SB.2021.92
versuchte schwere Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung und Landesverweisung
31. Oktober 2023Deutsch99 min
erstreckter Frist – mit Replik vom 22. Juli 2022 vernehmen lassen. Mit verfahrensleitender
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.92
URTEIL
vom 31.
Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
(Vorsitz),
Prof. Dr. Jonas Weber, MLaw
Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 27. April 2021 (SG.2020.314)
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung und Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. April 2021 wurde A____
(nachfolgend Berufungskläger) der versuchten schweren Körperverletzung, der
Beschimpfung und der Drohung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von
22 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 80.–
verurteilt, beides mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer
zweijährigen Probezeit. Zudem wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei
auf eine Eintragung der angeordneten Landesverweisung im Schengener
Informationssystem verzichtet wurde. Von der Anklage der einfachen
Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) wurde er freigesprochen. Ferner
wurde er zur Zahlung von CHF 55.– Schadenersatz und CHF 3'000.– Genugtuung
(zuzüglich 5% Zins seit 13. September 2019) an B____ (nachfolgend
Privatklägerin) verurteilt. Im Übrigen wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 6'391.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt. Schliesslich
sind der amtliche Verteidiger (unter Rückforderungsvorbehalt) sowie der
unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin aus der Strafgerichtskasse
entschädigt worden.
Der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch [...], hat am
6. Mai 2021 Berufung angemeldet, nach Erhalt des schriftlich begründeten
Urteils am 27. Juli 2021 mit Eingabe vom 16. August 2021 Berufung erklärt und
dieselbe – innert dreifach erstreckter Frist – mit Eingabe vom 17. Januar 2022
begründet. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich
aufzuheben und es sei der Berufungskläger von sämtlichen angeklagten
Tatvorwürfen vollumfänglich von Schuld und Strafe kostenlos und unter
Entschädigungsfolge freizusprechen. Zudem seien die Zivilansprüche abzuweisen
und es sei auf die Aussprechung einer Landesverweisung jedenfalls zu
verzichten. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben mit jeweiligen
Eingaben vom 14. bzw. 16. Februar 2022 um kostenpflichtige Abweisung der
Berufung ersucht. Hierzu hat sich der Berufungskläger – innert dreifach
erstreckter Frist – mit Replik vom 22. Juli 2022 vernehmen lassen. Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 20. September 2022 wurden die Beweisanträge des Berufungsklägers
auf Befragung und Konfrontation der Privatklägerin sowie diverser Zeugen abgewiesen,
vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten
Antrag hin. Mit Schreiben vom 28. September 2022 teilte der unentgeltliche
Vertreter der Privatklägerin dem Verfahrensleiter den Verzicht auf die
Teilnahme an der Hauptverhandlung mit.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Juni 2023
wiederholte der Verteidiger die bereits gestellten Beweisanträge betreffend die
beantragten Befragungen und Konfrontationen. Zudem wurde der Berufungskläger
befragt. Nach einer Zwischenberatung des Gesamtgerichts wurde der Beweisantrag
des Berufungsklägers auf Befragung der Zeugin C____ gutgeheissen, die
Verhandlung ausgesetzt und die Parteien auf den 31. Oktober 2023 erneut vorgeladen.
Anlässlich der fortgesetzten Berufungsverhandlung wurden der Berufungskläger
und die Zeugin C____ befragt. Im Anschluss an die Befragung der Zeugin hat der
amtliche Verteidiger die bereits gestellten Beweisanträge betreffend die
Befragungen und Konfrontationen erneut wiederholt. Anschliessend gelangten der
amtliche Verteidiger, der Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die
Vertreterin die Privatklägerin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldungen als
auch die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Frist gemäss Art.
399.
Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs.
4.
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Da
weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin (Anschluss-)berufung
erklärt haben, ist vorliegend lediglich das vom Berufungskläger ergriffene
Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchen das vorinstanzliche Urteil nur
teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind
der Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem
Gegenstand), die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin im
Betrage von CHF 2'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit 13. September
2019) sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen
Rechtsvertreters der Privatklägerin. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht
mehr zu befinden.
1.2.3
Angefochten
sind demgegenüber die Schuldsprüche der versuchten schweren Körperverletzung,
der Beschimpfung und der Drohung, die der Privatklägerin zugesprochenen
Zivilforderungen, die Landesverweisung sowie die vorinstanzliche
Kostenverlegung.
2.
Beweisanträge und Konfrontationsrecht
2.1
Die
Verteidigung hat in der heutigen Berufungsverhandlung im Anschluss an die
Befragung der Zeugin C____ ihre bereits mehrfach gestellten und vom
Verfahrensleiter bzw. Gericht grösstenteils abgewiesenen Beweisanträge
wiederholt, wonach die Privatklägerin sowie die Zeugen D____, E____, F____, G____,
H____ und I____ unter Einräumung des Konfrontationsrechts des Berufungsklägers
vor den Schranken zu befragen und zu konfrontieren seien (Protokoll
Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2023 S. 6, Akten S. 870).
Zusammenfassend begründet sie ihre Anträge damit, die Beweislage sei ziemlich
dürftig, weshalb den Aussagen der Beteiligten und Zeugen ein besonderes Gewicht
zukomme. Das Gericht sei verpflichtet, die Privatklägerin selbst zu befragen,
zumal die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck des
Gerichts abhängig sei. Insbesondere da die Vorwürfe gegen den Berufungskläger
ausschliesslich auf deren Aussagen beruhen würden. Was die Zeuginnen und Zeugen
anbelange, habe G____ offensichtlich von Anfang an sehr wesentlich Einfluss
genommen auf die Belastungen des Berufungsklägers. Zudem könne nicht von der
Hand gewiesen werden, dass eine enge Verbindung zu H____ bestehe, der sich mit
dem Berufungskläger zerstritten habe. Die Aussagen der Privatklägerin und der
Zeugen könnten zudem ohne entsprechende Konfrontation und Einräumung des
rechtlichen Gehörs nicht zu Lasten des Berufungsklägers gewertet werden. Die
Vorinstanz habe die entsprechenden Beweisanträge abgewiesen, ohne dafür eine
schriftliche Begründung zu liefern. Dies verletze weiter den Anspruch auf
rechtliches Gehör. In Bezug auf die Privatklägerin sei aktenkundig, dass diese
nur indirekt befragt worden sei. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz, sei
das Konfrontationsrecht dadurch nicht gewahrt worden. Eine Teilnahme an einer
Befragung mit der Einräumung des Fragerechts am Schluss ohne tatsächliche
(wechselseitige) Konfrontation könne nicht dem Konfrontationsrecht im Sinne der
StPO genügen (Berufungsbegründung Rz. 6 ff., Akten S. 669 ff.; Plädoyer AV
vom 31. Oktober 2023 S. 1 ff., Akten S. 835 ff.).
2.2
2.2.1
Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389
Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn
sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz
nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343
Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich
sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu
erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war
oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die
Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1,
141.
IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).
Nach der
Rechtsprechung ist eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels namentlich
notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere
wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt,
der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in
besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn
diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation)
darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt
eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das
Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt)
abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2,
nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der
Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen
Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_1265/2019 vom 9.
April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen; BGer 6B_1105/2020
vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2).
2.2.2
Zum
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO,
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die
Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und
die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts
tauglich erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich
erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in
vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl.
Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1;
BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).
Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige
Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und
würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser
Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019;
BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen). In gleicher Weise
wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene
Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt
sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so
erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4,
6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).
2.2.3
Die
beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem
Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt
des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als
Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch
Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1 mit
Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar,
wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an
den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I
151.
E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28.
Juli 2021 E. 1.3.4, je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte
gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen
und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann.
Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer
Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe
und in Frage zu stellen. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der
Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren
Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem
Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter
Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung
haben Opferzeuginnen gemäss Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2
lit. b StPO Anspruch auf indirekte Konfrontation (vgl. auch Art. 153 Abs. 2
StPO). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der
Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem
Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage
kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu
gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden.
Dabei steht dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer ein
gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung (BGE 143 IV 397 E. 5.2).
2.3
Abgesehen
von den Ausführungen betreffend den Antrag auf Befragung und Konfrontation der
Zeugin C____, welcher vom Gesamtgericht anlässlich der Verhandlung vom 6. Juni
2023.
gutgeheissen wurde, kann zunächst auf die nach wie vor zutreffende
Begründung der Verfügung des Verfahrensleiters vom 20. September 2022
Dispositiv
verwiesen werden (Akten S. 717 f.). Demnach liege keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vor, da die Abweisung der Anträge zwar
im Urteil vom 27. April 2021 nicht mehr eingehend begründet worden seien,
aber immerhin auf die Verfügung vom 17. März 2021 und deren Begründung verwiesen
(Akten S. 507 ff.) worden sei. Die von der Verteidigung geltend gemachte
tatsächliche wechselseitige Konfrontation sei in der StPO nicht vorgesehen. Es
sei selbst bei direkter Konfrontation kein Kreuzverhör bzw. keine direkte
Befragung des Opfers möglich. Die entsprechenden Fragen müssten grundsätzlich
über die Verfahrensleitung gestellt werden (Art. 341 Abs. 2 StPO). Eine
indirekte Konfrontation sei aufgrund des Opferschutzes rechtmässig und
genügend. Ausserdem liege beim Vorfall im Restaurant [...] (vgl. unten
E. 4) keine reine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor, da sich –
zumindest was das Verletzungsbild anbelangt – auch objektive Beweismittel in
den Akten befänden. Darüber hinaus lägen genügend Beweise vor, um den
vorgeworfenen Sachverhalt und insbesondere die Frage der Täterschaft zu
beurteilen. Aus den beantragten Erhebungen seien angesichts der bestehenden
Beweislage keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche die
Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten. Warum dem Berufungskläger
bezüglich der übrigen Zeugen zwingend das Konfrontationsrecht vor den Schranken
gewährt werden sollte, sei nicht nachvollziehbar.
Ergänzend dazu ist
festzuhalten, dass diverse der aus Sicht der Verteidigung vor Gericht zu
befragenden und zu konfrontierenden Personen bereits im Beisein des
Berufungsklägers und der Verteidigung einvernommen wurden und diese dabei die
Möglichkeit hatten, die Glaubhaftigkeit der getroffenen Aussagen mit
entsprechenden Fragen in Zweifel zu ziehen. So wurde F____ am 16. Juli 2020
unter Wahrung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers und seiner Verteidigung
einvernommen (Akten S. 350 ff.). Sowohl der Berufungskläger als auch die
Verteidigung wurden zum Schluss der Einvernahme gefragt, ob sie Fragen hätten,
die dem Zeugen gestellt werden sollten (Akten S. 368). Eine Verletzung des
Konfrontationsrechts ist damit nicht ersichtlich. Gleiches gilt denn auch für
die Einvernahmen von G____ vom 9. Juni 2020 (vgl. Akten S. 306 ff,
S. 319 ff.) und H____ vom 16. Juni 2020 (Akten S. 326 ff.,
S. 345 f.). Aus den entsprechenden Einvernahmeprotokollen geht hervor,
dass die Verteidigung hier von der Möglichkeit Gebrauch machte und der Zeugin
bzw. dem Zeugen zahlreiche Ergänzungsfragen stellte. Die Privatklägerin selbst
wurde sodann am 24. September 2019 zunächst ohne Beisein des Berufungsklägers
und der Verteidigung befragt (Akten S. 267 ff.). Am 3. Dezember 2020
erfolgte dann aber eine Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger und
der Verteidigung. Diese konnten der Einvernahme mit Bild und Ton in einem
Nebenraum folgen und der Privatklägerin im Anschluss entsprechende Fragen
stellen, was die Verteidigung denn auch tat (vgl. Akten S. 393 ff.,
S. 402 ff.). Die Privatklägerin hat sich dabei ausführlich zum Vorfall
geäussert und ist auf die Fragen des Untersuchungsbeamten und der Verteidigung
eingegangen. Mit Blick auf das Konfrontationsrecht erscheint eine weitere
Befragung dieser Personen somit nicht angezeigt. Mangels Konfrontation hingegen
nicht zu verwerten sind die Aussagen von D____. Seine Einvernahme fand am 27.
November 2019 ohne Beisein des Berufungsklägers und der Verteidigung statt
(Akten S. 282 ff.). Da – anders als bei der Privatklägerin – eine
Konfrontationseinvernahme gänzlich ausblieb und der Berufungskläger folglich
nie die Möglichkeit hatte, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D____ zu prüfen
bzw. deren Beweiswert auf die Probe zu stellen, werden diese Aussagen im Folgenden
unberücksichtigt bleiben.
Schliesslich
vermag die Verteidigung nicht zu begründen und ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern eine (erneute) Befragung der entsprechenden Personen, etwas zur
Klärung des Sachverhalts beitragen könnte. So haben sich D____ und E____
dahingehend geäussert, dass sie betrunken gewesen seien und den Vorfall
entweder nicht gesehen hätten oder sich nicht mehr daran erinnern würden, was
vorgefallen sei (vgl. Akten S. 240, 283, 290). Auch I____ war zum
Zeitpunkt des Vorfalls offenbar nicht im Restaurant [...] zugegen, womit auch
von ihr keine aufklärenden Aussagen zu erwarten sind. Die damalige Geschäftsführerin
des Restaurants [...], C____, welche sich an besagtem Abend im Lokal aufhielt
und womöglich neue Erkenntnisse hätte bringen können, wurde anlässlich der
heutigen Berufungsverhandlung eingehend befragt. Wie im Nachfolgenden noch
aufzuzeigen sein wird, konnte oder wollte aber auch sie sich kaum erinnern und
waren aus ihren Aussagen daher keine relevanten Informationen zu entnehmen (vgl.
unten E. 4.1.5.6 und 4.1.6.4). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb
die bereits unter Wahrung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte befragten
Personen, namentlich die Privatklägerin, G____, H____ und F____, vor den
Schranken erneut zu befragen wären. Aus den nachfolgenden Erwägungen erhellt,
dass sich der massgebliche Sachverhalt ohne weiteres anhand der bereits
vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. Insbesondere lassen sich die
relevanten Aussagen der Privatklägerin grösstenteils durch weitere Beweismittel
verifizieren, womit nicht lediglich eine Aussage der anderen gegenübersteht. So
bestehen hinsichtlich der Verletzungsursache sowie dem Verletzungsbild
objektive Beweismittel und kann hinsichtlich der vorliegend umstrittenen
Täteridentifikation auf Angaben der anderen Zeugen zurückgegriffen werden (vgl.
unten E. 4.1).
2.4 Zusammenfassend
sind die an der heutigen Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge auf
Befragung und Konfrontation der Zeugen D____, E____, F____, G____H____ und I____
abzuweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf Konfrontation ist lediglich beim Zeugen
D____ ersichtlich, weshalb im Folgenden – anders als noch im vorinstanzlichen
Urteil – nicht auf dessen Aussagen abgestellt wird.
3. Drohung
und Beschimpfung
3.1 Unter dem ersten Anklagepunkt wirft die
Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger zusammengefasst vor, er habe sich am 8.
