SB.2022.102
Diebstahl und Hausfriedensbruch
28. Februar 2024Deutsch41 min
wurde A____ (Berufungsklägerin) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 13.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.102
URTEIL
vom 28.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr.
Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Juni 2022 (ES.2022.56)
betreffend Diebstahl und
Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Juni 2022
wurde A____ (Berufungsklägerin) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 13.
Februar 2021 hin – des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt
und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–
(Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Ihr Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung
und einer Parteientschädigung wurde abgewiesen. Darüber hinaus wurden der
Berufungsklägerin Verfahrenskosten von CHF 1’117.30 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 600.– auferlegt. Im Übrigen ist die amtliche Verteidigung unter
Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Berufungsklägerin, amtlich
verteidigt durch B____, am 20. Juni 2022 Berufung angemeldet und mit Eingabe
vom 26. September 2022 Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei die
Berufungsklägerin vom Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs und
damit von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 1). In Anwendung von Art. 429
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sei ihr eine nach gerichtlichem
Ermessen zu bestimmende Geldsumme für die erlittene Unbill, zuzüglich 5 % Zins,
zu bezahlen (Ziff. 2). Zudem seien ihr die Parteikosten gemäss Kostennote
zu vergüten (Ziff. 3). Die Gerichts- und Verfahrenskosten seien dem Staat
aufzuerlegen (Ziff. 4).
Nachdem eine erste, auf den 24. Oktober 2023 angesetzte
Berufungsverhandlung aufgrund gesundheitlicher Probleme der Berufungsklägerin
verschoben werden musste, fand am 28. Februar 2024 die zweitinstanzliche
Hauptverhandlung nunmehr statt. Zu Beginn dieser stellte der amtliche
Verteidiger für seine Klientin aufgrund erneuter gesundheitlicher Beschwerden ein
Dispensationsgesuch, welches von der Verfahrensleiterin bewilligt wurde. In der
Folge wurde zunächst C____ (Privatkläger) als Auskunftsperson befragt. Danach
gelangte die amtliche Verteidigung zum Vortrag. Die fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den
Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398
Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend
der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung,
sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Rechtskraft
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers
für die erste Instanz ist nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft
erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Der Berufungsklägerin wird gemäss Anklageschrift vom 13.
Februar 2021 Folgendes vorgeworfen:
«Zu einem nicht näher
bekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 27. Februar 2017 vor 15:00 Uhr,
wandte sich die Beschuldigte an ihren Nachbarn D____ (separat geführtes Verfahren
[...]) und bat ihn, ihr dabei zu helfen, einen Einschleichdiebstahl bei ihrem
Bekannten C____ zu begehen. Gemäss dem daraufhin gemeinsam gefassten
Tatentschluss und Tatplan begab sich die Beschuldigte am 27. Februar 2017 kurz
vor 15:00 Uhr zu der an der [...] in Basel gelegenen Wohnung ihres Bekannten.
Dort angekommen lockte sie , mit welchem sie sich bereits vorab verabredet
hatte, unter dem Vorwand, mit ihm etwas trinken zu gehen, um ca. 15:00 Uhr aus
der Wohnung. Als sie bereits gemeinsam das Wohnhaus verlassen hatten, kehrte
die Beschuldigte gemäss Tatplan und unter der falschen Vorgabe, ihre Zigaretten
vergessen zu haben, mit dem von C____ erhaltenen Schlüssel allein kurz zur
Wohnung zurück und schloss die Wohnungstür unbemerkt wieder auf, ehe sie die
Liegenschaft erneut verliess und sich mit C____ in ein Restaurant oder Café
begab.
Während die Beschuldigte ihren
Bekannten gemäss ihrer zuvor mit D____ vereinbarten Tatrolle von der Wohnung
fernhielt, begab sich dieser, entsprechend seiner zuvor definierten Tatrolle,
zur Liegenschaft an der [...], gelangte dort durch die Haupteingangstür in das
Treppenhaus, öffnete in der Folge die unverschlossene Wohnungstür im 4. Stock
und betrat schliesslich gegen den Willen von C____ die Wohnungsräumlichkeiten.
Dort sah er sich gemäss den Anweisungen der Beschuldigten nach möglichst
wertvollen Fasnachtsplaketten um und behändigte in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht zwei Fasnachtsplakettensammlungen im Wert von ca. CHF 400.00,
einen Trommelreifen im Wert von ca. CHF 280.00, Bargeld im Wert von CHF 50.00,
eine Geldkassette (Wert unbekannt) sowie ein Serviceportemonnaie (Wert
unbekannt). Danach verliess D____ mit den gestohlenen Gegenständen, im
Gesamtwert von mindestens CHF 730.00, die Wohnung und präsentierte der
Beschuldigten gleichentags das erbeutete Deliktsgut, dessen Erlös sie
untereinander aufteilen wollten. Zu einer Verwertung der gestohlenen
Gegenstände kam es allerdings nicht, da das Deliktsgut zu einem späteren
Zeitpunkt beschlagnahmt und an den Geschädigten zurückgegeben wurde.
C____ stellte am 27. Februar
2017.
Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs».
3.
Formelle Rügen
3.1
Verletzung des Konfrontationsanspruchs
3.1.1
Die Berufungsklägerin kritisiert zunächst (Akten
S. 557 f.), dass der Privatkläger, obwohl seine Aussagen im Widerspruch zu
denjenigen von D____ stünden und sich Klärungsbedarf aufdränge, im ganzen
Verfahren nie befragt worden sei. Es sei nie begründet worden und auch nicht
nachvollziehbar, weshalb darauf verzichtet worden sei, C____ unter Wahrung
ihres Konfrontationsrechts formell zu befragen. Dass man sich auf die
telefonischen Aussagen des Privatklägers stütze, ohne der Berufungsklägerin die
Gelegenheit zu geben, ihn dazu befragen zu können, stelle ein grobes Versäumnis
dar. Es seien auch keine kompensierenden Faktoren, welche die Überprüfung der
Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisteten, ersichtlich. Eine Heilung
von Verstössen gegen die Parteirechte der Angeschuldigten im Berufungsverfahren
sei im Lichte von Art. 4 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6
Ziff. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nur dann
zulässig, wenn das Strafverfahren insgesamt noch als fair und justizförmig
erscheine.
3.1.2
Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6
Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen.
Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich (von einigen hier nicht
einschlägigen Ausnahmen abgesehen) nur verwertbar, wenn die Beschuldigte
wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende
Gelegenheit hatte, das Zeugnis im Sinne des Konfrontationsrechts in Zweifel zu
ziehen und Fragen an die Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172
E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1, BGer 7B_186/2022 vom 14. August 2023
E. 2.1, 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2). Auf die Teilnahme
respektive Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich
oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der
Verteidigung ausgehen kann. Ein Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung
namentlich dann anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt,
rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_527/2023 vom 29. August 2023 E.
2.2.3, 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1). Der Verzicht auf das
Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus
(BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3).
3.1.3
Beim Konfrontationsrecht handelt es sich um
ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person. Dessen Ziel ist die Wahrung der
Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E.
2.2). Es existiert somit im Interesse der beschuldigten Person und soll dieser
konkret erlauben, belastende Aussagen in kontradiktorischer Weise in Frage
stellen zu können. Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts
ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener Konfrontation die
Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den Akten zu
ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation effektiv
Dispositiv
wahrnehmen will, steht ihr demnach frei. Die Wahrnehmung dieses Rechts verlangt
(sofern die Strafbehörden nicht von Amtes wegen Konfrontationseinvernahmen
durchführen) ein aktives Tätigwerden, indem entsprechende Beweisanträge
gestellt werden. Wird nicht spätestens im Berufungsverfahren (ausser dieses
habe nur Übertretungen zum Gegenstand [Art. 398 Abs. 4 StPO]) die Befragung der
fraglichen Zeugen und Zeuginnen beantragt (BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024
E. 2.3.5, 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.6), liegt darin nach dem Gesagten
der Verzicht auf die Ausübung eines Rechts, das der beschuldigten Person im
Rahmen ihrer generellen Verteidigungsrechte zusteht.
3.1.4 Nach dem vorstehend Erwogenen besteht ein
Anspruch der Berufungsklägerin darauf, die Aussagen des Privatklägers einmal
während des Verfahrens im Sinne des Konfrontationsrechts in Zweifel zu ziehen
und Fragen zu stellen. Diesem Anspruch ist durch die Befragung von C____ in der
Berufungsverhandlung Genüge getan. Jedoch hat die Berufungsklägerin mit ihrem
Dispensationsgesuch auf ihr Anwesenheitsrecht verzichtet, was eine erneute
Befragung des Privatklägers – wie soeben erwogen – ausschliesst, wobei ihr
Verteidiger anwesend war und auch Fragen stellte (Akten S. 570 f.). Weshalb man
dem Privatkläger vor seiner Befragung vor Appellationsgericht hätte mitteilen
müssen, dass seine früheren Aussagen unverwertbar seien und er keine
strafrechtlichen Sanktionen zu befürchten habe (Akten S. 558), erschliesst sich
vor diesem Hintergrund nicht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen
des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 4 ff.). Ob sich
der angeklagte Sachverhalt trotz (angeblicher) Diskrepanzen in den
Schilderungen der Beteiligten erstellen lässt, ist demgegenüber eine Frage der
Beweiswürdigung. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 4).
3.2 Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
3.2.1 Die Berufungsklägerin kritisiert weiter (Akten
S. 556 f.), die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht hätten – da sie
entlastende Umstände nicht mit der gleichen Sorgfalt wie die belastenden
Aspekte abgeklärt hätten – den Untersuchungsgrundsatz verletzt. So ergäben sich
aufgrund der Einvernahmen von D____ und der Berufungsklägerin sowie den
Telefongesprächen mit dem Privatkläger viele Unstimmigkeiten. Der
Sachverhaltsdarlegung von C____ und D____ schenke die Vorinstanz – obwohl der Privatkläger
nicht einmal formell einvernommen worden sei – unkritisch die volle
Glaubwürdigkeit. Ihrer Aussage, wonach sich D____ und der Privatkläger kennen
würden, werde hingegen keine Beachtung geschenkt. Die Staatsanwaltschaft gehe
dieser Behauptung nicht nach, jedenfalls seien keine Bemühungen in diese
Richtung aus den Akten ersichtlich. Die Vorinstanz werfe ihr vor, diese
Bekanntschaft konstruieren zu wollen, ohne dafür Beweise zu haben.
3.2.2 Die Ausführungen der Berufungsklägerin
erschöpfen sich weitgehend in Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung.
Darauf wird im Rahmen des Tatsächlichen zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 4).
Bezüglich der fehlenden Konfrontation mit dem Privatkläger kann auf vorstehend
Erwogenes verwiesen werden. Ergänzend kann auf die zutreffenden diesbezüglichen
Erwägungen des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 8 f.) verwiesen
werden, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass sich die Ermittlungen
der Strafverfolgungsbehörden stets auch am Verhältnismässigkeitsprinzip zu
orientieren haben. Steht – wie vorliegend – kein gewichtiger Tatvorwurf im
Raum, so muss es den Behörden erlaubt sein, aufgrund beschränkter Ressourcen
auch auf mögliche Beweismassnahmen zu verzichten (Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel
2023, Art. 6 StPO N 80 f.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird auch
nicht geltend gemacht, welche anderen Ermittlungshandlungen als die
Spurensicherung am Tatort sowie die Befragungen der Berufungsklägerin, von D____
und von C____ hätten vorgenommen werden sollen.
3.3 Verletzung Anspruch rechtliches Gehör und
Anklagegrundsatz
In Bezug auf die im Berufungsverfahren «bloss» integral und
ohne weitere Ausführungen vorgebrachte Rüge, es seien der Anspruch auf rechtliches
Gehör und der Anklagegrundsatz verletzt (Akten S. 556), kann ohne weiteres auf
die überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden
(vorinstanzliches Urteil S. 9). Wenn die Verteidigung im Berufungsverfahren neu
geltend macht, die Schilderung, wie D____ in die Liegenschaft an der [...] gelangt
ist (vgl. dazu E. 4.2.5), sei nicht Teil der Anklage (Akten S. 559), ist
darauf hinzuweisen, dass das Akkusationsprinzip keinen Selbstzweck verfolgt,
sondern die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten soll.
Entscheidend ist, dass die Betroffenen – wie hier – genau wissen, welcher
Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie
beschuldigt werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie
sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten können (BGE 143 IV 63 E.
2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4,
6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1).
4. Tatsächliches
4.1 Ausgangslage/Unbestrittenes
Die Berufungsklägerin gab an, dass sie D____ seit ihrem zehnten
Lebensjahr und den Privatkläger seit ihrem 18. Lebensjahr kennt und zumindest
früher mit den beiden befreundet war (Akten S. 156 f.). Dies deckt sich mit den
Angaben von D____ (Akten S. 144) und C____ (Akten S. 137). Unbestritten ist
auch, dass die Berufungsklägerin den Privatkläger am 27. Februar 2017 in seiner
Wohnung abholte (Akten S. 128, 158 f.).
