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Entscheid

SB.2021.9

Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung sowie sexuelle Nötigung

30. Juli 2021Deutsch245 min

Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2020 an B____ (Privatklägerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.9

URTEIL

vom 30.

Juli 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Carl Gustav Mez und

Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o JVA Bostadel,

Bostadel 1, 6313 Menzingen Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 26. August 2020

betreffend Vergewaltigung,

versuchte Vergewaltigung sowie sexuelle

Nötigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. August 2020 wurde A____ (Berufungskläger)

der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung

(jeweils in gemeinsamer Begehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¼ Jahren

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit

dem 12. Februar 2020. Er wurde zudem für 8 Jahre des Landes verwiesen,

wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht

eingetragen wurde. Ausserdem wurde er zur Zahlung von CHF 12'000.–

Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2020 an B____ (Privatklägerin)

verurteilt; deren Mehrforderung im Betrag von CHF 10'000.– wurde dagegen

abgewiesen. Schliesslich befand das Strafgericht über die beschlagnahmten

Gegenstände, überband dem Berufungskläger die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die

amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin fest.

Gegen dieses

Urteil hat der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch [...], am

28. August 2020 Berufung angemeldet und diese nach Erhalt der

schriftlichen Urteilsbegründung am 1. Februar 2021 erklärt. Am 3. Mai

2021 hat er die Berufungsbegründung eingereicht. Darin wird beantragt, es sei

der Berufungskläger in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom

26. August 2020 vom Vorwurf der Vergewaltigung, der versuchten

Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung)

freizusprechen, der Berufungskläger sei umgehend aus dem Strafvollzug zu

entlassen und es sei die ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben. Ferner sei

die Zivilforderung der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen und es sei dem

Berufungskläger eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 220.– pro

Tag Freiheitsentzug nebst Zins von 5 % seit dem 12. Februar 2020 zuzusprechen.

Schliesslich seien die Kostenfolgen neu zu verlegen, wobei dem Berufungskläger

die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Sowohl die Staatsanwaltschaft als

auch die Privatklägerin, vertreten durch [...], haben dem Appellationsgericht

mit Eingaben vom 18. bzw. 25. Februar 2021 mitgeteilt, dass keine

Anschlussberufung erhoben werde. Die Privatklägerin hat mit ihrer Eingabe vom

25. Februar 2021 zudem die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

unter Beiordnung von [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt, was ihr

mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 1. März 2021 bewilligt worden ist.

Auf eine Berufungsantwort hat die Staatsanwaltschaft am 2. Juli 2021

verzichtet. Auch die Privatklägerin hat von einer fakultativen Stellungnahme

zur Berufungsbegründung abgesehen.

In seiner

Berufungserklärung vom 3. Mai 2021 hat der Berufungskläger in

beweisrechtlicher Hinsicht beantragt, die Nachbarn der Privatklägerin, Frau C____

und Herrn D____, als Zeugen zu befragen. Nachdem sich sowohl die

Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin mit Eingaben vom

18. bzw. 25. Februar 2021 zu diesen Beweisanträgen vernehmen

lassen konnten, wurden die Beweisanträge mit Verfügung der Verfahrensleiterin

vom 6. Mai 2021 gutgeheissen und C____ und D____ zur zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung geladen. Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 hat die

Privatklägerin den Beweisantrag gestellt, ihren Sohn, E____, anlässlich der

Berufungsverhandlung als Zeugen zu befragen. Dieser Antrag wurde von der

Verfahrensleiterin am 17. Juni 2021 gutgeheissen. Am 30. Juni 2021

hat der Berufungskläger die Beweisanträge gestellt, die Akten der

Jugendanwaltschaft im Verfahren gegen den zur Tatzeit noch jugendlichen und wegen

dem selben Vorfall beschuldigten F____ (VJ.[...]; nachfolgend jugendlicher

Mitbeschuldigter), sowie die Strafakten betreffend die Strafanzeige der

Privatklägerin gegen G____ (VT.[...]) beizuziehen. Mit Verfügung der

Verfahrensleiterin vom 6. Juli 2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass

die Verfahrensakten der Jugendanwaltschaft bereits zugegangen seien und ihnen

eine Kopie zugestellt werde (der Beizug der Akten der Jugendanwaltschaft wurde bereits

mit Verfügung vom 5. Mai 2021 verfügt). Mit derselben Verfügung wurde die

Staatsanwaltschaft angewiesen, die Akten des Strafverfahrens gegen G____ zu den

Akten zu reichen.

Am 3. Juni

2021 hat der Verteidiger des jugendlichen Mitbeschuldigten beantragt, dem jugendlichen

Mitbeschuldigten seien sämtliche Parteirechte im vorliegenden

Berufungsverfahren zu gewähren, was von der Verfahrensleiterin mit Verfügung

vom 4. Juni 2021 abgewiesen wurde. Es wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass es

ihm freistehe, den jugendlichen Mitbeschuldigten zu seiner Befragung als

Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung zu begleiten. Mit Eingabe

vom 15. Juni 2021 hat der Verteidiger des jugendlichen Mitbeschuldigten

sodann beantragt, dass er als Zuhörer zur Berufungsverhandlung vom

29. Juli 2021 zugelassen werde. Nachdem sich sowohl die Staatsanwaltschaft

am 2. Juli 2021 als auch die Privatklägerin am 8. Juli 2021 zu diesem

Antrag vernehmen lassen hatten, wurde der Antrag unter Hinweis darauf, dass die

Verhandlung geschlossen durchgeführt werde und nur akkreditierte Presse

zugelassen sei, abgewiesen. Nachdem dem Verteidiger des jugendlichen

Mitbeschuldigten auf dessen Nachfrage vom 23. Juli 2021 am 27. Juli

2021 die Uhrzeit der Befragung des jugendlichen Mitbeschuldigten mitgeteilt

worden war, hat er am 28. Juli 2021 (Eingang Appellationsgericht am

30. Juli 2021) mitgeteilt, dass er die Möglichkeit, den Mitbeschuldigten

zu dessen Befragung zu begleiten, nicht wahrnehmen werde.

Im

Instruktionsverfahren ging am 16. April 2021 ausserdem die

Schlusseinvernahme des Mitbeschuldigten vom 29. März 2021 im gegen ihn

geführten Strafverfahren ein. Zudem wurde am 21. Juli 2021 die

Audio-Aufnahme des von der Privatklägerin am 1. Februar 2020 abgesetzten

Notrufs beigezogen. Bis anhin war der Notruf lediglich in Form eines

Transkripts in den Akten. Schliesslich wurden noch ein aktueller

Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 29. Juni 2021 und ein

aktueller Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 9. Juli

2021 zu den Akten genommen.

Mit Verfügung

vom 6. Mai 2021 bzw. Vorladungen vom 19. Mai 2021 wurden die Parteien

sowie die Privatklägerin, deren unentgeltliche Vertreterin, die beiden Zeugen C____

und D____, sowie der jugendliche Mitbeschuldigte als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung

vorgeladen. Die Vorladung von E____ erfolgte am 29. Juni 2021. Nachdem die

Vorladung an den jugendlichen Mitbeschuldigten dem Appellationsgericht am

3. Juni 2021 mit dem Vermerk «Addressee unknown at marked address» retourniert

worden war, wurde er am 14. Juli 2021 von der Verfahrensleiterin erfolglos

zur Aufenthaltsforschung ausgeschrieben; der jugendliche Mitbeschuldigte ist an

der Berufungsverhandlung vom 29. und 30. Juli 2021 nicht erschienen. Anlässlich

der Verhandlung wurden somit der Berufungskläger, C____, D____, E____ sowie die

Privatklägerin befragt. Anschliessend gelangten die amtliche Verteidigung des

Berufungsklägers, die Staatsanwaltschaft sowie die unentgeltliche Vertreterin

der Privatklägerin zum Vortrag. Die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers

hält an ihren Anträgen der Berufungsbegründung fest. Demgemäss beantragt sie,

der Berufungskläger sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der versuchten

Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung)

freizusprechen, die ausgesprochene Landesverweisung sei aufzuheben und dem

Berufungskläger sei für den ausgestandenen Freiheitsentzug eine angemessene

Genugtuung von CHF 220.– pro Tag zuzusprechen. Zudem seien die

Zivilforderung der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen und die Kostenfolge

neu zu verlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils. Demgemäss sei der Berufungskläger der Vergewaltigung,

der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung, sämtliches in

gemeinsamer Begehung gemäss Art. 200 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0), schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren,

unter Einrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft,

zu verurteilen. Zudem sei der Berufungskläger für 8 Jahre des Landes zu

verweisen. Bezüglich der deponierten und beschlagnahmten Gegenstände sei

ebenfalls das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Privatklägerin

beantragt, der Berufungskläger sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils

wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer

Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren zu verurteilen und für 8 Jahre des Landes zu

verweisen. Zudem sei er in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zur

Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 12'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab

dem 1. Februar 2020 an die Privatklägerin zu verurteilen. Die Anwaltskosten der

Privatklägerin für das Berufungsverfahren seien zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege aus der Staatskasse zu entschädigen und es sei der

Berufungskläger zur Rückzahlung zu verurteilen.

Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus

dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1

Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382

Abs. 1 StPO). Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die

Berufungserklärung sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1

und 3 StPO eingegangen. Auf die frist- und formgerechte Berufung ist daher

einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil

hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Die

Berufung des Berufungsklägers richtet sich gegen die Schuldsprüche der Vergewaltigung,

der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in

gemeinsamer Begehung) und entsprechend auch gegen die Strafzumessung. Ferner

ist die Landesverweisung sowie die Zivilforderung der Privatklägerin von

CHF 12'000.– angefochten.

Nicht

angefochten sind dagegen die Abweisung der Mehrforderung der Genugtuung der

Privatklägerin im Umfang von CHF 10'000.–, die Aufhebung der Beschlagnahme

des beigebrachten Mobiltelefons und die Rückgabe an den Berufungskläger, die

Aufhebung der Beschlagnahme der beigebrachten Kleider und die Rückgabe an die

Privatklägerin, sowie das Belassen der Datenträger bei den Akten. Ebenso

unangefochten blieben die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung des

Berufungsklägers und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das

erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte sind im vorliegenden

Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

2.

Strafgerichtsurteil

2.1

Das

Strafgericht erachtete im angefochtenen Urteil den Sachverhalt gemäss Anklage

als erstellt (vgl. angefochtenes Urteil S. 21). Dem Berufungskläger wird

in dieser zusammengenfasst zur Last gelegt, nach einem nächtlichen Ausgang in

Basel in den frühen Morgenstunden des Samstags, 1. Februar 2020, gemeinsam

mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten das Tram der Linie 8 betreten zu haben, wo

sie auf die am Barfüsserplatz zugestiegene Privatklägerin und deren Kollegin getroffen

seien. Es habe sich in der Folge ein Gespräch zwischen dem Berufungskläger, dem

jugendlichen Mitbeschuldigten und der erkennbar alkoholisierten Privatklägerin

entwickelt. Bei der Tramhaltestelle an der Dreirosenbrücke hätten der

Berufungskläger, der jugendliche Mitbeschuldigte und die Privatklägerin das

Tram gewechselt, um mit der Linie 1 über die Dreirosenbrücke zum Voltaplatz zu

gelangen. Weil dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten von

der Privatklägerin die Frage, ob sie sie auf dem Heimweg begleiten dürften,

bejaht worden sei, seien sie zusammen in Richtung Elsässerstrasse spaziert.

Dabei habe die Privatklägerin jedoch aus eigener Initiative zur Klarheit

ausdrücklich festgehalten, dass sie niemanden in ihre Wohnung mitnehme. Beim

Hauseingang der Liegenschaft an der Elsässerstrasse [...] kurz nach 07.10 Uhr

angekommen und unmittelbar nachdem die Privatklägerin angekündet habe, nun

(alleine) nach oben in ihre Wohnung zu gehen, hätten der Berufungskläger und

der jugendliche Mitbeschuldigte sie – nach vorgängiger Absprache oder zumindest

unter spontan konkludentem Zusammenwirken – im Windfang unter Gewaltanwendung

in sexueller Absicht bedrängt. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe die

Privatklägerin unvermittelt von hinten festgehalten und zu sich gezogen. Weiter

habe er ihr unter deren Pullover gegriffen und an ihrem Büstenhalter gerissen,

um ihr an den Busen zu greifen. Der Berufungskläger, habe den Kopf an den

Haaren auf Hüfthöhe zu sich gezogen und habe der Privatklägerin – sie weiter am

Kopf haltend und zum Oralverkehr zwingend – seinen Penis an und in ihren Mund

gedrängt, wogegen sich die Privatklägerin mit beiden Händen zu wehren versucht

habe. Gleichzeitig habe der jugendliche Mitbeschuldigte von hinten die Leggins

und den Slip der Privatklägerin nach unten gerissen und von hinten ungeschützt

eindringend den vaginalen Geschlechtsverkehr an der lauthals schreienden Privatklägerin

vollzogen. Die Privatklägerin habe zu keinem Zeitpunkt in sexuelle Handlungen

mit dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten eingewilligt. Ohne

zum Höhepunkt gekommen zu sein, hätten die beiden die Privatklägerin – weiter

massiv Gewalt anwendend – bäuchlings zu Boden gedrückt, woraufhin sich nun der Berufungskläger

auf die Privatklägerin gelegt und versucht habe, ebenfalls ungeschützt vaginal

in sie einzudringen. Wegen der heftigen Gegenwehr der Privatklägerin sei es ihm

indessen trotz hartnäckiger Versuche nicht gelungen. Gleichzeitig sei der jugendliche

Mitbeschuldigte onanierend vor der Privatklägerin gestanden und habe ihr ins

Gesicht ejakuliert. Weil die Privatklägerin ihre Schreie ununterbrochen fortgesetzt

habe und zumindest der jugendliche Mitbeschuldigte seine sexuelle Befriedigung

gefunden gehabt habe, hätten die beiden schliesslich von ihr abgelassen, hätten

sich schnellen Schrittes vom Tatort entfernt und sich über die französische

Grenze an den Wohnort des jugendlichen Mitbeschuldigten begeben. Die

Privatklägerin habe unmittelbar nachdem sie sich die Hosen angezogen habe, um

07.21

Uhr die Polizei telefonisch requiriert (vgl. angefochtenes Urteil

S. 2 f.)

2.2

Als

Begründung führt das Strafgericht im angefochtenen Entscheid aus, die Vorwürfe

der Anklageschrift würden – wie oft in Fällen von Sexualdelinquenz – im

Wesentlichen auf den Angaben des Opfers basieren. Nach einer Gegenüberstellung

der während des Strafverfahrens getätigten Aussagen der Privatklägerin (angefochtenes

Urteil S. 6–9) sowie derjenigen des Berufungsklägers (angefochtenes Urteil

S. 9–11) und des jugendlichen Mitbeschuldigten (angefochtenes Urteil

S. 11–13), prüfte es in einem ersten Schritt die Übereinstimmung der

Aussagen mit den vorliegenden objektiven Beweismitteln. Es erwog hierzu, das

Spurenbild der DNA-Spuren stütze einerseits die Schilderung der Privatklägerin,

wonach der jugendliche Mitbeschuldigte ihr ins Gesicht ejakuliert habe und

widerlege andererseits die Schilderungen des jugendlichen Mitbeschuldigten,

wonach er kurz vor dem Orgasmus sein Glied aus der (rücklings zu ihm gekehrten)

Privatklägerin herausgezogen und daraufhin auf den Boden ejakuliert habe, sowie

diejenigen, wonach die Privatklägerin sich selbst entkleidet und er sie gerade

nur an den Hüften berührt habe (angefochtenes Urteil S. 13 f.). In Bezug

auf den Berufungskläger treffe es zwar zu, dass seine DNA-Spuren nicht hätten

nachgewiesen werden können. Allerdings verhalte es sich so, dass bei

verschiedenen Auswertungsergebnissen ein Nebenprofil schlicht nicht

interpretierbar gewesen sei. Das Fehlen von DNA-Spuren habe daher bereits

deshalb keinen aussagekräftigen Charakter (angefochtenes Urteil S. 14).

Des Weiteren würden auch die rechtsmedizinischen Untersuchungsergebnisse,

welche die Verletzungen der Privatklägerin dokumentieren sowie ein

Überwachungsvideo eines in der Nähe des Tatorts befindlichen Supermarktes für

die von der Privatklägerin geschilderten Ereignisse sprechen (angefochtenes

Urteil S. 14 f.).

In einem zweiten

Schritt prüfte das Strafgericht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Beteiligten. Es führt aus, die Privatklägerin mache für sich betrachtet einen

glaubhaften Eindruck. Sie habe das Kerngeschehen – mit Ausnahme der Frage, wer sie

im Windfang zuerst gehalten habe – widerholt detailliert, nachvollziehbar und

gleichbleibend geschildert. Zudem belaste sie den Berufungskläger nicht

übermässig, da sie ihn keiner vollendeten, sondern «nur» einer versuchten

Vergewaltigung beschuldige. Die Privatklägerin gebe bei ihren Schilderungen

Erinnerungslücken zu und scheine auch durch den Umstand sichtlich mitgenommen,

dass sie sich nicht an sämtliche Vorgänge des Abends zu erinnern vermöge.

Obschon es die Privatklägerin selbst bis zu einem gewissen Mass in ein

zweifelhaftes Licht zu rücken gedroht habe, sei sie bezüglich ihres eigenen

Verhaltens stets vollkommen transparent geblieben und habe sie dieses auch

hinterfragt. Besondere Beachtung sei darüber hinaus auch dem Notruf zu

schenken, erscheine dieser keinesfalls gestellt oder geplant, sondern zeichne

vielmehr das Bild einer aufgelösten Frau, die versuche, nach den richtigen

Worten zu ringen. Als die Polizei eingetroffen sei, habe sie die Privatklägerin

denn auch weinend auf dem Boden des Windfangs vorgefunden. Weder die von der

Verteidigerin erwähnte Vorgeschichte der Privatklägerin betreffend Anzeigen

wegen sexueller Übergriffe noch ihre Erinnerungslücken in Bezug auf den

fraglichen Morgen vermöchten an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen etwas zu

ändern. Komme hinzu, dass vorliegend kein Motiv für eine Falschbeschuldigung

ersichtlich sei. Was ihre Erinnerungslücken betreffe, erscheine klar, dass ein

derart einschneidendes Erlebnis nicht nur körperliche Abläufe in Gang setze,

die den Alkoholrausch abmildern würden, sondern sich auch weitaus nachhaltiger

in der Erinnerung einpräge, als unverfängliche Vorgänge. Weiter hält das

Strafgericht gestützt auf den Bericht von Detektiv-Wachtmeister [...] fest,

dass der von der Privatklägerin abgesetzte Notruf zwar als unstrukturiert zu

bezeichnen sei, sie jedoch weder am Telefon noch gegenüber den requirierten

Polizeibeamten einen vollkommen weggetretenen Eindruck hinterlassen habe. Komme

hinzu, dass sich der Blutalkohol in der Zeit zwischen dem Besuch im «Y___» und

den Übergriffen im Windfang teilweise habe abbauen können (angefochtenes Urteil

S. 16–18). Demgegenüber müsse die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers und

des jugendlichen Mitbeschuldigten stark in Zweifel gezogen werden. Zwischen

ihren Aussagen seien zunächst eklatante Widersprüche auszumachen, von denen

insbesondere jener in Bezug auf das vom Berufungskläger dargestellte plötzliche

Schreien der Privatklägerin zu berücksichtigen sei. Ferner habe eine Zeugin,

mit welcher der Berufungskläger bei der Tramstation an der Dreirosenbrücke am

fraglichen Morgen gesprochen habe, die vom Berufungskläger dargelegten

Geschehnisse nicht bestätigt. Sodann würden auch die gesamten Umstände rund um

die Reise des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten nach

Portugal vom Sonntag nach dem Vorfall für eine Flucht der beiden Männer

sprechen. Schliesslich würden die Angaben des Berufungsklägers, aber auch jene

des jugendlichen Mitbeschuldigten zum Kerngeschehen im Windfang der

Liegenschaft einer rein logischen Betrachtungsweise nicht Stand halten.

Insgesamt seien daher die Angaben der Privatklägerin teilweise objektiviert und

im Übrigen glaubhaft, während die Aussagen der beiden Männer entweder

widerlegt, gegenseitig in Zweifel gezogen, logisch nicht nachvollziehbar oder

schlicht unglaubhaft seien (angefochtenes Urteil S. 18–21).

3.

Rügen des Berufungsklägers

3.1

Der

Berufungskläger rügt das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung als

unrichtig. Er macht zusammenfassend geltend, das Strafgericht habe das

Aussageverhalten der Privatklägerin zu Unrecht als glaubhaft erachtet.

Einerseits spreche deren strafrechtliche Vorgeschichte gegen ihre

Glaubwürdigkeit. Andererseits sei auch ihr Aussageverhalten im vorliegenden

Verfahren von Widersprüchen geprägt und deren Version der Vorkommnisse aufgrund

der gesamten Umstände wenig überzeugend.

3.2

In

Bezug auf die strafrechtliche Vorgeschichte bringt der Berufungskläger im

Einzelnen vor, die Privatklägerin habe bereits in der Vergangenheit mehrfach

Sexualdelikte zur Anzeige gebracht. Wie im vorliegenden Fall, habe sie

anlässlich der vergangenen Verfahren behauptet, dass sie Opfer eines

Sexualdelikts geworden sei. Im Nachhinein habe es sich jedoch herausgestellt,

dass die sexuellen Handlungen allesamt einvernehmlich stattgefunden hätten

(Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 1415). Dabei sei ein immer gleiches

Muster der Privatklägerin erkennbar. Sie suche im Alkoholrausch Kontakt zu

Männern mit der Absicht, sexuelle Handlungen zu vollziehen. Im Nachhinein habe

die Privatklägerin die sexuellen Handlungen jedoch nicht mehr gewollt, oder

habe sich aufgrund einer durch massiven Alkoholkonsum getrübten Erinnerung

nicht mehr erinnern können, dass sie diese gewollt gehabt habe. Die

Privatklägerin habe insbesondere im Jahr 2017 ein Sexualdelikt zur Anzeige

gebracht. Sie habe einen Herrn, den sie auf einer Dating-Plattform

kennengelernt habe, zu sich nach Hause eingeladen. Die Privatklägerin habe

ausgeführt, dass das Treffen spontan gewesen sei und nicht darüber gesprochen

worden sei, was unternommen werde. Weiter habe sie angegeben, Alkohol recht gut

zu vertragen und vor diesem Treffen viel getrunken zu haben. Es sei ihr gut

gegangen, als der damals Beschuldigte und dessen Kollegen bei ihr zu Hause

gewesen seien. Die Privatklägerin habe bekräftigt, nie einen Filmriss gehabt zu

haben und sich an die angeblich gegen ihren Willen vorgenommenen sexuellen

Handlungen noch erinnern zu können. Sie habe einen der Kollegen geküsst,

ansonsten sei nichts gelaufen. Die Privatklägerin habe die Handlungen, welche

der damals Beschuldigte gegen ihren Willen vollzogen haben soll, detailliert

beschreiben können. Wie im vorliegenden Verfahren habe die Privatklägerin

gesagt, es sei alles ziemlich schnell gegangen. Im Verlauf des Verfahrens habe

sich ergeben, dass die Privatklägerin dem damals Beschuldigten – gleich nachdem

dieser ihre Wohnung verlassen habe – per SMS geschrieben habe, dass sie wegen

sexueller Belästigung zur Polizei gehen werde, was sie tags darauf auch getan

habe. Eine Auswertung von Videos, welche mit dem Mobiltelefon des damals

Beschuldigten aufgenommen worden seien, habe in der Folge jedoch eindeutig

belegen können, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich erfolgt seien. Die

Privatklägerin habe die Männer auf den Videos aufgefordert, ihre Brüste

anzufassen, und es sei zu sehen gewesen, wie sie Oralverkehr mit dem damals

Beschuldigten gehabt habe. Im darauffolgenden Strafverfahren gegen die

Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung habe sie zu Protokoll gegeben, dass

sie in dem Moment, als der damals Beschuldigte aufdringlich geworden sei, nicht

mehr gewollt habe. Die Privatklägerin habe eingeräumt, dass sie sich an vieles

nicht mehr erinnern könne, habe aber beteuert, dass sie die Wahrheit erzählt

habe. Zudem habe sie ausgesagt, dass sie sehr angetrunken gewesen sei. Genauso

wie damals verhalte es sich nun auch im vorliegenden Verfahren. Die

Privatklägerin habe alkoholisiert sexuelle Kontakte gehabt, diese jedoch mit

nachlassendem Alkoholpegel nicht mehr gewollt bzw. wohl realisiert, was sie

gerade am machen sei. Wie bereits anlässlich des Vorfalls des Jahres 2017 habe

die Privatklägerin in der Folge nur Minuten danach den Vorwurf von sexuellen

Übergriffen erhoben (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3–7, Akten S. 1503–1507;

Berufungsbegründung Rz. 6–8, 21 f., Akten S. 1415 f.).

3.3

Gegen

die vorinstanzliche Aussagewürdigung bringt der Berufungskläger mit seiner

Berufung zusammengefasst vor, das Strafgericht habe die Aussagen der

Privatklägerin trotz eklatanter Ungereimtheiten und Widersprüchen sowie

unglaubwürdigen Äusserungen, zu Unrecht als detailliert, nachvollziehbar und

gleichbleibend gewürdigt (Berufungsbegründung Rz. 18, Akten S. 1419).

Die Privatklägerin sei am fraglichen Morgen stark alkoholisiert gewesen.

Insbesondere der Vorfall in der Bar «Y___» zeige, dass die Privatklägerin an

besagtem Abend einerseits sexuelle Kontakte gesucht habe und andererseits, dass

der Alkoholrausch Auswirkungen auf ihr Erinnerungsvermögen gehabt habe. So habe

sie sich an die sexuellen Handlungen auf der Toilette, die sich kurze Zeit vor

dem in Frage stehenden Vorfall abgespielt hätten, nicht erinnern können

(Plädoyer S. 5–7, Akten S. 1505–1507; Berufungsbegründung

Rz. 23–25, Akten S. 1420 f.). Demzufolge hätten sich auch aus den

Darstellungen des Nachhausewegs diverse Widersprüche in ihren Aussagen ergeben.

So könne sich die Privatklägerin offensichtlich nicht daran erinnern, wie sie

an den Voltaplatz gefahren sei. Bereits diese Umstände zeigten, dass sich die

Privatklägerin nicht an die Abläufe der besagten Nacht erinnern könne

(Berufungsbegründung Rz. 9–12, Akten S. 1416 f.; auch Plädoyer

Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 1502). Weiter habe das

Strafgericht eklatante Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin

betreffend das im Windfang Geschehene ausser Acht gelassen: So in Bezug auf die

Frage, wer sie zuerst festgehalten habe, wie das Vorgehen des jugendlichen Mitbeschuldigten

beim BH gewesen sei, wer sie auf den Boden gezerrt habe sowie, wie sie vom

Berufungskläger auf den Boden gedrückt worden sei. Zudem habe sie sich auch an

weitere Details des Vorfalls nicht mehr erinnern können. Die Aussagen der

Privatklägerin würden weder einen qualitativen Detailreichtum, noch spezielle

Inhalte oder inhaltliche Besonderheiten aufweisen. Vielmehr habe die

Privatklägerin stets ausweichend und auffallend oft einsilbig geantwortet, oder

sie sei Fragen ausgewichen und habe sich Dinge nicht erklären können. Auch die

wenig nachvollziehbaren Aussagen betreffend die Frage, wie der Penis des

Berufungsklägers in ihren Mund gelangt sei, würden bestätigen, dass die

sexuellen Handlungen einvernehmlich stattgefunden hätten bzw. die

Privatklägerin sich schlicht und einfach nicht mehr an die einvernehmlichen

sexuellen Handlungen erinnern könne (Berufungsbegründung Rz. 13–20, Akten

S. 1417–1420; auch Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 1504).

Schliesslich spreche der Umstand, dass die Privatklägerin und ihr Sohn den

gegenseitigen Chatverlauf gelöscht hätten gegen ihre Glaubwürdigkeit, umso

mehr, als die Nachbarin der Privatklägerin angebe, dass die Privatklägerin dem

Sohn angekündigt habe, jemanden mit nach Hause zu bringen. Ausserdem würden die

Nachbarin und ihr Partner die Aussagen der Privatklägerin, dass sie sich

gewehrt und geschrien habe, widerlegen (Berufungsbegründung Rz. 25, Akten

S. 1421; Plädoyer S. 8–11, Akten S. 1508–1511).

Im Gegensatz zur

Privatklägerin seien die Aussagen des Berufungsklägers gleichbleibend,

detailliert und glaubhaft. Er gebe zudem Umstände zu, welche zu seinen

Ungunsten gereichen könnten. Der Berufungskläger habe stets angegeben, die

Privatklägerin in der Bar «Y___» gesehen zu haben. Sodann seien sowohl die

Tramfahrt inklusive Umsteigesituation, als auch der Weg vom Voltaplatz bis zur

Wohnung der Privatklägerin sowohl vom Berufungskläger als auch vom jugendlichen

Mitbeschuldigten gleichbleibend und konstant widergegeben worden. Das gleiche

gelte in Bezug auf die sexuellen Handlungen im Windfang. In diesem Zusammenhang

sei insbesondere einleuchtend, dass der Berufungskläger sich – während er

selbst den einvernehmlichen Oralverkehr «genossen» habe – nicht auf die

Ejakulation des sich hinter der Privatklägerin befindlichen jugendlichen

Mitbeschuldigten geachtet habe (Berufungsbegründung Rz. 28–32 sowie 39–40 Akten

S. 1422 f. und 1425 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2, Akten

S. 1502). Daran würden auch die vom Strafgericht erwähnten Widersprüche in

den Aussagen nichts ändern (Berufungsbegründung Rz. 33–38, Akten S. 1423–1425).

Schliesslich liessen sich die Angaben des Berufungsklägers und des jugendlichen

Mitbeschuldigten auch ohne weiteres mit den vorgefundenen Spuren in Einklang

bringen. In diesem Zusammenhang spreche vielmehr für den Berufungskläger, dass

keine der vorgefundenen DNA-Spuren dem Berufungskläger hätten zugeordnet werden

können. Das gleiche gelte in Bezug auf die Beschädigungen am BH und das

Verletzungsbild bei der Privatklägerin. Letzteres würde beweisen, dass die

Privatklägerin keinerlei Verletzungen aufgewiesen habe (Berufungsbegründung Rz.

41–49, Akten S. 1426–1429).

Insgesamt sei

daher auf die Version des Berufungsklägers abzustellen, weshalb von

einvernehmlichen Sexualhandlungen auszugehen sei. Und selbst wenn nicht

vollumfänglich auf seine Angaben abgestellt werden könne, so müsse festgestellt

werden, dass erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran bestünden, ob

sich der vom Strafgericht dargelegte Sachverhalt so abgespielt habe, weshalb

der Berufungskläger in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo

freizusprechen sei (Berufungsbegründung 50–53, Akten S. 1430).

3.4

Unbestritten

ist, dass es zwischen der Privatklägerin, dem Berufungskläger und dem jugendlichen

Mitbeschuldigten im Windfang des Wohnhauses der Privatklägerin zu sexuellen

Handlungen gekommen ist. Während die Privatklägerin dem Berufungskläger

vorwirft, diese gegen ihren Willen vollzogen zu haben, stellt sich der

Berufungskläger auf den Standpunkt, dass sämtliche Handlungen einvernehmlich

stattgefunden hätten (vgl. u.a. Berufungsbegründung Rz. 5, Akten S. 1415).

Bei Konstellationen,

in denen wenige objektive Beweise vorliegen und sich als massgebende Beweise

hauptsächlich belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen des bzw.

der Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden

Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Die

Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren

(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit

einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller

und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in:

ZBJV 132/1996, 105, 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv

für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu

tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die

Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt.

Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität

von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in:

Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017,

S. 17, 43 ff.; Undeutsch,

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.],

Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster

Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen

Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im

konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage

machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte

(vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie, 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer

6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als

zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von

Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu

überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 46 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010,

S. 40 f.; Dittmann, Zur

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., 105 ff.). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f., mit

Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f. und

auf Literatur; vgl. auch BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1).

Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche

Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.). In die

Würdigung der Aussagequalität ist neben den inhaltlichen Gesichtspunkten stets

auch die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese)

und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen (BGE 129 I 49

E. 5 S. 58 f., 128 I 81 E. 2 S. 84 ff., mit Hinweisen).

4.

Strafrechtliche Vorgeschichte der Privatklägerin

4.1

Bei

der Würdigung der Vorgeschichte der Privaktlägiern ist einleitend daran zu

erinnern, dass bei der Wahrheitsfindung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der

konkreten Aussagen massgebend ist (vgl. E. 3.4 oben). Der allgemeinen

Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person

(personen-bezogene Glaubwürdigkeit) kommt demgegenüber kaum mehr relevante Bedeutung

zu (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 ff., mit Hinweisen; BGer 6B_257/2020 vom 24. Juni

2021.

[zur Publikation vorgesehen] E. 5.4.3, 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E.

2.3; Wiprächtiger, a.a.O., 40 f.; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17,

26.

f.). Es gibt grundsätzlich keine überdauernde Charaktereigenschaft der

Glaubwürdigkeit, aufgrund derer der betreffende Mensch in jeder Situation und

unter allen Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle noch so ehrlichen

Personen können bei entsprechender Motivationslage von der Wahrheit abweichen,

so dass kein Schluss gezogen werden kann von einer angenommenen

Charaktereigenschaft auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten,

AJP 2003, S. 1116, 1116). Umgekehrt kann auch jemand mit einem schlechten

Ruf wahrheitsgetreu aussagen (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 26 f.).

Die

Dispositiv

Staatsanwaltschaft wendet demnach zu Recht ein, dass auch einer wegen falscher

Anschuldigung rechtskräftig verurteilten Person nicht per se die Glaubwürdigkeit

abgesprochen werden kann (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung

S. 5, Akten S. 1492). Zudem verhält es sich vorliegend auch nicht so,

dass von einer Reihe falscher Anschuldigungen im «gleichen Muster» gesprochen

werden könnte, wie dies vom Berufungskläger insinuiert wird. Zwar trifft es zu,

dass die Privatklägerin mit Strafbefehl vom 12. Juni 2017 (rechtskräftig)

der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150

Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt

worden war (vgl. Strafakten VT.[...]). Weitere Verurteilungen sind jedoch nicht

bekannt. Hinsichtlich weiterer ähnlicher Vorfälle weist das Strafgericht auf

zwei Anzeigen hin, welche von der Privatklägerin erwähnt worden sind

(angefochtenes Urteil S. 17). Wie das Strafgericht diesbezüglich jedoch zutreffend

ausführt, lief eine Anzeige wegen eines angeblichen Delikts gegen die sexuelle

Integrität der Privatklägerin aus unbekannten Gründen ins Leere (vgl. Strafakten

VT.[...], Einvernahme der Privatklägerin vom 22. Mai 2017 S. 2 f.)

und eine weitere Anzeige gegen einen Ex-Freund, welche aber keinen

Vergewaltigungsvorwurf zum Gegenstand gehabt haben soll, hatte die

Privatklägerin offenbar zurückgezogen (Protokoll erstinstanzliche Verhandlung

S. 20 f., Akten S. 1211). Aufgrund dieser spärlichen Angaben in Bezug

auf die beiden anderen Anzeigen kann daher nicht die Rede davon sein, dass es

sich um mit der Vorstrafe oder mit dem vorliegenden Vorfall vergleichbare Fälle

gehandelt hätte.

4.2

4.2.1 Auch

wenn der personen-bezogenen Glaubwürdigkeit bei der Wahrheitsfindung nach dem

Gesagten grundsätzlich nur untergeordnete Bedeutung zukommt, ist die Vorstrafe

der Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung aus dem Jahr 2017 aufgrund der

vom Berufungskläger gezogenen Parallelen zum vorliegenden Fall dennoch näher zu

beleuchten. Hierzu wurden im Berufungsverfahren auf entsprechenden Antrag des

Berufungsklägers die Akten des Strafverfahrens in Bezug auf den damals Beschuldigten

G____ (VT.[...], inklusive Videodateien) beigezogen. Die Akten betreffend das darauffolgende

Strafverfahren gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung wurden

bereits vom Strafgericht beigezogen (vgl. Akten VT.[...]).

4.2.2 Aus

den beigezogenen Akten in Sachen G____ wird ersichtlich, dass die Privatklägerin

am 8. April 2017 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Anzeige gegen den

damals Beschuldigten erstattete. Die Privatklägerin gab an, sie habe den damals

Beschuldigten über das Internet kennengelernt und mit ihm die Telefonnummer

ausgetauscht. Sie hätten sich in der Folge am Freitag, 7. April 2017, bei

ihr zu Hause verabredet. Der damals Beschuldigte sei mit vier weiteren Kollegen

zu ihr gekommen. Nachdem sie zusammen gefeiert und getrunken hätten und die

Privatklägerin mit einem Kollegen des damals Beschuldigten geschmust haben soll,

habe der damals Beschuldigte die Privatklägerin auf einmal am Genick gepackt

und sie festgehalten. Mit der anderen Hand habe er sie überall angefasst. Er

habe Sex mit ihr haben wollen und ihr das Oberteil und den BH zerrissen. Die

Privatklägerin habe den damals Beschuldigten angeschrien und sei in ihr Zimmer

gegangen, um etwas anderes anzuziehen. Der damals Beschuldigte sei ihr

nachgekommen und habe sie wieder am ganzen Körper angefasst. Nachdem die

Privatklägerin richtig wütend geworden sei und sie ihn angeschrien habe, habe

einer seiner Kollegen gesagt, dass er dies lassen solle. Daraufhin seien alle

aus der Wohnung gegangen. Weiter warf die Privatklägerin dem damals Beschuldigten

vor, den Hausschlüssel entwendet und – nachdem die Privatklägerin in den

Ausgang gegangen sei – wieder in die Wohnung gelangt zu sein, sie bestohlen und

die Wohnung verwüstet zu haben. Am nächsten Tag habe die Privatklägerin dem

damals Beschuldigten geschrieben, er solle ihr die Sachen, vor allem den

Hausschlüssel, wiedergeben, woraufhin der damals Beschuldigte geantwortet habe,

dass er den Hausschlüssel auf den Briefkasten gelegt habe (Akten VT.[...],

S. 97 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 19. April 2017 bestätigte die

Privatklägerin diese Darstellungen über weite Strecken (vgl. Akten VT.[...],

S. 110 ff.). In Bezug auf die vorgeworfenen sexuellen Übergriffe ergänzte die

Privatklägerin, der damals Beschuldigte habe ihr bereits beim Hineinkommen in

die Wohnung in den Hals gebissen und sie sei erschrocken, weil er mit so vielen

Leuten gekommen sei. Er sei immer aggressiver geworden und habe seine Hose

geöffnet. Der eine Kollege habe ihm jedoch gesagt, er solle damit aufhören und

habe sich für ihn entschuldigt. Am Genick habe er die Privatklägerin erst gegen

Schluss gepackt, als er das Oberteil und den BH zerrissen habe. Am Schluss im

Zimmer habe er die Privatklägerin auch am Hals gepackt. Er habe versucht, die

Privatklägerin nach hinten in Richtung Bett zu drücken. Sie habe aber

dagegenhalten können und dann sei das Oberteil gerissen. Sie habe dem damals

Beschuldigten gesagt, dass es nicht mehr lustig sei, und habe ihn aufgefordert,

zu gehen. Er habe dann nichts mehr gemacht und sei gegangen (Akten VT.[...],

S. 121 f.). Auf die Frage, wie und wo er Sex gewollt habe, führte die

Privatklägerin aus, dass er seine Hose geöffnet und sein Glied gezeigt habe. Er

habe die Privatklägerin aufgefordert, ihm «eines zu blasen». Er habe seine Hose

drei bis viermal geöffnet und sein Glied gezeigt. Dreimal sei er gestanden und

einmal sei er gerade neben ihr gesessen. Er habe seine Hose aber immer selber

geschlossen. Er habe die ganze Zeit über gelacht und es lustig gefunden. Auf

die Frage, was für Handlungen gegen die sexuelle Integrität verübt worden

seien, gab die Privatklägerin zu Protokoll, er habe sie grob und an Orten

berührt, an denen sie ihm klar gesagt habe, dass sie es nicht wolle. Und auf

die Frage, ob sie zu etwas gedrängt oder genötigt worden sei, führte sie aus,

er habe ihre Hand genommen und sie mehrmals gegen seinen Penis über der Hose

gedrückt. Sie habe gespürt, dass der Penis immer steif gewesen sei. All diese

Handlungen – der Versuch sie in das Zimmer zu ziehen, das am Hals packen und in

Richtung Bett drücken, das Berühren der Intimstelle und das Zerreissen des

T-Shirts – seien in Richtung versuchte Vergewaltigung gegangen. Kurz vor 02.00

Uhr seien die Männer gegangen und um 01.45 Uhr habe die Privatklägerin

geschrieben, dass sie wegen der sexuellen Belästigung zur Polizei gehen werde.

Danach habe sie die Wohnung verlassen. Nachdem die Privatklägerin zurück in die

Wohnung gekommen sei, hätten drei gebrauchte iPhones 4s, eine Parfümflasche,

Bargeld von CHF 220.–, ein [...]-Schal, ein iPod und ein USB-Stick von [...]

gefehlt. Zudem seien einige Dinge in der Wohnung beschädigt gewesen (Akten VT.[...],

S. 126–131).

Nachdem der

damals Beschuldigte am 24. April 2017 vorläufig festgenommen (vgl. Akten

VT.[...], S. 27 f.) und sowohl in seiner Wohnung als auch bei der Adresse

seiner Grosseltern eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden war

(vgl. Akten VT.[...], S. 41 f. sowie 50 f.), wurde er am

25. April 2017 zu den Vorwürfen befragt (Akten VT.[...], S. 146 ff.).

Zum Vorwurf der sexuellen Übergriffe gab er dabei zusammengefasst an, die

Privatklägerin habe ihm ihre Brüste gezeigt, habe sich ausgezogen, seine Hose

geöffnet und habe ihm «einen geblasen». Er habe ausserdem Musik mit ihr gehört,

mit ihr geredet und sie hätten Alkohol zusammen getrunken. Er sei alleine mit der

Privatklägerin gewesen. Zwar sei er mit einem Kollegen nach Basel gekommen,

dieser habe allerdings im Auto auf ihn gewartet (Akten VT.[...], S. 149–152).

Auf konkrete Vorhalte in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin machte der

damals Beschuldigte keine Aussage und auf den Hinweis, es sei bekannt, dass er der

Privatklägerin angegeben habe, den ganzen Abend gefilmt und 100 Videos gemacht

zu haben, gab er an, dass Videos auf seinem Handy seien, die ihn entlasten

würden (Akten VT.[...], S. 158 f.). Auch den Vorwurf des

Einschleichdiebstahls bestritt der damals Beschuldigte. Auf den Vorhalt, dass

er den Wohnungsschlüssel der Privatklägerin entwendet habe und, nachdem die

Privatklägerin nicht mehr zu Hause gewesen sei, unerlaubterweise in die Wohnung

eingedrungen sei, gab er zu Protokoll, dass dies nicht stimme. Nachdem sie

hinausgegangen seien, seien sie zum Auto gelaufen und er sei nicht mehr

zurückgegangen. Von einem Wohnungsschlüssel, der deponiert worden sei, wollte

er nichts wissen. Nachdem er mit dem iMessage-Verlauf konfrontiert worden war,

gemäss welchem der damals Beschuldigte der Privatklägerin mitteilte, wo der

Schlüssel deponiert worden sei, wollte er keine Angaben mehr machen (Akten VT.[...],

S. 162–164).

In der Folge

wurde das Mobiltelefon des damals Beschuldigten ausgewertet (Akten VT.[...],

S. 169 ff.) und es konnten drei Filme gesichtet werden, welche

einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen dem damaligen Beschuldigten und der

Privatklägerin zeigten (Akten VT.[...], S. 177 f.; vgl. auch die

entsprechenden Videoaufnahmen). Nicht rekonstruiert werden konnte dagegen der

Standort des damals Beschuldigten in der Zeit nachdem er die Wohnung der

Privatklägerin verlassen hatte (Akten VT.[...], S. 227). Am 22. Mai

2017 wurde daraufhin die Privatklägerin als beschuldigte Person einvernommen.

Darauf angesprochen, dass drei Mobiltelefonaufnahmen gesichtet worden seien,

auf denen sie sich «offenzügig» verhalten habe, führte die Privatklägerin aus, dies

könne sein. Sie bestreite nicht, dass sie mitgemacht habe. Aber von dem Moment,

als der damals Beschuldigte zu aufdringlich geworden sei, habe sie nicht mehr

gewollt. Auf die Frage, weshalb sie wesentliche Abläufe des Abends verschwiegen

habe, gab sie an, es sei vieles verloren gegangen. Was genau geschehen sei,

könne sie nicht mehr genau sagen. Auf den Vorhalt, dass aufgrund der Aufnahmen

davon ausgegangen werde, dass die Privatklägerin einen wesentlichen Teil der

Geschichte zu vertuschen versuche, den damals Beschuldigten falsch

angeschuldigt und die Rechtspflege irregeführt habe, gab die Privatklägerin an,

dass sie den damals Beschuldigten nicht habe diffamieren wollen. Sie wisse

nicht mehr, was genau geschehen sei. Sie habe die Wahrheit erzählt und sie sei

auch sehr angetrunken gewesen. Sie wolle nicht wissen, was auf dem Video sei,

aber «anschwärzen» habe sie den damals Beschuldigten nicht wollen (Akten VT.[...],

Einvernahme vom 22. Mai 2017 S. 3 f.).

