SB.2021.91
Verletzung der Verkehrsregeln
17. Juni 2022Deutsch18 min
Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu seinen Lasten und der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.91
URTEIL
vom 17.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch
[...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 31. Mai 2021
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2021 wurde A____ der Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden
ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 808.60 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 200.– auferlegt. Advokat [...] wurden aus der Strafgerichtskasse ein
Honorar von CHF 1’640.– (zuzüglich CHF 126.30 Mehrwertsteuer) und eine
Spesenvergütung von CHF 79.90 (zuzüglich CHF 6.15 Mehrwertsteuer)
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 301) wurde
vorbehalten.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (Berufungskläger) mit Schreiben vom 31. Mai 2021 durch
seinen Verteidiger Berufung anmelden und mit Schreiben vom 10. August 2021
Berufung erklären lassen. Der Berufungskläger beantragte, er sei vom Vorwurf
der Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen. Die Auferlegung der
Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu seinen Lasten und der
Vorbehalt betreffend die Kosten des amtlichen Verteidigers gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO seien aufzuheben. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des
Staates, wobei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche
Verteidigung mit [...] als amtlicher Verteidiger zu bewilligen sei. Diese wurde
dem Berufungskläger mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 17. September 2021
gewährt. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung
erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 28. Januar
2022 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten
Anträge begründet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 28. Februar 2022
die kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie die vollumfängliche
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
An der
Verhandlung vom 17. Juni 2022 ist der Berufungskläger auf Ersuchen seines
Verteidigers hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert
worden. In der Folge gelangte sein Verteidiger zum Vortrag. Für dessen
Ausführungen ist auf das Protokoll zu verweisen. Die fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und
-erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.
2.1
Gemäss
dem angefochtenen Urteil hat der Berufungskläger auf der Autobahn als Lenker
eines Mietwagens unvermittelt stark bzw. fast bis zum Stillstand abgebremst.
Dadurch fuhr ihm ein Sattelschlepper hinten ins Auto. Das Verfahren gegen
dessen Lenker wegen ungenügenden Abstands wurde separat geführt. Das
(gemietete) Auto des Berufungsklägers erlitt einen Totalschaden. Der
Berufungskläger lässt geltend machen, dass er habe abbremsen müssen, weil er
etwas auf sich zufliegen sah. Im vorinstanzlichen Verfahren spricht er vom Blitz,
von einem Stück Eis, von einer Flasche oder Sonnenstrahlen, die ihn geblendet hätten,
wodurch er habe abbremsen müssen. Die Vorinstanz hat es als nicht erstellt
erachtet, dass ein Gegenstand der Grund war und hat zu Gunsten des
Berufungsklägers angenommen, dass er von der Sonne geblendet worden sei. Dies
erlaube jedoch kein abruptes Bremsen bei relativ dicht folgendem Verkehr auf
der Autobahn. Es gelte nichts Anderes als beim Blenden von hinten, bei dem das
Bundesgericht festgehalten habe, dass es sich um eine alltägliche, wenn auch
unangenehme Verkehrssituation handle, welche kein abruptes Bremsen bei dicht
folgendem Verkehr rechtfertige (mit Verweis BGer 6B 359/2017 vom 1. November
2017). Eine normale und verkehrsadäquate Reaktion wäre es, die Sonnenblende
herunterzuklappen und die Geschwindigkeit beizubehalten. Hingegen hat die
Vorinstanz den Vorsatz auf eine grobe Verkehrsregelverletzung mangels
Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR
741.01) verneint und kommt somit zu einem Schuldspruch wegen (einfacher)
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG.
Der
Berufungskläger wendet dagegen im Wesentlichen ein, es sei im Zweifel davon
auszugehen, dass er habe bremsen dürfen, um sich zu schützen. Ausserdem sei der
von der Vorinstanz angeführte Entscheid des Bundesgerichts (BGer 6B 359/2017
vom 1. November 2017) nicht einschlägig. Massgebend sei vielmehr BGer
6B131/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.4.3, in welchem festgehalten worden sei, dass
man abbremsen müsse, wenn man von der Sonne geblendet werde und andernfalls wegen
Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt werden könne. Weiter sei BGer 6S.628/2001 vom 29.
