Lexipedia

Entscheid

SB.2021.81

schwere Körperverletzung

11. Januar 2022Deutsch43 min

beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme an ihn zurückgegeben.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2021.81

URTEIL

vom 11.

Januar 2022

Mitwirkende

lic.

iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Cordula Lötscher

und

Gerichtsschreiber MLaw

Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

und

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o

Massnahmenzentrum Uitikon, Beschuldigter

Zürcherstrasse 100,

8142 Uitikon Waldegg

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Privatkläger

B____

Privatkläger 1

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Opferhilfe

beider Basel Privatklägerin

2

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom

18. April 2019 (SG.2019.2)

betreffend

A____ (entschieden am 18.04.2019): schwere Körperverletzung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. April 2019 der schweren

Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen

Strafvollzugs seit dem 28. Juli 2018. Der Vollzug der ausgesprochenen

Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und A____ in eine Einrichtung für junge

Erwachsene eingewiesen, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 61 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Zudem wurde er in Anwendung von Art.

66a Abs. 1 StGB für acht Jahre des Landes verwiesen. Die Schadenersatz- und

Genugtuungsforderung von B____ und die Schadenersatzforderung der Opferhilfe

beider Basel gegen A____ wurden hingegen abgewiesen. Ferner wurden die

beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme an ihn zurückgegeben.

Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 28'761.60 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung CHF

4'000.–) auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. August 2019 Berufung

erklärt und beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 18. April 2019

aufzuheben und A____ der vorsätzlichen Tötung (in Mittäterschaft) schuldig zu

sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen. Er sei darüber

hinaus für 15 Jahre des Landes zu verweisen. In den übrigen Punkten sei das

Urteil des Strafgerichtes vom 18. April 2019 zu bestätigen. A____ (nachfolgend Beschuldigter)

hat am 28. August 2019 ebenfalls Berufung erklärt, wobei beantragt worden

ist, dass in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. April

2019 die Ziffer 2, 3. Abschnitt «A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs.

1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen» aufzuheben und

demgemäss festzustellen sei, dass gegen den Beschuldigten kein Landesverweis

ausgesprochen wird. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen,

dies unter o/e-Kostenfolge. Von der Privatklägerschaft ist weder

Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt

worden.

Mit

Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2019 bzw. 24. Januar 2020 haben die

Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte jeweils ihre mit den Berufungserklärungen

gestellten Anträge begründet. Der Beschuldigte stellt in verfahrensrechtlicher

Hinsicht zusätzlich den Antrag, dass vom Massnahmenzentrum Uitikon sämtliche

ihn betreffende Berichte über den Verlauf der Massnahme, der Therapie und der

Vollzugssitzungen einzuholen seien.

Mit

Zwischenentscheid vom 7. Mai 2021 ist das Verfahren des Beschuldigten vom

Hauptverfahren SB.2019.86 abgetrennt worden. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021

hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Des

Weiteren ist angekündigt worden, dass die Bezugsperson des Beschuldigten im

Massnahmenzentrum Uitikon als Zeuge vorgeladen werde. Überdies ist im Hinblick

auf die Hauptverhandlung das Massnahmenzentrum Uitikon aufgefordert worden, dem

Appellationsgericht einen aktuellen Verlaufs-/Führungsbericht einzureichen. Entsprechende

Berichte sind beim Appellationsgericht am 6. August 2021 sowie am 20. Dezember

2021 eingegangen. Mit Vorladung vom 9. September 2021 sind die Parteien

zur Hauptverhandlung am 11. Januar 2022 geladen worden.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 11. Januar 2022 sind der Beschuldigte sowie C____, Psychologe

im Massnahmenzentrum Uitikon, als Zeuge befragt worden. Im Anschluss sind die

Staatsanwaltschaft sowie die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten zum

Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich

gestellten Anträgen festgehalten.

Für sämtliche

weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist

die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer

des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs.

1.

StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist. Des Weiteren ist der Beschuldigte vom angefochtenen

Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ebenfalls zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist. Die Berufungen sind form- und fristgemäss angemeldet

und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Die

Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Berufung sowohl gegen den Schuldpunkt

(Tatsächliches und Rechtliches) als auch gegen die Bemessung der Strafe. Ebenso

umfasst ihre Berufung die Nebenfolgen des Urteils (Dauer der Landesverweisung).

Der Beschuldigte beantragt demgegenüber, keine Landesverweisung auszusprechen,

wohingegen im Übrigen das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen sei. Mithin

sind die Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des B____ und

der Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel, die Rückgabe der

beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin sowie der unentgeltlichen Vertreterin des

Privatklägers 1 für die erste Instanz in Rechtskraft erwachsen.

2.

Die Parteien

haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge

gestellt, die noch zu behandeln wären.

3.

3.1

Die

Staatsanwaltschaft wendet sich in materieller Hinsicht gegen den

vorinstanzlichen Schuldspruch des Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung.

Diesbezüglich sei das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und der Beschuldigte

der vorsätzlichen Tötung (in Mittäterschaft) schuldig zu sprechen.

Zwar sei der

Sachverhalt im Wesentlichen erstellt und es könne auf die vorinstanzlichen

Ausführungen abgestellt werden, jedoch sei die Staatsanwaltschaft der Ansicht,

dass – entgegen den Ausführen des Strafgerichts – auf die ersten Angaben des

Beschuldigten abzustellen sei, wonach er von D____ nach seinem Schlag nach

hinten gezogen worden sei. D____ habe dies auch so bestätigt, aber – wohl in

Dispositiv

Entlastungsabsicht – angegeben, dies getan zu haben, weil er entschieden habe,

dass Schluss sein solle. Da die ersten Aussagen meist die zutreffendsten seien,

sei darauf abzustellen. Somit sei der Beschuldigte von D____ weggezogen worden.

Es sei auch kein anderer Grund ersichtlich, wieso sein Kollege dies getan haben

sollte, wenn nicht aus dem Grund, dass er befürchtet habe, der Beschuldigte

könnte weiter auf das Opfer einschlagen. Es sei also davon auszugehen, dass der

Beschuldigte nicht freiwillig von seinem Opfer abgelassen habe, sondern habe zurückgehalten

werden müssen. Nach seinen Schlägen sei der Beschuldigte – gemäss den Aussagen

von D____ – sodann am Tatort verblieben.

3.2 Der

Beschuldigte verweist demgegenüber grundsätzlich auf die Erwägungen im

vorinstanzlichen Urteil.

