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Entscheid

SB.2022.101

Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung (Beschwerde am BG hängig)

10. November 2023Deutsch28 min

verpflichtet, wobei die Mehrkosten von CHF 89.80 zu Lasten der Staatskasse verlegt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.101

URTEIL

vom 10.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin lic.

iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Juni 2022 (ES.2021.372)

betreffend Hinderung einer

Amtshandlung und Diensterschwerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 25. Mai 2021 wurde A____ des

Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der

Hinderung einer Amtshandlung, der Diensterschwerung und der Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu

CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von

2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 760.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen) verurteilt. Nach erfolgter

Einsprache gegen diesen Strafbefehl wurde A____ mit Urteil des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 20. Juni 2022 der Hinderung einer Amtshandlung und der

Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu

CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Ansetzung einer Probezeit von 2

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe) verurteilt. Vom Vorwurf der Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte sowie vom Vorwurf der Verletzung von

Verkehrsregeln wurde sie freigesprochen. Im Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs

wurde das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Gleichzeitig

wurde ihr eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.– (inkl. MWST und

Auslagen) zugesprochen und die beantragte Mehrforderung abgewiesen. Ausserdem

wurde sie zur Bezahlung von reduzierten Verfahrenskosten im Umfang von CHF

310.60 und zur Bezahlung einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.–

verpflichtet, wobei die Mehrkosten von CHF 89.80 zu Lasten der Staatskasse verlegt

wurden. Verfügt wurde auch der Verbleib des USB-Sticks mit Aufzeichnungen der unbewilligten

Demonstration vom 4. Juli 2020 durch die Polizei bei den Akten. Hintergrund der

Verurteilung durch das Strafgericht ist die Teilnahme von A____ an einer

unbewilligten Demonstration am 4. Juli 2020.

Gegen das Strafurteil vom 20. Juni 2022 hat A____ Berufung

angemeldet und erklärt. Mit Berufungserklärung vom 26. September 2022 lässt sie

die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht hat sie um Fristsetzung zur Einreichung einer

schriftlichen Berufungsbegründung sowie um Gelegenheit zum Verfassen einer Replik

zu einer allfälligen Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ersucht. Nachdem

ihrem Verteidiger die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung

dreimal regulär und zweimal nachperemptorisch erstreckt worden ist, hat er mit

Eingabe vom 22. Mai 2023 nochmals um nachperemptorische Fristerstreckung bis

Mitte August 2023 ersucht. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2023 ist

der Staatsanwaltschaft das dritte Gesuch um nochmalige nachperemptorische

Fristerstreckung bzw. um faktische Verfahrenssistierung zur Kenntnis zugestellt

worden, mit Fristsetzung zur Stellungnahme zum Antrag der Verteidigung, wobei

das Nichteinbringen eines Einwands als Zustimmung gewertet werde. Dem

Verteidiger ist die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung mit der

Instruktionsverfügung einstweilig und bis zum Erlass einer neuen Verfügung

erstreckt worden. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 hat die Staatsanwaltschaft die

Abweisung einer erneuten nachperemptorischen Fristsetzung bzw. der faktischen

Sistierung beantragt. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 hat der Verteidiger ein

Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin eingereicht, wobei der

Verteidiger deren Befangenheit aus ihrer Stellungnahme zur verlangten dritten

nachperemptorischen Fristsetzung vom 30. Mai 2023 ableitet. Mit

Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2023 ist dem Verteidiger eine peremptorische

Nachfrist bis zum 14.Juli 2023 eingeräumt sowie angekündigt worden, dass die

Kanzlei sich zwecks Ansetzens der Hauptverhandlung ab der 31. Kalenderwoche

mit den Parteien in Verbindung setzen werde. Mit einer weiteren

Instruktionsverfügung desselben Tages ist den Parteien die Überweisung des

Ausstandsgesuchs an den Vorsitzenden der Abteilung Strafrecht des

Appellationsgerichts zur Zuteilung an die Beschwerdeinstanz mitgeteilt worden.

Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 hat die Verteidigung um Sistierung des

Verfahrens bis zum Entscheid über das Ausstandsverfahren ersucht. Mit

Instruktionsverfügung vom 17. Juli 2023 ist der Antrag auf Sistierung des

Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausstandverfahrens

abgelehnt worden. Nachdem innert der peremptorischen Nachfrist keine

schriftliche Berufungsbegründung eingegangen ist, hat der Verteidiger eine

solche am 8. November 2023 und damit zwei Tage vor der anberaumten Berufungsverhandlung

eingereicht. Einen Tag zuvor hatte die Verteidigung dem Gericht zudem eine

schriftliche Stellungnahme der Berufungsklägerin zur Strafsache zukommen lassen,

die bis zu diesem Zeitpunkt von ihrem Schweigerecht im Strafverfahren Gebrauch

gemacht hatte. Mit der Berufungsbegründung vom 8. November 2023 lässt die

Berufungsklägerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Befragung von

Wachtmeister [...], Major [...], Wachtmeister [...], Polizist [...], Polizist [...],

Gefreiter [...] und Gefreiter [...] beantragen. Zudem seien die mit der

Berufungsbegründung eingereichten Videos «Zusammenschnitt Vergleich

FCB-Solidemo» und «10 vor 10 vom 22. April 2021» zu den Akten zu nehmen

(gemeint wohl auch: und zu sichten). Sodann sind mit der Eingabe vier Beilagen

eingereicht worden, namentlich eine Urteilsbegründung des Regionalgerichts

Bern-Mittelland vom 13. Oktober 2020, ein «Demo-Guide» von Amnesty

international, das Merkblatt der Basler Kantonspolizei «ohne Probleme seine

Meinung kundtun» und das Merkblatt des Basler Justiz- und

Sicherheitsdepartements (JSD) «Die Basler Demo-Praxis. Eine Erläuterung».