November 2001 E. 1 c.bb relevant, in welchem ein Schuldspruch wegen Art. 90
Abs. 2 SVG bestätigt worden sei, weil ein Fahrzeuglenker trotz Blenden durch die
Sonne nicht abgebremst habe. Ausserdem habe der Sattelschlepper einen
ungenügenden Abstand gehabt und sei somit verantwortlich für die Kollision. Es
habe somit ein Freispruch zu ergehen.
2.2
Nach
Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln des SVG oder
der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Tatbestand der
einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl
vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG; Fiolka, in: Basler Kommentar, 1. Auflage
2014, Art. 90 SVG N 30; BGer 6B_1147/2019 vom 22. März 2021 E. 2.2.2). Gemäss
Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der qualifizierte
Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2
SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in
objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich
gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 143 IV 508 E. 1.3, 142 IV 93
E. 3.1; BGer 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Art.
90.
Abs. 1 und 2 sind abstrakte Gefährdungsdelikte. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss
der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen
Vorsichtspflichten nachkommen kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bedeutet das «Beherrschen», dass der Lenker «jederzeit in der Lage sein [muss],
auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede
Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren» (BGE 120 IV 63 E. 2a). Die
Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Fahrer das
Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss (Roth, in Basler Kommentar, 1. Auflage
2014, Art. 31 SVG N 54). Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im
Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen. Nach Art. 37 Abs. 1 SVG
hat jedoch der Lenker, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die
nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Dieser Artikel erfasst nach seinem
Wortlaut nur das freiwillige und voraussehbare Halten. An der Freiwilligkeit
und möglichen Rücksichtnahme gebricht es, wenn ein Fahrzeuglenker wegen äusserer
Umstände, z.B. verkehrsbedingt durch einen anderen Verkehrsteilnehmer, wegen
eines plötzlich auf der Fahrbahn auftauchenden Hindernisses, wie ein
Wirbeltier, durch Verkehrsregelung oder aus fahrzeugtechnischen Gründen sofort
bremsen muss. Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug
folgt und im Notfall (Art. 12 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]).
Ein Notfall im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV liegt immer vor, wenn wegen eines
plötzlich auftauchenden Hindernisses aus Sicherheitsgründen sofort gebremst
werden muss. Erforderlich ist kein zwingender Grund, da lediglich das unnötige
plötzliche Anhalten untersagt ist. Die Frage, ob das unvermittelte Bremsen
unnötigerweise erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall
unter Würdigung der Umstände entschieden werden. Festzuhalten ist, dass ein
Schikanestopp, d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit
dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens eines
anderen Verkehrsteilnehmers, auf jeden Fall nicht zulässig ist. Eine schikanöse
Vollbremsung auf der Autobahn kann eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129
StGB darstellen (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; vgl. Nef,
Auffahrkollisionen – Notfall, Bremsweg, Kausalität, in: HAVE 2019, S. 113, 114
f.). Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV stellen objektiv wichtige
Verkehrsvorschriften dar, deren Missachtung erhebliche Risiken eines
Auffahrunfalls in sich bergen (BGer 6B_560/2009 vom 10. September 2009
E. 3.3.2).
2.3
Aufgrund
der Akten ist erstellt, dass der Beschuldigte auf der Autobahn A2 in
Fahrtrichtung Zürich, auf Höhe Km 3.2, bei relativ dichtem Verkehr, den von ihm
geführten Personenwagen [...] ([...]) unvermittelt stark abbremste und der
dahinterfahrende Sattelschlepper von dessen Lenker – der seinerseits wegen
Missachtung des Mindestabstands der Verletzung der Verkehrsregeln rechtskräftig
für schuldig befunden wurde – nicht mehr rechtzeitig gebremst werden konnte,
sodass es zu einem Auffahrunfall zwischen den genannten Fahrzeugen kam (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll
vom 24. Januar 2019, Akten S. 12; Polizeirapport vom 26. Mai 2019, Akten S. 18;
Einvernahmeprotokolle vom 19. Januar 2019, Akten S. 23 ff.). Dass der
Berufungskläger brüsk gebremst hat, ergibt sich auch aus der Auffahrunfallsituation
per se. Dass die Aufnahmen des «Übergeordneten Videomanagementsystems (UeVM)»
vom 19. Januar 2019, die die Unfallsituation zeigen, nicht zu Ungunsten des
Berufungsklägers verwertbar sind, ist unerheblich. Der eigentliche Unfallhergang
und mithin die Tatsache, dass der Berufungskläger auf der Autobahn plötzlich
abgebremst hat, wurde sodann vom Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren zugestanden
(vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2021 S. 3). Soweit der Berufungskläger
mit Verweis auf die Videoaufnahmen im vorliegenden Verfahren unsubstantiiert
ausführt, er habe nicht brüsk gebremst, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Unbestritten
ist auch, dass plötzliches Bremsen auf der Autobahn grundsätzlich nicht erlaubt
ist.
