SB.2022.105
rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
18. Juli 2023Deutsch27 min
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurden A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.105
URTEIL
vom 18. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. Juli 2022 (ES.2022.96)
betreffend rechtswidriger
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 25. Juli 2022 (Verfahrensnummer: ES.2022.96)
sprach das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt A____ des rechtwidrigen
Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig und verurteilte
sie zu einer Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurden A____
die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 250.– sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 300.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungsklägerin),
vertreten durch [...], mit Eingabe vom 26. Juni 2022 die Berufung
angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom
6. Oktober 2022 erklärt. Es wird beantragt, das angefochtene Urteil
vollumfänglich aufzuheben und die Berufungsklägerin von der Anklage
freizusprechen. Weiter seien keine Kosten zu erheben und der Berufungsklägerin sei
eine Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich sei die notwendige bzw. die
amtliche Verteidigung zu gewähren. In der Berufungsbegründung vom
9. Dezember 2022 wiederholt die Berufungsklägerin, wiederum vertreten
durch [...], ihre schon in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren und
beantragt zusätzlich die Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 6. Januar 2023 die
kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie die vollumfängliche Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils beantragt und sich mit der Durchführung des
schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklärt. Mit Verfügung vom
16. März 2023 hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin
die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die
Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen
einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach
Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht
zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen
Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3
1.3.1
Die
Verteidigung hat in der Berufungsbegründung die Durchführung des schriftlichen
Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO beantragt. Die
Staatsanwaltschaft hat sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt. In
Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO hat die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 16. März 2023 die
Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet.
1.3.2
Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts
mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn
die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a)
und ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (lit. b).
Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127
E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1). Ob die
Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen,
ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127
E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und
Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer
Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die
erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat oder sofern nur
Rechtsfragen oder aber Tatfragen, die sich leicht nach den Akten beurteilen
lassen, zur Diskussion stehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio
in peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
kann wiederum der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die
eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 143 IV 483 E.
2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Sodann soll
die angeklagte Person grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der
Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung
eine andere Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Gesamthaft kommt es
entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser
Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127
E. 2.3.2, 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass immer,
wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein
Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483
E. 2.1.1, 2.1.2, zum Ganzen: BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.3 und
3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2 und 3.2.3).
1.3.3
Die
kumulativ erforderlichen formellen Voraussetzungen von Art. 406
Abs. 2 lit. a und b StPO sind vorliegend beide erfüllt (vgl. dazu BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März
2021.
E. 3.2.1). Auch im Hinblick auf die weiteren Kriterien ist vorliegend
eine mündliche Verhandlung nicht notwendig. Eine Anhörung der Berufungsklägerin
– auf die sie selbst verzichtet – erscheint für die Urteilsfindung nicht
dringend erforderlich und ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender
Schuldspruch steht gar nicht zur Diskussion. Die Durchführung des
verfahrensleitend angeordneten schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit
statthaft.
1.4
1.4.1
Die Verteidigung monierte anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, der äusserst knapp gehaltene Strafbefehl verletze das
Akkusationsprinzip (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten
S. 73). In der Berufungsbegründung wird diese Rüge wiederholt. Konkret
wird vorgebracht, dass die im Strafbefehl verwendete Formulierung, die Berufungsklägerin
habe «mindestens an diesem Tag [dem 17. Januar 2022] als Aushilfskraft»
gearbeitet, das Akkusationsprinzip verletze (Berufungsbegründung vom
9.
Dezember 2022, Akten S. 113).
1.4.2
Das Akkusationsprinzip verfolgt keinen
Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information
gewährleisten. Entscheidend ist, dass die Betroffene genau weiss, welcher
Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen sie
beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich
in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2,
141.
IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom
23.
Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1
und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen
Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem
Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die
Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4,
6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1).
1.4.3
Der Berufungsklägerin wird gemäss dem als
Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 20. Januar 2022 (Akten S. 24 ff.)
folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
«Obwohl die beschuldigte
Person über keine gültigen Bewilligungspapiere verfügte, hielt sie sich
mindestens am 17. Januar 2022 zum Zwecke der Erwerbstätigkeit rechtswidrig
in der Schweiz auf und arbeitete mindestens an diesem Tag als Aushilfskraft im [...]
