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Entscheid

SB.2021.91

Verletzung der Verkehrsregeln

17. Juni 2022Deutsch18 min

Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu seinen Lasten und der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.91

URTEIL

vom 17.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch

[...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 31. Mai 2021

betreffend Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2021 wurde A____ der Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 300.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden

ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 808.60 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 200.– auferlegt. Advokat [...] wurden aus der Strafgerichtskasse ein

Honorar von CHF 1’640.– (zuzüglich CHF 126.30 Mehrwertsteuer) und eine

Spesenvergütung von CHF 79.90 (zuzüglich CHF 6.15 Mehrwertsteuer)

ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 301) wurde

vorbehalten.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (Berufungskläger) mit Schreiben vom 31. Mai 2021 durch

seinen Verteidiger Berufung anmelden und mit Schreiben vom 10. August 2021

Berufung erklären lassen. Der Berufungskläger beantragte, er sei vom Vorwurf

der Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen. Die Auferlegung der

Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu seinen Lasten und der

Vorbehalt betreffend die Kosten des amtlichen Verteidigers gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO seien aufzuheben. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des

Staates, wobei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche

Verteidigung mit [...] als amtlicher Verteidiger zu bewilligen sei. Diese wurde

dem Berufungskläger mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 17. September 2021

gewährt. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung

erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 28. Januar

2022 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten

Anträge begründet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 28. Februar 2022

die kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie die vollumfängliche

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

An der

Verhandlung vom 17. Juni 2022 ist der Berufungskläger auf Ersuchen seines

Verteidigers hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert

worden. In der Folge gelangte sein Verteidiger zum Vortrag. Für dessen

Ausführungen ist auf das Protokoll zu verweisen. Die fakultativ geladene

Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die

Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das

ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO

zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und

-erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO

eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.

2.1

Gemäss

dem angefochtenen Urteil hat der Berufungskläger auf der Autobahn als Lenker

eines Mietwagens unvermittelt stark bzw. fast bis zum Stillstand abgebremst.

Dadurch fuhr ihm ein Sattelschlepper hinten ins Auto. Das Verfahren gegen

dessen Lenker wegen ungenügenden Abstands wurde separat geführt. Das

(gemietete) Auto des Berufungsklägers erlitt einen Totalschaden. Der

Berufungskläger lässt geltend machen, dass er habe abbremsen müssen, weil er

etwas auf sich zufliegen sah. Im vorinstanzlichen Verfahren spricht er vom Blitz,

von einem Stück Eis, von einer Flasche oder Sonnenstrahlen, die ihn geblendet hätten,

wodurch er habe abbremsen müssen. Die Vorinstanz hat es als nicht erstellt

erachtet, dass ein Gegenstand der Grund war und hat zu Gunsten des

Berufungsklägers angenommen, dass er von der Sonne geblendet worden sei. Dies

erlaube jedoch kein abruptes Bremsen bei relativ dicht folgendem Verkehr auf

der Autobahn. Es gelte nichts Anderes als beim Blenden von hinten, bei dem das

Bundesgericht festgehalten habe, dass es sich um eine alltägliche, wenn auch

unangenehme Verkehrssituation handle, welche kein abruptes Bremsen bei dicht

folgendem Verkehr rechtfertige (mit Verweis BGer 6B 359/2017 vom 1. November

2017). Eine normale und verkehrsadäquate Reaktion wäre es, die Sonnenblende

herunterzuklappen und die Geschwindigkeit beizubehalten. Hingegen hat die

Vorinstanz den Vorsatz auf eine grobe Verkehrsregelverletzung mangels

Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR

741.01) verneint und kommt somit zu einem Schuldspruch wegen (einfacher)

Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG.

Der

Berufungskläger wendet dagegen im Wesentlichen ein, es sei im Zweifel davon

auszugehen, dass er habe bremsen dürfen, um sich zu schützen. Ausserdem sei der

von der Vorinstanz angeführte Entscheid des Bundesgerichts (BGer 6B 359/2017

vom 1. November 2017) nicht einschlägig. Massgebend sei vielmehr BGer

6B131/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.4.3, in welchem festgehalten worden sei, dass

man abbremsen müsse, wenn man von der Sonne geblendet werde und andernfalls wegen

Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt werden könne. Weiter sei BGer 6S.628/2001 vom 29.

