SB.2022.103
ad BK1: Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) ad BK2 + BK3: Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2)
4. Oktober 2023Deutsch31 min
persönlichen Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt sowie eine gemeinsame
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.103
URTEIL
vom 4.
Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas
Weber, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...]
Beschuldigter 1
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...]
Beschuldigter 2
C____, geb. [...] Berufungskläger
3
[...]
Beschuldigter 3
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. Mai 2022
ad Berufungskläger 1:
Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafge-
setz des Kantons Basel-Stadt
(Diensterschwerung)
ad Berufungskläger 2
und 3: Übertretung der Verordnung 2 über Mass-
nahmen zur Bekämpfung des
Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 10. Mai 2022 wurde A____
(nachfolgend Berufungskläger 1) der Widerhandlung gegen das
Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) schuldig
gesprochen und verurteilt zu einer Busse von CHF 400.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen. Vom Vorwurf
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde er freigesprochen. B____
(nachfolgend Berufungskläger 2) sowie C____ (nachfolgend
Berufungskläger 3) wurden mit demselben Urteil der Übertretung der
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Stand am 24. April
2020, COVID‑19‑Verordnung 2, SR 818.101.24) schuldig
gesprochen und zu Bussen von je CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Vom Vorwurf der
Anstiftung zur Hinderung einer Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das
Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) wurden sie
freigesprochen. Daneben wurden noch zwei weitere Personen, D____ und E____, der
Übertretung der COVID‑19‑Verordnung 2 schuldig gesprochen; jene
Schuldsprüche blieben indes unangefochten. Weiter verfügte das Strafgericht,
dass die USB-Sticks (Verzeichnis Nr. 151 373 und 151 377) bei
den Akten verbleiben. Schliesslich wurde den damals fünf Beurteilten die
persönlichen Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt sowie eine gemeinsame
reduzierte Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen dieses Urteil
haben die Berufungskläger, alle vertreten durch [...], Berufung angemeldet und
dieselbe mit Eingaben vom 30. September 2022 und 20. Februar 2023 erklärt und
begründet. Darin wird beantragt, es seien in Abänderung des angefochtenen Urteils
der Berufungskläger 1 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das
Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung) und die Berufungskläger 2 und 3 vom
Vorwurf der Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
kostenlos freizusprechen. Weiter sei den Berufungsklägern eine volle
Parteientschädigung für die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen
Anwaltskosten zuzusprechen und es sei ihnen für das zweitinstanzliche Verfahren
eine angemessene Entschädigung für die Kosten ihrer Verteidigung zu entrichten.
Schliesslich seien die Verfahrenskosten der ersten Instanz sowie die Kosten des
Berufungsverfahrens in Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils
der Vorinstanz vom 10. Mai 2022 vollumfänglich zulasten des Staates zu verlegen,
alles unter o/e‑Kostenfolge. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 hat der
Verfahrensleiter die Eingabe der Berufungskläger der Staatsanwaltschaft zur
Stellungnahme zugestellt und den Parteien zugleich zur Kenntnis gebracht, dass in
Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eine schriftliche Durchführung des
Berufungsverfahrens beabsichtigt werde, da lediglich Übertretungen Gegenstand
des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden würden, aber trotzdem in freier
Kognition geurteilt werden könne. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Berufungsantwort vom 16. März 2023 die Abweisung der Berufung und
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, ebenfalls unter o/e‑Kostenfolge.
Zudem hat sie angemerkt, dass sie keine Einwände gegen das beabsichtigte schriftliche
Verfahren erhebe. Die Berufungskläger haben sich mit Eingabe vom 3. April 2023
dahingehend geäussert, dass die Berufungskläger 2 und 3 mit der schriftlichen
Entscheidfällung einverstanden seien, beim Berufungskläger 1 aber
möglicherweise sachverhaltsrelevante Aspekte im Rahmen einer mündlichen
Berufungsverhandlung noch geklärt werden müssten und dieser sich daher nicht
damit einverstanden erkläre. Mit begründeter Verfügung vom 11. April 2023
ordnete der Verfahrensleiter für alle Berufungskläger die schriftliche
Durchführung des Berufungsverfahrens an. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund
der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen der Berufung. Die Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil
berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, so dass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung
legitimiert sind. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgemäss
angemeldet und erklärt worden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein
Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c).
Im vorliegenden Berufungsverfahren sind lediglich Übertretungen zu beurteilen.
Dass im erstinstanzlichen Verfahren daneben noch über Vergehen befunden wurde,
steht dem schriftlichen Berufungsverfahren nicht entgegen (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers,
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 406 N 6, wonach sich die Anwendungsbereiche von Art. 406
Abs. 1 lit. c StPO und Art. 398 Abs. 4 StPO diesbezüglich unterscheiden).
Die Berufung ist somit im schriftlichen Verfahren zu beurteilen. Die Einwände
des Berufungsklägers 1 wurden mit der Verfügung vom 11. April 2023 behandelt;
es kann diesbezüglich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (vgl.
Akten S. 406 f.).
1.3
Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid im Allgemeinen
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft
(Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das
erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an
(Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen
Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von
Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. Dies gilt jedoch nur, wenn
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens
bildeten. Waren nicht nur Übertretungen, sondern daneben noch mindestens ein
Verbrechen oder Vergehen Gegenstand des Hauptverfahrens, so gilt die Sonderregelung
von Art. 398 Abs. 4 StPO nicht; auch dann nicht, wenn in den
Anklagepunkten, die ein Verbrechen oder Vergehen betreffen, ein Freispruch
erfolgte (Eugster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3; Zimmerlin, a.a.O., Art. 406 N 6).
