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Entscheid

SB.2021.82

ad1: versuchte vorsätzliche Tötung, Sachbeschädigung (grosser Schaden), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert), Landfriedensbruch etc.; ad2: Raufhandel (ev. Angriff); ad3: einfache Körperverletzung, Raufhandel (ev. Angriff); ad4: Raufhandel (ev. Angriff)

7. März 2024Deutsch238 min

des Strafantrages eingestellt. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2021.82

URTEIL

vom 7.

März 2024

REKTIFIKAT

betreffend in Rechtskraft

erwachsene Punkte bezüglich D____

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. phil und MLaw

Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber,

lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiberin

MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Beschuldigter

1

[...]

Privatkläger 1

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Berufungsbeklagte 1

B____, geb. [...] Berufungsbeklagter

2

[...]

Beschuldigter 2

vertreten durch [...],

Privatkläger 2

[...]

C____, geb. [...] Berufungsbeklagter

3

[...]

Beschuldigter 3

vertreten durch [...],

[...]

D____, geb. [...]

Berufungsbeklagter 4

c/o

[...] Beschuldigter

4

[...]

vertreten durch [...],

[...]

E____ Berufungsbeklagter

5

Privatkläger 3

F____ Berufungsbeklagter

6

Privatkläger 4

G____ Berufungsbeklagter

7

Privatkläger 5

H____ Berufungsbeklagte

8

Privatklägerin 6

I____ Berufungsbeklagte

9

Privatklägerin 7

J____

Berufungsbeklagter

10

Privatkläger 8

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 15. Dezember 2020

(SG.2018.207)

betreffend

ad

Beschuldigter 1:

versuchte

vorsätzliche Tötung, Sachbeschädigung (grosser Schaden),

Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert), Landfrie-

densbruch,

versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Ge-

genstand),

versuchte schwere Körperverletzung (ev. Angriff), Angriff,

mehrfache

Drohung, falsche Anschuldigung, Vergehen gegen das Waf-

fengesetz,

Fahren in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motor-

fahrzeugs zum

Gebrauch sowie Fahren ohne Berechtigung

ad

Beschuldigter 2: Raufhandel (ev. Angriff)

ad

Beschuldigter 3: einfache Körperverletzung, Raufhandel (ev. Angriff)

ad

Beschuldigter 4: Raufhandel (ev. Angriff)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts (Kammer) vom 15. Dezember 2020

wurde folgendes entschieden:

A____ wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung, der

Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, des Landfriedensbruchs, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit

gefährlichem Gegenstand), des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen Drohung, der

mehrfachen falschen Anschuldigung, des Vergehen gegen das Waffengesetz, des

mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte

Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der mehrfachen

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie des mehrfachen

unzulässigen Ausführens von Lernfahrten schuldig erklärt und verurteilt zu 7,5

Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15. Januar

2017 bis 2. Februar 2017 (18 Tage), der Untersuchungshaft vom 12. März 2017 bis

9. Mai 2017 (58 Tage) und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des

vorzeitigen Strafvollzugs vom 18. September 2017 bis 23. Januar 2019 (492

Tage). In den Anklagepunkten betreffend Sachbeschädigung (öffentliche

Zusammenrottung, Anklageschrift [AS] Ziff. 3.1) sowie Sachbeschädigung (AS

Ziff. 7) wurde der Berufungskläger freigesprochen. Ausserdem wurde das

Verfahren im Anklagepunkt der Sachbeschädigung (AS Ziff. 8) zufolge Rückzugs

des Strafantrages eingestellt. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. A____

wurde überdies zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.– zuzüglich 5% Zins

seit dem 17. September 2017 und zu CHF 2'449.65 Parteientschädigung (inkl.

MWST) an B____ verurteilt. Die unbezifferten Schadenersatzforderungen von K____

und J____ gegen A____ wurden auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurde die

Schadenersatzforderung von A____ gegen B____, C____ und D____ im Betrage von

CHF 12'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 17. September 2017 abgewiesen. Das

beschlagnahmte Schmetterlingsmesser und die Spurensäcke mit den Kleidern von J____

wurden eingezogen und vernichtet. Demgegenüber wurden die im Verzeichnis 135693

aufgeführten Kleidungsstücke sowie die Uhr, die Gebetskette und der

Autoschlüssel Seat unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben.

Die Referenzdatei der Videoüberwachungsanlage des Clubs_1____ vom 24. August

2018 wurde in den Akten behalten. Es wurden dem Beurteilten die

Verfahrenskosten von CHF 49'666.15 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 44'000.–

auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 120.– gingen zu Lasten des Strafgerichts. Das

Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 2'550.50 wurde mit den

Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

B____ wurde von der Anklage des Raufhandels kostenlos

freigesprochen.

C____ wurde von der Anklage des Raufhandels und der einfachen

Körperverletzung kostenlos freigesprochen.

D____ wurde von der Anklage des Raufhandels kostenlos

freigesprochen. Er wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung

eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs

ohne erforderlichen Führerausweis sowie der missbräuchlichen Verwendung von

Ausweisen und/oder Kontrollschilden zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu

CHF 30.– verurteilt. Zudem wurde D____ von der mehrfachen versuchten schweren

Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen versuchten

Nötigung und der mehrfachen Drohung ebenfalls kostenlos freigesprochen. Zufolge

Eintritts der Verjährung wurde überdies das Verfahren wegen Fahrens ohne

Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes,

Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes sowie Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen

i.S. des Strassenverkehrsgesetzes eingestellt. Die gegen D____ am 29. September

2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns bedingt ausgesprochenen

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre wurde schliesslich

in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar

erklärt.

Sämtliche Verteidiger wurden für ihren erstinstanzlichen

Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ mit Eingabe vom 27. Juli 2021

Berufung sowohl als Beschuldigter als auch als Privatkläger erklärt. Er hat in

der Rolle des Berufungsklägers vorgebracht, dass das Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 15. Dezember 2020 vollumfänglich aufzuheben sei – soweit es

nicht ausdrücklich anerkannt werde. Eventualiter sei das Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 15. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und

es seien die Verfahren gemäss Beschluss vom 13. September 2018 des

Bundesstrafgerichts gemeinsam zur Anklage zu bringen. Im Einzelnen sei er

gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift vom 23. August 2018 wegen mehrfacher

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrfähigkeit zu verurteilen, wobei das Strafmass deutlich

zu reduzieren sei. Bezüglich Ziffer 3 der Anklageschrift vom 23. August 2018

sei er von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des

Angriffs, der schweren Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung

freizusprechen. Im Falle eines Schuldspruchs sei die Strafe auf 170 Tagessätze

festzusetzen. Ebenso habe bezüglich Ziffer 4 der Anklageschrift ein Freispruch

von den Vorwürfen der mehrfachen falschen Anschuldigung und der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Entwendung eines

Motorfahrzeugs, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens ohne

Berechtigung zu erfolgen. Eventualiter sei das Strafmass deutlich zu

reduzieren. Der Schuldspruch gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift sei zu

bestätigen und er sei wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

für das Fahren ohne Berechtigung und das Fahren im fahrunfähigen Zustand zu

verurteilen, wobei auch hier das Strafmass deutlich zu reduzieren sei.

Freisprüche hätten schliesslich in Bezug auf Ziffer 6 der Anklageschrift vom

Vorwurf der mehrfachen Drohung, in Bezug auf Ziffer 7 der Anklageschrift in

Bezug auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, eventualiter

Angriff und der Sachbeschädigung sowie in Bezug auf Ziffer 8 der Anklageschrift

von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Widerhandlung

gegen das Waffengesetz zu erfolgen. Ferner sei A____ für die ungerechtfertigt

erlittene Untersuchungshaft von 568 Tagen eine angemessene Entschädigung

zuzusprechen, es seien die Zivilforderungen von B____ vollumfänglich abzuweisen

und von einer Landesverweisung abzusehen. In der Rolle als Privatkläger hat A____

ebenso die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, eventualiter die Rückweisung

an die Staatsanwaltschaft verlangt. Zudem hat er beantragt, es seien B____, C____

und D____ gemäss Anklage schuldig zu sprechen. Zudem sei ihm für das

Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen, dies alles unter

o/e Kostenfolge.

Mit Anschlussberufungserklärung vom 5. August 2021 hat die

Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 15.

Dezember 2020 aufzuheben und A____ sei der versuchten vorsätzlichen Tötung, der

Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, des Landfriedensbruchs, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung,

des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen falschen

Anschuldigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atem- oder

Blutalkoholkonzentration), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der mehrfachen Entwendung eines

Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeuges trotz

Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie des mehrfachen

unzulässigen Ausführens von Lernfahrten schuldig zu erklären und zu einer

Freiheitsstrafe von 9,5 Jahren zu verurteilen, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs. Ferner sei er für 12

Jahre des Landes zu verweisen. In den übrigen Punkten sei das vorinstanzliche

Urteil zu bestätigen. Die Berufung von A____ sei abzuweisen.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 hat die Staatsanwaltschaft

ihre Anschlussberufung begründet. Die Berufungsbegründung von A____ datiert vom

4. März 2022. Gleichzeitig hat A____ diverse Beweisanträge gestellt. Zunächst

wurde ein Gutachten des behandelnden Psychologen [...] beantragt, welches über

die Integration sowie die zukünftige Gefährdung von A____ Auskunft geben soll.

Ausserdem sollen ein medizinisches Gutachten über den Alkohol- oder

Drogenkonsum, ein Gutachten eines Experten in Nahkampftechnik, ein

ethnologisches Gutachten sowie ein forensisch-medizinisches Gutachten über die

dokumentierten Verletzungen von A____ im Fall Zürich eingeholt werden. Ebenso

wurde beantragt, einen Waffenexperten zur Bedienung von Schmetterlingsmessern

zu befragen, eine Tatrekonstruktion mit einem BMW in der Garage des Clubs_1____

sowie eine Rekonstruktion der Messerstiche durchzuführen. Anlässlich der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung sollen zudem diverse Zeugen einvernommen

werden. So sollen einerseits eine Konfrontationseinvernahme mit L____

durchgeführt werden sowie H____ und M____ befragt werden. Ein weiterer

Beweisantrag betrifft die Ermittlung von DNA-Spuren am Verschluss der Tatwaffe,

und zu guter Letzt soll ein «activity level» DNA-Gutachten über die DNA-Spur

von N____ auf dem Schuh des Beschuldigten beim IRM-Lausanne erstellt werden.

Mit einer weiteren Eingabe vom 20. Juni 2022 hat der Verteidiger von A____ dem

Gericht einen gegen J____ erlassenen Strafbefehl zugestellt.

Am 31. August 2022 hat die Verteidigung von B____ ihre

Stellungnahme eingereicht und beantragt, das Urteil der Vorinstanz, namentlich

die Zusprache der Zivilforderungen zugunsten von B____ zu bestätigen. Die

Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, alles unter o/e

Kostenfolge. Im Nachgang zu dieser Stellungnahme ist am 14. September 2022

bemerkt worden, dass die Berufungserklärung des Beschuldigten als Privatkläger

versehentlich den Parteien nicht zugestellt worden ist. Dies ist nachgeholt und

die Berufungserklärung des A____ als Privatkläger mit erneuter Frist zur

Stellungnahme den Parteien zugestellt worden. Mit Verfügung vom 21. November

2022 wurde festgestellt, dass seitens B____, C____ und D____ sowie der übrigen

Privatklägerschaft weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die

Berufung beantragt worden ist.

Per 16. Dezember 2022 wurde [...] als amtlicher Verteidiger

des C____ entlassen und an dessen Stelle [...] eingesetzt. Am 22. Dezember

2022 hat B____ durch seinen Verteidiger erneut zu der Berufung Stellung

genommen und an seinen bisherigen Anträgen festgehalten. Durch seinen

Rechtsvertreter hat C____ am 1. Februar 2023 auf eine Stellungnahme verzichtet.

In seiner Berufungsantwort vom 24. Februar 2023 hat schliesslich der

Verteidiger von D____ die Abweisung der Berufung von A____ sowie der

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantragt. Ebenso seien sämtliche

Beweisanträge von A____ abzuweisen. All dies unter o/e Kostenfolge.

A____, B____, C____ und D____ ist für das Berufungsverfahren

jeweils die amtliche Verteidigung gewährt worden.

Am 8. bzw. 31. August 2023 hat der Verfahrensleiter zur

Berufungsverhandlung geladen. Gleichzeitig hat er, vorbehältlich eines

anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts, über die Beweisanträge

entschieden. Die Staatsanwaltschaft wurde gebeten, die Strafakten in Sachen J____

einzureichen. Der Verfahrensleiter hat es A____ freigestellt, einen

Behandlungsbericht seines Psychologen sowie das verkehrsmedizinische Gutachten

einzureichen. Die übrigen beantragten Gutachten, die Tatrekonstruktion, der

Augenschein sowie der Antrag auf Befragung diverser Zeugen wurden abgewiesen.

Ein aktueller Strafregisterauszug von A____ wurde eingeholt. Die eingeholten

Dokumente wurden den Parteien in der Folge zur Kenntnis zugestellt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. bis 7. März 2024

wurden A____, B____, C____ und D____ befragt. Im Anschluss gelangten die

amtlichen Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz – aus

dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

I. Formelles

1.

Legitimation zur Ergreifung eines

Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das

Appellationsgericht. A____ ist sowohl als Beschuldigter als auch als

Privatkläger gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die

Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400

Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln ebenfalls berechtigt. Sie ist

somit zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach

Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit Art. 399

Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die

Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1

und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung resp. die Anschlussberufung kann demgemäss auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

In

Bezug auf A____ sind die Schuldsprüche wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs

zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung und Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer [AS Ziff. 2]), die

Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Gebrauch, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte

Blutalkoholkonzentration), Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung,

Entzug oder Aberkennung des Ausweises (AS Ziff. 5) sowie die Freisprüche wegen

Sachbeschädigung (qualifiziert [AS Ziff. 3.1]) und Sachbeschädigung (AS Ziff.

7) rechtskräftig geworden. Ebenfalls rechtskräftig sind die Einstellung des

Verfahrens wegen Sachbeschädigung (AS Ziff. 8) zufolge Rückzugs des

Strafantrages, der Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die

Entschädigung der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche Verfahren.

Im Anklagepunkt 6 hat die Vorinstanz die inkriminierte Drohung im Nebenraum als

nicht erstellt erachtet, wobei formell kein Freispruch erfolgt ist. Dieser

Vorfall ist vorliegend jedoch nicht mehr zu beurteilen (vgl. unten II. E.

4.4.3).

1.2.3

In Bezug auf D____ sind die Schuldsprüche

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen

Führerausweis sowie missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschilden

sowie die kostenlosen Freisprüche wegen mehrfacher versuchten schweren

Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchten Nötigung

und mehrfacher Drohung rechtskräftig. Ebenfalls rechtskräftig sind zufolge

Eintritts der Verjährung die Einstellung des Verfahrens wegen Fahrens ohne

Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes,

Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes sowie Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen

i.S. des Strassenverkehrsgesetzes. Überdies ist die Nichtvollziehbarerklärung

der gegen D____ am 29. September 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurns bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–,

Probezeit 2 Jahre rechtskräftig. Aufgrund der Berufung von A____ als

Privatkläger ist betreffend D____ lediglich der kostenlose Freispruch vom

Vorwurf des Raufhandels sowie gegebenenfalls die Strafzumessung zu beurteilen.

1.3

Aktenstellen,

die in der Begründung mit einem Stern * versehen sind, beziehen sich auf die

Aktenordner der ergänzenden Anklageschrift vom 3. Dezember 2019.

2.

Vorfrage

Verfahrensrückweisung

2.1

Recht

auf ein faires Verfahren

2.1.1

Mit der Berufungsbegründung hat die

Verteidigung moniert, dass im Vorverfahren sowohl der Umgang mit den

Verteidigungsrechten als auch die unsorgfältige Arbeitsweise der

Strafverfolgungsbehörden stossend gewesen seien und das Recht auf ein faires

Verfahren gemäss Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schlicht nicht gewährt worden sei.

Insbesondere die Waffengleichheit sei bezüglich der Fälle Basel und Luzern in

stossender Weise verletzt worden. Beispielhaft hat der Verteidiger aufgeführt,

dass im Fall Basel O____ für ein Nichterscheinen zur Zeugenaussage rechtliche

Nachteile angedroht worden seien, bei P____ im Fall Luzern jedoch nichts

dergleichen getan worden sei. Weiter sei es zu unterschiedlichen rechtlichen

Beurteilungen für gleiche Vorwürfe gekommen, es sei verhindert worden, dass

Fragen an die Zeugen gestellt werden können und es sei nicht verständlich,

wieso Q____ nur als Auskunftsperson und nie als Zeuge einvernommen worden sei.

Insgesamt sei es der Vorinstanz nicht gelungen, die von der

Strafverfolgungsbehörde begangenen Fehler auszumerzen und so für ein faires

Verfahren für A____ zu sorgen. Sämtliche nachfolgenden (vgl. E. 2.2 ff.)

Anträge seien vor diesem Hintergrund gestellt worden (Berufungsbegründung,

Akten S. 12 ff.).

2.1.2

Art. 6 EMRK regelt das Recht auf ein faires

Verfahren und hält in seinem Abs. 1 fest, dass jede Person ein Recht

darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen

Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche

Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden

Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist

verhandelt wird. Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergibt sich weiter das

Erfordernis der Waffen- und Chancengleichheit, das mit dem

Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK zusammenhängt. Alle Beteiligten in einem

Verfahren müssen gleichbehandelt werden, also insbesondere in gleichem Umfang

unterrichtet werden und unter denselben Bedingungen die Möglichkeit haben,

vorzutragen und ihre Sache geltend zu machen. Vollständige Waffengleichheit

zwischen den Parteien muss der Staat jedoch nicht herstellen, solange jede

Partei die Möglichkeit hat, ihren Fall unter Voraussetzungen zu führen, die sie

gegenüber der Gegenseite nicht wesentlich benachteiligen (Harrendorf/König/Voigt in: Handkommentar

EMRK, 5. Auflage, 2023, Art. 6 N 41, 117).

2.1.3

Die Vorinstanz hat die Rügen des Verteidigers

bezüglich der Fairness im Verfahren in ihrem Urteil entgegen der Ansicht der

Verteidigung sorgfältig gewürdigt und ist ausführlich auf die in diesem

Zusammenhang vor der Vorinstanz vorgebrachten Punkte eingegangen (vgl.

vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5589 ff.). Es hat in einer Vorbemerkung

festgehalten, dass die Verteidigung im Vorverfahren immer wieder mit

zahlreichen Einwänden gegen die Ermittlungsbehörden vorgegangen sei und sich im

Laufe des Vorverfahrens ein eigentlicher Kleinkrieg entwickelt habe (vgl.

vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5590 m.w.H.). Dies habe sich dadurch

akzentuiert, dass den Staatsanwaltschaften Luzern und Basel im Laufe des

Untersuchungsverfahrens im Fall Luzern mehrere Fehler unterlaufen seien,

darunter auch die Verwechslung des Vor- und Nachnamens des potentiellen

Entlastungszeugen R____ oder die Beschaffenheit der DNA-Spur am Messergriff

(vgl. unten I. E. 3.2). Die Einwände des Verteidigers hätten teilweise durchaus

ihre Berechtigung gehabt, doch seien seine Rügen grösstenteils vom

Appellationsgericht und Bundesgericht abgewiesen worden und es sei mehrmals

darauf hingewiesen worden, dass seine Beschwerden von vorneherein aussichtslos

gewesen seien. Nichtsdestotrotz sei der Verteidiger nicht davor

zurückgeschreckt, dieselben Einwände und Anträge erneut vorzubringen

(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5590 f.). Unter dem Gesichtspunkt des fairen

Verfahrens hat die Vorinstanz die Befragung von N____, den Messerstich gegen A____,

die DNA auf dem Tatmesser im Fall Luzern, die Mobiltelefone der Türsteher im

Fall Luzern sowie diverse weitere Vorbringen ausführlich und sorgfältig behandelt

und konkludiert, dass es von Seiten der Ermittlungsbehörden insbesondere im

Luzerner Fall zu gewissen Unzulänglichkeiten gekommen sei und gleichzeitig

viele Vorwürfe von Seiten A____ als unbegründet abgewiesen worden seien. Bei

sämtlichen Vorbringen müsse man sich stets auch vor Augen führen, welche

Auswirkungen diese auf das gesamte Verfahren hätten und ob diese Fehler im

Nachhinein noch behoben werden könnten (vorinstanzliches Urteil, Akten S.

5604).

2.1.4

Auch dem Berufungsgericht ist einerseits die

grosse Anzahl an Vorwürfen und Anträgen der Verteidigung aufgefallen und

andererseits aber auch die teilweise fehlerhafte und unsorgfältige Ermittlung

der Strafverfolgungsbehörde. Daraus jedoch ein insgesamt unfaires Verfahren

abzuleiten ginge zu weit, zumal der Verteidiger stets die Möglichkeit gehabt

hat, seine Rügen vorzubringen und diese im Vorverfahren, aber auch von der

Vorinstanz angemessen und sorgfältig gewürdigt worden sind. Gemäss Art. 10 Abs.

3.

StPO hat das Gericht bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der

tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat von der für die beschuldigte

Person günstigeren Sachlage auszugehen. In den nachfolgenden Ausführungen wird

zudem nochmals auf die anlässlich des Berufungsverfahrens vorgebrachten

Einwände in Bezug auf ein unfaires Verfahren im Zusammenhang mit der

Rückweisung der Anklage eingegangen.

2.2

Rückweisung

der Anklage im Sachverhaltskomplex Luzern

2.2.1

Der amtliche Verteidiger [...] hat namens und

auftrags von A____ anlässlich der Berufungsverhandlung erneut den Antrag

gestellt, die Verfahren SW [...] und SW [...] seien gestützt auf den Beschluss

des Bundesstrafgerichts vom 13. September 2018 an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen. Zwar habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren aus

Luzern hinsichtlich der übrigen Beteiligten übernommen, doch habe sie dennoch

in den beiden Fallkomplexen separat Anklage erhoben. Die Verfahren seien dann

zwar zusammengelegt worden und gemeinsam verhandelt worden, doch sei eine

Zusammenlegung noch keine Vereinheitlichung des Verfahrens. Insbesondere gelte

es abzuwenden, dass verschiedene Sachverhalte mit «inneren Widersprüchen» zur

Anklage gebracht werden. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, wie sich die

Vorinstanz nicht nur über den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 13.

September 2018 (BG.2018.8/BP.2018.48), sondern auch des Appellationsgerichts

(BES.2018.40 vom 17. Dezember 2018) und des Bundesgerichts (BGer 1B_40/2019 vom 4. März 2019) hinwegsetzen

konnte (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Vorfragen Verfahrensrückweisung,

Akten S. 6610 ff.; 6615 ff.; Berufungsbegründung, Akten S. 6067).

2.2.2

Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die

Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz Abweisung

des Antrags beantragt. Sie betont, dass der fragliche Sachverhaltskomplex

ausreichend angeklagt worden sei und sämtliche Verfahrensbeteiligten hätten

beurteilt werden können, zumal die Freisprüche nicht wegen mangelnder Anklage

erfolgt seien. Weiter hat die Staatsanwaltschaft zugegeben, dass es tatsächlich

eine «etwas ungünstige» Konstellation sei, zwei Anklageschriften zu diesem

Sachverhaltskomplex zu verfassen. Allerdings sei A____ damals in

Untersuchungshaft gewesen und das Verfahren gegen ihn habe beförderlich

behandelt werden müssen (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6767 f.).

2.2.3

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2

Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt

die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des

Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift

vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung

durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip;

Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last

gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die

Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind

(Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was

ihm konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt

ist, damit er dazu Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten

kann (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132

E. 3.4.1, 140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, «Flexibilität

der Anklage», in: forumpoenale 2017, S. 309 ff., 311). Das

Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des

Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63

E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022

E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die

formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift

stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Es geht

insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen

Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E.

2a). Die Anklageschrift soll indessen nicht das Urteil des erkennenden

Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_253/2017 vom

1.

November 2017 E. 1.4). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender

Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches

Verhalten ihm angelastet wird (BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2,

mit Hinweisen). Er darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der

Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1, 6B_619/2019

vom 11. März 2020 E. 2.3; jeweils mit weiteren Hinweisen). Allgemein

gilt: Je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das

Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017

E. 1.4, mit Hinweisen; AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2).

2.2.4

Die Vorinstanz hat anlässlich des

Vorverfahrens und erneut anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens über die

Rückweisung in diesem Sachverhaltskomplex befunden und den Antrag der

Verteidigung abgewiesen. Mit Verweis auf den Bundesstrafgerichtsentscheid vom

18.

September 2018 (BG2018.18/BP.2018.48) hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung

vom 21. Januar 2019 sowie sodann im vorinstanzlichen Urteil festgehalten, dass

es Sache der kantonalen Strafjustiz sei, ob die Verfahren zusammengelegt oder

getrennt geführt würden. Eine Rückweisung würde zudem das Verfahren weiter

verzögern (Verfügung vom 21. Januar 2019, Akten S. 4579 f.; vorinstanzliches

Urteil, Akten 5621 ff.). Die Vorinstanz hat anerkannt, dass die beiden

Anklageschriften innere Widersprüche, beziehungsweise teilweise

unterschiedliche Sachverhaltsschilderungen aufweisen, welche jedoch durch die

unterschiedliche Blickrichtung der Vorwürfe ohne weiteres zu erklären seien, wobei

beide Anklageschriften unter Einbezug der ganzen Vorgeschichte, der

inkriminierten Messerstecherei sowie auch der rechtlichen Fragen beurteilt

würden. Damit werde gewährleistet, dass der Sachverhalt einer ganzheitlichen

Dispositiv

Analyse unterzogen wird. Der Antrag auf Rückweisung sei demnach abzuweisen

(vorinstanzliches Urteil, Akten 5625 f.).

2.2.5

Mit

Beschluss vom 13. September 2018 hat das Bundesstrafgericht in der vorliegenden

Sache über den Gerichtsstand entschieden und festgehalten, dass in Konstellationen,

wo sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der

gleichen Auseinandersetzung getan haben sollen, offensichtlich ein enger

Sachzusammenhang bestehe, weshalb die betreffenden Strafverfahren gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer einzigen Staatsanwaltschaft zu

führen seien. Mit einer gemeinsamen Verfolgung und Beurteilung der

Strafverfahren würden sich widersprechende Entscheide verhindert, gerade

hinsichtlich der Frage, ob die Beteiligten in Notwehr gehandelt hätten

(BG.2018.18/BP.2018.48 E. 3.3 m.w.H.). Die Anklageerhebung in Bezug auf A____

ist vor dem Beschluss des Bundesstrafgerichts erfolgt und das nun zuständige

Strafgericht hat sodann das Verfahren sistiert und zugesichert, die Verfahren

zusammen zu beurteilen, was denn auch geschehen ist (vgl. dazu Akten S. 4762).

Entgegen der Ansicht von A____ wurde somit der Beschluss des Bundesstrafgerichts

umgesetzt, zumal auch das Bundesgericht in seinem ebenfalls dieses Verfahren

betreffenden Entscheid BGer 1B_40/2018 vom 4. März 2019 festgehalten hat,

dass durch die Zusicherung des Strafgerichts, die Verfahren zusammenzulegen,

die Gefahr sich widersprechender Urteile nicht besteht (a.a.O, E. 2.3).

Die inneren Widersprüche der beiden Anklageschriften hat die Vorinstanz in

ihrem Urteil sorgfältig aufgeführt, und es ist ihr zuzustimmen, dass der

Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO gewahrt und eine Rückweisung der Anklage

nicht angezeigt ist (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5624 ff.). Allerdings

dürfen die beteiligten Personen selbstverständlich nur aufgrund der Grundlage

der sie persönlich betreffenden Anklageschriften beurteilt werden, und Zweifel

sind jeweils zu Gunsten der beschuldigten Personen auszulegen. Der Antrag auf

Rückweisung ist abzuweisen.

2.3 Rückweisung

der Anklage im Sachverhaltskomplex Basel

2.3.1 Der Verteidiger moniert, dass die

Anklageschrift in Bezug auf den Fall Basel falsch sei, und beantragt die

Rückweisung der Anklage auch in diesem Komplex. Mit Strafbefehl vom 8. Januar

2024 sei J____ wegen Drohung zum Nachteil von A____ schuldig gesprochen worden.

Diese Drohung sei in der Anklageschrift vom 23. August 2018 ignoriert worden,

da die Staatsanwaltschaft lediglich ausgeführt habe, A____ sei von J____

beschimpft worden. Dies habe dazu geführt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt

falsch festgestellt habe (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Vorfragen

Verfahrensrückweisung, Akten S. 6613 f.). Auch habe die Staatsanwaltschaft die

Delikte von J____ willkürlich verfolgt, indem sie «mutmasslich absichtlich» die

Beschimpfung habe verjähren lassen und den Konsum von Kokain am Tattag nicht

mitangeklagt habe (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Vorfragen

Verfahrensrückweisung, Akten S. 6614; Berufungsbegründung, Akten S. 6078).

2.3.2 Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der

Berufungsverhandlung die Abweisung des Antrags auf Rückweisung beantragt. Sie

hat ausgeführt, dass das Verhalten von J____ in der Anklageschrift geschildert

und auch so von der Vorinstanz festgehalten worden sei. Es sei zudem für das

vorliegende Verfahren irrelevant, ob J____ am Tattag unter Kokaineinfluss

gestanden habe (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6738).

2.3.3 Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung

lag der Strafbefehl gegen J____ noch nicht vor, doch hat die Anklageschrift vom

23. August 2018 in einer Fussnote bereits festgehalten, dass wegen des

Verhaltens von J____ durch A____ Strafantrag gestellt worden sei (vgl.

Anklageschrift, Akten S. 4294). Auch im vorinstanzlichen Urteil wurde bei der

Sachverhaltsfeststellung der inkriminierte Sachverhalt insofern bestätigt, als

ausgeführt wurde, es sei erwiesen, dass auch J____ durch Aggressivität, Beleidigungen

sowie Beschimpfungen aufgefallen sei. Das Verhalten von J____ ist also durchaus

in der Anklageschrift und im vorinstanzliche Urteil erwähnt worden, wobei es

unerheblich ist, ob sein Verhalten bereits als Drohung qualifiziert wurde, da

sich die Anklageschrift einzig auf A____ bezogen hat. Selbstverständlich steht

es A____ frei, Strafantrag gegen das Verhalten von J____ zu stellen. Es ist

ebenfalls festzuhalten, dass dessen Verhalten, zwar spät aber immerhin, mit

einem Strafbefehl geahndet wurde. A____ hat somit keinen nennenswerten Nachteil

erlitten. Im Übrigen werden die Tathandlungen von A____ in keinster Weise durch

das Verhalten von J____ gerechtfertigt. J____ war beim Angriff in der Unterzahl

und hat massive Verletzungen davongetragen. Ausserdem handelt es sich bei einem

Angriff auch nicht um eine Retorsionsmassnahme. Das Verhalten von J____

anlässlich der Tat hat jedoch bei der Strafzumessung einzufliessen (vgl. unten

E. III. 2.2 ). Der Antrag auf Rückweisung wird abgewiesen.

2.4 Rechtmässigkeit

der Aussage von S____ im Sachverhaltskomplex Zürich

2.4.1 Unter dem Titel «Verfahrensrückweisung» hat

der Verteidiger von A____ schliesslich geltend gemacht, die Aussage von S____

sei nicht rechtmässig erfolgt, da die mittels «Webex» durchgeführte Einvernahme

nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Es fehle in den Akten an den

Bildaufnahmen und deshalb sei Art. 144 Abs. 2 StPO verletzt. Die Aussage sei

daher aus dem Recht zu weisen, womit es an der Konfrontation fehle (AV 1

anlässlich Berufungsverhandlung, Vorfragen Verfahrensrückweisung, Akten S.

6619).

2.4.2 Dieser Einwand greift nicht, da die

Einvernahme in Ton und Bild festgehalten worden ist und so auch Bestandteil der

Akten ist (vgl. Juris, Akten weiterer Gerichte, AKTE 387). Zudem hätte es dem

Verteidiger freigestanden, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung S____

zu bitten, sich auszuweisen. Demnach ist die Konfrontation rechtmässig erfolgt

und verwertbar.

2.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass

sämtliche Anträge auf Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft

abzuweisen sind.

3. Beweisanträge

3.1 Vorbemerkungen

3.1.1 Die Verteidigung von A____ hat die

nachfolgenden Anträge bereits im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen

Verfahren und teilweise im Instruktionsverfahren für die Berufungsverhandlung

geltend gemacht. Sämtliche Anträge wurden bereits mehrmals als unbegründet

abgewiesen. Die Anliegen werden nachfolgend nochmals behandelt, es wird jedoch,

wo sich nichts Neues ergeben hat, auf die bereits gemachten Ausführungen

verwiesen.

3.1.2 Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich

auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren

erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind

Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu

wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten

unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind.

Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3

StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405

Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren

zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war

oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die

Urteilsfällung notwendig erscheint. Die erforderlichen zusätzlichen Beweise

sind gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei

zu erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291, 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f.,

BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Kommt

das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur

Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die

Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise

nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter

Beweiswürdigung ablehnen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine

weitere Beweisabnahme muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis

hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die

Ablehnung des Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache

nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt

oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229

E. 5.3 S. 236 f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli

2016 E. 1.4, 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1, 6B_764/ 2013 vom

26. Mai 2014 E. 4.3. mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob

eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2,

nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen; BGer 6B_1105/2020 vom 13.

Oktober 2021 E. 3.2.2).

3.2 Obergutachten

Messer

3.2.1 Zunächst hat der Verteidiger von A____ im

Fallkomplex Luzern ein Obergutachten hinsichtlich der Spuren am Messer

beantragt, da das Gericht zum Schluss gekommen sei, dass sich die Experten

nicht einig seien, bei welchen Spuren es sich um Blut gehandelt habe (AV 1

anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6580 mit Verweis auf

vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5633, 5671).

3.2.2 Es ist korrekt, dass in Bezug auf die

DNA-Spuren am Messer zwei Berichte vorliegen und zwei unterschiedliche Methoden

zur Sichtbarmachung von Blut angewendet worden sind. Der Bericht des

kriminaltechnischen Dienstes Luzern (KTD LU) hat festgehalten, dass sich an der

Klingenspitze Blutanhaftungen von A____ und an der Messerklinge Blut von B____

befänden. Zudem hat sie am Griff die DNA von A____ festgestellt (vgl. Übersicht

Akten, S. 1628*). Das KTD LU hat auch festgehalten, dass das Messer nach der

Tat von mehreren Türstehern angefasst und abgewaschen worden sei, da keine

Blutspuren sichtbar gewesen seien. Das Blut wurde mittels des

Luminol-Verfahrens sichtbar gemacht und die Reaktion auf dem Messer liess

vermuten, dass sich abgewaschenes Blut auf dem Messer befindet (Akten,

S. 1615*). Danach sei das Messer beim Büro für Waffen und Sprengstoff

eingelagert worden und der Spurenschutz nicht mehr gewährleistet gewesen

(KTD-Bericht LU, Akten S. 1614* ff.). Das rechtsmedizinische Institut Zürich

(IRM ZH) hat vier Spuren ausgewertet und für die Sichtbarmachung des Bluts eine

andere Technik, das Benizidin-Verfahren, angewendet. Diese Methode werde gemäss

kriminaltechnischem Untersuchungsbericht Basel (KTA BS) als sensitiver

eingestuft. Es kam zu einem negativen Resultat an der Klingenspitze auf Blut

und zu einer positiven Reaktion auf Blut von A____ am Griff. Zur Erklärung hat

die KTA BS ausgeführt, dass das Luminol-Verfahren nicht ausschliesslich Blut

nachweise, aufgrund der positiven Reaktion an der Klingenspitze allerdings von

Blut ausgegangen worden sei. Aufgrund dieser methodischen Problematik der

angewandten Verfahren, seien die abweichenden Befunde erklärbar (Bericht KTA

BS, Akten S. 1629 ff.). Es ist fraglich, ob ein Obergutachten diese

differierenden Resultate noch schlüssiger als die KTA BS erklären könnte. Nach

Ansicht des Bundesgerichts besteht grundsätzlich kein Anspruch auf ein weiteres

Gutachten (BGer 6B_698/2018 vom 26. Oktober 2018). Anlass zu weiteren Vorkehren

gibt ein Gutachten dann, wenn die Sachkunde der sachverständigen Person oder

ihre persönliche Eignung begründet infrage gestellt werden kann, wenn Zweifel

an den zugrundeliegenden Feststellungen von Tatsachen bestehen, wenn ein

Gutachten nicht sorgfältig ausgearbeitet oder so unklar ist, dass Zweifel an

der Richtigkeit des Inhalts nicht auszuräumen sind (Heer in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023,

Art. 182 N 11). Vorliegend hat die KTA BS Stellung zu den unterschiedlichen

Befunden genommen und diese schlüssig und nachvollziehbar begründet. Ebenso

bestehen keine Zweifel an der persönlichen Eignung der sachverständigen Person

und werden solche auch nicht geltend gemacht. Die Würdigung der Beweise ist

Kernaufgabe des Gerichts und es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass aus

einem Obergutachten neue Erkenntnisse für den Fall gewonnen werden könnten,

zumal eine erneute Überprüfung der Spuren anlässlich eines Obergutachtens

ohnehin fraglich wäre, da der KTD LU in seinem Bericht festgehalten hat, dass

der Spurenschutz nicht mehr gewährleistet sei (Bericht KTD LU, Akten S. 1616*).

Gerade weil keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist es auch aus

prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll, das Verfahren für die Einholung

dieses Obergutachtens zu sistieren. Somit wird der Beweisantrag abgewiesen.

3.3 DNA

Abklärung der Spur am Verschluss

3.3.1 Auf dem Messer wurde am Verschluss eine

unbekannte DNA-Spur gefunden. Der Verteidiger von A____ hat anlässlich der

Berufungsverhandlung zum wiederholten Mal den Antrag gestellt, mit allen

Türstehern einen DNA-Abgleich vorzunehmen, da unbestritten sei, dass diverse

Türsteher das Messer in der Hand hatten (AV 1 anlässlich

Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6581; Berufungsbegründung Akten

S. 6085).

3.3.2 Die Vorinstanz hat diesen Beweisantrag

ebenfalls abgewiesen und ausgeführt, dass die Türsteher nie konkret belastet

worden seien, ein Delikt begangen zu haben, weshalb ihr DNA-Profil gemäss Art.

255 Abs. 1 StPO nicht prophylaktisch abgenommen werden könne (vorinstanzliches

Urteil, Akten S. 5596, 5599).

3.3.3 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen

korrekt wiedergegeben. Obschon gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich

auch von anderen als von den beschuldigte Personen DNA-Proben erstellt werden

können, ist dies nur möglich, falls dies notwendig ist, um ihre Spuren von

anderen zu unterscheiden. Da es sich um einen Eingriff in die Grundrechte von

unbeteiligten Personen handelt, muss dieser Eingriff verhältnismässig sein.

Insbesondere braucht es konkrete Anhaltspunkte, dass die betreffenden Personen

mit den relevanten Gegenständen in Kontakt gekommen sind (Fricker/Maeder in: Basler Kommentar

StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 255 N 14 ff.). Vorliegend waren die

Türsteher vor Ort und haben das Messer nach der Tat erwiesenermassen auch

berührt (dazu Akten SG.2019.242, Bericht KTD LU, S. 1615), weshalb eine

DNA-Probe der Türsteher nicht aufschlussreich wäre bezüglich Informationen zum

Tathergang. Hinzu kommt, dass der Tatverdacht gegen die übrigen Türsteher zu

gering wäre, um eine zwangsweise DNA-Probe zu rechtfertigen. Der Beweisantrag

ist ebenfalls abzuweisen.