An der Berufungsverhandlung ist die Berufungsklägerin zur

Sache und zu ihrer Person befragt worden, wobei sie nur wenige Angaben zur Person

und zur Sache weiterhin von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. Ihr

Verteidiger ist zum Vortrag gelangt, wobei an den schriftlich gestellten

Rechtsbegehren sowie an den Beweisanträgen festgehalten wurde. Die beantragte

Sichtung der mit Eingabe vom 8. November 2023 eingereichten zwei

Videodateien wurde im Gerichtssaal in Anwesenheit der Berufungsklägerin

vorgenommen. Ausserdem ist seitens der Verteidigung ein Auszug aus einem

Bericht des Schweizer Radio und Fernsehens zum Thema Pressefreiheit eingereicht

worden. Die zur Berufungsverhandlung fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat

an der Verhandlung nicht teilgenommen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und

der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Urteile des Strafgerichts unterliegen der Berufung an das

Appellationsgericht (Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständig für Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des

Strafgerichts ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1

Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 145.100]). Die

Berufungsklägerin ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 StPO). Diese ist

form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so

dass auf sie einzutreten ist. Das Berufungsgericht beurteilt die Sache mit

voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

2.1

Die Berufungsklägerin muss Beweisanträge -

Noven vorbehalten - in der Berufungserklärung stellen (Art. 399 Abs. 3 lit. c

StPO). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies jedoch nur

eine Ordnungsvorschrift, weshalb es zulässig ist, noch bis zum Abschluss des

Berufungsverfahrens Beweisabnahmen zu beantragen. Das Berufungsgericht muss die

Parteien nicht nach Art. 345 StPO zur Nennung von Beweisen auffordern (zum

Ganzen: BGE 143 IV 214, Regeste).

Ein verspätetes Stellen von

Beweisanträgen kann einzig Kostenfolgen nach sich ziehen; worauf die Parteien

hinzuweisen sind, was mit der Verfügung vom 7. Juni 2023 vorliegend geschehen

ist. Das Einreichen einer schriftlichen Berufungsbegründung ist in der StPO

nicht vorgesehen. Es steht den Parteien mithin frei, ihre Begründung der

Berufung erst in der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Die nach Ablauf der

gesetzten Frist eingereichte Berufungsbegründung ist dem Gesagten nach zu den

Akten zu nehmen und über die beantragten Beweisabnahmen ist zu befinden.

2.2

Die Berufungsklägerin lässt, wie bereits vor

erster Instanz, die Befragung von diversen Mitarbeitenden der Polizei

beantragen, die am Polizeieinsatz betreffend die unbewilligte Demonstration vom

4.

Juli 2020 beteiligt waren.

Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der

Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht

Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss

ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2

BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die

Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits

abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche

Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung

zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund

der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit

oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E.

2.5.1, 146 III 73 E. 5.2.2, 144 II 427 E. 3.1.3; BGer 6B_387/2023 vom

21.

Juni 2023 E. 2.3.4, je m.w.H.). Da es den Strafbehörden obliegt,

die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen nicht

nur auf Antrag einer Partei, sondern gegebenenfalls auch von Amtes wegen

vorzunehmen (s. zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6., 140 IV

196.

E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1087/2019 vom

17.

Februar 2021 E. 1.2.1, je m. Hinw.). Im Rechtsmittelverfahren ist sodann

Dispositiv

Art. Art. 389 Abs. 1 StPO zu beachten. Demnach beruht das Rechtsmittelverfahren

auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen

Beweisen. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im

Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die

entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt

worden sind (Art. 389 Abs. 2 StPO). Zusätzliche Beweise sind zu erheben, soweit

es erforderlich ist (389 Abs. 3 StPO). Das ist dann der Fall, wenn die

Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60

E. 3.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom

14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1).

