SB.2022.100
Verletzung der Verkehrsregeln
18. September 2023Deutsch17 min
Gelegenheit einzuräumen, auf eine allfällige Berufungsantwort zu replizieren. Sie
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.100
URTEIL
vom 18. September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Mai 2022
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 11. März 2021 wurde A____ der Verletzung
der Verkehrsregeln und der Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer
Busse von CHF 760.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 8 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dazu wurden ihr Kosten und Gebühren im
Umfang von total CHF 350.40 auferlegt. Nachdem sie gegen diesen Strafbefehl
Einsprache erhoben hatte, sprach sie das Einzelgericht des Strafgerichts mit
Urteil vom 17. Mai 2022 vom Vorwurf der Diensterschwerung frei sowie der
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von
CHF 60.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem
wurden ihr reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von CHF 150.40 und eine
Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt. Schliesslich wurde ihr eine
Parteientschädigung von CHF 300.– zugesprochen, ihr Antrag auf Auslagenersatz
hingegen abgewiesen.
Gegen das Strafurteil vom 17. Mai 2022 hat A____ Berufung
eingelegt. Mit Berufungserklärung vom 22. September 2022 beantragt sie einen
kostenlosen Freispruch von Schuld und Strafe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte sie Akteneinsicht, insbesondere in die Protokolle und Audiodateien
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie in allfällige Separatbeilagen und
elektronische Datenträger, und die Ansetzung einer angemessenen Frist zur
Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Ausserdem sei ihr
Gelegenheit einzuräumen, auf eine allfällige Berufungsantwort zu replizieren. Sie
liess weiter ausführen, dass zu diesem Zeitpunkt (der Einreichung der
Berufungserklärung) noch keine Beweisanträge gestellt würden. Dies weil erst
«im Zusammenhang mit der schriftlichen Berufungsbegründung lege artis beurteilt
werden kann, welch nicht abgenommenen Beweisanträge oder allenfalls neue
Beweisanträge oder Beweismittel sich für die Sachverhaltsermittlung
aufdrängen». Die Berufungsklägerin behalte sich das Recht zur Stellung
allfälliger weiterer Beweisanträge sowie gegebenenfalls die Einreichung
weiterer Beweismittel damit ausdrücklich vor.
Die Staatsanwaltschaft erhob innert Frist weder
Anschlussberufung noch stellte sie einen Nichteintretensantrag.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2022 wurde den
Parteien mitgeteilt, dass – vorbehältlich erforderlicher Beweiserhebungen, die
dem entgegenstünden – das schriftliche Verfahren angeordnet werde, da im
Berufungsverfahren ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen seien (Art. 406
Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Ebenfalls vorbehalten
wurde ein anderslautender Entscheid des erkennenden Gerichts (Dreiergericht).
Gleichzeitig wurde der Berufungsklägerin Frist zur Einreichung der
schriftlichen Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge gesetzt. In
der Folge ersuchte die Verteidigung der Berufungsklägerin mehrfach um
Fristerstreckung für die Einreichung der Berufungsbegründung; ab dem 17. März
2023 gar um nachperemptorische Fristerstreckung. Die Instruktionsrichterin gewährte
ihr mit Verfügungen vom 20. März und 2. Mai 2023 nachperemptorische Fristerstreckungen,
letztmals bis zum 22. Mai 2023. Ein drittes Gesuch vom 22. Mai 2023 um
nachperemptorische Fristerstreckung bis Mitte August 2023 wurde der
Staatsanwaltschaft als faktisches Sistierungsgesuch zur Stellungnahme
unterbreitet mit dem Hinweis, dass fehlender Einwand als Zustimmung gelte. Die
Staatsanwaltschaft sprach sich mit Eingabe vom 1. Juni 2023 gegen eine
weitere Fristerstreckung aus und beantragte, die Berufung sei als zurückgezogen
zu erachten, weil das Einreichen einer Berufungsbegründung im schriftlichen
Verfahren ein Gültigkeitserfordernis sei. Eventualiter sei unter Verzicht auf die
Gewährung einer weiteren nachperemptorischen Fristerstreckung auf die
«ausführlich begründete» Berufungserklärung als Begründung der Berufung
abzustellen. Diese Stellungnahme wurde dem Verteidiger mit dem Hinweis zugestellt,
dass ab dem 7. Juni 2023 eine Verfügung betreffend Frist ergehen werde.
