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Entscheid

SB.2021.94

versuchte schwere Körperverletzung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und Strafzumessung

22. September 2023Deutsch39 min

Mit Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.94

URTEIL

vom 22.

September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud , Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi

Biro

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 16. April 2021 (SG.2020.285)

betreffend versuchte schwere

Körperverletzung,

mehrfaches Vergehen gegen das

Waffengesetz und

Strafzumessung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 16. April 2021 wurde A____ der versuchten schweren

Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz und des mehrfachen Vergehens gegen das

Waffengesetz schuldig erklärt. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

18 Monaten (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20. bis zum

22. Dezember 2017) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen

à CHF 100.– (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft vom 28. Mai 2014) verurteilt, jeweils unter Auferlegung

einer zweijährigen Probezeit. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen.

Weiter wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und das Kostendepot

des Beurteilten im Betrage von CHF 1'630.– mit den Verfahrenskosten und

der Urteilsgebühr verrechnet. A____ wurde zudem zur Zahlung einer Genugtuung

von CHF 750.– an B____ verurteilt. Schliesslich wurden A____ die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zuzüglich einer Urteilsgebühr auferlegt und

es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigerin beschlossen.

Gegen dieses

Urteil hat die Verteidigerin von A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit

Schreiben vom 19. August 2021 Berufung erklären lassen und beantragt, es sei

das Verfahren bis zu ihrer Instruktion durch den Berufungskläger betreffend das

Berufungsverfahren zu sistieren. Eventualiter sei der Berufungskläger in

Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der versuchten schweren

Körperverletzung und vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz

freizusprechen und subeventualiter sei die Höhe der bedingt ausgesprochenen

Freiheitsstrafe zu reduzieren. Zudem seien die Zivilforderungen abzuweisen bzw.

diese eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Dies alles unter o/e

Kostenfolge. Innert mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. August 2021

gewährter und mit Verfügungen vom 20. September 2021, 18. November 2021

und 20. Dezember 2021 erstreckter Frist erklärte die Verteidigerin des

Berufungsklägers mit Schreiben vom 8. Februar 2022, dass dieser an der

eingeleiteten Berufung festhalte. Mit Berufungsbegründung vom 10. Juni 2022 hat

der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge

begründet, wobei er zusätzlich beantragt, er sei vom Vorwurf des mehrfachen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und es habe lediglich

wegen einmaligen Besitzes von Marihuana und Haschisch ein Schuldspruch aufgrund

eines (einmaligen) Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erfolgen.

Zudem sei ihm das Kostendepot im Betrage von CHF 1'630.– zurückzuerstatten. Mit

Berufungsantwort vom 8. Juli 2022 hat die Staatsanwaltschaft unter o/e

Kostenfolge die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils beantragt. Der Privatkläger B____ hat innert Frist

keine Berufungsantwort eingereicht.

Die ursprünglich

auf den 10. Februar 2023 anberaumte Berufungsverhandlung wurde aufgrund einer

kurzfristig attestierten Prozessunfähigkeit des Berufungsklägers und eines in

der Folge eingereichten Verschiebungsgesuchs vom 9. Februar 2023 auf den 22.

September 2023 vertagt. In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der

Berufungskläger befragt. Der fakultativ geladene Privatkläger B____ hat auf

eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Danach gelangten die

Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz

‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Mit

der von der Verteidigung verfassten Berufungserklärung vom 19. August 2021

(Akten S. 585 ff.), welcher sich der Berufungskläger gemäss Schreiben vom

8.

Februar 2022 anschloss (Akten S. 613), ist das vorinstanzliche Urteil

nur teilweise angefochten worden. Eine nachträgliche Ausweitung der Berufung

ist nicht mehr möglich. Entgegen den weitergehenden Anträgen in der

Berufungsbegründung (vgl. hierzu Sachverhalt) sind die Schuldsprüche wegen der

Hinderung einer Amtshandlung und des mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie die Verrechnung des Kostendepots des

Berufungsklägers im Betrage von CHF 1'630.– mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten

und der Urteilsgebühr in Rechtskraft erwachsen. Ebenso in Rechtskraft erwachsen

sind der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung, die Einstellung des

Verfahrens wegen der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

zufolge Eintritts der Verjährung, die Verfügungen über das Beschlagnahmegut,

die Abweisung der Schadenersatzforderung von CHF 899.15 und der

Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 750.– von B____ sowie die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Angefochten

sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung

und wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, die

Strafzumessung, die Genugtuungsforderung von B____ und die vorinstanzliche

Kostenverlegung.

2.

2.1

In

Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz

wird die Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift (Ziffer 1) grundsätzlich

nicht bestritten. Hiernach bestellte der Berufungskläger im Dezember 2011 via

Internet in Deutschland eine Softairpistole und führte diese alsdann ohne

Bewilligung in die Schweiz ein, wo er sie in der Folge an seinem jeweiligen

Wohnort aufbewahrte. Der Berufungskläger macht lediglich geltend, nicht gewusst

zu haben, dass der Besitz einer solchen Softairpistole illegal sei

(Berufungsbegründung, S. 4, Rz. 5: «Entgegen den Ausführungen der

Vorinstanz wusste der Berufungskläger nicht, dass der Besitz der vor vielen

vielen Jahren im Ausland bestellten Softairpistole verboten ist»).

2.2

Die

Vorinstanz stellte mit Recht fest, dass Softairwaffen gemäss Art. 4 Abs. 1

lit. g des Waffengesetzes (SR 514.54; WG) aufgrund ihrer

Verwechslungsgefahr mit echten Waffen als «Waffen» gelten. Sie erwog, dass sich

der Berufungskläger – erst recht als kosovarischer Staatsangehöriger, dem der

Besitz einer Waffe schon gemäss Art. 12 Abs. 1 der Waffenverordnung (SR

514.541; WV) untersagt ist – über die geltenden Bestimmungen zur Zulässigkeit

des Erwerbs und Besitzes einer solchen Waffe hätte informieren müssen, ohne

jedoch weiter auf den geltend gemachten Verbotsirrtum einzugehen (vgl.

angefochtenes Urteil, S. 5 f.).

