SB.2021.94
versuchte schwere Körperverletzung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und Strafzumessung
22. September 2023Deutsch39 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.94
URTEIL
vom 22.
September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud , Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi
Biro
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 16. April 2021 (SG.2020.285)
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung,
mehrfaches Vergehen gegen das
Waffengesetz und
Strafzumessung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 16. April 2021 wurde A____ der versuchten schweren
Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung, des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz und des mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz schuldig erklärt. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
18 Monaten (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 20. bis zum
22. Dezember 2017) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen
à CHF 100.– (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 28. Mai 2014) verurteilt, jeweils unter Auferlegung
einer zweijährigen Probezeit. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen.
Weiter wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und das Kostendepot
des Beurteilten im Betrage von CHF 1'630.– mit den Verfahrenskosten und
der Urteilsgebühr verrechnet. A____ wurde zudem zur Zahlung einer Genugtuung
von CHF 750.– an B____ verurteilt. Schliesslich wurden A____ die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zuzüglich einer Urteilsgebühr auferlegt und
es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigerin beschlossen.
Gegen dieses
Urteil hat die Verteidigerin von A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit
Schreiben vom 19. August 2021 Berufung erklären lassen und beantragt, es sei
das Verfahren bis zu ihrer Instruktion durch den Berufungskläger betreffend das
Berufungsverfahren zu sistieren. Eventualiter sei der Berufungskläger in
Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der versuchten schweren
Körperverletzung und vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz
freizusprechen und subeventualiter sei die Höhe der bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe zu reduzieren. Zudem seien die Zivilforderungen abzuweisen bzw.
diese eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Dies alles unter o/e
Kostenfolge. Innert mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. August 2021
gewährter und mit Verfügungen vom 20. September 2021, 18. November 2021
und 20. Dezember 2021 erstreckter Frist erklärte die Verteidigerin des
Berufungsklägers mit Schreiben vom 8. Februar 2022, dass dieser an der
eingeleiteten Berufung festhalte. Mit Berufungsbegründung vom 10. Juni 2022 hat
der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge
begründet, wobei er zusätzlich beantragt, er sei vom Vorwurf des mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und es habe lediglich
wegen einmaligen Besitzes von Marihuana und Haschisch ein Schuldspruch aufgrund
eines (einmaligen) Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erfolgen.
Zudem sei ihm das Kostendepot im Betrage von CHF 1'630.– zurückzuerstatten. Mit
Berufungsantwort vom 8. Juli 2022 hat die Staatsanwaltschaft unter o/e
Kostenfolge die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils beantragt. Der Privatkläger B____ hat innert Frist
keine Berufungsantwort eingereicht.
Die ursprünglich
auf den 10. Februar 2023 anberaumte Berufungsverhandlung wurde aufgrund einer
kurzfristig attestierten Prozessunfähigkeit des Berufungsklägers und eines in
der Folge eingereichten Verschiebungsgesuchs vom 9. Februar 2023 auf den 22.
September 2023 vertagt. In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der
Berufungskläger befragt. Der fakultativ geladene Privatkläger B____ hat auf
eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Danach gelangten die
Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Mit
der von der Verteidigung verfassten Berufungserklärung vom 19. August 2021
(Akten S. 585 ff.), welcher sich der Berufungskläger gemäss Schreiben vom
8.
Februar 2022 anschloss (Akten S. 613), ist das vorinstanzliche Urteil
nur teilweise angefochten worden. Eine nachträgliche Ausweitung der Berufung
ist nicht mehr möglich. Entgegen den weitergehenden Anträgen in der
Berufungsbegründung (vgl. hierzu Sachverhalt) sind die Schuldsprüche wegen der
Hinderung einer Amtshandlung und des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie die Verrechnung des Kostendepots des
Berufungsklägers im Betrage von CHF 1'630.– mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten
und der Urteilsgebühr in Rechtskraft erwachsen. Ebenso in Rechtskraft erwachsen
sind der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung, die Einstellung des
Verfahrens wegen der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
zufolge Eintritts der Verjährung, die Verfügungen über das Beschlagnahmegut,
die Abweisung der Schadenersatzforderung von CHF 899.15 und der
Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 750.– von B____ sowie die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Angefochten
sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung
und wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, die
Strafzumessung, die Genugtuungsforderung von B____ und die vorinstanzliche
Kostenverlegung.
2.
2.1
In
Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz
wird die Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift (Ziffer 1) grundsätzlich
nicht bestritten. Hiernach bestellte der Berufungskläger im Dezember 2011 via
Internet in Deutschland eine Softairpistole und führte diese alsdann ohne
Bewilligung in die Schweiz ein, wo er sie in der Folge an seinem jeweiligen
Wohnort aufbewahrte. Der Berufungskläger macht lediglich geltend, nicht gewusst
zu haben, dass der Besitz einer solchen Softairpistole illegal sei
(Berufungsbegründung, S. 4, Rz. 5: «Entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz wusste der Berufungskläger nicht, dass der Besitz der vor vielen
vielen Jahren im Ausland bestellten Softairpistole verboten ist»).
2.2
Die
Vorinstanz stellte mit Recht fest, dass Softairwaffen gemäss Art. 4 Abs. 1
lit. g des Waffengesetzes (SR 514.54; WG) aufgrund ihrer
Verwechslungsgefahr mit echten Waffen als «Waffen» gelten. Sie erwog, dass sich
der Berufungskläger – erst recht als kosovarischer Staatsangehöriger, dem der
Besitz einer Waffe schon gemäss Art. 12 Abs. 1 der Waffenverordnung (SR
514.541; WV) untersagt ist – über die geltenden Bestimmungen zur Zulässigkeit
des Erwerbs und Besitzes einer solchen Waffe hätte informieren müssen, ohne
jedoch weiter auf den geltend gemachten Verbotsirrtum einzugehen (vgl.
angefochtenes Urteil, S. 5 f.).
