SB.2022.11
Nötigung
31. Januar 2023Deutsch48 min
Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Juni 2021 wurde A____ der Nötigung schuldig
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.11
URTEIL
vom 31.
Januar 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr.
Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. Juni 2021
betreffend Nötigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Juni 2021 wurde A____ der Nötigung schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 70.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Auf
die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wurde verzichtet. Zudem wurden A____ die
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'676.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
1'600.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung
einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 800.–) auferlegt. Der Verteidigerin, [...],
wurde aus der Strafgerichtskasse für ihre Bemühungen seit dem 10. April 2020
ein Honorar von CHF 5'012.55 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde vorbehalten.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokatin,
mit Schreiben vom 15. Juni 2021 Berufung angemeldet und nach Erhalt der
schriftlichen Urteilsbegründung mit Schreiben vom 3. Februar 2022
Berufung erklärt. B____ (nachfolgend: Privatklägerin) und die
Staatsanwaltschaft haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin
vom 3. März 2022 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das
zweitinstanzliche Verfahren antragsgemäss bewilligt. Mit Berufungsbegründung
vom 21. Juli 2022 beantragt der Berufungskläger die vollständige und
ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen vollumfänglichen kostenlosen
Freispruch unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Weiter sei dem
Berufungskläger die Verteidigung mit Advokatin [...] als amtliche Verteidigerin
zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 26. August
2022 sinngemäss Abweisung der Berufung.
In der
Berufungsverhandlung vom 31. Januar 2023 wurde zunächst der Berufungskläger
befragt. Danach kam die Privatklägerin als Auskunftsperson zu Wort.
Schliesslich ist die Verteidigerin des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt.
Dabei wurde an den bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung
legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss
angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden
(vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Rechtskraft. Der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art.
66abis StGB sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für
das erstinstanzliche Verfahren sind somit in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1
Der
Berufungskläger rügt die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Vorinstanz gehe
in Abweichung von dem in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt davon
aus, dass die Privatklägerin, als sie vom Berufungskläger mit dem Messer in der
Hand zu Sex aufgefordert worden sei, tatsächlich und nicht bloss zum Schein
darauf eingegangen sei und entgegen ihrem Willen zu Geschlechtsverkehr zugestimmt
habe. Die Zustimmung «zum Schein» werde kurzerhand zu einer tatsächlichen
Zustimmung zum Geschlechtsverkehr umgedeutet. Brisanterweise sei gerade diese
Änderung des Sachverhalts im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausschlaggebend
für den Schuldspruch. Wenn ein Richter einen Sachverhalt ausserhalb der Anklage
zur Grundlage seines Urteils mache, so nehme er eine Änderung innerhalb des
Sachverhalts vor (Verletzung der Fixierungsfunktion), was dazu führe, dass er
einen Sachverhalt ausserhalb der Anklageschrift (Verletzung der
Umgrenzungsfunktion) zur Verurteilung heranziehe.
2.2
2.2.1
Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie
aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in
Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur
Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen
werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs.
1.
StPO). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in
ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver
und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion).
Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen
wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt ist, damit er dazu
Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen:
BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV
I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel,
«Flexibilität der Anklage», in: forumpoenale 2017, S. 309 ff., 311).
Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des
Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63
E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022
E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die
formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift
stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Es geht
insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen
Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E.
2a). Die Anklageschrift soll indessen nicht das Urteil des erkennenden
Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_253/2017 vom
1.
November 2017 E. 1.4). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender
Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches
Verhalten ihm angelastet wird (BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2,
mit Hinweisen). Er darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung
mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGer
6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 1.1, 6B_619/2019 vom 11. März 2020
E. 2.3; jeweils mit weiteren Hinweisen). Allgemein gilt: Je gravierender
die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu
stellen (BGer 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4, mit Hinweisen;
AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2).
2.2.2
Aus
dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt,
sondern gewährleisten soll, dass der Betroffene im Hinblick auf eine wirksame
Verteidigung weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw.
welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert
wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188
E. 1.3; BGer 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.4, 6B_656/2020
vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1,
6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: 141 IV 437). Auch die
angerufene Fixierung des Anklagesachverhalts (Fixierungsfunktion) geht nicht
weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und
eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer
6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2). Selbst eine Verurteilung trotz
eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den
Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch
tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in
konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt
formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf
überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis
auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein
Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem
Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015
vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).
In diesem Rahmen ist sogar eine Abweichung von der Anklageschrift zulässig: «Die
Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts. Ergibt das gerichtliche
Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders
abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der
Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des
abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die
rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte
betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu
nehmen»
(BGer 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2, vgl. auch
6B_19/2021 vom 27. September 2021 und 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018
E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2).
2.3
Vorliegend
trifft zwar zu, dass in der Anklageschrift im Unterschied zum angefochtenen
Urteil erwogen wurde, dass die Privatklägerin das Einverständnis zum Geschlechtsverkehr
mit dem Berufungskläger lediglich vorgegeben habe (Akten S. 162). Dies hatte
aber keinen Einfluss auf die Verteidigung des anwaltlich vertretenen Berufungsklägers.
In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass es sich – anders als
der Berufungskläger insinuiert – bei der auf eine Drohung bzw. Nötigung
gestützten Einwilligung wesensgemäss um eine erzwungene handelt. Das
Bundesgericht hat entsprechend festgehalten, dass, wenn etwa Frauen
«ausgeliefert und ihrer Entscheidungsfreiheit nahezu ganz beraubt», «wie
Gefangene» gehalten und «durch eine Vielzahl von Massnahmen einem starken und
anhaltenden Druck [ausgesetzt]» werden, «dem sie sich kaum entziehen konnten»,
«nicht zweifelhaft [ist], dass die Beschränkung der Handlungsfreiheit der für
die Beschwerdeführerin anschaffenden Frauen ihrem Willen oder zumindest ihren
Bedürfnissen widersprach» (alle Zitate aus BGE 129 IV 81 E. 1.4), auch wenn sie
scheinbar eingewilligt hatten. Scheinbar ist die Einwilligung deshalb, weil sie
unter diesen Bedingungen nicht freiwillig gegeben wird (vgl. Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4.
