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Entscheid

SB.2021.79

ad 1: versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), mehrfache Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung), Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruch sowie mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ad 2: Landfriedensbruch etc

13. August 2024Deutsch118 min

durch Advokat [...], am 17. März 2020, der Beschuldigte 2, verteidigt durch Advokat

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.79

URTEIL

vom 13.

August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas Weber,

MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas

Inoue

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

und

A____, geb. [...] Berufungskläger

1

[...] Beschuldigter

1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

und

B____, geb. [...] Berufungskläger

2

[...]

Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 12. März 2020

betreffend

ad 1: versuchte einfache

Körperverletzung (mit gefährlichem Gegen-

stand), mehrfache

Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung),

Landfriedensbruch, Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte,

Hausfriedensbruch sowie

mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungs-

mittelgesetz

ad 2: Landfriedensbruch

sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. März 2020 wurde A____

(nachfolgend: Beschuldigter 1) der versuchten einfachen Körperverletzung (mit

gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen Sachbeschädigung (öffentliche

Zusammenrottung), des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, des Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt zu

vollziehenden Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 140.– (abzüglich 16 Tagessätze für

16 Tage Untersuchungshaft). Im Anklagepunkt betreffend Übertretung des

kantonalen Übertretungsstrafgesetzes (Vermummungsverbot) wird das Verfahren

zufolge Verjährung eingestellt. Weiter befand das Strafgericht über die

beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Beschuldigten 1 die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte schliesslich das Honorar

für die amtliche Verteidigung fest. B____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wurde

mit demselben Urteil des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt zu

vollziehenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– (abzüglich 29

Tagessätze für 29 Tage Untersuchungshaft), bei einer Probezeit von 3 Jahren.

Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens

gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe wurde er hingegen

freigesprochen. Die gegen den Beschuldigten 2 am 27. Januar 2015 vom

Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Landfriedensbruchs bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit 2

Jahre (durch Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 20. Oktober 2015 um 1 Jahr

verlängert) sowie die am 20. Oktober 2015 vom Kreisgericht St. Gallen wegen

Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre,

erklärte das Strafgericht in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs

(StGB, SR 311.0) vollziehbar. Weiter befand das Strafgericht über die

beschlagnahmten Gegenstände, überband dem Beschuldigten 2 die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte schliesslich das Honorar

für die amtliche Verteidigung fest.

Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte 1, verteidigt

durch Advokat [...], am 17. März 2020, der Beschuldigte 2, verteidigt durch Advokat

[...], am 23. März 2020 und die Staatsanwaltschaft am 19. März 2020 Berufung

an, erklärten diese am 24. Juni 2021 (Beschuldigter 1) bzw. am 14. Juli 2021

(Beschuldigter 2) bzw. am 13. Juli 2021 (Staatsanwaltschaft) und reichten am 1.

Dezember 2021 (Beschuldigter 1) bzw. am 7. Januar 2022 (Beschuldigter 2) bzw.

am 18. August 2021 (Staatsanwaltschaft) die Berufungsbegründung ein. Der

Beschuldigte 1 beantragt, er sei von sämtlichen ihm gegenüber erhobenen

Vorwürfen freizusprechen, soweit das Verfahren nicht zufolge Verjährung bereits

eingestellt ist. Ausserdem seien ihm sämtliche beschlagnahmten Gegenstände

unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben und es seien die

erstinstanzlichen Kosten gemäss dem Ausgang des Verfahrens neu zu verlegen. Der

Beschuldigte 2 beantragt, das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen

Landfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei

einzustellen. Eventualiter sei er vom Vorwurf des Landfriedensbruchs sowie vom

Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vollumfänglich und

kostenlos freizusprechen. Ausserdem seien die gegen den Beschuldigten 2 am 27.

Januar 2015 vom Strafgerichtspräsidenten bedingt ausgesprochene Geldstrafe von

80 Tagessätzen sowie die am 20. Oktober 2015 vom Kreisgericht St. Gallen

bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen nicht zu vollziehen.

Ferner sei festzustellen, dass das Strafgericht das Beschleunigungsgebot

verletzt habe und der Beschuldigte 2 sei für die zu Unrecht erlittene

Untersuchungshaft mit CHF 200.– pro Tag zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft

beantragt, es sei in Bezug auf den Beschuldigten 1 eine Strafe von 17 Monaten

Freiheitsstrafe und 150 Tagessätzen Geldstrafe zu mindestens CHF 140.– und

hinsichtlich des Beschuldigten 2 eine Strafe von 230 Tagessätzen Geldstrafe zu

mindestens CHF 30.– auszusprechen. Mit Berufungsantworten vom 9. März 2022 hält

die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen fest und beantragt die Abweisung der

jeweiligen Berufungen der Beschuldigten.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 bzw. Vorladung vom 5. März

2024 wurden die Beschuldigten jeweils mit ihrer amtlichen Verteidigung und die

Staatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 13. August 2024 wurden die beiden Beschuldigten zur

Person und zur Sache befragt. Im Anschluss gelangte die Staatsanwaltschaft, der

Verteidiger des Beschuldigten 1 und der amtliche Verteidiger des Beschuldigten

2 zum Vortrag. Beweis- oder Verfahrensanträge wurden keine gestellt. Die beiden

Beschuldigten halten an ihren Anträgen fest, wobei der Beschuldigte 2 seinen

Antrag auf Haftentschädigung auf CHF 100.– pro Tag reduzierte. Die

Staatsanwaltschaft beantragt, die vorinstanzlichen Schuldsprüche seien zu

bestätigen. Der Beschuldigte 1 sei zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Probezeit 3 Jahre) und einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Probezeit 3 Jahre) zu

verurteilen. Der Beschuldigte 2 sei zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe

von 180 Tagessätzen (Probezeit 2 Jahre) zu verurteilen. Für sämtliche weitere

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt

das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die

Beschuldigten sind gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die

Staatsanwaltschaft nach Art. 381 StPO zur Berufung legitimiert. Die

Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und frist-gemäss eingereicht worden.

Auf die Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach

§ 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil

hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Vom Beschuldigten 1 vorliegend angefochten sind sämtliche

vorinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche, die Einziehung und Vernichtung

des beschlagnahmten Böllers, des sichergestellten Sacks mit diversem Feuerwerk

sowie die beiden beschlagnahmten Mund-/Zahnschütze sowie die vorinstanzliche

Strafzumessung. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen einzig

gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Über die Verfahrenseinstellung im

Anklagepunkt betreffend Übertretung des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes

(Vermummungsverbot) zufolge Verjährung, die Aufhebung der Beschlagnahme und

Rückgabe der übrigen beschlagnahmten Gegenstände sowie die Höhe der Entschädigung

des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist folglich

nicht mehr zu befinden.

Vom Beschuldigten 2 werden ebenfalls sämtliche vorinstanzlich

ausgesprochenen Schuldsprüche, die Vollziehbarerklärung der beiden Vorstrafen

sowie die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände gemäss

Verzeichnis 130710 angefochten. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet

sich nur gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Über den Freispruch vom

Vorwurf des Hausfriedensbruchs und vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen

das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, die Aufhebung der

Beschlagnahme und Rückgabe der übrigen beschlagnahmten Gegenstände sowie die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist

folglich nicht mehr zu befinden.

2.

Verwertbarkeit von Beweismitteln

2.1

Video-

und Bildaufnahmen vom 10. April 2016

2.1.1

Die beiden Beschuldigten erachten in formeller

Hinsicht die in den Akten befindlichen Bild- und Videoaufnahmen, welche im

Zusammenhang mit dem Fussballspiel zwischen dem FC Basel und dem FC Zürich vom

10.

April 2016 aufgenommen worden sind (aus unterschiedlichen Gründen), für

unverwertbar.

2.1.2

In den Akten finden sich diverse Video- und

Bildaufnahmen, welche teilweise von der Polizei (mit der Bezeichnung «BESI»)

und teilweise vom Stadiondienst bzw. der Stadionbetreiberin aufgenommen wurden.

Das Strafgericht erwog diesbezüglich, die Aufzeichnungen der Polizei stützten

sich auf das kantonale Polizeigesetz. Gemäss § 58 des Polizeigesetzes (PolG, SG

510.100) könne die Polizei aus Gründen der Beweissicherung Teilnehmerinnen oder

Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung aufnehmen, sofern die konkrete

Gefahr bestehe, dass Straftaten begangen werden. Ein der Öffentlichkeit

zugängliches Fussballspiel stelle gemäss der Stadionordnung des Fussballstadions

St. Jakob-Park eine öffentliche Veranstaltung im Sinn dieser Bestimmung

Dispositiv

dar. Die Aufnahmen der Polizei würden demnach den gesetzlichen Vorgaben

entsprechen und seien rechtmässig erfolgt, womit auch die Identifikation der

Beschuldigten zulässig sei (angefochtenes Urteil S. 35 f.). Soweit Aufnahmen

des Inneren des Stadions den Strafverfolgungsbehörden als Identifikationshilfe

zur Verfügung gestellt worden seien, sei dies mit der konkludenten Einwilligung

der Betroffenen erfolgt. Mit dem Kauf eines Eintrittstickets oder eines

Abonnements würden die Besucherinnen und Besucher eines Fussballspiels ihre

Einwilligung in die Geschäftsbedingungen und Nutzungsbestimmungen des

Veranstalters und damit auch in die Erstellung von Bildaufnahmen geben.

Ausserdem hänge an den Stadioneingängen jeweils die Stadionordnung; in dieser

sei u.a. festgehalten, dass jede Person, die das Stadion betrete, sich damit

einverstanden erkläre, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht

würden (angefochtenes Urteil S. 40 f.).

2.1.3

2.1.3.1 Der Beschuldigte 1 ist der Auffassung, § 58 PolG bilde keine genügende Grundlage für die in den Akten befindlichen

Aufnahmen. Dieser sei nur bei öffentlichen Veranstaltungen anwendbar. Dabei

handle es sich um Veranstaltungen, die auf öffentlichem Grund in Aussenräumen

stattfänden. Die Veranstaltung müsse dabei für alle uneingeschränkt zugänglich

sein. Bei einem Fussballspiel im Stadion St. Jakob-Park handle es sich dagegen

um eine private Veranstaltung, an welcher ein zahlendes Publikum, begrenzt auf

die mögliche Besucherzahl teilnehmen könne. Insofern handle es sich nur um eine

beschränkte Öffentlichkeit. Die Veranstaltung werde auch nicht öffentlich im

Sinn von § 58 PolG, in dem die Stadionordnung des Fussballstadions St. Jakob-Park

die Fussballspiele als öffentliche Veranstaltung deklariere. Komme hinzu, dass

Aufnahmen zur Beweissicherung nur zulässig seien, sofern eine konkrete Gefahr

bestehe, dass Straftaten begangen würden. Eine abstrakte Gefahr, welche sich

generell aus Fussballspielen ergebe, reiche hierfür nicht. Eine konkrete Gefahr

habe im vorliegenden Fall nicht bestanden (Berufungsbegründung Beschuldigter 1

Rz. 4 ff., Akten S. 6397 f.; Plädoyer Beschuldigter 1

Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4 f.,

Akten S. 6494 f.).

2.1.3.2 Gemäss § 58 Abs. 1 PolG kann die

Kantonspolizei aus Gründen der Beweissicherung Teilnehmerinnen oder Teilnehmer

einer öffentlichen Veranstaltung aufnehmen, sofern die konkrete Gefahr besteht,

dass Straftaten begangen werden. Die Möglichkeit, an öffentlichen

Veranstaltungen bei konkret drohenden Straftaten Bild- und Tonaufzeichnungen

anzufertigen, dient dabei nicht nur repressiven, sondern insbesondere auch

präventiven Zwecken (BGer 6b_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.5.1 ff.,

insbesondere E. 1.5.3). Gefordert ist nicht, dass bereits Straftaten begangen

wurden oder solche tatsächlich begangen werden.

Die Möglichkeit der Bild- und Tonaufzeichnungen stellt damit

eine jener Massnahmen dar, welche die Kantonspolizei gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 3

PolG zur Erhöhung der Sicherheit bei grösseren öffentlichen Veranstaltungen

treffen kann. Aus den Materialien zum Polizeigesetz wird ersichtlich, dass

damit insbesondere Grossanlässe gemeint sind, die aufgrund einer hohen

Besucherzahl oder der möglichen Gewaltbereitschaft einzelner

Besuchergruppen besondere Risiken beinhalten (vgl. Ratschlag und Entwurf Nr.

8577 zu einem Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom

28. April 1995 S. 18). Entsprechend sieht etwa § 66 PolG eine Bewilligungspflicht

für Veranstaltungen auf Privatgrundstücken vor, bei denen mehr als 20'000

Personen erwartet werden (Abs. 1) oder bei denen zwar weniger als

20'000 Personen erwartet werden, jedoch erhebliche Sicherheitsprobleme zu

erwarten sind, welche mit den normalen polizeilichen Mitteln nicht zu

bewältigen sind, was namentlich dann der Fall ist, wenn eine Gefahr für Leib

und Leben eintreten, beträchtlicher Sachschaden entstehen oder umfangreiche

verkehrspolizeiliche Massnahmen erforderlich sein könnten (Abs. 2). Es

erscheint vor diesem Hintergrund klar, dass der Zweck der Formulierung «sofern

die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden» darin besteht, die

polizeiliche Massnahme der Bild- und Tonaufnahmen auf Veranstaltungen einzuschränken,

bei denen regelmässig eine Gefahr von Straftaten durch die Teilnehmenden

besteht, die grosse Besucheranzahl oder etwa umfangreiche verkehrspolizeiliche

Massnahmen für die Anordnung entsprechender Massnahmen dagegen nicht genügen. Wie

die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort zu Recht ausführt, ist es

geradezu notorisch, dass es insbesondere bei Partien zwischen dem FC Basel und

dem FC Zürich regelmässig zu unerlaubtem Pyrotechnikeinsatz im und ums Stadion

sowie zu gewaltsamen Auseinandersetzungen namentlich zwischen den beiden

Fanlagern kommt. Die konkrete Gefahr von Straftaten nach § 58 Abs. 1 PolG war damit

klarerweise gegeben und diese hat sich im Übrigen vorliegend letztlich auch

verwirklicht.

2.1.3.3 In Bezug auf den Einwand des Beschuldigten 1,

wonach es sich bei einem Fussballspiel nicht um eine öffentliche Veranstaltung

handle, kann sodann auf den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom

21. Februar 2020 (460 18 365) verwiesen werden. Das Kantonsgericht hatte sich

anlässlich dieses Verfahrens mit § 58 Abs. 1 PolG und demselben Einwand

auseinanderzusetzen. Mit Verweis auf die strafprozessuale Bestimmung der

Observation nach Art. 282 Abs. 1 StPO erwog das Kantonsgericht

Basel-Landschaft, die Observation spiele sich im öffentlichen Raum ab. Zum

öffentlichen Raum im Sinn dieser Bestimmung zähle alles, was allgemein

zugänglich sei, so unter anderem auch Sportplätze und Stadien. Damit sei auch

das Stadion St. Jakob-Park klarerweise als öffentlicher Raum zu qualifizieren

und bilde § 58 Abs. 1 PolG damit eine genügende Grundlage für Aufnahmen

auch vom Inneren des Stadions (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 21. Februar 2020 E. I.D, S. 39 f., mit Hinweisen). Auf eine

dagegen gerichtete Rüge trat das Bundesgericht zwar aufgrund unzureichender

Begründung nicht ein, hielt aber dennoch fest, dass die entsprechende Erwägung

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft nicht zu beanstanden sei (BGer

6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.6.3). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,

dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft im erwähnten Entscheid dieselben

Ausschreitungen rund um das Fussballspiel vom 10. April 2016 zu beurteilen

hatte (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar

2020 E. II.D.2.a, S. 95). Es gibt keinerlei Anlass, von dieser (vom

Bundesgericht bestätigten) Beurteilung abzukommen. Es handelte sich damit beim

fraglichen Fussballspiel um eine öffentliche Veranstaltung im Sinn von § 58 Abs. 1 PolG und der Einwand des Beschuldigten 1 erweist sich auch in

dieser Hinsicht als unbegründet.

2.1.4

2.1.4.1 Der Einwand des Beschuldigten 2 richtet sich

gegen die Aufnahmen der Stadionbetreiberin bzw. des Stadiondiensts. Er macht

geltend, er habe für das fragliche Fussballspiel vom 10. April 2016 kein Ticket

erworben und habe das Stadion zu keinem Zeitpunkt betreten, da er damals mit

einem Stadionverbot belegt gewesen sei. Er habe daher kein Einverständnis zu

den Bildaufnahmen gegeben, womit es sich bei den Aufnahmen auf der

Eventplattform um rechtswidrig erlangte Beweise Privater handle, welche

vorliegend nicht verwertbar seien (Berufungsbegründung Beschuldigter 2

Rz. 15 f., Akten S. 6415).

2.1.4.2 Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer

Berufungsantwort nicht ganz zu Unrecht darauf hin, dass der Beschuldigte 2 als

regelmässiger Matchbesucher um die Videoaufnahmen auf dem Stadiongelände

gewusst haben dürfte, sowie auf den Umstand, dass die Stadionordnung, in

welcher auf die Videoaufnahmen hingewiesen wird, jeweils an den

Stadioneingängen ausgehängt ist (Berufungsantwort i.S. B____ S. 2, Akten

S. 6429). Ob daraus eine konkludente Einwilligung in die von der

Stadionbetreiberin erstellten Aufnahmen abgeleitet werden kann, wie dies das

Strafgericht zu Recht bei den Matchbesuchenden machte (vgl. dazu angefochtenes

Urteil S. 40 f.), kann vorliegend indes offenbleiben.

2.1.4.3 Beweismittel, welche von Privaten rechtswidrig

erlangt worden sind, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann

verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten

erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren

Verwertung spricht. Die Interessenabwägung hat dabei nach demselben Massstab zu

erfolgen wie bei staatlich erhobenen Beweisen nach Art. 141 Abs. 2 StPO.

Demnach sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise nur dann verwertbar,

wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 146 IV 226

E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

Die erste Voraussetzung für die Verwertung von durch Private

rechtswidrig erlangte Beweismittel stellt vorliegend keine Probleme dar (vgl.

E. 2.1.3 oben); das Gegenteil wird vom Beschuldigten 2 denn auch gar nicht

behauptet.

Bei der Beurteilung sodann, ob eine schwere Straftat im Sinn

von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass

entscheidend, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien

wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass von dessen Gefährdung resp.

Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das

Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht

hat im vorgenannten Leitentscheid erwogen, dass das öffentliche Interesse an

der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln in Bezug auf den

Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer wiegt, insbesondere,

weil es in dessen Rahmen zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen

oder Sachen kommen kann (BGE 147 IV 9 E. 1.4.3). Entgegen der Auffassung

des Beschuldigten 2 (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter 2 Rz. 16,

Akten S. 6415) kommt es bei der Beurteilung der Schwere der Tat gemäss

Bundesgericht ferner weder auf den konkreten Tatbeitrag der beschuldigten

Person noch das in Frage stehende Strafmass an, sondern es sind vielmehr die

Umstände des Ereignisses bzw. der Zusammenrottung als solche massgebend (BGE 147 IV 9 E. 1.4.4).

Im vorliegenden Fall geht es um Ausschreitungen nach einem

Fussballspiel, bei dem aus einer grossen Anzahl an Personen nicht nur

beträchtlicher Sachschaden an Einsatzfahrzeugen der Polizei verübt wurde,

sondern Polizeimitarbeitende mit Gegenständen beworfen und tätlich angegriffen

wurden, wobei mehrere Mitarbeitende der Polizei Verletzungen davongetragen

haben (vgl. zum Geschehensablauf E. 3.2 unten). Auch unbeteiligte Personen

wurden durch den gewalttätigen Pulk gefährdet, zumal sich das Hauptgeschehen

nach dem Fussballspiel in unmittelbarer Nähe zu den Stadionausgängen des

Sektors D abspielten. Es ist mithin von einem gewichtigen öffentlichen

Interesse an der Verwertbarkeit auszugehen, welche die privaten Interessen des

Beschuldigten 2, welche namentlich in der Achtung seiner Persönlichkeit

bestehen, klar überwiegen. Selbst wenn sich die Video- und Bildaufnahmen der

Stadionbetreiberin demnach als unrechtmässig erweisen würden, stünde dieser

Umstand einer Verwertung im vorliegenden Strafverfahren nicht entgegen.

