SB.2021.82
ad1: versuchte vorsätzliche Tötung, Sachbeschädigung (grosser Schaden), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert), Landfriedensbruch etc.; ad2: Raufhandel (ev. Angriff); ad3: einfache Körperverletzung, Raufhandel (ev. Angriff); ad4: Raufhandel (ev. Angriff)
7. März 2024Deutsch238 min
des Strafantrages eingestellt. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2021.82
URTEIL
vom 7.
März 2024
REKTIFIKAT
betreffend in Rechtskraft
erwachsene Punkte bezüglich D____
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. phil und MLaw
Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber,
lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...], Beschuldigter
1
[...]
Privatkläger 1
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Berufungsbeklagte 1
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter
2
[...]
Beschuldigter 2
vertreten durch [...],
Privatkläger 2
[...]
C____, geb. [...] Berufungsbeklagter
3
[...]
Beschuldigter 3
vertreten durch [...],
[...]
D____, geb. [...]
Berufungsbeklagter 4
c/o
[...] Beschuldigter
4
[...]
vertreten durch [...],
[...]
E____ Berufungsbeklagter
5
Privatkläger 3
F____ Berufungsbeklagter
6
Privatkläger 4
G____ Berufungsbeklagter
7
Privatkläger 5
H____ Berufungsbeklagte
8
Privatklägerin 6
I____ Berufungsbeklagte
9
Privatklägerin 7
J____
Berufungsbeklagter
10
Privatkläger 8
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 15. Dezember 2020
(SG.2018.207)
betreffend
ad
Beschuldigter 1:
versuchte
vorsätzliche Tötung, Sachbeschädigung (grosser Schaden),
Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert), Landfrie-
densbruch,
versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Ge-
genstand),
versuchte schwere Körperverletzung (ev. Angriff), Angriff,
mehrfache
Drohung, falsche Anschuldigung, Vergehen gegen das Waf-
fengesetz,
Fahren in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motor-
fahrzeugs zum
Gebrauch sowie Fahren ohne Berechtigung
ad
Beschuldigter 2: Raufhandel (ev. Angriff)
ad
Beschuldigter 3: einfache Körperverletzung, Raufhandel (ev. Angriff)
ad
Beschuldigter 4: Raufhandel (ev. Angriff)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts (Kammer) vom 15. Dezember 2020
wurde folgendes entschieden:
A____ wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung, der
Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, des Landfriedensbruchs, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit
gefährlichem Gegenstand), des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen Drohung, der
mehrfachen falschen Anschuldigung, des Vergehen gegen das Waffengesetz, des
mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte
Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der mehrfachen
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie des mehrfachen
unzulässigen Ausführens von Lernfahrten schuldig erklärt und verurteilt zu 7,5
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15. Januar
2017 bis 2. Februar 2017 (18 Tage), der Untersuchungshaft vom 12. März 2017 bis
9. Mai 2017 (58 Tage) und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des
vorzeitigen Strafvollzugs vom 18. September 2017 bis 23. Januar 2019 (492
Tage). In den Anklagepunkten betreffend Sachbeschädigung (öffentliche
Zusammenrottung, Anklageschrift [AS] Ziff. 3.1) sowie Sachbeschädigung (AS
Ziff. 7) wurde der Berufungskläger freigesprochen. Ausserdem wurde das
Verfahren im Anklagepunkt der Sachbeschädigung (AS Ziff. 8) zufolge Rückzugs
des Strafantrages eingestellt. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. A____
wurde überdies zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.– zuzüglich 5% Zins
seit dem 17. September 2017 und zu CHF 2'449.65 Parteientschädigung (inkl.
MWST) an B____ verurteilt. Die unbezifferten Schadenersatzforderungen von K____
und J____ gegen A____ wurden auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurde die
Schadenersatzforderung von A____ gegen B____, C____ und D____ im Betrage von
CHF 12'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 17. September 2017 abgewiesen. Das
beschlagnahmte Schmetterlingsmesser und die Spurensäcke mit den Kleidern von J____
wurden eingezogen und vernichtet. Demgegenüber wurden die im Verzeichnis 135693
aufgeführten Kleidungsstücke sowie die Uhr, die Gebetskette und der
Autoschlüssel Seat unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben.
Die Referenzdatei der Videoüberwachungsanlage des Clubs_1____ vom 24. August
2018 wurde in den Akten behalten. Es wurden dem Beurteilten die
Verfahrenskosten von CHF 49'666.15 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 44'000.–
auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 120.– gingen zu Lasten des Strafgerichts. Das
Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 2'550.50 wurde mit den
Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
B____ wurde von der Anklage des Raufhandels kostenlos
freigesprochen.
C____ wurde von der Anklage des Raufhandels und der einfachen
Körperverletzung kostenlos freigesprochen.
D____ wurde von der Anklage des Raufhandels kostenlos
freigesprochen. Er wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung
eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs
ohne erforderlichen Führerausweis sowie der missbräuchlichen Verwendung von
Ausweisen und/oder Kontrollschilden zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu
CHF 30.– verurteilt. Zudem wurde D____ von der mehrfachen versuchten schweren
Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen versuchten
Nötigung und der mehrfachen Drohung ebenfalls kostenlos freigesprochen. Zufolge
Eintritts der Verjährung wurde überdies das Verfahren wegen Fahrens ohne
Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes,
Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes sowie Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen
i.S. des Strassenverkehrsgesetzes eingestellt. Die gegen D____ am 29. September
2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre wurde schliesslich
in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar
erklärt.
Sämtliche Verteidiger wurden für ihren erstinstanzlichen
Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ mit Eingabe vom 27. Juli 2021
Berufung sowohl als Beschuldigter als auch als Privatkläger erklärt. Er hat in
der Rolle des Berufungsklägers vorgebracht, dass das Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 15. Dezember 2020 vollumfänglich aufzuheben sei – soweit es
nicht ausdrücklich anerkannt werde. Eventualiter sei das Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 15. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und
es seien die Verfahren gemäss Beschluss vom 13. September 2018 des
Bundesstrafgerichts gemeinsam zur Anklage zu bringen. Im Einzelnen sei er
gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift vom 23. August 2018 wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrfähigkeit zu verurteilen, wobei das Strafmass deutlich
zu reduzieren sei. Bezüglich Ziffer 3 der Anklageschrift vom 23. August 2018
sei er von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des
Angriffs, der schweren Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung
freizusprechen. Im Falle eines Schuldspruchs sei die Strafe auf 170 Tagessätze
festzusetzen. Ebenso habe bezüglich Ziffer 4 der Anklageschrift ein Freispruch
von den Vorwürfen der mehrfachen falschen Anschuldigung und der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Entwendung eines
Motorfahrzeugs, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne
Berechtigung zu erfolgen. Eventualiter sei das Strafmass deutlich zu
reduzieren. Der Schuldspruch gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift sei zu
bestätigen und er sei wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
für das Fahren ohne Berechtigung und das Fahren im fahrunfähigen Zustand zu
verurteilen, wobei auch hier das Strafmass deutlich zu reduzieren sei.
Freisprüche hätten schliesslich in Bezug auf Ziffer 6 der Anklageschrift vom
Vorwurf der mehrfachen Drohung, in Bezug auf Ziffer 7 der Anklageschrift in
Bezug auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter
Angriff und der Sachbeschädigung sowie in Bezug auf Ziffer 8 der Anklageschrift
von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz zu erfolgen. Ferner sei A____ für die ungerechtfertigt
erlittene Untersuchungshaft von 568 Tagen eine angemessene Entschädigung
zuzusprechen, es seien die Zivilforderungen von B____ vollumfänglich abzuweisen
und von einer Landesverweisung abzusehen. In der Rolle als Privatkläger hat A____
ebenso die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, eventualiter die Rückweisung
an die Staatsanwaltschaft verlangt. Zudem hat er beantragt, es seien B____, C____
und D____ gemäss Anklage schuldig zu sprechen. Zudem sei ihm für das
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen, dies alles unter
o/e Kostenfolge.
Mit Anschlussberufungserklärung vom 5. August 2021 hat die
Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 15.
Dezember 2020 aufzuheben und A____ sei der versuchten vorsätzlichen Tötung, der
Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, des Landfriedensbruchs, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung,
des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen falschen
Anschuldigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atem- oder
Blutalkoholkonzentration), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der mehrfachen Entwendung eines
Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie des mehrfachen
unzulässigen Ausführens von Lernfahrten schuldig zu erklären und zu einer
Freiheitsstrafe von 9,5 Jahren zu verurteilen, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Ferner sei er für 12
Jahre des Landes zu verweisen. In den übrigen Punkten sei das vorinstanzliche
Urteil zu bestätigen. Die Berufung von A____ sei abzuweisen.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 hat die Staatsanwaltschaft
ihre Anschlussberufung begründet. Die Berufungsbegründung von A____ datiert vom
4. März 2022. Gleichzeitig hat A____ diverse Beweisanträge gestellt. Zunächst
wurde ein Gutachten des behandelnden Psychologen [...] beantragt, welches über
die Integration sowie die zukünftige Gefährdung von A____ Auskunft geben soll.
Ausserdem sollen ein medizinisches Gutachten über den Alkohol- oder
Drogenkonsum, ein Gutachten eines Experten in Nahkampftechnik, ein
ethnologisches Gutachten sowie ein forensisch-medizinisches Gutachten über die
dokumentierten Verletzungen von A____ im Fall Zürich eingeholt werden. Ebenso
wurde beantragt, einen Waffenexperten zur Bedienung von Schmetterlingsmessern
zu befragen, eine Tatrekonstruktion mit einem BMW in der Garage des Clubs_1____
sowie eine Rekonstruktion der Messerstiche durchzuführen. Anlässlich der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung sollen zudem diverse Zeugen einvernommen
werden. So sollen einerseits eine Konfrontationseinvernahme mit L____
durchgeführt werden sowie H____ und M____ befragt werden. Ein weiterer
Beweisantrag betrifft die Ermittlung von DNA-Spuren am Verschluss der Tatwaffe,
und zu guter Letzt soll ein «activity level» DNA-Gutachten über die DNA-Spur
von N____ auf dem Schuh des Beschuldigten beim IRM-Lausanne erstellt werden.
Mit einer weiteren Eingabe vom 20. Juni 2022 hat der Verteidiger von A____ dem
Gericht einen gegen J____ erlassenen Strafbefehl zugestellt.
Am 31. August 2022 hat die Verteidigung von B____ ihre
Stellungnahme eingereicht und beantragt, das Urteil der Vorinstanz, namentlich
die Zusprache der Zivilforderungen zugunsten von B____ zu bestätigen. Die
Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, alles unter o/e
Kostenfolge. Im Nachgang zu dieser Stellungnahme ist am 14. September 2022
bemerkt worden, dass die Berufungserklärung des Beschuldigten als Privatkläger
versehentlich den Parteien nicht zugestellt worden ist. Dies ist nachgeholt und
die Berufungserklärung des A____ als Privatkläger mit erneuter Frist zur
Stellungnahme den Parteien zugestellt worden. Mit Verfügung vom 21. November
2022 wurde festgestellt, dass seitens B____, C____ und D____ sowie der übrigen
Privatklägerschaft weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die
Berufung beantragt worden ist.
Per 16. Dezember 2022 wurde [...] als amtlicher Verteidiger
des C____ entlassen und an dessen Stelle [...] eingesetzt. Am 22. Dezember
2022 hat B____ durch seinen Verteidiger erneut zu der Berufung Stellung
genommen und an seinen bisherigen Anträgen festgehalten. Durch seinen
Rechtsvertreter hat C____ am 1. Februar 2023 auf eine Stellungnahme verzichtet.
In seiner Berufungsantwort vom 24. Februar 2023 hat schliesslich der
Verteidiger von D____ die Abweisung der Berufung von A____ sowie der
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantragt. Ebenso seien sämtliche
Beweisanträge von A____ abzuweisen. All dies unter o/e Kostenfolge.
A____, B____, C____ und D____ ist für das Berufungsverfahren
jeweils die amtliche Verteidigung gewährt worden.
Am 8. bzw. 31. August 2023 hat der Verfahrensleiter zur
Berufungsverhandlung geladen. Gleichzeitig hat er, vorbehältlich eines
anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts, über die Beweisanträge
entschieden. Die Staatsanwaltschaft wurde gebeten, die Strafakten in Sachen J____
einzureichen. Der Verfahrensleiter hat es A____ freigestellt, einen
Behandlungsbericht seines Psychologen sowie das verkehrsmedizinische Gutachten
einzureichen. Die übrigen beantragten Gutachten, die Tatrekonstruktion, der
Augenschein sowie der Antrag auf Befragung diverser Zeugen wurden abgewiesen.
Ein aktueller Strafregisterauszug von A____ wurde eingeholt. Die eingeholten
Dokumente wurden den Parteien in der Folge zur Kenntnis zugestellt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. bis 7. März 2024
wurden A____, B____, C____ und D____ befragt. Im Anschluss gelangten die
amtlichen Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz – aus
dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
I. Formelles
1.
Legitimation zur Ergreifung eines
Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das
Appellationsgericht. A____ ist sowohl als Beschuldigter als auch als
Privatkläger gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400
Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln ebenfalls berechtigt. Sie ist
somit zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach
Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit Art. 399
Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1
und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung resp. die Anschlussberufung kann demgemäss auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
In
Bezug auf A____ sind die Schuldsprüche wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs
zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung und Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer [AS Ziff. 2]), die
Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte
Blutalkoholkonzentration), Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung,
Entzug oder Aberkennung des Ausweises (AS Ziff. 5) sowie die Freisprüche wegen
Sachbeschädigung (qualifiziert [AS Ziff. 3.1]) und Sachbeschädigung (AS Ziff.
7) rechtskräftig geworden. Ebenfalls rechtskräftig sind die Einstellung des
Verfahrens wegen Sachbeschädigung (AS Ziff. 8) zufolge Rückzugs des
Strafantrages, der Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die
Entschädigung der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche Verfahren.
Im Anklagepunkt 6 hat die Vorinstanz die inkriminierte Drohung im Nebenraum als
nicht erstellt erachtet, wobei formell kein Freispruch erfolgt ist. Dieser
Vorfall ist vorliegend jedoch nicht mehr zu beurteilen (vgl. unten II. E.
4.4.3).
1.2.3
In Bezug auf D____ sind die Schuldsprüche
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen
Führerausweis sowie missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschilden
sowie die kostenlosen Freisprüche wegen mehrfacher versuchten schweren
Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchten Nötigung
und mehrfacher Drohung rechtskräftig. Ebenfalls rechtskräftig sind zufolge
Eintritts der Verjährung die Einstellung des Verfahrens wegen Fahrens ohne
Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes,
Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes sowie Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen
i.S. des Strassenverkehrsgesetzes. Überdies ist die Nichtvollziehbarerklärung
der gegen D____ am 29. September 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurns bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–,
Probezeit 2 Jahre rechtskräftig. Aufgrund der Berufung von A____ als
Privatkläger ist betreffend D____ lediglich der kostenlose Freispruch vom
Vorwurf des Raufhandels sowie gegebenenfalls die Strafzumessung zu beurteilen.
1.3
Aktenstellen,
die in der Begründung mit einem Stern * versehen sind, beziehen sich auf die
Aktenordner der ergänzenden Anklageschrift vom 3. Dezember 2019.
2.
Vorfrage
Verfahrensrückweisung
2.1
Recht
auf ein faires Verfahren
2.1.1
Mit der Berufungsbegründung hat die
Verteidigung moniert, dass im Vorverfahren sowohl der Umgang mit den
Verteidigungsrechten als auch die unsorgfältige Arbeitsweise der
Strafverfolgungsbehörden stossend gewesen seien und das Recht auf ein faires
Verfahren gemäss Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schlicht nicht gewährt worden sei.
Insbesondere die Waffengleichheit sei bezüglich der Fälle Basel und Luzern in
stossender Weise verletzt worden. Beispielhaft hat der Verteidiger aufgeführt,
dass im Fall Basel O____ für ein Nichterscheinen zur Zeugenaussage rechtliche
Nachteile angedroht worden seien, bei P____ im Fall Luzern jedoch nichts
dergleichen getan worden sei. Weiter sei es zu unterschiedlichen rechtlichen
Beurteilungen für gleiche Vorwürfe gekommen, es sei verhindert worden, dass
Fragen an die Zeugen gestellt werden können und es sei nicht verständlich,
wieso Q____ nur als Auskunftsperson und nie als Zeuge einvernommen worden sei.
Insgesamt sei es der Vorinstanz nicht gelungen, die von der
Strafverfolgungsbehörde begangenen Fehler auszumerzen und so für ein faires
Verfahren für A____ zu sorgen. Sämtliche nachfolgenden (vgl. E. 2.2 ff.)
Anträge seien vor diesem Hintergrund gestellt worden (Berufungsbegründung,
Akten S. 12 ff.).
2.1.2
Art. 6 EMRK regelt das Recht auf ein faires
Verfahren und hält in seinem Abs. 1 fest, dass jede Person ein Recht
darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen
Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche
Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden
Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist
verhandelt wird. Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergibt sich weiter das
Erfordernis der Waffen- und Chancengleichheit, das mit dem
Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK zusammenhängt. Alle Beteiligten in einem
Verfahren müssen gleichbehandelt werden, also insbesondere in gleichem Umfang
unterrichtet werden und unter denselben Bedingungen die Möglichkeit haben,
vorzutragen und ihre Sache geltend zu machen. Vollständige Waffengleichheit
zwischen den Parteien muss der Staat jedoch nicht herstellen, solange jede
Partei die Möglichkeit hat, ihren Fall unter Voraussetzungen zu führen, die sie
gegenüber der Gegenseite nicht wesentlich benachteiligen (Harrendorf/König/Voigt in: Handkommentar
EMRK, 5. Auflage, 2023, Art. 6 N 41, 117).
2.1.3
Die Vorinstanz hat die Rügen des Verteidigers
bezüglich der Fairness im Verfahren in ihrem Urteil entgegen der Ansicht der
Verteidigung sorgfältig gewürdigt und ist ausführlich auf die in diesem
Zusammenhang vor der Vorinstanz vorgebrachten Punkte eingegangen (vgl.
vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5589 ff.). Es hat in einer Vorbemerkung
festgehalten, dass die Verteidigung im Vorverfahren immer wieder mit
zahlreichen Einwänden gegen die Ermittlungsbehörden vorgegangen sei und sich im
Laufe des Vorverfahrens ein eigentlicher Kleinkrieg entwickelt habe (vgl.
vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5590 m.w.H.). Dies habe sich dadurch
akzentuiert, dass den Staatsanwaltschaften Luzern und Basel im Laufe des
Untersuchungsverfahrens im Fall Luzern mehrere Fehler unterlaufen seien,
darunter auch die Verwechslung des Vor- und Nachnamens des potentiellen
Entlastungszeugen R____ oder die Beschaffenheit der DNA-Spur am Messergriff
(vgl. unten I. E. 3.2). Die Einwände des Verteidigers hätten teilweise durchaus
ihre Berechtigung gehabt, doch seien seine Rügen grösstenteils vom
Appellationsgericht und Bundesgericht abgewiesen worden und es sei mehrmals
darauf hingewiesen worden, dass seine Beschwerden von vorneherein aussichtslos
gewesen seien. Nichtsdestotrotz sei der Verteidiger nicht davor
zurückgeschreckt, dieselben Einwände und Anträge erneut vorzubringen
(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5590 f.). Unter dem Gesichtspunkt des fairen
Verfahrens hat die Vorinstanz die Befragung von N____, den Messerstich gegen A____,
die DNA auf dem Tatmesser im Fall Luzern, die Mobiltelefone der Türsteher im
Fall Luzern sowie diverse weitere Vorbringen ausführlich und sorgfältig behandelt
und konkludiert, dass es von Seiten der Ermittlungsbehörden insbesondere im
Luzerner Fall zu gewissen Unzulänglichkeiten gekommen sei und gleichzeitig
viele Vorwürfe von Seiten A____ als unbegründet abgewiesen worden seien. Bei
sämtlichen Vorbringen müsse man sich stets auch vor Augen führen, welche
Auswirkungen diese auf das gesamte Verfahren hätten und ob diese Fehler im
Nachhinein noch behoben werden könnten (vorinstanzliches Urteil, Akten S.
5604).
2.1.4
Auch dem Berufungsgericht ist einerseits die
grosse Anzahl an Vorwürfen und Anträgen der Verteidigung aufgefallen und
andererseits aber auch die teilweise fehlerhafte und unsorgfältige Ermittlung
der Strafverfolgungsbehörde. Daraus jedoch ein insgesamt unfaires Verfahren
abzuleiten ginge zu weit, zumal der Verteidiger stets die Möglichkeit gehabt
hat, seine Rügen vorzubringen und diese im Vorverfahren, aber auch von der
Vorinstanz angemessen und sorgfältig gewürdigt worden sind. Gemäss Art. 10 Abs.
3.
StPO hat das Gericht bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der
tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat von der für die beschuldigte
Person günstigeren Sachlage auszugehen. In den nachfolgenden Ausführungen wird
zudem nochmals auf die anlässlich des Berufungsverfahrens vorgebrachten
Einwände in Bezug auf ein unfaires Verfahren im Zusammenhang mit der
Rückweisung der Anklage eingegangen.
2.2
Rückweisung
der Anklage im Sachverhaltskomplex Luzern
2.2.1
Der amtliche Verteidiger [...] hat namens und
auftrags von A____ anlässlich der Berufungsverhandlung erneut den Antrag
gestellt, die Verfahren SW [...] und SW [...] seien gestützt auf den Beschluss
des Bundesstrafgerichts vom 13. September 2018 an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Zwar habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren aus
Luzern hinsichtlich der übrigen Beteiligten übernommen, doch habe sie dennoch
in den beiden Fallkomplexen separat Anklage erhoben. Die Verfahren seien dann
zwar zusammengelegt worden und gemeinsam verhandelt worden, doch sei eine
Zusammenlegung noch keine Vereinheitlichung des Verfahrens. Insbesondere gelte
es abzuwenden, dass verschiedene Sachverhalte mit «inneren Widersprüchen» zur
Anklage gebracht werden. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, wie sich die
Vorinstanz nicht nur über den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 13.
September 2018 (BG.2018.8/BP.2018.48), sondern auch des Appellationsgerichts
(BES.2018.40 vom 17. Dezember 2018) und des Bundesgerichts (BGer 1B_40/2019 vom 4. März 2019) hinwegsetzen
konnte (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Vorfragen Verfahrensrückweisung,
Akten S. 6610 ff.; 6615 ff.; Berufungsbegründung, Akten S. 6067).
2.2.2
Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die
Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz Abweisung
des Antrags beantragt. Sie betont, dass der fragliche Sachverhaltskomplex
ausreichend angeklagt worden sei und sämtliche Verfahrensbeteiligten hätten
beurteilt werden können, zumal die Freisprüche nicht wegen mangelnder Anklage
erfolgt seien. Weiter hat die Staatsanwaltschaft zugegeben, dass es tatsächlich
eine «etwas ungünstige» Konstellation sei, zwei Anklageschriften zu diesem
Sachverhaltskomplex zu verfassen. Allerdings sei A____ damals in
Untersuchungshaft gewesen und das Verfahren gegen ihn habe beförderlich
behandelt werden müssen (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6767 f.).
2.2.3
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2
Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des
Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift
vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung
durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip;
Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind
(Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was
ihm konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt
ist, damit er dazu Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten
kann (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132
E. 3.4.1, 140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, «Flexibilität
der Anklage», in: forumpoenale 2017, S. 309 ff., 311). Das
Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des
Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63
E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022
E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die
formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift
stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Es geht
insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen
Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E.
2a). Die Anklageschrift soll indessen nicht das Urteil des erkennenden
Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_253/2017 vom
1.
November 2017 E. 1.4). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender
Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches
Verhalten ihm angelastet wird (BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2,
mit Hinweisen). Er darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der
Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1, 6B_619/2019
vom 11. März 2020 E. 2.3; jeweils mit weiteren Hinweisen). Allgemein
gilt: Je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das
Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017
E. 1.4, mit Hinweisen; AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2).
2.2.4
Die Vorinstanz hat anlässlich des
Vorverfahrens und erneut anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens über die
Rückweisung in diesem Sachverhaltskomplex befunden und den Antrag der
Verteidigung abgewiesen. Mit Verweis auf den Bundesstrafgerichtsentscheid vom
18.
September 2018 (BG2018.18/BP.2018.48) hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung
vom 21. Januar 2019 sowie sodann im vorinstanzlichen Urteil festgehalten, dass
es Sache der kantonalen Strafjustiz sei, ob die Verfahren zusammengelegt oder
getrennt geführt würden. Eine Rückweisung würde zudem das Verfahren weiter
verzögern (Verfügung vom 21. Januar 2019, Akten S. 4579 f.; vorinstanzliches
Urteil, Akten 5621 ff.). Die Vorinstanz hat anerkannt, dass die beiden
Anklageschriften innere Widersprüche, beziehungsweise teilweise
unterschiedliche Sachverhaltsschilderungen aufweisen, welche jedoch durch die
unterschiedliche Blickrichtung der Vorwürfe ohne weiteres zu erklären seien, wobei
beide Anklageschriften unter Einbezug der ganzen Vorgeschichte, der
inkriminierten Messerstecherei sowie auch der rechtlichen Fragen beurteilt
würden. Damit werde gewährleistet, dass der Sachverhalt einer ganzheitlichen
Dispositiv
Analyse unterzogen wird. Der Antrag auf Rückweisung sei demnach abzuweisen
(vorinstanzliches Urteil, Akten 5625 f.).
2.2.5
Mit
Beschluss vom 13. September 2018 hat das Bundesstrafgericht in der vorliegenden
Sache über den Gerichtsstand entschieden und festgehalten, dass in Konstellationen,
wo sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der
gleichen Auseinandersetzung getan haben sollen, offensichtlich ein enger
Sachzusammenhang bestehe, weshalb die betreffenden Strafverfahren gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer einzigen Staatsanwaltschaft zu
führen seien. Mit einer gemeinsamen Verfolgung und Beurteilung der
Strafverfahren würden sich widersprechende Entscheide verhindert, gerade
hinsichtlich der Frage, ob die Beteiligten in Notwehr gehandelt hätten
(BG.2018.18/BP.2018.48 E. 3.3 m.w.H.). Die Anklageerhebung in Bezug auf A____
ist vor dem Beschluss des Bundesstrafgerichts erfolgt und das nun zuständige
Strafgericht hat sodann das Verfahren sistiert und zugesichert, die Verfahren
zusammen zu beurteilen, was denn auch geschehen ist (vgl. dazu Akten S. 4762).
Entgegen der Ansicht von A____ wurde somit der Beschluss des Bundesstrafgerichts
umgesetzt, zumal auch das Bundesgericht in seinem ebenfalls dieses Verfahren
betreffenden Entscheid BGer 1B_40/2018 vom 4. März 2019 festgehalten hat,
dass durch die Zusicherung des Strafgerichts, die Verfahren zusammenzulegen,
die Gefahr sich widersprechender Urteile nicht besteht (a.a.O, E. 2.3).
Die inneren Widersprüche der beiden Anklageschriften hat die Vorinstanz in
ihrem Urteil sorgfältig aufgeführt, und es ist ihr zuzustimmen, dass der
Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO gewahrt und eine Rückweisung der Anklage
nicht angezeigt ist (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5624 ff.). Allerdings
dürfen die beteiligten Personen selbstverständlich nur aufgrund der Grundlage
der sie persönlich betreffenden Anklageschriften beurteilt werden, und Zweifel
sind jeweils zu Gunsten der beschuldigten Personen auszulegen. Der Antrag auf
Rückweisung ist abzuweisen.
2.3 Rückweisung
der Anklage im Sachverhaltskomplex Basel
2.3.1 Der Verteidiger moniert, dass die
Anklageschrift in Bezug auf den Fall Basel falsch sei, und beantragt die
Rückweisung der Anklage auch in diesem Komplex. Mit Strafbefehl vom 8. Januar
2024 sei J____ wegen Drohung zum Nachteil von A____ schuldig gesprochen worden.
Diese Drohung sei in der Anklageschrift vom 23. August 2018 ignoriert worden,
da die Staatsanwaltschaft lediglich ausgeführt habe, A____ sei von J____
beschimpft worden. Dies habe dazu geführt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
falsch festgestellt habe (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Vorfragen
Verfahrensrückweisung, Akten S. 6613 f.). Auch habe die Staatsanwaltschaft die
Delikte von J____ willkürlich verfolgt, indem sie «mutmasslich absichtlich» die
Beschimpfung habe verjähren lassen und den Konsum von Kokain am Tattag nicht
mitangeklagt habe (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Vorfragen
Verfahrensrückweisung, Akten S. 6614; Berufungsbegründung, Akten S. 6078).
2.3.2 Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der
Berufungsverhandlung die Abweisung des Antrags auf Rückweisung beantragt. Sie
hat ausgeführt, dass das Verhalten von J____ in der Anklageschrift geschildert
und auch so von der Vorinstanz festgehalten worden sei. Es sei zudem für das
vorliegende Verfahren irrelevant, ob J____ am Tattag unter Kokaineinfluss
gestanden habe (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6738).
2.3.3 Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung
lag der Strafbefehl gegen J____ noch nicht vor, doch hat die Anklageschrift vom
23. August 2018 in einer Fussnote bereits festgehalten, dass wegen des
Verhaltens von J____ durch A____ Strafantrag gestellt worden sei (vgl.
Anklageschrift, Akten S. 4294). Auch im vorinstanzlichen Urteil wurde bei der
Sachverhaltsfeststellung der inkriminierte Sachverhalt insofern bestätigt, als
ausgeführt wurde, es sei erwiesen, dass auch J____ durch Aggressivität, Beleidigungen
sowie Beschimpfungen aufgefallen sei. Das Verhalten von J____ ist also durchaus
in der Anklageschrift und im vorinstanzliche Urteil erwähnt worden, wobei es
unerheblich ist, ob sein Verhalten bereits als Drohung qualifiziert wurde, da
sich die Anklageschrift einzig auf A____ bezogen hat. Selbstverständlich steht
es A____ frei, Strafantrag gegen das Verhalten von J____ zu stellen. Es ist
ebenfalls festzuhalten, dass dessen Verhalten, zwar spät aber immerhin, mit
einem Strafbefehl geahndet wurde. A____ hat somit keinen nennenswerten Nachteil
erlitten. Im Übrigen werden die Tathandlungen von A____ in keinster Weise durch
das Verhalten von J____ gerechtfertigt. J____ war beim Angriff in der Unterzahl
und hat massive Verletzungen davongetragen. Ausserdem handelt es sich bei einem
Angriff auch nicht um eine Retorsionsmassnahme. Das Verhalten von J____
anlässlich der Tat hat jedoch bei der Strafzumessung einzufliessen (vgl. unten
E. III. 2.2 ). Der Antrag auf Rückweisung wird abgewiesen.
2.4 Rechtmässigkeit
der Aussage von S____ im Sachverhaltskomplex Zürich
2.4.1 Unter dem Titel «Verfahrensrückweisung» hat
der Verteidiger von A____ schliesslich geltend gemacht, die Aussage von S____
sei nicht rechtmässig erfolgt, da die mittels «Webex» durchgeführte Einvernahme
nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Es fehle in den Akten an den
Bildaufnahmen und deshalb sei Art. 144 Abs. 2 StPO verletzt. Die Aussage sei
daher aus dem Recht zu weisen, womit es an der Konfrontation fehle (AV 1
anlässlich Berufungsverhandlung, Vorfragen Verfahrensrückweisung, Akten S.
6619).
2.4.2 Dieser Einwand greift nicht, da die
Einvernahme in Ton und Bild festgehalten worden ist und so auch Bestandteil der
Akten ist (vgl. Juris, Akten weiterer Gerichte, AKTE 387). Zudem hätte es dem
Verteidiger freigestanden, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S____
zu bitten, sich auszuweisen. Demnach ist die Konfrontation rechtmässig erfolgt
und verwertbar.
2.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass
sämtliche Anträge auf Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft
abzuweisen sind.
3. Beweisanträge
3.1 Vorbemerkungen
3.1.1 Die Verteidigung von A____ hat die
nachfolgenden Anträge bereits im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen
Verfahren und teilweise im Instruktionsverfahren für die Berufungsverhandlung
geltend gemacht. Sämtliche Anträge wurden bereits mehrmals als unbegründet
abgewiesen. Die Anliegen werden nachfolgend nochmals behandelt, es wird jedoch,
wo sich nichts Neues ergeben hat, auf die bereits gemachten Ausführungen
verwiesen.
3.1.2 Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich
auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren
erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind
Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu
wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten
unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind.
Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3
StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405
Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren
zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war
oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die
Urteilsfällung notwendig erscheint. Die erforderlichen zusätzlichen Beweise
sind gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei
zu erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291, 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f.,
BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Kommt
das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur
Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die
Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise
nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter
Beweiswürdigung ablehnen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine
weitere Beweisabnahme muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis
hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die
Ablehnung des Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache
nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt
oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236 f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli
2016 E. 1.4, 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1, 6B_764/ 2013 vom
26. Mai 2014 E. 4.3. mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob
eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2,
nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen; BGer 6B_1105/2020 vom 13.
Oktober 2021 E. 3.2.2).
3.2 Obergutachten
Messer
3.2.1 Zunächst hat der Verteidiger von A____ im
Fallkomplex Luzern ein Obergutachten hinsichtlich der Spuren am Messer
beantragt, da das Gericht zum Schluss gekommen sei, dass sich die Experten
nicht einig seien, bei welchen Spuren es sich um Blut gehandelt habe (AV 1
anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6580 mit Verweis auf
vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5633, 5671).
3.2.2 Es ist korrekt, dass in Bezug auf die
DNA-Spuren am Messer zwei Berichte vorliegen und zwei unterschiedliche Methoden
zur Sichtbarmachung von Blut angewendet worden sind. Der Bericht des
kriminaltechnischen Dienstes Luzern (KTD LU) hat festgehalten, dass sich an der
Klingenspitze Blutanhaftungen von A____ und an der Messerklinge Blut von B____
befänden. Zudem hat sie am Griff die DNA von A____ festgestellt (vgl. Übersicht
Akten, S. 1628*). Das KTD LU hat auch festgehalten, dass das Messer nach der
Tat von mehreren Türstehern angefasst und abgewaschen worden sei, da keine
Blutspuren sichtbar gewesen seien. Das Blut wurde mittels des
Luminol-Verfahrens sichtbar gemacht und die Reaktion auf dem Messer liess
vermuten, dass sich abgewaschenes Blut auf dem Messer befindet (Akten,
S. 1615*). Danach sei das Messer beim Büro für Waffen und Sprengstoff
eingelagert worden und der Spurenschutz nicht mehr gewährleistet gewesen
(KTD-Bericht LU, Akten S. 1614* ff.). Das rechtsmedizinische Institut Zürich
(IRM ZH) hat vier Spuren ausgewertet und für die Sichtbarmachung des Bluts eine
andere Technik, das Benizidin-Verfahren, angewendet. Diese Methode werde gemäss
kriminaltechnischem Untersuchungsbericht Basel (KTA BS) als sensitiver
eingestuft. Es kam zu einem negativen Resultat an der Klingenspitze auf Blut
und zu einer positiven Reaktion auf Blut von A____ am Griff. Zur Erklärung hat
die KTA BS ausgeführt, dass das Luminol-Verfahren nicht ausschliesslich Blut
nachweise, aufgrund der positiven Reaktion an der Klingenspitze allerdings von
Blut ausgegangen worden sei. Aufgrund dieser methodischen Problematik der
angewandten Verfahren, seien die abweichenden Befunde erklärbar (Bericht KTA
BS, Akten S. 1629 ff.). Es ist fraglich, ob ein Obergutachten diese
differierenden Resultate noch schlüssiger als die KTA BS erklären könnte. Nach
Ansicht des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch auf ein weiteres
Gutachten (BGer 6B_698/2018 vom 26. Oktober 2018). Anlass zu weiteren Vorkehren
gibt ein Gutachten dann, wenn die Sachkunde der sachverständigen Person oder
ihre persönliche Eignung begründet infrage gestellt werden kann, wenn Zweifel
an den zugrundeliegenden Feststellungen von Tatsachen bestehen, wenn ein
Gutachten nicht sorgfältig ausgearbeitet oder so unklar ist, dass Zweifel an
der Richtigkeit des Inhalts nicht auszuräumen sind (Heer in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023,
Art. 182 N 11). Vorliegend hat die KTA BS Stellung zu den unterschiedlichen
Befunden genommen und diese schlüssig und nachvollziehbar begründet. Ebenso
bestehen keine Zweifel an der persönlichen Eignung der sachverständigen Person
und werden solche auch nicht geltend gemacht. Die Würdigung der Beweise ist
Kernaufgabe des Gerichts und es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass aus
einem Obergutachten neue Erkenntnisse für den Fall gewonnen werden könnten,
zumal eine erneute Überprüfung der Spuren anlässlich eines Obergutachtens
ohnehin fraglich wäre, da der KTD LU in seinem Bericht festgehalten hat, dass
der Spurenschutz nicht mehr gewährleistet sei (Bericht KTD LU, Akten S. 1616*).
Gerade weil keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist es auch aus
prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll, das Verfahren für die Einholung
dieses Obergutachtens zu sistieren. Somit wird der Beweisantrag abgewiesen.
3.3 DNA
Abklärung der Spur am Verschluss
3.3.1 Auf dem Messer wurde am Verschluss eine
unbekannte DNA-Spur gefunden. Der Verteidiger von A____ hat anlässlich der
Berufungsverhandlung zum wiederholten Mal den Antrag gestellt, mit allen
Türstehern einen DNA-Abgleich vorzunehmen, da unbestritten sei, dass diverse
Türsteher das Messer in der Hand hatten (AV 1 anlässlich
Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6581; Berufungsbegründung Akten
S. 6085).
3.3.2 Die Vorinstanz hat diesen Beweisantrag
ebenfalls abgewiesen und ausgeführt, dass die Türsteher nie konkret belastet
worden seien, ein Delikt begangen zu haben, weshalb ihr DNA-Profil gemäss Art.
255 Abs. 1 StPO nicht prophylaktisch abgenommen werden könne (vorinstanzliches
Urteil, Akten S. 5596, 5599).
3.3.3 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen
korrekt wiedergegeben. Obschon gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich
auch von anderen als von den beschuldigte Personen DNA-Proben erstellt werden
können, ist dies nur möglich, falls dies notwendig ist, um ihre Spuren von
anderen zu unterscheiden. Da es sich um einen Eingriff in die Grundrechte von
unbeteiligten Personen handelt, muss dieser Eingriff verhältnismässig sein.
Insbesondere braucht es konkrete Anhaltspunkte, dass die betreffenden Personen
mit den relevanten Gegenständen in Kontakt gekommen sind (Fricker/Maeder in: Basler Kommentar
StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 255 N 14 ff.). Vorliegend waren die
Türsteher vor Ort und haben das Messer nach der Tat erwiesenermassen auch
berührt (dazu Akten SG.2019.242, Bericht KTD LU, S. 1615), weshalb eine
DNA-Probe der Türsteher nicht aufschlussreich wäre bezüglich Informationen zum
Tathergang. Hinzu kommt, dass der Tatverdacht gegen die übrigen Türsteher zu
gering wäre, um eine zwangsweise DNA-Probe zu rechtfertigen. Der Beweisantrag
ist ebenfalls abzuweisen.