Mai 2019 ausserhalb seiner Arbeitszeiten um ca. 00.30 Uhr zum Restaurant [...]
an der [...] in Basel begeben, wo er als Reinigungskraft gearbeitet habe. Dort
soll er sich mit seinem Arbeitskollegen und Bekannten J____ aufgrund eines
vergangenen Vorfalls betreffend die mangelhafte Reinigung eines Ölfilters
gestritten haben. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung soll der Berufungskläger J____
beschimpft haben, indem er diesen als «Sohn einer Schlampe» und «Sohn eines
Hundes» bezeichnete und diesem gegenüber «ich ficke deine Mutter» geäussert
habe, wodurch dieser in seiner Ehre angegriffen worden sei. Ausserdem habe der
Berufungskläger J____ gedroht – wodurch dieser in Angst und Schrecken versetzt worden
sei –, indem er diesem gegenüber «ich werde dich umbringen, ich werde dich
schlachten» geäussert habe. Zudem soll er sich in unmittelbarer Nähe einer Fritteuse
dahingehend geäussert haben, dass er J____ mit dem heissen Öl verbrühen werde.
Anschliessend habe sich die Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und
J____ weiter zugespitzt und es sei zu einem Handgemenge zwischen ihnen gekommen,
im Laufe dessen J____ den Berufungskläger an den Beinen gepackt und auf einen
Tisch bzw. eine Anrichte gehoben habe, woraufhin der Berufungskläger J____,
unter Verwendung eines Smartphones sowie in der Absicht diesen an Körper
und/oder Gesundheit zu schädigen, mit seiner rechten Hand von oben herab auf
den Kopf geschlagen haben soll, so dass dieser zu bluten angefangen habe. Schliesslich
sei der Filialleiter dazwischen gegangen und habe die beiden trennen können
(Akten S. 463 f.).
Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der objektiven
Beweismittel sowie der Aussagen der Beteiligten sei erstellt, dass J____ sich
infolge der Auseinandersetzung eine Rissquetschwunde hochparietal zugezogen
habe. Der Berufungskläger mache indes geltend, J____ habe sich den Kopf an der
Kante der Anrichte gestossen, als dieser ihn an den Beinen gepackt und auf die
Anrichte hochgehoben habe. Dass J____ den Berufungskläger auf diese Weise
gepackt habe, sei unbestritten. Es könne daher nicht gänzlich ausgeschlossen
werden, dass J____ sich zum Anheben des ihm körperlich überlegenen Berufungsklägers
nach unten gebeugt und beim Aufrichten seinen Kopf an der Unterkante der
Anrichte gestossen und sich dabei die Rissquetschwunde zugezogen habe. In
dubio pro reo sei daher davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt nicht
so verwirklicht habe, wie er in der Anklageschrift geschildert sei. Daher habe
ein Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand zu erfolgen. Was hingegen die ebenfalls angeklagte
Drohung und Beschimpfung anbelange, sei aufgrund der übereinstimmenden Aussagen
der Beteiligten erstellt, dass der Berufungskläger über J____ verärgert gewesen
sei, weil dieser ihn seiner Ansicht nach wegen einer nicht gereinigten Küchenmaschine
bei seinem Chef zu Unrecht angeschwärzt haben solle. Es sei folglich der
Berufungskläger gewesen, der einen Grund für eine Aussprache gehabt und deshalb
in dieser Nacht den Kontakt zu J____ gesucht habe. Es sei ihm
unbestrittenermassen wichtig gewesen, die zu Unrecht erhobenen Vorwürfe richtig
zu stellen, was den Beschuldigten zusätzlich in Rage gebracht haben dürfte. In
dieser Situation würden die von J____ wiederholt und konsistent geschilderten
Beleidigungen und Drohungen durch den Berufungskläger absolut plausibel. Dabei
erscheine vor allem das Androhen des Verbrühens mit dem heissen Öl als sehr
ausdrucksstark, da diese Drohung unverkennbar mit den örtlichen Verhältnissen
verknüpft sei. Der Berufungskläger habe selber ausgeführt, dass es in der Restaurantküche
Apparaturen habe, die heiss würden und in denen Öl erhitzt werde. Es handle
sich somit um eine derart spezifische Drohung, die ohne Erlebnisbezug kaum zu
erfinden sei. Dass J____, welcher einer Konfrontation anfänglich aus dem Weg habe
gehen wollen, letztlich dennoch ausser Kontrolle geraten sei und den Berufungskläger
angegangen habe, sei schliesslich ein weiteres Indiz dafür, dass seitens des Berufungsklägers
eine Provokation in Form von Beschimpfungen und Drohungen stattgefunden haben
müsse. Im Ergebnis sei der Sachverhalt in Bezug auf die geäusserten Drohungen
und Beschimpfungen demnach als erstellt zu betrachten (angefochtenes Urteil
S. 6 ff., Akten S. 564 ff.).
3.2 Die Verteidigung macht mit der Berufung zusammenfassend
geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die Aussagen des
Anzeigestellers J____ alles andere als konsistent und übereinstimmend. Vielmehr
ergebe sich aus den Verfahrensakten und dem Aussageverhalten des
Anzeigestellers ein Bild, welches den Ausführungen der Vorinstanz diametral
entgegenstehe. Auch das Zustandekommen der Aussagen des Anzeigestellers sei
nicht über alle Zweifel erhaben und müsse daher einer genaueren richterlichen
Prüfung unterzogen werden.
Anlässlich der Einvernahme vom 27. November 2019 habe der
Anzeigesteller zu Protokoll gegeben, dass es zwischen ihm und dem Berufungskläger
in der Nacht des 8. Mai 2019 zu einem Gespräch gekommen sei und die
Arbeitsschicht des Anzeigestellers zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen habe,
weshalb er noch einen Kaffee habe trinken wollen. Im Rahmen der gleichen
Einvernahme habe der Anzeigesteller zum Beginn der Auseinandersetzung
allerdings plötzlich eine ganz andere Version zu Protokoll gegeben. Demnach
habe er sich umziehen wollen und sei am Büro des Vorgesetzten, K____,
vorbeigelaufen, worin der Berufungskläger sich angeblich über den
Anzeigesteller beschwert haben solle. Danach sei der Berufungskläger hinter J____
hergegangen und solle er dabei «schlechte Worte» über dessen Eltern gesagt
haben. In der Nähe solle es zudem heisses Öl der Fritteuse gehabt haben, worauf
der Berufungskläger dem Anzeigesteller gesagt haben solle, er werde ihn mit dem
Öl verbrühen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme habe der
Anzeigesteller – weiter aggravierend – erklärt, dass der Berufungskläger gar
mehrmals gesagt haben solle, er werde ihn umbringen oder mit einem Messer
attackieren, was er zuvor jedoch nicht behauptet habe. Mit Blick auf die
angeblich durch den Berufungskläger ausgesprochenen Beschimpfungen sei es
auffallend, dass er diese erst auf Nachfrage hin erwähnt, zuvor aber nicht
detailliert genannt habe. Ebenso steche ins Auge, dass die angeblichen
Beschimpfungen nicht in direktem Zusammenhang zum Vorfall vom 8. Mai 2019
stünden. Die Vorinstanz verkenne offensichtlich, dass die entsprechende Antwort
nicht für sich alleine gelesen werden dürfe, sondern im Gesamtkontext der
Einvernahmesituation zu betrachten sei: So habe der befragende
Untersuchungsbeamte den Anzeigesteller in suggestiver Weise darauf hingewiesen,
dass dieser gesagt haben solle, er werde vom Berufungskläger «oft» nach dem
Feierabend besucht und «dann dort beschimpft». Dies notabene ohne Zusammenhang
zum angeblichen Vorfall vom 8. Mai 2019. Der Untersuchungsbeamte habe daraufhin
den Anzeigesteller weiter gefragt, was denn «oft» für ihn bedeute, worauf
dieser geantwortet habe, dass es auf den Arbeitsplan ankomme. Wenn der
Berufungskläger da gewesen sei und sie sich getroffen hätten, dann habe der
Berufungskläger ihn beschimpft. In der Folge habe der Untersuchungsbeamte
gefragt, ob der Anzeigesteller den genauen Wortlaut der Beschimpfungen
wiedergeben könne, ohne jedoch überhaupt einen Bezug zum Vorfall vom 8. Mai
2019 zu nehmen. Die Antwort des Anzeigestellers, worauf der Berufungskläger ihm
«Sohn einer Schlampe, Sohn eines Hundes oder (!) ich ficke deine Mutter» gesagt
haben solle, habe sich folglich offensichtlich nicht auf den beanzeigten
Vorfall bezogen. Dies lasse sich auch aus dem Zusatz «oder» erkennen, was eben
auf eine Alternative und nicht auf eine Kumulation hindeute. Widersprüchlich seien
die Aussagen des Anzeigestellers auch hinsichtlich des Zeitraums, in dem er
angeblich beschimpft worden sein solle. So habe er in seiner Einvernahme vom
27. November 2019 einerseits davon gesprochen, dass er seit 2016 vom
Berufungskläger stets beschimpft werde, andererseits aber dann, dass die
Beschimpfungen und Drohungen erst «seit einer Woche» andauern würden.
In seiner Einvernahme vom 24. November 2020 habe der
Anzeigesteller den Sachverhalt erneut abweichend dargestellt. So habe er
verneint, den Berufungskläger «verpetzt» zu haben, woraufhin der
Berufungskläger ihm hinterhergegangen sein solle und ihn dreimal als Hurensohn
beschimpft habe. Daraufhin solle er selbst ausser Kontrolle geraten sein und
den Berufungskläger umfasst haben. Nebst der sich mehrfach widersprechenden
Aussagen des Anzeigestellers hinsichtlich der Streitentstehung und des Inhalts
der angeblichen Beschimpfungen und Drohung, sei auffallend, dass der
Vorgesetzte K____ den Anzeigesteller und nicht den Berufungskläger gebeten habe
aufzuhören. Dies habe der Anzeigesteller selbst ausgesagt. Anlässlich dieser
Einvernahme habe der Anzeigesteller denn auch keine einzige der angeblich
erlittenen Beschimpfungen und Drohungen erneut zu Protokoll geben können.
Stattdessen seien die angeblich durch den Berufungskläger gegenüber ihm
ausgesprochenen Beschimpfungen und Drohungen in den Nachfragen des
Untersuchungsbeamten suggeriert worden und hätten sie in keiner Weise auf einer
freien und konsistenten Schilderung des Anzeigestellers selbst beruht. Sogar
die angebliche Drohung der Verbrühung mit heissem Öl sei vom Anzeigesteller in
seiner Einvernahme vom 24. November 2020 nicht ein Mal spontan erwähnt worden. Die
Behauptung der Vorinstanz, dass die Drohung «derart spezifisch» sei, spreche
nicht per se für einen tatsächlichen Erlebnisbezug. Stattdessen sei sich der
Anzeigesteller wohl der Gefahren in einer Restaurantküche selbst bewusst
gewesen.
Auf der anderen Seite habe der Berufungskläger die ihm
gegenüber erhobenen Vorwürfe stets glaubhaft bestritten. Es sei zwar zu einer
Auseinandersetzung mit dem Anzeigesteller gekommen, wobei der Berufungskläger
jedoch vom Anzeigesteller angegriffen worden sei. Der Berufungskläger habe es
bei Abwehrhandlungen belassen und die Intervention des Vorgesetzten habe die
Sache rasch wieder beendet. Die Staatsanwaltschaft habe die Sicherung der
Videoüberwachungsbilder offensichtlich versäumt. Der einzige Zeuge, der an
fraglichem Abend zugegen gewesen sei, habe auf den Anzeigesteller einwirken müssen
und nicht auf den Berufungskläger. Es liege daher in der Natur der Sache, dass
sich der Berufungskläger einzig auf die Bestreitung der Vorwürfe beschränken
könne (Berufungsbegründung Rz. 16 ff., Akten S. 673 ff.; Plädoyer AV vom
31. Oktober 2023 S. 3 ff., Akten S. 837 ff.).
3.3
3.3.1 Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte
Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet
(BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt
dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden
darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver
Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur
unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage
aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,
124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022
E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.3.2
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10
Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung
grundsätzlich - im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) –
sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist
dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat
aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden,
ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der
eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur-
und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022
E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar,
3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht
den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016
vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
3.3.3 In
die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen,
die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die
zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel
offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber
zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86
E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17.
Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021
vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
3.3.4 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig
betont, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die
Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu
würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle
aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet
worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher
von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer
6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember
2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret
bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf,
wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die
mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen
zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den
Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe
dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig
(zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember
2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,
6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022
E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
3.3.5 Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit
gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport
handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde
zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen
Beweiswert sich freilich in einer protokollarischen Aufnahme der durch die
Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei den protokollierten
Feststellungen handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen
und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen
Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im
Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch
weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden,
ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte –
ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter
zuzubilligen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2,
6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E.
2.3).
3.4 Vorliegend stehen für die Würdigung des
bestrittenen konkreten Tatablaufs und damit verbunden der subjektiven Seite die
Aussagen der unmittelbar Beteiligten im Vordergrund. Die Beurteilung von deren
Glaubhaftigkeit bedarf einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
3.4.1 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an
ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation
abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt;
je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist,
desto glaubhafter ist sie (Zweidler,
Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen
Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein
können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass
sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt.
Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer
Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
dazu Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43
ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der
Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.).
Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person
mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen
Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter
Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese
spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund
basierte (Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_760/2010 vom 13.
Dezember 2010 E. 2.3).
3.4.2 Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet
werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und
umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch
eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.;
Hussels, von Wahrheiten und Lügen,
Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung,
forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40
f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der
Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann,
Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei
der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die
Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5;
BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom
9. Juli 2018 E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in
jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen
(vgl. dazu Dittmann, a.a.O.,
S. 34 f.).
3.4.3 Folgende Realitätskriterien oder Realkennzeichen
haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet
sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung
ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten,
Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe
Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im
Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen,
auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich
selbst und bei der Täterin), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane
Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen
Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin bzw. sogar
Entlastung derselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über
mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben
diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte
(Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person
miteinzubeziehen.
3.5
3.5.1 J____ gab gemäss dem Polizeirapport vom 8. Mai
2019 (Akten S. 137 ff.) am Nachmittag nach dem Vorfall gegenüber der
Polizei sinngemäss an, der Berufungskläger mache ihm schon seit einigen Monaten
grosse Probleme. Sie würden beide im Restaurationsbetrieb [...] arbeiten. Der
Berufungskläger erscheine an seinen arbeitsfreien Tagen in der Filiale und
beschimpfe ihn als Arschloch und drohe ihm immer wieder, dass er ihn töten
werde. In der besagten Nacht sei er erneut vorbeigekommen und habe begonnen,
ihn in ihrer Sprache zu beschimpfen und zu bedrohen. «Er werde mich töten, ich
sei ein Arschloch». Da er den Berufungskläger nicht beachtet habe und an ihm
vorbei in die Räumlichkeiten der Angestellten habe gehen wollen, habe dieser
ihn zur Seite gestossen. Dabei habe der Berufungskläger seinen rechten Arm erhoben
und ihn mit voller Wucht mit seinem grossen Samsungtelefon auf den Kopf
geschlagen. Der Berufungskläger habe ihn angeschrien, weshalb der Filialleiter K____
hinzugekommen sei und den Berufungskläger aus dem Laden geworfen habe. Da der
Berufungskläger ihn ohne Grund schon so lange beschimpft und bedroht habe, habe
er sich entschlossen, diesmal eine Anzeige gegen ihn zu erstatten.