Café an der [...]strasse [...] in Basel.»
1.4.4
Im vorliegenden Fall wird aus der
Anklageschrift hinreichend klar, dass der Berufungsklägerin vorgeworfen wird,
sie habe eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne über die dafür notwendige
Bewilligung zu verfügen. Inwiefern die Formulierung, die Berufungsklägerin habe
«mindestens an diesem Tag [dem 17. Januar 2022] als Aushilfskraft»
gearbeitet, sie in ihrer Verteidigung einschränken könnte, ist nicht
ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht näher dargelegt. Eine
Verletzung des Akkusationsprinzips liegt jedenfalls offenkundig nicht vor.
2.
2.1
Die Anklage wirft der
Berufungsklägerin vor, sich mindestens am 17. Januar 2022, ohne über
gültige Bewilligungspapiere zu verfügen, zum Zweck der Erwerbstätigkeit
rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und mindestens an diesem Tag als
Aushilfskraft im [...] Café an der [...]strasse [...] in Basel gearbeitet
zu haben (vgl. Strafbefehl vom 20. Januar 2022, Akten
S. 24 ff.). Die Vorinstanz erachtete den von der Staatsanwaltschaft
angeklagten Sachverhalt als erstellt (Urteil des Strafgerichts vom
25.
Juli 2022 E. II S. 4, Akten S. 91).
2.2
Demgegenüber macht die Verteidigung geltend,
die Berufungsklägerin habe sich am 17. Januar 2022 zwar im [...] Café an
der [...]strasse [...] aufgehalten und vor dem Café auch eine Kaffeetasse
abgeräumt, einen Tisch geputzt sowie die beiden Inspektorinnen begrüsst.
Allerdings sei sie aufgrund ihrer Freundschaft zu B____ in die Schweiz gereist
und habe in dessen Café weder gearbeitet noch dort in irgendeiner Weise ausgeholfen.
Bezeichnenderweise habe denn auch kein Subordinationsverhältnis vorgelegen.
Vielmehr habe die Berufungsklägerin eine einzige Kaffeetasse zur Theke getragen
und Desinfektionsmittel aufgrund der Corona-Massnahmen auf den Tisch gespritzt.
Dabei handle es sich um sozialadäquates Verhalten (Berufungsbegründung vom
9.
Dezember 2022, Akten S. 112).
2.3
Gemäss dem Kontrollbericht des Amts
für Wirtschaft und Arbeit (AWA) wurde am 17. Januar 2022 im [...] Café an
der [...]strasse [...] eine präventive Betriebskontrolle im Rahmen des
Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41) durchgeführt. Zu
diesem Zweck hätten sich zwei Inspektorinnen des AWA gegen 16.44 Uhr in
zivil an die genannte Adresse begeben. Als sich die beiden Inspektorinnen dem
Café näherten, habe die Berufungsklägerin dabei beobachtet werden können, wie
sie die Tische vor dem Café mit einer Substanz besprüht und abgewischt habe.
Anschliessend soll sie eine Espresso-Tasse abgeräumt haben und in das Café
hineingegangen sein. Beim Eingang habe sie das Putzmittel und die Tasse auf
einen kleinen Tisch gestellt, den eintretenden Inspektorinnen die Türe
aufgehalten und sie freundlich begrüsst. B____ habe zu diesem Zeitpunkt in
Gesellschaft von mindestens drei weiteren Männern hinten rechts vor der Bar
gesessen. Anlässlich der nachfolgenden Kontrolle sei festgestellt worden, dass
die Berufungsklägerin über einen gültigen serbischen Reisepass sowie über eine
gültige slowakische Aufenthaltsbewilligung verfügte, eine gültige
Arbeitsbewilligung habe sie indes nicht vorweisen können (Kontrollbericht AWA
vom 17. Januar 2022, Akten S. 16).