3.4 Gutachten
eines Experten in der Nahkampftechnik und eines Waffenexperten
3.4.1 Weiter hat die Verteidigung geltend gemacht,
dass das Verhalten von B____ und der unbekannten Person, welche A____ am Arm
gehalten habe, ein unnatürliches Verhalten darstelle. Es sei unglaubwürdig,
einer Person mit einem Messer in der Hand an den Arm zu greifen, weshalb ein
Experte in Nahkampf- und Messertechnik zur Körperhaltung und zur Verteidigung
von Personen mit Messern in der Hand zu befragen sei. Da es zudem unmöglich
erscheine, von unten nach oben zuzustechen, wenn die Klinge nach vorne und
unten zeige, und dann auch noch mit dem Messer auf ein Auto einzuschlagen, zumal
es zuvor noch hätte gedreht werden müssen, sei davon auszugehen, dass das
Messer erst noch habe geschlossen werden müssen. All dies sei nach Ansicht der
Verteidigung unmöglich, weshalb ebenfalls ein Waffenexperte zu der Bedienung
von Schmetterlingsmessern zu befragen sei (AV 1 anlässlich
Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6582; Berufungsbegründung Akten
S. 6082 f.).
3.4.2 Art. 182 StPO regelt die Voraussetzungen für
den Beizug einer sachverständigen Person. Demnach ziehen Gerichte sachverständige
Personen bei, wenn sie nicht über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich
sind. Ein Gutachten ersetzt demnach das fehlende fachliche Wissen des Gerichts
(Heer in: Basler Kommentar
StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 182 N 7). Vorliegend müssten sowohl
der Sachverständige für Nahkampftechnik als auch der Waffenexperte ihre
Gutachten einzig an Hand des Videomaterials und gestützt auf die diversen
Aussagen erstellen. Aus den divergierenden Angaben der beteiligten Personen
können keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden, und das Videomaterial
beleuchtet zwar den Tathergang, doch sind Details schwierig zu erkennen und
bedürfen ebenfalls einer Würdigung. Es ist nicht zu erwarten, dass die Experten
anhand dieses Materials stichhaltige Schlussfolgerungen erstellen können, zumal
die Würdigung von Beweisen eine Kernaufgabe der Gerichte darstellt und
grundsätzlich diesen vorbehalten ist (Heer
in: a.a.O, Art. 182 N 6). Vor diesem Hintergrund ist der Beweisantrag auf
Beizug dieser beiden Experten abzuweisen.
3.5 Tatrekonstruktion
Luzern
3.5.1 Erneut hat der Verteidiger eine
Tatrekonstruktion im Fallkomplex Luzern beantragt. Es sei nachzustellen, wie es
aussieht, wenn eine Person mit einem Messer auf ein typengleiches Auto schlägt.
Es gehe darum zu beweisen, dass A____ kein Messer in der Hand gehabt, sondern
mit der flachen Hand auf den Kotflügel geschlagen habe. Zudem sei nicht klar,
wie C____ von seinem Platz aus die Tat gesehen haben soll, auch dies soll
rekonstruiert werden. Schliesslich sei eine Tatrekonstruktion notwendig, um
aufzuzeigen, dass der Ort, wo A____ auf das Heck des Autos geschlagen habe,
nicht mit dem Ort der Delle übereinstimme (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung,
Beweisanträge, Akten S. 6583; Berufungsbegründung Akten S. 6100 f.).
3.5.2 Auch die Vorinstanz hat eine Tatrekonstruktion
als nicht zielführend erachtet und den Beweisantrag abgewiesen
(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5619).
3.5.3 Bei der Tatrekonstruktion handelt es sich um
eine im Zuge des Nachstellens einer Tat erfolgte Art der Einvernahme (Dzierzega Zgraggen in: Basler Kommentar
StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 193 N 11). Einerseits ist auch hier die
Würdigung der Erkenntnisse aus den Videoaufnahmen durch das Gericht massgebend,
und andererseits sind aus einer Tatrekonstruktion keine weiteren Feststellungen
zu erwarten, weil der inkriminierte Sachverhalt von sämtlichen Beteiligten
bestritten wird und ihre Aussagequalität insgesamt davon geprägt ist, das
eigene Verhalten zu beschönigen (vgl. nachfolgend E. II.1.3.4). Demnach ist der
Vorinstanz zuzustimmen und der Beweisantrag abzuweisen.
3.6 Unabhängige
Begutachtung des Videos des Vorfalls in der Tiefgarage
3.6.1 Der Verteidiger beantragt weiter, die
Videodatei sei von der IT Forensik zu begutachten. Einerseits soll eine bessere
Qualität erreicht werden, und andererseits soll festgestellt werden, ob eine
Manipulation am Video nachgewiesen werden könne (AV 1 anlässlich
Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6583).
3.6.2 Es kann auf die obigen Ausführungen zum
Einsatz eines Experten für Nahkamptechnik und Waffen verwiesen werden (vgl.
oben E. 3.4.2). Auch hier obliegt die Würdigung der Beweise dem Gericht. Das
Video aus der Tiefgarage ist vorliegend ein wichtiges objektives Beweismittel,
weshalb anlässlich der Berufungsverhandlung die einschlägigen Szenen auch
nochmals eingehend und in vergrösserter sowie auch verlangsamter Version
angeschaut worden sind (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6741,
Akten S. 6755). Der Beweisantrag wird abgewiesen.
3.7 Ethnologisches
Gutachten
3.7.1 Bezüglich des Falls Basel hat die Verteidigung
ein ethnologisches Gutachten verlangt, um herauszufinden, ob es sich in der
kurdischen Kultur um ein Zeichen des Respekts handelt, wenn sich jemand die
Kleider vom Leib reisst. Der Verteidiger möchte durch das ethnologische
Gutachten beweisen, dass sich A____ einzig in die Menge stellte, um den Streit
zu schlichten (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S.
6583 f.; Berufungsbegründung Akten S.6083).
3.7.2 Mehrere Zeugen berichteten davon, dass sich A____
das T-Shirt vom Leib gerissen und mit nacktem Oberkörper J____ geschlagen habe.
Auch hier hat das Gericht anhand der Aussagen und der objektiven Beweismittel
festzustellen, wie die Tathandlungen von A____ zu würdigen sind. Ein
ethnologisches Gutachten ist vorliegend nicht geeignet, den Tatbeitrag von A____
zu erklären oder den Sachverhalt näher zu beleuchten, weshalb auch dieser
Beweisantrag abgewiesen wird (vgl. zu Gutachten oben, E. 3.4.3).
3.8 Gutachten
über die Verletzungen von A____ im Fall Zürich
3.8.1 Gemäss dem Verteidiger soll ein
forensisch-medizinisches Gutachten über die von A____ im Club_2____ erlittenen
Verletzungen erstellt werden. Damit soll bewiesen werden, dass A____ in der
Kammer des Clubs keine Drohungen ausgestossen habe, sondern dass er von den
Türstehern dort zusammengeschlagen worden sei. Auf den Videos sei ersichtlich,
wie die Türsteher einen Schlagstock mit in die Kammer genommen hätten (AV 1
anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6584.;
Berufungserklärung Akten S. 6084).
3.8.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz
die inkriminierte im Nebenraum ausgesprochene Drohung als nicht erstellt
erachtet hat, da sich die Angaben der involvierten Türsteher widersprechen und
keine weiteren Beweismittel vorliegen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5715
ff.). Zudem hat die Vorinstanz offengelassen, was genau im Nebenraum geschehen
sei, wobei einiges, u.a. die dokumentierten Blessuren, darauf hindeute, dass A____
von den Türstehern tätlich angegangen worden sei. Zu Recht konkludiert die
Vorinstanz, dass allfällige Vorkommnisse im Nebenraum die strafrechtliche
Aufarbeitung der inkriminierten Drohungen vor dem Club nicht verändern. Immerhin
sei das nicht zimperliche Vorgehen der Türsteher auch ein Motiv für die
verbalen Drohungen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5717). Auch das
Berufungsgericht ist der Ansicht, dass A____ von den Türstehern im Nebenraum
tätlich angegangen wurde. Auf den dokumentierten Bildern sind deutliche
Verletzungsspuren ersichtlich (Akten S. 2814 f.). Ein Gutachten über die
Verletzungen von A____ würde an der Würdigung des inkriminierten Sachverhalts
nichts ändern, zumal die angesprochenen Geschehnisse zu Gunsten von A____
gewürdigt worden sind. Es ist verständlich, dass es aus Sicht von A____ unfair
erscheint, dass nur er strafrechtlich verfolgt wurde, nicht aber die Türsteher.
Deshalb jedoch das gesamte Verfahren als unfair zu bezeichnen, ginge zu weit,
zumal A____ durch sein damaliges Auftreten auch selbst dazu beigetragen hat,
dass er immer wieder in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerückt ist (vgl.
dazu die sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz, Akten S. 5602, sowie zum
Verhalten von A____ das entsprechende Videomaterial). Demgemäss ist der
Beweisantrag abzuweisen.
3.9 Befragung
von diversen Zeugen
3.9.1 Die Verteidigung hat geltend gemacht, es seien
anlässlich des Berufungsverfahrens noch diverse Zeugen zu befragen. Einerseits
sei seine Ehefrau vorzuladen, da sie Aussagen über seinen Charakter und seine
Integration machen könne und sie auch von einem Landesverweis direkt betroffen
sei. Zudem sei eine Konfrontationseinvernahme mit L____ durchzuführen, da er im
Berner Fall gemäss Anklageschrift in Mittäterschaft mit A____ gehandelt haben
solle. Auch sei der neue Arbeitgeber von A____ zu befragen. Schliesslich hat
der Verteidiger noch beantragt, H____ als Zeugin für den Berner Fall und M____
als Zeugen für den Luzerner Fall zu laden. Erstere habe den Täter mit
tätowierten Armen beschrieben, was auf A____ nicht zutreffe, sie beschreibe somit
einen anderen Täter, der zugestochen haben solle. M____ sei der Geschäftsführer
des Clubs_1____ und könne sich zur Videoanlage und allenfalls dazu, wer das
Messer warum abgewaschen habe, äussern (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung,
Beweisanträge, Akten S. 6584 f.; Berufungsbegründung Akten S. 6084).
3.9.2 Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6
Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen.
Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren
gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476
E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist
grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während
des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in
Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33
E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober
2021 E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, je mit Hinweisen).
Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die
Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich
wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage
sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in
kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Das kann
entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage
macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129
I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d
EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I
151 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung haben Opferzeuginnen gemäss Art. 152 Abs. 3
i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO Anspruch auf indirekte
Konfrontation (vgl. auch Art. 153 Abs. 2 StPO). Bei der Handhabung
des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen
des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen,
welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die
Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten
und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Dabei steht dem
Gericht bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer ein gewisser
Ermessensspielraum zur Verfügung (BGE 143 IV 397 E. 5.2).
3.9.3 Die Vorinstanz hat bezüglich der Mitangreifer
im Fall Bern festgehalten, dass keine gegenseitigen Belastungen vorliegen
würden, weshalb keine Konfrontation notwendig sei. Ausserdem habe L____ im
Vorverfahren die Aussage verweigert, weshalb sich eine erneute Befragung als
unnötig erweise. In Bezug auf H____ hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die
beschuldigte Person keinen generellen Anspruch besitze, mit Opfern oder
Geschädigten ihrer Tat konfrontiert zu werden, der Konfrontationsanspruch
erstrecke sich einzig auf Personen, die durch ihre Angaben die beschuldigte
Person belasten, was vorliegend nicht der Fall sei (vorinstanzliches Urteil,
Akten S. 5607). Was M____ anbelangt, hat die Vorinstanz dargelegt, dass nach so
langer Zeit nicht realistisch sei, dass er noch etwas zu den inkriminierten
Taten beifügen könne, zudem sei nicht zu erwarten, dass er als Geschäftsführer
vor Gericht Manipulationen an der Videoanlage oder am Messer zugeben würde,
weshalb sich eine Befragung erübrige (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5620
f.).
3.9.4
3.9.4.1 Bezüglich der Befragung der Ehefrau sind
keine neuen und aufgrund der engen Beziehung zu A____ und dem grossen Interesse
an seinem Verbleib in der Schweiz auch keine objektiven Erkenntnisse zu
erwarten. Dieser Beweisantrag ist abzuweisen.
3.9.4.2 Hinsichtlich der Befragung von L____ ist
der Argumentation der Vorinstanz zu folgen. Hinzu kommt, dass auch wenn L____
nun plötzlich Aussagen machen würde, zu befürchten wäre, dass diese aufgrund
des langen Zeitablaufs seit den Geschehnissen nicht mehr sehr detailliert
ausfallen würden, und es ist nicht realistisch, dass er noch sachdienliche
Hinweise zum Vorgefallenen machen könnte. Zudem ist der Tathergang auf den
Videoaufnahmen ersichtlich. Somit kann auf die Angaben von L____ verzichtet
werden und der Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen.
3.9.4.3 Auch vom neuen Arbeitgeber sind keine
sachdienlichen Angaben zu erwarten. Der Beweisantrag wird abgewiesen.
3.9.4.4 Der Argumentation der Vorinstanz
bezüglich einer Befragung von H____ ist zu folgen. Es ist in der Tat nicht
notwendig, dass sie als Opfer nochmals vorgeladen wird, zumal sie A____ eben
gerade nicht belastet (vgl. Ausführungen vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5607
f.). Der Beweisantrag wird abgewiesen.
3.9.4.5 Schliesslich ist auch der
vorinstanzlichen Argumentation in Bezug auf M____ zuzustimmen. Es ist nicht zu
erwarten, dass er eine Manipulation an der Videoanlage oder dem Messer zugibt,
zumal nach so langer Zeit auch nicht mit neuen Erkenntnissen gerechnet werden
kann (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5620 f.). Demgemäss wird auch dieser
Beweisantrag abgewiesen.
3.10 Beweisantrag
DNA-Gutachten betreffend den Schuh des Beschuldigten im Fall Basel
3.10.1 Schliesslich hat die Verteidigung im Fall
Basel die Erstellung eines «acitivity level» DNA-Gutachtens über die DNA-Spuren
auf dem Schuh von A____ beim IRM Lausanne beantragt, da dieses auf
DNA-Gutachten spezialisiert sei. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, wie die
DNA-Spur von N____ auf den Schuh von A____ gekommen sei, sei unglaubhaft.
Vielmehr sei anzunehmen, dass die Spur im Laufe eines Gerangels oder einer
Schlägerei entstanden sei, da man dort viel mehr DNA verliere (AV 1 anlässlich
Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6585; Berufungsbegründung Akten
S. 6085 f.).
3.10.2 Dieser Beweisantrag wurde so zwar nicht
anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gestellt, doch war N____ bereits im
Verfahren vor Strafgericht ein Thema und hat die Vorinstanz diesen Punkt
ausführlich dargelegt und gewürdigt. So hat sie erwogen, dass der Name N____
nur im Rahmen der Spurenlage aufgetreten sei und ansonsten keine Verbindung zum
Tatort hergestellt werden könne. Weder A____ noch andere befragte Personen
hätten N____ im Club_3____ gesehen. Es sei dem Verteidiger insoweit Recht zu
geben, als die Geschichte rund um die DNA-Spur merkwürdig sei, und die
Erklärung der KTA, es sei zu einer indirekten Übertragung der DNA-Spur im
Polizeifahrzeug bzw. in der Zelle gekommen, erscheine auf den ersten Blick
gesucht. Nichtsdestotrotz sei der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass diese
Theorie den wahrscheinlichsten Schluss darstelle. Dies bereits aufgrund des
Umstands, dass niemand N____ am Tatort gesehen habe und dieser weder vom Alter
noch von seiner Herkunft und Lebenssituation – es handelt sich bei ihm um eine
alkoholkranke, psychisch offensichtlich angeschlagene und polizeibekannte
Person – in die Szene des Clubs_3____ passe (vgl. vorinstanzliches Urteil,
Akten S. 5593 ff.).
3.10.3 Das Berufungsgericht erachtet diesen
Beweisantrag als Vernebelungstaktik der Verteidigung und als nicht zielführend.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die DNA-Spur geprüft
und die Entstehungsgeschichte aufgearbeitet hat. Wie die Vorinstanz sorgfältig
und korrekt ausgeführt hat, gibt es keinerlei Hinweise, dass N____ am Tatort
gewesen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5593). Es ist weder
ersichtlich, was ein Gutachten zur Beurteilung des Falles beitragen könnte,
noch, dass sich etwas an der Würdigung des inkriminierten Sachverhalts ändern
würde. Der Beweisantrag wird somit abgewiesen.
3.11 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass
sämtliche Beweisanträge abgewiesen werden.
II. Tatsächliches
und Rechtliches
1. Fall
Luzern (AS vom 23.8.2018 Ziff. 8 und AS vom 3.12.2019 Ziff. 7)
1.1 Anklagesachverhalt
1.1.1 Die
Staatsanwaltschaft hat A____ in diesem Sachverhaltskomplex vorgeworfen mit
seinen Kollegen die Türsteher des Clubs_1____ nach ihrem Feierabend in der
Tiefgarage abgepasst zu haben. A____ sei zu B____ gelaufen und habe ihm mit einem
Schmetterlingsmesser in Tötungsabsicht mindestens einmal heftig in den
Oberkörper gestochen. A____ sei dann weggestossen und mit Pfefferspray besprüht
worden und habe von B____ abgelassen. Er sei dann hinter dem dort stehenden
Fahrzeug durchgelaufen und habe mit dem Messer auf den Kofferraum geschlagen.
Daraufhin seien sowohl A____ als auch die Sicherheitsangestellten in Richtung
der Ein-/Ausfahrt gelaufen, wo wahrscheinlich bereits eine Auseinandersetzung
im Gang gewesen sei. Im Verlaufe dieses Streits sei A____ ebenfalls verletzt
worden (Anklageschrift, Akten S. 4296 ff.).
1.1.2 In der ergänzenden Anklageschrift hat die
Staatsanwaltschaft B____, C____ und D____ vorgeworfen, die Gruppierung um A____
angreifen zu wollen, sollten sich diese gegen sie stellen. Nachdem ein Kollege
von A____, Q____, in die Tiefgarage zurückgekehrt sei, seien D____ und C____
sofort auf ihn losgegangen. Als A____ bemerkt habe, dass sein Kollege zurück
sei, sei er auf B____ zugegangen und habe ihn unvermittelt angegriffen. B____ sei
ebenfalls in Richtung Ein-/Ausfahrt gerannt, wo bereits auf den am Boden
liegenden Q____ eingeschlagen worden sei und habe ohne zu zögern ebenfalls auf
ihn eingeschlagen. Als C____ gesehen habe, dass A____ in den hinteren Teil der
Tiefgarage flüchten wollte, habe er ihm wissentlich und willentlich aus sehr
kurzer Distanz Pfefferspray ins Gesicht gesprüht und A____ sei in Richtung Q____
geflüchtet, der noch immer von B____ und D____ zusammengeschlagen worden sei,
aber auch C____ habe sich nun daran beteiligt. U____ sei mit einem Wagenheber
ausgerüstet zu der Gruppierung dazugestossen und habe damit auf die
Sicherheitsleute eingeschlagen, worauf sich B____, C____ und D____ A____
zuwandten und ihn nun mit vereinten Kräften und unter Verwendung von Baseballschlägern
zusammengeschlagen hätten. Während dieser Auseinandersetzung sei A____ von
einer nicht ermittelten Person mit einem Messer in den Rücken bzw. ins
Schulterblatt gestochen und potentiell lebensgefährlich verletzt worden
(Anklageschrift vom 3. Dezember 2019, Akten S. 1869*).
1.2 Vorinstanzliches
Urteil und Parteistandpunkte
1.2.1 Die
Vorinstanz hat in materieller Hinsicht hinsichtlich der Stichverletzung von B____
zunächst in einem Zwischenfazit festgehalten, dass deren Entstehung auf dem
vorhandenen Videomaterial zwar nicht eindeutig zu sehen sei, doch die physische
Interaktion zwischen B____ und A____ hinter dem silbernen BMW stark darauf
hindeute, dass A____ dort mit einem Messer auf B____ eingestochen habe. Ein
weiteres Indiz dafür sei, dass auf dem Video sichtbar sei, wie A____
unmittelbar danach auf den Kofferraum des Fahrzeuges von V____ geschlagen habe
und dort im Nachhinein eine Delle festgestellt worden sei, welche er nicht mit
blosser Hand habe verursachen können. Dies spreche dafür, dass A____ zu diesem
Zeitpunkt ein Messer in der Hand gehalten habe. In Bezug auf die erlittene
Stichverletzung von A____ sei aufgrund der objektiven Beweismitteln erstellt,
dass diese erst nachher im auf dem vorhandenen Videomaterial nicht zu sehenden
Bereich der Einfahrt entstanden sein müsse (vorinstanzliches Urteil, Akten S.
5634 f.). In ihrer sorgfältigen Aussagenwürdigung hat die Vorinstanz geprüft,
ob die belastende Indizienlage in Bezug auf A____ hinsichtlich des
Messerangriffs auf B____ durch entgegenstehende Aussagen entkräftet werde und
ob sich in den Schilderungen der Beteiligten verlässliche Hinweise auf den
Verursacher der Stichverletzung von A____ entnehmen lassen würden und sich
allgemein Anhaltspunkt ergäben, um die Geschehnisse im Bereich der Einfahrt zu
rekonstruieren (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5635). Mangels glaubwürdiger
Aussagen müsse vorwiegend auf die punktuell vorhandenen objektiven Beweismittel
abgestellt werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5667 f.).
Im Ergebnis sei gemäss Vorinstanz zunächst erstellt, dass U____
und W____ bereits 30 Minuten in ihren Fahrzeugen gesessen seien, bevor die
Türsteher kurz vor 5 Uhr Feierabend gemacht hätten. Sie seien just in dem
Moment losgefahren, als die Türsteher im Begriff gewesen seien, die Tiefgarage
mit ihren eigenen Fahrzeugen zu verlassen. Dieses Verhalten zeige, dass die
Gruppe von A____ bewusst in der Tiefgarage verblieben sei, um den Feierabend
der Türsteher abzuwarten. Damit sei die von der Staatsanwaltschaft in der
ergänzenden Anklageschrift geschilderte Version, die Türsteher hätten nach
Feierabend die Gruppe von A____ angreifen wollen, widerlegt, zumal die
Türsteher auch bereits auf dem Weg zu ihren Autos an A____ und seinen
Begleitern vorbeigelaufen seien. Um kurz vor 5 Uhr hätten A____ und seine
Begleiter zudem in Richtung Ein-/Ausfahrt geblickt und es sei aufgrund der
übereinstimmenden Aussagen aus beiden Lagern davon auszugehen, dass dann Q____
zurückgekommen sei. Allerdings sei in diesem Zeitpunkt noch keine Hektik
aufgekommen, sondern A____ und Konsorten seien gemütlich zum BMW von V____
gelaufen, weshalb die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass Q____ nicht
unmittelbar nach seiner Rückkehr angegriffen worden sei. A____ habe sich zudem
auch nicht direkt zur Ein-/Ausfahrt der Tiefgarage bewegt, sondern er sei
direkt auf B____ zugelaufen. Dieser habe schlichtend die Arme hochgehoben und A____
habe mit seinem rechten Arm eine Stichbewegung in Richtung von B____
ausgeführt. B____ habe daraufhin A____ weggestossen und sei zurückgewichen und
habe sich an die Brust gefasst. B____ habe daraufhin die Flucht nach links
ergriffen. Diese Szene lasse sich nicht anders erklären, als dass A____ in
diesem Moment auf B____ eingestochen habe, zumal auch aufgrund der nachfolgend
verursachten Beschädigung am BMW belegt sei, dass A____ zu diesem Zeitpunkt
einen harten Gegenstand in der Hand gehalten habe. Auch die Reaktionen der
anderen Personen liessen darauf schliessen, dass etwas Gravierendes passiert
sein müsse, da erst danach Hektik ausgebrochen sei. Bezüglich der Geschehnisse
im unüberwachten Bereich der Tiefgarage hat die Vorinstanz festgehalten, dass
hier in objektiver Hinsicht einzig die Polizeirequisition eines Taxifahrers
vorliege, der den Notruf betätigt habe, weil er einen Mann mit einer blutenden
Stichverletzung am Rücken gesehen habe. Die Vorinstanz hat zudem festgehalten,
dass davon auszugehen sei, dass A____ mit dem Messerstich die Gewalteskalation
begonnen habe und sich nach und nach alle beteiligten Personen auf die linke
Seite und aus der Überwachungszone begeben hätten. Es sei erstellt, dass B____
einer Person am Boden einen Tritt gegeben habe, da er dies zugestanden habe,
doch fehle es an medizinischen Unterlagen und es sei aufgrund der Fülle an
widersprüchlichen und nachträglich an Ermittlungsergebnisse angepassten sowie
abgesprochenen Angaben niemand aus dem Lager von A____ vollumfänglich
glaubwürdig. Somit lasse sich schlicht nicht nachweisen, wer sich auf der
linken Seite an der Auseinandersetzung beteiligt habe und wer auf A____
eingestochen habe (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5672 f.).
1.2.2 A____ hat in diesem Fallkomplex einen
Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz gefordert. Zudem seien B____, C____ und D____
gemäss Anklage schuldig zu sprechen. Die Verteidigung stellt sich auf den
Standpunkt, es liege eine aberratio ictus durch C____ zum Nachteil von B____
vor. Demnach habe sich B____ erst nach dem Zusammentreffen mit A____ die
Stichverletzung zugezogen. C____ habe beim Versuch, A____ niederzustechen,
versehentlich B____ getroffen. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz die
Aussagen von R____ falsch gewürdigt (Berufungsbegründung, Akten S. 48 ff.;
Plädoyer Akten S. 23 ff.). Weiter hat die Verteidigung die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf das Messer hinterfragt. So
sei keine plausible Erklärung geliefert worden, wie das Messer aus der Hand von
A____ in die Hand des Türstehers gelangt sei und es sei ebenfalls nicht
erwiesen, dass A____ die Delle auf dem Auto mit dem Messer verursacht habe,
zumal der Lackschaden auch nicht dort sei, wo A____ hingeschlagen habe (Berufungserklärung,
Akten S. 6109 ff.; Plädoyer AV 1 Berufungsverhandlung, Akten S. 6642 ff.). Im
Übrigen hat die Verteidigung auch die Videobilder in Frage gestellt: Es seien
während der Sicherung der Videos derart viele Ungereimtheiten vorgekommen, dass
nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Videos manipuliert worden seien
(Berufungserklärung, Akten S. 6094; Plädoyer AV 1 Berufungsverhandlung, Akten
S. 6643). Schliesslich wird in Bezug auf B____, C____ und D____ bestritten,
dass eine Notwehrsituation vorgelegen habe, vielmehr sei der Angriff längst
beendet gewesen und der Einsatz des Pfeffersprays von C____ sei rechtswidrig
gewesen. Zudem sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht erstellt, dass der
Angriff auf Q____ noch nicht begonnen habe, als A____ auf B____ zugegangen sei.
Die Videobilder würden vielmehr belegen, dass der Angriff bereits in vollem
Gange gewesen sei (Plädoyer AV 1 Berufungsverhandlung, Akten S. 6647 ff.).
Insgesamt würden unüberwindliche Zweifel am Anklagesachverhalt bestehen und es
habe ein Freispruch nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu erfolgen (Plädoyer
Berufungsverhandlung AV 1, Akten S. 6650 ff.).
1.2.3 B____, C____ und D____ haben die
vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs vom Raufhandel,
und im Falle von C____ ebenfalls von der einfachen Körperverletzung, verlangt
(Plädoyer AV 2, Berufungsverhandlung, Akten S. 6677 ff.; Plädoyer AV 3,
Berufungsverhandlung, Akten S. 6683 ff.; Plädoyer AV 4,
Berufungsverhandlung, Akten S. 6693 ff.).
1.2.4 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
hat sich nicht primär gegen diesen Sachverhaltskomlex gerichtet und sie
beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, wobei sie betont,
dass es vorliegend nur um den von A____ ausgeführten Messerstich gehe, da er
nicht wegen Raufhandels angeklagt worden sei (StA Plädoyer,
Berufungsverhandlung, Akten S. 2). Ebenfalls nicht in Frage stellt die
Staatsanwaltschaft die Freisprüche in Bezug auf B____, C____ und D____.
1.3 Sachverhaltsfeststellung
1.3.1 Für
die beweisrechtliche Beurteilung des Sachverhalts gilt es zunächst die
unbestrittenen Tatsachen festzustellen, die objektiven Beweismittel (hinten E.
II.1.3.3) zu relevieren sowie auf die Aussagen der beteiligten Personen
einzugehen (hinten E. II.1.3.4). Schliesslich gilt es die Beweise und Indizien
zu würdigen (hinten E. II.1.3.5.2).
1.3.2 Unbestritten ist zunächst, dass sich A____ mit
seinen Kollegen U____, R____, Q____, P____, W____, X____ und Y____ in der Nacht
vom 16. auf den 17. September 2017 gemeinsam in einer gemieteten Lounge im Club_1____
in [...] aufgehalten haben. Ebenfalls unbestritten ist, dass B____, D____, V____,
Z____, AA____, AB____ und AC____ als Türsteher im Club_1____ gearbeitet haben.
Anwesend war auch C____, der dem Lager der Türsteher zugerechnet werden kann.
Sämtliche beteiligten Personen haben übereinstimmend ausgesagt, dass es im
Innern des Clubs zu einer Auseinandersetzung zwischen Q____ und einem
unbekannten Gast gekommen sei und die Sicherheitskräfte eingreifen mussten. Es
ist daraufhin zu einem Disput zwischen Q____ und den Türstehern gekommen, in
den sich auch U____ eingemischt hat. Dies hat dazu geführt, dass die Türsteher Q____
und U____ gewaltsam aus dem Club hinausgeworfen haben. Daraufhin haben auch A____
und die anderen Kollegen den Club verlassen. Unbestritten ist schliesslich
auch, dass Q____ mit dem Fahrzeug von X____ und unter Ankündigung
wiederzukommen, die Örtlichkeit verlassen hat. Im Grundsatz haben die
beteiligten Personen zudem nicht bestritten, dass es kurz vor 5 Uhr morgens zu
einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen der Gruppe um A____ und den
Türstehern gekommen ist (Polizeirapport Luzern, Akten S. 3559 ff.; Auss. A____,
Akten S. 1235.12 ff., S. 1235.37 ff., S. 3673 ff., S. 3684 ff., S. 3784 ff., S.
3865 ff., S. 3914 ff., S. 3968 ff., S. 3984 ff.; Protokoll erstinstanzliche HV,
Akten S. 5138 ff., Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6741 f.).
1.3.3 Objektive
Beweismittel
1.3.3.1 Aufgrund
der Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts sind die Verletzungen von B____
und A____ dokumentiert. Demnach hat sich B____ eine Stichverletzung an der
rechten Brust zugezogen, wobei der Stichkanal leicht schräg von vorne unten
nach hinten oben verläuft. Die Tatwaffe hat zwischen der dritten und vierten
Rippe den grossen Brustmuskel durchstossen und eine Eröffnung der rechten
Brusthöhle verursacht. Dies hat zu einem lebensbedrohlichen
Spannungspneumothorax geführt. D.h. die Brusthöhle hat sich mit Luft gefüllt,
welche aufgrund eines Ventilmechanismus nicht mehr abfliessen konnte (IRM-Gutachten
B____, Akten S. 3947.1). A____ hat ebenfalls eine Stichverletzung erlitten.
Diese liegt über dem rechten Schulterblatt und misst 4 cm. Angaben zum
Stichkanal finden sich im Gutachten keine, allerdings hat sich A____ nie in
akuter Lebensgefahr befunden, weil es weder zu einer Eröffnung der Brusthöhle
noch zu einer Verletzung der Wirbelsäule gekommen ist. Auch belegt ist, dass
die Augen von A____ stark mit Pfefferspray kontaminiert wurden und er sich eine
Schürfwunde am Knie zugezogen hat (IRM-Gutachten A____, Akten S. 1653*ff.).
1.3.3.2 Gemäss
Ausrückungsbericht vom 17. September 2017 und dem Polizeirapport vom 26.
November 2017 ist die erste Meldung im Zusammenhang mit der Schlägerei in der
Tiefgarage des Clubs um 5:03 Uhr bei der Kantonspolizei Luzern eingegangen. Ein
Taxifahrer hat die Polizei verständigt, weil er bei einer Tankstelle in [...]
einen Mann gesehen habe, der eine blutende Stichverletzung am Rücken gehabt
habe. Um 5:10 Uhr hat auch der Türsteher AA____ die Polizei alarmiert und
angegeben, dass sich die Täterschaft in der Nähe des Hotels [...] aufhalte.
Eine weitere Meldung von einer unbekannten Person erfolgte um 5:14 Uhr mit der
Angabe, es sei im Club_1____ eine Schlägerei im Gang. Schliesslich hat um 5:17
Uhr das Kantonsspital Luzern die Polizei alarmiert und angegeben, dass sich A____
und B____ mit Stichverletzungen sowie R____ und U____ kontaminiert mit
Pfefferspray selbständig in die Notaufnahme begeben hätten. Neben diesen
verletzten Personen seien auch C____, Z____, Y____ und P____ im Spital
aufgetaucht, weshalb eine Patrouille zum Krankenhaus und mehrere Patrouillen
zum Club ausgerückt seien. Der Ausrückungsbericht erhellt, dass am Tatort ein
Schmetterlingsmesser sichergestellt worden sei, welches von einem an der
Schlägerei beteiligten Türsteher vom Boden aufgehoben worden sei und dem
Geschäftsführer des Clubs, M____ übergeben worden sei, der die mutmassliche
Tatwaffe schliesslich den Polizisten übergeben habe. V____ und AA____ haben den
Polizisten zudem zwei Pfeffersprays übergeben. Am 17. September 2017 um 14:30
Uhr wurden überdies die Videos der Überwachungskameras in der Tiefgarage und im
Club sichergestellt (Polizeirapport, Akten S. 3559 ff.; Ausrückungsbericht,
Akten S. 3589 ff.). Dem Bericht des Rechtsmedizinischen Instituts Zürich ist
zudem zu entnehmen, dass die durchgeführte Blutalkoholanalyse bei A____ eine
Gewichtspromillewert von 1.71 ergab (IRM-Bericht ZH, Akten S. 3708 ff.).
1.3.3.3 Die
Vorinstanz hat die auf den Videobildern sichtbaren Ereignisse detailliert
zusammengefasst:
Die
aktenkundigen Videoaufnahmen der Kamera 3 zeigen den in der Tiefgarage gelegenen
Eingangsbereich des Clubs_1____. Auf den Bildern ist um 04:28:36 Uhr AC____ zu
sehen, der im Eingangsbereich als Türsteher arbeitet. Im Hintergrund steht X____,
der einen auffälligen gelben Veston trägt und mit einer Gruppe unbekannt
gebliebener Gäste spricht. Ebenfalls zu sehen ist, dass der von W____ gelenkte
Range Rover auf einem Parkplatz im oberen Bereich des Kamerabilds steht. Rechts
neben dem Eingang des Clubs steht P____. Auch A____ und R____ stehen dort,
werden jedoch vom Kameraausschnitt nicht mehr erfasst. Unmittelbar vor dem
Eingang des Clubs sitzt C____ auf einem Randstein der dortigen Parkfelder am
Boden und raucht. In der Folge ist zu sehen, dass sich der gänzlich in beige
gekleidete R____ zwischen dem Bereich rechts neben dem Eingang und dem Range
Rover von W____ mehrere Male hin und her bewegt. Um 04:37:30 Uhr geht U____,
dessen schwarzes T-Shirt aufgrund seines Rauswurfs aus dem Club zerrissen ist,
vom Range Rover ebenfalls in den Bereich rechts neben dem Eingang des Clubs zu P____,
R____ und A____. Unmittelbar danach verlässt B____ den Club und begibt sich
nach rechts zur Gruppe von A____, wo es zu einem Gespräch zwischen ihnen kommt.
Die übrigen Türsteher bleiben im Eingangsbereich stehen und kümmern sich nicht
weiter um das Zusammentreffen zwischen der Gruppe von A____ und B____. Während
des Gesprächs stossen auch X____ sowie zwei weitere Türsteher zur Gruppe hinzu.
Es wird zwar diskutiert, doch die Stimmung bleibt ruhig. Anhand der Gesten von B____
lässt sich erkennen, dass dieser die Gruppe von A____ zum Gehen anhält, worauf
sich X____ denn auch per Handschlag vom Türsteher verabschiedet. In
der Folge verabschieden sich auch zahlreiche andere Gäste und verlassen die
Tiefgarage. Während sich die Türsteher ins Innere des Clubs zurückziehen,
bleibt die Gruppe von A____ im rechten Bereich des Kameraausschnitts stehen. Um
04:43:36 Uhr geht U____ wieder zum Range Rover zurück, bevor auch X____ den Bereich
rechts neben dem Eingang verlässt und am linken Rand aus dem Bild in Richtung
der Einfahrt läuft. P____, R____ und A____ bleiben vorerst in ihrer Ecke. Um
04:46:35 Uhr begeben sie sich alle zusammen unmittelbar vor den Eingangsbereich
des Clubs_1____, bevor R____ erneut zum Range Rover von W____ und U____ geht.
Um 04:50:55 Uhr kommen R____ und U____ vom Range Rover zurück in Richtung des
Eingangs des Clubs, worauf es zu einem kurzen Gespräch zwischen ihnen und A____
kommt. P____ ist ebenfalls zu sehen. Sie beteiligt sich aber nicht an der
Diskussion, sondern setzt sich auf den Randstein. Während sich U____ um
04:52:19 wieder zum Range Rover begibt, bleiben A____ und R____ im
Eingangsbereich des Clubs bei P____ stehen. Um 04:56:50 Uhr verlassen die
Türsteher den Club, wobei C____, AC____, AA____ und V____ als erstes zu sehen
sind, gefolgt von AB____, zwei unbekannt gebliebenen Türstehern, B____, D____
und Z____. Beim Verlassen des Clubs trägt B____ ein Nudelholz (Oflagija)
versteckt unter seiner über dem Arm getragenen Jacke mit sich (vgl. Standbild,
Akten S. 3843). A____ und R____ laufen den Türstehern einige Schritte
hinterher, bleiben dann aber stehen und unterhalten sich, während P____
weiterhin auf dem Randstein sitzt. Auf dem Weg zu ihren Fahrzeugen laufen die
Türsteher unmittelbar an A____ und R____ vorbei, doch die Situation bleibt
ruhig, es kommt zu keinerlei Interaktion zwischen den beiden Lagern. Z____ und AA____
laufen zu ihrem auf der rechten Seite abgestellten Fahrzeug und steigen ein. B____
begibt sich ebenfalls zu seinem Auto, welches im oberen Bereich der
Kamerabilder steht, öffnet den Kofferraum, deponiert seine Jacke sowie das
darin versteckte Nudelholz und setzt sich hinter das Lenkrad. Die übrigen
Türsteher entfernen sich links aus dem videoüberwachten Bereich heraus. Um
04:58:24 Uhr fährt V____ mit D____ in einem silbernen BMW am Eingangsbereich vorbei
in Richtung Ausgang. Just in diesem Moment startet der
Range
Rover von W____ und U____ den Motor, was sich daran erkennen lässt, dass sich
dessen Abblendlichter einschalten. Darauf biegt der von V____ gelenkte BMW
links ab, um über die Parkfelder in Richtung Ausgang zu gelangen. Der Range
Rover bewegt sich zunächst auf Kollisionskurs frontal auf das Auto von V____
zu, überlässt diesem dann aber den Vortritt. Um 04:58:53 Uhr schauen die immer
noch vor dem Eingang des Clubs stehenden A____, R____ und P____ auf die linke
Seite in Richtung Einfahrt der Tiefgarage und beginnen, sich langsam in diese
Richtung zu begeben. In der Folge springt das Video einige Sekunden nach vorne
(von 04:58:54 Uhr bis 04:59:01 Uhr), bevor man im nächsten Bild sieht, wie X____
im oberen linken Bereich des Kamerabilds über das geöffnete Fenster des
silbernen BMWs mit dessen Insassen V____ und D____ spricht. Währenddessen setzt
A____, gefolgt von R____ und P____, seinen Weg in Richtung des silbernen BMWs
in gemütlichem Tempo fort. Als A____ das Heck des silbernen BMWs erreicht hat
und sich hinter dem Fahrzeug von V____ durch in Richtung des Autos von B____
bewegt, steigt Letzterer aus seinem Fahrzeug und läuft auf A____ zu.