Mit

Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2017 wurde das Strafverfahren gegen den

damals Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, Diebstahl, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch zum Nachteil der Privatklägerin schliesslich eingestellt

(Akten VT.[...], S. 248) und die Privatklägerin mit Strafbefehl vom

12. Juni 2017 der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu einer

bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer

Busse von CHF 900.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer

Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen, verurteilt. Zur Begründung wurde im

Strafbefehl zusammengefasst ausgeführt, aufgrund der Videoaufnahmen hätten die

Behauptungen der Privatklägerin als objektiv wahrheitswidrig entlarvt werden

können. Diese hätten gezeigt, dass die stattgefundenen sexuellen Handlungen im

gegenseitigen Einvernehmen erfolgt seien. Anlässlich der letzten Einvernahme im

gegen die Privatklägerin geführten Strafverfahren habe diese eingeräumt, dass die

Darstellungen keinen realen Erlebnishintergrund gehabt hätten (Akten VT.[...]).

4.2.3 Es

ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Vorstrafe die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin

auf den ersten Blick nicht in einem guten Licht präsentieren lässt. Unabhängig

davon, ob sie sich aufgrund ihres alkoholbedingten Zustands nicht daran zu

erinnern vermochte oder diese absichtlich verschwieg, gegebenenfalls weil sie sich

– wie von ihr zuletzt anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung ausgeführt –

für das Vorgefallene schämte (Akten S. 1211), ist klar, dass sie die offensichtlich

einvernehmlichen sexuellen Handlungen, welche auf den drei Videoaufnahmen zu

sehen sind, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde verschwieg. Dass ausschliesslich

der damals Beschuldigte gegen ihren Willen sexuelle Annäherungsversuche

unternahm – wie dies von ihr anfänglich dargestellt wurde –, ist durch die

Videoaufnahmen widerlegt. Allerdings schliesst dies – wie im Übrigen bereits

vom Strafgericht entsprechend erwähnt – nicht aus, dass das anfängliche

Geschehen von der Privatklägerin noch gewollt war, die Situation in der Folge jedoch

kippte und es zu den von ihr beanzeigten Handlungen gegen ihren Willen gekommen

ist. Denn es ist vollkommen unklar, zu welchem Zeitpunkt am fraglichen Abend

bzw. frühen Morgen des Folgetages die Videos gedreht worden sind. Die

Privatklägerin gab denn auch nach Bekanntwerden der Videoaufnahmen anlässlich

der letzten Einvernahme vom 22. Mai 2017 an, am Anfang mitgemacht zu

haben, jedoch nicht mehr gewollt zu haben, als der damals Beschuldigte zu

aufdringlich geworden sei. An keiner Stelle ist der erwähnten Einvernahme dagegen

zu entnehmen, dass sie zugestanden hätte, dass ihre Schilderungen keinen realen

Erlebnishintergrund gehabt hätten (vgl. dazu E. 4.2.2 oben). Die dahingehende

Begründung des Strafbefehls vom 12. Juni 2017 ist daher wenig

nachvollziehbar.

Kommt hinzu,

dass selbst die Untersuchungsbehörde feststellen musste, dass der damals

Beschuldigte am Tag seiner Festnahme und der anschliessenden Befragung

spätestens von 07.52 Uhr bis 08.45 Uhr die Möglichkeit hatte, Dateien oder auch

Deliktsgut verschwinden zu lassen. Gemäss Festnahmerapport der Polizei [...]

wurde um 07.00 Uhr am Wohnort des damals Beschuldigten nach seinem

Aufenthaltsort nachgefragt und um 08.45 Uhr begann die Hausdurchsuchung am

Wohnort seiner Grosseltern, an welcher er zugegen war. Aus der Auswertung des

Mobiltelefons des damals Beschuldigten konnte lediglich noch festgestellt

werden, dass er um 07.52 Uhr von einem «[...]» per WhatsApp informiert worden

war, dass er von der Polizei gesucht werde. Um 08.07 Uhr fand sodann ein

vierminütiges Telefongespräch zwischen den beiden Personen statt. Sämtliche anderen

Chatverläufe mit seinen männlichen Kollegen vor dem 24. April 2017 waren dagegen

gelöscht. Es wäre daher durchaus möglich, dass der damals Beschuldigte bereits

vor der Nachricht von «[...]» über die polizeiliche Suche nach ihm im Bilde

war. Mit Ausnahme der drei fraglichen Videodateien konnten keine weiteren (relevanten)

Fotografien oder Filme auf dem Mobiltelefon festgestellt werden. Die drei

vorgefundenen Filme wurden zudem nicht mit dem Mobiltelefon des damals

Beschuldigten aufgenommen. Die Herkunft der Videos konnte zwar nicht eruiert

werden, es ist aber erstellt, dass diese mit Datum vom 24. April 2017 – also

am Tag der Hausdurchsuchungen – auf dem Telefon abgespeichert wurden; gemäss

«Extraction Report» um ungefähr 07.30 Uhr (zwischen 06.29 und 06.33 nach

koordinierter Weltzeit [UTC]; vgl. zum Ganzen: Auswertungsbericht vom

2. Mai 2017 und «Extraction Report», Akten VT.[...], S. 177 f.; ferner

auch Vollzugsbericht über geleistete Rechtshilfe, Akten VT.[...], S. 41

f.). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der damals Beschuldigte sich

gerade nur diejenigen Dateien hat zuschicken lassen bzw. auf dem Mobiltelefon

behielt, welche seine Version der Geschichte bestätigten.

Des Weiteren ist

nicht erkennbar, ob bzw. inwiefern die offensichtlichen Ungereimtheiten in den

Angaben des damals Beschuldigten berücksichtigt worden sind. So wollte der

damals Beschuldigte nichts vom mitgenommenen Wohnungsschlüssel der

Privatklägerin wissen, was durch seine iMessage-Nachricht an die Privatklägerin

klar widerlegt ist (vgl. u.a. VT.[...], S. 163). Mit diesem Widerspruch

konfrontiert, verweigerte er wie dargelegt die Aussage. Ferner erscheint

hinreichend klar, dass der damals Beschuldigte entgegen seiner Darstellung nicht

mit der Privatklägerin alleine in der Wohnung gewesen war. Dies wird bereits

daraus erkennbar, dass die Videoaufnahmen von einer Drittperson gemacht werden

mussten. Zudem wurde im Auswertungsbericht zutreffend darauf hingewiesen, dass

namentlich auf der Aufnahme, welche den Oralverkehr dokumentiert, weitere

männliche Personen hörbar sind (Akten VT.[...], S. 177, sowie die Videos).

Es ist demnach davon auszugehen, dass, in Übereinstimmung mit den Angaben der

Privatklägerin, der damals Beschuldigte mit mehreren Kollegen bei ihr in der

Wohnung erschienen ist. Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass nach der

Einvernahme des damals Beschuldigten vom 25. April 2017 lediglich noch

versucht wurde, aufgrund der rückwirkenden Verkehrsdaten des Mobiltelefons seinen

Standort im (Tat-)Zeitraum am 8. April 2017 zwischen 01.45 Uhr und 04.00 Uhr

zu eruieren (vgl. insbesondere Akten VT.[...], S. 227). Weitere

Untersuchungshandlungen wurden soweit ersichtlich nicht vorgenommen.

Insbesondere ist nicht erkennbar, dass neben der Befragung des damals

Beschuldigten versucht worden wäre, die Identität seiner Kollegen zu eruieren.

Vielmehr wurde nicht nur das Strafverfahren gegen den damals Beschuldigten

wegen sexueller Nötigung, sondern auch das Strafverfahren wegen Diebstahls,

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit der Einstellungsverfügung vom 13. Juni

2017 eingestellt, dies obschon hinsichtlich dieser Vorwürfe «einige

Verdachtsmomente» vorhanden gewesen seien (vgl. Akten VT.[...], S. 249).

4.2.4 Nach

dem Gesagten ist aufgrund der vorliegenden Akten auch die Version des damals

Beschuldigten nicht überzeugend und es blieben einige Ungereimtheiten offen. Es

erscheint daher fraglich, ob der Strafbefehl gegen die Privatklägerin vom

12. Juni 2017, aber auch die Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2017,

einer gerichtlichen Prüfung standgehalten hätten. Zu einer solchen ist es

letztlich nie gekommen, weil die Privatklägerin den ihr per Einschreiben

zugestellten Strafbefehl nicht abgeholt hat und dieser deshalb in Rechtskraft

erwachsen ist (vgl. Akten VT.[...]). In Bezug auf das vorliegende Verfahren kommt

das Appellationsgericht aufgrund des Vorgesagten daher zum Schluss, dass aus

der Vorstrafe nichts zum Nachteil der Privatklägerin abgeleitet werden kann. Insbesondere

kann aufgrund der Beweislage nicht geschlossen werden, dass die Privatklägerin

bereits in der Vergangenheit im Alkoholrausch zunächst in sexuelle Handlungen

eingewilligt hätte, nur um (genau) diese kurz danach als gegen ihren Willen

vollzogen zur Anzeige gebracht zu haben.

5. Beweislage

5.1 Vorbemerkung

Vorweg ist

festzuhalten, dass die Privatklägerin in den frühen Morgenstunden des

1. Februars 2020 relativ stark alkoholisiert war und sich bei ihr gewisse

offensichtliche Lücken im Erinnerungsvermögen präsentierten, auf welche sich

der Berufungskläger beruft. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ebenfalls

zeigen wird, sind diese nicht durchgehend in gleichem Umfang ausgeprägt. Um die

Geschehnisse am frühen Morgen des 1. Februars 2020 zu ermitteln, sind

daher nach einer Erörterung der objektiven Beweismittel (E. 5.2 unten) zunächst

die verschiedenen Aussagen in Bezug auf den Club- bzw. Barbesuch (E. 5.3

unten), den Nachhauseweg zur Wohnung der Privatklägerin (E. 5.4 unten) und

schliesslich die sexuellen Handlungen im Windfang im Wohnhaus (E. 5.5

unten) darzulegen, bevor diese schliesslich zu würdigen sind (E. 6 – 8

unten).

Sodann ist zu

erwähnen, dass der jugendliche Mitbeschuldigte im vorliegenden Strafverfahren anlässlich

der Berufungsverhandlung ein zweites Mal zu den Vorkommnissen hätte befragt

werden sollen; die erste Befragung fand anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung statt. Die Vorladung zur Verhandlung konnte ihm indes nicht

zugestellt werden und auch die Ausschreibung zur Aufenthaltsforschung blieb

erfolglos (vgl. Akten S. 136.25). Entsprechend blieb er auch der

Berufungshandlung fern. Da der jugendliche Mitbeschuldigte allerdings auch im

gegen ihn geführten Verfahren bereits drei Mal einvernommen worden ist, kann

auf eine nochmalige Befragung verzichtet werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen

sein wird, kann aufgrund der bisherigen Angaben eine umfassende

Glaubhaftigkeitsbewertung gemacht werden und wären von einer nochmaligen

Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen.

5.2

Objektive

Beweismittel

5.2.1

Am

1. Februar 2020 setzte die Privatklägerin um 07.17:34 Uhr einen Notruf bei

der Polizeieinsatzzentrale Basel-Stadt ab. Auf dem etwas mehr als vierminütigen

Gespräch ist die Privatklägerin erkennbar aufgewühlt, aufgeregt und immer

wieder weinend und schluchzend zu hören. Zudem sind ihre Sätze sprunghaft und

aufgrund ihres Weinens und Schluchzens teilweise unverständlich (vgl. Akten S.

1476a). Auf den Inhalt der Aussagen ist nachfolgend einzugehen (vgl. E. 5.5.1.1

unten). Dem Polizeirapport kann sodann entnommen werden, dass die requirierte

Polizei die Privatklägerin im Windfang der Liegenschaft am Boden sitzend und

weinend angetroffen hat (Akten S. 182).

5.2.2 Dem

rechtsmedizinischen Gutachten der Privatklägerin vom 4. Februar 2020 ist

zu entnehmen, dass die Privatklägerin am 1. Februar 2020 ab 09.12 Uhr auf

der gynäkologischen Notfallambulanz des Universitätsspitals Basel untersucht

wurde. Die Privatklägerin habe sich bei der Untersuchung auffallend müde

präsentiert; sie sei während der Untersuchung immer wieder eingeschlafen. Auf

die ihr gestellten Fragen habe sie adäquat, jedoch teils deutlich verzögert

geantwortet (Akten S. 785 f.). Bei der forensisch-klinischen

Untersuchung konnten am Hautmantel der Privatklägerin am Nacken eine

bandförmige sowie am Dekolleté eine diffuse Hautrötung festgestellt werden,

welche durch eine temporäre verstärkte Blutfüllung hätten entstanden sein

können. Die Privatklägerin habe angegeben, einen engsitzenden, über den Nacken

verlaufenden BH getragen zu haben. Die Entstehung der Hautrötung an dieser

Stelle könne durch einen zu starken Druck entstanden sein, aber auch durch

Zerren am BH. Weiter konnte am linken Mittelfinger eine oberflächliche

Schnittverletzung, im Bereich der Handgelenke beidseits mehrere kleinere

Hautabtragungen, sowie am Dekolleté und an der rechten Oberschenkelstreckseite

kratzerartige Hautabtragungen ausgemacht werden. Sämtliche Verletzungen seien

frisch gewesen und hätten sich mit dem Ereigniszeitraum vereinbaren lassen. Die

kratzerartigen Hautabtragungen könnten durch tangential schürfende

Gewalteinwirkungen, wie zum Beispiel Kratzen mit den Fingernägeln oder Kontakt

mit einer rauen Oberfläche entstanden sein. Schliesslich konnten noch weitere

kratzerartige Hautabschürfungen am Rücken und am Unterbauch links festgestellt

werden, welche sich allerdings bereits in der Abheilung befunden hätten. Die

forensisch-gynäkologische Untersuchung habe schliesslich keine

Verletzungsbefunde am äusseren weiblichen Genitale, am Scheideneingang und an

der Scheidenschleimhaut ausmachen können. Allerdings spreche dies nicht gegen

einen gewaltsamen Geschlechtsverkehr, da bei einer geschlechtsreifen Frau nicht

zwingend Verletzungen daraus resultieren würden. Im Bereich vom Mund und den

Zähnen der Privatklägerin seien keine Verletzungen festgestellt worden. Ein

stattgehabter Oralverkehr könne dadurch jedoch weder be- noch widerlegt werden

(Akten S. 788). Ferner wurde festgehalten, dass innerhalb der behaarten

Kopfhaut keine Schwellungen, Durchtrennungen oder sonstige Verletzungsbefunde

feststellbar gewesen seien und auf das Betasten des Kopfes keine Schmerzangaben

gemacht worden seien (Akten S. 786).

Die

forensisch-toxikologische Untersuchung der Privatklägerin ergab, dass diese zum

Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Alkohol stand. Die Blutalkoholkonzentration

(BAK) des am 1. Februar 2020 um 09.30 Uhr entnommenen Bluts lag bei

1.33 ‰. Unter Zugrundelegung der Angaben zum Trinkschluss (31. Januar

2020, 23.00 Uhr) und zum Ereigniszeitpunkt (1. Februar 2020, ca. 07.20

Uhr) wurde eine BAK von 1.47–2.04 ‰ rückgerechnet. Die um 07.40 Uhr und um

07.42 Uhr am 1. Februar 2020 durchgeführten Atemalkoholtests ergaben einen

Atemalkoholgehalt von 0.69 mg/L bzw. 0.71 mg/L (umgerechnet in Promille ca. 1.38

bzw. 1.42). Betäubungsmittel hatte die Privatklägerin nicht konsumiert (Akten

S. 676 f.).

5.2.3 Im

Untersuchungsverfahren fand eine Spurensicherung an der Privatklägerin (Akten S. 691–699)

sowie eine Laboruntersuchung an ihren Kleidern (Akten S. 701–738) statt. Ausserdem

wurden Körperabstriche im Brustbereich sowie anogenitale Abstriche im

Genitalbereich, der Zervix und dem After der Privatklägerin zur

forensisch-genetischen Analyse vorgenommen (Akten S. 739).

Anlässlich der

Spurensicherung an der Privatklägerin wurde mit einem DNA-freien Wattestäbchen eine

eingetrocknete transparente Masse an der rechten Wange im Bereich vom

Haaransatz abgerieben und im Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel

ausgewertet (Akten S. 692). Die Auswertung ergab, dass es sich dabei um

Sperma des jugendlichen Mitbeschuldigten handelte (vgl. Akten S. 741 f., 1079;

vgl. für die PCN des jugendlichen Mitbeschuldigten ferner S. 1077). Bei

den Spermaspuren im Brustbereich der Privatklägerin konnte der jugendliche Mitbeschuldigte

als Spurengeber zwar nicht eindeutig eruiert, aber auch nicht ausgeschlossen

werden (Akten S. 744, 1080). Ferner wurden DNA-Spuren des jugendlichen Mitbeschuldigten

im Genitalbereich der Privatklägerin (Akten S. 745 f. und 1080, 747 f. und

1081) festgestellt und im Bereich des Afters konnte er als Mitspurengeber nicht

ausgeschlossen werden (Akten S. 751 f., 1081 f.).

Hinsichtlich der

untersuchten Kleidungsstücke konnten bei der mittels einer Lichtquelle

vorgenommenen optischen Untersuchung der Jacke der Privatklägerin am Kragen, im

Brustbereich, am rechten Ärmel, am rechten Schulterbereich, auf der rechten

Seite am Kunstfell der Kapuze, am rechten unteren Bereich, am linken unteren

Ärmel sowie auf der Rückseite der Jacke am linken Ärmel weisse Antragungen

festgestellt werden, welche unter UV-Licht fluoreszierende Eigenschaften

aufwiesen und bei welchen von Spermarückständen ausgegangen wurde. Ferner

konnten auf dem Pullover und den Leggins weisse Antragungen festgestellt werden

und auch die Unterhose wies helle Antragungen auf der Innen- und der

Aussenseite des Schrittbereichs auf, die offensichtlich von einer

Körperflüssigkeit stammen. Eine Beschädigung wies einzig der untersuchte BH

auf. Eine Öse mit dem dazugehörigen Haken war verbogen, was auf eine externe

Krafteinwirkung hinweise. Zudem fehlte die oberste Öse in der mittleren Reihe.

Es konnte indes nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beschädigungen bereits

vor dem Vorfall vorhanden gewesen sind (Akten S. 702–704).

An den Kleidungsstücken

wurden ferner geeignete Stellen mit DNA-freien Wattestäbchen abgerieben bzw.

mit Klebestreifen abgeklebt, um DNA-fähiges Material zu erfassen. Von

sämtlichen Asservaten wurden 11 den BH, die Leggins sowie die Unterhose

betreffend vom Institut für Rechtsmedizin ausgewertet (vgl. hierzu Akten

S. 704 f.). Ausserdem wurden mit Auftrag der Jugendanwaltschaft vom

31. Juli 2020 vier Asservate der weissen Antragungen auf der Jacke auf

DNA-Spuren untersucht (vgl. JugA-Akten VJ.[...] S. 998–1001, Akten

S. 1459) sowie gleichentags 14 weitere Kontaktstellen an der Jacke

mit DNA-freien Klebestreifen abgeklebt und im Institut für Rechtsmedizin

ausgewertet (vgl. JugA-Akten VJ.[...] S. 1014–1019, Akten S. 1459). An

den Leggins wurden auf der rechten Seite an der Aussen- und Innenseite im

Bundbereich Spuren des jugendlichen Mitbeschuldigten festgestellt (Akten

S. 756 f. und 1082). Ebenso auf der rechten Rückseite des BHs an der

Innen- und Aussenseite des Verschlussbandes und des Verschlusses (Akten S. 774

f. und 1083). Bei den weissen Antragungen an der Jacke handelte es sich

Grössenteils um Spermaspuren, welche dem jugendlichen Mitbeschuldigten

zugeordnet werden konnten (vgl. JugA-Akten VJ.[...] S. 1002 f., 1006 f.,

1008 f., Akten S. 1459). Auch an diversen weiteren Kontaktstellen an der

Jacke liessen sich DNA-Spuren des jugendlichen Mitbeschuldigten nachweisen (JugA-Akten

VJ.[...] S. 1021–1026, Akten S. 1459).

DNA-Spuren des

Berufungsklägers wurden dagegen in keinem der Auswertungsergebnisse festgestellt.

Es ist jedoch festzuhalten, dass bei einer Reihe von Spurenträgern das

Nebenprofil des DNA-Mischprofils und/oder das Y-Mischprofil bzw. das

Nebenprofil hiervon nicht interpretierbar gewesen waren (vgl. bspw. Akten

S. 755, 757, 759, 761, 763, 765, 767, 769, 771, 773; ferner auch JugA-Akten

VJ.[...] S. 1022, 1024, 1026, 1028, 1030, 1032, 1034, 1036, 1038, 1046,

1048, Akten S. 1459). Bei wenigen überhaupt auswertbaren Spuren konnte

festgestellt werden, dass das DNA-Profil des Berufungsklägers nicht enthalten

war (vgl. bspw. Akten S. 744; ferner auch JugA-Akten VJ.[...]

S. 1040, 1042 und 1044, Akten S. 1459; vgl. für die PCN des

Berufungsklägers Akten S. 1077).

5.2.4

Dem

kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 4. Februar 2020 betreffend den

Tatort ist zu entnehmen, dass der Fallenknopf der an der Strasse liegenden

Eingangstür der Liegenschaft, in deren Windfang die sexuellen Handlungen

stattgefunden haben, ohne entsprechenden Kraftaufwand nicht im Schliessblech

eingreife und die Tür angelehnt bleibe. Gegenüber der Liegenschaftseingangstür

befinde sich eine zweite Tür, durch welche das Treppenhaus betreten werden

könne. Diese lasse sich nur mit einem entsprechenden Schlüssel öffnen (Akten S. 683).

Diese Tür schliesst gemäss Fotodokumentation der Jugendanwaltschaft vom

31. Mai 2021 mittels Türschliesser automatisch (JugA-Akten VJ.[...]

S. 1074, Akten S. 1459). Aus der Fotodokumentation zum

kriminaltechnischen Untersuchungsbericht wird ersichtlich, dass die

Liegenschaftstür grösstenteils aus einer gewellten Glasscheibe besteht und über

einen Obertürschliesser verfügt (Akten S. 689; vgl. auch JugA-Akten VJ.[...]

S. 1072, Akten S. 1459). Im Windfang aus Sicht der

Liegenschaftseingangstür unmittelbar vor der inneren Tür befinden sich sodann auf

der linken Seite die Briefkästen (Akten S. 687). Zwei sich in den Akten

befindlichen Videoaufzeichnungen kann entnommen werden, wie sich die zur

Strasse führende Liegenschaftstür von aussen aufdrücken bzw. vom Gebäudeinneren

aufziehen lässt und sich diese aufgrund des Obertürschliessers automatisch

schliesst (Akten S. 851a).

5.2.5 Im

Untersuchungsverfahren wurden schliesslich mehrere Videoüberwachungsaufnahmen

gesichtet (Akten S. 194–214), wobei die Privatklägerin, der

Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte auf jener des

Quartierladens [...] an der Elsässerstrasse [...] gut erkennbar sind (Akten

S. 239–244; sowie Akten S. 1114–1116, auf denen der jugendliche

Mitbeschuldigte sich und den Berufungskläger erkennt). Weder von der Tramfahrt

noch von der Bar «Y___» konnten hingegen Videoaufnahmen erhältlich gemacht

werden, auf denen die drei Personen zu sehen wären (vgl. Akten S. 225, 313,

327 f. sowie 473–476; ferner auch JugA-Akten VJ.[...] S. 547 f., Akten

S. 1459).

Auf der

Videoaufnahme des [...] ist zu sehen, wie die Privatklägerin, der

Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte am 1. Februar 2020 um 07.09:53

Uhr von oben in die Aufnahme treten und während rund 10 Sekunden beim Gehen

erfasst sind. Die Privatklägerin geht zwischen dem Berufungskläger und dem jugendlichen

Mitbeschuldigten, raucht dabei eine Zigarette und lässt diese um 07.10:00 Uhr

zu Boden fallen. Um 07.10:03 Uhr verschwinden die drei am unteren Rand aus dem

Kamerafeld. Um 07.16:50 Uhr tritt der jugendliche Mitbeschuldigte wieder vom

unteren Rand der Aufnahme ins Bild. Es ist zu sehen, wie er am Quartierladen vorbeirennt,

am oberen Rand der Aufnahme um 07.16:54 Uhr abbremst und es den Anschein macht,

als ob er nach rechts in die [...] abbiegt. Um 07.17:07 Uhr folgt der

Berufungskläger, wobei dieser gehend am Quartierladen vorbeizieht und um

07.17:12 Uhr am oberen Rand aus dem Kamerafeld verschwindet (vgl. Videoaufnahme,

Akten S. 1459; ferner beigezogene JugA-Akten VJ.[...], Analyse Videodaten

inkl. Fotodokumentation, S. 828–846, sowie Bericht zur Fotodokumentation

Flucht zur [...] inkl. Fotodokumentation, S. 868–875).

5.3 Aussagen

betreffend Club- und Barbesuch

In Bezug auf den

Besuch des Clubs «X___» und die Vorkommnisse in der Bar «Y___» sind zunächst

die Aussagen der Privatklägerin (E. 5.3.1), des Berufungsklägers

(E. 5.3.2) sowie des jugendlichen Mitbeschuldigten (E. 5.3.3) aufzuführen.

Da sich die Privatklägerin – wie aufzuzeigen sein wird – nicht mehr an

sämtliche Geschehnisse erinnern kann, sind auch die diesbezüglichen

Schilderungen der Kollegin der Privatklägerin, H____ (E. 5.3.4), und von I____

darzulegen, mit welchem die Privatklägerin sexuelle Handlungen auf der Toilette

des «Y___» vollzogen haben soll (E. 5.3.5).

5.3.1

5.3.1.1 Die

Privatklägerin wurde am frühen Nachmittag des 1. Februars 2020 ein erstes

Mal förmlich einvernommen. Sie führte aus, dass ihre Kollegin H____ am Freitag,

31. Januar 2020 gegen 21.30 Uhr zu ihr nach Hause gekommen sei. Ihr bester

Kollege, «[...]», sei bereits seit 18.00 Uhr bei ihr gewesen. Mit diesem habe sie

zusammen zu Abend gegessen. Um ungefähr 22.00 Uhr hätten sie die Wohnung

verlassen und seien mit einem Taxi an den Bahnhof gefahren. Danach seien sie

mit dem Tram an den Barfüsserplatz gefahren und seien ins «X___» gegangen. Weiter

gab sie an, dass ihre Kollegin und sie selbst während des Abends sicher je 5

Gläser Weisswein à 2 dl und ein Glas Whiskey-Cola getrunken hätten. Da [...] am

nächsten Tag habe arbeiten müssen, habe er vielleicht etwas weniger getrunken

und habe die Gruppe gegen 02.00 Uhr verlassen. Um ungefähr 06.30 Uhr habe die

Privatklägerin zusammen mit H____ das Tram genommen (Akten S. 227).

5.3.1.2 Am

5. Februar 2020 meldete sich die Privatklägerin per E-Mail bei der

Staatsanwaltschaft und gab an, am 4. Februar 2020 um 16.17 Uhr einen

Telefonanruf von einem Mann erhalten zu haben, der sie gefragt habe, ob sie

gesund sei. Sie habe ihn daraufhin gefragt, wie er das meine und was ihn das

angehe. Nachdem er der Privatklägerin gesagt gehabt habe, dass er «Paranoias»

habe, habe sie ihm mitgeteilt, dass sie gesund sei, und ihn gefragt, wieso er

das wissen wolle. Der Mann habe erwidert, sie hätten «nicht direkt» etwas

zusammen gehabt. Da zu viele Leute um sie herum gewesen seien, habe sie das

Telefonat beendet, mit dem Mann jedoch geschrieben. Sie habe ihn dann gefragt,

ob sie ihn «im Suff» an jenem Abend allenfalls geküsst hätte, was dieser bejaht

habe (Akten S. 393 f.). Den entsprechenden Chatverlauf hat die

Privatklägerin in der Folge eingereicht. Aus diesem kann entnommen werden, wie die

Privatklägerin I____ fragt, ob sie wirklich nichts zusammen gehabt hätten.

Dieser erwidert, dass sie zusammen «rumgemacht» hätten (Akten S. 396–401).

5.3.1.3 Anlässlich

der (indirekten) Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom

12. März 2020 präzisierte die Privatklägerin auf entsprechende Nachfrage,

dass sie nach Mitternacht im «X___» gewesen seien, da der Club erst um

Mitternacht öffne. Wann sie den Club «X___» verlassen hätten, wisse sie nicht

mehr. Nach dem «X___» seien sie in eine Bar gegenüber gegangen, deren Namen sie

nicht mehr wisse. Dort seien sie aber nicht lange gewesen und danach seien sie

nach Hause gegangen. Sie wisse nicht mehr, um wieviel Uhr sie in der Bar

angekommen seien; sie wisse nur, dass das «X___» zwischen 05.00 und 06.00 Uhr

schliesse. Ob sie dort noch alkoholische Getränke zu sich genommen habe, wisse sie

nicht mehr genau. Sie glaube, dass sie in dieser Bar nichts mehr getrunken

habe. Sie sei aber angetrunken gewesen; wieviel sie vor dem Betreten des «Y___»

getrunken habe, sei schwierig zu sagen. Es sei aber ziemlich viel gewesen. Auf

die Frage, was die Privatklägerin in der Bar gemacht habe, gab sie an, sie sei

mit H____ und einem I____ in die Bar gegangen, sie seien nur etwa zehn Minuten

geblieben. I____ sei einer, den sie vom Sehen her gekannt habe, da sie ab und

zu beide im Club «X___» gewesen seien. An diesem Tag seien sie vor dem Club «X___»

in Kontakt gekommen. Er sei zu ihr gekommen, als sie mit H____ draussen

gestanden sei. Wer den Vorschlag gemacht habe, ins «Y___» zu gehen, konnte sie

nicht mehr sagen. Auch was zwischen ihr und I____ im «Y___» geschehen sei,

wisse sie nicht mehr. Sie habe aber komisch gefunden, dass sie von ihm einige

Tage später angerufen und gefragt worden sei, ob sie Geschlechtskrankheiten

habe. Die Privatklägerin wiederholte den telefonischen Kontakt mit I____ und

führte erneut aus, dass er ihr mitgeteilt habe, dass nichts gelaufen sei, sie

nur «herumgemacht» hätten. Wie und wo die Privatklägerin mit diesem I____

herumgemacht habe, konnte sie nicht beantworten. Vom Besuch im «Y___» wisse sie

nur noch, dass sie drin gewesen und die Treppe hochgegangen sei. Auf den von I____

geschilderten sexuellen Kontakt angesprochen führte die Privatklägerin aus, sie

könne sich weder daran erinnern, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, noch,

dass sie deshalb aus dem «Y___» rausgeworfen worden seien. Sie wisse auch

nichts mehr von einer Toilette. Auf die Frage, weshalb sie sich nicht daran

erinnern könne, wenn eine Person mit den Fingern vaginal eindringe, gab sie zu

Protokoll, wenn sie Alkohol trinke, komme es ab und zu vor, dass gewisse Sachen

in der Erinnerung «schleierhaft» seien. Sie könne sich aber nicht vorstellen,

dass es so gewesen sei (Akten S. 634–642).

5.3.1.4 Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung wiederholte

die Privatklägerin die Schilderungen des Abends bis zum Barbesuch im

Wesentlichen. Insbesondere bestätigte sie, dass sie von der Bar nichts mehr

wisse (Akten S. 1202 f., 1575, 1577 f., 1580 f.). Auf die Frage, weshalb sie

solche Erinnerungslücken habe, antwortete die Privatklägerin, dies liege vielleicht

am Alkohol (Akten S. 1207). Auf die Frage, ob die Privatklägerin sich

Alkohol gewohnt sei, gab sie an, ein Mensch zu sein, der seine Probleme

allgemein ein wenig betäube. Sie habe jedoch keine Sucht und trinke nicht

regelmässig. Sie vertrage aber viel. Eigentlich könne sie sich immer gut

erinnern, wenn sie grosse Mengen Alkohol getrunken habe. Wenn sie aber wirklich

zu viel trinke, komme es vor, dass sie Erinnerungslücken habe. Meistens komme

die Erinnerung aber wieder zurück (Akten S. 1580 f.).

5.3.2

Nachdem

der Berufungskläger zu Verhaftung ausgeschrieben war (vgl. Akten S. 85

ff.), stellte er sich am 12. Februar 2020 bei der Kantonspolizei

Basel-Stadt auf der Polizeiwache [...] (vgl. Akten S. 96 f.).

Am

13. Februar 2020 fand eine erste Einvernahme statt. Der Berufungskläger schilderte

zunächst in freier Rede, dass er in der Nacht von Freitag, 31. Januar

2020, auf den Samstag 1. Februar 2020 in einem portugiesischen Café

gewesen sei und danach in eine Disco bei der [...] gegangen sei. Von dort sei

er an die [...] «in der Nähe von ihr» in eine weitere Disco. Er sei dann aus

der Disco gegangen und habe das Tram der Linie 8 genommen. In der letzten Disco

habe er auf die Toilette gehen wollen. Diese sei aber besetzt gewesen von einer

Frau, die gerade mit einem Typen Sex gehabt habe. Er sei dann zum

Security-Typen und habe diesem mitgeteilt, dass gerade zwei auf der Toilette am

Sex haben seien. Er habe gesehen, wie der Security-Angestellte die beiden aus

der Toilette rausgenommen habe und sie sich die Hosen angezogen hätten. Zeitlich

hat er den Vorfall auf der Toilette mit Samstag, 05.30 Uhr angegeben. Zu seinem

Alkoholkonsum in der fraglichen Nacht gab der Berufungskläger an, er habe

Corona-Bier und Smirnoff getrunken. Er und sein Kollege hätten in der ersten

Disco angefangen zu trinken; dort hätten sie fünf bis sechs Corona-Biere

gehabt. In der zweiten Disco hätten sie je drei Smirnoff getrunken (Akten

S. 416–419).

Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Berufungskläger den Vorfall

auf der Toilette in der Bar. Er habe die Frau danach erst im Tram auf dem

Heimweg wiedergesehen. Auf die Frage, weshalb er die Security geholt habe, gab

der Berufungskläger an, dass er auf die Toilette habe gehen wollen. Ferner

führte er aus, als die Frau aus der Toilette gekommen sei, habe er noch nicht

gewusst, dass er sie kenne. Er habe seinem Kollegen zunächst erzählt, dass er

eine ihm unbekannte Frau auf der Toilette getroffen habe. Im Tram, als er die

Privatklägerin angetroffen habe, habe er seinem Kollegen dann gesagt, dass es diese

Frau gewesen sei und dass er sie kenne (Akten S. 1194–1196).

An der

Berufungsverhandlung bestätigte er die bisherigen Angaben im Wesentlichen (Akten

S. 1554).

5.3.3

Der

jugendliche Mitbeschuldigte wurde, nachdem er aus Portugal zurückgekehrt war,

am 22. Juli 2020 im gegen ihn separat geführten Strafverfahren ein erstes

Mal befragt. Er gab dabei an, dass er in der Nacht vom 31. Januar 2020 auf

den 1. Februar 2020 in einer Bar gewesen sei. Der Berufungskläger habe an

diesem Abend in seiner Nähe zwei Biere getrunken. Er selbst habe weder Alkohol

getrunken noch Drogen konsumiert. Auf die Frage, ob aussergewöhnliche

Ereignisse in der Bar «Y___» vorgefallen seien, meinte er, der Berufungskläger

habe ihm zuhause in Frankreich erzählt, dass er eine Frau mit zwei Männern auf

einer Toilette gesehen habe, und dass er denke, es habe sich beim Mädchen um

die Privatklägerin gehandelt. Der jugendliche Mitbeschuldigte selbst sei an

einem Tisch in der Bar gesessen und habe es nicht gesehen (Akten S. 1038

f.).

Anlässlich der

Einvernahme vom 6. August 2020 (Akten S. 1106 ff.) kamen die

Vorkommnisse rund um das «Y___» nicht zur Sprache.

Im vorliegenden

Strafverfahren wurde der jugendliche Mitbeschuldigte als Auskunftsperson an die

erstinstanzliche Verhandlung vom 25. und 26. August 2020 geladen. Auf

entsprechende Nachfrage bestätigte er, dass er an dem Abend keinen Alkohol

konsumiert und dass er vom Vorfall auf der Toilette im «Y___» erst im

Nachhinein bei sich zuhause vom Berufungskläger erfahren habe (Akten

S. 1199).

Auch anlässlich

der Schlusseinvernahme im gegen ihn geführten Strafverfahren vom 29. März

2021 blieb der jugendliche Mitbeschuldigte dabei, dass er keinen Alkohol trinke

und auch in dieser Nacht keinen konsumiert habe (Akten S. 1405).

5.3.4

Am

1. Februar 2020 wurde die Kollegin der Privatklägerin, H____, zum Vorfall

befragt. In Bezug auf den Abend bis zum Clubbesuch im «X___» bestätigte sie im

Wesentlichen die Angaben der Privatklägerin. Auf die Frage, ob sie Kontakt mit

männlichen Personen gehabt hätten, gab sie an, die Privatklägerin schon. Es sei

getrunken worden und die Privatklägerin habe mit ein paar Männern getanzt. Sie

habe die ganze Nacht auf die Privatklägerin aufpassen müssen. Auf die Frage,

inwiefern sie auf die Privatklägerin habe aufpassen müssen, meinte sie, die

Privatklägerin habe im Club «X___» mit sehr vielen verschiedenen Typen getanzt.

Dann habe sie schon ein wenig aufpassen müssen, da manche ziemlich aufdringlich

gewesen seien. Sie habe manchmal dazwischen gehen müssen. Auf den Hinweis, dass

die Privatklägerin am frühen Morgen des 1. Februar 2020 Opfer eines

Sexualdelikts geworden sei, zeigte sie sich wenig verwundert («Wenn sie mit so

einem Ausschnitt rumläuft»). Die Privatklägerin flirte viel mit den Männern und

sei danach «scheisse» zu ihnen. Anders gesagt, tanze sie mit Männern und wenn

diese aufdringlich würden, weise sie diese ab, gehe danach jedoch wieder zu

ihnen hin. Sie verstehe das Verhalten auch nicht. Aber die Privatklägerin sage

schon, wenn sie etwas nicht wolle. Als H____ schliesslich gefragt wurde, ob sie

noch etwas zu ergänzen habe, gab sie zu Protokoll, dass die Privatklägerin mit

jemandem etwas Intimes gehabt habe, bevor sie die Typen (den Berufungskläger

und den jugendlichen Mitbeschuldigten) angetroffen hätten. Sie hätten sich vor

dem Club «X___» mit drei bis vier Typen unterhalten. Einer von ihnen habe etwas

von der Privatklägerin gewollt. Sie seien dann mit den Typen ins «Y___». Die

Privatklägerin habe mit dem einen rumgeknutscht und sie glaube, dass die

Privatklägerin mit diesem auf die Toilette gegangen sei. Sie seien dann aus dem

«Y___» geworfen worden, weil sie auf der Toilette etwas zusammen gehabt hätten (Akten

S. 221–224).

5.3.5

Schliesslich

wurde am 13. Februar 2020 auch I____ zu den Geschehnissen im Club «X___»

und im «Y___» befragt. Er führte aus, er habe die Privatklägerin am Montag oder

Dienstag nach dem Vorfall angerufen, er wollte aber zunächst keine Aussage dazu

machen, weshalb er sie angerufen hat. Er gab an, dass er die Privatklägerin am

Freitag, 31. Januar 2020 im Club «X___» kennengelernt habe. Er und seine

Kollegen seien am Samstag um 00.30 Uhr im Club «X___» angekommen. Um ca. 05.00

Uhr seien sie ins «Y___» gegangen. Er, seine beiden Kollegen, die

Privatklägerin und deren Kollegin seien bis ca. 06.00 oder 06.10 Uhr dort

gewesen. Danach sei die Privatklägerin mit ihrer Kollegin nach Hause gegangen

und er und seine beiden Kollegen hätten im [...] nebenan noch etwas gegessen,

bevor sie zum Bahnhof gegangen seien und er und einer seiner beiden Kollegen

den Zug nach Hause genommen hätten (Akten S. 437–439; ferner S. 448).

Nachdem I____ eine Videoaufnahme von jenem Abend bzw. frühen Morgen auf seinem

Mobiltelefon konsultierte, welche um 07.10 Uhr am Bahnhof SBB gedreht worden

war, präzisierte er, dass sie das «Y___» wohl gegen 06.30 Uhr verlassen hätten

(Akten S. 448). Auf die Frage, weshalb er die Privatklägerin gefragt habe,

ob sie gesund sei, und weshalb er angegeben habe, Paranoia zu haben, führte I____

aus, weil er mit der Privatklägerin «herumgemacht» und im «Y___» auch «andere

Sachen» gemacht habe. Am Sonntag habe er sich dann krank gefühlt, was sich aber

schliesslich als normale Erkältungssymptome herausgestellt habe. I____ wurde

sodann gefragt, was er mit seiner Aussage gegenüber der Privatklägerin gemeint

habe, wonach sie «nicht direkt» etwas zusammen gehabt hätten. Hierauf gab er

an, sie hätten beide getrunken und hätten Sachen ausprobiert, zu denen sie in

ihrem Zustand nicht mehr in der Lage gewesen seien, so zum Beispiel Oralsex. Er

habe von der Privatklägerin «einen geblasen» bekommen, bis nach einiger Zeit ein

Security-Mitarbeiter zur Toilettentür gekommen sei. Er gehe davon aus, dass

sich Leute beschwert hätten, welche nicht auf die Toilette hätten gehen können

(Akten S. 439 f.). In der Folge wurde I____ zum konkreten Ablauf vom Kennenlernen

bis zur Verabschiedung befragt. Er gab dazu an, er habe die Privatklägerin beim

Ausgang vom Club «X___» getroffen; im Club selbst habe er sie nicht gesehen.

Beim Ausgang seien er, seine Kollegen und die Privatklägerin mit ihrer Kollegin

einige Zeit geblieben. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann er die

Privatklägerin dort getroffen habe; er schätzte die Zeit jedoch auf 04.50 oder

05.00 Uhr. Sie seien eine Treppe, die es in der Nähe des Ausgangs des Clubs

habe, hochgegangen und hätten sich dort hingesetzt. Nach ungefähr 20 Minuten

seien sie dann ins «Y___» gegangen. Wie und auf wessen Initiative der Kontakt

zwischen ihnen zustande gekommen sei, wisse er nicht mehr. Ebenso wenig wisse

er, auf wessen Initiative hin sie in die Bar gegangen seien. Sie hätten alle

noch Lust gehabt, Musik zu hören und Party zu machen. Sie hätten das «Y___»

betreten und ungefähr 10 Minuten zusammen «gechillt», bevor er mit der

Privatklägerin auf die Toilette gegangen sei. Nach dem Vorfall auf der Toilette

habe der Security Mitarbeiter sie gebeten, das Lokal zu verlassen. Bevor sie

sich getrennt hätten, habe die Privatklägerin ihm dann ihre Mobiltelefonnummer

gegeben (Akten S. 440–442). Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass

er mit der Privatklägerin zur Toilette gegangen sei, gab er an, dass sie

bereits bei der Treppe beim «X___» herumgemacht hätten. Sie seien beide «spitz»

gewesen und die Privatklägerin habe ihn in ihre Wohnung eingeladen. Im «Y___»

hätten sie ebenfalls «herumgemacht» und die Privatklägerin habe ihm nochmals

gesagt, dass sie später in ihre Wohnung gehen könnten. Er habe dann den

Vorschlag gemacht, auf die Toilette zu gehen (Akten S. 443 f.). Auf die

Frage was unter «herummachen» zu verstehen sei, führte I____ aus, vor dem Club

«X___» hätten sie sich geküsst und gegenseitig über der Kleidung im

Intimbereich angefasst. Im «Y___» habe es einige Küsse zwischen ihnen gegeben. Herummachen

würde er dies nicht nennen (Akten S. 444). Zu verschiedenen Folgefragen

betreffend die sexuellen Handlungen auf der Toilette, führte er aus, die

Privatklägerin habe sich auf die Toilettenschüssel gesetzt. Die Privatklägerin habe

angefangen, ihm einen «Blowjob» zu geben. Er habe sie ebenfalls angefasst und

sei zwischenzeitlich mit seinem Finger in die Vagina der Privatklägerin

eingedrungen. Er habe dann wieder aufgehört und sie habe mit dem «Blowjob»

weitergemacht. Dies sei so weitergegangen, bis der Security-Mitarbeiter

geklopft habe. Ein Kondom hätten sie nicht benutzt (Akten S. 443–446). Zum

Geschlechtsverkehr sei es nicht gekommen. Aufgrund ihres angetrunkenen Zustands

seien sie dazu nicht im Stande gewesen. Sie hätten es versucht, aber es sei

nicht gegangen. Die Privatklägerin sei auf der Toilette gesessen und habe ihre

Beine gespreizt. Es sei dafür aber zu eng gewesen auf der Toilette. Auf die Nachfrage,

ob es aufgrund der Platzverhältnisse oder aufgrund des alkoholisierten Zustands

nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, meinte er, wegen beidem (Akten

S. 445 f.).

5.4

Aussagen

betreffend den Nachhauseweg

Hinsichtlich den

Nachhauseweg zur Wohnung der Privatklägerin von der Bar «Y___» konnten die

Privatklägerin (E. 5.4.1), der Berufungskläger (E. 5.4.2), der jugendliche

Mitbeschuldigte (E. 5.4.3), die Kollegin der Privatklägerin, H____, (E. 5.4.4)

sowie J____ (E. 5.4.5) relevante Aussagen machen.

