SB.2022.104
Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung
11. November 2023Deutsch32 min
10. Oktober 2023 hat der Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren angeordnet.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.104
URTEIL
vom 11.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur
Lucienne Renaud,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
[...]
[...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Juni 2022
betreffend Gehilfenschaft zur
Sachbeschädigung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7.
Juni 2022 der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit
bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die
Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von CHF 3'764.50 wurde
auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im
Betrag von CHF 308.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.–
auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger)
am 6. Oktober 2022 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 9. Dezember
2022 begründet. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur
Sachbeschädigung freizusprechen. Weiter seien die Verfahrenskosten vom Kanton
Basel-Stadt zu tragen und seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu
verweisen, alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft und die
Privatklägerin haben weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf
die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 27. Dezember 2022 beantragt
die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die
Privatklägerin hat innert Frist keine fakultative Stellungnahme eingereicht.
Mit Verfügung vom 12. September 2023 hat der Verfahrensleiter den Parteien
mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren ohne Gegenbericht bis 5. Oktober 2023
schriftlich durchgeführt werde. Gleichzeitig hat er dem Berufungskläger Frist
für eine allfällige Replik ebenfalls bis zum 5. Oktober 2023 gesetzt. Innert
Frist ist weder ein Gegenbericht hinsichtlich der Durchführung im schriftlichen
Verfahren noch eine Replik des Berufungsklägers eingegangen. Mit Verfügung vom
10. Oktober 2023 hat der Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung
innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach
Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht
zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen
Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime.
Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in
der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die
Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie
Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil
hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Vorliegend wurde das Rechtsmittel einzig durch den
Berufungskläger erhoben. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist einzig
die Verweisung der Zivilforderung der Privatklägerin im Betrag von
CHF 3'764.50 auf den Zivilweg.
1.4
Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht auf Anordnung der
Verfahrensleitung mit Einverständnis der Parteien die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten
Person nicht erforderlich ist (lit. a) und ein Urteil eines Einzelgerichts
Gegenstand der Berufung ist (lit. b) (vgl. statt vieler AGE SB.2020.108
E. 1.4). Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen
Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) –, ist von der
Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer
6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein
Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht
in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung in der
Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz
tatsächlich öffentlich verhandelt hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber
Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen
lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius
ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann
wiederum der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche
Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 143 IV 483 E.
2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Sodann soll der
Angeklagte grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der Berufungsinstanz
das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere
Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Gesamthaft kommt es entscheidend
darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte
sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2,
143.
IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass immer, wenn dem
persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des
Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1
f.; zum Ganzen BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.3 und 3; BGer
6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2 f.).
Die kumulativ erforderlichen formellen Voraussetzungen von
Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO sind vorliegend beide erfüllt. Auch
gemäss den weiteren Kriterien ist vorliegend eine mündliche Verhandlung nicht
notwendig. Eine Anhörung des Berufungsklägers – auf die er mangels Einwand selbst
verzichtet – erscheint für die Urteilsfindung nicht dringend erforderlich.
Zudem lassen sich die vorliegend zu beurteilenden Tatfragen, namentlich die
Frage der Täterschaft des Berufungsklägers, anhand der Akten klären. Ein über
das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht schliesslich
nicht zur Diskussion, nachdem weder die Staatsanwaltschaft noch die
Privatklägerin Anschlussberufung erhoben haben. Die Durchführung des
verfahrensleitend angeordneten schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit
statthaft.
2.
Tatsächliches
2.1
Dem Berufungskläger wird in der Anklage
vorgeworfen, er soll sich zwischen dem 19. März 2019, ca. 19:30 Uhr, und dem
20.
