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Entscheid

SB.2022.108

mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung

9. August 2023Deutsch26 min

Der Berufungsbeklagten wurde ferner gemäss Art. 429 der Strafprozessordnung eine

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.108

BESCHLUSS

vom 9. August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen,

Prof. Dr. Cordula Lötscher, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagte

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. Juni 2022

betreffend mehrfache Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte

sowie Beschimpfung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 10. Juni 2022 wurde A____

(Berufungsbeklagte) vom Strafgericht Basel-Stadt von der Anklage der mehrfachen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung in

Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.

Der Berufungsbeklagten wurde ferner gemäss Art. 429 der Strafprozessordnung eine

Parteientschädigung von CHF 10'657.– zuzüglich CHF 820.60

Mehrwertsteuer zugesprochen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

mit Eingabe vom 15. Juni 2022 Berufung angemeldet sowie mit Eingabe vom 6. Oktober

2022 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und diese

begründet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei

aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung

zurückzuweisen; die Vorinstanz sei überdies anzuweisen, ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Berufungsbeklagte zwecks

Abklärung von deren Schuldfähigkeit erstellen zu lassen. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte

der Anklage entsprechend wegen Beschimpfung und mehrfacher Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte zu verurteilen und zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 120 Tagessätzen je CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie einer

Busse in der Höhe von CHF 720.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen, zu verurteilen, alles unter

Auferlegung der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren. Die Berufungsbeklagte

hat innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die

Berufung beantragt, was mit Verfügung vom 9. November 2022 festgestellt

wurde. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat den Parteien sodann mit

Verfügung vom 13. Dezember 2022 mitgeteilt, es werde beabsichtigt, das

Verfahren schriftlich ohne mündliche Berufungsverhandlung zu führen, weil mit

der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ausschliesslich Rechtsfragen

geltend gemacht worden seien. Weiter setzte er den Parteien Frist zur

Stellungnahme. Die Berufungsbeklagte, vertreten durch [...] Advokat, hat sich

mit Eingabe vom 16. Januar 2023 mit der Durchführung des schriftlichen

Verfahrens einverstanden erklärt. Am 16. März 2023 hat der Rechtsvertreter

der Berufungsbeklagten die Berufungsantwort mitsamt seiner Honorarnote eingereicht.

Die Berufungsbeklagte beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung;

eventualiter die Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 10. Juni 2022

und Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an das Strafgericht;

subeventualiter Aufhebung des Urteils des Strafgerichts und Rückweisung der

Sache an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage. In

verfahrensmässiger Hinsicht beantragt die Berufungsbeklagte den Beizug der

vollständigen Akten «ab Strafgericht» sowie die Gewährung des Duplikrechts. Alles

unter o/e Kostenfolge. Mit Eingabe vom 23. März 2023 hat die

Staatsanwaltschaft auf Einreichung einer Replik verzichtet.

Der vorliegende Beschluss ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Beschluss von Relevanz, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die

Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von

Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat die Berufungsanmeldung und die

Berufungserklärung formgerecht (Art. 385 StPO) sowie innert der gesetzlichen

Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges

Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 sowie § 92 Abs. 1

Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Die

Staatsanwaltschaft beantragt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen

Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Art. 409

Abs. 1 StPO). Die Berufungsbeklagte stellt eventualiter einen

entsprechenden Antrag. Rückweisungen nach Art. 409 StPO ergehen in Form

eines Beschlusses des Berufungsgerichts nach Art. 80 Abs. 1 StPO; ein

Sachurteil wird nicht gesprochen (Eugster,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 409 StPO N 2; Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 409 N 4; Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 409 N 9). Die

Durchführung einer Berufungsverhandlung ist nicht in jedem Falle notwendig (Eugster, a.a.O). Wie zu zeigen sein wird,

kann vorliegend aufgrund der Akten über die beantragte Rückweisung entschieden

werden, zumal sich die damit verbundenen Fragen auf Rechtsfragen beschränken. Daher

rechtfertigt es sich, über die Sache ohne Durchführung einer

Berufungsverhandlung und auf dem Zirkularweg zu entscheiden (vgl. Art. 406

Abs. 1 lit. a StPO). Gegen die Durchführung eines schriftlichen

Verfahrens haben schliesslich auch die Parteien keine Einwände vorgebracht (siehe

Verfügung vom 13. Dezember 2022; Eingabe der Berufungsbeklagten vom 16. Januar

2023; vgl. Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO).

2.

