Lexipedia

Entscheid

SB.2022.104

Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung

11. November 2023Deutsch32 min

10. Oktober 2023 hat der Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren angeordnet.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.104

URTEIL

vom 11.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur

Lucienne Renaud,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr

Keller

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

[...]

[...]

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. Juni 2022

betreffend Gehilfenschaft zur

Sachbeschädigung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7.

Juni 2022 der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit

bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die

Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von CHF 3'764.50 wurde

auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im

Betrag von CHF 308.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.–

auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger)

am 6. Oktober 2022 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 9. Dezember

2022 begründet. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur

Sachbeschädigung freizusprechen. Weiter seien die Verfahrenskosten vom Kanton

Basel-Stadt zu tragen und seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu

verweisen, alles unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft und die

Privatklägerin haben weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf

die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 27. Dezember 2022 beantragt

die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die

Privatklägerin hat innert Frist keine fakultative Stellungnahme eingereicht.

Mit Verfügung vom 12. September 2023 hat der Verfahrensleiter den Parteien

mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren ohne Gegenbericht bis 5. Oktober 2023

schriftlich durchgeführt werde. Gleichzeitig hat er dem Berufungskläger Frist

für eine allfällige Replik ebenfalls bis zum 5. Oktober 2023 gesetzt. Innert

Frist ist weder ein Gegenbericht hinsichtlich der Durchführung im schriftlichen

Verfahren noch eine Replik des Berufungsklägers eingegangen. Mit Verfügung vom

10. Oktober 2023 hat der Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren angeordnet.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger

ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung

innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO

eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach

Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht

zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen

Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime.

Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in

der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die

Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie

Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil

hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Vorliegend wurde das Rechtsmittel einzig durch den

Berufungskläger erhoben. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist einzig

die Verweisung der Zivilforderung der Privatklägerin im Betrag von

CHF 3'764.50 auf den Zivilweg.

1.4

Gemäss

Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht auf Anordnung der

Verfahrensleitung mit Einverständnis der Parteien die Berufung in einem

schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten

Person nicht erforderlich ist (lit. a) und ein Urteil eines Einzelgerichts

Gegenstand der Berufung ist (lit. b) (vgl. statt vieler AGE SB.2020.108

E. 1.4). Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen

Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) –, ist von der

Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer

6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein

Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht

in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung in der

Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz

tatsächlich öffentlich verhandelt hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber

Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen

lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius

ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann

wiederum der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche

Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 143 IV 483 E.

2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Sodann soll der

Angeklagte grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der Berufungsinstanz

das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere

Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Gesamthaft kommt es entscheidend

darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte

sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2,

143.

IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass immer, wenn dem

persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des

Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1

f.; zum Ganzen BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.3 und 3; BGer

6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2 f.).

Die kumulativ erforderlichen formellen Voraussetzungen von

Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO sind vorliegend beide erfüllt. Auch

gemäss den weiteren Kriterien ist vorliegend eine mündliche Verhandlung nicht

notwendig. Eine Anhörung des Berufungsklägers – auf die er mangels Einwand selbst

verzichtet – erscheint für die Urteilsfindung nicht dringend erforderlich.

Zudem lassen sich die vorliegend zu beurteilenden Tatfragen, namentlich die

Frage der Täterschaft des Berufungsklägers, anhand der Akten klären. Ein über

das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht schliesslich

nicht zur Diskussion, nachdem weder die Staatsanwaltschaft noch die

Privatklägerin Anschlussberufung erhoben haben. Die Durchführung des

verfahrensleitend angeordneten schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit

statthaft.

2.

Tatsächliches

2.1

Dem Berufungskläger wird in der Anklage

vorgeworfen, er soll sich zwischen dem 19. März 2019, ca. 19:30 Uhr, und dem

20.

