sind aufgrund des
Zeitablaufs die Vorstrafen vom 27. Januar 2015 und vom 20. Oktober 2015 nicht
mehr vollziehbar (vgl. E 6.3.6 unten) und auch bei ihm kann die Probezeit auf das
gesetzliche Minimum festgelegt werden (vgl. E. 6.3.8 unten). Es sind nach
dem Gesagten keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, welche eine
Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden. Der mehrfachen Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist daher mit einer Reduktion der schuldangemessenen
Strafe Rechnung zu tragen.
In Anbetracht
der vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung erscheint
in Bezug auf den Beschuldigten 1 eine Reduktion von rund 20 % auf 330
Tagessätze angemessen.
6.2.8.5 Von
der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO ist der
Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss
Art. 48 lit. e StGB zu unterscheiden (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020
E. 2.3.5 mit Hinweisen). Demgemäss mildert das Gericht die Strafe, wenn
das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich
vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. In
zeitlicher Hinsicht kommt der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e
StGB in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist
verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung). Sind sowohl die Voraussetzungen einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO als auch diejenigen gemäss Art. 48
lit. e StGB erfüllt, sind sie nebeneinander anzuwenden (BGer 6B_260/2020 vom 2.
Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen).
Sämtliche dem
Beschuldigten 1 vorwerfbaren Delikte sehen eine Höchststrafe von drei Jahren
Freiheitsstrafe vor, weshalb die Verfolgungsverjährung 10 Jahre nach dem Tag
eintritt, an welchem die strafbare Handlung begangen wurde (vgl. Art. 97 Abs. 1
lit. c in Verbindung mit Art. 98 lit. a StGB). Damit ist im heutigen
Zeitpunkt die Zweidrittelgrenze erreicht. Da der Beschuldigte 1 auch die zweite
Voraussetzung – Wohlverhalten seit der Tat – erfüllt, gelangt der
Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung, wobei eine zusätzliche
Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um rund 10 % bzw. um 10
Tagessätze auf 300 Tagessätze angemessen erscheint.
6.2.9 Tagessatzbemessung
Das Strafgericht hat den Tagessatz auf CHF 140.– bemessen,
was vom Beschuldigten 1 nicht bemängelt wurde und aufgrund seiner Angaben
und den Unterlagen auch nicht zu beanstanden ist (vgl. Akten S. 658, 5336 ff.
und 5513). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 1 zu
Protokoll, dass sich seine Einkommenssituation nicht massgebend verändert habe
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3, Akten S. 6482), womit der
Tagessatz auf CHF 140.– festzusetzen ist.
6.2.10 Modalitäten
des Vollzugs
In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren
ist für den Beschuldigten 1 nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 300
Tagessätzen zu CHF 140.– auszusprechen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den
Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren
in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine
unbedingte Strafe ist nur auszusprechen, wenn der zu beurteilenden Person eine
ungünstige Legalprognose zu stellen ist (Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38).
Der Beschuldigte 1 weist zwar eine Vorstrafe auf (vgl. Akten
S. 6457 ff.), allerdings liegt diese Verurteilung bereits über zehn Jahre
in der Vergangenheit. Der Beschuldigte 1 hat sich den vorliegend zu
beurteilenden Hausfriedensbruch vom 19. Mai 2018 zwar während laufendem Strafverfahren
betreffend die Delikte vom 10. April 2016 zu Schulden kommen lassen, was grundsätzlich
für eine ungünstige Legalprognose spricht. Mittlerweile liegt aber auch diese
Tat mehr als sechs Jahre in der Vergangenheit und seither verhält sich der
Beschuldigte 1 tadellos. Im heutigen Zeitpunkt kann ihm jedenfalls keine
ungünstige Legalprognose mehr gestellt werden und die Geldstrafe ist somit mit
bedingtem Vollzug auszusprechen, wobei die Probezeit auf das gesetzliche
Minimum von zwei Jahren festgesetzt wird (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte 1 befand sich vom 28. April 2016 bis am 13.
Mai 2016, mithin während 16 Tagen in Untersuchungshaft (vgl. Akten S. 697
ff. und 728). Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht eine ausgestandene
Untersuchungshaft auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz
Geldstrafe entspricht.
