SB.2021.84
Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung
11. November 2021Deutsch5 min
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 365.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.–
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.84
ZWISCHENENTSCHEID
vom 11. November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Ramon
Mabillard und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cédric Pittet
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungsklägerin
c/o JVA Hindelbank, Beschuldigte
von Erlachweg 2, 3324 Hindelbank
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Juni 2021
betreffend Rechtzeitigkeit der
Berufungsanmeldung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Juni 2021 wurde A____ (Berufungsklägerin)
der rechtswidrigen Einreise, des geringfügigen Vermögensdelikts (Zechprellerei)
und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 70 Tagen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
27. August 2020, 00.15 Uhr bis 28. August 2020, 15.30 Uhr (zwei Tage),
sowie zu einer Busse von CHF 325.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurden der Berufungsklägerin die
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 365.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.–
auferlegt. Die Verteidigerin der Berufungsklägerin wurde aus der Gerichtskasse
entschädigt.
Gegen das Urteil
des Strafgerichts meldete die Berufungsklägerin im Anschluss an die mündliche
Urteilseröffnung mündlich Berufung an, was sie mit Schreiben vom 4. Juli
2021 (Poststempel 6. Juli 2021) wiederholte. Der Strafgerichtspräsident hat
dieses Schreiben vom 14. Juli 2021 zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht
zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung überwiesen.
Am 29. Juli 2021
hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin den Parteien Gelegenheit
geboten, sich bis zum 27. August 2021 zur Rechtzeitigkeit der
Berufungsanmeldung zu äussern und darauf hingewiesen, dass der
Eintretens-/Nichteintretensentscheid des Berufungsgerichts schriftlich
erfolgen werde. Von dieser Möglichkeit hat lediglich die Staatsanwaltschaft mit
Eingabe vom 3. August 2021 Gebrauch gemacht, indem sie vollumfänglich der
Einschätzung des Strafgerichtspräsidenten folgt und dementsprechend beantragt,
es sei auf die Berufung nicht einzutreten.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine
Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung
sei verspätet oder unzulässig (BGer 6B_458/2013 vom 4. November 2013
E. 1.4.2). Das erstinstanzliche Gericht übermittelt nach Ausfertigung des
begründeten Urteils die Berufungsanmeldung zusammen mit den Akten dem
Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung geht
auf das Berufungsgericht über. Die Vorinstanz kann jedoch die
Rechtsmittelinstanz darauf hinweisen, dass die Berufungsanmeldung ihres
Erachtens verspätet erfolgt sein dürfte (dazu Zimmerlin,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 403 N 3; vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 399 StPO N 1a, 1d und Art. 403 N 3; anderer
Ansicht Schmid/Jositsch, Praxiskommentar
Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017,
Art. 399 N 5 und Art 403 N 1,
die ein Antragsrecht der Vorinstanz bejahen).
Vorliegend hat der
Strafgerichtspräsident die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung
bereits vor Ausfertigung des begründeten Urteils dem Appellationsgericht
unterbreitet. Das Gesetz sieht ein Absehen von der Urteilsbegründung für den
Fall einer verspäteten Berufungsanmeldung nicht speziell vor (Reichmuth Pfammatter, in: SWR 2010, S. 123-146,
133). Aus prozessökonomischen Gründen verzichtet das Appellationsgericht jedoch
praxisgemäss auf eine Rückweisung an die Vorinstanz und nimmt die Vorprüfung
sogleich vor. Das Berufungsgericht prüft in diesem Verfahrensstadium lediglich,
ob die Berufungsanmeldung rechtzeitig erfolgt ist. Zuständig ist der
Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils
vornehmen würde, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im
vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs.1 i.V.m.
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).
2.
2.1
Die
StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die
Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen
Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder
mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung
zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei
der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben wird (Art. 399 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO). Es handelt
sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht
erstreckbar ist (BGer 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012 E. 1.1; AGE
SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1, SB.2014.85 vom 5. Januar
2015.
E. 1.3). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag
oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden
Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
2.2
Vorliegend
wurde das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt der Berufungsklägerin am 17.
Juni 2021 mündlich eröffnet. Aus der Audioaufnahme (Minute 6:08) der Eröffnung
des Urteils ist zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin gleich im Anschluss an
die Begründung dem Strafrichter mitteilt, sie würde «in Rekurs gehen». Diese
Aussage ist als sinngemässe Berufungsanmeldung zu verstehen, zumal die
Berufungsklägerin eine juristische Laiin ist. Der Hinweis des Strafgerichtspräsidenten,
sie müsse die Berufung schriftlich einreichen, ist unbeachtlich. Berufungen
können gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO auch mündlich angemeldet werden. Die
Berufungsanmeldung ist daher als rechtzeitig entgegenzunehmen. Das Strafgericht
hat demgemäss ein schriftliches Urteil auszufertigen.
3.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die
Berufungsanmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Cédric Pittet
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.