SB.2022.101
Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung (Beschwerde am BG hängig)
10. November 2023Deutsch28 min
verpflichtet, wobei die Mehrkosten von CHF 89.80 zu Lasten der Staatskasse verlegt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.101
URTEIL
vom 10.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Prof. Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic.
iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Juni 2022 (ES.2021.372)
betreffend Hinderung einer
Amtshandlung und Diensterschwerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 25. Mai 2021 wurde A____ des
Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der
Hinderung einer Amtshandlung, der Diensterschwerung und der Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu
CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von
2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 760.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen) verurteilt. Nach erfolgter
Einsprache gegen diesen Strafbefehl wurde A____ mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 20. Juni 2022 der Hinderung einer Amtshandlung und der
Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu
CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Ansetzung einer Probezeit von 2
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe) verurteilt. Vom Vorwurf der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie vom Vorwurf der Verletzung von
Verkehrsregeln wurde sie freigesprochen. Im Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs
wurde das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Gleichzeitig
wurde ihr eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.– (inkl. MWST und
Auslagen) zugesprochen und die beantragte Mehrforderung abgewiesen. Ausserdem
wurde sie zur Bezahlung von reduzierten Verfahrenskosten im Umfang von CHF
310.60 und zur Bezahlung einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.–
verpflichtet, wobei die Mehrkosten von CHF 89.80 zu Lasten der Staatskasse verlegt
wurden. Verfügt wurde auch der Verbleib des USB-Sticks mit Aufzeichnungen der unbewilligten
Demonstration vom 4. Juli 2020 durch die Polizei bei den Akten. Hintergrund der
Verurteilung durch das Strafgericht ist die Teilnahme von A____ an einer
unbewilligten Demonstration am 4. Juli 2020.
Gegen das Strafurteil vom 20. Juni 2022 hat A____ Berufung
angemeldet und erklärt. Mit Berufungserklärung vom 26. September 2022 lässt sie
die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht hat sie um Fristsetzung zur Einreichung einer
schriftlichen Berufungsbegründung sowie um Gelegenheit zum Verfassen einer Replik
zu einer allfälligen Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ersucht. Nachdem
ihrem Verteidiger die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung
dreimal regulär und zweimal nachperemptorisch erstreckt worden ist, hat er mit
Eingabe vom 22. Mai 2023 nochmals um nachperemptorische Fristerstreckung bis
Mitte August 2023 ersucht. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2023 ist
der Staatsanwaltschaft das dritte Gesuch um nochmalige nachperemptorische
Fristerstreckung bzw. um faktische Verfahrenssistierung zur Kenntnis zugestellt
worden, mit Fristsetzung zur Stellungnahme zum Antrag der Verteidigung, wobei
das Nichteinbringen eines Einwands als Zustimmung gewertet werde. Dem
Verteidiger ist die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung mit der
Instruktionsverfügung einstweilig und bis zum Erlass einer neuen Verfügung
erstreckt worden. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 hat die Staatsanwaltschaft die
Abweisung einer erneuten nachperemptorischen Fristsetzung bzw. der faktischen
Sistierung beantragt. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 hat der Verteidiger ein
Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin eingereicht, wobei der
Verteidiger deren Befangenheit aus ihrer Stellungnahme zur verlangten dritten
nachperemptorischen Fristsetzung vom 30. Mai 2023 ableitet. Mit
Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2023 ist dem Verteidiger eine peremptorische
Nachfrist bis zum 14.Juli 2023 eingeräumt sowie angekündigt worden, dass die
Kanzlei sich zwecks Ansetzens der Hauptverhandlung ab der 31. Kalenderwoche
mit den Parteien in Verbindung setzen werde. Mit einer weiteren
Instruktionsverfügung desselben Tages ist den Parteien die Überweisung des
Ausstandsgesuchs an den Vorsitzenden der Abteilung Strafrecht des
Appellationsgerichts zur Zuteilung an die Beschwerdeinstanz mitgeteilt worden.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 hat die Verteidigung um Sistierung des
Verfahrens bis zum Entscheid über das Ausstandsverfahren ersucht. Mit
Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2023 ist der Antrag auf Sistierung des
Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausstandverfahrens
abgelehnt worden. Nachdem innert der peremptorischen Nachfrist keine
schriftliche Berufungsbegründung eingegangen ist, hat der Verteidiger eine
solche am 8. November 2023 und damit zwei Tage vor der anberaumten Berufungsverhandlung
eingereicht. Einen Tag zuvor hatte die Verteidigung dem Gericht zudem eine
schriftliche Stellungnahme der Berufungsklägerin zur Strafsache zukommen lassen,
die bis zu diesem Zeitpunkt von ihrem Schweigerecht im Strafverfahren Gebrauch
gemacht hatte. Mit der Berufungsbegründung vom 8. November 2023 lässt die
Berufungsklägerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Befragung von
Wachtmeister [...], Major [...], Wachtmeister [...], Polizist [...], Polizist [...],
Gefreiter [...] und Gefreiter [...] beantragen. Zudem seien die mit der
Berufungsbegründung eingereichten Videos «Zusammenschnitt Vergleich
FCB-Solidemo» und «10 vor 10 vom 22. April 2021» zu den Akten zu nehmen
(gemeint wohl auch: und zu sichten). Sodann sind mit der Eingabe vier Beilagen
eingereicht worden, namentlich eine Urteilsbegründung des Regionalgerichts
Bern-Mittelland vom 13. Oktober 2020, ein «Demo-Guide» von Amnesty
international, das Merkblatt der Basler Kantonspolizei «ohne Probleme seine
Meinung kundtun» und das Merkblatt des Basler Justiz- und
Sicherheitsdepartements (JSD) «Die Basler Demo-Praxis. Eine Erläuterung».