2.1

Im Strafbefehl vom 26. April 2021 wird

der Berufungsbeklagten zusammengefasst vorgeworfen, sie habe am 18. August

2019.

um ca. 22:20 Uhr nach dem Konsum von zwei Flaschen Rotwein in Anwesenheit

ihres Ehemannes in der gemeinsamen Wohnung Flaschen und Gläser herumgeworfen

und sich mehrere Schnittverletzungen an den am Boden liegenden Glasscherben

zugezogen. Als die vom Ehemann alarmierte Sanität in der Wohnung eingetroffen

sei, sei die Berufungsbeklagte sehr aufgebracht gewesen und habe Anstalten

getroffen, vom Balkon zu springen, wobei sie dem sie zurückhaltenden

Rettungssanitäter B____ mit der flachen Hand auf die linke Wange geschlagen

habe. Die Sanitäter hätten die Polizei requiriert, welche ebenfalls in der

Wohnung eingetroffen sei. Rettung und Polizei hätten die Berufungsbeklagte

anschliessend aufgrund ihrer Schnittverletzungen sowie drohender Fremd- und

Eigengefährdung ins Universitätsspital Basel bringen wollen, wobei sich die

Berufungsbeklagte weiter mit Händen und Füssen um sich schlagend gewehrt habe.

Im Universitätsspital angekommen, habe die Berufungsbeklagte den Polizeibeamten

Wm C____ mit «You fucking moron!», «Go Fuck yourself, you motherfucker!» und

«You’re a bloody abuser!» bezeichnet und den Rettungssanitäter B____ sowie die Polizeibeamte

Wm mbA D____ mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, als diese versucht

hätten, sie am Aufstehen aus dem Krankenbett zu hindern.

Das Einzelgericht in Strafsachen kam in seinem Urteil vom

10.

Juni 2022 gestützt auf die Akten sowie das Beweisverfahren anlässlich

der Hauptverhandlung zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt grundsätzlich

erstellt sei. Als nicht erstellt erachtete die Vorinstanz allerdings den

Umstand, dass die Berufungsbeklagte versucht habe, vom Balkon zu springen, sowie

den zweiten Schlag gegen den Rettungssanitäter B____ im Universitätsspital (angefochtenes

Urteil, Akten S. 381-388). In rechtlicher Hinsicht folgerte das

Einzelgericht in Strafsachen, die Berufungsbeklagte habe die Tatbestände der

Beschimpfung sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (in

drei Fällen) sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt (angefochtenes

Urteil, Akten S. 387-389). Allerdings hielt die Vorinstanz im Rahmen

der Schuld fest, es stelle sich die Frage, ob die Berufungsbeklagte bei den

angeklagten Vorgängen vom 18. August 2019 zurechnungsfähig gewesen sei. Die

Vorinstanz führte hierzu aus, die Berufungsbeklagte leide unter einer

Nebenniereninsuffizienz, welche zu Ausfällen und Anfällen sowie in besonderen

Stresssituationen zu einer Verwirrung führen könne. Daneben hätten auch die

Schilderungen der befragten Beamten das «Bild einer hochgradig verwirrten Frau»

gezeichnet. Hinzu komme, dass die Berufungsbeklagte sich eigenen Angaben

zufolge an einen Grossteil der Geschehnisse nicht erinnern könne, weil sie

nicht bei Bewusstsein gewesen sein wolle. In der Folge ging die Vorinstanz «von

einer massiven, krankheitsbedingten Verwirrung seitens der Beschuldigten im

Tatzeitpunkt» aus, die «in dubio pro reo als vollständig aufgehobene

Schuldfähigkeit zu interpretieren» sei. Gestützt auf diese Erwägungen sprach

die Vorinstanz die Berufungsbeklagte kostenlos von sämtlichen Vorwürfen frei (angefochtenes

Urteil, Akten S. 382 und 389).

2.2

Die Staatsanwaltschaft lässt in ihrer

Berufungserklärung vom 6. Oktober 2022 die erstinstanzlichen Ausführungen

zum Tatsächlichen und Rechtlichen unbeanstandet, wendet sich aber gegen den mit

der Schuldunfähigkeit der Berufungsbeklagten begründeten Freispruch. Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, die Berufungsbeklagte habe sich während des

gesamten Vorverfahrens darauf beschränkt, den ihr vorgeworfenen Sachverhalt zu

bestreiten. Erst anlässlich der Hauptverhandlung sei die vollumfängliche

Schuldunfähigkeit der Berufungsbeklagte zur Tatzeit geltend gemacht worden. Die

Vorinstanz stütze sich bei ihrem Freispruch infolge Schuldunfähigkeit im

Tatzeitpunkt auf Arztberichte, Arztzeugnisse, ein Handbuch des

Universitätsspitals sowie Aussagen der Rettungssanitäter und Polizeibeamten. Auf

ein Gutachten eines Sachverständigen hingegen könne sich die Vorinstanz nicht

stützen. Der Freispruch verstosse somit gegen den klaren Wortlaut von

Art. 20 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0),

wonach das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen

Sachverständigen anordnet, sofern ernsthafter Anlass besteht, an der

Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, und sei mithin willkürlich (Akten,