Aufl. 2019, Vor Art. 14 StGB N 42). Die Frage, ob das angebliche Einverständnis
zum Geschlechtsverkehr im Sinne eines erzwungenen Willlensbruchs ernst gemeint
war oder nicht, kann zwar durchaus Auswirkung auf den Nötigungstatbestand (Versuch
oder Vollendung) haben (vgl. dazu unten E. 4.2 f.). Die Frage betrifft vorliegend
aber nicht den eigentlichen Tatvorwurf gegenüber dem Berufungskläger, sondern einen
inneren Vorgang des Opfers. Diese Frage kann gestützt auf die vorliegenden
Umstände unterschiedlich beantwortet werden. Dass das erzwungene Einverständnis
nur vorgespielt wurde, wird in der Anklageschrift beweisrechtlich nicht spezifisch
abgestützt und der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt lässt Spielraum
für die Annahme, dass die Privatklägerin ein solches Einverständnis – nachdem
der Berufungskläger das Messer behändigte und damit drohte – in einem ersten
Moment ernst gemeint hatte und sich ihm beugen wollte. Diese Annahme ergibt
sich insbesondere vor dem Hintergrund der Akten. So hatte die Privatklägerin u.a.
ausgesagt, dass ihr die Idee der Flucht erst gekommen sei, als sie sich im
Schlafzimmer umziehen wollte. «Ich ging ins Schlafzimmer, dann erhielt ich eine
Idee […]» (Akten S. 67). «[B]evor ich mein Leben verliere, werde ich mit Dir
Sex machen» (Akten S. 115). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat
die Privatklägerin erklärt, dass sie «schockiert» gewesen sei. Sie hat weiter
gesagt: «Ich will nicht, dass Du mir mit dem Messer etwas antust. Ich will mich
um die Kinder kümmern. Ich will keine Verletzung haben, dann machen wir lieber
Sex» (Akten S. 204 f.). Diese dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger vor
dem erstinstanzlichen Urteilsspruch bekannten Aussagen lassen darauf schliessen,
dass die Privatklägerin unmittelbar nach der angeblichen Drohung durch den
Berufungskläger davon ausging, dem Berufungskläger nunmehr ausgeliefert zu sein
und – aus Angst vor schlimmeren Folgen – seiner Forderung nach
Geschlechtsverkehr nachgeben zu müssen, was eine vollendete Nötigung indiziert.
Zwar findet sich in den Akten auch die Aussage der Privatklägerin, dass sie nur
so getan habe, dass sie den Geschlechtsverkehr auch wolle, was aber umgehend dadurch
relativiert wird, dass sie angab, sie habe Angst gehabt, dass er ihr das Leben
nehmen würde (Akten S. 99). Zusammenfassend musste dem anwaltlich vertretenen
Berufungskläger von Anfang an klar gewesen sein, wogegen er sich zu verteidigen
hatte. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers wurde damit der
Anklagegrundsatz nicht verletzt.
3.
3.1
Der
Berufungskläger macht in Bezug auf die Beweiswürdigung geltend, die Aussagen
der Privatklägerin seien nicht glaubwürdig. Er hält dem angefochtenen Urteil im
Wesentlichen entgegen, dass die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen
nicht gleichbleibend seien. Insbesondere in Bezug auf den Messereinsatz seien sie
widersprüchlich. Es seien auch keine DNA-Spuren am Messer festgestellt worden.
Der Berufungskläger habe hingegen konstant und glaubwürdig ausgesagt. In
Anwendung der Unschuldsvermutung sei daher der vom Berufungskläger geschilderte
Sachverhalt massgebend.
3.2
3.2.1
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt
nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte
und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss
genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei
ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Beim Indizienbeweis
wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber
bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche
Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein
betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte
Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können
in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden
Dispositiv
Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Es reicht demnach, wenn die verschiedenen
Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345
E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_931/2021 vom 15.
August 2022 E. 4.3.1; jeweils mit weiteren Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.2.2 Die
StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann
für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen
Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für
beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden
(Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2
StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2).
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in
dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der «in
dubio»-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und
2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom
17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019
E. 2.3.2). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise
darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172
E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.]
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art.
10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214,
BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
3.2.3 Unbestritten
ist, dass sich der streitgegenständliche Sachverhalt nicht auf objektive
Beweismittel abstützen lässt. Bei der vorliegenden Beweislage sind damit die Aussagen
der beiden Beteiligten von grosser Bedeutung. Sie sind einer sorgfältigen
Würdigung zu unterziehen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Die Glaubwürdigkeit
einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und
der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt
sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich
verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in
ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv
für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu
tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen
Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen
Glaubwürdigkeit eines Befragten im Sinne einer dauerhaften personalen
Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher
kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung
als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten
Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt,
dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt
bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in
ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen
(vgl. Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26
ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende
Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen
Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter
Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese
spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund
basierte (vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24.
Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit
eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das
Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen
von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2).
Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für
den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten
Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf
die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die
Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne
Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen.
Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der
Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3,
6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58
und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019
E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch
mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.). Folgende
sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis
etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,
quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,
Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,
raum-zeitliche-Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente,
Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von
Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung
innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von
Erinnerungslücken, Spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen
die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige
Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und
Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die
Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten
stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage
der aussagenden Person miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.13 vom 9.
Dezember 2022 E. 3.3.2). Grundlage für eine
aussagepsychologische Bewertung der Schilderung ist dabei immer die Aussagetüchtigkeit des aussagenden Menschen. Diese setzt unter
anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen
und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend
selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann.
Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit
in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden erwachsenen Person
erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist
nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa
intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren
Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 54; AGE SB.2021.36 und SB.2021.121 vom 13. Dezember 2022 E. 3.5.4.1).
3.3
3.3.1 Bei
der Privatklägerin liegt die Aussagetüchtigkeit klarerweise vor. Was des
Weiteren die Aussageentstehung betrifft, so sind vorliegend von vornherein
suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen
auszuschliessen, welche auf die Privatklägerin bzw. ihre Aussagen Einfluss
gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte
vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht. Im Rahmen der
Aussageentstehung bringt der Berufungskläger jedoch vor, dass Motive für
Falschaussagen seitens der Privatklägerin nicht ausgeschlossen werden könnten, etwa,
dass sie beabsichtigt habe, die Beziehung zwischen ihm und seiner Ehefrau zu
zerstören. Diese Argumentation des Berufungsklägers verfängt nicht. In Bezug
auf das Motiv für eine falsche Beschuldigung durch die Privatklägerin (welche
im Übrigen wiederholt auf die Konsequenzen von Art. 303 StGB aufmerksam gemacht
wurde), gilt es anzumerken, dass die angebliche Absicht, die Ehe des
Berufungsklägers durch ein Strafverfahren zu zerrütten, äusserst konstruiert
wirkt. Dafür hätte ein Telefonat an die Ehefrau gereicht, ohne dass der
ehemalige Partner der Privatklägerin und v.a. die Strafverfolgungsbehörden
involviert worden wären. Es ist auch fraglich, wie man eine Beziehung mit einer
Person aufbauen bzw. deren Zuneigung gewinnen will, nachdem man diese
fälschlicherweise angezeigt hat. Vielmehr entspricht die Tatsache, dass die
Privatklägerin die Ehefrau des Berufungsklägers – mit welcher sie damals gut
befreundet gewesen sei – über den Vorfall informiert hat, einem typischen
Muster von «Frauensolidarität» und hat die Privatklägerin auch nachvollziehbar erklärt,
dass sie aufgrund der guten gemeinsamen Zeit, der Schwangerschaft der Ehefrau
und der Loyalität gegenüber der Freundschaft mit der Information zunächst gehadert
habe (Akten S. 102). Geradezu aus der Luft gegriffen scheint auch die Vermutung
des Berufungsklägers, die Privatklägerin habe gewollt, «dass [er] genauso ein
chaotisches Leben führe wie sie» (Akten S. 86). Vielmehr kann der Vorinstanz
gefolgt werden, dass die Privatklägerin den Berufungskläger – obwohl ihr der
Vorfall mit dem Messer ziemlich Angst gemacht, für sie einen Vertrauensverlust dargestellt
habe und sie sich offenbar erst eine Woche nach dem Vorfall zu einer Anzeige
aufraffen konnte – während des ganzen Verfahrens nicht übermässig belastet hat.
