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Entscheid

SB.2021.96

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

20. September 2022Deutsch27 min

Urteil hat A____ (Berufungskläger) durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 7. Juli 2021

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.96

URTEIL

vom 20.

September 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas

Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. Juni 2021

betreffend grobe Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 30. Juni 2021 wurde A____ der groben Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 8

Tagessätzen zu CHF 90.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 180.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Überdies wurden ihm die

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF

800.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer

schriftlichen Urteilsbegründung CHF 400.–) auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (Berufungskläger) durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 7. Juli 2021

Berufung anmelden und mit Schreiben vom 25. August 2021 Berufung

erklären und begründen lassen. Er beantragt, das Urteil des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 30. Juni 2021 sei aufzuheben. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt

er, es sei die Bedienungsanleitung des Nachfahrtachographen SAT-Speed bei der

Kantonspolizei Basel-Stadt anzufordern. Unter a/o-Kostenfolge zu Lasten der

Berufungsgegnerin, wobei dem Berufungskläger eine Parteientschädigung

zuzusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder

Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit

Eingabe vom 26. Oktober 2021 beantragt der Berufungskläger, es sei in der Berufungsverhandlung

das Beweisvideo vorzuspielen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit

Berufungsantwort vom 28. Februar 2022 die kostenpflichtige Abweisung der

Berufung und des Beweisantrags sowie die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen

Urteils. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 16. November 2021 wurde der Beweisantrag

des Berufungsklägers betreffend das Abspielen des Beweisvideos bewilligt. Mit

Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13. Mai 2022 wurde der Antrag auf Beizug

der Bedienungsanleitung des Nachfahrtachographen SAT-Speed in antizipierter

Beweiswürdigung und vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts abgelehnt.

In der

Berufungsverhandlung vom 20. September 2022 wurde der Berufungskläger befragt. In

der Folge wurde das Beweisvideo abgespielt. Danach gelangte die Verteidigung zum

Plädoyer, wobei mit Ausnahme des abgelehnten Beweisantrags an den in der

Berufungserklärung gestellten Anträgen festgehalten wurde. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren

Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für

das Urteil von Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,

sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist

daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.

Die Vorinstanz

erachtet es als erwiesen, dass der Berufungskläger am 14. März 2020 um 09.01

Uhr als Lenker des Personenwagens [...] in Basel, auf der Autobahn A2 in

Richtung Deutschland/Frankreich, unterwegs gewesen sei. Ab km 3.9 bis km 2.6 sei

der Berufungskläger dem vor ihm korrekt auf der Normalspur fahrenden

Personenwagen so nahe aufgefahren, dass er über einen längeren Zeitraum

(mindestens 68 Sekunden) teilweise einen Sicherheitsabstand von lediglich 10.2

Metern bei einer Fahrgeschwindigkeit von 69 km/h gehabt habe, was einem

Sicherheitsabstand von nur 0.53 Sekunden entsprechen würde. Damit habe er eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen

und diese in Kauf genommen.

3.

3.1

3.1.1

Der

Berufungskläger rügt in prozessualer Hinsicht, dass die Polizei vor dem Einsatz

des SAT-Speed-Nachfahrtachographen – auf dessen Messung der Vorhalt des

ungenügenden Sicherheitsabstands beruht – entgegen der Weisungen des ASTRA und

den Vorgaben des Herstellers trotz Reifenwechsels keine Probemessung gemacht habe.

Aufgrund der unterschiedlichen Grössen der Winter- und Sommerpneus sei eine

solche zwingend. Die Selbstkalibrierung könne übersteuert werden, indem dem

System die Probemessung suggeriert werde. Zudem habe der als Operator agierende

Wm B____ nicht über die erforderliche Prüfung zur Bedienung des

SAT-Speed-Nachfahrtachographen verfügt, womit eine weitere formelle Vorschrift

verletzt worden sei. Ein Arzt dürfe ohne Approbation auch nicht praktizieren. Eine

Analyse der Weg-Zeit-Rechnung des Polizeivideos zeige ferner, dass auch

Anhaltspunkte für ein falsches Ergebnis bestünden. Denn Wm C____ habe angegeben,

die Fotosequenz aus dem Polizeivideo händisch auszuwerten, was natürlich nicht

nachprüfbar sei. In Bezug auf den erhobenen Tatvorwurf sei schliesslich darauf

hinzuweisen, dass die Polizeibeamten die Überholspur blockiert hätten, was ursächlich

für eine möglicherweise kurzfristige Unterschreitung des Mindestabstandes gewesen

sei. Folglich sei die Videoaufnahme nicht verwertbar.