S. 400 f.).

2.3

Dem entgegnet die Berufungsbeklagte in ihrer

Berufungsantwort vom 16. März 2023 im Wesentlichen, gemäss der Lehre könne

aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen in Bagatellfällen auf eine Begutachtung

verzichtet werden. Vorliegend beantrage die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe

von 120 Tagessätzen, was noch genau unter der Grenze des Bagatellfalles liege

(mit Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 StPO). Ausserdem lasse ein

Fachgutachten keinen Erkenntnisgewinn erwarten, da erstellt und unbestritten

sei, dass die Berufungsbeklagte an den angegebenen und belegten Krankheiten

leide, sie aber im akuten Krankheitszustand zum Tatzeitpunkt nicht

psychiatrisch untersucht worden sei, sodass sich das Gutachten auf

Spekulationen beschränken müsste (Berufungsantwort, Akten S. 425 ff.). Darüber

hinaus macht die Berufungsbeklagte eine Verletzung der Begründungspflicht und

mithin ihres rechtlichen Gehörs geltend, da sich das Einzelgericht in

Strafsachen mit keinem Wort mit ihren Einwänden, wonach weder Sanität noch

Polizei befugt gewesen seien, ihre Freiheit einzuschränken, auseinandergesetzt

habe (Berufungsantwort, Akten S. 428 f.). Da überdies die Anklage

nicht umschreibe, inwiefern die Handlungen der Beamten innerhalb ihrer

Amtsbefugnis gelegen haben, sei der Anklagegrundsatz verletzt (Berufungsantwort,

Akten S. 429 f.). Infolgedessen verlangt die Berufungsbeklagte – für

den Fall, dass das Berufungsgericht den Freispruch der Berufungsbeklagte nicht

bestätigen wolle – eine Rückweisung an die Vorinstanz bzw. eine Rückweisung der

Anklage an die Staatsanwaltschaft. Weiter führt die Berufungsbeklagte eingehend

aus, die Polizei bzw. Sanität hätten jeweils die Freiheit der

Berufungsbeklagten unrechtmässig eingeschränkt, indem sie sie – ohne sich an die

Vorschriften für eine Fürsorgerische Unterbringung zu halten – am Betreten des

Balkons gehindert, sie zwangsweise ins Universitätsspital verbracht und sie dort

zurückbehalten hätten. Damit fehle es für die Handlungen der Polizei bzw.

Sanität an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb diese keine Amtshandlung im

Sinne von Art. 285 StGB darstellten. In der Folge seien die Tathandlungen der

Berufungsbeklagten mangels Vorliegen einer Amtshandlung nicht tatbestandlich

bzw. durch Notwehr gerechtfertigt gewesen (Berufungsantwort, Akten

S. 430 ff.). Mit Blick auf die angeklagte Beschimpfung wäre überdies

die Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB zu beachten (Berufungsantwort,

Akten S. 435 f.). Im Übrigen bestreitet die Berufungsbeklagte, dass

sie jeweils den subjektiven Tatbestand erfüllt habe, da der Sanitäter B____ bei

seiner Befragung vom 10. September 2021 ausgesagt habe, seiner Meinung

nach habe die Berufungsbeklagte nicht begriffen, was Sanität und Polizei

bezüglich des Spitaleintritts von ihr gewollt hätten. Zuletzt sei gemäss Art.

54.

StGB von einer Bestrafung abzusehen, weil die Berufungsbeklagte von den

unmittelbaren Folgen ihres Widerstandes erhebliche Körperverletzungen mit

bleibenden Schäden davongetragen habe (Berufungsantwort, Akten S. 436 f.).

3.

3.1

Die Berufung ist grundsätzlich ein

reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem neuen Urteil führt, welches das

erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das

erstinstanzliche Verfahren allerdings wesentliche Mängel auf, die im

Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht

das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen

Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche

Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Art. 409 Abs. 2 StPO hält dazu

fest, dass das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen im Falle

einer Rückweisung zu wiederholen oder nachzuholen sind. Die kassatorische

Erledigung durch Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht ist aufgrund des

reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme. Sie

rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln, durch die in schwerwiegender

Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen

wird, sodass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte – in erster Linie zur

Vermeidung eines Instanzverlusts – unumgänglich ist. Zu denken ist etwa an die

nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene

korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige

Verteidigung, das Abstützen des Urteils auf unverwertbare Beweise oder die

unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklagepunkte. In solchen

Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren

den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein faires Verfahren

im Sinne von Art. 6 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR

0.101) widersprechen würde (zum Ganzen: Eugster,

a.a.O., Art. 409 StPO N 1; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 409

N 2 f.; BGE 143 IV 408 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2022.43

vom 6. April 2023 E. 2.5.3).

