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Entscheid

SB.2022.103

ad BK1: Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) ad BK2 + BK3: Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2)

4. Oktober 2023Deutsch31 min

persönlichen Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt sowie eine gemeinsame

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.103

URTEIL

vom 4.

Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas

Weber, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

1

[...]

Beschuldigter 1

B____, geb. [...] Berufungskläger

2

[...]

Beschuldigter 2

C____, geb. [...] Berufungskläger

3

[...]

Beschuldigter 3

alle vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. Mai 2022

ad Berufungskläger 1:

Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafge-

setz des Kantons Basel-Stadt

(Diensterschwerung)

ad Berufungskläger 2

und 3: Übertretung der Verordnung 2 über Mass-

nahmen zur Bekämpfung des

Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 10. Mai 2022 wurde A____

(nachfolgend Berufungskläger 1) der Widerhandlung gegen das

Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) schuldig

gesprochen und verurteilt zu einer Busse von CHF 400.–, bei schuldhaftem

Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen. Vom Vorwurf

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde er freigesprochen. B____

(nachfolgend Berufungskläger 2) sowie C____ (nachfolgend

Berufungskläger 3) wurden mit demselben Urteil der Übertretung der

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Stand am 24. April

2020, COVID‑19‑Ver­ordnung 2, SR 818.101.24) schuldig

gesprochen und zu Bussen von je CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Vom Vorwurf der

Anstiftung zur Hinderung einer Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das

Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) wurden sie

freigesprochen. Daneben wurden noch zwei weitere Personen, D____ und E____, der

Übertretung der COVID‑19‑Verordnung 2 schuldig gesprochen; jene

Schuldsprüche blieben indes unangefochten. Weiter verfügte das Strafgericht,

dass die USB-Sticks (Verzeichnis Nr. 151 373 und 151 377) bei

den Akten verbleiben. Schliesslich wurde den damals fünf Beurteilten die

persönlichen Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt sowie eine gemeinsame

reduzierte Parteientschädigung zugesprochen.

Gegen dieses Urteil

haben die Berufungskläger, alle vertreten durch [...], Berufung angemeldet und

dieselbe mit Eingaben vom 30. September 2022 und 20. Februar 2023 erklärt und

begründet. Darin wird beantragt, es seien in Abänderung des angefochtenen Urteils

der Berufungskläger 1 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das

Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung) und die Berufungskläger 2 und 3 vom

Vorwurf der Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

kostenlos freizusprechen. Weiter sei den Berufungsklägern eine volle

Parteientschädigung für die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen

Anwaltskosten zuzusprechen und es sei ihnen für das zweitinstanzliche Verfahren

eine angemessene Entschädigung für die Kosten ihrer Verteidigung zu entrichten.

Schliesslich seien die Verfahrenskosten der ersten Instanz sowie die Kosten des

Berufungsverfahrens in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils

der Vorinstanz vom 10. Mai 2022 vollumfänglich zulasten des Staates zu verlegen,

alles unter o/e‑Kostenfolge. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 hat der

Verfahrensleiter die Eingabe der Berufungskläger der Staatsanwaltschaft zur

Stellungnahme zugestellt und den Parteien zugleich zur Kenntnis gebracht, dass in

Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eine schriftliche Durchführung des

Berufungsverfahrens beabsichtigt werde, da lediglich Übertretungen Gegenstand

des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden würden, aber trotzdem in freier

Kognition geurteilt werden könne. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit

Berufungsantwort vom 16. März 2023 die Abweisung der Berufung und

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, ebenfalls unter o/e‑Kostenfolge.

Zudem hat sie angemerkt, dass sie keine Einwände gegen das beabsichtigte schriftliche

Verfahren erhebe. Die Berufungskläger haben sich mit Eingabe vom 3. April 2023

dahingehend geäussert, dass die Berufungskläger 2 und 3 mit der schriftlichen

Entscheidfällung einverstanden seien, beim Berufungskläger 1 aber

möglicherweise sachverhaltsrelevante Aspekte im Rahmen einer mündlichen

Berufungsverhandlung noch geklärt werden müssten und dieser sich daher nicht

damit einverstanden erkläre. Mit begründeter Verfügung vom 11. April 2023

ordnete der Verfahrensleiter für alle Berufungskläger die schriftliche

Durchführung des Berufungsverfahrens an. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund

der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in

Strafsachen der Berufung. Die Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil

berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung, so dass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung

legitimiert sind. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgemäss

angemeldet und erklärt worden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem

schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein

Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c).

Im vorliegenden Berufungsverfahren sind lediglich Übertretungen zu beurteilen.

Dass im erstinstanzlichen Verfahren daneben noch über Vergehen befunden wurde,

steht dem schriftlichen Berufungsverfahren nicht entgegen (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers,

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 406 N 6, wonach sich die Anwendungsbereiche von Art. 406

Abs. 1 lit. c StPO und Art. 398 Abs. 4 StPO diesbezüglich unterscheiden).

Die Berufung ist somit im schriftlichen Verfahren zu beurteilen. Die Einwände

des Berufungsklägers 1 wurden mit der Verfügung vom 11. April 2023 behandelt;

es kann diesbezüglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (vgl.

Akten S. 406 f.).

1.3

Im

Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid im Allgemeinen

bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft

(Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das

erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten

(Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an

(Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen

Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von

Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. Dies gilt jedoch nur, wenn

ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens

bildeten. Waren nicht nur Übertretungen, sondern daneben noch mindestens ein

Verbrechen oder Vergehen Gegenstand des Hauptverfahrens, so gilt die Sonderregelung

von Art. 398 Abs. 4 StPO nicht; auch dann nicht, wenn in den

Anklagepunkten, die ein Verbrechen oder Vergehen betreffen, ein Freispruch

erfolgte (Eugster, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3; Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 6).