An der Berufungsverhandlung ist die Berufungsklägerin zur
Sache und zu ihrer Person befragt worden, wobei sie nur wenige Angaben zur Person
und zur Sache weiterhin von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. Ihr
Verteidiger ist zum Vortrag gelangt, wobei an den schriftlich gestellten
Rechtsbegehren sowie an den Beweisanträgen festgehalten wurde. Die beantragte
Sichtung der mit Eingabe vom 8. November 2023 eingereichten zwei
Videodateien wurde im Gerichtssaal in Anwesenheit der Berufungsklägerin
vorgenommen. Ausserdem ist seitens der Verteidigung ein Auszug aus einem
Bericht des Schweizer Radio und Fernsehens zum Thema Pressefreiheit eingereicht
worden. Die zur Berufungsverhandlung fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat
an der Verhandlung nicht teilgenommen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und
der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Urteile des Strafgerichts unterliegen der Berufung an das
Appellationsgericht (Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständig für Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des
Strafgerichts ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1
Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 145.100]). Die
Berufungsklägerin ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 StPO). Diese ist
form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so
dass auf sie einzutreten ist. Das Berufungsgericht beurteilt die Sache mit
voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).
2.
2.1
Die Berufungsklägerin muss Beweisanträge -
Noven vorbehalten - in der Berufungserklärung stellen (Art. 399 Abs. 3 lit. c
StPO). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies jedoch nur
eine Ordnungsvorschrift, weshalb es zulässig ist, noch bis zum Abschluss des
Berufungsverfahrens Beweisabnahmen zu beantragen. Das Berufungsgericht muss die
Parteien nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern (zum
Ganzen: BGE 143 IV 214, Regeste).
Ein verspätetes Stellen von
Beweisanträgen kann einzig Kostenfolgen nach sich ziehen; worauf die Parteien
hinzuweisen sind, was mit der Verfügung vom 7. Juni 2023 vorliegend geschehen
ist. Das Einreichen einer schriftlichen Berufungsbegründung ist in der StPO
nicht vorgesehen. Es steht den Parteien mithin frei, ihre Begründung der
Berufung erst in der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Die nach Ablauf der
gesetzten Frist eingereichte Berufungsbegründung ist dem Gesagten nach zu den
Akten zu nehmen und über die beantragten Beweisabnahmen ist zu befinden.
2.2
Die Berufungsklägerin lässt, wie bereits vor
erster Instanz, die Befragung von diversen Mitarbeitenden der Polizei
beantragen, die am Polizeieinsatz betreffend die unbewilligte Demonstration vom
4.
Juli 2020 beteiligt waren.
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht
Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss
ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die
Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung
zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund
der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit
oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E.
2.5.1, 146 III 73 E. 5.2.2, 144 II 427 E. 3.1.3; BGer 6B_387/2023 vom
21.
Juni 2023 E. 2.3.4, je m.w.H.). Da es den Strafbehörden obliegt,
die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen nicht
nur auf Antrag einer Partei, sondern gegebenenfalls auch von Amtes wegen
vorzunehmen (s. zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6., 140 IV
196.
E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1087/2019 vom
17.
Februar 2021 E. 1.2.1, je m. Hinw.). Im Rechtsmittelverfahren ist sodann
Dispositiv
Art. Art. 389 Abs. 1 StPO zu beachten. Demnach beruht das Rechtsmittelverfahren
auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen
Beweisen. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im
Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die
entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt
worden sind (Art. 389 Abs. 2 StPO). Zusätzliche Beweise sind zu erheben, soweit
es erforderlich ist (389 Abs. 3 StPO). Das ist dann der Fall, wenn die
Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60
E. 3.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom
14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1).
