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Entscheid

SB.2022.102

Diebstahl und Hausfriedensbruch

28. Februar 2024Deutsch41 min

wurde A____ (Berufungsklägerin) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 13.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.102

URTEIL

vom 28.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr.

Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Juni 2022 (ES.2022.56)

betreffend Diebstahl und

Hausfriedensbruch

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Juni 2022

wurde A____ (Berufungsklägerin) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 13.

Februar 2021 hin – des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt

und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–

(Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Ihr Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung

und einer Parteientschädigung wurde abgewiesen. Darüber hinaus wurden der

Berufungsklägerin Verfahrenskosten von CHF 1’117.30 sowie eine Urteilsgebühr

von CHF 600.– auferlegt. Im Übrigen ist die amtliche Verteidigung unter

Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Gegen dieses Urteil hat die Berufungsklägerin, amtlich

verteidigt durch B____, am 20. Juni 2022 Berufung angemeldet und mit Eingabe

vom 26. September 2022 Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei die

Berufungsklägerin vom Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs und

damit von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 1). In Anwendung von Art. 429

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sei ihr eine nach gerichtlichem

Ermessen zu bestimmende Geldsumme für die erlittene Unbill, zuzüglich 5 % Zins,

zu bezahlen (Ziff. 2). Zudem seien ihr die Parteikosten gemäss Kostennote

zu vergüten (Ziff. 3). Die Gerichts- und Verfahrenskosten seien dem Staat

aufzuerlegen (Ziff. 4).

Nachdem eine erste, auf den 24. Oktober 2023 angesetzte

Berufungsverhandlung aufgrund gesundheitlicher Probleme der Berufungsklägerin

verschoben werden musste, fand am 28. Februar 2024 die zweitinstanzliche

Hauptverhandlung nunmehr statt. Zu Beginn dieser stellte der amtliche

Verteidiger für seine Klientin aufgrund erneuter gesundheitlicher Beschwerden ein

Dispensationsgesuch, welches von der Verfahrensleiterin bewilligt wurde. In der

Folge wurde zunächst C____ (Privatkläger) als Auskunftsperson befragt. Danach

gelangte die amtliche Verteidigung zum Vortrag. Die fakultativ geladene

Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den

Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398

Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,

mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend

der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil

berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung,

sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher

einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Rechtskraft

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers

für die erste Instanz ist nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft

erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.

Vorwurf gemäss Anklageschrift

Der Berufungsklägerin wird gemäss Anklageschrift vom 13.

Februar 2021 Folgendes vorgeworfen:

«Zu einem nicht näher

bekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 27. Februar 2017 vor 15:00 Uhr,

wandte sich die Beschuldigte an ihren Nachbarn D____ (separat geführtes Verfahren

[...]) und bat ihn, ihr dabei zu helfen, einen Einschleichdiebstahl bei ihrem

Bekannten C____ zu begehen. Gemäss dem daraufhin gemeinsam gefassten

Tatentschluss und Tatplan begab sich die Beschuldigte am 27. Februar 2017 kurz

vor 15:00 Uhr zu der an der [...] in Basel gelegenen Wohnung ihres Bekannten.

Dort angekommen lockte sie , mit welchem sie sich bereits vorab verabredet

hatte, unter dem Vorwand, mit ihm etwas trinken zu gehen, um ca. 15:00 Uhr aus

der Wohnung. Als sie bereits gemeinsam das Wohnhaus verlassen hatten, kehrte

die Beschuldigte gemäss Tatplan und unter der falschen Vorgabe, ihre Zigaretten

vergessen zu haben, mit dem von C____ erhaltenen Schlüssel allein kurz zur

Wohnung zurück und schloss die Wohnungstür unbemerkt wieder auf, ehe sie die

Liegenschaft erneut verliess und sich mit C____ in ein Restaurant oder Café

begab.

Während die Beschuldigte ihren

Bekannten gemäss ihrer zuvor mit D____ vereinbarten Tatrolle von der Wohnung

fernhielt, begab sich dieser, entsprechend seiner zuvor definierten Tatrolle,

zur Liegenschaft an der [...], gelangte dort durch die Haupteingangstür in das

Treppenhaus, öffnete in der Folge die unverschlossene Wohnungstür im 4. Stock

und betrat schliesslich gegen den Willen von C____ die Wohnungsräumlichkeiten.

Dort sah er sich gemäss den Anweisungen der Beschuldigten nach möglichst

wertvollen Fasnachtsplaketten um und behändigte in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht zwei Fasnachtsplakettensammlungen im Wert von ca. CHF 400.00,

einen Trommelreifen im Wert von ca. CHF 280.00, Bargeld im Wert von CHF 50.00,

eine Geldkassette (Wert unbekannt) sowie ein Serviceportemonnaie (Wert

unbekannt). Danach verliess D____ mit den gestohlenen Gegenständen, im

Gesamtwert von mindestens CHF 730.00, die Wohnung und präsentierte der

Beschuldigten gleichentags das erbeutete Deliktsgut, dessen Erlös sie

untereinander aufteilen wollten. Zu einer Verwertung der gestohlenen

Gegenstände kam es allerdings nicht, da das Deliktsgut zu einem späteren

Zeitpunkt beschlagnahmt und an den Geschädigten zurückgegeben wurde.

C____ stellte am 27. Februar

2017.

Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs».

3.

Formelle Rügen

3.1

Verletzung des Konfrontationsanspruchs

3.1.1

Die Berufungsklägerin kritisiert zunächst (Akten

S. 557 f.), dass der Privatkläger, obwohl seine Aussagen im Widerspruch zu

denjenigen von D____ stünden und sich Klärungsbedarf aufdränge, im ganzen

Verfahren nie befragt worden sei. Es sei nie begründet worden und auch nicht

nachvollziehbar, weshalb darauf verzichtet worden sei, C____ unter Wahrung

ihres Konfrontationsrechts formell zu befragen. Dass man sich auf die

telefonischen Aussagen des Privatklägers stütze, ohne der Berufungsklägerin die

Gelegenheit zu geben, ihn dazu befragen zu können, stelle ein grobes Versäumnis

dar. Es seien auch keine kompensierenden Faktoren, welche die Überprüfung der

Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisteten, ersichtlich. Eine Heilung

von Verstössen gegen die Parteirechte der Angeschuldigten im Berufungsverfahren

sei im Lichte von Art. 4 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6

Ziff. 1 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nur dann

zulässig, wenn das Strafverfahren insgesamt noch als fair und justizförmig

erscheine.

3.1.2

Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6

Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen.

Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich (von einigen hier nicht

einschlägigen Ausnahmen abgesehen) nur verwertbar, wenn die Beschuldigte

wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende

Gelegenheit hatte, das Zeugnis im Sinne des Konfrontationsrechts in Zweifel zu

ziehen und Fragen an die Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172

E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1, BGer 7B_186/2022 vom 14. August 2023

E. 2.1, 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2). Auf die Teilnahme

respektive Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich

oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der

Verteidigung ausgehen kann. Ein Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung

namentlich dann anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt,

rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_527/2023 vom 29. August 2023 E.

2.2.3, 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1). Der Verzicht auf das

Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus

(BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3).

3.1.3

Beim Konfrontationsrecht handelt es sich um

ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person. Dessen Ziel ist die Wahrung der

Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E.

2.2). Es existiert somit im Interesse der beschuldigten Person und soll dieser

konkret erlauben, belastende Aussagen in kontradiktorischer Weise in Frage

stellen zu können. Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts

ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener Konfrontation die

Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den Akten zu

ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation effektiv

Dispositiv

wahrnehmen will, steht ihr demnach frei. Die Wahrnehmung dieses Rechts verlangt

(sofern die Strafbehörden nicht von Amtes wegen Konfrontationseinvernahmen

durchführen) ein aktives Tätigwerden, indem entsprechende Beweisanträge

gestellt werden. Wird nicht spätestens im Berufungsverfahren (ausser dieses

habe nur Übertretungen zum Gegenstand [Art. 398 Abs. 4 StPO]) die Befragung der

fraglichen Zeugen und Zeuginnen beantragt (BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024

E. 2.3.5, 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.6), liegt darin nach dem Gesagten

der Verzicht auf die Ausübung eines Rechts, das der beschuldigten Person im

Rahmen ihrer generellen Verteidigungsrechte zusteht.

3.1.4 Nach dem vorstehend Erwogenen besteht ein

Anspruch der Berufungsklägerin darauf, die Aussagen des Privatklägers einmal

während des Verfahrens im Sinne des Konfrontationsrechts in Zweifel zu ziehen

und Fragen zu stellen. Diesem Anspruch ist durch die Befragung von C____ in der

Berufungsverhandlung Genüge getan. Jedoch hat die Berufungsklägerin mit ihrem

Dispensationsgesuch auf ihr Anwesenheitsrecht verzichtet, was eine erneute

Befragung des Privatklägers – wie soeben erwogen – ausschliesst, wobei ihr

Verteidiger anwesend war und auch Fragen stellte (Akten S. 570 f.). Weshalb man

dem Privatkläger vor seiner Befragung vor Appellationsgericht hätte mitteilen

müssen, dass seine früheren Aussagen unverwertbar seien und er keine

strafrechtlichen Sanktionen zu befürchten habe (Akten S. 558), erschliesst sich

vor diesem Hintergrund nicht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen

des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 4 ff.). Ob sich

der angeklagte Sachverhalt trotz (angeblicher) Diskrepanzen in den

Schilderungen der Beteiligten erstellen lässt, ist demgegenüber eine Frage der

Beweiswürdigung. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 4).

3.2 Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

3.2.1 Die Berufungsklägerin kritisiert weiter (Akten

S. 556 f.), die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht hätten – da sie

entlastende Umstände nicht mit der gleichen Sorgfalt wie die belastenden

Aspekte abgeklärt hätten – den Untersuchungsgrundsatz verletzt. So ergäben sich

aufgrund der Einvernahmen von D____ und der Berufungsklägerin sowie den

Telefongesprächen mit dem Privatkläger viele Unstimmigkeiten. Der

Sachverhaltsdarlegung von C____ und D____ schenke die Vorinstanz – obwohl der Privatkläger

nicht einmal formell einvernommen worden sei – unkritisch die volle

Glaubwürdigkeit. Ihrer Aussage, wonach sich D____ und der Privatkläger kennen

würden, werde hingegen keine Beachtung geschenkt. Die Staatsanwaltschaft gehe

dieser Behauptung nicht nach, jedenfalls seien keine Bemühungen in diese

Richtung aus den Akten ersichtlich. Die Vorinstanz werfe ihr vor, diese

Bekanntschaft konstruieren zu wollen, ohne dafür Beweise zu haben.

3.2.2 Die Ausführungen der Berufungsklägerin

erschöpfen sich weitgehend in Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung.

Darauf wird im Rahmen des Tatsächlichen zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 4).

Bezüglich der fehlenden Konfrontation mit dem Privatkläger kann auf vorstehend

Erwogenes verwiesen werden. Ergänzend kann auf die zutreffenden diesbezüglichen

Erwägungen des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 8 f.) verwiesen

werden, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass sich die Ermittlungen

der Strafverfolgungsbehörden stets auch am Verhältnismässigkeitsprinzip zu

orientieren haben. Steht – wie vorliegend – kein gewichtiger Tatvorwurf im

Raum, so muss es den Behörden erlaubt sein, aufgrund beschränkter Ressourcen

auch auf mögliche Beweismassnahmen zu verzichten (Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel

2023, Art. 6 StPO N 80 f.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird auch

nicht geltend gemacht, welche anderen Ermittlungshandlungen als die

Spurensicherung am Tatort sowie die Befragungen der Berufungsklägerin, von D____

und von C____ hätten vorgenommen werden sollen.

3.3 Verletzung Anspruch rechtliches Gehör und

Anklagegrundsatz

In Bezug auf die im Berufungsverfahren «bloss» integral und

ohne weitere Ausführungen vorgebrachte Rüge, es seien der Anspruch auf rechtliches

Gehör und der Anklagegrundsatz verletzt (Akten S. 556), kann ohne weiteres auf

die überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden

(vorinstanzliches Urteil S. 9). Wenn die Verteidigung im Berufungsverfahren neu

geltend macht, die Schilderung, wie D____ in die Liegenschaft an der [...] gelangt

ist (vgl. dazu E. 4.2.5), sei nicht Teil der Anklage (Akten S. 559), ist

darauf hinzuweisen, dass das Akkusationsprinzip keinen Selbstzweck verfolgt,

sondern die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten soll.

Entscheidend ist, dass die Betroffenen – wie hier – genau wissen, welcher

Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie

beschuldigt werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie

sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten können (BGE 143 IV 63 E.

2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4,

6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1).

4. Tatsächliches

4.1 Ausgangslage/Unbestrittenes

Die Berufungsklägerin gab an, dass sie D____ seit ihrem zehnten

Lebensjahr und den Privatkläger seit ihrem 18. Lebensjahr kennt und zumindest

früher mit den beiden befreundet war (Akten S. 156 f.). Dies deckt sich mit den

Angaben von D____ (Akten S. 144) und C____ (Akten S. 137). Unbestritten ist

auch, dass die Berufungsklägerin den Privatkläger am 27. Februar 2017 in seiner

Wohnung abholte (Akten S. 128, 158 f.).

