SB.2021.81
schwere Körperverletzung
11. Januar 2022Deutsch43 min
beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme an ihn zurückgegeben.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2021.81
URTEIL
vom 11.
Januar 2022
Mitwirkende
lic.
iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiber MLaw
Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
und
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o
Massnahmenzentrum Uitikon, Beschuldigter
Zürcherstrasse 100,
8142 Uitikon Waldegg
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Privatkläger
B____
Privatkläger 1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Opferhilfe
beider Basel Privatklägerin
2
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom
18. April 2019 (SG.2019.2)
betreffend
A____ (entschieden am 18.04.2019): schwere Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. April 2019 der schweren
Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen
Strafvollzugs seit dem 28. Juli 2018. Der Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und A____ in eine Einrichtung für junge
Erwachsene eingewiesen, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 61 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Zudem wurde er in Anwendung von Art.
66a Abs. 1 StGB für acht Jahre des Landes verwiesen. Die Schadenersatz- und
Genugtuungsforderung von B____ und die Schadenersatzforderung der Opferhilfe
beider Basel gegen A____ wurden hingegen abgewiesen. Ferner wurden die
beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme an ihn zurückgegeben.
Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 28'761.60 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung CHF
4'000.–) auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. August 2019 Berufung
erklärt und beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 18. April 2019
aufzuheben und A____ der vorsätzlichen Tötung (in Mittäterschaft) schuldig zu
sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen. Er sei darüber
hinaus für 15 Jahre des Landes zu verweisen. In den übrigen Punkten sei das
Urteil des Strafgerichtes vom 18. April 2019 zu bestätigen. A____ (nachfolgend Beschuldigter)
hat am 28. August 2019 ebenfalls Berufung erklärt, wobei beantragt worden
ist, dass in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. April
2019 die Ziffer 2, 3. Abschnitt «A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs.
1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen» aufzuheben und
demgemäss festzustellen sei, dass gegen den Beschuldigten kein Landesverweis
ausgesprochen wird. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen,
dies unter o/e-Kostenfolge. Von der Privatklägerschaft ist weder
Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt
worden.
Mit
Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2019 bzw. 24. Januar 2020 haben die
Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte jeweils ihre mit den Berufungserklärungen
gestellten Anträge begründet. Der Beschuldigte stellt in verfahrensrechtlicher
Hinsicht zusätzlich den Antrag, dass vom Massnahmenzentrum Uitikon sämtliche
ihn betreffende Berichte über den Verlauf der Massnahme, der Therapie und der
Vollzugssitzungen einzuholen seien.
Mit
Zwischenentscheid vom 7. Mai 2021 ist das Verfahren des Beschuldigten vom
Hauptverfahren SB.2019.86 abgetrennt worden. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021
hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Des
Weiteren ist angekündigt worden, dass die Bezugsperson des Beschuldigten im
Massnahmenzentrum Uitikon als Zeuge vorgeladen werde. Überdies ist im Hinblick
auf die Hauptverhandlung das Massnahmenzentrum Uitikon aufgefordert worden, dem
Appellationsgericht einen aktuellen Verlaufs-/Führungsbericht einzureichen. Entsprechende
Berichte sind beim Appellationsgericht am 6. August 2021 sowie am 20. Dezember
2021 eingegangen. Mit Vorladung vom 9. September 2021 sind die Parteien
zur Hauptverhandlung am 11. Januar 2022 geladen worden.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 11. Januar 2022 sind der Beschuldigte sowie C____, Psychologe
im Massnahmenzentrum Uitikon, als Zeuge befragt worden. Im Anschluss sind die
Staatsanwaltschaft sowie die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten zum
Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren bereits schriftlich
gestellten Anträgen festgehalten.
Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer
des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs.
1.
StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Des Weiteren ist der Beschuldigte vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ebenfalls zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Die Berufungen sind form- und fristgemäss angemeldet
und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Die
Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Berufung sowohl gegen den Schuldpunkt
(Tatsächliches und Rechtliches) als auch gegen die Bemessung der Strafe. Ebenso
umfasst ihre Berufung die Nebenfolgen des Urteils (Dauer der Landesverweisung).
Der Beschuldigte beantragt demgegenüber, keine Landesverweisung auszusprechen,
wohingegen im Übrigen das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen sei. Mithin
sind die Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des B____ und
der Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel, die Rückgabe der
beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin sowie der unentgeltlichen Vertreterin des
Privatklägers 1 für die erste Instanz in Rechtskraft erwachsen.
2.
Die Parteien
haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge
gestellt, die noch zu behandeln wären.
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft wendet sich in materieller Hinsicht gegen den
vorinstanzlichen Schuldspruch des Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung.
Diesbezüglich sei das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und der Beschuldigte
der vorsätzlichen Tötung (in Mittäterschaft) schuldig zu sprechen.
Zwar sei der
Sachverhalt im Wesentlichen erstellt und es könne auf die vorinstanzlichen
Ausführungen abgestellt werden, jedoch sei die Staatsanwaltschaft der Ansicht,
dass – entgegen den Ausführen des Strafgerichts – auf die ersten Angaben des
Beschuldigten abzustellen sei, wonach er von D____ nach seinem Schlag nach
hinten gezogen worden sei. D____ habe dies auch so bestätigt, aber – wohl in
Dispositiv
Entlastungsabsicht – angegeben, dies getan zu haben, weil er entschieden habe,
dass Schluss sein solle. Da die ersten Aussagen meist die zutreffendsten seien,
sei darauf abzustellen. Somit sei der Beschuldigte von D____ weggezogen worden.
Es sei auch kein anderer Grund ersichtlich, wieso sein Kollege dies getan haben
sollte, wenn nicht aus dem Grund, dass er befürchtet habe, der Beschuldigte
könnte weiter auf das Opfer einschlagen. Es sei also davon auszugehen, dass der
Beschuldigte nicht freiwillig von seinem Opfer abgelassen habe, sondern habe zurückgehalten
werden müssen. Nach seinen Schlägen sei der Beschuldigte – gemäss den Aussagen
von D____ – sodann am Tatort verblieben.
3.2 Der
Beschuldigte verweist demgegenüber grundsätzlich auf die Erwägungen im
vorinstanzlichen Urteil.
