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Entscheid

SB.2021.92

versuchte schwere Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung und Landesverweisung

31. Oktober 2023Deutsch99 min

erstreckter Frist – mit Replik vom 22. Juli 2022 vernehmen lassen. Mit verfahrensleitender

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.92

URTEIL

vom 31.

Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

(Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas Weber, MLaw

Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 27. April 2021 (SG.2020.314)

betreffend versuchte schwere

Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung und Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. April 2021 wurde A____

(nachfolgend Berufungskläger) der versuchten schweren Körperverletzung, der

Beschimpfung und der Drohung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von

22 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 80.–

verurteilt, beides mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer

zweijährigen Probezeit. Zudem wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei

auf eine Eintragung der angeordneten Landesverweisung im Schengener

Informationssystem verzichtet wurde. Von der Anklage der einfachen

Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) wurde er freigesprochen. Ferner

wurde er zur Zahlung von CHF 55.– Schadenersatz und CHF 3'000.– Genugtuung

(zuzüglich 5% Zins seit 13. September 2019) an B____ (nachfolgend

Privatklägerin) verurteilt. Im Übrigen wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von

CHF 6'391.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt. Schliesslich

sind der amtliche Verteidiger (unter Rückforderungsvorbehalt) sowie der

unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin aus der Strafgerichtskasse

entschädigt worden.

Der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch [...], hat am

6. Mai 2021 Berufung angemeldet, nach Erhalt des schriftlich begründeten

Urteils am 27. Juli 2021 mit Eingabe vom 16. August 2021 Berufung erklärt und

dieselbe – innert dreifach erstreckter Frist – mit Eingabe vom 17. Januar 2022

begründet. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich

aufzuheben und es sei der Berufungskläger von sämtlichen angeklagten

Tatvorwürfen vollumfänglich von Schuld und Strafe kostenlos und unter

Entschädigungsfolge freizusprechen. Zudem seien die Zivilansprüche abzuweisen

und es sei auf die Aussprechung einer Landesverweisung jedenfalls zu

verzichten. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben mit jeweiligen

Eingaben vom 14. bzw. 16. Februar 2022 um kostenpflichtige Abweisung der

Berufung ersucht. Hierzu hat sich der Berufungskläger – innert dreifach

erstreckter Frist – mit Replik vom 22. Juli 2022 vernehmen lassen. Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 20. September 2022 wurden die Beweisanträge des Berufungsklägers

auf Befragung und Konfrontation der Privatklägerin sowie diverser Zeugen abgewiesen,

vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten

Antrag hin. Mit Schreiben vom 28. September 2022 teilte der unentgeltliche

Vertreter der Privatklägerin dem Verfahrensleiter den Verzicht auf die

Teilnahme an der Hauptverhandlung mit.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juni 2023

wiederholte der Verteidiger die bereits gestellten Beweisanträge betreffend die

beantragten Befragungen und Konfrontationen. Zudem wurde der Berufungskläger

befragt. Nach einer Zwischenberatung des Gesamtgerichts wurde der Beweisantrag

des Berufungsklägers auf Befragung der Zeugin C____ gutgeheissen, die

Verhandlung ausgesetzt und die Parteien auf den 31. Oktober 2023 erneut vorgeladen.

Anlässlich der fortgesetzten Berufungsverhandlung wurden der Berufungskläger

und die Zeugin C____ befragt. Im Anschluss an die Befragung der Zeugin hat der

amtliche Verteidiger die bereits gestellten Beweisanträge betreffend die

Befragungen und Konfrontationen erneut wiederholt. Anschliessend gelangten der

amtliche Verteidiger, der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die

Vertreterin die Privatklägerin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf

das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus dem erstinstanzlichen

Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO

zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldungen als

auch die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art.

399.

Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs.

4.

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Da

weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin (Anschluss-)berufung

erklärt haben, ist vorliegend lediglich das vom Berufungskläger ergriffene

Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchen das vorinstanzliche Urteil nur

teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind

der Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem

Gegenstand), die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin im

Betrage von CHF 2'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit 13. September

2019) sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen

Rechtsvertreters der Privatklägerin. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht

mehr zu befinden.

1.2.3

Angefochten

sind demgegenüber die Schuldsprüche der versuchten schweren Körperverletzung,

der Beschimpfung und der Drohung, die der Privatklägerin zugesprochenen

Zivilforderungen, die Landesverweisung sowie die vorinstanzliche

Kostenverlegung.

2.

Beweisanträge und Konfrontationsrecht

2.1

Die

Verteidigung hat in der heutigen Berufungsverhandlung im Anschluss an die

Befragung der Zeugin C____ ihre bereits mehrfach gestellten und vom

Verfahrensleiter bzw. Gericht grösstenteils abgewiesenen Beweisanträge

wiederholt, wonach die Privatklägerin sowie die Zeugen D____, E____, F____, G____,

H____ und I____ unter Einräumung des Konfrontationsrechts des Berufungsklägers

vor den Schranken zu befragen und zu konfrontieren seien (Protokoll

Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2023 S. 6, Akten S. 870).

Zusammenfassend begründet sie ihre Anträge damit, die Beweislage sei ziemlich

dürftig, weshalb den Aussagen der Beteiligten und Zeugen ein besonderes Gewicht

zukomme. Das Gericht sei verpflichtet, die Privatklägerin selbst zu befragen,

zumal die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck des

Gerichts abhängig sei. Insbesondere da die Vorwürfe gegen den Berufungskläger

ausschliesslich auf deren Aussagen beruhen würden. Was die Zeuginnen und Zeugen

anbelange, habe G____ offensichtlich von Anfang an sehr wesentlich Einfluss

genommen auf die Belastungen des Berufungsklägers. Zudem könne nicht von der

Hand gewiesen werden, dass eine enge Verbindung zu H____ bestehe, der sich mit

dem Berufungskläger zerstritten habe. Die Aussagen der Privatklägerin und der

Zeugen könnten zudem ohne entsprechende Konfrontation und Einräumung des

rechtlichen Gehörs nicht zu Lasten des Berufungsklägers gewertet werden. Die

Vorinstanz habe die entsprechenden Beweisanträge abgewiesen, ohne dafür eine

schriftliche Begründung zu liefern. Dies verletze weiter den Anspruch auf

rechtliches Gehör. In Bezug auf die Privatklägerin sei aktenkundig, dass diese

nur indirekt befragt worden sei. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz, sei

das Konfrontationsrecht dadurch nicht gewahrt worden. Eine Teilnahme an einer

Befragung mit der Einräumung des Fragerechts am Schluss ohne tatsächliche

(wechselseitige) Konfrontation könne nicht dem Konfrontationsrecht im Sinne der

StPO genügen (Berufungsbegründung Rz. 6 ff., Akten S. 669 ff.; Plädoyer AV

vom 31. Oktober 2023 S. 1 ff., Akten S. 835 ff.).

2.2

2.2.1

Das

Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im

Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389

Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des

erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn

sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz

nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343

Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich

sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu

erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war

oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die

Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1,

141.

IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).

Nach der

Rechtsprechung ist eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels namentlich

notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere

wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt,

der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in

besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn

diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation)

darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt

eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das

Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt)

abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2,

nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der

Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen

Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9.

April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen; BGer 6B_1105/2020

vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2).

2.2.2

Zum

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO,

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die

Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und

die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts

tauglich erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter

Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich

erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in

vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl.

Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1;

BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).

Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige

Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und

würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten

Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser

Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits

rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019;

BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen). In gleicher Weise

wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene

Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt

sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so

erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4,

6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).

2.2.3

Die

beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem

Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt

des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als

Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch

Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1 mit

Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar,

wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und

hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an

den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I

151.

E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28.

Juli 2021 E. 1.3.4, je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte

gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen

und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann.

Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer

Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe

und in Frage zu stellen. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der

Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren

Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem

Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter

Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung

haben Opferzeuginnen gemäss Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2

lit. b StPO Anspruch auf indirekte Konfrontation (vgl. auch Art. 153 Abs. 2

StPO). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der

Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem

Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage

kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu

gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden.

Dabei steht dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer ein

gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung (BGE 143 IV 397 E. 5.2).

2.3

Abgesehen

von den Ausführungen betreffend den Antrag auf Befragung und Konfrontation der

Zeugin C____, welcher vom Gesamtgericht anlässlich der Verhandlung vom 6. Juni

2023.

gutgeheissen wurde, kann zunächst auf die nach wie vor zutreffende

Begründung der Verfügung des Verfahrensleiters vom 20. September 2022

Dispositiv

verwiesen werden (Akten S. 717 f.). Demnach liege keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor, da die Abweisung der Anträge zwar

im Urteil vom 27. April 2021 nicht mehr eingehend begründet worden seien,

aber immerhin auf die Verfügung vom 17. März 2021 und deren Begründung verwiesen

(Akten S. 507 ff.) worden sei. Die von der Verteidigung geltend gemachte

tatsächliche wechselseitige Konfrontation sei in der StPO nicht vorgesehen. Es

sei selbst bei direkter Konfrontation kein Kreuzverhör bzw. keine direkte

Befragung des Opfers möglich. Die entsprechenden Fragen müssten grundsätzlich

über die Verfahrensleitung gestellt werden (Art. 341 Abs. 2 StPO). Eine

indirekte Konfrontation sei aufgrund des Opferschutzes rechtmässig und

genügend. Ausserdem liege beim Vorfall im Restaurant [...] (vgl. unten

E. 4) keine reine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor, da sich –

zumindest was das Verletzungsbild anbelangt – auch objektive Beweismittel in

den Akten befänden. Darüber hinaus lägen genügend Beweise vor, um den

vorgeworfenen Sachverhalt und insbesondere die Frage der Täterschaft zu

beurteilen. Aus den beantragten Erhebungen seien angesichts der bestehenden

Beweislage keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche die

Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten. Warum dem Berufungskläger

bezüglich der übrigen Zeugen zwingend das Konfrontationsrecht vor den Schranken

gewährt werden sollte, sei nicht nachvollziehbar.

Ergänzend dazu ist

festzuhalten, dass diverse der aus Sicht der Verteidigung vor Gericht zu

befragenden und zu konfrontierenden Personen bereits im Beisein des

Berufungsklägers und der Verteidigung einvernommen wurden und diese dabei die

Möglichkeit hatten, die Glaubhaftigkeit der getroffenen Aussagen mit

entsprechenden Fragen in Zweifel zu ziehen. So wurde F____ am 16. Juli 2020

unter Wahrung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers und seiner Verteidigung

einvernommen (Akten S. 350 ff.). Sowohl der Berufungskläger als auch die

Verteidigung wurden zum Schluss der Einvernahme gefragt, ob sie Fragen hätten,

die dem Zeugen gestellt werden sollten (Akten S. 368). Eine Verletzung des

Konfrontationsrechts ist damit nicht ersichtlich. Gleiches gilt denn auch für

die Einvernahmen von G____ vom 9. Juni 2020 (vgl. Akten S. 306 ff,

S. 319 ff.) und H____ vom 16. Juni 2020 (Akten S. 326 ff.,

S. 345 f.). Aus den entsprechenden Einvernahmeprotokollen geht hervor,

dass die Verteidigung hier von der Möglichkeit Gebrauch machte und der Zeugin

bzw. dem Zeugen zahlreiche Ergänzungsfragen stellte. Die Privatklägerin selbst

wurde sodann am 24. September 2019 zunächst ohne Beisein des Berufungsklägers

und der Verteidigung befragt (Akten S. 267 ff.). Am 3. Dezember 2020

erfolgte dann aber eine Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger und

der Verteidigung. Diese konnten der Einvernahme mit Bild und Ton in einem

Nebenraum folgen und der Privatklägerin im Anschluss entsprechende Fragen

stellen, was die Verteidigung denn auch tat (vgl. Akten S. 393 ff.,

S. 402 ff.). Die Privatklägerin hat sich dabei ausführlich zum Vorfall

geäussert und ist auf die Fragen des Untersuchungsbeamten und der Verteidigung

eingegangen. Mit Blick auf das Konfrontationsrecht erscheint eine weitere

Befragung dieser Personen somit nicht angezeigt. Mangels Konfrontation hingegen

nicht zu verwerten sind die Aussagen von D____. Seine Einvernahme fand am 27.

November 2019 ohne Beisein des Berufungsklägers und der Verteidigung statt

(Akten S. 282 ff.). Da – anders als bei der Privatklägerin – eine

Konfrontationseinvernahme gänzlich ausblieb und der Berufungskläger folglich

nie die Möglichkeit hatte, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D____ zu prüfen

bzw. deren Beweiswert auf die Probe zu stellen, werden diese Aussagen im Folgenden

unberücksichtigt bleiben.

Schliesslich

vermag die Verteidigung nicht zu begründen und ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern eine (erneute) Befragung der entsprechenden Personen, etwas zur

Klärung des Sachverhalts beitragen könnte. So haben sich D____ und E____

dahingehend geäussert, dass sie betrunken gewesen seien und den Vorfall

entweder nicht gesehen hätten oder sich nicht mehr daran erinnern würden, was

vorgefallen sei (vgl. Akten S. 240, 283, 290). Auch I____ war zum

Zeitpunkt des Vorfalls offenbar nicht im Restaurant [...] zugegen, womit auch

von ihr keine aufklärenden Aussagen zu erwarten sind. Die damalige Geschäftsführerin

des Restaurants [...], C____, welche sich an besagtem Abend im Lokal aufhielt

und womöglich neue Erkenntnisse hätte bringen können, wurde anlässlich der

heutigen Berufungsverhandlung eingehend befragt. Wie im Nachfolgenden noch

aufzuzeigen sein wird, konnte oder wollte aber auch sie sich kaum erinnern und

waren aus ihren Aussagen daher keine relevanten Informationen zu entnehmen (vgl.

unten E. 4.1.5.6 und 4.1.6.4). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb

die bereits unter Wahrung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte befragten

Personen, namentlich die Privatklägerin, G____, H____ und F____, vor den

Schranken erneut zu befragen wären. Aus den nachfolgenden Erwägungen erhellt,

dass sich der massgebliche Sachverhalt ohne weiteres anhand der bereits

vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. Insbesondere lassen sich die

relevanten Aussagen der Privatklägerin grösstenteils durch weitere Beweismittel

verifizieren, womit nicht lediglich eine Aussage der anderen gegenübersteht. So

bestehen hinsichtlich der Verletzungsursache sowie dem Verletzungsbild

objektive Beweismittel und kann hinsichtlich der vorliegend umstrittenen

Täteridentifikation auf Angaben der anderen Zeugen zurückgegriffen werden (vgl.

unten E. 4.1).

2.4 Zusammenfassend

sind die an der heutigen Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge auf

Befragung und Konfrontation der Zeugen D____, E____, F____, G____H____ und I____

abzuweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf Konfrontation ist lediglich beim Zeugen

D____ ersichtlich, weshalb im Folgenden – anders als noch im vorinstanzlichen

Urteil – nicht auf dessen Aussagen abgestellt wird.

3. Drohung

und Beschimpfung

3.1 Unter dem ersten Anklagepunkt wirft die

Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger zusammengefasst vor, er habe sich am 8.