So hat sie in allen Einvernahmen stets gleichbleibend angegeben, dass der
Berufungskläger das Messer zwar drohend in die Hand genommen habe, um seiner
Forderung nach Geschlechtsverkehr Nachdruck zu verleihen. Hingegen hat die
Privatklägerin das angebliche Verhalten auch nicht schlimmer dargestellt, dass
er beispielsweise Stichbewegungen mit dem Messer in ihre Richtung gemacht habe,
was für sie ein Leichtes gewesen wäre. Für die Aussagequalität spricht sodann, dass
die Privatklägerin den Berufungskläger durchaus auch in einem positiven Lichte darstellt
und erklärt hat, dass er ihr teilweise kleinere Reparaturarbeiten in der
Wohnung verrichtet habe. Ausserdem hat die Privatklägerin ihr eigenes Verhalten
nie zu beschönigen versucht, sondern von Anfang an angegeben, dass sie sich
gegen das bedrängende Verhalten des Berufungsklägers in ihrer Küche auch
körperlich gewehrt und ihn mehrfach weggestossen habe, worauf es zu einem gegenseitigen
Gerangel gekommen sei. Mit der Vorinstanz ist auch in Erinnerung zu rufen, dass
die Privatklägerin durch das Strafverfahren nicht persönlich profitiert,
sondern im Gegenteil sich ihre Position in der sich vorliegend präsentierenden
familiären, freundschaftlichen Situation unter in der Schweiz lebenden Personen
eritreischer Herkunft eher verschlechtert hat. Die Glaubwürdigkeit der
Privatklägerin wird weiter damit unterstrichen, dass sie – soweit simultan
übersetzt wurde – das Erlebte in der direkten Rede geschildert und sie auch dem
Berufungsgericht spontan genau gezeigt hat, an welcher Körperstelle sie der
Berufungskläger im Zuge der sexuellen Avancen vor dem Vorfall angefasst haben
soll (vgl. Akten S. 367). Überdies kommen in ihren Aussagen entgegen der
Auffassung des Berufungsklägers durchaus Schilderungen eigener psychischer
Vorgänge sowie psychischer Vorgänge des Täters vor (Gefühle, Gedanken,
Empfindungen) und beschreibt sie auch nachvollziehbar das Randgeschehen (vgl. angefochtenes
Urteil E.II.1. Auch an der Berufungsverhandlung hat sie eingehend erörtert,
dass sie «sauer» und der Berufungskläger «auch nervös, wütend» geworden sei. «Ich
war erschöpft und setzte mich einfach auf den Stuhl. Er hat mich dann wieder
gezogen. Ich habe mich dann am Tischbein festgehalten, damit er mich nicht
zieht. Er war verzweifelt und wütend und er wusste nicht, was er machen sollte»
(vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung: Akten S. 368). Auch fehlt es in den
Aussagen der Privatklägerin nicht an Detailreichtum: Immer wieder hat sie etwa betont,
dass er einen bösen Blick gehabt habe bzw. komisch im Gesicht war, sie sich bedrängt
auf den Küchenstuhl gesetzt, sich am Tischbein festgehalten habe (vgl. statt
vieler Akten S. 66 f., 99 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung: Akten S. 368).
Als Realkriterium ist zudem hervorzuheben, dass die Berufungsklägerin sich etwa
noch daran erinnerte, dass beim Vorfall mit dem Messer der Herd eingeschaltet
gewesen sei und sie die blockierende Ausgangslage als gefährlich empfand (Akten
S. 66; Protokoll der Berufungsverhandlung: Akten S. 368), sie die Wohnung in
den Hausschuhen verlassen und das Handy in der Wohnung vergessen habe (Protokoll
der Berufungsverhandlung: Akten S. 368). Damit wurden auch ausgefallene
Einzelheiten erörtert.
Was sodann die
logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf
vorhandene Realkennzeichen) betrifft, kann auf die vorhandenen Realkennzeichen zum
Kerngeschehen verwiesen werden: So beschreibt die Privatklägerin Interaktionen
zwischen sich und dem Berufungskläger im Sinne von Handlungen (Aktionen und
Reaktionen), die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen und
gibt den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der
Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen (vgl. dazu AGE
SB.2021.36 und SB.2021.121 vom 13. Dezember 2022 E. 3.5.4.1): «Er stand
vor mir und blockierte mich und sagte, ich müsse jetzt mit ihm Sex machen. Ich
erwiderte; ‹nein›. Er war im Gesicht komisch. Er nahm vom Abtropfsieb ein
Messer. […] er stellte sich vor mich mit dem Messer und sagte nochmals; ‹ich
will jetzt Sex mit dir›»(Akten S. 66 f.). «Das war für mich Zwang und gegen
meinen Willen und ich sagte, nein. […] Er hat das Messer gezogen. Sein Gesicht
hat sich verändert. Er schaute ganz böse und sagte zu mir: ‹Machst Du
jetzt mit mir Sex oder nicht?›» (Akten S. 99). «Ich habe mich gewehrt und habe
ihm gesagt ‹Ich möchte das nicht, Du weisst, wir sind eine Familie. Ich
habe einen Freund, Du hast eine Frau› […] Ich sass auf dem Hocker er nahm das
Messer und frage: ‹Machst Du jetzt Sex, ja oder nein?›» (Akten S. 204).
