SB.2021.86
Diebstahl, versuchter Betrug, Fälschung von Ausweisen, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
22. März 2022Deutsch62 min
eingetragen wurde. Die Schadenersatzforderung von B____ in der Höhe von CHF 72'155.‒
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.86
URTEIL
vom 22.
März 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina
Gubler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. Januar 2021
betreffend Diebstahl,
versuchter Betrug, Fälschung von Ausweisen, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. Januar 2021 wurde A____ des Diebstahls,
des versuchten Betruges, der Fälschung von Ausweisen, der Sachbeschädigung und
des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe –
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Juli bis 15.
August 2019 – mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
zwei Jahren, verurteilt. A____ wurde für sieben Jahre des Landes verwiesen,
wobei die angeordnete Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem
eingetragen wurde. Die Schadenersatzforderung von B____ in der Höhe von CHF 72'155.‒
(zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. April 2017) wurde dem Grundsatz nach
gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruches wurde der Geschädigte auf
den Zivilweg verwiesen. Die erhaltene Versicherungsleistung im Betrage von CHF 10'000.‒
sei anzurechnen. Der vom amtlichen Verteidiger eingereichte mazedonische
Reisepass blieb bei den Akten. A____ wurden die Verfahrenskosten im Betrage von
CHF 2'794.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'600.‒ auferlegt. Die
bezahlte Sicherheitsleistung von CHF 10'000.‒ wurde dem amtlichen
Verteidiger zwecks Aushändigung an den Berechtigten ausgerichtet. Der amtliche
Verteidiger wurde für seinen Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt,
wobei ein Vorbehalt zur Zurückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung bei
verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen von A____ angebracht wurde.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, am 1.
Februar 2021 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 22. Juli 2021
lässt er beantragen, es sei das Urteil vom 29. Januar 2021 des Strafgerichts
Basel-Stadt (Einzelgericht) [...] in Gutheissung der Berufung vollumfänglich
aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe
freizusprechen (Rechtsbegehren 2). Diese Anträge stellt der Berufungskläger
unter o-/e-Kostenfolge (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt der Berufungskläger, es seien seinem Verteidiger die Verfahrensakten,
einschliesslich das Verhandlungsprotokoll vom 29. Januar 2021, in digitaler
Form zuzustellen. Es sei dem Verteidiger zudem eine ausreichende Frist zur
Einreichung einer Berufungsbegründung zu gewähren. Die Berufungserklärung wurde
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und B____ (Privatkläger) mit Verfügung vom
27. Juli 2021 zugestellt. Mit Verfügung vom 27. August 2021 wurde festgestellt,
dass innert Frist weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft
Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt haben.
Dem Berufungskläger wurde Frist bis 27. September 2021 zur Einreichung einer
Berufungsbegründung gesetzt und ihm wurde die amtliche Verteidigung mit [...]
auch für das Berufungsverfahren bewilligt. Die aktualisierten Verfahrensakten wurden
dem amtlichen Verteidiger antragsgemäss zugestellt. Am 27. September 2021
traf die Berufungsbegründung (Postaufgabe 24. September 2021) beim
Appellationsgericht ein. Der Berufungskläger lässt den ergänzenden Antrag
stellen, es sei von der erfolgten Ausrichtung der Sicherheitsleistung gemäss
Absatz 9 des Dispositivs des Urteils vom 29. Januar 2021 des Strafgerichts
Basel-Stadt an die amtliche Verteidigung zwecks Aushändigung an den
Berechtigten Vermerk zu nehmen. Schliesslich beantragt der Berufungskläger zum
Beweis, er selber und C____ seien vor dem Berufungsgericht zu befragen. Die
Berufungsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft mit
der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 29. Oktober 2021 zugestellt. Der
Privatkläger, vertreten durch [...], lässt mit Eingabe vom 13. Oktober 2021
beantragen, es seien sowohl die Berufung als auch der Beweisantrag, C____ zu
befragen, abzuweisen. Mit Verfügung vom 5. November 2021 wurde festgestellt,
dass die Staatsanwaltschaft innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht
hat. Die Berufungsantwort des Privatklägers wurde dem Berufungskläger und der
Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt. Der Beweisantrag, C____ zu
befragen, wurde vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts auf
erneuten Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Mit Verfügung vom
23. Dezember 2021 wurde zur Hauptverhandlung geladen. Im Instruktionsverfahren
ist schliesslich ein aktueller Strafregisterauszug vom 24. Februar 2022 beim
Appellationsgericht eingegangen.
Der
Berufungskläger wurde anlässlich der Verhandlung vom 22. März 2022 befragt. Im
Anschluss gelangte der amtliche Verteidiger zum Vortrag, wobei er an den in der
Berufungserklärung gestellten Anträgen festgehalten hat. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll (Akten S. 618 ff.) verwiesen. Die weiteren
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Belang sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Das Berufungsgericht kann das Urteil
in allen angefochtenen Punkten gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend
überprüfen. Die Kognition des Berufungsgerichts ist weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (Eugster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 1).
1.3.2
Im
vorliegenden Fall beantragt der Berufungskläger in der Sache, es sei das Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. Januar 2021 in Gutheissung der Berufung
vollumfänglich aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und es sei der Beschuldigte von
Schuld und Strafe freizusprechen (Rechtsbegehren 2). Diese Anträge stellt der Berufungskläger
unter o-/e-Kostenfolge (Rechtsbegehren 3). Gegenstand des Berufungsverfahrens
ist daher in erster Linie der Schuldspruch betreffend sämtliche, mit
angefochtenem Urteil beurteilten Delikte, einschliesslich der allfälligen
Strafzumessung und des entsprechenden Kostenentscheids. Zu beurteilen sind des
Weiteren die vom Strafgericht angeordnete Landesverweisung, die von der
Privatklägerschaft geltend gemachte Schadenersatzforderung und das Schicksal
des vom amtlichen Verteidiger eingereichten mazedonischen Reisepasses. Der in
der Berufungsbegründung gestellte Antrag, C____ sei vor dem Berufungsgericht zu
befragen, wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. November 2021 abgelehnt,
vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf
erneuten Antrag. Der Antrag wurde anlässlich der Verhandlung vom 22. März 2022
nicht wiederholt, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist. Nicht angefochten
worden sind die Rückerstattung der Sicherheitsleistung von CHF 10'000.– an den
amtlichen Verteidiger zwecks Aushändigung an den Berechtigten und die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren, weshalb diese
Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind und auch darüber
nicht mehr zu befinden ist.
2.
2.1
Die
Schuldsprüche des angefochtenen Urteils basieren auf zwei unterschiedlichen Sachverhalten,
die dem Berufungskläger vorgeworfen werden.
2.1.1
Das
Strafgericht ging in Bezug auf den ersten Sachverhalt im angefochtenen Urteil
aufgrund der erweiterten Anklageschrift vom 12. Juni 2020 (Akten S. 386 ff.)
von Folgendem aus: Der Beschuldigte und zumindest sein Komplize, der
Beschuldigte D____ (flottant, weshalb ein separates Verfahren geführt wird),
begaben sich vermutlich am 17. April 2017 nach 00.15 Uhr in Diebstahlsabsicht zu
dem in E____ an der F____strasse [...] gelegenen Restaurationsbetrieb bzw. Einfamilienhaus
der Familie B____. In der Folge behändigten die beiden Beschuldigten einen
nicht näher bekannten Gegenstand und wuchteten beim Hintereingang des
Restaurants G____ die Türe auf und drangen in der Folge gegen den Willen der
Berechtigten in die Liegenschaft ein. Im Anschluss daran durchsuchten der
Beschuldigte und sein Komplize das Gebäude nach Bargeld und Wertgegenständen
und behändigten in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht folgende
Vermögenswerte: ein Safe samt Bargeldinhalt in der Höhe von rund CHF 62'000.‒
und Goldvreneli im Gesamtwert von CHF 2'327.‒; elf Armbanduhren im Wert
von rund CHF 4'978.‒; Manschettenknöpfe und Necessaires im Wert von rund
CHF 550.‒; DVD mit Hochzeitsaufnahmen im Wert von rund CHF 2'000.‒.
Im Anschluss daran gelang es den beiden vorgenannten Personen, das Haus unter
Mitführung der Beute im Gesamtwert von rund CHF 73'855.‒ zu verlassen. Die
beiden Beschuldigten zeichneten sich für einen Sachschaden an der Eingangstüre
und der Zimmertüre im 1. Obergeschoss in der Höhe von sicher über CHF 300.‒
verantwortlich. Ein rechtsgültiger Strafantrag wegen Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs liegt vor. Die geschädigte Familie B____ beteiligt sich als
Privatklägerin am Verfahren und macht eine Zivilforderung von CHF 72'155.‒
(zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. April 2017) geltend.
2.1.2
In
Bezug auf den zweiten Sachverhalt ging das Strafgericht im angefochtenen Urteil
aufgrund der erweiterten Anklageschrift vom 12. Juni 2020 (Akten S. 386 ff.)
von Folgendem aus: Die Absicht verfolgend, sich anlässlich der am 27.
September 2019 in Basel in den Räumlichkeiten des an der
Schützenmattstrasse 20 gelegenen Strafgerichts unter dem Präsidium von [...] ab
08.15
Uhr bis 09.30 Uhr durchgeführten Hauptverhandlung ein Alibi für
seine strafbaren Handlungen zu verschaffen (vgl. E. 2.1.1 hiervor), welches
belegen sollte, dass er zum Tatzeitpunkt vom 17. April 2017 unmöglich in E____
gewesen sein konnte und so einen gerichtlichen Freispruch herbeizuführen,
reichte der Beschuldigte via seinen Rechtsvertreter [...], Advokat, zunächst am
20.