Gegenstand des

vorliegenden Berufungsverfahrens sind ausschliesslich Übertretungen. Da im

Hauptverfahren vor dem Strafgericht – neben den vorliegend noch in Frage

stehenden Übertretungen – indes auch über Vergehen (Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte sowie Anstiftung zur Hinderung einer Amtshandlung) befunden

wurde, urteilt das Berufungsgericht mit voller Kognition.

1.4

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391

Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des

Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen

worden ist (Verbot der reformatio in peius).

Vorliegend wurde

das Rechtsmittel einzig durch die Berufungskläger erhoben. Von den

Berufungsklägern angefochten sind die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen

das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) bzw.

Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

(COVID‑19‑Ver­ordnung 2). Mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind die vorinstanzlich ergangenen Freisprüche und die Verfügung

betreffend den Verbleib der USB‑Sticks bei den Akten. Im vorliegenden

Berufungsverfahren ebenfalls nicht mehr zu überprüfen sind sämtliche Verfügungen

in Bezug auf die Mitbeurteilten D____ und E____, die auf die Erhebung eines

Rechtsmittels verzichtet haben. Da die Vorinstanz den vorinstanzlich noch fünf –

von demselben Verteidiger vertretenen – Beurteilten eine gemeinsame reduzierte

Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'000.– zugesprochen hat, ist

diesbezüglich lediglich der Anteil von D____ und E____ in Rechtskraft

erwachsen. Über die Anteile der Berufungskläger sowie die dem Berufungskläger 1

zusätzlich zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.– wird

im Folgenden indes zu befinden sein. Auch im Übrigen ist das erstinstanzliche

Urteil angefochten und entsprechend zu überprüfen.

2.

Übertretung der COVID‑19‑Verordnung

2.

2.1

Tatsächliches

Die vorliegend zu beurteilenden Handlungen stehen im

Zusammenhang mit der am 25. April 2020 durchgeführten Veranstaltung «[...]».

Während die Veranstaltung aufgrund der damals geltenden Coronavorschriften grösstenteils

online über verschiedene Kanäle stattfand, begaben sich parallel dazu vier

Personen vor Ort, um die Onlinedemonstration mit regelmässigen Liveschaltungen

entlang der Route der vorherigen Jahre zu begleiten. Unter diesen vier Personen

befanden sich auch die Berufungskläger 2 und 3. Ihnen wird vorgeworfen,

die damals geltenden Abstandsregeln gemäss Art. 7c Abs. 2 der COVID‑19‑Ver­ordnung

2.

nicht eingehalten zu haben. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten

Sachverhalt in diesem Punkt gestützt auf die vom Sicherheitsmitarbeiter der [...]

angefertigten Bilder und Videos als erstellt (angefochtenes Urteil S. 12, Akten

S. 342). Die Berufungskläger bestreiten diese Feststellungen im Grundsatz

nicht. Sie weisen lediglich darauf hin, dass es zu sehr kurzfristigen den

Mindestabstand unterschreitenden Annäherungen gekommen sei (Berufungsbegründung

Rz. 6, Akten S. 382). Die genaue Dauer, wie lange die Mindestabstände unterschritten

wurden, kann offenbleiben. Auf den vom requirierenden Sicherheitsmitarbeiter

der [...] eingereichten Foto- und Videoaufnahmen ist jedenfalls erkennbar, dass

der Mindestabstand wiederholt missachtet wurde. Der angeklagte Sachverhalt ist

somit erstellt.

2.2

Rechtliches

2.2.1

Gemäss Art. 7c der COVID‑19‑Ver­ordnung

2.

(Stand am 24. April 2020) waren zum fraglichen Zeitpunkt Menschenansammlungen

von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen

Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, verboten (Abs. 1). Bei

Ansammlungen von bis zu 5 Personen war zwischen den einzelnen Personen ein

Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (Abs. 2). Die Polizei und

weitere durch die Kantone ermächtigte Vollzugsorgane hatten für die Einhaltung

der Vorgaben im öffentlichen Raum zu sorgen (Abs. 3). Verstösse dagegen wurden

gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID‑19‑Ver­ordnung 2 mit Busse

bestraft. Ende Mai 2020 wurde die Verordnung dahingehend geändert, dass die

Einhaltung des Mindestabstandes gemäss Art. 7c Abs. 2 COVID‑19‑Ver­ordnung 2

(Stand am 30. Mai 2020) als Empfehlung ausgestaltet und die Strafbarkeit auf

die Fälle des Art. 7c Abs. 1 beschränkt wurde.

Gemäss dem in Art. 2 Abs. 2 StGB verankerten

Grundsatz der Anwendung der lex mitior ist, wenn ein strafbares

Verhalten nachträglich mit einer milderen Strafdrohung bedroht wird, das

mildere Gesetz auch auf die Fälle anzuwenden, die zeitlich vor der Abmilderung begangen

wurden und die noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind (Grundsatz der

Anwendung der lex mitior). Dies gilt auch im Falle, dass ein strafrechtliches

Verbot völlig ausser Kraft tritt (Wohlers/Heneghan/Peters,

Strafrecht in Zeiten der Pandemie, Der Einsatz strafrechtlichen Zwangs zur

Bekämpfung normwidrigen Verhaltens in «ausserordentlichen» Lagen,

Zürich/Basel/Genf 2021, S. 101). Keine Anwendung findet Art. 2

Abs. 2 StGB gemäss der herrschenden Auffassung jedoch auf Zeitgesetze (BGE 105 IV 1 E. 1, 102 IV 198 E. 2b; BGer 6B_397/2010 vom 26. Oktober

2010.