5.4.1

5.4.1.1 Die

Privatklägerin gab am Morgen des 1. Februar 2020 zunächst gegenüber der

requirierten Polizei an, dass sie um ungefähr 07.00 Uhr zusammen mit ihrer

Kollegin H____ beim Barfüsserplatz in das Tram Nr. 14 eingestiegen und in

Richtung Voltaplatz gefahren sei. Unterwegs seien zwei Männer in das Tram

eingestiegen. Einer der beiden habe sie schon einmal gesehen. Er sei ein

Ex-Freund einer anderen Kollegin von ihr. Den anderen Mann habe sie noch nie

gesehen. Bei der Dreirosenbrücke sei ihre Kollegin aus dem Tram gestiegen. Sie

selbst und die beiden Männer seien weitergefahren und beim Voltaplatz

ausgestiegen. Die Männer hätten sie gefragt, ob sie sie nach Hause begleiten

können, was sie bejaht habe. Bei ihr zuhause angekommen, seien die beiden

Männer mit ihr in den Hauseingang gegangen (Akten S. 183).

5.4.1.2 Anlässlich

der ersten Einvernahme vom gleichen Datum bestätigte die Privatklägerin, dass

sie am Barfüsserplatz zusammen mit ihrer Kollegin um etwa 06.30 Uhr das Tram

der Linie 14 bestiegen habe. Zu den Geschehnissen im Tram schilderte sie in

freier Rede, dass sie sich hingesetzt und über etwas Belangloses gesprochen

hätten. Sie seien beide angetrunken gewesen. Die Privatklägerin habe dann

realisiert, dass sie den Berufungskläger kenne. Er sei vor vielen Jahren mit

einer ihrer Kolleginnen befreundet gewesen. Er habe die Privatklägerin

ebenfalls erkannt. Er habe nach ihren Kindern gefragt und habe ihr mitgeteilt,

dass er auch vier Kinder habe. Bei der Dreirosenbrücke habe sie sich von ihrer

Kollegin verabschiedet, welche das Tram verlassen habe. Die Privatklägerin sei

mit den beiden Männern bis an den Voltaplatz gefahren. Sie hätten ihr auf der

Fahrt erzählt, dass sie in Frankreich wohnen würden, und hätten ihr angeboten,

sie an ihren Wohnort zu begleiten. Sie habe nichts dagegen gehabt, weil sie den

Berufungskläger gekannt habe. Sie seien über den Fussgängerstreifen, geradeaus

in die Elsässerstrasse auf der rechten Strassenseite in Richtung [...] gegangen.

Etwa auf der Höhe des Restaurants «[...]» hätten sie die Strassenseite

gewechselt und seien noch einige Meter weitergegangen (Akten S. 227 f.). Die

beiden Männer hätten gebrochen Deutsch gesprochen; sie habe mit ihnen auf

Hochdeutsch kommuniziert (Akten S. 229).

5.4.1.3 Bei der

indirekten Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2020 präzisierte die

Privatklägerin, nach dem Besuch im «Y___» habe sie ihrem Sohn geschrieben, dass

sie auf dem Weg nachhause sei. Sie habe zunächst noch ein Taxi nehmen wollen.

Sie habe ihren Sohn gefragt, ob er nach unten kommen könne, um ihr Geld für das

Taxi zu geben. Sie sei dann mit ihrer Kollegin in Richtung Barfüsserplatz

gelaufen und habe das Tram genommen (Akten S. 639). Auf die Frage, weshalb

sie nicht das Taxi genommen habe, erwiderte sie, sie könne sich dies nicht

erklären. Ihre Kollegin habe auf das Tram gehen müssen und vielleicht sei sie

deswegen mitgefahren (Akten S. 642). Ob der Berufungskläger und der jugendliche

Mitbeschuldigte ebenfalls bei der Tramstation am Barfüsserplatz gewesen waren,

konnte sie nicht beantworten. Sie führte aus, dass sie sich nur erinnern könne,

dass sie zum Tram gegangen und eingestiegen sei und den Berufungskläger dort

sitzen gesehen habe (Akten S. 642). Auf Vorhalt, dass sie anlässlich der

ersten Einvernahme ausgesagt habe, dass die beiden Männer vor ihr und ihrer

Kollegen gesessen seien, meinte sie, sie sei mit ihrer Kollegin zu ihnen

gegangen, als sie den Berufungskläger mit seinem Kollegen sitzen gesehen habe.

Sie sei zu ihm gegangen und habe ihm gesagt, dass sie sich doch kennen würden

(Akten S. 643). Weiter wurde die Privatklägerin befragt, weshalb sie das

Tram der Linie 8 genommen habe, und wurde mit den Widersprüchen betreffend

Tramfahrt zwischen ihren Aussagen auf der einen Seite und jenen ihrer Kollegin und

dem Berufungskläger auf der anderen Seite konfrontiert. Hierzu führte sie aus,

sie wisse, dass sie zuerst die Linie 11 habe nehmen wollen. Es sei aber noch 12

Minuten gegangen, bis dieses Tram gekommen wäre. Ihre Kollegin habe zudem

gesagt, sie könne diese Linie nicht nehmen, weil sie an der Dreirosenbrücke

aussteigen müsse. Dann sei sie mit ihr ins Tram gestiegen. Ob sie umgestiegen

sei wisse sie nicht; sie könne sich nicht erinnern bei der Dreirosenbrücke

ausgestiegen zu sein. Sie wisse nur, dass die Linie 8 eigentlich nicht zum

Voltaplatz fahre. Sie sei überzeugt gewesen, dass sie auf der Linie 1 gewesen

und weitergefahren sei (Akten S. 643–645). Auch was an der Haltestelle der

Dreirosenbrücke geschehen sei, wisse sie nicht mehr (Akten S. 645). Die

Darstellungen des Berufungsklägers betreffend Intimitäten stritt die

Privatklägerin ab. Die Fragen, ob sie sexuellen Kontakt mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten

oder dem Berufungskläger wollte, verneinte sie. Sie gab jedoch an, dass der

Berufungskläger «damals schon» etwas mehr von ihr gewollt gehabt habe, sie aber

nicht von ihm (Akten S. 645 f.). Auf Hinweis, dass sie aussagte, der

Berufungskläger habe an jenem Morgen Interesse an ihr gezeigt, der

Berufungskläger dagegen angegeben habe, dass sie den jugendlichen

Mitbeschuldigten geküsst, umarmt und versucht habe, dessen Hosenschlitz zu

öffnen, führte sie aus: «Ich kann mich nur erinnern, dass wir an der

Tramstation Voltaplatz waren, wir hatten es auch lustig. Ich dachte mir nichts

dabei. Wir hatten es auch lustig alle drei und dass ich F____ umarmte, das

stimmt, aber also was das ich nein.... Das andere das stimmt definitiv nein»

(Akten S. 646 f.). Von der Verteidigerin des Berufungsklägers gefragt,

weshalb sie sich nicht erinnern könne, dass sie bei der Dreirosenbrücke aus dem

Tram ausgestiegen sei, aber ganz sicher sei, dass die Angaben des

Berufungsklägers nicht stimmen würden, meinte die Privatklägerin, auf dem

Heimweg sei sie noch recht alkoholisiert gewesen. Sie möge sich schleierhaft

daran erinnern, dass sie es lustig gehabt hätten. Sie sei aber ganz sicher,

dass sie nicht versucht habe, die Hose des jugendlichen Mitbeschuldigten zu

öffnen. Sie habe noch nie einem Mann an einer Tramstation versucht die Hose zu

öffnen. So etwas würde sie nie machen (Akte S. 668). Auf die Frage,

weshalb sie mit dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten zu

ihrem Wohnort gegangen sei, meinte die Privatklägerin, der Berufungskläger habe

ihr gesagt, dass er und sein Kollege sie nach Hause begleiten würden. Sie habe

sich mit dem Berufungskläger immer gut verstanden und habe nie Probleme mit ihm

gehabt. Sie hätten sich über ihre Kinder unterhalten. Sie habe dann gesagt,

dass sie einmal etwas mit den Kindern unternehmen könnten und habe dem Berufungskläger

ihre Nummer gegeben, alles ohne Hintergedanken (Akten S. 647).

5.4.1.4 Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, dass sie

nach der Bar zum Barfüsserplatz gegangen seien und sie ihrem Sohn geschrieben

habe, dass sie nach Hause komme. Sie wiederholte, dass sie der Überzeugung

gewesen sei, dass sie in das Tram der Linie 1 gestiegen sei, welches zum Voltaplatz

fahre (Akten S. 1202). Sie sei zum Berufungskläger hingegangen und habe mit

ihm geredet, weil sie ihn seit Jahren kenne. Damals habe er Interesse an ihr

gehabt, sie habe ihn aber mit einer guten Kollegin verkuppelt. Sie hätten es am

besagten Morgen lustig miteinander gehabt. Sie seien anscheinend bei der

Dreirosenbrücke ausgestiegen, was sie aber nicht mehr gewusst habe. Sie seien

dann beim Voltaplatz ausgestiegen und hätten dort geplaudert. Der jugendliche

Mitbeschuldigte und der Berufungskläger hätten in der Folge gesagt, dass sie

die Privatklägerin nach Hause begleiten würden. Sie wiederholte, dass sie

abgemacht hätten, mit den Kindern mal etwas zu unternehmen, und dass sie dem

Berufungskläger ihre Nummer gegeben habe. Sie hätten sich «normal» unterhalten

(Akten S. 1202 f.). Die Frage, ob beim Umsteigen etwas Erwähnenswertes

passiert sei, verneinte sie, gab jedoch auf den Folgehinweis, dass der

Berufungskläger mit einer anderen Frau geredet habe, an, sie habe dies erst im

Nachhinein erfahren. Zu Intimitäten, Umarmungen oder Küssen mit dem jugendlichen

Mitbeschuldigten sei es jedoch nicht gekommen. Auf die Rückfrage, ob sie sich

sicher sei oder sich nicht erinnern könne, antwortete sie: «Es ist nicht

passiert» (Akten S. 1203 f.). Erneut mit der Frage konfrontiert, weshalb

sie sich nicht an die Haltestelle Dreirosenbrücke erinnern könne, aber daran,

nicht mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten intim geworden zu sein, erwiderte

sie, sie habe ziemlich viel Alkohol getrunken und sie sei sich einfach sicher,

dass sie das nicht getan habe. Und selbst wenn, hätte ihm das kein Recht

gegeben, das zu tun (Akten S. 1208).

5.4.1.5 Schliesslich

gab die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass sie den

ganzen Abend über Kontakt mit ihrem Sohn gehabt habe. Er habe wissen wollen,

wann sie nach Hause komme und sie habe ihm dann geschrieben, dass sie unterwegs

sei. Zunächst habe sie mit dem Taxi heimfahren wollen. Da sie aber zu wenig

Geld zu Hause gehabt habe, und die Kollegin ohnehin auf das Tram habe gehen müssen,

sei sie mit ihr auf das Tram gegangen (Akten S. 1575; auch S. 1578).

Die Privatklägerin schilderte erneut, dass sie den Berufungskläger und den jugendlichen

Mitbeschuldigten im Tram angetroffen habe. Sie seien beim Voltaplatz

ausgestiegen. Der Berufungskläger habe die Idee gehabt, sie bis zu ihrer

Wohnung zu begleiten. Sie hätten sich über ihre Kinder unterhalten und gesagt,

dass sie mal zusammen mit den Kindern abmachen könnten. Sie habe sich nichts

dabei gedacht. Mit dem Berufungskläger habe sie Deutsch, mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten

habe sie nur wenig gesprochen. Letzterer habe Englisch und Deutsch gesprochen

(Akten S. 1576). Auf Nachfrage gab die Privatklägerin ferner an, sie sei

an jenem Morgen, als sie mit den Männern vom Tram zu ihrer Wohnung gegangen

sei, schon sehr betrunken gewesen; sie sei aber noch in einem normalen Zustand

gewesen. Auf die Frage, ob sie sich denn noch an alles erinnern könne, bestätigte

sie, sie habe nicht mehr gewusst, dass sie bei der Dreirosenbrücke aus dem Tram

ausgestiegen sei. Sie habe zuerst gedacht, dass die Linie 8 zum Voltaplatz

gefahren sei (Akten S. 1578). Die Erinnerung sei inzwischen wieder ein

wenig zurückgekommen. Auf entsprechende Rückfragen gab sie an, dass der

Berufungskläger bei der Dreirosenbrücke mit einer Portugiesin gesprochen habe,

die er anscheinend kenne. Sie habe sich währenddessen mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten

unterhalten, wisse aber nicht mehr über was; die Verständigung sei ohnehin

nicht gut gewesen (Akten S. 1579). Hinsichtlich der gemeinsamen

Vergangenheit mit dem Berufungskläger ergänzte die Privatklägerin, dass sie die

Mutter des Berufungsklägers seit Jahren kenne. Sie habe eine Zeit lang zwei

Häuser nebenan gewohnt. Die Privatklägerin sei mit dem Berufungskläger vor etwa

14 Jahren befreundet gewesen. Sie hätten sich durch gemeinsame Freunde

kennengelernt; eine sexuelle Beziehung hätten sie nie gehabt. Der

Berufungskläger habe aber Interesse an ihr gehabt und habe ihr immer Rosen geschenkt,

obschon er gewusst habe, dass sie einen Partner habe. Teilweise habe er die

Rosen für sie auch in der Nachbarschaft abgegeben. Er habe ihr zudem gesagt,

dass er in sie verliebt sei. Schliesslich habe sie den Berufungskläger mit

einer Kollegin von ihr verkuppelt (Akten S. 1573 f.,1581 f.).

5.4.2

5.4.2.1 Der

Berufungskläger schilderte anlässlich der ersten Einvernahme vom

13. Februar 2020 in freier Rede, er habe das Tram der Linie 8 genommen und

sei zur Dreirosenbrücke gefahren. Im Tram habe die Privatklägerin angefangen,

mit ihm zu sprechen. Er kenne sie schon seit 12 Jahren. Bei der Dreirosenbrücke

sei er aus dem Tram gestiegen, um die Linie 1 zu nehmen. Der jugendliche Mitbeschuldigte

sei ebenfalls ausgestiegen. Die Privatklägerin sei ihnen gefolgt. Sie hätten

sich hingesetzt und auf das Tram gewartet. Die Privatklägerin habe sich

zwischen ihn und den jugendlichen Mitbeschuldigten gesetzt. Dann sei eine ihm bekannte

Person gekommen und er habe angefangen mit dieser zu sprechen. Als er sich zum jugendlichen

Mitbeschuldigten gewendet habe, habe er gesehen, wie die Privatklägerin mit ihm

am herumknutschen gewesen sei. Er habe der Privatklägerin daraufhin gesagt, sie

solle aufpassen, da der jugendliche Mitbeschuldigte erst 17 Jahre alt sei. Sie

habe ihm jedoch erwidert, dass ihr das egal sei. Sie habe dem jugendlichen

Mitbeschuldigten in der Folge die Hose öffnen wollen und habe angefangen, im

Bereich seines Geschlechtsteils herumzufummeln. Er habe dem jugendlichen

Mitbeschuldigten daraufhin gesagt, dass er dies seinlassen solle, weil eine

Portugiesin anwesend sei und das beschämend sei. Dann sei das Tram der Linie 1

gekommen und sie seien eingestiegen. Beim Voltaplatz seien sie wieder

ausgestiegen. Die Privatklägerin habe dann angefangen, den jugendlichen Mitbeschuldigten

zu küssen. Der jugendliche Mitbeschuldigte und er hätten der Privatklägerin

gesagt, dass sie nach Hause gehen müssten. Die Privatklägerin habe daraufhin

den jugendlichen Mitbeschuldigten umarmt und gesagt, sie müssten zu ihr nach

Hause kommen. Da er sie, aber auch ihre Mutter bereits lange Zeit kenne, habe

er eingewilligt. Sie hätten sie dann bis zu ihrem Wohnhaus begleitet (Akten

S. 416; ferner auch Akten S. 423).

Der

Berufungskläger wurde in der Folge gefragt, was auf der Tramfahrt der Linie 8

geschehen sei. Er führte aus, er sei neben dem jugendlichen Mitbeschuldigten

gesessen und habe sich mit ihm unterhalten. Die Privatklägerin habe sich zu

ihnen gesetzt und ihn begrüsst. Er ergänzte, die Privatklägerin habe auf dem

Fussweg vom Voltaplatz zu ihrer Wohnung mit ihm gesprochen und ihm ihre

Mobiltelefonnummer gegeben. Sie habe ihm gesagt, er solle sie anrufen und um

16.00 Uhr am Samstag zu ihr kommen; um diese Uhrzeit sei niemand bei ihr

zuhause. Sie würde Wodka und Whiskey besorgen (Akten S. 423 f.). Auf den

Vorhalt, dass er und der jugendliche Mitbeschuldigte mit der Absicht sexuellen

Kontakt mit der Privatklägerin zu haben, mit ihr aus dem Tram gestiegen seien,

erwiderte er, es sei die Privatklägerin gewesen, welche ihn im Tram

angesprochen habe. Er habe sie zu Beginn gar nicht erkannt (Akten S. 426;

auch S. 430).

In Bezug auf die

Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin gab er an, dass er mit einer

Kollegin von ihr liiert gewesen sei. Sie seien Freunde gewesen. Auch mit ihrem

damaligen Partner habe er ein gutes Verhältnis gehabt. Früher seien sie alle

zusammen in die Disco gegangen. Ein sexuelles Verhältnis habe er nie gehabt.

Sie habe ihm nur jetzt beim vorliegenden Vorfall «einen geblasen» (Akten

S. 421 f.).

5.4.2.2 Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb er bei der Version, dass die

Privatklägerin sich im Tram Nr. 8 zu ihm begeben und angefangen habe, mit

ihm zu sprechen. Im ersten Moment habe er sie gar nicht erkannt und erst als

sie bereits zusammen gesprochen hätten, habe er gemerkt, dass er sie irgendwie

kenne. Er habe sich bei der Station an der Dreirosenbrücke hingesetzt und auf

das Tram gewartet. Er habe eine Portugiesin angetroffen, die er kenne, und habe

mit dieser gesprochen. Ferner wiederholte er die bereits anlässlich der ersten

Einvernahme geschilderten Vorkommnisse zwischen der Privatklägerin und dem jugendlichen

Mitbeschuldigten sowie den Weg bis zu ihrer Wohnung. Auf entsprechende

Nachfragen wiederholte er, dass die Privatklägerin ihm und dem jugendlichen

Mitbeschuldigten ihre Mobiltelefonnummer gegeben habe, um sich am Folgetag bei

ihr zu treffen und zusammen zu trinken (Akten S. 1194, 1196 f.)

5.4.2.3 Schliesslich

wurde der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung zum Weg bis zur

Wohnung der Privatklägerin befragt. Er bestätigte im Wesentlichen seine

früheren Aussagen insbesondere betreffend den Austausch der Telefonnummer und

die Verabredung mit der Privatklägerin am nächsten Tag (Akten S. 1553–1556).

5.4.3

5.4.3.1 Der jugendliche

Mitbeschuldigte führte anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 22. Juli

2020 im gegen ihn geführten Strafverfahren aus, der Berufungskläger und er

seien aus der Bar hinaus und ins Tram gestiegen. Sie seien eine Bank vor der

Privatklägerin und deren Kollegin gesessen. Diese habe den Berufungskläger

erkannt und habe begonnen, mit diesem zu sprechen (Akten S. 1048). Sie

seien im Tram Nr. 8 gefahren und hätten bei einer Brücke auf die Linie 14

gewechselt. Sie hätten 11 Minuten auf das Tram Nr. 14 warten müssen.

Während dieser Zeit habe die Privatklägerin angefangen, ihn zu küssen. Auch im

Tram Nr. 14 habe sie ihn geküsst und seinen Penis über der Kleidung

berührt. Nachdem sie aus dem Tram ausgestiegen seien, habe die Privatklägerin

den Berufungskläger gefragt, ob sie sie nach Hause begleiten könnten. Die

Privatklägerin habe mit dem Berufungskläger gesprochen und dieser habe dem jugendlichen

Mitbeschuldigten alles übersetzt, weil er selbst kein Deutsch spreche. Auf dem

gesamten Weg von der Tramstation bis zu ihr nach Hause habe die Privatklägerin

den jugendlichen Mitbeschuldigten umarmt und ihn geküsst. Dazwischen habe sie

auch mit dem Berufungskläger gesprochen. Sie habe ihnen zudem ihre

Telefonnummer gegeben, weil sie gewollt habe, dass sie sich in der Nacht von

Samstag auf Sonntag bei ihr zum Trinken und Rauchen treffen. Die Nummer habe er

auf seinem Mobiltelefon abgespeichert, welches inzwischen jedoch kaputt und in

Portugal sei. Es sei von Samstag auf Sonntag zu keinem Treffen gekommen, weil sie

nichts definitiv vereinbart gehabt hätten und sich der Berufungskläger und der jugendliche

Mitbeschuldigte nicht bei der Privatklägerin gemeldet hätten. Am

Samstagnachmittag hätten sie zudem bereits mit seiner Tante abgemacht, am Abend

zusammen in den Ausgang zu gehen (Akten S. 1016, 1020, 1037 sowie 1040). Danach

gefragt, wer sich alles bei der Tramstation bei der Dreirosenbrücke befunden

habe, führte er aus, er selbst, der Berufungskläger, die Privatklägerin sowie

eine Portugiesin, welche fast gleichzeitig wie er, der Berufungskläger und die

Privatklägerin dazugekommen sei. Bei der Haltestelle habe die Privatklägerin

angefangen, ihn zu küssen und ihn über der Hose am Penis zu berühren. Er habe

sie dabei oberhalb der Brust am Ausschnitt berührt. Die Portugiesin habe sich

mit dem Berufungskläger unterhalten (Akten S. 1038).

5.4.3.2 Anlässlich

der Einvernahme vom 6. August 2020 wurde der jugendliche Mitbeschuldigte

gebeten, die Ereignisse auf dem Weg der Tramstation am Voltaplatz bis zum

Wohnort der Privatklägerin im Detail zu schildern. Er führte aus, sie seien aus

dem Tram ausgestiegen und etwas weiter vorne an der Ampel habe die

Privatklägerin ihnen ihre Telefonnummer gegeben und sie gebeten, sie bis zu

ihrer Haustüre zu begleiten. Die Privatklägerin habe ihn mit ihrem Arm auf

seiner Schulter umarmt und gleichzeitig mit dem Berufungskläger gesprochen. Wie

lange er umarmt worden sei, wisse er nicht mehr. Auf die Frage, ob die

Intimitäten auf dem Weg zum Wohnort intensiver geworden seien, gab er an, so

wie er sich erinnern könne, habe sie sich immer mit der Hand an seinem Rücken

an seiner Seite gehalten. Auf die von ihm anlässlich der ersten Einvernahme

erwähnten Küsse angesprochen gab er zu Protokoll, er erinnere sich nicht an

Küsse auf dem Fussweg. Im Tram habe sie ihn aber geküsst (Akten S. 1112 f.).

Sodann wurde der jugendliche Mitbeschuldigte gefragt, wo die Privatklägerin in

seiner Gegenwart Zigaretten geraucht habe. Er gab auf Rückfragen an, an der

Station, bei der sie 11 Minuten auf das Tram gewartet hätten. Ansonsten habe

sie soweit er sich erinnern könne nicht geraucht (Akten S. 1114). Nachdem

dem jugendlichen Mitbeschuldigten in der Folge die Videoaufnahme des

Quartierladens gezeigt und ihm der Vorhalt gemacht worden war, dass die

Privatklägerin am Rauchen gewesen sei und den jugendlichen Mitbeschuldigten

weder geküsst noch umarmt habe, relativierte er, er habe nicht gesagt, dass sie

es auf dem gesamten Weg getan habe. Bevor sie angefangen habe zu rauchen, habe

sie ihn gehalten. An das Rauchen könne er sich aber nicht erinnern (Akten

S. 1114 f.).

5.4.3.3 Auch an

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der jugendliche Mitbeschuldigte,

dass es bei der Tramstation bei der Dreirosenbrücke zu Küssen zwischen ihm und

der Privatklägerin gekommen sei. Soweit er sich erinnere, habe der Berufungskläger

dabei nichts zu ihm gesagt. Auf Nachfrage ob der Austausch von Intimitäten

weitergegangen sei, als er mit der Privatklägerin zu ihrer Wohnung gelaufen

sei, meinte er, er könne nicht detailliert sagen, was geschehen sei, aber ja,

es sei weitergegangen. Auf entsprechende Rückfrage gab er ferner an, dass er

sich nicht erinnern könne, ob sie sich auf dem Weg zur Wohnung umarmt gehabt

hätten (Akten S. 1199).

5.4.4

H____

gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 1. Februar 2020 zu Protokoll, dass sie

und die Privatklägerin um 06.40 Uhr am Barfüsserplatz in das Tram der Linie 8

in Richtung Weil am Rhein gestiegen seien. Um ca. 06.48 Uhr seien sie bei der

Haltestelle Dreirosenbrücke gewesen, wo die Privatklägerin ausgestiegen sei.

Sie selbst sei um 06.51 Uhr beim [...] gewesen (Akten S. 223). Die

Privatklägerin habe sich im Tram mit zwei Männern unterhalten (Akten

S. 221). Der Mann mit Brille habe nicht gesprochen; eher derjenige ohne

Brille (der Berufungskläger). Letzterer habe die Privatklägerin in einer Art

von «Ich ess dich bald auf» angesehen (Akten S. 222).

5.4.5

J____

ist die portugiesische Bekannte des Berufungsklägers, welche ihn, den jugendlichen

Mitbeschuldigten und die Privatklägerin am fraglichen Morgen an der

Tramhaltestelle angetroffen hatte (vgl. hierzu Akten S. 537 f.). Am

10. März 2020 wurde sie zum Vorfall einvernommen. Sie gab an, dass sie zur

Tramstation bei der Dreirosenbrücke gekommen sei und sich auf der Seite

hingesetzt habe, auf welcher das Tram in Richtung Voltaplatz fahre. Der

Berufungskläger sei bereits dort gesessen (Akten S. 554 f.). Es sei ihr so

vorgekommen, als sei er nicht in Begleitung gewesen. Allerdings sei neben ihm

ein Pärchen gesessen bzw. sei es ihr vorgekommen, als handle es sich um ein

Pärchen. Dieses sei da zusammen am Lachen gewesen und habe fröhlich gewirkt.

Sie habe sich dann neben den Berufungskläger gesetzt. Auf die Frage, was das

Pärchen gemacht habe, meinte sie, sie hätten nichts Spezielles getan. Sie

hätten gelacht und geredet. Weiter gab sie auf entsprechende Nachfrage an, dass

sie sich nicht geachtet habe, ob sich das Pärchen gegenseitig angefasst habe.

Auf die Rückfrage, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass es sich um ein

Pärchen gehandelt habe, erwiderte sie, weil sie miteinander geredet hätten und

es ihr den Anschein gemacht habe, dass sie sich kennen. Zudem hätten sie

zusammen gelacht. Sie wisse nicht, ob sie nur Freunde gewesen seien. Sie habe

einfach mal Pärchen gesagt, weil es sich um einen Mann und eine Frau gehandelt

habe (Akten S. 549 f.; auch S. 551). Auf die Frage, ob der

Berufungskläger während dieser Zeit etwas zum Pärchen gesagt habe, gab sie an:

«Nein, die Frau klopfte ihm aber auf die Schulter, sagte irgendetwas zu ihm,

was ich aber nicht verstand. A____ schaute dann zu ihr und nickte ihr zu [...].

Das machte sie etwa zweimal. A____ schien aber nicht grosses Interesse zu

haben, mit ihr zu reden, denn er war mit mir am Reden. Ich fand es sogar etwas

unhöflich von ihr. Ich bin mir nicht sicher, ob A____ sie kannte» (Akten

S. 550).

5.5 Aussagen

zum Kerngeschehen

Zum

Kerngeschehen im Windfang des Wohnhauses sind schliesslich die Schilderungen

der Privatklägerin (E. 5.5.1), des Berufungsklägers (E. 5.5.2) sowie

des jugendlichen Mitbeschuldigten (E. 5.5.3) darzustellen. Auf die Angaben

des Sohns der Privatklägerin und ihrer Nachbarn ist, soweit relevant, bei der

nachfolgenden Würdigung einzugehen.

5.5.1

5.5.1.1 Die

Privatklägerin setzte am 1. Februar 2020 um 07.17:34 Uhr einen rund

vierminütigen Notruf an die Polizeieinsatzzentrale Basel-Stadt ab. Der Notruf

beginnt mit der Aufforderung der Privatklägerin, die Polizei solle zum

Voltaplatz kommen, und der Aussage, dass versucht worden sei, sie zu

vergewaltigen, sowie dass ihr Sperma ins Gesicht «gemacht» worden sei. Die

Frage, ob es sich um zwei Männer handle, bejahte sie und sie gab an, dass sie

versucht hätten, sie im Treppenhaus zu vergewaltigen. Sie hätten gesagt, sie

würden sie nach Hause bringen und im Treppenhaus habe der eine sie gepackt. Auf

verschiedene Aufforderungen, die beiden Männer zu beschreiben, gab sie an, sie

hätten dunkle Kleider an und einer der beiden trage eine Brille. Sie seien

Portugiesen und würden in Richtung französische Grenze laufen. Sie wisse, dass

einer in Frankreich wohne. Den einen kenne sie seit zehn Jahren. Den Namen

wisse sie jedoch nicht, nur «[...]». Auf Rückfrage, ob der Vorfall im

Hauseingang stattgefunden habe, gab sie an, «... jä im Huusgang, het mir dr

ganz Sperma ins Gsicht ine gmacht». Als sie gegen Ende des Telefonats gefragt

wird, ob sie die beiden Männer noch sehe, führte sie aus, dass sie die Männer

nicht mehr sehe. Sie wolle nicht nachschauen gehen. Nachdem sie informiert

worden war, dass eine Patrouille unterwegs sei, meinte sie schliesslich, «die

händ mich vergwaltigt, die zwei Type» (Akten S. 410–412).

5.5.1.2 Gegenüber

der requirierten Polizei gab die Privatklägerin an, als sie bei ihrem Wohnhaus

angekommen seien, seien die beiden Männer mit ihr in den Hauseingang gekommen.

Dort habe sie der Berufungskläger plötzlich an der Jacke festgehalten. Der

andere Mann mit der Brille habe ihr die Hosen und den Slip heruntergezogen und

habe sie vaginal penetriert. Danach habe er ihr noch in ihr Gesicht onaniert

(Akten S. 183).

5.5.1.3 Anlässlich

der am selben Tag durchgeführten Einvernahme gab sie in freier Rede an, nachdem

der Berufungskläger plötzlich Interesse an ihr gezeigt habe und sie ihm gesagt

habe, dass sie niemanden in ihre Wohnung mitnehme, habe er die Tür zum

Windfang, welche nicht richtig schliesse, aufgestossen. Sie sei ihm in den

Windfang gefolgt und der jugendliche Mitbeschuldigte sei vermutlich nach ihr eingetreten.

Sie habe gesagt, dass sie nach oben gehen wolle, und dann sei alles sehr

schnell gegangen. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe sie von hinten gepackt

und an seinen Bauch gezogen, habe unter ihren Pullover gefasst und ihren BH

aufgerissen. Der Berufungskläger sei währenddessen vor ihr gestanden und habe

ihren Kopf an den Haaren zu seinem Schritt hinuntergezogen und habe ihr schliesslich

seinen Penis in ihren Mund gesteckt. Sie habe sich heftig mit beiden Händen

gewehrt und versucht, ihn wegzustossen. Er habe sie jedoch dermassen stark mit

beiden Händen an den Haaren festgehalten, dass sie nicht weggekommen sei. Der jugendliche

Mitbeschuldigte habe ihr die Leggings und Unterhosen von hinten

heruntergerissen und sei von hinten vaginal in sie eingedrungen. Sie habe so

laut geschrien, wie sie gekonnt habe. Sie sei der Meinung, er habe dann nicht

ejakuliert, genauso wenig wie der Berufungskläger. Vielmehr hätten sie die

Privatklägerin gemeinsam zu Boden gedrückt, sodass sie bäuchlings gelegen sei. Der

Berufungskläger habe versucht, sich auf ihren Rücken zu legen und ebenfalls

vaginal in sie einzudringen, was ihm jedoch nicht gelungen sei, da sie sich

weiterhin heftig gewehrt habe. Sie habe ihren Kopf auf die rechte Seite

gedreht, damit sie Luft bekomme. Plötzlich habe sie gemerkt, wie der jugendliche

Mitbeschuldigte dicht vor ihr gestanden sei, an seinem Glied manipuliert habe

und ihr schliesslich ins Gesicht ejakuliert habe. Sie habe laut und hysterisch

geschrien und mit den Fäusten gegen die Holztür des Windfangs geschlagen. Sie

glaube, dass die beiden Männer daraufhin Angst bekommen hätten, dass jemand ihr

Geschrei höre, denn sie hätten die Liegenschaft fluchtartig verlassen. Sie sei

dann aufgestanden, habe ihre Leggins angezogen und habe die Polizei gerufen (Akten

S. 228 f.).

5.5.1.4 Anlässlich

der (indirekten) Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 12. März

2020 schilderte sie, vor dem Hauseingang angekommen, hätten sie sich noch

unterhalten. Danach seien sie im Eingang gestanden, wo alles geschehen sei. Der

Berufungskläger sei vor der Glastür gestanden und habe ihren Kopf

runtergerissen. Der jugendliche Mitbeschuldigte sei an der Wand gestanden und

sie sei in der Mitte von beiden gewesen. Der Berufungskläger habe sie sozusagen

zuerst gehalten, dann hätten sie ihr die Hosen runtergezogen. Gleichzeitig habe

der Berufungskläger seine Hosen aufgemacht und gewollt, dass sie ihn oral

befriedige. Sie sei bereits nach unten gebückt gewesen, als der Berufungskläger

sie an den Haaren gerissen habe, während der jugendliche Mitbeschuldigte

gleichzeitig in sie eingedrungen sei. Der Berufungskläger habe immer wieder

ihren Kopf an sein Glied gemacht. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe

irgendwann von ihr abgelassen, woraufhin der Berufungskläger sie auf den Boden

gezerrt habe. Sie sei auf dem Boden gelegen und der Berufungskläger habe

versucht, in sie einzudringen. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe ihr dann

ins Gesicht ejakuliert. Sie habe sich mit den Beinen gewehrt, getreten und geschrien.

In der Folge seien beide ziemlich schnell verschwunden (Akten S. 648 f.). Auf

die Frage, in welcher Reihenfolge sie in den Hauseingang gekommen seien, führte

sie aus, soviel sie wisse, habe der Berufungskläger die Tür aufgemacht. Sie sei

sich aber nicht mehr ganz sicher. Sie könne nicht detailliert beschreiben, wie

sie in den Hauseingang eingetreten seien (Akten S. 668).

Die

Privatklägerin wurde sodann gebeten, detailliertere Angaben zum Ablauf im

Windfang zu machen. Zu den Fragen, wie der Vorgang mit der oralen Penetration

genau abgelaufen sei, schilderte sie, es sei alles so schnell gegangen. Der

Berufungskläger sei mit dem Rücken zur Glastür gestanden. Er habe ihren Kopf

gepackt und zu seinem Penis runtergedrückt, sodass sie seinen Penis in den Mund

habe nehmen müssen. Die Frage, ob er ihr den Mund aufgedrückt habe, verneinte

sie und antwortete auf die Folgefrage, wie genau der Penis dann in ihren Mund

habe gelangen können, dass sie sich gewehrt habe und dies aus Reflex geschehen

sei. Sie habe ihren Mund sicher nicht freiwillig aufgemacht (Akten

S. 648–650). Sie habe den Penis nicht lange im Mund gehabt und der

Berufungskläger sei nicht zum Samenerguss gekommen. Weshalb sie nicht

zugebissen habe, könne sie nicht beantworten. Sie habe sich diese Frage später

auch gestellt (Akten S. 655). Auf die Frage, wie oft der jugendliche Mitbeschuldigte

in sie eingedrungen sei, meinte sie, es seien nicht viele Male gewesen. Genau

könne sie es allerdings nicht mehr sagen (Akten S. 652 f.). So viel

sie wisse, habe der jugendliche Mitbeschuldigte kein Kondom benutzt. Da alles

so schnell geschehen sei, könne sie sich nicht vorstellen, dass er eines

benutzt habe (Akten S. 655). Auf die Frage, ob ihr die Hose runtergezogen

worden sei, meinte sie, von beiden sei dies gemacht worden; schlussendlich sei

es aber der jugendliche Mitbeschuldigte gewesen. Dieser sei hinter ihr

gestanden und habe an der Hose gerissen. Auch beim Slip hätten beide versucht, diesen

runter zu ziehen, gelungen sei es aber dem jugendlichen Mitbeschuldigten. Wo dieser

seine eigene Hose gehabt habe, wisse sie nicht mehr. Wie der Berufungskläger

seine Hose gehabt habe, als er ihr den Penis in den Mund gesteckt habe, könne

sie ebenfalls nicht mehr genau sagen; sie glaube oben. Da sie sich nicht an

nackte Beine erinnern könne, denke sie, dass die Hose nur ein Stück nach unten

gerückt gewesen sei (Akten S. 657–659). Auf die Frage, wann sie zu Boden

gedrückt worden sei, erwiderte sie, es sei eigentlich alles sehr schnell

gegangen. Sie glaube keine zwei Minuten. Irgendwann habe der jugendliche Mitbeschuldigte

aufgehört und der Berufungskläger habe sie zu Boden gedrückt. Er habe sie

gepackt und habe sie an den Armen zu Boden gedrückt, sodass sie mit dem Bauch

auf dem Boden gelegen sei. Er habe sie eher von hinten gepackt und zu Boden

gedrückt. Auf die Rückfrage, wie dies von hinten habe geschehen können, wenn er

zuvor vor ihr gestanden sei und sie ihn oral habe befriedigen müssen, erwiderte

sie, weil der jugendliche Mitbeschuldigte aufgehört habe und sie in Richtung

Tür habe gehen wollen. Weiter führte sie auf entsprechende Nachfragen aus, der

Berufungskläger sei dann auch auf den Boden und habe sie gedreht, sodass sie

mit dem Bauch auf dem Boden gelegen sei. Der Berufungskläger habe versucht,

sich auf sie zu legen und in sie einzudringen. Sie habe mit den Beinen nach ihm

getreten und sie habe sich «retour» drehen können. Dann sei er aufgesprungen

und mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten weggegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei

seine Hose bei den Knien unten gewesen. Sie wisse dies, weil sie, als sie sich

auf die Seite habe drehen können, seine Beine gesehen und auf diese getreten

habe (Akten S. 659–661). Auf das Nachhaken der Verteidigung, wie dies mit

dem auf den Boden drücken abgelaufen sei, führte sie aus, der Berufungskläger

habe sie gepackt und zu Boden gedrückt. Sie sei auf dem Rücken gelegen und habe

versucht, sich zu drehen (Akten S. 668 f.). Der jugendliche Mitbeschuldigte

müsse währenddessen irgendwo hinten gestanden sein. Als der Berufungskläger sie

zu Boden gedrückt und sie versucht habe, sich auf die Seite zu drehen, habe der

jugendliche Mitbeschuldigte ihr ins Gesicht ejakuliert. Dabei sei er hinter dem

Berufungskläger an der Wand gestanden. Sie selbst sei gleich bei den

Briefkästen gewesen, der Berufungskläger zwischen ihnen. Auf die Frage, wie der

jugendliche Mitbeschuldigte ihr so ins Gesicht habe ejakulieren können, meinte

sie, weil alles nahe beieinander gewesen sei und er es habe machen können

(Akten S. 659 f., 662 f.). Auf die Fragen, wo und wie sie angefasst worden

sei, führte sie aus, der jugendliche Mitbeschuldigte sei ihr unter die Jacke

gegangen, so viel sie wisse aber nicht vorne, sondern hinten. Eigentlich habe

er sie überall angefasst, auch um den Bauch herum, jedoch über der Jacke. Vom jugendlichen

Mitbeschuldigten sei sie zudem festgehalten worden. An der Brust hätten sie

beide angefasst. Der Berufungskläger habe sie erst angefasst, als sie am Boden

gewesen sei. Die Brust habe er nur ganz kurz angefasst. Er habe sie allgemein

am Oberkörper gepackt. Er habe auch versucht, sie auf die Seite zu drücken.

Beim jugendlichen Mitbeschuldigten sei es ein Zupacken gewesen, aber «nicht...

wie soll ich das erklären. Nicht fein oder so... es ist schwierig das zu

erklären. Einfach angefasst aber nicht voll gewaltsam. Es ist schwierig das zu

erklären. Normal». Streicheln sei es aber nicht gewesen. Beim Berufungskläger

sei es ein Packen gewesen (Akten S. 651 f.). Ob sie im Intimbereich

angefasst worden sei, wisse sie nicht. Es sei alles so schnell gegangen (Akten

S. 654). Auf die Frage, wie der Berufungskläger ihre Brüste habe anfassen

können, wenn sie einen BH trage, gab sie an, dass sie über den Kleidern berührt

worden sei. Auf entsprechendes Nachhaken meinte sie, sie wisse nur, dass der jugendliche

Mitbeschuldigte von hinten in die Jacke reingegangen sei, die Jacke danach

vorne offen gewesen und ihr BH total verdreht gewesen sei. Der jugendliche Mitbeschuldigte

habe zudem versucht, den BH zu öffnen. Ob der BH dadurch beschädigt worden sei

oder ob dessen Verschluss bereits vor dem Vorfall beschädigt gewesen sei, wisse

sie nicht (Akten S. 653 f.). Zu den Fragen, wie intensiv sie sich zur Wehr

gesetzt habe, führte sie aus, sie habe sich, so gut es gegangen sei, gewehrt.

Sie sei in dieser Situation wie ausgeliefert gewesen. Sie habe sich mit den

Beinen gewehrt und habe versucht, den Berufungskläger mit den Händen

wegzudrücken und seine Hände von ihren Haaren wegzubekommen. Ergreifen oder

festhalten habe sie keinen der beiden Männer können (Akten S. 650 f.). Körperliche

Verletzungen habe sie keine grossen davongetragen. Sie habe eine kleine Kruste

auf der Brust und sie wisse, dass sie «vorne» und am Finger kleine Verletzungen

gehabt habe. Zudem habe sie eine Art Muskelkater gehabt (Akten S. 650). Wie

sie sich die Schürfwunde am Finger zugezogen habe, wisse sie nicht (Akten

S. 666).

5.5.1.5 Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin, an ihrem

Wohnort angekommen, sei alles sehr schnell gegangen. Der Berufungskläger habe mit

dem jugendlichen Mitbeschuldigten die Tür zum Hauseingang aufgemacht. Der jugendliche

Mitbeschuldigte sei an der Wand gestanden, habe sie daraufhin gepackt und habe

sie vergewaltigt. Der Berufungskläger sei auf der anderen Seite gestanden und

habe ihren Kopf runtergedrückt, seine Hosen runtergelassen und sein Glied an

ihren Mund gedrückt. Er habe sie dabei an den Haaren und am Kopf runtergedrückt

und sei mit dem Penis in ihren Mund gedrungen (Akten S. 1203 f.). Auf die

Frage, wieso sie den Mund aufgemacht habe, gab sie an, das sei normal, wenn sie

versuche, sich zu wehren. Es sei ein Reflex (Akten S. 1209). Gleichzeitig

mit dem Runterdrücken durch den Berufungskläger habe der jugendliche Mitbeschuldigte

ihr die Leggins heruntergerissen und sei vaginal in sie gedrungen. Ausserdem

habe er an ihrem BH gerissen, so dass die Klammern beschädigt worden seien, und

er habe ihre Brust berührt (Akten S. 1204 f.). Nachdem der jugendliche Mitbeschuldigte

aufgehört habe, habe der Berufungskläger sie gepackt, zu Boden gedrückt, wobei

sie beide auf dem Boden gelandet seien, und habe versucht, sie zu

vergewaltigen. Er habe versucht, von der Seite in sie einzudringen, habe es

jedoch nicht geschafft, weil sie sich gewehrt habe. Sie habe auch mit den Füssen

gegen seine Beine getreten. Zeitgleich habe ihr der jugendliche Mitbeschuldigte

stehend ins Gesicht ejakuliert. Sie selbst sei auf der Seite gewesen (Akten S. 1205).

Der jugendliche Mitbeschuldigte habe sich im Hauseingang auf der rechten Seite

seitlich von der Privatklägerin befunden (Akten S. 1208 f.). Auf die

Nachfrage, wie sie den Berufungskläger auf dem Bauch liegend getreten habe,

präzisierte sie, dass sie nicht nur auf dem Bauch gelegen sei. Sie habe sich

wehren wollen und habe den Berufungskläger weggestossen und weggetreten, bis er

aufgestanden sei. Aufgrund ihrer Abwehrversuche habe sich der Berufungskläger

auch nicht fest auf sie legen können (Akten S. 1209). Danach hätten der

Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte das Wohnhaus gestaffelt

verlassen; zuerst der jugendliche Mitbeschuldigte, kurz darauf der

Berufungskläger. Danach habe sie die Polizei gerufen (Akten S. 1205).