(recte 23.) September 2019 eine angeblich in Nordmazedonien versendete E-Mail
ein. Die vom Beschuldigten selbst oder einer unbekannten Hilfsperson stammende
Nachricht enthielt drei Fotos seines Passes, welche seinen Auslandaufenthalt
zum Tatzeitpunkt belegen sollten sowie eines Grenzübergangdokuments, welches
belegen sollte, dass es beim Grenzübertritt zwischen Griechenland und
Mazedonien von den griechischen Grenzwächtern gestempelt worden sei. Diese zwei
Beweismittel überreichte der Beschuldigte schliesslich anlässlich der
vorgenannten Hauptverhandlung in original dem Strafgericht. Durch die
Einreichung der inhaltlich total gefälschten Dokumente beabsichtigte der
Beschuldigte, zu belegen, dass er zum Tatzeitpunkt vom 17. April 2017
nicht in E____ gewesen sein konnte. Des Weiteren versuchte der Beschuldigte mit
dieser Beweismitteleingabe das Gericht dahingehend arglistig zu täuschen, dass
dieses die von B____ im Strafprozess adhäsionsweise geltend gemachte
Zivilforderung in der Höhe von CHF 72'155.– (zuzüglich Zins zu 5 % seit
17.
April 2017) abweist.
2.2
Der
Berufungskläger hat die obgenannten Vorwürfe stets bestritten und beantragt in
materieller Hinsicht einen Freispruch.
2.3
Das
Strafgericht prüfte, ob die vorhandenen belastenden Umstände eine geschlossene
Indizienkette bildeten, aufgrund derer die Täterschaft des Berufungsklägers als
zweifelsfrei erstellt zu betrachten sei, bzw. ob es mithin keine andere
vernünftige Erklärung gebe, als dass die strafbare Tat durch ihn begangen
worden sei, da in Bezug auf den vorgeworfenen Einbruchdiebstahl kein
unmittelbarer Beweis für die Täterschaft des Berufungsklägers vorliege
(angefochtenes Urteil S. 5). Es erwog, es sei als Erstes darauf hinzuweisen,
dass die Bestreitungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen. So habe
er in der Voruntersuchung zu Protokoll gegeben, dass er nicht mehr wisse, wo er
sich im April 2017 aufgehalten habe. Ebenso wenig habe er sich zunächst daran
erinnern können, dass er am 13. April 2017 bei der Einreise am Grenzübergang Riehen
zusammen mit D____ und H____ einer Kontrolle unterzogen worden sei, sondern habe
stattdessen erklärt, die Namen der beiden Männer würden ihm nichts sagen. Umso
mehr erstaune es, dass er plötzlich eingeräumt habe, es stimme, dass er am Zoll
angehalten worden sei. Auch seine Begleiter habe er schliesslich doch noch auf
Fotos wiedererkannt und dargelegt, er sei mit ihnen zusammen in Deutschland
Kaffee trinken gegangen. Seine Ausführungen seien jedoch nicht nur
widersprüchlich, sondern auch völlig unplausibel. So müsse seine Erklärung, die
damals bei der Einreise im Auto sichergestellten Handschuhe und das Brecheisen
würden dem Vater seiner Ex-Freundin C____ gehören, der damit Autos repariere,
geradezu als grotesk bezeichnet werden. Ferner sei in seinen Aussagen eine
Tendenz zu beobachten, seine damalige Partnerin zu verunglimpfen. So wiederhole
er mehrfach die Vermutung, C____ wolle ihm etwas Böses antun, weil er sie verlassen
habe. Dass er nie einen Tresor im Keller gesehen haben wolle, verstehe sich von
selbst (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Demgegenüber erscheine die Darstellung
von C____ insgesamt glaubhaft. Sie habe bestätigt, dass der Beschuldigte der
Einzige gewesen sei, der noch einen Schlüssel zu ihrer Wohnung gehabt habe, wo
auch der Kellerschlüssel aufbewahrt worden sei. Aufgrund eines Schreibens der
Zollbehörde, welches von A____ bei ihr zu Hause auf der Fensterbank liegen
gelassen worden sei, habe sie mitbekommen, dass dieser an der Grenze
kontrolliert worden sei. Anders als von ihm behauptet, würden die im Auto
festgestellten Gegenstände allerdings nicht ihrem Vater gehören. Den
aufgebrochenen Tresor habe sie erst zwei Tage nach der Trennung von A____ [in
ihrem Keller] entdeckt. Die Vorinstanz erwog, dass C____ bezüglich der Frage,
wann dies genau gewesen sei, unterschiedliche Angaben gemacht habe, vermöge
ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch zu tun, es seien seither doch immerhin
zwei Jahre vergangen. Entscheidend seien vielmehr ihre einleuchtenden
Ausführungen, weshalb sie sich zu 100 % sicher sei, dass A____ sich am 17.
April 2017 und damit im Zeitpunkt des Einbruchs in das Restaurant G____ bei ihr
in [...] aufgehalten habe. Namentlich verknüpfe sie das Datum damit, dass sich
ihr Bruder am 16. April 2017 von seiner Frau getrennt habe und verzweifelt in
ihre Wohnung gegangen sei in der Erwartung, sie dort anzutreffen. Stattdessen
habe er A____ mit zwei Kollegen vorgefunden. Ebenso wenig lasse sich aus dem
Umstand, dass C____ der Polizei zwar diverse Aufbruchspuren an der Wohnungstür
und der Tür zu ihrem Kellerabteil, aber nicht direkt die Entdeckung des Tresors
gemeldet habe, zwingend auf einen inszenierten Racheakt ihrerseits schliessen.
Abgesehen davon, dass es für sie genauso (un)verfänglich gewesen wäre, wenn sie
die Polizei unmittelbar auf den aufgebrochenen Safe aufmerksam gemacht hätte, habe
sie nicht davon ausgehen können, dass die Polizei aufgrund ihrer Anzeige die
ganze Liegenschaft absuche. Darüber hinaus erschienen die von ihr angegebenen
Trennungsgründe, namentlich die von ihm zunehmend an sie gestellten
Geldforderungen sowie der von ihr entdeckte Seitensprung, alles andere als
abwegig (angefochtenes Urteil S. 7).
Ein weiteres
Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten stellen gemäss den Erwägungen des
Strafgerichts sodann die Aussagen des Privatklägers B____ dar. So habe er im
Ermittlungsverfahren festgehalten, dass im Vorfeld des Einbruchs regelmässig
ein in der F____strasse wohnhafter Mann in sein Restaurant gekommen sei, um
eine Tausendernote zu wechseln, so dass er sich jeweils in den 1. Stock zum
Tresor habe begeben müssen, um Geld zu holen. Auf Vorlage von Fotos habe er den
Beschuldigten eindeutig als besagten Mann identifiziert (angefochtenes Urteil
S. 7 f.).
Das Strafgericht
führt aus, es lägen noch weitere Umstände vor, die zusammen mit den
vorgenannten Indizien keinen anderen Schluss erlaubten, als dass A____ den
fraglichen Einbruchdiebstahl begangen habe. Nicht nur habe er bei C____ gewohnt
und somit Zugang zum Kellerabteil gehabt, in dem der aus dem Restaurant G____
gestohlene, aufgebrochene Safe entdeckt worden sei. Er sei auch vier Tage vor
dem Einbruchdiebstahl bei der Einreise am Grenzübergang Riehen in Begleitung
von D____ und H____ mit einem Brecheisen und Handschuhen im Auto angehalten
worden. Seine damalige Erklärung, sie seien auf dem Weg, ein Auto zu kaufen, müsse
insofern als unglaubhaft eingestuft werden, als weder auf den Personen noch im
Fahrzeug Bargeld gefunden worden sei. Vor allem aber könne es kein Zufall mehr
sein, dass an dem im Kellerabteil von C____ sichergestellten Safe ausgerechnet
die DNA-Spuren von D____ gefunden worden seien. Letzte Zweifel an der
Täterschaft von A____ würden schliesslich dadurch ausgeräumt, dass sich die
anlässlich der ersten Hauptverhandlung zur Verschaffung eines Alibis
eingereichte, angeblich von Griechenland ausgefertigte Ein- und
Ausreisebescheinigung als Totalfälschung herausgestellt habe. Es liege somit
klar eine geschlossene Indizienkette vor, aufgrund welcher der Sachverhalt
gemäss der erweiterten Anklageschrift als zweifelsfrei erstellt zu betrachten sei
(angefochtenes Urteil S. 8).
2.4
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und
Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird
der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit
Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem
Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das
Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung
ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In
Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss
abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche
immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr
muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (zum
Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je mit
Hinweisen; sowie ausführlich: Tophinke,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). Die StPO kennt
keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für
seine Entscheidfindung ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art.
139.
ff. StPO) ‒ grundsätzlich sämtliche Beweismittel beiziehen, die es
für beweistauglich hält. Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren
Entscheiden betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung
auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie
gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der in dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar» (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer
6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019
E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3, 6B_824/2016 vom 10.
April 2017 E. 13.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214 ff.). Vielmehr wird die
Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO beherrscht, wonach das Gericht die
Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält
(BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl.
auch Wohlers, in Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.).
Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei
einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E.
13.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214 ff., 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014
E. 1.1 und 1.4). In diesem Rahmen ist auch der Indizienbeweis
zulässig. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen,
auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend
– können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache
nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist
dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 mit
Hinweisen; BGer 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.6.1).
2.5
Der
Berufungskläger bestreitet sämtliche Deliktsvorwürfe. Er ist weiterhin der Ansicht,
die gesamten Umstände sprächen für eine Inszenierung eines Racheplanes aus dem
familiären Umfeld seiner Exfreundin (Berufungsbegründung Rz. 3).