2.3

Für

den Ausschluss des Verbotsirrtums, wonach der Täter in Kenntnis aller

Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für

erlaubt hält, genügt bereits die laienhafte Einschätzung, dass das fragliche

Verhalten der Rechtsordnung widerspricht (vgl. Niggli/Mäder,

in Basler Kommentar, 3. Auflage 2019, Art. 21 StGB N 13 ff. mit weiteren

Hinweisen) bzw. das bloss unbestimmte Empfinden, etwas Unrechtes zu tun (so

bereits BGE 72 IV 150 E. 3).

Zunächst ist

festzustellen, dass sich der Berufungskläger lediglich in Bezug auf den

«Besitz» der Softairpistole auf einen Verbotsirrtum beruft (siehe oben, E.

2.1). Er bestreitet also nicht, gewusst zu haben, dass er sich jedenfalls mit

dem «Erwerb» einer solchen bzw. mit dem «nichtgewerbsmässigen Verbringen [der

Softairpistole] in das schweizerische Staatsagebiet» im Sinne von Art. 25 Abs.

1.

Waffengesetz strafbar machen würde. Entsprechend wurde in der

Berufungserklärung vom 19. August 2021 lediglich ein Freispruch vom Vorwurf der

einfachen – und nicht mehrfachen – Widerhandlung gegen das Waffengesetz

beantragt (Berufungsklärung, S. 2; vgl. auch der gleichlautende Antrag in

der Berufungsbegründung, S. 2). Bereits der Umstand aber, dass der

Berufungskläger den Besitz der Waffe für unproblematisch gehalten haben

will, obgleich er sich der strafrechtlichen Relevanz deren Erwerbs bzw. Einfuhr

durchaus bewusst war, erscheint ausgeschlossen.

Kommt hinzu, dass

der Berufungskläger vor den Schranken des Appellationsgerichts selber

eingestanden hat, dass die Softairwaffe «kein Kinderspielzeug» sei und er sie

aus Sicherheitsgründen in einem Tresor aufbewahrt habe (zweitinstanzliches

Protokoll, S. 6). Angesichts seines Bewusstseins um die Gefährlichkeit der

Waffe erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass er sich des

Waffenbesitzverbots in keiner Weise bewusst gewesen sein will. Auch als juristischer

Laie hätte sich der Berufungskläger bei einer solchen Softairwaffe, die einer

echten Waffe zum Verwechseln ähnlich sieht und die er selber als einen jedenfalls

nicht ungefährlichen Gegenstand einstufte, über eine allfällige Zulässigkeit

betreffend den Besitz informieren müssen, beispielsweise im Internet.

Schliesslich erscheint es schleierhaft, wie dem Berufungskläger angesichts

seiner kosovarischer Staatsangehörigkeit jedes Unrechtsbewusstsein in Bezug auf

den Waffenbesitz gefehlt haben soll.

Folglich ist

davon auszugehen, dass der Berufungskläger die Rechtswidrigkeit seines Handelns

entgegen seinen Behauptungen auch hinsichtlich des Besitzes der Softairwaffe erkannt

hat.

2.4

Im

Ergebnis ist der hinsichtlich Ziffer 1 der Anklageschrift ergangene

Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachen Vergehens gegen das

Waffengesetz zu bestätigen.

3.

3.1

3.1.1

Auch

in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung wird

die Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift (Ziffer 3) grundsätzlich nicht

bestritten. Sie ergibt sich denn auch aus der Videoaufzeichnung des Parkhauses [...]

(so explizit Berufungsbegründung, S. 3):

Hiernach ist es

in den frühen Morgenstunden des 11. März 2018 zwischen dem Berufungskläger und B____

– im Beisein von C____ und D____ – im Parkhaus [...] zu einer

Auseinandersetzung gekommen. Dabei packte zuerst B____ den Berufungskläger und

stiess diesen gegen eine ca. 5 Meter entfernte Wand. Der Berufungskläger

zeigte vorerst keine Reaktion auf diese aggressive Handlung und entfernte sich

alsdann von seinem Kontrahenten. Dieser folgte ihm jedoch und versuchte ihm mit

der rechten Hand einen Stoss gegen den Oberkörper zu verpassen. Da der Berufungskläger

diesem Schlag ausweichen konnte, verlor B____ etwas das Gleichgewicht und

strauchelte gegen die dortige Wand. Während der Berufungskläger in der Folge

rückwärts von B____ weglief und dabei über einen Betonsockel stolperte, folgte B____

ihm und schubste ihn, nachdem der Berufungskläger wieder aufgestanden war,

gegen die dortige Wand. Daraufhin mischten sich zwei unbeteiligte Männer und

eine Frau verbal ins Geschehen ein und versuchten die Situation zu beruhigen. Alsdann

umklammerte der Berufungskläger B____, zog ihn von den drei unbekannten

Personen weg und stiess ihn gegen eine Wand. Während der nachfolgenden verbalen

Auseinandersetzung stiess der Berufungskläger B____ erneut gegen die Wand und

schlug ihm anschliessend mit der Hand in Gesicht, woraufhin sich einer der

unbeteiligten Männer einmischte und die beiden Kontrahenten erneut voneinander

trennte. Im Verlauf der nachfolgenden verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger

und B____ verpasste der Berufungskläger B____ mit der rechten Hand mindestens

zwei kräftige Schläge gegen den Kopf und stiess ihn wiederum gegen die Wand.