5.5.1.6 Anlässlich

der Berufungsverhandlung führte sie schliesslich aus, sie sei mit den beiden

Männern zu ihrem Wohnhaus gekommen und habe ihnen gesagt, dass sie dort wohne.

Auf die Frage, wer zuerst in den Hauseingang getreten sei, meinte sie, sie

glaube, der jugendliche Mitbeschuldigte sei zuerst eingetreten. Sie sei sich

aber nicht mehr ganz sicher. Auf die Nachfrage, ob es ihr nicht komisch

vorgekommen sei, dass der jugendliche Mitbeschuldigte in den Hauseingang gehe,

erwiderte sie, dass in dem Moment alles so schnell gegangen. Die Übergriffe

hätten zuerst bei der ersten Tür stattgefunden und dann sei sie zur zweiten Tür

unter die Briefkästen gerissen worden, wo der Berufungskläger versucht habe,

sie zu vergewaltigen (Akten S. 1576 f.).

5.5.2

5.5.2.1 Der Berufungskläger

führte anlässlich seiner ersten Befragung vom 13. Februar 2020 zunächst in

freier Rede aus, als sie bei der Privatklägerin zuhause angekommen seien, habe

sie den beiden Männern zuerst ihren Briefkasten und dann ihre Klingel gezeigt. Sie

seien in der Folge gemeinsam in das Haus gegangen, aber als sie gerade die Tür

habe öffnen wollen, habe sie gesagt, sie könnten nicht nach oben gehen, weil

dort ihre Kinder und ihre Mutter seien. Sie habe ihnen dann ihre Telefonnummer

gegeben und er habe ihr mitgeteilt, dass sie gehen würden. Daraufhin habe die Privatklägerin

widersprochen und angefangen, die Hosen des jugendlichen Mitbeschuldigten

auszuziehen und Sex mit diesem zu haben. Er selbst sei dabei an die Wand

angelehnt gewesen. Die Privatklägerin habe ihm ebenfalls die Hose geöffnet und ihn

oral befriedigt. Plötzlich habe sie sich auf den Boden gelegt und begonnen, um

Hilfe zu schreien. Er habe versucht, sie zu beruhigen und habe ihr gesagt, sie

habe dies doch so gewollt. Sie habe jedoch immer lauter geschrien, weshalb er

dann gegangen sei, um keine Probleme zu bekommen. Er habe den Bus genommen, sei

an der Grenze ausgestiegen und dann zu sich nach Hause gegangen. Der jugendliche

Mitbeschuldigte sei zu seinem eigenen Wohnort gegangen (Akten S. 416). Auf

die Frage, wo er wohne, gab er an in [...]. Eine Adresse gab er indessen keine

an; ein bestimmtes Haus habe er nicht (Akten S. 422 f.). Auf entsprechende

Aufforderung konkretisierte der Berufungskläger, dass die Privatklägerin ihm,

bei ihrem Hauseingang angekommen, ihr Namensschild und den Briefkasten gezeigt

habe. Dann seien sie wieder nach draussen gegangen, wo sie ihm ihre Klingel

gezeigt habe. Als die Privatklägerin in der Folge die Tür habe öffnen wollen,

habe sie plötzlich «nein» gesagt, weil ihre Kinder und ihre Mutter oben seien.

Vielleicht habe sie auch gesagt, ihre Schwester sei oben. Er habe ihr dann

gesagt, dass er nach Hause gehen würde. Sie habe sich an der Wand an den jugendlichen

Mitbeschuldigten gelehnt und sich an diesem gerieben. Dann habe sie seine sowie

ihre eigene Hose runtergezogen. Der Berufungskläger sei zunächst unbeteiligt an

der Wand gelehnt, bis sie ihm auch seine Hose geöffnet habe. Die Privatklägerin

habe sich vorgebeugt und mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten Sex gehabt. Gleichzeitig

habe sie ihm «einen geblasen». Ob sie analen oder vaginalen Sex gehabt haben,

habe er nicht gesehen. Die Privatklägerin habe sich vorgebeugt und der jugendliche

Mitbeschuldigte sei hinter ihr gestanden. Das Licht sei ausgeschaltet gewesen

(Akten S. 424 f.). Auf den Vorhalt, dass er, bei der Liegenschaft der

Privatklägerin angekommen, die Absicht gehabt habe, sexuelle Handlungen mit ihr

zu vollziehen, die Privatklägerin dies jedoch nicht gewollt habe, erwiderte er,

dass dies nicht stimme. Sie habe sie beide zunächst raufnehmen wollen. Weder er

noch der jugendliche Mitbeschuldigte hätten vorgehabt, etwas mit ihr zu machen.

Die Privatklägerin sei aber immer auf den jugendlichen Mitbeschuldigten fixiert

gewesen und habe an dessen Geschlechtsteil herumgefummelt. Auf die Frage,

weshalb sie dann die sexuellen Handlungen zugelassen hätten, wenn sie beide

nicht gewollt hätten, meinte er, die Privatklägerin habe den jugendlichen

Mitbeschuldigten gepackt und habe diesen nicht gehen lassen. Dann habe sie

angefangen ihre Hand an ihm zu reiben und «naja ein Mann ist nicht aus Stahl

gemacht». Sie habe dann die Hose des jugendlichen Mitbeschuldigten und ihre

eigenen runtergezogen. Auch seine habe sie geöffnet und bis zu den Knien

runtergezogen (Akten S. 426 f.). Auch den Vorhalt, dass er die

Hauseingangstür geöffnet habe, vor der Privatklägerin eingetreten sei und der jugendliche

Mitbeschuldigte sie in der Folge von hinten packte, bestritt der

Berufungskläger. Die Privatklägerin habe ihn gebeten, die Tür zu öffnen, was er

getan habe. Sie und der jugendliche Mitbeschuldigte seien dann reingegangen.

Drinnen habe sie ihnen ihren Briefkasten und ihr Namensschild gezeigt und

danach draussen ihre Türklingel. Auf die Frage, weshalb sie dann nicht gegangen

seien, wenn sie nichts von ihr gewollt hätten, meinte er, sie habe ihn nicht

gehen lassen. Sie habe den jugendlichen Mitbeschuldigten gepackt (Akten

S. 427). Es stimme auch nicht, dass er sie auf den Boden gedrückt und

versucht habe, vaginal in sie einzudringen. Vielmehr habe sie sich zu Boden

fallen lassen und angefangen, um Hilfe zu schreien. Daraufhin hätten er und der

jugendliche Mitbeschuldigte ihre Hosen wieder raufgezogen. Auf die Rückfrage,

wie es sein könne, dass sie sich auf den Boden fallen lasse, wenn sie mit dem jugendlichen

Mitbeschuldigten Sex gehabt habe und ihn oral am befriedigen gewesen sei,

meinte er, in dem Moment habe sie ihm dann keinen mehr «geblasen». Und der jugendliche

Mitbeschuldigte habe sie nicht festgehalten, er habe nur seine Hände auf ihren

Rücken gelegt gehabt (Akten S. 428). Auf Vorhalt ergänzte er, dass sie,

als sie angefangen habe zu schreien, die Eingangstür geöffnet und auch dort

geschrien habe. Sie sei dann hineingegangen und er sei weggegangen (Akten

S. 429). Zum Samenerguss sei er nicht gekommen. Der jugendliche Mitbeschuldigte

habe ihm gesagt, dass er ebenfalls keinen Samenerguss gehabt habe. Ob der jugendliche

Mitbeschuldigte ein Kondom benutzt habe, wisse er nicht. Sexuelle Handlungen an

sich selbst hätten sie beide nicht vorgenommen (Akten S. 428 f.). Mit dem

Vorhalt konfrontiert, dass der jugendliche Mitbeschuldigte der Privatklägerin

ins Gesicht ejakuliert habe, meinte er, dass dies gelogen sei. Nachdem ihm

mitgeteilt worden war, dass Spermaspuren im Gesicht der Privatklägerin

sichergestellt werden konnten, meinte er, als die Privatklägerin sich auf den

Boden gelegt habe, sei ihr Gesicht in der Nähe des Geschlechtsteils des jugendlichen

Mitbeschuldigten gewesen. Er wisse nicht, ob dieser onaniert habe oder nicht. Der

jugendliche Mitbeschuldigte habe dem Berufungskläger gesagt, dass er keinen

Samenerguss gehabt habe (Akten S. 429).

5.5.2.2 Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Berufungskläger aus, er und

der jugendliche Mitbeschuldigte hätten die Privatklägerin bis zu ihrem Haus

begleitet, wo sie die Tür aufgeschlossen habe und ihnen den Namen auf ihrem

Briefkasten und ihre Klingel gezeigt habe. Sie habe dann gesagt, dass man nicht

in ihre Wohnung gehen könne, weil sich dort ihr Sohn und ihre Mutter

aufhielten. Sie habe sich daraufhin an der Hose des jugendlichen Mitbeschuldigten

zu schaffen gemacht, sich in der Folge an den Berufungskläger gewandt, dessen

Hose geöffnet und angefangen, ihn oral zu befriedigen. Kurz darauf habe sie

sich plötzlich auf den Boden fallen lassen und angefangen zu schreien. Der jugendliche

Mitbeschuldigte habe Panik bekommen und sei Richtung Tür gegangen. Weil sie

noch lauter geschrien habe, sei er dann ganz aus dem Haus gegangen. Der Berufungskläger

habe ihr seine Hand auf die Schulter gelegt und gefragt, was los sei, und ihr

gesagt, sie habe dies doch so gewollt, sie hätten doch gar nichts gemacht. Sie

habe ihren Schlüssel genommen, habe die Tür aufgemacht und sei hineingegangen.

Er sei dann rausgegangen und habe seinen Kollegen gesucht. Dieser habe an einer

Ecke auf ihn gewartet und ihn gefragt, was gerade geschehen sei. Der

Berufungskläger habe ihm erwidert, dass er sich nicht zu sorgen brauche, die Privatklägerin

hätte dies so gewollt und sie hätten nichts Falsches getan. Daraufhin habe er

zurückgeschaut und den Bus kommen gesehen. Sie seien dann zum Voltaplatz und in

den Bus nach Frankreich eingestiegen (Akten S. 1194 f., 1198). Auf die

Nachfrage, ob der jugendliche Mitbeschuldigte noch mit der Privatklägerin von

hinten beschäftigt gewesen sei, als sie sich auf den Boden habe fallen lassen,

meinte der Berufungskläger, er sei an die Wand angelehnt gewesen und könne

nicht sagen, ob es noch im Gang gewesen sei. Die Folgefrage, ob die

Privatklägerin eine Sekunde vor dem sich zu Boden fallen lassen noch seinen

Penis im Mund gehabt habe, bejahte er. Ob der jugendliche Mitbeschuldigte zum

Samenerguss gekommen sei, könne er nicht sagen. Er selbst sei nicht zum

Samenerguss gekommen (Akten S. 1196).

5.5.2.3 Schliesslich

gab er anlässlich der Berufungsverhandlung erneut zu Protokoll, dass die

Privatklägerin Sex mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten gehabt habe. Dann habe

sie ihm die Hose geöffnet und angefangen, ihn oral zu befriedigen. Plötzlich

habe sie angefangen zu schreien. Er habe ihr die Hand auf die Schulter gelegt

und dann sei sie durch die innere Eingangstür hineingegangen. Ob sie

hinaufgegangen sei oder nicht, wisse er nicht. Sie sei einfach reingegangen (Akten

S. 1553 f.). Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin ihm ihre

Telefonnummer gegeben habe, erwiderte er, sie hätten sich am nächsten Tag bei

ihr zuhause treffen wollen, um Wodka und Whiskey zu trinken. Er sei am nächsten

Tag nicht mehr vorbeigegangen, weil er, der jugendliche Mitbeschuldigte und

dessen Tante am nächsten Tag wieder in die gleiche Disco gegangen seien, liess

auf erneute Rückfrage sodann verlauten, weil er keine Probleme möge und eine

Person, welche zunächst einvernehmlichen Sex habe und dann anfange zu schreien,

sage ihm nicht zu (Akten S. 1555 f.).

5.5.3

5.5.3.1 Der jugendliche

Mitbeschuldigte führte anlässlich seiner ersten Befragung vom 22. Juli

2020 aus, am Wohnort der Privatklägerin angekommen, seien sie zunächst in den Windfang

gegangen. Er sei der letzte gewesen, der eingetreten sei und er habe die

Eingangstür offengelassen. Im Eingang habe sie den beiden Männern ihren

Briefkasten gezeigt und danach seien sie wieder raus vor die Liegenschaft

getreten, wo die Privatklägerin ihnen ihre Wohnungsklingel gezeigt habe.

Daraufhin seien sie wieder in den Windfang, wobei er die Tür hinter sich wiederum

offengelassen habe. Die Privatklägerin habe danach die Tür zugezogen, sei auf

ihn zugegangen und habe begonnen, ihn zu küssen sowie seine Hose

herunterzuziehen. Er sei dabei mit dem Rücken zur Tür auf der rechten Gangseite

gestanden. Nachdem sie ihm die Unterhose ausgezogen gehabt habe, habe sie ihm

den Rücken zugekehrt und auch dem Berufungskläger die Hosen heruntergezogen. Sie

habe angefangen, den Berufungskläger oral zu befriedigen, habe ihre eigene Hose

und Unterwäsche heruntergezogen und ihr Gesäss an seinem Genital gerieben.

Daraufhin hätten sie begonnen, vaginal Geschlechtsverkehr (von hinten) zu haben,

währendem sie den Berufungskläger oral befriedigt habe. Bevor er zum Orgasmus

gekommen sei, habe er seinen Penis herausgezogen und auf den Boden ejakuliert. Dabei

sei er rechts von der Privatklägerin gestanden. Es könne sein, dass auch etwas

auf die Privatklägerin gelangt sei, mehrheitlich sei der Samenerguss jedoch auf

den Boden. Auf entsprechende Rückfragen, ob er gesehen habe, wohin sein Sperma

geflogen sei, präzisierte er, er habe gesehen, wie es auf den Boden gefallen

sei. Möglicherweise sei auch etwas auf ihren Körper gelangt, eventuell auch an

ihren linken Arm. Als er gekommen sei, habe sie ihm immer noch den Rücken

zugekehrt, sei jedoch auf die Knie, da sie noch damit beschäftigt gewesen sei,

den Berufungskläger oral zu befriedigen. Auf eine spätere Nachfrage, was die

letzte Szene sei, welche er von der Privatklägerin und dem Berufungskläger in

Erinnerung habe, nachdem er das Haus verlassen habe, bestätigte er, dass sie

auf den Knien gewesen sei und den stehenden Berufungskläger oral befriedigt

habe. Der jugendliche Mitbeschuldigte habe sich dann wieder angezogen und habe

draussen vor dem Gebäude gewartet, bis der Berufungskläger und die Privatklägerin

fertig gewesen seien. Nachdem der Berufungskläger ungefähr zwei Minuten nach

ihm ebenfalls nach draussen gekommen sei, habe dieser ihm gesagt, sie könnten

nun gehen. Sie hätten sich zur Busstation begeben und seien von dort aus nach

Frankreich gefahren (Akten S. 1016–1019). Aus dem Haus habe er nichts

gehört, während er auf den Berufungskläger gewartet habe (Akten S. 1041). Auf

die Fragen, ob er die Kleidung der Privatklägerin angefasst habe, gab er an, er

meine, ihr den Pullover oder das Hemd nach oben gezogen zu haben. Die Unterhose

und Hose habe er jedoch nicht berührt; dass er diese heruntergerissen habe, sei

gelogen. Auch den BH habe er nicht berührt. Die Brüste der Privatklägerin habe

er berührt, aber bereits bei der Tramstation und nur beim Ausschnitt (Akten

S. 1022 f., 1041, 1046). Die konkrete Frage, ob er der Privatklägerin

Sperma ins Gesicht gespritzt habe, verneinte er. Er gab erneut an, dass das

Sperma lediglich auf den Boden und vielleicht ein wenig auf ihren Arm gefallen

sei. Auch die Frage, ob dabei Sperma an ihr Gesicht hätte kommen können, verneinte

er, relativierte nunmehr indes, dass er auch nicht «100 %» geschaut habe, wo

alles hingegangen sei. Es sei aber korrekt, dass sie währenddessen damit

beschäftigt gewesen sei, den Penis des Berufungsklägers oral zu befriedigen (Akten

S. 1023, auch S. 1042). Damit konfrontiert, dass der Berufungskläger

ausgesagt habe, dass sich die Privatklägerin zu Boden habe fallen lassen und

angefangen habe, zu schreien, meinte er, dies habe er nicht gesehen. Er habe

nur seine Hose angezogen, sei nach draussen gegangen und habe gewartet.

Schreien habe er sie nicht gehört. Als der Berufungskläger nach draussen gekommen

sei, habe er ihm auch nur erzählt, dass die Privatklägerin zu ihren Kindern

nach oben gegangen sei (Akten S. 1043).

5.5.3.2 Anlässlich

der Einvernahme vom 6. August 2020 wurde der jugendliche Mitbeschuldigte erneut

mit den Angaben des Berufungsklägers betreffend Hilferufe der Privatklägerin

konfrontiert. Er bestätigte seine bisherigen Angaben, wonach er weder Hilferufe

noch sonstigen Lärm aus dem Hauseingang wahrgenommen habe, als er auf den Berufungskläger

gewartet habe. Die entsprechenden Angaben des Berufungsklägers seien gelogen.

Nachdem der Berufungskläger zu ihm gekommen sei, seien sie auf die rechte Seite

zur Tramstation und hätten den Bus nach Frankreich genommen. Sie seien zunächst

normal gelaufen, aber da der Bus bereits «dort» gestanden sei, seien sie

schneller gegangen, um ihn noch zu erwischen. Auf die Nachfrage, wann sie den

Bus genau bemerkt hätten, gab er nunmehr an, als sie aus dem Haus der

Privatklägerin hinausgegangen seien, hätten sie zur linken Seite geschaut, um

zu sehen, ob der Bus komme. Bis zum zweiten oder dritten Haus seien sie ganz

normal gegangen. Danach seien sie schneller gegangen; gerannt seien sie nicht.

Ob sie gemeinsam gegangen seien, wisse er nicht mehr. Ebenso wenig, ob sie

gemeinsam beim Bus angekommen seien (Akten S. 1109–1112, ferner S. 1119).

Nachdem er mit der Videosequenz des Quartierladens konfrontiert worden war, auf

welcher er rennend in Richtung [...] zu sehen ist (vgl. hierzu auch E. 5.2.5

oben), gab er zu Protokoll, er denke, dass er dort zum Bus gerannt sei. Er

erinnere sich aber nicht mehr. Nachdem ihm das Video weiter vorgespielt worden

war und er gefragt wurde, weshalb der Berufungskläger 16 Sekunden nach ihm

erscheine und ruhig durchs Bild gehe, wollte er sich nicht mehr erinnern. Er

wisse nur, dass er das Haus vor dem Berufungskläger verlassen habe (Akten

S. 1116 f.). Schliesslich wurde er mit der forensischen Spurenlage und den

Widersprüchen zu seinen Angaben konfrontiert. Die vorgefundenen Spermaspuren im

Gesicht, in den Haaren und auf der Jacke der Privatklägerin konnte er sich

nicht erklären. Er gab zu Protokoll, dass er auf den Boden ejakuliert habe.

Aber wo er getroffen habe, wisse er nicht. Hinsichtlich seiner vorgefundenen Spuren

am BH, den Leggins, der Unterhose und der Jacke meinte er lediglich: «Aber ich

habe sie nicht berührt» (Akten S.1118 f.).

5.5.3.3 Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der jugendliche Mitbeschuldigte

erneut aus, dass die Privatklägerin ihnen den Briefkasten und ihre Klingel

gezeigt habe. Er denke, sie habe dies gemacht, weil sie sich tags darauf

nochmals hätten treffen wollen, um zu trinken und etwas zu rauchen. An jenem

Morgen sei es nicht gegangen, weil die Privatklägerin ihnen gesagt habe, ihre

Kinder seien bereits am Schlafen. Hinsichtlich der sexuellen Handlungen im

Windfang habe er der Privatklägerin, soweit er sich erinnere, die Hose nicht

ausgezogen. Ob er die Hosen oder den BH berührt habe, wisse er nicht mehr. Am

BH herumgerissen habe er, soweit er sich erinnern könne, nicht. Auf den

Samenerguss angesprochen, meinte er, er sei neben ihr gestanden. Die

Privatklägerin sei zuerst ebenfalls gestanden, sei dann aber auf die Knie. Ob sie

mit dem Berufungskläger beschäftigt gewesen sei, wisse er nicht mehr «100 %».

Er wisse auch nicht, wo sein Sperma gelandet sei, er denke aber auf dem Boden.

Auf den Vorhalt, dass seine Spermaspuren im Gesicht der Privatklägerin

vorgefunden wurden, schwieg der jugendliche Mitbeschuldigte. Schliesslich gab

er erneut zu Protokoll, dass er nach seinem Orgasmus hinausgegangen sei,

draussen auf den Berufungskläger gewartet und nicht gehört habe, was im

Eingangsbereich geschehen sei (Akten S. 1199–1201).

5.5.3.4 Schliesslich

führte der jugendliche Mitbeschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme im

gegen ihn geführten Strafverfahren aus, die Privatklägerin habe ihnen zunächst

ihren Briefkasten und die Klingel gezeigt. Danach seien sie wieder

reingegangen, wobei er als letzter ins Haus eingetreten sei und die Tür

offengelassen habe. Die Privatklägerin habe die Tür dann geschlossen und neben

der Tür angefangen, ihn zu küssen (Akten S. 1404). Ferner blieb er auf dem

Standpunkt, dass er keine Schreie gehört habe (Akten S. 1405 f.).

6. Aussagewürdigung betreffend Club-/Barbesuch und den Nachhauseweg

6.1

6.1.1 Was

den Abend vor dem in Frage stehenden Vorfall bis zum Besuch des Clubs «X___»

betrifft, kann auf die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen ihrer

Kollegin H____ abgestellt werden. Einerseits stimmen diese weitestgehend

überein, andererseits ist kein Grund für eine Falschaussage erkennbar. Demnach

ist erstellt, dass sie zunächst zusammen mit dem Kollegen der Privatklägerin

bei dieser zuhause gewesen sind und gemeinsam Alkohol getrunken haben. Danach sind

sie über Umwege zum Club «X___» gelangt, wo sie gemeinsam den Abend

verbrachten. Der Kollege verliess die beiden Frauen, als diese noch im Club

waren.

6.1.2 Sodann

ist erstellt, dass die Privatklägerin und ihre Kollegin beim Verlassen des

Clubs auf I____ und dessen Kollegen getroffen sind. Was in der Folge vor dem

Club und in der Bar «Y___» geschehen ist, vermochte die Privatklägerin nur noch

äusserst bruchstückhaft wiederzugeben. Liess sie sowohl I____ als auch den

Barbesuch anlässlich ihrer ersten Einvernahme noch völlig unerwähnt, vermochte

sie anlässlich der indirekten Konfrontationseinvernahme gerade noch darzulegen,

dass sie I____ vor dem Clubeingang kennengelernt habe und sie in eine Bar

gegenüber vom Club gegangen seien. Weder konnte sie konkrete Angaben in

zeitlicher Hinsicht machen, noch dazu, was in der Bar geschehen war. Es ist

hinreichend klar, dass sich die Privatklägerin aufgrund ihres alkoholbedingten

Zustands nicht mehr an das in der Bar zwischen ihr und I____ Geschehene zu

erinnern vermag. Dies ergibt sich einerseits aus der bei ihr festgestellten BAK

(vgl. E. 5.2.2 oben) sowie andererseits aus dem Chatverlauf mit I____. Der

Chatverlauf zeigt deutlich auf, dass die Privatklägerin keine Erinnerungen mehr

hatte, was zwischen ihnen geschehen war (vgl. Akten S. 396–401).

Die Aussagen von

I____ erscheinen dagegen wirklichkeitsgetreu; es ist denn auch kein Anlass

auszumachen, weshalb er wahrheitswidrig hätte aussagen sollen. An seinem

Aussageverhalten ist erkennbar, dass es ihm unangenehm war, über das Geschehene

zu berichten. So wollte er zunächst keine Aussage zu den intimen Handlungen mit

der Privatklägerin machen bzw. keine Auskunft geben, weshalb er sie angerufen

habe, legte in der Folge jedoch detailliert dar, was zunächst vor dem Club «X___»

und anschliessend im «Y___» bzw. auf der dortigen Toilette geschehen war. Er

bettete seine Darstellungen auch in ein zeitliches Geschehen ein, was letztlich

von einer Videoaufnahme von jenem Morgen auf seinem Mobiltelefon beim Bahnhof

SBB gestützt wurde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die

Kollegin der Privatklägerin, welche ebenso keinen Anlass für eine Falschaussage

zum Nachteil der Privatklägerin hat, anlässlich ihrer Einvernahme spontan zu

Protokoll gab, dass die Privatklägerin mit einem Mann, den sie vor dem Club «X___»

kennengelernt habe, im «Y___» auf der Toilette verschwunden sei, weswegen sie

in der Folge gebeten worden seien, die Bar zu verlassen (E. 5.3.4 oben). Sie

stützt damit die Darlegungen von I____.

Es ist demnach

erstellt, dass die Privatklägerin und ihre Kollegin vor dem Club «X___» I____

und dessen Kollegen angetroffen haben, wo es zwischen der Privatklägerin und I____

zu ersten Intimitäten gekommen ist. Nachdem sie sich in der Bar «Y___»

angekommen weiter geküsst hatten, sind sie auf Initiative von I____ zusammen

auf die Bartoilette und haben sich in der Kabine eingeschlossen. Da der

Geschlechtsverkehr nicht durchführbar war, ist es zu anderweitigen

(ungeschützten) sexuellen Handlungen gekommen. In der Folge sind sie durch

einen Sicherheitsangestellten unterbrochen worden, der sie aus der Toilette

beorderte und sowohl sie als auch die übrigen Personen ihrer Gruppe aus der Bar

wies. Vor der Bar gab die Privatklägerin I____ ihre Telefonnummer, bevor sie

und ihre Kollegin sich zu Fuss in Richtung Barfüsserplatz aufmachten, während sich

I____ mit seinen Kollegen etwas zu Essen geholt hatte.

Ferner ist

aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten

offenkundig, dass diese zur gleichen Zeit im «Y___» waren und der

Berufungskläger beobachtete, wie die Privatklägerin mit I____ auf der Toilette

war – auch wenn er den Namen der Bar und deren Standort nicht genau zu nennen

vermochte. Seine Beschreibung der Umgebung macht deutlich, dass sich die Bar an

der [...] befunden haben musste (vgl. hierzu Akten S. 416 f.). Zudem gab

der Berufungskläger bereits anlässlich der ersten Einvernahme, als er noch

keine Kenntnis der bisherigen Aussagen gehabt haben durfte, zu Protokoll, dass

er die Privatklägerin mit einem Typen auf der Toilette gesehen hatte.

6.2

6.2.1 In

Bezug auf den Nachhauseweg von der Bar «Y____» bis zur Liegenschaft der Wohnung

der Privatklägerin können zunächst die Angaben der Kollegin der Privatklägerin

herangezogen werden. Sie konnte den Weg vom Barfüsserplatz bis zur

Dreirosenbrücke mit relativ genauen zeitlichen Angaben widergeben. Demgemäss

haben die Privatklägerin und sie um 06.40 Uhr das Tram der Linie 8 in Richtung

Kleinhüningen bestiegen. Um ungefähr 06.48 sind sie bei der Haltestelle

Dreirosenbrücke angelangt, wo die Privatklägerin, der Berufungskläger und der jugendliche

Mitbeschuldigte das Tram verliessen (E. 5.4.4. oben). Sodann ist aufgrund der

übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin, des Berufungsklägers sowie des jugendlichen

Mitbeschuldigten erstellt, dass die Privatklägerin den Berufungskläger im Tram

Nr. 8 erkannt und mit ihm das Gespräch gesucht hatte.

6.2.2 Was

das Geschehen an der Dreirosenbrücke, die Tramfahrt zum Voltaplatz sowie den

Fussmarsch zum Wohnort der Privatklägerin anbelangt, liegen sich

widersprechende Aussagen der Privatklägerin auf der einen sowie die Angaben des

Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten auf der anderen Seite vor.

Unbestritten ist insofern einzig, dass sie an der Tramstation bei der

Dreirosenbrücke das Tram der Linie 1 bzw. 14 (die Tramlinie 14 wechselt bei der

Dreirosenbrücke zur Linie 1, vgl. Akten S. 313) bis zum Voltaplatz

genommen und das Tram an der Station Voltaplatz verlassen haben, von wo sie zu

Fuss zur Wohnadresse der Privatklägerin gelangten.

6.3

6.3.1 Der

Berufungskläger macht geltend, während die Aussagen der Privatklägerin ungereimt

gewesen seien, hätten sowohl er als auch der jugendliche Mitbeschuldigte stets

gleichbleibende, detaillierte und glaubhafte Angaben gemacht, welche

unwiderlegt geblieben seien (vgl. Berufungsbegründung Rz. 28–31 sowie 36,

Akten S. 1422 f.). In dieser Hinsicht trifft es durchaus zu, dass

sowohl der Berufungskläger sowie der jugendliche Mitbeschuldigte jeweils

angegeben haben, dass die Privatklägerin an der Tramhaltestelle bei der

Dreirosenbrücke angefangen habe, den jugendlichen Mitbeschuldigten zu küssen

und diesen über den Kleidern am Geschlechtsteil zu berühren, und dass sie ihn

auch auf dem Weg vom Voltaplatz zu ihrer Wohnung geküsst und umarmt habe. Zudem

habe die Privatklägerin dem Berufungskläger und dem jugendlichen Mitbeschuldigten

ihre Telefonnummer gegeben (vgl. E. 5.4.2 f. oben). Vorab ist hierzu

allerdings zu erwähnen, dass der Berufungskläger und der jugendliche

Mitbeschuldigte im Anschluss an den fraglichen Vorfall nach Portugal abgereist

sind und, bis der Berufungskläger sich am 12. Februar 2020 bei der Polizei

stellte, genügend Zeit hatten, ihre Geschichten abzustimmen. Dass ihre

Darstellungen zumindest oberflächlich übereinstimmen, erstaunt vor diesem

Hintergrund nicht. Allerdings vermögen ihre Schilderungen nur auf den ersten

Blick die vom Berufungskläger behauptete Konstanz und Widerspruchslosigkeit

aufzuweisen.

6.3.2 Zunächst

ist auf die Videoaufnahme des [...] hinzuweisen, auf welcher die drei Personen

auf dem Fussweg zur Wohnung der Privatklägerin zu sehen sind. Auf der kurzen

Aufnahme ist – wie bereits das Strafgericht zutreffend erwähnte – zu sehen, wie

die Gruppe nebeneinander die Strasse entlangläuft und die Privatklägerin gerade

ihre Zigarette fertig raucht und zu Boden wirft. Die Gruppe wirkt entspannt;

weder umarmt oder küsst die Privatklägerin den jugendlichen Mitbeschuldigten

indessen. Damit steht die Videoaufnahme in klarem Widerspruch zu der

ursprünglichen Aussage des jugendlichen Mitbeschuldigten der ersten beiden

Einvernahmen, wonach sie ihn umarmt und geküsst und dazwischen mit dem

Berufungskläger gesprochen habe bzw. die Privatklägerin ihn auf dem Weg zur

Liegenschaft immer mit der Hand an seinem Rücken gehalten habe. Zudem gab der jugendliche

Mitbeschuldigte, bevor er mit der Videoaufnahme konfrontiert worden war, auf

Nachfrage an, dass die Privatklägerin in seiner Gegenwart lediglich bei der

Station an der Dreirosenbrücke eine Zigarette geraucht habe. Mit der

Videoaufnahme konfrontiert, stritt er seine frühere Aussage, wonach die

Privatklägerin ihn den gesamten Weg über umarmt bzw. gehalten habe, ab und

relativierte, dass sie ihn gehalten habe, bevor sie geraucht habe. An die

Zigarette vermöge er sich jedoch nicht mehr zu erinnern (vgl. E. 5.4.3.1 f.

oben). Nicht nur wird an diesem Aussageverhalten ersichtlich, dass der jugendliche

Mitbeschuldigte seine Angaben offensichtlich an die ihm neu bekannt gewordene

Beweislage anpasste, vielmehr ist sein Erklärungsversuch ziemlich unbeholfen

und zudem auch nicht schlüssig. Es handelt sich zwar um eine relativ kurze

Videosequenz, auf welcher die Gruppe zu sehen ist. Die Wohnung der

Privatklägerin an der Elsässerstrasse [...] befindet sich zu Fuss jedoch nur ungefähr

fünf Minuten vom Voltaplatz entfernt (vgl. hierzu auch die Angaben der

Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung, Akten S. 1576). Zudem

entstand die Videoaufnahme nicht unmittelbar bei der Wohnung der Privatklägerin,

sondern auf Höhe der Elsässerstrasse [...] und damit rund 50 Meter davor (vgl.

hierzu die Rekonstruktion am Tatort durch die Jugendanwaltschaft, JugA-Akten

VJ.[...] S. 831, Akten S. 1459). Die Privatklägerin müsste die

Zigarette demnach überdurchschnittlich schnell geraucht haben, damit es zuvor

auf dem Fussweg überhaupt noch zu Umarmungen bzw. zu einem (äusserst kurzen)

Halten hätte kommen können. Bezeichnenderweise machte der jugendliche

Mitbeschuldigte in der Folge diesbezüglich anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung lediglich noch Erinnerungslücken geltend (vgl. E. 5.4.3.3

oben) und auch anlässlich der Schlusseinvernahme versuchte er nicht, den

Widerspruch zu klären, sondern bestätigte vielmehr, dass es zum Zeitpunkt der

Videoaufnahme zu keinen Umarmungen kommen konnte (Akten S. 1405). Es ist

damit hinreichend klar und durch die Videoaufnahme erstellt, dass die Version

des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten, was den Weg von der

Tramstation Voltaplatz bis zur Wohnung der Privatklägerin betrifft, nicht den

wahren Gegebenheiten entspricht.

6.3.3 Was

die Geschehnisse an der Tramstation bei der Dreirosenbrücke betrifft, ist

voranzustellen, dass die Geschichte des Berufungsklägers und des jugendlichen

Mitbeschuldigten, wonach die Privatklägerin angefangen habe, den ihr bis dahin

vollkommen unbekannten jugendlichen Mitbeschuldigten in aller Öffentlichkeit zu

küssen, im Intimbereich anzufassen und seinen Hosenschlitz zu öffnen,

grundsätzlich gänzlich lebensfremd erscheint. In Anbetracht, dass I____ jedoch

genauso schilderte, sich mit der Privatklägerin vor dem Club «X___» und nur

kurze Zeit, nachdem sie sich kennenlernten, geküsst und gegenseitig im

Intimbereich angefasst zu haben, erscheinen die Darlegungen jedoch nicht von

vornherein unplausibel (E. 5.3.5 oben). Das Strafgericht hat indessen zu

Recht darauf hingewiesen, dass die vom Berufungskläger dargestellte Version,

was die Geschehnisse an der Tramstation bei der Dreirosenbrücke betrifft, von

der Zeugin J____ nicht bestätigt wurden. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers

(vgl. Berufungsbegründung Rz. 36, Akten S. 1424) zog das Strafgericht

die Aussage der Zeugin, wonach sie den jugendlichen Mitbeschuldigten und die

Privatklägerin als Paar bezeichnet habe, sowie ihre Angabe, dass sie sich nicht

auf die beiden geachtet habe, in seine Erwägungen mit ein (vgl. angefochtenes

Urteil S. 19 unten 20 oben). Ebenso zutreffend führte das Strafgericht

hierzu aus, dass die Zeugin den jugendlichen Mitbeschuldigten und die

Privatklägerin nur deshalb als Paar bezeichnete, weil sie den Anschein gemacht

hätten, sich zu kennen, weil sie zusammen geredet und gelacht hätten und insbesondere,

weil es sich bei ihnen um eine Frau und einen Mann gehandelt habe (vgl.

E. 5.4.5 oben). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers legt diese

Annahme keinerlei Intimitäten nahe. Vielmehr konnte sie solche gerade nicht

bestätigen. Es mag zwar zutreffen, dass sie auch nicht ausschliessen konnte, dass

sich der jugendliche Mitbeschuldigte und die Privatklägerin gegenseitig

angefasst haben. Entscheidend ist jedoch, dass der Berufungskläger – seinen

Angaben folgend – aufgrund der Intimitäten während der Anwesenheit der Zeugin

die Privatklägerin gemahnt haben will, dass der jugendliche Mitbeschuldigte

noch minderjährig sei, und den jugendlichen Mitbeschuldigten dazu angehalten

haben soll, mit diesen aufzuhören, weil er sich wegen der Zeugin schäme (vgl.

E. 5.4.2.1 oben). Da es sich hierbei um ein für ein normales Gespräch

relativ ungewöhnliches und deshalb einprägsam erscheinendes Detail handelt,

wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Zeugin an ein solches erinnern und

dieses gegenüber der Strafverfolgungsbehörde erwähnen würde, zumal keine

Anhaltspunkte auszumachen sind, weshalb die Zeugin zu Lasten des

Berufungsklägers aussagen sollte. Im Gegenteil ist sie eine Bekannte der Mutter

des Berufungsklägers und scheint denn auch im Vorfeld der Einvernahme aus

seinem Umfeld oder demjenigen des jugendlichen Mitbeschuldigten aufgesucht

worden zu sein (Akten S. 545–548 sowie S. 1405). Trotzdem hat die Zeugin

einen solchen Vorfall nicht bestätigt. Vielmehr gab sie zu Protokoll, dass der

Berufungskläger während ihres gemeinsamen Gesprächs nichts zu den beiden

anderen gesagt habe. Er habe der Privatklägerin lediglich zweimal zugenickt,

als diese ihm auf die Schulter geklopft habe; er habe nicht den Anschein

gemacht, grosses Interesse zu haben mit ihr zu sprechen (vgl. E. 5.4.5

oben). Kommt hinzu, dass selbst der jugendliche Mitbeschuldigte die Aussagen

des Berufungsklägers nicht zu stützen vermochte (vgl. insbesondere

E. 5.4.3.3 oben). Die von der amtlichen Verteidigung als detailliert erachteten

Schilderungen des Berufungsklägers erscheinen vor diesem Hintergrund

konstruiert, um die von ihm und dem jugendlichen Mitbeschuldigten dargestellten

einseitigen Annäherungsversuche der Privatklägerin und letztlich die von ihnen

dargestellte Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen im Windfang zu

plausibilisieren und sprechen klar gegen die Glaubwürdigkeit des

Berufungsklägers. In Anbetracht, dass der Berufungskläger die ganze Nacht mit

dem jugendlichen Mitbeschuldigten in Discotheken unterwegs gewesen und – seinen

Angaben folgend – gemeinsam Bier und Alkopops getrunken worden ist, handelt es

sich bei der Ermahnung des Berufungsklägers an die Privatklägerin betreffend

Minderjährigkeit des jugendlichen Mitbeschuldigten denn auch um ein reichlich

unglaubwürdiges Szenario. Die Angaben der Zeugin widerlegen ferner nicht nur

die soeben dargestellten Aussagen des Berufungsklägers, sondern auch die Angaben

des jugendlichen Mitbeschuldigten, dass er zu keinem Zeitpunkt direkt mit der

Privatklägerin gesprochen habe, weil er kein Deutsch spreche (vgl. E. 5.4.3.1

oben).

6.3.4 Angesichts

der Schilderungen der beiden Männer erscheinen schliesslich auch deren

Beteuerungen, dass sie zu keinem Zeitpunkt Interesse an sexuellen Handlungen

mit der Privatklägerin gehabt hätten, als sie die Privatklägerin zu ihrer

Wohnung begleiteten und diese – ihren Angaben zufolge – mit dem jugendlichen

Mitbeschuldigten intim geworden ist, vollkommen realitätsfremd. Vielmehr

spricht vieles dafür, dass insbesondere auch der Berufungskläger sehr wohl ein

entsprechendes Interesse hatte. So ist zunächst dessen Vorgeschichte mit der

Privatklägerin zu erwähnen. Nachdem er mehrfach angab, nie an ihr interessiert

gewesen zu sein, räumte er – nachdem die Privatklägerin seine

Annäherungsversuche anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte (vgl. E. 5.4.1.5

oben; vgl. auch Akten S. 1204) – ein, dass er ihr früher tatsächlich –

wenn auch als «freundschaftliche Geste» – mehrfach Rosen übergeben habe (Akten

S. 1582). Freilich muss das Schenken einer Rose nicht zwingend über eine

freundschaftliche Geste hinausgehen. In Anbetracht der vollkommen

unglaubwürdigen Abstreitungen, dass er auch beim vorliegend zu beurteilenden

Vorfall im Windfang der Liegenschaft zu keinem Zeitpunkt ein sexuelles

Interesse an der Privatklägerin gehabt habe, ist diese Behauptung indessen als

Schutzbehauptung zu betrachten. Ein solches Desinteresse ist schwer mit den

sexuellen Handlungen in Einklang zu bringen, die unbestrittenermassen zwischen

ihm und der Privatklägerin stattgefunden haben. Besonders entlarvend erscheint

dabei seine widersprüchliche Begründung, dass er während dem an ihm vollzogenen

Oralsex nicht zum Samenerguss gekommen sei, weil die Privatklägerin eine Person

sei, die ihn nicht interessiere (Akten S. 1552). Schliesslich ist auch die

Aussage der Kollegin der Privatklägerin erwähnenswert, gemäss welcher der

Berufungskläger sie bereits in der Tramfahrt der Linie 8 angesehen habe, als

wolle er sie «aufessen» (E. 5.4.4 oben). Was der vom Berufungskläger

vorgebrachte Umstand, dass die Privatklägerin den Berufungskläger angesprochen

hatte und er sie zunächst nicht erkannt haben will, daran ändern soll, ist

nicht im Geringsten ersichtlich, waren sie doch in der Folge gemäss

übereinstimmenden Angaben zusammen am Sprechen und hat der Berufungskläger sie

spätestens zu diesem Zeitpunkt wiedererkannt.

6.4 Was

die Angaben der Privatklägerin betreffen, ist zunächst bemerkenswert, dass sie –

im Gegensatz zu ihrem Aufenthalt im «Y___» – vom Nachhauseweg durchaus gewisse

Details präsent hatte, welche sich objektivieren lassen. So gab sie von Beginn

weg an, mit ihrer Kollegin das Tram Nr. 14 genommen und vom Kleinbasel über

die Dreirosenbrücke zum Voltaplatz gelangt zu sein. Dies ist insofern

erwähnenswert, als dass die direkte(re) Tramlinie vom Barfüsserplatz zum

Voltaplatz die Nummer 11 ist. Sie konnte sich somit daran erinnern, dass sie

einen Umweg durch das Kleinbasel nahm. Zudem erwähnte sie auch mehrfach, dass

sie sich auf dem Nachhauseweg mit dem Berufungskläger über ihre jeweiligen

Kinder unterhalten habe, was dadurch plausibilisiert wird, dass die

Privatklägerin bereits anlässlich der ersten Einvernahme angab, der Berufungskläger

habe ihr mitgeteilt, dass er vier Kinder habe (vgl. E. 5.4.1.2 oben; für

die Anzahl Kinder des Berufungsklägers vgl. Einvernahme zur Person, Akten

S. 4). Dabei handelt es sich um eine Information, welche die

Privatklägerin nur von ihm erfahren haben konnte, nachdem sich der

Berufungskläger und sie gemäss übereinstimmenden Angaben an jenem Morgen zum

ersten Mal seit über 10 Jahren wieder getroffen haben. Zudem dürfte der

Berufungskläger der Privatklägerin – ihren Aussagen folgend – mitgeteilt haben,

dass er in Frankreich wohne, hätte sie diese Angaben im von ihr abgesetzten

Notruf andernfalls wohl nicht machen können (vgl. E. 5.5.1.1 oben).