Das Strafgericht würdige seine Aussagen fälschlicherweise als unglaubhaft
(Berufungsbegründung Rz. 7). So sei es vollkommen nachvollziehbar, dass sich
der Berufungskläger nach der «belastenden Inhaftierung» am 3. Juli 2019 in der
ersten Einvernahme, welche eine zusätzliche Stresssituation darstelle, nicht
mehr habe erinnern können, wo er sich vor mehr als zwei Jahren aufgehalten
habe. Wenn das Strafgericht C____s unterschiedlichen und ungenaueren
Zeitangaben mehr Glauben schenke, entstehe der Eindruck, dass die Aussagen mit
unterschiedlichen Ellen gemessen würden, ohne dass dies nachvollziehbar begründet
werde (Berufungsbegründung Rz. 8). Was die Aussagen des Berufungsklägers zum
Grenzübertritt am 13. April 2017 beträfen, so missachte das Strafgericht den
Kontext und die Reihenfolge, wie die Fragen anlässlich der Einvernahme gestellt
worden seien. Es sei nicht widersprüchlich, wenn er die Personen, die mit ihm
unterwegs gewesen seien, als Zufallsbekanntschaften erst in Verbindung mit
einem Foto und/oder einem Ereignis wiedererkenne (Berufungsbegründung Rz. 11
f.). Es sei im Vorverfahren unterlassen worden, die Angaben des
Berufungsklägers zum Brecheisen und den Handschuhen genauer zu überprüfen.
Stattdessen seien sie durch das Strafgericht als geradezu grotesk bezeichnet
worden, ohne dies näher zu begründen (Beschwerdebegründung Rz. 13). Das
Strafgericht übergehe denn auch, dass der Berufungskläger mehrere Angaben
gemacht habe, die sich nach deren Überprüfung als korrekt herausgestellt
hätten, so in etwa in Bezug auf die Übernachtung im Hotel mit seiner Verlobten,
oder wie er in den Besitz der Überwachungskameras und des Bewegungsmelders
gekommen sei. Diese Aussagen zeigten, dass der Berufungskläger glaubwürdig und
sein Aussageverhalten authentisch sei (Berufungsbegründung Rz. 15).
Jedoch
seien die Aussagen von C____, der Exfreundin des Berufungsklägers, entgegen der
Würdigung des Strafgerichts von Ungenauigkeiten, Absonderlichkeiten und
Ungereimtheiten durchzogen (Berufungsbegründung Rz. 16). Ihre Aussage, wonach
sie über einen gelben Zettel auf der Fensterbank erfahren habe, dass der
Berufungskläger und zwei weitere Personen an der Grenze kontrolliert worden
seien und Handschuhe und Schraubenzieher dabeigehabt hätten, sei nachweislich
falsch. Denn es existiere weder von der Grenzwache noch von der Polizei ein
solches Aktenstück (Berufungsbegründung Rz. 17). Dass nur C____ und der
Berufungskläger einen Schlüssel zur Wohnung und somit auch Zugang zum
Kellerabteil gehabt hätten, möge zwar grundsätzlich richtig sein. Vor dem
Hintergrund, dass die Exfreundin hoch verschuldet sei und dem Umstand, dass sie
ohne Weiteres ihren Schlüssel jemand anderem aushändigen könnte und dass bei
einem Mehrfamilienhaus die Eingangs- und Kellertüren durch mehrere Personen
geöffnet werden könnten, erweise sich dieses Indiz als sehr schwach. Die
möglichen Motive der Exfreundin – Schuldensituation und Beziehungsprobleme als
Grund für eine Vergeltungsaktion gegen den Berufungskläger – und weitere
Umstände könnten nicht ausgeschlossen werden (Berufungsbegründung Rz. 18). Die
unterschiedlichen Angaben von C____ betreffend den Tresor würden berechtigte
Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufwerfen (Berufungsbegründung
Rz. 21). Auch die Aussagen des Geschädigten würden Fragen aufwerfen und es sei
davon auszugehen, dass dieser spekuliere, wenn er den Berufungskläger belaste
(Berufungsbegründung Rz. 22 – 24). Schliesslich lässt der Berufungskläger die
Fälschung des Zettels der griechischen Grenzbehörde bestreiten
(Berufungsbegründung Rz. 26). Alles in allem lasse eine kritischere
Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit doch berechtigte Zweifel am Sachverhalt und
an der möglichen Täterschaft des Berufungsklägers aufkommen. Eine
Vergeltungsaktion der Exfreundin könne nicht ausgeschlossen werden. Aus diesen
Gründen und mangels direkten Beweisen verblieben somit unüberwindliche Zweifel
an der (Mit-)Täterschaft des Berufungsklägers, weshalb dieser in dubio pro
reo freizusprechen sei (Berufungsbegründung Rz. 27).
2.6
2.6.1
Wie sogleich darzulegen sein wird,
kann der Sache nach dem Strafgericht gefolgt werden, wonach eine geschlossene
Indizienkette vorliegt, so dass der vorgeworfene Sachverhalt mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Auch die
vom Berufungskläger unter anderem als unglaubhaft und widersprüchlich gerügten
Aussagen von C____ sind als ein Teil der Indizienkette in die Bewertung
miteinzubeziehen. Ihre Aussagen sind im Kern stimmig und es kann betreffend
ihren Inhalt auch auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen
werden (angefochtenes Urteil S. 7, vgl. E. 2.3 hiervor). Sie korrigiert sich
bei den Aussagen teilweise selber, gibt auch offen zu, wenn sie etwas –
beispielsweise Daten – nicht mehr genau oder gar nicht weiss und gibt adäquat
detailreich Auskunft, was ihre Aussagen insgesamt glaubhaft macht. Ihre Angaben
von Daten, die vom Berufungskläger als widersprüchlich gerügt werden (vgl. u.a.
Berufungsbegründung Rz. 21), sind durchaus nachvollziehbar. So erklärte
sie, «der letzte Tag der Woche war der 24.» (Akten S. 351) bzw. «am 24. April»
(Akten S. 354). Sicher war sie sich jedoch, dass am Tag der Trennung ihres
Bruders der Berufungskläger mit zwei Kollegen in ihrer Wohnung gewesen sei,
mithin am 16. April 2017 (Akten S. 354). Die letzte Angabe ist vereinbar mit
der ersten («der letzte Tag der Woche war der 24.») und auch ihre Aussage, «das
war der Tag, der mir vorher nicht eingefallen ist», spricht für den 16. April
2017.
Dass sie, wie der Berufungskläger in der Berufungsbegründung vorbringt,
Schulden hatte (Berufungsbegründung Rz. 18), hat sodann überhaupt keinen
Zusammenhang damit, dass sie den Berufungskläger eines Diebstahls bei jemand
anderem bezichtigt, zieht sie doch daraus keinerlei finanzielle Vorteile. Glaubhaft
ist sodann die Schilderung des Seitensprungs des Berufungsklägers und wie sie
davon erfahren hat («ich weiss nicht, ob ich mich nun strafbar mache, ich habe
einen Stift mit einer Kamera platziert», Akten S. 353). Solches kann man kaum
erfinden, und im Übrigen hätte sie auch keinerlei Vorteil davon, befürchtet sie
doch vielmehr, sich mit ihrem Verhalten gar strafbar gemacht zu haben. Der
Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass nicht ganz ausgeschlossen
werden kann, dass eine gewisse Rachelust von C____ beim vorliegenden
Sachverhalt durchaus eine Rolle gespielt haben könnte: Immerhin hat sie den
Berufungskläger nach eigenen Angaben kurz vor der Trennung beim Fremdgehen –
wohlbemerkt in ihrer eigenen Wohnung – erwischt (Akten S. 353), und der
Berufungskläger hat nach ihren Angaben zwei Wochen nach der Trennung im Sommer
2017.
seine Verlobte in Nordmazedonien geheiratet (Akten S. 171), weshalb es
verständlich ist, wenn C____ aufgrund der erwähnten Vorkommnisse verletzt wäre.
Wohl ist davon auszugehen, dass sie aufgrund dieser Vorkommnisse keine Lust
mehr hatte, den Berufungskläger zu decken. Dies sind allesamt aber keine Gründe
dafür, dass per se davon auszugehen wäre, dass C____ bei ihren Aussagen
gelogen hätte oder diese nicht glaubhaft wären. C____ war zu jenem Zeitpunkt
auch Hauswartin in der Liegenschaft F____strasse [...] (Akten S. 174), wo
der gestohlene Safe in ihrem Kellerabteil gefunden worden ist; es darf folglich
davon ausgegangen werden, dass sie mit ihrem Arbeitgeber und Vermieter keine
Probleme bekommen und sie zu Gunsten des Berufungsklägers keine weiteren
drohenden privaten Verluste eingehen wollte.
2.6.2
Es ist erstellt und unbestritten, dass
der Berufungskläger das Restaurant G____, wo der Safe und die Vermögenswerte
gestohlen wurden, und dessen Eigentümer gekannt hat. Der Berufungskläger hat
dort Geld gewechselt, wobei sich B____ mit den zu wechselnden CHF 1'000.– zum
Safe in das erste Obergeschoss der Liegenschaft begeben musste, um Wechselgeld
zu holen. B____ erkannte in der Einvernahme den Berufungskläger als jene
Person, die mehrmals bei ihm eine Tausendernote gewechselt hat und gab an, es
wären mindestens zehn Geldwechsel gewesen, bzw. sei diese Person sicher jeweils
zwei Mal pro Woche zum Geld wechseln ins Restaurant gekommen (Akten S. 160, 167).
Der Berufungskläger konnte sich nicht erinnern, wie oft er beim Geschädigten
Geld gewechselt hatte, gab aber an, es sei mindestens einmal gewesen (Protokoll
HV S. 3, Akten S. 620). Ob diese Geldwechsel einmal oder mehrmals
stattgefunden haben, ist im Ergebnis unerheblich. Denn dem Berufungskläger durfte
bereits aufgrund eines einzigen Geldwechsels klar sein, dass sich weiteres
Bargeld im ersten Obergeschoss des Gebäudes befand. Nicht ausgeschlossen ist –
den Aussagen von B____ folgend –, dass dieser beim Wechseln des Geldes von
einer weiteren Person vom [...] aus beobachtet worden ist (Akten S. 160). Dass
der Berufungskläger im Restaurant G____ Geld gewechselt hat, wird schliesslich auch
von C____ bestätigt (Akten S. 356).
2.6.3
Als weiteres Indiz für die Täterschaft
des Berufungsklägers darf sein Aussageverhalten sowie sein weiteres Verhalten
während des Verfahrens beigezogen werden.