3.2

3.2.1

Die

Vorinstanz hat die Berufungsbeklagte infolge – aufgrund des Prinzips «in dubio pro

reo» anzunehmender – «vollständig aufgehobene[r] Schuldfähigkeit» von

sämtlichen Vorwürfen freigesprochen (angefochtenes Urteil, Akten S. 389).

3.2.2

Art.

20.

StGB sieht vor, dass die Untersuchungsbehörde oder das Gericht bei

ernsthaftem Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Täters die

Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet. Damit trifft nach Art. 20

StGB die Untersuchungs- und die urteilende Behörde die Pflicht, eine

Begutachtung des Beschuldigten anzuordnen, wenn ernsthafter Anlass besteht, an

dessen Schuldfähigkeit zu zweifeln (Bommer,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 20 StGB N 2).

Art. 20 StGB geht damit den in Art. 182 ff. StPO geregelten allgemeinen

Voraussetzungen für den Beizug eines Sachverständigen als lex specialis vor (BGE 140 IV 49, 51 E. 2.2), indem bei ernsthaften Zweifeln an der Schuldfähigkeit

des Beschuldigten von Gesetzes wegen und unwiderleglich die Vermutung statuiert

wird, dass Staatsanwaltschaft und Gericht «nicht über die besonderen Kenntnisse

und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines [solchen]

Sachverhalts» notwendig sind (vgl. Art. 182 StPO; Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB

N 2). Mit anderen Worten stellt gemäss Art. 20 StGB das Sachverständigengutachten

das einzige rechtlich zulässige Beweismittel im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zum

Nachweis ausgeschlossener oder eingeschränkter Schuldfähigkeit dar (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB

N 8). Auslöser der Begutachtungspflicht sind nur Zweifel aus «ernsthaftem

Anlass», d. h. solche, die sich auf objektive Anhaltspunkte stützen. Liegt

aber ein solcher ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit vor, so

muss stets eine Begutachtung durchgeführt werden (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB

N 7 f.; Trechsel/Fateh-Moghadam,

in: Praxiskommentar StGB, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 20 N 2). Anlass zu

Zweifeln geben können einerseits in der Tat liegende Umstände, etwa auffällige

Begleiterscheinungen, aber auch vor der Tat liegende Umstände, etwa aus den

Lebensumständen oder der Vorgeschichte der beschuldigten Person (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB

N 11 ff.; vgl. Kasuistik bei Trechsel/Fateh-Moghadam,

a.a.O. Art. 20 N 10).

3.2.3

Art.

20.

StGB verlangt die Einholung eines amtlichen Gutachtens. Ein durch einen

Privatgutachter erstelltes Gutachten genügt gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht, da einem Privatgutachten keine Beweismittelqualität

zukommt, sondern es bloss Bestandteil der Parteivorbringen bildet. Immerhin

kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der

Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines

(zusätzlichen) Gutachtens zu begründen (zum Ganzen BGer 6B_1363/2019, E. 1.2.5;

BGE 141 IV 369, E. 6.2; Trechsel/Fateh-Moghadam,

a.a.O., Art. 20 N 5). Bei der blossen schriftlichen Meinungsäusserung eines

(bzw. des behandelnden) Arztes handelt es sich demgegenüber noch nicht einmal

um ein Privatgutachten (Bommer,

a.a.O., Art. 20 StGB N 18, mit weiteren Hinweisen).

3.2.4

Die

Vorinstanz hielt im Rahmen der Erwägungen zur Schuld fest, es stelle sich die

Frage, ob die Berufungsbeklagte bei den angeklagten Vorgängen vom

18.

August 2019 zurechnungsfähig gewesen sei, und führt hierzu aus, die

Berufungsbeklagte leide unter einer Nebenniereninsuffizienz, welche zu

Ausfällen und Anfällen sowie in besonderen Stresssituationen zu einer

Verwirrung führen könne (mit Hinweis auf Arztzeugnisse sowie ein Handbuch des Universitätsspitals,

Akten S. 150 ff. und 154 ff.). Daneben hätten auch die Schilderungen

der befragten Beamten «ganz klar das Bild einer hochgradig verwirrten Frau»

gezeichnet. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz auch auf das Lallen, den

Umstand, dass die Berufungsbeklagte über Scherben gelaufen sei, auf keinerlei

Zureden reagiert habe und sich nicht habe verarzten lassen, sowie auf das

körperlich gewalttätige Vorgehen der Berufungsbeklagten, obwohl sie anlässlich

der Hauptverhandlung ohne weiteres habe glaubhaft machen können, dass sie ein

friedfertiger Mensch sei. Als weiteres Indiz erachtete die Vorinstanz den

Umstand, dass die gebürtige Schweizerin und der deutschen Sprache fliessend

mächtige Berufungsbeklagte bis zu ihrer Ankunft im Spital ausschliesslich

Englisch gesprochen habe (mit Hinweis auf die Aussagen von Wm mbA D____, Akten S. 225

