SB.2022.109
versuchte Drohung, Tierquälerei und mehrfache Beschimpfung (Beschwerde beim BG hängig)
14. Juni 2024Deutsch35 min
zu einer Busse von CHF 550.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen Ersatzfreiheitsstrafe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.109
URTEIL
vom 14.
Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privat-
klägerschaft
B____
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Mai 2022
betreffend versuchte Drohung,
Tierquälerei
und mehrfache Beschimpfung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 24. März 2021 wurde A____ der Beschimpfung
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 260.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 550.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen Ersatzfreiheitsstrafe
von 5 Tagen) verurteilt. Mit Strafbefehl vom 19. April 2021 wurde er der
versuchten Drohung, der Tierquälerei sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig
erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu
CHF 270.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Busse von
CHF 3'600.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen)
verurteilt. Gegen beide Strafbefehle erhob A____ Einsprache. Das Strafgericht
legte die beiden Verfahren zusammen und das Einzelgericht in Strafsachen sprach
A____ mit Strafurteil vom 9. Mai 2022 der versuchten Drohung, der Tierquälerei
und der mehrfachen Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 270.–, unter Auferlegung
einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3'000.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Gleichzeitig wies
das Strafgericht die Genugtuungsforderung von A____ im Betrag von CHF 1'000.–
zuzüglich 5 % Zins ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten im Umfang von CHF
1'000.–, wobei die Staatsanwaltschaft die verbleibenden Mehrkosten von CHF
235.– zu tragen habe. Abgewiesen wurde auch der Antrag von A____ auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung.
Gegen dieses Strafurteil hat A____ mit Eingabe vom 10.
Oktober 2022 Berufung einlegen und mit Eingabe vom 28. April 2023 begründen
lassen. Er lässt einen kostenlosen Freispruch von allen Anklagevorwürfen unter
o/e- Kostenfolge beantragen, wobei auch die erstinstanzliche Kostenauflage neu
zu beurteilen sei. Ausserdem fordert er vom Staat eine
«Entschädigung/Genugtuung» in der Höhe von CHF 1'000.–.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 teilt die Staatsanwaltschaft
mit, dass die ursprünglich mit Strafbefehl vom 24. März 2021 beurteilte
Beschimpfung nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sei, da der dortige
Privatkläger und der Berufungskläger einen Vergleich abgeschlossen hätten,
zufolge dessen der Strafantrag gegen den Berufungskläger zurückgezogen worden
und das Strafverfahren eingestellt worden sei. Betreffend den Vorfall, welcher
ursprünglich mit Strafbefehl vom 19. April 2021 beurteilt wurde, beantragt die
Staatsanwaltschaft eine Bestätigung der diesbezüglichen Schuldsprüche wegen
Tierquälerei, Drohung und Beschimpfung. Unter Berücksichtigung der
(Teil)verfahrenseinstellung sei der Berufungskläger neu zu einer bedingt
vollstreckbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 270.– bei einer Probezeit
von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 2'700.– (ersatzweise 10 Tage
Freiheitsstrafe) zu verurteilen.
An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner
Person und zur Sache befragt worden und ist sein Verteidiger zum Vortrag
gelangt. Die Privatklägerin und der Privatkläger sind je zur Sache befragt
worden. Die Staatsanwaltschaft ist antragsgemäss von der Berufungsverhandlung
dispensiert worden. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig
zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des
Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92
Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist
einzutreten.
1.2
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Vorliegend sind
alle Inhalte des Strafurteils vom 9. März 2022 angefochten, weshalb es keine in
Teilrechtskraft erwachsenen Inhalte des Strafurteils vom 9. Mai 2022 gibt.
Lediglich zur Klarstellung wird die Einstellung des Verfahrens betreffend die
Beschimpfung zum Nachteil von […] in das Dispositiv des Berufungsurteils aufgenommen.
2.
Mit der Anklage
wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, am Nachmittag des 23.
Februar 2019, ca. um 13.45 Uhr, seinen Hund, einen Kangal Rüden (Kangal: grosse
[Widerristhöhe ca. 72 bis 78 cm] und muskulöse Hunderasse mit einem Gewicht
zwischen 48 bis 60 kg und ursprünglicher Herdenschutzhund), an der Leine durch
die Steinenvorstadt in Basel ausgeführt zu haben. Als der Hund auf der Höhe der
Liegenschaft Hausnummer 14 einen Artgenossen entdeckt habe und sich diesem instinktiv
und mit grosser Kraft habe nähern wollen, habe der Berufungskläger unvermittelt
mehrfach mit dem hinteren Teil der Hundeleine aus Hartplastik sowie mit der
Hand auf den Körper und Kopf des Tieres eingeschlagen und es so misshandelt. Die
beiden Privatkläger, selber vormalige Besitzer eines Kangals, sollen die Szene
entsetzt beobachtet und den Berufungskläger aufgefordert haben, die
Misshandlung des Hundes umgehend zu unterlassen. Der Berufungskläger habe die Privatkläger
daraufhin aufgefordert, sich zu «verpissen» und habe seinen Hund in Richtung
Theatergässlein gezerrt, wo er ihn noch mindestens einmal kräftig mit dem Fuss
gegen den Brustkorb getreten und damit nochmals misshandelt habe. Die
Privatkläger seien dem Berufungskläger gefolgt, um ihn von weiteren
Misshandlungen des Hundes abzuhalten und zur Rede zu stellen. Der
Berufungskläger habe sie deswegen abwechselnd als «Missgeburt», «Wichser»,
«Schlampe», «Hurensohn», «Drecksausländer» und «Scheissdeutsche» betitelt. Aufgrund
des aggressiven Verhaltens des Berufungsklägers habe der Privatkläger mit
seinem Mobiltelefon den Notruf der Polizei gewählt, woraufhin der
Berufungskläger noch zorniger reagiert habe. Er habe mit dem Autoschlüssel in
der Hand die Faust geballt und so den beiden Privatklägern lauthals gedroht,
den Hund auf sie loszulassen. Zudem habe er sie mit der erhobenen Faust
aufgefordert, zu ihm herzukommen, um sie auch mit der Androhung von Schlägen in
Angst und Schrecken zu versetzen. Die Privatkläger hätten die Androhungen
allerdings nicht ernst genommen und seien dem Berufungskläger zu seinem auf dem
Birsigparkplatz abgestellten Auto gefolgt, wobei sie der Polizei das
Autokennzeichen durchgegeben hätten. Der Berufungskläger habe seinen Hund ins
Auto geladen und sei davongefahren.