2.4
Anlässlich der Kontrolle vom 17. Januar
2022.
behauptete B____ – gemäss dem Kontrollbericht des AWA – gegenüber den Inspektorinnen,
an jenem Nachmittag alleine im Café gearbeitet zu haben. Die Firma (C____ GmbH
[seit dem 22. November 2022 in Liquidation]) gehöre seinem Sohn D____, er
– B____ – helfe im Café aus, hauptberuflich arbeite er als Plattenleger. Im
Café angestellt seien er selbst und eine weitere Frau. Diese Frau arbeite
jeweils nur am Morgen. Die Berufungsklägerin sei seine Freundin und arbeite
nicht im Café. Sie wohne nicht bei ihm, da er verheiratet sei (Kontrollbericht
AWA vom 17. Januar 2022, Akten S. 16). Seinen eigenen Angaben zufolge
sei B____ seit drei Jahren bei der C____ GmbH (seit dem 22. November 2022
in Liquidation) als Geschäftsführer angestellt und erhalte bei einem Pensum von
20.
% einen Monatslohn von CHF 5'000.– netto (AWA
Schwarzarbeits-Protokoll B____, Akten S. 18).
2.5
2.5.1
Die Berufungsklägerin gab gemäss dem
Kontrollbericht des AWA anlässlich der Kontrolle vom 17. Januar 2022 gegenüber
den Inspektorinnen des AWA an, am 15. Januar 2022 mit dem Bus von Serbien
gekommen und am 16. Januar 2022 in die Schweiz eingereist zu sein. Sie sei
nur als Touristin hier und der Inhaber des Cafés ein «guter Kollege» (Kontrollbericht
AWA vom 17. Januar 2022, Akten S. 16). Sie selbst arbeite nicht im
Café (AWA Schwarzarbeits-Protokoll A____, Akten S. 17).
2.5.2
In der Einvernahme des Migrationsamts am
19.
Januar 2022 gab die Berufungsklägerin an, zurzeit in Belgrad wohnhaft
zu sein, aber seit zwei Jahren über eine slowakische Aufenthaltsbewilligung zu
verfügen. Sie habe in der Slowakei eine eigene Firma gegründet, um im ganzen
EU-Raum arbeiten zu können. Bisher sei sie im EU-Raum noch keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen. Allerdings könne sie in Serbien überall
arbeiten, was sie aber nicht müsse, weil sie Unterstützung von ihrer Familie
erhalte (Einvernahme des Migrationsamts vom 19. Januar 2022, Akten
S. 8 f.). Sie sei am 17. Januar 2022 via Italien mit dem Bus in
die Schweiz eingereist, um ihren Freund zu besuchen. Seine Wohnadresse möchte
sie nicht bekanntgeben. Sie habe vorgehabt, zwei Wochen in der Schweiz zu
bleiben und danach in die Slowakei zurückzureisen, wo sie ebenfalls eine
Wohnung habe. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz habe sie sich in einer
Wohnung an der [...]strasse in Basel aufgehalten. Diese Wohnung habe ihr Freund
für sie organisiert, sie habe nichts bezahlen müssen (Akten S. 9). Auf die
Kontrolle vom 17. Januar 2022 im [...] Café angesprochen, meinte die
Berufungsklägerin: «Ich arbeite dort nicht. Das Café gehört meinem Freund. Er
hat mich gefragt, ob ich ihm behilflich sein kann»; «ich war als Gast dort […]
ich wollte auf die Toilette gehen, und mein Freund hat mich gefragt, ob ich
abräumen könne»; «um auf die Toilette zu gehen, muss man das Café verlassen.
Nach dem Toilettengang habe ich die Tische abgeräumt und […] alles B____ [übergeben]»;
«ich habe den Inspektorinnen gesagt, dass ich nur kurz ausgeholfen habe, weil
mein Freund mich darum gebeten [hat]» (Akten S. 9). Auf den Vorhalt, dass
sie bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz als serbische
Staatsangehörige ab dem ersten Tag eine Arbeitsbewilligung benötige, selbst
wenn diese unentgeltlich erfolge, meinte die Berufungsklägerin: «Das war mir
nicht bewusst, dass diese Tätigkeit in der Schweiz als Erwerbstätigkeit
betrachtet wird. Ich wollte lediglich meinem Freund einen Gefallen machen. Ich
wusste nicht, dass es dieses Gesetz gibt, ich wollte lediglich helfen» und
weiter: «hätte ich von diesem Gesetz gewusst, hätte ich nicht mal ein Blatt
Papier im Café aufgehoben» (Akten S. 10).
