Lexipedia

Entscheid

SB.2022.11

Nötigung

31. Januar 2023Deutsch48 min

Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Juni 2021 wurde A____ der Nötigung schuldig

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.11

URTEIL

vom 31.

Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr.

Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Juni 2021

betreffend Nötigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Juni 2021 wurde A____ der Nötigung schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.–,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Auf

die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wurde verzichtet. Zudem wurden A____ die

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'676.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF

1'600.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung

einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 800.–) auferlegt. Der Verteidigerin, [...],

wurde aus der Strafgerichtskasse für ihre Bemühungen seit dem 10. April 2020

ein Honorar von CHF 5'012.55 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde vorbehalten.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokatin,

mit Schreiben vom 15. Juni 2021 Berufung angemeldet und nach Erhalt der

schriftlichen Urteilsbegründung mit Schreiben vom 3. Februar 2022

Berufung erklärt. B____ (nachfolgend: Privatklägerin) und die

Staatsanwaltschaft haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch

Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin

vom 3. März 2022 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das

zweitinstanzliche Verfahren antragsgemäss bewilligt. Mit Berufungsbegründung

vom 21. Juli 2022 beantragt der Berufungskläger die vollständige und

ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen vollumfänglichen kosten­losen

Freispruch unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Weiter sei dem

Berufungskläger die Verteidigung mit Advokatin [...] als amtliche Verteidigerin

zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 26. August

2022 sinngemäss Abweisung der Berufung.

In der

Berufungsverhandlung vom 31. Januar 2023 wurde zunächst der Berufungskläger

befragt. Danach kam die Privatklägerin als Auskunftsperson zu Wort.

Schliesslich ist die Verteidigerin des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt.

Dabei wurde an den bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung

legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss

angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden

(vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).

Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Rechtskraft. Der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art.

66abis StGB sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für

das erstinstanzliche Verfahren sind somit in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1

Der

Berufungskläger rügt die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Vorinstanz gehe

in Abweichung von dem in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt davon

aus, dass die Privatklägerin, als sie vom Berufungskläger mit dem Messer in der

Hand zu Sex aufgefordert worden sei, tatsächlich und nicht bloss zum Schein

darauf eingegangen sei und entgegen ihrem Willen zu Geschlechtsverkehr zugestimmt

habe. Die Zustimmung «zum Schein» werde kurzerhand zu einer tatsächlichen

Zustimmung zum Geschlechtsverkehr umgedeutet. Brisanterweise sei gerade diese

Änderung des Sachverhalts im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausschlaggebend

für den Schuldspruch. Wenn ein Richter einen Sachverhalt ausserhalb der Anklage

zur Grundlage seines Urteils mache, so nehme er eine Änderung innerhalb des

Sachverhalts vor (Verletzung der Fixierungsfunktion), was dazu führe, dass er

einen Sachverhalt ausserhalb der Anklageschrift (Verletzung der

Umgrenzungsfunktion) zur Verurteilung heranziehe.

2.2

2.2.1

Nach

dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie

aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in

Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den

Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur

Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen

werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen

Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die

Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs.

1.

StPO). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in

ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver

und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion).

Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen

wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt ist, damit er dazu

Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen:

BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV

I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel,

«Flexibilität der Anklage», in: forumpoenale 2017, S. 309 ff., 311).

Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des

Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63

E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022

E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die

formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift

stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Es geht

insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen

Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E.

2a). Die Anklageschrift soll indessen nicht das Urteil des erkennenden

Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_253/2017 vom

1.

November 2017 E. 1.4). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender

Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches

Verhalten ihm angelastet wird (BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2,

mit Hinweisen). Er darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung

mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer

6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1, 6B_619/2019 vom 11. März 2020

E. 2.3; jeweils mit weiteren Hinweisen). Allgemein gilt: Je gravierender

die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu

stellen (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4, mit Hinweisen;

AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2).

2.2.2

Aus

dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt,

sondern gewährleisten soll, dass der Betroffene im Hinblick auf eine wirksame

Verteidigung weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw.

welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert

wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188

E. 1.3; BGer 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.4, 6B_656/2020

vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1,

6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: 141 IV 437). Auch die

angerufene Fixierung des Anklagesachverhalts (Fixierungsfunktion) geht nicht

weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und

eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer

6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2). Selbst eine Verurteilung trotz

eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den

Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch

tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in

konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt

formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf

überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis

auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein

Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem

Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015

vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).

In diesem Rahmen ist sogar eine Abweichung von der Anklageschrift zulässig: «Die

Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts. Ergibt das gerichtliche

Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders

abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der

Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des

abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die

rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte

betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu

nehmen»

(BGer 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2, vgl. auch

6B_19/2021 vom 27. September 2021 und 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018

E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2).

2.3

Vorliegend

trifft zwar zu, dass in der Anklageschrift im Unterschied zum angefochtenen

Urteil erwogen wurde, dass die Privatklägerin das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr

mit dem Berufungskläger lediglich vorgegeben habe (Akten S. 162). Dies hatte

aber keinen Einfluss auf die Verteidigung des anwaltlich vertretenen Berufungsklägers.

In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass es sich – anders als

der Berufungskläger insinuiert – bei der auf eine Drohung bzw. Nötigung

gestützten Einwilligung wesensgemäss um eine erzwungene handelt. Das

Bundesgericht hat entsprechend festgehalten, dass, wenn etwa Frauen

«ausgeliefert und ihrer Entscheidungsfreiheit nahezu ganz beraubt», «wie

Gefangene» gehalten und «durch eine Vielzahl von Massnahmen einem starken und

anhaltenden Druck [ausgesetzt]» werden, «dem sie sich kaum entziehen konnten»,

«nicht zweifelhaft [ist], dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit der für

die Beschwerdeführerin anschaffenden Frauen ihrem Willen oder zumindest ihren

Bedürfnissen widersprach» (alle Zitate aus BGE 129 IV 81 E. 1.4), auch wenn sie

scheinbar eingewilligt hatten. Scheinbar ist die Einwilligung deshalb, weil sie

unter diesen Bedingungen nicht freiwillig gegeben wird (vgl. Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4.