März 2019, ca. 02.15 Uhr, zusammen mit B____ auf das Abstellgleis E 2B am
Bahnhof SBB in Basel begeben haben. Dort soll B____ einen nicht eindeutig
lesbaren, grossflächigen Schriftzug (womöglich "bclztrz") in grüner,
roter und weisser Farbe sowie, in roter Farbe, einen deutlich kleineren, gleichlautenden
Schriftzug auf Zugwaggons der [...] gesprayt haben. Dadurch sei ein Sachschaden
in der Höhe von CHF 3’764.55 verursacht worden. Indem der Berufungskläger B____
auf die Gleise zum Tatort begleitet habe, habe er diesem nicht bloss die
Zustimmung zur in Frage stehenden Tat signalisiert, sondern ihn darüber hinaus
in dessen Tatentschluss bestärkt. Damit habe er die Tatausführung des
Haupttäters erleichtert – nicht zuletzt dadurch, als dass der Berufungskläger
ebenfalls die Funktion des «Schmierestehens» habe übernehmen können. Damit habe
er B____ in seiner Tat zumindest in psychischer Hinsicht unterstützt (Akten
S. 73).
2.2
Unbestritten und aufgrund der Strafanzeige
vom 21. März 2019 (Akten S. 22) und der von der Kantonspolizei Basel-Stadt
sowie der [...] angefertigten Tatortfotos (Akten S. 39 ff.) erstellt ist,
dass es in der Nacht vom 19. auf den 20. März 2019 zu einer
Sachbeschädigung in Form von zwei gesprayten Graffitis an einem sich in einer
Abstellung am Bahnhof SBB befindenden Zugwaggon gekommen ist. Gemäss einer
Auflistung der Privatklägerin wurde dadurch ein Schaden in Höhe von CHF 3'764.55
verursacht (Akten S. 55). Vom Berufungskläger wird indes in Abrede
gestellt, dass er mit den festgestellten Sprayereien etwas zu tun gehabt habe.
2.3
2.3.1
Die Vorinstanz
erwog hinsichtlich der Frage der Täterschaft, es sei dem Berufungskläger zwar insofern
zuzustimmen, als er beim Anbringen der Graffitis nicht in flagranti erwischt
worden sei. Aus den Akten ergäben sich aber eine ganze Reihe von Indizien, die
keine vernünftigen Zweifel an seiner Täterschaft zulassen würden. Für eine
Beteiligung des Berufungsklägers an der gegenständlichen Sachbeschädigung spreche
in erster Linie dessen objektivierte räumliche und zeitliche Nähe zum Tatort.
So gehe aus dem aktenkundigen Polizeirapport vom 23. März 2019 hervor, dass der
Berufungskläger am 20. März 2019 um 02:20 Uhr zusammen mit B____ auf Höhe der
Liegenschaft Peter Merian-Weg 12 einer Kontrolle unterzogen worden sei
(Polizeirapport, Akten S. 24 ff.). Der Berufungskläger und B____ hätten sich im
Tatzeitraum aber nicht nur in unmittelbarer Nähe zu den Geleisen des Bahnhofs
SBB aufgehalten, sondern in der Jackentasche von B____ seien farbverschmutzte
Handschuhe gefunden worden und die Jacke von B____ sowie die Hose des
Berufungsklägers hätten diverse rote, grüne und weisse Farbspritzer aufgewiesen.
Dabei handle es sich exakt um diejenigen Farben, in welchen die beiden auf dem
Zugwaggon angebrachten Schriftzüge gesprayt worden seien (Fotodokumentation,
Akten S. 39 ff.). Zudem habe B____ eine Umhängetasche mit sich geführt, in der
zwei orange Leuchtwesten der SBB gefunden worden seien (Polizeirapport, Akten
S. 25 ff.). Aufgrund der festgestellten Farbspritzer und der evidenten
räumlichen und zeitlichen Nähe des Berufungsklägers – die beiden seien in den
frühen Morgenstunden in der Nacht von einem Dienstag auf einen Mittwoch
kontrolliert worden – sei somit als erstellt zu betrachten, dass er sich zum
Zeitpunkt der Sprayereien am Tatort aufgehalten habe. Im Zweifel müsse indes
davon ausgegangen werden, dass nicht der Berufungskläger, sondern B____ die
Graffitis angebracht habe (angefochtenes Urteils S. 5 f.; Akten
S. 114 f.).
2.3.2
Der Berufungskläger bringt dagegen vor, es
erschliesse sich keineswegs, inwiefern sich aus den Akten eine ganze Reihe an
Indizien ergäben, die keine vernünftigen Zweifel an seiner Täterschaft zulassen
würden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz würden fehlgehen. Er
sei an dem besagten Abend vom 19. März 2019 mit einem Freund in Basel ausgegangen,
um sich zu unterhalten und etwas zu trinken. Auf dem Nachhauseweg hätten sie
eine Umhängetasche gefunden. In dieser Umhängetasche hätten sich zwei orange
Warnwesten befunden, weshalb sie sich entschieden hätten, diese beim Hauptbahnhof
abzugeben. Auf dem Weg in Richtung Bahnhof seien sie von der Polizei
angehalten, durchsucht und gefragt worden, warum sie diese Tasche bei sich hätten.
