SB.2022.108
mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung
9. August 2023Deutsch26 min
Der Berufungsbeklagten wurde ferner gemäss Art. 429 der Strafprozessordnung eine
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.108
BESCHLUSS
vom 9. August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen,
Prof. Dr. Cordula Lötscher, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagte
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. Juni 2022
betreffend mehrfache Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte
sowie Beschimpfung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 10. Juni 2022 wurde A____
(Berufungsbeklagte) vom Strafgericht Basel-Stadt von der Anklage der mehrfachen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung in
Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.
Der Berufungsbeklagten wurde ferner gemäss Art. 429 der Strafprozessordnung eine
Parteientschädigung von CHF 10'657.– zuzüglich CHF 820.60
Mehrwertsteuer zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
mit Eingabe vom 15. Juni 2022 Berufung angemeldet sowie mit Eingabe vom 6. Oktober
2022 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und diese
begründet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung
zurückzuweisen; die Vorinstanz sei überdies anzuweisen, ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Berufungsbeklagte zwecks
Abklärung von deren Schuldfähigkeit erstellen zu lassen. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte
der Anklage entsprechend wegen Beschimpfung und mehrfacher Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte zu verurteilen und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 120 Tagessätzen je CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie einer
Busse in der Höhe von CHF 720.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen, zu verurteilen, alles unter
Auferlegung der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren. Die Berufungsbeklagte
hat innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die
Berufung beantragt, was mit Verfügung vom 9. November 2022 festgestellt
wurde. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat den Parteien sodann mit
Verfügung vom 13. Dezember 2022 mitgeteilt, es werde beabsichtigt, das
Verfahren schriftlich ohne mündliche Berufungsverhandlung zu führen, weil mit
der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ausschliesslich Rechtsfragen
geltend gemacht worden seien. Weiter setzte er den Parteien Frist zur
Stellungnahme. Die Berufungsbeklagte, vertreten durch [...] Advokat, hat sich
mit Eingabe vom 16. Januar 2023 mit der Durchführung des schriftlichen
Verfahrens einverstanden erklärt. Am 16. März 2023 hat der Rechtsvertreter
der Berufungsbeklagten die Berufungsantwort mitsamt seiner Honorarnote eingereicht.
Die Berufungsbeklagte beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung;
eventualiter die Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 10. Juni 2022
und Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an das Strafgericht;
subeventualiter Aufhebung des Urteils des Strafgerichts und Rückweisung der
Sache an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage. In
verfahrensmässiger Hinsicht beantragt die Berufungsbeklagte den Beizug der
vollständigen Akten «ab Strafgericht» sowie die Gewährung des Duplikrechts. Alles
unter o/e Kostenfolge. Mit Eingabe vom 23. März 2023 hat die
Staatsanwaltschaft auf Einreichung einer Replik verzichtet.
Der vorliegende Beschluss ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Beschluss von Relevanz, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat die Berufungsanmeldung und die
Berufungserklärung formgerecht (Art. 385 StPO) sowie innert der gesetzlichen
Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 sowie § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Die
Staatsanwaltschaft beantragt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen
Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Art. 409
Abs. 1 StPO). Die Berufungsbeklagte stellt eventualiter einen
entsprechenden Antrag. Rückweisungen nach Art. 409 StPO ergehen in Form
eines Beschlusses des Berufungsgerichts nach Art. 80 Abs. 1 StPO; ein
Sachurteil wird nicht gesprochen (Eugster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 409 StPO N 2; Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 409 N 4; Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 409 N 9). Die
Durchführung einer Berufungsverhandlung ist nicht in jedem Falle notwendig (Eugster, a.a.O). Wie zu zeigen sein wird,
kann vorliegend aufgrund der Akten über die beantragte Rückweisung entschieden
werden, zumal sich die damit verbundenen Fragen auf Rechtsfragen beschränken. Daher
rechtfertigt es sich, über die Sache ohne Durchführung einer
Berufungsverhandlung und auf dem Zirkularweg zu entscheiden (vgl. Art. 406
Abs. 1 lit. a StPO). Gegen die Durchführung eines schriftlichen
Verfahrens haben schliesslich auch die Parteien keine Einwände vorgebracht (siehe
Verfügung vom 13. Dezember 2022; Eingabe der Berufungsbeklagten vom 16. Januar
2023; vgl. Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO).
2.