2.2 Einvernahme

des Beschuldigten 1 vom 28. April 2016

2.2.1 Der Beschuldigte 1 ist der Auffassung, seine

Erstbefragung durch die Staatsanwaltschaft vom 28. April 2016 sei nicht

verwertbar. Ihm sei anlässlich dieser Einvernahme nämlich kein konkreter

Tatvorhalt gemacht worden. Die Vorhalte seien einzig abstrakter Natur gewesen,

indem der entsprechende Straftatbestand als erfüllt vorgehalten worden sei.

Dies genüge nicht. Dem Beschuldigten 1 hätte vorgehalten werden müssen, wie er

sich am Landfriedensbruch konkret beteiligt oder welche Sachen er im Einzelnen

beschädigt habe. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte 1

anwaltlich verteidigt gewesen sei und die Verteidigung auf diesen Mangel hätte

hinweisen können, verfange nicht. Die Einhaltung der Justizförmigkeit sei nicht

Aufgabe der Verteidigung, zumal diese bei einer ersten Einvernahme zumeist die

relevanten Fallakten noch gar nicht kenne und Einwände gegen die Art und den

Umfang der Vorhaltungen nicht möglich seien (Berufungsbegründung Beschuldigter

1 Rz. 10 ff., Akten S. 6399 f.).

2.2.2 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen nach

Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO die beschuldigte Person zu Beginn der ersten

Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein

Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des

Verfahrens bilden. Neben der Sicherung der Verteidigungsrechte hat dieser

Hinweis die Funktion, den Prozessgegenstand festzulegen. Massgeblich ist die

Tathypothese, mit der die Strafverfolgungsbehörde gegenüber der beschuldigten

Person arbeitet, auch wenn sie diese erst bruchstückhaft beweisen kann. Die beschuldigte

Person muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber

aufgeklärt werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht

in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen,

sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat. Vorzuhalten

ist ein nach dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner

Lebenssachverhalt und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits

die genaue rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die

beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich

entsprechend verteidigen kann. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht

verwertbar. In diesem frühen Verfahrensstadium kann nicht verlangt werden, dass

die Verdachts- und Beweislage in allen Details bekannt gegeben wird. Die

Information hat anlässlich der ersten Einvernahme aber doch in einer Weise zu

erfolgen, die es der beschuldigten Person zumindest ermöglicht, die ihr zur

Last gelegten Straftaten zu identifizieren und zu erkennen, aus welchem Grund

der Verdacht auf sie gefallen ist. Eine gewisse Verallgemeinerung ist zulässig

(BGer 7b_259/2022 vom 8. April 2024 E. 3.2.1 mit diversen Hinweisen).

2.2.3 Aus dem Protokoll der in Frage stehenden Einvernahme

vom 28. April 2016 wird ersichtlich, dass im Vorfeld eine Hausdurchsuchung

stattgefunden hatte und dem Beschuldigten 1 offensichtlich bereits bewusst war,

dass sowohl die Hausdurchsuchung als auch die Einvernahme mit den

«Ausschreitungen» vom 10. April 2016 rund um das Fussballspiel im Zusammenhang

standen, wobei er auf Frage freimütig einräumte, dass er bei diesen involviert gewesen

sei (Akten S. 3086 f.). Dem Beschuldigten 1 wurde in der Folge der Vorhalt

gemacht, dass im Anschluss an das Fussballspiel zwischen dem FC Basel und dem

FC Zürich vom Sonntag, 10. April 2016, Polizeikräfte im Umfeld des Stadions

durch teils vermummte «Chaoten» angegriffen und mit Gegenständen beworfen sowie

an Polizeifahrzeugen Sachbeschädigungen verübt worden seien, wobei er

beschuldigt werde, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen und

Sachen verübt zu haben. Ausserdem wurde er darauf hingewiesen, dass er deshalb

des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des

Angriffs sowie der Sachbeschädigung beschuldigt werde. Ferner wurde ihm

vorgehalten, dass er auf Videoaufnahmen und Fotografien identifiziert worden

sei, wobei er zugestand, die Person auf den ihm vorgelegten Fotografien zu sein

(Akten S. 3087 f.). Konkret wurde dem Beschuldigten 1 dann unter Bezugnahme auf

verschiedene Bilder vorgeworfen, dass er auf den Videoaufnahmen zu erkennen

sei, wie er mit anderen vermummten Personen von der Polizei wegrenne und er

sich zuvor an den Gewalttätigkeiten gegen die Polizei auf der Eventplattform

beteiligt habe (Akten S. 3088). In der Folge wurden dem Beschuldigten 1

verschiedene Fragen zu den Vorfällen auf der Eventplattform gestellt (Akten S.

3088 ff.). Später in der Einvernahme wurde dem Beschuldigten 1 sodann

vorgehalten, dass er mittels Video aufgezeichnet worden sei, wie er im Getümmel

gegen Polizisten vorgegangen sei, vor den zur Verstärkung hinzugeeilten

Polizisten davongelaufen sei und sich wieder in der gewaltbereiten Meute

hervorgetan habe. Anschliessend sei er mit der gesamten Meute die Treppe runter

zur Birsstrasse und weiter an den Polizeifahrzeugen vorbeigerannt, an denen

massivste Beschädigungen verübt worden seien. Er wurde in diesem Zusammenhang

unter anderem auch gefragt, was er genau beschädigt und wie oft er die Polizei

angegriffen habe (Akten S. 3093 f.).

Der Beschuldigte 1 wusste demnach hinreichend klar, um welche

Ereignisse es sich handelte und welcher Lebenssachverhalt sowie welche Delikte

ihm von der Staatsanwaltschaft zum Vorwurf gemacht werden. Teilweise wurden ihm

bereits gar die Beweismittel vorgelegt, auf denen der Vorwurf beruhte. Sämtliche

Aussagen inklusive seiner Geständnisse hat er zudem in anwaltlicher Begleitung

gemacht. Der Einwand des Beschuldigten 1, wonach ihm anlässlich der ersten

Einvernahme kein rechtsgenüglicher Vorhalt gemacht worden sei, erweist sich als

klarerweise unbegründet. Die Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 28. April 2016

ist damit verwertbar.

3. Delikte

betreffend die Ereignisse vom 10. April 2016

3.1 Die Anklage

Die vorliegend zu beurteilenden Delikte sollen sich am 10.

April 2016 rund um das Fussballspiel zwischen dem FC Basel 1893 und dem FC

Zürich im Basler Stadion St. Jakob-Park zugetragen haben. Zusammengefasst

habe sich gemäss Anklage vom 10. Oktober 2017 einige Zeit nach Spielende die

«Eventplattform» mit zahlreichen Matchbesuchern aus der Muttenzer Kurve

gefüllt. Die mit der Sicherung zum Bahndamm beauftragten Mitarbeitenden der

Polizei hätten aufgrund entsprechender Bewegungen befürchtet, dass die Basler

Anhänger einen Versuch unternehmen könnten, sich Zugang zum Bahndamm und damit

zu dem dort für die Anhänger des Gästeklubs zur Abfahrt bereitstehenden

Extrazug zu verschaffen, um sich mit ihnen gewaltsam auseinanderzusetzen. Sie

hätten deshalb bei der Einsatzleitung unverzüglich Verstärkung angefordert. Als

nur wenig später die zur Verstärkung angeforderten Beamten eingetroffen seien, seien

diese auf der Seite Birsstrasse von mehreren Basler Anhängern sogleich massiv

verbal angegangen und alsbald von oben, von der Eventplattform aus, mit

verschiedenen gefährlichen Gegenständen beworfen worden. Auf der Eventplattform

seien den Beamten sogleich mehrere, teils vermummte Teilnehmer aus der ungefähr

150 Personen umfassenden Zusammenrottung entgegengetreten und hätten lautstark

und mit entsprechender Gestik ihren Unmut über das polizeiliche Betreten der

Plattform kundgetan. Mehrere gewaltbereite Teilnehmer hätten die Polizisten

vehement bedrängt, sie dadurch an ihren Amtshandlungen gehindert und sie in der

Folge gar tätlich angegriffen, so insbesondere C____ und D____. Schliesslich

hätten die nachfolgenden Beamten die «Eventplattform» betreten, worauf sich die

zusammengerotteten Teilnehmer zunächst ein wenig zurückzogen hätten, sich aber

gleichzeitig mit Stöcken, Fahnenstangen, aus den Hosen gezogenen Gürteln und

diversen Wurfgegenständen bewaffnet hätten. Als es den Ordnungsdienstkräften

schliesslich gelungen sei, einen Kordon zwischen dem St. Jakob-Turm und der

Stadionhülle zu ziehen, um den Zugang zum Bahndamm abzuriegeln, hätten die

nunmehr fast ausnahmslos vermummten Teilnehmer aus der zusammengerotteten Meute

die Beamten mit vereinten Kräften erneut tätlich angegriffen (angefochtenes

Urteil S. 5–8).

Als eine zur Verstärkung der massiv unter Druck geratenen

Polizeikräfte angerückte Spezialeinheit der Polizei (die sog.

«Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit» [BFE]) in einer zweiten Deliktsphase

die Eventplattform betreten und unter Einsatz von Gummischrot und Polizeistöcken

die Gewalttäter im zusammengerotteten Haufen auseinander- bzw. von den

rücksichtslos angegriffenen Polizeikollegen des Zugs 4 beim St. Jakob-Turm

wegtrieben hätten, sei der Mob ein wenig zurückgerückt, um sich sodann im

hinteren Teil der Eventplattform, beim Abgang zur Stadionseite St.

Jakobs-Strasse, zu sammeln und unverzüglich weitere tätliche Angriffe gegen die

Polizeieinsatzkräfte zu führen (angefochtenes Urteil S. 8 f.).

Nachdem sich in einer dritten Deliktsphase die Beamten der

BFE schliesslich in der Mitte der Eventplattform zu einer Polizeikette formiert

gehabt hätten, sei ein Grossteil der Zusammenrottung unvermittelt und in einer

koordinierten Aktion über den breiten Treppenaufgang nach unten an die

Birsstrasse gerannt, wo sie innert weniger Sekunden gezielt die dort

abgestellten Polizeifahrzeuge beschädigt hätten. Erst als die Einsatzkräfte der

BFE angerückt seien, hätten die Gewalttäter von weiterer Zerstörung abgehalten

und sich auf der Birsstrasse bis auf die Höhe des Showrooms der Kestenholzgarage

zurückgezogen, wo sie sich erneut zusammengerottet und sich geeint in Richtung

St. Jakob-Strasse bewegt hätten. Als in diesem Moment mehrere

Polizeifahrzeuge im Begriff gewesen seien, von der St. Jakob-Strasse her in

Richtung Birsstrasse zu fahren, seien sie auf die Autos zu gerannt und hätten

sie mit vereinten Kräften angegriffen, indem sie mit Fäusten oder Gegenständen

auf die Fahrzeuge eingeschlagen und eingetreten hätten. Zudem hätten sie die

Wegfahrt des vordersten Fahrzeugs verhindert, indem sie ein Absperrgitter gegen

die Front des Autos geworfen hätten, sich an die vor den Fenstern angebrachten

Schutzgitter des Fahrzeugs gehängt und versucht hätten, durch wechselseitige

Bewegungen das Auto zum Kippen zu bringen, so dass die Einsatzkräfte mit dem beschädigten

Fahrzeug die Flucht zurück hätten antreten müssen. Als daraufhin die

angerückten Polizisten der BFE unter Einsatz von Gummigeschossen interveniert

hätten, hätten die Teilnehmer aus der Zusammenrottung die Beamten ein weiteres

Mal tätlich angegriffen, indem sie mehrere Gegenstände gezielt gegen die

Polizisten geschleudert hätten. Als die Sicherheitskräfte ein weiteres Mal

Gummischrot eingesetzt hätten, hätten sich die Gewalttäter schliesslich gemeinsam

in Richtung Hagnaustrasse davongemacht (angefochtenes Urteil S. 9 f.).

3.2 Äusserer Geschehensablauf

3.2.1 Der äussere Ablauf der in der Anklage

geschilderten Geschehnisse (vgl. E. 3.1 oben) sowie die Verletzungsfolgen

und Sachbeschädigungen sind aufgrund der zahlreichen Videoaufnahmen und Fotografien

in den Akten, den dokumentierten Verletzungen der Mitarbeitenden der Polizei

(Akten S. 2743 ff, 2757 ff., 2761 ff.) sowie den Fotografien und Rechnungen

betreffend die Dienstfahrzeuge (Akten S. 2685 ff., 2775 ff.) weitestgehend erstellt.

So ist die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage geschilderte

erste Deliktsphase insbesondere auf der «Aufnahme vom Turm» bestens

nachvollziehbar. Es ist zu sehen und insbesondere zu hören, dass die Stimmung

bereits beim Hinaufsteigen der Treppe von der Birsstrasse zur Eventplattform

durch die ersten Mitarbeitenden der Polizei aggressiv war und sich eine

grössere Anzahl an Personen vor dem Treppenaufstieg sammelte. Wird ausserdem

die Aufnahme BESI 10 000004 betrachtet, wird ersichtlich, dass auch die Polizeibeamten

am unteren Treppenende auf der Birsstrasse von einigen Personen verbal bedrängt

wurden. Auf der «Aufnahme vom Turm» klar zu sehen ist sodann, wie sich die

Polizei am rechten Rand der breiten Treppe von der Birsstrasse auf die

Eventplattform bewegte und sich ihr dann am unteren rechten Rand der

Videoaufnahme erste Personen in den Weg stellten, sodass es zu einem

Körperkontakt und einem Wegstossen kam, der Polizist, welcher die

Eventplattform als zweites betrat und bei dem es sich gemäss Anklage um D____

handelt, sodann angegangen und sogleich von einer Person mit einem weissen

Oberteil von hinten angesprungen, am Hals gehalten und einige Treppenstufen

hinunter an das Treppengeländer geschleudert wurde, woraufhin von einem

nachfolgenden Beamten ein Mitteleinsatz erfolgte. Die Polizistin, welche in

jenem Zeitpunkt bereits die Eventplattform betreten hatte und bei der es sich

gemäss Anklage um C____ handelte, drehte sich in der Folge zu ihren Kollegen um,

woraufhin sie von einer Person aus der Masse von hinten mit einem Tritt in den

Rücken traktiert wurde und zu Boden fiel. Unmittelbar danach ist auch der in

der Anklage geschilderte Wurf mit der Flasche zu sehen, welcher die

Mitarbeitenden der Polizei indes verfehlte. Die Meute zog sich in der Folge ein

wenig zurück in Richtung Mitte der Eventplattform und sammelte sich wieder,

während sich die Polizeibeamten unter den Turm bewegten. Es ist sodann zu

sehen, wie die Menge ihren Unmut über die Polizei bekundete und sich langsam

wieder in Richtung der Polizeibeamten bewegte, wobei in der Menge zwei grüne

Container mitgeschoben wurden, aus denen in der Folge Gegenstände behändigt und

auf die Polizeibeamten geworfen wurden (Laufzeit 00:00 bis 02:35; vgl. ferner

auch «Video aus dem Garderoben Container»). Auch die zweite und die dritte

Deliktsphase bis zum Rückzug der zu jenem Zeitpunkt noch beteiligten Personen

zum Showroom der Kestenholz Garage sind auf der Aufnahme dokumentiert (Laufzeit

02:35 bis 06:10). Unter anderem auf den Aufnahmen BESI 7 0001, BESI 10 000005

oder etwa «Seitliche Aufnahme von der Plattform» sind auch die

Gewalttätigkeiten der ersten beiden Deliktsphasen aus dem Sichtwinkel der

Polizei ersichtlich. Auf sämtlichen genannten Videoaufnahmen ist zu sehen, wie

sie mit diversen Gegenständen, darunter namentlich auch leeren Glasflaschen und

vereinzelt pyrotechnisches Material, beworfen wurden. Auf der Aufnahme

«Eventplattform Teil II» sind die ersten beiden Deliktsphasen aus einem anderen

Winkel zu sehen und ferner sind auch die Gewalttätigkeiten der dritten

Deliktsphase gegen die Einsatzfahrzeuge der Polizei bei der Kreuzung

Birsstrasse/St. Jakobs-Strasse, die Intervention der Polizeibeamten, das

Werfen von Gegenständen aus der Meute auf die Polizeibeamten und der Rückzug

der gewalttätigen Ansammlung in Richtung Hagnaustrasse zu sehen.

3.2.2 In Bezug auf den Beschuldigten 1 erachtete das

Strafgericht es als erstellt, dass dieser in den Deliktsphasen 1 und 2 aktiv an

der öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen habe. Dies ergebe sich aus den

Standbildern und dem diesbezüglichen Geständnis des Beschuldigten 1. Er fühle

sich sichtlich in seinem Element und betreibe aktive Provokationen, indem er

mit den Armen rudernd und seine Kollegen aufpeitschend auf den Videoaufnahmen

zu sehen sei. Ferner sei er zu sehen, wie er ein Absperrgitter aufhebe und durch

die Reihen der Polizei renne. Ausserdem sei aufgrund seines Zugeständnisses,

wonach er aus dem Abfalleimer einmal etwas geworfen habe, sowie den

Originalaufnahmen «vom Turm» erstellt, dass der Beschuldigte 1 eine Flasche gezielt

und mit voller Wucht in Richtung der Polizei geworfen habe, wobei im Zweifel

davon auszugehen sei, dass es sich um eine Plastikflasche gehandelt habe. In

der dritten Deliktsphase sei aufgrund seiner Aussagen sowie der

Originalaufnahme vom Turm erstellt, dass der Beschuldigte 1 an der Birsstrasse

zunächst dem Seitenspiegel eines Polizeifahrzeugs einen Fusstritt versetzt und

diesen in der Folge mit beiden Händen abgerissen habe, und bei der Kreuzung

Birsstrasse/St. Jakob-Strasse habe er schliesslich auf den zweiten Kastenwagen der

Polizei eingetreten und auf den dritten Wagen eingeschlagen (angefochtenes

Urteil S. 56 f.).

Die Rügen in der Berufung des Beschuldigten 1 erschöpfen sich

in dieser Hinsicht auf seine formellen Einwände in Bezug auf die Verwertbarkeit

der Video- und Bildaufnahmen sowie seine erste Einvernahme, anlässlich welcher

er die Zugeständnisse tätigte, woraus er schliesst, dass ihm die Teilnahme an

den Geschehnissen nicht nachgewiesen werden könne (Berufungsbegründung

Beschuldigter 1 Rz. 13, Akten S. 6400). Nachdem jedoch bereits dargelegt wurde,

dass sowohl die Video- und Bildaufnahmen (vgl. E. 2.1 oben) als auch die

Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 28. April 2016 (vgl. E. 2.2 oben)

verwertet werden können, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des

Strafgerichts und die dortigen Fundstellen verwiesen werden. Sowohl die

Anwesenheit als auch die vom Strafgericht geschilderten Handlungen sind

erstellt.

3.2.3

3.2.3.1 In Bezug auf den Beschuldigten 2 erachtete es das

Strafgericht als erstellt, dass dieser auf dem Videozusammenschnitt in

flüchtigen und teilweise unscharfen, für dessen Identifizierung aber

ausreichend deutlichen Aufnahmen zu erkennen sei, wie er sich in der

Deliktsphase 2 inmitten der versammelten Fans im hinteren Bereich der

Eventplattform erkennbar als Teil der Menge aufhalte, ohne indessen in aktiver

Rolle hervorzutreten (angefochtenes Urteil S. 60).

3.2.3.2 Der Beschuldigte 2 kritisiert diese

vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in zweierlei Hinsicht: Zum einen sei aufgrund

der aktenkundigen Videos und Fotografien nicht rechtsgenüglich erstellt, dass

er anwesend gewesen sei; das Strafgericht unterlasse es in diesem Zusammenhang

gänzlich darzulegen, gestützt auf welche Merkmale eine Identifikation möglich

sei (Berufungsbegründung Beschuldigter 2 Rz. 11 ff., Akten S. 6413 f.;

Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 8, Akten S. 6487). Andererseits stimme es nicht, dass sich die Person,

welche der Beschuldigte 2 sein soll, inmitten des Pulks aufgehalten habe und

Teil der gewalttätigen Menge gewesen sei. Vielmehr stehe die Person im hinteren

Bereich mit dem Rücken zur Glasfront der Kestenholz Garage. Sie stehe seitlich

abgewandt, sie sei in ein Gespräch verwickelt, es gehe keinerlei Aggression von

ihr aus, sie sei nicht vermummt und als der Mitteleinsatz der Polizei erfolgte,

habe sie sich sofort vom Geschehen entfernt (Berufungsbegründung Beschuldigter

2 Rz. 19, Akten S. 6416; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung,

vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8 f., Akten S. 6487 f.).