Mai 2019 ausserhalb seiner Arbeitszeiten um ca. 00.30 Uhr zum Restaurant [...]

an der [...] in Basel begeben, wo er als Reinigungskraft gearbeitet habe. Dort

soll er sich mit seinem Arbeitskollegen und Bekannten J____ aufgrund eines

vergangenen Vorfalls betreffend die mangelhafte Reinigung eines Ölfilters

gestritten haben. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung soll der Berufungskläger J____

beschimpft haben, indem er diesen als «Sohn einer Schlampe» und «Sohn eines

Hundes» bezeichnete und diesem gegenüber «ich ficke deine Mutter» geäussert

habe, wodurch dieser in seiner Ehre angegriffen worden sei. Ausserdem habe der

Berufungskläger J____ gedroht – wodurch dieser in Angst und Schrecken versetzt worden

sei –, indem er diesem gegenüber «ich werde dich umbringen, ich werde dich

schlachten» geäussert habe. Zudem soll er sich in unmittelbarer Nähe einer Fritteuse

dahingehend geäussert haben, dass er J____ mit dem heissen Öl verbrühen werde.

Anschliessend habe sich die Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und

J____ weiter zugespitzt und es sei zu einem Handgemenge zwischen ihnen gekommen,

im Laufe dessen J____ den Berufungskläger an den Beinen gepackt und auf einen

Tisch bzw. eine Anrichte gehoben habe, woraufhin der Berufungskläger J____,

unter Verwendung eines Smartphones sowie in der Absicht diesen an Körper

und/oder Gesundheit zu schädigen, mit seiner rechten Hand von oben herab auf

den Kopf geschlagen haben soll, so dass dieser zu bluten angefangen habe. Schliesslich

sei der Filialleiter dazwischen gegangen und habe die beiden trennen können

(Akten S. 463 f.).

Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der objektiven

Beweismittel sowie der Aussagen der Beteiligten sei erstellt, dass J____ sich

infolge der Auseinandersetzung eine Rissquetschwunde hochparietal zugezogen

habe. Der Berufungskläger mache indes geltend, J____ habe sich den Kopf an der

Kante der Anrichte gestossen, als dieser ihn an den Beinen gepackt und auf die

Anrichte hochgehoben habe. Dass J____ den Berufungskläger auf diese Weise

gepackt habe, sei unbestritten. Es könne daher nicht gänzlich ausgeschlossen

werden, dass J____ sich zum Anheben des ihm körperlich überlegenen Berufungsklägers

nach unten gebeugt und beim Aufrichten seinen Kopf an der Unterkante der

Anrichte gestossen und sich dabei die Rissquetschwunde zugezogen habe. In

dubio pro reo sei daher davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt nicht

so verwirklicht habe, wie er in der Anklageschrift geschildert sei. Daher habe

ein Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand zu erfolgen. Was hingegen die ebenfalls angeklagte

Drohung und Beschimpfung anbelange, sei aufgrund der übereinstimmenden Aussagen

der Beteiligten erstellt, dass der Berufungskläger über J____ verärgert gewesen

sei, weil dieser ihn seiner Ansicht nach wegen einer nicht gereinigten Küchenmaschine

bei seinem Chef zu Unrecht angeschwärzt haben solle. Es sei folglich der

Berufungskläger gewesen, der einen Grund für eine Aussprache gehabt und deshalb

in dieser Nacht den Kontakt zu J____ gesucht habe. Es sei ihm

unbestrittenermassen wichtig gewesen, die zu Unrecht erhobenen Vorwürfe richtig

zu stellen, was den Beschuldigten zusätzlich in Rage gebracht haben dürfte. In

dieser Situation würden die von J____ wiederholt und konsistent geschilderten

Beleidigungen und Drohungen durch den Berufungskläger absolut plausibel. Dabei

erscheine vor allem das Androhen des Verbrühens mit dem heissen Öl als sehr

ausdrucksstark, da diese Drohung unverkennbar mit den örtlichen Verhältnissen

verknüpft sei. Der Berufungskläger habe selber ausgeführt, dass es in der Restaurantküche

Apparaturen habe, die heiss würden und in denen Öl erhitzt werde. Es handle

sich somit um eine derart spezifische Drohung, die ohne Erlebnisbezug kaum zu

erfinden sei. Dass J____, welcher einer Konfrontation anfänglich aus dem Weg habe

gehen wollen, letztlich dennoch ausser Kontrolle geraten sei und den Berufungskläger

angegangen habe, sei schliesslich ein weiteres Indiz dafür, dass seitens des Berufungsklägers

eine Provokation in Form von Beschimpfungen und Drohungen stattgefunden haben

müsse. Im Ergebnis sei der Sachverhalt in Bezug auf die geäusserten Drohungen

und Beschimpfungen demnach als erstellt zu betrachten (angefochtenes Urteil

S. 6 ff., Akten S. 564 ff.).

3.2 Die Verteidigung macht mit der Berufung zusammenfassend

geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die Aussagen des

Anzeigestellers J____ alles andere als konsistent und übereinstimmend. Vielmehr

ergebe sich aus den Verfahrensakten und dem Aussageverhalten des

Anzeigestellers ein Bild, welches den Ausführungen der Vorinstanz diametral

entgegenstehe. Auch das Zustandekommen der Aussagen des Anzeigestellers sei

nicht über alle Zweifel erhaben und müsse daher einer genaueren richterlichen

Prüfung unterzogen werden.

Anlässlich der Einvernahme vom 27. November 2019 habe der

Anzeigesteller zu Protokoll gegeben, dass es zwischen ihm und dem Berufungskläger

in der Nacht des 8. Mai 2019 zu einem Gespräch gekommen sei und die

Arbeitsschicht des Anzeigestellers zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen habe,

weshalb er noch einen Kaffee habe trinken wollen. Im Rahmen der gleichen

Einvernahme habe der Anzeigesteller zum Beginn der Auseinandersetzung

allerdings plötzlich eine ganz andere Version zu Protokoll gegeben. Demnach

habe er sich umziehen wollen und sei am Büro des Vorgesetzten, K____,

vorbeigelaufen, worin der Berufungskläger sich angeblich über den

Anzeigesteller beschwert haben solle. Danach sei der Berufungskläger hinter J____

hergegangen und solle er dabei «schlechte Worte» über dessen Eltern gesagt

haben. In der Nähe solle es zudem heisses Öl der Fritteuse gehabt haben, worauf

der Berufungskläger dem Anzeigesteller gesagt haben solle, er werde ihn mit dem

Öl verbrühen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme habe der

Anzeigesteller – weiter aggravierend – erklärt, dass der Berufungskläger gar

mehrmals gesagt haben solle, er werde ihn umbringen oder mit einem Messer

attackieren, was er zuvor jedoch nicht behauptet habe. Mit Blick auf die

angeblich durch den Berufungskläger ausgesprochenen Beschimpfungen sei es

auffallend, dass er diese erst auf Nachfrage hin erwähnt, zuvor aber nicht

detailliert genannt habe. Ebenso steche ins Auge, dass die angeblichen

Beschimpfungen nicht in direktem Zusammenhang zum Vorfall vom 8. Mai 2019

stünden. Die Vorinstanz verkenne offensichtlich, dass die entsprechende Antwort

nicht für sich alleine gelesen werden dürfe, sondern im Gesamtkontext der

Einvernahmesituation zu betrachten sei: So habe der befragende

Untersuchungsbeamte den Anzeigesteller in suggestiver Weise darauf hingewiesen,

dass dieser gesagt haben solle, er werde vom Berufungskläger «oft» nach dem

Feierabend besucht und «dann dort beschimpft». Dies notabene ohne Zusammenhang

zum angeblichen Vorfall vom 8. Mai 2019. Der Untersuchungsbeamte habe daraufhin

den Anzeigesteller weiter gefragt, was denn «oft» für ihn bedeute, worauf

dieser geantwortet habe, dass es auf den Arbeitsplan ankomme. Wenn der

Berufungskläger da gewesen sei und sie sich getroffen hätten, dann habe der

Berufungskläger ihn beschimpft. In der Folge habe der Untersuchungsbeamte

gefragt, ob der Anzeigesteller den genauen Wortlaut der Beschimpfungen

wiedergeben könne, ohne jedoch überhaupt einen Bezug zum Vorfall vom 8. Mai

2019 zu nehmen. Die Antwort des Anzeigestellers, worauf der Berufungskläger ihm

«Sohn einer Schlampe, Sohn eines Hundes oder (!) ich ficke deine Mutter» gesagt

haben solle, habe sich folglich offensichtlich nicht auf den beanzeigten

Vorfall bezogen. Dies lasse sich auch aus dem Zusatz «oder» erkennen, was eben

auf eine Alternative und nicht auf eine Kumulation hindeute. Widersprüchlich seien

die Aussagen des Anzeigestellers auch hinsichtlich des Zeitraums, in dem er

angeblich beschimpft worden sein solle. So habe er in seiner Einvernahme vom

27. November 2019 einerseits davon gesprochen, dass er seit 2016 vom

Berufungskläger stets beschimpft werde, andererseits aber dann, dass die

Beschimpfungen und Drohungen erst «seit einer Woche» andauern würden.

In seiner Einvernahme vom 24. November 2020 habe der

Anzeigesteller den Sachverhalt erneut abweichend dargestellt. So habe er

verneint, den Berufungskläger «verpetzt» zu haben, woraufhin der

Berufungskläger ihm hinterhergegangen sein solle und ihn dreimal als Hurensohn

beschimpft habe. Daraufhin solle er selbst ausser Kontrolle geraten sein und

den Berufungskläger umfasst haben. Nebst der sich mehrfach widersprechenden

Aussagen des Anzeigestellers hinsichtlich der Streitentstehung und des Inhalts

der angeblichen Beschimpfungen und Drohung, sei auffallend, dass der

Vorgesetzte K____ den Anzeigesteller und nicht den Berufungskläger gebeten habe

aufzuhören. Dies habe der Anzeigesteller selbst ausgesagt. Anlässlich dieser

Einvernahme habe der Anzeigesteller denn auch keine einzige der angeblich

erlittenen Beschimpfungen und Drohungen erneut zu Protokoll geben können.

Stattdessen seien die angeblich durch den Berufungskläger gegenüber ihm

ausgesprochenen Beschimpfungen und Drohungen in den Nachfragen des

Untersuchungsbeamten suggeriert worden und hätten sie in keiner Weise auf einer

freien und konsistenten Schilderung des Anzeigestellers selbst beruht. Sogar

die angebliche Drohung der Verbrühung mit heissem Öl sei vom Anzeigesteller in

seiner Einvernahme vom 24. November 2020 nicht ein Mal spontan erwähnt worden. Die

Behauptung der Vorinstanz, dass die Drohung «derart spezifisch» sei, spreche

nicht per se für einen tatsächlichen Erlebnisbezug. Stattdessen sei sich der

Anzeigesteller wohl der Gefahren in einer Restaurantküche selbst bewusst

gewesen.

Auf der anderen Seite habe der Berufungskläger die ihm

gegenüber erhobenen Vorwürfe stets glaubhaft bestritten. Es sei zwar zu einer

Auseinandersetzung mit dem Anzeigesteller gekommen, wobei der Berufungskläger

jedoch vom Anzeigesteller angegriffen worden sei. Der Berufungskläger habe es

bei Abwehrhandlungen belassen und die Intervention des Vorgesetzten habe die

Sache rasch wieder beendet. Die Staatsanwaltschaft habe die Sicherung der

Videoüberwachungsbilder offensichtlich versäumt. Der einzige Zeuge, der an

fraglichem Abend zugegen gewesen sei, habe auf den Anzeigesteller einwirken müssen

und nicht auf den Berufungskläger. Es liege daher in der Natur der Sache, dass

sich der Berufungskläger einzig auf die Bestreitung der Vorwürfe beschränken

könne (Berufungsbegründung Rz. 16 ff., Akten S. 673 ff.; Plädoyer AV vom

31. Oktober 2023 S. 3 ff., Akten S. 837 ff.).

3.3

3.3.1 Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte

Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet

(BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt

dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden

darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.

Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für

den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver

Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur

unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage

aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,

124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022

E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.3.2

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10

Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung

grundsätzlich - im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) –

sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist

dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat

aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden,

ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der

eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur-

und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022

E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar,

3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht

den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016

vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

3.3.3 In

die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen,

die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die

zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86

E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17.

Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021

vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

3.3.4 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig

betont, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die

Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu

würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle

aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet

worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher

von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer

6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember

2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret

bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf,

wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die

mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen

zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den

Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe

dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig

(zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember

2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,

6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022

E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

3.3.5 Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit

gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport

handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde

zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen

Beweiswert sich freilich in einer protokollarischen Aufnahme der durch die

Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei den protokollierten

Feststellungen handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen

und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen

Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im

Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch

weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden,

ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte –

ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter

zuzubilligen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2,

6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E.

2.3).

3.4 Vorliegend stehen für die Würdigung des

bestrittenen konkreten Tatablaufs und damit verbunden der subjektiven Seite die

Aussagen der unmittelbar Beteiligten im Vordergrund. Die Beurteilung von deren

Glaubhaftigkeit bedarf einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

3.4.1 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an

ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation

abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt;

je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist,

desto glaubhafter ist sie (Zweidler,

Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen

Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein

können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass

sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt.

Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer

Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.

dazu Ludewig/Baumer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43

ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der

Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.).

Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person

mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen

Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter

Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese

spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund

basierte (Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_760/2010 vom 13.

Dezember 2010 E. 2.3).

3.4.2 Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet

werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und

umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch

eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.;

Hussels, von Wahrheiten und Lügen,

Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung,

forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40

f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der

Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann,

Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei

der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die

Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5;

BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom

9. Juli 2018 E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in

jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen

(vgl. dazu Dittmann, a.a.O.,

S. 34 f.).

3.4.3 Folgende Realitätskriterien oder Realkennzeichen

haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet

sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung

ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten,

Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe

Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im

Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen,

auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich

selbst und bei der Täterin), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane

Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen

Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin bzw. sogar

Entlastung derselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über

mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben

diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte

(Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person

miteinzubeziehen.

3.5

3.5.1 J____ gab gemäss dem Polizeirapport vom 8. Mai

2019 (Akten S. 137 ff.) am Nachmittag nach dem Vorfall gegenüber der

Polizei sinngemäss an, der Berufungskläger mache ihm schon seit einigen Monaten

grosse Probleme. Sie würden beide im Restaurationsbetrieb [...] arbeiten. Der

Berufungskläger erscheine an seinen arbeitsfreien Tagen in der Filiale und

beschimpfe ihn als Arschloch und drohe ihm immer wieder, dass er ihn töten

werde. In der besagten Nacht sei er erneut vorbeigekommen und habe begonnen,

ihn in ihrer Sprache zu beschimpfen und zu bedrohen. «Er werde mich töten, ich

sei ein Arschloch». Da er den Berufungskläger nicht beachtet habe und an ihm

vorbei in die Räumlichkeiten der Angestellten habe gehen wollen, habe dieser

ihn zur Seite gestossen. Dabei habe der Berufungskläger seinen rechten Arm erhoben

und ihn mit voller Wucht mit seinem grossen Samsungtelefon auf den Kopf

geschlagen. Der Berufungskläger habe ihn angeschrien, weshalb der Filialleiter K____

hinzugekommen sei und den Berufungskläger aus dem Laden geworfen habe. Da der

Berufungskläger ihn ohne Grund schon so lange beschimpft und bedroht habe, habe

er sich entschlossen, diesmal eine Anzeige gegen ihn zu erstatten.