3.1.2

Gemäss

Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder

unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet

werden, es sei denn, es gehe um die Aufklärung schwerer Straftaten. Hingegen

sind gestützt auf Art. 141 Abs. 3 StPO Beweise, bei deren Erhebung

Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, verwertbar. Die Verkehrskontrollen

werden durch die Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs

(Strassenkontrollverordnung [SKV, SR 741.013]) geregelt (Art. 1 SKV). Gemäss Art.

9.

Abs. 2 SKV regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) für die Kontrollen mit

technischen Hilfsmitteln im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für

Metrologie (METAS) die Durchführung und das Verfahren (lit. a) sowie die

Anforderungen an die Messsysteme und Messarten inklusive die technisch

bedingten Sicherheitsabzüge (lit. b). Gestützt darauf wurden am 22. Mai 2008

die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR

741.013.1) sowie die Weisungen des eidgenössischen Departements für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), beziehungsweise ASTRA über

polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im

Strassenverkehr erlassen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Weisungen des

ASTRA keinen Gesetzescharakter haben; zwar wurden sie vom Bundesamt für

Strassen erlassen, stellen jedoch lediglich interne Verwaltungsanweisungen und

kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR

173.110) dar. Es handelt sich somit nicht um Gültigkeitsvorschriften im Sinne

von Art. 141 Abs. 2 StPO; so lassen sie die Ermittlung der Geschwindigkeit

durch Fachexpertisen sowie die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte

unberührt (Ziff. 21 der Weisungen; vgl. dazu BGer 6B_937/2013 vom 23. September

2014.

E. 1.4). Selbst eine allfällige Verletzung der Weisungen führte daher

nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Eine solche

Verletzung der Weisungen liegt entgegen der Argumentation der Verteidigung jedoch

gar nicht vor.

Der

Nachfahrtachograf SAT-Speed ist ein in ein Fahrzeug eingebautes Gerät zur Durchführung

von amtlichen Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr durch Nachfahren. Wie

der Berufungskläger grundsätzlich treffend festhält, beruht das Messprinzip auf

der Auszählung von Wegimpulsen während einer gemessenen Zeitspanne. Das SAT-Speed-System

entspricht den Voraussetzungen in den Ziff. 1 und 2 des Anhangs der Verordnung

des EJPD über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen

im Strassenverkehr vom 28. November 2008 (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung,

SR 941.261) sowie Art. 6 lit. c und 8 Abs. 1 lit. g der VSKV-ASTRA (vgl.

OGer BE SK 19 184 vom 7. Mai 2020 E. II.5.1.2; BGer 6B_54/2015 vom 3. Juni 2015

E. 1.3). Die Vorinstanz hat das Eichzertifikat des Messgeräts eingeholt, womit auch

erwiesen ist, dass dieses im Tatzeitpunkt im Sinne von Art. 3 VSKV-ASTRA

geeicht war. In der Verhandlung vor der Vorinstanz wurde im Weiteren der Zeuge Wm

C____ ausführlich zur Art und Weise der Messung befragt. Gemäss dessen Aussagen

sei bei dem Messsystem keine Probemessung erforderlich und kalibriere sich das

System selbst, so dass die Umstellung von der Sommer- auf die Winterbereifung

problemlos sei. Die Aussagen des Zeugen Wm C____ überzeugen. Soweit der

Berufungskläger auf Ziff. 10.2 der Weisungen über polizeiliche

Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom

22.

August 2008 verweist, wonach die Messsysteme

(Nachfahrtachografen) für Nachfahr-Geschwindigkeitskontrollen zusätzlich zu den

vorgeschriebenen Eichungen nach jedem Rad-/Reifenwechsel auf ihre

Messgenauigkeit hin überprüft werden müssten, klammert er aus, dass bei

«Nachfahrtachografen, die von Satellitenempfängern (GPS) überwacht werden, […]

die zusätzliche Prüfung bei Rad-/Reifenwechsel» entfällt (vgl. Ziff. 10.2 der

Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung

im Strassenverkehr vom 22. August 2008 in fine). Wie sein Name schon sagt, ist

der vorliegend verwendete SAT-Speed-Nachfahrtachograph satellitenunterstützt,

womit die entsprechenden Vorbringen des Berufungsklägers ins Leere zielen. Auf

der Videoaufnahme ist zudem ersichtlich, dass sich der Nachfahrtachograf im

Rahmen der Abstandsmessung korrekterweise im Modus «VA» (variabler Abstand)

befand. Damit war alles für eine verwertbare und in dieser Form für die

Strafverfolgungsbehörden und Gerichte rechtsgenüglich nachvollziehbare

Abstandsmessung vorgekehrt (vgl. KGer BL 460 17 110 vom 31. Oktober 2017 E.