März 2019, ca. 02.15 Uhr, zusammen mit B____ auf das Abstellgleis E 2B am

Bahnhof SBB in Basel begeben haben. Dort soll B____ einen nicht eindeutig

lesbaren, grossflächigen Schriftzug (womöglich "bclztrz") in grüner,

roter und weisser Farbe sowie, in roter Farbe, einen deutlich kleineren, gleichlautenden

Schriftzug auf Zugwaggons der [...] gesprayt haben. Dadurch sei ein Sachschaden

in der Höhe von CHF 3’764.55 verursacht worden. Indem der Berufungskläger B____

auf die Gleise zum Tatort begleitet habe, habe er diesem nicht bloss die

Zustimmung zur in Frage stehenden Tat signalisiert, sondern ihn darüber hinaus

in dessen Tatentschluss bestärkt. Damit habe er die Tatausführung des

Haupttäters erleichtert – nicht zuletzt dadurch, als dass der Berufungskläger

ebenfalls die Funktion des «Schmierestehens» habe übernehmen können. Damit habe

er B____ in seiner Tat zumindest in psychischer Hinsicht unterstützt (Akten

S. 73).

2.2

Unbestritten und aufgrund der Strafanzeige

vom 21. März 2019 (Akten S. 22) und der von der Kantonspolizei Basel-Stadt

sowie der [...] angefertigten Tatortfotos (Akten S. 39 ff.) erstellt ist,

dass es in der Nacht vom 19. auf den 20. März 2019 zu einer

Sachbeschädigung in Form von zwei gesprayten Graffitis an einem sich in einer

Abstellung am Bahnhof SBB befindenden Zugwaggon gekommen ist. Gemäss einer

Auflistung der Privatklägerin wurde dadurch ein Schaden in Höhe von CHF 3'764.55

verursacht (Akten S. 55). Vom Berufungskläger wird indes in Abrede

gestellt, dass er mit den festgestellten Sprayereien etwas zu tun gehabt habe.

2.3

2.3.1

Die Vorinstanz

erwog hinsichtlich der Frage der Täterschaft, es sei dem Berufungskläger zwar insofern

zuzustimmen, als er beim Anbringen der Graffitis nicht in flagranti erwischt

worden sei. Aus den Akten ergäben sich aber eine ganze Reihe von Indizien, die

keine vernünftigen Zweifel an seiner Täterschaft zulassen würden. Für eine

Beteiligung des Berufungsklägers an der gegenständlichen Sachbeschädigung spreche

in erster Linie dessen objektivierte räumliche und zeitliche Nähe zum Tatort.

So gehe aus dem aktenkundigen Polizeirapport vom 23. März 2019 hervor, dass der

Berufungskläger am 20. März 2019 um 02:20 Uhr zusammen mit B____ auf Höhe der

Liegenschaft Peter Merian-Weg 12 einer Kontrolle unterzogen worden sei

(Polizeirapport, Akten S. 24 ff.). Der Berufungskläger und B____ hätten sich im

Tatzeitraum aber nicht nur in unmittelbarer Nähe zu den Geleisen des Bahnhofs

SBB aufgehalten, sondern in der Jackentasche von B____ seien farbverschmutzte

Handschuhe gefunden worden und die Jacke von B____ sowie die Hose des

Berufungsklägers hätten diverse rote, grüne und weisse Farbspritzer aufgewiesen.

Dabei handle es sich exakt um diejenigen Farben, in welchen die beiden auf dem

Zugwaggon angebrachten Schriftzüge gesprayt worden seien (Fotodokumentation,

Akten S. 39 ff.). Zudem habe B____ eine Umhängetasche mit sich geführt, in der

zwei orange Leuchtwesten der SBB gefunden worden seien (Polizeirapport, Akten

S. 25 ff.). Aufgrund der festgestellten Farbspritzer und der evidenten

räumlichen und zeitlichen Nähe des Berufungsklägers – die beiden seien in den

frühen Morgenstunden in der Nacht von einem Dienstag auf einen Mittwoch

kontrolliert worden – sei somit als erstellt zu betrachten, dass er sich zum

Zeitpunkt der Sprayereien am Tatort aufgehalten habe. Im Zweifel müsse indes

davon ausgegangen werden, dass nicht der Berufungskläger, sondern B____ die

Graffitis angebracht habe (angefochtenes Urteils S. 5 f.; Akten

S. 114 f.).

2.3.2

Der Berufungskläger bringt dagegen vor, es

erschliesse sich keineswegs, inwiefern sich aus den Akten eine ganze Reihe an

Indizien ergäben, die keine vernünftigen Zweifel an seiner Täterschaft zulassen

würden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz würden fehlgehen. Er

sei an dem besagten Abend vom 19. März 2019 mit einem Freund in Basel ausgegangen,

um sich zu unterhalten und etwas zu trinken. Auf dem Nachhauseweg hätten sie

eine Umhängetasche gefunden. In dieser Umhängetasche hätten sich zwei orange

Warnwesten befunden, weshalb sie sich entschieden hätten, diese beim Hauptbahnhof

abzugeben. Auf dem Weg in Richtung Bahnhof seien sie von der Polizei

angehalten, durchsucht und gefragt worden, warum sie diese Tasche bei sich hätten.