4.2 Aussagen D____

4.2.1 D____ hat anlässlich seiner Einvernahmen vom

3. August 2017 (als Beschuldigter) und vom 24. März 2021 (als Zeuge) eingestanden,

am 27. Februar 2017 zwischen 15:00 und 18:20 Uhr in die unverschlossene Wohnung

des Privatklägers geschlichen zu sein und mehrere Gegenstände entwendet zu

haben. Die Berufungsklägerin habe zu ihm gesagt, dass sie mit einem Herrn essen

gehen werde, der bei ihr Schulden habe. Er solle in die Wohnung gehen, welche

sie bewusst offenlassen werde und er solle dort Plaketten, einen Bändel und die

Trommeln der Plaketten mitnehmen. Von Uhren, der Geldkassette und dem roten

Portemonnaie wisse er nichts mehr. Nach einem gleichentags stattgefundenen Gespräch

über den Ablauf seien sie direkt zur Liegenschaft des besagten, ihm unbekannten

Herrn gegangen. Auf dem Weg dorthin habe die Berufungsklägerin ihm gesagt, wo im

Haus der Herr wohne. Er [D____] sei vis-à-vis der Liegenschaftstür im Freien

stehengeblieben. Sie sei hochgegangen und habe den Herrn geholt. Als die beiden

gegangen waren, sei er in die besagte Wohnung gegangen und habe in einer

Tragtasche das mitgenommen, was sie gesagt habe. Die Berufungsklägerin habe

versprochen, ihm einen Teil der Beute abzugeben, wobei sie dann später gesagt

habe, dass alles keinen Wert habe und er «den Seich» behalten solle. Seither

habe er keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Davon, dass die Berufungsklägerin vorgegeben

haben soll, ihre Zigaretten in der Wohnung vergessen zu haben, sodass sie

alleine nochmals hoch gehen konnte, wusste D____ nichts (Akten S. 141 ff., 186

ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Juni 2022 hat D____

seine bisherigen Depositionen im Wesentlichen bestätigt. Er hat auch mehrfach

eingeräumt, dass er sich an gewisse Dinge nicht mehr erinnern könne. So gab er etwa

an, er könne sich nicht mehr erinnern, an welchem Tag die Berufungsklägerin ihn

um den Gefallen gebeten hat (Akten S. 420), was für eine Verteilung der

Beute abgemacht gewesen sei (Akten S. 423), wie er in die Liegenschaft gekommen

sei (Akten S. 422) oder wie lange er habe warten müssen, bis die

Berufungsklägerin mit dem Privatkläger aus dem Haus gekommen sei (Akten S. 423).

4.2.2 Das Strafgericht hat überzeugend erwogen

(vorinstanzliches Urteil S. 14 f.), dass die Aussagen von D____ eine Vielzahl

von Realitätskriterien enthielten bzw. er den Vorfall im tatrelevanten Kerngeschehen

durch mehrere Befragungen hinweg über fünf Jahre weitgehend gleichbleibend geschildert

habe, ohne dass seine Aussagen dabei auswendig gelernt erschienen oder

stereotyp wirkten. Seine Aussagen sind – in Bezug auf das Kerngeschehen sowie

auch Nebensächlichkeiten – detailliert und in sich stimmig. Er hat die

Geschehnisse im freien Bericht sprunghaft und nicht chronologisch geordnet

wiedergegeben («Ich blieb draussen vor der Liegenschaftstür stehen. Sie ging

hoch und holte den Herrn. Auf dem Weg zur Liegenschaft, sagte sie mir auch in welchem

Stockwerk und welche Wohnung der Herr wohnt. Als die Beiden nun weg waren, ging

ich in die besagte Wohnung» [Akten S. 148]; vgl. dazu auch Akten S. 187,

420). Die Ausführungen von D____ enthalten auch räumlich-zeitliche

Verknüpfungen (Akten S. 148, 193), die Wiedergabe von Gesprächen (Akten S. 145,

147 ff., 187 f., 420) sowie Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (er habe

gedacht, die Sachen gehörten ihr oder der Privatkläger würde sie ihr schulden

[Akten S. 148 f.]; er habe ihr helfen wollen, weil sie sich von klein auf

kannten [Akten S. 421]; er fühle sich jetzt von ihr «verarscht» [Akten S. 149, 421]).

4.2.3 Zudem hat D____ Unsicherheiten und Wissens-

bzw. Wahrnehmungslücken offen zugegeben. So hat er die Frage, ob er die Berufungsklägerin

nochmals alleine in die Wohnung des Privatklägers habe hochlaufen sehen, trotz

eines entsprechenden Hinweises des Einvernehmenden seit seiner ersten

Einvernahme konstant verneint (Akten S. 149, 190, 423). Es wäre D____ mit dem

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 15) ein Leichtes gewesen, diese

Information zu nutzen, um den gemeinsamen Tatplan weiter auszuschmücken. Auch

wenn er – wie die Berufungsklägerin insinuiert (vgl. dazu E. 4.2.5) – mit dem Privatkläger

gemeinsame Sache gemacht hätte, wäre es nahe gelegen, sich auf diese Version zu

einigen, wovon D____ aber abgesehen hat. Des Weiteren ist im Verlauf der – sich

über den Zeitraum von fünf Jahren erstreckenden – Aussagen von D____ eine

gewisse Ausdünnung feststellbar, wobei er seine Erinnerungslücken stets klar

deklarierte. Diese Aspekte sprechen mit dem Strafgericht (vorinstanzliches

Urteil S. 15) nicht gegen, sondern vielmehr für die Glaubwürdigkeit von D____,

zumal eher dann begründete Skepsis an der Glaubhaftigkeit seiner Depositionen angebracht

wäre, wenn sich dessen Aussagen heute noch in gleichbleibendem

Detaillierungsgrad präsentieren würden.

4.2.4 Neben der Tatsache, dass sich die Aussagen von

D____ mit denjenigen des Privatklägers in Einklang bringen lassen (vgl. dazu E.