Gegenstand des
vorliegenden Berufungsverfahrens sind ausschliesslich Übertretungen. Da im
Hauptverfahren vor dem Strafgericht – neben den vorliegend noch in Frage
stehenden Übertretungen – indes auch über Vergehen (Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie Anstiftung zur Hinderung einer Amtshandlung) befunden
wurde, urteilt das Berufungsgericht mit voller Kognition.
1.4
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391
Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des
Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen
worden ist (Verbot der reformatio in peius).
Vorliegend wurde
das Rechtsmittel einzig durch die Berufungskläger erhoben. Von den
Berufungsklägern angefochten sind die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen
das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) bzw.
Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(COVID‑19‑Verordnung 2). Mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind die vorinstanzlich ergangenen Freisprüche und die Verfügung
betreffend den Verbleib der USB‑Sticks bei den Akten. Im vorliegenden
Berufungsverfahren ebenfalls nicht mehr zu überprüfen sind sämtliche Verfügungen
in Bezug auf die Mitbeurteilten D____ und E____, die auf die Erhebung eines
Rechtsmittels verzichtet haben. Da die Vorinstanz den vorinstanzlich noch fünf –
von demselben Verteidiger vertretenen – Beurteilten eine gemeinsame reduzierte
Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'000.– zugesprochen hat, ist
diesbezüglich lediglich der Anteil von D____ und E____ in Rechtskraft
erwachsen. Über die Anteile der Berufungskläger sowie die dem Berufungskläger 1
zusätzlich zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 500.– wird
im Folgenden indes zu befinden sein. Auch im Übrigen ist das erstinstanzliche
Urteil angefochten und entsprechend zu überprüfen.
2.
Übertretung der COVID‑19‑Verordnung
2.
2.1
Tatsächliches
Die vorliegend zu beurteilenden Handlungen stehen im
Zusammenhang mit der am 25. April 2020 durchgeführten Veranstaltung «[...]».
Während die Veranstaltung aufgrund der damals geltenden Coronavorschriften grösstenteils
online über verschiedene Kanäle stattfand, begaben sich parallel dazu vier
Personen vor Ort, um die Onlinedemonstration mit regelmässigen Liveschaltungen
entlang der Route der vorherigen Jahre zu begleiten. Unter diesen vier Personen
befanden sich auch die Berufungskläger 2 und 3. Ihnen wird vorgeworfen,
die damals geltenden Abstandsregeln gemäss Art. 7c Abs. 2 der COVID‑19‑Verordnung
2.
nicht eingehalten zu haben. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten
Sachverhalt in diesem Punkt gestützt auf die vom Sicherheitsmitarbeiter der [...]
angefertigten Bilder und Videos als erstellt (angefochtenes Urteil S. 12, Akten
S. 342). Die Berufungskläger bestreiten diese Feststellungen im Grundsatz
nicht. Sie weisen lediglich darauf hin, dass es zu sehr kurzfristigen den
Mindestabstand unterschreitenden Annäherungen gekommen sei (Berufungsbegründung
Rz. 6, Akten S. 382). Die genaue Dauer, wie lange die Mindestabstände unterschritten
wurden, kann offenbleiben. Auf den vom requirierenden Sicherheitsmitarbeiter
der [...] eingereichten Foto- und Videoaufnahmen ist jedenfalls erkennbar, dass
der Mindestabstand wiederholt missachtet wurde. Der angeklagte Sachverhalt ist
somit erstellt.
2.2
Rechtliches
2.2.1
Gemäss Art. 7c der COVID‑19‑Verordnung
2.
(Stand am 24. April 2020) waren zum fraglichen Zeitpunkt Menschenansammlungen
von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen
Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, verboten (Abs. 1). Bei
Ansammlungen von bis zu 5 Personen war zwischen den einzelnen Personen ein
Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (Abs. 2). Die Polizei und
weitere durch die Kantone ermächtigte Vollzugsorgane hatten für die Einhaltung
der Vorgaben im öffentlichen Raum zu sorgen (Abs. 3). Verstösse dagegen wurden
gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID‑19‑Verordnung 2 mit Busse
bestraft. Ende Mai 2020 wurde die Verordnung dahingehend geändert, dass die
Einhaltung des Mindestabstandes gemäss Art. 7c Abs. 2 COVID‑19‑Verordnung 2
(Stand am 30. Mai 2020) als Empfehlung ausgestaltet und die Strafbarkeit auf
die Fälle des Art. 7c Abs. 1 beschränkt wurde.
Gemäss dem in Art. 2 Abs. 2 StGB verankerten
Grundsatz der Anwendung der lex mitior ist, wenn ein strafbares
Verhalten nachträglich mit einer milderen Strafdrohung bedroht wird, das
mildere Gesetz auch auf die Fälle anzuwenden, die zeitlich vor der Abmilderung begangen
wurden und die noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind (Grundsatz der
Anwendung der lex mitior). Dies gilt auch im Falle, dass ein strafrechtliches
Verbot völlig ausser Kraft tritt (Wohlers/Heneghan/Peters,
Strafrecht in Zeiten der Pandemie, Der Einsatz strafrechtlichen Zwangs zur
Bekämpfung normwidrigen Verhaltens in «ausserordentlichen» Lagen,
Zürich/Basel/Genf 2021, S. 101). Keine Anwendung findet Art. 2
Abs. 2 StGB gemäss der herrschenden Auffassung jedoch auf Zeitgesetze (BGE 105 IV 1 E. 1, 102 IV 198 E. 2b; BGer 6B_397/2010 vom 26. Oktober
2010.