«[…]Hat gegen meine Richtung gefuchtelt und gesagt, machst Du jetzt Sex oder
nicht» (Akten S. 368). Die Privatklägerin erörtert die Geschehnisse logisch und
in chronologischer Abfolge und unterscheidet klar zwischen Rand- und
Kerngeschehen. Ein Mangel an raum-zeitlicher Verknüpfung ist nicht erkennbar.
Des Weiteren ist
die Konstanz der Aussagen der Privatklägerin zu überprüfen. Diese stellt einen
wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person
mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen
Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter
aussagepsychologischen Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/ Tavor, a.a.O., S. 17, 63
f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus aussagepsychologischer
Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen solchen Aussagen unter
Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte. Gravierende Widersprüche in
zentralen Aspekten sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es
über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste
Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere
Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor,
ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen
Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 64). Die Privatklägerin hatte während der sich über Jahre
hinziehenden Strafuntersuchung nie Akteneinsicht und wurde auch nicht durch die
Opferhilfe oder anderweitig professionell betreut (Ablehnung der Übermittlung
ihrer Personalien an die Opferhilfe: Akten S. 62). Gleichwohl hat sich die
Privatklägerin zum Kerngeschehen des Falls – zuletzt vor dem Berufungsgericht (Protokoll
der Berufungsverhandlung: Akten S. 366 ff.) – stets gleichbleibend geäussert. Demnach
habe die Privatklägerin den Berufungskläger, nachdem dieser ihr Fahrstunden
erteilt habe, zu einem Tee zu sich in die Wohnung gelassen, da er sich über Kopfschmerzen
beklagt habe. Sie hat konsequent ausgesagt, dass der Berufungskläger ihr
gegenüber sexuelle Avancen gemacht und sie das nicht gewollt habe. Es sei
deshalb zum Streit in der Küche gekommen, wobei der Berufungskläger ein
herumliegendes Messer ergriffen und sie damit bedroht habe. Die Privatklägerin
habe sich aufgrund des Messereinsatzes mit sexuellen Handlungen einverstanden
erklärt, dem Berufungskläger jedoch erklärt, dass sie sich zuerst noch umziehen
wolle. Als jener in der Folge das Messer wieder weggelegt und sich auf die
Toilette begeben habe, habe die Privatklägerin die sich ihr bietende
Fluchtmöglichkeit genutzt, sofort die Wohnung verlassen und den Berufungskläger
in der Wohnung eingeschlossen. Auch hat die Privatklägerin ihr Aussagen bisweilen
präzisiert, aber entgegen der Behauptung des Berufungsklägers keine wesentliche
Anreicherung der Ausführungen vorgenommen. Insbesondere sind keine Aggravationen
in ihren späteren Schilderungen erkennbar.
Die vom
Berufungskläger ins Feld geführten angeblichen Widersprüche (vgl.
Berufungsbegründung Rz. 14 ff.) tun dem äusserst stimmigen Gesamtbild in Bezug
auf die Schilderungen des Kerngeschehens keinen Abbruch. Vielmehr sind die
Abweichungen – wie auch die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – nachvollziehbar: Einerseits
hat sich das Untersuchungsverfahren über Jahre hingezogen, was der Erinnerung
an gewisse Details nicht zuträglich ist, und andererseits ist die
Privatklägerin der deutschen Sprache nicht mächtig, weshalb sie jeweils auf
eine Übersetzung angewiesen war, in deren Rahmen es im Vergleich zu direkten
Aussagen notorisch bekannt zu Verkürzungen oder Unschärfen kommt. Zudem handelt
es sich dabei mit der treffenden Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft
lediglich um sachverhaltliche Nuancen rund um das Kerngeschehen und es ist mehr
als nachvollziehbar, dass man solche im Zuge einer auch von Aufregung
getragenen behördlichen Befragung unterschiedlich pointiert. Dass sie der
Berufungskläger bereits vor der eigentlichen Tat sexuell belästigt haben soll,
steht sodann nicht im Widerspruch zur Schilderung, dass sie ihn hernach in ihre
Wohnung liess: Abgesehen davon, dass sie erklärt hat, dass der Berufungskläger
vorgegeben habe, Kopfschmerzen zu haben und um einen Tee bat und es nach
allgemeiner Lebenserfahrung nachvollziehbar erscheint, dass sie ihm als Zeichen
der Höflichkeit dies nicht verweigern wollte, musste sie auch angesichts der
vorgängigen angeblichen sexuellen Belästigungen – welche offenbar immer wieder
ohne weitere Folgen vorgekommen seien – nicht mit dem behaupteten Übergriff
rechnen. Bei den Abweichungen betreffend die Frage, wo sie der Berufungskläger
nach Sex gebeten haben soll (d.h. in der Küche oder auf dem Sofa), kann von
gravierenden Widersprüchen keine Rede sein. Soweit auf den Vorgang des
Abwaschens hingewiesen wird, kann dies sowohl das Abspülen des Messers wie auch
das Trocknenlassen umfassen und gehen betreffend das Halten des Messers die
Schilderungen der Privatklägerin nicht auseinander. Weshalb sie anlässlich des
Notrufs und gegenüber der ausgerückten Polizeipatrouille nichts über einen
allfälligen Messereinsatz berichtet hat, hat die Privatklägerin – wie die
Vorinstanz treffend erwogen hat – überzeugend und glaubhaft erklärt (Akten S.
55): Sie hat mehrfach ausgesagt, dass sie damals geschockt und mit der
Situation überfordert gewesen sei, sich in einem Loyalitätskonflikt befunden
habe, weil sie mit dem Berufungskläger ansonsten eine gute gemeinsame Zeit
hatte, gedacht habe, dass man den Konflikt später auch noch gemeinsam
bereinigen könne, sie während des Vorfalls nicht verletzt worden sei und
anfänglich einfach gewollt habe, dass der Berufungskläger aus ihrer Wohnung
geleitet wird. So hatte sie wahrscheinlich zunächst gedacht, dass angesichts
des Austausches und der gemeinsam praktizierten Religion innerhalb der
eritreischen Diaspora eine Vermeidung des Kontakts zum Berufungskläger kaum
umsetzbar wäre. Als die Privatklägerin einige Tage später realisiert hat, dass
der Berufungskläger offenbar nicht bereit ist, sich zu entschuldigen; vonseiten
seiner Familie gar der Spiess umgedreht wurde und ihr zum Vorwurf gemacht wurde,
weshalb sie ihn überhaupt in ihre Wohnung gelassen habe und nun solche
Geschichten erzählen würde, habe sie sich zur Anzeige entschlossen und alle
Umstände des Vorfalls gegenüber den Behörden offengelegt (vgl. angefochtenes
Urteil E.II.1). In diesem Sinne ist auch nachvollziehbar, weshalb sie das
Messer im Zeitpunkt der Anzeige bereits gewaschen hatte, wobei sie dies gemäss
ihrer Aussage an der Berufungsverhandlung zur Sicherung der DNA-Spuren im
Nachhinein nicht mehr machen würde (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung: Akten
S. 369).
Insgesamt gilt
es somit zur inhaltlichen Qualität der Aussagen der Privatklägerin mit der
treffenden Einschätzung der Vorinstanz festzuhalten, dass – neben der Vornahme
der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine grosse Anzahl von
Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ
und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass ihre Aussagen nicht
realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden
kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass ihre Aussagen
ihrem wirklichen Erleben entsprechen.