2.3 Wie bereits das Strafgericht im angefochtenen

Urteil ausführt (Strafurteil S. 4 f., act. 284 f.), sind diverse am

Polizeieinsatz involvierte Beamte und Beamtinnen bereits im Vorverfahren

einvernommen worden. Sie äussersten sich allerdings alle in allgemeiner Art und

Weise zum Einsatz und nicht zu spezifischen Vorkommnissen betreffend einzelne

Teilnehmende der Demonstration (act. 79 ff.). Die Berufungsklägerin führt nicht

aus, was eine weitere Befragung einzelner Mitarbeitenden der Polizei an neuen

Erkenntnissen zu erbringen vermöchte, insbesondere bringt sie nicht vor, jemand

aus dem Polizeicorps könne spezifische Angaben zu den Vorkommnissen betreffend

ihre Person machen. Hinzu kommt, dass der rechtlich zu würdigende Sachverhalt

(das Verbleiben der Berufungsklägerin im Demonstrationskessel und ihre

Weigerung, diesen freiwillig zu verlassen, um sich der angekündigten

Personenkontrolle zu unterziehen; s. unten E. 2.4.2 f.), mit den vorhandenen

Videodateien mittels objektiver Beweismittel dokumentiert ist (Videoaufnahmen

[...], Datei C0064, ab Laufzeit 00.11). Damit kann in antizipierter

Beweiswürdigung (Art. 139 Abs. 2 StPO) davon ausgegangen werden, dass eine

(erneute) Befragung der genannten Polizeimitarbeitenden keine neuen Aspekte,

Beweise oder Indizien zum zu beurteilenden Sachverhalt ergeben würde. Der

Beweisantrag auf Befragung der im Sachverhalt genannten Polizeimitarbeitenden

wird damit abgewiesen.

2.4

2.4.1 Sodann hat die Berufungsklägerin die Sichtung

der beiden mit Eingabe vom 8. November 2023 eingereichten Videodateien

beantragt. Diesem Antrag ist das Berufungsgericht insoweit gefolgt, als es die

Videos anlässlich der Hauptverhandlung gesichtet hat. Bereits die Begründung

des Antrags liess indessen vermuten, dass der Inhalt der Videodateien wenig zum

effektiven Thema der Berufungssache beitragen könne. Gemäss der Verteidigung sollten

die Videobeiträge zum Verständnis der eingereichten schriftlichen Stellungnahme

der Berufungsklägerin beitragen (Prot. HV Berufungsverhandlung act. 463). Diese

legt in ihrer Stellungnahme dar, an der Kundgebung vom 4. Juli 2020

teilgenommen zu haben, weil es ihr wichtig sei « […] sich Faschismus

sowohl im politischen Kontext wie auch im alltäglichen Leben bestimmt

entgegenzustellen […] ». Sie habe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

zeigen wollen, dass sie nicht damit einverstanden sei, wenn Menschen

kriminalisiert würden, « […] die sich gegen offenkundig Rechtsextreme mit

rassistischen und antisemitischem Gedankengut einsetzen […] ». Ihr Recht,

diese Meinung zu äussern, sei ihr durch den gewaltvollen Einsatz der Polizei

entzogen worden.

2.4.2 Damit verkennt die Berufungsklägerin den im

Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens zu würdigenden Sachverhalt und

die daraus resultierenden Sachverhalts- und Rechtsfragen. Die Berufungsklägerin

ist vom Strafgericht wegen Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung

verurteilt worden, weil es das Strafgericht entsprechend dem Anklagesachverhalt

als erstellt erachtet hat, dass sie am Nachmittag des 4. Juli 2020 an einer

unbewilligten Kundgebung in unmittelbarer Nähe zum Gebäude der

Staatsanwaltschaft teilgenommen habe. Aufgrund des vorhandenen und von der

Polizei erstellten Videomaterials zu dieser Demonstration sei weiter erstellt,

dass sich die Berufungsklägerin in der Menge der Demonstrierenden befunden habe,

welche von der Polizei im Nachtigallenwäldeli eingekesselt worden sei, nachdem

die Demonstrierenden den Verkehr behindert und ihre Ansammlung entgegen den

Aufforderungen der Polizei nicht freiwillig aufgelöst hätten. In der Folge habe

sich die Berufungsklägerin - anstatt sich freiwillig der gegen 16.00 Uhr über

Megaphon angekündigten Personenkontrolle mit Erhebung der Personalien zu

unterziehen - bei den beiden neben ihr im Kessel stehenden Personen mit Armen

und Beinen eingehängt und damit die Durchführung der angekündigten Kontrolle

bzw. den Zugriff der Polizeimitarbeitenden erschwert. Als die Berufungsklägerin

gegen 18.00 Uhr einer Personenkontrolle habe unterzogen werden sollen, habe sie

deren reibungslosen Ablauf behindert, indem sie die Kooperation verweigert und

sich mit aller Kraft gegen ihre Auslösung aus dem Kreis der Demonstrierenden

gesperrt habe. Als nicht erstellt hat die Vorinstanz den Vorwurf erachtet, dass

die Berufungsklägerin nach ihrer erfolgten Auslösung aus dem Kreis der

Demonstrierenden tätlich gegen einen Polizeibeamten vorgegangen sei, weshalb

sie von der Vorinstanz vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte freigesprochen worden ist. Ebenfalls als nicht erstellt erachtet hat das

Gericht die gemäss Anklageschrift durch die Berufungsklägerin erfolgten

Verletzungen von Verkehrsregeln während der Teilnahme an der Demonstration.