1.5.2).

Auch der

Einwand, der Operator Wm B____, welcher das Gerät bedient hat, hätte ohne

Ausbildung die Videoaufnahme nicht tätigen dürfen, wurde von der Vorinstanz

überzeugend abgehandelt. Wm B____ hatte offenbar zwar erst die Grundausbildung

abgeschlossen. Sein Instruktor sass aber neben ihm, was der Zeuge Wm C____ an

der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz bestätigt hat. Durch die Anwesenheit des

Instruktors befand sich auch eine in der Anwendung des Nachfahrtachografen

geprüfte Person im Fahrzeug. Inwieweit die Bedienung zu einem Fehler in der

Aufzeichnung geführt haben soll, ist nicht ersichtlich und wurde vom

Verteidiger auch nicht dargelegt. Der befragte Polizist hat entgegen der

unsubstantiierten Behauptung des Verteidigers des Berufungsklägers an der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, dass die Bedienung «keine grosse Sache»,

sondern nur «ein Knopfdruck» sei. Es besteht kein Anlass, an diesen

Ausführungen zu zweifeln. Um eine Messung zu starten und richtig zu beenden,

müssen denn auch lediglich zwei Knöpfe bedient werden (Messstart und Messende).

Die Bedienung ist gemäss einem Gutachten des METAS etwa vergleichbar mit der Bedienung

der Lüftung oder des Radios an einem Fahrzeug. Entsprechende Instruktionen und

Anweisungen an den auszubildenden Operator kann auch der Fahrer problemlos

erteilen. Würde man der Argumentation der Verteidigung folgen, wären sämtliche

Messungen von Aspiranten, welche ja nur so die Ausbildung praxisnah abschliessen

können, nicht verwertbar. Insofern verfängt der Hinweis auf die Assistenzärzte

eben gerade nicht, diese praktizieren nämlich auch vor dem Abschluss der

Ausbildung. Die Bedienung kann sogar von einem Fahrer alleine vorgenommen

werden (vgl. KGE SG ST.2015.34 vom 27. Oktober 2015 E. II./3c.cc). Die

Auswertung erfolgt nach der Fahrt unbestrittenermassen auf der Wache, wo die

Messlinie eingelegt wird. Dabei handelt es sich um ein übliches Vorgehen zur

Ermittlung der Geschwindigkeit in solchen Fällen (vgl. OGer BE SK 19 184 vom 7.

Mai 2020 E. II.5.1.2, mit Hinweisen). Die diesbezüglichen Kriterien wurden

bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, worauf zu verweisen ist (vgl.

StGer ES.2020.595 vom 30. Juni 2021 E. II.1, mit Hinweis auf das

vorinstanzliche Verhandlungsprotokoll). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich,

dass die Messbeamten die Überholspur unrechtmässig blockiert hätten. Abgesehen

davon würde selbst ein Normverstoss der Messbeamten nicht zu einer Entlastung

eines Automobilisten führen, dem eine Verkehrsregelverletzung nachgewiesen wird

(vgl. AGE SB.2019.84 vom 15. Juli 2020 E. 3.2; KGE SG ST.2015.34 vom 27. Oktober

2015.

E. II./3d).

3.1.3

Nach

dem Gesagten sind die streitbetroffenen SAT-Speed-Videoaufnahmen (CD

BS-200314-0037) verwertbar.

3.2

3.2.1

Der

Berufungskläger bestreitet im Weiteren den Sachverhalt.