3.4 Gutachten

eines Experten in der Nahkampftechnik und eines Waffenexperten

3.4.1 Weiter hat die Verteidigung geltend gemacht,

dass das Verhalten von B____ und der unbekannten Person, welche A____ am Arm

gehalten habe, ein unnatürliches Verhalten darstelle. Es sei unglaubwürdig,

einer Person mit einem Messer in der Hand an den Arm zu greifen, weshalb ein

Experte in Nahkampf- und Messertechnik zur Körperhaltung und zur Verteidigung

von Personen mit Messern in der Hand zu befragen sei. Da es zudem unmöglich

erscheine, von unten nach oben zuzustechen, wenn die Klinge nach vorne und

unten zeige, und dann auch noch mit dem Messer auf ein Auto einzuschlagen, zumal

es zuvor noch hätte gedreht werden müssen, sei davon auszugehen, dass das

Messer erst noch habe geschlossen werden müssen. All dies sei nach Ansicht der

Verteidigung unmöglich, weshalb ebenfalls ein Waffenexperte zu der Bedienung

von Schmetterlingsmessern zu befragen sei (AV 1 anlässlich

Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6582; Berufungsbegründung Akten

S. 6082 f.).

3.4.2 Art. 182 StPO regelt die Voraussetzungen für

den Beizug einer sachverständigen Person. Demnach ziehen Gerichte sachverständige

Personen bei, wenn sie nicht über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten

verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich

sind. Ein Gutachten ersetzt demnach das fehlende fachliche Wissen des Gerichts

(Heer in: Basler Kommentar

StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 182 N 7). Vorliegend müssten sowohl

der Sachverständige für Nahkampftechnik als auch der Waffenexperte ihre

Gutachten einzig an Hand des Videomaterials und gestützt auf die diversen

Aussagen erstellen. Aus den divergierenden Angaben der beteiligten Personen

können keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden, und das Videomaterial

beleuchtet zwar den Tathergang, doch sind Details schwierig zu erkennen und

bedürfen ebenfalls einer Würdigung. Es ist nicht zu erwarten, dass die Experten

anhand dieses Materials stichhaltige Schlussfolgerungen erstellen können, zumal

die Würdigung von Beweisen eine Kernaufgabe der Gerichte darstellt und

grundsätzlich diesen vorbehalten ist (Heer

in: a.a.O, Art. 182 N 6). Vor diesem Hintergrund ist der Beweisantrag auf

Beizug dieser beiden Experten abzuweisen.

3.5 Tatrekonstruktion

Luzern

3.5.1 Erneut hat der Verteidiger eine

Tatrekonstruktion im Fallkomplex Luzern beantragt. Es sei nachzustellen, wie es

aussieht, wenn eine Person mit einem Messer auf ein typengleiches Auto schlägt.

Es gehe darum zu beweisen, dass A____ kein Messer in der Hand gehabt, sondern

mit der flachen Hand auf den Kotflügel geschlagen habe. Zudem sei nicht klar,

wie C____ von seinem Platz aus die Tat gesehen haben soll, auch dies soll

rekonstruiert werden. Schliesslich sei eine Tatrekonstruktion notwendig, um

aufzuzeigen, dass der Ort, wo A____ auf das Heck des Autos geschlagen habe,

nicht mit dem Ort der Delle übereinstimme (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung,

Beweisanträge, Akten S. 6583; Berufungsbegründung Akten S. 6100 f.).

3.5.2 Auch die Vorinstanz hat eine Tatrekonstruktion

als nicht zielführend erachtet und den Beweisantrag abgewiesen

(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5619).

3.5.3 Bei der Tatrekonstruktion handelt es sich um

eine im Zuge des Nachstellens einer Tat erfolgte Art der Einvernahme (Dzierzega Zgraggen in: Basler Kommentar

StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 193 N 11). Einerseits ist auch hier die

Würdigung der Erkenntnisse aus den Videoaufnahmen durch das Gericht massgebend,

und andererseits sind aus einer Tatrekonstruktion keine weiteren Feststellungen

zu erwarten, weil der inkriminierte Sachverhalt von sämtlichen Beteiligten

bestritten wird und ihre Aussagequalität insgesamt davon geprägt ist, das

eigene Verhalten zu beschönigen (vgl. nachfolgend E. II.1.3.4). Demnach ist der

Vorinstanz zuzustimmen und der Beweisantrag abzuweisen.

3.6 Unabhängige

Begutachtung des Videos des Vorfalls in der Tiefgarage

3.6.1 Der Verteidiger beantragt weiter, die

Videodatei sei von der IT Forensik zu begutachten. Einerseits soll eine bessere

Qualität erreicht werden, und andererseits soll festgestellt werden, ob eine

Manipulation am Video nachgewiesen werden könne (AV 1 anlässlich

Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6583).

3.6.2 Es kann auf die obigen Ausführungen zum

Einsatz eines Experten für Nahkamptechnik und Waffen verwiesen werden (vgl.

oben E. 3.4.2). Auch hier obliegt die Würdigung der Beweise dem Gericht. Das

Video aus der Tiefgarage ist vorliegend ein wichtiges objektives Beweismittel,

weshalb anlässlich der Berufungsverhandlung die einschlägigen Szenen auch

nochmals eingehend und in vergrösserter sowie auch verlangsamter Version

angeschaut worden sind (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6741,

Akten S. 6755). Der Beweisantrag wird abgewiesen.

3.7 Ethnologisches

Gutachten

3.7.1 Bezüglich des Falls Basel hat die Verteidigung

ein ethnologisches Gutachten verlangt, um herauszufinden, ob es sich in der

kurdischen Kultur um ein Zeichen des Respekts handelt, wenn sich jemand die

Kleider vom Leib reisst. Der Verteidiger möchte durch das ethnologische

Gutachten beweisen, dass sich A____ einzig in die Menge stellte, um den Streit

zu schlichten (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S.

6583 f.; Berufungsbegründung Akten S.6083).

3.7.2 Mehrere Zeugen berichteten davon, dass sich A____

das T-Shirt vom Leib gerissen und mit nacktem Oberkörper J____ geschlagen habe.

Auch hier hat das Gericht anhand der Aussagen und der objektiven Beweismittel

festzustellen, wie die Tathandlungen von A____ zu würdigen sind. Ein

ethnologisches Gutachten ist vorliegend nicht geeignet, den Tatbeitrag von A____

zu erklären oder den Sachverhalt näher zu beleuchten, weshalb auch dieser

Beweisantrag abgewiesen wird (vgl. zu Gutachten oben, E. 3.4.3).

3.8 Gutachten

über die Verletzungen von A____ im Fall Zürich

3.8.1 Gemäss dem Verteidiger soll ein

forensisch-medizinisches Gutachten über die von A____ im Club_2____ erlittenen

Verletzungen erstellt werden. Damit soll bewiesen werden, dass A____ in der

Kammer des Clubs keine Drohungen ausgestossen habe, sondern dass er von den

Türstehern dort zusammengeschlagen worden sei. Auf den Videos sei ersichtlich,

wie die Türsteher einen Schlagstock mit in die Kammer genommen hätten (AV 1

anlässlich Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6584.;

Berufungserklärung Akten S. 6084).

3.8.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz

die inkriminierte im Nebenraum ausgesprochene Drohung als nicht erstellt

erachtet hat, da sich die Angaben der involvierten Türsteher widersprechen und

keine weiteren Beweismittel vorliegen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5715

ff.). Zudem hat die Vorinstanz offengelassen, was genau im Nebenraum geschehen

sei, wobei einiges, u.a. die dokumentierten Blessuren, darauf hindeute, dass A____

von den Türstehern tätlich angegangen worden sei. Zu Recht konkludiert die

Vorinstanz, dass allfällige Vorkommnisse im Nebenraum die strafrechtliche

Aufarbeitung der inkriminierten Drohungen vor dem Club nicht verändern. Immerhin

sei das nicht zimperliche Vorgehen der Türsteher auch ein Motiv für die

verbalen Drohungen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5717). Auch das

Berufungsgericht ist der Ansicht, dass A____ von den Türstehern im Nebenraum

tätlich angegangen wurde. Auf den dokumentierten Bildern sind deutliche

Verletzungsspuren ersichtlich (Akten S. 2814 f.). Ein Gutachten über die

Verletzungen von A____ würde an der Würdigung des inkriminierten Sachverhalts

nichts ändern, zumal die angesprochenen Geschehnisse zu Gunsten von A____

gewürdigt worden sind. Es ist verständlich, dass es aus Sicht von A____ unfair

erscheint, dass nur er strafrechtlich verfolgt wurde, nicht aber die Türsteher.

Deshalb jedoch das gesamte Verfahren als unfair zu bezeichnen, ginge zu weit,

zumal A____ durch sein damaliges Auftreten auch selbst dazu beigetragen hat,

dass er immer wieder in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerückt ist (vgl.

dazu die sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz, Akten S. 5602, sowie zum

Verhalten von A____ das entsprechende Videomaterial). Demgemäss ist der

Beweisantrag abzuweisen.

3.9 Befragung

von diversen Zeugen

3.9.1 Die Verteidigung hat geltend gemacht, es seien

anlässlich des Berufungsverfahrens noch diverse Zeugen zu befragen. Einerseits

sei seine Ehefrau vorzuladen, da sie Aussagen über seinen Charakter und seine

Integration machen könne und sie auch von einem Landesverweis direkt betroffen

sei. Zudem sei eine Konfrontationseinvernahme mit L____ durchzuführen, da er im

Berner Fall gemäss Anklageschrift in Mittäterschaft mit A____ gehandelt haben

solle. Auch sei der neue Arbeitgeber von A____ zu befragen. Schliesslich hat

der Verteidiger noch beantragt, H____ als Zeugin für den Berner Fall und M____

als Zeugen für den Luzerner Fall zu laden. Erstere habe den Täter mit

tätowierten Armen beschrieben, was auf A____ nicht zutreffe, sie beschreibe somit

einen anderen Täter, der zugestochen haben solle. M____ sei der Geschäftsführer

des Clubs_1____ und könne sich zur Videoanlage und allenfalls dazu, wer das

Messer warum abgewaschen habe, äussern (AV 1 anlässlich Berufungsverhandlung,

Beweisanträge, Akten S. 6584 f.; Berufungsbegründung Akten S. 6084).

3.9.2 Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6

Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen.

Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren

gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs

(Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476

E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist

grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während

des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in

Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33

E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober

2021 E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, je mit Hinweisen).

Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die

Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich

wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage

sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in

kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Das kann

entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage

macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129

I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d

EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I

151 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung haben Opferzeuginnen gemäss Art. 152 Abs. 3

i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO Anspruch auf indirekte

Konfrontation (vgl. auch Art. 153 Abs. 2 StPO). Bei der Handhabung

des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen

des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen,

welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die

Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten

und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Dabei steht dem

Gericht bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer ein gewisser

Ermessensspielraum zur Verfügung (BGE 143 IV 397 E. 5.2).

3.9.3 Die Vorinstanz hat bezüglich der Mitangreifer

im Fall Bern festgehalten, dass keine gegenseitigen Belastungen vorliegen

würden, weshalb keine Konfrontation notwendig sei. Ausserdem habe L____ im

Vorverfahren die Aussage verweigert, weshalb sich eine erneute Befragung als

unnötig erweise. In Bezug auf H____ hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die

beschuldigte Person keinen generellen Anspruch besitze, mit Opfern oder

Geschädigten ihrer Tat konfrontiert zu werden, der Konfrontationsanspruch

erstrecke sich einzig auf Personen, die durch ihre Angaben die beschuldigte

Person belasten, was vorliegend nicht der Fall sei (vorinstanzliches Urteil,

Akten S. 5607). Was M____ anbelangt, hat die Vorinstanz dargelegt, dass nach so

langer Zeit nicht realistisch sei, dass er noch etwas zu den inkriminierten

Taten beifügen könne, zudem sei nicht zu erwarten, dass er als Geschäftsführer

vor Gericht Manipulationen an der Videoanlage oder am Messer zugeben würde,

weshalb sich eine Befragung erübrige (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5620

f.).

3.9.4

3.9.4.1 Bezüglich der Befragung der Ehefrau sind

keine neuen und aufgrund der engen Beziehung zu A____ und dem grossen Interesse

an seinem Verbleib in der Schweiz auch keine objektiven Erkenntnisse zu

erwarten. Dieser Beweisantrag ist abzuweisen.

3.9.4.2 Hinsichtlich der Befragung von L____ ist

der Argumentation der Vorinstanz zu folgen. Hinzu kommt, dass auch wenn L____

nun plötzlich Aussagen machen würde, zu befürchten wäre, dass diese aufgrund

des langen Zeitablaufs seit den Geschehnissen nicht mehr sehr detailliert

ausfallen würden, und es ist nicht realistisch, dass er noch sachdienliche

Hinweise zum Vorgefallenen machen könnte. Zudem ist der Tathergang auf den

Videoaufnahmen ersichtlich. Somit kann auf die Angaben von L____ verzichtet

werden und der Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen.

3.9.4.3 Auch vom neuen Arbeitgeber sind keine

sachdienlichen Angaben zu erwarten. Der Beweisantrag wird abgewiesen.

3.9.4.4 Der Argumentation der Vorinstanz

bezüglich einer Befragung von H____ ist zu folgen. Es ist in der Tat nicht

notwendig, dass sie als Opfer nochmals vorgeladen wird, zumal sie A____ eben

gerade nicht belastet (vgl. Ausführungen vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5607

f.). Der Beweisantrag wird abgewiesen.

3.9.4.5 Schliesslich ist auch der

vorinstanzlichen Argumentation in Bezug auf M____ zuzustimmen. Es ist nicht zu

erwarten, dass er eine Manipulation an der Videoanlage oder dem Messer zugibt,

zumal nach so langer Zeit auch nicht mit neuen Erkenntnissen gerechnet werden

kann (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5620 f.). Demgemäss wird auch dieser

Beweisantrag abgewiesen.

3.10 Beweisantrag

DNA-Gutachten betreffend den Schuh des Beschuldigten im Fall Basel

3.10.1 Schliesslich hat die Verteidigung im Fall

Basel die Erstellung eines «acitivity level» DNA-Gutachtens über die DNA-Spuren

auf dem Schuh von A____ beim IRM Lausanne beantragt, da dieses auf

DNA-Gutachten spezialisiert sei. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, wie die

DNA-Spur von N____ auf den Schuh von A____ gekommen sei, sei unglaubhaft.

Vielmehr sei anzunehmen, dass die Spur im Laufe eines Gerangels oder einer

Schlägerei entstanden sei, da man dort viel mehr DNA verliere (AV 1 anlässlich

Berufungsverhandlung, Beweisanträge, Akten S. 6585; Berufungsbegründung Akten

S. 6085 f.).

3.10.2 Dieser Beweisantrag wurde so zwar nicht

anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gestellt, doch war N____ bereits im

Verfahren vor Strafgericht ein Thema und hat die Vorinstanz diesen Punkt

ausführlich dargelegt und gewürdigt. So hat sie erwogen, dass der Name N____

nur im Rahmen der Spurenlage aufgetreten sei und ansonsten keine Verbindung zum

Tatort hergestellt werden könne. Weder A____ noch andere befragte Personen

hätten N____ im Club_3____ gesehen. Es sei dem Verteidiger insoweit Recht zu

geben, als die Geschichte rund um die DNA-Spur merkwürdig sei, und die

Erklärung der KTA, es sei zu einer indirekten Übertragung der DNA-Spur im

Polizeifahrzeug bzw. in der Zelle gekommen, erscheine auf den ersten Blick

gesucht. Nichtsdestotrotz sei der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass diese

Theorie den wahrscheinlichsten Schluss darstelle. Dies bereits aufgrund des

Umstands, dass niemand N____ am Tatort gesehen habe und dieser weder vom Alter

noch von seiner Herkunft und Lebenssituation – es handelt sich bei ihm um eine

alkoholkranke, psychisch offensichtlich angeschlagene und polizeibekannte

Person – in die Szene des Clubs_3____ passe (vgl. vorinstanzliches Urteil,

Akten S. 5593 ff.).

3.10.3 Das Berufungsgericht erachtet diesen

Beweisantrag als Vernebelungstaktik der Verteidigung und als nicht zielführend.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die DNA-Spur geprüft

und die Entstehungsgeschichte aufgearbeitet hat. Wie die Vorinstanz sorgfältig

und korrekt ausgeführt hat, gibt es keinerlei Hinweise, dass N____ am Tatort

gewesen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5593). Es ist weder

ersichtlich, was ein Gutachten zur Beurteilung des Falles beitragen könnte,

noch, dass sich etwas an der Würdigung des inkriminierten Sachverhalts ändern

würde. Der Beweisantrag wird somit abgewiesen.

3.11 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass

sämtliche Beweisanträge abgewiesen werden.

II. Tatsächliches

und Rechtliches

1. Fall

Luzern (AS vom 23.8.2018 Ziff. 8 und AS vom 3.12.2019 Ziff. 7)

1.1 Anklagesachverhalt

1.1.1 Die

Staatsanwaltschaft hat A____ in diesem Sachverhaltskomplex vorgeworfen mit

seinen Kollegen die Türsteher des Clubs_1____ nach ihrem Feierabend in der

Tiefgarage abgepasst zu haben. A____ sei zu B____ gelaufen und habe ihm mit einem

Schmetterlingsmesser in Tötungsabsicht mindestens einmal heftig in den

Oberkörper gestochen. A____ sei dann weggestossen und mit Pfefferspray besprüht

worden und habe von B____ abgelassen. Er sei dann hinter dem dort stehenden

Fahrzeug durchgelaufen und habe mit dem Messer auf den Kofferraum geschlagen.

Daraufhin seien sowohl A____ als auch die Sicherheitsangestellten in Richtung

der Ein-/Ausfahrt gelaufen, wo wahrscheinlich bereits eine Auseinandersetzung

im Gang gewesen sei. Im Verlaufe dieses Streits sei A____ ebenfalls verletzt

worden (Anklageschrift, Akten S. 4296 ff.).

1.1.2 In der ergänzenden Anklageschrift hat die

Staatsanwaltschaft B____, C____ und D____ vorgeworfen, die Gruppierung um A____

angreifen zu wollen, sollten sich diese gegen sie stellen. Nachdem ein Kollege

von A____, Q____, in die Tiefgarage zurückgekehrt sei, seien D____ und C____

sofort auf ihn losgegangen. Als A____ bemerkt habe, dass sein Kollege zurück

sei, sei er auf B____ zugegangen und habe ihn unvermittelt angegriffen. B____ sei

ebenfalls in Richtung Ein-/Ausfahrt gerannt, wo bereits auf den am Boden

liegenden Q____ eingeschlagen worden sei und habe ohne zu zögern ebenfalls auf

ihn eingeschlagen. Als C____ gesehen habe, dass A____ in den hinteren Teil der

Tiefgarage flüchten wollte, habe er ihm wissentlich und willentlich aus sehr

kurzer Distanz Pfefferspray ins Gesicht gesprüht und A____ sei in Richtung Q____

geflüchtet, der noch immer von B____ und D____ zusammengeschlagen worden sei,

aber auch C____ habe sich nun daran beteiligt. U____ sei mit einem Wagenheber

ausgerüstet zu der Gruppierung dazugestossen und habe damit auf die

Sicherheitsleute eingeschlagen, worauf sich B____, C____ und D____ A____

zuwandten und ihn nun mit vereinten Kräften und unter Verwendung von Baseballschlägern

zusammengeschlagen hätten. Während dieser Auseinandersetzung sei A____ von

einer nicht ermittelten Person mit einem Messer in den Rücken bzw. ins

Schulterblatt gestochen und potentiell lebensgefährlich verletzt worden

(Anklageschrift vom 3. Dezember 2019, Akten S. 1869*).

1.2 Vorinstanzliches

Urteil und Parteistandpunkte

1.2.1 Die

Vorinstanz hat in materieller Hinsicht hinsichtlich der Stichverletzung von B____

zunächst in einem Zwischenfazit festgehalten, dass deren Entstehung auf dem

vorhandenen Videomaterial zwar nicht eindeutig zu sehen sei, doch die physische

Interaktion zwischen B____ und A____ hinter dem silbernen BMW stark darauf

hindeute, dass A____ dort mit einem Messer auf B____ eingestochen habe. Ein

weiteres Indiz dafür sei, dass auf dem Video sichtbar sei, wie A____

unmittelbar danach auf den Kofferraum des Fahrzeuges von V____ geschlagen habe

und dort im Nachhinein eine Delle festgestellt worden sei, welche er nicht mit

blosser Hand habe verursachen können. Dies spreche dafür, dass A____ zu diesem

Zeitpunkt ein Messer in der Hand gehalten habe. In Bezug auf die erlittene

Stichverletzung von A____ sei aufgrund der objektiven Beweismitteln erstellt,

dass diese erst nachher im auf dem vorhandenen Videomaterial nicht zu sehenden

Bereich der Einfahrt entstanden sein müsse (vorinstanzliches Urteil, Akten S.

5634 f.). In ihrer sorgfältigen Aussagenwürdigung hat die Vorinstanz geprüft,

ob die belastende Indizienlage in Bezug auf A____ hinsichtlich des

Messerangriffs auf B____ durch entgegenstehende Aussagen entkräftet werde und

ob sich in den Schilderungen der Beteiligten verlässliche Hinweise auf den

Verursacher der Stichverletzung von A____ entnehmen lassen würden und sich

allgemein Anhaltspunkt ergäben, um die Geschehnisse im Bereich der Einfahrt zu

rekonstruieren (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5635). Mangels glaubwürdiger

Aussagen müsse vorwiegend auf die punktuell vorhandenen objektiven Beweismittel

abgestellt werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5667 f.).

Im Ergebnis sei gemäss Vorinstanz zunächst erstellt, dass U____

und W____ bereits 30 Minuten in ihren Fahrzeugen gesessen seien, bevor die

Türsteher kurz vor 5 Uhr Feierabend gemacht hätten. Sie seien just in dem

Moment losgefahren, als die Türsteher im Begriff gewesen seien, die Tiefgarage

mit ihren eigenen Fahrzeugen zu verlassen. Dieses Verhalten zeige, dass die

Gruppe von A____ bewusst in der Tiefgarage verblieben sei, um den Feierabend

der Türsteher abzuwarten. Damit sei die von der Staatsanwaltschaft in der

ergänzenden Anklageschrift geschilderte Version, die Türsteher hätten nach

Feierabend die Gruppe von A____ angreifen wollen, widerlegt, zumal die

Türsteher auch bereits auf dem Weg zu ihren Autos an A____ und seinen

Begleitern vorbeigelaufen seien. Um kurz vor 5 Uhr hätten A____ und seine

Begleiter zudem in Richtung Ein-/Ausfahrt geblickt und es sei aufgrund der

übereinstimmenden Aussagen aus beiden Lagern davon auszugehen, dass dann Q____

zurückgekommen sei. Allerdings sei in diesem Zeitpunkt noch keine Hektik

aufgekommen, sondern A____ und Konsorten seien gemütlich zum BMW von V____

gelaufen, weshalb die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass Q____ nicht

unmittelbar nach seiner Rückkehr angegriffen worden sei. A____ habe sich zudem

auch nicht direkt zur Ein-/Ausfahrt der Tiefgarage bewegt, sondern er sei

direkt auf B____ zugelaufen. Dieser habe schlichtend die Arme hochgehoben und A____

habe mit seinem rechten Arm eine Stichbewegung in Richtung von B____

ausgeführt. B____ habe daraufhin A____ weggestossen und sei zurückgewichen und

habe sich an die Brust gefasst. B____ habe daraufhin die Flucht nach links

ergriffen. Diese Szene lasse sich nicht anders erklären, als dass A____ in

diesem Moment auf B____ eingestochen habe, zumal auch aufgrund der nachfolgend

verursachten Beschädigung am BMW belegt sei, dass A____ zu diesem Zeitpunkt

einen harten Gegenstand in der Hand gehalten habe. Auch die Reaktionen der

anderen Personen liessen darauf schliessen, dass etwas Gravierendes passiert

sein müsse, da erst danach Hektik ausgebrochen sei. Bezüglich der Geschehnisse

im unüberwachten Bereich der Tiefgarage hat die Vorinstanz festgehalten, dass

hier in objektiver Hinsicht einzig die Polizeirequisition eines Taxifahrers

vorliege, der den Notruf betätigt habe, weil er einen Mann mit einer blutenden

Stichverletzung am Rücken gesehen habe. Die Vorinstanz hat zudem festgehalten,

dass davon auszugehen sei, dass A____ mit dem Messerstich die Gewalteskalation

begonnen habe und sich nach und nach alle beteiligten Personen auf die linke

Seite und aus der Überwachungszone begeben hätten. Es sei erstellt, dass B____

einer Person am Boden einen Tritt gegeben habe, da er dies zugestanden habe,

doch fehle es an medizinischen Unterlagen und es sei aufgrund der Fülle an

widersprüchlichen und nachträglich an Ermittlungsergebnisse angepassten sowie

abgesprochenen Angaben niemand aus dem Lager von A____ vollumfänglich

glaubwürdig. Somit lasse sich schlicht nicht nachweisen, wer sich auf der

linken Seite an der Auseinandersetzung beteiligt habe und wer auf A____

eingestochen habe (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5672 f.).

1.2.2 A____ hat in diesem Fallkomplex einen

Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der

Widerhandlung gegen das Waffengesetz gefordert. Zudem seien B____, C____ und D____

gemäss Anklage schuldig zu sprechen. Die Verteidigung stellt sich auf den

Standpunkt, es liege eine aberratio ictus durch C____ zum Nachteil von B____

vor. Demnach habe sich B____ erst nach dem Zusammentreffen mit A____ die

Stichverletzung zugezogen. C____ habe beim Versuch, A____ niederzustechen,

versehentlich B____ getroffen. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz die

Aussagen von R____ falsch gewürdigt (Berufungsbegründung, Akten S. 48 ff.;

Plädoyer Akten S. 23 ff.). Weiter hat die Verteidigung die

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf das Messer hinterfragt. So

sei keine plausible Erklärung geliefert worden, wie das Messer aus der Hand von

A____ in die Hand des Türstehers gelangt sei und es sei ebenfalls nicht

erwiesen, dass A____ die Delle auf dem Auto mit dem Messer verursacht habe,

zumal der Lackschaden auch nicht dort sei, wo A____ hingeschlagen habe (Berufungserklärung,

Akten S. 6109 ff.; Plädoyer AV 1 Berufungsverhandlung, Akten S. 6642 ff.). Im

Übrigen hat die Verteidigung auch die Videobilder in Frage gestellt: Es seien

während der Sicherung der Videos derart viele Ungereimtheiten vorgekommen, dass

nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Videos manipuliert worden seien

(Berufungserklärung, Akten S. 6094; Plädoyer AV 1 Berufungsverhandlung, Akten

S. 6643). Schliesslich wird in Bezug auf B____, C____ und D____ bestritten,

dass eine Notwehrsituation vorgelegen habe, vielmehr sei der Angriff längst

beendet gewesen und der Einsatz des Pfeffersprays von C____ sei rechtswidrig

gewesen. Zudem sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht erstellt, dass der

Angriff auf Q____ noch nicht begonnen habe, als A____ auf B____ zugegangen sei.

Die Videobilder würden vielmehr belegen, dass der Angriff bereits in vollem

Gange gewesen sei (Plädoyer AV 1 Berufungsverhandlung, Akten S. 6647 ff.).

Insgesamt würden unüberwindliche Zweifel am Anklagesachverhalt bestehen und es

habe ein Freispruch nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu erfolgen (Plädoyer

Berufungsverhandlung AV 1, Akten S. 6650 ff.).

1.2.3 B____, C____ und D____ haben die

vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs vom Raufhandel,

und im Falle von C____ ebenfalls von der einfachen Körperverletzung, verlangt

(Plädoyer AV 2, Berufungsverhandlung, Akten S. 6677 ff.; Plädoyer AV 3,

Berufungsverhandlung, Akten S. 6683 ff.; Plädoyer AV 4,

Berufungsverhandlung, Akten S. 6693 ff.).

1.2.4 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

hat sich nicht primär gegen diesen Sachverhaltskomlex gerichtet und sie

beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, wobei sie betont,

dass es vorliegend nur um den von A____ ausgeführten Messerstich gehe, da er

nicht wegen Raufhandels angeklagt worden sei (StA Plädoyer,

Berufungsverhandlung, Akten S. 2). Ebenfalls nicht in Frage stellt die

Staatsanwaltschaft die Freisprüche in Bezug auf B____, C____ und D____.

1.3 Sachverhaltsfeststellung

1.3.1 Für

die beweisrechtliche Beurteilung des Sachverhalts gilt es zunächst die

unbestrittenen Tatsachen festzustellen, die objektiven Beweismittel (hinten E.

II.1.3.3) zu relevieren sowie auf die Aussagen der beteiligten Personen

einzugehen (hinten E. II.1.3.4). Schliesslich gilt es die Beweise und Indizien

zu würdigen (hinten E. II.1.3.5.2).

1.3.2 Unbestritten ist zunächst, dass sich A____ mit

seinen Kollegen U____, R____, Q____, P____, W____, X____ und Y____ in der Nacht

vom 16. auf den 17. September 2017 gemeinsam in einer gemieteten Lounge im Club_1____

in [...] aufgehalten haben. Ebenfalls unbestritten ist, dass B____, D____, V____,

Z____, AA____, AB____ und AC____ als Türsteher im Club_1____ gearbeitet haben.

Anwesend war auch C____, der dem Lager der Türsteher zugerechnet werden kann.

Sämtliche beteiligten Personen haben übereinstimmend ausgesagt, dass es im

Innern des Clubs zu einer Auseinandersetzung zwischen Q____ und einem

unbekannten Gast gekommen sei und die Sicherheitskräfte eingreifen mussten. Es

ist daraufhin zu einem Disput zwischen Q____ und den Türstehern gekommen, in

den sich auch U____ eingemischt hat. Dies hat dazu geführt, dass die Türsteher Q____

und U____ gewaltsam aus dem Club hinausgeworfen haben. Daraufhin haben auch A____

und die anderen Kollegen den Club verlassen. Unbestritten ist schliesslich

auch, dass Q____ mit dem Fahrzeug von X____ und unter Ankündigung

wiederzukommen, die Örtlichkeit verlassen hat. Im Grundsatz haben die

beteiligten Personen zudem nicht bestritten, dass es kurz vor 5 Uhr morgens zu

einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen der Gruppe um A____ und den

Türstehern gekommen ist (Polizeirapport Luzern, Akten S. 3559 ff.; Auss. A____,

Akten S. 1235.12 ff., S. 1235.37 ff., S. 3673 ff., S. 3684 ff., S. 3784 ff., S.

3865 ff., S. 3914 ff., S. 3968 ff., S. 3984 ff.; Protokoll erstinstanzliche HV,

Akten S. 5138 ff., Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6741 f.).

1.3.3 Objektive

Beweismittel

1.3.3.1 Aufgrund

der Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts sind die Verletzungen von B____

und A____ dokumentiert. Demnach hat sich B____ eine Stichverletzung an der

rechten Brust zugezogen, wobei der Stichkanal leicht schräg von vorne unten

nach hinten oben verläuft. Die Tatwaffe hat zwischen der dritten und vierten

Rippe den grossen Brustmuskel durchstossen und eine Eröffnung der rechten

Brusthöhle verursacht. Dies hat zu einem lebensbedrohlichen

Spannungspneumothorax geführt. D.h. die Brusthöhle hat sich mit Luft gefüllt,

welche aufgrund eines Ventilmechanismus nicht mehr abfliessen konnte (IRM-Gutachten

B____, Akten S. 3947.1). A____ hat ebenfalls eine Stichverletzung erlitten.

Diese liegt über dem rechten Schulterblatt und misst 4 cm. Angaben zum

Stichkanal finden sich im Gutachten keine, allerdings hat sich A____ nie in

akuter Lebensgefahr befunden, weil es weder zu einer Eröffnung der Brusthöhle

noch zu einer Verletzung der Wirbelsäule gekommen ist. Auch belegt ist, dass

die Augen von A____ stark mit Pfefferspray kontaminiert wurden und er sich eine

Schürfwunde am Knie zugezogen hat (IRM-Gutachten A____, Akten S. 1653*ff.).

1.3.3.2 Gemäss

Ausrückungsbericht vom 17. September 2017 und dem Polizeirapport vom 26.

November 2017 ist die erste Meldung im Zusammenhang mit der Schlägerei in der

Tiefgarage des Clubs um 5:03 Uhr bei der Kantonspolizei Luzern eingegangen. Ein

Taxifahrer hat die Polizei verständigt, weil er bei einer Tankstelle in [...]

einen Mann gesehen habe, der eine blutende Stichverletzung am Rücken gehabt

habe. Um 5:10 Uhr hat auch der Türsteher AA____ die Polizei alarmiert und

angegeben, dass sich die Täterschaft in der Nähe des Hotels [...] aufhalte.

Eine weitere Meldung von einer unbekannten Person erfolgte um 5:14 Uhr mit der

Angabe, es sei im Club_1____ eine Schlägerei im Gang. Schliesslich hat um 5:17

Uhr das Kantonsspital Luzern die Polizei alarmiert und angegeben, dass sich A____

und B____ mit Stichverletzungen sowie R____ und U____ kontaminiert mit

Pfefferspray selbständig in die Notaufnahme begeben hätten. Neben diesen

verletzten Personen seien auch C____, Z____, Y____ und P____ im Spital

aufgetaucht, weshalb eine Patrouille zum Krankenhaus und mehrere Patrouillen

zum Club ausgerückt seien. Der Ausrückungsbericht erhellt, dass am Tatort ein

Schmetterlingsmesser sichergestellt worden sei, welches von einem an der

Schlägerei beteiligten Türsteher vom Boden aufgehoben worden sei und dem

Geschäftsführer des Clubs, M____ übergeben worden sei, der die mutmassliche

Tatwaffe schliesslich den Polizisten übergeben habe. V____ und AA____ haben den

Polizisten zudem zwei Pfeffersprays übergeben. Am 17. September 2017 um 14:30

Uhr wurden überdies die Videos der Überwachungskameras in der Tiefgarage und im

Club sichergestellt (Polizeirapport, Akten S. 3559 ff.; Ausrückungsbericht,

Akten S. 3589 ff.). Dem Bericht des Rechtsmedizinischen Instituts Zürich ist

zudem zu entnehmen, dass die durchgeführte Blutalkoholanalyse bei A____ eine

Gewichtspromillewert von 1.71 ergab (IRM-Bericht ZH, Akten S. 3708 ff.).

1.3.3.3 Die

Vorinstanz hat die auf den Videobildern sichtbaren Ereignisse detailliert

zusammengefasst:

Die

aktenkundigen Videoaufnahmen der Kamera 3 zeigen den in der Tiefgarage gelegenen

Eingangsbereich des Clubs_1____. Auf den Bildern ist um 04:28:36 Uhr AC____ zu

sehen, der im Eingangsbereich als Türsteher arbeitet. Im Hintergrund steht X____,

der einen auffälligen gelben Veston trägt und mit einer Gruppe unbekannt

gebliebener Gäste spricht. Ebenfalls zu sehen ist, dass der von W____ gelenkte

Range Rover auf einem Parkplatz im oberen Bereich des Kamerabilds steht. Rechts

neben dem Eingang des Clubs steht P____. Auch A____ und R____ stehen dort,

werden jedoch vom Kameraausschnitt nicht mehr erfasst. Unmittelbar vor dem

Eingang des Clubs sitzt C____ auf einem Randstein der dortigen Parkfelder am

Boden und raucht. In der Folge ist zu sehen, dass sich der gänzlich in beige

gekleidete R____ zwischen dem Bereich rechts neben dem Eingang und dem Range

Rover von W____ mehrere Male hin und her bewegt. Um 04:37:30 Uhr geht U____,

dessen schwarzes T-Shirt aufgrund seines Rauswurfs aus dem Club zerrissen ist,

vom Range Rover ebenfalls in den Bereich rechts neben dem Eingang des Clubs zu P____,

R____ und A____. Unmittelbar danach verlässt B____ den Club und begibt sich

nach rechts zur Gruppe von A____, wo es zu einem Gespräch zwischen ihnen kommt.

Die übrigen Türsteher bleiben im Eingangsbereich stehen und kümmern sich nicht

weiter um das Zusammentreffen zwischen der Gruppe von A____ und B____. Während

des Gesprächs stossen auch X____ sowie zwei weitere Türsteher zur Gruppe hinzu.

Es wird zwar diskutiert, doch die Stimmung bleibt ruhig. Anhand der Gesten von B____

lässt sich erkennen, dass dieser die Gruppe von A____ zum Gehen anhält, worauf

sich X____ denn auch per Handschlag vom Türsteher verabschiedet. In

der Folge verabschieden sich auch zahlreiche andere Gäste und verlassen die

Tiefgarage. Während sich die Türsteher ins Innere des Clubs zurückziehen,

bleibt die Gruppe von A____ im rechten Bereich des Kameraausschnitts stehen. Um

04:43:36 Uhr geht U____ wieder zum Range Rover zurück, bevor auch X____ den Bereich

rechts neben dem Eingang verlässt und am linken Rand aus dem Bild in Richtung

der Einfahrt läuft. P____, R____ und A____ bleiben vorerst in ihrer Ecke. Um

04:46:35 Uhr begeben sie sich alle zusammen unmittelbar vor den Eingangsbereich

des Clubs_1____, bevor R____ erneut zum Range Rover von W____ und U____ geht.

Um 04:50:55 Uhr kommen R____ und U____ vom Range Rover zurück in Richtung des

Eingangs des Clubs, worauf es zu einem kurzen Gespräch zwischen ihnen und A____

kommt. P____ ist ebenfalls zu sehen. Sie beteiligt sich aber nicht an der

Diskussion, sondern setzt sich auf den Randstein. Während sich U____ um

04:52:19 wieder zum Range Rover begibt, bleiben A____ und R____ im

Eingangsbereich des Clubs bei P____ stehen. Um 04:56:50 Uhr verlassen die

Türsteher den Club, wobei C____, AC____, AA____ und V____ als erstes zu sehen

sind, gefolgt von AB____, zwei unbekannt gebliebenen Türstehern, B____, D____

und Z____. Beim Verlassen des Clubs trägt B____ ein Nudelholz (Oflagija)

versteckt unter seiner über dem Arm getragenen Jacke mit sich (vgl. Standbild,

Akten S. 3843). A____ und R____ laufen den Türstehern einige Schritte

hinterher, bleiben dann aber stehen und unterhalten sich, während P____

weiterhin auf dem Randstein sitzt. Auf dem Weg zu ihren Fahrzeugen laufen die

Türsteher unmittelbar an A____ und R____ vorbei, doch die Situation bleibt

ruhig, es kommt zu keinerlei Interaktion zwischen den beiden Lagern. Z____ und AA____

laufen zu ihrem auf der rechten Seite abgestellten Fahrzeug und steigen ein. B____

begibt sich ebenfalls zu seinem Auto, welches im oberen Bereich der

Kamerabilder steht, öffnet den Kofferraum, deponiert seine Jacke sowie das

darin versteckte Nudelholz und setzt sich hinter das Lenkrad. Die übrigen

Türsteher entfernen sich links aus dem videoüberwachten Bereich heraus. Um

04:58:24 Uhr fährt V____ mit D____ in einem silbernen BMW am Eingangsbereich vorbei

in Richtung Ausgang. Just in diesem Moment startet der

Range

Rover von W____ und U____ den Motor, was sich daran erkennen lässt, dass sich

dessen Abblendlichter einschalten. Darauf biegt der von V____ gelenkte BMW

links ab, um über die Parkfelder in Richtung Ausgang zu gelangen. Der Range

Rover bewegt sich zunächst auf Kollisionskurs frontal auf das Auto von V____

zu, überlässt diesem dann aber den Vortritt. Um 04:58:53 Uhr schauen die immer

noch vor dem Eingang des Clubs stehenden A____, R____ und P____ auf die linke

Seite in Richtung Einfahrt der Tiefgarage und beginnen, sich langsam in diese

Richtung zu begeben. In der Folge springt das Video einige Sekunden nach vorne

(von 04:58:54 Uhr bis 04:59:01 Uhr), bevor man im nächsten Bild sieht, wie X____

im oberen linken Bereich des Kamerabilds über das geöffnete Fenster des

silbernen BMWs mit dessen Insassen V____ und D____ spricht. Währenddessen setzt

A____, gefolgt von R____ und P____, seinen Weg in Richtung des silbernen BMWs

in gemütlichem Tempo fort. Als A____ das Heck des silbernen BMWs erreicht hat

und sich hinter dem Fahrzeug von V____ durch in Richtung des Autos von B____

bewegt, steigt Letzterer aus seinem Fahrzeug und läuft auf A____ zu.