Aufl. 2019, Vor Art. 14 StGB N 42). Die Frage, ob das angebliche Einverständnis

zum Geschlechtsverkehr im Sinne eines erzwungenen Willlensbruchs ernst gemeint

war oder nicht, kann zwar durchaus Auswirkung auf den Nötigungstatbestand (Versuch

oder Voll­endung) haben (vgl. dazu unten E. 4.2 f.). Die Frage betrifft vorliegend

aber nicht den eigentlichen Tatvorwurf gegenüber dem Berufungskläger, sondern einen

inneren Vorgang des Opfers. Diese Frage kann gestützt auf die vorliegenden

Umstände unterschiedlich beantwortet werden. Dass das erzwungene Einverständnis

nur vorgespielt wurde, wird in der Anklageschrift beweisrechtlich nicht spezifisch

abgestützt und der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt lässt Spielraum

für die Annahme, dass die Privatklägerin ein solches Einverständnis – nachdem

der Berufungskläger das Messer behändigte und damit drohte – in einem ersten

Moment ernst gemeint hatte und sich ihm beugen wollte. Diese Annahme ergibt

sich insbesondere vor dem Hintergrund der Akten. So hatte die Privatklägerin u.a.

ausgesagt, dass ihr die Idee der Flucht erst gekommen sei, als sie sich im

Schlafzimmer umziehen wollte. «Ich ging ins Schlafzimmer, dann erhielt ich eine

Idee […]» (Akten S. 67). «[B]evor ich mein Leben verliere, werde ich mit Dir

Sex machen» (Akten S. 115). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat

die Privatklägerin erklärt, dass sie «schockiert» gewesen sei. Sie hat weiter

gesagt: «Ich will nicht, dass Du mir mit dem Messer etwas antust. Ich will mich

um die Kinder kümmern. Ich will keine Verletzung haben, dann machen wir lieber

Sex» (Akten S. 204 f.). Diese dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger vor

dem erstinstanzlichen Urteilsspruch bekannten Aussagen lassen darauf schliessen,

dass die Privatklägerin unmittelbar nach der angeblichen Drohung durch den

Berufungskläger davon ausging, dem Berufungskläger nunmehr ausgeliefert zu sein

und – aus Angst vor schlimmeren Folgen – seiner Forderung nach

Geschlechtsverkehr nachgeben zu müssen, was eine vollendete Nötigung indiziert.

Zwar findet sich in den Akten auch die Aussage der Privatklägerin, dass sie nur

so getan habe, dass sie den Geschlechtsverkehr auch wolle, was aber umgehend dadurch

relativiert wird, dass sie angab, sie habe Angst gehabt, dass er ihr das Leben

nehmen würde (Akten S. 99). Zusammenfassend musste dem anwaltlich vertretenen

Berufungskläger von Anfang an klar gewesen sein, wogegen er sich zu verteidigen

hatte. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers wurde damit der

Anklagegrundsatz nicht verletzt.

3.

3.1

Der

Berufungskläger macht in Bezug auf die Beweiswürdigung geltend, die Aussagen

der Privatklägerin seien nicht glaubwürdig. Er hält dem angefochtenen Urteil im

Wesentlichen entgegen, dass die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen

nicht gleichbleibend seien. Insbesondere in Bezug auf den Messereinsatz seien sie

widersprüchlich. Es seien auch keine DNA-Spuren am Messer festgestellt worden.

Der Berufungskläger habe hingegen konstant und glaubwürdig ausgesagt. In

Anwendung der Unschuldsvermutung sei daher der vom Berufungskläger geschilderte

Sachverhalt massgebend.

3.2

3.2.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung

Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt

nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte

und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss

genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei

ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Beim Indizienbeweis

wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber

bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche

Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein

betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte

Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können

in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden

Dispositiv

Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Es reicht demnach, wenn die verschiedenen

Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345

E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_931/2021 vom 15.

August 2022 E. 4.3.1; jeweils mit weiteren Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.

2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.2.2 Die

StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann

für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen

Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für

beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden

(Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2

StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2).

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in

dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der «in

dubio»-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit

stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und

2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom

17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019

E. 2.3.2). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise

darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172

E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.]

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art.

10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214,

BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

3.2.3 Unbestritten

ist, dass sich der streitgegenständliche Sachverhalt nicht auf objektive

Beweismittel abstützen lässt. Bei der vorliegenden Beweislage sind damit die Aussagen

der beiden Beteiligten von grosser Bedeutung. Sie sind einer sorgfältigen

Würdigung zu unterziehen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Die Glaubwürdigkeit

einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und

der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt

sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich

verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in

ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv

für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu

tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen

Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen

Glaubwürdigkeit eines Befragten im Sinne einer dauerhaften personalen

Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher

kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung

als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten

Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt,

dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt

bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in

ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen

(vgl. Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26

ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende

Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen

Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter

Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese

spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund

basierte (vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24.

Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit

eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das

Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen

von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,

ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2).

Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für

den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten

Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf

die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die

Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne

Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen.

Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der

Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3,

6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58

und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019

E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch

mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.). Folgende

sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis

etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,

quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,

Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,

raum-zeitliche-Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente,

Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von

Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung

innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von

Erinnerungs­lücken, Spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen

die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige

Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und

Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die

Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten

stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage

der aussagenden Person miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.13 vom 9.

Dezember 2022 E. 3.3.2). Grundlage für eine

aussagepsychologische Bewertung der Schilderung ist dabei immer die Aussagetüchtigkeit des aussagenden Menschen. Diese setzt unter

anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen

und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend

selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann.

Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit

in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden erwachsenen Person

erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist

nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa

intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren

Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 54; AGE SB.2021.36 und SB.2021.121 vom 13. Dezember 2022 E. 3.5.4.1).

3.3

3.3.1 Bei

der Privatklägerin liegt die Aussagetüchtigkeit klarerweise vor. Was des

Weiteren die Aussageentstehung betrifft, so sind vorliegend von vornherein

suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen

auszuschliessen, welche auf die Privatklägerin bzw. ihre Aussagen Einfluss

gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte

vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht. Im Rahmen der

Aussageentstehung bringt der Berufungskläger jedoch vor, dass Motive für

Falschaussagen seitens der Privatklägerin nicht ausgeschlossen werden könnten, etwa,

dass sie beabsichtigt habe, die Beziehung zwischen ihm und seiner Ehefrau zu

zerstören. Diese Argumentation des Berufungsklägers verfängt nicht. In Bezug

auf das Motiv für eine falsche Beschuldigung durch die Privatklägerin (welche

im Übrigen wiederholt auf die Konsequenzen von Art. 303 StGB aufmerksam gemacht

wurde), gilt es anzumerken, dass die angebliche Absicht, die Ehe des

Berufungsklägers durch ein Strafverfahren zu zerrütten, äusserst konstruiert

wirkt. Dafür hätte ein Telefonat an die Ehefrau gereicht, ohne dass der

ehemalige Partner der Privatklägerin und v.a. die Strafverfolgungsbehörden

involviert worden wären. Es ist auch fraglich, wie man eine Beziehung mit einer

Person aufbauen bzw. deren Zuneigung gewinnen will, nachdem man diese

fälschlicherweise angezeigt hat. Vielmehr entspricht die Tatsache, dass die

Privatklägerin die Ehefrau des Berufungsklägers – mit welcher sie damals gut

befreundet gewesen sei – über den Vorfall informiert hat, einem typischen

Muster von «Frauensolidarität» und hat die Privatklägerin auch nachvollziehbar erklärt,