Ebenso klar ist

hingegen, dass sich das Erinnerungsvermögen der Privatklägerin an den

Nachhauseweg aufgrund ihres alkoholisierten Zustands an verschiedenen Stellen als

lückenhaft erweist. So gab sie sowohl gegenüber der Polizei als auch anlässlich

ihrer ersten Einvernahme an, vom Barfüsserplatz direkt mit dem Tram Nr. 14

an den Voltaplatz gelangt zu sein. Zudem sei es ihre Kollegin gewesen, die das

Tram an der Dreirosenbrücke verlassen habe (E. 5.4.1.1 f. oben). Diese

Angaben erwiesen sich – nicht zuletzt aufgrund der Schilderungen ihrer Kollegin

– als falsch. Die Privatklägerin räumte in der Folge denn auch glaubhaft ein,

dass sie sich nicht an das Umsteigen erinnern könne und der Auffassung gewesen

sei, direkt an den Voltaplatz gefahren zu sein. Sie stritt nicht ab, dass die Angaben

ihrer Kollegin, des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten

betreffend das Tram Nr. 8 und das Aussteigen bei der Dreirosenbrücke den

wahren Gegebenheiten entsprechen (vgl. auch Akten S. 645). Fragwürdig

erscheint in diesem Zusammenhang einzig die Aussage der Privatklägerin

anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach ihr die Erinnerung – wie so üblich,

wenn sie Erinnerungslücken aufgrund übermässigen Alkoholkonsums habe – in der

Zwischenzeit zurückgekommen sei. An die Ereignisse im «Y___» konnte sie sich jedenfalls

bis zuletzt nicht erinnern (vgl. E. 5.3.1.4 und 5.4.1.5 oben; auch Akten

S. 1581).

Sodann fallen

auch die Erklärungen der Privatklägerin in Bezug auf die Interaktion, welche in

der Gruppe bei der Tramstation an der Dreirosenbrücke, während der Tramfahrt

und auf dem Fussweg vom Voltaplatz zur Wohnung der Privatklägerin stattgefunden

hat, äusserst knapp, wenig farbig und detailarm aus. Wie erwähnt, vermochte sie

noch wiederzugeben, dass sie sich mit dem Berufungskläger über ihre Kinder und

über den Wohnort des Berufungsklägers unterhalten habe. Zudem gab sie an, dass

der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte ihr angeboten hätten,

sie nach Hause zu begleiten, und sie dem Berufungskläger ihre Telefonnummer

gegeben habe, um sich mit den Kindern zu treffen. Den Gesprächsinhalt mit dem jugendlichen

Mitbeschuldigten konnte sie dagegen überhaupt nicht mehr wiedergeben. Ihre

Ausführungen, wonach sie mit ihm jedoch nicht viel gesprochen habe und die

Verständigung ohnehin nicht gut gewesen sei (vgl. E. 5.4.1.5 oben), stehen

in einem gewissen Widerspruch zu den Angaben der Zeugin J____, wonach sich die

Privatklägerin und der jugendliche Mitbeschuldigten bei der Station an der

Dreirosenbrücke gemeinsam unterhalten und gelacht hätten (E. 5.4.5 oben). Was

die Wartezeit bei der Dreirosenbrücke anbelangt, räumte die Privatklägerin zudem

mehrfach ein, nicht mehr zu wissen, was geschehen sei. Dass die Privatklägerin

in Bezug auf allfällige Intimitäten zwischen ihr und dem jugendlichen

Mitbeschuldigten dagegen sicher sein will, dass solche nicht stattgefunden

hätten, erscheint angesichts der Tatsache, dass sie den jugendlichen

Mitbeschuldigten vor ihrem Aufeinandertreffen im Tram noch nicht gekannt und

sie auch den Berufungskläger an jenem Morgen erstmals seit über 10 Jahren wieder

angetroffen hatte, auf den ersten Blick nachvollziehbar – auch wenn sie sich

nicht mehr an die Wartezeit erinnern kann. In diesem Zusammenhang sind allerdings

auch die Aussagen der Kollegin der Privatklägerin zum allgemeinen Verhalten der

Privatklägerin gegenüber Männern an jenem Abend bzw. frühen Morgen zu

berücksichtigen (vgl. E. 5.3.4 oben). Die Abstreitungen der

Privatklägerin, als sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf

angesprochen wurde, dass sie als Person beschrieben werde, die gerne mit

Männern flirte und sich dann aber wieder zurückziehe bzw. gefragt wurde, ob sie

Männern Hoffnungen mache und dann nein sage (vgl. Akten S. 1206),

veranschaulichen, dass ihre Selbstwahrnehmung – zumindest an jenem Abend resp.

frühen Morgen – nicht mit der Wahrnehmung Aussenstehender korrelierte. Nicht

zuletzt vor diesem Hintergrund deutet denn auch das Zugeständnis der

Privatklägerin anlässlich der Konfrontationseinvernahme, dass sie es an der

Tramstation zu dritt lustig gehabt hätten und es stimme, dass sie den jugendlichen

Mitbeschuldigten umarmt habe (vgl. E. 5.4.1.3 oben), durchaus auf eine

innigere Interaktion hin, als bei einem Gespräch zwischen Personen zu erwarten

wäre, die sich – in Bezug auf die Privatklägerin und den jugendlichen

Mitbeschuldigten – zum ersten Mal sehen und zudem ein sprachliches

Verständigungsproblem haben. Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass

es bei der Tramstation an der Dreirosenbrücke, während der Tramfahrt und auf

dem Fussweg vom Voltaplatz zur Wohnung der Privatklägerin zu gewissen verbalen

und/oder körperlichen Annäherungen gekommen ist. Jedenfalls kann bei dieser

Ausgangslage die in der Anklageschrift getroffene Feststellung, dass die

Privatklägerin den beiden Männern vor bzw. auf dem Fussweg zu ihrer Wohnung aus

eigener Initiative zur Klarheit ausdrücklich festgehalten habe, dass sie

niemanden in ihre Wohnung mitnehme, nicht aufrechterhalten werden. Eine

entsprechende Klarstellung hat die Privatklägerin denn auch aus freier Rede nie

erwähnt. Lediglich anlässlich ihrer ersten Einvernahme (bei der

erstinstanzliche Hauptverhandlung gab sie noch an, dass der Berufungskläger

irgendwann einmal «etwas» gesagt habe; vgl. Akten S. 1204) gab sie auf

eine entsprechende Nachfrage – und nachdem sie verneint hatte, von den beiden

Männern auf dem Nachhauseweg bedrängt oder belästigt worden zu sein – an, der

Berufungskläger habe plötzlich Interesse an ihr gezeigt und sie habe gespürt,

dass er zu ihr wolle, woraufhin sie ihm gesagt habe, dass sie niemanden zu sich

mitnehme. Allerdings war dies selbst nach der Darstellung der Privatklägerin

erst als sie bereits bei der Liegenschaft angekommen waren, gab sie doch an,

dass der Berufungskläger daraufhin unvermittelt die Tür zum Windfang ihres

Wohnhauses aufgedrückt habe und hineingegangen sei (vgl. Akten S. 228).

6.5 Nach

dem Gesagten ist für das Appellationsgericht somit erstellt, dass die Privatlägerin,

der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte sich nach dem Verlassen

des Trams Nr. 8 bei der Dreirosenbrücke zur Tramstation der Linie 1/14

begeben und sich auf die dortige Bank gesetzt haben. Klar ist ferner, dass die

Stimmung zwischen ihnen fröhlich war und es zumindest zu Umarmungen zwischen

der Privatklägerin und dem ihr fremden jugendlichen Mitbeschuldigten gekommen

ist. Auch wenn die Schilderungen des Berufungsklägers und des jugendlichen

Mitbeschuldigten betreffend die einseitig initiierten intimen Handlungen durch

die Privatklägerin viel zu weit gehen, kann aufgrund der vorliegenden

Beweislage nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Tramstation, während

der Tramfahrt über die Dreirosenbrücke und dem Weg zu ihrer Wohnung zu verbalen

und/oder körperlichen Annäherungen (auch) seitens der Privatklägerin gekommen

ist. Da für das Gericht ebenso erstellt ist, dass der Berufungskläger (bereits

früher) Interesse in sexueller Hinsicht an der Privatklägerin hatte, kann darüber

hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger auf dem Weg zur

Liegenschaft der Privatklägerin noch davon ausgegangen ist, dass es bei ihr zu

einvernehmlichem Sex kommen könnte. Eine solche Annahme erscheint angesichts

der Tatsache, dass sie sich erst auf dem Nachhauseweg und zudem zum ersten Mal

seit über zehn Jahren wieder getroffen haben, zwar grundsätzlich reichlich abwegig.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger, wie dargelegt, nur

kurz zuvor mitbekommen hatte, wie die Privatklägerin mit einem Mann auf der

Toilette einer Bar bzw. eines Clubs sexuelle Handlungen vollzog. Im Zweifel ist

daher von dieser für den Berufungskläger günstigeren Version auszugehen. Für

das Appellationsgericht nicht erstellt ist bei dieser Ausgangslage somit, dass

sich der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte bereits auf dem

Weg zur Liegenschaft der Privatklägerin abgesprochen hätten, die Privatklägerin

unter Anwendung von Gewalt in sexueller Absicht zu bedrängen.

7. Aussagewürdigung betreffend sexuelle Handlungen im

Windfang

7.1 Vereinbarkeit

der Aussagen mit den objektiven Beweismitteln

7.1.1

In

Bezug auf die festgestellten Spuren sind aufgrund der von sämtlichen Parteien

bestätigten sexuellen Handlungen zwischen dem jugendlichen Mitbeschuldigten und

der Privatklägerin zunächst die vorgefundenen Spuren des jugendlichen

Mitbeschuldigten im Vaginalbereich der Privatklägerin wenig überraschend. Sodann

mag es zwar – wie vom Berufungskläger vorgebracht (Berufungsbegründung

Rz. 42, Akten S. 1426 f.) – zutreffen, dass die Spermaspuren im

Dekollté der Privatklägerin nicht eindeutig dem jugendlichen Mitbeschuldigten

zugeordnet werden konnten. Allerdings bestehen bei den vorgefundenen

Spermaspuren im Gesicht der Privatklägerin, den Haaren sowie der Jacke keine

Zweifel, dass es sich um seine Spermaspuren handelte (vgl. E. 5.2.3 oben). Wie

bereits das Strafgericht in dieser Hinsicht zutreffend erwog, stützen die im

Gesicht und den Haaren der Privatklägerin vorgefundenen Spermaspuren die

Version der Privatklägerin, wonach der jugendliche Mitbeschuldigte ihr ins

Gesicht ejakulierte, und widerlegen sie die Aussagen des jugendlichen Mitbeschuldigten,

wonach er kurz vor dem Orgasmus sein Glied aus der zu ihm gekehrten

Privatklägerin herausgezogen und auf den Boden ejakuliert habe. Es trifft zwar

zu, dass die Privatklägerin zu Protokoll gegeben hat, dass sie ihren Kopf zur

rechten Seite gedreht habe (vgl. 5.5.1.3 oben) und der jugendliche

Mitbeschuldigte sich hinter (vgl. 5.5.1.4 oben) bzw. auf der rechten Seite von

ihr (vgl. E. 5.5.1.5 oben) befunden habe, als er ihr ins Gesicht

ejakuliert habe, was sich im Übrigen nicht nur mit ihrer Aussage der ersten

Einvernahme sondern auch mit der Anklageschrift ohne weiteres in Einklang

bringen lässt, wonach der jugendliche Mitbeschuldigte onanierend vor ihr

gestanden sei (Akten S. 228 f.), dürfte ihr Blick während sie auf dem

Bauch lag doch nach rechts resp. rechtsunten gerichtet gewesen sein. Bei den

theoretischen Ausführungen der Verteidigerin, wie das Sperma bei dieser

Ausgangslage in das Gesicht und die Haare der Privatklägerin habe gelangen

können (Berufungsbegründung Rz. 42, Akten S. 1426 f.), wird jedoch vollkommen

ausser Acht gelassen, dass sowohl der Berufungskläger als auch der jugendliche

Mitbeschuldigte stets angegeben haben, dass der Privatklägerin nicht ins

Gesicht ejakuliert worden sei. Der jugendliche Mitbeschuldigte gab vielmehr an,

dass sein Sperma lediglich auf den Boden und eventuell ein wenig auf den Arm

der Privatklägerin gelangt sei (vgl. E. 5.5.3.1 oben). Die Spuren im

Gesicht und den Haaren der Privatklägerin konnte er sich nicht erklären.

Nachdem er mehrfach relativierte, dass er nicht ganz genau wisse, wo sein

Sperma überall gelandet sei, schwieg er sich anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung als Auskunftsperson befragt zu dieser Frage aus (vgl.

E. 5.5.3.3). Kommt hinzu, dass nach der Version des Berufungsklägers die

Privatklägerin, unmittelbar bevor sie sich auf den Boden habe fallen lassen,

noch damit beschäftigt gewesen sein soll, ihn oral zu befriedigen. Ob der jugendliche

Mitbeschuldigte zum Orgasmus gekommen ist, will er dagegen nicht mitbekommen haben

(vgl. zuletzt E. 5.5.2.2 oben). Auch diese Version erscheint unlogisch und

lässt sich nicht mit den vorgefundenen Spuren vereinbaren. Sowohl die

Schilderung des Berufungsklägers als auch jene des jugendlichen

Mitbeschuldigten werden demnach durch die vorgefundenen Spermaspuren im Gesicht

und den Haaren der Privatklägerin widerlegt.

Sodann erwog das

Strafgericht auch zu Recht, dass das vorgefundene Spurenbild an den Leggins und

dem BH der Privatklägerin die Aussagen des jugendlichen Mitbeschuldigten,

wonach sich die Privatklägerin selbst entkleidet haben soll, sowie die

Beteuerungen des jugendlichen Mitbeschuldigten, dass er die Privatklägerin

lediglich an den Hüften berührt habe, widerlegt. Während die vorgefundenen DNA-Spuren

an der Aussenseite der Leggins – wie vom Berufungskläger moniert – aufgrund des

stattgefundenen Vaginalverkehrs zwischen der Privatklägerin und dem jugendlichen

Mitbeschuldigten noch erklärbar sein könnten, sind die Spuren an der Innenseite

im Bundbereich mit der Version des jugendlichen Mitbeschuldigten nicht mehr vereinbar

und sprechen vielmehr dafür, dass er sich an den Leggins zu schaffen machte.

Dasselbe gilt in Bezug auf den BH. Was der Berufungskläger in Bezug auf den BH vorbringt

(Berufungsbegründung Rz. 44, Akten S. 1427), vermag nicht zu

überzeugen. Zwar trifft es zu, dass im kriminaltechnischen Untersuchungsbericht

festgehalten wurde, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die

Beschädigungen an den Ösen des BHs bereits vor dem Vorfall vorhanden gewesen

seien. Entscheidend ist jedoch, dass sowohl an der Innen- und Aussenseite des

Verschlussbandes sowie des Verschlusses DNA-Spuren des jugendlichen

Mitbeschuldigten festgestellt wurden (E. 5.2.3 oben), was dessen Angaben,

wonach er die Privatklägerin nicht am Oberkörper berührt habe, eindeutig

widerlegt und vielmehr deren Version stützt, wonach er sich unter ihrer Jacke

an ihrem BH zu schaffen gemacht habe.

Schliesslich

entlastet den Berufungskläger auch nicht, dass bei den auf DNA-Spuren

untersuchten Stellen an der Privatklägerin bzw. an deren Kleidern keine Spuren von

ihm festgestellt worden sind. Unabhängig davon, ob ihre Jacke während dem Vorfall

geöffnet oder geschlossen, hochgeschoben oder normal angezogen war, ist in

dieser Hinsicht ausschlaggebend, dass bei einer Vielzahl von Proben das Nebenprofil

des DNA-Mischprofils und/oder das Y-Mischprofil bzw. das Nebenprofil hiervon

nicht interpretierbar waren. Das Strafgericht wies in diesem Zusammenhang auch

zu Recht darauf hin, dass selbst an den Kontaktstellen im Schulterbereich der

Jacke der Privatklägerin die Spuren des Berufungsklägers nicht festgestellt

werden konnten, obschon er die Privatklägerin zur Beruhigung an ihrer Schulter berührt

haben will (vgl. E. 5.5.2.2 oben). Bei drei der vier

Auswertungsergebnissen im Schulterbereich fand sich indessen ebenfalls ein

nichtinterpretierbares Nebenprofil (JugA-Akten VJ.[...] S. 1015, 1018 f., 1024,

1030, 1038, 1044, Akten S. 1459). Der fehlende Nachweis von DNA-Spuren des

Berufungsklägers vermag seine Täterschaft demnach nicht auszuschliessen (vgl.

hierzu im Übrigen auch BGer 6B_613/2019 vom 22. August 2019 E. 2.4).

7.1.2

Hinsichtlich

der rechtsmedizinischen Untersuchung ist festzustellen, dass keine gravierenden

körperlichen Verletzungen vorlagen. Immerhin sind die Verletzungen am linken Mittelfinger (oberflächliche Schnittverletzung), im Bereich

der Handgelenke (mehrere kleinere, frische Hautabtragungen), sowie am Dekolleté

und an der rechten Oberschenkelstreckseite (kratzerartige Hautabtragung) mit

dem Ereigniszeitraum sowie dem geschilderten Ereignis zu vereinbaren (scharfe

oberflächliche Gewalteinwirkung, tangential schürfende Gewalteinwirkungen wie

Kratzen oder Kontakt mit einer rauen Oberfläche). Auch die am Hautmantel beim

Nacken und am Dekolleté festgestellten Hautrötungen liessen sich mit dem von

der Privatklägerin beschriebenen Zerren am BH vereinbaren. Allerdings hat in

dieser Hinsicht bereits das Strafgericht festgehalten, dass auch der zu eng

getragene BH-Träger als Ursache nicht ausgeschlossen werden konnte (E. 5.2.2

oben). Insgesamt lassen sich aus diesen Ergebnissen keine wesentlichen

Rückschlüsse ziehen.

Entgegen

der Auffassung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung Rz. 47–49, Akten

S. 1429) sprechen allerdings die übrigen Befunde betreffend das Lippenrot,

die Mundvorhofschleimhaut, das Lippenbändchen, das Kopfhaar und die Kopfhaut,

den Genitalbereich sowie die Fingernägel keineswegs gegen die Schilderungen der

Privatklägerin. In Bezug auf den Genitalbereich wurde Entsprechendes bereits im

Gutachten festgehalten (vgl. E. 5.2.2 oben). Weder beim Beschrieb des ihr

aufgezwungenen Oralverkehrs, noch beim Packen der Haare warf die Privatklägerin

dem Berufungskläger sodann ausserordentliche Gewaltanwendung vor. So gab sie

hinsichtlich des Oralverkehrs vielmehr an, dass ihr Mund gerade nicht gewaltsam

geöffnet worden sei, sondern der Berufungskläger ihr sein Genital während ihrer

Abwehrversuche und ihrer Schreie kurzzeitig in den Mund führte (vgl. E. 5.5.1.4

oben). Auch schilderte die Privatklägerin nicht nur, dass der Berufungskläger sie

an den Haaren gehalten bzw. gerissen habe, sondern auch, dass er ihren Kopf

runter und gegen sein Glied gedrückt habe (vgl. u.a. Akten S. 649).

Es ist demnach nicht so, als ob der Berufungskläger – den Schilderungen der

Privatklägerin zufolge – lediglich an den Haaren der sich wehrenden

Privatklägerin gerissen hätte. Zudem soll der jugendliche Mitbeschuldigte sie gleichzeitig von hinten gehalten und

vaginal in sie eingedrungen sein, weshalb das Halten und das Herunterdrücken

weniger Kraftaufwand benötigt haben dürfte. Schliesslich kann auch aus den

intakten Fingernägeln der Privatklägerin nichts zu Gunsten des Berufungsklägers

abgeleitet werden. Bei den von der Privatklägerin beschriebenen Abwehrversuchen

(wegstossen, mit den Fäusten gegen die Tür schlagen, mit den Beinen treten) ist

nicht zwingend zu erwarten, dass diese abbrechen oder zu Schaden kommen.

7.1.3

In

Bezug auf die Widersprüche zwischen dem Überwachungsvideo des [...] und den

Angaben des jugendlichen Mitbeschuldigten was den Fussweg zur Wohnung der

Privatklägerin anbelangt, kann auf E. 6.3.2 vorverwiesen werden.

Auch was das

Entfernen des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten von der

Liegenschaft anbelangt, werden die Angaben des jugendlichen Mitbeschuldigten

durch die Videoaufnahme klar widerlegt. So gab der jugendliche Mitbeschuldigte zwar

an, vor dem Berufungskläger die Liegenschaft verlassen zu haben, er führte jedoch

ebenso aus, davor auf diesen gewartet zu haben, bis er fertig gewesen sei

(E. 5.5.3.1 ff. oben). Anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2020

ergänzte der jugendliche Mitbeschuldigte, dass der Berufungskläger und er

zunächst normalen Schrittes in Richtung Voltaplatz gegangen seien. Als sie

jedoch «dort» ihren Bus gesehen hätten, seien sie schneller gegangen, um ihn zu

erwischen. Abgesehen davon, dass der jugendliche Mitbeschuldigte kurz darauf

auf Nachfrage meinte, dass sie unterwegs nach «links» geblickt hätten, um zu

sehen, ob der Bus komme (vgl. E. 5.5.3.2 oben), stehen diese Schilderungen

klar im Widerspruch zu der Videoaufnahme, auf welcher der jugendliche

Mitbeschuldigte zunächst um 07.16:50 Uhr ins Bild tritt und er zu sehen ist,

wie er in Richtung [...] rennt. Der Berufungskläger folgt dem jugendlichen

Mitbeschuldigten um 07.17:07 Uhr, wobei er gehend am Quartierladen vorbeizieht

und um 07.17:12 Uhr am oberen Rand aus dem Kamerafeld tritt (vgl. E. 5.2.5

oben). Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, lässt sich die

Videoaufnahme nicht mit einem Rennen auf den Bus vereinbaren, sondern spricht

für ein fluchtartiges Entfernen von der Liegenschaft (vgl. angefochtenes Urteil

S. 15 unten).

7.1.4

Die

objektiven Beweismittel lassen sich nach dem Gesagten klar mit den Aussagen der

Privatklägerin in Einklang bringen, widerlegen hingegen wesentliche Angaben des

Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten eindeutig.

7.2 Glaubhaftigkeitsprüfung

der Aussagen der Privatklägerin

7.2.1

7.2.1.1 Bei der

Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich das

Kerngeschehen im Windfang ist zunächst aufgrund der Ausführungen zum Barbesuch

sowie zum Nachhauseweg auf die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin

einzugehen. Diese wird denn auch vom Berufungskläger in Frage gestellt. Er

moniert, die Privatklägerin sei am fraglichen Morgen stark alkoholisiert

gewesen. Sie habe gemäss dem toxikologischen Gutachten zum Zeitpunkt der

Blutentnahme eine BAK von rund 1.3 ‰ gehabt. Da im Gutachten von einem

Trinkschluss am Vorabend um 23.00 Uhr ausgegangen worden sei, sei die zum

Ereigniszeitpunkt errechnete BAK von 1.47 – 2.04 ‰ zu tief. Aufgrund

verschiedener Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin

noch bis in die frühen Morgenstunden Alkohol konsumiert habe. Die BAK müsse am

Morgen des 1. Februar 2020 daher mindestens im oberen Bereich des im

toxikologischen Gutachten festgestellten Vertrauensbereichs, also mindestens

bei 2 ‰ oder höher liegen. Aufgrund der Strafakten betreffend die

Vorstrafe des Opfers, als auch aufgrund der Aussagen von I____ werde

ersichtlich, dass der Privatklägerin Alkoholräusche nicht angemerkt würden. Sie

wirke auch stark alkoholisiert relativ nüchtern und trete selbstbestimmt auf. Die

Umstände, dass sich die Privatkläger an den Vorfall auf der Bartoilette,

welcher sich nur knapp zwei Stunden vor dem angeblichen Sexualdelikt abgespielt

habe, und an das Umsteigen bei der Tramstation an der Dreirosenbrücke nicht

mehr erinnern könne, würden zeigen, dass sie keine Erinnerungen an die Abläufe

der besagten Nacht habe. Insbesondere der Vorfall in der Bar «Y___» zeige einerseits,

dass sie an besagtem Abend sexuelle Kontakte gesucht habe, und widerlege

andererseits die vorinstanzliche These, dass sie sich aufgrund von natürlichen

Reflexen oder Ausschütten von Adrenalin an die Vorkommnisse im Windfang habe

erinnern können, sei entsprechendes doch auch bei einem versuchten

Geschlechtsverkehr und einem damit verbundenen Rauswurf aus der Bar zu erwarten

gewesen (Plädoyer S. 5–7, Akten S. 1505–1507; Berufungsbegründung

Rz. 12, 23–25, Akten S. 1420 f.).

7.2.1.2 Die

Aussagetüchtigkeit setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person

adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern

sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten

Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der

Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person

erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt,

wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle

Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren Beeinträchtigung

vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 54 f.).

7.2.1.3 Was

zunächst die BAK der Privatklägerin betrifft, so trifft es zu, dass die Rückrechnung

im forensisch-toxikologischen Gutachten unter der Annahme des Trinkschlusses am

31. Januar 2020 um 23.00 Uhr erfolgte (vgl. E. 5.2.2 oben), was aufgrund

der Darlegungen der Privatklägerin selbst nicht zutreffen kann. Das Trinkende

dürfte aufgrund der Angaben der Privatklägerin selbst am frühen Morgen des

1. Februar 2020 zu verorten sein. Allerdings zieht der Berufungskläger aus

diesem Umstand den falschen Schluss. Die Feststellung des Trinkendes ist für

die Rückrechnung der BAK deshalb von Bedeutung, weil der quasi-lineare Abfall

der Blutalkoholkurve, die sog. Eliminationsphase, erst nach der sog.

Resorptionszeit einsetzt. Die Resorptionszeit dauert zwischen zwanzig Minuten

und zwei Stunden über das Trinkende hinaus (vgl. hierzu Anhang 3 der Weisungen

des Bundesamts für Strassen ASTRA betreffend die Feststellung der

Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. August 2016). Da die BAK während

der Resorptionszeit zunächst noch ansteigt, würde eine lineare Rückrechnung

einer in der Eliminationsphase abgenommenen BAK bei Ereignissen, welche sich

während der Resorptionszeit abgespielt haben, daher einen zu hohen Wert ergeben

(BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.5; vgl. ferner Entscheid

des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2018/138 vom 20. April

2020 E. 3.6.3). Vorliegend wurde der Privatklägerin das Blut zur

Feststellung der BAK um 09.30 Uhr und damit über zwei Stunden nach dem

fraglichen Vorfall entnommen (vgl. E. 5.2.2 oben). Unabhängig davon, wann

die Privatklägerin vor dem Vorfall zuletzt ein alkoholisches Getränk zu sich

genommen hat, war die Resorptionsphase in jenem Zeitpunkt deshalb zweifelsohne

bereits abgeschlossen. Selbst wenn die Privatklägerin demnach in der zuletzt

besuchten Bar noch alkoholische Getränke zu sich genommen hätte, wäre entgegen

der Auffassung des Berufungsklägers ausgeschlossen, dass die BAK der

Privatklägerin einen höheren Wert aufgewiesen hat, als im

forensisch-toxikologischen Gutachten festgestellt wurde.

7.2.1.4 Wie

bereits aus den Ausführungen betreffend den Barbesuch sowie den Nachhauseweg

ersichtlich wird, präsentieren sich bei der Privatklägerin Lücken in ihrem

Erinnerungsvermögen was die Vorkommnisse am frühen Morgen des 1. Februar

2020 betrifft. Insbesondere in Bezug auf die sexuellen Handlungen zwischen ihr

und I____ konnte sie keinerlei Angaben machen. Sie konnte sich gerade noch

erinnern, zusammen mit ihrer Kollegin und I____ in die Bar gegangen zu sein.

Ebenfalls wurde jedoch bereits festgestellt, dass sie vom Nachhauseweg bereits

deutlich mehr Details präsent hatte (vgl. E. 6.4 oben). Das

Strafgericht kam daher zu Recht zum Schluss, dass der Alkoholkonsum die

Wahrnehmung der Privatklägerin beeinträchtigt hatte. Entgegen der Darstellungen

des Berufungsklägers trifft es aufgrund des Vorgesagten jedoch nicht zu, dass

die Privatklägerin keinerlei Erinnerungen an den fraglichen Abend bzw. frühen

Morgen mehr hat. Sodann ist zu berücksichtigen, dass traumatische Erlebnisse

gemäss wissenschaftlicher Erkenntnisse anders verarbeitet werden als

alltägliche Vorkommnisse. So ist es sowohl möglich, dass

Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, aber auch, dass sich

ein Opfer an das traumatische Erlebnis praktisch vollständig erinnert (BGer

6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4.2

mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang erscheint – entgegen der Auffassung des

Berufungsklägers – klar, dass sexuelle Handlungen gegen den Willen einer

Person, welche wie vorliegend erst noch von zwei Personen gleichzeitig

vollzogen werden, weitaus einschneidender und damit einprägender sind, als

einvernehmliche sexuelle Handlungen, selbst wenn diese zur Aufforderung

führten, die Bar zu verlassen. Unabhängig davon, ob das Ausschütten von

Adrenalin oder andere medizinische Gründe dazu führten, ist für das

Appellationsgericht zweifelsohne erstellt, dass das Erinnerungsvermögen der

Privatklägerin im Windfang der Liegenschaft intakt gewesen war. Ausgangspunkt

dieser Überzeugung bildet dabei der von der Privatklägerin abgesetzte Notruf

vom 1. Februar 2020. Wie bereits das Strafgericht zutreffend ausführte,

hat die Privatklägerin dabei keinen weggetretenen Eindruck hinterlassen.

Auffallend ist insbesondere, dass sie bereits – wenn auch nicht sehr

strukturiert – die gegen ihren Willen vollzogenen sexuellen Handlungen, welche

sie konstant über sämtliche Befragungen angab, in den Grundzügen erwähnte. So

gab sie an, vergewaltigt worden zu sein, dass die Männer versucht hätten, sie

ihm Treppenhaus zu vergewaltigen und insbesondere, dass einer der beiden ihr

«Sperma ins Gesicht gemacht» habe. Ausserdem konnte sie der

Polizeieinsatzzentrale angeben, dass die beiden Männer in Richtung französische

Grenze laufen würden, da sie wisse, dass einer in Frankreich wohne. Dieser

Umstand spricht klar für ihre Geistesgegenwärtigkeit, hat sie den Wohnort doch

wie dargelegt erst auf dem Nachhauseweg erfahren. Auch zeigt der Umstand, dass

die Privatklägerin aufnehmen konnte, dass die Polizei auf dem Weg sei, und wo

sie auf diese warten solle, dass sie absprachefähig war (vgl. E. 5.5.1.1

oben; sowie zur Absprachefähigkeit Akten S. 412). Sodann führte die

Privatklägerin gegenüber der requirierten Polizei aus, dass der jugendliche

Mitbeschuldigte ihr die Hosen und den Slip heruntergezogen, sie vaginal

vergewaltigt und ihr danach ins Gesicht ejakuliert habe (E. 5.5.1.2). An den

meisten von ihr genannten Stellen konnten in der Folge Spuren des jugendlichen

Mitbeschuldigten festgestellt werden. Auffallend ist weiter, dass die

Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme von gleichem Tag die sexuellen

Handlungen um den vom Berufungskläger im Grundsatz anerkannten Oralsex ergänzte

und präzisierte, dass der jugendliche Mitbeschuldigte sich unter ihrem Pullover

an ihrem BH zu schaffen gemacht habe (vgl. E. 5.5.1.3 oben), was ebenfalls

durch die vorgefundenen Spuren gestützt wird. Die Privatklägerin konnte

demgemäss bereits kurz nach dem Vorfall den gesamten Ablauf der sexuellen

Handlungen präzise wiedergeben. Es kann damit ausgeschlossen werden, dass die

Privatklägerin keine Erinnerungen an die sexuellen Handlungen hat resp. dass

sie erst im Verlaufe der sexuellen Handlungen «zu sich» gekommen ist. Da auch

ansonsten keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive

Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich sind, durch welche die

Aussagetauglichkeit der Privatklägerin in Bezug auf die von ihr dargelegten

Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte

Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre, ist von

einer grundsätzlich zuverlässigen Wahrnehmungsfähigkeit des in Frage stehenden

Sachverhalts auszugehen.

7.2.2

Was

die Aussagegenese der Privatklägerin betrifft, ist zunächst festzustellen, dass

die Privatklägerin offensichtlich nicht als neutral betrachtet werden kann. Allerdings

ist insbesondere für den von ihr abgesetzten Notruf am Morgen des

1. Februars 2020 keinerlei Motiv ersichtlich, den Berufungskläger und den jugendlichen

Mitbeschuldigten falsch zu beschuldigen. Die Privatklägerin kontaktierte die

Polizeieinsatzzentrale an jenem Morgen um 07.17:34 Uhr – und nicht, wie

fälschlicherweise in der Anklageschrift vermerkt um 07.21 Uhr (vgl. dazu die

Abschrift des Notrufs, Akten S. 410) – und damit lediglich rund 25

Sekunden, nachdem der Berufungskläger ins Kamerafeld des rund 50 Meter von

ihrer Liegenschaft entfernten Quartierladens tritt (vgl. hierzu die

Rekonstruktion am Tatort durch die Jugendanwaltschaft, JugA-Akten VJ.[...] S. 831,

Akten S. 1459). Die Privatklägerin requirierte die Polizei demnach nur kurz

nach den sexuellen Handlungen im Windfang und unmittelbar nachdem zunächst der jugendliche

Mitbeschuldigte und danach der Berufungskläger die Liegenschaft verlassen

hatten. Die Audioaufnahme zeigt eindrücklich, dass die Privatklägerin aufgewühlt

und aufgeregt ist. Zudem sind ihre Sätze sprunghaft und aufgrund ihres Weinens

und Schluchzens immer wieder unverständlich (vgl. E. 5.2.1 oben). Aufgrund

der Art und Weise dieses Notrufs aber auch aufgrund der zeitlichen Nähe zu den

sexuellen Handlungen kann ausgeschlossen werden, dass dieser Notruf gespielt oder

ihre Aussagemotivation auf eine allfällige Genugtuungsforderung gerichtet war. Da

sich die Parteien über zehn Jahre nicht mehr gesehen hatten und während dieser

Zeit keinen Kontakt hatten, ist auch kein Rachemotiv erkennbar. Die Vermutung

des Berufungsklägers, dass ein solches in der gescheiterten Beziehung zur

Kollegin der Privatklägerin gesehen werden könnte (Akten S. 1553), ist

geradezu abwegig. Wirklich überzeugt war der Berufungskläger denn auch selbst

nicht, sondern vermochte bezeichnenderweise auch kein wirkliches Motiv für eine

allfällige Falschbeschuldigung zu nennen (Akten S. 1553).

7.2.3

Auch

eine inhaltliche Analyse der Aussagen ergibt eine hohe Aussagequalität. Ihre

Darstellungen betreffend das Kerngeschehen sind anschaulich, nachvollziehbar

und schlüssig, ohne dabei stereotyp zu wirken. Ihre Darlegungen weisen auch

einen angemessenen Detailreichtum auf. Dementsprechend legte die Privatklägerin

in Bezug auf das Kerngeschehen ausführlich dar, dass sie im Windfang von den

Männern gepackt worden sei und der jugendliche Mitbeschuldigte ihre Hose und

ihr Slip runtergezogen habe. Danach sei der jugendliche Mitbeschuldigte zunächst

von hinten vaginal in sie eingedrungen, während der Berufungskläger ihren Kopf

zu seinem Geschlechtsteil hinuntergedrückt und ihr dieses in den Mund geführt

habe. Weiter legte sie dar, dass der jugendliche Mitbeschuldigte ihr von hinten

unter ihre Kleider gefasst und sich an ihrem BH zu schaffen gemacht habe. Nachdem

der jugendliche Mitbeschuldigte, ohne zum Samenerguss gekommen zu sein, von ihr

abgelassen habe, sei sie zu Boden gedrückt worden und der Berufungskläger habe

versucht, ebenfalls von hinten vaginal in sie einzudringen. Währenddessen habe

der jugendliche Mitbeschuldigte vor ihrem Gesicht an seinem Glied manipuliert

und ihr schliesslich ins Gesicht ejakuliert. Insbesondere bei letztgenanntem Handlungselement

handelt es sich um ein vergleichsweise ungewöhnliches Detail, welches aber keineswegs

unrealistisch ist, sondern vorliegend vielmehr seine Stütze in den ausgewerteten

DNA-Spuren findet. Die logische Konsistenz der Aussagen der Privatklägerin zum

Kerngeschehen überzeugt insbesondere auch deshalb, weil sie nicht nur die

Handlungen einer Person beschreibt, sondern von zweien, wobei nicht etwa jene

Person ihr ins Gesicht ejakulierte, welche sie zum Oralsex gezwungen haben soll,

sondern jene, welche zunächst vaginal von hinten in sie eingedrungen ist. Trotz

dieser wechselnden Stellungen der beiden Männer bleiben ihre Aussagen in sich

widerspruchsfrei. Es wird aus den vorgehenden Darlegungen zudem ersichtlich,

dass die Privatklägerin Handlungen zu beschreiben vermochte, die sich

gegenseitig bedingen bzw. sich aufeinander beziehen, ohne dabei gegen die

logische Konsistenz zu verstossen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang

exemplarisch ihre Darlegung, dass sie aufgrund des zu Boden Drückens durch den

Berufungskläger ihren Kopf zur rechten Seite habe drehen müssen, um Luft zu

erhalten (vgl. E. 5.5.1.3 oben). Auffallend ist, dass denn auch auf der rechten

Gesichtshälfte Spermaspuren des jugendlichen Mitbeschuldigten vorgefunden

worden sind (vgl. E. 5.2.3 oben). Ebenso erwähnenswert ist in dieser

Hinsicht ihre Antwort anlässlich der indirekten Konfrontationseinvernahme, auf

die Frage, wie der Berufungskläger sie habe von hinten packen können, wenn sie

ihn zuvor noch habe oral befriedigen müssen. Sie gab hierzu an, weil sie sich

in Richtung der inneren Tür habe bewegen können, nachdem der jugendliche

Mitbeschuldigte von ihr abgelassen habe (vgl. E. 5.5.1.4 oben). Nicht nur

ist dies eine plausible Erklärung, wie es zu dem nachfolgenden Halten durch den

Berufungskläger gekommen sein könnte, sondern erscheint auch mit Blick auf die

anlässlich der tatnächsten Einvernahme geäusserte Schilderung folgerichtig,

dass sie während dem Versuch des Berufungsklägers, von hinten vaginal in sie

einzudringen, mit den Fäusten gegen die (zum Treppenhaus führende) Holztür des

Windfangs geschlagen habe (vgl. E. 5.5.1.3 oben), und stimmt auch mit

ihrer Angabe überein, wonach sie sich bei seinem Versuch bei den Briefkästen bzw.

unterhalb dieser befunden habe (vgl. E. 5.5.1.4 und 5.5.1.6 oben; vgl. zur

Situation im Windfang E. 5.2.4). Daraus wird zudem ersichtlich, dass die Privatklägerin

mit ihren Aussagen zum Kerngeschehen eine räumliche Verknüpfung macht. So verortet

sie den ersten Teil mit dem vaginalen Eindringen des jugendlichen

Mitbeschuldigten und der Nötigung zum Oralsex durch den Berufungskläger näher

bei der Liegenschaftstür zur Strasse hin, den Versuch des vaginalen Eindringens

durch den Berufungskläger und das ins Gesicht ejakulieren durch den jugendlichen

Mitbeschuldigten dagegen näher bei der inneren Tür auf der Seite der Briefkästen.

Im Zusammenhang mit ihren Abwehrversuchen gegen das versuchte vaginale

Eindringen des Berufungsklägers beschreibt die Privatklägerin sodann auch psychische

Vorgänge des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten, indem sie

ausführt, dass sie glaube, dass die beiden Männer Angst bekommen hätten, dass

jemand ihr Geschrei hören könne, weil sie die Liegenschaft dann fluchtartig

verlassen hätten (vgl. E. 5.5.1.3 oben). Diese Erklärung passt denn auch

zur Videosequenz des [...], auf welcher der jugendliche Mitbeschuldigte von der

Liegenschaft der Privatklägerin wegrennend zu sehen ist.

Die Aussagen der

Privatklägerin zum Kerngeschehen wirken angesichts der Schwere der Vorwürfe

sodann keineswegs dramatisierend und sie belastet weder den Berufungskläger noch

den jugendlichen Mitbeschuldigten übermässig. Wie bereits das Strafgericht in

dieser Hinsicht zu Recht erwähnte, warf sie dem Berufungskläger zunächst keine

vollendete Vergewaltigung vor, sondern «nur» einen Versuch hierzu. Auch in

Bezug auf die vollendeten sexuellen Handlungen ist bei ihren Angaben keine

Mehrbelastung erkennbar, obschon eine solche nur schwer überprüfbar gewesen

wäre und für eine falschaussagende Person durchaus naheliegend erscheint. So

könne sie zwar nicht sagen, wie oft der jugendliche Mitbeschuldigte vaginal in

sie eingedrungen sei, es seien allerdings nur wenige Male gewesen. Auch der

Berufungskläger habe seinen Penis nur kurz in ihrem Mund gehabt, wobei er dabei

nicht zum Samenerguss gekommen sei (vgl. E. 5.5.1.4 oben). Ebenfalls keinesfalls

belastend, sondern äusserst differenziert fallen ihre Angaben zu der von den

beiden Männern angewandten Gewalt aus. Sie sei gepackt, gehalten, auf den Boden

gedrückt und an den Haaren nach unten gerissen worden, jedoch werden weder

Schläge, Tritte, Würgegriffe oder dergleichen angeführt. Während die von der

Privatklägerin geschilderten Handlungen des Berufungsklägers auf eine gewisse Intensität

schliessen lassen (vgl. insbesondere E. 5.5.1.3 und 5.5.1.4 oben), sei es

beim jugendlichen Mitbeschuldigten ein «nicht voll» gewaltsames Zupacken

gewesen (vgl. E. 5.5.1.4 oben). Diese nuancierte Schilderung ist besonders

bemerkenswert, wirft die Privatklägerin doch dem jugendlichen Mitbeschuldigten

mit der vaginalen Penetration und dem Ejakulieren in ihr Gesicht die viel

weitergehenden sexuellen Handlungen gegen ihren Willen vor und machte sie auch

anlässlich des von ihr abgesetzten Notrufs hörbar den Anschein, namentlich von

letzterem mitgenommen zu sein, da sie gegenüber der Polizeieinsatzzentrale das

Sperma in ihrem Gesicht mehrfach erwähnte (vgl. E. 5.5.1.1 oben). Trotzdem

beschreibt sie die vom Berufungskläger gewaltsamen Griffe intensiver als jene

des jugendlichen Mitbeschuldigten. Entsprechend ihrem Aussageverhalten in Bezug

auf die ihr gegenüber angewandte Gewalt, gab sie hinsichtlich allfälliger

Verletzungen schliesslich zu Protokoll, dass sie lediglich eine Art Muskelkater

vom Vorfall davongetragen, ansonsten jedoch keine grossen körperlichen Verletzungen

erlitten habe (E. 5.5.1.4 oben).

Die

Privatklägerin gibt sodann Erinnerungslücken und eigene Unsicherheiten in ihren

Angaben offen zu. Diesbezüglich kann insbesondere auf die Geschehnisse in der

Bar «Y___» sowie den Nachhauseweg verwiesen werden (vgl. E. 6 oben). Die

Privatklägerin machte zu keinem Zeitpunkt einen Hehl daraus, dass sie sich an

die Vorkommnisse auf der Bartoilette nicht mehr und an den Nachhauseweg,

insbesondere was das Umsteigen bei der Dreirosenbrücke anbelangt, teilweise

nicht mehr erinnern konnte. Ebenso mied sie in diesem Zusammenhang nicht, sich

betreffend ihren Alkoholkonsum in einem unvorteilhaften Licht zu präsentieren,

sondern gab offen zu, dass die Erinnerungslücken auf den übermässigen Konsum

von Alkohol zurückzuführen sein dürften – so wie es manchmal vorkomme, wenn sie

zu viel trinke (vgl. u.a. Akten S. 667, 1581). Auch ist augenfällig, dass sie

es offenlegte, wenn es sich bei einer Angabe lediglich um eine Vermutung

handelte. Hierzu kann einerseits darauf verwiesen werden, dass ihre Aussage

betreffend die Verwendung eines Kondoms durch den jugendlichen Mitbeschuldigten

darin gründete, dass alles so schnell gegangen sei, weshalb sie sich nicht

vorstellen könne, dass er eines benutzt habe (E. 5.5.1.4 oben). Auch auf

die Frage, wie die Position der Hose des Berufungsklägers gewesen sei, als er

ihren Kopf zu sich runtergedrückt habe, räumte sie ein, sich nicht daran

erinnern zu können. Da sie sich jedoch nicht an nackte Beine besinnen könne,

vermute sie, dass die Hose nur ein wenig nach unten gerückt gewesen sei

(E. 5.5.1.4 oben). In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen,

dass sie auch ihr eigenes Verhalten hinterfragte, was ihre Reaktion auf den ihr

aufgezwungenen Oralsex anbelangt, indem sie einräumte, sich im Nachhinein selbst

gefragt zu haben, weshalb sie nicht zugebissen habe. Zu Recht für die

Glaubwürdigkeit der Privatklägerin berücksichtigte das Strafgericht

schliesslich, dass sie nicht nur von sich aus mit der Information betreffend

den Vorfall auf der Bartoilette an die Staatsanwaltschaft gelangt ist, sondern

vielmehr auch ihre Vorstrafe wegen falscher Anschuldigung transparent

offenbarte (dazu angefochtenes Urteil S. 16 f.). Von einer absichtlich

falschaussagenden Person, welche sich in einem Strafverfahren als glaubhaft

präsentieren möchte, sind entsprechende Offenlegungen nicht zu erwarten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17,

52 f.).

7.2.4

Auch

einer Konstanzanalyse und einem intraindividuellen Vergleich halten die

Aussagen der Privatklägerin stand. Die Konstanzanalyse stellt einen weiteren wichtigen

Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei

Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können

diese Aussagen mittels einer solchen unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten

überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht

sich aus aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und

Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung

gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen

Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den

Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge

oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle

keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls

eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu

erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 64). Beim intraindividuellen Vergleich der Aussagen wird

sodann im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen

zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht

tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird

erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion

der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere

Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten,

fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17,

66).

Was zunächst den

Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, zeigen sich keine Auffälligkeiten im

Aussageverhalten der Privatklägerin, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen

in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen

Inhalten, wie vorliegend insbesondere zu den Geschehnissen am Abend vor dem

fraglichen Vorfall bis zum Clubbesuch, keine höhere Qualität auf, als jene zum Kerngeschehen

im Windfang. Sodann hat die Privatklägerin zum Kerngeschehen, insbesondere zur

Abfolge der sexuellen Handlungen, wiederholt gleichbleibende und damit

konstante Aussagen gemacht. Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von ihr

nicht vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in ihren späteren Schilderungen

erkennbar. Vielmehr hat sie die sexuellen Handlungen in Bezug auf deren

Intensität anlässlich der zweiten Einvernahme präzisiert und dabei deutlich

relativiert (vgl. E. 5.5.1.3 f.). Auf die vom Berufungskläger geltend

gemachten Widersprüche ist nachfolgend einzugehen.