Sie hätten dem Polizisten erklärt, dass sie diese Tasche ebengerade gefunden

hätten. Nichtsdestotrotz seien sie in der Folge ohne jeglichen sachlichen Grund

auf die Polizeiwache mitgenommen worden und hätten sie einige Stunden in einer

nicht beheizten Zelle verbringen müssen. Anschliessend seien sie ohne jegliche

Informationen wieder freigelassen worden. Vier Jahre später habe er dann Post

von der Staatsanwaltschaft erhalten, wonach ihm vorgeworfen werde, dass er

einen Zug besprüht haben solle. Ohne irgendwelche Beweise sei ihm die

psychische Gehilfenschaft zu einer Sachbeschädigung vorgeworfen worden. Er

könne nicht begreifen, inwiefern er, weil er eine Warnweste gefunden habe, mit

einer Straftat in Verbindung gebracht werden könne und anschliessend ohne

jegliche Beweise tatsächlich erstinstanzlich schuldig gesprochen worden sei. Die

Vorinstanz habe erwogen, dass für seine Täterschaft in erster Linie die

objektivierte räumliche und zeitliche Nähe zum Tatort spreche. Es sei indes

gerichtsnotorisch, dass gerade in Bahnhofsnähe in Basel und generell in

grösseren Städten auch zu später bzw. früher Morgenstunde viele (insbesondere)

jüngere Menschen unterwegs seien. Allein die Tatsache, dass er sich um 02:20

Uhr in Bahnhofsnähe aufgehalten habe, vermöge keineswegs überzeugend für seine

Täterschaft zu sprechen. Weiter argumentiere die Vorinstanz, seine Hose habe diverse

rote, grüne und weisse Farbspritzer aufgewiesen, wobei es sich exakt um

dieselben Farben gehandelt haben solle, in welchen die beiden auf dem Zugwaggon

angebrachten Schriftzüge gesprayt worden seien. Interessanterweise befänden

sich in den Akten jedoch nur Fotos von farbverschmutzten Kleidern von B____,

während Fotos von seinen angeblich farbverschmutzten Hosen gänzlich fehlen

würden. Aus den Akten gehe nicht hervor, inwiefern seine Hosen tatsächlich

Farbspritzer aufgewiesen hätten. Wäre dem tatsächlich so gewesen, sei davon

auszugehen, dass diese ebenfalls fotografiert worden wären. Selbst wenn seine

Kleider tatsächlich Farbverschmutzungen aufgewiesen hätten, sei an dieser

Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass er in Österreich als freischaffender

Künstler tätig sei und deswegen grundsätzlich einige seiner Kleider gewisse

Verfärbungen aufweisen würden. Die Polizei habe es sodann unterlassen, weitere

Beweismassnahmen zu treffen. So hätte beispielsweise mittels einer

mikroskopischen Farbanalyse zu seiner Entlastung festgestellt werden können,

dass es sich bei den angeblichen Farbresten auf seinen Hosen ebengerade nicht

um die gleichen Farben gehandelt habe, wie die Farben auf dem Zugwaggon. Die

Strafverfolgungsbehörden hätten es jedoch unterlassen, solche weiteren

Beweismassnahmen zu tätigen, und sich damit begnügt, aufgrund reiner Indizien

(Anhaltung in Bahnhofsnähe, gefundene Leuchtwesten bei B____, nicht belegte

Farbspritzer auf seinen Kleidern), wohl in Anwendung des Grundsatzes in

dubio pro duriore einen Strafbefehl zu erlassen, obwohl angesichts der

nicht vorhandenen Beweise nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine

Verfahrenseinstellung bzw. ein Freispruch angezeigt gewesen wäre. Die

Vorinstanz verstricke sich in Willkür, wenn sie aufgrund dieser angeblichen

Indizien darauf schliesse, dass er bei der angeblichen Sachbeschädigung

anwesend gewesen und dabei psychische Gehilfenschaft geleistet haben solle.