Gleichzeitig kommen zwei nicht zu identifizierende Türsteher von links ins

Bild. Einer von diesen beiden Türstehern begibt sich in der Folge zu X____ an

die Fahrertüre des BMWs und bleibt dort stehen, während der andere mit A____ zu

diskutieren beginnt. Die Situation präsentiert sich aber nach wie vor ruhig. In

der Folge springt das Video erneut 4 Sekunden nach vorne (von 04:59:04 Uhr bis

04:59:08 Uhr). A____ steht aber immer noch hinter dem BMW von V____ und läuft

dem sich ihm nähernden und seine Arme in die Höhe haltenden B____ einige

Schritte entgegen. Kurz nachdem sie aufeinandertreffen, ist zu sehen, wie A____

mit seinem rechten Arm eine Bewegung gegen B____ ausführt, worauf dieser sich

nach vorne beugt, zurückweicht, sich an den Oberkörper fasst und nach links

davonrennt. A____ versucht zunächst die Verfolgung aufzunehmen, wird jedoch von

einem der beiden nicht identifizierbaren Türsteher zurückgehalten. Darauf

reisst sich A____ los, läuft hinter dem BMW von V____ durch und schlägt dabei

mit seiner rechten Hand auf den Kofferraum. Erst jetzt bricht Hektik aus. Der

BMW fährt einige Meter nach vorne, X____ entfernt sich mit schlichtenden Gesten

nach links, R____ geht in Richtung des zu diesem Zeitpunkt leeren Fahrzeugs von

B____ und P____ beobachtet die ganze Szenerie aus dem Hintergrund. Um 04:59:20

Uhr rennt C____ von links ins Bild und geht mit seinem Pfefferspray auf den

sichtlich aufgebrachten A____ los. Dieser flüchtet zunächst nach rechts,

schafft es aber nicht, C____ abzuschütteln, worauf A____ schliesslich das Bild

am linken Rand zusammen mit R____ und immer noch verfolgt von C____ verlässt.

Auch P____ bewegt sich langsam in Richtung der Einfahrt. Nun steigt auch V____

aus seinem BMW und geht nach links. Währenddessen öffnet sich die Türe des

Range Rovers. U____ steigt aus, behändigt einen Wagenheber aus dem Kofferraum

und begibt sich ebenfalls auf die linke Seite. Gleichzeitig verlassen aber auch

AA____ und Z____ ihr nur wenige Meter hinter dem Range Rover von W____

abgestelltes Fahrzeug. Während Z____ zusammen mit dem zu diesem Zeitpunkt den

BMW von V____ über den Rücksitz verlassenden D____ auf die linke Seite in

Richtung Einfahrt rennt, entdeckt AA____ den sich mit dem Wagenheber

bewaffnenden U____. Darauf setzt AA____ seinen Pfefferspray gegen U____ ein. U____

lässt sich dadurch aber nicht gross beeindrucken. Beide begeben sich

schliesslich schnellen Schrittes nach links in den Bereich der Einfahrt. Auch W____

verlässt sein Fahrzeug, bleibt jedoch hinter diesem stehen und greift nicht ins

Geschehen links ausserhalb des videoüberwachten Bereichs ein. Mit Ausnahme von W____

befinden sich ab 04:59:45 Uhr sämtliche namentlich Bekannten tatbeteiligten

Personen im linken nicht auf den Bildern der Überwachungskamera zu sehenden

Bereich. Zehn Sekunden später rennt U____ von links wieder ins Bild, wobei er

von V____, D____ und AA____ verfolgt wird. U____ schafft es zwar, sich auf der

Beifahrerseite in den Range Rover zu retten, doch versprüht V____ durch das

offene Fenster noch eine ordentliche Ladung Pfefferspray ins Innere des

Fahrzeugs. D____ bleibt etwas zurück und reibt sich die Augen. In der Folge

steigt auch W____ wieder in den Range Rover ein und fährt in rasantem Tempo

los. Während AA____ nochmals eine Pfefferspraysalve in Richtung des

vorbeirauschenden Fahrzeugs versprüht, versucht D____ noch dem Range Rover

einen Tritt zu verpassen. W____ fährt aber weiter in erhöhtem Tempo in Richtung

Ausgang, wo Z____ noch im Weg steht und aufgrund des anbrausenden Fahrzeugs zur

Seite springen muss. Anschliessend erscheint B____ wieder im Bild und will

zunächst auf der Fahrerseite seines Fahrzeugs einsteigen, wird aber von Z____

davon abgehalten selbst zu fahren. Während Z____ zusammen mit B____ davon

fährt, betritt D____, welcher sich immer noch die Augen reibt, die

Clubräumlichkeiten wieder. Kurz darauf folgen ihm auch V____, AC____ und AB____

in den Club, wobei Letzterer das später sichergestellte Messer in den Händen

hält.

1.3.3.4 Schliesslich

liegen die KTA-Berichte von Luzern und Basel vor. Ein zentraler Beweis ist das

sichergestellte Schmetterlingsmesser, wobei diesbezüglich festgehalten werden

muss, dass dieses nicht direkt von den Polizeibeamten am Tatort gefunden worden

ist, sondern AB____ das Messer in die Räumlichkeiten des Clubs transportiert

und es an M____ übergeben hat, der es schliesslich den Beamten ausgehändigt hat

(vgl. Videoaufnahmen, Polizeirapport, Akten S. 3559 ff.; Ausrückungsbericht,

Akten S. 3589 ff.). Der Bericht des kriminaltechnischen Diensts Luzern hat

festgehalten, dass die mögliche Tatwaffe vor der Aushändigung an die Polizei

von den Türstehern abgewaschen worden sei. Deshalb waren auf dem Messer keine

Blutanhaftungen sichtbar, doch war das KTD Luzern nichtsdestotrotz in der Lage

an verschiedenen Orten des Messers DNA-Spuren zu identifizieren. Eine am Griff

und an der Messerspitze entnommene DNA-Probe hat mit dem Profil von A____

übereingestimmt. An der Klinge ist zudem ein Mischprofil isoliert worden und

das Hauptprofil hat dem genetischen Fingerabdruck von B____ entsprochen,

während das Nebenprofil A____ zugeordnet werden konnte (KTD-Bericht Luzern,

Akten S. 1606* ff. und 1614* ff.). Wie bereits festgestellt, liegt eine

Diskrepanz in Bezug auf die Art des Spurenmaterials in der Auswertung des

KTD-Berichts LU und des IRM ZH vor (oben E. I. 3.2.2). Luzern hat die Probe an

der Klinge und der Spitze des Messers als Blut und diejenige am Griff als

anderen Ursprungs definiert. Zürich hingegen ist zum Resultat gekommen, dass es

sich bei den Spuren an der Klinge und am Griff um Blutspuren handelt, nicht

aber bei der DNA-Spur an der Messerspitze. Aufgrund der Anwendung unterschiedlicher

Verfahren für die Sichtbarmachung von Blut sei diese Abweichung gemäss Bericht

KTA BS indes erklärbar (vgl. auch Ausführungen oben E. I.3.2.2). Auch wenn

die Spurenlage auf dem Messer darauf hindeutet, dass B____ und A____ mit

demselben Messer verletzt worden sind, zumal am Tatort kein anderes Messer

gefunden worden ist, ist dieses Ergebnis nicht eindeutig. Einerseits ist

aufgrund des Videomaterials und den Ausführungen im Polizeibericht erstellt,

dass verschiedene Personen aus dem Lager der Türsteher das Messer in den Händen

gehalten haben und andererseits steht aufgrund des KTD-Berichts LU auch fest,

dass das Messer von Türstehern abgewaschen worden ist, bevor es den

Polizeibeamten übergeben worden ist. Hinzu kommen die zwar erklärbaren, doch

nicht eindeutig zuordenbaren Blutspuren. All dies verhindert, dass die Frage,

wer wen mit dem sichergestellten Schmetterlingsmesser verletzt hat, eindeutig

und zweifelsfrei beantwortet werden kann. Demnach kann aus der Spurenlage auf

dem aufgefundenen Messer nicht auf den Tathergang geschlossen werden.

1.3.3.5 Aufgrund

der Fotodokumentation ist zudem erstellt, dass auf dem Kofferraum des BMW von V____

ein kerbenförmiger Sachschaden entstanden ist (Fotodokumentation, Akten S. 4037

ff.).

1.3.4 Aussagen

1.3.4.1 Hinsichtlich

der Aussagen der beteiligten Personen in diesem Fallkomplex ist zu

konstatieren, dass die Vorinstanz diese äusserst detailliert und zutreffend

dargelegt hat und nach Ansicht des Berufungsgerichts diese auch sorgfältig,

umfassend und korrekt gewürdigt und eingeordnet hat, weshalb in Anwendung von

Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf diese Zusammenfassung verwiesen werden

kann (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5634 ff.). Nachfolgend seien deshalb

nur nochmals die grundsätzliche Haltung der beteiligten Personen

zusammengefasst und, ausführlicher, selbstverständlich die Angaben anlässlich

der Berufungsverhandlung sowie Ergänzungen.

1.3.4.2 A____

wurde im Ermittlungsverfahren zehn Mal befragt und es ist mit der Vorinstanz

ein mit zunehmender Verfahrensdauer erhöhter Detaillierungsgrad in den Angaben

auszumachen. Während A____ zunächst Nichterinnern geltend gemacht hat, seine

Tatbeteiligung pauschal bestritten sowie die Eskalation in der Tiefgarage

primär auf den Rausschmiss von U____ aus dem Club zurückgeführt hat, hat er mit

zunehmender Aktenkenntnis und in Erfahrungbringen der Depositionen der

Mitbeteiligten den Start der Eskalation in der Tiefgarage mit der Rückkehr von Q____

erklärt. Den auf der Videoaufnahme ersichtlichen Übergriff zwischen ihm und B____

hat er schliesslich damit begründet, dass er B____ einen Faustschlag geben

wollte, dieser sich ihm jedoch in Kampfhaltung in den Weg gestellt habe und er

von links attackiert worden sei. B____ habe zudem verhindern wollen, dass er zu

Q____ gelange (Auss. A____, Protokoll, erstinstanzliche HV, Akten S. 5146,

Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6741). Es ist der Vorinstanz insgesamt

zuzustimmen, dass die Aussagen von A____ nicht glaubwürdig sind und stets

darauf abzielen, ihn und seine Entourage in einem günstigen Licht erscheinen zu

lassen und die Schuld an der Eskalation in der Tiefgarage auf die Türsteher zu

schieben (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5639). Auffallend ist

insbesondere, dass er dort, wo die objektive Beweislage erdrückend ist, die

Türsteher bezichtigt, sich gegen ihn verschworen zu haben. Dies fällt

eindrücklich auf, als er erklärt hat, dass der Lackschaden am BMW von V____

nachträglich von den Türstehern fabriziert worden sei aber auch, als er die

Videos anzweifelt und die Türsteher bezichtigt, diese manipuliert zu haben

(Auss. A____, Akten S. 3985 ff.). Weiter ist anzumerken, dass seine Angaben

immer wieder den objektiven Beweismitteln widersprechen; insbesondere seine

Darstellung, zusammen mit U____ in der Tiefgarage gewartet zu haben, da dieser

die Türsteher auf die Vorgeschichte im Club ansprechen wollte. U____ war zwar

vor Ort, doch hat er zu Beginn der Auseinandersetzung im Range Rover von W____

gesessen und erst eingegriffen, als die Auseinandersetzung bereits in vollem

Gange war (dazu Auss. A____, Akten S. 1235.37; S. 3673 ff.; S. 3684 ff.; S.

3784 ff.). Auch die von A____ geltend gemachte Lebensgefahr, ausgehend von Q____,

bzw. das Wegversperren durch B____ lässt sich nicht an Hand der Videoaufnahmen

belegen. So ist vielmehr ersichtlich, wie A____ zusammen mit R____ und P____

gemütlich in Richtung der Einfahrt spaziert und es keinerlei Hinweis auf die

von A____ geschilderten kriegsähnlichen und dramatischen Zustände in der Garage

gibt. Im Übrigen haben sich auch die Türsteher, die zu diesem Zeitpunkt auf dem

Video zu sehen sind, entspannt verhalten und keiner von ihnen hat sich zur

Einfahrt begeben, um Q____ anzugreifen. Erst nachdem B____ und A____ hinter dem

Mercedes aneinandergeraten sind, bricht Hektik aus. Doch auch nach diesem

Rencontre bewegt sich A____ nicht zur Einfahrt, um Q____ zur Hilfe zu eilen,

sondern er geht erst in Richtung des Range Rovers von W____. Insgesamt sind die

Angaben von A____ demnach nicht verlässlich und es kann nicht auf diese

abgestellt werden.

1.3.4.3 B____

wurde im Vorverfahren insgesamt 7 Mal befragt. Er hat bezüglich des

Kerngeschehens von Anfang an gesagt, dass A____ ihn beim Auto von V____ mit

einem Messer in die Brust gestochen habe und daraufhin ein Kollege Pfefferspray

auf A____ gesprüht habe. Zugestanden hat er zudem stets, dass er nach links

gerannt sei und dort eine andere Person getreten habe. Er habe allerdings nach

dem Messerstich weder A____ nochmals gesehen noch könne er sagen, was mit dem

Kurden, den er getreten habe, vorher oder nachher geschehen sei (Auss. B____,

Akten S. 3712 ff.; S. 3875 ff.). Einer aus der Gruppe von A____ habe nach dem

Rauswurf aus dem Club die Örtlichkeit verlassen, jedoch angedroht

wiederzukommen (Auss. B____, Akten S. 3712 ff.). Durchaus sprechen gewisse

Angaben für die Glaubwürdigkeit von B____ – gerade hinsichtlich des

Kerngeschehens hat die Vorinstanz zu Recht die Konstanz hervorgehoben sowie

auch den Umstand, dass er A____ nie über Gebühr belastet hat (vorinstanzliches

Urteil, Akten S. 93). Auch richtig ist, dass die diesbezüglichen Angaben sich

durch das Videomaterial durchaus objektivieren lassen. Es soll jedoch bereits

hier erwähnt werden, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts die Geschehnisse

hinter dem BMW zu Gunsten von A____ ausgelegt werden müssen (siehe unten E. II.

1.3.5.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung bleibt B____ grundsätzlich bei

seiner Version, dass ihn A____ auf der im Video ersichtlichen Szene mit dem

Messer gestochen habe. Das Messer hat er nun bereits im Club gesehen, als A____

dieses von der Jacken- in die Hosentasche gesteckt habe. Auch wiederholt er

nicht gesehen zu haben, wie A____ gestochen worden ist (Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 6742 f.) In den Aussagen von B____ finden

sich nichtsdestotrotz einige Widersprüche bzw. Ungereimtheiten. So hat er erst

aufgrund der Videoaufnahmen zugegeben, ein Nudelholz auf sich getragen zu haben

(Auss. B____, Akten S. 3852 ff.). Ebenso überzeugt der erst anlässlich der

vierten Einvernahme geäusserte Einwand, dass A____ aus dem Fahrzeug von W____

ein Butterfly-Messer behändigt habe, nicht. B____ konnte weder nachvollziehbar

erklären, weshalb er dies nicht bereits von Beginn an gesagt hat noch passt diese

Behauptung inhaltlich zu seinen Angaben. Die Vorinstanz hat auch diese Punkte

sorgfältig herausgearbeitet und es ist ihr zuzustimmen, dass es lebensfremd

erscheint, dass B____ einerseits seinen Kollegen nichts von dem Messer erzählt

hat und andererseits überrascht war, als A____ ihn mit dem Messer angegriffen

hat. Schliesslich sind seine Aussagen in Bezug auf die Geschehnisse auf der

linken Seite unwahr. Immerhin hat er sich nachweislich eine knappe Minute dort aufgehalten

und es kann schlicht nicht sein, dass er die Geschehnisse dort nicht

wahrgenommen hat und sich aber dennoch absolut sicher ist, dass C____ nichts

gemacht habe. Somit konkludiert die Vorinstanz richtig, dass sich die Angaben

von B____ ebenfalls nicht glaubhaft erweisen und nur dort auf diese abgestellt

werden kann, wo sie unzweifelhaft objektiviert werden können.

1.3.4.4 In

den Aussagen von C____ fällt primär auf, dass er die Geschehnisse ausserhalb

des videoüberwachten Bereichs nicht gesehen haben will, jedoch gehört habe,

dass viele Personen in die Garage gestürmt seien. Auch den Messerstich gegen B____

habe er nicht gesehen, sondern einzig gehört, wie dieser gesagt habe, er sei

gestochen worden (Auss. C____ Akten S. 3736 ff.; S. 3968 ff.). Im Übrigen fällt

auf, dass er insbesondere P____ in ein schlechtes Licht gerückt hat. Aufgrund

der Videobilder ist zudem erstellt, dass sich auch C____ rund eine Minute im

linken Bereich aufgehalten hat und es schlicht lebensfremd ist, dass er gar

nichts gesehen haben will. Auch er möchte sich und die anderen Türsteher

offensichtlich schützen und es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass seine

Angaben unglaubhaft sind.

1.3.4.5 D____

kennt A____ und seine Familie bereits seit vielen Jahren. Im Wesentlichen sagt

er aus, die Auseinandersetzung im Club mitbekommen und deren Initiator aus dem

Club verwiesen zu haben. Er habe beim Verlassen des Clubs um ungefähr 5 Uhr morgens

A____ gesehen und ihn ermahnt, keinen Scheiss zu machen. Er sei auf dem

Rücksitz des Autos von V____ eingestiegen und habe von dort aus beobachtet, wie

es zu einer Rangelei zwischen 20 bis 30 Personen gekommen sei. Weder die

Stichverletzung von B____ noch diejenige von A____ habe er gesehen. Er habe das

Auto verlassen und Pfefferspray abbekommen und dem schwarzen Geländewagen, der

auf Z____ zugefahren sei habe er einen Fusstritt verpasst. Dass ein Messer im

Spiel gewesen sei, habe er erst im Nachhinein erfahren und wisse er nur vom

Hörensagen. Dass er die Auseinandersetzung zwischen B____ und A____ nicht

gesehen hat, scheint insofern plausibel, als er tatsächlich im Auto von V____

gesessen ist. Dass er jedoch nicht gesehen haben will, was auf der linken Seite

geschehen ist, erachtet die Vorinstanz zu Recht als nicht überzeugend. So hat

auch er sich nachgewiesenermassen längere Zeit auf der unüberwachten Seite

aufgehalten und es ist lebensfremd, wenn er diesbezüglich angibt, nichts

gesehen zu haben. Sein Sichtvermögen war trotz Pfefferspray immerhin noch so

intakt, dass er über die Abgrenzung zwischen den Steinen springen konnte und

auch treffsicher gegen den vorbeifahrenden Range Rover gekickt hat. Auch er ist

darauf bedacht, die Mitarbeitenden des Clubs nicht zu belasten und hält sich

bezüglich weiterer Angaben sehr zurück. Insgesamt sind auch seine Aussagen als

nicht glaubhaft zu bezeichen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5649).

1.3.4.6 In

den Aussagen von U____ fällt als erstes seine abenteuerliche Geschichte zu

seinem Rauswurf aus dem Club auf. So hat er die Vorfälle in der ersten

Einvernahme dahingehend beschrieben, dass er direkt aus dem Club in die

Tiefgarage zum Range Rover geflüchtet sei. Auf dem Weg dorthin habe er noch

Pfefferspray erhalten. Doch nicht nur das, auch Q____ sei in der Tiefgarage

zusammengeschlagen worden und zwar von C____. Als ihm die Videoaufnahmen schliesslich

gezeigt wurden, hat er die Aussagen verweigert bzw. seine Angaben insofern angepasst,

als er in der Tiefgarage im Range Rover gesessen habe und habe heimfahren wollen.

Er sei ausgestiegen, weil ihm die Türsteher mit ihren Autos die Ausfahrt

versperrt hätten. Im späteren Verlauf seiner Einvernahmen hat er dann sein

Aussageverhalten erneut angepasst und berichtet, wie er gesehen habe, dass A____

und B____ sich gegenübergestanden seien, letzterer in Kampfhaltung. Den

Wagenheber habe er zwar aus dem Auto geholt, jedoch habe er nur schlichten

wollen. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, gehen die Angaben von U____

bereits in zeitlicher Hinsicht nicht auf, da zwischen dem Rauswurf aus dem Club

und dem Beginn der Auseinandersetzung mindestens eine halbe Stunde vergangen

ist und keine Rede von einem fluchtartigen Verlassen der Tiefgarage sein kann.

Die Umstände, weshalb auch die Angaben von U____ nicht glaubwürdig sind hat die

Vorinstanz ebenfalls äusserst detailliert herausgearbeitet und es ist dieser

Einschätzung zuzustimmen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5649 ff.).

1.3.4.7 Z____

hat die Vorgeschichte verhältnismässig differenziert geschildert und belastet

weder A____ noch Q____ über Gebühr. Er habe gemerkt, dass etwas nicht stimme,

als er zusammen mit AA____ in dessen Fahrzeug losgefahren sei und auch ein

schwarzer Geländewagen angefahren sei. Er habe gesehen, dass B____ und V____

durch jemanden angegangen worden seien und zudem habe er wahrgenommen, dass A____

auf den Kofferraum des Fahrzeugs von V____ geschlagen habe. Er sei dann

ausgestiegen und habe sich in Richtung des Tumults bewegt, um diesen zu

beruhigen. Ein Messer habe er nicht gesehen. Es seien drei ihm unbekannte

Personen auf ihn losgegangen, weshalb er diese weggestossen habe. Bezüglich der

auch durch die Videoaufnahmen objektivierten Geschehnisse ist auffallend, dass Z____

diese widerspruchsfrei und stimmig erzählt. Aus seinen Angaben bezüglich der

Vorkommnisse auf der linken Seite ist zwar belegt, dass dort ein Tumult gewesen

ist und er die Situation beruhigen wollte, doch verlässliche Hinweise, was sich

dort abgespielt hat, finden sich auch in seinen Aussagen nicht.

1.3.4.8 Bei

V____ gilt es hervorzuheben, dass auch er durch differenzierte Angaben

auffällt. Er hat insbesondere festgehalten, dass sich die Türsteher darauf

geeinigt hätten Pfefferspray einzusetzen, falls dies nötig werden sollte. Es

sei ihm klar gewesen, dass etwas nicht in Ordnung sei, als die Gruppe um A____

die Tiefgarage nach dem Rauswurf nicht verlassen habe und erst recht, als der

Range Rover sich sogleich in Bewegung gesetzt habe, als er losgefahren sei.

Auch wenn aufgrund seiner Angaben nicht restlos geklärt ist, was auf der linken

Seite geschehen ist, spricht auch er von einer tätlichen Auseinandersetzung,

bei der insbesondere U____ auf einen Kollegen von V____ eingeschlagen habe. Er

habe diesen dann getreten, um seinem Kollegen zu helfen und zudem habe er noch

Pfefferspray ins Innere des Range Rovers gesprayt. Nicht nur hat er sich selbst

belastet, sondern belastet er auch A____ nicht über Gebühr, was alles für seine

Glaubwürdigkeit spricht. Stutzig macht einzig, dass auch er nicht zu erklären

vermag, wie es zu den Verletzungen von A____ gekommen ist. Trotz der

vergleichsweise guten Aussagequalität lassen sich auch mittels seiner Angaben

weder der Hergang der Verletzung von B____ noch die Geschehnisse, die zur

Verletzung von A____ geführt haben, rekonstruieren (vgl. vorinstanzliches

Urteil, Akten S. 5655 f.).

1.3.4.9 AA____

hat in seiner ersten Einvernahme bereits mehrmals auf das Video verwiesen,

weshalb auch bei ihm davon auszugehen ist, dass er dieses schon vor der ersten

Einvernahme gesehen hat. Er habe gemerkt, dass etwas nicht stimmt, als V____

angehalten habe und gleichzeitig ein schwarzer Range Rover auch ziemlich

schnell losgefahren sei. Als er ausgestiegen sei, habe er gesehen, dass B____

verletzt war, doch habe er nicht mitbekommen, wie dies passiert sei. Er hat von

Beginn weg eingestanden, U____ mit Pfefferspray besprüht zu haben, und auch er

beschreibt A____ eher als ruhig. Doch auch aus seinen Angaben lassen sich keine

Rückschlüsse auf die Stichverletzungen schliessen und es ist auch bei ihm

aufgrund der Zeitspanne von gut 15 Sekunden im linken Bereich davon auszugehen,

dass er sich und die anderen Türsteher schützen möchte (vorinstanzliches

Urteil, Akten S. 5655 ff.).

1.3.4.10 R____

ist im Vorverfahren zweimal zum inkriminierten Sachverhalt befragt worden,

wobei auffällt, dass sich seine beiden Depositionen diametral unterscheiden,

was bereits grosse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen lässt. Während

er sich in der ersten Einvernahme noch auf den Standpunkt gestellt hat, den

Beginn der Auseinandersetzung nicht miterlebt zu haben, sondern erst

zurückgekommen zu sein, als A____ am Boden gelegen habe und von vier Türstehern

zusammengeschlagen worden sei (Auss. R____, Akten S. 3637 ff.), hat er

anderthalb Jahre nach dem Vorfall eine komplett neue Version präsentiert. Nach

dieser, auch anlässlich der ersten Hauptverhandlung bestätigten, Version seien

die Türsteher auf Q____ losgegangen, als dieser zurück in die Tiefgarage

gekommen sei. A____ habe Q____ helfen wollen und er sei dafür nach vorne und um

das Fahrzeug von V____ herumgelaufen. B____ habe sich ihm in den Weg gestellt

und A____ habe B____ zur Seite geschubst, damit er zu Q____ durchkommt. Alle

Türsteher seien dann A____ gefolgt. B____ sei auch auf der linken Seite gewesen

und habe plötzlich gezuckt und sich an die Brust gefasst, da sei ihm

aufgefallen, dass einer der Türsteher ein Messer in der Hand halte, es sei

derjenige mit der Glatze gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei auch A____ am Boden

gelegen und von mehreren Türstehern malträtiert worden. Am Anfang sei auf

jedenfall noch kein Messer im Spiel gewesen, A____ sei dort voll und ganz auf Q____

konzentriert gewesen (Auss. R____, Akten S. 1548* ff.; Protokoll erstinstanzliche

HV, Akten S. 5260 ff.). Tatsächlich ist es augenscheinlich, wie die zweite

Version komplett von der ersten abweicht und zudem einen sehr viel grösseren

Detaillierungsgrad aufweist. Dass die Version in dieser Art zudem erstmals kurz

nach der Entlassung von A____ aus der Haft vorgebracht worden ist und mit

dessen Wiedergabe der Geschehnisse perfekt übereinstimmt, lässt ebenfalls an

seiner Glaubwürdigkeit zweifeln. Angesprochen auf diese Umstände vermag R____

diese Widersprüche auch nicht aufzuklären, zumal vor dem Hintergrund seiner 2.

Version zu erwarten gewesen wäre, dass er den Täter bereits im Spital

identifiziert hätte. Nicht nur R____ hat nämlich seinen Kumpel A____ ins

Krankenhaus begleitet, sondern C____ war als Begleitung von B____ ebenfalls im

Krankenhaus vor Ort (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 109, Polizeirapport,

Akten S. 3559 ff.; Ausrückungsbericht, Akten S. 3589 ff.). Schliesslich halten

beide Versionen von R____ auch dem Videoabgleich nicht Stand: Bei seiner

zweiten Version ist insbesondere zu erwähnen, dass zwar B____ nach dem

Renkontre mit A____ nach links gerannt ist, nicht jedoch A____, der zuerst noch

auf den Kofferraum des Autos geschlagen hat und dann nach rechts gerannt ist,

weil C____ ihn mit Pfefferspray attackiert hat. Die Vorinstanz hat demnach

korrekt festgehalten, dass die Aussagen des R____ nicht glaubhaft sind und

nicht auf diese abgestellt werden kann (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5657

ff.).

1.3.4.11 Die

Angaben von AB____ und AC____ tragen ebensowenig zur Erhellung des Sachverhalts

bei wie diejenigen von Q____. Letzterer hat die Aussagen gar von Beginn weg

verweigert (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5657; S. 5660).

1.3.4.12 Bezüglich

der Aussagen von P____ ist zunächst festzuhalten, dass sie mit niemandem

konfrontiert worden ist, weshalb ihre Angaben nicht zu Lasten der beschuldigten

Personen verwendet werden dürfen. Nachdem sie zunächst die Aussage, notabene

wie ihr Freund Q____, verweigert hat, hat sie rund einen Monat nach dem Vorfall

angegeben, dass Q____ sofort bei seiner Rückkehr von den Türstehern angegriffen

worden sei. Es sei Pfefferspray gegen ihn eingesetzt worden. Da sie auf diese

Auseinandersetzung konzentriert gewesen sei, habe sie nicht gesehen, wie es zur

Stichverletzung von A____ und B____ gekommen sei (Auss. P____, Akten S. 3643

ff.; S. 3756 ff.). Ihre Angaben bleiben äusserst vage, was insofern erstaunt,

als sie eine doch zentrale Position inmitten des Geschehens während der

Auseinandersetzung gehabt hat. Bereits dies spricht daf., dass ihre Angaben

nicht verlässlich sind, zumal die Aussagen auch sehr einseitig zu Lasten der

Türsteher ausgefallen sind. Ebenfalls widerlegen die Videoaufnahmen ihre

Depositionen bezüglich eines sofortigen Angriffs der Türsteher. Es ist auf den

Bildern deutlich zu sehen, wie P____, R____ und A____ zwar nach links schauen,

sich jedoch noch ganz ruhig verhalten, was nicht dafür spricht, dass Q____

gleich nach seiner Ankunft angegriffen worden ist. Da auch sie nicht das gesamte

Geschehen schildert und ihre Angaben durch die Videoaufnahmen widerlegt werden,

sind auch ihre Aussagen unglaubwürdig und es kann nicht darauf abgestellt

werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5660 f.).

1.3.4.13 Die

Angaben von W____ bei seiner einzigen Einvernahme sind äusserst vage

ausgefallen. Es fällt auf, dass er zu den inkriminierten Geschehnissen keine

konkreten Angaben gemacht hat, sondern stets betont hat, nichts gesehen zu

haben (Auss. W____, Akten S. 3772 ff.). Er ist zwar im Range Rover gesessen und

nicht ausgestiegen, doch ist es aufgrund seiner Position in der Tiefgarage

sowie des Umstands, dass gemäss den Videobildern Pfefferspray in den Range

Rover gesprüht worden ist, schlicht lebensfremd, dass er nichts von der

Auseinandersetzung gesehen hat. Es kann somit nicht auf seine Angaben

abgestellt werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5662).

1.3.4.14 Detailliertere

Angaben hat X____ gemacht, der gemäss den Videoüberwachungsbildern am Auto von V____

gelehnt hat. Bemerkenswert ist, dass er sich freiwillig bei der Polizei

gemeldet hat, um Angaben über den Vorfall zu machen. So fallen denn seine

Aussagen auch verhältnismässig umfangreich aus. Er gibt an, dass die Situation

eskaliert sei, als Q____ zu Fuss in die Tiefgarage zurückgekommen sei, die

Türsteher seien sofort auf Q____ losgegangen, A____ habe Q____ dann helfen

wollen und habe versucht, um das Auto herum zu ihm zu gelangen, was jedoch von B____

verhindert worden sei, der A____ weggeschubst habe. Der Angriff sei nicht von A____

ausgegangen, dieser habe auch kein Messer dabeigehabt. Nach der

Pfeffersprayattacke von C____ gegen A____ habe er letzteren nicht mehr gesehen.

X____ habe erst am nächsten Tag von den Stichverletzungen bei A____ und B____

erfahren, gehe aber davon aus, dass C____ oder B____ für die Verletzung bei A____

verantwortlich seien. Interessant ist denn auch die Angabe von X____, dass er

die Situation am Fenster des BMW von V____ habe beruhigen wollen. In den

weiteren Einvernahmen werden seine Aussagen immer zurückhaltender und er macht

vermehrt Nichterinnern geltend (Auss. X____, Akten S. 3795 ff.; S. 1479* ff.;

Protokoll vorinstanzliche HV, Akten S. 5180 ff.). Es ist der Vorinstanz

zuzustimmen, dass es sehr erstaunlich anmutet, wenn X____, noch bevor A____

sich detailliert zu den Geschehnissen geäussert hat, erklärt, weshalb es zu

einem Renkontre zwischen A____ und B____ gekommen ist und was A____ in diesem

Moment gewollt habe. Auffällig ist weiter, dass seine Angaben grundsätzlich mit

der Version von U____ und P____ übereinstimmen. Seine Angaben werden durch das

Videomaterial widerlegt: es ist kein Angriff von B____ auf A____ zu sehen, auch

nicht ein Wegschubsen, und zudem ist auch zu sehen, dass X____ mit dem Rücken

zu A____ und B____ steht. Er dreht sich nämlich erst um, als B____ bereits nach

links flüchtet. Auch seine Darstellung, dass Q____ sofort nach Erscheinen in

der Tiefgarage angegriffen worden sei, wird durch die Videoaufnahmen widerlegt,

da die Situation zunächst noch völlig ruhig und entspannt gewesen ist. Hektik brach,

wie bereits mehrmals gesagt, erst aus, als B____ und A____ aneinandergeraten

sind. Weder X____s Mutmassungen hinsichtlich der Stichverletzung von A____ noch

seine durchwegs entlastenden Angaben zum Verhalten von A____ vermögen in Bezug

auf die Qualität der Angaben zu überzeugen. Demnach können aus seinen Angaben

ebenfalls keine Schlüsse auf das Tatgeschehen gezogen werden.

1.3.4.15 Nichts

Sachdienliches hat Y____ zu den Vorkommnissen in der Tiefgarage beitragen

können. Er hat zwar bestätigt, dass es zwischen den Türstehern und der

Gruppierung um A____ zu Streit gekommen sei und es in der Tiefgarage nach

Pfefferspray gerochen habe, doch habe er von der Auseinandersetzung nichts

mitbekommen (Auss. Y____, Akten S. 3625 ff., vgl. vorinstanzliches Urteil,

Akten S. 5666 f.).

1.3.4.16 Zusammenfassend

kann somit festgehalten werden, dass keine der beteiligten Personen die volle

Wahrheit gesagt hat. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass gänzlich

neutrale Zeugen und Auskunftspersonen fehlen und die befragten Personen somit

die Tatbeiträge des jeweils eigenen Lagers in ihren Aussagen verharmlost haben

oder sich nicht mehr erinnern konnten. Die Aktivitäten des gegenüberliegenden

Lagers wurden in der Tendenz jedoch dramatisiert. Zudem ergeben sich bei beiden

Gruppierungen Hinweise auf Absprachen: besonders augenfällig ist dies bei den

Depositionen von R____ und U____, beide verändern ihr Aussageverhalten komplett

nach der Entlassung von A____ aus der Untersuchungshaft und auch die

Darstellung von X____ stimmt skeptisch. So hat er sich mit den für A____ stark

entlastenden Angaben freiwillig für eine Aussage gemeldet und stimmen diese zu

grossen Teilen mit den Aussagen von P____ und U____ überein, die beide kurz vor

ihm ausgesagt haben. Auch bei den Türstehern weisen ihre Angaben darauf hin,

dass Absprachen stattgefunden haben, zumal die Sicherheitsangestellten bereits

früh im Verfahren Zugang zum Videomaterial gehabt haben und ihre Aussagen

entsprechend steuern konnten. Ein rechtsgenüglicher Nachweis des Sachverhalts

alleine durch das Abstützen auf die Aussagen ist demnach nicht möglich, zu

unterschiedlich fallen die Schilderungen der beteiligten Personen im

Kerngeschehen aus. Somit ist für die Ermittlung des Sachverhalts hauptsächlich

auf die vorhandenen objektiven Beweismittel abzustellen – die Aussagen können

gegebenenfalls dort beigezogen werden wo sie aufgrund der objektiven

Beweismittel plausibel erscheinen. Zudem ist bei fehlenden konkreten

Anhaltspunkten jeweils vom für die beschuldigte Person günstigsten

Sachverhaltsvariante auszugehen.

1.3.5 Grundlagen

und Würdigung

1.3.5.1 Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung

angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt

nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte

und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss

genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.

Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,

138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022

vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82

ff.).

Nach dem

Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich - im

Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche

Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch

nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund

gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es

eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition

verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409

E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022

E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar,

3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht

den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016

vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die

Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die

nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86

E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17.

Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2,

6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont,

findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die Frage,

welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen

sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht

des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden

sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von

«Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer

6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom

17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019

E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst

herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante

Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen

Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen

auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden

Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild

und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer

6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom

7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4,

6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar

2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

1.3.5.2 Das

Berufungsgericht erachtet den folgenden Sachverhalt als erstellt: Die Türsteher

haben kurz vor 5 Uhr morgens den Club verlassen haben und sind zu ihren

Fahrzeugen gegangen. Es ist auf den Bildern ebenfalls ersichtlich, dass B____

ein Nudelholz unter seiner Jacke getragen, dieses jedoch in der Folge im

Kofferraum seines Fahrzeuges verstaut hat. A____, R____ und P____ stehen am

unteren Bildrand und schauen den abfahrenden Autos zu. Dass sie bereits längere

Zeit dort am Warten sind, ist ebenfalls aufgrund der Videos erstellt und wird

im Übrigen auch nicht per se bestritten. So hat die Gruppierung um A____

immerhin übereinstimmend angegeben, auf Q____ zu warten. Bevor V____ im

silbernen Mercedes losgefahren ist, hat W____ im Range Rover bereits den Motor

gestartet. Als V____ sein Auto gewendet hat, ist es beinahe zu einer Kollision

mit dem unterdessen ebenfalls gestarteten Range Rover gekommen. Was W____ mit

dieser Aktion beabsichtigt hat, muss offen bleiben, doch kann festgehalten werden,

dass die Gruppierung nicht nur auf Q____ gewartet hat, sondern ebenfalls auf

die Türsteher, zumal es bereits den ganzen Abend Diskussionen und Spannungen

gegeben hat und U____ und Q____ zuvor auch vom Sicherheitspersonal aus dem Club

verwiesen worden sind. Obschon B____ mit einem Nudelholz bewaffnet den Club

verlassen hat, ist nicht erstellt, dass die Türsteher gemeinsam beschlossen

hatten, beim Verlassen des Clubs auf A____ und seine Kollegen loszugehen. So

haben sie beim Vorbeilaufen an der Gruppierung nämlich keinerlei Anstalten

gemacht, diese anzugreifen und sind vielmehr direkt nach der Verabschiedung in

ihre Autos gestiegen – notabene hat B____ das Nudelholz gar noch im Kofferraum

verstaut. Um 4:58:51 Uhr ist schliesslich einiges parallel passiert: zunächst

ist auf dem Überwachungsvideo zu sehen, wie A____, P____ und R____ in Richtung

Einfahrt blicken und P____ aufsteht. Gleichzeitig bleibt das Fahrzeug von V____

stehen und der Range Rover hält hinter ihm an. Ebenso steigt B____ wieder aus

dem Fahrzeug. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben aller beteiligten Personen

ist davon auszugehen, dass in diesem Moment Q____ in die Tiefgarage gekommen

ist. Ob er bewaffnet gewesen ist, in Begleitung weiterer Personen, zu Fuss oder

mit einem Auto muss indes offen gelassen werden, da die Angaben der beteiligten

Personen diesbezüglich diametral voneinander abweichen und keine objektiven

Beweismittel vorliegen. Entgegen der Darstellung von A____ und Konsorten ist

jedoch aufgrund der Videoaufnahmen widerlegt, dass Q____ direkt von den

Türstehern angegriffen worden ist. So sind A____, P____ und R____ in normalem

Schritttempo zum BMW von V____ gelaufen und es hat sich keiner dieser Personen,

insbesondere auch nicht der zuvorderst laufende A____, nach links in Richtung

Eingang der Tiefgarage bewegt, wo sich Q____ befunden hat. Vielmehr ist A____

zielstrebig am BMW vorbei in Richtung Auto von B____ gelaufen. All dies deutet

nicht darauf hin, dass bereits zu diesem Zeitpunkt wenige Meter entfernt eine

Gruppe von Türstehern auf Q____ eingeschlagen hat.

