SB.2022.10
ad 1: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung ad 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) ad 3: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung
22. Mai 2023Deutsch14 min
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 1. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.10
(ZWISCHEN-)ENTSCHEID
vom 28.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Andreas
Traub, lic. iur. Mia Fuchs
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...]
Berufungsbeklagter
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
und
C____, geb. [...]
Berufungskläger 1
[...]
vertreten durch D____, Rechtsanwältin,
[...]
und
E____, geb. [...]
Berufungskläger 2
[...]
vertreten durch F____, Advokat,
[...]
G____
Anschlussberufungsklägerin
[...]
vertreten
durch H____, Advokat,
sowie
durch I____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 1. Oktober 2021
betreffend ad 1: mehrfache
ungetreue Geschäftsbesorgung
ad 2: mehrfache ungetreue
Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht)
ad 3: mehrfache ungetreue
Geschäftsbesorgung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 1. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte C____
der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 160.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Auf die
Schadenersatzforderung der G____ (nachfolgend G____) in Höhe von CHF 136'232.65
(zzgl. Zins) wurde nicht eingetreten. Des Weiteren wurde der Beschuldigte E____
ebenfalls der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt, wobei
er zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 400.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt wurde. Auf
die Schadenersatzforderung der G____ in Höhe von 105'389.60 (zzgl. Zins) wurde
nicht eingetreten. Schliesslich wurde mit genanntem Urteil der Beschuldigte A____
vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung kostenlos
freigesprochen.
Gegen dieses
Urteil erklärten die Beschuldigten C____ und E____ sowie die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt jeweils Berufung. Die vom Strafgericht nicht als Privatklägerin zugelassenen
G____ reichten dem Appellationsgericht eine mit «Berufungserklärung,
eventualiter Anschlussberufungserklärung» betitelte Eingabe vom 28. Januar
2022 ein. Die G____ erklärten zudem mit Schreiben vom 18. März 2022 – für den
Fall, dass das Appellationsgericht der Ansicht sei, sie könne erst nach
Berufungserklärung der anderen Parteien ihre Anschlussberufung erklären – Anschlussberufung.
Die G____ beantragten,
es seien A____ zur Zahlung von CHF 188'641.45 nebst Zins zu 5 % seit 7.
Januar 2020, C____ zur Zahlung von CHF 136'232.65 nebst Zins zu 5 % seit
7. Januar 2020 sowie E____ zur Zahlung von CHF 105'389.60 nebst Zins zu 5 %
seit 7. Januar 2020 zu verurteilen. Eventualiter sei die Zivilforderung
auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an
die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen.
Mit Schreiben
vom 21. März 2022 bzw. 7. April 2022 stellte der Berufungsbeklagte A____
hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie der Berufung resp.
Anschlussberufung der G____ einen Nichteintretensantrag. Der Berufungskläger C____
begehrte mit Eingabe vom 21. März 2022 ebenfalls, es sei auf die
Anschlussberufung der G____ nicht einzutreten. Mit Eingaben vom 21. bzw. 22. Juni
2022 haben die Staatsanwaltschaft und die G____ zu den gegenüber ihnen
gestellten Nichteintretensanträgen Stellung genommen, woraufhin A____ mit
Eingabe vom 20. Februar 2023 replizierte.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf
dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Vorauszuschicken gilt es hinsichtlich des
Verfahrensablaufs, dass der vorliegende Zwischenentscheid auf die
Frage, ob auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung bzw. Anschlussberufung
der G____ (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1) eingetreten
werden kann, beschränkt wird.
1.2
Gemäss
Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das
Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung
einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei einen der
Hinderungsgründe nach Art. 403 Abs. 1 lit. a-c geltend macht. Das ist aufgrund
der gestellten Anträge des Berufungsklägers C____ sowie des Berufungsbeklagten A____
der Fall.
