SB.2022.1
rechtswidrige Einreise, Hausfriedensbruch und geringfügiges Vermögensdelikt (Zechprellerei)
16. Juni 2022Deutsch18 min
Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen sowie
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.1
URTEIL
vom 16.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz)
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
ohne festen Wohnsitz Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Juni 2021
betreffend rechtswidrige
Einreise, Hausfriedensbruch und geringfügiges Vermögensdelikt (Zechprellerei)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Juni 2021 wurde A____ der rechtswidrigen
Einreise, des geringfügigen Vermögensdelikts (Zechprellerei) und des
Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen sowie
zu einer Busse von CHF 325.– und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ unmittelbar nach der mündlichen Urteilseröffnung und vor
Absprache mit ihrer amtlichen Verteidigung Berufung erklärt. In der Folge hat
die gemäss diversen psychiatrischen Gutachten psychisch schwer kranke
Berufungsklägerin das Berufungsgericht bis zur mündlichen Berufungsverhandlung und
auch noch danach mit verschiedenen, teils kaum lesbaren und nur schwer bis gar
nicht verständlichen Eingaben bedient.
Bereits im
vorinstanzlichen Verfahren ist die Berufungsklägerin amtlich verteidigt worden.
Allerdings hat sie verschiedentlichen ihren Unmut darüber ausgedrückt und hat
sie den Kontakt und Austausch zu und mit ihrer Verteidigung grundsätzlich
verweigert. Gleichwohl ist auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung
bewilligt worden und hat sich diese zur Sache verlauten lassen. Mit
Berufungsbegründung vom 5. Januar 2022 beantragt die Verteidigung die
vollumfängliche Aufhebung des Strafurteils vom 17. Juni 2021 und einen
kostenlosen Freispruch von Schuld und Strafe.
An der
Berufungsverhandlung ist die Berufungsklägerin zu ihrer Person und zur Sache
befragt worden und hat ihre Verteidigerin plädiert. Die Berufungsklägerin
beantragt sinngemäss einen kostenlosen Freispruch sowie eine Genugtuung von
CHF 500'000.–. Die Verteidigerin verlangt einen kostenlosen Freispruch,
eventualiter sei die Berufungsklägerin zufolge Schuldunfähigkeit kostenlos
freizusprechen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Die Staatsanwaltschaft hat sich im Berufungsverfahren nicht
vernehmen lassen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Zuständig zur
Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts
ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1
i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Das
Berufungsgericht entscheidet mit freier Kognition (Art. 398 Abs. 3
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Auf die form- und fristgerecht erhobene
Berufung (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Berufungsklägerin beantragt je einen Freispruch für alle drei ihr zur Last
gelegten Delikte. Dabei bestreitet sie die tatsächlichen Feststellungen zum
angeklagten Sachverhalt der Vorinstanz grundsätzlich nicht. Sie will allerdings
– wie bereits vor Strafgericht behauptet – keine Zechprellerei begangen haben, weil
sie zu einem späteren Zeitpunkt für die Verköstigung im Hotel [...] am 26. August
2020.
habe bezahlen wollen und dafür die Ausstellung einer Rechnung verlangt
habe, was ihr aber verweigert worden sei (Prot. HV act. 247). Dem
Berufungsgericht erklärt sie dazu, das Hotel «verstosse gegen das
Handelsgesetz», weil «es kein Gesetz gibt, dass man nicht nachträglich mit
Verzehr bezahlen kann» (Prot. HV act. 445). Sie gibt auch zu, dass ihr das gegen
sie vom Hotel [...] ausgesprochene Hausverbot (wegen Zechprellerei) bekannt
sei, meint allerdings, wegen der «guten Atmosphäre, dem «guten Personal» und
dem «guten Ambiente» gehe sie gleichwohl dorthin (Prot. HV act. 248).