E. 3.3; Popp/Berkemeier,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 2 N 26 mit
Hinweisen auf die herrschende Lehre). Unter den Begriff des Zeitgesetzes fallen
sowohl Normen mit kalendermässig zum vornherein bestimmter oder bestimmbarer
Geltungsdauer (Zeitgesetz i.e.S.) als auch solche, deren Grundlage und Inhalt
von vorübergehenden tatsächlichen Gegebenheiten abhängen (Zeitgesetz i.w.S.) (Popp/Berkemeier, a.a.O., Art. 2
N 26). Ihre Aufhebung beruht daher in der Regel nicht auf geänderter
Rechtsanschauung, sondern auf geänderten tatsächlichen Verhältnissen (BGE 89 IV 113 E. I.1.a; Payer, Betrachtungen
zum strafrechtlichen Rückwirkungsverbot, in: ex ante 1/2022 S. 51, 63).
2.2.2
Die Vorinstanz hat erwogen, dass es sich bei
der COVID‑19‑Verordnung 2 um ein Zeitgesetz handle, dessen Dauer
von vornherein beschränkt gewesen sei, weshalb der Grundsatz der lex mitior
nicht zur Anwendung gelange. Anders verhalte es sich nur dann, wenn die
Strafnorm während der befristeten Geltungsdauer modifiziert bzw. abgeschwächt
werde. Stets komme es allerdings auf den Grund des Wegfalls oder der Milderung
der Strafnorm an, sei es doch die Idee des lex mitior-Prinzips, dass die
Tat zufolge Wandels der Rechtsanschauung nicht mehr respektive weniger
strafwürdig erscheine. Gerade Letzteres sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr
sei Art. 7c Abs. 2 der COVID‑19‑Verordnung 2 angesichts der
positiven epidemiologischen Entwicklung und damit veränderter tatsächlicher
Gegebenheiten nicht mehr als Verhaltensregel, sondern nur noch als Empfehlung
ausgestaltet worden, so dass eine Beschränkung der Nichtanwendbarkeit des lex
mitior-Grundsatzes auf Zeitgesetze vorliegend nicht zum Zuge komme (angefochtenes
Urteil S. 12 f., Akten S. 342 f.).
2.2.3
Die Berufungskläger 2 und 3 bringen dagegen
vor, bei der Revision von Strafbestimmungen auf Verordnungsstufe sei es sehr
viel schwieriger, die Beweggründe für eine Milderung eines Gesetzes
nachzuvollziehen. Dies, da die gängigen Gesetzesmaterialen, welche im
ordentlichen Gesetzgebungsprozess entstünden, nicht vorhanden seien. Gegen die
Argumentation der Vorinstanz spreche, dass in den auf den hier zu beurteilenden
Zeitraum folgenden COVID-19-Wellen (z.B. während dem zweiten Lockdown im Winter
2020/2021) und der damit einhergehenden Verschlechterung der epidemiologischen
Entwicklung das strikte Abstandsgebot von zwei Metern nicht wiedereingeführt worden
sei. Wenn sich die Lockerung nur mit der Verbesserung der epidemiologischen
Lage begründet hätte – wie dies die Vorinstanz behaupte –, hätte die besagte
Vorschrift im Laufe der Pandemie, sobald die Fallzahlen und die
Hospitalisationen wieder in die Höhe geschnellt wären, wieder rückgängig
gemacht werden müssen. Dies sei jedoch bekanntermassen nicht geschehen. Auch
als die Fallzahlen in der Schweiz wieder sehr hoch und besorgniserregend gewesen
seien, habe der Bundesrat auf ein striktes Abstandsgebot verzichtet. Daraus
folge, dass nicht pauschal auf die epidemiologische Lage verwiesen werden könne,
wie die Vorinstanz dies im angefochtenen Urteil getan habe. Anderseits gelte es
zu berücksichtigen, dass der Bundesrat die COVID-19-Verordnung 2 nicht dahingehend
angepasst habe, dass sämtliche Abstandsvorschriften aufgehoben worden seien.
Wie den Erläuterungen zur COVID‑19‑Verordnung 2 (Version vom 28.
Mai 2020) des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu entnehmen sei, sei das BAG
resp. der Bundesrat auch zu diesem Zeitpunkt unverändert davon ausgegangen,
dass sich das Übertragungsrisiko erhöhe, wenn sich Personen näher als zwei
Meter kämen. Distanz halten sei folglich nach wie vor eine wirksame Massnahme
zur Eindämmung der Verbreitung des COVID‑19‑Virus. Trotz dieser
Tatsache habe sich der Bundesrat dazu entschieden, Art. 7c der COVID-19-Verordnung
2.
dahingehend zu entschärfen, dass das Abstandsgebot nicht mehr eine – im Widerhandlungsfall
bestrafte – Verhaltensregel darstelle, sondern lediglich eine Empfehlung. Mit
dieser Entscheidung habe der Bundesrat als Gesetzgeber – entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz – sehr wohl einen Wandel der Rechtsanschauung vorgenommen
und die Tatsache, dass Personen den Abstand nicht einhalten, als nicht mehr
strafwürdig gewertet. Damit gelange die lex mitior-Regel vorliegend zur
Anwendung, obwohl es sich bei der COVID‑19‑Verordnung 2 um ein
Zeitgesetz handle (Berufungsbegründung Rz. 9 ff., Akten S. 383 f.).
