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Entscheid

SB.2022.1

rechtswidrige Einreise, Hausfriedensbruch und geringfügiges Vermögensdelikt (Zechprellerei)

16. Juni 2022Deutsch18 min

Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen sowie

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.1

URTEIL

vom 16.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz)

lic. iur. Lucienne

Renaud, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

ohne festen Wohnsitz Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Juni 2021

betreffend rechtswidrige

Einreise, Hausfriedensbruch und geringfügiges Vermögensdelikt (Zechprellerei)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Juni 2021 wurde A____ der rechtswidrigen

Einreise, des geringfügigen Vermögensdelikts (Zechprellerei) und des

Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen sowie

zu einer Busse von CHF 325.– und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ unmittelbar nach der mündlichen Urteilseröffnung und vor

Absprache mit ihrer amtlichen Verteidigung Berufung erklärt. In der Folge hat

die gemäss diversen psychiatrischen Gutachten psychisch schwer kranke

Berufungsklägerin das Berufungsgericht bis zur mündlichen Berufungsverhandlung und

auch noch danach mit verschiedenen, teils kaum lesbaren und nur schwer bis gar

nicht verständlichen Eingaben bedient.

Bereits im

vorinstanzlichen Verfahren ist die Berufungsklägerin amtlich verteidigt worden.

Allerdings hat sie verschiedentlichen ihren Unmut darüber ausgedrückt und hat

sie den Kontakt und Austausch zu und mit ihrer Verteidigung grundsätzlich

verweigert. Gleichwohl ist auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung

bewilligt worden und hat sich diese zur Sache verlauten lassen. Mit

Berufungsbegründung vom 5. Januar 2022 beantragt die Verteidigung die

vollumfängliche Aufhebung des Strafurteils vom 17. Juni 2021 und einen

kostenlosen Freispruch von Schuld und Strafe.

An der

Berufungsverhandlung ist die Berufungsklägerin zu ihrer Person und zur Sache

befragt worden und hat ihre Verteidigerin plädiert. Die Berufungsklägerin

beantragt sinngemäss einen kostenlosen Freispruch sowie eine Genugtuung von

CHF 500'000.–. Die Verteidigerin verlangt einen kostenlosen Freispruch,

eventualiter sei die Berufungsklägerin zufolge Schuldunfähigkeit kostenlos

freizusprechen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Die Staatsanwaltschaft hat sich im Berufungsverfahren nicht

vernehmen lassen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zuständig zur

Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts

ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1

i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Das

Berufungsgericht entscheidet mit freier Kognition (Art. 398 Abs. 3

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Auf die form- und fristgerecht erhobene

Berufung (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Berufungsklägerin beantragt je einen Freispruch für alle drei ihr zur Last

gelegten Delikte. Dabei bestreitet sie die tatsächlichen Feststellungen zum

angeklagten Sachverhalt der Vorinstanz grundsätzlich nicht. Sie will allerdings

– wie bereits vor Strafgericht behauptet – keine Zechprellerei begangen haben, weil

sie zu einem späteren Zeitpunkt für die Verköstigung im Hotel [...] am 26. August

2020.

habe bezahlen wollen und dafür die Ausstellung einer Rechnung verlangt

habe, was ihr aber verweigert worden sei (Prot. HV act. 247). Dem

Berufungsgericht erklärt sie dazu, das Hotel «verstosse gegen das

Handelsgesetz», weil «es kein Gesetz gibt, dass man nicht nachträglich mit

Verzehr bezahlen kann» (Prot. HV act. 445). Sie gibt auch zu, dass ihr das gegen

sie vom Hotel [...] ausgesprochene Hausverbot (wegen Zechprellerei) bekannt

sei, meint allerdings, wegen der «guten Atmosphäre, dem «guten Personal» und

dem «guten Ambiente» gehe sie gleichwohl dorthin (Prot. HV act. 248).