Sie hätten dem Polizisten erklärt, dass sie diese Tasche ebengerade gefunden
hätten. Nichtsdestotrotz seien sie in der Folge ohne jeglichen sachlichen Grund
auf die Polizeiwache mitgenommen worden und hätten sie einige Stunden in einer
nicht beheizten Zelle verbringen müssen. Anschliessend seien sie ohne jegliche
Informationen wieder freigelassen worden. Vier Jahre später habe er dann Post
von der Staatsanwaltschaft erhalten, wonach ihm vorgeworfen werde, dass er
einen Zug besprüht haben solle. Ohne irgendwelche Beweise sei ihm die
psychische Gehilfenschaft zu einer Sachbeschädigung vorgeworfen worden. Er
könne nicht begreifen, inwiefern er, weil er eine Warnweste gefunden habe, mit
einer Straftat in Verbindung gebracht werden könne und anschliessend ohne
jegliche Beweise tatsächlich erstinstanzlich schuldig gesprochen worden sei. Die
Vorinstanz habe erwogen, dass für seine Täterschaft in erster Linie die
objektivierte räumliche und zeitliche Nähe zum Tatort spreche. Es sei indes
gerichtsnotorisch, dass gerade in Bahnhofsnähe in Basel und generell in
grösseren Städten auch zu später bzw. früher Morgenstunde viele (insbesondere)
jüngere Menschen unterwegs seien. Allein die Tatsache, dass er sich um 02:20
Uhr in Bahnhofsnähe aufgehalten habe, vermöge keineswegs überzeugend für seine
Täterschaft zu sprechen. Weiter argumentiere die Vorinstanz, seine Hose habe diverse
rote, grüne und weisse Farbspritzer aufgewiesen, wobei es sich exakt um
dieselben Farben gehandelt haben solle, in welchen die beiden auf dem Zugwaggon
angebrachten Schriftzüge gesprayt worden seien. Interessanterweise befänden
sich in den Akten jedoch nur Fotos von farbverschmutzten Kleidern von B____,
während Fotos von seinen angeblich farbverschmutzten Hosen gänzlich fehlen
würden. Aus den Akten gehe nicht hervor, inwiefern seine Hosen tatsächlich
Farbspritzer aufgewiesen hätten. Wäre dem tatsächlich so gewesen, sei davon
auszugehen, dass diese ebenfalls fotografiert worden wären. Selbst wenn seine
Kleider tatsächlich Farbverschmutzungen aufgewiesen hätten, sei an dieser
Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass er in Österreich als freischaffender
Künstler tätig sei und deswegen grundsätzlich einige seiner Kleider gewisse
Verfärbungen aufweisen würden. Die Polizei habe es sodann unterlassen, weitere
Beweismassnahmen zu treffen. So hätte beispielsweise mittels einer
mikroskopischen Farbanalyse zu seiner Entlastung festgestellt werden können,
dass es sich bei den angeblichen Farbresten auf seinen Hosen ebengerade nicht
um die gleichen Farben gehandelt habe, wie die Farben auf dem Zugwaggon. Die
Strafverfolgungsbehörden hätten es jedoch unterlassen, solche weiteren
Beweismassnahmen zu tätigen, und sich damit begnügt, aufgrund reiner Indizien
(Anhaltung in Bahnhofsnähe, gefundene Leuchtwesten bei B____, nicht belegte
Farbspritzer auf seinen Kleidern), wohl in Anwendung des Grundsatzes in
dubio pro duriore einen Strafbefehl zu erlassen, obwohl angesichts der
nicht vorhandenen Beweise nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine
Verfahrenseinstellung bzw. ein Freispruch angezeigt gewesen wäre. Die
Vorinstanz verstricke sich in Willkür, wenn sie aufgrund dieser angeblichen
Indizien darauf schliesse, dass er bei der angeblichen Sachbeschädigung
anwesend gewesen und dabei psychische Gehilfenschaft geleistet haben solle.
