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Entscheid

SB.2021.8

Zivilforderung (aufgehoben durch BGer 4A423/2023, 4A425/2023 vom 7. Februar 2024; neuer Entscheid ZS.2024.2 vom 14. Mai 2025)

30. Mai 2023Deutsch31 min

akquirierte A____ als einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer für die E____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.8

URTEIL

vom 30. Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof.

Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

1

[...]

Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

B____, geb. [...]

Berufungskläger 2

[...] Beschuldigter

2

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

C____, Advokat

Privatkläger 1

[...]

D____

Privatkläger 2

[...]

vertreten durch C____,

Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. Juli 2020

betreffend Zivilforderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Jahr 2011

akquirierte A____ als einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer für die E____

GmbH den Auftrag u.a. von D____ für den Ausbau eines Einfamilienhauses in [...].

Hierfür leistete D____ der E____ GmbH – in welcher B____ als Gesellschafter mit

Einzelunterschrift fungierte – eine Anzahlung von CHF 25'000.–. Diese Anzahlung

forderte D____ aufgrund seines Vertragsrücktritts zurück. Im darauffolgenden

Rechtsstreit zwischen D____ als Kläger und Widerbeklagter und der E____ GmbH

als Beklagte und Widerklägerin wurde die E____ GmbH mit Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. August 2013 verurteilt, D____, welcher

in diesem Zivilprozess von C____, Advokat, vertreten wurde, CHF 25'000.– nebst

Zins zu 5% seit 18. Juli 2011 sowie CHF 103.– Kosten des Zahlungsbefehls Nr.

[...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 26. September 2011 zu bezahlen und

es wurde in dieser Betreibung der Rechtsvorschlag in diesem Umfang beseitigt.

Weiter wurden der E____ GmbH die Gerichtskosten des Klage- und

Widerklageverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 4'850.– sowie

CHF 650.– Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt und sie

verpflichtet, D____ eine Parteientschädigung von CHF 6'800.– inkl. Auslagen,

zuzüglich CHF 544.– MWST zu bezahlen. Letztere wurde gestützt auf die

Abtretungserklärung in der Anwaltsvollmacht vom 25. Juli 2011 an C____, Advokat,

zediert, welcher diesen Betrag nebst Zins zu 5% ab 23. August 2013 in eigenem

Namen bei der E____ GmbH einforderte. Letztere überwies die gemäss Urteil des Zivilgerichts

geschuldeten Beträge nicht, was dazu führte, dass das

Zwangsvollstreckungsverfahren fortgeführt und schliesslich am 5. Mai 2014 der

Konkurs über die E____ GmbH eröffnet wurde. Im Konkursverfahren der E____ GmbH erhielt

D____ eine Konkursdividende von CHF 694.60 und C____, Advokat, eine

Konkursdividende von CHF 158.45. In der Folge wurde gegen A____ und B____ ein

Strafverfahren eröffnet.

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli 2020 wurde A____ der Veruntreuung,

der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

Gleichzeitig wurde B____ der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. A____ und B____ wurden in

solidarischer Verpflichtung zu CHF 22’643.– Schadenersatz zuzüglich 5% Zins

seit dem 18. Juli 2011 und zu CHF 4'408.40 Schadenersatz sowie zu CHF 6'008.50

Parteientschädigung an D____ (Privatkläger 2) verurteilt. Die Mehrforderung im

Betrage von CHF 2'357.– wurde abgewiesen. Weiter wurden A____ und B____ in solidarischer

Verpflichtung zu CHF 7'445.55 Schadenersatz an C____ (Privatkläger 1) verurteilt.

Die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei der F____ Bank (Nr.

[...]) lautend auf B____ über CHF 50'000.– wurde für den Fall des Eintritts der

Rechtskraft aufgehoben. Zuvor seien vom gesperrten Guthaben in Abzug zu

bringen: Im Falle einer Berufung die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF

2'500.– sowie die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2’760.10. Im Falle

eines Verzichts auf eine Berufung die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1'600.–

sowie die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2’760.10. Die F____ Bank wurde

für den Fall des Eintritts der Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen,

den erwähnten Betrag an die Strafgerichtskasse zu überweisen. Schliesslich

wurden A____ die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3’801.10 und B____ die

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2’760.10 sowie je eine Urteilsgebühr von je

CHF 2'500.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung

einer schriftlichen Urteilsbegründung je CHF 1'600.–) auferlegt.

Gegen dieses

Urteil haben A____ (nachfolgend: Berufungskläger 1) und B____ (nachfolgend:

Berufungskläger 2) mit Eingabe vom 31. Juli 2020 Berufung angemeldet. Mit

Berufungserklärung vom 4. Februar 2021 beantragt der Berufungskläger 2, dass in

Abweichung zum Urteil vom 23. Juli 2020 die Zivilklagen der Privatkläger

vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, eventualiter

auf den Zivilweg zu verweisen seien. Die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des

Privatkontos bei der F____ Bank (Nr. [...]) lautend auf den Berufungskläger 2

über CHF 50'000.– sei nach Eintritt der Rechtskraft vollumfänglich und ohne

Abzüge freizugeben. Der Schuldspruch betreffend Misswirtschaft werde

akzeptiert. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien gerichtlich

festzusetzen und den Privatklägern 1 und 2, eventualiter dem Staat Basel (recte

Kanton Basel-Stadt) aufzuerlegen. Dem Berufungskläger 2 sei für die Ausübung

seiner Verteidigungsrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung im Umfang

der noch einzureichenden Kostennote auszurichten. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht wird das schriftliche Verfahren beantragt. Mit Berufungserklärung vom

