SB.2021.8
Zivilforderung (aufgehoben durch BGer 4A423/2023, 4A425/2023 vom 7. Februar 2024; neuer Entscheid ZS.2024.2 vom 14. Mai 2025)
30. Mai 2023Deutsch31 min
akquirierte A____ als einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer für die E____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.8
URTEIL
vom 30. Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof.
Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...]
Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
B____, geb. [...]
Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter
2
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
C____, Advokat
Privatkläger 1
[...]
D____
Privatkläger 2
[...]
vertreten durch C____,
Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. Juli 2020
betreffend Zivilforderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Jahr 2011
akquirierte A____ als einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer für die E____
GmbH den Auftrag u.a. von D____ für den Ausbau eines Einfamilienhauses in [...].
Hierfür leistete D____ der E____ GmbH – in welcher B____ als Gesellschafter mit
Einzelunterschrift fungierte – eine Anzahlung von CHF 25'000.–. Diese Anzahlung
forderte D____ aufgrund seines Vertragsrücktritts zurück. Im darauffolgenden
Rechtsstreit zwischen D____ als Kläger und Widerbeklagter und der E____ GmbH
als Beklagte und Widerklägerin wurde die E____ GmbH mit Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. August 2013 verurteilt, D____, welcher
in diesem Zivilprozess von C____, Advokat, vertreten wurde, CHF 25'000.– nebst
Zins zu 5% seit 18. Juli 2011 sowie CHF 103.– Kosten des Zahlungsbefehls Nr.
[...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 26. September 2011 zu bezahlen und
es wurde in dieser Betreibung der Rechtsvorschlag in diesem Umfang beseitigt.
Weiter wurden der E____ GmbH die Gerichtskosten des Klage- und
Widerklageverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 4'850.– sowie
CHF 650.– Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt und sie
verpflichtet, D____ eine Parteientschädigung von CHF 6'800.– inkl. Auslagen,
zuzüglich CHF 544.– MWST zu bezahlen. Letztere wurde gestützt auf die
Abtretungserklärung in der Anwaltsvollmacht vom 25. Juli 2011 an C____, Advokat,
zediert, welcher diesen Betrag nebst Zins zu 5% ab 23. August 2013 in eigenem
Namen bei der E____ GmbH einforderte. Letztere überwies die gemäss Urteil des Zivilgerichts
geschuldeten Beträge nicht, was dazu führte, dass das
Zwangsvollstreckungsverfahren fortgeführt und schliesslich am 5. Mai 2014 der
Konkurs über die E____ GmbH eröffnet wurde. Im Konkursverfahren der E____ GmbH erhielt
D____ eine Konkursdividende von CHF 694.60 und C____, Advokat, eine
Konkursdividende von CHF 158.45. In der Folge wurde gegen A____ und B____ ein
Strafverfahren eröffnet.
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli 2020 wurde A____ der Veruntreuung,
der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Gleichzeitig wurde B____ der Misswirtschaft schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. A____ und B____ wurden in
solidarischer Verpflichtung zu CHF 22’643.– Schadenersatz zuzüglich 5% Zins
seit dem 18. Juli 2011 und zu CHF 4'408.40 Schadenersatz sowie zu CHF 6'008.50
Parteientschädigung an D____ (Privatkläger 2) verurteilt. Die Mehrforderung im
Betrage von CHF 2'357.– wurde abgewiesen. Weiter wurden A____ und B____ in solidarischer
Verpflichtung zu CHF 7'445.55 Schadenersatz an C____ (Privatkläger 1) verurteilt.
Die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei der F____ Bank (Nr.
[...]) lautend auf B____ über CHF 50'000.– wurde für den Fall des Eintritts der
Rechtskraft aufgehoben. Zuvor seien vom gesperrten Guthaben in Abzug zu
bringen: Im Falle einer Berufung die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF
2'500.– sowie die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2’760.10. Im Falle
eines Verzichts auf eine Berufung die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 1'600.–
sowie die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 2’760.10. Die F____ Bank wurde
für den Fall des Eintritts der Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen,
den erwähnten Betrag an die Strafgerichtskasse zu überweisen. Schliesslich
wurden A____ die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3’801.10 und B____ die
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2’760.10 sowie je eine Urteilsgebühr von je
CHF 2'500.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung
einer schriftlichen Urteilsbegründung je CHF 1'600.–) auferlegt.