2.3
Für
den Ausschluss des Verbotsirrtums, wonach der Täter in Kenntnis aller
Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für
erlaubt hält, genügt bereits die laienhafte Einschätzung, dass das fragliche
Verhalten der Rechtsordnung widerspricht (vgl. Niggli/Mäder,
in Basler Kommentar, 3. Auflage 2019, Art. 21 StGB N 13 ff. mit weiteren
Hinweisen) bzw. das bloss unbestimmte Empfinden, etwas Unrechtes zu tun (so
bereits BGE 72 IV 150 E. 3).
Zunächst ist
festzustellen, dass sich der Berufungskläger lediglich in Bezug auf den
«Besitz» der Softairpistole auf einen Verbotsirrtum beruft (siehe oben, E.
2.1). Er bestreitet also nicht, gewusst zu haben, dass er sich jedenfalls mit
dem «Erwerb» einer solchen bzw. mit dem «nichtgewerbsmässigen Verbringen [der
Softairpistole] in das schweizerische Staatsagebiet» im Sinne von Art. 25 Abs.
1.
Waffengesetz strafbar machen würde. Entsprechend wurde in der
Berufungserklärung vom 19. August 2021 lediglich ein Freispruch vom Vorwurf der
einfachen – und nicht mehrfachen – Widerhandlung gegen das Waffengesetz
beantragt (Berufungsklärung, S. 2; vgl. auch der gleichlautende Antrag in
der Berufungsbegründung, S. 2). Bereits der Umstand aber, dass der
Berufungskläger den Besitz der Waffe für unproblematisch gehalten haben
will, obgleich er sich der strafrechtlichen Relevanz deren Erwerbs bzw. Einfuhr
durchaus bewusst war, erscheint ausgeschlossen.
Kommt hinzu, dass
der Berufungskläger vor den Schranken des Appellationsgerichts selber
eingestanden hat, dass die Softairwaffe «kein Kinderspielzeug» sei und er sie
aus Sicherheitsgründen in einem Tresor aufbewahrt habe (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 6). Angesichts seines Bewusstseins um die Gefährlichkeit der
Waffe erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass er sich des
Waffenbesitzverbots in keiner Weise bewusst gewesen sein will. Auch als juristischer
Laie hätte sich der Berufungskläger bei einer solchen Softairwaffe, die einer
echten Waffe zum Verwechseln ähnlich sieht und die er selber als einen jedenfalls
nicht ungefährlichen Gegenstand einstufte, über eine allfällige Zulässigkeit
betreffend den Besitz informieren müssen, beispielsweise im Internet.
Schliesslich erscheint es schleierhaft, wie dem Berufungskläger angesichts
seiner kosovarischer Staatsangehörigkeit jedes Unrechtsbewusstsein in Bezug auf
den Waffenbesitz gefehlt haben soll.
Folglich ist
davon auszugehen, dass der Berufungskläger die Rechtswidrigkeit seines Handelns
entgegen seinen Behauptungen auch hinsichtlich des Besitzes der Softairwaffe erkannt
hat.
2.4
Im
Ergebnis ist der hinsichtlich Ziffer 1 der Anklageschrift ergangene
Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz zu bestätigen.
3.
3.1
3.1.1
Auch
in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung wird
die Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift (Ziffer 3) grundsätzlich nicht
bestritten. Sie ergibt sich denn auch aus der Videoaufzeichnung des Parkhauses [...]
(so explizit Berufungsbegründung, S. 3):
Hiernach ist es
in den frühen Morgenstunden des 11. März 2018 zwischen dem Berufungskläger und B____
– im Beisein von C____ und D____ – im Parkhaus [...] zu einer
Auseinandersetzung gekommen. Dabei packte zuerst B____ den Berufungskläger und
stiess diesen gegen eine ca. 5 Meter entfernte Wand. Der Berufungskläger
zeigte vorerst keine Reaktion auf diese aggressive Handlung und entfernte sich
alsdann von seinem Kontrahenten. Dieser folgte ihm jedoch und versuchte ihm mit
der rechten Hand einen Stoss gegen den Oberkörper zu verpassen. Da der Berufungskläger
diesem Schlag ausweichen konnte, verlor B____ etwas das Gleichgewicht und
strauchelte gegen die dortige Wand. Während der Berufungskläger in der Folge
rückwärts von B____ weglief und dabei über einen Betonsockel stolperte, folgte B____
ihm und schubste ihn, nachdem der Berufungskläger wieder aufgestanden war,
gegen die dortige Wand. Daraufhin mischten sich zwei unbeteiligte Männer und
eine Frau verbal ins Geschehen ein und versuchten die Situation zu beruhigen. Alsdann
umklammerte der Berufungskläger B____, zog ihn von den drei unbekannten
Personen weg und stiess ihn gegen eine Wand. Während der nachfolgenden verbalen
Auseinandersetzung stiess der Berufungskläger B____ erneut gegen die Wand und
schlug ihm anschliessend mit der Hand in Gesicht, woraufhin sich einer der
unbeteiligten Männer einmischte und die beiden Kontrahenten erneut voneinander
trennte. Im Verlauf der nachfolgenden verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger
und B____ verpasste der Berufungskläger B____ mit der rechten Hand mindestens
zwei kräftige Schläge gegen den Kopf und stiess ihn wiederum gegen die Wand.