dass sie aufgrund der guten gemeinsamen Zeit, der Schwangerschaft der Ehefrau

und der Loyalität gegenüber der Freundschaft mit der Information zunächst gehadert

habe (Akten S. 102). Geradezu aus der Luft gegriffen scheint auch die Vermutung

des Berufungsklägers, die Privatklägerin habe gewollt, «dass [er] genauso ein

chaotisches Leben führe wie sie» (Akten S. 86). Vielmehr kann der Vorinstanz

gefolgt werden, dass die Privatklägerin den Berufungskläger – obwohl ihr der

Vorfall mit dem Messer ziemlich Angst gemacht, für sie einen Vertrauensverlust dargestellt

habe und sie sich offenbar erst eine Woche nach dem Vorfall zu einer Anzeige

aufraffen konnte – während des ganzen Verfahrens nicht übermässig belastet hat.

So hat sie in allen Einvernahmen stets gleichbleibend angegeben, dass der

Berufungskläger das Messer zwar drohend in die Hand genommen habe, um seiner

Forderung nach Geschlechtsverkehr Nachdruck zu verleihen. Hingegen hat die

Privatklägerin das angebliche Verhalten auch nicht schlimmer dargestellt, dass

er beispielsweise Stichbewegungen mit dem Messer in ihre Richtung gemacht habe,

was für sie ein Leichtes gewesen wäre. Für die Aussagequalität spricht sodann, dass

die Privatklägerin den Berufungskläger durchaus auch in einem positiven Lichte darstellt

und erklärt hat, dass er ihr teilweise kleinere Reparaturarbeiten in der

Wohnung verrichtet habe. Ausserdem hat die Privatklägerin ihr eigenes Verhalten

nie zu beschönigen versucht, sondern von Anfang an angegeben, dass sie sich

gegen das bedrängende Verhalten des Berufungsklägers in ihrer Küche auch

körperlich gewehrt und ihn mehrfach weggestossen habe, worauf es zu einem gegenseitigen

Gerangel gekommen sei. Mit der Vorinstanz ist auch in Erinnerung zu rufen, dass

die Privatklägerin durch das Strafverfahren nicht persönlich profitiert,

sondern im Gegenteil sich ihre Position in der sich vorliegend präsentierenden

familiären, freundschaftlichen Situation unter in der Schweiz lebenden Personen

eritreischer Herkunft eher verschlechtert hat. Die Glaubwürdigkeit der

Privatklägerin wird weiter damit unterstrichen, dass sie – soweit simultan

übersetzt wurde – das Erlebte in der direkten Rede geschildert und sie auch dem

Berufungsgericht spontan genau gezeigt hat, an welcher Körperstelle sie der

Berufungskläger im Zuge der sexuellen Avancen vor dem Vorfall angefasst haben

soll (vgl. Akten S. 367). Überdies kommen in ihren Aussagen entgegen der

Auffassung des Berufungsklägers durchaus Schilderungen eigener psychischer

Vorgänge sowie psychischer Vorgänge des Täters vor (Gefühle, Gedanken,

Empfindungen) und beschreibt sie auch nachvollziehbar das Randgeschehen (vgl. angefochtenes

Urteil E.II.1. Auch an der Berufungsverhandlung hat sie eingehend erörtert,

dass sie «sauer» und der Berufungskläger «auch nervös, wütend» geworden sei. «Ich

war erschöpft und setzte mich einfach auf den Stuhl. Er hat mich dann wieder

gezogen. Ich habe mich dann am Tischbein festgehalten, damit er mich nicht

zieht. Er war verzweifelt und wütend und er wusste nicht, was er machen sollte»

(vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung: Akten S. 368). Auch fehlt es in den

Aussagen der Privatklägerin nicht an Detailreichtum: Immer wieder hat sie etwa betont,

dass er einen bösen Blick gehabt habe bzw. komisch im Gesicht war, sie sich bedrängt

auf den Küchenstuhl gesetzt, sich am Tischbein festgehalten habe (vgl. statt

vieler Akten S. 66 f., 99 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung: Akten S. 368).

Als Realkriterium ist zudem hervorzuheben, dass die Berufungsklägerin sich etwa

noch daran erinnerte, dass beim Vorfall mit dem Messer der Herd eingeschaltet

gewesen sei und sie die blockierende Ausgangslage als gefährlich empfand (Akten

S. 66; Protokoll der Berufungsverhandlung: Akten S. 368), sie die Wohnung in

den Hausschuhen verlassen und das Handy in der Wohnung vergessen habe (Protokoll

der Berufungsverhandlung: Akten S. 368). Damit wurden auch ausgefallene

Einzelheiten erörtert.

Was sodann die

logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf

vorhandene Realkennzeichen) betrifft, kann auf die vorhandenen Realkennzeichen zum

Kerngeschehen verwiesen werden: So beschreibt die Privatklägerin Interaktionen

zwischen sich und dem Berufungskläger im Sinne von Handlungen (Aktionen und

Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen und

gibt den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der

Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen (vgl. dazu AGE

SB.2021.36 und SB.2021.121 vom 13. Dezember 2022 E. 3.5.4.1): «Er stand

vor mir und blockierte mich und sagte, ich müsse jetzt mit ihm Sex machen. Ich

erwiderte; ‹nein›. Er war im Gesicht komisch. Er nahm vom Abtropfsieb ein

Messer. […] er stellte sich vor mich mit dem Messer und sagte nochmals;  ‹ich

will jetzt Sex mit dir›»(Akten S. 66 f.). «Das war für mich Zwang und gegen

meinen Willen und ich sagte, nein. […] Er hat das Messer gezogen. Sein Gesicht

hat sich verändert. Er schaute ganz böse und sagte zu mir:  ‹Machst Du

jetzt mit mir Sex oder nicht?›» (Akten S. 99). «Ich habe mich gewehrt und habe

ihm gesagt ‹Ich möchte das nicht, Du weisst, wir sind eine Familie. Ich

habe einen Freund, Du hast eine Frau› […] Ich sass auf dem Hocker er nahm das

Messer und frage:  ‹Machst Du jetzt Sex, ja oder nein?›» (Akten S. 204).