E. 3.3; Popp/Berkemeier,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 2 N 26 mit

Hinweisen auf die herrschende Lehre). Unter den Begriff des Zeitgesetzes fallen

sowohl Normen mit kalendermässig zum vornherein bestimmter oder bestimmbarer

Geltungsdauer (Zeitgesetz i.e.S.) als auch solche, deren Grundlage und Inhalt

von vorübergehenden tatsächlichen Gegebenheiten abhängen (Zeitgesetz i.w.S.) (Popp/Berkemeier, a.a.O., Art. 2

N 26). Ihre Aufhebung beruht daher in der Regel nicht auf geänderter

Rechtsanschauung, sondern auf geänderten tatsächlichen Verhältnissen (BGE 89 IV 113 E. I.1.a; Payer, Betrachtungen

zum strafrechtlichen Rückwirkungsverbot, in: ex ante 1/2022 S. 51, 63).

2.2.2

Die Vorinstanz hat erwogen, dass es sich bei

der COVID‑19‑Ver­ordnung 2 um ein Zeitgesetz handle, dessen Dauer

von vornherein beschränkt gewesen sei, weshalb der Grundsatz der lex mitior

nicht zur Anwendung gelange. Anders verhalte es sich nur dann, wenn die

Strafnorm während der befristeten Geltungsdauer modifiziert bzw. abgeschwächt

werde. Stets komme es allerdings auf den Grund des Wegfalls oder der Milderung

der Strafnorm an, sei es doch die Idee des lex mitior-Prinzips, dass die

Tat zufolge Wandels der Rechtsanschauung nicht mehr respektive weniger

strafwürdig erscheine. Gerade Letzteres sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr

sei Art. 7c Abs. 2 der COVID‑19‑Verordnung 2 angesichts der

positiven epidemiologischen Entwicklung und damit veränderter tatsächlicher

Gegebenheiten nicht mehr als Verhaltensregel, sondern nur noch als Empfehlung

ausgestaltet worden, so dass eine Beschränkung der Nichtanwendbarkeit des lex

mitior-Grundsatzes auf Zeitgesetze vorliegend nicht zum Zuge komme (angefochtenes

Urteil S. 12 f., Akten S. 342 f.).

2.2.3

Die Berufungskläger 2 und 3 bringen dagegen

vor, bei der Revision von Strafbestimmungen auf Verordnungsstufe sei es sehr

viel schwieriger, die Beweggründe für eine Milderung eines Gesetzes

nachzuvollziehen. Dies, da die gängigen Gesetzesmaterialen, welche im

ordentlichen Gesetzgebungsprozess entstünden, nicht vorhanden seien. Gegen die

Argumentation der Vorinstanz spreche, dass in den auf den hier zu beurteilenden

Zeitraum folgenden COVID-19-Wellen (z.B. während dem zweiten Lockdown im Winter

2020/2021) und der damit einhergehenden Verschlechterung der epidemiologischen

Entwicklung das strikte Abstandsgebot von zwei Metern nicht wiedereingeführt worden

sei. Wenn sich die Lockerung nur mit der Verbesserung der epidemiologischen

Lage begründet hätte – wie dies die Vorinstanz behaupte –, hätte die besagte

Vorschrift im Laufe der Pandemie, sobald die Fallzahlen und die

Hospitalisationen wieder in die Höhe geschnellt wären, wieder rückgängig

gemacht werden müssen. Dies sei jedoch bekanntermassen nicht geschehen. Auch

als die Fallzahlen in der Schweiz wieder sehr hoch und besorgniserregend gewesen

seien, habe der Bundesrat auf ein striktes Abstandsgebot verzichtet. Daraus

folge, dass nicht pauschal auf die epidemiologische Lage verwiesen werden könne,

wie die Vorinstanz dies im angefochtenen Urteil getan habe. Anderseits gelte es

zu berücksichtigen, dass der Bundesrat die COVID-19-Verordnung 2 nicht dahingehend

angepasst habe, dass sämtliche Abstandsvorschriften aufgehoben worden seien.

Wie den Erläuterungen zur COVID‑19‑Ver­ordnung 2 (Version vom 28.

Mai 2020) des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu entnehmen sei, sei das BAG

resp. der Bundesrat auch zu diesem Zeitpunkt unverändert davon ausgegangen,

dass sich das Übertragungsrisiko erhöhe, wenn sich Personen näher als zwei

Meter kämen. Distanz halten sei folglich nach wie vor eine wirksame Massnahme

zur Eindämmung der Verbreitung des COVID‑19‑Virus. Trotz dieser

Tatsache habe sich der Bundesrat dazu entschieden, Art. 7c der COVID-19-Verordnung

2.

dahingehend zu entschärfen, dass das Abstandsgebot nicht mehr eine – im Widerhandlungsfall

bestrafte – Verhaltensregel darstelle, sondern lediglich eine Empfehlung. Mit

dieser Entscheidung habe der Bundesrat als Gesetzgeber – entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz – sehr wohl einen Wandel der Rechtsanschauung vorgenommen

und die Tatsache, dass Personen den Abstand nicht einhalten, als nicht mehr

strafwürdig gewertet. Damit gelange die lex mitior-Regel vorliegend zur

Anwendung, obwohl es sich bei der COVID‑19‑Ver­ordnung 2 um ein

Zeitgesetz handle (Berufungsbegründung Rz. 9 ff., Akten S. 383 f.).