Erneut griffen die beiden unbekannten Männer ein, packten den Berufungskläger
mit vereinten Kräften und hielten ihn während etwa 40 Sekunden zurück. Danach
gingen der Berufungskläger und B____ lautstark diskutierend in Richtung Lift,
wobei es zwischen ihnen zu weiteren kleineren Scharmützeln kam. Alsdann zog C____
B____ an dessen Kapuzenjacke zurück und versuchte ihn vom Berufungskläger fern
zu halten, was ihr vorerst auch gelang. Aus nicht bekanntem Grund ging B____ dann
jedoch plötzlich wieder in Richtung des Berufungsklägers. Dieser wich dabei
nach rechts aus, sodass B____ zu Fall kam. In der Folge zog der Berufungskläger
seine Hosen leicht hoch, bewegte sich schnellen Schrittes auf B____, der gerade
am Aufstehen war, zu und trat mit dem rechten Fuss – mit voller Wucht – gegen
dessen Gesicht resp. gegen dessen Kopf. Aufgrund der Heftigkeit des Tritts fiel
B____ nach hinten und blieb während ca. 2 Minuten bewusstlos am Boden liegen.
Der Berufungskläger, der sich zu B____ hinknien wollte, um ihm zu helfen, wurde
von C____ mehrfach von diesem weggestossen, sodass er schliesslich in Richtung
Bahnhof SBB davon ging (vgl. Anklageschrift, Akten S. 434 ff., samt der
sichergestellten Aufzeichnung der Videoüberwachung des Parkhauses [...]
[nachfolgend: Videoaufnahme]; Polizeirapport, Akten S. 358 ff.).
3.1.2
Die
Verteidigung bringt in tatsächlicher Hinsicht vor, die Auseinandersetzung
zwischen dem Berufungskläger und B____ habe von Beginn weg auf der «einzig und
allein von B____ ausgehenden Aggression» gegründet. Er habe «nicht locker»
gelassen, bis er vom Berufungskläger mit einem Kick gestoppt worden sei.
«Einziger und alleiniger Aggressor der gesamten Auseinandersetzung» sei B____
gewesen; dieser habe «[i]mmer und immer wieder» angegriffen (Berufungsbegründung,
S. 3). Die Aggression habe mit einem völlig überraschenden Angriff
angefangen, sei weiter über ständige weitere Attacken bis hin zum «vom Boden Wiederaufstehen»
weiter gegangen und habe mit dem Kick des Berufungsklägers geendet. Dieser habe
in dieser dynamischen Auseinandersetzung nicht einfach «bis zum juristisch
perfekten Moment» zuwarten können. Aus seiner Perspektive habe das Aufstehen
«das Aufrechterhalten der Gefahr» bedeutet, weshalb es von ihm auch als Beginn
der nächsten Attacke verstanden werden durfte. Die Gefahr sei ihm Moment des
Aufstehens noch nicht gebannt gewesen (Berufungsbegründung, S. 4).
3.1.3
Entgegen
den Vorbringen der Verteidigung war B____ nicht der alleinige Aggressor der
gesamten Auseinandersetzung. Wenngleich der Berufungskläger auf Frage der
Verteidigung hin später behauptete, dass B____ sich während des gesamten
Geschehens nicht beruhigt und «durchgehend» aggressiv gewesen sei, räumte er
anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechenden Vorhalt ein, dass er
[der Berufungskläger] der Aggressive gewesen sei, als es losgegangen sei (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 4).
Einzusehen ist
zwar, dass die Aggressionen zu Beginn der Auseinandersetzung von B____
ausgingen und sie für den Berufungskläger wohl auch überraschend kamen. Diese
«Aggressionen» beschränkten sich jedoch im Wesentlichen auf ein Wegstossen bzw.
-schubsen, wobei sich der Berufungskläger davon kaum beeindrucken liess. So ist
auf der Aufnahme der Überwachungskamera ersichtlich, wie der Berufungskläger
grinst, nachdem B____ ihn zu Beginn der Auseinandersetzung gepackt und
an die Wand gedrückt hat (vgl. Videoaufnahme ab 06:30:40; Polizeirapport, Akten
S. 359). Als B____ daraufhin versuchte, ihm einen Stoss gegen den Oberkörper zu
versetzen, konnte der Berufungskläger diesen ohne Schwierigkeiten so ablenken,
dass B____ selber gegen die Wand strauchelte. Als B____ sodann wieder auf den
Berufungskläger zuging und dieser rücklings über den Betonsockel stolperte,
wurde er von B____ «lediglich» ein weiteres Mal «geschubst» (vgl.
Polizeirapport, Akten S. 359). Dass B____ ihn «ein oder zweimal geschlagen»
habe, so die Behauptung des Berufungsklägers vor den Schranken des
Appellationsgerichts (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3 und S. 5: «er hat mich
auch geschlagen»), ist anhand der sichergestellten und anlässlich der
Berufungsverhandlung nochmals gesichteten Videoaufnahmen widerlegt.
Von da an war es
der Berufungskläger, der – nach der Intervention von drei unbekannten Personen
– plötzlich ein aggressives Verhalten an den Tag legte, während B____ sich
mehrheitlich passiv verhielt. Dabei begnügte sich der Berufungskläger nicht mit
einem vergleichbaren Wegschubsen; vielmehr stiess er B____ mehrfach – mit
zunehmender Heftigkeit – gegen die Wand und versetzte diesem – entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, S. 7) – insgesamt drei
Schläge in Richtung Gesicht (vgl. Videoaufnahme ab 6:34:15 sowie oben E. 3.1.1).
Dabei wiesen zumindest die beiden letzten Schläge zwangsläufig eine gewisse
Intensität auf, zumal der Berufungskläger für den zweiten Schlag ausholte, er
vor dem dritten Schlag beide Hände auf Kopfhöhe in einer für den Kampfsport
typischen Grundstellung hielt und beide Mal der Kopf und Oberkörper von B____
durch die Wucht der letzten beiden Schläge zur Seite wegkippte (vgl.
Polizeirapport, Akten S. 359 f.). In dieser – zeitlich längeren – Phase der
Auseinandersetzung war es allein der Berufungskläger der B____ angriff, und
nicht umgekehrt.