3.3 Wie

das Strafgericht zutreffend festgehalten hat, erlag das Opfer in der Tatnacht um

1.59 Uhr im Krankenhaus seinen Verletzungen (Akten S. 673). Wie das

IRM-Gutachten ausführt, ist E____ † an einem zentralen Regulationsversagen

infolge eines stumpfen Schädel-Hirn-Traumas auf nicht-natürliche Art gestorben

(Akten S. 1348 f.). Das Gutachten schliesst überdies aus, dass das

Schädel-Hirn-Trauma als Folge eines krankhaften Prozesses oder als Folge eines

sturzbedingten Traumas entstanden ist. Vielmehr sprechen das Fehlen von Prellungsblutungen

sowie die flächige Ausbildung der Hirnblutung über alle Hirnabschnitte für eine

Verletzungsentstehung durch Schläge (Akten S. 1350). Es kann hingegen

nicht beurteilt werden, wie viele Schläge abgegeben wurden und welche Person

die Schläge ausgeführt hat (Akten S. 1350). Der Beschuldigte wurde nur wenige

Stunden nach der Tat verhaftet (Akten S. 68 f.); F____ hingegen konnte erst

sechs Wochen nach der Tat und nach Festsetzung einer Belohnung aufgrund einer

Meldung aus der Bevölkerung ausfindig gemacht werden (Akten S. 629, 1029). In

tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten, dass der Beschuldigte E____ †

einen einzigen Faustschlag gegen den Kopf verpasste. Fraglich ist lediglich, ob

der Beschuldigte nach dem ersten Faustschlag freiwillig von weiteren

Einwirkungen auf das Opfer absah oder vielmehr von seinem Kollegen D____ aktiv von

der Ausübung weiterer Gewalteinwirkungen auf das Opfer abgehalten werden

musste.

Entgegen den

Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann aus mehreren Gründen nicht als

erstellt gelten, dass der Beschuldigte ohne das Eingreifen seines Freundes

weiter auf E____ † eingeschlagen hätte: Zwar sagte der Beschuldigte selbst aus,

dass er dem Opfer einmal mit der Faust gegen die Wange geschlagen und ein

Kollege ihn dann weggezogen habe (Akten S. 807, 937, 1120). Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gab der Beschuldigte jedoch an, nach dem Schlag realisiert zu

haben, was passiert sei. Er habe beschlossen, nichts mehr zu machen (Akten S. 1842).

Sofern die Staatsanwaltschaft vorbringt, es sei nur auf die ersten Aussagen

abzustellen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschuldigte darin

nicht dazu äussert, ob er ohne das Eingreifen von D____ seinen Angriff gegen

das Opfer weiter fortgesetzt hätte bzw. ob ihn sein Kollege konkret von einem

weiteren Schlag habe abhalten müssen. Auch wird aus den ursprünglichen Schilderungen

des Beschuldigten nicht ersichtlich, wie unmittelbar nach dem Schlag

dieses «Wegziehen» erfolgte («Als ich dem Mann eine geschlagen habe, kam mein bester

Freund D____ und hatte mich nach hinten gezogen» [Akten S. 803 f.]; «Dann

kam mein Kollege [D____] zu mir und zog mich zurück.» [Akten S. 937]; «[…]

mein Kollege hat mich weggezogen, in eine Ecke gebracht» [Akten S. 1120];

«Nachdem ich geschlagen habe, wurde ich von einem Kollegen weggezogen und in

eine Ecke gebracht.» [Akten S. 1841]). Dass der Eingriff von D____ nicht

unmittelbar erfolgte, legen einerseits die Aussagen zweier anderer

Zeugen/Auskunftspersonen nahe. So sagte der Augenzeuge G____ aus, dass der

Beschuldigte nach dem Faustschlag von alleine weggegangen sei (Akten S. 714, 1844).

Auch H____ äusserte sich dahingehend, dass der Beschuldigte nach dem Schlag

nicht von einer Drittperson weggezogen worden sei, vielmehr sei er zur Seite

getreten (Akten S. 1849). Diese Schilderungen sprechen dafür, dass der

Beschuldigte zuerst selbständig von weiteren Gewalttätigkeiten Abstand nahm und

D____ erst daraufhin zu ihm gelangte und ihn vom Schauplatz wegzog, wobei

letzteres wohl nicht mehr von G____ und H____ beobachtet wurde. Andererseits

lässt sich die fehlende Unmittelbarkeit auch aus den Aussagen von D____ selbst

ableiten. So schilderte dieser die Situation dahingehend, dass der Beschuldigte

sich in die Auseinandersetzung zwischen F____ und dem Opfer eingemischt und dem

Opfer einen Schlag versetzt habe. Daraufhin habe er seinen Freund weggezogen

und ihn angeschrien. Er sei ein paar Minuten bei seinem Freund geblieben,

weshalb er nicht gesehen habe, was danach passiert sei (Akten S. 852 f.).

Er präzisierte allerdings in der Konfrontationseinvernahme, seinen Freund

weggezogen zu haben, weil er entschieden habe, es solle Schluss sein und nicht,

weil er den Eindruck gehabt habe, der Beschuldigte würde erneut zuschlagen

(Akten S. 1168 f.). Zudem sagte er aus, dass sich der Beschuldigte nicht

gegen das Wegziehen gewehrt hätte (Akten S. 1168), was einen unmittelbar in

Gang befindlichen (weiteren) Angriff auf das Opfer auch eher unwahrscheinlich

erscheinen lässt. Zwar hätte D____ durchaus ein Motiv, seinen Kollegen durch

letztere Aussagen zu entlasten, jedoch wurde ersterer bei seiner ersten

Einvernahme ebenfalls nicht dazu befragt, ob der Beschuldigte ohne sein

Eingreifen möglicherweise weiter auf das Opfer eingeschlagen hätte. Diese Frage

wurde ihm erst in der zweiten Konfrontationseinvernahme gestellt (Akten

S. 1169). Sodann lässt sich auch aus einem objektiven Umstand ableiten,

dass D____ den Beschuldigten nicht unmittelbar nach dem ersten Faustschlag vor

weiteren Einwirkungen auf E____ † abhalten musste bzw. konnte, da er sich nach

dem ersten Schlag gar nicht in unmittelbarer Nähe des Tatorts befand und sich

entsprechend erst zum Beschuldigte begeben musste. So habe die Distanz zwischen

D____ und dem Beschuldigtem beim ersten Faustschlag ca. 5-7 Meter betragen, ersterer

habe sich in diesem Moment weiter unten bei der Treppe am Rhein befunden (Akten

S. 1172, 1175 [Skizze]). Es wäre dem Kollegen des Beschuldigten mithin gar

nicht möglich gewesen, diesen direkt nach dem ersten Schlag vom Tatort

wegzuzerren, musste sich ersterer doch zuerst einige Meter die Treppe nach oben

begeben. In der Zwischenzeit hätte der Beschuldigte problemlos einen weiteren

Schlag austeilen können, sofern er dies denn im Sinn gehabt hätte. Aufgrund des

Gesagten ist daher zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich

nach dem ersten Schlag selbständig dazu entschied, nicht weiter auf das Opfer

einzuschlagen und bereits leicht zur Seite getreten war, als D____ ihn

schliesslich weiter vom Tatort wegzog.

4. In

rechtlicher Hinsicht beantragt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des

Beschuldigten wegen vorsätzlichen Tötung, begangen in Mittäterschaft mit F____.

