SB.2021.97
üble Nachrede und Beschimpfung
24. November 2022Deutsch31 min
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Mai 2021 wurde A____ der üblen Nachrede und der Beschimpfung schuldig erklärt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.97
URTEIL
vom 24. November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____,
Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
C____ †
Privatkläger
[...]
vertreten durch D____,
Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Mai 2021
betreffend üble
Nachrede und Beschimpfung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Mai 2021 wurde A____ der üblen Nachrede und der Beschimpfung schuldig erklärt
und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.‒
verurteilt. Zudem wurde er zur Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe
von CHF 2'000.– an den Privatkläger C____ † verurteilt, wobei die
Genugtuungsforderung des Privatklägers im Betrag von CHF 500.– auf den
Zivilweg verwiesen wurde. Des Weiteren wurden A____
die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 722.20
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'400.– auferlegt.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters, Advokat E____, vom
25. August 2021 hat A____ Berufung gegen dieses Urteil erklären lassen.
Mit Berufungsbegründung vom 21. März 2022,
nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B____, beantragt er, es sei mangels
rechtsgültiger Strafanträge (Rechtsmissbrauch) auf die beiden Anklagen nicht
einzutreten, eventualiter sei der Berufungskläger von den Anklagen betreffend
mehrfache Beschimpfung bzw. üble Nachrede vollumfänglich kostenlos
freizusprechen. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers sei kostenpflichtig
abzuweisen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach Ausgang des
vorliegenden Berufungsverfahrens neu zu verlegen und dem Berufungskläger zu
Lasten des Staates für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine
tarifgemässe Parteientschädigung je zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des
Staates ev. des Berufungsbeklagten zuzusprechen.
Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben
Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt und
mit Eingabe vom 28. März 2022 bzw. vom 4. April 2022 unter Verweis auf das
Urteil der Vorinstanz auf eine ausführliche Stellungnahme zur
Berufungsbegründung verzichtet. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24.
November 2022 wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten sein
Verteidiger sowie die Vertreterin der Privatklägerschaft zum Vortrag.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
In casu liegt
einzig eine Berufung des Beschuldigten vor; demgegenüber haben die
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft weder Berufung noch
Anschlussberufung erhoben. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das
Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1.3
Der Berufungskläger stellt sich
zunächst auf den Standpunkt, es lägen rechtsmissbräuchliche Strafanträge vor.
Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut
zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses
Rechtsinstitut nicht schützen will, mithin wenn der Rückgriff auf das
Rechtsinstitut mit dem angestrebten Zweck nichts zu tun hat oder diesen gar ad
absurdum führt. Dabei hängt es stets von den Umständen des Einzelfalles ab, ob
eine Berechtigung missbräuchlich ausgeübt wird (BGE 143 III 279 E. 3.1; 140 III
583.
E. 3.2.4; 138 III 425 E. 5.2; 128 II 145 E. 2.2; je m. Hinw.; Honsell, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 51 zu Art. 2 ZGB). Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung qualifiziert verschiedene Konstellationen im Zusammenhang mit
dem Institut des Strafantrags als offenbar rechtsmissbräuchlich. So gilt ein
Strafantrag dann als rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller selbst durch
grobes rechtswidriges Verhalten zur strafbaren Handlung des Täters unmittelbar
Anlass gegeben hat (BGE 128 IV 154 E. 4; 105 IV 229 E. 1; 104 IV 90 E. 3b; BGer
6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.3; 6S.481/2002 vom 19. Juni 2003 E. 2.4,
nicht publ. in: BGE 129 IV 223; Wagen,
Die rechtsmissbräuchliche Ingangsetzung eines Strafverfahrens, Zürich 2019, N
252). Weiter wurde offenbarer Rechtsmissbrauch
angenommen in einem Fall, in dem eine vertraglich eingegangene Verpflichtung
zum Rückzug des Strafantrags nicht eingehalten wurde, ohne dass ein triftiger
Grund für das Zurückkommen auf die frühere Zusage bestand. (BGE 106 IV 174 E.
3).
Vorliegend
käme als Begründung für die Rechtsmissbräuchlichkeit einzig die Kon-stellation
in Betracht, dass der Antragsteller selbst den Täter zur beanzeigten Straftat angestachelt hat. Das macht der Berufungskläger denn
auch geltend, indem er von absichtlicher Provokation und Verleitung spricht.
Das Bundesgericht hat jedoch wiederholt festgehalten, dass ein Rechtsmissbrauch
mit Zurückhaltung und nur in Fällen anzunehmen sei, in denen der Verletzte dem
Täter durch eigenes rechtswidriges Verhalten
ein objektiv grobes Unrecht zugefügt habe. Die Bejahung von Rechtsmissbrauch
setze sodann voraus, dass dieses Verhalten zur Straftat des Beanzeigten
unmittelbar Anlass gegeben habe, d.h. dass zwischen dem rechtswidrigen
Verhalten des Antragstellers und dem vom Täter herbeigeführten strafbaren
Erfolg ein enger Kausalzusammenhang bestehe (BGE 104 IV 90 E. 3b; BGer
6B_778/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2.3). In BGE 105 IV 229 spricht das
Bundesgericht gar von einer «ausweglos erscheinenden Lage» bzw. «Zwangslage»
für die Täterin, herbeigeführt durch das grob rechtsverletzende Verhalten des
Antragstellers, dessen Antrag infolgedessen als rechtsmissbräuchlich
qualifiziert wurde (BGE 105 IV 229 E. 4).