2.4.3 Die zugestandene und aktenkundige Teilnahme der

Berufungsklägerin an der unbewilligten Demonstration vom 4. Juli 2020 (s. unten

E. 3.1) wird und wurde ihr, wie dargelegt, im gegenständlichen Verfahren gar

nie strafrechtlich vorgeworfen. Es geht mithin ausschliesslich um die

Beurteilung der Frage, ob sich die Berufungsklägerin mit ihrem Handeln nach der

polizeilichen Auflösung der unbewilligten Demonstration bzw. der Einkesselung

der Demonstrierenden im Nachtigallenwäldeli im Sinne der Anklage strafbar

gemacht hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist eine

allgemeine Einordnung und Beurteilung des polizeilichen Vorgehens anlässlich

der unbewilligten Demonstration vom 4. Juli 2020, zumal eine Amtshandlung nur

dann nicht unter den Schutz von Art. 286 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0;

Hinderung einer Amtshandlung) fällt, wenn sie offensichtlich nichtig ist (s.

dazu unten E. 3.2). Es ist folglich nicht ersichtlich und ist von der

Verteidigung auch nicht dargelegt worden, welche fallrelevanten Erkenntnisse die

Videodatei «Zusammenschnitt Vergleich FCB-Solidemo» für den vorliegend zu

beurteilenden Sachverhalt zu liefern vermag. Ebenfalls nicht zu überprüfender

Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind die im Kanton geltenden,

rechtlich geregelten Voraussetzungen für die Durchführung einer Demonstration bzw.

deren Recht- und Verhältnismässigkeit. Es sei an dieser Stelle vollständigkeitshalber

einzig ausgeführt, dass es sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung bei

der Durchführung einer Demonstration gemäss langjähriger Rechtsprechung und

Lehre um das geradezu klassische Lehrbuchbeispiel von gesteigertem Gemeingebrauch

der Allmend handelt und auch die Zulässigkeit der Schaffung einer Bewilligungspflicht

für solche Anlässe grundsätzlich unbestritten ist (Häfelin et. al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10.

Auflage 2020, N 471; BGE 132 I 256 E. 3). Auch das mit der schriftlichen

Berufungsbegründung eingereichte Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland

vom 13. Oktober 2020 vermag keine wesentlichen Rechtsüberlegungen und -auslegungen

für das vorliegende Prozessthema zu vermitteln. Anders als vorliegend wurde der

in jenem Verfahren beschuldigten Person im durch das Berner Gericht zu beurteilenden

Strafbefehl Landfriedensbruch (Art. 260 StGB) vorgeworfen und damit die

Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung, an welcher es mit vereinten

Kräften zu Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen gekommen sein soll. Damit

vermag die Argumentation des Regionalgerichts Bern-Mitteland, wonach die dort beschuldigte

Person vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freigesprochen wurde, weil das

Gericht verneinte, dass an es an jener Demonstration zu Gewalttätigkeiten gegen

Menschen oder Sachen gekommen sei (bzw. darauf verwies, dass «selbst wenn im

Verbrennen der Spraydosen und Kleider eine "Gewalttätigkeit gegen

Sachen" gesehen würde», zu diesem Zeitpunkt offensichtlich keine friedensbedrohliche

Stimmung geherrscht habe), und überdies der beschuldigten Person keine

Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, welche sie selber ausgeführt haben

soll, nachgewiesen werden konnten, keine Auswirkung auf das vorliegende

Berufungsurteil zu entfalten. Dies weil das Berufungsgericht die dort erörterte

Rechtsfrage vorliegend von Vornherein nicht zu beantworten hat. Inwieweit ein

Medienartikel zum Thema der Schweizerischen Pressefreiheit im Zusammenhang mit

Demonstrationen fallrelevant sein soll, führt die Verteidigung nicht aus und

erschliesst sich dem Gericht auch nicht selbständig aufgrund der Akten und des

Prozessthemas. Ebenfalls keinen Einfluss auf die rechtliche Subsumtion des

Anklagesachverhalts hat, ob die Staatsanwaltschaft in einem eine andere Person

betreffenden Strafverfahren das im Strafprozess geltende Beschleunigungsgebot

verletzt hat (Videodatei «10 vor 10 vom 22. April 2021 betreffend ein

Strafverfahren wegen möglichweise rassistischer Äusserungen des vormaligen

Basler Sektionspräsidenten der "Partei national orientierter

Schweizer" [Pnos]»). Da der Beitrag sodann knapp ein Jahr nach dem

gegenständlichen Vorfall gesendet wurde, liefert er auch keine unmittelbare

Erklärung für die Motivation der Berufungsklägerin, an der unbewilligten

Demonstration teilzunehmen, weshalb er auch keinen Eingang in Überlegungen zur

Strafzumessung finden kann.

Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die

Videodateien zwar wie beantragt durch das Gericht gesichtet und sämtliche

eingereichten Beilagen zu den Akten genommen worden sind, diese allerdings

allesamt als für das vorliegende Verfahren irrelevant bezeichnet werden können.