2.6.3.1
Was die Aussagen des
Berufungsklägers im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren betrifft,
kann auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes
Urteil S. 6 f., vgl. E. 2.3 hiervor). Seine Aussagen anlässlich der
Berufungsverhandlung fügen sich nahtlos in sein bisheriges, insgesamt nicht
glaubhaftes Aussageverhalten ein. Auf den Vorhalt, dass er am 13. April 2017
mit D____ bei der Einreise in die Schweiz kontrolliert worden sei und auf die Frage,
ob dieser ein Freund von ihm gewesen sei, gab er – wie erwähnt immerhin mehr
oder weniger konstant zu seinen bisherigen Aussagen – an, als er im Gefängnis gewesen
sei, hätte er sich nicht daran erinnern können. Als man ihm Fotos vorgelegt habe,
sei ihm eingefallen, dass er mit ihm zusammen gewesen sei. Sie seien zusammen in
Deutschland gewesen zum Kaffee trinken. Er habe sie dann zur Kaserne gebracht,
dann habe er sie nicht mehr gesehen. Die aufgefundenen Werkzeuge im Auto hätten
nicht ihm gehört, sondern dem Vater der C____. Dieser handle «ein bisschen» mit
Autos und habe einige defekte Autos, die er selber repariert habe (Protokoll HV
S. 4, Akten S. 621). Auf die Frage, ob er sich am 16. April 2017 – das heisst am
Tag vor der Tatnacht – mit zwei Freunden in der Wohnung von C____ aufgehalten habe,
antwortete er ausweichend, «die ganze Geschichte [hätten] C____ und ihre
Schwester so beigebracht». Als er sich von ihr getrennt habe, habe deren
Schwester ihm gedroht. Auf weitere Nachfrage hin, da die ursprüngliche Frage
nicht beantwortet war, gab der Berufungskläger an, es stimme nicht, dass er an
besagtem Tag mit zwei Freunden in ihrer Wohnung gewesen sei (Protokoll HV S. 3,
Akten S. 620). Auf die Frage, wo er dann gewesen sei, wenn nicht in der Wohnung
von C____, gab er an, als er im Gefängnis gewesen sei, habe er sich nicht daran
erinnern können. Als er dann nach Hause gegangen sei, habe er seinen Pass
angeschaut, und ausserdem diesen Zettel, und die Stempel die auf dem Pass gewesen
seien. Er sei damals in Mazedonien gewesen. Er sei von Rom nach Selanik geflogen.
Dort habe ein Freund von ihm gewartet, von dort seien sie nach Skopje weitergefahren
(Protokoll HV S. 4, Akten S. 621). An das genaue Datum des Flugs könne er sich
nicht mehr erinnern; er habe auch kein Ticket mehr; wenn er innerhalb von
Europa fliege, erhalte er jeweils keinen Stempel im Pass (Protokoll HV S. 5,
Akten S. 622).
2.6.3.2
Der Berufungskläger versuchte, seine
Täterschaft durch Abwesenheit im Tatzeitraum zu widerlegen. Wie sich sogleich
zeigen wird, ist aber der Tatzeitpunkt vom 17. April 2017 davon gar nicht abgedeckt.
Dies führt zum erwähnten weiteren Verhalten des Berufungsklägers im
Strafverfahren, das neben seinem Aussageverhalten als Indiz für seine
Täterschaft herangezogen wird. Er liess am 23. September 2019 Kopien seines
Passes und eines Zettels beim Strafgericht einreichen, die belegen sollten,
dass er mit dem Auto am 31. März 2017 von Nordmazedonien nach Griechenland
und am 16. April 2017 von Griechenland nach Nordmazedonien gereist
sei (Akten S. 341 ff.). Anlässlich der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vom 27. September 2019 reichte er die Papiere ein. Das Verfahren wurde
ausgestellt (Akten S. 357) und die Dokumente wurden in der Folge durch das
Kommando des Grenzwachkorps, Fachstelle Dokumente, geprüft, welches zum Schluss
kam, dass es sich beim Dokument um eine Totalfälschung handelt: «Die
Ablagerungscharakteristika beider angeblicher Feuchtstempelabdrücke, [...] [vom
31.03.2017] und [...] [vom 16.04.2017] zeigen, dass es sich dabei eindeutig um
digitale Reproduktionen und nicht um authentische Schengenstempelabdrücke
handelt» (Bericht GWK vom 30. Dezember 2019, Akten S. 375 ff., 377). Auch
die Kriminaltechnische Abteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (KTA)
prüfte das Papier, mit dem der Berufungskläger seine Ein- und Ausreise zwischen
Griechenland und Nordmazedonien dokumentiert haben möchte (Untersuchungsbericht
der KTA vom 23. November 2020, Akten S. 467 ff.). Auch die KTA kommt zum
Schluss, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelt. Eine Anfrage bei
den griechischen Behörden habe ergeben, dass die Stempelnummern und Prüfziffern
der beiden fraglichen Schengenstempel ungültig seien. Die KTA schliesst daraus,
dass es sich bei den fraglichen Stempelabdrücken um Fälschungen handeln müsse
(Akten S. 469). Es gibt keinerlei Anlass, die Schlüssigkeit der Berichte
des Grenzwachtkorps und der KTA in Zweifel zu ziehen und es kann auf sie ohne Weiteres
abgestellt werden.
Anlässlich
der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger auf den Vorhalt, dass es sich
beim Grenzübergangsdokument gemäss der offiziellen Berichte um eine Fälschung
handle, an, er wisse es nicht, er habe das Dokument von einem Grenzbeamten
erhalten. Während dieser Zeit habe es Probleme zwischen Griechenland und
Nordmazedonien gegeben und die griechischen Behörden hätten den
nordmazedonischen Pass nicht anerkannt. Wenn er einem griechischen Grenzbeamten
seinen Pass abgegeben habe, habe dieser ihn nicht akzeptiert und ihn
weggeworfen. Als er an der Grenze angekommen sei, hätten sie nur die Passnummer
auf einen Zettel geschrieben, danach habe man von ihm verlangt, dass er 10-15
Meter weiterfahre, dort parke, und im Auto warte, dass jemand zu ihm komme. Er wisse
nicht, ob es eine Kopie oder ein Original sei. Dafür müsse man in Griechenland
nachfragen, was da passiert sei (Protokoll HV S. 5, Akten S. 622).
2.6.3.3
Die Aussagen des Berufungsklägers
sind einerseits im Zusammenhang zu den eingereichten Dokumenten, aber andererseits
auch im Gesamtzusammenhang unvollständig und in sich widersprüchlich. Aus den
eingereichten Reisedokumenten könnte geschlossen werden, dass sich der
Berufungskläger zwischen dem 31. März und dem 16. April 2017 in
Griechenland aufgehalten hat. Vor dem Strafgericht sagte er jedoch aus, er sei
zwischen dem 31. März und dem 16. April 2017 in Italien, der Schweiz und
Polen gewesen. Er sei dabei mit dem Flugzeug gereist (Akten S. 348). Durch
die Dokumente des Grenzwachkorps und der Kantonspolizei Basel-Stadt ist belegt,
dass er sich zumindest am 13. April 2017 in Deutschland und der Schweiz
aufgehalten hat. Sowohl an der erstinstanzlichen Verhandlung als auch in der
Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger zwar aus, dass er von Rom nach
Selanik geflogen sei. Es bleibt aber unklar, wann diese Reise genau
stattgefunden haben soll und wie sie im Zusammenhang mit der Reise steht, bei
der der Berufungskläger gemäss den Dokumenten mit dem Auto am 31. März 2017
nach Griechenland ein- und am 16. April 2017 von Griechenland ausgereist
ist. Von einer Reise aus Griechenland in die Schweiz oder in ein Nachbarland
oder von Reisen zwischen Italien, der Schweiz und Polen ist keine Rede. Entsprechend
gibt es keine Beweise für eine Flugreise des Berufungsklägers von Rom nach
Selanik oder für weitere Flugreisen. Darauf angesprochen gibt er wie schon vor
der Vorinstanz an, dass er nie Stempel in den Pass bekomme, wenn er in Europa
reise. Dem ist zu widersprechen. Einerseits hat das Grenzwachkorps ausgeführt,
dass Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Ein- und Ausreise systematisch
abzustempeln sind (Akten S. 376), andererseits ist – entgegen den Aussagen des
Berufungsklägers – ein Stempel in seinem Pass ersichtlich, der belegt, dass der
Berufungskläger am 19. Februar 2017 per Flugzeug nach Basel/Mulhouse eingereist
ist und folglich einen Stempel im Europaraum erhalten hat. Es ist davon
auszugehen, dass weitere Stempel in seinem Pass ersichtlich wären, wenn er in
dieser Zeit Flugreisen unternommen hätte. Das Reisedokument, selbst wenn es
echt wäre, taugt jedenfalls nicht als Alibi. Dieser Schluss wird schliesslich
durch die Aussage von C____ gestützt, welche angegeben hat, dass sich der
Berufungskläger in der Zeit vom 13. April 2017 ungefähr eine Woche mit
zwei weiteren Besuchern in ihrer Wohnung aufgehalten habe. Der Berufungskläger
habe in dieser Zeit mit ihr zusammengewohnt und die zwei Besucher seien für eine
Zeit bei ihr in der Wohnung gewesen (Akten S. 351). Über die Vorlage des
griechischen Reisepapiers zeigte sie sich irritiert und gab an, der
Berufungskläger habe sich im März 2017 in Basel aufgehalten. Erst im Mai sei er
– soweit sie sich erinnern könne – nach Mazedonien gereist. Es sei aber
möglich, dass er mit dem Flugzeug geflogen und mit dem Auto zurückgefahren sei,
das habe er öfter so gemacht (Akten S. 351).
2.6.3.4
Was das Aussageverhalten des
Berufungsklägers angeht, bleibt abschliessend zu erwähnen, dass aus der
Tatsache, dass der Berufungskläger in anderen, mit der Tat nicht
zusammenhängenden Punkten teilweise die Wahrheit gesagt hat, nicht automatisch
der Schluss gezogen werden könnte, dass er die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen
hat. Es ist vielmehr notorisch, dass auch wenn in nicht relevanten Punkten die
Wahrheit gesagt wird, dies nicht für die den mutmasslichen Täter belastenden
Umstände gelten muss.