3.3 Wie
das Strafgericht zutreffend festgehalten hat, erlag das Opfer in der Tatnacht um
1.59 Uhr im Krankenhaus seinen Verletzungen (Akten S. 673). Wie das
IRM-Gutachten ausführt, ist E____ † an einem zentralen Regulationsversagen
infolge eines stumpfen Schädel-Hirn-Traumas auf nicht-natürliche Art gestorben
(Akten S. 1348 f.). Das Gutachten schliesst überdies aus, dass das
Schädel-Hirn-Trauma als Folge eines krankhaften Prozesses oder als Folge eines
sturzbedingten Traumas entstanden ist. Vielmehr sprechen das Fehlen von Prellungsblutungen
sowie die flächige Ausbildung der Hirnblutung über alle Hirnabschnitte für eine
Verletzungsentstehung durch Schläge (Akten S. 1350). Es kann hingegen
nicht beurteilt werden, wie viele Schläge abgegeben wurden und welche Person
die Schläge ausgeführt hat (Akten S. 1350). Der Beschuldigte wurde nur wenige
Stunden nach der Tat verhaftet (Akten S. 68 f.); F____ hingegen konnte erst
sechs Wochen nach der Tat und nach Festsetzung einer Belohnung aufgrund einer
Meldung aus der Bevölkerung ausfindig gemacht werden (Akten S. 629, 1029). In
tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten, dass der Beschuldigte E____ †
einen einzigen Faustschlag gegen den Kopf verpasste. Fraglich ist lediglich, ob
der Beschuldigte nach dem ersten Faustschlag freiwillig von weiteren
Einwirkungen auf das Opfer absah oder vielmehr von seinem Kollegen D____ aktiv von
der Ausübung weiterer Gewalteinwirkungen auf das Opfer abgehalten werden
musste.
Entgegen den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann aus mehreren Gründen nicht als
erstellt gelten, dass der Beschuldigte ohne das Eingreifen seines Freundes
weiter auf E____ † eingeschlagen hätte: Zwar sagte der Beschuldigte selbst aus,
dass er dem Opfer einmal mit der Faust gegen die Wange geschlagen und ein
Kollege ihn dann weggezogen habe (Akten S. 807, 937, 1120). Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gab der Beschuldigte jedoch an, nach dem Schlag realisiert zu
haben, was passiert sei. Er habe beschlossen, nichts mehr zu machen (Akten S. 1842).
Sofern die Staatsanwaltschaft vorbringt, es sei nur auf die ersten Aussagen
abzustellen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschuldigte darin
nicht dazu äussert, ob er ohne das Eingreifen von D____ seinen Angriff gegen
das Opfer weiter fortgesetzt hätte bzw. ob ihn sein Kollege konkret von einem
weiteren Schlag habe abhalten müssen. Auch wird aus den ursprünglichen Schilderungen
des Beschuldigten nicht ersichtlich, wie unmittelbar nach dem Schlag
dieses «Wegziehen» erfolgte («Als ich dem Mann eine geschlagen habe, kam mein bester
Freund D____ und hatte mich nach hinten gezogen» [Akten S. 803 f.]; «Dann
kam mein Kollege [D____] zu mir und zog mich zurück.» [Akten S. 937]; «[…]
mein Kollege hat mich weggezogen, in eine Ecke gebracht» [Akten S. 1120];
«Nachdem ich geschlagen habe, wurde ich von einem Kollegen weggezogen und in
eine Ecke gebracht.» [Akten S. 1841]). Dass der Eingriff von D____ nicht
unmittelbar erfolgte, legen einerseits die Aussagen zweier anderer
Zeugen/Auskunftspersonen nahe. So sagte der Augenzeuge G____ aus, dass der
Beschuldigte nach dem Faustschlag von alleine weggegangen sei (Akten S. 714, 1844).
Auch H____ äusserte sich dahingehend, dass der Beschuldigte nach dem Schlag
nicht von einer Drittperson weggezogen worden sei, vielmehr sei er zur Seite
getreten (Akten S. 1849). Diese Schilderungen sprechen dafür, dass der
Beschuldigte zuerst selbständig von weiteren Gewalttätigkeiten Abstand nahm und
D____ erst daraufhin zu ihm gelangte und ihn vom Schauplatz wegzog, wobei
letzteres wohl nicht mehr von G____ und H____ beobachtet wurde. Andererseits
lässt sich die fehlende Unmittelbarkeit auch aus den Aussagen von D____ selbst
ableiten. So schilderte dieser die Situation dahingehend, dass der Beschuldigte
sich in die Auseinandersetzung zwischen F____ und dem Opfer eingemischt und dem
Opfer einen Schlag versetzt habe. Daraufhin habe er seinen Freund weggezogen
und ihn angeschrien. Er sei ein paar Minuten bei seinem Freund geblieben,
weshalb er nicht gesehen habe, was danach passiert sei (Akten S. 852 f.).
Er präzisierte allerdings in der Konfrontationseinvernahme, seinen Freund
weggezogen zu haben, weil er entschieden habe, es solle Schluss sein und nicht,
weil er den Eindruck gehabt habe, der Beschuldigte würde erneut zuschlagen
(Akten S. 1168 f.). Zudem sagte er aus, dass sich der Beschuldigte nicht
gegen das Wegziehen gewehrt hätte (Akten S. 1168), was einen unmittelbar in
Gang befindlichen (weiteren) Angriff auf das Opfer auch eher unwahrscheinlich
erscheinen lässt. Zwar hätte D____ durchaus ein Motiv, seinen Kollegen durch
letztere Aussagen zu entlasten, jedoch wurde ersterer bei seiner ersten
Einvernahme ebenfalls nicht dazu befragt, ob der Beschuldigte ohne sein
Eingreifen möglicherweise weiter auf das Opfer eingeschlagen hätte. Diese Frage
wurde ihm erst in der zweiten Konfrontationseinvernahme gestellt (Akten
S. 1169). Sodann lässt sich auch aus einem objektiven Umstand ableiten,
dass D____ den Beschuldigten nicht unmittelbar nach dem ersten Faustschlag vor
weiteren Einwirkungen auf E____ † abhalten musste bzw. konnte, da er sich nach
dem ersten Schlag gar nicht in unmittelbarer Nähe des Tatorts befand und sich
entsprechend erst zum Beschuldigte begeben musste. So habe die Distanz zwischen
D____ und dem Beschuldigtem beim ersten Faustschlag ca. 5-7 Meter betragen, ersterer
habe sich in diesem Moment weiter unten bei der Treppe am Rhein befunden (Akten
S. 1172, 1175 [Skizze]). Es wäre dem Kollegen des Beschuldigten mithin gar
nicht möglich gewesen, diesen direkt nach dem ersten Schlag vom Tatort
wegzuzerren, musste sich ersterer doch zuerst einige Meter die Treppe nach oben
begeben. In der Zwischenzeit hätte der Beschuldigte problemlos einen weiteren
Schlag austeilen können, sofern er dies denn im Sinn gehabt hätte. Aufgrund des
Gesagten ist daher zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich
nach dem ersten Schlag selbständig dazu entschied, nicht weiter auf das Opfer
einzuschlagen und bereits leicht zur Seite getreten war, als D____ ihn
schliesslich weiter vom Tatort wegzog.
4. In
rechtlicher Hinsicht beantragt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des
Beschuldigten wegen vorsätzlichen Tötung, begangen in Mittäterschaft mit F____.