«[…]Hat gegen meine Richtung gefuchtelt und gesagt, machst Du jetzt Sex oder

nicht» (Akten S. 368). Die Privatklägerin erörtert die Geschehnisse logisch und

in chronologischer Abfolge und unterscheidet klar zwischen Rand- und

Kerngeschehen. Ein Mangel an raum-zeitlicher Verknüpfung ist nicht erkennbar.

Des Weiteren ist

die Konstanz der Aussagen der Privatklägerin zu überprüfen. Diese stellt einen

wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person

mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen

Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter

aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/ Tavor, a.a.O., S. 17, 63

f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer

Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter

Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in

zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es

über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste

Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere

Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor,

ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen

Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 64). Die Privatklägerin hatte während der sich über Jahre

hinziehenden Strafuntersuchung nie Akteneinsicht und wurde auch nicht durch die

Opferhilfe oder anderweitig professionell betreut (Ablehnung der Übermittlung

ihrer Personalien an die Opferhilfe: Akten S. 62). Gleichwohl hat sich die

Privatklägerin zum Kerngeschehen des Falls – zuletzt vor dem Berufungsgericht (Protokoll

der Berufungsverhandlung: Akten S. 366 ff.) – stets gleichbleibend geäussert. Demnach

habe die Privatklägerin den Berufungskläger, nachdem dieser ihr Fahrstunden

erteilt habe, zu einem Tee zu sich in die Wohnung gelassen, da er sich über Kopfschmerzen

beklagt habe. Sie hat konsequent ausgesagt, dass der Berufungskläger ihr

gegenüber sexuelle Avancen gemacht und sie das nicht gewollt habe. Es sei

deshalb zum Streit in der Küche gekommen, wobei der Berufungskläger ein

herumliegendes Messer ergriffen und sie damit bedroht habe. Die Privatklägerin

habe sich aufgrund des Messereinsatzes mit sexuellen Handlungen einverstanden

erklärt, dem Berufungskläger jedoch erklärt, dass sie sich zuerst noch umziehen

wolle. Als jener in der Folge das Messer wieder weggelegt und sich auf die

Toilette begeben habe, habe die Privatklägerin die sich ihr bietende

Fluchtmöglichkeit genutzt, sofort die Wohnung verlassen und den Berufungskläger

in der Wohnung eingeschlossen. Auch hat die Privatklägerin ihr Aussagen bisweilen

präzisiert, aber entgegen der Behauptung des Berufungsklägers keine wesentliche

Anreicherung der Ausführungen vorgenommen. Insbesondere sind keine Aggravationen

in ihren späteren Schilderungen erkennbar.

Die vom

Berufungskläger ins Feld geführten angeblichen Widersprüche (vgl.

Berufungsbegründung Rz. 14 ff.) tun dem äusserst stimmigen Gesamtbild in Bezug

auf die Schilderungen des Kerngeschehens keinen Abbruch. Vielmehr sind die

Abweichungen – wie auch die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – nachvollziehbar: Einerseits

hat sich das Untersuchungsverfahren über Jahre hingezogen, was der Erinnerung

an gewisse Details nicht zuträglich ist, und andererseits ist die

Privatklägerin der deutschen Sprache nicht mächtig, weshalb sie jeweils auf

eine Übersetzung angewiesen war, in deren Rahmen es im Vergleich zu direkten

Aussagen notorisch bekannt zu Verkürzungen oder Unschärfen kommt. Zudem handelt

es sich dabei mit der treffenden Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft

lediglich um sachverhaltliche Nuancen rund um das Kerngeschehen und es ist mehr

als nachvollziehbar, dass man solche im Zuge einer auch von Aufregung

getragenen behördlichen Befragung unterschiedlich pointiert. Dass sie der

Berufungskläger bereits vor der eigentlichen Tat sexuell belästigt haben soll,

steht sodann nicht im Widerspruch zur Schilderung, dass sie ihn hernach in ihre

Wohnung liess: Abgesehen davon, dass sie erklärt hat, dass der Berufungskläger

vorgegeben habe, Kopfschmerzen zu haben und um einen Tee bat und es nach

allgemeiner Lebenserfahrung nachvollziehbar erscheint, dass sie ihm als Zeichen

der Höflichkeit dies nicht verweigern wollte, musste sie auch angesichts der

vorgängigen angeblichen sexuellen Belästigungen – welche offenbar immer wieder

ohne weitere Folgen vorgekommen seien – nicht mit dem behaupteten Übergriff

rechnen. Bei den Abweichungen betreffend die Frage, wo sie der Berufungskläger

nach Sex gebeten haben soll (d.h. in der Küche oder auf dem Sofa), kann von

gravierenden Widersprüchen keine Rede sein. Soweit auf den Vorgang des

Abwaschens hingewiesen wird, kann dies sowohl das Abspülen des Messers wie auch

das Trocknenlassen umfassen und gehen betreffend das Halten des Messers die

Schilderungen der Privatklägerin nicht auseinander. Weshalb sie anlässlich des

Notrufs und gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille nichts über einen

allfälligen Messereinsatz berichtet hat, hat die Privatklägerin – wie die

Vorinstanz treffend erwogen hat – überzeugend und glaubhaft erklärt (Akten S.

55): Sie hat mehrfach ausgesagt, dass sie damals geschockt und mit der

Situation überfordert gewesen sei, sich in einem Loyalitätskonflikt befunden

habe, weil sie mit dem Berufungskläger ansonsten eine gute gemeinsame Zeit

hatte, gedacht habe, dass man den Konflikt später auch noch gemeinsam

bereinigen könne, sie während des Vorfalls nicht verletzt worden sei und

anfänglich einfach gewollt habe, dass der Berufungskläger aus ihrer Wohnung

geleitet wird. So hatte sie wahrscheinlich zunächst gedacht, dass angesichts

des Austausches und der gemeinsam praktizierten Religion innerhalb der

eritreischen Diaspora eine Vermeidung des Kontakts zum Berufungskläger kaum

umsetzbar wäre. Als die Privatklägerin einige Tage später realisiert hat, dass

der Berufungskläger offenbar nicht bereit ist, sich zu entschuldigen; vonseiten

seiner Familie gar der Spiess umgedreht wurde und ihr zum Vorwurf gemacht wurde,

weshalb sie ihn überhaupt in ihre Wohnung gelassen habe und nun solche

Geschichten erzählen würde, habe sie sich zur Anzeige entschlossen und alle

Umstände des Vorfalls gegenüber den Behörden offengelegt (vgl. angefochtenes

Urteil E.II.1). In diesem Sinne ist auch nachvollziehbar, weshalb sie das

Messer im Zeitpunkt der Anzeige bereits gewaschen hatte, wobei sie dies gemäss

ihrer Aussage an der Berufungsverhandlung zur Sicherung der DNA-Spuren im

Nachhinein nicht mehr machen würde (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung: Akten

S. 369).

Insgesamt gilt

es somit zur inhaltlichen Qualität der Aussagen der Privatklägerin mit der

treffenden Einschätzung der Vorinstanz festzuhalten, dass – neben der Vornahme

der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine grosse Anzahl von

Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ

und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass ihre Aussagen nicht

realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden

kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass ihre Aussagen

ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

3.3.2 Demgegenüber

können die äusserst kurzen Aussagen des Berufungsklägers keiner vertieften

Glaubhaftigkeitsanalyse unterzogen werden. Es kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. II.1).