3.3.2 Demgegenüber
können die äusserst kurzen Aussagen des Berufungsklägers keiner vertieften
Glaubhaftigkeitsanalyse unterzogen werden. Es kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. II.1).
Das Aussageverhalten des Berufungsklägers zeigt sich zwar insofern als stimmig,
als er den Beziehungsrahmen zur Privatklägerin kohärent erörtert und die gegen
ihn erhobenen Tatvorwürfe konsequent bestreitet. Letzteres kann ihm denn auch nicht
zu seinem Nachteil gereichen. Es fällt aber auf, dass er auf die konkreten Tatvorwürfe
angesprochen, offenbar bedrängt in Schilderungen des Randgeschehens ausweicht und
weitschweifig darauf hinweist, dass er der Privatklägerin viele Gefälligkeiten
gemacht habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung: Akten S. 364 f.
und 369). Wie dargelegt, ist sein Verdacht, dass ihn die damals in einer
Beziehung stehende Privatklägerin falsch beschuldigen wollte, um sein
Verhältnis zu seiner Ehefrau zu zerstören, äusserst konstruiert. Mit den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz geben seine Ausführungen bezüglich des
Geschehens in der Wohnung zu seinen eigenen Depositionen zudem keinen Sinn und
widersprechen sich: Hätte er an diesem Abend wirklich noch etwas mit seinen
Kindern unternehmen wollen, hätte er gemeinsam mit der Privatklägerin die
Wohnung verlassen, als diese sich aufmachte, ihre Kinder entgegen zu nehmen, um
selber endlich nach Hause zu gehen. Stattdessen will er trotz Zeitdruck
seelenruhig in der Wohnung verblieben sein und sich mit seinem Mobiltelefon die
Zeit totgeschlagen haben, während die Privatklägerin sich nach unten begab, und
dabei auch nicht bemerkt haben, dass er in der Wohnung eingeschlossen wurde. Wenn
er nur hätte Tee trinken wollen und alles friedlich gewesen wäre, hätte die
Privatklägerin zudem wohl kaum die Polizei gerufen. Hinzu kommt, dass der
Berufungskläger auf die Polizei bei deren Eintreffen verwirrt und leicht nervös
gewirkt haben soll (Polizeirapport: Akten S. 57). Da die Ausführungen des Berufungsklägers
zum Geschehen in der Wohnung einer kritischen Überprüfung nicht standhalten,
kann auch das Berufungsgericht der Ansicht der Verteidigung, dass die Aussagen
der Privatklägerin nicht glaubwürdig seien und deshalb im Zweifel bei der
Festlegung des Sachverhalts auf die Schilderungen des Berufungsklägers
abzustellen sei, nicht folgen.
3.4 Im
Ergebnis kann daher auf den insbesondere gestützt auf die glaubwürdigen
Aussagen der Privatklägerin erstellten Sachverhalt im angefochtenen Urteil
verwiesen werden. Das entscheidrelevante Tatgeschehen lässt sich demnach wie
folgt zusammenfassen: Am Samstagvormittag, den 10. Juni 2017, waren der Berufungskläger
und die Privatklägerin mit dem Auto unterwegs, weil er ihr Fahrunterricht
erteilt hatte, wobei sie auch noch zum Einkaufen auf einem Markt in Mulhouse (Frankreich)
gefahren sind. Als sie gegen 17:00 Uhr zum Wohnort der Privatklägerin zurückgekehrt
sind, hat der Berufungskläger gesagt, dass er gerne in ihrer Wohnung einen Tee
trinken würde. Aufgrund der Behauptung, Kopfschmerzen zu haben, verschaffte
sich der Berufungskläger – ihre Gastfreundschaft ausnutzend – Zugang zur Wohnung.
Der Berufungskläger, der sich zuerst ins Wohnzimmer begeben hatte, kam in der
Folge zur Privatklägerin in die Küche – wo diese den Tee zubereiten wollte – und
begann, sie mit sexuellen Avancen körperlich zu bedrängen, wobei es aufgrund der
Gegenwehr der Privatklägerin zu einem kleinen Gerangel gekommen ist. Nachdem
sich die Privatklägerin auf einen Stuhl gesetzt und den Berufungskläger zur
Rede gestellt hat, hat sich dieser vor ihr aufgebaut und gesagt, sie müsse
jetzt Sex mit ihm machen, was sie abgelehnt hat. In der Folge hat er ein zufällig
bei der Spüle liegendes Rüstmesser ergriffen, sich zur Privatklägerin umgedreht
und sehr aufgeregt und stark schwitzend nochmals gesagt, dass er jetzt
unbedingt Sex mit ihr haben wolle. Die Privatklägerin, die ab diesem Gebaren
geschockt und eingeschüchtert war und sich um ihr Leben fürchtete, meinte
daraufhin, dass er sich beruhigen solle, sie mit ihm Sex haben werde, er jedoch
das Messer weglegen solle. Der Berufungskläger legte das Messer danach auf den
Küchentisch und die Privatklägerin bereitete den Tee fertig zu. Anschliessend forderte
sie ihn auf, den Tee im Wohnzimmer zu trinken und sich etwas zu beruhigen; sie
würde sich rasch im Schlafzimmer ein Pyjama anziehen, da sie bei der vorherigen
Auseinandersetzung stark geschwitzt und in den Kleidern viel zu heiss habe;
anschliessend könnten sie Sex haben. Als die Privatklägerin im Schlafzimmer
war, begab sich der Berufungskläger auf die Toilette. Dabei ergriff die
Privatklägerin die Chance und verliess ihre Wohnung, die sie sofort mit dem
Schlüssel verschloss, damit er ihr nicht folgen konnte. Als sie das
Mehrfamilienhaus verlassen hatte, rief ihr der Berufungskläger bereits vom
Balkon im dritten Stock zu, dass sie die Wohnungstür wieder öffnen solle. Die
Privatklägerin entgegnete ihm jedoch, dass sie jetzt die Polizei avisieren
werde, realisierte aber erst dann, dass sie in der Eile ihr Mobiltelefon in der
Wohnung vergessen hatte. Erst als der Vater ihrer gemeinsamen Kinder diese etwa
15-20 Minuten später zurückbrachte, konnte die Privatklägerin um ca. 18:14 Uhr mit
dessen Mobiltelefon polizeiliche Hilfe anfordern (vgl. eingehend angefochtenes
Urteil E.II.2).