In seiner Einvernahme vom 27. November 2019 schilderte J____

den Vorfall in freier Rede wie folgt: Der Berufungskläger sei an seinem

arbeitsfreien Tag zum Restaurant gekommen und habe mit ihm sprechen wollen. Als

er sich für seinen Schichtbeginn habe umziehen wollen, sei er durch das Büro

seines Vorgesetzten gegangen. Der Berufungskläger habe sich gerade bei diesem

über ihn beschwert. Der Vorgesetzte habe ihm geantwortet, dass er von nichts

wisse und er sich an anderer Stelle beschweren solle. Er, J____, sei dann

wieder in Richtung Garderobe gegangen. Der Berufungskläger sei hinter ihm

hergegangen und habe zu ihm schlechte Worte über seine Eltern gesagt. Er habe

dem Berufungskläger daraufhin geantwortet, er solle ihn in Ruhe lassen. In der

Nähe habe es heisses Öl der Fritteuse gehabt. Der Berufungskläger habe zu ihm

gesagt, dass er ihn mit diesem Öl verbrühen werde. Er sei weiter in Richtung

Garderobe gegangen und der Berufungskläger sei ihm gefolgt. Der Berufungskläger

habe ihn dort schlagen wollen, weshalb er sich geschützt habe. In der Nähe habe

sich ein Tisch befunden, auf dem die Speisen zubereitet würden. Er habe den

Berufungskläger gepackt und auf den Tisch gehoben. Dieser habe dann mit seinem

Mobiltelefon auf seinen Kopf geschlagen. Daraufhin seien alle Mitarbeiter,

welche sich in der Nähe befunden hätten, sowie der Vorgesetzte zu ihnen

gekommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt nervös und aufgeregt gewesen und habe

zurückschlagen wollen. Der Vorgesetzte sei dann aber dazwischengekommen und

habe versucht, sie zu trennen (Akten S. 147). Auf die Frage hin, wann die

Probleme mit dem Berufungskläger begonnen hätten, antwortete J____, seit

2016/2017. Die beiden hätten eine Vorgeschichte wegen einer Anstellung gehabt,

die er und nicht der Berufungskläger bekommen habe. Von diesem Zeitpunkt an

habe der Berufungskläger ihn nur noch beschimpft. Der Berufungskläger habe ihn,

wenn sie sich getroffen hätten, mit «Sohn einer Schlampe, Sohn eines Hundes oder

ich ficke deine Mutter» beleidigt. Er habe den Berufungskläger umgekehrt indes

nie beschimpft oder beleidigt (Akten S. 149 ff.). Auf die Frage hin, wie

der Berufungskläger ihn zur Tatzeit mit dem Tode bedroht habe, gab J____ an, er

habe gesagt: «Ich werde dich umbringen, ich werde dich schlachten». Dass der

Berufungskläger ihn mit dem Öl verbrühen werde, habe dieser ihm gesagt, als sie

sich direkt neben der Fritteuse befunden hätten (Akten S. 151).

In der Konfrontationseinvernahme vom 24. November 2020

schilderte J____ den Tathergang erneut in freier Rede. Demnach habe der

Berufungskläger ihm vorgeworfen, dass er ihn bei der Arbeit verpetzt hätte. Der

Berufungskläger habe dann den Vorgesetzten diesbezüglich angesprochen. Als er, J____,

im Gang auf dem Weg in den Keller gewesen sei, um seine Kleider zu wechseln,

habe der Berufungskläger ihn beleidigt und als Hurensohn betitelt. Das Öl für die

Pommes habe sich da in der Nähe befunden. Weil der Berufungskläger ihn immer

wieder beleidigt habe, sei er ausser Kontrolle geraten. Als er den

Berufungskläger darauf angesprochen habe, was er von ihm wolle, habe er ihn

nochmals als Hurensohn betitelt und gesagt, er werde ihn umbringen. Er habe dem

Berufungskläger erwidert, dass er sich beherrschen solle. Daraufhin habe dieser

ihn zum dritten Mal als Hurensohn betitelt. Er habe den Berufungskläger dann

festgehalten und dieser habe ihn mit seinem Mobiltelefon auf den Kopf

geschlagen. Weil er überall mit Blut verschmiert gewesen sei, sei er ausser

Kontrolle geraten. Es habe überall Frittieröl gehabt. Das Öl sei erhitzt

gewesen. Weil er wütend gewesen sei, habe er versucht, den Berufungskläger zu

ihm zu ziehen. Dann sei der Vorgesetzte K____ zu ihnen gekommen. Der

Vorgesetzte habe ihn gebeten aufzuhören: «bitte [...] hör doch auf [...]». Er

habe sie dann getrennt (Akten S. 181). Auf Nachfrage, was die

Beleidigungen bei ihm ausgelöst hätten, antwortete J____, es habe sich sehr

schlecht angefühlt (Akten S. 187). Auf die in den vergangenen Befragungen

erwähnten Drohungen angesprochen meinte er, dies treffe zu. Alles was er gesagt

habe, treffe zu (Akten S. 187). Auf die Frage der Verteidigung, was er mit

dem Hochheben des Berufungsklägers habe bezwecken wollen, antwortete J____,

dieser habe ja seine Mutter beleidigt, die nicht mehr am Leben sei. Das habe

ihn sehr aufgebracht und zudem sei er als Hurensohn und Hundesohn bezeichnet

worden. Das erlaube seine Religion nicht. Er sei immer weiter beleidigt worden.

Deshalb sei er ausser Kontrolle geraten und habe den Berufungskläger angehoben

(Akten S. 190).

3.5.2 Der Berufungskläger beschreibt die fragliche

Situation anlässlich seiner Einvernahme vom 28. November 2019 zusammenfassend

wie folgt: Er habe zusammen mit J____ für das Reinigungsunternehmen [...]

gearbeitet. J____ habe im Vorfeld des besagten Abends Fotos eines nicht sauber

gereinigten Ölfilters an den gemeinsamen Vorgesetzten [...] geschickt.

Daraufhin habe der Vorgesetzte ihn, den Berufungskläger, angerufen und ihm

mitgeteilt, dass er das so nicht mehr haben wolle. Daher sei er an diesem Abend

zu J____ gegangen und habe ihn gefragt, warum er diese Fotos an den Vorgesetzen

geschickt habe, obwohl er, der Berufungskläger, für die fragliche Reinigung gar

nicht verantwortlich gewesen sei. Daraufhin habe J____ ihn an den Beinen

gepackt und auf den Tisch, auf welchem die Burger zubereitet würden, gedrückt.

Dabei habe J____ sich an der Kante des Tisches am Kopf verletzt. Dann seien

alle anderen Arbeitskollegen gekommen und hätten sie getrennt. Der

Schichtleiter des Restaurationsbetriebes [...] habe ihn dann rausgeschickt

(Akten S. 156). Auf entsprechende Vorhalte, er solle J____ an besagtem

Abend und auch schon in der Vergangenheit beschimpft haben, meinte er, er habe

ihn nie beschimpft. Auch bedroht habe er ihn nie (Akten S. 158).

In der Einvernahme vom 22. Juli 2020 beschränkte sich der

Berufungskläger sodann im Wesentlichen auf das bereits Ausgeführte. Er bestritt

dabei sämtliche Vorwürfe. Auf die Frage, ob es stimme, dass J____ ihn zuerst

gepackt habe, da er diesen beschimpft habe, antwortete er beispielsweise: «Es

stimmt, dass er mich zuerst gepackt hat. Aber ich habe ihn nicht beschimpft».

Er gibt indes zu, dass er sich verteidigt und J____ als Reaktion weggestossen

habe, bevor sie getrennt worden seien. Hinter seinem Kopf habe sich

schliesslich ein heisser Abstellplatz befunden, auf welchem sie Esswaren

deponieren würden, um diese warm zu behalten. Diese Platte sei sehr heiss. Er

habe J____ auch nie gedroht. Vielmehr habe er diesem die Sache mit dem

ungereinigten Ölfilter und den an den Vorgesetzten versandten Fotos zu erklären

versucht (Akten S. 162 ff.). Auch anlässlich seiner Einvernahme vom

10. Dezember 2020 belässt es der Berufungskläger bei Verweisen auf die

bereits getätigten Aussagen (Akten S. 195 ff.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte

er sodann die Vorgeschichte mit dem ungereinigten Ölfilter, dass er dafür nicht

verantwortlich gewesen sei und J____ die Bilder an den Vorgesetzten beim

Reinigungsunternehmen [...] geschickt habe. Er habe J____ an dem besagten Abend

zur Rede stellen wollen, weshalb er dies getan habe. Dann sei dieser auf ihn

losgegangen und habe sich dabei verletzt. Er habe J____ gefragt: «Warum hast du

das gemacht?». J____ habe bestritten, dass er die Fotos geschickt habe,

woraufhin er gesagt habe: «Doch du hast geredet. Warum schickst du das Foto zum

Chef? Warum sagst du nicht die Wahrheit?». Es sei ganz schnell gegangen. Er

habe Glück gehabt, zumal es hinter ihm noch eine Fritteuse mit 190 Grad heissem

Öl und auf der Seite viele Kanten gehabt habe. Er habe ihn lediglich zum Reden

bringen wollen, aber J____ habe sich angegriffen gefühlt. Dieser habe wohl

einen schlechten Tag gehabt. Weiter führte der Berufungskläger aus, dass

lediglich J____ geschrien habe, er selber habe indes nicht geschrien. Auf

Vorhalt der Beschimpfungen, die J____ ihm vorwerfe, meinte der Berufungskläger,

er benutze diese Ausdrücke nicht in dieser Form. Vor allem habe er grossen

Respekt vor seinem Chef, er würde diese Worte nicht vor ihm benutzen. Vor dem

Vorfall habe er keine Probleme mit J____ gehabt. Sie hätten nicht viel

miteinander zu tun gehabt, aber hätten sich gegrüsst, wenn sie sich gesehen

hätten (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 ff., Akten

S. 518 ff.).

Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023

schilderte er die Situation im Wesentlichen gleich. Er habe an besagtem Abend

mit J____ über die verschickten Fotos reden wollen, doch dieser sei aggressiv

gewesen. Er wisse bis heute nicht, weshalb er aggressiv gewesen sei. J____ habe

bestritten, dass er dem Vorgesetzten die Fotos geschickt habe. Vielleicht sei

er wütend gewesen, weil er, der Berufungskläger, herausgefunden habe, dass er

das Foto verschickt habe. Die Frage, ob sie sich bedroht oder beschimpft hätten,

verneinte der Berufungskläger. Er kenne den Chef seit 17 Jahren. Auch als er

gepackt worden sei, sei nichts gesagt worden. Es sei sehr schnell gegangen und K____

habe sie schnell getrennt und ihn, den Berufungskläger, daraufhin

rausgeschmissen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023 S. 4 f.,

Akten S. 789 f.).

3.5.3 Gemäss einer Aktennotiz vom 5. Dezember 2019

hat Detektiv-Korporal [...] sodann mit dem Filialleiter des

Restaurationsbetriebes [...], K____, telefonisch Kontakt aufgenommen. Gemäss

dieser Aktennotiz hat K____ angegeben, er habe sich während des Vorfalls in

seinem Büro befunden und habe den Tagesabschluss durchgeführt. Der

Berufungskläger und J____ hätten zu diesem Zeitpunkt eine Diskussion geführt.

Da die Diskussion in der Landessprache der beiden geführt worden sei, habe er

nicht verstehen können, um was es bei dem Gespräch gegangen sei. Als sich die

beiden angeschrien hätten, sei er an die Situation herangetreten. Er habe den

Berufungskläger auf der Anrichtplatte sitzend und J____ davor in einem

Handgemenge verwickelt vorgefunden. Er sei daraufhin sofort zwischen die

Streitenden getreten, um die beiden zu trennen. Beide hätten jedoch nach wie

vor aufeinander losgehen wollen. Hierauf habe er den Berufungskläger

rausgeschickt, da sich dieser zum besagten Zeitpunkt in keiner Arbeitsfunktion im

Restaurationsbetrieb [...] aufgehalten habe (Akten S. 161).

Da mit K____ nie eine formelle Einvernahme durchgeführt

wurde, werden die in der Aktennotiz aufgeführten Angaben nachfolgend lediglich

indiziell und zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt.

3.5.4 Eine inhaltliche Analyse ergibt, dass sowohl

die Aussagen von J____ als auch diejenigen des Berufungsklägers gewisse Zweifel

hinsichtlich des genauen Streitablaufs offenlassen. So versuchen beide offenkundig

ihre eigenen Anteile zu verharmlosen bzw. ganz abzustreiten und diejenigen des

anderen zu übertreiben. Beide hätten sich lediglich verteidigen wollen, während

von der anderen Person einseitig Aggressionen ausgegangen seien. Dies erscheint

nicht nur abwegig, sondern steht auch im Widerspruch zu den Angaben des

Vorgesetzten K____ in der Aktennotiz vom 5. Dezember 2019, wonach

Diskussionen geführt worden seien und sich beide angeschrien hätten.

Insbesondere in Bezug auf die Aussagen von J____ sind über

die verschiedenen Befragungen hinweg zudem erhebliche Abweichungen in seinen

Schilderungen auszumachen: So hat er gemäss dem Rapport vom 8. Mai 2019 am

Tag nach dem Vorfall der Polizei gegenüber noch angegeben, der Berufungskläger

habe ihm mit dem Tod bedroht und ihm Arschloch gesagt. In der Einvernahme vom

27. November 2019 sagte er dann aus, der Berufungskläger sei hinter ihm

hergegangen und habe schlechte Worte über seine Eltern gesagt. Auch brachte er

anlässlich dieser Einvernahme erstmals die Drohung hinsichtlich dem Verbrühen

mit dem heissen Öl vor. Erst auf Nachfrage hinsichtlich der angeblichen Drohungen

hin zitierte er den Berufungskläger dann folgendermassen: «Ich werde dich

umbringen, ich werde dich schlachten». In der Einvernahme vom 24. November 2020

machte er sodann geltend, der Berufungskläger habe ihn insgesamt drei Mal als

Hurensohn betitelt. Eine Drohung erwähnte er in seiner freien Schilderung

keine, wies aber auf das heisse Öl in der Küche als Gefahrenquelle hin. Wiederum

erst auf Nachfrage hin bestätigte er, dass entsprechende Drohungen

ausgesprochen worden seien. Zwar lassen sich die unterschiedlichen Darstellungen

zu einem gewissen Grad auch mit dem Umstand erklären, dass J____ die Vorwürfe

der Drohung und Beschimpfung als Nebenschauplatz der vorliegend nicht mehr in

Frage stehenden Körperverletzung erachtete. Zudem wären gewisse Abweichungen

aufgrund der zeitlichen Distanz zum Vorfall durchaus nachvollziehbar. Damit

nicht erklären lassen sich hingegen die deutlich aggravierenden Tendenzen,

welche über die verschiedenen Befragungen hinweg erkennbar sind. Dieser Umstand

spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, zumal das Verhältnis

der beiden offenbar schon vor dem Vorfall zerrüttet gewesen sein soll und eine

Falschbezichtigung somit nicht ausgeschlossen erscheint. Ausserdem hinterlassen

die Aussagen von J____ den Eindruck, dass dieser nicht ohne weiteres in der

Lage ist, zweifelsfrei zu unterscheiden, welche Beschimpfungen und

Drohungsäusserungen der Berufungskläger an dem fraglichen Abend und welche er

in der Vergangenheit geäussert haben soll. Schliesslich erscheine der Berufungskläger

«oft» in der Filiale und beschimpfe ihn als Arschloch und drohe ihm immer

wieder damit, dass er ihn töten werde. Was sodann die behauptete Drohung

hinsichtlich des Verbrühens mit heissem Öl anbelangt, ist der Verknüpfung mit

den örtlichen Verhältnissen weniger Gewicht beizumessen, als dies die

Vorinstanz tat. Zwar ist darin in gewisser Hinsicht durchaus ein Erlebnisbezug

auszumachen, doch scheint diese Gefahrenquelle auch für den Berufungskläger

allgegenwärtig gewesen zu sein. So schilderte dieser ebenso nachvollziehbar,

wie die heissen Platten und das Öl in der Nähe gewesen seien, als J____ ihn

gepackt habe. In Anbetracht der davon ausgehenden Gefahr, welcher sich offensichtlich

beide Streitparteien bewusst waren, spricht auch eine derart spezifische

Drohung nicht ohne weiteres für einen Erlebnisbezug, zumal unbestritten ist,

dass der Streit in der Küche stattfand. Darauf deutet auch der Umstand hin,

dass J____ in seiner Einvernahme vom 24. November 2020 in freier Schilderung

zwar das heisse Öl erwähnt, welches sich in der Nähe befunden habe, nicht aber

die diesbezügliche Drohung des Berufungsklägers. Eine solche bestätigte er erst

auf entsprechende Nachfrage hin.

