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Entscheid

SB.2021.97

üble Nachrede und Beschimpfung

24. November 2022Deutsch31 min

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Mai 2021 wurde A____ der üblen Nachrede und der Beschimpfung schuldig erklärt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2021.97

URTEIL

vom 24. November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____,

geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____,

Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

C____ †

Privatkläger

[...]

vertreten durch D____,

Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Berufung

gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Mai 2021

betreffend üble

Nachrede und Beschimpfung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Mai 2021 wurde A____ der üblen Nachrede und der Beschimpfung schuldig erklärt

und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.‒

verurteilt. Zudem wurde er zur Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe

von CHF 2'000.– an den Privatkläger C____ † verurteilt, wobei die

Genugtuungsforderung des Privatklägers im Betrag von CHF 500.– auf den

Zivilweg verwiesen wurde. Des Weiteren wurden A____

die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 722.20

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'400.– auferlegt.

Mit Schreiben seines Rechtsvertreters, Advokat E____, vom

25. August 2021 hat A____ Berufung gegen dieses Urteil erklären lassen.

Mit Berufungsbegründung vom 21. März 2022,

nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B____, beantragt er, es sei mangels

rechtsgültiger Strafanträge (Rechtsmissbrauch) auf die beiden Anklagen nicht

einzutreten, eventualiter sei der Berufungskläger von den Anklagen betreffend

mehrfache Beschimpfung bzw. üble Nachrede vollumfänglich kostenlos

freizusprechen. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers sei kostenpflichtig

abzuweisen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach Ausgang des

vorliegenden Berufungsverfahrens neu zu verlegen und dem Berufungskläger zu

Lasten des Staates für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine

tarifgemässe Parteientschädigung je zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des

Staates ev. des Berufungsbeklagten zuzusprechen.

Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben

Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt und

mit Eingabe vom 28. März 2022 bzw. vom 4. April 2022 unter Verweis auf das

Urteil der Vorinstanz auf eine ausführliche Stellungnahme zur

Berufungsbegründung verzichtet. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24.

November 2022 wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten sein

Verteidiger sowie die Vertreterin der Privatklägerschaft zum Vortrag.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte

Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

In casu liegt

einzig eine Berufung des Beschuldigten vor; demgegenüber haben die

Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft weder Berufung noch

Anschlussberufung erhoben. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das

Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.

1.3

Der Berufungskläger stellt sich

zunächst auf den Standpunkt, es lägen rechtsmissbräuchliche Strafanträge vor.

Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut

zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses

Rechtsinstitut nicht schützen will, mithin wenn der Rückgriff auf das

Rechtsinstitut mit dem angestrebten Zweck nichts zu tun hat oder diesen gar ad

absurdum führt. Dabei hängt es stets von den Umständen des Einzelfalles ab, ob

eine Berechtigung missbräuchlich ausgeübt wird (BGE 143 III 279 E. 3.1; 140 III

583.

E. 3.2.4; 138 III 425 E. 5.2; 128 II 145 E. 2.2; je m. Hinw.; Honsell, in: Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 51 zu Art. 2 ZGB). Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung qualifiziert verschiedene Konstellationen im Zusammenhang mit

dem Institut des Strafantrags als offenbar rechtsmissbräuchlich. So gilt ein

Strafantrag dann als rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller selbst durch

grobes rechtswidriges Verhalten zur strafbaren Handlung des Täters unmittelbar

Anlass gegeben hat (BGE 128 IV 154 E. 4; 105 IV 229 E. 1; 104 IV 90 E. 3b; BGer

6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.3; 6S.481/2002 vom 19. Juni 2003 E. 2.4,

nicht publ. in: BGE 129 IV 223; Wagen,

Die rechtsmissbräuchliche Ingangsetzung eines Strafverfahrens, Zürich 2019, N

252). Weiter wurde offenbarer Rechtsmissbrauch

angenommen in einem Fall, in dem eine vertraglich eingegangene Verpflichtung

zum Rückzug des Strafantrags nicht eingehalten wurde, ohne dass ein triftiger

Grund für das Zurückkommen auf die frühere Zusage bestand. (BGE 106 IV 174 E.

3).

Vorliegend

käme als Begründung für die Rechtsmissbräuchlichkeit einzig die Kon-stellation

in Betracht, dass der Antragsteller selbst den Täter zur beanzeigten Straftat angestachelt hat. Das macht der Berufungskläger denn

auch geltend, indem er von absichtlicher Provokation und Verleitung spricht.

Das Bundesgericht hat jedoch wiederholt festgehalten, dass ein Rechtsmissbrauch

mit Zurückhaltung und nur in Fällen anzunehmen sei, in denen der Verletzte dem

Täter durch eigenes rechtswidriges Verhalten

ein objektiv grobes Unrecht zugefügt habe. Die Bejahung von Rechtsmissbrauch

setze sodann voraus, dass dieses Verhalten zur Straftat des Beanzeigten

unmittelbar Anlass gegeben habe, d.h. dass zwischen dem rechtswidrigen

Verhalten des Antragstellers und dem vom Täter herbeigeführten strafbaren

Erfolg ein enger Kausalzusammenhang bestehe (BGE 104 IV 90 E. 3b; BGer

6B_778/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.3). In BGE 105 IV 229 spricht das

Bundesgericht gar von einer «ausweglos erscheinenden Lage» bzw. «Zwangslage»

für die Täterin, herbeigeführt durch das grob rechtsverletzende Verhalten des

Antragstellers, dessen Antrag infolgedessen als rechtsmissbräuchlich

qualifiziert wurde (BGE 105 IV 229 E. 4).