Die Vorinstanz
hat den angeklagten Sachverhalt - massgeblich gestützt auf die Aussagen der
beiden Privatkläger B____ und C____ sowie die damit übereinstimmenden Angaben
des Zeugen D____ - als erstellt erachtet und den Berufungskläger deswegen der
versuchten Drohung, der Tierquälerei und der (mehrfachen) Beschimpfung schuldig
erklärt.
3.
3.1
Der
Berufungskläger bestreitet zusammengefasst nicht, am besagten Nachmittag mit
seinem angeleinten Kangal Rüden in der Steinenvorstadt unterwegs gewesen zu
sein. Allerdings habe er zum Schutz der anderen dort anwesenden drei Hunde
intervenieren müssen und seinen Hund vom Raufen abgehalten. Dies bedinge ein
Vorgehen mit viel Kraft und Bestimmtheit. Er habe den Hund zu keinem Zeitpunkt
misshandelt. Mit der Berufungsbegründung macht er in beweisrechtlicher Hinsicht
geltend, die in den Akten vorhandene Videoaufnahme (act. 16), welche den Tritt
in den Bauch des Hundes im Theatergässlein festhalten solle, sei nicht
verwertbar, da es sich um eine von Privaten erstellte Aufnahme des öffentlichen
Raumes handle, weshalb die Verwertung des Beweismittels zu seinen Lasten nicht
zulässig sei. Zu seiner Entlastung sei die Videoaufnahme mit Tonspur aber sehr
wohl als Beweismittel zuzulassen. Er hat dazu die akustisch nur schwer
verständliche Tonspur von einem Spezialisten zur verbesserten Hörbarkeit
bearbeiten lassen und die so bearbeitete Tonspur sowie eine Abschrift der
darauf enthaltenen Konversation dem Gericht als Beweis einreichen lassen.
Ausserdem stellt er sich auf den Standpunkt, die polizeilichen Einvernahmen der
Privatkläger seien nicht verwertbar. Es sei notorisch, dass das polizeiliche
Ermittlungsverfahren im Kanton Basel-Stadt «extensiv gehandhabt» werde. Mit
diesem Vorgehen seien seine Teilnahmerechte als beschuldigte Person verletzt
worden, weshalb diese Aussagen nicht verwertbar seien. Hinzu komme, dass die
Privatkläger zwar richtig als Auskunftspersonen befragt worden seien,
allerdings sei ihre Rechtsbelehrung nicht korrekt erfolgt. Beide seien vor
Beginn der Befragung durch die Polizei darauf hingewiesen worden, dass sie
nicht zur Aussage verpflichtet seien. Die aufgrund ihrer Parteistellung als
Auskunftsperson befragte Privatklägerschaft sei aber im Gegenteil durch das
Gesetz zur Aussage verpflichtet. Damit seien diese Aussagen unverwertbar,
ebenso wie deren im Polizeiprotokoll vom 24. Februar 2019 wiedergegebenen
Aussagen.
3.2
3.2.1
Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Erstellen von Aufnahmen im
öffentlichen Raum, auf welchen Personen erkennbar sind, ein Bearbeiten von
Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e Datenschutzgesetz (DSG, SR
235.1). Gemäss Art. 4 DSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und
Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten
dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben
wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3).
Zudem muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer
Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Die Missachtung
(eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12
Abs. 2 lit. a DSG; BGE 133 IV 329 E. 4.4). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung dürfen in Fällen schwerer Kriminalität unter Umständen selbst
nicht gesetzeskonform erlangte Beweise ausnahmsweise verwertet werden, sofern
das Beweismittel an sich zulässig und auf gesetzmässigem Weg erreichbar, mithin
nicht verboten gewesen wäre. Vorzunehmen ist insoweit eine Güterabwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten
Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt (BGE 131 I 272 E. 4.1 m.w.H.). Mithin sind solche Aufnahmen verwertbar für die
Beweisführung in Fällen schwerer Delinquenz.
3.2.2
Bei
der fraglichen Videoaufnahme handelt es sich um die Aufzeichnung einer Kamera
eines Ladengeschäfts im Theatergässlein. Aufgezeichnet wird das Innere des
Ladens, da der Laden aber über ein grosses Schaufenster zum Theatergässlein
verfügt, ist auf der Aufnahme auch ersichtlich, wer am Schaufenster vorbeiläuft
oder sich davon aufhält. Damit erstellt diese Kamera auch Aufnahmen des
öffentlichen Raums. Die Videoüberwachung dient offensichtlich der Überwachung
des Geschäftsinnenbereichs zur Absicherung gegen Diebstähle, allenfalls auch
noch der Erfassung von potentiellen Einbrüchen durch die Tür oder das Schaufenster
zum Theatergässlein. Dass dabei auch vorbeigehende Passanten erfasst werden,
die sich dort nicht wegen des Ladens aufhalten, entspricht nicht ihrer
Zweckausrichtung. Schliesslich sind sich die Passanten, die von der Kamera
erfasst werden, dessen auch kaum bewusst, unabhängig davon, ob das Geschäft auf
die Kameraüberwachung hinweist oder nicht (was nicht aktenkundig ist), da sie
dem Geschäft wohl regelmässig gar keine Aufmerksamkeit schenken. Die Aufnahme
der Passanten muss damit als für diese nicht erkennbar und vom Zweck der
Aufnahme nicht gedeckt gewertet werden und stellt damit einen widerrechtlichen
Eingriff in die Persönlichkeit der von ihr erfassten Personen dar, zumindest
soweit sie sich nicht wegen des Ladengeschäfts dort aufhalten (s. dazu auch
BGer 6B_768/2022 vom E. 1.6.1. vom 13. April 2023). Die Zulässigkeit der
Dispositiv
Beweisverwertung zu Lasten des Berufungsklägers ist demnach abzulehnen, kann
die Aufnahme doch ausschliesslich der Aufklärung eines «leichten Falls» der
Tierquälerei (s. dazu unten E. 4.4) und der Beschimpfung dienen, womit das
Erfordernis der schweren Straftat (s. oben E.3.2.1) nicht erfüllt ist.