10. Februar 2021 beantragt der Berufungskläger 1, dass er in Abweichung

zum Urteil vom 24. Juli 2020 zu einem Betrag von CHF 21’948.40 zuzüglich Zins von

5% ab dem 18. Juli 2011 zu verurteilen sei. Die Mehrforderungen des

Privatklägers 2 im Umfang von CHF 694.60 und von CHF 4‘408.40 seien unter

Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu

verweisen. In diesem Zusammenhang werde die Zusprechung einer

Parteientschädigung zu Gunsten des Privatklägers 2 nur teilweise d.h. im Sinne

seines voraussichtlichen prozentualen Obsiegens von 75% akzeptiert. Die

Zivilklage des Privatklägers 1 sei vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolge

abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Der Schuldspruch

betreffend Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung sowie Misswirtschaft werde

akzeptiert. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien gerichtlich

festzusetzen und den Privatklägern 1 und 2, eventualiter dem Staat Basel (recte

Kanton Basel-Stadt) aufzuerlegen. Dem Berufungskläger 1 sei für die Ausübung

seiner Verteidigungsrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung im Umfang

der noch einzureichenden Kostennote auszurichten. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht wird das schriftliche Verfahren beantragt. Mit Verfügung vom 19. März

2021 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass weder die Staatsanwaltschaft

noch die Privatkläger Anschlussberufung erklärt oder ein Nichteintreten auf die

Berufungen beantragt haben. Mit Eingabe vom 16. April 2021 beantragt der

Berufungskläger 2, die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei

der F____ Bank (Nr. [...]), lautend auf den Berufungskläger 2, im Umfang von

CHF 50’000.– vollständig aufzuheben, eventualiter die Kontosperre auf total CHF

8'000.– zu reduzieren bzw. um CHF 42'000.– zu verkleinern. Mit Verfügung vom

27. April 2021 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis sämtlicher

Parteien das schriftliche Verfahren an. Nachdem weder von der

Staatsanwaltschaft noch von den beiden Privatklägern Einwände gegen den Antrag auf

Aufhebung der Kontosperre erhoben worden sind, hob die Verfahrensleiterin mit

Verfügung vom 11. Mai 2021 die Sperre über CHF 41'500.– ab Konto Nr. [...]

lautend auf den Berufungskläger 2 bei der F____ Bank auf. Mit Eingaben vom 6.

September 2021 reichten die Berufungskläger die Berufungsbegründungen ein. Mit

Eingabe vom 15. September 2021 verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine

Berufungsantwort. Mit Berufungsantwort vom 21. Februar 2022 beantragt der

Privatkläger 1, auf die Berufungen der Berufungskläger sei nicht einzutreten. Eventualiter

seien die Berufungen abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 24. Juli 2020 auch soweit zu bestätigen, als dagegen Berufung erklärt

worden ist, und die Berufungskläger seien in solidarischer Verpflichtung zu

verurteilen, dem Privatkläger 1 den Betrag von CHF 7'445.55 zu bezahlen. Die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsklägern aufzuerlegen

und die Berufungskläger seien in solidarischer Verpflichtung zu verurteilen, dem

Privatkläger 1 für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung

zuzüglich MWST zu bezahlen. Mit gleichentags datierter Berufungsantwort beantragt

der Privatkläger 2, auf die Berufungen der Berufungskläger sei nicht

einzutreten. Eventualiter seien die Berufungen der Berufungskläger abzuweisen

und das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2020 auch soweit zu

bestätigen, als dagegen Berufung erklärt worden ist. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens seien den Berufungsklägern aufzuerlegen und die

Berufungskläger seien in solidarischer Verpflichtung zu verurteilen, dem

Privatkläger 2 für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung

zuzüglich MWST zu bezahlen. Mit Eingaben vom 2. Juni 2022 haben die

Berufungskläger repliziert.

Der

Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die Verfahrensgeschichte auf das

Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Schuldsprüche und Strafen gemäss dem

erstinstanzlichen Urteil wegen der Veruntreuung, der mehrfachen

Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft sind mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen. Dem Eventualantrag des Berufungsklägers 2 auf Aufhebung

der Kontosperre in Höhe von CHF 41'500.– ab Konto Nr. [...] lautend auf den

Berufungskläger 2 bei der F____ Bank wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin

vom 11. Mai 2021 stattgegeben. Beide Berufungen beschlagen somit noch einzig

die Zivilforderungen der Privatkläger.

1.3

Das

Berufungsgericht entscheidet gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen

Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder

eine Partei geltend macht die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei

verspätet oder unzulässig (lit. a), die Berufung sei im Sinne von Art. 398

unzulässig (lit. b), es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen

Prozesshindernisse vor (lit. c). Tritt es auf die Berufung nicht ein, so

eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid (Art. 403

Abs. 2 StPO). Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die

notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens (Art.

403.

Abs. 4 StPO). Letzteres kann gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls in

einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn ausschliesslich der

Zivilpunkt angefochten ist. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die

Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn die

Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder Urteile eines

Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Gestützt darauf

hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 27. April 2021 das schriftliche

Verfahren angeordnet.