2.6
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vom 25. Juli 2022 schilderte die als Zeugin geladene Inspektorin des AWA, E____,
wie sie am 17. Januar 2022 die Kontrolle im [...] Café erlebt hat: «Als
wir zum Café kamen […], sahen wir eine Frau, die draussen die Tische sorgfältig
abgeputzt/eingesprüht hat und dann mit einer Kaffeetasse reinging. Wir blieben
einen Moment stehen und haben geschaut und für uns war klar, dass diese Person
arbeitet. Wir gingen dann weiter und gingen praktisch gleichzeitig mit ihr ins
Café rein, sie hat uns noch die Türe aufgehalten und uns begrüsst» (Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 71). Nachdem sie sich als Inspektorinnen
des AWA ausgewiesen hätten, habe E____ die Berufungsklägerin befragt. Diese
habe gesagt, dass «sie […] nicht hier [arbeite], sie habe nur ein bisschen
geholfen. Der Inhaber sei ein guter Kollege von ihr». Die Frage, ob sonst noch
jemand vor Ort gewesen sei, der Servicearbeiten ausgeführt hätte, verneint E____:
Zu ihrer Kollegin habe B____ gesagt, dass nur er arbeiten würde. Allerdings
habe er nichts gemacht: «er sass dort, führte nicht etwa Aktivitäten aus hinter
der Bar oder hätte irgendjemanden bedient». Sonst hätten sie niemanden gesehen,
der Servicearbeiten ausführte (Akten S. 72). Auf die entsprechende Frage
des Verteidigers gab E____ an, dass die Berufungsklägerin die Formulierung
«guter Kollege» verwendet habe. «Wir haben uns darauf extra geachtet, weil wir
uns bewusst sind, dass es da verschiedene Varianten gibt. Die Leute ändern es
manchmal ab, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass sie ‹guter Kollege› betont
hat» (Akten S. 72). Aufgefallen sei weiter die Vehemenz, mit der die
Berufungsklägerin betont habe, dass sie reisen dürfe, und dass sie nicht bereit
gewesen sei, sonstige Aussagen über ihren privaten Hintergrund zu machen. Auch
das Verhalten von B____ sei komisch gewesen: «Er hat versucht, Druck aufzubauen
und hat mich und meine Kollegin fotografiert. Er hat völlig grundlos behauptet,
wir würden seine Gäste stören […]. Er sagte auch, er würde seinem Anwalt das
Foto schicken» (Akten S. 72). Gegenüber den Inspektorinnen habe B____ anlässlich
der Kontrolle behauptet, dass er selbst sowie eine Frau, die am Morgen da sei,
das Café am Laufen halten würden. Er arbeite aber hauptsächlich als
Plattenleger» (Akten S. 72).
2.7
2.7.1
Der äussere Ablauf ist im Wesentlichen durch
Dispositiv
die Aussagen der Beteiligten erstellt und unbestritten. Demnach hat sich die
Berufungsklägerin am 17. Januar 2022 im [...] Café an der [...]strasse [...]
aufgehalten, vor dem Café die Tische abgeräumt und gereinigt, eine Kaffeetasse
ins Café getragen sowie die beiden Inspektorinnen beim Betreten des Cafés
begrüsst. Strittig ist lediglich, ob die Berufungsklägerin diese Tätigkeiten
als Gast auf dem Rückweg von der – ausserhalb des Cafés gelegenen – Toilette
erledigte, um ihrem Freund B____ einen Gefallen zu tun (Plädoyer
erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 73; Berufungsbegründung vom
9. Dezember 2022, Akten S. 111 ff.), oder ob sie im [...] Café
mindestens am 17. Januar 2022 als Aushilfskraft tätig war (vgl. Urteil des
Strafgerichts vom 25. Juli 2022 E. II S. 4, Akten S. 91).
Zur Ermittlung des strittigen Teils des Sachverhalts dienen
einerseits die objektiven Gegebenheiten als Indizien, andererseits sind die
Aussagen der Beteiligten von einiger Bedeutung. Sie sind einer sorgfältigen
Würdigung zu unterziehen (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
2.7.2 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen
der Berufungsklägerin erscheinen zunächst die von ihr geltend gemachten Gründe
für ihren Aufenthalt in der Schweiz sowie für ihre Anwesenheit im Café als in
sich nicht stimmig und lebensfremd. Es ist wenig plausibel, dass die
Berufungsklägerin für zwei Wochen zu ihrem «guten Kollegen» (vgl.