Aus

dem Vorstehenden erhellt, dass die

Geltendmachung von Rechtsmissbrauch in casu nicht verfängt. Ein grobes Unrecht,

das den Berufungskläger gewissermassen in eine ausweglose Situation gebracht

hätte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargetan. Zwar gab es

erhebliche Streitigkeiten um die Belange der Kinder (vgl. u.a. AGE VD.2019.229

vom 3. November 2020: Akten 2021.181 S. 29 ff.), die teilweise von der

Gegenseite über die Medien ausgetragen wurden (vgl. hierzu E. 5.3.2). Ein

rechtswidriges Verhalten seitens der Privatklägerschaft hat der Berufungskläger

mit seinen Ausführungen aber nicht einmal behauptet. Des Weiteren stehen die

geäusserten potentiellen Ehrverletzungen in keinem direkt kausalen Zusammenhang

mit den als «jahrelange Provokation» erlebten Rechtsstreitigkeiten, sodass

zusammengefasst die hohen Anforderungen an eine rechtsmissbräuchliche Antragsstellung

nicht erfüllt sind.

2.

Gemäss

dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt lagen der Berufungskläger und

der Privatkläger C____ † in einem zivilen Streit aufgrund einer von C____ †

eingeleiteten Betreibung für von ihm

geleistete Geldbeträge an seine inzwischen verstorbene Tochter und Frau des

Berufungsklägers.

Anlässlich

der Schlichtungsverhandlung vom 9. Januar 2020 habe der Berufungskläger seinen

ehemaligen Schwiegervater vor dem Sitzungssaal und im Verhandlungssaal als

«Sauhund» bezeichnet. Die weitere dem Berufungskläger von der

Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Bezeichnung als «Mörder»

sah die Vorinstanz nicht als erwiesen an, wobei der diesbezügliche Freispruch

nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet. Am 2. Juli

2020.

hat der Berufungskläger zudem ein Schreiben an F____ verfasst, welcher C____

† anlässlich der Verhandlung vom 9. Januar 2020 begleitet hatte. In diesem

führte der Berufungskläger aus, F____ habe im Rahmen des Schlichtungstermins

«vernommen, dass C____ meine Frau in eine Situation gedrängt hat, in der sie

keinen Ausweg mehr wusste und schlussendlich Suizid beging» (Akten ES.2021.181

S. 81, Orthographie/Interpunktion korrigiert). Insoweit ist der vorinstanzliche

Sachverhalt vom Berufungskläger zugestanden. Der Berufungskläger macht aber

zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die Umstände, die zum Vorfall vom

9.

Januar 2020 beziehungsweise zum Schreiben vom 2. Juli 2020 geführt

hätten, zu wenig berücksichtigt.

3.

Die

Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff.

StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen,

wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu

verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität).

Unter der vom Strafrecht geschützten

Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch jede

Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch

verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 128 IV 53 E. 1a; je m. Hinw.).

Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum

Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der

gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen

(gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind nicht ehrverletzend im Sinne von

Art. 173 ff. StGB, vor­aus­gesetzt, die Kritik an der strafrechtlich

nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der

Person als ehrbarer Mensch (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 m.w.H.; BGer

6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober

2016.

E. 3). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis

des Verletzten massgebend, sondern

grundsätzlich der Sinn, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte

unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 133 IV

308.

E. 8.5.1; 128 IV 53 E. 1a je mit Hinw.). Handelt es sich um einen Text, so

ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein

genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als

Ganzes ergibt (BGE 131 IV 23 E. 2.1; 140 IV 67 E. 2.1.; zum Ganzen auch:

BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1). Ob die Äusserung mündlich

oder schriftlich gemacht wird, ist unerheblich (vgl. Art. 176 StGB).

4.

4.1

Nach

Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der

Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise – als durch üble Nachrede

oder Verleumdung – durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in

seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine üble

Nachrede oder Verleumdung gegenüber dem Verletzten selbst oder eine sogenannte

Formalinjurie (Werturteil). Ob Werturteile dem

Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist nicht von Belang (vgl. Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht

I, 4. Auflage 2019, Art. 177 StGB N 1).