1.3.1

Bei

den Privatklägern handelt es um Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO,

die aufgrund eines Urteils des Strafgerichts wegen des strafbaren Verhaltens

der beiden Berufungskläger zu Schaden gekommen sind. Sie haben sich von Beginn

weg gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als sog. Straf- und Privatkläger konstituiert

und sind damit jeweils Partei gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Da sie von

den Berufungen betroffen sind, sind sie jeweils auch Partei im

Berufungsverfahren und haben somit das Recht gestützt auf Art. 403 Abs. 1 StPO

Einwände im Sinne von lit. a bis c gegen die Berufung zu erheben. Soweit der

Berufungskläger 1 rügt, dass sich auf Art. 398 Abs. 5 StPO nur die

Berufungskläger berufen könnten, nicht aber die Privatkläger, kann ihm daher

nicht gefolgt werden, da die Bestimmung von Art. 403 StPO, die jeder Partei des

Strafverfahrens das Recht zugesteht, fehlende Prozessvoraussetzungen geltend zu

machen, sonst ausgehebelt würde.

1.3.2

1.3.2.1

Die

Privatkläger machen geltend, dass gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO – da sich die

Berufungen auf den Zivilpunkt beschränkten – das erstinstanzliche Urteil nur so

weit überprüfbar sei, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht

vorsehe. Gemäss Art. 308 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sei in

Dispositiv

vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung demnach nur zulässig, wenn

der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF

10'000.– betrage. Der Streitwert der Berufungen dürfte nicht zusammengerechnet werden,

da es sich bei den Berufungen gegen den jeweils anderen Privatkläger um

vermögensrechtliche Ansprüche eines Dritten, d.h. einer anderen Partei handle

und diese vermögensrechtlichen Ansprüche des Dritten unabhängig seien. Der

Streitwert der auf den Zivilpunkt beschränkten Berufungen betreffend den

Schadenersatz des Privatklägers 1 betrage CHF 7‘445.55 und erreiche somit die

Streitwertgrenze von CHF 10'000.– nicht. In Bezug auf die Forderung des

Privatklägers 2 wird geltend gemacht, dass der Berufungskläger 1 nach

Einreichung der Berufungserklärung vom 10. Februar 2021 am 29. März 2021

und am 1. Juli 2021 Akonto-Zahlungen von total CHF 37‘063.20 geleistet habe.

Weiter habe der Berufungskläger 1 in seiner Berufungserklärung mitgeteilt, dass

von der dem Privatkläger 2 zugesprochenen Summe von CHF 22‘643.– nur CHF 694.60

nicht akzeptiert würden. Daraus könne geschlossen werden, dass eine

Zivilforderung von CHF 21‘948.40 zuzüglich 5% Zins ab dem 18. Juli 2011

akzeptiert werde. Die im erstinstanzlichen Verfahren dem Privatkläger 2 zugesprochene

Parteientschädigung von CHF 6'008.50 sei bei der Berechnung des Streitwerts

nicht zu berücksichtigen. Der Streitwert betreffend den Schadenersatz des

Privatklägers 2 betrage somit noch CHF 4‘803.– (CHF 694.60 und CHF 4‘108.40

[recte 4'408.40]). Die Berufungen könnten auch nicht in Beschwerden umgedeutet

werden, da innerhalb der Beschwerdefrist lediglich Berufungsanmeldungen

eingereicht worden seien, die weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung

enthalten würden. Auf die Berufungen sei damit nicht einzutreten.

1.3.2.2 Die

Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils allein im Zivilpunkt ist zulässig

(Art. 399 Abs. 4 lit. d StPO). Gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO wird das

Urteil in diesen Fällen nur so weit überprüft, als es das Zivilprozessrecht

vorsehen würde. Ratio legis dieser Bestimmung ist, dass die im Strafverfahren

adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche bezüglich der Rechtsmittel

gegenüber dem Zivilprozess nicht besser gestellt sein sollen (BBl 2006 S. 1085,

1314). Die ZPO beschränkt die Zulässigkeit von Berufungen in Art. 308

Abs. 2 ZPO auf Fälle, in welchen der Streitwert mindestens

CHF 10'000.– übersteigt. Zur Berechnung des erforderlichen Streitwerts

wird dabei auf die vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

abgestellt (Reetz/Theiler, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2016, Art. 308 N 39; AGE SB.2020.109 vom 21. Mai

2021 E. 3.1.1). Liegt in einem Zivilprozess der Streitwert unter dieser Grenze,

ist die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO zu ergreifen.

1.3.2.3 Soweit

der Berufungskläger 2 ins Feld führt, dass es bei der von ihm angestrengten

Berufung gar nicht nur um den Zivilpunkt gehe, sondern auch um die Aufhebung

der Kontosperre, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr haben beide Berufungskläger

das Urteil im Strafpunkt akzeptiert. Folglich ist nur noch der Zivilpunkt streitig.

Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil deshalb festlegen müssen und auch

festgelegt, wie die Kosten zu tragen sind. Die mit Urteil betreffend den

Berufungskläger 2 verfügte Bezahlung der Urteilsgebühr und der persönlichen

Verfahrenskosten mittels «Verrechnung» mit Geldern ab dem gesperrten Konto

fusst dabei auf den ergangenen Schuldsprüchen. Die persönlichen

Verfahrenskosten fielen im erstinstanzlichen Verfahren völlig unabhängig von

der Beurteilung der Zivilforderung an (vgl. Kostenbogen in den Akten). Einzig

bei der Urteilsgebühr könnte sich allenfalls noch eine Änderung ergeben, wenn

das Berufungsgericht – sofern es auf die Berufungen eintritt – in Bezug auf die

Beurteilung der Zivilansprüche zu anderen Schlüssen als die Vorinstanz gelangt.

