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Entscheid

SB.2021.86

Diebstahl, versuchter Betrug, Fälschung von Ausweisen, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch

22. März 2022Deutsch62 min

eingetragen wurde. Die Schadenersatzforderung von B____ in der Höhe von CHF 72'155.‒

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.86

URTEIL

vom 22.

März 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina

Gubler

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 29. Januar 2021

betreffend Diebstahl,

versuchter Betrug, Fälschung von Ausweisen, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. Januar 2021 wurde A____ des Diebstahls,

des versuchten Betruges, der Fälschung von Ausweisen, der Sachbeschädigung und

des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe –

unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Juli bis 15.

August 2019 – mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von

zwei Jahren, verurteilt. A____ wurde für sieben Jahre des Landes verwiesen,

wobei die angeordnete Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem

eingetragen wurde. Die Schadenersatzforderung von B____ in der Höhe von CHF 72'155.‒

(zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. April 2017) wurde dem Grundsatz nach

gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruches wurde der Geschädigte auf

den Zivilweg verwiesen. Die erhaltene Versicherungsleistung im Betrage von CHF 10'000.‒

sei anzurechnen. Der vom amtlichen Verteidiger eingereichte mazedonische

Reisepass blieb bei den Akten. A____ wurden die Verfahrenskosten im Betrage von

CHF 2'794.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'600.‒ auferlegt. Die

bezahlte Sicherheitsleistung von CHF 10'000.‒ wurde dem amtlichen

Verteidiger zwecks Aushändigung an den Berechtigten ausgerichtet. Der amtliche

Verteidiger wurde für seinen Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt,

wobei ein Vorbehalt zur Zurückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung bei

verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen von A____ angebracht wurde.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, am 1.

Februar 2021 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 22. Juli 2021

lässt er beantragen, es sei das Urteil vom 29. Januar 2021 des Strafgerichts

Basel-Stadt (Einzelgericht) [...] in Gutheissung der Berufung vollumfänglich

aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe

freizusprechen (Rechtsbegehren 2). Diese Anträge stellt der Berufungskläger

unter o-/e-Kostenfolge (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragt der Berufungskläger, es seien seinem Verteidiger die Verfahrensakten,

einschliesslich das Verhandlungsprotokoll vom 29. Januar 2021, in digitaler

Form zuzustellen. Es sei dem Verteidiger zudem eine ausreichende Frist zur

Einreichung einer Berufungsbegründung zu gewähren. Die Berufungserklärung wurde

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und B____ (Privatkläger) mit Verfügung vom

27. Juli 2021 zugestellt. Mit Verfügung vom 27. August 2021 wurde festgestellt,

dass innert Frist weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft

Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt haben.

Dem Berufungskläger wurde Frist bis 27. September 2021 zur Einreichung einer

Berufungsbegründung gesetzt und ihm wurde die amtliche Verteidigung mit [...]

auch für das Berufungsverfahren bewilligt. Die aktualisierten Verfahrensakten wurden

dem amtlichen Verteidiger antragsgemäss zugestellt. Am 27. September 2021

traf die Berufungsbegründung (Postaufgabe 24. September 2021) beim

Appellationsgericht ein. Der Berufungskläger lässt den ergänzenden Antrag

stellen, es sei von der erfolgten Ausrichtung der Sicherheitsleistung gemäss

Absatz 9 des Dispositivs des Urteils vom 29. Januar 2021 des Strafgerichts

Basel-Stadt an die amtliche Verteidigung zwecks Aushändigung an den

Berechtigten Vermerk zu nehmen. Schliesslich beantragt der Berufungskläger zum

Beweis, er selber und C____ seien vor dem Berufungsgericht zu befragen. Die

Berufungsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft mit

der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 29. Oktober 2021 zugestellt. Der

Privatkläger, vertreten durch [...], lässt mit Eingabe vom 13. Oktober 2021

beantragen, es seien sowohl die Berufung als auch der Beweisantrag, C____ zu

befragen, abzuweisen. Mit Verfügung vom 5. November 2021 wurde festgestellt,

dass die Staatsanwaltschaft innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht

hat. Die Berufungsantwort des Privatklägers wurde dem Berufungskläger und der

Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt. Der Beweisantrag, C____ zu

befragen, wurde vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts auf

erneuten Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Mit Verfügung vom

23. Dezember 2021 wurde zur Hauptverhandlung geladen. Im Instruktionsverfahren

ist schliesslich ein aktueller Strafregisterauszug vom 24. Februar 2022 beim

Appellationsgericht eingegangen.

Der

Berufungskläger wurde anlässlich der Verhandlung vom 22. März 2022 befragt. Im

Anschluss gelangte der amtliche Verteidiger zum Vortrag, wobei er an den in der

Berufungserklärung gestellten Anträgen festgehalten hat. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll (Akten S. 618 ff.) verwiesen. Die weiteren

Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Belang sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,

sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher

einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Das Berufungsgericht kann das Urteil

in allen angefochtenen Punkten gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend

überprüfen. Die Kognition des Berufungsgerichts ist weder in tatsächlicher noch

in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (Eugster,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 1).

1.3.2

Im

vorliegenden Fall beantragt der Berufungskläger in der Sache, es sei das Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. Januar 2021 in Gutheissung der Berufung

vollumfänglich aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und es sei der Beschuldigte von

Schuld und Strafe freizusprechen (Rechtsbegehren 2). Diese Anträge stellt der Berufungskläger

unter o-/e-Kostenfolge (Rechtsbegehren 3). Gegenstand des Berufungsverfahrens

ist daher in erster Linie der Schuldspruch betreffend sämtliche, mit

angefochtenem Urteil beurteilten Delikte, einschliesslich der allfälligen

Strafzumessung und des entsprechenden Kostenentscheids. Zu beurteilen sind des

Weiteren die vom Strafgericht angeordnete Landesverweisung, die von der

Privatklägerschaft geltend gemachte Schadenersatzforderung und das Schicksal

des vom amtlichen Verteidiger eingereichten mazedonischen Reisepasses. Der in

der Berufungsbegründung gestellte Antrag, C____ sei vor dem Berufungsgericht zu

befragen, wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. November 2021 abgelehnt,

vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf

erneuten Antrag. Der Antrag wurde anlässlich der Verhandlung vom 22. März 2022

nicht wiederholt, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist. Nicht angefochten

worden sind die Rückerstattung der Sicherheitsleistung von CHF 10'000.– an den

amtlichen Verteidiger zwecks Aushändigung an den Berechtigten und die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren, weshalb diese

Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind und auch darüber

nicht mehr zu befinden ist.

2.

2.1

Die

Schuldsprüche des angefochtenen Urteils basieren auf zwei unterschiedlichen Sachverhalten,

die dem Berufungskläger vorgeworfen werden.

2.1.1

Das

Strafgericht ging in Bezug auf den ersten Sachverhalt im angefochtenen Urteil

aufgrund der erweiterten Anklageschrift vom 12. Juni 2020 (Akten S. 386 ff.)

von Folgendem aus: Der Beschuldigte und zumindest sein Komplize, der

Beschuldigte D____ (flottant, weshalb ein separates Verfahren geführt wird),

begaben sich vermutlich am 17. April 2017 nach 00.15 Uhr in Diebstahlsabsicht zu

dem in E____ an der F____strasse [...] gelegenen Restaurationsbetrieb bzw. Einfamilienhaus

der Familie B____. In der Folge behändigten die beiden Beschuldigten einen

nicht näher bekannten Gegenstand und wuchteten beim Hintereingang des

Restaurants G____ die Türe auf und drangen in der Folge gegen den Willen der

Berechtigten in die Liegenschaft ein. Im Anschluss daran durchsuchten der

Beschuldigte und sein Komplize das Gebäude nach Bargeld und Wertgegenständen

und behändigten in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht folgende

Vermögenswerte: ein Safe samt Bargeldinhalt in der Höhe von rund CHF 62'000.‒

und Goldvreneli im Gesamtwert von CHF 2'327.‒; elf Armbanduhren im Wert

von rund CHF 4'978.‒; Manschettenknöpfe und Necessaires im Wert von rund

CHF 550.‒; DVD mit Hochzeitsaufnahmen im Wert von rund CHF 2'000.‒.

Im Anschluss daran gelang es den beiden vorgenannten Personen, das Haus unter

Mitführung der Beute im Gesamtwert von rund CHF 73'855.‒ zu verlassen. Die

beiden Beschuldigten zeichneten sich für einen Sachschaden an der Eingangstüre

und der Zimmertüre im 1. Obergeschoss in der Höhe von sicher über CHF 300.‒

verantwortlich. Ein rechtsgültiger Strafantrag wegen Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruchs liegt vor. Die geschädigte Familie B____ beteiligt sich als

Privatklägerin am Verfahren und macht eine Zivilforderung von CHF 72'155.‒

(zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. April 2017) geltend.

2.1.2

In

Bezug auf den zweiten Sachverhalt ging das Strafgericht im angefochtenen Urteil

aufgrund der erweiterten Anklageschrift vom 12. Juni 2020 (Akten S. 386 ff.)

von Folgendem aus: Die Absicht verfolgend, sich anlässlich der am 27.

September 2019 in Basel in den Räumlichkeiten des an der

Schützenmattstrasse 20 gelegenen Strafgerichts unter dem Präsidium von [...] ab

08.15

Uhr bis 09.30 Uhr durchgeführten Hauptverhandlung ein Alibi für

seine strafbaren Handlungen zu verschaffen (vgl. E. 2.1.1 hiervor), welches

belegen sollte, dass er zum Tatzeitpunkt vom 17. April 2017 unmöglich in E____

gewesen sein konnte und so einen gerichtlichen Freispruch herbeizuführen,

reichte der Beschuldigte via seinen Rechtsvertreter [...], Advokat, zunächst am

20.