2.3 Wie bereits das Strafgericht im angefochtenen
Urteil ausführt (Strafurteil S. 4 f., act. 284 f.), sind diverse am
Polizeieinsatz involvierte Beamte und Beamtinnen bereits im Vorverfahren
einvernommen worden. Sie äussersten sich allerdings alle in allgemeiner Art und
Weise zum Einsatz und nicht zu spezifischen Vorkommnissen betreffend einzelne
Teilnehmende der Demonstration (act. 79 ff.). Die Berufungsklägerin führt nicht
aus, was eine weitere Befragung einzelner Mitarbeitenden der Polizei an neuen
Erkenntnissen zu erbringen vermöchte, insbesondere bringt sie nicht vor, jemand
aus dem Polizeicorps könne spezifische Angaben zu den Vorkommnissen betreffend
ihre Person machen. Hinzu kommt, dass der rechtlich zu würdigende Sachverhalt
(das Verbleiben der Berufungsklägerin im Demonstrationskessel und ihre
Weigerung, diesen freiwillig zu verlassen, um sich der angekündigten
Personenkontrolle zu unterziehen; s. unten E. 2.4.2 f.), mit den vorhandenen
Videodateien mittels objektiver Beweismittel dokumentiert ist (Videoaufnahmen
[...], Datei C0064, ab Laufzeit 00.11). Damit kann in antizipierter
Beweiswürdigung (Art. 139 Abs. 2 StPO) davon ausgegangen werden, dass eine
(erneute) Befragung der genannten Polizeimitarbeitenden keine neuen Aspekte,
Beweise oder Indizien zum zu beurteilenden Sachverhalt ergeben würde. Der
Beweisantrag auf Befragung der im Sachverhalt genannten Polizeimitarbeitenden
wird damit abgewiesen.
2.4
2.4.1 Sodann hat die Berufungsklägerin die Sichtung
der beiden mit Eingabe vom 8. November 2023 eingereichten Videodateien
beantragt. Diesem Antrag ist das Berufungsgericht insoweit gefolgt, als es die
Videos anlässlich der Hauptverhandlung gesichtet hat. Bereits die Begründung
des Antrags liess indessen vermuten, dass der Inhalt der Videodateien wenig zum
effektiven Thema der Berufungssache beitragen könne. Gemäss der Verteidigung sollten
die Videobeiträge zum Verständnis der eingereichten schriftlichen Stellungnahme
der Berufungsklägerin beitragen (Prot. HV Berufungsverhandlung act. 463). Diese
legt in ihrer Stellungnahme dar, an der Kundgebung vom 4. Juli 2020
teilgenommen zu haben, weil es ihr wichtig sei « […] sich Faschismus
sowohl im politischen Kontext wie auch im alltäglichen Leben bestimmt
entgegenzustellen […] ». Sie habe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
zeigen wollen, dass sie nicht damit einverstanden sei, wenn Menschen
kriminalisiert würden, « […] die sich gegen offenkundig Rechtsextreme mit
rassistischen und antisemitischem Gedankengut einsetzen […] ». Ihr Recht,
diese Meinung zu äussern, sei ihr durch den gewaltvollen Einsatz der Polizei
entzogen worden.
2.4.2 Damit verkennt die Berufungsklägerin den im
Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens zu würdigenden Sachverhalt und
die daraus resultierenden Sachverhalts- und Rechtsfragen. Die Berufungsklägerin
ist vom Strafgericht wegen Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung
verurteilt worden, weil es das Strafgericht entsprechend dem Anklagesachverhalt
als erstellt erachtet hat, dass sie am Nachmittag des 4. Juli 2020 an einer
unbewilligten Kundgebung in unmittelbarer Nähe zum Gebäude der
Staatsanwaltschaft teilgenommen habe. Aufgrund des vorhandenen und von der
Polizei erstellten Videomaterials zu dieser Demonstration sei weiter erstellt,
dass sich die Berufungsklägerin in der Menge der Demonstrierenden befunden habe,
welche von der Polizei im Nachtigallenwäldeli eingekesselt worden sei, nachdem
die Demonstrierenden den Verkehr behindert und ihre Ansammlung entgegen den
Aufforderungen der Polizei nicht freiwillig aufgelöst hätten. In der Folge habe
sich die Berufungsklägerin - anstatt sich freiwillig der gegen 16.00 Uhr über
Megaphon angekündigten Personenkontrolle mit Erhebung der Personalien zu
unterziehen - bei den beiden neben ihr im Kessel stehenden Personen mit Armen
und Beinen eingehängt und damit die Durchführung der angekündigten Kontrolle
bzw. den Zugriff der Polizeimitarbeitenden erschwert. Als die Berufungsklägerin
gegen 18.00 Uhr einer Personenkontrolle habe unterzogen werden sollen, habe sie
deren reibungslosen Ablauf behindert, indem sie die Kooperation verweigert und
sich mit aller Kraft gegen ihre Auslösung aus dem Kreis der Demonstrierenden
gesperrt habe. Als nicht erstellt hat die Vorinstanz den Vorwurf erachtet, dass
die Berufungsklägerin nach ihrer erfolgten Auslösung aus dem Kreis der
Demonstrierenden tätlich gegen einen Polizeibeamten vorgegangen sei, weshalb
sie von der Vorinstanz vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte freigesprochen worden ist. Ebenfalls als nicht erstellt erachtet hat das
Gericht die gemäss Anklageschrift durch die Berufungsklägerin erfolgten
Verletzungen von Verkehrsregeln während der Teilnahme an der Demonstration.