3.2.3 Widersprüchlich
verhält sich der Berufungskläger, wenn er mit der Berufungsbegründung eine
Stellungnahme zum fraglichen Video von Dr. med. vet. [...] vom 15. Dezember
2022 (Beilage 5 der Berufungsbegründung) einreichen lässt, mit welcher diese
ihre Einschätzung der auf dem Video sichtbaren Situation zwischen dem
Berufungskläger und seinem Hund zum Ausdruck bringt. Der Berufungskläger kann
sich nicht einerseits gegen eine Verwendung des Videos zu seinen Lasten wehren
und andererseits gleichwohl indirekt dessen Sichtung beantragen. An der
Berufungsverhandlung hat er die Sichtung der Aufnahme durch das Gericht
zugelassen, wobei es nur zu berücksichtigen sei, wenn es den Berufungskläger
entlaste (Prot. HV act. 610).
Die Tierärztin
führt im genannten Schreiben aus: « […] Dabei sieht man durch ein Schaufenster,
wie Herr A____ mit seinem Kangal Rüden [...] draussen vorbei spaziert. Der Hund
läuft locker und wird kurz darauf von Herrn A____ mit dem Bein in die Flanke getreten.
Daraufhin blickt [...] kurz zu seinem Besitzer zurück und läuft gleich darauf
unbeirrt weiter. Dies ist als leichte Gewalteinwirkung von Herrn A____ gegenüber
seinem Hund einzustufen und aus meiner Sicht nicht korrekt. Ich kann aber keine
grössere Gewalteinwirkung oder gar Quälerei feststellen» (act. 500). Nach
Sichtung des Videos kann das Berufungsgericht feststellen, dass die
Beschreibung des sichtbaren Vorgangs durch die Tierärztin grundsätzlich korrekt
ist. Sie entspricht auch den Zeugenaussagen, wonach im Theatergässlein das
Verhalten des Hundes überhaupt keinen Anlass für eine Züchtigung geboten habe (s.
unten E. 4.2). Wie das von der Ärztin als «nicht korrektes» Verhalten, aber
«keine grössere Gewalteinwirkung» beschriebene Verhalten des Berufungsklägers
gegenüber seinem Hund juristisch zu werten ist, bleibt dem Berufungsgericht
selbstredend vorbehalten. Ohnehin handelt es sich einzig um eine Meinungsäusserung
im Rahmen eines Gefälligkeitsschreibens, mit welchem die Tierärztin das
Verhalten des Berufungsklägers offensichtlich zu bagatellisieren versucht,
interessanterweise aber wohl nicht bereit war, soweit zu gehen, das Verhalten
als in Ordnung zu bezeichnen. Mit anderen Worten vermag das eingereichte
Schreiben den Berufungskläger nicht zu entlasten.
3.3 Andere
Voraussetzungen der Verwertbarkeit der Videoaufnahme haben aber zu gelten,
soweit es um die Beweissicherung eines für den Berufungskläger entlastenden
Beweises geht.
«Die Frage,
unter welchen Voraussetzungen durch Private gewonnene Beweise einem
Verwertungsverbot unterliegen, hat der Gesetzgeber hingegen bewusst nicht
entschieden» (Wohlers,
Beweisverwertungsverbote nach privater Beweiserlangung – wann bzw. unter
welchen Voraussetzungen dürfen rechtswidrig durch Private erlangte Beweismittel
im Strafverfahren verwertet werden, in: forumpoenale 2/2020, S. 198 f.).
Gleichzeitig unterscheiden Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO (anders als Art. 147 Abs.
4 StPO) nicht zwischen Verwertungsverboten zugunsten oder zulasten der
beschuldigten Person. Allerdings hat das Bundesgericht der herrschenden Lehre
folgend zu Art. 141 Abs. 2 StPO ausgeführt, hierbei handle es sich um ein
blosses Belastungsverbot, weshalb die beschuldigte Person entlastende
Beweise auch dann zuzulassen seien, wenn sie in strafbarer Weise oder unter
Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden seien (BGer 6B_1362/2020
vom 20. Juni 2022 E. 14.4.3). Noch weiter geht
Laura Macula, wenn sie ausführt: «Aus einer Zusammenschau materieller
und prozessualer Strafrechtsgrundsätze, insbesondere des Schuldprinzips, der
Unschuldsvermutung, des Zweifelssatzes und des Prinzips der freien
Beweiswürdigung ergibt sich, dass Strafe nur verhängt werden darf, wenn das
Gericht von der Schuld und dem Schuldmass nach einem diese Grundsätze wahrenden
Strafverfahren überzeugt ist. Gälten Verwertungsverbote auch für
Entlastungsbeweise, so müssten die Gerichte entlastende Erkenntnisse bewusst
unterdrücken und damit in Kauf nehmen, unschuldige (oder weniger schuldige)
Personen zum Opfer materieller Fehlurteile zu machen und das Schuldprinzip
sowie andere tragende Rechtsgrundsätze verletzen. Beweisverwertungsverbote
müssen deshalb als Belastungsverbote verstanden werden: sie dürfen nicht zur
Sackgasse für Beschuldigte werden. Dies gilt sowohl für Entlastungsbeweise,
welche zu einem Freispruch (bzw. einer Einstellung des Verfahrens) führen
könnten, als auch für Beweismittel, deren Berücksichtigung zu einer geringfügigeren
Strafe führen könnte, denn das Schuldprinzip als Schuldüberschreitungsgebot
untersagt sowohl Strafe ohne Schuld als auch Strafe über das Mass der
tatsächlich vorhandenen Schuld hinaus» (Macula,
Strafprozessuale Verwertbarkeit von Entlastungsbeweisen im Lichte des
Schuldprinzips, in: Behnisch et al [Hrsg.], Basler Studien zur
Rechtswissenschaft Reihe C: Strafrecht Band 36, Dissertation Basel 2022, S.
303), «Einer allfälligen Einseitigkeit bzw. erhöhten Manipulationsgefahr im
Rahmen privat beschaffter Entlastungsbeweise ist [….] nicht mit einer
Unverwertbarkeit des Entlastungsbeweises und dessen Nichtberücksichtigung,
sondern vielmehr im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung und unter
Berücksichtigung der jeweiligen Beschaffungsform zu begegnen» (Macula, a.a.O., S. 258).
Die eingereichte
Tonbandspur der Videoaufnahme kann demnach zu Gunsten des Berufungsklägers als
Beweis beigezogen werden.