4.2 Aussagen D____
4.2.1 D____ hat anlässlich seiner Einvernahmen vom
3. August 2017 (als Beschuldigter) und vom 24. März 2021 (als Zeuge) eingestanden,
am 27. Februar 2017 zwischen 15:00 und 18:20 Uhr in die unverschlossene Wohnung
des Privatklägers geschlichen zu sein und mehrere Gegenstände entwendet zu
haben. Die Berufungsklägerin habe zu ihm gesagt, dass sie mit einem Herrn essen
gehen werde, der bei ihr Schulden habe. Er solle in die Wohnung gehen, welche
sie bewusst offenlassen werde und er solle dort Plaketten, einen Bändel und die
Trommeln der Plaketten mitnehmen. Von Uhren, der Geldkassette und dem roten
Portemonnaie wisse er nichts mehr. Nach einem gleichentags stattgefundenen Gespräch
über den Ablauf seien sie direkt zur Liegenschaft des besagten, ihm unbekannten
Herrn gegangen. Auf dem Weg dorthin habe die Berufungsklägerin ihm gesagt, wo im
Haus der Herr wohne. Er [D____] sei vis-à-vis der Liegenschaftstür im Freien
stehengeblieben. Sie sei hochgegangen und habe den Herrn geholt. Als die beiden
gegangen waren, sei er in die besagte Wohnung gegangen und habe in einer
Tragtasche das mitgenommen, was sie gesagt habe. Die Berufungsklägerin habe
versprochen, ihm einen Teil der Beute abzugeben, wobei sie dann später gesagt
habe, dass alles keinen Wert habe und er «den Seich» behalten solle. Seither
habe er keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Davon, dass die Berufungsklägerin vorgegeben
haben soll, ihre Zigaretten in der Wohnung vergessen zu haben, sodass sie
alleine nochmals hoch gehen konnte, wusste D____ nichts (Akten S. 141 ff., 186
ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Juni 2022 hat D____
seine bisherigen Depositionen im Wesentlichen bestätigt. Er hat auch mehrfach
eingeräumt, dass er sich an gewisse Dinge nicht mehr erinnern könne. So gab er etwa
an, er könne sich nicht mehr erinnern, an welchem Tag die Berufungsklägerin ihn
um den Gefallen gebeten hat (Akten S. 420), was für eine Verteilung der
Beute abgemacht gewesen sei (Akten S. 423), wie er in die Liegenschaft gekommen
sei (Akten S. 422) oder wie lange er habe warten müssen, bis die
Berufungsklägerin mit dem Privatkläger aus dem Haus gekommen sei (Akten S. 423).
4.2.2 Das Strafgericht hat überzeugend erwogen
(vorinstanzliches Urteil S. 14 f.), dass die Aussagen von D____ eine Vielzahl
von Realitätskriterien enthielten bzw. er den Vorfall im tatrelevanten Kerngeschehen
durch mehrere Befragungen hinweg über fünf Jahre weitgehend gleichbleibend geschildert
habe, ohne dass seine Aussagen dabei auswendig gelernt erschienen oder
stereotyp wirkten. Seine Aussagen sind – in Bezug auf das Kerngeschehen sowie
auch Nebensächlichkeiten – detailliert und in sich stimmig. Er hat die
Geschehnisse im freien Bericht sprunghaft und nicht chronologisch geordnet
wiedergegeben («Ich blieb draussen vor der Liegenschaftstür stehen. Sie ging
hoch und holte den Herrn. Auf dem Weg zur Liegenschaft, sagte sie mir auch in welchem
Stockwerk und welche Wohnung der Herr wohnt. Als die Beiden nun weg waren, ging
ich in die besagte Wohnung» [Akten S. 148]; vgl. dazu auch Akten S. 187,
420). Die Ausführungen von D____ enthalten auch räumlich-zeitliche
Verknüpfungen (Akten S. 148, 193), die Wiedergabe von Gesprächen (Akten S. 145,
147 ff., 187 f., 420) sowie Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (er habe
gedacht, die Sachen gehörten ihr oder der Privatkläger würde sie ihr schulden
[Akten S. 148 f.]; er habe ihr helfen wollen, weil sie sich von klein auf
kannten [Akten S. 421]; er fühle sich jetzt von ihr «verarscht» [Akten S. 149, 421]).
4.2.3 Zudem hat D____ Unsicherheiten und Wissens-
bzw. Wahrnehmungslücken offen zugegeben. So hat er die Frage, ob er die Berufungsklägerin
nochmals alleine in die Wohnung des Privatklägers habe hochlaufen sehen, trotz
eines entsprechenden Hinweises des Einvernehmenden seit seiner ersten
Einvernahme konstant verneint (Akten S. 149, 190, 423). Es wäre D____ mit dem
Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 15) ein Leichtes gewesen, diese
Information zu nutzen, um den gemeinsamen Tatplan weiter auszuschmücken. Auch
wenn er – wie die Berufungsklägerin insinuiert (vgl. dazu E. 4.2.5) – mit dem Privatkläger
gemeinsame Sache gemacht hätte, wäre es nahe gelegen, sich auf diese Version zu
einigen, wovon D____ aber abgesehen hat. Des Weiteren ist im Verlauf der – sich
über den Zeitraum von fünf Jahren erstreckenden – Aussagen von D____ eine
gewisse Ausdünnung feststellbar, wobei er seine Erinnerungslücken stets klar
deklarierte. Diese Aspekte sprechen mit dem Strafgericht (vorinstanzliches
Urteil S. 15) nicht gegen, sondern vielmehr für die Glaubwürdigkeit von D____,
zumal eher dann begründete Skepsis an der Glaubhaftigkeit seiner Depositionen angebracht
wäre, wenn sich dessen Aussagen heute noch in gleichbleibendem
Detaillierungsgrad präsentieren würden.
4.2.4 Neben der Tatsache, dass sich die Aussagen von
D____ mit denjenigen des Privatklägers in Einklang bringen lassen (vgl. dazu E.
4.3), belastete D____ die Berufungsklägerin auch nicht übermässig, obwohl diese
Möglichkeit bestanden hätte. So antwortete er auf die Frage, ob er von A____
unter Druck gesetzt worden sei, den Einschleichdiebstahl zu begehen «Nein, sie
hat mir sehr glaubwürdig erzählt, dass dieser Mann Schulden bei ihr habe» (Akten
S. 148). Sie habe ihn gefragt, ob er ihr helfen könne bzw. ihn darum gebeten (Akten
S. 188, 190). Weiter gab er zwar in seiner ersten Einvernahme vom 3. August
2017 zu, die bei ihm aufgefundene Geldkassette beim Privatkläger mitgenommen zu
haben, betonte aber zugleich, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob die
Berufungsklägerin ihm überhaupt gesagt hatte, dass er auch die Geldkassette
mitnehmen solle (Akten S. 145). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 24.
