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Entscheid

SB.2022.109

versuchte Drohung, Tierquälerei und mehrfache Beschimpfung (Beschwerde beim BG hängig)

14. Juni 2024Deutsch35 min

zu einer Busse von CHF 550.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen Ersatzfreiheitsstrafe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.109

URTEIL

vom 14.

Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privat-

klägerschaft

B____

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Mai 2022

betreffend versuchte Drohung,

Tierquälerei

und mehrfache Beschimpfung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 24. März 2021 wurde A____ der Beschimpfung

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 260.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie

zu einer Busse von CHF 550.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen Ersatzfreiheitsstrafe

von 5 Tagen) verurteilt. Mit Strafbefehl vom 19. April 2021 wurde er der

versuchten Drohung, der Tierquälerei sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig

erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu

CHF 270.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Busse von

CHF 3'600.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen)

verurteilt. Gegen beide Strafbefehle erhob A____ Einsprache. Das Strafgericht

legte die beiden Verfahren zusammen und das Einzelgericht in Strafsachen sprach

A____ mit Strafurteil vom 9. Mai 2022 der versuchten Drohung, der Tierquälerei

und der mehrfachen Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 270.–, unter Auferlegung

einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3'000.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Gleichzeitig wies

das Strafgericht die Genugtuungsforderung von A____ im Betrag von CHF 1'000.–

zuzüglich 5 % Zins ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten im Umfang von CHF

1'000.–, wobei die Staatsanwaltschaft die verbleibenden Mehrkosten von CHF

235.– zu tragen habe. Abgewiesen wurde auch der Antrag von A____ auf Ausrichtung

einer Parteientschädigung.

Gegen dieses Strafurteil hat A____ mit Eingabe vom 10.

Oktober 2022 Berufung einlegen und mit Eingabe vom 28. April 2023 begründen

lassen. Er lässt einen kostenlosen Freispruch von allen Anklagevorwürfen unter

o/e- Kostenfolge beantragen, wobei auch die erstinstanzliche Kostenauflage neu

zu beurteilen sei. Ausserdem fordert er vom Staat eine

«Entschädigung/Genugtuung» in der Höhe von CHF 1'000.–.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 teilt die Staatsanwaltschaft

mit, dass die ursprünglich mit Strafbefehl vom 24. März 2021 beurteilte

Beschimpfung nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sei, da der dortige

Privatkläger und der Berufungskläger einen Vergleich abgeschlossen hätten,

zufolge dessen der Strafantrag gegen den Berufungskläger zurückgezogen worden

und das Strafverfahren eingestellt worden sei. Betreffend den Vorfall, welcher

ursprünglich mit Strafbefehl vom 19. April 2021 beurteilt wurde, beantragt die

Staatsanwaltschaft eine Bestätigung der diesbezüglichen Schuldsprüche wegen

Tierquälerei, Drohung und Beschimpfung. Unter Berücksichtigung der

(Teil)verfahrenseinstellung sei der Berufungskläger neu zu einer bedingt

vollstreckbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 270.– bei einer Probezeit

von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 2'700.– (ersatzweise 10 Tage

Freiheitsstrafe) zu verurteilen.

An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner

Person und zur Sache befragt worden und ist sein Verteidiger zum Vortrag

gelangt. Die Privatklägerin und der Privatkläger sind je zur Sache befragt

worden. Die Staatsanwaltschaft ist antragsgemäss von der Berufungsverhandlung

dispensiert worden. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der

Parteistandpunkte wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig

zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des

Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92

Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist

einzutreten.

1.2

Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen

Punkten (Art. 404 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Vorliegend sind

alle Inhalte des Strafurteils vom 9. März 2022 angefochten, weshalb es keine in

Teilrechtskraft erwachsenen Inhalte des Strafurteils vom 9. Mai 2022 gibt.

Lediglich zur Klarstellung wird die Einstellung des Verfahrens betreffend die

Beschimpfung zum Nachteil von […] in das Dispositiv des Berufungsurteils aufgenommen.

2.

Mit der Anklage

wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, am Nachmittag des 23.

Februar 2019, ca. um 13.45 Uhr, seinen Hund, einen Kangal Rüden (Kangal: grosse

[Widerristhöhe ca. 72 bis 78 cm] und muskulöse Hunderasse mit einem Gewicht

zwischen 48 bis 60 kg und ursprünglicher Herdenschutzhund), an der Leine durch

die Steinenvorstadt in Basel ausgeführt zu haben. Als der Hund auf der Höhe der

Liegenschaft Hausnummer 14 einen Artgenossen entdeckt habe und sich diesem instinktiv

und mit grosser Kraft habe nähern wollen, habe der Berufungskläger unvermittelt

mehrfach mit dem hinteren Teil der Hundeleine aus Hartplastik sowie mit der

Hand auf den Körper und Kopf des Tieres eingeschlagen und es so misshandelt. Die

beiden Privatkläger, selber vormalige Besitzer eines Kangals, sollen die Szene

entsetzt beobachtet und den Berufungskläger aufgefordert haben, die

Misshandlung des Hundes umgehend zu unterlassen. Der Berufungskläger habe die Privatkläger

daraufhin aufgefordert, sich zu «verpissen» und habe seinen Hund in Richtung

Theatergässlein gezerrt, wo er ihn noch mindestens einmal kräftig mit dem Fuss

gegen den Brustkorb getreten und damit nochmals misshandelt habe. Die

Privatkläger seien dem Berufungskläger gefolgt, um ihn von weiteren

Misshandlungen des Hundes abzuhalten und zur Rede zu stellen. Der

Berufungskläger habe sie deswegen abwechselnd als «Missgeburt», «Wichser»,

«Schlampe», «Hurensohn», «Drecksausländer» und «Scheissdeutsche» betitelt. Aufgrund

des aggressiven Verhaltens des Berufungsklägers habe der Privatkläger mit

seinem Mobiltelefon den Notruf der Polizei gewählt, woraufhin der

Berufungskläger noch zorniger reagiert habe. Er habe mit dem Autoschlüssel in

der Hand die Faust geballt und so den beiden Privatklägern lauthals gedroht,

den Hund auf sie loszulassen. Zudem habe er sie mit der erhobenen Faust

aufgefordert, zu ihm herzukommen, um sie auch mit der Androhung von Schlägen in

Angst und Schrecken zu versetzen. Die Privatkläger hätten die Androhungen

allerdings nicht ernst genommen und seien dem Berufungskläger zu seinem auf dem

Birsigparkplatz abgestellten Auto gefolgt, wobei sie der Polizei das

Autokennzeichen durchgegeben hätten. Der Berufungskläger habe seinen Hund ins

Auto geladen und sei davongefahren.