Betreffend die ihr vorgeworfene rechtswidrige Einreise in die Schweiz bringt
die Berufungsklägerin vor, die gegen sie ausgesprochene Einreisesperre für das
Gebiet der Schweiz und Liechtenstein sei «bis heute nicht gültig», das in einem
anderen Kanton anhängige Verfahren «ruhe» und sie habe die schweizerische
Staatsbürgerschaft beantragt (Prot. HV act. 445).
2.2
Mit
dieser Argumentation der Berufungsklägerin hat sich bereits die Vorinstanz
auseinandergesetzt, worauf grundsätzlich vollumfänglich verwiesen werden kann. Zusammenfassend
sei dargelegt, dass die Vorinstanz unter Verweis auf die entsprechenden
Aktenstellen feststellte, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass das der
Berufungsklägerin bekannte und nach wie vor gültige Einreiseverbot nicht in
Rechtskraft erwachsen sei (Strafurteil S. 5), der Hausfriedensbruch vor
Strafgericht zugestanden worden sei (Strafurteil S. 5; das vor dem Strafgericht
und dem Berufungsgericht geltend gemachte Wohlbefinden der Berufungsklägerin im
Hotel [...] hebt dieses selbstredend nicht auf) und die Berufungsklägerin schon
im Rahmen früherer Strafverfahren wegen (geringfügiger) Zechprellerei immer
behauptet habe, sie habe die Rechnungen für die diversen Verköstigungen in
Hotels und Restaurants zahlen wollen, allerdings immer erst später mittels
Begleichung einer ihr auszustellenden Rechnung mit Zahlungsfrist. Dies sei vor
dem Hintergrund ihrer offensichtlich fehlenden Zahlungsfähigkeit als Schutzbehauptung
zu werten (Strafurteil S. 6). Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren
geltend macht, bezüglich des Einreiseverbotes bestehe bei der Berufungsklägerin
eine irrige Vorstellung über den Sachverhalt (Art. 13 Abs. 1 StGB), ist
aufzuführen, dass auch dieses Argument bereits von der Vorinstanz widerlegt
wurde. Sollte die Berufungsklägerin nämlich überhaupt je geglaubt haben, das
Verbot sei nicht in Rechtskraft erwachsen, so hielt ihr bereits das
Strafgericht zu Recht entgegen, dass ihr das Gegenteil aufgrund der
zwischenzeitlich ergangenen Verurteilungen (s. unten E. 4) längst bekannt sein
muss. Es handelt sich folglich auch hier um nichts anderes als eine
Schutzbehauptung. Damit sind die Ausführungen des Strafgerichts allesamt
korrekt. Ihnen ist nichts hinzuzufügen, weshalb die vorsätzliche Begehung aller
vorgeworfenen Delikte durch die Berufungsklägerin ohne Weiteres gestützt auf
die Erwägungen des Strafgerichts als erstellt gelten kann.
3.
3.1
Die
Verteidigung argumentiert, es sei wegen Schuldunfähigkeit von einer Bestrafung
der psychisch schwer kranken Berufungsklägerin abzusehen. Es existiere schliesslich
ein Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2016,
welches gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2015 von der
vollständigen Schuldunfähigkeit der Berufungsklägerin ausgehe.
Das Strafgericht
ist im angefochtenen Entscheid gestützt auf das psychiatrische Gutachten aus
dem Jahr 2017 bzw. den Zitaten daraus und den Ausführungen dazu im Appellationsgerichtsentscheid
SB.2017.25 vom 28. September 2017 von einer mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit
der Berufungsklägerin ausgegangen (Strafurteil S. 7).