Erneut griffen die beiden unbekannten Männer ein, packten den Berufungskläger

mit vereinten Kräften und hielten ihn während etwa 40 Sekunden zurück. Danach

gingen der Berufungskläger und B____ lautstark diskutierend in Richtung Lift,

wobei es zwischen ihnen zu weiteren kleineren Scharmützeln kam. Alsdann zog C____

B____ an dessen Kapuzenjacke zurück und versuchte ihn vom Berufungskläger fern

zu halten, was ihr vorerst auch gelang. Aus nicht bekanntem Grund ging B____ dann

jedoch plötzlich wieder in Richtung des Berufungsklägers. Dieser wich dabei

nach rechts aus, sodass B____ zu Fall kam. In der Folge zog der Berufungskläger

seine Hosen leicht hoch, bewegte sich schnellen Schrittes auf B____, der gerade

am Aufstehen war, zu und trat mit dem rechten Fuss – mit voller Wucht – gegen

dessen Gesicht resp. gegen dessen Kopf. Aufgrund der Heftigkeit des Tritts fiel

B____ nach hinten und blieb während ca. 2 Minuten bewusstlos am Boden liegen.

Der Berufungskläger, der sich zu B____ hinknien wollte, um ihm zu helfen, wurde

von C____ mehrfach von diesem weggestossen, sodass er schliesslich in Richtung

Bahnhof SBB davon ging (vgl. Anklageschrift, Akten S. 434 ff., samt der

sichergestellten Aufzeichnung der Videoüberwachung des Parkhauses [...]

[nachfolgend: Videoaufnahme]; Polizeirapport, Akten S. 358 ff.).

3.1.2

Die

Verteidigung bringt in tatsächlicher Hinsicht vor, die Auseinandersetzung

zwischen dem Berufungskläger und B____ habe von Beginn weg auf der «einzig und

allein von B____ ausgehenden Aggression» gegründet. Er habe «nicht locker»

gelassen, bis er vom Berufungskläger mit einem Kick gestoppt worden sei.

«Einziger und alleiniger Aggressor der gesamten Auseinandersetzung» sei B____

gewesen; dieser habe «[i]mmer und immer wieder» angegriffen (Berufungs­­begründung,

S. 3). Die Aggression habe mit einem völlig überraschenden Angriff

angefangen, sei weiter über ständige weitere Attacken bis hin zum «vom Boden Wiederaufstehen»

weiter gegangen und habe mit dem Kick des Berufungsklägers geendet. Dieser habe

in dieser dynamischen Auseinandersetzung nicht einfach «bis zum juristisch

perfekten Moment» zuwarten können. Aus seiner Perspektive habe das Aufstehen

«das Aufrechterhalten der Gefahr» bedeutet, weshalb es von ihm auch als Beginn

der nächsten Attacke verstanden werden durfte. Die Gefahr sei ihm Moment des

Aufstehens noch nicht gebannt gewesen (Berufungsbegründung, S. 4).

3.1.3

Entgegen

den Vorbringen der Verteidigung war B____ nicht der alleinige Aggressor der

gesamten Auseinandersetzung. Wenngleich der Berufungskläger auf Frage der

Verteidigung hin später behauptete, dass B____ sich während des gesamten

Geschehens nicht beruhigt und «durchgehend» aggressiv gewesen sei, räumte er

anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechenden Vorhalt ein, dass er

[der Berufungskläger] der Aggressive gewesen sei, als es losgegangen sei (zweitinstanzliches

Protokoll, S. 4).

Einzusehen ist

zwar, dass die Aggressionen zu Beginn der Auseinandersetzung von B____

ausgingen und sie für den Berufungskläger wohl auch überraschend kamen. Diese

«Aggressionen» beschränkten sich jedoch im Wesentlichen auf ein Wegstossen bzw.

-schubsen, wobei sich der Berufungskläger davon kaum beeindrucken liess. So ist

auf der Aufnahme der Überwachungskamera ersichtlich, wie der Berufungskläger

grinst, nachdem B____ ihn zu Beginn der Auseinandersetzung gepackt und

an die Wand gedrückt hat (vgl. Videoaufnahme ab 06:30:40; Polizeirapport, Akten

S. 359). Als B____ daraufhin versuchte, ihm einen Stoss gegen den Oberkörper zu

versetzen, konnte der Berufungskläger diesen ohne Schwierigkeiten so ablenken,

dass B____ selber gegen die Wand strauchelte. Als B____ sodann wieder auf den

Berufungskläger zuging und dieser rücklings über den Betonsockel stolperte,

wurde er von B____ «lediglich» ein weiteres Mal «geschubst» (vgl.

Polizeirapport, Akten S. 359). Dass B____ ihn «ein oder zweimal geschlagen»

habe, so die Behauptung des Berufungsklägers vor den Schranken des

Appellationsgerichts (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3 und S. 5: «er hat mich

auch geschlagen»), ist anhand der sichergestellten und anlässlich der

Berufungsverhandlung nochmals gesichteten Videoaufnahmen widerlegt.

Von da an war es

der Berufungskläger, der – nach der Intervention von drei unbekannten Personen

– plötzlich ein aggressives Verhalten an den Tag legte, während B____ sich

mehrheitlich passiv verhielt. Dabei begnügte sich der Berufungskläger nicht mit

einem vergleichbaren Wegschubsen; vielmehr stiess er B____ mehrfach – mit

zunehmender Heftigkeit – gegen die Wand und versetzte diesem – entgegen den

vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, S. 7) – insgesamt drei

Schläge in Richtung Gesicht (vgl. Videoaufnahme ab 6:34:15 sowie oben E. 3.1.1).

Dabei wiesen zumindest die beiden letzten Schläge zwangsläufig eine gewisse

Intensität auf, zumal der Berufungskläger für den zweiten Schlag ausholte, er

vor dem dritten Schlag beide Hände auf Kopfhöhe in einer für den Kampfsport

typischen Grundstellung hielt und beide Mal der Kopf und Oberkörper von B____

durch die Wucht der letzten beiden Schläge zur Seite wegkippte (vgl.

Polizeirapport, Akten S. 359 f.). In dieser – zeitlich längeren – Phase der

Auseinandersetzung war es allein der Berufungskläger der B____ angriff, und

nicht umgekehrt.