7.3

Einwände

des Berufungsklägers gegen die Glaubhaftigkeit

7.3.1

Was

zunächst die Kritik des Berufungsklägers betreffend die logische Konsistenz,

den quantitativen Detailreichtum und die Aussagekonstanz anbelangt, erweisen

sich diese allesamt als unbegründet.

Die

Privatklägerin ist – ihrer Version folgend – beim fraglichen Vorfall kurz nach

dem Betreten des Windfangs unvermittelt gepackt worden. Zudem schilderte sie

einen überaus dynamischen Vorgang, bei welchem sie von zwei Männern in

verschiedenen Positionen sexuell angegangen worden sein soll. Es ist bei dieser

Ausgangslage ohne Weiteres verständlich, dass sich eine Person, welche derart

überrascht wird und sich zwei Männern ausgesetzt sieht, welche gegen ihren

Willen sexuelle Akte an ihr vollziehen möchten, nicht an jedes Detail zu

erinnern vermag bzw. sich nicht auf jedes Detail achtete, zumal das Geschehen

im Windfang auch relativ kurz andauerte. Dementsprechend erleidet die

Glaubwürdigkeit der Privatklägerin keinen Abbruch durch den Umstand, dass sie

nicht bestimmen konnte, wie die Position der Hose des Berufungsklägers war, als

er ihren Kopf zu sich runtergedrückt habe, ob die beiden Männer direkten Kontakt

mit ihren Brüsten hatten oder ob das Licht im Windfang an oder aus gewesen war

(Berufungsbegründung Rz. 20, Akten S. 1420), zumal es im Windfang

aufgrund der Glasscheibe in der Liegenschaftstür und der Strassenbeleuchtung

ohnehin nicht völlig dunkel gewesen sein konnte (vgl. E. 5.2.4 oben). Im

Gegenteil sprechen ihre Angaben betreffend Hosen des Berufungsklägers – wie

dargelegt – vielmehr für ihre Glaubwürdigkeit. Ebenso erscheint es angesichts

des für sie unvermittelten Beginns der Geschehnisse im Windfang unbeachtlich,

dass die Privatklägerin nicht durchwegs konstant anzugeben vermochte, wer von

den beiden Männern sie zuerst gehalten habe. Jedenfalls gab die Privatklägerin

stets an, vom jugendlichen Mitbeschuldigten von hinten gepackt und entkleidet

und vom Berufungskläger von vorne runtergedrückt worden zu sein.

Aus den gleichen

Gründen ist sodann wenig verwunderlich, dass sich die Privatklägerin nicht an

die genaue Abfolge jeder einzelnen Handlung zu erinnern vermag. Die vom

Berufungskläger monierten Angaben der Privatklägerin betreffend das zu Boden

Drücken durch den Berufungskläger (Berufungsbegründung Rz. 16 f., Akten S. 1419),

deuten denn auch auf ein Gerangel zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger

hin, bei welchem es durchaus möglich ist, dass die Privatklägerin

zwischenzeitlich auch auf dem Rücken und/oder der Seite zu liegen kam (vgl.

hierzu u.a. auch ihre Ausführungen in E. 5.5.1.4). Zudem erscheint auch

klar, dass sie sich zu jenem Zeitpunkt insbesondere auf die Handlungen des

Berufungsklägers konzentrierte, welcher versuchte, vaginal in sie einzudringen.

Ihre Angabe der ersten Einvernahme, wonach sie zunächst von beiden auf den

Boden gedrückt worden sei, lässt sich ohne weiteres mit dem Umstand

vereinbaren, dass – nachdem der jugendliche Mitbeschuldigte von ihr abgelassen

hatte und sich das Geschehen in Richtung der Briefkästen bewegt hat – beide

Männer hinter der Privatklägerin gestanden sind und sie nicht genau wusste, wer

sie festhielt. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass sie bereits anlässlich

der erwähnten Einvernahme zu Protokoll gab, dass es in der Folge der

Berufungskläger gewesen sei, der versucht habe, sich auf ihren Rücken zu legen

und vaginal in sie einzudringen (vgl. E. 5.5.1.3 oben). Bereits anlässlich

der ersten Einvernahme identifizierte die Privatklägerin demnach den

Berufungskläger als denjenigen, welcher die entscheidende Rolle beim zu Boden

drücken innehatte. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung

Rz. 15, Akten S. 1418) spricht auch ihre Erklärung, wie das

Geschlechtsteil des Berufungsklägers in ihren Mund eingeführt wurde, nicht für

die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen. Es ist vielmehr

nachvollziehbar, dass die Privatklägerin das Geschlechtsteil des

Berufungsklägers zwischenzeitlich im Mund hatte, während er ihr dieses

davorhielt bzw. ihren Kopf zu diesem hindrückte und sie gleichzeitig um Hilfe

schrie und versuchte, sich von den Griffen der beiden Männer zu lösen (vgl.

bspw. auch BGer 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 1.5). Wie

dargelegt gab sie denn auch an, das Geschlechtsteil nur kurze Zeit im Mund

gehabt zu haben.

Schliesslich erweist

sich auch die vom Berufungskläger vorgebrachte Abweichung in den Aussagen der

Privatklägerin betreffend ihren BH (vgl. Berufungsbegründung Rz. 14, Akten

S. 1417 f.) nicht als eigentliche Unvereinbarkeit. Zunächst ist aufgrund

der Spurenauswertungen erstellt, dass sich der jugendliche Mitbeschuldigte am

BH der Privatklägerin zu schaffen machte. Es mag zwar zutreffen, dass die

Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 21. März 2020 zu Protokoll

gab, dass der jugendliche Mitbeschuldigte lediglich versucht habe, ihren BH zu

öffnen. Der Berufungskläger lässt aber unerwähnt, dass sie anlässlich der

gleichen Einvernahme ausführte, dass der BH nach dem Vorfall «total verdreht»

gewesen sei (E. 5.5.1.4). Dies spricht entgegen der Auffassung des

Berufungsklägers sehr wohl für einen gewaltsamen Versuch, den BH zu öffnen,

womit sich auch die Aussage der Privatklägerin anlässlich der ersten

Einvernahme, wonach ihr der BH «aufgerissen» worden sei, in Einklang bringen

lässt.

7.3.2

7.3.2.1 Der

Berufungskläger bringt gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ferner vor,

die Angaben der beiden Nachbarn der Privatklägerin würden widerlegen, dass die

sexuellen Handlungen gegen ihren Willen erfolgt seien. So habe die Zeugin C____

angegeben, dass sie und ihr Partner am fraglichen Morgen um 06.30 Uhr zusammen

aufgestanden seien und gefrühstückt hätten. Zwar sei das Radio gelaufen, aber

nicht bei lauter Lautstärke. Ihr Partner sei kurz nach 07.00 Uhr vor die

Eingangstür ihrer Wohnung gegangen um seine Schuhe anzuziehen. Bis zu diesem

Zeitpunkt sei kein Geschrei zu hören gewesen. Als sie noch an der Tür gestanden

sei, sei ein Geschrei losgegangen. Ihr Partner habe ihr im Nachhinein erzählt,

dass die Privatklägerin in ihr Telefon geschrien habe, als er an ihr

vorbeigegangen sei. Diese Darstellungen – so der Berufungskläger – würden

erstaunen, da die Nachbarin weiter angegeben habe, dass das Haus ringhörig sei;

nur eine Woche vor ihrer Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft habe sie nachts

einen Streit zwischen der Privatklägerin und deren Tochter von ihrer Wohnung

aus gehört. Auch der Partner, D____, habe bestätigt, dass er Lärm im

Eingangsbereich von der Wohnung aus hören würde, an jenem Morgen jedoch nichts

gehört habe. Aber nicht nur die beiden Nachbarn, sondern auch der Sohn der

Privatklägerin habe angegeben nichts gehört zu haben, obschon er direkt hinter

der Tür am Türspion gestanden sei und zudem ausgesagt habe, dass er versucht

habe, etwas zu hören. Dies widerlege, dass die Privatklägerin sich mit Händen

und Füssen gewehrt und so laut sie konnte geschrien habe. Zudem sei die

Privatklägerin gemäss den Angaben des Nachbarn im Treppenhaus gestanden und

habe telefoniert als er die Liegenschaft kurz nach 07.00 Uhr verlassen habe.

Sie habe ihn weder gegrüsst noch habe sie ihn angesprochen. Sie sei nur etwas

aufgeregt gewesen. Dies erstaune, sei doch zu erwarten gewesen, dass sie sich

an den Nachbarn gewendet hätte, wenn sie soeben vergewaltigt worden wäre (Plädoyer

Berufungsverhandlung S. 8–11, Akten S. 1508–1511).

7.3.2.2 Vorweg

ist in Bezug auf die Aussagegenese der Nachbarin zu erwähnen, dass diese nicht

als neutral erachtet werden kann. So gab sie selbst zu Protokoll, dass das

Verhältnis zwischen ihr und der Privatklägerin, nachdem es anfänglich noch gut

gewesen sei, immer schlimmer geworden sei (JugA-Akten VJ.[...] S. 1084 f.,

Akten S. 1459; Akten S. 1562 f.). Der nachbarschaftliche Streit

zwischen der Nachbarin und der Privatklägerin ging so weit, dass sowohl der

Privatklägerin als auch der Nachbarin das Mietverhältnis von der

Liegenschaftsverwaltung gekündigt worden ist (vgl. Akten S. 1456) – auch

wenn die Nachbarin dies anders sieht (vgl. hierzu allerdings die Ausführungen

anlässlich der Berufungsverhandlung, Akten S. 1562 f. sowie 1564). Entgegen

der Auffassung des Berufungsklägers spielt es dabei keine Rolle, dass die

Kündigung erst nach dem in Frage stehenden Vorfall erfolgte, wird doch aus der

Kündigung ersichtlich, dass diese lediglich den Höhepunkt ihres Streits darstellte.

Gemäss Aktennotiz der Verteidigerin des Telefongesprächs mit der Nachbarin vom

28. August 2020 ist die Nachbarin darüber hinaus auch überzeugt, dass die

Privatklägerin nicht die Wahrheit sage. Vielmehr lüge sie, wenn sie den Mund

aufmache (Akten S. 1381). Mit dem Vorhalt konfrontiert, dass sie die

Privatklägerin als Lügnerin bezeichnet habe, nahm die Nachbarin keineswegs

Abstand von dieser Aussage, sondern gab vielmehr an, dass einige Dinge

vorgefallen seien, bei denen sie wisse, dass sie von ihr angelogen werde

(JugA-Akten VJ.[...] S. 1084 f., Akten S. 1459). Es ist somit klar,

dass bei der Würdigung ihrer Aussagen grösste Zurückhaltung geboten ist. Das

gleiche muss offensichtlich auch für ihren Lebenspartner gelten, unabhängig davon,

ob sein Verhältnis zur Privatklägerin thematisiert wurde.

7.3.2.3 Sodann

erweisen sich die Angaben der beiden Nachbarn in Bezug auf die Einwände des

Berufungsklägers zudem auch wenig glaubhaft. Dies wird insbesondere daraus

ersichtlich, dass ihre zeitliche Einordnung der Geschehnisse nicht mit den

objektiven Beweisen übereinstimmen. So gaben beide (und in Bezug auf die

Nachbarin über mehrere Befragungen) an, dass D____ die Wohnung an jenem Morgen

kurz nach 07.00 Uhr verlassen und um 07.13 Uhr das Tram genommen habe (vgl.

Akten S. 1380, 1557 f., 1563; JugA-Akten VJ.[...] S. 1076, Akten

S. 1459). Aufgrund des Zeitstempels der Videoaufnahme vom [...] ist jedoch

erstellt, dass sich der Vorfall im Windfang nach 07.10:03 Uhr und vor 07.17:07

Uhr zugetragen haben muss (vgl. E. 5.2.5 oben). Wenn demnach D____ um etwa

07.10 Uhr die Wohnung verlassen und das Tram um 07.13 Uhr auf der

gegenüberliegenden Strassenseite genommen hat, wie von diesem anlässlich der

Berufungsverhandlung ausgeführt (Akten S. 1557), dann traf er entweder

niemanden im Windfang an, oder aber er hätte alle drei Personen vorfinden

müssen. Ausgeschlossen ist bei ihrer Version jedoch, dass D____ die Privatklägerin

beim Absetzen ihres Notrufs um 07.17 Uhr alleine angetroffen hat. Daran ändern

auch die Erklärungsversuche mit Verweis auf die eingereichten Fahrpläne der

Verteidigerin nichts, wonach er allenfalls das spätere Tram um 07.28 Uhr

genommen haben könnte (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 1508).

Einerseits lässt sich dies nur schwer mit den Angaben von C____ vereinbaren,

wonach sie, kurz nachdem ihr Partner die Treppe runtergestiegen und bevor sie

zurück in ihre Wohnung gegangen sei, das Geschrei gehört habe, zum Windfang

hinuntergegangen sei und die Polizei sogleich eingetroffen sei (Akten

S. 1563–1565). Da der Notruf rund vier Minuten dauerte (E. 5.2.1 oben),

hätte D____ bei dieser Version mindestens 7 Minuten auf der gegenüberliegenden

Seite auf das Tram warten müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass er die

eintreffende Polizei wahrgenommen hätte. Insbesondere ist aber zu

berücksichtigen, dass D____ nicht nur zum Tram, sondern zum gesamten Ablauf am

Morgen relativ genaue zeitliche Angaben gemacht hat (vgl. etwa Akten S. 1559). Zudem

bestätigten sowohl C____ als auch D____ die konkreten Nachfragen anlässlich der

Berufungsverhandlung, ob er das Tram um 07.13 Uhr genommen habe, ausdrücklich

(Akten S. 1557 und 1563). Und selbst auf den unauflöslichen Widerspruch angesprochen,

nahm D____ nicht Abstand davon, das Tram um 07.13 Uhr genommen zu haben,

sondern meinte nur, er könne es sich nicht anders erklären (Akten S. 1558

f.). Es erscheint aus diesen Gründen mehr als fraglich, ob D____ die

Privatklägerin an jenem Morgen tatsächlich angetroffen hatte. Und selbst wenn D____

die Privatklägerin tatsächlich im Windfang – im Übrigen auch seinen Angaben

zufolge weinend – gesehen hätte, wendet die Vertretung der Privatklägerin zu

Recht ein (vgl. Akten S. 1585), dass nicht im Geringsten ersichtlich ist,

weshalb sich die Privatklägerin in dieser Situation an den Nachbarn hätte

wenden sollen, wenn sie bereits mit der Polizeinotrufzentrale am Sprechen

gewesen ist.

Auch in Bezug auf

die Ausführungen betreffend Ringhörigkeit der Liegenschaft sind die Aussagen

der beiden Nachbarn nicht überzeugend und teilweise widersprüchlich. C____ gab

zwar anlässlich ihrer Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft vom 2. Juni

2021 an, man höre es schon, wenn jemand «so» rumschreie, da sie noch eine alte

Wohnungstür habe (JugA-Akten VJ.[...] S. 1080, Akten S. 1459; Akten

S. 1563). Auf die konkrete Frage, wie gut Lärm vom Windfang bei

geschlossener Tür zum Treppenhaus zu hören sei, relativierte sie jedoch, dass

sie bei geschlossener Wohnungstür Personen im Windfang nicht höre; vielleicht,

wenn sie sich darauf konzentriere (JugA-Akten VJ.[...] S. 1083, Akten

S. 1459). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie demgegenüber zunächst

wieder an, dass das Haus ringhörig sei, nur um auf den Vorhalt ihrer Aussage

bei der Jugendanwaltschaft jedoch sogleich wieder zu relativieren, dass sie

nicht glaube, bei geschlossener Tür zum Windfang in ihrer Wohnung etwas zu

hören. Zu diesem unbeständigen Aussageverhalten passt, dass sie in der Folge auf

die Frage der Verteidigung, ob sie die Privatklägerin bei geschlossener

Wohnungstür hören könne, wenn sie im Windfang schreien würde, wieder angab,

dass es darauf ankomme, wie laut sie schreie; die Privatklägerin schreie aber

sehr laut, wenn sie loslege (Akten S. 1564 f.). Bezeichnenderweise folgte

diese Aussage nachdem sie mit ihrer früheren Angabe konfrontiert worden war,

wonach sie die Privatklägerin zwei Tage vor der Einvernahme bei der

Jugendanwaltschaft von ihrer Wohnung aus gehört habe, wie diese in ihrer

Wohnung geschrien habe, C____ jedoch betonte, dass sie das Geschrei lediglich

deshalb gut habe hören können, weil es Sommer sei und die Fenster geöffnet

gewesen seien (Akten S. 1564 f.; vgl. auch ihre diesbezügliche Aussage

anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2020, JugA-Akten VJ.[...]

S. 1080, Akten S. 1459). Die Angaben von C____ sind demnach wenig

stringent. Vielmehr ist ihre Antipathie gegenüber der Privatklägerin deutlich

spürbar. Dasselbe gilt in Bezug auf D____. Auch dieser gab zunächst an, dass

sie in ihrer Wohnung etwas hätten hören müssen, wenn im Windfang Lärm gemacht

worden wäre. Sie hätten alte Türen und ein altes Treppenhaus. Sie würden auch

hören, wenn jemand das Haus verlasse und die Tür laut ins Schloss fallen lasse

(Akten. S. 1559). Die Folgefrage, ob er denn die Privatklägerin bereits im

Treppenhaus beim Hinuntersteigen am Telefon sprechen gehört habe, verneinte er

indessen, da er sich nicht darauf geachtet habe, obschon er nur kurz zuvor

angab, dass die Privatklägerin «in lauter Form» telefoniert habe. Auf den

Widerspruch angesprochen, relativierte er, dass sie nicht schreiend telefoniert

habe, sondern lediglich «nicht in aller Ruhe» (Akten S. 1560). Nicht nur

sind seine Angaben unbeständig, vielmehr lassen sie sich auch nur schwer mit

der Version von C____ in Einklang bringen, wonach sie das Geschrei gehört habe,

kurz nachdem ihr Partner die Treppe nach unten gestiegen und noch während ihre

Wohnungstür oben offen gestanden sei (Akten S. 1563, 1564 f.).

Zusammenfassend sind

die Angaben der Nachbarn nach dem Gesagten nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der

Aussagen der Privatklägerin in Frage zu stellen. Insbesondere vermag der

Umstand, dass sie in ihrer Wohnung keine Schreie der Privatklägerin vernommen

haben, nicht zu widerlegen, dass sich die Privatklägerin im Windfang mit den Händen

und Füssen gegen den Berufungskläger und den jugendlichen Mitbeschuldigten

gewehrt und laut geschrien hat. Daran ändern auch die Angaben des Sohns der Privatklägerin

nichts, wonach dieser auch nichts vernommen habe, obwohl er versucht habe etwas

zu hören, befindet sich dessen Wohnung doch ein Stockwerk oberhalb der beiden

Nachbarn und verfügt diese über eine sanierte Wohnungstür (Akten S. 1570;

JugA-Akten VJ.[...] S. 1080, Akten S. 1459; vgl. zum Stockwerk

u.a. Akten S. 1559).

7.3.3

Schliesslich

moniert der Berufungskläger, dass die Aussagen des Sohnes der Privatklägerin bzw.

insbesondere der Umstand, dass sowohl sie als auch ihr Sohn sämtliche

gegenseitigen Whatsapp-Verläufe gelöscht hätten, gegen die Glaubwürdigkeit der

Privatklägerin spreche. Der Sohn habe mehrfach ausgesagt, dass er an jenem

Morgen WhatsApp-Kontakt mit seiner Mutter gehabt und namentlich kurz nach dem

fraglichen Vorfall eine Sprachnachricht von ihr erhalten habe. Dass bei einem

solchen Vorwurf die Chats, welche unmittelbar nach dem Ereignis ausgetauscht

worden seien, gelöscht würden, sei sonderbar. Dies umso mehr, als die Zeugin C____

angegeben habe, dass ihr der Sohn der Privatklägerin an jenem Morgen berichtet

habe, dass seine Mutter ihm geschrieben habe, dass sie noch Besuch nach Hause

bringe. Eine solche Nachricht würde auch erklären, weshalb der Sohn seinen

Angaben zufolge alle fünf oder zehn Minuten aus dem Fenster geschaut habe, ob

seine Mutter nach Hause komme (Berufungsbegründung Rz. 26 f., Akten S 1421;

Plädoyer Berufungsverhandlung S. 10 f., Akten S. 1510 f.).

Der Sohn der

Privatklägerin gab sowohl gegenüber der Polizei (vgl. Akten S. 184) als

auch anlässlich der förmlichen Befragungen (vgl. Akten S. 460, 467 f.,

1567 ff.) an, dass er an jenem Abend bzw. frühen Morgen mit der Privatklägerin

per WhatsApp in Kontakt gestanden sei. Auch die Privatklägerin bestätigte, dass

sie sich an jenem frühen Morgen gegenseitig geschrieben hätten (Akten S. 639,

669, 1205, 1575, 1578). Angesichts der Tatsache, dass der Sohn der

Privatklägerin zu Protokoll gegeben hat, er habe kurz bevor er in den Windfang

runtergegangen sei der Privatklägerin noch eine Nachricht gesendet (Akten

S. 184) bzw. eine Sprachnachricht von ihr erhalten, auf welcher sie am

Weinen gewesen sei (Akten 467 f., 1567 ff.), erstaunt es tatsächlich, dass

sowohl der Sohn als auch die Privatklägerin den gegenseitigen Chatverlauf

gelöscht haben. Dies umso mehr, als beim Mobiltelefon des Sohnes von rund 30

laufenden Chatverläufen nur jener mit der Privatklägerin und derjenige mit

einem weiteren Kollegen geleert waren (Akten S. 461, 471 und 482). Die

Erklärung des Sohnes, dass er mit diesen beiden Kontakten am meisten schreibe

und die entsprechenden Verläufe regelmässig lösche, um Speicherplatz zu

schaffen (Akten S. 1568, 1571), bzw. jene der Privatklägerin, dass sich ihr

Sohn vielleicht für ihre Nachrichten schäme (Akten S. 1210, 1575, 1578), mögen

zwar grundsätzlich plausibel erscheinen. Allerdings ist es dennoch auffällig,

dass die Verläufe offensichtlich just am Tag seiner Einvernahme geleert wurden

(Akten S. 461 und 471) und auch die Privatklägerin die Löschung ihrer

Daten mit benötigtem Speicherplatz begründete (vgl. Akten S. 667, 1205, 1575,

1578). Auch wenn die Umstände um die gelöschten Chatverläufe daher zweifelhaft

erscheinen, vermögen sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in

Bezug auf das Kerngeschehen im Windfang dennoch nicht in Frage zu stellen.

C____ gab zu

Protokoll, der Sohn der Privatklägerin habe ihr berichtet, dass die

Privatklägerin ihm geschrieben habe, dass sie noch jemanden nach Hause bringe.

Zudem soll der Sohn der Nachbarin an jenem frühen Morgen mitgeteilt haben, dass

sie bereits einmal vergewaltigt worden sei (Akten S. 1561; JugA-Akten VJ.[...]

S. 1079, 1086, Akten S. 1459). Abgesehen davon, dass, wie dargelegt, nicht

ohne Weiteres auf die Aussagen der Nachbarin abgestellt werden kann, bestünden

hinsichtlich der Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen im Windfang selbst

bei Vorhandensein einer entsprechenden Nachricht keine Zweifel. Zu berücksichtigen

ist zunächst, dass I____ anlässlich seiner Einvernahme angegeben hat, dass die

Privatklägerin ihn zweimal – vor dem «X___» und im «Y___» – zu sich nach Hause

eingeladen habe. Der Vorschlag, zusammen auf die Bartoilette zu gehen, sei

daraufhin von ihm gekommen (vgl. E. 5.3.5 oben). Es erscheint aus diesem Grund

nicht ausgeschlossen, dass die Privatklägerin tatsächlich eine entsprechende

Nachricht an ihren Sohn abgesetzt hat und liesse sich – da die Privatklägerin

wie dargestellt an die Geschehnisse mit I____ beinahe keine Erinnerung mehr hat

– auch die Löschung dieser Nachricht erklären. Letztlich kann diese Frage

jedoch offengelassen werden. Denn die Einladung(en) an den ihr völlig fremden I____

zeigt nämlich deutlich, dass die Privatklägerin, wie von ihr anlässlich der

indirekten Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2020 ausgeführt (Akten

S. 647 und 656), den Berufungskläger und den jugendlichen Mitbeschuldigten

auch mit ihren Kindern anwesend ohne weiteres in ihre Wohnung hätte nehmen

können, wenn sie dies gewollt hätte. Eine entsprechende Nachricht an den Sohn

der Privatklägerin würde im Gegenteil vielmehr zusätzlich die Angaben des

Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten entkräften, wonach die

sexuellen Handlungen im Windfang stattgefunden hätten, weil sie die beiden

Männer wegen ihrer Kinder nicht in die Wohnung habe nehmen wollen. Es ist nicht

im Geringsten ersichtlich, weshalb die Privatklägerin bei dieser Ausgangslage

die sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger und dem jugendlichen

Mitbeschuldigten (am für die Vornahme sexueller Handlungen sonderbaren Ort) im

Windfang der Liegenschaft ihrer Wohnung hätte vornehmen sollen und Gefahr zu

laufen, dass sie von einer Nachbarin oder einem Nachbarn dabei gesehen wird.

7.3.4 Die

Einwände des Berufungsklägers erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als

unbegründet. Insgesamt ist somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen

der Privatklägerin festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen

aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen

vorhanden ist (für eine Auflistung der Realkriterien vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17,

49 ff.). Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so

ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht

realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden

kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen

Erleben entsprechen.

7.4

Glaubhaftigkeitsprüfung

der Aussagen des Berufungsklägers

7.4.1

7.4.1.1 Der

Berufungskläger macht geltend, er habe stets gleichbleibend und stimmig

ausgesagt. Seine Aussagen betreffend die Tramfahrt seien bestätigt worden. In

Bezug auf den Weg vom Voltaplatz zur Wohnung der Privatklägerin und in Bezug

auf die sexuellen Handlungen seien zudem die Aussagen des Berufungsklägers und

jene des jugendlichen Mitbeschuldigten gegenseitig übereinstimmend und

beständig (Berufungsbegründung Rz. 28–32, Akten S. 1422 f.).

Es trifft zwar durchaus

zu, dass sich die Angaben des Berufungsklägers, wonach er die Privatklägerin im

«Y___» gesehen habe, sowie die Ausführungen des Berufungsklägers und des jugendlichen

Mitbeschuldigten betreffend die Tramverbindungen am fraglichen Morgen als richtig

erwiesen haben. Allerdings erscheinen diesbezügliche Falschangaben auch wenig zweckmässig;

vielmehr scheint der Berufungskläger der Auffassung zu sein, dass der Umstand,

dass die Privatklägerin mit einem fremden Mann auf einer Toilette sexuelle

Handlungen vollzogen hat, für seinen Standpunkt spricht, scheint er doch

verwundert, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall auf der Toilette mit I____

nun Anzeige gegen ihn erstattet habe (Akten S. 416, 1555; ferner auch

Akten S. 430: «Wenn sie tatsächlich Panik hatte, warum hatte sie dann

nicht auch Panik beim anderen Typen auf der Toilette»). Wie erwähnt, erscheint

es aufgrund der gemeinsamen Reise nach Portugal und der Zeit, welche verstrich,

bis sich der Berufungskläger bei der Polizei stellte, wenig verwunderlich, dass

die Versionen des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten zumindest

oberflächlich übereinstimmen. Umso mehr erstaunt, dass sich die Schilderungen

des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten jedoch in diversen

Punkten widersprechen. Das Strafgericht hob zunächst Widersprüche in den Aussagen

des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten betreffend den

Alkoholkonsum am fraglichen Abend bzw. frühen Morgen sowie die Frage, zu

welchem Zeitpunkt der Berufungskläger dem jugendlichen Mitbeschuldigten vom

Vorfall auf der Bartoilette mitteilte, hervor, welche vom Berufungskläger

grundsätzlich nicht bestritten sind (vgl. Berufungsbegründung Rz. 34,

Akten S. 1423 f.). Auf die zutreffenden Ausführungen kann daher verwiesen

werden (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Der Berufungskläger stützt

sich in dieser Hinsicht jedoch auf die Erwägung des Strafgerichts, wonach es

sich hierbei angesichts der Vorwürfe um derart zweitrangige Details handle,

dass eine Lüge hierüber nicht zweckmässig erscheine. Dies mag für sich

betrachtet durchaus zutreffen, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass

entweder die Angaben des Berufungsklägers oder jene des jugendlichen

Mitbeschuldigten nicht der Wahrheit entsprechen. Ausserdem ist zu

berücksichtigen, dass es sich dabei um Einzelheiten handelt, bei welchen es auf

der einen Seite nicht zu erwarten ist, dass eine vorgängige Absprache erfolgt, bei

welchen jedoch andererseits gegebenenfalls gewisse Rückschlüsse auf das eigene

Verhalten befürchtet werden könnten. In einer Gesamtbetrachtung passen die

Angaben des jugendlichen Mitbeschuldigten, dass er überhaupt keinen Alkohol

getrunken habe und erst nach dem Vorfall in Frankreich vom Vorfall auf der Bartoilette

erfahren haben will, denn auch zum Bemühen, sich selbst in ein positives Licht

zu rücken und die einseitigen Annäherungsversuche der Privatklägerin zu

plausibilisieren (vgl. hierzu bereits E. 6.3.3 oben).

7.4.1.2 Es sind aber

noch weitere Widersprüche in ihren Aussagen auszumachen. Dies beginnt schon bei

der Darstellung ihrer persönlichen Beziehung. So gab der jugendliche

Mitbeschuldigte zu Protokoll, dass der Berufungskläger in der Zeit rund um den

fraglichen Vorfall zusammen mit ihm bei seinem Vater in Frankreich gewohnt habe

(vgl. Akten S. 1021 f.), während der Berufungskläger angab, den jugendlichen

Mitbeschuldigten nach dem Vorfall nach Hause begleitet zu haben, bevor er anschliessend

zu sich nach Hause gegangen sei, wobei er aber an keiner bestimmten Adresse gewohnt

haben will (E. 5.5.2.1 oben). Diese Ausführungen passen zum

Aussageverhalten des Berufungsklägers was das Verhalten nach dem Vorfall

anbelangt. Der Berufungskläger war sichtlich bemüht, das Verhältnis zum jugendlichen

Mitbeschuldigten zu relativieren. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf

die zutreffende Erwägung des Strafgerichts betreffend Abreise des

Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten nach Portugal zu

verweisen (angefochtenes Urteil S. 20). Die Angaben des Berufungsklägers

und des jugendlichen Mitbeschuldigten wiesen in dieser Hinsicht eklatante

Widersprüche auf; namentlich die Beteuerungen des Berufungsklägers, dass er alleine

und nur deshalb nach Portugal gereist sei, weil er in der Schweiz keine Arbeit

gehabt habe, erwiesen sich als falsch. Wie das Strafgericht hieraus zu Recht

schloss, sprechen die Umstände rund um die Reise nach Portugal klar dafür, dass

es sich um eine Flucht gehandelt hat. Vor dem Hintergrund dieser

Ungereimtheiten ist nicht im Geringsten ersichtlich, inwiefern der Umstand,

dass beide als Zweck der Riese die Verbringung des Autos nach Portugal

angegeben haben, diese Annahme entkräften soll (Berufungsbegründung Rz. 37, Akten

S. 1425).

Der

Berufungskläger wendet gegen die Annahme, dass die Reise nach Portugal nur als

Flucht verstanden werden könne, weiter ein, vor der Abreise am Sonntag sei er

zusammen mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten und dessen Tante im selben Club

bzw. in derselben Bar im Ausgang gewesen. Es sei vollkommen lebensfremd, dass

jemand, der tatsächlich ein Sexualdelikt begangen habe, am selben Abend wieder

in den Ausgang gehe, als wäre nichts geschehen (Berufungsbegründung Rz. 37,

Akten S. 1425). Es trifft zu, dass sowohl der Berufungskläger, der jugendliche

Mitbeschuldigte als auch die Tante des jugendlichen Mitbeschuldigten diese

Ausführungen machten (vgl. in Bezug auf die Tante Akten S. 1040). Zu

berücksichtigen ist jedoch, dass die Angaben der Tante des jugendlichen

Mitbeschuldigten mit grösster Zurückhaltung zu werten sind; aus ihrer

Einvernahme wird deutlich, dass sie sich sehr mit dem jugendlichen

Mitbeschuldigten verbunden fühlt und von dessen Unschuld überzeugt ist (vgl.

u.a. Akten S. 521, 525 ff.). Zudem wurde sie offensichtlich bereits vor

ihrer Einvernahme über den Vorfall und die Version der beiden Männer bestens

informiert (vgl. Akten S. 518 ff.). Auffällig ist weiter, dass die Tante – und

nicht etwa der Berufungskläger oder der jugendliche Mitbeschuldigte – ausgerechnet

jene Lokalität vorgeschlagen haben will um auszugehen, in welcher der

Berufungskläger am Vorabend die Privatklägerin auf der Bartoilette gesehen

hatte (Akten S. 528). Insgesamt sind die Angaben rund um den Besuch der

Lokalitäten vom Samstag, 1. Februar 2020, mit grossen Zweifeln behaftet. Abgesehen

davon wies das Strafgericht zutreffend darauf hin, dass die Medien erst am

Sonntag, 2. Februar 2020, vom Vorfall mit der Privatklägerin berichteten. Ausserdem

erregte diese Berichterstattung in der portugiesischen Community offenbar ein

grösseres Aufsehen (Akten S. 331 und 532), was eine Flucht am Sonntag umso plausibler

macht. Kommt hinzu, dass auch die Angaben des Berufungsklägers und des jugendlichen

Mitbeschuldigten, wann sie vom Umstand, dass sie polizeilich gesucht werden, erfahren

haben wollen, gänzlich unglaubwürdig sind. So gab der Berufungskläger an, am

Mittwoch, den 5. Februar 2020, als er bereits in Portugal gewesen sei, von

seiner Mutter erfahren zu haben, dass er polizeilich gesucht werde (Akten

S. 1195 f., auch S. 420). Die Angaben der Mutter seines Neffen, [...],

welche offenbar den telefonischen Kontakt zwischen dem Berufungskläger und dessen

Mutter herstellte, belegen indes, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des

Telefongesprächs bereits gewusst haben muss, dass ihm die Privatklägerin die

Vornahme sexueller Handlungen gegen ihren Willen vorwirft (Akten S. 331;

vgl. auch die Angaben der Mutter des Berufungsklägers Akten S. 490 f. und

497). Nicht nur mit diesen Angaben, sondern auch mit jenen des jugendlichen

Mitbeschuldigten sind die Ausführungen des Berufungsklägers nicht zu

vereinbaren. Der jugendliche Mitbeschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom

22. Juli 2020 (auch wenn er sich anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung nicht mehr richtig erinnern wollte und angab, er glaube am

vierten Tag danach davon erfahren zu haben [vgl. Akten S. 1200]) sehr präzise

an, dass er am Montag, 3. Februar 2020, noch vor dem Mittag, per Telefon von

seinem Vater erfahren habe, dass eine Anzeige von der Privatklägerin wegen Vergewaltigung

gemacht worden sei. Er und der Berufungskläger seien da gerade von Spanien nach

Portugal über die Grenze gefahren (Akten S. 1032). Selbst nach dessen

Darstellung erfuhr der Berufungskläger demnach nicht erst am Mittwoch von den

Vorwürfen, ist es doch unrealistisch, dass der jugendliche Mitbeschuldigte ihm eine

solche Information während der gemeinsamen Fahrt vorenthalten würde. Aber auch

die Angaben des jugendlichen Mitbeschuldigten können nicht der Wahrheit

entsprechen. Im gegen ihn geführten Strafverfahren reichte der jugendliche

Mitbeschuldigte ein Bild ein, welches ihn und den Berufungskläger im Auto zeigt

und welches am Montag, 3. Februar 2020, um 15.43 Uhr, in

Villefranche-sur-Saône in der Nähe von Lyon, Frankreich, geschossen wurde (vgl.

JugA-Akten VJ.[...] S. 867, Akten S. 1459). Am Vormittag des

3. Februar 2020 waren die beiden Männer damit noch bei weitem nicht in der

Nähe der spanisch-portugiesischen Grenze. Kurzum sind die Behauptungen des

Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten, was ihre Kenntnis vom

Vergewaltigungsvorwurf betrifft, nicht nur widersprüchlich, sondern vielmehr auch

widerlegt.

7.4.1.3 Das

Strafgericht hat schliesslich auch den Widerspruch in den Aussagen der beiden

Involvierten betreffend die Schreie der Privatklägerin beleuchtet.

Diese

Ungereimtheit in den Angaben wird vom Berufungskläger an sich nicht abgestritten

(Berufungsbegründung Rz. 35, Akten S. 1424), womit auf die

dahingehende Erwägung verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 19). Der

Berufungskläger bringt dagegen jedoch vor, dass die Bestreitung der Schreie durch

den jugendlichen Mitbeschuldigten lediglich dessen Glaubwürdigkeit beinträchtigen

könne, nicht jedoch seine, habe er doch stets angegeben, dass die

Privatklägerin plötzlich angefangen habe zu schreien. Dies mag an sich

zutreffen. Jedoch stützt sich der Berufungskläger in Bezug auf sämtliche

sexuellen Handlungen auf die Aussagen des jugendlichen Mitbeschuldigten, indem

er geltend macht, sie beide hätten gleichlautende und gleichbleibende Aussagen

getätigt (Berufungsbegründung Rz. 32, Akten S. 1423). Auch wenn es

isoliert betrachtet somit zutreffen mag, dass eine Falschaussage des jugendlichen

Mitbeschuldigten auch bei der Version des Berufungsklägers nachvollziehbar

erscheine, so ist dieser Widerspruch in ihren Angaben in der Gesamtheit der

Glaubhaftigkeitsprüfung dennoch ein weiteres Indiz dafür, dass ihre Version

betreffend die sexuellen Handlungen nicht der Wahrheit entspricht.

7.4.2 Abgesehen

von den dargelegten Widersprüchen zwischen ihren Angaben präsentiert sich auch

das jeweilige Aussageverhalten des Berufungsklägers und des jugendlichen

Mitbeschuldigten in Bezug auf das Kerngeschehen im Windfang nicht nur

lebensfremd und konstruiert, sondern teilweise auch in sich unschlüssig.

Bereits die

Entstehungsgeschichte ist reichlich unglaubwürdig. Unabhängig davon, dass die

Version des Berufungsklägers betreffend Zeitpunkt der Übergabe der

Telefonnummer nicht einheitlich war (vgl. E. 5.4.2.1 und 5.5.2.1 oben),

führte das Strafgericht zutreffend aus, dass es fraglich erscheint, weshalb die

Privatklägerin ihre Mobiltelefonnummer gegeben, eine Einladung für den

kommenden Tag ausgesprochen und den beiden Männern ihren Briefkasten und ihre

Wohnungsklingel gezeigt haben soll, nur um unmittelbar danach den sexuellen

Kontakt im Windfang initiiert zu haben. Auch die vom Berufungskläger wiederholt

dargestellte Abfolge mit dem Zeigen des Briefkastens und der Klingel ist nicht

nachvollziehbar. Wenn die Privatklägerin den beiden Männern tatsächlich zunächst

den Briefkasten im Windfang und danach die Klingel vor dem Haus gezeigt hätte, um

sich am Folgetag bei ihr treffen zu können, ist keine vernünftige Erklärung ersichtlich,

weshalb die beiden Männer danach erneut in den Windfang eingetreten sein

sollen, zumal der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte ihren

Angaben zufolge keinerlei Interesse an der Privatklägerin gehabt haben sollen und

es nur zu den sexuellen Handlungen gekommen sei, weil die Privatklägerin (im

Windfang) die Initiative beim jugendlichen Mitbeschuldigten ergriffen habe (vgl.

u.a. Akten S. 1196). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist

im Zusammenhang mit dem Vorgang des Zeigens des Briefkastens und der Klingel

auch sehr wohl ein Motiv für eine Falschaussage erkennbar. So versucht er

selbst mit diesen Ausführungen das angebliche Interesse der Privatklägerin an

den beiden Männern zu untermauern (vgl. Berufungsbegründung Rz. 39, Akten

S. 1425 f.). Sodann erscheint ferner auch die Schilderung, dass die

Privatklägerin die beiden Männer zu sich nach oben habe mitnehmen wollen, im

Windfang jedoch plötzlich gesagt habe, dass dies nicht gehe, nicht nachvollziehbar,

nachdem die Privatklägerin dem Berufungskläger doch bereits auf dem Weg zu

ihrer Wohnung mitgeteilt haben soll, dass sie erst am Folgetag um 16.00 Uhr

kommen sollen, da um diese Uhrzeit niemand bei ihr zuhause sei (vgl.

E. 5.4.2.1 oben). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen,

dass die konstante Behauptung des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin ihren

Sinneswandel damit begründet habe, dass ihre Kinder und ihre Mutter (resp. ihre

Schwester) in der Wohnung seien (vgl. E. 5.5.2.1 ff. oben), keine Stütze

in den Akten findet. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin,

insbesondere aber auch aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Nachbarin und

des Sohns der Privatklägerin, wonach sich die Nachbarin an jenem Morgen nach

dem Vorfall um die Kinder gekümmert habe, erstellt, dass die Kinder der

Privatklägerin alleine zuhause waren. Eine entsprechende Aussage der

Privatklägerin kann daher ausgeschlossen werden (Akten S. 1561 f., 1567,

1569; JugA-Akten VJ.[...] S. 1080, Akten S. 1459).

Auch in Bezug auf

die sexuellen Handlungen präsentiert sich das Aussageverhalten des

Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten nicht überzeugend.

Zunächst ist zu erwähnen, dass ihre Erklärung, weshalb es trotz mangelndem

Interesse ihrerseits zu den sexuellen Handlungen gekommen sein soll, äusserst

lebensfremd erscheint. Exemplarisch kann auf die Antwort des Berufungsklägers

auf die Frage verwiesen werden, weshalb er und der jugendliche Mitbeschuldigte

nicht gegangen seien, wenn sie nichts von der Privatklägerin wollten. Danach

meinte er, weil die Privatklägerin den Berufungskläger nicht habe gehen lassen;

sie habe den jugendlichen Mitbeschuldigten gepackt (vgl. E. 5.5.2.1 oben).

Diese Erklärung erscheint keineswegs stichhaltig. In dieser Hinsicht konnte

zudem bereits festgestellt werden, dass die Abstreitungen des Berufungsklägers

betreffend Interesse an der Privatklägerin als reine Schutzbehauptungen zu

betrachten sind (E. 6.3.4 oben). Sodann widerlegen die Ergebnisse der

Tatortbegehung die Angaben des jugendlichen Mitbeschuldigten, wonach er als

letzter in den Windfang eingetreten sei und die Liegenschaftstür offengelassen

habe, schliesst diese doch aufgrund des Türschliessers von selbst (vgl. E. 5.2.4

oben). Das Strafgericht wies zudem zu Recht darauf hin, dass die Angaben zum darauffolgenden

Ablauf der sexuellen Handlungen auch einer rein logischen Betrachtungsweise

nicht standhalten. Insbesondere lässt sich die Behauptung des Berufungsklägers,

dass er nicht mitbekommen haben will, ob der jugendliche Mitbeschuldigte zum

Orgasmus gekommen sei (vgl. zuletzt Berufungsbegründung Rz. 39, Akten S. 1425),

nicht mit seiner Version der Geschehnisse und den vorgefundenen Spuren in

Einklang bringen. Aufgrund seiner Schilderungen war die Privatklägerin

unmittelbar bevor sie sich zu Boden geworfen habe noch damit beschäftigt, ihn

oral zu befriedigen. Da der jugendliche Mitbeschuldigte – der Version des

Berufungsklägers folgend – Panik bekommen habe und aus dem Haus gerannt sei,

als die Privatklägerin sich zu Boden geworfen und geschrien habe, müsste das

Ejakulieren des jugendlichen Mitbeschuldigten in das Gesicht der Privatklägerin

somit – wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog – zeitlich während dem

Oralsex zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger anzusiedeln sein

(vgl. insbesondere seine Angaben anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, E. 5.5.2.2 oben). Auch nach den Schilderungen des jugendlichen

Mitbeschuldigten sei die Privatklägerin noch damit beschäftigt gewesen, den

Berufungskläger oral zu befriedigen, als er zum Orgasmus gekommen sei und er

die Liegenschaft verlassen habe (E. 5.5.3.1 oben). Dass der

Berufungskläger bei dieser Ausgangslage den Orgasmus des jugendlichen

Mitbeschuldigten nicht mitbekommen haben will, ist schlicht realitätsfremd und

kann auch nicht damit erklärt werden, dass der jugendliche Mitbeschuldigte

hinter bzw. aufgrund der Spurenauswertung wohl rechtsseitig von der

Privatklägerin stand und er selbst den Oralverkehr «am Geniessen» gewesen sei

(Berufungsbegründung Rz. 39, Akten S. 1425). Daran ändert auch nichts, dass der

Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung behauptet hat, das Licht

sei nach dem Sex des jugendlichen Mitbeschuldigten mit der Privatklägerin

ausgegangen (Akten S. 1556). Wie erwähnt, besteht die Liegenschaftstür

grösstenteils aus gewelltem Glas, weshalb es aufgrund der Strassenbeleuchtung

nicht stockdunkel gewesen sein konnte. Zudem musste der jugendliche

Mitbeschuldigte mit seinem Geschlechtsteil auch relativ nahe an das Gesicht der

Privatklägerin, und damit auch – der Version der beiden Männer folgend – zum Berufungskläger

gelangen. Selbst wenn das Licht demnach ausgeschaltet gewesen sein sollte, ist

es nicht denkbar, dass der Berufungskläger das Ejakulieren durch den jugendlichen

Mitbeschuldigten nicht mitbekommen hat.