Gleichzeitig kommen zwei nicht zu identifizierende Türsteher von links ins
Bild. Einer von diesen beiden Türstehern begibt sich in der Folge zu X____ an
die Fahrertüre des BMWs und bleibt dort stehen, während der andere mit A____ zu
diskutieren beginnt. Die Situation präsentiert sich aber nach wie vor ruhig. In
der Folge springt das Video erneut 4 Sekunden nach vorne (von 04:59:04 Uhr bis
04:59:08 Uhr). A____ steht aber immer noch hinter dem BMW von V____ und läuft
dem sich ihm nähernden und seine Arme in die Höhe haltenden B____ einige
Schritte entgegen. Kurz nachdem sie aufeinandertreffen, ist zu sehen, wie A____
mit seinem rechten Arm eine Bewegung gegen B____ ausführt, worauf dieser sich
nach vorne beugt, zurückweicht, sich an den Oberkörper fasst und nach links
davonrennt. A____ versucht zunächst die Verfolgung aufzunehmen, wird jedoch von
einem der beiden nicht identifizierbaren Türsteher zurückgehalten. Darauf
reisst sich A____ los, läuft hinter dem BMW von V____ durch und schlägt dabei
mit seiner rechten Hand auf den Kofferraum. Erst jetzt bricht Hektik aus. Der
BMW fährt einige Meter nach vorne, X____ entfernt sich mit schlichtenden Gesten
nach links, R____ geht in Richtung des zu diesem Zeitpunkt leeren Fahrzeugs von
B____ und P____ beobachtet die ganze Szenerie aus dem Hintergrund. Um 04:59:20
Uhr rennt C____ von links ins Bild und geht mit seinem Pfefferspray auf den
sichtlich aufgebrachten A____ los. Dieser flüchtet zunächst nach rechts,
schafft es aber nicht, C____ abzuschütteln, worauf A____ schliesslich das Bild
am linken Rand zusammen mit R____ und immer noch verfolgt von C____ verlässt.
Auch P____ bewegt sich langsam in Richtung der Einfahrt. Nun steigt auch V____
aus seinem BMW und geht nach links. Währenddessen öffnet sich die Türe des
Range Rovers. U____ steigt aus, behändigt einen Wagenheber aus dem Kofferraum
und begibt sich ebenfalls auf die linke Seite. Gleichzeitig verlassen aber auch
AA____ und Z____ ihr nur wenige Meter hinter dem Range Rover von W____
abgestelltes Fahrzeug. Während Z____ zusammen mit dem zu diesem Zeitpunkt den
BMW von V____ über den Rücksitz verlassenden D____ auf die linke Seite in
Richtung Einfahrt rennt, entdeckt AA____ den sich mit dem Wagenheber
bewaffnenden U____. Darauf setzt AA____ seinen Pfefferspray gegen U____ ein. U____
lässt sich dadurch aber nicht gross beeindrucken. Beide begeben sich
schliesslich schnellen Schrittes nach links in den Bereich der Einfahrt. Auch W____
verlässt sein Fahrzeug, bleibt jedoch hinter diesem stehen und greift nicht ins
Geschehen links ausserhalb des videoüberwachten Bereichs ein. Mit Ausnahme von W____
befinden sich ab 04:59:45 Uhr sämtliche namentlich Bekannten tatbeteiligten
Personen im linken nicht auf den Bildern der Überwachungskamera zu sehenden
Bereich. Zehn Sekunden später rennt U____ von links wieder ins Bild, wobei er
von V____, D____ und AA____ verfolgt wird. U____ schafft es zwar, sich auf der
Beifahrerseite in den Range Rover zu retten, doch versprüht V____ durch das
offene Fenster noch eine ordentliche Ladung Pfefferspray ins Innere des
Fahrzeugs. D____ bleibt etwas zurück und reibt sich die Augen. In der Folge
steigt auch W____ wieder in den Range Rover ein und fährt in rasantem Tempo
los. Während AA____ nochmals eine Pfefferspraysalve in Richtung des
vorbeirauschenden Fahrzeugs versprüht, versucht D____ noch dem Range Rover
einen Tritt zu verpassen. W____ fährt aber weiter in erhöhtem Tempo in Richtung
Ausgang, wo Z____ noch im Weg steht und aufgrund des anbrausenden Fahrzeugs zur
Seite springen muss. Anschliessend erscheint B____ wieder im Bild und will
zunächst auf der Fahrerseite seines Fahrzeugs einsteigen, wird aber von Z____
davon abgehalten selbst zu fahren. Während Z____ zusammen mit B____ davon
fährt, betritt D____, welcher sich immer noch die Augen reibt, die
Clubräumlichkeiten wieder. Kurz darauf folgen ihm auch V____, AC____ und AB____
in den Club, wobei Letzterer das später sichergestellte Messer in den Händen
hält.
1.3.3.4 Schliesslich
liegen die KTA-Berichte von Luzern und Basel vor. Ein zentraler Beweis ist das
sichergestellte Schmetterlingsmesser, wobei diesbezüglich festgehalten werden
muss, dass dieses nicht direkt von den Polizeibeamten am Tatort gefunden worden
ist, sondern AB____ das Messer in die Räumlichkeiten des Clubs transportiert
und es an M____ übergeben hat, der es schliesslich den Beamten ausgehändigt hat
(vgl. Videoaufnahmen, Polizeirapport, Akten S. 3559 ff.; Ausrückungsbericht,
Akten S. 3589 ff.). Der Bericht des kriminaltechnischen Diensts Luzern hat
festgehalten, dass die mögliche Tatwaffe vor der Aushändigung an die Polizei
von den Türstehern abgewaschen worden sei. Deshalb waren auf dem Messer keine
Blutanhaftungen sichtbar, doch war das KTD Luzern nichtsdestotrotz in der Lage
an verschiedenen Orten des Messers DNA-Spuren zu identifizieren. Eine am Griff
und an der Messerspitze entnommene DNA-Probe hat mit dem Profil von A____
übereingestimmt. An der Klinge ist zudem ein Mischprofil isoliert worden und
das Hauptprofil hat dem genetischen Fingerabdruck von B____ entsprochen,
während das Nebenprofil A____ zugeordnet werden konnte (KTD-Bericht Luzern,
Akten S. 1606* ff. und 1614* ff.). Wie bereits festgestellt, liegt eine
Diskrepanz in Bezug auf die Art des Spurenmaterials in der Auswertung des
KTD-Berichts LU und des IRM ZH vor (oben E. I. 3.2.2). Luzern hat die Probe an
der Klinge und der Spitze des Messers als Blut und diejenige am Griff als
anderen Ursprungs definiert. Zürich hingegen ist zum Resultat gekommen, dass es
sich bei den Spuren an der Klinge und am Griff um Blutspuren handelt, nicht
aber bei der DNA-Spur an der Messerspitze. Aufgrund der Anwendung unterschiedlicher
Verfahren für die Sichtbarmachung von Blut sei diese Abweichung gemäss Bericht
KTA BS indes erklärbar (vgl. auch Ausführungen oben E. I.3.2.2). Auch wenn
die Spurenlage auf dem Messer darauf hindeutet, dass B____ und A____ mit
demselben Messer verletzt worden sind, zumal am Tatort kein anderes Messer
gefunden worden ist, ist dieses Ergebnis nicht eindeutig. Einerseits ist
aufgrund des Videomaterials und den Ausführungen im Polizeibericht erstellt,
dass verschiedene Personen aus dem Lager der Türsteher das Messer in den Händen
gehalten haben und andererseits steht aufgrund des KTD-Berichts LU auch fest,
dass das Messer von Türstehern abgewaschen worden ist, bevor es den
Polizeibeamten übergeben worden ist. Hinzu kommen die zwar erklärbaren, doch
nicht eindeutig zuordenbaren Blutspuren. All dies verhindert, dass die Frage,
wer wen mit dem sichergestellten Schmetterlingsmesser verletzt hat, eindeutig
und zweifelsfrei beantwortet werden kann. Demnach kann aus der Spurenlage auf
dem aufgefundenen Messer nicht auf den Tathergang geschlossen werden.
1.3.3.5 Aufgrund
der Fotodokumentation ist zudem erstellt, dass auf dem Kofferraum des BMW von V____
ein kerbenförmiger Sachschaden entstanden ist (Fotodokumentation, Akten S. 4037
ff.).
1.3.4 Aussagen
1.3.4.1 Hinsichtlich
der Aussagen der beteiligten Personen in diesem Fallkomplex ist zu
konstatieren, dass die Vorinstanz diese äusserst detailliert und zutreffend
dargelegt hat und nach Ansicht des Berufungsgerichts diese auch sorgfältig,
umfassend und korrekt gewürdigt und eingeordnet hat, weshalb in Anwendung von
Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf diese Zusammenfassung verwiesen werden
kann (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5634 ff.). Nachfolgend seien deshalb
nur nochmals die grundsätzliche Haltung der beteiligten Personen
zusammengefasst und, ausführlicher, selbstverständlich die Angaben anlässlich
der Berufungsverhandlung sowie Ergänzungen.
1.3.4.2 A____
wurde im Ermittlungsverfahren zehn Mal befragt und es ist mit der Vorinstanz
ein mit zunehmender Verfahrensdauer erhöhter Detaillierungsgrad in den Angaben
auszumachen. Während A____ zunächst Nichterinnern geltend gemacht hat, seine
Tatbeteiligung pauschal bestritten sowie die Eskalation in der Tiefgarage
primär auf den Rausschmiss von U____ aus dem Club zurückgeführt hat, hat er mit
zunehmender Aktenkenntnis und in Erfahrungbringen der Depositionen der
Mitbeteiligten den Start der Eskalation in der Tiefgarage mit der Rückkehr von Q____
erklärt. Den auf der Videoaufnahme ersichtlichen Übergriff zwischen ihm und B____
hat er schliesslich damit begründet, dass er B____ einen Faustschlag geben
wollte, dieser sich ihm jedoch in Kampfhaltung in den Weg gestellt habe und er
von links attackiert worden sei. B____ habe zudem verhindern wollen, dass er zu
Q____ gelange (Auss. A____, Protokoll, erstinstanzliche HV, Akten S. 5146,
Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6741). Es ist der Vorinstanz insgesamt
zuzustimmen, dass die Aussagen von A____ nicht glaubwürdig sind und stets
darauf abzielen, ihn und seine Entourage in einem günstigen Licht erscheinen zu
lassen und die Schuld an der Eskalation in der Tiefgarage auf die Türsteher zu
schieben (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5639). Auffallend ist
insbesondere, dass er dort, wo die objektive Beweislage erdrückend ist, die
Türsteher bezichtigt, sich gegen ihn verschworen zu haben. Dies fällt
eindrücklich auf, als er erklärt hat, dass der Lackschaden am BMW von V____
nachträglich von den Türstehern fabriziert worden sei aber auch, als er die
Videos anzweifelt und die Türsteher bezichtigt, diese manipuliert zu haben
(Auss. A____, Akten S. 3985 ff.). Weiter ist anzumerken, dass seine Angaben
immer wieder den objektiven Beweismitteln widersprechen; insbesondere seine
Darstellung, zusammen mit U____ in der Tiefgarage gewartet zu haben, da dieser
die Türsteher auf die Vorgeschichte im Club ansprechen wollte. U____ war zwar
vor Ort, doch hat er zu Beginn der Auseinandersetzung im Range Rover von W____
gesessen und erst eingegriffen, als die Auseinandersetzung bereits in vollem
Gange war (dazu Auss. A____, Akten S. 1235.37; S. 3673 ff.; S. 3684 ff.; S.
3784 ff.). Auch die von A____ geltend gemachte Lebensgefahr, ausgehend von Q____,
bzw. das Wegversperren durch B____ lässt sich nicht an Hand der Videoaufnahmen
belegen. So ist vielmehr ersichtlich, wie A____ zusammen mit R____ und P____
gemütlich in Richtung der Einfahrt spaziert und es keinerlei Hinweis auf die
von A____ geschilderten kriegsähnlichen und dramatischen Zustände in der Garage
gibt. Im Übrigen haben sich auch die Türsteher, die zu diesem Zeitpunkt auf dem
Video zu sehen sind, entspannt verhalten und keiner von ihnen hat sich zur
Einfahrt begeben, um Q____ anzugreifen. Erst nachdem B____ und A____ hinter dem
Mercedes aneinandergeraten sind, bricht Hektik aus. Doch auch nach diesem
Rencontre bewegt sich A____ nicht zur Einfahrt, um Q____ zur Hilfe zu eilen,
sondern er geht erst in Richtung des Range Rovers von W____. Insgesamt sind die
Angaben von A____ demnach nicht verlässlich und es kann nicht auf diese
abgestellt werden.
1.3.4.3 B____
wurde im Vorverfahren insgesamt 7 Mal befragt. Er hat bezüglich des
Kerngeschehens von Anfang an gesagt, dass A____ ihn beim Auto von V____ mit
einem Messer in die Brust gestochen habe und daraufhin ein Kollege Pfefferspray
auf A____ gesprüht habe. Zugestanden hat er zudem stets, dass er nach links
gerannt sei und dort eine andere Person getreten habe. Er habe allerdings nach
dem Messerstich weder A____ nochmals gesehen noch könne er sagen, was mit dem
Kurden, den er getreten habe, vorher oder nachher geschehen sei (Auss. B____,
Akten S. 3712 ff.; S. 3875 ff.). Einer aus der Gruppe von A____ habe nach dem
Rauswurf aus dem Club die Örtlichkeit verlassen, jedoch angedroht
wiederzukommen (Auss. B____, Akten S. 3712 ff.). Durchaus sprechen gewisse
Angaben für die Glaubwürdigkeit von B____ – gerade hinsichtlich des
Kerngeschehens hat die Vorinstanz zu Recht die Konstanz hervorgehoben sowie
auch den Umstand, dass er A____ nie über Gebühr belastet hat (vorinstanzliches
Urteil, Akten S. 93). Auch richtig ist, dass die diesbezüglichen Angaben sich
durch das Videomaterial durchaus objektivieren lassen. Es soll jedoch bereits
hier erwähnt werden, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts die Geschehnisse
hinter dem BMW zu Gunsten von A____ ausgelegt werden müssen (siehe unten E. II.
1.3.5.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung bleibt B____ grundsätzlich bei
seiner Version, dass ihn A____ auf der im Video ersichtlichen Szene mit dem
Messer gestochen habe. Das Messer hat er nun bereits im Club gesehen, als A____
dieses von der Jacken- in die Hosentasche gesteckt habe. Auch wiederholt er
nicht gesehen zu haben, wie A____ gestochen worden ist (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 6742 f.) In den Aussagen von B____ finden
sich nichtsdestotrotz einige Widersprüche bzw. Ungereimtheiten. So hat er erst
aufgrund der Videoaufnahmen zugegeben, ein Nudelholz auf sich getragen zu haben
(Auss. B____, Akten S. 3852 ff.). Ebenso überzeugt der erst anlässlich der
vierten Einvernahme geäusserte Einwand, dass A____ aus dem Fahrzeug von W____
ein Butterfly-Messer behändigt habe, nicht. B____ konnte weder nachvollziehbar
erklären, weshalb er dies nicht bereits von Beginn an gesagt hat noch passt diese
Behauptung inhaltlich zu seinen Angaben. Die Vorinstanz hat auch diese Punkte
sorgfältig herausgearbeitet und es ist ihr zuzustimmen, dass es lebensfremd
erscheint, dass B____ einerseits seinen Kollegen nichts von dem Messer erzählt
hat und andererseits überrascht war, als A____ ihn mit dem Messer angegriffen
hat. Schliesslich sind seine Aussagen in Bezug auf die Geschehnisse auf der
linken Seite unwahr. Immerhin hat er sich nachweislich eine knappe Minute dort aufgehalten
und es kann schlicht nicht sein, dass er die Geschehnisse dort nicht
wahrgenommen hat und sich aber dennoch absolut sicher ist, dass C____ nichts
gemacht habe. Somit konkludiert die Vorinstanz richtig, dass sich die Angaben
von B____ ebenfalls nicht glaubhaft erweisen und nur dort auf diese abgestellt
werden kann, wo sie unzweifelhaft objektiviert werden können.
1.3.4.4 In
den Aussagen von C____ fällt primär auf, dass er die Geschehnisse ausserhalb
des videoüberwachten Bereichs nicht gesehen haben will, jedoch gehört habe,
dass viele Personen in die Garage gestürmt seien. Auch den Messerstich gegen B____
habe er nicht gesehen, sondern einzig gehört, wie dieser gesagt habe, er sei
gestochen worden (Auss. C____ Akten S. 3736 ff.; S. 3968 ff.). Im Übrigen fällt
auf, dass er insbesondere P____ in ein schlechtes Licht gerückt hat. Aufgrund
der Videobilder ist zudem erstellt, dass sich auch C____ rund eine Minute im
linken Bereich aufgehalten hat und es schlicht lebensfremd ist, dass er gar
nichts gesehen haben will. Auch er möchte sich und die anderen Türsteher
offensichtlich schützen und es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass seine
Angaben unglaubhaft sind.
1.3.4.5 D____
kennt A____ und seine Familie bereits seit vielen Jahren. Im Wesentlichen sagt
er aus, die Auseinandersetzung im Club mitbekommen und deren Initiator aus dem
Club verwiesen zu haben. Er habe beim Verlassen des Clubs um ungefähr 5 Uhr morgens
A____ gesehen und ihn ermahnt, keinen Scheiss zu machen. Er sei auf dem
Rücksitz des Autos von V____ eingestiegen und habe von dort aus beobachtet, wie
es zu einer Rangelei zwischen 20 bis 30 Personen gekommen sei. Weder die
Stichverletzung von B____ noch diejenige von A____ habe er gesehen. Er habe das
Auto verlassen und Pfefferspray abbekommen und dem schwarzen Geländewagen, der
auf Z____ zugefahren sei habe er einen Fusstritt verpasst. Dass ein Messer im
Spiel gewesen sei, habe er erst im Nachhinein erfahren und wisse er nur vom
Hörensagen. Dass er die Auseinandersetzung zwischen B____ und A____ nicht
gesehen hat, scheint insofern plausibel, als er tatsächlich im Auto von V____
gesessen ist. Dass er jedoch nicht gesehen haben will, was auf der linken Seite
geschehen ist, erachtet die Vorinstanz zu Recht als nicht überzeugend. So hat
auch er sich nachgewiesenermassen längere Zeit auf der unüberwachten Seite
aufgehalten und es ist lebensfremd, wenn er diesbezüglich angibt, nichts
gesehen zu haben. Sein Sichtvermögen war trotz Pfefferspray immerhin noch so
intakt, dass er über die Abgrenzung zwischen den Steinen springen konnte und
auch treffsicher gegen den vorbeifahrenden Range Rover gekickt hat. Auch er ist
darauf bedacht, die Mitarbeitenden des Clubs nicht zu belasten und hält sich
bezüglich weiterer Angaben sehr zurück. Insgesamt sind auch seine Aussagen als
nicht glaubhaft zu bezeichen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5649).
1.3.4.6 In
den Aussagen von U____ fällt als erstes seine abenteuerliche Geschichte zu
seinem Rauswurf aus dem Club auf. So hat er die Vorfälle in der ersten
Einvernahme dahingehend beschrieben, dass er direkt aus dem Club in die
Tiefgarage zum Range Rover geflüchtet sei. Auf dem Weg dorthin habe er noch
Pfefferspray erhalten. Doch nicht nur das, auch Q____ sei in der Tiefgarage
zusammengeschlagen worden und zwar von C____. Als ihm die Videoaufnahmen schliesslich
gezeigt wurden, hat er die Aussagen verweigert bzw. seine Angaben insofern angepasst,
als er in der Tiefgarage im Range Rover gesessen habe und habe heimfahren wollen.
Er sei ausgestiegen, weil ihm die Türsteher mit ihren Autos die Ausfahrt
versperrt hätten. Im späteren Verlauf seiner Einvernahmen hat er dann sein
Aussageverhalten erneut angepasst und berichtet, wie er gesehen habe, dass A____
und B____ sich gegenübergestanden seien, letzterer in Kampfhaltung. Den
Wagenheber habe er zwar aus dem Auto geholt, jedoch habe er nur schlichten
wollen. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, gehen die Angaben von U____
bereits in zeitlicher Hinsicht nicht auf, da zwischen dem Rauswurf aus dem Club
und dem Beginn der Auseinandersetzung mindestens eine halbe Stunde vergangen
ist und keine Rede von einem fluchtartigen Verlassen der Tiefgarage sein kann.
Die Umstände, weshalb auch die Angaben von U____ nicht glaubwürdig sind hat die
Vorinstanz ebenfalls äusserst detailliert herausgearbeitet und es ist dieser
Einschätzung zuzustimmen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5649 ff.).
1.3.4.7 Z____
hat die Vorgeschichte verhältnismässig differenziert geschildert und belastet
weder A____ noch Q____ über Gebühr. Er habe gemerkt, dass etwas nicht stimme,
als er zusammen mit AA____ in dessen Fahrzeug losgefahren sei und auch ein
schwarzer Geländewagen angefahren sei. Er habe gesehen, dass B____ und V____
durch jemanden angegangen worden seien und zudem habe er wahrgenommen, dass A____
auf den Kofferraum des Fahrzeugs von V____ geschlagen habe. Er sei dann
ausgestiegen und habe sich in Richtung des Tumults bewegt, um diesen zu
beruhigen. Ein Messer habe er nicht gesehen. Es seien drei ihm unbekannte
Personen auf ihn losgegangen, weshalb er diese weggestossen habe. Bezüglich der
auch durch die Videoaufnahmen objektivierten Geschehnisse ist auffallend, dass Z____
diese widerspruchsfrei und stimmig erzählt. Aus seinen Angaben bezüglich der
Vorkommnisse auf der linken Seite ist zwar belegt, dass dort ein Tumult gewesen
ist und er die Situation beruhigen wollte, doch verlässliche Hinweise, was sich
dort abgespielt hat, finden sich auch in seinen Aussagen nicht.
1.3.4.8 Bei
V____ gilt es hervorzuheben, dass auch er durch differenzierte Angaben
auffällt. Er hat insbesondere festgehalten, dass sich die Türsteher darauf
geeinigt hätten Pfefferspray einzusetzen, falls dies nötig werden sollte. Es
sei ihm klar gewesen, dass etwas nicht in Ordnung sei, als die Gruppe um A____
die Tiefgarage nach dem Rauswurf nicht verlassen habe und erst recht, als der
Range Rover sich sogleich in Bewegung gesetzt habe, als er losgefahren sei.
Auch wenn aufgrund seiner Angaben nicht restlos geklärt ist, was auf der linken
Seite geschehen ist, spricht auch er von einer tätlichen Auseinandersetzung,
bei der insbesondere U____ auf einen Kollegen von V____ eingeschlagen habe. Er
habe diesen dann getreten, um seinem Kollegen zu helfen und zudem habe er noch
Pfefferspray ins Innere des Range Rovers gesprayt. Nicht nur hat er sich selbst
belastet, sondern belastet er auch A____ nicht über Gebühr, was alles für seine
Glaubwürdigkeit spricht. Stutzig macht einzig, dass auch er nicht zu erklären
vermag, wie es zu den Verletzungen von A____ gekommen ist. Trotz der
vergleichsweise guten Aussagequalität lassen sich auch mittels seiner Angaben
weder der Hergang der Verletzung von B____ noch die Geschehnisse, die zur
Verletzung von A____ geführt haben, rekonstruieren (vgl. vorinstanzliches
Urteil, Akten S. 5655 f.).
1.3.4.9 AA____
hat in seiner ersten Einvernahme bereits mehrmals auf das Video verwiesen,
weshalb auch bei ihm davon auszugehen ist, dass er dieses schon vor der ersten
Einvernahme gesehen hat. Er habe gemerkt, dass etwas nicht stimmt, als V____
angehalten habe und gleichzeitig ein schwarzer Range Rover auch ziemlich
schnell losgefahren sei. Als er ausgestiegen sei, habe er gesehen, dass B____
verletzt war, doch habe er nicht mitbekommen, wie dies passiert sei. Er hat von
Beginn weg eingestanden, U____ mit Pfefferspray besprüht zu haben, und auch er
beschreibt A____ eher als ruhig. Doch auch aus seinen Angaben lassen sich keine
Rückschlüsse auf die Stichverletzungen schliessen und es ist auch bei ihm
aufgrund der Zeitspanne von gut 15 Sekunden im linken Bereich davon auszugehen,
dass er sich und die anderen Türsteher schützen möchte (vorinstanzliches
Urteil, Akten S. 5655 ff.).
1.3.4.10 R____
ist im Vorverfahren zweimal zum inkriminierten Sachverhalt befragt worden,
wobei auffällt, dass sich seine beiden Depositionen diametral unterscheiden,
was bereits grosse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen lässt. Während
er sich in der ersten Einvernahme noch auf den Standpunkt gestellt hat, den
Beginn der Auseinandersetzung nicht miterlebt zu haben, sondern erst
zurückgekommen zu sein, als A____ am Boden gelegen habe und von vier Türstehern
zusammengeschlagen worden sei (Auss. R____, Akten S. 3637 ff.), hat er
anderthalb Jahre nach dem Vorfall eine komplett neue Version präsentiert. Nach
dieser, auch anlässlich der ersten Hauptverhandlung bestätigten, Version seien
die Türsteher auf Q____ losgegangen, als dieser zurück in die Tiefgarage
gekommen sei. A____ habe Q____ helfen wollen und er sei dafür nach vorne und um
das Fahrzeug von V____ herumgelaufen. B____ habe sich ihm in den Weg gestellt
und A____ habe B____ zur Seite geschubst, damit er zu Q____ durchkommt. Alle
Türsteher seien dann A____ gefolgt. B____ sei auch auf der linken Seite gewesen
und habe plötzlich gezuckt und sich an die Brust gefasst, da sei ihm
aufgefallen, dass einer der Türsteher ein Messer in der Hand halte, es sei
derjenige mit der Glatze gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei auch A____ am Boden
gelegen und von mehreren Türstehern malträtiert worden. Am Anfang sei auf
jedenfall noch kein Messer im Spiel gewesen, A____ sei dort voll und ganz auf Q____
konzentriert gewesen (Auss. R____, Akten S. 1548* ff.; Protokoll erstinstanzliche
HV, Akten S. 5260 ff.). Tatsächlich ist es augenscheinlich, wie die zweite
Version komplett von der ersten abweicht und zudem einen sehr viel grösseren
Detaillierungsgrad aufweist. Dass die Version in dieser Art zudem erstmals kurz
nach der Entlassung von A____ aus der Haft vorgebracht worden ist und mit
dessen Wiedergabe der Geschehnisse perfekt übereinstimmt, lässt ebenfalls an
seiner Glaubwürdigkeit zweifeln. Angesprochen auf diese Umstände vermag R____
diese Widersprüche auch nicht aufzuklären, zumal vor dem Hintergrund seiner 2.
Version zu erwarten gewesen wäre, dass er den Täter bereits im Spital
identifiziert hätte. Nicht nur R____ hat nämlich seinen Kumpel A____ ins
Krankenhaus begleitet, sondern C____ war als Begleitung von B____ ebenfalls im
Krankenhaus vor Ort (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 109, Polizeirapport,
Akten S. 3559 ff.; Ausrückungsbericht, Akten S. 3589 ff.). Schliesslich halten
beide Versionen von R____ auch dem Videoabgleich nicht Stand: Bei seiner
zweiten Version ist insbesondere zu erwähnen, dass zwar B____ nach dem
Renkontre mit A____ nach links gerannt ist, nicht jedoch A____, der zuerst noch
auf den Kofferraum des Autos geschlagen hat und dann nach rechts gerannt ist,
weil C____ ihn mit Pfefferspray attackiert hat. Die Vorinstanz hat demnach
korrekt festgehalten, dass die Aussagen des R____ nicht glaubhaft sind und
nicht auf diese abgestellt werden kann (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5657
ff.).
1.3.4.11 Die
Angaben von AB____ und AC____ tragen ebensowenig zur Erhellung des Sachverhalts
bei wie diejenigen von Q____. Letzterer hat die Aussagen gar von Beginn weg
verweigert (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5657; S. 5660).
1.3.4.12 Bezüglich
der Aussagen von P____ ist zunächst festzuhalten, dass sie mit niemandem
konfrontiert worden ist, weshalb ihre Angaben nicht zu Lasten der beschuldigten
Personen verwendet werden dürfen. Nachdem sie zunächst die Aussage, notabene
wie ihr Freund Q____, verweigert hat, hat sie rund einen Monat nach dem Vorfall
angegeben, dass Q____ sofort bei seiner Rückkehr von den Türstehern angegriffen
worden sei. Es sei Pfefferspray gegen ihn eingesetzt worden. Da sie auf diese
Auseinandersetzung konzentriert gewesen sei, habe sie nicht gesehen, wie es zur
Stichverletzung von A____ und B____ gekommen sei (Auss. P____, Akten S. 3643
ff.; S. 3756 ff.). Ihre Angaben bleiben äusserst vage, was insofern erstaunt,
als sie eine doch zentrale Position inmitten des Geschehens während der
Auseinandersetzung gehabt hat. Bereits dies spricht daf., dass ihre Angaben
nicht verlässlich sind, zumal die Aussagen auch sehr einseitig zu Lasten der
Türsteher ausgefallen sind. Ebenfalls widerlegen die Videoaufnahmen ihre
Depositionen bezüglich eines sofortigen Angriffs der Türsteher. Es ist auf den
Bildern deutlich zu sehen, wie P____, R____ und A____ zwar nach links schauen,
sich jedoch noch ganz ruhig verhalten, was nicht dafür spricht, dass Q____
gleich nach seiner Ankunft angegriffen worden ist. Da auch sie nicht das gesamte
Geschehen schildert und ihre Angaben durch die Videoaufnahmen widerlegt werden,
sind auch ihre Aussagen unglaubwürdig und es kann nicht darauf abgestellt
werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5660 f.).
1.3.4.13 Die
Angaben von W____ bei seiner einzigen Einvernahme sind äusserst vage
ausgefallen. Es fällt auf, dass er zu den inkriminierten Geschehnissen keine
konkreten Angaben gemacht hat, sondern stets betont hat, nichts gesehen zu
haben (Auss. W____, Akten S. 3772 ff.). Er ist zwar im Range Rover gesessen und
nicht ausgestiegen, doch ist es aufgrund seiner Position in der Tiefgarage
sowie des Umstands, dass gemäss den Videobildern Pfefferspray in den Range
Rover gesprüht worden ist, schlicht lebensfremd, dass er nichts von der
Auseinandersetzung gesehen hat. Es kann somit nicht auf seine Angaben
abgestellt werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5662).
1.3.4.14 Detailliertere
Angaben hat X____ gemacht, der gemäss den Videoüberwachungsbildern am Auto von V____
gelehnt hat. Bemerkenswert ist, dass er sich freiwillig bei der Polizei
gemeldet hat, um Angaben über den Vorfall zu machen. So fallen denn seine
Aussagen auch verhältnismässig umfangreich aus. Er gibt an, dass die Situation
eskaliert sei, als Q____ zu Fuss in die Tiefgarage zurückgekommen sei, die
Türsteher seien sofort auf Q____ losgegangen, A____ habe Q____ dann helfen
wollen und habe versucht, um das Auto herum zu ihm zu gelangen, was jedoch von B____
verhindert worden sei, der A____ weggeschubst habe. Der Angriff sei nicht von A____
ausgegangen, dieser habe auch kein Messer dabeigehabt. Nach der
Pfeffersprayattacke von C____ gegen A____ habe er letzteren nicht mehr gesehen.
X____ habe erst am nächsten Tag von den Stichverletzungen bei A____ und B____
erfahren, gehe aber davon aus, dass C____ oder B____ für die Verletzung bei A____
verantwortlich seien. Interessant ist denn auch die Angabe von X____, dass er
die Situation am Fenster des BMW von V____ habe beruhigen wollen. In den
weiteren Einvernahmen werden seine Aussagen immer zurückhaltender und er macht
vermehrt Nichterinnern geltend (Auss. X____, Akten S. 3795 ff.; S. 1479* ff.;
Protokoll vorinstanzliche HV, Akten S. 5180 ff.). Es ist der Vorinstanz
zuzustimmen, dass es sehr erstaunlich anmutet, wenn X____, noch bevor A____
sich detailliert zu den Geschehnissen geäussert hat, erklärt, weshalb es zu
einem Renkontre zwischen A____ und B____ gekommen ist und was A____ in diesem
Moment gewollt habe. Auffällig ist weiter, dass seine Angaben grundsätzlich mit
der Version von U____ und P____ übereinstimmen. Seine Angaben werden durch das
Videomaterial widerlegt: es ist kein Angriff von B____ auf A____ zu sehen, auch
nicht ein Wegschubsen, und zudem ist auch zu sehen, dass X____ mit dem Rücken
zu A____ und B____ steht. Er dreht sich nämlich erst um, als B____ bereits nach
links flüchtet. Auch seine Darstellung, dass Q____ sofort nach Erscheinen in
der Tiefgarage angegriffen worden sei, wird durch die Videoaufnahmen widerlegt,
da die Situation zunächst noch völlig ruhig und entspannt gewesen ist. Hektik brach,
wie bereits mehrmals gesagt, erst aus, als B____ und A____ aneinandergeraten
sind. Weder X____s Mutmassungen hinsichtlich der Stichverletzung von A____ noch
seine durchwegs entlastenden Angaben zum Verhalten von A____ vermögen in Bezug
auf die Qualität der Angaben zu überzeugen. Demnach können aus seinen Angaben
ebenfalls keine Schlüsse auf das Tatgeschehen gezogen werden.
1.3.4.15 Nichts
Sachdienliches hat Y____ zu den Vorkommnissen in der Tiefgarage beitragen
können. Er hat zwar bestätigt, dass es zwischen den Türstehern und der
Gruppierung um A____ zu Streit gekommen sei und es in der Tiefgarage nach
Pfefferspray gerochen habe, doch habe er von der Auseinandersetzung nichts
mitbekommen (Auss. Y____, Akten S. 3625 ff., vgl. vorinstanzliches Urteil,
Akten S. 5666 f.).
1.3.4.16 Zusammenfassend
kann somit festgehalten werden, dass keine der beteiligten Personen die volle
Wahrheit gesagt hat. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass gänzlich
neutrale Zeugen und Auskunftspersonen fehlen und die befragten Personen somit
die Tatbeiträge des jeweils eigenen Lagers in ihren Aussagen verharmlost haben
oder sich nicht mehr erinnern konnten. Die Aktivitäten des gegenüberliegenden
Lagers wurden in der Tendenz jedoch dramatisiert. Zudem ergeben sich bei beiden
Gruppierungen Hinweise auf Absprachen: besonders augenfällig ist dies bei den
Depositionen von R____ und U____, beide verändern ihr Aussageverhalten komplett
nach der Entlassung von A____ aus der Untersuchungshaft und auch die
Darstellung von X____ stimmt skeptisch. So hat er sich mit den für A____ stark
entlastenden Angaben freiwillig für eine Aussage gemeldet und stimmen diese zu
grossen Teilen mit den Aussagen von P____ und U____ überein, die beide kurz vor
ihm ausgesagt haben. Auch bei den Türstehern weisen ihre Angaben darauf hin,
dass Absprachen stattgefunden haben, zumal die Sicherheitsangestellten bereits
früh im Verfahren Zugang zum Videomaterial gehabt haben und ihre Aussagen
entsprechend steuern konnten. Ein rechtsgenüglicher Nachweis des Sachverhalts
alleine durch das Abstützen auf die Aussagen ist demnach nicht möglich, zu
unterschiedlich fallen die Schilderungen der beteiligten Personen im
Kerngeschehen aus. Somit ist für die Ermittlung des Sachverhalts hauptsächlich
auf die vorhandenen objektiven Beweismittel abzustellen – die Aussagen können
gegebenenfalls dort beigezogen werden wo sie aufgrund der objektiven
Beweismittel plausibel erscheinen. Zudem ist bei fehlenden konkreten
Anhaltspunkten jeweils vom für die beschuldigte Person günstigsten
Sachverhaltsvariante auszugehen.
1.3.5 Grundlagen
und Würdigung
1.3.5.1 Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung
angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt
nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte
und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss
genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.
Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,
138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022
vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82
ff.).
Nach dem
Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)
würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich - im
Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche
Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch
nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund
gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es
eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition
verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409
E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022
E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar,
3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht
den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016
vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die
Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die
nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel
offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber
zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86
E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17.
Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2,
6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont,
findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die Frage,
welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen
sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht
des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden
sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von
«Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer
6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom
17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019
E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst
herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante
Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen
Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen
auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden
Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild
und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer
6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom
7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4,
6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar
2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
1.3.5.2 Das
Berufungsgericht erachtet den folgenden Sachverhalt als erstellt: Die Türsteher
haben kurz vor 5 Uhr morgens den Club verlassen haben und sind zu ihren
Fahrzeugen gegangen. Es ist auf den Bildern ebenfalls ersichtlich, dass B____
ein Nudelholz unter seiner Jacke getragen, dieses jedoch in der Folge im
Kofferraum seines Fahrzeuges verstaut hat. A____, R____ und P____ stehen am
unteren Bildrand und schauen den abfahrenden Autos zu. Dass sie bereits längere
Zeit dort am Warten sind, ist ebenfalls aufgrund der Videos erstellt und wird
im Übrigen auch nicht per se bestritten. So hat die Gruppierung um A____
immerhin übereinstimmend angegeben, auf Q____ zu warten. Bevor V____ im
silbernen Mercedes losgefahren ist, hat W____ im Range Rover bereits den Motor
gestartet. Als V____ sein Auto gewendet hat, ist es beinahe zu einer Kollision
mit dem unterdessen ebenfalls gestarteten Range Rover gekommen. Was W____ mit
dieser Aktion beabsichtigt hat, muss offen bleiben, doch kann festgehalten werden,
dass die Gruppierung nicht nur auf Q____ gewartet hat, sondern ebenfalls auf
die Türsteher, zumal es bereits den ganzen Abend Diskussionen und Spannungen
gegeben hat und U____ und Q____ zuvor auch vom Sicherheitspersonal aus dem Club
verwiesen worden sind. Obschon B____ mit einem Nudelholz bewaffnet den Club
verlassen hat, ist nicht erstellt, dass die Türsteher gemeinsam beschlossen
hatten, beim Verlassen des Clubs auf A____ und seine Kollegen loszugehen. So
haben sie beim Vorbeilaufen an der Gruppierung nämlich keinerlei Anstalten
gemacht, diese anzugreifen und sind vielmehr direkt nach der Verabschiedung in
ihre Autos gestiegen – notabene hat B____ das Nudelholz gar noch im Kofferraum
verstaut. Um 4:58:51 Uhr ist schliesslich einiges parallel passiert: zunächst
ist auf dem Überwachungsvideo zu sehen, wie A____, P____ und R____ in Richtung
Einfahrt blicken und P____ aufsteht. Gleichzeitig bleibt das Fahrzeug von V____
stehen und der Range Rover hält hinter ihm an. Ebenso steigt B____ wieder aus
dem Fahrzeug. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben aller beteiligten Personen
ist davon auszugehen, dass in diesem Moment Q____ in die Tiefgarage gekommen
ist. Ob er bewaffnet gewesen ist, in Begleitung weiterer Personen, zu Fuss oder
mit einem Auto muss indes offen gelassen werden, da die Angaben der beteiligten
Personen diesbezüglich diametral voneinander abweichen und keine objektiven
Beweismittel vorliegen. Entgegen der Darstellung von A____ und Konsorten ist
jedoch aufgrund der Videoaufnahmen widerlegt, dass Q____ direkt von den
Türstehern angegriffen worden ist. So sind A____, P____ und R____ in normalem
Schritttempo zum BMW von V____ gelaufen und es hat sich keiner dieser Personen,
insbesondere auch nicht der zuvorderst laufende A____, nach links in Richtung
Eingang der Tiefgarage bewegt, wo sich Q____ befunden hat. Vielmehr ist A____
zielstrebig am BMW vorbei in Richtung Auto von B____ gelaufen. All dies deutet
nicht darauf hin, dass bereits zu diesem Zeitpunkt wenige Meter entfernt eine
Gruppe von Türstehern auf Q____ eingeschlagen hat.