6.3 Beschuldigter
2
6.3.1 Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte
6.3.1.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung beim Beschuldigten 2 ist auch die Verurteilung wegen Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamten, jedoch in der Variante nach Art. 285
Ziff. 2 Abs. 1 der zum Tatzeitpunkt vom 10. April 2016 geltenden
Fassung des Strafgesetzbuchs. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB sieht einen
Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
In Bezug auf
Beurteilung der Zusammenrottung, aus der die Gewalt und Drohung gegen die
Polizei verübt worden war, sowie das Motiv der Teilnehmenden kann auf die
bereits gemachten Ausführungen bei der Strafzumessung des Beschuldigten 1
verwiesen werden (E. 6.2.1.2 oben). Auch wenn es sich keineswegs um eine
harmlose Ausschreitung handelte und die Angriffe auf die Polizei nicht
nachvollziehbar sind, ist davon auszugehen, dass es keine geplante Aktion war,
sondern sich die Zusammenrottung spontan bildete und weitaus schwerwiegendere Fälle
denkbar sind.
Die Teilnahme des
Beschuldigten 2 an der Zusammenrottung bzw. sein tatbestandsmässiges Handeln
beschränkte sich auf eine passive Teilnahme. Die Staatsanwaltschaft ist
offenbar der Auffassung, dass der Umstand, dass er inmitten der ihm ideologisch
nahestehenden gewaltausübenden Personen verblieben sei und keine Anstalten
gemacht habe, sich zu distanzieren, zu wenig Berücksichtigung gefunden habe
(Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 3, Akten S. 6376). Dem kann jedoch
nicht gefolgt werden. Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamten aus einer Zusammenrottung setzt als tatbestandsmässiges Verhalten eine
freiwillige Teilnahme voraus. Das zur Begründung der Strafbarkeit notwendige
Verhalten kann dabei bei der Verschuldensbewertung nicht erhöhend ins Gewicht
fallen; das Verhalten kann nur straferhöhend berücksichtigt werden, wenn es in
einer über das Mindestmass hinausgehenden Ausprägung an den Tag getreten ist
(vgl. etwa Seelmann, a.a.O., S.
373 ff. und 395 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie dargelegt,
grenzen die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Umstände den
Beschuldigten 2 gerade vom (nicht strafbaren) Zuschauer ab (vgl. E. 3.3.2
sowie 3.3.1.4 oben). Dies zeigt sich denn auch exemplarisch an den beiden von
der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen Freisprüchen der Beschuldigten E____
und F____ (E. 3.3.1.4 oben). Das Strafgericht hat hinsichtlich des Beitrags des
Beschuldigten 2 ferner zu Recht zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich
nur für einen kurzen Zeitraum nachweisbar in den Reihen des gewalttätigen Mobs
aufgehalten hatte. Es ist daher dem Strafgericht in seiner Beurteilung zu
folgen, dass von einem relativ geringen Tatverschulden auszugehen ist. Sofern
die Staatsanwaltschaft schliesslich eine Erhöhung der verschuldensangemessenen
Strafe aufgrund der (teils einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten 2 für
angezeigt hält (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 3, Akten S. 6376),
ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Strafgericht die Vorstrafen (zu Recht)
unter dem Titel der Täterkomponenten straferhöhend berücksichtigte
(vgl. auch E. 6.3.4 sogleich).
Insgesamt
erscheint für das eher leichte Verschulden des Beschuldigten 2 die
vorinstanzlich eingesetzte Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten
verschuldensangemessen.
6.3.1.2 Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine
Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 StGB). Für
die rechtlichen Grundlagen zur Wahl der Sanktionsart kann auf E. 6.2.1.3
oben verwiesen werden.
Das Strafgericht entschied sich im angefochtenen Urteil für
die Strafart der Geldstrafe, was von Staatsanwaltschaft angesichts ihres
zweitinstanzlichen Antrags nicht in Frage gestellt wird. Der Strafregisterauszug
des Beschuldigten 2 vom 23. Juli 2024 weist zwar zwei Vorstrafen auf, wobei es
sich bei derjenigen vom 27. Januar 2015 gar um eine einschlägige
Verurteilung handelt (vgl. Akten S. 6462 ff.). Die Verurteilungen liegen
allerdings bereits beinahe zehn Jahre in der Vergangenheit, wobei die Tatzeit
der einschlägigen Vorstrafe gar auf das Jahr 2010 zurückdatiert. Es sind im
heutigen Zeitpunkt keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Freiheitsstrafe
ausgesprochen werden sollte. Für den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB ist somit eine
Geldstrafe von 120 Tagessätzen als Einsatzstrafe festzusetzen.