Aus
dem Vorstehenden erhellt, dass die
Geltendmachung von Rechtsmissbrauch in casu nicht verfängt. Ein grobes Unrecht,
das den Berufungskläger gewissermassen in eine ausweglose Situation gebracht
hätte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargetan. Zwar gab es
erhebliche Streitigkeiten um die Belange der Kinder (vgl. u.a. AGE VD.2019.229
vom 3. November 2020: Akten 2021.181 S. 29 ff.), die teilweise von der
Gegenseite über die Medien ausgetragen wurden (vgl. hierzu E. 5.3.2). Ein
rechtswidriges Verhalten seitens der Privatklägerschaft hat der Berufungskläger
mit seinen Ausführungen aber nicht einmal behauptet. Des Weiteren stehen die
geäusserten potentiellen Ehrverletzungen in keinem direkt kausalen Zusammenhang
mit den als «jahrelange Provokation» erlebten Rechtsstreitigkeiten, sodass
zusammengefasst die hohen Anforderungen an eine rechtsmissbräuchliche Antragsstellung
nicht erfüllt sind.
2.
Gemäss
dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt lagen der Berufungskläger und
der Privatkläger C____ † in einem zivilen Streit aufgrund einer von C____ †
eingeleiteten Betreibung für von ihm
geleistete Geldbeträge an seine inzwischen verstorbene Tochter und Frau des
Berufungsklägers.
Anlässlich
der Schlichtungsverhandlung vom 9. Januar 2020 habe der Berufungskläger seinen
ehemaligen Schwiegervater vor dem Sitzungssaal und im Verhandlungssaal als
«Sauhund» bezeichnet. Die weitere dem Berufungskläger von der
Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Bezeichnung als «Mörder»
sah die Vorinstanz nicht als erwiesen an, wobei der diesbezügliche Freispruch
nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet. Am 2. Juli
2020.
hat der Berufungskläger zudem ein Schreiben an F____ verfasst, welcher C____
† anlässlich der Verhandlung vom 9. Januar 2020 begleitet hatte. In diesem
führte der Berufungskläger aus, F____ habe im Rahmen des Schlichtungstermins
«vernommen, dass C____ meine Frau in eine Situation gedrängt hat, in der sie
keinen Ausweg mehr wusste und schlussendlich Suizid beging» (Akten ES.2021.181
S. 81, Orthographie/Interpunktion korrigiert). Insoweit ist der vorinstanzliche
Sachverhalt vom Berufungskläger zugestanden. Der Berufungskläger macht aber
zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die Umstände, die zum Vorfall vom
9.
Januar 2020 beziehungsweise zum Schreiben vom 2. Juli 2020 geführt
hätten, zu wenig berücksichtigt.
3.
Die
Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff.
StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen,
wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu
verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität).
Unter der vom Strafrecht geschützten
Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, welches durch jede
Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch
verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 128 IV 53 E. 1a; je m. Hinw.).
Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum
Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der
gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen
(gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind nicht ehrverletzend im Sinne von
Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich
nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der
Person als ehrbarer Mensch (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 m.w.H.; BGer
6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_318/2016 vom 13. Oktober
2016.
E. 3). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis
des Verletzten massgebend, sondern
grundsätzlich der Sinn, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte
unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 133 IV
308.
E. 8.5.1; 128 IV 53 E. 1a je mit Hinw.). Handelt es sich um einen Text, so
ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein
genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als
Ganzes ergibt (BGE 131 IV 23 E. 2.1; 140 IV 67 E. 2.1.; zum Ganzen auch:
BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1). Ob die Äusserung mündlich
oder schriftlich gemacht wird, ist unerheblich (vgl. Art. 176 StGB).
4.
4.1
Nach
Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der
Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise – als durch üble Nachrede
oder Verleumdung – durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in
seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine üble
Nachrede oder Verleumdung gegenüber dem Verletzten selbst oder eine sogenannte
Formalinjurie (Werturteil). Ob Werturteile dem
Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist nicht von Belang (vgl. Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht
I, 4. Auflage 2019, Art. 177 StGB N 1).