November 2001 E. 1 c.bb relevant, in welchem ein Schuldspruch wegen Art. 90

Abs. 2 SVG bestätigt worden sei, weil ein Fahrzeuglenker trotz Blenden durch die

Sonne nicht abgebremst habe. Ausserdem habe der Sattelschlepper einen

ungenügenden Abstand gehabt und sei somit verantwortlich für die Kollision. Es

habe somit ein Freispruch zu ergehen.

2.2

Nach

Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln des SVG oder

der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Tatbestand der

einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl

vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG; Fiolka, in: Basler Kommentar, 1. Auflage

2014, Art. 90 SVG N 30; BGer 6B_1147/2019 vom 22. März 2021 E. 2.2.2). Gemäss

Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der qualifizierte

Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2

SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in

objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich

gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei

einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 143 IV 508 E. 1.3, 142 IV 93

E. 3.1; BGer 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Art.

90.

Abs. 1 und 2 sind abstrakte Gefährdungsdelikte. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss

der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen

Vorsichtspflichten nachkommen kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

bedeutet das «Beherrschen», dass der Lenker «jederzeit in der Lage sein [muss],

auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede

Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren» (BGE 120 IV 63 E. 2a). Die

Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Fahrer das

Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss (Roth, in Basler Kommentar, 1. Auflage

2014, Art. 31 SVG N 54). Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im

Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen. Nach Art. 37 Abs. 1 SVG

hat jedoch der Lenker, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die

nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Dieser Artikel erfasst nach seinem

Wortlaut nur das freiwillige und voraussehbare Halten. An der Freiwilligkeit

und möglichen Rücksichtnahme gebricht es, wenn ein Fahrzeuglenker wegen äusserer

Umstände, z.B. verkehrsbedingt durch einen anderen Verkehrsteilnehmer, wegen

eines plötzlich auf der Fahrbahn auftauchenden Hindernisses, wie ein

Wirbeltier, durch Verkehrsregelung oder aus fahrzeugtechnischen Gründen sofort

bremsen muss. Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug

folgt und im Notfall (Art. 12 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]).

Ein Notfall im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV liegt immer vor, wenn wegen eines

plötzlich auftauchenden Hindernisses aus Sicherheitsgründen sofort gebremst

werden muss. Erforderlich ist kein zwingender Grund, da lediglich das unnötige

plötzliche Anhalten untersagt ist. Die Frage, ob das unvermittelte Bremsen

unnötigerweise erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall

unter Würdigung der Umstände entschieden werden. Festzuhalten ist, dass ein

Schikanestopp, d.h. ein brüskes Anhalten oder Bremsen ohne einen Notfall mit

dem Zweck der Schikane, wie dem Erteilen einer Lektion oder des Erziehens eines

anderen Verkehrsteilnehmers, auf jeden Fall nicht zulässig ist. Eine schikanöse

Vollbremsung auf der Autobahn kann eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129

StGB darstellen (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; vgl. Nef,

Auffahrkollisionen – Notfall, Bremsweg, Kausalität, in: HAVE 2019, S. 113, 114

f.). Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV stellen objektiv wichtige

Verkehrsvorschriften dar, deren Missachtung erhebliche Risiken eines

Auffahrunfalls in sich bergen (BGer 6B_560/2009 vom 10. September 2009

E. 3.3.2).

2.3

Aufgrund

der Akten ist erstellt, dass der Beschuldigte auf der Autobahn A2 in

Fahrtrichtung Zürich, auf Höhe Km 3.2, bei relativ dichtem Verkehr, den von ihm

geführten Personenwagen [...] ([...]) unvermittelt stark abbremste und der

dahinterfahrende Sattelschlepper von dessen Lenker – der seinerseits wegen

Missachtung des Mindestabstands der Verletzung der Verkehrsregeln rechtskräftig

für schuldig befunden wurde – nicht mehr rechtzeitig gebremst werden konnte,

sodass es zu einem Auffahrunfall zwischen den genannten Fahrzeugen kam (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll

vom 24. Januar 2019, Akten S. 12; Polizeirapport vom 26. Mai 2019, Akten S. 18;