(recte 23.) September 2019 eine angeblich in Nordmazedonien versendete E-Mail

ein. Die vom Beschuldigten selbst oder einer unbekannten Hilfsperson stammende

Nachricht enthielt drei Fotos seines Passes, welche seinen Auslandaufenthalt

zum Tatzeitpunkt belegen sollten sowie eines Grenzübergangdokuments, welches

belegen sollte, dass es beim Grenzübertritt zwischen Griechenland und

Mazedonien von den griechischen Grenzwächtern gestempelt worden sei. Diese zwei

Beweismittel überreichte der Beschuldigte schliesslich anlässlich der

vorgenannten Hauptverhandlung in original dem Strafgericht. Durch die

Einreichung der inhaltlich total gefälschten Dokumente beabsichtigte der

Beschuldigte, zu belegen, dass er zum Tatzeitpunkt vom 17. April 2017

nicht in E____ gewesen sein konnte. Des Weiteren versuchte der Beschuldigte mit

dieser Beweismitteleingabe das Gericht dahingehend arglistig zu täuschen, dass

dieses die von B____ im Strafprozess adhäsionsweise geltend gemachte

Zivilforderung in der Höhe von CHF 72'155.– (zuzüglich Zins zu 5 % seit

17.

April 2017) abweist.

2.2

Der

Berufungskläger hat die obgenannten Vorwürfe stets bestritten und beantragt in

materieller Hinsicht einen Freispruch.

2.3

Das

Strafgericht prüfte, ob die vorhandenen belastenden Umstände eine geschlossene

Indizienkette bildeten, aufgrund derer die Täterschaft des Berufungsklägers als

zweifelsfrei erstellt zu betrachten sei, bzw. ob es mithin keine andere

vernünftige Erklärung gebe, als dass die strafbare Tat durch ihn begangen

worden sei, da in Bezug auf den vorgeworfenen Einbruchdiebstahl kein

unmittelbarer Beweis für die Täterschaft des Berufungsklägers vorliege

(angefochtenes Urteil S. 5). Es erwog, es sei als Erstes darauf hinzuweisen,

dass die Bestreitungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen. So habe

er in der Voruntersuchung zu Protokoll gegeben, dass er nicht mehr wisse, wo er

sich im April 2017 aufgehalten habe. Ebenso wenig habe er sich zunächst daran

erinnern können, dass er am 13. April 2017 bei der Einreise am Grenzübergang Riehen

zusammen mit D____ und H____ einer Kontrolle unterzogen worden sei, sondern habe

stattdessen erklärt, die Namen der beiden Männer würden ihm nichts sagen. Umso

mehr erstaune es, dass er plötzlich eingeräumt habe, es stimme, dass er am Zoll

angehalten worden sei. Auch seine Begleiter habe er schliesslich doch noch auf

Fotos wiedererkannt und dargelegt, er sei mit ihnen zusammen in Deutschland

Kaffee trinken gegangen. Seine Ausführungen seien jedoch nicht nur

widersprüchlich, sondern auch völlig unplausibel. So müsse seine Erklärung, die

damals bei der Einreise im Auto sichergestellten Handschuhe und das Brecheisen

würden dem Vater seiner Ex-Freundin C____ gehören, der damit Autos repariere,

geradezu als grotesk bezeichnet werden. Ferner sei in seinen Aussagen eine

Tendenz zu beobachten, seine damalige Partnerin zu verunglimpfen. So wiederhole

er mehrfach die Vermutung, C____ wolle ihm etwas Böses antun, weil er sie verlassen

habe. Dass er nie einen Tresor im Keller gesehen haben wolle, verstehe sich von

selbst (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Demgegenüber erscheine die Darstellung

von C____ insgesamt glaubhaft. Sie habe bestätigt, dass der Beschuldigte der

Einzige gewesen sei, der noch einen Schlüssel zu ihrer Wohnung gehabt habe, wo

auch der Kellerschlüssel aufbewahrt worden sei. Aufgrund eines Schreibens der

Zollbehörde, welches von A____ bei ihr zu Hause auf der Fensterbank liegen

gelassen worden sei, habe sie mitbekommen, dass dieser an der Grenze

kontrolliert worden sei. Anders als von ihm behauptet, würden die im Auto

festgestellten Gegenstände allerdings nicht ihrem Vater gehören. Den

aufgebrochenen Tresor habe sie erst zwei Tage nach der Trennung von A____ [in

ihrem Keller] entdeckt. Die Vorinstanz erwog, dass C____ bezüglich der Frage,

wann dies genau gewesen sei, unterschiedliche Angaben gemacht habe, vermöge

ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch zu tun, es seien seither doch immerhin

zwei Jahre vergangen. Entscheidend seien vielmehr ihre einleuchtenden

Ausführungen, weshalb sie sich zu 100 % sicher sei, dass A____ sich am 17.

April 2017 und damit im Zeitpunkt des Einbruchs in das Restaurant G____ bei ihr

in [...] aufgehalten habe. Namentlich verknüpfe sie das Datum damit, dass sich

ihr Bruder am 16. April 2017 von seiner Frau getrennt habe und verzweifelt in

ihre Wohnung gegangen sei in der Erwartung, sie dort anzutreffen. Stattdessen

habe er A____ mit zwei Kollegen vorgefunden. Ebenso wenig lasse sich aus dem

Umstand, dass C____ der Polizei zwar diverse Aufbruchspuren an der Wohnungstür

und der Tür zu ihrem Kellerabteil, aber nicht direkt die Entdeckung des Tresors

gemeldet habe, zwingend auf einen inszenierten Racheakt ihrerseits schliessen.

Abgesehen davon, dass es für sie genauso (un)verfänglich gewesen wäre, wenn sie

die Polizei unmittelbar auf den aufgebrochenen Safe aufmerksam gemacht hätte, habe

sie nicht davon ausgehen können, dass die Polizei aufgrund ihrer Anzeige die

ganze Liegenschaft absuche. Darüber hinaus erschienen die von ihr angegebenen

Trennungsgründe, namentlich die von ihm zunehmend an sie gestellten

Geldforderungen sowie der von ihr entdeckte Seitensprung, alles andere als

abwegig (angefochtenes Urteil S. 7).

Ein weiteres

Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten stellen gemäss den Erwägungen des

Strafgerichts sodann die Aussagen des Privatklägers B____ dar. So habe er im

Ermittlungsverfahren festgehalten, dass im Vorfeld des Einbruchs regelmässig

ein in der F____strasse wohnhafter Mann in sein Restaurant gekommen sei, um

eine Tausendernote zu wechseln, so dass er sich jeweils in den 1. Stock zum

Tresor habe begeben müssen, um Geld zu holen. Auf Vorlage von Fotos habe er den

Beschuldigten eindeutig als besagten Mann identifiziert (angefochtenes Urteil

S. 7 f.).

Das Strafgericht

führt aus, es lägen noch weitere Umstände vor, die zusammen mit den

vorgenannten Indizien keinen anderen Schluss erlaubten, als dass A____ den

fraglichen Einbruchdiebstahl begangen habe. Nicht nur habe er bei C____ gewohnt

und somit Zugang zum Kellerabteil gehabt, in dem der aus dem Restaurant G____

gestohlene, aufgebrochene Safe entdeckt worden sei. Er sei auch vier Tage vor

dem Einbruchdiebstahl bei der Einreise am Grenzübergang Riehen in Begleitung

von D____ und H____ mit einem Brecheisen und Handschuhen im Auto angehalten

worden. Seine damalige Erklärung, sie seien auf dem Weg, ein Auto zu kaufen, müsse

insofern als unglaubhaft eingestuft werden, als weder auf den Personen noch im

Fahrzeug Bargeld gefunden worden sei. Vor allem aber könne es kein Zufall mehr

sein, dass an dem im Kellerabteil von C____ sichergestellten Safe ausgerechnet

die DNA-Spuren von D____ gefunden worden seien. Letzte Zweifel an der

Täterschaft von A____ würden schliesslich dadurch ausgeräumt, dass sich die

anlässlich der ersten Hauptverhandlung zur Verschaffung eines Alibis

eingereichte, angeblich von Griechenland ausgefertigte Ein- und

Ausreisebescheinigung als Totalfälschung herausgestellt habe. Es liege somit

klar eine geschlossene Indizienkette vor, aufgrund welcher der Sachverhalt

gemäss der erweiterten Anklageschrift als zweifelsfrei erstellt zu betrachten sei

(angefochtenes Urteil S. 8).

2.4

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und

Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird

der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit

Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem

Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das

Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten

ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung

ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In

Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss

abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche

immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr

muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (zum

Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je mit

Hinweisen; sowie ausführlich: Tophinke,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). Die StPO kennt

keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für

seine Entscheidfindung ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art.

139.

ff. StPO) ‒ grundsätzlich sämtliche Beweismittel beiziehen, die es

für beweistauglich hält. Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren

Entscheiden betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung

auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie

gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der in dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar» (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer

6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019

E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3, 6B_824/2016 vom 10.

April 2017 E. 13.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214 ff.). Vielmehr wird die

Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO beherrscht, wonach das Gericht die

Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält

(BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl.

auch Wohlers, in Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.).

Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei

einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E.

13.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214 ff., 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014

E. 1.1 und 1.4). In diesem Rahmen ist auch der Indizienbeweis

zulässig. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen,

auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend

– können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache

nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist

dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 mit

Hinweisen; BGer 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.6.1).

2.5

Der

Berufungskläger bestreitet sämtliche Deliktsvorwürfe. Er ist weiterhin der Ansicht,

die gesamten Umstände sprächen für eine Inszenierung eines Racheplanes aus dem

familiären Umfeld seiner Exfreundin (Berufungsbegründung Rz. 3).