4.1 So
sei der Beschuldigte von Anfang an dabei gewesen und habe genau gesehen, wie
heftig, brutal und rücksichtslos F____ auf das Opfer eingeschlagen habe. Da er
unmittelbar daneben gestanden sei, müsse er auch mitbekommen haben, dass E____ †
infolge der Schläge von F____ verletzt und benommen gewesen sei. Mit seinem
heftigen Faustschlag gegen das bereits erheblich verletzte Opfer habe sich der
Beschuldigte dem Tatentschluss von F____ angeschlossen. Dieser Schlag sei
heftig und somit mitkausal für den Tod von E____ † und sein Tatbeitrag mithin
wesentlich gewesen. Mit seinem Faustschlag habe der Beschuldigte die vorherigen
und auch die nachfolgenden Schläge von F____ gebilligt. Ein weiterer,
wesentlicher Punkt für die Annahme einer Mittäterschaft sei die Tatsache, dass der
Beschuldigte nicht freiwillig von seinem Opfer abgelassen habe, sondern nach
seinem Schlag von seinem Kollegen D____ nach hinten habe weggezogen werden müssen.
Wäre er nicht davon abgehalten worden, hätte er weiter auf das wehrlose, ihm
völlig unbekannte Opfer eingeschlagen. Aufgrund der gesamten Umstände habe der
Beschuldigte auch damit rechnen müssen, dass F____ nach seinem Schlag weiter
auf das Opfer einwirken würde. Der Beschuldigte müsse sich somit alle von F____
ausgeführten Schläge anrechnen lassen. Der Beschuldigte habe F____ mit seinem
Tatbeitrag aber auch darin bestärkt, das «Richtige» gegen den vermeintlichen
Dieb zu tun und dadurch dessen Tat auch subjektiv legitimiert und unterstützt.
Darüber hinaus habe der Beschuldigte seinen Mittäter durch sein Mitwirken zu
weiteren Schlägen angespornt. Der Umstand, dass der Beitrag des Beschuldigten
geringer gewesen sei als derjenige von F____, ändere nichts an der rechtlichen
Qualifikation seiner Rolle als Mittäter bei der vorsätzlichen Tötung. Dieser
Umstand könne dann bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten
gewichtet werden. Aufgrund dessen sei beim Beschuldigten von Mittäterschaft in
Bezug auf die vorsätzliche Tötung zum Nachteil von E____ † auszugehen. Auch das
Bundesgericht habe in einem ähnlichen Fall (BGer 6B_1024/2017 vom 26. April
2018) eine Mittäterschaft angenommen.
4.2
4.2.1 Mittäter
ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes
vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass
er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des
Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sei, dass es
mit ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,
Basel 2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches
Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt.
Eigentliche tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind aber keine notwendige
Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa).
Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein
gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Das blosse Wollen
der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht (BGE 122 IV 197
E. 3e). Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung
mitwirkt; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht
(BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Der Mittäter haftet jedoch nur bis zur Grenze
seines Vorsatzes, während ihm die als Exzess zu qualifizierende Begehung eines
von diesem Vorsatz nicht erfassten schwereren Delikts durch einen anderen
Beteiligten nicht zurechenbar ist (BGE 118 IV 227 E. 5d/cc S. 232; vgl.
auch Trechsel/Jean-Richard, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Vor Art. 24 N 28).
4.2.2 Wie
vorne unter E. 3.3 festgehalten wurde, ist erstellt, dass der Beschuldigte nach
seinem ersten Faustschlag freiwillig von seinem Opfer abgelassen hat.
Entsprechend kann dies – wie von der Staatsanwaltschaft vorgenommen – nicht
mehr als Argument für die Annahme einer Mittäterschaft herangezogen werden.
Zudem verfangen auch die übrigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht: So hat
das Strafgericht den gesamten Tatablauf in mehrere Phasen eingeteilt, wonach zunächst
F____ dem Opfer mehrere, mindestens zwei, heftige Faustschläge gegen den Kopf verpasst
und zwischendurch immer wieder nach dem Mobiltelefon gefragt habe. Erst nach
dieser ersten Phase mischte sich der Beschuldigte in das Geschehen ein. Er fragte,
was los sei und teilte daraufhin überraschend einen Schlag gegen den
Kopfbereich des Opfers aus. Danach habe F____ dem Opfer – in einer dritten
Phase – mindestens nochmals zwei Faustschläge gegen den Kopfbereich verpasst. Bereits
ist hierbei in objektiver Hinsicht fraglich, ob der Beschuldigte durch seinen einzigen
Faustschlag in massgebender Weise an einer allfälligen vorsätzlichen Tötung
mitwirkte und als Hauptbeteiligter erscheint. Insbesondere ist der Tatbeitrag
des Beschuldigten nicht derart zu verorten, dass er für die Ausführung des
(Haupt-)Deliktes so wesentlich war, dass die angeklagte (Haupt-)Tat mit ihm gestanden
oder gefallen wäre, ist doch nicht ersichtlich, dass F____ ansonsten allenfalls
von weiteren Einwirkungen auf das Opfer abgesehen hätte.
In subjektiver
Hinsicht ist bereits fraglich, ob sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt seines Faustschlags
einen allfälligen Entschluss von F____ sukzessive zu eigen machte, das Opfer zu
verletzen und das Mobiltelefon zurückzuerlangen, oder ob er sich aufgrund
seiner gutachterlich attestierten posttraumatischen Belastungsstörung
(ausführlicher dazu sogleich), bedingt durch die Tatsituation als «Trigger»,
unabhängig – und ohne sich den allfälligen Vorsatz von F____ zu eigen zu machen
– zum Faustschlag entschloss. Nicht erstellt ist zu diesem Zeitpunkt
(«Phase 2») jedenfalls der Umstand, dass einerseits F____ bereits mit
(Eventual-)Tötungsabsicht handelte, geschweige denn, dass der Beschuldigte selbst
einen solchen Vorsatz fasste oder sich einem solchen angeschlossen hätte. Wie
die Vorinstanz ausführt, habe sich ein allfälliger (Eventual-)Tötungsvorsatz
von F____ erst in der dritten Phase der Auseinandersetzung manifestiert,
nachdem der Beschuldigte bereits aus eigenem Antrieb keine weiteren gewaltsamen
Einwirkungen auf das Opfer mehr ausübte und nur F____ alleine weiter auf E____
† eingeprügelt habe. Eine über eine Körperverletzung hinausgehende Straftat
würde einen Exzess des Haupttäters F____ darstellen, zur welcher dem
Beschuldigten kein Vorsatz nachgewiesen und ihm daher ebenfalls nicht
angerechnet werden kann. Nicht einschlägig ist auch die von der
Staatsanwaltschaft angegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung, unterscheidet
sich der genannte BGer 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 doch in entscheidenden
Punkten vom vorliegenden Fall: Relativierend ist zum einen bereits
festzuhalten, dass das Bundesgericht den von der dortigen Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt nur unter Willkürgesichtspunkten überprüfen konnte.