2.1
Im Strafbefehl vom 26. April 2021 wird
der Berufungsbeklagten zusammengefasst vorgeworfen, sie habe am 18. August
2019.
um ca. 22:20 Uhr nach dem Konsum von zwei Flaschen Rotwein in Anwesenheit
ihres Ehemannes in der gemeinsamen Wohnung Flaschen und Gläser herumgeworfen
und sich mehrere Schnittverletzungen an den am Boden liegenden Glasscherben
zugezogen. Als die vom Ehemann alarmierte Sanität in der Wohnung eingetroffen
sei, sei die Berufungsbeklagte sehr aufgebracht gewesen und habe Anstalten
getroffen, vom Balkon zu springen, wobei sie dem sie zurückhaltenden
Rettungssanitäter B____ mit der flachen Hand auf die linke Wange geschlagen
habe. Die Sanitäter hätten die Polizei requiriert, welche ebenfalls in der
Wohnung eingetroffen sei. Rettung und Polizei hätten die Berufungsbeklagte
anschliessend aufgrund ihrer Schnittverletzungen sowie drohender Fremd- und
Eigengefährdung ins Universitätsspital Basel bringen wollen, wobei sich die
Berufungsbeklagte weiter mit Händen und Füssen um sich schlagend gewehrt habe.
Im Universitätsspital angekommen, habe die Berufungsbeklagte den Polizeibeamten
Wm C____ mit «You fucking moron!», «Go Fuck yourself, you motherfucker!» und
«You’re a bloody abuser!» bezeichnet und den Rettungssanitäter B____ sowie die Polizeibeamte
Wm mbA D____ mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, als diese versucht
hätten, sie am Aufstehen aus dem Krankenbett zu hindern.
Das Einzelgericht in Strafsachen kam in seinem Urteil vom
10.
Juni 2022 gestützt auf die Akten sowie das Beweisverfahren anlässlich
der Hauptverhandlung zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt grundsätzlich
erstellt sei. Als nicht erstellt erachtete die Vorinstanz allerdings den
Umstand, dass die Berufungsbeklagte versucht habe, vom Balkon zu springen, sowie
den zweiten Schlag gegen den Rettungssanitäter B____ im Universitätsspital (angefochtenes
Urteil, Akten S. 381-388). In rechtlicher Hinsicht folgerte das
Einzelgericht in Strafsachen, die Berufungsbeklagte habe die Tatbestände der
Beschimpfung sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (in
drei Fällen) sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt (angefochtenes
Urteil, Akten S. 387-389). Allerdings hielt die Vorinstanz im Rahmen
der Schuld fest, es stelle sich die Frage, ob die Berufungsbeklagte bei den
angeklagten Vorgängen vom 18. August 2019 zurechnungsfähig gewesen sei. Die
Vorinstanz führte hierzu aus, die Berufungsbeklagte leide unter einer
Nebenniereninsuffizienz, welche zu Ausfällen und Anfällen sowie in besonderen
Stresssituationen zu einer Verwirrung führen könne. Daneben hätten auch die
Schilderungen der befragten Beamten das «Bild einer hochgradig verwirrten Frau»
gezeichnet. Hinzu komme, dass die Berufungsbeklagte sich eigenen Angaben
zufolge an einen Grossteil der Geschehnisse nicht erinnern könne, weil sie
nicht bei Bewusstsein gewesen sein wolle. In der Folge ging die Vorinstanz «von
einer massiven, krankheitsbedingten Verwirrung seitens der Beschuldigten im
Tatzeitpunkt» aus, die «in dubio pro reo als vollständig aufgehobene
Schuldfähigkeit zu interpretieren» sei. Gestützt auf diese Erwägungen sprach
die Vorinstanz die Berufungsbeklagte kostenlos von sämtlichen Vorwürfen frei (angefochtenes
Urteil, Akten S. 382 und 389).
2.2
Die Staatsanwaltschaft lässt in ihrer
Berufungserklärung vom 6. Oktober 2022 die erstinstanzlichen Ausführungen
zum Tatsächlichen und Rechtlichen unbeanstandet, wendet sich aber gegen den mit
der Schuldunfähigkeit der Berufungsbeklagten begründeten Freispruch. Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, die Berufungsbeklagte habe sich während des
gesamten Vorverfahrens darauf beschränkt, den ihr vorgeworfenen Sachverhalt zu
bestreiten. Erst anlässlich der Hauptverhandlung sei die vollumfängliche
Schuldunfähigkeit der Berufungsbeklagte zur Tatzeit geltend gemacht worden. Die
Vorinstanz stütze sich bei ihrem Freispruch infolge Schuldunfähigkeit im
Tatzeitpunkt auf Arztberichte, Arztzeugnisse, ein Handbuch des
Universitätsspitals sowie Aussagen der Rettungssanitäter und Polizeibeamten. Auf
ein Gutachten eines Sachverständigen hingegen könne sich die Vorinstanz nicht
stützen. Der Freispruch verstosse somit gegen den klaren Wortlaut von
Art. 20 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0),
wonach das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen
Sachverständigen anordnet, sofern ernsthafter Anlass besteht, an der
Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, und sei mithin willkürlich (Akten,