Darüber hinaus sei der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs

für Menschenrechte (EGMR) in Sachen «CGAS c. Suisse» vom 11. März 2022

(Nr. 21881/20) zu berücksichtigen. Darin komme der EGMR zum Schluss, dass die Schweiz

gegen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

verstossen habe, indem sie während der Pandemie ein allgemeines Verbot

öffentlicher Veranstaltungen festgelegt habe. Konkret sei von der

Beschwerdeführerin CGAS zwar Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 angefochten

worden, welcher Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen

Raum untersagt habe. Der Gerichtshof habe erwogen, dass der allgemeine

Charakter, die lange Dauer des Verbots sowie die Art und die Schwere der

angedrohten Sanktion unverhältnismässig gewesen sei. Im Besonderen habe der

Gerichtshof hervorgehoben, dass Strafen, sofern sie strafrechtlicher Natur seien,

einer besonderen Rechtfertigung bedürften und eine friedliche Demonstration

grundsätzlich nie Gegenstand einer Strafandrohung sein solle. Der EGMR sei

folglich zum Schluss gekommen, dass die Schweiz mit dem Demonstrationsverbot

die EMRK verletzt habe. Wenn nun ein generelles Versammlungsverbot von über

fünf Personen konventionswidrig sei, so müsse diese Feststellung auch für Art.

7c Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 gelten: Zum einen sei eine friedliche

Demonstration mit einer Vielzahl von Personen nicht denkbar, wenn zwischen den

einzelnen Demonstrantinnen und Demonstranten strikt und zu jeder Zeit ein

Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden müsse. Faktisch habe damit nicht

nur das generelle Versammlungsverbot, sondern auch Art. 7c Abs. 2 COVID‑19‑Verordnung

2.

die Ausübung der konventionsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit

verunmöglicht. Weiter gelte die vom EGMR gerügte Strafandrohung auch für den

vorliegenden Sachverhalt. Auch hier sei von der Vorinstanz die Teilnahme einer

friedlichen Versammlung zwecks Meinungsäusserung strafrechtlich sanktioniert

worden. Dies widerspreche dem vom EGMR bestätigten Grundsatz, dass eine

Teilnahme an einer friedlichen Demonstration grundsätzlich nie Gegenstand einer

strafrechtlichen Verurteilung sein dürfe. Die hohe Anforderung für die

Rechtfertigung der Strafe sei auch im vorliegenden Fall nicht gegeben

(Berufungsbegründung Rz. 12 ff., Akten S. 384 f.).

2.2.4

Selbst wenn es sich bei der

Covid-19-Verordnung 2 aufgrund der Befristung in deren Art. 12 Abs. 3 und Abs. 6

offensichtlich um ein Zeitgesetz handelt, ist vorliegend zu berücksichtigen,

dass die in Frage stehende Änderung hinsichtlich der Strafbarkeit bei

Unterschreitungen des Mindestabstandes noch während der vorgesehenen

Geltungsdauer erfolgt ist. Wie die Vorinstanz als auch die Berufungskläger zu

Recht ausführen, ist angesichts des Sinn und Zwecks der lex mitior-Regel

für deren Anwendbarkeit daher darauf abzustellen, ob diese Einschränkung auf

einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder aber einem Wandel der

Rechtsanschauung fusst. In Anbetracht der berechtigten Vorbringen der

Berufungskläger greift die pauschale Begründung der Vorinstanz, Art. 7c Abs. 2

der COVID‑19‑Ver­ordnung 2 sei einzig infolge der positiven

epidemiologischen Entwicklung von einer im Widerhandlungsfall mit Busse

angedrohten Vorschrift zu einer Empfehlung abgeschwächt worden, tatsächlich

etwas kurz. Es ist der Vorinstanz indes im Ergebnis zu folgen, wonach die

besagte Anpassung auf die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und nicht

auf einen Wandel der Rechtsanschauung zurückzuführen sei. Entscheidend war

dabei aber insbesondere die Entwicklung in der Verfügbarkeit von Schutzmasken: So

geht aus verschiedenen Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung 2 sowie zur Verordnung

vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung

der COVID‑19‑Epi­demie (Covid‑19-Verordnung besondere Lage,

SR 818.101.26) ein Zusammenhang zwischen der Verfügbarkeit von

Schutzmasken bzw. der Einführung der Maskenpflicht und der Abschwächung der

Abstandsvorschriften hervor. Insbesondere ermöglichte die Maskenpflicht die

Einschränkung der Abstandsvorschriften an Orten, an welchen die Mindestabstände

nicht eingehalten werden konnten.

Bereits in den Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung 2

(Version vom 2. Juni 2020, 17 Uhr) beschreibt das BAG die Substitution der

Distanzregel durch Gesichtsmasken an diversen Stellen: Beispielsweise solle bei

Konzerten, Theatern und anderen Darbietungen im Schutzkonzept primär die

Einhaltung der Distanzregel von zwei Metern oder deren Substitution durch

Masken oder Abschrankungen geprüft werden (S. 27). Weiter hält es fest,

dass das Einhalten von Abstandsregeln von zwei Metern mit den Hygieneregeln aus

epidemiologischer Sicht die wichtigste Massnahme bleibe, aber eine

Substituierung durch Gesichtsmasken zulässig sei, wenn das Einhalten des

Abstandes in der konkreten Situation nicht möglich sei (S. 29). Als enger

Kontakt im Sinne der Verordnung gelte ein Kontakt zwischen Personen, bei dem

die Distanz von zwei Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werde,

ohne dass Schutz­mass­nahmen wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder das

Anbringen einer zweckmässigen Abschrankung getroffen würden. Könne das Tragen

einer Gesichtsmaske umfassend gewährleistet werden, etwa in überschaubaren

Verhältnissen, könne dies aber durchaus eine hinreichende Schutzmassnahme darstellen.