In seiner Einvernahme vom 27. November 2019 schilderte J____
den Vorfall in freier Rede wie folgt: Der Berufungskläger sei an seinem
arbeitsfreien Tag zum Restaurant gekommen und habe mit ihm sprechen wollen. Als
er sich für seinen Schichtbeginn habe umziehen wollen, sei er durch das Büro
seines Vorgesetzten gegangen. Der Berufungskläger habe sich gerade bei diesem
über ihn beschwert. Der Vorgesetzte habe ihm geantwortet, dass er von nichts
wisse und er sich an anderer Stelle beschweren solle. Er, J____, sei dann
wieder in Richtung Garderobe gegangen. Der Berufungskläger sei hinter ihm
hergegangen und habe zu ihm schlechte Worte über seine Eltern gesagt. Er habe
dem Berufungskläger daraufhin geantwortet, er solle ihn in Ruhe lassen. In der
Nähe habe es heisses Öl der Fritteuse gehabt. Der Berufungskläger habe zu ihm
gesagt, dass er ihn mit diesem Öl verbrühen werde. Er sei weiter in Richtung
Garderobe gegangen und der Berufungskläger sei ihm gefolgt. Der Berufungskläger
habe ihn dort schlagen wollen, weshalb er sich geschützt habe. In der Nähe habe
sich ein Tisch befunden, auf dem die Speisen zubereitet würden. Er habe den
Berufungskläger gepackt und auf den Tisch gehoben. Dieser habe dann mit seinem
Mobiltelefon auf seinen Kopf geschlagen. Daraufhin seien alle Mitarbeiter,
welche sich in der Nähe befunden hätten, sowie der Vorgesetzte zu ihnen
gekommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt nervös und aufgeregt gewesen und habe
zurückschlagen wollen. Der Vorgesetzte sei dann aber dazwischengekommen und
habe versucht, sie zu trennen (Akten S. 147). Auf die Frage hin, wann die
Probleme mit dem Berufungskläger begonnen hätten, antwortete J____, seit
2016/2017. Die beiden hätten eine Vorgeschichte wegen einer Anstellung gehabt,
die er und nicht der Berufungskläger bekommen habe. Von diesem Zeitpunkt an
habe der Berufungskläger ihn nur noch beschimpft. Der Berufungskläger habe ihn,
wenn sie sich getroffen hätten, mit «Sohn einer Schlampe, Sohn eines Hundes oder
ich ficke deine Mutter» beleidigt. Er habe den Berufungskläger umgekehrt indes
nie beschimpft oder beleidigt (Akten S. 149 ff.). Auf die Frage hin, wie
der Berufungskläger ihn zur Tatzeit mit dem Tode bedroht habe, gab J____ an, er
habe gesagt: «Ich werde dich umbringen, ich werde dich schlachten». Dass der
Berufungskläger ihn mit dem Öl verbrühen werde, habe dieser ihm gesagt, als sie
sich direkt neben der Fritteuse befunden hätten (Akten S. 151).
In der Konfrontationseinvernahme vom 24. November 2020
schilderte J____ den Tathergang erneut in freier Rede. Demnach habe der
Berufungskläger ihm vorgeworfen, dass er ihn bei der Arbeit verpetzt hätte. Der
Berufungskläger habe dann den Vorgesetzten diesbezüglich angesprochen. Als er, J____,
im Gang auf dem Weg in den Keller gewesen sei, um seine Kleider zu wechseln,
habe der Berufungskläger ihn beleidigt und als Hurensohn betitelt. Das Öl für die
Pommes habe sich da in der Nähe befunden. Weil der Berufungskläger ihn immer
wieder beleidigt habe, sei er ausser Kontrolle geraten. Als er den
Berufungskläger darauf angesprochen habe, was er von ihm wolle, habe er ihn
nochmals als Hurensohn betitelt und gesagt, er werde ihn umbringen. Er habe dem
Berufungskläger erwidert, dass er sich beherrschen solle. Daraufhin habe dieser
ihn zum dritten Mal als Hurensohn betitelt. Er habe den Berufungskläger dann
festgehalten und dieser habe ihn mit seinem Mobiltelefon auf den Kopf
geschlagen. Weil er überall mit Blut verschmiert gewesen sei, sei er ausser
Kontrolle geraten. Es habe überall Frittieröl gehabt. Das Öl sei erhitzt
gewesen. Weil er wütend gewesen sei, habe er versucht, den Berufungskläger zu
ihm zu ziehen. Dann sei der Vorgesetzte K____ zu ihnen gekommen. Der
Vorgesetzte habe ihn gebeten aufzuhören: «bitte [...] hör doch auf [...]». Er
habe sie dann getrennt (Akten S. 181). Auf Nachfrage, was die
Beleidigungen bei ihm ausgelöst hätten, antwortete J____, es habe sich sehr
schlecht angefühlt (Akten S. 187). Auf die in den vergangenen Befragungen
erwähnten Drohungen angesprochen meinte er, dies treffe zu. Alles was er gesagt
habe, treffe zu (Akten S. 187). Auf die Frage der Verteidigung, was er mit
dem Hochheben des Berufungsklägers habe bezwecken wollen, antwortete J____,
dieser habe ja seine Mutter beleidigt, die nicht mehr am Leben sei. Das habe
ihn sehr aufgebracht und zudem sei er als Hurensohn und Hundesohn bezeichnet
worden. Das erlaube seine Religion nicht. Er sei immer weiter beleidigt worden.
Deshalb sei er ausser Kontrolle geraten und habe den Berufungskläger angehoben
(Akten S. 190).
3.5.2 Der Berufungskläger beschreibt die fragliche
Situation anlässlich seiner Einvernahme vom 28. November 2019 zusammenfassend
wie folgt: Er habe zusammen mit J____ für das Reinigungsunternehmen [...]
gearbeitet. J____ habe im Vorfeld des besagten Abends Fotos eines nicht sauber
gereinigten Ölfilters an den gemeinsamen Vorgesetzten [...] geschickt.
Daraufhin habe der Vorgesetzte ihn, den Berufungskläger, angerufen und ihm
mitgeteilt, dass er das so nicht mehr haben wolle. Daher sei er an diesem Abend
zu J____ gegangen und habe ihn gefragt, warum er diese Fotos an den Vorgesetzen
geschickt habe, obwohl er, der Berufungskläger, für die fragliche Reinigung gar
nicht verantwortlich gewesen sei. Daraufhin habe J____ ihn an den Beinen
gepackt und auf den Tisch, auf welchem die Burger zubereitet würden, gedrückt.
Dabei habe J____ sich an der Kante des Tisches am Kopf verletzt. Dann seien
alle anderen Arbeitskollegen gekommen und hätten sie getrennt. Der
Schichtleiter des Restaurationsbetriebes [...] habe ihn dann rausgeschickt
(Akten S. 156). Auf entsprechende Vorhalte, er solle J____ an besagtem
Abend und auch schon in der Vergangenheit beschimpft haben, meinte er, er habe
ihn nie beschimpft. Auch bedroht habe er ihn nie (Akten S. 158).
In der Einvernahme vom 22. Juli 2020 beschränkte sich der
Berufungskläger sodann im Wesentlichen auf das bereits Ausgeführte. Er bestritt
dabei sämtliche Vorwürfe. Auf die Frage, ob es stimme, dass J____ ihn zuerst
gepackt habe, da er diesen beschimpft habe, antwortete er beispielsweise: «Es
stimmt, dass er mich zuerst gepackt hat. Aber ich habe ihn nicht beschimpft».
Er gibt indes zu, dass er sich verteidigt und J____ als Reaktion weggestossen
habe, bevor sie getrennt worden seien. Hinter seinem Kopf habe sich
schliesslich ein heisser Abstellplatz befunden, auf welchem sie Esswaren
deponieren würden, um diese warm zu behalten. Diese Platte sei sehr heiss. Er
habe J____ auch nie gedroht. Vielmehr habe er diesem die Sache mit dem
ungereinigten Ölfilter und den an den Vorgesetzten versandten Fotos zu erklären
versucht (Akten S. 162 ff.). Auch anlässlich seiner Einvernahme vom
10. Dezember 2020 belässt es der Berufungskläger bei Verweisen auf die
bereits getätigten Aussagen (Akten S. 195 ff.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte
er sodann die Vorgeschichte mit dem ungereinigten Ölfilter, dass er dafür nicht
verantwortlich gewesen sei und J____ die Bilder an den Vorgesetzten beim
Reinigungsunternehmen [...] geschickt habe. Er habe J____ an dem besagten Abend
zur Rede stellen wollen, weshalb er dies getan habe. Dann sei dieser auf ihn
losgegangen und habe sich dabei verletzt. Er habe J____ gefragt: «Warum hast du
das gemacht?». J____ habe bestritten, dass er die Fotos geschickt habe,
woraufhin er gesagt habe: «Doch du hast geredet. Warum schickst du das Foto zum
Chef? Warum sagst du nicht die Wahrheit?». Es sei ganz schnell gegangen. Er
habe Glück gehabt, zumal es hinter ihm noch eine Fritteuse mit 190 Grad heissem
Öl und auf der Seite viele Kanten gehabt habe. Er habe ihn lediglich zum Reden
bringen wollen, aber J____ habe sich angegriffen gefühlt. Dieser habe wohl
einen schlechten Tag gehabt. Weiter führte der Berufungskläger aus, dass
lediglich J____ geschrien habe, er selber habe indes nicht geschrien. Auf
Vorhalt der Beschimpfungen, die J____ ihm vorwerfe, meinte der Berufungskläger,
er benutze diese Ausdrücke nicht in dieser Form. Vor allem habe er grossen
Respekt vor seinem Chef, er würde diese Worte nicht vor ihm benutzen. Vor dem
Vorfall habe er keine Probleme mit J____ gehabt. Sie hätten nicht viel
miteinander zu tun gehabt, aber hätten sich gegrüsst, wenn sie sich gesehen
hätten (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 ff., Akten
S. 518 ff.).
Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023
schilderte er die Situation im Wesentlichen gleich. Er habe an besagtem Abend
mit J____ über die verschickten Fotos reden wollen, doch dieser sei aggressiv
gewesen. Er wisse bis heute nicht, weshalb er aggressiv gewesen sei. J____ habe
bestritten, dass er dem Vorgesetzten die Fotos geschickt habe. Vielleicht sei
er wütend gewesen, weil er, der Berufungskläger, herausgefunden habe, dass er
das Foto verschickt habe. Die Frage, ob sie sich bedroht oder beschimpft hätten,
verneinte der Berufungskläger. Er kenne den Chef seit 17 Jahren. Auch als er
gepackt worden sei, sei nichts gesagt worden. Es sei sehr schnell gegangen und K____
habe sie schnell getrennt und ihn, den Berufungskläger, daraufhin
rausgeschmissen (Protokoll Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023 S. 4 f.,
Akten S. 789 f.).
3.5.3 Gemäss einer Aktennotiz vom 5. Dezember 2019
hat Detektiv-Korporal [...] sodann mit dem Filialleiter des
Restaurationsbetriebes [...], K____, telefonisch Kontakt aufgenommen. Gemäss
dieser Aktennotiz hat K____ angegeben, er habe sich während des Vorfalls in
seinem Büro befunden und habe den Tagesabschluss durchgeführt. Der
Berufungskläger und J____ hätten zu diesem Zeitpunkt eine Diskussion geführt.
Da die Diskussion in der Landessprache der beiden geführt worden sei, habe er
nicht verstehen können, um was es bei dem Gespräch gegangen sei. Als sich die
beiden angeschrien hätten, sei er an die Situation herangetreten. Er habe den
Berufungskläger auf der Anrichtplatte sitzend und J____ davor in einem
Handgemenge verwickelt vorgefunden. Er sei daraufhin sofort zwischen die
Streitenden getreten, um die beiden zu trennen. Beide hätten jedoch nach wie
vor aufeinander losgehen wollen. Hierauf habe er den Berufungskläger
rausgeschickt, da sich dieser zum besagten Zeitpunkt in keiner Arbeitsfunktion im
Restaurationsbetrieb [...] aufgehalten habe (Akten S. 161).
Da mit K____ nie eine formelle Einvernahme durchgeführt
wurde, werden die in der Aktennotiz aufgeführten Angaben nachfolgend lediglich
indiziell und zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt.
3.5.4 Eine inhaltliche Analyse ergibt, dass sowohl
die Aussagen von J____ als auch diejenigen des Berufungsklägers gewisse Zweifel
hinsichtlich des genauen Streitablaufs offenlassen. So versuchen beide offenkundig
ihre eigenen Anteile zu verharmlosen bzw. ganz abzustreiten und diejenigen des
anderen zu übertreiben. Beide hätten sich lediglich verteidigen wollen, während
von der anderen Person einseitig Aggressionen ausgegangen seien. Dies erscheint
nicht nur abwegig, sondern steht auch im Widerspruch zu den Angaben des
Vorgesetzten K____ in der Aktennotiz vom 5. Dezember 2019, wonach
Diskussionen geführt worden seien und sich beide angeschrien hätten.
Insbesondere in Bezug auf die Aussagen von J____ sind über
die verschiedenen Befragungen hinweg zudem erhebliche Abweichungen in seinen
Schilderungen auszumachen: So hat er gemäss dem Rapport vom 8. Mai 2019 am
Tag nach dem Vorfall der Polizei gegenüber noch angegeben, der Berufungskläger
habe ihm mit dem Tod bedroht und ihm Arschloch gesagt. In der Einvernahme vom
27. November 2019 sagte er dann aus, der Berufungskläger sei hinter ihm
hergegangen und habe schlechte Worte über seine Eltern gesagt. Auch brachte er
anlässlich dieser Einvernahme erstmals die Drohung hinsichtlich dem Verbrühen
mit dem heissen Öl vor. Erst auf Nachfrage hinsichtlich der angeblichen Drohungen
hin zitierte er den Berufungskläger dann folgendermassen: «Ich werde dich
umbringen, ich werde dich schlachten». In der Einvernahme vom 24. November 2020
machte er sodann geltend, der Berufungskläger habe ihn insgesamt drei Mal als
Hurensohn betitelt. Eine Drohung erwähnte er in seiner freien Schilderung
keine, wies aber auf das heisse Öl in der Küche als Gefahrenquelle hin. Wiederum
erst auf Nachfrage hin bestätigte er, dass entsprechende Drohungen
ausgesprochen worden seien. Zwar lassen sich die unterschiedlichen Darstellungen
zu einem gewissen Grad auch mit dem Umstand erklären, dass J____ die Vorwürfe
der Drohung und Beschimpfung als Nebenschauplatz der vorliegend nicht mehr in
Frage stehenden Körperverletzung erachtete. Zudem wären gewisse Abweichungen
aufgrund der zeitlichen Distanz zum Vorfall durchaus nachvollziehbar. Damit
nicht erklären lassen sich hingegen die deutlich aggravierenden Tendenzen,
welche über die verschiedenen Befragungen hinweg erkennbar sind. Dieser Umstand
spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, zumal das Verhältnis
der beiden offenbar schon vor dem Vorfall zerrüttet gewesen sein soll und eine
Falschbezichtigung somit nicht ausgeschlossen erscheint. Ausserdem hinterlassen
die Aussagen von J____ den Eindruck, dass dieser nicht ohne weiteres in der
Lage ist, zweifelsfrei zu unterscheiden, welche Beschimpfungen und
Drohungsäusserungen der Berufungskläger an dem fraglichen Abend und welche er
in der Vergangenheit geäussert haben soll. Schliesslich erscheine der Berufungskläger
«oft» in der Filiale und beschimpfe ihn als Arschloch und drohe ihm immer
wieder damit, dass er ihn töten werde. Was sodann die behauptete Drohung
hinsichtlich des Verbrühens mit heissem Öl anbelangt, ist der Verknüpfung mit
den örtlichen Verhältnissen weniger Gewicht beizumessen, als dies die
Vorinstanz tat. Zwar ist darin in gewisser Hinsicht durchaus ein Erlebnisbezug
auszumachen, doch scheint diese Gefahrenquelle auch für den Berufungskläger
allgegenwärtig gewesen zu sein. So schilderte dieser ebenso nachvollziehbar,
wie die heissen Platten und das Öl in der Nähe gewesen seien, als J____ ihn
gepackt habe. In Anbetracht der davon ausgehenden Gefahr, welcher sich offensichtlich
beide Streitparteien bewusst waren, spricht auch eine derart spezifische
Drohung nicht ohne weiteres für einen Erlebnisbezug, zumal unbestritten ist,
dass der Streit in der Küche stattfand. Darauf deutet auch der Umstand hin,
dass J____ in seiner Einvernahme vom 24. November 2020 in freier Schilderung
zwar das heisse Öl erwähnt, welches sich in der Nähe befunden habe, nicht aber
die diesbezügliche Drohung des Berufungsklägers. Eine solche bestätigte er erst
auf entsprechende Nachfrage hin.