Einvernahmeprotokolle vom 19. Januar 2019, Akten S. 23 ff.). Dass der

Berufungskläger brüsk gebremst hat, ergibt sich auch aus der Auffahrunfallsituation

per se. Dass die Aufnahmen des «Übergeordneten Videomanagementsystems (UeVM)»

vom 19. Januar 2019, die die Unfallsituation zeigen, nicht zu Ungunsten des

Berufungsklägers verwertbar sind, ist unerheblich. Der eigentliche Unfallhergang

und mithin die Tatsache, dass der Berufungskläger auf der Autobahn plötzlich

abgebremst hat, wurde sodann vom Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren zugestanden

(vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2021 S. 3). Soweit der Berufungskläger

mit Verweis auf die Videoaufnahmen im vorliegenden Verfahren unsubstantiiert

ausführt, er habe nicht brüsk gebremst, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Unbestritten

ist auch, dass plötzliches Bremsen auf der Autobahn grundsätzlich nicht erlaubt

ist.

Fraglich bleibt

damit, ob irgendwelche Gründe vorlagen, welche den Berufungskläger zum unmittelbaren

Abbremsen berechtigten. Der Berufungskläger vermochte keine solchen Gründe glaubhaft

zu machen. Spontan hat er zu Protokoll gegeben, das Fahrzeug vor ihm

habe

plötzlich gebremst (Akten S. 16, diese war jedoch gemäss Foto sehr weit entfernt,

Akten S. 20). Diese Aussage ist nicht verwertbar. Aber auch ohne Beachtung

dieser Spontanäusserung erscheinen seine Aussagen widersprüchlich. So nannte er

«Gegenstände» – vielleicht Eis oder Glas – als Grund. Etwas sei jedenfalls

geflogen. Im Weiteren argumentierte er mit der Sonne, die ihn geblendet habe. Mit

E-Mail vom 17. Juni 2022 argumentierte er abermals mit einem Stück abgebrochenem

Eis oder Steinchen («un morceau de glace détaché.ou d un caillou»). Von all

diesen Gründen ist gemäss Vorinstanz höchsten derjenige der Sonne plausibel. Alle

anderen sind nicht objektiviert, zumal am vom Berufungskläger gelenkten

Fahrzeug keine entsprechenden Einschlagspuren oder ähnliches festgestellt

wurden. Auch wurden weder Glas noch Eis am Unfallort gefunden. Es erscheint mit

Verweis auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil auch nicht erklärbar,

wo ein sich auf Höhe der Windschutzscheibe auf den Berufungskläger zubewegender

Gegenstand herkommen sollte. Auch ergeben sich aus den Videoaufnahmen keine

entsprechenden Anhaltspunkte, welche zu Gunsten des Berufungsklägers

berücksichtigt werden können. Es ist davon auszugehen, dass die Polizei in

ihrem Bericht nicht nur das Aufräumen der Trümmer erwähnt und weitere

Gegenstände sichergestellt hätte, wenn andere unfallrelevante Objekte vor Ort

gewesen wären. Die Polizei war denn auch nicht gehalten, in ihrem Rapport alles

zu erwähnen, was nicht explizit vorgefunden wurde, zumal der Berufungskläger zu

jenem Zeitpunkt der Polizei gegenüber keine Objekte thematisiert hatte, sondern

nur, dass das vordere Fahrzeug abgebremst habe. Der Einwand des

Berufungsklägers, wonach aus den Strafuntersuchungsakten «nicht hervor[gehe],

dass die Polizei am Unfallort nach Glas und Eis oder nach anderen Gegenständen

gesucht hätte», zielt somit ins Leere. Auch verlangt der Grundsatz «in dubio

pro reo» nicht, dass auf jede Behauptung des Berufungsklägers abgestellt werden

muss. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter

Beweiswürdigung insgesamt relevante Zweifel verbleiben (vgl. BGer 6B_198/2021

vom 17. November 2021 E. 1.2.3, mit Hinweisen). Letztere wurde hier gemäss Vorinstanz

grosszügigerweise im Hinblick auf ein mögliches Blenden durch die Sonne angenommen.

Für eine weitergehende Anwendung dieser Beweiswürdigungsregel besteht vorliegend

kein Raum, zumal andere Gründe zweifelsohne ausgeschlossen werden können.