4.
4.1 In
rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger geltend, dass der Tatbestand der
Nötigung objektiv und subjektiv nicht erfüllt sei.
4.2 Wer
jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere
Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder
zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft. Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert mithin ein
rechtswidriges Nötigungsmittel, das jemand zu einem Tun, Unterlassen oder
Dulden eines Verhaltens gegen den eigenen Willen veranlasst. Jedermann steht
innerhalb des ihm von der Rechtsordnung gestellten und von ihm selbst gesetzten
Rahmens die Freiheit zur Willensbildung, und -betätigung sowie zur Entfaltung
seines Verhaltens und Handelns nach eigenem Gutdünken zu. Der Angriff der
Täterschaft zielt zweckgerichtet auf diese geschützte Freiheit, um so ein
bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden des Opfers zu bewirken, und zwar gegen
dessen Willen. Unter Einsatz der Tatmittel geht es ihr darum, die Freiheit
ihres Opfers durch eigene Bestimmung und nach eigenem Gutdünken zu lenken, zu
missbrauchen oder auszuschalten (Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 181 StGB N 5). Dabei kommt
der Bestimmung des geschützten Rechtsgutes eine besondere Bedeutung zu. Nur
wenn vorweg klar ist, für welches Mass an Freiheit der Willensbildung, Freiheit
der Willensbetätigung und an Handlungsfreiheit das Opfer den Schutz der
Rechtsordnung in Anspruch nehmen kann, lässt sich mit bestimmbarer Sicherheit
feststellen, ob der Täterschaft eine unzulässige Freiheitsbeschränkung zur Last
zu legen ist (Delnon/Rüdy, a.a.O.,
Art. 181 StGB N 13). Als Nötigungsmittel sieht das Gesetz entweder
Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung der
Handlungsfreiheit vor. Ein solches Nötigungsmittel ist rechtswidrig, wenn
entweder der vom Täter verfolgte Zweck oder das von ihm verwendete Mittel
unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit
einem zulässigen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die
Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters
der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn
die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit
einzuschränken (BGE 120 IV 17 E. 2a; BGer 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016
E. 2.1). Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind
grundsätzlich objektive, absolute Kriterien – es ist zu fragen, ob «die
Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen
gefügig zu machen» (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa; BGer,
6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1), wobei die spezifische Lage des
Opfers Raum für gewisse Differenzierungen lässt (Trechsel/Mona, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl.,
Zürich 2021, Art. 181 N 5). Eine Intensität des durch die Androhung
ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung im Sinne
von Art. 180 verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber
mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie die Betroffene entgegen ihrem
eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann
bzw. bestimmt (Delnon/Rüdy, a.a.O.,
Art. 181 StGB N 25 f.; zum Ganzen AGE SB.2021.15 vom 3. Juni 2022 E.
4.2). Unwesentlich ist, ob die Täterschaft ihre Androhung ernstlicher Nachteile
wahr machen will, ob sie zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in
der Lage wäre oder ob sie sich zu dieser Androhung sonst wie einer Täuschung
bedient (wie z. B. bei der Drohung mit einer Spielzeugpistole), um den
verpönten Erfolg zu erreichen (vgl. BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E.
3.3.1; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art.
181 StGB N 11 und 30). Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das Opfer (wenigstens
teilweise) zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht
worden ist (Trechsel/Mona, a.a.O.,
Art. 181 N 9). Verhält sich das Opfer nicht (wenigstens teilweise) so,
wie der Täter es will, so liegt nur Nötigungsversuch vor, welcher zu
fakultativer Strafmilderung oder bei Untauglichkeit je nach den Umständen zu
Straflosigkeit führen kann (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 StGB). Für
die Vollendung des Nötigungstatbestandes genügt es demnach grundsätzlich
nicht, dass das Opfer verspricht, die vom Täter gewollte Handlung vorzunehmen;
in einem solchen Fall liegt vielmehr strafbarer Versuch vor (vgl. auch BGE 105 IV 120 E. 2c,
wonach auch die Nötigung zu einem rechtswidrigen Zahlungsversprechen den
Tatbestand erfüllt, es sei denn, das Versprechen sei nicht ernst gemeint
worden) (vgl. BGE 99 IV 212 E. 1b; zum
Ganzen Delnon/Rüdy, a.a.O.,
Art. 181 StGB N 66 f., mit Hinweisen). Dies ist aber insoweit zu
relativieren, als eine (nötigende) Verletzung der rechtlich garantierten
Freiheit bereits vorliegen kann, wenn die Entfaltungsmöglichkeiten des Opfers
beschnitten werden (z. B. wird der Hauptzugang zum Arbeitsplatz
verbarrikadiert) oder das erzwungene Verhalten des Opfers die Möglichkeiten der
Täterschaft erweitert. Zum Beispiel verschafft sich der Täter gegen den Willen,
aber mit Hilfe des Opfers, den Zugang zu einer Örtlichkeit. Erst wenn geklärt
ist, welche Freiheiten einer Person zustehen, lässt sich feststellen, ob eine
konkrete Beschneidung dieser Freiheit mit tatbestandsmässigen Mitteln bewirkt
oder versucht worden ist und ob sie strafwürdig ist. (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 14 f., mit Hinweisen). Nötigung
i. S. v. Art. 181 StGB konsumiert Drohung i. S. v. Art. 180 (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB
N 68).
4.3
4.3.1 Entgegen
der Auffassung des Berufungsklägers drohte dieser der Privatklägerin mit dem
Messereinsatz einen ernstlichen Nachteil an, sollte sie sich seinem Wunsch zum
Geschlechtsverkehr widersetzen, womit offensichtlich ein rechtswidriges Nötigungsmittel
vorlag. Unerfindlich ist, wieso die Privatklägerin die «Ernsthaftigkeit» des
Nötigungsmittels mangels Stichbewegungen hätte in Frage stellen müssen. Objektiv
besehen ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin sich angesichts einer
möglichen Körperverletzung mit Todesfolge der Aufforderung zum
Geschlechtsverkehr des Berufungsklägers beugen wollte.