Des Weiteren kann im Gegensatz zum genannten Entscheid in casu nicht von einem
eigentlichen «abwechselnden Vorgehen» der beiden Beschuldigten geredet werden. Vielmehr
handelte es sich beim Faustschlag des Beschuldigten um einen isolierten Schlag,
den letzterer nicht ausführte, um eine allfällige Bedrohungskulisse durch F____
bzw. dessen «Übermacht» zu verstärken respektive bewusst mit diesem
zusammenzuwirken. So sagte der Beschuldigte denn auch in der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung – aufgrund seiner bereits erwähnten posttraumatischen
Belastungsstörung – glaubhaft aus, dass er selbst nicht genau gewusst habe,
weshalb er zugeschlagen habe. Dies habe er erst in der Therapie aufarbeiten
bzw. verstehen können. Es sei eine Mischung aus Ohnmacht (wegen des Geschreis),
Anspannung und Alkoholkonsums gewesen, eine Art «Trigger». Dies habe mir seiner
Vergangenheit bei seinem Stiefvater zu tun, von dem er geschlagen worden sei (Akten
SB.2021.81, S. 245). Zudem geht das Bundesgericht im Vergleichsfalls davon aus,
dass die Mittäter bereits vor der Auseinandersetzung eine Gruppe bildeten und
das dortige Opfer möglicherweise bereits zusammen verfolgten (vgl. dortige
E. 1.2.1). Im vorliegenden Fall kannten sich der Beschuldigte und F____
jedoch nicht. Ausserdem war der Mittäter im bundesgerichtlichen Vergleichsfall
der Initiator für Tritte gegen den Kopf des Opfers, dessen
Vorgehensweise in der Folge durch die übrigen Mittäter übernommen wurde. Das Eingreifen
des Beschuldigten in casu hat demgegenüber «den Übergriff [nicht] auf eine noch
höhere Ebene der Gewalt gehoben», wie dies das Bundesgericht zum dortigen
Mittäter angibt, der als erster gegen den Kopf des Opfers getreten hatte. F____
habe gemäss Urteil des Strafgerichts bereits vor dem Eingreifen des
Beschuldigten Schläge gegen den Kopf des Opfers ausgeteilt und dies auch
fortgesetzt, nachdem der Beschuldigte auf weitere gewalttätige Einwirkungen
verzichtet hatte. Schliesslich wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte
sich vorliegend freiwillig von der Auseinandersetzung entfernte
respektive keine weiteren Faustschläge gegen das Opfer austeilte. Auch blieb er
– wie im vorgebrachten bundesgerichtlichen Entscheid – nicht neben dem Tatort
stehen und verfolgte die angeblichen weiteren Schläge von F____, ohne
einzugreifen, sondern wurde von seinem Kollegen D____ vom Tatort weggebracht (Akten
S. 1120, 1841, Akten SB.2021.81, S. 245). Insbesondere führte in casu der
Beschuldigte auch nicht «weitere Demütigungen» aus, wie dies im
bundesgerichtlichen Vergleichsfall geschildert wird (vgl. dortige E. 1.2.2).
Zusammenfassend
ist somit festzuhalte, dass die «pauschale» Anrechnung sämtlicher angeklagter Handlungen
von F____ an den Beschuldigten verfehlt ist. Wie bereits ausgeführt wurde, ist
der Beschuldigte nur für seinen eigenen Faustschlag verantwortlich, nicht
jedoch darüber hinaus. Zum Zeitpunkt dieses Faustschlags lag insbesondere kein
gemeinsamer mittäterschaftlicher Tatentschluss für eine vorsätzliche Tötung
vor, weshalb die allfälligen Tathandlungen von F____ und diejenige des
Beschuldigten getrennt voneinander zu würdigen sind.
5.
Aufgrund der
vorstehenden Ausführungen hat sich der Beschuldigte nicht als Mittäter von F____
in Bezug auf dessen allfällige vorsätzliche Tötung zu verantworten. In einem
nächsten Punkt ist entsprechend der Faustschlag des Beschuldigten für sich
allein rechtlich zu behandeln. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
können die im IRM-Gutachten festgestellten Verletzungen weder einem bestimmten
Schlag noch einem bestimmten Beschuldigten zugeordnet werden. Fest steht auch,
dass beim Opfer zahlreiche Verletzungen dokumentiert wurden und es in Folge der
Gesamtheit der Schläge gegen seinen Kopf an einem zentralen Regulationsversagen
infolge eines stumpfen Schädel-Hirn-Traumas gestorben ist (vgl. Akten S. 1330
ff.). Aus den Zeugenaussagen geht zudem hervor, dass sämtliche Schläge heftig
und ausschliesslich gegen den Kopf gerichtet gewesen seien. Weiter gaben die
Zeugen an, dass das Opfer nach dem Schlag des Beschuldigten zwar noch
Reaktionen gezeigt habe und aufrecht, allerdings benommen gewesen sei (vgl. die
Zusammenfassung der Zeugenaussagen im Urteil der Vorinstanz, S. 1917 ff.).
In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist davon auszugehen, dass das Opfer
nach dem Schlag des Beschuldigten bereits eine Verletzung im Sinne von Art. 122
Abs. 1 StGB aufwies (bejaht etwa im Zusammenhang mit Schädel-Hirn-Traumata,
vgl. Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 122 StGB N 5; Weder/Schweitzer,
Der Begriff der Lebensgefahr im Strafrecht, in: forumpoenale, 1/2017, 25, 28). Indem
der Beschuldigte im Wissen respektive unter Inkaufnahme möglicherweis bereits
bestehender Verletzungen gegen das schmächtige und sich nicht wehrende Opfer erneut
mit der Faust in dessen Gesichtsbereich schlug, musste er aufgrund der
Gesamtumstände auch durchaus mit einer lebensgefährlichen Verletzung rechnen,
zumal er die gemäss seinen Aussagen vorangegangenen Schläge von F____ stets als
stark bezeichnete und wiederholt angab, dass sich das Opfer nie gewehrt habe.
Es ergeht somit in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ein
Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB.
6.
6.1 Die
Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich der Strafzumessung, dass der
Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu verurteilen sei,
jedoch insbesondere gestützt auf den Umstand, dass sie eine Verurteilung wegen
vorsätzlicher Tötung in Mittäterschaft beantragt hat. Der Beschuldigte
beantragt demgegenüber eine Bestätigung des vorinstanzlichen
Strafzumessungsentscheids.
6.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist
einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer
6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.3 Der
Berufungskläger hat sich vorliegend der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122
StGB schuldig gemacht, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren vorsieht (womit das Aussprechen einer Geldstrafe vorliegend nicht
möglich ist; s. zum Strafmilderungsgrund jedoch hinten E. 6.3.2).