Ebenfalls ist
auf dem Video zu sehen, wie B____ auf A____ zugeht und dabei die Arme hochhebt.
Die Verteidigung sieht darin eine Kampfhaltung, während die Vorinstanz die
Geste von B____ als schlichtend bezeichnet (vgl. Berufungsbegründung AV, Akten
S. 6097; vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5669). Dass B____ in einer
Kampfhaltung auf A____ zugegangen sein soll bzw. dass B____ A____ aktiv davon
abgehalten haben soll auf die linke Seite zu gelangen, um Q____ zu helfen,
fusst insbesondere auf der Version von R____ und U____ sowie der
Verteidigungsstrategie von A____ (siehe oben E. II. 1.3.4.6 und E. 1.3.4.10).
Diese Version ist nicht nur unglaubwürdig, zumal sie abgesprochen erscheint,
sondern wird sie auch durch die Videobilder widerlegt. So ist auch das
Berufungsgericht aufgrund der Videodokumentation und der Vorgeschichte sowie
des Verhaltens der Türsteher beim Verlassen des Clubs nach Feierabend der
Ansicht, dass das aggressive Verhalten von der Gruppierung um A____ ausgegangen
ist und sich die Türsteher zunächst in einer defensiven Haltung befunden haben
und schlichtend einwirken wollten – so auch B____, als er mit erhobenen Armen
auf A____ zugeht.
Weiter ist auf
dem Video eine Vorwärtsbewegung von A____ zu sehen und ebenfalls ist zu sehen,
wie B____ zurückweicht, sich mit der Hand an den Oberkörper greift und im
linken Teil der Tiefgarage verschwindet. A____ verfolgt B____ kurz, wird dann
aber zurückgehalten und schlägt auf das Heck des BMWs. Es bricht Hektik aus und
alle Personen laufen nach links, während A____ von C____ mit dem Pfefferspray
besprüht und verfolgt wird und er deshalb nach rechts rennt, bevor auch er und C____
das Bild links verlassen. Unbestritten und durch die Videoaufnahmen belegt ist
weiter, dass A____ zum Zeitpunkt, als er den videoüberwachten Bereich in
Richtung Einfahrt verlassen hat, noch unverletzt gewesen ist. Dieser Umstand
belegt, dass es auf der linken Seite nochmals zu einem Messereinsatz gekommen
sein muss, da auch A____ am Schluss mit einer Stichverletzung im Krankenhaus
behandelt werden musste. Zudem ist zugestanden, dass B____ auf der linken Seite
dem am Boden liegenden Q____ einen Fusstritt verpasst hat.
Fraglich ist
somit, wie die Videoszene hinter dem BMW zu würdigen ist. Es fällt auf, dass
sämtliche Beweise und Indizien zu Lasten von A____ gewertet wurden. Was nach
Ansicht des Berufungsgerichts in objektiver Hinsicht lediglich bleibt, ist eine
alles andere als klare Videoaufzeichnung als Hauptbeweismittel, auf der kein Messer
zu sehen ist und die im Zweifel zu Gunsten von A____ auch mit einem Faustschlag
erklärt werden kann. Die Vorinstanz konkludiert in Bezug auf die
selbstbelastende Angabe von B____ mit dem Fusstritt gegen Q____ sowie die
Konsistenz im Kerngeschehen und den Umstand, dass er A____ nicht über Gebühr
belastet hat, dass dort, wo die Angaben von B____ durch das Videomaterial
objektiviert würden auf diese abgestellt werden könne (vorinstanzliches Urteil,
Akten S. 5642 f.). Es ist richtig, dass B____ konstant angibt, dass er von A____
hinter dem BMW mit einem Messer verletzt worden ist und dass er – entgegen den
übrigen Türstehern, die nachgewiesenermassen das Videomaterial vor ihren
Einvernahmen gesichtet hatten, dies bereits im Krankenhaus so zu Protokoll gegeben
hat (dazu Auss. B____, Akten S. 3712 f., Aktennotiz Kapo Luzern, Akten S.
3669). Insgesamt ist B____ kein unbefangener Zeuge, sondern war er, nicht nur
als Opfer, mittendrin in den Geschehnissen. So hat die ganze Gruppierung um die
Türsteher aufgrund der bei A____ erlittenen Verletzung einiges zu verstecken,
was insofern gelingt, als die Auseinandersetzung auf der linken Seite und der
Messerstich gegen A____ bis zuletzt ungeklärt geblieben ist. Zudem darf nicht
vergessen werden, dass auch die Aussagen von B____ nicht unerhebliche
Widersprüche gerade hinsichtlich des Messers aufweisen. So ist es schlicht
lebensfremd, dass er niemandem von dem angeblich bei A____ gesichteten Messer
erzählt hat und vorallem im Wissen um dieses Messer mit der auf dem Video
ersichtlichen Selbstverständlichkeit in schlichtender Manier auf A____
zugegangen ist. Angesichts der aufgeladenen Stimmung in der Tiefgarage erstaunt
es denn auch nicht, dass ein einzelner Faustschlag ebenfalls zur Eskalation der
Situation beitragen konnte. Das Berufungsgerichtet erachtet die
Auseinandersetzung und die Vorwärtsbewegung von A____ in Richtung B____ auch in
Anbetracht dieser Zweifel als Auftakt zur blutigen Auseinandersetzung, was im
Übrigen durch das Verhalten der umstehenden Personen belegt wird. Dass A____
zuerst nach rechts wendet, ist durch den Einsatz des Pfeffersprays von C____
plausibel. Ebenso erklärbar ist, dass sich B____ nach Erhalt des Faustschlags
in diese Gegend fasst und nach links flüchtet, zumal etwas im linken Bereich
geschehen sein muss, denn alle Personen rennen nach dieser Auseinandersetzung
nun hektisch nach links. Auch der Einsatz des Pfeffersprays durch C____ ist vor
diesem Hintergrund verständlich. Der Umstand, dass A____ auf der linken Seite
der Tiefgarage mit einem Messer verletzt wurde belegt überdies, dass auch dort
ein Messer eingesetzt worden ist. Dass es auch links zu einer handfesten und
grösseren Auseinandersetzung gekommen ist, die ebenso geeignet ist, zwei
Personen mit einem Messer zu verletzen, zeigt auch der Umstand, dass sich alle
oder zumindest ein Grossteil der beiden Gruppierungen mehrere Minuten links
aufgehalten haben. Ebensowenig kann schliesslich aus der undifferenzierten
Spurenlage am Messer zweifelsfrei auf den von der Vorinstanz als erstellt erachteten
Tathergang beim Messereinsatz geschlossen werden. Nicht zuletzt kann auch nicht
der Umstand, dass nach dem Schlag von A____ auf den Kofferraum des BMWs eine
Kerbe entstanden ist, zweifelsfrei den Einsatz eines Messers gegen B____ am
dortigen Schauplatz erklären. Zwar ist festzuhalten, dass die Kerbe auf dem
Kofferraum nicht auf ein Komplott der Türsteher zurückzuführen ist, wie die
Vorinstanz korrekt bemerkt hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5670). So ist
auch für das Berufungsgericht erstellt, dass die Beschädigung am Auto durch den
von A____ ausgeführten Schlag auf den Kofferraum entstanden ist. Was er zu
diesem Zeitpunkt in der Hand gehalten hat, muss jedoch offen bleiben. Insgesamt
hat das Berufungsgericht somit nicht bloss theoretische Zweifel an dem im
Anklagesachverhalt geschilderten Tathergang und am dortigen Messereinsatz von A____
gegen B____. Vielmehr ist zu Gunsten von A____ von seiner Version, B____ bloss einen
Faustschlag verpasst zu haben, auszugehen. Der Messerstich gegen B____ kann sich
genauso gut auf der linken Seite ereignet haben. Vor diesem Hintergrund lässt
sich im Übrigen auch nicht mehr eruieren, wem das am Tatort aufgefundene Messer
gehört. Der inkriminierte Sachverhalt ist demnach bezüglich der Geschehnisse
hinter dem BMW nicht erstellt. Mangels einer Eventualanklage wegen Raufhandels
kann A____ auch nicht wegen einer anderen Tat verurteilt werden und es erfolgt
ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des
Vergehens gegen das Waffengesetz.
In Bezug auf die
Geschehnisse auf der linken Seite der Einstellhalle ist der Vorinstanz hingegen
zu folgen: Auch AA____ sprüht mit seinem Pfefferspray wild umher und verlässt
als letzter den videoüberwachten Bereich. Er verfolgt den mit einem Wagenheber
bewaffneten U____. Abgesehen von den Stichverletzungen bei B____ und A____ sind
keine weiteren Verletzungen bekannt, die auf eine körperliche
Auseinandersetzung hinweisen würden. B____ gesteht, eine am Boden liegende
Person getreten zu haben und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
es sich bei dieser Person um Q____ gehandelt hat. Wie bereits erwähnt, sind
bereits aufgrund dieser Umstände und der Stichverletzung von A____ die gewalttätigen
Übergriffe auf der linken Seite belegt. In Bezug auf Q____ liegen weder
medizinische Unterlagen noch Aussagen vor, die das Ausmass der allenfalls gegen
ihn gerichteten Gewalttätigkeiten belegen würden. Dass U____ den Wagenheber
eingesetzt hat oder die Türsteher mit Baseballschlägern zugeschlagen haben, ist
mangels Nachweis entsprechender Verletzungen nicht erstellt. Ebensowenig
erstellt ist, wem das am Tatort sichergestellte Messer gehört. Aus der
DNA-Analyse lässt sich, wie bereits ausgeführt, ebenfalls nicht erschliessen,
wer mit diesem Messer auf wen eingestochen hat (vorinstanzliches Urteil, Akten
S. 5672, vgl. oben E. II. 1.3.3.4).
Erstellt ist
somit, dass A____ auf B____ losgegangen ist, diesem im Zweifel jedoch lediglich
einen Faustschlag ausgeteilt hat. In der Folge hat C____ A____ mit Pfefferspray
besprüht. Zudem ist nachgewiesen, dass es auf der linken Seite zu gewalttätigen
Übergriffen gegen A____ und Q____ von Seiten der Türsteher gekommen ist und A____
dort eine Stichverletzung erlitten hat. Im Zweifel hat dort auch der Übergriff
mit dem Messer auf B____ stattgefunden. Zu Recht hat die Vorinstanz in dubio
pro reo zudem angenommen, dass der Fusstritt von B____ gegen Q____ keine
Verletzung hervorgerufen hat. Auch erstellt ist, dass A____ den BMW von V____
beschädigt hat.
Der
Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es trotz der vom Berufungsgericht
als für möglich gehaltene Variante, dass B____ sich die Verletzung auf der
linken Seite zugezogen hat, für die von der Verteidigung geltend gemachte
Theorie der aberratio ictus keinerlei Hinweise gibt. Nach der Theorie der
Verteidigung sei es C____ gewesen sei, der ein Messer in der Hand gehalten habe
und fälschlicherweise B____ und nicht A____ getroffen habe
(Berufungsbegründung, Akten S. 6097 ff.; Plädoyer AV 1 Berufungsverhandlung,
Akten S.6649). Die Vorinstanz hat diesbezüglich überzeugend ausgeführt, dass
sich diese Darstellung als konstruiert erweise, da bereits die Tiefe der Wunde
sowie die Position der Stichverletzung bei B____ nicht auf einen
versehentlichen Stich hinweisen würden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5669).
Zudem ist anzufügen, dass es keinerlei weitere Hinweise gibt, die diese Version
stützen würden. Die dahingehenden Aussagen stammen primär von R____ und sind
bereits aufgrund des Umstands, dass diese Version erstmals nach der Entlassung
von A____ aus der Haft gemacht worden sind, wenig glaubhaft (vgl. oben E.
3.4.10).
1.3.6 Rechtliches
1.3.6.1 Zunächst
ist nochmals festzuhalten, dass wegen des im Zweifel nicht erstellten
Sachverhaltes zu Gunsten von A____ ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten
vorsätzlichen Tötung und des Vergehens gegen das Waffengesetz auszusprechen
ist, weshalb sich rechtliche Ausführungen zu diesen Tatbeständen erübrigen. Wie
die Vorinstanz korrekt ausführt, ist trotz A____s Interaktion eine Verurteilung
wegen Beteiligung an einem Raufhandel ausgeschlossen, da eine solche nicht
angeklagt ist. Demgegenüber sind B____, C____ und D____ wegen Raufhandels,
eventualiter Angriffs und C____ zusätzlich noch wegen einfacher
Körperverletzung angeklagt.
1.3.6.2
1.3.6.2.1 Es
gilt des Weiteren zu klären, wie die in der ergänzenden Anklage geschilderten
Tatbeiträge von B____, C____ und D____ rechtlich zu würdigen sind. Der
Verteidiger von A____ beantragt, dass C____ gemeinsam mit B____ und D____ des
Raufhandels, eventualiter des Angriffs schuldig zu sprechen seien. Eine
Notwehrsituation sei nicht erkennbar bzw. längst beendet (AV 1 Plädoyer
Berufungsverhandlung, Akten S. 6647; 6651). Die Verteidiger von B____, C____
und D____ beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Plädoyers AV
2-4 Berufungsverhandlung, Akten S. 6677 ff., 6683 ff.; 6693 ff.).
1.3.6.2.2 Raufhandel
gemäss Art. 133 StGB ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung
zwischen mindestens drei sich beteiligenden Personen, die den Tod oder die
Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Strafbar ist, wer aktiv am
Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung
zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige
Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – Tod
oder Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine
bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so
dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über
die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (statt vieler:
BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Ebenso gilt als Täter, wer sich erst nach
Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge am Raufhandel beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; Maeder,
a.a.O., Art. 133 StGB N 25 ff.). Die Beteiligung kann auch bloss
psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden, Ratschläge erteilen),
vorausgesetzt, dass mindestens drei Personen physisch kämpfen
(BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 mit zahlreichen
Hinweisen). Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende oder Schlichtende als
Beteiligter, der allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straflos
bleibt. Straffrei bleibt dabei auch die tätliche Abwehr, wobei die
Tätlichkeiten im Rahmen der Notwehrbefugnis zulässig sein müssen (Trutzwehr).
Gar nicht von Art. 133 StGB erfasst ist nur, wer sich völlig passiv
verhält (Schutzwehr; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1,
BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1., je mit Hinweisen).
Die Tötungs-
oder Verletzungsfolge ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Vorausgesetzt ist
mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (vgl.
u.a. BGer 6B_610/2011 vom 20. März 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht
hält dazu fest: «Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen
sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die
Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133
StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen
straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die
Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim
Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg
eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung»
(BGE 137 IV 1 E. 4.2.2, ebenso: BGE 144 IV 454 E. 2.3.3;
139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4).
In subjektiver
Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim
Raufhandel geht es darum, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im
Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag
geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere: wer die
Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat.
Art. 133
StGB bestraft nur die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. Der Vorsatz
muss sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen,
nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge. Es genügt, wenn der
Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen
Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1
E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, mit weiteren Hinweisen).
1.3.6.3
1.3.6.3.1 Erstellt
ist, dass B____ auf der linken Seite gegen den am Boden liegenden Q____ einen
Fusstritt ausgeführt hat, weitergehende Übergriffe, auch solche gegen A____,
sind nicht erstellt. In Bezug auf C____ ist erstellt, dass er mit Pfefferspray
auf A____ losgegangen ist. Der in der ergänzenden Anklageschrift geschilderte
Übergriff mit einem Baseballschläger auf A____ und Q____ ist hingegen nicht
nachgewiesen. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass sich bei der
gesamtheitlichen Betrachtung der Auseinandersetzung in der Tiefgarage
mindestens drei Personen an einer wechselseitigen, körperlichen
Auseinandersetzung beteiligt haben – so sind insbesondere A____ mit dem
Übergriff auf B____ und C____ mit seinem Einsatz des Pfeffersprays gegen A____
daran beteiligt. Durch die dokumentierten Stichverletzungen bei A____ und B____
ist zudem die objektive Strafbarkeitsbedingung einer mindestens vollendeten
einfachen Körperverletzung erfüllt. Indem B____ nun auf den am Boden liegenden Q____
getreten hat, hat er den Tatbestand des Raufhandels grundsätzlich erfüllt. Die
Eventualanklage des Angriffs in der ergänzenden Anklageschrift scheitert
bereits daran, dass eine Handlungseinheit vorliegt und sich die beiden
Gruppierungen gegenseitig angegriffen haben.
1.3.6.3.2 In
Anbetracht der Situation in der Tiefgarage hat die Vorinstanz zu Recht geprüft,
ob sich B____ und C____ auf einen Rechtfertigungsgrund stützen können.
Wird jemand ohne
Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist die
angegriffene Person berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen
Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Notwehr, Art. 15 StGB). Die
Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als
verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Notwehr als Institut der
Abwehr ist nicht subsidiär, d.h. die angegriffene Person darf sich verteidigen,
auch wenn es ihr etwa möglich wäre zu fliehen. Bei der Wahl der Mittel ist aber
der Subsidiaritätsgrundsatz zu beachten. Er gebietet, dass die abwehrende
Person das mildeste effektive zur Verfügung stehende Mittel einsetzen muss –
was zugleich impliziert, dass sie nicht zuerst eine unsichere ungefährlichere
Verteidigungsart ausprobieren muss, sondern direkt eine voraussichtlich
wirksame wählen darf. Der ebenfalls anwendbare Grundsatz der Proportionalität
verlangt, dass die Schwere des Angriffs und die Wichtigkeit des gefährdeten
Rechtsguts in Relation gesetzt werden zum Rechtsgut, welches durch die Abwehr
verletzt wird; es muss sich hier ebenfalls ein angemessenes Verhältnis ergeben
(zum Ganzen: Mausbach/Straub,
Annotierter Kommentar, in: Graf [Hrsg], Art. 15 StGB N 9-11). Eine
Rolle spielen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung insgesamt vor allem die
Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten
Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die
Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der
sich die rechtswidrig angegriffene Person zum Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es
dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden,
ob die angegriffene Person sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger
einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (zum Ganzen: BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019
E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1; je m. Hinw.; Niggli/Göhlich, Basler Kommentar Strafrecht
I, 4. Auflage 2019, N. 28 f. zu Art. 15 StGB).
Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur
Abwehr geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher
Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht
mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können,
der Täter oder die Täterin womöglich gewarnt worden ist und die abwehrende Person
vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer
übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem
Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für die
angegriffene Person, die erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar
sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 6B_1454/2020 vom 7. April
2022 E. 3.3.1; 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 3.3.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3;
6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1, je mit Hinweisen).
Es ist
vorliegend erstellt, dass B____ von A____ hinter dem BMW völlig unvermittelt einen
Faustschlag erhalten hat und die Situation aufgrund der Vorgeschichte massiv
angespannt gewesen ist. Auch erstellt ist aufgrund der diversen Angaben, dass Q____
wütend zurück in die Tiefgarage gekehrt ist und sich auf der linken Seite
befunden hat. Angesichts des Übergriffs von A____ und der sich auf der anderen
Seite befindliche Q____ hatte B____ allen Grund zur Annahme, dass auch
letzterer gewalttätig gegen ihn vorgehen würde. Somit hat sich B____ in einer
Notwehrlage befunden und der von ihm ausgeteilte Tritt gegen Q____ ist durchaus
geeignet den unmittelbaren Angriff seitens der Gruppierung um A____ abzuwenden
und ist, gerade vor dem Hintergrund, dass Q____ in dubio keinerlei Verletzungen
vom Fusstritt erlitten hat, auch verhältnismässig. Dies im Übrigen auch wenn im
Zweifel nicht von einem bereits hinter dem Auto erfolgten Messerstich
ausgegangen werden musste.
Was den Einsatz
des Pfeffersprays von C____ gegen A____ anbelangt ist zunächst festzuhalten,
dass auch jede andere Person berechtigt ist, einen rechtswidrigen Angriff
verhältnismässig abzuwehren. Es ist auf den Videoaufnahmen zu sehen wie A____
nach dem Übergriff von einer anderen Person weggezerrt werden musste und wie
sich seine Wut mittels Schlag auf den Kofferraum manifestiert. Zudem ist
bekannt, dass sich auf der linken Seite der ebenfalls wütende Q____ eingefunden
hat. Die Notwehrlage war somit nach dem Startschuss durch A____ keineswegs
beendet und C____ war berechtigt, Notwehrhilfe zu leisten. Angesichts der
Brutalität des Vorgehens ist auch der Einsatz des Pfeffersprays
verhältnismässig.
Somit sind
sowohl B____ als auch C____ in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 StGB von sämtlichen
Vorwürfen freizusprechen.
1.3.6.3.3 Schliesslich ist in Bezug auf D____
festzuhalten, dass ihm der in der ergänzenden Anklageschrift geschilderte und
auf den Videobildern ersichtliche Tritt gegen den Range Rover zwar nachgewiesen
werden kann, mangels Strafantrag jedoch auf die Anklage wegen versuchter
Sachbeschädigung verzichtet worden ist. Die in der ergänzenden Anklage
festgehaltenen Schläge gegen Q____ und A____ können D____ indes nicht
zugerechnet werden, da aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen ist,
dass Q____ erst nach der Eskalation hinter dem BMW angegriffen worden ist und D____
zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Rücksitz des BMW gesessen hat. Zudem fehlt es
an Hinweisen, dass D____ nach dem Verlassen des BMWs an der Schlägerei
teilgenommen hat. D____ ist deshalb bereits mangels Nachweis des Sachverhalts
vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen.
2. Fall Bern (AS vom 23.8.2018 Ziff. 3)
2.1
Tatkomplex [...]platz
2.1.1
2.1.1.1 Der Anklage liegt folgender Sachverhalt
zugrunde: Auf dem [...]platz haben sich am Mittag des 12. September 2015
mehrere Hundert kurdischstämmige Personen versammelt, die Kantonspolizei Bern
hat wegen der drohenden Konfrontation mit Anhängern der UETD die Teilnehmenden
der kurdischen Bewegung aufgefordert, den [...]platz zu verlassen. Unter den
kurdischen Teilnehmenden war auch A____, der sich der polizeilichen Anordnung
widersetzte und sich weiterhin in der Versammlung aufhielt. Als die Polizei
versuchte, die Versammlung aufzulösen, rotteten sich u.a. A____ mit anderen
Anhängern der kurdischen Bewegung mit dem Ziel zusammen, die Beamten
anzugreifen und Sachbeschädigungen zu begehen. Es kam zu Würfen mit
Vierkanthölzern, Holzstöcken, Steinen und volle PET-Flaschen gegen die Beamten.
Die aktiven Demonstrierenden wurden dabei durch die physische Präsenz und die
politischen und polizeifeindlichen Parolen ihrer Genossen unterstützt. Vier
Polizisten wurden verletzt. Zudem forderte u.a. A____ die Genossen auf, sich
mittels Sitzstreik gegen die polizeiliche Intervention zu wehren
(Anklageschrift, Akten S. 4285).
2.1.1.2 Die Vorinstanz hat es aufgrund der
Videoaufnahmen als erstellt erachtet, dass sich A____ anlässlich der
unbewilligten Kundgebung der kurdischen Bewegung gegen die bewilligte
Demonstration der «Union Europäisch-Türkischer Demokraten» (UETD) am 12.
September 2015 auf dem [...]platz in Bern in unmittelbarer Nähe zum aggressiven
und gewalttätigen agierenden Teil der Gruppe aufgehalten habe. Dies habe ihn
als Bestandteil der Zusammenrottung erscheinen lassen, mit der er sich sichtbar
solidarisiert habe. Der Umfang der ausgeübten Gewalt auf dem [...]platz hat
sich noch in Grenzen gehalten, doch sei die Grundstimmung bereits dort
aggressiv gewesen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5684).
2.1.1.3 A____ hat, wie bereits bei der Vorinstanz,
geltend gemacht, nicht gewusst zu haben, dass keine Bewilligung für die
Gegendemonstration vorgelegen habe. Auch wiederholt er, nicht gegen die Polizei
tätlich geworden zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6748).
2.1.2 Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist
aufgrund der Videoaufnahmen, des Polizeirapports, der sichergestellten
Gegenstände und der Depositionen der Polizisten erstellt, dass es zu einer
unbewilligten Gegenkundgebung gekommen ist und A____ Teil der Gruppierung
gewesen ist. Fest steht auch, dass einzelne Gegenstände gegen die Polizei
geworfen worden sind und es zu Verletzungen von mehreren Polizisten und einem
Polizeihund gekommen ist, wobei A____ nicht selbst gegen die Polizei tätlich
geworden ist (Ermittlungsbericht, Akten S. 2240 ff.; Fotos, Akten S. 2267;
Wahrnehmungsberichte im Einsatz stehender Polizisten, Akten S. 2291;
Videoaufnahmen auf externen Datenträgern). In Bezug auf die
Sachverhaltsfeststellungen kann demnach vollumfänglich auf das vorinstanzliche
Urteil verwiesen werden, wonach feststeht, dass sich A____ in unmittelbarer
Nähe zur aggressiven und gewalttätig handelnden Gruppierung aufgehalten und
sich mit dieser solidarisiert hat, was insbesondere dadurch erhärtet wird, dass
er den [...]platz trotz Aufforderung zu gehen, nicht verlassen hat und zudem
Teilnehmende gar aufgefordert hat, sich hinzusetzen und am Sitzstreik
teilzunehmen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5682 ff.).
2.1.3 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz A____
zunächst vom Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung freigesprochen. Dieser
Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. Was der Schuldspruch des
Landfriedensbruchs und der qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte betrifft, hat A____ zwar auch vor zweiter Instanz ausgeführt, nicht
gegen die Polizeibeamten tätlich geworden zu sein, doch hat diesbezüglich
bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gewaltakte als Tat
der Zusammenrottung zu werten sind, da sie aus der Menge heraus begangen worden
sind und deshalb allen Teilnehmenden zuzurechnen sind. Aufgrund des
Videomaterials ist erwiesen, dass A____ nahe an der Front mit dabei gewesen ist
und sich nicht von den gewaltbereiten Demonstranten distanziert hat. Somit ist
der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs und qualifizierter Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte zu bestätigen.
2.2 Tatkomplex [...]strasse
2.2.1 Vorinstanzliches
Urteil und Parteistandpunkte
2.2.1.1 Gemäss
Anklagesachverhalt wird A____ vorgeworfen, am Angriff gegen türkische
Teilnehmende der Demonstration mitgewirkt zu haben. Er sei auf das Fahrzeug mit
dem aargauischen Kennzeichnen zugerannt und sei auf dessen Motorhaube
gesprungen. Zudem habe er mit einer Fahnenstange gegen das Fahrzeug geschlagen
und mit dieser in das Innere des Autos gestochen. Danach habe er die Stange
weitergegeben. Insgesamt habe sich A____ auch am Angriff gegen E____, F____, I____,
G____ und H____ beteiligt, indem er Teil der Meute gewesen sei, die die
Fahrzeuge gestürmt hätten. Er habe diesen Angriff unterstützt – sowohl durch
seine physische Präsenz als auch psychisch (Anklageschrift, Akten S. 4286 ff.).
2.2.1.2 Die Vorinstanz hat es als nachgewiesen
erachtet, dass A____ im Verlauf des Angriffs an der [...]strasse dazugestossen
sei und sich dem Angriff auf die beiden Fahrzeuge angeschlossen habe, indem er
auf die Motorhaube des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen AG [...] gesprungen sei.
Zudem ist gemäss Vorinstanz auf der Videoaufnahme deutlich zu erkennen, wie A____
gegen AE____ tätlich geworden sei. Er habe mit der von ihm behändigten
Fahnenstange einmal auf das Fahrzeug eingeschlagen und die Fahnenstange danach
wie eine Stichwaffe in die Beifahrerseite des Fahrzeuges geführt. Somit sei ein
einmaliges, wenn auch nicht besonders heftiges Zustechen mit der Fahnenstange
durch A____ in das Innere des Fahrzeuges nachgewiesen. Auch erwiesen sei, dass L____
gegen AE____ tätlich geworden sei, da zu erkennen sei, wie A____ ihm die
Fahnenstange überreicht und L____ mehrmals damit ins Wageninnere gestochen
habe. Gestützt auf Zeugenaussagen sei im Ergebnis davon auszugehen, dass L____
zugestochen habe und nicht A____. Zwar sei nachgewiesen, dass A____ mindestens
einmal mit der Fahnenstange eine Stichbewegung ins Fahrzeuginnere gemacht habe,
es sei jedoch nicht erstellt, ob diese Tathandlung für die Verletzung von AE____
kausal gewesen sei. Basierend auf diesem Sachverhalt hat die Vorinstanz A____
wegen Angriffs sowie versuchter einfacher Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand verurteilt. Vom Vorwurf der versuchten schweren
Körperverletzung ist A____ mangels Nachweis der entsprechenden Tathandlung
freigesprochen werden. Auch eine Mittäterschaft hat die Vorinstanz unter den
gegebenen Umständen als nicht erwiesen erachtet. Es gebe weder auf einen
expliziten noch auf einen konkludenten gemeinsamen Tatentschluss Anhaltspunkte,
vielmehr seien die Gewalteinwirkungen auf AE____ unabhängig und nacheinander
erfolgt, insbesondere habe A____ den Tatort verlassen, während L____ noch auf AE____
eingewirkt habe. Zudem hat die Vorinstanz A____ wegen Schachbeschädigung mit
grossem Schaden schuldig gesprochen, da er Teil der Meute gewesen sei, die das
Fahrzeug zerstört habe. Mit seinem Verhalten habe er sich dem Vorsatz der
anderen Personen angeschlossen auch wenn er nicht eigenhändig sämtliche Beschädigungen
am Fahrzeug vorgenommen habe.
2.2.1.3 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer
Anschlussberufung festgehalten, dass ein heftiges Einstechen mit der
Fahnenstange durch die geöffnete Scheibe auf AE____ auf den Videos ersichtlich
sei und geltend gemacht, dass jemand, der mit grosser Heftigkeit und
unvermittelt auf ein in einer beengten Situation sitzendes, wehrloses Opfer
einsteche, schwere Verletzungen mindestens in Kauf nehme. Dies unabhängig
davon, ob direkt aus dieser Handlung eine schwere Verletzung resultiere. Indem
er überdies den Stock an L____ weitergegeben habe, sei er als Mittäter
anzusehen. Es sei A____ bewusst gewesen, dass sein Kollege ebenfalls auf das
Opfer einstechen und einschlagen würde. Somit sei A____ wegen versuchter
schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen (Anschlussberufungserklärung
Staatsanwaltschaft, Akten S. 6042 ff.).
2.2.1.4 In der Berufungserklärung hat der
Verteidiger von A____ moniert, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht
richtig abgeklärt habe. So sei an der Gerichtsverhandlung insbesondere nicht
nachgefragt worden, was zwischen dem Schlag auf das Auto und dem Weitergeben
der Fahnenstange passiert sei, es könne A____ deshalb weder nachgewiesen werden,
dass er AE____ verletzen wollte noch sei eine Stichbewegung belegt. Es sei
vielmehr ersichtlich, dass die Fahne in das Auto hineingezogen worden sei. Als
Mittäter habe sich A____ keinesfalls schuldig gemacht, er sei nach der Übergabe
der Fahnenstangen weitergelaufen. Zudem sei auch L____ nicht wegen versuchter
schwerer Körperverletzung bestraft worden. Auch nicht belegt sei, dass A____
das Auto zerstört habe, dafür gebe es keine Beweise und L____ sei im Übrigen
nur wegen einfacher Sachbeschädigung verurteilt worden. Insgesamt hat der
Verteidiger in seinem Plädoyer primär den Strafbefehl vom L____ moniert und
verlangt, dass A____ analog dem Strafbefehl von L____ schuldig zu sprechen sei (Berufungserklärung,
Akten S. 6143, Plädoyer AV 1 zweitinstanzliche HV, Akten S. 6657).
2.2.2 Sachverhaltsfeststellung
2.2.2.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst
festzuhalten, dass der Verteidiger in diesem Anklagepunkt primär eine
Ungerechtigkeit zwischen dem Strafbefehl gegen L____ und dem Urteil betreffend A____
gerügt hat. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Strafbefehl gegen L____
in der Tat mild ausgefallen ist. Allerdings kann daraus nichts zu Gunsten von A____
abgeleitet werden. Mit Gerichtsstandsverfügung vom 26. April 2018 hat die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das ursprünglich in Bern geführte Verfahren
übernommen, was von der Verteidigung so akzeptiert worden ist (Akten S. 2028).
Jede Behörde, auch die Strafverfolgungsbehörden, sind, unter Vorbehalt der
Weisungsbefugnis, im Bereich der Rechtsanwendung nur dem Recht verpflichtet und
grundsätzlich frei und unabhängig in der Würdigung und Qualifikation des
Sachverhaltes (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, Wiprächtiger/Frey
in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 4 N 32).
2.2.2.2 Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten
hat, steht aufgrund der übereinstimmenden, stimmigen und differenzierten
Angaben der Insassen der beiden Fahrzeuge fest, dass die Angreifenden an der [...]strasse
mit massiver Brutalität auf die Türken eingeschlagen haben und weder vor Gewalt
gegen wehrlos am Boden liegende Personen noch gegen türkische Frauen
zurückgeschreckt sind (Auss. [...], Akten S. 2321 ff., S. 2441 ff.; Auss. [...],
Akten S. 2318 ff.; S. 2424 ff.; Auss. E____, Akten S. 2324 ff., S. 2455 ff.;
Auss. F____, Akten S. 2396 ff. Auss. G____, Akten S. 2335 ff.; Auss. I____,
Akten S. 2342 ff.; Auss. H____, Akten S. 2354 ff.; Auss. AE____, Akten S. 2375
ff.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5672 ff.). Sowohl die
Videoaufnahmen als auch die Dokumentation der Verletzungen objektivieren diese
Schilderungen und zeigen eindrücklich das äusserst derbe Vorgehen, insbesondere
auch den Einsatz von Holzstangen und Baseballschlägern (Notfallbericht und
rechtsmedizinisches Gutachten E____, Akten S. 2371 ff., S. 2479 ff.;
Arztbericht AE____, Akten S. 2649 ff.; Notfallbericht und Arztbericht F____,
Akten S. 2367 f., S. 2372 f.; Arztbericht I____, Akten S. 2677 f.). Gut
sichtbar ist auf den Videos zudem, wie A____ erst im Verlauf des Angriffs
dazugestossen ist, wobei sein Verhalten unmissverständlich zeigt, dass er sich
dem laufenden Angriff angeschlossen hat, indem er auf die Motorhaube des
Mercedes mit der Autonummer [...] gesprungen ist. Die Schäden an den beiden
Mercedes-Fahrzeugen werden durch Fotos und einen entsprechenden Bericht belegt
(Akten S. 2408 ff.; S. 2416 ff.). Dass A____ sich unter den Personen an der [...]strasse
befunden hat, wird im Übrigen von ihm auch nicht bestritten (Protokoll
erstinstanzliche HV, Akten S. 5232; Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 6748).
Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil fest, es sei zu sehen,
wie A____ auf das Fahrzeug einschlage und die Fahnenstange wie eine Stichwaffe
in die Beifahrerseite des Fahrzeuges geführt habe. Es sei ein einmaliges, nicht
besonders heftiges Zustechen mit der Fahnenstange in das Innere des Fahrzeuges
nachgewiesen. A____ bestreitet hingegen, dass er mit der Fahnenstange ins Auto
gestochen habe und AE____ verletzt habe, die Fahnenstange sei ins Auto
hineingezogen worden (Protokoll, erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S.
5233 f.; zweitinstanzliche HV, Akten S. 6750). Diesbezüglich macht sein
Verteidiger geltend, dass die Vorinstanz das Video nicht näher untersucht habe
und auch keine Fragen an A____ gestellt habe (Plädoyer AV, zweitinstanzliche
HV, Akten S. 6658). Anlässlich der Berufungsverhandlung wird das Video
(IMG_3835_Kapo_verlangsamt_stabilisiert, bei den Akten) nochmals mehrmals und
in noch langsamerer und auch vergrösserter Version gezeigt. Der Verteidiger hat
kommentiert, dass man sehe, wie A____ mit der Fahne auf das Auto draufschlage
und die Fahne danach proaktiv ins Auto hineingezogen werde, erst danach bewege
er seine Arme und er gebe die Fahne weiter. Auch sein Blick sei gar nicht mehr
auf die Fahne gerichtet. Es würde anders aussehen, wenn er proaktiv zustechen würde
(Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 6750). Ein heftiges Zustechen und
Ausholen, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht, ist auf dem Video in
der Tat nicht ersichtlich. Doch wird die Fahne auch nicht, wie vom Verteidiger
geltend gemacht, in das Fahrzeug hineingezogen. Vielmehr ist ersichtlich, dass
die Fahnenstange von A____ proaktiv hineingestossen wurde. Die Videoaufnahmen
verdeutlichen, dass A____ unmittelbar nach diesem einmaligen Hineinstossen die
Fahnenstange an den neben ihm stehenden L____ übergeben hat und das Geschehen
zügig und ohne nochmals zurückzuschauen verlassen hat. Fakt ist dennoch, dass AE____
eine Schnittwunde an der linken Halsseite erlitten hat und diese zu einer
Stichbewegung mit einer abgebrochenen Fahnenstange passt (Arztbericht AE____,
Akten S. 2649). Dass sowohl L____ als auch A____ in das Wageninnere gestochen
haben, ist auf den Videoaufnahmen ersichtlich. AE____ hat im
Ermittlungsverfahren bezüglich der Täterschaft angegeben, dass die Person, die
ihn angegriffen habe, am Arm tätowiert gewesen sei. Diese Angaben werden durch H____
gestützt. Auch sie hat geschildert, das AE____ von einer Person in einem
kurzärmligen, schwarzen T-Shirt gestochen worden sei. Die Person sei tätowiert
gewesen (Auss. AE____, Akten S. 2375 ff.; Auss. H____, Akten S. 2354 ff.).
Diese Angaben in Verbindung mit dem Umstand, dass A____ ein weisses,
langärmliges T-Shirt getragen hat und somit keine Tätowierungen sichtbar
gewesen sein können, wertet die Vorinstanz richtigerweise als Hinweis dafür,
dass es L____ war, der mit der Fahnenstange zugestochen hat, zumal die Angaben
der Insassen der Fahrzeuge detailreich, differenziert und anschaulich
ausgefallen sind. Nicht zuletzt werden die konzisen Angaben der Insassen zu
einem grossen Teil durch die Videoaufnahmen objektiviert. Die einmalige
Stichbewegung durch A____ ins Wageninnere ist ebenso aufgrund des Videos
erstellt, doch lässt sich gestützt auf die Videoaufnahmen in Verbindung mit den
Angaben der Insassen nicht mit abschliessender Sicherheit sagen, ob AE____
bereits durch diesen ersten Stich verletzt worden ist, weshalb der Sachverhalt
zu Gunsten von A____ gewertet werden muss und nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen ist, dass er für die Verletzungen von AE____ verantwortlich ist.
In Bezug auf die Beschädigung der Fahrzeuge ist schliesslich
aufgrund der Fotodokumentation erstellt, dass der Mercedes von G____ einen
Totalschaden erlitten hat (Akten S. 2408 ff.). Auch erstellt ist, dass A____
durch den Sprung auf die Motorhaube sowie den Schlag mit der Fahnenstange bei
der Zerstörung des Autos mitgeholfen hat, was er auch nicht bestreitet
(Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5232).