Die Vorinstanz

hat den angeklagten Sachverhalt - massgeblich gestützt auf die Aussagen der

beiden Privatkläger B____ und C____ sowie die damit übereinstimmenden Angaben

des Zeugen D____ - als erstellt erachtet und den Berufungskläger deswegen der

versuchten Drohung, der Tierquälerei und der (mehrfachen) Beschimpfung schuldig

erklärt.

3.

3.1

Der

Berufungskläger bestreitet zusammengefasst nicht, am besagten Nachmittag mit

seinem angeleinten Kangal Rüden in der Steinenvorstadt unterwegs gewesen zu

sein. Allerdings habe er zum Schutz der anderen dort anwesenden drei Hunde

intervenieren müssen und seinen Hund vom Raufen abgehalten. Dies bedinge ein

Vorgehen mit viel Kraft und Bestimmtheit. Er habe den Hund zu keinem Zeitpunkt

misshandelt. Mit der Berufungsbegründung macht er in beweisrechtlicher Hinsicht

geltend, die in den Akten vorhandene Videoaufnahme (act. 16), welche den Tritt

in den Bauch des Hundes im Theatergässlein festhalten solle, sei nicht

verwertbar, da es sich um eine von Privaten erstellte Aufnahme des öffentlichen

Raumes handle, weshalb die Verwertung des Beweismittels zu seinen Lasten nicht

zulässig sei. Zu seiner Entlastung sei die Videoaufnahme mit Tonspur aber sehr

wohl als Beweismittel zuzulassen. Er hat dazu die akustisch nur schwer

verständliche Tonspur von einem Spezialisten zur verbesserten Hörbarkeit

bearbeiten lassen und die so bearbeitete Tonspur sowie eine Abschrift der

darauf enthaltenen Konversation dem Gericht als Beweis einreichen lassen.

Ausserdem stellt er sich auf den Standpunkt, die polizeilichen Einvernahmen der

Privatkläger seien nicht verwertbar. Es sei notorisch, dass das polizeiliche

Ermittlungsverfahren im Kanton Basel-Stadt «extensiv gehandhabt» werde. Mit

diesem Vorgehen seien seine Teilnahmerechte als beschuldigte Person verletzt

worden, weshalb diese Aussagen nicht verwertbar seien. Hinzu komme, dass die

Privatkläger zwar richtig als Auskunftspersonen befragt worden seien,

allerdings sei ihre Rechtsbelehrung nicht korrekt erfolgt. Beide seien vor

Beginn der Befragung durch die Polizei darauf hingewiesen worden, dass sie

nicht zur Aussage verpflichtet seien. Die aufgrund ihrer Parteistellung als

Auskunftsperson befragte Privatklägerschaft sei aber im Gegenteil durch das

Gesetz zur Aussage verpflichtet. Damit seien diese Aussagen unverwertbar,

ebenso wie deren im Polizeiprotokoll vom 24. Februar 2019 wiedergegebenen

Aussagen.

3.2

3.2.1

Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Erstellen von Aufnahmen im

öffentlichen Raum, auf welchen Personen erkennbar sind, ein Bearbeiten von

Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e Datenschutzgesetz (DSG, SR

235.1). Gemäss Art. 4 DSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und

Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten

dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben

wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3).

Zudem muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer

Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Die Missachtung

(eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12

Abs. 2 lit. a DSG; BGE 133 IV 329 E. 4.4). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung dürfen in Fällen schwerer Kriminalität unter Umständen selbst

nicht gesetzeskonform erlangte Beweise ausnahmsweise verwertet werden, sofern

das Beweismittel an sich zulässig und auf gesetzmässigem Weg erreichbar, mithin

nicht verboten gewesen wäre. Vorzunehmen ist insoweit eine Güterabwägung

zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten

Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt (BGE 131 I 272 E. 4.1 m.w.H.). Mithin sind solche Aufnahmen verwertbar für die

Beweisführung in Fällen schwerer Delinquenz.

3.2.2

Bei

der fraglichen Videoaufnahme handelt es sich um die Aufzeichnung einer Kamera

eines Ladengeschäfts im Theatergässlein. Aufgezeichnet wird das Innere des

Ladens, da der Laden aber über ein grosses Schaufenster zum Theatergässlein

verfügt, ist auf der Aufnahme auch ersichtlich, wer am Schaufenster vorbeiläuft

oder sich davon aufhält. Damit erstellt diese Kamera auch Aufnahmen des

öffentlichen Raums. Die Videoüberwachung dient offensichtlich der Überwachung

des Geschäftsinnenbereichs zur Absicherung gegen Diebstähle, allenfalls auch

noch der Erfassung von potentiellen Einbrüchen durch die Tür oder das Schaufenster

zum Theatergässlein. Dass dabei auch vorbeigehende Passanten erfasst werden,

die sich dort nicht wegen des Ladens aufhalten, entspricht nicht ihrer

Zweckausrichtung. Schliesslich sind sich die Passanten, die von der Kamera

erfasst werden, dessen auch kaum bewusst, unabhängig davon, ob das Geschäft auf

die Kameraüberwachung hinweist oder nicht (was nicht aktenkundig ist), da sie

dem Geschäft wohl regelmässig gar keine Aufmerksamkeit schenken. Die Aufnahme

der Passanten muss damit als für diese nicht erkennbar und vom Zweck der

Aufnahme nicht gedeckt gewertet werden und stellt damit einen widerrechtlichen

Eingriff in die Persönlichkeit der von ihr erfassten Personen dar, zumindest

soweit sie sich nicht wegen des Ladengeschäfts dort aufhalten (s. dazu auch

BGer 6B_768/2022 vom E. 1.6.1. vom 13. April 2023). Die Zulässigkeit der

Dispositiv

Beweisverwertung zu Lasten des Berufungsklägers ist demnach abzulehnen, kann

die Aufnahme doch ausschliesslich der Aufklärung eines «leichten Falls» der

Tierquälerei (s. dazu unten E. 4.4) und der Beschimpfung dienen, womit das

Erfordernis der schweren Straftat (s. oben E.3.2.1) nicht erfüllt ist.