sowie die Aussagen von Wm C____, Akten S. 251). Hinzu komme, dass die

Berufungsbeklagte, die aufgrund der sommerlichen Temperaturen ohnehin nur mit

Unterwäsche bekleidet gewesen sei, im Wortgefecht mit den Sanitätern auch noch grundlos

ihren BH ausgezogen haben solle (mit Hinweis auf Aussagen von Sanitäter B____,

Akten S. 265). Und schliesslich sei auf die Angaben der

Berufungsbeklagten selbst abzustellen, wonach sie sich eigenen Angaben zufolge

an einen Grossteil der Geschehnisse nicht erinnern könne, weil sie nicht bei

Bewusstsein gewesen sei. In der Folge ging die Vorinstanz «von einer massiven,

krankheitsbedingten Verwirrung seitens der Beschuldigten im Tatzeitpunkt» aus,

die «in dubio pro reo als vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit zu

interpretieren» sei. Gestützt auf diese Erwägungen sprach die Vorinstanz die

Berufungsbeklagte kostenlos von sämtlichen Vorwürfen frei (angefochtenes

Urteil, Akten S. 382 und 389).

3.2.5

Die

von der Vorinstanz herausgearbeiteten Aspekte kommen, sofern erstellt, zwar als

ernsthafte objektive Anhaltspunkte zur Begründung von Zweifeln an der

Schuldfähigkeit der beschuldigten Person im Sinne von Art. 20 StGB in Betracht.

Solche Anhaltspunkte lösen allerdings nach dem oben Gesagten (siehe oben

E. 3.2.2) die Pflicht des Gerichts aus, ein Sachverständigengutachten

einzuholen. Sie können hingegen nicht ein Gutachten ersetzen. Auch die von der

Vorinstanz herangezogenen Arztzeugnisse (Akten S. 150 ff.) und das –

von vornherein nicht konkret auf den vorliegenden Fall bezogene – Handbuch des

Universitätsspitals (Akten S. 154 ff.) erfüllen die Anforderungen von

Art. 20 StGB nicht, welcher wie bereits ausgeführt ein amtliches

Sachverständigengutachten verlangt und keine Parteigutachten, geschweige denn

blosse Arztzeugnisse genügen lässt (siehe oben E. 3.2.2 f.). Das

Bundesgericht hat in BGE 119 IV 120 E. 2. d klargestellt, dass es

ausgeschlossen ist, generell ohne psychiatrisches Gutachten verminderte

Schuldfähigkeit anzunehmen. In der Tat ist Art. 20 StGB als prozessuale

Regelung der Ausnahme vom «Normalfall Schuldfähigkeit» und als Verpflichtung zur

Ermittlung der materiellen Wahrheit, nicht aber als (reine) Schutzbestimmung

zugunsten der beschuldigten Person zu verstehen. In diesem Sinne statuiert Art.

20.

StGB unter anderem ein Verbot der antizipierten Beweiswürdigung in Form der

Wahrunterstellung verminderter oder gar ausgeschlossener Schuldfähigkeit ohne

Einholung eines Sachverständigengutachtens und damit zugunsten der

beschuldigten Person (zum Ganzen Bommer,

a.a.O., Art. 20 StGB N 20 f.). Vor diesem Hintergrund besteht –

gerade auch im Lichte des klaren Gesetzeswortlautes von Art. 20 StGB, kein

Raum für die Annahme einer Schuldunfähigkeit «in dubio pro reo», wie die

Vorinstanz diese vorgenommen hat.

3.2.6

Die

Berufungsbeklagte wendet gegen die gesetzliche Pflicht zur Begutachtung der

Berufungsbeklagten ein, ein Fachgutachten lasse vorliegend keinen

Erkenntnisgewinn erwarten. Es sei erstellt und unbestritten, dass die

Berufungsbeklagte an den angegebenen und belegten Krankheiten leide, sie aber

im akuten Krankheitszustand zum Tatzeitpunkt nicht psychiatrisch untersucht

worden sei. Damit müsste sich ein Gutachten auf Spekulationen beschränken

(Berufungsantwort, Akten S. 425 ff.). Damit wendet sie sich letztlich

gegen die Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne der Anordnung eines

Gutachtens, genauer gegen dessen Erforderlichkeit.