Darüber hinaus sei der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) in Sachen «CGAS c. Suisse» vom 11. März 2022
(Nr. 21881/20) zu berücksichtigen. Darin komme der EGMR zum Schluss, dass die Schweiz
gegen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
verstossen habe, indem sie während der Pandemie ein allgemeines Verbot
öffentlicher Veranstaltungen festgelegt habe. Konkret sei von der
Beschwerdeführerin CGAS zwar Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 angefochten
worden, welcher Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen
Raum untersagt habe. Der Gerichtshof habe erwogen, dass der allgemeine
Charakter, die lange Dauer des Verbots sowie die Art und die Schwere der
angedrohten Sanktion unverhältnismässig gewesen sei. Im Besonderen habe der
Gerichtshof hervorgehoben, dass Strafen, sofern sie strafrechtlicher Natur seien,
einer besonderen Rechtfertigung bedürften und eine friedliche Demonstration
grundsätzlich nie Gegenstand einer Strafandrohung sein solle. Der EGMR sei
folglich zum Schluss gekommen, dass die Schweiz mit dem Demonstrationsverbot
die EMRK verletzt habe. Wenn nun ein generelles Versammlungsverbot von über
fünf Personen konventionswidrig sei, so müsse diese Feststellung auch für Art.
7c Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 gelten: Zum einen sei eine friedliche
Demonstration mit einer Vielzahl von Personen nicht denkbar, wenn zwischen den
einzelnen Demonstrantinnen und Demonstranten strikt und zu jeder Zeit ein
Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden müsse. Faktisch habe damit nicht
nur das generelle Versammlungsverbot, sondern auch Art. 7c Abs. 2 COVID‑19‑Verordnung
2.
die Ausübung der konventionsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit
verunmöglicht. Weiter gelte die vom EGMR gerügte Strafandrohung auch für den
vorliegenden Sachverhalt. Auch hier sei von der Vorinstanz die Teilnahme einer
friedlichen Versammlung zwecks Meinungsäusserung strafrechtlich sanktioniert
worden. Dies widerspreche dem vom EGMR bestätigten Grundsatz, dass eine
Teilnahme an einer friedlichen Demonstration grundsätzlich nie Gegenstand einer
strafrechtlichen Verurteilung sein dürfe. Die hohe Anforderung für die
Rechtfertigung der Strafe sei auch im vorliegenden Fall nicht gegeben
(Berufungsbegründung Rz. 12 ff., Akten S. 384 f.).
2.2.4
Selbst wenn es sich bei der
Covid-19-Verordnung 2 aufgrund der Befristung in deren Art. 12 Abs. 3 und Abs. 6
offensichtlich um ein Zeitgesetz handelt, ist vorliegend zu berücksichtigen,
dass die in Frage stehende Änderung hinsichtlich der Strafbarkeit bei
Unterschreitungen des Mindestabstandes noch während der vorgesehenen
Geltungsdauer erfolgt ist. Wie die Vorinstanz als auch die Berufungskläger zu
Recht ausführen, ist angesichts des Sinn und Zwecks der lex mitior-Regel
für deren Anwendbarkeit daher darauf abzustellen, ob diese Einschränkung auf
einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder aber einem Wandel der
Rechtsanschauung fusst. In Anbetracht der berechtigten Vorbringen der
Berufungskläger greift die pauschale Begründung der Vorinstanz, Art. 7c Abs. 2
der COVID‑19‑Verordnung 2 sei einzig infolge der positiven
epidemiologischen Entwicklung von einer im Widerhandlungsfall mit Busse
angedrohten Vorschrift zu einer Empfehlung abgeschwächt worden, tatsächlich
etwas kurz. Es ist der Vorinstanz indes im Ergebnis zu folgen, wonach die
besagte Anpassung auf die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und nicht
auf einen Wandel der Rechtsanschauung zurückzuführen sei. Entscheidend war
dabei aber insbesondere die Entwicklung in der Verfügbarkeit von Schutzmasken: So
geht aus verschiedenen Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung 2 sowie zur Verordnung
vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung
der COVID‑19‑Epidemie (Covid‑19-Verordnung besondere Lage,
SR 818.101.26) ein Zusammenhang zwischen der Verfügbarkeit von
Schutzmasken bzw. der Einführung der Maskenpflicht und der Abschwächung der
Abstandsvorschriften hervor. Insbesondere ermöglichte die Maskenpflicht die
Einschränkung der Abstandsvorschriften an Orten, an welchen die Mindestabstände
nicht eingehalten werden konnten.
Bereits in den Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung 2
(Version vom 2. Juni 2020, 17 Uhr) beschreibt das BAG die Substitution der
Distanzregel durch Gesichtsmasken an diversen Stellen: Beispielsweise solle bei
Konzerten, Theatern und anderen Darbietungen im Schutzkonzept primär die
Einhaltung der Distanzregel von zwei Metern oder deren Substitution durch
Masken oder Abschrankungen geprüft werden (S. 27). Weiter hält es fest,
dass das Einhalten von Abstandsregeln von zwei Metern mit den Hygieneregeln aus
epidemiologischer Sicht die wichtigste Massnahme bleibe, aber eine
Substituierung durch Gesichtsmasken zulässig sei, wenn das Einhalten des
Abstandes in der konkreten Situation nicht möglich sei (S. 29). Als enger
Kontakt im Sinne der Verordnung gelte ein Kontakt zwischen Personen, bei dem
die Distanz von zwei Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werde,
ohne dass Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder das
Anbringen einer zweckmässigen Abschrankung getroffen würden. Könne das Tragen
einer Gesichtsmaske umfassend gewährleistet werden, etwa in überschaubaren
Verhältnissen, könne dies aber durchaus eine hinreichende Schutzmassnahme darstellen.