3.2.3 Widersprüchlich

verhält sich der Berufungskläger, wenn er mit der Berufungsbegründung eine

Stellungnahme zum fraglichen Video von Dr. med. vet. [...] vom 15. Dezember

2022 (Beilage 5 der Berufungsbegründung) einreichen lässt, mit welcher diese

ihre Einschätzung der auf dem Video sichtbaren Situation zwischen dem

Berufungskläger und seinem Hund zum Ausdruck bringt. Der Berufungskläger kann

sich nicht einerseits gegen eine Verwendung des Videos zu seinen Lasten wehren

und andererseits gleichwohl indirekt dessen Sichtung beantragen. An der

Berufungsverhandlung hat er die Sichtung der Aufnahme durch das Gericht

zugelassen, wobei es nur zu berücksichtigen sei, wenn es den Berufungskläger

entlaste (Prot. HV act. 610).

Die Tierärztin

führt im genannten Schreiben aus: « […] Dabei sieht man durch ein Schaufenster,

wie Herr A____ mit seinem Kangal Rüden [...] draussen vorbei spaziert. Der Hund

läuft locker und wird kurz darauf von Herrn A____ mit dem Bein in die Flanke getreten.

Daraufhin blickt [...] kurz zu seinem Besitzer zurück und läuft gleich darauf

unbeirrt weiter. Dies ist als leichte Gewalteinwirkung von Herrn A____ gegenüber

seinem Hund einzustufen und aus meiner Sicht nicht korrekt. Ich kann aber keine

grössere Gewalteinwirkung oder gar Quälerei feststellen» (act. 500). Nach

Sichtung des Videos kann das Berufungsgericht feststellen, dass die

Beschreibung des sichtbaren Vorgangs durch die Tierärztin grundsätzlich korrekt

ist. Sie entspricht auch den Zeugenaussagen, wonach im Theatergässlein das

Verhalten des Hundes überhaupt keinen Anlass für eine Züchtigung geboten habe (s.

unten E. 4.2). Wie das von der Ärztin als «nicht korrektes» Verhalten, aber

«keine grössere Gewalteinwirkung» beschriebene Verhalten des Berufungsklägers

gegenüber seinem Hund juristisch zu werten ist, bleibt dem Berufungsgericht

selbstredend vorbehalten. Ohnehin handelt es sich einzig um eine Meinungsäusserung

im Rahmen eines Gefälligkeitsschreibens, mit welchem die Tierärztin das

Verhalten des Berufungsklägers offensichtlich zu bagatellisieren versucht,

interessanterweise aber wohl nicht bereit war, soweit zu gehen, das Verhalten

als in Ordnung zu bezeichnen. Mit anderen Worten vermag das eingereichte

Schreiben den Berufungskläger nicht zu entlasten.

3.3 Andere

Voraussetzungen der Verwertbarkeit der Videoaufnahme haben aber zu gelten,

soweit es um die Beweissicherung eines für den Berufungskläger entlastenden

Beweises geht.

«Die Frage,

unter welchen Voraussetzungen durch Private gewonnene Beweise einem

Verwertungsverbot unterliegen, hat der Gesetzgeber hingegen bewusst nicht

entschieden» (Wohlers,

Beweisverwertungsverbote nach privater Beweiserlangung – wann bzw. unter

welchen Voraussetzungen dürfen rechtswidrig durch Private erlangte Beweismittel

im Strafverfahren verwertet werden, in: forumpoenale 2/2020, S. 198 f.).

Gleichzeitig unterscheiden Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO (anders als Art. 147 Abs.

4 StPO) nicht zwischen Verwertungsverboten zugunsten oder zulasten der

beschuldigten Person. Allerdings hat das Bundesgericht der herrschenden Lehre

folgend zu Art. 141 Abs. 2 StPO ausgeführt, hierbei handle es sich um ein

blosses Belastungsverbot, weshalb die beschuldigte Person entlastende

Beweise auch dann zuzulassen seien, wenn sie in strafbarer Weise oder unter

Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden seien (BGer 6B_1362/2020

vom 20. Juni 2022 E. 14.4.3). Noch weiter geht

Laura Macula, wenn sie ausführt: «Aus einer Zusammenschau materieller

und prozessualer Strafrechtsgrundsätze, insbesondere des Schuldprinzips, der

Unschuldsvermutung, des Zweifelssatzes und des Prinzips der freien

Beweiswürdigung ergibt sich, dass Strafe nur verhängt werden darf, wenn das

Gericht von der Schuld und dem Schuldmass nach einem diese Grundsätze wahrenden

Strafverfahren überzeugt ist. Gälten Verwertungsverbote auch für

Entlastungsbeweise, so müssten die Gerichte entlastende Erkenntnisse bewusst

unterdrücken und damit in Kauf nehmen, unschuldige (oder weniger schuldige)

Personen zum Opfer materieller Fehlurteile zu machen und das Schuldprinzip

sowie andere tragende Rechtsgrundsätze verletzen. Beweisverwertungsverbote

müssen deshalb als Belastungsverbote verstanden werden: sie dürfen nicht zur

Sackgasse für Beschuldigte werden. Dies gilt sowohl für Entlastungsbeweise,

welche zu einem Freispruch (bzw. einer Einstellung des Verfahrens) führen

könnten, als auch für Beweismittel, deren Berücksichtigung zu einer geringfügigeren

Strafe führen könnte, denn das Schuldprinzip als Schuldüberschreitungsgebot

untersagt sowohl Strafe ohne Schuld als auch Strafe über das Mass der

tatsächlich vorhandenen Schuld hinaus» (Macula,

Strafprozessuale Verwertbarkeit von Entlastungsbeweisen im Lichte des

Schuldprinzips, in: Behnisch et al [Hrsg.], Basler Studien zur

Rechtswissenschaft Reihe C: Strafrecht Band 36, Dissertation Basel 2022, S.

303), «Einer allfälligen Einseitigkeit bzw. erhöhten Manipulationsgefahr im

Rahmen privat beschaffter Entlastungsbeweise ist [….] nicht mit einer

Unverwertbarkeit des Entlastungsbeweises und dessen Nichtberücksichtigung,

sondern vielmehr im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung und unter

Berücksichtigung der jeweiligen Beschaffungsform zu begegnen» (Macula, a.a.O., S. 258).

Die eingereichte

Tonbandspur der Videoaufnahme kann demnach zu Gunsten des Berufungsklägers als

Beweis beigezogen werden.