Der Organisator oder der Betreiber werde diesfalls namentlich zu gewährleisten

haben, dass die Masken konsequent und korrekt von allen anwesenden Personen,

welche z.B. in einem Konzert die Distanz von zwei Metern während 15 Minuten

nicht einhalten würden, getragen würden (S. 30).

Als im Sommer 2020 sodann eine genügende Anzahl an Masken

vorhanden war, wurde in vereinzelten Bereichen, insbesondere im öffentlichen

Verkehr und bei Veranstaltungen, eine Maskenpflicht eingeführt (vgl. bspw. Art. 3a

Covid‑19-Verordnung besondere Lage, Stand am 6. Juli 2020). Auch aus den

Erläuterungen zur Covid‑19‑Verordnung besondere Lage (Version vom

12.

August 2020) wird der Zusammenhang zwischen der Relativierung der

Distanzregeln und der Verfügbarkeit der Gesichtsmasken ersichtlich. So hält das

BAG darin etwa in Bezug auf Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche

Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen fest, dass eine wiederholte

bzw. andauernde Unterschreitung des Abstands von 1,5 Metern zulässig sei, wenn

geeignete Schutzmassnahmen wie bspw. die Verwendung von Schutzmasken vorgesehen

würden (S. 5). In Bezug auf grössere Veranstaltungen mit Sektoren müsse

ausserhalb dieser Sektoren, wenn die Möglichkeit einer Vermischung der

Personengruppen bestehe (im Eingangsbereich, Toilettenbereich, beim

Getränkeausschank), entweder der Mindestabstand eingehalten oder eine Maske

getragen werden (S. 7). Im Anhang bzw. den Vorgaben für Schutzkonzepte hält das

BAG sodann eingangs fest, dass ein erhöhtes Ansteckungsrisiko bestehe, wenn der

Abstand von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten

werden könne. Dieser Grundsatz kenne – wie alle Grundsätze – seine Ausnahmen

und gelte entsprechend nur in Situationen, in denen keine anderen

Schutzmassnahmen (insb. Gesichtsmasken oder Abschrankungen) ergriffen würden

(S. 13).

Ende Oktober 2020 wurde die Maskenpflicht sodann auf viele

andere Bereiche ausgeweitet und galt überall dort, wo der erforderliche Abstand

im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden konnte (vgl. bspw. Art. 3b

Covid‑19‑Verordnung besondere Lage, Stand am 29. Oktober 2020).

Auch hier wurde in den Erläuterungen zur Änderung vom 28. Oktober 2020

(Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen

und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz; Stand am 28.

Oktober 2020, 16 Uhr) bspw. festgehalten, dass jede Person in bestimmten

Bereichen im öffentlichen Raum eine Gesichtsmaske tragen müsse. Dazu würden

belebte Fussgängerbereiche von urbanen Zentren und Dorfkernen gehören.

Hintergrund dieser Regelung sei, dass in diesen Bereichen stets mit vielen

Menschen zu rechnen sei, was die Einhaltung des Abstands oftmals verunmögliche.

Da nur Fussgängerbereiche in Siedlungszentren erfasst seien, müsse z.B. auf dem

Trottoir eines peripheren einzelnen Ladens nicht zwingend eine Maske getragen

werden. Eine Maskentragpflicht bestehe jedoch unabhängig von der Örtlichkeit im

öffentlichen Raum, sobald es zu einer Konzentration von Personen komme, bei

welcher der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden könne (S. 3

f.).

Aus der Entwicklung der aufgeführten Vorschriften und den

entsprechenden Erläuterungen dazu wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber die

Einhaltung der Abstandsregeln offensichtlich aufgrund des Umstandes

relativierte, dass nach einer gewissen Zeit andere Schutzmassnahmen, namentlich

das Tragen von Gesichtsmasken, zur Verfügung standen. Der tatsächliche Grund

für die Änderung betreffend die Strafbarkeit bei Unterschreitungen des

Mindestabstandes liegt somit nicht in einer geänderten Rechtsanschauung

bezüglich der Strafwürdigkeit von entsprechenden Widerhandlungen, sondern eben

in den veränderten tatsächlichen Verhältnissen mit der genügenden Verfügbarkeit

von Gesichtsmasken und der damit einhergehenden Maskentragpflicht. Dies wird

durch den Umstand verdeutlicht, dass die Missachtung der Maskentragpflicht denn

auch weiterhin strafrechtlich mit Busse geahndet wurde. Folglich kann der

Grundsatz der Anwendung der lex mitior vorliegend nicht herbeigezogen

werden.

2.2.5

Weiter vermögen die Berufungskläger 2 und 3

auch aus dem von ihnen angeführten Entscheid des EGMR vom 11. März 2022

(CGAS v. Schweiz, Nr. 21881/20) nichts für ihren Standpunkt abzuleiten, zumal der

dort festgestellte Verstoss gegen Art. 11 EMRK lediglich im Zusammenhang

mit dem generellen Veranstaltungsverbot begründet wurde und nicht mit den hier

in Frage stehenden Abstandsregelungen. Vorliegend wurde nicht die Teilnahme an

einer Versammlung sanktioniert, sondern die Nichteinhaltung der

Abstandsvorschriften, die im besagten Entscheid gerade nicht geprüft wurden.