Erst ganz am

Schluss der Auseinandersetzung, ging B____ erneut auf den Berufungskläger los,

wobei dieser ihm – wie schon zu Beginn des Streits – problemlos ausweichen

konnte, ehe er zum Fusstritt ansetzte, als B____ noch am Boden im Begriff war,

aufzustehen.

3.2

3.2.1

Insoweit

die Verteidigung in rechtlicher Hinsicht – subeventualiter – die Subsumtion der

Vorinstanz, wonach der Berufungskläger mit seinem Verhalten den Tatbestand der

versuchten schweren Körperverletzung begangen habe, beanstandet

(Berufungsbegründung, S. 5), lässt sie eine Begründung gänzlich vermissen,

weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4

StPO). Wer jemandem, der sich am Boden befindet oder erst gerade am Aufstehen

ist, mit Wissen und Willen ­– und nota bene mit Anlauf – einen derart heftigen

Fusstritt ins Gesicht versetzt, dass das Opfer nach hinten fällt und bewusstlos

liegen bleibt, nimmt nach herrschender bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine

schwere Verletzung ohne Weiteres in Kauf. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht

auf Eventualvorsatz geschlossen.

3.2.2

Weiter

macht die Verteidigung geltend, der Fusstritt müsse «aufgrund einer

Notwehrsituation, eventualiter aufgrund einer Putativnotwehrsituation»,

straffrei sein. Die Gefahr, die von B____ ausgegangen sei, sei im Zeitpunkt des

Kicks noch nicht gebannt gewesen (Berufungsbegründung, S. 4). Abgesehen davon

aber, dass eine «Gefahr» für sich allein höchstens eine Notstandssituation,

nicht aber die geltend gemachte (Putativ-)‌Notwehrlage begründen kann

(dazu sogleich), scheidet eine solche beim hier zugrunde gelegten Sachverhalt

(E. 3.1.1 und 3.1.3) aus:

3.2.2.1

Wird

jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so

ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen

angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Notwehr, Art. 15 StGB). Ein

Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum

unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im

Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3).

Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt

das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der

Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar

2019.

E. 1.1.3, 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2). Die blosse

Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme

einer Putativnotwehrsituation (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5 mit weiteren Hinweisen).

Der vermeintlich Angegriffene muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei

ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage (BGer

6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3). Hätte der Täter den Irrtum bei

pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar,

wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2

StGB).

Der Angriff im

Sinne von Art. 15 StGB muss unmittelbar sein. Als unmittelbar gilt ein

Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gange, also

gegenwärtig ist und noch andauert, oder unmittelbar droht. Dabei ist die

Bedrohung durch einen Angriff unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist,

sodass mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten

die Verteidigungschance gefährdet. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr

verlangt vom Angegriffenen damit nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet,

bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der

Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die

eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der

Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder

Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Der Angriff droht

mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein

Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten

Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich

darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff

vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste

Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen,

fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (Niggli/Göhlich, in Basler Kommentar, 3. Auflage 2019, Art.

15.

StGB N 18; BGer 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2, 6B_205/2019 vom 9.

August 2019 E. 2.3.1, 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3).

Das Gesetz

regelt nur den quantitativen, intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter auf

einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert. Es regelt hingegen

nicht auch den qualitativen, extensiven Exzess, bei welchem der Täter in einem

Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar

droht. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt bei einem

extensiven Notwehrexzess keine Notwehrsituation vor und auch Art. 16 StGB gelangt

nicht zur Anwendung (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.1 und 3.2.3

m.w.H).

Im Übrigen entfällt

das Notwehrrecht nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls

dann, wenn der Angriff vorsätzlich provoziert wurde (BGE 142 IV 14 E. 5.3, 136

IV 49 E. 4.1; Niggli/Göhlich, a.a.O.,

Art. 15 StGB N 45 ff.; Trechsel/Geth,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 15 N 11; Mausbach/Straub,

in: Straub [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 15 N 12).

3.2.2.2

Anhand

der sichergestellten Videoaufzeichnungen ergibt sich, dass im Zeitpunkt des

Fusskicks kein erkennbarer gegenwärtiger Angriff vorlag. B____ war zwar kurz

vor dem Fusstritt auf den Berufungskläger zugegangen, ehe er das Gleichgewicht

verlor und zu Boden stürzte. In dem der Berufungskläger rechtzeitig ausweichen

konnte, war dieser «Angriff» aber bereits erfolgreich abgewehrt worden.

Aufgrund des

gesamten Ablaufs der vorangehenden Auseinandersetzung drohte im Zeitpunkt, in

dem B____ wieder aufstehen wollte und er sich noch kniend mit den Händen am

Boden abstütze, auch kein (erneuter) unmittelbarer Angriff gegen den

Berufungskläger. Dies, zumal B____ in dieser Auseinandersetzung – entgegen der

Ansicht der Verteidigung – nicht mehrheitlich der Aggressor gewesen war (siehe

oben, E. 3.1.3). So war der Berufungskläger zuvor nicht etwa durch

permanente physische Angriffe von B____ bedroht worden. Es war umgekehrt der

Berufungskläger, der B____ zwischenzeitlich angegriffen und (mehrfach) geschlagen

hatte. Es ist davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger durch das erneute

