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Entscheid

SB.2022.10

ad 1: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung ad 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) ad 3: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung

22. Mai 2023Deutsch14 min

Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 1. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.10

(ZWISCHEN-)ENTSCHEID

vom 28.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Andreas

Traub, lic. iur. Mia Fuchs

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]

Berufungsbeklagter

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

und

C____, geb. [...]

Berufungskläger 1

[...]

vertreten durch D____, Rechtsanwältin,

[...]

und

E____, geb. [...]

Berufungskläger 2

[...]

vertreten durch F____, Advokat,

[...]

G____

Anschlussberufungsklägerin

[...]

vertreten

durch H____, Advokat,

sowie

durch I____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 1. Oktober 2021

betreffend ad 1: mehrfache

ungetreue Geschäftsbesorgung

ad 2: mehrfache ungetreue

Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht)

ad 3: mehrfache ungetreue

Geschäftsbesorgung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 1. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte C____

der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu einer

Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 160.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Auf die

Schadenersatzforderung der G____ (nachfolgend G____) in Höhe von CHF 136'232.65

(zzgl. Zins) wurde nicht eingetreten. Des Weiteren wurde der Beschuldigte E____

ebenfalls der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt, wobei

er zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 400.–, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt wurde. Auf

die Schadenersatzforderung der G____ in Höhe von 105'389.60 (zzgl. Zins) wurde

nicht eingetreten. Schliesslich wurde mit genanntem Urteil der Beschuldigte A____

vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung kostenlos

freigesprochen.

Gegen dieses

Urteil erklärten die Beschuldigten C____ und E____ sowie die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt jeweils Berufung. Die vom Strafgericht nicht als Privatklägerin zugelassenen

G____ reichten dem Appellationsgericht eine mit «Berufungserklärung,

eventualiter Anschlussberufungserklärung» betitelte Eingabe vom 28. Januar

2022 ein. Die G____ erklärten zudem mit Schreiben vom 18. März 2022 – für den

Fall, dass das Appellationsgericht der Ansicht sei, sie könne erst nach

Berufungserklärung der anderen Parteien ihre Anschlussberufung erklären – Anschlussberufung.

Die G____ beantragten,

es seien A____ zur Zahlung von CHF 188'641.45 nebst Zins zu 5 % seit 7.

Januar 2020, C____ zur Zahlung von CHF 136'232.65 nebst Zins zu 5 % seit

7. Januar 2020 sowie E____ zur Zahlung von CHF 105'389.60 nebst Zins zu 5 %

seit 7. Januar 2020 zu verurteilen. Eventualiter sei die Zivilforderung

auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an

die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen.

Mit Schreiben

vom 21. März 2022 bzw. 7. April 2022 stellte der Berufungsbeklagte A____

hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie der Berufung resp.

Anschlussberufung der G____ einen Nichteintretensantrag. Der Berufungskläger C____

begehrte mit Eingabe vom 21. März 2022 ebenfalls, es sei auf die

Anschlussberufung der G____ nicht einzutreten. Mit Eingaben vom 21. bzw. 22. Juni

2022 haben die Staatsanwaltschaft und die G____ zu den gegenüber ihnen

gestellten Nichteintretensanträgen Stellung genommen, woraufhin A____ mit

Eingabe vom 20. Februar 2023 replizierte.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf

dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Vorauszuschicken gilt es hinsichtlich des

Verfahrensablaufs, dass der vorliegende Zwischenentscheid auf die

Frage, ob auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung bzw. Anschlussberufung

der G____ (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1) eingetreten

werden kann, beschränkt wird.

1.2

Gemäss

Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das

Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung

einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei einen der

Hinderungsgründe nach Art. 403 Abs. 1 lit. a-c geltend macht. Das ist aufgrund

der gestellten Anträge des Berufungsklägers C____ sowie des Berufungsbeklagten A____

der Fall.