Die Berufungskläger 2 und 3 verkennen mit ihrer Argumentation zudem, dass es

vorliegend um die Regelung von Menschenansammlungen bis zu 5 Personen

gemäss Art. 7c Abs. 2 COVID‑19‑Verordnung 2 geht und die Einhaltung

des Mindestabstands bei dieser überschaubaren Anzahl Personen problemlos möglich

wäre, weshalb die Regelung auch nicht faktisch einem generellen

Versammlungsverbot gleichkommt. Eine Verletzung von Art. 11 EMRK ist somit

nicht ersichtlich.

2.2.6

Aus dem Erwogenen erhellt, dass der lex

mitior-Grundsatz vorliegend nicht zur Anwendung gelangt und Art. 11 EMRK

einer Sanktionierung gestützt auf Art. 7c Abs. 2 COVID‑19‑Verordnung

2.

nicht entgegensteht. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche gegen die

Berufungskläger 2 und 3 wegen Übertretung der COVID‑19‑Verordnung

2.

sind damit zu bestätigen.

3.

Diensterschwerung

3.1

Tatsächliches

3.1.1

Als die vorgenannten Aktivisten sodann durch

die Polizei einer Kontrolle unterzogen wurden, filmten und streamten sie diese

live im Internet. In der Folge begab sich der Berufungskläger 1, der die

Streams im Internet mitverfolgte, zur Kontrollstelle. Ihm wird vorgeworfen, er soll

sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht von der Kontrollstelle entfernt haben.

Als er daraufhin durch einen Polizisten aufgefordert worden sei, sich

auszuweisen, soll er – ohne sich auszuweisen – entgegnet haben, dass dieser

zwei Meter Abstand zu ihm einhalten solle. Infolgedessen sei der

Berufungskläger 1 erneut dazu aufgefordert worden, sich dann eben zur

Einhaltung der Covid-19-Massnahmen von der Kontrollstelle zu entfernen, woraufhin

er dem entsprechenden Polizisten gedroht haben soll, ihn anzuspucken, solle dieser

nicht zwei Meter Abstand zu ihm einhalten. Um eine weitere Störung der anderen,

ursprünglichen Polizeikontrollen zu unterbinden, sei eine Verbringung auf die

Polizeiwache Clara nötig gewesen. Der Berufungskläger 1 soll sich dagegen

jedoch mit ganzer Kraft gewehrt haben, seine Arme an den Oberkörper gepresst

und sich auf den Boden gesetzt haben. Schliesslich hätten ihn die Polizisten

zur Polizeiwachen tragen müssen (Strafbefehl VT.[...] bzw. ES.[...] vom 15. Januar

2021, Akten SB Bd. 1 [...] S. 31).

3.1.2

Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vorab

festgehalten, dass die Polizei durchaus einen Rechtsgrund gehabt habe, nicht

nur die Gruppe, sondern auch den Berufungskläger 1 zu kontrollieren. Dieser

habe sich nämlich – wie der einvernommene Polizist glaubhaft dargelegt habe – mit

der Erklärung, es handle sich um seine Kollegen, zu den anderen vier Aktivisten

begeben und nicht mehr wegweisen lassen, so dass die Polizei ihn als zu dem

Personenkreis zugehörig eingestuft habe, welche vorgängig demonstriert und

mutmasslich gegen die COVID-19-Verordnung 2 verstossen habe. Ferner habe der

Berufungskläger 1 selbst eingeräumt, dass er den Polizeieinsatz nicht nur

Dispositiv

passiv beobachtet, sondern aktiv verbal interveniert habe. Es stehe demnach

fest, dass er sich auf diese Weise in die Polizeitätigkeit eingemischt habe,

ohne dass dafür eine Notwendigkeit bestanden hätte. Er habe zwei Beamte in eine

Diskussion involviert, so dass diese sich mit ihm statt mit den Geschehnissen

vor Ort hätten befassen müssen. Trotz entsprechender Aufforderung habe er sich

nicht von der Kontrollstelle entfernt. Angesichts dessen sei es durchaus

angemessen gewesen, dass die Polizei seine Personalien ebenfalls habe abklären wollen

und seinen Ausweis verlangt habe.

Was sodann seine eigene Personenkontrolle anbelange, habe er

– statt zu kooperieren und seine Identitätskarte zu zeigen – weiterhin auf die

Beamten eingeredet. Vor Gericht habe er diesbezüglich ausgesagt: «Ich habe mich

nicht sofort ausgewiesen, aber ich habe auch nicht ‚nein!’ gesagt. Ich habe

einfach ‚warum?’ gesagt, weshalb sollte ich jetzt gehen oder weshalb sollte ich

mich ausweisen.» Durch dieses Verhalten habe er den reibungslosen Ablauf der

Polizeikontrolle beeinträchtigt und unnötig in die Länge gezogen. Ausserdem sei

die Darstellung des einvernommenen Polizisten glaubhaft, dass der

Berufungskläger 1 ihm entgegnet habe: «Wenn du nicht zwei Meter Abstand zu mir

hältst, spuck ich dich an!». Dieses Fazit sei vor allem deshalb zu ziehen, weil

der Berufungskläger 1 gemäss Polizeirapport unmittelbar danach auf der Wache

seinen Ausspruch mit den Worten relativiert habe, er habe es nicht so gemeint,

was wiederum impliziere, dass er es tatsächlich so gesagt habe. Dementsprechend

habe der Berufungskläger 1 auch in der Hauptverhandlung noch einmal betont, es

sei rückblickend nicht die beste Formulierung gewesen. Dass der Berufungskläger

1 die Äusserung in der Absicht gemacht habe, dem Polizisten zu drohen, könne

ihm jedoch nicht angelastet werden. Vielmehr bräuchte es äussere Umstände,

welche konkrete Rückschlüsse auf eine dahingehende innere Einstellung zulassen

würden. Solche Anhaltpunkte seien vorliegend nicht vorhanden (angefochtenes

Urteil S. 15 ff., Akten S. 345 ff.).