Zulaufen von B____ schlicht provoziert gefühlt und es ihm sprichwörtlichen «den

Hut gelupft» hat, sodass er die Situation ein für alle Mal beenden und B____

ausser Gefecht setzen wollte, bevor dieser überhaupt wieder auf die

Füsse kommen konnte (vgl. auch zweitinstanzliches Plädoyer der

Staatsanwaltschaft, S. 2). Dass aufgrund der Umstände aber bereits eine

konkrete Gefahr für einen erneuten, unmittelbar drohenden Angriff bestanden

hätte, ist nicht ersichtlich. Der Berufungskläger räumte implizit denn auch

selbst ein, dass ihm – schon aufgrund der Distanz zwischen ihnen – ein weiteres

Zuwarten hätte zugemutet werden können. Gefragt danach nämlich, warum B____

überhaupt vor dem Fusstritt umgefallen sei, gab er an, keine Ahnung zu haben,

da er «weit entfernt» gewesen sei, als dieser umgefallen sei

(zweitinstanzliches Protokoll, S. 6). Auch stand der Berufungskläger nicht

hilflos alleine der ganzen Gruppierung gegenüber (so die Behauptung der

Verteidigung in ihrem Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, S. 7), zumal

beide Frauen den Konflikt aktiv zu entschärfen versuchten. So war etwa ein erneutes

Zulaufen von B____ auf den Berufungskläger von C____ zunächst verhindert worden,

indem sie B____ an dessen Kapuze weggezogen hatte (Videoaufnahme ab 6:37:40,

vgl. auch Polizeirapport, Akten S. 360, und oben, E. 3.1.1). Abgesehen

davon hatte sich zuvor gezeigt, dass der Berufungskläger ihm [B____] klar

überlegen war. Auch vor diesem Hintergrund hätte ein weiteres Zuwarten seine

Verteidigungschancen nicht gefährdet und war ihm ein solches zumutbar,

zumindest bis B____ sich aufgerichtet und eine Reaktion gezeigt hätte.

Sodann gibt es

für eine allfällige Putativnotwehrsituation, in welcher sich der

Berufungskläger mit einem Fusstritt hätte wehren dürfen, aus dem Beweisergebnis

und selbst aus den eigenen Schilderungen des Berufungsklägers keinerlei

Anhaltspunkte. Er war sich vollkommen bewusst, dass er im Zeitpunkt des

Fusstritts keinem gegenwärtigen Angriff ausgesetzt war und ging auch nicht –

fälschlicherweise – von einem erneuten, unmittelbar drohenden Angriff aus. Die

gegenteilige Darstellung des Berufungsklägers vermag nicht zu überzeugen: Wenn

er vor den Schranken des Appellationsgerichts sein vermeintliches Bedrohungsgefühl

damit zu erklären versucht, dass er ja schon erlebt hatte, wie er [B____]

«drauf» gewesen sei (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3), so ist dem

entgegenzuhalten, dass aufgrund des vorangehenden, mehrheitlich passiven Verhaltens

von B____ gerade kein bzw. jedenfalls kein über ein blosses Wegschubsen

hinausgehender körperlicher Angriff zu befürchten war. Die Schilderungen des

Berufungsklägers, wonach B____ «in diesem Moment unberechenbar» gewesen sei und

er das Gefühl gehabt habe, dass dieser jede Sekunde «wieder» einen Angriff

starten könne, sind vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Auf Frage hin konnte er

auch nicht erklären, warum er dieses Gefühl gehabt habe («Keine Ahnung…»,

zweitinstanzliches Protokoll, S. 3 f.). Er räumte später ein, eigentlich gar

nicht gewusst zu haben, worauf B____ hinaus gewollt habe bzw. was er von ihm

gewollt habe (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3 f.). Er selbst habe sich

gefragt, was passieren müsse, «dass das Problem gesättigt ist» (zweitinstanzliches

Protokoll, S. 4 [Hervorhebung hinzugefügt]), und nicht etwa, wie er sich

von einem sicher gedachten Angriff verteidigen könne. Dass er mit dem Fusstritt

höchstens einem möglichen, aber keineswegs einem – aus seiner Sicht – sicher

bevorstehenden Angriff vorbeugen wollte, was definitionsgemäss einen

unzulässigen extensiven Notwehrexzess darstellt (hierzu soeben, E.

2.2.2.1), geht denn auch aus seinem weiteren Aussageverhalten hervor («Es ist

dann immer wieder das Bedenken da, hey, er könnte dich immer wieder

angreifen, so als solches», zweitinstanzliches Protokoll, S. 3

[Hervorhebung hinzugefügt]). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines

Angriffs genügt jedoch nach geltender Rechtsprechung gerade nicht für die

Annahme einer Putativnotwehrsituation (hierzu wiederum E. 2.2.2.1). Im Übrigen

spricht auch sein Nachtatverhalten nicht dafür, dass der Berufungskläger selbst

von einer gerechtfertigten Handlung ausgegangen ist, zumal er sich für seine Tat

eigenen Angaben nach mit einer Flasche Wein bei B____ entschuldigt haben will (erstinstanzliches

Protokoll, S. 9).

Dass B____ kurz

vor dem Fusstritt überhaupt erneut auf den Berufungskläger losgegangen war,

erklärt sich im Übrigen damit, dass dieser ihm unmittelbar davor drei relativ

wuchtige Schläge ins Gesicht versetzt hatte, obgleich B____ ihn zuvor zwar

aggressiv angegangen, aber jedenfalls nie geschlagen hatte. Selbst wenn also

ein erneuter Angriff von B____ gedroht bzw. der Berufungskläger einen solchen

fälschlicherweise angenommen hätte, wäre vorliegendenfalls – aufgrund des vorangehenden

aggressiven Verhaltens vom Berufungskläger und insbesondere der ausgeteilten Schläge

gegen den Kopf von B____ – von einer selbstverschuldeten (Putativ-)Notwehrsituation

auszugehen gewesen, in der der Berufungskläger ohnehin kein Recht auf Gegenwehr

gehabt hätte (so der berechtigte Einwand der Staatsanwaltschaft in ihrem

zweitinstanzlichen Plädoyer, S. 1 f.).

3.2.2.3

Zusammenfassend

ist der Fusstritt des Berufungsklägers weder durch Notwehr noch durch

Putativnotwehr gedeckt.

3.3

Nach

dem Gesagten erfolgt hinsichtlich Ziffer 3 der Anklageschrift in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer

Körperverletzung.

4.