Zudem sei gar nicht erst erstellt, dass die Sachbeschädigung tatsächlich durch B____
verübt worden sei. Inwiefern er den noch gar nicht eruierten Täter irgendwie in
seinem bereits gefassten Tatenschluss bestärkt haben solle, sei nicht
ersichtlich. Es habe weder gesehen noch irgendwie nachgewiesen werden können,
inwiefern er sich am Tatort aufgehalten habe. Umso weniger könne nachgewiesen
werden, welche angeblichen Hilfeleistungen er geleistet haben solle (Berufungsbegründung,
Akten S. 138 ff.).
2.3.3
Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer
Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 vor, der Berufungskläger und B____ seien am
Mittwoch, um 02.20 Uhr in der Nähe des Tatortes angehalten worden, nachdem sie
von der Polizei dabei beobachtet worden seien, wie sie von der
Münchensteinerbrücke herkommend durch den Peter Merian-Weg in Richtung
Gundeli-Passerelle gegangen seien. In den Nächten unter der Woche werde der
Peter Merian-Weg, der Fussgängern und Fahrradfahrern vorbehalten sei, kaum
frequentiert. Weiter sei dem Berufungskläger insofern Recht zu geben, als dass
die Farbspritzer auf seiner Hose lediglich im Polizeirapport erwähnt worden
seien und diese auf den dem Rapport beigelegten Fotos nicht abgebildet sei. Auf
den Fotos der Jacke von B____ sowie dessen in der Jackentasche mitgeführten
Handschuhen seien indes durchaus Farbspritzer zu sehen. Diese würden farblich
mit den gesprayten Schriftzügen übereinstimmen. Zudem habe B____ in einer
Umhängetasche zwei SBB-Leuchtwesten mit sich geführt, was ein Indiz dafür sei,
dass er beim Sprayen begleitet worden sei. Seine Aussage, diese Tasche gefunden
zu haben, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Er hätte dann auch keinen
Grund gehabt, die Handschuhe, welche sich ebenfalls in der Tasche befunden
haben sollten, aus der Umhängetasche in seine Jackentasche zu stecken.
Schliesslich sei das Strafverfahren gegen B____ immer noch bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hängig. Gemäss Ermittlungen habe er als «Tag» immer
wieder die Buchstabenfolge «trz» benutzt, was aus dem Ermittlungsbericht der
Jugendanwaltschaft vom 9. April 2019 hervorgehe. Diese Buchstabenfolge sei auch
vorliegend gesprayt worden (Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Akten S. 145
f.).
2.4
2.4.1
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird
der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit
Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem
Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das
Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung
ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In
Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln.
Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil
solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.
Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.
Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,
138.
V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022
vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
2.4.2
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei
nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für
seine Entscheidfindung grundsätzlich - im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung
(Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für
beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden
(Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei
ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche
Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer
6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar
2019.
E. 2.2; vgl. auch Wohlers,
in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31).
Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei
einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1
und 1.4).
2.4.3
In die Beweisführung sind auch Indizien
miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar
rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche
Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass
die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten
Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte
Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam –
einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt.
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022
vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022
E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15.
August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
2.4.4
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit
regelmässig betont, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung
auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie
gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022
E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom
7.
Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in
dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten
oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis
bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des
Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022
vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4,
6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar
2022.
E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
2.4.5
Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit
gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport
handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde
zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen
Beweiswert sich freilich in einer protokollarischen Aufnahme der durch die
Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei den protokollierten
Feststellungen handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen
und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen
Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im
Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch
weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden,
ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte –
ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter
zuzubilligen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2,
6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E.
2.3).