1.3

Zuständig

ist derjenige Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des

angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2018.45 vom 16. Mai 2019 E. 1.1,

SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für Urteile des

Strafdreiergerichts ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Nichteintretensantrag hinsichtlich der Berufung

der Staatsanwaltschaft

2.1

Der Verteidiger des Berufungsbeklagten A____

begründet seinen Nichteintretensantrag hinsichtlich der Berufung der

Staatsanwaltschaft damit, dass der fallführende Staatsanwalt ihm im Rahmen der

Untersuchung mündlich mitgeteilt habe, dass er «gut damit leben» könne, wenn

sein Klient freigesprochen würde. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft

dann gleichwohl Berufung angemeldet habe, sei ein Verstoss gegen Treu und

Glauben, weshalb auf diese Berufung nicht einzutreten sei.

Die Staatsanwaltschaft wendet demgegenüber ein, dass Art. 386

StPO den Verzicht bzw. den Rückzug eines Rechtmittels im Strafprozess regle.

Dispositiv

Demnach sei der Verzicht auf ein Rechtsmittel gegenüber der entscheidenden

Behörde zu erklären (Art. 386 Abs. 1 StPO), weshalb eine persönliche mündliche

Äusserung eines Staatsanwalts auf informeller Basis keinen Verzicht auslöse.

2.2 Wer zur Ergreifung eines Rechtsmittels

legitimiert ist, kann während der Dauer des Fristenlaufs gegenüber der

entscheidenden Behörde schriftlich oder mündlich die Erklärung zu Protokoll abgeben,

er verzichte auf die Ergreifung des Rechtsmittels.

In dieser Erklärung muss der Verzichtswille klar und

unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Wird die Erklärung gegenüber einer

anderen Behörde oder gegenüber einem Privaten (oder Medien) abgegeben, ist sie

grundsätzlich unbeachtlich. Das Gesetz spricht von «Rechtsmitteln»; darunter

fällt ohne Weiteres die Berufung und die Beschwerde. Vor Eröffnung des

Entscheides kann keine verbindliche Verzichtserklärung abgegeben werden, weil

nicht auf ein Recht verzichtet werden kann, dessen Tragweite noch nicht

erkennbar ist (Lieber, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 386 N 1 ff.). Art. 386

Abs. 1 StPO legt demnach e contrario fest, dass auf ein Rechtsmittel nicht

verzichtet werden kann, bevor der in Frage stehende Entscheid nicht eröffnet

ist (Martin Ziegler/Stefan Keller,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 386 N 1).

2.3 Zunächst

ist festzustellen, dass der betreffende Staatsanwalt gemäss der Darlegung des

Verteidigers über einen möglichen Freispruch gesprochen hat und nicht über

einen allfälligen Verzicht bzw. Rückzug des Rechtsmittels. Darüber hinaus wäre

Letzteres nicht während der Dauer des Fristenlaufs erfolgt, sondern «im Rahmen

der Untersuchung», also noch vor Eröffnung des Entscheids, weshalb mit Blick

auf die dargelegte Rechtslage vom betreffenden Staatsanwalt ohnehin keine

verbindliche Verzichtserklärung abgegeben werden konnte. Schliesslich wäre der Rechtsmittelverzicht

auch unbeachtlich, da die Erklärung nicht bei der entscheidenden Behörde

abgegeben worden wäre. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft kann demnach

ohne Weiteres eingetreten werden, was zur Abweisung des betreffenden Antrags

des Berufungsbeklagten A____ führt.

3. Nichteintretensantrag hinsichtlich der Anschlussberufung

der G____

3.1 Vorab wird festgestellt, dass die G____ nie

eine Berufungsanmeldung eingereicht haben. Die Eingabe vom 22. Oktober 2021

wurde von den G____ fälschlicherweise als Reaktion auf die eingegangene

Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft als Anschlussberufung betitelt. Die

eigentliche Anschlussberufungserklärung wurde jedoch erst mit Eingabe vom 18. März

2022 eingereicht. Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob auf diese

Anschlussberufungserklärung der G____ vom 18. März 2022 eingetreten werden

kann.