Unter Berücksichtigung der bereits

rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wird der Berufungskläger in zweiter

Instanz der versuchten schweren Körperverletzung, der Hinderung einer

Amtshandlung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und des

mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen.

4.1

4.1.1

An die Strafzumessung werden drei

grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an

Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.

47.

StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass

dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30.

April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE

SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

4.1.2

Angesichts der mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2014 ergangenen und bereits

rechtskräftigen Verurteilung stellt sich zudem die Frage, ob und in welchem

Umfang eine teilweise Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl auszusprechen

ist. Gemäss neuer, bereits gefestigter Rechtsprechung hat sich das

Bundesgericht von der Gesamtstrafenbildung bei teilweise retrospektiver

Konkurrenz i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB abgewendet. Neu hat selbst bei Gleichartigkeit

der Zusatzstrafe für die Delikte vor dem Ersturteil und der Strafe für die

Delikte nach dem Ersturteil eine Addition der beiden Strafen zu erfolgen. Damit

soll der Komplexität der Bemessung einer teilweisen Zusatzstrafe Rechnung

getragen und eine unangemessen vorteilhafte Kumulierung der Wirkungen der Abs.

1.

und 2 von Art. 49 verhindert werden (BGE 145 IV 1 E. 1.2). Es ist bei

teilweise retrospektiver Konkurrenz somit in zwei Schritten vorzugehen: In

einem ersten Schritt ist eine Zusatzstrafe für die noch nicht abgeurteilten

Straftaten vor dem Ersturteil nach den vorgenannten Regeln der

Zusatzstrafenbildung zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist für die

Straftaten, die nach dem Ersturteil begangen wurden, eine weitere

(selbständige) Strafe zu bestimmen. Somit werden, gegebenenfalls unter

Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB, in zwei Abschnitten Strafen

bestimmt, welche zu addieren sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 aus den Strafen für die Taten vor dem Ersturteil und für jene nach dem

Ersturteil ist nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr möglich

(BGE 145 IV 1 E. 1.2, bestätigt in BGer 6B_884/2018 vom 5.Februar 2019 E.

1.1.1, 6B_911/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2, 6B_144/2019 vom 17. Mai

2019.

E. 4.3.1 und 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; Ackermann, in Basler Kommentar, 3.

Aufl., 2019 [samt Aktualisierung vom 31. Oktober 2022], Art. 49 StGB N 184).

4.2

4.2.1

Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als

wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des

Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren

Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen

nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche

Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den

Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41

Abs. 1 lit. a StGB) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen

werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit

soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des

Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden,

die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw.

die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang

gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E.

4.2.2).

4.2.2

Wie zu zeigen sein wird, ist bei der

versuchten schweren Körperverletzung schon aufgrund der Verschuldenshöhe nur

noch das Aussprechen einer Freiheitsstrafe möglich (siehe sogleich, E. 4.2.3).

Bei den übrigen Delikten sieht das Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor

und es ist zu prüfen, ob anstelle einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe

ausgesprochen werden könnte. Die Vor­instanz erachtete eine Geldstrafe in Bezug

auf die Hinderung einer Amtshandlung und die Waffengesetzwiderhandlungen als

ausreichend. Dieser Einschätzung kann sich das Appellationsgericht ohne

weiteres anschliessen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 11). In Bezug auf die

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erwog die Vorinstanz jedoch,

dass diese sich «weit über einem als relativ geringfügigen zu beurteilenden

Fall» befänden, so dass hier nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme. Ob aber

eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, beurteilt sich

nicht danach, ob der Fall noch als relativ geringfügig beurteilt werden

kann, sondern danach, ob das Verschulden des Täters noch im Anwendungsbereich

der Geldstrafe, daher im Bereich von höchstens 180 Tagessätzen, liegt. Ist dem

so und liegt keine Ausnahmekonstellation gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit.

b StGB (siehe soeben, E. 4.2.1) vor, hat das Gericht zwingend auf eine

Geldstrafe zu erkennen. Nachdem die Vorinstanz für die Betäubungsmitteldelikte

aus gutem Grund eine Strafe von 4 Monaten als angemessen erachtete (so auch das

Appellationsgericht, siehe hierzu unten, E. 4.2.4.1) und vorliegend

insbesondere keine einschlägigen Vorstrafen und auch keine Vollzugshindernisse im

Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB auszumachen sind, hätte sie hierfür

zwingend auf eine Geldstrafe schliessen müssen. Wenngleich sich der

Berufungskläger in seiner Berufung in diesem Zusammenhang nicht gegen die gewählte

Strafart zur Wehr setzt, ist dies vorliegend von Amtes wegen zu korrigieren und

auch die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe

zu ahnden.

4.2.3

Ausgangspunkt für die Bemessung der Freiheitsstrafe

bildet der Strafrahmen der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, der

eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht. Aufgrund der versuchten

Tatbegehung ist ein Strafmilderungsgrund gegeben, womit sich der Strafrahmen

nach unten öffnet (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB).

Wie die

Vorinstanz zutreffend festhielt, wiegt das Verschulden des Berufungsklägers in

objektiver Hinsicht angesichts des plötzlichen, kräftigen Fusstritts gegen den

Kopf erheblich. Der Kick erfolgte unvermittelt, mit Anlauf, als das Opfer sich

noch am Boden befand, was von einer gewissen Rücksichtslosigkeit zeugt. Mit den

vorinstanzlichen Erwägungen ist aber strafmildernd zu berücksichtigen, dass

dieser Tritt nicht von Vornherein geplant war, sondern «der Kulminationspunkt

einer eskalierenden Auseinandersetzung» darstellte (vgl. angefochtenes Urteil,

S. 11). Insgesamt würde für das vollendete Delikt in objektiver Hinsicht eine

Strafe von 24 Monaten angemessen erscheinen.