Bezüglich

Blenden ist Folgendes festzuhalten: Eine Verkehrsregelverletzung ist strafbar,

wenn sie auf einem Fahrfehler oder einer Fehlreaktion des Lenkers beruht,

mithin schuldhaft ist. Vorliegend erscheint die Reaktion des Berufungsklägers

mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz «als abwegig oder kopflos» (vgl.

BGer 6B_309/2016 vom 10. November 2016). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass

andere Handlungen angezeigt gewesen wären. Auch wenn sich der Berufungskläger wie

behauptet erschreckt haben sollte, hätte er anders reagieren müssen. Vom Fahrzeuglenker

darf eine richtige, situationsadäquate Reaktion verlangt werden. Neben dem

(präventiven) Aufsetzen einer Sonnenbrille oder dem Herunterklappen der

Sonnenblende wären unmittelbar auch ein sorgfältiges Verlangsamen der

Geschwindigkeit oder das Ausweichen auf den Pannenstreifen mit Anhalten denkbar

gewesen. Mit Sonnenstrahlen, einem Gewitter oder anderen meteorologischen

Umständen, welche Einfluss auf die Sicht haben können, muss man als Autofahrer

immer rechnen. Diese stellen keine Notlage dar. Die meisten Motorfahrzeuge sind

denn auch so ausgerüstet, dass man sich entsprechend schützen kann. Zum

plötzlichen Abbremsen bis fast zum Stillstand berechtigte die Sonneneinwirkung

jedenfalls nicht, da andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Dies muss wie in

der vorliegenden Konstellation erst recht bei relativ dichtem Verkehr auf der

Autobahn gelten. An dieser Einschätzung vermag auch die von der Verteidigung

erwähnte Rechtsprechung nichts zu ändern. Die zitierten Entscheide sind nicht

einschlägig. Im von der Verteidigung angeführten BGer 6S.628/2001 vom 29.

November 2001 wird erwogen, dass der Beschuldigte, der «durch die Sonne während

rund 3,7 s vollständig geblendet wurde […] unter gleichbleibender Geschwindigkeit

blind» weitergefahren sei, «obschon er den nahen Fussgängerstreifen kannte und

angesichts der belebten Örtlichkeit nicht mit einer freien Fahrbahn rechnen durfte»

(E. 1.c.bb). Im zitierten BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 wurde vom Beschuldigten

«angesichts des Umstands, dass er den nahen Fussgängerstreifen gekannt hat und

aufgrund der belebten Örtlichkeit nicht mit einer freien Fahrbahn rechnen

durfte, umso mehr [erwartet], dass er bei Blendung durch die Sonne – allenfalls

bis zum Stillstand – sofort stark abbremst» (E. 2.4.3). Die den Urteilen zu

Grunde liegenden Sachverhalte, in denen ortskundige Personen Fussgängerstreifen

missachteten und dies mit dem Blenden zu rechtfertigen versuchten, sind mit dem

vorliegenden Fall überhaupt nicht zu vergleichen und können daher nicht als

Argument dafür vorgebracht werden, der Berufungskläger habe auf der gut

befahrenen Autobahn wegen etwas, das ihn plötzlich geblendet habe, brüsk

abbremsen dürfen. Dem BGer 6B 359/2017 vom 1. November 2017, den die Vorinstanz

in ihrem Urteil zitiert, liegt zwar auch ein anderer Sachverhalt zu Grunde.

Dabei handelt sich aber auch um einen Vorfall auf der Autobahn, in welchem

wegen (angeblichem) Blenden brüsk abgebremst wurde, was das Bundesgericht als

nicht taugliches Mittel um dem zu begegnen taxiert hat. Dass der Beschuldigte in

jenem Verfahren schliesslich (eben wegen dem grundlosen brüsken Abbremsen)

wegen Schikanestopps verurteilt wurde, tut nichts zur Sache bzw. führt nicht

dazu, dass man die dortigen Erwägungen bezüglich Blenden und Bremsen nicht heranziehen

kann. Dass der Berufungskläger mit seinem Bremsmanöver niemandem bewusst

Schaden wollte, wurde durch die Vorinstanz bereits mit der grosszügigen Annahme

des Blendens und der UmquaIifizierung von Art. 90 Abs. 2 SVG auf Art. 90

Abs. 1 SVG berücksichtigt. Berechtigt zu seinem Manöver, wie er geltend

macht, war er aber jedenfalls nicht. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass

der Abstand des Sattelschleppers für die Frage, ob der Berufungskläger

abbremsen durfte, nicht relevant ist, liegt vorliegend doch ein abstraktes

Gefährdungsdelikt im Streit, bei dem das Verhalten des Berufungsklägers

unabhängig von der Fahrweise des Sattelschleppers und vom konkreten Unfall eine

abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervorrief. Damit ist der

angefochtene Schuldspruch in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

3.