7.4.3

Allgemein

sind die Darlegungen des Berufungsklägers und des jugendlichen Mitbeschuldigten,

was die sexuellen Handlungen anbelangt, knapp, farblos und sehr darauf bedacht,

diese einseitig von der Privatklägerin ausgehend zu schildern. So soll sie

zunächst die Hosen des jugendlichen Mitbeschuldigten und in der Folge ihre

eigenen Hosen ausgezogen haben, während der jugendliche Mitbeschuldigte sie

nicht einmal angefasst haben und auch der Berufungskläger lediglich unbeteiligt

danebengestanden sein soll. Sodann habe wiederum die Privatklägerin sich von

sich aus dem Berufungskläger zugewandt und dessen Hosen geöffnet (vgl.

insbesondere E. 5.5.2.1 und 5.5.3.1 oben). Auffallend ist, dass beide das

nur schwer mit einer Einvernehmlichkeit in Einklang zu bringende ins Gesicht

ejakulieren aus eigener Schilderung mit keinem Wort erwähnten. Vielmehr meinte

der Berufungskläger zunächst, dass keiner von beiden sexuelle Handlungen an

sich selbst vorgenommen habe, und dass es gelogen sei, dass der Privatklägerin

ins Gesicht ejakuliert worden sei. Nach dem Hinweis, dass Spermaspuren im

Gesicht der Privatklägerin sichergestellt werden konnten, meinte er plötzlich

und in unauflösliche Widersprüche mit seinen Aussagen betreffend den an ihm

angeblich ausgeführten Oralsex verfallend (vgl. E. 7.4.2 oben), als die

Privatklägerin sich auf den Boden gelegt habe, sei ihr Gesicht in der Nähe des

Geschlechtsteils des jugendlichen Mitbeschuldigten gewesen. Er wisse nicht, ob

dieser onaniert habe oder nicht (Akten S. 428 f.). Auch der jugendliche

Mitbeschuldigte stritt ab, der Privatklägerin ins Gesicht ejakuliert zu haben.

Bezeichnenderweise konnte auch er keine vernünftige Erklärung für die Spuren im

Gesicht der Privatklägerin liefern. Nachdem er zunächst noch genau zu Protokoll

geben konnte, dass sein Sperma auf den Boden, möglicherweise etwas auf ihren

Körper und vielleicht ein wenig auf ihren Arm gefallen sei (E. 5.5.3.1

oben), wurden seine Angaben, nachdem er mit den vorgefundenen Spuren

konfrontiert worden war, zunehmend ausweichender. So gab er anlässlich der Einvernahme

vom 6. August 2020 zwar noch an, auf den Boden ejakuliert zu haben, wo er

getroffen habe, wisse er aber nicht (E. 5.5.3.2 oben). Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte er lediglich noch, dass er nicht

wisse, wo sein Sperma gelandet sei, er denke aber auf dem Boden. Zu den

vorgefundenen Spuren im Gesicht schwieg er sich dagegen aus (E. 5.5.3.3

oben). Vor dem Hintergrund dieser äusserst platten Darstellungen des

Kerngeschehens spricht – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – der

Umstand, dass der Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte zu Nebensächlichkeiten

wie das Zeigen des Briefkastens und der Türklingel durch die Privatklägerin, bei

denen eine widerspruchsfreie Absprache im Vergleich einfach fallen dürfte, detailliert

berichteten, erst recht gegen deren Glaubhaftigkeit.

7.4.4 Schliesslich

spricht indiziell klar gegen die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers, dass von

ihm und dem jugendlichen Mitbeschuldigten bzw. aus ihrem Umfeld Einfluss auf

das Aussageverhalten diverser Personen genommen wurde resp. versucht worden

ist, Einfluss darauf zu nehmen. So wurde nicht nur auf die Tante des jugendlichen

Mitbeschuldigten eingewirkt (vgl. E. 7.4.1.2 oben), sondern wie bereits

erwähnt auch auf die Zeugin J____ (vgl. E. 6.3.3 oben), welche die

Intimitäten bei der Station an der Dreirosenbrücke hätte bestätigen sollen.

Ausserdem wurde nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung offensichtlich auch

auf die Privatklägerin Druck ausgeübt, um das vorliegende Berufungsverfahren zu

beeinflussen (vgl. Akten S. 1325 ff.).

7.5

Ergebnis

der Aussagewürdigung

Insgesamt erweisen

sich die Aussagen des Berufungsklägers hinsichtlich des Kerngeschehens nicht

nur in vieler Hinsicht ungereimt, sondern stehen sie teilweise im Widerspruch

zu den Angaben des jugendlichen Mitbeschuldigten sowie in wesentlichen Teilen

auch zu den objektiven Beweismitteln. Seine Aussagen halten einer

Glaubhaftprüfung daher nicht stand. Die Privatklägerin hinterlässt dagegen

einen äusserst glaubhaften Eindruck. Ihre Ausführungen erfüllen eine Vielzahl

an Realkriterien und stehen mit den objektiven Beweisen in Einklang. Aus diesen

Gründen bestehen in Bezug auf das Kerngeschehen keine Zweifel, dass sich dieses

gemäss den Schilderungen der Privatklägerin abspielte.

8. Fazit der Sachverhaltsermittlung

Zusammenfassend

ist für das Appellationsgericht somit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift

erstellt, mit den Abweichungen, dass die Privatklägerin dem Berufungskläger und

dem jugendlichen Mitbeschuldigten auf dem Weg in Richtung Wohnung nicht

ausdrücklich mitteilte, dass sie niemanden in ihre Wohnung mitnehme. Vielmehr

kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auf dem Weg zur Wohnung noch zu

gewissen Annäherungen gekommen ist und der Berufungskläger und der jugendliche

Mitbeschuldigte im Zweifel davon ausgegangen sind, dass es bei der

Privatklägerin zuhause zu einvernehmlichen Sexualhandlungen kommen könnte. Erst

vor der Liegenschaft bzw. vor oder im Windfang eröffnete die Privatklägerin den

beiden Männern, dass sie niemanden in ihre Wohnung mitnimmt, woraufhin der jugendliche

Mitbeschuldigte die Privatklägerin von hinten festhielt und zu sich zog und die

beiden Männer in spontan konkludentem Zusammenwirken die in der Anklageschrift

geschilderten sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin

vorgenommen haben. Schliesslich ist zu korrigieren, dass die Privatklägerin die

Polizei nach dem Vorfall bereits um 07.17 Uhr – und nicht um 07.21 Uhr – requirierte.

9. Rechtliches

9.1 Die

Art. 189 und 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das

Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren

Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die

sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend

voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine

sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle

erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer

Gewalt. Das Gesetz erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von

psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der

Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige

Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.; BGer 6B_1149/2014 vom

16. Juli 2015 E. 5.1.2).

Gewalt im Sinne

von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung

gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als

zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit

körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine

körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen

und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine

überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem

Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die

Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen

Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung

geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste

Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird,

mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil 6B_1149/2014 vom

16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung

oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des

ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach

anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 129 f., 118 IV 52

E. 2b S. 54 f.; zuletzt: BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019

E. 3.2.2 f.).

9.2 In

rechtlicher Hinsicht hält der Berufungskläger – mit Ausnahme des Abstreitens

des Sachverhalts – der vorinstanzlichen Qualifikation nichts entgegen (vgl. Berufungsbegründung

Rz. 50–53, Akten S. 1430; vgl. auch Plädoyer Berufungsverhandlung S. 12,

Akten S. 1512).

Nicht zu

beanstanden sind zunächst die vorinstanzlichen Ausführungen zur

mittäterschaftlichen Begehung. Für die theoretischen Grundlagen der Mittäterschaft

und die Subsumtion kann auf die zutreffende Erwägung des Strafgerichts

verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 21 f.). An dieser Erkenntnis

ändert insbesondere auch nichts, dass vorliegend im Zweifel nicht davon

auszugehen ist, dass sich die beiden Männer auf dem Weg zur Wohnung der

Privatklägerin abgesprochen haben. Wie bereits das Strafgericht zutreffend

ausführte, illustrieren die vom Berufungskläger und dem jugendlichen

Mitbeschuldigten vorgenommenen Handlungen und der reibungslose Ablauf, dass sie

vor der Liegenschaft bzw. vor oder im Windfang zumindest den konkludenten

Entschluss fassten, die sexuellen Handlungen gegen den Willen der

Privatklägerin zu vollziehen.

9.3 Sodann

ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Einordnung der Handlungen des

Berufungsklägers als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB

sowie als versuchte Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 22 Abs. 1 StGB.

Indem der Berufungskläger

die Privatklägerin am Kopf und den Haaren nach unten zu seinem Geschlechtsteil

zog, dieses an und in den Mund drängte, wogegen sich die Privatklägerin wehrte,

hat sich der Berufungskläger des Nötigungsmittels der Gewalt bedient und sich

über den deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen der Privatklägerin hinweggesetzt.

Sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung sind

damit erfüllt.

Sodann hat der

Berufungskläger, indem er die Privatklägerin, nachdem der jugendliche

Mitbeschuldigte von ihr abgelassen hatte, zu Boden zerrte und versuchte, sich

auf sie zu legen und ungeschützt vaginal in sie einzudringen, sich der

versuchten Vergewaltigung schuldig gemacht. Der Berufungskläger hat nach seinen

Vorstellungen grundsätzlich alles getan, um zum gewünschten Erfolg zu gelangen.

Es misslang jedoch aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin. Zwar beliess es

der Berufungskläger bei diesen Versuchen und wandte insbesondere nicht noch

mehr Körperkraft und Gewalt auf, um zum Erfolg zu gelangen. Der Tatbestand der

versuchten Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22

Abs. 1 StGB ist jedoch zweifelsohne erfüllt.

9.4 Hinsichtlich

der sexuellen Handlungen des jugendlichen Mitbeschuldigten erwog das

Strafgericht, der erzwungene Vaginalverkehr stelle eine vollendete Vergewaltigung

nach Art. 190 Abs. 1 StGB dar, ungeachtet des Umstands, dass der jugendliche

Mitbeschuldigte dabei nicht zum Orgasmus gekommen sei. Die Ejakulation ins

Gesicht der Privatklägerin sei folglich nicht als eigenständige sexuelle

Nötigung zu betrachten, sondern als ein zu Ende führen der Vergewaltigung,

womit diese konsumiert werde. Der Berufungskläger sei demnach ausserdem der

Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen

(angefochtenes Urteil S. 22).

Zunächst nicht

zu beanstanden ist die Qualifikation des erzwungenen Vaginalverkehrs durch den jugendlichen

Mitbeschuldigten als Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB. Dass

der Vaginalverkehr unter Verwendung von Nötigungsmitteln und klar gegen den

Willen der Privatklägerin erfolgte, steht aufgrund der

Sachverhaltsfeststellungen ausser Frage. Für die Erfüllung dieses Tatbestands

genügt sodann bereits das Einführen des männlichen Geschlechtsteils in den

Scheidenvorhof – wobei nur ein unvollständiges Einführen bereits reicht – oder

in den Anfang der weiblichen Scheide. Keine Rolle spielt es, dass der jugendliche

Mitbeschuldigte dabei nicht zur Ejakulation gekommen ist (Maier, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, 2019, Art. 190 StGB N 13 mit Hinweisen).

Der Tatbestand

der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB geht der sexuellen

Nötigung nach Art. 189 StGB als lex specialis grundsätzlich vor,

soweit der sexuellen Nötigung neben der Vergewaltigung oder einem

Vergewaltigungsversuch keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. diese nur eine

Begleiterscheinung darstellt. Realkonkurrenz ist hingegen anzunehmen, wenn es

zu einer Vielzahl von sexuellen Vorgängen kommt (Maier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019,

Art. 189 StGB N 81 mit Hinweisen). Es erscheint fraglich, ob der Schluss

des Strafgerichts, dass die Ejakulation ins Gesicht der Privatklägerin als vom

Tatbestand der Vergewaltigung konsumiert gelte, korrekt ist, oder ob nicht ein

zusätzlicher Schuldspruch zu prüfen gewesen wäre. Diese Frage kann indessen

offenbleiben, da lediglich der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil des

Strafgerichts erklärt hat und ein zusätzlicher Schuldspruch aufgrund des

Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) damit

ohnehin ausser Betracht fällt.

9.5 Zusammenfassend

ist der Berufungskläger damit der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung

sowie der sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen.

10. Strafzumessung

10.1 Das

Strafgericht hat eine Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren ausgesprochen. Zur

Begründung führt es aus, der Berufungskläger habe zwar mehrere Straftatbestände

erfüllt, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob gleichartige Strafen auszufällen seien,

die letzten Endes zu einer Gesamtstrafe zusammenzufügen seien. Allerdings seien

die Delikte derart gravierend, dass nur gerade eine Freiheitsstrafe als

mögliche Sanktionsart in Frage komme. Gleichzeitig würden die Handlungen derart

eng zusammenhängen, dass eine gesonderte Betrachtungsweise mit formeller

Anwendung des Asperationsprinzips als verfehlt erschiene. Vielmehr sei der

angeklagte Sachverhalt als Ganzes zu betrachten und sei von allem Anfang an

eine einzige Gesamtstrafe dafür auszufällen. Insgesamt wiege das Verschulden des

Berufungsklägers dabei schwer. In Bezug auf das objektive Verschulden sei zu

berücksichtigen, dass, obschon der Übergriff eher kurz gedauert habe und auch

nicht übermässig brutal gewesen sei, die Privatklägerin doch von gleich zwei

Männern sexuell missbraucht worden sei, womit sie ihre körperliche und

zahlenmässige Überlegenheit ausgenutzt hätten, und dies im Windfang ihres

eigenen Wohnhauses, den die Privatklägerin seither tagtäglich betreten müsse.

Aufgrund der langjährigen wenn auch oberflächlichen Bekanntschaft seien bei der

Privatklägerin dabei zu keinem Zeitpunkt Zweifel an den aufrichtigen Absichten

des Beschuldigten aufgekommen. Komme hinzu, dass die Privatklägerin durch den

Alkoholeinfluss nicht mehr über das volle Mass an Aufmerksamkeit und

Reaktionsfähigkeit verfügt haben dürfte, was sie zu vergleichsweise «leichter

Beute» gemacht habe. Zusätzlich erniedrigenden Charakter habe darüber hinaus das

Vorgehen des jugendlichen Mitbeschuldigten gehabt, als er der Privatklägerin

nach dem Vaginalverkehr auch noch ins Gesicht ejakulierte, wobei die Privatklägerin

dies später noch den requirierten Behörden habe präsentieren müssen und damit

auch rein äusserlich von der Vergewaltigung gezeichnet gewesen sei. Ihren

Aussagen und den von ihrer Vertreterin eingereichten Unterlagen sei denn auch

zu entnehmen, dass die Privatklägerin durch die Ereignisse nachhaltig

traumatisiert worden sei und noch immer psychisch beeinträchtigt sei. Zum

subjektiven Tatverschulden sei festzuhalten, dass der Berufungskläger das

Vertrauen der ihm seit vielen Jahren bekannten Privatklägerin, mit der er sich

zuvor noch unverfänglich über die Familie und die eigenen Kinder unterhalten gehabt

habe, schamlos ausgenutzt habe, um seine niederen Triebe gewaltsam

durchzusetzen. Neutral zu werten sei dagegen, dass er sich weder geständig noch

reuig gezeigt habe. Auch die Täterkomponente wirke sich neutral auf die

Strafzumessung aus (angefochtenes Urteil S. 22–24).

10.2

10.2.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (vgl. dazu

Trechsel/Thommen, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

In seinem

Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die

Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313

E. 1.2 S. 319; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2).

Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt

aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem

zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die

Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund

dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische

Strafe gegebenenfalls anhand täter-relevanter bzw. tatunabhängiger

Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62 f.).

10.2.2 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab vom Strafrahmen für das

schwerste Delikt auszugehen. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten

Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die schwerste Tat bzw.

Tatgruppe ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen

zu beurteilen sind (Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als

andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)

Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 233). In einem zweiten

Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104;

BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli

2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114

vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

10.3

10.3.1 Der

Berufungskläger ficht die Strafzumessung nicht explizit an, da er einen

vollumfänglichen Freispruch verlangt. Die Staatsanwaltschaft beantragt

demgegenüber die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und entsprechend eine

Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung.

Im Sinne einer

Vorbemerkung ist zum angefochtenen Urteil zunächst festzuhalten, dass die

Strafzumessung des Strafgerichts bereits aus formellen Gründen neu vorzunehmen

ist, da seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, weshalb und wie es in

Anbetracht der drei Schuldsprüche zu einer Strafe von 4 ¼ Jahren gelangt ist. Die

Strafzumessung der Vorinstanz erfüllt somit die Anforderungen nicht, welche die

bundesgerichtliche Rechtsprechung an eine transparente und nachvollziehbare

Festlegung der Strafe stellt. Das Strafgericht hat für die einzelnen Delikte

keine Einzelstrafen festgesetzt, sondern hat diese als Ganzes betrachtet, was

nicht zulässig ist (BGer 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3, 6B_712/2018

vom 18. Dezember 2019 E. 3.1). Es bestimmt die Strafe undifferenziert

und unzulässig aufgrund der Gesamtprüfung aller Delikte (BGE 144 IV 217 E. 4.1

S. 239; BGer 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Die Strafzumessung hat

vorliegend mithin anhand der bundesgerichtlichen Kriterien zu erfolgen, weshalb

für jedes Delikt zwecks Gesamtstrafenbildung vorgängig eine (hypothetische)

Einsatzstrafe festzusetzen ist.

10.3.2 Ebenfalls

bereits an dieser Stelle ist zu konstatieren, dass auch bei sog. gemeinsamer

Tatbegehung (Mittäterschaft) im Rahmen der Strafzumessung nicht auf eine

individuelle Wertung des Tatbeitrages des jeweiligen Mittäters verzichtet

werden kann. Hat das Gericht im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu

beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in

welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen (BGer 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013 E. 2.3.5; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 208; Mathys, a.a.O., Rz. 572). Wenn also

das Strafgericht ausführt, es sei besonders entwürdigend gewesen, dass der jugendliche

Mitbeschuldigte dem Opfer ins Gesicht ejakuliert habe, so ist dem voll und ganz

zuzustimmen, allerdings kann dieser Umstand bei der individuellen

Strafzumessung dem Berufungskläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, da es sich

(im Sinne eines Exzesses des Mittäters) um ein Tatelement handelt, auf welches er

keinen Einfluss gehabt hat. Dies ist bei der individuellen Verschuldensbewertung

des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Bei der individuellen Strafzumessung

völlig ausser Acht gelassen hat das Strafgericht ferner, dass sich der Berufungskläger

nach zwar anfänglicher Flucht den Ermittlungsbehörden freiwillig gestellt hat

und erst dieser Schritt eine Weiterführung und den Abschluss des

Strafverfahrens ermöglicht hat. Darin ist auch der Grund zu sehen, weshalb

gegen den getrennt verfolgten, jugendlichen Mitbeschuldigten noch nicht einmal

ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, da sich dieser erst viel später der

Strafverfolgungsbehörde stellte. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft

anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, wonach die Rückkehr teilweise

unfreiwillig gewesen sei, weil er in Portugal Probleme wegen einer

Auseinandersetzung mit seiner Frau gehabt habe (Akten S. 1241 f.), ändert daran

nichts, wiegen die vorliegenden Vorwürfe der gemeinsam begangenen

Vergewaltigung, der gemeinsam begangenen sexuellen Nötigung und der gemeinsam

begangenen versuchten Vergewaltigung weitaus schwerer.

10.3.3

10.3.3.1 Als

weitere Vorbemerkung ist festzuhalten, dass – auch wenn Vergleiche mit anderen

Urteilen für die konkrete Strafzumessung nur eine untergeordnete Rolle spielen

und das Gericht das Strafmass ungebunden und individuell nach dem Verschulden

des Täters festzusetzen hat (vgl. zum Ganzen Mathys,

a.a.O., Rz. 578 ff.) – das vorinstanzliche Strafmass verglichen mit

Strafen, die üblicherweise in Zusammenhang mit Sexualdelikten ausgesprochen

werden, ausgesprochen hoch ausfällt.

10.3.3.2 Als

Vergleichsfälle gemeinsam begangener Sexualdelikte sind folgende aufzuführen:

Am

5. November 2014 beurteilte das Obergericht des Kantons Thurgau einen Fall,

bei welchem sich vier Männer der mittäterschaftlich begangenen Vergewaltigung

und sexuellen Nötigung schuldig gemacht haben, indem sie ein 17-jähriges Opfer

nachts in ihrem Auto auf einen verlassenen Parkplatz im Industriequartier

fuhren. Die fünf Insassen unterhielten sich, rauchten Zigaretten und hörten

Musik. Zwei der anwesenden Männer nahmen in der Folge auf der Rückbank des

Fahrzeugs sexuelle Handlungen am Opfer gegen dessen Willen vor. Zunächst

umarmten sie es, bevor einer es küsste, seine Brüste ausgriff und es am Hals

und am Bauch streichelte. Gleichzeitig berührte der andere Mann das Opfer über

und später unter ihrer Trainerhose im Genitalbereich. Nachdem sie dem Opfer die

Hose und Unterhose ausgezogen hatten, streichelte der eine es im

Vaginalbereich, drang mit einem Finger in die Vagina ein und bewegte diesen

mehrere Minuten auf und ab. Der andere Mann forderte das Opfer auf, sein Glied

zu reiben und ihn oral zu befriedigen, wobei er nicht zum Samenerguss kam.

Vielmehr vollzog dieser daraufhin auf der Rückbank des Fahrzeugs den

Geschlechtsverkehr mit dem Opfer. Einer der weiteren anwesenden Männer filmte

die Handlungen auf der Rückbank teilweise mit seinem Mobiltelefon (vgl. BGer

6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 Sachverhalt,

E. 4.1 sowie 4.4). Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte die

vier Männer für diesen Vorfall zu jeweils bedingt zu vollziehenden

Freiheitsstrafen von 24, 18, 13 und 9 Monaten, welche im darauffolgenden

bundesgerichtlichen Verfahren unangefochten geblieben sind (BGer 6B_95/2015,

6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 Sachverhalt B und C).

In einem

Entscheid aus dem Jahr 2013 hatte das Bundesgericht eine Verurteilung wegen

gemeinsam begangener, mehrfacher Vergewaltigung und gemeinsam

begangener, mehrfacher sexueller Nötigung zu beurteilen, wobei diesem

Entscheid folgender Sachverhalt zu Grunde lag: Die beiden Beschuldigten

verbrachten mit weiteren zwei Kollegen den Abend in einem Spielkasino, wo einer

der Beschuldigten das Opfer kennenlernte. Gegen Mitternacht bot er sich an, das

Opfer nach Hause zu fahren. Um 01.50 Uhr verliessen sie das Kasino und fuhren

zusammen mit dem anderen Beschuldigten und zwei weiteren Personen auf einen

abgelegenen Parkplatz am Waldrand und hielten ein erstes Mal an. Ein zweites Mal

stoppten sie auf einem weiteren Parkplatz. Die beiden Beschuldigten haben das

Opfer anlässlich dieser beiden Stopps im Freien gemeinsam zu Geschlechts- und

versuchten Analverkehr mit dem ersten Beschuldigten und zu gleichzeitigem

Oralverkehr mit dem zweiten Beschuldigten genötigt und weitere sexuelle

Handlungen (Eindringen mit Fingern in die Scheide) gegen dessen Willen

vorgenommen. Überdies ist das Opfer auf dem Rücksitz des Autos während der

Fahrt verschiedentlich gemeinsam dazu gezwungen worden, den ersten

Beschuldigten oral zu befriedigen. Um ca. 03.15 Uhr haben sie das Opfer gehen

lassen, welches um ca. 03.40 Uhr von Anwohnern auf der Strasse

aufgegriffen wurde. Der erste Beschuldigten wurde dafür zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dieser focht, soweit ersichtlich,

den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen nicht an, weshalb

hinsichtlich der konkreten Strafzumessung nichts bekannt ist (BGer 6B_396/2012

vom 29. Januar 2013 Sachverhalt A und B). Die Einsatzstrafe des

beschwerdeführenden Beschuldigten, der «nicht die treibende Kraft bei den

Misshandlungen war», wurde mit drei Jahren veranschlagt und aufgrund der

gemeinsamen Begehung, der mehrfachen Tatbegehung und aufgrund von

Vorstrafen auf vier Jahre erhöht, was vom Bundesgericht als schuldangemessen

und bundesrechtskonform erachtet wurde (BGer 6B_396/2012 vom 29. Januar

2013 E. 4.3 ff.).

Schliesslich ist

auf das Urteil des Strafgerichts SG.2018.134 vom 31. Oktober 2018 zu

verweisen, bei welchem das Strafgericht eine Kettenvergewaltigung einer Frau

durch drei Männer zu beurteilen hatte, der eine Entführung und

Freiheitsberaubung der Frau sowie eine einfache Körperverletzung zum Nachteil

eines Mannes, welcher der Frau zu Hilfe gekommen war, voranging. Gemäss

Anklageschrift entführten die drei Männer das Opfer in einem Fahrzeug und

fuhren von [...] nach Basel. Während der Fahrt wurde das Opfer geschlagen, massivst

gewürgt und gezwungen, Betäubungsmittel zu konsumieren. In Basel angekommen,

wurde das Opfer von einem der Männer in dessen Zimmer gebracht, während die

anderen beiden in der Küche warteten. In der Folge vollzogen sie alle drei

hintereinander und ungeschützt den Geschlechtsverkehr mit dem Opfer. Dazwischen

musste das Opfer sich jeweils duschen (SG.2018.134 vom 31. Oktober 2018

S. 3 f.). Beurteilt wurde nur einer der Männer. Insgesamt wurde der

Beschuldigte für sämtliche Delikte unter Mitberücksichtigung seiner Vorstrafen

zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; isoliert betrachtet

erachtete das Strafgericht eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für das

erhebliche Tatverschulden der gemeinsam begangenen (Ketten-)Vergewaltigung als

angemessen (vgl. SG.2018.134 vom 31. Oktober 2018 S. 22 ff.).

10.3.3.3 Auch

wenn in den nachfolgend zitierten und kurz zusammengefasst dargestellten

Urteilen Sexualdelikte von Einzeltätern zu beurteilen waren, so sind diese für

die Beurteilung des vorliegenden Tatverschuldens, insbesondere was die Frage

des Tatvorgehens und der Intensität der Übergriffe angeht, ebenfalls durchaus

hilfreich:

Im Entscheid AGE

SB.2019.68 vom 21. August 2020 lockte der Täter das Opfer unter dem

Vorwand, dass man etwas trinken und sich unterhalten wolle, zu sich in die

Wohnung, wo es in der Folge über Stunden gefangen gehalten und sexuell

missbraucht wurde. Der Täter nahm während dieser Freiheitsberaubung

verschiedene sexuelle Handlungen am Opfer vor, angefangen bei der Berührung der

Brüste bis hin zur vaginalen Penetration mit den Fingern und der Zunge. Die

Vergewaltigung scheiterte nur an der vehementen Gegenwehr des Opfers. Bei der

Vornahme der sexuellen Handlungen setzte der Täter zudem starke Nötigungsmittel

ein, um dem Opfer seinen Willen aufzuzwingen, indem er es nicht nur festhielt,

sondern ihm Ohrfeigen gab, ihm mit Faustschlägen drohte (und später diese auch

austeilte) und ihm mehrmals den Weg aus dem Schlafzimmer versperrte. Das der

Gewalt des Beschuldigten ausgesetzte Opfer konnte sich der Situation auch nicht

entziehen, da der Täter zuvor die Wohnungstür verschlossen hatte und ein Sprung

vom Balkon in der Dunkelheit keine Fluchtmöglichkeit darstellte. Verurteilt

wurde der Täter wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Für das

mittelschwere bis schwere Verschulden wurde für die versuchte Vergewaltigung

eine Einsatzstrafe von 14 Monaten und für die sexuelle Nötigung eine

(hypothetische) Einsatzstrafe von 24 Monaten festgesetzt (E. 6.6.1 ff.).

Für sämtliche Delikte (versuchten Vergewaltigung, sexuelle Nötigung,

Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, Hehlerei sowie rechtswidriger

Aufenthalt) wurde der (vorbestrafte) Täter unter Berücksichtigung sämtlicher

relevanter Strafzumessungsfaktoren schliesslich zu 39 Monaten Freiheitsstrafe

sowie einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt.

Im Entscheid AGE

SB.2018.50 vom 30. August 2019 (im Rückweisungsverfahren ging es lediglich noch

um die Landesverweisung, vgl. AGE SB.2018.50 vom 11. Juni 2021) begab sich

der Täter zusammen mit dem Opfer nach einem Quartierfest zu sich nach Hause, wo

er es zunächst im Flur der Wohnung körperlich bedrängte, dann bäuchlings auf

sein Bett drückte, entkleidete und vergewaltigte. Nachdem das Opfer sich danach

zunächst wieder angezogen, aus der Wohnung ins Treppenhaus begeben und um Hilfe

geschrien hatte, zerrte er es in seine Wohnung zurück und vollzog an ihm auch

noch den Analverkehr (E. 2). Während der Vaginalverkehr schmerzfrei verlief,

von kurzer Dauer war und keine exzessive Gewalt angewandt wurde, fand der

Analverkehr ohne Verwendung von Gleitmitteln statt und gestaltete sich für das

Opfer äusserst schmerzhaft. Zudem wendete der Täter für den Vollzug des

Analverkehrs intensivere Gewalt auf, indem er zeitweilig auf dem Rücken des

Opfers kniete und dessen Arm im Sinne eines Polizeigriffs auf den Rücken bog.

Kommt hinzu, dass die sexuelle Nötigung von einem neuen Entschluss getragen war

und als Machtdemonstration bzw. als Bestrafung für die Auflehnung des Opfers

erachtet wurde. Bei einem leichten bis mittleren Verschulden hinsichtlich der

Vergewaltigung und einem mindestens mittleren Verschulden für die sexuelle

Nötigung erfolgte schliesslich eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten (E. 8.2.1 ff.). Dieses Strafmass wurde vom

Bundesgericht in Bezug auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich wegen

versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung, bei mittelgradig

aufgewendeter Gewalt u.a. durch Schläge, als zwar noch im zustehenden Ermessen

liegend, aber im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als eher hoch bewertet

(BGer 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 3.2.2 und E. 3.3.3).

10.4 Für

die Bemessung der Strafe ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt

auszugehen, was vorliegend derjenige der vollendeten Vergewaltigung ist, welcher

gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren

vorsieht und aufgrund der gemeinsamen Tatbegehung durch Art. 200 StGB auf

maximal 15 Jahre Freiheitsstrafe erweitert wird, während die Mindeststrafe

unverändert bleibt.

10.4.1 Ausgangspunkt

der Strafzumessung bezüglich der mittäterschaftlich begangenen Vergewaltigung

bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher

Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.

Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen

Strafrahmen bei einer Mindestfreiheitsstrafe von zehn Jahre beginnt,

vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen

Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,

SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

10.4.2 Die

objektive Tatschwere bemisst sich bei Vergewaltigungsdelikten primär nach den

eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkungen auf das Opfer (Mathys, a.a.O., Rz. 93; Wiprächtiger/Keller, a.a.O.,

Art. 47 StGB N 92; je mit Hinweis auf BGer 6S.199/2004 vom 27. April

2005 E. 3.1.2). Ferner gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Beschuldigte

seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb

sowie wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014 vom

28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2). Es geht

mithin um die Verwerflichkeit des Handelns (Wiprächtiger/Keller,

a.a.O., Art. 47 StGB N 107 ff.). Schliesslich hängt bei

Sexualdelikten die Verwerflichkeit der Tat auch vom Alter des Opfers ab. Je

jünger ein Opfer ist, desto grösser ist der Vorwurf an den Täter, sich dessen

Hilflosigkeit zunutze gemacht und sich über allfällige psychische Schäden des Opfers

hinweggesetzt zu haben (Mathys,

a.a.O., Rz. 103).

In Anbetracht

der vorgehenden Ausführungen ist zunächst in Übereinstimmung mit dem

Strafgericht zu Ungunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass der

Vorfall im Windfang des Wohnhauses der Privatklägerin, quasi im Vorzimmer der

eigenen vier Wände, stattgefunden hat, was zweifelsohne eine zusätzliche

Belastung für diese bedeutet hat. Zudem ist der Berufungskläger zusammen mit

dem jugendlichen Mitbeschuldigten im Hauseingang unvermittelt über die

Privatklägerin hergefallen, welche durch den Alkoholeinfluss nicht mehr über

das volle Mass an Reaktionsfähigkeit verfügte und sich deshalb nicht mit voller

Kraft zur Wehr setzen konnte. Die Privatklägerin wurde durch diesen Übergriff

somit regelrecht überrumpelt. In Bezug auf den Berufungskläger ist jedoch zu

berücksichtigen, dass sich sein Tatbeitrag in Bezug auf die vollendete

Vergewaltigung darin erschöpfte, dem jugendlichen Mitbeschuldigten zu

ermöglichen, vaginal in die Privatklägerin einzudringen und er die

Vergewaltigung nicht selber vollzogen hat. Das Verschulden des Berufungsklägers

für die gleichzeitig vollzogene sexuelle Nötigung wird nachfolgend separat beurteilt

(E. 10.5). Zudem wirkt sich leicht zu Gunsten des Berufungsklägers aus,

dass der jugendliche Mitbeschuldigte beim Übergriff die deutlich aktivere Rolle

einnahm. Er packte die Privatkläger von hinten und es war er, der sie

entkleidete. Erschwerend zu werten ist, dass der sexuelle Übergriff bzw.

sämtliche sexuellen Übergriffe ungeschützt stattfanden. Allerdings ist in

diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine allfällige (nachvollziehbare) Sorge

der Privatklägerin wegen einer Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten nicht nur

dem Vorfall im Windfang, sondern zusätzlich auch den ungeschützten sexuellen

Handlungen auf der Bartoilette mit I____ (vgl. Akten S. 443–446) zuzuschreiben

wäre. Hingegen ist neutral zu werten, dass der jugendliche Mitbeschuldigte

nicht in der Privatklägerin zum Orgasmus gekommen ist. Wie bereits erwähnt (E. 10.3.2

oben), kann dem Berufungskläger die nachgängige und zusätzlich entwürdigende

Ejakulation ins Gesicht der Privatklägerin nur in untergeordnetem Masse zum

Vorwurf gemacht werden. In die Verschuldensbewertung fliesst sodann ein, dass

die Nötigungshandlungen des jugendlichen Mitbeschuldigten und des

Berufungsklägers – etwa im Vergleich mit den zuvor genannten Beispielfällen – nicht

sonderlich gewalttätig ausfielen. Die Privatklägerin zog sich beim Vorfall denn

auch beinahe keine körperlichen Verletzungen zu – namentlich auch ihr Kopf, ihr

Kopfhaar und ihre Kopfhaut blieben unversehrt (vgl. E. 5.2.2 oben). Wie

das Strafgericht zutreffend ausführte, machten sich die beiden Männer vielmehr

ihre körperliche und zahlenmässige Überlegenheit zunutze. Es steht deshalb ausser

Frage, dass die gemeinsame Tatbegehung eine zusätzliche Belastung mit sich brachte,

dieser ist allerdings im Rahmen der Straferhöhung nach Art. 200 StGB

Rechnung zu tragen (Isenring, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 200 StGB N 6; dazu sogleich

E. 10.4.5). Aufgrund der Videoaufnahme des [...] ist ferner erstellt, dass

der gesamte Übergriff im Windfang ungefähr sechs bis maximal sieben Minuten

dauerte. Der Vergewaltigungsvorgang durch den jugendlichen Mitbeschuldigten war

somit – wiederum im Vergleich mit anderen Vergewaltigungsfällen – von relativ

kurzer Dauer, zumal innerhalb dieser sechs bis sieben Minuten noch der

Vergewaltigungsversuch des Berufungsklägers folgte. Zudem führte selbst die

Privatklägerin aus, dass der jugendliche Mitbeschuldigte nur wenige Male in sie

eingedrungen sei (vgl. E. 5.5.1.4 oben). Freilich soll, was nach der

mündlichen Begründung fälschlicherweise so verstanden wurde, damit nicht zum

Ausdruck gebracht werden, dass ein nur kurz andauernder sexueller Übergriff

beim Opfer keine schwere Traumatisierung nach sich ziehen kann. Bei der

Beurteilung des objektiven Verschuldens spielt es indessen eine Rolle, welchen

Aufwand der Täter für die Tatausführung betrieb, wie hartnäckig er seinen Plan

verfolgt hat, wie gewalttätig er dabei vorgegangen ist und wie lange sich der

Übergriff hingezogen hat (vgl. für die Dauer als Kriterium auch AGE SB.2020.44

vom 6. Januar 2021 E. 6.3.2; vgl. ferner auch AGE SB.2019.68 vom

21. August 2020 E. 6.6.1, SB.2015.28 vom 19. September 2016

E. 2.2.2). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der

Privatklägerin um eine im Tatzeitpunkt 33-jährige und sexuell erfahrene Frau

handelte. Dass die Privatklägerin – wie sie anlässlich der Berufungsverhandlung

ausführte (Akten S. 1579 f.) – noch heute wegen diesem Vorfall psychische

Probleme hat, ist nachvollziehbar. Die Privatklägerin scheint den Vorfall in

erster Linie zu verdrängen und sie will aus diesem Grund bis zur

Berufungsverhandlung auch keine professionelle Hilfe in Anspruch genommen haben

(Akten S. 1580). Entsprechend liegt dem Appellationsgericht im Gegensatz

zum erstinstanzlichen Gericht (vgl. Akten S. 1182 ff.) kein aktueller

Arztbericht vor, welcher es ermöglichen würde, die psychischen und allenfalls

physischen Folgen der Übergriffe besser einschätzen zu können. Schwierig bis

unmöglich ist die Einschätzung der Folgen des Vorfalls auf die berufliche

Entwicklung der Privatklägerin. Der Nachweis, dass die fehlende Motivation bzw.

Kraft für eine Ausbildung (Akten S. 1580) auf den vorliegenden Vorfall

zurückzuführen ist, ist unter diesen Umständen nicht zu erbringen, zumal die

Privatklägerin eigenen Angaben zufolge bereits vor dem Vorfall seit längerer

Zeit keiner Arbeit nachgegangen ist und mindestens seit dem Jahr 2017 von der

Sozialhilfe unterstützt wird (vgl. Akten S. 230 sowie Akten VT.[...],

Einvernahme zur Person vom 22. Mai 2017 S. 1).

10.4.3 In

Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist zunächst festzuhalten, dass der

Berufungskläger mit direktem Vorsatz handelte. Das Vorgehen des

Berufungsklägers war einzig von seinem Bestreben nach sexueller Befriedigung

getragen. Es handelt sich mithin um ein egoistisches Motiv, wobei dies

sexuellen Delikten immanent ist. Allerdings kann aufgrund des vorliegenden

Beweisergebnisses die vorinstanzliche Feststellung, dass der Berufungskläger

das Vertrauen der ihm seit vielen Jahren bekannten Privatklägerin schamlos

ausgenutzt habe, nicht bestätigt werden. Wie dargestellt, kann aufgrund der

gesamten Umstände nicht ausgeschlossen werden, dass es auf dem Weg von der

Dreirosenbrücke bis zum Wohnhaus der Privatklägerin zu gewissen Annäherungen

zwischen der Privatklägerin und den beiden Männern gekommen ist. Ebenfalls muss

im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger noch auf dem Weg

zum Wohnhaus hoffte, dass die Privatklägerin ihn und den jugendlichen Mitbeschuldigten

in ihre Wohnung nehmen und es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kommen könnte

(vgl. E. 6.2.5 und E. 8 oben). Es ist somit nicht erstellt, dass der

Berufungskläger die Sexualdelikte von langer Hand geplant und die

Privatklägerin einzig in Ausnutzung ihres Vertrauens bis zu ihrem Wohnhaus

begleitet hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er den Entschluss, die

sexuellen Handlungen gegen ihren Willen zu vollziehen, spontan und konkludent

mit dem jugendlichen Mitbeschuldigten fasste, nachdem die Privatklägerin ihm

und dem jugendlichen Mitbeschuldigten beim Windfang ihres Wohnhauses eröffnete,

dass sie alleine in die Wohnung gehe, und er erkennen musste, dass er sich

aufgrund des zuvor beobachteten Vorfalls auf der Bartoilette in der

Einschätzung, die Privatklägerin würde bereit sein, mit ihm einvernehmlichen

Sex zu haben, getäuscht hatte. Damit soll nicht zum Ausdruck gebracht werden,

dass die Privatklägerin ein Mitverschulden für die sexuellen Übergriffe trägt;

selbstverständlich hätte der Berufungskläger spätestens in jenem Zeitpunkt von

seinem Vorhaben Abstand nehmen müssen. Allerdings ist bei dieser Ausgangslage der

deliktische Wille des Berufungsklägers und damit auch seine kriminelle Energie

(vgl. hierzu Mathys, a.a.O.,

Rz. 148), welche er offenbarte, etwas weniger schwerwiegend einzustufen

als dies vom Strafgericht getan wurde. Ebenfalls kann aufgrund der durchaus

aktiveren Rolle des jugendlichen Mitbeschuldigten bei den sexuellen Übergriffen

der Auffassung der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung nicht gefolgt werden, dass der Berufungskläger den jugendlichen

Mitbeschuldigten kurz vor dessen Volljährigkeit auf die kriminelle Bahn

gebracht habe (Akten S. 1241).

10.4.4 Im

Ergebnis ist das Tatverschulden des Berufungsklägers für die vollendete

Vergewaltigung als knapp mittelschwer einzustufen, wobei eine Strafe von 24

Monaten als angemessen erscheint.

10.4.5 Verschuldens-

und damit straferhöhend wirkt sich die gemeinsame Tatbegehung aus. Gemäss Art. 200

StGB kann das Gericht die Strafe erhöhen, wenn eine strafbare Handlung gegen

die sexuelle Integrität gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt wird. Die

Strafe darf dabei das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte überschreiten und das Gericht ist dabei an das gesetzliche Höchstmass

der Strafart gebunden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen Strafschärfungsgrund

(BGer 6B_541/2015 vom 10. November 2015 E. 3.3.3; Isenring, a.a.O., Art. 200 StGB N

3), der vor allem im Hinblick auf gemeinsame Vergewaltigungen geschaffen wurde

und der auf Fälle sogenannter Gruppen- oder Kettenvergewaltigungen

zugeschnitten ist, da solche Delikte aufgrund der grossen Belastung für das

Opfer und der erhöhten Gefährlichkeit des Angriffs besonders gravierend sind

(BGE 125 IV 199 E. 2b S. 201 f. mit Hinweisen).

Der

Berufungskläger und der jugendliche Mitbeschuldigte haben die Vergewaltigung in

Mittäterschaft begangen, womit Art. 200 StGB zweifelsohne einschlägig ist

(Isenring, a.a.O., Art. 200

StGB N 9 ff.). Gemessen an allen denkbaren Konstellationen einer Gruppen-

oder Kettenvergewaltigung handelt es sich vorliegend allerdings um einen vergleichsweise

leichteren Fall. Weder wurde exzessive Gewalt auf die Privatklägerin ausgeübt,

noch dauerte der Vorfall lange an (vgl. für Vergleichsfälle bereits E. 10.3.3.2

oben). Es rechtfertigt sich vorliegend eine Erhöhung der schuldangemessenen

Strafe um einen Monat auf insgesamt 25 Monate.

10.4.6 Insgesamt

ist somit für die in Mittäterschaft begangene Vergewaltigung eine Einsatzstrafe

von 25 Monaten festzusetzen.

10.5 Es

ist sodann die hypothetische Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung

festzusetzen, welche einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren

oder Geldstrafe vorsieht (Art. 189 Abs. 1 StGB), wobei dieser aufgrund

der gemeinsamen Tatbegehung durch Art. 200 StGB wiederum auf maximal 15

Jahre Freiheitsstrafe erweitert wird.

10.5.1 Für

die theoretischen Grundlagen der Verschuldensbemessung kann auf E. 10.4.1

sowie 10.4.2 verwiesen werden. Da sich die sexuelle Nötigung in Form des

Hinunterdrückens des Kopfes der Privatklägerin und des Hineindrückens des

Geschlechtsteils des Berufungsklägers in den Mund der Privatklägerin zeitgleich

mit der Vergewaltigung durch den jugendlichen Mitbeschuldigten abspielte und

die Nötigungshandlungen des Berufungsklägers gleichzeitig beiden Delikten

diente, kann für die objektiven Tatkomponenten grundsätzlich auf die dortigen

Erörterungen verwiesen werden (E. 10.4.2 oben).