Gegen dieses
Urteil haben A____ (nachfolgend: Berufungskläger 1) und B____ (nachfolgend:
Berufungskläger 2) mit Eingabe vom 31. Juli 2020 Berufung angemeldet. Mit
Berufungserklärung vom 4. Februar 2021 beantragt der Berufungskläger 2, dass in
Abweichung zum Urteil vom 23. Juli 2020 die Zivilklagen der Privatkläger
vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, eventualiter
auf den Zivilweg zu verweisen seien. Die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des
Privatkontos bei der F____ Bank (Nr. [...]) lautend auf den Berufungskläger 2
über CHF 50'000.– sei nach Eintritt der Rechtskraft vollumfänglich und ohne
Abzüge freizugeben. Der Schuldspruch betreffend Misswirtschaft werde
akzeptiert. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien gerichtlich
festzusetzen und den Privatklägern 1 und 2, eventualiter dem Staat Basel (recte
Kanton Basel-Stadt) aufzuerlegen. Dem Berufungskläger 2 sei für die Ausübung
seiner Verteidigungsrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung im Umfang
der noch einzureichenden Kostennote auszurichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird das schriftliche Verfahren beantragt. Mit Berufungserklärung vom
10. Februar 2021 beantragt der Berufungskläger 1, dass er in Abweichung
zum Urteil vom 24. Juli 2020 zu einem Betrag von CHF 21’948.40 zuzüglich Zins von
5% ab dem 18. Juli 2011 zu verurteilen sei. Die Mehrforderungen des
Privatklägers 2 im Umfang von CHF 694.60 und von CHF 4‘408.40 seien unter
Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu
verweisen. In diesem Zusammenhang werde die Zusprechung einer
Parteientschädigung zu Gunsten des Privatklägers 2 nur teilweise d.h. im Sinne
seines voraussichtlichen prozentualen Obsiegens von 75% akzeptiert. Die
Zivilklage des Privatklägers 1 sei vollumfänglich unter Kosten- und Entschädigungsfolge
abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Der Schuldspruch
betreffend Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung sowie Misswirtschaft werde
akzeptiert. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien gerichtlich
festzusetzen und den Privatklägern 1 und 2, eventualiter dem Staat Basel (recte
Kanton Basel-Stadt) aufzuerlegen. Dem Berufungskläger 1 sei für die Ausübung
seiner Verteidigungsrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung im Umfang
der noch einzureichenden Kostennote auszurichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird das schriftliche Verfahren beantragt. Mit Verfügung vom 19. März
2021 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass weder die Staatsanwaltschaft
noch die Privatkläger Anschlussberufung erklärt oder ein Nichteintreten auf die
Berufungen beantragt haben. Mit Eingabe vom 16. April 2021 beantragt der
Berufungskläger 2, die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des Privatkontos bei
der F____ Bank (Nr. [...]), lautend auf den Berufungskläger 2, im Umfang von
CHF 50’000.– vollständig aufzuheben, eventualiter die Kontosperre auf total CHF
8'000.– zu reduzieren bzw. um CHF 42'000.– zu verkleinern. Mit Verfügung vom
27. April 2021 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis sämtlicher
Parteien das schriftliche Verfahren an. Nachdem weder von der
Staatsanwaltschaft noch von den beiden Privatklägern Einwände gegen den Antrag auf
Aufhebung der Kontosperre erhoben worden sind, hob die Verfahrensleiterin mit
Verfügung vom 11. Mai 2021 die Sperre über CHF 41'500.– ab Konto Nr. [...]
lautend auf den Berufungskläger 2 bei der F____ Bank auf. Mit Eingaben vom 6.
September 2021 reichten die Berufungskläger die Berufungsbegründungen ein. Mit
Eingabe vom 15. September 2021 verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine
Berufungsantwort. Mit Berufungsantwort vom 21. Februar 2022 beantragt der
Privatkläger 1, auf die Berufungen der Berufungskläger sei nicht einzutreten. Eventualiter
seien die Berufungen abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 24. Juli 2020 auch soweit zu bestätigen, als dagegen Berufung erklärt
worden ist, und die Berufungskläger seien in solidarischer Verpflichtung zu
verurteilen, dem Privatkläger 1 den Betrag von CHF 7'445.55 zu bezahlen. Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsklägern aufzuerlegen
und die Berufungskläger seien in solidarischer Verpflichtung zu verurteilen, dem
Privatkläger 1 für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung
zuzüglich MWST zu bezahlen. Mit gleichentags datierter Berufungsantwort beantragt
der Privatkläger 2, auf die Berufungen der Berufungskläger sei nicht
einzutreten. Eventualiter seien die Berufungen der Berufungskläger abzuweisen
und das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2020 auch soweit zu
bestätigen, als dagegen Berufung erklärt worden ist. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens seien den Berufungsklägern aufzuerlegen und die
Berufungskläger seien in solidarischer Verpflichtung zu verurteilen, dem
Privatkläger 2 für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung
zuzüglich MWST zu bezahlen. Mit Eingaben vom 2. Juni 2022 haben die
Berufungskläger repliziert.
Der
Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die Verfahrensgeschichte auf das
Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Schuldsprüche und Strafen gemäss dem
erstinstanzlichen Urteil wegen der Veruntreuung, der mehrfachen
Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft sind mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen. Dem Eventualantrag des Berufungsklägers 2 auf Aufhebung
der Kontosperre in Höhe von CHF 41'500.– ab Konto Nr. [...] lautend auf den
Berufungskläger 2 bei der F____ Bank wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin
vom 11. Mai 2021 stattgegeben. Beide Berufungen beschlagen somit noch einzig
die Zivilforderungen der Privatkläger.
1.3
Das
Berufungsgericht entscheidet gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen
Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder
eine Partei geltend macht die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei
verspätet oder unzulässig (lit. a), die Berufung sei im Sinne von Art. 398
unzulässig (lit. b), es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen
Prozesshindernisse vor (lit. c). Tritt es auf die Berufung nicht ein, so
eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid (Art. 403
Abs. 2 StPO). Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die
notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens (Art.
403.
Abs. 4 StPO). Letzteres kann gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls in
einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn ausschliesslich der
Zivilpunkt angefochten ist. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die
Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn die
Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder Urteile eines
Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Gestützt darauf
hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 27. April 2021 das schriftliche
Verfahren angeordnet.