3.2.2

Es

ist in diesem Zusammenhang (nochmals) vorauszuschicken, dass es sich beim

verwendeten Nachfahrtachografen resp. der zur Berechnung verwendeten Software

unbestrittenermassen um ein vom METAS zum Zwecke der Abstandmessung und

-berechnung zugelassenes System handelt. Wie erörtert, war vorliegend alles für

eine verwertbare für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte rechtsgenüglich

nachvollziehbare Abstandsmessung vorgekehrt. Zudem ist abermals zu betonen,

dass im Zuge der Auswertung der Videosequenz gemäss Wm C____ nicht bloss ein

bestimmter Zeitpunkt innerhalb der Messdistanz, sondern der Abstand während der

gesamten Aufzeichnungsphase beobachtet und dokumentiert wurde. «Die Leute sind

angehalten, nicht Momentaufnahmen zu machen, sondern das Fahrverhalten zu

dokumentieren. Ich habe nicht mehr im Kopf, wie weit die Strecke ist. Aber

sicherlich zwei Kilometer. Wenn ich dann auswerte, schaue ich den Film an und

überlege, wo ich auswerte. Ich habe vorliegend die Auswertung am Schluss

gemacht, um zu dokumentieren, dass es schon länger so geht» (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 30. Juni 2021 S. 3 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht

erwogen und sich an der Berufungsverhandlung bestätigt hat, zeigt bereits die

Videoaufnahme des SAT-Speed-Nachfahrtachographen, dass der Berufungskläger den

Sicherheitsabstand zum voranfahrenden Fahrzeug nicht einhielt. Es ist eindeutig

erkennbar, dass sich der Abstand über einen längeren Zeitraum von mindestens einer

Minute zwar teilweise änderte, jedoch konstant viel zu knapp blieb und in casu

mit den Ausführungen des Zeugen Wm C____ in keinem Zeitpunkt von einer grossen «Handorgel»

ausgegangen werden kann. «Das Fahrzeug ist immer etwa gleich drauf und hat

somit immer etwa den gleichen Abstand» (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 30. Juni

2021.

S. 8). Dabei hätte der Berufungskläger immer die Möglichkeit gehabt,

abzubremsen, um den nötigen Abstand zu gewinnen. Ein Bremsvorgang fand indessen

gar nie statt. Ergänzt werden die Videoaufnahmen mit den zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz durch die Aussagen von Zeuge Wm B____, der zu

Protokoll gab, dass der Polizei das Fahrzeug des Berufungsklägers aufgefallen

sei, weil es optisch gut erkennbar zu wenig Abstand zum Vorderfahrzeug gehalten

habe. Dieser Anfangsverdacht sei auch der Grund dafür gewesen, eine

Nachfahrmessung zu starten und die Fahrt des Berufungsklägers mit dem

Nachfahrtachographen SAT-Speed aufzuzeichnen. Diesbezüglich ist darauf

hinzuweisen, dass die Polizeibeamten aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung

Abstände zuverlässig einschätzen können und insbesondere bei Verkehrskontrollen

und/oder Patrouillenfahrten gerade darauf fokussiert sind,

Verkehrsregelverstösse festzustellen (vgl. BGer 6B_700/2010 vom 16. November

2010.

E. 1.5.2; OGer TG SBR.2013.18 vom 10. Juli 2013, in: RBOG 2013 Nr. 22 E.

2c, mit Hinweisen).

Auch im

Berufungsverfahren zweifelt der Berufungskläger den ihm konkret zur Last

gelegten Sicherheitsabstand von lediglich 10,2 Metern an. Neben der im

Anklagevorwurf aufgeführten – von ihm als ungenau bezeichneten – Fahrgeschwindigkeit

von 69 km/h bemängelt er die durch das Einzeichnen von Linien zwischen dem Hinterrad

des Vorderfahrzeuges und dem Vorderrad des Fahrzeuges des Berufungsklägers

erfolgte Abstandsmessung. Zwar trifft es zu, dass die vom Berufungskläger

gefahrene Geschwindigkeit nicht mittels eines Messsystems unmittelbar festgestellt,

sondern aus der Fahrgeschwindigkeit des zivilen Polizeiautos abgeleitet wurde. Das

Messfahrzeug folgt dem Zielfahrzeug über die Messdistanz mit möglichst

konstanter Geschwindigkeit. Auf dem Video ist gut erkennbar, dass das versetzt

auf der Überholspur befindliche Polizeifahrzeug gleichmässig hinter dem

Fahrzeug des Berufungsklägers fuhr, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen

werden kann, dass die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs der vom

Berufungskläger gefahrenen entsprach. Dabei wird die Geschwindigkeit des Messfahrzeugs

aufgezeichnet und die Fahrt des Zielfahrzeugs auf Video festgehalten. Um

aufgrund einer SAT-Speed-Aufnahme genauer überprüfen zu können, ob das

Zielfahrzeug den erforderlichen Abstand zu seinem Vordermann eingehalten hat,

bedarf es – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren erklärt wurde – im