Erst ganz am
Schluss der Auseinandersetzung, ging B____ erneut auf den Berufungskläger los,
wobei dieser ihm – wie schon zu Beginn des Streits – problemlos ausweichen
konnte, ehe er zum Fusstritt ansetzte, als B____ noch am Boden im Begriff war,
aufzustehen.
3.2
3.2.1
Insoweit
die Verteidigung in rechtlicher Hinsicht – subeventualiter – die Subsumtion der
Vorinstanz, wonach der Berufungskläger mit seinem Verhalten den Tatbestand der
versuchten schweren Körperverletzung begangen habe, beanstandet
(Berufungsbegründung, S. 5), lässt sie eine Begründung gänzlich vermissen,
weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4
StPO). Wer jemandem, der sich am Boden befindet oder erst gerade am Aufstehen
ist, mit Wissen und Willen – und nota bene mit Anlauf – einen derart heftigen
Fusstritt ins Gesicht versetzt, dass das Opfer nach hinten fällt und bewusstlos
liegen bleibt, nimmt nach herrschender bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
schwere Verletzung ohne Weiteres in Kauf. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht
auf Eventualvorsatz geschlossen.
3.2.2
Weiter
macht die Verteidigung geltend, der Fusstritt müsse «aufgrund einer
Notwehrsituation, eventualiter aufgrund einer Putativnotwehrsituation»,
straffrei sein. Die Gefahr, die von B____ ausgegangen sei, sei im Zeitpunkt des
Kicks noch nicht gebannt gewesen (Berufungsbegründung, S. 4). Abgesehen davon
aber, dass eine «Gefahr» für sich allein höchstens eine Notstandssituation,
nicht aber die geltend gemachte (Putativ-)Notwehrlage begründen kann
(dazu sogleich), scheidet eine solche beim hier zugrunde gelegten Sachverhalt
(E. 3.1.1 und 3.1.3) aus:
3.2.2.1
Wird
jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so
ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen
angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Notwehr, Art. 15 StGB). Ein
Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum
unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im
Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3).
Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt
das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der
Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar
2019.
E. 1.1.3, 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2). Die blosse
Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme
einer Putativnotwehrsituation (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5 mit weiteren Hinweisen).
Der vermeintlich Angegriffene muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei
ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage (BGer
6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3). Hätte der Täter den Irrtum bei
pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar,
wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2
StGB).
Der Angriff im
Sinne von Art. 15 StGB muss unmittelbar sein. Als unmittelbar gilt ein
Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gange, also
gegenwärtig ist und noch andauert, oder unmittelbar droht. Dabei ist die
Bedrohung durch einen Angriff unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist,
sodass mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten
die Verteidigungschance gefährdet. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr
verlangt vom Angegriffenen damit nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet,
bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der
Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die
eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der
Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder
Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Der Angriff droht
mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein
Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten
Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich
darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff
vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste
Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen,
fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (Niggli/Göhlich, in Basler Kommentar, 3. Auflage 2019, Art.
15.
StGB N 18; BGer 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2, 6B_205/2019 vom 9.
August 2019 E. 2.3.1, 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3).
Das Gesetz
regelt nur den quantitativen, intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter auf
einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert. Es regelt hingegen
nicht auch den qualitativen, extensiven Exzess, bei welchem der Täter in einem
Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar
droht. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt bei einem
extensiven Notwehrexzess keine Notwehrsituation vor und auch Art. 16 StGB gelangt
nicht zur Anwendung (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.1 und 3.2.3
m.w.H).
Im Übrigen entfällt
das Notwehrrecht nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls
dann, wenn der Angriff vorsätzlich provoziert wurde (BGE 142 IV 14 E. 5.3, 136
IV 49 E. 4.1; Niggli/Göhlich, a.a.O.,
Art. 15 StGB N 45 ff.; Trechsel/Geth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4.
Auflage, Zürich 2021, Art. 15 N 11; Mausbach/Straub,
in: Straub [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 15 N 12).
3.2.2.2
Anhand
der sichergestellten Videoaufzeichnungen ergibt sich, dass im Zeitpunkt des
Fusskicks kein erkennbarer gegenwärtiger Angriff vorlag. B____ war zwar kurz
vor dem Fusstritt auf den Berufungskläger zugegangen, ehe er das Gleichgewicht
verlor und zu Boden stürzte. In dem der Berufungskläger rechtzeitig ausweichen
konnte, war dieser «Angriff» aber bereits erfolgreich abgewehrt worden.
Aufgrund des
gesamten Ablaufs der vorangehenden Auseinandersetzung drohte im Zeitpunkt, in
dem B____ wieder aufstehen wollte und er sich noch kniend mit den Händen am
Boden abstütze, auch kein (erneuter) unmittelbarer Angriff gegen den
Berufungskläger. Dies, zumal B____ in dieser Auseinandersetzung – entgegen der
Ansicht der Verteidigung – nicht mehrheitlich der Aggressor gewesen war (siehe
oben, E. 3.1.3). So war der Berufungskläger zuvor nicht etwa durch
permanente physische Angriffe von B____ bedroht worden. Es war umgekehrt der
Berufungskläger, der B____ zwischenzeitlich angegriffen und (mehrfach) geschlagen
hatte. Es ist davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger durch das erneute
Zulaufen von B____ schlicht provoziert gefühlt und es ihm sprichwörtlichen «den
Hut gelupft» hat, sodass er die Situation ein für alle Mal beenden und B____
ausser Gefecht setzen wollte, bevor dieser überhaupt wieder auf die
Füsse kommen konnte (vgl. auch zweitinstanzliches Plädoyer der
Staatsanwaltschaft, S. 2). Dass aufgrund der Umstände aber bereits eine
konkrete Gefahr für einen erneuten, unmittelbar drohenden Angriff bestanden
hätte, ist nicht ersichtlich. Der Berufungskläger räumte implizit denn auch
selbst ein, dass ihm – schon aufgrund der Distanz zwischen ihnen – ein weiteres
Zuwarten hätte zugemutet werden können. Gefragt danach nämlich, warum B____
überhaupt vor dem Fusstritt umgefallen sei, gab er an, keine Ahnung zu haben,
da er «weit entfernt» gewesen sei, als dieser umgefallen sei
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 6). Auch stand der Berufungskläger nicht
hilflos alleine der ganzen Gruppierung gegenüber (so die Behauptung der
Verteidigung in ihrem Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, S. 7), zumal
beide Frauen den Konflikt aktiv zu entschärfen versuchten. So war etwa ein erneutes
Zulaufen von B____ auf den Berufungskläger von C____ zunächst verhindert worden,
indem sie B____ an dessen Kapuze weggezogen hatte (Videoaufnahme ab 6:37:40,
vgl. auch Polizeirapport, Akten S. 360, und oben, E. 3.1.1). Abgesehen
davon hatte sich zuvor gezeigt, dass der Berufungskläger ihm [B____] klar
überlegen war. Auch vor diesem Hintergrund hätte ein weiteres Zuwarten seine
Verteidigungschancen nicht gefährdet und war ihm ein solches zumutbar,
zumindest bis B____ sich aufgerichtet und eine Reaktion gezeigt hätte.