S. 400 f.).
2.3
Dem entgegnet die Berufungsbeklagte in ihrer
Berufungsantwort vom 16. März 2023 im Wesentlichen, gemäss der Lehre könne
aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen in Bagatellfällen auf eine Begutachtung
verzichtet werden. Vorliegend beantrage die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe
von 120 Tagessätzen, was noch genau unter der Grenze des Bagatellfalles liege
(mit Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 StPO). Ausserdem lasse ein
Fachgutachten keinen Erkenntnisgewinn erwarten, da erstellt und unbestritten
sei, dass die Berufungsbeklagte an den angegebenen und belegten Krankheiten
leide, sie aber im akuten Krankheitszustand zum Tatzeitpunkt nicht
psychiatrisch untersucht worden sei, sodass sich das Gutachten auf
Spekulationen beschränken müsste (Berufungsantwort, Akten S. 425 ff.). Darüber
hinaus macht die Berufungsbeklagte eine Verletzung der Begründungspflicht und
mithin ihres rechtlichen Gehörs geltend, da sich das Einzelgericht in
Strafsachen mit keinem Wort mit ihren Einwänden, wonach weder Sanität noch
Polizei befugt gewesen seien, ihre Freiheit einzuschränken, auseinandergesetzt
habe (Berufungsantwort, Akten S. 428 f.). Da überdies die Anklage
nicht umschreibe, inwiefern die Handlungen der Beamten innerhalb ihrer
Amtsbefugnis gelegen haben, sei der Anklagegrundsatz verletzt (Berufungsantwort,
Akten S. 429 f.). Infolgedessen verlangt die Berufungsbeklagte – für
den Fall, dass das Berufungsgericht den Freispruch der Berufungsbeklagte nicht
bestätigen wolle – eine Rückweisung an die Vorinstanz bzw. eine Rückweisung der
Anklage an die Staatsanwaltschaft. Weiter führt die Berufungsbeklagte eingehend
aus, die Polizei bzw. Sanität hätten jeweils die Freiheit der
Berufungsbeklagten unrechtmässig eingeschränkt, indem sie sie – ohne sich an die
Vorschriften für eine Fürsorgerische Unterbringung zu halten – am Betreten des
Balkons gehindert, sie zwangsweise ins Universitätsspital verbracht und sie dort
zurückbehalten hätten. Damit fehle es für die Handlungen der Polizei bzw.
Sanität an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb diese keine Amtshandlung im
Sinne von Art. 285 StGB darstellten. In der Folge seien die Tathandlungen der
Berufungsbeklagten mangels Vorliegen einer Amtshandlung nicht tatbestandlich
bzw. durch Notwehr gerechtfertigt gewesen (Berufungsantwort, Akten
S. 430 ff.). Mit Blick auf die angeklagte Beschimpfung wäre überdies
die Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB zu beachten (Berufungsantwort,
Akten S. 435 f.). Im Übrigen bestreitet die Berufungsbeklagte, dass
sie jeweils den subjektiven Tatbestand erfüllt habe, da der Sanitäter B____ bei
seiner Befragung vom 10. September 2021 ausgesagt habe, seiner Meinung
nach habe die Berufungsbeklagte nicht begriffen, was Sanität und Polizei
bezüglich des Spitaleintritts von ihr gewollt hätten. Zuletzt sei gemäss Art.
54.
StGB von einer Bestrafung abzusehen, weil die Berufungsbeklagte von den
unmittelbaren Folgen ihres Widerstandes erhebliche Körperverletzungen mit
bleibenden Schäden davongetragen habe (Berufungsantwort, Akten S. 436 f.).
3.
3.1
Die Berufung ist grundsätzlich ein
reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem neuen Urteil führt, welches das
erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das
erstinstanzliche Verfahren allerdings wesentliche Mängel auf, die im
Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht
das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen
Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche
Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Art. 409 Abs. 2 StPO hält dazu
fest, dass das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen im Falle
einer Rückweisung zu wiederholen oder nachzuholen sind. Die kassatorische
Erledigung durch Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht ist aufgrund des
reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme. Sie
rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln, durch die in schwerwiegender
Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen
wird, sodass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte – in erster Linie zur
Vermeidung eines Instanzverlusts – unumgänglich ist. Zu denken ist etwa an die
nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene
korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige
Verteidigung, das Abstützen des Urteils auf unverwertbare Beweise oder die
unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklagepunkte. In solchen
Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren
den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein faires Verfahren
im Sinne von Art. 6 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101) widersprechen würde (zum Ganzen: Eugster,
a.a.O., Art. 409 StPO N 1; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 409
N 2 f.; BGE 143 IV 408 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2022.43
vom 6. April 2023 E. 2.5.3).