2.6.4
Der Berufungskläger macht geltend, die
Aussagen seiner Exfreundin seien ungenau bzw. ihre falschen Aussagen würden ihrer
Glaubwürdigkeit schaden. Der Berufungskläger stützt diese Rüge in erster Linie
auf die Aussagen von C____ betreffend den Grenzübertritt des Berufungsklägers
am 13. April 2017. Sie habe im Vorverfahren angegeben, dass sie auf einem
Zettel der Grenzwache, der auf der Fensterbank in ihrer Wohnung gelegen sei,
gesehen habe, dass der Berufungskläger zusammen mit zwei Freunden an der Grenze
vom Zoll angehalten worden sei und sie Handschuhe und Schraubenzieher dabeigehabt
hätten. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie angegeben, dass sie
über einen gelben Zettel oder Brief der Polizei auf der Fensterbank von der
Anhaltung an der Grenze erfahren habe und dass noch zwei Personen dabei gewesen
seien. Die Vorinstanz habe diese Aussage unkritisch als wahr in ihr Urteil
übernommen, obwohl dies nachweislich nicht der Fall sein könne. Es existiere
kein Aktenstück, sei es von der Grenzwache oder Kantonspolizei, mit den Angaben
des Beschlagnahmeguts und der kontrollierten Personen. Diese Aussage der
Exfreundin sei somit nachweislich falsch (Berufungsbegründung Rz. 17).
Die
Vorinstanz hat diese Aussagen der Exfreundin entgegen der Ansicht des
Berufungsklägers nicht «unkritisch als wahr in ihr Urteil» aufgenommen. Das
Strafgericht erwähnt zwar die Aussage C____s, dass sie aufgrund eines
Schreibens der Zollbehörde, welches vom Berufungskläger bei ihr zu Hause auf
der Fensterbank liegen gelassen worden sei, mitbekommen habe, dass dieser an
der Grenze kontrolliert worden sei. Im Weiteren geht das Strafgericht jedoch
nicht weiter auf die Aussagen betreffend die Grenzkontrolle ein, sondern legt
dar, dass C____ ausgesagt habe, dass die im Auto festgestellten Gegenstände,
entgegen der Behauptung des Berufungsklägers, nicht ihrem Vater gehören würden
(angefochtenes Urteil S. 7). Den Grenzübertritt am 13. April 2017 wertet das
Strafgericht später als Umstand, der zusammen mit anderen Indizien keinen
anderen Schluss zulassen, als dass der Berufungskläger den fraglichen
Einbruchdiebstahl begangen habe. Er sei nämlich vier Tage vor dem
Einbruchdiebstahl bei der Einreise in die Schweiz am Grenzübergang Riehen in
Begleitung von D____ und H____ mit einem Brecheisen und Handschuhen im Auto
angehalten worden. Seine damalige Erklärung, sie seien auf dem Weg, ein Auto zu
kaufen, müsse insofern als unglaubhaft eingestuft werden, als weder auf den
Personen noch im Fahrzeug Bargeld gefunden worden sei (angefochtenes Urteil S.
8). Das Strafgericht stützt sich bei den Ausführungen zum Grenzübertritt nicht
auf die Aussagen von C____, sondern auf den Requisitionsbericht der
Kantonspolizei Basel-Stadt (Akten S. 227 f.) sowie den Rapport bzw. die «Personenkontrollkarte»
der Grenzwache (Akten S. 229 ff.), auf denen im Übrigen jeweils alle
kontrollierten Personen und die sichergestellten Gegenstände erwähnt sind.
Unvollständig muten die Aussagen des Berufungsklägers zum Grund der Reise nach
Deutschland an. Gegenüber dem Grenzwachkorps sagte er sinngemäss aus, sie seien
bei Verwandten Kaffee trinken gegangen und würden jetzt ein Auto kaufen gehen (Akten
S. 234). In der Einvernahme vom 5. Juli 2019 will sich der Berufungskläger erst
nicht an die beiden Begleiter erinnern können, erkennt sie dann aber auf Fotos
wieder, an die Namen kann er sich nicht erinnern, weiss dann aber dass sie in [...],
Mazedonien gewohnt haben sollen (Akten S. 146 ff., 151). Lebensfremd mutet die
Aussage gegenüber der Grenzwache an, dass drei Männer, die sich nicht wirklich gekannt
haben sollen, bei Verwandten Kaffeetrinken waren. Dass der Kaffee bei
Verwandten konsumiert worden wäre, wurde dann in den späteren Einvernahmen auch
nicht mehr erwähnt. Die örtliche und zeitliche Nähe des Grenzübertritts vom 13.
April 2017 des Berufungsklägers zusammen mit H____ und D____ – wobei die
DNA-Spuren des Letzteren am Safe gefunden wurden – zu den Ereignissen in der
Nacht vom 17. April 2017 ist augenscheinlich. Die Bekanntschaft mit D____ ist
folglich ein belastendes Indiz dafür, dass der Berufungskläger als Einbrecher
tätig war. Dass die beim Grenzübertritt mitgeführten Gegenstände dem Vater von C____
gehören sollten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Wäre dem so gewesen,
so hätte der Berufungskläger dies bereits gegenüber dem Grenzwachkorps bzw. den
herbeigerufenen Polizisten erklären können, was er jedoch unterlassen hat, schliesslich
wurden die Gegenstände vor Ort sichergestellt und dem Berufungskläger abgenommen
(Akten S. 235). Dass der Berufungskläger die Gegenstände für seinen
damaligen Schwiegervater in spe transportiert haben soll, wird nicht
behauptet und wäre aufgrund des schlechten Verhältnisses der Eltern von C____
zum Berufungskläger (vgl. dazu Akten S. 175) auch nicht anzunehmen.
2.6.5
Das Strafgericht führt zu Recht aus,
dass die Tatsache, dass der Berufungskläger bei C____ gewohnt und somit Zugang
zum Kellerabteil gehabt habe, in der aus dem Restaurant G____ gestohlene,
aufgrebrochene Safe entdeckt worden sei, ihn belastet (angefochtenes Urteil S.
8). C____ wurde im Übrigen gefragt, ob jemand neben dem Berufungskläger Zugang
zu ihrer Wohnung und ihrem Kellerabteil hatte. Sie verneinte dies und gab an,
dass der Berufungskläger der einzige gewesen sei, welcher einen
Wohnungsschlüssel gehabt habe und dass sich der Kellerschlüssel auch in der
Wohnung befunden habe (Akten S. 171). Erstellt und unbestritten ist
schliesslich, dass der Berufungskläger früher andere Dinge – Pneus, «Kasten für
die Baustelle», Koffer, Kleider usw. – im Kellerabteil gelagert hat (Akten S. 173).
Er wusste somit, welches Kellerabteil C____ gehört.
2.6.6
Als weiteres
Indiz für die
(Mit-)Täterschaft des Berufungsklägers hat das Strafgericht zu Recht die
aufgefundene DNA-Spur am Tresor gewertet, die D____ zugeordnet werden konnten
(angefochtenes Urteil S. 8). Es ist erstellt, dass der Berufungskläger D____
kannte und mit ihm vier Tage vor dem Diebstahl an der Grenze bei der Einreise
angehalten worden ist. Der Berufungskläger behauptete zwar, dass er die beiden
Mitfahrer nach der Grenzkontrolle bis zur Kaserne gefahren und er sie danach
nicht mehr gesehen habe (Protokoll HV S. 4, Akten S. 621). C____ gab
jedoch zu Protokoll, dass die drei Personen sich am 16. April 2017
bei ihr in der Wohnung aufgehalten hätten. Darauf angesprochen, gibt der
Berufungskläger an, er sei dann nicht in der Wohnung gewesen, sondern in
Mazedonien (Protokoll HV S. 4, Akten S. 621, vgl. auch E. 2.6.4.1 hiervor). Dass
es den Berufungskläger – nach seinen eigenen Worten – nicht interessiert, wie
die DNA-Spuren von D____ auf den Safe gekommen sind (Protokoll HV S. 4, Akten
S. 621), ist nicht ausreichend, um dem Indiz für seine eigene (Mit-)Täterschaft
an Gewicht zu nehmen. Wenn er behauptet, dass zwischen C____ und D____ sowie H____
eine Verbindung auf sozialen Medien bestehe, da ihr Bruder mit ihnen auf
Facebook befreundet sei (Plädoyernotizen S. 3), oder sogar mutmasst, C____
und D____ hätten «vielleicht etwas miteinander gehabt» (Protokol HV S. 5, Akten
S. 622), so scheint beides doch gar weit hergeholt und schliesst den
Berufungskläger ebenfalls als (Mit-)Täter nicht aus. Es stützt lediglich die
bereits vom Strafgericht gemachte Feststellung, dass den Aussagen des
Berufungsklägers eine Tendenz zu entnehmen ist, seine Exfreundin zu
verunglimpfen. Dass auf dem gestohlenen Safe keine DNA‑Spuren des
Berufungsklägers gefunden werden konnten, vermag die Indizienkette nicht zu
erschüttern. So wäre das Vorhandensein von DNA-Material zwar fraglos als Beweis
für seine Täterschaft zu werten. Jedoch ist der Umkehrschluss, aus dem
Nichtvorhandensein von DNA-Spuren könne zweifelsfrei darauf geschlossen werden,
dass der Berufungskläger den Safe nicht in der Hand gehabt habe, nicht
zulässig. Nicht jede Person, die etwas in den Händen hält, hinterlässt darauf
auch Spurenmaterial. Der Berufungskläger kann somit aufgrund der fehlenden DNA-Spuren
als Täter nicht ausgeschlossen werden. Ganz allgemein gilt, dass vorhandene DNA
die Täterschaft beweisen kann, bei fehlender DNA jedoch nicht zwingend von der
Unschuld einer Person auszugehen ist (vgl. AGE SB.2018.59 vom 10. November 2021
E. 3.5). Im Übrigen kann der Berufungskläger auch Mittäter sein, wenn er selbst
den Safe nicht getragen hat.