Weiteren einer manuellen Auswertung der Videosequenz. Anhand der

Eigengeschwindigkeit des Messfahrzeugs und der Bilddaten lassen sich der

zeitliche und räumliche Abstand zwischen dem Zielfahrzeug und dessen Vordermann

ermitteln. Konkret wurde anhand von einem 3 Sekunden andauernden Zeitabschnitt

(vorliegend vgl. Videoaufzeichnung 1:08 bis 1:10) der Abstand ausgewertet. Die

vorliegend festgestellte Geschwindigkeit von 69 km/h entspricht der

Durchschnittsgeschwindigkeit in diesen 3 Sekunden. Dem Argument der

Verteidigung, das Ergebnis wäre ein vollkommen anderes, wenn man dem Berufungskläger

eine Toleranz von 3 km/h bis 4 km/h zugestehen würde, kann mit der Vorinstanz

nicht gefolgt werden. Der Berufungskläger übersieht, dass der in casu

verwendete Nachfahrtachograf SAT-Speed automatisch einen vom Kontroll- und

Auswertungspersonal nicht beeinflussbaren Sicherheitsabzug vornimmt (vgl. Art.

8.

Abs. 1 lit. g VSKV-ASTRA). Nicht anwendbar auf die ermittelte Geschwindigkeit

Dispositiv

ist demnach – entgegen dem Berufungskläger bzw. der Verteidigung – Art. 8 Abs.

1 lit. h VSKV-ASTRA, der «bei anderen Nachfahrkontrollen als nach Buchstabe g»

manuell zu berücksichtigende Sicherheitsabzüge festschreibt (vgl. OGer BE SK 19

184 vom 7. Mai 2020 E. II.5.1.2). Aber selbst wenn man dem Berufungskläger

einen zusätzlichen Sicherheitsabzug von 10 % auf die ermittelte Geschwindigkeit

von 69 km/h zugestehen und demnach von einer Geschwindigkeit von 62 km/h

ausgehen würde, läge gemäss korrekter Berechnung der Vorinstanz ein zeitlicher

Sicherheitsabstand von nur 0.59 Sekunden vor, was – wie nachfolgend zu zeigen

sein wird – an der rechtlichen Qualifikation der vorliegenden Tat nichts ändern

würde. Daher ist auf die im Anklagesachverhalt genannte und von der Vorinstanz

bestätigte Geschwindigkeit von 69 km/h abzustellen. Unerheblich ist auch der

Einwand des Berufungsklägers, es sei von Radachse zu Radachse statt von

Stossstange zu Stossstange zu messen, was sich, wie bereits die Vorinstanz

festgehalten hat, sogar zu Ungunsten des Berufungsklägers auswirken würde.

Schliesslich wird der Berufungskläger auch durch die Behauptung nicht entlastet,

dass das System seines Autos «gepiepst» hätte, wenn der Abstand zu knapp

gewesen wäre, verbleibt selbst beim Einsatz von Abstandsregeltempomaten die

Verantwortung für die Einhaltung des Sicherheitsabstands beim Fahrer. Auch dass

er «gute Bremsen» gehabt habe, ändert am erstellten Sachverhalt nichts (vgl. hierzu

unten E. 3.3.2). Es kann zum Ganzen auf die in jeglicher Hinsicht zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. StGer ES.2020.595 vom 30. Juni

2021 E. II.1).

3.2.3 Nach

dem Gesagten ist der inkriminierte Sachverhalt mit der Vorinstanz als erwiesen

zu betrachten und festzustellen, dass der Berufungskläger von km 3.9 bis km 2.6

mithin konstant so nahe hinter einem Personenwagen fuhr, dass er teilweise nur

noch einen Sicherheitsabstand von 10.2 Meter bei einer Fahrgeschwindigkeit von

69 km/h aufwies. Daraus resultiert ein Sicherheitsabstand von 0.53 Sekunden.

3.3

3.3.1 Auch

in rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger nochmals vor, dass die

Auswertung nicht berücksichtige, dass er sich immer wieder der Fahrweise des

Fahrzeugs vor ihm angepasst und den Sicherheitsabstand immer wieder hergestellt

habe («Handörgeli»). Zudem würden der adaptive Tempomat sowie das Kollisionswarnsystem

bei Überschreitung des Sicherheitsabstands automatisch abbremsen, was bereits

den objektiven Tatbestand ausschliesse. Eine möglicherweise kurzfristige

Unterschreitung des Abstands sei nicht strafbar. Dies umso weniger, als ein

Feierabendverkehr vorliegt. Der Berufungskläger bestreitet sodann, dass sein

Verhalten auf eine rücksichtlose Gesinnung schliessen lasse. Es sei aufgrund

der Verwendung des adaptiven Tempomaten und des Kollisionswarnsystems davon

auszugehen, dass der Berufungskläger gerade mit besonderer Vorsicht fuhr und

eben daher keine Gefahr in Kauf nahm. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand

sei insbesondere zu beachten, dass der Berufungskläger sicher kein

rücksichtsloser Raser sei. Aus seinem Fahrverhalten könne auf jeden Fall keine

schwere Verkehrsregelverletzung abgeleitet werden.