2.4.4 In Entgegnung der doch etwas polemisierend

anmutenden Argumentation der Verteidigung sei vollständigkeitshalber

ausgeführt, dass auf den aktenkundigen Videodateien der Kantonspolizei

ersichtlich ist, dass diese nicht unmittelbar ab Beginn der unbewilligten

Demonstration eingriff. Vielmehr beschränkte sie sich auf die Beobachtung der

Formierung des Demonstrationszugs. Erst als die Demonstrierenden Strasse und

Tramgleis blockierten und dort Ansprachen gehalten wurden, wurden die

Teilnehmenden durch die Polizei abgemahnt und aufgefordert, die

Verkehrskreuzung freizugeben und bewegten sich die Polizeibeamten schliesslich

auf den Demonstrationszug zu (Videoaufnahmen [...], Dateien C0008-C0014). Inwieweit

ein sich in Bewegung befindlicher oder sonst wie nicht längerfristig den

Verkehr blockierender Demonstrationszug von der Polizei toleriert worden wäre,

ist angesichts dieser Umstände nicht bekannt. Gleichzeitig erschliesst sich dem

Berufungsgericht nicht, weshalb sich den Demonstrierenden eine Blockierung des

Verkehrs als notwendig aufgedrängt haben könnte. Wie bereits das Strafgericht

zu Recht ausführt, wären den Demonstrierenden durchaus Alternativen zur

Verfügung gestanden, die Demonstration so durchzuführen, dass sie (wie von den

Demonstrierenden gewünscht) in Hör- und Sichtweite des Gebäudes der

Staatsanwaltschaft hätte stattfinden können, ohne andere Strassen- und

Verkehrsteilnehmer in einem grösseren Ausmass zu beeinträchtigen (s.

Strafurteil S. 8, act. 288)

3.

3.1 Unbestritten und aufgrund des umfangreichen

Videomaterials aktenkundig belegt ist, dass sich am Nachmittag des 4. Juli 2020

vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft ein unbewilligter Demonstrationszug

formierte, welcher sich um ca. 15.40 Uhr auf die Fahrbahn der Binningerstrasse

begab. Dort blieb der Zug auf der nahe gelegenen Kreuzung und auf den

Tramgleisen stehen, welche er entgegen den Aufforderungen der Polizei nicht

freigab, sondern sich erst von dieser entfernte, als Polizeibeamte sich um

ca.15.52 Uhr dem Demonstrationszug näherten. Daraufhin begaben sich viele

Teilnehmende der Demonstration in Richtung Nachtigallenwäldeli, wo sie von der

Polizei eingekesselt und gegen 16.00 Uhr aufgefordert wurden, sich einer

Personenkontrolle mit Erfassung der Personendaten zu unterziehen.

Die Teilnahme an dieser Demonstration wird mittels der

eingereichten Stellungnahme zu den Gründen der Teilnahme durch die

Berufungsklägerin nun (neu) explizit zugestanden. Die Teilnahme der

Berufungsklägerin an der Demonstration sowie deren Verbleib im «Demonstrationskessel»

ergibt sich allerdings auch aus den Akten, wo sie auf diversen Videodateien zweifelfrei

optisch identifiziert werden kann, da sie bei der Personenkontrolle durch die

Polizei ihre Identitätskarte haltend fotografiert wurde (act. 74 ff.).

Der Vorrichter hat erwogen, dass «aufgrund der visuellen Eindrücke an der

Hauptverhandlung sowie den Angaben im Polizeirapport» zunächst kein Zweifel

daran bestehe, dass sich die Berufungsklägerin als «Kontrollierte 48» an der

Kundgebung vom 4. Juli 2020 beteiligt habe. Ebenso sei erstellt, dass sie sich

nicht von der Menge distanzierte, sondern im Pulk verblieb, in welchem sich

Demonstrierende an Armen und Füssen ineinander einhakten. Sie habe gegen 17:57 Uhr

von der Polizei aus dem inneren Kreis der Demonstrierenden gelöst werden können

und habe sich dagegen mittels massiven Sperrens aktiv gewehrt (Strafurteil S. 8,

act. 288). Diesen Ausführungen schliesst sich das Berufungsgericht an. Letztlich

bestätigte aber auch die Verteidigung bereits an der Strafgerichtsverhandlung,

dass es sich bei der Person auf den von der Vorinstanz im Zusammenhang mit den Strafvorwürfen

aufgrund des Verbleibens im Demonstrationskessel an der

Strafgerichtsverhandlung gesichteten und im Strafurteil zitierten

Videodateisequenzen, um die Berufungsklägerin handelt (Prot HV Strafgericht

act. 263: «Es zeigt den vermeintlichen Schlag in Zeitlupe. Es scheint, als

hätte es mehr Polizisten als Demonstranten. Meine Mandantin ist mit dem Arm an

den anderen Herrn eingehakt […] »). Dass die Berufungsklägerin sich

entsprechend dem Anklagesachverhalt bis kurz vor 18.00 Uhr im Demonstrationskessel

aufhielt, ihre Kooperation mit der Polizei verweigerte und sich gegen ihre von

den Polizeibeamten angestrebte Auslösung aus dem Demonstrationskessel – wo sie

sich bei den neben ihr stehenden Demonstrierenden untergehakt hatte – wehrte,

ist folglich erstellt.