4.2
Der
Berufungskläger bezeichnete den Privatkläger in dessen Gegenwart und für ihn
hörbar gemäss dem erstellten Sachverhalt als
«Sauhund». Die Vorinstanz hat diese Äusserung als «ehrenrühriges Werturteil,
einen reinen Ausdruck der Missachtung» qualifiziert, wobei es für die
Tatbestandsmässigkeit keine Rolle spiele, ob dieser
gegenüber dem Privatkläger selbst oder in dessen Gegenwart und für ihn hörbar
gegenüber dem Begleiter geäussert worden sei. Dem ist insofern beizupflichten, als die Tatbestandsmässigkeit der
Beschimpfung nicht dadurch wegfällt, dass der Betroffene nicht direkt selbst
angesprochen wird. Eine Betitelung «auf Umwegen» ändert nichts daran, dass es
sich um eine Äusserung an die Adresse des Privatklägers
gehandelt hat, solange dieser nur anwesend war und das Ganze mitgehört hat. Das
war vorliegend der Fall. Zum Entlastungsbeweis
ist der Berufungskläger für den Ausdruck «Sauhund» als Verbalinjurie, wie
erwähnt, klarerweise nicht zugelassen. Der Berufungskläger
Dispositiv
hat sich demnach der Beschimpfung schuldig gemacht.
4.3 Hat
der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung
unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB den
Täter von Strafe befreien (sogenannte Provokation). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder
Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von
Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB, sogenannte Retorsion).
4.4 Eine
Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB fällt vorliegend mangels unmittelbarer
vorangehender Beschimpfung bzw. Tätlichkeit zum Vornherein ausser Betracht. Der
Beschimpfung ging gemäss dem vom Berufungskläger geschilderten Sachverhalt, von
welchem hier im Zweifel auszugehen ist, ein längerer an den Privatkläger
gerichteter Monolog des Berufungsklägers voraus (vgl. erstinstanzliches
Protokoll S. 4 f.). Zu prüfen bleibt, ob allenfalls eine Provokation gemäss
Art. 177 Abs. 1 StGB vorlag, wie dies der Berufungskläger sinngemäss geltend
macht.
4.5 Bei
der Provokation handelt es sich um einen
fakultativen Strafbefreiungs- bzw. -milderungsgrund und nicht um einen
Rechtfertigungsgrund (Riklin,
a.a.O., Art. 177 N 19), wobei der Beschimpfte durch sein
ungebührliches Verhalten gegenüber dem Beschimpfer oder anderen Personen zur
Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat. Als Beispiele werden in der
Literatur unter anderem die Anschwärzung der früheren Geliebten unter dem Vorwand, die Interessen des Kindes zu
wahren (BGE 74 IV 98, 101) oder unberechtigte Vorwürfe (OGer ZH, 28. 4. 1952,
ZR 1952, 365, Nr. 200) genannt. Nach BGE 83 IV 151 wird die ratio legis der Strafbefreiung
vor allem im Affekt des Täters gesehen, dem
die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt; diese Auffassung wird zum Teil als zu
restriktiv kritisiert. Gemäss den Regeln des Sachverhaltsirrtums ist die
Bestimmung auch bei irrtümlicher Annahme eines ungebührlichen Verhaltens
anwendbar (BGE 117 IV 270, 272; vgl. zum Ganzen: Riklin, a.a.O., Art. 177 StGB N 23 m.w.H.).
4.6 Die
vorliegende Beschimpfung des Berufungsklägers
fand im Vorfeld einer Verhandlung bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt vom
9. Januar 2020 statt. Dieser ging eine langjährige und erhebliche
Belastungssituation voraus. Die Frau des Berufungsklägers
– Mutter von fünf gemeinsamen Kindern mit dem Berufungskläger und zugleich auch
Tochter des Privatklägers – litt an einer ausgeprägten bipolaren affektiven
Störung. Schliesslich nahm sie sich am 18. Dezember 2018 das Leben. Der
Berufungskläger machte den Privatkläger für diesen Suizid verantwortlich.
Offenbar waren die beiden Männer – Schwiegersohn und Schwiegervater – schon
seit längerer Zeit zerstritten. Im Vorfeld der
Schlichtungsverhandlung fühlte sich der Berufungskläger massiv provoziert durch
den Vorwurf des Privatklägers, jahrelang ein Gewalttäter gegenüber seiner
damaligen Ehefrau gewesen zu sein. Konkret schilderte der Berufungskläger das
Geschehen vor der Schlichtungsverhandlung, als F____ konstatiert habe, der
Berufungskläger könne ihn nicht einmal anständig grüssen, habe der Privatkläger
abgewinkt und erklärt, vom Berufungskläger sei halt nicht mehr zu erwarten. Er
sei ein Schläger, seine Eltern seien Schläger gewesen und
seine Grosseltern auch schon. Das habe ihm ein Oberrichter bestätigt und was
solle man von so einem schon erwarten (vgl. Polizeirapport, Aktenband
ES.2020.457 S. 22 f.; Auss. Privatkläger, Prot. HV S. 11 f., 16, zweitinstanzliches
Protokoll S. 4). Im Zweifel ist zu Gunsten des Berufungsklägers davon
auszugehen, dass der entsprechende Vorwurf tatsächlich vor der Schlichtungsverhandlung gegenüber dem
Berufungskläger erhoben wurde. Mithin erscheinen die Depositionen des
Berufungsklägers als glaubwürdiger als diejenigen des Privatklägers,
da der Berufungskläger vor erster Instanz und vor Strafgericht der Vorfall
gleich und mit vielen Details versehen schildert, er von sich aus eingeräumt
hat, den Privatkläger als «Sauhund» betitelt zu haben, und nicht zu Letzt, da
der vom Privatkläger geschilderte Sachverhalt wenig plausibel erscheint. Gemäss
der Schilderung des Privatklägers soll der Berufungskläger ihn nämlich quasi
aus dem Nichts im Vorfeld unmittelbar vor sowie auch während der betreffenden
Schlichtungsverhandlung massiv beschimpft haben (vgl. Polizeirapport, Aktenband
ES.2020.457 S. 22 f.; Auss. Privatkläger,
Prot. HV S. 11 f., 16). Dass der Berufungskläger
gewalttätig gegenüber seiner damaligen Ehefrau war, ist aufgrund der Akten
nicht erstellt. Es erscheint daher durchaus nachvollziehbar, dass sich der
Berufungskläger durch die betreffenden Vorwürfe in hohem Masse provoziert
fühlte. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist seitens des Privatklägers im
Zweifel von einem Verhalten im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB auszugehen,
welcher zu der Beschimpfung des Berufungsklägers unmittelbar Anlass gegeben
hat. Dies rechtfertigt es, im vorliegenden Fall, von einer Bestrafung gemäss
Art. 177 Abs. 2 StGB Umgang zu nehmen.
