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Entscheid

SB.2022.100

Verletzung der Verkehrsregeln

18. September 2023Deutsch17 min

Gelegenheit einzuräumen, auf eine allfällige Berufungsantwort zu replizieren. Sie

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.100

URTEIL

vom 18. September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Mai 2022

betreffend Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 11. März 2021 wurde A____ der Verletzung

der Verkehrsregeln und der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer

Busse von CHF 760.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 8 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dazu wurden ihr Kosten und Gebühren im

Umfang von total CHF 350.40 auferlegt. Nachdem sie gegen diesen Strafbefehl

Einsprache erhoben hatte, sprach sie das Einzelgericht des Strafgerichts mit

Urteil vom 17. Mai 2022 vom Vorwurf der Diensterschwerung frei sowie der

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von

CHF 60.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem

wurden ihr reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von CHF 150.40 und eine

Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt. Schliesslich wurde ihr eine

Parteientschädigung von CHF 300.– zugesprochen, ihr Antrag auf Auslagenersatz

hingegen abgewiesen.

Gegen das Strafurteil vom 17. Mai 2022 hat A____ Berufung

eingelegt. Mit Berufungserklärung vom 22. September 2022 beantragt sie einen

kostenlosen Freispruch von Schuld und Strafe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragte sie Akteneinsicht, insbesondere in die Protokolle und Audiodateien

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie in allfällige Separatbeilagen und

elektronische Datenträger, und die Ansetzung einer angemessenen Frist zur

Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Ausserdem sei ihr

Gelegenheit einzuräumen, auf eine allfällige Berufungsantwort zu replizieren. Sie

liess weiter ausführen, dass zu diesem Zeitpunkt (der Einreichung der

Berufungserklärung) noch keine Beweisanträge gestellt würden. Dies weil erst

«im Zusammenhang mit der schriftlichen Berufungsbegründung lege artis beurteilt

werden kann, welch nicht abgenommenen Beweisanträge oder allenfalls neue

Beweisanträge oder Beweismittel sich für die Sachverhaltsermittlung

aufdrängen». Die Berufungsklägerin behalte sich das Recht zur Stellung

allfälliger weiterer Beweisanträge sowie gegebenenfalls die Einreichung

weiterer Beweismittel damit ausdrücklich vor.

Die Staatsanwaltschaft erhob innert Frist weder

Anschlussberufung noch stellte sie einen Nichteintretensantrag.

Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2022 wurde den

Parteien mitgeteilt, dass – vorbehältlich erforderlicher Beweiserhebungen, die

dem entgegenstünden – das schriftliche Verfahren angeordnet werde, da im

Berufungsverfahren ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen seien (Art. 406

Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Ebenfalls vorbehalten

wurde ein anderslautender Entscheid des erkennenden Gerichts (Dreiergericht).

Gleichzeitig wurde der Berufungsklägerin Frist zur Einreichung der

schriftlichen Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge gesetzt. In

der Folge ersuchte die Verteidigung der Berufungsklägerin mehrfach um

Fristerstreckung für die Einreichung der Berufungsbegründung; ab dem 17. März

2023 gar um nachperemptorische Fristerstreckung. Die Instruktionsrichterin gewährte

ihr mit Verfügungen vom 20. März und 2. Mai 2023 nachperemptorische Fristerstreckungen,

letztmals bis zum 22. Mai 2023. Ein drittes Gesuch vom 22. Mai 2023 um

nachperemptorische Fristerstreckung bis Mitte August 2023 wurde der

Staatsanwaltschaft als faktisches Sistierungsgesuch zur Stellungnahme

unterbreitet mit dem Hinweis, dass fehlender Einwand als Zustimmung gelte. Die

Staatsanwaltschaft sprach sich mit Eingabe vom 1. Juni 2023 gegen eine

weitere Fristerstreckung aus und beantragte, die Berufung sei als zurückgezogen

zu erachten, weil das Einreichen einer Berufungsbegründung im schriftlichen

Verfahren ein Gültigkeitserfordernis sei. Eventualiter sei unter Verzicht auf die

Gewährung einer weiteren nachperemptorischen Fristerstreckung auf die

«ausführlich begründete» Berufungserklärung als Begründung der Berufung

abzustellen. Diese Stellungnahme wurde dem Verteidiger mit dem Hinweis zugestellt,

dass ab dem 7. Juni 2023 eine Verfügung betreffend Frist ergehen werde.