3.2

3.2.1 Die G____ machen im vorliegenden

Strafverfahren adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung gegenüber ihrem

ehemaligen Direktor C____ (vom [...] bis [...]), ihrem vormaligen Vizedirektor E____

(vom [...] bis zum [...]) sowie gegen ihren früheren Verwaltungsratspräsident A____

(vom [...] bis [...]) geltend. Fraglich ist, ob sie hierzu legitimiert ist, was

die Vorinstanz verneint hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 37 f.). Die G____ bestreiten

somit die Aberkennung ihres Status als Privatklägerin respektive der

Möglichkeit, ihre Forderungen adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen

zu können (vgl. Akten S. 2567 f.). Sie sind vorliegend insoweit beschwert (und

zur Anschlussberufung legitimiert), als sie (sinngemäss) geltend machen, die

Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihre Forderung eingetreten.

3.2.2 Das Strafgericht führte aus, der Anspruch der G____

gründe nicht im Zivilrecht, sondern es liege eine Haftung auf der Grundlage von

Art. 8 ff. des Kantonalen Haftungsgesetzes und damit basierend auf öffentlichem

Recht vor. Eine gesetzliche Grundlage für einen Zivilanspruch und der

Behandlung eines solchen Anspruchs durch das Strafgericht bestehe somit nicht,

was zur Folge habe, dass auf diese Forderung mangels Zuständigkeit nicht einzutreten

sei.

3.2.3 Ebenso stellen sich der Berufungskläger C____

sowie der Berufungsbeklagte A____ zur Begründung ihrer Nichteintretensanträge

hinsichtlich der Anschlussberufung der G____ auf den Standpunkt, die geltend

gemachten Forderungen der G____ würden nicht auf Zivilrecht, sondern auf

öffentlichem Recht gründen, weshalb diese nicht adhäsionsweise im Strafprozess

geltend gemacht werden könnten. Die G____ hätten mit C____ zudem eine

Aufhebungsvereinbarung mit Saldoklausel abgeschlossen (pauschale Zahlung von

CHF 10’000.–), weshalb auch unter diesem Aspekt keine Zivilforderungen mehr

geltend gemacht werden könnten. Des Weiteren hätten sich die G____ auch nicht

als Strafkläger am Verfahren beteiligt.

3.2.4 Die G____ machen demgegenüber im Wesentlichen

geltend, sie seien durch das ergangene Strafgerichtsurteil insofern beschwert, als

die Vorinstanz auf ihre Schadenersatzklage nicht eingetreten und sie damit mit

ihren Anträgen nicht durchgedrungen seien. Sie seien damit legitimiert,

Anschlussberufung zu führen, und den vorinstanzlichen Entscheid einer

inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Das Rechtsmittelverfahren diene dem

Rechtsschutz sämtlicher Parteien des vor­instanzlichen Verfahrens. Das

Berufungsgericht habe die Frage, ob das Strafgericht zu Recht oder Unrecht

nicht auf die Schadenersatzforderung eingetreten sei, materiell zu prüfen.

3.2.5 Möglicherweise liegt hier eine mangelnde

Begründung im schriftlichen Verfahren vor (vgl. Art. 406 Abs. 3 StPO); da die

Anschlussberufungsklägerin nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz

irrigerweise von der öffentlich-rechtlichen Natur der Forderung ausgegangen

sei. Dies kann aber vorliegend im Einzelnen offenbleiben, da die

Anschlussberufung aufgrund der nachfolgenden Überlegungen ohnehin abzuweisen

ist.

3.3

3.3.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die

geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als

Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Es stellt

sich somit die Frage, ob der G____ vorliegend eine Geschädigtenstellung im

Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO zukommt. Um im Strafverfahren eine

Geschädigtenstellung einzunehmen, darf der Staat bzw. seine Verwaltungsträger

nicht hoheitlich handeln, sondern hat als Privatrechtssubjekt aufzutreten (vgl.

zum Ganzen (BGer 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.3 ff.). Geht es um die

Ausübung hoheitlicher Funktionen, wird der Staat im Strafverfahren

ausschliesslich von der Staatsanwaltschaft vertreten bzw. verkörpert.