6.3.2 Landfriedensbruch
Sodann ist die
hypothetische Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch festzusetzen, welcher
einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht
(Art. 260 Abs. 1 StGB).
Hinsichtlich des
Verschuldens des Beschuldigten 2 kann bei diesem Schuldspruch nichts Anderes
gelten, als beim Beschuldigten 1. Insofern kann auf die dortige Erwägung
verwiesen werden (E. 6.2.3 oben). Trotz des geringeren Verschuldens des
Beschuldigten 2 hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten,
steht dieser Schuldspruch auch beim Beschuldigten 2 verschuldensmässig im
Vordergrund. Das Tatverschulden betreffend den Landfriedensbruch ist folglich
auch beim Beschuldigten 2 noch als leicht einzustufen, weshalb sich die
vorinstanzlich festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten als
verschuldensangemessen erweist.
Für die Wahl der
Strafart kann auf E. 6.3.1.2 oben verwiesen werden. Auch in Bezug auf den Landfriedensbruch
rechtfertigt es sich nicht, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Folglich ist
als hypothetische Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen
festzusetzen.
6.3.3 Gesamtstrafenbildung
Für die Grundlagen der Gesamtstrafenbildung kann auf die
obige Erwägung betreffend den Beschuldigten 1 verwiesen werden (E. 6.2.6 oben).
Beide Schuldsprüche stehen im Zusammenhang mit den
Vorkommnissen vom 10. April 2016 und weisen daher einen besonders engen
sachlichen, situativen und zeitlichen Konnex auf. Es rechtfertigt sich daher
die Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte von 120
Tagessätzen Geldstrafe wie bereits beim Beschuldigten 1 in Anwendung des
Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB für den Landfriedensbruch um 30
Tagessätze zu erhöhen.
6.3.4 Täterkomponenten
Der Beschuldigte 2 wurde am [...] geboren. Über seine
persönlichen Verhältnisse ist ansonsten wenig bekannt, da er hierzu über weite
Strecken keine Angaben machen wollte (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 3, Akten S. 6482; Akten S. 867). Bekannt ist immerhin, dass er das
Gymnasium besuchte, danach drei Jahre arbeitete, bevor er ein Geschichtsstudium
anfing und im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kurz vor dem
Bachelorabschluss stand (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 11, Akten S. 5514).
Diese persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten.
Zu Recht straferhöhend gewichtete das Strafgericht die
Vorstrafen des Beschuldigten 2. Wie bereits erwähnt (E. 6.3.1.2 oben),
weist der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten 2 zwei Vorstrafen auf,
davon eine einschlägige Verurteilung wegen Landfriedensbruchs. Die von der
Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung erwähnte Strafe aus dem Jahr 2017
ist dem Strafregisterauszug dagegen nicht zu entnehmen. Zu folgen ist der
Staatsanwaltschaft jedoch, dass die vorliegend zu beurteilenden Delikte auf
eine Unbelehrbarkeit schliessen lassen, delinquierte der Beschuldigte 2 doch
nicht einmal ein Jahr nach den Urteilen der Vorstrafen und während laufender
Probezeit. Erwähnt wurde aber ebenfalls bereits an anderer Stelle, dass die
Vorstrafen beinahe zehn Jahre in der Vergangenheit liegen und die Tatzeit der
einschlägigen Vorstrafe gar auf das Jahr 2010 zurückdatiert. Dies ist bei der
Frage nach dem Mass der Straferhöhung zu berücksichtigen (Mathys, a.a.O., Rz. 322 mit Hinweisen).
Die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Uneinsichtigkeit und die Unbelehrbarkeit
sind damit stark zu relativieren. Die Erhöhung des Strafgerichts um 20 % bzw.
30 Tagessätze erweist sich vor diesem Hintergrund ohne weiteres als angemessen.
6.3.5 Lange
Verfahrensdauer
Auch beim Beschuldigten 2 ist die lange Verfahrensdauer und
damit einhergehend die Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie – da auch der
Beschuldigte 2 die Voraussetzungen hierfür erfüllt – der Zumessungsgrund des
verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB
strafmindernd zu berücksichtigen.