In Anbetracht dieser Umstände bestehen durchaus gewisse

Zweifel, ob die in der Anklageschrift geschilderten Beschimpfungen und

Drohungen durch den Berufungskläger tatsächlich geäussert wurden. Dass die

Aussagen des Berufungsklägers selbst ebenfalls keine hohe inhaltliche Qualität

aufweisen und er aufgrund der Vorgeschichte mit den mutmasslich durch J____ verschickten

Fotos allenfalls auch ein Motiv für solche Äusserungen gehabt hätte, vermag

daran nichts zu ändern. Der Sachverhalt lässt sich damit nicht zweifelsfrei

rekonstruieren, weshalb unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo

davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger die ihm gemäss Anklageschrift

vorgeworfenen Beschimpfungen und Drohungen an besagtem Abend nicht

ausgesprochen hat. Dieses Ergebnis scheint schliesslich auch kohärent mit dem

bereits in Rechtskraft erwachsenen Freispruch vom Vorwurf der einfachen

Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, zumal die Vorinstanz nicht

begründete und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aussagen von J____

betreffend die Drohung und Beschimpfung glaubhafter sein sollten als diejenigen

betreffend die Körperverletzung.

3.6 Zusammenfassend ist der angeklagte

Sachverhalt in diesem Punkt unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo

nicht als erstellt zu erachten. Damit ist der Berufungskläger von den Vorwürfen

der Drohung und Beschimpfung freizusprechen.

4. Versuchte schwere Körperverletzung

4.1 Tatsächliches

4.1.1 Unter dem Anklagepunkt 2 wirft die

Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger zusammenfassend vor, er solle die

Privatklägerin in der Nacht vom 12. auf den 13. September 2019 im Restaurant

[...] an der [...] in Basel mit einem Trinkglas unvermittelt ins Gesicht

geschlagen haben. Konkret soll er sich ihr gegenüber zunächst abfällig über

Personen aus der Region Agame in Äthopien geäussert haben, worauf diese erwidert

habe, dass sie von dort stamme. Anschliessend habe sie sich vom Berufungskläger

entfernt und sich hingesetzt. Kurz darauf soll sich der Berufungskläger der

Privatklägerin von hinten angenähert, ihr auf die linke Schulter getippt und sodann,

als sie sich zu ihm hin umgedreht habe, unvermittelt und unter Verwendung eines

Trinkglases einen Schlag ins Gesicht versetzt haben. Dabei habe er die Privatklägerin

an deren linken Wange sowie an der linken Seite ihres Halses getroffen. Durch

den Schlag mit dem Trinkglas ins Gesicht habe der Berufungskläger zumindest

billigend in Kauf genommen, der Privatklägerin lebensgefährliche und andere

schwerwiegende Kopfverletzungen zuzufügen. Durch den Einsatz des als

gefährlichen Gegenstand zu qualifizierenden Trinkglases habe der

Berufungskläger der Privatklägerin gemäss dem Zeugnis des Instituts für

Rechtsmedizin (IRM) vom 28. Januar 2020 eine Schnittwunde von ca. 3 cm Länge an

der linken Wange, unweit der Gesichtsschlagader, sowie eine Schnittwunde von

ca. 2 cm Länge linksseitig am Hals zugefügt. Im Bereich der letzteren

Schnittwunde würden in der Tiefe die grossen Blutgefässe des Halses verlaufen,

deren Verletzung immer mit einer unmittelbaren Lebensgefahr einhergehe. Zudem

verlaufe auch der grosse Ohrnerv im Bereich dieser Verletzung, so dass sich

dadurch ohne weiteres die durch die Privatklägerin vorgebrachten

Gefühlsstörungen im Bereich ihres linken Ohres erklären lassen würden (Akten

S. 464 f.).

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt

auf das Arztzeugnis des Universitätsspitals, das IRM-Gutachten, die sich in den

Akten befindenden Fotos, den Polizeirapport und schliesslich hinsichtlich der

umstrittenen Täteridentifikation insbesondere gestützt auf die Aussagen der

Privatklägerin sowie diverse Zeugenaussagen als erstellt. Die Privatklägerin

habe den Vorfall in den Kernpunkten über ihre Befragungen hinweg konstant und

logisch konsistent geschildert. Dass die Privatklägerin keine genaueren Angaben

zum Gegenstand und zur Schlaghand habe machen können, sei nachvollziehbar, habe

sich ihr Hauptaugenmerk doch auf die Person des Angreifers gerichtet.

Entsprechend habe sie den Täter anlässlich der Fotokonfrontation anhand des

Gesichtes eindeutig in der Person des Berufungsklägers wiedererkennen können.

Bei dieser Ausgangslage spiele es keine Rolle, dass die Privatklägerin den

amtlichen Namen des Täters nicht gekannt habe, sondern ihr dieser vielmehr

aufgrund einer Personenbeschreibung durch ihre Freundin zur Kenntnis gebracht worden

sei. Immerhin habe die Geschädigte zu berichten gewusst, dass sich der Täter «[...]»

nenne und aus [...] komme. Beides treffe unbestrittenermassen auf den

Berufungskläger zu. Eindrücklich habe die Privatklägerin ausserdem geschildert,

wie sie im Nachgang zum Vorfall Besuch von vier Männern erhalten habe, die

zwischen ihr und dem Berufungskläger hätten vermitteln respektive sie zum

Rückzug der Anzeige hätten bewegen wollen. Dies sei sogar so weit gegangen,

dass ihre Mutter in Äthiopien kontaktiert und aufgefordert worden sei, sie zum

Rückzug der Anzeige zu überreden. Diese emotionale Betroffenheit spiegle sich

im Rückzug ihres Strafantrags vom 7. Oktober 2019 resp. in ihrem Gesuch um

Wiederaufnahme des Verfahrens vom 1. November 2019 deutlich wieder. Auch G____

berichte von mehreren diesbezüglichen Beeinflussungsbemühungen von Männern aus

dem Umfeld des Berufungsklägers. Ein Grund für eine Falschbezichtigung sei schliesslich

nicht ersichtlich. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage sei es

nämlich wesentlich, ob Hinweise bestünden, dass jemand aufgrund eines

bestimmten Motivs eine Aussage machen könnte, an der man gewisse Zweifel hegen

müsste. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz wird die Glaubhaftigkeit der

Aussagen der Privatklägerin zusätzlich durch weitere Faktoren weiter untermauert,

wobei sie insbesondere die Aussagen von D____ in dessen Einvernahme vom 27. November

2019 hervorhebt. Wie bereits erwogen, sind diese mangels Konfrontation indes

nicht verwertbar (vgl. oben E. 2.3). Daneben stützt sich die Vorinstanz

aber auch auf Aussagen von weiteren Zeugen. So seien von verschiedener Seite die

Vermittlungsversuche geschildert worden – bspw. durch G____. Zu einer Einigung sei

man nur dann bereit, wenn es einen Grund dafür gebe. Habe man sich nichts zu

Schulden kommen lassen, müsse man auch nicht Hand zu einer Einigung bieten.

Weiter habe H____ ausgesagt, der Berufungskläger habe sich ihm gegenüber zum

Vorfall im Restaurant [...] dahingehend geäussert, dass die Privatklägerin ihn

provoziert und er sie geschlagen habe. Der Falschbezichtigungseinwand der

Verteidigung erachte das Gericht als nicht sonderlich gewichtig. Hinzuweisen sei

nicht zuletzt auf die Tatsache, dass im Verlaufe der relativ aufwendig

geführten Ermittlungen keine anderen Personen am Horizont aufgetaucht seien,

die man mit der angeklagten Tat hätte in Verbindung bringen können. Die

Bestreitungen des Berufungsklägers würden demgegenüber wenig glaubhaft

erscheinen. Er wolle in der fraglichen Nacht nicht im Lokal [...] gewesen sein.

Es falle jedoch auf, dass er sich in Bezug auf seinen Aufenthaltsort zur

Tatzeit in einen gewichtigen Widerspruch verstricke. Im Ermittlungsverfahren

habe er diesbezüglich angegeben, es könne sein, dass er in der Tatnacht in der

Umgebung des Restaurants [...] gewesen sei. Im Restaurant selber sei er aber

nicht gewesen. Dabei handle es sich um eine absolut nebulöse Aussage, die den

Eindruck erwecke, dass sich der Berufungskläger für den Fall absichern wolle,

dass ihn jemand an diesem Abend draussen gesehen habe. Vor den Schranken wolle

der Berufungskläger demgegenüber seine Wohnung in dieser Nacht überhaupt nicht

verlassen haben. Er habe Freunde zu sich nach Hause eingeladen, habe für sie

gekocht und man habe zusammen gegessen. Als seine Freunde um ca. 10 Uhr abends nach

Hause gegangen seien, sei er nicht mehr nach draussen gegangen. Ganz im

Gegensatz zu seinen vagen Ausführungen im Ermittlungsverfahren wisse er nun

plötzlich genau, was er in der Tatnacht gemacht und wo er sich aufgehalten habe.

Dieser Widerspruch ziehe seine Glaubwürdigkeit, dass er mit dem inkriminierten

Vorfall nichts zu tun habe, sehr stark in Zweifel. Hinzu komme, dass er nicht

in Abrede stelle, sich zweimal mit drei Personen wegen der im Raum stehenden

Versöhnung getroffen zu haben. Schliesslich habe er auch das Treffen mit G____

und H____ in einem Kaffee in Kleinhüningen bestätigt, bei welchem er gemäss H____

eingeräumt haben solle, die Privatklägerin geschlagen zu haben. Aufgrund all

dieser Erwägungen sei das Gericht zweifelsfrei der Überzeugung, dass der

Berufungskläger für die Verletzung der Privatklägerin verantwortlich sei

(angefochtenes Urteil S. 9 ff., Akten S. 567 ff.).

4.1.2 Die Verteidigung bringt dagegen zusammenfassend

vor, bereits das Gutachten des IRM rufe Zweifel an der Täterschaft des

Berufungsklägers hervor. So habe dieses festgehalten, das Verletzungsbild passe

auf eine Einwirkung mit einer zuvor zerschlagenen Flasche, was vorliegend aber

durch niemanden behauptet worden sei. Insofern sei erstaunlich, wenn die

Vorinstanz festhalte, dass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Privatklägerin keine Zweifel anzubringen seien. Weiter erscheine das

Zustandekommen der Belastung des Berufungsklägers als äusserst suspekt. Die

Privatklägerin habe den Fall in Begleitung von G____ beanzeigt, wobei Letztere

als Übersetzerin fungiert habe. Zudem sei es auch G____ gewesen, die der

Privatklägerin den Namen des Berufungsklägers genannt habe. Im Weiteren habe

die Privatklägerin verschiedene Angaben getätigt, mit wem sie am fraglichen

Abend vor Ort gewesen sei. Zum konkreten Tatgeschehen habe die Privatklägerin

in der Einvernahme vom 3. Dezember 2020 angegeben, sie habe selbst nicht

gesehen, wie und mit welcher Hand der Berufungskläger geschlagen habe. Daher

erstaune es umso mehr, dass sie dennoch wissen wolle, wer sie geschlagen habe.

In der Einvernahme vom 24. September 2019 habe sie schliesslich noch behauptet,

dass sie gesehen habe, wie der Berufungskläger mit einem Glas in der Hand auf

sie zugegangen sei und ihr auf die linke Schulter getippt habe. Es handle sich

dabei um eklatante Widersprüche, welche das Kerngeschehen der gegen den

Berufungskläger erhobenen Vorwürfe beträfen. Das widersprüchliche Verhalten

spiegle sich auch im Rückzug des Strafantrages vom 7. Oktober 2019 wieder,

welcher mit Schreiben vom 1. November 2019 widerrufen worden sei.

Der Berufungskläger bestreite die gegen ihn erhobenen

Vorwürfe und insofern wäre es sogar verständlich gewesen, hätte er mit der

Privatklägerin ein klärendes Gespräch haben wollen. Auch der Umstand, dass keine

anderen Personen am Horizont aufgetaucht seien, die man mit der angeklagten Tat

hätte in Verbindung bringen können, lasse entgegen der Annahme der Vorinstanz

keinen Rückschluss auf die Täterschaft des Berufungsklägers zu. Diese Vermutung

sei schlicht nicht nachvollziehbar und offensichtlich aktenwidrig, zumal ja

noch zahlreiche weitere Personen im Lokal anwesend gewesen seien. Verwertbare

Zeugenaussagen zum Geschehen selbst lägen keine vor, sei es mangels Befragung

durch die Strafverfolgungsbehörden, sei es da die Befragten selbst nicht am

Tatort anwesend gewesen seien oder aber sich an nichts dergleichen erinnern

könnten.

Der Berufungskläger hingegen habe während des gesamten gegen

ihn geführten Strafverfahrens einhellig dargelegt, dass er an besagtem Abend

weder im Restaurant [...] gewesen sei noch je die Privatklägerin mit einem Glas

geschlagen habe. Seine früheren Aussagen, er sei am fraglichen Abend in der

Umgebung des Restaurants gewesen, stehe nicht in einem Widerspruch dazu. Ebenso

wenig die Aussage, dass er an diesem Abend Gäste zum Nachtessen bei sich gehabt

habe und danach nicht mehr nach draussen gegangen sei. In seiner Einvernahme

vom 28. November 2019, habe der Berufungskläger bestätigt, dass ihn eine Person

namens [...] angesprochen und gefragt habe, ob er die Privatklägerin geschlagen

habe, was er allerdings klar verneint habe. Dennoch habe dieser [...] zusammen

mit zwei weiteren Personen Versöhnungsgespräche mit dem Berufungskläger geführt,

gleichwohl Letzterer mehrmals erklärt habe, dass er die Privatklägerin nicht

getroffen und auch nicht geschlagen habe. Die Männer hätten entschieden, dass

wenn in der Gemeinde Auseinandersetzungen stattfänden, die Kultur es vorsehe,

dass man diese entstandenen Probleme lösen müsse. Der Berufungskläger habe auch

davon berichtet, dass er einige Zeit nach dem angeblichen Vorfall die

Privatklägerin per Zufall in einem Restaurant getroffen habe, in welchem man

sich gemeinsam unterhalten und gelacht habe. Eine Erklärung für die gegen ihn

erfolgte Beschuldigung habe er nicht. Es sei allerdings daran erinnert, dass es

nicht Sache einer beschuldigten Person sei, mögliche Gründe dafür zu nennen.