3.2
3.2.1
Die
Vorinstanz hat die Berufungsbeklagte infolge – aufgrund des Prinzips «in dubio pro
reo» anzunehmender – «vollständig aufgehobene[r] Schuldfähigkeit» von
sämtlichen Vorwürfen freigesprochen (angefochtenes Urteil, Akten S. 389).
3.2.2
Art.
20.
StGB sieht vor, dass die Untersuchungsbehörde oder das Gericht bei
ernsthaftem Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Täters die
Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet. Damit trifft nach Art. 20
StGB die Untersuchungs- und die urteilende Behörde die Pflicht, eine
Begutachtung des Beschuldigten anzuordnen, wenn ernsthafter Anlass besteht, an
dessen Schuldfähigkeit zu zweifeln (Bommer,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 20 StGB N 2).
Art. 20 StGB geht damit den in Art. 182 ff. StPO geregelten allgemeinen
Voraussetzungen für den Beizug eines Sachverständigen als lex specialis vor (BGE 140 IV 49, 51 E. 2.2), indem bei ernsthaften Zweifeln an der Schuldfähigkeit
des Beschuldigten von Gesetzes wegen und unwiderleglich die Vermutung statuiert
wird, dass Staatsanwaltschaft und Gericht «nicht über die besonderen Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines [solchen]
Sachverhalts» notwendig sind (vgl. Art. 182 StPO; Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB
N 2). Mit anderen Worten stellt gemäss Art. 20 StGB das Sachverständigengutachten
das einzige rechtlich zulässige Beweismittel im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zum
Nachweis ausgeschlossener oder eingeschränkter Schuldfähigkeit dar (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB
N 8). Auslöser der Begutachtungspflicht sind nur Zweifel aus «ernsthaftem
Anlass», d. h. solche, die sich auf objektive Anhaltspunkte stützen. Liegt
aber ein solcher ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit vor, so
muss stets eine Begutachtung durchgeführt werden (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB
N 7 f.; Trechsel/Fateh-Moghadam,
in: Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 20 N 2). Anlass zu
Zweifeln geben können einerseits in der Tat liegende Umstände, etwa auffällige
Begleiterscheinungen, aber auch vor der Tat liegende Umstände, etwa aus den
Lebensumständen oder der Vorgeschichte der beschuldigten Person (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB
N 11 ff.; vgl. Kasuistik bei Trechsel/Fateh-Moghadam,
a.a.O. Art. 20 N 10).
3.2.3
Art.
20.
StGB verlangt die Einholung eines amtlichen Gutachtens. Ein durch einen
Privatgutachter erstelltes Gutachten genügt gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht, da einem Privatgutachten keine Beweismittelqualität
zukommt, sondern es bloss Bestandteil der Parteivorbringen bildet. Immerhin
kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der
Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines
(zusätzlichen) Gutachtens zu begründen (zum Ganzen BGer 6B_1363/2019, E. 1.2.5;
BGE 141 IV 369, E. 6.2; Trechsel/Fateh-Moghadam,
a.a.O., Art. 20 N 5). Bei der blossen schriftlichen Meinungsäusserung eines
(bzw. des behandelnden) Arztes handelt es sich demgegenüber noch nicht einmal
um ein Privatgutachten (Bommer,
a.a.O., Art. 20 StGB N 18, mit weiteren Hinweisen).
3.2.4
Die
Vorinstanz hielt im Rahmen der Erwägungen zur Schuld fest, es stelle sich die
Frage, ob die Berufungsbeklagte bei den angeklagten Vorgängen vom
18.
August 2019 zurechnungsfähig gewesen sei, und führt hierzu aus, die
Berufungsbeklagte leide unter einer Nebenniereninsuffizienz, welche zu
Ausfällen und Anfällen sowie in besonderen Stresssituationen zu einer
Verwirrung führen könne (mit Hinweis auf Arztzeugnisse sowie ein Handbuch des Universitätsspitals,
Akten S. 150 ff. und 154 ff.). Daneben hätten auch die Schilderungen
der befragten Beamten «ganz klar das Bild einer hochgradig verwirrten Frau»
gezeichnet. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz auch auf das Lallen, den
Umstand, dass die Berufungsbeklagte über Scherben gelaufen sei, auf keinerlei
Zureden reagiert habe und sich nicht habe verarzten lassen, sowie auf das
körperlich gewalttätige Vorgehen der Berufungsbeklagten, obwohl sie anlässlich
der Hauptverhandlung ohne weiteres habe glaubhaft machen können, dass sie ein
friedfertiger Mensch sei. Als weiteres Indiz erachtete die Vorinstanz den
Umstand, dass die gebürtige Schweizerin und der deutschen Sprache fliessend
mächtige Berufungsbeklagte bis zu ihrer Ankunft im Spital ausschliesslich
Englisch gesprochen habe (mit Hinweis auf die Aussagen von Wm mbA D____, Akten S. 225
sowie die Aussagen von Wm C____, Akten S. 251). Hinzu komme, dass die
Berufungsbeklagte, die aufgrund der sommerlichen Temperaturen ohnehin nur mit
Unterwäsche bekleidet gewesen sei, im Wortgefecht mit den Sanitätern auch noch grundlos
ihren BH ausgezogen haben solle (mit Hinweis auf Aussagen von Sanitäter B____,
Akten S. 265). Und schliesslich sei auf die Angaben der
Berufungsbeklagten selbst abzustellen, wonach sie sich eigenen Angaben zufolge
an einen Grossteil der Geschehnisse nicht erinnern könne, weil sie nicht bei
Bewusstsein gewesen sei. In der Folge ging die Vorinstanz «von einer massiven,
krankheitsbedingten Verwirrung seitens der Beschuldigten im Tatzeitpunkt» aus,
die «in dubio pro reo als vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit zu
interpretieren» sei. Gestützt auf diese Erwägungen sprach die Vorinstanz die
Berufungsbeklagte kostenlos von sämtlichen Vorwürfen frei (angefochtenes
Urteil, Akten S. 382 und 389).