3.4

3.4.1 Soweit

der Berufungskläger monieren lässt, die polizeilichen Einvernahmen der beiden

Privatkläger vom 29. Oktober 2019 (act. 127 ff, 143 ff.) seien aufgrund einer

Verletzung seiner Teilnahmerechte nicht verwertbar, da bekannt sei, dass im

Kanton Basel-Stadt das Ermittlungsverfahren exzessiv mit polizeilichen

Einvernahmen gearbeitet werde, ist er darauf hinzuweisen, dass hiervon

vorliegend keine Rede sein kann. Beide Privatkläger wurden je nur einmal und am

gleichen Tag von der Polizei einvernommen. Dass vor der Aufnahme eines

Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft bzw. vor Eröffnung eines

Strafverfahrens anzeige- und strafantragstellende Personen zuerst durch die

Polizei einvernommen werden, ist nicht zu beanstanden. Dies dient unter anderem

dazu, herauszufinden, was genau passiert sein soll und ob es sich tatsächlich

um einen strafrechtlich relevanten Vorfall handeln könnte (vgl. dazu auch AGE SB.2015.72

vom 9. November 2016 E. 2.3). Die polizeilichen Einvernahmen sind demnach

grundsätzlich verwertbar.

3.4.2 Der

Berufungskläger bemängelt weiter, die beiden Privatkläger seien vor den

polizeilichen Befragungen nicht korrekt belehrt worden. Ihnen sei gesagt worden,

sie seien nicht zur Aussage verpflichtet, obwohl sie dies in ihrer Stellung als

Auskunftspersonen aufgrund ihrer Privatklägereigenschaft sehr wohl seien (Art. 180

Abs. 2 StPO). Damit übersieht der Berufungskläger bzw. seine Verteidigung, dass

die Aussagepflicht der Privatklägerschaft einzig gegenüber der

Staatsanwaltschaft und den Gerichten oder aber in nach Art. 142 Abs. 2 StPO

delegierten Einvernahmen, nicht aber in polizeilichen Einvernahmen, wo Art. 179

Abs. 1 StPO zur Anwendung kommt, gilt. Die Lehre betitelt die in dieser

Gesetzesnorm statuierte Auskunftsperson deshalb als eine «Auskunftsperson sui

generis» (Kerner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler

Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 179 N 2 f.) Ohnehin ist nicht einsehbar,

welcher Rechtsnachteil dem Berufungskläger durch die Rechtsbelehrung der

Polizei an die Privatkläger, sie seien nicht zur Aussage verpflichtet,

entstanden sein soll. Damit ist festzustellen, dass auch dieses Argument nicht

verfängt und die polizeilichen Einvernahmen verwertet werden können.

3.4.3 Den

rapportierten Angaben der Privatkläger im Polizeibericht vom 24. Februar 2019

(act. 116 ff.) kommt sodann ohnehin einzig Indiziencharakter zu, da es sich

dabei nicht um formelle Befragungen handelt, deren Inhalt möglichst wörtlich

wiederzugeben ist und welche von den aussagenden Personen unterzeichnet werden

müssen. Es besteht mithin keine gleichartige Gewähr für die Richtigkeit von in

Polizeirapporten festgehaltenen Angaben von Auskunftspersonen wie bei

polizeilichen oder staatsanwaltlichen Einvernahmen. Eine förmliche

Rechtsmittelbelehrung erweist sich aufgrund des eingeschränkten Beweiswerts von

rapportierten Aussagen in einem Polizeibericht nicht als notwendig.

3.5

3.5.1 Der

Berufungskläger hat dem Gericht mit der Berufungsbegründung eine weitere

Videoaufnahme eingereicht. Den Inhalt dieser Aufnahme lässt er in der

Berufungsbegründung wie folgt beschreiben: «Der Berufungskläger wurde bereits

an einem anderen Tag per Video aufgenommen, wie er seinen Kangal hat

zurückhalten müssen und dazu auch seine Körperkraft hat einsetzen müssen. Dr.

med. vet. [...] von [...] hat dazu festgehalten, dass eine solche Handhabung

des Kangals nicht als Tierquälerei zu taxieren sei. Das Verhalten des Hundes

wirke sehr bedrohlich, daher sei er (der Berufungskläger) dafür verantwortlich,

dass der Hund keine anderen Tiere und Menschen gefährde». Ebenfalls eingereicht

hat er dazu das zitierte Schreiben von Dr. med. vet. [...] vom 6. September

2021, aus welchem der geltend gemachte Inhalt ergeht (act. 501).

3.5.2 Das

Gericht hat die Videoaufnahme gesichtet, auch wenn für die zu beurteilende

Anklage das Verhalten des Berufungsklägers gegenüber seinem Hund an einem

anderen Tag letztlich irrelevant ist, weshalb die Beweisabnahme auch hätte

abgelehnt werden können. Das Video zeigt, wie der Berufungskläger seinen

grossen Hund in einer Fussgängerzone mit vielen Passanten zu bändigen versucht.

Nach Ansicht des Gerichts zeigt das Video einzig, dass der Berufungskläger sichtlich

überfordert damit ist, seinen Hund in der geschilderten Situation in den Griff

zu bekommen. Was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will, ist für das Gericht

nicht nachvollziehbar Es erscheint vielmehr äusserst stossend, dass der

Berufungskläger seinen Hund - der offensichtlich als eigentlicher

Herdenschutzhund für Spaziergänge in einer belebten Stadt nicht geeignet ist,

was der Berufungskläger selber zugibt (Prot, HV act. 616) - trotzdem solchen

Situationen aussetzt und diese dann mehr schlecht als recht kontrollieren kann.

4.

4.1 Betreffend den Vorwurf der Tierquälerei nach

Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) hat das Strafgericht

zusammengefasst festgehalten, dass die Privatkläger den angeklagten Vorfall an

den Einvernahmen vom 29. Oktober 2019 in Übereinstimmung mit ihren

rapportierten Aussagen anlässlich der Anzeigeerstattung geschildert hätten. Der

Berufungskläger habe gemäss diesen Aussagen den Kangal Rüden in der

Steinenvorstadt mit dem Ende der Hundeleine bzw. mit dem Plastikgehäuse am Ende

der Hundeleine und mit der Hand sicher zwei bis vier Mal geschlagen. Im

Theatergässlein sei der Hund brav neben dem Berufungskläger hergelaufen. Dieser

habe ihn trotzdem noch mindestens zwei Mal in die Rippen getreten und ihn

ebenso oft nochmals geschlagen und dadurch «seinen Frust an diesem

ausgelassen». Diese belastenden Aussagen habe der Zeuge D____, der Inhaber des

Ladengeschäfts im Theatergässlein, insoweit bestätigt, als dieser ausgesagt

habe, er habe - sich noch im Ladengeschäft befindend – aus dem Augenwinkel gesehen,

wie der Hundehalter seinen Hund getreten habe. Daraufhin habe er ein ungutes

Gefühl gehabt und habe sich in die Gasse begeben, weil der Hundehalter auf ihn

einen aggressiven Eindruck gemacht habe (Strafurteil act. 425 f.). Diesen korrekten