1.3
Zuständig
ist derjenige Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des
angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2018.45 vom 16. Mai 2019 E. 1.1,
SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für Urteile des
Strafdreiergerichts ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Nichteintretensantrag hinsichtlich der Berufung
der Staatsanwaltschaft
2.1
Der Verteidiger des Berufungsbeklagten A____
begründet seinen Nichteintretensantrag hinsichtlich der Berufung der
Staatsanwaltschaft damit, dass der fallführende Staatsanwalt ihm im Rahmen der
Untersuchung mündlich mitgeteilt habe, dass er «gut damit leben» könne, wenn
sein Klient freigesprochen würde. Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft
dann gleichwohl Berufung angemeldet habe, sei ein Verstoss gegen Treu und
Glauben, weshalb auf diese Berufung nicht einzutreten sei.
Die Staatsanwaltschaft wendet demgegenüber ein, dass Art. 386
StPO den Verzicht bzw. den Rückzug eines Rechtmittels im Strafprozess regle.
Dispositiv
Demnach sei der Verzicht auf ein Rechtsmittel gegenüber der entscheidenden
Behörde zu erklären (Art. 386 Abs. 1 StPO), weshalb eine persönliche mündliche
Äusserung eines Staatsanwalts auf informeller Basis keinen Verzicht auslöse.
2.2 Wer zur Ergreifung eines Rechtsmittels
legitimiert ist, kann während der Dauer des Fristenlaufs gegenüber der
entscheidenden Behörde schriftlich oder mündlich die Erklärung zu Protokoll abgeben,
er verzichte auf die Ergreifung des Rechtsmittels.
In dieser Erklärung muss der Verzichtswille klar und
unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Wird die Erklärung gegenüber einer
anderen Behörde oder gegenüber einem Privaten (oder Medien) abgegeben, ist sie
grundsätzlich unbeachtlich. Das Gesetz spricht von «Rechtsmitteln»; darunter
fällt ohne Weiteres die Berufung und die Beschwerde. Vor Eröffnung des
Entscheides kann keine verbindliche Verzichtserklärung abgegeben werden, weil
nicht auf ein Recht verzichtet werden kann, dessen Tragweite noch nicht
erkennbar ist (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 386 N 1 ff.). Art. 386
Abs. 1 StPO legt demnach e contrario fest, dass auf ein Rechtsmittel nicht
verzichtet werden kann, bevor der in Frage stehende Entscheid nicht eröffnet
ist (Martin Ziegler/Stefan Keller,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 386 N 1).
2.3 Zunächst
ist festzustellen, dass der betreffende Staatsanwalt gemäss der Darlegung des
Verteidigers über einen möglichen Freispruch gesprochen hat und nicht über
einen allfälligen Verzicht bzw. Rückzug des Rechtsmittels. Darüber hinaus wäre
Letzteres nicht während der Dauer des Fristenlaufs erfolgt, sondern «im Rahmen
der Untersuchung», also noch vor Eröffnung des Entscheids, weshalb mit Blick
auf die dargelegte Rechtslage vom betreffenden Staatsanwalt ohnehin keine
verbindliche Verzichtserklärung abgegeben werden konnte. Schliesslich wäre der Rechtsmittelverzicht
auch unbeachtlich, da die Erklärung nicht bei der entscheidenden Behörde
abgegeben worden wäre. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft kann demnach
ohne Weiteres eingetreten werden, was zur Abweisung des betreffenden Antrags
des Berufungsbeklagten A____ führt.
3. Nichteintretensantrag hinsichtlich der Anschlussberufung
der G____
3.1 Vorab wird festgestellt, dass die G____ nie
eine Berufungsanmeldung eingereicht haben. Die Eingabe vom 22. Oktober 2021
wurde von den G____ fälschlicherweise als Reaktion auf die eingegangene
Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft als Anschlussberufung betitelt. Die
eigentliche Anschlussberufungserklärung wurde jedoch erst mit Eingabe vom 18. März
2022 eingereicht. Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob auf diese
Anschlussberufungserklärung der G____ vom 18. März 2022 eingetreten werden
kann.