Dies ändert aber nichts daran, dass ein schriftliches Urteil nur wegen der

Berufung der beiden Beschuldigten im Zivilpunkt erforderlich war und somit die Berufungskläger

den Mehraufwand für die – nebst der mündlich erfolgten – nun schriftliche

Urteilbegründung verursacht und zu tragen haben. Mit anderen Worten ist die

Frage, wie mit dem gesperrten Konto umzugehen sein wird, nur noch von der

Beurteilung der Zivilforderungen abhängig. Thema des Berufungsverfahren sind somit

ausschliesslich die Zivilforderungen der Privatkläger. Art. 398 Abs. 5 StPO

kommt somit zur Anwendung.

1.3.2.4 Wie

erörtert, beschränkt die ZPO die Berufung allerdings auf Fälle, bei denen der

Streitwert die Grenze von CHF 10‘000.– übersteigt. Strittig ist zwischen den

Parteien, ob und inwiefern diese Summe erreicht wird. Der Streitwert wird grundsätzlich

durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens

oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige

Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Von der Vorinstanz

sind die beiden Berufungskläger in solidarischer Verpflichtung zur Zahlung von

CHF 7‘445.55 in Bezug auf die Forderungen des Privatklägers 1 und zur Zahlung

von CHF 22‘643.– (Schadenersatz), CHF 4‘408.40 (Schadenersatz) und CHF 6‘008.50

(Parteientschädigung) in Bezug auf die Forderungen des Privatklägers 2

verurteilt worden, da sich beide – was nicht angefochten wurde – als Organe der

E____ GmbH der Misswirtschaft schuldig gemacht haben. Dabei handelt es sich mit

den treffenden Hinweisen der Privatkläger jeweils um vermögensrechtliche

Ansprüche eines Dritten, d.h. einer anderen Partei, die jeweils in Bezug auf

den Streitwert unabhängig voneinander sind. Bei einer Klage gegen mehrere

Solidarschuldner, welche gegen jeden auf das Ganze lautet, mit welcher wirtschaftlich

aber nur eine Leistung verlangt wird, werden die Ansprüche nicht

zusammengerechnet (Seiler, Die

Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 696, mit Hinweisen).

Wie dargelegt, hat

der Berufungskläger 1 im Rahmen der Berufungserklärung in Bezug auf die

Forderungen des Privatklägers 2 CHF 21‘948.40 zuzüglich Zins zwar anerkannt und

bereits bezahlt. Bestritten werden lediglich noch CHF 694.60. Gemäss Art. 91

ZPO wird der Streitwert jedoch durch das Rechtsbegehren bestimmt. Massgebend

ist gemäss Wortlaut von Art. 308 Abs. 2 ZPO der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren. Unter Rechtsbegehren sind die Anträge zu verstehen, die

Gegenstand des Entscheids sein sollen und, wenn gutgeheissen, an dessen

Rechtskraft teilnehmen würden. Mit «zuletzt aufrecht erhalten» sind jene

Rechtsbegehren gemeint, welche der Kläger durch Entscheid der Vorinstanz

zugesprochen zu erhalten hofft und daher (unmittelbar) vor der Eröffnung des

erstinstanzlichen Entscheids noch strittig waren. Die Rechtsmittelanträge sind

grundsätzlich nicht von Bedeutung, da vermieden werden soll, dass das Rechtsmittel

nur einer Partei zur Verfügung steht. Wird der Streitwert erst nach der

Eröffnung des angefochtenen Entscheids, insbesondere während des

Berufungsverfahrens, vermindert, ändert dies insofern nichts mehr an der

Zulässigkeit der Berufung (Seiler,

a.a.O., N 652 ff.). Nicht zum Streitwert hinzugerechnet werden darf allerdings

die Parteientschädigung (Seiler,

a.a.O., N 680 ff., mit Hinweisen). Dass letztere bei der Berechnung nicht

berücksichtigt wird, ändert allerdings nichts daran, dass der Streitwert angesichts

der Schadenersatzforderungen von CHF 22‘643.– und CHF 4‘408.40 im Hinblick

auf den Privatkläger 2 eindeutig erreicht ist. Anders verhält es sich

demgegenüber mit der Forderung des Privatklägers 1 in Höhe von CHF 7‘445.55,

welche die Streitwertgrenze von Fr. 10‘000.– offensichtlich nicht erreicht.

1.3.2.5 Es

stellt sich somit die Frage, wie in Anwendung von Art. 398 Abs. 5

StPO mit der unter dem Mindeststreitwert liegenden Zivilforderung des

Privatklägers 1 zu verfahren ist. Im Strafprozess besteht die Möglichkeit der

Ergreifung einer Beschwerde nicht: Art. 393 Abs. 1 StPO sieht unter

keinem Titel vor, dass gegen ein Urteil (oder Teile davon) Beschwerde erhoben

werden könnte. Der Verweis auf die zivilprozessualen Normen ist gemäss der

Rechtsprechung anderer Kantone und der herrschenden Lehre dahingehend

auszulegen, dass solche Zivilforderungen im strafprozessualen

Berufungsverfahren unter den einschränkenden Voraussetzungen der Beschwerde

gemäss Zivilprozessordnung überprüft werden können (OGer TG, in:

RBOG 2015 Nr. 25, S. 217, 219; OGer ZH SB120359 vom

15. Januar 2013 E. 2.2. Berufung im Zivilpunkt; OGer ZH SB110338

vom 2. November 2011 E. 3.2.3.3; Echle,

Die Adhäsionsklage nach der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Anspruch

des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, Zürich 2018,

S. 130 f.; Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N 29 f.; vgl. etwas

unklar formuliert, aber im Ergebnis wohl gleicher Meinung Eugster, a.a.O., Art. 398 N 4,

wonach einzig die gleichzeitige Anfechtung des Urteils im Schuld- und

Strafpunkt zur umfassenden Überprüfung des die Streitwertgrenze nicht

erreichenden Zivilanspruchs führen könne; anderer Meinung Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018,