Kontrollbericht AWA, Akten S. 16) bzw. zu ihrem «Freund» B____ auf Besuch
nach Basel gekommen sei, dieser für sie umsonst eine Wohnung organisiert habe (vgl.
Einvernahme des Migrationsamts, Akten S. 9), sie sich als Gast in dessen
Café aufgehalten und zu einem Zeitpunkt, als B____ mit drei weiteren Männern an
einem Tisch sass und im Café niemand im Service tätig war, lediglich einmalig
als Gefälligkeit draussen Tische gereinigt und Geschirr abgeräumt haben soll.
Weiter ist hinsichtlich der Konstanz ihrer Aussagen zu berücksichtigen, dass
sie anlässlich der Kontrolle durch das AWA am 17. Januar 2022 angegeben
hat, am 16. Januar 2022 in die Schweiz eingereist zu sein (Akten
S. 16), was mit den Angaben in ihrem – mit der Berufungsbegründung in
Kopie eingereichten – Reisepass übereinzustimmen scheint (Einreise von Serbien
nach Kroatien am 15. Januar 2022 über den Grenzübergang Tovarnik [Beilage 1
zur Berufungsbegründung, Akten S. 117]). Demgegenüber nannte die
Berufungsklägerin in der Einvernahme durch das Migrationsamt den
17. Januar 2022 als Einreisedatum in die Schweiz (Akten S. 9). Inkonsistent
ist weiter, dass sie B____ gegenüber den Inspektorinnen des AWA als «guten
Kollegen» (Akten S. 16) bezeichnete, in der Einvernahme des
Migrationsrechts demgegenüber als ihren «Freund» (Akten S. 9).
Schliesslich gab sie in Bezug auf ihre Tätigkeit im Café in der Einvernahme des
Migrationsamts zunächst an, dass sie im Café als Gast anwesend gewesen sei
(«ich war dort als Gast», Akten S. 9). In der gleichen Einvernahme sagte
sie aber auch, dass sie «kurz ausgeholfen» habe («ich habe den Inspektoren gesagt,
dass ich nur kurz ausgeholfen habe, weil mein Freund mich darum gebeten [hat]»,
Akten S. 9). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die über keine
Arbeitsbewilligung verfügende Berufungsklägerin (vgl. Ziff. 2.3) über ein
offensichtliches Motiv für eine Falschaussage verfügt. Insgesamt müssen ihre
Schilderungen zu den Gründen ihrer Anwesenheit im [...] Café bzw. zu ihren dortigen
Tätigkeiten als wenig glaubhaft eingestuft werden.
2.7.3 Auch die Aussagen von B____ zur Frage der
Tätigkeit der Berufungsklägerin im [...] Café müssen als unglaubwürdig qualifiziert
werden. Lebensfremd erscheint insbesondere, dass es sich bei der
Berufungsklägerin um seine «Freundin» handeln soll, diese jedoch nicht bei ihm
wohnen könne, da er verheiratet sei (Kontrollbericht AWA vom 17. Januar
2022, Akten S. 16). Widersprüchlich ist weiter, dass er – seinen Angaben
zufolge – zusammen mit einer weiteren Frau, die jeweils nur morgens arbeite,
das Café betreibe, obwohl er hauptberuflich als Plattenleger tätig sein will (Akten
S. 16). Er gibt an, seit drei Jahren bei der C____ GmbH (seit dem
22. November 2022 in Liquidation; Gesellschaftszweck war unter anderem das
«Anbieten und Durchführen von Dienstleistungen in den Bereichen des
Gebäudeunterhalts […] sowie der Gastronomie») angestellt zu sein. Wenig
plausibel ist jedoch, dass er als hauptberuflich tätiger Plattenleger lediglich
in einem Pensum von 20 % arbeitet, dafür jedoch einen monatlichen
Nettolohn von CHF 5'000.– erhalte (AWA Schwarzarbeits-Protokoll B____,
Akten S. 18). Schliesslich hat auch er als «guter Kollege» bzw. als
«Freund» der Berufungsklägerin, die ohne Arbeitsbewilligung in seinem Café
Tische abgeputzt und Geschirr abgeräumt hat, ein offensichtliches Motiv für
eine Falschaussage.