Zudem sei gar nicht erst erstellt, dass die Sachbeschädigung tatsächlich durch B____

verübt worden sei. Inwiefern er den noch gar nicht eruierten Täter irgendwie in

seinem bereits gefassten Tatenschluss bestärkt haben solle, sei nicht

ersichtlich. Es habe weder gesehen noch irgendwie nachgewiesen werden können,

inwiefern er sich am Tatort aufgehalten habe. Umso weniger könne nachgewiesen

werden, welche angeblichen Hilfeleistungen er geleistet haben solle (Berufungsbegründung,

Akten S. 138 ff.).

2.3.3

Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer

Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 vor, der Berufungskläger und B____ seien am

Mittwoch, um 02.20 Uhr in der Nähe des Tatortes angehalten worden, nachdem sie

von der Polizei dabei beobachtet worden seien, wie sie von der

Münchensteinerbrücke herkommend durch den Peter Merian-Weg in Richtung

Gundeli-Passerelle gegangen seien. In den Nächten unter der Woche werde der

Peter Merian-Weg, der Fussgängern und Fahrradfahrern vorbehalten sei, kaum

frequentiert. Weiter sei dem Berufungskläger insofern Recht zu geben, als dass

die Farbspritzer auf seiner Hose lediglich im Polizeirapport erwähnt worden

seien und diese auf den dem Rapport beigelegten Fotos nicht abgebildet sei. Auf

den Fotos der Jacke von B____ sowie dessen in der Jackentasche mitgeführten

Handschuhen seien indes durchaus Farbspritzer zu sehen. Diese würden farblich

mit den gesprayten Schriftzügen übereinstimmen. Zudem habe B____ in einer

Umhängetasche zwei SBB-Leuchtwesten mit sich geführt, was ein Indiz dafür sei,

dass er beim Sprayen begleitet worden sei. Seine Aussage, diese Tasche gefunden

zu haben, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Er hätte dann auch keinen

Grund gehabt, die Handschuhe, welche sich ebenfalls in der Tasche befunden

haben sollten, aus der Umhängetasche in seine Jackentasche zu stecken.

Schliesslich sei das Strafverfahren gegen B____ immer noch bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hängig. Gemäss Ermittlungen habe er als «Tag» immer

wieder die Buchstabenfolge «trz» benutzt, was aus dem Ermittlungsbericht der

Jugendanwaltschaft vom 9. April 2019 hervorgehe. Diese Buchstabenfolge sei auch

vorliegend gesprayt worden (Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Akten S. 145

f.).

2.4

2.4.1

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird

der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit

Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem

Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das

Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten

ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung

ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In

Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln.

Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil

solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.

Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.

Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,

138.

V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022

vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

2.4.2

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei

nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für

seine Entscheidfindung grundsätzlich - im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung

(Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für

beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden

(Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei

ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer

6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar

2019.

E. 2.2; vgl. auch Wohlers,

in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31).

Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei

einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1

und 1.4).

2.4.3

In die Beweisführung sind auch Indizien

miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar

rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche

Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass

die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten

Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte

Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam –

einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt.

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022

vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022

E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15.

August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

2.4.4

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit

regelmässig betont, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung

auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie

gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022

E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom

7.

Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in

dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten

oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis

bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des

Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022

vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4,

6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar

2022.

E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

2.4.5

Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit

gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport

handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde

zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen

Beweiswert sich freilich in einer protokollarischen Aufnahme der durch die

Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei den protokollierten

Feststellungen handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen

und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen

Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im

Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch

weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden,

ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte –

ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter

zuzubilligen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2,

6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E.

2.3).