3.2.5
Die
von der Vorinstanz herausgearbeiteten Aspekte kommen, sofern erstellt, zwar als
ernsthafte objektive Anhaltspunkte zur Begründung von Zweifeln an der
Schuldfähigkeit der beschuldigten Person im Sinne von Art. 20 StGB in Betracht.
Solche Anhaltspunkte lösen allerdings nach dem oben Gesagten (siehe oben
E. 3.2.2) die Pflicht des Gerichts aus, ein Sachverständigengutachten
einzuholen. Sie können hingegen nicht ein Gutachten ersetzen. Auch die von der
Vorinstanz herangezogenen Arztzeugnisse (Akten S. 150 ff.) und das –
von vornherein nicht konkret auf den vorliegenden Fall bezogene – Handbuch des
Universitätsspitals (Akten S. 154 ff.) erfüllen die Anforderungen von
Art. 20 StGB nicht, welcher wie bereits ausgeführt ein amtliches
Sachverständigengutachten verlangt und keine Parteigutachten, geschweige denn
blosse Arztzeugnisse genügen lässt (siehe oben E. 3.2.2 f.). Das
Bundesgericht hat in BGE 119 IV 120 E. 2. d klargestellt, dass es
ausgeschlossen ist, generell ohne psychiatrisches Gutachten verminderte
Schuldfähigkeit anzunehmen. In der Tat ist Art. 20 StGB als prozessuale
Regelung der Ausnahme vom «Normalfall Schuldfähigkeit» und als Verpflichtung zur
Ermittlung der materiellen Wahrheit, nicht aber als (reine) Schutzbestimmung
zugunsten der beschuldigten Person zu verstehen. In diesem Sinne statuiert Art.
20.
StGB unter anderem ein Verbot der antizipierten Beweiswürdigung in Form der
Wahrunterstellung verminderter oder gar ausgeschlossener Schuldfähigkeit ohne
Einholung eines Sachverständigengutachtens und damit zugunsten der
beschuldigten Person (zum Ganzen Bommer,
a.a.O., Art. 20 StGB N 20 f.). Vor diesem Hintergrund besteht –
gerade auch im Lichte des klaren Gesetzeswortlautes von Art. 20 StGB, kein
Raum für die Annahme einer Schuldunfähigkeit «in dubio pro reo», wie die
Vorinstanz diese vorgenommen hat.
3.2.6
Die
Berufungsbeklagte wendet gegen die gesetzliche Pflicht zur Begutachtung der
Berufungsbeklagten ein, ein Fachgutachten lasse vorliegend keinen
Erkenntnisgewinn erwarten. Es sei erstellt und unbestritten, dass die
Berufungsbeklagte an den angegebenen und belegten Krankheiten leide, sie aber
im akuten Krankheitszustand zum Tatzeitpunkt nicht psychiatrisch untersucht
worden sei. Damit müsste sich ein Gutachten auf Spekulationen beschränken
(Berufungsantwort, Akten S. 425 ff.). Damit wendet sie sich letztlich
gegen die Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne der Anordnung eines
Gutachtens, genauer gegen dessen Erforderlichkeit.