1.3.1
Bei
den Privatklägern handelt es um Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO,
die aufgrund eines Urteils des Strafgerichts wegen des strafbaren Verhaltens
der beiden Berufungskläger zu Schaden gekommen sind. Sie haben sich von Beginn
weg gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als sog. Straf- und Privatkläger konstituiert
und sind damit jeweils Partei gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Da sie von
den Berufungen betroffen sind, sind sie jeweils auch Partei im
Berufungsverfahren und haben somit das Recht gestützt auf Art. 403 Abs. 1 StPO
Einwände im Sinne von lit. a bis c gegen die Berufung zu erheben. Soweit der
Berufungskläger 1 rügt, dass sich auf Art. 398 Abs. 5 StPO nur die
Berufungskläger berufen könnten, nicht aber die Privatkläger, kann ihm daher
nicht gefolgt werden, da die Bestimmung von Art. 403 StPO, die jeder Partei des
Strafverfahrens das Recht zugesteht, fehlende Prozessvoraussetzungen geltend zu
machen, sonst ausgehebelt würde.
1.3.2
1.3.2.1
Die
Privatkläger machen geltend, dass gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO – da sich die
Berufungen auf den Zivilpunkt beschränkten – das erstinstanzliche Urteil nur so
weit überprüfbar sei, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht
vorsehe. Gemäss Art. 308 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sei in
Dispositiv
vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung demnach nur zulässig, wenn
der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF
10'000.– betrage. Der Streitwert der Berufungen dürfte nicht zusammengerechnet werden,
da es sich bei den Berufungen gegen den jeweils anderen Privatkläger um
vermögensrechtliche Ansprüche eines Dritten, d.h. einer anderen Partei handle
und diese vermögensrechtlichen Ansprüche des Dritten unabhängig seien. Der
Streitwert der auf den Zivilpunkt beschränkten Berufungen betreffend den
Schadenersatz des Privatklägers 1 betrage CHF 7‘445.55 und erreiche somit die
Streitwertgrenze von CHF 10'000.– nicht. In Bezug auf die Forderung des
Privatklägers 2 wird geltend gemacht, dass der Berufungskläger 1 nach
Einreichung der Berufungserklärung vom 10. Februar 2021 am 29. März 2021
und am 1. Juli 2021 Akonto-Zahlungen von total CHF 37‘063.20 geleistet habe.
Weiter habe der Berufungskläger 1 in seiner Berufungserklärung mitgeteilt, dass
von der dem Privatkläger 2 zugesprochenen Summe von CHF 22‘643.– nur CHF 694.60
nicht akzeptiert würden. Daraus könne geschlossen werden, dass eine
Zivilforderung von CHF 21‘948.40 zuzüglich 5% Zins ab dem 18. Juli 2011
akzeptiert werde. Die im erstinstanzlichen Verfahren dem Privatkläger 2 zugesprochene
Parteientschädigung von CHF 6'008.50 sei bei der Berechnung des Streitwerts
nicht zu berücksichtigen. Der Streitwert betreffend den Schadenersatz des
Privatklägers 2 betrage somit noch CHF 4‘803.– (CHF 694.60 und CHF 4‘108.40
[recte 4'408.40]). Die Berufungen könnten auch nicht in Beschwerden umgedeutet
werden, da innerhalb der Beschwerdefrist lediglich Berufungsanmeldungen
eingereicht worden seien, die weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung
enthalten würden. Auf die Berufungen sei damit nicht einzutreten.
1.3.2.2 Die
Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils allein im Zivilpunkt ist zulässig
(Art. 399 Abs. 4 lit. d StPO). Gemäss Art. 398 Abs. 5 StPO wird das
Urteil in diesen Fällen nur so weit überprüft, als es das Zivilprozessrecht
vorsehen würde. Ratio legis dieser Bestimmung ist, dass die im Strafverfahren
adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche bezüglich der Rechtsmittel
gegenüber dem Zivilprozess nicht besser gestellt sein sollen (BBl 2006 S. 1085,
1314). Die ZPO beschränkt die Zulässigkeit von Berufungen in Art. 308
Abs. 2 ZPO auf Fälle, in welchen der Streitwert mindestens
CHF 10'000.– übersteigt. Zur Berechnung des erforderlichen Streitwerts
wird dabei auf die vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
abgestellt (Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 308 N 39; AGE SB.2020.109 vom 21. Mai
2021 E. 3.1.1). Liegt in einem Zivilprozess der Streitwert unter dieser Grenze,
ist die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO zu ergreifen.
1.3.2.3 Soweit
der Berufungskläger 2 ins Feld führt, dass es bei der von ihm angestrengten
Berufung gar nicht nur um den Zivilpunkt gehe, sondern auch um die Aufhebung
der Kontosperre, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr haben beide Berufungskläger
das Urteil im Strafpunkt akzeptiert. Folglich ist nur noch der Zivilpunkt streitig.
Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil deshalb festlegen müssen und auch
festgelegt, wie die Kosten zu tragen sind. Die mit Urteil betreffend den
Berufungskläger 2 verfügte Bezahlung der Urteilsgebühr und der persönlichen
Verfahrenskosten mittels «Verrechnung» mit Geldern ab dem gesperrten Konto
fusst dabei auf den ergangenen Schuldsprüchen. Die persönlichen
Verfahrenskosten fielen im erstinstanzlichen Verfahren völlig unabhängig von
der Beurteilung der Zivilforderung an (vgl. Kostenbogen in den Akten). Einzig
bei der Urteilsgebühr könnte sich allenfalls noch eine Änderung ergeben, wenn
das Berufungsgericht – sofern es auf die Berufungen eintritt – in Bezug auf die
Beurteilung der Zivilansprüche zu anderen Schlüssen als die Vorinstanz gelangt.