4.1 So

sei der Beschuldigte von Anfang an dabei gewesen und habe genau gesehen, wie

heftig, brutal und rücksichtslos F____ auf das Opfer eingeschlagen habe. Da er

unmittelbar daneben gestanden sei, müsse er auch mitbekommen haben, dass E____ †

infolge der Schläge von F____ verletzt und benommen gewesen sei. Mit seinem

heftigen Faustschlag gegen das bereits erheblich verletzte Opfer habe sich der

Beschuldigte dem Tatentschluss von F____ angeschlossen. Dieser Schlag sei

heftig und somit mitkausal für den Tod von E____ † und sein Tatbeitrag mithin

wesentlich gewesen. Mit seinem Faustschlag habe der Beschuldigte die vorherigen

und auch die nachfolgenden Schläge von F____ gebilligt. Ein weiterer,

wesentlicher Punkt für die Annahme einer Mittäterschaft sei die Tatsache, dass der

Beschuldigte nicht freiwillig von seinem Opfer abgelassen habe, sondern nach

seinem Schlag von seinem Kollegen D____ nach hinten habe weggezogen werden müssen.

Wäre er nicht davon abgehalten worden, hätte er weiter auf das wehrlose, ihm

völlig unbekannte Opfer eingeschlagen. Aufgrund der gesamten Umstände habe der

Beschuldigte auch damit rechnen müssen, dass F____ nach seinem Schlag weiter

auf das Opfer einwirken würde. Der Beschuldigte müsse sich somit alle von F____

ausgeführten Schläge anrechnen lassen. Der Beschuldigte habe F____ mit seinem

Tatbeitrag aber auch darin bestärkt, das «Richtige» gegen den vermeintlichen

Dieb zu tun und dadurch dessen Tat auch subjektiv legitimiert und unterstützt.

Darüber hinaus habe der Beschuldigte seinen Mittäter durch sein Mitwirken zu

weiteren Schlägen angespornt. Der Umstand, dass der Beitrag des Beschuldigten

geringer gewesen sei als derjenige von F____, ändere nichts an der rechtlichen

Qualifikation seiner Rolle als Mittäter bei der vorsätzlichen Tötung. Dieser

Umstand könne dann bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten

gewichtet werden. Aufgrund dessen sei beim Beschuldigten von Mittäterschaft in

Bezug auf die vorsätzliche Tötung zum Nachteil von E____ † auszugehen. Auch das

Bundesgericht habe in einem ähnlichen Fall (BGer 6B_1024/2017 vom 26. April

2018) eine Mittäterschaft angenommen.

4.2

4.2.1 Mittäter

ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes

vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass

er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des

Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sei, dass es

mit ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,

Basel 2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches

Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt.

Eigentliche tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind aber keine notwendige

Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa).

Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein

gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Das blosse Wollen

der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht (BGE 122 IV 197

E. 3e). Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung

mitwirkt; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht

(BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Der Mittäter haftet jedoch nur bis zur Grenze

seines Vorsatzes, während ihm die als Exzess zu qualifizierende Begehung eines

von diesem Vorsatz nicht erfassten schwereren Delikts durch einen anderen

Beteiligten nicht zurechenbar ist (BGE 118 IV 227 E. 5d/cc S. 232; vgl.

auch Trechsel/Jean-Richard, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Vor Art. 24 N 28).

4.2.2 Wie

vorne unter E. 3.3 festgehalten wurde, ist erstellt, dass der Beschuldigte nach

seinem ersten Faustschlag freiwillig von seinem Opfer abgelassen hat.

Entsprechend kann dies – wie von der Staatsanwaltschaft vorgenommen – nicht

mehr als Argument für die Annahme einer Mittäterschaft herangezogen werden.

Zudem verfangen auch die übrigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht: So hat

das Strafgericht den gesamten Tatablauf in mehrere Phasen eingeteilt, wonach zunächst

F____ dem Opfer mehrere, mindestens zwei, heftige Faustschläge gegen den Kopf verpasst

und zwischendurch immer wieder nach dem Mobiltelefon gefragt habe. Erst nach

dieser ersten Phase mischte sich der Beschuldigte in das Geschehen ein. Er fragte,

was los sei und teilte daraufhin überraschend einen Schlag gegen den

Kopfbereich des Opfers aus. Danach habe F____ dem Opfer – in einer dritten

Phase – mindestens nochmals zwei Faustschläge gegen den Kopfbereich verpasst. Bereits

ist hierbei in objektiver Hinsicht fraglich, ob der Beschuldigte durch seinen einzigen

Faustschlag in massgebender Weise an einer allfälligen vorsätzlichen Tötung

mitwirkte und als Hauptbeteiligter erscheint. Insbesondere ist der Tatbeitrag

des Beschuldigten nicht derart zu verorten, dass er für die Ausführung des

(Haupt-)Deliktes so wesentlich war, dass die angeklagte (Haupt-)Tat mit ihm gestanden

oder gefallen wäre, ist doch nicht ersichtlich, dass F____ ansonsten allenfalls

von weiteren Einwirkungen auf das Opfer abgesehen hätte.

In subjektiver

Hinsicht ist bereits fraglich, ob sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt seines Faustschlags

einen allfälligen Entschluss von F____ sukzessive zu eigen machte, das Opfer zu

verletzen und das Mobiltelefon zurückzuerlangen, oder ob er sich aufgrund

seiner gutachterlich attestierten posttraumatischen Belastungsstörung

(ausführlicher dazu sogleich), bedingt durch die Tatsituation als «Trigger»,

unabhängig – und ohne sich den allfälligen Vorsatz von F____ zu eigen zu machen

– zum Faustschlag entschloss. Nicht erstellt ist zu diesem Zeitpunkt

(«Phase 2») jedenfalls der Umstand, dass einerseits F____ bereits mit

(Eventual-)Tötungsabsicht handelte, geschweige denn, dass der Beschuldigte selbst

einen solchen Vorsatz fasste oder sich einem solchen angeschlossen hätte. Wie

die Vorinstanz ausführt, habe sich ein allfälliger (Eventual-)Tötungsvorsatz

von F____ erst in der dritten Phase der Auseinandersetzung manifestiert,

nachdem der Beschuldigte bereits aus eigenem Antrieb keine weiteren gewaltsamen

Einwirkungen auf das Opfer mehr ausübte und nur F____ alleine weiter auf E____

† eingeprügelt habe. Eine über eine Körperverletzung hinausgehende Straftat

würde einen Exzess des Haupttäters F____ darstellen, zur welcher dem

Beschuldigten kein Vorsatz nachgewiesen und ihm daher ebenfalls nicht

angerechnet werden kann. Nicht einschlägig ist auch die von der

Staatsanwaltschaft angegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung, unterscheidet

sich der genannte BGer 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 doch in entscheidenden

Punkten vom vorliegenden Fall: Relativierend ist zum einen bereits

festzuhalten, dass das Bundesgericht den von der dortigen Vorinstanz

festgestellten Sachverhalt nur unter Willkürgesichtspunkten überprüfen konnte.