2.5

Die Vorbringen des Berufungsklägers vermögen

nicht zu überzeugen. Soweit er geltend macht, allein die Tatsache, dass er sich

um 02.20 Uhr in der Tatnähe aufgehalten habe, vermöge seine Täterschaft nicht

zu begründen, ist ihm zwar durchaus beizupflichten. Doch liegt es nach dem

Dargelegten gerade in der Natur des Indizienbeweises, dass ein einzelnes Indiz

für sich allein betrachtet gewisse Zweifel hinsichtlich der zu beweisenden

Tatsache offenlässt. Die Vorinstanz hat sich bei der Feststellung der

Täterschaft entgegen der Darstellung des Berufungsklägers denn auch keineswegs

einzig auf die räumliche und zeitliche Nähe zum Tatort gestützt. Vielmehr hat

sie in ihre Würdigung zu Recht miteinbezogen, dass der Berufungskläger zu

besagtem Zeitpunkt mit B____ unterwegs war, die beiden farbverschmutzte Kleidungsstücke

(auf sich) trugen – wobei die Farben denjenigen entsprachen, in welchen die

fraglichen Graffitis gesprayt wurden – und B____ eine Umhängetasche mit sich

führte, in der zwei orange Leuchtwesten der SBB gefunden wurden. Diese

Tatsachen werden vom Berufungskläger denn auch in weiten Teilen gar nicht

bestritten. Mangels eines entsprechenden Fotos in den Akten in Abrede stellt er

lediglich, dass seine eigenen Hosen Farbspritzer aufgewiesen hätten. Dem ist

indes zu entgegen, dass die Farbspritzer auf der Hose des Berufungsklägers zwar

nicht fotografiert wurden, sie im Polizeirapport jedoch in gleicher Weise

festgehalten wurden wie die Farbverschmutzungen auf den Handschuhen und der

Jacke von B____ (vgl. Akten S. 25). Dass die Feststellungen hinsichtlich

der Kleidungsstücke von B____ zutreffend waren, lässt sich anhand der sich in

den Akten befindenden Fotodokumentation objektivieren (vgl. Akten S. 41

f.). Aufgrund dessen scheint zumindest wahrscheinlich, dass auch die

Feststellung betreffend die Farbspritzer auf der Hose des Berufungsklägers

zutreffend war. Letztlich kann aber ohnehin offenbleiben, ob die Hosen des

Berufungsklägers entsprechende Farbverschmutzungen aufgewiesen haben, zumal auch

sonst genügend Anhaltspunkte für dessen Beteiligung an der Sprayerei bestehen.

So bestreitet er nämlich nicht, den besagten Abend mit B____ zusammen verbracht

zu haben. Dass die beiden sich im Laufe des Abends vorübergehend getrennt

hätten, ist nicht ersichtlich und macht der Berufungskläger auch an keiner

Stelle geltend. Insofern kann für die Frage, ob sich der Berufungskläger am

Tatort aufgehalten habe, auch nicht ausschlaggebend sein, dass

Farbverschmutzungen lediglich auf den Kleidungsstücken von B____ nachzuweisen

sind. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist auf der Fotodokumentation

sodann ersichtlich, dass die Farben der Verschmutzungen denjenigen des

Graffitis entsprechen. Unter Berücksichtigung, dass es sich dabei unter anderem

um ein markantes Türkisgrün handelt, und in Verbindung mit den anderen Indizien

erscheint zudem unwahrscheinlich, dass die Verschmutzungen auf frühere

künstlerische Tätigkeiten von B____ zurückzuführen sind, wie dieser gemäss

Polizeirapport geltend zu machen versuchte (Akten S. 25). Hinzu kommt,

dass B____ in einer Umhängetasche Leuchtwesten der SBB und somit nützliche

Utensilien zum Betreten der Geleise mit sich führte. Die Anzahl der

mitgeführten Westen legt zudem die Vermutung nahe, dass eine davon für B____

und die andere für den Berufungskläger bestimmt war. Dass die beiden die

Umhängetasche samt den Leuchtwesten und den farbbeschmutzten Handschuhen

gefunden hätten und diese beim Bahnhof mitten in der Nacht hätten abgeben

wollen, wie B____ im Polizeirapport (Akten S. 25) und der Berufungskläger

in seiner Berufungsbegründung (Akten S. 139) vorbringen, ist angesichts

der Umstände als reine Schutzbehauptung zu werten. Wie die Staatsanwaltschaft

diesbezüglich zu Recht vorbringt, hätte B____ in diesem Fall keinen Grund

gehabt, die Handschuhe aus der Umhängetasche in seine Jackentasche zu stecken,

wo sie sich anlässlich der Kontrolle befunden haben. Darüber hinaus darf durchaus