3.4
3.4.1 Soweit
der Berufungskläger monieren lässt, die polizeilichen Einvernahmen der beiden
Privatkläger vom 29. Oktober 2019 (act. 127 ff, 143 ff.) seien aufgrund einer
Verletzung seiner Teilnahmerechte nicht verwertbar, da bekannt sei, dass im
Kanton Basel-Stadt das Ermittlungsverfahren exzessiv mit polizeilichen
Einvernahmen gearbeitet werde, ist er darauf hinzuweisen, dass hiervon
vorliegend keine Rede sein kann. Beide Privatkläger wurden je nur einmal und am
gleichen Tag von der Polizei einvernommen. Dass vor der Aufnahme eines
Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft bzw. vor Eröffnung eines
Strafverfahrens anzeige- und strafantragstellende Personen zuerst durch die
Polizei einvernommen werden, ist nicht zu beanstanden. Dies dient unter anderem
dazu, herauszufinden, was genau passiert sein soll und ob es sich tatsächlich
um einen strafrechtlich relevanten Vorfall handeln könnte (vgl. dazu auch AGE SB.2015.72
vom 9. November 2016 E. 2.3). Die polizeilichen Einvernahmen sind demnach
grundsätzlich verwertbar.
3.4.2 Der
Berufungskläger bemängelt weiter, die beiden Privatkläger seien vor den
polizeilichen Befragungen nicht korrekt belehrt worden. Ihnen sei gesagt worden,
sie seien nicht zur Aussage verpflichtet, obwohl sie dies in ihrer Stellung als
Auskunftspersonen aufgrund ihrer Privatklägereigenschaft sehr wohl seien (Art. 180
Abs. 2 StPO). Damit übersieht der Berufungskläger bzw. seine Verteidigung, dass
die Aussagepflicht der Privatklägerschaft einzig gegenüber der
Staatsanwaltschaft und den Gerichten oder aber in nach Art. 142 Abs. 2 StPO
delegierten Einvernahmen, nicht aber in polizeilichen Einvernahmen, wo Art. 179
Abs. 1 StPO zur Anwendung kommt, gilt. Die Lehre betitelt die in dieser
Gesetzesnorm statuierte Auskunftsperson deshalb als eine «Auskunftsperson sui
generis» (Kerner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler
Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 179 N 2 f.) Ohnehin ist nicht einsehbar,
welcher Rechtsnachteil dem Berufungskläger durch die Rechtsbelehrung der
Polizei an die Privatkläger, sie seien nicht zur Aussage verpflichtet,
entstanden sein soll. Damit ist festzustellen, dass auch dieses Argument nicht
verfängt und die polizeilichen Einvernahmen verwertet werden können.
3.4.3 Den
rapportierten Angaben der Privatkläger im Polizeibericht vom 24. Februar 2019
(act. 116 ff.) kommt sodann ohnehin einzig Indiziencharakter zu, da es sich
dabei nicht um formelle Befragungen handelt, deren Inhalt möglichst wörtlich
wiederzugeben ist und welche von den aussagenden Personen unterzeichnet werden
müssen. Es besteht mithin keine gleichartige Gewähr für die Richtigkeit von in
Polizeirapporten festgehaltenen Angaben von Auskunftspersonen wie bei
polizeilichen oder staatsanwaltlichen Einvernahmen. Eine förmliche
Rechtsmittelbelehrung erweist sich aufgrund des eingeschränkten Beweiswerts von
rapportierten Aussagen in einem Polizeibericht nicht als notwendig.
3.5
3.5.1 Der
Berufungskläger hat dem Gericht mit der Berufungsbegründung eine weitere
Videoaufnahme eingereicht. Den Inhalt dieser Aufnahme lässt er in der
Berufungsbegründung wie folgt beschreiben: «Der Berufungskläger wurde bereits
an einem anderen Tag per Video aufgenommen, wie er seinen Kangal hat
zurückhalten müssen und dazu auch seine Körperkraft hat einsetzen müssen. Dr.
med. vet. [...] von [...] hat dazu festgehalten, dass eine solche Handhabung
des Kangals nicht als Tierquälerei zu taxieren sei. Das Verhalten des Hundes
wirke sehr bedrohlich, daher sei er (der Berufungskläger) dafür verantwortlich,
dass der Hund keine anderen Tiere und Menschen gefährde». Ebenfalls eingereicht
hat er dazu das zitierte Schreiben von Dr. med. vet. [...] vom 6. September
2021, aus welchem der geltend gemachte Inhalt ergeht (act. 501).
3.5.2 Das
Gericht hat die Videoaufnahme gesichtet, auch wenn für die zu beurteilende
Anklage das Verhalten des Berufungsklägers gegenüber seinem Hund an einem
anderen Tag letztlich irrelevant ist, weshalb die Beweisabnahme auch hätte
abgelehnt werden können. Das Video zeigt, wie der Berufungskläger seinen
grossen Hund in einer Fussgängerzone mit vielen Passanten zu bändigen versucht.
Nach Ansicht des Gerichts zeigt das Video einzig, dass der Berufungskläger sichtlich
überfordert damit ist, seinen Hund in der geschilderten Situation in den Griff
zu bekommen. Was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will, ist für das Gericht
nicht nachvollziehbar Es erscheint vielmehr äusserst stossend, dass der
Berufungskläger seinen Hund - der offensichtlich als eigentlicher
Herdenschutzhund für Spaziergänge in einer belebten Stadt nicht geeignet ist,
was der Berufungskläger selber zugibt (Prot, HV act. 616) - trotzdem solchen
Situationen aussetzt und diese dann mehr schlecht als recht kontrollieren kann.
4.
4.1 Betreffend den Vorwurf der Tierquälerei nach
Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) hat das Strafgericht
zusammengefasst festgehalten, dass die Privatkläger den angeklagten Vorfall an
den Einvernahmen vom 29. Oktober 2019 in Übereinstimmung mit ihren
rapportierten Aussagen anlässlich der Anzeigeerstattung geschildert hätten. Der
Berufungskläger habe gemäss diesen Aussagen den Kangal Rüden in der
Steinenvorstadt mit dem Ende der Hundeleine bzw. mit dem Plastikgehäuse am Ende
der Hundeleine und mit der Hand sicher zwei bis vier Mal geschlagen. Im
Theatergässlein sei der Hund brav neben dem Berufungskläger hergelaufen. Dieser
habe ihn trotzdem noch mindestens zwei Mal in die Rippen getreten und ihn
ebenso oft nochmals geschlagen und dadurch «seinen Frust an diesem
ausgelassen». Diese belastenden Aussagen habe der Zeuge D____, der Inhaber des
Ladengeschäfts im Theatergässlein, insoweit bestätigt, als dieser ausgesagt
habe, er habe - sich noch im Ladengeschäft befindend – aus dem Augenwinkel gesehen,
wie der Hundehalter seinen Hund getreten habe. Daraufhin habe er ein ungutes
Gefühl gehabt und habe sich in die Gasse begeben, weil der Hundehalter auf ihn
einen aggressiven Eindruck gemacht habe (Strafurteil act. 425 f.). Diesen korrekten
Ausführungen schliesst sich das Berufungsgericht an. Ergänzend kann
festgehalten werden, dass der Privatkläger auch an der Strafgerichtsverhandlung
nochmals den Sachverhalt geschildert hat: «[…] Er (der Berufungskläger) war
wütend und hat mit seinem Hund gestikuliert. Und da er handgreiflich wurde,
sind wir stehen geblieben. Wir sind selber Hundebesitzer. Ich habe ihn darauf
angesprochen, aber es hat ihn nicht interessiert. Er verpasste dem Hund
Schläge, Knietritte und hat ihn auch mit der Leine - also dem Gehäuse aus
Plastik- auch damit hat er ihn geschlagen. Dann ist er abgedreht in eine
Seitengasse, aber es waren noch andere Leute dort, die ihm auch schon gefolgt sind.