In Anbetracht dieser Umstände bestehen durchaus gewisse
Zweifel, ob die in der Anklageschrift geschilderten Beschimpfungen und
Drohungen durch den Berufungskläger tatsächlich geäussert wurden. Dass die
Aussagen des Berufungsklägers selbst ebenfalls keine hohe inhaltliche Qualität
aufweisen und er aufgrund der Vorgeschichte mit den mutmasslich durch J____ verschickten
Fotos allenfalls auch ein Motiv für solche Äusserungen gehabt hätte, vermag
daran nichts zu ändern. Der Sachverhalt lässt sich damit nicht zweifelsfrei
rekonstruieren, weshalb unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo
davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger die ihm gemäss Anklageschrift
vorgeworfenen Beschimpfungen und Drohungen an besagtem Abend nicht
ausgesprochen hat. Dieses Ergebnis scheint schliesslich auch kohärent mit dem
bereits in Rechtskraft erwachsenen Freispruch vom Vorwurf der einfachen
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, zumal die Vorinstanz nicht
begründete und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aussagen von J____
betreffend die Drohung und Beschimpfung glaubhafter sein sollten als diejenigen
betreffend die Körperverletzung.
3.6 Zusammenfassend ist der angeklagte
Sachverhalt in diesem Punkt unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo
nicht als erstellt zu erachten. Damit ist der Berufungskläger von den Vorwürfen
der Drohung und Beschimpfung freizusprechen.
4. Versuchte schwere Körperverletzung
4.1 Tatsächliches
4.1.1 Unter dem Anklagepunkt 2 wirft die
Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger zusammenfassend vor, er solle die
Privatklägerin in der Nacht vom 12. auf den 13. September 2019 im Restaurant
[...] an der [...] in Basel mit einem Trinkglas unvermittelt ins Gesicht
geschlagen haben. Konkret soll er sich ihr gegenüber zunächst abfällig über
Personen aus der Region Agame in Äthopien geäussert haben, worauf diese erwidert
habe, dass sie von dort stamme. Anschliessend habe sie sich vom Berufungskläger
entfernt und sich hingesetzt. Kurz darauf soll sich der Berufungskläger der
Privatklägerin von hinten angenähert, ihr auf die linke Schulter getippt und sodann,
als sie sich zu ihm hin umgedreht habe, unvermittelt und unter Verwendung eines
Trinkglases einen Schlag ins Gesicht versetzt haben. Dabei habe er die Privatklägerin
an deren linken Wange sowie an der linken Seite ihres Halses getroffen. Durch
den Schlag mit dem Trinkglas ins Gesicht habe der Berufungskläger zumindest
billigend in Kauf genommen, der Privatklägerin lebensgefährliche und andere
schwerwiegende Kopfverletzungen zuzufügen. Durch den Einsatz des als
gefährlichen Gegenstand zu qualifizierenden Trinkglases habe der
Berufungskläger der Privatklägerin gemäss dem Zeugnis des Instituts für
Rechtsmedizin (IRM) vom 28. Januar 2020 eine Schnittwunde von ca. 3 cm Länge an
der linken Wange, unweit der Gesichtsschlagader, sowie eine Schnittwunde von
ca. 2 cm Länge linksseitig am Hals zugefügt. Im Bereich der letzteren
Schnittwunde würden in der Tiefe die grossen Blutgefässe des Halses verlaufen,
deren Verletzung immer mit einer unmittelbaren Lebensgefahr einhergehe. Zudem
verlaufe auch der grosse Ohrnerv im Bereich dieser Verletzung, so dass sich
dadurch ohne weiteres die durch die Privatklägerin vorgebrachten
Gefühlsstörungen im Bereich ihres linken Ohres erklären lassen würden (Akten
S. 464 f.).
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt
auf das Arztzeugnis des Universitätsspitals, das IRM-Gutachten, die sich in den
Akten befindenden Fotos, den Polizeirapport und schliesslich hinsichtlich der
umstrittenen Täteridentifikation insbesondere gestützt auf die Aussagen der
Privatklägerin sowie diverse Zeugenaussagen als erstellt. Die Privatklägerin
habe den Vorfall in den Kernpunkten über ihre Befragungen hinweg konstant und
logisch konsistent geschildert. Dass die Privatklägerin keine genaueren Angaben
zum Gegenstand und zur Schlaghand habe machen können, sei nachvollziehbar, habe
sich ihr Hauptaugenmerk doch auf die Person des Angreifers gerichtet.
Entsprechend habe sie den Täter anlässlich der Fotokonfrontation anhand des
Gesichtes eindeutig in der Person des Berufungsklägers wiedererkennen können.
Bei dieser Ausgangslage spiele es keine Rolle, dass die Privatklägerin den
amtlichen Namen des Täters nicht gekannt habe, sondern ihr dieser vielmehr
aufgrund einer Personenbeschreibung durch ihre Freundin zur Kenntnis gebracht worden
sei. Immerhin habe die Geschädigte zu berichten gewusst, dass sich der Täter «[...]»
nenne und aus [...] komme. Beides treffe unbestrittenermassen auf den
Berufungskläger zu. Eindrücklich habe die Privatklägerin ausserdem geschildert,
wie sie im Nachgang zum Vorfall Besuch von vier Männern erhalten habe, die
zwischen ihr und dem Berufungskläger hätten vermitteln respektive sie zum
Rückzug der Anzeige hätten bewegen wollen. Dies sei sogar so weit gegangen,
dass ihre Mutter in Äthiopien kontaktiert und aufgefordert worden sei, sie zum
Rückzug der Anzeige zu überreden. Diese emotionale Betroffenheit spiegle sich
im Rückzug ihres Strafantrags vom 7. Oktober 2019 resp. in ihrem Gesuch um
Wiederaufnahme des Verfahrens vom 1. November 2019 deutlich wieder. Auch G____
berichte von mehreren diesbezüglichen Beeinflussungsbemühungen von Männern aus
dem Umfeld des Berufungsklägers. Ein Grund für eine Falschbezichtigung sei schliesslich
nicht ersichtlich. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage sei es
nämlich wesentlich, ob Hinweise bestünden, dass jemand aufgrund eines
bestimmten Motivs eine Aussage machen könnte, an der man gewisse Zweifel hegen
müsste. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz wird die Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Privatklägerin zusätzlich durch weitere Faktoren weiter untermauert,
wobei sie insbesondere die Aussagen von D____ in dessen Einvernahme vom 27. November
2019 hervorhebt. Wie bereits erwogen, sind diese mangels Konfrontation indes
nicht verwertbar (vgl. oben E. 2.3). Daneben stützt sich die Vorinstanz
aber auch auf Aussagen von weiteren Zeugen. So seien von verschiedener Seite die
Vermittlungsversuche geschildert worden – bspw. durch G____. Zu einer Einigung sei
man nur dann bereit, wenn es einen Grund dafür gebe. Habe man sich nichts zu
Schulden kommen lassen, müsse man auch nicht Hand zu einer Einigung bieten.
Weiter habe H____ ausgesagt, der Berufungskläger habe sich ihm gegenüber zum
Vorfall im Restaurant [...] dahingehend geäussert, dass die Privatklägerin ihn
provoziert und er sie geschlagen habe. Der Falschbezichtigungseinwand der
Verteidigung erachte das Gericht als nicht sonderlich gewichtig. Hinzuweisen sei
nicht zuletzt auf die Tatsache, dass im Verlaufe der relativ aufwendig
geführten Ermittlungen keine anderen Personen am Horizont aufgetaucht seien,
die man mit der angeklagten Tat hätte in Verbindung bringen können. Die
Bestreitungen des Berufungsklägers würden demgegenüber wenig glaubhaft
erscheinen. Er wolle in der fraglichen Nacht nicht im Lokal [...] gewesen sein.
Es falle jedoch auf, dass er sich in Bezug auf seinen Aufenthaltsort zur
Tatzeit in einen gewichtigen Widerspruch verstricke. Im Ermittlungsverfahren
habe er diesbezüglich angegeben, es könne sein, dass er in der Tatnacht in der
Umgebung des Restaurants [...] gewesen sei. Im Restaurant selber sei er aber
nicht gewesen. Dabei handle es sich um eine absolut nebulöse Aussage, die den
Eindruck erwecke, dass sich der Berufungskläger für den Fall absichern wolle,
dass ihn jemand an diesem Abend draussen gesehen habe. Vor den Schranken wolle
der Berufungskläger demgegenüber seine Wohnung in dieser Nacht überhaupt nicht
verlassen haben. Er habe Freunde zu sich nach Hause eingeladen, habe für sie
gekocht und man habe zusammen gegessen. Als seine Freunde um ca. 10 Uhr abends nach
Hause gegangen seien, sei er nicht mehr nach draussen gegangen. Ganz im
Gegensatz zu seinen vagen Ausführungen im Ermittlungsverfahren wisse er nun
plötzlich genau, was er in der Tatnacht gemacht und wo er sich aufgehalten habe.
Dieser Widerspruch ziehe seine Glaubwürdigkeit, dass er mit dem inkriminierten
Vorfall nichts zu tun habe, sehr stark in Zweifel. Hinzu komme, dass er nicht
in Abrede stelle, sich zweimal mit drei Personen wegen der im Raum stehenden
Versöhnung getroffen zu haben. Schliesslich habe er auch das Treffen mit G____
und H____ in einem Kaffee in Kleinhüningen bestätigt, bei welchem er gemäss H____
eingeräumt haben solle, die Privatklägerin geschlagen zu haben. Aufgrund all
dieser Erwägungen sei das Gericht zweifelsfrei der Überzeugung, dass der
Berufungskläger für die Verletzung der Privatklägerin verantwortlich sei
(angefochtenes Urteil S. 9 ff., Akten S. 567 ff.).
4.1.2 Die Verteidigung bringt dagegen zusammenfassend
vor, bereits das Gutachten des IRM rufe Zweifel an der Täterschaft des
Berufungsklägers hervor. So habe dieses festgehalten, das Verletzungsbild passe
auf eine Einwirkung mit einer zuvor zerschlagenen Flasche, was vorliegend aber
durch niemanden behauptet worden sei. Insofern sei erstaunlich, wenn die
Vorinstanz festhalte, dass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Privatklägerin keine Zweifel anzubringen seien. Weiter erscheine das
Zustandekommen der Belastung des Berufungsklägers als äusserst suspekt. Die
Privatklägerin habe den Fall in Begleitung von G____ beanzeigt, wobei Letztere
als Übersetzerin fungiert habe. Zudem sei es auch G____ gewesen, die der
Privatklägerin den Namen des Berufungsklägers genannt habe. Im Weiteren habe
die Privatklägerin verschiedene Angaben getätigt, mit wem sie am fraglichen
Abend vor Ort gewesen sei. Zum konkreten Tatgeschehen habe die Privatklägerin
in der Einvernahme vom 3. Dezember 2020 angegeben, sie habe selbst nicht
gesehen, wie und mit welcher Hand der Berufungskläger geschlagen habe. Daher
erstaune es umso mehr, dass sie dennoch wissen wolle, wer sie geschlagen habe.
In der Einvernahme vom 24. September 2019 habe sie schliesslich noch behauptet,
dass sie gesehen habe, wie der Berufungskläger mit einem Glas in der Hand auf
sie zugegangen sei und ihr auf die linke Schulter getippt habe. Es handle sich
dabei um eklatante Widersprüche, welche das Kerngeschehen der gegen den
Berufungskläger erhobenen Vorwürfe beträfen. Das widersprüchliche Verhalten
spiegle sich auch im Rückzug des Strafantrages vom 7. Oktober 2019 wieder,
welcher mit Schreiben vom 1. November 2019 widerrufen worden sei.
Der Berufungskläger bestreite die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe und insofern wäre es sogar verständlich gewesen, hätte er mit der
Privatklägerin ein klärendes Gespräch haben wollen. Auch der Umstand, dass keine
anderen Personen am Horizont aufgetaucht seien, die man mit der angeklagten Tat
hätte in Verbindung bringen können, lasse entgegen der Annahme der Vorinstanz
keinen Rückschluss auf die Täterschaft des Berufungsklägers zu. Diese Vermutung
sei schlicht nicht nachvollziehbar und offensichtlich aktenwidrig, zumal ja
noch zahlreiche weitere Personen im Lokal anwesend gewesen seien. Verwertbare
Zeugenaussagen zum Geschehen selbst lägen keine vor, sei es mangels Befragung
durch die Strafverfolgungsbehörden, sei es da die Befragten selbst nicht am
Tatort anwesend gewesen seien oder aber sich an nichts dergleichen erinnern
könnten.
Der Berufungskläger hingegen habe während des gesamten gegen
ihn geführten Strafverfahrens einhellig dargelegt, dass er an besagtem Abend
weder im Restaurant [...] gewesen sei noch je die Privatklägerin mit einem Glas
geschlagen habe. Seine früheren Aussagen, er sei am fraglichen Abend in der
Umgebung des Restaurants gewesen, stehe nicht in einem Widerspruch dazu. Ebenso
wenig die Aussage, dass er an diesem Abend Gäste zum Nachtessen bei sich gehabt
habe und danach nicht mehr nach draussen gegangen sei. In seiner Einvernahme
vom 28. November 2019, habe der Berufungskläger bestätigt, dass ihn eine Person
namens [...] angesprochen und gefragt habe, ob er die Privatklägerin geschlagen
habe, was er allerdings klar verneint habe. Dennoch habe dieser [...] zusammen
mit zwei weiteren Personen Versöhnungsgespräche mit dem Berufungskläger geführt,
gleichwohl Letzterer mehrmals erklärt habe, dass er die Privatklägerin nicht
getroffen und auch nicht geschlagen habe. Die Männer hätten entschieden, dass
wenn in der Gemeinde Auseinandersetzungen stattfänden, die Kultur es vorsehe,
dass man diese entstandenen Probleme lösen müsse. Der Berufungskläger habe auch
davon berichtet, dass er einige Zeit nach dem angeblichen Vorfall die
Privatklägerin per Zufall in einem Restaurant getroffen habe, in welchem man
sich gemeinsam unterhalten und gelacht habe. Eine Erklärung für die gegen ihn
erfolgte Beschuldigung habe er nicht. Es sei allerdings daran erinnert, dass es
nicht Sache einer beschuldigten Person sei, mögliche Gründe dafür zu nennen.