berücksichtigt werden, dass die Fussgängerwege rund um den Tatort in den

Nächten unter der Woche kaum frequentiert sind und sich der Kreis der möglichen

Täter entsprechend reduziert. Wenn auch als alleiniger Umstand in keiner Weise

für die Täterschaft sprechend, ist schliesslich festzuhalten, dass sowohl der

Berufungskläger als auch B____ gemäss eigenen Angaben Künstler sind und sie

gemäss dem Ermittlungsbericht der Jugendanwaltschaft vom 9. April 2019 offenbar

auch schon in der Vergangenheit mit illegalen Graffitis im öffentlichen Raum in

Verbindung gebracht wurden (vgl. Akten S. 44). Der durch die oben

genannten Indizien belegte Vorwurf erscheint damit auch nicht von vornherein persönlichkeitsfremd.

Aus dem genannten Ermittlungsbericht geht zudem hervor, dass B____ bei seinen

Werken regelmässig den Schriftzug «TRZ» verwendet. Jener Schriftzug scheint

auch Teil des vorliegend in Frage stehenden Graffitis zu sein (vgl. Akten

S. 40).

Zusammenfassend und in Würdigung der dargelegten Umstände wäre

jedes einzelne der oben beschriebenen Indizien zwar auch mit anderen

Geschehensabläufen erklärbar. In ihrer Gesamtheit lassen sie nach der

allgemeinen Lebenserfahrung aber ohne weiteres den Schluss zu, dass die

fraglichen Graffitis durch den Berufungskläger und/oder B____ erstellt wurden.

In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist im vorliegenden Verfahren

gegen den Berufungskläger davon auszugehen, dass ausschliesslich B____ gesprayt

und der Berufungskläger ihn dabei lediglich begleitet hat. Die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung

ist somit nicht zu beanstanden.

2.6

In Bezug auf den subjektiven

Anklagesachverhalt ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Frage, was ein Täter

wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen betrifft und

damit eine Tatfrage ist. Da sich aber diese inneren Tatsachen bei ungeständigen

Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und

Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen

auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGer 6S.133/2007 vom

11.

August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren

Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist

das Bestehen eines Vorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu

beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV 242 E. 3c; OGer

ZH SB220162 vom 6. September 2022 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3.

Rechtliches

3.1

In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz,

die Graffitis am Zugwaggon, welche Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten im

Umfang von CHF 3'765.55 verursacht hätten, würden eine Sachbeschädigung im

Sinne von Art. 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) darstellen. Auch

wenn im Zweifel davon ausgegangen werden müsse, dass es nicht der

Berufungskläger gewesen sei, der die Graffiti angebracht habe, so habe er mit

seiner Anwesenheit am Tatort während der sich im Gange befindenden

Sachbeschädigung zumindest einen Tatbeitrag im Sinne einer psychischen Beihilfe

nach Art. 25 StGB erbracht. Daher habe ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft

zur Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB zu

ergehen (angefochtenes Urteil S. 6, Akten S. 115).

3.2

Der Berufungskläger wendet ein, es existiere

bis dato weder ein rechtskräftiges Urteil noch ein rechtskräftiger Strafbefehl,

mit welchem B____ wegen Sachbeschädigung verurteilt worden sei. Es mute daher

äusserst seltsam an, wenn die Vorinstanz ihn, den Berufungskläger, dazu

verurteile, bei dieser noch nicht aufgeklärten Tat Gehilfenschaft geleistet zu

haben. Da nicht erstellt sei, ob tatsächlich eine Sachbeschädigung von B____

begangen worden sei, mangle es bereits an der erforderlichen rechtswidrigen

Haupttat, bei welcher er psychische Gehilfenschaft hätte leisten können. Zudem

sei auch der sog. doppelte Gehilfenvorsatz nicht gegeben. Zumal es schon an der

rechtswidrigen Haupttat mangle, könne er gar keinen Vorsatz zu dieser Haupttat,

geschweige denn zu dem Hilfeleisten dazu gehabt haben. Hierzu lägen neben

keinen Beweisen auch gar keine Indizien vor, inwiefern er zu einer solchen

nicht nachgewiesenen Haupttat denn irgendwie Hilfe geleistet haben solle

(Berufungsbegründung S. 3 ff., Akten S. 140 ff.).