5.
5.1 Üble
Nachrede nach Art. 173 StGB ist gegeben, wenn jemand gegenüber Dritten
eines ehrenrührigen Verhaltens oder anderer ehrenrühriger Tatsachen beschuldigt
oder verdächtigt wird oder wenn solche
Äusserungen weiterverbreitet werden. Die Behauptung muss sich somit auf
Tatsachen (im Gegensatz zu reinen Werturteilen) beziehen und sie muss gegenüber
Dritten geschehen. Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht
sich strafbar, wer jemanden «in anderer Weise» durch Wort, Schrift, Bild,
Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. «In anderer Weise» bedeutet
auf andere als in den Art. 173 und 174 StGB umschriebene Art (BGE 77 IV 94 E.
1). Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden
Äusserungen fallen, die entweder keine Tatsachenbehauptungen darstellen oder
nicht gegenüber Dritten (sondern nur gegenüber dem direkt in seiner Ehre
Angegriffenen) geäussert wurden.
Die
zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet demnach zwischen
Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Wesentlich für
die Einstufung als Tatsachenbehauptung und damit eine mögliche Subsumtion unter
Art. 173 oder 174 StGB ist, ob die ehrverletzende
Aussage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann (BGE 118 IV 41 E. 3; 74 IV 98 E. 1). Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder
Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die
Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Darunter sind primär die alltäglichen
Schimpfworte einzuordnen. Ehrverletzende Werturteile über den Verletzten
können, wie erwähnt, auch soweit sie an Dritte gerichtet sind, lediglich den
Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllen (BGer
6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.5.3; 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.4).
Bei einem sogenannten «gemischten Werturteil» hat eine Wertung demgegenüber
einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Ob ein reines oder ein gemischtes
Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen
werden (BGE 74 IV 98 E. 1; BGer 6B_1270/2017
vom 24. April 2018 E. 2.1, 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.6; zum
Ganzen auch: BGer 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1).
Der
subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser
muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung sowie bei übler
Nachrede auf die Eignung zur Rufschädigung und
die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die
Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich
(BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; 6B_918/2016 vom 28. März
2017 E. 6.2).
Ob
die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist,
betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173
Ziff. 2 StGB; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Nach
Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er beweist,
dass seine Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe
hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die Beweislast für diese
Entlastungen liegt also bei ihm. Als Grundsatz gilt, dass der Beschuldigte zum
Entlastungsbeweis zuzulassen ist (BGE 132 IV 112
E. 3.1; BGer 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4, m. w. Hinw). Er wird vom
Beweis nur ausgeschlossen, wenn er seine Äusserung ohne Wahrung öffentlicher
Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung vorgebracht hat,
vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen – vor allem bei
Äusserungen, die das Privat- oder Familienleben betreffen (Art. 173 Ziff. 3
StGB). Das Gericht hat diese Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen (zum
Ganzen: BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E.
2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23]). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn
die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen
Zügen der Wahrheit entspricht, wobei verhältnismässig unbedeutende
Übertreibungen und Ungenauigkeiten unerheblich sind (BGer 6B_877/2018 vom 16.
Januar 2019 E. 2.2 m. Hinw.). Zum Beweis kann sich der Beschuldigte auch auf
Umstände stützen, die ihm erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden
oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a; 102
IV 176 E.1c; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23).
Der
Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten
Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen
hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden
Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Im Unterschied zum
Wahrheitsbeweis darf beim Gutglaubensbeweis nur auf Umstände abgestellt werden,
von denen der Beschuldigte Zeit seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später
entdeckte Begleitumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht
berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGer 6B_1114/2018 vom 29.