Dem ist zu

entgegnen, dass eine Begutachtung nur dann mangels Erforderlichkeit nicht

angeordnet zu werden braucht, wenn sie nach Lage der Dinge den Erkenntnisstand

über die Schuldfähigkeit der beschuldigten Person im Tatzeitpunkt nicht einmal zu

verbessern vermöchte (Bommer,

a.a.O., Art. 20 StGB N 22, mit weiteren Hinweisen), namentlich, weil

bereits hinreichende psychiatrische Gutachten zur Einsichts- und

Steuerungsfähigkeit der beschuldigten Person zur Tatzeit vorliegen (BGE 101 IV 247, E. 2). Vorliegend geht die Vorinstanz von einem

medizinisch-psychiatrisch betrachtet offenbar sehr komplexen und

aussergewöhnlich erscheinenden Zustand der Berufungsbeklagten zum Tatzeitpunkt aus

(siehe oben E. 3.2.4), welcher für medizinische Laien nicht aus sich

heraus nachvollziehbar erscheint. Gänzlich ungeklärt erscheint zudem, ob die

von der Berufungsbeklagten und ihren behandelnden Ärzten geltend gemachten

Episoden bzw. allfällige Folgezustände überhaupt aus forensisch-psychiatrischer

Sicht geeignet sind, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der betroffenen

Person vollständig auszuschliessen – oder ob nicht vielmehr von verminderter

oder gar von unbeeinträchtigter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Berufungsbeklagten

auszugehen ist. Fraglich erscheint auch, ob bzw. inwiefern eine allfällige,

nach einem akuten Zustand der Bewusstlosigkeit eingetretene «Verwirrung»

während der gesamten Dauer der angeklagten Tathandlungen andauern konnte. Zu

diesen zentralen Fragen äussern sich die Arztzeugnisse der Berufungsbeklagten (Akten S. 150

ff.) und auch das eingereichte Handbuch zur Therapie mit cortisolhaltigen

Medikamenten (Akten S. 154 ff.) nicht – zumal diese nach dem oben

Gesagten (E. 3.2.3) von vornherein nicht als Ersatz für ein

Sachverständigengutachten dienen können. Demgegenüber erscheint ein psychiatrisch-forensisches

Sachverständigengutachten durchaus geeignet und auch erforderlich, um diese

Fragen zu klären und so den Erkenntnisstand über die Schuldfähigkeit der

Berufungsbeklagten zu verbessern. Dem Vorbringen der Berufungsbeklagten, wonach

sich ein nachträgliches Gutachten auf Spekulationen beschränken müsste, ist zu

entgegnen, dass solche Gutachten in aller Regel erst im Nachgang zur fraglichen

Tat erstellt werden können. In den seltensten Fällen wird eine Begutachtung zum

Tatzeitpunkt bzw. unmittelbar danach überhaupt möglich sein. Dieser Umstand

allein vermag den Nutzen eines Gutachtens daher nicht in Zweifel zu ziehen.

3.2.7

Die

Berufungsbeklagte macht zudem geltend, gemäss der Lehre könne aus

Verhältnismässigkeitsüberlegungen in Bagatellfällen auf eine Begutachtung

verzichtet werden. Vorliegend beantrage die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe

von 120 Tagessätzen, was noch genau unter der Grenze des Bagatellfalles liege

(mit Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 StPO). Damit wendet sie sich gegen die

Verhältnismässigkeit der Begutachtung im engeren Sinne, also deren

Angemessenheit.

Ein

Begutachtungsverzicht unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips

im engeren Sinne wird in der Lehre indessen lediglich dann erwogen, wenn die

Begutachtung in keinem Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs stünde. Zugleich

wird betont, dies dürfte nur selten der Fall sein, zumal die Verpflichtung,

sich für eine psychiatrische Begutachtung zur Verfügung zu halten, nach der

Rechtsprechung grundsätzlich keinen schweren Eingriff in die persönliche

Freiheit darstelle (BGE 124 I 40, E. 5 a), es sei denn, die Begutachtung

lasse sich nicht ambulant, sondern nur stationär durch Einweisung in eine

psychiatrische Klinik durchführen (zum Ganzen Bommer,

a.a.O., Art. 20 StGB N 23). Vorliegend ist die Verhältnismässigkeit

nicht etwa zu verneinen, weil – wie die Berufungsbeklagte geltend macht – die

beantragte Strafe knapp unterhalb der Definition eines Bagatellfalls im Sinne

von Art. 132 Abs. 3 StPO ausfällt. Zunächst einmal lässt Art. 132 Abs. 3 StPO

Raum dafür, dass auch Fälle von unter 120 Tagessätzen nicht mehr als Bagatelle

gelten, da die Norm lediglich besagt, ein Bagatellfall läge «jedenfalls dann

nicht mehr vor», wenn eine Strafe von mehr

als 120 Tagessätzen zu erwarten

sei. Vor allem aber bezieht sich Art. 132 Abs. 3 StPO einzig auf den Anspruch

auf unentgeltliche Verteidigung und stellt nicht etwa eine für das gesamte

Straf(prozess)recht gültige, schematische Definition von Bagatellfällen dar,

bei deren Vorliegen sich jegliche (Beweis)massnahmen schematisch als

unverhältnismässig erweisen würden. Demgegenüber geht das Bundesgericht selbst

im Rahmen weniger einschneidender Delikte von einer Pflicht zur Begutachtung

nach Art. 20 StGB aus (so etwa BGer 6B_810/2015 vom 12. Mai 2016

E. 1.3, in welchem eine bedingte Geldstrafe von lediglich 50 Tagessätzen

zu Fr. 60.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen des Vorwurfs der

mehrfachen üblen Nachrede zur Diskussion stand). Im Lichte dieser

Rechtsprechung und der dargelegten Literatur ist nicht ersichtlich, inwiefern

die – vorliegend ohne Weiteres ambulant und ohne schwere Eingriffe in die

Persönlichkeit der Berufungsbeklagten mögliche – Begutachtung der

Berufungsbeklagten ausser Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs der