Betreffend die ihr vorgeworfene rechtswidrige Einreise in die Schweiz bringt

die Berufungsklägerin vor, die gegen sie ausgesprochene Einreisesperre für das

Gebiet der Schweiz und Liechtenstein sei «bis heute nicht gültig», das in einem

anderen Kanton anhängige Verfahren «ruhe» und sie habe die schweizerische

Staatsbürgerschaft beantragt (Prot. HV act. 445).

2.2

Mit

dieser Argumentation der Berufungsklägerin hat sich bereits die Vorinstanz

auseinandergesetzt, worauf grundsätzlich vollumfänglich verwiesen werden kann. Zusammenfassend

sei dargelegt, dass die Vorinstanz unter Verweis auf die entsprechenden

Aktenstellen feststellte, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass das der

Berufungsklägerin bekannte und nach wie vor gültige Einreiseverbot nicht in

Rechtskraft erwachsen sei (Strafurteil S. 5), der Hausfriedensbruch vor

Strafgericht zugestanden worden sei (Strafurteil S. 5; das vor dem Strafgericht

und dem Berufungsgericht geltend gemachte Wohlbefinden der Berufungsklägerin im

Hotel [...] hebt dieses selbstredend nicht auf) und die Berufungsklägerin schon

im Rahmen früherer Strafverfahren wegen (geringfügiger) Zechprellerei immer

behauptet habe, sie habe die Rechnungen für die diversen Verköstigungen in

Hotels und Restaurants zahlen wollen, allerdings immer erst später mittels

Begleichung einer ihr auszustellenden Rechnung mit Zahlungsfrist. Dies sei vor

dem Hintergrund ihrer offensichtlich fehlenden Zahlungsfähigkeit als Schutzbehauptung

zu werten (Strafurteil S. 6). Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren

geltend macht, bezüglich des Einreiseverbotes bestehe bei der Berufungsklägerin

eine irrige Vorstellung über den Sachverhalt (Art. 13 Abs. 1 StGB), ist

aufzuführen, dass auch dieses Argument bereits von der Vorinstanz widerlegt

wurde. Sollte die Berufungsklägerin nämlich überhaupt je geglaubt haben, das

Verbot sei nicht in Rechtskraft erwachsen, so hielt ihr bereits das

Strafgericht zu Recht entgegen, dass ihr das Gegenteil aufgrund der

zwischenzeitlich ergangenen Verurteilungen (s. unten E. 4) längst bekannt sein

muss. Es handelt sich folglich auch hier um nichts anderes als eine

Schutzbehauptung. Damit sind die Ausführungen des Strafgerichts allesamt

korrekt. Ihnen ist nichts hinzuzufügen, weshalb die vorsätzliche Begehung aller

vorgeworfenen Delikte durch die Berufungsklägerin ohne Weiteres gestützt auf

die Erwägungen des Strafgerichts als erstellt gelten kann.

3.

3.1

Die

Verteidigung argumentiert, es sei wegen Schuldunfähigkeit von einer Bestrafung

der psychisch schwer kranken Berufungsklägerin abzusehen. Es existiere schliesslich

ein Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2016,

welches gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2015 von der

vollständigen Schuldunfähigkeit der Berufungsklägerin ausgehe.

Das Strafgericht

ist im angefochtenen Entscheid gestützt auf das psychiatrische Gutachten aus

dem Jahr 2017 bzw. den Zitaten daraus und den Ausführungen dazu im Appellationsgerichtsentscheid

SB.2017.25 vom 28. September 2017 von einer mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit

der Berufungsklägerin ausgegangen (Strafurteil S. 7).