Dies käme ansonsten einer Beweislastumkehr gleich. Er könne sich einzig

vorstellen, dass die Anschuldigungen aus dem engen Verhältnis zu H____

herrühren könnten, welches sich schon seit Längerem verschlechtert habe, als dieser

dem Berufungskläger vorgeworfen habe, mit seiner Frau geschlafen zu haben. Der

Berufungskläger habe zuvor eine sehr gute Beziehung zu dieser Familie und den

Kindern gepflegt. Als das Paar jedoch in eine Krise gekommen sei, habe sich

auch die Beziehung des Berufungsklägers zu H____ abgekühlt. Als dann noch der

Berufungskläger sich bei der [...] um einen Job beworben habe, habe H____ im

Nachhinein behauptet, der Berufungskläger habe ihm den Job weggenommen.

Schliesslich sei H____ zu G____ gezogen. Da der Berufungskläger eine enge

Freundschaft zur Familie und den Kindern von H____ gepflegt habe, habe er H____

in diesem Zusammenhang empfohlen, G____ zu verlassen. Daraufhin habe sich die

Beziehung zwischen dem Berufungskläger und H____ sowie insbesondere zu G____ sehr

verschlechtert. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass G____ auch deshalb den

Berufungskläger als möglichen Täter bezeichnet habe, als die Privatklägerin am

fraglichen Abend auf sie zugekommen sei (Berufungsbegründung Rz. 30 ff.,

Akten S. 678 ff.).

4.1.3 Für die rechtlichen Ausführungen zur Beweis-

und Aussagewürdigung kann auf das bereits zum Anklagepunkt 1 Erwogene

verwiesen werden (vgl. oben E. 3.3 ff.).

4.1.4 Was zunächst die Verletzungsfolgen anbelangt,

sind diese durch das Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 13.

September 2019 (Akten S. 206), das Gutachten des IRM vom 28. Januar 2020

(Akten S. 225 ff.), der sich in den Akten befindenden Fotodokumentation

(Akten S. 208 f.) sowie den Polizeirapport vom 13. September 2019 (Akten

S. 202 ff.) erstellt und darüber hinaus auch unbestritten. Demnach hat die

Privatklägerin eine Schnittwunde von ca. 3 cm Länge an der linken Wange und

eine Schnittwunde von ca. 2 cm Länge linksseitig am Hals erlitten.

4.1.5 Was

sodann die Frage der Täteridentifikation betrifft, liegen im Wesentlichen die

Aussagen des Berufungsklägers und der Privatklägerin sowie diejenigen der

Zeugen H____, G____, F____ und C____ vor.

4.1.5.1 Die

Privatklägerin hat gemäss dem Rapport vom 13. September 2019 der Polizei

gegenüber auf Französisch sinngemäss angegeben, sie sei mit drei Freundinnen im

Restaurant [...] gewesen. Es habe ca. zehn Personen im Restaurant gehabt.

Unvermittelt sei ein Mann zu ihr gekommen und habe begonnen, sie zu

beschimpfen. Es sei dabei um etwas Politisches, ein Konflikt zwischen

verschiedenen Bevölkerungsgruppen in Äthiopien und Eritrea, gegangen. Plötzlich

habe der Mann ihr mit dem Glas, welches er in der Hand gehalten habe, ins

Gesicht geschlagen. Sie sei vom Stuhl gefallen, woraufhin sie kurz in Ohnmacht

gefallen sei und geblutet habe. Irgendjemand habe sie nach draussen gebracht.

Als sie aufgewacht sei, hätten sich zwei Männer, beide mit dem Vornamen [...],

um sie gekümmert. Die Geschäftsführerin C____ und die Kellnerin hätten bereits

das Blut weggeputzt; geholfen hätten sie ihr nicht. Man habe alles unter den

Teppich kehren wollen. Unter Äthiopiern wolle man sich nicht gegenseitig beschuldigen

und nicht mit der Polizei zusammenarbeiten. Sie habe bei der Polizei angerufen,

doch habe der kontaktierte Polizeibeamte kein Französisch gekonnt. Die beiden

Männer hätten sie ins Spital gebracht. Sie hätten den Vorfall beobachtet und

einer der beiden habe auch Fotos der Verletzungen gemacht und ihr geschickt.

Nachdem sie im Spital versorgt worden sei, hätten die Männer sie zu ihrer

Kollegin gebracht. Aufgrund ihrer Beschreibung habe diese ihr sagen können, wie

der Täter heisse. Sie habe den Täter auch schon gesehen, habe zuvor jedoch nie

persönlich mit ihm zu tun gehabt (Akten S. 203 f.).

Anlässlich ihrer

Einvernahme vom 24. September 2019 schilderte die Privatklägerin den Vorfall in

freier Rede wie folgt: Sie seien gegen 22.00 bzw. 22.30 Uhr zu viert dort

gewesen, sie sei sich aber nicht ganz sicher. Sie habe der Polizei bereits drei

der vier Namen genannt. Sie seien im Restaurant zusammengesessen, wobei noch

eine Frau hinzugekommen sei. Es sei das äthiopische neue Jahr gewesen. Als sie

reingekommen sei, sei der Mann, der sie geschlagen habe, schon dort gewesen mit

zwei oder drei Frauen. Sie hätten sich begrüsst. Sie kenne ihn, da sie ihn

schon drei oder vier Mal gesehen habe. Sie kenne auch seine Frau. Vor diesem

Vorfall habe sie ihn bereits an einer Geburtstagsfeier seines Sohnes gesehen.

Auch sei sie später noch bei seiner Frau gewesen, als deren Vater gestorben

sei. Dies sei am Wohnort der beiden gewesen. Sie sei Äthiopierin und er

Eritreer. Früher seien sie ein Land gewesen, heute hätten die beiden

Volksgruppen Probleme untereinander. Sie sei nicht die erste, welche er

deswegen geschlagen habe. Es habe Musik gehabt und sie hätten getanzt. Er habe

dann angefangen über Politik zu sprechen. Sie habe ihm gesagt, dass ihr dies

egal sei und ihre Mutter Eritreerin sei. Sie verstehe seine Sprache. Er habe zu

ihr gesagt, dass er die Region Agame nicht möge. Sie habe ihm geantwortet, dass

sie stolz sei, aus Agame zu kommen. Sie habe sich nach dem Gespräch hingesetzt.

Er sei ein bisschen später zu ihr gekommen. Wie lange nach dem Gespräch dies

gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Er habe ein Glas in seiner Hand gehabt. Er

habe ihr auf die linke Schulter getippt, worauf sie sich zu ihm gedreht habe.

Sie habe plötzlich einen Schlag gegen ihr Gesicht bekommen. Sie habe angefangen

zu schreien. Er sei sofort weggerannt. Sie habe die Chefin des Restaurants und

die Gäste nach der Nummer der Polizei gefragt. Niemand habe ihr die Nummer

gegeben. Sie habe eine Freundin in Basel angerufen, welche ihr dann die Nummer

der Polizei habe geben können. Sie habe ca. 5 Minuten mit einem

Polizeibeamten gesprochen, doch dieser habe kein Französisch gekonnt. Die

Chefin habe Tücher auf den Boden gemacht und die Blutspuren weggewischt. Sie

habe gesagt, dass sie die Türe zumache. Es seien zwei Männer gewesen, die ihr

gesagt hätten, sie müsse in Spital. Einer davon, er heisse [...]» [wohl [...]»],

habe sie ins Spital gebracht. Er sei die ganze Zeit bei ihr geblieben. Als sie

fertig gewesen seien, sei sie mit ihm zusammen raus. Vor dem Spital hätten vier

Männer gewartet. Einer davon habe ebenfalls «[...]» [wohl «[...]»] geheissen. Die

Namen der anderen kenne sie nicht. Sie habe sich bei den Männern bedankt. Sie

habe ihre Freundin aus Basel angerufen und habe sie gefragt, ob sie zu ihr

gehen könne. Diese sei einverstanden gewesen, habe ihr die Adresse gegeben und

sie sei zu ihr gegangen und habe dort übernachtet. Die Anzeige habe sie am

gleichen Tag am Nachmittag gemacht. Viele Leute würden sagen, dass dieser Mann

aus demselben Grund immer wieder Frauen schlage (Akten S. 268 f.). Auf

Frage hin erklärte die Privatklägerin, dass sie den Namen des Täters nicht von

sich aus gekannt habe, sondern eine Kollegin ihr diesen genannt habe. Diese Freundin

habe ihr auch bei der Polizei geholfen (Akten S. 269 f.). Weiter konnte

sie auf entsprechende Fragen hin beschreiben, dass der Täter in einem Haus

wohne, in welchem sich im Erdgeschoss ein Fahrradgeschäft befinde (Akten

S. 270). Entsprechendes hat sich aufgrund eines von der Vertreterin der

Privatklägerin an der heutigen Berufungsverhandlung eingereichten Ausschnitts

von Google Maps bestätigen lassen. Auch konnte sie den Berufungskläger

anlässlich der Wahlbildkonfrontation wiedererkennen (Akten S. 270 ff.). In

diesem Zusammenhang gab sie weiter an, dass er sich stets «[...]» genannt habe.

Sie sei von ihm in den Sprachen Amhari und Tigrinya beschimpft worden, wobei

diese fast identisch seien (Akten S. 276). Sie verstehe nicht, weshalb er

sie mit einem Glas geschlagen habe. Eine Ohrfeige hätte ja auch gereicht. Auch

verstehe sie nicht, weshalb er sie vor dem Schlag noch auf der Schulter

angetippt habe (Akten S. 277). In welcher Hand der Täter das Glas gehalten

habe, wisse sie nicht mehr. Er sei aber links hinter ihr gestanden. Unmittelbar

nachdem er sie angetippt habe, habe sie ihren Kopf gedreht und er habe ihr

sofort das Glas ins Gesicht gehauen (Akten S. 278). Unter anderem weil die

Geschäftsführerin des Restaurants die Polizei nicht habe anrufen wollen, aber

das Blut sofort weggeputzt habe, vermute sie, dass die Anwesenden nicht

aussagen würden. Das tue ihr am meisten weh. Vor ihr würden sie zwar Betroffenheit

zeigen, aber was sie dann sagen würden, könne sie nicht vorhersagen. Die

ostafrikanische Gemeinschaft habe einen starken Zusammenhalt (Akten

S. 280).

Im Rahmen der

Konfrontationseinvernahme vom 3. Dezember 2020 schilderte sie den Vorfall

weniger ausführlich, aber im Wesentlichen gleich. Es sei Neujahr in Äthiopien

gewesen und sie habe mit einer Freundin, die auch eine Bekannte des

Berufungsklägers sei, gegessen. Es sei das dritte Mal gewesen, dass sie ihn

gesehen habe. Sie seien zu viert oder zu fünft im Restaurant [...] gewesen. Der

Berufungskläger sei schon dort gewesen. Sie hätten eine Art Diskussion geführt,

aber nicht böse. Sie habe sich auf ihren Sitz zurückgedreht, dann sei er hinter

ihr gestanden und habe sie mit dem Glas in der Hand auf die linke Halsseite

geschlagen. Hätte sie gewusst, dass er dies tun würde, dann hätte sie sich

etwas geschützt (Akten S. 395). Das sei dermassen schnell gegangen. Danach

wisse sie nichts mehr. Sie habe immer noch Schmerzen. Es fühle sich an «wie

unter Narkose». Auf Vorlage der Verletzungsbilder (Akten S. 397 ff.) fing

die Privatklägerin an zu weinen. Sie wisse nicht, weshalb der Berufungskläger

das getan habe. Sie verstecke es vor ihren Kindern. Sie sei sich sicher, dass

es der Berufungskläger gewesen sei, sie habe ihn gesehen (Akten S. 396).

Auf Frage der Verteidigung hin, erklärte die Privatklägerin, dass ihre

Freundin, I____, nicht im Restaurant gewesen sei. Sie sei nach dem Vorfall ca.

15 Tage bei ihr geblieben, da sie nicht gewollt habe, dass ihr Sohn sie so

sehe. Der Berufungskläger habe zwei Leute zu ihr vorbeigeschickt, um sie zu

überzeugen, die Sache ruhen zu lassen und ihm zu verzeihen. Insgesamt seien

sechs Personen dabei gewesen. Am Abend nach dem Vorfall habe sie mit den beiden

Personen mit dem Vornamen «[...]», mit der Chefin des Restaurants und mit einer

anderen Frau darüber gesprochen. Sie habe geschrien und geweint, dann sei sie

zur Polizei gegangen, doch der Polizeibeamte habe keine Französisch gesprochen.

Anschliessend sei sie ins Spital (Akten S. 401 ff.). Sie könne nicht mehr

sagen, mit welcher Hand er geschlagen habe, es sei sehr schnell gegangen (Akten

S. 405).

4.1.5.2 Der

Berufungskläger bestreitet seine Täterschaft. In der Einvernahme vom

28. November 2019 antwortete er auf die Frage, ob er sich in der Tatnacht

im Restaurant [...] aufgehalten habe, er könne sich nicht daran erinnern. Es

könne sein, dass er in der Umgebung gewesen sei. Im Restaurant selbst sei er

nicht gewesen (Akten S. 296). Den Namen der Privatklägerin habe er bereits

gehört, da eine Person namens «[...]» zu ihm gekommen sei und ihn gefragt habe,

ob er sie geschlagen habe. Er habe diesem dann anlässlich eines Gespräches mit

mehreren Personen gesagt, dass er sie nicht geschlagen habe. Es hätten

insgesamt zwei solcher Versöhnungsgespräche stattgefunden, an welchen die

Privatklägerin aber nicht anwesend gewesen sei. Da er von nichts gewusst habe,

habe er den Männern mehrmals erklärt, dass er die Privatklägerin nicht

getroffen und auch nicht geschlagen habe. Die Männer hätten entschieden, dass

wenn in ihrer Gemeinde Auseinandersetzungen stattfänden, die Kultur es vorsehe,

dass man die entstandenen Probleme lösen müsse. Erst nach diesen Gesprächen

habe er die Privatklägerin per Zufall in einem Restaurant bei der [...]

getroffen. Sie hätten ganz normal geredet und sie habe gelacht (Akten

S. 297 f.). Auf die Frage, in welchem Verhältnis er zur Privatklägerin vor

dem 13. September 2019 gestanden sei, antwortete der Berufungskläger, er habe

die Privatklägerin zwei oder drei Mal gesehen. Sie sei zum Geburtstagsfest

seines Sohnes gekommen, obwohl er sie nicht eingeladen habe, und sie sei

vorbeigekommen, als der Vater seiner Freundin gestorben sei (Akten

S. 299). Weshalb die Privatklägerin ihn als Täter beschuldige, wisse er

nicht. Auch treffe nicht zu, dass er Druck auf die Privatklägerin ausgeübt

habe, damit diese den Strafantrag zurückziehe (Akten S. 299 f.).

Anlässlich

seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 bestritt er die gegen ihn erhobenen

Vorwürfe erneut und verwies dabei mehrheitlich auf seine Aussagen in der ersten

Einvernahme (Akten S. 376 ff.). Er und H____ seien beste Freunde gewesen.