Ebenfalls ist

auf dem Video zu sehen, wie B____ auf A____ zugeht und dabei die Arme hochhebt.

Die Verteidigung sieht darin eine Kampfhaltung, während die Vorinstanz die

Geste von B____ als schlichtend bezeichnet (vgl. Berufungsbegründung AV, Akten

S. 6097; vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5669). Dass B____ in einer

Kampfhaltung auf A____ zugegangen sein soll bzw. dass B____ A____ aktiv davon

abgehalten haben soll auf die linke Seite zu gelangen, um Q____ zu helfen,

fusst insbesondere auf der Version von R____ und U____ sowie der

Verteidigungsstrategie von A____ (siehe oben E. II. 1.3.4.6 und E. 1.3.4.10).

Diese Version ist nicht nur unglaubwürdig, zumal sie abgesprochen erscheint,

sondern wird sie auch durch die Videobilder widerlegt. So ist auch das

Berufungsgericht aufgrund der Videodokumentation und der Vorgeschichte sowie

des Verhaltens der Türsteher beim Verlassen des Clubs nach Feierabend der

Ansicht, dass das aggressive Verhalten von der Gruppierung um A____ ausgegangen

ist und sich die Türsteher zunächst in einer defensiven Haltung befunden haben

und schlichtend einwirken wollten – so auch B____, als er mit erhobenen Armen

auf A____ zugeht.

Weiter ist auf

dem Video eine Vorwärtsbewegung von A____ zu sehen und ebenfalls ist zu sehen,

wie B____ zurückweicht, sich mit der Hand an den Oberkörper greift und im

linken Teil der Tiefgarage verschwindet. A____ verfolgt B____ kurz, wird dann

aber zurückgehalten und schlägt auf das Heck des BMWs. Es bricht Hektik aus und

alle Personen laufen nach links, während A____ von C____ mit dem Pfefferspray

besprüht und verfolgt wird und er deshalb nach rechts rennt, bevor auch er und C____

das Bild links verlassen. Unbestritten und durch die Videoaufnahmen belegt ist

weiter, dass A____ zum Zeitpunkt, als er den videoüberwachten Bereich in

Richtung Einfahrt verlassen hat, noch unverletzt gewesen ist. Dieser Umstand

belegt, dass es auf der linken Seite nochmals zu einem Messereinsatz gekommen

sein muss, da auch A____ am Schluss mit einer Stichverletzung im Krankenhaus

behandelt werden musste. Zudem ist zugestanden, dass B____ auf der linken Seite

dem am Boden liegenden Q____ einen Fusstritt verpasst hat.

Fraglich ist

somit, wie die Videoszene hinter dem BMW zu würdigen ist. Es fällt auf, dass

sämtliche Beweise und Indizien zu Lasten von A____ gewertet wurden. Was nach

Ansicht des Berufungsgerichts in objektiver Hinsicht lediglich bleibt, ist eine

alles andere als klare Videoaufzeichnung als Hauptbeweismittel, auf der kein Messer

zu sehen ist und die im Zweifel zu Gunsten von A____ auch mit einem Faustschlag

erklärt werden kann. Die Vorinstanz konkludiert in Bezug auf die

selbstbelastende Angabe von B____ mit dem Fusstritt gegen Q____ sowie die

Konsistenz im Kerngeschehen und den Umstand, dass er A____ nicht über Gebühr

belastet hat, dass dort, wo die Angaben von B____ durch das Videomaterial

objektiviert würden auf diese abgestellt werden könne (vorinstanzliches Urteil,

Akten S. 5642 f.). Es ist richtig, dass B____ konstant angibt, dass er von A____

hinter dem BMW mit einem Messer verletzt worden ist und dass er – entgegen den

übrigen Türstehern, die nachgewiesenermassen das Videomaterial vor ihren

Einvernahmen gesichtet hatten, dies bereits im Krankenhaus so zu Protokoll gegeben

hat (dazu Auss. B____, Akten S. 3712 f., Aktennotiz Kapo Luzern, Akten S.

3669). Insgesamt ist B____ kein unbefangener Zeuge, sondern war er, nicht nur

als Opfer, mittendrin in den Geschehnissen. So hat die ganze Gruppierung um die

Türsteher aufgrund der bei A____ erlittenen Verletzung einiges zu verstecken,

was insofern gelingt, als die Auseinandersetzung auf der linken Seite und der

Messerstich gegen A____ bis zuletzt ungeklärt geblieben ist. Zudem darf nicht

vergessen werden, dass auch die Aussagen von B____ nicht unerhebliche

Widersprüche gerade hinsichtlich des Messers aufweisen. So ist es schlicht

lebensfremd, dass er niemandem von dem angeblich bei A____ gesichteten Messer

erzählt hat und vorallem im Wissen um dieses Messer mit der auf dem Video

ersichtlichen Selbstverständlichkeit in schlichtender Manier auf A____

zugegangen ist. Angesichts der aufgeladenen Stimmung in der Tiefgarage erstaunt

es denn auch nicht, dass ein einzelner Faustschlag ebenfalls zur Eskalation der

Situation beitragen konnte. Das Berufungsgerichtet erachtet die

Auseinandersetzung und die Vorwärtsbewegung von A____ in Richtung B____ auch in

Anbetracht dieser Zweifel als Auftakt zur blutigen Auseinandersetzung, was im

Übrigen durch das Verhalten der umstehenden Personen belegt wird. Dass A____

zuerst nach rechts wendet, ist durch den Einsatz des Pfeffersprays von C____

plausibel. Ebenso erklärbar ist, dass sich B____ nach Erhalt des Faustschlags

in diese Gegend fasst und nach links flüchtet, zumal etwas im linken Bereich

geschehen sein muss, denn alle Personen rennen nach dieser Auseinandersetzung

nun hektisch nach links. Auch der Einsatz des Pfeffersprays durch C____ ist vor

diesem Hintergrund verständlich. Der Umstand, dass A____ auf der linken Seite

der Tiefgarage mit einem Messer verletzt wurde belegt überdies, dass auch dort

ein Messer eingesetzt worden ist. Dass es auch links zu einer handfesten und

grösseren Auseinandersetzung gekommen ist, die ebenso geeignet ist, zwei

Personen mit einem Messer zu verletzen, zeigt auch der Umstand, dass sich alle

oder zumindest ein Grossteil der beiden Gruppierungen mehrere Minuten links

aufgehalten haben. Ebensowenig kann schliesslich aus der undifferenzierten

Spurenlage am Messer zweifelsfrei auf den von der Vorinstanz als erstellt erachteten

Tathergang beim Messereinsatz geschlossen werden. Nicht zuletzt kann auch nicht

der Umstand, dass nach dem Schlag von A____ auf den Kofferraum des BMWs eine

Kerbe entstanden ist, zweifelsfrei den Einsatz eines Messers gegen B____ am

dortigen Schauplatz erklären. Zwar ist festzuhalten, dass die Kerbe auf dem

Kofferraum nicht auf ein Komplott der Türsteher zurückzuführen ist, wie die

Vorinstanz korrekt bemerkt hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5670). So ist

auch für das Berufungsgericht erstellt, dass die Beschädigung am Auto durch den

von A____ ausgeführten Schlag auf den Kofferraum entstanden ist. Was er zu

diesem Zeitpunkt in der Hand gehalten hat, muss jedoch offen bleiben. Insgesamt

hat das Berufungsgericht somit nicht bloss theoretische Zweifel an dem im

Anklagesachverhalt geschilderten Tathergang und am dortigen Messereinsatz von A____

gegen B____. Vielmehr ist zu Gunsten von A____ von seiner Version, B____ bloss einen

Faustschlag verpasst zu haben, auszugehen. Der Messerstich gegen B____ kann sich

genauso gut auf der linken Seite ereignet haben. Vor diesem Hintergrund lässt

sich im Übrigen auch nicht mehr eruieren, wem das am Tatort aufgefundene Messer

gehört. Der inkriminierte Sachverhalt ist demnach bezüglich der Geschehnisse

hinter dem BMW nicht erstellt. Mangels einer Eventualanklage wegen Raufhandels

kann A____ auch nicht wegen einer anderen Tat verurteilt werden und es erfolgt

ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des

Vergehens gegen das Waffengesetz.

In Bezug auf die

Geschehnisse auf der linken Seite der Einstellhalle ist der Vorinstanz hingegen

zu folgen: Auch AA____ sprüht mit seinem Pfefferspray wild umher und verlässt

als letzter den videoüberwachten Bereich. Er verfolgt den mit einem Wagenheber

bewaffneten U____. Abgesehen von den Stichverletzungen bei B____ und A____ sind

keine weiteren Verletzungen bekannt, die auf eine körperliche

Auseinandersetzung hinweisen würden. B____ gesteht, eine am Boden liegende

Person getreten zu haben und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass

es sich bei dieser Person um Q____ gehandelt hat. Wie bereits erwähnt, sind

bereits aufgrund dieser Umstände und der Stichverletzung von A____ die gewalttätigen

Übergriffe auf der linken Seite belegt. In Bezug auf Q____ liegen weder

medizinische Unterlagen noch Aussagen vor, die das Ausmass der allenfalls gegen

ihn gerichteten Gewalttätigkeiten belegen würden. Dass U____ den Wagenheber

eingesetzt hat oder die Türsteher mit Baseballschlägern zugeschlagen haben, ist

mangels Nachweis entsprechender Verletzungen nicht erstellt. Ebensowenig

erstellt ist, wem das am Tatort sichergestellte Messer gehört. Aus der

DNA-Analyse lässt sich, wie bereits ausgeführt, ebenfalls nicht erschliessen,

wer mit diesem Messer auf wen eingestochen hat (vorinstanzliches Urteil, Akten

S. 5672, vgl. oben E. II. 1.3.3.4).

Erstellt ist

somit, dass A____ auf B____ losgegangen ist, diesem im Zweifel jedoch lediglich

einen Faustschlag ausgeteilt hat. In der Folge hat C____ A____ mit Pfefferspray

besprüht. Zudem ist nachgewiesen, dass es auf der linken Seite zu gewalttätigen

Übergriffen gegen A____ und Q____ von Seiten der Türsteher gekommen ist und A____

dort eine Stichverletzung erlitten hat. Im Zweifel hat dort auch der Übergriff

mit dem Messer auf B____ stattgefunden. Zu Recht hat die Vorinstanz in dubio

pro reo zudem angenommen, dass der Fusstritt von B____ gegen Q____ keine

Verletzung hervorgerufen hat. Auch erstellt ist, dass A____ den BMW von V____

beschädigt hat.

Der

Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es trotz der vom Berufungsgericht

als für möglich gehaltene Variante, dass B____ sich die Verletzung auf der

linken Seite zugezogen hat, für die von der Verteidigung geltend gemachte

Theorie der aberratio ictus keinerlei Hinweise gibt. Nach der Theorie der

Verteidigung sei es C____ gewesen sei, der ein Messer in der Hand gehalten habe

und fälschlicherweise B____ und nicht A____ getroffen habe

(Berufungsbegründung, Akten S. 6097 ff.; Plädoyer AV 1 Berufungsverhandlung,

Akten S.6649). Die Vorinstanz hat diesbezüglich überzeugend ausgeführt, dass

sich diese Darstellung als konstruiert erweise, da bereits die Tiefe der Wunde

sowie die Position der Stichverletzung bei B____ nicht auf einen

versehentlichen Stich hinweisen würden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5669).

Zudem ist anzufügen, dass es keinerlei weitere Hinweise gibt, die diese Version

stützen würden. Die dahingehenden Aussagen stammen primär von R____ und sind

bereits aufgrund des Umstands, dass diese Version erstmals nach der Entlassung

von A____ aus der Haft gemacht worden sind, wenig glaubhaft (vgl. oben E.

3.4.10).

1.3.6 Rechtliches

1.3.6.1 Zunächst

ist nochmals festzuhalten, dass wegen des im Zweifel nicht erstellten

Sachverhaltes zu Gunsten von A____ ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten

vorsätzlichen Tötung und des Vergehens gegen das Waffengesetz auszusprechen

ist, weshalb sich rechtliche Ausführungen zu diesen Tatbeständen erübrigen. Wie

die Vorinstanz korrekt ausführt, ist trotz A____s Interaktion eine Verurteilung

wegen Beteiligung an einem Raufhandel ausgeschlossen, da eine solche nicht

angeklagt ist. Demgegenüber sind B____, C____ und D____ wegen Raufhandels,

eventualiter Angriffs und C____ zusätzlich noch wegen einfacher

Körperverletzung angeklagt.

1.3.6.2

1.3.6.2.1 Es

gilt des Weiteren zu klären, wie die in der ergänzenden Anklage geschilderten

Tatbeiträge von B____, C____ und D____ rechtlich zu würdigen sind. Der

Verteidiger von A____ beantragt, dass C____ gemeinsam mit B____ und D____ des

Raufhandels, eventualiter des Angriffs schuldig zu sprechen seien. Eine

Notwehrsituation sei nicht erkennbar bzw. längst beendet (AV 1 Plädoyer

Berufungsverhandlung, Akten S. 6647; 6651). Die Verteidiger von B____, C____

und D____ beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Plädoyers AV

2-4 Berufungsverhandlung, Akten S. 6677 ff., 6683 ff.; 6693 ff.).

1.3.6.2.2 Raufhandel

gemäss Art. 133 StGB ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung

zwischen mindestens drei sich beteiligenden Personen, die den Tod oder die

Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Strafbar ist, wer aktiv am

Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung

zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige

Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – Tod

oder Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine

bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so

dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über

die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (statt vieler:

BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Ebenso gilt als Täter, wer sich erst nach

Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge am Raufhandel beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; Maeder,

a.a.O., Art. 133 StGB N 25 ff.). Die Beteiligung kann auch bloss

psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden, Ratschläge erteilen),

vorausgesetzt, dass mindestens drei Personen physisch kämpfen

(BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 mit zahlreichen

Hinweisen). Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende oder Schlichtende als

Beteiligter, der allerdings gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straflos

bleibt. Straffrei bleibt dabei auch die tätliche Abwehr, wobei die

Tätlichkeiten im Rahmen der Notwehrbefugnis zulässig sein müssen (Trutzwehr).

Gar nicht von Art. 133 StGB erfasst ist nur, wer sich völlig passiv

verhält (Schutzwehr; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1,

BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1., je mit Hinweisen).

Die Tötungs-

oder Verletzungsfolge ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Vorausgesetzt ist

mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (vgl.

u.a. BGer 6B_610/2011 vom 20. März 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht

hält dazu fest: «Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen

sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die

Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133

StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen

straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die

Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim

Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg

eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung»

(BGE 137 IV 1 E. 4.2.2, ebenso: BGE 144 IV 454 E. 2.3.3;

139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4).

In subjektiver

Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim

Raufhandel geht es darum, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im

Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag

geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere: wer die

Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat.

Art. 133

StGB bestraft nur die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. Der Vorsatz

muss sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen,

nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge. Es genügt, wenn der

Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen

Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1

E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, mit weiteren Hinweisen).

1.3.6.3

1.3.6.3.1 Erstellt

ist, dass B____ auf der linken Seite gegen den am Boden liegenden Q____ einen

Fusstritt ausgeführt hat, weitergehende Übergriffe, auch solche gegen A____,

sind nicht erstellt. In Bezug auf C____ ist erstellt, dass er mit Pfefferspray

auf A____ losgegangen ist. Der in der ergänzenden Anklageschrift geschilderte

Übergriff mit einem Baseballschläger auf A____ und Q____ ist hingegen nicht

nachgewiesen. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass sich bei der

gesamtheitlichen Betrachtung der Auseinandersetzung in der Tiefgarage

mindestens drei Personen an einer wechselseitigen, körperlichen

Auseinandersetzung beteiligt haben – so sind insbesondere A____ mit dem

Übergriff auf B____ und C____ mit seinem Einsatz des Pfeffersprays gegen A____

daran beteiligt. Durch die dokumentierten Stichverletzungen bei A____ und B____

ist zudem die objektive Strafbarkeitsbedingung einer mindestens vollendeten

einfachen Körperverletzung erfüllt. Indem B____ nun auf den am Boden liegenden Q____

getreten hat, hat er den Tatbestand des Raufhandels grundsätzlich erfüllt. Die

Eventualanklage des Angriffs in der ergänzenden Anklageschrift scheitert

bereits daran, dass eine Handlungseinheit vorliegt und sich die beiden

Gruppierungen gegenseitig angegriffen haben.

1.3.6.3.2 In

Anbetracht der Situation in der Tiefgarage hat die Vorinstanz zu Recht geprüft,

ob sich B____ und C____ auf einen Rechtfertigungsgrund stützen können.

Wird jemand ohne

Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist die

angegriffene Person berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen

Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Notwehr, Art. 15 StGB). Die

Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als

verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Notwehr als Institut der

Abwehr ist nicht subsidiär, d.h. die angegriffene Person darf sich verteidigen,

auch wenn es ihr etwa möglich wäre zu fliehen. Bei der Wahl der Mittel ist aber

der Subsidiaritätsgrundsatz zu beachten. Er gebietet, dass die abwehrende

Person das mildeste effektive zur Verfügung stehende Mittel einsetzen muss –

was zugleich impliziert, dass sie nicht zuerst eine unsichere ungefährlichere

Verteidigungsart ausprobieren muss, sondern direkt eine voraussichtlich

wirksame wählen darf. Der ebenfalls anwendbare Grundsatz der Proportionalität

verlangt, dass die Schwere des Angriffs und die Wichtigkeit des gefährdeten

Rechtsguts in Relation gesetzt werden zum Rechtsgut, welches durch die Abwehr

verletzt wird; es muss sich hier ebenfalls ein angemessenes Verhältnis ergeben

(zum Ganzen: Mausbach/Straub,

Annotierter Kommentar, in: Graf [Hrsg], Art. 15 StGB N 9-11). Eine

Rolle spielen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung insgesamt vor allem die

Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten

Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die

Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der

sich die rechtswidrig angegriffene Person zum Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es

dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden,

ob die angegriffene Person sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger

einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (zum Ganzen: BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019

E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1; je m. Hinw.; Niggli/Göhlich, Basler Kommentar Strafrecht

I, 4. Auflage 2019, N. 28 f. zu Art. 15 StGB).

Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur

Abwehr geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher

Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht

mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können,

der Täter oder die Täterin womöglich gewarnt worden ist und die abwehrende Person

vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer

übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem

Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für die

angegriffene Person, die erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar

sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 6B_1454/2020 vom 7. April

2022 E. 3.3.1; 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 3.3.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3;

6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1, je mit Hinweisen).

Es ist

vorliegend erstellt, dass B____ von A____ hinter dem BMW völlig unvermittelt einen

Faustschlag erhalten hat und die Situation aufgrund der Vorgeschichte massiv

angespannt gewesen ist. Auch erstellt ist aufgrund der diversen Angaben, dass Q____

wütend zurück in die Tiefgarage gekehrt ist und sich auf der linken Seite

befunden hat. Angesichts des Übergriffs von A____ und der sich auf der anderen

Seite befindliche Q____ hatte B____ allen Grund zur Annahme, dass auch

letzterer gewalttätig gegen ihn vorgehen würde. Somit hat sich B____ in einer

Notwehrlage befunden und der von ihm ausgeteilte Tritt gegen Q____ ist durchaus

geeignet den unmittelbaren Angriff seitens der Gruppierung um A____ abzuwenden

und ist, gerade vor dem Hintergrund, dass Q____ in dubio keinerlei Verletzungen

vom Fusstritt erlitten hat, auch verhältnismässig. Dies im Übrigen auch wenn im

Zweifel nicht von einem bereits hinter dem Auto erfolgten Messerstich

ausgegangen werden musste.

Was den Einsatz

des Pfeffersprays von C____ gegen A____ anbelangt ist zunächst festzuhalten,

dass auch jede andere Person berechtigt ist, einen rechtswidrigen Angriff

verhältnismässig abzuwehren. Es ist auf den Videoaufnahmen zu sehen wie A____

nach dem Übergriff von einer anderen Person weggezerrt werden musste und wie

sich seine Wut mittels Schlag auf den Kofferraum manifestiert. Zudem ist

bekannt, dass sich auf der linken Seite der ebenfalls wütende Q____ eingefunden

hat. Die Notwehrlage war somit nach dem Startschuss durch A____ keineswegs

beendet und C____ war berechtigt, Notwehrhilfe zu leisten. Angesichts der

Brutalität des Vorgehens ist auch der Einsatz des Pfeffersprays

verhältnismässig.

Somit sind

sowohl B____ als auch C____ in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 StGB von sämtlichen

Vorwürfen freizusprechen.

1.3.6.3.3 Schliesslich ist in Bezug auf D____

festzuhalten, dass ihm der in der ergänzenden Anklageschrift geschilderte und

auf den Videobildern ersichtliche Tritt gegen den Range Rover zwar nachgewiesen

werden kann, mangels Strafantrag jedoch auf die Anklage wegen versuchter

Sachbeschädigung verzichtet worden ist. Die in der ergänzenden Anklage

festgehaltenen Schläge gegen Q____ und A____ können D____ indes nicht

zugerechnet werden, da aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen ist,

dass Q____ erst nach der Eskalation hinter dem BMW angegriffen worden ist und D____

zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Rücksitz des BMW gesessen hat. Zudem fehlt es

an Hinweisen, dass D____ nach dem Verlassen des BMWs an der Schlägerei

teilgenommen hat. D____ ist deshalb bereits mangels Nachweis des Sachverhalts

vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen.

2. Fall Bern (AS vom 23.8.2018 Ziff. 3)

2.1

Tatkomplex [...]platz

2.1.1

2.1.1.1 Der Anklage liegt folgender Sachverhalt

zugrunde: Auf dem [...]platz haben sich am Mittag des 12. September 2015

mehrere Hundert kurdischstämmige Personen versammelt, die Kantonspolizei Bern

hat wegen der drohenden Konfrontation mit Anhängern der UETD die Teilnehmenden

der kurdischen Bewegung aufgefordert, den [...]platz zu verlassen. Unter den

kurdischen Teilnehmenden war auch A____, der sich der polizeilichen Anordnung

widersetzte und sich weiterhin in der Versammlung aufhielt. Als die Polizei

versuchte, die Versammlung aufzulösen, rotteten sich u.a. A____ mit anderen

Anhängern der kurdischen Bewegung mit dem Ziel zusammen, die Beamten

anzugreifen und Sachbeschädigungen zu begehen. Es kam zu Würfen mit

Vierkanthölzern, Holzstöcken, Steinen und volle PET-Flaschen gegen die Beamten.

Die aktiven Demonstrierenden wurden dabei durch die physische Präsenz und die

politischen und polizeifeindlichen Parolen ihrer Genossen unterstützt. Vier

Polizisten wurden verletzt. Zudem forderte u.a. A____ die Genossen auf, sich

mittels Sitzstreik gegen die polizeiliche Intervention zu wehren

(Anklageschrift, Akten S. 4285).

2.1.1.2 Die Vorinstanz hat es aufgrund der

Videoaufnahmen als erstellt erachtet, dass sich A____ anlässlich der

unbewilligten Kundgebung der kurdischen Bewegung gegen die bewilligte

Demonstration der «Union Europäisch-Türkischer Demokraten» (UETD) am 12.

September 2015 auf dem [...]platz in Bern in unmittelbarer Nähe zum aggressiven

und gewalttätigen agierenden Teil der Gruppe aufgehalten habe. Dies habe ihn

als Bestandteil der Zusammenrottung erscheinen lassen, mit der er sich sichtbar

solidarisiert habe. Der Umfang der ausgeübten Gewalt auf dem [...]platz hat

sich noch in Grenzen gehalten, doch sei die Grundstimmung bereits dort

aggressiv gewesen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5684).

2.1.1.3 A____ hat, wie bereits bei der Vorinstanz,

geltend gemacht, nicht gewusst zu haben, dass keine Bewilligung für die

Gegendemonstration vorgelegen habe. Auch wiederholt er, nicht gegen die Polizei

tätlich geworden zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6748).

2.1.2 Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, ist

aufgrund der Videoaufnahmen, des Polizeirapports, der sichergestellten

Gegenstände und der Depositionen der Polizisten erstellt, dass es zu einer

unbewilligten Gegenkundgebung gekommen ist und A____ Teil der Gruppierung

gewesen ist. Fest steht auch, dass einzelne Gegenstände gegen die Polizei

geworfen worden sind und es zu Verletzungen von mehreren Polizisten und einem

Polizeihund gekommen ist, wobei A____ nicht selbst gegen die Polizei tätlich

geworden ist (Ermittlungsbericht, Akten S. 2240 ff.; Fotos, Akten S. 2267;

Wahrnehmungsberichte im Einsatz stehender Polizisten, Akten S. 2291;

Videoaufnahmen auf externen Datenträgern). In Bezug auf die

Sachverhaltsfeststellungen kann demnach vollumfänglich auf das vorinstanzliche

Urteil verwiesen werden, wonach feststeht, dass sich A____ in unmittelbarer

Nähe zur aggressiven und gewalttätig handelnden Gruppierung aufgehalten und

sich mit dieser solidarisiert hat, was insbesondere dadurch erhärtet wird, dass

er den [...]platz trotz Aufforderung zu gehen, nicht verlassen hat und zudem

Teilnehmende gar aufgefordert hat, sich hinzusetzen und am Sitzstreik

teilzunehmen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5682 ff.).

2.1.3 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz A____

zunächst vom Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung freigesprochen. Dieser

Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. Was der Schuldspruch des

Landfriedensbruchs und der qualifizierten Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte betrifft, hat A____ zwar auch vor zweiter Instanz ausgeführt, nicht

gegen die Polizeibeamten tätlich geworden zu sein, doch hat diesbezüglich

bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gewaltakte als Tat

der Zusammenrottung zu werten sind, da sie aus der Menge heraus begangen worden

sind und deshalb allen Teilnehmenden zuzurechnen sind. Aufgrund des

Videomaterials ist erwiesen, dass A____ nahe an der Front mit dabei gewesen ist

und sich nicht von den gewaltbereiten Demonstranten distanziert hat. Somit ist

der Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs und qualifizierter Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte zu bestätigen.

2.2 Tatkomplex [...]strasse

2.2.1 Vorinstanzliches

Urteil und Parteistandpunkte

2.2.1.1 Gemäss

Anklagesachverhalt wird A____ vorgeworfen, am Angriff gegen türkische

Teilnehmende der Demonstration mitgewirkt zu haben. Er sei auf das Fahrzeug mit

dem aargauischen Kennzeichnen zugerannt und sei auf dessen Motorhaube

gesprungen. Zudem habe er mit einer Fahnenstange gegen das Fahrzeug geschlagen

und mit dieser in das Innere des Autos gestochen. Danach habe er die Stange

weitergegeben. Insgesamt habe sich A____ auch am Angriff gegen E____, F____, I____,

G____ und H____ beteiligt, indem er Teil der Meute gewesen sei, die die

Fahrzeuge gestürmt hätten. Er habe diesen Angriff unterstützt – sowohl durch

seine physische Präsenz als auch psychisch (Anklageschrift, Akten S. 4286 ff.).

2.2.1.2 Die Vorinstanz hat es als nachgewiesen

erachtet, dass A____ im Verlauf des Angriffs an der [...]strasse dazugestossen

sei und sich dem Angriff auf die beiden Fahrzeuge angeschlossen habe, indem er

auf die Motorhaube des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen AG [...] gesprungen sei.

Zudem ist gemäss Vorinstanz auf der Videoaufnahme deutlich zu erkennen, wie A____

gegen AE____ tätlich geworden sei. Er habe mit der von ihm behändigten

Fahnenstange einmal auf das Fahrzeug eingeschlagen und die Fahnenstange danach

wie eine Stichwaffe in die Beifahrerseite des Fahrzeuges geführt. Somit sei ein

einmaliges, wenn auch nicht besonders heftiges Zustechen mit der Fahnenstange

durch A____ in das Innere des Fahrzeuges nachgewiesen. Auch erwiesen sei, dass L____

gegen AE____ tätlich geworden sei, da zu erkennen sei, wie A____ ihm die

Fahnenstange überreicht und L____ mehrmals damit ins Wageninnere gestochen

habe. Gestützt auf Zeugenaussagen sei im Ergebnis davon auszugehen, dass L____

zugestochen habe und nicht A____. Zwar sei nachgewiesen, dass A____ mindestens

einmal mit der Fahnenstange eine Stichbewegung ins Fahrzeuginnere gemacht habe,

es sei jedoch nicht erstellt, ob diese Tathandlung für die Verletzung von AE____

kausal gewesen sei. Basierend auf diesem Sachverhalt hat die Vorinstanz A____

wegen Angriffs sowie versuchter einfacher Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand verurteilt. Vom Vorwurf der versuchten schweren

Körperverletzung ist A____ mangels Nachweis der entsprechenden Tathandlung

freigesprochen werden. Auch eine Mittäterschaft hat die Vorinstanz unter den

gegebenen Umständen als nicht erwiesen erachtet. Es gebe weder auf einen

expliziten noch auf einen konkludenten gemeinsamen Tatentschluss Anhaltspunkte,

vielmehr seien die Gewalteinwirkungen auf AE____ unabhängig und nacheinander

erfolgt, insbesondere habe A____ den Tatort verlassen, während L____ noch auf AE____

eingewirkt habe. Zudem hat die Vorinstanz A____ wegen Schachbeschädigung mit

grossem Schaden schuldig gesprochen, da er Teil der Meute gewesen sei, die das

Fahrzeug zerstört habe. Mit seinem Verhalten habe er sich dem Vorsatz der

anderen Personen angeschlossen auch wenn er nicht eigenhändig sämtliche Beschädigungen

am Fahrzeug vorgenommen habe.

2.2.1.3 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer

Anschlussberufung festgehalten, dass ein heftiges Einstechen mit der

Fahnenstange durch die geöffnete Scheibe auf AE____ auf den Videos ersichtlich

sei und geltend gemacht, dass jemand, der mit grosser Heftigkeit und

unvermittelt auf ein in einer beengten Situation sitzendes, wehrloses Opfer

einsteche, schwere Verletzungen mindestens in Kauf nehme. Dies unabhängig

davon, ob direkt aus dieser Handlung eine schwere Verletzung resultiere. Indem

er überdies den Stock an L____ weitergegeben habe, sei er als Mittäter

anzusehen. Es sei A____ bewusst gewesen, dass sein Kollege ebenfalls auf das

Opfer einstechen und einschlagen würde. Somit sei A____ wegen versuchter

schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen (Anschlussberufungserklärung

Staatsanwaltschaft, Akten S. 6042 ff.).

2.2.1.4 In der Berufungserklärung hat der

Verteidiger von A____ moniert, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht

richtig abgeklärt habe. So sei an der Gerichtsverhandlung insbesondere nicht

nachgefragt worden, was zwischen dem Schlag auf das Auto und dem Weitergeben

der Fahnenstange passiert sei, es könne A____ deshalb weder nachgewiesen werden,

dass er AE____ verletzen wollte noch sei eine Stichbewegung belegt. Es sei

vielmehr ersichtlich, dass die Fahne in das Auto hineingezogen worden sei. Als

Mittäter habe sich A____ keinesfalls schuldig gemacht, er sei nach der Übergabe

der Fahnenstangen weitergelaufen. Zudem sei auch L____ nicht wegen versuchter

schwerer Körperverletzung bestraft worden. Auch nicht belegt sei, dass A____

das Auto zerstört habe, dafür gebe es keine Beweise und L____ sei im Übrigen

nur wegen einfacher Sachbeschädigung verurteilt worden. Insgesamt hat der

Verteidiger in seinem Plädoyer primär den Strafbefehl vom L____ moniert und

verlangt, dass A____ analog dem Strafbefehl von L____ schuldig zu sprechen sei (Berufungserklärung,

Akten S. 6143, Plädoyer AV 1 zweitinstanzliche HV, Akten S. 6657).

2.2.2 Sachverhaltsfeststellung

2.2.2.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst

festzuhalten, dass der Verteidiger in diesem Anklagepunkt primär eine

Ungerechtigkeit zwischen dem Strafbefehl gegen L____ und dem Urteil betreffend A____

gerügt hat. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Strafbefehl gegen L____

in der Tat mild ausgefallen ist. Allerdings kann daraus nichts zu Gunsten von A____

abgeleitet werden. Mit Gerichtsstandsverfügung vom 26. April 2018 hat die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das ursprünglich in Bern geführte Verfahren

übernommen, was von der Verteidigung so akzeptiert worden ist (Akten S. 2028).

Jede Behörde, auch die Strafverfolgungsbehörden, sind, unter Vorbehalt der

Weisungsbefugnis, im Bereich der Rechtsanwendung nur dem Recht verpflichtet und

grundsätzlich frei und unabhängig in der Würdigung und Qualifikation des

Sachverhaltes (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, Wiprächtiger/Frey

in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 4 N 32).

2.2.2.2 Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten

hat, steht aufgrund der übereinstimmenden, stimmigen und differenzierten

Angaben der Insassen der beiden Fahrzeuge fest, dass die Angreifenden an der [...]strasse

mit massiver Brutalität auf die Türken eingeschlagen haben und weder vor Gewalt

gegen wehrlos am Boden liegende Personen noch gegen türkische Frauen

zurückgeschreckt sind (Auss. [...], Akten S. 2321 ff., S. 2441 ff.; Auss. [...],

Akten S. 2318 ff.; S. 2424 ff.; Auss. E____, Akten S. 2324 ff., S. 2455 ff.;

Auss. F____, Akten S. 2396 ff. Auss. G____, Akten S. 2335 ff.; Auss. I____,

Akten S. 2342 ff.; Auss. H____, Akten S. 2354 ff.; Auss. AE____, Akten S. 2375

ff.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5672 ff.). Sowohl die

Videoaufnahmen als auch die Dokumentation der Verletzungen objektivieren diese

Schilderungen und zeigen eindrücklich das äusserst derbe Vorgehen, insbesondere

auch den Einsatz von Holzstangen und Baseballschlägern (Notfallbericht und

rechtsmedizinisches Gutachten E____, Akten S. 2371 ff., S. 2479 ff.;

Arztbericht AE____, Akten S. 2649 ff.; Notfallbericht und Arztbericht F____,

Akten S. 2367 f., S. 2372 f.; Arztbericht I____, Akten S. 2677 f.). Gut

sichtbar ist auf den Videos zudem, wie A____ erst im Verlauf des Angriffs

dazugestossen ist, wobei sein Verhalten unmissverständlich zeigt, dass er sich

dem laufenden Angriff angeschlossen hat, indem er auf die Motorhaube des

Mercedes mit der Autonummer [...] gesprungen ist. Die Schäden an den beiden

Mercedes-Fahrzeugen werden durch Fotos und einen entsprechenden Bericht belegt

(Akten S. 2408 ff.; S. 2416 ff.). Dass A____ sich unter den Personen an der [...]strasse

befunden hat, wird im Übrigen von ihm auch nicht bestritten (Protokoll

erstinstanzliche HV, Akten S. 5232; Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 6748).

Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil fest, es sei zu sehen,

wie A____ auf das Fahrzeug einschlage und die Fahnenstange wie eine Stichwaffe

in die Beifahrerseite des Fahrzeuges geführt habe. Es sei ein einmaliges, nicht

besonders heftiges Zustechen mit der Fahnenstange in das Innere des Fahrzeuges

nachgewiesen. A____ bestreitet hingegen, dass er mit der Fahnenstange ins Auto

gestochen habe und AE____ verletzt habe, die Fahnenstange sei ins Auto

hineingezogen worden (Protokoll, erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S.

5233 f.; zweitinstanzliche HV, Akten S. 6750). Diesbezüglich macht sein

Verteidiger geltend, dass die Vorinstanz das Video nicht näher untersucht habe

und auch keine Fragen an A____ gestellt habe (Plädoyer AV, zweitinstanzliche

HV, Akten S. 6658). Anlässlich der Berufungsverhandlung wird das Video

(IMG_3835_Kapo_verlangsamt_stabilisiert, bei den Akten) nochmals mehrmals und

in noch langsamerer und auch vergrösserter Version gezeigt. Der Verteidiger hat

kommentiert, dass man sehe, wie A____ mit der Fahne auf das Auto draufschlage

und die Fahne danach proaktiv ins Auto hineingezogen werde, erst danach bewege

er seine Arme und er gebe die Fahne weiter. Auch sein Blick sei gar nicht mehr

auf die Fahne gerichtet. Es würde anders aussehen, wenn er proaktiv zustechen würde

(Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 6750). Ein heftiges Zustechen und

Ausholen, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht, ist auf dem Video in

der Tat nicht ersichtlich. Doch wird die Fahne auch nicht, wie vom Verteidiger

geltend gemacht, in das Fahrzeug hineingezogen. Vielmehr ist ersichtlich, dass

die Fahnenstange von A____ proaktiv hineingestossen wurde. Die Videoaufnahmen

verdeutlichen, dass A____ unmittelbar nach diesem einmaligen Hineinstossen die

Fahnenstange an den neben ihm stehenden L____ übergeben hat und das Geschehen

zügig und ohne nochmals zurückzuschauen verlassen hat. Fakt ist dennoch, dass AE____

eine Schnittwunde an der linken Halsseite erlitten hat und diese zu einer

Stichbewegung mit einer abgebrochenen Fahnenstange passt (Arztbericht AE____,

Akten S. 2649). Dass sowohl L____ als auch A____ in das Wageninnere gestochen

haben, ist auf den Videoaufnahmen ersichtlich. AE____ hat im

Ermittlungsverfahren bezüglich der Täterschaft angegeben, dass die Person, die

ihn angegriffen habe, am Arm tätowiert gewesen sei. Diese Angaben werden durch H____

gestützt. Auch sie hat geschildert, das AE____ von einer Person in einem

kurzärmligen, schwarzen T-Shirt gestochen worden sei. Die Person sei tätowiert

gewesen (Auss. AE____, Akten S. 2375 ff.; Auss. H____, Akten S. 2354 ff.).

Diese Angaben in Verbindung mit dem Umstand, dass A____ ein weisses,

langärmliges T-Shirt getragen hat und somit keine Tätowierungen sichtbar

gewesen sein können, wertet die Vorinstanz richtigerweise als Hinweis dafür,

dass es L____ war, der mit der Fahnenstange zugestochen hat, zumal die Angaben

der Insassen der Fahrzeuge detailreich, differenziert und anschaulich

ausgefallen sind. Nicht zuletzt werden die konzisen Angaben der Insassen zu

einem grossen Teil durch die Videoaufnahmen objektiviert. Die einmalige

Stichbewegung durch A____ ins Wageninnere ist ebenso aufgrund des Videos

erstellt, doch lässt sich gestützt auf die Videoaufnahmen in Verbindung mit den

Angaben der Insassen nicht mit abschliessender Sicherheit sagen, ob AE____

bereits durch diesen ersten Stich verletzt worden ist, weshalb der Sachverhalt

zu Gunsten von A____ gewertet werden muss und nicht rechtsgenüglich

nachgewiesen ist, dass er für die Verletzungen von AE____ verantwortlich ist.

In Bezug auf die Beschädigung der Fahrzeuge ist schliesslich

aufgrund der Fotodokumentation erstellt, dass der Mercedes von G____ einen

Totalschaden erlitten hat (Akten S. 2408 ff.). Auch erstellt ist, dass A____

durch den Sprung auf die Motorhaube sowie den Schlag mit der Fahnenstange bei

der Zerstörung des Autos mitgeholfen hat, was er auch nicht bestreitet

(Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5232).

2.2.2.3 Zusammenfassend ist demnach der

Sachverhalt wie von der Vorinstanz begründet, erstellt.