3.3.2 Gemäss

Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich

schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive

Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen: der

groben Verkehrsregelverletzung und der durch diese hervorgerufenen ernstlichen

Gefährdung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG

ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter eine

wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite)

und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den

Tag legt (subjektive Seite), das heisst schweres Verschulden bzw. zumindest

grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (Fiolka,

Basler Kommentar, 1. Auflage 2014, Art. 90 SVG N 41). Sodann liegt eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bereits bei einer erhöhten

abstrakten Gefährdung vor. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt dabei die

naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung und Verletzung voraus,

mithin muss die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet

sein, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen (Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 45 f.;

KGer BL 460 19 280 vom 23. Juni 2020 E. II.6.1).

Gemäss Art. 34

Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu

wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.

Diese Vorschrift wird durch Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV,

SR 741.11) konkretisiert. Danach hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren

einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem

Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Für die

Einhaltung des angemessenen Abstands hat im Regelfall der Fahrer des hinteren

Fahrzeugs zu sorgen (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3, mit Hinweisen). Was unter einem

«ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist,

hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-,

Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten

Fahrzeuge. Für die Bestimmung des auch bei günstigen Verhältnissen minimal

einzuhaltenden Abstands kann nach der Praxis des Bundesgerichts von der

Faustregel «halber Tacho» (bzw. 1.8 Sekunden) ausgegangen werden (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Sie besagt, dass zum vorausfahrenden Fahrzeug ein Abstand von

mindestens halb so vielen Metern einzuhalten ist, als die gefahrene

Geschwindigkeit in Kilometern beträgt. Diese Distanz entspricht ungefähr der

Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des

vorausfahrenden Personenwagens.

Das Appellationsgericht

hat in einem ähnlichen Fall (Geschwindigkeit 65 km/h) einen Abstand von 32.5 m

als massgebend erachtet und den Abstand von einem Drittel davon (also 10 m)

über 45 Sekunden als «krasse Unterschreitung» bezeichnet und als schwere

Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert (AGE SB.2019.84 vom

15. Juli 2020 E. 4.3). Das Heranfahren auf der Autobahn auf das vorausfahrende

Fahrzeug mit einem Abstand von weniger als 1/6 Tacho (bzw. 0.6 Sekunden)

schafft eine erhöhte abstrakte Gefahr für die vorausfahrende Person und andere

Verkehrsteilnehmer. Wird derart dicht aufgefahren, liegt wegen der

eingeschränkten Reaktionsmöglichkeiten der nachfahrenden Person das Risiko

eines Unfalls sehr nahe, wenn etwa das vorausfahrende Fahrzeug unerwartet stark

abbremsen muss, was zum Beispiel aufgrund eines plötzlich die Fahrbahn

kreuzendes Wildtiers oder eines Defekts des vorderen Fahrzeugs der Fall sein

kann. Im Sinne einer Faustregel kann deshalb bei einem Abstand von 1/6-Tacho

(bzw. 0.6 Sekunden) auf Autobahnen eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen

werden (BGE 131 IV 133 E. 3.1 und 3.2.2; BGer 1C_590/2015 vom 10. August 2016

E. 3.2, 6B_441/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2.2, 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015

E. 1.3.1; KGer BL 460 19 280 vom 23. Juni 2020 E. II.6.2). Nichts für

seinen Standpunkt ableiten kann der Berufungskläger schliesslich daraus, dass

diese Regel bei der heutigen Verkehrsdichte nicht mehr realisierbar sei. Dass

die Mindestabstände auf Autobahnen oftmals nicht eingehalten werden, bedeutet

nicht, dass die Abstandsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG

bei dichtem Verkehr auf Autobahnen ihre Gültigkeit verlieren (AGE SB.2019.84

vom 15. Juli 2020 E. 4.3). Das Bundesgericht misst dieser Vorschrift entgegen

den unbelegten Ausführungen des Verteidigers des Berufungsklägers auch bei

hohem Verkehrsaufkommen auf Autobahnen wesentliche Bedeutung zu (vgl. BGer 6B_164/2020

vom 20. Juli 2021 E. 3, 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 3; vgl.

grundsätzlich zum heutigen Verkehrsaufkommen auf Autobahnen: BGE 142 IV 93 E.