Dies käme ansonsten einer Beweislastumkehr gleich. Er könne sich einzig
vorstellen, dass die Anschuldigungen aus dem engen Verhältnis zu H____
herrühren könnten, welches sich schon seit Längerem verschlechtert habe, als dieser
dem Berufungskläger vorgeworfen habe, mit seiner Frau geschlafen zu haben. Der
Berufungskläger habe zuvor eine sehr gute Beziehung zu dieser Familie und den
Kindern gepflegt. Als das Paar jedoch in eine Krise gekommen sei, habe sich
auch die Beziehung des Berufungsklägers zu H____ abgekühlt. Als dann noch der
Berufungskläger sich bei der [...] um einen Job beworben habe, habe H____ im
Nachhinein behauptet, der Berufungskläger habe ihm den Job weggenommen.
Schliesslich sei H____ zu G____ gezogen. Da der Berufungskläger eine enge
Freundschaft zur Familie und den Kindern von H____ gepflegt habe, habe er H____
in diesem Zusammenhang empfohlen, G____ zu verlassen. Daraufhin habe sich die
Beziehung zwischen dem Berufungskläger und H____ sowie insbesondere zu G____ sehr
verschlechtert. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass G____ auch deshalb den
Berufungskläger als möglichen Täter bezeichnet habe, als die Privatklägerin am
fraglichen Abend auf sie zugekommen sei (Berufungsbegründung Rz. 30 ff.,
Akten S. 678 ff.).
4.1.3 Für die rechtlichen Ausführungen zur Beweis-
und Aussagewürdigung kann auf das bereits zum Anklagepunkt 1 Erwogene
verwiesen werden (vgl. oben E. 3.3 ff.).
4.1.4 Was zunächst die Verletzungsfolgen anbelangt,
sind diese durch das Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 13.
September 2019 (Akten S. 206), das Gutachten des IRM vom 28. Januar 2020
(Akten S. 225 ff.), der sich in den Akten befindenden Fotodokumentation
(Akten S. 208 f.) sowie den Polizeirapport vom 13. September 2019 (Akten
S. 202 ff.) erstellt und darüber hinaus auch unbestritten. Demnach hat die
Privatklägerin eine Schnittwunde von ca. 3 cm Länge an der linken Wange und
eine Schnittwunde von ca. 2 cm Länge linksseitig am Hals erlitten.
4.1.5 Was
sodann die Frage der Täteridentifikation betrifft, liegen im Wesentlichen die
Aussagen des Berufungsklägers und der Privatklägerin sowie diejenigen der
Zeugen H____, G____, F____ und C____ vor.
4.1.5.1 Die
Privatklägerin hat gemäss dem Rapport vom 13. September 2019 der Polizei
gegenüber auf Französisch sinngemäss angegeben, sie sei mit drei Freundinnen im
Restaurant [...] gewesen. Es habe ca. zehn Personen im Restaurant gehabt.
Unvermittelt sei ein Mann zu ihr gekommen und habe begonnen, sie zu
beschimpfen. Es sei dabei um etwas Politisches, ein Konflikt zwischen
verschiedenen Bevölkerungsgruppen in Äthiopien und Eritrea, gegangen. Plötzlich
habe der Mann ihr mit dem Glas, welches er in der Hand gehalten habe, ins
Gesicht geschlagen. Sie sei vom Stuhl gefallen, woraufhin sie kurz in Ohnmacht
gefallen sei und geblutet habe. Irgendjemand habe sie nach draussen gebracht.
Als sie aufgewacht sei, hätten sich zwei Männer, beide mit dem Vornamen [...],
um sie gekümmert. Die Geschäftsführerin C____ und die Kellnerin hätten bereits
das Blut weggeputzt; geholfen hätten sie ihr nicht. Man habe alles unter den
Teppich kehren wollen. Unter Äthiopiern wolle man sich nicht gegenseitig beschuldigen
und nicht mit der Polizei zusammenarbeiten. Sie habe bei der Polizei angerufen,
doch habe der kontaktierte Polizeibeamte kein Französisch gekonnt. Die beiden
Männer hätten sie ins Spital gebracht. Sie hätten den Vorfall beobachtet und
einer der beiden habe auch Fotos der Verletzungen gemacht und ihr geschickt.
Nachdem sie im Spital versorgt worden sei, hätten die Männer sie zu ihrer
Kollegin gebracht. Aufgrund ihrer Beschreibung habe diese ihr sagen können, wie
der Täter heisse. Sie habe den Täter auch schon gesehen, habe zuvor jedoch nie
persönlich mit ihm zu tun gehabt (Akten S. 203 f.).
Anlässlich ihrer
Einvernahme vom 24. September 2019 schilderte die Privatklägerin den Vorfall in
freier Rede wie folgt: Sie seien gegen 22.00 bzw. 22.30 Uhr zu viert dort
gewesen, sie sei sich aber nicht ganz sicher. Sie habe der Polizei bereits drei
der vier Namen genannt. Sie seien im Restaurant zusammengesessen, wobei noch
eine Frau hinzugekommen sei. Es sei das äthiopische neue Jahr gewesen. Als sie
reingekommen sei, sei der Mann, der sie geschlagen habe, schon dort gewesen mit
zwei oder drei Frauen. Sie hätten sich begrüsst. Sie kenne ihn, da sie ihn
schon drei oder vier Mal gesehen habe. Sie kenne auch seine Frau. Vor diesem
Vorfall habe sie ihn bereits an einer Geburtstagsfeier seines Sohnes gesehen.
Auch sei sie später noch bei seiner Frau gewesen, als deren Vater gestorben
sei. Dies sei am Wohnort der beiden gewesen. Sie sei Äthiopierin und er
Eritreer. Früher seien sie ein Land gewesen, heute hätten die beiden
Volksgruppen Probleme untereinander. Sie sei nicht die erste, welche er
deswegen geschlagen habe. Es habe Musik gehabt und sie hätten getanzt. Er habe
dann angefangen über Politik zu sprechen. Sie habe ihm gesagt, dass ihr dies
egal sei und ihre Mutter Eritreerin sei. Sie verstehe seine Sprache. Er habe zu
ihr gesagt, dass er die Region Agame nicht möge. Sie habe ihm geantwortet, dass
sie stolz sei, aus Agame zu kommen. Sie habe sich nach dem Gespräch hingesetzt.
Er sei ein bisschen später zu ihr gekommen. Wie lange nach dem Gespräch dies
gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Er habe ein Glas in seiner Hand gehabt. Er
habe ihr auf die linke Schulter getippt, worauf sie sich zu ihm gedreht habe.
Sie habe plötzlich einen Schlag gegen ihr Gesicht bekommen. Sie habe angefangen
zu schreien. Er sei sofort weggerannt. Sie habe die Chefin des Restaurants und
die Gäste nach der Nummer der Polizei gefragt. Niemand habe ihr die Nummer
gegeben. Sie habe eine Freundin in Basel angerufen, welche ihr dann die Nummer
der Polizei habe geben können. Sie habe ca. 5 Minuten mit einem
Polizeibeamten gesprochen, doch dieser habe kein Französisch gekonnt. Die
Chefin habe Tücher auf den Boden gemacht und die Blutspuren weggewischt. Sie
habe gesagt, dass sie die Türe zumache. Es seien zwei Männer gewesen, die ihr
gesagt hätten, sie müsse in Spital. Einer davon, er heisse [...]» [wohl [...]»],
habe sie ins Spital gebracht. Er sei die ganze Zeit bei ihr geblieben. Als sie
fertig gewesen seien, sei sie mit ihm zusammen raus. Vor dem Spital hätten vier
Männer gewartet. Einer davon habe ebenfalls «[...]» [wohl «[...]»] geheissen. Die
Namen der anderen kenne sie nicht. Sie habe sich bei den Männern bedankt. Sie
habe ihre Freundin aus Basel angerufen und habe sie gefragt, ob sie zu ihr
gehen könne. Diese sei einverstanden gewesen, habe ihr die Adresse gegeben und
sie sei zu ihr gegangen und habe dort übernachtet. Die Anzeige habe sie am
gleichen Tag am Nachmittag gemacht. Viele Leute würden sagen, dass dieser Mann
aus demselben Grund immer wieder Frauen schlage (Akten S. 268 f.). Auf
Frage hin erklärte die Privatklägerin, dass sie den Namen des Täters nicht von
sich aus gekannt habe, sondern eine Kollegin ihr diesen genannt habe. Diese Freundin
habe ihr auch bei der Polizei geholfen (Akten S. 269 f.). Weiter konnte
sie auf entsprechende Fragen hin beschreiben, dass der Täter in einem Haus
wohne, in welchem sich im Erdgeschoss ein Fahrradgeschäft befinde (Akten
S. 270). Entsprechendes hat sich aufgrund eines von der Vertreterin der
Privatklägerin an der heutigen Berufungsverhandlung eingereichten Ausschnitts
von Google Maps bestätigen lassen. Auch konnte sie den Berufungskläger
anlässlich der Wahlbildkonfrontation wiedererkennen (Akten S. 270 ff.). In
diesem Zusammenhang gab sie weiter an, dass er sich stets «[...]» genannt habe.
Sie sei von ihm in den Sprachen Amhari und Tigrinya beschimpft worden, wobei
diese fast identisch seien (Akten S. 276). Sie verstehe nicht, weshalb er
sie mit einem Glas geschlagen habe. Eine Ohrfeige hätte ja auch gereicht. Auch
verstehe sie nicht, weshalb er sie vor dem Schlag noch auf der Schulter
angetippt habe (Akten S. 277). In welcher Hand der Täter das Glas gehalten
habe, wisse sie nicht mehr. Er sei aber links hinter ihr gestanden. Unmittelbar
nachdem er sie angetippt habe, habe sie ihren Kopf gedreht und er habe ihr
sofort das Glas ins Gesicht gehauen (Akten S. 278). Unter anderem weil die
Geschäftsführerin des Restaurants die Polizei nicht habe anrufen wollen, aber
das Blut sofort weggeputzt habe, vermute sie, dass die Anwesenden nicht
aussagen würden. Das tue ihr am meisten weh. Vor ihr würden sie zwar Betroffenheit
zeigen, aber was sie dann sagen würden, könne sie nicht vorhersagen. Die
ostafrikanische Gemeinschaft habe einen starken Zusammenhalt (Akten
S. 280).
Im Rahmen der
Konfrontationseinvernahme vom 3. Dezember 2020 schilderte sie den Vorfall
weniger ausführlich, aber im Wesentlichen gleich. Es sei Neujahr in Äthiopien
gewesen und sie habe mit einer Freundin, die auch eine Bekannte des
Berufungsklägers sei, gegessen. Es sei das dritte Mal gewesen, dass sie ihn
gesehen habe. Sie seien zu viert oder zu fünft im Restaurant [...] gewesen. Der
Berufungskläger sei schon dort gewesen. Sie hätten eine Art Diskussion geführt,
aber nicht böse. Sie habe sich auf ihren Sitz zurückgedreht, dann sei er hinter
ihr gestanden und habe sie mit dem Glas in der Hand auf die linke Halsseite
geschlagen. Hätte sie gewusst, dass er dies tun würde, dann hätte sie sich
etwas geschützt (Akten S. 395). Das sei dermassen schnell gegangen. Danach
wisse sie nichts mehr. Sie habe immer noch Schmerzen. Es fühle sich an «wie
unter Narkose». Auf Vorlage der Verletzungsbilder (Akten S. 397 ff.) fing
die Privatklägerin an zu weinen. Sie wisse nicht, weshalb der Berufungskläger
das getan habe. Sie verstecke es vor ihren Kindern. Sie sei sich sicher, dass
es der Berufungskläger gewesen sei, sie habe ihn gesehen (Akten S. 396).
Auf Frage der Verteidigung hin, erklärte die Privatklägerin, dass ihre
Freundin, I____, nicht im Restaurant gewesen sei. Sie sei nach dem Vorfall ca.
15 Tage bei ihr geblieben, da sie nicht gewollt habe, dass ihr Sohn sie so
sehe. Der Berufungskläger habe zwei Leute zu ihr vorbeigeschickt, um sie zu
überzeugen, die Sache ruhen zu lassen und ihm zu verzeihen. Insgesamt seien
sechs Personen dabei gewesen. Am Abend nach dem Vorfall habe sie mit den beiden
Personen mit dem Vornamen «[...]», mit der Chefin des Restaurants und mit einer
anderen Frau darüber gesprochen. Sie habe geschrien und geweint, dann sei sie
zur Polizei gegangen, doch der Polizeibeamte habe keine Französisch gesprochen.
Anschliessend sei sie ins Spital (Akten S. 401 ff.). Sie könne nicht mehr
sagen, mit welcher Hand er geschlagen habe, es sei sehr schnell gegangen (Akten
S. 405).
4.1.5.2 Der
Berufungskläger bestreitet seine Täterschaft. In der Einvernahme vom
28. November 2019 antwortete er auf die Frage, ob er sich in der Tatnacht
im Restaurant [...] aufgehalten habe, er könne sich nicht daran erinnern. Es
könne sein, dass er in der Umgebung gewesen sei. Im Restaurant selbst sei er
nicht gewesen (Akten S. 296). Den Namen der Privatklägerin habe er bereits
gehört, da eine Person namens «[...]» zu ihm gekommen sei und ihn gefragt habe,
ob er sie geschlagen habe. Er habe diesem dann anlässlich eines Gespräches mit
mehreren Personen gesagt, dass er sie nicht geschlagen habe. Es hätten
insgesamt zwei solcher Versöhnungsgespräche stattgefunden, an welchen die
Privatklägerin aber nicht anwesend gewesen sei. Da er von nichts gewusst habe,
habe er den Männern mehrmals erklärt, dass er die Privatklägerin nicht
getroffen und auch nicht geschlagen habe. Die Männer hätten entschieden, dass
wenn in ihrer Gemeinde Auseinandersetzungen stattfänden, die Kultur es vorsehe,
dass man die entstandenen Probleme lösen müsse. Erst nach diesen Gesprächen
habe er die Privatklägerin per Zufall in einem Restaurant bei der [...]
getroffen. Sie hätten ganz normal geredet und sie habe gelacht (Akten
S. 297 f.). Auf die Frage, in welchem Verhältnis er zur Privatklägerin vor
dem 13. September 2019 gestanden sei, antwortete der Berufungskläger, er habe
die Privatklägerin zwei oder drei Mal gesehen. Sie sei zum Geburtstagsfest
seines Sohnes gekommen, obwohl er sie nicht eingeladen habe, und sie sei
vorbeigekommen, als der Vater seiner Freundin gestorben sei (Akten
S. 299). Weshalb die Privatklägerin ihn als Täter beschuldige, wisse er
nicht. Auch treffe nicht zu, dass er Druck auf die Privatklägerin ausgeübt
habe, damit diese den Strafantrag zurückziehe (Akten S. 299 f.).
Anlässlich
seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 bestritt er die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe erneut und verwies dabei mehrheitlich auf seine Aussagen in der ersten
Einvernahme (Akten S. 376 ff.). Er und H____ seien beste Freunde gewesen.