Des Weiteren kann im Gegensatz zum genannten Entscheid in casu nicht von einem

eigentlichen «abwechselnden Vorgehen» der beiden Beschuldigten geredet werden. Vielmehr

handelte es sich beim Faustschlag des Beschuldigten um einen isolierten Schlag,

den letzterer nicht ausführte, um eine allfällige Bedrohungskulisse durch F____

bzw. dessen «Übermacht» zu verstärken respektive bewusst mit diesem

zusammenzuwirken. So sagte der Beschuldigte denn auch in der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung – aufgrund seiner bereits erwähnten posttraumatischen

Belastungsstörung – glaubhaft aus, dass er selbst nicht genau gewusst habe,

weshalb er zugeschlagen habe. Dies habe er erst in der Therapie aufarbeiten

bzw. verstehen können. Es sei eine Mischung aus Ohnmacht (wegen des Geschreis),

Anspannung und Alkoholkonsums gewesen, eine Art «Trigger». Dies habe mir seiner

Vergangenheit bei seinem Stiefvater zu tun, von dem er geschlagen worden sei (Akten

SB.2021.81, S. 245). Zudem geht das Bundesgericht im Vergleichsfalls davon aus,

dass die Mittäter bereits vor der Auseinandersetzung eine Gruppe bildeten und

das dortige Opfer möglicherweise bereits zusammen verfolgten (vgl. dortige

E. 1.2.1). Im vorliegenden Fall kannten sich der Beschuldigte und F____

jedoch nicht. Ausserdem war der Mittäter im bundesgerichtlichen Vergleichsfall

der Initiator für Tritte gegen den Kopf des Opfers, dessen

Vorgehensweise in der Folge durch die übrigen Mittäter übernommen wurde. Das Eingreifen

des Beschuldigten in casu hat demgegenüber «den Übergriff [nicht] auf eine noch

höhere Ebene der Gewalt gehoben», wie dies das Bundesgericht zum dortigen

Mittäter angibt, der als erster gegen den Kopf des Opfers getreten hatte. F____

habe gemäss Urteil des Strafgerichts bereits vor dem Eingreifen des

Beschuldigten Schläge gegen den Kopf des Opfers ausgeteilt und dies auch

fortgesetzt, nachdem der Beschuldigte auf weitere gewalttätige Einwirkungen

verzichtet hatte. Schliesslich wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte

sich vorliegend freiwillig von der Auseinandersetzung entfernte

respektive keine weiteren Faustschläge gegen das Opfer austeilte. Auch blieb er

– wie im vorgebrachten bundesgerichtlichen Entscheid – nicht neben dem Tatort

stehen und verfolgte die angeblichen weiteren Schläge von F____, ohne

einzugreifen, sondern wurde von seinem Kollegen D____ vom Tatort weggebracht (Akten

S. 1120, 1841, Akten SB.2021.81, S. 245). Insbesondere führte in casu der

Beschuldigte auch nicht «weitere Demütigungen» aus, wie dies im

bundesgerichtlichen Vergleichsfall geschildert wird (vgl. dortige E. 1.2.2).

Zusammenfassend

ist somit festzuhalte, dass die «pauschale» Anrechnung sämtlicher angeklagter Handlungen

von F____ an den Beschuldigten verfehlt ist. Wie bereits ausgeführt wurde, ist

der Beschuldigte nur für seinen eigenen Faustschlag verantwortlich, nicht

jedoch darüber hinaus. Zum Zeitpunkt dieses Faustschlags lag insbesondere kein

gemeinsamer mittäterschaftlicher Tatentschluss für eine vorsätzliche Tötung

vor, weshalb die allfälligen Tathandlungen von F____ und diejenige des

Beschuldigten getrennt voneinander zu würdigen sind.

5.

Aufgrund der

vorstehenden Ausführungen hat sich der Beschuldigte nicht als Mittäter von F____

in Bezug auf dessen allfällige vorsätzliche Tötung zu verantworten. In einem

nächsten Punkt ist entsprechend der Faustschlag des Beschuldigten für sich

allein rechtlich zu behandeln. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,

können die im IRM-Gutachten festgestellten Verletzungen weder einem bestimmten

Schlag noch einem bestimmten Beschuldigten zugeordnet werden. Fest steht auch,

dass beim Opfer zahlreiche Verletzungen dokumentiert wurden und es in Folge der

Gesamtheit der Schläge gegen seinen Kopf an einem zentralen Regulationsversagen

infolge eines stumpfen Schädel-Hirn-Traumas gestorben ist (vgl. Akten S. 1330

ff.). Aus den Zeugenaussagen geht zudem hervor, dass sämtliche Schläge heftig

und ausschliesslich gegen den Kopf gerichtet gewesen seien. Weiter gaben die

Zeugen an, dass das Opfer nach dem Schlag des Beschuldigten zwar noch

Reaktionen gezeigt habe und aufrecht, allerdings benommen gewesen sei (vgl. die

Zusammenfassung der Zeugenaussagen im Urteil der Vorinstanz, S. 1917 ff.).

In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist davon auszugehen, dass das Opfer

nach dem Schlag des Beschuldigten bereits eine Verletzung im Sinne von Art. 122

Abs. 1 StGB aufwies (bejaht etwa im Zusammenhang mit Schädel-Hirn-Traumata,

vgl. Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar,

4. Aufl., Basel 2019, Art. 122 StGB N 5; Weder/Schweitzer,

Der Begriff der Lebensgefahr im Strafrecht, in: forumpoenale, 1/2017, 25, 28). Indem

der Beschuldigte im Wissen respektive unter Inkaufnahme möglicherweis bereits

bestehender Verletzungen gegen das schmächtige und sich nicht wehrende Opfer erneut

mit der Faust in dessen Gesichtsbereich schlug, musste er aufgrund der

Gesamtumstände auch durchaus mit einer lebensgefährlichen Verletzung rechnen,

zumal er die gemäss seinen Aussagen vorangegangenen Schläge von F____ stets als

stark bezeichnete und wiederholt angab, dass sich das Opfer nie gewehrt habe.

Es ergeht somit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ein

Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB.

6.

6.1 Die

Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich der Strafzumessung, dass der

Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu verurteilen sei,

jedoch insbesondere gestützt auf den Umstand, dass sie eine Verurteilung wegen

vorsätzlicher Tötung in Mittäterschaft beantragt hat. Der Beschuldigte

beantragt demgegenüber eine Bestätigung des vorinstanzlichen

Strafzumessungsentscheids.

6.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein

Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine

Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen

(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und

transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation

durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist

einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer

6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

6.3 Der

Berufungskläger hat sich vorliegend der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122

StGB schuldig gemacht, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn

Jahren vorsieht (womit das Aussprechen einer Geldstrafe vorliegend nicht

möglich ist; s. zum Strafmilderungsgrund jedoch hinten E. 6.3.2).