Das Aussageverhalten des Berufungsklägers zeigt sich zwar insofern als stimmig,

als er den Beziehungsrahmen zur Privatklägerin kohärent erörtert und die gegen

ihn erhobenen Tatvorwürfe konsequent bestreitet. Letzteres kann ihm denn auch nicht

zu seinem Nachteil gereichen. Es fällt aber auf, dass er auf die konkreten Tatvorwürfe

angesprochen, offenbar bedrängt in Schilderungen des Randgeschehens ausweicht und

weitschweifig darauf hinweist, dass er der Privatklägerin viele Gefälligkeiten

gemacht habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung: Akten S. 364 f.

und 369). Wie dargelegt, ist sein Verdacht, dass ihn die damals in einer

Beziehung stehende Privatklägerin falsch beschuldigen wollte, um sein

Verhältnis zu seiner Ehefrau zu zerstören, äusserst konstruiert. Mit den

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz geben seine Ausführungen bezüglich des

Geschehens in der Wohnung zu seinen eigenen Depositionen zudem keinen Sinn und

widersprechen sich: Hätte er an diesem Abend wirklich noch etwas mit seinen

Kindern unternehmen wollen, hätte er gemeinsam mit der Privatklägerin die

Wohnung verlassen, als diese sich aufmachte, ihre Kinder entgegen zu nehmen, um

selber endlich nach Hause zu gehen. Stattdessen will er trotz Zeitdruck

seelenruhig in der Wohnung verblieben sein und sich mit seinem Mobiltelefon die

Zeit totgeschlagen haben, während die Privatklägerin sich nach unten begab, und

dabei auch nicht bemerkt haben, dass er in der Wohnung eingeschlossen wurde. Wenn

er nur hätte Tee trinken wollen und alles friedlich gewesen wäre, hätte die

Privatklägerin zudem wohl kaum die Polizei gerufen. Hinzu kommt, dass der

Berufungskläger auf die Polizei bei deren Eintreffen verwirrt und leicht nervös

gewirkt haben soll (Polizeirapport: Akten S. 57). Da die Ausführungen des Berufungsklägers

zum Geschehen in der Wohnung einer kritischen Überprüfung nicht standhalten,

kann auch das Berufungsgericht der Ansicht der Verteidigung, dass die Aussagen

der Privatklägerin nicht glaubwürdig seien und deshalb im Zweifel bei der

Festlegung des Sachverhalts auf die Schilderungen des Berufungsklägers

abzustellen sei, nicht folgen.

3.4 Im

Ergebnis kann daher auf den insbesondere gestützt auf die glaubwürdigen

Aussagen der Privatklägerin erstellten Sachverhalt im angefochtenen Urteil

verwiesen werden. Das entscheidrelevante Tatgeschehen lässt sich demnach wie

folgt zusammenfassen: Am Samstagvormittag, den 10. Juni 2017, waren der Berufungskläger

und die Privatklägerin mit dem Auto unterwegs, weil er ihr Fahrunterricht

erteilt hatte, wobei sie auch noch zum Einkaufen auf einem Markt in Mulhouse (Frankreich)

gefahren sind. Als sie gegen 17:00 Uhr zum Wohnort der Privatklägerin zurückgekehrt

sind, hat der Berufungskläger gesagt, dass er gerne in ihrer Wohnung einen Tee

trinken würde. Aufgrund der Behauptung, Kopfschmerzen zu haben, verschaffte

sich der Berufungskläger – ihre Gastfreundschaft ausnutzend – Zugang zur Wohnung.

Der Berufungskläger, der sich zuerst ins Wohnzimmer begeben hatte, kam in der

Folge zur Privatklägerin in die Küche – wo diese den Tee zubereiten wollte – und

begann, sie mit sexuellen Avancen körperlich zu bedrängen, wobei es aufgrund der

Gegenwehr der Privatklägerin zu einem kleinen Gerangel gekommen ist. Nachdem

sich die Privatklägerin auf einen Stuhl gesetzt und den Berufungskläger zur

Rede gestellt hat, hat sich dieser vor ihr aufgebaut und gesagt, sie müsse

jetzt Sex mit ihm machen, was sie abgelehnt hat. In der Folge hat er ein zufällig

bei der Spüle liegendes Rüstmesser ergriffen, sich zur Privatklägerin umgedreht

und sehr aufgeregt und stark schwitzend nochmals gesagt, dass er jetzt

unbedingt Sex mit ihr haben wolle. Die Privatklägerin, die ab diesem Gebaren

geschockt und eingeschüchtert war und sich um ihr Leben fürchtete, meinte

daraufhin, dass er sich beruhigen solle, sie mit ihm Sex haben werde, er jedoch

das Messer weglegen solle. Der Berufungskläger legte das Messer danach auf den

Küchentisch und die Privatklägerin bereitete den Tee fertig zu. Anschliessend forderte

sie ihn auf, den Tee im Wohnzimmer zu trinken und sich etwas zu beruhigen; sie

würde sich rasch im Schlafzimmer ein Pyjama anziehen, da sie bei der vorherigen

Auseinandersetzung stark geschwitzt und in den Kleidern viel zu heiss habe;

anschliessend könnten sie Sex haben. Als die Privatklägerin im Schlafzimmer

war, begab sich der Berufungskläger auf die Toilette. Dabei ergriff die

Privatklägerin die Chance und verliess ihre Wohnung, die sie sofort mit dem

Schlüssel verschloss, damit er ihr nicht folgen konnte. Als sie das

Mehrfamilienhaus verlassen hatte, rief ihr der Berufungskläger bereits vom

Balkon im dritten Stock zu, dass sie die Wohnungstür wieder öffnen solle. Die

Privatklägerin entgegnete ihm jedoch, dass sie jetzt die Polizei avisieren

werde, realisierte aber erst dann, dass sie in der Eile ihr Mobiltelefon in der

Wohnung vergessen hatte. Erst als der Vater ihrer gemeinsamen Kinder diese etwa

15-20 Minuten später zurückbrachte, konnte die Privatklägerin um ca. 18:14 Uhr mit

dessen Mobiltelefon polizeiliche Hilfe anfordern (vgl. eingehend angefochtenes

Urteil E.II.2).