4.2

Der

Berufungskläger bezeichnete den Privatkläger in dessen Gegenwart und für ihn

hörbar gemäss dem erstellten Sachverhalt als

«Sauhund». Die Vorinstanz hat diese Äusserung als «ehrenrühriges Werturteil,

einen reinen Ausdruck der Missachtung» qualifiziert, wobei es für die

Tatbestandsmässigkeit keine Rolle spiele, ob dieser

gegenüber dem Privatkläger selbst oder in dessen Gegenwart und für ihn hörbar

gegenüber dem Begleiter geäussert worden sei. Dem ist insofern beizupflichten, als die Tatbestandsmässigkeit der

Beschimpfung nicht dadurch wegfällt, dass der Betroffene nicht direkt selbst

angesprochen wird. Eine Betitelung «auf Umwegen» ändert nichts daran, dass es

sich um eine Äusserung an die Adresse des Privatklägers

gehandelt hat, solange dieser nur anwesend war und das Ganze mitgehört hat. Das

war vorliegend der Fall. Zum Entlastungsbeweis

ist der Berufungskläger für den Ausdruck «Sauhund» als Verbalinjurie, wie

erwähnt, klarerweise nicht zugelassen. Der Berufungskläger

Dispositiv

hat sich demnach der Beschimpfung schuldig gemacht.

4.3 Hat

der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung

unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB den

Täter von Strafe befreien (sogenannte Provokation). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder

Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von

Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB, sogenannte Retorsion).

4.4 Eine

Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB fällt vorliegend mangels unmittelbarer

vorangehender Beschimpfung bzw. Tätlichkeit zum Vornherein ausser Betracht. Der

Beschimpfung ging gemäss dem vom Berufungskläger geschilderten Sachverhalt, von

welchem hier im Zweifel auszugehen ist, ein längerer an den Privatkläger

gerichteter Monolog des Berufungsklägers voraus (vgl. erstinstanzliches

Protokoll S. 4 f.). Zu prüfen bleibt, ob allenfalls eine Provokation gemäss

Art. 177 Abs. 1 StGB vorlag, wie dies der Berufungskläger sinngemäss geltend

macht.

4.5 Bei

der Provokation handelt es sich um einen

fakultativen Strafbefreiungs- bzw. -milderungsgrund und nicht um einen

Rechtfertigungsgrund (Riklin,

a.a.O., Art. 177 N 19), wobei der Beschimpfte durch sein

ungebührliches Verhalten gegenüber dem Beschimpfer oder anderen Personen zur

Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Als Beispiele werden in der

Literatur unter anderem die Anschwärzung der früheren Geliebten unter dem Vorwand, die Interessen des Kindes zu

wahren (BGE 74 IV 98, 101) oder unberechtigte Vorwürfe (OGer ZH, 28. 4. 1952,

ZR 1952, 365, Nr. 200) genannt. Nach BGE 83 IV 151 wird die ratio legis der Strafbefreiung

vor allem im Affekt des Täters gesehen, dem

die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt; diese Auffassung wird zum Teil als zu

restriktiv kritisiert. Gemäss den Regeln des Sachverhaltsirrtums ist die

Bestimmung auch bei irrtümlicher Annahme eines ungebührlichen Verhaltens

anwendbar (BGE 117 IV 270, 272; vgl. zum Ganzen: Riklin, a.a.O., Art. 177 StGB N 23 m.w.H.).

4.6 Die

vorliegende Beschimpfung des Berufungsklägers

fand im Vorfeld einer Verhandlung bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom

9. Januar 2020 statt. Dieser ging eine langjährige und erhebliche

Belastungssituation voraus. Die Frau des Berufungsklägers

– Mutter von fünf gemeinsamen Kindern mit dem Berufungskläger und zugleich auch

Tochter des Privatklägers – litt an einer ausgeprägten bipolaren affektiven

Störung. Schliesslich nahm sie sich am 18. Dezember 2018 das Leben. Der

Berufungskläger machte den Privatkläger für diesen Suizid verantwortlich.

Offenbar waren die beiden Männer – Schwiegersohn und Schwiegervater – schon

seit längerer Zeit zerstritten. Im Vorfeld der

Schlichtungsverhandlung fühlte sich der Berufungskläger massiv provoziert durch

den Vorwurf des Privatklägers, jahrelang ein Gewalttäter gegenüber seiner

damaligen Ehefrau gewesen zu sein. Konkret schilderte der Berufungskläger das

Geschehen vor der Schlichtungsverhandlung, als F____ konstatiert habe, der

Berufungskläger könne ihn nicht einmal anständig grüssen, habe der Privatkläger

abgewinkt und erklärt, vom Berufungskläger sei halt nicht mehr zu erwarten. Er

sei ein Schläger, seine Eltern seien Schläger gewesen und

seine Grosseltern auch schon. Das habe ihm ein Oberrichter bestätigt und was

solle man von so einem schon erwarten (vgl. Polizeirapport, Aktenband

ES.2020.457 S. 22 f.; Auss. Privatkläger, Prot. HV S. 11 f., 16, zweitinstanzliches

Protokoll S. 4). Im Zweifel ist zu Gunsten des Berufungsklägers davon

auszugehen, dass der entsprechende Vorwurf tatsächlich vor der Schlichtungsverhandlung gegenüber dem