3.2

Bereits

ab dem Jahr 2006 sind einschlägige Strafverfahren gegen die Berufungsklägerin zufolge

gutachterlich festgestellter Schuldunfähigkeit in Deutschland eingestellt

worden (s. Deutscher Strafregisterauszug in der Separatbeilage). Demgegenüber

finden sich im Schweizerischen Strafregisterauszug insgesamt 31

Strafverurteilungen der Berufungsklägerin ab dem Jahr 2012 in verschiedenen

Kantonen der Schweiz, welche allesamt wegen Verstössen gegen das Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) teilweise und/oder wegen Hausfriedensbruchs

(Art. 186 StGB) sowie teilweise und/oder wegen Zechprellerei (Art. 149 StGB;

beinahe alle Verurteilungen wegen Zechprellerei i.V.m. Art. 172ter

StGB [geringfügiges Vermögensdelikt]) ausgesprochen wurden. In einigen Strafurteilen

wurden die genannten Delikte als mehrfach Begehung beurteilt. Zusätzlich finden

sich in zwei Verurteilungen Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB aStGB) und in zwei anderen wegen

Beschimpfung (Art. 177 StGB). Daraus lässt sich klar ableiten, dass die

Berufungsklägerin seit rund zwei Jahrzehnten (die aktenkundige Delinquenz

beginnt in Deutschland ab dem Jahr 2001; s. Deutscher Strafregisterauszug

in der Separatbeilage) regelmässig in Restaurants und Hotels trinkt, speist und

teilweise auch nächtigt, wobei sie danach jeweils nicht für die Kosten

aufkommt, weswegen ihr vielerorts ein Hausverbot erteilt worden und weshalb sie

letztlich aus der Schweiz weggewiesen und mit Einreiseverboten belegt worden

ist.

3.3

Das

Appellationsgericht führte im Jahr 2017 ein Berufungsverfahren gegen die

Berufungsklägerin, in welchem es – entsprechend der einschlägigen und sich

stets wiederholenden Delinquenz – mehrfache Zechprellerei, mehrfache rechtswidrige

Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalt zu beurteilen galt (s. act.

183.

ff: AGE SB.2017.25 vom 28. September 2017). Das Appellationsgericht liess

im Rahmen dieses Berufungsverfahren ein psychiatrisches Gutachten über die

Berufungsklägerin erstellen. Aufgrund der verweigerten Kooperation der

Berufungsklägerin musste ein Aktengutachten gemacht werden, welches das

Appellationsgericht allerdings zu überzeugen vermochte und welches das sich

immer wieder wiederholende deliktische Verhalten der Berufungsklägerin

eindrücklich zu erklären vermag (act. 192 ff. [AGE AGE SB.2017.25 vom 28.

September 2017 E. 5.4]). Der Gutachter stellte im Jahr 2017 fest, dass bei der

Berufungsklägerin «eine hohe Evidenz für das Vorliegen einer chronisch,

unvollständig remittierten paranoiden Psychose aus dem schizophrenen

Formenkreis (ICD-10 F20.04) mit instabiler, fluktuierender und zuletzt (2013)

affektiv-schizomanisch geprägter psychotischer Symptomatik und, soweit

erkennbar, einem heute und in den letzten Jahren im Vordergrund stehenden

schizophrenen Residuum (ICD-10 F20.59)» bestehe (act. 191). Der Gutachter erklärte

für die damaligen Strafvorhalte geltend weiter: «Im vorliegenden Fall kann

zunächst festgehalten werden, dass bei Frau A____ auch im fraglichen

Tatzeitraum mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die diagnostizierte psychische