In der Gasse haben wir weitere Handgreiflichkeiten gesehen […]» (Prot. HV
Strafgericht act. 377). An der Berufungsverhandlung hat er diesen Vorfall
nochmals gleichbleibend wiedergegeben: «[…] Wie gesagt, wir waren in der
Steinenvorstadt. Da war einiges los. Das war eine Person mit einem Hund, ich
weiss nicht mehr, ob ein Mann oder eine Frau. Dann haben die Hunde einfach
gebellt. Also der Kangal und der andere Hund. Es war einfach ein Gebell
zwischen zwei Hunden. Und dann ist der A____ einfach etwas forsch mit seinem
Hund umgegangen, wo ich einfach sagen muss, ja … also ich habe kein Problem,
ich mag einfach nicht, wenn man so mit Hunden umgeht. Also es kam einfach zu -
wie soll ich es nennen - er hat einfach auf seinen Hund eingeschlagen. Also mit
dem Dings an der Leine und mit dem Knie und hat den Hund mitgerissen. Und der
Hund war relativ eingeschüchtert […]». Auf Frage nach der Situation im
Theatergässlein hat er ausgesagt: «[…] Genau, es ging dann weiter etc.. Er hat
ihn auch mit dem Knie zurechtgestossen und nochmals mit der Hand […]» (Prot. HV
act. 612). Die Privatklägerin hat an der Einvernahme vom 29. Oktober 2019 dazu
deponiert: «[…] Wir haben dann einen anderen Hund bellen hören, worauf der
Kangal geschaut und zurück gebellt hatte. Aber ganz normal, überhaupt nicht
aggressiv. Normales Interesse an einem anderen Hund gezeigt. Und wenn ein solch
grosser Hund bellt, ist das schon ein anderes, tiefes Bellen. Ja, und es haben
dann natürlich auch andere Leute geschaut. Und ich vermute, dass das, die Aufmerksamkeit,
dem Besitzer unangenehm war. Ja und dann hat er ihn zuerst zurück gerissen,
sehr aggressiv zurück gerissen und hat ihn mit dem Ende der Leine und auch mit
der Hand geschlagen. Er hat wahllos auf den Hund eingeschlagen […]» (act. 128).
An der Strafgerichtsverhandlung ist sie nicht nochmals befragt worden, an der
Berufungsverhandlung aber schon. Sie hat hierzu ausgesagt: «Ich war da mit dem B____,
da waren wir noch ein Paar und wir sind diese Strasse entlang geschlendert. Ich
weiss noch, da gibt es so einen Brunnen. Und da stand der A____ mit seinem
Kangal, mit seinem Hund. Und dann sind noch andere Hunde gekommen. Es war sehr
belebt. Ich weiss nicht, welcher Hund angefangen hat zu bellen. Und sein Hund
hat zurück gebellt. Und ich glaube, das fand er nicht so schön. Er hat ihn dann
weggezogen, weggezerrt. In diese Gasse. Und dort habe ich beobachtet, wie er
den Hund mit der Leine geschlagen hat und ihn auch getreten hat. Und ich habe
gesehen, dass der Hund hinten sowieso ein Leiden hatte und dass er gehumpelt
ist. Der Hund war null aggressiv. Also wirklich, nichts zu erkennen. Ich habe
ja selber Hunde, hatte auch schon mal einen Kangal. Und so ein Verhalten kann
ich einfach nicht sehen. Ich kann so was nicht sehen, wenn man Tiere
misshandelt. Wenn jemand Tiere quält. Genau, da war für mich … ich wollte
hinterhergehen und habe ihn auch zur Rede gestellt […]» (Prot. HV act. 616).
Damit ist festzuhalten, dass die Privatkläger den Sachverhalt im Vorverfahren,
vor Strafgericht und sogar über 5 Jahre immer gleichbleibend und
übereinstimmend wiedergegeben haben. Dabei hat jeder Privatkläger den Vorfall
mit eigenen Worten geschildert, mithin entsteht nicht der Eindruck, es handle
sich um eine miteinander abgesprochene Darstellung. Ohnehin ist nicht ersichtlich,
weshalb die Privatkläger, die den Berufungskläger gar nicht persönlich kennen
und vor diesem Ereignis noch nie etwas mit ihm zu tun hatten, diesen zu Unrecht
belasten sollten. Dass die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung etwas
abweichend von den vorherigen Depositionen geschildert hat, sämtliche Schläge
und Tritte gegen den Hund hätten sich im Theatergässlein ereignet, kann
zwangslos dem langen Zeitraum zwischen dem Ereignis und der erneuten
Schilderung oder aber einer unbeabsichtigten Ungenauigkeit in der Darstellung
zugeordnet werden. Es ändert jedenfalls nichts daran, dass das Berufungsbericht
von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Berufungskläger ausgeht.