Beschimpfung und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

bzw. zur geforderten Strafe von 120 Tagessätzen stehen soll. Vor diesem

Hintergrund kann kein ausnahmsweises Zuwiderhandeln der rechtsanwendenden

Behörden gegen den klaren Gesetzeswortlaut von Art. 20 StGB aus

Verhältnismässigkeitsgründen gefordert werden.

3.2.8

Vorliegend ist nicht materiell zu beurteilen,

ob anhand der vorhandenen Beweismittel hinreichende, objektive Anhaltspunkte

für Zweifel an der Schuldfähigkeit der Berufungsbeklagten bestehen, da im

Rückweisungsverfahren kein Urteil in der Sache gefällt wird (siehe oben

E. 1.2). Da die Vorinstanz aber Zweifel an der Schuldfähigkeit der

Berufungsbeklagten bejaht hat, war sie nach dem Erwogenen dazu verpflichtet, ein

entsprechendes Sachverständigengutachten anzuordnen. Insofern ist der

Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass der angefochtene Freispruch zufolge

Schuldunfähigkeit ohne forensisch-psychiatrisches Gutachten gegen den klaren

Gesetzeswortlaut von Art. 20 StGB verstösst.

3.2.9

Es ist weiter zu prüfen, ob dieser Mangel zu

einer Rückweisung an die Vorinstanz führt. Gemäss dem Wortlaut von

Art. 409 Abs. 1 StPO sind drei kumulative Voraussetzungen für eine

Rückweisung erforderlich: Der Mangel muss sich auf das Verfahren beziehen, er

muss wesentlich sein und im Berufungsverfahren nicht mehr geheilt werden können

(Zimmerlin, a.a.O., Art. 409 N 2 ff.).

Art. 20 StGB greift als Regel über die Beweisführung ins

Prozessrecht ein (Trechsel-Fateh-Moghadam,

a.a.O., Art. 20 N 1). Er stellt sozusagen das «prozessrechtliche Spiegelbild

der Bestimmungen über die ausgeschlossene und verminderte Schuldfähigkeit dar»

(Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB

N 2 und 8). Dementsprechend beschlägt der dargelegte Mangel das Verfahren.

Käme sodann das einzuholende Sachverständigengutachten zum

Schluss, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Berufungsbeklagten zum

Tatzeitpunkt nicht oder nur teilweise aufgehoben war, so wäre ein Urteil

möglich, das dem angefochtenen im Ergebnis diametral entgegensteht. Damit erscheint

der Mangel auch als wesentlich.

Was die Heilung im Berufungsverfahren angeht, so führt der

Umstand, dass das Berufungsgericht weitere Beweise abnimmt bzw. deren Abnahme

für notwendig hält, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

automatisch zur Rückweisung (BGer 6B_253/2013, E. 1.2; Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO N 1), sondern nur,

wenn die damit verbundenen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens derart

gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich

erscheint (BGer 6B_253/2013, E. 1.2, mit weiteren Hinweisen). So drängt sich eine

Rückweisung zur Ergänzung oder Wiederholung des Beweisverfahrens etwa dann auf,

wenn ansonsten der Grundsatz, wonach das Beweisverfahren im Berufungsverfahren

nur punktuell zu ergänzen ist, unterlaufen würde (Hug, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 409

StPO N 7). Würde erst das Appellationsgericht ein forensisch-psychiatrisches

Gutachten zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Berufungsbeklagten zum

Zeitpunkt der Tat einholen und die Tat unter Berücksichtigung dieses potenziell

zentralen Beweismittels anders als die Vorinstanz beurteilen, so gingen die

Parteien, insbesondere auch die erstinstanzliche vollumfänglich freigesprochene

Berufungsbeklagte und Beschuldigte, in Bezug auf eine zentrale Sachfrage einer

Instanz verlustig. Demgegenüber würde eine Rückweisung an die Vorinstanz der

Berufungsbeklagten und Beschuldigten sowie auch der Staatsanwaltschaft den

vollen Instanzenzug gewährleisten. Die erstinstanzlich freigesprochene

Berufungsbeklagte mag zwar durch die entstehende Verzögerung betroffen sein, letztere