Privatrechtlich handelt der Staat im Bereich der privatwirtschaftlichen

Tätigkeit, insbesondere in Konkurrenz zu anderen privatwirtschaftlichen

Akteuren (etwa in einzelnen Geschäftsbereichen der Kantonalbanken, bei

Postdienstleistungen, Energielieferungsverträgen etc.; vgl. zum Ganzen: Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020,

Art. 115 N 3c f.). Der Anspruch der geschädigten Person oder einer ihr

gleichgestellten Person muss ein zivilrechtlicher sein. Für

öffentlich-rechtliche Ansprüche steht die Zivilklage nicht zur Verfügung (Dolge, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 122 N 64).

3.3.2 Die Vorinstanz erwog, es liege keine Zivil-,

sondern eine öffentlich-rechtliche Forderung vor, weswegen die G____ nicht als Privatklägerin

zu betrachten seien. Ob dies zutrifft, gilt es nachfolgend näher zu betrachten.

3.3.3 Bei der Erledigung seiner Verwaltungsaufgaben

tritt der Staat meist hoheitlich auf. In der Regel erfüllt er vor diesem

hoheitlichen Hintergrund die Geschädigteneigenschaft i.S.v. Art. 115 Abs. 1

StPO nicht. Der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit wohnt zudem ein

Subordinationsverhältnis zwischen Staat und Privaten inne, d.h., der Staat

handelt einseitig, aufgrund seiner Anordnungs- und Zwangsbefugnis, in

Überordnung zu den Privaten (Brandenberger,

Der Staat als Verletzter im Strafprozess – eine Rollenverteilung, forumpoenale

2016 169 S. 225).

3.3.4 Die G____ sind seit 2006 eine selbstständige

öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Basel-Stadt. Deren Steuerung ist im

Organisationsgesetz der G____ (G____-OG, [...]) vom [...] geregelt. Die G____ betreiben

gemäss § 1 des G____-OG Linien des öffentlichen Verkehrs und die entsprechende

Bahninfrastruktur, erfüllen also eine öffentliche Aufgabe. Der Alleineigner ist

der Kanton Basel-Stadt. Das Institut der Privatklägerschaft dient aber dem

Schutz von Individualrechtsgütern und nicht dem Staat bzw. seinen

Verwaltungsträgern, wie eben den G____, zur Erfüllung ihrer öffentlichen

Aufgaben. Zur Durchsetzung des Strafanspruchs aufgrund der Gewaltenteilung ist

alleine die Staatsanwaltschaft zuständig und eine gegenteilige gesetzliche

Grundlage gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO zur Einräumung einer allfälligen

Parteistellung liegt ebenfalls nicht vor (Mazzucchelli/Postizzi,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 40 und 41).

Soweit der Staat in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit von einer Straftat

tangiert wird, bleibt kein Raum für eine Beteiligung am Strafverfahren als

Privatkläger. Er ist in diesen Fällen nicht Träger des geschützten Rechtsguts

und entsprechend nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (Brandenberger, Der Staat als Verletzter

im Strafprozess – eine Rollenverteilung, forumpoenale 2016 169 S. 231).

3.4

3.4.1 Die G____ leiten ihre Schadenersatzforderungen

aus den angeblichen Straftaten ihres ehemaligen Direktors C____, ihres

ehemaligen Vizedirektors E____ sowie ihres ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten

A____ ab, welche von der Vor­instanz beurteilt wurden. Vorgeworfen wird den

Beschuldigten gemäss der Anklageschrift namentlich die Spesen- und

Auszahlungspraxis der Jahre [...], in welchen sie in ihren Führungsfunktionen

für die G____ tätig waren.

Die betreffenden Delikte richten sich gegen

Rechtsgüter, die den G____ zuzuordnen sind. So ist beim Tatbestand der

ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 138 StGB das Rechtsgut der Vermögenswerte

betroffen (vgl. Niggli/Riedo, in:

Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 138 StGB N 7), die den G____

nur kraft ihrer staatlichen Aufgabe gemäss Organisationsgesetz der G____ (G____-OG)

zukommen. Die G____ verfügen zwar auch gemäss § 18 über eigenes Vermögen, das

aber mit der Bezeichnung «insbesondere» exemplarisch auf diese Aufzählung in

Satz 2 des Paragrafen eingeschränkt ist.