6.3.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft
herbeigeführten Erfolges abzustellen. Wie jedoch bereits festgehalten wurde, können
die im IRM-Gutachten festgestellten zahlreichen Verletzungen des Opfers weder
einem bestimmten Schlag noch einem bestimmten Beschuldigten zugeordnet werden. Daher
muss vielmehr auf die Art und Weise des Tatvorgehens abgestellt werden. Schulderhöhend
sind mithin der nicht geringe Kraftaufwand des Beschuldigten bei seinem
Faustschlag sowie der Umstand, dass er seinen Schlag gegen den Kopf des Opfers
richtete, zu berücksichtigen. Was die Verwerflichkeit des Handelns angeht, kann
die vom Beschuldigten aufgebrachte «kriminelle Energie» jedoch nicht als
übermässig angesehen werden, ging er doch beim Faustschlag – trotz nicht zu
vernachlässigbarer Härte – nicht übermässig grausam oder brutal vor. Das
objektive Verschulden ist daher als mittel zu werten.
6.3.2 In
Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Beschuldigten
hervorzuheben, dass er ohne Grund in die von ihm beschriebene Auseinandersetzung
zwischen F____ und dem Opfer eingriff. Zu seinen Ungunsten ist insbesondere zu berücksichtigen,
dass er zuschlug, ohne konkret betroffen gewesen zu sein, und ohne das Opfer oder
F____ zu kennen. Dass der Beschuldigte die Schlägerei nicht angezettelt hat,
kann ihm höchstens marginal zu Gute gehalten werden, zumal dieser Umstand durch
den für das Opfer völlig überraschend kommenden Angriff relativiert wird.
Leicht zu seinen Gunsten ist hingegen zu werten, dass es sich um eine spontane
Reaktion handelte, er aus eigenem Antrieb zur Besinnung gekommen ist und sich
umgehend nach seinem Schlag vom Geschehen distanzierte. Das subjektive
Verschulden ist mithin als mittel bis schwer zu werten. Entsprechend wäre eine
Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren angemessen. Wie die Vorinstanz jedoch bereits
zutreffend dargelegt hat, leidet der Beschuldigte gemäss dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten an einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Unter Berücksichtigung dieser Diagnose sowie der zum
Tatzeitpunkt gegebenen Alkoholisierung und der damit verbundenen enthemmten
gereizt-dysphorischen Affektlage und der erhöhten Impulsivität geht das
Gutachten in subjektiver Hinsicht von einer mittelgradig verminderten
Steuerungsfähigkeit aus (vgl. Akten S. 1611 ff. [Gutachten S. 50, 63]). Dadurch
war er nach den inneren und äusseren Umständen in reduziertem Masse in der
Lage, die Verletzung zu vermeiden. In Anbetracht der verminderten
Steuerungsfähigkeit ist daher gestützt auf Art. 19 Abs. 2 StGB eine
Strafmilderung um rund einen Drittel angebracht, woraus in Übereinstimmung mit
dem Strafgericht eine Einsatzstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten resultiert.
6.4 In
einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch
miteinzubeziehen. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten
angeht, so wurde er am [...] in Argentinien geboren und verbrachte die ersten
Lebensjahre bei seiner Grossmutter, bevor seine Mutter ihn zu sich nach Spanien
holte. In Spanien lebte er mit der Mutter bei seinem Stiefvater. Die Beziehung
zum Stiefvater gestaltete sich dabei äusserst problematisch und war von
psychischer und physischer Gewalt geprägt. Durch den neuen Partner der Mutter kam
der Beschuldigte im Jahr 2014 in die Schweiz, wo er zeitweise wegen Spannungen
zwischen ihm und der Mutter im Heim platziert wurde. Er besuchte zuerst die
Integrationsklasse und wechselte schliesslich in die WBS, wo er mit 18 Jahren
den Schulabschluss machte. Von März 2018 bis zu seiner Verhaftung war er als
Praktikant bei [...] beschäftigt. Wie oben dargelegt, attestiert das Gutachten dem
Beschuldigten eine posttraumatische Belastungsstörung, die hauptsächlich mit
dem Verlust der Bezugsperson im Alter von fünf Jahren, der über lange Jahre
andauernden körperlichen und seelischen Gewalt durch den Stiefvater sowie der
emotionalen Vernachlässigung durch beide Elternteile zu erklären ist. Somit
wurde das schwierige Vorleben des Beschuldigten bereits im Rahmen der gesetzlichen
Strafmilderung bei der mittelgradig verminderten Steuerungsfähigkeit berücksichtigt
(vgl. vorne E. 6.3.2). Neutral ist zu werten, dass der Beschuldigte keinerlei
Vorstrafen aufweist. Klar zu seinen Gunsten sind sein umfassendes Geständnis
sowie die aufrichtige Reue zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat von Anfang
an Verantwortung für sein Tun übernommen, war geständig und hat seine
Beteiligung weder bagatellisiert noch entschuldigt. Demnach wirkt sich die
Täterkomponente insgesamt verschuldensmindernd aus, was eine Reduktion der
Strafe um 4 Monate rechtfertigt.
6.5 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist somit über den
Beschuldigten im Ergebnis – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine
Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auszusprechen. Die ausgestandene Untersuchungs-
und Sicherheitshaft sowie der vorläufige Straf- bzw. Massnahmenvollzug sind
gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.
7.
Der sowohl von
der Staatsanwaltschaft als auch vom Beschuldigten vor dem Strafgericht beantragte
sowie von der Vorinstanz ausgesprochene Aufschub der unbedingten
Freiheitsstrafe zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61
StGB wurde vor zweiter Instanz nicht angefochten. Zudem erweisen sich dessen
Voraussetzungen klarerweise als erfüllt (vgl. dazu die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz, Akten S. 1932 f.) und hat sich bisher zudem auch
gezeigt, dass die Massnahme einen positiven Einfluss auf die Rückfallgefahr des
Beschuldigten hat (vgl. den Führungsbericht des Massnahmenzentrums Uitikon vom
17. Dezember 2021 [Akten SB.2021.81, S. 170 ff.] sowie die Aussagen des
betreuenden Psychologen C____ im Massnahmenzentrum Uitikon [Akten SB.2021.81,
S. 242 ff.]). Entsprechend ist eine Massnahme nach Art. 61 StGB anzuordnen
respektive ist diese aufrecht zu erhalten. Die Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren
wird gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB zu Gunsten der Massnahme aufgeschoben.
8.
Das Strafgericht
hat den Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von
acht Jahren des Landes verwiesen, wogegen sich insbesondere die Berufung des
Beschuldigten richtet.