4.2 Was hingegen der Berufungskläger vorbringt,
vermag nicht zu überzeugen. Zwar gibt er zu, seinen Hund im Theatergässlein
«gezwickt» zu haben, dabei handle es sich um eine Dressurmassnahme. Dies habe
man «früher» so gemacht. Auch habe er seinem Hund nicht auf den Kopf
geschlagen, sondern diesen «getschuppelt». Vielleicht habe es so ausgesehen,
als habe er den Hund geschlagen, aber so sei es nicht gewesen (Prot. HV act. 615,
619). Dass die von den Privatklägern geschilderte Gewalt gegen den Hund,
«früher» mal gängige Tierdressur, die er so gelernt haben will, gewesen sein
soll, ist nicht ernsthaft anzunehmen. Ohnehin haben die Privatkläger
geschildert, dass der Hund im Theatergässlein brav neben dem Berufungskläger
hergelaufen sei. Es gab demnach zu diesem Zeitpunkt gar keinen Grund, auf das
Tier massregelnd einzuwirken. Nicht nachvollziehbar ist auch der Einwand,
wonach er den Hund in der Steinenvorstadt nur «getschuppelt» haben will, was
man versehentlich als Schläge habe wahrnehmen können. Die Privatkläger haben
nämlich ausdrücklich geschildert, dass der Hund auch mit dem (schweren)
Plastikende der verlängerbaren Leine geschlagen worden sei. Diese Wahrnehmung
kann nicht mit einem «tschuppeln» am Kopf verwechselt werden, ausser der
Berufungskläger versteht genau eine solche Handlung unter «tschuppeln». Keineswegs
für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers spricht sodann, dass
er vor Strafgericht noch behauptete, ein Kollege von ihm sei ebenfalls anwesend
gewesen und könne seine Version der Ereignisse bestätigen. Dieser Zeuge war vor
Strafgericht allerdings nicht bereit, unter der Wahrheitsplicht seine zuvor bei
der Staatsanwaltschaft deponierten Angaben zu bestätigen, was wenig erstaunt,
da ausser dem Berufungskläger niemand diesen angeblichen Kollegen vor Ort gesehen
hatte (Prot. HV Strafgericht act. 379 f.). Damit ist für das Berufungsgericht
der Sachverhalt betreffend die angeklagte Tierquälerei zum Nachteil des Hundes
des Berufungsklägers gestützt auf die Zeugenaussagen erstellt.
4.3 Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer
Weise seine Würde missachten und das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige
Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Eine
strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung im
Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des
Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden
kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur
Anwendung gelangt. Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3
lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine
Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine
Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden
zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend
in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig
instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde
ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil
Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit.
b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht
besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch
Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines
kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (zum Ganzen: BGer
6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E.
3.3 mit Hinweis; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1).
4.4 Dass der Berufungskläger dem Hund mit den von
den Privatklägern als heftig wahrgenommenen Schlägen auf den Kopf mittels dem
Plastikendteil der Hundeleine Schmerzen bereitet, kann ohne Weiteres angenommen
werden. Dafür spricht auch, dass die Privatklägerin danach sehen konnte, wie
der Hund im Theatergässlein an den Hinterläufen eine Fehlstellung einnahm (act.
128, Prot. HV act. 614). Auch das Treten gegen den Bauch oder Brustkorb dürfte
für den Hund - gleich wie für einen Menschen - schmerzhaft sein. Auslöser für
die Schläge auf den Kopf war gemäss den mit den Zeugenaussagen
übereinstimmenden Aussagen des Berufungsklägers, dass er den Hund davon
abhalten wollte, Kontakt mit einem oder mehreren anderen Hunden aufzunehmen.
Nun mag es durchaus Sinn machen, zu verhindern, dass der sehr grosse Kangal
Rüde mit anderen Hunden in Kontakt kommt, da er diese allein aufgrund seiner
körperlichen Überlegenheit wohl auch im Spiel verletzen könnte. Es ist aber in
der Verantwortung des Hundebesitzers, dass er eine solche Situation im Griff
hat, ohne derart rabiat vorgehen zu müssen. Vielmehr sollte der Hund so
trainiert sein, dass er bei seinem Herrchen bleibt, wenn dieser ihm dies
befiehlt. Allein schon die Tatsache, dass der Berufungskläger den Kangal Rüden
mit in die belebte Innerstadt nimmt, obwohl ihm gemäss eigener Aussage sehr
wohl bewusst ist, dass der Hund sich für derartigen Auslauf nicht eignet, muss
als verantwortungslos bezeichnet werden. Mit anderen Worten hat der
Berufungskläger und nicht der Hund die kritische Situation, die für den
Berufungskläger Anlass für die heftigen Schläge war, zu verantworten. Dass der
Berufungskläger grundsätzlich überfordert ist, dem grossen Hund ohne Gewalt
beizukommen, zeigt im Übrigen auch sein Antrag beim Kantonstierarzt, dem Kangal
Rüden ein sogenanntes Noppenhalsband anziehen zu dürfen (act. 196), der
allerdings abgelehnt wurde (act. 199 ff.). Dies nachdem er vorgängig bereits
vom Kantonstierarzt ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er die
Anbringung eines solchen, für den Hund schmerzhaften Halsbandes, zu unterlassen
habe (act. 192). Mit einem Noppenhalsband werden einem Hund beim Einwirken über
die Leine durch Stacheln am Innenteil des Halsbandes Schmerzen zugefügt,
weshalb solche Halsbänder in der Schweiz verboten sind. Es zeigt sich mit
diesem Antrag in aller Deutlichkeit, dass der Berufungskläger es offenbar für
normal hält, einen Hund über Schmerzeinwirkung zu erziehen. Noch stossender ist
der Tritt gegen den Bauch insofern, als dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht
einmal ein Grund vorlag, auf den Hund einzuwirken. Hier hat der Berufungskläger
schlicht und einfach seine Aggressionen an dem Tier abgelassen. Eine solche
Misshandlung verursacht dem Tier nicht nur Schmerzen, sondern missachtet zugleich
seine Würde. Im Übrigen kann auch hierzu ergänzend auf die korrekten Erwägungen
des Strafgerichts verwiesen werden (Strafurteil act. 427 f.). Damit hat der
Berufungskläger mit seinem Vorgehen den Tatbestand der Tierquälerei erfüllt.
5.
5.1 Bezüglich der angeklagten Beschimpfungen ist
die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Zeugen davon ausgegangen, dass
ausschliesslich der Berufungskläger die Privatkläger mit beleidigenden
Ausdrücken eingedeckt habe. Mit der Verdeutlichung der Tonspur kann nun aber
als erstellt gelten, dass der Privatkläger den Berufungskläger zuerst als «Du
Mongo» betitelte. Daraufhin beschimpfte der Berufungskläger ihn mit «Du Wichser»
(Berufungsbegründung act. 588). Der Verlauf der Auseinandersetzung bis zu ihrem
vollständigen Ende auf dem Birsigparkplatz ist der Tonspur nicht zu entnehmen
und einige Stellen konnten auch mit der Bearbeitung nicht hörbar gemacht werden.
Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschimpfungen des Berufungsklägers auf
dem Birsigparkplatz weitergingen, schliesslich hat der Zeuge D____ ausgesagt, Schimpfwörter
habe einzig der Berufungskläger benutzt (act. 210). Dieser konnte aber vor
allem den Schluss der Auseinandersetzung mitverfolgen, da er erst aus dem Laden
trat, als der Berufungskläger und die Privatkläger bereits daran vorbeigelaufen
waren. Immerhin ist auf der Tonspur (zumindest in dubio pro reo) noch hörbar, wie
die Privatklägerin nach der Beschimpfung des Privatklägers als «Wichser» den
Berufungskläger als «Bastard» bezeichnete (Berufungsbegründung act. 589).
Realitätsnah scheint daher, dass in der Eskalation des Streits Beleidigungen
von beiden Seiten fielen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang aber, dass
dies die Glaubhaftigkeit der Privatkläger, soweit es die übrigen Angaben über
das Verhalten des Berufungsklägers gegenüber seinem Hund betrifft, nicht
schmälert, schliesslich war nachweislich die Aggression des Berufungsklägers
gegen seinen Hund der Auslöser für den Konflikt der Privatkläger mit dem
Berufungskläger. Ohnehin müssen sich diese mit ihren Aussagen nicht selbst
belasten (Art. 169 Abs. 1 StPO).
5.2 Der Beschimpfung macht sich schuldig, wer
eine andere Person unter anderem durch Wort(e) in ihrer Ehre angreift (Art. 177
Abs. 1 StGB). Diesen Tatbestand erfüllen sogenannte Formal- oder Verbalinjurien
bzw. reine Werturteile und damit die regulären beleidigen Schimpfworte gegen
eine Person (bspw. «Halunke», «Halsabschneider» etc.; Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 177 StGB N 4).
Allerdings kann eine Retorsion oder eine Provokation dazu führen, dass von eine
Bestrafung Umgang genommen werden kann (Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB). Eine
Retorsion ist eine Beschimpfung die erfolgt, nachdem die Täterschaft selber
beschimpft oder tätlich angegangen worden ist. Eine Provokation ist, wenn der
Beschimpfung der Täterschaft ein ungebührliches Verhalten der beschimpften
Person Vorausgegangen ist (Riklin,
a.a.O., N 23, 27).
5.3 Bei den vom Berufungskläger verwendeten
Worten gemäss Anklageschrift sowie dem auf der Tonspur hörbaren «Wichser» handelt
es sich zweifelsfrei um Verbalinjurien. Allerdings muss auch das vom
Privatkläger dem Berufungskläger an den Kopf geworfene «Mongo» als eine solche
bezeichnet werden. Hier hatte der Berufungskläger durch sein der Beschimpfung
vorgehendes gewalttätiges Verhalten gegen den Hund indes Anlass zu dieser
Äusserung gegeben, da dieses Vorgehen gegen den Hund eine Provokation im Sinne
von Art. 177 Abs. 3 StGB darstellt. Danach ist davon auszugehen, dass es von
Seiten des Berufungsklägers und der Privatkläger zu Beleidigungen kam (wobei
die Handlungen der Privatkläger mangels Strafantrag keine juristischen Folgen
zeitigen und hier nicht zu beurteilen sind). Betreffend die mehrfache Beschimpfung
des Berufungsklägers nimmt das Berufungsgericht deshalb aufgrund der Retorsion(en)
Abstand von einer Bestrafung, auch wenn es beim Schuldspruch wegen mehrfacher
Beschimpfung bleibt. Mehrfach ist die Beschimpfung nämlich auch noch nach
Wegfall der Anklage wegen Beschimpfung gegen […]. Dies weil der Berufungskläger
zwei Personen - die Privatklägerin und den Privatkläger - beschimpfte.
6.
Dass der Berufungskläger die Hand gegen die Privatkläger
erhob und diesen in Aussicht stellte, den Hund auf sie loszulassen, kann ebenfalls
gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatkläger als erstellt gelten (s.
Aussagen der Privatklägerin act. 128, Prot. HV act. 614; Aussagen Privatkläger
act. 144, Prot. HV Strafgericht act. 377, Prot. HV act. 612). Auch der Zeuge D____
hat bestätigt, dass der Berufungskläger sich sehr aggressiv und bedrohlich
verhalten habe (act. 208 f.) Selbstredend ist die Ansage, einen Kangal Rüden -
und damit einen sehr grossen Hund - auf eine Person loszulassen (bei
gleichzeitigem Erheben der Faust), geeignet, eine Person in Angst und Schrecken
zu versetzen (zur Drohung s.: Delnon/Rüdy,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage
2019, Art. 180 StGB N 12 ff., 19). Gescheitert ist diese Drohung einzig daran,
dass die Privatkläger den Hund als nicht aggressiv einschätzten und sich vor
diesem nicht fürchteten. Der Schuldspruch wegen versuchter Drohung ist zu
bestätigen.
7.
Den Erwägungen folgend hat sich der Berufungskläger der
Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1
StGB) und der Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) schuldig gemacht.