2.4.3 Die zugestandene und aktenkundige Teilnahme der
Berufungsklägerin an der unbewilligten Demonstration vom 4. Juli 2020 (s. unten
E. 3.1) wird und wurde ihr, wie dargelegt, im gegenständlichen Verfahren gar
nie strafrechtlich vorgeworfen. Es geht mithin ausschliesslich um die
Beurteilung der Frage, ob sich die Berufungsklägerin mit ihrem Handeln nach der
polizeilichen Auflösung der unbewilligten Demonstration bzw. der Einkesselung
der Demonstrierenden im Nachtigallenwäldeli im Sinne der Anklage strafbar
gemacht hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist eine
allgemeine Einordnung und Beurteilung des polizeilichen Vorgehens anlässlich
der unbewilligten Demonstration vom 4. Juli 2020, zumal eine Amtshandlung nur
dann nicht unter den Schutz von Art. 286 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0;
Hinderung einer Amtshandlung) fällt, wenn sie offensichtlich nichtig ist (s.
dazu unten E. 3.2). Es ist folglich nicht ersichtlich und ist von der
Verteidigung auch nicht dargelegt worden, welche fallrelevanten Erkenntnisse die
Videodatei «Zusammenschnitt Vergleich FCB-Solidemo» für den vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalt zu liefern vermag. Ebenfalls nicht zu überprüfender
Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind die im Kanton geltenden,
rechtlich geregelten Voraussetzungen für die Durchführung einer Demonstration bzw.
deren Recht- und Verhältnismässigkeit. Es sei an dieser Stelle vollständigkeitshalber
einzig ausgeführt, dass es sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung bei
der Durchführung einer Demonstration gemäss langjähriger Rechtsprechung und
Lehre um das geradezu klassische Lehrbuchbeispiel von gesteigertem Gemeingebrauch
der Allmend handelt und auch die Zulässigkeit der Schaffung einer Bewilligungspflicht
für solche Anlässe grundsätzlich unbestritten ist (Häfelin et. al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10.
Auflage 2020, N 471; BGE 132 I 256 E. 3). Auch das mit der schriftlichen
Berufungsbegründung eingereichte Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland
vom 13. Oktober 2020 vermag keine wesentlichen Rechtsüberlegungen und -auslegungen
für das vorliegende Prozessthema zu vermitteln. Anders als vorliegend wurde der
in jenem Verfahren beschuldigten Person im durch das Berner Gericht zu beurteilenden
Strafbefehl Landfriedensbruch (Art. 260 StGB) vorgeworfen und damit die
Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung, an welcher es mit vereinten
Kräften zu Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen gekommen sein soll. Damit
vermag die Argumentation des Regionalgerichts Bern-Mitteland, wonach die dort beschuldigte
Person vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freigesprochen wurde, weil das
Gericht verneinte, dass an es an jener Demonstration zu Gewalttätigkeiten gegen
Menschen oder Sachen gekommen sei (bzw. darauf verwies, dass «selbst wenn im
Verbrennen der Spraydosen und Kleider eine "Gewalttätigkeit gegen
Sachen" gesehen würde», zu diesem Zeitpunkt offensichtlich keine friedensbedrohliche
Stimmung geherrscht habe), und überdies der beschuldigten Person keine
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, welche sie selber ausgeführt haben
soll, nachgewiesen werden konnten, keine Auswirkung auf das vorliegende
Berufungsurteil zu entfalten. Dies weil das Berufungsgericht die dort erörterte
Rechtsfrage vorliegend von Vornherein nicht zu beantworten hat. Inwieweit ein
Medienartikel zum Thema der Schweizerischen Pressefreiheit im Zusammenhang mit
Demonstrationen fallrelevant sein soll, führt die Verteidigung nicht aus und
erschliesst sich dem Gericht auch nicht selbständig aufgrund der Akten und des
Prozessthemas. Ebenfalls keinen Einfluss auf die rechtliche Subsumtion des
Anklagesachverhalts hat, ob die Staatsanwaltschaft in einem eine andere Person
betreffenden Strafverfahren das im Strafprozess geltende Beschleunigungsgebot
verletzt hat (Videodatei «10 vor 10 vom 22. April 2021 betreffend ein
Strafverfahren wegen möglichweise rassistischer Äusserungen des vormaligen
Basler Sektionspräsidenten der "Partei national orientierter
Schweizer" [Pnos]»). Da der Beitrag sodann knapp ein Jahr nach dem
gegenständlichen Vorfall gesendet wurde, liefert er auch keine unmittelbare
Erklärung für die Motivation der Berufungsklägerin, an der unbewilligten
Demonstration teilzunehmen, weshalb er auch keinen Eingang in Überlegungen zur
Strafzumessung finden kann.
Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die
Videodateien zwar wie beantragt durch das Gericht gesichtet und sämtliche
eingereichten Beilagen zu den Akten genommen worden sind, diese allerdings
allesamt als für das vorliegende Verfahren irrelevant bezeichnet werden können.