Fraglich bleibt
damit, ob irgendwelche Gründe vorlagen, welche den Berufungskläger zum unmittelbaren
Abbremsen berechtigten. Der Berufungskläger vermochte keine solchen Gründe glaubhaft
zu machen. Spontan hat er zu Protokoll gegeben, das Fahrzeug vor ihm
habe
plötzlich gebremst (Akten S. 16, diese war jedoch gemäss Foto sehr weit entfernt,
Akten S. 20). Diese Aussage ist nicht verwertbar. Aber auch ohne Beachtung
dieser Spontanäusserung erscheinen seine Aussagen widersprüchlich. So nannte er
«Gegenstände» – vielleicht Eis oder Glas – als Grund. Etwas sei jedenfalls
geflogen. Im Weiteren argumentierte er mit der Sonne, die ihn geblendet habe. Mit
E-Mail vom 17. Juni 2022 argumentierte er abermals mit einem Stück abgebrochenem
Eis oder Steinchen («un morceau de glace détaché.ou d un caillou»). Von all
diesen Gründen ist gemäss Vorinstanz höchsten derjenige der Sonne plausibel. Alle
anderen sind nicht objektiviert, zumal am vom Berufungskläger gelenkten
Fahrzeug keine entsprechenden Einschlagspuren oder ähnliches festgestellt
wurden. Auch wurden weder Glas noch Eis am Unfallort gefunden. Es erscheint mit
Verweis auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil auch nicht erklärbar,
wo ein sich auf Höhe der Windschutzscheibe auf den Berufungskläger zubewegender
Gegenstand herkommen sollte. Auch ergeben sich aus den Videoaufnahmen keine
entsprechenden Anhaltspunkte, welche zu Gunsten des Berufungsklägers
berücksichtigt werden können. Es ist davon auszugehen, dass die Polizei in
ihrem Bericht nicht nur das Aufräumen der Trümmer erwähnt und weitere
Gegenstände sichergestellt hätte, wenn andere unfallrelevante Objekte vor Ort
gewesen wären. Die Polizei war denn auch nicht gehalten, in ihrem Rapport alles
zu erwähnen, was nicht explizit vorgefunden wurde, zumal der Berufungskläger zu
jenem Zeitpunkt der Polizei gegenüber keine Objekte thematisiert hatte, sondern
nur, dass das vordere Fahrzeug abgebremst habe. Der Einwand des
Berufungsklägers, wonach aus den Strafuntersuchungsakten «nicht hervor[gehe],
dass die Polizei am Unfallort nach Glas und Eis oder nach anderen Gegenständen
gesucht hätte», zielt somit ins Leere. Auch verlangt der Grundsatz «in dubio
pro reo» nicht, dass auf jede Behauptung des Berufungsklägers abgestellt werden
muss. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter
Beweiswürdigung insgesamt relevante Zweifel verbleiben (vgl. BGer 6B_198/2021
vom 17. November 2021 E. 1.2.3, mit Hinweisen). Letztere wurde hier gemäss Vorinstanz
grosszügigerweise im Hinblick auf ein mögliches Blenden durch die Sonne angenommen.
Für eine weitergehende Anwendung dieser Beweiswürdigungsregel besteht vorliegend
kein Raum, zumal andere Gründe zweifelsohne ausgeschlossen werden können.
Bezüglich
Blenden ist Folgendes festzuhalten: Eine Verkehrsregelverletzung ist strafbar,
wenn sie auf einem Fahrfehler oder einer Fehlreaktion des Lenkers beruht,
mithin schuldhaft ist. Vorliegend erscheint die Reaktion des Berufungsklägers
mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz «als abwegig oder kopflos» (vgl.