Das Strafgericht würdige seine Aussagen fälschlicherweise als unglaubhaft

(Berufungsbegründung Rz. 7). So sei es vollkommen nachvollziehbar, dass sich

der Berufungskläger nach der «belastenden Inhaftierung» am 3. Juli 2019 in der

ersten Einvernahme, welche eine zusätzliche Stresssituation darstelle, nicht

mehr habe erinnern können, wo er sich vor mehr als zwei Jahren aufgehalten

habe. Wenn das Strafgericht C____s unterschiedlichen und ungenaueren

Zeitangaben mehr Glauben schenke, entstehe der Eindruck, dass die Aussagen mit

unterschiedlichen Ellen gemessen würden, ohne dass dies nachvollziehbar begründet

werde (Berufungsbegründung Rz. 8). Was die Aussagen des Berufungsklägers zum

Grenzübertritt am 13. April 2017 beträfen, so missachte das Strafgericht den

Kontext und die Reihenfolge, wie die Fragen anlässlich der Einvernahme gestellt

worden seien. Es sei nicht widersprüchlich, wenn er die Personen, die mit ihm

unterwegs gewesen seien, als Zufallsbekanntschaften erst in Verbindung mit

einem Foto und/oder einem Ereignis wiedererkenne (Berufungsbegründung Rz. 11

f.). Es sei im Vorverfahren unterlassen worden, die Angaben des

Berufungsklägers zum Brecheisen und den Handschuhen genauer zu überprüfen.

Stattdessen seien sie durch das Strafgericht als geradezu grotesk bezeichnet

worden, ohne dies näher zu begründen (Beschwerdebegründung Rz. 13). Das

Strafgericht übergehe denn auch, dass der Berufungskläger mehrere Angaben

gemacht habe, die sich nach deren Überprüfung als korrekt herausgestellt

hätten, so in etwa in Bezug auf die Übernachtung im Hotel mit seiner Verlobten,

oder wie er in den Besitz der Überwachungskameras und des Bewegungsmelders

gekommen sei. Diese Aussagen zeigten, dass der Berufungskläger glaubwürdig und

sein Aussageverhalten authentisch sei (Berufungsbegründung Rz. 15).

Jedoch

seien die Aussagen von C____, der Exfreundin des Berufungsklägers, entgegen der

Würdigung des Strafgerichts von Ungenauigkeiten, Absonderlichkeiten und

Ungereimtheiten durchzogen (Berufungsbegründung Rz. 16). Ihre Aussage, wonach

sie über einen gelben Zettel auf der Fensterbank erfahren habe, dass der

Berufungskläger und zwei weitere Personen an der Grenze kontrolliert worden

seien und Handschuhe und Schraubenzieher dabeigehabt hätten, sei nachweislich

falsch. Denn es existiere weder von der Grenzwache noch von der Polizei ein

solches Aktenstück (Berufungsbegründung Rz. 17). Dass nur C____ und der

Berufungskläger einen Schlüssel zur Wohnung und somit auch Zugang zum

Kellerabteil gehabt hätten, möge zwar grundsätzlich richtig sein. Vor dem

Hintergrund, dass die Exfreundin hoch verschuldet sei und dem Umstand, dass sie

ohne Weiteres ihren Schlüssel jemand anderem aushändigen könnte und dass bei

einem Mehrfamilienhaus die Eingangs- und Kellertüren durch mehrere Personen

geöffnet werden könnten, erweise sich dieses Indiz als sehr schwach. Die

möglichen Motive der Exfreundin – Schuldensituation und Beziehungsprobleme als

Grund für eine Vergeltungsaktion gegen den Berufungskläger – und weitere

Umstände könnten nicht ausgeschlossen werden (Berufungsbegründung Rz. 18). Die

unterschiedlichen Angaben von C____ betreffend den Tresor würden berechtigte

Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufwerfen (Berufungsbegründung

Rz. 21). Auch die Aussagen des Geschädigten würden Fragen aufwerfen und es sei

davon auszugehen, dass dieser spekuliere, wenn er den Berufungskläger belaste

(Berufungsbegründung Rz. 22 – 24). Schliesslich lässt der Berufungskläger die

Fälschung des Zettels der griechischen Grenzbehörde bestreiten

(Berufungsbegründung Rz. 26). Alles in allem lasse eine kritischere

Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit doch berechtigte Zweifel am Sachverhalt und

an der möglichen Täterschaft des Berufungsklägers aufkommen. Eine

Vergeltungsaktion der Exfreundin könne nicht ausgeschlossen werden. Aus diesen

Gründen und mangels direkten Beweisen verblieben somit unüberwindliche Zweifel

an der (Mit-)Täterschaft des Berufungsklägers, weshalb dieser in dubio pro

reo freizusprechen sei (Berufungsbegründung Rz. 27).

2.6

2.6.1

Wie sogleich darzulegen sein wird,

kann der Sache nach dem Strafgericht gefolgt werden, wonach eine geschlossene

Indizienkette vorliegt, so dass der vorgeworfene Sachverhalt mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Auch die

vom Berufungskläger unter anderem als unglaubhaft und widersprüchlich gerügten

Aussagen von C____ sind als ein Teil der Indizienkette in die Bewertung

miteinzubeziehen. Ihre Aussagen sind im Kern stimmig und es kann betreffend

ihren Inhalt auch auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen

werden (angefochtenes Urteil S. 7, vgl. E. 2.3 hiervor). Sie korrigiert sich

bei den Aussagen teilweise selber, gibt auch offen zu, wenn sie etwas –

beispielsweise Daten – nicht mehr genau oder gar nicht weiss und gibt adäquat

detailreich Auskunft, was ihre Aussagen insgesamt glaubhaft macht. Ihre Angaben

von Daten, die vom Berufungskläger als widersprüchlich gerügt werden (vgl. u.a.

Berufungsbegründung Rz. 21), sind durchaus nachvollziehbar. So erklärte

sie, «der letzte Tag der Woche war der 24.» (Akten S. 351) bzw. «am 24. April»

(Akten S. 354). Sicher war sie sich jedoch, dass am Tag der Trennung ihres

Bruders der Berufungskläger mit zwei Kollegen in ihrer Wohnung gewesen sei,

mithin am 16. April 2017 (Akten S. 354). Die letzte Angabe ist vereinbar mit

der ersten («der letzte Tag der Woche war der 24.») und auch ihre Aussage, «das

war der Tag, der mir vorher nicht eingefallen ist», spricht für den 16. April

2017.

Dass sie, wie der Berufungskläger in der Berufungsbegründung vorbringt,

Schulden hatte (Berufungsbegründung Rz. 18), hat sodann überhaupt keinen

Zusammenhang damit, dass sie den Berufungskläger eines Diebstahls bei jemand

anderem bezichtigt, zieht sie doch daraus keinerlei finanzielle Vorteile. Glaubhaft

ist sodann die Schilderung des Seitensprungs des Berufungsklägers und wie sie

davon erfahren hat («ich weiss nicht, ob ich mich nun strafbar mache, ich habe

einen Stift mit einer Kamera platziert», Akten S. 353). Solches kann man kaum

erfinden, und im Übrigen hätte sie auch keinerlei Vorteil davon, befürchtet sie

doch vielmehr, sich mit ihrem Verhalten gar strafbar gemacht zu haben. Der

Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass nicht ganz ausgeschlossen

werden kann, dass eine gewisse Rachelust von C____ beim vorliegenden

Sachverhalt durchaus eine Rolle gespielt haben könnte: Immerhin hat sie den

Berufungskläger nach eigenen Angaben kurz vor der Trennung beim Fremdgehen –

wohlbemerkt in ihrer eigenen Wohnung – erwischt (Akten S. 353), und der

Berufungskläger hat nach ihren Angaben zwei Wochen nach der Trennung im Sommer

2017.

seine Verlobte in Nordmazedonien geheiratet (Akten S. 171), weshalb es

verständlich ist, wenn C____ aufgrund der erwähnten Vorkommnisse verletzt wäre.

Wohl ist davon auszugehen, dass sie aufgrund dieser Vorkommnisse keine Lust

mehr hatte, den Berufungskläger zu decken. Dies sind allesamt aber keine Gründe

dafür, dass per se davon auszugehen wäre, dass C____ bei ihren Aussagen

gelogen hätte oder diese nicht glaubhaft wären. C____ war zu jenem Zeitpunkt

auch Hauswartin in der Liegenschaft F____strasse [...] (Akten S. 174), wo

der gestohlene Safe in ihrem Kellerabteil gefunden worden ist; es darf folglich

davon ausgegangen werden, dass sie mit ihrem Arbeitgeber und Vermieter keine

Probleme bekommen und sie zu Gunsten des Berufungsklägers keine weiteren

drohenden privaten Verluste eingehen wollte.

2.6.2

Es ist erstellt und unbestritten, dass

der Berufungskläger das Restaurant G____, wo der Safe und die Vermögenswerte

gestohlen wurden, und dessen Eigentümer gekannt hat. Der Berufungskläger hat

dort Geld gewechselt, wobei sich B____ mit den zu wechselnden CHF 1'000.– zum

Safe in das erste Obergeschoss der Liegenschaft begeben musste, um Wechselgeld

zu holen. B____ erkannte in der Einvernahme den Berufungskläger als jene

Person, die mehrmals bei ihm eine Tausendernote gewechselt hat und gab an, es

wären mindestens zehn Geldwechsel gewesen, bzw. sei diese Person sicher jeweils

zwei Mal pro Woche zum Geld wechseln ins Restaurant gekommen (Akten S. 160, 167).

Der Berufungskläger konnte sich nicht erinnern, wie oft er beim Geschädigten

Geld gewechselt hatte, gab aber an, es sei mindestens einmal gewesen (Protokoll

HV S. 3, Akten S. 620). Ob diese Geldwechsel einmal oder mehrmals

stattgefunden haben, ist im Ergebnis unerheblich. Denn dem Berufungskläger durfte

bereits aufgrund eines einzigen Geldwechsels klar sein, dass sich weiteres

Bargeld im ersten Obergeschoss des Gebäudes befand. Nicht ausgeschlossen ist –

den Aussagen von B____ folgend –, dass dieser beim Wechseln des Geldes von

einer weiteren Person vom [...] aus beobachtet worden ist (Akten S. 160). Dass

der Berufungskläger im Restaurant G____ Geld gewechselt hat, wird schliesslich auch

von C____ bestätigt (Akten S. 356).

2.6.3

Als weiteres Indiz für die Täterschaft

des Berufungsklägers darf sein Aussageverhalten sowie sein weiteres Verhalten

während des Verfahrens beigezogen werden.