Wie bereits gesagt, nimmt das Berufungsgericht Abstand von einer Bestrafung
wegen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 3 StGB; s. oben E. 5.3). Die Tierquälerei und
die Drohung haben beide denselben Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe. Das Berufungsgericht stimmt der Vorinstanz zu,
wenn diese bei der Bildung der Gesamtstrafe die Tierquälerei als materiell
schwerstes Delikt wählt. Etwas abweichend von der Vorinstanz geht das
Berufungsgericht diesbezüglich aber von einem leichten und nicht von einem
«eher leichten» Verschulden aus. Auch wenn das Verhalten des Berufungsklägers
nicht bagatellisiert werden soll (was auch das Strafgericht betont), ist massiv
schlimmere Gewaltausübung gegen einen Hund denkbar, als das Zusetzen von
Tritten und Schlägen, die gemäss Anklage keine sichtbaren Verletzungen
verursacht haben. Das Gericht erachtet mit Verweis auf die Ausführungen der
Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen für angemessen. Betreffend die
Drohung schliesst sich das Berufungsgericht vollumfänglich den Ausführungen des
Strafgerichts an (Strafurteil act. 431). Ergänzend kann gesagt werden, dass es
sich auch hier um einen leichten Fall handelt, schliesslich hat sich der
Berufungskläger nach Aussprechen der Drohung umgehend in sein Fahrzeug begeben
und ist davongefahren, mithin hielt er die Drohung nur ganz kurz aufrecht. Das
Gericht erachtet die dafür von der Vorinstanz zusätzlich ausgesprochenen 15
Tagessätze (asperiert von 20) für korrekt. Richtig erscheint die Überlegung der
Vorinstanz, anstelle einer Erhöhung der so festgelegten Strafe aufgrund der
Täterkomponenten (der Berufungskläger ist einschlägig vorbestraft, act. 573)
eine Verbindungsbusse auszusprechen (aufgrund des Verschlechterungsverbotes
bleibt es bei einer aufgeschobenen Strafe [Art. 42 Abs. 2 StGB]). Damit ist der
Berufungskläger zur einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagesätzen zu CHF 270.–
(Tagessatzberechnung gemäss Vorinstanz, da die finanziellen Verhältnisse sich
nicht verändert haben) zu verurteilen. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung hat die Verbindungsbusse nicht höher als 20 % der aufgeschobenen
Geldstrafe zu entsprechen (Schneider/Garré,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 106). Das
Berufungsgericht legt eine Verbindungsbusse von CHF 1'500.– fest, was rund 12%
der Geldstrafe entspricht. Angeglichen an die Höhe des Tagessatzes wird die
Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festgelegt. Mit dieser Höhe der
Geldstrafe wie auch der Busse ist ebenfalls berücksichtigt, dass das Verfahren
mit rund sieben Jahre zu lange gedauert hat (Verletzung des
Beschleunigungsgebots).
8.
8.1 Der Berufungskläger verlangt gestützt auf
Art. 431 StPO die Ausrichtung einer Genugtuung, da bei ihm im Vorverfahren
unrechtmässig ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) zur DNA- Analyse vorgenommen
worden sei, wie das Appellationsgericht mit Entscheid vom 18. Mai 2020 (BES.2020.23)
festgestellt habe. Es handle sich dabei um einen Eingriff in die Persönlichkeit,
der nicht leicht wiege. Es sei ihm für diese Verletzung seiner Persönlichkeit
eine Genugtuung von CHF 1'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Januar 2020
(Datum der WSA), zu bezahlen.
8.2 Sind gegenüber der beschuldigten Person
rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde
eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Dieser
Anspruch besteht unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens (Riklin. StPO Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 431 N 2). Das Appellationsgericht hat mit Entscheid vom 18. Mai 2020
(act. 56 ff.) die Beschwerde des Berufungsklägers gegen die
erkennungsdienstliche Massnahme des WSA vom 31. Januar 2020 gutgeheissen und
die Staatsanwaltschaft angewiesen, den WSA zu vernichten sowie das DNA-Profil
des Berufungsklägers zu löschen (act. 64). Dieser Entscheid wurde vom
Bundesgericht bestätigt (BGer 1B_381/2020 vom 15. März 2021, act. 101
ff.). Dem Berufungskläger ist folglich eine Genugtuung gestützt auf Art. 431
Abs. 1 StPO auszurichten. Die Abnahme eines WSA beinhaltet allerdings einzig
die Einführung eines Wattestäbchens in den Mund zum Erhalt von DNA-Material ab
der Wangenschleimhaut. Dieser Eingriff ist nicht schmerzhaft und dauert wenige
Sekunden, weshalb sich die Höhe der geforderten Genugtuungssumme nicht
rechtfertigt. Angemessen erscheint vielmehr ein Betrag von CHF 100.– zuzüglich
5 % Zins. Die geltend gemachte Restforderung ist abzuweisen.
9.
Damit obsiegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren
teilweise, da es betreffend den Vorwurf der Beschimpfung zu einem Umgang von
einer Bestrafung kommt. Dies nachdem sich aufgrund der Tonspur herausgestellt
hat, dass die Auseinandersetzung zwischen ihm und den Privatklägern verbal
beidseitig eskalierte. Da es sich bei der Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB aber
um eine «Kann-Vorschrift» handelt, womit das Absehen von einer Bestrafung im
Ermessen des Gerichtes liegt, hat dies nicht zu einer Abänderung der vom
Strafgericht auferlegten Verfahrenskosten zu führen. Allerdings sind jeweils
die Hälfte der Anwaltskosten des Berufungsklägers für beide Gerichtsinstanzen
sowie die vollen Kosten der technischen Bearbeitung der Tonspur durch die Gerichtskasse
zu tragen. Für das Berufungsverfahren wird ausserdem eine reduzierte
Gerichtsgebühr verlangt. Für die Einzelheiten des Kostenentscheids wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird der Berufungskläger, A____, der versuchten Drohung, der mehrfachen
Beschimpfung und der Tierquälerei schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe
von 45
Tagessätzen zu CHF 270.–, mit bedingtem Strafvollzug und
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF
1’500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt,
in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
und Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 42 Abs. 2 und 4,
Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB
Vom Aussprechen einer Strafe für die mehrfache
Beschimpfung wird in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB Umgang genommen.
Das Strafverfahren betreffend den Vorwurf der Beschimpfung
zum Nachteil von [...] (Anklagesachverhalt B) wird zu Folge Rückzugs des
Strafantrags eingestellt.
Dem Berufungskläger wird gestützt auf Art. 431 Abs. 1
StPO eine Genugtuung von CHF 100.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Januar
2020, aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Mehrforderung von CHF 900.–, zuzüglich
5 % Zins seit dem 31. Januar 2020, wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von total CHF 2'639.60, wobei die
erstinstanzlichen Mehrkosten von CHF 235.– zu Lasten der Staatsanwaltschaft
gehen, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr
von CHF 1'000.– (einschliesslich Kanzleigebühren und zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Dem Berufungskläger werden für das Verfahren vor
Strafgericht eine Parteientschädigung von total CHF 4'448.95 (inklusive 7,7 %
MWST) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 526.90
(inklusive 7,7 % MWST) für anwaltlichen Aufwand und Auslagen bis 31.
Dezember 2023, eine Parteientschädigung von CHF 1'252.35 (inklusive
8,1 % MWST) für anwaltlichen Aufwand und Auslagen bis 14. Juni 2024
sowie eine Parteientschädigung von CHF 1'560.– (für Auslagen Audioanalyse) aus
der Gerichtskasse bezahlt. Das Total aller Parteientschädigungen beträgt CHF 7'788.20.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Vostra-Koordinationsstelle
-
Bundesamt für Veterinärwesen
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.