Für die theoretischen Grundlagen sowie die einzelnen
Verletzungen kann auf das bereits Gesagte in Bezug auf den Beschuldigten 1
verwiesen werden (E. 6.2.8.2 f.). Ebenfalls wurde bereits dargelegt,
weshalb die vom Beschuldigten 2 als angemessen erachtete Verfahrenseinstellung
nicht in Betracht kommt (E. 6.2.8.4 oben).
Der mehrfachen Verletzung des Beschleunigungsgebots ist damit
mit einer Reduktion der schuldangemessenen Strafe Rechnung zu tragen. Wie
hinsichtlich des Beschuldigten 1 rechtfertigt sich eine Reduktion der
schuldangemessenen Strafe um 20 % bzw. 36 Tagessätzen auf 144 Tagessätze.
Hiervon sind, abermals wie beim Beschuldigten 1, weitere 10 % bzw. rund 14
Tagessätze in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB abzuziehen, womit eine
Geldstrafe von 130 Tagessätzen resultiert.
6.3.6 Widerruf
der Vorstrafen
Der Beschuldigte
1 wurde am 27. Januar 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.– mit einer Probezeit von zwei Jahren (mit
Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 20. Oktober 2015 verlängert bis am 26.
Januar 2018) und mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 20. Oktober 2015
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– mit
einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (vgl. Akten S. 6462 ff.).
Die vorliegend
zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte 1 in den Probezeiten der
beiden Vorstrafen, das Strafgericht ordnete im angefochtenen Urteil den
Widerruf dieser Vorstrafen an und erklärte sie in Anwendung von Art. 46 Abs. 1
StGB vollziehbar. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf jedoch nicht
mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen
sind. Dies ist mittlerweile bei beiden Vorstrafen der Fall, weshalb sie nicht
vollziehbar zu erklären sind.
6.3.7 Tagessatzbemessung
Das Strafgericht hat den Tagessatz auf CHF 30.– bemessen, was
angesichts der dem Strafgericht vorliegenden Unterlagen richtig erscheint
(Akten S. 5380 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung sind mangels Angaben
des Beschuldigten 2 (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3,
Akten S. 6482) keine neuen Informationen zu Tage getreten, weshalb vorliegend
von demselben Tagessatz ausgegangen wird.
6.3.8 Modalitäten
des Vollzugs
In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren
ist für den Beschuldigten 2 nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 130
Tagessätzen zu CHF 30.– auszusprechen.
Wie bereits mehrfach ausgeführt, weist der Beschuldigte 2
zwar zwei Vorstrafen auf, allerdings liegen diese bereits beinahe zehn Jahre in
der Vergangenheit. Im heutigen Zeitpunkt sind keine Gründe erkennbar, weshalb
dem Beschuldigten 2 eine ungünstige Legalprognose gestellt werden könnten. Die
Geldstrafe ist somit mit bedingtem Vollzug auszusprechen, wobei die Probezeit
auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt wird (Art. 44
Abs. 1 StGB).
6.3.9 Haftanrechnung
Der Beschuldigte 2 befand sich vom 26. April 2016 bis am 24.
Mai 2016, mithin während 29 Tagen in Untersuchungshaft (vgl. Akten S. 921
ff. und 728). Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht eine ausgestandene
Untersuchungshaft auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz
Geldstrafe entspricht. Da die vorliegend auszusprechende Geldstrafe die
ausgestandene Untersuchungshaft übersteigt, ist dem Beschuldigten 2 keine
Haftentschädigung auszurichten und der entsprechende Antrag auf Genugtuung
abzuweisen.
7. Einziehungen
7.1 Das Strafgericht verfügte im angefochtenen
Urteil hinsichtlich des Beschuldigten 1 die Einziehung und Vernichtung der
beschlagnahmten Böller, des sichergestellten Sacks mit diversem Feuerwerk sowie
der zwei beschlagnahmten Zahnschütze. In Bezug auf den Beschuldigten 2 verfügte
das Strafgericht die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände
gemäss Verzeichnis 130710 (Zündschnüre, Handsignalfackel, bodenknallende
Feuerwerkskörper, Laserpointer).
7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das
Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die
Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder
bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn
diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann gemäss Abs. 2 der
Bestimmung ausserdem anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar
gemacht oder vernichtet werden.