2.7
Schliesslich ist mit dem amtlichen
Verteidiger festzuhalten, dass es in der Tat zwar wünschenswert gewesen wäre,
wenn die mutmasslichen Mittäter oder auch der Bruder von C____ im Vorverfahren
befragt worden wären. Wie aufgezeigt ergeben sich nach Aktenlage jedoch auch
ohne Befragung weiterer Auskunftspersonen genug Indizien, die gesamthaft keine
erheblichen Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers belassen. Gestützt
auf die obigen Ausführungen ist daher im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem
Strafgericht zu Recht von einer geschlossenen Indizienkette auszugehen, wonach mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sich der
Berufungskläger und D____ am 17. April 2017 Zugang zum Restaurant G____
verschafft und sie dabei diverse Vermögenswerte behändigt haben.
3.
3.1
Bezüglich des Rechtlichen sind im
Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht worden.
Gemäss Art. 82
Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und
rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der
Vorinstanz verweisen. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene und von der
Vorinstanz übernommene rechtliche Subsumtion des erstellten Sachverhalts als
Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch ist korrekt (angefochtenes
Urteil S. 8) und es ergehen entsprechende Schuldsprüche.
3.2
Gleiches hat auch für die Fälschung
von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB und für den versuchten Betrug gemäss Art.
146.
in Verbindung mit Art. 22 StGB zu gelten.
3.2.1
Nach Art. 252 StGB macht sich
strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu
erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder
verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, oder echte, nicht
für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht. Die von Art.
252.
StGB geschützten Schriftstücke sind amtliche Papiere oder Bescheinigungen, welche
den Nachweis der Identität oder der materiellen oder formellen Qualifikation einer
Person erbringen, wozu unbestrittenermassen auch Ausweisschriften gehören. Dazu
zählen Pässe, Identitätskarten, die Einreise und Aufenthalt regelnden
fremdenpolizeilichen Ausweispapiere und weitere (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 252 StGB N
4.
f.). Als Tathandlung kommt nicht nur das unmittelbare Fälschen oder
Verfälschen eines Dokuments, sondern unter anderem auch der Gebrauch eines
solchen Dokuments zur Täuschung in Betracht. Vorliegend steht die dritte
Tatbestandsvariante – das Gebrauchen eines gefälschten Reisepapiers – zur
Diskussion. Zur Täuschung Gebrauchen bedeutet Verwenden im Rechtsverkehr (vgl.
OGer ZH SB110488 vom 6. Dezember 2011 E. IV.2). Die Artikel 251 – 254 StGB finden
gemäss Art. 255 StGB auch auf Urkunden des Auslandes Anwendung.
Subjektiv
sind neben Vorsatz Täuschungsabsicht sowie die Absicht, sich (oder einem anderen)
das Fortkommen zu erleichtern, erforderlich. Dazu genügt jede unmittelbare Verbesserung
der persönlichen Lage (BGE 111 IV 24 E. 1b, 98 IV 55 E. 2; BGer 6B_668/2019 vom
21.
Oktober 2020 E. 1.1.2, 6B_346/2014 vom 6. August 2014 E. 2.4,
6B_317/2014 vom 28. April 2014 E. 7, 6B_619/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.2;
Boog, a.a.O., Art. 252 StGB N 16; jeweils
mit Hinweisen). Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Somit
ist nicht erforderlich, dass der Täter mit Sicherheit weiss, dass die Schrift
gefälscht bzw. verfälscht ist, sondern es genügt, dass er mit dieser
Möglichkeit rechnet und sie in Kauf nimmt. Auch hinsichtlich der Absichten
genügt jeweils Eventualabsicht (vgl. OGer ZH SB110488 vom 6. Dezember 2011 E.
IV.3, mit Hinweisen).
3.2.2
Die Berichte der Grenzwache und der
KTA äussern sich eindeutig zum umstrittenen Dokument als Totalfälschung. Die
Vorbringen des Berufungsklägers hingegen sind widersprüchlich sowie unglaubhaft
und erweisen sich als offenkundige Schutzbehauptungen. Indem der
Berufungskläger beim Strafgericht das umstrittene Reisedokument eingereicht
hat, hat er den objektiven Tatbestand im Sinne des Gebrauchens eines
gefälschten Ausweises gemäss Art. 252 StGB erfüllt.
Was den
subjektiven Tatbestand von Art. 252 StGB anbelangt, so stellt der Berufungskläger
mit der Behauptung, er wisse nicht, ob es sich um ein Original oder eine Kopie
handle (Protokoll HV S. 5), implizit in Abrede, dass er gewusst habe oder habe
wissen müssen, dass es sich um gefälschte Reisepapiere handelt. Sollte er
sinngemäss geltend machen wollen, griechische Grenzbeamte hätten ihm ein gefälschtes
Dokument ausgehändigt, so wäre dies geradezu absurd. Aufgrund der Aussagen des
Berufungsklägers kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der
Berufungskläger in gutem Glauben angenommen hat, das Reisepapier sei echt.
Damit hat er den Gebrauch des Reisedokuments zur Täuschung mindestens
eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Aus denselben Gründen sind ebenfalls die
weiteren subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Täuschungsabsicht sowie die
Absicht, sich (oder einem anderen) das Fortkommen zu erleichtern, erfüllt. Für
letzteres genügt jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage (vgl. E.
3.2.1
hiervor). Der Berufungskläger reichte die Reisepapiere ein, um sich ein
Alibi zu verschaffen und wollte die Strafverfolgungsbehörden täuschen, um sich
so der Strafverfolgung entziehen. Der subjektive Tatbestand ist folglich
erfüllt.
3.2.3
Schliesslich
ist dem Strafgericht darin zu folgen, wenn es ausführt, dass, indem der
Berufungskläger mit der Einreichung des gefälschten Reisedokuments das Gericht
vergeblich dahingehend zu täuschen versuchte, dass es die gegen ihn im
Strafprozess adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung von B____
in der Höhe von CHF 72'155.- (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. April 2017)
abweist, sein Vorgehen in Übereinstimmung mit der Anklage unter Art. 146 Abs. 1
in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB zu subsumieren sei (angefochtenes Urteil
S. 9).
3.2.4
Die
von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Subsumtion des erstellten
Sachverhalts als Fälschung von Ausweisen und versuchten Betrug ist korrekt
(angefochtenes Urteil S. 9) und es ergehen entsprechende Schuldsprüche.
4.
4.1
Das
Strafgericht verurteilte den Berufungskläger zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und
unter Einrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Juli bis
15.
August 2019. Der Berufungskläger lässt für den Fall, dass das
Berufungsgericht vom Vorliegen eines strafbaren Verhaltens ausgehen würde,
geltend machen, der Berufungskläger sei unter Anwendung des alten
Sanktionenrechts, bei dem eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich
gewesen sei, zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen (Plädoyernotizen S.
4).
4.2
Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen
Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).
Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von
Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte
im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217
E. 3.3 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist
vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und
alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren
Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016
vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und
2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15.
September 2017 E. 3.3.2).
4.3
Strittig
ist zunächst, welches Sanktionenrecht vorliegend zur Anwendung kommt. Aus
Art. 2 StGB folgt, dass grundsätzlich jenes Recht angewendet wird, das zum
Zeitpunkt der Begehung der Tat galt, es sei denn, das neue Recht ist für den
Täter günstiger (BGE 147 IV 241 E. 4.2.1 mit Hinweis). Anzuwenden ist in Bezug
auf ein und dieselbe Tat bzw. ein und derselbe Sachverhalt entweder das alte
oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität; BGE 147 IV 241 E. 4.2.2,
134.
IV 82 E. 6.2.3, je mit Hinweisen). Gegebenenfalls ist eine
Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen).
Gemäss
Art. 34 Abs. 1 aStGB konnte eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze
ausgesprochen werden. Der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar
2018), nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze
beträgt, verschärft das Sanktionensystem insofern, als es den Anwendungsbereich
der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend
ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4.3). Das alte, im Zeitpunkt des ersten Delikts
geltende Recht ist folglich lex mitior. Der Berufungskläger macht somit zu
Recht geltend, dass auf die Schuldsprüche betreffend den Vorwurf des
Einbruchdiebstahls mit Deliktszeitpunkt am 17. April 2017 gemäss Art. 2 StGB
das alte Sanktionenrecht zur Anwendung kommt. Anders gestaltet sich die
Rechtslage betreffend die Schuldsprüche wegen Fälschung von Ausweisen und
versuchtem Betrug mit Deliktszeitpunkt im September 2019. Das neue Sanktionenrecht
trat am 1. Januar 2018 in Kraft und kommt auf die zweite Tat zur Anwendung.
4.4
4.4.1
Ausgangslage
für die Strafzumessung bilden die Schuldsprüche betreffend den Vorwurf des
Einbruchdiebstahls – im Sinne eines Deliktmusters (vgl. BGer 6B_510/2015 vom
25.
August 2015 E. 1.2) – wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und
Sachbeschädigung. Sofern für die Fälschung von Ausweisen und den versuchten
Betrug nach erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt,
ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1
StGB angemessen zu erhöhen (vgl. E. 4.2 und 4.3 hiervor).
4.4.2
Bei
der Bemessung der Höhe der Strafe ist vom Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen.
Wie das Strafgericht richtig erwogen hat, ist dies vorliegend der Diebstahl mit
einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art.
139.
Ziff. 1 aStGB). Die vom Strafgericht vorgenommene Bemessung der
Einsatzstrafe für den Diebstahl von neun Monaten und die dafür zugrundegelegte
Begründung sind korrekt (angefochtenes Urteil S. 10), weshalb darauf verwiesen
werden kann. Das angefochtene Urteil ist auch in dem Sinne zu bestätigen, als
dass für die Sachbeschädigung eine Strafe von 15 Tagen und für den
Hausfriedensbruch eine Strafe von einem Monat einzusetzen sind.