2.7.4 Die Aussagen der Inspektorin E____ hingegen stimmen
mit den Angaben im Kontrollbericht des AWA überein und werden von der
Verteidigung – bis auf die Einschätzung, dass die Berufungsklägerin im [...]
Café «gearbeitet» habe (vgl. oben Ziff. 2.6) – nicht bestritten. Zudem
weisen ihre Aussagen eine Vielzahl von Realkriterien auf: Hervorzuheben ist in
diesem Zusammenhang die detaillierte und lebendige Schilderung der Kontrolle
sowie insbesondere die Beschreibung innerpsychologischer Vorgänge und
unverstandener Handlungselemente («aufgefallen ist die Vehemenz, mit der sie
[die Berufungsklägerin] betonte, dass sie reisen darf»; «dies macht uns
hellhörig»; «auch das Verhalten von Herrn B____ war komisch»; «er hat völlig
grundlos behauptet, wir würden seine Gäste stören. Ich habe mich gewundert, wir
waren weit abseits der anderen Gäste», «er hat dann auch jemanden angerufen,
ich weiss nicht, ob es wirklich sein Anwalt war», «in sich machte es keinen
Sinn, das Gesamtbild war nicht stimmig» [Akten S. 72]). Insgesamt sind die
Angaben von E____ als ausgesprochen glaubhaft zu qualifizieren.
2.7.5 Die Schilderungen der Inspektorin E____,
wonach die Berufungsklägerin am Nachmittag des 17. Januars 2022 im [...]
Café alleine im Service tätig gewesen sei (vgl. oben Ziff. 2.6), werden
nicht nur durch die Angaben im Kontrollbericht des AWA, sondern teilweise sogar
durch die Angaben der Berufungsklägerin gestützt. So verneint diese zwar, im
Café gearbeitet zu haben («ich arbeite dort nicht»; «ich war als Gast dort»
[Einvernahme des Migrationsamts vom 19. Januar 2022, Akten S. 9),
gesteht jedoch zu, im Café kurz aushilfsweise tätig gewesen zu sein («das Café
gehört meinem Freund. Er hat mich gefragt, ob ich ihm behilflich sein kann», «ich
[habe] nur kurz ausgeholfen […], weil mein Freund mich darum gebeten [hat]»
[Akten S. 9]). Insgesamt ist aufgrund der im Bericht des AWA geschilderten
Kontrollsituation, der sehr überzeugenden Schilderungen der Inspektorin E____,
der teils widersprüchlichen Angaben von B____ und der Berufungsklägerin davon
auszugehen, dass die Berufungsklägerin am Nachmittag des 17. Januars 2022 die
fraglichen Tätigkeiten (das Abräumen und Reinigen der Tische vor dem Café, das
Hineintragen mindestens einer Kaffeetasse sowie die Begrüssung der beiden
Inspektorinnen als vermeintliche Gäste) nicht als Gast vorgenommen hat, sondern
dass sie im [...] Café zum Zeitpunkt der Kontrolle alleine für den Service
zuständig gewesen ist. Folglich war sie zumindest an jenem Nachmittag als
Aushilfskraft im [...] Café tätig. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass
ihr die Wohnung an der [...]strasse von B____ als Gegenleistung für ihre
Tätigkeit in seinem Café überlassen worden ist.
2.8 Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist damit
erstellt.
3.