4.3), belastete D____ die Berufungsklägerin auch nicht übermässig, obwohl diese

Möglichkeit bestanden hätte. So antwortete er auf die Frage, ob er von A____

unter Druck gesetzt worden sei, den Einschleichdiebstahl zu begehen «Nein, sie

hat mir sehr glaubwürdig erzählt, dass dieser Mann Schulden bei ihr habe» (Akten

S. 148). Sie habe ihn gefragt, ob er ihr helfen könne bzw. ihn darum gebeten (Akten

S. 188, 190). Weiter gab er zwar in seiner ersten Einvernahme vom 3. August

2017 zu, die bei ihm aufgefundene Geldkassette beim Privatkläger mitgenommen zu

haben, betonte aber zugleich, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob die

Berufungsklägerin ihm überhaupt gesagt hatte, dass er auch die Geldkassette

mitnehmen solle (Akten S. 145). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 24.

März 2021 gab er auf die Frage, ob die Berufungsklägerin ihm vorgängig gesagt

hatte, wonach er in der Wohnung suchen solle, an: «Ja Plaketten genau» (Akten

S. 190). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, die

Berufungsklägerin habe ihm gesagt, er solle «die Plaketten von dem Herrn»

mitnehmen, die hätten Wert (Akten S. 420). Sodann erwiderte D____ auf die Frage,

ob sich die Berufungsklägerin an der Ausführung des Einschleichdiebstahls

beteiligt habe, bloss «Wie geht das, wenn sie mit ihm essen ging?» (Akten S.

148), anstatt zu betonen, dass das Offenlassen der Türe durch A____ notwendige

Voraussetzung für die Tat gewesen sei. Auf die Frage, ob die Berufungsklägerin

einen Grund gehabt hätte, ihm schaden zu wollen, sagte er schliesslich aus,

dass er das nicht wisse (Akten S. 194) und belastete die Berufungsklägerin

auch bei dieser Gelegenheit nicht weiter. Demgegenüber belastete sich D____ mit

seinen Aussagen in erheblichem Masse selbst, was auch in einer entsprechenden

Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.– mündete

(Strafbefehl vom 5. April 2018 [Akten S. 153 f.]).

4.2.5 Schliesslich ist auch keinerlei Motiv für eine

falsche Anschuldigung ersichtlich und schwer vorstellbar, dass D____ deswegen neben

einem Schuldspruch gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB eine zusätzliche Strafe (wegen

Diebstahls und Hausfriedensbruchs) in Kauf genommen hätte. Zudem erhellt mit

dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 16 f.) nicht, wie D____ ohne die

Mithilfe der Berufungsklägerin in die Wohnung des Privatklägers hätte gelangen

sollen (gemäss Polizeirapport wurden an der Wohnungstüre keine Einbruchspuren

festgestellt [Akten S. 128]) und wie er ohne den «Auftrag» der Berufungsklägerin

überhaupt darauf gekommen wäre, sich in die Wohnung des Privatklägers zu

schleichen und dort Wertgegenstände mitzunehmen, zumal sowohl D____ als auch

der Privatkläger (dieser nochmals in der Berufungsverhandlung) übereinstimmend ausgesagt

haben, sich gegenseitig nicht zu kennen (Akten S. 136, 198, 420, 569 f.).

Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass D____ und C____

gemeinsame Sache machten (vgl. dazu schon E. 4.2.3). Die Mutmassung der

Berufungsklägerin, der Privatkläger und D____ hätten sich zwecks

Versicherungsbetrugs abgesprochen (Akten S. 559), entbehrt jeglicher Grundlage.

Auch dass D____ den mit seiner DNA kontaminierten Fingerling (Akten S. 136,

146) bewusst abgeschnitten und in der Wohnung platziert haben soll (Akten S. 427),

ist abwegig. Das Argument, D____ habe sich aufgrund seiner schweren Klaustrophobie

gar nicht längere Zeit in der Wohnung des Privatklägers aufhalten können (Akten

S. 559, 572), verfängt nur schon deshalb nicht, da er an der [...] gemeldet ist

und ganz offensichtlich in der Lage ist, in der dortigen Wohnung längere Zeit

zu verbleiben. Schliesslich sind entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin

(Akten S. 559) mehrere Varianten denkbar, wie D____, nachdem die

Berufungsklägerin und der Privatkläger die Liegenschaften verlassen hatten, die

Hauseingangstüre passiert haben könnte (sei es, dass die Türe offen stand,

jemand parallel die Liegenschaft verliess oder D____ bei einer der etwa 30

Parteien [Akten S. 571] klingelte und so in das Haus gelangte).

4.3 Aussagen C____

4.3.1 Der Privatkläger hat gemäss Rapport vom 27.

Februar 2017 gegenüber der Polizei folgende Angaben gemacht (Akten S. 128 f.):

«Ich ging um 15:00 Uhr mit

meiner Kollegin, A____, aus der Wohnung. Als wir unten waren, merkte diese

jedoch, dass sie in der Wohnung etwas vergessen habe. Ich gab ihr daraufhin die

Wohnungsschlüssel und wartete unten auf sie. Als sie runter kam übergab sie mir

wieder die Schlüssel und wir gingen mit meinem Hund spazieren. Als ich um 18:20

Uhr zuhause ankam, merkte ich, dass die Wohnungstür nicht mehr abgeschlossen

war. Ich gehe davon aus, dass A____ vergessen hatte die Wohnungstür ab zu

schliessen. Ich versuchte sie jetzt mehrere Male anzurufen, um sie zu fragen ob

sie abgeschlossen hat oder nicht. Jedoch nimmt sie das Telefon nicht ab. Sie

sagte, dass sie noch nach Deutschland einkaufen gehe. Daher gehe ich davon aus,

dass sie dort keinen Empfang hat.

Als ich die Wohnung betrat,

bemerkte ich sofort, dass mein Trommelreifen mit den Fasnachtsplakettensammlung

aus dem Wohnzimmer gestohlen wurde. Zudem wurde im Gang (Eingangsbereich)

ebenfalls der Bändel mit der anderen Fasnachtsplakettensammlung gestohlen. Im

Wohnzimmer konnte ich einen abgerissenen Handschuhfinger (Latexhandschuh)

vorfinden. Der ist garantiert nicht von mir».

4.3.2 Gemäss Aktennotiz vom 12. Mai 2017 nach

telefonischer Auskunft desselben Tages, hat der Privatkläger gegenüber

Detektiv-Korporal [...] erklärt, er habe mit der Berufungsklägerin schon vor

Tagen abgemacht, dass man mit seinem Hund an besagtem Tag spazieren gehen

werde. Die Berufungsklägerin sei dann am Tattag um den Mittag zu ihm nach Hause

gekommen. Da er jedoch starke Rückenschmerzen gehabt habe, habe er noch auf

seiner Terrasse zu ihr gesagt, dass er nicht spazieren gehen wolle. Sie habe

dann gesagt, dass sie nach Deutschland einkaufen gehen werde. Um 14:30 Uhr habe

sie dann wieder angerufen und gemeint, dass man doch etwas zusammen trinken

gehen könnte. Er habe zugesagt. Die Berufungsklägerin sei dann plötzlich in

seiner Wohnung gestanden. Sie sei ganz leise in die Wohnung gekommen. Weshalb

sei ihm nicht klar, eventuell deshalb, dass der Hund nicht zu bellen beginne.