2.4.4 In Entgegnung der doch etwas polemisierend
anmutenden Argumentation der Verteidigung sei vollständigkeitshalber
ausgeführt, dass auf den aktenkundigen Videodateien der Kantonspolizei
ersichtlich ist, dass diese nicht unmittelbar ab Beginn der unbewilligten
Demonstration eingriff. Vielmehr beschränkte sie sich auf die Beobachtung der
Formierung des Demonstrationszugs. Erst als die Demonstrierenden Strasse und
Tramgleis blockierten und dort Ansprachen gehalten wurden, wurden die
Teilnehmenden durch die Polizei abgemahnt und aufgefordert, die
Verkehrskreuzung freizugeben und bewegten sich die Polizeibeamten schliesslich
auf den Demonstrationszug zu (Videoaufnahmen [...], Dateien C0008-C0014). Inwieweit
ein sich in Bewegung befindlicher oder sonst wie nicht längerfristig den
Verkehr blockierender Demonstrationszug von der Polizei toleriert worden wäre,
ist angesichts dieser Umstände nicht bekannt. Gleichzeitig erschliesst sich dem
Berufungsgericht nicht, weshalb sich den Demonstrierenden eine Blockierung des
Verkehrs als notwendig aufgedrängt haben könnte. Wie bereits das Strafgericht
zu Recht ausführt, wären den Demonstrierenden durchaus Alternativen zur
Verfügung gestanden, die Demonstration so durchzuführen, dass sie (wie von den
Demonstrierenden gewünscht) in Hör- und Sichtweite des Gebäudes der
Staatsanwaltschaft hätte stattfinden können, ohne andere Strassen- und
Verkehrsteilnehmer in einem grösseren Ausmass zu beeinträchtigen (s.
Strafurteil S. 8, act. 288)
3.
3.1 Unbestritten und aufgrund des umfangreichen
Videomaterials aktenkundig belegt ist, dass sich am Nachmittag des 4. Juli 2020
vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft ein unbewilligter Demonstrationszug
formierte, welcher sich um ca. 15.40 Uhr auf die Fahrbahn der Binningerstrasse
begab. Dort blieb der Zug auf der nahe gelegenen Kreuzung und auf den
Tramgleisen stehen, welche er entgegen den Aufforderungen der Polizei nicht
freigab, sondern sich erst von dieser entfernte, als Polizeibeamte sich um
ca.15.52 Uhr dem Demonstrationszug näherten. Daraufhin begaben sich viele
Teilnehmende der Demonstration in Richtung Nachtigallenwäldeli, wo sie von der
Polizei eingekesselt und gegen 16.00 Uhr aufgefordert wurden, sich einer
Personenkontrolle mit Erfassung der Personendaten zu unterziehen.
Die Teilnahme an dieser Demonstration wird mittels der
eingereichten Stellungnahme zu den Gründen der Teilnahme durch die
Berufungsklägerin nun (neu) explizit zugestanden. Die Teilnahme der
Berufungsklägerin an der Demonstration sowie deren Verbleib im «Demonstrationskessel»
ergibt sich allerdings auch aus den Akten, wo sie auf diversen Videodateien zweifelfrei
optisch identifiziert werden kann, da sie bei der Personenkontrolle durch die
Polizei ihre Identitätskarte haltend fotografiert wurde (act. 74 ff.).
Der Vorrichter hat erwogen, dass «aufgrund der visuellen Eindrücke an der
Hauptverhandlung sowie den Angaben im Polizeirapport» zunächst kein Zweifel
daran bestehe, dass sich die Berufungsklägerin als «Kontrollierte 48» an der
Kundgebung vom 4. Juli 2020 beteiligt habe. Ebenso sei erstellt, dass sie sich
nicht von der Menge distanzierte, sondern im Pulk verblieb, in welchem sich
Demonstrierende an Armen und Füssen ineinander einhakten. Sie habe gegen 17:57 Uhr
von der Polizei aus dem inneren Kreis der Demonstrierenden gelöst werden können
und habe sich dagegen mittels massiven Sperrens aktiv gewehrt (Strafurteil S. 8,
act. 288). Diesen Ausführungen schliesst sich das Berufungsgericht an. Letztlich
bestätigte aber auch die Verteidigung bereits an der Strafgerichtsverhandlung,
dass es sich bei der Person auf den von der Vorinstanz im Zusammenhang mit den Strafvorwürfen
aufgrund des Verbleibens im Demonstrationskessel an der
Strafgerichtsverhandlung gesichteten und im Strafurteil zitierten
Videodateisequenzen, um die Berufungsklägerin handelt (Prot HV Strafgericht
act. 263: «Es zeigt den vermeintlichen Schlag in Zeitlupe. Es scheint, als
hätte es mehr Polizisten als Demonstranten. Meine Mandantin ist mit dem Arm an
den anderen Herrn eingehakt […] »). Dass die Berufungsklägerin sich
entsprechend dem Anklagesachverhalt bis kurz vor 18.00 Uhr im Demonstrationskessel
aufhielt, ihre Kooperation mit der Polizei verweigerte und sich gegen ihre von
den Polizeibeamten angestrebte Auslösung aus dem Demonstrationskessel – wo sie
sich bei den neben ihr stehenden Demonstrierenden untergehakt hatte – wehrte,
ist folglich erstellt.