2.2.3 Rechtliches

2.2.3.1 In rechtlicher Hinsicht hat die

Vorinstanz zunächst die Delikte gegenüber den Insassen des ersten Fahrzeugs

sowie die Attacke auf die Insassen des zweiten Fahrzeugs aufgrund der

Tateinheit als (einfachen) Angriff qualifiziert. A____ bzw. sein Verteidiger

haben diesen Schuldspruch weder anerkannt noch per se bestritten. Auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des Angriffs kann vorliegend

gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StGB vollumfänglich verwiesen werden, zumal die von

A____ vorinstanzlich noch geltend gemachte Notwehrhandlung bzw. die Angaben,

nicht am Angriff mitgemacht zu haben, vor der zweiten Instanz nicht mehr in

dieser Deutlichkeit vertreten wird. Auch die Staatsanwaltschaft folgt dieser

Begründung vorbehaltlos (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5692).

2.2.3.2

2.2.3.2.1 Den

einmaligen Stich ins Wageninnere mit der Fahnenstange hat die Vorinstanz als

versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand

qualifiziert. Dagegen haben sowohl A____ als auch die Staatsanwaltschaft

opponiert. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass A____ unvermittelt und mit

grosser Heftigkeit zugestochen habe und aufgrund der beengten Situation im

Wageninnern eine schwere Verletzung mindestens in Kauf genommen haben muss.

Zudem sei er als Mittäter von L____ aufgetreten (Anschlussberufung, Akten S.

6043; Plädoyer Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliche HV, Akten S. 6672).

Demgegenüber hat die Verteidigung eingewendet, dass nicht nachvollziehbar sei,

weshalb L____ nicht für den ihm nachgewiesenen Stich verurteilt worden sei. A____

habe nicht ins Auto gestochen und er könne sich auch nicht als Mittäter

strafbar gemacht haben, da L____ gar nicht wegen versuchter schwerer

Körperverletzung bestraft worden sei. Mangels Stichbewegung könne A____ auch

nicht wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand verurteilt werden (Berufungserklärung, Akten S. 6143 ff.; Plädoyer

AV 1, zweitinstanzliche HV, Akten S. 6658 ff.).

2.2.3.2.2 Verletzungen, die keine oder keine

schweren Schädigungen hinterlassen, werden je nach Vorsatzlage als versuchte

schwere oder einfache Körperverletzungen behandelt. Entscheidend ist dabei die

Frage, ob der Täter es für möglich gehalten und in Kauf genommen hat, dem Opfer

mit seinem Handeln eine schwere Verletzung wie die dauerhafte Entstellung eines

wichtigen Organs oder Glieds zuzufügen. Dieser sog. Eventualvorsatz

(Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) genügt für einen Schuldspruch wegen

versuchter schwerer Körperverletzung. Ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1

StGB kommt zur Anwendung, wenn die für möglich gehaltene und in Kauf genommene

Verletzungsschwere nicht eingetreten ist. Wenn keine schwere Verletzung

eintritt und ein entsprechender (Eventual-)Vorsatz nicht nachweisbar ist,

entfällt der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Diesfalls wird

die Verwendung von gefährlichen Gegenständen als Tatinstrument als einfache

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123

Ziff. 2 Abs. 1 StGB qualifiziert. Nicht jeder Gegenstand ist von sich

aus gefährlich, vielmehr ist ausschlaggebend, ob er nach seiner Beschaffenheit

so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art.

122 StGB herbeigeführt wird (Roth/Berkemeier,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Art. 123 N 19).

Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder

Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen

Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein

Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles und dem Tatplan für die

Ausführung des Deliktes so wesentlich sei, dass sie mit ihm steht und fällt

(statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, vor Art. 24 StGB N 7).

Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet

werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare

Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer

Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e S. 206). Auch

an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist

Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht

publiziert in BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind

keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse

Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Eventualvorsatz

bezüglich des Erfolgs ist jedoch ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass der

Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt; es genügt, dass er sich später den

Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter

ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen etwa:

BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019

E. 3.3.2), d.h. auch, wer etwa mit seinem Partner «Hand in Hand» arbeitet, d.h.

gleichberechtigt und koordiniert zusammenwirkt (Trechsel/Jean-Richard,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.

Auflage, Zürich 2021, vor Art. 24 N 14). Jedem Mittäter werden dabei – in den

Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen

Mittäter angerechnet. Es genügt dabei, dass die mittäterschaftlichen Beiträge

sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Forster,

a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8). Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist

grundsätzlich unerheblich, ob im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg

herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan

umfasst sind (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4,

6B_953/2017 vom 28. März 2018 E. 3.4).

2.2.3.2.3 Vorliegend ist nicht nachgewiesen, dass

A____ für die Verletzungen von AE____ verantwortlich ist. Es ist zwar

ersichtlich, dass A____ ins Auto gestochen hat, doch die von der

Staatsanwaltschaft beschriebene Heftigkeit ist weder auf den Bildern zu sehen

noch kann sie sonst belegt werden. Auch gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür,

dass A____ wissentlich und willentlich gegen den Hals von AE____ stechen

wollte. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen,

dass der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist,

da die Verwirklichung des Erfolgs bei diesem einen, eher beiläufigen Hieb ins

Wageninnere nicht so naheliegend ist. Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz ein

mittäterschaftliches Vorgehen von A____ und L____ verneint. Es ist zwar

richtig, dass A____ nach seinem einmaligen Zustossen die Fahnenstange an L____

übergeben hat, doch konnte er nicht, wie von der Staatsanwaltschaft geltend

gemacht, wissen, dass L____ danach mehrmals die Fahnenstange in das Autoinnere

stösst. Weder kennen sich L____ und A____ noch geht aus den Videos hervor, dass

die beiden in irgendeiner Art und Weise zusammengewirkt haben. Es fehlt somit

an der Voraussetzung des gemeinsamen Tatentschlusses und der gemeinsamen

Tatausführung. Indem A____ nach dem einmaligen Zustechen die Tatwaffe sinken

liess und den Tatort ohne zurückzuschauen verlassen hat, hat er sein eindeutiges

Desinteresse an der weiteren Tatausführung bekundet. Dies umso mehr, als L____

noch auf AE____ eingewirkt hat als A____ sich bereits vom Ort des Geschehens

entfernt hatte.

Bezüglich der Qualifikation als versuchte einfache Verletzung

mit einem gefährlichen Gegenstand ist der Vorinstanz ebenfalls zu folgen. Eine

abgebrochene Fahnenstange, die während eines dynamischen Geschehens in den

engen Innenraum eines Fahrzeugs und gegen den Körper einer Person gestossen

wird, ist als gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren. Dies auch, wenn der

Hieb nicht mit besonderer Heftigkeit hineingestossen wird. Bereits aufgrund der

spitzigen und splitterigen Abbruchstellen kann es im engen Wageninneren zu

Verletzungen am und im Gesicht oder im Halsbereich kommen. Verstärkt wird dies

vor dem Hintergrund der gewalttätigen Auseinandersetzung, bei der die

Stichbewegung erfolgte, und dem insgesamt angriffigen Verhalten von A____. Auch

eine Kontrolle des eigentlichen Stosses ist bei diesen räumlichen Verhältnissen

und dieser Dynamik nicht gewährleistet. So ist denn auch in subjektiver

Hinsicht das Verhalten von A____ als Inkaufnahme einer Verletzung bei dem auf

dem Beifahrersitz sitzenden AE____ zu werten. Der Schuldspruch wegen versuchter

einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ist somit zu

bestätigen (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5694).

2.2.3.3 Schliesslich hat die Vorinstanz die

Beteiligung von A____ an der Zerstörung des Autos von G____ als qualifizierte

Sachbeschädigung gewertet. Ausser der bereits oben diskutierten geltend

gemachten Forderung nach grundsätzlicher Gleichbehandlung mit L____ macht die

Verteidigung keine rechtlichen Einwände geltend (vgl. oben 2.2.3). Die Videos

verdeutlichen, dass A____ nicht eigenhändig sämtliche Schäden am Fahrzeug zu

verantworten hat, doch hat er bezüglich des Tatgeschehens betreffend die

Beschädigung der Fahrzeuge massgeblich mit den anderen Tätern zusammengewirkt,

er hat sich durch sein Verhalten konkludent dem Verhalten der Meute

angeschlossen. Auch war sein Beitrag wesentlich für die Ausführung des Delikts,

weshalb er mittäterschaftlich an der Sachbeschädigung mitgewirkt hat.

Der Grundtatbestand der Sachbeschädigung ist gemäss Art. 144

Abs. 1 StGB erfüllt, wenn jemand eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-,

Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder

unbrauchbar macht. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden und die Tat wird

von Amtes wegen verfolgt (Art. 144 Abs. 3). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist ein grosser Schaden anzunehmen, wenn er mindestens CHF

10'000.– beträgt (BGE 136 IV 117, E. 4.3.1). Dass der Schaden vorliegend über

CHF 10'000.– beträgt, hat die Vorinstanz sorgfältig und korrekt hergeleitet und

es kann darauf verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5696).

2.3 Demnach ist das vorinstanzliche Urteil zu

bestätigen und A____ wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand, Angriffs und qualifizierter Sachbeschädigung (grosser

Schaden) schuldig zu sprechen.

3. Fall

Basel (AS vom 23.8.2018 Ziff. 7)

3.1 Vorinstanzliches

Urteil und Parteistandpunkte

3.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft A____

zusammengefasst vor, dass er mit mindestens fünf weiteren nicht ermittelten

Personen unvermittelt auf J____ losgegangen sei und mit diesen zusammen auf ihn

eingeschlagen habe. J____ habe sich befreien können, doch sei ihm A____,

unterdessen mit entblösstem Oberkörper, nachgerannt und habe ihn erneut

geschlagen. Auch nachdem J____ gestürzt sei und bäuchlings auf der Strasse

gelegen habe, sei er mit Füssen gegen Kopf und Oberkörper getreten worden. J____

sei von mehreren Personen betreut worden und sehr wütend gewesen und habe A____

auch beleidigt. A____ sei dann nochmals auf ihn zugerannt und habe gesagt, dass

er A____ sei und ob er ihn kenne. A____ habe dem am Boden liegenden

(eventualiter sitzenden) J____ unvermittelt nochmals einen heftigen Tritt gegen

den Oberkörper gegeben. Während der darauffolgenden verbalen Auseinandersetzung

sei auch A____ von J____ beschimpft worden. Die mehreren Faustschläge und

Fusstritte, die A____ dem alkoholisierten und vermutlich unter Betäubungsmitteln

stehenden, teilweise bewusstlosen J____ gegen den Oberkörper und den Kopf

versetzt hatte, hat die Staatsanwaltschaft als versuchte schwere

Körperverletzung, eventualiter als Angriff, qualifiziert (Anklageschrift, Akten

S. 4293 ff.).

3.1.2 Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet,

dass sich A____ am Übergriff zum Nachteil von J____ am 12. März 2017 im Club_3____

beteiligt habe. Aufgrund der konfrontierten Aussagen von O____, AI____ und des

Geschädigten sei die aktive Beteiligung von A____ erwiesen. Alle drei hätten

ihn am Tatort gesehen und als diejenige Person bezeichnet, die oben ohne

geschlagen habe und bis zum Schluss aktiv gewesen sei. O____ habe A____ zudem

kurz zuvor im Club kennengelernt und er habe sich ihr als «[...]» vorgestellt.

Alle drei haben A____ als aktiv wahrgenommen und gesehen, dass dieser

mindestens einen Faustschlag, wenn nicht auch einen Fusstritt gegen J____

ausgeführt habe. Wobei sich ebenfalls alle drei nicht sicher gewesen seien, ob

er das Opfer getroffen habe. Demnach sei ihm lediglich ein Schlag mit der Hand

und ein versuchter Fusstritt konkret nachzuweisen, ansonsten bliebe es beim

Nachweis, dass er sich aktiv an der gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt

habe. Es seien zudem noch andere Personen dort gewesen, die geschlagen hätten,

und das Geschehen habe sich örtlich verlagert. All dies werde indiziell durch

weitere Zeugenaussagen bestätigt. Aus den diversen Angaben ergebe sich zudem,

dass J____ nicht ruhig gewesen sei, sondern durch Aggressivität, Beleidigungen

und Beschimpfungen aufgefallen sei. Allerding sei er das einzige Opfer gewesen.

Seine Verletzungen seien durch das IRM-Gutachten objektiviert. Die Angaben von A____

hat das Strafgericht als widersprüchlich und taktisch gewertet – dies

insbesondere bezogen auf seine Aussagen im Zusammenhang mit seiner

Oberbekleidung aber auch hinsichtlich des Umstands, dass er die anwesenden

Personen gekannt habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe

er zudem zum ersten Mal angegeben, nicht nur schlichtend eingegriffen, sondern

die Hand aufgezogen und eine entsprechende Handbewegung gegen J____ gemacht zu

haben. Schliesslich hat das Strafgericht festgehalten, dass die Depositionen

der befragten Entlastungszeugen einige Widersprüche aufgewiesen hätten und

erhebliche Zweifel an ihren Angaben bestünden. Insbesondere hinsichtlich der

Angaben von AJ____ könne festgehalten werden, dass seine Aussagen im

Widerspruch zum in Auftrag gegebenen rechtsmedizinischen Gutachten stünden. Es

sei bei den bei ihm dokumentierten Verletzungen von einer Selbstbeibringung

auszugehen. Die Angaben der Entlastungszeugen würden sich in wesentlichen

Punkten unterscheiden und relevante Abweichungen von den Angaben der unabhängigen

Auskunftspersonen aufweisen. Hinsichtlich der angeklagten Sachbeschädigung in

Bezug auf die Uhr von J____ erweise sich der Sachverhalt als nicht erstellt,

zumal nicht nachgewiesen werden könne, wodurch die Uhr beschädigt worden und

wer dafür verantwortlich sei. Mangels Hinweisen in Bezug auf die Heftigkeit der

Einwirkung auf den Geschädigten durch A____ und da auch nicht bekannt sei, wo

er sein Opfer getroffen habe, könne nicht auf eine versuchte schwere

Körperverletzung geschlossen werden. Allerdings habe A____ gemeinsam mit

unbekannt gebliebenen Mittätern das Opfer mit mehreren Schlägen und Fusstritten

traktiert. Demnach sei A____ des Angriffs schuldig zu erklären

(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5718 ff.).

3.1.3 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer

Anschlussberufungsbegründung sowie anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt,

dass aus den Angaben der Tatzeugen klar werde, dass A____ als Hauptaggressor

fungiert habe, da er sich demonstrativ als «Ich bin [...]» vorgestellt habe und

selbstbewusst, machtgierig und überlegen aufgetreten sei. Auch das

rechtsmedizinische Gutachten impliziere, dass die Schläge und Tritte von A____

von einer gewissen Heftigkeit gewesen seien, ansonsten nicht von einer

potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden könne. Sodann sei A____ bis zum

Schluss aktiv gewesen und habe mit dem letzten Kick auf das bereits erheblich

verletzte und wehrlos am Boden liegende Opfer eingewirkt. Auch dadurch habe er

eine schwere oder lebensgefährliche Verletzung mindestens in Kauf genommen

(Anschlussberufungsbegründung StA, Akten S. 6043 f.; Plädoyer StA

zweitinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 6673).

3.1.4 A____ hat in diesem Punkt einen Freispruch vom

Vorwurf des Angriffs gefordert. Er hat seinen Antrag damit begründet, dass

weder die Aussagen der befragten Personen noch die objektiven Beweismittel klar

genug seien, um Schläge gegen das Opfer zu begründen. Der Sachverhalt sei

bereits falsch ermittelt worden, da die Staatsanwaltschaft nicht erwähnt habe,

dass sich J____ aufgrund der ausgesprochenen Drohung auch strafbar gemacht habe

und A____, falls überhaupt, erst nach dieser Beschimpfung und Drohung tätlich

geworden sei. Zudem hätten die Angreifer nicht ermittelt werden können, da der

ermittelnde Kriminalkommissar die anderen Angreifer laufen gelassen habe,

insbesondere hätte die Anklage auf AK____ erweitert werden müssen. Wenn

unüberwindliche Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen bestünden, sei

gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigere

Sachlage auszugehen. Die günstigere Version sei, dass A____ den Streit nur habe

schlichten wollen und deshalb seinen Namen gerufen habe. Zudem seien keine

Spuren an den Händen gefunden worden, die belegen würden, dass A____ geschlagen

habe. A____ könne einzig ein versuchter Tritt auf den Oberkörper nachgewiesen

werden, wobei nicht belegt sei, ob der Tritt J____ getroffen habe. Fest stehe

jedenfalls, dass der Tritt nach den Todesdrohungen durch J____ erfolgt sei.

Auch seien die Zeugenaussagen allesamt widersprüchlich und nicht glaubwürdig.

Insgesamt könne aufgrund der begangenen Verfahrensfehler nur ein Freispruch

erfolgen, zumal andere Delikte aufgrund des Anklageprinzips nicht in Frage

kommen. Da auch J____ strafbares Handeln an den Tag gelegt habe, sei ein

allfälliges strafbares Verhalten von A____ ohnehin als Retorsion zu werten

(Berufungsbegründung, Akten S. 6118 ff.; Plädoyer AV1, Akten S. 6651 ff.).

3.2 Sachverhaltsfeststellung

3.2.1 Wie

die Vorinstanz zutreffend darlegt und unbestritten ist, hat sich A____ in der

Nacht vom 11. auf den 12. März 2017 im und um den Club_3____ aufgehalten. Es

ist zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit mehreren Personen gekommen, im

Verlauf derer J____ erheblich verletzt wurde (rechtsmedizinisches Gutachten,

Akten S. 3507 f.). Dass mehrere Personen an der tätlichen Auseinandersetzung

teilgenommen haben und sich diese örtlich verschoben hat, ist sowohl dem

Polizeirapport zu entnehmen (Akten S. 2940 ff.) als auch durch eine Vielzahl

von übereinstimmenden Aussagen belegt. So haben die Security-Angestellten [...],

AI____ und [...] aber auch weitere anwesende Personen wie [...], [...], [...]

und O____ stets angegeben, dass es sich um mindestens 10-15 Personen gehandelt

habe, die aufeinander losgegangen seien (Akten S. 2970 ff.; 3037 ff.; 3021 ff.;

3085 ff.; 3103 ff.; 3124 ff.). Auch A____ sowie der Geschädigte haben

bestätigt, dass eine Vielzahl von Personen an der Rangelei beteiligt gewesen

seien, sich die Auseinandersetzung verlagert habe und am Ende einzig J____

verletzt wurde (Akten S. 2984; 2990 ff.; 3145 ff.). Die Angaben der

diversen anwesenden Personen werden durch das Verletzungsbild von J____ sowie das

IRM-Gutachten bestätigt. So ist davon auszugehen, dass J____ sowohl mit Tritten

als auch mit Fäusten traktiert worden ist. Schuhabdrücke im Kopfbereich belegen

Tritte und die nachgewiesenen Brüche des Nasenbeins sowie des knöchernen

Nasenscheidewandanteils eine stumpfe Traumatisierung, die sich am ehesten durch

Faustschläge erklären liesse. Der Schwerpunkt der Verletzungen liege an Kopf

und Oberkörper. Die Verteilung der Verletzungen an der rechten Kopfseite

spreche zudem für mehrere Gewalteinwirkungen, da eine einzige Gewalteinwirkung

aufgrund der Wölbung des Schädels nicht zu Verletzungen in allen beschriebenen

Regionen führen könnte (IRM-Gutachten Akten S. 3514 ff.; Fotos, Akten S. 3518

ff.). Auch der kriminaltechnische Untersuchungsbericht hält fest, dass die

Fotografien der Verletzungen auf dem Kopf des Geschädigten zahlreiche

geometrische, meist nur partiell zum Abdruck gelangte Muster aufwiesen. Es sei

davon auszugehen, dass die stumpfe Gewalt dabei mehrfach auf den Schädel

eingewirkt habe, wobei es wiederholt zu Überlagerungen des spurengebenden Gegenstandes

gekommen sei. Aufgrund der Spurenqualität sei eine Zuordnung der einzelnen

Elemente schwierig bzw. nicht möglich (KTA Gutachten, Akten S. 3402). Erstellt

ist demnach die tätliche Auseinandersetzung vor dem Club_3____ zwischen

mehreren Personen mit einem Verletzten.

3.2.2 Fraglich ist indes die Tatbeteiligung bzw. der

Tatbeitrag von A____. Gemäss Polizeirapport wurden neben A____ auch [...], AK____,

[...] und [...] als beschuldigte Personen aufgeführt. Einzig A____ ist in der

Folge allerdings verhaftet worden (Polizeirapport, Akten S. 2940 ff.;

Pikettbericht Akten S. 2968 ff.). Wenn die Verteidigung diesbezüglich anmerkt,

dass schlicht nicht nachvollziehbar sei, weshalb der verantwortliche Kommissär

die Entscheidung gefällt habe, keine weiteren Sofortmassnahmen bezüglich der

Mitbeschuldigten anzuordnen, zumal ihre Kleidung Blutspuren aufgewiesen haben,

ist ihm zuzustimmen (Berufungserklärung AV 1, Akten S. 6119 f.; Plädoyer AV 1

zweitinstanzliche HV, Akten S. 6651 ff.). Vor diesem Hintergrund erstaunt es

denn auch nicht, dass sich A____ ungerecht behandelt fühlt. Darin allerdings

eine Verletzung der Unschuldsvermutung zu sehen, ginge zu weit, zumal sich

nichts an der Tatsache ändert, dass A____ im vorliegend zu beurteilenden

Tatkomplex Tatverdächtiger ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat,

bedeutet das Fehlen von Spuren – wie hier zum Beispiel keine Verletzungen bei A____

oder fehlende Blutspuren an Händen und Kleidern – nicht generell die Unschuld

einer Person (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5727). Vielmehr ist es

vorliegend aufgrund der diversen Aussagen der anwesenden Personen (vgl. unten

E. II. 3.2.4) gerechtfertigt, von einer Beteiligung A____s auszugehen. Im Sinne

der Unschuldsvermutung ist der Sachverhalt selbstverständlich stets zu Gunsten

des Beschuldigten auszulegen (Art. 10 Abs. 3 StPO).

3.2.3 Es ist richtig, dass es an objektiven

Beweismitteln, die den Tatbeitrag von A____ untermauern würden, fehlt. Die

Tatbeteiligung von A____ ist einzig durch diverse Angaben von Auskunftspersonen

bzw. Zeuginnen und Zeugen erstellt. Während A____ zunächst geltend macht,

lediglich schlichtend in das Tatgeschehen eingegriffen zu haben, was sich

insbesondere darin zeige, dass bei ihm keinerlei körperlichen Anzeichen einer

Schlägerei festgestellt worden sei, hat er seine Depositionen im Verlaufe des

Verfahrens den äusseren Gegebenheiten angepasst. So hat er sich im Vorverfahren

noch auf den Standpunkt gestellt, bei der Auseinandersetzung nicht oben ohne

gewesen zu sein (Akten S. 2984 ff.; 3154 ff.; 3394 ff.). Angesichts der

Feststellung der KTA hinsichtlich der kaputten Knopfleiste am schwarzen Hemd

von A____ hat er dann schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung erstmals angegeben, dass sein T-Shirt im Gerangel zerrissen

sei, nähere Ausführungen dazu hat er indes nicht gemacht (KTA-Bericht, Akten S.

3445 ff.; Fotos KTA, Akten S. 3454 ff.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S.

5247; 5271). A____ hat stets ausgesagt, dass J____ geflucht, geschrien und

Leute beleidigt habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit O____ hat er

diesbezüglich präzisiert, ihm daraufhin gesagt zu haben, er solle die «Fresse»

halten (Akten S. 2986; 3146; 3391; 3395). Dies hat er während der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung zwar bestätigt, doch ist er noch einen Schritt weitergegangen,

indem er erstmalig angefügt hat, dass J____ ihn derart beleidigt habe, dass er

daraufhin impulsiv geworden sei. Da er nicht aufgehört habe, seine Familie auf

unterstem Niveau zu beleidigen, habe er eine Handbewegung in seine Richtung

gemacht, ihn aber nicht getroffen (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S.

5267; 5270). Auch anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ist A____

bei seiner Version geblieben. Er sei von J____ massiv bedroht und beschimpft

worden und habe sich mit einem Tritt dagegen wehren wollen, ihn aber nicht

getroffen, J____ sei vorher so übel zugerichtet worden. Es sei unerklärlich,

weshalb man an ihm (A____) keinen einzigen Kratzer gefunden habe, obwohl er

noch gleichentags untersucht worden sei (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten

S. 6750 ff.).

3.2.4 Wie bereits eingangs erwähnt, stützt sich der

Anklagesachverhalt hinsichtlich des Tatbeitrags von A____ primär auf diverse

Aussagen von anwesenden Personen, welche nachfolgend näher zu analysieren sind,

wobei im Sinne der Prozessökonomie gemäss Art. 82 Abs. 2 StPO die

Rechtsmittelinstanz für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des

Sachverhalts auf die Vorinstanz verweisen darf, sofern dieser beigepflichtet

wird. Demgegenüber ist stets auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche

Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3.

Auflage 2020, Art. 82 N 10). Konfrontiert wurde A____ im Vorverfahren mit J____,

O____ und AI____. Für alle drei ist A____ als Aggressor herausgestochen. J____

betont, dass er mehrmals geschlagen worden sei und ihm dieser A____ speziell

aufgefallen sei, er habe immer wieder den eigenen Namen geschrien und sich das

Hemd weggerissen, er habe dann einen nackten Oberkörper gehabt, sein Freund

habe ebenfalls eine von ihm kassiert (Auss. J____, Akten S. 2993 f.). Auch AI____

hat stets gesagt, dass die Person ohne Sakko festgenommen wurde und dieser in

beiden Phasen aktiv beteiligt gewesen sei. Ebenso beschreibt O____, wie sie vor

der Schlägerei im Club einen «[...]» kennengelernt habe und er derjenige

gewesen sei, der draussen geschlagen habe (Auss. AI____, Akten S. 3038; 3041,

3376; Auss. O____, Akten S. 3125, 3127, 3140 f., 3388). Alle drei haben somit

übereinstimmend ausgesagt, dass A____ einen nackten Oberkörper gehabt habe und

aktiv sowie aggressiv aufgetreten sei. Auch wenn weder AI____ noch O____ in der

ersten Phase einzelne Schläge A____ zuordnen können, wird durch ihre Angaben

erhellt, dass A____ in beiden Phasen als Beteiligter am Gerangel aufgefallen

ist. In der zweiten Phase habe A____ einen Tritt gegen J____ ausgeführt. Während

die Zeugin und der Zeuge anlässlich der ersten Einvernahme noch davon

gesprochen haben, dass J____ getroffen worden sei, relativierten sie anlässlich

der Konfrontationseinvernahme ihre diesbezüglichen Aussagen (Auss. AI____,

Akten S. 3380, 3041; Auss. O____, Akten S. 3125, 3127, 3137, 3390). Auch haben

sie stets angegeben, dass J____ Beleidigungen und Drohungen ausgesprochen habe

und insgesamt sehr laut gewesen sei (Auss. AI____, Akten S. 3041, 3377; Auss. O____,

Akten S. 3137, 3141, 3388, 3390). Sie belasten durch ihre Aussagen A____ weder

übermässig noch fallen ihre Angaben einseitig zu Gunsten des Geschädigten aus.

Vielmehr bestechen die beiden Aussagen durch konsistente, differenzierte und

detaillierte Angaben. Beide verknüpfen ihre Angaben zudem mit spezifischen

Einzelheiten. Wenn sich O____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme nicht

mehr daran erinnert, ob A____ in der zweiten Phase mit dem Fuss getreten oder mit

der Faust geschlagen hat, werden dadurch ihre Angaben nicht unglaubwürdig,

zumal sie selbst erklärt, dass die Erinnerungen direkt nach dem Vorfall am

frischesten gewesen seien und auf ihre damaligen Angaben abzustellen sei.

Gerade auch vor dem Hintergrund, dass AI____ in dieser Phase stets von einem

Fusstritt gesprochen hat, wobei der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt

unbestrittenermassen am Boden gelegen ist, lässt einen Fusstritt plausibel

erscheinen (Auss. AI____, Akten S. 3037 ff., 3374 ff.; Auss. O____, Akten S.

3124 ff., 3386 ff.). Das Strafgericht hat demnach zu Recht die Glaubhaftigkeit dieser

Aussagen bejaht und festgehalten, dass die Schilderungen von O____ und AI____

auch mit den Angaben weiterer Zeugen, nämlich [...], [...], [...], [...] und [...]

übereinstimmen. Diese Personen sind zwar nicht mit A____ konfrontiert worden, doch

können deren Aussagen indiziell zur Bejahung der Glaubhaftigkeit der

Hauptzeugen herangezogen werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der

Vorinstanz kann entsprechend vollumfänglich verwiesen werden (vorinstanzliches

Urteil, Akten S. 5725). Auch verwiesen werden kann im Übrigen auf die

zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz bezüglich der Angaben der

Entlastungszeugen AJ____, [...], [...], [...], [...], AK____ sowie [...] (vorinstanzliches

Urteil, Akten S. 5727). Nicht nur sind die Angaben von AJ____ nachweislich

falsch (IRM-Gutachten AJ____, Akten S. 3532 ff.), sondern schildern diese

Zeugen den Vorfall nicht einheitlich und im Widerspruch zu den Angaben der

unabhängigen Auskunftspersonen, weshalb erhebliche Zweifel an ihren Aussagen

bestehen und nicht auf diese abgestellt werden kann (vgl. vorinstanzliches

Urteil, Akten S. 5727). Vielmehr ist gestützt auf die Depositionen der

unabhängigen Personen erstellt, dass A____ als Bestandteil der angreifenden

Meute aufgefallen ist und er dort durch sein Auftreten und seine Aggressivität

auch gegen den Geschädigten als Anführer wahrgenommen wurde. Allerdings darf

nicht ausgeblendet werden, dass die befragten Personen ebenso klarstellen, dass

er nicht der alleinige Aggressor gewesen ist, sondern die Gewalt von mehreren

Personen ausgegangen ist. Fest steht auch, dass A____ bis zum Schluss aktiv

gewesen ist und gegen den am Boden liegende J____ getreten hat. Aufgrund der

frisch nach der Tat erfolgten Depositionen der anwesenden Personen ist davon

auszugehen, dass A____ J____ geschlagen hat. Welche Schläge er ausgeführt hat,

bzw. welche Schläge oder Tritte den Geschädigten getroffen haben, kann jedoch

entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht zweifelsfrei eruiert werden

und kann für die Erfüllung des Tatbestands des Angriffs auch offengelassen

werden, wie nachfolgend noch ausgeführt wird (vgl. unten, E. 3.3.3.1). Der

Einwand von A____, lediglich schlichtend eingegriffen zu haben, ist vor diesem

Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten.

Weiter macht A____ geltend, dass er von J____ verbal

provoziert worden sei, da er Drohungen und Beschimpfungen ausgesprochen habe,

der Tritt sei deshalb im Affekt erfolgt. Der amtliche Verteidiger von A____

qualifiziert den Tritt als Retorsionsmassnahme bzw. Affekthandlung, welche eine

Strafbefreiung mit sich ziehe (Plädoyer AV 1, erstinstanzliche HV, Akten S.

5402; Berufungsbegründung, Akten S. 6139; Plädoyer AV 1, zweitinstanzliche

HV, Akten S. 6654 f.). Wie oben dargelegt, wird auch von der unabhängigen

Zeugin und den unabhängigen Zeugen bestätigt, dass J____ in der zweiten Phasen

Drohungen und Beschimpfungen gegen A____ ausgestossen hatte. Diesbezüglich hat A____

denn auch Strafantrag gestellt und J____ wurde mit Strafbefehl vom 8. Januar

2024 u.a. wegen Drohung zum Nachteil von A____ neben einer Busse zu einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Demnach ist das strafbare

Verhalten von J____ entsprechend geahndet worden. Aufgrund der glaubhaften

Angaben der anwesenden Personen ist A____ allerdings nicht erst nach der

Drohung von J____ tätlich geworden, sondern bereits in der ersten Phase als

Hauptaggressor aufgefallen. Bereits aus diesem Grund greift der Einwand des

Verteidigers zu kurz. Zudem ist Retorsion lediglich bei einer Tätlichkeit oder

einer Beschimpfung möglich, nicht jedoch bei einer Drohung, wobei der Streit

für die Annahme einer Retorsion derart unbedeutend sein muss, dass das

öffentliche Interesse nicht nochmals Sühne verlangen würde (Andreas Donatsch in: Andreas Donatsch

(Hrsg.), StGB-Kommentar, 21. Auflage, Art. 177 N 13 f. m.w.H.). Auch aus diesem

Grund kann vorliegend nicht von einer Retorsion ausgegangen werden. Nicht

zuletzt macht der Verteidiger geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb die

Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf der Beschimpfung gegen A____ fallen gelassen

habe. Aus den Strafakten des J____ ergibt sich jedoch, dass das diesbezügliche

Verfahren einerseits zufolge Verjährung und andererseits wegen Art. 177 Abs. 2

StGB – also weil der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der

Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben habe – eingestellt wurde (vgl.

Einstellungsverfügung vom 8.6.2022, Akten J____). Eine Strafbefreiung kommt

vorliegend somit nicht zum Tragen.

3.3

3.3.1 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer

Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung

beantragt (Anschlussberufung, Akten S. 6043; Plädoyer Staatsanwaltschaft,

zweitinstanzliche HV, Akten S. 6673).

3.3.2

3.3.2.1 Eine schwere Körperverletzung nach

Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)

begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer

vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen

verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen

Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das

Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine

andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen

Gesundheit eines Menschen verursacht. Eventualvorsätzlich handelt gemäss

Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und in Kauf nimmt. Nach gefestigter Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist bei Schlägen und Fusstritten gegen den Kopf von einer

gewissen Heftigkeit grundsätzlich von einem Eventualvorsatz betreffend schwere

Körperverletzung auszugehen (vgl. BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018

E. 3.4; 6B_236/2016 vom 16. August 2016 im Anschluss an

AGE SB.2014.91 vom 13. November 2015; BGer 6B_370/2013 vom 16.

Januar 2014, 6B_954/22010 vom 10. März 2011, 6B_919/2010 vom 22. Dezember

2010, 6P.232/2006 und 6S.532/2006 vom 5. Juli 2007; AGE SB.2019.82

vom 3. März 2021 E. 2.7.3). Ein Versuch im Sinne von Art. 22

Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine

Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven

Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Als Mittäter gilt, wer bei der

Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in

massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als

Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den

Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes

so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76

E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1).

3.3.2.2 Das IRM-Gutachten erhellt, dass J____ im

Kopf- und Oberkörperbereich Verletzungen erlitten hat und aus medizinischer

Sicht eine potentielle Lebensgefahr bejaht werden könne. Zudem ist erstellt,

dass A____ an vorderster Front mitgewirkt und auf den Geschädigten

eingeschlagen hat. Aufgrund des Beweisergebnisses steht ebenfalls fest, dass

neben A____ weitere Personen auf das Opfer eingewirkt haben. Somit kann das

Endergebnis der Verletzungen nicht alleine A____ zugerechnet werden, zumal sich

aufgrund der Angaben der Augenzeugen keine Hinweise bezüglich der Heftigkeit

der Gewalteinwirkungen von A____ ergeben und unklar bleibt, wo A____ den Geschädigten

überhaupt getroffen hat. Ihm einzig aufgrund seines selbstbewussten und

überlegenen Auftrittes sämtliche Verletzungen zuzurechnen, ginge zu weit,

weshalb nicht auf eine versuchte schwere Körperverletzung geschlossen werden

kann.

3.3.3

3.3.3.1 Des Angriffs macht sich gemäss Art. 134

StGB schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen

beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines

Drittens zur Folge hat. Somit ist der Angriff die einseitige, von feindseligen

Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder

mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mindestens zwei Personen

ausgehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten

Angriff einer anderen Person anschliesst. Die angegriffene Seite muss entweder

völlig passiv bleiben oder sich nur defensiv zu schützen versuchen (Maeder in: Basler Kommentar Strafrecht,

4. Auflage 2019, Art. 134 N 6 f.). Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird

der Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten

vorausgesetzt (Maeder, a.a.O.,

Art. 134 N 10).

3.3.3.2 Wie bereits dargelegt können die

einzelnen Verletzungen nicht allein A____ zugeordnet werden. Erstellt ist

allerdings, dass der Geschädigte von A____ und weiteren, bedauerlicherweise

nicht weiterverfolgten, Personen verprügelt wurde, indem er geschlagen und

gegen den Kopf getreten wurde. Aufgrund der dem Geschädigten zugefügten

Verletzungen ist die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt. J____ hat zwar

Beschimpfungen ausgestossen, sich jedoch nicht tätlich gewehrt, zumal gerade

auch A____ keinerlei nachgewiesenen Verletzungen aufgewiesen hat. Angesichts

dessen scheidet der Tatbestand des Raufhandels ebenfalls aus, da dieser ein wechselseitiges

Tätigwerden der Parteien voraussetzt, welches jedoch weder geschildert noch

aufgrund objektiver Beweise erstellt ist. A____ ist somit wegen Angriffs

schuldig zu sprechen.

3.3.4 Demnach ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen

und es erfolgt ein Schuldspruch wegen Angriffs.

4. Fall Zürich (AS vom 23.8.2018 Ziff. 6)

4.1 Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte

4.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft A____

zusammengefasst vor, im Club_2____ in [...]/ZH in den frühen Morgenstunden des 15.

Januar 2017 nach einer Auseinandersetzung mit anderen Gästen in einem Nebenraum

des Clubs mit den Sicherheitsangestellten diskutiert zu haben und dem

Geschäftsführer des Clubs, S____ gedroht zu haben ihn umzubringen und in seinem

Club ein Blutbad wie im Club_4____ in Istanbul anzurichten. Gemeint habe A____

den Terroranschlag, der sich in der Silvesternacht in Istanbul ereignet habe. A____

habe dann mit Handbewegungen demonstriert, wie er dann alle Leichen

nebeneinanderlegen würde. Zudem habe er mit stoischer Ruhe betont, dass er zu

einer starken Gruppierung gehöre und ein bekannter Schläger sei, der die Lokale

in Zürich jeweils nur mit Fusstritten öffnen würde. S____ werde dies schon noch

erleben. Auch der Kollege AW____ habe mit dem konkludenten Einverständnis von A____

dem Sicherheitspersonal gedroht, dass etwas passieren werde. Schliesslich habe A____

den Geschäftsführer und einen Sicherheitsangestellten geschubst. Vor dem Club

habe A____ zudem mehrere Leute telefonisch zur Verstärkung angefordert und

diesen auch gesagt, sich zu bewaffnen. Dem Geschäftsführer habe er gesagt, dass

diese Leute nun bald vor dem Club auftauchen würden. Wenig später seien

tatsächlich einige Leute vor dem Club erschienen. Zur Provokation der

türkischen Anwesenden hätten A____ und seine Leute die frisch verschneiten

Heckscheiben parkierter Fahrzeuge mit kurdischen Symbolen und Parolen

beschrieben. In der Folge habe A____ in Gegenwart seiner Kollegen nochmals

gedroht, zuerst S____, dann die Sicherheitsangestellten und schliesslich alle

Gäste des Clubs umzubringen. Dabei habe A____ angedeutet, eine Waffe hinter dem

Rücken hervorzuziehen. Die Drohung mit dem Terroranschlag habe er ebenfalls

wiederholt. S____ solle sein Gesicht nicht vergessen, man würde ihn überall

kennen. S____ und AX____ seien infolge der geschilderten Worte und des

dominanten und bedrohlichen Auftritts in Angst und Schrecken versetzt worden

(Anklageschrift, Akten S. 4292 f.).

4.1.2 Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der

objektiven Beweismittel, insbesondere der Videoaufnahmen, sowie der Angaben der

beteiligten Personen, sei nicht erstellt, dass es im Nebenraum des Clubs zu den

ausgestossenen Drohungen gekommen sei. Die Angaben der Sicherheitsangestellten

seien nicht deckungsgleich und auch die Videoaufnahmen beleuchten nur das

Geschehen ausserhalb des Nebenraums (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5714

ff.).