Ausführungen schliesst sich das Berufungsgericht an. Ergänzend kann

festgehalten werden, dass der Privatkläger auch an der Strafgerichtsverhandlung

nochmals den Sachverhalt geschildert hat: «[…] Er (der Berufungskläger) war

wütend und hat mit seinem Hund gestikuliert. Und da er handgreiflich wurde,

sind wir stehen geblieben. Wir sind selber Hundebesitzer. Ich habe ihn darauf

angesprochen, aber es hat ihn nicht interessiert. Er verpasste dem Hund

Schläge, Knietritte und hat ihn auch mit der Leine - also dem Gehäuse aus

Plastik- auch damit hat er ihn geschlagen. Dann ist er abgedreht in eine

Seitengasse, aber es waren noch andere Leute dort, die ihm auch schon gefolgt sind.

In der Gasse haben wir weitere Handgreiflichkeiten gesehen […]» (Prot. HV

Strafgericht act. 377). An der Berufungsverhandlung hat er diesen Vorfall

nochmals gleichbleibend wiedergegeben: «[…] Wie gesagt, wir waren in der

Steinenvorstadt. Da war einiges los. Das war eine Person mit einem Hund, ich

weiss nicht mehr, ob ein Mann oder eine Frau. Dann haben die Hunde einfach

gebellt. Also der Kangal und der andere Hund. Es war einfach ein Gebell

zwischen zwei Hunden. Und dann ist der A____ einfach etwas forsch mit seinem

Hund umgegangen, wo ich einfach sagen muss, ja … also ich habe kein Problem,

ich mag einfach nicht, wenn man so mit Hunden umgeht. Also es kam einfach zu -

wie soll ich es nennen - er hat einfach auf seinen Hund eingeschlagen. Also mit

dem Dings an der Leine und mit dem Knie und hat den Hund mitgerissen. Und der

Hund war relativ eingeschüchtert […]». Auf Frage nach der Situation im

Theatergässlein hat er ausgesagt: «[…] Genau, es ging dann weiter etc.. Er hat

ihn auch mit dem Knie zurechtgestossen und nochmals mit der Hand […]» (Prot. HV

act. 612). Die Privatklägerin hat an der Einvernahme vom 29. Oktober 2019 dazu

deponiert: «[…] Wir haben dann einen anderen Hund bellen hören, worauf der

Kangal geschaut und zurück gebellt hatte. Aber ganz normal, überhaupt nicht

aggressiv. Normales Interesse an einem anderen Hund gezeigt. Und wenn ein solch

grosser Hund bellt, ist das schon ein anderes, tiefes Bellen. Ja, und es haben

dann natürlich auch andere Leute geschaut. Und ich vermute, dass das, die Aufmerksamkeit,

dem Besitzer unangenehm war. Ja und dann hat er ihn zuerst zurück gerissen,

sehr aggressiv zurück gerissen und hat ihn mit dem Ende der Leine und auch mit

der Hand geschlagen. Er hat wahllos auf den Hund eingeschlagen […]» (act. 128).

An der Strafgerichtsverhandlung ist sie nicht nochmals befragt worden, an der

Berufungsverhandlung aber schon. Sie hat hierzu ausgesagt: «Ich war da mit dem B____,

da waren wir noch ein Paar und wir sind diese Strasse entlang geschlendert. Ich

weiss noch, da gibt es so einen Brunnen. Und da stand der A____ mit seinem

Kangal, mit seinem Hund. Und dann sind noch andere Hunde gekommen. Es war sehr

belebt. Ich weiss nicht, welcher Hund angefangen hat zu bellen. Und sein Hund

hat zurück gebellt. Und ich glaube, das fand er nicht so schön. Er hat ihn dann

weggezogen, weggezerrt. In diese Gasse. Und dort habe ich beobachtet, wie er

den Hund mit der Leine geschlagen hat und ihn auch getreten hat. Und ich habe

gesehen, dass der Hund hinten sowieso ein Leiden hatte und dass er gehumpelt

ist. Der Hund war null aggressiv. Also wirklich, nichts zu erkennen. Ich habe

ja selber Hunde, hatte auch schon mal einen Kangal. Und so ein Verhalten kann

ich einfach nicht sehen. Ich kann so was nicht sehen, wenn man Tiere

misshandelt. Wenn jemand Tiere quält. Genau, da war für mich … ich wollte

hinterhergehen und habe ihn auch zur Rede gestellt […]» (Prot. HV act. 616).

Damit ist festzuhalten, dass die Privatkläger den Sachverhalt im Vorverfahren,

vor Strafgericht und sogar über 5 Jahre immer gleichbleibend und

übereinstimmend wiedergegeben haben. Dabei hat jeder Privatkläger den Vorfall

mit eigenen Worten geschildert, mithin entsteht nicht der Eindruck, es handle

sich um eine miteinander abgesprochene Darstellung. Ohnehin ist nicht ersichtlich,

weshalb die Privatkläger, die den Berufungskläger gar nicht persönlich kennen

und vor diesem Ereignis noch nie etwas mit ihm zu tun hatten, diesen zu Unrecht

belasten sollten. Dass die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung etwas

abweichend von den vorherigen Depositionen geschildert hat, sämtliche Schläge

und Tritte gegen den Hund hätten sich im Theatergässlein ereignet, kann

zwangslos dem langen Zeitraum zwischen dem Ereignis und der erneuten

Schilderung oder aber einer unbeabsichtigten Ungenauigkeit in der Darstellung

zugeordnet werden. Es ändert jedenfalls nichts daran, dass das Berufungsbericht

von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Berufungskläger ausgeht.