2.6.3.1

Was die Aussagen des

Berufungsklägers im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren betrifft,

kann auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes

Urteil S. 6 f., vgl. E. 2.3 hiervor). Seine Aussagen anlässlich der

Berufungsverhandlung fügen sich nahtlos in sein bisheriges, insgesamt nicht

glaubhaftes Aussageverhalten ein. Auf den Vorhalt, dass er am 13. April 2017

mit D____ bei der Einreise in die Schweiz kontrolliert worden sei und auf die Frage,

ob dieser ein Freund von ihm gewesen sei, gab er – wie erwähnt immerhin mehr

oder weniger konstant zu seinen bisherigen Aussagen – an, als er im Gefängnis gewesen

sei, hätte er sich nicht daran erinnern können. Als man ihm Fotos vorgelegt habe,

sei ihm eingefallen, dass er mit ihm zusammen gewesen sei. Sie seien zusammen in

Deutschland gewesen zum Kaffee trinken. Er habe sie dann zur Kaserne gebracht,

dann habe er sie nicht mehr gesehen. Die aufgefundenen Werkzeuge im Auto hätten

nicht ihm gehört, sondern dem Vater der C____. Dieser handle «ein bisschen» mit

Autos und habe einige defekte Autos, die er selber repariert habe (Protokoll HV

S. 4, Akten S. 621). Auf die Frage, ob er sich am 16. April 2017 – das heisst am

Tag vor der Tatnacht – mit zwei Freunden in der Wohnung von C____ aufgehalten habe,

antwortete er ausweichend, «die ganze Geschichte [hätten] C____ und ihre

Schwester so beigebracht». Als er sich von ihr getrennt habe, habe deren

Schwester ihm gedroht. Auf weitere Nachfrage hin, da die ursprüngliche Frage

nicht beantwortet war, gab der Berufungskläger an, es stimme nicht, dass er an

besagtem Tag mit zwei Freunden in ihrer Wohnung gewesen sei (Protokoll HV S. 3,

Akten S. 620). Auf die Frage, wo er dann gewesen sei, wenn nicht in der Wohnung

von C____, gab er an, als er im Gefängnis gewesen sei, habe er sich nicht daran

erinnern können. Als er dann nach Hause gegangen sei, habe er seinen Pass

angeschaut, und ausserdem diesen Zettel, und die Stempel die auf dem Pass gewesen

seien. Er sei damals in Mazedonien gewesen. Er sei von Rom nach Selanik geflogen.

Dort habe ein Freund von ihm gewartet, von dort seien sie nach Skopje weitergefahren

(Protokoll HV S. 4, Akten S. 621). An das genaue Datum des Flugs könne er sich

nicht mehr erinnern; er habe auch kein Ticket mehr; wenn er innerhalb von

Europa fliege, erhalte er jeweils keinen Stempel im Pass (Protokoll HV S. 5,

Akten S. 622).

2.6.3.2

Der Berufungskläger versuchte, seine

Täterschaft durch Abwesenheit im Tatzeitraum zu widerlegen. Wie sich sogleich

zeigen wird, ist aber der Tatzeitpunkt vom 17. April 2017 davon gar nicht abgedeckt.

Dies führt zum erwähnten weiteren Verhalten des Berufungsklägers im

Strafverfahren, das neben seinem Aussageverhalten als Indiz für seine

Täterschaft herangezogen wird. Er liess am 23. September 2019 Kopien seines

Passes und eines Zettels beim Strafgericht einreichen, die belegen sollten,

dass er mit dem Auto am 31. März 2017 von Nordmazedonien nach Griechenland

und am 16. April 2017 von Griechenland nach Nordmazedonien gereist

sei (Akten S. 341 ff.). Anlässlich der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung

vom 27. September 2019 reichte er die Papiere ein. Das Verfahren wurde

ausgestellt (Akten S. 357) und die Dokumente wurden in der Folge durch das

Kommando des Grenzwachkorps, Fachstelle Dokumente, geprüft, welches zum Schluss

kam, dass es sich beim Dokument um eine Totalfälschung handelt: «Die

Ablagerungscharakteristika beider angeblicher Feuchtstempelabdrücke, [...] [vom

31.03.2017] und [...] [vom 16.04.2017] zeigen, dass es sich dabei eindeutig um

digitale Reproduktionen und nicht um authentische Schengenstempelabdrücke

handelt» (Bericht GWK vom 30. Dezember 2019, Akten S. 375 ff., 377). Auch

die Kriminaltechnische Abteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (KTA)

prüfte das Papier, mit dem der Berufungskläger seine Ein- und Ausreise zwischen

Griechenland und Nordmazedonien dokumentiert haben möchte (Untersuchungsbericht

der KTA vom 23. November 2020, Akten S. 467 ff.). Auch die KTA kommt zum

Schluss, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelt. Eine Anfrage bei

den griechischen Behörden habe ergeben, dass die Stempelnummern und Prüfziffern

der beiden fraglichen Schengenstempel ungültig seien. Die KTA schliesst daraus,

dass es sich bei den fraglichen Stempelabdrücken um Fälschungen handeln müsse

(Akten S. 469). Es gibt keinerlei Anlass, die Schlüssigkeit der Berichte

des Grenzwachtkorps und der KTA in Zweifel zu ziehen und es kann auf sie ohne Weiteres

abgestellt werden.

Anlässlich

der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger auf den Vorhalt, dass es sich

beim Grenzübergangsdokument gemäss der offiziellen Berichte um eine Fälschung

handle, an, er wisse es nicht, er habe das Dokument von einem Grenzbeamten

erhalten. Während dieser Zeit habe es Probleme zwischen Griechenland und

Nordmazedonien gegeben und die griechischen Behörden hätten den

nordmazedonischen Pass nicht anerkannt. Wenn er einem griechischen Grenzbeamten

seinen Pass abgegeben habe, habe dieser ihn nicht akzeptiert und ihn

weggeworfen. Als er an der Grenze angekommen sei, hätten sie nur die Passnummer

auf einen Zettel geschrieben, danach habe man von ihm verlangt, dass er 10-15

Meter weiterfahre, dort parke, und im Auto warte, dass jemand zu ihm komme. Er wisse

nicht, ob es eine Kopie oder ein Original sei. Dafür müsse man in Griechenland

nachfragen, was da passiert sei (Protokoll HV S. 5, Akten S. 622).

2.6.3.3

Die Aussagen des Berufungsklägers

sind einerseits im Zusammenhang zu den eingereichten Dokumenten, aber andererseits

auch im Gesamtzusammenhang unvollständig und in sich widersprüchlich. Aus den

eingereichten Reisedokumenten könnte geschlossen werden, dass sich der

Berufungskläger zwischen dem 31. März und dem 16. April 2017 in

Griechenland aufgehalten hat. Vor dem Strafgericht sagte er jedoch aus, er sei

zwischen dem 31. März und dem 16. April 2017 in Italien, der Schweiz und

Polen gewesen. Er sei dabei mit dem Flugzeug gereist (Akten S. 348). Durch

die Dokumente des Grenzwachkorps und der Kantonspolizei Basel-Stadt ist belegt,

dass er sich zumindest am 13. April 2017 in Deutschland und der Schweiz

aufgehalten hat. Sowohl an der erstinstanzlichen Verhandlung als auch in der

Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger zwar aus, dass er von Rom nach

Selanik geflogen sei. Es bleibt aber unklar, wann diese Reise genau

stattgefunden haben soll und wie sie im Zusammenhang mit der Reise steht, bei

der der Berufungskläger gemäss den Dokumenten mit dem Auto am 31. März 2017

nach Griechenland ein- und am 16. April 2017 von Griechenland ausgereist

ist. Von einer Reise aus Griechenland in die Schweiz oder in ein Nachbarland

oder von Reisen zwischen Italien, der Schweiz und Polen ist keine Rede. Entsprechend

gibt es keine Beweise für eine Flugreise des Berufungsklägers von Rom nach

Selanik oder für weitere Flugreisen. Darauf angesprochen gibt er wie schon vor

der Vorinstanz an, dass er nie Stempel in den Pass bekomme, wenn er in Europa

reise. Dem ist zu widersprechen. Einerseits hat das Grenzwachkorps ausgeführt,

dass Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Ein- und Ausreise systematisch

abzustempeln sind (Akten S. 376), andererseits ist – entgegen den Aussagen des

Berufungsklägers – ein Stempel in seinem Pass ersichtlich, der belegt, dass der

Berufungskläger am 19. Februar 2017 per Flugzeug nach Basel/Mulhouse eingereist

ist und folglich einen Stempel im Europaraum erhalten hat. Es ist davon

auszugehen, dass weitere Stempel in seinem Pass ersichtlich wären, wenn er in

dieser Zeit Flugreisen unternommen hätte. Das Reisedokument, selbst wenn es

echt wäre, taugt jedenfalls nicht als Alibi. Dieser Schluss wird schliesslich

durch die Aussage von C____ gestützt, welche angegeben hat, dass sich der

Berufungskläger in der Zeit vom 13. April 2017 ungefähr eine Woche mit

zwei weiteren Besuchern in ihrer Wohnung aufgehalten habe. Der Berufungskläger

habe in dieser Zeit mit ihr zusammengewohnt und die zwei Besucher seien für eine

Zeit bei ihr in der Wohnung gewesen (Akten S. 351). Über die Vorlage des

griechischen Reisepapiers zeigte sie sich irritiert und gab an, der

Berufungskläger habe sich im März 2017 in Basel aufgehalten. Erst im Mai sei er

– soweit sie sich erinnern könne – nach Mazedonien gereist. Es sei aber

möglich, dass er mit dem Flugzeug geflogen und mit dem Auto zurückgefahren sei,

das habe er öfter so gemacht (Akten S. 351).

2.6.3.4

Was das Aussageverhalten des

Berufungsklägers angeht, bleibt abschliessend zu erwähnen, dass aus der

Tatsache, dass der Berufungskläger in anderen, mit der Tat nicht

zusammenhängenden Punkten teilweise die Wahrheit gesagt hat, nicht automatisch

der Schluss gezogen werden könnte, dass er die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen

hat. Es ist vielmehr notorisch, dass auch wenn in nicht relevanten Punkten die

Wahrheit gesagt wird, dies nicht für die den mutmasslichen Täter belastenden

Umstände gelten muss.