Störung nämlich eine (psychiatrisch unbehandelte) chronische, unvollständig

remittierte Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorgelegen hat, wobei

aufgrund der vorliegenden Verhaltensbeobachtungen durch Tatzeugen angenommen

werden kann, dass zu den einzelnen Tatzeiten ganz offenbar eine symptomärmere

Episode ohne manifeste akut-psychotische Symptomatik bestand und sich die

Auswirkungen der psychotischen Grundstörung von Frau A____ auf ihre situative

Anpassungsfähigkeit und auf ihr äusserliches (fassadäres) Verhalten in Grenzen

hielten.[…] Mangels verwertbarer Selbstauskünfte von Frau A____ kann lediglich

vermutet (und nicht psychiatrisch belegt) werden, dass ihr einschlägiges, sich

im Verlauf habituell-verfestigendes und recht stereotyp durchgeführtes

deliktisches Verhalten offenbar nicht nur der zweckrationalen Erzielung eines

Vermögensvorteils zu ihrer Bedürfnisbefriedigung diente, sondern auch als eine

– zwar illegitime, untauglich und dysfunktionale, so doch erprobte, effektive,

‚erfolgreiche‘ und deshalb immer wieder angewandte – Coping-Strategie zur

Krankheitsbewältigung wie auch zur Ausgestaltung der psychopathologischen

Dynamik und zur teilweisen Kompensation der störungsbedingten Defizite

einsetzte (recte: wohl „diente“ o.ä.). […] Aus forensisch-psychiatrischer Sicht

liesse sich hieraus tatzeitbezogen und für sämtliche, ihr aktuell vorgeworfenen

Tathandlungen eine mittelschwere Verminderung der Schuldfähigkeit der

Beschuldigten ableiten» (act. 191 f.).

Demgegenüber

geht der von der Verteidigung genannte Experte im psychiatrischen Gutachten vom

3.

August 2015 (beigezogene Vorakten aus dem Kanton ZH), welches dem Gutachter

im Jahr 2017 nicht zur Verfügung stand, von einer schwer verminderten

Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin betreffend (die vom Obergericht Zürich

damals zu beurteilenden) Vermögensdelikte wie auch betreffend Verstösse gegen

das AIG aus (Gutachten vom 3. August 2015 S. 31). Als Diagnose wird im

Gutachten vom 3. August 2015 eine «seit mehr als 15 Jahren bestehende,

chronisch verlaufende und bis anhin nur unzureichend behandelte Schizophrenie

(F20.0 gemäss ICD-10)» festgestellt (S. 27 f.), was nicht im Widerspruch zu den

diagnostischen Aussagen im Gutachten aus dem Jahr 2017 steht. Auch mit ihren Befunden

zur Schuldfähigkeit liegen die beiden Gutachter letztlich nicht weit

auseinander, sie ziehen lediglich etwas anders gewichtete Schlüsse aus ihrer

übereinstimmenden Feststellung, wonach insbesondere die Steuerungsfähigkeit der

Berufungsklägerin krankhaft eingeschränkt ist (s. unten E. 3.4). Keinesfalls stellte

der Gutachter im Jahr 2015 aber eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit

der Berufungsklägerin fest, wie dies die Verteidigung implizit behauptet.

3.4

Die

Ausführungen zum Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einschlägigen Taten der

Berufungsklägerin im Gutachten aus dem Jahr 2017 treffen offensichtlich auch

auf die im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Delikte zu,

schliesslich sind die Tatvorwürfe (abgesehen von Zeit und Ort) so gut wie

identisch und gleichbleibend sind auch die von der Berufungsklägerin

vorgebrachten Rechtfertigungen der Taten (s. oben E. 2). Ähnliche bis gleiche

Beobachtungen wurden sodann bereits im Gutachten 2015 gemacht und es wurden

daraus auch vergleichbare Schlüsse gezogen. Soweit die beiden Experten in der

Beurteilung der verbleibenden Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin voneinander

abweichen, scheint dies vornehmlich eine individuelle Bewertung der gleichen Feststellungen

zu sein, welche beide vertretbar erscheinen und wohl mit ärztlichem Ermessen zu

erklären sind. Von einer zumindest mittelschweren Verminderung der

Schuldfähigkeit, wie sie auch das Strafgericht angenommen hat, kann folglich

ohne Weiteres ausgegangen werden. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob für die

vorliegend zu beurteilenden Taten nicht gar von einer starken Verminderung der

Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin auszugehen ist, schliesslich verfestigt