3.1.3 Der Berufungskläger 1 bringt dagegen vor, entgegen

den Darstellungen des vorinstanzlich einvernommenen Polizisten sei die

Personenkontrolle der anderen Beteiligten längst beendet gewesen, als er, der

Berufungskläger 1, zur Situation hinzugekommen sei. Dies sei gemäss dem

vorinstanzlichen Urteil aufgrund der Videoaufnahmen erstellt. Weshalb die

anderen Beteiligten nach der Ausweiskontrolle trotzdem vor Ort verblieben

seien, habe die Vorinstanz nicht klären können. Gemäss Vorinstanz habe somit

zum Zeitpunkt seines Auftauchens keine Amtshandlung mehr stattgefunden und sei

keine polizeiliche Tätigkeit mehr erkennbar, die hätte gestört werden können. Die

Darstellung der Vorinstanz, wonach er sich in eine Polizeitätigkeit eingemischt

habe, sei somit willkürlich und falsch (Berufungsbegründung Rz. 15 ff., Akten

S. 385 f.).

3.1.4 Wie der Berufungskläger 1 zwar zu Recht

geltend macht, scheint die Kontrolle der weiteren Beteiligten zum fraglichen Zeitpunkt

tatsächlich bereits beendet gewesen zu sein (vgl. angefochtenes Urteil

S. 13 f., Akten S. 343 f.). Er verkennt mit seinen Ausführungen

indes, dass die Vorinstanz den Schuldspruch mit der Störung der bei ihm selber

durchgeführten Polizeikontrolle – und nicht jener der anderen Beteiligten –

begründete (vgl. angefochtenes Urteil S. 16., Akten S. 346). Da sich

die tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend erweisen und der

Berufungskläger 1 ansonsten keine Einwendungen hinsichtlich des

festgestellten Sachverhalts vorbringt, ist auf diesen abzustellen.

3.2 Rechtliches

3.2.1 Nach

§ 16 Abs. 1 des baselstädtischen Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG;

SG.253.100, Stand am 6. Februar 2020) wird bestraft, wer

Polizeiangestellten oder anderen öffentlichen Angestellten mit polizeilichen

Aufsichtspflichten die Ausübung ihres Dienstes erschwert. Gemäss Abs. 2 der

Vorschrift wird bestraft, wer behördlichen Anordnungen nicht nachkommt und sich

insbesondere weigert, seinen Namen und seine Adresse zu nennen oder darüber

falsche Angaben macht. Geschütztes Rechtsgut dieses Tatbestandes ist das

reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe, wie es auch von

Art. 285 ff. StGB geschützt wird (dazu Heimgartner, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2019,

Art. 285 N 2). Mit dem blossen Übertretungstatbestand von § 16 ÜStG werden

leichtere Fälle sanktioniert, welche den Tatbestand der Hinderung einer

Amtshandlung (Art. 286 StGB) oder gar der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) noch nicht erfüllen. Entsprechend sind

die Anforderungen an die tatbestandsmässige Handlung in § 16 ÜStG nicht

hoch anzusetzen. So braucht es bei der Diensterschwerung im Gegensatz zur

Hinderung einer Amtshandlung kein Widersetzen, das sich in einem gewissen aktiven

Störverhalten ausdrückt, sondern es genügt bereits eine leichtere

Beeinträchtigung des Dienstes an sich oder das blosse Nichtbefolgen einer

Anordnung (vgl. auch Ratschlag zu einer Totalrevision des

Übertretungsstrafgesetzes vom 28. März 2018 Ziff. 5.4.2 S. 17/18). In

jedem Fall stellt bereits ein renitentes und streitbares Verhalten anlässlich

einer Polizeikontrolle, welches die Tätigkeit der Polizei nur wenig verzögert

oder geringfügige zusätzliche Umstände verursacht, ein tatbestandsmässiges

Verhalten dar. So wird beispielsweise bereits das Aushändigen des Ausweises

erst nach der zweiten oder dritten Aufforderung nach kantonaler Praxis

gemeinhin als Diensterschwerung qualifiziert, ebenso wie das Angeben eines

falschen Namens bei der Polizeikontrolle (vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.101 vom

18. März 2020 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

3.2.2 In rechtlicher Hinsicht macht der

Berufungskläger 1 geltend, der Tatbestand der Diensterschwerung setze eine

rechtmässige Amtshandlung voraus. Da eine solche zum relevanten Zeitpunkt nicht

stattgefunden habe, könne er sich auch nicht der Diensterschwerung schuldig

gemacht haben (Berufungsbegründung Rz. 21 f., Akten S. 386).