3.2
Bereits
ab dem Jahr 2006 sind einschlägige Strafverfahren gegen die Berufungsklägerin zufolge
gutachterlich festgestellter Schuldunfähigkeit in Deutschland eingestellt
worden (s. Deutscher Strafregisterauszug in der Separatbeilage). Demgegenüber
finden sich im Schweizerischen Strafregisterauszug insgesamt 31
Strafverurteilungen der Berufungsklägerin ab dem Jahr 2012 in verschiedenen
Kantonen der Schweiz, welche allesamt wegen Verstössen gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) teilweise und/oder wegen Hausfriedensbruchs
(Art. 186 StGB) sowie teilweise und/oder wegen Zechprellerei (Art. 149 StGB;
beinahe alle Verurteilungen wegen Zechprellerei i.V.m. Art. 172ter
StGB [geringfügiges Vermögensdelikt]) ausgesprochen wurden. In einigen Strafurteilen
wurden die genannten Delikte als mehrfach Begehung beurteilt. Zusätzlich finden
sich in zwei Verurteilungen Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB aStGB) und in zwei anderen wegen
Beschimpfung (Art. 177 StGB). Daraus lässt sich klar ableiten, dass die
Berufungsklägerin seit rund zwei Jahrzehnten (die aktenkundige Delinquenz
beginnt in Deutschland ab dem Jahr 2001; s. Deutscher Strafregisterauszug
in der Separatbeilage) regelmässig in Restaurants und Hotels trinkt, speist und
teilweise auch nächtigt, wobei sie danach jeweils nicht für die Kosten
aufkommt, weswegen ihr vielerorts ein Hausverbot erteilt worden und weshalb sie
letztlich aus der Schweiz weggewiesen und mit Einreiseverboten belegt worden
ist.
3.3
Das
Appellationsgericht führte im Jahr 2017 ein Berufungsverfahren gegen die
Berufungsklägerin, in welchem es – entsprechend der einschlägigen und sich
stets wiederholenden Delinquenz – mehrfache Zechprellerei, mehrfache rechtswidrige
Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalt zu beurteilen galt (s. act.
183.
ff: AGE SB.2017.25 vom 28. September 2017). Das Appellationsgericht liess
im Rahmen dieses Berufungsverfahren ein psychiatrisches Gutachten über die
Berufungsklägerin erstellen. Aufgrund der verweigerten Kooperation der
Berufungsklägerin musste ein Aktengutachten gemacht werden, welches das
Appellationsgericht allerdings zu überzeugen vermochte und welches das sich
immer wieder wiederholende deliktische Verhalten der Berufungsklägerin
eindrücklich zu erklären vermag (act. 192 ff. [AGE AGE SB.2017.25 vom 28.
September 2017 E. 5.4]). Der Gutachter stellte im Jahr 2017 fest, dass bei der
Berufungsklägerin «eine hohe Evidenz für das Vorliegen einer chronisch,
unvollständig remittierten paranoiden Psychose aus dem schizophrenen
Formenkreis (ICD-10 F20.04) mit instabiler, fluktuierender und zuletzt (2013)
affektiv-schizomanisch geprägter psychotischer Symptomatik und, soweit
erkennbar, einem heute und in den letzten Jahren im Vordergrund stehenden
schizophrenen Residuum (ICD-10 F20.59)» bestehe (act. 191). Der Gutachter erklärte
für die damaligen Strafvorhalte geltend weiter: «Im vorliegenden Fall kann
zunächst festgehalten werden, dass bei Frau A____ auch im fraglichen
Tatzeitraum mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die diagnostizierte psychische
Störung nämlich eine (psychiatrisch unbehandelte) chronische, unvollständig
remittierte Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vorgelegen hat, wobei
aufgrund der vorliegenden Verhaltensbeobachtungen durch Tatzeugen angenommen
werden kann, dass zu den einzelnen Tatzeiten ganz offenbar eine symptomärmere
Episode ohne manifeste akut-psychotische Symptomatik bestand und sich die
Auswirkungen der psychotischen Grundstörung von Frau A____ auf ihre situative
Anpassungsfähigkeit und auf ihr äusserliches (fassadäres) Verhalten in Grenzen
hielten.[…] Mangels verwertbarer Selbstauskünfte von Frau A____ kann lediglich
vermutet (und nicht psychiatrisch belegt) werden, dass ihr einschlägiges, sich
im Verlauf habituell-verfestigendes und recht stereotyp durchgeführtes
deliktisches Verhalten offenbar nicht nur der zweckrationalen Erzielung eines
Vermögensvorteils zu ihrer Bedürfnisbefriedigung diente, sondern auch als eine
– zwar illegitime, untauglich und dysfunktionale, so doch erprobte, effektive,
‚erfolgreiche‘ und deshalb immer wieder angewandte – Coping-Strategie zur
Krankheitsbewältigung wie auch zur Ausgestaltung der psychopathologischen
Dynamik und zur teilweisen Kompensation der störungsbedingten Defizite
einsetzte (recte: wohl „diente“ o.ä.). […] Aus forensisch-psychiatrischer Sicht
liesse sich hieraus tatzeitbezogen und für sämtliche, ihr aktuell vorgeworfenen
Tathandlungen eine mittelschwere Verminderung der Schuldfähigkeit der
Beschuldigten ableiten» (act. 191 f.).