2.5
Die Vorbringen des Berufungsklägers vermögen
nicht zu überzeugen. Soweit er geltend macht, allein die Tatsache, dass er sich
um 02.20 Uhr in der Tatnähe aufgehalten habe, vermöge seine Täterschaft nicht
zu begründen, ist ihm zwar durchaus beizupflichten. Doch liegt es nach dem
Dargelegten gerade in der Natur des Indizienbeweises, dass ein einzelnes Indiz
für sich allein betrachtet gewisse Zweifel hinsichtlich der zu beweisenden
Tatsache offenlässt. Die Vorinstanz hat sich bei der Feststellung der
Täterschaft entgegen der Darstellung des Berufungsklägers denn auch keineswegs
einzig auf die räumliche und zeitliche Nähe zum Tatort gestützt. Vielmehr hat
sie in ihre Würdigung zu Recht miteinbezogen, dass der Berufungskläger zu
besagtem Zeitpunkt mit B____ unterwegs war, die beiden farbverschmutzte Kleidungsstücke
(auf sich) trugen – wobei die Farben denjenigen entsprachen, in welchen die
fraglichen Graffitis gesprayt wurden – und B____ eine Umhängetasche mit sich
führte, in der zwei orange Leuchtwesten der SBB gefunden wurden. Diese
Tatsachen werden vom Berufungskläger denn auch in weiten Teilen gar nicht
bestritten. Mangels eines entsprechenden Fotos in den Akten in Abrede stellt er
lediglich, dass seine eigenen Hosen Farbspritzer aufgewiesen hätten. Dem ist
indes zu entgegen, dass die Farbspritzer auf der Hose des Berufungsklägers zwar
nicht fotografiert wurden, sie im Polizeirapport jedoch in gleicher Weise
festgehalten wurden wie die Farbverschmutzungen auf den Handschuhen und der
Jacke von B____ (vgl. Akten S. 25). Dass die Feststellungen hinsichtlich
der Kleidungsstücke von B____ zutreffend waren, lässt sich anhand der sich in
den Akten befindenden Fotodokumentation objektivieren (vgl. Akten S. 41
f.). Aufgrund dessen scheint zumindest wahrscheinlich, dass auch die
Feststellung betreffend die Farbspritzer auf der Hose des Berufungsklägers
zutreffend war. Letztlich kann aber ohnehin offenbleiben, ob die Hosen des
Berufungsklägers entsprechende Farbverschmutzungen aufgewiesen haben, zumal auch
sonst genügend Anhaltspunkte für dessen Beteiligung an der Sprayerei bestehen.
So bestreitet er nämlich nicht, den besagten Abend mit B____ zusammen verbracht
zu haben. Dass die beiden sich im Laufe des Abends vorübergehend getrennt
hätten, ist nicht ersichtlich und macht der Berufungskläger auch an keiner
Stelle geltend. Insofern kann für die Frage, ob sich der Berufungskläger am
Tatort aufgehalten habe, auch nicht ausschlaggebend sein, dass
Farbverschmutzungen lediglich auf den Kleidungsstücken von B____ nachzuweisen
sind. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist auf der Fotodokumentation
sodann ersichtlich, dass die Farben der Verschmutzungen denjenigen des
Graffitis entsprechen. Unter Berücksichtigung, dass es sich dabei unter anderem
um ein markantes Türkisgrün handelt, und in Verbindung mit den anderen Indizien
erscheint zudem unwahrscheinlich, dass die Verschmutzungen auf frühere
künstlerische Tätigkeiten von B____ zurückzuführen sind, wie dieser gemäss
Polizeirapport geltend zu machen versuchte (Akten S. 25). Hinzu kommt,
dass B____ in einer Umhängetasche Leuchtwesten der SBB und somit nützliche
Utensilien zum Betreten der Geleise mit sich führte. Die Anzahl der
mitgeführten Westen legt zudem die Vermutung nahe, dass eine davon für B____
und die andere für den Berufungskläger bestimmt war. Dass die beiden die
Umhängetasche samt den Leuchtwesten und den farbbeschmutzten Handschuhen
gefunden hätten und diese beim Bahnhof mitten in der Nacht hätten abgeben
wollen, wie B____ im Polizeirapport (Akten S. 25) und der Berufungskläger
in seiner Berufungsbegründung (Akten S. 139) vorbringen, ist angesichts
der Umstände als reine Schutzbehauptung zu werten. Wie die Staatsanwaltschaft
diesbezüglich zu Recht vorbringt, hätte B____ in diesem Fall keinen Grund
gehabt, die Handschuhe aus der Umhängetasche in seine Jackentasche zu stecken,
wo sie sich anlässlich der Kontrolle befunden haben. Darüber hinaus darf durchaus
berücksichtigt werden, dass die Fussgängerwege rund um den Tatort in den
Nächten unter der Woche kaum frequentiert sind und sich der Kreis der möglichen
Täter entsprechend reduziert. Wenn auch als alleiniger Umstand in keiner Weise
für die Täterschaft sprechend, ist schliesslich festzuhalten, dass sowohl der
Berufungskläger als auch B____ gemäss eigenen Angaben Künstler sind und sie
gemäss dem Ermittlungsbericht der Jugendanwaltschaft vom 9. April 2019 offenbar
auch schon in der Vergangenheit mit illegalen Graffitis im öffentlichen Raum in
Verbindung gebracht wurden (vgl. Akten S. 44). Der durch die oben
genannten Indizien belegte Vorwurf erscheint damit auch nicht von vornherein persönlichkeitsfremd.