8.1 So
bringt er vor, dass aufgrund seiner spanischen Staatsangehörigkeit in einem
ersten Schritt die Landesverweisung unter dem Aspekt des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
zu prüfen sei. Dabei sei eine umfassende Interessenabwägung und
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Darin seien eine allenfalls
bestehende Rückfallgefahr und die Möglichkeit der Resozialisierung
mitzuberücksichtigen. Zu beantworten sei im Hinblick auf Art. 5 Anhang I FZA im
Rahmen der Gesamtwürdigung, ob eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr
für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliege. Massgebend
für die Einschränkung der Freizügigkeitsrechte nach Art. 5 Anhang I FZA sei, ob
von dem der Verurteilung zugrundeliegenden persönlichen Verhalten der
straffälligen Person eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit ausgehe. Dies erfordere eine
hinreichend wahrscheinliche Rückfallgefahr. Diese Anforderungen seien vorliegend
nicht erfüllt. Das Strafgericht habe es so bei dem Entscheid über die
Beendigung des Aufenthalts des Beschuldigten versäumt, eine umfassende
Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Insbesondere sei
gänzlich ausser Acht gelassen worden, dass durch adäquate Behandlung die
Rückfallgefahr entscheidend gesenkt werde. Im Rahmen der erforderlichen
Gesamtwürdigung insbesondere zur Rückfallgefahr und Resozialisierung sei unter
Bezugnahme auf die für den Beschuldigten positiven Verlaufs- und
Vollzugsberichte festzustellen, dass durch seinen Verbleib in der Schweiz keine
gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder
Sicherheit vorliege.
8.2 Die
Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass die Landesverweisung für 15
Jahre auszusprechen sei. Einerseits liege kein persönlicher Härtefall vor, da
der Beschuldigte nur eine Aufenthaltsbewilligung besitze, keine lange
Anwesenheit in der Schweiz vorweisen könne, die familiären Beziehungen instabil
seien, keine wirkliche berufliche Integration vorgewiesen werden könne, er
keine finanzielle Perspektive habe, Spanisch spreche sowie noch Beziehungen
nach Spanien vorhanden seien. Ausserdem habe der Beschuldigte ein sehr schweres
Verbrechen begangen und damit in grober Weise gegen die öffentliche Sicherheit
verstossen. Bei einem derartigen Delikt bestehe ein grosses öffentliches
Interesse an einer Landesverweisung und auch an einer langen Dauer. Es
rechtfertige sich somit hier, die Landesverweisung für die maximal mögliche
Dauer auszusprechen.
8.3
8.3.1 Das
Gericht verweist einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung
verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der
Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung
wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit
grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).
Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die
Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E.
3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E.
2.4.1).
8.3.2 Der
Berufungskläger ist spanischer Staatsangehöriger. Er wird auch zweitinstanzlich
wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt. Die grundsätzlichen
Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind somit erfüllt.
8.4
8.4.1 Von
der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei
kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob
die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den
Beschuldigten bewirken würde. Andererseits ist zu prüfen, ob die öffentlichen
Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des
Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen (vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5.
Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Die Härtefallklausel dient der
Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2, E. 3.3.1, BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie
ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung
des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der migrationsrechtliche
Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen
Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen
wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_627/2018
vom 22. März 2019 E. 1.3.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).
Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung
der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente
zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und
den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15.
Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck,
a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Ein besonderes Gewicht hat bei der Abwägung auch
der Umstand, dass eine Person in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist
(«Secondo»), auch wenn diese Tatsache nicht per se die Landesverweisung
unverhältnismässig macht (BGE 144 IV 342 E. 3.3.3).
8.4.2 Ob
eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach Schweizer Recht. Ist
nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls
noch die Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag (die Kriterien der EMRK werden
regelmässig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein), wie das FZA, einen
Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. BGer 6B_177/2020 vom 2.
Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4, 6B_736/2019 vom 3.
April 2020 E. 1.1.1, 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.2). Vorliegend
bietet es sich an, zuerst das Vorliegen eines der Landesverweisung entgegenstehenden
völkerrechtlichen Vertrags sowie dessen konkrete Bestimmungen zu prüfen, da
sich je nach Resultat die Prüfung der Härtefallklausel nach Art. 66a
Abs. 2 StGB erübrigt (vgl. dazu Burri/Priuli,
Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen, in: AJP 2017, 886, 893 ff.).
8.4.3
8.4.3.1 Der
in der Schweiz vor dem fraglichen Vorfall wohnhafte und arbeitstätige Beschuldigte
kann sich als spanischer Staatsangehöriger grundsätzlich auf das FZA berufen.
8.4.3.2 Gemäss
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten
Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Art. 5
Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht in einer
Weise restriktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen
Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist
anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht. Das FZA berechtigt
lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich
einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als
Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe
des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA.
Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5
Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine
hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch
den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum
Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrundeliegenden
Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht
Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt
würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung
der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des
künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung
ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder
umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr
eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu
differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer
künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese
ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende
Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020
E. 2.4.5, 6B_126/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2; Burri/Priuli, a.a.O., 893 f.). Allerdings sind
Begrenzungen der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA einschränkend
auszulegen (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Schliesslich ist bei der
Zulässigkeitsprüfung von Einschränkungen von Art. 5 Anhang I FZA auch
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, womit die öffentlichen
Interessen an der Wegweisung und Fernhaltung der straffälligen Person in jedem
Fall gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen
müssen (BGE 145 IV 364 E. 3.9; Burri/Priuli,
a.a.O., 895). Dabei ist zu beachten, dass auch die Gewährleistung der
Freizügigkeit ein öffentliches Interesse darstellt (Burri/Priuli, a.a.O., 895).
8.4.3.3
Vorliegend ist mithin in einem ersten Schritt die Frage zu beantworten, ob eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte künftig die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird.
Das Strafgericht
ist in seinem Entscheid davon ausgegangen, dass er, obwohl er erst seit fünf
Jahren in der Schweiz lebe, sprachlich und sozial gut integriert sei. Eine
Berufsausbildung habe der Beschuldigte bisher noch nicht absolviert, auch wenn
er bereits diverse Praktika gemacht habe. Seine berufliche Situation sei als
nicht stabil einzustufen. Vor diesem Hintergrund würden seine
Zukunftsperspektiven bei einem Verbleib in der Schweiz denn auch nicht
vielversprechender als bei einer Wegweisung aus dem Land erscheinen, zumal er
auch die in der angeordneten Massnahme absolvierte Ausbildung im Heimatland
nutzen könnte. Die Tatumstände liessen bei ihm auch ein persönliches Verhalten
erkennen, welches eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, zumal das
Rückfallrisiko gemäss Gutachten für weitere Gewaltdelikte als erhöht eingestuft
werde und er durch seinen Schlag gegen das wehrlose Opfer eine hohe Gewaltbereitschaft
an den Tag gelegt habe.