3.2 Gemäss

Art. 286 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer

Behörde oder einen Beamten an einer Handlung, die innerhalb ihrer

Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer

Amtshandlung tätlich angreift. Der Tatbestand der Hinderung der Amtshandlung

ist ein Erfolgsdelikt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Täterschaft die

Handlung einer Amtsperson ganz verunmöglicht; es genügt, dass sie deren

Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGer

6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Sanktioniert wird grundsätzlich

jedes Verhalten, das zu einer Beeinträchtigung der Amtshandlung führt.

Allerdings ist ein Mindestmass an Intensität des Verhaltens vorausgesetzt; der

blosse Ungehorsam bzw. das blosse Nichtbefolgen einer Amtshandlung genügt

nicht. Vom Tatbestand erfasst ist indessen jede Widersetzlichkeit, die sich in

gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Ein gegen die Amtsträgerschaft

gerichteter physische Angriff ist nicht verlangt (s. zum Ganzen: Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht 2,4. Auflage 2019, Art. 286 N 4 ff.).

Was das

Kriterium einer Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse betrifft, sind die

Anforderungen an deren Rechtmässigkeit gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht

hoch, weshalb die Ausführungen des Verteidigers zur angeblichen

Unverhältnismässigkeit der Personenkontrolle zum Vornherein ins Leere gehen. In

Art. 215 Abs. 1 StPO wird unter dem Titel «Polizeiliche Anhaltung» vermerkt,

dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person

anhalten und wenn nötig auf die Polizeiwache bringen kann, um die Identität

festzustellen (lit. a), die Person kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob

sie eine Straftat begangen hat (lit. c) oder um abzuklären, ob nach ihr oder

nach Gegenständen, welche sich in ihrem Besitz befinden, gefahndet wird (lit. d.).

In § 34 Polizeigesetz (PolG; SG 510.100) wird der Polizei die Befugnis

eingeräumt, im Zuge einer Fahndung, zur Abwehr einer Gefahr, zur Durchsetzung

der Rechtsordnung oder unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 PolG

zum Schutz privater Rechte die Identität einer Person festzustellen und abzuklären,

ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem

Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder sie die Rechtsordnung verletzt hat. Die

überprüften Personen können gemäss § 35 PolG in eine Dienststelle verbracht

werden, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit

erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Nach diesen Vorgaben

erscheinen die besagten Personenkontrollen der Polizei grundsätzlich zulässig.

Im Übrigen könnte ein fehlerhaftes Vorgehen der Polizei für die Strafbarkeit

der Berufungsklägerin nur dann relevant sein, wenn das polizeiliche Vorgehen

ihr Anlass dazu gegeben hätte, von einer geradezu nichtigen Polizeihandlung

auszugehen. So ist von den Bürgerinnen und Bürgern im modernen demokratischen

Rechtsstaat kein blinder Gehorsam zu erwarten, weshalb sie sich krass

ungerechten Anordnungen widersetzen dürfen. Zugleich aber kann auch nicht jedem

Adressaten und jeder Adressatin eines Befehls die Befugnis eingeräumt werden,

dessen Rechtmässigkeit – unter Umständen noch im Vollstreckungsstadium - bis

ins Detail zu überprüfen (Trechsel/Vest

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4 Auflage 2021, Vor

Art. 285 N 2). Dieses Dilemma wird in der Praxis so gelöst, dass

nicht jede Unrechtmässigkeit, sondern nur massive und offensichtliche Rechtsmängel

einer Amtshandlung zu einem Widerstandsrecht der befehlsempfangenden Person

führen und damit deren Strafbarkeit aufzuheben vermögen. Dabei ist

grundsätzlich bezüglich Formvorschriften selbst bei der Anordnung von

Zwangsmassnahmen wie etwa einer Verhaftung das Abstellen auf formelle Kriterien

meistens nicht möglich. In Bezug auf materielle Mängel braucht es eine

polizeiliche Handlung, die als nichtig im Sinne eines Evidenzverstosses

erscheint, die also einen schwerwiegenden Mangel aufweist, der offensichtlich

oder zumindest leicht erkennbar ist und dessen Beachtung mit der

Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Das

Bundesgericht fordert darüber hinaus noch, dass Rechtsmittel keinen wirksamen

Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands dient (vgl. zum Ganzen, z.T. kritisch: Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 StGB

N 9, N 15 ff.; Trechsel/Vest,

a.a.O., vor Art. 285 N 18-23b). Auch wenn man sich der Kritik der

Lehre insoweit anschliesst und diese letzteren Kriterien des Bundesgerichts

nicht verlangt, so ist vorliegend doch klar, dass das Verhalten der Polizei von

der Berufungsklägerin nicht als nichtig im Sinne der Evidenztheorie betrachtet

werden durfte. Etwaige Einwände, welche auf der angeblichen Unrechtmässigkeit

des polizeilichen Handelns fussen, sind somit in jedem Fall unbehelflich.

3.3 Mit ihrer Weigerung, den Demonstrationskessel

freiwillig zu verlassen und mittels aktivem, körperlichem Sperren gegen ihre Herauslösung

aus demselben, hat die Berufungsklägerin den Tatbestand der Hinderung einer

Amtshandlung klarerweise erfüllt. Dass sie dies auch wusste und wollte, ergibt

sich sodann zwangslos aus den äusseren Umständen. Der Schuldspruch ist demnach

zu Recht erfolgt und die Berufung ist abzuweisen.