Für den Sachverhaltskomplex ausserhalb des Clubs sei die

Beweislage hingegen eine andere. Nicht nur stimmen in diesem Punkt die Angaben

der Sicherheitsangestellten überein, sondern werden diese Angaben auch durch

das Videomaterial gestützt. Bei der von A____ vorgebrachten Angabe, er habe

telefoniert, um einen Kollegen zu bitten, ihn mit dem Auto abzuholen, handelt

es sich um eine Schutzbehauptung, da er bis zum Eintreffen der Polizei am

Tatort verblieben sei, obwohl seine Kollegen nachweislich vor dem Club

aufgetaucht seien (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5715 f.).

Gestützt auf die übereinstimmenden Angaben der Türsteher, des

Polizeirapports vom 15. Januar 2017 sowie den Umstand, dass die Kantonspolizei

Zürich nachweislich mit einem Grossaufgebot an Polizisten in Vollmontur am

Tatort erschienen sei, sei naheliegend, dass die Äusserungen von A____ das

übliche Mass an Unmutsbekundungen bei weitem überschritten habe. Keinerlei

Zweifel bestehe auch darin, dass A____ oder seine am Tatort aufgetauchten

Kollegen die kurdischen Symbole auf die verschneiten Heckscheiben gemalt

hätten. Im Ergebnis seien somit die im Aussenbereich geäusserten Drohungen

gegen S____ und AX____ als erstellt zu betrachten und es erfolge ein

Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5716).

4.1.3 Die Verteidigung macht mit der Berufung

zusammenfassend geltend, die Anzeige sei zum Selbstschutz der

Security-Angestellten erstellt worden, da sie A____ und seinen Kollegen im

Nebenraum zusammengeschlagen hätten. Es handle sich dabei um eine

Freiheitsberaubung, da A____ im Nebenraum nicht nur geschlagen, sondern für 23

Minuten festgehalten worden sei. Man sehe auf den Videos, wie AX____ einen

Schlagstock hinter dem Rücken gehalten habe und die Verletzungen seien zudem

dokumentiert. A____ würde als Kurde nie mit [...] drohen, das entspreche nicht

seiner politischen Gesinnung. Es seien die Angaben sämtlicher beteiligten

Türsteher widersprüchlich und diejenige von AX____ sei insgesamt unglaubwürdig.

Schliesslich würde man auf den Videoaufnahmen erkennen, dass die Türsteher

nicht in Angst und Schrecken versetzt worden seien, da sie stets ruhig

geblieben seien (Plädoyer AV 1, Berufungsverhandlung, Akten S. 6660 ff.;

Berufungsbegründung, Akten S. 6147 ff.).

4.2 Sachverhaltsfeststellung

4.2.1 Bezüglich

der Grundlagen zum In-dubio-pro-reo-Grundsatz kann auf die obigen Erwägungen

verwiesen werden (E. II. 1.3.5.1 ff.).

4.2.2 Vorbemerkungen

4.2.2.1 Die

Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt im Nebenraum nach sorgfältiger

Würdigung der Angaben sämtlicher Beteiligten schliesslich aufgrund der

widersprüchlichen Angaben der Sicherheitsangestellten als nicht erstellt

erachtet, zumal auch keinerlei objektiven Beweise vorliegen. Es ist

diesbezüglich zu keinem Schuldspruch gekommen (vorinstanzliches Urteil, Akten

S. 5715). A____ ist demnach, zumal die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt keine

Anschlussberufung gemacht hat, gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nicht beschwert, und

es fehlt somit an der Legitimation, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Der

Verteidiger beschränkt sich für diesen Teil der Anklageschrift denn auch

darauf, festzuhalten, dass die Geschehnisse widersprüchlich seien. A____ sei im

Nebenraum allerdings massiv angegangen und verletzt worden. Bei diesem Vorgehen

handelt es sich um eine Freiheitsberaubung durch die Türsteher. Zudem bemängelt

er den Umstand, dass die Vorinstanz festhält, dass der Umgang der Türsteher das

Motiv für die Drohung im Aussenbereich gewesen sei (Berufungsbegründung, Akten

S. 6148 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 6660 ff.). Was die

Sachverhaltswürdigung im Nebenraum anbelangt, kann vollumfänglich auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches

Urteil, Akten S. 5715 ff.) und es ergeht auch im Berufungsverfahren kein

Schuldspruch für die ausgesprochene Drohung im Nebenraum.

4.2.2.2 Was die vom Verteidiger geltend gemachten

Vorwürfe bezüglich der Körperverletzung sowie der Freiheitsberaubung anbelangt,

ist ihm insofern zuzustimmen, als die dokumentierten Verletzungen im

Polizeirapport, die hohe Anzahl an Türsteher, die A____ in den Raum begleitet

haben, die lange Aufenthaltsdauer im Raum sowie der Umstand, dass auf den

Videoaufnahmen beim einen Türsteher tatsächlich ein Schlagstock zu sehen ist,

darauf hindeuten, dass A____ im Nebenraum tätlich angegangen worden ist, wie es

im Übrigen auch von der Vorinstanz bereits festgestellt worden ist

(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5717). Die strafrechtliche Aufarbeitung der

inkriminierten Drohungen im Aussenbereich wird dadurch jedoch nicht verhindert,

wobei das Verhalten der Sicherheitsangestellten im Nebenraum selbstverständlich

bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (unten E. III.2.3). Der

Vorinstanz ist ebenfalls zuzustimmen, wenn sie in dem im Zweifel anzunehmenden

unzimperlichen Umgang der Türsteher mit A____ ein Motiv für die verbalen

Drohungen sieht (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5717).

4.2.3 Objektive

Beweise

4.2.3.1 Der

äussere Geschehensablauf ist weitgehend unbestritten (Akten S. 2848, 2935,

Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5241 ff.; Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 6752) und aufgrund der Videoaufnahmen erstellt.

Die Videoaufnahmen dokumentieren die Geschehnisse vor dem Eingang, im

Eingangsbereich sowie im Raucherteil des Clubs. Demnach hat A____ am 15. Januar

2017 um 1:03 Uhr zusammen mit Q____ und AW____ den Club_2____ in [...] betreten

und es ist ersichtlich, wie es in der Folge um ca. 1:40 Uhr im Raucherraum des

Clubs zu einem Konflikt zwischen AW____ und einem unbekannten Gast gekommen

ist, in welchen sich auch A____ eingemischt hat. Diese Auseinandersetzung hat

die Sicherheitskräfte veranlasst, AW____ und A____ um 1:42 Uhr vom Clubbereich

in den Eingangsbereich zu begleiten und nach einer kurzen Diskussion neben der

Garderobe sind insgesamt 7 Personen mit A____ und AW____ in einem Nebenraum

verschwunden. Ebenfalls ersichtlich ist auf dem Video wie der eine

Sicherheitsbeamte hinter seinem Rücken einen Schlagstock hält. Um 2:05 Uhr wird

A____ von drei Sicherheitsangestellten aus dem Nebenraum begleitet und nach

draussen geführt (Separatbeilage, CD mit Videos, insbesondere Videos 6-9).

4.2.3.2 A____ hat hingegen den inkriminierten

Sachverhalt in Bezug auf die Geschehnisse im Aussenbereichs konsequent

bestritten. Weder habe er dort Drohungen ausgesprochen noch Verstärkung

angefordert. Auch die kurdischen Symbole und Parolen habe er nicht auf die

verschneiten Heckscheiben der vor dem Club geparkten Autos geschrieben. Er sei

zwar frustriert gewesen, dass er zusammengeschlagen worden sei, doch eine Drohung

mit einer IS-Tat könne er nie aussprechen, das entspreche nicht seiner

politischen Gesinnung (Auss. A____, Akten S. 2848 ff.; 28597 ff.; 2897 ff.;

2923 ff.; 2934 ff; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S.5241 ff.; Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 6752 f.).

4.2.3.3 Aufgrund der Fotos im Polizeirapport ist

dokumentiert, dass A____ in der Tatnacht diverse Verletzungen erlitten hat.

Festgehalten sind eine leichte Prellung am linken Auge, eine Prellung am linken

Unterarm, ein Kratzer an der linken Schulter sowie am linken Rücken und eine

Prellung im Nacken (Fotos, Polizeirapport, Akten S. 2814 ff.). Ebenfalls

fotografisch belegt sind die kurdischen Parolen und Symbole an den Heckscheiben

der parkierten Fahrzeuge vor dem Club (Akten S. 2816 ff.).

Zum eigentlichen Vorfall liegen auch hier nur wenige

objektive Beweismittel vor. Aus dem Polizeirapport ergibt sich, dass die

Polizei Zürich am Sonntag, 15. Januar 2017 um 2:41 Uhr durch den

Sicherheitsmitarbeiter [...] requiriert wurde. Gemäss Videoaufnahmen haben sich

die beteiligten Personen zu diesem Zeitpunkt bereits vor dem Club befunden

(vgl. oben E. II. 4.2.3.2). Die Polizei ist um ca. 3:06 Uhr eingetroffen und

hat A____ und Q____ in Polizeigewahrsam genommen (Polizeirapport, Akten S. 2806

ff.).

Die Aufnahmen der Überwachungsvideos zeigen, dass um 2:09 Uhr

drei Personen von links ins Bild kommen und einer telefoniert, während die

beiden anderen Personen diskutieren (Separatbeilage, CD mit Videos, Video 2).

Um 2:50 Uhr kommen von rechts drei Personen mit A____ ins Bild und es

entwickelt sich vor dem Eingang neben dem Aufgang eine weitere gestenreiche

Diskussion zwischen den Türstehern und der Gruppierung um A____. Um 2:57 Uhr

treffen weitere drei Personen ein und begeben sich zu A____. Um 3 Uhr ziehen

die Kollegen wieder ab, auch A____ kommt dann erst wieder um 3:07 Uhr von

hinten rechts ins Bild. Zeitgleich ist die erste Polizeipatrouille angekommen.

Ab 3:08 Uhr diskutiert A____ wild gestikulierend mit S____, der auf dem Aufgang

steht. Ein weiterer Security, AY____, hält A____ zurück, indem er die Hand

ausstreckt und ihn schliesslich zurückdrängt bis nach dem Gebäudekomplex. A____

läuft dann um 3:09 Uhr nach hinten rechts ab und quasi direkt in die Arme der

ankommenden Polizisten (Separatbeilage, CD mit Videos, Video 3; Fotos im

Polizeirapport, Akten S. 2826 ff.). Mangels Tonspuraufnahmen ist jedoch in

Bezug auf den Wortlaut der Drohungen auf die Aussagen der anwesenden Personen

einzugehen und sind diese auf die Glaubhaftigkeit zu untersuchen.

4.2.4 Aussagen

4.2.4.1 A____

wurde am Mittag nach den Geschehnissen vor dem Club_2____ von der Polizei zur

Sache befragt. Er hat in dieser ersten Einvernahme geschildert, wie sein

Kollege einen Konflikt mit einer anderen Person ausgetragen habe und die

Security dazwischen gegangen sei. Er habe dort geschlichtet. Danach seien sie

von ca. 20 Sicherheitsangestellten in einen Nebenraum verbracht und u.a. mit

Schlagstöcken geschlagen worden. In der Folge seien sie rausgestellt worden. Es

sei ihm schwer gefallen wegzugehen. Er habe draussen noch mit ihnen diskutiert

und sie gefragt, wer ihnen das Recht gebe, ihn und seinen Kollegen

zusammenzuschlagen. Es sei dann die Polizei gekommen und sie seien einfach

mitgenommen worden. Es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, die Polizei zu

rufen; er sei noch ganz durcheinander gewesen. Er habe vor dem Club nicht

telefoniert und Verstärkung angefordert; er habe sein Telefon vor dem Club selbst

beschädigt, da er wütend gewesen sei. Er habe ganz ruhig reagiert, als er

gehört habe, dass nun die Polizei kommen werde. Auch habe er draussen dem

Geschäftsführer S____ nicht mehr gedroht, dieser habe vielmehr ihn bedroht,

indem er gesagt habe, dass er dies nicht auf sich sitzen lassen würde. Er (A____)

würde nie eine solche Drohung aussprechen mit Bezug zum Nachtclub in Istanbul.

Er habe nicht gedroht, S____ und dann auch noch die anderen umzubringen. Auch

mit den Parolen und Symbolen auf den parkierten Autos habe er nichts zu tun.

Was AW____ draussen gemacht habe, wisse er nicht. Wegen der grundlosen Schläge

durch die Security möchte er Anzeige erstatten (Auss. A____, Akten S. 2848

ff.).

A____ ist auch in seiner Hafteinvernahme sowie in der

Befragung vom 2. Februar 2018 dabeigeblieben, keinerlei Drohungen ausgesprochen

zu haben (Auss. A____, Akten S. 1044 ff.; 2897 ff.).

Nachdem das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

übernommen worden ist, hat am 28. Juni 2018 eine Konfrontationseinvernahme

zwischen A____ und AX____ stattgefunden. A____ hat die ganze Story als eine

Erfindung bezeichnet, es habe nie eine Drohung gegeben. Er sei im Nebenraum

zusammengeschlagen worden, deshalb sei er auch vor dem Club stehen geblieben,

es sei so ungerecht gewesen und er hätte es nicht verdauen können. Vor dem Club

hätte er ihnen gesagt, sie seien doch Männer und sollen ihn nun hier angreifen,

eine Bedrohung vor dem Club habe aber nicht stattgefunden. Das Wort «[...]»

habe er als Kurde bestimmt nicht in den Mund genommen, dies sei eine

Beleidigung für ihn. S____ sei nichts Anderes in den Sinn gekommen und deshalb

habe er das mit dem Attentat gesagt. Er als Kurde würde nie jemanden bedrohen

und schon gar nicht mit der Isis. S____ und seine Mitarbeiter hätten dies

behauptet, da sie selbst eine Straftat begangen hätten, indem sie ihn mit einem

Schlagstock attackiert hätten (Auss. A____, Akten S. 2923 ff.).

Diese Aussagen hat er auch in der Schlusseinvernahme vom 5.

Juli 2018 bestätigt und weiterhin bestritten, Drohungen ausgesprochen zu haben

sowie telefonisch Verstärkung aufgeboten zu haben. Vor dem Club sei er von S____

bedroht worden. Dieser habe ihm gesagt, dass dies, was im Raum geschehen sei,

noch nicht fertig sei (Auss. A____, Akten S. 2934 ff.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde A____

nochmals zu den inkriminierten Vorfällen befragt und er hat die Vorwürfe

weiterhin bestritten. Insbesondere hat er mehrmals wiederholt, niemanden

angerufen zu haben, da er sein Handy selbst kaputt gemacht habe. Auch die

Parolen hätte er nicht auf die Heckscheiben geschrieben und es sei absurd zu

glauben, dass er mit einer IS-Tat drohen würde (Auss. A____, Protokoll

erstinstanzliche HV, Akten S. 5242 ff.).

Schliesslich hat er auch anlässlich der Berufungsverhandlung

nochmals Stellung nehmen können und ist auch dort bei seinen Depositionen

geblieben, vor dem Club weder gedroht noch Verstärkung angefordert zu haben

(Auss. A____, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 6752 ff.).

4.2.4.2 S____ ist wenige Stunden nach dem Vorfall

ein erstes Mal von der Polizei einvernommen worden. Bezüglich der Vorkommnisse

im Aussenbereich des Clubs hat er angegeben, dass A____ jemanden angerufen und

gesagt habe, dieser solle Waffen besorgen und in den Club_2____ kommen, danach

habe er laut gesagt, es würden nun 30 Personen mit Waffen kommen. Ein Security

habe die Polizei gerufen und dies sei laut kommuniziert worden, worauf A____

gesagt habe, dass ihm dies keine Angst machen würde. Als die Polizei dann

angekommen sei, sei A____ mit den Händen in den Taschen zu ihm gekommen und

habe gesagt, er könne ihm sogar drohen, wenn die Polizei da sei. A____ habe

nochmals den Club in Istanbul erwähnt und dass er ihn als erstes umbringen

werde und dann die anderen. Er habe noch gesagt, dass etwas explodieren werde

und er überall bekannt sei und die Türen mit dem Fuss eintrete. Er (S____)

solle sein Gesicht nicht vergessen. S____ hat ausgeführt, dass er dann laut

geworden sei und zu den Polizisten gesagt habe, A____ würde ihn weiter

bedrohen. Q____ sei im Hintergrund gewesen und habe sich nicht eingemischt. Es

seien tatsächlich ungefähr 4-5 Kollegen von A____ aufgetaucht, die jedoch

wieder verschwunden seien, bevor die Polizei aufgetaucht sei. AW____ sei auch

mit dieser Gruppe verschwunden. A____ und Q____ hätten regelrecht auf die

Polizei gewartet. Er habe vorallem bei den Drohungen draussen Angst gehabt, da A____

ganz ruhig geblieben sei. Er habe sehr überzeugend und kalt geredet. Zudem

glaube er, dass A____ in einer politischen Organisation sei, weshalb er seine

Drohungen auch so ernst genommen habe (Auss. S____, Akten S. 2833 ff.).

Ein zweites Mal ist S____ am 2. Februar 2017 einvernommen

worden. In Bezug auf die Vorfälle vor dem Club hat er berichtet, dass sich A____

auf dem Weg nach draussen noch bei der Person, mit der es Streit gegeben habe,

entschuldigt hätte. Wie er von seinen Mitarbeitern erfahren habe, habe A____

draussen telefoniert und Leute aufgeboten, die Waffen mitnehmen und zum Club

kommen sollten. Deshalb hätten die Türsteher dann die Polizei gerufen. S____

habe dann draussen auf die Polizei gewartet und gesehen, wie A____ seine Hand

hinter dem Rücken gehabt habe und so getan habe, als würde er eine Waffe

ziehen. Er habe dann gedroht, zuerst ihn (S____) umzubringen, dann seine Leute

und dann würde er alle im Club erschiessen, er habe gefragt, ob er wisse, was

im Club in Istanbul geschehen sei. Es seien dann bereits Polizisten

eingetroffen und er habe diesen gesagt, dass er soeben erneut bedroht worden

sei. Seine Mitarbeitenden hätten die Drohungen gehört. AW____ sei noch da

gewesen, als die Parolen und Symbole auf die Autos geschrieben worden seien,

aber als A____ gedroht habe, sei er nicht mehr dabei gewesen. Q____ sei nur

danebengestanden. S____ hat auf Nachfrage die Drohungen vor dem Club

wiederholt. A____ habe gesagt, er würde ihn und seine Leute umbringen und es

werde eine Schiesserei wie in Istanbul geben. Die Drohungen seien auf Türkisch

ausgestossen worden. Weiter gibt S____ an, dass es auf dem Video ersichtlich

sei, wie A____ und AW____ vor dem Club stehen würden. Er verstehe nicht, wieso A____

nicht einfach nach Hause gegangen sei oder selbst die Polizei angerufen habe,

wenn er sich als Opfer gefühlt habe (Auss. S____, Akten S. 2884 ff.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist S____

als Zeuge befragt worden und hat weitgehend seine bisherigen Angaben bestätigt.

Er hat sich zwar nicht mehr an alle Details erinnern können, hat jedoch daran

festgehalten, dass es im Nebenraum zu keiner Schlägerei gekommen sei. A____

habe damit gedroht, dass sich das Massaker in Istanbul hier wiederholen werde

und dass er Angst gehabt habe (Auss. S____, Protokoll erstinstanzliche HV,

Akten S. 5281 ff.).

4.2.4.3 AY____ ist am späteren Nachmittag des

Vorfalltages zum Sachverhalt befragt worden. Er hat angegeben, dass sich die

Gruppe um A____ bereits im Club auffällig verhalten habe und sie deshalb in den

Nebenraum verbracht worden seien. Danach hätten sie die Störenfriede

rausgebracht und dort hätten die Drohungen angefangen. Die [...]-Anhänger

hätten gesagt, sie würden den Chef erschiessen und es werde Blut fliessen. A____

würde dafür sorgen, dass der Laden zugehe. Die Polizei sei dann gekommen und A____

habe dann damit gedroht, dass er die Sache wie im Club_4____ in Istanbul lösen

würde und sie alle einzeln erschiessen würde. Er habe sich bei diesen Aussagen

nicht gut gefühlt. A____ sei der Hauptaggressor gewesen. Er habe auch sein

Handy auf den Boden geschmissen (Auss. AY____, Akten S. 2857 ff.).

AY____ ist anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

mit A____ konfrontiert worden. Er hat angegeben, dass A____ drinnen an einer

Schlägerei beteiligt gewesen sei und die Sicherheitsangestellten ihn hätten

rausbegleiten müssen. Draussen sei A____ dann auf sie losgegangen und habe

gesagt, er sei bekannt in der Schweiz und komme mit seinen Freunden. Es seien

dann auch Leute gekommen. Er habe gedroht, auf sie zu schiessen und er habe

Kunden beleidigt sowie auf die Heckscheiben der Autos Parolen wie PKK

geschrieben. S____ habe dann die Polizei gerufen. Er habe gesehen, wie A____

telefoniert habe. AY____ hat zudem angegeben, dass A____ nicht in einen Raum verbracht

worden sei und dass die Sicherheitsangestellten auch keinen Schlagstock gehabt

hätten. A____ habe erst draussen gesagt, dass er auf sie schiessen wolle. An

die Wortwahl hat er sich erst wieder auf konkreten Vorhalt hin erinnern können

(Auss. AY____, erstinstanzliches Protokoll HV, Akten S. 5248).

4.2.4.4 AZ____ hat am 18. Januar 2017 auf der

Polizeistation in [...] das erste Mal Auskunft über die Vorfälle gegeben. Seine

Angaben wurden in einer Aktennotiz zusammengefasst. Bezüglich der Geschehnisse

im Aussenbereich hat er berichtet, dass er selber noch im Innenbereich des

Clubs gewesen sei, als er von Clubbesuchern darauf aufmerksam gemacht worden

sei, dass die beiden Männer, die sich bereits im Club aggressiv verhalten

hätten, nun telefonisch weitere Personen aufbieten und auf verschneite

Autoscheiben Parolen schreiben würden. Er sei dann ebenfalls nach draussen

gegangen und habe gesehen, wie sich die Polizei genähert habe. Dennoch hätten

sich die Männer auf die Sicherheitskontrolle zu bewegt und der Mann, der dann

die Drohungen ausgestossen habe, habe sich dabei immer an den Rücken gegriffen.

Es habe so ausgesehen, als wolle er eine Waffe ziehen. A____ habe dann

schreiend gefragt, wer der Chef sei, und als sich S____ zu erkennen gegeben

habe, habe A____ ganz schlimme Drohungen ausgestossen. Er habe geschrien, sie

würden den Club auseinandernehmen und es würde ein Massaker wie in Istanbul

geben. AZ____ hat betont, dass ihm aufgefallen sei, dass A____ immer in der Mehrzahl

gesprochen habe (Aktennotiz, Akten S. 2860 f.).

In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sich AZ____ dann

sehr zurückhaltend geäussert. Er hat zwar ausschweifende Ausführungen zu seiner

Funktion sowie zur Arbeit in der Clubszene allgemein gemacht, doch konnte er

sich nicht mehr genau an die inkriminierten Vorfälle erinnern. Er sei weder im

Raucherraum noch im Nebenraum dabei gewesen. Im Aussenbereich sei es zu

Drohungen durch A____ gekommen, was jedoch im Nachtleben normal sei. Erst auf

Vorhalt seiner bisherigen Angaben konnte er sich an den Inhalt der Drohungen,

alle abzuschlachten und das Massaker in Istanbul nachzustellen, erinnern (Auss.

AZ____, Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5255 ff.).

4.2.4.5 AX____, ein weiterer

Sicherheitsmitarbeiter, ist am 31. Januar 2017 polizeilich zum Vorfall befragt

worden. Er hat ausgesagt, dass A____ draussen vor dem Club eine heftige Drohung

ausgestossen habe, bei der er gesagt habe, dass er im Club_2____ dasselbe

Blutbad anrichten würde, wie es im Nachtclub Club_4____ in Istanbul geschehen

sei. Dazu habe er eine Handbewegung gemacht, um zu zeigen, wie die Leichen der

Security-Angestellten nebeneinander am Boden liegen würden. Deshalb hätten sie

die Polizei gerufen. Er sei erschrocken und habe Angst gehabt, denn A____ habe

telefonisch Verstärkung angefordert. Er habe am Telefon zu seinem Kollegen

gesagt, sie sollten ihre Waffen nehmen und herkommen (Auss. AX____, Akten S.

2873 ff.).

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat A____ am 28. Juni 2018

mit AX____ konfrontiert. Dieser hat sehr zurückhaltend ausgesagt. Er hat

immerhin die Vorfälle im Club geschildert und angegeben, dass es draussen zu

einem verbalen Austausch gekommen und die Polizei gerufen worden sei. A____

habe mit dem Tode gedroht, und gesagt, er werde sie umbringen und sie vor die

Türe legen und präsentieren, danach habe er Beschimpfungen ausgesprochen. Seine

Aussagen bei der Polizei hat AX____ bestätigt. Er hat sich ebenfalls daran

erinnert, dass A____ per Telefon weitere Leute vor den Club bestellt hat, doch

hat er den genauen Wortlaut nicht mehr wiedergegeben (Auss. AX____, Akten S.

2923 ff.).

4.2.4.6 AW____ ist einige Tage nach dem Vorfall,

am 23. Januar 2017, das erste Mal polizeilich zur Sache befragt worden. Er hat

angegeben, dass nach seiner Auffassung er und A____ die Opfer seien. Er und

auch A____ hätten keine Drohung ausgesprochen. Auch die Parolen und Symbole auf

den verschneiten Heckscheiben der Autos seien nicht von ihnen. Das Handy von A____

habe keinen Akku mehr gehabt, weshalb er auch nicht telefonisch Verstärkung habe

herbeirufen können. Er (AW____) habe allerdings seinen Bruder angerufen, damit

er ihn abholen komme, da er alkoholisiert gewesen sei. Sein Bruder und sein

Cousin hätten ihn dann abgeholt. Er sei dann nach Hause gegangen und A____ habe

ihm gesagt, er würde ein Taxi nehmen (Auss. AW____, Akten S. 2865 ff.).

4.2.4.7 Q____ ist am Vormittag nach dem Vorfall

zum inkriminierten Sachverhalt befragt worden. Betreffend die Geschehnisse

ausserhalb des Clubs hat er angegeben, dass A____ und der andere Kollege (AW____)

mit den Security-Leuten eine Diskussion angefangen hätten. Diese habe bestimmt

eine Stunde gedauert. AW____ sei irgendwann gegangen, A____ sei jedoch

alkoholisiert gewesen und habe immer weiterreden wollen. Er habe ihnen

vorgeworfen, dass zwanzig Personen auf ihn losgegangen seien, er sei ziemlich

aggressiv gewesen und habe immer solche Sprüche gebracht, bis die Polizei

gekommen sei. Als sie weggehen wollten, seien sie von der Polizei kontrolliert

worden. Die inkriminierten Drohungen habe er nie gehört, er habe nur gehört,

wie A____ dem Sicherheitsangestellten mit dem Schlagstock zugerufen habe er

solle 1 gegen 1 kämpfen, wenn er ein Mann sei. A____ sei nicht verantwortlich

für die Symbole auf den Heckscheiben der Autos und er habe auch nicht per

Telefon Verstärkung angerufen. A____ habe beim Rausgehen aus dem Club sein Telefon

auf den Boden geschmissen und es sei dann gleich kaputtgegangen (Auss. Q____

Akten S. 2841 ff.).

4.2.5 Würdigung

4.2.5.1 Wie

bereits eingangs ausgeführt, hat die Vorinstanz die Aussagen bezüglich der

inkriminierten Drohung im Nebenraum des Clubs umfassend dargelegt und gewürdigt

und ist zum Schluss gekommen, dass die Angaben sämtlicher Beteiligten in diesem

Punkt nicht glaubwürdig sind, weshalb es für diesen Sachverhaltskomplex nicht

zu einem Schuldspruch wegen Drohung gekommen ist, der in Rechtskraft erwachsen

ist. Die Aussagenanalyse bezieht sich somit primär auf die Angaben bezüglich

der Geschehnisse draussen, wobei selbstverständlich dennoch das Gesamtbild der

Aussagen für die Wahrheitsfindung relevant ist. Vor diesem Hintergrund sind nun

die Angaben der Beteiligten zu würdigen und darzulegen, ob sie mit den

aufgeführten objektiven Beweismitteln vereinbar sowie plausibel sind.

4.2.5.2 Wie die Vorinstanz ausführlich und

korrekt dargelegt hat, sind die Angaben A____s und seiner Kollegen insbesondere

hinsichtlich der Geschehnisse im Nebenraum wenig glaubhaft. Den Ausführungen

der Vorinstanz, dass die Angaben im Kerngeschehen wenig konsistent, sondern

vielmehr von Übertreibungen und aggravierenden Umständen geprägt sind, ist

zuzustimmen. Dazu zählt beispielsweise die Angabe von A____, er sei von zwanzig

Türstehern zusammengeschlagen worden und es sei bereits vor dem Nebenraum zum

Einsatz eines Schlagstockes gekommen. Auch sei nicht nur ein Schlagstock,

sondern noch ein Pfefferspray eingesetzt worden und es sei kein Wort gesprochen

worden. Widerlegt werden diese Depositionen denn auch durch das Videomaterial

sowie das Verletzungsbild. Es ist auf dem Video zwar ersichtlich, dass mehrere

Türsteher, davon zumindest einer mit einem Schlagstock bewaffnet, den Nebenraum

betreten haben, doch handelt es sich weder um 20 Türsteher noch wurde der

Schlagstock bereits vor dem Nebenraum eingesetzt. Obschon die objektivierten

Verletzungen bei A____ auf eine tätliche Auseinandersetzung hindeuten, lassen

sie sich nicht mit der geltend gemachten Angabe in Einklang bringen, über

mehrere Minuten mit Schlagstöcken und Pfefferspray malträtiert worden zu sein.

Schliesslich spricht auch die Verharmlosung der Auseinandersetzung im

Raucherraum gegen die Glaubwürdigkeit von A____, zumal er insgesamt dazu

tendiert, sich als Opfer darzustellen. Gerade in diesem Zusammenhang ist es

denn auch unverständlich, dass er nach einem solch gewalttätigen Übergriff

nicht die Polizei angerufen hat oder zumindest nach Hause gegangen ist. Er hat es

vielmehr vorgezogen, noch über eine Stunde bei Januartemperaturen und

Schneefall mit den Türstehern im Aussenbereich zu diskutieren. Seine

diesbezüglichen Angaben sind wenig plausibel. So hat er angegeben, derart

aufgewühlt gewesen zu sein, dass er nicht nach Hause gehen wollte und er nicht

daran gedacht habe, die Polizei zu rufen.

Q____ hat zwar angegeben, dass A____ aggressiv und

diskussionsfreudig gewesen sei und den Türstehern auch Vorwürfe gemacht habe,

doch verneint er die Drohungen, was insofern nicht erstaunt, als es sich bei

ihm um einen Kollegen handelt. Auffallend ist jedoch, dass auch er gesagt hat,

dass A____ sicherlich nicht mit dem Massaker in [...] gedroht habe, da dies ein

Kurde nie sagen würde. Damit greift er auf die identische Argumentation wie A____

zurück. Seine Angaben machen insgesamt stutzig, insbesondere, weil er angegeben

hat, von den Türstehern kurz in den Nebenraum geführt worden zu sein und

gesehen zu haben, wie seine Kollegen zusammengeschlagen worden seien. Dies ist

bereits deshalb nicht glaubhaft, weil die Türsteher bei ihren Aktivitäten

keinen zusätzlichen Zeugen brauchen können, und auch A____ und AW____ haben

nichts Derartiges beschrieben.

Schliesslich fällt auch in den Aussagen von AW____ auf, dass

sich diese mit denjenigen seiner Kollegen decken, was vor dem Hintergrund des

kollegialen Verhältnisses jedoch nicht erstaunt doch den Verdacht erweckt, dass

sich diese abgesprochen haben. Weiter ist an den Aussagen von AW____

bemerkenswert, dass er das Kerngeschehen im Nebenraum äusserst pauschal und

wenig detailreich beschreibt. So deponiert er einzig, während einer halben

Stunde von den Türstehern zusammengeschlagen worden zu sein – auch dies spricht

gegen den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Auch er hat nach dem geschilderten

Vorfall weder die Polizei requiriert noch einen Arzt aufgesucht, was angesichts

der Intensität des Übergriffs zu erwarten gewesen wäre. Schliesslich

reflektiert AW____ den Auslöser, also die Auseinandersetzung im Raucherraum,

äusserst einseitig und bagatellisiert seinen eigenen Beitrag massiv. Seine

diesbezüglichen Angaben werden durch die Videoaufnahmen jedoch widerlegt, da

auf diesen deutlich ersichtlich ist, wie sich sämtliche Gäste zum Konfliktherd

umdrehen und es vollen Körpereinsatz von umstehenden Personen gebraucht hat, um

eine Eskalation zu verhindern. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass

die Angaben von A____ und seiner Kollegen wenig plausibel, sich und den

objektiven Beweismitteln widersprechend und stark bagatellisierend ausfallen.

All dies führt dazu, dass ihre Angaben insgesamt nicht glaubhaft sind.

4.2.5.3 Richtigerweise hat die Vorinstanz die

Angaben der Security-Angestellten für die Vorkommnisse im Nebenraum als

unzureichend bezeichnet, da die Angaben der Türsteher nicht nur untereinander,

sondern auch in sich widersprüchlich gewesen sind. Auch mangels weiterer

Beweismittel kann in diesem Punkt nicht auf die nicht deckungsgleichen Angaben

abgestellt werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5715). Demgegenüber sind

die Angaben der Türsteher für die sich im Aussenbereich des Clubs abspielenden

Geschehnisse als glaubhaft zu bezeichnen. Zunächst spricht bereits die

Anzeigesituation für die Version der Sicherheitsangestellten. Die Türsteher

haben die Polizei alarmiert, die daraufhin mit einem Grossaufgebot erschienen

ist. Dies ist bereits ein wichtiges Indiz für die Richtigkeit der Angaben der

Türsteher. Hätte A____ nämlich, wie von ihm geltend gemacht, nur mit den

Türstehern diskutiert und sie zum Duell herausgefordert, wäre dies für die

konflikterprobten Sicherheitsangestellten – gerade auch vor dem Hintergrund

einer allfälligen Schlägerei im Nebenraum – noch kein Grund gewesen, die

Polizei zu rufen. Vielmehr lässt sich bereits aus diesem Umstand schliessen,

dass die Sicherheitsangestellten ernsthaft befürchteten, A____ habe Schlimmeres

vor. Hinzu kommt, dass die Sicherheitsangestellten auch keinerlei Motiv gehabt haben,

A____ und seine Kollegen zu Unrecht zu belasten. Ginge es, wie von A____

behauptet, nur darum, einer Anzeige wegen Körperverletzung zuvor zu kommen

(Auss. A____, Akten S. 2929), hätten sie einerseits die Polizei bereits früher

rufen können und andererseits hätten sie mit Sicherheit auch kein Interesse

daran gehabt, die Polizei zu alarmieren, wenn es tatsächlich zu gewaltsamen

Übergriffen seitens der Türsteher gekommen wäre. Schliesslich stimmen sowohl

die Angaben von S____ als auch diejenigen von AY____, AZ____ und AX____ im Kerngeschehen

überein und werden über mehrere Einvernahmen hinweg gleichbleibend geschildert,

ohne jedoch stereotyp zu wirken. Dabei fällt insbesondere auf, dass alle

beteiligten Personen mit zunehmendem Zeitablauf Erinnerungslücken geltend

gemacht haben, was gegen die von der Verteidigung vorgebrachte Verschwörungstheorie

spricht (dazu Berufungsbegründung, Akten S. 6149 und Plädoyer AV 1

zweitinstanzliche HV, Akten S. 6660). Bei einer Verschwörung wäre vielmehr zu

erwarten gewesen, dass sich die Türsteher untereinander abgesprochen hätten und

demnach auch nach einer längeren Zeit noch die Vorfälle vor dem Gebäude wie

bereits im Vorverfahren lückenlos und gleichbleibend sowie übereinstimmend

geschildert hätten. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Türsteher bezüglich

der Vorfälle vor dem Club spricht auch der Umstand, dass diese durch die

Auswertung der Videobilder sowie den Polizeirapport gestützt werden. Auf den

Videoaufnahmen ist insbesondere zu sehen, wie sich zweimal eine Gruppe von drei

Personen zu A____ begeben hat. Dies objektiviert nicht nur die Angabe der

Türsteher, dass A____ per Telefon weitere Personen mobilisiert hat, sondern

entkräftet im Übrigen auch die Argumentation des Verteidigers, wonach eine

Mobilisierung weiterer Personen gar nicht möglich sein konnte, da A____ sein

Mobiltelefon zerstört habe (Berufungsbegründung, Akten S. 6149; Plädoyer AV 1

zweitinstanzliche HV, Akten S. 6660 ff.). Dass das Mobiltelefon von A____

kaputtgegangen ist, steht zwar ausser Frage, doch gibt er selbst an, das Telefon

eines Kollegen benutzt zu haben, allerdings nicht um Kollegen aufzubieten,

sondern um einen Kollegen zu bitten, ihn abzuholen (Auss. A____, Akten S.

1047). Dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt, hat die Vorinstanz

überzeugend begründet. So leuchtet es nicht ein, dass er vor diesem Hintergrund

bis zum Auftauchen der Polizei nachweislich vor dem Club geblieben ist, obwohl

seine Kollegen – notabene in grösserer Anzahl – dort erschienen sind

(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5715). Schliesslich hat A____ eingewendet,

dass er sich als Kurde und bekennender Gegner der IS bei seinen Äusserungen

sicherlich nicht auf eine Tat der IS beziehen würde. Auch hier hat die

Vorinstanz zutreffend erwogen, dass er mit der geäusserten Drohung nicht auf

die politische Einstellung abgezielt habe, sondern auf die vom Täter

verursachten Gewalttaten. Im Übrigen sind gerade in Bezug auf die

ausgesprochene Drohung die Angaben der Sicherheitsangestellten überaus konstant

und detailliert und wirken äusserst authentisch. Die Schilderung von AX____

weist zum Beispiel anschauliche und ausgefallene Abläufe auf, die sich ohne

weiteres in den Kontext einfügen. So beschreibt er eindrücklich, wie A____ mit

einer Handbewegung angedeutet habe, wo er die Leichname der Sicherheitsangestellten

hinlegen würde (Auss. AX____, Akten S. 2873 ff.). Sowohl AX____ als auch S____

erläutern zudem, dass sie Angst vor A____ gehabt hätten, einerseits wegen der

ausgesprochenen Drohung, andererseits aber auch, weil er ihnen klargemacht

habe, dass er ein berühmter Schläger sei und er und seine Kollegen ins

Wettspielgeschäft involviert seien und mit Drogen zu tun hätten (Auss. S____,

Akten S. 2833 ff.; Auss. AX____, Akten S. 2873 ff.). Dass die Türsteher

tatsächlich Erlebtes berichten, zeigt sich auch darin, dass sie A____ nicht

über Gebühr belasten. So hat AZ____ beispielsweise die ausgesprochene Drohung

dahingehend relativiert, dass Drohungen bei einem Rausschmiss aus dem Club

nicht unüblich seien (Auss. AZ____, vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 5262).

S____ hat sogar gesagt, dass es keine Probleme gegeben habe, als A____ aus dem

Club geführt worden sei (Auss. S____, Akten S. 2834). Die Vorinstanz hat zu

Recht bei sämtlichen Türstehern, die anlässlich der Hauptverhandlung nochmals

befragt wurden, festgestellt, dass sie dort Mühe bekundet hätten, sich in

Einzelheiten an die Geschehnisse zu erinnern. Jedoch hätten sie dennoch

differenziert ausgesagt und insbesondere Wissenslücken als solche bezeichnet

(dazu Protokoll, vorinstanzliche HV, Akten S. 5281 ff.).