Berufungskläger erhoben wurde. Mithin erscheinen die Depositionen des

Berufungsklägers als glaubwürdiger als diejenigen des Privatklägers,

da der Berufungskläger vor erster Instanz und vor Strafgericht der Vorfall

gleich und mit vielen Details versehen schildert, er von sich aus eingeräumt

hat, den Privatkläger als «Sauhund» betitelt zu haben, und nicht zu Letzt, da

der vom Privatkläger geschilderte Sachverhalt wenig plausibel erscheint. Gemäss

der Schilderung des Privatklägers soll der Berufungskläger ihn nämlich quasi

aus dem Nichts im Vorfeld unmittelbar vor sowie auch während der betreffenden

Schlichtungsverhandlung massiv beschimpft haben (vgl. Polizeirapport, Aktenband

ES.2020.457 S. 22 f.; Auss. Privatkläger,

Prot. HV S. 11 f., 16). Dass der Berufungskläger

gewalttätig gegenüber seiner damaligen Ehefrau war, ist aufgrund der Akten

nicht erstellt. Es erscheint daher durchaus nachvollziehbar, dass sich der

Berufungskläger durch die betreffenden Vorwürfe in hohem Masse provoziert

fühlte. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist seitens des Privatklägers im

Zweifel von einem Verhalten im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB auszugehen,

welcher zu der Beschimpfung des Berufungsklägers unmittelbar Anlass gegeben

hat. Dies rechtfertigt es, im vorliegenden Fall, von einer Bestrafung gemäss

Art. 177 Abs. 2 StGB Umgang zu nehmen.

5.

5.1 Üble

Nachrede nach Art. 173 StGB ist gegeben, wenn jemand gegenüber Dritten

eines ehrenrührigen Verhaltens oder anderer ehrenrühriger Tatsachen beschuldigt

oder verdächtigt wird oder wenn solche

Äusserungen weiterverbreitet werden. Die Behauptung muss sich somit auf

Tatsachen (im Gegensatz zu reinen Werturteilen) beziehen und sie muss gegenüber

Dritten geschehen. Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht

sich strafbar, wer jemanden «in anderer Weise» durch Wort, Schrift, Bild,

Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. «In anderer Weise» bedeutet

auf andere als in den Art. 173 und 174 StGB umschriebene Art (BGE 77 IV 94 E.

1). Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden

Äusserungen fallen, die entweder keine Tatsachenbehauptungen darstellen oder

nicht gegenüber Dritten (sondern nur gegenüber dem direkt in seiner Ehre

Angegriffenen) geäussert wurden.

Die

zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet demnach zwischen

Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Wesentlich für

die Einstufung als Tatsachenbehauptung und damit eine mögliche Subsumtion unter

Art. 173 oder 174 StGB ist, ob die ehrverletzende

Aussage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann (BGE 118 IV 41 E. 3; 74 IV 98 E. 1). Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder

Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die

Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Darunter sind primär die alltäglichen

Schimpfworte einzuordnen. Ehrverletzende Werturteile über den Verletzten

können, wie erwähnt, auch soweit sie an Dritte gerichtet sind, lediglich den

Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllen (BGer

6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.5.3; 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.4).

Bei einem sogenannten «gemischten Werturteil» hat eine Wertung demgegenüber

einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Ob ein reines oder ein gemischtes

Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen

werden (BGE 74 IV 98 E. 1; BGer 6B_1270/2017

vom 24. April 2018 E. 2.1, 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.6; zum

Ganzen auch: BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1).

Der

subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser

muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung sowie bei übler

Nachrede auf die Eignung zur Rufschädigung und

die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die

Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich

(BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_918/2016 vom 28. März

2017 E. 6.2).

Ob

die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist,

betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173

Ziff. 2 StGB; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Nach

Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er beweist,

dass seine Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe

hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die Beweislast für diese

Entlastungen liegt also bei ihm. Als Grundsatz gilt, dass der Beschuldigte zum

Entlastungsbeweis zuzulassen ist (BGE 132 IV 112

E. 3.1; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4, m. w. Hinw). Er wird vom

Beweis nur ausgeschlossen, wenn er seine Äusserung ohne Wahrung öffentlicher

Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung vorgebracht hat,

vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen – vor allem bei

Äusserungen, die das Privat- oder Familienleben betreffen (Art. 173 Ziff. 3

StGB). Das Gericht hat diese Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen (zum

Ganzen: BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E.

2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23]). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn

die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen

Zügen der Wahrheit entspricht, wobei verhältnismässig unbedeutende

Übertreibungen und Ungenauigkeiten unerheblich sind (BGer 6B_877/2018 vom 16.

Januar 2019 E. 2.2 m. Hinw.). Zum Beweis kann sich der Beschuldigte auch auf

Umstände stützen, die ihm erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden

oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a; 102

IV 176 E.1c; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23).

Der

Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten

Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen

hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden

Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Im Unterschied zum

Wahrheitsbeweis darf beim Gutglaubensbeweis nur auf Umstände abgestellt werden,

von denen der Beschuldigte Zeit seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später

entdeckte Begleitumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht

berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGer 6B_1114/2018 vom 29.

Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23]). Der Täter muss dabei

selbst an die «Wahrheit» seiner Äusserung glauben, nicht unbedingt auch an das

Bestehen der – z.B. in Form des Verdachts – anvisierten Tatsache. Im Falle

eines Verdachts muss er demnach nur (aber immerhin) dartun, dass die bewiesenen

Tatsachen für ihn in guten Treuen ernsthafte Verdachtsgründe sein durften;

schwache Anhaltspunkte stellen keine «ernsthaften Gründe» dar (BGE 102 IV 176

E. 2b). Es gilt die logische Unterscheidung: Wer einen blossen Verdacht

äussert, muss beweisen, dass ihn ernsthafte Gründe zur Verdächtigung

berechtigten; wer hingegen eine Tatsache als gegeben darstellt, der hat

ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen (BGE 116 IV 205 E. 3b; BGer

6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3; 6B_345/2017 vom 16. Januar 2018

E. 3.1; zum Ganzen auch: Trechsel/Lehmkuhl,

Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 173 N 18). Soweit Äusserungen auf

Tatsachenbasis gemacht werden, inklusive die gemischten Werturteile, sind die

Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB anwendbar, nicht aber bei

reinen Werturteilen. (BGer 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2; 6B_318/2016

vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.3 und 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.4).

5.2 Der

vom Berufungskläger angefochtene Schuldspruch der Vorinstanz wegen übler

Nachrede betrifft das Einschreiben vom 2. Juli 2020 an F____. In diesem

richtete

der Beschuldigte unter anderem die folgenden Zeilen an den bereits erwähnten F____:

«Am 9. Januar 2020 haben Sie meinen Schwiegervater C____ an einen Termin bei

der Schlichtungsbehörde in Basel-Stadt begleitet. In diesem Rahmen haben Sie

vernommen, dass C____ meine Frau in eine Situation gedrängt hat in der sie

keinen Ausweg mehr wusste und schlussendlich Suizid beging.» (Einschreiben

Berufungskläger vom 2. Juli 2020, Aktenband ES.2021.181 S. 81). Diese Äusserung im Schreiben an F____ ist als

ehrverletzend zu werten. Der Vorwurf ist eindeutig so zu verstehen, dass der

Privatkläger indirekt Schuld am (Frei)tod seiner Tochter trage. Dieser Vorwurf

wiegt schwer und betrifft direkt den (anständigen) Charakter des Privatklägers als Mensch und Vater. Freilich kann es

sich bei einer solchen Behauptung fast zwangsläufig nur um einen Verdacht handeln, denn der endgültige Beweis für die

Ursache eines Suizids ist letztlich nicht (oder jedenfalls nicht durch einen

Laien ohne ein speziell erstelltes psychiatrisches Gutachten) zu erbringen.

Dass der Berufungskläger somit nicht eine bewiesene Tatsache äusserte, wenn er

den Schwiegervater bezichtigte, seine damalige Ehefrau in eine verzweifelte

Situation gebracht und damit ihren Suizid begünstigt zu haben, ist

offensichtlich und musste bzw. durfte auch ihm selbst bewusst sein. Indessen ist auch das (blosse) Verdächtigen von Art. 173

StGB erfasst, wie sich explizit aus dessen Wortlaut ergibt. Der Täter

muss aber davon ausgehen, dass seine Äusserung ernst genommen wird, wobei

diesbezüglich die blosse Inkaufnahme reicht (Trechsel/Lehmkuhl,

Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 173 StGB N 10).

Der

Berufungskläger hat den erhobenen Vorwurf nicht lediglich als seine persönliche

Sicht der Dinge dargestellt, sondern als mehr oder weniger objektiv erwiesene

Tatsache, die anlässlich der

Schlichtungsverhandlung offenbar geworden sei («... haben Sie vernommen, dass C____

meine Frau in eine Situation gedrängt hat, ...»). Dass dies seine Haltung ist,

ergibt sich im Übrigen auch aus seiner Einsprache gegen den Strafbefehl wegen mehrfacher Beschimpfung (Akten ES.2020.457 S.

31), obschon er über seinen Verteidiger vor erster Instanz bemüht war, diese

Haltung von sich zu weisen. Mit der so formulierten Darstellung hat der

Berufungskläger die entsprechende Interpretation durch

F____ jedenfalls als Möglichkeit erwartet (und beabsichtigt). Es handelt sich

somit um eine Schilderung, die als Tatsachenbehauptung im Rechtssinne zu verstehen ist und gegenüber einem Dritten geäussert

wurde. Somit fällt sie unter Art. 173 StGB.

Die

Vorinstanz hat den Berufungskläger zum Entlastungsbeweis

in diesem Fall zugelassen. Dass der von ihm verfasste Text grundsätzlich dem

Entlastungsbeweis zugänglich ist, erscheint konsequent, nachdem darin eine

Tatsachenbehauptung im Sinne von Art. 173 StGB erblickt worden ist und

nicht eine blosse, offensichtlich spekulativ geäusserte Unmutsbekundung. Fragen

könnte man sich, ob auch die übrigen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt

sind, denn der Zweck dieser Äusserung gegenüber dem Vertrauten des

Privatklägers erscheint zweifelhaft. Es wäre

damit fraglich, ob es dem Berufungskläger nicht in erster Linie darum ging, den

Privatkläger schlecht zu machen. Die Vorinstanz hat diese Frage zu Recht

aufgeworfen. Allerdings ist die ehrverletzende Äusserung vor dem Hintergrund

eines langdauernden Streits u.a. um das Besuchsrecht der Kinder zu sehen. Dieses

wurde der Familie [...] von den Behörden (einschliesslich Appellationsgericht)

primär deswegen verweigert, weil die Kinder im massiven Loyalitätskonflikt

zwischen dem Vater und der mütterlichen Verwandtschaft nicht (noch mehr)

zerrieben werden sollten. In diesem Kontext kann der Hinweis auf das angebliche

Verschulden des Schwiegervaters am Freitod der Kindsmutter auch dem Zweck

gedient haben, F____ als «Begleiter» der mütterlichen Familie die Problematik

vor Augen zu führen und Verständnis dafür zu wecken, weshalb sich der

Berufungskläger gegen einen Kontakt stellte. Angesichts dieser Umstände und der

Tatsache, dass die Gewährung des Entlastungsbeweises die Regel darstellen muss,

ist der Berufungskläger zum Beweis zuzulassen.

Dass

der Berufungskläger die Wahrheit

seiner

Äusserung nicht beweisen kann, hat die Vor­instanz zutreffend festgehalten. Wie

zuvor erwähnt, haftet der Aussage über die Gründe für einen Suizid immer etwas

Spekulatives an und ist Gewissheit darüber kaum zu erlangen. Dass der Berufungskläger

aufgrund seiner Beweislast gehalten gewesen wäre, eigens ein psychiatrisches

Gutachten anzuordnen, ginge wohl zu weit, zumal es ja genügt, wenn er seinen guten Glauben belegen kann. Dies gelingt ihm aber

nicht, wie die Vorinstanz auf S. 11–13 ihres Urteils sorgfältig aufzeigt.

Selbst wenn man allfällige Vorfälle mit physischer Gewalt ausklammert, bleibt

es dabei, dass es sich bei den Vorwürfen des Berufungsklägers um unbegründete

Spekulationen handelte. Seine damalige Ehefrau

war psychisch schwer erkrankt, wie ihm bekannt war. Ihr

Auszug anfangs Juli 2018 war schon in zeitlicher Hinsicht keineswegs

unmittelbar auslösend für den am 18. Dezember 2018 begangenen Suizid. Wenn

überhaupt ein Zusammenhang zu konkreten Vorgängen im Zuge der familiären Konfliktsituation auszumachen ist, dann erscheint

eine zumindest zeitlich auffallende Nähe zum eine Woche zuvor ergangenen

Obhutsentscheid des Bezirksgerichts Laufenburg gegeben. Für die Zuteilung der Obhut an den Berufungskläger kann dieser aber

zweifellos nicht seinen damaligen Schwiegervater (indirekt) verantwortlich

machen. Demnach hat sich der Berufungskläger der üblen Nachrede schuldig

gemacht.

5.3

5.3.1 Gemäss

Art. 52 StGB sieht das Gericht zwingend von einer Bestrafung ab, wenn Schuld

und Tatfolgen kumulativ geringfügig sind. Die Bestimmung trägt dem Umstand

Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten

Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder

rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen

kann (BGE 135 IV 130 E. 5.4 S. 137). Der Grad des Verschuldens des Täters

richtet sich diesbezüglich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten

Strafzumessungskriterien (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 S. 135; BGer 6B_45/2016

vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Für die Würdigung des Verschuldens ist

somit nicht ausschliesslich auf die in Art. 47 Abs. 2 StGB

aufgeführten konkretisierenden Umstände abzustellen. In die Entscheidung über

die Geringfügigkeit der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten

Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten oder die

Strafempfindlichkeit, mit ein (BGE 135 IV 130 E. 5.4 S. 137; Riklin, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2018, Art. 52 StGB N 15; vgl. auch Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht –

Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Auflage, Bern 2020, § 6

N 5). Zwar wird innerhalb des Art. 47 StGB auch die Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts berücksichtigt, dieses

Element der objektiven Tatschwere wird in Art. 52 StGB jedoch gesondert

als Erfordernis der «geringfügigen Tatfolgen» erfasst (Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und

prozessrechtliche Umsetzung, in: SJZ 2004, 2, 4) und kann bei der Bewertung der

geringfügigen Schuld nicht mitberücksichtigt werden (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15). Der Begriff der

Tatfolgen umfasst aber nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern

sämtliche vom Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen

stets gering sein (BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4).

Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen

wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 S. 135). Auch

bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und

Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen

Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ

unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen

unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden

wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die

Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Das Gericht hat sich mithin am

Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 138 IV 13 E. 9 S. 28, 135 IV

130 E. 5.3.3 S. 135 f.; BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4; Jositsch/Ege/Schwarzen­egger, Strafrecht

II – Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich 2018, 66 f.; Straten­werth/Bommer, a.a.O., § 6

N 5).