Der Verteidiger äusserte sich mit Eingabe vom 6. Juni 2023 nicht nochmals zur
beantragten nachperemptorischen Fristerstreckung, sondern verlangte den
Ausstand der in der Sache zuständigen Staatsanwältin. Das entsprechende
Ausstandsverfahren ist beim Appellationsgericht hängig (Verfahrensnummer DGS
2023.21). Schliesslich wurde dem Verteidiger mit Verfügung vom
8. Juni 2023 eine (weitere) peremptorische Nachfrist bis zum 14. Juli 2023
zur Einreichung der Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge im
Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO gewährt; sein Antrag auf Gewährung einer
darüberhinausgehenden nachperemptorischen Frist bis Mitte August 2023 wurde
abgewiesen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abschreibung des Verfahrens
wegen Gegenstandslosigkeit wurde abgewiesen und den Parteien mitgeteilt, dass
die Verfahrensleiterin bei Ausbleiben einer schriftlichen Berufungsbegründung innert
gesetzter Frist dem Gericht beantragen werde, sein Urteil gestützt auf die
Berufungserklärung vom 21. September 2022, welche bereits eine kurze Begründung
enthalte, zu fällen. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass das
beabsichtigte Zirkulationsverfahren zur Fällung des Berufungsurteils voraussichtlich
ab der einunddreissigsten Kalenderwoche des aktuellen Jahres seinen Lauf nehmen
werde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Eingabe vom
14. Juli 2023 reichte der Verteidiger anstelle einer Berufungsbegründung einen Antrag
auf Sistierung des Berufungsverfahrens bis zur Rechtskraft des Entscheides im
Ausstandsverfahren gegen die Staatsanwältin ein. Dies zusammengefasst mit dem
Argument, die einzig bis zum 14. Juli 2023 gewährte nachperemtorische
Fristerstreckung sei «kausal» durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu
seinem letztmaligen Fristerstreckungsgesuch entstanden. Hätte sich die
Staatsanwaltschaft «korrekt verhalten», wäre «die Fristsetzung in dieser Form
nie erfolgt». Sodann habe die zuständige Staatsanwältin respektive der Erste
Staatsanwalt die in der Stellungnahme «angesprochene Bezichtigung
standesrechtswidrigen Verhaltens» seinerseits konsequent weiterverfolgt und
habe ihn bei der Aufsichtskommission für die Anwältinnen und Anwälte mehrfach
beanzeigt. Infolgedessen rechtfertige es sich, das Berufungsverfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Ausstandsverfahrens zu sistieren. Mit
Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2023 wurde der Antrag auf Sistierung abgelehnt.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 hat die Staatsanwaltschaft ihre
Berufungsantwort eingereicht. Sie beantragt einen vollständigen und kostenlosen
Freispruch der Berufungsklägerin.
Die Berufungsklägerin bzw. ihr Verteidiger hat mit Eingabe
vom 18. August 2023 aufforderungsgemäss seine Honorarnote eingereicht. Zugleich
hat er «die bereits im Februar dieses Jahres angefangene Berufungsbegründung
vollständigkeitshalber» eingereicht.
Das vorliegende Berufungsurteil ist im Zirkulationsverfahren
ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhaltes und der Parteistandpunkte
wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Urteile
des Strafgerichts unterliegen der Berufung an das Appellationsgericht (Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für Berufungen gegen Urteile des
Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
145.100]). Die Berufungsklägerin ist zur Berufung legitimiert (Art. 382
StPO). Diese ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden
(Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist (s. dazu ausführlicher
unten E. 1.3).
1.2
1.2.1
Das
Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln,
wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils
bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder
Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Das ist vorliegend
der Fall. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das
Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern
es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2020.73; 2016.75;
2016.4; s. auch Zimmerlin, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 406 N 3, der
die Meinung vertritt, in den Fällen von Art. 406 Abs. 1 StPO könne gleich wie
in Abs. 2 die Verfahrensleitung über die Durchführung eines
schriftlichen Verfahrens entscheiden).
1.2.2
Art.
406.
Abs. 1 StPO legt fest, in welchen Fällen das schriftliche Verfahren auf
Initiative des Berufungsgerichts sowie gegebenenfalls auch ohne Einverständnis
der Parteien durchgeführt werden darf. Es ist allerdings im Einzelfall zu
prüfen, ob ein schriftliches Verfahren mit den Garantien eines fairen
Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, SR
0.101) vereinbar ist (Zimmerlin,
a.a.O., Art. 406 N 2). Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des
schriftlichen Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK – ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen
(BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und
Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer
Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die
erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, sowie wenn nur
Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach
den Akten beurteilen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in
peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
kann wiederum sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz
des streitigen Verfahrens betreffen und dass eine neuerliche Anhörung der
beschuldigten Person für die Würdigung des Sachverhalts geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3).
Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter
Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden
kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten,
dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt,
mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (143 IV
483.
E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.3).
1.2.3
Vorliegend
sprechen alle diese Aspekte nicht dagegen, die Berufung im schriftlichen
Verfahren zu beurteilen. Eine Anhörung der Berufungsklägerin in einer
mündlichen Verhandlung erscheint für die Urteilsfindung nicht erforderlich,
zumal die Berufungsklägerin bereits vor erster Instanz von der Gelegenheit,
sich zu ihrer Person oder zur Sache zu äussern, keinen Gebrauch gemacht hat (act.
234). Ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht sodann
nicht zur Diskussion, nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung
erhoben und inzwischen gar einen Freispruch beantragt hat. Schliesslich bewegt
sich der vorliegende Fall klar im Bagatellbereich, was bereits durch die
Wertung des Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO impliziert wird. Die Durchführung des
schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit statthaft. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen.
1.3
1.3.1
Anders
als bei Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist die Einreichung
einer Berufungsbegründung im schriftlichen Verfahren grundsätzlich zwingende
Voraussetzung für das Eintreten auf die Berufung. Allerdings erscheint es
grundsätzlich als zulässig, dass nach erfolgter Einreichung einer bereits
ausführlich begründeten Berufungserklärung einzig auf die dort erfolgte
Begründung verwiesen wird (Zimmerlin,
a.a.O., Art. 406 N 12).
1.3.2
Die
Berufungsklägerin bzw. ihr Verteidiger hat, wie zuvor ausgeführt, auch innert
mehrfach nachperemptorisch erstreckter Frist schlussendlich keine die
Ausführungen in der Berufungserklärung ergänzende Begründung der Berufung
eingereicht. Seine mit der Honorarnote eingereichten ergänzenden Bemerkungen
(Eingabe vom 18. August 2023) müssen unbeachtlich bleiben, stellt die
verspätete Einreichung doch eine offensichtliche Missachtung der der
Verfahrensleitung übertragenen Kompetenz zur Fristensetzung dar, welche keinen
Schutz beansprucht. Dies namentlich auch angesichts des Umstandes, dass bei der
Geltung des Untersuchungs- und Offizialprinzips der Einreichung von Noven
Grenzen gesetzt sind: Diese dürfen nur bis zur Urteilsberatung vorgebracht
werden, mithin im schriftlichen Verfahren bis zur Mitteilung, dass das Gericht
zur Beratung übergehe (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 109 N 1a ff.; AGE SB.2022.98 vom
18.
September 2023 E. 2.3.3). Die ergänzenden Bemerkungen sind folglich aus dem
Recht zu weisen (betreffend die diesbezügliche Kostenfolge s. unten E. 3). Dies
erscheint auch mit Blick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs im
Strafverfahren vorliegend unproblematisch. Der Gesetzgeber hat mit Art. 406
Abs. 1 lit. c StPO die Wertung getroffen, dass bei Fällen mit vorwiegendem
Bagatellcharakter (namentlich Übertretungen) das rechtliche Gehör der
beschuldigten Person weniger hoch zu gewichten sei. Schliesslich hat er es
zugelassen, dass in diesen Fällen die beschuldigte Person auch ohne ihr
Einverständnis in ein schriftliches Verfahren «gezwungen» werden kann (s. oben
E. 1.2.2). Ebenso hat er die Einwände nach Art. 398 Abs. 4 StPO begrenzt und
die gerichtliche Kognition sowie das Beweisrecht in diesen Berufungsverfahren
eingeschränkt. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Gewichtung, welche auch
bei der grundsätzlich vorgesehenen Schriftlichkeit des Beschwerdeverfahrens
eine Rolle spielt, nicht auch im Rahmen der Äusserungsmöglichkeiten zum Tragen
kommen sollte. Die Berufungsklägerin hat sich mithin beim schriftlichen
Berufungsverfahren nach Art. 406 Abs. 1 StPO – jedenfalls in den Fällen von
lit. c – damit abzufinden, dass ihre Mitwirkungsmöglichkeiten beschränkt sind.