Aus dem genannten Ermittlungsbericht geht zudem hervor, dass B____ bei seinen
Werken regelmässig den Schriftzug «TRZ» verwendet. Jener Schriftzug scheint
auch Teil des vorliegend in Frage stehenden Graffitis zu sein (vgl. Akten
S. 40).
Zusammenfassend und in Würdigung der dargelegten Umstände wäre
jedes einzelne der oben beschriebenen Indizien zwar auch mit anderen
Geschehensabläufen erklärbar. In ihrer Gesamtheit lassen sie nach der
allgemeinen Lebenserfahrung aber ohne weiteres den Schluss zu, dass die
fraglichen Graffitis durch den Berufungskläger und/oder B____ erstellt wurden.
In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist im vorliegenden Verfahren
gegen den Berufungskläger davon auszugehen, dass ausschliesslich B____ gesprayt
und der Berufungskläger ihn dabei lediglich begleitet hat. Die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung
ist somit nicht zu beanstanden.
2.6
In Bezug auf den subjektiven
Anklagesachverhalt ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Frage, was ein Täter
wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen betrifft und
damit eine Tatfrage ist. Da sich aber diese inneren Tatsachen bei ungeständigen
Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und
Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen
auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGer 6S.133/2007 vom
11.
August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren
Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist
das Bestehen eines Vorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu
beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV 242 E. 3c; OGer
ZH SB220162 vom 6. September 2022 E. 2.2, je mit Hinweisen).
3.
Rechtliches
3.1
In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz,
die Graffitis am Zugwaggon, welche Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten im
Umfang von CHF 3'765.55 verursacht hätten, würden eine Sachbeschädigung im
Sinne von Art. 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) darstellen. Auch
wenn im Zweifel davon ausgegangen werden müsse, dass es nicht der
Berufungskläger gewesen sei, der die Graffiti angebracht habe, so habe er mit
seiner Anwesenheit am Tatort während der sich im Gange befindenden
Sachbeschädigung zumindest einen Tatbeitrag im Sinne einer psychischen Beihilfe
nach Art. 25 StGB erbracht. Daher habe ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft
zur Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB zu
ergehen (angefochtenes Urteil S. 6, Akten S. 115).
3.2
Der Berufungskläger wendet ein, es existiere
bis dato weder ein rechtskräftiges Urteil noch ein rechtskräftiger Strafbefehl,
mit welchem B____ wegen Sachbeschädigung verurteilt worden sei. Es mute daher
äusserst seltsam an, wenn die Vorinstanz ihn, den Berufungskläger, dazu
verurteile, bei dieser noch nicht aufgeklärten Tat Gehilfenschaft geleistet zu
haben. Da nicht erstellt sei, ob tatsächlich eine Sachbeschädigung von B____
begangen worden sei, mangle es bereits an der erforderlichen rechtswidrigen
Haupttat, bei welcher er psychische Gehilfenschaft hätte leisten können. Zudem
sei auch der sog. doppelte Gehilfenvorsatz nicht gegeben. Zumal es schon an der
rechtswidrigen Haupttat mangle, könne er gar keinen Vorsatz zu dieser Haupttat,
geschweige denn zu dem Hilfeleisten dazu gehabt haben. Hierzu lägen neben
keinen Beweisen auch gar keine Indizien vor, inwiefern er zu einer solchen
nicht nachgewiesenen Haupttat denn irgendwie Hilfe geleistet haben solle
(Berufungsbegründung S. 3 ff., Akten S. 140 ff.).