Zur subjektiven

Tatschwere ist zunächst festzustellen, dass dem Berufungskläger kein direkter

Vorsatz angelastet wird und sich sein Eventualvorsatz entlastend auswirkt. Zudem

ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Geschädigte ihn gerade zu Beginn

der Auseinandersetzung immer wieder tätlich provozierte und jener damit nicht

unerheblich zur Auseinandersetzung beitrug (vgl. hierzu die Einvernahme von B____

vom 13. März 2018, Akten S. 375 und 377, wonach er sich entschuldigt habe und auch

er einen Teil der Schuld trage). Zudem verhielt sich der Berufungskläger trotz

der Provokation zu Beginn der Auseinandersetzung zunächst defensiv, ehe er die

aggressivere Rolle übernahm. Aufgrund dieser Umstände wäre die für das

vollendete Delikt festgesetzte Strafe um 4 Monaten auf 20 Monaten zu

reduzieren.

Dass es

vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist, ist einzig dem Zufall zu

verdanken. Das Ausbleiben des Taterfolges trotz der bereits vollzogenen

Tathandlung ist folglich nicht auf das Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen

und somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim

Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist bzw. der Geschädigte nach

einer kurzen Bewusstlosigkeit und dem Spitalaufenthalt keine bleibenden Folgen

davongetragen hat, dennoch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer

vergleichsweise geringen Reduktion um ein Fünftel Rechnung zu tragen und die

Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____

somit auf 16 Monate festzusetzen.

Obgleich der

Berufungskläger zum Schluss der Berufungsverhandlung plötzlich noch in Abrede

zu stellen versuchte, dass er die Nasenbeinfraktur des Geschädigten mit seinem

Fusstritt verursacht hat (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, S. 7: «(…) und als

ich gesehen habe, dass er wieder auf den Beinen ist, dann ging ich sofort

wieder weg. Und dort hätte man auch sehen sollen, dass etwas mit seiner Nase

nicht gut gewesen ist. Und das hatte er in diesem Moment nicht gehabt»),

erscheint aufgrund der tätigen Reue dennoch eine vergleichsweise geringe

Reduktion von einem Monat angebracht, zumal der Berufungskläger sich bei B____

mit einer Flasche Wein entschuldigt haben will.

Insgesamt ist

die Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung somit auf 15

Monate festzusetzen, womit der vorinstanzlichen Einschätzung im Ergebnis

gefolgt werden kann.

4.2.4

4.2.4.1

Als

nächstes ist die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu

behandeln. Der Berufungskläger wurde wegen Besitzes von 989.4 Gramm Marihuana

und 187.3 Gramm Haschisch (Anklageziffer 2.a) einerseits und wegen Besitzes von

weiteren 70.5 Gramm Marihuana (Anklageziffer 2.c) andererseits schuldig

gesprochen. Die Vorinstanz beurteilte das objektive und subjektive

Tatverschulden des Berufungsklägers zutreffend, weshalb auf die entsprechenden

Ausführungen in den vor­instanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann

(angefochtenes Urteil, S. 11 f.). Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz,

wonach hierfür insgesamt eine Strafe von 4 Monaten angezeigt sei, erscheint

angemessen. Präzisierend ist festzuhalten, dass für die erste Widerhandlung

gemäss Anklageziffer 2.a) eine solche von 3 Monaten, d.h. 90 Tagessätzen, und

für die zweite Widerhandlung gemäss Anklageziffer 2.c) – schon angesichts der deutlich

geringeren Mengen an Betäubungsmitteln – eine solche von 1 Monat, d.h. 30

Tagessätzen, als (hypothetische) Einsatzstrafen festzusetzen sind und diese zur

Bildung der Gesamtstrafe nicht zu kumulieren, sondern zu asperieren sind (vgl. E.

4.1.1

und unten, E. 4.2.4.4).

4.2.4.2

Die Vorinstanz setzte für die Hinderung einer Amtshandlung praxisgemäss eine

hypothetische Geldstrafe von 10 Tagessätzen fest. Diesem Ergebnis kann sich das

Appellationsgericht ohne Weiteres anschliessen, zumal es dem in den Strafmassrichtlinien

der Staatsanwaltschaft vorgesehenen Strafmass entspricht.

4.2.4.3

Schliesslich sieht Art. 33 Abs. 1 lit. a WG für die mehrfache Widerhandlung

gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine

Geldstrafe vor.

Der

Berufungskläger beging die (mehrfache) Widerhandlung gegen das Waffengesetz

teilweise bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom

28.

Mai 2014 wegen Drohung und Tätlichkeiten u.a. zu einer bedingten Geldstrafe

von 20 Tagessätzen à CHF 210.– verurteilt worden ist. Gedanklich müsste also

für die Einfuhr und den Besitz der Waffe bis zum 28. Mai 2014 eine teilweise

Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl festgesetzt und diese dann mit der

vorliegend zu bildenden Gesamtstrafe kumuliert werden (siehe oben, E. 4.1.2).

Davon kann in casu jedoch abgesehen werden. Zum einen, weil zwischen den mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2014 geahndeten

Delikten und der (mehrfachen) Widerhandlung gegen das Waffengesetz keinerlei

Zusammenhang besteht, weshalb sich eine Asperation der hypothetischen

Zusatzstrafe nicht gerechtfertigt hätte, zum anderen, weil die von der

Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe mangels Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abgeändert werden

soll (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Vorinstanz setzte für die

mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz insgesamt eine

hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen fest. Wenngleich – in Beachtung des

in dubio pro reo Grundsatzes – davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger

die Waffe über diesen relativ langen Zeitraum hinweg hauptsächlich im Tresor

aufbewahrt hielt und es sich bei einer Softairpistole in objektiver Hinsicht auch

nicht um einen besonders gefährlichen Gegenstand handelt, wären für die

unrechtmässige Einfuhr und den Besitz der Waffe weit höhere hypothetische

Einsatzstrafen festzusetzen gewesen bzw. hätte sich allein schon für den

vom 29. Mai 2014 bis zum 21. Dezember 2017 anhaltenden Besitz eine

hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen gerechtfertigt.