6.3.1 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft

herbeigeführten Erfolges abzustellen. Wie jedoch bereits festgehalten wurde, können

die im IRM-Gutachten festgestellten zahlreichen Verletzungen des Opfers weder

einem bestimmten Schlag noch einem bestimmten Beschuldigten zugeordnet werden. Daher

muss vielmehr auf die Art und Weise des Tatvorgehens abgestellt werden. Schulderhöhend

sind mithin der nicht geringe Kraftaufwand des Beschuldigten bei seinem

Faustschlag sowie der Umstand, dass er seinen Schlag gegen den Kopf des Opfers

richtete, zu berücksichtigen. Was die Verwerflichkeit des Handelns angeht, kann

die vom Beschuldigten aufgebrachte «kriminelle Energie» jedoch nicht als

übermässig angesehen werden, ging er doch beim Faustschlag – trotz nicht zu

vernachlässigbarer Härte – nicht übermässig grausam oder brutal vor. Das

objektive Verschulden ist daher als mittel zu werten.

6.3.2 In

Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Beschuldigten

hervorzuheben, dass er ohne Grund in die von ihm beschriebene Auseinandersetzung

zwischen F____ und dem Opfer eingriff. Zu seinen Ungunsten ist insbesondere zu berücksichtigen,

dass er zuschlug, ohne konkret betroffen gewesen zu sein, und ohne das Opfer oder

F____ zu kennen. Dass der Beschuldigte die Schlägerei nicht angezettelt hat,

kann ihm höchstens marginal zu Gute gehalten werden, zumal dieser Umstand durch

den für das Opfer völlig überraschend kommenden Angriff relativiert wird.

Leicht zu seinen Gunsten ist hingegen zu werten, dass es sich um eine spontane

Reaktion handelte, er aus eigenem Antrieb zur Besinnung gekommen ist und sich

umgehend nach seinem Schlag vom Geschehen distanzierte. Das subjektive

Verschulden ist mithin als mittel bis schwer zu werten. Entsprechend wäre eine

Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren angemessen. Wie die Vorinstanz jedoch bereits

zutreffend dargelegt hat, leidet der Beschuldigte gemäss dem

forensisch-psychiatrischen Gutachten an einer posttraumatischen

Belastungsstörung. Unter Berücksichtigung dieser Diagnose sowie der zum

Tatzeitpunkt gegebenen Alkoholisierung und der damit verbundenen enthemmten

gereizt-dysphorischen Affektlage und der erhöhten Impulsivität geht das

Gutachten in subjektiver Hinsicht von einer mittelgradig verminderten

Steuerungsfähigkeit aus (vgl. Akten S. 1611 ff. [Gutachten S. 50, 63]). Dadurch

war er nach den inneren und äusseren Umständen in reduziertem Masse in der

Lage, die Verletzung zu vermeiden. In Anbetracht der verminderten

Steuerungsfähigkeit ist daher gestützt auf Art. 19 Abs. 2 StGB eine

Strafmilderung um rund einen Drittel angebracht, woraus in Übereinstimmung mit

dem Strafgericht eine Einsatzstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten resultiert.

6.4 In

einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch

miteinzubeziehen. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten

angeht, so wurde er am [...] in Argentinien geboren und verbrachte die ersten

Lebensjahre bei seiner Grossmutter, bevor seine Mutter ihn zu sich nach Spanien

holte. In Spanien lebte er mit der Mutter bei seinem Stiefvater. Die Beziehung

zum Stiefvater gestaltete sich dabei äusserst problematisch und war von

psychischer und physischer Gewalt geprägt. Durch den neuen Partner der Mutter kam

der Beschuldigte im Jahr 2014 in die Schweiz, wo er zeitweise wegen Spannungen

zwischen ihm und der Mutter im Heim platziert wurde. Er besuchte zuerst die

Integrationsklasse und wechselte schliesslich in die WBS, wo er mit 18 Jahren

den Schulabschluss machte. Von März 2018 bis zu seiner Verhaftung war er als

Praktikant bei [...] beschäftigt. Wie oben dargelegt, attestiert das Gutachten dem

Beschuldigten eine posttraumatische Belastungsstörung, die hauptsächlich mit

dem Verlust der Bezugsperson im Alter von fünf Jahren, der über lange Jahre

andauernden körperlichen und seelischen Gewalt durch den Stiefvater sowie der

emotionalen Vernachlässigung durch beide Elternteile zu erklären ist. Somit

wurde das schwierige Vorleben des Beschuldigten bereits im Rahmen der gesetzlichen

Strafmilderung bei der mittelgradig verminderten Steuerungsfähigkeit berücksichtigt

(vgl. vorne E. 6.3.2). Neutral ist zu werten, dass der Beschuldigte keinerlei

Vorstrafen aufweist. Klar zu seinen Gunsten sind sein umfassendes Geständnis

sowie die aufrichtige Reue zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat von Anfang

an Verantwortung für sein Tun übernommen, war geständig und hat seine

Beteiligung weder bagatellisiert noch entschuldigt. Demnach wirkt sich die

Täterkomponente insgesamt verschuldensmindernd aus, was eine Reduktion der

Strafe um 4 Monate rechtfertigt.

6.5 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist somit über den

Beschuldigten im Ergebnis – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine

Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auszusprechen. Die ausgestandene Untersuchungs-

und Sicherheitshaft sowie der vorläufige Straf- bzw. Massnahmenvollzug sind

gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.

7.

Der sowohl von

der Staatsanwaltschaft als auch vom Beschuldigten vor dem Strafgericht beantragte

sowie von der Vorinstanz ausgesprochene Aufschub der unbedingten

Freiheitsstrafe zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61

StGB wurde vor zweiter Instanz nicht angefochten. Zudem erweisen sich dessen

Voraussetzungen klarerweise als erfüllt (vgl. dazu die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz, Akten S. 1932 f.) und hat sich bisher zudem auch

gezeigt, dass die Massnahme einen positiven Einfluss auf die Rückfallgefahr des

Beschuldigten hat (vgl. den Führungsbericht des Massnahmenzentrums Uitikon vom

17. Dezember 2021 [Akten SB.2021.81, S. 170 ff.] sowie die Aussagen des

betreuenden Psychologen C____ im Massnahmenzentrum Uitikon [Akten SB.2021.81,

S. 242 ff.]). Entsprechend ist eine Massnahme nach Art. 61 StGB anzuordnen

respektive ist diese aufrecht zu erhalten. Die Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren

wird gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB zu Gunsten der Massnahme aufgeschoben.

8.

Das Strafgericht

hat den Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von

acht Jahren des Landes verwiesen, wogegen sich insbesondere die Berufung des

Beschuldigten richtet.