sich deren sich wiederholendes Verhaltensmuster über nun mehr rund 20 Jahre

immer wie mehr und muss auch ihr Auftreten vor Berufungsgericht als äusserst

auffällig bezeichnet werden. So ist sie offensichtlich keiner rationalen

Argumentation zugängig und verleugnet sie ihre Erkrankung so sehr, dass es für

sie gar unerträglich war, die Ausführungen zu ihrer Schuldfähigkeit seitens

ihrer Verteidigerin überhaupt anzuhören, weswegen sie für die Dauer derselben

den Saal verliess (Prot. HV 446). Sodann ist eine starke Beeinträchtigung der

Schuldfähigkeit wie dargelegt bereits im Jahr 2015 gutachterlich befürwortet

worden. Die Frage, ob eine mittelschwere oder gar eine schwere Verminderung der

Schuldfähigkeit vorliegt, kann für das vorliegende Berufungsverfahren insoweit

offen bleiben, als für die zu beurteilenden Taten aufgrund der Erfordernis der

Fällung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ohnehin keine zusätzliche

Sanktion mehr auszusprechen ist, weil die Delikte bereits (mehr als) genügend

sanktioniert wurden (s. unten E. 4.2).

3.5

Es

bleibt darauf hinzuweisen, dass seit der Eintragung des

Appellationsgerichtsurteils vom 28. September 2017 (SB.2017.25) in das

Strafregister die dort festgehaltene eingeschränkte Schuldfähigkeit gemäss Art.

19.

Abs. 2 StGB kaum Eingang in nachfolgende Strafurteile gefunden hat, mithin

ausschliesslich das Strafgerichts Basel-Stadt die gutachterlichen

Feststellungen aus dem Jahr 2017 seither berücksichtigt hat. Dies ist

selbstredend stossend, zumal das Verhalten und die schriftlichen Eingaben der

Berufungsklägerin offensichtlich auffällig sind und sich die Frage der

Schuldfähigkeit allein deshalb allen mit ihr befassten Strafverfolgungsbehörden

bzw. ihren Mitgliedern aufdrängen muss. Grundsätzlich wird sich zukünftig bzw.

im Falle der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden weiteren einschlägigen

Delinquenz der Berufungsklägerin (s. zur Prognose die Ausführungen des

Gutachters in AGE SB.2017.25 act. 196), die Frage nach einer neuerlichen, aktualisierten

Begutachtung stellen. Dies umso mehr, als durch das Verhalten der

Berufungsklägerin den Strafverfolgungsbehörden sowie dem Strafvollzug hohe

Kosten entstehen, wobei die regelmässig erfolgende Inhaftierung der

Berufungsklägerin in keiner Art und Weise die intendierten Folgen eines

zukünftig deliktfreien Lebens zeitigen. Ganz im Gegenteil hat der Gutachter

bereits im Jahr 2017 festgestellt, dass die Berufungsklägerin «in diesem sich

wiederholenden Ablauf von Tat, Strafverfolgung und Inhaftierung eine gewisse

"Stabilität" gefunden hat und ihr aufgrund ihrer Erkrankung kaum oder

keine Handlungsalternativen zur Verfügung stehen» (act. 194 [Ausführungen des

Gutachters in der Berufungsverhandlung im Verfahren SB.2017.25]). Dass die

(regelmässige) Inhaftierung für die Berufungsklägerin quasi Teil ihres

stabilisierenden Alltags (bei sehr wahrscheinlicher Obdachlosigkeit) geworden

ist, zeigt sich eindrücklich im aktuellen Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt

(JVA) Hindelbank vom 25. April 2022. Unter dem Titel

«Vollzugsverhalten allgemein» wird ausgeführt: «Im genannten

Beurteilungszeitraum war Frau A____ zum fünften Mal in der JVA Hindelbank. Bei

ihrem Eintritt erlebten wir Frau A____ erfreut, dass sie wieder nach Hindelbank

kommen konnte. Sie zeigte sich gesprächsfreudig und begrüsste Personal und

Eingewiesene wie eine Rückkehrerin aus dem Ausland. Diese Offenheit und Freude

hielt an bis zum Zeitpunkt, als wir mit Frau A____ eine Verpflichtungserklärung

besprachen, welche sie unterzeichnen musste […] Frau A____ hat die Vereinbarung

unterschrieben, weigerte sich aber während dem gesamten Aufenthalt, sich auf

Gespräche zu vollzugsrelevanten Themen wie auch zukünftige Zielsetzungen

einzulassen […] Eine verbindliche Zusammenarbeit mit strukturierten Gesprächen

war aufgrund der Persönlichkeitsstruktur von Frau A____ nicht möglich. Ihre

Wahrnehmung in Bezug auf Rechtsempfinden wirkte für Aussenstehende konfus. Frau

A____ bekundete schon beim Eintritt, dass sie an einer bedingten Entlassung

nicht interessiert sei […]» (act. 377). Unter «Zusammenfassende Einschätzung»

steht im Bericht: «Zusammenfassend halten wir fest, dass mit Frau A____ keine

Mitarbeit an der Vollzugsplanung erzielt werden konnte. Wie bei all ihren

bisherigen Aufenthalten in der JVA Hindelbank zuvor, war sie nicht bereit,

persönliche Daten offenzulegen. Eine Zusammenarbeit, welche auf ein

deliktfreies Leben nach dem Strafvollzug hinwirkte, war aufgrund ihrer

Persönlichkeitsstruktur und Verweigerungshaltung nicht umsetzbar» (act. 379).

Das deliktische Verhaltensmuster der Berufungsklägerin lässt sich folglich

gemäss den gutachterlichen und den aktuellen Feststellungen der JVA Hindelbank

mittels Freiheitstrafe nicht ändern. Um den «gordischen Knoten» zu lösen, wird

die aktuelle Abklärung der Tauglichkeit von Massnahmen gemäss Art. 59 StGB oder

eventuell vorzuziehenden zivilrechtlichen Massnahmen wohl unumgänglich sein.

Denn auch wenn die Ausgangsdelikte im Einzelnen einem solchen Vorgehen im

Lichte der Verhältnismässigkeit kaum standzuhalten vermögen, mag eine

Betrachtung der Gesamtsituation angesichts der jahrelangen und intensiven

Delinquenz eine andere Einschätzung in Zukunft allenfalls rechtfertigen (vgl.

Art. 56 Abs. 2 StGB; s. dazu auch AGE SB.2017.25 E. 7, act. 197).

4.

4.1

Im angefochtenen Strafurteil sind für

die festgestellte Delinquenz eine Freiheitsstrafe von 70 Tagen, unter

Einrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams, und eine Busse von CHF 325.–

ausgesprochen worden. Nicht berücksichtigt worden ist, dass es eine

Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 25. September 2020, mit Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 4. Februar 2021, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

15.

März 2021, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

14.

Juni 2021 und mit Strafurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. November

2021.

sanktionierten Straftaten der Berufungsklägerin zu machen gilt.

Gemäss Art. 49

Abs. 2 StGB hat das Gericht nämlich für eine Tat, die die Täterschaft begangen

hat, bevor sie wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, eine Zusatzstrafe

auszusprechen, welche die Täterschaft nicht schwerer sanktioniert, wie wenn die

strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Täterschaft soll

mit anderen Worten auch im Falle der sogenannten retrospektiven Konkurrenz

primär nicht benachteiligt werden. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 49

Abs. 2 StGB ist, dass Verurteilungen zu gleichartigen Strafen vorliegen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2). Massgeblich ist sodann der Zeitpunkt der früheren

Verurteilung (bzw. vorliegend Verurteilungen); das heisst die neu zu

beurteilenden Straftaten müssen vor dem Urteil begangen worden sein, zu dessen

Sanktion eine Zusatzstrafe ausgesprochen wird (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3; s. zum

Ganzen: Ackermann, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,

Art. 49 StGB N 128 ff).