Art. 398 N 14, nach welchen die subsidiäre Beschwerde nach

Art. 319 ff. ZPO mangels gesetzlicher Anknüpfung nicht gegeben sei). Die

Privatkläger leiten aus dem Nichterreichen des Mindeststreitwerts nun aber ab,

dass die strafprozessuale Berufung in Anwendung von Art. 398 Abs. 5

StPO unzulässig sei. Würde dieser Ansicht gefolgt, hätte dies entgegen dem

Zweck der Bestimmung eine Ungleichbehandlung zur Folge; so hätte der Privatkläger,

der eine solche Zivilforderung adhäsionsweise im Strafverfahren geltend macht,

grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, den Zivilpunkt selbständig anzufechten,

währenddem ihm im Zivilprozess das Beschwerdeverfahren nach

Art. 319 ff. ZPO offen stünde. Daher ist Art. 398 Abs. 5

StPO folgerichtig dahingehend auszulegen, dass auch unter dem Mindeststreitwert

liegende Zivilforderungen im Berufungsverfahren überprüft werden können, jedoch

unter den eingeschränkten Voraussetzungen der Beschwerde gemäss ZPO. Namentlich

beschränkt sich die Kognition im Sinne von Art. 320 ZPO darauf, dass neben

einer unrichtigen Rechtsanwendung lediglich offensichtlich unrichtige

Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden können und sind gemäss

Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.109 vom 21. Mai 2021

E. 3.1.1). Da die StPO die Möglichkeit der Ergreifung einer Beschwerde gegen

Urteile unter keinem Titel vorsieht und lediglich die Berufung offensteht, wäre

es anders als im ausschliesslich zivilprozessualen Zusammenhang – in welchem

die Umwandlung (sog. Konversion) eines unzulässigen Rechtsmittels in ein

zulässiges Rechtsmittel insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien nur zurückhaltend

zugelassen wird (vgl. KGer BL 400 20 80 vom 5. Mai 2020 E. 1.2 f.; Seiler, a.a.O., N 927 ff.; letzterer

aber relativierend auch N 866) – vorliegend überspitzt formalistisch, den

Berufungsklägern den Rechtsmittelzug nur deshalb zu verwehren, weil sie ihre

Rechtsmittel als Berufungsanmeldungen bezeichnet haben.

1.3.2.6 Mit

dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Berufungen einzutreten ist. In Bezug auf

die Zivilforderung des Privatklägers 1 in Höhe von CHF 7‘445.55 besteht aber analog

dem Beschwerdeverfahren im Zivilprozess eingeschränkte Kognition gemäss Art.

320 und 326 ZPO, was mit Blick auf die vorgebrachten Rügen vorliegend ohnehin

keine praktische Relevanz erlangt.

2.

2.1 In

materieller Hinsicht machen die Berufungskläger im Wesentlichen geltend, dass dem

Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) keine

haftungsbegründende Schutznormqualität zukomme, sodass sich allfällige

Privatkläger in einem Strafverfahren, um ihre Zivilforderungen im Strafverfahren

geltend zu machen, nicht auf Betreibungs- und Konkursdelikte berufen könnten. So

habe das Bundesgericht in BGE 141 III 527 ausdrücklich festgehalten, dass die

Konkurs- und Betreibungsdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB keine Schutznormen im

Sinne von Art. 41 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) seien. Diesem Entscheid

liege die Überlegung zugrunde, dass die Konkurs- und Betreibungsdelikte dem

Gläubigerschutz durch die generalpräventive Wirkung der Strafandrohung dienen

würden. Auch in Bezug auf Art. 41 Abs. 1 OR gelte demnach, dass Art. 163 ff.

StGB dem Gläubigerschutz einzig durch ihre generalpräventive Wirkung dienen

würden. Der Umfang des Gläubigerschutzes ergebe sich hingegen aus dem

Zwangsvollstreckungsrecht und nicht aus dem Strafrecht. Das

Zwangsvollstreckungsrecht kenne mit den Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) aber auch

mit zahlreichen weiteren Instituten, ein spezifisches und genügendes Konzept

des Gläubigerschutzes. Die Betreibungs- und Konkursdelikte von Art. 163 ff.

StGB hätten demnach nicht die Funktion, den zwangsvollstreckungsrechtlichen

Gläubigerschutz auszuweiten und zusätzliche Anspruchsgrundlagen für die

Gläubiger zu schaffen. Weiter sei es im Verfahren vor der Vorinstanz entgegen

dessen Behauptungen den Privatklägern nicht gelungen, aufzuzeigen, inwiefern

durch die unterlassene Vermögenseinbusse der Schaden eintrat bzw. sich vergrösserte.

Somit sei der Nachweis eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden

und dem schädigenden Ereignis nicht erstellt und folglich auch nicht gegeben.

Zusammengefasst bedeute dies, dass alle Forderungen der Privatkläger, die nicht

auf die Veruntreuung zurückzuführen waren, nicht aufgrund einer Verurteilung wegen

Misswirtschaft (und im vorliegenden Fall bezüglich des Berufungsklägers 1 auch

nicht aufgrund der Urkundenfälschung wegen der nicht korrekt erstellten

Buchhaltung) geltend gemacht werden könnten. Die gesamte angebliche Forderung des

Privatklägers 1 im Umfang von CHF 7'445.55 sowie die Zivilklage des Privatklägers

2 im Umfang von CHF 4'408.40 sei somit aufgrund der fehlenden

Schutznormqualität von Art. 165 StGB und damit verbunden der fehlenden

Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR sowie aufgrund des Fehlens eines

adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Schaden und der

begangenen Misswirtschaft, abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen.