8.1 So

bringt er vor, dass aufgrund seiner spanischen Staatsangehörigkeit in einem

ersten Schritt die Landesverweisung unter dem Aspekt des Abkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)

zu prüfen sei. Dabei sei eine umfassende Interessenabwägung und

Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Darin seien eine allenfalls

bestehende Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung

mitzuberücksichtigen. Zu beantworten sei im Hinblick auf Art. 5 Anhang I FZA im

Rahmen der Gesamtwürdigung, ob eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr

für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliege. Massgebend

für die Einschränkung der Freizügigkeitsrechte nach Art. 5 Anhang I FZA sei, ob

von dem der Verurteilung zugrundeliegenden persönlichen Verhalten der

straffälligen Person eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit ausgehe. Dies erfordere eine

hinreichend wahrscheinliche Rückfallgefahr. Diese Anforderungen seien vorliegend

nicht erfüllt. Das Strafgericht habe es so bei dem Entscheid über die

Beendigung des Aufenthalts des Beschuldigten versäumt, eine umfassende

Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Insbesondere sei

gänzlich ausser Acht gelassen worden, dass durch adäquate Behandlung die

Rückfallgefahr entscheidend gesenkt werde. Im Rahmen der erforderlichen

Gesamtwürdigung insbesondere zur Rückfallgefahr und Resozialisierung sei unter

Bezugnahme auf die für den Beschuldigten positiven Verlaufs- und

Vollzugsberichte festzustellen, dass durch seinen Verbleib in der Schweiz keine

gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder

Sicherheit vorliege.

8.2 Die

Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass die Landesverweisung für 15

Jahre auszusprechen sei. Einerseits liege kein persönlicher Härtefall vor, da

der Beschuldigte nur eine Aufenthaltsbewilligung besitze, keine lange

Anwesenheit in der Schweiz vorweisen könne, die familiären Beziehungen instabil

seien, keine wirkliche berufliche Integration vorgewiesen werden könne, er

keine finanzielle Perspektive habe, Spanisch spreche sowie noch Beziehungen

nach Spanien vorhanden seien. Ausserdem habe der Beschuldigte ein sehr schweres

Verbrechen begangen und damit in grober Weise gegen die öffentliche Sicherheit

verstossen. Bei einem derartigen Delikt bestehe ein grosses öffentliches

Interesse an einer Landesverweisung und auch an einer langen Dauer. Es

rechtfertige sich somit hier, die Landesverweisung für die maximal mögliche

Dauer auszusprechen.

8.3

8.3.1 Das

Gericht verweist einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung

verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der

Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung

wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit

grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).

Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die

Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E.

3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E.

2.4.1).

8.3.2 Der

Berufungskläger ist spanischer Staatsangehöriger. Er wird auch zweitinstanzlich

wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt. Die grundsätzlichen

Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind somit erfüllt.

8.4

8.4.1 Von

der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei

kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob

die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den

Beschuldigten bewirken würde. Andererseits ist zu prüfen, ob die öffentlichen

Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des

Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen (vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5.

Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Die Härtefallklausel dient der

Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2, E. 3.3.1, BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie

ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung

des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der migrationsrechtliche

Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen

Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen

wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_627/2018

vom 22. März 2019 E. 1.3.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).

Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung

der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente

zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und

den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15.

Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck,

a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Ein besonderes Gewicht hat bei der Abwägung auch

der Umstand, dass eine Person in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist

(«Secondo»), auch wenn diese Tatsache nicht per se die Landesverweisung

unverhältnismässig macht (BGE 144 IV 342 E. 3.3.3).

8.4.2 Ob

eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach Schweizer Recht. Ist

nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls

noch die Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag (die Kriterien der EMRK werden

regelmässig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein), wie das FZA, einen

Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. BGer 6B_177/2020 vom 2.

Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4, 6B_736/2019 vom 3.

April 2020 E. 1.1.1, 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2). Vorliegend

bietet es sich an, zuerst das Vorliegen eines der Landesverweisung entgegenstehenden

völkerrechtlichen Vertrags sowie dessen konkrete Bestimmungen zu prüfen, da

sich je nach Resultat die Prüfung der Härtefallklausel nach Art. 66a

Abs. 2 StGB erübrigt (vgl. dazu Burri/Priuli,

Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen, in: AJP 2017, 886, 893 ff.).

8.4.3

8.4.3.1 Der

in der Schweiz vor dem fraglichen Vorfall wohnhafte und arbeitstätige Beschuldigte

kann sich als spanischer Staatsangehöriger grundsätzlich auf das FZA berufen.

8.4.3.2 Gemäss

Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten

Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Art. 5

Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht in einer

Weise restriktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen

Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist

anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht. Das FZA berechtigt

lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich

einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als

Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe

des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA.

Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5

Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine

hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch

den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum

Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrundeliegenden

Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige

Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht

Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt

würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung

der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des

künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung

ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder

umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr

eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu

differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer

künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese

ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende

Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020

E. 2.4.5, 6B_126/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2; Burri/Priuli, a.a.O., 893 f.). Allerdings sind

Begrenzungen der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA einschränkend

auszulegen (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Schliesslich ist bei der

Zulässigkeitsprüfung von Einschränkungen von Art. 5 Anhang I FZA auch

der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, womit die öffentlichen

Interessen an der Wegweisung und Fernhaltung der straffälligen Person in jedem

Fall gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen

müssen (BGE 145 IV 364 E. 3.9; Burri/Priuli,

a.a.O., 895). Dabei ist zu beachten, dass auch die Gewährleistung der

Freizügigkeit ein öffentliches Interesse darstellt (Burri/Priuli, a.a.O., 895).

8.4.3.3

Vorliegend ist mithin in einem ersten Schritt die Frage zu beantworten, ob eine

hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte künftig die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird.

Das Strafgericht

ist in seinem Entscheid davon ausgegangen, dass er, obwohl er erst seit fünf

Jahren in der Schweiz lebe, sprachlich und sozial gut integriert sei. Eine

Berufsausbildung habe der Beschuldigte bisher noch nicht absolviert, auch wenn

er bereits diverse Praktika gemacht habe. Seine berufliche Situation sei als

nicht stabil einzustufen. Vor diesem Hintergrund würden seine

Zukunftsperspektiven bei einem Verbleib in der Schweiz denn auch nicht

vielversprechender als bei einer Wegweisung aus dem Land erscheinen, zumal er

auch die in der angeordneten Massnahme absolvierte Ausbildung im Heimatland

nutzen könnte. Die Tatumstände liessen bei ihm auch ein persönliches Verhalten

erkennen, welches eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, zumal das

Rückfallrisiko gemäss Gutachten für weitere Gewaltdelikte als erhöht eingestuft

werde und er durch seinen Schlag gegen das wehrlose Opfer eine hohe Gewaltbereitschaft

an den Tag gelegt habe.