Der Verteidiger äusserte sich mit Eingabe vom 6. Juni 2023 nicht nochmals zur

beantragten nachperemptorischen Fristerstreckung, sondern verlangte den

Ausstand der in der Sache zuständigen Staatsanwältin. Das entsprechende

Ausstandsverfahren ist beim Appellationsgericht hängig (Verfahrensnummer DGS

2023.21). Schliesslich wurde dem Verteidiger mit Verfügung vom

8. Juni 2023 eine (weitere) peremptorische Nachfrist bis zum 14. Juli 2023

zur Einreichung der Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge im

Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO gewährt; sein Antrag auf Gewährung einer

darüberhinausgehenden nachperemptorischen Frist bis Mitte August 2023 wurde

abgewiesen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abschreibung des Verfahrens

wegen Gegenstandslosigkeit wurde abgewiesen und den Parteien mitgeteilt, dass

die Verfahrensleiterin bei Ausbleiben einer schriftlichen Berufungsbegründung innert

gesetzter Frist dem Gericht beantragen werde, sein Urteil gestützt auf die

Berufungserklärung vom 21. September 2022, welche bereits eine kurze Begründung

enthalte, zu fällen. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass das

beabsichtigte Zirkulationsverfahren zur Fällung des Berufungsurteils voraussichtlich

ab der einunddreissigsten Kalenderwoche des aktuellen Jahres seinen Lauf nehmen

werde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Eingabe vom

14. Juli 2023 reichte der Verteidiger anstelle einer Berufungsbegründung einen Antrag

auf Sistierung des Berufungsverfahrens bis zur Rechtskraft des Entscheides im

Ausstandsverfahren gegen die Staatsanwältin ein. Dies zusammengefasst mit dem

Argument, die einzig bis zum 14. Juli 2023 gewährte nachperemtorische

Fristerstreckung sei «kausal» durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu

seinem letztmaligen Fristerstreckungsgesuch entstanden. Hätte sich die

Staatsanwaltschaft «korrekt verhalten», wäre «die Fristsetzung in dieser Form

nie erfolgt». Sodann habe die zuständige Staatsanwältin respektive der Erste

Staatsanwalt die in der Stellungnahme «angesprochene Bezichtigung

standesrechtswidrigen Verhaltens» seinerseits konsequent weiterverfolgt und

habe ihn bei der Aufsichtskommission für die Anwältinnen und Anwälte mehrfach

beanzeigt. Infolgedessen rechtfertige es sich, das Berufungsverfahren bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Ausstandsverfahrens zu sistieren. Mit

Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2023 wurde der Antrag auf Sistierung abgelehnt.

Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 hat die Staatsanwaltschaft ihre

Berufungsantwort eingereicht. Sie beantragt einen vollständigen und kostenlosen

Freispruch der Berufungsklägerin.

Die Berufungsklägerin bzw. ihr Verteidiger hat mit Eingabe

vom 18. August 2023 aufforderungsgemäss seine Honorarnote eingereicht. Zugleich

hat er «die bereits im Februar dieses Jahres angefangene Berufungsbegründung

vollständigkeitshalber» eingereicht.

Das vorliegende Berufungsurteil ist im Zirkulationsverfahren

ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhaltes und der Parteistandpunkte

wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Urteile

des Strafgerichts unterliegen der Berufung an das Appellationsgericht (Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für Berufungen gegen Urteile des

Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG

145.100]). Die Berufungsklägerin ist zur Berufung legitimiert (Art. 382

StPO). Diese ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden

(Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist (s. dazu ausführlicher

unten E. 1.3).

1.2

1.2.1

Das

Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln,

wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils

bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder

Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Das ist vorliegend

der Fall. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das

Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern

es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2020.73; 2016.75;

2016.4; s. auch Zimmerlin, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 406 N 3, der

die Meinung vertritt, in den Fällen von Art. 406 Abs. 1 StPO könne gleich wie

in Abs. 2 die Verfahrensleitung über die Durchführung eines

schriftlichen Verfahrens entscheiden).

1.2.2

Art.

406.

Abs. 1 StPO legt fest, in welchen Fällen das schriftliche Verfahren auf

Initiative des Berufungsgerichts sowie gegebenenfalls auch ohne Einverständnis

der Parteien durchgeführt werden darf. Es ist allerdings im Einzelfall zu

prüfen, ob ein schriftliches Verfahren mit den Garantien eines fairen

Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, SR

0.101) vereinbar ist (Zimmerlin,

a.a.O., Art. 406 N 2). Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des

schriftlichen Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK – ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen

(BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)

muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und

Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer

Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die

erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, sowie wenn nur

Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach

den Akten beurteilen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in

peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

kann wiederum sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz

des streitigen Verfahrens betreffen und dass eine neuerliche Anhörung der

beschuldigten Person für die Würdigung des Sachverhalts geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3).

Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter

Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden

kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten,

dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt,

mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (143 IV

483.

E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.3).

1.2.3

Vorliegend

sprechen alle diese Aspekte nicht dagegen, die Berufung im schriftlichen

Verfahren zu beurteilen. Eine Anhörung der Berufungsklägerin in einer

mündlichen Verhandlung erscheint für die Urteilsfindung nicht erforderlich,

zumal die Berufungsklägerin bereits vor erster Instanz von der Gelegenheit,

sich zu ihrer Person oder zur Sache zu äussern, keinen Gebrauch gemacht hat (act.

234). Ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht sodann

nicht zur Diskussion, nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung

erhoben und inzwischen gar einen Freispruch beantragt hat. Schliesslich bewegt

sich der vorliegende Fall klar im Bagatellbereich, was bereits durch die

Wertung des Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO impliziert wird. Die Durchführung des

schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit statthaft. Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen.

1.3

1.3.1

Anders

als bei Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist die Einreichung

einer Berufungsbegründung im schriftlichen Verfahren grundsätzlich zwingende

Voraussetzung für das Eintreten auf die Berufung. Allerdings erscheint es

grundsätzlich als zulässig, dass nach erfolgter Einreichung einer bereits

ausführlich begründeten Berufungserklärung einzig auf die dort erfolgte

Begründung verwiesen wird (Zimmerlin,

a.a.O., Art. 406 N 12).

1.3.2

Die

Berufungsklägerin bzw. ihr Verteidiger hat, wie zuvor ausgeführt, auch innert

mehrfach nachperemptorisch erstreckter Frist schlussendlich keine die

Ausführungen in der Berufungserklärung ergänzende Begründung der Berufung

eingereicht. Seine mit der Honorarnote eingereichten ergänzenden Bemerkungen

(Eingabe vom 18. August 2023) müssen unbeachtlich bleiben, stellt die

verspätete Einreichung doch eine offensichtliche Missachtung der der

Verfahrensleitung übertragenen Kompetenz zur Fristensetzung dar, welche keinen

Schutz beansprucht. Dies namentlich auch angesichts des Umstandes, dass bei der

Geltung des Untersuchungs- und Offizialprinzips der Einreichung von Noven

Grenzen gesetzt sind: Diese dürfen nur bis zur Urteilsberatung vorgebracht

werden, mithin im schriftlichen Verfahren bis zur Mitteilung, dass das Gericht

zur Beratung übergehe (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 109 N 1a ff.; AGE SB.2022.98 vom

18.

September 2023 E. 2.3.3). Die ergänzenden Bemerkungen sind folglich aus dem

Recht zu weisen (betreffend die diesbezügliche Kostenfolge s. unten E. 3). Dies

erscheint auch mit Blick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs im

Strafverfahren vorliegend unproblematisch. Der Gesetzgeber hat mit Art. 406

Abs. 1 lit. c StPO die Wertung getroffen, dass bei Fällen mit vorwiegendem

Bagatellcharakter (namentlich Übertretungen) das rechtliche Gehör der

beschuldigten Person weniger hoch zu gewichten sei. Schliesslich hat er es

zugelassen, dass in diesen Fällen die beschuldigte Person auch ohne ihr

Einverständnis in ein schriftliches Verfahren «gezwungen» werden kann (s. oben

E. 1.2.2). Ebenso hat er die Einwände nach Art. 398 Abs. 4 StPO begrenzt und

die gerichtliche Kognition sowie das Beweisrecht in diesen Berufungsverfahren

eingeschränkt. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Gewichtung, welche auch

bei der grundsätzlich vorgesehenen Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens

eine Rolle spielt, nicht auch im Rahmen der Äusserungsmöglichkeiten zum Tragen

kommen sollte. Die Berufungsklägerin hat sich mithin beim schriftlichen

Berufungsverfahren nach Art. 406 Abs. 1 StPO – jedenfalls in den Fällen von

lit. c – damit abzufinden, dass ihre Mitwirkungsmöglichkeiten beschränkt sind.