Dies ändert aber nichts daran, dass ein schriftliches Urteil nur wegen der
Berufung der beiden Beschuldigten im Zivilpunkt erforderlich war und somit die Berufungskläger
den Mehraufwand für die – nebst der mündlich erfolgten – nun schriftliche
Urteilbegründung verursacht und zu tragen haben. Mit anderen Worten ist die
Frage, wie mit dem gesperrten Konto umzugehen sein wird, nur noch von der
Beurteilung der Zivilforderungen abhängig. Thema des Berufungsverfahren sind somit
ausschliesslich die Zivilforderungen der Privatkläger. Art. 398 Abs. 5 StPO
kommt somit zur Anwendung.
1.3.2.4 Wie
erörtert, beschränkt die ZPO die Berufung allerdings auf Fälle, bei denen der
Streitwert die Grenze von CHF 10‘000.– übersteigt. Strittig ist zwischen den
Parteien, ob und inwiefern diese Summe erreicht wird. Der Streitwert wird grundsätzlich
durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens
oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige
Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Von der Vorinstanz
sind die beiden Berufungskläger in solidarischer Verpflichtung zur Zahlung von
CHF 7‘445.55 in Bezug auf die Forderungen des Privatklägers 1 und zur Zahlung
von CHF 22‘643.– (Schadenersatz), CHF 4‘408.40 (Schadenersatz) und CHF 6‘008.50
(Parteientschädigung) in Bezug auf die Forderungen des Privatklägers 2
verurteilt worden, da sich beide – was nicht angefochten wurde – als Organe der
E____ GmbH der Misswirtschaft schuldig gemacht haben. Dabei handelt es sich mit
den treffenden Hinweisen der Privatkläger jeweils um vermögensrechtliche
Ansprüche eines Dritten, d.h. einer anderen Partei, die jeweils in Bezug auf
den Streitwert unabhängig voneinander sind. Bei einer Klage gegen mehrere
Solidarschuldner, welche gegen jeden auf das Ganze lautet, mit welcher wirtschaftlich
aber nur eine Leistung verlangt wird, werden die Ansprüche nicht
zusammengerechnet (Seiler, Die
Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 696, mit Hinweisen).
Wie dargelegt, hat
der Berufungskläger 1 im Rahmen der Berufungserklärung in Bezug auf die
Forderungen des Privatklägers 2 CHF 21‘948.40 zuzüglich Zins zwar anerkannt und
bereits bezahlt. Bestritten werden lediglich noch CHF 694.60. Gemäss Art. 91
ZPO wird der Streitwert jedoch durch das Rechtsbegehren bestimmt. Massgebend
ist gemäss Wortlaut von Art. 308 Abs. 2 ZPO der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren. Unter Rechtsbegehren sind die Anträge zu verstehen, die
Gegenstand des Entscheids sein sollen und, wenn gutgeheissen, an dessen
Rechtskraft teilnehmen würden. Mit «zuletzt aufrecht erhalten» sind jene
Rechtsbegehren gemeint, welche der Kläger durch Entscheid der Vorinstanz
zugesprochen zu erhalten hofft und daher (unmittelbar) vor der Eröffnung des
erstinstanzlichen Entscheids noch strittig waren. Die Rechtsmittelanträge sind
grundsätzlich nicht von Bedeutung, da vermieden werden soll, dass das Rechtsmittel
nur einer Partei zur Verfügung steht. Wird der Streitwert erst nach der
Eröffnung des angefochtenen Entscheids, insbesondere während des
Berufungsverfahrens, vermindert, ändert dies insofern nichts mehr an der
Zulässigkeit der Berufung (Seiler,
a.a.O., N 652 ff.). Nicht zum Streitwert hinzugerechnet werden darf allerdings
die Parteientschädigung (Seiler,
a.a.O., N 680 ff., mit Hinweisen). Dass letztere bei der Berechnung nicht
berücksichtigt wird, ändert allerdings nichts daran, dass der Streitwert angesichts
der Schadenersatzforderungen von CHF 22‘643.– und CHF 4‘408.40 im Hinblick
auf den Privatkläger 2 eindeutig erreicht ist. Anders verhält es sich
demgegenüber mit der Forderung des Privatklägers 1 in Höhe von CHF 7‘445.55,
welche die Streitwertgrenze von Fr. 10‘000.– offensichtlich nicht erreicht.