Beim
Beschuldigten wurde gemäss forensisch-psychiatrische Gutachten vom
11. Januar 2019 (Akten S. 1611 ff.) eine psychische Störung im Sinne einer
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F42.1) festgestellt. Zusätzlich
ergaben sich als konstellierende Faktoren eine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt
(ICD-10: F10.00), problematische Persönlichkeitsanteile sowie ein
Reifungsdefizit. Die psychiatrische Symptomatik einer posttraumatischen
Belastungsstörung erfülle für sich alleine betrachtet nicht die Kriterien einer
schweren Ausprägung. Allerdings in Kombination mit den konstellierenden
Faktoren der problematischen Persönlichkeitsanteile, des Reifungsdefizits sowie
einer Alkoholisierung erreiche die psychiatrische Symptomatik einer
posttraumatischen Belastungsstörung eine entsprechende Schwere der Ausprägung (Akten
S. 1611 ff. [s. insbesondere Gutachten S. 62]). Hierbei bestehe eine nicht
unerhebliche Rückfallgefahr, sollte die aktuelle Lebenssituation vor der
Inhaftierung ohne Etablierung begleitender Massnahmen bzw. Ablehnung dieser
durch den Beschuldigten belassen werden. In seinem solchen Fall wäre die
Begehung ähnlicher Delikte mit einer im Vergleich zu einer entsprechenden
Täterpopulation erhöhten Wahrscheinlichkeit zu erwarten (Akten S. 1611 ff. [Gutachten
S. 64]).
Vor dem
Hintergrund der zum erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt bekannten Tatsachen und
dem soeben erwähnten forensisch-psychiatrische Gutachten vom 11. Januar
2019 war die Annahme der für die Einschränkung der Freizügigkeitsrechte
geforderten Voraussetzung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte
künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören würde, durchaus
begründet. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen aber aufgrund der Therapie im Rahmen
der Massnahme für junge Erwachsene umfangreiche Unterlagen und Abklärungen (insbesondere
Vollzugsberichte) zum aktuellen Zustand – und einem möglichen therapeutischen
Fortschritt – des Beschuldigten hinsichtlich einer möglichen Rückfallgefahr
vor. Diese sind insofern von Bedeutung, als bereits das forensisch-psychiatrischen
Gutachten vom 11. Januar 2019 ausführte, dass für die beim Beschuldigten
vorhandene psychische Störung grundsätzlich eine gute, wirksame
Behandlungsmethode bekannt sei. Therapeutische verhaltensrelevante Fortschritte
seien wahrscheinlich zeitlich stabil. Trotz konstellierender Faktoren zum
Tatzeitpunkt sei auch nicht von einer Komorbidität auszugehen. Somit würden
sich keine negativen Einflüsse auf die psychiatrische Behandelbarkeit ergeben.
Auch sei eine Therapiebereitschaft vorhanden (Akten S. 1611 ff. [Gutachten S.
58]). Entsprechend wird im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen genauer auf
die aktuellen Therapieberichte einzugehen sein, um die Frage einer
möglicherweise (noch) vorliegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung beantworten
zu können.
Bereits zu
Gunsten des Beschuldigten ist der – schon im Rahmen der Strafzumessung erwähnte
– Umstand zu werten, dass er im Verfahren die Vorwürfe nie bestritten sowie
Reue und Einsicht gezeigt hat. In positiver Hinsicht ist ebenfalls zu
konstatieren, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Sodann gilt es zu
berücksichtigen, dass auch der Umstand, dass eine Massnahme für junge
Erwachsene nach Art. 61 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur
von ungefährlichen Straftätern in Anspruch genommen werden könne (BGE 142 IV 49 E. 2.1.2), gegen eine besondere Gefährlichkeit des Beschuldigten
spricht. Ausserdem müssen für die Massnahme nach Art. 61 StGB die
straftatrelevanten Entwicklungsdefizite eines Täters erzieherisch behebbar
sein. Auch hier spricht eine Gefährlichkeit des Straftäters eher gegen dessen
Erziehbarkeit (BGE 125 IV 237 E. 6b). Vorliegend wird die Erziehbarkeit bzw.
Beeinflussbarkeit des Beschuldigten als moderat bis hoch bewertet (s. dazu
sogleich). Eine möglicherweise vorliegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung
durch den Beschuldigten würde sich daher bereits im Widerspruch zur Tatsache befinden,
dass eine ebensolche Massnahme angeordnet – und auch von der Staatsanwaltschaft
beantragt – wurde (und vorliegend auch Wirkung zeigt, s. dazu sogleich). Bei
einer problematisch hohen Rückfallgefahr des Beschuldigten wäre daher – bei
gegebenen Voraussetzungen – vielmehr eine Massnahme nach Art. 59 StGB
anzuordnen gewesen.
Des Weiteren
zeigt der Beschuldigte auch bemerkenswerte therapeutische Fortschritte im
Rahmen der angeordneten Massnahme für junge Erwachsene. Wurde bereits in der
Massnahmendokumentation des Massnahmenzentrums Uitikon vom 17. Dezember
2021 festgehalten, dass die Behandlungsaussichten günstig seien und bei
gleichbleibend günstiger Entwicklung sich diese positive Entwicklung im
weiteren Verlauf in einer Verbesserung der Legalprognose niederschlagen werde (Akten
SB.2021.81, S. 191 f.), so konnte der den Beschuldigten behandelnde Psychologe
im Massnahmenzentrum Uitikon, C____, im Rahmen seiner Befragung als Zeuge in
der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung diesbezüglich weitere positive Umstände
darlegen. So habe er beim Beschuldigten seit dessen Massnahmenantritt vor 2 ½
Jahren (5. August 2019) deutliche Veränderungen festgestellt. Letzterer sei bei
Eintritt ins Massnahmenzentrum viel destabilisierter und diffuser gewesen, er
habe sich in seinen Themen verloren und sei belasteter und ängstlicher gewesen.
Er wirke nun viel gesetzter und handlungsfähiger in Krisen, komme auf einen zu und
wisse, wie er Probleme bewältigen könne (Akten SB.2021.81, S. 242). Zudem gab
der Beschuldigte selbst an, während der Therapie eine zweijährige Lehre mit
Attest (EBA) als Hauswirtschaftspraktiker begonnen zu haben (mit Besuch der
öffentlichen Berufsschule), welche er im Sommer 2022 abschliessen werde. Die
Probeabschlussprüfung habe er in der Woche vor der Berufungsverhandlung
bestanden. Er könne zudem auch den zweiten Teil der Lehre mit einem
eidgenössischen Fähigkeitszeugnis machen. Des Weiteren habe er sich darauf
fokussiert, in Zürich Beziehungen aufzubauen und sich von Basel abzugrenzen. Er
kenne in Basel sein altes Umfeld und habe entschlossen, dass ihm dies für die
Zukunft nicht guttue. Auch habe er aktuell eine Freundin, die in Zürich wohne (Akten
SB.2021.81, S. 240 f.). Diese Schilderungen wurden auch von C____ bestätigt.