Zudem werde die zugesprochene Zivilforderung im Umfang von CHF 22‘643.– aufgrund

einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz bestritten. So

habe der Privatkläger 2 im Konkursverfahren der E____ GmbH eine

Konkursdividende von CHF 694.60 erhalten. Diese habe die Vorinstanz bei der

Berechnung der zugesprochenen Schadenssumme nicht in Abzug gebracht. Replicando

wird vom Berufungskläger 2 schliesslich sogar geltend gemacht, dass er den

Privatklägern gar nichts schulde, weshalb er von der Vorinstanz auch nicht zur

solidarischen Zahlung hätte verpflichtet werden dürfen. Aufgrund der

Teilzahlungen des Berufungsklägers 1 gelte es festzustellen, dass solidarische

Haftung zu verneinen sei.

2.2 Die Voraussetzungen der

Gutheissung eines Schadenersatzanspruches bestimmen sich nach Art. 41 OR.

Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz aus unerlaubter Handlung

ist demzufolge, dass ein Schaden vorliegt, der durch ein widerrechtliches und

schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde.

2.2.1

2.2.2 Indem

sich der Berufungskläger 1 der Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers 2

rechtskräftig schuldig gemacht hat, hat er einen Vermögensschaden verursacht.

Hinsichtlich der Höhe des Vermögensschadens ist erstellt, dass CHF 22'643.–

zum Nachteil von Privatkläger 2 in strafbarerer Weise zweckentfremdet wurden.

Da der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten des Berufungsklägers

1 und dem beim Privatkläger 2 eingetretenen Schaden offenkundig vorliegt, kann

diesbezüglich auf weitere Ausführungen verzichtet werden. Das schädigende

Verhalten des Berufungsklägers 1 bestand in einem Verstoss gegen Art. 138

StGB und war daher widerrechtlich. Im Übrigen handelte der Berufungskläger 1

schuldhaft (vgl. angefochtenes Urteil E.II.1.).

2.2.3 Überdies

haben sich die Berufungskläger rechtskräftig der Misswirtschaft schuldig

gemacht (vgl. angefochtenes Urteil E. II.3), weshalb im Weiteren zu prüfen

ist, ob den Privatklägern wegen diesen Handlungen ein Schadenersatzanspruch

zusteht. Erstellt ist, dass auf Begehren des Privatklägers 2 am

5. Mai 2014 der Konkurs über die E____ GmbH, in welcher die Berufungskläger

als Organe fungierten, eröffnet wurde. Die Konkursverwaltung hat die von den

Privatklägern angemeldeten Forderungen geprüft und in den Kollokationsplan

aufgenommen. Auch der Bestand dieser Forderungen ist mit rechtskräftigem Urteil

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. August 2013 erstellt.

Einerseits wurde darin materiell über die Forderung des Privatklägers 2

entschieden und entsprechend verurteilte das Zivilgericht die E____ GmbH zur

Rückerstattung der vom Privatkläger 2 geleisteten CHF 25'000.– zuzüglich

Zins zu 5% seit 18. Juli 2011. Ferner wurde entsprechend dem Ausgang

des Verfahrens die E____ GmbH verpflichtet, die ordentlichen und

ausserordentlichen Kosten des Zivilverfahrens zu tragen, welche sich aus den

folgenden Positionen zusammensetzen: Die Gerichtsgebühr betreffend das Schlichtungsgesuch

in Höhe von CHF 650.–, die Entscheidgebühr des Zivilgerichts Basel-Stadt in

Höhe von CHF 4'850.– abzüglich Akonto-Zahlung der E____ GmbH von CHF 850.–

sowie die Kosten für das Konkursbegehren und die Konkursandrohung in Höhe von insgesamt

453.– (vgl. Berufungsantwort vom 21. Februar 2022 S. 5). Andererseits wurde dem

Privatkläger 2 rechtskräftig eine Parteientschädigung von CHF 7'344.– (inkl.

Auslagen und MWST; zuzüglich Zinsen) zugesprochen, welche gestützt auf die

Abtretungserklärung in der Anwaltsvollmacht vom 25. Juli 2011 dem Privatkläger

1 zediert wurde. Des Weiteren ist erstellt, dass lediglich eine

Konkursdividende im Umfang von 2% der geltend gemachten Forderungen

ausgeschüttet werden konnte respektive kamen die Privatkläger im Umfang von

rund 98% ihrer kollozierten Forderungen zu Schaden. So erhielt der Privatkläger

2 eine Konkursdividende in der Höhe von CHF 694.60 bzw. der Privatkläger 1

eine solche in der Höhe von CHF 158.45 ausbezahlt. Es ist somit mit der

Vorinstanz festzuhalten, dass den Privatklägern im Umfang des ungedeckt

gebliebenen Teils ihrer Forderungen ein Schaden entstanden ist und ihnen

hierfür ein Konkursverlustschein ausgestellt wurde. Sodann hat die

Privatklägerschaft ihre jeweiligen Schadenspositionen beziffert und ist der

geltend gemachte Schaden aufgrund der Aktenlage belegt. Art. 41 OR setzt

weiter Widerrechtlichkeit voraus, wobei bei reinen Vermögensschäden die hier

gerügte Verletzung einer Schutznorm notwendig ist. Geschütztes Rechtsgut der

Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB ist das Vermögen der Gläubiger des