1.3.2.5 Es
stellt sich somit die Frage, wie in Anwendung von Art. 398 Abs. 5
StPO mit der unter dem Mindeststreitwert liegenden Zivilforderung des
Privatklägers 1 zu verfahren ist. Im Strafprozess besteht die Möglichkeit der
Ergreifung einer Beschwerde nicht: Art. 393 Abs. 1 StPO sieht unter
keinem Titel vor, dass gegen ein Urteil (oder Teile davon) Beschwerde erhoben
werden könnte. Der Verweis auf die zivilprozessualen Normen ist gemäss der
Rechtsprechung anderer Kantone und der herrschenden Lehre dahingehend
auszulegen, dass solche Zivilforderungen im strafprozessualen
Berufungsverfahren unter den einschränkenden Voraussetzungen der Beschwerde
gemäss Zivilprozessordnung überprüft werden können (OGer TG, in:
RBOG 2015 Nr. 25, S. 217, 219; OGer ZH SB120359 vom
15. Januar 2013 E. 2.2. Berufung im Zivilpunkt; OGer ZH SB110338
vom 2. November 2011 E. 3.2.3.3; Echle,
Die Adhäsionsklage nach der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Anspruch
des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, Zürich 2018,
S. 130 f.; Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N 29 f.; vgl. etwas
unklar formuliert, aber im Ergebnis wohl gleicher Meinung Eugster, a.a.O., Art. 398 N 4,
wonach einzig die gleichzeitige Anfechtung des Urteils im Schuld- und
Strafpunkt zur umfassenden Überprüfung des die Streitwertgrenze nicht
erreichenden Zivilanspruchs führen könne; anderer Meinung Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018,
Art. 398 N 14, nach welchen die subsidiäre Beschwerde nach
Art. 319 ff. ZPO mangels gesetzlicher Anknüpfung nicht gegeben sei). Die
Privatkläger leiten aus dem Nichterreichen des Mindeststreitwerts nun aber ab,
dass die strafprozessuale Berufung in Anwendung von Art. 398 Abs. 5
StPO unzulässig sei. Würde dieser Ansicht gefolgt, hätte dies entgegen dem
Zweck der Bestimmung eine Ungleichbehandlung zur Folge; so hätte der Privatkläger,
der eine solche Zivilforderung adhäsionsweise im Strafverfahren geltend macht,
grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, den Zivilpunkt selbständig anzufechten,
währenddem ihm im Zivilprozess das Beschwerdeverfahren nach
Art. 319 ff. ZPO offen stünde. Daher ist Art. 398 Abs. 5
StPO folgerichtig dahingehend auszulegen, dass auch unter dem Mindeststreitwert
liegende Zivilforderungen im Berufungsverfahren überprüft werden können, jedoch
unter den eingeschränkten Voraussetzungen der Beschwerde gemäss ZPO. Namentlich
beschränkt sich die Kognition im Sinne von Art. 320 ZPO darauf, dass neben
einer unrichtigen Rechtsanwendung lediglich offensichtlich unrichtige
Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden können und sind gemäss
Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.109 vom 21. Mai 2021
E. 3.1.1). Da die StPO die Möglichkeit der Ergreifung einer Beschwerde gegen
Urteile unter keinem Titel vorsieht und lediglich die Berufung offensteht, wäre
es anders als im ausschliesslich zivilprozessualen Zusammenhang – in welchem
die Umwandlung (sog. Konversion) eines unzulässigen Rechtsmittels in ein
zulässiges Rechtsmittel insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien nur zurückhaltend
zugelassen wird (vgl. KGer BL 400 20 80 vom 5. Mai 2020 E. 1.2 f.; Seiler, a.a.O., N 927 ff.; letzterer
aber relativierend auch N 866) – vorliegend überspitzt formalistisch, den
Berufungsklägern den Rechtsmittelzug nur deshalb zu verwehren, weil sie ihre
Rechtsmittel als Berufungsanmeldungen bezeichnet haben.
1.3.2.6 Mit
dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Berufungen einzutreten ist. In Bezug auf
die Zivilforderung des Privatklägers 1 in Höhe von CHF 7‘445.55 besteht aber analog
dem Beschwerdeverfahren im Zivilprozess eingeschränkte Kognition gemäss Art.
320 und 326 ZPO, was mit Blick auf die vorgebrachten Rügen vorliegend ohnehin
keine praktische Relevanz erlangt.
2.
2.1 In
materieller Hinsicht machen die Berufungskläger im Wesentlichen geltend, dass dem
Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) keine
haftungsbegründende Schutznormqualität zukomme, sodass sich allfällige
Privatkläger in einem Strafverfahren, um ihre Zivilforderungen im Strafverfahren
geltend zu machen, nicht auf Betreibungs- und Konkursdelikte berufen könnten. So
habe das Bundesgericht in BGE 141 III 527 ausdrücklich festgehalten, dass die
Konkurs- und Betreibungsdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB keine Schutznormen im
Sinne von Art. 41 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) seien. Diesem Entscheid
liege die Überlegung zugrunde, dass die Konkurs- und Betreibungsdelikte dem
Gläubigerschutz durch die generalpräventive Wirkung der Strafandrohung dienen
würden. Auch in Bezug auf Art. 41 Abs. 1 OR gelte demnach, dass Art. 163 ff.
StGB dem Gläubigerschutz einzig durch ihre generalpräventive Wirkung dienen
würden. Der Umfang des Gläubigerschutzes ergebe sich hingegen aus dem
Zwangsvollstreckungsrecht und nicht aus dem Strafrecht. Das
Zwangsvollstreckungsrecht kenne mit den Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) aber auch
mit zahlreichen weiteren Instituten, ein spezifisches und genügendes Konzept
des Gläubigerschutzes. Die Betreibungs- und Konkursdelikte von Art. 163 ff.
StGB hätten demnach nicht die Funktion, den zwangsvollstreckungsrechtlichen
Gläubigerschutz auszuweiten und zusätzliche Anspruchsgrundlagen für die
Gläubiger zu schaffen. Weiter sei es im Verfahren vor der Vorinstanz entgegen
dessen Behauptungen den Privatklägern nicht gelungen, aufzuzeigen, inwiefern
durch die unterlassene Vermögenseinbusse der Schaden eintrat bzw. sich vergrösserte.
Somit sei der Nachweis eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden
und dem schädigenden Ereignis nicht erstellt und folglich auch nicht gegeben.
Zusammengefasst bedeute dies, dass alle Forderungen der Privatkläger, die nicht
auf die Veruntreuung zurückzuführen waren, nicht aufgrund einer Verurteilung wegen
Misswirtschaft (und im vorliegenden Fall bezüglich des Berufungsklägers 1 auch
nicht aufgrund der Urkundenfälschung wegen der nicht korrekt erstellten
Buchhaltung) geltend gemacht werden könnten. Die gesamte angebliche Forderung des
Privatklägers 1 im Umfang von CHF 7'445.55 sowie die Zivilklage des Privatklägers
2 im Umfang von CHF 4'408.40 sei somit aufgrund der fehlenden
Schutznormqualität von Art. 165 StGB und damit verbunden der fehlenden
Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR sowie aufgrund des Fehlens eines
adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Schaden und der
begangenen Misswirtschaft, abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen.
