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Entscheid

SB.2021.84

Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung

11. November 2021Deutsch5 min

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 365.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.–

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.84

ZWISCHENENTSCHEID

vom 11. November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Ramon

Mabillard und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cédric Pittet

Beteiligte

A____,

geb. [...] Berufungsklägerin

c/o JVA Hindelbank, Beschuldigte

von Erlachweg 2, 3324 Hindelbank

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Juni 2021

betreffend Rechtzeitigkeit der

Berufungsanmeldung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Juni 2021 wurde A____ (Berufungsklägerin)

der rechtswidrigen Einreise, des geringfügigen Vermögensdelikts (Zechprellerei)

und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 70 Tagen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom

27. August 2020, 00.15 Uhr bis 28. August 2020, 15.30 Uhr (zwei Tage),

sowie zu einer Busse von CHF 325.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurden der Berufungsklägerin die

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 365.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.–

auferlegt. Die Verteidigerin der Berufungsklägerin wurde aus der Gerichtskasse

entschädigt.

Gegen das Urteil

des Strafgerichts meldete die Berufungsklägerin im Anschluss an die mündliche

Urteilseröffnung mündlich Berufung an, was sie mit Schreiben vom 4. Juli

2021 (Poststempel 6. Juli 2021) wiederholte. Der Strafgerichtspräsident hat

dieses Schreiben vom 14. Juli 2021 zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht

zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung überwiesen.

Am 29. Juli 2021

hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin den Parteien Gelegenheit

geboten, sich bis zum 27. August 2021 zur Rechtzeitigkeit der

Berufungsanmeldung zu äussern und darauf hingewiesen, dass der

Eintretens-/Nicht­eintretensentscheid des Berufungsgerichts schriftlich

erfolgen werde. Von dieser Möglichkeit hat lediglich die Staatsanwaltschaft mit

Eingabe vom 3. August 2021 Gebrauch gemacht, indem sie vollumfänglich der

Einschätzung des Strafgerichtspräsidenten folgt und dementsprechend beantragt,

es sei auf die Berufung nicht einzutreten.

Die Einzelheiten

des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine

Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung

sei verspätet oder unzulässig (BGer 6B_458/2013 vom 4. November 2013

E. 1.4.2). Das erstinstanzliche Gericht übermittelt nach Ausfertigung des

begründeten Urteils die Berufungsanmeldung zusammen mit den Akten dem

Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung geht

auf das Berufungsgericht über. Die Vorinstanz kann jedoch die

Rechtsmittelinstanz darauf hinweisen, dass die Berufungsanmeldung ihres

Erachtens verspätet erfolgt sein dürfte (dazu Zimmerlin,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 403 N 3; vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 399 StPO N 1a, 1d und Art. 403 N 3; anderer

Ansicht Schmid/Jositsch, Praxiskommentar

Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017,

Art. 399 N 5 und Art 403 N 1,

die ein Antragsrecht der Vorinstanz bejahen).

Vorliegend hat der

Strafgerichtspräsident die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung

bereits vor Ausfertigung des begründeten Urteils dem Appellationsgericht

unterbreitet. Das Gesetz sieht ein Absehen von der Urteilsbegründung für den

Fall einer verspäteten Berufungsanmeldung nicht speziell vor (Reichmuth Pfammatter, in: SWR 2010, S. 123-146,

133). Aus prozessökonomischen Gründen verzichtet das Appellationsgericht jedoch

praxisgemäss auf eine Rückweisung an die Vorinstanz und nimmt die Vorprüfung

sogleich vor. Das Berufungsgericht prüft in diesem Verfahrensstadium lediglich,

ob die Berufungsanmeldung rechtzeitig erfolgt ist. Zuständig ist der

Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils

vornehmen würde, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im

vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs.1 i.V.m.

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).

2.

2.1

Die

StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die

Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen

Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder

mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung

zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei

der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben wird (Art. 399 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO). Es handelt

sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht

erstreckbar ist (BGer 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1.1; AGE

SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1, SB.2014.85 vom 5. Januar

2015.

E. 1.3). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag

oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden

Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

2.2

Vorliegend

wurde das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt der Berufungsklägerin am 17.

Juni 2021 mündlich eröffnet. Aus der Audioaufnahme (Minute 6:08) der Eröffnung

des Urteils ist zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin gleich im Anschluss an

die Begründung dem Strafrichter mitteilt, sie würde «in Rekurs gehen». Diese

Aussage ist als sinngemässe Berufungsanmeldung zu verstehen, zumal die

Berufungsklägerin eine juristische Laiin ist. Der Hinweis des Strafgerichtspräsidenten,

sie müsse die Berufung schriftlich einreichen, ist unbeachtlich. Berufungen

können gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO auch mündlich angemeldet werden. Die

Berufungsanmeldung ist daher als rechtzeitig entgegenzunehmen. Das Strafgericht

hat demgemäss ein schriftliches Urteil auszufertigen.

3.

Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass die

Berufungsanmeldung rechtzeitig erfolgt ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Cédric Pittet

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.