März 2021 gab er auf die Frage, ob die Berufungsklägerin ihm vorgängig gesagt
hatte, wonach er in der Wohnung suchen solle, an: «Ja Plaketten genau» (Akten
S. 190). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, die
Berufungsklägerin habe ihm gesagt, er solle «die Plaketten von dem Herrn»
mitnehmen, die hätten Wert (Akten S. 420). Sodann erwiderte D____ auf die Frage,
ob sich die Berufungsklägerin an der Ausführung des Einschleichdiebstahls
beteiligt habe, bloss «Wie geht das, wenn sie mit ihm essen ging?» (Akten S.
148), anstatt zu betonen, dass das Offenlassen der Türe durch A____ notwendige
Voraussetzung für die Tat gewesen sei. Auf die Frage, ob die Berufungsklägerin
einen Grund gehabt hätte, ihm schaden zu wollen, sagte er schliesslich aus,
dass er das nicht wisse (Akten S. 194) und belastete die Berufungsklägerin
auch bei dieser Gelegenheit nicht weiter. Demgegenüber belastete sich D____ mit
seinen Aussagen in erheblichem Masse selbst, was auch in einer entsprechenden
Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.– mündete
(Strafbefehl vom 5. April 2018 [Akten S. 153 f.]).
4.2.5 Schliesslich ist auch keinerlei Motiv für eine
falsche Anschuldigung ersichtlich und schwer vorstellbar, dass D____ deswegen neben
einem Schuldspruch gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB eine zusätzliche Strafe (wegen
Diebstahls und Hausfriedensbruchs) in Kauf genommen hätte. Zudem erhellt mit
dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 16 f.) nicht, wie D____ ohne die
Mithilfe der Berufungsklägerin in die Wohnung des Privatklägers hätte gelangen
sollen (gemäss Polizeirapport wurden an der Wohnungstüre keine Einbruchspuren
festgestellt [Akten S. 128]) und wie er ohne den «Auftrag» der Berufungsklägerin
überhaupt darauf gekommen wäre, sich in die Wohnung des Privatklägers zu
schleichen und dort Wertgegenstände mitzunehmen, zumal sowohl D____ als auch
der Privatkläger (dieser nochmals in der Berufungsverhandlung) übereinstimmend ausgesagt
haben, sich gegenseitig nicht zu kennen (Akten S. 136, 198, 420, 569 f.).
Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass D____ und C____
gemeinsame Sache machten (vgl. dazu schon E. 4.2.3). Die Mutmassung der
Berufungsklägerin, der Privatkläger und D____ hätten sich zwecks
Versicherungsbetrugs abgesprochen (Akten S. 559), entbehrt jeglicher Grundlage.
Auch dass D____ den mit seiner DNA kontaminierten Fingerling (Akten S. 136,
146) bewusst abgeschnitten und in der Wohnung platziert haben soll (Akten S. 427),
ist abwegig. Das Argument, D____ habe sich aufgrund seiner schweren Klaustrophobie
gar nicht längere Zeit in der Wohnung des Privatklägers aufhalten können (Akten
S. 559, 572), verfängt nur schon deshalb nicht, da er an der [...] gemeldet ist
und ganz offensichtlich in der Lage ist, in der dortigen Wohnung längere Zeit
zu verbleiben. Schliesslich sind entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin
(Akten S. 559) mehrere Varianten denkbar, wie D____, nachdem die
Berufungsklägerin und der Privatkläger die Liegenschaften verlassen hatten, die
Hauseingangstüre passiert haben könnte (sei es, dass die Türe offen stand,
jemand parallel die Liegenschaft verliess oder D____ bei einer der etwa 30
Parteien [Akten S. 571] klingelte und so in das Haus gelangte).
4.3 Aussagen C____
4.3.1 Der Privatkläger hat gemäss Rapport vom 27.
Februar 2017 gegenüber der Polizei folgende Angaben gemacht (Akten S. 128 f.):
«Ich ging um 15:00 Uhr mit
meiner Kollegin, A____, aus der Wohnung. Als wir unten waren, merkte diese
jedoch, dass sie in der Wohnung etwas vergessen habe. Ich gab ihr daraufhin die
Wohnungsschlüssel und wartete unten auf sie. Als sie runter kam übergab sie mir
wieder die Schlüssel und wir gingen mit meinem Hund spazieren. Als ich um 18:20
Uhr zuhause ankam, merkte ich, dass die Wohnungstür nicht mehr abgeschlossen
war. Ich gehe davon aus, dass A____ vergessen hatte die Wohnungstür ab zu
schliessen. Ich versuchte sie jetzt mehrere Male anzurufen, um sie zu fragen ob
sie abgeschlossen hat oder nicht. Jedoch nimmt sie das Telefon nicht ab. Sie
sagte, dass sie noch nach Deutschland einkaufen gehe. Daher gehe ich davon aus,
dass sie dort keinen Empfang hat.
Als ich die Wohnung betrat,
bemerkte ich sofort, dass mein Trommelreifen mit den Fasnachtsplakettensammlung
aus dem Wohnzimmer gestohlen wurde. Zudem wurde im Gang (Eingangsbereich)
ebenfalls der Bändel mit der anderen Fasnachtsplakettensammlung gestohlen. Im
Wohnzimmer konnte ich einen abgerissenen Handschuhfinger (Latexhandschuh)
vorfinden. Der ist garantiert nicht von mir».
4.3.2 Gemäss Aktennotiz vom 12. Mai 2017 nach
telefonischer Auskunft desselben Tages, hat der Privatkläger gegenüber
Detektiv-Korporal [...] erklärt, er habe mit der Berufungsklägerin schon vor
Tagen abgemacht, dass man mit seinem Hund an besagtem Tag spazieren gehen
werde. Die Berufungsklägerin sei dann am Tattag um den Mittag zu ihm nach Hause
gekommen. Da er jedoch starke Rückenschmerzen gehabt habe, habe er noch auf
seiner Terrasse zu ihr gesagt, dass er nicht spazieren gehen wolle. Sie habe
dann gesagt, dass sie nach Deutschland einkaufen gehen werde. Um 14:30 Uhr habe
sie dann wieder angerufen und gemeint, dass man doch etwas zusammen trinken
gehen könnte. Er habe zugesagt. Die Berufungsklägerin sei dann plötzlich in
seiner Wohnung gestanden. Sie sei ganz leise in die Wohnung gekommen. Weshalb
sei ihm nicht klar, eventuell deshalb, dass der Hund nicht zu bellen beginne.