Entsprechend können auch die Ansprüche an die Bemühungen um einen umfangreichen
Miteinbezug ins Verfahren nicht allzu hoch ausfallen. Sie können insbesondere
nicht uneingeschränkt ins Belieben der Berufungsklägerin gestellt werden,
ansonsten es ihr möglich wäre, durch die Weigerung, eine Rechtsschrift
(rechtzeitig) einzureichen, das Verfahren faktisch zu blockieren. Diese
Handhabung erscheint im vorliegenden Fall auch deshalb indiziert, weil der
Verteidiger bereits in der Berufungserklärung vom 22. September 2022
konkrete Anträge samt einer kurzen Begründung eingereicht hat. Der Umfang der
Berufung (der sowieso spätestens mit der Berufungserklärung verbindlich
anzugeben ist: Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO) ist damit klar. Hätte die
Verteidigung anstelle der (in casu nicht rechtzeitig erfolgten) Einreichung
einer Berufungsbegründung auf die begründete Berufungserklärung verwiesen, wäre
dies einem Eintreten auf die Berufung jedenfalls nicht entgegengestanden. Im
Übrigen gelten der Untersuchungsgrundsatz und iura novit curia. Der
Berufungsklägerin ist daher im konkreten Fall durch das Unterbleiben einer
(weiteren) schriftlichen Begründung kein ernsthafter Nachteil erwachsen. Dies
hat umso mehr zu gelten, als sie im Berufungsverfahren nun entsprechend ihrem
Antrag von Schuld und Strafe freigesprochen wird (s. unten E. 2), womit auch
der Hinweis der Berufungsklägerin in der Berufungserklärung, sie halte sich das
Recht Beweisanträge zu stellen noch vor, obsolet ist bzw. ihr auch daraus, dass
sie diese Möglichkeit nun nicht mehr wahrgenommen hat und nicht mehr wahrnehmen
kann, kein Nachteil erwächst. Angesichts dieser Erwägungen kann unbeantwortet
bleiben, inwieweit (auch) zu berücksichtigen wäre, dass das Fehlen einer
ergänzenden Rechtsschrift dem Verhalten der Berufungsklägerin bzw. demjenigen
ihres Verteidigers zuzuschreiben ist.
2.
2.1
Hintergrund
der Anklage ist der Umstand, dass die Berufungsklägerin am Nachmittag des 24.
Juli 2020 an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen und sich mit ihrem
dortigen Verhalten strafbar gemacht haben soll. In der Sache moniert die
Berufungsklägerin unter anderem, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen
Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln
unrichtig festgestellt. Sie bringt damit eine im Rahmen der im gegebenen
Verfahren eingeschränkten Kognition des Gerichts zulässige Rüge vor (s. Art. 398
Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass die Berufungsklägerin
sich am 24. Juli 2020 um 15.40 Uhr im Demonstrationszug aufgehalten habe, der
sich zu diesem Zeitpunkt auf der Höhe der Liegenschaft [...] auf der Fahrbahn befand,
nachdem er zuvor die Tramgeleise überquert habe. Gemäss der Anklageschrift
verletzten die sich im Demonstrationszug befindenden Personen dabei die
Verkehrsregeln, da sie zur Überquerung der Fahrbahn weder den nahegelegenen
Fussgängerstreifen benutzten, noch das Lichtsignal beachteten. Allerdings sei
auf den vorhandenen Videodateien ersichtlich, dass sich die Berufungsklägerin
zum inkriminierten Zeitpunkt direkt neben B____, einer von den nämlichen Vorwürfen
freigesprochenen Person, im Bereich der Parkplätze aufgehalten habe. Damit sei
auch sie von den Vorwürfen der Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
Die
Staatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Berufungsantwort dieser
Sachverhaltsfeststellung an und fordert ebenfalls einen Freispruch.
2.2
Der
Sachverhaltsfeststellung beider Parteien ist zuzustimmen. Auf den aus den
Videodateien erstellten Bilddateien ist ersichtlich, wie eine junge Frau, bei
welcher es sich um die Berufungsklägerin handeln dürfte, um 15.45 Uhr zuerst
nahe bei und dann direkt bei der Ampel auf dem Trottoir steht (Bilddateien BES00156-159
im Dateiordner [...] 14, Stick 2 Hass). Diese junge Frau hat dieselbe Haarfarbe
und denselben Teint wie die Berufungsklägerin. Sie trägt dieselbe Frisur und
eine dunkle Sonnenbrille, wie sie auch die Berufungsklägerin bei der
Polizeikontrolle trug. Ersichtlich ist auf einem der Fotos auch eine umgehängte
Tasche, die gut zum auf dem bei der Kontrolle erstellen Foto der
Berufungsklägerin sichtbaren Traggurt einer Tasche passt. Identisch erscheint
sodann das schwarze T-Shirt, nicht nur in Bezug auf die Farbe, sondern auch in
Bezug auf Schnitt und Passform (vgl. Foto der Kontrolle in den Akten act. 68).