5.3.2 Wie

bereits festgehalten wurde, richtet sich die für die Anwendung von Art. 52

StGB massgebende geringfügige Schuld nach dem Grad des Verschuldens des Täters

gemäss der allgemeinen Bestimmung von Art. 47 StGB, d.h. nach den dort

aufgezählten Strafzumessungskriterien. Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das

Verschulden – abgesehen von der in diesem Fall erst bei den Tatfolgen zu

berücksichtigenden Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts – nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden

(Tatkomponenten). Das Gericht berücksichtigt überdies das Vorleben und die

persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters

(Täterkomponenten). Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns ist die

Schuld geringer, je weniger kriminelle Energie die beschuldigte Person

aufgewendet hat (Trechsel/Thommen,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auf­lage, Zürich 2017, Art. 47 N 19).

Wie

obenstehend dargelegt, liegt dem vorliegenden Fall eine lange und massive

Belastungs- und Konfliktsituation zu Grunde. Durch den ehrrührigen Satz im

Schreiben an F____ wollte sich der Berufungskläger rechtfertigen, da er sich

durch den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf, ein langjähriger Gewalttäter zu

sein, massiv provoziert fühlte. Überdies führte bereits die Vorinstanz

zutreffend aus, «dass der Beurteilte vor dem Tatzeitpunkt schon selber Opfer

unzulässig einseitiger Schuldzuweisungen geworden war, indem der tragische

Suizid einer fünffachen Mutter zu mehreren Presseartikeln führte, welche es in

der Berichterstattung klarerweise an der gebotenen Ausgewogenheit fehlen

liessen und die Rolle des Beurteilten in einer stereotypen und klischierten

Weise darstellten, welche ihm kaum gerecht wurde (z.B. Artikel der […],

Aktenband ES.2021.181 S. 51–53, in welchem etwa nebst der mehrfach erwähnten

bzw. wohl ungeprüft behaupteten Gewaltproblematik des Beschuldigten

[«Unbestritten ist, dass der Vater früher… schwer gewalttätig war»] mit keinem

Wort ein Hinweis auf die psychische Erkrankung der verstorbenen Tochter,

Ehefrau und Mutter zu finden ist). Dass daran auch die Familie des

Privatklägers, welche die Medien mit Informationen versorgte, ihren Anteil

hatte, dürfte im Zusammenhang mit der vorliegend in Frage stehenden, unzulässig

einseitigen Beschuldigung des Privatklägers durch den Beurteilten nicht ganz

unbedeutend sein. Für den von einem Tag auf den anderen alleinerziehenden Vater

von fünf minderjährigen Kindern, der praktisch sämtliche Lebensbereiche neu zu

ordnen und das Familienauskommen sicherzustellen hatte, muss die nebenher

erfolgte, von ihm als eigentliche Medienkampagne erlebte (schriftlich

eingereichtes Plädoyer PV, p. 1) öffentliche Diskreditierung seiner Person ein

Albtraum gewesen sein (‘Und seither lese ich in den Zeitungen und in jedem

KESB-Bericht, wo Eingaben meiner Schwiegerfamilie drin sind, dass […] gestorben

sei, weil sie jahrelang gelitten habe unter häuslicher Gewalt. Weil ich sie

verprügelt hätte, weil ich meine Kinder verprügelt hätte und weil meine Eltern

und Grosseltern schon gewalttätig gewesen seien. Das macht mich einfach

fertig’, Auss. Besch., Prot. HV S. 9). Hinzu kommt die persönliche

Betroffenheit des Berufungsklägers durch den Verlust seiner Ehefrau und Mutter

der gemeinsamen Kinder, mag die eheliche Beziehung noch so konfliktbelastet

gewesen sein. Auf die Trauer-, möglicherweise auch Schuldgefühle des

hinterbliebenen Ehegatten wurde seitens der medialen Öffentlichkeit wie auch der

Herkunftsfamilie der Verstorbenen jedenfalls ähnlich wenig Rücksicht genommen

wie es dem Beurteilten aufgrund seiner verbalen Entgleisungen nun selber zum

Vorwurf gemacht wird […] » (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 f.; Art. 82

Abs. 4 StPO).

Hinsichtlich

der Tatkomponente ist unter Berücksichtigung dieser Aspekte von einer geringen

Schuld auszugehen. Der Berufungskläger war

im Tatzeitpunkt in einer Ausnahmesituation und somit in verminderten Masse in

der Lage, die durch ihn begangene Rechtsverletzung zu vermeiden (vgl. für die

bundesgerichtliche Rechtsprechung etwa BGE 127 IV 101 E. 2 S. 103). Die Täterkomponenten lassen ebenfalls auf ein

geringes Verschulden des Beschuldigten schliessen. Hinsichtlich des Vorlebens

ist einerseits festzuhalten, dass der Beschuldigte bislang nicht vorbestraft

ist. Dies ist zwar praxisgemäss nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 4), jedoch führt dies auch nicht zu einer entsprechenden

belastenden Bewertung des Vorlebens. Das Verschulden des Täters erscheint

aufgrund des Dargelegten insbesondere im Quervergleich zu typischen Taten, die

denselben Tatbestand betreffen, als gering und nicht strafwürdig. Der in seiner Ehre verletzte Privatkläger ist

zudem inzwischen verstorben, sodass auch unter dem Aspekt der Tatfolgen das Strafbedürfnis

als äusserst gering erscheint.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass vorliegend das Verschulden und die Tatfolgen auch im

Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten

geringfügig erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit nicht gegeben ist.