Auch schaffe es der Beschuldigte besser, sich in seiner von früher belasteten
Beziehung zur Mutter von letzterer abgrenzen zu können, was er zuvor nicht
geschafft habe. In der Therapie habe er sodann Deliktsaufarbeitung betrieben
und nehme nun an Kursen zum Risikomanagement teil. Er könne im Unterschied zu
früher nun in (Risiko-)Situationen handlungsfähig bleiben, da er im Rahmen der
Therapie korrigierende Erfahrungen gemacht habe und nun wisse, wie er sich
selbst regulieren und auch Hilfe holen könne. Solche Konfliktsituationen seien
aber insbesondere im Zusammenhang mit familiären Problemen aufgetreten, während
den ihm gewährten Ausgängen habe er sich bislang sehr gut verhalten, sich
jeweils an die Vorgaben gehalten und sei immer in Rücksprache mit dem
Massnahmenzentrum gestanden. Was die Legalprognose angehe, so habe es seit dem
Massnahmenantritt bereits eine Verbesserung der Legalprognose gegeben, der Beschuldigte
sei auch selber daran interessiert, eine Entwicklung zu machen. Ein grosses Ziel
der Massnahme sei die erfolgreiche Integration, also die Eingliederung in den
Arbeitsmarkt, die Schuldensanierung, ein Lehrabschluss, der Aufbau eines neuen
sozialen Umfelds sowie die Durchführung einer Therapie. Wenn man dies
erfolgreich umsetzen und weiterverfolgen könne, dann bestehe eine gute
Möglichkeit für eine weitere Verbesserung der Legalprognose. Wenn man vom
jetzigen Verhalten auf die Zukunft schliessen könne, dann seien die
vorliegenden Aussichten positiv. Im Jahre 2022 sei daher etwa auch ein Arbeitsexternat
sowie eine «Wohngruppe Austritt» geplant (Akten SB.2021.81, S. 242 ff.; per
Januar 2021 ist der Beschuldigte mit Zustimmung des Appellationsgericht in die
offene Abteilung des Massnahmenzentrums versetzt worden, am 18. Januar 2021
wurden weitere Öffnungsschritte [zehnstündige unbegleitete Vollzugslockerung,
Übertritt in eine offene Abteilung] bewilligt, mit Verfügung vom 8. September
2021 erfolgte schliesslich die Gewährung von Übernachtungsurlauben und
erweiterter Tagesausgänge zur Erprobung des bisher Gelernten).
Zwar hat der
Beschuldigte eine durchaus schwere Rechtsgutsverletzung durch seinen
Faustschlag gegen E____ † begangen, jedoch ist die Legalprognose des
Beschuldigten aufgrund der gemachten Ausführungen als durchwegs positiv zu werten
und von seinem künftigen Wohlverhalten auszugehen. Auch ist davon auszugehen,
dass der Beschuldigte eine intrinsische Motivation hat, an sich selbst zu
arbeiten, sagte er doch auch selbst aus, dass er nun – im Gegensatz zu früher –
eine richtige Zukunftsperspektive habe und etwas aus seinem Leben machen wolle
(Akten SB.2021.81, S. 246). Diesbezüglich ist auch hervorzuheben, dass der
Beschuldigte seit Massnahmenantritt immer negativ auf Betäubungsmittel getestet
wurde und er nur ein einziges Mal während einer Vollzugsöffnung (geringfügig) Alkohol
konsumierte, wobei nicht abschliessend geklärt werden konnte, ob es sich
hierbei um Unachtsamkeit oder einen aktiven Entscheid dazu handelte (Akten
SB.2021.81, S. 182). Entsprechend kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass durch den Beschuldigte in Zukunft keine bzw.
eine deutlich verminderte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgehen
wird.
Aufgrund der
fehlenden bzw. stark verminderten Gefährdung fällt auch eine im Rahmen der
FZA-Prüfung schliesslich durchzuführende Verhältnismässigkeitsprüfung klar zu
Gunsten des Beschuldigten aus, da mit dem Wegfallen des hauptsächlichen
öffentlichen Interesses an einer Wegweisung – Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung – das private Interessen am Verbleib in der Schweiz
klar überwiegt: So sind seine beruflichen Aussichten – insbesondere auch
aufgrund seiner kurz vor dem Abschluss stehenden Lehre – intakt und eine entsprechende
berufliche Integration somit gegeben. Zudem wohnen seine Mutter und sein
Halbbruder in Basel, wobei seine Mutter trotz diverser Komplikationen nach wie
vor seine nächste familiäre Bezugsperson sei. Zu seiner Grossmutter in Spanien
habe er schon seit Jahren keinen Bezug mehr. Des Weiteren scheint der
Beschuldigte auch seine finanziellen Verhältnisse grösstenteils im Griff zu
haben, habe er doch gemäss eigenen Aussagen lediglich Schulden wegen seiner
Mobiltelefonrechnung (Akten S. 1850). Ferner hat sich der Beschuldigte auch
sprachlich integriert, kam er doch erst mit dreizehn Jahren in die Schweiz, beherrscht
jedoch die deutsche Sprache.
Im Ergebnis sind
daher die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Einschränkung der Freizügigkeit
gemäss Art. 5 Anhang I FZA nicht erfüllt, weshalb keine Landesverweisung
ausgesprochen werden kann. Entsprechend erübrigt sich auch eine Prüfung der
Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB.
9.
9.1 Die
schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3
m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen
wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die
erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 28'761.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.–
für das erstinstanzliche Verfahren.
9.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1
m.H.). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren
vollständig, wohingegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung unterliegt. Die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen entsprechend zu Lasten des
Staates.
10.
10.1 Für
die zweite Instanz werden der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, für ihr
Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 7'943.35
(inkl. drei Stunden für die Berufungsverhandlung) und ein Auslagenersatz von
CHF 79.10, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 617.75, somit total CHF
8'640.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Aufgrund des Obsiegens im Berufungsverfahren
entfällt die zukünftige Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung des
Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10.2 Der
unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 1, [...], Advokatin, werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 300..und ein Auslagenersatz von CHF
14.85, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 24.25, somit total CHF 339.10 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 18.
April 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Abweisung
der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des B____ und der
Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel;
- Rückgabe
der beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme;
- Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin sowie der unentgeltlichen Vertreterin des
Privatklägers 1 für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in Abweisung der Berufung der
Staatsanwaltschaft – der schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt
zu 3,5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs seit dem
28. Juli 2018,
in Anwendung von Art. 122 des Strafgesetzbuches und
Art. 19 Abs. 2 und 51 des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird
aufgeschoben und der Beurteilte in eine Einrichtung für junge Erwachsene
eingewiesen,
in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 61 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
Von einer Landesverweisung nach Art. 66a des
Strafgesetzbuches in Verbindung mit Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens
wird – in Gutheissung der Berufung – abgesehen.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Betrage
von CHF 28'761.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das
erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen
zu Lasten des Staates.
Der amtlichen Verteidigerin [...], Advokatin, werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'943.35 und ein Auslagenersatz von
CHF 79.10, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 617.75, somit total CHF 8'640.20
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 1, [...],
Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 300.– und ein Auslagenersatz
von CHF 14.85, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 24.25, somit total
CHF 339.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Migrationsamt
Basel-Stadt
- Dr.
med. [...], UPK (Gutachterin)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).