Der Organisator oder der Betreiber werde diesfalls namentlich zu gewährleisten
haben, dass die Masken konsequent und korrekt von allen anwesenden Personen,
welche z.B. in einem Konzert die Distanz von zwei Metern während 15 Minuten
nicht einhalten würden, getragen würden (S. 30).
Als im Sommer 2020 sodann eine genügende Anzahl an Masken
vorhanden war, wurde in vereinzelten Bereichen, insbesondere im öffentlichen
Verkehr und bei Veranstaltungen, eine Maskenpflicht eingeführt (vgl. bspw. Art. 3a
Covid‑19-Verordnung besondere Lage, Stand am 6. Juli 2020). Auch aus den
Erläuterungen zur Covid‑19‑Verordnung besondere Lage (Version vom
12.
August 2020) wird der Zusammenhang zwischen der Relativierung der
Distanzregeln und der Verfügbarkeit der Gesichtsmasken ersichtlich. So hält das
BAG darin etwa in Bezug auf Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche
Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen fest, dass eine wiederholte
bzw. andauernde Unterschreitung des Abstands von 1,5 Metern zulässig sei, wenn
geeignete Schutzmassnahmen wie bspw. die Verwendung von Schutzmasken vorgesehen
würden (S. 5). In Bezug auf grössere Veranstaltungen mit Sektoren müsse
ausserhalb dieser Sektoren, wenn die Möglichkeit einer Vermischung der
Personengruppen bestehe (im Eingangsbereich, Toilettenbereich, beim
Getränkeausschank), entweder der Mindestabstand eingehalten oder eine Maske
getragen werden (S. 7). Im Anhang bzw. den Vorgaben für Schutzkonzepte hält das
BAG sodann eingangs fest, dass ein erhöhtes Ansteckungsrisiko bestehe, wenn der
Abstand von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten
werden könne. Dieser Grundsatz kenne – wie alle Grundsätze – seine Ausnahmen
und gelte entsprechend nur in Situationen, in denen keine anderen
Schutzmassnahmen (insb. Gesichtsmasken oder Abschrankungen) ergriffen würden
(S. 13).
Ende Oktober 2020 wurde die Maskenpflicht sodann auf viele
andere Bereiche ausgeweitet und galt überall dort, wo der erforderliche Abstand
im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden konnte (vgl. bspw. Art. 3b
Covid‑19‑Verordnung besondere Lage, Stand am 29. Oktober 2020).
Auch hier wurde in den Erläuterungen zur Änderung vom 28. Oktober 2020
(Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen
und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz; Stand am 28.
Oktober 2020, 16 Uhr) bspw. festgehalten, dass jede Person in bestimmten
Bereichen im öffentlichen Raum eine Gesichtsmaske tragen müsse. Dazu würden
belebte Fussgängerbereiche von urbanen Zentren und Dorfkernen gehören.
Hintergrund dieser Regelung sei, dass in diesen Bereichen stets mit vielen
Menschen zu rechnen sei, was die Einhaltung des Abstands oftmals verunmögliche.
Da nur Fussgängerbereiche in Siedlungszentren erfasst seien, müsse z.B. auf dem
Trottoir eines peripheren einzelnen Ladens nicht zwingend eine Maske getragen
werden. Eine Maskentragpflicht bestehe jedoch unabhängig von der Örtlichkeit im
öffentlichen Raum, sobald es zu einer Konzentration von Personen komme, bei
welcher der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden könne (S. 3
f.).
Aus der Entwicklung der aufgeführten Vorschriften und den
entsprechenden Erläuterungen dazu wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber die
Einhaltung der Abstandsregeln offensichtlich aufgrund des Umstandes
relativierte, dass nach einer gewissen Zeit andere Schutzmassnahmen, namentlich
das Tragen von Gesichtsmasken, zur Verfügung standen. Der tatsächliche Grund
für die Änderung betreffend die Strafbarkeit bei Unterschreitungen des
Mindestabstandes liegt somit nicht in einer geänderten Rechtsanschauung
bezüglich der Strafwürdigkeit von entsprechenden Widerhandlungen, sondern eben
in den veränderten tatsächlichen Verhältnissen mit der genügenden Verfügbarkeit
von Gesichtsmasken und der damit einhergehenden Maskentragpflicht. Dies wird
durch den Umstand verdeutlicht, dass die Missachtung der Maskentragpflicht denn
auch weiterhin strafrechtlich mit Busse geahndet wurde. Folglich kann der
Grundsatz der Anwendung der lex mitior vorliegend nicht herbeigezogen
werden.
2.2.5
Weiter vermögen die Berufungskläger 2 und 3
auch aus dem von ihnen angeführten Entscheid des EGMR vom 11. März 2022
(CGAS v. Schweiz, Nr. 21881/20) nichts für ihren Standpunkt abzuleiten, zumal der
dort festgestellte Verstoss gegen Art. 11 EMRK lediglich im Zusammenhang
mit dem generellen Veranstaltungsverbot begründet wurde und nicht mit den hier
in Frage stehenden Abstandsregelungen. Vorliegend wurde nicht die Teilnahme an
einer Versammlung sanktioniert, sondern die Nichteinhaltung der
Abstandsvorschriften, die im besagten Entscheid gerade nicht geprüft wurden.