Nun hätten sie aber einen gewissen Abstand zueinander. H____ habe gesagt, dass
er, der Berufungskläger, mit dessen Frau geschlafen habe. Sie seien wirklich
gute Freunde gewesen. Die Kinder von H____ würden ihn Onkel [...] nennen. H____
und seine Frau hätten dann Probleme gehabt. Als seine Frau Hilfe gebraucht
habe, sei er alleine oder mit seiner Freundin zu ihr nach Hause gegangen. Es
sei wie sein Haus gewesen. Er habe ein sehr gutes Verhältnis zu den Kindern
gehabt (Akten S. 378). Er habe H____ erklärt, dass er nicht mit dessen
Frau geschlafen habe, dann habe sich dieser beruhigt, aber das Verhältnis sei
nicht mehr so eng gewesen. Später habe er einen Job in der [...] bekommen, wo
auch H____ gearbeitet habe. Gleichzeitig hätten sie H____ dort gekündigt. H____
habe ihm Vorwürfe gemacht, dass es seine Schuld gewesen sei und er ihm den Job
weggenommen habe (Akten S. 379). Den Vorwurf, dass er H____ gesagt haben
solle, er habe die Privatklägerin geschlagen, bestritt der Berufungskläger. H____
sage das vielleicht, weil er immer noch eifersüchtig sei wegen dem Job in der [...]
oder er habe noch andere Probleme (Akten S. 384). Weiter gab der
Berufungskläger an, er sei zehn Jahre lang [...] genannt worden. Aus [...] sei [...]
geworden. Anschliessend habe er seinen richtigen Namen, A____, wieder
angenommen (Akten S. 384). Auch zu G____ habe er ein gutes Verhältnis
gehabt. H____ habe jedoch eine Beziehung gestartet mit G____. Er habe ihm
daraufhin mehrmals geraten, zu seiner Frau zurückzugehen. Seither habe sie ihn
nicht mehr so gern wie früher (Akten S. 384). Anlässlich der Einvernahme
vom 10. Dezember 2020 hatte der Berufungskläger nicht mehr beizufügen
(Akten S. 390).
Im Rahmen der
Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger
dann aus, vom 12. auf den 13. September werde normalerweise Neujahr gemäss dem
orthodoxen Kalender gefeiert. Im Jahr 2019 habe er jedoch Zuhause gefeiert. Er
habe diesen Abend zu Hause verbracht und habe Besuch gehabt bis 22 oder 23
Uhr. Als sie gegangen seien, sei er zu Hause geblieben. Er sei müde von der
Arbeit gewesen und seine Freundin sei mit dem Sohn in Deutschland gewesen. Er
habe die Privatklägerin vorher zwei Mal gesehen, am Geburtstag seines Sohnes
und als der Vater seiner Freundin gestorben sei. Er selber sei mit mehr
Äthiopiern befreundet als mit Eritreern. Er beherrsche deren Sprache sehr gut,
zumal er dort geboren und aufgewachsen sei. Er könne sich nicht erklären,
weshalb die Privatklägerin diesen Vorwurf erhebe. Er habe ihr später anlässlich
eines Treffens erklärt, dass er das nicht gewesen sei. Auch anlässlich der
Versöhnungsgespräche, welche in ihrer Kultur üblich seien, habe er gesagt, er
sei es nicht gewesen. Angesprochen auf den Widerspruch hinsichtlich seines
Aufenthaltsortes an besagtem Abend meinte der Berufungskläger, vielleicht sei
er tagsüber in der Umgebung des Restaurants gewesen, aber sonst sei er zu Hause
geblieben. Nachdem sein Besuch gegangen sei, sei er jedenfalls nicht mehr raus.
Er habe der Staatsanwaltschaft damals nichts von seinem Besuch erzählt, weil er
aufgeregt gewesen sei. Auch habe er H____ nie gesagt, dass er die
Privatklägerin geschlagen habe. Er verstehe nicht, weshalb H____ so etwas gesagt
habe (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7 ff., Akten S. 521
ff.).
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023 sagte er erneut aus, er sei an besagtem
Abend zu Hause geblieben und zwei Freunde seien bis 22 Uhr bei ihm gewesen.
Anschliessend sei er nicht mehr nach draussen gegangen. Dass er bei der ersten
Einvernahme noch gesagt habe, er sei in der Umgebung gewesen, sei darauf
zurückzuführen, dass er überfordert gewesen sei und er sich auch nicht mehr an
alles habe erinnern können. Zudem hätten sie ja eine andere Zeitrechnung und
erst, als er alle diese Tage mit ihrem Kalender verglichen habe, sei ihm
bewusst geworden, wo er am fraglichen Abend gewesen sei. Vermutlich habe er zum
ersten Mal von den Verletzungen der Privatklägerin gehört, als er über die
Strafanzeige informiert worden sei. Er kenne die Gründe nicht, weshalb die
Privatklägerin ihren Strafantrag zwischenzeitlich zurückgezogen habe. Dass H____
ihn belaste, erkläre er sich mit dem zerrütteten Verhältnis. Dieser sei
eifersüchtig gewesen auf seine Anstellung in der [...] (Protokoll
Berufungsverhandlung vom 6. Juni 2023 S. 6 f., Akten S. 791 f.).
4.1.5.3 H____
sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Juni 2020 aus, er kenne den
Berufungskläger schon seit 17 Jahren. In der Tatnacht sei er nicht im
Restaurant gewesen. Er habe die Privatklägerin gesehen, als diese nach dem
Spital zu G____ gekommen sei. Er sei ebenfalls bei ihr gewesen. Die
Privatklägerin habe dort gesagt, dass sie den Berufungskläger provoziert habe.
Sie hätten über Politik gesprochen und dann habe er sie mit einem Glas
geschlagen. Er habe die Verletzungen am nächsten Tag in der Wohnung von G____
gesehen. Die Privatklägerin sei an dem Abend mit einem Mann in dem Restaurant
gewesen. Etwa zwei Wochen nach dem Vorfall hätten Friedensgespräche
stattgefunden. G____ sei ebenfalls nicht im Restaurant vor Ort gewesen. Sie
habe alles von der Privatklägerin erfahren, als diese sie angerufen habe. Er
habe das Telefonat mitbekommen, weil er zu diesem Zeitpunkt bei G____ zu Hause
gewesen sei. G____ habe der Privatklägerin die Telefonnummer der Polizei
gegeben. Die Privatklägerin habe dann, so glaube er, die Polizei kontaktiert,
sei ins Spital und anschliessend zu G____ gegangen. Er sei wütend gewesen auf
den Berufungskläger, weil dieser die Privatklägerin geschlagen habe. Bei dem
Friedensgespräch habe die Privatklägerin geweint. Sie habe keinen Frieden
machen wollen. Sie habe die Anzeige weiterziehen wollen. Sie hätten ihr gesagt,
dass sie Frieden machen solle. Bei einem weiteren Treffen mit G____ und dem
Berufungskläger, etwa drei Wochen nach dem Vorfall, habe der Berufungskläger
gesagt, die Privatklägerin habe ihn provoziert und er habe sie geschlagen. Er
habe dabei nicht gesagt, wie er sie geschlagen habe. Etwa eine Woche nach dem
Vorfall habe er den Berufungskläger zudem alleine angetroffen. Dort habe ihm
dieser dasselbe erzählt. Auf die Frage, was er zu den Bestreitungen durch den
Berufungskläger sage, lächelte H____ und meinte, er wisse es nicht. Er könne es
nicht sagen. Auf die Frage, was er denn glaube, antwortete er: «Ich habe es
gehört, was passiert ist und habe schon alles erzählt. Ich habe es von G____
erfahren und habe alles gesagt» (Akten S. 328 ff.).
4.1.5.4 G____
gab gemäss dem Polizeirapport vom 13. September 2019 sinngemäss an, sie habe
genau gewusst, dass es sich um den Berufungskläger handle, als die
Privatklägerin ihr von dem Vorfall erzählt und den Täter beschrieben habe. Sie
kenne ihn schon seit ein paar Jahren. Er arbeite im Restaurationsbetrieb [...].
Er mache immer wieder Probleme und sei schon öfters gewalttätig geworden (Akten
S. 204).
Anlässlich ihrer
Einvernahme vom 9. Juni 2020 nahm sie sodann sehr ausführlich Stellung zum
Ablauf der Geschehnisse aus ihrer Sicht. Sie sei zu Hause gewesen und habe in
der Nacht einen Anruf erhalten. Die genaue Zeit wisse sie nicht mehr. Sie habe zuvor
gemeinsam mit der Privatklägerin, H____ und einer weiteren Person gegessen. Die
Privatklägerin und die vierte Person seien anschliessend weitergegangen. Als
sie bereits geschlafen habe, habe sie den Videoanruf der Privatklägerin
erhalten. Diese habe ihr gesagt, dass ihr niemand die Nummer der Polizei geben
wolle. Sie habe der Privatklägerin gesagt, sie wolle ohne Video telefonieren,
da sie die Verletzungen nicht habe anschauen wollen. Sie habe ihr dann die
Nummer der Polizei gegeben. Die Privatklägerin habe ihr erzählt, er habe sie
geschlagen und sie sei am Sitzen gewesen. Er sei von hinten gekommen und habe
mit dem Glas geschlagen. Sie, G____, habe geschrien, woraufhin H____ gekommen sie
und gefragt habe, was los sei. Sie habe zwei Männern gesagt, sie sollten die
Privatklägerin ins Spital bringen. Auch habe sie die beiden gefragt, was
passiert sei. Sie hätten geantwortet, der Berufungskläger habe die
Privatklägerin geschlagen und sei anschliessend weggerannt. Eine andere Person
habe den Berufungskläger danach draussen angetroffen. Die Privatklägerin habe
versucht, die Polizei auf Französisch zu verständigen, was nicht geklappt habe.
Sie habe die Privatklägerin angerufen, als diese im Spital gewesen sei. Sie sei
zu diesem Zeitpunkt mit einer Person namens [...] im Notfallzimmer gewesen. Die
Privatklägerin habe anschliessend bei ihr geschlafen. Danach seien sie
gemeinsam zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Sie habe bei der
Übersetzung unterstützt, weil niemand französisch gesprochen habe.
Anschliessend seien sie zu einer Hilfestelle für Frauen gegangen. Dort sei ihr
ein Anwalt vermittelt worden, zu welchem sie ebenfalls gemeinsam gegangen
seien. Auf Nachfrage schilderte sie die Geschehnisse, so wie sie ihr durch die
Privatklägerin, die beiden Personen namens [...] sowie weitere Personen geschildert
worden seien, folgendermassen: Es seien mehrere Personen an einem Tisch gewesen
und hätten miteinander gesprochen. Die Privatklägerin sei auch dabei gewesen.
Der Berufungskläger sei an der Bar gewesen. Die Privatklägerin sei aufgestanden
und habe an der Bar ein Getränk geholt. Sie und der Berufungskläger hätten sich
an der Bar unterhalten. Die Privatklägerin habe gehört, dass der
Berufungskläger Personen aus gewissen Regionen in Äthiopien hasse. Dies sei der
Grund für die Probleme gewesen. Anlässlich der nachfolgenden Friedensgespräche
hätten die anwesenden Männer vorgeschlagen, der Berufungskläger würde die
Spitalrechnungen übernehmen und die Privatklägerin solle die Anzeige
zurückziehen. Der Berufungskläger habe ein krankes Kind. Aber die
Privatklägerin habe die Anzeige nicht zurückziehen wollen. In der Folge hätten
die Männer Druck auf sie ausgeübt. Sie, G____, habe mit ihrer Schwester, H____
und dem Berufungskläger ein Gespräch geführt. Der Berufungskläger habe den
Eindruck gehabt, dass sie und H____ Druck auf die Privatklägerin ausüben
würden, dass diese die Anzeige aufrechterhalte. Sie habe ausführlich darüber
gesprochen mit der Privatklägerin. Der Anwalt der Privatklägerin habe dieser
gesagt, die Staatsanwaltschaft würde das Verfahren unabhängig von einem
allfälligen Rückzug weiterführen (Akten S. 306 ff.).
4.1.5.5 F____
gab am 17. Juni 2020 gegenüber den Untersuchungsbehörden an, dass er sich an
den Vorfall erinnern könne, er dort gewesen sei, die verletzte Person ins
Spital gebracht habe und bereit sei, zum Vorfall auszusagen (Akten S. 250). In
seiner Einvernahme vom 16. Juli 2020 führte er dann aber aus, er könne sich an
gar nichts erinnern, da er ziemlich betrunken gewesen sei (Akten S. 352). Er
habe die Privatklägerin ca. 3 Tage nach dem Vorfall besucht (Akten S. 353). Er
habe vom Vorfall erst durch «[...]» erfahren (Akten S. 355). Er und beide Personen
mit dem Namen «[...]» hätten mit der Privatklägerin ein Gespräch geführt in der
Wohnung von G____ und ihr angeboten, zwischen ihr und dem Berufungskläger zu
vermitteln. Sie hätten ein schlechtes Gewissen gehabt: «Als wir zum Opfer
gingen, hatten wir ein schlechtes Gewissen. Weil diese Art der Versöhnung in
der Schweiz nicht praktiziert wird» (Akten S. 366). Die Vermittlung habe sie
zuerst abgelehnt, sei dann aber einverstanden gewesen (Akten S. 356 und 359).
Es habe ca. 5 oder 6 Treffen gegeben (Akten S. 364). Er sei einmal mit beiden «[...]»
und der Privatklägerin nach Deutschland Kaffee trinken gegangen. Man habe sie
überreden wollen, sich mit dem Berufungskläger zu versöhnen (Akten S. 364). Die
Privatklägerin habe ihm eine Rechnung ihres Anwalts über CHF 1‘050.– gegeben
und gewollt, dass er etwas beisteuern werde (Akten S. 366). Als sie den
Berufungskläger betreffend die Vermittlung angesprochen hätten, habe dieser
abgestritten, sie je geschlagen zu haben (Akten S. 359, 365, 367). Auf
Vorhalt hin verneinte er, sich mit dem Berufungskläger an besagtem Abend
gestritten zu haben, nachdem die Privatklägerin verletzt worden sei (Akten S.
360).
4.1.5.6 C____
gab anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung an, zu besagtem Zeitpunkt
zusammen mit einer weiteren Person das Restaurant [...] gepachtet zu haben. Zum
Zeitpunkt des Vorfalls sei sie in der Küche gewesen. Sie habe nichts
mitbekommen und könne sich nicht erinnern, wer alles dort gewesen sei. Auch
akustisch habe sie nichts mitbekommen vom Vorfall. Als sie aus der Küche
gekommen sei, seien zerbrochene Sektgläser auf dem Boden gelegen. Sie könne
sich nicht daran erinnern, ob sie Blut weggeputzt habe. Weiter gab sie an, dass
sie die Privatklägerin bereits gekannt habe. Den Berufungskläger habe sie
hingegen noch nie gesehen und auch dessen Namen sage ihr nichts (Protokoll
Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2023 S. 3 ff., Akten S. 867 ff.).