4.2.1; BGer 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.4). Abgesehen davon, dass

sich der vorliegende Sachverhalt um 09.01 Uhr und nicht im Feierabendverkehr zugetragen

hat, zielt das entsprechende Vorbringen des Berufungsklägers damit ins Leere. Zur

Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer

durch ungenügenden Abstand reicht aus, dass auf einer verhältnismässig kurzen

Strecke zu nahe aufgefahren wird. Nach der Rechtsprechung kann eine grobe

Verkehrsregelverletzung bereits vorliegen, wenn der erforderliche

Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Meter unterschritten wird

(vgl. BGer 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3, 6B_290/2015 vom 23. November

2015 E. 2.3.1, 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.4).

Es ist

vorliegend erstellt, dass der Berufungskläger von km 3.9 bis km 2.6 so nahe

hinter einem Personenwagen herfuhr, dass er teilweise nur noch einen

Sicherheitsabstand von 10.2 Meter bei einer Fahrgeschwindigkeit von 69 km/h

aufwies. Dies entspricht einem Sicherheitsabstand von 0.53 Sekunden (vgl. oben

E. 3.2.2). Dass der Berufungskläger den notwendigen Abstand nur punktuell nicht

eingehalten habe, wird bereits anhand der Videoaufnahmen gut sichtbar

widerlegt. Unüberwindliche Zweifel sind nicht erkennbar, womit dem Grundsatz in

dubio pro reo vorliegend keine Beachtung geschenkt werden kann. Sowohl vor dem

voranfahrenden Fahrzeug als auch auf der Überholspur befanden sich weitere

Fahrzeuge. Auf ein Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs hätte der Beschuldigte

bei diesem geringen Abstand und den gefahrenen Geschwindigkeiten kaum

rechtzeitig reagieren können. Eine Kollision und damit eine Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer liegt bei einer derartigen Fahrweise daher nahe. Schliesslich

sind auch die weiteren Einwände des Berufungsklägers unerheblich. Auch wenn das

Auto des Berufungsklägers mit einem automatischen (akustischen)

Brems(warn)system ausgestattet gewesen sein sollte, entlastet ihn dies nicht.

Der Lenker eines Fahrzeugs bleibt – wie dargelegt – auch in diesem Fall für die

Einhaltung eines ausreichenden Abstands verantwortlich (vgl. oben E.

3.2.2), der vorliegend in einer augenfälligen Weise nicht eingehalten wurde.

Irrelevant ist auch, dass der Lenker des vorderen Fahrzeugs nicht durchwegs mit

gleichbleibender Geschwindigkeit fuhr. Eine solche Fahrweise ist im Fliessverkehr

normal und entbindet den nachfolgenden Fahrzeuglenker nicht etwa von seiner

Pflicht, den erforderlichen Abstand einzuhalten, sondern verpflichtet ihn im

Gegenteil dazu, besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen und einen umso

grösseren Abstand herzustellen, um auf eine plötzliche Veränderung der

Geschwindigkeit rechtzeitig und adäquat reagieren zu können.

Zusammengefasst

begründete das Fahrverhalten des Berufungsklägers damit eine erhöhte abstrakte

Gefahr und ist dieses objektiv folglich als grobe Verkehrsregelverletzung im

Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren.

3.3.3 Subjektiv

erfordert Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein

rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein

schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit.

Dieses ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit

seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber

auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig

gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das

Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit

beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber

fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen)

Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E.

3.2; Weissenberger, Kommentar SVG,

2. Auflage 2014, Art. 90 N 68 f.; OGer ZH SB180263 vom 22. Januar 2019 E.

III.4.1).

Indem der Berufungskläger

ungeachtet des Verkehrsaufkommens und der gefahrenen Geschwindigkeit ohne Not

während längerer Zeit und teilweise sehr dicht auf das vorausfahrende Fahrzeug

auffuhr und trotz Spielraum entgegen seiner Behauptung zu keiner Zeit

Bemühungen unternahm, mehr Abstand herzustellen, hat er sich – wie bereits die

Vorinstanz pointiert erwogen hat – um mögliche Konsequenzen seiner Fahrweise regelrecht

foutiert. Sein Verhalten ist unter diesen Umständen als rücksichtlos und

grobfahrlässig einzustufen. Daher ist der Tatbestand der groben

Verkehrsregelverletzung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

3.4 Da

ferner keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe erkennbar sind,

ist im Ergebnis festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung

nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat. Der erstinstanzliche Schuldspruch

ist zu bestätigen.