Ergänzend ist

zunächst zu berücksichtigen, dass der abgenötigte Oralverkehr bzw. das

Eindringen des Geschlechtsteils des Berufungsklägers in den Mund der

Privatklägerin eine beischlafsähnliche Handlung darstellt, welche in ihrem

Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich ist. Daher hat sich die Strafe für

eine solche Handlung grundsätzlich ebenfalls am Strafrahmen für eine

Vergewaltigung zu orientieren und darf nicht wesentlich niedriger ausfallen als

die Strafe, welche unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung

ausgesprochen würde (BGE 132 IV 120 E. 2.5 S. 126). Zu Gunsten des

Berufungsklägers ist jedoch zu berücksichtigen, dass er sein Vorhaben nicht sonderlich

hartnäckig verfolgte. Gerade im Vergleich mit der vollendeten Vergewaltigung

erscheint der abgenötigte Oralverkehr eine untergeordnete Rolle gespielt zu

haben. Dies wird denn auch aus den Ausführungen der Privatklägerin deutlich. So

war sie zunächst auch nicht in erster Linie wegen diesem Übergriff bestürzt, teilte

sie den Oralverkehr doch weder gegenüber der Einsatzzentrale noch gegenüber der

requirierten Polizei mit. Auch aus ihren weiteren Depositionen wird klar, dass sich

das Geschlechtsteil des Berufungsklägers nur sehr kurzzeitig in ihrem Mund

befand, als sie sich gegen die Griffe der beiden Männer zur Wehr setzte. Zudem

ist der Berufungskläger dabei nicht zum Samenerguss gekommen. Verglichen mit

anderen Fällen sexueller Nötigung durch Oralverkehr handelt es sich demnach um

einen nicht so intensiven Eingriff. Insgesamt ist bei diesem Übergriff von

einem gerade noch leichten, im Grenzbereich zu einem mittelschweren Verschulden

(innerhalb des Rahmens sexueller Nötigungen) auszugehen.

10.5.2 In

Bezug auf das subjektive Tatverschulden kann vollumfänglich auf die

Ausführungen betreffend den Schuldspruch wegen Vergewaltigung verwiesen werden

(E. 10.4.3 oben).

10.5.3 Das

Tatverschulden des Berufungsklägers für die sexuelle Nötigung wiegt insgesamt gerade

noch leicht, im Grenzbereich zu mittelschwer. Isoliert betrachtet rechtfertigt

sich dafür ein Strafmass von 16 Monaten. Auch bei diesem Delikt ist der

Strafschärfungsgrund nach Art. 200 StGB im Umfang von einem Monat zu

berücksichtigen (vgl. hierzu bereits E. 10.4.5 oben).

Insgesamt ist

für die sexuelle Nötigung somit eine hypothetische Strafe von 17 Monaten

einzusetzen. Beim diesem Strafmass fällt eine Geldstrafe von vornherein ausser

Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

10.6 Schliesslich

ist noch die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung

festzusetzen, welche grundsätzlich einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe

von 1 bis zu 10 Jahren vorsieht (Art. 190 Abs. 1 StGB), wobei das

Gericht aufgrund der nicht vollendeten Tat nicht an die Mindeststrafe gebunden

ist (Niggli/Maeder, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 22 StGB N 27). Auch bei der

versuchten Vergewaltigung erweitert sich der Strafrahmen aufgrund der gemeinsamen

Tatbegehung nach Art. 200 StGB auf maximal 15 Jahre Freiheitsstrafe.

10.6.1 Hinsichtlich

der theoretischen Grundlagen der Verschuldensbemessung kann wiederum auf

E. 10.4.1 sowie 10.4.2 verwiesen werden.

Weil die Vollendung

des Delikts in Bezug auf diesen Schuldspruch nicht eingetreten ist, fehlt es in

Bezug auf die Bemessung der objektiven Tatschwere an einem massgeblichen

Bewertungskriterium. Methodisch hat das Gericht darum in einem ersten Schritt

vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen und das Verschulden festzulegen.

Anschliessend hat es die Tatsachen, aufgrund deren die Vollendung nicht

eingetreten ist, zu würdigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der

hypothetischen (Erfolgs-)Strafe hängt beim Versuch von der Nähe zum

tatbestandsmässigen Erfolg ab. Je grösser die Wahrscheinlichkeit des

Erfolgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion. Zudem wird die

Strafreduktion durch die tatsächlichen Folgen der Tat bei der geschädigten

Person mitbeeinflusst (Mathys, a.a.O.,

Rz. 298 ff.; Wiprächtiger/Keller,

a.a.O., Art. 48a StGB N 24 f.; je mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung).

10.6.2 Für

die Bewertung der objektiven und subjektiven Tatschwere

kann

grundsätzlich auf die Erwägungen betreffend die vollendete Vergewaltigung

verwiesen werden, spielten sich doch sämtliche Delikte in derselben Örtlichkeit

und in rascher Folge ab (E. 10.4.2 f. oben).

Ergänzend fliesst

hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung ein, dass es in dieser zweiten Phase

beim Versuch des Berufungsklägers, in die Privatklägerin einzudringen,

lediglich der Berufungskläger war, welcher die Privatklägerin am Boden

festhielt. Der jugendliche Mitbeschuldigte war zwar noch anwesend, er war

jedoch damit beschäftigt, an seinem Geschlechtsteil zu manipulieren und der

Privatklägerin ins Gesicht zu ejakulieren. Entsprechend konnte sich die

Privatklägerin erfolgreicher zur Wehr setzen. Zudem blieb die Gewaltanwendung

des Berufungsklägers relativ gering und beschränkte sich auf ein Halten und den

Versuch, sich auf die Privatklägerin zu legen. Auch wenn die Privatklägerin ausführte,

dass der Berufungskläger mehrfach versucht habe, in sie einzudringen, dauerte

dieses Delikt zudem nur äusserst kurz an und fand sein Ende, nachdem der jugendliche

Mitbeschuldigte zum Orgasmus gekommen war.

Damit ist das

Tatverschulden für die versuchte Vergewaltigung noch als knapp leicht

einzustufen. Da trotz allem noch leichtere Fälle denkbar sind, rechtfertigt

sich – vor Berücksichtigung des Ausbleibens der Vollendung – die Festsetzung

einer schuldangemessenen hypothetischen (Erfolgs-)Strafe von 18 Monate

Freiheitsstrafe. Auch bei diesem Delikt ist diese Strafe aufgrund der

gemeinsamen Begehung nach Art. 200 StGB im Umfang von einem Monat zu

erhöhen (vgl. hierzu bereits E. 10.4.5 oben).

10.6.3 Dass

es bei der Vergewaltigung im Versuchsstadium geblieben ist, ist nur dem Umstand

geschuldet, dass der jugendliche Mitbeschuldigte die Privatklägerin nicht mehr

festgehalten hat, und es der Privatklägerin möglich wurde, sich vehement

körperlich gegen den Berufungskläger zu wehren, so dass es diesem nicht gelang,

mit seinem Glied in sie einzudringen. Der Berufungskläger hat sein Vorhaben in

der Folge wohl aufgrund von Furcht vor einer Entdeckung aufgegeben, haben sich

er und sein Begleiter doch im Hauseingang eines Wohnhauses befunden und musste man

aufgrund der Schreie und der Abwehrversuche der Privatklägerin befürchten, dass

eine Nachbarin oder ein Nachbar auf sie aufmerksam werden könnte. Nichtsdestotrotz

ist zu berücksichtigen, dass es dem Berufungskläger durchaus möglich gewesen

wäre, seinen Versuch unter Anwendung von grösserer Gewalt fortzusetzen. Wie

vorgehend dargelegt, beschränkte sich seine Gewaltanwendung trotz der fehlenden

physischen Unterstützung durch den jugendlichen Mitbeschuldigten auf ein Festhalten

und den Versuch, sich auf die Privatklägerin zu legen. Entsprechend trug die

Privatklägerin denn auch körperlich kaum Verletzungen davon. Der

Berufungskläger ging bei seinem Versuch demnach nicht besonders hartnäckig vor;

hierzu passt denn auch, dass bei der Privatklägerin keine Spuren des

Berufungsklägers vorgefunden wurden. Diesem Aspekt ist angemessen Rechnung zu

tragen, weshalb sich das Ausbleiben der Vollendung strafmindernd auswirkt. Die

hypothetische verschuldensangemessene Strafe ist daher gestützt auf

Art. 22 StGB um 6 Monate Freiheitsstrafe auf 13 Monate zu reduzieren.

10.6.4 Insgesamt

ist die hypothetische Freiheitsstrafe für die versuchte Vergewaltigung somit auf

13 Monate festzusetzen.

10.7

10.7.1 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen

Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

10.7.2 Es

besteht zwischen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der versuchten

Vergewaltigung ein enger zeitlicher (die drei Übergriffe dauerten maximal

sieben Minuten), sachlicher und situativer Konnex. Alle Angriffe richteten sich

gegen das identische Rechtsgut der sexuellen Freiheit. Was die vollendete

Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung angeht, erfolgten diese gleichzeitig

und auch die versuchte Vergewaltigung fand zeitlich unmittelbar im Anschluss an

die beiden Delikte statt. Insgesamt verringert sich ihr Gesamtschuldbeitrag dadurch

deutlich.

Es rechtfertigt

sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB

folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die vollendete

Vergewaltigung von 25 Monaten wird um 10 Monate für die sexuelle Nötigung und

um 7 Monate für die versuchte Vergewaltigung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

insgesamt 42 Monaten erhöht.

10.8 Was

die (allgemeinen) Täterkomponenten betrifft, ist über den Berufungskläger

bekannt, dass er am [...] in Portugal geboren wurde. Er ist eigenen Angaben

zufolge bei seinen Eltern und Grosseltern aufgewachsen und hat einen jüngeren

Bruder, der in der Schweiz lebt. Bis zur 5. Klasse besuchte er die

Primarschule in [...]. Mit 17 Jahren kam er zusammen mit seinen Eltern in die

Schweiz und arbeitete auf dem Bau. Seine Eltern leben mittlerweile in

Frankreich. In der Schweiz lernte er seine Frau kennen, mit welcher er vier

Kinder hat. Im Jahr 2012 zog er mit seiner Frau und seinen Kindern nach

Frankreich, wo sie bis 2018 lebten. Im Jahr 2018 kehrten sie nach Portugal zurück,

bevor der Berufungskläger im Jahr 2020 wieder nach Frankreich gezogen ist und

in der Schweiz als Grenzgänger gearbeitet hat. Von seiner Frau ist er

mittlerweile geschieden; sie lebt mit den Kindern in Portugal. Bei der

Befragung zur Person gab der Berufungskläger in gesundheitlicher Hinsicht an,

dass er «mindestens 6 Hernien» habe. Zudem befand er sich ungefähr im Jahr 2017

mehrere Monate in einer psychiatrischen Klinik in Frankreich wegen

Drogenmissbrauchs und suizidalen Gedanken (vgl. zum Ganzen: Einvernahme zur

Person, Akten S. 4 f.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung

S. 23 f., Akten S. 1215 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2–4,

Akten S. 1150–1552). Aufgrund der dargestellten persönlichen Verhältnisse ist

somit keine besondere Strafempfindlichkeit zu erkennen; diese sind vielmehr neutral

zu werten. Der Berufungskläger ist wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol oder Blutalkoholkonzentration) und

Verletzung der Verkehrsregeln vorbestraft und wurde zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 110.– (Probezeit 2 Jahre)

sowie zu einer Busse von CHF 1'400.– verurteilt (vgl. Akten S. 1459.2). Da

die Verurteilung aus dem Jahr 2016 datiert, es sich nicht um eine einschlägige

Vorstrafe handelt und der Berufungskläger zudem mit einer geringen Geldstrafe

sanktioniert wurde, wirkt sich die Vorstrafe nicht straferhöhend aus.

Ein Geständnis

kann dem Berufungskläger des Weiteren nicht zugutegehalten werden. So bestritt

er sämtliche Vorwürfe, was sein Recht ist. Auch äusserte er weder Bedauern noch

Reue über seine Taten. Auch in seiner abschliessenden schriftlichen

Stellungnahme bekundete er in erster Linie Mitleid mit sich selbst (vgl. Akten

S. 1522 ff.). Wie einleitend erwähnt, ist allerdings strafmindernd zu

berücksichtigen, dass der Berufungskläger sich nach seiner Flucht nach Portugal

am 12. Februar 2020 freiwillig in Begleitung seiner Verteidigerin der

Polizei stellte. Da Portugal seine Staatsangehörigen gemäss Erklärung Portugals

vom 12. Februar 1990 zu Art. 6 des Europäischen

Auslieferungsübereinkommens (EAUe, SR 0.353.1) nicht an die Schweiz ausliefert

(BGer 1B_107/2021 vom 22. März 2021 E. 2.3), wäre ein Strafverfahren

in der Schweiz nicht möglich gewesen, solange er sich in Portugal aufgehalten

hätte, resp. wäre gegebenenfalls ein Strafübernahmebegehren an Portugal zu

stellen gewesen (vgl. Art. 6 Ziff. 2 EAUe). In jedem Fall hat der

Berufungskläger dadurch wesentlich zur Verkürzung und letztlich zum Abschluss des

vorliegenden Strafverfahrens beigetragen, weshalb eine Strafminderung angezeigt

ist (vgl. in Bezug auf das Geständnis Mathys,

a.a.O., Rz. 363 ff.; Wiprächtiger/Keller,

a.a.O., Art. 47 StGB N 169 ff.; jeweils mit Hinweisen). Sie ist mit

insgesamt sechs Monaten zu veranschlagen und die Freiheitsstrafe folglich auf

36 Monate zu reduzieren.

10.9 Weitere

Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine auszumachen. Insbesondere

nicht strafmindernd in die Strafzumessung einzufliessen hat die gegenüber dem

Berufungskläger auszusprechende Landesverweisung (vgl. E. 11). Diese

beinhaltet zwar eine Strafkomponente, ihr Massnahmencharakter steht jedoch klar

im Vordergrund. So ist die Landesverweisung gemäss jüngerer bundesgerichtlicher

Rechtsprechung primär als sichernde Massnahme zu verstehen (vgl. zum Ganzen: SB.2019.74

vom 14. August 2020 E. 6.5 mit verschiedenen Hinweisen auf Literatur

und Rechtsprechung).

Der

Berufungskläger macht zwar geltend, dass dem Umstand Rechnung zu tragen sei,

dass das angefochtene Urteil vom 26. August 2020 erst am 13. Januar

2021 zugestellt und damit die Begründungsfrist nach Art. 84 StPO deutlich

überschritten worden sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1, Akten

S. 1501). Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht, sofern

es ein Urteil zu begründen hat, der beschuldigten Person und der

Staatsanwaltschaft innert 60 Tagen, ausnahmsweise innert 90 Tagen, das

vollständige begründete Urteil zu. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht

einwendet, handelt es sich hierbei um eine Ordnungsfrist, deren Missachtung die

Gültigkeit des Urteils nicht berührt. Die Nichteinhaltung kann

lediglich ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung

StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 84 N 6). Vorliegend sind

aber keine weiteren Indizien für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

ersichtlich. Der Vorfall ereignete sich am 1. Februar 2020. Bereits am

24. April 2020 erfolgte die Anklage beim Strafgericht, am 25. und

26. August 2020 folgte die erstinstanzliche Verhandlung und am 29. und

30. Juli 2021 findet die zweitinstanzliche Hauptverhandlung statt. Vor

diesem Hintergrund ist weder die Gesamtdauer des kantonalen Verfahrens von

unverhältnismässig langer Dauer, noch sind Perioden von nicht zu

rechtfertigender Untätigkeit erkennbar (vgl. hierzu Summers, in: Basler Kommentar,

2. Auflage, 2014, Art. 5 StPO N 8). Die

Überschreitung der Frist zur Zustellung des begründeten Strafurteils von etwas

mehr als zwei Monaten genügt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht,

um eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen (vgl. BGer

6B_202/2017 vom 23. August 2017 E. 3.3.3, 6B_176/2017 vom

24. April 2017 E. 2.2). Somit wirkt sich die Überschreitung der

Begründungsfrist nicht auf das Strafmass aus.

Sofern der

Berufungskläger darüber hinaus eine Strafminderung aufgrund der

Medienberichtserstattung über den Vorfall geltend machen möchte (Plädoyer

Berufungsverhandlung S. 1, Akten S. 1501), ist ihm schliesslich

ebenfalls nicht zu folgen. Berichterstattungen in den Medien können zwar grundsätzlich

geeignet sein, zu einer Vorverurteilung der beschuldigten Person zu führen, was

zu einer Strafminderung führen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

genügt es allerdings nicht, dass die Medien lediglich über einen Straffall

berichten, und zwar selbst dann nicht, wenn die Berichterstattung intensiv und

teils reisserisch ist. Die beschuldigte Person hat darzutun, inwiefern die

Berichterstattungen die Grundsätze der Unschuldsvermutung verletzten und sie

vorverurteilten (Mathys, a.a.O.,

Rz 387, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dies hat

der Berufungskläger vorliegend nicht getan. Auch in seiner persönlichen

Stellungnahme, welche er anlässlich der Berufungsverhandlung eingereicht hat,

macht er lediglich geltend, sein Ruf sei zerstört worden von den Medien, da

jeder glaube, was in den Zeitungen stehe, und er als Vergewaltiger abgestempelt

worden sei (vgl. Akten S. 1523). Auch wenn der Berufungskläger nicht auf

seine Ausführungen im vorinstanzlichen Plädoyer verwies, vermögen auch die

dortigen Verweise auf Passagen von vier Zeitungsartikeln, welche teilweise rund

4 Monate auseinanderliegen (vgl. Akten S. 1246 f.), nichts an dieser

Einschätzung zu ändern. Auch dass eine durchdringende und überdurchschnittlich

stark belastende Berichterstattung stattgefunden hätte, ist nicht ersichtlich

(vgl. dazu Mathys, a.a.O.,

Rz 388). Es mag zutreffen, dass das Gesicht von ihm in den (Online-)Zeitungen

veröffentlicht worden ist (vgl. die dahingehenden Ausführungen Akten S. 1523).

Soweit bekannt wurde dieses jedoch jeweils nur verpixelt abgedruckt und ohne

Nennung seines Namens. Durch seine Flucht nach Portugal hat der Berufungskläger

im Übrigen selbst dazu beigetragen, dass der Fall zusätzliches Medieninteresse

erfahren hat. Zusammengefasst ist eine Strafreduktion demnach nicht

gerechtfertigt.

10.10 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den

Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszufällen, an welche die

bislang ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige

Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird.

10.11

10.11.1 Bei

diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42

Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt

demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB.

Nach

Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise

aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend

Rechnung zu tragen. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe,

dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer

Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die

subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die

Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; AGE

SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5). Als Bemessungsregel für die Festsetzung

des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des

Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das

Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil ausfallen. Der unbedingte Strafteil darf das

unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGer 6B_1005/2017 vom

9. Mai 2018 E. 4).

10.11.2 Wie

bereits erwähnt, ist der Berufungskläger zwar wegen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln aus dem Jahr 2016 vorbestraft

(vgl. Akten S. 1459.2). Allerdings wurde er nicht zu einer Freiheitsstrafe

verurteilt, weshalb der teilbedingte Vollzug die Regel darstellt und der

unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine ungünstige

Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, 2019, Art. 42 N 38).

Das

Tatverschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der vorliegenden Schuldsprüche

ist keinesfalls als gering zu bewerten. Allerdings handelt es sich um das erste

Sexualdelikt, das er sich zu Schulden kommen liess; die einzige Vorstrafe ist nicht

einschlägig. Zudem wird über den Berufungskläger im vorliegenden Verfahren zum

ersten Mal eine Freiheitsstrafe verhängt, weshalb grundsätzlich davon

auszugehen ist, dass der Freiheitsentzug für den unbedingten Teil dieser Strafe

eine abschreckende Wirkung auf ihn haben dürfte. Völlig ausgeblendet werden

kann indes nicht, dass beim Berufungskläger bis zuletzt keine wirkliche Einsicht

in das Unrecht der Tat(en) auszumachen war. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass

der Berufungskläger vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten wiederum Alkohol

konsumiert hatte. Insofern lässt die Vorstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand, bei welchem ebenfalls eine qualifizierte Alkoholkonzentration im Spiel

war (vgl. Akten S. 1459.2), durchaus gewisse Bedenken hinsichtlich seinem Verhalten

unter der Wirkung von Alkohol aufkommen (vgl. in Bezug auf seinen Umgang mit

Alkohol auch die aktenkundigen Fotografien auf den Sozialen Medien, Akten

S. 254 ff.). Trotz dieser Zweifel kann dem Berufungskläger aufgrund einer

Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände keine ungünstige Legalprognose gestellt

werden. Es ist ihm somit der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu

gewähren.

10.11.3 Um

den Bedenken betreffend zukünftiges Wohlverhalten aber auch dem Verschulden in

genügendem Mass Rechnung zu tragen, wird der unbedingt vollziehbare Teil der

Strafe auf das gesetzlich höchstzulässige Mass von 18 Monaten festgesetzt

(Art. 43 Abs. 2 StGB). Der ausgestandene Freiheitsentzug wird gemäss

Art. 51 StGB auf die Strafe angerechnet. Ausserdem wird aufgrund der

leicht getrübten Legalprognose eine Probezeit von drei Jahren angeordnet

(Art. 44 Abs. 1 StGB).

11. Landesverweisung

11.1 Das

Strafgericht hat den Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs. 1

StGB für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen, wobei die

Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen wurde.

11.2 Das

Gericht verweist einen Ausländer, der wegen sexueller Nötigung oder

Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15

Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische

Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt

somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E.

3.1.3 S. 339). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch

gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt

wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108, 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; zum

Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).

Der Berufungskläger

ist portugiesischer Staatsangehöriger (Akten S. 3). Er wird auch

zweitinstanzlich wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB), sexueller Nötigung

(Art. 189 StGB) und versuchter Vergewaltigung (Art. 190 StGB i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB), allesamt Katalogtaten gemäss Art. 66a

Abs. 1 lit. h StGB, verurteilt. Die Voraussetzungen für eine

obligatorische Landesverweisung sind somit erfüllt.

11.3

11.3.1 Von

der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei kumulativen

Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob die

Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den Beschuldigten

bewirken würde. Andererseits ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an

der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am

Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich ist gegebenenfalls zu prüfen,

ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen

(vgl. zum Prüfungsschema de Weck,

OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Die

Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.

Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338, E. 3.3.1 S. 340, BGer

6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt

sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a

Abs. 2 StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den

«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR

142.201) heranziehen wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 144 IV 332 E.

3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, 6B_689/2019 vom

25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der

(persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse,

unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen

Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand

und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind

strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr,

wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen

(vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl.

de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB

N 21). Ein besonderes Gewicht hat bei der Abwägung auch der Umstand, dass eine

Person in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), auch wenn diese

Tatsache nicht per se die Landesverweisung unverhältnismässig macht (BGE 144 IV 342 E. 3.3.3 S. 332).

11.3.2

Ob

eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht.

Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich

gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB

aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag (die Kriterien der EMRK

werden regelmässig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein), wie das Freizügigkeitsabkommen

(FZA, SR 0.142.112.681), einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung

bildet (vgl. BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019

vom 23. April 2020 E. 3.6.4, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1,

6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E.

2.4.2).

11.4 Wie

bereits unter den Täterkomponenten ausgeführt (vgl. E. 10.8), ist über den

Berufungskläger bekannt, dass er am [...] in Portugal geboren wurde. Erst mit

17 Jahren migrierte er zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz. Seine

prägenden Lebensjahre verbrachte der Berufungskläger damit in seinem Heimatland

Portugal. In der Schweiz lernte er seine mittlerweile Ex-Frau kennen, mit

welcher er vier Kinder hat. Im Jahr 2012 zog er mit seiner Familie nach

Frankreich, wo sie bis 2018 lebten. Im Jahr 2018 kehrten sie nach Portugal zurück,

bevor der Berufungskläger im Jahr 2020 wieder in die Schweiz gekommen ist,

wobei er vor dem fraglichen Vorfall in Frankreich wohnte und in der Schweiz

einer Berufstätigkeit nachgegangen ist. Selbst unter Berücksichtigung seiner

erstmaligen Anwesenheit bis im Jahr 2012, lebte der Berufungskläger keine zehn

Jahre in der Schweiz, gemäss welchen nach der neueren ausländerrechtlichen

Rechtsprechung davon ausgegangen werden darf, dass die sozialen Beziehungen in

diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf, wobei selbst nach zehnjährigem Aufenthalt eine

aufenthaltsbeendende Massnahme möglich bleibt (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.;

6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5, 6B_48/2019 vom 9. August 2019

E. 2.6; AGE SB.2020.24 vom 26. März 2021 E. 7.5.1; jeweils mit

Hinweisen).

Der

Berufungskläger spricht trotz seinem knapp siebenjährigen Aufenthalt in der

Schweiz kaum Deutsch. So musste auch die Berufungsverhandlung mit Hilfe eines

Dolmetschers durchgeführt werden. Vielmehr spricht der Berufungskläger

Portugiesisch und ist – nicht zuletzt aufgrund seines zweijährigen Aufenthalts

vor seiner Rückkehr in die Schweiz bzw. nach Frankreich – mit den Gepflogenheiten

in Portugal vertraut. Er könnte sich bei einer Rückkehr rasch wieder in die

dortige Gesellschaft einfügen, zumal seine Ex-Frau und seine vier Kinder wieder

in Portugal weilen. Im Zusammenhang mit seinen Familienverhältnissen hat

bereits das Strafgericht zutreffend ausgeführt, dass keine engen Beziehungen zu

hiesig ansässigen Familienmitgliedern bestehen. Zwar gab er anlässlich der

Einvernahme zur Person noch an, dass seine Eltern in Basel leben würden (Akten

S. 5). Anlässlich der erst- sowie der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung

führte er jedoch aus, dass sie mittlerweile in Frankreich lebten (Akten

S. 1215, 1551). Einzig sein Bruder ist in Basel ansässig (vgl. Akten

S. 314), allerdings pflegt er zu diesem kein gutes Verhältnis. Auch den

Angaben des Berufungsklägers zufolge hat er mit Ausnahme der Eltern seiner

Ex-Frau keinerlei familiären Beziehungen zur Schweiz (Akten S. 1551 f.). Familiäre

Verhältnisse, welche unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen

würden, pflegt der Berufungskläger in der Schweiz somit nicht (vgl. hierzu BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233, 144 II 1 E. 6.1 S. 12; BGer 6B_186/2020 vom

6. Mai 2020 E. 2.3.2, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1).

Nach Prüfung der

relevanten Kriterien erfüllt der Berufungskläger somit die Voraussetzungen für

die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles offensichtlich nicht. Wird

das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines

persönlichen überwiegenden Interesses. Da schliesslich auch keine medizinischen

Gründe entgegenstehen, ist eine Landesverweisung grundsätzlich anzuordnen.

11.5 Abschliessend

gilt es zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung

entgegenstehen.

11.5.1 Der

in der Schweiz vor dem fraglichen Vorfall arbeitstätige Berufungskläger kann

sich als portugiesischer Staatsangehöriger grundsätzlich auf das FZA berufen.

11.5.2 Gemäss

Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten

Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Art. 5

Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht in einer

Weise restriktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen

Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist

anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht. Das FZA berechtigt

lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich

einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als

Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe

des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I

FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an

diese Konformitätsbedingungen gehalten. Bei der Einschränkung der Freizügigkeit

im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um

die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns. Nach der

(ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1

Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend

schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den

Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum

Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde

liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine

gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1

Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven

Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer

solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die

Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen

Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu

erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein

müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen

Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit

verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an

die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich

vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im

Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere

Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt.

Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen

Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und

Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des

Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe

niederschlägt; auch eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende

Massnahme rechtfertigen, wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGer

6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, mit zahlreichen Hinweisen auf

die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

11.5.3 Der

Berufungskläger wird vorliegend der vollendeten und versuchten Vergewaltigung

sowie der sexuellen Nötigung schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe

von 3 Jahren verurteilt. Es handelt sich mithin um schwerwiegende Delikte,

welche die sexuelle Integrität tangieren, und bereits für sich ein öffentliches

Interesse an der Wegweisung begründen. Im vorliegenden Fall wurde in Bezug auf

die (vollendete) Vergewaltigung ein knapp mittleres, in Bezug auf die sexuelle

Nötigung ein gerade noch leichtes, im Grenzbereich zu einem mittelschweren und in

Bezug auf die versuchte Vergewaltigung ein gerade noch leichtes Verschulden

festgestellt, wobei sich das jeweilige Verschulden aufgrund der gemeinsamen

Begehung noch leicht erhöht. Zwar ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts

nicht erstellt, dass die Sexualdelikte geplant gewesen waren. Dies ändert

jedoch nichts daran, dass der Berufungskläger die sexuelle Selbstbestimmung der

Privatklägerin nicht respektierte und sich triebgesteuert über diese

hinwegsetzte, um sexuelle Befriedigung zu erhalten. Art und Ausmass der

Deliktsbegehung lassen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch den

Schluss zu, dass der Berufungskläger künftig die öffentliche Sicherheit oder

Ordnung stören wird. Der Berufungskläger hat die Vorwürfe zudem bestritten und

entsprechend keine Reue gezeigt. Der Berufungskläger lässt keinerlei Einsicht

in das Unrecht der von ihm verübten Delikte erkennen, was durchaus Bedenken

weckt, dass ähnlich gelagerte Straftaten sich wiederholen könnten. Diese

Bedenken werden durch die Vorstrafe wegen Trunkenheit am Steuer insofern

unterstrichen, als dass der Berufungskläger auch vor dem vorliegenden Vorfall

Alkohol konsumiert hatte und zudem bekannt ist, dass Alkohol eine enthemmende

Wirkung hat. Auch wenn dem Berufungskläger insgesamt keine ungünstige

Legalprognose i.S.v. Art. 43 Abs. 1 StGB gestellt werden kann, bleibt

damit ein gegenwärtiges Rückfallrisiko im Sinne des FZA bestehen, welches, angesichts

dessen, dass dieses Risiko eine Verletzung eines hohen Rechtsgutes (sexuelle Integrität)

beschlägt, genügt, um die Landesverweisung zu legitimieren (BGE 145 IV 364

E. 3.5.2 S. 371 f.).

11.5.4 Nach

dem Gesagten ist eine Landesverweisung auszusprechen. Deren Bemessung erfolgt

innerhalb des gesetzlichen Rahmens von fünf bis fünfzehn Jahre. Das

Strafgericht sprach eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren aus. Im

Lichte der tieferen Verschuldensbewertung durch das Appellationsgericht ist

diese Dauer zu reduzieren. Angesichts der fehlenden Bindung zur Schweiz, des

Verschuldens sowie der Schwere der Delinquenz erscheint eine Landesverweisung

für die Dauer von 6 Jahren als angemessen. Da es sich beim Berufungskläger um

einen portugiesischen Staatsangehörigen und damit um einen Unionsbürger der EU

handelt, wird die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der

N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen.

12. Zivilforderung

12.1 Das

Strafgericht verurteilte den Berufungskläger zur Bezahlung einer Genugtuung von

CHF 12'000.– an die Privatklägerin, wies deren Mehrforderung von

CHF 10'000.– dagegen ab. Es erwog, die beurteilten Delikte würden ohne

weiteres einen Anspruch auf Genugtuung begründen. Das Verschulden des Berufungsklägers

sei als schwer einzustufen und besonders belastend wirke sich aus, dass er das

Vertrauen der ihm seit langem bekannten Privatklägerin schamlos ausgenutzt habe.

Zudem sei verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Übergriff durch

gleich zwei Täter ausgeübt worden sei. In Bezug auf die konkreten Folgen für

die Privatklägerin sei anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

eindrücklich klargeworden, dass sie noch immer stark durch die Geschehnisse

beeinträchtigt sei. Einerseits habe sie in der Vergangenheit bereits mit

psychischen Problemen zu kämpfen gehabt, die nun wieder aufgeflammt seien,

andererseits falle es ihr besonders schwer, ihren Kindern gegenüber eine

unbelastete und voll funktionierende Mutter zu sein. Ausserdem werde sie nicht

zuletzt durch den Tatort, der im Eingang ihrer Wohnliegenschaft gelegen sei,

ständig an die Geschehnisse erinnert (angefochtenes Urteil S. 25).

12.2 Gemäss

Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) kann das Gericht bei

Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen

Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene

Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für

erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die

Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem

die Art und Schwere der Verletzung, das Ausmass und die Dauer der Schmerzen,

die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der

betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein

allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person sowie die Aussicht auf

Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. In der Regel

werden zum Vergleich Präjudizien beigezogen. Die Höhe der Summe, die als

Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht

errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2

S. 119). Dem Gericht kommt dabei ein grosser Ermessensspielraum zu (Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage,

Zürich 2020, N 394 ff., 403; Hütte,

Anleitung zur Ermittlung angemessener Genugtuungsleistungen im Zivil- und im

Opferhilferecht, in: Verein Haftung und Versicherung [Hrsg.], Personen-Schaden-Forum

2005, Tagungsbeiträge, Zürich 2005, S. 139, 147 f.).

12.3 Die

Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung liegen ohne Zweifel vor.

Mit der Tat hat der Berufungskläger die Privatklägerin erheblich in ihrer

körperlichen, sexuellen und seelischen Integrität verletzt. Wie aus der

vorliegenden Strafzumessung hervorgeht, ist das Verschulden des

Berufungsklägers im Gegensatz zur Beurteilung des Strafgerichts nicht als schwer,

sondern insgesamt knapp als mittelschwer einzustufen. Ferner kann, entgegen den

Ausführungen der Privatklägerin (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 5, Akten S. 1536),

dem Berufungskläger nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er ihre jahrelange

Bekanntschaft hinterhältig und rücksichtslos ausgenutzt hätte. Aufgrund dieser abweichenden

Bewertung des Verschuldens rechtfertigt sich eine Korrektur der

Genugtuungsforderung (vgl. zur Bedeutung des Verschuldens auch Kessler, in: Basler Kommentar, 7.

Auflage, 2020, Art. 49 OR N 16 mit Hinweisen).

Hinsichtlich der

Auswirkungen der Tat auf die Privatklägerin können ferner die Kriterien des

Leitfadens zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamts

für Justiz beigezogen werden. Gemäss diesen sind bei Sexualdelikten für die

Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz die direkten Folgen der Tat, der

Tathergang, die Begleitumstände sowie die Situation des Opfers zu

berücksichtigen. Für die Bewertung der direkten Folgen der Tat sind folgende

Kriterien massgebend: Intensität, Ausmass und Dauer der psychischen Folgen,

Dauer einer allfälligen Psychotherapie, Dauer einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit,

allfällige erhebliche Veränderung der Lebensweise, allfällige Lebensgefahr

inkl. deren Dauer, Auswirkungen der Tat auf das Berufs- oder Privatleben, allfällige

Ansteckung mit HIV, Hepatitis B/C oder dergleichen sowie der dazugehörige

Krankheitsverlauf, allfällige Schwangerschaft oder Verlust eines Fötus’. Beim

Tathergang und bei den Begleitumständen zu berücksichtigende Kriterien sind

eine qualifizierte Tatbegehung (durch bildliches Festhalten der Tat, Grausamkeit,

Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen), die Intensität

und das Ausmass der Gewalt, bei mehrfacher Tatbegehung der Zeitraum, die Dauer

und die Häufigkeit, die gemeinsame Tatbegehung durch mehrere Täterinnen oder

Täter, die Tatbegehung an einem geschützten Ort (Wohnung, Arbeitsplatz, Heim

etc.) oder die Ausübung von Druck auf das Opfer, damit es die Tat geheim hält. Bezogen

auf die Situation des Opfers ist schliesslich das Alter relevant (insbesondere

bei Minderjährigkeit), eine besondere Verletzlichkeit des Opfers (insbesondere

sexuelle Unerfahrenheit, kognitive oder psychische Einschränkung) oder ein

allfälliges Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnis, etwa bei sexuellen

Handlungen mit einem Kind (Leitfadens zur Bemessung der Genugtuung nach

Opferhilfegesetz des Bundesamts für Justiz vom 3. Oktober 2019 S. 15).

In Bezug auf die

direkten Folgen der Tat ist zunächst festzuhalten, dass es notorisch ist, dass

ein Delikt gegen die sexuelle Integrität, wie es vorliegend begangen worden ist,

psychische Folgen hat und seelischen Schmerz verursacht. Es ist

folglich nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nach wie vor mit den Folgen

der Tat zu kämpfen hat und insbesondere ihre Beziehung zu ihren Kindern

darunter leidet (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 9–13, Akten

S. 1537 f.). Im vorliegenden Fall liegt dem Gericht, wie bereits unter dem

Titel der Strafzumessung festgestellt, allerdings kein aktueller Arztbericht

vor, welcher sich zur Intensität und zum Ausmass der psychischen Folgen

äussert. Auch ist nicht bekannt, ob und in welchem Ausmass die Privatklägerin

seit dem erstinstanzlichen Urteil noch auf Schlaf- und Beruhigungsmedikamente angewiesen

ist. Aktuelle ärztliche Verschreibungen liegen nicht vor (vgl. die

eingereichten Unterlagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung Akten

S. 1182 ff.). Die Privatklägerin gab ferner bereits anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob sie noch in den

Ausgang gehe und Leute treffe, an, dass sie sich wieder ab und an mit Leuten

treffe (Akten S. 1206), sodass von einem vollkommenen Rückzug aus dem

sozialen Leben nicht auszugehen ist. Schliesslich wurde hinsichtlich der

Auswirkung der Tat auf die Arbeitsfähigkeit resp. die berufliche Ausbildung (Plädoyer Berufungsverhandlung Privatklägerin Rz. 14, Akten

S. 1538) bereits unter dem Titel der Strafzumessung darauf hingewiesen,

dass es – abgesehen davon, dass dem Gericht keine Unterlagen für die geplante

Ausbildung vorliegen – aufgrund der bereits vor dem Vorfall langjährigen

Arbeitslosigkeit der Privatklägerin nicht davon ausgegangen werden kann,

dass die Nichtanhandnahme der Ausbildung einzig auf den vorliegenden Vorfall

zurückzuführen ist (Akten S. 230; Akten VT.[...], Einvernahme zur Person

vom 22. Mai 2017 S. 1). In Bezug auf die Wohnungskündigung ist zudem festzuhalten,

dass diese keine direkte Folge der Tat ist. Vielmehr stellt diese lediglich

Folge eines länger währenden Streits zwischen der Privatklägerin und ihrer

Nachbarin dar (Akten S. 1456).

Was den

Tathergang und die Begleitumstände der Tat betrifft, ist zu konstatieren, dass

die Übergriffe nicht über die Gewalt, die einer Vergewaltigung inhärent ist,

hinausgegangen sind. Von den oben aufgeführten Kriterien sind vorliegend somit

einzig die Kriterien der gemeinsamen Tatbegehung und der Tatbegehung an einem

geschützten Ort (Tatort im Windfang der Liegenschaft ihrer Wohnung) erfüllt. Zu

berücksichtigen ist zusätzlich, dass aus dem Umfeld des Berufungsklägers offenbar

Druck auf die Privatklägerin ausgeübt wurde, um den Ausgang des vorliegenden

Berufungsverfahrens für ihn günstig zu beeinflussen (vgl. Akten S. 1325

ff.). Wegen Fehlens der entsprechenden Auszüge können die von der

Privatklägerin geltend gemachten Anfeindungen auf den Sozialen Medien hingegen nicht

berücksichtigt werden. Ebenfalls kann nicht von einer über ein übliches Mass

hinausgehende Medienberichterstattung gesprochen werden.

12.4 Aufgrund

der vorgehenden Erwägung sowie im Vergleich mit Genugtuungen, die bei anderen

sexuellen Übergriffen ausgesprochen wurden, erscheint die vorinstanzliche

Festsetzung der Genugtuung als zu hoch. In Anbetracht der dargestellten

Umstände und mit Blick auf Vergleichsfälle (AGE SB.2019.68 vom 21. August

2020 E. 8 und Dispositiv [CHF 7'500.–], SB.2018.50 vom

30. August 2019 (bzw. vom 11. Juni 2021) E. 10

[CHF 8'000.–], SB.2017.34 vom 26. November 2018 E. 5.1

[CHF 8'000.–]; vgl. ferner auch die Zusammenstellung Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter

1. Juni 2015, S. 10 ff.) rechtfertigt es sich, den

Berufungskläger zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 9’000.– zuzüglich 5 %

Zins seit dem 1. Februar 2020 zu verurteilen.

13. Kostenentscheid

13.1

13.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.

Der

Berufungskläger wird auch im Berufungsverfahren wegen Vergewaltigung,

versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt. Die

unterschiedliche Bewertung des Verschuldens und damit die Reduktion des

Strafmasses hat keine Auswirkungen hinsichtlich der dem Berufungskläger kausal

zuzurechnenden Verfahrenskosten. Daraus folgt, dass die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen sind.

Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten

in Höhe von CHF 19'758.30 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von

CHF 10'000.–.

13.1.2 Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger im

Strafpunkt unterlegen und hat im Sanktionspunkt teilweise obsiegt. Bei diesem

Ausgang rechtfertigt es sich, ihm vier fünftel der zu erhebenden Gerichtsgebühr

aufzuerlegen. Diese wird auf CHF 2‘500.– festgesetzt (§ 21 des

basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), wovon dem

Berufungskläger CHF 2’000.– überbunden werden. Hinzukommt die

Entschädigung der im Berufungsverfahren befragten Zeugen (3 x Zeugenpauschale

von CHF 30.–, Art. 167 und 422 StPO; § 7 Abs. 4 des

Entschädigungsreglements der Gerichte Basel-Stadt [SG 154.300]; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 422 StPO N 17).

13.2

13.2.1 Die

amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers, [...], hat mit der

Berufungserklärung die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das

Berufungsverfahren beantragt (Akten S. 1372). Dem Berufungskläger wurde

mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2020 die amtliche

Verteidigung gestützt auf Art. 132 sowie 130 lit. b StPO bewilligt (Akten

S. 50 f.). Eine notwendige Verteidigung, wie sie vorliegend gegeben ist,

wird grundsätzlich bis zum Abschluss eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens

gewährt. Da die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung weiterhin erfüllt

sind, hat die angeordnete amtliche Verteidigung auch im vorliegenden

Berufungsverfahren Geltung (BGer 6B_826/2018 vom 7. November 2018; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 134 N 3b mit Hinweisen). Die amtliche Verteidigerin des

Berufungsklägers ist somit aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit

Honorarnote vom 29. Juli 2021 macht sie einen Zeitaufwand von insgesamt 72,02

Stunden geltend (Akten S. 1518 ff). Dieser Aufwand erscheint angemessen.

Einzig der Stundenansatz für ihre Aufwendungen (CHF 280.–) und derjenige

der Volontärin bzw. juristischen Mitarbeiterin (CHF 190.–) ist übersetzt.

Dieser ist auf den amtlichen Ansatz zu reduzieren (§§ 20 f. des Reglements über

das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR,

SG 291.400]). Hinzuzurechnen ist der Aufwand für die zweitinstanzliche

Hauptverhandlung von 7,5 Stunden (inkl. Nachbesprechung und Wegpauschale) sowie

die geltend gemachten Auslagen und die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag

wird auf das Dispositiv verwiesen.

Da dem Berufungskläger

eine um 1/5 reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im

Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 4/5 des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

13.2.2 Mit

Verfügung der Instruktionsrichterin vom 1. März 2021 wurde der

Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren,

unter Beiordnung von [...] bewilligt (Akten S. 1396). Sie ist für ihre

Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf ihre Honorarnote abgestellt

werden kann (Akten S. 1540 f.). Hierzu werden 7,5 Stunden für die

Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung und Wegpauschale) zum Ansatz von

CHF 200.– hinzugezählt (§ 20 Abs. 2 HoR). Da die unentgeltliche

Vertreterin ihre Honorarforderung ohne Mehrwertsteuer beantragt, wird kein

entsprechender Betrag hierzu addiert. Für den Gesamtbetrag des Honorars wird

auf das Dispositiv verwiesen.

Da der Berufungskläger

auch im Zivilpunkt teilweise obsiegt, umfasst die Rückerstattungspflicht

bezüglich des Honorars der unentgeltlichen Vertretung im Falle einer

wirtschaftlichen Besserstellung 4/5 des zugesprochenen Honorars (Art. 138 Abs.

1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts

vom 26. August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

die Abweisung der Genugtuung im Betrag von CHF 10'000.–;

-

die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe des beigebrachten

Mobiltelefons an den Berufungskläger;

-

die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der beigebrachten

Kleider an die Privatklägerin;

-

das Belassen der Datenträger bei den Akten;

-

die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers und

der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner

Berufung der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung sowie der sexuellen

Nötigung (jeweils in gemeinsamer Begehung) schuldig erklärt und verurteilt zu 3

Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 12. Februar

2020, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 190 Abs. 1, 190

Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 189 Abs. 1 sowie Art. 43

Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 200 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a

Abs. 1 lit. h des Strafgesetzbuches für 6 Jahre des Landes

verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem nicht eingetragen.

A____ wird zu CHF 9’000.– Genugtuung zuzüglich 5 %

Zins seit dem 1. Februar 2020 an die Privatklägerin B____ verurteilt.

A____ trägt die Verfahrenskosten von

CHF 19'758.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.‒ für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigungen von insgesamt

CHF 90.–, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], werden

für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 15'769.– und ein Auslagenersatz

von CHF 244.05 sowie Wegspesen von CHF 175.– (ohne Mehrwertsteuer),

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'233.– (auf

CHF 16'013.05), somit total CHF 17'421.05 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 %

vorbehalten.

Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass,

Advokatin [...] wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs.

4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 5'030.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

A____ hat dem Appellationsgericht 80 % dieses Betrags zurückzuerstatten,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von

Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche

Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert

10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale

Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).