7.3 Die
in Frage stehenden Gegenstände wurden anlässlich der Hausdurchsuchung beim
Beschuldigten 1 vom 28. April 2016 (Akten S. 745 ff.) sowie den beiden
Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 2 (vgl. Akten
S. 1101 ff. und 1203 ff.) beschlagnahmt. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen
wurden nebst diesen Gegenständen unter anderem auch diverse Gegenstände der
Fangruppierungen «[...]» (Beschuldigter 1) und «[...]» (Beschuldigter 2) vorgefunden.
Angesichts der Tatsachen, dass es als notorisch erachtet werden kann, dass in
der Muttenzer Kurve regelmässig pyrotechnisches Material gezündet wird und Laserpointer
aus den Zuschauerrängen zur (gesundheitsgefährdenden) Blendung verwendet
werden, sowie dem Umstand, dass auch anlässlich der vorliegend zu beurteilenden
Zusammenrottung pyrotechnisches Material auf die Polizeieinheiten geworfen
wurde, steht für das Appellationsgericht fest, dass der beim Beschuldigten 1
beschlagnahmte Böller und das Feuerwerk sowie die beim Beschuldigten 2 beschlagnahmten
Gegenstände zur Begehung einer Straftat bestimmt waren. Diese Schlussfolgerung
wird hinsichtlich des Beschuldigten 2 aufgrund seiner Vorstrafe wegen
Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, welche im Zusammenhang mit einem
Fussballspiel zwischen dem FC St. Gallen und dem FC Basel und zwei von ihm
mitgeführten verbotenen Feuerwerksköpern steht (vgl. Akten S. 890 ff.),
zusätzlich bekräftigt. Auch bei den beiden Zahnschützen des Beschuldigten 1 bestehen
keine Zweifel. Aus den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, weshalb der
Beschuldigte 1 diese für einen legalen Zweck – etwa für das Ausüben eines
Sports (vgl. Akten S. 656) – benötigen würde. Dem Chatverlauf mit der
Kokainabnehmerin H____ lässt sich vielmehr entnehmen, dass seine Hobbies
Fussballspiele des FC Basel und Fitness-Training sind (Akten der zweiten
ergänzenden Anklage S. 48 f.), wobei in Bezug auf ersteres auf die bereits erwähnte
Whatsapp-Nachricht vom 13. April 2015 hinzuweisen ist, in welcher der
Beschuldigte 1 einer Bekannten anvertraute, dass er nur mit dem Motiv an
die Fussballspiele gehe, sich zu schlagen, und er jeweils hoffe, dass es zu
Ausschreitungen komme (vgl. Akten S. 826). Auch die beiden Zahnschütze
waren damit im konkreten Fall dazu bestimmt, Straftaten zu begehen. Die
notwendige Gefährdung – namentlich für die Sicherheit von Menschen und der
öffentlichen Ordnung – und die Verhältnismässigkeit – sowohl hinsichtlich der
Einziehung als solches als auch der vom Strafgericht verfügten Vernichtung im
Sinn von Art. 69 Abs. 2 StGB – sind angesichts der Art der Gegenstände bzw.
Zweck deren Verwendung schliesslich ebenfalls gegeben; mildere Mittel sind
jedenfalls keine ersichtlich. Folglich ist die vorinstanzlich verfügte
Einziehung und Vernichtung der Gegenstände zu bestätigen.
8. Kostenentscheid
und Entschädigungsentscheid
8.1
8.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.1.2 In
Bezug auf den Beschuldigten 1 erfolgt im vorliegenden Verfahren zwar
hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem
Gegenstand ein Freispruch, jedoch können der beschuldigten Person die gesamten
Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten
Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle
Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Domeisen, in: Basler Kommentar,
3. Auflage, 2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist vorliegend der Fall,
weshalb er die gesamten Verfahrenskosten von CHF 7'764.10 zu tragen hat.
Die
Urteilsgebühr wurde vom Strafgericht bei Verzicht auf eine schriftliche
Begründung auf CHF 4'000.– und bei schriftlicher Begründung auf CHF 7'000.– festgelegt.
Im vorliegenden Fall haben sowohl der Beschuldigte 1 als auch die
Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet, wobei die Berufung der Staatsanwaltschaft
vollumfänglich und die Berufung des Beschuldigten 1 zum grössten Teil
abzuweisen ist. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 1 die
zusätzlichen Kosten für die schriftliche Begründung von CHF 3'000.– nur hälftig
zu überbinden und aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand eine Reduktion von rund 10 %
vorzunehmen. Der Beschuldigte 1 macht ferner geltend, die mangelhafte mündliche
Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils müsse bei der Urteilsgebühr
berücksichtigt werden (Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 29, Akten S. 6408).