3.2
3.2.1 Die G____ machen im vorliegenden
Strafverfahren adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung gegenüber ihrem
ehemaligen Direktor C____ (vom [...] bis [...]), ihrem vormaligen Vizedirektor E____
(vom [...] bis zum [...]) sowie gegen ihren früheren Verwaltungsratspräsident A____
(vom [...] bis [...]) geltend. Fraglich ist, ob sie hierzu legitimiert ist, was
die Vorinstanz verneint hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 37 f.). Die G____ bestreiten
somit die Aberkennung ihres Status als Privatklägerin respektive der
Möglichkeit, ihre Forderungen adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen
zu können (vgl. Akten S. 2567 f.). Sie sind vorliegend insoweit beschwert (und
zur Anschlussberufung legitimiert), als sie (sinngemäss) geltend machen, die
Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihre Forderung eingetreten.
3.2.2 Das Strafgericht führte aus, der Anspruch der G____
gründe nicht im Zivilrecht, sondern es liege eine Haftung auf der Grundlage von
Art. 8 ff. des Kantonalen Haftungsgesetzes und damit basierend auf öffentlichem
Recht vor. Eine gesetzliche Grundlage für einen Zivilanspruch und der
Behandlung eines solchen Anspruchs durch das Strafgericht bestehe somit nicht,
was zur Folge habe, dass auf diese Forderung mangels Zuständigkeit nicht einzutreten
sei.
3.2.3 Ebenso stellen sich der Berufungskläger C____
sowie der Berufungsbeklagte A____ zur Begründung ihrer Nichteintretensanträge
hinsichtlich der Anschlussberufung der G____ auf den Standpunkt, die geltend
gemachten Forderungen der G____ würden nicht auf Zivilrecht, sondern auf
öffentlichem Recht gründen, weshalb diese nicht adhäsionsweise im Strafprozess
geltend gemacht werden könnten. Die G____ hätten mit C____ zudem eine
Aufhebungsvereinbarung mit Saldoklausel abgeschlossen (pauschale Zahlung von
CHF 10’000.–), weshalb auch unter diesem Aspekt keine Zivilforderungen mehr
geltend gemacht werden könnten. Des Weiteren hätten sich die G____ auch nicht
als Strafkläger am Verfahren beteiligt.
3.2.4 Die G____ machen demgegenüber im Wesentlichen
geltend, sie seien durch das ergangene Strafgerichtsurteil insofern beschwert, als
die Vorinstanz auf ihre Schadenersatzklage nicht eingetreten und sie damit mit
ihren Anträgen nicht durchgedrungen seien. Sie seien damit legitimiert,
Anschlussberufung zu führen, und den vorinstanzlichen Entscheid einer
inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Das Rechtsmittelverfahren diene dem
Rechtsschutz sämtlicher Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens. Das
Berufungsgericht habe die Frage, ob das Strafgericht zu Recht oder Unrecht
nicht auf die Schadenersatzforderung eingetreten sei, materiell zu prüfen.
3.2.5 Möglicherweise liegt hier eine mangelnde
Begründung im schriftlichen Verfahren vor (vgl. Art. 406 Abs. 3 StPO); da die
Anschlussberufungsklägerin nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz
irrigerweise von der öffentlich-rechtlichen Natur der Forderung ausgegangen
sei. Dies kann aber vorliegend im Einzelnen offenbleiben, da die
Anschlussberufung aufgrund der nachfolgenden Überlegungen ohnehin abzuweisen
ist.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die
geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als
Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Es stellt
sich somit die Frage, ob der G____ vorliegend eine Geschädigtenstellung im
Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO zukommt. Um im Strafverfahren eine
Geschädigtenstellung einzunehmen, darf der Staat bzw. seine Verwaltungsträger
nicht hoheitlich handeln, sondern hat als Privatrechtssubjekt aufzutreten (vgl.
zum Ganzen (BGer 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.3 ff.). Geht es um die
Ausübung hoheitlicher Funktionen, wird der Staat im Strafverfahren
ausschliesslich von der Staatsanwaltschaft vertreten bzw. verkörpert.