3.2 Gemäss
Art. 286 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer
Behörde oder einen Beamten an einer Handlung, die innerhalb ihrer
Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer
Amtshandlung tätlich angreift. Der Tatbestand der Hinderung der Amtshandlung
ist ein Erfolgsdelikt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Täterschaft die
Handlung einer Amtsperson ganz verunmöglicht; es genügt, dass sie deren
Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGer
6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Sanktioniert wird grundsätzlich
jedes Verhalten, das zu einer Beeinträchtigung der Amtshandlung führt.
Allerdings ist ein Mindestmass an Intensität des Verhaltens vorausgesetzt; der
blosse Ungehorsam bzw. das blosse Nichtbefolgen einer Amtshandlung genügt
nicht. Vom Tatbestand erfasst ist indessen jede Widersetzlichkeit, die sich in
gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Ein gegen die Amtsträgerschaft
gerichteter physische Angriff ist nicht verlangt (s. zum Ganzen: Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht 2,4. Auflage 2019, Art. 286 N 4 ff.).
Was das
Kriterium einer Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse betrifft, sind die
Anforderungen an deren Rechtmässigkeit gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht
hoch, weshalb die Ausführungen des Verteidigers zur angeblichen
Unverhältnismässigkeit der Personenkontrolle zum Vornherein ins Leere gehen. In
Art. 215 Abs. 1 StPO wird unter dem Titel «Polizeiliche Anhaltung» vermerkt,
dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person
anhalten und wenn nötig auf die Polizeiwache bringen kann, um die Identität
festzustellen (lit. a), die Person kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob
sie eine Straftat begangen hat (lit. c) oder um abzuklären, ob nach ihr oder
nach Gegenständen, welche sich in ihrem Besitz befinden, gefahndet wird (lit. d.).
In § 34 Polizeigesetz (PolG; SG 510.100) wird der Polizei die Befugnis
eingeräumt, im Zuge einer Fahndung, zur Abwehr einer Gefahr, zur Durchsetzung
der Rechtsordnung oder unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 PolG
zum Schutz privater Rechte die Identität einer Person festzustellen und abzuklären,
ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem
Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder sie die Rechtsordnung verletzt hat. Die
überprüften Personen können gemäss § 35 PolG in eine Dienststelle verbracht
werden, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit
erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Nach diesen Vorgaben
erscheinen die besagten Personenkontrollen der Polizei grundsätzlich zulässig.
Im Übrigen könnte ein fehlerhaftes Vorgehen der Polizei für die Strafbarkeit
der Berufungsklägerin nur dann relevant sein, wenn das polizeiliche Vorgehen
ihr Anlass dazu gegeben hätte, von einer geradezu nichtigen Polizeihandlung
auszugehen. So ist von den Bürgerinnen und Bürgern im modernen demokratischen
Rechtsstaat kein blinder Gehorsam zu erwarten, weshalb sie sich krass
ungerechten Anordnungen widersetzen dürfen. Zugleich aber kann auch nicht jedem
Adressaten und jeder Adressatin eines Befehls die Befugnis eingeräumt werden,
dessen Rechtmässigkeit – unter Umständen noch im Vollstreckungsstadium - bis
ins Detail zu überprüfen (Trechsel/Vest
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4 Auflage 2021, Vor
Art. 285 N 2). Dieses Dilemma wird in der Praxis so gelöst, dass
nicht jede Unrechtmässigkeit, sondern nur massive und offensichtliche Rechtsmängel
einer Amtshandlung zu einem Widerstandsrecht der befehlsempfangenden Person
führen und damit deren Strafbarkeit aufzuheben vermögen. Dabei ist
grundsätzlich bezüglich Formvorschriften selbst bei der Anordnung von
Zwangsmassnahmen wie etwa einer Verhaftung das Abstellen auf formelle Kriterien
meistens nicht möglich. In Bezug auf materielle Mängel braucht es eine
polizeiliche Handlung, die als nichtig im Sinne eines Evidenzverstosses
erscheint, die also einen schwerwiegenden Mangel aufweist, der offensichtlich
oder zumindest leicht erkennbar ist und dessen Beachtung mit der
Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Das
Bundesgericht fordert darüber hinaus noch, dass Rechtsmittel keinen wirksamen
Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands dient (vgl. zum Ganzen, z.T. kritisch: Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 StGB
N 9, N 15 ff.; Trechsel/Vest,
a.a.O., vor Art. 285 N 18-23b). Auch wenn man sich der Kritik der
Lehre insoweit anschliesst und diese letzteren Kriterien des Bundesgerichts
nicht verlangt, so ist vorliegend doch klar, dass das Verhalten der Polizei von
der Berufungsklägerin nicht als nichtig im Sinne der Evidenztheorie betrachtet
werden durfte. Etwaige Einwände, welche auf der angeblichen Unrechtmässigkeit
des polizeilichen Handelns fussen, sind somit in jedem Fall unbehelflich.
3.3 Mit ihrer Weigerung, den Demonstrationskessel
freiwillig zu verlassen und mittels aktivem, körperlichem Sperren gegen ihre Herauslösung
aus demselben, hat die Berufungsklägerin den Tatbestand der Hinderung einer
Amtshandlung klarerweise erfüllt. Dass sie dies auch wusste und wollte, ergibt
sich sodann zwangslos aus den äusseren Umständen. Der Schuldspruch ist demnach
zu Recht erfolgt und die Berufung ist abzuweisen.