3.3
3.3.1
Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag,
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine
Sache, an der ein fremdes Eigentums‑,
Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder
unbrauchbar macht. Als «beschädigt» gilt eine Sache unter anderem, wenn durch
den Eingriff deren Funktion oder Ansehnlichkeit beeinträchtigt bzw.
herabgesetzt wird (vgl. dazu Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich
2021, Art. 144 N 4). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen
darunter etwa das Aufkleben eines nicht leicht zu entfernenden Zettels auf die
Windschutzscheibe eines Autos (BGE 99 IV 145 E. 1), die Verursachung von Verunreinigungen,
die sich nur schwer wegputzen lassen (BGer 6B_816/2008 vom 4. Dezember
2008.
E. 9.4) oder das Beschädigen von gemieteten Mieträumlichkeiten durch
Anbringen farbiger Graffitis (BGer 6S.388/2003 vom 3. Februar 2004 E. 2.1).
3.3.2
Gehilfin oder Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB
ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen
fördert. Diese Hilfe kann physischer oder psychischer Natur sein, wobei die
physische Unterstützung regelmässig auch eine psychische Unterstützung
bedeutet. Psychische Gehilfenschaft kann etwa intellektueller Natur sein, in
dem zum Beispiel eine technische Anleitung gegeben wird, oder den affektiven
Bereich betreffen, indem die Täterschaft zum Beispiel in ihrem Tatentschluss
bestärkt wird. Die blosse Billigung der Tat eines anderen und selbst
Solidaritätsbekundungen und Sympathiebezeugungen stellen für sich allein aber
noch keine psychische Gehilfenschaft dar (vgl. Trechsel/Geth,
in Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 25 N 1
ff.). Die Gehilfenschaft muss nicht adäquat kausal für den Erfolg der Straftat
sein. Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre
praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als «kausal»
erweisen. Der Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf,
dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert (Forster, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 25 StPO N 3 und 8).
3.4
Zwar wendet der Beschwerdeführer zu Recht
nicht ein, dass die fraglichen Graffitis am Zugwaggon an sich eine
Sachbeschädigung darstellen. Soweit er jedoch geltend macht, es fehle an einer
rechtskräftigen Verurteilung von B____ wegen Sachbeschädigung, weshalb er auch
nicht wegen Gehilfenschaft verurteilt werden könne, gehen seine Argumente fehl.
Gemäss den obigen Sachverhaltsfeststellungen ist erstellt, dass die Graffitis
durch den Berufungskläger und/oder B____ erstellt wurden. Wie bereits erwähnt,
ist im vorliegenden Verfahren in dubio davon auszugehen, dass
ausschliesslich B____ gesprayt und der Berufungskläger ihn dabei lediglich
begleitet hat (vgl. oben E. 2.5). Die Anwendung des Grundsatzes in
dubio pro reo kann dabei jedoch nach sich ziehen kann, dass ein Sachverhalt
für zwei Beschuldigte jeweils unterschiedlich beurteilt wird. So wäre denkbar,
dass B____ in gleicher Sache ebenfalls wegen Gehilfenschaft verurteilt wird und
in dessen Verfahren in dubio davon auszugehen wäre, dass der
Berufungskläger die Graffitis angefertigt hat. Darüber ist vorliegend aber
nicht zu befinden. Entscheidend ist, dass kein rechtskräftiges Urteil gegen B____
wegen Sachbeschädigung vorliegen muss. Es genügt, dass gemäss den vorliegend
relevanten Sachverhaltsfeststellungen B____ die Graffitis am Zugwaggon
angefertigt und damit die Sachbeschädigung als Haupttat begangen hat. Die
Vorinstanz ist sodann zu Recht davon ausgegangen, dass die Begleitung durch den
Berufungskläger diese Haupttat gefördert hat. So hat er B____ die
Deliktsausführung mit seiner Begleitung zumindest insofern erleichtert, als
dass er diesen dadurch in seinem Vorhaben bestärkte. Von einer blossen
Billigung kann beim gemeinsamen Betreten von Geleisen nicht mehr die Rede sein.
Ausserdem hätte der Berufungskläger B____ bei Herannahen allfälliger Zeugen
warnen können, was die Erfolgschancen der Tat erhöhte. Dass er diesen Erfolg
dabei zumindest in Kauf genommen hat, ist nicht zu bestreiten. Der objektive
und subjektive Tatbestand der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung ist damit
erfüllt.