4.

4.1 In

rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger geltend, dass der Tatbestand der

Nötigung objektiv und subjektiv nicht erfüllt sei.

4.2 Wer

jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere

Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder

zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft. Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert mithin ein

rechtswidriges Nötigungsmittel, das jemand zu einem Tun, Unterlassen oder

Dulden eines Verhaltens gegen den eigenen Willen veranlasst. Jedermann steht

innerhalb des ihm von der Rechtsordnung gestellten und von ihm selbst gesetzten

Rahmens die Freiheit zur Willensbildung, und -betätigung sowie zur Entfaltung

seines Verhaltens und Handelns nach eigenem Gutdünken zu. Der Angriff der

Täterschaft zielt zweckgerichtet auf diese geschützte Freiheit, um so ein

bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden des Opfers zu bewirken, und zwar gegen

dessen Willen. Unter Einsatz der Tatmittel geht es ihr darum, die Freiheit

ihres Opfers durch eigene Bestimmung und nach eigenem Gutdünken zu lenken, zu

missbrauchen oder auszuschalten (Delnon/Rüdy,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 181 StGB N 5). Dabei kommt

der Bestimmung des geschützten Rechtsgutes eine besondere Bedeutung zu. Nur

wenn vorweg klar ist, für welches Mass an Freiheit der Willensbildung, Freiheit

der Willensbetätigung und an Handlungsfreiheit das Opfer den Schutz der

Rechtsordnung in Anspruch nehmen kann, lässt sich mit bestimmbarer Sicherheit

feststellen, ob der Täterschaft eine unzulässige Freiheitsbeschränkung zur Last

zu legen ist (Delnon/Rüdy, a.a.O.,

Art. 181 StGB N 13). Als Nötigungsmittel sieht das Gesetz entweder

Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der

Handlungsfreiheit vor. Ein solches Nötigungsmittel ist rechtswidrig, wenn

entweder der vom Täter verfolgte Zweck oder das von ihm verwendete Mittel

unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit

einem zulässigen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die

Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters

der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn

die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit

einzuschränken (BGE 120 IV 17 E. 2a; BGer 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016

E. 2.1). Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind

grundsätzlich objektive, absolute Kriterien – es ist zu fragen, ob «die

Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen

gefügig zu machen» (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa; BGer,

6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1), wobei die spezifische Lage des

Opfers Raum für gewisse Differenzierungen lässt (Trechsel/Mona, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl.,

Zürich 2021, Art. 181 N 5). Eine Intensität des durch die Androhung

ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung im Sinne

von Art. 180 verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber

mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie die Betroffene entgegen ihrem

eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann

bzw. bestimmt (Delnon/Rüdy, a.a.O.,

Art. 181 StGB N 25 f.; zum Ganzen AGE SB.2021.15 vom 3. Juni 2022 E.

4.2). Unwesentlich ist, ob die Täterschaft ihre Androhung ernstlicher Nachteile

wahr machen will, ob sie zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in

der Lage wäre oder ob sie sich zu dieser Androhung sonst wie einer Täuschung

bedient (wie z. B. bei der Drohung mit einer Spielzeugpistole), um den

verpönten Erfolg zu erreichen (vgl. BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E.

3.3.1; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art.

181 StGB N 11 und 30). Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das Opfer (wenigstens

teilweise) zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht

worden ist (Trechsel/Mona, a.a.O.,

Art. 181 N 9). Verhält sich das Opfer nicht (wenigstens teilweise) so,

wie der Täter es will, so liegt nur Nötigungsversuch vor, welcher zu

fakultativer Strafmilderung oder bei Untauglichkeit je nach den Umständen zu

Straflosigkeit führen kann (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 StGB). Für

die Vollendung des Nötigungstatbestandes genügt es demnach grundsätzlich

nicht, dass das Opfer verspricht, die vom Täter gewollte Handlung vorzunehmen;

in einem solchen Fall liegt vielmehr strafbarer Versuch vor (vgl. auch BGE 105 IV 120 E. 2c,

wonach auch die Nötigung zu einem rechtswidrigen Zahlungsversprechen den

Tatbestand erfüllt, es sei denn, das Versprechen sei nicht ernst gemeint

worden) (vgl. BGE 99 IV 212 E. 1b; zum

Ganzen Delnon/Rüdy, a.a.O.,

Art. 181 StGB N 66 f., mit Hinweisen). Dies ist aber insoweit zu

relativieren, als eine (nötigende) Verletzung der rechtlich garantierten

Freiheit bereits vorliegen kann, wenn die Entfaltungsmöglichkeiten des Opfers

beschnitten werden (z. B. wird der Hauptzugang zum Arbeitsplatz

verbarrikadiert) oder das erzwungene Verhalten des Opfers die Möglichkeiten der

Täterschaft erweitert. Zum Beispiel verschafft sich der Täter gegen den Willen,

aber mit Hilfe des Opfers, den Zugang zu einer Örtlichkeit. Erst wenn geklärt

ist, welche Freiheiten einer Person zustehen, lässt sich feststellen, ob eine

konkrete Beschneidung dieser Freiheit mit tatbestandsmässigen Mitteln bewirkt

oder versucht worden ist und ob sie strafwürdig ist. (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 14 f., mit Hinweisen). Nötigung

i. S. v. Art. 181 StGB konsumiert Drohung i. S. v. Art. 180 (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB

N 68).

4.3

4.3.1 Entgegen

der Auffassung des Berufungsklägers drohte dieser der Privatklägerin mit dem

Messereinsatz einen ernstlichen Nachteil an, sollte sie sich seinem Wunsch zum

Geschlechtsverkehr widersetzen, womit offensichtlich ein rechtswidriges Nötigungsmittel

vorlag. Unerfindlich ist, wieso die Privatklägerin die «Ernsthaftigkeit» des

Nötigungsmittels mangels Stichbewegungen hätte in Frage stellen müssen. Objektiv

besehen ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin sich angesichts einer

möglichen Körperverletzung mit Todesfolge der Aufforderung zum

Geschlechtsverkehr des Berufungsklägers beugen wollte.