Die Berufungskläger 2 und 3 verkennen mit ihrer Argumentation zudem, dass es
vorliegend um die Regelung von Menschenansammlungen bis zu 5 Personen
gemäss Art. 7c Abs. 2 COVID‑19‑Verordnung 2 geht und die Einhaltung
des Mindestabstands bei dieser überschaubaren Anzahl Personen problemlos möglich
wäre, weshalb die Regelung auch nicht faktisch einem generellen
Versammlungsverbot gleichkommt. Eine Verletzung von Art. 11 EMRK ist somit
nicht ersichtlich.
2.2.6
Aus dem Erwogenen erhellt, dass der lex
mitior-Grundsatz vorliegend nicht zur Anwendung gelangt und Art. 11 EMRK
einer Sanktionierung gestützt auf Art. 7c Abs. 2 COVID‑19‑Verordnung
2.
nicht entgegensteht. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche gegen die
Berufungskläger 2 und 3 wegen Übertretung der COVID‑19‑Verordnung
2.
sind damit zu bestätigen.
3.
Diensterschwerung
3.1
Tatsächliches
3.1.1
Als die vorgenannten Aktivisten sodann durch
die Polizei einer Kontrolle unterzogen wurden, filmten und streamten sie diese
live im Internet. In der Folge begab sich der Berufungskläger 1, der die
Streams im Internet mitverfolgte, zur Kontrollstelle. Ihm wird vorgeworfen, er soll
sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht von der Kontrollstelle entfernt haben.
Als er daraufhin durch einen Polizisten aufgefordert worden sei, sich
auszuweisen, soll er – ohne sich auszuweisen – entgegnet haben, dass dieser
zwei Meter Abstand zu ihm einhalten solle. Infolgedessen sei der
Berufungskläger 1 erneut dazu aufgefordert worden, sich dann eben zur
Einhaltung der Covid-19-Massnahmen von der Kontrollstelle zu entfernen, woraufhin
er dem entsprechenden Polizisten gedroht haben soll, ihn anzuspucken, solle dieser
nicht zwei Meter Abstand zu ihm einhalten. Um eine weitere Störung der anderen,
ursprünglichen Polizeikontrollen zu unterbinden, sei eine Verbringung auf die
Polizeiwache Clara nötig gewesen. Der Berufungskläger 1 soll sich dagegen
jedoch mit ganzer Kraft gewehrt haben, seine Arme an den Oberkörper gepresst
und sich auf den Boden gesetzt haben. Schliesslich hätten ihn die Polizisten
zur Polizeiwachen tragen müssen (Strafbefehl VT.[...] bzw. ES.[...] vom 15. Januar
2021, Akten SB Bd. 1 [...] S. 31).
3.1.2
Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vorab
festgehalten, dass die Polizei durchaus einen Rechtsgrund gehabt habe, nicht
nur die Gruppe, sondern auch den Berufungskläger 1 zu kontrollieren. Dieser
habe sich nämlich – wie der einvernommene Polizist glaubhaft dargelegt habe – mit
der Erklärung, es handle sich um seine Kollegen, zu den anderen vier Aktivisten
begeben und nicht mehr wegweisen lassen, so dass die Polizei ihn als zu dem
Personenkreis zugehörig eingestuft habe, welche vorgängig demonstriert und
mutmasslich gegen die COVID-19-Verordnung 2 verstossen habe. Ferner habe der
Berufungskläger 1 selbst eingeräumt, dass er den Polizeieinsatz nicht nur
Dispositiv
passiv beobachtet, sondern aktiv verbal interveniert habe. Es stehe demnach
fest, dass er sich auf diese Weise in die Polizeitätigkeit eingemischt habe,
ohne dass dafür eine Notwendigkeit bestanden hätte. Er habe zwei Beamte in eine
Diskussion involviert, so dass diese sich mit ihm statt mit den Geschehnissen
vor Ort hätten befassen müssen. Trotz entsprechender Aufforderung habe er sich
nicht von der Kontrollstelle entfernt. Angesichts dessen sei es durchaus
angemessen gewesen, dass die Polizei seine Personalien ebenfalls habe abklären wollen
und seinen Ausweis verlangt habe.
Was sodann seine eigene Personenkontrolle anbelange, habe er
– statt zu kooperieren und seine Identitätskarte zu zeigen – weiterhin auf die
Beamten eingeredet. Vor Gericht habe er diesbezüglich ausgesagt: «Ich habe mich
nicht sofort ausgewiesen, aber ich habe auch nicht ‚nein!’ gesagt. Ich habe
einfach ‚warum?’ gesagt, weshalb sollte ich jetzt gehen oder weshalb sollte ich
mich ausweisen.» Durch dieses Verhalten habe er den reibungslosen Ablauf der
Polizeikontrolle beeinträchtigt und unnötig in die Länge gezogen. Ausserdem sei
die Darstellung des einvernommenen Polizisten glaubhaft, dass der
Berufungskläger 1 ihm entgegnet habe: «Wenn du nicht zwei Meter Abstand zu mir
hältst, spuck ich dich an!». Dieses Fazit sei vor allem deshalb zu ziehen, weil
der Berufungskläger 1 gemäss Polizeirapport unmittelbar danach auf der Wache
seinen Ausspruch mit den Worten relativiert habe, er habe es nicht so gemeint,
was wiederum impliziere, dass er es tatsächlich so gesagt habe. Dementsprechend
habe der Berufungskläger 1 auch in der Hauptverhandlung noch einmal betont, es
sei rückblickend nicht die beste Formulierung gewesen. Dass der Berufungskläger
1 die Äusserung in der Absicht gemacht habe, dem Polizisten zu drohen, könne
ihm jedoch nicht angelastet werden. Vielmehr bräuchte es äussere Umstände,
welche konkrete Rückschlüsse auf eine dahingehende innere Einstellung zulassen
würden. Solche Anhaltpunkte seien vorliegend nicht vorhanden (angefochtenes
Urteil S. 15 ff., Akten S. 345 ff.).