3.4 Nach

§ 4 Übertretungsstrafgesetz (ÜStG, SG 253.100) wird mit Busse bestraft, wer

Angehörigen der Kantonspolizei oder anderer Organe mit polizeilichen

Kompetenzen die Ausübung ihres Dienstes erschwert oder ihren Anordnungen oder

Aufforderungen nicht nachkommt, die sie innerhalb ihrer Befugnisse erlassen,

namentlich betreffend Angabe der Personalien. Damit entspricht § 4 ÜStG im

Wesentlichen dem früheren § 16 Abs. 1 und 2 aÜStG. Geschütztes Rechtsgut

dieses Tatbestandes ist die öffentliche Gewalt, mithin das reibungslose

Funktionieren der staatlichen Organe, wie es auch von Art. 285 ff. StGB

geschützt wird. Mit dem blossen Übertretungstatbestand von § 16 aÜStG werden

leichtere Fälle sanktioniert, welche den Tatbestand der Hinderung einer

Amtshandlung (Art. 286 StGB) oder gar der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte (Art. 285 StGB) noch nicht erfüllen. Entsprechend sind die Anforderungen

an die tatbestandsmässige Handlung in § 16 aÜStG nicht hoch anzusetzen. So

braucht es bei der Diensterschwerung im Gegensatz zur Hinderung einer

Amtshandlung kein Widersetzen, das sich in einem gewissen aktiven Störverhalten

ausdrückt, sondern es genügt bereits eine leichtere Beeinträchtigung des

Dienstes an sich oder das blosse Nichtbefolgen einer Anordnung (vgl. hierzu

Ratschlag zur Totalrevision des ÜStG vom 28. März 2018 Ziff. 5.4.2

S. 17 f.). In jedem Fall stellt ein renitentes und streitbares Verhalten

anlässlich einer Polizeikontrolle, welches die Tätigkeit der Polizei nur wenig

verzögert oder geringfügige zusätzliche Umstände verursacht, ein

tatbestandsmässiges Verhalten dar. Selbst das Aushändigen des Ausweises erst

nach der zweiten oder dritten Aufforderung wird in der kantonalen Praxis

gemeinhin als Diensterschwerung qualifiziert (AGE SB. 2019.25 vom 20.

Dezember 2019 E. 5.3; StGE ES.2017.892 vom 18. April 2019 E. II. 2;

SG.2014.99 vom 20. Juni 2014 E. III.6, best. in SB.2014.91. vom 13. November

2015).

Das

Bundesgericht erachtete in einem Entscheid aus dem Jahr 2018 eine Bestimmung im

zürcherischen kantonalen Polizeirecht, welche das Nichtbefolgen einer

polizeilichen Anordnung unter Strafe stellt, als zulässig. In jenem Fall hatte

sich der Betroffene einer Personenkontrolle widersetzt, deren Voraussetzungen

im Zürcherischen PolG im Wesentlichen gleich wie im Basler PolG geregelt sind.

Das Bundesgericht schützte die deswegen ausgesprochene Busse und taxierte die

Verurteilung als nicht grundrechtswidrig. Es erwog dazu, eine Personenkontrolle

greife nur kurzfristig und leicht in die Bewegungsfreiheit ein und setzte keine

hohen Anforderungen an das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit einer

solchen Kontrolle (BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3 und

4.5 ff. m.w.H.). Die Frage, ob eine kantonalrechtlich geregelte

«Diensterschwerung» nur dann nicht strafbar sei, wenn das Verhalten der Polizei

geradezu nichtig bzw. offensichtlich unrechtmässig erscheine, liess das

Bundesgericht im genannten Entscheid zwar unbeantwortet. Allerdings weisen

seine Erwägungen klarerweise in diese Richtung. Insgesamt vermöchte es nicht zu

überzeugen, in Bezug auf die Diensterschwerung als blossen

Übertretungstatbestand von strengeren Vor­aussetzungen an die Rechtmässigkeit

des polizeilichen Handelns auszugehen als in Bezug auf die

eingriffsintensiveren Tatbestände des Strafgesetzbuches. Daran kann auch der im

totalrevidierten ÜStG eingefügte Zusatz, dass die Anordnung der Polizei

«innerhalb ihrer Befugnisse» liegen müsse, nichts ändern. Damit ist ganz

offenkundig lediglich das Kriterium gemeint, wonach eine «Amtshandlung» im

Sinne von Art. 285 ff. vorliegen muss (vgl. hierzu Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 N 9). Ähnlich entschied das

Bundesgericht in einem Fall aus dem Kanton Bern im Jahr 2020. Dort hielt es

fest, dass ein kantonalrechtlicher Übertretungsstraftatbestand wegen «Ungehorsams

gegenüber der Polizei» nicht gegen Bundesrecht verstosse und die Kantone befugt

seien, die Weigerung, auf gerechtfertigte Anordnung eines Polizeibeamten die Identität

offenzulegen, mit Busse zu ahnden (BGer 6B_74/2020 vom 24. September 2020 E.