Nun hätten sie aber einen gewissen Abstand zueinander. H____ habe gesagt, dass

er, der Berufungskläger, mit dessen Frau geschlafen habe. Sie seien wirklich

gute Freunde gewesen. Die Kinder von H____ würden ihn Onkel [...] nennen. H____

und seine Frau hätten dann Probleme gehabt. Als seine Frau Hilfe gebraucht

habe, sei er alleine oder mit seiner Freundin zu ihr nach Hause gegangen. Es

sei wie sein Haus gewesen. Er habe ein sehr gutes Verhältnis zu den Kindern

gehabt (Akten S. 378). Er habe H____ erklärt, dass er nicht mit dessen

Frau geschlafen habe, dann habe sich dieser beruhigt, aber das Verhältnis sei

nicht mehr so eng gewesen. Später habe er einen Job in der [...] bekommen, wo

auch H____ gearbeitet habe. Gleichzeitig hätten sie H____ dort gekündigt. H____

habe ihm Vorwürfe gemacht, dass es seine Schuld gewesen sei und er ihm den Job

weggenommen habe (Akten S. 379). Den Vorwurf, dass er H____ gesagt haben

solle, er habe die Privatklägerin geschlagen, bestritt der Berufungskläger. H____

sage das vielleicht, weil er immer noch eifersüchtig sei wegen dem Job in der [...]

oder er habe noch andere Probleme (Akten S. 384). Weiter gab der

Berufungskläger an, er sei zehn Jahre lang [...] genannt worden. Aus [...] sei [...]

geworden. Anschliessend habe er seinen richtigen Namen, A____, wieder

angenommen (Akten S. 384). Auch zu G____ habe er ein gutes Verhältnis

gehabt. H____ habe jedoch eine Beziehung gestartet mit G____. Er habe ihm

daraufhin mehrmals geraten, zu seiner Frau zurückzugehen. Seither habe sie ihn

nicht mehr so gern wie früher (Akten S. 384). Anlässlich der Einvernahme

vom 10. Dezember 2020 hatte der Berufungskläger nicht mehr beizufügen

(Akten S. 390).

Im Rahmen der

Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger

dann aus, vom 12. auf den 13. September werde normalerweise Neujahr gemäss dem

orthodoxen Kalender gefeiert. Im Jahr 2019 habe er jedoch Zuhause gefeiert. Er

habe diesen Abend zu Hause verbracht und habe Besuch gehabt bis 22 oder 23

Uhr. Als sie gegangen seien, sei er zu Hause geblieben. Er sei müde von der

Arbeit gewesen und seine Freundin sei mit dem Sohn in Deutschland gewesen. Er

habe die Privatklägerin vorher zwei Mal gesehen, am Geburtstag seines Sohnes

und als der Vater seiner Freundin gestorben sei. Er selber sei mit mehr

Äthiopiern befreundet als mit Eritreern. Er beherrsche deren Sprache sehr gut,

zumal er dort geboren und aufgewachsen sei. Er könne sich nicht erklären,

weshalb die Privatklägerin diesen Vorwurf erhebe. Er habe ihr später anlässlich

eines Treffens erklärt, dass er das nicht gewesen sei. Auch anlässlich der

Versöhnungsgespräche, welche in ihrer Kultur üblich seien, habe er gesagt, er

sei es nicht gewesen. Angesprochen auf den Widerspruch hinsichtlich seines

Aufenthaltsortes an besagtem Abend meinte der Berufungskläger, vielleicht sei

er tagsüber in der Umgebung des Restaurants gewesen, aber sonst sei er zu Hause

geblieben. Nachdem sein Besuch gegangen sei, sei er jedenfalls nicht mehr raus.

Er habe der Staatsanwaltschaft damals nichts von seinem Besuch erzählt, weil er

aufgeregt gewesen sei. Auch habe er H____ nie gesagt, dass er die

Privatklägerin geschlagen habe. Er verstehe nicht, weshalb H____ so etwas gesagt

habe (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7 ff., Akten S. 521

ff.).

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023 sagte er erneut aus, er sei an besagtem

Abend zu Hause geblieben und zwei Freunde seien bis 22 Uhr bei ihm gewesen.

Anschliessend sei er nicht mehr nach draussen gegangen. Dass er bei der ersten

Einvernahme noch gesagt habe, er sei in der Umgebung gewesen, sei darauf

zurückzuführen, dass er überfordert gewesen sei und er sich auch nicht mehr an

alles habe erinnern können. Zudem hätten sie ja eine andere Zeitrechnung und

erst, als er alle diese Tage mit ihrem Kalender verglichen habe, sei ihm

bewusst geworden, wo er am fraglichen Abend gewesen sei. Vermutlich habe er zum

ersten Mal von den Verletzungen der Privatklägerin gehört, als er über die

Strafanzeige informiert worden sei. Er kenne die Gründe nicht, weshalb die

Privatklägerin ihren Strafantrag zwischenzeitlich zurückgezogen habe. Dass H____

ihn belaste, erkläre er sich mit dem zerrütteten Verhältnis. Dieser sei

eifersüchtig gewesen auf seine Anstellung in der [...] (Protokoll

Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023 S. 6 f., Akten S. 791 f.).

4.1.5.3 H____

sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Juni 2020 aus, er kenne den

Berufungskläger schon seit 17 Jahren. In der Tatnacht sei er nicht im

Restaurant gewesen. Er habe die Privatklägerin gesehen, als diese nach dem

Spital zu G____ gekommen sei. Er sei ebenfalls bei ihr gewesen. Die

Privatklägerin habe dort gesagt, dass sie den Berufungskläger provoziert habe.

Sie hätten über Politik gesprochen und dann habe er sie mit einem Glas

geschlagen. Er habe die Verletzungen am nächsten Tag in der Wohnung von G____

gesehen. Die Privatklägerin sei an dem Abend mit einem Mann in dem Restaurant

gewesen. Etwa zwei Wochen nach dem Vorfall hätten Friedensgespräche

stattgefunden. G____ sei ebenfalls nicht im Restaurant vor Ort gewesen. Sie

habe alles von der Privatklägerin erfahren, als diese sie angerufen habe. Er

habe das Telefonat mitbekommen, weil er zu diesem Zeitpunkt bei G____ zu Hause

gewesen sei. G____ habe der Privatklägerin die Telefonnummer der Polizei

gegeben. Die Privatklägerin habe dann, so glaube er, die Polizei kontaktiert,

sei ins Spital und anschliessend zu G____ gegangen. Er sei wütend gewesen auf

den Berufungskläger, weil dieser die Privatklägerin geschlagen habe. Bei dem

Friedensgespräch habe die Privatklägerin geweint. Sie habe keinen Frieden

machen wollen. Sie habe die Anzeige weiterziehen wollen. Sie hätten ihr gesagt,

dass sie Frieden machen solle. Bei einem weiteren Treffen mit G____ und dem

Berufungskläger, etwa drei Wochen nach dem Vorfall, habe der Berufungskläger

gesagt, die Privatklägerin habe ihn provoziert und er habe sie geschlagen. Er

habe dabei nicht gesagt, wie er sie geschlagen habe. Etwa eine Woche nach dem

Vorfall habe er den Berufungskläger zudem alleine angetroffen. Dort habe ihm

dieser dasselbe erzählt. Auf die Frage, was er zu den Bestreitungen durch den

Berufungskläger sage, lächelte H____ und meinte, er wisse es nicht. Er könne es

nicht sagen. Auf die Frage, was er denn glaube, antwortete er: «Ich habe es

gehört, was passiert ist und habe schon alles erzählt. Ich habe es von G____

erfahren und habe alles gesagt» (Akten S. 328 ff.).

4.1.5.4 G____

gab gemäss dem Polizeirapport vom 13. September 2019 sinngemäss an, sie habe

genau gewusst, dass es sich um den Berufungskläger handle, als die

Privatklägerin ihr von dem Vorfall erzählt und den Täter beschrieben habe. Sie

kenne ihn schon seit ein paar Jahren. Er arbeite im Restaurationsbetrieb [...].

Er mache immer wieder Probleme und sei schon öfters gewalttätig geworden (Akten

S. 204).

Anlässlich ihrer

Einvernahme vom 9. Juni 2020 nahm sie sodann sehr ausführlich Stellung zum

Ablauf der Geschehnisse aus ihrer Sicht. Sie sei zu Hause gewesen und habe in

der Nacht einen Anruf erhalten. Die genaue Zeit wisse sie nicht mehr. Sie habe zuvor

gemeinsam mit der Privatklägerin, H____ und einer weiteren Person gegessen. Die

Privatklägerin und die vierte Person seien anschliessend weitergegangen. Als

sie bereits geschlafen habe, habe sie den Videoanruf der Privatklägerin

erhalten. Diese habe ihr gesagt, dass ihr niemand die Nummer der Polizei geben

wolle. Sie habe der Privatklägerin gesagt, sie wolle ohne Video telefonieren,

da sie die Verletzungen nicht habe anschauen wollen. Sie habe ihr dann die

Nummer der Polizei gegeben. Die Privatklägerin habe ihr erzählt, er habe sie

geschlagen und sie sei am Sitzen gewesen. Er sei von hinten gekommen und habe

mit dem Glas geschlagen. Sie, G____, habe geschrien, woraufhin H____ gekommen sie

und gefragt habe, was los sei. Sie habe zwei Männern gesagt, sie sollten die

Privatklägerin ins Spital bringen. Auch habe sie die beiden gefragt, was

passiert sei. Sie hätten geantwortet, der Berufungskläger habe die

Privatklägerin geschlagen und sei anschliessend weggerannt. Eine andere Person

habe den Berufungskläger danach draussen angetroffen. Die Privatklägerin habe

versucht, die Polizei auf Französisch zu verständigen, was nicht geklappt habe.

Sie habe die Privatklägerin angerufen, als diese im Spital gewesen sei. Sie sei

zu diesem Zeitpunkt mit einer Person namens [...] im Notfallzimmer gewesen. Die

Privatklägerin habe anschliessend bei ihr geschlafen. Danach seien sie

gemeinsam zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Sie habe bei der

Übersetzung unterstützt, weil niemand französisch gesprochen habe.

Anschliessend seien sie zu einer Hilfestelle für Frauen gegangen. Dort sei ihr

ein Anwalt vermittelt worden, zu welchem sie ebenfalls gemeinsam gegangen

seien. Auf Nachfrage schilderte sie die Geschehnisse, so wie sie ihr durch die

Privatklägerin, die beiden Personen namens [...] sowie weitere Personen geschildert

worden seien, folgendermassen: Es seien mehrere Personen an einem Tisch gewesen

und hätten miteinander gesprochen. Die Privatklägerin sei auch dabei gewesen.

Der Berufungskläger sei an der Bar gewesen. Die Privatklägerin sei aufgestanden

und habe an der Bar ein Getränk geholt. Sie und der Berufungskläger hätten sich

an der Bar unterhalten. Die Privatklägerin habe gehört, dass der

Berufungskläger Personen aus gewissen Regionen in Äthiopien hasse. Dies sei der

Grund für die Probleme gewesen. Anlässlich der nachfolgenden Friedensgespräche

hätten die anwesenden Männer vorgeschlagen, der Berufungskläger würde die

Spitalrechnungen übernehmen und die Privatklägerin solle die Anzeige

zurückziehen. Der Berufungskläger habe ein krankes Kind. Aber die

Privatklägerin habe die Anzeige nicht zurückziehen wollen. In der Folge hätten

die Männer Druck auf sie ausgeübt. Sie, G____, habe mit ihrer Schwester, H____

und dem Berufungskläger ein Gespräch geführt. Der Berufungskläger habe den

Eindruck gehabt, dass sie und H____ Druck auf die Privatklägerin ausüben

würden, dass diese die Anzeige aufrechterhalte. Sie habe ausführlich darüber

gesprochen mit der Privatklägerin. Der Anwalt der Privatklägerin habe dieser

gesagt, die Staatsanwaltschaft würde das Verfahren unabhängig von einem

allfälligen Rückzug weiterführen (Akten S. 306 ff.).

4.1.5.5 F____

gab am 17. Juni 2020 gegenüber den Untersuchungsbehörden an, dass er sich an

den Vorfall erinnern könne, er dort gewesen sei, die verletzte Person ins

Spital gebracht habe und bereit sei, zum Vorfall auszusagen (Akten S. 250). In

seiner Einvernahme vom 16. Juli 2020 führte er dann aber aus, er könne sich an

gar nichts erinnern, da er ziemlich betrunken gewesen sei (Akten S. 352). Er

habe die Privatklägerin ca. 3 Tage nach dem Vorfall besucht (Akten S. 353). Er

habe vom Vorfall erst durch «[...]» erfahren (Akten S. 355). Er und beide Personen

mit dem Namen «[...]» hätten mit der Privatklägerin ein Gespräch geführt in der

Wohnung von G____ und ihr angeboten, zwischen ihr und dem Berufungskläger zu

vermitteln. Sie hätten ein schlechtes Gewissen gehabt: «Als wir zum Opfer

gingen, hatten wir ein schlechtes Gewissen. Weil diese Art der Versöhnung in

der Schweiz nicht praktiziert wird» (Akten S. 366). Die Vermittlung habe sie

zuerst abgelehnt, sei dann aber einverstanden gewesen (Akten S. 356 und 359).

Es habe ca. 5 oder 6 Treffen gegeben (Akten S. 364). Er sei einmal mit beiden «[...]»

und der Privatklägerin nach Deutschland Kaffee trinken gegangen. Man habe sie

überreden wollen, sich mit dem Berufungskläger zu versöhnen (Akten S. 364). Die

Privatklägerin habe ihm eine Rechnung ihres Anwalts über CHF 1‘050.– gegeben

und gewollt, dass er etwas beisteuern werde (Akten S. 366). Als sie den

Berufungskläger betreffend die Vermittlung angesprochen hätten, habe dieser

abgestritten, sie je geschlagen zu haben (Akten S. 359, 365, 367). Auf

Vorhalt hin verneinte er, sich mit dem Berufungskläger an besagtem Abend

gestritten zu haben, nachdem die Privatklägerin verletzt worden sei (Akten S.

360).

4.1.5.6 C____

gab anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung an, zu besagtem Zeitpunkt

zusammen mit einer weiteren Person das Restaurant [...] gepachtet zu haben. Zum

Zeitpunkt des Vorfalls sei sie in der Küche gewesen. Sie habe nichts

mitbekommen und könne sich nicht erinnern, wer alles dort gewesen sei. Auch

akustisch habe sie nichts mitbekommen vom Vorfall. Als sie aus der Küche

gekommen sei, seien zerbrochene Sektgläser auf dem Boden gelegen. Sie könne

sich nicht daran erinnern, ob sie Blut weggeputzt habe. Weiter gab sie an, dass

sie die Privatklägerin bereits gekannt habe. Den Berufungskläger habe sie

hingegen noch nie gesehen und auch dessen Namen sage ihr nichts (Protokoll

Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2023 S. 3 ff., Akten S. 867 ff.).