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag,

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine

Sache, an der ein fremdes Eigentums‑,

Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder

unbrauchbar macht. Als «beschädigt» gilt eine Sache unter anderem, wenn durch

den Eingriff deren Funktion oder Ansehnlichkeit beeinträchtigt bzw.

herabgesetzt wird (vgl. dazu Trechsel/Crameri,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich

2021, Art. 144 N 4). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen

darunter etwa das Aufkleben eines nicht leicht zu entfernenden Zettels auf die

Windschutzscheibe eines Autos (BGE 99 IV 145 E. 1), die Verursachung von Verunreinigungen,

die sich nur schwer wegputzen lassen (BGer 6B_816/2008 vom 4. Dezember

2008.

E. 9.4) oder das Beschädigen von gemieteten Mieträumlichkeiten durch

Anbringen farbiger Graffitis (BGer 6S.388/2003 vom 3. Februar 2004 E. 2.1).

3.3.2

Gehilfin oder Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB

ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen

fördert. Diese Hilfe kann physischer oder psychischer Natur sein, wobei die

physische Unterstützung regelmässig auch eine psychische Unterstützung

bedeutet. Psychische Gehilfenschaft kann etwa intellektueller Natur sein, in

dem zum Beispiel eine technische Anleitung gegeben wird, oder den affektiven

Bereich betreffen, indem die Täterschaft zum Beispiel in ihrem Tatentschluss

bestärkt wird. Die blosse Billigung der Tat eines anderen und selbst

Solidaritätsbekundungen und Sympathiebezeugungen stellen für sich allein aber

noch keine psychische Gehilfenschaft dar (vgl. Trechsel/Geth,

in Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 25 N 1

ff.). Die Gehilfenschaft muss nicht adäquat kausal für den Erfolg der Straftat

sein. Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre

praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als «kausal»

erweisen. Der Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf,

dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert (Forster, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 25 StPO N 3 und 8).

3.4

Zwar wendet der Beschwerdeführer zu Recht

nicht ein, dass die fraglichen Graffitis am Zugwaggon an sich eine

Sachbeschädigung darstellen. Soweit er jedoch geltend macht, es fehle an einer

rechtskräftigen Verurteilung von B____ wegen Sachbeschädigung, weshalb er auch

nicht wegen Gehilfenschaft verurteilt werden könne, gehen seine Argumente fehl.

Gemäss den obigen Sachverhaltsfeststellungen ist erstellt, dass die Graffitis

durch den Berufungskläger und/oder B____ erstellt wurden. Wie bereits erwähnt,

ist im vorliegenden Verfahren in dubio davon auszugehen, dass

ausschliesslich B____ gesprayt und der Berufungskläger ihn dabei lediglich

begleitet hat (vgl. oben E. 2.5). Die Anwendung des Grundsatzes in

dubio pro reo kann dabei jedoch nach sich ziehen kann, dass ein Sachverhalt

für zwei Beschuldigte jeweils unterschiedlich beurteilt wird. So wäre denkbar,

dass B____ in gleicher Sache ebenfalls wegen Gehilfenschaft verurteilt wird und

in dessen Verfahren in dubio davon auszugehen wäre, dass der

Berufungskläger die Graffitis angefertigt hat. Darüber ist vorliegend aber

nicht zu befinden. Entscheidend ist, dass kein rechtskräftiges Urteil gegen B____

wegen Sachbeschädigung vorliegen muss. Es genügt, dass gemäss den vorliegend

relevanten Sachverhaltsfeststellungen B____ die Graffitis am Zugwaggon

angefertigt und damit die Sachbeschädigung als Haupttat begangen hat. Die

Vorinstanz ist sodann zu Recht davon ausgegangen, dass die Begleitung durch den

Berufungskläger diese Haupttat gefördert hat. So hat er B____ die

Deliktsausführung mit seiner Begleitung zumindest insofern erleichtert, als

dass er diesen dadurch in seinem Vorhaben bestärkte. Von einer blossen

Billigung kann beim gemeinsamen Betreten von Geleisen nicht mehr die Rede sein.

Ausserdem hätte der Berufungskläger B____ bei Herannahen allfälliger Zeugen

warnen können, was die Erfolgschancen der Tat erhöhte. Dass er diesen Erfolg

dabei zumindest in Kauf genommen hat, ist nicht zu bestreiten. Der objektive

und subjektive Tatbestand der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung ist damit

erfüllt.