Dem ist zu
entgegnen, dass eine Begutachtung nur dann mangels Erforderlichkeit nicht
angeordnet zu werden braucht, wenn sie nach Lage der Dinge den Erkenntnisstand
über die Schuldfähigkeit der beschuldigten Person im Tatzeitpunkt nicht einmal zu
verbessern vermöchte (Bommer,
a.a.O., Art. 20 StGB N 22, mit weiteren Hinweisen), namentlich, weil
bereits hinreichende psychiatrische Gutachten zur Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit der beschuldigten Person zur Tatzeit vorliegen (BGE 101 IV 247, E. 2). Vorliegend geht die Vorinstanz von einem
medizinisch-psychiatrisch betrachtet offenbar sehr komplexen und
aussergewöhnlich erscheinenden Zustand der Berufungsbeklagten zum Tatzeitpunkt aus
(siehe oben E. 3.2.4), welcher für medizinische Laien nicht aus sich
heraus nachvollziehbar erscheint. Gänzlich ungeklärt erscheint zudem, ob die
von der Berufungsbeklagten und ihren behandelnden Ärzten geltend gemachten
Episoden bzw. allfällige Folgezustände überhaupt aus forensisch-psychiatrischer
Sicht geeignet sind, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der betroffenen
Person vollständig auszuschliessen – oder ob nicht vielmehr von verminderter
oder gar von unbeeinträchtigter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Berufungsbeklagten
auszugehen ist. Fraglich erscheint auch, ob bzw. inwiefern eine allfällige,
nach einem akuten Zustand der Bewusstlosigkeit eingetretene «Verwirrung»
während der gesamten Dauer der angeklagten Tathandlungen andauern konnte. Zu
diesen zentralen Fragen äussern sich die Arztzeugnisse der Berufungsbeklagten (Akten S. 150
ff.) und auch das eingereichte Handbuch zur Therapie mit cortisolhaltigen
Medikamenten (Akten S. 154 ff.) nicht – zumal diese nach dem oben
Gesagten (E. 3.2.3) von vornherein nicht als Ersatz für ein
Sachverständigengutachten dienen können. Demgegenüber erscheint ein psychiatrisch-forensisches
Sachverständigengutachten durchaus geeignet und auch erforderlich, um diese
Fragen zu klären und so den Erkenntnisstand über die Schuldfähigkeit der
Berufungsbeklagten zu verbessern. Dem Vorbringen der Berufungsbeklagten, wonach
sich ein nachträgliches Gutachten auf Spekulationen beschränken müsste, ist zu
entgegnen, dass solche Gutachten in aller Regel erst im Nachgang zur fraglichen
Tat erstellt werden können. In den seltensten Fällen wird eine Begutachtung zum
Tatzeitpunkt bzw. unmittelbar danach überhaupt möglich sein. Dieser Umstand
allein vermag den Nutzen eines Gutachtens daher nicht in Zweifel zu ziehen.
3.2.7
Die
Berufungsbeklagte macht zudem geltend, gemäss der Lehre könne aus
Verhältnismässigkeitsüberlegungen in Bagatellfällen auf eine Begutachtung
verzichtet werden. Vorliegend beantrage die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe
von 120 Tagessätzen, was noch genau unter der Grenze des Bagatellfalles liege
(mit Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 StPO). Damit wendet sie sich gegen die
Verhältnismässigkeit der Begutachtung im engeren Sinne, also deren
Angemessenheit.
Ein
Begutachtungsverzicht unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips
im engeren Sinne wird in der Lehre indessen lediglich dann erwogen, wenn die
Begutachtung in keinem Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs stünde. Zugleich
wird betont, dies dürfte nur selten der Fall sein, zumal die Verpflichtung,
sich für eine psychiatrische Begutachtung zur Verfügung zu halten, nach der
Rechtsprechung grundsätzlich keinen schweren Eingriff in die persönliche
Freiheit darstelle (BGE 124 I 40, E. 5 a), es sei denn, die Begutachtung
lasse sich nicht ambulant, sondern nur stationär durch Einweisung in eine
psychiatrische Klinik durchführen (zum Ganzen Bommer,
a.a.O., Art. 20 StGB N 23). Vorliegend ist die Verhältnismässigkeit
nicht etwa zu verneinen, weil – wie die Berufungsbeklagte geltend macht – die
beantragte Strafe knapp unterhalb der Definition eines Bagatellfalls im Sinne
von Art. 132 Abs. 3 StPO ausfällt. Zunächst einmal lässt Art. 132 Abs. 3 StPO
Raum dafür, dass auch Fälle von unter 120 Tagessätzen nicht mehr als Bagatelle
gelten, da die Norm lediglich besagt, ein Bagatellfall läge «jedenfalls dann
nicht mehr vor», wenn eine Strafe von mehr
als 120 Tagessätzen zu erwarten
sei. Vor allem aber bezieht sich Art. 132 Abs. 3 StPO einzig auf den Anspruch
auf unentgeltliche Verteidigung und stellt nicht etwa eine für das gesamte
Straf(prozess)recht gültige, schematische Definition von Bagatellfällen dar,
bei deren Vorliegen sich jegliche (Beweis)massnahmen schematisch als
unverhältnismässig erweisen würden. Demgegenüber geht das Bundesgericht selbst
im Rahmen weniger einschneidender Delikte von einer Pflicht zur Begutachtung
nach Art. 20 StGB aus (so etwa BGer 6B_810/2015 vom 12. Mai 2016
E. 1.3, in welchem eine bedingte Geldstrafe von lediglich 50 Tagessätzen
zu Fr. 60.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen des Vorwurfs der
mehrfachen üblen Nachrede zur Diskussion stand). Im Lichte dieser
Rechtsprechung und der dargelegten Literatur ist nicht ersichtlich, inwiefern
die – vorliegend ohne Weiteres ambulant und ohne schwere Eingriffe in die
Persönlichkeit der Berufungsbeklagten mögliche – Begutachtung der
Berufungsbeklagten ausser Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs der
Beschimpfung und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
bzw. zur geforderten Strafe von 120 Tagessätzen stehen soll. Vor diesem
Hintergrund kann kein ausnahmsweises Zuwiderhandeln der rechtsanwendenden
Behörden gegen den klaren Gesetzeswortlaut von Art. 20 StGB aus
Verhältnismässigkeitsgründen gefordert werden.