4.1.6

4.1.6.1 Eine inhaltliche Analyse ergibt, dass die Aussagen der

Privatklägerin eine Fülle von Realkriterien enthalten. Was das Kerngeschehen

anbelangt, zeichnen sie sich durch eine hohe Konstanz aus und sind sie in den

wesentlichen Teilen frei von nicht erklärbaren Widersprüchen, ohne dabei aber

einstudiert oder stereotyp zu wirken. Die enthaltenen geringfügigen

Abweichungen in ihren Schilderungen sind durchaus erklärbar. So ist für die

Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Täteridentifikation nicht relevant, ob sie an

besagtem Abend mit zwei, drei oder vier weiteren Personen im Restaurant war. Anlässlich

ihrer formellen Einvernahmen hat sie denn auch entsprechende Erinnerungslücken

diesbezüglich eingestanden und erwähnt, dass sie der Polizei gegenüber eine

Person nicht erwähnt habe. Ebenfalls keine Zweifel zu begründen vermögen die

Abweichungen in ihren Schilderungen hinsichtlich ihrem Verhalten direkt nach

dem Schlag. Während sie gemäss Polizeirapport nach dem Schlag kurz in Ohnmacht

gefallen sein will, hat sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme geschildert,

sie habe geschrien. Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass sich die Versionen

gegenseitig nicht komplett ausschliessen. So geht aus allen ihren Aussagen

jedenfalls hervor, dass anschliessend alles sehr schnell gegangen sei, sie

mithin nicht alle Einzelheiten wiedergeben kann. Dass sie in Anbetracht des

überraschenden Schlages und dem damit verbundenen Schockzustand die Details

ihrer Reaktion nicht mehr genau schildern kann und ihre Wahrnehmung in diesem

Zeitpunkt eingeschränkt war, ist nachvollziehbar. Gewisse Abweichungen dürften

zudem auf die (fehlende) Übersetzung bei Aufnahme des Polizeirapports

zurückzuführen sein. Im Übrigen schildert die Privatklägerin das Geschehen denn

auch lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum, wobei sie zahlreiche

nebensächliche Einzelheiten erwähnt. Ausserdem sind ihre freien Schilderungen

sprunghaft; beispielsweise unterbricht sie ihre Darstellung durch allgemeine

Ausführungen zur politischen Lage in Äthiopien und Eritrea, bevor sie anschliessend

wieder zurück in die Geschehnisse der Tatnacht springt. Wenn sie sich an etwas

nicht erinnert oder in ihrer Wahrnehmung unsicher ist, benennt sie dies. So

räumt sie beispielsweise nachvollziehbare Erinnerungslücken hinsichtlich der

Frage ein, in welcher Hand der Täter das Glas gehalten habe. Ihr Bericht ist

schlüssig und in sich stimmig; er ist eingebettet in die räumlichen

Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen Ablauf. Insbesondere schildert

sie eindrücklich und logisch die Geschehensabläufe vom gemeinsamen Essen mit G____

über den Vorfall selbst bis hin zur Zeit im Nachgang des Vorfalls mit der

Kontaktierung der Polizei, dem Spitalbesuch und denn anschliessend

stattgefundenen Treffen hinsichtlich einer Versöhnung. Auch schildert sie

unverstandene Handlungselemente, wieso der Berufungskläger etwa mit einem Glas

geschlagen habe; eine Ohrfeige hätte ja auch gereicht. Weiter erwähnt sie

Komplikationen im Handlungsablauf wie beispielsweise die fehlende Hilfe der

anwesenden Personen bei der Kontaktierung der Polizei sowie die diesbezüglichen

sprachlichen Verständnisschwierigkeiten mit dem entsprechenden Polizeibeamten.

Schliesslich schildert sie zum Teil auch eigene innerpsychologische Vorgänge.

Am meisten tue ihr weh, dass die anwesenden Personen vor ihr zwar Betroffenheit

zeigen würden, sie aber Zweifel bezüglich deren Aussagebereitschaft habe.

Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin somit von ihrer Qualität her äusserst

glaubhaft. Insbesondere was die umstrittene Täteridentifikation anbelangt, kann

die Privatklägerin nachvollziehbar erklären, weshalb sie sich diesbezüglich so

sicher sei. Anders als die Verteidigung teilweise vorbringt, hat sie nämlich

nie behauptet, die Person des Täters nicht er- oder gekannt zu haben. Vielmehr

gestand sie konstant über die verschiedenen Einvernahmen hinweg ein, dass sie

lediglich dessen Namen anfangs nicht gekannt habe. Dieser sei ihr erst nach dem

Vorfall durch eine Freundin mitgeteilt worden. Ein Grund für eine

Falschbezichtigung ist zudem nicht ersichtlich. Gleiches gilt für eine mögliche

Beeinflussung durch G____ und H____, wie es die Verteidigung geltend zu machen

versucht. Wenn sich auch das Verhältnis zwischen diesen und dem Berufungskläger

distanziert haben mag, scheint keine Feindschaft zu bestehen, aufgrund welcher

die Motivation einer Falschbezichtigung erkennbar wäre. Darüber hinaus wäre

ohnehin nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Privatklägerin sich

beeinflussen lassen und damit den vermeintlich wahren Täter schützen würde. Schliesslich

erscheint unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin ein derartiges Lügengebäude

widerspruchsfrei hätte erhalten und dass sie alles in gleicher Konstanz hätte

schildern können. Im Ergebnis ist damit auf ein erlebnisbasiertes

Aussageverhalten zu schliessen.

4.1.6.2

Die Aussagen der Privatklägerin werden denn auch durch weitere Beweise gestützt.

So sind die Verletzungsfolgen objektiviert und unbestritten. In Anbetracht

dessen braucht auch nicht geklärt zu werden, welche Art von Glas die Verletzung

verursacht hat. Wesentlich ist, dass die Verletzungen gemäss IRM Gutachten mit

Glassplittern vereinbar sind. Dass die Privatklägerin von einem Glas und nicht

von Glasscherben gesprochen hat, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen

jedenfalls nicht zu relativieren, zumal die Zeugin C____ anlässlich der

heutigen Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, es sei zumindest ein

zerbrochenes Sektglas am Boden gelegen. Dass die Verletzungen durch ein derartiges

Glas hervorgerufen wurden, ist – wie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin

zu Recht vorbringt – durchaus naheliegend. So ist es in der Regel dünnwandig, weshalb

es schnell zerbricht, was wiederum die im IRM-Gutachten erwähnten fehlenden

Anzeichen stumpfer Gewalteinwirkung erklärt. Auch sonst scheint ein Schlag mit

einem Sektglas mit dem Verletzungsbild vereinbar zu sein, zumal Schnittwunden

am Hals und an der Wange bestanden, was sich mit einem länglichen Glas erklären

lassen würde.

Weiter gestützt

werden die Aussagen der Privatklägerin insbesondere durch die Angaben von G____

und H____. Die beiden waren während des Vorfalls zwar nicht am Tatort. Sie erzählen

indes ihre Wahrnehmungen rund um das Geschehen, wobei sich die Schilderungen –

auch in diversen Einzelheiten – mit denjenigen der Privatklägerin

überschneiden. Zudem wirken ihre Aussagen in keiner Weise einstudiert, zumal

die erfolgreiche Konstruktion eines derart komplexen Lügengebäudes über

verschiedene Personen hinweg höchst unwahrscheinlich erscheint. Hinzu kommt,

dass ihre Aussagen ebenfalls eine hohe inhaltliche Qualität aufweisen.

Insbesondere die Aussagen von G____ enthalten zahlreiche Realkriterien.

Zunächst gibt sie klar zu erkennen, welche Äusserungen ihrer eigenen direkten Wahrnehmung

entsprechen und welche lediglich das von der Privatklägerin oder weiteren

Personen Erzählte wiedergeben. Ihre Schilderungen in freier Rede sind sodann

äusserst detailliert und in sich stimmig. Auch sie berichtete von den Anrufen

nach dem Vorfall, den Verständigungsproblemen zwischen der Privatklägerin und

der Polizei und den anschliessenden Friedensgesprächen. Auch erzählte sie an

diversen Stellen ihre eigene Gefühlslage während des Geschehensablaufs oder

Nebensächlichkeiten wie z.B. der Umstand, dass sie statt des Videoanrufs einen

normalen Anruf bevorzugte. Dass sie der Privatklägerin nach deren Beschreibung

den Namen des Berufungsklägers mitteilte, geht schliesslich bereits aus dem

Polizeirapport hervor. Einen Grund, weshalb die Beteiligten im Falle einer

bewussten Falschbezichtigung eine solche Vorgehensweise wählen sollten, ist

nicht ersichtlich und damit abwegig. Auch die Schilderungen von H____ sind als

glaubhaft zu betrachten. So äussert er sich nur relativ zurückhaltend. Er

scheint sich bei seinen Äusserungen zu beschränken auf das, was er selber

wahrgenommen hat. Hervorzuheben ist dabei seine Aussage, wonach der

Berufungskläger ihm persönlich gesagt habe, dass er die Privatklägerin nach

Provokationen ihrerseits geschlagen habe. Dass er zugleich offenlegt, dass der

Berufungskläger dabei nicht gesagt habe, wie er sie geschlagen habe, spricht zusätzlich

für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Schliesslich geht aus seinen Aussagen

hervor, dass sein Verhältnis zum Berufungskläger bis zu besagtem Vorfall durchaus

intakt war, er aber seit dem Vorfall wütend sei auf diesen.

4.1.6.3

Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen

vermögen sodann die Aussagen des Berufungsklägers. Diesbezüglich ist vielmehr mit

der Vorinstanz festzuhalten, dass er sich hinsichtlich seines Aufenthaltsortes

in einen gewichtigen Widerspruch verstrickte. So gab er zunächst an, er sei in

der Tatnacht zwar nicht im Restaurant selbst gewesen, doch es könne sein, dass

er in der Umgebung gewesen sei. Erst anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung brachte er sodann vor, an besagtem Abend bis ca. 22 Uhr Besuch

gehabt und anschliessend die Wohnung nicht mehr verlassen zu haben. Eine

schlüssige Erklärung für diesen Widerspruch vermag der Berufungskläger nicht zu

erbringen. Vielmehr verstrickte er sich in weitere Widersprüche, indem er

einerseits geltend machte, er habe aufgrund der unterschiedlichen

Jahreskalender nicht gewusst, um welchen Tag es sich gehandelt habe, und

andererseits habe er mit seiner ersten Aussage womöglich gemeint, er sei

tagsüber in der Umgebung gewesen. Der Berufungskläger weiss offenbar selbst

nicht, ob er nun eine datumsbedingte Verwechslung oder ein Missverständnis als

Grund für den Widerspruch vorbringen möchte. Dass er aufgrund der unterschiedlichen

Jahreskalender bis zur Hauptverhandlung nicht gewusst haben soll, wo er sich an

diesem Feiertag befunden haben soll, erscheint in Anbetracht der gewichtigen

Vorwürfe und seiner bereits langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz

unwahrscheinlich, zumal das Neujahrsfest gemäss seinen eigenen Angaben jährlich

am gleichen Tag stattfinde. Zudem wurde er in der Einvernahme vom 28. November

2019 klar danach gefragt, wo er sich in der Nacht vom 12. auf den 13. September

2019 aufgehalten habe. Dass er mit seiner Antwort gemeint habe, er habe sich

tagsüber womöglich in der Umgebung des Restaurants aufgehalten habe, ist daher

als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie bereits erwähnt, vermögen denn auch

seine Äusserungen hinsichtlich eines Motivs für eine Falschbezichtigung nicht

zu überzeugen. Auffallend ist bereits, dass er das zerrüttete Verhältnis zu H____

und G____ in seiner ersten Einvernahme vom 28. November 2019 überhaupt nicht

erwähnt. Erst anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 und damit als

Reaktion auf die zwischenzeitlich von diesen getätigten belastenden Aussagen,

brachte er den Konflikt als mögliche Erklärung für deren Aussageverhalten sowie

die Beschuldigungen durch die Privatklägerin auf. Wie schon bei seinen Angaben zu

seinem Aufenthaltsort in der Tatnacht scheint der Berufungskläger seine

Aussagen der jeweiligen Beweislage anzupassen.

4.1.6.4 Aus

den Aussagen von F____ und C____ sind weder Anhaltspunkte für noch solche gegen

die Täterschaft des Berufungsklägers abzuleiten. Vielmehr machen beide

grösstenteils Erinnerungslücken geltend, wobei insgesamt Zweifel an der

Aussagebereitschaft bestehen.

4.1.7 Zusammenfassend

ist die Täterschaft des Berufungsklägers gestützt auf die glaubhaften Aussagen

der Privatklägerin, die fehlenden Falschbezichtigungsmotive, die fehlenden

Anhaltspunkte hinsichtlich einer Dritttäterschaft sowie die Aussagen von H____

und G____ als erstellt zu erachten. Demgegenüber vermögen die in wesentlichen

Teilen mit Widersprüchen behafteten Aussagen des Berufungsklägers keine Zweifel

zu erwecken. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind damit zu

bestätigen.

4.2 Rechtliches

Was die rechtliche Würdigung betrifft, kann hinsichtlich der

Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung vollumfänglich auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil

S. 12 f., Akten S. 570 f.). Die entsprechende rechtliche Würdigung

wurde vom Berufungskläger denn auch nicht in Frage gestellt.

5. Strafzumessung

5.1 Der Berufungskläger wird somit in zweiter

Instanz der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt.

5.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein

Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seel­mann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47

N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu

begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013

vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

5.3

5.3.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet der

Strafrahmen der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, der eine

Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht. Aufgrund der versuchten

Tatbegehung ist ein fakultativer Strafmilderungsgrund gegeben, womit sich der

Strafrahmen grundsätzlich nach unten öffnet (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung

mit Art. 48a Abs. 1 StGB).

5.3.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist

zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen.

Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Verletzungen der Privatklägerin

nicht unerheblich waren. So hat die Privatklägerin eine Schnittverletzung an

der linken Wange, unweit der Gesichtsschlagader, sowie eine Schnittverletzung

linksseitig am Hals im Bereich der grossen Blutgefässe und des grossen Ohrnervs

erlitten. Aufgrund dessen lassen sich auch die Gefühlsstörungen im Bereich

ihres linken Ohres erklären. Wenn auch die Verletzungsfolgen im Vergleich mit anderen

denkbaren Szenarien weniger gravierend waren, barg der Schlag mit einem Glas ins

Gesicht aufgrund der Splitter ein unberechenbares Risiko für folgenschwere

Konsequenzen, was von einer besonderen Rücksichtslosigkeit zeugt. Hinzu kommt,

dass sich auf die Art und Weise des Tatvorgehens erschwerend auswirkt. So kam der

Schlag für die Privatklägerin völlig unvermittelt und konnte sie folglich keine

Abwehrhaltung einnehmen. Zugutegehalten kann dem Berufungskläger lediglich,

dass es bei einem einzigen Schlag blieb.

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den

Beweggründen des Berufungsklägers zu seinen Lasten hervorzuheben, dass er den

Schlag lediglich aufgrund einer politischen Diskussion über verschiedene

Bevölkerungsgruppen in Äthiopien und Eritrea und diesbezüglichen

Meinungsverschiedenheiten ausführte. Dieses Verhalten offenbart, wie die

Vorinstanz zu Recht festhielt, ein erschreckendes Aggressionspotenzial. Umgekehrt

ist im zu Gute zu halten, dass er die Tat nicht geplant hatte und ihm in Bezug

auf die schwere Körperverletzung lediglich ein eventualvorsätzliches Handeln

vorzuwerfen ist.

Insgesamt ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu

qualifizieren und würde eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter

Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten angemessen

erscheinen.

5.3.3 Dass die Privatklägerin nicht noch

schwerwiegendere Verletzungen erlitten hat und es folglich beim Versuchsstadium

geblieben ist, ist einzig dem Zufall zu verdanken und entlastet den Berufungskläger

folglich lediglich marginal. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch

einer schweren Körperverletzung geblieben ist, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1

StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion um 3 Monate Rechnung zu

tragen und die Freiheitsstrafe somit auf 21 Monate festzusetzen.