4.2 Was hingegen der Berufungskläger vorbringt,

vermag nicht zu überzeugen. Zwar gibt er zu, seinen Hund im Theatergässlein

«gezwickt» zu haben, dabei handle es sich um eine Dressurmassnahme. Dies habe

man «früher» so gemacht. Auch habe er seinem Hund nicht auf den Kopf

geschlagen, sondern diesen «getschuppelt». Vielleicht habe es so ausgesehen,

als habe er den Hund geschlagen, aber so sei es nicht gewesen (Prot. HV act. 615,

619). Dass die von den Privatklägern geschilderte Gewalt gegen den Hund,

«früher» mal gängige Tierdressur, die er so gelernt haben will, gewesen sein

soll, ist nicht ernsthaft anzunehmen. Ohnehin haben die Privatkläger

geschildert, dass der Hund im Theatergässlein brav neben dem Berufungskläger

hergelaufen sei. Es gab demnach zu diesem Zeitpunkt gar keinen Grund, auf das

Tier massregelnd einzuwirken. Nicht nachvollziehbar ist auch der Einwand,

wonach er den Hund in der Steinenvorstadt nur «getschuppelt» haben will, was

man versehentlich als Schläge habe wahrnehmen können. Die Privatkläger haben

nämlich ausdrücklich geschildert, dass der Hund auch mit dem (schweren)

Plastikende der verlängerbaren Leine geschlagen worden sei. Diese Wahrnehmung

kann nicht mit einem «tschuppeln» am Kopf verwechselt werden, ausser der

Berufungskläger versteht genau eine solche Handlung unter «tschuppeln». Keineswegs

für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers spricht sodann, dass

er vor Strafgericht noch behauptete, ein Kollege von ihm sei ebenfalls anwesend

gewesen und könne seine Version der Ereignisse bestätigen. Dieser Zeuge war vor

Strafgericht allerdings nicht bereit, unter der Wahrheitsplicht seine zuvor bei

der Staatsanwaltschaft deponierten Angaben zu bestätigen, was wenig erstaunt,

da ausser dem Berufungskläger niemand diesen angeblichen Kollegen vor Ort gesehen

hatte (Prot. HV Strafgericht act. 379 f.). Damit ist für das Berufungsgericht

der Sachverhalt betreffend die angeklagte Tierquälerei zum Nachteil des Hundes

des Berufungsklägers gestützt auf die Zeugenaussagen erstellt.

4.3 Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt

Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer

Weise seine Würde missachten und das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige

Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Eine

strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung im

Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des

Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden

kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur

Anwendung gelangt. Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3

lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine

Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine

Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden

zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend

in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig

instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde

ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil

Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit.

b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht

besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch

Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines

kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (zum Ganzen: BGer

6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E.

3.3 mit Hinweis; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1).

4.4 Dass der Berufungskläger dem Hund mit den von

den Privatklägern als heftig wahrgenommenen Schlägen auf den Kopf mittels dem

Plastikendteil der Hundeleine Schmerzen bereitet, kann ohne Weiteres angenommen

werden. Dafür spricht auch, dass die Privatklägerin danach sehen konnte, wie

der Hund im Theatergässlein an den Hinterläufen eine Fehlstellung einnahm (act.

128, Prot. HV act. 614). Auch das Treten gegen den Bauch oder Brustkorb dürfte

für den Hund - gleich wie für einen Menschen - schmerzhaft sein. Auslöser für

die Schläge auf den Kopf war gemäss den mit den Zeugenaussagen

übereinstimmenden Aussagen des Berufungsklägers, dass er den Hund davon

abhalten wollte, Kontakt mit einem oder mehreren anderen Hunden aufzunehmen.

Nun mag es durchaus Sinn machen, zu verhindern, dass der sehr grosse Kangal

Rüde mit anderen Hunden in Kontakt kommt, da er diese allein aufgrund seiner

körperlichen Überlegenheit wohl auch im Spiel verletzen könnte. Es ist aber in

der Verantwortung des Hundebesitzers, dass er eine solche Situation im Griff

hat, ohne derart rabiat vorgehen zu müssen. Vielmehr sollte der Hund so

trainiert sein, dass er bei seinem Herrchen bleibt, wenn dieser ihm dies

befiehlt. Allein schon die Tatsache, dass der Berufungskläger den Kangal Rüden

mit in die belebte Innerstadt nimmt, obwohl ihm gemäss eigener Aussage sehr

wohl bewusst ist, dass der Hund sich für derartigen Auslauf nicht eignet, muss

als verantwortungslos bezeichnet werden. Mit anderen Worten hat der

Berufungskläger und nicht der Hund die kritische Situation, die für den

Berufungskläger Anlass für die heftigen Schläge war, zu verantworten. Dass der

Berufungskläger grundsätzlich überfordert ist, dem grossen Hund ohne Gewalt

beizukommen, zeigt im Übrigen auch sein Antrag beim Kantonstierarzt, dem Kangal

Rüden ein sogenanntes Noppenhalsband anziehen zu dürfen (act. 196), der

allerdings abgelehnt wurde (act. 199 ff.). Dies nachdem er vorgängig bereits

vom Kantonstierarzt ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er die

Anbringung eines solchen, für den Hund schmerzhaften Halsbandes, zu unterlassen

habe (act. 192). Mit einem Noppenhalsband werden einem Hund beim Einwirken über

die Leine durch Stacheln am Innenteil des Halsbandes Schmerzen zugefügt,

weshalb solche Halsbänder in der Schweiz verboten sind. Es zeigt sich mit

diesem Antrag in aller Deutlichkeit, dass der Berufungskläger es offenbar für

normal hält, einen Hund über Schmerzeinwirkung zu erziehen. Noch stossender ist

der Tritt gegen den Bauch insofern, als dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht

einmal ein Grund vorlag, auf den Hund einzuwirken. Hier hat der Berufungskläger

schlicht und einfach seine Aggressionen an dem Tier abgelassen. Eine solche

Misshandlung verursacht dem Tier nicht nur Schmerzen, sondern missachtet zugleich

seine Würde. Im Übrigen kann auch hierzu ergänzend auf die korrekten Erwägungen

des Strafgerichts verwiesen werden (Strafurteil act. 427 f.). Damit hat der

Berufungskläger mit seinem Vorgehen den Tatbestand der Tierquälerei erfüllt.

5.

5.1 Bezüglich der angeklagten Beschimpfungen ist

die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Zeugen davon ausgegangen, dass

ausschliesslich der Berufungskläger die Privatkläger mit beleidigenden

Ausdrücken eingedeckt habe. Mit der Verdeutlichung der Tonspur kann nun aber

als erstellt gelten, dass der Privatkläger den Berufungskläger zuerst als «Du

Mongo» betitelte. Daraufhin beschimpfte der Berufungskläger ihn mit «Du Wichser»

(Berufungsbegründung act. 588). Der Verlauf der Auseinandersetzung bis zu ihrem

vollständigen Ende auf dem Birsigparkplatz ist der Tonspur nicht zu entnehmen

und einige Stellen konnten auch mit der Bearbeitung nicht hörbar gemacht werden.

Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschimpfungen des Berufungsklägers auf

dem Birsigparkplatz weitergingen, schliesslich hat der Zeuge D____ ausgesagt, Schimpfwörter

habe einzig der Berufungskläger benutzt (act. 210). Dieser konnte aber vor

allem den Schluss der Auseinandersetzung mitverfolgen, da er erst aus dem Laden

trat, als der Berufungskläger und die Privatkläger bereits daran vorbeigelaufen

waren. Immerhin ist auf der Tonspur (zumindest in dubio pro reo) noch hörbar, wie

die Privatklägerin nach der Beschimpfung des Privatklägers als «Wichser» den

Berufungskläger als «Bastard» bezeichnete (Berufungsbegründung act. 589).

Realitätsnah scheint daher, dass in der Eskalation des Streits Beleidigungen

von beiden Seiten fielen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang aber, dass

dies die Glaubhaftigkeit der Privatkläger, soweit es die übrigen Angaben über

das Verhalten des Berufungsklägers gegenüber seinem Hund betrifft, nicht

schmälert, schliesslich war nachweislich die Aggression des Berufungsklägers

gegen seinen Hund der Auslöser für den Konflikt der Privatkläger mit dem

Berufungskläger. Ohnehin müssen sich diese mit ihren Aussagen nicht selbst

belasten (Art. 169 Abs. 1 StPO).

5.2 Der Beschimpfung macht sich schuldig, wer

eine andere Person unter anderem durch Wort(e) in ihrer Ehre angreift (Art. 177

Abs. 1 StGB). Diesen Tatbestand erfüllen sogenannte Formal- oder Verbalinjurien

bzw. reine Werturteile und damit die regulären beleidigen Schimpfworte gegen

eine Person (bspw. «Halunke», «Halsabschneider» etc.; Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 177 StGB N 4).

Allerdings kann eine Retorsion oder eine Provokation dazu führen, dass von eine

Bestrafung Umgang genommen werden kann (Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB). Eine

Retorsion ist eine Beschimpfung die erfolgt, nachdem die Täterschaft selber

beschimpft oder tätlich angegangen worden ist. Eine Provokation ist, wenn der

Beschimpfung der Täterschaft ein ungebührliches Verhalten der beschimpften

Person Vorausgegangen ist (Riklin,

a.a.O., N 23, 27).

5.3 Bei den vom Berufungskläger verwendeten

Worten gemäss Anklageschrift sowie dem auf der Tonspur hörbaren «Wichser» handelt

es sich zweifelsfrei um Verbalinjurien. Allerdings muss auch das vom

Privatkläger dem Berufungskläger an den Kopf geworfene «Mongo» als eine solche

bezeichnet werden. Hier hatte der Berufungskläger durch sein der Beschimpfung

vorgehendes gewalttätiges Verhalten gegen den Hund indes Anlass zu dieser

Äusserung gegeben, da dieses Vorgehen gegen den Hund eine Provokation im Sinne

von Art. 177 Abs. 3 StGB darstellt. Danach ist davon auszugehen, dass es von

Seiten des Berufungsklägers und der Privatkläger zu Beleidigungen kam (wobei

die Handlungen der Privatkläger mangels Strafantrag keine juristischen Folgen

zeitigen und hier nicht zu beurteilen sind). Betreffend die mehrfache Beschimpfung

des Berufungsklägers nimmt das Berufungsgericht deshalb aufgrund der Retorsion(en)

Abstand von einer Bestrafung, auch wenn es beim Schuldspruch wegen mehrfacher

Beschimpfung bleibt. Mehrfach ist die Beschimpfung nämlich auch noch nach

Wegfall der Anklage wegen Beschimpfung gegen […]. Dies weil der Berufungskläger

zwei Personen - die Privatklägerin und den Privatkläger - beschimpfte.

6.

Dass der Berufungskläger die Hand gegen die Privatkläger

erhob und diesen in Aussicht stellte, den Hund auf sie loszulassen, kann ebenfalls

gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatkläger als erstellt gelten (s.

Aussagen der Privatklägerin act. 128, Prot. HV act. 614; Aussagen Privatkläger

act. 144, Prot. HV Strafgericht act. 377, Prot. HV act. 612). Auch der Zeuge D____

hat bestätigt, dass der Berufungskläger sich sehr aggressiv und bedrohlich

verhalten habe (act. 208 f.) Selbstredend ist die Ansage, einen Kangal Rüden -

und damit einen sehr grossen Hund - auf eine Person loszulassen (bei

gleichzeitigem Erheben der Faust), geeignet, eine Person in Angst und Schrecken

zu versetzen (zur Drohung s.: Delnon/Rüdy,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage

2019, Art. 180 StGB N 12 ff., 19). Gescheitert ist diese Drohung einzig daran,

dass die Privatkläger den Hund als nicht aggressiv einschätzten und sich vor

diesem nicht fürchteten. Der Schuldspruch wegen versuchter Drohung ist zu

bestätigen.

7.

Den Erwägungen folgend hat sich der Berufungskläger der

Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1

StGB) und der Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) schuldig gemacht.

Wie bereits gesagt, nimmt das Berufungsgericht Abstand von einer Bestrafung

wegen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 3 StGB; s. oben E. 5.3). Die Tierquälerei und

die Drohung haben beide denselben Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe. Das Berufungsgericht stimmt der Vorinstanz zu,

wenn diese bei der Bildung der Gesamtstrafe die Tierquälerei als materiell

schwerstes Delikt wählt. Etwas abweichend von der Vor­instanz geht das

Berufungsgericht diesbezüglich aber von einem leichten und nicht von einem

«eher leichten» Verschulden aus. Auch wenn das Verhalten des Berufungsklägers

nicht bagatellisiert werden soll (was auch das Strafgericht betont), ist massiv

schlimmere Gewaltausübung gegen einen Hund denkbar, als das Zusetzen von

Tritten und Schlägen, die gemäss Anklage keine sichtbaren Verletzungen

verursacht haben. Das Gericht erachtet mit Verweis auf die Ausführungen der

Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen für angemessen. Betreffend die