4.1.6
4.1.6.1 Eine inhaltliche Analyse ergibt, dass die Aussagen der
Privatklägerin eine Fülle von Realkriterien enthalten. Was das Kerngeschehen
anbelangt, zeichnen sie sich durch eine hohe Konstanz aus und sind sie in den
wesentlichen Teilen frei von nicht erklärbaren Widersprüchen, ohne dabei aber
einstudiert oder stereotyp zu wirken. Die enthaltenen geringfügigen
Abweichungen in ihren Schilderungen sind durchaus erklärbar. So ist für die
Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Täteridentifikation nicht relevant, ob sie an
besagtem Abend mit zwei, drei oder vier weiteren Personen im Restaurant war. Anlässlich
ihrer formellen Einvernahmen hat sie denn auch entsprechende Erinnerungslücken
diesbezüglich eingestanden und erwähnt, dass sie der Polizei gegenüber eine
Person nicht erwähnt habe. Ebenfalls keine Zweifel zu begründen vermögen die
Abweichungen in ihren Schilderungen hinsichtlich ihrem Verhalten direkt nach
dem Schlag. Während sie gemäss Polizeirapport nach dem Schlag kurz in Ohnmacht
gefallen sein will, hat sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme geschildert,
sie habe geschrien. Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass sich die Versionen
gegenseitig nicht komplett ausschliessen. So geht aus allen ihren Aussagen
jedenfalls hervor, dass anschliessend alles sehr schnell gegangen sei, sie
mithin nicht alle Einzelheiten wiedergeben kann. Dass sie in Anbetracht des
überraschenden Schlages und dem damit verbundenen Schockzustand die Details
ihrer Reaktion nicht mehr genau schildern kann und ihre Wahrnehmung in diesem
Zeitpunkt eingeschränkt war, ist nachvollziehbar. Gewisse Abweichungen dürften
zudem auf die (fehlende) Übersetzung bei Aufnahme des Polizeirapports
zurückzuführen sein. Im Übrigen schildert die Privatklägerin das Geschehen denn
auch lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum, wobei sie zahlreiche
nebensächliche Einzelheiten erwähnt. Ausserdem sind ihre freien Schilderungen
sprunghaft; beispielsweise unterbricht sie ihre Darstellung durch allgemeine
Ausführungen zur politischen Lage in Äthiopien und Eritrea, bevor sie anschliessend
wieder zurück in die Geschehnisse der Tatnacht springt. Wenn sie sich an etwas
nicht erinnert oder in ihrer Wahrnehmung unsicher ist, benennt sie dies. So
räumt sie beispielsweise nachvollziehbare Erinnerungslücken hinsichtlich der
Frage ein, in welcher Hand der Täter das Glas gehalten habe. Ihr Bericht ist
schlüssig und in sich stimmig; er ist eingebettet in die räumlichen
Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen Ablauf. Insbesondere schildert
sie eindrücklich und logisch die Geschehensabläufe vom gemeinsamen Essen mit G____
über den Vorfall selbst bis hin zur Zeit im Nachgang des Vorfalls mit der
Kontaktierung der Polizei, dem Spitalbesuch und denn anschliessend
stattgefundenen Treffen hinsichtlich einer Versöhnung. Auch schildert sie
unverstandene Handlungselemente, wieso der Berufungskläger etwa mit einem Glas
geschlagen habe; eine Ohrfeige hätte ja auch gereicht. Weiter erwähnt sie
Komplikationen im Handlungsablauf wie beispielsweise die fehlende Hilfe der
anwesenden Personen bei der Kontaktierung der Polizei sowie die diesbezüglichen
sprachlichen Verständnisschwierigkeiten mit dem entsprechenden Polizeibeamten.
Schliesslich schildert sie zum Teil auch eigene innerpsychologische Vorgänge.
Am meisten tue ihr weh, dass die anwesenden Personen vor ihr zwar Betroffenheit
zeigen würden, sie aber Zweifel bezüglich deren Aussagebereitschaft habe.
Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin somit von ihrer Qualität her äusserst
glaubhaft. Insbesondere was die umstrittene Täteridentifikation anbelangt, kann
die Privatklägerin nachvollziehbar erklären, weshalb sie sich diesbezüglich so
sicher sei. Anders als die Verteidigung teilweise vorbringt, hat sie nämlich
nie behauptet, die Person des Täters nicht er- oder gekannt zu haben. Vielmehr
gestand sie konstant über die verschiedenen Einvernahmen hinweg ein, dass sie
lediglich dessen Namen anfangs nicht gekannt habe. Dieser sei ihr erst nach dem
Vorfall durch eine Freundin mitgeteilt worden. Ein Grund für eine
Falschbezichtigung ist zudem nicht ersichtlich. Gleiches gilt für eine mögliche
Beeinflussung durch G____ und H____, wie es die Verteidigung geltend zu machen
versucht. Wenn sich auch das Verhältnis zwischen diesen und dem Berufungskläger
distanziert haben mag, scheint keine Feindschaft zu bestehen, aufgrund welcher
die Motivation einer Falschbezichtigung erkennbar wäre. Darüber hinaus wäre
ohnehin nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Privatklägerin sich
beeinflussen lassen und damit den vermeintlich wahren Täter schützen würde. Schliesslich
erscheint unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin ein derartiges Lügengebäude
widerspruchsfrei hätte erhalten und dass sie alles in gleicher Konstanz hätte
schildern können. Im Ergebnis ist damit auf ein erlebnisbasiertes
Aussageverhalten zu schliessen.
4.1.6.2
Die Aussagen der Privatklägerin werden denn auch durch weitere Beweise gestützt.
So sind die Verletzungsfolgen objektiviert und unbestritten. In Anbetracht
dessen braucht auch nicht geklärt zu werden, welche Art von Glas die Verletzung
verursacht hat. Wesentlich ist, dass die Verletzungen gemäss IRM Gutachten mit
Glassplittern vereinbar sind. Dass die Privatklägerin von einem Glas und nicht
von Glasscherben gesprochen hat, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
jedenfalls nicht zu relativieren, zumal die Zeugin C____ anlässlich der
heutigen Berufungsverhandlung zu Protokoll gab, es sei zumindest ein
zerbrochenes Sektglas am Boden gelegen. Dass die Verletzungen durch ein derartiges
Glas hervorgerufen wurden, ist – wie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin
zu Recht vorbringt – durchaus naheliegend. So ist es in der Regel dünnwandig, weshalb
es schnell zerbricht, was wiederum die im IRM-Gutachten erwähnten fehlenden
Anzeichen stumpfer Gewalteinwirkung erklärt. Auch sonst scheint ein Schlag mit
einem Sektglas mit dem Verletzungsbild vereinbar zu sein, zumal Schnittwunden
am Hals und an der Wange bestanden, was sich mit einem länglichen Glas erklären
lassen würde.
Weiter gestützt
werden die Aussagen der Privatklägerin insbesondere durch die Angaben von G____
und H____. Die beiden waren während des Vorfalls zwar nicht am Tatort. Sie erzählen
indes ihre Wahrnehmungen rund um das Geschehen, wobei sich die Schilderungen –
auch in diversen Einzelheiten – mit denjenigen der Privatklägerin
überschneiden. Zudem wirken ihre Aussagen in keiner Weise einstudiert, zumal
die erfolgreiche Konstruktion eines derart komplexen Lügengebäudes über
verschiedene Personen hinweg höchst unwahrscheinlich erscheint. Hinzu kommt,
dass ihre Aussagen ebenfalls eine hohe inhaltliche Qualität aufweisen.
Insbesondere die Aussagen von G____ enthalten zahlreiche Realkriterien.
Zunächst gibt sie klar zu erkennen, welche Äusserungen ihrer eigenen direkten Wahrnehmung
entsprechen und welche lediglich das von der Privatklägerin oder weiteren
Personen Erzählte wiedergeben. Ihre Schilderungen in freier Rede sind sodann
äusserst detailliert und in sich stimmig. Auch sie berichtete von den Anrufen
nach dem Vorfall, den Verständigungsproblemen zwischen der Privatklägerin und
der Polizei und den anschliessenden Friedensgesprächen. Auch erzählte sie an
diversen Stellen ihre eigene Gefühlslage während des Geschehensablaufs oder
Nebensächlichkeiten wie z.B. der Umstand, dass sie statt des Videoanrufs einen
normalen Anruf bevorzugte. Dass sie der Privatklägerin nach deren Beschreibung
den Namen des Berufungsklägers mitteilte, geht schliesslich bereits aus dem
Polizeirapport hervor. Einen Grund, weshalb die Beteiligten im Falle einer
bewussten Falschbezichtigung eine solche Vorgehensweise wählen sollten, ist
nicht ersichtlich und damit abwegig. Auch die Schilderungen von H____ sind als
glaubhaft zu betrachten. So äussert er sich nur relativ zurückhaltend. Er
scheint sich bei seinen Äusserungen zu beschränken auf das, was er selber
wahrgenommen hat. Hervorzuheben ist dabei seine Aussage, wonach der
Berufungskläger ihm persönlich gesagt habe, dass er die Privatklägerin nach
Provokationen ihrerseits geschlagen habe. Dass er zugleich offenlegt, dass der
Berufungskläger dabei nicht gesagt habe, wie er sie geschlagen habe, spricht zusätzlich
für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Schliesslich geht aus seinen Aussagen
hervor, dass sein Verhältnis zum Berufungskläger bis zu besagtem Vorfall durchaus
intakt war, er aber seit dem Vorfall wütend sei auf diesen.
4.1.6.3
Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen
vermögen sodann die Aussagen des Berufungsklägers. Diesbezüglich ist vielmehr mit
der Vorinstanz festzuhalten, dass er sich hinsichtlich seines Aufenthaltsortes
in einen gewichtigen Widerspruch verstrickte. So gab er zunächst an, er sei in
der Tatnacht zwar nicht im Restaurant selbst gewesen, doch es könne sein, dass
er in der Umgebung gewesen sei. Erst anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung brachte er sodann vor, an besagtem Abend bis ca. 22 Uhr Besuch
gehabt und anschliessend die Wohnung nicht mehr verlassen zu haben. Eine
schlüssige Erklärung für diesen Widerspruch vermag der Berufungskläger nicht zu
erbringen. Vielmehr verstrickte er sich in weitere Widersprüche, indem er
einerseits geltend machte, er habe aufgrund der unterschiedlichen
Jahreskalender nicht gewusst, um welchen Tag es sich gehandelt habe, und
andererseits habe er mit seiner ersten Aussage womöglich gemeint, er sei
tagsüber in der Umgebung gewesen. Der Berufungskläger weiss offenbar selbst
nicht, ob er nun eine datumsbedingte Verwechslung oder ein Missverständnis als
Grund für den Widerspruch vorbringen möchte. Dass er aufgrund der unterschiedlichen
Jahreskalender bis zur Hauptverhandlung nicht gewusst haben soll, wo er sich an
diesem Feiertag befunden haben soll, erscheint in Anbetracht der gewichtigen
Vorwürfe und seiner bereits langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz
unwahrscheinlich, zumal das Neujahrsfest gemäss seinen eigenen Angaben jährlich
am gleichen Tag stattfinde. Zudem wurde er in der Einvernahme vom 28. November
2019 klar danach gefragt, wo er sich in der Nacht vom 12. auf den 13. September
2019 aufgehalten habe. Dass er mit seiner Antwort gemeint habe, er habe sich
tagsüber womöglich in der Umgebung des Restaurants aufgehalten habe, ist daher
als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie bereits erwähnt, vermögen denn auch
seine Äusserungen hinsichtlich eines Motivs für eine Falschbezichtigung nicht
zu überzeugen. Auffallend ist bereits, dass er das zerrüttete Verhältnis zu H____
und G____ in seiner ersten Einvernahme vom 28. November 2019 überhaupt nicht
erwähnt. Erst anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 und damit als
Reaktion auf die zwischenzeitlich von diesen getätigten belastenden Aussagen,
brachte er den Konflikt als mögliche Erklärung für deren Aussageverhalten sowie
die Beschuldigungen durch die Privatklägerin auf. Wie schon bei seinen Angaben zu
seinem Aufenthaltsort in der Tatnacht scheint der Berufungskläger seine
Aussagen der jeweiligen Beweislage anzupassen.
4.1.6.4 Aus
den Aussagen von F____ und C____ sind weder Anhaltspunkte für noch solche gegen
die Täterschaft des Berufungsklägers abzuleiten. Vielmehr machen beide
grösstenteils Erinnerungslücken geltend, wobei insgesamt Zweifel an der
Aussagebereitschaft bestehen.
4.1.7 Zusammenfassend
ist die Täterschaft des Berufungsklägers gestützt auf die glaubhaften Aussagen
der Privatklägerin, die fehlenden Falschbezichtigungsmotive, die fehlenden
Anhaltspunkte hinsichtlich einer Dritttäterschaft sowie die Aussagen von H____
und G____ als erstellt zu erachten. Demgegenüber vermögen die in wesentlichen
Teilen mit Widersprüchen behafteten Aussagen des Berufungsklägers keine Zweifel
zu erwecken. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind damit zu
bestätigen.
4.2 Rechtliches
Was die rechtliche Würdigung betrifft, kann hinsichtlich der
Qualifikation als versuchte schwere Körperverletzung vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil
S. 12 f., Akten S. 570 f.). Die entsprechende rechtliche Würdigung
wurde vom Berufungskläger denn auch nicht in Frage gestellt.
5. Strafzumessung
5.1 Der Berufungskläger wird somit in zweiter
Instanz der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt.
5.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47
N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu
begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013
vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
5.3
5.3.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet der
Strafrahmen der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, der eine
Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht. Aufgrund der versuchten
Tatbegehung ist ein fakultativer Strafmilderungsgrund gegeben, womit sich der
Strafrahmen grundsätzlich nach unten öffnet (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung
mit Art. 48a Abs. 1 StGB).
5.3.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist
zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen.
Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Verletzungen der Privatklägerin
nicht unerheblich waren. So hat die Privatklägerin eine Schnittverletzung an
der linken Wange, unweit der Gesichtsschlagader, sowie eine Schnittverletzung
linksseitig am Hals im Bereich der grossen Blutgefässe und des grossen Ohrnervs
erlitten. Aufgrund dessen lassen sich auch die Gefühlsstörungen im Bereich
ihres linken Ohres erklären. Wenn auch die Verletzungsfolgen im Vergleich mit anderen
denkbaren Szenarien weniger gravierend waren, barg der Schlag mit einem Glas ins
Gesicht aufgrund der Splitter ein unberechenbares Risiko für folgenschwere
Konsequenzen, was von einer besonderen Rücksichtslosigkeit zeugt. Hinzu kommt,
dass sich auf die Art und Weise des Tatvorgehens erschwerend auswirkt. So kam der
Schlag für die Privatklägerin völlig unvermittelt und konnte sie folglich keine
Abwehrhaltung einnehmen. Zugutegehalten kann dem Berufungskläger lediglich,
dass es bei einem einzigen Schlag blieb.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den
Beweggründen des Berufungsklägers zu seinen Lasten hervorzuheben, dass er den
Schlag lediglich aufgrund einer politischen Diskussion über verschiedene
Bevölkerungsgruppen in Äthiopien und Eritrea und diesbezüglichen
Meinungsverschiedenheiten ausführte. Dieses Verhalten offenbart, wie die
Vorinstanz zu Recht festhielt, ein erschreckendes Aggressionspotenzial. Umgekehrt
ist im zu Gute zu halten, dass er die Tat nicht geplant hatte und ihm in Bezug
auf die schwere Körperverletzung lediglich ein eventualvorsätzliches Handeln
vorzuwerfen ist.
Insgesamt ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu
qualifizieren und würde eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter
Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten angemessen
erscheinen.
5.3.3 Dass die Privatklägerin nicht noch
schwerwiegendere Verletzungen erlitten hat und es folglich beim Versuchsstadium
geblieben ist, ist einzig dem Zufall zu verdanken und entlastet den Berufungskläger
folglich lediglich marginal. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim Versuch
einer schweren Körperverletzung geblieben ist, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1
StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion um 3 Monate Rechnung zu
tragen und die Freiheitsstrafe somit auf 21 Monate festzusetzen.