Demgegenüber
geht der von der Verteidigung genannte Experte im psychiatrischen Gutachten vom
3.
August 2015 (beigezogene Vorakten aus dem Kanton ZH), welches dem Gutachter
im Jahr 2017 nicht zur Verfügung stand, von einer schwer verminderten
Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin betreffend (die vom Obergericht Zürich
damals zu beurteilenden) Vermögensdelikte wie auch betreffend Verstösse gegen
das AIG aus (Gutachten vom 3. August 2015 S. 31). Als Diagnose wird im
Gutachten vom 3. August 2015 eine «seit mehr als 15 Jahren bestehende,
chronisch verlaufende und bis anhin nur unzureichend behandelte Schizophrenie
(F20.0 gemäss ICD-10)» festgestellt (S. 27 f.), was nicht im Widerspruch zu den
diagnostischen Aussagen im Gutachten aus dem Jahr 2017 steht. Auch mit ihren Befunden
zur Schuldfähigkeit liegen die beiden Gutachter letztlich nicht weit
auseinander, sie ziehen lediglich etwas anders gewichtete Schlüsse aus ihrer
übereinstimmenden Feststellung, wonach insbesondere die Steuerungsfähigkeit der
Berufungsklägerin krankhaft eingeschränkt ist (s. unten E. 3.4). Keinesfalls stellte
der Gutachter im Jahr 2015 aber eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit
der Berufungsklägerin fest, wie dies die Verteidigung implizit behauptet.
3.4
Die
Ausführungen zum Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einschlägigen Taten der
Berufungsklägerin im Gutachten aus dem Jahr 2017 treffen offensichtlich auch
auf die im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Delikte zu,
schliesslich sind die Tatvorwürfe (abgesehen von Zeit und Ort) so gut wie
identisch und gleichbleibend sind auch die von der Berufungsklägerin
vorgebrachten Rechtfertigungen der Taten (s. oben E. 2). Ähnliche bis gleiche
Beobachtungen wurden sodann bereits im Gutachten 2015 gemacht und es wurden
daraus auch vergleichbare Schlüsse gezogen. Soweit die beiden Experten in der
Beurteilung der verbleibenden Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin voneinander
abweichen, scheint dies vornehmlich eine individuelle Bewertung der gleichen Feststellungen
zu sein, welche beide vertretbar erscheinen und wohl mit ärztlichem Ermessen zu
erklären sind. Von einer zumindest mittelschweren Verminderung der
Schuldfähigkeit, wie sie auch das Strafgericht angenommen hat, kann folglich
ohne Weiteres ausgegangen werden. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob für die
vorliegend zu beurteilenden Taten nicht gar von einer starken Verminderung der
Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin auszugehen ist, schliesslich verfestigt
sich deren sich wiederholendes Verhaltensmuster über nun mehr rund 20 Jahre
immer wie mehr und muss auch ihr Auftreten vor Berufungsgericht als äusserst
auffällig bezeichnet werden. So ist sie offensichtlich keiner rationalen
Argumentation zugängig und verleugnet sie ihre Erkrankung so sehr, dass es für
sie gar unerträglich war, die Ausführungen zu ihrer Schuldfähigkeit seitens
ihrer Verteidigerin überhaupt anzuhören, weswegen sie für die Dauer derselben
den Saal verliess (Prot. HV 446). Sodann ist eine starke Beeinträchtigung der
Schuldfähigkeit wie dargelegt bereits im Jahr 2015 gutachterlich befürwortet