3.1.3 Der Berufungskläger 1 bringt dagegen vor, entgegen
den Darstellungen des vorinstanzlich einvernommenen Polizisten sei die
Personenkontrolle der anderen Beteiligten längst beendet gewesen, als er, der
Berufungskläger 1, zur Situation hinzugekommen sei. Dies sei gemäss dem
vorinstanzlichen Urteil aufgrund der Videoaufnahmen erstellt. Weshalb die
anderen Beteiligten nach der Ausweiskontrolle trotzdem vor Ort verblieben
seien, habe die Vorinstanz nicht klären können. Gemäss Vorinstanz habe somit
zum Zeitpunkt seines Auftauchens keine Amtshandlung mehr stattgefunden und sei
keine polizeiliche Tätigkeit mehr erkennbar, die hätte gestört werden können. Die
Darstellung der Vorinstanz, wonach er sich in eine Polizeitätigkeit eingemischt
habe, sei somit willkürlich und falsch (Berufungsbegründung Rz. 15 ff., Akten
S. 385 f.).
3.1.4 Wie der Berufungskläger 1 zwar zu Recht
geltend macht, scheint die Kontrolle der weiteren Beteiligten zum fraglichen Zeitpunkt
tatsächlich bereits beendet gewesen zu sein (vgl. angefochtenes Urteil
S. 13 f., Akten S. 343 f.). Er verkennt mit seinen Ausführungen
indes, dass die Vorinstanz den Schuldspruch mit der Störung der bei ihm selber
durchgeführten Polizeikontrolle – und nicht jener der anderen Beteiligten –
begründete (vgl. angefochtenes Urteil S. 16., Akten S. 346). Da sich
die tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend erweisen und der
Berufungskläger 1 ansonsten keine Einwendungen hinsichtlich des
festgestellten Sachverhalts vorbringt, ist auf diesen abzustellen.
3.2 Rechtliches
3.2.1 Nach
§ 16 Abs. 1 des baselstädtischen Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG;
SG.253.100, Stand am 6. Februar 2020) wird bestraft, wer
Polizeiangestellten oder anderen öffentlichen Angestellten mit polizeilichen
Aufsichtspflichten die Ausübung ihres Dienstes erschwert. Gemäss Abs. 2 der
Vorschrift wird bestraft, wer behördlichen Anordnungen nicht nachkommt und sich
insbesondere weigert, seinen Namen und seine Adresse zu nennen oder darüber
falsche Angaben macht. Geschütztes Rechtsgut dieses Tatbestandes ist das
reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe, wie es auch von
Art. 285 ff. StGB geschützt wird (dazu Heimgartner, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2019,
Art. 285 N 2). Mit dem blossen Übertretungstatbestand von § 16 ÜStG werden
leichtere Fälle sanktioniert, welche den Tatbestand der Hinderung einer
Amtshandlung (Art. 286 StGB) oder gar der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) noch nicht erfüllen. Entsprechend sind
die Anforderungen an die tatbestandsmässige Handlung in § 16 ÜStG nicht
hoch anzusetzen. So braucht es bei der Diensterschwerung im Gegensatz zur
Hinderung einer Amtshandlung kein Widersetzen, das sich in einem gewissen aktiven
Störverhalten ausdrückt, sondern es genügt bereits eine leichtere
Beeinträchtigung des Dienstes an sich oder das blosse Nichtbefolgen einer
Anordnung (vgl. auch Ratschlag zu einer Totalrevision des
Übertretungsstrafgesetzes vom 28. März 2018 Ziff. 5.4.2 S. 17/18). In
jedem Fall stellt bereits ein renitentes und streitbares Verhalten anlässlich
einer Polizeikontrolle, welches die Tätigkeit der Polizei nur wenig verzögert
oder geringfügige zusätzliche Umstände verursacht, ein tatbestandsmässiges
Verhalten dar. So wird beispielsweise bereits das Aushändigen des Ausweises
erst nach der zweiten oder dritten Aufforderung nach kantonaler Praxis
gemeinhin als Diensterschwerung qualifiziert, ebenso wie das Angeben eines
falschen Namens bei der Polizeikontrolle (vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.101 vom
18. März 2020 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
3.2.2 In rechtlicher Hinsicht macht der
Berufungskläger 1 geltend, der Tatbestand der Diensterschwerung setze eine
rechtmässige Amtshandlung voraus. Da eine solche zum relevanten Zeitpunkt nicht
stattgefunden habe, könne er sich auch nicht der Diensterschwerung schuldig
gemacht haben (Berufungsbegründung Rz. 21 f., Akten S. 386).