BGer 6B_309/2016 vom 10. November 2016). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass
andere Handlungen angezeigt gewesen wären. Auch wenn sich der Berufungskläger wie
behauptet erschreckt haben sollte, hätte er anders reagieren müssen. Vom Fahrzeuglenker
darf eine richtige, situationsadäquate Reaktion verlangt werden. Neben dem
(präventiven) Aufsetzen einer Sonnenbrille oder dem Herunterklappen der
Sonnenblende wären unmittelbar auch ein sorgfältiges Verlangsamen der
Geschwindigkeit oder das Ausweichen auf den Pannenstreifen mit Anhalten denkbar
gewesen. Mit Sonnenstrahlen, einem Gewitter oder anderen meteorologischen
Umständen, welche Einfluss auf die Sicht haben können, muss man als Autofahrer
immer rechnen. Diese stellen keine Notlage dar. Die meisten Motorfahrzeuge sind
denn auch so ausgerüstet, dass man sich entsprechend schützen kann. Zum
plötzlichen Abbremsen bis fast zum Stillstand berechtigte die Sonneneinwirkung
jedenfalls nicht, da andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Dies muss wie in
der vorliegenden Konstellation erst recht bei relativ dichtem Verkehr auf der
Autobahn gelten. An dieser Einschätzung vermag auch die von der Verteidigung
erwähnte Rechtsprechung nichts zu ändern. Die zitierten Entscheide sind nicht
einschlägig. Im von der Verteidigung angeführten BGer 6S.628/2001 vom 29.
November 2001 wird erwogen, dass der Beschuldigte, der «durch die Sonne während
rund 3,7 s vollständig geblendet wurde […] unter gleichbleibender Geschwindigkeit
blind» weitergefahren sei, «obschon er den nahen Fussgängerstreifen kannte und
angesichts der belebten Örtlichkeit nicht mit einer freien Fahrbahn rechnen durfte»
(E. 1.c.bb). Im zitierten BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 wurde vom Beschuldigten
«angesichts des Umstands, dass er den nahen Fussgängerstreifen gekannt hat und
aufgrund der belebten Örtlichkeit nicht mit einer freien Fahrbahn rechnen
durfte, umso mehr [erwartet], dass er bei Blendung durch die Sonne – allenfalls
bis zum Stillstand – sofort stark abbremst» (E. 2.4.3). Die den Urteilen zu
Grunde liegenden Sachverhalte, in denen ortskundige Personen Fussgängerstreifen
missachteten und dies mit dem Blenden zu rechtfertigen versuchten, sind mit dem
vorliegenden Fall überhaupt nicht zu vergleichen und können daher nicht als
Argument dafür vorgebracht werden, der Berufungskläger habe auf der gut
befahrenen Autobahn wegen etwas, das ihn plötzlich geblendet habe, brüsk
abbremsen dürfen. Dem BGer 6B 359/2017 vom 1. November 2017, den die Vorinstanz
in ihrem Urteil zitiert, liegt zwar auch ein anderer Sachverhalt zu Grunde.
Dabei handelt sich aber auch um einen Vorfall auf der Autobahn, in welchem
wegen (angeblichem) Blenden brüsk abgebremst wurde, was das Bundesgericht als
nicht taugliches Mittel um dem zu begegnen taxiert hat. Dass der Beschuldigte in
jenem Verfahren schliesslich (eben wegen dem grundlosen brüsken Abbremsen)
wegen Schikanestopps verurteilt wurde, tut nichts zur Sache bzw. führt nicht
dazu, dass man die dortigen Erwägungen bezüglich Blenden und Bremsen nicht heranziehen
kann. Dass der Berufungskläger mit seinem Bremsmanöver niemandem bewusst
Schaden wollte, wurde durch die Vorinstanz bereits mit der grosszügigen Annahme
des Blendens und der UmquaIifizierung von Art. 90 Abs. 2 SVG auf Art. 90
Abs. 1 SVG berücksichtigt. Berechtigt zu seinem Manöver, wie er geltend
macht, war er aber jedenfalls nicht. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass
der Abstand des Sattelschleppers für die Frage, ob der Berufungskläger
abbremsen durfte, nicht relevant ist, liegt vorliegend doch ein abstraktes
Gefährdungsdelikt im Streit, bei dem das Verhalten des Berufungsklägers
unabhängig von der Fahrweise des Sattelschleppers und vom konkreten Unfall eine
abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervorrief. Damit ist der
angefochtene Schuldspruch in Abweisung der Berufung zu bestätigen.