5.3.4 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen

Täterkomponenten miteinzubeziehen. Was das Vorleben und die persönlichen

Verhältnisse des Berufungsklägers angeht, so sind diese im Sinne der vorinstanzlichen

Erwägungen als neutral zu werten. Der Berufungskläger ist eritreischer Staatsangehöriger

und wuchs die ersten 15 Jahre seines Lebens mit seiner Familie in

Äthiopien auf. Im April 1997 kam er in die Schweiz, wo er vorläufig aufgenommen

wurde und zwischenzeitlich eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Der

Berufungskläger hat keine Vorstrafen zu verzeichnen, was neutral zu werten ist.

Des Weiteren hat sich der Berufungskläger seit der Tat wohlverhalten und sich

nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Aktuell arbeitet er in der [...] in

Basel, wo er kürzlich befördert wurde und gemäss eigenen Angaben nunmehr verantwortlich

ist für den Auf- und Abbau sowie Eventorganisation (vgl. auch Akten S. 777

ff.). Aufgrund einer früheren Spielsucht hat er Schulden von über

CHF 200'000.– angehäuft, doch begleicht er diese aktuell über eine

Lohnpfändung zumindest in kleineren monatlichen Beträgen von knapp

CHF 1'000.– (vgl. Akten S. 780 ff.). In seiner Freizeit unterstützt

er seine Partnerin bei der Betreuung des gemeinsamen Sohnes, welcher am

Down-Syndrom leidet. In Anbetracht dieser Umstände scheint der Berufungskläger somit

zwar eine schwere Ausgangslage gehabt zu haben, welche sich bis heute auf sein

Leben auswirkt, doch steht dies in keinem Zusammenhang zu seiner hier in Frage

stehenden Delinquenz. Eine Reduktion der Strafe unter Berücksichtigung der

Täterkomponenten rechtfertigt sich vorliegend folglich nicht.

5.3.5 Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist

im vorliegenden Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes

ersichtlich, womit sich aufgrund dessen auch kein Abzug rechtfertigt.

5.4

5.4.1 Das

Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder

einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Wie bereits

mehrfach erwähnt wurde, ist der Berufungskläger nicht vorbestraft und es ist

davon auszugehen, dass er sich auch künftig wohlverhalten wird und ihm mithin

eine günstige Prognose gestellt werden kann. Ihm ist daher im Sinne der

vorinstanzlichen Erwägungen der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

5.4.2 Gemäss

Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei

bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder

teilweise aufschiebt.

Dem

Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt werden,

womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird daher

auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.

5.5 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den

Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten, mit bedingtem

Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.

6. Landesverweisung

6.1 Der Berufungskläger ist eritreischer

Staatsangehöriger und hat die versuchte schwere Körperverletzung im September

2019, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) geregelten Landesverweisung, verübt. Das Gericht verweist

einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt

worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz

(Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen

einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich

nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle

spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe

bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1,

144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).

6.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann

nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese zu einem schweren persönlichen

Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Beurteilten führen

würde. Wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Beurteilten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich

ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der

Landesverweisung entgegenstehen (vgl. de

Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Dazu gehören

flüchtlingsrechtliche Fragen oder das Recht auf Achtung des Familienlebens.

Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Zur

kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a

Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den

«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332

E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu

berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung

der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Spielt sich das gesellschaftliche

Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,

spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist

eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein

Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag

(BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12.

September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter

sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist

Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen

Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2;

BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck,

a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a

Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation eines Ausländers

Rechnung zu tragen ist, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist

(«Secondo»), ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse

am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber

nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein

Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1

EMRK nicht annehmbar ist (BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022

E. 1.8.1, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2). Unter dem

Titel der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8

Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit

verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive,

über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher

oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1264/2021 vom

13. Juli 2022 E. 1.3.3, 6B_627/2021 vom 27. August 2021

E. 4.2.2). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen

Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105

E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt

vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von

Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266

E. 3.2). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die

Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger

Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden

keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019

E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4;

AGE SB.2019.86 vom 1. November 2022 E. 8.4.1; SB.2022.28 vom 17.

Januar 2023 E. 5.2.1).

6.3

6.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl.

angefochtenes Urteil S. 16 f., Akten S. 574 f.), kam der heute […]-jährige

Berufungskläger im April 1997 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz, wo er

vorläufig aufgenommen wurde und im April 2008 eine Aufenthaltsbewilligung im

Rahmen der Härtefallprüfung erhielt. Soweit die Vorinstanz einen engen Bezug

zur Schweiz unter anderem deshalb verneinte, weil der Berufungskläger keinerlei

familiäre Beziehungen in der Schweiz vorweisen könne, greifen ihre

Feststellungen indes zu kurz. Zwar lebt seine Freundin mit dem gemeinsamen Sohn

tatsächlich in Deutschland und nicht in der Schweiz. Diesbezüglich ist aber zu

berücksichtigen, dass die beiden in unmittelbarer Grenznähe wohnen und er somit

durchaus familiäre Beziehungen in der Region hat. Nur aufgrund seiner hiesigen

Anwesenheit ist es ihm möglich, seine Freundin bei der Betreuung des am

Down-Syndrom leidenden Kindes zu unterstützen. So hat er anlässlich der Berufungsverhandlungen

glaubhaft geschildert, neben seinem hohen Arbeitspensum regelmässig – in der

Regel ca. zwei bis drei Mal pro Woche – auf das Kind aufzupassen. Es ist daher

von einer gelebten Familiensituation in der Region auszugehen. Ausserdem

leistet er einen – wenn auch bescheidenen – finanziellen Unterhalt von

EUR 175.– pro Monat an das Kind (Protokolle Berufungsverhandlungen vom 6.

Juni und 31. Oktober 2023, Akten S. 788 und 866). In diesem Zusammenhang

ist zu berücksichtigen, dass eine Landesverweisung den Verlust seiner

Arbeitsstelle nach sich ziehen würde und der Berufungskläger unabhängig von

einer allfälligen – wenn auch eher unwahrscheinlichen – Aufenthaltsmöglichkeit in

Deutschland dort wohl keine Aussicht auf eine solche Beschäftigung hätte. Insofern

entspricht seine Aufenthaltsmöglichkeit in der Schweiz auch dem Interesse des

besonders schutzbedürftigen Kindes. Weiter ist festzuhalten, dass der

Berufungskläger in der Vergangenheit zwar beträchtliche Schulden von über

CHF 200'000.– angehäuft hat und aus diesem Grund bereits zwei Mal

ausländerrechtlich verwarnt wurde. Zugleich ist seine berufliche und

sprachliche Integration aber klar positiv zu beurteilen. Er geht nun schon seit

vielen Jahren in hohem Pensum einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach

und wurde kürzlich befördert. Neu sei er Verantwortlicher für den Auf- und

Abbau und arbeite im Bereich Eventorganisation (Protokoll Berufungsverhandlung

31. Oktober 2023 S. 2 f., Akten S. 866 f.). Dies erlaubt es ihm mit

der aktuell bestehenden Lohnpfändung monatlich kleinere Teilbeträge seiner Schulden

abzubauen (vgl. Akten S. 780 ff.). Seine frühere Spielsucht, welche den

Ursprung seiner Schulden darstellen würden, habe er zudem überwinden können.

Dass er die deutsche Sprache gut beherrscht, war nicht zuletzt anlässlich der

heutigen Berufungsverhandlung deutlich erkennbar, zumal der Berufungskläger

diverse Fragen direkt auf Deutsch und ohne Übersetzung beantwortete. Dass er

für die Berufungsverhandlung nichtsdestotrotz einen Dolmetscher in seiner

Muttersprache beantragte, ist aufgrund der Wichtigkeit der Befragung

nachvollziehbar und spricht somit nicht gegen seine sprachliche Integration.

Ebenfalls ins Gewicht fällt seine Vorstrafenlosigkeit sowie der Umstand, dass

er sich auch seit dem Vorfall im September 2019 offenbar nichts mehr hat zu

Schulden kommen lassen. Wie bereits erwähnt, ist ihm unzweifelhaft eine gute

Legalprognose zuzusprechen (vgl. oben E. 5.4). Schliesslich ebenfalls zu

berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger keinen (engen) Bezug hat zu

seinem Heimatland Eritrea. Selbst gelebt hat er nie in Eritrea. Vielmehr lebte

er die ersten 15 Jahre seines Lebens mit seiner Familie in Äthiopien bis er

in die Schweiz geflüchtet ist. Er verbrachte lediglich vereinzelt

Kurzaufenthalte in Eritrea – etwa für Familienbesuche und die Beerdigung seiner

Mutter. Seine Eltern, welche nach einer gewissen Zeit im Ausland offenbar nach

Eritrea zurückkehrten, sind in der Zwischenzeit beide verstorben und zu seinem

Bruder pflegt er keinen Kontakt mehr (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung

6. Juni 2023 S. 3, Akten S. 788).

Unter Berücksichtigung der dargelegten Aspekte ist beim

Berufungskläger entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ein schwerer

persönlicher Härtefall anzunehmen.

6.3.2 Wird das Vorliegen eines persönlichen

Härtefalles bejaht, hat in einem weiteren Schritt eine Interessenabwägung

zwischen erheblichen privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in

der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung zu erfolgen. Der

Berufungskläger wird wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer

bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Zwar ist angesichts der in Frage

stehenden Rechtsgüter – Leib und Leben – auch bei einem nur geringen Risiko

einer Wiederholungstat die Entscheidung zugunsten des öffentlichen Interesses

an einer Wegweisung vertretbar. Jedoch ist mit Blick auf den Umstand, dass der

Berufungskläger nicht vorbestraft ist und weder vor noch nach der Tat jemals

strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, davon auszugehen, dass es sich um

eine einmalige Verfehlung gehandelt hat. Damit erscheint das Risiko für weitere

Gewaltdelikte äusserst gering, woraus sich eine positive Legalprognose

ableitet. Zwar sprechen seine erheblichen Schulden und die damit verbundenen

migrationsrechtlichen Verwarnungen nicht zu seinen Gunsten. Doch wird dieser

Umstand zugleich relativiert durch seine positive berufliche Integration und

seine glaubhafte Bekundung, er habe die dafür verantwortliche Spielsucht hinter

sich lassen können. Stark zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist sodann seine

familiäre Situation, namentlich die besondere Betreuungsbedürftigkeit seines in

[...] wohnhaften und am Down-Syndrom leidenden Kindes. Hinzu kommen seine lange

Anwesenheitsdauer in der Schweiz, seine gute sprachliche Integration, seine

äusserst geringen Beziehungen zum Heimatstaat Eritrea und seine aufrichtigen

Bemühungen, sich trotz schwieriger Ausgangslage in der Gesellschaft zu

integrieren. In Würdigung dieser Umstände ist das Interesse des

Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen

Interesse an seiner Wegweisung höher zu werten. Gleichwohl bleibt anzufügen,

dass es sich bei dem begangenen Delikt um ein schweres gegen Leib und Leben

handelt und aufgrund dessen nicht von einem deutlichen Überwiegen des privaten

Interesses gesprochen werden kann.

7. Zivilforderung

Was die Zivilforderungen anbelangt, kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 17 f.,

Akten S. 575 f.), zumal der Berufungskläger diese nicht beanstandet,

sondern lediglich die Abweisung der Zivilansprüche infolge des begehrten

Freispruchs beantragt (vgl. Berufungsbegründung Rz. 47, Akten S. 685).

Die Schadenersatzforderung von CHF 55.– ist aufgrund der Akten belegt und

die zugesprochene Genugtuungssumme in Höhe von CHF 3'000.– erscheint in

Anbetracht der Tatfolgen, des Tatverschuldens und im Vergleich zu ähnlich

gelagerten Fällen als angemessen.

8. Kosten

8.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine

gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche

kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Der Berufungskläger wird

auch im zweitinstanzlichen Verfahren der versuchten schweren Körperverletzung

schuldig gesprochen, jedoch erfolgen Freisprüche von den Vorwürfen der Drohung

und Beschimpfung. Der beschuldigten Person können gleichwohl die gesamten

Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten

Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle

Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. Kostenbogen der

Staatsanwaltschaft), weshalb der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Verfahrenskosten in Höhe von CHF 6'391.– trägt. Aufgrund der

Freisprüche ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr jedoch um die Hälfte auf

CHF 3'000.– zu reduzieren. In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO daher im Umfang von 50 % vorbehalten.

8.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im

Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem

Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden

(BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, mit Hinweisen). Der

Berufungskläger obsiegt mit seinen Anträgen rund zur Hälfte, weshalb ihm die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im entsprechenden Umfang aufzuerlegen

sind. Unter diesen Umständen trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.–,

inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen sowie der

Zeugenentschädigung von CHF 30.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

9. Entschädigungsfolgen

9.1 Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus

der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 852

ff.), zuzüglich drei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive

Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

Da dem Berufungskläger eine um 50 % reduzierte

zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im

Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des zugesprochenen

Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9.2

9.2.1 Dem ehemaligen

unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, [...], Advokat, wird aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seinen Aufstellungen (Akten S. 721

ff., 743 ff., 805 ff.) ausgerichtet, wobei die darin geltend gemachten Auslagen

auf den Maximalbetrag 3 % des Honorars zu reduzieren sind (§ 23

Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Mithin ist ihm für das

zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von 12.34 Stunden à CHF 200.–, daher

CHF 2’468.–, zuzüglich 3 % Auslagenersatz von CHF 74.05 sowie 7,7 % MWST von

CHF 195.75, insgesamt also CHF 2'737.80, zuzusprechen. Der Berufungskläger hat

dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung im

Umfang von 50 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

9.2.2 Der aktuellen unentgeltlichen Vertreterin der

Privatklägerin, [...], Advokatin, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 857 ff.), zuzüglich drei Stunden für

die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den

genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Berufungskläger

hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung im

Umfang von 50 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

27. April 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem

Gegenstand);

-

Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 2'000.–

(zuzüglich Zins seit 13. September 2019);

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen

Vertreters der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – der

versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe

von 21 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22

Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Von den Vorwürfen der Beschimpfung und der Drohung wird

der Berufungskläger freigesprochen.

In Gutheissung der Berufung wird in Anwendung von Art.

66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches von einer Landesverweisung ausnahmsweise

abgesehen.

Der Berufungskläger wird zur Zahlung von CHF 55.–

Schadenersatz und CHF 3'000.– Genugtuung (jeweils zuzüglich 5 % Zins seit

dem 13. September 2019) an die Privatklägerin verurteilt.

Dem Berufungskläger werden die Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 6'391.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'000.–

für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.–

(inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. der Zeugenentschädigung von CHF 30.– sowie

allfällige übrige Auslagen) auferlegt.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50% vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine

Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt 55 Stunden à

CHF 200.–, daher CHF 11’000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 221.25

sowie 7,7 % MWST von CHF 864.05, insgesamt also

CHF 12'085.30 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.

Dem ehemaligen unentgeltlichen Vertreter der

Privatklägerin, [...], Advokat, wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein

Honorar von 12.34 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 2’468.–, zuzüglich 3

% Auslagenersatz von CHF 74.05 sowie 7,7 % MWST von CHF 195.75,

insgesamt also CHF 2'737.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der

Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von

Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der

Strafprozessordnung im Umfang von 50 % zurückzuerstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Der aktuellen unentgeltlichen Vertreterin der

Privatklägerin, [...], Advokatin, werden für ihre Aufwendungen im

zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von 9.08 Stunden à CHF 200.00,

daher CHF 1'816.–, und ein Auslagenersatz von CHF 2.45 sowie 7,7 % MWST

von CHF 140.–, insgesamt also CHF 1'958.45, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in

Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art.

426 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % zurückzuerstatten, sobald

es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

[...] (ehemaliger Vertreter der Privatklägerin 1)

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche

Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert

10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale

Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).