3.2.8
Vorliegend ist nicht materiell zu beurteilen,
ob anhand der vorhandenen Beweismittel hinreichende, objektive Anhaltspunkte
für Zweifel an der Schuldfähigkeit der Berufungsbeklagten bestehen, da im
Rückweisungsverfahren kein Urteil in der Sache gefällt wird (siehe oben
E. 1.2). Da die Vorinstanz aber Zweifel an der Schuldfähigkeit der
Berufungsbeklagten bejaht hat, war sie nach dem Erwogenen dazu verpflichtet, ein
entsprechendes Sachverständigengutachten anzuordnen. Insofern ist der
Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass der angefochtene Freispruch zufolge
Schuldunfähigkeit ohne forensisch-psychiatrisches Gutachten gegen den klaren
Gesetzeswortlaut von Art. 20 StGB verstösst.
3.2.9
Es ist weiter zu prüfen, ob dieser Mangel zu
einer Rückweisung an die Vorinstanz führt. Gemäss dem Wortlaut von
Art. 409 Abs. 1 StPO sind drei kumulative Voraussetzungen für eine
Rückweisung erforderlich: Der Mangel muss sich auf das Verfahren beziehen, er
muss wesentlich sein und im Berufungsverfahren nicht mehr geheilt werden können
(Zimmerlin, a.a.O., Art. 409 N 2 ff.).
Art. 20 StGB greift als Regel über die Beweisführung ins
Prozessrecht ein (Trechsel-Fateh-Moghadam,
a.a.O., Art. 20 N 1). Er stellt sozusagen das «prozessrechtliche Spiegelbild
der Bestimmungen über die ausgeschlossene und verminderte Schuldfähigkeit dar»
(Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB
N 2 und 8). Dementsprechend beschlägt der dargelegte Mangel das Verfahren.
Käme sodann das einzuholende Sachverständigengutachten zum
Schluss, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Berufungsbeklagten zum
Tatzeitpunkt nicht oder nur teilweise aufgehoben war, so wäre ein Urteil
möglich, das dem angefochtenen im Ergebnis diametral entgegensteht. Damit erscheint
der Mangel auch als wesentlich.
Was die Heilung im Berufungsverfahren angeht, so führt der
Umstand, dass das Berufungsgericht weitere Beweise abnimmt bzw. deren Abnahme
für notwendig hält, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
automatisch zur Rückweisung (BGer 6B_253/2013, E. 1.2; Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO N 1), sondern nur,
wenn die damit verbundenen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens derart
gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich
erscheint (BGer 6B_253/2013, E. 1.2, mit weiteren Hinweisen). So drängt sich eine
Rückweisung zur Ergänzung oder Wiederholung des Beweisverfahrens etwa dann auf,
wenn ansonsten der Grundsatz, wonach das Beweisverfahren im Berufungsverfahren
nur punktuell zu ergänzen ist, unterlaufen würde (Hug, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 409
StPO N 7). Würde erst das Appellationsgericht ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Berufungsbeklagten zum
Zeitpunkt der Tat einholen und die Tat unter Berücksichtigung dieses potenziell
zentralen Beweismittels anders als die Vorinstanz beurteilen, so gingen die
Parteien, insbesondere auch die erstinstanzliche vollumfänglich freigesprochene
Berufungsbeklagte und Beschuldigte, in Bezug auf eine zentrale Sachfrage einer
Instanz verlustig. Demgegenüber würde eine Rückweisung an die Vorinstanz der
Berufungsbeklagten und Beschuldigten sowie auch der Staatsanwaltschaft den
vollen Instanzenzug gewährleisten. Die erstinstanzlich freigesprochene
Berufungsbeklagte mag zwar durch die entstehende Verzögerung betroffen sein, letztere
erweist sich aber angesichts des dadurch erhaltenen Instanzenzugs insgesamt
nicht als unzumutbar. Zudem ist die Berufungsbeklagte in ihrem Eventualbegehren
selbst der Auffassung, für den Fall, dass «das Berufungsgericht, aus welchem
Grund auch immer, den Freispruch der Berufungsbeklagten nicht bestätigen»
wollte, könne «das angefochtene Urteil nur aufgehoben und zur neuen Beurteilung
an das Strafgericht zurückgewiesen werden», wobei sie die Rückweisung primär
mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge unzureichender Begründung seitens
der Vorinstanz und einer Verletzung des Akkusationsprinzips begründet
(Berufungsantwort, Akten S. 428 ff.). Auf letztere Vorbringen braucht
vorliegend nicht eingegangen zu werden, da die Rückweisung an die Vorinstanz