2.6.4

Der Berufungskläger macht geltend, die

Aussagen seiner Exfreundin seien ungenau bzw. ihre falschen Aussagen würden ihrer

Glaubwürdigkeit schaden. Der Berufungskläger stützt diese Rüge in erster Linie

auf die Aussagen von C____ betreffend den Grenzübertritt des Berufungsklägers

am 13. April 2017. Sie habe im Vorverfahren angegeben, dass sie auf einem

Zettel der Grenzwache, der auf der Fensterbank in ihrer Wohnung gelegen sei,

gesehen habe, dass der Berufungskläger zusammen mit zwei Freunden an der Grenze

vom Zoll angehalten worden sei und sie Handschuhe und Schraubenzieher dabeigehabt

hätten. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie angegeben, dass sie

über einen gelben Zettel oder Brief der Polizei auf der Fensterbank von der

Anhaltung an der Grenze erfahren habe und dass noch zwei Personen dabei gewesen

seien. Die Vorinstanz habe diese Aussage unkritisch als wahr in ihr Urteil

übernommen, obwohl dies nachweislich nicht der Fall sein könne. Es existiere

kein Aktenstück, sei es von der Grenzwache oder Kantonspolizei, mit den Angaben

des Beschlagnahmeguts und der kontrollierten Personen. Diese Aussage der

Exfreundin sei somit nachweislich falsch (Berufungsbegründung Rz. 17).

Die

Vorinstanz hat diese Aussagen der Exfreundin entgegen der Ansicht des

Berufungsklägers nicht «unkritisch als wahr in ihr Urteil» aufgenommen. Das

Strafgericht erwähnt zwar die Aussage C____s, dass sie aufgrund eines

Schreibens der Zollbehörde, welches vom Berufungskläger bei ihr zu Hause auf

der Fensterbank liegen gelassen worden sei, mitbekommen habe, dass dieser an

der Grenze kontrolliert worden sei. Im Weiteren geht das Strafgericht jedoch

nicht weiter auf die Aussagen betreffend die Grenzkontrolle ein, sondern legt

dar, dass C____ ausgesagt habe, dass die im Auto festgestellten Gegenstände,

entgegen der Behauptung des Berufungsklägers, nicht ihrem Vater gehören würden

(angefochtenes Urteil S. 7). Den Grenzübertritt am 13. April 2017 wertet das

Strafgericht später als Umstand, der zusammen mit anderen Indizien keinen

anderen Schluss zulassen, als dass der Berufungskläger den fraglichen

Einbruchdiebstahl begangen habe. Er sei nämlich vier Tage vor dem

Einbruchdiebstahl bei der Einreise in die Schweiz am Grenzübergang Riehen in

Begleitung von D____ und H____ mit einem Brecheisen und Handschuhen im Auto

angehalten worden. Seine damalige Erklärung, sie seien auf dem Weg, ein Auto zu

kaufen, müsse insofern als unglaubhaft eingestuft werden, als weder auf den

Personen noch im Fahrzeug Bargeld gefunden worden sei (angefochtenes Urteil S.

8). Das Strafgericht stützt sich bei den Ausführungen zum Grenzübertritt nicht

auf die Aussagen von C____, sondern auf den Requisitionsbericht der

Kantonspolizei Basel-Stadt (Akten S. 227 f.) sowie den Rapport bzw. die «Personenkontrollkarte»

der Grenzwache (Akten S. 229 ff.), auf denen im Übrigen jeweils alle

kontrollierten Personen und die sichergestellten Gegenstände erwähnt sind.

Unvollständig muten die Aussagen des Berufungsklägers zum Grund der Reise nach

Deutschland an. Gegenüber dem Grenzwachkorps sagte er sinngemäss aus, sie seien

bei Verwandten Kaffee trinken gegangen und würden jetzt ein Auto kaufen gehen (Akten

S. 234). In der Einvernahme vom 5. Juli 2019 will sich der Berufungskläger erst

nicht an die beiden Begleiter erinnern können, erkennt sie dann aber auf Fotos

wieder, an die Namen kann er sich nicht erinnern, weiss dann aber dass sie in [...],

Mazedonien gewohnt haben sollen (Akten S. 146 ff., 151). Lebensfremd mutet die

Aussage gegenüber der Grenzwache an, dass drei Männer, die sich nicht wirklich gekannt

haben sollen, bei Verwandten Kaffeetrinken waren. Dass der Kaffee bei

Verwandten konsumiert worden wäre, wurde dann in den späteren Einvernahmen auch

nicht mehr erwähnt. Die örtliche und zeitliche Nähe des Grenzübertritts vom 13.

April 2017 des Berufungsklägers zusammen mit H____ und D____ – wobei die

DNA-Spuren des Letzteren am Safe gefunden wurden – zu den Ereignissen in der

Nacht vom 17. April 2017 ist augenscheinlich. Die Bekanntschaft mit D____ ist

folglich ein belastendes Indiz dafür, dass der Berufungskläger als Einbrecher

tätig war. Dass die beim Grenzübertritt mitgeführten Gegenstände dem Vater von C____

gehören sollten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Wäre dem so gewesen,

so hätte der Berufungskläger dies bereits gegenüber dem Grenzwachkorps bzw. den

herbeigerufenen Polizisten erklären können, was er jedoch unterlassen hat, schliesslich

wurden die Gegenstände vor Ort sichergestellt und dem Berufungskläger abgenommen

(Akten S. 235). Dass der Berufungskläger die Gegenstände für seinen

damaligen Schwiegervater in spe transportiert haben soll, wird nicht

behauptet und wäre aufgrund des schlechten Verhältnisses der Eltern von C____

zum Berufungskläger (vgl. dazu Akten S. 175) auch nicht anzunehmen.

2.6.5

Das Strafgericht führt zu Recht aus,

dass die Tatsache, dass der Berufungskläger bei C____ gewohnt und somit Zugang

zum Kellerabteil gehabt habe, in der aus dem Restaurant G____ gestohlene,

aufgrebrochene Safe entdeckt worden sei, ihn belastet (angefochtenes Urteil S.

8). C____ wurde im Übrigen gefragt, ob jemand neben dem Berufungskläger Zugang

zu ihrer Wohnung und ihrem Kellerabteil hatte. Sie verneinte dies und gab an,

dass der Berufungskläger der einzige gewesen sei, welcher einen

Wohnungsschlüssel gehabt habe und dass sich der Kellerschlüssel auch in der

Wohnung befunden habe (Akten S. 171). Erstellt und unbestritten ist

schliesslich, dass der Berufungskläger früher andere Dinge – Pneus, «Kasten für

die Baustelle», Koffer, Kleider usw. – im Kellerabteil gelagert hat (Akten S. 173).

Er wusste somit, welches Kellerabteil C____ gehört.

2.6.6

Als weiteres

Indiz für die

(Mit-)Täterschaft des Berufungsklägers hat das Strafgericht zu Recht die

aufgefundene DNA-Spur am Tresor gewertet, die D____ zugeordnet werden konnten

(angefochtenes Urteil S. 8). Es ist erstellt, dass der Berufungskläger D____

kannte und mit ihm vier Tage vor dem Diebstahl an der Grenze bei der Einreise

angehalten worden ist. Der Berufungskläger behauptete zwar, dass er die beiden

Mitfahrer nach der Grenzkontrolle bis zur Kaserne gefahren und er sie danach

nicht mehr gesehen habe (Protokoll HV S. 4, Akten S. 621). C____ gab

jedoch zu Protokoll, dass die drei Personen sich am 16. April 2017

bei ihr in der Wohnung aufgehalten hätten. Darauf angesprochen, gibt der

Berufungskläger an, er sei dann nicht in der Wohnung gewesen, sondern in

Mazedonien (Protokoll HV S. 4, Akten S. 621, vgl. auch E. 2.6.4.1 hiervor). Dass

es den Berufungskläger – nach seinen eigenen Worten – nicht interessiert, wie

die DNA-Spuren von D____ auf den Safe gekommen sind (Protokoll HV S. 4, Akten

S. 621), ist nicht ausreichend, um dem Indiz für seine eigene (Mit-)Täterschaft

an Gewicht zu nehmen. Wenn er behauptet, dass zwischen C____ und D____ sowie H____

eine Verbindung auf sozialen Medien bestehe, da ihr Bruder mit ihnen auf

Facebook befreundet sei (Plädoyernotizen S. 3), oder sogar mutmasst, C____

und D____ hätten «vielleicht etwas miteinander gehabt» (Protokol HV S. 5, Akten

S. 622), so scheint beides doch gar weit hergeholt und schliesst den

Berufungskläger ebenfalls als (Mit-)Täter nicht aus. Es stützt lediglich die

bereits vom Strafgericht gemachte Feststellung, dass den Aussagen des

Berufungsklägers eine Tendenz zu entnehmen ist, seine Exfreundin zu

verunglimpfen. Dass auf dem gestohlenen Safe keine DNA‑Spuren des

Berufungsklägers gefunden werden konnten, vermag die Indizienkette nicht zu

erschüttern. So wäre das Vorhandensein von DNA-Material zwar fraglos als Beweis

für seine Täterschaft zu werten. Jedoch ist der Umkehrschluss, aus dem

Nichtvorhandensein von DNA-Spuren könne zweifelsfrei darauf geschlossen werden,

dass der Berufungskläger den Safe nicht in der Hand gehabt habe, nicht

zulässig. Nicht jede Person, die etwas in den Händen hält, hinterlässt darauf

auch Spurenmaterial. Der Berufungskläger kann somit aufgrund der fehlenden DNA-Spuren

als Täter nicht ausgeschlossen werden. Ganz allgemein gilt, dass vorhandene DNA

die Täterschaft beweisen kann, bei fehlender DNA jedoch nicht zwingend von der

Unschuld einer Person auszugehen ist (vgl. AGE SB.2018.59 vom 10. November 2021

E. 3.5). Im Übrigen kann der Berufungskläger auch Mittäter sein, wenn er selbst

den Safe nicht getragen hat.