Sodann gibt es
für eine allfällige Putativnotwehrsituation, in welcher sich der
Berufungskläger mit einem Fusstritt hätte wehren dürfen, aus dem Beweisergebnis
und selbst aus den eigenen Schilderungen des Berufungsklägers keinerlei
Anhaltspunkte. Er war sich vollkommen bewusst, dass er im Zeitpunkt des
Fusstritts keinem gegenwärtigen Angriff ausgesetzt war und ging auch nicht –
fälschlicherweise – von einem erneuten, unmittelbar drohenden Angriff aus. Die
gegenteilige Darstellung des Berufungsklägers vermag nicht zu überzeugen: Wenn
er vor den Schranken des Appellationsgerichts sein vermeintliches Bedrohungsgefühl
damit zu erklären versucht, dass er ja schon erlebt hatte, wie er [B____]
«drauf» gewesen sei (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3), so ist dem
entgegenzuhalten, dass aufgrund des vorangehenden, mehrheitlich passiven Verhaltens
von B____ gerade kein bzw. jedenfalls kein über ein blosses Wegschubsen
hinausgehender körperlicher Angriff zu befürchten war. Die Schilderungen des
Berufungsklägers, wonach B____ «in diesem Moment unberechenbar» gewesen sei und
er das Gefühl gehabt habe, dass dieser jede Sekunde «wieder» einen Angriff
starten könne, sind vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Auf Frage hin konnte er
auch nicht erklären, warum er dieses Gefühl gehabt habe («Keine Ahnung…»,
zweitinstanzliches Protokoll, S. 3 f.). Er räumte später ein, eigentlich gar
nicht gewusst zu haben, worauf B____ hinaus gewollt habe bzw. was er von ihm
gewollt habe (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3 f.). Er selbst habe sich
gefragt, was passieren müsse, «dass das Problem gesättigt ist» (zweitinstanzliches
Protokoll, S. 4 [Hervorhebung hinzugefügt]), und nicht etwa, wie er sich
von einem sicher gedachten Angriff verteidigen könne. Dass er mit dem Fusstritt
höchstens einem möglichen, aber keineswegs einem – aus seiner Sicht – sicher
bevorstehenden Angriff vorbeugen wollte, was definitionsgemäss einen
unzulässigen extensiven Notwehrexzess darstellt (hierzu soeben, E.
2.2.2.1), geht denn auch aus seinem weiteren Aussageverhalten hervor («Es ist
dann immer wieder das Bedenken da, hey, er könnte dich immer wieder
angreifen, so als solches», zweitinstanzliches Protokoll, S. 3
[Hervorhebung hinzugefügt]). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines
Angriffs genügt jedoch nach geltender Rechtsprechung gerade nicht für die
Annahme einer Putativnotwehrsituation (hierzu wiederum E. 2.2.2.1). Im Übrigen
spricht auch sein Nachtatverhalten nicht dafür, dass der Berufungskläger selbst
von einer gerechtfertigten Handlung ausgegangen ist, zumal er sich für seine Tat
eigenen Angaben nach mit einer Flasche Wein bei B____ entschuldigt haben will (erstinstanzliches
Protokoll, S. 9).
Dass B____ kurz
vor dem Fusstritt überhaupt erneut auf den Berufungskläger losgegangen war,
erklärt sich im Übrigen damit, dass dieser ihm unmittelbar davor drei relativ
wuchtige Schläge ins Gesicht versetzt hatte, obgleich B____ ihn zuvor zwar
aggressiv angegangen, aber jedenfalls nie geschlagen hatte. Selbst wenn also
ein erneuter Angriff von B____ gedroht bzw. der Berufungskläger einen solchen
fälschlicherweise angenommen hätte, wäre vorliegendenfalls – aufgrund des vorangehenden
aggressiven Verhaltens vom Berufungskläger und insbesondere der ausgeteilten Schläge
gegen den Kopf von B____ – von einer selbstverschuldeten (Putativ-)Notwehrsituation
auszugehen gewesen, in der der Berufungskläger ohnehin kein Recht auf Gegenwehr
gehabt hätte (so der berechtigte Einwand der Staatsanwaltschaft in ihrem
zweitinstanzlichen Plädoyer, S. 1 f.).
3.2.2.3
Zusammenfassend
ist der Fusstritt des Berufungsklägers weder durch Notwehr noch durch
Putativnotwehr gedeckt.
3.3
Nach
dem Gesagten erfolgt hinsichtlich Ziffer 3 der Anklageschrift in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer
Körperverletzung.
4.
Unter Berücksichtigung der bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wird der Berufungskläger in zweiter
Instanz der versuchten schweren Körperverletzung, der Hinderung einer
Amtshandlung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und des
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen.