4.3.2 Der

Berufungskläger rügt weiter, dass die Vorinstanz die Einwilligung zum

Geschlechtsverkehr «obwohl sie das eigentlich nicht wollte» als Nötigungserfolg

qualifiziert habe. Die Wirksamkeit einer Einwilligung setze «voraus, dass sie

ernsthaft, freiwillig und irrtumsfrei abgegeben» werde. Insofern fehle es in

casu am Nötigungserfolg. Hätte der Berufungskläger tatsächlich sexuellen

Kontakt angestrebt, was ausdrücklich bestritten werde, sei auch nicht

nachvollziehbar, inwiefern er sein Ziel mit der Einwilligung seitens der

Privatklägerin hätte erreicht haben soll. Der angezielte Nötigungserfolg hätte

diesfalls lebensnah im Erlangen der sexuellen Handlungen bestanden und

keineswegs in der Einwilligung und darin, dass «der von ihm angestrebte

sexuelle Kontakt mit der Privatklägerin bevorstand».

Unbestritten ist,

dass bei Zugrundelegung des obenstehenden Sachverhalts das Versuchsstadium eines

Sexualdelikts noch nicht erreicht wurde. Der Berufungskläger forderte die

Privatklägerin mit dem Messer in der Hand nicht dazu auf, dass sie sich

ausziehen, ihn küssen oder sexuelle Handlungen an ihm vornehmen oder von ihm

dulden solle. Vielmehr redete der Berufungskläger mit dem Messer in der Hand

eindringlich auf die Privatklägerin ein, dass sie nun Sex mit ihm haben müsse,

worauf diese aufgrund der bedrohlichen Ausgangslage seinem Wunsch nachgeben

wollte. Die Art der nun folgenden sexuellen Handlungen blieb jedoch noch völlig

offen und es kam auch nicht direkt im Anschluss dazu, sondern der Berufungskläger

sollte sich zuerst noch beruhigen und die Privatklägerin wollte sich noch

umziehen; der Berufungskläger hatte zunächst nur erreicht, dass es überhaupt

dazu kommen wird (vgl. angefochtenes Urteil E. II.3). Der letzte entscheidende

Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung eines Sexualdelikts, von dem

es in der Regel kein Zurück mehr gibt, war somit noch nicht erreicht (vgl.

statt vieler BGE 131 IV 100 E. 7.2.1).

Auf abstrakter

Ebene zielte der Wille des Berufungsklägers darauf ab, die Privatklägerin

gefügig zu machen und hat er mit dem rechtswidrigen Messereinsatz und der damit

verbundenen Druckausübung deren Willens- und

Handlungsfreiheit und damit Entfaltungsmöglichkeiten

massiv beschnitten. So sah sie sich gezwungen, vom geplanten Handlungsablauf Abstand

zu nehmen. Bereits damit lässt sich die Tatvollendung begründen. Mit der

Vorinstanz ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass die Privatklägerin in der

Küche, als sie vom Berufungskläger mit dem Messer in der Hand zu Sex

aufgefordert wurde, tatsächlich und nicht bloss zum Schein darauf einging und

in der Zwangslage dem Geschlechtsverkehr zustimmte. Wie bereits dargelegt, handelt

es sich bei der auf eine Drohung bzw. Nötigung gestützten Einwilligung

wesensgemäss um eine erzwungene (vgl. E. 2.3) und das Merkmal der

Freiwilligkeit ist insofern unbeachtlich. Durch den Einsatz des Messers sah

sich die Privatklägerin veranlasst, «Ja» zu sagen, damit der Berufungskläger

das Messer wieder weglegte. Obwohl der Geschlechtsverkehr als Endziel des

Berufungsklägers nicht erreicht werden konnte, ist nicht zu beanstanden, wenn

die Vorinstanz den ersten Nötigungswillen darin sah, die Bereitschaft der Berufungsklägerin

zum Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Die Berufungsklägerin stand im Zeitpunkt,

in welchem sie die Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr erklärte, unter dem drohenden

Druck des Berufungsklägers. Damit ist – auch gemäss ihren klaren Aussagen (vgl.

oben E. 2.3; Akten S. 67, 115) – davon auszugehen, dass die Flucht nicht schon

in der Küche der Plan der Privatklägerin war. Diese hat sich vorerst tatsächlich

mit Sex einverstanden erklärt und dies nicht bloss dem Berufungskläger

gegenüber vorgespiegelt, womit von einer vollendeten Nötigung auszugehen ist. Erst

als der Berufungskläger die Toilette aufsuchte, sah sie eine Möglichkeit zur

Flucht, welche sie sofort ergriffen hat.

Anhand der

äusseren Umstände ist schliesslich auch der Vorsatz des Berufungsklägers

offensichtlich zu bejahen, hat er mit seinem Verhalten wissentlich und

willentlich die Privatklägerin gefügig machen und die Bereitschaft zum

Geschlechtsverkehr erzwingen wollen (vgl. BGE 96 IV 58 S. 63).

4.4 Der

Berufungskläger hat sich zusammengefasst der vollendeten Nötigung schuldig

gemacht und es hat ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen.

5.

Die

Strafzumessung ist vom Berufungskläger nicht gerügt worden, gilt aber mit dem

Schuldpunkt grundsätzlich als mitangefochten (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 7).

5.1

5.1.1 Nach

der Rechtsprechung entscheiden die gleichen Kriterien über die Wahl der

Strafart wie auch über die Festlegung des Strafmasses; die Zweckmässigkeit

einer Sanktion spielt eine massgebliche Rolle, und die Entscheidungen über

diese Fragen beeinflussen sich gegenseitig (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Gemäss Art.

47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben

(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wipräch­tiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,

Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu

begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar

2014 E. 4.3). Die Strafzumessung ist hinsichtlich der aktuellen persönlichen

Verhältnisse anzupassen (BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 1).

Massgeblich ist die individuelle Tatschuld des Beurteilten, wodurch einer

weitergehenden Bestrafung aus Gründen der Generalprävention –etwa zwecks

allgemeiner Abschreckung und Zeichensetzung – Grenzen gesetzt sind (vgl.

BGE 134 IV 60 E. 7.3.2; 118 IV 342 E. 2g, mit Hinweisen). In

diesem Sinne ist der Spezialprävention vor der Generalprävention Vorrang

einzuräumen (vgl. Trechsel/Seelmann, a.a.O.,

Art. 47 N 11, mit Hinweis auf BGE 118 IV 351). Methodisch hat

das Gericht in einem ersten Schritt die Sanktionsart unter Berücksichtigung der

vorgenannten Kriterien festzulegen, wozu auch das Verschulden zählt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; a.M. Ege/Seelmann, Die

[un-]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl der Strafart in: AJP 2022, 342 ff.,

345). Erst in einem zweiten Schritt hat es die Höhe der Freiheitsstrafe bzw.

die Höhe und Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe zu bestimmen (BGE 147 IV 241

E. 3.2; zum Ganzen AGE SB.202213 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.1).

5.1.2 Der

massgebliche Strafrahmen für den Tatbestand der Nötigung beträgt gemäss Art.