2.7

Schliesslich ist mit dem amtlichen

Verteidiger festzuhalten, dass es in der Tat zwar wünschenswert gewesen wäre,

wenn die mutmasslichen Mittäter oder auch der Bruder von C____ im Vorverfahren

befragt worden wären. Wie aufgezeigt ergeben sich nach Aktenlage jedoch auch

ohne Befragung weiterer Auskunftspersonen genug Indizien, die gesamthaft keine

erheblichen Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers belassen. Gestützt

auf die obigen Ausführungen ist daher im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem

Strafgericht zu Recht von einer geschlossenen Indizienkette auszugehen, wonach mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sich der

Berufungskläger und D____ am 17. April 2017 Zugang zum Restaurant G____

verschafft und sie dabei diverse Vermögenswerte behändigt haben.

3.

3.1

Bezüglich des Rechtlichen sind im

Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht worden.

Gemäss Art. 82

Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und

rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der

Vorinstanz verweisen. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene und von der

Vorinstanz übernommene rechtliche Subsumtion des erstellten Sachverhalts als

Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch ist korrekt (angefochtenes

Urteil S. 8) und es ergehen entsprechende Schuldsprüche.

3.2

Gleiches hat auch für die Fälschung

von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB und für den versuchten Betrug gemäss Art.

146.

in Verbindung mit Art. 22 StGB zu gelten.

3.2.1

Nach Art. 252 StGB macht sich

strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu

erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder

verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, oder echte, nicht

für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht. Die von Art.

252.

StGB geschützten Schriftstücke sind amtliche Papiere oder Bescheinigungen, welche

den Nachweis der Identität oder der materiellen oder formellen Qualifikation einer

Person erbringen, wozu unbestrittenermassen auch Ausweisschriften gehören. Dazu

zählen Pässe, Identitätskarten, die Einreise und Aufenthalt regelnden

fremdenpolizeilichen Ausweispapiere und weitere (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 252 StGB N

4.

f.). Als Tathandlung kommt nicht nur das unmittelbare Fälschen oder

Verfälschen eines Dokuments, sondern unter anderem auch der Gebrauch eines

solchen Dokuments zur Täuschung in Betracht. Vorliegend steht die dritte

Tatbestandsvariante – das Gebrauchen eines gefälschten Reisepapiers – zur

Diskussion. Zur Täuschung Gebrauchen bedeutet Verwenden im Rechtsverkehr (vgl.

OGer ZH SB110488 vom 6. Dezember 2011 E. IV.2). Die Artikel 251 – 254 StGB finden

gemäss Art. 255 StGB auch auf Urkunden des Auslandes Anwendung.

Subjektiv

sind neben Vorsatz Täuschungsabsicht sowie die Absicht, sich (oder einem anderen)

das Fortkommen zu erleichtern, erforderlich. Dazu genügt jede unmittelbare Verbesserung

der persönlichen Lage (BGE 111 IV 24 E. 1b, 98 IV 55 E. 2; BGer 6B_668/2019 vom

21.

Oktober 2020 E. 1.1.2, 6B_346/2014 vom 6. August 2014 E. 2.4,

6B_317/2014 vom 28. April 2014 E. 7, 6B_619/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.2;

Boog, a.a.O., Art. 252 StGB N 16; jeweils

mit Hinweisen). Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Somit

ist nicht erforderlich, dass der Täter mit Sicherheit weiss, dass die Schrift

gefälscht bzw. verfälscht ist, sondern es genügt, dass er mit dieser

Möglichkeit rechnet und sie in Kauf nimmt. Auch hinsichtlich der Absichten

genügt jeweils Eventualabsicht (vgl. OGer ZH SB110488 vom 6. Dezember 2011 E.

IV.3, mit Hinweisen).

3.2.2

Die Berichte der Grenzwache und der

KTA äussern sich eindeutig zum umstrittenen Dokument als Totalfälschung. Die

Vorbringen des Berufungsklägers hingegen sind widersprüchlich sowie unglaubhaft

und erweisen sich als offenkundige Schutzbehauptungen. Indem der

Berufungskläger beim Strafgericht das umstrittene Reisedokument eingereicht

hat, hat er den objektiven Tatbestand im Sinne des Gebrauchens eines

gefälschten Ausweises gemäss Art. 252 StGB erfüllt.

Was den

subjektiven Tatbestand von Art. 252 StGB anbelangt, so stellt der Berufungskläger

mit der Behauptung, er wisse nicht, ob es sich um ein Original oder eine Kopie

handle (Protokoll HV S. 5), implizit in Abrede, dass er gewusst habe oder habe

wissen müssen, dass es sich um gefälschte Reisepapiere handelt. Sollte er

sinngemäss geltend machen wollen, griechische Grenzbeamte hätten ihm ein gefälschtes

Dokument ausgehändigt, so wäre dies geradezu absurd. Aufgrund der Aussagen des

Berufungsklägers kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der

Berufungskläger in gutem Glauben angenommen hat, das Reisepapier sei echt.

Damit hat er den Gebrauch des Reisedokuments zur Täuschung mindestens

eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Aus denselben Gründen sind ebenfalls die

weiteren subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Täuschungsabsicht sowie die

Absicht, sich (oder einem anderen) das Fortkommen zu erleichtern, erfüllt. Für

letzteres genügt jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage (vgl. E.

3.2.1

hiervor). Der Berufungskläger reichte die Reisepapiere ein, um sich ein

Alibi zu verschaffen und wollte die Strafverfolgungsbehörden täuschen, um sich

so der Strafverfolgung entziehen. Der subjektive Tatbestand ist folglich

erfüllt.

3.2.3

Schliesslich

ist dem Strafgericht darin zu folgen, wenn es ausführt, dass, indem der

Berufungskläger mit der Einreichung des gefälschten Reisedokuments das Gericht

vergeblich dahingehend zu täuschen versuchte, dass es die gegen ihn im

Strafprozess adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung von B____

in der Höhe von CHF 72'155.- (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. April 2017)

abweist, sein Vorgehen in Übereinstimmung mit der Anklage unter Art. 146 Abs. 1

in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB zu subsumieren sei (angefochtenes Urteil

S. 9).

3.2.4

Die

von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Subsumtion des erstellten

Sachverhalts als Fälschung von Ausweisen und versuchten Betrug ist korrekt

(angefochtenes Urteil S. 9) und es ergehen entsprechende Schuldsprüche.

4.

4.1

Das

Strafgericht verurteilte den Berufungskläger zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und

unter Einrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Juli bis

15.

August 2019. Der Berufungskläger lässt für den Fall, dass das

Berufungsgericht vom Vorliegen eines strafbaren Verhaltens ausgehen würde,

geltend machen, der Berufungskläger sei unter Anwendung des alten

Sanktionenrechts, bei dem eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich

gewesen sei, zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen (Plädoyernotizen S.

4).

4.2

Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben

(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung

oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen

Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).

Hat der Täter

durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von

Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte

im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217

E. 3.3 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist

vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und

alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren

Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016

vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und

2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15.

September 2017 E. 3.3.2).

4.3

Strittig

ist zunächst, welches Sanktionenrecht vorliegend zur Anwendung kommt. Aus

Art. 2 StGB folgt, dass grundsätzlich jenes Recht angewendet wird, das zum

Zeitpunkt der Begehung der Tat galt, es sei denn, das neue Recht ist für den

Täter günstiger (BGE 147 IV 241 E. 4.2.1 mit Hinweis). Anzuwenden ist in Bezug

auf ein und dieselbe Tat bzw. ein und derselbe Sachverhalt entweder das alte

oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität; BGE 147 IV 241 E. 4.2.2,

134.

IV 82 E. 6.2.3, je mit Hinweisen). Gegebenenfalls ist eine

Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen).

Gemäss

Art. 34 Abs. 1 aStGB konnte eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze

ausgesprochen werden. Der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar

2018), nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze

beträgt, verschärft das Sanktionensystem insofern, als es den Anwendungsbereich

der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend

ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4.3). Das alte, im Zeitpunkt des ersten Delikts

geltende Recht ist folglich lex mitior. Der Berufungskläger macht somit zu

Recht geltend, dass auf die Schuldsprüche betreffend den Vorwurf des

Einbruchdiebstahls mit Deliktszeitpunkt am 17. April 2017 gemäss Art. 2 StGB

das alte Sanktionenrecht zur Anwendung kommt. Anders gestaltet sich die

Rechtslage betreffend die Schuldsprüche wegen Fälschung von Ausweisen und

versuchtem Betrug mit Deliktszeitpunkt im September 2019. Das neue Sanktionenrecht

trat am 1. Januar 2018 in Kraft und kommt auf die zweite Tat zur Anwendung.

4.4

4.4.1

Ausgangslage

für die Strafzumessung bilden die Schuldsprüche betreffend den Vorwurf des

Einbruchdiebstahls – im Sinne eines Deliktmusters (vgl. BGer 6B_510/2015 vom

25.

August 2015 E. 1.2) – wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und

Sachbeschädigung. Sofern für die Fälschung von Ausweisen und den versuchten

Betrug nach erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt,

ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1

StGB angemessen zu erhöhen (vgl. E. 4.2 und 4.3 hiervor).

4.4.2

Bei

der Bemessung der Höhe der Strafe ist vom Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen.

Wie das Strafgericht richtig erwogen hat, ist dies vorliegend der Diebstahl mit

einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art.

139.

Ziff. 1 aStGB). Die vom Strafgericht vorgenommene Bemessung der

Einsatzstrafe für den Diebstahl von neun Monaten und die dafür zugrundegelegte

Begründung sind korrekt (angefochtenes Urteil S. 10), weshalb darauf verwiesen

werden kann. Das angefochtene Urteil ist auch in dem Sinne zu bestätigen, als

dass für die Sachbeschädigung eine Strafe von 15 Tagen und für den

Hausfriedensbruch eine Strafe von einem Monat einzusetzen sind.

4.4.3

Des

Weiteren ist die Art der Sanktion zu bestimmen.