Gemeinschuldners (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2; BGer 6B_1208/2019 vom 29. April 2020

E. 2.3.1). Hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Misswirtschaft gelten

die Privatkläger als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGer 6B_236/2014

vom 1. September 2014 E. 3.2, mit Hinweisen). Nebst der Veruntreuung (vgl.

oben) kommt insofern auch dem Tatbestand der Misswirtschaft haftungsbegründende

Schutznormqualität zu (Verde,

Straftatbestände als Schutznormen im Sinne des Haftpflichtrechts, 2014,

Rz 3; BGE 95 III 83 E. 2d.; Kessler,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 41 OR N 35

e contrario). Entgegen der Auffassung der Berufungskläger war die Schädigung

somit widerrechtlich, da die Berufungskläger durch ihr Verhalten gegen

Art. 165 StGB verstossen haben. Mit dem treffenden Vorbringen der

Privatkläger vermag daran auch der Hinweis auf BGE 141 III 527 – der

zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts – nichts zu ändern. Dieser

Entscheid – welcher Art. 163 und 167 StGB zum Inhalt hatte – betraf keine

Schadenersatzforderungen, welche Geschädigte in einer Strafuntersuchung wegen

Konkursdelikten geltend gemacht haben.

Entgegen der

Auffassung der Berufungskläger haben das deliktische Tun bzw. die

misswirtschaftlichen Handlungen der Berufungskläger die geltend gemachten

Schadenspositionen auch adäquat kausal verursacht. So war einerseits die

pflichtwidrige Unterlassung der fristgemässen Erstellung der Jahresrechnungen

respektive der Genehmigung derselben sowie andererseits die unterlassene

Überschuldungsanzeige an das Gericht während all den Jahren geeignet, die

Überschuldung noch erheblich zu verschlimmern respektive das Konkurssubstrat zu

verringern. Dadurch erlitten die Privatkläger im Konkursverfahren die

obgenannte Vermögenseinbusse. Auch nachdem die Rückzahlungspflicht

rechtskräftig feststand, setzten die Berufungskläger alles daran, die

Durchsetzung der Rückzahlung des veruntreuten Geldes zu verzögern, um mit der

überschuldeten und von Anfang an mit zu wenig Kapital ausgestatteten Firma

weiter Geschäfte treiben zu können. Die Berufungskläger verweisen in

rechtlicher Hinsicht auf BGE 136 III 322, welcher ebenfalls von der

zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts stammt. Das Bundegericht führt darin

ausdrücklich aus, dass «eine natürliche Vermutung für die schadensstiftende

Wirkung einer verspäteten Überschuldungsanzeige spricht» (E. 3.4.5). Die

Berufungskläger bringen nichts vor, was gegen die natürliche Vermutung spricht,

dass die geltend gemachten Schadenspositionen durch die nicht erfolgte

Überschuldungsanzeige und durch den Widerstand gegen die Konkurseröffnung

verursacht worden sind. Zudem erschöpft sich das strafbare Verhalten der

Berufungskläger nicht in der versäumten Insolvenzerklärung. Die Berufungskläger

haben sich mit den treffenden Hinweisen der Privatkläger vielmehr auch durch

ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte

Spekulationen, leichtsinniges Gewähren und Benützen von Krediten und andere

arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung der

Misswirtschaft schuldig gemacht. Die Kausalität zwischen der Misswirtschaft und

des von den Privatklägern erlittenen Schadens ist auch aufgrund dieser Tathandlungen

gegeben. Weiter ist festzustellen, dass die Berufungskläger vorsätzlich und damit

schuldhaft gehandelt haben (vgl. angefochtenes E. II.3). Wenn vom

Berufungskläger 2 nun die solidarische Haftung in Frage gestellt wird, hätte er

die Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz bei der tatsächlichen und

rechtlichen Qualifikation – mit anderen Worten den Schuldspruch wegen

Misswirtschaft – anfechten müssen. Der guten Ordnung halber ist er auf die

Grundsätze der Solidarhaftung gemäss Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit 144 OR zu

verweisen. Haben demnach mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als

Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art.

50 Abs. 1 OR). Verlangt wird grundsätzlich ein Zusammenwirken mehrerer, wobei

jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des andern weiss oder

jedenfalls wissen konnte. Bewusstes Zusammenwirken setzt nicht voraus, dass

sich die Beteiligten verabredet haben. Es genügt, wenn sie sich darüber

Rechenschaft geben müssen, dass ihre Handlungen oder Unterlassungen geeignet

sind, den später eingetretenen Schaden herbeizuführen. Eine gemeinsame

Verursachung liegt deshalb dann vor, wenn – wie hier, die von den

Berufungsklägern als Organe der E____ GmbH gemeinsam begangene Misswirtschaft –

das Verhalten mehrerer Personen adäquate Teil- oder Gesamtursache des

eingetretenen Schadens ist. Daraus ergibt sich, dass alle schuldhaften

Schadensverursacher gegenüber den Geschädigten (im sog. Aussenverhältnis) auf

den vollen Betrag haften (Graber,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 50 OR N 6 und 14 sowie Art. 144 OR N

2, je mit Hinweisen). Der Berufungskläger 1 anerkennt mit Berufungserklärung den

Schadenposten 1 im Umfang von CHF 21’948.40 zuzüglich 5% Zins sowie die Parteientschädigung

von CHF 6’008.50 Sinne seines voraussichtlichen prozentualen Obsiegens im

Umfang von 75%, wofür er am 29. März 2021 und 1. Juli 2021 Akonto-Zahlungen von

insgesamt 37'063.30 geleistet hat. Letztere können im Sinne von Art. 86 Abs. 1

OR an die vorliegend zugesprochenen Schadenpositionen angerechnet werden, wobei

der Schadenposten 1 im Umfang von CHF 32’563.20 sowie die Parteientschädigung

im Umfang von CHF 4'500.– untergegangen sind. Es kann auf das Dispositiv verwiesen

werden. Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den

Gläubiger befriedigt hat, sind zwar auch die übrigen befreit (Art. 147 Abs. 1

OR). Offen bleibt aber die Frage des Rückgriffs im Verhältnis unter den

Solidarschuldnern (im sog. Innenverhältnis), welche nicht Thema des vorliegenden

Verfahrens ist.