worden. Die Frage, ob eine mittelschwere oder gar eine schwere Verminderung der
Schuldfähigkeit vorliegt, kann für das vorliegende Berufungsverfahren insoweit
offen bleiben, als für die zu beurteilenden Taten aufgrund der Erfordernis der
Fällung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ohnehin keine zusätzliche
Sanktion mehr auszusprechen ist, weil die Delikte bereits (mehr als) genügend
sanktioniert wurden (s. unten E. 4.2).
3.5
Es
bleibt darauf hinzuweisen, dass seit der Eintragung des
Appellationsgerichtsurteils vom 28. September 2017 (SB.2017.25) in das
Strafregister die dort festgehaltene eingeschränkte Schuldfähigkeit gemäss Art.
19.
Abs. 2 StGB kaum Eingang in nachfolgende Strafurteile gefunden hat, mithin
ausschliesslich das Strafgerichts Basel-Stadt die gutachterlichen
Feststellungen aus dem Jahr 2017 seither berücksichtigt hat. Dies ist
selbstredend stossend, zumal das Verhalten und die schriftlichen Eingaben der
Berufungsklägerin offensichtlich auffällig sind und sich die Frage der
Schuldfähigkeit allein deshalb allen mit ihr befassten Strafverfolgungsbehörden
bzw. ihren Mitgliedern aufdrängen muss. Grundsätzlich wird sich zukünftig bzw.
im Falle der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden weiteren einschlägigen
Delinquenz der Berufungsklägerin (s. zur Prognose die Ausführungen des
Gutachters in AGE SB.2017.25 act. 196), die Frage nach einer neuerlichen, aktualisierten
Begutachtung stellen. Dies umso mehr, als durch das Verhalten der
Berufungsklägerin den Strafverfolgungsbehörden sowie dem Strafvollzug hohe
Kosten entstehen, wobei die regelmässig erfolgende Inhaftierung der
Berufungsklägerin in keiner Art und Weise die intendierten Folgen eines
zukünftig deliktfreien Lebens zeitigen. Ganz im Gegenteil hat der Gutachter
bereits im Jahr 2017 festgestellt, dass die Berufungsklägerin «in diesem sich
wiederholenden Ablauf von Tat, Strafverfolgung und Inhaftierung eine gewisse
"Stabilität" gefunden hat und ihr aufgrund ihrer Erkrankung kaum oder
keine Handlungsalternativen zur Verfügung stehen» (act. 194 [Ausführungen des
Gutachters in der Berufungsverhandlung im Verfahren SB.2017.25]). Dass die
(regelmässige) Inhaftierung für die Berufungsklägerin quasi Teil ihres
stabilisierenden Alltags (bei sehr wahrscheinlicher Obdachlosigkeit) geworden
ist, zeigt sich eindrücklich im aktuellen Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt
(JVA) Hindelbank vom 25. April 2022. Unter dem Titel
«Vollzugsverhalten allgemein» wird ausgeführt: «Im genannten
Beurteilungszeitraum war Frau A____ zum fünften Mal in der JVA Hindelbank. Bei
ihrem Eintritt erlebten wir Frau A____ erfreut, dass sie wieder nach Hindelbank
kommen konnte. Sie zeigte sich gesprächsfreudig und begrüsste Personal und
Eingewiesene wie eine Rückkehrerin aus dem Ausland. Diese Offenheit und Freude
hielt an bis zum Zeitpunkt, als wir mit Frau A____ eine Verpflichtungserklärung
besprachen, welche sie unterzeichnen musste […] Frau A____ hat die Vereinbarung
unterschrieben, weigerte sich aber während dem gesamten Aufenthalt, sich auf
Gespräche zu vollzugsrelevanten Themen wie auch zukünftige Zielsetzungen
einzulassen […] Eine verbindliche Zusammenarbeit mit strukturierten Gesprächen