Weniger deutlich ersichtlich ist die Berufungsklägerin auf den kurz zuvor, im
15.44
Uhr, entstandenen Aufnahmen (dieselbe Fundstelle, Bilddateien
BES00136-137). Hier sieht man auf einigen Fotos eine Frau im Hintergrund auf
der Brücke, die zum besagten Trottoir führt. Diese Frau scheint allerdings
gleich gross zu sein wie die auf den späteren Fotos ersichtliche und vorgehend
beschriebene Frau. Sodann ist auch hier erkennbar, dass Kleidung, Haarfarbe,
Frisur sowie Sonnenbrille mit den beschriebenen Merkmalen der Berufungsklägerin
an diesem Tag übereinstimmen. Damit ist den Parteien zuzustimmen, wenn sie
ausführen, dass in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass sich die
Berufungsklägerin erst später am Demonstrationsort einfand und sich nach ihrem
Einfinden nicht dem Demonstrationszug auf der Strasse anschloss. Sie ist
folglich vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
3.
Damit obsiegt
die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren vollständig, weshalb die Kosten des
Berufungsverfahrens wie auch des vorinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der
Staatskasse zu gehen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem steht ihr eine vollständige
Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu. Ihr
Verteidiger vertrat in den vor Strafgericht im Rahmen einer Verhandlung
behandelten drei separaten Strafverfahren (geführt gegen die Berufungsklägerin,
B____ und C____; eine Verhandlung für alle drei Strafverfahren wegen den
ähnlich gelagerten Tatvorwürfen) alle drei beschuldigten Personen. Er machte vor
Strafgericht geltend, er habe insgesamt 2,25 Stunden für die Vorbereitung
gebraucht und zwar nicht pro Person, sondern insgesamt (Prot. HV Strafgericht
act. 217). Die Verhandlung vor Strafgericht dauerte von 14.00 bis 16.15 Uhr.
Bei Hinzurechnung einer Wegzeit von insgesamt einer ½ Stunde pro Weg, resultiert
ein anwaltlicher Zeitaufwand von 3,25 Stunden für die Strafgerichtsverhandlung.
Insgesamt errechnet sich ein anwaltlicher Aufwand von total 5,5 Stunden für das
erstinstanzliche Verfahren. Der für die Berufungsklägerin getätigte anwaltliche
Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren beträgt folglich 1,83 Stunden (5,5 :
3), die zu einem Stundenansatz von CHF 250.–, zuzüglich 7.7 % MWST, zu
entschädigen sind. Für den anwaltlichen Aufwand im Berufungsverfahren hat die
Verteidigung ihre Honorarnote eingereicht. Geltend gemacht wird ein Zeitaufwand
von total 6.03 Stunden, zuzüglich eines reduzierten Honorars für Auswendungen
eines Volontärs oder eine Volontärin von 0.17 Stunden. Zu kürzen ist einzig der
Aufwand für die aus dem Recht gewiesenen «ergänzenden Bemerkungen zur Berufung»,
eingereicht mit Eingabe vom 18. August 2023 und gemäss Angaben der Verteidigung
begonnen am 16. Februar 2023. Unter den ausgewiesenen Leistungen findet sich
für dieses Datum der Eintrag «Studium Urteil Beginn Berufungsbegründung A____»
und der Eintrag vom 1,67 Stunden Arbeitsaufwand zu total CHF 417.50. Dieser
Aufwand ist zu halbieren, da der Aufwand für das «Studium Urteil» entschädigt wird,
mithin wird das geforderte Honorar um den Aufwand von 0.835 Stunden gekürzt. Für
die Einzelheiten der Parteientschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Vor dem
Strafgericht wurde zudem geltend gemacht, der Berufungsklägerin seien Auslagen
entstanden. Solche sind allerdings nach wie vor nicht belegt, weshalb ein
(allfälliger) diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 17. Mai 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
der Freispruch vom Vorwurf der Diensterschwerung;
-
der Verbleib des USB-Stick mit den Aufzeichnungen der Demonstration bei
den Akten.
Die Berufungsklägerin, A____, wird in Gutheissung der
Berufung vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung kostenlos freigesprochen.
Der Antrag auf Ersatz von Auslagen für das
erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
Der Berufungsklägerin wird für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 492.75 und für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1’709.10 (inklusive
Auslagen von CHF 266.90 und 7,7 % MWST von CHF 101.65) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
-
VOSTRA Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.