3.2.3.3 Was zunächst die Identifikation des

Beschuldigten 2 betrifft, ist ihm zu folgen, dass allein aufgrund der

anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen Kurvenjacke kein Rückschluss auf

seine Anwesenheit auf der Eventplattform gezogen werden kann. Ebenso zutreffend

ist, dass auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte 2 von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, nichts zu seiner Anwesenheit

abgeleitet werden kann. Für das Appellationsgericht bestehen aber unabhängig

davon keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte 2 auf der Eventplattform

anwesend war, als es zu den Auseinandersetzungen mit der Polizei kam.

In den Akten finden sich Fotografien des Stadiondienstes

sowie eine Videoaufnahme der Polizei, welche eine Identifizierung des Beschuldigten

2 zweifelsfrei zulassen. So ist auf den Bildern eine Person zu sehen, welche

einen auffällig dichten Vollbart trägt, der nur rechts unter der Unterlippe

eine kleine Aussparung aufweist. Ob dies links ebenso der Fall ist, ist

aufgrund der Bildschärfe und des Aufnahmewinkels nicht ersichtlich. Farblich

ist der Bart als eher hellbraun bis braun zu beschreiben, wobei er aufgrund der

Lichtverhältnisse beinahe einen orangenen Stich aufweist (vgl. etwa Akten

S. 3113 f.). Der Bart ist für das fragliche Gesicht sehr charakteristisch.

Wird die (Schwarz-Weiss-)Fotografie des Beschuldigten 2 im Personalienbogen der

Staatsanwaltschaft vom 26. April 2016 betrachtet, ist festzustellen, dass der

Beschuldigte 2 einen sehr ähnlichen Bart getragen hatte (vgl. Akten S. 864). So

handelt es sich um einen ebenso dichten Vollbart, welcher unterhalb der

Unterlippe auf der linken und rechten Seite jeweils eine kleine haarlose Stelle

aufweist. Sodann kann auf die Wangenknochen und die Mundpartie verwiesen

werden. Insgesamt weist die Fotografie vom 26. April 2016 – anders als etwa

noch die ebenfalls im Personalienbogen vorhandene Fotografie des Beschuldigten

2 vom 2. Mai 2010 (vgl. Akten S. 866) – eine deutliche Ähnlichkeit mit der

Person auf den fraglichen Bildern auf. Anlässlich der Berufungsverhandlung

konnte sich das Gericht ein persönliches Bild des Beschuldigten 2 machen.

Abgesehen davon, dass er seinen Bart mittlerweile ein wenig länger trägt, wurde

dieser Eindruck, welcher aufgrund der aktenkundigen Bilder entstand,

bekräftigt. Es bestehen für das Gericht keinerlei Zweifel, dass es sich bei der

auf den fraglichen Bildern abgebildeten Person (Akten S. 3113 f.) um den

Beschuldigten 2 handelt. Ferner ist dem Strafgericht ohne weiteres zu folgen,

dass der Beschuldigte 2 auch auf den Videoaufnahmen erkennbar ist. Insbesondere

ist er auf der Aufnahme BESI 7 00001 ab Laufzeit 02:35 – 02:38 am linken Bildrand

ersichtlich, erkennbar wiederum an seinem Bart sowie dem schwarzen Pullover mit

den rotblauen Streifen an den Ärmeln und auf der Kapuze. Zudem erneut bei

Laufzeit 02:43 – 02:44, wo er den Blick mit einem leichten Grinsen zur Polizei

gerichtet hat. Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte

2 anlässlich der Einvernahme vom 27. April 2016 im Grundsatz einräumte, am

besagten Tag auf der Eventplattform gewesen zu sein («Ich war da vor Ort, das

sieht man anscheinend auf dem Video, aber ich war sicher nicht aktiv. Oder wie

[S]ie es nennen an vorderster Front», Akten S. 3120).

3.2.3.4 Es trifft zu, dass dem Beschuldigten 2

keinerlei Gewalttaten oder aggressives Gebaren vorgeworfen werden kann; das

Strafgericht erwog denn auch zutreffend, dass er nicht in aktiver Rolle

hervorgetreten sei. Es ist dem Beschuldigten 2 auch beizupflichten, dass aus

einer allfälligen ideologischen Nähe zu gewissen Gruppierungen oder seiner

Vorstrafe eine Teilnahme nicht abgeleitet werden kann. Der Auffassung des

Beschuldigten 2 aber, wonach er nicht Teil der gewaltsamen Menschenansammlung,

sondern bestenfalls passiver Zuschauer gewesen sei, der sich nach dem

Mitteleinsatz der Polizei sogleich vom Geschehen entfernt habe, kann nicht

gefolgt werden.

Es mag, wie vom Beschuldigten 2 anlässlich der

Berufungsverhandlung ausgeführt (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung,

vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9 unten und S. 10 oben,

Akten S. 6488 f.), zutreffen, dass sich auf der Eventplattform des

St. Jakob-Parks vor, während und nach den Fussballspielen jeweils eine

Vielzahl an (friedlichen) Matchbesuchern aufhalten. Auf der Aufnahme

«Eventplattform Teil II» ist denn auch zu sehen, wie zunächst Matchbesucher aus

dem Stadion über die Eventplattform strömten. Als jedoch die erste

Polizeieinheit die Treppe von der Birsstrasse am Emporsteigen war, bildete sich

bereits eine erste, abgrenzbarere Menschenansammlung am Treppenende, wobei nach

wie vor weitere Personen aus dem Stadion hinaus und auch an dieser Ansammlung

vorbei strömten. Nachdem die ersten Gewalttätigkeiten sowie die ersten

Mitteleinsätze erfolgt waren und sich die Polizeieinheit unterhalb des Turms positioniert

hatte, sammelte sich eine nun deutlich abgegrenzte Menschenansammlung vor dem

Garderoben-Container auf der Eventplattform. In diese Ansammlung wurden auch

die beiden grünen Container geschoben, aus denen die Wurfgegenstände behändigt

wurden. Weiter dahinter, namentlich in Richtung der Treppe zur

St. Jakob-Strasse, sind auf der Aufnahme noch weitere schaulustige

Personen auszumachen. Als in der Folge bei der Treppe von der Birsstrasse die BFE

dazukam und gemäss Diktion der Anklage die zweite Deliktsphase anfing (vgl. zum

Ablauf auch E. 3.2.1 oben), bewegte sich die Menschenansammlung vor dem

Garderoben-Container schnellen Schrittes zur Treppe, welche zur St.

Jakob-Strasse führt, und es ist auf der Aufnahme zu sehen, dass in jenem

Zeitpunkt eine grosse Anzahl an Personen die Eventplattform über die Treppe zur

St. Jakob-Strasse verliess. In der Folge formierten sich die beiden

Polizeieinheiten in einer Linie vor dem Garderoben-Container und ihnen

Gegenüber vor dem Treppenabstieg zur St. Jakob-Strasse eine Menschenansammlung,

aus welcher teilweise Absperrgitter behändigt und Wurfgegenstände gegen die

Polizeieinheiten geworfen wurden, bis ein Teil der Menschenansammlung

unvermittelt die Treppe zur Birsstrasse hinuntereilte.

Die Aufnahme BESI 7 00001, auf welcher der Beschuldigte 2 zu

sehen ist, beginnt mit der BFE, welche gerade die Treppe von der Birsstrasse

auf die Eventplattform emporstieg. Kurz vor und als die Polizeieinheiten die

Linie beim Garderoben-Container formierten, sind auf der Aufnahme mehrfache

Schussabgaben von Gummischrot-Geschossen zu hören (ab Laufzeit 02:20). Der

Beschuldigte 2 ist sodann bei Laufzeit 02:36 zunächst am linken Rand aber

deutlich als Teil der Menschenansammlung, umgeben von teilweise vermummten

Personen und in einem Gespräch mit jemandem zu sehen und er bewegte sich in der

Folge gar in Richtung Mitte des Mobs, ist er doch bei Laufzeit 02:43 bis 02:44

nochmals inmitten von teils vermummten Teilnehmenden zu sehen, von wo aus auch

das folgende, koordinierte Verlassen der Eventplattform über die Treppe zur

Birsstrasse erfolgte.

Zusammenfassend erweist sich der Einwand des Beschuldigten 2,

wonach sich auf der Eventplattform auch «normale» Matchbesucher befunden

hätten, als unbehelflich. Spätestens als die BFE die randalierende Menge zum

Treppenabstieg zur St. Jakob-Strasse zurückdrängte und sie sich dort neu

formierte, ist davon auszugehen, dass sich Personen, welche sich dort nicht

mehr aufhalten wollten, entfernt hatten; jedenfalls hatten sie bis zu jenem

Zeitpunkt genügend Möglichkeiten, sich vom Geschehen zu entfernen. Die von

beiden Verteidigern (zumindest sinngemäss) eingewendete Behauptung (Plädoyer Beschuldigter

2 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 10,

Akten S. 6489; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung, vgl.

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten S. 6485), dies sei

aufgrund einer Einkesselung nicht möglich gewesen, erweist sich aufgrund der

obigen Ausführungen zudem als klar unzutreffend. Ebenso aktenwidrig und im

Übrigen nicht ganz widerspruchsfrei zu seinem vorgenannten Einwand erweist sich

die Behauptung des Verteidigers, wonach der Beschuldigte 2 sich nach dem

ersten Mitteleinsatz durch die Polizei unmittelbar vom Geschehen entfernt habe.

Es erfolgten mehrfache Schussabgaben bevor der Beschuldigte 2 ein letztes Mal

inmitten von teils vermummten Personen zu sehen ist, von wo aus aggressives

Gebaren gegen die Polizei erfolgte und aus deren Mitte Gegenstände auf die Polizeieinheiten

geworfen wurden. Die vorinstanzliche Feststellung, dass sich der Beschuldigte 2

mitten im Punk der Fans aufgehalten habe, aus deren Reihen es zu den

inkriminierten Gewaltakten gekommen sei, und er keine Anstalten gemacht habe,

sich davon zu distanzieren, erweist sich damit als zutreffend.

3.3 Rechtliches

3.3.1 Landfriedensbruch

3.3.1.1 Als

Landfriedensbruch wird die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung

bestraft, bei welcher mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen

Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Eine

öffentliche Zusammenrottung bedeutet eine Ansammlung einer je nach konkreten

Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Personen – es muss keine

unüberschaubare Menge sein –, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und

der sich eine unbestimmte Zahl beliebiger weiterer Personen anschliessen kann.

Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung,

von welcher die Zusammenrottung getragen ist und die sich aus der Art des

Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch

als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das

Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche

Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen

(BGE 145 IV 433 E. 3.5.3; 108 IV 33 E. 4; BGer 6B_630/2018 vom 8. März

2019 E. 1.2.2; 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4, je mit weiteren

Hinweisen).

Die begangenen

Gewalttätigkeiten sind objektive Strafbarkeitsbedingung und müssen nicht von

jedem einzelnen verübt werden. Sie sind dann «mit vereinten Kräften» begangen,

wenn sie als Tat der Menge erscheinen und von ihrer die öffentliche Ordnung

bedrohenden Grundstimmung getragen sind. Diese Gewalttätigkeiten müssen mithin

symptomatisch sein für die Grundhaltung, welche die Menge antreibt. Um auf Landfriedensbruch

zu erkennen, genügt es daher, dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung

Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch

sind. Unter Gewalt ist eine angreifende Handlung gegen Menschen oder Sachen zu

verstehen, aber nicht notwendigerweise der Gebrauch von besonderer physischer

Kraft (BGE 124 IV 269 E. 2b: «une action agressive contre des personnes ou des

choses, mais pas nécessairement l'emploi d'une force physique particulière»;

108 IV 33 E. 2; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017

vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Begriff umfasst nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung «in seiner Weite alles, von der Tötung bis zu einer

geringfügigen Sachbeschädigung und unter Umständen sogar die unmittelbar bloss

drohende Anwendung von Gewalt» (BGE 108 IV 175 E. 4; vgl. auch 103 IV 241

E. I.1: «Il y a violence, au sens de la disposition précitée, dès qu'il

est fait usage de la force physique. Peu importe, à cet égard,

que les dégâts matériels, voire l'atteinte portée aux personnes, soient de peu

d'importance. Il faut par ailleurs assimiler au déploiement de la force

physique la menace de violence, lorsqu'elle est imminente. Tel est le cas si

des signes concrets annoncent l'usage de la force physique ou si l'affrontement

n'est évité que parce que les opposants ont cédé devant cette menace.»). Vereint

sind in diesem Sinne dann vor allem die psychischen Kräfte der Masse (zum

Ganzen auch: BGE 108 IV 36; Trechsel/Vest,

in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,

4. Auflage 2021, Art. 260 N 6).

Das

tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an

der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber

Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass sich der

Täter zum Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten im Bereich der Zusammenrottung

aufhält, für unbeteiligte Beobachter als deren Bestandteil erscheint und sich

nicht bloss als passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E.

2b; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2;

6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Denn das Gewicht der von der Ansammlung

ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person

erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich

anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder

verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im

Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung

teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt,

wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und

örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_630/2018 vom

8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit

Hinweisen).

Subjektiv muss

der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung

wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung

anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten

rechnen. Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht

erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b.; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom

17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung

nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst

friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 260 StGB N 35).

3.3.1.2 Das

Bestehen einer öffentlichen Zusammenrottung mit friedensstörender Grundstimmung

im Sinne von Art. 260 StGB ist nach dem Beweisergebnis (vgl. E. 3.2.1

oben) klar erstellt. Bereits nach dem Emporsteigen der Treppe wurden die ersten

Mitarbeitenden der Polizei beim Betreten der Eventplattform bedrängt und die

Beamten D____ und C____ von verschiedenen Personen der sich vor der Treppe zusammengefundenen

Menschenansammlung tätlich angegangen. Entgegen der Behauptung des

Beschuldigten 1, handelte es sich bei diesen Übergriffen keineswegs um

Handlungen einzelner, welche mit der sich bei der Treppe zur Birsstrasse

angesammelten Menschenmenge überhaupt nichts zu tun hatten. Wie bereits

ausgeführt (vgl. E. 3.2.1 oben), war die Stimmung bereits zu jenem Zeitpunkt äusserst

aggressiv. Auch wenn dem Strafgericht gefolgt wird, und zumindest beim

Fusstritt durch den Beschuldigten [...] und den ersten Tätlichkeiten noch von

keiner formierten Zusammenrottung auszugehen ist (vgl. angefochtenes Urteil S.

66), waren diese ersten gewalttätigen Übergriffe – wie vom Strafgericht an

anderer Stelle erwogen (angefochtenes Urteil S. 86) – die Initialzündungen der

von der Meute in der Folge begangenen Gewaltakte. Bezeichnenderweise ist auf

der «Aufnahme vom Turm» denn auch zu sehen, dass sich die beiden Personen nach

den Übergriffen schnellen Schrittes in die Menschenmenge begaben, um einem

allfälligen Zugriff durch die Polizei zu entgehen (ab Laufzeit 00:10). Dass es

sich in der Folge bei den oben geschilderten Vorkommnissen bei den

Deliktsphasen 1 bis 3 (vgl. dazu E. 3.2.1 oben) um eine öffentliche

Zusammenrottung mit friedensstörender Grundstimmung handelte, bedarf keiner

weiteren Ausführungen und wird denn im Grundsatz auch nicht in Frage gestellt.

Ebenso offenkundig ist, dass Gewalttätigkeiten in tatbestandsmässigem Ausmass

stattfanden. Einerseits wurden diverse Gegenstände, so etwa die Abfallcontainer

und Absperrgitter behändigt und umgeworfen und kam es zu diversen

Sachbeschädigungen an Einsatzfahrzeugen der Polizei, andererseits wurden massive

Gewalttätigkeiten gegenüber den Mitarbeitenden der Polizei ausgeübt. Nicht nur

wurden die beiden Beamten tätlich angegriffen, sondern standen beide

Polizeieinheiten, welche die Eventplattform betraten, unter mehrfachem Beschuss

mit verschiedensten Gegenständen, so unter anderem auch mit Glasflaschen. Dass

diese Gewalttätigkeiten als Tat der Menge erscheinen, welche von der

bedrohenden Grundstimmung getragen und charakteristisch für diese waren, kann

nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

3.3.1.3 Die

Teilnahme des Beschuldigten 1 an der öffentlichen Zusammenrottung steht aufgrund

der obigen Ausführungen ausser Frage (vgl. E. 3.2.2). Der Beschuldigte 1

hat nicht nur aktive Provokationen betrieben und durch sein aufpeitschendes

Verhalten zur aggressiven Stimmung beigetragen, vielmehr hat er durch den Wurf

einer Flasche in die Richtung der Polizei sowie die Gewalttätigkeiten gegen die

Einsatzfahrzeuge aktiv an der Zusammenrottung teilgenommen. Vor diesem

Hintergrund erübrigen sich auch eingehende Ausführungen zum subjektiven

Tatbestand; dieser ist klarerweise erfüllt. Das Strafgericht ist damit zu Recht

zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte 1 den Tatbestand des

Landfriedensbruchs erfüllt hat.

3.3.1.4 Auch

die Teilnahme des Beschuldigten 2 ist aufgrund der Tatsachen erstellt (vgl. E.

3.2.3.4). Auch wenn im Zweifel wohl davon auszugehen ist, jemand sei blosser

Zuschauer und nicht Teilnehmer (so auch Trechsel/Vest,

a.a.O., Art. 260 N 6), trifft dies auf den Beschuldigten 2 vorliegend jedoch

nicht zu. Auf den Video- und Bildaufnahmen der Deliktsphase 2 ist er zu sehen,

wie er sich inmitten des gewalttätigen Pulks aufhält, aus welchem Schmährufe erfolgten

sowie Glasflaschen und andere Wurfgeschosse in Richtung der Polizeikräfte geworfen

wurden. Die friedlichen Matchbesucher hatten das Geschehen zu jenem Zeitpunkt

bereits verlassen; auch der Beschuldigte 2 hätte hierzu hinreichend

Möglichkeiten gehabt. Wie dargelegt, ist auch der Einwand, dass er sich nach

dem ersten Mitteileinsatz durch die Polizeikräfte entfernt habe, aufgrund der

Tatsachen klar widerlegt. Mit dem Strafgericht ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte 2 zwar keine aktive Rolle in der Zusammenrottung innehatte, er

verblieb jedoch in ihr, nachdem die Stimmung bereits längst gekippt war und

Gewalttätigkeiten angefangen hatten. Auch auf der subjektiven Seite bestehen

aufgrund dieser Ausführungen keine Zweifel, dass der Beschuldigte 2 wissentlich

und willentlich in der Zusammenrottung verblieb.

An den

vorstehenden Ausführungen ändern auch die vom Beschuldigten 2 erwähnten

Freisprüche der Beschuldigten E____ und F____ nichts. Aufgrund des

Videozusammenschnitts i.S. E____ ist es in einer summarischen Betrachtung nicht

zu beanstanden, dass das Strafgericht diesem eine andere Rolle als dem

Beschuldigten 2 zusprach. So tritt er zunächst tatsächlich eher in einer

vermittelnden Rolle in Erscheinung und in der Sequenz, in welcher auch der

Beschuldigte 2 zu sehen ist, bewegt er sich linkseitig weg vom gewalttätigen

Mob und erscheint nur noch am Rand, eher als unbeteiligter Anwesender (ab

Laufzeit 01:04). In Bezug auf den Beschuldigten F____ ist zwar zu konstatieren,

dass einzig aufgrund der Videosequenzen, auf denen dieser auf der

Eventplattform zu sehen ist, kein riesiger Unterschied zum Verhalten des

Beschuldigten 2 auszumachen ist. Das Strafgericht spricht denn auch von einem

«Grenzfall» und es hat offensichtlich zusätzlich dessen auf Video

dokumentiertes Verhalten der Deliktsphase 3 sowie seine im Verfahren getätigten

Aussagen in die Beweiswürdigung einfliessen lassen (angefochtenes Urteil

S. 64 f.). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass es sich um den

genau gleichen Fall handelte, den das Strafgericht zu beurteilen hatte,

geschweige denn davon, dass der Beschuldigte F____ – wie dies vom Beschuldigten

2 behauptet wird – aufgrund der Beweislage die klar aktivere Rolle innegehabt

hätte. Ob der vorinstanzlichen Einschätzung gefolgt werden könnte, erscheint

nicht von vornherein klar, steht mangels diesbezüglicher Berufungserklärung der

Staatsanwaltschaft indes nicht zur Diskussion und die Frage braucht auch mit

Blick auf die Beurteilung des Beschuldigten 2 nicht beantwortet zu werden. Ein

aus Sicht des Appellationsgerichts ungerechtfertigter Freispruch des

Beschuldigten F____ (oder des Beschuldigten E____) hätte keinen Freispruch des

Beschuldigten 2 zur Folge.