Entsprechend können auch die Ansprüche an die Bemühungen um einen umfangreichen

Miteinbezug ins Verfahren nicht allzu hoch ausfallen. Sie können insbesondere

nicht uneingeschränkt ins Belieben der Berufungsklägerin gestellt werden,

ansonsten es ihr möglich wäre, durch die Weigerung, eine Rechtsschrift

(rechtzeitig) einzureichen, das Verfahren faktisch zu blockieren. Diese

Handhabung erscheint im vorliegenden Fall auch deshalb indiziert, weil der

Verteidiger bereits in der Berufungserklärung vom 22. September 2022

konkrete Anträge samt einer kurzen Begründung eingereicht hat. Der Umfang der

Berufung (der sowieso spätestens mit der Berufungserklärung verbindlich

anzugeben ist: Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO) ist damit klar. Hätte die

Verteidigung anstelle der (in casu nicht rechtzeitig erfolgten) Einreichung

einer Berufungsbegründung auf die begründete Berufungserklärung verwiesen, wäre

dies einem Eintreten auf die Berufung jedenfalls nicht entgegengestanden. Im

Übrigen gelten der Untersuchungsgrundsatz und iura novit curia. Der

Berufungsklägerin ist daher im konkreten Fall durch das Unterbleiben einer

(weiteren) schriftlichen Begründung kein ernsthafter Nachteil erwachsen. Dies

hat umso mehr zu gelten, als sie im Berufungsverfahren nun entsprechend ihrem

Antrag von Schuld und Strafe freigesprochen wird (s. unten E. 2), womit auch

der Hinweis der Berufungsklägerin in der Berufungserklärung, sie halte sich das

Recht Beweisanträge zu stellen noch vor, obsolet ist bzw. ihr auch daraus, dass

sie diese Möglichkeit nun nicht mehr wahrgenommen hat und nicht mehr wahrnehmen

kann, kein Nachteil erwächst. Angesichts dieser Erwägungen kann unbeantwortet

bleiben, inwieweit (auch) zu berücksichtigen wäre, dass das Fehlen einer

ergänzenden Rechtsschrift dem Verhalten der Berufungsklägerin bzw. demjenigen

ihres Verteidigers zuzuschreiben ist.

2.

2.1

Hintergrund

der Anklage ist der Umstand, dass die Berufungsklägerin am Nachmittag des 24.

Juli 2020 an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen und sich mit ihrem

dortigen Verhalten strafbar gemacht haben soll. In der Sache moniert die

Berufungsklägerin unter anderem, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen

Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln

unrichtig festgestellt. Sie bringt damit eine im Rahmen der im gegebenen

Verfahren eingeschränkten Kognition des Gerichts zulässige Rüge vor (s. Art. 398

Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass die Berufungsklägerin

sich am 24. Juli 2020 um 15.40 Uhr im Demonstrationszug aufgehalten habe, der

sich zu diesem Zeitpunkt auf der Höhe der Liegenschaft [...] auf der Fahrbahn befand,

nachdem er zuvor die Tramgeleise überquert habe. Gemäss der Anklageschrift

verletzten die sich im Demonstrationszug befindenden Personen dabei die

Verkehrsregeln, da sie zur Überquerung der Fahrbahn weder den nahegelegenen

Fussgängerstreifen benutzten, noch das Lichtsignal beachteten. Allerdings sei

auf den vorhandenen Videodateien ersichtlich, dass sich die Berufungsklägerin

zum inkriminierten Zeitpunkt direkt neben B____, einer von den nämlichen Vorwürfen

freigesprochenen Person, im Bereich der Parkplätze aufgehalten habe. Damit sei

auch sie von den Vorwürfen der Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

Die

Staatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Berufungsantwort dieser

Sachverhaltsfeststellung an und fordert ebenfalls einen Freispruch.

2.2

Der

Sachverhaltsfeststellung beider Parteien ist zuzustimmen. Auf den aus den

Videodateien erstellten Bilddateien ist ersichtlich, wie eine junge Frau, bei

welcher es sich um die Berufungsklägerin handeln dürfte, um 15.45 Uhr zuerst

nahe bei und dann direkt bei der Ampel auf dem Trottoir steht (Bilddateien BES00156-159

im Dateiordner [...] 14, Stick 2 Hass). Diese junge Frau hat dieselbe Haarfarbe

und denselben Teint wie die Berufungsklägerin. Sie trägt dieselbe Frisur und

eine dunkle Sonnenbrille, wie sie auch die Berufungsklägerin bei der

Polizeikontrolle trug. Ersichtlich ist auf einem der Fotos auch eine umgehängte

Tasche, die gut zum auf dem bei der Kontrolle erstellen Foto der

Berufungsklägerin sichtbaren Traggurt einer Tasche passt. Identisch erscheint

sodann das schwarze T-Shirt, nicht nur in Bezug auf die Farbe, sondern auch in

Bezug auf Schnitt und Passform (vgl. Foto der Kontrolle in den Akten act. 68).