3.2.3 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben
E. 3.1.4), geht es vorliegend um die Erschwerung der beim Berufungskläger 1
durchgeführten Polizeikontrolle und nicht jener der anderen Beteiligten. Die
Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass die Polizei aufgrund des
Verhaltens des Berufungsklägers 1 berechtigt gewesen sei, diesen zu
kontrollieren. Insofern bestand entgegen seinen Behauptungen durchaus eine
rechtmässige Amtshandlung. Ausserdem ist anzumerken, dass für die Strafbarkeit
des Berufungsklägers ohnehin unerheblich ist, ob die Polizei in der konkreten
Situation zur Personenkontrolle berechtigt war. Die Frage der Berechtigung
könnte im vorliegenden Zusammenhang nur dann relevant sein, wenn der
Berufungskläger 1 Anlass gehabt hätte, von einer geradezu nichtigen
Polizeihandlung auszugehen (vgl. eingehend dazu AGE SB.2018.101 vom 18. März
2020 E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen), was offensichtlich nicht der Fall
war. Indem er sich bei der Personenkontrolle unkooperativ verhielt und seine
Identitätskarte trotz Aufforderung nicht aushändigte, hat er die Tätigkeit der
Polizei zumindest verzögert und gewisse zusätzliche Umstände verursacht. Damit
hat er sich der Diensterschwerung schuldig gemacht.
4. Strafzumessung
In Bezug auf die vorinstanzliche Strafzumessung äussern sich
die Berufungskläger nicht. Diese ist denn auch nicht zu beanstanden, weshalb
vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 17
f., Akten S. 347 f.). Demnach sind die Berufungskläger 2 und 3 zu Bussen
in Höhe von je CHF 100.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe, und der Berufungskläger 1 zu einer Busse von
CHF 400.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, zu verurteilen.
5. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
5.1
5.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da die Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen
Diensterschwerung (Berufungskläger 1) bzw. Übertretung der COVID‑19‑Verordnung
2 (Berufungskläger 2 und 3) schuldig gesprochen werden, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen (die ergangenen Freisprüche
wurden bereits berücksichtigt, vgl. angefochtenes Urteil S. 18, Akten
S. 348). Demgemäss tragen die Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren ihre persönlichen Verfahrenskosten (Berufungskläger 1:
CHF 355.30; Berufungskläger 2: CHF 405.30;
Berufungskläger 3: CHF 405.30) sowie ein reduzierte Urteilsgebühr von
je CHF 200.– (Art. 426 Abs. 1 StPO).
5.1.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre
vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E.
2.3, je mit Hinweisen).
Da die Berufungskläger mit ihren Anträgen vollständig
unterliegen, werden ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von je CHF 400.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019
vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das
Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen
Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2
StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es
gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder
Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die
Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer
6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E.
2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte
Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom
15. Mai 2019 E. 5.2).
5.2.1 Hinsichtlich der erstinstanzlich
zugesprochenen Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'000.– wurde bereits
erwähnt, dass die Vorinstanz diese an die damals fünf – von demselben Verteidiger
vertretenen – Beurteilten gemeinsam zugesprochen hat. Da indes lediglich die
drei Berufungskläger dagegen ein Rechtsmittel erhoben haben, ist vorliegend nur
noch über deren Anteil sowie über die dem Berufungskläger 2 separat
zugesprochene Entschädigung von CHF 500.– für die durch [...] von Januar
bis Juli 2021 erbrachten Leistungen zu befinden. In Anbetracht des bestätigten
Kostenentscheides (vgl. oben E. 5.1.1) sind auch die erstinstanzlich
zugesprochenen reduzierten Parteientschädigungen zu belassen. Demnach ist für
das erstinstanzliche Verfahren den fünf vorinstanzlich Beurteilten, alle
vertreten durch [...], eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.–
(inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Ausserdem ist dem
Berufungskläger 1 zusätzlich eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 500.– zuzusprechen.
5.2.2 Angesichts der vollen Kostenauflage für das
Berufungsverfahren ist den Berufungsklägern für die zweite Instanz keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 10. Mai 2022 mangels Anfechtung
in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch des Berufungsklägers 1 vom Vorwurf der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte;
-
Freisprüche der Berufungskläger 2 und 3 vom Vorwurf der Anstiftung zur
Hinderung einer Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das
Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung);
-
Verfügung betreffend die USB-Sticks mit den Aufnahmen der Livestreams
aus den beiden Kontrollen (Verzeichnis Nr. 151 373 und 151 377).
A____ wird in Abweisung seiner Berufung der
Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt
(Diensterschwerung) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von
CHF 400.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von § 16 des
Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel‑Stadt (Stand am 6. Februar
2020) und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
B____ wird in Abweisung seiner Berufung der
Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(Stand am 24. April 2020, COVID‑19‑Verordnung 2) schuldig erklärt
verurteilt zu einer Busse von CHF 100.–, (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 10f Abs. 2 lit. a in Verbindung
mit Art. 7c Abs. 2 der COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand am
24. April 2020) und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
C____ wird in Abweisung seiner Berufung der
Übertretung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
(Stand am 24. April 2020, COVID‑19‑Verordnung 2) schuldig erklärt verurteilt
zu einer Busse von CHF 100.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 10f Abs. 2 lit. a in Verbindung
mit Art. 7c Abs. 2 der COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand am
24. April 2020) und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Die Berufungskläger tragen ihre persönlichen
Verfahrenskosten (A____: CHF 355.30; B____: CHF 405.30; C____: CHF 405.30)
und eine reduzierte Urteilsgebühr von je CHF 200.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von je CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Die von der Vorinstanz zugesprochene
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird belassen. Demnach
wird den fünf vorinstanzlich Beurteilten, alle vertreten durch [...], eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.– (inkl. Auslagen und MWST)
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
A____ wird für die im erstinstanzlichen Verfahren
getätigten Aufwendungen durch [...] ausserdem eine reduzierte Parteientschädigung
in Höhe von CHF 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen
und MWST).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Bundesamt
für Gesundheit
- VOSTRA
Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.