Die Liegenschaftseingangstür sei wohl auch offen gewesen, da man ansonsten
nicht ohne weiteres in die Liegenschaft komme. Er habe sie dann beim Aufbruch
noch gefragt, ob sie ihre Handtasche habe. Unten auf der Strasse habe die
Berufungsklägerin bemerkt, dass sie ihre Zigaretten in seiner Wohnung liegen gelassen
habe, weshalb er ihr seinen Hausschlüssel gab und unten auf der Strasse mit
seinem Hund gewartet habe. Als er dann um 18:20 Uhr zu seiner Wohnung
zurückgekommen sei, habe er den Diebstahl festgestellt (Akten S. 137).
4.3.3 Vor Appellationsgericht sagte der Privatkläger
zum zur Diskussion stehenden Vorfall aus, dass – nachdem er mit der
Berufungsklägerin etwas trinken gegangen und anschliessend in seine Wohnung
zurückgekehrt sei – die Wohnungstüre unverschlossen gewesen sei und «Sachen» (Plaketten,
Trommelreifen und Bändel) fehlten. Zuvor habe er die Türe abgeschlossen. Da er
gewusst habe, was für ein «Luushirn» die Berufungsklägerin sei, habe er sie vor
dem Verlassen der Wohnung ausdrücklich gefragt, «hast du alles?». Sie habe «ja»
gesagt. Kaum seien sie unten gewesen, habe sie aber geäussert, dass sie ihre
Zigaretten in der Wohnung vergessen habe. Er habe ihr den Wohnungsschlüssel
gegeben, sie sei hoch gegangen und habe «das» geholt. Es sei nicht
aussergewöhnlich gewesen, dass die Berufungsklägerin etwas vergessen habe.
Deshalb habe er sie ja gefragt, ob sie alles habe. Dass sie angeblich die
Zigaretten in seiner Wohnung vergessen habe, sei aus seiner Sicht eine Ausrede
gewesen, damit sie nochmals hoch und die Türe habe offen lassen können. Als die
Berufungsklägerin nochmals in seine Wohnung gegangen sei, um die Zigaretten zu
holen, habe er draussen vor der Haustüre mit seinem Hund gewartet (Akten S. 569
ff.).
4.3.4 Die Aussagen des Privatklägers sind genauso
wie diejenigen von D____ als glaubhaft zu bezeichnen, zumal sie im
Kerngeschehen mit denjenigen im Polizeirapport bzw. der Aktennotiz – nota bene nach
sieben Jahren – übereinstimmen und auch mit den Depositionen von D____ (vgl.
dazu schon E. 4.2) in Einklang gebracht werden können. Sie enthalten zudem eine
Vielzahl von Realitätskriterien. So hat der Privatkläger beispielsweise auch
über für das Kerngeschehen nicht relevante Nebensächlichkeiten im Detail berichtet
(«Wir wollten eigentlich mit Hund laufen gehen. Mir ging es aber nicht so gut.
Sie ging dann, kam aber wieder und meinte, wir sollten einen «schnappen» gehen»
[Akten S. 569] oder «Die Polizei sagte dann, ich solle aus der Wohnung
raus wegen den Spuren. Aber Spuren haben sie nicht gross aufgenommen. Sie haben
nur den Finger mitgenommen. Ich musste draussen warten» [Akten S. 569]) oder
über einige Aspekte in indirekter Rede ausgesagt («Ich habe sie vor dem
Verlassen der Wohnung extra gefragt, hast du alles? Sie sagte ja» [Akten S. 569]
oder «Kaum waren wir unten, sagte sie, oh ich habe die Zigaretten vergessen»
[Akten S. 569]). Darüber hinaus schilderte er auch innerpsychologische
Vorgänge. So hat der Privatkläger zum Beispiel auf die Frage der Vorsitzenden,
ob ihm der Name «D____» etwas sage, gesagt, er nehme an, dass das ein Kollege
der Berufungsklägerin sei (Akten S. 569 f.) oder, dass er es sich nicht anders
vorstellen könne, als dass in der Zeit, als er mit der Berufungsklägerin etwas
trinken gegangen sei, jemand in seine Wohnung gegangen sei (Akten S. 570). Dasselbe
gilt für die soeben zitierte Aussage, wonach die angeblich vergessenen
Zigaretten aus seiner Sicht eine Ausrede gewesen seien, damit die
Berufungsklägerin nochmals hoch gehen und die Türe habe offen lassen können.
Schliesslich stellte er auch räumlich-zeitliche Verknüpfungen her, indem er
darüber berichtete, dass die Berufungsklägerin in der Vergangenheit bereits
mehrfach Gegenstände vergessen habe bzw. ein «Luushirn» sei.
4.3.5 Wie bereits das Strafgericht zutreffend
ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 17), kann die Tatsache, dass
sich die Berufungsklägerin just in diesem engen Zeitfenster, als der Privatkläger
bestohlen wurde, eingestandenermassen auf einem Spaziergang mit diesem befand
(Akten S. 158 f.), keinen Zufall darstellen. Vielmehr deutet dies stark auf
eine konzentrierte Aktion zwischen der Berufungsklägerin und D____ hin. An den
Angaben des Privatklägers gegenüber der Polizei direkt nach der Tat fällt zudem
insbesondere seine Vermutung auf, die Berufungsklägerin habe wohl vergessen,
die Wohnungstüre wieder abzuschliessen, um sich zu erklären, wie jemand in
seine Wohnung habe eindringen und die Gegenstände mitnehmen können (Akten S. 128).
Er äusserte demgegenüber nicht sofort die Mutmassung, die Berufungsklägerin
habe dies absichtlich getan und belastete sie damit nicht. Den Verdacht, dass
die Berufungsklägerin allenfalls etwas mit dem Diebstahl zu tun haben könnte,
stellte der Privatkläger erst später an, nachdem A____ seinen Angaben zufolge
nicht mehr auf seine Anrufe und SMS reagierte (Akten S. 134). Dass D____ nicht
gesehen hat, wie die Berufungsklägerin nochmals ins Haus oder in die Wohnung zurückgegangen
ist, tut der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers entgegen der
Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 559, 572) keinen Abbruch, zumal
Letzterer dies mehrfach unmissverständlich bestätigt hat und D____ gemäss
seinen Aussagen vis-à-vis der Liegenschaftstür auf der anderen Strassenseite
gewartet hat. Davon, dass er eine gute Sicht auf die Haupteingangstür hatte,
war nie Rede. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Privatkläger geltend
gemacht hat, es seien ihm beim streitgegenständlichen Vorfall auch Uhren
abhandengekommen, zumal dieser Irrtum nicht das Kerngeschehen betrifft und der
Deliktserlös – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 4.5) – ohnehin
reduziert wird.