3.1 In rechtlicher Hinsicht erklärte das
Strafgericht die Berufungsklägerin des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung für schuldig (Urteil des Strafgerichts vom
25. Juli 2022 Dispositivziffer 1, Akten S. 96). Die Verteidigung
beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Berufungsbegründung vom
9. Dezember 2022, Akten S. 112).
3.2
3.2.1 Nach Art. 115 Abs. 1 lit. c des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer eine nicht
bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt. Ausländerinnen und Ausländer, die in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von ihrer
Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AIG). Als
Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte
unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich
erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Dabei ist es nach Art. 1a
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) ohne Belang, ob die Beschäftigung nur stunden- oder
tageweise oder nur vorübergehend ausgeübt wird. Die Erwerbstätigkeit muss
gemäss der Zweckbestimmung einer kontrollierten Zulassungspolitik für
Arbeitskräfte weit ausgelegt werden. Die Möglichkeit nicht erwerbsmässiger Tätigkeiten
darf allerdings nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Gefälligkeitshandlungen, die nach objektiven Kriterien normalerweise nicht
gegen Entgelt geleistet werden, fallen beispielsweise nicht unter den Begriff
der Erwerbstätigkeit. Entscheidend für die Qualifikation einer Tätigkeit als
üblicherweise auf Erwerb gerichtet ist, dass die Aufnahme der Tätigkeit durch
die ausländische Person einen Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt hat. Die
Abgrenzung ist im Einzelfall vorzunehmen (Egli/Meyer,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 11 N 6). Leistungen aus
einer sittlichen Pflicht, etwa die Kinderbetreuung durch die Grosseltern,
fallen nicht unter den Begriff der Erwerbstätigkeit (Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck/Priuli
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 11
AIG N 3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt
der gegenseitige Beistand naher Verwandter keine Erwerbstätigkeit dar, solange
dies mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles noch als üblich
beziehungsweise sozialadäquat betrachtet werden kann (BVGer C-2882/2010 vom
20. Juni 2011 E. 4.2.).
3.2.2 Bei den von der Berufungsklägerin am
Nachmittag des 17. Januars 2022 im [...] Café – als Gegenleistung für die
Überlassung einer Wohnung an der [...]strasse – verrichteten Arbeiten (vgl.
oben Ziff. 2.7.5) handelt es sich um üblicherweise gegen Entgelt ausgeführte
Tätigkeiten einer Serviceangestellten und damit um eine Erwerbstätigkeit im
Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG. Selbst wenn die
Berufungsklägerin nur an jenem Nachmittag als Aushilfskraft im Service tätig
gewesen wäre – wovon nicht auszugehen ist –, würde dies für die Qualifikation
als unselbständige Erwerbstätigkeit keine Rolle spielen, da Art. 115
Abs. 1 lit. c AIG auch die bloss stundenweise oder nur vorübergehende
Beschäftigung erfasst (vgl. oben Ziff. 3.2.1). Unerheblich ist auch,
dass sich die Berufungsklägerin ihren eigenen Angaben zufolge womöglich
hauptsächlich zum Zweck des Besuches ihres «guten Kollegen» bzw. ihres
«Freundes» B____ in Basel befand. Ohne Belang ist schliesslich auch, ob für die
erbrachte Arbeitsleistung eine Entschädigung ausgerichtet worden ist (vgl. oben
Ziff. 3.2.1), was vorliegend mit dem Überlassen der Wohnung an der [...]strasse
indes der Fall war (vgl. oben Ziff. 2.7.5). Ausschlaggebend ist
vielmehr, dass die von der Berufungsklägerin geleisteten Arbeiten über reine
Gefälligkeiten hinausgingen. Dies zeigt sich darin, dass die durch sie
erledigten Arbeiten im Café ansonsten durch eine Lohn beziehende Drittperson
hätten ausgeführt werden müssen und B____ durch die aushilfsweise Beschäftigung
der Berufungsklägerin die Einstellung einer weiteren Servicekraft vermeiden und
so Kosten einsparen konnte. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,
dass es sich beim vorliegenden Aushelfen nicht mehr um die Erfüllung einer
sittlichen Pflicht gehandelt hat. Schliesslich können die von der Berufungsklägerin
vorgenommenen Arbeiten auch nicht unter den Titel des gegenseitigen Beistands
zwischen nahen Verwandten subsumiert werden. Die Berufungsklägerin unterliegt
als Staatsangehörige der Republik Serbien, eines Drittstaats, dem Ausländer-
und Integrationsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 AIG) und hätte zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit folglich einer Bewilligung der zuständigen Behörde
bedurft (Art. 11 Abs. 1 AIG). Da sie über eine solche jedoch nicht
verfügte (vgl. oben Ziff. 2.3), hat sie den objektiven Tatbestand von
Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.