4.4.3.1

Grundsätzlich

könnte für Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 aStGB, Sachbeschädigung gemäss

Art. 144 Abs. 1 aStGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 aStGB je für sich betrachtet

in Verbindung mit Art. 34 aStGB eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Nach dem

auf den Einbruchdiebstahl anwendbaren alten Sanktionenrecht, kann das Gericht auch

auf eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten erkennen, wenn die

Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gemäss Art. 42 aStGB nicht gegeben

sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht

vollzogen werden kann. Das Gericht hat diese Strafform näher zu begründen (Art.

41.

Abs. 1 und 2 aStGB). Bei Freiheitsstrafen zwischen sechs und 12 Monaten ist die Begründungspflicht weniger streng als bei

Freiheitsstrafen unter sechs Monaten. Auch in diesen Fällen ist aber eine

Begründung gefordert (Trechsel/Keller,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art.

41.

aStGB N 4, mit Hinweis auf BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 6.3

und 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 5.2.2). Die Begründungspflicht

reicht folglich nicht soweit, wie dies Art. 41 Abs. 2 aStGB hinsichtlich der

Ausfällung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verlangt. Allerdings

sollten die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform aus

dem Urteil ersichtlich sein (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 6.3,

6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 5.2.2).

4.4.3.2

Aus

dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung

stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie

weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als

die Freiheitsstrafe (vgl. leading case

BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101,

bestätigt unter anderem in BGE 138 IV 120 E. 5.2). Allerdings ist bei der Strafzumessung

stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der

Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr als

wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2,

124.

IV 82 E. 4.1; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_523/2018

vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der

Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017

E. 1.7). Massgeblich sind neben der Strafdauer insbesondere die Deliktsart und

die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige

einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland

realistischerweise überhaupt vollzogen werden kann. Sodann hat das

Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes, die Schwere des

Verschuldens sowie die Vorstrafen (und deren Zusammenhang etwa mit

Alkoholkonsum) als entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet

(BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4; vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.132

vom 2. November 2020 E. 4.5.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf

zudem eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten

zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse

Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte

geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer

6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021

E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9.

April 2020 E. 2.2 und 2.4).

4.4.3.3

Aus

den Akten erschliesst sich, dass sich der Berufungskläger in der Vergangenheit

wiederholt in knappen finanziellen Situationen befunden hat. So gab seine

Ex-Freundin C____ an, sie habe ihn wiederholt finanziell unterstützen müssen.

Am Anfang der Beziehung, das müsse Mitte 2013 gewesen sein, habe er von ihr CHF

14'000.– gewollt, weil er Probleme in Italien gehabt habe. Sie habe damals bei I____

gearbeitet und Vorschüsse genommen und ihm das Geld gegeben. Dann habe sie ihm

immer mal wieder CHF 1'000.– bis CHF 2'000.– oder CHF 400.– bis CHF 500.–

gegeben (Akten S. 172). Sie habe ihm ihre Bankkarte des Kontos auf welches der

Lohn von I____ kam, nicht geben wollen (Akten S. 175, S. 353). Zurecht macht

der Berufungskläger zwar sinngemäss geltend, dass sein Wohnsitz in

Nordmazedonien die Durchsetzung einer Geldstrafe nicht per se verunmöglicht

(Plädoyernotizen S. 4). Es kann jedoch festgehalten werden, dass die

Durchsetzung einer Geldstrafe in einem Drittstaat doch massgeblich erschwert

wäre. Dadurch, dass der Berufungskläger sich der Strafverfolgung für ein

Vermögensdelikt dadurch zu entziehen versuchte, indem er ein erneutes

(versuchtes) Vermögens- sowie ein Urkundendelikt beging, ist nicht

auszuschliessen, dass eine Geldstrafe den Berufungskläger verleiten würde, seinen

Finanzbedarf mit weiteren kriminellen Handlungen zu decken, was seine

kriminelle Energie in kontraproduktiver Weise fördern könnte (BGer 6B_1027/2019

vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3; AGE SB.2020.67 vom 4. März 2021 E. 4.4.2, SB.2020.18

vom 5. Februar 2021 E. 7.6.2.3; jeweils mit Hinweisen). Eine

Freiheitsstrafe erweist sich nach dem Gesagten aus spezialpräventiven

Gesichtspunkten für die Delikte des Einbruchdiebstahls, welche in engem

Zusammenhang stehen, als zweckmässig (vgl. AGE SB.2016.84 vom 18. Mai 2017 E.

4.3.2

mit hinweisen). Zudem bewegt sich die auszusprechende Strafe, wie das

Strafgericht richtig ausgeführt hat (angefochtenes Urteil S. 10), an der Grenze

zu jenem Bereich, der (nach altem Recht) nicht mehr mit Geldstrafe hätte

geahndet werden dürfen. (Bedingte) Freiheitsstrafen kommen schliesslich auch

bei Ersttätern in Betracht (Heimgartner,

in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N

2a). Dass der Berufungskläger nicht vorbestraft ist, kommt ihm vorliegend beim

Aufschub der Strafe zugute (vgl. dazu E. 4.8 hiernach).

4.5

4.5.1

Was

die Strafzumessung für den versuchten Betrug und die Fälschung von Ausweisen

anbelangt, kommt dabei wie erwähnt das neue Sanktionenrecht (in Kraft seit

1.

Januar 2018) zur Anwendung (vgl. E. 4.3 hiervor). Hervorzuheben ist

dabei insbesondere, dass im Gegensatz zum alten Sanktionenrecht Geldstrafen

gemäss Art. 34 StGB bis zu 180 Tagessätzen und gemäss Art. 40 ff. StGB kurze,

auch bedingte Freiheitsstrafen möglich sind.

4.5.2

Das

Strafgericht erwog in Bezug auf die Einsatzstrafen betreffend den versuchten

Betrug und die Fälschung von Ausweisen, der Berufungskläger habe nicht davor

zurückgeschreckt, dem Gericht ein gefälschtes Grenzübergangsdokument

einzureichen, welches seinen Auslandaufenthalt zum Tatzeitpunkt hätte belegen

sollen, um sich ein Alibi für den Einbruchdiebstahl am 17. April 2017 zu

verschaffen und auf diese Weise nicht nur einen Freispruch, sondern auch eine

Abweisung der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung zu bewirken. Dies

zeuge von einer erheblichen Dreistigkeit und sei nicht zuletzt auch Ausdruck

einer gewissen kriminellen Energie. Das Vorgehen des Beurteilten könne deshalb

nicht mehr als Bagatelle bezeichnet werden. Dass es in Bezug auf den Betrug

beim Versuch geblieben sei, sei nicht das Verdienst des Berufungsklägers und

werde deshalb kaum zu dessen Gunsten berücksichtigt (angefochtenes Urteil S. 10

f.). Diesen Ausführungen schliesst sich das Appellationsgericht an. Für die

beiden Delikte veranschlagte das Strafgericht eine Strafe von vier Monaten als

tat- und verschuldensangemessen. Dem kann im Ergebnis zugestimmt werden. Die

Strafen sind aber für jedes Delikt separat auszuweisen, weshalb für den

versuchten Betrug eine hypothetische Einsatzstrafe von zwei Monaten und für die

Fälschung von Ausweisen eine hypothetische Einsatzstrafe von zwei Monaten

einzusetzen ist.

4.5.3

Aufgrund

der gesamten Umstände kommt auch in Bezug auf sowohl den versuchten Betrug als

auch die Fälschung von Ausweisen jeweils nur eine Freiheitsstrafe in Betracht,

zumal diese Delikte in sachlichem Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl

stehen, da sie die Vertuschung des letzteren bewirken sollten (vgl. BGer

6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3, insb. E. 3.4). Im Übrigen kann auf das

unter E. 4.4.3.3 Ausgeführte verwiesen werden.

4.6

4.6.1

In

Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die

Einsatzstrafe betreffend den Diebstahl von neun Monaten mit den Einsatzstrafen

für Hausfriedensbruch von einem Monat, für Sachbeschädigung von 15 Tagen, für

den versuchten Betrug von zwei Monaten und für die Fälschung von Ausweisen von

zwei Monaten auf 12 Monate zu erhöhen.

4.6.2

Der

Berufungskläger macht geltend, die lange Verfahrensdauer sei strafmildernd zu

berücksichtigen. Dem kann nicht entsprochen werden. Das Verfahren musste nach

der ersten erstinstanzlichen Verhandlung vom 27. September 2019 ausgestellt

werden, um weitere Abklärungen zu den vom Berufungskläger eingereichten

Reisedokumenten einzuholen. Entsprechend wurde ein Untersuchungsbericht des

Grenzwachkorps angefordert, der am 30. Dezember 2019 fertiggestellt wurde

(Akten S. 377). Die Akten wurden in der Folge der Staatsanwaltschaft zur

Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zugestellt

(Präsidialverfügung Strafgericht vom 3. Januar 2020, Akten S. 382). Dem

Berufungskläger nicht anzulasten ist, dass die Staatsanwaltschaft erst am 12.

Juni 2020 eine erweiterte Anklageschrift beim Strafgericht eingereicht hat, dies

jedoch ohne zuvor weitere Ermittlungen zu tätigen, weshalb die Akten in der

Folge erneut an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickt wurden

(Präsidialverfügung Strafgericht vom 15. Juni 2020, Akten S. 390).

Es dauerte einige Zeit, bis ein Termin für die Befragung des Berufungsklägers

gefunden werden konnte (vgl. Akten S. 414 ff.). Obwohl ein Einvernahmetermin

für den 1. Oktober 2020 vereinbart werden konnte, stellte die

Staatsanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger die zu beantwortenden Fragen am

25.