4.2.6 Insgesamt ist somit nach Würdigung der

Aussagen sowie der weiteren Beweise und Indizien der in der Anklageschrift

geschilderte Sachverhalt in Bezug auf die Geschehnisse vor dem Club erstellt.

Somit hat A____ vor dem Club_2____ Drohungen ausgesprochen, die S____ und AX____

in Angst und Schrecken versetzt haben. Auch bestehen keinerlei Zweifel, dass –

in dubio pro reo zwar nicht A____ selbst, aber immerhin jemand aus den am

Tatort aufgetauchten Kollegen die kurdischen Symbole «PKK», «HPG», «APO» auf

die verschneiten Heckscheiben der im Aussenbereich parkierten Fahrzeuge

geschrieben hat, zumal unbestritten ist, dass A____ und seine Kollegen sich

offensichtlich in diesen Kreisen bewegen und mit den aufgezählten

Organisationen sympathisieren (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5716).

4.2.7

Rechtliches

Was die rechtliche Würdigung anbelangt, wurde diese von A____

nicht moniert und bietet zudem auch keine Schwierigkeiten, weshalb

vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden

kann (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5717) und entsprechend ein Schuldspruch

wegen mehrfacher Drohung ergeht.

5. Falsche

Anschuldigung und SVG-Delikte (AS vom 23.8.2018 Ziff. 4)

5.1 Wie bereits eingangs erwähnt, ist in Bezug

auf die drei angeklagten Tatkomplexe mit den Vorwürfen der falschen

Anschuldigung und diverser SVG-Delikte einzig der Vorfall vom 4. Oktober 2015

Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. oben E. 1.2.2). Die beiden

anderen Geschehnisse im Strassenverkehr sind hinsichtlich des Schuldspruchs

anerkannt und werden nur hinsichtlich der Strafzumessung überprüft (vgl. unten

E. III. 2.4).

5.2

5.2.1 Sowohl in materieller als auch in rechtlicher

Hinsicht anerkennt A____ die Vorwürfe wegen falscher Anschuldigung, Entwendung

eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens

ohne Berechtigung im Anklagepunkt Ziff. 4 (Akten S. 2747 ff.; Protokoll

erstinstanzliche HV, Akten S. 5240; Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S.

6754 f.). Es kann somit auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts

verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5696 ff.).

5.2.2 Der Verteidiger [...] macht hingegen auch im

Berufungsverfahren geltend, A____ sei durch einen Notstand gerechtfertigt, da

sich der jüngere Bruder von A____ wenige Stunden nach der Tat das Leben

genommen habe (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 6754; Plädoyer AV 1,

Akten S. 6663; bereits vorinstanzliches Plädoyer AV 1, Akten S. 5375).

Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe

bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus

einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch

höherrangige Interessen wahrt. Die Gefahr ist unmittelbar, wenn sie so

dringlich ist, dass ein weiterer Aufschub das Gelingen von Rettungshandlungen

in Frage stellen würde. Unmittelbar ist die Gefahr also erst im letzten

Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren (PK StGB-Trechsel/Geth, Art. 17 N 5; BSK StGB-Niggli/Göhlich, Art. 17 N 14). Notstand

ist stets subsidiär, d.h. es darf nur in Rechte Dritter eingegriffen werden,

wenn sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bietet (PK StGB-Trechsel/Geth, Art. 17 N 7). Schliesslich

muss für die Annahme von Notstand stets eine Interessensabwägung getätigt

werden. Nur die Rettung eines höherwertigen Rechtsguts auf Kosten eines

geringwertigen Interesses kann die Tat rechtfertigen (PK StGB-Trechsel/Geth, Art. 17 N 8).

Die Vorinstanz hat die für die Annahme eines rechtfertigenden

Notstands erforderliche unmittelbare, und nicht anders abwendbare Gefahr

verneint und zudem festgestellt, dass anlässlich der Hauptverhandlung vor

Strafgericht A____ festgehalten habe, dass der Anruf seiner Mutter und der

Umstand, dass es seinem jüngeren Bruder nicht gut gegangen sei, keine Erklärung

für sein Verhalten gewesen sei (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5698).

Es ist zwar richtig, dass sich der jüngere Bruder von A____

nur wenige Stunden nach den inkriminierten Vorfällen umgebracht hat, doch ist

der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine unmittelbare und nicht anders abwendbare

Gefahr vorgelegen hat, weshalb der rechtfertigende Notstand schon deshalb zu

verneinen ist. Auch anerkennt A____, dass es durchaus andere Mittel gegeben

hätte, als selbst zu fahren, um schnell zu seiner Mutter bzw. seinem Bruder zu gelangen.

Zudem ist es ihm sichtlich unwohl, den Selbstmord seines Bruders als

Rechtfertigungsgrund für seine Tat zu benutzen (Protokoll zweitinstanzliche HV,

Akten S. 6754 f; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5240 f.). Somit kann

sich A____ nicht auf den von seinem Verteidiger vorgebrachten

Rechtfertigungsgrund des Notstands berufen.

5.2.3 Demnach hat sich A____ der Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand des Fahrens

ohne Berechtigung sowie der falschen Anschuldigung strafbar gemacht.

III. Strafzumessung

1. Grundlagen

1.1 A____

wird somit in zweiter Instanz der Sachbeschädigung (grosser Schaden), der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert), des

Landfriedensbruchs, der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem

Gegenstand), des mehrfachen Angriffs, der mehrfachen Drohung, der falschen Anschuldigung,

der Entwendung des Fahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und des Fahrens ohne Berechtigung

schuldig erklärt. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und des

Vergehens gegen das Waffengesetz wird er freigesprochen. Die erstinstanzlichen

Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung (AS Ziff. 5), mehrfacher Entwendung

eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (AS Ziff. 2, AS Ziff. 5), Fahrens ohne

Berechtigung (AS Ziff. 2), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer, AS Ziff. 2), Fahrens in fahrunfähigem

Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration, AS. Ziff. 5), Führens eines

Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (AS

Ziff. 5) sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Strafgericht hat – unter

Einbezug des vorinstanzlich ergangenen Schuldspruchs wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung und Vergehens gegen das Waffengesetz – eine

Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15.

Januar 2017 bis 2. Februar 2017 (18 Tage), der Untersuchungshaft vom 12. März

2017 bis 9. Mai 2017 (58 Tage) und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie

des vorzeitigen Strafvollzugs vom 18. September 2017 bis 23. Januar 2019 (492

Tage) ausgesprochen. Der amtliche Verteidiger hat beantragt, A____ sei wegen

der rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche sowie allenfalls wegen Angriffs

gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift zu einer Gesamtstrafe von 12 Monaten Gefängnis

zu verurteilen, wobei die Gefängnisstrafe mit der bereits verbüssten Haftstrafe

von 568 Tagen zu verrechnen und für die verbüsste Überhaft von 203 Tagen eine

dem üblichen Ansatz von CHF 200.–/Tag entsprechende Entschädigung zu

bezahlen sei (Plädoyer AV Berufungsverhandlung, Akten S. 6631; S. 6665.). Die

Staatsanwaltschaft beantragt für einen Schuldspruch gemäss Anklageschrift eine

Freiheitsstrafe von 9,5 Jahren (Plädoyer StA Berufungsverhandlung, Akten S. 6674).

1.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An

eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:

Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass

an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in:

Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung

ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer

6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E.4.3; Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

1.3

1.3.1 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen

zu beurteilen sind (Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In

einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren

Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101

E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E.

5.3.1).

1.3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als

wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34

StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn

der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten

bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach

dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft, wodurch

der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies

bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder

eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die

Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der

Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht

sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob

und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1

m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

1.3.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und

Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1

StGB und sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden

einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete

Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1

StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln

abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217, E. 2.2, 142

IV 265 E. 2.3.2, 138 IV 120 E. 5.2, 137 IV 57 E. 4.3.1).

Dabei hat das Gericht, wo es an Stelle einer Geldstrafe auf

eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen. Die frühere

Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies

beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften

Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen

lassen (Urteile 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1, 6B_1011/2014 vom

16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich

schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden

Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360

Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (BGer

6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E.

3.1, 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind

solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit

Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E.

2.4.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar

2021 E. 3.4.2, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4).

Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine

Gesamtfreiheitsstrafe dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten

zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse

Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte

geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer

6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022

E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar

2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 und 3.4,

6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; zum Ganzen AGE SB.2020.51

vom 16. September 2022 E. 3.2.2). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4.

Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).

2. Konkrete

Strafzumessung

2.1 Fallkomplex

Bern

2.1.1 Angriff

Auszugehen ist bei der vorliegenden Strafzumessung vom

Angriff, der gemäss Art. 144 StGB Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder

Geldstrafe vorsieht. Sowohl im Fallkomplex Bern als auch im Fallkomplex Basel

ist A____ wegen Angriffs schuldig gesprochen worden. Nach Ansicht des

Appellationsgericht wiegt der Angriff im Fallkomplex Bern konkret schwerer,

weshalb basierend darauf die Einsatzstrafe zu bilden ist.

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zur konkreten

Tatschwere festzuhalten, dass sich A____ dem bereits laufenden, äusserst

brutalen Angriff an der [...]strasse angeschlossen hat, indem er auf die

Motorhaube des einen Autos gesprungen ist und dadurch eine unübersehbare

Präsenz markiert hat. Durch dieses markante Eingreifen ist er Teil eines Mobs

geworden, der hemmungslos mit diversen Schlaginstrumenten auf die Fahrzeuge und

deren türkische Insassen eingeschlagen hat. Er hat auch nicht davor Halt

gemacht, selbst zu einem gefährlichen Gegenstand zu greifen und diesen

einzusetzen. Die Gewalt, welche gegenüber den teilweise wehrlos am Boden

liegenden Personen ausgeübt worden ist, war massiv, was sich auch in den

gravierenden Verletzungen der Geschädigten gezeigt hat. Sie erlitten

Knochenbrüche aber auch Schädel-Hirn-Traumata (vgl. oben E. II.2.2.5). Die

Gegendemonstrierenden sind nicht davor zurückgescheut, zur Hilfe eilende

Personen, insbesondere auch Frauen, brutal zusammenzuschlagen. Das massive

Gewaltpotential fällt vorliegend deutlich ins Gewicht, zumal ein regelrechter

Gewaltrausch erkennbar ist. A____ hat durch seinen körperlichen und

gewalttätigen Einsatz die Dynamik und die Konfrontation befeuert und sich mit

dieser Gewaltbereitschaft identifiziert. Relativierend ist hingegen anzuführen,

dass er sich abrupt vom Geschehen abgewandt hat und davongelaufen ist und sich

somit nicht komplett diesem vom Mob ausgehenden Gewaltrausch hingegeben hat.

Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten ist festzustellen,

dass das Tatmotiv erschwerend ins Gewicht fällt. So gaben die Geschädigten

keinerlei Anlass zu derartigen Gewaltausbrüchen, sondern waren sie, wie die

Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, als Teilnehmende an einer bewilligten

Kundgebung zufällig auf den gewaltbereiten kurdischen Mob getroffen. Ebenfalls

zu berücksichtigen ist der Umstand, dass A____ direktvorsätzlich und einzig zur

Machtdemonstration und somit aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt hat.

Die Vorinstanz hat für den Angriff und die versuchte einfache

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand die Strafe auf 16 Monate

festgesetzt (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5733). Wegen des vorliegend

erfolgten Freispruchs vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung ist, wie dargelegt,

der Angriff in diesem Tatkomplex als schwerstes Delikt zu werten und basierend

darauf die Einsatzstrafe festzusetzen. Erst in einem zweiten Schritt wird die

hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte einfache Körperverletzung mit

einem gefährlichen Gegenstand festgelegt. Aufgrund der vorstehenden

Ausführungen kann das objektive und subjektive Verschulden nicht mehr als leicht

beurteilt werden. Vielmehr ist es an der Grenze zu einem mittelschweren

Verschulden zu verorten. Folglich ist die Einsatzstrafe auf 14 Monate

festzusetzen.

Bei diesem Strafmass kommt auch nach der im Tatzeitpunkt

geltenden Fassung des Strafgesetzbuches einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht

(vgl. Art. 34 aStGB).

2.1.2 Versuchte

einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand)

Es ist sodann die hypothetische Einsatzstrafe für die

versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand

festzusetzen, welche gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB einen Strafrahmen von

Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe vorsieht.

Es ist dem Strafgericht zu folgen, wenn es festhält, dass

sich der Hieb mit einer abgebrochenen Fahnenstange in das Innere eines

Fahrzeuges schon deshalb verschuldenserhöhend auswirkt, weil er auf Kopfhöhe

erfolgt ist. Hinzu kommt, dass der Geschädigte aufgrund der räumlichen

Verhältnisse nicht ausweichen konnte. Ebenso hat die Vorinstanz zu Recht leicht

entlastend gewertet, dass A____ relativ schnell von AE____ abgelassen und sich vom Auto distanziert hat. In subjektiver Hinsicht

ist leicht zu Gunsten von A____ zu werten, dass es beim Versuch geblieben und A____

im Gegensatz zu anderen kurdischen Gegendemonstrierenden nicht vollends dem

Gewaltrausch verfallen ist, sondern sich aus einem inneren Antrieb auch wieder

vom Geschehen lösen konnte.

Insgesamt ist das Verschulden von A____ im Strafrahmen von

Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe noch als leicht zu bezeichnen. Isoliert

betrachtet erscheint aus den oben dargelegten Gründen eine hypothetische Strafe

von 6 Monaten als angemessen. Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine

Freiheitsstrafe als auch eine Gelstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 aStGB). Wie

oben dargelegt, stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB)

die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der

Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten

bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter vor weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (E. III.1.3.2 m.w.H.). Es ergibt sich aus

dem Strafregisterauszug von A____, dass er in Deutschland und in der Schweiz

mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist und Freiheitsstrafen absolviert

hat (Akten S. 21 ff., S. 44 f.). Weder die Verbüssung der unbedingt

ausgesprochenen Freiheitsstrafen noch laufende Strafverfahren haben ihn

offensichtlich davon abgehalten, seine Delinquenz fortzusetzen. Vor diesem

Hintergrund erweist sich eine Geldstrafe als nicht zweckmässig und es ist eine

hypothetische Freiheitsstrafe von 6 Monaten auszusprechen.

2.1.3 Sachbeschädigung

(grosser Schaden)

In einem nächsten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe

für die qualifizierte Sachbeschädigung festzusetzen. Gemäss Art. 144 Abs. 3

StGB kann die Strafe bei der Verursachung eines grossen Schadens Freiheitsstrafe

bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe betragen (mildere Fassung in Kraft seit 1. Juli

2023).

Zu Lasten von A____ ist zu werten, dass er im Rahmen der

Gewalteskalation an der [...]strasse mit den Gegendemonstrierenden insbesondere

durch seinen Sprung auf das Auto massgeblich zum Totalschaden am Fahrzeug von K____

beigetragen hat. Auch wenn die qualifizierte Sachbeschädigung nicht verharmlost

werden darf und eine blosse Geldstrafe keine ausreichend spezialpräventive

Wirkung auf A____ auszuüben vermöchte, tritt sie vom Verschulden her in den

Hintergrund, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, eine hypothetische Strafe

von 3 Monaten für das innerhalb des Strafrahmens doch eher leichte Verschulden festzulegen.

2.1.4 Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert)

Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamten aus einem zusammengerotteten Haufen gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB

sieht grundsätzlich einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

vor, wobei nur in leichten Fällen auf eine Geldstrafe erkannt werden kann. Hat

der Täter selbst Gewalt an Personen verübt, kommt gar ausschliesslich eine

Freiheitsstrafe (zwischen drei Monaten und drei Jahren) in Betracht (Art. 285

Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Die zum Tatzeitpunkt vom 12. September 2015 geltende

Fassung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB sah dagegen noch einen Strafrahmen

von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der Teilnehmer, der

Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wurde mit Freiheitsstrafe von bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Art. 285 Ziff.

2 Abs. 2 aStGB). Da sich das zum Tatzeitpunkt geltende Recht als milder

erweist, ist vom Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe auszugehen. Zunächst ist relativierend festzuhalten, dass A____ im

Rahmen der Vorkommnisse auf dem [...]platz nicht selbst Gewalt ausgeübt hat,

sondern sich als Teil der Zusammenrottung im gewalttätigen Haufen bewegte.

Erschwerend wirkt sich hingegen aus, dass A____ innerhalb dieser

Zusammenrottung eine Leaderfunktion eingenommen hat und an vorderster Front mit

dabei war. Es ist dem Strafgericht zu folgen, dass ebenfalls zu Lasten von A____

zu werten ist, dass er das Angebot der involvierten Polizisten, an einer

anderen Lokalität zu demonstrieren, nicht angenommen hat. Vielmehr hat er gar

im Rahmen der danach durch die Ordnungskräfte eingeleiteten Auflösung der

Gegendemonstration die Gewaltausbrüche seiner Mitdemonstrierenden nicht nur

toleriert, sondern diese in ihrem Tun und in ihrer Standhaftigkeit psychisch

unterstützt und ist insofern aktiv geworden, als er die Teilnehmenden zum

Sitzstreik aufgefordert hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5731 f.).

Verschuldensmindernd wirkt sich hingegen aus, dass durchaus schwerwiegendere

Ausschreitungen mit erheblich gravierenderen Folgen denkbar sind. Vorliegend

ist es auf der Seite der Polizeibeamten immerhin zu keinen erheblichen

Verletzungen gekommen. Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass A____

mit direktem Vorsatz innerhalb der Gruppierung verblieben ist, es wäre ihm

stets möglich gewesen, sich von der Gruppierung zu distanzieren. Aufgrund der

vorstehenden Ausführungen kann das objektive und subjektive Verschulden nicht

mehr als ganz leicht beurteilt werden. Das vom Strafgericht festgesetzte

Strafmass von 3 Monaten erweist sich daher ohne weiteres als angemessen.

Bei diesem Strafmass von 90 Strafeinheiten kommt nach der im

Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Strafgesetzbuches sowohl eine

Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Allerdings kann auch hier

aufgrund der Vorstrafen und des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes nur

eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (vgl. E. III.2.1.2).

2.1.5 Landfriedensbruch

Ferner ist die hypothetische Einsatzstrafe für den

Landfriedensbruch festzusetzen, welcher einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 260 Abs. 1 StGB).

Da der Landfriedensbruch auf dieselbe Zusammenrottung

zurückzuführen ist, wie die Teilnahme an der Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, kann in Bezug auf das Tatverschulden grundsätzlich auf obige

Ausführungen verwiesen werden (E. III.2.1.3). Die Gewalttätigkeiten, welche aus

der Zusammenrottung begangen worden sind, richteten sich jedoch relativ gezielt

gegen die Polizeibeamten und deren Versuch, die Gegendemonstration aufzulösen,

weshalb der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

verschuldensmässig klar im Vordergrund steht. Es ist somit nicht zu

beanstanden, dass das Strafgericht vorliegend von einem geringeren Verschulden

ausgegangen ist. Insgesamt ist das Verschulden betreffend den Landfriedensbruch

als leicht einzustufen, weshalb die vorinstanzlich festgelegte hypothetische

Einsatzstrafe von 1 Monat als verschuldensangemessen erscheint.

Auch in Bezug auf den Landfriedensbruch ist einzig eine

Freiheitsstrafe angezeigt (vgl. oben E. III.2.1.2). Folglich ist als

hypothetische Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 1 Monat festzusetzen.

2.2 Angriff

(Fall Basel)

Sodann ist die hypothetische Einsatzstrafe für den Angriff

zum Nachteil von J____ im Club_3____ festzusetzen. Bei der objektiven

Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich J____ im Rahmen des

Angriffs schwerwiegende Verletzungen zugezogen hat. Ebenso ist dem Strafgericht

zuzustimmen, dass sich negativ auswirkt, dass A____ und seine Mittäter auch

nicht von J____ abgelassen haben, als dieser bereits wehrlos am Boden lag.

Schwer wiegen auch die gezielten Schläge und Tritte gegen den Kopfbereich. In

subjektiver Hinsicht ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass sich A____

aus nichtigem Anlass zu diesem Gewaltausbruch hinreissen liess. Es ging einzig

darum, Macht zu demonstrieren, zumal A____ weder an der Entstehung des

Konflikts beteiligt war noch im Vorfeld von J____ provoziert worden war. Der

Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie die alkoholbedingte Enthemmung von A____

nur marginal zu seinen Gunsten berücksichtigt. Er weiss aufgrund seiner

Erfahrungen in anderen Fällen, dass er unter Alkoholeinfluss zu aggressivem und

gewalttätigem Verhalten neigt. Dass sich während des Konflikts auch J____

aggressiv verhalten hat, ist A____ hingegen leicht zu seinen Gunsten

anzurechnen. Mit der Vorinstanz ist somit unter Berücksichtigung all dieser

Umstände von einer hypothetischen Strafe von 12 Monaten auszugehen.

Obschon nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden milderen Recht

gemäss Art. 34 aStGB eine Geldstrafe bis 360 Tagessätzen ausgesprochen werden

könnte, ist vorliegend aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz

während offener Verfahren nur noch eine Freiheitsstrafe zweckmässig (vgl. E.

III.2.1.2).

2.3 Mehrfache

Drohung (Fall Zürich)

Diese beiden Schuldsprüche beziehen sich auf die ausgesprochene

Drohung vor dem Club_2____ gegenüber dem Geschäftsführer S____ und dem

Türsteher AX____. In objektiver Hinsicht ist belastend zu berücksichtigen, dass

A____ mit dem Tode gedroht hat, indem er den beiden Türstehern konkret in

Aussicht gestellt hat, sie im Rahmen eines Massakers zu erschiessen.

Erschwerend wiegt weiter, dass er die Todesdrohung mit dem Attentat im

Club_4____ in Istanbul verglichen hat, wo wenige Wochen zuvor mehrere Dutzend

Personen ums Leben gekommen waren. Gerade in der türkischen Gemeinschaft war

dieses erst wenige Wochen zuvor geschehene Attentat noch äusserst präsent,

weshalb die Drohung besonders heftig ist. Erschwerend kommt hinzu, dass A____

nicht nur verbal gedroht, sondern seine Worte noch mit entsprechenden Gesten

untermauert und per Telefon Verstärkung angefordert hat. Dies wiegt umso

schwerer, als tatsächlich vor dem Club diverse Leute erschienen sind.

Schliesslich haben die kurdischen Symbole und Parolen, die zweifellos von

Personen aus dem Umfeld von A____ in den Schnee der Heckscheiben der umstehenden

Autos geschrieben worden sind, die Drohungen untermauert. In subjektiver

Hinsicht ist auch hier das Motiv als verschuldenserhöhend zu werten. So hat

sich A____ durch den Rauswurf offensichtlich in seiner Ehre gekränkt gefühlt

und es ist ihm einzig darum gegangen, dies nicht auf sich sitzen zu lassen.

Relativierend ist hingegen zu berücksichtigen, dass die Türsteher

offensichtlich im Nebenraum nicht gerade zimperlich mit A____ umgegangen sind,

weist er doch nachweisbare Verletzungen auf. Das Verschulden ist demnach

keinesfalls mehr leicht und die vorinstanzliche hypothetische Einsatzstrafe von

8 Monaten ist als verschuldensangemessen zu bestätigen.

Bezüglich der Strafart ist auch hier nur eine Freiheitsstrafe

denkbar und es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E.

III.2.1.2).

2.4 Übrige

Delikte

2.4.1 Mehrfache

falsche Anschuldigung

Sowohl am 4. Oktober 2015 als auch am 3. Januar 2016

(Schuldspruch bereits rechtskräftig) hat A____ nach einer

Strassenverkehrskontrolle wahrheitswidrig den Namen seines Bruders angegeben

und diesen so in zwei Fällen wider besseres Wissen verschiedener

Straftatbestände bezichtigt.

Während nach altem Recht die falsche Anschuldigung gemäss

Art. 303 Ziff. 1 aStGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

vorgesehen hat, ist seit dem 1. Januar 2024 der Strafrahmen für eine

falsche Anschuldigung auf Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

festgesetzt worden (Art. 303 Ziff. 1 StGB), weshalb das aktuelle Gesetz

vorliegend als lex mitior zur Anwendung gelangt.

In objektiver Hinsicht ist festzustellen, dass A____ keine

grossen Bemühungen unternommen hat, seine wahre Identität zu verstecken. Er hat

in beiden Fällen ohne Vorweisen eines Ausweises den Namen seines Bruders

angegeben, was äusserst dilettantisch anmutet und auch dazu geführt hat, dass

seine Absicht relativ schnell aufgedeckt wurde. Allerdings ist in subjektiver

Hinsicht seine Dreistigkeit hervorzuheben, welche nicht mehr leicht wiegt. So

schreckt A____ nicht davor zurück, seinen eigenen Bruder für diverse

Strassenverkehrsdelikte zu belasten, nur um nicht selbst die Verantwortung für

sein eigenes Fehlverhalten zu übernehmen. Dies zeigt eindrücklich, dass er

nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und primär auf

seinen eigenen Vorteil bedacht ist. Nichtsdestotrotz ist insgesamt das

Verschulden noch als leicht zu werten und isoliert betrachtet erscheint eine Einsatzstrafe

von je 2 Monaten als verschuldensangemessen.

2.4.2 SVG-Delikte

Die mehrfache Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, das

mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte

Blutalkoholkonzentration) sowie das mehrfache Fahren ohne Berechtigung, die

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und das Führen

eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises

wiegen vor dem Hintergrund der übrigen Delikte zwar nicht allzu schwer, dürfen

jedoch keinesfalls bagatellisiert werden. Immerhin hat A____ dreimal innert

kurzer Zeit in ähnlicher Weise delinquiert und zeigt damit eindrücklich, dass

er sich um die hiesigen Strassenverkehrsregeln regelrecht foutiert. Auf keinen

Fall mehr leicht ist der Umstand zu werten, dass ihm die Sicherheit anderer

Verkehrsteilnehmer gleichgültig ist, so ist er nicht nur alkoholisiert, sondern

auch ohne Fahrprüfung bzw. trotz Entzugs seines Lernfahrausweises Auto

gefahren. In subjektiver Hinsicht ist anzumerken, dass er jeweils

direktvorsätzlich gehandelt und seine eigenen Interessen stets in den

Vordergrund gestellt hat. Die Vorinstanz hat für die SVG-Delikte insgesamt eine

hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten angenommen, ohne dass ersichtlich

wird, welches Delikt wie gewichtet worden ist, was nachfolgend spezifiziert

werden soll.

Für die mehrfache Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch

erscheint vor diesem Hintergrund eine hypothetische Einsatzstrafe von je 30

Tagen verschuldensangemessen. Das mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand ist

mit je 45 Tagen zu ahnden. Für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung

rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von je 30 Tagen sowie für

das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung

des Ausweises eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagen. Schliesslich wird

die mehrfache Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

mit je 20 Tagen geahndet. Insgesamt resultiert somit für die SVG-Delikte eine

im Vergleich zur Vorinstanz erhöhte hypothetische Einsatzstrafe von 270 Tagen.

2.4.3 Für die übrigen Delikte ist in Bezug auf die

Wahl der Strafart festzuhalten, dass A____ diese Delikte während diverser

offener Verfahren sowie nach Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe begangen

hat. All dies hat ihn offensichtlich nicht davon abgehalten, seine Delinquenz

unbeirrt fortzusetzen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine

Geldstrafe insgesamt eine genügend präventive Wirkung entfalten wird. Somit

erweist sich eine Geldstrafe auch für diese Delikte als unzweckmässig und es

ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

2.5 Gesamtstrafenbildung

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen

Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des

Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen

Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend weisen die Tatbestände der Vorkommnisse vom 12.

September 2015 naturgemäss einen besonders engen Konnex auf und es bestehen

gewisse Überschneidungen hinsichtlich des Unrechtswerts. Es besteht zudem insbesondere

ein situativer Konnex, da die Taten sowohl am [...]platz als auch an der [...]strasse

im selben Zusammenhang erfolgten. Die übrigen Fälle stehen insofern in einem

situativen Zusammenhang, als sie allesamt im Ausgang erfolgten und unter

Alkoholeinfluss begangen wurden. Auch bezüglich der SVG-Delikte ist zu

konstatieren, dass diese innert kurzer Zeit erfolgten und insgesamt in eine

Phase fielen, in der A____ intensiv delinquiert hat.

Die Einsatzstrafe für den Angriff im Fallkomplex Bern von 14 Monaten

wird nach dem Gesagten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs.

1 StGB für die versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand um 3 Monate, für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um

2 Monate und die qualifizierte Sachbeschädigung um 2 Monate sowie für den

Landfriedensbruch um 2 Wochen erhöht. Ebenfalls in Anwendung des

Asperationsprinzips führt der Angriff im Fallkomplex Basel zu einer Erhöhung

der Einsatzstrafe um 9 Monate und die mehrfache Drohung im Fall Zürich erhöht

die Einsatzstrafe um 6 Monate. Schliesslich führen die mehrfachen falschen

Anschuldigungen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate und das

mehrfache Fahren in fahrunfähigem Zustand, die mehrfache Entwendung zum

Gebrauch, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

sowie das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug oder Aberkennung des

Fahrzeugausweises insgesamt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 6,5 Monate.

Damit resultiert vor Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie

allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 46 Monaten.

2.6 Täterkomponente

Schliesslich sind die allgemeinen

Täterkomponenten miteinzubeziehen. Hierzu kann grundsätzlich auf die

zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (E: III.3.

des vorinstanzlichen Entscheids, Akten S. 5738 ff.). So sind insbesondere die

vorinstanzlichen Ausführungen zu den schwierigen Familienverhältnissen und den

Vorstrafen zu bestätigen. Relativierend ist zu letzterem anzufügen, dass die

Vorstrafen zwar allesamt einschlägiger Natur sind, unterdessen teilweise jedoch

über 10 Jahre zurückliegen. Zusammenfassend kann bezüglich der Vorstrafen sowie

der vorliegend zu beurteilenden Taten festgehalten werden, dass A____ zwischen

2011 und 2017 intensiv und entweder im politischen Umfeld oder im Ausgang

delinquierte. Seit seiner Haftentlassung im Jahre 2019 hat sich das Leben von A____

nun in mehrfacher Hinsicht verändert. Nicht nur hat er unterdessen eine feste

Arbeitsstelle (vgl. Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 6739), sondern hat

er auch regelmässig psychologische Hilfe in Anspruch genommen und ein

Gewaltprogramm absolviert (Akten S. 4764 ff.). Er hat eine Familie gegründet

und ist bis auf eine erneute Delinquenz im SVG-Bereich, welche allerdings vor

dem Hintergrund seiner Vorstrafen einschlägig ist, nicht mehr straffällig

geworden. Während die Vorinstanz die Entwicklung noch als vorsichtig positiv

bewertete, hat sich diese, insbesondere in Bezug auf neue Gewaltdelikte, bis

zur Verhandlung vor zweiter Instanz, massgeblich gefestigt und ist weiterhin

positiv verlaufen, zumal er ebenfalls in beruflicher Hinsicht Fuss fassen und

dadurch seine Schulden abbezahlen konnte. Demnach hat sich die persönliche,

familiäre und berufliche Situation stabilisiert und es entsteht der Eindruck,

dass A____ die Gewalteskalationen seiner Zwanzigerjahre hinter sich lassen

konnte und einerseits gereift ist sowie andererseits durch gezieltes Arbeiten

an seinen Gewaltproblemen neue Handlungsstrategien erlernt hat und diese bisher

erfolgreich auch in seinen Alltag integrieren konnte. Hinzu kommt, dass auch

die vorliegend zu beurteilende letzte Tat bereits aus dem Jahre 2017 datiert

und somit 7 Jahre her ist. Dieser lange Zeitablauf und das damit verbunden

Wohlverhalten ist dem Beschuldigten trotz seiner deliktischen Vergangenheit und

trotz einer erneuten Verurteilung wegen SVG-Delikten in spürbarer Weise zu Gute

zu halten. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Eindruck ist somit eine insgesamt

durchwegs positive Entwicklung zu konstatieren, welche gerade in Anbetracht der

inzwischen teilweise sehr lange zurückliegenden Vorstrafen keine Erhöhung der

hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe mehr rechtfertigt. Insgesamt wertet das

Berufungsgericht die Täterkomponenten demnach als knapp neutral und es bleibt

bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 47,5 Monaten.

2.7 Lange Verfahrensdauer

2.7.1 A____ macht eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots geltend und beantragt, die lange Verfahrensdauer mit

einer massiven Strafmilderung Rechnung zu tragen (Plädoyer AV, zweitinstanzliche

HV, Akten S. 6664).

2.7.2 Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29

Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten Beschleunigungsgebot sind die

Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des

Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person

unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und

den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130

IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des Beschleunigungsgebots

manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu

langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner

Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die

Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren

Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände

vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere

Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der

in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden

Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen

(BGE 133 IV 158 E. 8, BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4;

AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den

Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall

beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während

denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit Aktivitäten können

einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen anderer Angelegenheiten

zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot

kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei

Fehler begangen haben. Sie können sich nicht auf Unzulänglichkeiten der

Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).

Folge einer

Verletzung des Beschleunigungsgebots ist in der Regel eine Strafreduktion, manchmal

der Verzicht auf Strafe oder – als ultima ratio – in Extremfällen die

Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu

berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die

Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen

Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot

nicht verletzt worden wäre. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die

Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).

2.7.3 Vorliegend

ist insofern eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar, als die

Gesamtdauer des Verfahrens als insgesamt sehr lang zu bewerten ist. Die

Tatzeiten liegen zwischen dem 2. September 2014 und dem 17. September 2017, das

zweitinstanzliche Urteil ist im März 2024, also mehr als sechs Jahre nach der

letzten und fast 10 Jahre nach der ersten zu beurteilenden Tat, ergangen. Auch

das Berufungsverfahren dauerte mit knapp drei Jahren zu lang. Aussergewöhnliche

Umstände, welche eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen würden sind hingegen

nicht bekannt. Wenn auch die lange Verfahrensdauer die Legalprognose von A____

begünstigt hat, ändert dies nichts an der durch die Ungewissheit verursachte

Belastung und führt dies nicht dazu, dass das Beschleunigungsgebot nicht

verletzt wäre. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, zufolge Verletzung des

Beschleunigungsgebots, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe spürbar zu senken

und auf 36 Monate zu bemessen.

2.8 Modalitäten des Vollzugs

2.8.1 Das Strafmass von 3 Jahren lässt zwar keinen

vollständigen, wohl aber einen teilweisen Aufschub der Freiheitsstrafe zu

(Art. 43 StGB). Der aufgeschobene und der zu vollziehende Teil müssen

dabei mindestens je sechs Monate betragen und der unbedingt vollziehbare Teil

darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Damit

eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen ferner die materiellen

Voraussetzungen für die Gewährung des (vollständig) bedingten Strafvollzugs

gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein (Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 43 StGB N 11). Das Verhältnis

zwischen aufgeschobenem und vollziehendem Strafteil ist nach pflichtgemässem

Ermessen so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung

des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum

Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit

der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der

unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47

StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

2.8.2 Wie bereits dargelegt weist A____ mehrere

einschlägige Vorstrafen auf (Strafregisterauszug, Akten S. 21 f.; S. 44 f.). Es

ist jedoch festzuhalten, dass die Gewaltdelikte bereits mehrere Jahre

zurückliegen und seit der Entlassung aus der Sicherheitshaft nach dem

vorinstanzlichen Urteil eine positive Veränderung in den Lebensumständen von A____

eingetreten ist (vgl. oben Täterkomponente, E. III.2.6). Es ist deshalb davon

auszugehen, dass der im Rahmen dieses Strafverfahrens erlittene Freiheitsentzug

eine hinreichend abschreckende Wirkung gezeigt hat und vorallem auch im

Zusammenhang mit den Therapien und der Veränderung im Leben von A____ durch Job

und Familie ein stabiles Umfeld entstanden ist, wo die vorwiegend im Ausgang

stattgefundenen Gewaltausbrüche keinen Platz mehr haben. Unter diesen Umständen

kann bei A____ nicht von einer schlechten Prognose ausgegangen werden, weswegen

für die mit dem vorliegenden Urteil auszufällende Freiheitsstrafe von 3 Jahren

der teilbedingte Vollzug zu gewähren ist. Dabei erachtet es das

Appellationsgericht als dem Verschulden von A____ angemessen, dass der

unbedingt vollziehbare Teil der auszufällenden Strafe auf die Hälfte, also 18

Monate, festgelegt wird. Für die übrigen 18 Monate kann der bedingte

Strafvollzug gewährt werden. Den mit Blick auf die Vorstrafen und erneute

Delinquenz im Bereich SVG bestehenden Bedenken bezüglich des zukünftigen

Wohlverhaltens ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Probezeit für den

bedingt ausgesprochenen Strafteil auf 4 Jahre festgesetzt wird.

2.8.3 A____ befand sich vom 15. Januar 2017 bis 2.

Februar 2017 und vom 12. März 2017 bis 9. Mai 2017 in Untersuchungshaft

sowie vom 18. September 2017 bis 23. Januar 2019 in Untersuchungs- und

Sicherheitshaft, total verbrachte er also 568 Tage in Haft. Gemäss Art. 51 StGB

rechnet das Gericht eine ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf

die Strafe an, wobei es unerheblich ist, ob diese bedingt oder unbedingt

ausgesprochen wurden (BGE 135 IV 126 E. 1.3).

2.8.4 Der Antrag auf Zusprechung einer

Haftentschädigung wird abgewiesen, da die ausgesprochene unbedingte bzw.

bedingte Freiheitsstrafe höher ausfällt als die verbüsste Untersuchungs- und

Sicherheitshaft (Wehrenberg/Frank

in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 431 N 33 f.).

IV. Landesverweis

1. Ausgangslage

1.1 Das

Strafgericht hat ausnahmsweise in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung

abgesehen.

1.2 Dagegen richtet sich insbesondere die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Sie beantragt, gegen A____ eine

Landesverweisung auszusprechen und diese im Schengener Informationssystem (SIS)

einzutragen.

Die Staatsanwaltschaft hat vorgebracht, dass A____ mehrere

Straftaten nach Art. 66a StGB begangen habe und das Strafgericht aufgrund

seiner Vorstrafen zu Recht festgestellt habe, dass er sozial schlecht

integriert sei. Zudem könne er in der Schweiz nicht richtig Fuss fassen,

weshalb auch kein persönlicher Härtefall vorliege. Ebenso sei das Strafgericht

davon ausgegangen, dass sich A____ in seinem Heimatland Türkei

wiedereingliedern könne. Die Staatsanwaltschaft hat insbesondere moniert, dass

sich das Strafgericht betreffend die Frage, ob die Situation im Heimatland

bereits bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht oder erst

durch die Vollzugsbehörden bei der effektiven Ausschaffung beurteilt werden

müsse, auf den Standpunkt gestellt habe, dass dies vorliegend das Strafgericht

entscheiden könne, da es sich um ein dauerhaftes und unveränderliches

Rückweiseverbot handle, welches bereits bei der Anordnung der Landesverweisung

berücksichtigt werden müsse. Hierbei hat sich die Staatsanwaltschaft gestützt

auf das Urteil BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 auf den Standpunkt gestellt,

dass sich die Entwicklung der Situation im Herkunftsland nicht schlüssig

voraussagen lasse, gerade wenn die unbedingte Strafe von einer gewissen Dauer

sei. Die politische und familiäre Entwicklung sei vorliegend mit vielen

Unsicherheiten behaftet, weshalb es sich im Zeitpunkt des Urteils nicht

voraussagen lasse, ob die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei für A____

dereinst gegeben sein werde. Zudem sei das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot

im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB ein relatives

Vollzugshindernis, welches voraussetze, dass vom Täter für die Allgemeinheit

des Zufluchtstaates keine schwerwiegende Gefährdung ausgehe – diese

Interessenabwägung habe vorliegend zuungunsten von A____ auszufallen. Nicht nur

sei er über eine lange Zeit straffällig gewesen, sondern habe er auch mit

diversen Delikten massiv gegen die Interessen der Schweiz verstossen, weshalb

er sich nicht auf das Abschiebeverbot berufen könne (Anschlussberufung, Akten

S. 6044 ff.; Plädoyer Staatsanwaltschaft zweitinstanzliche HV, Akten S. 6675).

1.3 Demgegenüber hat A____ vorgebracht, dass

grundsätzlich auf die Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen sei. Er sei

ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling und könne aufgrund seines politischen

Hintergrunds nicht in die Türkei zurückkehren. Das Bundesgericht habe in seinem

Urteil BGer 6B_423/2019 vom 17. März 2020 erwogen, dass der mögliche

Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66d StGB

nicht ausschliesse, dass Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der

Landesverweisung durch das Strafgericht zu berücksichtigen seien. Die

Landesverweisung müsse stets unter den konkreten Umständen verhältnismässig

sein. Stehe ein Rückweisungsverbot oder eine andere zwingende völkerrechtliche

Norm einer Landesverweisung entgegen, dürfe die Frage nicht einfach der für den

Vollzug zuständigen Behörde überlassen werden. A____ habe bereits als Dreijähriger

nach Istanbul flüchten müssen, weil der Cousin seines Vaters auf offener

Strasse ermordet worden war. Der Vater von A____ sei politisch sehr aktiv

gewesen und dies habe dazu geführt, dass die Familie in die Schweiz geflüchtet

sei. Eine mutmassliche oder tatsächliche Verbindung oder Unterstützung der

Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder zu den Parteien HDP und DBP können zu

Verhaftungen führen. Sowohl die früheren Aktivitäten des Vaters als

Parteivorsitzender der HPD und Kurdenführer in Istanbul, der inhaftierten Tante

und des im Irak kämpfenden und nun getöteten Bruder lasse eine Verhaftung von A____

im Falle einer Rückreise in die Türkei als sehr naheliegend erscheinen, zumal

er selbst auch politisch aktiv sei. Auch wenn nicht mit Bestimmtheit

vorausgesetzt werden könne, wie sich die Situation in der Türkei entwickeln

wird, so seien zurzeit die Prognosen schlecht. Zudem habe A____ in der

Zwischenzeit eine Kernfamilie in der Schweiz und auch eine feste Arbeitsstelle

(Berufungsbegründung, Akten S. 6154 ff., Plädoyer AV 1, zweitinstanzliche HV,

Akten S. 6668 ff.).