Zu bestrafen ist

der Berufungskläger demzufolge mit einer Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG). Wie die

Vorinstanz treffend erwogen hat, wiegt das objektive Verschulden – im Rahmen

des nicht qualifizierten Tatbestands von Art. 90 Abs. 1 SVG – nicht leicht. Der

Berufungskläger trug mit seinem Verhalten erheblich dazu bei, dass sich die

Unfallgefahr mit einem Auffahrunfall mit beträchtlichem Sachschaden (je am fremden

und am eigenen Fahrzeug) unmittelbar realisiert hat. Relativierend fällt aber

mit der Vorinstanz ins Gewicht, dass der Beurteilte mit seinem Verhalten konkret

vor allem sich selber gefährdete und niemanden schwer verletzte. Subjektiv wird

das Tatverschulden dadurch relativiert, dass es sich beim brüsken Bremsen um

eine Fehlreaktion handelte. Bei der Täterkomponente ist neutral zu werten, dass

der Berufungskläger weder im Schweizerischen Strafregister noch im ADMAS-Register

verzeichnet ist. In Frankreich bestehen gemäss Akten lediglich weit

zurückliegende, nicht einschlägige Vorstrafen. Auch hat die Vorinstanz zu

Gunsten des Berufungsklägers seine schwierigen finanziellen Verhältnisse in

grosszügigem Umfang berücksichtigt, wovon mit vorliegendem Urteil aufgrund des

Verschlechterungsverbots (Verbot der «reformatio in peius») nicht abgerückt

werden kann. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Bussenhöhe erscheint damit

auf jeden Fall schuldangemessen und verhältnismässig. Es bleibt deshalb bei

einer niedrigen Busse von CHF 300.– für die Widerhandlung gemäss Art. 90 Abs. 1

SVG, die im Falle schuldhafter Nichtbezahlung in 3 Tage Freiheitsstrafe

umgewandelt wird.

4.

4.1

4.1.1

Die

schuldig gesprochene Person hat im erstinstanzlichen Verfahren – sofern keine

gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche

kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4).

Dispositiv

Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

4.1.2 Da

der Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss

trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten von CHF 808.60 und die

Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren.

4.1.3 Dem

amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden gemäss Vorinstanz für das

erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1'640.– (zuzüglich CHF 126.30

Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 79.90 (zuzüglich CHF

6.15 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Der Entscheid der Vorinstanz, womit Art. 135

Abs. 4 der StPO vorbehalten wird, ist zu bestätigen.

4.2

4.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

4.2.2 Der

Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt

werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

4.2.3 Dem

amtlichen Verteidiger, [...] Advokat, wird auch für das Berufungsverfahren ein

Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die mit Honorarnote vom 17. Juni

2022 geltend gemachten Aufwendungen von 10.9 Stunden zu einem

Stundenansatz von CHF 200.– erscheinen angemessen. Hinzugerechnet wird der

Aufwand für die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung von 1.5 Stunden.

Dies ergibt ein Honorar von insgesamt CHF 2'480.–. Auch die geltend gemachten

Auslagen von CHF 37.80 und die Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt CHF 193.90 werden

erstattet. Demgemäss wird dem amtlichen Verteidiger total ein Betrag von CHF

2'711.70 vergütet. Für die Einzelheiten des Kostenentscheids wird auf das

Dispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Abweisung seiner

Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 26

Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 37 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art.

4 Abs. 5 und 12 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 106 des

Strafgesetzbuches und Art. 405 Abs. 2 der Strafprozessordnung.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 808.60 und die

Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.–

(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, werden für

die erste Instanz ein Honorar von CHF 1'640.– (zuzüglich CHF 126.30

Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 79.90 (zuzüglich CHF 6.15

Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Für die zweite Instanz werden dem Verteidiger für seine

Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 2’480.– und

ein Auslagenersatz von CHF 37.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF

193.90, somit total CHF 2'711.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).