2.2.2.3 Zusammenfassend ist demnach der
Sachverhalt wie von der Vorinstanz begründet, erstellt.
2.2.3 Rechtliches
2.2.3.1 In rechtlicher Hinsicht hat die
Vorinstanz zunächst die Delikte gegenüber den Insassen des ersten Fahrzeugs
sowie die Attacke auf die Insassen des zweiten Fahrzeugs aufgrund der
Tateinheit als (einfachen) Angriff qualifiziert. A____ bzw. sein Verteidiger
haben diesen Schuldspruch weder anerkannt noch per se bestritten. Auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des Angriffs kann vorliegend
gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StGB vollumfänglich verwiesen werden, zumal die von
A____ vorinstanzlich noch geltend gemachte Notwehrhandlung bzw. die Angaben,
nicht am Angriff mitgemacht zu haben, vor der zweiten Instanz nicht mehr in
dieser Deutlichkeit vertreten wird. Auch die Staatsanwaltschaft folgt dieser
Begründung vorbehaltlos (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5692).
2.2.3.2
2.2.3.2.1 Den
einmaligen Stich ins Wageninnere mit der Fahnenstange hat die Vorinstanz als
versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
qualifiziert. Dagegen haben sowohl A____ als auch die Staatsanwaltschaft
opponiert. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass A____ unvermittelt und mit
grosser Heftigkeit zugestochen habe und aufgrund der beengten Situation im
Wageninnern eine schwere Verletzung mindestens in Kauf genommen haben muss.
Zudem sei er als Mittäter von L____ aufgetreten (Anschlussberufung, Akten S.
6043; Plädoyer Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliche HV, Akten S. 6672).
Demgegenüber hat die Verteidigung eingewendet, dass nicht nachvollziehbar sei,
weshalb L____ nicht für den ihm nachgewiesenen Stich verurteilt worden sei. A____
habe nicht ins Auto gestochen und er könne sich auch nicht als Mittäter
strafbar gemacht haben, da L____ gar nicht wegen versuchter schwerer
Körperverletzung bestraft worden sei. Mangels Stichbewegung könne A____ auch
nicht wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand verurteilt werden (Berufungserklärung, Akten S. 6143 ff.; Plädoyer
AV 1, zweitinstanzliche HV, Akten S. 6658 ff.).
2.2.3.2.2 Verletzungen, die keine oder keine
schweren Schädigungen hinterlassen, werden je nach Vorsatzlage als versuchte
schwere oder einfache Körperverletzungen behandelt. Entscheidend ist dabei die
Frage, ob der Täter es für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, dem Opfer
mit seinem Handeln eine schwere Verletzung wie die dauerhafte Entstellung eines
wichtigen Organs oder Glieds zuzufügen. Dieser sog. Eventualvorsatz
(Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) genügt für einen Schuldspruch wegen
versuchter schwerer Körperverletzung. Ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1
StGB kommt zur Anwendung, wenn die für möglich gehaltene und in Kauf genommene
Verletzungsschwere nicht eingetreten ist. Wenn keine schwere Verletzung
eintritt und ein entsprechender (Eventual-)Vorsatz nicht nachweisbar ist,
entfällt der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Diesfalls wird
die Verwendung von gefährlichen Gegenständen als Tatinstrument als einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123
Ziff. 2 Abs. 1 StGB qualifiziert. Nicht jeder Gegenstand ist von sich
aus gefährlich, vielmehr ist ausschlaggebend, ob er nach seiner Beschaffenheit
so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art.
122 StGB herbeigeführt wird (Roth/Berkemeier,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Art. 123 N 19).
Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein
Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles und dem Tatplan für die
Ausführung des Deliktes so wesentlich sei, dass sie mit ihm steht und fällt
(statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, vor Art. 24 StGB N 7).
Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet
werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare
Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer
Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e S. 206). Auch
an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist
Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht
publiziert in BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind
keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse
Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Eventualvorsatz
bezüglich des Erfolgs ist jedoch ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass der
Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt; es genügt, dass er sich später den
Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter
ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen etwa:
BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019
E. 3.3.2), d.h. auch, wer etwa mit seinem Partner «Hand in Hand» arbeitet, d.h.
gleichberechtigt und koordiniert zusammenwirkt (Trechsel/Jean-Richard,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.
Auflage, Zürich 2021, vor Art. 24 N 14). Jedem Mittäter werden dabei – in den
Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen
Mittäter angerechnet. Es genügt dabei, dass die mittäterschaftlichen Beiträge
sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Forster,
a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8). Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist
grundsätzlich unerheblich, ob im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg
herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan
umfasst sind (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4,
6B_953/2017 vom 28. März 2018 E. 3.4).
2.2.3.2.3 Vorliegend ist nicht nachgewiesen, dass
A____ für die Verletzungen von AE____ verantwortlich ist. Es ist zwar
ersichtlich, dass A____ ins Auto gestochen hat, doch die von der
Staatsanwaltschaft beschriebene Heftigkeit ist weder auf den Bildern zu sehen
noch kann sie sonst belegt werden. Auch gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass A____ wissentlich und willentlich gegen den Hals von AE____ stechen
wollte. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen,
dass der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist,
da die Verwirklichung des Erfolgs bei diesem einen, eher beiläufigen Hieb ins
Wageninnere nicht so naheliegend ist. Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz ein
mittäterschaftliches Vorgehen von A____ und L____ verneint. Es ist zwar
richtig, dass A____ nach seinem einmaligen Zustossen die Fahnenstange an L____
übergeben hat, doch konnte er nicht, wie von der Staatsanwaltschaft geltend
gemacht, wissen, dass L____ danach mehrmals die Fahnenstange in das Autoinnere
stösst. Weder kennen sich L____ und A____ noch geht aus den Videos hervor, dass
die beiden in irgendeiner Art und Weise zusammengewirkt haben. Es fehlt somit
an der Voraussetzung des gemeinsamen Tatentschlusses und der gemeinsamen
Tatausführung. Indem A____ nach dem einmaligen Zustechen die Tatwaffe sinken
liess und den Tatort ohne zurückzuschauen verlassen hat, hat er sein eindeutiges
Desinteresse an der weiteren Tatausführung bekundet. Dies umso mehr, als L____
noch auf AE____ eingewirkt hat als A____ sich bereits vom Ort des Geschehens
entfernt hatte.
Bezüglich der Qualifikation als versuchte einfache Verletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand ist der Vorinstanz ebenfalls zu folgen. Eine
abgebrochene Fahnenstange, die während eines dynamischen Geschehens in den
engen Innenraum eines Fahrzeugs und gegen den Körper einer Person gestossen
wird, ist als gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren. Dies auch, wenn der
Hieb nicht mit besonderer Heftigkeit hineingestossen wird. Bereits aufgrund der
spitzigen und splitterigen Abbruchstellen kann es im engen Wageninneren zu
Verletzungen am und im Gesicht oder im Halsbereich kommen. Verstärkt wird dies
vor dem Hintergrund der gewalttätigen Auseinandersetzung, bei der die
Stichbewegung erfolgte, und dem insgesamt angriffigen Verhalten von A____. Auch
eine Kontrolle des eigentlichen Stosses ist bei diesen räumlichen Verhältnissen
und dieser Dynamik nicht gewährleistet. So ist denn auch in subjektiver
Hinsicht das Verhalten von A____ als Inkaufnahme einer Verletzung bei dem auf
dem Beifahrersitz sitzenden AE____ zu werten. Der Schuldspruch wegen versuchter
einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ist somit zu
bestätigen (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5694).
2.2.3.3 Schliesslich hat die Vorinstanz die
Beteiligung von A____ an der Zerstörung des Autos von G____ als qualifizierte
Sachbeschädigung gewertet. Ausser der bereits oben diskutierten geltend
gemachten Forderung nach grundsätzlicher Gleichbehandlung mit L____ macht die
Verteidigung keine rechtlichen Einwände geltend (vgl. oben 2.2.3). Die Videos
verdeutlichen, dass A____ nicht eigenhändig sämtliche Schäden am Fahrzeug zu
verantworten hat, doch hat er bezüglich des Tatgeschehens betreffend die
Beschädigung der Fahrzeuge massgeblich mit den anderen Tätern zusammengewirkt,
er hat sich durch sein Verhalten konkludent dem Verhalten der Meute
angeschlossen. Auch war sein Beitrag wesentlich für die Ausführung des Delikts,
weshalb er mittäterschaftlich an der Sachbeschädigung mitgewirkt hat.
Der Grundtatbestand der Sachbeschädigung ist gemäss Art. 144
Abs. 1 StGB erfüllt, wenn jemand eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-,
Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder
unbrauchbar macht. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden und die Tat wird
von Amtes wegen verfolgt (Art. 144 Abs. 3). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist ein grosser Schaden anzunehmen, wenn er mindestens CHF
10'000.– beträgt (BGE 136 IV 117, E. 4.3.1). Dass der Schaden vorliegend über
CHF 10'000.– beträgt, hat die Vorinstanz sorgfältig und korrekt hergeleitet und
es kann darauf verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5696).
2.3 Demnach ist das vorinstanzliche Urteil zu
bestätigen und A____ wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand, Angriffs und qualifizierter Sachbeschädigung (grosser
Schaden) schuldig zu sprechen.
3. Fall
Basel (AS vom 23.8.2018 Ziff. 7)
3.1 Vorinstanzliches
Urteil und Parteistandpunkte
3.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft A____
zusammengefasst vor, dass er mit mindestens fünf weiteren nicht ermittelten
Personen unvermittelt auf J____ losgegangen sei und mit diesen zusammen auf ihn
eingeschlagen habe. J____ habe sich befreien können, doch sei ihm A____,
unterdessen mit entblösstem Oberkörper, nachgerannt und habe ihn erneut
geschlagen. Auch nachdem J____ gestürzt sei und bäuchlings auf der Strasse
gelegen habe, sei er mit Füssen gegen Kopf und Oberkörper getreten worden. J____
sei von mehreren Personen betreut worden und sehr wütend gewesen und habe A____
auch beleidigt. A____ sei dann nochmals auf ihn zugerannt und habe gesagt, dass
er A____ sei und ob er ihn kenne. A____ habe dem am Boden liegenden
(eventualiter sitzenden) J____ unvermittelt nochmals einen heftigen Tritt gegen
den Oberkörper gegeben. Während der darauffolgenden verbalen Auseinandersetzung
sei auch A____ von J____ beschimpft worden. Die mehreren Faustschläge und
Fusstritte, die A____ dem alkoholisierten und vermutlich unter Betäubungsmitteln
stehenden, teilweise bewusstlosen J____ gegen den Oberkörper und den Kopf
versetzt hatte, hat die Staatsanwaltschaft als versuchte schwere
Körperverletzung, eventualiter als Angriff, qualifiziert (Anklageschrift, Akten
S. 4293 ff.).
3.1.2 Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet,
dass sich A____ am Übergriff zum Nachteil von J____ am 12. März 2017 im Club_3____
beteiligt habe. Aufgrund der konfrontierten Aussagen von O____, AI____ und des
Geschädigten sei die aktive Beteiligung von A____ erwiesen. Alle drei hätten
ihn am Tatort gesehen und als diejenige Person bezeichnet, die oben ohne
geschlagen habe und bis zum Schluss aktiv gewesen sei. O____ habe A____ zudem
kurz zuvor im Club kennengelernt und er habe sich ihr als «[...]» vorgestellt.
Alle drei haben A____ als aktiv wahrgenommen und gesehen, dass dieser
mindestens einen Faustschlag, wenn nicht auch einen Fusstritt gegen J____
ausgeführt habe. Wobei sich ebenfalls alle drei nicht sicher gewesen seien, ob
er das Opfer getroffen habe. Demnach sei ihm lediglich ein Schlag mit der Hand
und ein versuchter Fusstritt konkret nachzuweisen, ansonsten bliebe es beim
Nachweis, dass er sich aktiv an der gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt
habe. Es seien zudem noch andere Personen dort gewesen, die geschlagen hätten,
und das Geschehen habe sich örtlich verlagert. All dies werde indiziell durch
weitere Zeugenaussagen bestätigt. Aus den diversen Angaben ergebe sich zudem,
dass J____ nicht ruhig gewesen sei, sondern durch Aggressivität, Beleidigungen
und Beschimpfungen aufgefallen sei. Allerding sei er das einzige Opfer gewesen.
Seine Verletzungen seien durch das IRM-Gutachten objektiviert. Die Angaben von A____
hat das Strafgericht als widersprüchlich und taktisch gewertet – dies
insbesondere bezogen auf seine Aussagen im Zusammenhang mit seiner
Oberbekleidung aber auch hinsichtlich des Umstands, dass er die anwesenden
Personen gekannt habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe
er zudem zum ersten Mal angegeben, nicht nur schlichtend eingegriffen, sondern
die Hand aufgezogen und eine entsprechende Handbewegung gegen J____ gemacht zu
haben. Schliesslich hat das Strafgericht festgehalten, dass die Depositionen
der befragten Entlastungszeugen einige Widersprüche aufgewiesen hätten und
erhebliche Zweifel an ihren Angaben bestünden. Insbesondere hinsichtlich der
Angaben von AJ____ könne festgehalten werden, dass seine Aussagen im
Widerspruch zum in Auftrag gegebenen rechtsmedizinischen Gutachten stünden. Es
sei bei den bei ihm dokumentierten Verletzungen von einer Selbstbeibringung
auszugehen. Die Angaben der Entlastungszeugen würden sich in wesentlichen
Punkten unterscheiden und relevante Abweichungen von den Angaben der unabhängigen
Auskunftspersonen aufweisen. Hinsichtlich der angeklagten Sachbeschädigung in
Bezug auf die Uhr von J____ erweise sich der Sachverhalt als nicht erstellt,
zumal nicht nachgewiesen werden könne, wodurch die Uhr beschädigt worden und
wer dafür verantwortlich sei. Mangels Hinweisen in Bezug auf die Heftigkeit der
Einwirkung auf den Geschädigten durch A____ und da auch nicht bekannt sei, wo
er sein Opfer getroffen habe, könne nicht auf eine versuchte schwere
Körperverletzung geschlossen werden. Allerdings habe A____ gemeinsam mit
unbekannt gebliebenen Mittätern das Opfer mit mehreren Schlägen und Fusstritten
traktiert. Demnach sei A____ des Angriffs schuldig zu erklären
(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5718 ff.).
3.1.3 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer
Anschlussberufungsbegründung sowie anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt,
dass aus den Angaben der Tatzeugen klar werde, dass A____ als Hauptaggressor
fungiert habe, da er sich demonstrativ als «Ich bin [...]» vorgestellt habe und
selbstbewusst, machtgierig und überlegen aufgetreten sei. Auch das
rechtsmedizinische Gutachten impliziere, dass die Schläge und Tritte von A____
von einer gewissen Heftigkeit gewesen seien, ansonsten nicht von einer
potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden könne. Sodann sei A____ bis zum
Schluss aktiv gewesen und habe mit dem letzten Kick auf das bereits erheblich
verletzte und wehrlos am Boden liegende Opfer eingewirkt. Auch dadurch habe er
eine schwere oder lebensgefährliche Verletzung mindestens in Kauf genommen
(Anschlussberufungsbegründung StA, Akten S. 6043 f.; Plädoyer StA
zweitinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 6673).
3.1.4 A____ hat in diesem Punkt einen Freispruch vom
Vorwurf des Angriffs gefordert. Er hat seinen Antrag damit begründet, dass
weder die Aussagen der befragten Personen noch die objektiven Beweismittel klar
genug seien, um Schläge gegen das Opfer zu begründen. Der Sachverhalt sei
bereits falsch ermittelt worden, da die Staatsanwaltschaft nicht erwähnt habe,
dass sich J____ aufgrund der ausgesprochenen Drohung auch strafbar gemacht habe
und A____, falls überhaupt, erst nach dieser Beschimpfung und Drohung tätlich
geworden sei. Zudem hätten die Angreifer nicht ermittelt werden können, da der
ermittelnde Kriminalkommissar die anderen Angreifer laufen gelassen habe,
insbesondere hätte die Anklage auf AK____ erweitert werden müssen. Wenn
unüberwindliche Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen bestünden, sei
gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigere
Sachlage auszugehen. Die günstigere Version sei, dass A____ den Streit nur habe
schlichten wollen und deshalb seinen Namen gerufen habe. Zudem seien keine
Spuren an den Händen gefunden worden, die belegen würden, dass A____ geschlagen
habe. A____ könne einzig ein versuchter Tritt auf den Oberkörper nachgewiesen
werden, wobei nicht belegt sei, ob der Tritt J____ getroffen habe. Fest stehe
jedenfalls, dass der Tritt nach den Todesdrohungen durch J____ erfolgt sei.
Auch seien die Zeugenaussagen allesamt widersprüchlich und nicht glaubwürdig.
Insgesamt könne aufgrund der begangenen Verfahrensfehler nur ein Freispruch
erfolgen, zumal andere Delikte aufgrund des Anklageprinzips nicht in Frage
kommen. Da auch J____ strafbares Handeln an den Tag gelegt habe, sei ein
allfälliges strafbares Verhalten von A____ ohnehin als Retorsion zu werten
(Berufungsbegründung, Akten S. 6118 ff.; Plädoyer AV1, Akten S. 6651 ff.).
3.2 Sachverhaltsfeststellung
3.2.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend darlegt und unbestritten ist, hat sich A____ in der
Nacht vom 11. auf den 12. März 2017 im und um den Club_3____ aufgehalten. Es
ist zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit mehreren Personen gekommen, im
Verlauf derer J____ erheblich verletzt wurde (rechtsmedizinisches Gutachten,
Akten S. 3507 f.). Dass mehrere Personen an der tätlichen Auseinandersetzung
teilgenommen haben und sich diese örtlich verschoben hat, ist sowohl dem
Polizeirapport zu entnehmen (Akten S. 2940 ff.) als auch durch eine Vielzahl
von übereinstimmenden Aussagen belegt. So haben die Security-Angestellten [...],
AI____ und [...] aber auch weitere anwesende Personen wie [...], [...], [...]
und O____ stets angegeben, dass es sich um mindestens 10-15 Personen gehandelt
habe, die aufeinander losgegangen seien (Akten S. 2970 ff.; 3037 ff.; 3021 ff.;
3085 ff.; 3103 ff.; 3124 ff.). Auch A____ sowie der Geschädigte haben
bestätigt, dass eine Vielzahl von Personen an der Rangelei beteiligt gewesen
seien, sich die Auseinandersetzung verlagert habe und am Ende einzig J____
verletzt wurde (Akten S. 2984; 2990 ff.; 3145 ff.). Die Angaben der
diversen anwesenden Personen werden durch das Verletzungsbild von J____ sowie das
IRM-Gutachten bestätigt. So ist davon auszugehen, dass J____ sowohl mit Tritten
als auch mit Fäusten traktiert worden ist. Schuhabdrücke im Kopfbereich belegen
Tritte und die nachgewiesenen Brüche des Nasenbeins sowie des knöchernen
Nasenscheidewandanteils eine stumpfe Traumatisierung, die sich am ehesten durch
Faustschläge erklären liesse. Der Schwerpunkt der Verletzungen liege an Kopf
und Oberkörper. Die Verteilung der Verletzungen an der rechten Kopfseite
spreche zudem für mehrere Gewalteinwirkungen, da eine einzige Gewalteinwirkung
aufgrund der Wölbung des Schädels nicht zu Verletzungen in allen beschriebenen
Regionen führen könnte (IRM-Gutachten Akten S. 3514 ff.; Fotos, Akten S. 3518
ff.). Auch der kriminaltechnische Untersuchungsbericht hält fest, dass die
Fotografien der Verletzungen auf dem Kopf des Geschädigten zahlreiche
geometrische, meist nur partiell zum Abdruck gelangte Muster aufwiesen. Es sei
davon auszugehen, dass die stumpfe Gewalt dabei mehrfach auf den Schädel
eingewirkt habe, wobei es wiederholt zu Überlagerungen des spurengebenden Gegenstandes
gekommen sei. Aufgrund der Spurenqualität sei eine Zuordnung der einzelnen
Elemente schwierig bzw. nicht möglich (KTA Gutachten, Akten S. 3402). Erstellt
ist demnach die tätliche Auseinandersetzung vor dem Club_3____ zwischen
mehreren Personen mit einem Verletzten.
3.2.2 Fraglich ist indes die Tatbeteiligung bzw. der
Tatbeitrag von A____. Gemäss Polizeirapport wurden neben A____ auch [...], AK____,
[...] und [...] als beschuldigte Personen aufgeführt. Einzig A____ ist in der
Folge allerdings verhaftet worden (Polizeirapport, Akten S. 2940 ff.;
Pikettbericht Akten S. 2968 ff.). Wenn die Verteidigung diesbezüglich anmerkt,
dass schlicht nicht nachvollziehbar sei, weshalb der verantwortliche Kommissär
die Entscheidung gefällt habe, keine weiteren Sofortmassnahmen bezüglich der
Mitbeschuldigten anzuordnen, zumal ihre Kleidung Blutspuren aufgewiesen haben,
ist ihm zuzustimmen (Berufungserklärung AV 1, Akten S. 6119 f.; Plädoyer AV 1
zweitinstanzliche HV, Akten S. 6651 ff.). Vor diesem Hintergrund erstaunt es
denn auch nicht, dass sich A____ ungerecht behandelt fühlt. Darin allerdings
eine Verletzung der Unschuldsvermutung zu sehen, ginge zu weit, zumal sich
nichts an der Tatsache ändert, dass A____ im vorliegend zu beurteilenden
Tatkomplex Tatverdächtiger ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat,
bedeutet das Fehlen von Spuren – wie hier zum Beispiel keine Verletzungen bei A____
oder fehlende Blutspuren an Händen und Kleidern – nicht generell die Unschuld
einer Person (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5727). Vielmehr ist es
vorliegend aufgrund der diversen Aussagen der anwesenden Personen (vgl. unten
E. II. 3.2.4) gerechtfertigt, von einer Beteiligung A____s auszugehen. Im Sinne
der Unschuldsvermutung ist der Sachverhalt selbstverständlich stets zu Gunsten
des Beschuldigten auszulegen (Art. 10 Abs. 3 StPO).
3.2.3 Es ist richtig, dass es an objektiven
Beweismitteln, die den Tatbeitrag von A____ untermauern würden, fehlt. Die
Tatbeteiligung von A____ ist einzig durch diverse Angaben von Auskunftspersonen
bzw. Zeuginnen und Zeugen erstellt. Während A____ zunächst geltend macht,
lediglich schlichtend in das Tatgeschehen eingegriffen zu haben, was sich
insbesondere darin zeige, dass bei ihm keinerlei körperlichen Anzeichen einer
Schlägerei festgestellt worden sei, hat er seine Depositionen im Verlaufe des
Verfahrens den äusseren Gegebenheiten angepasst. So hat er sich im Vorverfahren
noch auf den Standpunkt gestellt, bei der Auseinandersetzung nicht oben ohne
gewesen zu sein (Akten S. 2984 ff.; 3154 ff.; 3394 ff.). Angesichts der
Feststellung der KTA hinsichtlich der kaputten Knopfleiste am schwarzen Hemd
von A____ hat er dann schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung erstmals angegeben, dass sein T-Shirt im Gerangel zerrissen
sei, nähere Ausführungen dazu hat er indes nicht gemacht (KTA-Bericht, Akten S.
3445 ff.; Fotos KTA, Akten S. 3454 ff.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S.
5247; 5271). A____ hat stets ausgesagt, dass J____ geflucht, geschrien und
Leute beleidigt habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit O____ hat er
diesbezüglich präzisiert, ihm daraufhin gesagt zu haben, er solle die «Fresse»
halten (Akten S. 2986; 3146; 3391; 3395). Dies hat er während der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung zwar bestätigt, doch ist er noch einen Schritt weitergegangen,
indem er erstmalig angefügt hat, dass J____ ihn derart beleidigt habe, dass er
daraufhin impulsiv geworden sei. Da er nicht aufgehört habe, seine Familie auf
unterstem Niveau zu beleidigen, habe er eine Handbewegung in seine Richtung
gemacht, ihn aber nicht getroffen (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S.
5267; 5270). Auch anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ist A____
bei seiner Version geblieben. Er sei von J____ massiv bedroht und beschimpft
worden und habe sich mit einem Tritt dagegen wehren wollen, ihn aber nicht
getroffen, J____ sei vorher so übel zugerichtet worden. Es sei unerklärlich,
weshalb man an ihm (A____) keinen einzigen Kratzer gefunden habe, obwohl er
noch gleichentags untersucht worden sei (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten
S. 6750 ff.).
3.2.4 Wie bereits eingangs erwähnt, stützt sich der
Anklagesachverhalt hinsichtlich des Tatbeitrags von A____ primär auf diverse
Aussagen von anwesenden Personen, welche nachfolgend näher zu analysieren sind,
wobei im Sinne der Prozessökonomie gemäss Art. 82 Abs. 2 StPO die
Rechtsmittelinstanz für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des
Sachverhalts auf die Vorinstanz verweisen darf, sofern dieser beigepflichtet
wird. Demgegenüber ist stets auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche
Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Auflage 2020, Art. 82 N 10). Konfrontiert wurde A____ im Vorverfahren mit J____,
O____ und AI____. Für alle drei ist A____ als Aggressor herausgestochen. J____
betont, dass er mehrmals geschlagen worden sei und ihm dieser A____ speziell
aufgefallen sei, er habe immer wieder den eigenen Namen geschrien und sich das
Hemd weggerissen, er habe dann einen nackten Oberkörper gehabt, sein Freund
habe ebenfalls eine von ihm kassiert (Auss. J____, Akten S. 2993 f.). Auch AI____
hat stets gesagt, dass die Person ohne Sakko festgenommen wurde und dieser in
beiden Phasen aktiv beteiligt gewesen sei. Ebenso beschreibt O____, wie sie vor
der Schlägerei im Club einen «[...]» kennengelernt habe und er derjenige
gewesen sei, der draussen geschlagen habe (Auss. AI____, Akten S. 3038; 3041,
3376; Auss. O____, Akten S. 3125, 3127, 3140 f., 3388). Alle drei haben somit
übereinstimmend ausgesagt, dass A____ einen nackten Oberkörper gehabt habe und
aktiv sowie aggressiv aufgetreten sei. Auch wenn weder AI____ noch O____ in der
ersten Phase einzelne Schläge A____ zuordnen können, wird durch ihre Angaben
erhellt, dass A____ in beiden Phasen als Beteiligter am Gerangel aufgefallen
ist. In der zweiten Phase habe A____ einen Tritt gegen J____ ausgeführt. Während
die Zeugin und der Zeuge anlässlich der ersten Einvernahme noch davon
gesprochen haben, dass J____ getroffen worden sei, relativierten sie anlässlich
der Konfrontationseinvernahme ihre diesbezüglichen Aussagen (Auss. AI____,
Akten S. 3380, 3041; Auss. O____, Akten S. 3125, 3127, 3137, 3390). Auch haben
sie stets angegeben, dass J____ Beleidigungen und Drohungen ausgesprochen habe
und insgesamt sehr laut gewesen sei (Auss. AI____, Akten S. 3041, 3377; Auss. O____,
Akten S. 3137, 3141, 3388, 3390). Sie belasten durch ihre Aussagen A____ weder
übermässig noch fallen ihre Angaben einseitig zu Gunsten des Geschädigten aus.
Vielmehr bestechen die beiden Aussagen durch konsistente, differenzierte und
detaillierte Angaben. Beide verknüpfen ihre Angaben zudem mit spezifischen
Einzelheiten. Wenn sich O____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht
mehr daran erinnert, ob A____ in der zweiten Phase mit dem Fuss getreten oder mit
der Faust geschlagen hat, werden dadurch ihre Angaben nicht unglaubwürdig,
zumal sie selbst erklärt, dass die Erinnerungen direkt nach dem Vorfall am
frischesten gewesen seien und auf ihre damaligen Angaben abzustellen sei.
Gerade auch vor dem Hintergrund, dass AI____ in dieser Phase stets von einem
Fusstritt gesprochen hat, wobei der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt
unbestrittenermassen am Boden gelegen ist, lässt einen Fusstritt plausibel
erscheinen (Auss. AI____, Akten S. 3037 ff., 3374 ff.; Auss. O____, Akten S.
3124 ff., 3386 ff.). Das Strafgericht hat demnach zu Recht die Glaubhaftigkeit dieser
Aussagen bejaht und festgehalten, dass die Schilderungen von O____ und AI____
auch mit den Angaben weiterer Zeugen, nämlich [...], [...], [...], [...] und [...]
übereinstimmen. Diese Personen sind zwar nicht mit A____ konfrontiert worden, doch
können deren Aussagen indiziell zur Bejahung der Glaubhaftigkeit der
Hauptzeugen herangezogen werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der
Vorinstanz kann entsprechend vollumfänglich verwiesen werden (vorinstanzliches
Urteil, Akten S. 5725). Auch verwiesen werden kann im Übrigen auf die
zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz bezüglich der Angaben der
Entlastungszeugen AJ____, [...], [...], [...], [...], AK____ sowie [...] (vorinstanzliches
Urteil, Akten S. 5727). Nicht nur sind die Angaben von AJ____ nachweislich
falsch (IRM-Gutachten AJ____, Akten S. 3532 ff.), sondern schildern diese
Zeugen den Vorfall nicht einheitlich und im Widerspruch zu den Angaben der
unabhängigen Auskunftspersonen, weshalb erhebliche Zweifel an ihren Aussagen
bestehen und nicht auf diese abgestellt werden kann (vgl. vorinstanzliches
Urteil, Akten S. 5727). Vielmehr ist gestützt auf die Depositionen der
unabhängigen Personen erstellt, dass A____ als Bestandteil der angreifenden
Meute aufgefallen ist und er dort durch sein Auftreten und seine Aggressivität
auch gegen den Geschädigten als Anführer wahrgenommen wurde. Allerdings darf
nicht ausgeblendet werden, dass die befragten Personen ebenso klarstellen, dass
er nicht der alleinige Aggressor gewesen ist, sondern die Gewalt von mehreren
Personen ausgegangen ist. Fest steht auch, dass A____ bis zum Schluss aktiv
gewesen ist und gegen den am Boden liegende J____ getreten hat. Aufgrund der
frisch nach der Tat erfolgten Depositionen der anwesenden Personen ist davon
auszugehen, dass A____ J____ geschlagen hat. Welche Schläge er ausgeführt hat,
bzw. welche Schläge oder Tritte den Geschädigten getroffen haben, kann jedoch
entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht zweifelsfrei eruiert werden
und kann für die Erfüllung des Tatbestands des Angriffs auch offengelassen
werden, wie nachfolgend noch ausgeführt wird (vgl. unten, E. 3.3.3.1). Der
Einwand von A____, lediglich schlichtend eingegriffen zu haben, ist vor diesem
Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten.
Weiter macht A____ geltend, dass er von J____ verbal
provoziert worden sei, da er Drohungen und Beschimpfungen ausgesprochen habe,
der Tritt sei deshalb im Affekt erfolgt. Der amtliche Verteidiger von A____
qualifiziert den Tritt als Retorsionsmassnahme bzw. Affekthandlung, welche eine
Strafbefreiung mit sich ziehe (Plädoyer AV 1, erstinstanzliche HV, Akten S.
5402; Berufungsbegründung, Akten S. 6139; Plädoyer AV 1, zweitinstanzliche
HV, Akten S. 6654 f.). Wie oben dargelegt, wird auch von der unabhängigen
Zeugin und den unabhängigen Zeugen bestätigt, dass J____ in der zweiten Phasen
Drohungen und Beschimpfungen gegen A____ ausgestossen hatte. Diesbezüglich hat A____
denn auch Strafantrag gestellt und J____ wurde mit Strafbefehl vom 8. Januar
2024 u.a. wegen Drohung zum Nachteil von A____ neben einer Busse zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Demnach ist das strafbare
Verhalten von J____ entsprechend geahndet worden. Aufgrund der glaubhaften
Angaben der anwesenden Personen ist A____ allerdings nicht erst nach der
Drohung von J____ tätlich geworden, sondern bereits in der ersten Phase als
Hauptaggressor aufgefallen. Bereits aus diesem Grund greift der Einwand des
Verteidigers zu kurz. Zudem ist Retorsion lediglich bei einer Tätlichkeit oder
einer Beschimpfung möglich, nicht jedoch bei einer Drohung, wobei der Streit
für die Annahme einer Retorsion derart unbedeutend sein muss, dass das
öffentliche Interesse nicht nochmals Sühne verlangen würde (Andreas Donatsch in: Andreas Donatsch
(Hrsg.), StGB-Kommentar, 21. Auflage, Art. 177 N 13 f. m.w.H.). Auch aus diesem
Grund kann vorliegend nicht von einer Retorsion ausgegangen werden. Nicht
zuletzt macht der Verteidiger geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb die
Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf der Beschimpfung gegen A____ fallen gelassen
habe. Aus den Strafakten des J____ ergibt sich jedoch, dass das diesbezügliche
Verfahren einerseits zufolge Verjährung und andererseits wegen Art. 177 Abs. 2
StGB – also weil der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der
Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben habe – eingestellt wurde (vgl.
Einstellungsverfügung vom 8.6.2022, Akten J____). Eine Strafbefreiung kommt
vorliegend somit nicht zum Tragen.
3.3
3.3.1 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer
Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung
beantragt (Anschlussberufung, Akten S. 6043; Plädoyer Staatsanwaltschaft,
zweitinstanzliche HV, Akten S. 6673).
3.3.2
3.3.2.1 Eine schwere Körperverletzung nach
Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer
vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen
verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen
Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das
Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine
andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen
Gesundheit eines Menschen verursacht. Eventualvorsätzlich handelt gemäss
Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt. Nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist bei Schlägen und Fusstritten gegen den Kopf von einer
gewissen Heftigkeit grundsätzlich von einem Eventualvorsatz betreffend schwere
Körperverletzung auszugehen (vgl. BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018
E. 3.4; 6B_236/2016 vom 16. August 2016 im Anschluss an
AGE SB.2014.91 vom 13. November 2015; BGer 6B_370/2013 vom 16.
Januar 2014, 6B_954/22010 vom 10. März 2011, 6B_919/2010 vom 22. Dezember
2010, 6P.232/2006 und 6S.532/2006 vom 5. Juli 2007; AGE SB.2019.82
vom 3. März 2021 E. 2.7.3). Ein Versuch im Sinne von Art. 22
Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine
Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Als Mittäter gilt, wer bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in
massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als
Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den
Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes
so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76
E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1).
3.3.2.2 Das IRM-Gutachten erhellt, dass J____ im
Kopf- und Oberkörperbereich Verletzungen erlitten hat und aus medizinischer
Sicht eine potentielle Lebensgefahr bejaht werden könne. Zudem ist erstellt,
dass A____ an vorderster Front mitgewirkt und auf den Geschädigten
eingeschlagen hat. Aufgrund des Beweisergebnisses steht ebenfalls fest, dass
neben A____ weitere Personen auf das Opfer eingewirkt haben. Somit kann das
Endergebnis der Verletzungen nicht alleine A____ zugerechnet werden, zumal sich
aufgrund der Angaben der Augenzeugen keine Hinweise bezüglich der Heftigkeit
der Gewalteinwirkungen von A____ ergeben und unklar bleibt, wo A____ den Geschädigten
überhaupt getroffen hat. Ihm einzig aufgrund seines selbstbewussten und
überlegenen Auftrittes sämtliche Verletzungen zuzurechnen, ginge zu weit,
weshalb nicht auf eine versuchte schwere Körperverletzung geschlossen werden
kann.
3.3.3
3.3.3.1 Des Angriffs macht sich gemäss Art. 134
StGB schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen
beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines
Drittens zur Folge hat. Somit ist der Angriff die einseitige, von feindseligen
Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder
mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mindestens zwei Personen
ausgehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten
Angriff einer anderen Person anschliesst. Die angegriffene Seite muss entweder
völlig passiv bleiben oder sich nur defensiv zu schützen versuchen (Maeder in: Basler Kommentar Strafrecht,
4. Auflage 2019, Art. 134 N 6 f.). Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird
der Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten
vorausgesetzt (Maeder, a.a.O.,
Art. 134 N 10).
3.3.3.2 Wie bereits dargelegt können die
einzelnen Verletzungen nicht allein A____ zugeordnet werden. Erstellt ist
allerdings, dass der Geschädigte von A____ und weiteren, bedauerlicherweise
nicht weiterverfolgten, Personen verprügelt wurde, indem er geschlagen und
gegen den Kopf getreten wurde. Aufgrund der dem Geschädigten zugefügten
Verletzungen ist die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt. J____ hat zwar
Beschimpfungen ausgestossen, sich jedoch nicht tätlich gewehrt, zumal gerade
auch A____ keinerlei nachgewiesenen Verletzungen aufgewiesen hat. Angesichts
dessen scheidet der Tatbestand des Raufhandels ebenfalls aus, da dieser ein wechselseitiges
Tätigwerden der Parteien voraussetzt, welches jedoch weder geschildert noch
aufgrund objektiver Beweise erstellt ist. A____ ist somit wegen Angriffs
schuldig zu sprechen.
3.3.4 Demnach ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen
und es erfolgt ein Schuldspruch wegen Angriffs.
4. Fall Zürich (AS vom 23.8.2018 Ziff. 6)
4.1 Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte
4.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft A____
zusammengefasst vor, im Club_2____ in [...]/ZH in den frühen Morgenstunden des 15.
Januar 2017 nach einer Auseinandersetzung mit anderen Gästen in einem Nebenraum
des Clubs mit den Sicherheitsangestellten diskutiert zu haben und dem
Geschäftsführer des Clubs, S____ gedroht zu haben ihn umzubringen und in seinem
Club ein Blutbad wie im Club_4____ in Istanbul anzurichten. Gemeint habe A____
den Terroranschlag, der sich in der Silvesternacht in Istanbul ereignet habe. A____
habe dann mit Handbewegungen demonstriert, wie er dann alle Leichen
nebeneinanderlegen würde. Zudem habe er mit stoischer Ruhe betont, dass er zu
einer starken Gruppierung gehöre und ein bekannter Schläger sei, der die Lokale
in Zürich jeweils nur mit Fusstritten öffnen würde. S____ werde dies schon noch
erleben. Auch der Kollege AW____ habe mit dem konkludenten Einverständnis von A____
dem Sicherheitspersonal gedroht, dass etwas passieren werde. Schliesslich habe A____
den Geschäftsführer und einen Sicherheitsangestellten geschubst. Vor dem Club
habe A____ zudem mehrere Leute telefonisch zur Verstärkung angefordert und
diesen auch gesagt, sich zu bewaffnen. Dem Geschäftsführer habe er gesagt, dass
diese Leute nun bald vor dem Club auftauchen würden. Wenig später seien
tatsächlich einige Leute vor dem Club erschienen. Zur Provokation der
türkischen Anwesenden hätten A____ und seine Leute die frisch verschneiten
Heckscheiben parkierter Fahrzeuge mit kurdischen Symbolen und Parolen
beschrieben. In der Folge habe A____ in Gegenwart seiner Kollegen nochmals
gedroht, zuerst S____, dann die Sicherheitsangestellten und schliesslich alle
Gäste des Clubs umzubringen. Dabei habe A____ angedeutet, eine Waffe hinter dem
Rücken hervorzuziehen. Die Drohung mit dem Terroranschlag habe er ebenfalls
wiederholt. S____ solle sein Gesicht nicht vergessen, man würde ihn überall
kennen. S____ und AX____ seien infolge der geschilderten Worte und des
dominanten und bedrohlichen Auftritts in Angst und Schrecken versetzt worden
(Anklageschrift, Akten S. 4292 f.).