4.2

Alle

drei vorliegend beurteilten Taten beging die Berufungsklägerin am 26. August 2020

und damit vor den aufgeführten Verurteilungen. Vier der genannten Strafurteile

ergingen wegen Verstössen gegen das AIG, davon eines zusätzlich wegen Hausfriedensbruchs,

wofür in allen Urteilen je unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden. In

vier der fünf Urteile war zusätzlich Zechprellerei zu beurteilen, jeweils begangen

im Sinne eines geringfügigen Vermögensdelikts, dafür teilweise mehrfach,

weswegen je Bussen verhängt wurden. Insgesamt ist die Berufungsklägerin mit den

genannten 5 Strafurteilen zu über 1,5 Jahren (565 Tage) Freiheitsstrafe und CHF

1'625.– Busse verurteilt worden. Damit haben die im Berufungsverfahren zu

beurteilenden drei Delikte als abgegolten zu gelten und es ist keine

Zusatzstrafe auszusprechen, zumal nur in einem der Urteile die verminderte

Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB der Berufungsklägerin berücksichtigt

wurde (Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Februar 2021).

5.

Die

Berufungsklägerin beantragt in ihrem Schlusswort an der Berufungsverhandlung

eine Genugtuung von CHF 500’000.–, ohne dies nachvollziehbar und verständlich

zu begründen (Prot. HV act. 446). Ohnehin besteht kein Anspruch auf

Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO, da die Berufungsbeklagte weder

freigesprochen wird noch eine Verfahrenseinstellung erfolgt. Die Forderung ist

abzuweisen.

6.

Damit

obsiegt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren teilweise, schliesslich

kommt es zur Aufhebung der Freiheitsstrafe von 70 Tagen und der Busse von CHF 325.–.

Damit hat sie grundsätzlich einen Anteil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Allerdings rechtfertigt es sich angesichts der finanziellen

Verhältnisse (die Berufungsklägerin ist wohl hab- und obdachlos) und der

psychischen Erkrankung der Berufungsklägerin, die Kosten des gesamten

Strafverfahrens (inklusive des Berufungsverfahrens) auf die Gerichtskasse zu

verlegen und auf eine allfällige zukünftige Rückforderung von Kosten der

amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten (vgl.

Urteil des Zürcher Obergerichts SB190527 vom 10. Februar 2021 E. 4.2.4.2).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgender Inhalt des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 17. Juni 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

ist:

Die Ausrichtung eines Honorars von CHF 1'690.– und

eines Auslagenersatzes von CHF 9.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 130.90, an

die amtliche Verteidigerin [...] aus der Gerichtskasse.

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die

Berufungsklägerin A____ der rechtswidrigen Einreise, des

Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Vermögensdelikts (Zechprellerei)

schuldig erklärt. Es wird auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. September 2020, zum Urteil des

Einzelgerichts des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Februar 2021, zum

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2021, zum

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Juni 2021 und zum

Strafurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. November 2021 verzichtet. Die

beurteilten Taten sind damit abgegolten,

in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5

Abs. 1 lit. d AIG und Art. 186, Art. 149 i.V.m. Art. 172ter,

Art. 19 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 StGB

Der Antrag der Berufungsklägerin auf Ausrichtung einer

Entschädigung von CHF 500'000.– wird abgewiesen.

Die Kosten des Strafverfahrens, die Urteilsgebühr des

Strafgerichts und die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten der

Staatskasse.

Der amtlichen Verteidigerin [...] werden für das

Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'350.– und ein Auslagenersatz von CHF

31.60, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 260.40, aus der Gerichtskasse bezahlt. Es

besteht kein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).