3.2.3 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben

E. 3.1.4), geht es vorliegend um die Erschwerung der beim Berufungskläger 1

durchgeführten Polizeikontrolle und nicht jener der anderen Beteiligten. Die

Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass die Polizei aufgrund des

Verhaltens des Berufungsklägers 1 berechtigt gewesen sei, diesen zu

kontrollieren. Insofern bestand entgegen seinen Behauptungen durchaus eine

rechtmässige Amtshandlung. Ausserdem ist anzumerken, dass für die Strafbarkeit

des Berufungsklägers ohnehin unerheblich ist, ob die Polizei in der konkreten

Situation zur Personenkontrolle berechtigt war. Die Frage der Berechtigung

könnte im vorliegenden Zusammenhang nur dann relevant sein, wenn der

Berufungskläger 1 Anlass gehabt hätte, von einer geradezu nichtigen

Polizeihandlung auszugehen (vgl. eingehend dazu AGE SB.2018.101 vom 18. März

2020 E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen), was offensichtlich nicht der Fall

war. Indem er sich bei der Personenkontrolle unkooperativ verhielt und seine

Identitätskarte trotz Aufforderung nicht aushändigte, hat er die Tätigkeit der

Polizei zumindest verzögert und gewisse zusätzliche Umstände verursacht. Damit

hat er sich der Diensterschwerung schuldig gemacht.

4. Strafzumessung

In Bezug auf die vorinstanzliche Strafzumessung äussern sich

die Berufungskläger nicht. Diese ist denn auch nicht zu beanstanden, weshalb

vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 17

f., Akten S. 347 f.). Demnach sind die Berufungskläger 2 und 3 zu Bussen

in Höhe von je CHF 100.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag

Ersatzfreiheitsstrafe, und der Berufungskläger 1 zu einer Busse von

CHF 400.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe, zu verurteilen.

5. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

5.1

5.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da die Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen

Diensterschwerung (Berufungskläger 1) bzw. Übertretung der COVID‑19‑Verordnung

2 (Berufungskläger 2 und 3) schuldig gesprochen werden, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen (die ergangenen Freisprüche

wurden bereits berücksichtigt, vgl. angefochtenes Urteil S. 18, Akten

S. 348). Demgemäss tragen die Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren ihre persönlichen Verfahrenskosten (Berufungskläger 1:

CHF 355.30; Berufungskläger 2: CHF 405.30;

Berufungskläger 3: CHF 405.30) sowie ein reduzierte Urteilsgebühr von

je CHF 200.– (Art. 426 Abs. 1 StPO).

5.1.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre

vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E.

2.3, je mit Hinweisen).

Da die Berufungskläger mit ihren Anträgen vollständig

unterliegen, werden ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von je CHF 400.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019

vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das

Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen

Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2

StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es

gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder

Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die

Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer

6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E.

2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte

Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom

15. Mai 2019 E. 5.2).

5.2.1 Hinsichtlich der erstinstanzlich

zugesprochenen Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'000.– wurde bereits

erwähnt, dass die Vorinstanz diese an die damals fünf – von demselben Verteidiger

vertretenen – Beurteilten gemeinsam zugesprochen hat. Da indes lediglich die

drei Berufungskläger dagegen ein Rechtsmittel erhoben haben, ist vorliegend nur

noch über deren Anteil sowie über die dem Berufungskläger 2 separat

zugesprochene Entschädigung von CHF 500.– für die durch [...] von Januar

bis Juli 2021 erbrachten Leistungen zu befinden. In Anbetracht des bestätigten

Kostenentscheides (vgl. oben E. 5.1.1) sind auch die erstinstanzlich

zugesprochenen reduzierten Parteientschädigungen zu belassen. Demnach ist für

das erstinstanzliche Verfahren den fünf vorinstanzlich Beurteilten, alle

vertreten durch [...], eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.–

(inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Ausserdem ist dem

Berufungskläger 1 zusätzlich eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 500.– zuzusprechen.

5.2.2 Angesichts der vollen Kostenauflage für das

Berufungsverfahren ist den Berufungsklägern für die zweite Instanz keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 10. Mai 2022 mangels Anfechtung

in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch des Berufungsklägers 1 vom Vorwurf der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte;

-

Freisprüche der Berufungskläger 2 und 3 vom Vorwurf der Anstiftung zur

Hinderung einer Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das

Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung);

-

Verfügung betreffend die USB-Sticks mit den Aufnahmen der Livestreams

aus den beiden Kontrollen (Verzeichnis Nr. 151 373 und 151 377).

A____ wird in Abweisung seiner Berufung der

Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt

(Diensterschwerung) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von

CHF 400.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von § 16 des

Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel‑Stadt (Stand am 6. Februar

2020) und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

B____ wird in Abweisung seiner Berufung der

Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

(Stand am 24. April 2020, COVID‑19‑Verordnung 2) schuldig erklärt

verurteilt zu einer Busse von CHF 100.–, (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 10f Abs. 2 lit. a in Verbindung

mit Art. 7c Abs. 2 der COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand am

24. April 2020) und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

C____ wird in Abweisung seiner Berufung der

Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

(Stand am 24. April 2020, COVID‑19‑Verordnung 2) schuldig erklärt verurteilt

zu einer Busse von CHF 100.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 10f Abs. 2 lit. a in Verbindung

mit Art. 7c Abs. 2 der COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand am

24. April 2020) und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Die Berufungskläger tragen ihre persönlichen

Verfahrenskosten (A____: CHF 355.30; B____: CHF 405.30; C____: CHF 405.30)

und eine reduzierte Urteilsgebühr von je CHF 200.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer Urteilsgebühr von je CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

Die von der Vorinstanz zugesprochene

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird belassen. Demnach

wird den fünf vorinstanzlich Beurteilten, alle vertreten durch [...], eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.– (inkl. Auslagen und MWST)

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

A____ wird für die im erstinstanzlichen Verfahren

getätigten Aufwendungen durch [...] ausserdem eine reduzierte Parteientschädigung

in Höhe von CHF 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen

und MWST).

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Bundesamt

für Gesundheit

- VOSTRA

Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.