4.

Strafzumessung

4.1

Der Berufungskläger ist somit auch in zweiter

Instanz der Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. Die

Vorinstanz hat hierfür eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

ausgesprochen. Der Berufungskläger hat sich in seiner Berufungsbegründung nicht

zur Strafzumessung geäussert.

Da vorliegend einzig der Berufungskläger Berufung erhoben

hat, ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius indes weder die

von der Vorinstanz gewählte Sanktionsart der Geldstrafe noch die Gewährung des

bedingten Vollzugs zu überprüfen. Es bleibt lediglich über die Anzahl

Tagessätze sowie die Höhe der Geldstrafe zu befinden (vgl. AGE SB.2022.28 vom

17.

Januar 2023 E. 4.2, SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 6).

4.2

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie

die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).

An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:

Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass

an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet

und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trech­sel/ Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist

einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1;

BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

4.3

Der Strafrahmen der Sachbeschädigung sieht

eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen vor. Zwingend strafmildernd zu

berücksichtigen ist gemäss Art. 25 StGB, dass der Berufungskläger

lediglich Gehilfe war.

4.4

Was das Tatverschulden anbelangt, hat die

Vorinstanz zu Recht erwogen (angefochtenes Urteil S. 7, Akten S. 116),

dass durch die illegalen Schmierereien ein nicht unerheblicher Schaden in Höhe

von knapp CHF 3’800.– entstanden sei. Belastet werde der Berufungskläger auch

durch das Tatvorgehen, sei doch angesichts des gewählten Tatzeitpunkts mitten

in der Nacht nicht von einer spontanen Aktion auszugehen. Vielmehr hätten B____

und der Berufungskläger die Tat bewusst so geplant, um das Entdeckungsrisiko

möglichst gering zu halten. Zu Gunsten des Berufungsklägers gelte es allerdings

zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigung in Form von Graffiti nicht zu

einer dauerhaften Zerstörung der betroffenen Sache führt. So gelang es der [...],

den Zugwaggon wieder instand zu stellen und weiter für den Personenverkehr

einzusetzen.

Obligatorisch zu berücksichtigen ist der Strafmilderungsgrund

der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), namentlich die Tatsache, dass die

Sachbeschädigung nicht direkt vom Berufungskläger begangen wurde. Insgesamt

wiegt das Tatverschulden somit leicht bis eher leicht und scheint die von der

Vorinstanz dafür eingesetzte Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen.

4.5

In Bezug auf die Täterkomponente ist nur sehr

wenig über die Person des Berufungsklägers bekannt. Aus den Akten ergibt sich,

dass der [...]-jährige Berufungskläger österreichischer Staatsangehöriger ist

und auch heute noch in Wien wohnt. Gemäss eigenen Angaben ist er dort als

freischaffender Künstler tätig. Ein Geständnis oder Reue können ihm nicht

zugute gehalten werden. Gemäss den Strafregisterauszügen aus der Schweiz und

Österreich ist er nicht vorbestraft (Akten S. 5 ff.). Da

Vorstrafenlosigkeit aber als Normalfall zu gelten hat, ist eine solche

grundsätzlich neutral zu werten (BGE 136 IV I E. 2.6). Insgesamt

ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers somit keine

strafzumessungsrelevanten Faktoren.

4.6

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der

Tagessatz auf CHF 30.– festzusetzen, zumal der Berufungskläger keine Gründe

geltend macht – und solche auch nicht ersichtlich sind –, welche eine

Unterschreitung dieses Mindestansatzes rechtfertigen würden.

4.7

Zusammenfassend wird der Berufungskläger

damit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Dem Berufungskläger

ist – auch hier in Anwendung des Verbots der reformatio in peius – der

bedingte Vollzug zu gewähren.

5.

Kosten

5.1

Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020

Dispositiv

E. 4.3 mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt.

Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren der

Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung schuldig gesprochen wird, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu

belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten in Höhe von CHF 308.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.‒.

5.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1,

mit Hinweisen).

Der

Berufungskläger unterliegt vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.–

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt

werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass die Verweisung

der Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von CHF 3'764.50

auf den Zivilweg mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung der

Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von 40 Tages­sätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

25, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 308.60 und

die Urteilsgebühr von CHF 200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft-Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.