Die Liegenschaftseingangstür sei wohl auch offen gewesen, da man ansonsten

nicht ohne weiteres in die Liegenschaft komme. Er habe sie dann beim Aufbruch

noch gefragt, ob sie ihre Handtasche habe. Unten auf der Strasse habe die

Berufungsklägerin bemerkt, dass sie ihre Zigaretten in seiner Wohnung liegen gelassen

habe, weshalb er ihr seinen Hausschlüssel gab und unten auf der Strasse mit

seinem Hund gewartet habe. Als er dann um 18:20 Uhr zu seiner Wohnung

zurückgekommen sei, habe er den Diebstahl festgestellt (Akten S. 137).

4.3.3 Vor Appellationsgericht sagte der Privatkläger

zum zur Diskussion stehenden Vorfall aus, dass – nachdem er mit der

Berufungsklägerin etwas trinken gegangen und anschliessend in seine Wohnung

zurückgekehrt sei – die Wohnungstüre unverschlossen gewesen sei und «Sachen» (Plaketten,

Trommelreifen und Bändel) fehlten. Zuvor habe er die Türe abgeschlossen. Da er

gewusst habe, was für ein «Luushirn» die Berufungsklägerin sei, habe er sie vor

dem Verlassen der Wohnung ausdrücklich gefragt, «hast du alles?». Sie habe «ja»

gesagt. Kaum seien sie unten gewesen, habe sie aber geäussert, dass sie ihre

Zigaretten in der Wohnung vergessen habe. Er habe ihr den Wohnungsschlüssel

gegeben, sie sei hoch gegangen und habe «das» geholt. Es sei nicht

aussergewöhnlich gewesen, dass die Berufungsklägerin etwas vergessen habe.

Deshalb habe er sie ja gefragt, ob sie alles habe. Dass sie angeblich die

Zigaretten in seiner Wohnung vergessen habe, sei aus seiner Sicht eine Ausrede

gewesen, damit sie nochmals hoch und die Türe habe offen lassen können. Als die

Berufungsklägerin nochmals in seine Wohnung gegangen sei, um die Zigaretten zu

holen, habe er draussen vor der Haustüre mit seinem Hund gewartet (Akten S. 569

ff.).

4.3.4 Die Aussagen des Privatklägers sind genauso

wie diejenigen von D____ als glaubhaft zu bezeichnen, zumal sie im

Kerngeschehen mit denjenigen im Polizeirapport bzw. der Aktennotiz – nota bene nach

sieben Jahren – übereinstimmen und auch mit den Depositionen von D____ (vgl.

dazu schon E. 4.2) in Einklang gebracht werden können. Sie enthalten zudem eine

Vielzahl von Realitätskriterien. So hat der Privatkläger beispielsweise auch

über für das Kerngeschehen nicht relevante Nebensächlichkeiten im Detail berichtet

(«Wir wollten eigentlich mit Hund laufen gehen. Mir ging es aber nicht so gut.

Sie ging dann, kam aber wieder und meinte, wir sollten einen «schnappen» gehen»

[Akten S. 569] oder «Die Polizei sagte dann, ich solle aus der Wohnung

raus wegen den Spuren. Aber Spuren haben sie nicht gross aufgenommen. Sie haben

nur den Finger mitgenommen. Ich musste draussen warten» [Akten S. 569]) oder

über einige Aspekte in indirekter Rede ausgesagt («Ich habe sie vor dem

Verlassen der Wohnung extra gefragt, hast du alles? Sie sagte ja» [Akten S. 569]

oder «Kaum waren wir unten, sagte sie, oh ich habe die Zigaretten vergessen»

[Akten S. 569]). Darüber hinaus schilderte er auch innerpsychologische

Vorgänge. So hat der Privatkläger zum Beispiel auf die Frage der Vorsitzenden,

ob ihm der Name «D____» etwas sage, gesagt, er nehme an, dass das ein Kollege

der Berufungsklägerin sei (Akten S. 569 f.) oder, dass er es sich nicht anders

vorstellen könne, als dass in der Zeit, als er mit der Berufungsklägerin etwas

trinken gegangen sei, jemand in seine Wohnung gegangen sei (Akten S. 570). Dasselbe

gilt für die soeben zitierte Aussage, wonach die angeblich vergessenen

Zigaretten aus seiner Sicht eine Ausrede gewesen seien, damit die

Berufungsklägerin nochmals hoch gehen und die Türe habe offen lassen können.

Schliesslich stellte er auch räumlich-zeitliche Verknüpfungen her, indem er

darüber berichtete, dass die Berufungsklägerin in der Vergangenheit bereits

mehrfach Gegenstände vergessen habe bzw. ein «Luushirn» sei.

4.3.5 Wie bereits das Strafgericht zutreffend

ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 17), kann die Tatsache, dass

sich die Berufungsklägerin just in diesem engen Zeitfenster, als der Privatkläger

bestohlen wurde, eingestandenermassen auf einem Spaziergang mit diesem befand

(Akten S. 158 f.), keinen Zufall darstellen. Vielmehr deutet dies stark auf

eine konzentrierte Aktion zwischen der Berufungsklägerin und D____ hin. An den

Angaben des Privatklägers gegenüber der Polizei direkt nach der Tat fällt zudem

insbesondere seine Vermutung auf, die Berufungsklägerin habe wohl vergessen,

die Wohnungstüre wieder abzuschliessen, um sich zu erklären, wie jemand in

seine Wohnung habe eindringen und die Gegenstände mitnehmen können (Akten S. 128).

Er äusserte demgegenüber nicht sofort die Mutmassung, die Berufungsklägerin

habe dies absichtlich getan und belastete sie damit nicht. Den Verdacht, dass

die Berufungsklägerin allenfalls etwas mit dem Diebstahl zu tun haben könnte,

stellte der Privatkläger erst später an, nachdem A____ seinen Angaben zufolge

nicht mehr auf seine Anrufe und SMS reagierte (Akten S. 134). Dass D____ nicht

gesehen hat, wie die Berufungsklägerin nochmals ins Haus oder in die Wohnung zurückgegangen

ist, tut der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers entgegen der

Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 559, 572) keinen Abbruch, zumal

Letzterer dies mehrfach unmissverständlich bestätigt hat und D____ gemäss

seinen Aussagen vis-à-vis der Liegenschaftstür auf der anderen Strassenseite

gewartet hat. Davon, dass er eine gute Sicht auf die Haupteingangstür hatte,

war nie Rede. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Privatkläger geltend

gemacht hat, es seien ihm beim streitgegenständlichen Vorfall auch Uhren

abhandengekommen, zumal dieser Irrtum nicht das Kerngeschehen betrifft und der

Deliktserlös – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 4.5) – ohnehin

reduziert wird.