5.3.4 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen
Täterkomponenten miteinzubeziehen. Was das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Berufungsklägers angeht, so sind diese im Sinne der vorinstanzlichen
Erwägungen als neutral zu werten. Der Berufungskläger ist eritreischer Staatsangehöriger
und wuchs die ersten 15 Jahre seines Lebens mit seiner Familie in
Äthiopien auf. Im April 1997 kam er in die Schweiz, wo er vorläufig aufgenommen
wurde und zwischenzeitlich eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Der
Berufungskläger hat keine Vorstrafen zu verzeichnen, was neutral zu werten ist.
Des Weiteren hat sich der Berufungskläger seit der Tat wohlverhalten und sich
nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Aktuell arbeitet er in der [...] in
Basel, wo er kürzlich befördert wurde und gemäss eigenen Angaben nunmehr verantwortlich
ist für den Auf- und Abbau sowie Eventorganisation (vgl. auch Akten S. 777
ff.). Aufgrund einer früheren Spielsucht hat er Schulden von über
CHF 200'000.– angehäuft, doch begleicht er diese aktuell über eine
Lohnpfändung zumindest in kleineren monatlichen Beträgen von knapp
CHF 1'000.– (vgl. Akten S. 780 ff.). In seiner Freizeit unterstützt
er seine Partnerin bei der Betreuung des gemeinsamen Sohnes, welcher am
Down-Syndrom leidet. In Anbetracht dieser Umstände scheint der Berufungskläger somit
zwar eine schwere Ausgangslage gehabt zu haben, welche sich bis heute auf sein
Leben auswirkt, doch steht dies in keinem Zusammenhang zu seiner hier in Frage
stehenden Delinquenz. Eine Reduktion der Strafe unter Berücksichtigung der
Täterkomponenten rechtfertigt sich vorliegend folglich nicht.
5.3.5 Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist
im vorliegenden Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes
ersichtlich, womit sich aufgrund dessen auch kein Abzug rechtfertigt.
5.4
5.4.1 Das
Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder
einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Wie bereits
mehrfach erwähnt wurde, ist der Berufungskläger nicht vorbestraft und es ist
davon auszugehen, dass er sich auch künftig wohlverhalten wird und ihm mithin
eine günstige Prognose gestellt werden kann. Ihm ist daher im Sinne der
vorinstanzlichen Erwägungen der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
5.4.2 Gemäss
Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei
bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder
teilweise aufschiebt.
Dem
Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt werden,
womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird daher
auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
5.5 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den
Berufungskläger im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten, mit bedingtem
Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.
6. Landesverweisung
6.1 Der Berufungskläger ist eritreischer
Staatsangehöriger und hat die versuchte schwere Körperverletzung im September
2019, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) geregelten Landesverweisung, verübt. Das Gericht verweist
einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt
worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz
(Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen
einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich
nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle
spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe
bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1,
144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).
6.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann
nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese zu einem schweren persönlichen
Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Beurteilten führen
würde. Wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Beurteilten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich
ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der
Landesverweisung entgegenstehen (vgl. de
Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Dazu gehören
flüchtlingsrechtliche Fragen oder das Recht auf Achtung des Familienlebens.
Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Zur
kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a
Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den
«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332
E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu
berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung
der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Spielt sich das gesellschaftliche
Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,
spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist
eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein
Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag
(BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12.
September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Weiter
sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist
Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen
Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2;
BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck,
a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a
Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation eines Ausländers
Rechnung zu tragen ist, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist
(«Secondo»), ist in diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse
am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber
nicht, wenn beim Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein
Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1
EMRK nicht annehmbar ist (BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022
E. 1.8.1, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2). Unter dem
Titel der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8
Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit
verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive,
über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher
oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1264/2021 vom
13. Juli 2022 E. 1.3.3, 6B_627/2021 vom 27. August 2021
E. 4.2.2). Es ist auch nicht schematisch ab einer gewissen
Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105
E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt
vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von
Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266
E. 3.2). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die
Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger
Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden
keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019
E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4;
AGE SB.2019.86 vom 1. November 2022 E. 8.4.1; SB.2022.28 vom 17.
Januar 2023 E. 5.2.1).
6.3
6.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl.
angefochtenes Urteil S. 16 f., Akten S. 574 f.), kam der heute […]-jährige
Berufungskläger im April 1997 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz, wo er
vorläufig aufgenommen wurde und im April 2008 eine Aufenthaltsbewilligung im
Rahmen der Härtefallprüfung erhielt. Soweit die Vorinstanz einen engen Bezug
zur Schweiz unter anderem deshalb verneinte, weil der Berufungskläger keinerlei
familiäre Beziehungen in der Schweiz vorweisen könne, greifen ihre
Feststellungen indes zu kurz. Zwar lebt seine Freundin mit dem gemeinsamen Sohn
tatsächlich in Deutschland und nicht in der Schweiz. Diesbezüglich ist aber zu
berücksichtigen, dass die beiden in unmittelbarer Grenznähe wohnen und er somit
durchaus familiäre Beziehungen in der Region hat. Nur aufgrund seiner hiesigen
Anwesenheit ist es ihm möglich, seine Freundin bei der Betreuung des am
Down-Syndrom leidenden Kindes zu unterstützen. So hat er anlässlich der Berufungsverhandlungen
glaubhaft geschildert, neben seinem hohen Arbeitspensum regelmässig – in der
Regel ca. zwei bis drei Mal pro Woche – auf das Kind aufzupassen. Es ist daher
von einer gelebten Familiensituation in der Region auszugehen. Ausserdem
leistet er einen – wenn auch bescheidenen – finanziellen Unterhalt von
EUR 175.– pro Monat an das Kind (Protokolle Berufungsverhandlungen vom 6.
Juni und 31. Oktober 2023, Akten S. 788 und 866). In diesem Zusammenhang
ist zu berücksichtigen, dass eine Landesverweisung den Verlust seiner
Arbeitsstelle nach sich ziehen würde und der Berufungskläger unabhängig von
einer allfälligen – wenn auch eher unwahrscheinlichen – Aufenthaltsmöglichkeit in
Deutschland dort wohl keine Aussicht auf eine solche Beschäftigung hätte. Insofern
entspricht seine Aufenthaltsmöglichkeit in der Schweiz auch dem Interesse des
besonders schutzbedürftigen Kindes. Weiter ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger in der Vergangenheit zwar beträchtliche Schulden von über
CHF 200'000.– angehäuft hat und aus diesem Grund bereits zwei Mal
ausländerrechtlich verwarnt wurde. Zugleich ist seine berufliche und
sprachliche Integration aber klar positiv zu beurteilen. Er geht nun schon seit
vielen Jahren in hohem Pensum einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach
und wurde kürzlich befördert. Neu sei er Verantwortlicher für den Auf- und
Abbau und arbeite im Bereich Eventorganisation (Protokoll Berufungsverhandlung
31. Oktober 2023 S. 2 f., Akten S. 866 f.). Dies erlaubt es ihm mit
der aktuell bestehenden Lohnpfändung monatlich kleinere Teilbeträge seiner Schulden
abzubauen (vgl. Akten S. 780 ff.). Seine frühere Spielsucht, welche den
Ursprung seiner Schulden darstellen würden, habe er zudem überwinden können.
Dass er die deutsche Sprache gut beherrscht, war nicht zuletzt anlässlich der
heutigen Berufungsverhandlung deutlich erkennbar, zumal der Berufungskläger
diverse Fragen direkt auf Deutsch und ohne Übersetzung beantwortete. Dass er
für die Berufungsverhandlung nichtsdestotrotz einen Dolmetscher in seiner
Muttersprache beantragte, ist aufgrund der Wichtigkeit der Befragung
nachvollziehbar und spricht somit nicht gegen seine sprachliche Integration.
Ebenfalls ins Gewicht fällt seine Vorstrafenlosigkeit sowie der Umstand, dass
er sich auch seit dem Vorfall im September 2019 offenbar nichts mehr hat zu
Schulden kommen lassen. Wie bereits erwähnt, ist ihm unzweifelhaft eine gute
Legalprognose zuzusprechen (vgl. oben E. 5.4). Schliesslich ebenfalls zu
berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger keinen (engen) Bezug hat zu
seinem Heimatland Eritrea. Selbst gelebt hat er nie in Eritrea. Vielmehr lebte
er die ersten 15 Jahre seines Lebens mit seiner Familie in Äthiopien bis er
in die Schweiz geflüchtet ist. Er verbrachte lediglich vereinzelt
Kurzaufenthalte in Eritrea – etwa für Familienbesuche und die Beerdigung seiner
Mutter. Seine Eltern, welche nach einer gewissen Zeit im Ausland offenbar nach
Eritrea zurückkehrten, sind in der Zwischenzeit beide verstorben und zu seinem
Bruder pflegt er keinen Kontakt mehr (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung
6. Juni 2023 S. 3, Akten S. 788).
Unter Berücksichtigung der dargelegten Aspekte ist beim
Berufungskläger entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ein schwerer
persönlicher Härtefall anzunehmen.
6.3.2 Wird das Vorliegen eines persönlichen
Härtefalles bejaht, hat in einem weiteren Schritt eine Interessenabwägung
zwischen erheblichen privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in
der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung zu erfolgen. Der
Berufungskläger wird wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer
bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Zwar ist angesichts der in Frage
stehenden Rechtsgüter – Leib und Leben – auch bei einem nur geringen Risiko
einer Wiederholungstat die Entscheidung zugunsten des öffentlichen Interesses
an einer Wegweisung vertretbar. Jedoch ist mit Blick auf den Umstand, dass der
Berufungskläger nicht vorbestraft ist und weder vor noch nach der Tat jemals
strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, davon auszugehen, dass es sich um
eine einmalige Verfehlung gehandelt hat. Damit erscheint das Risiko für weitere
Gewaltdelikte äusserst gering, woraus sich eine positive Legalprognose
ableitet. Zwar sprechen seine erheblichen Schulden und die damit verbundenen
migrationsrechtlichen Verwarnungen nicht zu seinen Gunsten. Doch wird dieser
Umstand zugleich relativiert durch seine positive berufliche Integration und
seine glaubhafte Bekundung, er habe die dafür verantwortliche Spielsucht hinter
sich lassen können. Stark zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist sodann seine
familiäre Situation, namentlich die besondere Betreuungsbedürftigkeit seines in
[...] wohnhaften und am Down-Syndrom leidenden Kindes. Hinzu kommen seine lange
Anwesenheitsdauer in der Schweiz, seine gute sprachliche Integration, seine
äusserst geringen Beziehungen zum Heimatstaat Eritrea und seine aufrichtigen
Bemühungen, sich trotz schwieriger Ausgangslage in der Gesellschaft zu
integrieren. In Würdigung dieser Umstände ist das Interesse des
Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen
Interesse an seiner Wegweisung höher zu werten. Gleichwohl bleibt anzufügen,
dass es sich bei dem begangenen Delikt um ein schweres gegen Leib und Leben
handelt und aufgrund dessen nicht von einem deutlichen Überwiegen des privaten
Interesses gesprochen werden kann.
7. Zivilforderung
Was die Zivilforderungen anbelangt, kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 17 f.,
Akten S. 575 f.), zumal der Berufungskläger diese nicht beanstandet,
sondern lediglich die Abweisung der Zivilansprüche infolge des begehrten
Freispruchs beantragt (vgl. Berufungsbegründung Rz. 47, Akten S. 685).
Die Schadenersatzforderung von CHF 55.– ist aufgrund der Akten belegt und
die zugesprochene Genugtuungssumme in Höhe von CHF 3'000.– erscheint in
Anbetracht der Tatfolgen, des Tatverschuldens und im Vergleich zu ähnlich
gelagerten Fällen als angemessen.
8. Kosten
8.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine
gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche
kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Der Berufungskläger wird
auch im zweitinstanzlichen Verfahren der versuchten schweren Körperverletzung
schuldig gesprochen, jedoch erfolgen Freisprüche von den Vorwürfen der Drohung
und Beschimpfung. Der beschuldigten Person können gleichwohl die gesamten
Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten
Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle
Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. Kostenbogen der
Staatsanwaltschaft), weshalb der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Verfahrenskosten in Höhe von CHF 6'391.– trägt. Aufgrund der
Freisprüche ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr jedoch um die Hälfte auf
CHF 3'000.– zu reduzieren. In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO daher im Umfang von 50 % vorbehalten.
8.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im
Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem
Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
(BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, mit Hinweisen). Der
Berufungskläger obsiegt mit seinen Anträgen rund zur Hälfte, weshalb ihm die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im entsprechenden Umfang aufzuerlegen
sind. Unter diesen Umständen trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.–,
inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen sowie der
Zeugenentschädigung von CHF 30.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9. Entschädigungsfolgen
9.1 Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus
der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 852
ff.), zuzüglich drei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive
Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
Da dem Berufungskläger eine um 50 % reduzierte
zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im
Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des zugesprochenen
Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.2
9.2.1 Dem ehemaligen
unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin, [...], Advokat, wird aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seinen Aufstellungen (Akten S. 721
ff., 743 ff., 805 ff.) ausgerichtet, wobei die darin geltend gemachten Auslagen
auf den Maximalbetrag 3 % des Honorars zu reduzieren sind (§ 23
Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Mithin ist ihm für das
zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von 12.34 Stunden à CHF 200.–, daher
CHF 2’468.–, zuzüglich 3 % Auslagenersatz von CHF 74.05 sowie 7,7 % MWST von
CHF 195.75, insgesamt also CHF 2'737.80, zuzusprechen. Der Berufungskläger hat
dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung im
Umfang von 50 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
9.2.2 Der aktuellen unentgeltlichen Vertreterin der
Privatklägerin, [...], Advokatin, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 857 ff.), zuzüglich drei Stunden für
die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den
genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Berufungskläger
hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung im
Umfang von 50 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
27. April 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem
Gegenstand);
-
Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 2'000.–
(zuzüglich Zins seit 13. September 2019);
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen
Vertreters der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – der
versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe
von 21 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Von den Vorwürfen der Beschimpfung und der Drohung wird
der Berufungskläger freigesprochen.
In Gutheissung der Berufung wird in Anwendung von Art.
66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches von einer Landesverweisung ausnahmsweise
abgesehen.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung von CHF 55.–
Schadenersatz und CHF 3'000.– Genugtuung (jeweils zuzüglich 5 % Zins seit
dem 13. September 2019) an die Privatklägerin verurteilt.
Dem Berufungskläger werden die Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 6'391.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'000.–
für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. der Zeugenentschädigung von CHF 30.– sowie
allfällige übrige Auslagen) auferlegt.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50% vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für seine
Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt 55 Stunden à
CHF 200.–, daher CHF 11’000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 221.25
sowie 7,7 % MWST von CHF 864.05, insgesamt also
CHF 12'085.30 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Dem ehemaligen unentgeltlichen Vertreter der
Privatklägerin, [...], Advokat, wird für das zweitinstanzliche Verfahren ein
Honorar von 12.34 Stunden à CHF 200.–, daher CHF 2’468.–, zuzüglich 3
% Auslagenersatz von CHF 74.05 sowie 7,7 % MWST von CHF 195.75,
insgesamt also CHF 2'737.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der
Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von
Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 der
Strafprozessordnung im Umfang von 50 % zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Der aktuellen unentgeltlichen Vertreterin der
Privatklägerin, [...], Advokatin, werden für ihre Aufwendungen im
zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von 9.08 Stunden à CHF 200.00,
daher CHF 1'816.–, und ein Auslagenersatz von CHF 2.45 sowie 7,7 % MWST
von CHF 140.–, insgesamt also CHF 1'958.45, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art.
426 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % zurückzuerstatten, sobald
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
[...] (ehemaliger Vertreter der Privatklägerin 1)
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).