4.1.2 Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der
objektiven Beweismittel, insbesondere der Videoaufnahmen, sowie der Angaben der
beteiligten Personen, sei nicht erstellt, dass es im Nebenraum des Clubs zu den
ausgestossenen Drohungen gekommen sei. Die Angaben der Sicherheitsangestellten
seien nicht deckungsgleich und auch die Videoaufnahmen beleuchten nur das
Geschehen ausserhalb des Nebenraums (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5714
ff.).
Für den Sachverhaltskomplex ausserhalb des Clubs sei die
Beweislage hingegen eine andere. Nicht nur stimmen in diesem Punkt die Angaben
der Sicherheitsangestellten überein, sondern werden diese Angaben auch durch
das Videomaterial gestützt. Bei der von A____ vorgebrachten Angabe, er habe
telefoniert, um einen Kollegen zu bitten, ihn mit dem Auto abzuholen, handelt
es sich um eine Schutzbehauptung, da er bis zum Eintreffen der Polizei am
Tatort verblieben sei, obwohl seine Kollegen nachweislich vor dem Club
aufgetaucht seien (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5715 f.).
Gestützt auf die übereinstimmenden Angaben der Türsteher, des
Polizeirapports vom 15. Januar 2017 sowie den Umstand, dass die Kantonspolizei
Zürich nachweislich mit einem Grossaufgebot an Polizisten in Vollmontur am
Tatort erschienen sei, sei naheliegend, dass die Äusserungen von A____ das
übliche Mass an Unmutsbekundungen bei weitem überschritten habe. Keinerlei
Zweifel bestehe auch darin, dass A____ oder seine am Tatort aufgetauchten
Kollegen die kurdischen Symbole auf die verschneiten Heckscheiben gemalt
hätten. Im Ergebnis seien somit die im Aussenbereich geäusserten Drohungen
gegen S____ und AX____ als erstellt zu betrachten und es erfolge ein
Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5716).
4.1.3 Die Verteidigung macht mit der Berufung
zusammenfassend geltend, die Anzeige sei zum Selbstschutz der
Security-Angestellten erstellt worden, da sie A____ und seinen Kollegen im
Nebenraum zusammengeschlagen hätten. Es handle sich dabei um eine
Freiheitsberaubung, da A____ im Nebenraum nicht nur geschlagen, sondern für 23
Minuten festgehalten worden sei. Man sehe auf den Videos, wie AX____ einen
Schlagstock hinter dem Rücken gehalten habe und die Verletzungen seien zudem
dokumentiert. A____ würde als Kurde nie mit [...] drohen, das entspreche nicht
seiner politischen Gesinnung. Es seien die Angaben sämtlicher beteiligten
Türsteher widersprüchlich und diejenige von AX____ sei insgesamt unglaubwürdig.
Schliesslich würde man auf den Videoaufnahmen erkennen, dass die Türsteher
nicht in Angst und Schrecken versetzt worden seien, da sie stets ruhig
geblieben seien (Plädoyer AV 1, Berufungsverhandlung, Akten S. 6660 ff.;
Berufungsbegründung, Akten S. 6147 ff.).
4.2 Sachverhaltsfeststellung
4.2.1 Bezüglich
der Grundlagen zum In-dubio-pro-reo-Grundsatz kann auf die obigen Erwägungen
verwiesen werden (E. II. 1.3.5.1 ff.).
4.2.2 Vorbemerkungen
4.2.2.1 Die
Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt im Nebenraum nach sorgfältiger
Würdigung der Angaben sämtlicher Beteiligten schliesslich aufgrund der
widersprüchlichen Angaben der Sicherheitsangestellten als nicht erstellt
erachtet, zumal auch keinerlei objektiven Beweise vorliegen. Es ist
diesbezüglich zu keinem Schuldspruch gekommen (vorinstanzliches Urteil, Akten
S. 5715). A____ ist demnach, zumal die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt keine
Anschlussberufung gemacht hat, gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nicht beschwert, und
es fehlt somit an der Legitimation, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Der
Verteidiger beschränkt sich für diesen Teil der Anklageschrift denn auch
darauf, festzuhalten, dass die Geschehnisse widersprüchlich seien. A____ sei im
Nebenraum allerdings massiv angegangen und verletzt worden. Bei diesem Vorgehen
handelt es sich um eine Freiheitsberaubung durch die Türsteher. Zudem bemängelt
er den Umstand, dass die Vorinstanz festhält, dass der Umgang der Türsteher das
Motiv für die Drohung im Aussenbereich gewesen sei (Berufungsbegründung, Akten
S. 6148 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 6660 ff.). Was die
Sachverhaltswürdigung im Nebenraum anbelangt, kann vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches
Urteil, Akten S. 5715 ff.) und es ergeht auch im Berufungsverfahren kein
Schuldspruch für die ausgesprochene Drohung im Nebenraum.
4.2.2.2 Was die vom Verteidiger geltend gemachten
Vorwürfe bezüglich der Körperverletzung sowie der Freiheitsberaubung anbelangt,
ist ihm insofern zuzustimmen, als die dokumentierten Verletzungen im
Polizeirapport, die hohe Anzahl an Türsteher, die A____ in den Raum begleitet
haben, die lange Aufenthaltsdauer im Raum sowie der Umstand, dass auf den
Videoaufnahmen beim einen Türsteher tatsächlich ein Schlagstock zu sehen ist,
darauf hindeuten, dass A____ im Nebenraum tätlich angegangen worden ist, wie es
im Übrigen auch von der Vorinstanz bereits festgestellt worden ist
(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5717). Die strafrechtliche Aufarbeitung der
inkriminierten Drohungen im Aussenbereich wird dadurch jedoch nicht verhindert,
wobei das Verhalten der Sicherheitsangestellten im Nebenraum selbstverständlich
bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (unten E. III.2.3). Der
Vorinstanz ist ebenfalls zuzustimmen, wenn sie in dem im Zweifel anzunehmenden
unzimperlichen Umgang der Türsteher mit A____ ein Motiv für die verbalen
Drohungen sieht (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5717).
4.2.3 Objektive
Beweise
4.2.3.1 Der
äussere Geschehensablauf ist weitgehend unbestritten (Akten S. 2848, 2935,
Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5241 ff.; Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 6752) und aufgrund der Videoaufnahmen erstellt.
Die Videoaufnahmen dokumentieren die Geschehnisse vor dem Eingang, im
Eingangsbereich sowie im Raucherteil des Clubs. Demnach hat A____ am 15. Januar
2017 um 1:03 Uhr zusammen mit Q____ und AW____ den Club_2____ in [...] betreten
und es ist ersichtlich, wie es in der Folge um ca. 1:40 Uhr im Raucherraum des
Clubs zu einem Konflikt zwischen AW____ und einem unbekannten Gast gekommen
ist, in welchen sich auch A____ eingemischt hat. Diese Auseinandersetzung hat
die Sicherheitskräfte veranlasst, AW____ und A____ um 1:42 Uhr vom Clubbereich
in den Eingangsbereich zu begleiten und nach einer kurzen Diskussion neben der
Garderobe sind insgesamt 7 Personen mit A____ und AW____ in einem Nebenraum
verschwunden. Ebenfalls ersichtlich ist auf dem Video wie der eine
Sicherheitsbeamte hinter seinem Rücken einen Schlagstock hält. Um 2:05 Uhr wird
A____ von drei Sicherheitsangestellten aus dem Nebenraum begleitet und nach
draussen geführt (Separatbeilage, CD mit Videos, insbesondere Videos 6-9).
4.2.3.2 A____ hat hingegen den inkriminierten
Sachverhalt in Bezug auf die Geschehnisse im Aussenbereichs konsequent
bestritten. Weder habe er dort Drohungen ausgesprochen noch Verstärkung
angefordert. Auch die kurdischen Symbole und Parolen habe er nicht auf die
verschneiten Heckscheiben der vor dem Club geparkten Autos geschrieben. Er sei
zwar frustriert gewesen, dass er zusammengeschlagen worden sei, doch eine Drohung
mit einer IS-Tat könne er nie aussprechen, das entspreche nicht seiner
politischen Gesinnung (Auss. A____, Akten S. 2848 ff.; 28597 ff.; 2897 ff.;
2923 ff.; 2934 ff; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S.5241 ff.; Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 6752 f.).
4.2.3.3 Aufgrund der Fotos im Polizeirapport ist
dokumentiert, dass A____ in der Tatnacht diverse Verletzungen erlitten hat.
Festgehalten sind eine leichte Prellung am linken Auge, eine Prellung am linken
Unterarm, ein Kratzer an der linken Schulter sowie am linken Rücken und eine
Prellung im Nacken (Fotos, Polizeirapport, Akten S. 2814 ff.). Ebenfalls
fotografisch belegt sind die kurdischen Parolen und Symbole an den Heckscheiben
der parkierten Fahrzeuge vor dem Club (Akten S. 2816 ff.).
Zum eigentlichen Vorfall liegen auch hier nur wenige
objektive Beweismittel vor. Aus dem Polizeirapport ergibt sich, dass die
Polizei Zürich am Sonntag, 15. Januar 2017 um 2:41 Uhr durch den
Sicherheitsmitarbeiter [...] requiriert wurde. Gemäss Videoaufnahmen haben sich
die beteiligten Personen zu diesem Zeitpunkt bereits vor dem Club befunden
(vgl. oben E. II. 4.2.3.2). Die Polizei ist um ca. 3:06 Uhr eingetroffen und
hat A____ und Q____ in Polizeigewahrsam genommen (Polizeirapport, Akten S. 2806
ff.).
Die Aufnahmen der Überwachungsvideos zeigen, dass um 2:09 Uhr
drei Personen von links ins Bild kommen und einer telefoniert, während die
beiden anderen Personen diskutieren (Separatbeilage, CD mit Videos, Video 2).
Um 2:50 Uhr kommen von rechts drei Personen mit A____ ins Bild und es
entwickelt sich vor dem Eingang neben dem Aufgang eine weitere gestenreiche
Diskussion zwischen den Türstehern und der Gruppierung um A____. Um 2:57 Uhr
treffen weitere drei Personen ein und begeben sich zu A____. Um 3 Uhr ziehen
die Kollegen wieder ab, auch A____ kommt dann erst wieder um 3:07 Uhr von
hinten rechts ins Bild. Zeitgleich ist die erste Polizeipatrouille angekommen.
Ab 3:08 Uhr diskutiert A____ wild gestikulierend mit S____, der auf dem Aufgang
steht. Ein weiterer Security, AY____, hält A____ zurück, indem er die Hand
ausstreckt und ihn schliesslich zurückdrängt bis nach dem Gebäudekomplex. A____
läuft dann um 3:09 Uhr nach hinten rechts ab und quasi direkt in die Arme der
ankommenden Polizisten (Separatbeilage, CD mit Videos, Video 3; Fotos im
Polizeirapport, Akten S. 2826 ff.). Mangels Tonspuraufnahmen ist jedoch in
Bezug auf den Wortlaut der Drohungen auf die Aussagen der anwesenden Personen
einzugehen und sind diese auf die Glaubhaftigkeit zu untersuchen.
4.2.4 Aussagen
4.2.4.1 A____
wurde am Mittag nach den Geschehnissen vor dem Club_2____ von der Polizei zur
Sache befragt. Er hat in dieser ersten Einvernahme geschildert, wie sein
Kollege einen Konflikt mit einer anderen Person ausgetragen habe und die
Security dazwischen gegangen sei. Er habe dort geschlichtet. Danach seien sie
von ca. 20 Sicherheitsangestellten in einen Nebenraum verbracht und u.a. mit
Schlagstöcken geschlagen worden. In der Folge seien sie rausgestellt worden. Es
sei ihm schwer gefallen wegzugehen. Er habe draussen noch mit ihnen diskutiert
und sie gefragt, wer ihnen das Recht gebe, ihn und seinen Kollegen
zusammenzuschlagen. Es sei dann die Polizei gekommen und sie seien einfach
mitgenommen worden. Es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, die Polizei zu
rufen; er sei noch ganz durcheinander gewesen. Er habe vor dem Club nicht
telefoniert und Verstärkung angefordert; er habe sein Telefon vor dem Club selbst
beschädigt, da er wütend gewesen sei. Er habe ganz ruhig reagiert, als er
gehört habe, dass nun die Polizei kommen werde. Auch habe er draussen dem
Geschäftsführer S____ nicht mehr gedroht, dieser habe vielmehr ihn bedroht,
indem er gesagt habe, dass er dies nicht auf sich sitzen lassen würde. Er (A____)
würde nie eine solche Drohung aussprechen mit Bezug zum Nachtclub in Istanbul.
Er habe nicht gedroht, S____ und dann auch noch die anderen umzubringen. Auch
mit den Parolen und Symbolen auf den parkierten Autos habe er nichts zu tun.
Was AW____ draussen gemacht habe, wisse er nicht. Wegen der grundlosen Schläge
durch die Security möchte er Anzeige erstatten (Auss. A____, Akten S. 2848
ff.).
A____ ist auch in seiner Hafteinvernahme sowie in der
Befragung vom 2. Februar 2018 dabeigeblieben, keinerlei Drohungen ausgesprochen
zu haben (Auss. A____, Akten S. 1044 ff.; 2897 ff.).
Nachdem das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
übernommen worden ist, hat am 28. Juni 2018 eine Konfrontationseinvernahme
zwischen A____ und AX____ stattgefunden. A____ hat die ganze Story als eine
Erfindung bezeichnet, es habe nie eine Drohung gegeben. Er sei im Nebenraum
zusammengeschlagen worden, deshalb sei er auch vor dem Club stehen geblieben,
es sei so ungerecht gewesen und er hätte es nicht verdauen können. Vor dem Club
hätte er ihnen gesagt, sie seien doch Männer und sollen ihn nun hier angreifen,
eine Bedrohung vor dem Club habe aber nicht stattgefunden. Das Wort «[...]»
habe er als Kurde bestimmt nicht in den Mund genommen, dies sei eine
Beleidigung für ihn. S____ sei nichts Anderes in den Sinn gekommen und deshalb
habe er das mit dem Attentat gesagt. Er als Kurde würde nie jemanden bedrohen
und schon gar nicht mit der Isis. S____ und seine Mitarbeiter hätten dies
behauptet, da sie selbst eine Straftat begangen hätten, indem sie ihn mit einem
Schlagstock attackiert hätten (Auss. A____, Akten S. 2923 ff.).
Diese Aussagen hat er auch in der Schlusseinvernahme vom 5.
Juli 2018 bestätigt und weiterhin bestritten, Drohungen ausgesprochen zu haben
sowie telefonisch Verstärkung aufgeboten zu haben. Vor dem Club sei er von S____
bedroht worden. Dieser habe ihm gesagt, dass dies, was im Raum geschehen sei,
noch nicht fertig sei (Auss. A____, Akten S. 2934 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde A____
nochmals zu den inkriminierten Vorfällen befragt und er hat die Vorwürfe
weiterhin bestritten. Insbesondere hat er mehrmals wiederholt, niemanden
angerufen zu haben, da er sein Handy selbst kaputt gemacht habe. Auch die
Parolen hätte er nicht auf die Heckscheiben geschrieben und es sei absurd zu
glauben, dass er mit einer IS-Tat drohen würde (Auss. A____, Protokoll
erstinstanzliche HV, Akten S. 5242 ff.).
Schliesslich hat er auch anlässlich der Berufungsverhandlung
nochmals Stellung nehmen können und ist auch dort bei seinen Depositionen
geblieben, vor dem Club weder gedroht noch Verstärkung angefordert zu haben
(Auss. A____, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6752 ff.).
4.2.4.2 S____ ist wenige Stunden nach dem Vorfall
ein erstes Mal von der Polizei einvernommen worden. Bezüglich der Vorkommnisse
im Aussenbereich des Clubs hat er angegeben, dass A____ jemanden angerufen und
gesagt habe, dieser solle Waffen besorgen und in den Club_2____ kommen, danach
habe er laut gesagt, es würden nun 30 Personen mit Waffen kommen. Ein Security
habe die Polizei gerufen und dies sei laut kommuniziert worden, worauf A____
gesagt habe, dass ihm dies keine Angst machen würde. Als die Polizei dann
angekommen sei, sei A____ mit den Händen in den Taschen zu ihm gekommen und
habe gesagt, er könne ihm sogar drohen, wenn die Polizei da sei. A____ habe
nochmals den Club in Istanbul erwähnt und dass er ihn als erstes umbringen
werde und dann die anderen. Er habe noch gesagt, dass etwas explodieren werde
und er überall bekannt sei und die Türen mit dem Fuss eintrete. Er (S____)
solle sein Gesicht nicht vergessen. S____ hat ausgeführt, dass er dann laut
geworden sei und zu den Polizisten gesagt habe, A____ würde ihn weiter
bedrohen. Q____ sei im Hintergrund gewesen und habe sich nicht eingemischt. Es
seien tatsächlich ungefähr 4-5 Kollegen von A____ aufgetaucht, die jedoch
wieder verschwunden seien, bevor die Polizei aufgetaucht sei. AW____ sei auch
mit dieser Gruppe verschwunden. A____ und Q____ hätten regelrecht auf die
Polizei gewartet. Er habe vorallem bei den Drohungen draussen Angst gehabt, da A____
ganz ruhig geblieben sei. Er habe sehr überzeugend und kalt geredet. Zudem
glaube er, dass A____ in einer politischen Organisation sei, weshalb er seine
Drohungen auch so ernst genommen habe (Auss. S____, Akten S. 2833 ff.).
Ein zweites Mal ist S____ am 2. Februar 2017 einvernommen
worden. In Bezug auf die Vorfälle vor dem Club hat er berichtet, dass sich A____
auf dem Weg nach draussen noch bei der Person, mit der es Streit gegeben habe,
entschuldigt hätte. Wie er von seinen Mitarbeitern erfahren habe, habe A____
draussen telefoniert und Leute aufgeboten, die Waffen mitnehmen und zum Club
kommen sollten. Deshalb hätten die Türsteher dann die Polizei gerufen. S____
habe dann draussen auf die Polizei gewartet und gesehen, wie A____ seine Hand
hinter dem Rücken gehabt habe und so getan habe, als würde er eine Waffe
ziehen. Er habe dann gedroht, zuerst ihn (S____) umzubringen, dann seine Leute
und dann würde er alle im Club erschiessen, er habe gefragt, ob er wisse, was
im Club in Istanbul geschehen sei. Es seien dann bereits Polizisten
eingetroffen und er habe diesen gesagt, dass er soeben erneut bedroht worden
sei. Seine Mitarbeitenden hätten die Drohungen gehört. AW____ sei noch da
gewesen, als die Parolen und Symbole auf die Autos geschrieben worden seien,
aber als A____ gedroht habe, sei er nicht mehr dabei gewesen. Q____ sei nur
danebengestanden. S____ hat auf Nachfrage die Drohungen vor dem Club
wiederholt. A____ habe gesagt, er würde ihn und seine Leute umbringen und es
werde eine Schiesserei wie in Istanbul geben. Die Drohungen seien auf Türkisch
ausgestossen worden. Weiter gibt S____ an, dass es auf dem Video ersichtlich
sei, wie A____ und AW____ vor dem Club stehen würden. Er verstehe nicht, wieso A____
nicht einfach nach Hause gegangen sei oder selbst die Polizei angerufen habe,
wenn er sich als Opfer gefühlt habe (Auss. S____, Akten S. 2884 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist S____
als Zeuge befragt worden und hat weitgehend seine bisherigen Angaben bestätigt.
Er hat sich zwar nicht mehr an alle Details erinnern können, hat jedoch daran
festgehalten, dass es im Nebenraum zu keiner Schlägerei gekommen sei. A____
habe damit gedroht, dass sich das Massaker in Istanbul hier wiederholen werde
und dass er Angst gehabt habe (Auss. S____, Protokoll erstinstanzliche HV,
Akten S. 5281 ff.).
4.2.4.3 AY____ ist am späteren Nachmittag des
Vorfalltages zum Sachverhalt befragt worden. Er hat angegeben, dass sich die
Gruppe um A____ bereits im Club auffällig verhalten habe und sie deshalb in den
Nebenraum verbracht worden seien. Danach hätten sie die Störenfriede
rausgebracht und dort hätten die Drohungen angefangen. Die [...]-Anhänger
hätten gesagt, sie würden den Chef erschiessen und es werde Blut fliessen. A____
würde dafür sorgen, dass der Laden zugehe. Die Polizei sei dann gekommen und A____
habe dann damit gedroht, dass er die Sache wie im Club_4____ in Istanbul lösen
würde und sie alle einzeln erschiessen würde. Er habe sich bei diesen Aussagen
nicht gut gefühlt. A____ sei der Hauptaggressor gewesen. Er habe auch sein
Handy auf den Boden geschmissen (Auss. AY____, Akten S. 2857 ff.).
AY____ ist anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
mit A____ konfrontiert worden. Er hat angegeben, dass A____ drinnen an einer
Schlägerei beteiligt gewesen sei und die Sicherheitsangestellten ihn hätten
rausbegleiten müssen. Draussen sei A____ dann auf sie losgegangen und habe
gesagt, er sei bekannt in der Schweiz und komme mit seinen Freunden. Es seien
dann auch Leute gekommen. Er habe gedroht, auf sie zu schiessen und er habe
Kunden beleidigt sowie auf die Heckscheiben der Autos Parolen wie PKK
geschrieben. S____ habe dann die Polizei gerufen. Er habe gesehen, wie A____
telefoniert habe. AY____ hat zudem angegeben, dass A____ nicht in einen Raum verbracht
worden sei und dass die Sicherheitsangestellten auch keinen Schlagstock gehabt
hätten. A____ habe erst draussen gesagt, dass er auf sie schiessen wolle. An
die Wortwahl hat er sich erst wieder auf konkreten Vorhalt hin erinnern können
(Auss. AY____, erstinstanzliches Protokoll HV, Akten S. 5248).
4.2.4.4 AZ____ hat am 18. Januar 2017 auf der
Polizeistation in [...] das erste Mal Auskunft über die Vorfälle gegeben. Seine
Angaben wurden in einer Aktennotiz zusammengefasst. Bezüglich der Geschehnisse
im Aussenbereich hat er berichtet, dass er selber noch im Innenbereich des
Clubs gewesen sei, als er von Clubbesuchern darauf aufmerksam gemacht worden
sei, dass die beiden Männer, die sich bereits im Club aggressiv verhalten
hätten, nun telefonisch weitere Personen aufbieten und auf verschneite
Autoscheiben Parolen schreiben würden. Er sei dann ebenfalls nach draussen
gegangen und habe gesehen, wie sich die Polizei genähert habe. Dennoch hätten
sich die Männer auf die Sicherheitskontrolle zu bewegt und der Mann, der dann
die Drohungen ausgestossen habe, habe sich dabei immer an den Rücken gegriffen.
Es habe so ausgesehen, als wolle er eine Waffe ziehen. A____ habe dann
schreiend gefragt, wer der Chef sei, und als sich S____ zu erkennen gegeben
habe, habe A____ ganz schlimme Drohungen ausgestossen. Er habe geschrien, sie
würden den Club auseinandernehmen und es würde ein Massaker wie in Istanbul
geben. AZ____ hat betont, dass ihm aufgefallen sei, dass A____ immer in der Mehrzahl
gesprochen habe (Aktennotiz, Akten S. 2860 f.).
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sich AZ____ dann
sehr zurückhaltend geäussert. Er hat zwar ausschweifende Ausführungen zu seiner
Funktion sowie zur Arbeit in der Clubszene allgemein gemacht, doch konnte er
sich nicht mehr genau an die inkriminierten Vorfälle erinnern. Er sei weder im
Raucherraum noch im Nebenraum dabei gewesen. Im Aussenbereich sei es zu
Drohungen durch A____ gekommen, was jedoch im Nachtleben normal sei. Erst auf
Vorhalt seiner bisherigen Angaben konnte er sich an den Inhalt der Drohungen,
alle abzuschlachten und das Massaker in Istanbul nachzustellen, erinnern (Auss.
AZ____, Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5255 ff.).
4.2.4.5 AX____, ein weiterer
Sicherheitsmitarbeiter, ist am 31. Januar 2017 polizeilich zum Vorfall befragt
worden. Er hat ausgesagt, dass A____ draussen vor dem Club eine heftige Drohung
ausgestossen habe, bei der er gesagt habe, dass er im Club_2____ dasselbe
Blutbad anrichten würde, wie es im Nachtclub Club_4____ in Istanbul geschehen
sei. Dazu habe er eine Handbewegung gemacht, um zu zeigen, wie die Leichen der
Security-Angestellten nebeneinander am Boden liegen würden. Deshalb hätten sie
die Polizei gerufen. Er sei erschrocken und habe Angst gehabt, denn A____ habe
telefonisch Verstärkung angefordert. Er habe am Telefon zu seinem Kollegen
gesagt, sie sollten ihre Waffen nehmen und herkommen (Auss. AX____, Akten S.
2873 ff.).
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat A____ am 28. Juni 2018
mit AX____ konfrontiert. Dieser hat sehr zurückhaltend ausgesagt. Er hat
immerhin die Vorfälle im Club geschildert und angegeben, dass es draussen zu
einem verbalen Austausch gekommen und die Polizei gerufen worden sei. A____
habe mit dem Tode gedroht, und gesagt, er werde sie umbringen und sie vor die
Türe legen und präsentieren, danach habe er Beschimpfungen ausgesprochen. Seine
Aussagen bei der Polizei hat AX____ bestätigt. Er hat sich ebenfalls daran
erinnert, dass A____ per Telefon weitere Leute vor den Club bestellt hat, doch
hat er den genauen Wortlaut nicht mehr wiedergegeben (Auss. AX____, Akten S.
2923 ff.).
4.2.4.6 AW____ ist einige Tage nach dem Vorfall,
am 23. Januar 2017, das erste Mal polizeilich zur Sache befragt worden. Er hat
angegeben, dass nach seiner Auffassung er und A____ die Opfer seien. Er und
auch A____ hätten keine Drohung ausgesprochen. Auch die Parolen und Symbole auf
den verschneiten Heckscheiben der Autos seien nicht von ihnen. Das Handy von A____
habe keinen Akku mehr gehabt, weshalb er auch nicht telefonisch Verstärkung habe
herbeirufen können. Er (AW____) habe allerdings seinen Bruder angerufen, damit
er ihn abholen komme, da er alkoholisiert gewesen sei. Sein Bruder und sein
Cousin hätten ihn dann abgeholt. Er sei dann nach Hause gegangen und A____ habe
ihm gesagt, er würde ein Taxi nehmen (Auss. AW____, Akten S. 2865 ff.).
4.2.4.7 Q____ ist am Vormittag nach dem Vorfall
zum inkriminierten Sachverhalt befragt worden. Betreffend die Geschehnisse
ausserhalb des Clubs hat er angegeben, dass A____ und der andere Kollege (AW____)
mit den Security-Leuten eine Diskussion angefangen hätten. Diese habe bestimmt
eine Stunde gedauert. AW____ sei irgendwann gegangen, A____ sei jedoch
alkoholisiert gewesen und habe immer weiterreden wollen. Er habe ihnen
vorgeworfen, dass zwanzig Personen auf ihn losgegangen seien, er sei ziemlich
aggressiv gewesen und habe immer solche Sprüche gebracht, bis die Polizei
gekommen sei. Als sie weggehen wollten, seien sie von der Polizei kontrolliert
worden. Die inkriminierten Drohungen habe er nie gehört, er habe nur gehört,
wie A____ dem Sicherheitsangestellten mit dem Schlagstock zugerufen habe er
solle 1 gegen 1 kämpfen, wenn er ein Mann sei. A____ sei nicht verantwortlich
für die Symbole auf den Heckscheiben der Autos und er habe auch nicht per
Telefon Verstärkung angerufen. A____ habe beim Rausgehen aus dem Club sein Telefon
auf den Boden geschmissen und es sei dann gleich kaputtgegangen (Auss. Q____
Akten S. 2841 ff.).
4.2.5 Würdigung
4.2.5.1 Wie
bereits eingangs ausgeführt, hat die Vorinstanz die Aussagen bezüglich der
inkriminierten Drohung im Nebenraum des Clubs umfassend dargelegt und gewürdigt
und ist zum Schluss gekommen, dass die Angaben sämtlicher Beteiligten in diesem
Punkt nicht glaubwürdig sind, weshalb es für diesen Sachverhaltskomplex nicht
zu einem Schuldspruch wegen Drohung gekommen ist, der in Rechtskraft erwachsen
ist. Die Aussagenanalyse bezieht sich somit primär auf die Angaben bezüglich
der Geschehnisse draussen, wobei selbstverständlich dennoch das Gesamtbild der
Aussagen für die Wahrheitsfindung relevant ist. Vor diesem Hintergrund sind nun
die Angaben der Beteiligten zu würdigen und darzulegen, ob sie mit den
aufgeführten objektiven Beweismitteln vereinbar sowie plausibel sind.
4.2.5.2 Wie die Vorinstanz ausführlich und
korrekt dargelegt hat, sind die Angaben A____s und seiner Kollegen insbesondere
hinsichtlich der Geschehnisse im Nebenraum wenig glaubhaft. Den Ausführungen
der Vorinstanz, dass die Angaben im Kerngeschehen wenig konsistent, sondern
vielmehr von Übertreibungen und aggravierenden Umständen geprägt sind, ist
zuzustimmen. Dazu zählt beispielsweise die Angabe von A____, er sei von zwanzig
Türstehern zusammengeschlagen worden und es sei bereits vor dem Nebenraum zum
Einsatz eines Schlagstockes gekommen. Auch sei nicht nur ein Schlagstock,
sondern noch ein Pfefferspray eingesetzt worden und es sei kein Wort gesprochen
worden. Widerlegt werden diese Depositionen denn auch durch das Videomaterial
sowie das Verletzungsbild. Es ist auf dem Video zwar ersichtlich, dass mehrere
Türsteher, davon zumindest einer mit einem Schlagstock bewaffnet, den Nebenraum
betreten haben, doch handelt es sich weder um 20 Türsteher noch wurde der
Schlagstock bereits vor dem Nebenraum eingesetzt. Obschon die objektivierten
Verletzungen bei A____ auf eine tätliche Auseinandersetzung hindeuten, lassen
sie sich nicht mit der geltend gemachten Angabe in Einklang bringen, über
mehrere Minuten mit Schlagstöcken und Pfefferspray malträtiert worden zu sein.
Schliesslich spricht auch die Verharmlosung der Auseinandersetzung im
Raucherraum gegen die Glaubwürdigkeit von A____, zumal er insgesamt dazu
tendiert, sich als Opfer darzustellen. Gerade in diesem Zusammenhang ist es
denn auch unverständlich, dass er nach einem solch gewalttätigen Übergriff
nicht die Polizei angerufen hat oder zumindest nach Hause gegangen ist. Er hat es
vielmehr vorgezogen, noch über eine Stunde bei Januartemperaturen und
Schneefall mit den Türstehern im Aussenbereich zu diskutieren. Seine
diesbezüglichen Angaben sind wenig plausibel. So hat er angegeben, derart
aufgewühlt gewesen zu sein, dass er nicht nach Hause gehen wollte und er nicht
daran gedacht habe, die Polizei zu rufen.
Q____ hat zwar angegeben, dass A____ aggressiv und
diskussionsfreudig gewesen sei und den Türstehern auch Vorwürfe gemacht habe,
doch verneint er die Drohungen, was insofern nicht erstaunt, als es sich bei
ihm um einen Kollegen handelt. Auffallend ist jedoch, dass auch er gesagt hat,
dass A____ sicherlich nicht mit dem Massaker in [...] gedroht habe, da dies ein
Kurde nie sagen würde. Damit greift er auf die identische Argumentation wie A____
zurück. Seine Angaben machen insgesamt stutzig, insbesondere, weil er angegeben
hat, von den Türstehern kurz in den Nebenraum geführt worden zu sein und
gesehen zu haben, wie seine Kollegen zusammengeschlagen worden seien. Dies ist
bereits deshalb nicht glaubhaft, weil die Türsteher bei ihren Aktivitäten
keinen zusätzlichen Zeugen brauchen können, und auch A____ und AW____ haben
nichts Derartiges beschrieben.
Schliesslich fällt auch in den Aussagen von AW____ auf, dass
sich diese mit denjenigen seiner Kollegen decken, was vor dem Hintergrund des
kollegialen Verhältnisses jedoch nicht erstaunt doch den Verdacht erweckt, dass
sich diese abgesprochen haben. Weiter ist an den Aussagen von AW____
bemerkenswert, dass er das Kerngeschehen im Nebenraum äusserst pauschal und
wenig detailreich beschreibt. So deponiert er einzig, während einer halben
Stunde von den Türstehern zusammengeschlagen worden zu sein – auch dies spricht
gegen den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Auch er hat nach dem geschilderten
Vorfall weder die Polizei requiriert noch einen Arzt aufgesucht, was angesichts
der Intensität des Übergriffs zu erwarten gewesen wäre. Schliesslich
reflektiert AW____ den Auslöser, also die Auseinandersetzung im Raucherraum,
äusserst einseitig und bagatellisiert seinen eigenen Beitrag massiv. Seine
diesbezüglichen Angaben werden durch die Videoaufnahmen jedoch widerlegt, da
auf diesen deutlich ersichtlich ist, wie sich sämtliche Gäste zum Konfliktherd
umdrehen und es vollen Körpereinsatz von umstehenden Personen gebraucht hat, um
eine Eskalation zu verhindern. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass
die Angaben von A____ und seiner Kollegen wenig plausibel, sich und den
objektiven Beweismitteln widersprechend und stark bagatellisierend ausfallen.
All dies führt dazu, dass ihre Angaben insgesamt nicht glaubhaft sind.
4.2.5.3 Richtigerweise hat die Vorinstanz die
Angaben der Security-Angestellten für die Vorkommnisse im Nebenraum als
unzureichend bezeichnet, da die Angaben der Türsteher nicht nur untereinander,
sondern auch in sich widersprüchlich gewesen sind. Auch mangels weiterer
Beweismittel kann in diesem Punkt nicht auf die nicht deckungsgleichen Angaben
abgestellt werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5715). Demgegenüber sind
die Angaben der Türsteher für die sich im Aussenbereich des Clubs abspielenden
Geschehnisse als glaubhaft zu bezeichnen. Zunächst spricht bereits die
Anzeigesituation für die Version der Sicherheitsangestellten. Die Türsteher
haben die Polizei alarmiert, die daraufhin mit einem Grossaufgebot erschienen
ist. Dies ist bereits ein wichtiges Indiz für die Richtigkeit der Angaben der
Türsteher. Hätte A____ nämlich, wie von ihm geltend gemacht, nur mit den
Türstehern diskutiert und sie zum Duell herausgefordert, wäre dies für die
konflikterprobten Sicherheitsangestellten – gerade auch vor dem Hintergrund
einer allfälligen Schlägerei im Nebenraum – noch kein Grund gewesen, die
Polizei zu rufen. Vielmehr lässt sich bereits aus diesem Umstand schliessen,
dass die Sicherheitsangestellten ernsthaft befürchteten, A____ habe Schlimmeres
vor. Hinzu kommt, dass die Sicherheitsangestellten auch keinerlei Motiv gehabt haben,
A____ und seine Kollegen zu Unrecht zu belasten. Ginge es, wie von A____
behauptet, nur darum, einer Anzeige wegen Körperverletzung zuvor zu kommen
(Auss. A____, Akten S. 2929), hätten sie einerseits die Polizei bereits früher
rufen können und andererseits hätten sie mit Sicherheit auch kein Interesse
daran gehabt, die Polizei zu alarmieren, wenn es tatsächlich zu gewaltsamen
Übergriffen seitens der Türsteher gekommen wäre. Schliesslich stimmen sowohl
die Angaben von S____ als auch diejenigen von AY____, AZ____ und AX____ im Kerngeschehen
überein und werden über mehrere Einvernahmen hinweg gleichbleibend geschildert,
ohne jedoch stereotyp zu wirken. Dabei fällt insbesondere auf, dass alle
beteiligten Personen mit zunehmendem Zeitablauf Erinnerungslücken geltend
gemacht haben, was gegen die von der Verteidigung vorgebrachte Verschwörungstheorie
spricht (dazu Berufungsbegründung, Akten S. 6149 und Plädoyer AV 1
zweitinstanzliche HV, Akten S. 6660). Bei einer Verschwörung wäre vielmehr zu
erwarten gewesen, dass sich die Türsteher untereinander abgesprochen hätten und
demnach auch nach einer längeren Zeit noch die Vorfälle vor dem Gebäude wie
bereits im Vorverfahren lückenlos und gleichbleibend sowie übereinstimmend
geschildert hätten. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Türsteher bezüglich
der Vorfälle vor dem Club spricht auch der Umstand, dass diese durch die
Auswertung der Videobilder sowie den Polizeirapport gestützt werden. Auf den
Videoaufnahmen ist insbesondere zu sehen, wie sich zweimal eine Gruppe von drei
Personen zu A____ begeben hat. Dies objektiviert nicht nur die Angabe der
Türsteher, dass A____ per Telefon weitere Personen mobilisiert hat, sondern
entkräftet im Übrigen auch die Argumentation des Verteidigers, wonach eine
Mobilisierung weiterer Personen gar nicht möglich sein konnte, da A____ sein
Mobiltelefon zerstört habe (Berufungsbegründung, Akten S. 6149; Plädoyer AV 1
zweitinstanzliche HV, Akten S. 6660 ff.). Dass das Mobiltelefon von A____
kaputtgegangen ist, steht zwar ausser Frage, doch gibt er selbst an, das Telefon
eines Kollegen benutzt zu haben, allerdings nicht um Kollegen aufzubieten,
sondern um einen Kollegen zu bitten, ihn abzuholen (Auss. A____, Akten S.
1047). Dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt, hat die Vorinstanz
überzeugend begründet. So leuchtet es nicht ein, dass er vor diesem Hintergrund
bis zum Auftauchen der Polizei nachweislich vor dem Club geblieben ist, obwohl
seine Kollegen – notabene in grösserer Anzahl – dort erschienen sind
(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5715). Schliesslich hat A____ eingewendet,
dass er sich als Kurde und bekennender Gegner der IS bei seinen Äusserungen
sicherlich nicht auf eine Tat der IS beziehen würde. Auch hier hat die
Vorinstanz zutreffend erwogen, dass er mit der geäusserten Drohung nicht auf
die politische Einstellung abgezielt habe, sondern auf die vom Täter
verursachten Gewalttaten. Im Übrigen sind gerade in Bezug auf die
ausgesprochene Drohung die Angaben der Sicherheitsangestellten überaus konstant
und detailliert und wirken äusserst authentisch. Die Schilderung von AX____
weist zum Beispiel anschauliche und ausgefallene Abläufe auf, die sich ohne
weiteres in den Kontext einfügen. So beschreibt er eindrücklich, wie A____ mit
einer Handbewegung angedeutet habe, wo er die Leichname der Sicherheitsangestellten
hinlegen würde (Auss. AX____, Akten S. 2873 ff.). Sowohl AX____ als auch S____
erläutern zudem, dass sie Angst vor A____ gehabt hätten, einerseits wegen der
ausgesprochenen Drohung, andererseits aber auch, weil er ihnen klargemacht
habe, dass er ein berühmter Schläger sei und er und seine Kollegen ins
Wettspielgeschäft involviert seien und mit Drogen zu tun hätten (Auss. S____,
Akten S. 2833 ff.; Auss. AX____, Akten S. 2873 ff.). Dass die Türsteher
tatsächlich Erlebtes berichten, zeigt sich auch darin, dass sie A____ nicht
über Gebühr belasten. So hat AZ____ beispielsweise die ausgesprochene Drohung
dahingehend relativiert, dass Drohungen bei einem Rausschmiss aus dem Club
nicht unüblich seien (Auss. AZ____, vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 5262).