Beim

Beschuldigten wurde gemäss forensisch-psychiatrische Gutachten vom

11. Januar 2019 (Akten S. 1611 ff.) eine psychische Störung im Sinne einer

posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F42.1) festgestellt. Zusätzlich

ergaben sich als konstellierende Faktoren eine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt

(ICD-10: F10.00), problematische Persönlichkeitsanteile sowie ein

Reifungsdefizit. Die psychiatrische Symptomatik einer posttraumatischen

Belastungsstörung erfülle für sich alleine betrachtet nicht die Kriterien einer

schweren Ausprägung. Allerdings in Kombination mit den konstellierenden

Faktoren der problematischen Persönlichkeitsanteile, des Reifungsdefizits sowie

einer Alkoholisierung erreiche die psychiatrische Symptomatik einer

posttraumatischen Belastungsstörung eine entsprechende Schwere der Ausprägung (Akten

S. 1611 ff. [s. insbesondere Gutachten S. 62]). Hierbei bestehe eine nicht

unerhebliche Rückfallgefahr, sollte die aktuelle Lebenssituation vor der

Inhaftierung ohne Etablierung begleitender Massnahmen bzw. Ablehnung dieser

durch den Beschuldigten belassen werden. In seinem solchen Fall wäre die

Begehung ähnlicher Delikte mit einer im Vergleich zu einer entsprechenden

Täterpopulation erhöhten Wahrscheinlichkeit zu erwarten (Akten S. 1611 ff. [Gutachten

S. 64]).

Vor dem

Hintergrund der zum erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt bekannten Tatsachen und

dem soeben erwähnten forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11. Januar

2019 war die Annahme der für die Einschränkung der Freizügigkeitsrechte

geforderten Voraussetzung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte

künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören würde, durchaus

begründet. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen aber aufgrund der Therapie im Rahmen

der Massnahme für junge Erwachsene umfangreiche Unterlagen und Abklärungen (insbesondere

Vollzugsberichte) zum aktuellen Zustand – und einem möglichen therapeutischen

Fortschritt – des Beschuldigten hinsichtlich einer möglichen Rückfallgefahr

vor. Diese sind insofern von Bedeutung, als bereits das forensisch-psychiatrischen

Gutachten vom 11. Januar 2019 ausführte, dass für die beim Beschuldigten

vorhandene psychische Störung grundsätzlich eine gute, wirksame

Behandlungsmethode bekannt sei. Therapeutische verhaltensrelevante Fortschritte

seien wahrscheinlich zeitlich stabil. Trotz konstellierender Faktoren zum

Tatzeitpunkt sei auch nicht von einer Komorbidität auszugehen. Somit würden

sich keine negativen Einflüsse auf die psychiatrische Behandelbarkeit ergeben.

Auch sei eine Therapiebereitschaft vorhanden (Akten S. 1611 ff. [Gutachten S.

58]). Entsprechend wird im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen genauer auf

die aktuellen Therapieberichte einzugehen sein, um die Frage einer

möglicherweise (noch) vorliegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung beantworten

zu können.

Bereits zu

Gunsten des Beschuldigten ist der – schon im Rahmen der Strafzumessung erwähnte

– Umstand zu werten, dass er im Verfahren die Vorwürfe nie bestritten sowie

Reue und Einsicht gezeigt hat. In positiver Hinsicht ist ebenfalls zu

konstatieren, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Sodann gilt es zu

berücksichtigen, dass auch der Umstand, dass eine Massnahme für junge

Erwachsene nach Art. 61 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur

von ungefährlichen Straftätern in Anspruch genommen werden könne (BGE 142 IV 49 E. 2.1.2), gegen eine besondere Gefährlichkeit des Beschuldigten

spricht. Ausserdem müssen für die Massnahme nach Art. 61 StGB die

straftatrelevanten Entwicklungsdefizite eines Täters erzieherisch behebbar

sein. Auch hier spricht eine Gefährlichkeit des Straftäters eher gegen dessen

Erziehbarkeit (BGE 125 IV 237 E. 6b). Vorliegend wird die Erziehbarkeit bzw.

Beeinflussbarkeit des Beschuldigten als moderat bis hoch bewertet (s. dazu

sogleich). Eine möglicherweise vorliegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung

durch den Beschuldigten würde sich daher bereits im Widerspruch zur Tatsache befinden,

dass eine ebensolche Massnahme angeordnet – und auch von der Staatsanwaltschaft

beantragt – wurde (und vorliegend auch Wirkung zeigt, s. dazu sogleich). Bei

einer problematisch hohen Rückfallgefahr des Beschuldigten wäre daher – bei

gegebenen Voraussetzungen – vielmehr eine Massnahme nach Art. 59 StGB

anzuordnen gewesen.

Des Weiteren

zeigt der Beschuldigte auch bemerkenswerte therapeutische Fortschritte im

Rahmen der angeordneten Massnahme für junge Erwachsene. Wurde bereits in der

Massnahmendokumentation des Massnahmenzentrums Uitikon vom 17. Dezember

2021 festgehalten, dass die Behandlungsaussichten günstig seien und bei

gleichbleibend günstiger Entwicklung sich diese positive Entwicklung im

weiteren Verlauf in einer Verbesserung der Legalprognose niederschlagen werde (Akten

SB.2021.81, S. 191 f.), so konnte der den Beschuldigten behandelnde Psychologe

im Massnahmenzentrum Uitikon, C____, im Rahmen seiner Befragung als Zeuge in

der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung diesbezüglich weitere positive Umstände

darlegen. So habe er beim Beschuldigten seit dessen Massnahmenantritt vor 2 ½

Jahren (5. August 2019) deutliche Veränderungen festgestellt. Letzterer sei bei

Eintritt ins Massnahmenzentrum viel destabilisierter und diffuser gewesen, er

habe sich in seinen Themen verloren und sei belasteter und ängstlicher gewesen.

Er wirke nun viel gesetzter und handlungsfähiger in Krisen, komme auf einen zu und

wisse, wie er Probleme bewältigen könne (Akten SB.2021.81, S. 242). Zudem gab

der Beschuldigte selbst an, während der Therapie eine zweijährige Lehre mit

Attest (EBA) als Hauswirtschaftspraktiker begonnen zu haben (mit Besuch der

öffentlichen Berufsschule), welche er im Sommer 2022 abschliessen werde. Die

Probeabschlussprüfung habe er in der Woche vor der Berufungsverhandlung

bestanden. Er könne zudem auch den zweiten Teil der Lehre mit einem

eidgenössischen Fähigkeitszeugnis machen. Des Weiteren habe er sich darauf

fokussiert, in Zürich Beziehungen aufzubauen und sich von Basel abzugrenzen. Er

kenne in Basel sein altes Umfeld und habe entschlossen, dass ihm dies für die

Zukunft nicht guttue. Auch habe er aktuell eine Freundin, die in Zürich wohne (Akten

SB.2021.81, S. 240 f.). Diese Schilderungen wurden auch von C____ bestätigt.