4.

Der

Berufungskläger hat die Strafzumessung zu Recht nicht eigens angefochten. Die

Vorinstanz ist für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs.

2 SVG treffend von einer Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe

ausgegangen. Das Verschulden des Berufungsklägers bewegt sich im unteren

Bereich des Strafrahmens, ist aber gleichwohl nicht zu bagatellisieren. Der

Berufungskläger hat den viel zu geringen Abstand während einer längeren Zeit

und ohne Anlass aufrechterhalten, was insbesondere bei einem plötzlichen Bremsmanöver

des voranfahrenden Fahrzeugs leicht zu einer heftigen Kollision mit massiven

Verletzungsfolgen für andere Verkehrsteilnehmer hätte führen können. Dieses

Fahrverhalten zeugt von einer beachtlichen Unbekümmertheit gegenüber der von

ihm geschaffenen, offensichtlichen Gefahrensituation. Insgesamt ist dafür eine

Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen, was auch der kantonalen Praxis in solchen

Fällen entspricht. Der Berufungskläger verzeichnet Vorstrafen aus den Jahren

2010 und 2015 im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten sowie

Administrativmassnahmen in den Jahren 2008 (mittelschwerer Fall), 2010

(schwerer Fall) und 2012 (leichter Fall). Da die Verurteilungen und die

Administrativmassnahmen länger zurückliegen und er sich seither nichts mehr hat

zu Schulden kommen lassen, sind ihm diese mit der Vorinstanz allerdings nicht bei

der Festlegung der Tagessatzhöhe in Rechnung zu stellen. Bei der Berechnung des

Tagessatzes ist die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF

3'612.– ausgegangen, worauf unbestrittenermassen weiterhin abgestützt werden

kann. Nach dem praxisüblichen Pauschalabzug von 25 % ist die Tagessatzhöhe auf

CHF 90.– festzusetzen. Da nicht von einer eigentlichen Schlechtprognose

ausgegangen werden kann, wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Wegen des

aufgrund der Vorstrafen nicht ganz ungetrübten fahrerischen Leumunds des

Berufungsklägers wird allerdings das gesetzliche Minimum der Probezeit von 2

Jahren (Art. 44 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) um ein Jahr auf

insgesamt 3 Jahre verlängert. Ein Teil der Strafe wird als Verbindungsbusse

ausgesprochen. Die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB dient gemäss

Rechtsprechung unter anderem dazu, die Schnittstellenproblematik, die bei der

gleichzeitigen Sanktionierung von in unechter Gesetzeskonkurrenz stehenden

Übertretungs- und Vergehenstatbeständen besteht, zu entschärfen und übernimmt

somit im Bereich der leichten Kriminalität auch Aufgaben der Generalprävention.

Vorliegend besteht eine Schnittstellproblematik. Gemäss Rechtsprechung ist

daher u.a. aus Gründen der Rechtsgleichheit eine Verbindungsbusse auszusprechen

(vgl. BGE 134 IV 82 E. 8.3). Insgesamt erscheint eine Verbindungsbusse in Höhe

von CHF 180.– angemessen. Demgemäss ist die ursprünglich mit 10 Tagessätzen

bezifferte Geldstrafe auf 8 Tagessätze zu reduzieren und die Verbindungsbusse

mit CHF 180.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) zu bemessen.

5.

5.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da der

Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen.

Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten

in Höhe von CHF 355.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 800.–.

5.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1,

6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Der

Berufungskläger beantragte einen Freispruch, eventualiter sei er der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln schuldig zu erklären. Nach vorstehenden Ausführungen

unterliegt er mit diesem Antrag vollständig. Entsprechend werden ihm die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.–

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt

(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

5.3 Der

Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge auch im

Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352

E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage

folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass

bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei

Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf

Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5, mit

Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

Der

Berufungskläger unterliegt vorliegend vollständig, weshalb ihm keine

Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner

Privatverteidigung auszurichten ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird – in Abweisung der

Berufung – der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 90.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie

zu einer Busse von CHF 180.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 4 des

Strassenverkehrsgesetzes, Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung

sowie Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 44 Abs. 1 sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungsbeklagter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.