4.3.2 Der
Berufungskläger rügt weiter, dass die Vorinstanz die Einwilligung zum
Geschlechtsverkehr «obwohl sie das eigentlich nicht wollte» als Nötigungserfolg
qualifiziert habe. Die Wirksamkeit einer Einwilligung setze «voraus, dass sie
ernsthaft, freiwillig und irrtumsfrei abgegeben» werde. Insofern fehle es in
casu am Nötigungserfolg. Hätte der Berufungskläger tatsächlich sexuellen
Kontakt angestrebt, was ausdrücklich bestritten werde, sei auch nicht
nachvollziehbar, inwiefern er sein Ziel mit der Einwilligung seitens der
Privatklägerin hätte erreicht haben soll. Der angezielte Nötigungserfolg hätte
diesfalls lebensnah im Erlangen der sexuellen Handlungen bestanden und
keineswegs in der Einwilligung und darin, dass «der von ihm angestrebte
sexuelle Kontakt mit der Privatklägerin bevorstand».
Unbestritten ist,
dass bei Zugrundelegung des obenstehenden Sachverhalts das Versuchsstadium eines
Sexualdelikts noch nicht erreicht wurde. Der Berufungskläger forderte die
Privatklägerin mit dem Messer in der Hand nicht dazu auf, dass sie sich
ausziehen, ihn küssen oder sexuelle Handlungen an ihm vornehmen oder von ihm
dulden solle. Vielmehr redete der Berufungskläger mit dem Messer in der Hand
eindringlich auf die Privatklägerin ein, dass sie nun Sex mit ihm haben müsse,
worauf diese aufgrund der bedrohlichen Ausgangslage seinem Wunsch nachgeben
wollte. Die Art der nun folgenden sexuellen Handlungen blieb jedoch noch völlig
offen und es kam auch nicht direkt im Anschluss dazu, sondern der Berufungskläger
sollte sich zuerst noch beruhigen und die Privatklägerin wollte sich noch
umziehen; der Berufungskläger hatte zunächst nur erreicht, dass es überhaupt
dazu kommen wird (vgl. angefochtenes Urteil E. II.3). Der letzte entscheidende
Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung eines Sexualdelikts, von dem
es in der Regel kein Zurück mehr gibt, war somit noch nicht erreicht (vgl.
statt vieler BGE 131 IV 100 E. 7.2.1).
Auf abstrakter
Ebene zielte der Wille des Berufungsklägers darauf ab, die Privatklägerin
gefügig zu machen und hat er mit dem rechtswidrigen Messereinsatz und der damit
verbundenen Druckausübung deren Willens- und
Handlungsfreiheit und damit Entfaltungsmöglichkeiten
massiv beschnitten. So sah sie sich gezwungen, vom geplanten Handlungsablauf Abstand
zu nehmen. Bereits damit lässt sich die Tatvollendung begründen. Mit der
Vorinstanz ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass die Privatklägerin in der
Küche, als sie vom Berufungskläger mit dem Messer in der Hand zu Sex
aufgefordert wurde, tatsächlich und nicht bloss zum Schein darauf einging und
in der Zwangslage dem Geschlechtsverkehr zustimmte. Wie bereits dargelegt, handelt
es sich bei der auf eine Drohung bzw. Nötigung gestützten Einwilligung
wesensgemäss um eine erzwungene (vgl. E. 2.3) und das Merkmal der
Freiwilligkeit ist insofern unbeachtlich. Durch den Einsatz des Messers sah
sich die Privatklägerin veranlasst, «Ja» zu sagen, damit der Berufungskläger
das Messer wieder weglegte. Obwohl der Geschlechtsverkehr als Endziel des
Berufungsklägers nicht erreicht werden konnte, ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz den ersten Nötigungswillen darin sah, die Bereitschaft der Berufungsklägerin
zum Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Die Berufungsklägerin stand im Zeitpunkt,
in welchem sie die Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr erklärte, unter dem drohenden
Druck des Berufungsklägers. Damit ist – auch gemäss ihren klaren Aussagen (vgl.
oben E. 2.3; Akten S. 67, 115) – davon auszugehen, dass die Flucht nicht schon
in der Küche der Plan der Privatklägerin war. Diese hat sich vorerst tatsächlich
mit Sex einverstanden erklärt und dies nicht bloss dem Berufungskläger
gegenüber vorgespiegelt, womit von einer vollendeten Nötigung auszugehen ist. Erst
als der Berufungskläger die Toilette aufsuchte, sah sie eine Möglichkeit zur
Flucht, welche sie sofort ergriffen hat.
Anhand der
äusseren Umstände ist schliesslich auch der Vorsatz des Berufungsklägers
offensichtlich zu bejahen, hat er mit seinem Verhalten wissentlich und
willentlich die Privatklägerin gefügig machen und die Bereitschaft zum
Geschlechtsverkehr erzwingen wollen (vgl. BGE 96 IV 58 S. 63).
4.4 Der
Berufungskläger hat sich zusammengefasst der vollendeten Nötigung schuldig
gemacht und es hat ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen.
5.
Die
Strafzumessung ist vom Berufungskläger nicht gerügt worden, gilt aber mit dem
Schuldpunkt grundsätzlich als mitangefochten (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 7).
5.1
5.1.1 Nach
der Rechtsprechung entscheiden die gleichen Kriterien über die Wahl der
Strafart wie auch über die Festlegung des Strafmasses; die Zweckmässigkeit
einer Sanktion spielt eine massgebliche Rolle, und die Entscheidungen über
diese Fragen beeinflussen sich gegenseitig (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Gemäss Art.
47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,
Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu
begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar
2014 E. 4.3). Die Strafzumessung ist hinsichtlich der aktuellen persönlichen
Verhältnisse anzupassen (BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 1).
Massgeblich ist die individuelle Tatschuld des Beurteilten, wodurch einer
weitergehenden Bestrafung aus Gründen der Generalprävention –etwa zwecks
allgemeiner Abschreckung und Zeichensetzung – Grenzen gesetzt sind (vgl.
BGE 134 IV 60 E. 7.3.2; 118 IV 342 E. 2g, mit Hinweisen). In
diesem Sinne ist der Spezialprävention vor der Generalprävention Vorrang
einzuräumen (vgl. Trechsel/Seelmann, a.a.O.,
Art. 47 N 11, mit Hinweis auf BGE 118 IV 351). Methodisch hat
das Gericht in einem ersten Schritt die Sanktionsart unter Berücksichtigung der
vorgenannten Kriterien festzulegen, wozu auch das Verschulden zählt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; a.M. Ege/Seelmann, Die
[un-]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl der Strafart in: AJP 2022, 342 ff.,
345). Erst in einem zweiten Schritt hat es die Höhe der Freiheitsstrafe bzw.
die Höhe und Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe zu bestimmen (BGE 147 IV 241
E. 3.2; zum Ganzen AGE SB.202213 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.1).
5.1.2 Der
massgebliche Strafrahmen für den Tatbestand der Nötigung beträgt gemäss Art.