3.3.2 Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte

3.3.2.1 Der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich strafbar, wer eine

Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder

Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt, hindert, zu

einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.

Beim Tatbestandsmerkmal der Hinderung der Amtshandlung ist nicht erforderlich,

dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglicht; es

genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Wird die Tat von

einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird gemäss der zum Tatzeitpunkt

geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs jeder, der an der Zusammenrottung

teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft

(Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen

oder Sachen verübt, wird gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen

bestraft.

Das

Tatbestandsmerkmal des zusammengerotteten Haufens entspricht demjenigen der

Zusammenrottung beim Landfriedensbruch. Im Gegensatz zu letzterem richtet sich

der Aufruhr nicht gegen Menschen und Sachen im Allgemeinen, sondern gegen

Amtshandlungen bzw. die ausführenden Amtsträger. Art. 285 Ziff. 2

Abs. 1 StGB erfasst die bloss passive – im Gegensatz zur in Abs. 2

umschriebenen aktiven – Teilnahme an der kollektiven Tat. Gleich wie in

Art. 260 StGB ist die vorausgesetzte Kollektivtat der Gewalt oder Drohung

im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB hier eine objektive

Strafbarkeitsbedingung (zum Ganzen: Heimgartner,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 285 StGB N 18 f.;

BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2; BGE 108 IV 176 E. 3a und

3b, 98 IV 41 E. 6.). Der Teilnehmer muss weder an der aus dem Haufen

begangenen Tat mitwirken noch sie fördern. Entscheidend ist, dass er durch

seine Anwesenheit objektiv als Bestandteil der Zusammenrottung (und etwa nicht

blosser Zuschauer, der sich vom Geschehen distanziert) erscheint (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285

N 10). Für die Bejahung eines (Eventual)vorsatzes genügt es, wenn der

Teilnehmer sich bewusst ist, dass er sich in einer Menschenmenge aufhält, in

der es zu Krawallen kommen kann bzw. dass er sich etwa aus einer friedlichen

Demonstration, die sich zu einer krawallbereiten Zusammenrottung entwickelt,

nicht entfernt. Bei illegalen Demonstrationen, an denen notorisch

Gewalttätigkeiten verübt werden oder ein entsprechender Aufruf vorgängig

erfolgt ist, gilt das regelmässig selbst für Mitläufer (so Heimgartner, a.a.O. Art. 285 StGB

N 24; vgl. auch BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2).

3.3.2.2 Hinsichtlich

der Voraussetzung des zusammengerotteten Haufens kann auf die Ausführungen zum

Landfriedensbruch verwiesen werden (E. 3.3.1.2 oben). Diese ist klarerweise

gegeben. Ferner bedarf es keiner weiterer Ausführung dazu, dass es sich bei den

im Einsatz gestandenen Polizisten um Beamte im Sinne von Art. 285 StGB

handelte, welche eine Amtshandlung am Ausüben waren (zur Frage der

Rechtmässigkeit der Amtshandlungen vgl. E. 3.3.5 unten). Die

Polizeibeamten wurden vom zusammengerotteten Haufen bedrängt, tätlich

angegriffen und mit diversen Gegenständen, darunter namentlich auch mit

Glasflaschen beworfen. Ausserdem wurden Einsatzfahrzeuge der Kantonspolizei aus

der Zusammenrottung heraus massiv beschädigt (vgl. zum äusseren

Geschehensablauf E. 3.2.1 oben).

Wie bereits in

Bezug auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs festgestellt, verübte der

Beschuldigte 2 zwar keine Gewalthandlungen gegen die Polizeikräfte oder deren

Einsatzfahrzeuge, war aber wissentlich und willentlich Teil der Zusammenrottung

und machte keinerlei Anstalten, diese zu verlassen. Es kann diesbezüglich auf

die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 3.3.1.4 oben). Damit

erfüllt der Beschuldigte 2 die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 285

Ziff. 2 Abs. 1 StGB bzw. auch jener der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des

Strafgesetzbuchs.

Dem Beschuldigte

1 konnten dagegen eigenhändige Gewaltakte nachgewiesen werden. So schleuderte

er eine Plastikflasche gezielt und mit voller Wucht in Richtung der ersten

Polizeieinheit, welche die Eventplattform betreten hatte, wobei er aber sein

Ziel verfehlte. Ausserdem trat und schlug er auf Einsatzfahrzeuge der Polizei

ein und riss einem Fahrzeug einen Seitenspiegel ab (E. 3.2.2 oben). Mit seinem

Verhalten erfüllt der Beschuldigte 1 damit die Tatbestandsvoraussetzungen von

Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des

Strafgesetzbuchs.

3.3.3 Versuchte

einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand

Für den gezielten Wurf mit einer Plastikflasche in die

Richtung der Polizeikräfte sprach das Strafgericht den Beschuldigten 1 der

versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand

schuldig.

Ob ein Gegenstand gefährlich im Sinne von Art. 123 Ziff. 2

Abs. 2 StGB ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab. Ein

Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird, dass ein hohes Risiko

einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht.

Ob tatsächlich schwere Verletzungen entstehen, ist für die Qualifikation der

Gefährlichkeit des Gegenstands nicht entscheidend (BGE 111 IV 123 E. 4, 101 IV

285; BGer 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2, 6B_555/2018 vom 11.

September 2018 E. 2.1.1, je m.w.H.). Eine schwere Verletzung gemäss Art. 122

StGB liegt u.a. vor bei einer lebensgefährlichen Verletzung (Abs. 1), bei

Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Gliedes eines

Menschen (Abs. 2) oder bei einer anderen schweren Schädigung des Körpers oder

der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen (Abs. 3). Der

Vorsatz des Täters muss sich nur auf die Verwendung eines gefährlichen

Gegenstands in diesem Sinne, nicht aber auf die Herbeiführung einer schweren

Körperverletzung richten.

Sofern keine schwere Verletzung eintritt und ein

(Eventual-)Vorsatz hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung

nicht nachweisbar ist, wird die Verwendung von leichteren und schweren Gläsern

sowie von Glasflaschen als Wurf- oder Schlaginstrument gegen den Kopf bzw. das

Gesicht einer Person regelmässig als einfache Körperverletzung mit gefährlichem

Gegenstand qualifiziert (vgl. AGE SB.2022.30 vom 26. Februar 2024 E. 4.3 mit

Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Appellationsgerichts).

Das Strafgericht ist im angefochtenen Urteil allerdings in dubio zum Schluss

gelangt, dass es sich bei der Flasche, welche der Beschuldigte 1 in

Richtung der Polizeibeamten geworfen hatte, nicht um eine Glas-, sondern um

eine Plastikflasche gehandelt habe, was vorliegend zu bestätigen ist. Es

handelte sich damit um einen Gegenstand, der von seiner Beschaffenheit von

vornherein weniger gefährlich ist. Das Strafgericht hat zwar ebenso angenommen,

dass es sich um eine volle Flasche gehandelt habe, welche mit voller Wucht auf

die Beamten geschleudert worden sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 57). Zu

berücksichtigen gilt es jedoch, dass sämtliche Mitarbeitenden der Polizei,

welche die Eventplattform betreten hatten, eine Schutzausrüstung und

insbesondere einen mit einem Visier versehenen Schutzhelm getragen hatten. Der

Wurf der Plastikflasche war in der konkreten Situation demnach nicht geeignet,

ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung herbeizuführen. In Frage käme

damit zwar noch eine Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung

nach Art. 123 Ziff. 1 StGB, für eine solche fehlt es vorliegend indes an einem

Strafantrag. Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit

gefährlichem Gegenstand ist der Beschuldigte 1 somit freizusprechen.

3.3.4 (Mehrfache)

Sachbeschädigung

Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass das Strafgericht

in Bezug auf den Beschuldigten 1 den Tatbestand der Sachbeschädigung (aus

Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung) nach Art. 144 Abs. 1 und

Abs. 2 StGB als mehrfach erfüllt erachtete, nachdem aufgrund der Tatsachen

erstellt ist, dass die Meute bei der Birsstrasse und an der Kreuzung

Bisstrasse/St. Jakobs-Strasse mehrere Dienstfahrzeuge der Polizei erheblich

beschädigte und der Beschuldigte 1 selbst dem linken Seitenspiegel eines ersten

Polizeifahrzeugs zunächst einen Tritt verpasst und den Seitenspiegel abgerissen

sowie auf zwei weitere Einsatzfahrzeuge eingetreten und eingeschlagen hatte

(vgl. E. 3.2.2 oben).

3.3.5 Rechtfertigungsgründe?

3.3.5.1 Der Beschuldigte 1 hinterfragt mit seiner

Berufung die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes auf der Eventplattform und

macht geltend, die Reaktion der auf der Eventplattform anwesenden Anhänger des

FC Basel stelle eine Notwehrhilfe und damit ein Rechtfertigungsgrund dar

(Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 14 ff., Akten S. 6400 ff.; Plädoyer

Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 5 f., Akten S. 6484 f.).

3.3.5.2 Bereits das Strafgericht hatte sich mit dem

Einwand, dass der Polizeieinsatz rechtswidrig gewesen sei, auseinandergesetzt

(angefochtenes Urteil S. 36 f.). Es wies zunächst zu Recht auf die eingehenden

Befragungen diverser Mitarbeitenden der Polizei hin, welche die bereits im

Polizeirapport vom 10. April 2016 (Akten S. 2660 ff.) festgehaltene Angabe

bestätigten, dass der Polizeieinsatz auf der Eventplattform durch die konkrete

Befürchtung ausgelöst worden sei, dass es beim Tor zum Bahndamm zu einer

Konfrontation zwischen Anhängern des FC Basel und solchen des FC Zürich

kommen könnte (Protokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 27. Januar

2020 S. 5, Akten S. 5146; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 29, 34, 36, 41,

59, Akten S. 5532, 5537, 5539, 5544 und 5562). Es liegen keinerlei

Anhaltspunkte vor, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen könnten.

Der Beschuldigte 1 bringt zwar vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die

Polizeieinheit über den Treppenaufgang zur Eventplattform hinaufgestiegen sei

und nicht (ausschliesslich) den überschaubaren Platz in Richtung Bahndamm

abgesichert habe. Bezeichnenderweise habe sich die Polizeieinheit auch nur

gegen die Eventplattform ausgerichtet und habe sich zu keinem Zeitpunkt zum

Bahndamm abgewandt (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung, vgl.

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5, Akten S. 6484;

Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 16, Akten S. 6401). Dem ist jedoch

einerseits entgegenzuhalten, dass sich die Polizei, wie dargelegt (vgl. E.

3.2.1 oben), ganz am rechten Rand der Treppe auf die Eventplattform begeben und

sich nach dem ersten Angriff auf der Eventplattform beim Durchgang zum Bahndamm

zwischen dem Turm und dem Stadion positioniert hatte und – wie auf der Aufnahme

«Eventplattform Teil II» zu sehen ist – eine grosse Anzahl auch während der

dritten Deliktsphase bei diesem Durchgang in einer Reihe formiert verblieb.

Dies lässt durchaus den Schluss zu, dass es tatsächlich um ein Auseinanderhalten

der beiden Fanlager auf der Eventplattform und beim Bahndamm ging. Andererseits

ist zu berücksichtigen, dass die Polizeieinheit unmittelbar nach dem Betreten

der Eventplattform unvermittelt aus der Menge tätlich angegangen und in der

Folge vom gewaltsamen Mob mit Gegenständen beworfen wurde. Dass sie ihre

Ausrichtung bei dieser Ausgangslage nicht zur Bahndammseite abwandten, überrascht

daher nicht im Geringsten. Der Beschuldigte 1 kritisiert weiter, dass nicht die

hinterste Treppe zum Tor 6 für die Sicherung des Bahndamms gewählt worden sei

(vgl. dafür den Situationsplan des Stadions: Akten S. 2671). Selbst wenn

ein solches Vorgehen polizeitaktisch besser gewesen wäre – was aber vorliegend

freilich nicht erstellt ist –, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dies den

Einsatz der Polizei rechtswidrig machen sollte. Der Beschuldigte 1 vermag denn

auch kein vernünftiges anderes Motiv zu nennen, weshalb die Polizeieinheit die

Eventplattform in ihrer Schutzausrüstung hätte betreten sollen und ein solches

ist auch nicht ersichtlich; der vorinstanzlich vereinzelt geäusserte Verdacht,

die Polizei habe die Ausschreitungen im Sinne eines Tests provozieren wollen,

wurde vom Strafgericht nach eingehender Befragung verschiedener Mitglieder der

Kantonspolizei zu Recht verworfen (angefochtenes Urteil S. 36 f.) und dieser wird

auch vom Beschuldigten 1 nicht weiterverfolgt. Der Beschuldigte 1 führt einzig

aus, die Polizei sei in martialischer Weise aufgetreten und habe einschüchternd

auf die Personen auf der Eventplattform gewirkt (Berufungsbegründung

Beschuldigter 1 Rz. 17, Akten S. 6402). Aus diesen Ausführungen wird jedoch nur

ein mögliches Motiv für die Übergriffe der Zusammenrottung erkennbar, indem

sich die Teilnehmer von der ausgerüsteten Polizeieinheit auf der Plattform

provoziert fühlten. Diese Einschätzung wird durch die in den Akten befindliche

Whatsapp-Nachricht vom 13. April 2015 zusätzlich bekräftigt. In dieser

Nachricht äusserte der Beschuldigte 1 gegenüber einer ihm Bekannten, dass er

nur mit dem Motiv an die Fussballspiele gehe, sich zu schlagen, und er jeweils

hoffe, dass es zu Ausschreitungen komme (vgl. Akten S. 826). Wie das

Strafgericht zu Recht erwog, handelte die Polizeieinheit, welche die

Eventplattform als erstes betrat, in Wahrnehmung ihres amtlichen, sich aus §§ 1 und 2 PolG ergebenden Auftrags, wobei sie im Übrigen auch dazu berechtigt ist,

private Grundstücke zu betreten, sofern dies notwendig ist (§ 51 Abs. 1 PolG). Im

Übrigen ist es völlig abwegig, dass ein Betreten der Eventplattform oder des

Stadions an einem Spieltag im St. Jakob-Park durch die Polizei gegen den Willen

der Stadionbetreiberin erfolgt sein soll. Dass sich die Polizei daher in

rechtswidriger Weise auf die Eventplattform begab bzw. sich auf dieser befand,

trifft nicht zu.

Auch die weitere Kritik des Beschuldigten 1 am Mitteleinsatz

durch die Polizei (vgl. Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 18 f.,

Akten S. 6402 ff.; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung, vgl.

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5 f., Akten S. 6484 f.) vermag

nicht zu überzeugen. Unbestritten und erstellt ist, dass bereits unmittelbar beim

Betreten der Eventplattform zwei Mitarbeitende der Polizei tätlich angegriffen

wurden. Bereits dargelegt wurde ferner, dass die Behauptung des Beschuldigten

1, wonach es sich bei diesen Übergriffen um Handlungen einzelner gehandelt

habe, welche mit der sich bei der Treppe zur Birsstrasse angesammelten

Menschenmenge gar nichts zu tun gehabt hätten, nicht haltbar ist (E. 3.3.1.2

oben). Es waren denn auch keineswegs nur diese beiden Personen, welche die

Polizeieinheit am Treppenende antraf. Vielmehr sammelte sich bereits eine ganze

Menschenansammlung, welche sie anfeindete, sich ihr in den Weg stellte, sie

bedrängte (vgl. auch E. 3.2.1 oben) und in die sich die beiden Personen, welche

die Beamten tätlich angegriffen hatten, sogleich zurückzogen (vgl. E. 3.3.1.2

oben). Völlig lebensfremd erscheint in diesem Zusammenhang die Behauptung des

Beschuldigten 1, dass diese feindselige Menschenansammlung einer Verhaftung der

beiden Personen Akzeptanz entgegengebracht hätte. Wie bereits das Strafgericht

zutreffend erwog, erhellt aus den Videoaufnahmen, dass die Polizeieinheit

deutlich in der Minderheit war und ihr Verhalten und ihre Reaktion

diszipliniert und defensiv war. Dass sich die Polizei bei dieser Ausgangslage –

Anfeindung und Bedrängung durch eine Zusammenrottung, Hinderung in ihrer

Aufgabenerfüllung und tätliche Angriffe auf einzelne Polizisten – mit dem

Einsatz von Gummischrot zur Wehr setzte, war in dieser Situation daher ohne

weiteres verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden (vgl. auch § 46 Abs. 1 PolG).

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass es sich

vorliegend keineswegs um einen rechtswidrigen Polizeieinsatz handelte, womit

sich der Einwand des Beschuldigten 1 als unbegründet erweist.

3.3.5.3 Aber

selbst wenn sich der Polizeieinsatz im Nachhinein als nicht zulässig erwiesen

hätte, könnte der Beschuldigte 1 hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die

Frage der Notwehr bzw. einer Notwehrhandlung könnte im vorliegenden

Zusammenhang nur dann relevant sein, wenn der Beschuldigte 1 resp. die Gewalt

anwendenden Personen der Zusammenrottung Anlass gehabt hätten, von einer

geradezu nichtigen Polizeihandlung auszugehen. Zwar ist vom Bürger im modernen

demokratischen Rechtsstaat kein blinder Gehorsam zu erwarten, weshalb er sich

krass ungerechten Anordnungen widersetzen darf. Zugleich aber kann auch nicht

jedem Adressaten eines Befehls die Befugnis eingeräumt werden, dessen

Rechtmässigkeit – u.U. noch im Vollstreckungsstadium – bis ins Detail zu

überprüfen (Trechsel/Vest a.a.O.,

vor Art. 285 N 2). Dieses Dilemma wird in der Praxis so gelöst, dass

nicht jede Unrechtmässigkeit, sondern nur massive und offensichtliche

Rechtsmängel einer Amtshandlung zu einem Widerstandsrecht der

befehlsempfangenden Person führen und damit deren Strafbarkeit aufzuheben

vermögen. Dabei ist grundsätzlich bezüglich Formvorschriften selbst bei der

Anordnung von Zwangsmassnahmen wie etwa einer Verhaftung das Abstellen auf

formelle Kriterien meistens nicht möglich. In Bezug auf materielle Mängel

braucht es eine polizeiliche Handlung, die als nichtig im Sinne eines

Evidenzverstosses erscheint, die also einen schwerwiegenden Mangel aufweist,

der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und dessen Beachtung mit

der Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Das

Bundesgericht fordert darüber hinaus noch, dass Rechtsmittel keinen wirksamen

Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands dient (vgl. zum Ganzen, z.T. kritisch: Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 StGB

N 9, N 15 ff.; Trechsel/Vest,

a.a.O., vor Art. 285 N 18-23b). Auch wenn man sich der Kritik der

Lehre insoweit anschliesst und diese letzteren Kriterien des Bundesgerichts

nicht verlangt, so ist vorliegend klar, dass das Verhalten der Polizei nicht

als nichtig im Sinne der Evidenztheorie betrachtet werden durfte. Was das

Betreten der Eventplattform der mit Schutzausrüstung ausgestatteten Polizeieinheit

betrifft, konnten die dort anwesenden Personen die Hintergründe des Einsatzes gar

nicht kennen, weshalb sie das Auftreten der Polizei von vornherein nicht als

nichtig betrachten konnten. Nichts Anderes gilt in Bezug auf den Mitteleinsatz

der Polizei. Nachdem die Polizeieinheit beim Betreten der Eventplattform

bedrängt und vereinzelt tätlich angegriffen worden war, konnten und durften die

anwesenden Personen nicht davon ausgehen, dass der nachfolgende Mitteleinsatz

in offensichtlicher Weise durch keine gesetzliche Grundlage gedeckt war. Dies

gilt selbst dann, wenn sie nichts von den tätlichen Übergriffen auf die

Polizeibeamten mitbekommen hätten. Wie bereits erwähnt, war das Verhalten und

der Mitteleinsatz der Polizei defensiv und den Umständen angepasst. Entgegen

der Darlegungen des Beschuldigten 1 standen die Personen auf der Eventplattform

zu Beginn der Ausschreitungen keineswegs unter Dauerbeschuss durch

Gummigeschosse, sondern es erfolgten nur vereinzelte Schussabgaben. Angesichts

der bereits in jenem Zeitpunkt herrschenden aggressiven Grundstimmungen mussten

die Anwesenden davon ausgehen, dass dieser Mitteleinsatz seine Richtigkeit

haben könnte. Die Einwände des Beschuldigten 1 sind daher in jedem Fall unbehelflich.