1.4 Das Strafgericht hat in seinen Erwägungen zur

beantragten Anordnung einer Landesverweisung zunächst das Vorliegen eines

persönlichen (echten) Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB geprüft und ist zum

Schluss gekommen, dass der bisherige Aufenthalt von A____ in der Schweiz noch

keinen Härtefall begründe, da seine Bindung zur Schweiz trotz des 14-jährigen

Aufenthalts nicht besonders stark sei. Aufgrund des Alters von A____, seines

guten Gesundheitszustandes sowie seines Zivilstandes (zum Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Urteils war A____ ledig) sei eine Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat grundsätzlich möglich. Er spreche zudem die Sprache und kenne

die dortige Kultur. Allerdings habe er ausser einer Tante, die

Parteipräsidentin der HPD (Demokratische Partei der Völker) und inhaftiert sei

sowie seinen Bruder keine näheren Verwandten in der Türkei. Eine Verlagerung

seines Familienlebens wäre demnach schwierig. Zudem hat das Strafgericht

festgestellt, dass es sich bei A____ nicht um einen gewöhnlichen

Regime-Kritiker oder Flüchtling handle, sondern dass seine Familie in der

Türkei trotz der längeren Aufenthaltsdauer in der Schweiz nach wie vor im Fokus

stehe. Es sei demnach durchaus damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr

verfolgt werde. Die Vorinstanz verneint zwar einen «echten» Härtefall, bejaht

jedoch aufgrund der kurdischen Abstammung von A____ und der politischen

Aktivität seiner Familie einen «unechten» Härtefall, zumal die politische

Situation in der Türkei so stabil sei, dass nicht davon ausgegangen werden

kann, dass sich in absehbarer Zeit etwas daran ändere. Deshalb sei dieser

Härtefall bereits vom Strafgericht zu berücksichtigen. In Bezug auf die

Verhältnismässigkeit hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Vielzahl der

begangenen Straftaten, deren Schwere, die wiederholt unverbesserliche

Delinquenz sowie die fehlende Einsicht von A____ zwar durchaus einen schweren

Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen, seine private Situation

jedoch nichtsdestotrotz ein überwiegendes Interesse an seinem Verbleib in der

Schweiz zu begründen vermag, da bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat

Verfolgungs- und Foltergefahr nicht ausgeschlossen werden könnten. In Erwägung

all dieser Umstände hat die Vorinstanz von einer Landesverweisung abgesehen

(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5738 ff.).

2. Grundlagen

2.1

2.1.1 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a StGB

verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird,

unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Die

obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a

Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon

ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe

bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV

168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni

2021 E. 3.2).

2.1.2 Der Berufungskläger ist türkischer

Staatsangehöriger und hat den Grossteil der zur Diskussion stehenden Delikte

nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB

geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich u.a. wegen

Angriffs verurteilt, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. Die

grundsätzlichen Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind

somit erfüllt.

2.2

2.2.1 Von der Landesverweisung kann damit vorliegend

nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass

sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a

Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips

(vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1,

publ. in: Pra 6/2019 S. 698). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach

dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen

Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Von einem schweren persönlichen

Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff

von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13

BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom 3.

Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3;

6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je m. Hinw.). Zur kriteriengeleiteten

Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der

Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen

Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu

berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des

Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und

Resozialisierungschancen. Dabei ist gemäss der neueren ausländerrechtlichen

Rechtsprechung nach rund zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz

regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so

eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die

Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom

27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E.

2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang betont

das Bundesgericht: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. (...)

Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber. Ein

langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse

bilden keinen Freipass für Straftaten (…)» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019

E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn die

Härtefallprüfung auch bei sehr langer Aufenthaltsdauer stets anhand der

gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Von einem schweren persönlichen

Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in

den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022

vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5

mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung

im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der

Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2;

145 IV 161 E. 3.4; je

mit Hinweisen). Ist eine längere Aufenthaltsdauer mit einer guten Integration

verbunden – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – so gilt

sie dabei als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten

Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls. Ebenso ist bei der

allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite

kumulative Voraussetzung dem Betroffenen mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein

gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.

Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit

umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz ggf.

absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E.

3.4.4). Von einer unzureichenden Integration ist nach den anzuwendenden

Kriterien jedenfalls auszugehen, wenn der Ausländer in der Schweiz weder in

beruflicher noch in finanzieller Hinsicht verankert ist, mithin kein

Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches seinen Konsum zu decken vermag,

sondern etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig

ist. Ebenso spricht gegen eine erfolgreiche Integration, wenn er die an seinem

Wohnort gesprochene Landessprache nicht beherrscht. Spielt sich das

gesellschaftliche Leben des Betroffenen primär mit Angehörigen des eigenen

Landes ab, spricht auch dies eher gegen die Annahme einer gelungenen

Integration (zum Ganzen: BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.1.7.2;

6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E.

2.3).

2.2.2 Die Respektierung der rechtsstaatlichen

Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein

Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25.

Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen

Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der

Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle. In diesem

Zusammenhang fallen vor allem eine Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz

negativ ins Gewicht. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a

StGB begangene Straftaten und sogar aus dem Strafregister bereits gelöschte

Delikte berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E.

3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1;

6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember

2021 E. 4.2.2 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; 6B_689/2019 vom 25.

Oktober 2019 E. 1.7).

2.2.3 Wird ein schwerer persönlicher Härtefall

bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach

Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach

der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,

wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung

zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung

lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die

verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin

manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und

auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022

E. 3.2.4; 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_932/2021 vom 7.

September 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

2.2.4 Art.

66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von

Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der

strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB,

d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455

E. 9.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E.

3.3.3; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023. E. 5.2.3; BGer 6B_2/2023 vom 5.

Januar 2024, E. 1.4.4 je mit Hinweisen; Busslinger/Übersax,

Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der

Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 99). Das Sachgericht berücksichtigt

solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen

Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung

definitiv bestimmbar sind (BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3;

6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_551/2021 vom 17. September 2021

E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem

Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 FK; Art.

3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,

unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [UN-Übereinkommen gegen

Folter, SR 0.105]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der

Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten

Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil 6B_747/2019 vom 24.

Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der

Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten, er darf die

Verhältnismässigkeitsprüfung unter diesen Umständen nicht der für den Vollzug

zuständigen Behörde überlassen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144

IV 332 E. 3.3; BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; BGer

6B_2/2023 vom 5. Januar 2024, E. 1.4.4 je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die

Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt

des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_771/2022 vom 25.

Januar 2023 E. 1.2.2; BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; BGer 6B_45/2020

vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Vollzug der obligatorischen

Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB

aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter

Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit

wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten

sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon

ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf

das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz

StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben

werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.

2.2.5 Gemäss

Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder

ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat

ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und

unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss

Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person

nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern,

wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe,

gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter

oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen

werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solch reelles

Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung

der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung

oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit

stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des

Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom

23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,

Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November

1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember

2022 E. 3.2.7; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 mit Hinweis).

Das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot im Sinne von

Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches

an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft. Die Ausnahme vom

Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB

ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die

Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht.

Demgegenüber gilt das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von

Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB absolut, und verhindert unabhängig eines

ausländerrechtlichen Status’, der begangenen Straftaten oder des

Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (6B_1042/2021 vom 24.

Mai 2023, E. 5.3.3 m.w.H.). Zur Beurteilung der schwerwiegenden Gefährdung

sind Art. 65 AsylG (Abkürzung) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes

über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und

Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) heranzuziehen. Eine

Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn die ausländische

Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich

die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt

oder gefährdet hat und in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstösst. Dazu zählt allerdings auch der

Umstand, dass sich der Ausländer nicht an die in der Schweiz geltenden Regeln

hält und somit zeigt, dass die Person nicht gewillt ist, sich an die geltenden

Regeln zu halten.

2.2.6 Bei der Frage, ob das Non-refoulement-Prinzip

oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts der Landesverweisung entgegenstehen

(Art. 66d Abs. 1 StGB), muss das zu deren Ausfällung angerufene urteilende

Gericht prüfen, ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist. Wie bereits

gesagt, darf es daher nicht einfach die Frage an die Vollzugsbehörde

weiterleiten, die zuständig ist, die Ausweisung aufzuschieben. Hierbei gilt es

zu berücksichtigen, dass nach Art. 66c Abs. 2 StGB vor dem Vollzug der

Landesverweisung die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die

freiheitsentziehenden Massnahmen vollzogen werden müssen. Ist der zu

vollziehende Freiheitsentzug von einer gewissen Dauer, kann somit eine relativ

bedeutende Zeit zwischen der Ausfällung der Landesverweisung und ihrem Vollzug

verstreichen, während der die Umstände, etwa in Verbindung mit dem

Gesundheitszustand des Betroffenen, sich ändern können. Wenn daher der

derzeitige Gesundheitszustand des Betroffenen ein Hindernis für seine

Ausweisung in sein Ursprungsland darstellen kann, muss das Sachgericht prüfen,

ob dieser Zustand stabil ist, und zwar in dem Sinne, dass er sich nach aller

Wahrscheinlichkeit nicht bessern wird. In diesem ersten Fall wird es auf die

Landesverweisung verzichten, wenn diese im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB

und/oder Art. 8 EMRK unverhältnismässig ist. Wenn dagegen das Gericht

feststellt, dass das zur Diskussion stehende Gesundheitsproblem behandelbar ist

oder medikamentös beherrscht werden kann, wird es schliessen können, dass die

Landesverweisung nicht aus diesem Grund unverhältnismässig erscheint. In diesem

zweiten Fall stützt das Gericht seinen Entscheid auf konkrete Elemente ab, wie

zum Beispiel die Aussicht auf eine Operation, die das aktuelle

Gesundheitsproblem genügend beheben kann (zum Ganzen: BGE 145 IV 455 E. 9.4

mit weiteren Hinweisen). Diese im Anwendungsfall auf die medizinische

Gesundheit bezogenen Erwägungen beanspruchen allgemeine Gültigkeit (BGer 6B_1024/2019

vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; BGer 6B_1042/2021 vom 25. Mai 2023).

3.

3.1 Grundsätzlich

ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Anordnung einer Landesverweisung in

einem ersten Schritt stets festzustellen, ob ein persönlicher Härtefall nach

Art. 66a StGB vorliegt oder nicht. Vorliegend ist allerdings im Sinne eines

unechten Härtefalls zunächst auf die Flüchtlingseigenschaft respektive die

drohende Verfolgung und Folter im Herkunftsstaat einzugehen (Massara/Reusser, Völkerrechtliche

Vollzugshindernisse bei einer Landesverweisung, in: Jusletter vom 17. April

2023, S. 4).

3.2 A____ hat bereits im Rahmen des Asylverfahrens

sowie erneut im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung sowie der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung nachvollziehbar und plausibel die Situation

dargelegt, die dazu geführt hat, dass er in der Schweiz als Flüchtling

anerkannt worden ist (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 5126 ff.). So war

die Familie von A____, insbesondere sein Vater, seine Tante und sein älterer

Bruder, politisch äusserst aktiv. Der Vater von A____ war Politiker bei der HPD

und Kurdenführer in Istanbul. Seine Tante war ebenfalls aktive Politikerin und

der älteste Bruder kämpfte in den Medya Verteidigungsgebieten. Aufgrund der

politischen Aktivitäten des Vaters musste die Familie von [...] nach Istanbul

flüchten, A____ war damals drei Jahre alt. Er hat dort bis zur Ausreise in die

Schweiz die Schulen besucht. A____ hat anlässlich der Befragung durch die

Migrationsbehörden sowie im Rahmen der Schilderung der Lebensgeschichte

anlässlich der Anamnese für das psychiatrische Gutachten von einer angespannten

Situation in Istanbul, die von Kontrollen, Wohnungsdurchsuchungen und

Verhaftungen geprägt gewesen seien, berichtet (Akten S. 39 ff.). Ein

Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat dem Vater

im Übrigen eine Verletzung seiner Grundrechte in der Türkei attestiert (vgl.

Affaire [...] c. Turquie, N 69790/01, Akten S. 6595 ff.). Fest steht weiter,

dass sich sowohl sein Vater als auch sein jüngerer Bruder das Leben genommen

haben, weil sie nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren konnten (Psychiatrisches

Gutachten Luzern, Akten S. 167). Die Vorinstanz hat die familiäre Situation

sowie die Gründe, die zur Annahme des Asylgesuchs geführt haben sorgfältig

dargelegt und A____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

ausführlich zu seiner persönlichen Situation befragt (vorinstanzliches Urteil,

Akten S. 5743 ff.; vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 5126 ff., 5226 f., 5229

und 5299 f.). Es gilt hervorzuheben, dass die Vorinstanz festgestellt hat, dass

die Suizide des Vaters und des jüngeren Bruders in den Medien in der Türkei

aufgegriffen worden sind, was bestätigt, dass die Familie auch im Exil im Fokus

steht (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 193). In der Zwischenzeit ist zudem

bekannt geworden, dass der ältere Bruder bei einem Angriff türkischer

Streitkräfte in Südkurdistan bereits im Jahre 2019 ums Leben gekommen ist (vgl.

[...], zuletzt besucht am 10. Juli 2024, Akten S. 6198). In der Mitteilung

der HPG werden ebenfalls die politischen Dienste der Familie [...] gewürdigt

und erwähnt, dass die Familie «ständig der Repression und Folter des Feindes»

ausgesetzt gewesen sei (vgl. [...], zuletzt besucht am 10. Juli 2024). Bereits

vor dem Hintergrund der familiären Konstellation sind bei einer Rückkehr nach

wie vor konkrete, gefährdende Umstände anzunehmen, zumal auch A____ zumindest

in der Vergangenheit politisch aktiv gewesen ist. Davon zeugen sowohl die

Vorstrafe aus Deutschland als auch der vorliegend zu beurteilende Vorfall in

Bern (vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 5129, S. 5244; Urteil des

Landgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2011, Akten S. 50 ff.). Die Vorinstanz ist

vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass diese Vorfälle dem

türkischen Geheimdienst kaum verborgen geblieben sind. Ergänzend sei

anzuführen, dass der Name der Familie in den einschlägigen Kreisen offenbar ein

Begriff ist und dieser Umstand mit der Tötung des politisch aktiven älteren

Bruders nicht einfach aufhört, zumal auch A____ die politische Einstellung

seiner Familie durch die aktive Teilnahme an Kundgebungen sowie die Übernahme

einer führenden Rolle in einer kurdischen Jugendgruppierung in Deutschland

eindrücklich manifestiert hat. Vor diesem Hintergrund ist ernsthaft zu

befürchten, dass auch er bei einer Rückkehr in sein Heimatland verfolgt und

inhaftiert werden würde. Berichte von Behörden oder Botschaften, die die

Unrichtigkeit der Angaben von A____ aufzuzeigen vermochten, liegen bis heute

keine vor. Die Umstände für eine konkrete Lebens- und Verhaftungsgefahr wurden

durch den Tod des Bruders gar noch verstärkt, zumal der politische Aktivismus

der Familie auch der Grund gewesen ist, weshalb der Familie in der Schweiz Asyl

gewährt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die vorliegenden

Vorfälle bereits einige Jahre zurückliegen und A____ nicht mehr im gleichen

Mass politisch aktiv ist. Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten liegt

eine individuell-konkrete und persönliche Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr

in den Heimatstaat vor.

Wie oben dargelegt, spielen gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung allfällige Vollzugshindernisse bei der strafgerichtlichen

Anordnung der Landesverweisung bei der im Rahmen von Art. 66a Abs. 2 StGB

vorgenommenen Interessensabwägung eine Rolle und müssen dann bereits vom

Sachgericht berücksichtigt werden, wenn die unter Verhältnismässigkeitsaspekten

erheblichen Bedingungen stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der

Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (vgl. oben E. IV. 2.2.5). Die

Vorinstanz hat die Gründe für die Annahme eines stabilen Zustands im

Herkunftsland sorgfältig geprüft und nachvollziehbar dargelegt (vgl.

vorinstanzliches Urteil, Akten S. 5742 ff.). Vorliegend ist nach wie vor

unbestritten und im Übrigen auch allgemein bekannt, dass die Situation in der

Türkei, vorallem in den Grenzgebieten, äusserst angespannt und bei weitem nicht

gefestigt ist. Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist noch immer eine

zunehmende Radikalisierung der herrschenden Regierungsschichten zu beobachten

und auch der Konflikt zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans

(PKK) dauert an. Ebenfalls unverändert, rät das Eidgenössische Departement für

auswärtige Angelegenheiten (EDA) aufgrund des anhaltenden Konflikts zwischen

den türkischen Sicherheitskräften und der PKK von Reisen in die Kurdengebiete

ab und warnt vor bewaffneten Auseinandersetzungen auch in grösseren Städten

wegen innenpolitischen Spannungen (vgl. dazu www.eda.admin.ch, Reisehinweise

für die Türkei, zuletzt besucht am 10. Juli 2024). Vor diesem Hintergrund darf

nicht vergessen werden, dass auch A____ aus einem Kurdengebiet, aus [...],

stammt. Es ist der Vorinstanz insgesamt zuzustimmen, dass die politische Lage,

die nunmehr bereits seit mehreren Jahrzehnten Bestand hat, sich nicht in

unmittelbarer oder gar absehbarer Zeit ändern wird, zumal auch die im Mai 2023

durchgeführten Neuwahlen keine Regimeänderungen herbeigeführt haben und die

nächsten Neuwahlen erst im 2028 stattfinden. Vor diesem Hintergrund kann ohne

weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Situation im Herkunftsland in

absehbarer Zeit nicht ändern wird. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass nach

Art. 66c Abs. 2 StGB vor dem Vollzug der Landesverweisung die unbedingten

Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen vollzogen

werden müssen. Ist der zu vollziehende Freiheitsentzug von einer gewissen

Dauer, kann somit eine relativ bedeutende Zeit zwischen der Ausfällung der

Landesverweisung und ihrem Vollzug verstreichen, während der die Umstände sich

ändern können (BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023, E. 5.4.2). Während die

Vorinstanz noch eine Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren ausgesprochen hat und A____

vor dem Vollzug der Landesverweisung immerhin auch nach Abzug der bereits

absolvierten Untersuchungs- und Sicherheitshaft noch gut 6 Jahre Freiheitsentzug

zu gewärtigen gehabt hätte, ist er nun zu einer wesentlich geringeren

Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Davon hat er den unbedingt

ausgesprochenen Teil bereits durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft getilgt.

Da die Landesverweisung bei der Ausfällung einer bedingten Strafe (der bedingt

vollziehbare Teil der Strafe beträgt vorliegend 18 Monate, Probezeit 4 Jahre)

unmittelbar nach der Rechtskraft des Urteils vollzogen werden kann, müsste A____

im Falle des Eintritts der Rechtskraft des Urteils das Land unmittelbar

verlassen (dazu Zurbrügg/Hruschka

in: BSK StGB, Art. 66c StGB, N 5). Somit ist der Zustand als stabil zu

bezeichnen und es ist am Sachgericht zu entscheiden, ob es auf die

Landesverweisung verzichtet, wenn diese im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB

und/oder Art. 8 EMRK unverhältnismässig ist.

3.3 Bevor vor diesem Hintergrund geprüft wird, ob

die Landesverweisung unter den konkreten Umständen verhältnismässig ist, soll

noch kurz auf die Kriterien für die Prüfung eines «echten» Härtefalls

eingegangen werden (vgl. dazu Massara/Reusser,

Völkerrechtliche Vollzugshindernisse bei einer Landesverweisung, in: Jusletter

vom 17. April 2023, S. 4).

A____ ist am [...] 1991 in [...] geboren. Mit 3 Jahren ist er

mit seiner Familie von [...] nach Istanbul geflüchtet und hat anschliessend

dort die Schulen besucht. Im Jahre 2006 ist er mit seiner Mutter und vier

seiner fünf Geschwister seinem Vater in die Schweiz gefolgt. Er ist anerkannter

Flüchtling und hat lange Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt (vgl.

Migrationsakten, Akten S. 4 ff.; S. 167 ff.; Protokoll erstinstanzliche HV,

Akten S. 14 ff., S. 114). Seit dem vorinstanzlichen Urteil hat sich die

familiäre Situation insofern verändert, als dass er im Juli 2023 Vater geworden

ist und im September 2023 eine Schweizerin geheiratet hat (siehe Täterkomponenten

E. III. 2.6). Zudem ist im Jahre 2022 bekannt geworden, dass sein ältester

Bruder, der in der Türkei politisch aktiv gewesen ist, bereits im Jahre 2019 in

Südkurdistan durch einen Angriff türkischer Streitkräfte ums Leben gekommen

ist. Seine Mutter und seine verbliebenen 3 Geschwister leben nach wie vor in

der Schweiz und er pflegt noch immer eine enge Beziehung zu ihnen (vgl. Akten

S. 6197 ff.). In der Türkei hat er ausser einer politisch aktiven Tante, die

gemäss letzten Erkenntnissen inhaftiert ist, nun keine weitere Verwandtschaft

mehr.

In beruflicher Hinsicht hat A____ in der Schweiz die

Sekundarschule abgeschlossen, jedoch keine Ausbildung gemacht. Er hat sich mit

Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten und eine Zeitlang von der Sozialhilfe

gelebt. Zwischen 2016 und 2019 war er zudem immer wieder in Haft und begann

nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Jahre 2019 als

Organisationsmitarbeiter in einer Hochzeitseventagentur. Ende 2020 hat er sich

selbständig gemacht und eine Bar geführt. In derselben Liegenschaft hat er

damals auch ein Zimmer vermietet. Im 2021 hat er zudem eine weitere Firma

gegründet mit der er Spielautomaten aufstellen wollte (Protokoll

erstinstanzliche HV, Akten S. 5229). Zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und

der Berufungsverhandlung war er als selbständiger Unternehmer im

Lebensmittelgrosshandel tätig und arbeitet seit Januar 2024 bei [...] als

Verkaufsleiter mit einem Lohn von CHF 7'000.– (Akten S. 6593; Protokoll

zweitinstanzliche HV, Akten S. 6739). In finanzieller Hinsicht ist anzumerken,

dass bereits die Vorinstanz zu Gunsten von A____ berücksichtigt hat, dass er

bis zum erstinstanzlichen Verfahren seine Betreibungen in Höhe von CHF 10'000.–

bis zu einem Restbetrag von CHF 3'000.– beglichen hatte (vorinstanzliches Urteil,

Akten S. 5740). Im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte er nun gar einen

leeren Betreibungsregisterauszug vorweisen (Akten S. 6503). Im Übrigen ist den

Steuerauszügen zu entnehmen, dass A____ seit 2020 über ein regelmässiges

Einkommen verfügt und stets gearbeitet hat, was für seine berufliche Integration

spricht (Akten S. 6498 ff).

In sprachlicher Hinsicht ist anzumerken, dass A____ fliessend

Deutsch spricht und seine sprachliche Integration positiv zu werten ist.

Demgegenüber ist A____ bereits mehrfach in der Schweiz straffällig geworden.

Weder Inhaftierungen noch hängige Strafverfahren haben ihn vor weiterer

Delinquenz abgehalten. Dies zeigt, dass es ihm schwerfällt, sich an die hiesige

Rechtsordnung zu halten. Seit dem vorliegend zu beurteilenden letzten

gewalttätigen Vorfall im Jahre 2017 sind zwar keine Gewaltdelikte mehr

vorgefallen, doch wurde A____ mit Urteil vom 9. Dezember 2021 zum wiederholten

Male wegen diverser SVG-Delikte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF

90.– sowie zu einer Busse von CHF 1'900.– verurteilt. Das

verkehrspsychologische Gutachten attestierte ihm am 10. März 2022

nichtsdestotrotz kein erhöht verkehrsgefährdendes Verhalten mehr und bejahte

eine Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht (Akten S. 6419). Somit ist

auch diesbezüglich eine positive Entwicklung festzustellen.

Was die Resozialisierungsmöglichkeiten in seinem Heimatland

anbelangt, gilt es mit der Vorinstanz festzuhalten, dass A____ seine prägenden

Kinder- und Jugendjahre in der Türkei verbracht hat und er mit der Sprache und

den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Allerdings ist er seit seiner

Einreise in die Schweiz nie mehr in die Türkei gereist. Auch hat er in der

Türkei keine Familie mehr, sondern befindet sich seine gesamte Ursprungsfamilie

– und nun auch die Kernfamilie – in der Schweiz. In wirtschaftlicher Hinsicht

ist ihm anzurechnen, dass er nicht nur seine Betreibungen abbezahlt hat,

sondern nach der Entlassung aus dem Gefängnis im Jahre 2019 kontinuierlich

gearbeitet und seinen Lebensunterhalt ohne weiteres selbst bestritten hat.

Jedenfalls kann festgehalten werden, dass sich die Bindung zur Schweiz in den

Jahren seit dem erstinstanzlichen Urteil stabilisiert und verstärkt hat,

weshalb das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Vorinstanz und unter

Berücksichtigung der positiven Entwicklung seit dem vorinstanzlichen Urteil

knapp einen Härtefall bejaht.

4.

4.1 Wird

das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls bejaht, hat in einem weiteren

Schritt eine Interessensabwägung zwischen den erheblichen privaten Interessen

des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse

an der Wegweisung zu erfolgen. Auch bei der Frage, ob das

Non-Refoulement-Prinzip oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts der

Landesverweisung entgegenstehen, muss das urteilende Gericht prüfen, ob sich

die Massnahme als verhältnismässig erweist. Wie bereits erwähnt, darf diese

Frage vorliegend bereits vom Sachgericht beurteilt werden, da die Verhältnisse

in der Türkei in Bezug auf die politische Situation stabil sind und die

rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (E.

IV. 2.3.2; vgl dazu BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.4.2).

4.2 A____ wird wegen Sachbeschädigung (grosser

Schaden), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (qualifiziert),

Landfriedensbruchs, versuchter einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand),

mehrfachen Angriffs, mehrfacher Drohung, falscher Anschuldigung, Entwendung

eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte

Blutalkoholkonzentration) und Fahrens ohne Berechtigung verurteilt. Entgegen dem

vorinstanzlichen Urteil ist ein Freispruch vom Vorwurf der versuchten

vorsätzlichen Tötung und des Vergehens gegen das Waffengesetz erfolgt. Es ist

nicht von der Hand zu weisen, dass A____ seit seiner Einreise in die Schweiz

immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und er besonders

hochrangige Rechtsgüter wie die körperlicher Integrität wiederholt und in

schwerer Weise verletzt hat und es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie

festhält, dass das Verhalten von A____ einen schweren Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit begründet. Dennoch überwiegen aufgrund der drohenden Verfolgung im

Herkunftsstaat die privaten Interessen von A____, zumal dieses

Vollzugshindernis sich längerfristig nicht ändern. Zudem ist in diesem

Zusammenhang zu konstatieren, dass A____ älter geworden ist, eine Familie

gegründet hat, weniger Alkohol konsumiert und seit 2017 nicht mehr in

körperliche Auseinandersetzungen involviert war, was seine Legalprognose massiv

verbessert.

4.3 Es ist demnach der Vorinstanz zuzustimmen und

festzuhalten, dass aufgrund einer völkerrechtlich zu beachtenden Norm ein

Härtefall auszusprechen ist und aufgrund der konkreten und längerfristig

definitiven instabilen Verhältnisse in seinem Herkunftsland ein sich nicht

änderndes Vollzugshindernis vorliegt und A____ nicht des Landes verwiesen

werden kann. Zudem läge nach Ansicht des Berufungsgerichts unterdessen auch ein

«echter» Härtefall vor, der aufgrund der Interessensawägung zu Gunsten von A____

ebenfalls bejaht würde. Es wird demnach von einer Landesverweisung

ausnahmsweise abgesehen.

V. Zivilforderungen

1. Die

Vorinstanz hat die Zivilforderungen von K____ und J____ mangels Bezifferung und

Nachweis abgewiesen. Demgegenüber ist A____ zur Bezahlung einer Genugtuung in

Höhe von CHF 5'000.– zuzüglich Zins seit 17. September 2017 sowie zur Bezahlung

einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'449.65 an B____ verurteilt worden.

Die von A____ gegen B____, C____ und D____ gestellte Genugtuung ist von der

Vorinstanz abgewiesen worden.

2. Aus dem Freispruch vom Vorwurf der

versuchten vorsätzlichen Tötung folgt die Abweisung der Entschädigungs- und

Genugtuungsforderung von B____ und C____. Ebenfalls aufgrund des Freispruchs

ist die Genugtuungsforderung von A____ gegen B____, C____ und D____ abzuweisen.

Der Verweis der Zivilforderungen von K____ und J____ auf den Zivilweg ist zu

bestätigen – es fehlt an der Substantiierung und der genauen Bezifferung.

VI. Kosten

1.

1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

1.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine

Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in

welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März

2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von

Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810] zu bemessen.

2.

2.1 A____ wird von der Anklage der versuchten

vorsätzlichen Tötung und des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen.

Da es sich bei diesem Anklagepunkt um das komplexeste der zu beurteilenden

Geschehnisse handelt und A____ diesbezüglich mit seiner Berufung durchgedrungen

ist, werden die Verfahrenskosten sowie die erstinstanzlich auferlegte

Urteilsgebühr um 50% reduziert. Für das erstinstanzliche Verfahren hat A____

demnach reduzierte Kosten von CHF 24'833.10 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr

von CHF 22'000.– zu tragen.

2.2 Das

Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 2'550.50 wird mit den Verfahrenskosten

und der Urteilsgebühr verrechnet.

2.3 Da A____ um die Hälfte reduzierte Kosten und

Urteilsgebühr trägt, bleibt in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 50% vorbehalten.

2.4 Ebenfalls angemessen reduziert werden die

Kosten des Berufungsverfahrens. A____ trägt demnach mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr Kosten von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.

3.

3.1 Den amtlichen Verteidigern von B____, C____

und D____ ist für das Berufungsverfahren eine Entschädigung gemäss ihren Honorarnoten

(Akten S. 6713 ff.; S. 6717 ff.; S. 6723 ff.) aus der Gerichtskasse

auszurichten (für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen), wobei diesen drei Verteidigern für die Berufungsverhandlung

insgesamt 4 Stunden und für die Nachbereitung 1 Stunde vergütet werden.

3.2 [...] hat mit seinen Honorarnoten eine

Entschädigung von insgesamt CHF 62'040.90 (Akten S. 6703 ff.; S. 6708 ff.)

geltend gemacht. Der Aufwand, insbesondere für die Berufungsbegründung und das

Verfassen des Plädoyers erscheinen sehr hoch. Das vorinstanzliche Urteil ist

zwar umfangreich, doch wird diese Arbeit auch mit dem Aktenstudium abgegolten.

Hinzu kommt, dass der Verteidiger bereits für das erstinstanzliche Verfahren

ein detailliertes Plädoyer verfasste und somit für die zweite Instanz eine

fundierte Vorlage hatte, zumal er keine wesentlichen neuen Einwände vorgebracht

hat. Die beabsichtigte Kürzung wurde dem Verteidiger vor der Eröffnung des

zweitinstanzlichen Urteils in Aussicht gestellt und er hatte Gelegenheit, sich

dazu zu äussern (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 6758). Er erklärte

sich grundsätzlich mit einer Kürzung einverstanden, betonte indes die

umfangreichen Akten sowie seine seriöse Mandatsführung und erachtete einen

Aufwand für 12 Stunden für das Plädoyer als deutlich zu kurz. Vor diesem

Hintergrund hat das Berufungsgericht den für das zweitinstanzliche Verfahren

geltend gemachte Aufwand für die Berufungsbegründung auf 40 Stunden und für die

Arbeit für das Plädoyer auf insgesamt 20 Stunden gekürzt. Zudem wurden dem

Verteidiger per 17. Juni 2022 bereits CHF 10'000.– ausbezahlt (Akten S. 6224),

welche vom auszuzahlenden Honorar abgezogen werden. Für die

Berufungsverhandlung sind dem Verteidiger überdies 8 Stunden und für die

Nachbereitung 1 Stunde vergütet worden. Für den genauen Betrag wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 15. Dezember 2020 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Betreffend A____:

- Schuldsprüche

wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Berechtigung

und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer [AS Ziff. 2]), in Anwendung von Art. 94 Abs. 1 lit. a, 95

Abs. 1 lit. d sowie 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes;

- Schuldsprüche

wegen falscher Anschuldigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch,

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration),

Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des

Ausweises (AS Ziff. 5), in Anwendung von Art. 303 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,

Art. 94 Abs. 1 lit. a, 91 Abs. 2 lit. a und 95 Abs. 1 lit. b des

Strassenverkehrsgesetzes;

- Freisprüche

wegen Sachbeschädigung (qualifiziert [AS Ziff. 3.1]) und Sachbeschädigung (AS

Ziff. 7), in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches;

- Einstellung

des Verfahrens wegen Sachbeschädigung (AS Ziff. 8) zufolge Rückzugs des

Strafantrages;

- Beschluss

über die beschlagnahmten Gegenstände;

Betreffend D____:

- Schuldsprüche

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen

Führerausweis sowie missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder

Kontrollschilden (AS vom 3.12.19 Ziff. 4, Ziff. 6), in Anwendung von Art. 90 Abs.

2 des Strassenverkehrsgesetzes in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b der

Verkehrsregelnverordnung, Art. 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. a, 97 Abs.

1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches;

- Kostenlose

Freisprüche von der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (AS vom

3.12.19 Ziff. 2, Ziff. 5), der einfachen Körperverletzung (AS vom 3.12.19 Ziff.

3), der mehrfachen versuchten Nötigung (AS vom 3.12.19 Ziff. 2, Ziff. 3) und

der mehrfachen Drohung (AS vom 3.12.19 Ziff. 2, Ziff. 5);

- Einstellung

des Verfahrens zufolge Eintritts der Verjährung wegen Fahrens ohne

Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes,

Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes sowie Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen

i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (AS vom 3.12.19 Ziff. 4);

- Nichtvollziehbarerklärung

der gegen D____ am 29. September 2015 von der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurns bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–,

Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches;

- Reduzierte

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 350.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF

300.– für das erstinstanzliche Verfahren.

Betreffend alle Beschuldigten:

- Entschädigung

der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

1. A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen

Schuldsprüchen – der Sachbeschädigung (grosser Schaden), der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte (qualifiziert), des Landfriedensbruchs, der

versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), des

mehrfachen Angriffs, der mehrfachen Drohung, der falschen Anschuldigung, der

Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und des Fahrens ohne Berechtigung

schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 3

Jahren Freiheitsstrafe,

davon 1,5 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 4 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15.

Januar 2017 bis 2. Februar 2017 (18 Tage), der Untersuchungshaft vom 12. März

2017 bis 9. Mai 2017 (58 Tage) und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie

des vorzeitigen Strafvollzugs vom 18. September 2017 bis 23. Januar 2019 (492

Tage), in Anwendung von Art. 144 Abs. 3, 285 Ziff. 2 Abs. 1, 260 Abs. 1, 123

Ziff. 2 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 134, 180 Abs. 1, 303 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuches, Art. 91 Abs. 2 lit. a, 94 Abs. 1 lit. a, 95 Abs. 1 lit. d

des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des

Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage der versuchten

vorsätzlichen Tötung und des Vergehens gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 8.)

freigesprochen.

Der Antrag auf Ausrichtung einer Haftentschädigung wird

abgewiesen.

Die mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 angeordnete

Schriftensperre wird aufgehoben.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art.

66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

Die Genugtuungsforderung von B____ in Höhe von CHF

5'000.– sowie seine vorinstanzlich geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe

von CHF 2'449.65 werden abgewiesen.

Die Schadenersatzforderungen von K____ und J____ werden

auf den Zivilweg verwiesen.

Die Genugtuungsforderung von A____ gegen B____, C____

und D____ im Betrage von CHF 12'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 17. September

2017 wird abgewiesen.

A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 24'833.10 sowie

eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 22'000.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Das Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 2'550.50

wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im

Umfang von 50% vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 30'484.55 und ein Auslagenersatz von CHF 771.85, zuzüglich Mehrwertsteuer

von insgesamt CHF 2'452.90 (7,7 % auf CHF 19'719.85 [Aufwand bis 31.12.23]

sowie 8,1 % auf CHF 11'536.50 [Aufwand ab 1.1.24], somit total CHF

33'709.25, abzüglich des bereits per 17. Juni 2022 ausbezahlten Vorschusses in

Höhe von CHF 10'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50% vorbehalten.

2. B____ wird von der Anklage des

Raufhandels in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 16'060.– und ein Auslagenersatz von CHF 464.40, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'294.65 (7,7 % auf CHF 10'954.60 [Aufwand

bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 5'569.80 [Aufwand ab 1.1.24],

somit total CHF 17'819.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

3. C____ wird von der Anklage des

Raufhandels und der einfachen Körperverletzung in Anwendung von Art. 15 des

Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 11'669.35 und ein Auslagenersatz von CHF 120.80 zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 935.05 (7,7 % auf CHF 4'988.80 [Aufwand bis

31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 6'801.35 [Aufwand ab 1.1.24], somit

total CHF 12'725.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. D____ wird von der Anklage des

Raufhandels in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.

Aufgrund des Freispruchs bleibt es für die bereits

rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche bei der vom Strafgericht mit Urteil vom

15. Dezember 2020 ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF

30.–.

Die unbezifferte Genugtuungsforderung für die erlittene

Unbill sowie der Antrag auf Parteientschädigung sind abzuweisen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 5'950.– und ein Auslagenersatz von CHF 169.75, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 482.40 (7,7 % auf CHF 3'317.15 [Aufwand bis

31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 2'802.60 [Aufwand ab 1.1.24], somit

total CHF 6'602.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung des rektifizierten Urteils an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

2 und 3 (Dispositiv; Sachverhalt; E. II.1.; E. V.; E. VI. 1.-3.1)

- Berufungsbeklagter

4 (Dispositiv; Sachverhalt; E. I. 1.2, 1.2.1, 1.2.3; II.1.; E. V.; E. VI.

1.-3.1)

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafgericht

Basel-Stadt

- VOSTRA-Koordinationsstelle

- [...]

- Kantonspolizei

Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Tamara La Scalea, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.