4.4 Aussagen der Berufungsklägerin

4.4.1 Die Berufungsklägerin hat die Vorwürfe im

Vorverfahren in pauschaler und einsilbiger Weise abgestritten (Akten S. 156

ff.). Auf den Vorhalt, sie sei unter einem Vorwand nochmals alleine mit dem

Wohnungsschlüssel zur Wohnung des Privatklägers hochgegangen und habe diese

dann bewusst für D____ offengelassen, sagte sie aus: «Nein. Wir sind zusammen

aus der Wohnung raus und er hat abgeschlossen» (Akten S. 159). Die Vorwürfe

seien allesamt «Quatsch», «nicht wahr», sie «habe nichts damit zu tun» und

wisse «von dem nichts» (Akten S. 158, 160, 163). Vor Strafgericht weigerte sie sich,

erneut Aussagen zur Sache zu machen und begnügte sich damit, auf ihre bereits

gemachten Aussagen im Vorverfahren zu verweisen (Akten S. 419, 424). Mit den

belastenden Aussagen von D____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

konfrontiert, verzichtete sie darauf, selbst Fragen zu stellen (Akten S. 423 f.).

4.4.2 Wie bereits das Strafgericht zutreffend

erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 11), war die Berufungsklägerin trotz

gegenteiliger, glaubhafter Aussagen von D____ und C____ offensichtlich bemüht,

eine von ihr unabhängige Bekanntschaft zwischen den beiden Männern zu

konstruieren. Auf die Frage, woher D____ gewusst haben soll, in welche Wohnung

er müsse, um die Plaketten zu stehlen, gab sie an, der Privatkläger und D____

hätten beide in der «[...]» verkehrt und seien auf der Gasse bekannt. Es sei

eine Lüge, dass sie sich nicht kennen würden (Akten S. 159). Auch versuchte A____

offensichtlich, die beiden in einem möglichst schlechten Licht darzustellen. So

gab sie etwa auf die Frage ihrer Verteidigung an, nach ihrer Rückkehr aus [...]

habe sie D____ (welcher in der gleichen Liegenschaft wohnt wie die Berufungsklägerin)

im Haus angetroffen. Dieser habe ihr dann erzählt, dass er Fasnachtsplaketten

gestohlen habe, weil der Privatkläger ihr Geld geschuldet habe. Er habe sie

aufgefordert, dasselbe zu sagen wie er (Akten S. 163 f.). Mit dieser von der

Motivlage her abwegigen und lebensfremden Aussage behauptete die Berufungsklägerin

letztlich, D____ habe sie zu einer Falschaussage aufgefordert und belastete ihn

damit. Ähnlich verhält es sich mit den Angaben der Berufungsklägerin auf die – suggestive

– Frage der Verteidigung, ob sie D____ einmal gesagt habe, dass sie jemanden

kenne, welcher Fasnachtsplaketten sammle. Hierauf gab sie an, sie habe D____ vom

Privatkläger erzählt und ihm dessen Namen sowie Adresse angegeben. D____ habe

sie «in dieser Sache eigentlich richtig ausgefragt» (Akten S. 165). Nebst dem,

dass die Berufungsklägerin D____ auf diese Weise weiter belastete, setzte sie

sich damit in Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen, wonach sich der

Privatkläger und C____ persönlich kennen sollen. Auf eine weitere Frage der

Verteidigung nach den Bekanntschaften des Privatklägers, gab die Berufungsklägerin

sodann an, dieser nehme «so alles nach Hause», wobei er flüchtigen weiblichen

Bekanntschaften auch den Wohnungsschlüssel überlasse. Ihm sei im «Puff» auch

schon einmal das Portemonnaie gestohlen worden. Eine Freundin seiner Freundin,

welche einmal alleine in seiner Wohnung gewesen sei, habe die Ehrenzeichen

(Plaketten) einmal in ihren Händen gehabt; diese hätten dann gefehlt. Sie habe

zum Privatkläger auch schon gesagt, dass er nicht immer fremde Personen alleine

in der Wohnung lassen solle (Akten S. 164).

4.4.3 Ein ähnliches Verhalten zeigte die Berufungsklägerin

auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. So reichte die

Verteidigung Fotos ein, aus denen sich ergeben soll, dass D____ mittels Badezimmerschränken

die Wohnungstüre der Berufungsklägerin verbarrikadiert haben soll. Sie habe

sich erst nach 1 ½ Stunden befreien können. Am nächsten Tag habe D____ sie am

Briefkasten abgefangen und mehrmals gesagt «Ich mache dich fertig, ich mach

dich kaputt» (Akten S. 403 ff., 416 f., 426 f., 560 f.). Vor der

Konfrontationseinvernahme vor Strafgericht machte die Berufungsklägerin dann

geltend, sie habe Angst vor D____ (Akten S. 419). Ohne die Vorwürfe gegen D____

abschliessend zu würdigen (immerhin ist anzumerken, dass aus den Fotos nicht

hervorgeht, ob sie überhaupt den Eingangsbereich der Wohnung der

Berufungsklägerin zeigen; zudem ist der Zusammenhang mit der angeblich unter

die Schränke gelegten Vorladung mangels Bezug zu den Fotos völlig unklar), zeigt

sich auch in diesen Aussagen der Berufungsklägerin eine deutliche Tendenz, D____

als unglaubwürdigen Zeugen dastehen zu lassen. Ein Rachemotiv von D____ lässt

sich aus dieser Konstruktion mitnichten ableiten (Akten S. 560 f.), zumal –

sollten die Vorwürfe zutreffen – zu erwarten gewesen wäre, dass die Berufungsklägerin

eine Strafanzeige gemacht hätte, was indes nicht der Fall ist (Akten S. 417).

Hinzuweisen ist an dieser Stelle mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil

S. 14) auch darauf, dass es bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit von

Aussagen stets um eine Inhaltsanalyse der Aussagen und nicht um eine

Überprüfung der aussagenden Person geht. Insofern ist auch die von der

Verteidigung erneut ins Feld geführte angebliche Drogenabhängigkeit von D____

(Akten S. 572) nicht von Bedeutung, zumal sich keinerlei Hinweise ergeben, dass

sich eine solche (würde sie denn überhaupt bestehen) auf seine Aussagefähigkeit

ausgewirkt hätte.