Januar 2020 E. 2.1.2 [nicht publ. in BGE 146 IV 23]). Der Täter muss dabei
selbst an die «Wahrheit» seiner Äusserung glauben, nicht unbedingt auch an das
Bestehen der – z.B. in Form des Verdachts – anvisierten Tatsache. Im Falle
eines Verdachts muss er demnach nur (aber immerhin) dartun, dass die bewiesenen
Tatsachen für ihn in guten Treuen ernsthafte Verdachtsgründe sein durften;
schwache Anhaltspunkte stellen keine «ernsthaften Gründe» dar (BGE 102 IV 176
E. 2b). Es gilt die logische Unterscheidung: Wer einen blossen Verdacht
äussert, muss beweisen, dass ihn ernsthafte Gründe zur Verdächtigung
berechtigten; wer hingegen eine Tatsache als gegeben darstellt, der hat
ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen (BGE 116 IV 205 E. 3b; BGer
6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3; 6B_345/2017 vom 16. Januar 2018
E. 3.1; zum Ganzen auch: Trechsel/Lehmkuhl,
Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 173 N 18). Soweit Äusserungen auf
Tatsachenbasis gemacht werden, inklusive die gemischten Werturteile, sind die
Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB anwendbar, nicht aber bei
reinen Werturteilen. (BGer 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2; 6B_318/2016
vom 13. Oktober 2016 E. 3.8.3 und 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.4).
5.2 Der
vom Berufungskläger angefochtene Schuldspruch der Vorinstanz wegen übler
Nachrede betrifft das Einschreiben vom 2. Juli 2020 an F____. In diesem
richtete
der Beschuldigte unter anderem die folgenden Zeilen an den bereits erwähnten F____:
«Am 9. Januar 2020 haben Sie meinen Schwiegervater C____ an einen Termin bei
der Schlichtungsbehörde in Basel-Stadt begleitet. In diesem Rahmen haben Sie
vernommen, dass C____ meine Frau in eine Situation gedrängt hat in der sie
keinen Ausweg mehr wusste und schlussendlich Suizid beging.» (Einschreiben
Berufungskläger vom 2. Juli 2020, Aktenband ES.2021.181 S. 81). Diese Äusserung im Schreiben an F____ ist als
ehrverletzend zu werten. Der Vorwurf ist eindeutig so zu verstehen, dass der
Privatkläger indirekt Schuld am (Frei)tod seiner Tochter trage. Dieser Vorwurf
wiegt schwer und betrifft direkt den (anständigen) Charakter des Privatklägers als Mensch und Vater. Freilich kann es
sich bei einer solchen Behauptung fast zwangsläufig nur um einen Verdacht handeln, denn der endgültige Beweis für die
Ursache eines Suizids ist letztlich nicht (oder jedenfalls nicht durch einen
Laien ohne ein speziell erstelltes psychiatrisches Gutachten) zu erbringen.
Dass der Berufungskläger somit nicht eine bewiesene Tatsache äusserte, wenn er
den Schwiegervater bezichtigte, seine damalige Ehefrau in eine verzweifelte
Situation gebracht und damit ihren Suizid begünstigt zu haben, ist
offensichtlich und musste bzw. durfte auch ihm selbst bewusst sein. Indessen ist auch das (blosse) Verdächtigen von Art. 173
StGB erfasst, wie sich explizit aus dessen Wortlaut ergibt. Der Täter
muss aber davon ausgehen, dass seine Äusserung ernst genommen wird, wobei
diesbezüglich die blosse Inkaufnahme reicht (Trechsel/Lehmkuhl,
Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 173 StGB N 10).
Der
Berufungskläger hat den erhobenen Vorwurf nicht lediglich als seine persönliche
Sicht der Dinge dargestellt, sondern als mehr oder weniger objektiv erwiesene
Tatsache, die anlässlich der
Schlichtungsverhandlung offenbar geworden sei («... haben Sie vernommen, dass C____
meine Frau in eine Situation gedrängt hat, ...»). Dass dies seine Haltung ist,
ergibt sich im Übrigen auch aus seiner Einsprache gegen den Strafbefehl wegen mehrfacher Beschimpfung (Akten ES.2020.457 S.
31), obschon er über seinen Verteidiger vor erster Instanz bemüht war, diese
Haltung von sich zu weisen. Mit der so formulierten Darstellung hat der
Berufungskläger die entsprechende Interpretation durch
F____ jedenfalls als Möglichkeit erwartet (und beabsichtigt). Es handelt sich
somit um eine Schilderung, die als Tatsachenbehauptung im Rechtssinne zu verstehen ist und gegenüber einem Dritten geäussert
wurde. Somit fällt sie unter Art. 173 StGB.
Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger zum Entlastungsbeweis
in diesem Fall zugelassen. Dass der von ihm verfasste Text grundsätzlich dem
Entlastungsbeweis zugänglich ist, erscheint konsequent, nachdem darin eine
Tatsachenbehauptung im Sinne von Art. 173 StGB erblickt worden ist und
nicht eine blosse, offensichtlich spekulativ geäusserte Unmutsbekundung. Fragen
könnte man sich, ob auch die übrigen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt
sind, denn der Zweck dieser Äusserung gegenüber dem Vertrauten des
Privatklägers erscheint zweifelhaft. Es wäre
damit fraglich, ob es dem Berufungskläger nicht in erster Linie darum ging, den
Privatkläger schlecht zu machen. Die Vorinstanz hat diese Frage zu Recht
aufgeworfen. Allerdings ist die ehrverletzende Äusserung vor dem Hintergrund
eines langdauernden Streits u.a. um das Besuchsrecht der Kinder zu sehen. Dieses
wurde der Familie [...] von den Behörden (einschliesslich Appellationsgericht)
primär deswegen verweigert, weil die Kinder im massiven Loyalitätskonflikt
zwischen dem Vater und der mütterlichen Verwandtschaft nicht (noch mehr)
zerrieben werden sollten. In diesem Kontext kann der Hinweis auf das angebliche
Verschulden des Schwiegervaters am Freitod der Kindsmutter auch dem Zweck
gedient haben, F____ als «Begleiter» der mütterlichen Familie die Problematik
vor Augen zu führen und Verständnis dafür zu wecken, weshalb sich der
Berufungskläger gegen einen Kontakt stellte. Angesichts dieser Umstände und der
Tatsache, dass die Gewährung des Entlastungsbeweises die Regel darstellen muss,
ist der Berufungskläger zum Beweis zuzulassen.
Dass
der Berufungskläger die Wahrheit
seiner
Äusserung nicht beweisen kann, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten. Wie
zuvor erwähnt, haftet der Aussage über die Gründe für einen Suizid immer etwas
Spekulatives an und ist Gewissheit darüber kaum zu erlangen. Dass der Berufungskläger
aufgrund seiner Beweislast gehalten gewesen wäre, eigens ein psychiatrisches
Gutachten anzuordnen, ginge wohl zu weit, zumal es ja genügt, wenn er seinen guten Glauben belegen kann. Dies gelingt ihm aber
nicht, wie die Vorinstanz auf S. 11–13 ihres Urteils sorgfältig aufzeigt.
Selbst wenn man allfällige Vorfälle mit physischer Gewalt ausklammert, bleibt
es dabei, dass es sich bei den Vorwürfen des Berufungsklägers um unbegründete
Spekulationen handelte. Seine damalige Ehefrau
war psychisch schwer erkrankt, wie ihm bekannt war. Ihr
Auszug anfangs Juli 2018 war schon in zeitlicher Hinsicht keineswegs
unmittelbar auslösend für den am 18. Dezember 2018 begangenen Suizid. Wenn
überhaupt ein Zusammenhang zu konkreten Vorgängen im Zuge der familiären Konfliktsituation auszumachen ist, dann erscheint
eine zumindest zeitlich auffallende Nähe zum eine Woche zuvor ergangenen
Obhutsentscheid des Bezirksgerichts Laufenburg gegeben. Für die Zuteilung der Obhut an den Berufungskläger kann dieser aber
zweifellos nicht seinen damaligen Schwiegervater (indirekt) verantwortlich
machen. Demnach hat sich der Berufungskläger der üblen Nachrede schuldig
gemacht.
5.3
5.3.1 Gemäss
Art. 52 StGB sieht das Gericht zwingend von einer Bestrafung ab, wenn Schuld
und Tatfolgen kumulativ geringfügig sind. Die Bestimmung trägt dem Umstand
Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten
Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen
kann (BGE 135 IV 130 E. 5.4 S. 137). Der Grad des Verschuldens des Täters
richtet sich diesbezüglich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten
Strafzumessungskriterien (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 S. 135; BGer 6B_45/2016
vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Für die Würdigung des Verschuldens ist
somit nicht ausschliesslich auf die in Art. 47 Abs. 2 StGB
aufgeführten konkretisierenden Umstände abzustellen. In die Entscheidung über
die Geringfügigkeit der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten
Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten oder die
Strafempfindlichkeit, mit ein (BGE 135 IV 130 E. 5.4 S. 137; Riklin, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2018, Art. 52 StGB N 15; vgl. auch Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht –
Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Auflage, Bern 2020, § 6
N 5). Zwar wird innerhalb des Art. 47 StGB auch die Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts berücksichtigt, dieses
Element der objektiven Tatschwere wird in Art. 52 StGB jedoch gesondert
als Erfordernis der «geringfügigen Tatfolgen» erfasst (Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und
prozessrechtliche Umsetzung, in: SJZ 2004, 2, 4) und kann bei der Bewertung der
geringfügigen Schuld nicht mitberücksichtigt werden (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15). Der Begriff der
Tatfolgen umfasst aber nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern
sämtliche vom Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen
stets gering sein (BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4).
Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen
wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 S. 135). Auch
bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und
Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen
Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ
unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen
unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden
wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die
Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Das Gericht hat sich mithin am
Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 138 IV 13 E. 9 S. 28, 135 IV
130 E. 5.3.3 S. 135 f.; BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht
II – Strafen und Massnahmen, 9. Auflage, Zürich 2018, 66 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 6
N 5).