3.
Zu bestrafen ist
der Berufungskläger demzufolge mit einer Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG). Wie die
Vorinstanz treffend erwogen hat, wiegt das objektive Verschulden – im Rahmen
des nicht qualifizierten Tatbestands von Art. 90 Abs. 1 SVG – nicht leicht. Der
Berufungskläger trug mit seinem Verhalten erheblich dazu bei, dass sich die
Unfallgefahr mit einem Auffahrunfall mit beträchtlichem Sachschaden (je am fremden
und am eigenen Fahrzeug) unmittelbar realisiert hat. Relativierend fällt aber
mit der Vorinstanz ins Gewicht, dass der Beurteilte mit seinem Verhalten konkret
vor allem sich selber gefährdete und niemanden schwer verletzte. Subjektiv wird
das Tatverschulden dadurch relativiert, dass es sich beim brüsken Bremsen um
eine Fehlreaktion handelte. Bei der Täterkomponente ist neutral zu werten, dass
der Berufungskläger weder im Schweizerischen Strafregister noch im ADMAS-Register
verzeichnet ist. In Frankreich bestehen gemäss Akten lediglich weit
zurückliegende, nicht einschlägige Vorstrafen. Auch hat die Vorinstanz zu
Gunsten des Berufungsklägers seine schwierigen finanziellen Verhältnisse in
grosszügigem Umfang berücksichtigt, wovon mit vorliegendem Urteil aufgrund des
Verschlechterungsverbots (Verbot der «reformatio in peius») nicht abgerückt
werden kann. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Bussenhöhe erscheint damit
auf jeden Fall schuldangemessen und verhältnismässig. Es bleibt deshalb bei
einer niedrigen Busse von CHF 300.– für die Widerhandlung gemäss Art. 90 Abs. 1
SVG, die im Falle schuldhafter Nichtbezahlung in 3 Tage Freiheitsstrafe
umgewandelt wird.
4.
4.1
4.1.1
Die
schuldig gesprochene Person hat im erstinstanzlichen Verfahren – sofern keine
gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche
kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4).
Dispositiv
Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
4.1.2 Da
der Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss
trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten von CHF 808.60 und die
Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren.
4.1.3 Dem
amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden gemäss Vorinstanz für das
erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1'640.– (zuzüglich CHF 126.30
Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 79.90 (zuzüglich CHF
6.15 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Der Entscheid der Vorinstanz, womit Art. 135
Abs. 4 der StPO vorbehalten wird, ist zu bestätigen.
4.2
4.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
4.2.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt
werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
4.2.3 Dem
amtlichen Verteidiger, [...] Advokat, wird auch für das Berufungsverfahren ein
Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die mit Honorarnote vom 17. Juni
2022 geltend gemachten Aufwendungen von 10.9 Stunden zu einem
Stundenansatz von CHF 200.– erscheinen angemessen. Hinzugerechnet wird der
Aufwand für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung von 1.5 Stunden.
Dies ergibt ein Honorar von insgesamt CHF 2'480.–. Auch die geltend gemachten
Auslagen von CHF 37.80 und die Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt CHF 193.90 werden
erstattet. Demgemäss wird dem amtlichen Verteidiger total ein Betrag von CHF
2'711.70 vergütet. Für die Einzelheiten des Kostenentscheids wird auf das
Dispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner
Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 26
Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 37 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art.
4 Abs. 5 und 12 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 106 des
Strafgesetzbuches und Art. 405 Abs. 2 der Strafprozessordnung.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 808.60 und die
Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, werden für
die erste Instanz ein Honorar von CHF 1'640.– (zuzüglich CHF 126.30
Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 79.90 (zuzüglich CHF 6.15
Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Für die zweite Instanz werden dem Verteidiger für seine
Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 2’480.– und
ein Auslagenersatz von CHF 37.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF
193.90, somit total CHF 2'711.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).