4.4.4 Zur Motivlage der Berufungsklägerin gilt es

mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 12 f.) schliesslich festzuhalten,

dass sie als verschuldete Sozialhilfeempfängerin (Akten S. 5 ff., 102 ff., 418)

einerseits ein Motiv für ein Vermögensdelikt und andererseits ein

offensichtliches Interesse daran hat, sich nicht mit einer Strafe und den damit

verbundenen finanziellen Folgen konfrontiert zu sehen. Auch gegenüber ihrem

langjährigen Bekannten C____ dürfte sie nur äusserst ungern eine solche Tat

einräumen, zumal sie just nach dem zur Diskussion stehenden Vorfall den Kontakt

zum Privatkläger abgebrochen hat (Akten S. 128, 134, 137 f., 151, 157, 570).

4.5 Beweisergebnis

Gestützt auf die im Gegensatz zur Berufungsklägerin glaubhaften

Aussagen von D____ und C____, welche durch weitere Beweismittel und Indizien

gestützt werden, ist der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt mit dem

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 18) grundsätzlich erstellt. Allerdings

ist der darin aufgeführte Wert des erbeuteten Deliktsguts von mindestens CHF

730.– zu reduzieren. Nebst den Fasnachtsplaketten waren die beim Privatkläger entwendete

Geldkassette, das Serviceportemonnaie mit dem allfälligen Bargeld sowie auch

der Bändel und der Trommelreifen, auf welchem sich die Plaketten befanden,

gemäss Umschreibung des Tatplans in der Anklageschrift sowie auch gemäss den

Angaben von D____ (Akten S. 145, 190, 420) im Zweifel nicht vom «Auftrag» der Berufungsklägerin

und somit vom gemeinsamen Tatplan gedeckt (Akten S. 425). Vom gemeinsamen

Tatplan gedeckt sind «lediglich» die Fasnachtsplaketten, welche gemäss Auskunft

eines Sachverständigen einen Wert von rund CHF 400.– haben dürften (Akten

S. 139). Dass der Privatkläger den Umfang der gestohlenen Gegenstände zweimal

ergänzt hat, ist damit nicht von Bedeutung, wobei diese ohnehin nicht Monate

später, sondern noch in der gleichen Woche erfolgten (Akten S. 133 ff.) und das

Nachschieben von Deliktserlös eher für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen

würde, zumal andernfalls erwartbar gewesen wäre, dass sich der Privatkläger

über die (angeblich) gestohlenen Gegenstände im Voraus Gedanken gemacht und

eine Ergänzung nicht notwendig gewesen wäre.

5. Rechtliches

Zum Rechtlichen wurden im Berufungsverfahren keinerlei

Ausführungen gemacht, sodass auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts

(vorinstanzliches Urteil S. 18 f.) verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

6. Strafzumessung

6.1 Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche

Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren

(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich

2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB

das Verschulden der Täterin. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses

nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin

sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem

Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien

berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

6.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen

Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterinnenkomponenten zu

berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April

2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66

vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

6.3 Einsatzstrafe

6.3.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich des

am schwersten wiegenden Delikts des Diebstahls (der Strafrahmen beträgt

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe [Art. 139 Ziff. 1 StGB]) bildet

das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher

Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.

Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen

Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise

leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf

gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27

vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

6.3.2 Was das objektive Verschulden hinsichtlich des

Diebstahls anbelangt, fällt zunächst erschwerend ins Gewicht, dass die Berufungsklägerin

das Vertrauen ihres langjährigen Freundes C____ schamlos ausgenutzt hat. So gab

dieser der Berufungsklägerin seinen Hausschlüssel im Vertrauen, A____ würde

bloss schnell ihre Zigaretten in der Wohnung holen gehen. Zwar weist das

Deliktsgut einen die Geringfügigkeitsgrenze von CHF 300.– (vgl. dazu Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 172ter StGB N 29) nur knapp überschreitenden Wert

von rund CHF 400.– auf, doch dürften die Plaketten für den Privatkläger

als Sammler vor allem einen grossen emotionalen Wert gehabt haben, wobei auch

darauf hinzuweisen ist, dass die Plaketten bei D____ sichergestellt und an C____

zurückgegeben werden konnten. Zum subjektiven Verschulden ist zu bemerken, dass

die Berufungsklägerin mit Absicht handelte. Aufgrund eines vor dem Hintergrund

aller denkbaren Tatvarianten als noch eher leicht zu bezeichnenden

Gesamtverschuldens erscheint eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe

(dass eine solche und keine Freiheitsstrafe anzuordnen ist, hat das Strafgericht

zutreffend begründet [vor­instanzliches Urteil S. 19 f.]) angemessen.

6.4 Gesamtstrafenbildung

Der Hausfriedensbruch wiegt insgesamt ebenfalls eher leicht, zumal

er einen sehr engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex zum Diebstahl

aufweist. Hierfür erscheint eine hypothetische Strafe von 20 Tagessätzen

angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1

StGB) ist die Einsatzstrafe indes «lediglich» um zehn Tagessätze, auf insgesamt

60 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

6.5 Täterinnenkomponenten

In Bezug auf die Täterinnenkomponente gilt es festzuhalten,

dass das Vorleben der kinderlosen Berufungsklägerin (Akten S. 4 ff.) nichts

enthält, was sich vom Durchschnitt anderer Straftäterinnen abhebt und ihr

Verschulden zu relativieren vermöchte. Die im Jahr [...] geborene

Berufungsklägerin weist zudem keine Vorstrafen auf (Akten S. 520 f.), was

neutral zu werten ist. Ihr kann weder ein Geständnis noch aufrichtige Reue oder

Einsicht zu Gute gehalten werden. Es ist aktenkundig, dass die

Berufungsklägerin seit längerer Zeit unter psychischen Problemen leidet (Akten

S. 34, 78 ff., 91, 418). Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder

Faktor indes nur dann in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer

einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei

Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose

Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische

Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach

bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus

(BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni

2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch

Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. Auflage, Basel 2019, N 356, 358). Dies ist in casu nicht der Fall,

sodass die Täterinnenkomponente insgesamt als neutral zu werten ist.