5.3.2 Wie
bereits festgehalten wurde, richtet sich die für die Anwendung von Art. 52
StGB massgebende geringfügige Schuld nach dem Grad des Verschuldens des Täters
gemäss der allgemeinen Bestimmung von Art. 47 StGB, d.h. nach den dort
aufgezählten Strafzumessungskriterien. Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das
Verschulden – abgesehen von der in diesem Fall erst bei den Tatfolgen zu
berücksichtigenden Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts – nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
(Tatkomponenten). Das Gericht berücksichtigt überdies das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters
(Täterkomponenten). Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns ist die
Schuld geringer, je weniger kriminelle Energie die beschuldigte Person
aufgewendet hat (Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2017, Art. 47 N 19).
Wie
obenstehend dargelegt, liegt dem vorliegenden Fall eine lange und massive
Belastungs- und Konfliktsituation zu Grunde. Durch den ehrrührigen Satz im
Schreiben an F____ wollte sich der Berufungskläger rechtfertigen, da er sich
durch den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf, ein langjähriger Gewalttäter zu
sein, massiv provoziert fühlte. Überdies führte bereits die Vorinstanz
zutreffend aus, «dass der Beurteilte vor dem Tatzeitpunkt schon selber Opfer
unzulässig einseitiger Schuldzuweisungen geworden war, indem der tragische
Suizid einer fünffachen Mutter zu mehreren Presseartikeln führte, welche es in
der Berichterstattung klarerweise an der gebotenen Ausgewogenheit fehlen
liessen und die Rolle des Beurteilten in einer stereotypen und klischierten
Weise darstellten, welche ihm kaum gerecht wurde (z.B. Artikel der […],
Aktenband ES.2021.181 S. 51–53, in welchem etwa nebst der mehrfach erwähnten
bzw. wohl ungeprüft behaupteten Gewaltproblematik des Beschuldigten
[«Unbestritten ist, dass der Vater früher… schwer gewalttätig war»] mit keinem
Wort ein Hinweis auf die psychische Erkrankung der verstorbenen Tochter,
Ehefrau und Mutter zu finden ist). Dass daran auch die Familie des
Privatklägers, welche die Medien mit Informationen versorgte, ihren Anteil
hatte, dürfte im Zusammenhang mit der vorliegend in Frage stehenden, unzulässig
einseitigen Beschuldigung des Privatklägers durch den Beurteilten nicht ganz
unbedeutend sein. Für den von einem Tag auf den anderen alleinerziehenden Vater
von fünf minderjährigen Kindern, der praktisch sämtliche Lebensbereiche neu zu
ordnen und das Familienauskommen sicherzustellen hatte, muss die nebenher
erfolgte, von ihm als eigentliche Medienkampagne erlebte (schriftlich
eingereichtes Plädoyer PV, p. 1) öffentliche Diskreditierung seiner Person ein
Albtraum gewesen sein (‘Und seither lese ich in den Zeitungen und in jedem
KESB-Bericht, wo Eingaben meiner Schwiegerfamilie drin sind, dass […] gestorben
sei, weil sie jahrelang gelitten habe unter häuslicher Gewalt. Weil ich sie
verprügelt hätte, weil ich meine Kinder verprügelt hätte und weil meine Eltern
und Grosseltern schon gewalttätig gewesen seien. Das macht mich einfach
fertig’, Auss. Besch., Prot. HV S. 9). Hinzu kommt die persönliche
Betroffenheit des Berufungsklägers durch den Verlust seiner Ehefrau und Mutter
der gemeinsamen Kinder, mag die eheliche Beziehung noch so konfliktbelastet
gewesen sein. Auf die Trauer-, möglicherweise auch Schuldgefühle des
hinterbliebenen Ehegatten wurde seitens der medialen Öffentlichkeit wie auch der
Herkunftsfamilie der Verstorbenen jedenfalls ähnlich wenig Rücksicht genommen
wie es dem Beurteilten aufgrund seiner verbalen Entgleisungen nun selber zum
Vorwurf gemacht wird […] » (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 f.; Art. 82
Abs. 4 StPO).
Hinsichtlich
der Tatkomponente ist unter Berücksichtigung dieser Aspekte von einer geringen
Schuld auszugehen. Der Berufungskläger war
im Tatzeitpunkt in einer Ausnahmesituation und somit in verminderten Masse in
der Lage, die durch ihn begangene Rechtsverletzung zu vermeiden (vgl. für die
bundesgerichtliche Rechtsprechung etwa BGE 127 IV 101 E. 2 S. 103). Die Täterkomponenten lassen ebenfalls auf ein
geringes Verschulden des Beschuldigten schliessen. Hinsichtlich des Vorlebens
ist einerseits festzuhalten, dass der Beschuldigte bislang nicht vorbestraft
ist. Dies ist zwar praxisgemäss nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 4), jedoch führt dies auch nicht zu einer entsprechenden
belastenden Bewertung des Vorlebens. Das Verschulden des Täters erscheint
aufgrund des Dargelegten insbesondere im Quervergleich zu typischen Taten, die
denselben Tatbestand betreffen, als gering und nicht strafwürdig. Der in seiner Ehre verletzte Privatkläger ist
zudem inzwischen verstorben, sodass auch unter dem Aspekt der Tatfolgen das Strafbedürfnis
als äusserst gering erscheint.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass vorliegend das Verschulden und die Tatfolgen auch im
Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten
geringfügig erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit nicht gegeben ist.