Zudem werde die zugesprochene Zivilforderung im Umfang von CHF 22‘643.– aufgrund
einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz bestritten. So
habe der Privatkläger 2 im Konkursverfahren der E____ GmbH eine
Konkursdividende von CHF 694.60 erhalten. Diese habe die Vorinstanz bei der
Berechnung der zugesprochenen Schadenssumme nicht in Abzug gebracht. Replicando
wird vom Berufungskläger 2 schliesslich sogar geltend gemacht, dass er den
Privatklägern gar nichts schulde, weshalb er von der Vorinstanz auch nicht zur
solidarischen Zahlung hätte verpflichtet werden dürfen. Aufgrund der
Teilzahlungen des Berufungsklägers 1 gelte es festzustellen, dass solidarische
Haftung zu verneinen sei.
2.2 Die Voraussetzungen der
Gutheissung eines Schadenersatzanspruches bestimmen sich nach Art. 41 OR.
Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz aus unerlaubter Handlung
ist demzufolge, dass ein Schaden vorliegt, der durch ein widerrechtliches und
schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde.
2.2.1
2.2.2 Indem
sich der Berufungskläger 1 der Veruntreuung zum Nachteil des Privatklägers 2
rechtskräftig schuldig gemacht hat, hat er einen Vermögensschaden verursacht.
Hinsichtlich der Höhe des Vermögensschadens ist erstellt, dass CHF 22'643.–
zum Nachteil von Privatkläger 2 in strafbarerer Weise zweckentfremdet wurden.
Da der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten des Berufungsklägers
1 und dem beim Privatkläger 2 eingetretenen Schaden offenkundig vorliegt, kann
diesbezüglich auf weitere Ausführungen verzichtet werden. Das schädigende
Verhalten des Berufungsklägers 1 bestand in einem Verstoss gegen Art. 138
StGB und war daher widerrechtlich. Im Übrigen handelte der Berufungskläger 1
schuldhaft (vgl. angefochtenes Urteil E.II.1.).
2.2.3 Überdies
haben sich die Berufungskläger rechtskräftig der Misswirtschaft schuldig
gemacht (vgl. angefochtenes Urteil E. II.3), weshalb im Weiteren zu prüfen
ist, ob den Privatklägern wegen diesen Handlungen ein Schadenersatzanspruch
zusteht. Erstellt ist, dass auf Begehren des Privatklägers 2 am
5. Mai 2014 der Konkurs über die E____ GmbH, in welcher die Berufungskläger
als Organe fungierten, eröffnet wurde. Die Konkursverwaltung hat die von den
Privatklägern angemeldeten Forderungen geprüft und in den Kollokationsplan
aufgenommen. Auch der Bestand dieser Forderungen ist mit rechtskräftigem Urteil
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. August 2013 erstellt.
Einerseits wurde darin materiell über die Forderung des Privatklägers 2
entschieden und entsprechend verurteilte das Zivilgericht die E____ GmbH zur
Rückerstattung der vom Privatkläger 2 geleisteten CHF 25'000.– zuzüglich
Zins zu 5% seit 18. Juli 2011. Ferner wurde entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens die E____ GmbH verpflichtet, die ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten des Zivilverfahrens zu tragen, welche sich aus den
folgenden Positionen zusammensetzen: Die Gerichtsgebühr betreffend das Schlichtungsgesuch
in Höhe von CHF 650.–, die Entscheidgebühr des Zivilgerichts Basel-Stadt in
Höhe von CHF 4'850.– abzüglich Akonto-Zahlung der E____ GmbH von CHF 850.–
sowie die Kosten für das Konkursbegehren und die Konkursandrohung in Höhe von insgesamt
453.– (vgl. Berufungsantwort vom 21. Februar 2022 S. 5). Andererseits wurde dem
Privatkläger 2 rechtskräftig eine Parteientschädigung von CHF 7'344.– (inkl.
Auslagen und MWST; zuzüglich Zinsen) zugesprochen, welche gestützt auf die
Abtretungserklärung in der Anwaltsvollmacht vom 25. Juli 2011 dem Privatkläger
1 zediert wurde. Des Weiteren ist erstellt, dass lediglich eine
Konkursdividende im Umfang von 2% der geltend gemachten Forderungen
ausgeschüttet werden konnte respektive kamen die Privatkläger im Umfang von
rund 98% ihrer kollozierten Forderungen zu Schaden. So erhielt der Privatkläger
2 eine Konkursdividende in der Höhe von CHF 694.60 bzw. der Privatkläger 1
eine solche in der Höhe von CHF 158.45 ausbezahlt. Es ist somit mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass den Privatklägern im Umfang des ungedeckt
gebliebenen Teils ihrer Forderungen ein Schaden entstanden ist und ihnen
hierfür ein Konkursverlustschein ausgestellt wurde. Sodann hat die
Privatklägerschaft ihre jeweiligen Schadenspositionen beziffert und ist der
geltend gemachte Schaden aufgrund der Aktenlage belegt. Art. 41 OR setzt
weiter Widerrechtlichkeit voraus, wobei bei reinen Vermögensschäden die hier
gerügte Verletzung einer Schutznorm notwendig ist. Geschütztes Rechtsgut der
Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB ist das Vermögen der Gläubiger des
Gemeinschuldners (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2; BGer 6B_1208/2019 vom 29. April 2020
E. 2.3.1). Hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Misswirtschaft gelten
die Privatkläger als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGer 6B_236/2014
vom 1. September 2014 E. 3.2, mit Hinweisen). Nebst der Veruntreuung (vgl.