Privatrechtlich handelt der Staat im Bereich der privatwirtschaftlichen
Tätigkeit, insbesondere in Konkurrenz zu anderen privatwirtschaftlichen
Akteuren (etwa in einzelnen Geschäftsbereichen der Kantonalbanken, bei
Postdienstleistungen, Energielieferungsverträgen etc.; vgl. zum Ganzen: Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020,
Art. 115 N 3c f.). Der Anspruch der geschädigten Person oder einer ihr
gleichgestellten Person muss ein zivilrechtlicher sein. Für
öffentlich-rechtliche Ansprüche steht die Zivilklage nicht zur Verfügung (Dolge, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 122 N 64).
3.3.2 Die Vorinstanz erwog, es liege keine Zivil-,
sondern eine öffentlich-rechtliche Forderung vor, weswegen die G____ nicht als Privatklägerin
zu betrachten seien. Ob dies zutrifft, gilt es nachfolgend näher zu betrachten.
3.3.3 Bei der Erledigung seiner Verwaltungsaufgaben
tritt der Staat meist hoheitlich auf. In der Regel erfüllt er vor diesem
hoheitlichen Hintergrund die Geschädigteneigenschaft i.S.v. Art. 115 Abs. 1
StPO nicht. Der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit wohnt zudem ein
Subordinationsverhältnis zwischen Staat und Privaten inne, d.h., der Staat
handelt einseitig, aufgrund seiner Anordnungs- und Zwangsbefugnis, in
Überordnung zu den Privaten (Brandenberger,
Der Staat als Verletzter im Strafprozess – eine Rollenverteilung, forumpoenale
2016 169 S. 225).
3.3.4 Die G____ sind seit 2006 eine selbstständige
öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Basel-Stadt. Deren Steuerung ist im
Organisationsgesetz der G____ (G____-OG, [...]) vom [...] geregelt. Die G____ betreiben
gemäss § 1 des G____-OG Linien des öffentlichen Verkehrs und die entsprechende
Bahninfrastruktur, erfüllen also eine öffentliche Aufgabe. Der Alleineigner ist
der Kanton Basel-Stadt. Das Institut der Privatklägerschaft dient aber dem
Schutz von Individualrechtsgütern und nicht dem Staat bzw. seinen
Verwaltungsträgern, wie eben den G____, zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben. Zur Durchsetzung des Strafanspruchs aufgrund der Gewaltenteilung ist
alleine die Staatsanwaltschaft zuständig und eine gegenteilige gesetzliche
Grundlage gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO zur Einräumung einer allfälligen
Parteistellung liegt ebenfalls nicht vor (Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 40 und 41).
Soweit der Staat in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit von einer Straftat
tangiert wird, bleibt kein Raum für eine Beteiligung am Strafverfahren als
Privatkläger. Er ist in diesen Fällen nicht Träger des geschützten Rechtsguts
und entsprechend nicht geschädigt i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO (Brandenberger, Der Staat als Verletzter
im Strafprozess – eine Rollenverteilung, forumpoenale 2016 169 S. 231).
3.4
3.4.1 Die G____ leiten ihre Schadenersatzforderungen
aus den angeblichen Straftaten ihres ehemaligen Direktors C____, ihres
ehemaligen Vizedirektors E____ sowie ihres ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten
A____ ab, welche von der Vorinstanz beurteilt wurden. Vorgeworfen wird den
Beschuldigten gemäss der Anklageschrift namentlich die Spesen- und
Auszahlungspraxis der Jahre [...], in welchen sie in ihren Führungsfunktionen
für die G____ tätig waren.
Die betreffenden Delikte richten sich gegen
Rechtsgüter, die den G____ zuzuordnen sind. So ist beim Tatbestand der
ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 138 StGB das Rechtsgut der Vermögenswerte
betroffen (vgl. Niggli/Riedo, in:
Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 138 StGB N 7), die den G____
nur kraft ihrer staatlichen Aufgabe gemäss Organisationsgesetz der G____ (G____-OG)
zukommen. Die G____ verfügen zwar auch gemäss § 18 über eigenes Vermögen, das
aber mit der Bezeichnung «insbesondere» exemplarisch auf diese Aufzählung in
Satz 2 des Paragrafen eingeschränkt ist.