2.2.4 Schliesslich

sind die Berufungskläger nochmals darauf hinzuweisen, dass die

Konkursdividende des Privatklägers 2 in Höhe von CHF 694.60 bereits bei der

Schadenersatzforderung betreffend Verfahrensgebühren in Abzug gebracht wurde

und der Sachverhalt mit der entsprechenden Schadenhöhe von CHF 4'408.40 korrekt

festgestellt wurde.

3.

3.1 Nach dem Gesagten sind die Berufungen

der Berufungskläger abzuweisen und deren Verurteilung zur Zahlung der

strittigen Zivilforderungen an die Privatkläger zu bestätigen. Es wird auf das

Dispositiv verwiesen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den

Berufungsklägern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; AGE SB.2021.1 vom 31.

August 2022 E. 4.1). Dass die Privatkläger mit dem Antrag auf Nichteintreten

nicht durchdringen, hat vorliegenden keine Auswirkung auf die Verteilung der

Gerichtskosten, zumal die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen

sind.

3.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber

der beschuldigten Person gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a

i.V. mit Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf Parteientschädigung, wenn

sie obsiegt. Die Parteientschädigung von CHF 6'008.50 für

das erstinstanzliche Verfahren ist zu bestätigen. Der Rechtsvertreter des Privatkläger

2 hat im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb der

entsprechende Aufwand zu schätzen ist. Vorliegend erscheinen – unter Abzug des

Aufwands für die Begründung des Nichteintretens – Bemühungen im Umfang von 10

Stunden als angemessen, welche nach einem auf der Grundlage des in

durchschnittlichen Fällen praxisgemäss anzuwendenden Überwälzungstarif von CHF

250.– pro Stunde zu entschädigen ist. Das Honorar beläuft sich somit pauschal auf

CHF 2’500.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST in Höhe von CHF 192.50. Der

Gesamtbetrag beläuft sich demnach auf CHF 2’692.50. Bezüglich der

Parteientschädigungen des Privatklägers 2 für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren haben die Berufungskläger gemäss Art. 418 Abs. 2 StPO in solidarischer

Haftung einzustehen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass

folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli 2020

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Verurteilung des A____ wegen Veruntreuung, der

mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft zu einer Geldstrafe von

240 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1, 251 Ziff. 1 und 165

Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

- Verurteilung des B____ wegen Misswirtschaft zu

einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren in Anwendung von Art. 165 Ziff.

1 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ und B____ werden in Abweisung

ihrer Berufungen in solidarischer Verpflichtung zu CHF 22’643.– Schadenersatz

zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Juli 2011 und zu CHF 4'408.40 Schadenersatz an D____

verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 2'357.– wird abgewiesen. Es

wird festgestellt, dass mit den Akonto-Zahlungen des Berufungsklägers 1 vom 29.

März 2021 und 1. Juli 2021 die Forderung im Umfang von CHF 32’563.20 untergegangen

ist.

Die Berufungskläger werden in solidarischer

Verpflichtung zu CHF 7'445.55 Schadenersatz an C____ verurteilt.

Die Berufungskläger

tragen ihre persönlichen Verfahrenskosten:

- A____ CHF 3’801.10

- B____ CHF 2’760.10

sowie je eine Urteilsgebühr von je CHF 2'500.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des

Privatkontos bei der F____ Bank (Nr. [...]) lautend auf B____ über CHF 9'500.–

wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Zuvor sind vom gesperrten

Guthaben betreffend den Berufungskläger 2 in Abzug zu bringen:

- Die zweitinstanzliche Urteilsgebühr von

CHF 1'000.–;

- die erstinstanzliche Urteilsgebühr von

CHF 2'500.–;

- die persönlichen Verfahrenskosten von

CHF 2’760.10.

Die F____ Bank wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden

Urteils angewiesen, die erstinstanzliche Urteilsgebühr sowie die persönlichen

Verfahrenskosten an die Strafgerichtskasse und die zweitinstanzliche

Urteilsgebühr an die Appellationsgerichtskasse zu überweisen.

Die Berufungskläger haben in solidarischer Verpflichtung dem Privatkläger

2 eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 6'008.50 und

für das Berufungsverfahren von CHF 2’692.50 zu bezahlen, je einschliesslich

Mehrwertsteuer und Spesen. Es wird festgestellt, dass mit den Akonto-Zahlungen

des Berufungsklägers 1 vom 29. März 2021 und 1. Juli 2021 die

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF

4‘500.– untergegangen ist.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatkläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen kantonal

letztinstanzliche Entscheide im Strafverfahren, bei denen nur noch der

Zivilpunkt strittig ist, kann Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden (BGE 133 III 702 E. 2.1; 135

III 397 E. 1.1; BGer 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 1), und zwar unter

den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30

Tagen seit schriftlicher Eröffnung des Entscheids. In vermögensrechtlichen

Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme

gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei

Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen

übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne

14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.