S____ hat sogar gesagt, dass es keine Probleme gegeben habe, als A____ aus dem
Club geführt worden sei (Auss. S____, Akten S. 2834). Die Vorinstanz hat zu
Recht bei sämtlichen Türstehern, die anlässlich der Hauptverhandlung nochmals
befragt wurden, festgestellt, dass sie dort Mühe bekundet hätten, sich in
Einzelheiten an die Geschehnisse zu erinnern. Jedoch hätten sie dennoch
differenziert ausgesagt und insbesondere Wissenslücken als solche bezeichnet
(dazu Protokoll, vorinstanzliche HV, Akten S. 5281 ff.).
4.2.6 Insgesamt ist somit nach Würdigung der
Aussagen sowie der weiteren Beweise und Indizien der in der Anklageschrift
geschilderte Sachverhalt in Bezug auf die Geschehnisse vor dem Club erstellt.
Somit hat A____ vor dem Club_2____ Drohungen ausgesprochen, die S____ und AX____
in Angst und Schrecken versetzt haben. Auch bestehen keinerlei Zweifel, dass –
in dubio pro reo zwar nicht A____ selbst, aber immerhin jemand aus den am
Tatort aufgetauchten Kollegen die kurdischen Symbole «PKK», «HPG», «APO» auf
die verschneiten Heckscheiben der im Aussenbereich parkierten Fahrzeuge
geschrieben hat, zumal unbestritten ist, dass A____ und seine Kollegen sich
offensichtlich in diesen Kreisen bewegen und mit den aufgezählten
Organisationen sympathisieren (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5716).
4.2.7
Rechtliches
Was die rechtliche Würdigung anbelangt, wurde diese von A____
nicht moniert und bietet zudem auch keine Schwierigkeiten, weshalb
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
kann (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5717) und entsprechend ein Schuldspruch
wegen mehrfacher Drohung ergeht.
5. Falsche
Anschuldigung und SVG-Delikte (AS vom 23.8.2018 Ziff. 4)
5.1 Wie bereits eingangs erwähnt, ist in Bezug
auf die drei angeklagten Tatkomplexe mit den Vorwürfen der falschen
Anschuldigung und diverser SVG-Delikte einzig der Vorfall vom 4. Oktober 2015
Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. oben E. 1.2.2). Die beiden
anderen Geschehnisse im Strassenverkehr sind hinsichtlich des Schuldspruchs
anerkannt und werden nur hinsichtlich der Strafzumessung überprüft (vgl. unten
E. III. 2.4).
5.2
5.2.1 Sowohl in materieller als auch in rechtlicher
Hinsicht anerkennt A____ die Vorwürfe wegen falscher Anschuldigung, Entwendung
eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens
ohne Berechtigung im Anklagepunkt Ziff. 4 (Akten S. 2747 ff.; Protokoll
erstinstanzliche HV, Akten S. 5240; Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S.
6754 f.). Es kann somit auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts
verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5696 ff.).
5.2.2 Der Verteidiger [...] macht hingegen auch im
Berufungsverfahren geltend, A____ sei durch einen Notstand gerechtfertigt, da
sich der jüngere Bruder von A____ wenige Stunden nach der Tat das Leben
genommen habe (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 6754; Plädoyer AV 1,
Akten S. 6663; bereits vorinstanzliches Plädoyer AV 1, Akten S. 5375).
Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe
bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus
einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch
höherrangige Interessen wahrt. Die Gefahr ist unmittelbar, wenn sie so
dringlich ist, dass ein weiterer Aufschub das Gelingen von Rettungshandlungen
in Frage stellen würde. Unmittelbar ist die Gefahr also erst im letzten
Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren (PK StGB-Trechsel/Geth, Art. 17 N 5; BSK StGB-Niggli/Göhlich, Art. 17 N 14). Notstand
ist stets subsidiär, d.h. es darf nur in Rechte Dritter eingegriffen werden,
wenn sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bietet (PK StGB-Trechsel/Geth, Art. 17 N 7). Schliesslich
muss für die Annahme von Notstand stets eine Interessensabwägung getätigt
werden. Nur die Rettung eines höherwertigen Rechtsguts auf Kosten eines
geringwertigen Interesses kann die Tat rechtfertigen (PK StGB-Trechsel/Geth, Art. 17 N 8).
Die Vorinstanz hat die für die Annahme eines rechtfertigenden
Notstands erforderliche unmittelbare, und nicht anders abwendbare Gefahr
verneint und zudem festgestellt, dass anlässlich der Hauptverhandlung vor
Strafgericht A____ festgehalten habe, dass der Anruf seiner Mutter und der
Umstand, dass es seinem jüngeren Bruder nicht gut gegangen sei, keine Erklärung
für sein Verhalten gewesen sei (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5698).
Es ist zwar richtig, dass sich der jüngere Bruder von A____
nur wenige Stunden nach den inkriminierten Vorfällen umgebracht hat, doch ist
der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine unmittelbare und nicht anders abwendbare
Gefahr vorgelegen hat, weshalb der rechtfertigende Notstand schon deshalb zu
verneinen ist. Auch anerkennt A____, dass es durchaus andere Mittel gegeben
hätte, als selbst zu fahren, um schnell zu seiner Mutter bzw. seinem Bruder zu gelangen.
Zudem ist es ihm sichtlich unwohl, den Selbstmord seines Bruders als
Rechtfertigungsgrund für seine Tat zu benutzen (Protokoll zweitinstanzliche HV,
Akten S. 6754 f; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5240 f.). Somit kann
sich A____ nicht auf den von seinem Verteidiger vorgebrachten
Rechtfertigungsgrund des Notstands berufen.
5.2.3 Demnach hat sich A____ der Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand des Fahrens
ohne Berechtigung sowie der falschen Anschuldigung strafbar gemacht.
III. Strafzumessung
1. Grundlagen
1.1 A____
wird somit in zweiter Instanz der Sachbeschädigung (grosser Schaden), der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert), des
Landfriedensbruchs, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem
Gegenstand), des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen Drohung, der falschen Anschuldigung,
der Entwendung des Fahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und des Fahrens ohne Berechtigung
schuldig erklärt. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und des
Vergehens gegen das Waffengesetz wird er freigesprochen. Die erstinstanzlichen
Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung (AS Ziff. 5), mehrfacher Entwendung
eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (AS Ziff. 2, AS Ziff. 5), Fahrens ohne
Berechtigung (AS Ziff. 2), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer, AS Ziff. 2), Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration, AS. Ziff. 5), Führens eines
Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (AS
Ziff. 5) sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Strafgericht hat – unter
Einbezug des vorinstanzlich ergangenen Schuldspruchs wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung und Vergehens gegen das Waffengesetz – eine
Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15.
Januar 2017 bis 2. Februar 2017 (18 Tage), der Untersuchungshaft vom 12. März
2017 bis 9. Mai 2017 (58 Tage) und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie
des vorzeitigen Strafvollzugs vom 18. September 2017 bis 23. Januar 2019 (492
Tage) ausgesprochen. Der amtliche Verteidiger hat beantragt, A____ sei wegen
der rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche sowie allenfalls wegen Angriffs
gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift zu einer Gesamtstrafe von 12 Monaten Gefängnis
zu verurteilen, wobei die Gefängnisstrafe mit der bereits verbüssten Haftstrafe
von 568 Tagen zu verrechnen und für die verbüsste Überhaft von 203 Tagen eine
dem üblichen Ansatz von CHF 200.–/Tag entsprechende Entschädigung zu
bezahlen sei (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 6631; S. 6665.). Die
Staatsanwaltschaft beantragt für einen Schuldspruch gemäss Anklageschrift eine
Freiheitsstrafe von 9,5 Jahren (Plädoyer StA Berufungsverhandlung, Akten S. 6674).
1.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An
eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:
Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in:
Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung
ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer
6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E.4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
1.3
1.3.1 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen
zu beurteilen sind (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In
einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren
Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101
E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E.
5.3.1).
1.3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom
7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34
StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn
der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten
bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach
dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft, wodurch
der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies
bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder
eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die
Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der
Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht
sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob
und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1
m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
1.3.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und
Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1
StGB und sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden
einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete
Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1
StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln
abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217, E. 2.2, 142
IV 265 E. 2.3.2, 138 IV 120 E. 5.2, 137 IV 57 E. 4.3.1).
Dabei hat das Gericht, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf
eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen. Die frühere
Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies
beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften
Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen
lassen (Urteile 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1, 6B_1011/2014 vom
16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich
schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden
Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360
Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (BGer
6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E.
3.1, 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind
solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit
Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E.
2.4.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar
2021 E. 3.4.2, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4).
Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine
Gesamtfreiheitsstrafe dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten
zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse
Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte
geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer
6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022
E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar
2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 und 3.4,
6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; zum Ganzen AGE SB.2020.51
vom 16. September 2022 E. 3.2.2). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4.
Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).
2. Konkrete
Strafzumessung
2.1 Fallkomplex
Bern
2.1.1 Angriff
Auszugehen ist bei der vorliegenden Strafzumessung vom
Angriff, der gemäss Art. 144 StGB Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder
Geldstrafe vorsieht. Sowohl im Fallkomplex Bern als auch im Fallkomplex Basel
ist A____ wegen Angriffs schuldig gesprochen worden. Nach Ansicht des
Appellationsgericht wiegt der Angriff im Fallkomplex Bern konkret schwerer,
weshalb basierend darauf die Einsatzstrafe zu bilden ist.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zur konkreten
Tatschwere festzuhalten, dass sich A____ dem bereits laufenden, äusserst
brutalen Angriff an der [...]strasse angeschlossen hat, indem er auf die
Motorhaube des einen Autos gesprungen ist und dadurch eine unübersehbare
Präsenz markiert hat. Durch dieses markante Eingreifen ist er Teil eines Mobs
geworden, der hemmungslos mit diversen Schlaginstrumenten auf die Fahrzeuge und
deren türkische Insassen eingeschlagen hat. Er hat auch nicht davor Halt
gemacht, selbst zu einem gefährlichen Gegenstand zu greifen und diesen
einzusetzen. Die Gewalt, welche gegenüber den teilweise wehrlos am Boden
liegenden Personen ausgeübt worden ist, war massiv, was sich auch in den
gravierenden Verletzungen der Geschädigten gezeigt hat. Sie erlitten
Knochenbrüche aber auch Schädel-Hirn-Traumata (vgl. oben E. II.2.2.5). Die
Gegendemonstrierenden sind nicht davor zurückgescheut, zur Hilfe eilende
Personen, insbesondere auch Frauen, brutal zusammenzuschlagen. Das massive
Gewaltpotential fällt vorliegend deutlich ins Gewicht, zumal ein regelrechter
Gewaltrausch erkennbar ist. A____ hat durch seinen körperlichen und
gewalttätigen Einsatz die Dynamik und die Konfrontation befeuert und sich mit
dieser Gewaltbereitschaft identifiziert. Relativierend ist hingegen anzuführen,
dass er sich abrupt vom Geschehen abgewandt hat und davongelaufen ist und sich
somit nicht komplett diesem vom Mob ausgehenden Gewaltrausch hingegeben hat.
Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten ist festzustellen,
dass das Tatmotiv erschwerend ins Gewicht fällt. So gaben die Geschädigten
keinerlei Anlass zu derartigen Gewaltausbrüchen, sondern waren sie, wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, als Teilnehmende an einer bewilligten
Kundgebung zufällig auf den gewaltbereiten kurdischen Mob getroffen. Ebenfalls
zu berücksichtigen ist der Umstand, dass A____ direktvorsätzlich und einzig zur
Machtdemonstration und somit aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt hat.
Die Vorinstanz hat für den Angriff und die versuchte einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand die Strafe auf 16 Monate
festgesetzt (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5733). Wegen des vorliegend
erfolgten Freispruchs vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung ist, wie dargelegt,
der Angriff in diesem Tatkomplex als schwerstes Delikt zu werten und basierend
darauf die Einsatzstrafe festzusetzen. Erst in einem zweiten Schritt wird die
hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte einfache Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand festgelegt. Aufgrund der vorstehenden
Ausführungen kann das objektive und subjektive Verschulden nicht mehr als leicht
beurteilt werden. Vielmehr ist es an der Grenze zu einem mittelschweren
Verschulden zu verorten. Folglich ist die Einsatzstrafe auf 14 Monate
festzusetzen.
Bei diesem Strafmass kommt auch nach der im Tatzeitpunkt
geltenden Fassung des Strafgesetzbuches einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht
(vgl. Art. 34 aStGB).
2.1.2 Versuchte
einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand)
Es ist sodann die hypothetische Einsatzstrafe für die
versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
festzusetzen, welche gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB einen Strafrahmen von
Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe vorsieht.
Es ist dem Strafgericht zu folgen, wenn es festhält, dass
sich der Hieb mit einer abgebrochenen Fahnenstange in das Innere eines
Fahrzeuges schon deshalb verschuldenserhöhend auswirkt, weil er auf Kopfhöhe
erfolgt ist. Hinzu kommt, dass der Geschädigte aufgrund der räumlichen
Verhältnisse nicht ausweichen konnte. Ebenso hat die Vorinstanz zu Recht leicht
entlastend gewertet, dass A____ relativ schnell von AE____ abgelassen und sich vom Auto distanziert hat. In subjektiver Hinsicht
ist leicht zu Gunsten von A____ zu werten, dass es beim Versuch geblieben und A____
im Gegensatz zu anderen kurdischen Gegendemonstrierenden nicht vollends dem
Gewaltrausch verfallen ist, sondern sich aus einem inneren Antrieb auch wieder
vom Geschehen lösen konnte.
Insgesamt ist das Verschulden von A____ im Strafrahmen von
Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe noch als leicht zu bezeichnen. Isoliert
betrachtet erscheint aus den oben dargelegten Gründen eine hypothetische Strafe
von 6 Monaten als angemessen. Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine
Freiheitsstrafe als auch eine Gelstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 aStGB). Wie
oben dargelegt, stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB)
die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der
Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten
bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter vor weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (E. III.1.3.2 m.w.H.). Es ergibt sich aus
dem Strafregisterauszug von A____, dass er in Deutschland und in der Schweiz
mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist und Freiheitsstrafen absolviert
hat (Akten S. 21 ff., S. 44 f.). Weder die Verbüssung der unbedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafen noch laufende Strafverfahren haben ihn
offensichtlich davon abgehalten, seine Delinquenz fortzusetzen. Vor diesem
Hintergrund erweist sich eine Geldstrafe als nicht zweckmässig und es ist eine
hypothetische Freiheitsstrafe von 6 Monaten auszusprechen.
2.1.3 Sachbeschädigung
(grosser Schaden)
In einem nächsten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe
für die qualifizierte Sachbeschädigung festzusetzen. Gemäss Art. 144 Abs. 3
StGB kann die Strafe bei der Verursachung eines grossen Schadens Freiheitsstrafe
bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe betragen (mildere Fassung in Kraft seit 1. Juli
2023).
Zu Lasten von A____ ist zu werten, dass er im Rahmen der
Gewalteskalation an der [...]strasse mit den Gegendemonstrierenden insbesondere
durch seinen Sprung auf das Auto massgeblich zum Totalschaden am Fahrzeug von K____
beigetragen hat. Auch wenn die qualifizierte Sachbeschädigung nicht verharmlost
werden darf und eine blosse Geldstrafe keine ausreichend spezialpräventive
Wirkung auf A____ auszuüben vermöchte, tritt sie vom Verschulden her in den
Hintergrund, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, eine hypothetische Strafe
von 3 Monaten für das innerhalb des Strafrahmens doch eher leichte Verschulden festzulegen.
2.1.4 Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert)
Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamten aus einem zusammengerotteten Haufen gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB
sieht grundsätzlich einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
vor, wobei nur in leichten Fällen auf eine Geldstrafe erkannt werden kann. Hat
der Täter selbst Gewalt an Personen verübt, kommt gar ausschliesslich eine
Freiheitsstrafe (zwischen drei Monaten und drei Jahren) in Betracht (Art. 285
Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Die zum Tatzeitpunkt vom 12. September 2015 geltende
Fassung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB sah dagegen noch einen Strafrahmen
von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der Teilnehmer, der
Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wurde mit Freiheitsstrafe von bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Art. 285 Ziff.
2 Abs. 2 aStGB). Da sich das zum Tatzeitpunkt geltende Recht als milder
erweist, ist vom Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe auszugehen. Zunächst ist relativierend festzuhalten, dass A____ im
Rahmen der Vorkommnisse auf dem [...]platz nicht selbst Gewalt ausgeübt hat,
sondern sich als Teil der Zusammenrottung im gewalttätigen Haufen bewegte.
Erschwerend wirkt sich hingegen aus, dass A____ innerhalb dieser
Zusammenrottung eine Leaderfunktion eingenommen hat und an vorderster Front mit
dabei war. Es ist dem Strafgericht zu folgen, dass ebenfalls zu Lasten von A____
zu werten ist, dass er das Angebot der involvierten Polizisten, an einer
anderen Lokalität zu demonstrieren, nicht angenommen hat. Vielmehr hat er gar
im Rahmen der danach durch die Ordnungskräfte eingeleiteten Auflösung der
Gegendemonstration die Gewaltausbrüche seiner Mitdemonstrierenden nicht nur
toleriert, sondern diese in ihrem Tun und in ihrer Standhaftigkeit psychisch
unterstützt und ist insofern aktiv geworden, als er die Teilnehmenden zum
Sitzstreik aufgefordert hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5731 f.).
Verschuldensmindernd wirkt sich hingegen aus, dass durchaus schwerwiegendere
Ausschreitungen mit erheblich gravierenderen Folgen denkbar sind. Vorliegend
ist es auf der Seite der Polizeibeamten immerhin zu keinen erheblichen
Verletzungen gekommen. Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass A____
mit direktem Vorsatz innerhalb der Gruppierung verblieben ist, es wäre ihm
stets möglich gewesen, sich von der Gruppierung zu distanzieren. Aufgrund der
vorstehenden Ausführungen kann das objektive und subjektive Verschulden nicht
mehr als ganz leicht beurteilt werden. Das vom Strafgericht festgesetzte
Strafmass von 3 Monaten erweist sich daher ohne weiteres als angemessen.
Bei diesem Strafmass von 90 Strafeinheiten kommt nach der im
Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Strafgesetzbuches sowohl eine
Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Allerdings kann auch hier
aufgrund der Vorstrafen und des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes nur
eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (vgl. E. III.2.1.2).
2.1.5 Landfriedensbruch
Ferner ist die hypothetische Einsatzstrafe für den
Landfriedensbruch festzusetzen, welcher einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 260 Abs. 1 StGB).
Da der Landfriedensbruch auf dieselbe Zusammenrottung
zurückzuführen ist, wie die Teilnahme an der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, kann in Bezug auf das Tatverschulden grundsätzlich auf obige
Ausführungen verwiesen werden (E. III.2.1.3). Die Gewalttätigkeiten, welche aus
der Zusammenrottung begangen worden sind, richteten sich jedoch relativ gezielt
gegen die Polizeibeamten und deren Versuch, die Gegendemonstration aufzulösen,
weshalb der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
verschuldensmässig klar im Vordergrund steht. Es ist somit nicht zu
beanstanden, dass das Strafgericht vorliegend von einem geringeren Verschulden
ausgegangen ist. Insgesamt ist das Verschulden betreffend den Landfriedensbruch
als leicht einzustufen, weshalb die vorinstanzlich festgelegte hypothetische
Einsatzstrafe von 1 Monat als verschuldensangemessen erscheint.
Auch in Bezug auf den Landfriedensbruch ist einzig eine
Freiheitsstrafe angezeigt (vgl. oben E. III.2.1.2). Folglich ist als
hypothetische Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 1 Monat festzusetzen.
2.2 Angriff
(Fall Basel)
Sodann ist die hypothetische Einsatzstrafe für den Angriff
zum Nachteil von J____ im Club_3____ festzusetzen. Bei der objektiven
Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich J____ im Rahmen des
Angriffs schwerwiegende Verletzungen zugezogen hat. Ebenso ist dem Strafgericht
zuzustimmen, dass sich negativ auswirkt, dass A____ und seine Mittäter auch
nicht von J____ abgelassen haben, als dieser bereits wehrlos am Boden lag.
Schwer wiegen auch die gezielten Schläge und Tritte gegen den Kopfbereich. In
subjektiver Hinsicht ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass sich A____
aus nichtigem Anlass zu diesem Gewaltausbruch hinreissen liess. Es ging einzig
darum, Macht zu demonstrieren, zumal A____ weder an der Entstehung des
Konflikts beteiligt war noch im Vorfeld von J____ provoziert worden war. Der
Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie die alkoholbedingte Enthemmung von A____
nur marginal zu seinen Gunsten berücksichtigt. Er weiss aufgrund seiner
Erfahrungen in anderen Fällen, dass er unter Alkoholeinfluss zu aggressivem und
gewalttätigem Verhalten neigt. Dass sich während des Konflikts auch J____
aggressiv verhalten hat, ist A____ hingegen leicht zu seinen Gunsten
anzurechnen. Mit der Vorinstanz ist somit unter Berücksichtigung all dieser
Umstände von einer hypothetischen Strafe von 12 Monaten auszugehen.
Obschon nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden milderen Recht
gemäss Art. 34 aStGB eine Geldstrafe bis 360 Tagessätzen ausgesprochen werden
könnte, ist vorliegend aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz
während offener Verfahren nur noch eine Freiheitsstrafe zweckmässig (vgl. E.
III.2.1.2).
2.3 Mehrfache
Drohung (Fall Zürich)
Diese beiden Schuldsprüche beziehen sich auf die ausgesprochene
Drohung vor dem Club_2____ gegenüber dem Geschäftsführer S____ und dem
Türsteher AX____. In objektiver Hinsicht ist belastend zu berücksichtigen, dass
A____ mit dem Tode gedroht hat, indem er den beiden Türstehern konkret in
Aussicht gestellt hat, sie im Rahmen eines Massakers zu erschiessen.
Erschwerend wiegt weiter, dass er die Todesdrohung mit dem Attentat im
Club_4____ in Istanbul verglichen hat, wo wenige Wochen zuvor mehrere Dutzend
Personen ums Leben gekommen waren. Gerade in der türkischen Gemeinschaft war
dieses erst wenige Wochen zuvor geschehene Attentat noch äusserst präsent,
weshalb die Drohung besonders heftig ist. Erschwerend kommt hinzu, dass A____
nicht nur verbal gedroht, sondern seine Worte noch mit entsprechenden Gesten
untermauert und per Telefon Verstärkung angefordert hat. Dies wiegt umso
schwerer, als tatsächlich vor dem Club diverse Leute erschienen sind.
Schliesslich haben die kurdischen Symbole und Parolen, die zweifellos von
Personen aus dem Umfeld von A____ in den Schnee der Heckscheiben der umstehenden
Autos geschrieben worden sind, die Drohungen untermauert. In subjektiver
Hinsicht ist auch hier das Motiv als verschuldenserhöhend zu werten. So hat
sich A____ durch den Rauswurf offensichtlich in seiner Ehre gekränkt gefühlt
und es ist ihm einzig darum gegangen, dies nicht auf sich sitzen zu lassen.
Relativierend ist hingegen zu berücksichtigen, dass die Türsteher
offensichtlich im Nebenraum nicht gerade zimperlich mit A____ umgegangen sind,
weist er doch nachweisbare Verletzungen auf. Das Verschulden ist demnach
keinesfalls mehr leicht und die vorinstanzliche hypothetische Einsatzstrafe von
8 Monaten ist als verschuldensangemessen zu bestätigen.
Bezüglich der Strafart ist auch hier nur eine Freiheitsstrafe
denkbar und es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E.
III.2.1.2).
2.4 Übrige
Delikte
2.4.1 Mehrfache
falsche Anschuldigung
Sowohl am 4. Oktober 2015 als auch am 3. Januar 2016
(Schuldspruch bereits rechtskräftig) hat A____ nach einer
Strassenverkehrskontrolle wahrheitswidrig den Namen seines Bruders angegeben
und diesen so in zwei Fällen wider besseres Wissen verschiedener
Straftatbestände bezichtigt.
Während nach altem Recht die falsche Anschuldigung gemäss
Art. 303 Ziff. 1 aStGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
vorgesehen hat, ist seit dem 1. Januar 2024 der Strafrahmen für eine
falsche Anschuldigung auf Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
festgesetzt worden (Art. 303 Ziff. 1 StGB), weshalb das aktuelle Gesetz
vorliegend als lex mitior zur Anwendung gelangt.
In objektiver Hinsicht ist festzustellen, dass A____ keine
grossen Bemühungen unternommen hat, seine wahre Identität zu verstecken. Er hat
in beiden Fällen ohne Vorweisen eines Ausweises den Namen seines Bruders
angegeben, was äusserst dilettantisch anmutet und auch dazu geführt hat, dass
seine Absicht relativ schnell aufgedeckt wurde. Allerdings ist in subjektiver
Hinsicht seine Dreistigkeit hervorzuheben, welche nicht mehr leicht wiegt. So
schreckt A____ nicht davor zurück, seinen eigenen Bruder für diverse
Strassenverkehrsdelikte zu belasten, nur um nicht selbst die Verantwortung für
sein eigenes Fehlverhalten zu übernehmen. Dies zeigt eindrücklich, dass er
nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und primär auf
seinen eigenen Vorteil bedacht ist. Nichtsdestotrotz ist insgesamt das
Verschulden noch als leicht zu werten und isoliert betrachtet erscheint eine Einsatzstrafe
von je 2 Monaten als verschuldensangemessen.
2.4.2 SVG-Delikte
Die mehrfache Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, das
mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte
Blutalkoholkonzentration) sowie das mehrfache Fahren ohne Berechtigung, die
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und das Führen
eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises
wiegen vor dem Hintergrund der übrigen Delikte zwar nicht allzu schwer, dürfen
jedoch keinesfalls bagatellisiert werden. Immerhin hat A____ dreimal innert
kurzer Zeit in ähnlicher Weise delinquiert und zeigt damit eindrücklich, dass
er sich um die hiesigen Strassenverkehrsregeln regelrecht foutiert. Auf keinen
Fall mehr leicht ist der Umstand zu werten, dass ihm die Sicherheit anderer
Verkehrsteilnehmer gleichgültig ist, so ist er nicht nur alkoholisiert, sondern
auch ohne Fahrprüfung bzw. trotz Entzugs seines Lernfahrausweises Auto
gefahren. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass er jeweils
direktvorsätzlich gehandelt und seine eigenen Interessen stets in den
Vordergrund gestellt hat. Die Vorinstanz hat für die SVG-Delikte insgesamt eine
hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten angenommen, ohne dass ersichtlich
wird, welches Delikt wie gewichtet worden ist, was nachfolgend spezifiziert
werden soll.
Für die mehrfache Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch
erscheint vor diesem Hintergrund eine hypothetische Einsatzstrafe von je 30
Tagen verschuldensangemessen. Das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand ist
mit je 45 Tagen zu ahnden. Für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung
rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von je 30 Tagen sowie für
das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung
des Ausweises eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagen. Schliesslich wird
die mehrfache Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
mit je 20 Tagen geahndet. Insgesamt resultiert somit für die SVG-Delikte eine
im Vergleich zur Vorinstanz erhöhte hypothetische Einsatzstrafe von 270 Tagen.
2.4.3 Für die übrigen Delikte ist in Bezug auf die
Wahl der Strafart festzuhalten, dass A____ diese Delikte während diverser
offener Verfahren sowie nach Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe begangen
hat. All dies hat ihn offensichtlich nicht davon abgehalten, seine Delinquenz
unbeirrt fortzusetzen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine
Geldstrafe insgesamt eine genügend präventive Wirkung entfalten wird. Somit
erweist sich eine Geldstrafe auch für diese Delikte als unzweckmässig und es
ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
2.5 Gesamtstrafenbildung
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen
Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des
Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Vorliegend weisen die Tatbestände der Vorkommnisse vom 12.
September 2015 naturgemäss einen besonders engen Konnex auf und es bestehen
gewisse Überschneidungen hinsichtlich des Unrechtswerts. Es besteht zudem insbesondere
ein situativer Konnex, da die Taten sowohl am [...]platz als auch an der [...]strasse
im selben Zusammenhang erfolgten. Die übrigen Fälle stehen insofern in einem
situativen Zusammenhang, als sie allesamt im Ausgang erfolgten und unter
Alkoholeinfluss begangen wurden. Auch bezüglich der SVG-Delikte ist zu
konstatieren, dass diese innert kurzer Zeit erfolgten und insgesamt in eine
Phase fielen, in der A____ intensiv delinquiert hat.
Die Einsatzstrafe für den Angriff im Fallkomplex Bern von 14 Monaten
wird nach dem Gesagten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs.
1 StGB für die versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand um 3 Monate, für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um
2 Monate und die qualifizierte Sachbeschädigung um 2 Monate sowie für den
Landfriedensbruch um 2 Wochen erhöht. Ebenfalls in Anwendung des
Asperationsprinzips führt der Angriff im Fallkomplex Basel zu einer Erhöhung
der Einsatzstrafe um 9 Monate und die mehrfache Drohung im Fall Zürich erhöht
die Einsatzstrafe um 6 Monate. Schliesslich führen die mehrfachen falschen
Anschuldigungen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate und das
mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand, die mehrfache Entwendung zum
Gebrauch, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
sowie das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug oder Aberkennung des
Fahrzeugausweises insgesamt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 6,5 Monate.
Damit resultiert vor Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie
allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 46 Monaten.
2.6 Täterkomponente
Schliesslich sind die allgemeinen
Täterkomponenten miteinzubeziehen. Hierzu kann grundsätzlich auf die
zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (E: III.3.
des vorinstanzlichen Entscheids, Akten S. 5738 ff.). So sind insbesondere die
vorinstanzlichen Ausführungen zu den schwierigen Familienverhältnissen und den
Vorstrafen zu bestätigen. Relativierend ist zu letzterem anzufügen, dass die
Vorstrafen zwar allesamt einschlägiger Natur sind, unterdessen teilweise jedoch
über 10 Jahre zurückliegen. Zusammenfassend kann bezüglich der Vorstrafen sowie
der vorliegend zu beurteilenden Taten festgehalten werden, dass A____ zwischen
2011 und 2017 intensiv und entweder im politischen Umfeld oder im Ausgang
delinquierte. Seit seiner Haftentlassung im Jahre 2019 hat sich das Leben von A____
nun in mehrfacher Hinsicht verändert. Nicht nur hat er unterdessen eine feste
Arbeitsstelle (vgl. Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 6739), sondern hat
er auch regelmässig psychologische Hilfe in Anspruch genommen und ein
Gewaltprogramm absolviert (Akten S. 4764 ff.). Er hat eine Familie gegründet
und ist bis auf eine erneute Delinquenz im SVG-Bereich, welche allerdings vor
dem Hintergrund seiner Vorstrafen einschlägig ist, nicht mehr straffällig
geworden. Während die Vorinstanz die Entwicklung noch als vorsichtig positiv
bewertete, hat sich diese, insbesondere in Bezug auf neue Gewaltdelikte, bis
zur Verhandlung vor zweiter Instanz, massgeblich gefestigt und ist weiterhin
positiv verlaufen, zumal er ebenfalls in beruflicher Hinsicht Fuss fassen und
dadurch seine Schulden abbezahlen konnte. Demnach hat sich die persönliche,
familiäre und berufliche Situation stabilisiert und es entsteht der Eindruck,
dass A____ die Gewalteskalationen seiner Zwanzigerjahre hinter sich lassen
konnte und einerseits gereift ist sowie andererseits durch gezieltes Arbeiten
an seinen Gewaltproblemen neue Handlungsstrategien erlernt hat und diese bisher
erfolgreich auch in seinen Alltag integrieren konnte. Hinzu kommt, dass auch
die vorliegend zu beurteilende letzte Tat bereits aus dem Jahre 2017 datiert
und somit 7 Jahre her ist. Dieser lange Zeitablauf und das damit verbunden
Wohlverhalten ist dem Beschuldigten trotz seiner deliktischen Vergangenheit und
trotz einer erneuten Verurteilung wegen SVG-Delikten in spürbarer Weise zu Gute
zu halten. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Eindruck ist somit eine insgesamt
durchwegs positive Entwicklung zu konstatieren, welche gerade in Anbetracht der
inzwischen teilweise sehr lange zurückliegenden Vorstrafen keine Erhöhung der
hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe mehr rechtfertigt. Insgesamt wertet das
Berufungsgericht die Täterkomponenten demnach als knapp neutral und es bleibt
bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 47,5 Monaten.
2.7 Lange Verfahrensdauer
2.7.1 A____ macht eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots geltend und beantragt, die lange Verfahrensdauer mit
einer massiven Strafmilderung Rechnung zu tragen (Plädoyer AV, zweitinstanzliche
HV, Akten S. 6664).
2.7.2 Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die
Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des
Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person
unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und
den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130
IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des Beschleunigungsgebots
manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu
langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner
Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die
Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren
Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände
vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere
Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der
in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden
Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen
(BGE 133 IV 158 E. 8, BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4;
AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den
Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall
beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während
denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit Aktivitäten können
einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen anderer Angelegenheiten
zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot
kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei
Fehler begangen haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der
Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).
Folge einer
Verletzung des Beschleunigungsgebots ist in der Regel eine Strafreduktion, manchmal
der Verzicht auf Strafe oder – als ultima ratio – in Extremfällen die
Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu
berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die
Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen
Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot
nicht verletzt worden wäre. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die
Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).
2.7.3 Vorliegend
ist insofern eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar, als die
Gesamtdauer des Verfahrens als insgesamt sehr lang zu bewerten ist. Die
Tatzeiten liegen zwischen dem 2. September 2014 und dem 17. September 2017, das
zweitinstanzliche Urteil ist im März 2024, also mehr als sechs Jahre nach der
letzten und fast 10 Jahre nach der ersten zu beurteilenden Tat, ergangen. Auch
das Berufungsverfahren dauerte mit knapp drei Jahren zu lang. Aussergewöhnliche
Umstände, welche eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden sind hingegen
nicht bekannt. Wenn auch die lange Verfahrensdauer die Legalprognose von A____
begünstigt hat, ändert dies nichts an der durch die Ungewissheit verursachte
Belastung und führt dies nicht dazu, dass das Beschleunigungsgebot nicht
verletzt wäre. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, zufolge Verletzung des
Beschleunigungsgebots, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe spürbar zu senken
und auf 36 Monate zu bemessen.
2.8 Modalitäten des Vollzugs
2.8.1 Das Strafmass von 3 Jahren lässt zwar keinen
vollständigen, wohl aber einen teilweisen Aufschub der Freiheitsstrafe zu
(Art. 43 StGB). Der aufgeschobene und der zu vollziehende Teil müssen
dabei mindestens je sechs Monate betragen und der unbedingt vollziehbare Teil
darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Damit
eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen ferner die materiellen
Voraussetzungen für die Gewährung des (vollständig) bedingten Strafvollzugs
gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein (Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 43 StGB N 11). Das Verhältnis
zwischen aufgeschobenem und vollziehendem Strafteil ist nach pflichtgemässem
Ermessen so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung
des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum
Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit
der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der
unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47
StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
2.8.2 Wie bereits dargelegt weist A____ mehrere
einschlägige Vorstrafen auf (Strafregisterauszug, Akten S. 21 f.; S. 44 f.). Es
ist jedoch festzuhalten, dass die Gewaltdelikte bereits mehrere Jahre
zurückliegen und seit der Entlassung aus der Sicherheitshaft nach dem
vorinstanzlichen Urteil eine positive Veränderung in den Lebensumständen von A____
eingetreten ist (vgl. oben Täterkomponente, E. III.2.6). Es ist deshalb davon
auszugehen, dass der im Rahmen dieses Strafverfahrens erlittene Freiheitsentzug
eine hinreichend abschreckende Wirkung gezeigt hat und vorallem auch im
Zusammenhang mit den Therapien und der Veränderung im Leben von A____ durch Job
und Familie ein stabiles Umfeld entstanden ist, wo die vorwiegend im Ausgang
stattgefundenen Gewaltausbrüche keinen Platz mehr haben. Unter diesen Umständen
kann bei A____ nicht von einer schlechten Prognose ausgegangen werden, weswegen
für die mit dem vorliegenden Urteil auszufällende Freiheitsstrafe von 3 Jahren
der teilbedingte Vollzug zu gewähren ist. Dabei erachtet es das
Appellationsgericht als dem Verschulden von A____ angemessen, dass der
unbedingt vollziehbare Teil der auszufällenden Strafe auf die Hälfte, also 18
Monate, festgelegt wird. Für die übrigen 18 Monate kann der bedingte
Strafvollzug gewährt werden. Den mit Blick auf die Vorstrafen und erneute
Delinquenz im Bereich SVG bestehenden Bedenken bezüglich des zukünftigen
Wohlverhaltens ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Probezeit für den
bedingt ausgesprochenen Strafteil auf 4 Jahre festgesetzt wird.
2.8.3 A____ befand sich vom 15. Januar 2017 bis 2.
Februar 2017 und vom 12. März 2017 bis 9. Mai 2017 in Untersuchungshaft
sowie vom 18. September 2017 bis 23. Januar 2019 in Untersuchungs- und
Sicherheitshaft, total verbrachte er also 568 Tage in Haft. Gemäss Art. 51 StGB
rechnet das Gericht eine ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf
die Strafe an, wobei es unerheblich ist, ob diese bedingt oder unbedingt
ausgesprochen wurden (BGE 135 IV 126 E. 1.3).
2.8.4 Der Antrag auf Zusprechung einer
Haftentschädigung wird abgewiesen, da die ausgesprochene unbedingte bzw.
bedingte Freiheitsstrafe höher ausfällt als die verbüsste Untersuchungs- und
Sicherheitshaft (Wehrenberg/Frank
in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 431 N 33 f.).
IV. Landesverweis
1. Ausgangslage
1.1 Das
Strafgericht hat ausnahmsweise in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung
abgesehen.
1.2 Dagegen richtet sich insbesondere die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Sie beantragt, gegen A____ eine
Landesverweisung auszusprechen und diese im Schengener Informationssystem (SIS)
einzutragen.