Weniger deutlich ersichtlich ist die Berufungsklägerin auf den kurz zuvor, im

15.44

Uhr, entstandenen Aufnahmen (dieselbe Fundstelle, Bilddateien

BES00136-137). Hier sieht man auf einigen Fotos eine Frau im Hintergrund auf

der Brücke, die zum besagten Trottoir führt. Diese Frau scheint allerdings

gleich gross zu sein wie die auf den späteren Fotos ersichtliche und vorgehend

beschriebene Frau. Sodann ist auch hier erkennbar, dass Kleidung, Haarfarbe,

Frisur sowie Sonnenbrille mit den beschriebenen Merkmalen der Berufungsklägerin

an diesem Tag übereinstimmen. Damit ist den Parteien zuzustimmen, wenn sie

ausführen, dass in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass sich die

Berufungsklägerin erst später am Demonstrationsort einfand und sich nach ihrem

Einfinden nicht dem Demonstrationszug auf der Strasse anschloss. Sie ist

folglich vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

3.

Damit obsiegt

die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren vollständig, weshalb die Kosten des

Berufungsverfahrens wie auch des vorinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der

Staatskasse zu gehen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem steht ihr eine vollständige

Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu. Ihr

Verteidiger vertrat in den vor Strafgericht im Rahmen einer Verhandlung

behandelten drei separaten Strafverfahren (geführt gegen die Berufungsklägerin,

B____ und C____; eine Verhandlung für alle drei Strafverfahren wegen den

ähnlich gelagerten Tatvorwürfen) alle drei beschuldigten Personen. Er machte vor

Strafgericht geltend, er habe insgesamt 2,25 Stunden für die Vorbereitung

gebraucht und zwar nicht pro Person, sondern insgesamt (Prot. HV Strafgericht

act. 217). Die Verhandlung vor Strafgericht dauerte von 14.00 bis 16.15 Uhr.

Bei Hinzurechnung einer Wegzeit von insgesamt einer ½ Stunde pro Weg, resultiert

ein anwaltlicher Zeitaufwand von 3,25 Stunden für die Strafgerichtsverhandlung.

Insgesamt errechnet sich ein anwaltlicher Aufwand von total 5,5 Stunden für das

erstinstanzliche Verfahren. Der für die Berufungsklägerin getätigte anwaltliche

Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren beträgt folglich 1,83 Stunden (5,5 :

3), die zu einem Stundenansatz von CHF 250.–, zuzüglich 7.7 % MWST, zu

entschädigen sind. Für den anwaltlichen Aufwand im Berufungsverfahren hat die

Verteidigung ihre Honorarnote eingereicht. Geltend gemacht wird ein Zeitaufwand

von total 6.03 Stunden, zuzüglich eines reduzierten Honorars für Auswendungen

eines Volontärs oder eine Volontärin von 0.17 Stunden. Zu kürzen ist einzig der

Aufwand für die aus dem Recht gewiesenen «ergänzenden Bemerkungen zur Berufung»,

eingereicht mit Eingabe vom 18. August 2023 und gemäss Angaben der Verteidigung

begonnen am 16. Februar 2023. Unter den ausgewiesenen Leistungen findet sich

für dieses Datum der Eintrag «Studium Urteil Beginn Berufungsbegründung A____»

und der Eintrag vom 1,67 Stunden Arbeitsaufwand zu total CHF 417.50. Dieser

Aufwand ist zu halbieren, da der Aufwand für das «Studium Urteil» entschädigt wird,

mithin wird das geforderte Honorar um den Aufwand von 0.835 Stunden gekürzt. Für

die Einzelheiten der Parteientschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Vor dem

Strafgericht wurde zudem geltend gemacht, der Berufungsklägerin seien Auslagen

entstanden. Solche sind allerdings nach wie vor nicht belegt, weshalb ein

(allfälliger) diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 17. Mai 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

der Freispruch vom Vorwurf der Diensterschwerung;

-

der Verbleib des USB-Stick mit den Aufzeichnungen der Demonstration bei

den Akten.

Die Berufungsklägerin, A____, wird in Gutheissung der

Berufung vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung kostenlos freigesprochen.

Der Antrag auf Ersatz von Auslagen für das

erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

Der Berufungsklägerin wird für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 492.75 und für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1’709.10 (inklusive

Auslagen von CHF 266.90 und 7,7 % MWST von CHF 101.65) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

-

VOSTRA Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.