181 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Sofern eine
Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe in Betracht kommen und beide dem
Verschulden des Täters angemessen sind, kommt letzterer entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz grundsätzlich der Vorrang zu (BGE 144 IV 313
E. 1.1.1; Bommer, Neuerungen
im Sanktionenrecht: Geldstrafe und Freiheitsstrafe, in: ZStrR 2017, 365 ff.,
372). Mit dem Aussprechen der Geldstrafe hat die Vorinstanz gegenüber der
Freiheitsstrafe die mildere Strafe gewählt. Was die Wahl der Sanktionsart, das
heisst die Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist,
angeht, so besteht vorliegend – da lediglich der Berufungskläger Berufung erhob
und die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung
verzichteten – aufgrund des Verbots der reformatio in peius im Übrigen kein
Raum, diese zu überprüfen (vgl. AGE SB.202213 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.2).
Es ist somit mit der Vorinstanz eine Geldstrafe auszusprechen.
5.2
5.2.1 Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug
einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine
Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). An der Bewährung der
Strafe lässt sich aufgrund des Verbots der reformatio in peius ebenfalls nichts
mehr überprüfen. Es verbleibt im Folgenden über die Anzahl und Höhe der
Tagessätze zu befinden.
5.2.2 Das
Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art.
34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt entgegen der
Auffassung der Vorinstanz letztlich nicht mehr leicht. Es ist nicht zu
bagatellisieren. Es bleibt zudem auch unklar, was geschehen wäre, wenn die
Privatklägerin nicht die Flucht ergriffen hätte. Zur objektiven Tatschwere ist mit
der Vorinstanz wiederum relativierend festzuhalten, dass der Berufungskläger
zur Erreichung seines Zieles zwar ein Messer eingesetzt hat, er dieses jedoch
nicht ultimativ als Waffe, sondern bloss zur Unterstreichung seiner Forderung
zur Anwendung brachte. Der Berufungskläger hat jedoch mit seinem Messereinsatz
eine bedrohliche Situation kreiert, und dass er überhaupt alleine mit der
Privatklägerin in deren Wohnung war, ist auch auf List zurückzuführen. Hingegen
ist festzuhalten, dass vom Berufungskläger keine physische Gewalt angewendet und
die Privatklägerin durch dieses Messer auch nicht verletzt wurde. In Bezug auf
die subjektive Tatschwere ist festzustellen, dass der Berufungskläger aus
egoistischen Motiven gehandelt hat: Wie dargelegt wollte er seinem Opfer seinen
Willen zu sexuellen Handlungen aufzwingen und als er mit Worten allein nicht
zum Ziel kam, ergriff er ein herumliegendes Messer, um seiner Forderung
Nachdruck zu verleihen. Allerdings kann auch festgehalten werden, dass sich der
Berufungskläger dann wieder relativ rasch hat vertrösten lassen, als die
Privatklägerin seinem Wunsch entsprach. Diesen Überlegungen folgend hätte eine
schuldangemessene Einsatzstrafe mit 160 Tagessätzen festgesetzt werden müssen. Die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Täterkomponente sind nachvollziehbar. Demnach ist
festzustellen, dass der Berufungskläger keinerlei Vorstrafen hat, jedoch auch
kein Geständnis und keine Reue an den Tag gelegt hat. Als beschuldigte Person
muss er sich nicht selber belasten und auch Vorstrafenlosigkeit hat nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als normal zu gelten, weshalb vorliegend die
Täterkomponente neutral zu werten ist. Dennoch erscheint vorliegend noch eine
Reduktion des Strafmasses angezeigt, weil das Verfahren insgesamt sehr lange
gedauert hat: Einerseits ist es schlussendlich aufgrund der COVID-19-Pandemie
zu Verzögerungen gekommen, was noch keine Reduktion begründet, aber auch zuvor
ist das Untersuchungsverfahren nur schleppend vorangekommen und zwischendurch
bei der Staatsanwaltschaft immer wieder während Monaten unbearbeitet liegen
geblieben (18 Monate zwischen der zweiten und dritten Einvernahme mit der
Privatklägerin, danach wieder 6 Monate bis zur Durchführung der
Konfrontationseinvernahme; zudem erfolgte die Anklageerhebung und Abweisung eines
Beweisantrags auch wieder erst 6 Monate nach Ankündigung des
Untersuchungsabschlusses). Es erscheint deshalb angezeigt, vorliegend eine
Reduktion um 30 Tagessätze vorzunehmen, was zu einer finalen Geldstrafe von 130
Tagessätzen führen würde. Da nur der Berufungskläger Berufung erhoben hat, kann
zufolge des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) jedoch an der Anzahl
der Tagessätze nichts geändert werden. Es bleibt damit im Ergebnis bei 120
Tagessätzen.
5.2.3 Das
Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die
Vorinstanz hat basierend auf den Angaben des Berufungsklägers im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er einen monatlichen Nettolohn von CHF 5‘500.–
erhalte, die Tagessatzhöhe auf CHF 70.– festgelegt. Die erstinstanzlichen
Parameter zur Bestimmung der Tagessatzhöhe sind vom anwaltlich vertretenen
Berufungskläger unangefochten geblieben, weshalb weiterhin darauf abgestellt
werden und die Höhe des Tagessatzes von CHF 70.– bestätigt werden kann.
5.3 Nach
dem Gesagten wird der Berufungskläger in Abweisung der Berufung der Nötigung
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF
70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren.
6.
6.1
6.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat im erstinstanzlichen Verfahren – sofern keine
gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche
kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015
E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip
verlegt.
6.1.2 Da
der Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen Nötigung schuldig
gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die
erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger
die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'676.80 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 1'600.– für das erstinstanzliche Verfahren.
6.1.3 In
Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
6.2
6.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
6.2.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen)
auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.2.3 Für
die zweite Instanz werden der amtlichen Verteidigerin [...], Rechtsanwältin,
ein angemessenes Honorar gemäss eingereichter Honorarnote in Höhe von CHF
5'731.90 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der StPO bleibt abermals vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 9. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abis
des Strafgesetzbuches;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren).
A____ wird in Abweisung der Berufung der
Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 181 sowie Art. 42 Abs. 1
und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 1'676.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'600.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Für die zweite Instanz werden der amtlichen
Verteidigerin [...], Rechtsanwältin, ein Honorar gemäss eingereichter
Honorarnote in Höhe von CHF 5'731.90 (inkl. Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).