Die Staatsanwaltschaft hat vorgebracht, dass A____ mehrere
Straftaten nach Art. 66a StGB begangen habe und das Strafgericht aufgrund
seiner Vorstrafen zu Recht festgestellt habe, dass er sozial schlecht
integriert sei. Zudem könne er in der Schweiz nicht richtig Fuss fassen,
weshalb auch kein persönlicher Härtefall vorliege. Ebenso sei das Strafgericht
davon ausgegangen, dass sich A____ in seinem Heimatland Türkei
wiedereingliedern könne. Die Staatsanwaltschaft hat insbesondere moniert, dass
sich das Strafgericht betreffend die Frage, ob die Situation im Heimatland
bereits bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht oder erst
durch die Vollzugsbehörden bei der effektiven Ausschaffung beurteilt werden
müsse, auf den Standpunkt gestellt habe, dass dies vorliegend das Strafgericht
entscheiden könne, da es sich um ein dauerhaftes und unveränderliches
Rückweiseverbot handle, welches bereits bei der Anordnung der Landesverweisung
berücksichtigt werden müsse. Hierbei hat sich die Staatsanwaltschaft gestützt
auf das Urteil BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 auf den Standpunkt gestellt,
dass sich die Entwicklung der Situation im Herkunftsland nicht schlüssig
voraussagen lasse, gerade wenn die unbedingte Strafe von einer gewissen Dauer
sei. Die politische und familiäre Entwicklung sei vorliegend mit vielen
Unsicherheiten behaftet, weshalb es sich im Zeitpunkt des Urteils nicht
voraussagen lasse, ob die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei für A____
dereinst gegeben sein werde. Zudem sei das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot
im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB ein relatives
Vollzugshindernis, welches voraussetze, dass vom Täter für die Allgemeinheit
des Zufluchtstaates keine schwerwiegende Gefährdung ausgehe – diese
Interessenabwägung habe vorliegend zuungunsten von A____ auszufallen. Nicht nur
sei er über eine lange Zeit straffällig gewesen, sondern habe er auch mit
diversen Delikten massiv gegen die Interessen der Schweiz verstossen, weshalb
er sich nicht auf das Abschiebeverbot berufen könne (Anschlussberufung, Akten
S. 6044 ff.; Plädoyer Staatsanwaltschaft zweitinstanzliche HV, Akten S. 6675).
1.3 Demgegenüber hat A____ vorgebracht, dass
grundsätzlich auf die Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen sei. Er sei
ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling und könne aufgrund seines politischen
Hintergrunds nicht in die Türkei zurückkehren. Das Bundesgericht habe in seinem
Urteil BGer 6B_423/2019 vom 17. März 2020 erwogen, dass der mögliche
Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66d StGB
nicht ausschliesse, dass Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der
Landesverweisung durch das Strafgericht zu berücksichtigen seien. Die
Landesverweisung müsse stets unter den konkreten Umständen verhältnismässig
sein. Stehe ein Rückweisungsverbot oder eine andere zwingende völkerrechtliche
Norm einer Landesverweisung entgegen, dürfe die Frage nicht einfach der für den
Vollzug zuständigen Behörde überlassen werden. A____ habe bereits als Dreijähriger
nach Istanbul flüchten müssen, weil der Cousin seines Vaters auf offener
Strasse ermordet worden war. Der Vater von A____ sei politisch sehr aktiv
gewesen und dies habe dazu geführt, dass die Familie in die Schweiz geflüchtet
sei. Eine mutmassliche oder tatsächliche Verbindung oder Unterstützung der
Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder zu den Parteien HDP und DBP können zu
Verhaftungen führen. Sowohl die früheren Aktivitäten des Vaters als
Parteivorsitzender der HPD und Kurdenführer in Istanbul, der inhaftierten Tante
und des im Irak kämpfenden und nun getöteten Bruder lasse eine Verhaftung von A____
im Falle einer Rückreise in die Türkei als sehr naheliegend erscheinen, zumal
er selbst auch politisch aktiv sei. Auch wenn nicht mit Bestimmtheit
vorausgesetzt werden könne, wie sich die Situation in der Türkei entwickeln
wird, so seien zurzeit die Prognosen schlecht. Zudem habe A____ in der
Zwischenzeit eine Kernfamilie in der Schweiz und auch eine feste Arbeitsstelle
(Berufungsbegründung, Akten S. 6154 ff., Plädoyer AV 1, zweitinstanzliche HV,
Akten S. 6668 ff.).
1.4 Das Strafgericht hat in seinen Erwägungen zur
beantragten Anordnung einer Landesverweisung zunächst das Vorliegen eines
persönlichen (echten) Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB geprüft und ist zum
Schluss gekommen, dass der bisherige Aufenthalt von A____ in der Schweiz noch
keinen Härtefall begründe, da seine Bindung zur Schweiz trotz des 14-jährigen
Aufenthalts nicht besonders stark sei. Aufgrund des Alters von A____, seines
guten Gesundheitszustandes sowie seines Zivilstandes (zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Urteils war A____ ledig) sei eine Wiedereingliederung im
Herkunftsstaat grundsätzlich möglich. Er spreche zudem die Sprache und kenne
die dortige Kultur. Allerdings habe er ausser einer Tante, die
Parteipräsidentin der HPD (Demokratische Partei der Völker) und inhaftiert sei
sowie seinen Bruder keine näheren Verwandten in der Türkei. Eine Verlagerung
seines Familienlebens wäre demnach schwierig. Zudem hat das Strafgericht
festgestellt, dass es sich bei A____ nicht um einen gewöhnlichen
Regime-Kritiker oder Flüchtling handle, sondern dass seine Familie in der
Türkei trotz der längeren Aufenthaltsdauer in der Schweiz nach wie vor im Fokus
stehe. Es sei demnach durchaus damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr
verfolgt werde. Die Vorinstanz verneint zwar einen «echten» Härtefall, bejaht
jedoch aufgrund der kurdischen Abstammung von A____ und der politischen
Aktivität seiner Familie einen «unechten» Härtefall, zumal die politische
Situation in der Türkei so stabil sei, dass nicht davon ausgegangen werden
kann, dass sich in absehbarer Zeit etwas daran ändere. Deshalb sei dieser
Härtefall bereits vom Strafgericht zu berücksichtigen. In Bezug auf die
Verhältnismässigkeit hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Vielzahl der
begangenen Straftaten, deren Schwere, die wiederholt unverbesserliche
Delinquenz sowie die fehlende Einsicht von A____ zwar durchaus einen schweren
Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen, seine private Situation
jedoch nichtsdestotrotz ein überwiegendes Interesse an seinem Verbleib in der
Schweiz zu begründen vermag, da bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat
Verfolgungs- und Foltergefahr nicht ausgeschlossen werden könnten. In Erwägung
all dieser Umstände hat die Vorinstanz von einer Landesverweisung abgesehen
(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5738 ff.).
2. Grundlagen
2.1
2.1.1 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a StGB
verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird,
unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Die
obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a
Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon
ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe
bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV
168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni
2021 E. 3.2).
2.1.2 Der Berufungskläger ist türkischer
Staatsangehöriger und hat den Grossteil der zur Diskussion stehenden Delikte
nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB
geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich u.a. wegen
Angriffs verurteilt, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. Die
grundsätzlichen Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind
somit erfüllt.
2.2
2.2.1 Von der Landesverweisung kann damit vorliegend
nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass
sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a
Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
(vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1,
publ. in: Pra 6/2019 S. 698). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach
dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen
Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Von einem schweren persönlichen
Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff
von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13
BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom 3.
Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3;
6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je m. Hinw.). Zur kriteriengeleiteten
Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der
Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen
Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu
berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des
Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und
Resozialisierungschancen. Dabei ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen
Rechtsprechung nach rund zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz
regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so
eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die
Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom
27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E.
2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang betont
das Bundesgericht: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. (...)
Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber. Ein
langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse
bilden keinen Freipass für Straftaten (…)» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019
E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn die
Härtefallprüfung auch bei sehr langer Aufenthaltsdauer stets anhand der
gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Von einem schweren persönlichen
Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in
den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022
vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5
mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung
im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der
Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2;
145 IV 161 E. 3.4; je
mit Hinweisen). Ist eine längere Aufenthaltsdauer mit einer guten Integration
verbunden – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – so gilt
sie dabei als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten
Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls. Ebenso ist bei der
allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite
kumulative Voraussetzung dem Betroffenen mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein
gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.
Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit
umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz ggf.
absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E.
3.4.4). Von einer unzureichenden Integration ist nach den anzuwendenden
Kriterien jedenfalls auszugehen, wenn der Ausländer in der Schweiz weder in
beruflicher noch in finanzieller Hinsicht verankert ist, mithin kein
Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches seinen Konsum zu decken vermag,
sondern etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig
ist. Ebenso spricht gegen eine erfolgreiche Integration, wenn er die an seinem
Wohnort gesprochene Landessprache nicht beherrscht. Spielt sich das
gesellschaftliche Leben des Betroffenen primär mit Angehörigen des eigenen
Landes ab, spricht auch dies eher gegen die Annahme einer gelungenen
Integration (zum Ganzen: BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.1.7.2;
6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E.
2.3).
2.2.2 Die Respektierung der rechtsstaatlichen
Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein
Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25.
Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen
Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der
Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle. In diesem
Zusammenhang fallen vor allem eine Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz
negativ ins Gewicht. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a
StGB begangene Straftaten und sogar aus dem Strafregister bereits gelöschte
Delikte berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E.
3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1;
6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember
2021 E. 4.2.2 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; 6B_689/2019 vom 25.
Oktober 2019 E. 1.7).
2.2.3 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall
bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach
Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach
der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,
wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung
zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung
lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die
verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin
manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und
auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022
E. 3.2.4; 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_932/2021 vom 7.
September 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
2.2.4 Art.
66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von
Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der
strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB,
d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455
E. 9.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E.
3.3.3; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023. E. 5.2.3; BGer 6B_2/2023 vom 5.
Januar 2024, E. 1.4.4 je mit Hinweisen; Busslinger/Übersax,
Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der
Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt
solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen
Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung
definitiv bestimmbar sind (BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3;
6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_551/2021 vom 17. September 2021
E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem
Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 FK; Art.
3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [UN-Übereinkommen gegen
Folter, SR 0.105]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der
Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten
Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24.
Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der
Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten, er darf die
Verhältnismässigkeitsprüfung unter diesen Umständen nicht der für den Vollzug
zuständigen Behörde überlassen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144
IV 332 E. 3.3; BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; BGer
6B_2/2023 vom 5. Januar 2024, E. 1.4.4 je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die
Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt
des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_771/2022 vom 25.
Januar 2023 E. 1.2.2; BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; BGer 6B_45/2020
vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Vollzug der obligatorischen
Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB
aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter
Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon
ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf
das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz
StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben
werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.
2.2.5 Gemäss
Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder
ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und
unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss
Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person
nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern,
wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe,
gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solch reelles
Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung
der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung
oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit
stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom
23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November
1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember
2022 E. 3.2.7; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 mit Hinweis).
Das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot im Sinne von
Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches
an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft. Die Ausnahme vom
Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB
ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die
Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht.
Demgegenüber gilt das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von
Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB absolut, und verhindert unabhängig eines
ausländerrechtlichen Status’, der begangenen Straftaten oder des
Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (6B_1042/2021 vom 24.
Mai 2023, E. 5.3.3 m.w.H.). Zur Beurteilung der schwerwiegenden Gefährdung
sind Art. 65 AsylG (Abkürzung) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes
über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) heranzuziehen. Eine
Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn die ausländische
Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich
die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt
oder gefährdet hat und in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstösst. Dazu zählt allerdings auch der
Umstand, dass sich der Ausländer nicht an die in der Schweiz geltenden Regeln
hält und somit zeigt, dass die Person nicht gewillt ist, sich an die geltenden
Regeln zu halten.
2.2.6 Bei der Frage, ob das Non-refoulement-Prinzip
oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts der Landesverweisung entgegenstehen
(Art. 66d Abs. 1 StGB), muss das zu deren Ausfällung angerufene urteilende
Gericht prüfen, ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist. Wie bereits
gesagt, darf es daher nicht einfach die Frage an die Vollzugsbehörde
weiterleiten, die zuständig ist, die Ausweisung aufzuschieben. Hierbei gilt es
zu berücksichtigen, dass nach Art. 66c Abs. 2 StGB vor dem Vollzug der
Landesverweisung die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die
freiheitsentziehenden Massnahmen vollzogen werden müssen. Ist der zu
vollziehende Freiheitsentzug von einer gewissen Dauer, kann somit eine relativ
bedeutende Zeit zwischen der Ausfällung der Landesverweisung und ihrem Vollzug
verstreichen, während der die Umstände, etwa in Verbindung mit dem
Gesundheitszustand des Betroffenen, sich ändern können. Wenn daher der
derzeitige Gesundheitszustand des Betroffenen ein Hindernis für seine
Ausweisung in sein Ursprungsland darstellen kann, muss das Sachgericht prüfen,
ob dieser Zustand stabil ist, und zwar in dem Sinne, dass er sich nach aller
Wahrscheinlichkeit nicht bessern wird. In diesem ersten Fall wird es auf die
Landesverweisung verzichten, wenn diese im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB
und/oder Art. 8 EMRK unverhältnismässig ist. Wenn dagegen das Gericht
feststellt, dass das zur Diskussion stehende Gesundheitsproblem behandelbar ist
oder medikamentös beherrscht werden kann, wird es schliessen können, dass die
Landesverweisung nicht aus diesem Grund unverhältnismässig erscheint. In diesem
zweiten Fall stützt das Gericht seinen Entscheid auf konkrete Elemente ab, wie
zum Beispiel die Aussicht auf eine Operation, die das aktuelle
Gesundheitsproblem genügend beheben kann (zum Ganzen: BGE 145 IV 455 E. 9.4
mit weiteren Hinweisen). Diese im Anwendungsfall auf die medizinische
Gesundheit bezogenen Erwägungen beanspruchen allgemeine Gültigkeit (BGer 6B_1024/2019
vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; BGer 6B_1042/2021 vom 25. Mai 2023).
3.
3.1 Grundsätzlich
ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Anordnung einer Landesverweisung in
einem ersten Schritt stets festzustellen, ob ein persönlicher Härtefall nach
Art. 66a StGB vorliegt oder nicht. Vorliegend ist allerdings im Sinne eines
unechten Härtefalls zunächst auf die Flüchtlingseigenschaft respektive die
drohende Verfolgung und Folter im Herkunftsstaat einzugehen (Massara/Reusser, Völkerrechtliche
Vollzugshindernisse bei einer Landesverweisung, in: Jusletter vom 17. April
2023, S. 4).
3.2 A____ hat bereits im Rahmen des Asylverfahrens
sowie erneut im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung sowie der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung nachvollziehbar und plausibel die Situation
dargelegt, die dazu geführt hat, dass er in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt worden ist (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5126 ff.). So war
die Familie von A____, insbesondere sein Vater, seine Tante und sein älterer
Bruder, politisch äusserst aktiv. Der Vater von A____ war Politiker bei der HPD
und Kurdenführer in Istanbul. Seine Tante war ebenfalls aktive Politikerin und
der älteste Bruder kämpfte in den Medya Verteidigungsgebieten. Aufgrund der
politischen Aktivitäten des Vaters musste die Familie von [...] nach Istanbul
flüchten, A____ war damals drei Jahre alt. Er hat dort bis zur Ausreise in die
Schweiz die Schulen besucht. A____ hat anlässlich der Befragung durch die
Migrationsbehörden sowie im Rahmen der Schilderung der Lebensgeschichte
anlässlich der Anamnese für das psychiatrische Gutachten von einer angespannten
Situation in Istanbul, die von Kontrollen, Wohnungsdurchsuchungen und
Verhaftungen geprägt gewesen seien, berichtet (Akten S. 39 ff.). Ein
Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat dem Vater
im Übrigen eine Verletzung seiner Grundrechte in der Türkei attestiert (vgl.
Affaire [...] c. Turquie, N 69790/01, Akten S. 6595 ff.). Fest steht weiter,
dass sich sowohl sein Vater als auch sein jüngerer Bruder das Leben genommen
haben, weil sie nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren konnten (Psychiatrisches
Gutachten Luzern, Akten S. 167). Die Vorinstanz hat die familiäre Situation
sowie die Gründe, die zur Annahme des Asylgesuchs geführt haben sorgfältig
dargelegt und A____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
ausführlich zu seiner persönlichen Situation befragt (vorinstanzliches Urteil,
Akten S. 5743 ff.; vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 5126 ff., 5226 f., 5229
und 5299 f.). Es gilt hervorzuheben, dass die Vorinstanz festgestellt hat, dass
die Suizide des Vaters und des jüngeren Bruders in den Medien in der Türkei
aufgegriffen worden sind, was bestätigt, dass die Familie auch im Exil im Fokus
steht (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 193). In der Zwischenzeit ist zudem
bekannt geworden, dass der ältere Bruder bei einem Angriff türkischer
Streitkräfte in Südkurdistan bereits im Jahre 2019 ums Leben gekommen ist (vgl.
[...], zuletzt besucht am 10. Juli 2024, Akten S. 6198). In der Mitteilung
der HPG werden ebenfalls die politischen Dienste der Familie [...] gewürdigt
und erwähnt, dass die Familie «ständig der Repression und Folter des Feindes»
ausgesetzt gewesen sei (vgl. [...], zuletzt besucht am 10. Juli 2024). Bereits
vor dem Hintergrund der familiären Konstellation sind bei einer Rückkehr nach
wie vor konkrete, gefährdende Umstände anzunehmen, zumal auch A____ zumindest
in der Vergangenheit politisch aktiv gewesen ist. Davon zeugen sowohl die
Vorstrafe aus Deutschland als auch der vorliegend zu beurteilende Vorfall in
Bern (vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 5129, S. 5244; Urteil des
Landgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2011, Akten S. 50 ff.). Die Vorinstanz ist
vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass diese Vorfälle dem
türkischen Geheimdienst kaum verborgen geblieben sind. Ergänzend sei
anzuführen, dass der Name der Familie in den einschlägigen Kreisen offenbar ein
Begriff ist und dieser Umstand mit der Tötung des politisch aktiven älteren
Bruders nicht einfach aufhört, zumal auch A____ die politische Einstellung
seiner Familie durch die aktive Teilnahme an Kundgebungen sowie die Übernahme
einer führenden Rolle in einer kurdischen Jugendgruppierung in Deutschland
eindrücklich manifestiert hat. Vor diesem Hintergrund ist ernsthaft zu
befürchten, dass auch er bei einer Rückkehr in sein Heimatland verfolgt und
inhaftiert werden würde. Berichte von Behörden oder Botschaften, die die
Unrichtigkeit der Angaben von A____ aufzuzeigen vermochten, liegen bis heute
keine vor. Die Umstände für eine konkrete Lebens- und Verhaftungsgefahr wurden
durch den Tod des Bruders gar noch verstärkt, zumal der politische Aktivismus
der Familie auch der Grund gewesen ist, weshalb der Familie in der Schweiz Asyl
gewährt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die vorliegenden
Vorfälle bereits einige Jahre zurückliegen und A____ nicht mehr im gleichen
Mass politisch aktiv ist. Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten liegt
eine individuell-konkrete und persönliche Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr
in den Heimatstaat vor.
Wie oben dargelegt, spielen gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung allfällige Vollzugshindernisse bei der strafgerichtlichen
Anordnung der Landesverweisung bei der im Rahmen von Art. 66a Abs. 2 StGB
vorgenommenen Interessensabwägung eine Rolle und müssen dann bereits vom
Sachgericht berücksichtigt werden, wenn die unter Verhältnismässigkeitsaspekten
erheblichen Bedingungen stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der
Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (vgl. oben E. IV. 2.2.5). Die
Vorinstanz hat die Gründe für die Annahme eines stabilen Zustands im
Herkunftsland sorgfältig geprüft und nachvollziehbar dargelegt (vgl.
vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5742 ff.). Vorliegend ist nach wie vor
unbestritten und im Übrigen auch allgemein bekannt, dass die Situation in der
Türkei, vorallem in den Grenzgebieten, äusserst angespannt und bei weitem nicht
gefestigt ist. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist noch immer eine
zunehmende Radikalisierung der herrschenden Regierungsschichten zu beobachten
und auch der Konflikt zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans
(PKK) dauert an. Ebenfalls unverändert, rät das Eidgenössische Departement für
auswärtige Angelegenheiten (EDA) aufgrund des anhaltenden Konflikts zwischen
den türkischen Sicherheitskräften und der PKK von Reisen in die Kurdengebiete
ab und warnt vor bewaffneten Auseinandersetzungen auch in grösseren Städten
wegen innenpolitischen Spannungen (vgl. dazu www.eda.admin.ch, Reisehinweise
für die Türkei, zuletzt besucht am 10. Juli 2024). Vor diesem Hintergrund darf
nicht vergessen werden, dass auch A____ aus einem Kurdengebiet, aus [...],
stammt. Es ist der Vorinstanz insgesamt zuzustimmen, dass die politische Lage,
die nunmehr bereits seit mehreren Jahrzehnten Bestand hat, sich nicht in
unmittelbarer oder gar absehbarer Zeit ändern wird, zumal auch die im Mai 2023
durchgeführten Neuwahlen keine Regimeänderungen herbeigeführt haben und die
nächsten Neuwahlen erst im 2028 stattfinden. Vor diesem Hintergrund kann ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Situation im Herkunftsland in
absehbarer Zeit nicht ändern wird. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass nach
Art. 66c Abs. 2 StGB vor dem Vollzug der Landesverweisung die unbedingten
Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen vollzogen
werden müssen. Ist der zu vollziehende Freiheitsentzug von einer gewissen
Dauer, kann somit eine relativ bedeutende Zeit zwischen der Ausfällung der
Landesverweisung und ihrem Vollzug verstreichen, während der die Umstände sich
ändern können (BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023, E. 5.4.2). Während die
Vorinstanz noch eine Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren ausgesprochen hat und A____
vor dem Vollzug der Landesverweisung immerhin auch nach Abzug der bereits
absolvierten Untersuchungs- und Sicherheitshaft noch gut 6 Jahre Freiheitsentzug
zu gewärtigen gehabt hätte, ist er nun zu einer wesentlich geringeren
Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Davon hat er den unbedingt
ausgesprochenen Teil bereits durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft getilgt.
Da die Landesverweisung bei der Ausfällung einer bedingten Strafe (der bedingt
vollziehbare Teil der Strafe beträgt vorliegend 18 Monate, Probezeit 4 Jahre)
unmittelbar nach der Rechtskraft des Urteils vollzogen werden kann, müsste A____
im Falle des Eintritts der Rechtskraft des Urteils das Land unmittelbar
verlassen (dazu Zurbrügg/Hruschka
in: BSK StGB, Art. 66c StGB, N 5). Somit ist der Zustand als stabil zu
bezeichnen und es ist am Sachgericht zu entscheiden, ob es auf die
Landesverweisung verzichtet, wenn diese im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB
und/oder Art. 8 EMRK unverhältnismässig ist.
3.3 Bevor vor diesem Hintergrund geprüft wird, ob
die Landesverweisung unter den konkreten Umständen verhältnismässig ist, soll
noch kurz auf die Kriterien für die Prüfung eines «echten» Härtefalls
eingegangen werden (vgl. dazu Massara/Reusser,
Völkerrechtliche Vollzugshindernisse bei einer Landesverweisung, in: Jusletter
vom 17. April 2023, S. 4).
A____ ist am [...] 1991 in [...] geboren. Mit 3 Jahren ist er
mit seiner Familie von [...] nach Istanbul geflüchtet und hat anschliessend
dort die Schulen besucht. Im Jahre 2006 ist er mit seiner Mutter und vier
seiner fünf Geschwister seinem Vater in die Schweiz gefolgt. Er ist anerkannter
Flüchtling und hat lange Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt (vgl.
Migrationsakten, Akten S. 4 ff.; S. 167 ff.; Protokoll erstinstanzliche HV,
Akten S. 14 ff., S. 114). Seit dem vorinstanzlichen Urteil hat sich die
familiäre Situation insofern verändert, als dass er im Juli 2023 Vater geworden
ist und im September 2023 eine Schweizerin geheiratet hat (siehe Täterkomponenten
E. III. 2.6). Zudem ist im Jahre 2022 bekannt geworden, dass sein ältester
Bruder, der in der Türkei politisch aktiv gewesen ist, bereits im Jahre 2019 in
Südkurdistan durch einen Angriff türkischer Streitkräfte ums Leben gekommen
ist. Seine Mutter und seine verbliebenen 3 Geschwister leben nach wie vor in
der Schweiz und er pflegt noch immer eine enge Beziehung zu ihnen (vgl. Akten
S. 6197 ff.). In der Türkei hat er ausser einer politisch aktiven Tante, die
gemäss letzten Erkenntnissen inhaftiert ist, nun keine weitere Verwandtschaft
mehr.
In beruflicher Hinsicht hat A____ in der Schweiz die
Sekundarschule abgeschlossen, jedoch keine Ausbildung gemacht. Er hat sich mit
Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten und eine Zeitlang von der Sozialhilfe
gelebt. Zwischen 2016 und 2019 war er zudem immer wieder in Haft und begann
nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Jahre 2019 als
Organisationsmitarbeiter in einer Hochzeitseventagentur. Ende 2020 hat er sich
selbständig gemacht und eine Bar geführt. In derselben Liegenschaft hat er
damals auch ein Zimmer vermietet. Im 2021 hat er zudem eine weitere Firma
gegründet mit der er Spielautomaten aufstellen wollte (Protokoll
erstinstanzliche HV, Akten S. 5229). Zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und
der Berufungsverhandlung war er als selbständiger Unternehmer im
Lebensmittelgrosshandel tätig und arbeitet seit Januar 2024 bei [...] als
Verkaufsleiter mit einem Lohn von CHF 7'000.– (Akten S. 6593; Protokoll
zweitinstanzliche HV, Akten S. 6739). In finanzieller Hinsicht ist anzumerken,
dass bereits die Vorinstanz zu Gunsten von A____ berücksichtigt hat, dass er
bis zum erstinstanzlichen Verfahren seine Betreibungen in Höhe von CHF 10'000.–
bis zu einem Restbetrag von CHF 3'000.– beglichen hatte (vorinstanzliches Urteil,
Akten S. 5740). Im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte er nun gar einen
leeren Betreibungsregisterauszug vorweisen (Akten S. 6503). Im Übrigen ist den
Steuerauszügen zu entnehmen, dass A____ seit 2020 über ein regelmässiges
Einkommen verfügt und stets gearbeitet hat, was für seine berufliche Integration
spricht (Akten S. 6498 ff).
In sprachlicher Hinsicht ist anzumerken, dass A____ fliessend
Deutsch spricht und seine sprachliche Integration positiv zu werten ist.
Demgegenüber ist A____ bereits mehrfach in der Schweiz straffällig geworden.
Weder Inhaftierungen noch hängige Strafverfahren haben ihn vor weiterer
Delinquenz abgehalten. Dies zeigt, dass es ihm schwerfällt, sich an die hiesige
Rechtsordnung zu halten. Seit dem vorliegend zu beurteilenden letzten
gewalttätigen Vorfall im Jahre 2017 sind zwar keine Gewaltdelikte mehr
vorgefallen, doch wurde A____ mit Urteil vom 9. Dezember 2021 zum wiederholten
Male wegen diverser SVG-Delikte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF
90.– sowie zu einer Busse von CHF 1'900.– verurteilt. Das
verkehrspsychologische Gutachten attestierte ihm am 10. März 2022
nichtsdestotrotz kein erhöht verkehrsgefährdendes Verhalten mehr und bejahte
eine Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht (Akten S. 6419). Somit ist
auch diesbezüglich eine positive Entwicklung festzustellen.
Was die Resozialisierungsmöglichkeiten in seinem Heimatland
anbelangt, gilt es mit der Vorinstanz festzuhalten, dass A____ seine prägenden
Kinder- und Jugendjahre in der Türkei verbracht hat und er mit der Sprache und
den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Allerdings ist er seit seiner
Einreise in die Schweiz nie mehr in die Türkei gereist. Auch hat er in der
Türkei keine Familie mehr, sondern befindet sich seine gesamte Ursprungsfamilie
– und nun auch die Kernfamilie – in der Schweiz. In wirtschaftlicher Hinsicht
ist ihm anzurechnen, dass er nicht nur seine Betreibungen abbezahlt hat,
sondern nach der Entlassung aus dem Gefängnis im Jahre 2019 kontinuierlich
gearbeitet und seinen Lebensunterhalt ohne weiteres selbst bestritten hat.
Jedenfalls kann festgehalten werden, dass sich die Bindung zur Schweiz in den
Jahren seit dem erstinstanzlichen Urteil stabilisiert und verstärkt hat,
weshalb das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Vorinstanz und unter
Berücksichtigung der positiven Entwicklung seit dem vorinstanzlichen Urteil
knapp einen Härtefall bejaht.
4.
4.1 Wird
das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls bejaht, hat in einem weiteren
Schritt eine Interessensabwägung zwischen den erheblichen privaten Interessen
des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse
an der Wegweisung zu erfolgen. Auch bei der Frage, ob das
Non-Refoulement-Prinzip oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts der
Landesverweisung entgegenstehen, muss das urteilende Gericht prüfen, ob sich
die Massnahme als verhältnismässig erweist. Wie bereits erwähnt, darf diese
Frage vorliegend bereits vom Sachgericht beurteilt werden, da die Verhältnisse
in der Türkei in Bezug auf die politische Situation stabil sind und die
rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (E.
IV. 2.3.2; vgl dazu BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.4.2).
4.2 A____ wird wegen Sachbeschädigung (grosser
Schaden), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert),
Landfriedensbruchs, versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand),
mehrfachen Angriffs, mehrfacher Drohung, falscher Anschuldigung, Entwendung
eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte
Blutalkoholkonzentration) und Fahrens ohne Berechtigung verurteilt. Entgegen dem
vorinstanzlichen Urteil ist ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten
vorsätzlichen Tötung und des Vergehens gegen das Waffengesetz erfolgt. Es ist
nicht von der Hand zu weisen, dass A____ seit seiner Einreise in die Schweiz
immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und er besonders
hochrangige Rechtsgüter wie die körperlicher Integrität wiederholt und in
schwerer Weise verletzt hat und es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie
festhält, dass das Verhalten von A____ einen schweren Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit begründet. Dennoch überwiegen aufgrund der drohenden Verfolgung im
Herkunftsstaat die privaten Interessen von A____, zumal dieses
Vollzugshindernis sich längerfristig nicht ändern. Zudem ist in diesem
Zusammenhang zu konstatieren, dass A____ älter geworden ist, eine Familie
gegründet hat, weniger Alkohol konsumiert und seit 2017 nicht mehr in
körperliche Auseinandersetzungen involviert war, was seine Legalprognose massiv
verbessert.
4.3 Es ist demnach der Vorinstanz zuzustimmen und
festzuhalten, dass aufgrund einer völkerrechtlich zu beachtenden Norm ein
Härtefall auszusprechen ist und aufgrund der konkreten und längerfristig
definitiven instabilen Verhältnisse in seinem Herkunftsland ein sich nicht
änderndes Vollzugshindernis vorliegt und A____ nicht des Landes verwiesen
werden kann. Zudem läge nach Ansicht des Berufungsgerichts unterdessen auch ein
«echter» Härtefall vor, der aufgrund der Interessensawägung zu Gunsten von A____
ebenfalls bejaht würde. Es wird demnach von einer Landesverweisung
ausnahmsweise abgesehen.
V. Zivilforderungen
1. Die
Vorinstanz hat die Zivilforderungen von K____ und J____ mangels Bezifferung und
Nachweis abgewiesen. Demgegenüber ist A____ zur Bezahlung einer Genugtuung in
Höhe von CHF 5'000.– zuzüglich Zins seit 17. September 2017 sowie zur Bezahlung
einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'449.65 an B____ verurteilt worden.
Die von A____ gegen B____, C____ und D____ gestellte Genugtuung ist von der
Vorinstanz abgewiesen worden.
2. Aus dem Freispruch vom Vorwurf der
versuchten vorsätzlichen Tötung folgt die Abweisung der Entschädigungs- und
Genugtuungsforderung von B____ und C____. Ebenfalls aufgrund des Freispruchs
ist die Genugtuungsforderung von A____ gegen B____, C____ und D____ abzuweisen.
Der Verweis der Zivilforderungen von K____ und J____ auf den Zivilweg ist zu
bestätigen – es fehlt an der Substantiierung und der genauen Bezifferung.
VI. Kosten
1.
1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
1.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine
Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in
welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen
werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März
2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von
Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810] zu bemessen.
2.
2.1 A____ wird von der Anklage der versuchten
vorsätzlichen Tötung und des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen.
Da es sich bei diesem Anklagepunkt um das komplexeste der zu beurteilenden
Geschehnisse handelt und A____ diesbezüglich mit seiner Berufung durchgedrungen
ist, werden die Verfahrenskosten sowie die erstinstanzlich auferlegte
Urteilsgebühr um 50% reduziert. Für das erstinstanzliche Verfahren hat A____
demnach reduzierte Kosten von CHF 24'833.10 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr
von CHF 22'000.– zu tragen.
2.2 Das
Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 2'550.50 wird mit den Verfahrenskosten
und der Urteilsgebühr verrechnet.
2.3 Da A____ um die Hälfte reduzierte Kosten und
Urteilsgebühr trägt, bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 50% vorbehalten.
2.4 Ebenfalls angemessen reduziert werden die
Kosten des Berufungsverfahrens. A____ trägt demnach mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr Kosten von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.
3.
3.1 Den amtlichen Verteidigern von B____, C____
und D____ ist für das Berufungsverfahren eine Entschädigung gemäss ihren Honorarnoten
(Akten S. 6713 ff.; S. 6717 ff.; S. 6723 ff.) aus der Gerichtskasse
auszurichten (für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen), wobei diesen drei Verteidigern für die Berufungsverhandlung
insgesamt 4 Stunden und für die Nachbereitung 1 Stunde vergütet werden.
3.2 [...] hat mit seinen Honorarnoten eine
Entschädigung von insgesamt CHF 62'040.90 (Akten S. 6703 ff.; S. 6708 ff.)
geltend gemacht. Der Aufwand, insbesondere für die Berufungsbegründung und das
Verfassen des Plädoyers erscheinen sehr hoch. Das vorinstanzliche Urteil ist
zwar umfangreich, doch wird diese Arbeit auch mit dem Aktenstudium abgegolten.
Hinzu kommt, dass der Verteidiger bereits für das erstinstanzliche Verfahren
ein detailliertes Plädoyer verfasste und somit für die zweite Instanz eine
fundierte Vorlage hatte, zumal er keine wesentlichen neuen Einwände vorgebracht
hat. Die beabsichtigte Kürzung wurde dem Verteidiger vor der Eröffnung des
zweitinstanzlichen Urteils in Aussicht gestellt und er hatte Gelegenheit, sich
dazu zu äussern (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 6758). Er erklärte
sich grundsätzlich mit einer Kürzung einverstanden, betonte indes die
umfangreichen Akten sowie seine seriöse Mandatsführung und erachtete einen
Aufwand für 12 Stunden für das Plädoyer als deutlich zu kurz. Vor diesem
Hintergrund hat das Berufungsgericht den für das zweitinstanzliche Verfahren
geltend gemachte Aufwand für die Berufungsbegründung auf 40 Stunden und für die
Arbeit für das Plädoyer auf insgesamt 20 Stunden gekürzt. Zudem wurden dem
Verteidiger per 17. Juni 2022 bereits CHF 10'000.– ausbezahlt (Akten S. 6224),
welche vom auszuzahlenden Honorar abgezogen werden. Für die
Berufungsverhandlung sind dem Verteidiger überdies 8 Stunden und für die
Nachbereitung 1 Stunde vergütet worden. Für den genauen Betrag wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 15. Dezember 2020 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Betreffend A____:
- Schuldsprüche
wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung
und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer [AS Ziff. 2]), in Anwendung von Art. 94 Abs. 1 lit. a, 95
Abs. 1 lit. d sowie 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes;
- Schuldsprüche
wegen falscher Anschuldigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch,
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration),
Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des
Ausweises (AS Ziff. 5), in Anwendung von Art. 303 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,
Art. 94 Abs. 1 lit. a, 91 Abs. 2 lit. a und 95 Abs. 1 lit. b des
Strassenverkehrsgesetzes;
- Freisprüche
wegen Sachbeschädigung (qualifiziert [AS Ziff. 3.1]) und Sachbeschädigung (AS
Ziff. 7), in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches;
- Einstellung
des Verfahrens wegen Sachbeschädigung (AS Ziff. 8) zufolge Rückzugs des
Strafantrages;
- Beschluss
über die beschlagnahmten Gegenstände;
Betreffend D____:
- Schuldsprüche
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen
Führerausweis sowie missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder
Kontrollschilden (AS vom 3.12.19 Ziff. 4, Ziff. 6), in Anwendung von Art. 90 Abs.
2 des Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b der
Verkehrsregelnverordnung, Art. 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. a, 97 Abs.
1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches;
- Kostenlose
Freisprüche von der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (AS vom
3.12.19 Ziff. 2, Ziff. 5), der einfachen Körperverletzung (AS vom 3.12.19 Ziff.
3), der mehrfachen versuchten Nötigung (AS vom 3.12.19 Ziff. 2, Ziff. 3) und
der mehrfachen Drohung (AS vom 3.12.19 Ziff. 2, Ziff. 5);
- Einstellung
des Verfahrens zufolge Eintritts der Verjährung wegen Fahrens ohne
Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes,
Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes sowie Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen
i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (AS vom 3.12.19 Ziff. 4);
- Nichtvollziehbarerklärung
der gegen D____ am 29. September 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurns bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–,
Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches;
- Reduzierte
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 350.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF
300.– für das erstinstanzliche Verfahren.
Betreffend alle Beschuldigten:
- Entschädigung
der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
1. A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldsprüchen – der Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte (qualifiziert), des Landfriedensbruchs, der
versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), des
mehrfachen Angriffs, der mehrfachen Drohung, der falschen Anschuldigung, der
Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und des Fahrens ohne Berechtigung
schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 3
Jahren Freiheitsstrafe,
davon 1,5 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 4 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15.
Januar 2017 bis 2. Februar 2017 (18 Tage), der Untersuchungshaft vom 12. März
2017 bis 9. Mai 2017 (58 Tage) und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie
des vorzeitigen Strafvollzugs vom 18. September 2017 bis 23. Januar 2019 (492
Tage), in Anwendung von Art. 144 Abs. 3, 285 Ziff. 2 Abs. 1, 260 Abs. 1, 123
Ziff. 2 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 134, 180 Abs. 1, 303 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches, Art. 91 Abs. 2 lit. a, 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. d
des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der versuchten
vorsätzlichen Tötung und des Vergehens gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 8.)
freigesprochen.
Der Antrag auf Ausrichtung einer Haftentschädigung wird
abgewiesen.
Die mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 angeordnete
Schriftensperre wird aufgehoben.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art.
66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
Die Genugtuungsforderung von B____ in Höhe von CHF
5'000.– sowie seine vorinstanzlich geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe
von CHF 2'449.65 werden abgewiesen.
Die Schadenersatzforderungen von K____ und J____ werden
auf den Zivilweg verwiesen.
Die Genugtuungsforderung von A____ gegen B____, C____
und D____ im Betrage von CHF 12'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 17. September
2017 wird abgewiesen.
A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 24'833.10 sowie
eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 22'000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Das Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 2'550.50
wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im
Umfang von 50% vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 30'484.55 und ein Auslagenersatz von CHF 771.85, zuzüglich Mehrwertsteuer
von insgesamt CHF 2'452.90 (7,7 % auf CHF 19'719.85 [Aufwand bis 31.12.23]
sowie 8,1 % auf CHF 11'536.50 [Aufwand ab 1.1.24], somit total CHF
33'709.25, abzüglich des bereits per 17. Juni 2022 ausbezahlten Vorschusses in
Höhe von CHF 10'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50% vorbehalten.
2. B____ wird von der Anklage des
Raufhandels in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 16'060.– und ein Auslagenersatz von CHF 464.40, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'294.65 (7,7 % auf CHF 10'954.60 [Aufwand
bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 5'569.80 [Aufwand ab 1.1.24],
somit total CHF 17'819.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
3. C____ wird von der Anklage des
Raufhandels und der einfachen Körperverletzung in Anwendung von Art. 15 des
Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 11'669.35 und ein Auslagenersatz von CHF 120.80 zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 935.05 (7,7 % auf CHF 4'988.80 [Aufwand bis
31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 6'801.35 [Aufwand ab 1.1.24], somit
total CHF 12'725.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. D____ wird von der Anklage des
Raufhandels in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.
Aufgrund des Freispruchs bleibt es für die bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche bei der vom Strafgericht mit Urteil vom
15. Dezember 2020 ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF
30.–.
Die unbezifferte Genugtuungsforderung für die erlittene
Unbill sowie der Antrag auf Parteientschädigung sind abzuweisen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 5'950.– und ein Auslagenersatz von CHF 169.75, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 482.40 (7,7 % auf CHF 3'317.15 [Aufwand bis
31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 2'802.60 [Aufwand ab 1.1.24], somit
total CHF 6'602.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung des rektifizierten Urteils an:
- Berufungskläger
- Berufungsbeklagte
2 und 3 (Dispositiv; Sachverhalt; E. II.1.; E. V.; E. VI. 1.-3.1)
- Berufungsbeklagter
4 (Dispositiv; Sachverhalt; E. I. 1.2, 1.2.1, 1.2.3; II.1.; E. V.; E. VI.
1.-3.1)
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht
Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- [...]
- Kantonspolizei
Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.