Im vorliegend relevanten

Zusammenhang ist diese Bestimmung aber nicht einschlägig. Die G____ treten hoheitlich

und nicht als Privatrechtssubjekt auf.

Insbesondere bestand ein

Subordinationsverhältnis der Beschuldigten zu den G____. Die G____ haben im

Rahmen einer Nachwirkung dieses Rechtsverhältnisses grundsätzlich die

Möglichkeit, gegenüber ihrem ehemaligen Direktor, Vizedirektor bzw. Verwaltungsratspräsidenten

hinsichtlich der Spesenvergütungen hoheitliche Verfügungen zu erlassen, welche

dann auf dem öffentlich-rechtlichen Rechtsmittelweg angefochten werden könnten.

Mithin handelt es sich um vorgeworfene Verletzungen von personalrechtlichen

Bestimmungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Anstellungen.

3.4.2 Im

Nachgang zu den Turbulenzen bei den G____ wurden verschiedene Änderungen

insbesondere bezüglich Zusammensetzung und Wahlmodus des Verwaltungsrats sowie

den Haftungsregeln vorgenommen (vgl. Ratschlag des Regierungsrates Basel-Stadt

Nr. 14.1218.01 vom 2. September 2014, Ziff. 3.2, S. 5 sowie §12a G____-OG, der

mit Änderung vom 9. Dezember 2015 neu eingeführt wurde). Im relevanten Zeitraum

der vorliegenden Beurteilung unterstanden die dazumaligen Mitglieder des

Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung und somit die vorliegend zu

Beurteilenden aber dem Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals

(Haftungsgesetz, HG, 161.100). Die Forderungen der G____ stützen sich also auf

öffentliches Recht und unterliegen damit nicht dem vorliegenden

Adhäsionsverfahren (Dolge, in:

Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 122 N 64; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 122 N 5b). Dazu

passt auch, dass allfälliger Schadenersatz über ein öffentlich-rechtliches

Verfahren (vgl. § 13 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines

Personals [Haftungsgesetz, HG, 161.100, Version vom 17. November 1999, Stand

13. Juli 2006)]) geltend zu machen wäre.

3.5 Dies führt zum Ergebnis, dass den G____ – da

sie im Bereich der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit handeln – im vorliegenden

Verfahren keine Geschädigtenstellung im Sinn von Art. 115 StGB zukommt. Sie können

sich somit – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, aber nicht weiter

begründete – nicht adhäsionsweise am Strafverfahren beteiligen. Folgerichtig

konnten sich die G____ im Strafverfahren (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO) auch

nicht als Privatklägerin konstituieren.

3.6 Das

Nichteintreten auf die Zivilklage der G____ führt dazu, dass diese auf dem

öffentlich-rechtlichen Weg geltend zu machen ist. Dies entspricht im Ergebnis

der Verweisung auf den Zivilweg bzw. vorliegend dem öffentlich-rechtlichen Weg.

Bereits das Strafgericht hat die Zivilklage nicht materiell behandelt. Diesem

Entscheid kommt daher keine materielle Rechtskraft zu (Dolge, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 126

N 28–30).

3.7 Hält

die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Nichteintreten für richtig, so weist

sie die Anschlussberufung ab. Aus dem Dargelegten ergibt sich somit, dass die

Anschlussberufung der G____ abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden

kann.

4. Kosten

Die

Kostenverteilung für den vorliegenden Zwischenentscheid erfolgt mit dem End­entscheid.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft

wird eingetreten und der entsprechende Antrag des Berufungsbeklagten A____

abgewiesen.

Die Anschlussberufung der G____ wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

Die Kostenverteilung für den vorliegenden Zwischenentscheid

erfolgt mit dem Endentscheid.

Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Berufungsbeklagter

- Berufungskläger

- Anschlussberufungsklägerin

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser lic.

iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.