4.1
4.1.1
An die Strafzumessung werden drei
grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.
47.
StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass
dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30.
April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE
SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
4.1.2
Angesichts der mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2014 ergangenen und bereits
rechtskräftigen Verurteilung stellt sich zudem die Frage, ob und in welchem
Umfang eine teilweise Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl auszusprechen
ist. Gemäss neuer, bereits gefestigter Rechtsprechung hat sich das
Bundesgericht von der Gesamtstrafenbildung bei teilweise retrospektiver
Konkurrenz i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB abgewendet. Neu hat selbst bei Gleichartigkeit
der Zusatzstrafe für die Delikte vor dem Ersturteil und der Strafe für die
Delikte nach dem Ersturteil eine Addition der beiden Strafen zu erfolgen. Damit
soll der Komplexität der Bemessung einer teilweisen Zusatzstrafe Rechnung
getragen und eine unangemessen vorteilhafte Kumulierung der Wirkungen der Abs.
1.
und 2 von Art. 49 verhindert werden (BGE 145 IV 1 E. 1.2). Es ist bei
teilweise retrospektiver Konkurrenz somit in zwei Schritten vorzugehen: In
einem ersten Schritt ist eine Zusatzstrafe für die noch nicht abgeurteilten
Straftaten vor dem Ersturteil nach den vorgenannten Regeln der
Zusatzstrafenbildung zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist für die
Straftaten, die nach dem Ersturteil begangen wurden, eine weitere
(selbständige) Strafe zu bestimmen. Somit werden, gegebenenfalls unter
Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB, in zwei Abschnitten Strafen
bestimmt, welche zu addieren sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 aus den Strafen für die Taten vor dem Ersturteil und für jene nach dem
Ersturteil ist nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr möglich
(BGE 145 IV 1 E. 1.2, bestätigt in BGer 6B_884/2018 vom 5.Februar 2019 E.
1.1.1, 6B_911/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2, 6B_144/2019 vom 17. Mai
2019.
E. 4.3.1 und 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; Ackermann, in Basler Kommentar, 3.
Aufl., 2019 [samt Aktualisierung vom 31. Oktober 2022], Art. 49 StGB N 184).
4.2
4.2.1
Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren
Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen
nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche
Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41
Abs. 1 lit. a StGB) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen
werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des
Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden,
die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw.
die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang
gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E.
4.2.2).
4.2.2
Wie zu zeigen sein wird, ist bei der
versuchten schweren Körperverletzung schon aufgrund der Verschuldenshöhe nur
noch das Aussprechen einer Freiheitsstrafe möglich (siehe sogleich, E. 4.2.3).
Bei den übrigen Delikten sieht das Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor
und es ist zu prüfen, ob anstelle einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe
ausgesprochen werden könnte. Die Vorinstanz erachtete eine Geldstrafe in Bezug
auf die Hinderung einer Amtshandlung und die Waffengesetzwiderhandlungen als
ausreichend. Dieser Einschätzung kann sich das Appellationsgericht ohne
weiteres anschliessen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 11). In Bezug auf die
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erwog die Vorinstanz jedoch,
dass diese sich «weit über einem als relativ geringfügigen zu beurteilenden
Fall» befänden, so dass hier nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme. Ob aber
eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe in Frage kommt, beurteilt sich
nicht danach, ob der Fall noch als relativ geringfügig beurteilt werden
kann, sondern danach, ob das Verschulden des Täters noch im Anwendungsbereich
der Geldstrafe, daher im Bereich von höchstens 180 Tagessätzen, liegt. Ist dem
so und liegt keine Ausnahmekonstellation gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit.
b StGB (siehe soeben, E. 4.2.1) vor, hat das Gericht zwingend auf eine
Geldstrafe zu erkennen. Nachdem die Vorinstanz für die Betäubungsmitteldelikte
aus gutem Grund eine Strafe von 4 Monaten als angemessen erachtete (so auch das
Appellationsgericht, siehe hierzu unten, E. 4.2.4.1) und vorliegend
insbesondere keine einschlägigen Vorstrafen und auch keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB auszumachen sind, hätte sie hierfür
zwingend auf eine Geldstrafe schliessen müssen. Wenngleich sich der
Berufungskläger in seiner Berufung in diesem Zusammenhang nicht gegen die gewählte
Strafart zur Wehr setzt, ist dies vorliegend von Amtes wegen zu korrigieren und
auch die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe
zu ahnden.
4.2.3
Ausgangspunkt für die Bemessung der Freiheitsstrafe
bildet der Strafrahmen der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, der
eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht. Aufgrund der versuchten
Tatbegehung ist ein Strafmilderungsgrund gegeben, womit sich der Strafrahmen
nach unten öffnet (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB).
Wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt, wiegt das Verschulden des Berufungsklägers in
objektiver Hinsicht angesichts des plötzlichen, kräftigen Fusstritts gegen den
Kopf erheblich. Der Kick erfolgte unvermittelt, mit Anlauf, als das Opfer sich
noch am Boden befand, was von einer gewissen Rücksichtslosigkeit zeugt. Mit den
vorinstanzlichen Erwägungen ist aber strafmildernd zu berücksichtigen, dass
dieser Tritt nicht von Vornherein geplant war, sondern «der Kulminationspunkt
einer eskalierenden Auseinandersetzung» darstellte (vgl. angefochtenes Urteil,
S. 11). Insgesamt würde für das vollendete Delikt in objektiver Hinsicht eine
Strafe von 24 Monaten angemessen erscheinen.