3.4 Nach
§ 4 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG, SG 253.100) wird mit Busse bestraft, wer
Angehörigen der Kantonspolizei oder anderer Organe mit polizeilichen
Kompetenzen die Ausübung ihres Dienstes erschwert oder ihren Anordnungen oder
Aufforderungen nicht nachkommt, die sie innerhalb ihrer Befugnisse erlassen,
namentlich betreffend Angabe der Personalien. Damit entspricht § 4 ÜStG im
Wesentlichen dem früheren § 16 Abs. 1 und 2 aÜStG. Geschütztes Rechtsgut
dieses Tatbestandes ist die öffentliche Gewalt, mithin das reibungslose
Funktionieren der staatlichen Organe, wie es auch von Art. 285 ff. StGB
geschützt wird. Mit dem blossen Übertretungstatbestand von § 16 aÜStG werden
leichtere Fälle sanktioniert, welche den Tatbestand der Hinderung einer
Amtshandlung (Art. 286 StGB) oder gar der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte (Art. 285 StGB) noch nicht erfüllen. Entsprechend sind die Anforderungen
an die tatbestandsmässige Handlung in § 16 aÜStG nicht hoch anzusetzen. So
braucht es bei der Diensterschwerung im Gegensatz zur Hinderung einer
Amtshandlung kein Widersetzen, das sich in einem gewissen aktiven Störverhalten
ausdrückt, sondern es genügt bereits eine leichtere Beeinträchtigung des
Dienstes an sich oder das blosse Nichtbefolgen einer Anordnung (vgl. hierzu
Ratschlag zur Totalrevision des ÜStG vom 28. März 2018 Ziff. 5.4.2
S. 17 f.). In jedem Fall stellt ein renitentes und streitbares Verhalten
anlässlich einer Polizeikontrolle, welches die Tätigkeit der Polizei nur wenig
verzögert oder geringfügige zusätzliche Umstände verursacht, ein
tatbestandsmässiges Verhalten dar. Selbst das Aushändigen des Ausweises erst
nach der zweiten oder dritten Aufforderung wird in der kantonalen Praxis
gemeinhin als Diensterschwerung qualifiziert (AGE SB. 2019.25 vom 20.
Dezember 2019 E. 5.3; StGE ES.2017.892 vom 18. April 2019 E. II. 2;
SG.2014.99 vom 20. Juni 2014 E. III.6, best. in SB.2014.91. vom 13. November
2015).
Das
Bundesgericht erachtete in einem Entscheid aus dem Jahr 2018 eine Bestimmung im
zürcherischen kantonalen Polizeirecht, welche das Nichtbefolgen einer
polizeilichen Anordnung unter Strafe stellt, als zulässig. In jenem Fall hatte
sich der Betroffene einer Personenkontrolle widersetzt, deren Voraussetzungen
im Zürcherischen PolG im Wesentlichen gleich wie im Basler PolG geregelt sind.
Das Bundesgericht schützte die deswegen ausgesprochene Busse und taxierte die
Verurteilung als nicht grundrechtswidrig. Es erwog dazu, eine Personenkontrolle
greife nur kurzfristig und leicht in die Bewegungsfreiheit ein und setzte keine
hohen Anforderungen an das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer
solchen Kontrolle (BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3 und
4.5 ff. m.w.H.). Die Frage, ob eine kantonalrechtlich geregelte
«Diensterschwerung» nur dann nicht strafbar sei, wenn das Verhalten der Polizei
geradezu nichtig bzw. offensichtlich unrechtmässig erscheine, liess das
Bundesgericht im genannten Entscheid zwar unbeantwortet. Allerdings weisen
seine Erwägungen klarerweise in diese Richtung. Insgesamt vermöchte es nicht zu
überzeugen, in Bezug auf die Diensterschwerung als blossen
Übertretungstatbestand von strengeren Voraussetzungen an die Rechtmässigkeit
des polizeilichen Handelns auszugehen als in Bezug auf die
eingriffsintensiveren Tatbestände des Strafgesetzbuches. Daran kann auch der im
totalrevidierten ÜStG eingefügte Zusatz, dass die Anordnung der Polizei
«innerhalb ihrer Befugnisse» liegen müsse, nichts ändern. Damit ist ganz
offenkundig lediglich das Kriterium gemeint, wonach eine «Amtshandlung» im
Sinne von Art. 285 ff. vorliegen muss (vgl. hierzu Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 N 9). Ähnlich entschied das
Bundesgericht in einem Fall aus dem Kanton Bern im Jahr 2020. Dort hielt es
fest, dass ein kantonalrechtlicher Übertretungsstraftatbestand wegen «Ungehorsams
gegenüber der Polizei» nicht gegen Bundesrecht verstosse und die Kantone befugt
seien, die Weigerung, auf gerechtfertigte Anordnung eines Polizeibeamten die Identität
offenzulegen, mit Busse zu ahnden (BGer 6B_74/2020 vom 24. September 2020 E.