Demnach wird in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung wegen Art. 173

Ziff. 1 StGB Umgang genommen.

6.

6.1

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen

vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich sämtliche kausalen

Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Dies

gilt auch, wenn von Strafe Umgang genommen wurde. Die Kostenauflage verstösst

nicht gegen die Unschuldsvermutung (vgl. zu Art. 53 StGB: BGE 144 IV 202 E.

2.2. und 2.3). Im vorliegenden Fall erscheint es indessen angemessen, dem

Berufungskläger von den erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten im Betrage

von CHF 722.20 sowie der Urteilsgebühr von CHF 1'400.– lediglich insgesamt CHF

500.– aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.

6.2 Die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw.

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Unter

Berücksichtigung des vorliegenden Verfahrensausgangs, bei welchem der

Berufungskläger zwar schuldig gesprochen, jedoch von Strafe Umgang genommen

wird, trägt dieser für das zweitinstanzliche Verfahren einen Anteil von CHF

300.–. Im Übrigen gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3 Was

die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren betrifft, so reichte

der damalige Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat E____, seine

Honorarnote vom 17. Mai 2021 ein, welche ohne strafgerichtliche

Hauptverhandlung einen Aufwand von 37.9 Stunden ausweist. Dieser Aufwand

erscheint im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren notwendigen und

angemessenen Arbeiten als insgesamt zu hoch. Namentlich erweisen sich die

Posten Akten- und Rechtsstudium mit 13 bzw. 5 Stunden, Besprechung mit 6.1667

Stunden, wie auch «Diverses» mit 8.5 Stunden als überhöht. Noch gerade als

angemessen für die vorliegenden zwei Delikte erachtet das Appellationsgericht

für das erstinstanzliche Verfahren einen Stundenaufwand von insgesamt 22

Stunden (inkl. Hauptverhandlung vor Strafgericht).

6.4 Der

vom Staat zu vergütende Stundenansatz richtet sich nicht nach der Vereinbarung

zwischen dem Anwalt und seinem Klienten, sondern nach den kantonalen

Anwaltstarifen (Wehrenberg/Frank,

a.a.O., N 16). Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 Abs. 1 der

Honorarordnung (HO, SG 291.400) zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro

Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach

Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen

Kenntnisse zu bemessen. Das zu vergütende Stundenhonorar beträgt nach der

Praxis des Appellationsgerichts in mittelschweren Fällen für Aufwendungen CHF

250.– (vgl. BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 8.2).

Vorliegend

erscheint ein Stundenhonorar von CHF 250.– für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren als angemessen. A____ wird somit für das erstinstanzliche Verfahren

eine Parteientschädigung von CHF 5'500.– und ein Auslagenersatz von

CHF 69.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 428.85, somit

total CHF 5’998.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der

Verfahrensausgang, wonach der Berufungskläger zwar verurteilt, aber von Strafe Umgang

genommen wird, rechtfertigt es überdies, ihn zur Bezahlung einer

Parteientschädigung an die Privatklägerschaft zu verurteilen. Im Vergleich zum

von der Vor­instanz ausgesprochenen Betrag ist diese jedoch zu reduzieren. Angemessen

erscheint für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren insgesamt eine

Parteientschädigung an die Privatklägerschaft von CHF 1'000.–.

Für

das Verfahren vor zweiter Instanz erscheint der von B____ gemäss Honorarnote

vom 24. November 2022 ausgewiesene Aufwand grundsätzlich als angemessen.

Allerdings können bei der Spesenpauschale praxisgemäss nur 3 % des Honorars und

die Fahrspesen von CHF 41.60 nicht berücksichtigt werden. A____ wird demnach

für die zweite Instanz eine Parteientschädigung von CHF 4’037.50 und ein

Auslagenersatz von CHF 121.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF

320.20, somit total CHF 4’478.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____

wird

in teilweiser

Gutheissung seiner Berufung hinsichtlich der Vorwürfe der üblen Nachrede sowie

der Beschimpfung schuldig erklärt,

in

Anwendung von Art. 173 Ziff. 1 und 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Von einer Bestrafung wird gemäss Art.

52 respektive Art. 177 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Umgang genommen.

Die Genugtuungsforderung von C____

† im Betrag

von CHF 500.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

A____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren

Kosten von CHF 500.– und für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF

300.–.

A____ wird zur Bezahlung einer

Parteientschädigung von CHF 1'000.– an die Privatklägerschaft

verpflichtet.

A____

wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal

CHF 5'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 69.50, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 428.85, somit total CHF 5’928.85, aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

A____

wird für die zweite Instanz eine Parteientschädigung von CHF 4’037.50 und ein Auslagenersatz von

CHF 121.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 320.20,

somit total CHF 4’478.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung

an:

-

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

-

Berufungskläger

-

Privatklägerschaft

-

Strafgericht

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic.

iur. Eva Christ lic. iur. Marius

Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen

diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.