Zur subjektiven
Tatschwere ist zunächst festzustellen, dass dem Berufungskläger kein direkter
Vorsatz angelastet wird und sich sein Eventualvorsatz entlastend auswirkt. Zudem
ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Geschädigte ihn gerade zu Beginn
der Auseinandersetzung immer wieder tätlich provozierte und jener damit nicht
unerheblich zur Auseinandersetzung beitrug (vgl. hierzu die Einvernahme von B____
vom 13. März 2018, Akten S. 375 und 377, wonach er sich entschuldigt habe und auch
er einen Teil der Schuld trage). Zudem verhielt sich der Berufungskläger trotz
der Provokation zu Beginn der Auseinandersetzung zunächst defensiv, ehe er die
aggressivere Rolle übernahm. Aufgrund dieser Umstände wäre die für das
vollendete Delikt festgesetzte Strafe um 4 Monaten auf 20 Monaten zu
reduzieren.
Dass es
vorliegend beim Versuchsstadium geblieben ist, ist einzig dem Zufall zu
verdanken. Das Ausbleiben des Taterfolges trotz der bereits vollzogenen
Tathandlung ist folglich nicht auf das Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen
und somit schuldunabhängig erfolgt. Insgesamt ist dem Umstand, dass es beim
Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist bzw. der Geschädigte nach
einer kurzen Bewusstlosigkeit und dem Spitalaufenthalt keine bleibenden Folgen
davongetragen hat, dennoch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer
vergleichsweise geringen Reduktion um ein Fünftel Rechnung zu tragen und die
Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____
somit auf 16 Monate festzusetzen.
Obgleich der
Berufungskläger zum Schluss der Berufungsverhandlung plötzlich noch in Abrede
zu stellen versuchte, dass er die Nasenbeinfraktur des Geschädigten mit seinem
Fusstritt verursacht hat (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, S. 7: «(…) und als
ich gesehen habe, dass er wieder auf den Beinen ist, dann ging ich sofort
wieder weg. Und dort hätte man auch sehen sollen, dass etwas mit seiner Nase
nicht gut gewesen ist. Und das hatte er in diesem Moment nicht gehabt»),
erscheint aufgrund der tätigen Reue dennoch eine vergleichsweise geringe
Reduktion von einem Monat angebracht, zumal der Berufungskläger sich bei B____
mit einer Flasche Wein entschuldigt haben will.
Insgesamt ist
die Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung somit auf 15
Monate festzusetzen, womit der vorinstanzlichen Einschätzung im Ergebnis
gefolgt werden kann.
4.2.4
4.2.4.1
Als
nächstes ist die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
behandeln. Der Berufungskläger wurde wegen Besitzes von 989.4 Gramm Marihuana
und 187.3 Gramm Haschisch (Anklageziffer 2.a) einerseits und wegen Besitzes von
weiteren 70.5 Gramm Marihuana (Anklageziffer 2.c) andererseits schuldig
gesprochen. Die Vorinstanz beurteilte das objektive und subjektive
Tatverschulden des Berufungsklägers zutreffend, weshalb auf die entsprechenden
Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann
(angefochtenes Urteil, S. 11 f.). Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
wonach hierfür insgesamt eine Strafe von 4 Monaten angezeigt sei, erscheint
angemessen. Präzisierend ist festzuhalten, dass für die erste Widerhandlung
gemäss Anklageziffer 2.a) eine solche von 3 Monaten, d.h. 90 Tagessätzen, und
für die zweite Widerhandlung gemäss Anklageziffer 2.c) – schon angesichts der deutlich
geringeren Mengen an Betäubungsmitteln – eine solche von 1 Monat, d.h. 30
Tagessätzen, als (hypothetische) Einsatzstrafen festzusetzen sind und diese zur
Bildung der Gesamtstrafe nicht zu kumulieren, sondern zu asperieren sind (vgl. E.
4.1.1
und unten, E. 4.2.4.4).
4.2.4.2
Die Vorinstanz setzte für die Hinderung einer Amtshandlung praxisgemäss eine
hypothetische Geldstrafe von 10 Tagessätzen fest. Diesem Ergebnis kann sich das
Appellationsgericht ohne Weiteres anschliessen, zumal es dem in den Strafmassrichtlinien
der Staatsanwaltschaft vorgesehenen Strafmass entspricht.
4.2.4.3
Schliesslich sieht Art. 33 Abs. 1 lit. a WG für die mehrfache Widerhandlung
gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine
Geldstrafe vor.
Der
Berufungskläger beging die (mehrfache) Widerhandlung gegen das Waffengesetz
teilweise bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
28.
Mai 2014 wegen Drohung und Tätlichkeiten u.a. zu einer bedingten Geldstrafe
von 20 Tagessätzen à CHF 210.– verurteilt worden ist. Gedanklich müsste also
für die Einfuhr und den Besitz der Waffe bis zum 28. Mai 2014 eine teilweise
Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl festgesetzt und diese dann mit der
vorliegend zu bildenden Gesamtstrafe kumuliert werden (siehe oben, E. 4.1.2).
Davon kann in casu jedoch abgesehen werden. Zum einen, weil zwischen den mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2014 geahndeten
Delikten und der (mehrfachen) Widerhandlung gegen das Waffengesetz keinerlei
Zusammenhang besteht, weshalb sich eine Asperation der hypothetischen
Zusatzstrafe nicht gerechtfertigt hätte, zum anderen, weil die von der
Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe mangels Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abgeändert werden
soll (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Vorinstanz setzte für die
mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz insgesamt eine
hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen fest. Wenngleich – in Beachtung des
in dubio pro reo Grundsatzes – davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger
die Waffe über diesen relativ langen Zeitraum hinweg hauptsächlich im Tresor
aufbewahrt hielt und es sich bei einer Softairpistole in objektiver Hinsicht auch
nicht um einen besonders gefährlichen Gegenstand handelt, wären für die
unrechtmässige Einfuhr und den Besitz der Waffe weit höhere hypothetische
Einsatzstrafen festzusetzen gewesen bzw. hätte sich allein schon für den
vom 29. Mai 2014 bis zum 21. Dezember 2017 anhaltenden Besitz eine
hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen gerechtfertigt.