2.5.2 m.w.H.). Auch in jüngeren Entscheiden hielt es wiederholt fest, dass die
Weigerung, sich auf Aufforderung der Polizei auszuweisen, vom kantonalen
Übertretungsstrafrecht mit einer Busse geahndet werden dürfe, was keinen
Verstoss gegen das nemo tenetur-Prinzip bedeute (BGer 6B_1325/2021 vom 27. September
2022 E. 5.2.3 m.w.H.).
3.5 Der
Berufungsklägerin wird in der Anklageschrift als Diensterschwerung das
Verweilen im Demonstrationskessel vorgeworfen. Sie habe der Aufforderung der
Polizei, welche per Megaphon Personenkontrollen ankündigte, keine Folge
geleistet, sondern sei im Pulk geblieben, woraus sie erst über 90 Minuten nach
Beginn der polizeilichen Intervention habe gelöst und einer Personenkontrolle
unterzogen werden können. Als Tathandlung reicht dies entsprechend den
Erwägungen aus, schliesslich wurde die Arbeit bereits aufgrund des zuerst
schlicht passiven Verhaltens der Berufungsklägerin in zeitlicher Hinsicht massiv
verzögert. Auch hier kann die bloss persönliche Wertung, wonach die Polizei
anlässlich der damaligen - notabene unbewilligten - Demonstration «übertrieben»
habe, gemäss den strengen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung
zweifellos nicht zu einem Widerstandsrecht führen. Die Berufung ist demnach
auch in diesem Punkt abzuweisen und die Verurteilung wegen Diensterschwerung zu
bestätigen.
4.
4.1 Die
Hinderung einer Amtshandlung wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen
sanktioniert (Art. 286 StGB). Die individuelle Strafzumessung erfolgt nach den
in Art. 47 StGB festgelegten Grundsätzen (s. dazu Strafurteil S. 12, act. 292).
Wie das Strafgericht zu Recht ausführt, hat sich die Berufungsklägerin mit
ihrem Verhalten die Arbeit der Polizei zwar behindert, letztlich war die
Durchführung der Personenkontrolle aber gleichwohl möglich, weshalb ihr
Verschulden als leicht eingestuft werden kann. Die dafür erstinstanzlich
verhängte Geldstrafe von 5 Tagessätzen erweist sich als angemessen und wird
bestätigt. Die von der Berufungsklägerin dargelegte Motivation zur Teilnahme an
der unbewilligten Demonstration ist in diesem milden Strafmass enthalten. An
der Berufungsverhandlung hat die Berufungsklägerin angegeben, sich in
Ausbildung zu befinden. Damit erweist sich auch die erstinstanzlich festgelegte
Tagessatzhöhe von CHF 30.– als (nach wie vor) korrekt. Die Berufungsklägerin
ist nicht vorbestraft und es gibt keine Hinweise darauf, dass sie sich in
Zukunft nicht an die Rechtsordnung halten wird, weshalb die Strafe bedingt
sowie unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren angeordnet wird (Art. 42
Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB).
4.2 Für
die begangene Diensterschwerung ist eine Busse auszusprechen (§ 4 ÜStG). Diese
beträgt maximal CHF 10'000.– (§ 2 Abs. 1 ÜStG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).
Auch hier hat die Vorinstanz das Verschulden der Berufungsklägerin als «im
unteren Rahmen» liegend erachtet, da – wie bei der Hinderung einer Amtshandlung
– die Personenkontrolle schlussendlich stattfand, wenn auch später als dies bei
einem sofortigen und freiwilligen Verlassen des Pulks möglich gewesen wäre.
Diesen Ausführungen schliesst sich das Berufungsgericht an. Die Busse von CHF
100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) wird bestätigt.
5.
Damit unterliegt
die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren vollständig, weshalb sie dessen
Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch die Verlegung der Kosten
durch das Strafgericht erweist sich damit als richtig. Für die Einzelheiten des
Kostenentscheids wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 20. Juni 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
Der Freispruch der Berufungsklägerin vom Anklagevorwurf der Gewalt und
Drohung gegen Behörden sowie der Verletzung der Verkehrsregeln;
-
die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs
zufolge Rückzugs des Strafantrages;
-
die Aktennahme des USB-Sticks mit den Aufzeichnungen der Demonstration;
-
die Mehrkosten der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 89.80 zu Lasten
des Staates.
Die Berufungsklägerin, A____, wird in Abweisung der Berufung der
Hinderung einer Amtshandlung und der Diensterschwerung schuldig erklärt und
zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem
Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 100.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag
Ersatzfreiheitstrafe) verurteilt,
in Anwendung von Art. 286 Abs. 1 StGB, § 4 ÜStG, Art. 42 Abs. 1, Art. 44
Abs. 1 und Art. 106 StGB.
Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Berufungsklägerin eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.– (inkl. MWST und Auslagen) unter
Abweisung der Mehrforderung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die Berufungsklägerin trägt die reduzierten
Verfahrenskosten von CHF 310.60 sowie die reduzierte Urteilsgebühr von CHF
600.– für das erstinstanzliche Verfahren und eine Gerichtsgebühr von CHF
1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) für
das Berufungsverfahren.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Vostra-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.