erweist sich aber angesichts des dadurch erhaltenen Instanzenzugs insgesamt

nicht als unzumutbar. Zudem ist die Berufungsbeklagte in ihrem Eventualbegehren

selbst der Auffassung, für den Fall, dass «das Berufungsgericht, aus welchem

Grund auch immer, den Freispruch der Berufungsbeklagten nicht bestätigen»

wollte, könne «das angefochtene Urteil nur aufgehoben und zur neuen Beurteilung

an das Strafgericht zurückgewiesen werden», wobei sie die Rückweisung primär

mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge unzureichender Begründung seitens

der Vorinstanz und einer Verletzung des Akkusationsprinzips begründet

(Berufungsantwort, Akten S. 428 ff.). Auf letztere Vorbringen braucht

vorliegend nicht eingegangen zu werden, da die Rückweisung an die Vorinstanz

bereits mit der Verletzung von Art. 20 StGB begründet werden kann. Die Sache

ist mithin in Gutheissung des Hauptbegehrens der Staatsanwaltschaft an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

3.3

Da

im Rahmen einer Rückweisung kein Urteil in der Sache ergeht (siehe oben

E. 1.2), ist im Übrigen auch nicht auf die Vorbringen der

Berufungsbeklagten einzugehen, wonach Polizei bzw. Sanität die Freiheit

der Berufungsbeklagten unrechtmässig eingeschränkt hätten, indem sie sie am

Betreten des Balkons gehindert sowie sie zwangsweise ins Universitätsspital

verbracht und dort zurückbehalten hätten, weshalb die Tathandlungen der

Berufungsbeklagten mangels Amtshandlung nicht tatbestandlich bzw. durch

Notwehr gerechtfertigt gewesen seien. Gleiches gilt mit Blick auf die geltend

gemachte Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB im Rahmen der

Beschimpfung, die Bestreitung des Vorliegens des subjektiven Tatbestandes bei

der Berufungsbeklagten sowie das beantragte Absehen von einer Bestrafung in

Anwendung von Art. 54 StGB (zum Ganzen Berufungsantwort, Akten S. 430 ff.).

Diese Rügen kann die Berufungsbeklagte gegenüber der Vorinstanz sowie im Rahmen

eines allfälligen Berufungsverfahrens auch nochmals gegenüber dem

Berufungsgericht vorbringen.

3.4

Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche

Strafurteil vom 10. Juni 2022 aufzuheben. Die Sache ist nach Art. 409

Abs. 1 StPO an das Einzelgericht in Strafsachen zurückzuweisen, welches ein forensisch-psychiatrisches

Gutachten zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Berufungsbeklagten zur

Tatzeit einzuholen, eine zweite Hauptverhandlung durchzuführen sowie ein neues

bzw. ergänzendes Urteil zu fällen hat.

4.

4.1

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind

für das vorliegende Rückweisungsverfahren keine Kosten zu erheben.

4.2

Kassiert

die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO, haben die Parteien

Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im

Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens

(Art. 436 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz spricht die Entschädigung für

die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Aufwendungen nach

Ermessen zu (Wehrenberg/Frank, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 436 N 16). Mit Blick auf das vorliegende

Rückweisungsverfahren hat der Privatverteidiger der Berufungsbeklagten mit

seiner Berufungsantwort auch seine Honorarnote vom 16. März 2023 eingereicht.

Er macht einen Aufwand von 7,1667 Stunden zu einem Stundenansatz von

CHF 300.– sowie Auslagen von CHF 57.–, jeweils zuzüglich

Mehrwertsteuer von 7,7%, geltend. Dies erscheint grundsätzlich angemessen. Allerdings

ist der Aufwand des Privatverteidigers zum üblichen Stundenansatz von

CHF 250.– zu entschädigen. Ein höherer Ansatz kann nur berücksichtigt

werden, wenn es sich um einen besonders komplizierten Sachverhalt oder um eine

besonders schwierige Rechtsproblematik handelt. Solches wird vorliegend nicht

behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die zu entrichtende

Parteientschädigung beläuft sich mithin auf CHF 1'848.70 (einschliesslich

Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 142.35, d.h. insgesamt

CHF 1'991.05.

Was sodann eine

allfällige Parteientschädigung der Berufungsbeklagen für das erstinstanzliche

Verfahren angeht, so können im vorliegenden Rückweisungsverfahren der Ausgang

der Streitsache und dementsprechend auch die hiervon abhängigen Fragen, ob und

in welcher Höhe der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen ist, noch nicht beurteilt werden. Vielmehr

wird die Vorinstanz diese Fragen anlässlich der zweiten Hauptverhandlung bei

Vorliegen des Gutachtens zu entscheiden haben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Urteil des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 10. Juni 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen

Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Berufungsbeklagten werden für das Rückweisungsverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 1'991.05 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer)

aus der Gerichtskasse entrichtet.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Berufungsbeklagte

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.