Auch schaffe es der Beschuldigte besser, sich in seiner von früher belasteten

Beziehung zur Mutter von letzterer abgrenzen zu können, was er zuvor nicht

geschafft habe. In der Therapie habe er sodann Deliktsaufarbeitung betrieben

und nehme nun an Kursen zum Risikomanagement teil. Er könne im Unterschied zu

früher nun in (Risiko-)Situationen handlungsfähig bleiben, da er im Rahmen der

Therapie korrigierende Erfahrungen gemacht habe und nun wisse, wie er sich

selbst regulieren und auch Hilfe holen könne. Solche Konfliktsituationen seien

aber insbesondere im Zusammenhang mit familiären Problemen aufgetreten, während

den ihm gewährten Ausgängen habe er sich bislang sehr gut verhalten, sich

jeweils an die Vorgaben gehalten und sei immer in Rücksprache mit dem

Massnahmenzentrum gestanden. Was die Legalprognose angehe, so habe es seit dem

Massnahmenantritt bereits eine Verbesserung der Legalprognose gegeben, der Beschuldigte

sei auch selber daran interessiert, eine Entwicklung zu machen. Ein grosses Ziel

der Massnahme sei die erfolgreiche Integration, also die Eingliederung in den

Arbeitsmarkt, die Schuldensanierung, ein Lehrabschluss, der Aufbau eines neuen

sozialen Umfelds sowie die Durchführung einer Therapie. Wenn man dies

erfolgreich umsetzen und weiterverfolgen könne, dann bestehe eine gute

Möglichkeit für eine weitere Verbesserung der Legalprognose. Wenn man vom

jetzigen Verhalten auf die Zukunft schliessen könne, dann seien die

vorliegenden Aussichten positiv. Im Jahre 2022 sei daher etwa auch ein Arbeitsexternat

sowie eine «Wohngruppe Austritt» geplant (Akten SB.2021.81, S. 242 ff.; per

Januar 2021 ist der Beschuldigte mit Zustimmung des Appellationsgericht in die

offene Abteilung des Massnahmenzentrums versetzt worden, am 18. Januar 2021

wurden weitere Öffnungsschritte [zehnstündige unbegleitete Vollzugslockerung,

Übertritt in eine offene Abteilung] bewilligt, mit Verfügung vom 8. September

2021 erfolgte schliesslich die Gewährung von Übernachtungsurlauben und

erweiterter Tagesausgänge zur Erprobung des bisher Gelernten).

Zwar hat der

Beschuldigte eine durchaus schwere Rechtsgutsverletzung durch seinen

Faustschlag gegen E____ † begangen, jedoch ist die Legalprognose des

Beschuldigten aufgrund der gemachten Ausführungen als durchwegs positiv zu werten

und von seinem künftigen Wohlverhalten auszugehen. Auch ist davon auszugehen,

dass der Beschuldigte eine intrinsische Motivation hat, an sich selbst zu

arbeiten, sagte er doch auch selbst aus, dass er nun – im Gegensatz zu früher –

eine richtige Zukunftsperspektive habe und etwas aus seinem Leben machen wolle

(Akten SB.2021.81, S. 246). Diesbezüglich ist auch hervorzuheben, dass der

Beschuldigte seit Massnahmenantritt immer negativ auf Betäubungsmittel getestet

wurde und er nur ein einziges Mal während einer Vollzugsöffnung (geringfügig) Alkohol

konsumierte, wobei nicht abschliessend geklärt werden konnte, ob es sich

hierbei um Unachtsamkeit oder einen aktiven Entscheid dazu handelte (Akten

SB.2021.81, S. 182). Entsprechend kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit

davon ausgegangen werden, dass durch den Beschuldigte in Zukunft keine bzw.

eine deutlich verminderte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgehen

wird.

Aufgrund der

fehlenden bzw. stark verminderten Gefährdung fällt auch eine im Rahmen der

FZA-Prüfung schliesslich durchzuführende Verhältnismässigkeitsprüfung klar zu

Gunsten des Beschuldigten aus, da mit dem Wegfallen des hauptsächlichen

öffentlichen Interesses an einer Wegweisung – Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit oder Ordnung – das private Interessen am Verbleib in der Schweiz

klar überwiegt: So sind seine beruflichen Aussichten – insbesondere auch

aufgrund seiner kurz vor dem Abschluss stehenden Lehre – intakt und eine entsprechende

berufliche Integration somit gegeben. Zudem wohnen seine Mutter und sein

Halbbruder in Basel, wobei seine Mutter trotz diverser Komplikationen nach wie

vor seine nächste familiäre Bezugsperson sei. Zu seiner Grossmutter in Spanien

habe er schon seit Jahren keinen Bezug mehr. Des Weiteren scheint der

Beschuldigte auch seine finanziellen Verhältnisse grösstenteils im Griff zu

haben, habe er doch gemäss eigenen Aussagen lediglich Schulden wegen seiner

Mobiltelefonrechnung (Akten S. 1850). Ferner hat sich der Beschuldigte auch

sprachlich integriert, kam er doch erst mit dreizehn Jahren in die Schweiz, beherrscht

jedoch die deutsche Sprache.

Im Ergebnis sind

daher die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Einschränkung der Freizügigkeit

gemäss Art. 5 Anhang I FZA nicht erfüllt, weshalb keine Landesverweisung

ausgesprochen werden kann. Entsprechend erübrigt sich auch eine Prüfung der

Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB.

9.

9.1 Die

schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3

m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.

Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen

wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die

erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 28'761.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.–

für das erstinstanzliche Verfahren.

9.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1

m.H.). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren

vollständig, wohingegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterliegt. Die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen entsprechend zu Lasten des

Staates.

10.

10.1 Für

die zweite Instanz werden der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, für ihr

Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 7'943.35

(inkl. drei Stunden für die Berufungsverhandlung) und ein Auslagenersatz von

CHF 79.10, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 617.75, somit total CHF

8'640.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Aufgrund des Obsiegens im Berufungsverfahren

entfällt die zukünftige Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung des

Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10.2 Der

unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 1, [...], Advokatin, werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 300..und ein Auslagenersatz von CHF

14.85, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 24.25, somit total CHF 339.10 aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 18.

April 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Abweisung

der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des B____ und der

Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel;

- Rückgabe

der beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme;

- Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin sowie der unentgeltlichen Vertreterin des

Privatklägers 1 für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird – in Abweisung der Berufung der

Staatsanwaltschaft – der schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt

zu 3,5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs seit dem

28. Juli 2018,

in Anwendung von Art. 122 des Strafgesetzbuches und

Art. 19 Abs. 2 und 51 des Strafgesetzbuches.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird

aufgeschoben und der Beurteilte in eine Einrichtung für junge Erwachsene

eingewiesen,

in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 61 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches.

Von einer Landesverweisung nach Art. 66a des

Strafgesetzbuches in Verbindung mit Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens

wird – in Gutheissung der Berufung – abgesehen.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Betrage

von CHF 28'761.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das

erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen

zu Lasten des Staates.

Der amtlichen Verteidigerin [...], Advokatin, werden

für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'943.35 und ein Auslagenersatz von

CHF 79.10, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 617.75, somit total CHF 8'640.20

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 1, [...],

Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 300.– und ein Auslagenersatz

von CHF 14.85, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 24.25, somit total

CHF 339.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschuldigter

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Privatklägerschaft

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Migrationsamt

Basel-Stadt

- Dr.

med. [...], UPK (Gutachterin)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).