3.3.5.4 Im

Übrigen wäre der Einwand der Notwehr bzw. der Notwehrhilfe selbst dann

unbehelflich, wenn es sich um einen geradezu nichtigen Polizeieinsatz gehandelt

hätte.

Wird jemand ohne

Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der

Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen

angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Eine rechtfertigende Notwehr

setzt demnach unter anderem eine den Umständen angemessene Abwehrhandlung

voraus. Dies verlangt, dass die Abwehr auf die Beendigung des Angriffs

gerichtet sein muss, weshalb sie dazu auch geeignet sein muss. Jedes Verhalten,

das nicht auf die Beendigung eines Angriffs gerichtet ist, kann keine Notwehr

sein (Niggli/Göhlich, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 15 StGB N 28).

Der Wurf mit diversen

Gegenständen gegen die sich auf der Eventplattform positionierte und mit

Schutzausrüstung ausgestattete Polizeieinheit kann dabei sicherlich nicht als

geeignete Handlung betrachtet werden, um einen Mitteleinsatz zu beenden. Vielmehr

erscheint es offenkundig, dass entsprechende Handlungen einen solchen nur noch

mehr provozieren. Dass sodann ein Kaputttreten oder –schlagen von

Einsatzfahrzeugen ebenfalls keine geeignete Abwehrhandlung darstellt, bedarf

keiner weiteren Ausführungen.

Schliesslich

wäre auch eine allfällige Unmittelbarkeit des Angriffs spätestens nach dem

ersten Rückzug der Zusammenrottung in die Mitte der Eventplattform, als die

grünen Container behändigt wurden, zu verneinen. Vielmehr war es in diesem

Zeitpunkt nämlich die Zusammenrottung, welche sich erneut in Richtung der

Polizeikräfte bewegte und diese mit Gegenständen aus den Containern bewarf

(vgl. dazu E. 3.2.1 oben). Auch die Behauptung des Beschuldigten 1, wonach sie

regelrecht eingekesselt gewesen seien und keine andere Möglichkeit gehabt

hätten, erweist sich als tatsachenwidrig. Es wurde bereits dargelegt, dass die

auf der Eventplattform anwesenden Personen hinreichend Möglichkeiten hatten,

das Geschehen zu verlassen. Diesbezüglich kann auf das bereits Ausgeführte

verwiesen werden (vgl. E. 3.2.3.4 oben).

3.4 Zwischenfazit

Der Beschuldigte

1 hat hinsichtlich der Ereignisse vom 10. April 2016 nach dem Gesagten die

Tatbestandsvoraussetzungen des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 in der zum

Tatzeitpunkt geltenden Fassung des StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung

in der Variante nach Art. 144 Abs. 1 und 2 StGB in rechtswidriger und

schuldhafter Weise erfüllt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht

zwischen Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und Art. 260 StGB

echte Konkurrenz, auch, «wenn die aus der öffentlichen Zusammenrottung heraus

geworfenen Pflastersteine und andern Gegenstände ausschliesslich den

Polizeibeamten gegolten hätten. Eine in dieser Weise gegen Beamte gewalttätige

öffentliche Zusammenrottung stört auch den öffentlichen Frieden, mithin ein

weiteres Rechtsgut. Die Teilnahme an einer solchen Zusammenrottung wird durch

die Anwendung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB allein nicht

vollumfänglich erfasst: es besteht daher Idealkonkurrenz zwischen dieser

Bestimmung und Art. 260 StGB» (BGE 108 IV 176 E. 3b, mit weiteren

Hinweisen; bestätigt in BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2

sowie ohne explizite Ausführungen in BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019

E. 1 und 2; vgl. auch Heimgartner,

a.a.O., Art. 285 StGB N 29). Somit ist der Beschuldigte 1 des

Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach

Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 in der zum Tatzeitpunkt geltenden

Fassung des StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung in der Variante nach

Art. 144 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der

versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand wird er

indes freigesprochen.

In Bezug auf den

Beschuldigten 2 erfolgt für die Ereignisse vom 10. April 2016 ein Schuldspruch

wegen Landfriedensbruchs sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung

des StGB.

4. Hausfriedensbruch

vom 19. Mai 2018

4.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten 1

ausserdem des Hausfriedensbruchs gemäss ergänzender Anklage vom 4. Oktober 2018

schuldig. Es erwog, über den Beschuldigten 1 sei ein schweizweit gültiges

Stadionverbot vom 11. Mai 2016 bis am 10. Mai 2019 verhängt worden. Trotz

dieses Stadionverbots habe der Beschuldigte 1 am 19. Mai 2018 ein

Heimspiel des FC Basels im Stadion St. Jakob-Park besucht. Dies sei von einem

als Zeugen befragten Szenenkenner bestätigt worden, weshalb ein Schuldspruch

wegen Hausfriedensbruchs erfolge (angefochtenes Urteil S. 57 f.).

4.2 Der Beschuldigte 1 stellt mit seiner Berufung

zunächst die Gültigkeit des Stadionverbots in Frage, da dieses aufgrund der

Vorfälle vom 10. April 2016 ausgesprochen worden und der Beschuldigte 1 von diesen

Vorwürfen freizusprechen sei (Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 21,

Akten S. 6404 f.; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung, vgl.

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten S. 6485), worauf

jedoch aufgrund der vorliegend zu bestätigenden Schuldsprüche nicht weiter

einzugehen ist (vgl. E. 3 oben). Ferner hält der Beschuldigte 1 auch den

Sachverhalt als nicht erstellt. Die Identifikation des Beschuldigten 1 stütze

sich einzig auf Auskünfte eines Szenenkenners vom Hören-Sagen. Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe dieser nicht mehr zweifelsfrei sagen

können, ob sich der Beschuldigte 1 tatsächlich im Stadion aufgehalten habe

(Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 22, Akten S. 6405; Plädoyer Beschuldigter

1 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6,

Akten S. 6485).

4.3 Unbestritten und erstellt ist sowohl das

Bestehen des Stadionverbots als auch die Kenntnis des Beschuldigten 1 über das

ausgesprochene Stadionverbot (vgl. Akten der ergänzenden Anklage S. 34 und

36).

Aus dem Polizeirapport vom 30. Mai 2018 wird ersichtlich,

dass Mitarbeiter der Dezentralen Fachstelle Fussball der Kantonspolizei

Basel-Stadt während des Fussballspiels vom 19. Mai 2018 festgestellt haben

sollen, dass sich der Beschuldigte 1 im Sektor C6 im Stadion St. Jakob-Park

aufhielt. Aufgrund der Stadionüberwachung des FC Basel soll ferner eruiert worden

sein, wie der Beschuldigte 1 in Begleitung einer weiblichen Person das Stadion

betrat und in Richtung des Sektors C lief (Akten der ergänzenden Anklage

S. 30 ff.).

Es ist dem Beschuldigten 1 zwar zu folgen, dass er auf den

Fotografien in den Akten (Akten der ergänzenden Anklage S. 38 f.) nicht

erkennbar ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Szenenkenner G____ als Zeuge befragt

wurde. Unzutreffend ist die Behauptung des Beschuldigten 1, dass der

Beschuldigte 1 nur von dritter Seite im Stadion erkannt worden sei und G____ dessen

Anwesenheit lediglich vom Hören-Sagen bestätigt habe. Vielmehr führte G____

aus, dass er zwar von dritter Seite den Hinweis erhalten habe, dass der

Beschuldigte 1 das Fussballspiel im Stadion besuchen werde, die Identifizierung

sei aber durch ihn selbst erfolgt. So habe er ihn auf Aufnahmen der

Videoüberwachung erkannt, auf welcher er das Bild zudem habe reinzoomen können.

Aktenwidrig erweist sich sodann der Einwand des Beschuldigten 1, dass G____

anlässlich der Verhandlung nicht mehr zweifelsfrei habe sagen können, ob der

Beschuldigte 1 am fraglichen Datum im Stadion gewesen sei. Das Gegenteil

ist der Fall: Nachdem G____ ausgeführt hatte, dass die Videoaufzeichnungen im

Stadion sehr gut seien, herangezoomt und eine allfällige Täterschaft gut

erkannt werden könne, erwiderte er auf die Frage, ob er sich sicher gewesen

sei, dass es der Beschuldigte 1 gewesen sei, «Hundertprozentig, ja». Auf

nochmalige Nachfrage später in der Befragung, ob er sich zu hundert Prozent

sicher sei, dass es sich um den Beschuldigten 1 gehandelt habe, bestätigte er

seine frühere Angabe (zum Ganzen: Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 71

f., Akten S. 5574 f.). Es ist dem Strafgericht zu folgen, dass G____ als

Szenenkenner, dessen Beruf gemäss seinen Aussagen anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung unter anderem die Identifikation von

Personen an Fussballspielen beinhaltet, als besonders qualifizierter Zeuge zu

bezeichnen ist. Es ist auch kein Grund erkennbar, weshalb er vor dem

Strafgericht falsch hätte aussagen und den Beschuldigten 1 wider besseren

Wissens einer Straftat bezichtigen sollen. Es kann damit auf die Angaben von G____

abgestellt werden und der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs

nach Art. 186 StGB ist zu bestätigen.

5. Mehrfache

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

5.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten 1

schliesslich für den gemäss zweiter ergänzender Anklageschrift vom 20. Dezember

2019 angeklagten Sachverhalt der mehrfachen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c Betäubungsmittelgesetz

(BetmG, SR 812.121) schuldig. Es erwog, die Anklage werfe dem Beschuldigten 1

den Verkauf von mindestens 30 Gramm Kokain vor. Den Vorwurf stütze die

Staatsanwaltschaft auf die Aussagen von H____, deren Aussagen indessen

unkonfrontiert geblieben und daher nicht verwertbar seien. Allerdings seien

allein durch die Auswertung des Chatverlaufs im Mobiltelefon von H____ zwischen

dem 21. März und dem 16. Juli 2015 Absatzhandlungen des Beschuldigten 1 im

Umfang von mindestens 12 Gramm Kokain bekannt geworden, womit er in diesem

Umfang schuldig zu sprechen sei (angefochtenes Urteil S. 58 f.).

5.2 Der Beschuldigte 1 macht diesbezüglich im

Wesentlichen geltend, isoliert betrachtet, könne aus dem Chatverlauf nicht

entnommen werden, dass der Beschuldigte 1 H____ Kokain verkauft habe. Gegebenenfalls

sei über Betäubungsmittel geschrieben worden, dies sei jedoch nicht erstellt

und müsse daher offenbleiben (Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 24, Akten

S. 6405 f.; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung, vgl.

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten S. 6485).

5.3

5.3.1 In den Akten der zweiten ergänzenden Anklage

findet sich ein Auszug aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten 1 und H____

vom Zeitraum 21. März 2015 und 21. Juli 2015. Aus diesem wird ersichtlich,

dass sich H____ am 21. März 2015 um 22:01 Uhr erstmals beim Beschuldigten 1 mit

der Nachricht «Bin do, chasch abe cho, [...]» meldete, woraufhin der

Beschuldigte 1 ihr antwortete «Ok 3 min;)» (Akten der zweiten ergänzenden

Anklage S. 40). Am 22. März 2015 erkundigte sich der Beschuldigte 1 bei H____,

ob es «ok» und «nit zu stark» gewesen sei, woraufhin H____ dem Beschuldigten 1

antwortete «Hammer gsi :) danke vil mol au das es so spontan klappt het» (Akten

der zweiten ergänzenden Anklage S. 41 f.).

Am 3. April 2015 meldete sich der Beschuldigte 1 bei H____

und eröffnete dieser, dass er sich bei ihr melde, weil sie ihm gefallen habe,

woraufhin ein reger Nachrichtenaustausch zwischen den beiden folgte. Aus diesem

erhellt, dass sie sich vor dem 21. März 2015 noch nicht gekannt hatten, H____

die Kontaktdaten des Beschuldigten 1 von einer Drittperson mit der Anweisung

erhielt, sich mit dem Namen «[...]» beim Beschuldigten 1 zu melden, und dem

Beschuldigten 1 ebenfalls von einer Drittperson bekannt gegeben wurde,

dass sich eine Person mit «[...]» bei ihm melden werde (Akten der zweiten

ergänzenden Anklage S. 42 ff.).

Am 7. Mai 2015 meldete sich H____ beim Beschuldigten 1

mit der Frage «Hesch du was zum uselah uf morn :)», was der Beschuldigte 1 bejahte,

sofern er bis am nächsten Tag Nachschub erhalte. Nachdem H____ am nächsten Tag

beim Beschuldigten 1 nachgefragt hatte, ob er was habe, fragte der Beschuldigte

1 zurück, wieviel sie benötige und ob es in Ordnung wäre, wenn er «es» in

seinen Briefkasten legen würde. In der Folge unterhielten sie sich über die

Menge, die Geldübergabe sowie den Preis, wobei H____ letztlich zwei Gramm

(zunächst schwankte sie zwischen «1 bis 2 gr») in Bestellung gab, wofür der

Beschuldigte 1 «200» verlangte. Die Bestellung legte der Beschuldigte 1 zur

Abholung in den Briefkasten unter eine Zeitung und er gab H____ die Anweisung,

das Geld in die Zeitung zu legen und diese oben in den Briefkasten zu werfen

(Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 60–68).

Am 13. Mai 2015 gelangte H____ erneut an den

Beschuldigten 1 mit der Frage, ob er noch ein «Grämmli» übrighabe, woraufhin

der Beschuldigte 1 ihr mitteilte, dass er es ihr wieder in den Briefkasten

legen könne. Da H____ «nit umme» gewesen sei und es erst am nächsten Tag

gebraucht habe, setzten sie ihre Konversation am 14. Mai 2015 fort. H____

teilte dem Beschuldigten 1 mit, dass sie die Bestellung gegen Abend abholen

wolle und sie es bis 19.00 Uhr wissen müsse, da sie dann «use» gehe. Da der

Beschuldigte 1 selbst aber noch unterwegs war, verschob sich die Übergabe auf

den späteren Abend. Um ungefähr 22:30 Uhr legte der Beschuldigte 1 die

Bestellung in seinen Briefkasten zur Abholung (Akten der zweiten ergänzenden

Anklage S. 69–80).

In der Nacht vom 29. Mai 2015 auf den 30. Mai 2015 meldete

sich H____ beim Beschuldigten 1 und fragte diesen, ob er in der Stadt sei, was

von diesem bejaht wurde. H____ fragte den Beschuldigten 1 sodann, ob er etwas

dabei habe und ob sie etwas bei ihm holen könne, was dieser abermals beides bejahte

(Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 81–84).

Am 10. Juni 2015 gab H____ eine neue Bestellung beim

Beschuldigten 1 von einem Gramm für den Samstag 13. Juni 2015 auf. Am 12. Juni

2015 erhöhte H____ ihre Bestellung auf zwei Gramm, «aber getrennt wie immer».

Am späten Nachmittag fand dann die Übergabe statt, als der Beschuldigte 1 H____

mitteilte, dass er es «jetz ihnelege» könne und H____ den Beschuldigten 1

wissen liess, dass sie es bis spätestens 20.00 Uhr hole und ihm das Geld wieder

einwerfe (Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 88–97).

Eine weitere Bestellung erfolgte sodann am 20. Juni 2015, als

H____ den Beschuldigten 1 fragte, ob er ein Gramm für am Abend habe, wobei die

Übergabe erneut über den Briefkasten des Beschuldigten 1 erfolgte («Jo ich machs

sunscht eifnach widr in briefkaschte so ab de 5i ok?» [zum Ganzen: Akten der zweiten

ergänzenden Anklage S. 98–102]).

Schliesslich meldete sich H____ am 10. Juli 2015 wieder beim

Beschuldigten 1, wobei sie ihn wissen liess, dass sie für Freitag drei

Gramm brauche, sofern dies gehe, was der Beschuldigte 1 ihr bestätigte

(«Salute:) jop kei sach;)»). Am 16. Juli 2015 liess H____ den Beschuldigten 1 dann

wissen, dass sie dreieinhalb Gramm benötige, wobei sie alles separat verpackt

haben wollte, auch das halbe Gramm. Nachdem der Beschuldigte 1 sie wissen

liess, dass er keine «halben» machen könne, da «alles scho abpackt isch»,

erhöhte H____ die Bestellung um ein halbes Gramm («Ahh jo sust eif e ganzes»).

Als Übergabeort wurde erneut der Briefkasten des Beschuldigten 1 vereinbart

(«Jop den legis in briefkaschte ok well gang ins training? Demfall 4?») und H____

fragte den Beschuldigten 1 noch, ob er ihr ein leeres «gripp» dazulegen könne,

da sie keine «mini grip» mehr habe und sie das «Halbe» selbst machen wolle, was

allerdings nicht möglich war, da der Beschuldigte 1 bereits «unterwegs» war

(Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 103–112).

5.3.2 Zunächst erscheint aufgrund des dargestellten

Chatverlaufs klar, dass es sich bei den Bestellungen um etwas gehandelt haben

muss, das H____ nicht auf üblichem Weg besorgen konnte, musste sie doch

offenbar über eine Drittperson auf den Beschuldigten 1 aufmerksam gemacht

werden. Ein weiteres Indiz, dass es um Bestellungen illegaler Substanzen ging,

ist, dass sich H____ am 15. Mai 2015 mit der Frage an den Beschuldigten 1

wandte, ob er auch an ein rezeptpflichtiges Medikament (Ritalin) rankomme,

welches sie für ihre (Abschluss-)Prüfungen benötigte (vgl. Akten der

zweiten ergänzenden Anklage S. 80 f.). Bezeichnend erscheint ferner, dass H____

bei der ersten Kontaktaufnahme ein Codewort nennen musste und dass der

Beschuldigte 1 tags darauf sicherstellte, dass das Übergebene in Ordnung und

nicht zu stark gewesen sei. Sodann sprechen bei den einzelnen Vorgängen weitere

Umstände klar dafür, dass es sich bei den Bestellungen um Betäubungsmittel

gehandelt haben musste. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die

Bestellungen von H____, wie dies im Betäubungsmittelhandel mit Endabnehmern

nicht unüblich ist, jeweils im Grammbereich bewegten, wobei der Preis pro Gramm

bei CHF 100.– lag, was auch für einen Zusammenhang mit Drogen spricht. Es

ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, welche legale Substanz für einen

entsprechenden Preis erworben worden sein sollte. Sodann lassen auch einzelne

Nachrichten den Schluss zu, dass über Betäubungsmittel gesprochen wurde. So fragte

H____ den Beschuldigten 1 am 7. Mai 2015, ob er etwas «zum uselah» habe, was

eine gängige, umgangssprachliche Frage im Betäubungsmittelhandel ist, ob jemand

Betäubungsmittel zum Abgeben habe, und bei der letzten Übergabe wollte H____

ein zusätzliches leeres Minigrip, um das bereits abgepackte Gramm in das von

ihr benötigte halbe Gramm umzupacken. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten

1 besteht aufgrund der gesamten Umstände daher nicht nur der Verdacht, dass es

sich bei den Vorgängen um Betäubungsmittelverkaufshandlungen handelte, sondern

ist dies für das Appellationsgericht zweifelsfrei belegt.

Zu Bestätigen ist sodann die vorinstanzliche Berechnung von

12 Gramm. Sofern die Menge aus den Chats selbst nicht unmissverständlich

herausgeht, wurden dem Beschuldigten 1 vom Strafgericht jeweils mindestens 1

Gramm angerechnet, was angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 H____

am 16. Juli 2015 mitteilte, dass er keine halben Gramm machen könne, nicht zu

beanstanden ist (vgl. Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 104 f.).