Bereits das Strafgericht ist in der schriftlichen Begründung auf diesen Vorwurf
eingegangen und erwog, bei 16 Beurteilten könne nicht auf die individuellen
Schuldsprüche und Sanktionen in extenso eingegangen werden, sondern es seien primär
die für sämtliche Beschuldigten massgebenden Grundlagen erörtert worden. Den
Parteien sei es aber unbenommen gewesen, sich bei der Verfahrensleitung oder
dem Gerichtsschreiber für Präzisierungen oder Ergänzungen der mündlichen
Begründung zu melden, wovon aber kein Gebrauch gemacht worden sei
(angefochtenes Urteil S. 35). Dies ist nicht zu beanstanden. Eine weitere
Reduktion der Urteilsgebühr ist daher nicht gerechtfertigt. Dem Beschuldigten 1
ist somit für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF
5'000.– aufzuerlegen.
8.1.3 In
Bezug auf den Beschuldigten 2 sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche
vorliegend vollumfänglich zu bestätigen, weshalb er die ihm vom Strafgericht
auferlegten Verfahrenskosten von CHF 5'557.10 zu tragen hat.
Hinsichtlich der
vorinstanzlichen Urteilsgebühr ist auch beim Beschuldigten 2 zu
berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben und damit eine
schriftliche Begründung des angefochtenen Urteils notwendig gemacht hat. Da
sich die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Beschuldigten 2 als
unbegründet erweist, rechtfertigt es sich daher auch bei ihm, ihm die
zusätzlichen Kosten für die schriftliche Begründung von CHF 1'500.– nur hälftig
zu überbinden. Eine weitere Reduktion erfolgt aufgrund der bestätigten
Schuldsprüche indes nicht. Somit ist dem Beschuldigten 2 für das
erstinstanzliche Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 2'750.– aufzuerlegen.
8.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Die Berufung der
Staatsanwaltschaft beschränkte sich auf die jeweilige Strafzumessung. Dabei
unterliegt sie jedoch sowohl hinsichtlich des Beschuldigten 1 als auch
hinsichtlich des Beschuldigten 2 vollumfänglich. Die Berufungen der beiden
Beschuldigten sind deutlich umfangreicher. Hinsichtlich der Strafzumessung und
beim Beschuldigten 1 zusätzlich in Bezug auf den Vorwurf der einfachen
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sind ihre Berufungen zwar teilweise
gutzuheissen. Im ganz überwiegenden Teil sind allerdings auch ihre Berufungen
abzuweisen. Es ist insgesamt daher von einem Obsiegen der beiden Beschuldigten
im Umfang von etwa 30 % bzw. einem entsprechenden Unterliegen im Umfang
von etwa 70 % auszugehen.
Im vorliegenden
Berufungsverfahren waren in erster Linie die Vorkommnisse vom 10. April
2016 zu beurteilen, was den Aufwand des Gerichts in Grenzen hielt. Es
rechtfertigt sich daher, die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten der beiden
Beschuldigten zusammen auf CHF 2'000.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) festzusetzen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]), wovon den Beschuldigten nach dem Gesagten CHF 1'500.– aufzuerlegen
sind. Hiervon sind dem Beschuldigten 1 aufgrund seiner deutlich umfangreicheren
Berufung CHF 1'000.– und dem Beschuldigten 2 CHF 500.– zu überbinden.
8.3
8.3.1 Der
Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der
beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352
E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge
den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art.
436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2
StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine
Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der
Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung
hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend
gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom
15. Mai 2019 E. 5.2).
8.3.2 Der
Beschuldigte 1 war im erstinstanzlichen Verfahren amtlich verteidigt, wobei er
vom Strafgericht verpflichtet wurde, die Kosten für die amtliche Verteidigung
gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zurückzuerstatten. Da ihm die
vorinstanzliche Urteilsgebühr um 10 % zu reduzieren ist (E. 8.1.2 oben),
ist auch Art. 135 Abs. 4 StPO lediglich im Umfang von 90 % vorbehalten.