4.4 Aussagen der Berufungsklägerin
4.4.1 Die Berufungsklägerin hat die Vorwürfe im
Vorverfahren in pauschaler und einsilbiger Weise abgestritten (Akten S. 156
ff.). Auf den Vorhalt, sie sei unter einem Vorwand nochmals alleine mit dem
Wohnungsschlüssel zur Wohnung des Privatklägers hochgegangen und habe diese
dann bewusst für D____ offengelassen, sagte sie aus: «Nein. Wir sind zusammen
aus der Wohnung raus und er hat abgeschlossen» (Akten S. 159). Die Vorwürfe
seien allesamt «Quatsch», «nicht wahr», sie «habe nichts damit zu tun» und
wisse «von dem nichts» (Akten S. 158, 160, 163). Vor Strafgericht weigerte sie sich,
erneut Aussagen zur Sache zu machen und begnügte sich damit, auf ihre bereits
gemachten Aussagen im Vorverfahren zu verweisen (Akten S. 419, 424). Mit den
belastenden Aussagen von D____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
konfrontiert, verzichtete sie darauf, selbst Fragen zu stellen (Akten S. 423 f.).
4.4.2 Wie bereits das Strafgericht zutreffend
erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 11), war die Berufungsklägerin trotz
gegenteiliger, glaubhafter Aussagen von D____ und C____ offensichtlich bemüht,
eine von ihr unabhängige Bekanntschaft zwischen den beiden Männern zu
konstruieren. Auf die Frage, woher D____ gewusst haben soll, in welche Wohnung
er müsse, um die Plaketten zu stehlen, gab sie an, der Privatkläger und D____
hätten beide in der «[...]» verkehrt und seien auf der Gasse bekannt. Es sei
eine Lüge, dass sie sich nicht kennen würden (Akten S. 159). Auch versuchte A____
offensichtlich, die beiden in einem möglichst schlechten Licht darzustellen. So
gab sie etwa auf die Frage ihrer Verteidigung an, nach ihrer Rückkehr aus [...]
habe sie D____ (welcher in der gleichen Liegenschaft wohnt wie die Berufungsklägerin)
im Haus angetroffen. Dieser habe ihr dann erzählt, dass er Fasnachtsplaketten
gestohlen habe, weil der Privatkläger ihr Geld geschuldet habe. Er habe sie
aufgefordert, dasselbe zu sagen wie er (Akten S. 163 f.). Mit dieser von der
Motivlage her abwegigen und lebensfremden Aussage behauptete die Berufungsklägerin
letztlich, D____ habe sie zu einer Falschaussage aufgefordert und belastete ihn
damit. Ähnlich verhält es sich mit den Angaben der Berufungsklägerin auf die – suggestive
– Frage der Verteidigung, ob sie D____ einmal gesagt habe, dass sie jemanden
kenne, welcher Fasnachtsplaketten sammle. Hierauf gab sie an, sie habe D____ vom
Privatkläger erzählt und ihm dessen Namen sowie Adresse angegeben. D____ habe
sie «in dieser Sache eigentlich richtig ausgefragt» (Akten S. 165). Nebst dem,
dass die Berufungsklägerin D____ auf diese Weise weiter belastete, setzte sie
sich damit in Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen, wonach sich der
Privatkläger und C____ persönlich kennen sollen. Auf eine weitere Frage der
Verteidigung nach den Bekanntschaften des Privatklägers, gab die Berufungsklägerin
sodann an, dieser nehme «so alles nach Hause», wobei er flüchtigen weiblichen
Bekanntschaften auch den Wohnungsschlüssel überlasse. Ihm sei im «Puff» auch
schon einmal das Portemonnaie gestohlen worden. Eine Freundin seiner Freundin,
welche einmal alleine in seiner Wohnung gewesen sei, habe die Ehrenzeichen
(Plaketten) einmal in ihren Händen gehabt; diese hätten dann gefehlt. Sie habe
zum Privatkläger auch schon gesagt, dass er nicht immer fremde Personen alleine
in der Wohnung lassen solle (Akten S. 164).
4.4.3 Ein ähnliches Verhalten zeigte die Berufungsklägerin
auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. So reichte die
Verteidigung Fotos ein, aus denen sich ergeben soll, dass D____ mittels Badezimmerschränken
die Wohnungstüre der Berufungsklägerin verbarrikadiert haben soll. Sie habe
sich erst nach 1 ½ Stunden befreien können. Am nächsten Tag habe D____ sie am
Briefkasten abgefangen und mehrmals gesagt «Ich mache dich fertig, ich mach
dich kaputt» (Akten S. 403 ff., 416 f., 426 f., 560 f.). Vor der
Konfrontationseinvernahme vor Strafgericht machte die Berufungsklägerin dann
geltend, sie habe Angst vor D____ (Akten S. 419). Ohne die Vorwürfe gegen D____
abschliessend zu würdigen (immerhin ist anzumerken, dass aus den Fotos nicht
hervorgeht, ob sie überhaupt den Eingangsbereich der Wohnung der
Berufungsklägerin zeigen; zudem ist der Zusammenhang mit der angeblich unter
die Schränke gelegten Vorladung mangels Bezug zu den Fotos völlig unklar), zeigt
sich auch in diesen Aussagen der Berufungsklägerin eine deutliche Tendenz, D____
als unglaubwürdigen Zeugen dastehen zu lassen. Ein Rachemotiv von D____ lässt
sich aus dieser Konstruktion mitnichten ableiten (Akten S. 560 f.), zumal –
sollten die Vorwürfe zutreffen – zu erwarten gewesen wäre, dass die Berufungsklägerin
eine Strafanzeige gemacht hätte, was indes nicht der Fall ist (Akten S. 417).
Hinzuweisen ist an dieser Stelle mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil
S. 14) auch darauf, dass es bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit von
Aussagen stets um eine Inhaltsanalyse der Aussagen und nicht um eine
Überprüfung der aussagenden Person geht. Insofern ist auch die von der
Verteidigung erneut ins Feld geführte angebliche Drogenabhängigkeit von D____
(Akten S. 572) nicht von Bedeutung, zumal sich keinerlei Hinweise ergeben, dass
sich eine solche (würde sie denn überhaupt bestehen) auf seine Aussagefähigkeit
ausgewirkt hätte.