oben) kommt insofern auch dem Tatbestand der Misswirtschaft haftungsbegründende
Schutznormqualität zu (Verde,
Straftatbestände als Schutznormen im Sinne des Haftpflichtrechts, 2014,
Rz 3; BGE 95 III 83 E. 2d.; Kessler,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 41 OR N 35
e contrario). Entgegen der Auffassung der Berufungskläger war die Schädigung
somit widerrechtlich, da die Berufungskläger durch ihr Verhalten gegen
Art. 165 StGB verstossen haben. Mit dem treffenden Vorbringen der
Privatkläger vermag daran auch der Hinweis auf BGE 141 III 527 – der
zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts – nichts zu ändern. Dieser
Entscheid – welcher Art. 163 und 167 StGB zum Inhalt hatte – betraf keine
Schadenersatzforderungen, welche Geschädigte in einer Strafuntersuchung wegen
Konkursdelikten geltend gemacht haben.
Entgegen der
Auffassung der Berufungskläger haben das deliktische Tun bzw. die
misswirtschaftlichen Handlungen der Berufungskläger die geltend gemachten
Schadenspositionen auch adäquat kausal verursacht. So war einerseits die
pflichtwidrige Unterlassung der fristgemässen Erstellung der Jahresrechnungen
respektive der Genehmigung derselben sowie andererseits die unterlassene
Überschuldungsanzeige an das Gericht während all den Jahren geeignet, die
Überschuldung noch erheblich zu verschlimmern respektive das Konkurssubstrat zu
verringern. Dadurch erlitten die Privatkläger im Konkursverfahren die
obgenannte Vermögenseinbusse. Auch nachdem die Rückzahlungspflicht
rechtskräftig feststand, setzten die Berufungskläger alles daran, die
Durchsetzung der Rückzahlung des veruntreuten Geldes zu verzögern, um mit der
überschuldeten und von Anfang an mit zu wenig Kapital ausgestatteten Firma
weiter Geschäfte treiben zu können. Die Berufungskläger verweisen in
rechtlicher Hinsicht auf BGE 136 III 322, welcher ebenfalls von der
zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts stammt. Das Bundegericht führt darin
ausdrücklich aus, dass «eine natürliche Vermutung für die schadensstiftende
Wirkung einer verspäteten Überschuldungsanzeige spricht» (E. 3.4.5). Die
Berufungskläger bringen nichts vor, was gegen die natürliche Vermutung spricht,
dass die geltend gemachten Schadenspositionen durch die nicht erfolgte
Überschuldungsanzeige und durch den Widerstand gegen die Konkurseröffnung
verursacht worden sind. Zudem erschöpft sich das strafbare Verhalten der
Berufungskläger nicht in der versäumten Insolvenzerklärung. Die Berufungskläger
haben sich mit den treffenden Hinweisen der Privatkläger vielmehr auch durch
ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte
Spekulationen, leichtsinniges Gewähren und Benützen von Krediten und andere
arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung der
Misswirtschaft schuldig gemacht. Die Kausalität zwischen der Misswirtschaft und
des von den Privatklägern erlittenen Schadens ist auch aufgrund dieser Tathandlungen
gegeben. Weiter ist festzustellen, dass die Berufungskläger vorsätzlich und damit
schuldhaft gehandelt haben (vgl. angefochtenes E. II.3). Wenn vom
Berufungskläger 2 nun die solidarische Haftung in Frage gestellt wird, hätte er
die Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz bei der tatsächlichen und
rechtlichen Qualifikation – mit anderen Worten den Schuldspruch wegen
Misswirtschaft – anfechten müssen. Der guten Ordnung halber ist er auf die
Grundsätze der Solidarhaftung gemäss Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit 144 OR zu
verweisen. Haben demnach mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als
Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art.
50 Abs. 1 OR). Verlangt wird grundsätzlich ein Zusammenwirken mehrerer, wobei
jeder Schädiger um das pflichtwidrige Verhalten des andern weiss oder
jedenfalls wissen konnte. Bewusstes Zusammenwirken setzt nicht voraus, dass
sich die Beteiligten verabredet haben. Es genügt, wenn sie sich darüber
Rechenschaft geben müssen, dass ihre Handlungen oder Unterlassungen geeignet
sind, den später eingetretenen Schaden herbeizuführen. Eine gemeinsame
Verursachung liegt deshalb dann vor, wenn – wie hier, die von den
Berufungsklägern als Organe der E____ GmbH gemeinsam begangene Misswirtschaft –
das Verhalten mehrerer Personen adäquate Teil- oder Gesamtursache des
eingetretenen Schadens ist. Daraus ergibt sich, dass alle schuldhaften
Schadensverursacher gegenüber den Geschädigten (im sog. Aussenverhältnis) auf
den vollen Betrag haften (Graber,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 50 OR N 6 und 14 sowie Art. 144 OR N
2, je mit Hinweisen). Der Berufungskläger 1 anerkennt mit Berufungserklärung den
Schadenposten 1 im Umfang von CHF 21’948.40 zuzüglich 5% Zins sowie die Parteientschädigung
von CHF 6’008.50 Sinne seines voraussichtlichen prozentualen Obsiegens im
Umfang von 75%, wofür er am 29. März 2021 und 1. Juli 2021 Akonto-Zahlungen von
insgesamt 37'063.30 geleistet hat. Letztere können im Sinne von Art. 86 Abs. 1
OR an die vorliegend zugesprochenen Schadenpositionen angerechnet werden, wobei
der Schadenposten 1 im Umfang von CHF 32’563.20 sowie die Parteientschädigung
im Umfang von CHF 4'500.– untergegangen sind. Es kann auf das Dispositiv verwiesen
werden. Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den
Gläubiger befriedigt hat, sind zwar auch die übrigen befreit (Art. 147 Abs. 1
OR). Offen bleibt aber die Frage des Rückgriffs im Verhältnis unter den
Solidarschuldnern (im sog. Innenverhältnis), welche nicht Thema des vorliegenden
Verfahrens ist.