Im Berufungsverfahren
beantragte der Beschuldigte 1 die amtliche Verteidigung nicht mehr, sondern
macht eine Parteientschädigung für die erbetene Verteidigung geltend (vgl.
zuletzt: Audioprotokoll Berufungsverfahren ab Laufzeit 04:25). Gemäss
Honorarnote seines Verteidigers ist für das Berufungsverfahren ein Aufwand von
nicht ganz 14 Stunden angefallen (Akten S. 6474 ff.). Hinzukommen 3,5 Stunden
für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung). Bei einem
vollständigen Obsiegen würde dies ein abzugeltender Aufwand von 17 1/3 Stunden
ausmachen. Der Beschuldigte 1 obsiegt im Rechtsmittelverfahren im Umfang von 30
% (vgl. E. 8.2 oben). Es rechtfertigt sich, den abzugeltenden Aufwand
unter Hinzurechnung der Auslagen auf sechs Stunden aufzurunden und diesen zum
praxisgemässen Ansatz von CHF 250.– pro Stunde zu entschädigen, zuzüglich
Mehrwertsteuer zum aktuellen Ansatz von 8,1 %. Für den genauen Betrag wird
auf das Dispositiv verwiesen.
8.3.3 Der
amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 macht für das Berufungsverfahren einen
Zeitaufwand von 17 Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– und einen
Auslagenersatz von CHF 71.45 geltend, was angemessen erscheint. Hinzukommen
auch bei ihm 3,5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung).
Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Ausgangsgemäss bleibt
Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 70 % vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Betreffend A____ wird festgestellt, dass
folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. März 2020 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Verfahrenseinstellung im Anklagepunkt betreffend Übertretung des
kantonalen Übertretungsstrafgesetzes (Vermummungsverbot) zufolge Verjährung;
-
Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände
mit Ausnahme des beschlagnahmten Böllers, des sichergestellten Sacks mit
diversem Feuerwerk sowie den beiden Mund-/Zahnschützen;
-
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für das
erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen,
die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
A____ wird der mehrfachen Sachbeschädigung
(öffentliche Zusammenrottung), des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, des Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 140.–, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 28. April 2016 bis zum 13. Mai 2016
(16 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren,
in Anwendung von 144 Abs. 1 und 2, 260 Abs. 1, 285
Ziff. 2 Abs. 2 und 186 des Strafgesetzbuchs, Art. 19 Abs. 1 lit. c des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e, 49
Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs.
Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung
(mit gefährlichem Gegenstand) wird A____ freigesprochen.
Der beschlagnahmte Böller, der sichergestellte Sack
mit diversem Feuerwerk sowie die beiden beschlagnahmten Mund-/Zahnschütze
werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs eingezogen
und vernichtet.
Der Beurteilte trägt Verfahrenskosten von CHF 7'764.10
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4
lit. a der Strafprozessordnung der Kosten der amtlichen Verteidigung für
das erstinstanzliche Verfahren beträgt 90 %.
Dem Beurteilten wird eine Parteientschädigung von CHF 1'621.50 für das
zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
2. Betreffend B____ wird festgestellt, dass
folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. März 2020 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und vom Vorwurf des
mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe;
-
Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände
mit Ausnahme der beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstände gemäss
Verzeichnis 130710 (div. Zündschnüre, Handsignalfackel, bodenknallender
Feuerwerkskörper, Laserpointer);
-
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für das
erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von B____ wird teilweise gutgeheissen,
die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
B____ wird des Landfriedensbruchs und der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 26. April 2016 bis zum 24. Mai 2016 (29 Tage), mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 Abs. 1
sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuchs.
Die gegen B____ am 27. Januar 2015 vom
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Landfriedensbruchs bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit 2
Jahre (durch Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 20. Oktober 2015 um 1 Jahr
verlängert) sowie die am 20. Oktober 2015 vom Kreisgericht St. Gallen wegen
Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2
Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuchs nicht
vollziehbar erklärt.
Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Verzeichnis
130710 (div. Zündschnüre, Handsignalfackel, bodenknallender Feuerwerkskörper,
Laserpointer) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs
eingezogen und vernichtet.
Der Beurteilte trägt Verfahrenskosten von CHF 5'557.10
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'750.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'100.– und ein Auslagenersatz von
CHF 71.45, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 329.15 (7,7 %
auf CHF 2'188.12 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf
CHF 1'983.33 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 4'500.60 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
im Umfang von 70 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter 1
-
Beschuldigter 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.