bereits mit der Verletzung von Art. 20 StGB begründet werden kann. Die Sache
ist mithin in Gutheissung des Hauptbegehrens der Staatsanwaltschaft an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3.3
Da
im Rahmen einer Rückweisung kein Urteil in der Sache ergeht (siehe oben
E. 1.2), ist im Übrigen auch nicht auf die Vorbringen der
Berufungsbeklagten einzugehen, wonach Polizei bzw. Sanität die Freiheit
der Berufungsbeklagten unrechtmässig eingeschränkt hätten, indem sie sie am
Betreten des Balkons gehindert sowie sie zwangsweise ins Universitätsspital
verbracht und dort zurückbehalten hätten, weshalb die Tathandlungen der
Berufungsbeklagten mangels Amtshandlung nicht tatbestandlich bzw. durch
Notwehr gerechtfertigt gewesen seien. Gleiches gilt mit Blick auf die geltend
gemachte Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB im Rahmen der
Beschimpfung, die Bestreitung des Vorliegens des subjektiven Tatbestandes bei
der Berufungsbeklagten sowie das beantragte Absehen von einer Bestrafung in
Anwendung von Art. 54 StGB (zum Ganzen Berufungsantwort, Akten S. 430 ff.).
Diese Rügen kann die Berufungsbeklagte gegenüber der Vorinstanz sowie im Rahmen
eines allfälligen Berufungsverfahrens auch nochmals gegenüber dem
Berufungsgericht vorbringen.
3.4
Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche
Strafurteil vom 10. Juni 2022 aufzuheben. Die Sache ist nach Art. 409
Abs. 1 StPO an das Einzelgericht in Strafsachen zurückzuweisen, welches ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Berufungsbeklagten zur
Tatzeit einzuholen, eine zweite Hauptverhandlung durchzuführen sowie ein neues
bzw. ergänzendes Urteil zu fällen hat.
4.
4.1
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind
für das vorliegende Rückweisungsverfahren keine Kosten zu erheben.
4.2
Kassiert
die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO, haben die Parteien
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im
Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens
(Art. 436 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz spricht die Entschädigung für
die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Aufwendungen nach
Ermessen zu (Wehrenberg/Frank, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 436 N 16). Mit Blick auf das vorliegende
Rückweisungsverfahren hat der Privatverteidiger der Berufungsbeklagten mit
seiner Berufungsantwort auch seine Honorarnote vom 16. März 2023 eingereicht.
Er macht einen Aufwand von 7,1667 Stunden zu einem Stundenansatz von
CHF 300.– sowie Auslagen von CHF 57.–, jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer von 7,7%, geltend. Dies erscheint grundsätzlich angemessen. Allerdings
ist der Aufwand des Privatverteidigers zum üblichen Stundenansatz von
CHF 250.– zu entschädigen. Ein höherer Ansatz kann nur berücksichtigt
werden, wenn es sich um einen besonders komplizierten Sachverhalt oder um eine
besonders schwierige Rechtsproblematik handelt. Solches wird vorliegend nicht
behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die zu entrichtende
Parteientschädigung beläuft sich mithin auf CHF 1'848.70 (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 142.35, d.h. insgesamt
CHF 1'991.05.
Was sodann eine
allfällige Parteientschädigung der Berufungsbeklagen für das erstinstanzliche
Verfahren angeht, so können im vorliegenden Rückweisungsverfahren der Ausgang
der Streitsache und dementsprechend auch die hiervon abhängigen Fragen, ob und
in welcher Höhe der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen ist, noch nicht beurteilt werden. Vielmehr
wird die Vorinstanz diese Fragen anlässlich der zweiten Hauptverhandlung bei
Vorliegen des Gutachtens zu entscheiden haben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 10. Juni 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Berufungsbeklagten werden für das Rückweisungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1'991.05 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse entrichtet.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Berufungsbeklagte
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.