2.5.2 m.w.H.). Auch in jüngeren Entscheiden hielt es wiederholt fest, dass die

Weigerung, sich auf Aufforderung der Polizei auszuweisen, vom kantonalen

Übertretungsstrafrecht mit einer Busse geahndet werden dürfe, was keinen

Verstoss gegen das nemo tenetur-Prinzip bedeute (BGer 6B_1325/2021 vom 27. September

2022 E. 5.2.3 m.w.H.).

3.5 Der

Berufungsklägerin wird in der Anklageschrift als Diensterschwerung das

Verweilen im Demonstrationskessel vorgeworfen. Sie habe der Aufforderung der

Polizei, welche per Megaphon Personenkontrollen ankündigte, keine Folge

geleistet, sondern sei im Pulk geblieben, woraus sie erst über 90 Minuten nach

Beginn der polizeilichen Intervention habe gelöst und einer Personenkontrolle

unterzogen werden können. Als Tathandlung reicht dies entsprechend den

Erwägungen aus, schliesslich wurde die Arbeit bereits aufgrund des zuerst

schlicht passiven Verhaltens der Berufungsklägerin in zeitlicher Hinsicht massiv

verzögert. Auch hier kann die bloss persönliche Wertung, wonach die Polizei

anlässlich der damaligen - notabene unbewilligten - Demonstration «übertrieben»

habe, gemäss den strengen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung

zweifellos nicht zu einem Widerstandsrecht führen. Die Berufung ist demnach

auch in diesem Punkt abzuweisen und die Verurteilung wegen Diensterschwerung zu

bestätigen.

4.

4.1 Die

Hinderung einer Amtshandlung wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen

sanktioniert (Art. 286 StGB). Die individuelle Strafzumessung erfolgt nach den

in Art. 47 StGB festgelegten Grundsätzen (s. dazu Strafurteil S. 12, act. 292).

Wie das Strafgericht zu Recht ausführt, hat sich die Berufungsklägerin mit

ihrem Verhalten die Arbeit der Polizei zwar behindert, letztlich war die

Durchführung der Personenkontrolle aber gleichwohl möglich, weshalb ihr

Verschulden als leicht eingestuft werden kann. Die dafür erstinstanzlich

verhängte Geldstrafe von 5 Tagessätzen erweist sich als angemessen und wird

bestätigt. Die von der Berufungsklägerin dargelegte Motivation zur Teilnahme an

der unbewilligten Demonstration ist in diesem milden Strafmass enthalten. An

der Berufungsverhandlung hat die Berufungsklägerin angegeben, sich in

Ausbildung zu befinden. Damit erweist sich auch die erstinstanzlich festgelegte

Tagessatzhöhe von CHF 30.– als (nach wie vor) korrekt. Die Berufungsklägerin

ist nicht vorbestraft und es gibt keine Hinweise darauf, dass sie sich in

Zukunft nicht an die Rechtsordnung halten wird, weshalb die Strafe bedingt

sowie unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren angeordnet wird (Art. 42

Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB).

4.2 Für

die begangene Diensterschwerung ist eine Busse auszusprechen (§ 4 ÜStG). Diese

beträgt maximal CHF 10'000.– (§ 2 Abs. 1 ÜStG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB).

Auch hier hat die Vorinstanz das Verschulden der Berufungsklägerin als «im

unteren Rahmen» liegend erachtet, da – wie bei der Hinderung einer Amtshandlung

– die Personenkontrolle schlussendlich stattfand, wenn auch später als dies bei

einem sofortigen und freiwilligen Verlassen des Pulks möglich gewesen wäre.

Diesen Ausführungen schliesst sich das Berufungsgericht an. Die Busse von CHF

100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) wird bestätigt.

5.

Damit unterliegt

die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren vollständig, weshalb sie dessen

Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch die Verlegung der Kosten

durch das Strafgericht erweist sich damit als richtig. Für die Einzelheiten des

Kostenentscheids wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 20. Juni 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

Der Freispruch der Berufungsklägerin vom Anklagevorwurf der Gewalt und

Drohung gegen Behörden sowie der Verletzung der Verkehrsregeln;

-

die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt des Hausfriedensbruchs

zufolge Rückzugs des Strafantrages;

-

die Aktennahme des USB-Sticks mit den Aufzeichnungen der Demonstration;

-

die Mehrkosten der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 89.80 zu Lasten

des Staates.

Die Berufungsklägerin, A____, wird in Abweisung der Berufung der

Hinderung einer Amtshandlung und der Diensterschwerung schuldig erklärt und

zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem

Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer

Busse von CHF 100.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag

Ersatzfreiheitstrafe) verurteilt,

in Anwendung von Art. 286 Abs. 1 StGB, § 4 ÜStG, Art. 42 Abs. 1, Art. 44

Abs. 1 und Art. 106 StGB.

Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Berufungsklägerin eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.– (inkl. MWST und Auslagen) unter

Abweisung der Mehrforderung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Die Berufungsklägerin trägt die reduzierten

Verfahrenskosten von CHF 310.60 sowie die reduzierte Urteilsgebühr von CHF

600.– für das erstinstanzliche Verfahren und eine Gerichtsgebühr von CHF

1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) für

das Berufungsverfahren.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Vostra-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.