Stellt sich damit einzig noch die Frage, welche Art von

Betäubungsmitteln der Beschuldigte 1 veräusserte. Diesbezüglich ist

einerseits der Grammpreis der veräusserten Betäubungsmittel zu berücksichtigen,

der sich mit CHF 100.– innerhalb des üblichen Preises für Kokain im

Endverbraucherbereich bewegt und sich damit von Preisen anderer

Betäubungsmittel wie etwa Marihuana oder Ecstasy deutlich unterscheidet. Zu

beachten ist andererseits, dass H____ die Nummer des Beschuldigten 1, nachdem

sie diese von der Drittperson zwecks Bestellung der Betäubungsmittel erhalten

und noch bevor sie den Namen des Beschuldigten 1 erfahren hatte, unter dem

Namen «[...] Coc» abspeicherte (Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 113

sowie S. 40 ff.). Es erscheint naheliegend, dass H____ die neu erhaltene

Bestellnummer kennzeichnete und, wie die Staatsanwaltschaft in der ergänzenden

Anklage daher zu Recht annimmt (vgl. S. 1, Fussnote 2), der Zusatz «Coc»

für «Cocain» steht.

Der Beschuldigte 1 schwieg sich zu den ihm vorgeworfenen Kokain-Verkaufshandlungen

und den oben dargestellten Chat-Nachrichten aus (vgl. insbesondere Einvernahme

vom 24. September 2019, Akten der zweiten ergänzenden Anklage S. 144 ff.), was

sein gutes Recht ist. Allerdings kann das Schweigen einer beschuldigten Person

– sofern sie sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft –

gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Beweiswürdigung bzw.

der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, wenn eine

Situation angesichts der belastenden Umstände geradezu nach einer Erklärung

ruft (vgl. statt vieler: BGer 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2,

mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dies ist vorliegend

aufgrund der vorstehenden Ausführungen klarerweise der Fall: H____ speicherte

die neu erhaltene Nummer mit dem Zusatz «Coc» und bestellte in der Folge

verteilt auf verschiedene Tage 12 Gramm eines Betäubungsmittels zu einem

Grammpreis, welcher typischerweise für das Betäubungsmittel Kokain verlangt

wird. Hätten die einzelnen Vorgänge nichts mit dem zur Anklage gebrachten

Kokainhandel zu tun gehabt, wäre angesichts dieser erdrückenden Indizienlage

eine Erklärung zu erwarten gewesen.

Insgesamt bestehen für das Appellationsgericht nach dem

Gesagten daher keine Zweifel, dass der Beschuldigte 1 H____ im Zeitraum vom 21.

März bis 16. Juli 2015 mindestens 12 Gramm Kokain veräusserte.

5.3.3 In rechtlicher Hinsicht hat das Strafgericht

die Verkaufshandlungen des Beschuldigten 1 zu Recht unter Art. 19 Abs. 1

lit. c BetmG (unbefugte Veräusserung) subsumiert. Die für die verschiedenen

Verkaufshandlungen erfolgten Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz sind damit zu bestätigen.

6. Strafzumessung

6.1 Grundlagen

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb

des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und

berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des T.ers sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung

werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in:

Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung

ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer

6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte

erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art.

49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist

vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und

alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens

festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die

höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere

Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten

Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung

der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen

Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom

30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2,

6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE < SB >.2016.114 vom 15.

September 2017 E. 3.3.2; Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).

6.2 Konkrete

Strafzumessung Beschuldigter 1

6.2.1 Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte

6.2.1.1 Auszugehen

ist bei der vorliegenden Strafzumessung von der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamten nach Art. 285 Ziff. 2 StGB.

Der Tatbestand

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten aus einem zusammengerotteten

Haufen gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB sieht grundsätzlich einen

Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Nur in leichten Fällen

kann auf Geldstrafe erkannt werden. Hat der Teilnehmer selbst Gewalt an

Personen verübt, kommt gar ausschliesslich eine Freiheitsstrafe (zwischen drei

Monaten und drei Jahren) in Betracht (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Die zum

Tatzeitpunkt vom 10. April 2016 geltende Fassung von Art. 285 Ziff. 2 Abs.

1 StGB (aStGB) sah dagegen noch einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder

Sachen verübt, wurde mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Da sich

das zum Tatzeitpunkt geltende Recht als milder erweist, ist mit dem

Strafgericht vom Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bis 3

Jahre Freiheitsstrafe auszugehen.

6.2.1.2 In

Bezug auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist

auf der objektiven Seite zunächst zu berücksichtigen, dass das Motiv der

zusammengerotteten Menschenansammlung einzig in einer Konfrontation mit der

Polizei zu sehen ist; die Teilnehmer fühlten sich von der die Eventplattform

betretenden Polizeieinheit offensichtlich provoziert und griffen diese ohne

nachvollziehbaren Grund an. Dass der diesbezügliche Einwand des Beschuldigten

1, wonach die Ausschreitungen auf ein «massives Mitverschulden» der Polizei

zurückzuführen seien (Berufungsbegründung Beschuldiger 1 Rz. 26, Akten S. 6406),

unbegründet ist, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 3.3.5.2 oben). Immerhin

ist dem Strafgericht zu folgen (vgl. etwa angefochtenes Urteil S. 83), dass

sich die Zusammenrottung aufgrund des für die Teilnehmer unerwarteten Aufmarschs

der Polizeieinheit spontan bildete, sich grossmehrheitlich auf

Unmutsbekundungen beschränkte, örtlich begrenzt war und in einem überschaubaren

Zeitfenster stattfand, was relativierend ins Gewicht fällt. Es sind denn auch

durchaus schwerwiegendere Ausschreitungen mit erheblich gravierenderen Folgen

denkbar. Dabei kann indes nicht verkannt werden, dass die Gewalttätigkeit,

welche gegenüber der Polizei und deren Gegenstände ausgeübt wurden, nicht

unerheblich war. Der Beschuldigte 1 war aktiver Teilnehmer dieser Zusammenrottung.

Wie das Strafgericht zu Recht erwog, befeuerte er die Konfrontation, indem er

mit voller Identifikation und körperlichem Einsatz die Dynamik der

Zusammenrottung mittrug und eigene Gewalttätigkeiten beisteuerte. Mit Ausnahme

des Wurfs einer Flasche aus Plastik, welche die Polizeikräfte indes verfehlte, richteten

sich die Gewalttätigkeiten des Beschuldigten 1 lediglich gegen die

Einsatzfahrzeuge und nicht zusätzlich gegen die Beamten. Auf der subjektiven

Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz und

gewaltbereiter Gesinnung handelte. Das Strafgericht wies im Zusammenhang mit

seiner Gewaltbereitschaft denn auch zu Recht auf die in den Akten befindliche

Whatsapp-Nachricht vom 13. April 2015 hin, in welcher der Beschuldigte 1 einer

Bekannten anvertraute, dass er nur mit dem Motiv an die Fussballspiele gehe,

sich zu schlagen, und er jeweils hoffe, dass es zu Ausschreitungen komme (vgl.

Akten S. 826).

Aufgrund der

vorstehenden Ausführungen kann das objektive und subjektive Verschulden des

Beschuldigten 1 nicht mehr als leicht beurteilt werden. Vielmehr ist es an der

Grenze zu einem mittelschweren Verschulden zu verorten. Das vom Strafgericht

festgesetzte Strafmass von acht Monaten bzw. 240 Strafeinheiten erweist sich daher

ohne weiteres als angemessen. Daran ändert auch der Verweis der

Staatsanwaltschaft auf die Strafmasse der übrigen Beschuldigten nichts. Das

Verschulden des Beschuldigten 1 kann jedenfalls nicht als derart höher

gewichtet werden, als etwa bei den Beschuldigten [...], [...] oder [...] (vgl.

angefochtenes Urteil S. 75, 78 und 82 f.), sodass sich eine Erhöhung nicht

rechtfertigt.

6.2.1.3 Bei

diesem Strafmass von 240 Strafeinheiten kommt nach der im Tatzeitpunkt

geltenden Fassung des Strafgesetzbuchs sowohl eine Freiheitsstrafe als auch

eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 aStGB).

Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer

6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen

Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich

(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt

werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu

gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit.

a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart

trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der

eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2).

Aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten 1 vom 16. Juli

2024 (vgl. Akten S. 6457 ff.) wird ersichtlich, dass der Beschuldigte 1

zwar eine Vorstrafe wegen Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes aufweist. Allerdings liegt die

Verurteilung mittlerweile bereits über zehn Jahre in der Vergangenheit

(Urteilsdatum vom 11. Juni 2013). Aus spezialpräventiver Sicht lässt sich aufgrund

dieser Vorstrafe eine Freiheitsstrafe vorliegend daher nicht begründen. Auch

andere Gründe, welche die Wahl einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden, sind

nicht erkennbar. Das Strafgericht scheint die Freiheitsstrafe vielmehr aufgrund

des «gewalttätigen Charakters der in Frage stehenden Delikte» betreffend die

Ausschreitungen vom 10. April 2016 ausgesprochen zu haben (vgl. angefochtenes

Urteil S. 79 f.). Gemäss herrschender Lehre und gefestigter Rechtsprechung

kann das Verschulden indes keinen Einfluss auf die Art der ausgesprochenen

Strafe zeitigen; dieses schlägt sich vielmehr einzig im Strafmass nieder (Seelmann, Strafzumessung und

Doppelverwertung, Diss. Zürich 2023, S. 294 ff., mit Hinweisen). Für den

Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285

Ziff. 2 Abs. 2 aStGB ist somit eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen als

Einsatzstrafe festzusetzen.

6.2.2 Mehrfache

Sachbeschädigung

Es ist sodann

die hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache Sachbeschädigung aus

öffentlicher Zusammenrottung festzusetzen, welche einen Strafrahmen von

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 144 Abs.

1 und 2 StGB).

Für die

begangenen Sachbeschädigungen erachtete das Strafgericht isoliert betrachtet

eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen. Dies ist nicht zu

beanstanden. Insbesondere ist dem Strafgericht zu folgen, dass bei der Begehung

der Delikte eine erhebliche Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt wurde. Die

Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass die Einsatzstrafe von 180

Tagessätzen angesichts des Sachschadens, der gesamthaft entstanden sei und der an

der Grenze zu einem qualifizierten Fall liege, zu tief ausgefallen sei und

daher um zwei Monate erhöht werden müsse (Berufungsbegründung

Staatsanwaltschaft S. 2, Akten S. 6375). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

Auch bei gemeinsam begangenen Delikten kann bei der Strafzumessung nicht auf

eine individuelle Wertung des Tatbeitrages verzichtet werden (BGer 6B_466/2013

vom 25. Juli 2013 E. 2.3.5; Wiprächtiger/Keller,

a.a.O., Art. 47 StGB N 208; Mathys,

a.a.O., Rz. 572). Dieser beschränkte sich beim Beschuldigten 1 auf ein Treten

gegen ein Polizeifahrzeug und das Wegreissen vom Seitenspiegel eines

Polizeifahrzeugs bei der Birsstrasse sowie das Eintreten und das Einschlagen

auf zwei weitere Polizeifahrzeuge bei der Kreuzung

Birsstrasse/St. Jakobs-Strasse, wobei insbesondere durch letztere

Handlungen kein beträchtlicher Schaden entstanden sein dürfte. Es bleibt damit

dabei, dass für die mehrfache Sachbeschädigung eine Strafe von 180 Tagessätzen

verschuldensangemessen ist.

Auch bei diesem

Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in

Betracht (vgl. Art. 34 aStGB), wobei für die Wahl der Strafart auf die obigen

Ausführungen verwiesen werden kann (E. 6.2.1.3). Es sind keine Gründe

ersichtlich, weshalb vorliegend eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden

sollte. Folglich ist als hypothetische Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 180

Tagessätzen festzusetzen.

6.2.3 Landfriedensbruch

In einem

nächsten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch festzusetzen,

welcher einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe vorsieht (Art. 260 Abs. 1 StGB).

Da der Landfriedensbruch

auf dieselbe Zusammenrottung zurückzuführen ist, wie die Teilnahme an der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, kann in Bezug auf das

Tatverschulden grundsätzlich auf E. 6.2.1.2 oben verwiesen werden. Ergänzend zu

berücksichtigen ist allerdings, dass durch die Zusammenrottung zwar auch der

öffentliche Frieden als solches gestört (vgl. dazu auch E. 3.4 oben) und, wie

die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zu Recht erwähnt (Berufungsbegründung

Staatsanwaltschaft S. 2, Akten S. 6375), unbeteiligte Matchbesucher auf der

Eventplattform gefährdet wurden. Die Gewalttätigkeiten, welche aus der

Zusammenrottung begangen wurden, richteten sich jedoch relativ gezielt gegen

die Polizeibeamten und deren Einsatzfahrzeuge und etwa auf den Videos

«Aufnahmen unter dem Hochhaus Plattform» oder «Aufnahmen vom C D Sektor aus»

wird ersichtlich, dass namentlich bei den Deliktsphasen 1 und 2 zwischen den

Polizeiketten und den unbeteiligten Matchbesuchern ein relativ grosser Abstand

bestand resp. letztere sich um die Ecke hinter den Turm zurückziehen konnten.

Der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte steht

verschuldensmässig daher klar im Vordergrund und es ist nicht zu beanstanden,

dass das Strafgericht von einem geringeren Verschulden ausgegangen ist.

Insgesamt ist das Tatverschulden betreffend den Landfriedensbruch noch als

leicht einzustufen, weshalb sich die vorinstanzlich festgelegte hypothetische

Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten als verschuldensangemessen erweist.

Für die Wahl der

Strafart kann auf E. 6.2.1.3 oben verwiesen werden. Auch in Bezug auf den Landfriedensbruch

rechtfertigt es sich nicht, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Folglich ist

als hypothetische Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen

festzusetzen.

6.2.4 Mehrfaches

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19

Abs. 1 lit. c BetmG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Dem

Beschuldigten 1 konnten insgesamt sieben Verkaufshandlungen von brutto

insgesamt 12 Gramm Kokain nachgewiesen werden. Die einzelnen Schuldsprüche

unterscheiden sich verschuldensmässig lediglich von der jeweils veräusserten

Menge.

In objektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass es

sich beim gehandelten Betäubungsmittel um Kokain, und damit um eine harte Droge

handelte, was verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Zu Gunsten des

Beschuldigten 1 zu werten ist hingegen, dass die einzelnen Mengen jeweils

äusserst gering ausgefallen sind (zwischen einem und vier Gramm) und

offensichtlich für den Endgebrauch bestimmt waren. Ausserdem war Abnehmerin der

Betäubungsmittel immer dieselbe Person. Dass der Beschuldigte 1 demnach in

grösserem Rahmen mit Kokain handelte, ist mithin nicht erstellt, geschweige

denn, dass er in eine grössere Organisation eingebunden gewesen wäre. Die

Staatsanwaltschaft gibt zwar zu bedenken, dass es sich bei den 12 Gramm um eine

Minimalmenge handle und die Aussagen von H____ auf die doppelte Menge

schliessen liessen (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 2 f., S. 6375 f.).

Dieser Einwand erweist sich indessen als unbeheflich. Der Umstand, dass sich dem

Beschuldigten 1 in tatsächlicher Hinsicht keine höheren Absatzmengen auf

rechtsgenügliche Weise nachweisen lassen, kann nicht dadurch umgangen werden,

dass im Rahmen der Strafzumessung eine höhere Strafe ausgesprochen wird. Auf

der subjektiven Seite ist zunächst das direktvorsätzliche Handeln des

Beschuldigten 1 zu berücksichtigen. Was das Motiv des Beschuldigten 1 betrifft,

ist zu seinen Gunsten zu beachten, dass er für die abgegebenen Betäubungsmittel

zwar ein Entgelt erhielt, aufgrund der aktenkundigen Chatnachrichten zwischen

ihm und seiner Abnehmerin wird jedoch ersichtlich, dass sich zwischen ihnen

relativ rasch eine persönliche Beziehung entwickelte und der Beschuldigte 1 ihr

die Betäubungsmittel letztlich nicht nur des Geldes wegen besorgt haben dürfte,

sondern dahinter (zumindest auch) eine freundschaftliche Geste bzw. andere

persönliche Motive zu sehen sind. Insgesamt ist das Verschulden sämtlicher

Vergehen als leicht einzustufen, wobei sie sich – wie erwähnt – untereinander

lediglich in Bezug auf die Menge unterscheiden. Es ist aufgrund der vorstehend

dargestellten, das Verschulden relativierenden Umstände auch nicht zu

beanstanden, dass das vorinstanzliche Strafmass unter demjenigen zu fallen kam,

welches die Staatsanwaltschaft als praxisgemäss im Betäubungsmittelhandel erachtet.

Es rechtfertigt sich aufgrund des Gesagten daher für die

Übergabe von vier Gramm Kokain vom 16. Juli 2015 eine hypothetische

Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten, für jene vom 12. Juni und vom 8. Mai 2015

(jeweils zwei Gramm) jeweils 15 Strafeinheiten und für die Übergaben vom 21.

März, 14. Mai, 30. Mai und 20. Juni 2015 (jeweils ein Gramm) insgesamt 30

Strafeinheiten einzusetzen.

Für die Wahl der

Strafart kann auf E. 6.2.1.3 oben verwiesen werden. Auch in Bezug auf das

mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigt sich keine

Freiheitsstrafe (vgl. E. 6.2.1.3 oben), womit auch für diese Schuldsprüche eine

Geldstrafe zu verhängen ist.

6.2.5 Hausfriedensbruch

Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB

sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

vor.

Das Strafgericht erachtete für den Schuldspruch wegen

Hausfriedensbruchs isoliert betrachtet eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als

angemessen, was vom Beschuldigten 1 als «viel zu hoch» erachtet wird. Es handle

sich letztlich nur um einen «Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung». Der

eigentliche Hausfrieden sei zu keinem Zeitpunkt gebrochen worden, womit hierfür

lediglich 10 Tagessätze angemessen seien (Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz.

27, Akten S. 6407).

Der Beschuldigte 1 hat am 19. Mai 2018 ein Spiel des FC Basel

im St. Jakob-Park besucht, obschon aufgrund der Vorfälle vom 10. April 2016

über ihn ein Stadionverbot verhängt worden war. Geschütztes Rechtsgut von Art.

186 StGB ist das Hausrecht, also die Freiheit zu bestimmen, wer sich in den

eigenen Räumen aufhalten darf (vgl. Delnon/Rüdy,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 286 StGB N 5). Es trifft zwar zu,

dass das Fussballstadion St. Jakob-Park an Heimspielen des FC Basel dem

zahlenden Publikum grundsätzlich frei zugänglich ist. Wird aber wie beim

Beschuldigten 1 ein Hausverbot ausgesprochen, stellt ein dagegen verstossendes

Betreten des Stadions klarerweise eine Verletzung des Hausrechts dar (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 286 StGB

N 28). Die Kritik des Beschuldigten 1, wonach der «eigentliche Hausfrieden»

nicht verletzt worden sei, erweist sich daher als unbegründet. Es ist aufgrund

der zumindest beschränkt öffentlichen Zugänglichkeit des Fussballstadions zwar

objektiv von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Anders als etwa bei

öffentlich zugänglichen Detailhandelsgeschäften, muss bei einem Fussballspiel

ein Ticket organisiert werden, womit vom Beschuldigten 1 ein grösserer Aufwand betrieben

werden musste. Der Beschuldigte 1 hat in voller Kenntnis des Hausverbots das

Stadion betreten, was ausserdem auf eine gewisse Dreistigkeit schliessen lässt.

Insgesamt ist damit zwar von einem eher leichten Verschulden auszugehen, Fälle

leichteren Verschuldens sind aber dennoch denkbar. Das vorinstanzliche Strafmass

von 60 Tagessätzen erweist sich daher als verschuldensangemessen, wobei

wiederum nur eine Geldstrafe in Frage kommt (vgl. dazu E. 6.2.1.3 oben).

6.2.6 Gesamtstrafenbildung

Bei der

Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen

Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend

weisen die Tatbestände der Vorkommnisse vom 10. April 2016 naturgemäss einen

besonders engen Konnex auf und es bestehen gewisse Überschneidungen

hinsichtlich des Unrechtswerts. Auch der Hausfriedensbruch vom 19. Mai 2018

steht in einem gewissen sachlichen Zusammenhang mit diesen Schuldsprüchen.

Keinen wirklichen Konnex weisen einzig die Schuldsprüche wegen mehrfachen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz auf, womit deren Schuldbeitrag eine

geringere Verringerung erfahren.