181 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Sofern eine

Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe in Betracht kommen und beide dem

Verschulden des Täters angemessen sind, kommt letzterer entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz grundsätzlich der Vorrang zu (BGE 144 IV 313

E. 1.1.1; Bommer, Neuerungen

im Sanktionenrecht: Geldstrafe und Freiheitsstrafe, in: ZStrR 2017, 365 ff.,

372). Mit dem Aussprechen der Geldstrafe hat die Vorinstanz gegenüber der

Freiheitsstrafe die mildere Strafe gewählt. Was die Wahl der Sanktionsart, das

heisst die Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist,

angeht, so besteht vorliegend – da lediglich der Berufungskläger Berufung erhob

und die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung

verzichteten – aufgrund des Verbots der reformatio in peius im Übrigen kein

Raum, diese zu überprüfen (vgl. AGE SB.202213 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.2).

Es ist somit mit der Vorinstanz eine Geldstrafe auszusprechen.

5.2

5.2.1 Das

Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug

einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine

Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). An der Bewährung der

Strafe lässt sich aufgrund des Verbots der reformatio in peius ebenfalls nichts

mehr überprüfen. Es verbleibt im Folgenden über die Anzahl und Höhe der

Tagessätze zu befinden.

5.2.2 Das

Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art.

34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt entgegen der

Auffassung der Vorinstanz letztlich nicht mehr leicht. Es ist nicht zu

bagatellisieren. Es bleibt zudem auch unklar, was geschehen wäre, wenn die

Privatklägerin nicht die Flucht ergriffen hätte. Zur objektiven Tatschwere ist mit

der Vorinstanz wiederum relativierend festzuhalten, dass der Berufungskläger

zur Erreichung seines Zieles zwar ein Messer eingesetzt hat, er dieses jedoch

nicht ultimativ als Waffe, sondern bloss zur Unterstreichung seiner Forderung

zur Anwendung brachte. Der Berufungskläger hat jedoch mit seinem Messereinsatz

eine bedrohliche Situation kreiert, und dass er überhaupt alleine mit der

Privatklägerin in deren Wohnung war, ist auch auf List zurückzuführen. Hingegen

ist festzuhalten, dass vom Berufungskläger keine physische Gewalt angewendet und

die Privatklägerin durch dieses Messer auch nicht verletzt wurde. In Bezug auf

die subjektive Tatschwere ist festzustellen, dass der Berufungskläger aus

egoistischen Motiven gehandelt hat: Wie dargelegt wollte er seinem Opfer seinen

Willen zu sexuellen Handlungen aufzwingen und als er mit Worten allein nicht

zum Ziel kam, ergriff er ein herumliegendes Messer, um seiner Forderung

Nachdruck zu verleihen. Allerdings kann auch festgehalten werden, dass sich der

Berufungskläger dann wieder relativ rasch hat vertrösten lassen, als die

Privatklägerin seinem Wunsch entsprach. Diesen Überlegungen folgend hätte eine

schuldangemessene Einsatzstrafe mit 160 Tagessätzen festgesetzt werden müssen. Die

vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente sind nachvollziehbar. Demnach ist

festzustellen, dass der Berufungskläger keinerlei Vorstrafen hat, jedoch auch

kein Geständnis und keine Reue an den Tag gelegt hat. Als beschuldigte Person

muss er sich nicht selber belasten und auch Vorstrafenlosigkeit hat nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als normal zu gelten, weshalb vorliegend die

Täterkomponente neutral zu werten ist. Dennoch erscheint vorliegend noch eine

Reduktion des Strafmasses angezeigt, weil das Verfahren insgesamt sehr lange

gedauert hat: Einerseits ist es schlussendlich aufgrund der COVID-19-Pandemie

zu Verzögerungen gekommen, was noch keine Reduktion begründet, aber auch zuvor

ist das Untersuchungsverfahren nur schleppend vorangekommen und zwischendurch

bei der Staatsanwaltschaft immer wieder während Monaten unbearbeitet liegen

geblieben (18 Monate zwischen der zweiten und dritten Einvernahme mit der

Privatklägerin, danach wieder 6 Monate bis zur Durchführung der

Konfrontationseinvernahme; zudem erfolgte die Anklageerhebung und Abweisung eines

Beweisantrags auch wieder erst 6 Monate nach Ankündigung des

Untersuchungsabschlusses). Es erscheint deshalb angezeigt, vorliegend eine

Reduktion um 30 Tagessätze vorzunehmen, was zu einer finalen Geldstrafe von 130

Tagessätzen führen würde. Da nur der Berufungskläger Berufung erhoben hat, kann

zufolge des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) jedoch an der Anzahl

der Tagessätze nichts geändert werden. Es bleibt damit im Ergebnis bei 120

Tagessätzen.

5.2.3 Das

Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich

nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und

Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die

Vorinstanz hat basierend auf den Angaben des Berufungsklägers im Rahmen der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er einen monatlichen Nettolohn von CHF 5‘500.–

erhalte, die Tagessatzhöhe auf CHF 70.– festgelegt. Die erstinstanzlichen

Parameter zur Bestimmung der Tagessatzhöhe sind vom anwaltlich vertretenen

Berufungskläger unangefochten geblieben, weshalb weiterhin darauf abgestellt

werden und die Höhe des Tagessatzes von CHF 70.– bestätigt werden kann.

5.3 Nach

dem Gesagten wird der Berufungskläger in Abweisung der Berufung der Nötigung

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF

70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren.

6.

6.1

6.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat im erstinstanzlichen Verfahren – sofern keine

gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche

kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015

E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip

verlegt.

6.1.2 Da

der Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen Nötigung schuldig

gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die

erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger

die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'676.80 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 1'600.– für das erstinstanzliche Verfahren.

6.1.3 In

Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung

für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6.2

6.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

6.2.2 Der

Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen)

auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.2.3 Für

die zweite Instanz werden der amtlichen Verteidigerin [...], Rechtsanwältin,

ein angemessenes Honorar gemäss eingereichter Honorarnote in Höhe von CHF

5'731.90 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der StPO bleibt abermals vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 9. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis

des Strafgesetzbuches;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren).

A____ wird in Abweisung der Berufung der

Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 181 sowie Art. 42 Abs. 1

und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 1'676.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'600.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Für die zweite Instanz werden der amtlichen

Verteidigerin [...], Rechtsanwältin, ein Honorar gemäss eingereichter

Honorarnote in Höhe von CHF 5'731.90 (inkl. Auslagen und MWST) aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).