Im Ergebnis

Dispositiv

bleibt es demnach bei der vorinstanzlich festgelegten hypothetischen

Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz

ab dem 29. Mai 2014, wobei damit zugleich die gedanklich zu bestimmende

Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28.

Mai 2014 für die Einfuhr und den Besitz der Waffe bis zum 28. Mai 2014

abgegolten ist.

4.2.4.4 Es

rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen:

Die

Einsatzstrafe für die erste Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von

90 Tagessätzen wird um weitere 20 Tagessätze für die zweite Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz erhöht. Des Weiteren hat eine Erhöhung für die

Hinderung einer Amtshandlung sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu

erfolgen, wobei die hypothetischen Einsatzstrafen nicht – wie im

vorinstanzlichen Urteil (S. 12) – zu kumulieren, sondern zu asperieren sind.

Angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes zwischen der

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Hinderung einer

Amtshandlung rechtfertigt sich hierfür lediglich eine Erhöhung um 5 Tagessätze.

Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist die Gesamtstrafe um weitere 15

Tages­sätze zu erhöhen.

4.2.4.5 In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio

in peius ist der Tagessatz auf CHF 100.– festzusetzen, zumal der

Berufungskläger keine Gründe geltend macht – und solche auch nicht ersichtlich

sind –, welche eine Reduktion des festgelegten Tagessatzes rechtfertigen

würden. Die Vorinstanz ging zwar von einem leicht höheren Einkommen von

monatlich CHF 4'500.– aus (angefochtenes Urteil, S. 12), während der

Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung ein solches von CHF 4'000.–

angab (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Da der Berufungskläger aber

keine ausserordentlichen Ausgaben geltend macht (vgl. ebenso zweitinstanzliches

Protokoll, S. 2), ergibt die zutreffende Berechnungsgrundlage der

Vorinstanz (Einkommen, abzüglich der üblichen 25 %, geteilt durch 30) bei

einem monatlichen Einkommen von CHF 4'000.– eine Tagessatzhöhe von CHF 100.–.

4.2.5 Mangels einschlägiger Vorstrafen des

Berufungsklägers ist die Täterkomponente – mit der Vorinstanz (angefochtenes

Urteil, S. 12) – als neutral zu werten. Der Berufungskläger hat in der

Zwischenzeit zwar einen tragischen Unfall erlitten und ist in seiner Motorik

eingeschränkt sowie psychisch belastet (zweitinstanzliches Protokoll,

S. 2). Dies steht jedoch in keinem Zusammenhang zu seiner hier in Frage

stehenden Delinquenz.

4.2.6 Zusammenfassend wird der Berufungskläger

damit zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von 130

Tagessätzen zu CHF 100.– verurteilt.

Dem Berufungskläger ist – auch hier schon unter Berücksichtigung

des vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots – der bedingte Vollzug

sowohl für die Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe zu gewähren, wobei

seine Legalprognose ohnehin positiv zu beurteilen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Entsprechend

ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit – in

Übereinstimmung mit der Vor­instanz – auf die Mindestdauer von 2 Jahren (Art.

44 Abs. 1 StGB) festzulegen. An die Freiheitsstrafe wird die ausgestandene Haft

in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.

5.

Nachdem die

Verteidigung die Abweisung der Zivilforderung von B____ lediglich mit dem

zugleich beantragten Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren

Körperverletzung begründet (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 9), kann

diesbezüglich vollumfänglich auf die schlüssige Begründung der Vorinstanz

verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 14 f.), nachdem vorliegend auch

der vorinstanzliche Schuldspruch in diesem Zusammenhang zu bestätigen ist

(siehe oben, E. 3). Nachvollziehbar erscheint insbesondere auch die hälftige

Kürzung der Genugtuungsforderung zufolge des Selbstverschuldens des Opfers.

6.

6.1 Die

schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3). Die Verfahrenskosten werden somit

nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im

zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihm die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr

aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7'113.– sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

6.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Der Berufungskläger unterliegt vorliegend mit seiner Berufung vollumfänglich. Die

einzelnen Punkte, in denen er durchdringt, so etwa bei der Strafzumessung,

wurden seitens der Verteidigung nicht vorgebracht, sondern von Amtes wegen berichtigt.

Unter diesen Umständen hätte er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer Urteilsgebühr sowie allfällige übrige Auslagen zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da dem Berufungskläger jedoch

für das erstinstanzliche Urteil eine ausserordentlich hohe Urteilsgebühr

auferlegt wurde, die im Übrigen mit keiner einzigen Erwägung begründet wurde,

wird umständehalber auf die Auferlegung der zweitinstanzlichen Kosten

verzichtet.

6.3 Für

die zweite Instanz wird der amtlichen Verteidigerin, [...], ein Honorar gemäss

Honorarnote vom 21. September 2023 (zuzüglich eines Aufwands von 2 Stunden à CHF

200.– für die Berufungsverhandlung) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für den

genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt –

auch hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 16. April 2021 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche

wegen der Hinderung einer Amtshandlung und des mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz;

- Verzicht

auf die Anordnung einer Landesverweisung;

- Einstellung

des Verfahrens wegen der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

- Verrechnung

des Kostendepots des Berufungsklägers im Betrag von CHF 1'630.– mit den

Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr;

- Abweisung

der Schadenersatzforderung von CHF 899.15 und der Genugtuungsmehrforderung von B____

im Betrage von CHF 750.–;

- Verfügungen

über die beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird – in Abweisung seiner Berufung und neben den bereits

rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der versuchten schweren Körperverletzung

und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Er wird

verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 20. bis zum 22. Dezember 2017 (2 Tage), sowie zu einer Geldstrafe

von 130 Tagessätzen zu CHF 100.–, beides mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil

der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2014,

in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches und Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes, Art. 42

Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 2 und Art. 51 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 750.– an B____

verurteilt.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7'113.–

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 4'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 120.–, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 348.05, somit total CHF 4’868.05, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

– auch hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

B____

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-

Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).