4.4.3
Des
Weiteren ist die Art der Sanktion zu bestimmen.
4.4.3.1
Grundsätzlich
könnte für Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 aStGB, Sachbeschädigung gemäss
Art. 144 Abs. 1 aStGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 aStGB je für sich betrachtet
in Verbindung mit Art. 34 aStGB eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Nach dem
auf den Einbruchdiebstahl anwendbaren alten Sanktionenrecht, kann das Gericht auch
auf eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten erkennen, wenn die
Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gemäss Art. 42 aStGB nicht gegeben
sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht
vollzogen werden kann. Das Gericht hat diese Strafform näher zu begründen (Art.
41.
Abs. 1 und 2 aStGB). Bei Freiheitsstrafen zwischen sechs und 12 Monaten ist die Begründungspflicht weniger streng als bei
Freiheitsstrafen unter sechs Monaten. Auch in diesen Fällen ist aber eine
Begründung gefordert (Trechsel/Keller,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art.
41.
aStGB N 4, mit Hinweis auf BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 6.3
und 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 5.2.2). Die Begründungspflicht
reicht folglich nicht soweit, wie dies Art. 41 Abs. 2 aStGB hinsichtlich der
Ausfällung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verlangt. Allerdings
sollten die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform aus
dem Urteil ersichtlich sein (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 6.3,
6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 5.2.2).
4.4.3.2
Aus
dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung
stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie
weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als
die Freiheitsstrafe (vgl. leading case
BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101,
bestätigt unter anderem in BGE 138 IV 120 E. 5.2). Allerdings ist bei der Strafzumessung
stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der
Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr als
wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2,
124.
IV 82 E. 4.1; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_523/2018
vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der
Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017
E. 1.7). Massgeblich sind neben der Strafdauer insbesondere die Deliktsart und
die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige
einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland
realistischerweise überhaupt vollzogen werden kann. Sodann hat das
Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes, die Schwere des
Verschuldens sowie die Vorstrafen (und deren Zusammenhang etwa mit
Alkoholkonsum) als entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet
(BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4; vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.132
vom 2. November 2020 E. 4.5.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf
zudem eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten
zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse
Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte
geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer
6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021
E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9.
April 2020 E. 2.2 und 2.4).
4.4.3.3
Aus
den Akten erschliesst sich, dass sich der Berufungskläger in der Vergangenheit
wiederholt in knappen finanziellen Situationen befunden hat. So gab seine
Ex-Freundin C____ an, sie habe ihn wiederholt finanziell unterstützen müssen.
Am Anfang der Beziehung, das müsse Mitte 2013 gewesen sein, habe er von ihr CHF
14'000.– gewollt, weil er Probleme in Italien gehabt habe. Sie habe damals bei I____
gearbeitet und Vorschüsse genommen und ihm das Geld gegeben. Dann habe sie ihm
immer mal wieder CHF 1'000.– bis CHF 2'000.– oder CHF 400.– bis CHF 500.–
gegeben (Akten S. 172). Sie habe ihm ihre Bankkarte des Kontos auf welches der
Lohn von I____ kam, nicht geben wollen (Akten S. 175, S. 353). Zurecht macht
der Berufungskläger zwar sinngemäss geltend, dass sein Wohnsitz in
Nordmazedonien die Durchsetzung einer Geldstrafe nicht per se verunmöglicht
(Plädoyernotizen S. 4). Es kann jedoch festgehalten werden, dass die
Durchsetzung einer Geldstrafe in einem Drittstaat doch massgeblich erschwert
wäre. Dadurch, dass der Berufungskläger sich der Strafverfolgung für ein
Vermögensdelikt dadurch zu entziehen versuchte, indem er ein erneutes
(versuchtes) Vermögens- sowie ein Urkundendelikt beging, ist nicht
auszuschliessen, dass eine Geldstrafe den Berufungskläger verleiten würde, seinen
Finanzbedarf mit weiteren kriminellen Handlungen zu decken, was seine
kriminelle Energie in kontraproduktiver Weise fördern könnte (BGer 6B_1027/2019
vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3; AGE SB.2020.67 vom 4. März 2021 E. 4.4.2, SB.2020.18
vom 5. Februar 2021 E. 7.6.2.3; jeweils mit Hinweisen). Eine
Freiheitsstrafe erweist sich nach dem Gesagten aus spezialpräventiven
Gesichtspunkten für die Delikte des Einbruchdiebstahls, welche in engem
Zusammenhang stehen, als zweckmässig (vgl. AGE SB.2016.84 vom 18. Mai 2017 E.
4.3.2
mit hinweisen). Zudem bewegt sich die auszusprechende Strafe, wie das
Strafgericht richtig ausgeführt hat (angefochtenes Urteil S. 10), an der Grenze
zu jenem Bereich, der (nach altem Recht) nicht mehr mit Geldstrafe hätte
geahndet werden dürfen. (Bedingte) Freiheitsstrafen kommen schliesslich auch
bei Ersttätern in Betracht (Heimgartner,
in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N
2a). Dass der Berufungskläger nicht vorbestraft ist, kommt ihm vorliegend beim
Aufschub der Strafe zugute (vgl. dazu E. 4.8 hiernach).
4.5
4.5.1
Was
die Strafzumessung für den versuchten Betrug und die Fälschung von Ausweisen
anbelangt, kommt dabei wie erwähnt das neue Sanktionenrecht (in Kraft seit
1.
Januar 2018) zur Anwendung (vgl. E. 4.3 hiervor). Hervorzuheben ist
dabei insbesondere, dass im Gegensatz zum alten Sanktionenrecht Geldstrafen
gemäss Art. 34 StGB bis zu 180 Tagessätzen und gemäss Art. 40 ff. StGB kurze,
auch bedingte Freiheitsstrafen möglich sind.
4.5.2
Das
Strafgericht erwog in Bezug auf die Einsatzstrafen betreffend den versuchten
Betrug und die Fälschung von Ausweisen, der Berufungskläger habe nicht davor
zurückgeschreckt, dem Gericht ein gefälschtes Grenzübergangsdokument
einzureichen, welches seinen Auslandaufenthalt zum Tatzeitpunkt hätte belegen
sollen, um sich ein Alibi für den Einbruchdiebstahl am 17. April 2017 zu
verschaffen und auf diese Weise nicht nur einen Freispruch, sondern auch eine
Abweisung der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung zu bewirken. Dies
zeuge von einer erheblichen Dreistigkeit und sei nicht zuletzt auch Ausdruck
einer gewissen kriminellen Energie. Das Vorgehen des Beurteilten könne deshalb
nicht mehr als Bagatelle bezeichnet werden. Dass es in Bezug auf den Betrug
beim Versuch geblieben sei, sei nicht das Verdienst des Berufungsklägers und
werde deshalb kaum zu dessen Gunsten berücksichtigt (angefochtenes Urteil S. 10
f.). Diesen Ausführungen schliesst sich das Appellationsgericht an. Für die
beiden Delikte veranschlagte das Strafgericht eine Strafe von vier Monaten als
tat- und verschuldensangemessen. Dem kann im Ergebnis zugestimmt werden. Die
Strafen sind aber für jedes Delikt separat auszuweisen, weshalb für den
versuchten Betrug eine hypothetische Einsatzstrafe von zwei Monaten und für die
Fälschung von Ausweisen eine hypothetische Einsatzstrafe von zwei Monaten
einzusetzen ist.
4.5.3
Aufgrund
der gesamten Umstände kommt auch in Bezug auf sowohl den versuchten Betrug als
auch die Fälschung von Ausweisen jeweils nur eine Freiheitsstrafe in Betracht,
zumal diese Delikte in sachlichem Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl
stehen, da sie die Vertuschung des letzteren bewirken sollten (vgl. BGer
6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3, insb. E. 3.4). Im Übrigen kann auf das
unter E. 4.4.3.3 Ausgeführte verwiesen werden.
4.6
4.6.1
In
Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die
Einsatzstrafe betreffend den Diebstahl von neun Monaten mit den Einsatzstrafen
für Hausfriedensbruch von einem Monat, für Sachbeschädigung von 15 Tagen, für
den versuchten Betrug von zwei Monaten und für die Fälschung von Ausweisen von
zwei Monaten auf 12 Monate zu erhöhen.
4.6.2
Der
Berufungskläger macht geltend, die lange Verfahrensdauer sei strafmildernd zu
berücksichtigen. Dem kann nicht entsprochen werden. Das Verfahren musste nach
der ersten erstinstanzlichen Verhandlung vom 27. September 2019 ausgestellt
werden, um weitere Abklärungen zu den vom Berufungskläger eingereichten
Reisedokumenten einzuholen. Entsprechend wurde ein Untersuchungsbericht des
Grenzwachkorps angefordert, der am 30. Dezember 2019 fertiggestellt wurde
(Akten S. 377). Die Akten wurden in der Folge der Staatsanwaltschaft zur
Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zugestellt
(Präsidialverfügung Strafgericht vom 3. Januar 2020, Akten S. 382). Dem
Berufungskläger nicht anzulasten ist, dass die Staatsanwaltschaft erst am 12.
Juni 2020 eine erweiterte Anklageschrift beim Strafgericht eingereicht hat, dies
jedoch ohne zuvor weitere Ermittlungen zu tätigen, weshalb die Akten in der
Folge erneut an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickt wurden
(Präsidialverfügung Strafgericht vom 15. Juni 2020, Akten S. 390).
Es dauerte einige Zeit, bis ein Termin für die Befragung des Berufungsklägers
gefunden werden konnte (vgl. Akten S. 414 ff.). Obwohl ein Einvernahmetermin
für den 1. Oktober 2020 vereinbart werden konnte, stellte die
Staatsanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger die zu beantwortenden Fragen am
25.