Im Ergebnis
Dispositiv
bleibt es demnach bei der vorinstanzlich festgelegten hypothetischen
Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz
ab dem 29. Mai 2014, wobei damit zugleich die gedanklich zu bestimmende
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28.
Mai 2014 für die Einfuhr und den Besitz der Waffe bis zum 28. Mai 2014
abgegolten ist.
4.2.4.4 Es
rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen:
Die
Einsatzstrafe für die erste Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von
90 Tagessätzen wird um weitere 20 Tagessätze für die zweite Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz erhöht. Des Weiteren hat eine Erhöhung für die
Hinderung einer Amtshandlung sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu
erfolgen, wobei die hypothetischen Einsatzstrafen nicht – wie im
vorinstanzlichen Urteil (S. 12) – zu kumulieren, sondern zu asperieren sind.
Angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes zwischen der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Hinderung einer
Amtshandlung rechtfertigt sich hierfür lediglich eine Erhöhung um 5 Tagessätze.
Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist die Gesamtstrafe um weitere 15
Tagessätze zu erhöhen.
4.2.4.5 In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio
in peius ist der Tagessatz auf CHF 100.– festzusetzen, zumal der
Berufungskläger keine Gründe geltend macht – und solche auch nicht ersichtlich
sind –, welche eine Reduktion des festgelegten Tagessatzes rechtfertigen
würden. Die Vorinstanz ging zwar von einem leicht höheren Einkommen von
monatlich CHF 4'500.– aus (angefochtenes Urteil, S. 12), während der
Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung ein solches von CHF 4'000.–
angab (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Da der Berufungskläger aber
keine ausserordentlichen Ausgaben geltend macht (vgl. ebenso zweitinstanzliches
Protokoll, S. 2), ergibt die zutreffende Berechnungsgrundlage der
Vorinstanz (Einkommen, abzüglich der üblichen 25 %, geteilt durch 30) bei
einem monatlichen Einkommen von CHF 4'000.– eine Tagessatzhöhe von CHF 100.–.
4.2.5 Mangels einschlägiger Vorstrafen des
Berufungsklägers ist die Täterkomponente – mit der Vorinstanz (angefochtenes
Urteil, S. 12) – als neutral zu werten. Der Berufungskläger hat in der
Zwischenzeit zwar einen tragischen Unfall erlitten und ist in seiner Motorik
eingeschränkt sowie psychisch belastet (zweitinstanzliches Protokoll,
S. 2). Dies steht jedoch in keinem Zusammenhang zu seiner hier in Frage
stehenden Delinquenz.
4.2.6 Zusammenfassend wird der Berufungskläger
damit zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe von 130
Tagessätzen zu CHF 100.– verurteilt.
Dem Berufungskläger ist – auch hier schon unter Berücksichtigung
des vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots – der bedingte Vollzug
sowohl für die Freiheitsstrafe wie auch für die Geldstrafe zu gewähren, wobei
seine Legalprognose ohnehin positiv zu beurteilen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Entsprechend
ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auf die Mindestdauer von 2 Jahren (Art.
44 Abs. 1 StGB) festzulegen. An die Freiheitsstrafe wird die ausgestandene Haft
in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.
5.
Nachdem die
Verteidigung die Abweisung der Zivilforderung von B____ lediglich mit dem
zugleich beantragten Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren
Körperverletzung begründet (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 9), kann
diesbezüglich vollumfänglich auf die schlüssige Begründung der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 14 f.), nachdem vorliegend auch
der vorinstanzliche Schuldspruch in diesem Zusammenhang zu bestätigen ist
(siehe oben, E. 3). Nachvollziehbar erscheint insbesondere auch die hälftige
Kürzung der Genugtuungsforderung zufolge des Selbstverschuldens des Opfers.
6.
6.1 Die
schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3). Die Verfahrenskosten werden somit
nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im
zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihm die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr
aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7'113.– sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.
6.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Der Berufungskläger unterliegt vorliegend mit seiner Berufung vollumfänglich. Die
einzelnen Punkte, in denen er durchdringt, so etwa bei der Strafzumessung,
wurden seitens der Verteidigung nicht vorgebracht, sondern von Amtes wegen berichtigt.
Unter diesen Umständen hätte er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr sowie allfällige übrige Auslagen zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da dem Berufungskläger jedoch
für das erstinstanzliche Urteil eine ausserordentlich hohe Urteilsgebühr
auferlegt wurde, die im Übrigen mit keiner einzigen Erwägung begründet wurde,
wird umständehalber auf die Auferlegung der zweitinstanzlichen Kosten
verzichtet.
6.3 Für
die zweite Instanz wird der amtlichen Verteidigerin, [...], ein Honorar gemäss
Honorarnote vom 21. September 2023 (zuzüglich eines Aufwands von 2 Stunden à CHF
200.– für die Berufungsverhandlung) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für den
genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt –
auch hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 16. April 2021 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche
wegen der Hinderung einer Amtshandlung und des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz;
- Verzicht
auf die Anordnung einer Landesverweisung;
- Einstellung
des Verfahrens wegen der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
- Verrechnung
des Kostendepots des Berufungsklägers im Betrag von CHF 1'630.– mit den
Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr;
- Abweisung
der Schadenersatzforderung von CHF 899.15 und der Genugtuungsmehrforderung von B____
im Betrage von CHF 750.–;
- Verfügungen
über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in Abweisung seiner Berufung und neben den bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der versuchten schweren Körperverletzung
und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 20. bis zum 22. Dezember 2017 (2 Tage), sowie zu einer Geldstrafe
von 130 Tagessätzen zu CHF 100.–, beides mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai 2014,
in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches und Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes, Art. 42
Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 2 und Art. 51 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).
A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 750.– an B____
verurteilt.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7'113.–
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 4'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 120.–, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 348.05, somit total CHF 4’868.05, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
– auch hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
B____
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
-
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).