Demnach wird in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung wegen Art. 173
Ziff. 1 StGB Umgang genommen.
6.
6.1
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen
vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich sämtliche kausalen
Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Dies
gilt auch, wenn von Strafe Umgang genommen wurde. Die Kostenauflage verstösst
nicht gegen die Unschuldsvermutung (vgl. zu Art. 53 StGB: BGE 144 IV 202 E.
2.2. und 2.3). Im vorliegenden Fall erscheint es indessen angemessen, dem
Berufungskläger von den erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten im Betrage
von CHF 722.20 sowie der Urteilsgebühr von CHF 1'400.– lediglich insgesamt CHF
500.– aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.
6.2 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw.
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Unter
Berücksichtigung des vorliegenden Verfahrensausgangs, bei welchem der
Berufungskläger zwar schuldig gesprochen, jedoch von Strafe Umgang genommen
wird, trägt dieser für das zweitinstanzliche Verfahren einen Anteil von CHF
300.–. Im Übrigen gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
6.3 Was
die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren betrifft, so reichte
der damalige Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat E____, seine
Honorarnote vom 17. Mai 2021 ein, welche ohne strafgerichtliche
Hauptverhandlung einen Aufwand von 37.9 Stunden ausweist. Dieser Aufwand
erscheint im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren notwendigen und
angemessenen Arbeiten als insgesamt zu hoch. Namentlich erweisen sich die
Posten Akten- und Rechtsstudium mit 13 bzw. 5 Stunden, Besprechung mit 6.1667
Stunden, wie auch «Diverses» mit 8.5 Stunden als überhöht. Noch gerade als
angemessen für die vorliegenden zwei Delikte erachtet das Appellationsgericht
für das erstinstanzliche Verfahren einen Stundenaufwand von insgesamt 22
Stunden (inkl. Hauptverhandlung vor Strafgericht).
6.4 Der
vom Staat zu vergütende Stundenansatz richtet sich nicht nach der Vereinbarung
zwischen dem Anwalt und seinem Klienten, sondern nach den kantonalen
Anwaltstarifen (Wehrenberg/Frank,
a.a.O., N 16). Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14 Abs. 1 der
Honorarordnung (HO, SG 291.400) zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro
Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach
Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen
Kenntnisse zu bemessen. Das zu vergütende Stundenhonorar beträgt nach der
Praxis des Appellationsgerichts in mittelschweren Fällen für Aufwendungen CHF
250.– (vgl. BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 8.2).
Vorliegend
erscheint ein Stundenhonorar von CHF 250.– für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren als angemessen. A____ wird somit für das erstinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von CHF 5'500.– und ein Auslagenersatz von
CHF 69.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 428.85, somit
total CHF 5’998.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der
Verfahrensausgang, wonach der Berufungskläger zwar verurteilt, aber von Strafe Umgang
genommen wird, rechtfertigt es überdies, ihn zur Bezahlung einer
Parteientschädigung an die Privatklägerschaft zu verurteilen. Im Vergleich zum
von der Vorinstanz ausgesprochenen Betrag ist diese jedoch zu reduzieren. Angemessen
erscheint für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren insgesamt eine
Parteientschädigung an die Privatklägerschaft von CHF 1'000.–.
Für
das Verfahren vor zweiter Instanz erscheint der von B____ gemäss Honorarnote
vom 24. November 2022 ausgewiesene Aufwand grundsätzlich als angemessen.
Allerdings können bei der Spesenpauschale praxisgemäss nur 3 % des Honorars und
die Fahrspesen von CHF 41.60 nicht berücksichtigt werden. A____ wird demnach
für die zweite Instanz eine Parteientschädigung von CHF 4’037.50 und ein
Auslagenersatz von CHF 121.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF
320.20, somit total CHF 4’478.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____
wird
in teilweiser
Gutheissung seiner Berufung hinsichtlich der Vorwürfe der üblen Nachrede sowie
der Beschimpfung schuldig erklärt,
in
Anwendung von Art. 173 Ziff. 1 und 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Von einer Bestrafung wird gemäss Art.
52 respektive Art. 177 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Umgang genommen.
Die Genugtuungsforderung von C____
† im Betrag
von CHF 500.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren
Kosten von CHF 500.– und für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF
300.–.
A____ wird zur Bezahlung einer
Parteientschädigung von CHF 1'000.– an die Privatklägerschaft
verpflichtet.
A____
wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal
CHF 5'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 69.50, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 428.85, somit total CHF 5’928.85, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
A____
wird für die zweite Instanz eine Parteientschädigung von CHF 4’037.50 und ein Auslagenersatz von
CHF 121.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 320.20,
somit total CHF 4’478.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung
an:
-
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
-
Berufungskläger
-
Privatklägerschaft
-
Strafgericht
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic.
iur. Eva Christ lic. iur. Marius
Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.