Die

Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte von 240

Tagessätzen Geldstrafe wird nach dem Gesagten in Anwendung des

Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB für die mehrfache Sachbeschädigung

um 60 Tagessätze, für den Landfriedensbruch um 30 Tagessätze und für den Schuldspruch

wegen Hausfriedensbruch vom 19. Mai 2018 um 30 Tagessätzen erhöht. Hinsichtlich

der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird die Gesamtstrafe wie folgt

asperiert: 20 Tagessätze für die Veräusserung von vier Gramm Kokain, jeweils 10

Tagessätze für die beiden Veräusserungen von zwei Gramm Kokain und jeweils 5

Tagessätze für die vier Veräusserungen von einem Gramm Kokain. Damit resultiert

vor Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie allfälliger

Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe eine Gesamtgeldstrafe von 420

Tagessätzen.

6.2.7 Täterkomponenten

Der Beschuldigte 1 wurde in [...] geboren und besuchte

verschiedene Schulen in der Region Basel. Nach Abschluss der Realschule und

einem Vorbereitungsjahr hat er eine Lehre als kaufmännischer Angestellter

absolviert (Akten S. 656). Aktuell arbeitet er bei […] (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 3, Akten S. 6482). Abgesehen von einer Verurteilung wegen Hinderung einer

Amtshandlung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, welche

allerdings bereits über 10 Jahre in der Vergangenheit liegt (vgl. Akten S.

6457 ff.), hat der Beschuldigte 1 keine Vorstrafen. Seine persönlichen

Verhältnisse sind insgesamt neutral zu werten.

6.2.8 Lange

Verfahrensdauer

6.2.8.1 Beide Beschuldigten machen eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots geltend, weshalb bereits an dieser Stelle auch auf die

diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten 2 bzw. seinen Antrag auf

Verfahrenseinstellung einzugehen ist. Es trifft in diesem Zusammenhang, wie vom

Beschuldigten 2 moniert, zu, dass das Strafgericht im angefochtenen Urteil auf

die bereits vorinstanzlich vorgebrachte Rüge der Verletzung des

Beschleunigungsgebots nicht eingegangen ist (Berufungsbegründung Beschuldigter

2 Rz. 7, Akten S. 6412). Dies ist vorliegend nachzuholen.

6.2.8.2 Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29

Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die

Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des

Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person

unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und

den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130

IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des Beschleunigungsgebots

manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu

langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner

Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die

Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren Regeln.

Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände

vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere

Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der

in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden

Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen

(BGE 133 IV 158 E. 8, BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4;

AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den

Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall

beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während

denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit Aktivitäten können einen

Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen anderer Angelegenheiten

zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot

kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei

Fehler begangen haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der

Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).

6.2.8.3 Die zu beurteilenden Delikte, namentlich die

Ausschreitungen nach dem Fussballspiel des FC Basel gegen den FC Zürich,

datieren vom 10. April 2016. Der Beschuldigte 2 erblickt bereits in der Dauer

des Vorverfahrens eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

(Berufungsbegründung Beschuldigter 2 Rz. 6, Akten S. 6412), dem kann jedoch

nicht gefolgt werden. Das Vorverfahren dauerte lediglich rund eineinhalb Jahre

und die Staatsanwaltschaft hat bereits am 10. Oktober 2017 beim Strafgericht

Anklage erhoben, was angesichts der Untersuchungshandlungen, des Aktenumfangs

und der Vielzahl an beschuldigten Personen nicht zu beanstanden ist. Es mag

zutreffen, dass der Beschuldigte 2 am 26. April 2016 in Untersuchungshaft versetzt

wurde, allerdings wurde er bereits am 24. Mai 2016 wieder entlassen, weshalb auch

der Hinweis des Beschuldigten 2 auf Art. 5 Abs. 2 StPO unbehelflich ist.

Den Beschuldigten ist dagegen zu folgen, dass sich das

erstinstanzliche Gerichtsverfahren als zu lange erweist. Nachdem die Anklage

beim Strafgericht anhängig gemacht worden war, stand das Verfahren eine lange

Zeit beinahe still. Zu beachten ist zwar, dass am 8. Oktober 2018 noch die ergänzende

Anklage mitsamt einem Aktenband eingereicht wurde und sich das Strafgericht

zusätzlich damit auseinandersetzen musste, dennoch fanden zwischen Eingang der

Anklage und der Beweisverfügung vom 18. Oktober 2019 bzw. dem zuvor

erstellten ersten Verhandlungsplan nahezu keine Verfahrenshandlungen statt. Erst

in der Woche vom 3. Februar 2020 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung

statt und am 12. März 2020 wurde das Urteil den Parteien mündlich eröffnet. Nachdem

die beiden Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft innert zehntätiger Frist die

Berufung angemeldet hatten, wurde ihnen die schriftliche Begründung am 23. Juni

2021 zugesandt. Die Dauer für die Begründung des Urteils dauerte damit rund 1 ¼

Jahre. Es ist dem Strafgericht zwar zu Gute zu halten, dass die Verfahrensakten

des Vorverfahrens 21 Bände umfassten, in Bezug auf den Beschuldigten 1 zwei

ergänzende Anklagen mit entsprechenden Verfahrensakten eingingen und es 16

beschuldigte Personen zu beurteilen hatte, womit es sich um einen umfangreichen

Fall handelte. Der Gerichtsschreiber hatte nach der Verhandlung an Hand der

Audioaufnahme ausserdem ein Verhandlungsprotokoll auszufertigen, welches

letztlich 122 Seiten umfasste. Auch das angefochtene Urteil ist, wird die

Wiedergabe der Anklageschrift ausser Acht gelassen, rund 70 Seiten stark. Es

erscheint vor diesen Hintergründen nachvollziehbar, dass das Strafgericht die

vom Gesetz vorgesehene (Ordnungs-)Frist von drei Monaten zur Ausfertigung der

Begründung nicht einhalten konnte. Es ist den Beschuldigten jedoch zu folgen,

dass 15 Monate als zu lang zu qualifizieren ist.

Der Beschuldigte

2 kritisiert ferner die Dauer des vorliegenden Berufungsverfahrens (Plädoyer Beschuldigter

2 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7 f.,

Akten S. 6486 f.). Es trifft zu, dass das Berufungsverfahren seit Eingang der

Berufungserklärungen im Sommer 2021 bis zur Berufungsverhandlung rund drei

Jahre dauerte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Schriftenwechsel

erst mit Eingang der Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft am 14. März 2022

endete. Dass der Schriftenwechsel rund ¾ Jahre in Anspruch nahm, ist nicht

zuletzt auch mehrfachen Fristerstreckungsgesuchen der beiden Verteidiger

geschuldet. Der Verteidiger des Beschuldigten 2 beantragte am 1. Dezember 2021

gar eine nachperemtorische Frist, da er «aufgrund unverändert hohen

Arbeitsaufwands sowie anderweitiger dringender Pendenzen noch immer keine Zeit

gefunden habe, eine Berufungsbegründung auszuarbeiten und allfällige

Beweisanträge zu formulieren». Zu konstatieren ist, dass das Verfahren zwischen

Abschluss des Schriftenwechsels und der Ladungsverfügung zur

Berufungsverhandlung länger stillstand. Nachdem der Verfahrensleiter am 8.

Februar 2024 jedoch zur Berufungsverhandlung geladen hatte, war es der Kanzlei

des Appellationsgericht in der Folge allerdings – wie der Aktennotiz vom

15. Februar 2024 entnommen werden kann – nicht möglich, mit den Parteien

einen Verhandlungstermin für die erste Jahreshälfte zu finden. Vielmehr teilten

die Parteien dem Gericht mit, dass es für sie kein Problem sei, wenn die

Verhandlung erst nach den Sommerferien stattfinde (vgl. Akten S. 6436). Die

Dauer des Berufungsverfahrens ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu

relativieren und der Vorwurf des Verteidigers des Beschuldigten 2, wonach das

Appellationsgericht damit ein Desinteresse an der Verfolgung der angeklagten

Delikte kundgetan habe, erweist sich als unbegründet.

Den

Beschuldigten zu folgen ist schliesslich darin, dass sich die Verfahrensdauer

insgesamt als zu lange präsentiert, dauert das kantonale Verfahren doch seit

nunmehr über acht Jahren. Allerdings ist diesbezüglich relativierend zu

berücksichtigen, dass die einzelnen Verfahrensverzögerungen darin bereits

beinhaltet sind bzw. massgebend dazu beigetragen haben.

Zusammenfassend

ist damit festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot in mehrfacher Hinsicht

verletzt wurde.

6.2.8.4 Folge

einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist in der Regel eine

Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder – als ultima ratio – in

Extremfällen die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der

sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person

durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr

vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn

das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Schliesslich ist in

Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

Der Beschuldigte

2 ist der Auffassung, dass aufgrund der mehrfachen krassen Verletzungen des

Beschleunigungsgebots nur eine Verfahrenseinstellung als adäquate Rechtsfolge

in Frage komme (Berufungsbegründung Beschuldigter 2 Rz. 10, Akten S. 6413;

Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 8, Akten S. 6487). Dem kann nicht gefolgt werden. Die

Verletzung(en) des Beschleunigungsgebots wiegen in ihrer Gesamtheit nicht so

schwer, dass sich eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würde. Sämtliche

Delikte, welche den beiden Beschuldigten zur Last gelegt werden, sehen eine

Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vor, weshalb die

Verfolgungsverjährung bisher noch nicht eingetreten ist (Art. 97 Abs. 1

lit. c StGB). Bei den in Frage stehenden Delikten, namentlich hinsichtlich der

Vorfälle vom 10. April 2016, handelt es sich auch keineswegs um Bagatellen,

sondern waren beide Beschuldigten Teilnehmer (wenn teilweise auch nur passive)

eines sehr gewaltbereiten Mobs. Wie in vorstehender Erwägung bereits ausgeführt,

ist bei der Beurteilung der Gesamtdauer des Verfahrens ausserdem zu

relativieren, dass die einzelnen, von den Beschuldigten monierten Zeitlücken

massgebend zur Gesamtlänge beigetragen haben. Es wäre nachvollziehbar, wenn das

Strafverfahren für die beiden Beschuldigten eine Belastung dargestellt hätte.

Dass eine solche über ein Mass hinausgegangen sein soll, welches üblicherweise

mit einem Strafverfahren einhergeht, ist jedoch nicht ersichtlich, wie auch die

Staatsanwaltschaft mit Blick auf die Vorstrafen der beiden Beschuldigten und

ihre damit verbundene Erfahrung mit Strafverfahren nicht ganz zu Unrecht

unterstreicht (Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 3, Akten S. 6470). Der

vom Beschuldigten 2 genannte Umstand, dass er sich in Untersuchungshaft befand,

vermag eine solche Belastung auch nicht zu begründen. Vielmehr ist bei einer

Untersuchungshaft von rund einem Monat nicht von einer besonders langen Dauer

auszugehen. Weder wurde sodann behauptet, noch ist aufgrund der Akten

erkennbar, dass sich das Strafverfahren über eine psychische Belastung hinaus

etwa auf berufliche oder andere Aspekte des Lebens der Beschuldigten negativ

ausgewirkt hätte. Im Gegenteil ist vielmehr zu berücksichtigen, dass beide

Beschuldigten von der Länge des vorliegenden Strafverfahrens profitieren: Wie

noch aufzuzeigen sein wird, kann dem Beschuldigten 1 mittlerweile eine

positivere Legalprognose wie noch vor Strafgericht gestellt werden, sodass die

auszusprechende Geldstrafe bedingt und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt

werden kann (vgl. E. 6.2.10 unten). Beim Beschuldigten 2 sind aufgrund des

Zeitablaufs die Vorstrafen vom 27. Januar 2015 und vom 20. Oktober 2015 nicht

mehr vollziehbar (vgl. E 6.3.6 unten) und auch bei ihm kann die Probezeit auf das

gesetzliche Minimum festgelegt werden (vgl. E. 6.3.8 unten). Es sind nach

dem Gesagten keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, welche eine

Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden. Der mehrfachen Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist daher mit einer Reduktion der schuldangemessenen

Strafe Rechnung zu tragen.

In Anbetracht

der vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung erscheint

in Bezug auf den Beschuldigten 1 eine Reduktion von rund 20 % auf 330

Tagessätze angemessen.

6.2.8.5 Von

der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO ist der

Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss

Art. 48 lit. e StGB zu unterscheiden (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020

E. 2.3.5 mit Hinweisen). Demgemäss mildert das Gericht die Strafe, wenn

das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich

vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. In

zeitlicher Hinsicht kommt der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e

StGB in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist

verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller,

a.a.O., Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung). Sind sowohl die Voraussetzungen einer Verletzung des

Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO als auch diejenigen gemäss Art. 48

lit. e StGB erfüllt, sind sie nebeneinander anzuwenden (BGer 6B_260/2020 vom 2.

Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen).

Sämtliche dem

Beschuldigten 1 vorwerfbaren Delikte sehen eine Höchststrafe von drei Jahren

Freiheitsstrafe vor, weshalb die Verfolgungsverjährung 10 Jahre nach dem Tag

eintritt, an welchem die strafbare Handlung begangen wurde (vgl. Art. 97 Abs. 1

lit. c in Verbindung mit Art. 98 lit. a StGB). Damit ist im heutigen

Zeitpunkt die Zweidrittelgrenze erreicht. Da der Beschuldigte 1 auch die zweite

Voraussetzung – Wohlverhalten seit der Tat – erfüllt, gelangt der

Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung, wobei eine zusätzliche

Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um rund 10 % bzw. um 10

Tagessätze auf 300 Tagessätze angemessen erscheint.

6.2.9 Tagessatzbemessung

Das Strafgericht hat den Tagessatz auf CHF 140.– bemessen,

was vom Beschuldigten 1 nicht bemängelt wurde und aufgrund seiner Angaben

und den Unterlagen auch nicht zu beanstanden ist (vgl. Akten S. 658, 5336 ff.

und 5513). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 1 zu

Protokoll, dass sich seine Einkommenssituation nicht massgebend verändert habe

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3, Akten S. 6482), womit der

Tagessatz auf CHF 140.– festzusetzen ist.

6.2.10 Modalitäten

des Vollzugs

In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren

ist für den Beschuldigten 1 nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 300

Tagessätzen zu CHF 140.– auszusprechen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den

Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren

in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den

Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine

unbedingte Strafe ist nur auszusprechen, wenn der zu beurteilenden Person eine

ungünstige Legalprognose zu stellen ist (Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38).

Der Beschuldigte 1 weist zwar eine Vorstrafe auf (vgl. Akten

S. 6457 ff.), allerdings liegt diese Verurteilung bereits über zehn Jahre

in der Vergangenheit. Der Beschuldigte 1 hat sich den vorliegend zu

beurteilenden Hausfriedensbruch vom 19. Mai 2018 zwar während laufendem Strafverfahren

betreffend die Delikte vom 10. April 2016 zu Schulden kommen lassen, was grundsätzlich

für eine ungünstige Legalprognose spricht. Mittlerweile liegt aber auch diese

Tat mehr als sechs Jahre in der Vergangenheit und seither verhält sich der

Beschuldigte 1 tadellos. Im heutigen Zeitpunkt kann ihm jedenfalls keine

ungünstige Legalprognose mehr gestellt werden und die Geldstrafe ist somit mit

bedingtem Vollzug auszusprechen, wobei die Probezeit auf das gesetzliche

Minimum von zwei Jahren festgesetzt wird (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Der Beschuldigte 1 befand sich vom 28. April 2016 bis am 13.

Mai 2016, mithin während 16 Tagen in Untersuchungshaft (vgl. Akten S. 697

ff. und 728). Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht eine ausgestandene

Untersuchungshaft auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz

Geldstrafe entspricht.

6.3 Beschuldigter

2

6.3.1 Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte

6.3.1.1 Ausgangspunkt

der Strafzumessung beim Beschuldigten 2 ist auch die Verurteilung wegen Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamten, jedoch in der Variante nach Art. 285

Ziff. 2 Abs. 1 der zum Tatzeitpunkt vom 10. April 2016 geltenden

Fassung des Strafgesetzbuchs. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB sieht einen

Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

In Bezug auf

Beurteilung der Zusammenrottung, aus der die Gewalt und Drohung gegen die

Polizei verübt worden war, sowie das Motiv der Teilnehmenden kann auf die

bereits gemachten Ausführungen bei der Strafzumessung des Beschuldigten 1

verwiesen werden (E. 6.2.1.2 oben). Auch wenn es sich keineswegs um eine

harmlose Ausschreitung handelte und die Angriffe auf die Polizei nicht

nachvollziehbar sind, ist davon auszugehen, dass es keine geplante Aktion war,

sondern sich die Zusammenrottung spontan bildete und weitaus schwerwiegendere Fälle

denkbar sind.

Die Teilnahme des

Beschuldigten 2 an der Zusammenrottung bzw. sein tatbestandsmässiges Handeln

beschränkte sich auf eine passive Teilnahme. Die Staatsanwaltschaft ist

offenbar der Auffassung, dass der Umstand, dass er inmitten der ihm ideologisch

nahestehenden gewaltausübenden Personen verblieben sei und keine Anstalten

gemacht habe, sich zu distanzieren, zu wenig Berücksichtigung gefunden habe

(Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 3, Akten S. 6376). Dem kann jedoch

nicht gefolgt werden. Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamten aus einer Zusammenrottung setzt als tatbestandsmässiges Verhalten eine

freiwillige Teilnahme voraus. Das zur Begründung der Strafbarkeit notwendige

Verhalten kann dabei bei der Verschuldensbewertung nicht erhöhend ins Gewicht

fallen; das Verhalten kann nur straferhöhend berücksichtigt werden, wenn es in

einer über das Mindestmass hinausgehenden Ausprägung an den Tag getreten ist

(vgl. etwa Seelmann, a.a.O., S.

373 ff. und 395 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie dargelegt,

grenzen die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Umstände den

Beschuldigten 2 gerade vom (nicht strafbaren) Zuschauer ab (vgl. E. 3.3.2

sowie 3.3.1.4 oben). Dies zeigt sich denn auch exemplarisch an den beiden von

der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen Freisprüchen der Beschuldigten E____

und F____ (E. 3.3.1.4 oben). Das Strafgericht hat hinsichtlich des Beitrags des

Beschuldigten 2 ferner zu Recht zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich

nur für einen kurzen Zeitraum nachweisbar in den Reihen des gewalttätigen Mobs

aufgehalten hatte. Es ist daher dem Strafgericht in seiner Beurteilung zu

folgen, dass von einem relativ geringen Tatverschulden auszugehen ist. Sofern

die Staatsanwaltschaft schliesslich eine Erhöhung der verschuldensangemessenen

Strafe aufgrund der (teils einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten 2 für

angezeigt hält (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 3, Akten S. 6376),

ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Strafgericht die Vorstrafen (zu Recht)

unter dem Titel der Täterkomponenten straferhöhend berücksichtigte

(vgl. auch E. 6.3.4 sogleich).

Insgesamt

erscheint für das eher leichte Verschulden des Beschuldigten 2 die

vorinstanzlich eingesetzte Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten

verschuldensangemessen.

6.3.1.2 Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine

Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 StGB). Für

die rechtlichen Grundlagen zur Wahl der Sanktionsart kann auf E. 6.2.1.3

oben verwiesen werden.

Das Strafgericht entschied sich im angefochtenen Urteil für

die Strafart der Geldstrafe, was von Staatsanwaltschaft angesichts ihres

zweitinstanzlichen Antrags nicht in Frage gestellt wird. Der Strafregisterauszug

des Beschuldigten 2 vom 23. Juli 2024 weist zwar zwei Vorstrafen auf, wobei es

sich bei derjenigen vom 27. Januar 2015 gar um eine einschlägige

Verurteilung handelt (vgl. Akten S. 6462 ff.). Die Verurteilungen liegen

allerdings bereits beinahe zehn Jahre in der Vergangenheit, wobei die Tatzeit

der einschlägigen Vorstrafe gar auf das Jahr 2010 zurückdatiert. Es sind im

heutigen Zeitpunkt keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Freiheitsstrafe

ausgesprochen werden sollte. Für den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB ist somit eine

Geldstrafe von 120 Tagessätzen als Einsatzstrafe festzusetzen.

6.3.2 Landfriedensbruch

Sodann ist die

hypothetische Einsatzstrafe für den Landfriedensbruch festzusetzen, welcher

einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht

(Art. 260 Abs. 1 StGB).

Hinsichtlich des

Verschuldens des Beschuldigten 2 kann bei diesem Schuldspruch nichts Anderes

gelten, als beim Beschuldigten 1. Insofern kann auf die dortige Erwägung

verwiesen werden (E. 6.2.3 oben). Trotz des geringeren Verschuldens des

Beschuldigten 2 hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten,

steht dieser Schuldspruch auch beim Beschuldigten 2 verschuldensmässig im

Vordergrund. Das Tatverschulden betreffend den Landfriedensbruch ist folglich

auch beim Beschuldigten 2 noch als leicht einzustufen, weshalb sich die

vorinstanzlich festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten als

verschuldensangemessen erweist.