4.4.4 Zur Motivlage der Berufungsklägerin gilt es
mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 12 f.) schliesslich festzuhalten,
dass sie als verschuldete Sozialhilfeempfängerin (Akten S. 5 ff., 102 ff., 418)
einerseits ein Motiv für ein Vermögensdelikt und andererseits ein
offensichtliches Interesse daran hat, sich nicht mit einer Strafe und den damit
verbundenen finanziellen Folgen konfrontiert zu sehen. Auch gegenüber ihrem
langjährigen Bekannten C____ dürfte sie nur äusserst ungern eine solche Tat
einräumen, zumal sie just nach dem zur Diskussion stehenden Vorfall den Kontakt
zum Privatkläger abgebrochen hat (Akten S. 128, 134, 137 f., 151, 157, 570).
4.5 Beweisergebnis
Gestützt auf die im Gegensatz zur Berufungsklägerin glaubhaften
Aussagen von D____ und C____, welche durch weitere Beweismittel und Indizien
gestützt werden, ist der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt mit dem
Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 18) grundsätzlich erstellt. Allerdings
ist der darin aufgeführte Wert des erbeuteten Deliktsguts von mindestens CHF
730.– zu reduzieren. Nebst den Fasnachtsplaketten waren die beim Privatkläger entwendete
Geldkassette, das Serviceportemonnaie mit dem allfälligen Bargeld sowie auch
der Bändel und der Trommelreifen, auf welchem sich die Plaketten befanden,
gemäss Umschreibung des Tatplans in der Anklageschrift sowie auch gemäss den
Angaben von D____ (Akten S. 145, 190, 420) im Zweifel nicht vom «Auftrag» der Berufungsklägerin
und somit vom gemeinsamen Tatplan gedeckt (Akten S. 425). Vom gemeinsamen
Tatplan gedeckt sind «lediglich» die Fasnachtsplaketten, welche gemäss Auskunft
eines Sachverständigen einen Wert von rund CHF 400.– haben dürften (Akten
S. 139). Dass der Privatkläger den Umfang der gestohlenen Gegenstände zweimal
ergänzt hat, ist damit nicht von Bedeutung, wobei diese ohnehin nicht Monate
später, sondern noch in der gleichen Woche erfolgten (Akten S. 133 ff.) und das
Nachschieben von Deliktserlös eher für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen
würde, zumal andernfalls erwartbar gewesen wäre, dass sich der Privatkläger
über die (angeblich) gestohlenen Gegenstände im Voraus Gedanken gemacht und
eine Ergänzung nicht notwendig gewesen wäre.
5. Rechtliches
Zum Rechtlichen wurden im Berufungsverfahren keinerlei
Ausführungen gemacht, sodass auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts
(vorinstanzliches Urteil S. 18 f.) verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
6. Strafzumessung
6.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche
Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren
(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich
2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB
das Verschulden der Täterin. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin
sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem
Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien
berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
6.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen
Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterinnenkomponenten zu
berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April
2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66
vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
6.3 Einsatzstrafe
6.3.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich des
am schwersten wiegenden Delikts des Diebstahls (der Strafrahmen beträgt
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe [Art. 139 Ziff. 1 StGB]) bildet
das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher
Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.
Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen
Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise
leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf
gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27
vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
6.3.2 Was das objektive Verschulden hinsichtlich des
Diebstahls anbelangt, fällt zunächst erschwerend ins Gewicht, dass die Berufungsklägerin
das Vertrauen ihres langjährigen Freundes C____ schamlos ausgenutzt hat. So gab
dieser der Berufungsklägerin seinen Hausschlüssel im Vertrauen, A____ würde
bloss schnell ihre Zigaretten in der Wohnung holen gehen. Zwar weist das
Deliktsgut einen die Geringfügigkeitsgrenze von CHF 300.– (vgl. dazu Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 172ter StGB N 29) nur knapp überschreitenden Wert
von rund CHF 400.– auf, doch dürften die Plaketten für den Privatkläger
als Sammler vor allem einen grossen emotionalen Wert gehabt haben, wobei auch
darauf hinzuweisen ist, dass die Plaketten bei D____ sichergestellt und an C____
zurückgegeben werden konnten. Zum subjektiven Verschulden ist zu bemerken, dass
die Berufungsklägerin mit Absicht handelte. Aufgrund eines vor dem Hintergrund
aller denkbaren Tatvarianten als noch eher leicht zu bezeichnenden
Gesamtverschuldens erscheint eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe
(dass eine solche und keine Freiheitsstrafe anzuordnen ist, hat das Strafgericht
zutreffend begründet [vorinstanzliches Urteil S. 19 f.]) angemessen.
6.4 Gesamtstrafenbildung
Der Hausfriedensbruch wiegt insgesamt ebenfalls eher leicht, zumal
er einen sehr engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex zum Diebstahl
aufweist. Hierfür erscheint eine hypothetische Strafe von 20 Tagessätzen
angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1
StGB) ist die Einsatzstrafe indes «lediglich» um zehn Tagessätze, auf insgesamt
60 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
6.5 Täterinnenkomponenten
In Bezug auf die Täterinnenkomponente gilt es festzuhalten,
dass das Vorleben der kinderlosen Berufungsklägerin (Akten S. 4 ff.) nichts
enthält, was sich vom Durchschnitt anderer Straftäterinnen abhebt und ihr
Verschulden zu relativieren vermöchte. Die im Jahr [...] geborene
Berufungsklägerin weist zudem keine Vorstrafen auf (Akten S. 520 f.), was
neutral zu werten ist. Ihr kann weder ein Geständnis noch aufrichtige Reue oder
Einsicht zu Gute gehalten werden. Es ist aktenkundig, dass die
Berufungsklägerin seit längerer Zeit unter psychischen Problemen leidet (Akten
S. 34, 78 ff., 91, 418). Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder
Faktor indes nur dann in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer
einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei
Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose
Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische
Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach
bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus
(BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni
2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch
Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Auflage, Basel 2019, N 356, 358). Dies ist in casu nicht der Fall,
sodass die Täterinnenkomponente insgesamt als neutral zu werten ist.