6.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots

6.6.1 Die Berufungsklägerin moniert auch im

Berufungsverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Akten S. 557). Gemäss

dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten

Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren

voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die

beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im

Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird

(BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018

E. 2; Summers, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des

Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen

Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens

oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember

2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich

indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der

fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der

Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und

die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten

Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für

die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8,

BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni

2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5

StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich

ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren

Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden

mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen

anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139

E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die

Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht

auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54

E. 3.3.3).

6.6.2 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

wurde bereits vor erster Instanz geltend gemacht. Das Strafgericht hat

diesbezüglich Folgendes erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 20 f.):

«Was die von der Verteidigung

monierte Verletzung des Beschleunigungsgebots anbelangt (Plädoyer AV, S. 5 f.),

so gilt es dazu festzuhalten, dass die nahezu 5 Jahre, welche zwischen der

Tatbegehung (27. Februar 2017) und dem Strafbefehl (13. Dezember 2021) liegen,

tatsächlich eine lange Zeitdauer darstellen. Allerdings ist die darin liegende

Verletzung des Beschleunigungsgebots seitens der Strafverfolgungsbehörden

deutlich zu relativieren, da diese lange Zeitdauer zu weiten Teilen den langen

Auslandsabwesenheiten, Unerreichbarkeiten, Unpässlichkeiten etc. und mithin dem

Verhalten der Beschuldigten selbst geschuldet war (vgl. Akt. S. 32 ff., 300

ff.). Die Beschuldigte wurde denn auch zwischenzeitlich auf Auftrag vom 16.

Oktober 2017 national zur Verhaftung ausgeschrieben (Akt. S. 111 ff.). Die der

Staatsanwaltschaft möglichen Ermittlungshandlungen (etwa DNA-Abklärungen,

Einvernahme von D____, Abklärungen zum Wert des Deliktsguts, siehe Akt. S. 136,

139, 141 ff.) nahm diese zeitnah nach der Tat vor. Dementsprechend wurde das

separat geführte Verfahren [...] gegen D____ bereits mit rechtskräftigem

Strafbefehl vom 5. April 2018 (Akt. S. 153 f.) erledigt. Nichtsdestotrotz ist

der lange Zeitablauf auch aufgrund der geringen Komplexität des Falles im

Rahmen der Strafzumessung geringfügig zugunsten der Beschuldigten zu

berücksichtigen und führt zu einem Abzug von 15 Tagessätzen».

Die Berufungsklägerin trägt nicht vor, was an diesen überzeugenden

Erwägungen rechtsfehlerhaft sein soll, zumal ihr auch das Appellationsgericht

diesen (grosszügigen) Abzug von 25 % der gesamten Strafe gewährt.

6.6.3 Das erstinstanzliche Urteil vom 9. Juni 2022

wurde der Verteidigung am 5. September 2022 innerhalb der in Art. 84 Abs. 4

StPO statuierte Frist zugestellt (Akten S. 479). Das Berufungsverfahren

dauerte nach Eingang der Berufungserklärung Ende September 2022 bis zum Urteil

im Februar 2024 insgesamt knapp 1 ½ Jahre. Zu berücksichtigen gilt es, dass

ohne Zutun des Appellationsgerichts zunächst geklärt werden musste, ob die

Berufungserklärung rechtzeitig eingereicht worden ist, was anfangs November

2022 der Fall war. Danach wurde der Berufungsklägerin Frist zur (fakultativen)

schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt, welche Ende Dezember 2022 ablief.

Ende Mai 2023 wurde nach erfolgter Instruktion sodann zur ersten

Berufungsverhandlung geladen. Dass A____ nicht zur auf den 24. Oktober 2023

angesetzten Berufungsverhandlung erscheinen konnte, liegt ebenfalls ausserhalb

des Verantwortungsbereichs des Appellationsgerichts. Die Terminfindung für die

zweite Berufungsverhandlung verlief dann recht zügig. Die Dauer von insgesamt 1

½ Jahren erscheint vor diesem Hintergrund angemessen und kann zu keiner

(weiteren) Verletzung des Beschleunigungsgebots führen, zumal gleichzeitig

dringliche Haftverhandlungen durchzuführen waren und auch keine Zeitspannen

ersichtlich sind, in denen das Verfahren stillgestanden wäre.

6.7 Modalitäten des Vollzugs

Die Tagessatzhöhe wird aufgrund der schwierigen finanziellen

Situation der Berufungsklägerin mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil

S. 21) auf CHF 30.– festgesetzt. Dem bedingten Vollzug steht nichts entgegen

(vorinstanzliches Urteil S. 21).

7. Zivilforderungen

Zufolge der beiden Schuldsprüche ist der auf Art. 429 StPO

gestützten Genugtuungsforderung die Grundlage entzogen. Dasselbe gilt für den

erstinstanzlich gestellten Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung

(vorinstanzliches Urteil S. 22).

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen

8.1 Erstinstanzliche Kosten

8.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss Verursacherprinzip verlegt.

8.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen

Diebstahls und Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen wird, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die

Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1‘117.30 und

eine Urteilsgebühr von CHF 600.‒.

8.1.3 Da die Berufungsklägerin die vollen

erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug

auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für

das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

8.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens

8.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1).

8.2.2 Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer

Berufung vollumfänglich, weswegen ihr die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich der Entschädigung der Auskunftsperson C____ im

Betrag von CHF 30.‒, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt

werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

8.3 Entschädigung

8.3.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 563 ff.),

abzüglich zwei Stunden für die zu lang geschätzte Berufungsverhandlung,

ausgerichtet. Zudem beträgt der Stundenansatz im Rahmen der amtlichen

Verteidigung CHF 200.– und werden Fotokopien im Rahmen der amtlichen

Verteidigung praxisgemäss bloss mit CHF 0.25 pro Seite vergütet (AGE SB.2019.78

vom 2. Dezember 2021 E. 5.1, SB.2018.68 vom 21. September 2020 E. 9.3; gegen

die geplante Reduktion seiner Honorarnote hat sich B____ im Rahmen des

rechtlichen Gehörs einverstanden erklärt [Akten S. 573]). Für den genauen

Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

8.3.2 Da der Berufungsklägerin eine volle

zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihres amtlichen Verteidigers im

Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die

erste Instanz in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Berufung von A____ wird

abgewiesen.

A____ wird des Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 186 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1

des Strafgesetzbuches.

Die Anträge von A____ auf Ausrichtung einer Genugtuung

und einer erstinstanzlichen Parteientschädigung werden abgewiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 1‘117.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in

Höhe von CHF 1‘000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der

Entschädigung der Auskunftsperson C____ im Betrag von CHF 30.‒,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'380.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 141.95,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 275.05 (7,7 % auf CHF 2'562.20 sowie

8,1 % auf CHF 959.75), somit total CHF 3‘797.‒, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger C____ (nur Sachverhalt, E. 1-5, Dispositiv)

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.