September 2020 per E-Mail zu, damit der Berufungskläger diese schriftlich beantworten

könne (Akten S. 424). Dieses – mitunter etwas

fragwürdige Vorgehen der Staatsanwaltschaft – führte dazu, dass der

Berufungskläger von sämtlichen ihm gestellten Fragen lediglich zwei

beantwortete (Akten S. 439) und die Akten in der Folge an das Strafgericht

retourniert wurden. Erst nachdem der Berufungskläger für die zweite

erstinstanzliche Hauptverhandlung dispensiert worden ist, stellte sein

amtlicher Verteidiger erneut Beweisanträge (Akten S. 452 f.). Die Beweisanträge

wurden abgewiesen, jedoch wurde noch die KTA beauftragt, dem Gericht einen

Bericht zur Echtheit des Reisedokuments einzureichen (Präsidialverfügung

Strafgericht vom 6. November 2020, Akten S. 461 f.). Sobald der Bericht der KTA

vom 23. November 2021 (Akten S. 467 ff.) vorlag, wurde durch das Strafgericht mit

Vorladung vom 25. November 2020 die zweite Hauptverhandlung für den 29. Januar

2021.

angesetzt. Die Verzögerung des Verfahrens ist folglich in erster Linie auf

das eigene Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen, indem er anlässlich

der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung dem Gericht die erwähnten

Reisedokumente einreichte, die offensichtlich eine Verifikationsüberprüfung

durch zwei Behörden mit Nachforschung bei griechischen Behörden notwendig

machten.

4.7

4.7.1

Unter

dem Gesichtspunkt der Täterkomponenten hielt das Strafgericht fest, es seien

keine Besonderheiten erkennbar, welche sich auf das Strafmass erhöhend oder

vermindernd auswirken würden. Der Berufungskläger sei in Mazedonien

aufgewachsen und lebe auch heute zusammen mit seiner Verlobten dort, die das erste

gemeinsame Kind erwarte. Gemäss eigenen Angaben arbeite der gelernte Maurer als

Bauarbeiter und Autohändler in Europa. Er sei nicht vorbestraft. Ein

Geständnis, Kooperation im Strafverfahren oder gar Reue könnten ihm nicht zugutegehalten

werden. Insofern würden sich keine Korrekturen an der tatbezogenen

Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten ergeben (angefochtenes Urteil S. 11).

4.7.2

Den

Ausführungen des Strafgerichts ist beizupflichten. Dass der Berufungskläger

anlässlich der Berufungsverhandlung aussagte, seine Frau würde das zweite Kind

erwarten, ändert hinsichtlich der Täterkomponente nichts. Aufgrund des

aktuellsten Strafregisterauszugs vom 24. Februar 2022 (Akten S. 601) ist

weiterhin von Vorstrafenlosigkeit auszugehen. Es bleibt somit bei 12 Monaten

Freiheitsstrafe. Zurecht hat das Strafgericht schliesslich berücksichtigt, dass

einer Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB

nichts entgegensteht.

4.8

Das

Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder

einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte

Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose

der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Das Strafgericht erwog dazu, die

Gewährung des bedingten Strafvollzugs sei «formell möglich und materiell

angezeigt». Der Berufungskläger sei Ersttäter und sein Vorleben scheine bisher

in geordneten Bahnen verlaufen zu sein. Die Probezeit wurde auf das gesetzliche

Minimum von zwei Jahren festgelegt (angefochtenes Urteil S. 11). Dies erscheint

angemessen und da nur der Berufungskläger Berufung erhoben hat, fällt es

aufgrund des Verbots einer reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2

StPO ausser Betracht, an diesem Entscheid etwas zu ändern.

4.9

Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu verurteilen ist, unter Auferlegung einer

Probezeit von zwei Jahren sowie unter Einrechnung der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft vom 3. Juli 2019 bis 15. August 2019.

5.

Strittig ist auch

die Anordnung der Landesverweisung. Das Strafgericht erwog, der Berufungskläger

sei sieben Jahre des Landes zu verweisen, wobei die angeordnete

Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener

Informationssystem einzutragen sei (angefochtenes Urteil S. 11 f.). Der

Berufungskläger lässt geltend machen, dass auf eine Landesverweisung aus

Verhältnismässigkeitsgründen verzichtet werden könne. Bei Anordnung sei sie auf

das gesetzliche Minimum zu begrenzen (Plädoyernotizen S. 4).

5.1

Diebstahl

in Verbindung mit Hausfriedensbruch und Betrug führen gemäss Art. 66a Abs.

1.

lit. d und lit. f StGB von Gesetzes wegen zu einer Landesverweisung von 5 bis

15.

Jahren. Davon darf nach dem Willen des Gesetzgebers nur «ausnahmsweise», in

den von Gesetz und Rechtsprechung sehr restriktiv umschriebenen Fällen,

abgesehen werden (Art. 66a Abs. 2 StGB). Da sich der Berufungsbeklagte als nordmazedonischer

Staatsangehöriger nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann, sind

einzig die Voraussetzungen von Art. 66a StGB zu prüfen. All dies ist

unbestritten.

5.2

Die

Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall

20.

Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], StGB

Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist

aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu

bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4, mit Hinweisen).

Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein.

Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz

folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2,

6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.

1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung

ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3,

6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3,

6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26.

August 2021 E. 7.3).

5.3

Der

Berufungskläger hat Wohnsitz in Nordmazedonien, ist in der Schweiz nicht

aufenthaltsberechtigt und substantiiert keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er

gibt zwar an, er habe Verwandte in der Schweiz, um wen es sich dabei genau

handelt bzw. in welcher Beziehung der Berufungskläger zu dieser Person genau steht,

bleibt jedoch schleierhaft. Seine Kernfamilie – seine Frau und seine bald zwei

Kinder, seine Eltern – lebt ebenfalls in Nordmazedonien. Ausser dass der

Berufungskläger angibt, in der Schweiz Autos zu kaufen, die er dann

gewinnbringend in Nordmazedonien zu verkaufen versucht, ist er hier weder

familiär noch beruflich in irgendeiner Weise eingebunden, weshalb es für ihn

keine besondere persönliche Härte bedeutet, des Landes verwiesen zu werden, was

grundsätzlich unbestritten ist. Demgegenüber stellt er ein grosses

Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung dar. Er hat sich in der Schweiz

wegen eines Einbruchdiebstahls strafbar gemacht und sich danach mit einem

gefälschten «Alibi» der Strafverfolgung entziehen wollen. Die im angefochtenen

Urteil festgesetzten sieben Jahre Landesverweisung tragen dem Verschulden des

Berufungsklägers Rechnung und sind verhältnismässig.

5.4

Das

Strafgericht hat von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener

Informationssystem (SIS) gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil

des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N‑SIS-Verordnung,

SR 362.0) abgesehen. Da nur der Berufungskläger Berufung erhoben hat, fällt es

aufgrund des Verbots einer reformatio in peius gemäss Art. 391

Abs. 2 StPO ausser Betracht, an diesem Entscheid etwas zu ändern.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger sieben Jahre

des Landes verwiesen wird, diese Landesverweisung jedoch nicht im SIS

eingetragen wird.

6.

Bei der von der

Privatklägerschaft beantragten Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF

72'155.– handelt es sich um das beim Einbruchdiebstahl entwendete Bargeld und

die weiteren entwendeten Vermögenswerte. Wie das Strafgericht richtig dargelegt

hat, erweist sich die Schadenersatzforderung als nicht liquide (angefochtenes

Urteil S. 13). In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist sie in Anwendung

von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutzuheissen und bezüglich der Höhe

des Anspruches auf den Zivilweg zu verweisen. Die erhaltene

Versicherungsleistung im Betrage von CHF 10'000.– ist anzurechnen.

7.

Der vom

amtlichen Verteidiger eingereichte mazedonische Reisepass des Berufungsklägers

(Akten S. 381) verbleibt vorerst noch bei den Akten und wird dem

Berufungskläger nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt.

8.

8.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Die schuldig gesprochene Person

hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426

Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_744/2020 vom

26.

Oktober 2020 E. 4.3, 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2, 6B_811/2014 vom

Dispositiv

13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254).

8.2 Da

der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen Diebstahl, versuchtem

Betrug, Fälschung von Ausweisen, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch

schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu

belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten von CHF 2'794.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 3’600.‒.

8.3 In

Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt der Vorbehalt zur

Zurückzahlung der Kosten bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

9.

9.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019

vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).

9.2 Der

Berufungskläger unterliegt mit sämtlichen Anträgen seiner Berufung, weshalb ihm

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1'200.‒, einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen, auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

10.

10.1 Dem

amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich drei Stunden für die heutige

Berufungsverhandlung, einschliesslich einer Nachbesprechung mit dem Berufungskläger,

ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

10.2 Da

der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, erstreckt sich die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im

Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung auf das gesamte, zugesprochene

Honorar (Art. 135 Abs. 4 StPO).

11.

Über eine

allfällige Parteientschädigung der Privatklägerschaft für das

Berufungsverfahren kann nicht entschieden werden, da diese es unterlassen hat,

ihre Entschädigungsforderung gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO zu beantragen, zu

beziffern und zu belegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte

des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. Januar 2021 in

Rechtskraft erwachsen sind:

-

Die Rückerstattung der Sicherheitsleistung von CHF 10'000.– an den

amtlichen Verteidiger zwecks Aushändigung an den Berechtigten;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung des

Diebstahls, des versuchten Betruges, der Fälschung von Ausweisen, der

Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Er wird

verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Juli 2019 bis 15. August 2019 (43

Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Art. 146

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 252, Art. 144 Abs.

1 und Art. 186 sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1,

Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs.

1 lit. d und f des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem nicht eingetragen.

Die Schadenersatzforderung von B____ wird in Anwendung

von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach

gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruches wird der Geschädigte auf den

Zivilweg verwiesen. Die erhaltene Versicherungsleistung im Betrage von

CHF 10'000.– ist anzurechnen.

A____ trägt die Kosten von CHF 2'794.50 und eine

Urteilsgebühr von CHF 3'600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen).

Der vom amtlichen Verteidiger eingereichte

mazedonische Reisepass verbleibt bei den Akten und wird A____ nach Rechtskraft

des Urteils ausgehändigt.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordung im Umfang von 100 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'060.– und ein Auslagenersatz von

CHF 26.35, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 468.65,

total CHF 6'555.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs.

4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

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Berufungskläger

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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

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Privatkläger

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Strafgericht Basel-Stadt

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Strafregister-Informationssystem VOSTRA

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Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).