Drohung schliesst sich das Berufungsgericht vollumfänglich den Ausführungen des

Strafgerichts an (Strafurteil act. 431). Ergänzend kann gesagt werden, dass es

sich auch hier um einen leichten Fall handelt, schliesslich hat sich der

Berufungskläger nach Aussprechen der Drohung umgehend in sein Fahrzeug begeben

und ist davongefahren, mithin hielt er die Drohung nur ganz kurz aufrecht. Das

Gericht erachtet die dafür von der Vorinstanz zusätzlich ausgesprochenen 15

Tagessätze (asperiert von 20) für korrekt. Richtig erscheint die Überlegung der

Vorinstanz, anstelle einer Erhöhung der so festgelegten Strafe aufgrund der

Täterkomponenten (der Berufungskläger ist einschlägig vorbestraft, act. 573)

eine Verbindungsbusse auszusprechen (aufgrund des Verschlechterungsverbotes

bleibt es bei einer aufgeschobenen Strafe [Art. 42 Abs. 2 StGB]). Damit ist der

Berufungskläger zur einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagesätzen zu CHF 270.–

(Tagessatzberechnung gemäss Vorinstanz, da die finanziellen Verhältnisse sich

nicht verändert haben) zu verurteilen. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung hat die Verbindungsbusse nicht höher als 20 % der aufgeschobenen

Geldstrafe zu entsprechen (Schneider/Garré,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 106). Das

Berufungsgericht legt eine Verbindungsbusse von CHF 1'500.– fest, was rund 12%

der Geldstrafe entspricht. Angeglichen an die Höhe des Tagessatzes wird die

Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festgelegt. Mit dieser Höhe der

Geldstrafe wie auch der Busse ist ebenfalls berücksichtigt, dass das Verfahren

mit rund sieben Jahre zu lange gedauert hat (Verletzung des

Beschleunigungsgebots).

8.

8.1 Der Berufungskläger verlangt gestützt auf

Art. 431 StPO die Ausrichtung einer Genugtuung, da bei ihm im Vorverfahren

unrechtmässig ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) zur DNA- Analyse vorgenommen

worden sei, wie das Appellationsgericht mit Entscheid vom 18. Mai 2020 (BES.2020.23)

festgestellt habe. Es handle sich dabei um einen Eingriff in die Persönlichkeit,

der nicht leicht wiege. Es sei ihm für diese Verletzung seiner Persönlichkeit

eine Genugtuung von CHF 1'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Januar 2020

(Datum der WSA), zu bezahlen.

8.2 Sind gegenüber der beschuldigten Person

rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde

eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Dieser

Anspruch besteht unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens (Riklin. StPO Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 431 N 2). Das Appellationsgericht hat mit Entscheid vom 18. Mai 2020

(act. 56 ff.) die Beschwerde des Berufungsklägers gegen die

erkennungsdienstliche Massnahme des WSA vom 31. Januar 2020 gutgeheissen und

die Staatsanwaltschaft angewiesen, den WSA zu vernichten sowie das DNA-Profil

des Berufungsklägers zu löschen (act. 64). Dieser Entscheid wurde vom

Bundesgericht bestätigt (BGer 1B_381/2020 vom 15. März 2021, act. 101

ff.). Dem Berufungskläger ist folglich eine Genugtuung gestützt auf Art. 431

Abs. 1 StPO auszurichten. Die Abnahme eines WSA beinhaltet allerdings einzig

die Einführung eines Wattestäbchens in den Mund zum Erhalt von DNA-Material ab

der Wangenschleimhaut. Dieser Eingriff ist nicht schmerzhaft und dauert wenige

Sekunden, weshalb sich die Höhe der geforderten Genugtuungssumme nicht

rechtfertigt. Angemessen erscheint vielmehr ein Betrag von CHF 100.– zuzüglich

5 % Zins. Die geltend gemachte Restforderung ist abzuweisen.

9.

Damit obsiegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren

teilweise, da es betreffend den Vorwurf der Beschimpfung zu einem Umgang von

einer Bestrafung kommt. Dies nachdem sich aufgrund der Tonspur herausgestellt

hat, dass die Auseinandersetzung zwischen ihm und den Privatklägern verbal

beidseitig eskalierte. Da es sich bei der Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB aber

um eine «Kann-Vorschrift» handelt, womit das Absehen von einer Bestrafung im

Ermessen des Gerichtes liegt, hat dies nicht zu einer Abänderung der vom

Strafgericht auferlegten Verfahrenskosten zu führen. Allerdings sind jeweils

die Hälfte der Anwaltskosten des Berufungsklägers für beide Gerichtsinstanzen

sowie die vollen Kosten der technischen Bearbeitung der Tonspur durch die Gerichtskasse

zu tragen. Für das Berufungsverfahren wird ausserdem eine reduzierte

Gerichtsgebühr verlangt. Für die Einzelheiten des Kostenentscheids wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird der Berufungskläger, A____, der versuchten Drohung, der mehrfachen

Beschimpfung und der Tierquälerei schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe

von 45

Tagessätzen zu CHF 270.–, mit bedingtem Strafvollzug und

unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF

1’500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

verurteilt,

in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1

und Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 42 Abs. 2 und 4,

Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB

Vom Aussprechen einer Strafe für die mehrfache

Beschimpfung wird in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB Umgang genommen.

Das Strafverfahren betreffend den Vorwurf der Beschimpfung

zum Nachteil von [...] (Anklagesachverhalt B) wird zu Folge Rückzugs des

Strafantrags eingestellt.

Dem Berufungskläger wird gestützt auf Art. 431 Abs. 1

StPO eine Genugtuung von CHF 100.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Januar

2020, aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Mehrforderung von CHF 900.–, zuzüglich

5 % Zins seit dem 31. Januar 2020, wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von total CHF 2'639.60, wobei die

erstinstanzlichen Mehrkosten von CHF 235.– zu Lasten der Staatsanwaltschaft

gehen, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr

von CHF 1'000.– (einschliesslich Kanzleigebühren und zuzüglich allfällige

übrige Auslagen).

Dem Berufungskläger werden für das Verfahren vor

Strafgericht eine Parteientschädigung von total CHF 4'448.95 (inklusive 7,7 %

MWST) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 526.90

(inklusive 7,7 % MWST) für anwaltlichen Aufwand und Auslagen bis 31.

Dezember 2023, eine Parteientschädigung von CHF 1'252.35 (inklusive

8,1 % MWST) für anwaltlichen Aufwand und Auslagen bis 14. Juni 2024

sowie eine Parteientschädigung von CHF 1'560.– (für Auslagen Audioanalyse) aus

der Gerichtskasse bezahlt. Das Total aller Parteientschädigungen beträgt CHF 7'788.20.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Vostra-Koordinationsstelle

-

Bundesamt für Veterinärwesen

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.