war aufgrund der Persönlichkeitsstruktur von Frau A____ nicht möglich. Ihre
Wahrnehmung in Bezug auf Rechtsempfinden wirkte für Aussenstehende konfus. Frau
A____ bekundete schon beim Eintritt, dass sie an einer bedingten Entlassung
nicht interessiert sei […]» (act. 377). Unter «Zusammenfassende Einschätzung»
steht im Bericht: «Zusammenfassend halten wir fest, dass mit Frau A____ keine
Mitarbeit an der Vollzugsplanung erzielt werden konnte. Wie bei all ihren
bisherigen Aufenthalten in der JVA Hindelbank zuvor, war sie nicht bereit,
persönliche Daten offenzulegen. Eine Zusammenarbeit, welche auf ein
deliktfreies Leben nach dem Strafvollzug hinwirkte, war aufgrund ihrer
Persönlichkeitsstruktur und Verweigerungshaltung nicht umsetzbar» (act. 379).
Das deliktische Verhaltensmuster der Berufungsklägerin lässt sich folglich
gemäss den gutachterlichen und den aktuellen Feststellungen der JVA Hindelbank
mittels Freiheitstrafe nicht ändern. Um den «gordischen Knoten» zu lösen, wird
die aktuelle Abklärung der Tauglichkeit von Massnahmen gemäss Art. 59 StGB oder
eventuell vorzuziehenden zivilrechtlichen Massnahmen wohl unumgänglich sein.
Denn auch wenn die Ausgangsdelikte im Einzelnen einem solchen Vorgehen im
Lichte der Verhältnismässigkeit kaum standzuhalten vermögen, mag eine
Betrachtung der Gesamtsituation angesichts der jahrelangen und intensiven
Delinquenz eine andere Einschätzung in Zukunft allenfalls rechtfertigen (vgl.
Art. 56 Abs. 2 StGB; s. dazu auch AGE SB.2017.25 E. 7, act. 197).
4.
4.1
Im angefochtenen Strafurteil sind für
die festgestellte Delinquenz eine Freiheitsstrafe von 70 Tagen, unter
Einrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams, und eine Busse von CHF 325.–
ausgesprochen worden. Nicht berücksichtigt worden ist, dass es eine
Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 25. September 2020, mit Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 4. Februar 2021, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
15.
März 2021, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
14.
Juni 2021 und mit Strafurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. November
2021.
sanktionierten Straftaten der Berufungsklägerin zu machen gilt.
Gemäss Art. 49
Abs. 2 StGB hat das Gericht nämlich für eine Tat, die die Täterschaft begangen
hat, bevor sie wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, eine Zusatzstrafe
auszusprechen, welche die Täterschaft nicht schwerer sanktioniert, wie wenn die
strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Täterschaft soll
mit anderen Worten auch im Falle der sogenannten retrospektiven Konkurrenz
primär nicht benachteiligt werden. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 49
Abs. 2 StGB ist, dass Verurteilungen zu gleichartigen Strafen vorliegen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2). Massgeblich ist sodann der Zeitpunkt der früheren
Verurteilung (bzw. vorliegend Verurteilungen); das heisst die neu zu
beurteilenden Straftaten müssen vor dem Urteil begangen worden sein, zu dessen
Sanktion eine Zusatzstrafe ausgesprochen wird (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3; s. zum
Ganzen: Ackermann, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,
Art. 49 StGB N 128 ff).