6.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots
6.6.1 Die Berufungsklägerin moniert auch im
Berufungsverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Akten S. 557). Gemäss
dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten
Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren
voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die
beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im
Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird
(BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018
E. 2; Summers, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des
Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens
oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember
2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich
indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der
fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der
Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und
die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten
Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für
die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8,
BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni
2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5
StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich
ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren
Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden
mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen
anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139
E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die
Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht
auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54
E. 3.3.3).
6.6.2 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
wurde bereits vor erster Instanz geltend gemacht. Das Strafgericht hat
diesbezüglich Folgendes erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 20 f.):
«Was die von der Verteidigung
monierte Verletzung des Beschleunigungsgebots anbelangt (Plädoyer AV, S. 5 f.),
so gilt es dazu festzuhalten, dass die nahezu 5 Jahre, welche zwischen der
Tatbegehung (27. Februar 2017) und dem Strafbefehl (13. Dezember 2021) liegen,
tatsächlich eine lange Zeitdauer darstellen. Allerdings ist die darin liegende
Verletzung des Beschleunigungsgebots seitens der Strafverfolgungsbehörden
deutlich zu relativieren, da diese lange Zeitdauer zu weiten Teilen den langen
Auslandsabwesenheiten, Unerreichbarkeiten, Unpässlichkeiten etc. und mithin dem
Verhalten der Beschuldigten selbst geschuldet war (vgl. Akt. S. 32 ff., 300
ff.). Die Beschuldigte wurde denn auch zwischenzeitlich auf Auftrag vom 16.
Oktober 2017 national zur Verhaftung ausgeschrieben (Akt. S. 111 ff.). Die der
Staatsanwaltschaft möglichen Ermittlungshandlungen (etwa DNA-Abklärungen,
Einvernahme von D____, Abklärungen zum Wert des Deliktsguts, siehe Akt. S. 136,
139, 141 ff.) nahm diese zeitnah nach der Tat vor. Dementsprechend wurde das
separat geführte Verfahren [...] gegen D____ bereits mit rechtskräftigem
Strafbefehl vom 5. April 2018 (Akt. S. 153 f.) erledigt. Nichtsdestotrotz ist
der lange Zeitablauf auch aufgrund der geringen Komplexität des Falles im
Rahmen der Strafzumessung geringfügig zugunsten der Beschuldigten zu
berücksichtigen und führt zu einem Abzug von 15 Tagessätzen».
Die Berufungsklägerin trägt nicht vor, was an diesen überzeugenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein soll, zumal ihr auch das Appellationsgericht
diesen (grosszügigen) Abzug von 25 % der gesamten Strafe gewährt.
6.6.3 Das erstinstanzliche Urteil vom 9. Juni 2022
wurde der Verteidigung am 5. September 2022 innerhalb der in Art. 84 Abs. 4
StPO statuierte Frist zugestellt (Akten S. 479). Das Berufungsverfahren
dauerte nach Eingang der Berufungserklärung Ende September 2022 bis zum Urteil
im Februar 2024 insgesamt knapp 1 ½ Jahre. Zu berücksichtigen gilt es, dass
ohne Zutun des Appellationsgerichts zunächst geklärt werden musste, ob die
Berufungserklärung rechtzeitig eingereicht worden ist, was anfangs November
2022 der Fall war. Danach wurde der Berufungsklägerin Frist zur (fakultativen)
schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt, welche Ende Dezember 2022 ablief.
Ende Mai 2023 wurde nach erfolgter Instruktion sodann zur ersten
Berufungsverhandlung geladen. Dass A____ nicht zur auf den 24. Oktober 2023
angesetzten Berufungsverhandlung erscheinen konnte, liegt ebenfalls ausserhalb
des Verantwortungsbereichs des Appellationsgerichts. Die Terminfindung für die
zweite Berufungsverhandlung verlief dann recht zügig. Die Dauer von insgesamt 1
½ Jahren erscheint vor diesem Hintergrund angemessen und kann zu keiner
(weiteren) Verletzung des Beschleunigungsgebots führen, zumal gleichzeitig
dringliche Haftverhandlungen durchzuführen waren und auch keine Zeitspannen
ersichtlich sind, in denen das Verfahren stillgestanden wäre.
6.7 Modalitäten des Vollzugs
Die Tagessatzhöhe wird aufgrund der schwierigen finanziellen
Situation der Berufungsklägerin mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil
S. 21) auf CHF 30.– festgesetzt. Dem bedingten Vollzug steht nichts entgegen
(vorinstanzliches Urteil S. 21).
7. Zivilforderungen
Zufolge der beiden Schuldsprüche ist der auf Art. 429 StPO
gestützten Genugtuungsforderung die Grundlage entzogen. Dasselbe gilt für den
erstinstanzlich gestellten Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung
(vorinstanzliches Urteil S. 22).
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen
8.1 Erstinstanzliche Kosten
8.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen
Diebstahls und Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen wird, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die
Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1‘117.30 und
eine Urteilsgebühr von CHF 600.‒.
8.1.3 Da die Berufungsklägerin die vollen
erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug
auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für
das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.
8.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
8.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1).
8.2.2 Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer
Berufung vollumfänglich, weswegen ihr die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich der Entschädigung der Auskunftsperson C____ im
Betrag von CHF 30.‒, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt
werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.3 Entschädigung
8.3.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 563 ff.),
abzüglich zwei Stunden für die zu lang geschätzte Berufungsverhandlung,
ausgerichtet. Zudem beträgt der Stundenansatz im Rahmen der amtlichen
Verteidigung CHF 200.– und werden Fotokopien im Rahmen der amtlichen
Verteidigung praxisgemäss bloss mit CHF 0.25 pro Seite vergütet (AGE SB.2019.78
vom 2. Dezember 2021 E. 5.1, SB.2018.68 vom 21. September 2020 E. 9.3; gegen
die geplante Reduktion seiner Honorarnote hat sich B____ im Rahmen des
rechtlichen Gehörs einverstanden erklärt [Akten S. 573]). Für den genauen
Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
8.3.2 Da der Berufungsklägerin eine volle
zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihres amtlichen Verteidigers im
Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die
erste Instanz in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Berufung von A____ wird
abgewiesen.
A____ wird des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 186 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1
des Strafgesetzbuches.
Die Anträge von A____ auf Ausrichtung einer Genugtuung
und einer erstinstanzlichen Parteientschädigung werden abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 1‘117.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in
Höhe von CHF 1‘000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der
Entschädigung der Auskunftsperson C____ im Betrag von CHF 30.‒,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'380.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 141.95,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 275.05 (7,7 % auf CHF 2'562.20 sowie
8,1 % auf CHF 959.75), somit total CHF 3‘797.‒, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger C____ (nur Sachverhalt, E. 1-5, Dispositiv)
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.