3.2.3 Der Berufungsklägerin muss bewusst gewesen
sein, dass man in der Schweiz ohne Bewilligung nicht arbeiten darf. So war sie
sich ihren eigenen Angaben zufolge im Klaren darüber, dass sie als serbische
Staatsangehörige in der Europäischen Union (EU) zur Aufnahme einer Arbeit eine
Bewilligung benötigt («die Firma [in der Slowakei] habe ich eröffnet, um im
ganzen EU-Raum arbeiten zu können. Mit meiner [slowakischen]
Aufenthaltsbewilligung bin ich berechtigt, im ganzen EU-Raum zu arbeiten»
[Einvernahme des Migrationsamts vom 19. Januar 2022, Akten S. 8]).
Dass sie davon ausgegangen sein könnte, in der Schweiz ohne Bewilligung
arbeiten zu dürfen, scheint vor diesem Hintergrund praktisch ausgeschlossen und
wurde von ihr zu keiner Zeit vorgebracht. Im Gegenteil machte sie geltend, dass
sie nicht in die Schweiz gekommen sei, um zu arbeiten, sondern um ihren Freund
zu besuchen («ich bin nicht hierhergekommen, um zu arbeiten. Ich bin gekommen,
um meinen Freund zu besuchen» [Akten S. 9]). Insgesamt muss davon
ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin vorsätzlich handelte und auch
nicht einem Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB erlegen ist.
3.2.4 Die Berufungsklägerin ist somit auch im Berufungsverfahren
wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1
lit. c AIG schuldig zu sprechen.
3.3 Die rechtliche Qualifikation als rechtswidriger
Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG ist von der
Berufungsklägerin nicht kritisiert worden, sodass in Anwendung von Art. 82
Abs. 4 StPO auf die zutreffende Erwägung des Strafgerichts verwiesen
werden kann (Urteil des Strafgerichts vom 25. Juli 2022 E. III/2,
Akten S. 93 f.).
4.
Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz den Strafrahmen der
beiden begangenen Delikte, die Wahl der Strafart (Geldstrafe), die konkrete
Bemessung der Strafe (sechzig Tagessätze) aufgrund der Tat- und
Täterkomponenten und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips sowie die
Modalitäten des Vollzugs (Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei Auferlegung
einer zweijährigen Probezeit) zutreffend dargestellt (Urteil des Strafgerichts
vom 25. Juli 2022 E. IV, Akten S. 94 f.). Darauf kann
verwiesen werden.
5.
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1
StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248
E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die
Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren wegen
Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 250.– und eine
Urteilsgebühr von CHF 300.‒.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei
im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem
Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom
10. März 2021 E. 10.3.1).
Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer Berufung
vollumfänglich, weswegen ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
5.3
5.3.1 Die Verteidigung beantragt für das
Berufungsverfahren die Gewährung der notwendigen, eventualiter der amtlichen
Verteidigung (Berufungsbegründung, Akten S. 112 und 115).
5.3.2 Eine amtliche Verteidigung ist gemäss
Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO zunächst in Fällen einer notwendigen
Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO zu bestellen. Ferner besteht immer
dann Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, wenn die beschuldigte Person
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung
ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Dies
ist namentlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt
und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre
(Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht
mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe
von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.
Vorliegend liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung im
Sinne von Art. 130 StPO vor. Zudem ist die im Berufungsverfahren strittige
Strafdrohung einer bedingten Geldstrafe von sechzig Tagessätzen klarerweise in
die Fallgruppe der offensichtlichen Bagatelldelikte einzureihen, für die kein
Anspruch auf eine amtliche Verteidigung besteht. Demnach ist das Gesuch der
Berufungsklägerin um Anordnung der notwendige, eventualiter der amtlichen
Verteidigung abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Dreiergericht):
://: A____ wird – in Abweisung ihrer
Berufung – des rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. b
und c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über
die Integration, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 sowie
Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 336 Abs. 3
der Strafprozessordnung.
A____ trägt die Kosten von CHF 250.‒ und
eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 300.‒ für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Das Gesuch um Anordnung der notwendigen Verteidigung,
eventualiter der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Staatssekretariat für Migration
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid MLaw
Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.