Für die Wahl der

Strafart kann auf E. 6.3.1.2 oben verwiesen werden. Auch in Bezug auf den Landfriedensbruch

rechtfertigt es sich nicht, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Folglich ist

als hypothetische Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen

festzusetzen.

6.3.3 Gesamtstrafenbildung

Für die Grundlagen der Gesamtstrafenbildung kann auf die

obige Erwägung betreffend den Beschuldigten 1 verwiesen werden (E. 6.2.6 oben).

Beide Schuldsprüche stehen im Zusammenhang mit den

Vorkommnissen vom 10. April 2016 und weisen daher einen besonders engen

sachlichen, situativen und zeitlichen Konnex auf. Es rechtfertigt sich daher

die Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte von 120

Tagessätzen Geldstrafe wie bereits beim Beschuldigten 1 in Anwendung des

Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB für den Landfriedensbruch um 30

Tagessätze zu erhöhen.

6.3.4 Täterkomponenten

Der Beschuldigte 2 wurde am [...] geboren. Über seine

persönlichen Verhältnisse ist ansonsten wenig bekannt, da er hierzu über weite

Strecken keine Angaben machen wollte (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 3, Akten S. 6482; Akten S. 867). Bekannt ist immerhin, dass er das

Gymnasium besuchte, danach drei Jahre arbeitete, bevor er ein Geschichtsstudium

anfing und im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kurz vor dem

Bachelorabschluss stand (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 11, Akten S. 5514).

Diese persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten.

Zu Recht straferhöhend gewichtete das Strafgericht die

Vorstrafen des Beschuldigten 2. Wie bereits erwähnt (E. 6.3.1.2 oben),

weist der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten 2 zwei Vorstrafen auf,

davon eine einschlägige Verurteilung wegen Landfriedensbruchs. Die von der

Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung erwähnte Strafe aus dem Jahr 2017

ist dem Strafregisterauszug dagegen nicht zu entnehmen. Zu folgen ist der

Staatsanwaltschaft jedoch, dass die vorliegend zu beurteilenden Delikte auf

eine Unbelehrbarkeit schliessen lassen, delinquierte der Beschuldigte 2 doch

nicht einmal ein Jahr nach den Urteilen der Vorstrafen und während laufender

Probezeit. Erwähnt wurde aber ebenfalls bereits an anderer Stelle, dass die

Vorstrafen beinahe zehn Jahre in der Vergangenheit liegen und die Tatzeit der

einschlägigen Vorstrafe gar auf das Jahr 2010 zurückdatiert. Dies ist bei der

Frage nach dem Mass der Straferhöhung zu berücksichtigen (Mathys, a.a.O., Rz. 322 mit Hinweisen).

Die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Uneinsichtigkeit und die Unbelehrbarkeit

sind damit stark zu relativieren. Die Erhöhung des Strafgerichts um 20 % bzw.

30 Tagessätze erweist sich vor diesem Hintergrund ohne weiteres als angemessen.

6.3.5 Lange

Verfahrensdauer

Auch beim Beschuldigten 2 ist die lange Verfahrensdauer und

damit einhergehend die Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie – da auch der

Beschuldigte 2 die Voraussetzungen hierfür erfüllt – der Zumessungsgrund des

verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB

strafmindernd zu berücksichtigen.

Für die theoretischen Grundlagen sowie die einzelnen

Verletzungen kann auf das bereits Gesagte in Bezug auf den Beschuldigten 1

verwiesen werden (E. 6.2.8.2 f.). Ebenfalls wurde bereits dargelegt,

weshalb die vom Beschuldigten 2 als angemessen erachtete Verfahrenseinstellung

nicht in Betracht kommt (E. 6.2.8.4 oben).

Der mehrfachen Verletzung des Beschleunigungsgebots ist damit

mit einer Reduktion der schuldangemessenen Strafe Rechnung zu tragen. Wie

hinsichtlich des Beschuldigten 1 rechtfertigt sich eine Reduktion der

schuldangemessenen Strafe um 20 % bzw. 36 Tagessätzen auf 144 Tagessätze.

Hiervon sind, abermals wie beim Beschuldigten 1, weitere 10 % bzw. rund 14

Tagessätze in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB abzuziehen, womit eine

Geldstrafe von 130 Tagessätzen resultiert.

6.3.6 Widerruf

der Vorstrafen

Der Beschuldigte

1 wurde am 27. Januar 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.– mit einer Probezeit von zwei Jahren (mit

Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 20. Oktober 2015 verlängert bis am 26.

Januar 2018) und mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 20. Oktober 2015

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– mit

einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt (vgl. Akten S. 6462 ff.).

Die vorliegend

zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte 1 in den Probezeiten der

beiden Vorstrafen, das Strafgericht ordnete im angefochtenen Urteil den

Widerruf dieser Vorstrafen an und erklärte sie in Anwendung von Art. 46 Abs. 1

StGB vollziehbar. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf jedoch nicht

mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen

sind. Dies ist mittlerweile bei beiden Vorstrafen der Fall, weshalb sie nicht

vollziehbar zu erklären sind.

6.3.7 Tagessatzbemessung

Das Strafgericht hat den Tagessatz auf CHF 30.– bemessen, was

angesichts der dem Strafgericht vorliegenden Unterlagen richtig erscheint

(Akten S. 5380 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung sind mangels Angaben

des Beschuldigten 2 (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3,

Akten S. 6482) keine neuen Informationen zu Tage getreten, weshalb vorliegend

von demselben Tagessatz ausgegangen wird.

6.3.8 Modalitäten

des Vollzugs

In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren

ist für den Beschuldigten 2 nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 130

Tagessätzen zu CHF 30.– auszusprechen.

Wie bereits mehrfach ausgeführt, weist der Beschuldigte 2

zwar zwei Vorstrafen auf, allerdings liegen diese bereits beinahe zehn Jahre in

der Vergangenheit. Im heutigen Zeitpunkt sind keine Gründe erkennbar, weshalb

dem Beschuldigten 2 eine ungünstige Legalprognose gestellt werden könnten. Die

Geldstrafe ist somit mit bedingtem Vollzug auszusprechen, wobei die Probezeit

auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt wird (Art. 44

Abs. 1 StGB).

6.3.9 Haftanrechnung

Der Beschuldigte 2 befand sich vom 26. April 2016 bis am 24.

Mai 2016, mithin während 29 Tagen in Untersuchungshaft (vgl. Akten S. 921

ff. und 728). Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht eine ausgestandene

Untersuchungshaft auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz

Geldstrafe entspricht. Da die vorliegend auszusprechende Geldstrafe die

ausgestandene Untersuchungshaft übersteigt, ist dem Beschuldigten 2 keine

Haftentschädigung auszurichten und der entsprechende Antrag auf Genugtuung

abzuweisen.

7. Einziehungen

7.1 Das Strafgericht verfügte im angefochtenen

Urteil hinsichtlich des Beschuldigten 1 die Einziehung und Vernichtung der

beschlagnahmten Böller, des sichergestellten Sacks mit diversem Feuerwerk sowie

der zwei beschlagnahmten Zahnschütze. In Bezug auf den Beschuldigten 2 verfügte

das Strafgericht die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände

gemäss Verzeichnis 130710 (Zündschnüre, Handsignalfackel, bodenknallende

Feuerwerkskörper, Laserpointer).

7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das

Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die

Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder

bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn

diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die

öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann gemäss Abs. 2 der

Bestimmung ausserdem anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar

gemacht oder vernichtet werden.

7.3 Die

in Frage stehenden Gegenstände wurden anlässlich der Hausdurchsuchung beim

Beschuldigten 1 vom 28. April 2016 (Akten S. 745 ff.) sowie den beiden

Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 2 (vgl. Akten

S. 1101 ff. und 1203 ff.) beschlagnahmt. Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen

wurden nebst diesen Gegenständen unter anderem auch diverse Gegenstände der

Fangruppierungen «[...]» (Beschuldigter 1) und «[...]» (Beschuldigter 2) vorgefunden.

Angesichts der Tatsachen, dass es als notorisch erachtet werden kann, dass in

der Muttenzer Kurve regelmässig pyrotechnisches Material gezündet wird und Laserpointer

aus den Zuschauerrängen zur (gesundheitsgefährdenden) Blendung verwendet

werden, sowie dem Umstand, dass auch anlässlich der vorliegend zu beurteilenden

Zusammenrottung pyrotechnisches Material auf die Polizeieinheiten geworfen

wurde, steht für das Appellationsgericht fest, dass der beim Beschuldigten 1

beschlagnahmte Böller und das Feuerwerk sowie die beim Beschuldigten 2 beschlagnahmten

Gegenstände zur Begehung einer Straftat bestimmt waren. Diese Schlussfolgerung

wird hinsichtlich des Beschuldigten 2 aufgrund seiner Vorstrafe wegen

Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, welche im Zusammenhang mit einem

Fussballspiel zwischen dem FC St. Gallen und dem FC Basel und zwei von ihm

mitgeführten verbotenen Feuerwerksköpern steht (vgl. Akten S. 890 ff.),

zusätzlich bekräftigt. Auch bei den beiden Zahnschützen des Beschuldigten 1 bestehen

keine Zweifel. Aus den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, weshalb der

Beschuldigte 1 diese für einen legalen Zweck – etwa für das Ausüben eines

Sports (vgl. Akten S. 656) – benötigen würde. Dem Chatverlauf mit der

Kokainabnehmerin H____ lässt sich vielmehr entnehmen, dass seine Hobbies

Fussballspiele des FC Basel und Fitness-Training sind (Akten der zweiten

ergänzenden Anklage S. 48 f.), wobei in Bezug auf ersteres auf die bereits erwähnte

Whatsapp-Nachricht vom 13. April 2015 hinzuweisen ist, in welcher der

Beschuldigte 1 einer Bekannten anvertraute, dass er nur mit dem Motiv an

die Fussballspiele gehe, sich zu schlagen, und er jeweils hoffe, dass es zu

Ausschreitungen komme (vgl. Akten S. 826). Auch die beiden Zahnschütze

waren damit im konkreten Fall dazu bestimmt, Straftaten zu begehen. Die

notwendige Gefährdung – namentlich für die Sicherheit von Menschen und der

öffentlichen Ordnung – und die Verhältnismässigkeit – sowohl hinsichtlich der

Einziehung als solches als auch der vom Strafgericht verfügten Vernichtung im

Sinn von Art. 69 Abs. 2 StGB – sind angesichts der Art der Gegenstände bzw.

Zweck deren Verwendung schliesslich ebenfalls gegeben; mildere Mittel sind

jedenfalls keine ersichtlich. Folglich ist die vorinstanzlich verfügte

Einziehung und Vernichtung der Gegenstände zu bestätigen.

8. Kostenentscheid

und Entschädigungsentscheid

8.1

8.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

8.1.2 In

Bezug auf den Beschuldigten 1 erfolgt im vorliegenden Verfahren zwar

hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem

Gegenstand ein Freispruch, jedoch können der beschuldigten Person die gesamten

Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten

Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle

Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Domeisen, in: Basler Kommentar,

3. Auflage, 2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist vorliegend der Fall,

weshalb er die gesamten Verfahrenskosten von CHF 7'764.10 zu tragen hat.

Die

Urteilsgebühr wurde vom Strafgericht bei Verzicht auf eine schriftliche

Begründung auf CHF 4'000.– und bei schriftlicher Begründung auf CHF 7'000.– festgelegt.

Im vorliegenden Fall haben sowohl der Beschuldigte 1 als auch die

Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet, wobei die Berufung der Staatsanwaltschaft

vollumfänglich und die Berufung des Beschuldigten 1 zum grössten Teil

abzuweisen ist. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 1 die

zusätzlichen Kosten für die schriftliche Begründung von CHF 3'000.– nur hälftig

zu überbinden und aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen

Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand eine Reduktion von rund 10 %

vorzunehmen. Der Beschuldigte 1 macht ferner geltend, die mangelhafte mündliche

Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils müsse bei der Urteilsgebühr

berücksichtigt werden (Berufungsbegründung Beschuldigter 1 Rz. 29, Akten S. 6408).

Bereits das Strafgericht ist in der schriftlichen Begründung auf diesen Vorwurf

eingegangen und erwog, bei 16 Beurteilten könne nicht auf die individuellen

Schuldsprüche und Sanktionen in extenso eingegangen werden, sondern es seien primär

die für sämtliche Beschuldigten massgebenden Grundlagen erörtert worden. Den

Parteien sei es aber unbenommen gewesen, sich bei der Verfahrensleitung oder

dem Gerichtsschreiber für Präzisierungen oder Ergänzungen der mündlichen

Begründung zu melden, wovon aber kein Gebrauch gemacht worden sei

(angefochtenes Urteil S. 35). Dies ist nicht zu beanstanden. Eine weitere

Reduktion der Urteilsgebühr ist daher nicht gerechtfertigt. Dem Beschuldigten 1

ist somit für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF

5'000.– aufzuerlegen.

8.1.3 In

Bezug auf den Beschuldigten 2 sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche

vorliegend vollumfänglich zu bestätigen, weshalb er die ihm vom Strafgericht

auferlegten Verfahrenskosten von CHF 5'557.10 zu tragen hat.

Hinsichtlich der

vorinstanzlichen Urteilsgebühr ist auch beim Beschuldigten 2 zu

berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben und damit eine

schriftliche Begründung des angefochtenen Urteils notwendig gemacht hat. Da

sich die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Beschuldigten 2 als

unbegründet erweist, rechtfertigt es sich daher auch bei ihm, ihm die

zusätzlichen Kosten für die schriftliche Begründung von CHF 1'500.– nur hälftig

zu überbinden. Eine weitere Reduktion erfolgt aufgrund der bestätigten

Schuldsprüche indes nicht. Somit ist dem Beschuldigten 2 für das

erstinstanzliche Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 2'750.– aufzuerlegen.

8.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Die Berufung der

Staatsanwaltschaft beschränkte sich auf die jeweilige Strafzumessung. Dabei

unterliegt sie jedoch sowohl hinsichtlich des Beschuldigten 1 als auch

hinsichtlich des Beschuldigten 2 vollumfänglich. Die Berufungen der beiden

Beschuldigten sind deutlich umfangreicher. Hinsichtlich der Strafzumessung und

beim Beschuldigten 1 zusätzlich in Bezug auf den Vorwurf der einfachen

Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sind ihre Berufungen zwar teilweise

gutzuheissen. Im ganz überwiegenden Teil sind allerdings auch ihre Berufungen

abzuweisen. Es ist insgesamt daher von einem Obsiegen der beiden Beschuldigten

im Umfang von etwa 30 % bzw. einem entsprechenden Unterliegen im Umfang

von etwa 70 % auszugehen.

Im vorliegenden

Berufungsverfahren waren in erster Linie die Vorkommnisse vom 10. April

2016 zu beurteilen, was den Aufwand des Gerichts in Grenzen hielt. Es

rechtfertigt sich daher, die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten der beiden

Beschuldigten zusammen auf CHF 2'000.– (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) festzusetzen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]), wovon den Beschuldigten nach dem Gesagten CHF 1'500.– aufzuerlegen

sind. Hiervon sind dem Beschuldigten 1 aufgrund seiner deutlich umfangreicheren

Berufung CHF 1'000.– und dem Beschuldigten 2 CHF 500.– zu überbinden.

8.3

8.3.1 Der

Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der

beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352

E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge

den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art.

436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2

StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine

Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der

Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung

hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend

gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom

15. Mai 2019 E. 5.2).

8.3.2 Der

Beschuldigte 1 war im erstinstanzlichen Verfahren amtlich verteidigt, wobei er

vom Strafgericht verpflichtet wurde, die Kosten für die amtliche Verteidigung

gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zurückzuerstatten. Da ihm die

vorinstanzliche Urteilsgebühr um 10 % zu reduzieren ist (E. 8.1.2 oben),

ist auch Art. 135 Abs. 4 StPO lediglich im Umfang von 90 % vorbehalten.

Im Berufungsverfahren

beantragte der Beschuldigte 1 die amtliche Verteidigung nicht mehr, sondern

macht eine Parteientschädigung für die erbetene Verteidigung geltend (vgl.

zuletzt: Audioprotokoll Berufungsverfahren ab Laufzeit 04:25). Gemäss

Honorarnote seines Verteidigers ist für das Berufungsverfahren ein Aufwand von

nicht ganz 14 Stunden angefallen (Akten S. 6474 ff.). Hinzukommen 3,5 Stunden

für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung). Bei einem

vollständigen Obsiegen würde dies ein abzugeltender Aufwand von 17 1/3 Stunden

ausmachen. Der Beschuldigte 1 obsiegt im Rechtsmittelverfahren im Umfang von 30

% (vgl. E. 8.2 oben). Es rechtfertigt sich, den abzugeltenden Aufwand

unter Hinzurechnung der Auslagen auf sechs Stunden aufzurunden und diesen zum

praxisgemässen Ansatz von CHF 250.– pro Stunde zu entschädigen, zuzüglich

Mehrwertsteuer zum aktuellen Ansatz von 8,1 %. Für den genauen Betrag wird

auf das Dispositiv verwiesen.

8.3.3 Der

amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 macht für das Berufungsverfahren einen

Zeitaufwand von 17 Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– und einen

Auslagenersatz von CHF 71.45 geltend, was angemessen erscheint. Hinzukommen

auch bei ihm 3,5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung).

Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Ausgangsgemäss bleibt

Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 70 % vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Betreffend A____ wird festgestellt, dass

folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. März 2020 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Verfahrenseinstellung im Anklagepunkt betreffend Übertretung des

kantonalen Übertretungsstrafgesetzes (Vermummungsverbot) zufolge Verjährung;

-

Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände

mit Ausnahme des beschlagnahmten Böllers, des sichergestellten Sacks mit

diversem Feuerwerk sowie den beiden Mund-/Zahnschützen;

-

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für das

erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen,

die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

A____ wird der mehrfachen Sachbeschädigung

(öffentliche Zusammenrottung), des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, des Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 140.–, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 28. April 2016 bis zum 13. Mai 2016

(16 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren,

in Anwendung von 144 Abs. 1 und 2, 260 Abs. 1, 285

Ziff. 2 Abs. 2 und 186 des Strafgesetzbuchs, Art. 19 Abs. 1 lit. c des

Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e, 49

Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs.

Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung

(mit gefährlichem Gegenstand) wird A____ freigesprochen.

Der beschlagnahmte Böller, der sichergestellte Sack

mit diversem Feuerwerk sowie die beiden beschlagnahmten Mund-/Zahnschütze

werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs eingezogen

und vernichtet.

Der Beurteilte trägt Verfahrenskosten von CHF 7'764.10

und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4

lit. a der Strafprozessordnung der Kosten der amtlichen Verteidigung für

das erstinstanzliche Verfahren beträgt 90 %.

Dem Beurteilten wird eine Parteientschädigung von CHF 1'621.50 für das

zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

2. Betreffend B____ wird festgestellt, dass

folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. März 2020 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und vom Vorwurf des

mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe;

-

Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände

mit Ausnahme der beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstände gemäss

Verzeichnis 130710 (div. Zündschnüre, Handsignalfackel, bodenknallender

Feuerwerkskörper, Laserpointer);

-

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für das

erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von B____ wird teilweise gutgeheissen,

die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

B____ wird des Landfriedensbruchs und der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 26. April 2016 bis zum 24. Mai 2016 (29 Tage), mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 Abs. 1

sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 51 des

Strafgesetzbuchs.

Die gegen B____ am 27. Januar 2015 vom

Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Landfriedensbruchs bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit 2

Jahre (durch Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 20. Oktober 2015 um 1 Jahr

verlängert) sowie die am 20. Oktober 2015 vom Kreisgericht St. Gallen wegen

Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2

Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuchs nicht

vollziehbar erklärt.

Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Verzeichnis

130710 (div. Zündschnüre, Handsignalfackel, bodenknallender Feuerwerkskörper,

Laserpointer) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs

eingezogen und vernichtet.

Der Beurteilte trägt Verfahrenskosten von CHF 5'557.10

und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'750.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'100.– und ein Auslagenersatz von

CHF 71.45, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 329.15 (7,7 %

auf CHF 2'188.12 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf

CHF 1'983.33 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 4'500.60 aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

im Umfang von 70 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter 1

-

Beschuldigter 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.