4.2
Alle
drei vorliegend beurteilten Taten beging die Berufungsklägerin am 26. August 2020
und damit vor den aufgeführten Verurteilungen. Vier der genannten Strafurteile
ergingen wegen Verstössen gegen das AIG, davon eines zusätzlich wegen Hausfriedensbruchs,
wofür in allen Urteilen je unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden. In
vier der fünf Urteile war zusätzlich Zechprellerei zu beurteilen, jeweils begangen
im Sinne eines geringfügigen Vermögensdelikts, dafür teilweise mehrfach,
weswegen je Bussen verhängt wurden. Insgesamt ist die Berufungsklägerin mit den
genannten 5 Strafurteilen zu über 1,5 Jahren (565 Tage) Freiheitsstrafe und CHF
1'625.– Busse verurteilt worden. Damit haben die im Berufungsverfahren zu
beurteilenden drei Delikte als abgegolten zu gelten und es ist keine
Zusatzstrafe auszusprechen, zumal nur in einem der Urteile die verminderte
Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB der Berufungsklägerin berücksichtigt
wurde (Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Februar 2021).
5.
Die
Berufungsklägerin beantragt in ihrem Schlusswort an der Berufungsverhandlung
eine Genugtuung von CHF 500’000.–, ohne dies nachvollziehbar und verständlich
zu begründen (Prot. HV act. 446). Ohnehin besteht kein Anspruch auf
Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO, da die Berufungsbeklagte weder
freigesprochen wird noch eine Verfahrenseinstellung erfolgt. Die Forderung ist
abzuweisen.
6.
Damit
obsiegt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren teilweise, schliesslich
kommt es zur Aufhebung der Freiheitsstrafe von 70 Tagen und der Busse von CHF 325.–.
Damit hat sie grundsätzlich einen Anteil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Allerdings rechtfertigt es sich angesichts der finanziellen
Verhältnisse (die Berufungsklägerin ist wohl hab- und obdachlos) und der
psychischen Erkrankung der Berufungsklägerin, die Kosten des gesamten
Strafverfahrens (inklusive des Berufungsverfahrens) auf die Gerichtskasse zu
verlegen und auf eine allfällige zukünftige Rückforderung von Kosten der
amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten (vgl.
Urteil des Zürcher Obergerichts SB190527 vom 10. Februar 2021 E. 4.2.4.2).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgender Inhalt des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 17. Juni 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
ist:
Die Ausrichtung eines Honorars von CHF 1'690.– und
eines Auslagenersatzes von CHF 9.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 130.90, an
die amtliche Verteidigerin [...] aus der Gerichtskasse.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die
Berufungsklägerin A____ der rechtswidrigen Einreise, des
Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Vermögensdelikts (Zechprellerei)
schuldig erklärt. Es wird auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. September 2020, zum Urteil des
Einzelgerichts des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Februar 2021, zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2021, zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Juni 2021 und zum
Strafurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 4. November 2021 verzichtet. Die
beurteilten Taten sind damit abgegolten,
in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5
Abs. 1 lit. d AIG und Art. 186, Art. 149 i.V.m. Art. 172ter,
Art. 19 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 StGB
Der Antrag der Berufungsklägerin auf Ausrichtung einer
Entschädigung von CHF 500'000.– wird abgewiesen.
Die Kosten des Strafverfahrens, die Urteilsgebühr des
Strafgerichts und die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten der
Staatskasse.
Der amtlichen Verteidigerin [...] werden für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'350.– und ein Auslagenersatz von CHF
31.60, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 260.40, aus der Gerichtskasse bezahlt. Es
besteht kein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).