September 2020 per E-Mail zu, damit der Berufungskläger diese schriftlich beantworten
könne (Akten S. 424). Dieses – mitunter etwas
fragwürdige Vorgehen der Staatsanwaltschaft – führte dazu, dass der
Berufungskläger von sämtlichen ihm gestellten Fragen lediglich zwei
beantwortete (Akten S. 439) und die Akten in der Folge an das Strafgericht
retourniert wurden. Erst nachdem der Berufungskläger für die zweite
erstinstanzliche Hauptverhandlung dispensiert worden ist, stellte sein
amtlicher Verteidiger erneut Beweisanträge (Akten S. 452 f.). Die Beweisanträge
wurden abgewiesen, jedoch wurde noch die KTA beauftragt, dem Gericht einen
Bericht zur Echtheit des Reisedokuments einzureichen (Präsidialverfügung
Strafgericht vom 6. November 2020, Akten S. 461 f.). Sobald der Bericht der KTA
vom 23. November 2021 (Akten S. 467 ff.) vorlag, wurde durch das Strafgericht mit
Vorladung vom 25. November 2020 die zweite Hauptverhandlung für den 29. Januar
2021.
angesetzt. Die Verzögerung des Verfahrens ist folglich in erster Linie auf
das eigene Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen, indem er anlässlich
der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung dem Gericht die erwähnten
Reisedokumente einreichte, die offensichtlich eine Verifikationsüberprüfung
durch zwei Behörden mit Nachforschung bei griechischen Behörden notwendig
machten.
4.7
4.7.1
Unter
dem Gesichtspunkt der Täterkomponenten hielt das Strafgericht fest, es seien
keine Besonderheiten erkennbar, welche sich auf das Strafmass erhöhend oder
vermindernd auswirken würden. Der Berufungskläger sei in Mazedonien
aufgewachsen und lebe auch heute zusammen mit seiner Verlobten dort, die das erste
gemeinsame Kind erwarte. Gemäss eigenen Angaben arbeite der gelernte Maurer als
Bauarbeiter und Autohändler in Europa. Er sei nicht vorbestraft. Ein
Geständnis, Kooperation im Strafverfahren oder gar Reue könnten ihm nicht zugutegehalten
werden. Insofern würden sich keine Korrekturen an der tatbezogenen
Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten ergeben (angefochtenes Urteil S. 11).
4.7.2
Den
Ausführungen des Strafgerichts ist beizupflichten. Dass der Berufungskläger
anlässlich der Berufungsverhandlung aussagte, seine Frau würde das zweite Kind
erwarten, ändert hinsichtlich der Täterkomponente nichts. Aufgrund des
aktuellsten Strafregisterauszugs vom 24. Februar 2022 (Akten S. 601) ist
weiterhin von Vorstrafenlosigkeit auszugehen. Es bleibt somit bei 12 Monaten
Freiheitsstrafe. Zurecht hat das Strafgericht schliesslich berücksichtigt, dass
einer Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB
nichts entgegensteht.
4.8
Das
Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder
einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer ungünstigen Prognose
der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Das Strafgericht erwog dazu, die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs sei «formell möglich und materiell
angezeigt». Der Berufungskläger sei Ersttäter und sein Vorleben scheine bisher
in geordneten Bahnen verlaufen zu sein. Die Probezeit wurde auf das gesetzliche
Minimum von zwei Jahren festgelegt (angefochtenes Urteil S. 11). Dies erscheint
angemessen und da nur der Berufungskläger Berufung erhoben hat, fällt es
aufgrund des Verbots einer reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2
StPO ausser Betracht, an diesem Entscheid etwas zu ändern.
4.9
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu verurteilen ist, unter Auferlegung einer
Probezeit von zwei Jahren sowie unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft vom 3. Juli 2019 bis 15. August 2019.
5.
Strittig ist auch
die Anordnung der Landesverweisung. Das Strafgericht erwog, der Berufungskläger
sei sieben Jahre des Landes zu verweisen, wobei die angeordnete
Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener
Informationssystem einzutragen sei (angefochtenes Urteil S. 11 f.). Der
Berufungskläger lässt geltend machen, dass auf eine Landesverweisung aus
Verhältnismässigkeitsgründen verzichtet werden könne. Bei Anordnung sei sie auf
das gesetzliche Minimum zu begrenzen (Plädoyernotizen S. 4).
5.1
Diebstahl
in Verbindung mit Hausfriedensbruch und Betrug führen gemäss Art. 66a Abs.
1.
lit. d und lit. f StGB von Gesetzes wegen zu einer Landesverweisung von 5 bis
15.
Jahren. Davon darf nach dem Willen des Gesetzgebers nur «ausnahmsweise», in
den von Gesetz und Rechtsprechung sehr restriktiv umschriebenen Fällen,
abgesehen werden (Art. 66a Abs. 2 StGB). Da sich der Berufungsbeklagte als nordmazedonischer
Staatsangehöriger nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann, sind
einzig die Voraussetzungen von Art. 66a StGB zu prüfen. All dies ist
unbestritten.
5.2
Die
Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im Wiederholungsfall
20.
Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et al. [Hrsg.], StGB
Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist
aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu
bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4, mit Hinweisen).
Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein.
Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz
folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2,
6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.
1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung
ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3,
6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3,
6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26.
August 2021 E. 7.3).
5.3
Der
Berufungskläger hat Wohnsitz in Nordmazedonien, ist in der Schweiz nicht
aufenthaltsberechtigt und substantiiert keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er
gibt zwar an, er habe Verwandte in der Schweiz, um wen es sich dabei genau
handelt bzw. in welcher Beziehung der Berufungskläger zu dieser Person genau steht,
bleibt jedoch schleierhaft. Seine Kernfamilie – seine Frau und seine bald zwei
Kinder, seine Eltern – lebt ebenfalls in Nordmazedonien. Ausser dass der
Berufungskläger angibt, in der Schweiz Autos zu kaufen, die er dann
gewinnbringend in Nordmazedonien zu verkaufen versucht, ist er hier weder
familiär noch beruflich in irgendeiner Weise eingebunden, weshalb es für ihn
keine besondere persönliche Härte bedeutet, des Landes verwiesen zu werden, was
grundsätzlich unbestritten ist. Demgegenüber stellt er ein grosses
Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung dar. Er hat sich in der Schweiz
wegen eines Einbruchdiebstahls strafbar gemacht und sich danach mit einem
gefälschten «Alibi» der Strafverfolgung entziehen wollen. Die im angefochtenen
Urteil festgesetzten sieben Jahre Landesverweisung tragen dem Verschulden des
Berufungsklägers Rechnung und sind verhältnismässig.
5.4
Das
Strafgericht hat von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem (SIS) gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil
des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N‑SIS-Verordnung,
SR 362.0) abgesehen. Da nur der Berufungskläger Berufung erhoben hat, fällt es
aufgrund des Verbots einer reformatio in peius gemäss Art. 391
Abs. 2 StPO ausser Betracht, an diesem Entscheid etwas zu ändern.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger sieben Jahre
des Landes verwiesen wird, diese Landesverweisung jedoch nicht im SIS
eingetragen wird.
6.
Bei der von der
Privatklägerschaft beantragten Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF
72'155.– handelt es sich um das beim Einbruchdiebstahl entwendete Bargeld und
die weiteren entwendeten Vermögenswerte. Wie das Strafgericht richtig dargelegt
hat, erweist sich die Schadenersatzforderung als nicht liquide (angefochtenes
Urteil S. 13). In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist sie in Anwendung
von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutzuheissen und bezüglich der Höhe
des Anspruches auf den Zivilweg zu verweisen. Die erhaltene
Versicherungsleistung im Betrage von CHF 10'000.– ist anzurechnen.
7.
Der vom
amtlichen Verteidiger eingereichte mazedonische Reisepass des Berufungsklägers
(Akten S. 381) verbleibt vorerst noch bei den Akten und wird dem
Berufungskläger nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt.
8.
8.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Die schuldig gesprochene Person
hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426
Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_744/2020 vom
26.
Oktober 2020 E. 4.3, 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2, 6B_811/2014 vom
Dispositiv
13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254).
8.2 Da
der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen Diebstahl, versuchtem
Betrug, Fälschung von Ausweisen, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu
belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten von CHF 2'794.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 3’600.‒.
8.3 In
Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt der Vorbehalt zur
Zurückzahlung der Kosten bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
9.
9.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019
vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).
9.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit sämtlichen Anträgen seiner Berufung, weshalb ihm
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1'200.‒, einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen, auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
10.
10.1 Dem
amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich drei Stunden für die heutige
Berufungsverhandlung, einschliesslich einer Nachbesprechung mit dem Berufungskläger,
ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
10.2 Da
der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, erstreckt sich die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung auf das gesamte, zugesprochene
Honorar (Art. 135 Abs. 4 StPO).
11.
Über eine
allfällige Parteientschädigung der Privatklägerschaft für das
Berufungsverfahren kann nicht entschieden werden, da diese es unterlassen hat,
ihre Entschädigungsforderung gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO zu beantragen, zu
beziffern und zu belegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte
des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. Januar 2021 in
Rechtskraft erwachsen sind:
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Die Rückerstattung der Sicherheitsleistung von CHF 10'000.– an den
amtlichen Verteidiger zwecks Aushändigung an den Berechtigten;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung des
Diebstahls, des versuchten Betruges, der Fälschung von Ausweisen, der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Juli 2019 bis 15. August 2019 (43
Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Art. 146
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 252, Art. 144 Abs.
1 und Art. 186 sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1,
Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs.
1 lit. d und f des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem nicht eingetragen.
Die Schadenersatzforderung von B____ wird in Anwendung
von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach
gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruches wird der Geschädigte auf den
Zivilweg verwiesen. Die erhaltene Versicherungsleistung im Betrage von
CHF 10'000.– ist anzurechnen.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'794.50 und eine
Urteilsgebühr von CHF 3'600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Der vom amtlichen Verteidiger eingereichte
mazedonische Reisepass verbleibt bei den Akten und wird A____ nach Rechtskraft
des Urteils ausgehändigt.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordung im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'060.– und ein Auslagenersatz von
CHF 26.35, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 468.65,
total CHF 6'555.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs.
4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
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Berufungskläger
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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
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Privatkläger
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Strafgericht Basel-Stadt
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Strafregister-Informationssystem VOSTRA
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Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).