Im vorliegend relevanten
Zusammenhang ist diese Bestimmung aber nicht einschlägig. Die G____ treten hoheitlich
und nicht als Privatrechtssubjekt auf.
Insbesondere bestand ein
Subordinationsverhältnis der Beschuldigten zu den G____. Die G____ haben im
Rahmen einer Nachwirkung dieses Rechtsverhältnisses grundsätzlich die
Möglichkeit, gegenüber ihrem ehemaligen Direktor, Vizedirektor bzw. Verwaltungsratspräsidenten
hinsichtlich der Spesenvergütungen hoheitliche Verfügungen zu erlassen, welche
dann auf dem öffentlich-rechtlichen Rechtsmittelweg angefochten werden könnten.
Mithin handelt es sich um vorgeworfene Verletzungen von personalrechtlichen
Bestimmungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Anstellungen.
3.4.2 Im
Nachgang zu den Turbulenzen bei den G____ wurden verschiedene Änderungen
insbesondere bezüglich Zusammensetzung und Wahlmodus des Verwaltungsrats sowie
den Haftungsregeln vorgenommen (vgl. Ratschlag des Regierungsrates Basel-Stadt
Nr. 14.1218.01 vom 2. September 2014, Ziff. 3.2, S. 5 sowie §12a G____-OG, der
mit Änderung vom 9. Dezember 2015 neu eingeführt wurde). Im relevanten Zeitraum
der vorliegenden Beurteilung unterstanden die dazumaligen Mitglieder des
Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung und somit die vorliegend zu
Beurteilenden aber dem Gesetz über die Haftung des Staates und seines Personals
(Haftungsgesetz, HG, 161.100). Die Forderungen der G____ stützen sich also auf
öffentliches Recht und unterliegen damit nicht dem vorliegenden
Adhäsionsverfahren (Dolge, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 122 N 64; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 122 N 5b). Dazu
passt auch, dass allfälliger Schadenersatz über ein öffentlich-rechtliches
Verfahren (vgl. § 13 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines
Personals [Haftungsgesetz, HG, 161.100, Version vom 17. November 1999, Stand
13. Juli 2006)]) geltend zu machen wäre.
3.5 Dies führt zum Ergebnis, dass den G____ – da
sie im Bereich der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit handeln – im vorliegenden
Verfahren keine Geschädigtenstellung im Sinn von Art. 115 StGB zukommt. Sie können
sich somit – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, aber nicht weiter
begründete – nicht adhäsionsweise am Strafverfahren beteiligen. Folgerichtig
konnten sich die G____ im Strafverfahren (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO) auch
nicht als Privatklägerin konstituieren.
3.6 Das
Nichteintreten auf die Zivilklage der G____ führt dazu, dass diese auf dem
öffentlich-rechtlichen Weg geltend zu machen ist. Dies entspricht im Ergebnis
der Verweisung auf den Zivilweg bzw. vorliegend dem öffentlich-rechtlichen Weg.
Bereits das Strafgericht hat die Zivilklage nicht materiell behandelt. Diesem
Entscheid kommt daher keine materielle Rechtskraft zu (Dolge, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 126
N 28–30).
3.7 Hält
die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Nichteintreten für richtig, so weist
sie die Anschlussberufung ab. Aus dem Dargelegten ergibt sich somit, dass die
Anschlussberufung der G____ abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden
kann.
4. Kosten
Die
Kostenverteilung für den vorliegenden Zwischenentscheid erfolgt mit dem Endentscheid.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft
wird eingetreten und der entsprechende Antrag des Berufungsbeklagten A____
abgewiesen.
Die Anschlussberufung der G____ wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
Die Kostenverteilung für den vorliegenden Zwischenentscheid
erfolgt mit dem Endentscheid.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Berufungsbeklagter
- Berufungskläger
- Anschlussberufungsklägerin
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic.
iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.