2.2.4 Schliesslich
sind die Berufungskläger nochmals darauf hinzuweisen, dass die
Konkursdividende des Privatklägers 2 in Höhe von CHF 694.60 bereits bei der
Schadenersatzforderung betreffend Verfahrensgebühren in Abzug gebracht wurde
und der Sachverhalt mit der entsprechenden Schadenhöhe von CHF 4'408.40 korrekt
festgestellt wurde.
3.
3.1 Nach dem Gesagten sind die Berufungen
der Berufungskläger abzuweisen und deren Verurteilung zur Zahlung der
strittigen Zivilforderungen an die Privatkläger zu bestätigen. Es wird auf das
Dispositiv verwiesen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den
Berufungsklägern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; AGE SB.2021.1 vom 31.
August 2022 E. 4.1). Dass die Privatkläger mit dem Antrag auf Nichteintreten
nicht durchdringen, hat vorliegenden keine Auswirkung auf die Verteilung der
Gerichtskosten, zumal die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen
sind.
3.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber
der beschuldigten Person gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a
i.V. mit Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf Parteientschädigung, wenn
sie obsiegt. Die Parteientschädigung von CHF 6'008.50 für
das erstinstanzliche Verfahren ist zu bestätigen. Der Rechtsvertreter des Privatkläger
2 hat im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb der
entsprechende Aufwand zu schätzen ist. Vorliegend erscheinen – unter Abzug des
Aufwands für die Begründung des Nichteintretens – Bemühungen im Umfang von 10
Stunden als angemessen, welche nach einem auf der Grundlage des in
durchschnittlichen Fällen praxisgemäss anzuwendenden Überwälzungstarif von CHF
250.– pro Stunde zu entschädigen ist. Das Honorar beläuft sich somit pauschal auf
CHF 2’500.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST in Höhe von CHF 192.50. Der
Gesamtbetrag beläuft sich demnach auf CHF 2’692.50. Bezüglich der
Parteientschädigungen des Privatklägers 2 für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren haben die Berufungskläger gemäss Art. 418 Abs. 2 StPO in solidarischer
Haftung einzustehen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass
folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Juli 2020
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Verurteilung des A____ wegen Veruntreuung, der
mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft zu einer Geldstrafe von
240 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1, 251 Ziff. 1 und 165
Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
- Verurteilung des B____ wegen Misswirtschaft zu
einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren in Anwendung von Art. 165 Ziff.
1 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ und B____ werden in Abweisung
ihrer Berufungen in solidarischer Verpflichtung zu CHF 22’643.– Schadenersatz
zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Juli 2011 und zu CHF 4'408.40 Schadenersatz an D____
verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 2'357.– wird abgewiesen. Es
wird festgestellt, dass mit den Akonto-Zahlungen des Berufungsklägers 1 vom 29.
März 2021 und 1. Juli 2021 die Forderung im Umfang von CHF 32’563.20 untergegangen
ist.
Die Berufungskläger werden in solidarischer
Verpflichtung zu CHF 7'445.55 Schadenersatz an C____ verurteilt.
Die Berufungskläger
tragen ihre persönlichen Verfahrenskosten:
- A____ CHF 3’801.10
- B____ CHF 2’760.10
sowie je eine Urteilsgebühr von je CHF 2'500.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Die Beschlagnahme bzw. die Kontosperre des
Privatkontos bei der F____ Bank (Nr. [...]) lautend auf B____ über CHF 9'500.–
wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Zuvor sind vom gesperrten
Guthaben betreffend den Berufungskläger 2 in Abzug zu bringen:
- Die zweitinstanzliche Urteilsgebühr von
CHF 1'000.–;
- die erstinstanzliche Urteilsgebühr von
CHF 2'500.–;
- die persönlichen Verfahrenskosten von
CHF 2’760.10.
Die F____ Bank wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils angewiesen, die erstinstanzliche Urteilsgebühr sowie die persönlichen
Verfahrenskosten an die Strafgerichtskasse und die zweitinstanzliche
Urteilsgebühr an die Appellationsgerichtskasse zu überweisen.
Die Berufungskläger haben in solidarischer Verpflichtung dem Privatkläger
2 eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 6'008.50 und
für das Berufungsverfahren von CHF 2’692.50 zu bezahlen, je einschliesslich
Mehrwertsteuer und Spesen. Es wird festgestellt, dass mit den Akonto-Zahlungen
des Berufungsklägers 1 vom 29. März 2021 und 1. Juli 2021 die
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF
4‘500.– untergegangen ist.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatkläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen kantonal
letztinstanzliche Entscheide im Strafverfahren, bei denen nur noch der
Zivilpunkt strittig ist, kann Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden (BGE 133 III 702 E. 2.1; 135
III 397 E. 1.1; BGer 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 1), und zwar unter
den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung des Entscheids. In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme
gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei
Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen
übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.