4.
Strafzumessung
4.1
Der Berufungskläger ist somit auch in zweiter
Instanz der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. Die
Vorinstanz hat hierfür eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
ausgesprochen. Der Berufungskläger hat sich in seiner Berufungsbegründung nicht
zur Strafzumessung geäussert.
Da vorliegend einzig der Berufungskläger Berufung erhoben
hat, ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius indes weder die
von der Vorinstanz gewählte Sanktionsart der Geldstrafe noch die Gewährung des
bedingten Vollzugs zu überprüfen. Es bleibt lediglich über die Anzahl
Tagessätze sowie die Höhe der Geldstrafe zu befinden (vgl. AGE SB.2022.28 vom
17.
Januar 2023 E. 4.2, SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 6).
4.2
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).
An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:
Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet
und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/ Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist
einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1;
BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
4.3
Der Strafrahmen der Sachbeschädigung sieht
eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen vor. Zwingend strafmildernd zu
berücksichtigen ist gemäss Art. 25 StGB, dass der Berufungskläger
lediglich Gehilfe war.
4.4
Was das Tatverschulden anbelangt, hat die
Vorinstanz zu Recht erwogen (angefochtenes Urteil S. 7, Akten S. 116),
dass durch die illegalen Schmierereien ein nicht unerheblicher Schaden in Höhe
von knapp CHF 3’800.– entstanden sei. Belastet werde der Berufungskläger auch
durch das Tatvorgehen, sei doch angesichts des gewählten Tatzeitpunkts mitten
in der Nacht nicht von einer spontanen Aktion auszugehen. Vielmehr hätten B____
und der Berufungskläger die Tat bewusst so geplant, um das Entdeckungsrisiko
möglichst gering zu halten. Zu Gunsten des Berufungsklägers gelte es allerdings
zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigung in Form von Graffiti nicht zu
einer dauerhaften Zerstörung der betroffenen Sache führt. So gelang es der [...],
den Zugwaggon wieder instand zu stellen und weiter für den Personenverkehr
einzusetzen.
Obligatorisch zu berücksichtigen ist der Strafmilderungsgrund
der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), namentlich die Tatsache, dass die
Sachbeschädigung nicht direkt vom Berufungskläger begangen wurde. Insgesamt
wiegt das Tatverschulden somit leicht bis eher leicht und scheint die von der
Vorinstanz dafür eingesetzte Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen.
4.5
In Bezug auf die Täterkomponente ist nur sehr
wenig über die Person des Berufungsklägers bekannt. Aus den Akten ergibt sich,
dass der [...]-jährige Berufungskläger österreichischer Staatsangehöriger ist
und auch heute noch in Wien wohnt. Gemäss eigenen Angaben ist er dort als
freischaffender Künstler tätig. Ein Geständnis oder Reue können ihm nicht
zugute gehalten werden. Gemäss den Strafregisterauszügen aus der Schweiz und
Österreich ist er nicht vorbestraft (Akten S. 5 ff.). Da
Vorstrafenlosigkeit aber als Normalfall zu gelten hat, ist eine solche
grundsätzlich neutral zu werten (BGE 136 IV I E. 2.6). Insgesamt
ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers somit keine
strafzumessungsrelevanten Faktoren.
4.6
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der
Tagessatz auf CHF 30.– festzusetzen, zumal der Berufungskläger keine Gründe
geltend macht – und solche auch nicht ersichtlich sind –, welche eine
Unterschreitung dieses Mindestansatzes rechtfertigen würden.
4.7
Zusammenfassend wird der Berufungskläger
damit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Dem Berufungskläger
ist – auch hier in Anwendung des Verbots der reformatio in peius – der
bedingte Vollzug zu gewähren.
5.
Kosten
5.1
Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020
Dispositiv
E. 4.3 mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt.
Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren der
Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung schuldig gesprochen wird, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu
belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten in Höhe von CHF 308.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.‒.
5.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1,
mit Hinweisen).
Der
Berufungskläger unterliegt vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt
werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die Verweisung
der Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von CHF 3'764.50
auf den Zivilweg mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung der
Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
25, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 308.60 und
die Urteilsgebühr von CHF 200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft-Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.