SB.2022.110
Landesverweisung
30. August 2023Deutsch55 min
2022 Berufung an, erklärte diese am 12. Oktober 2022 und reichte am 6. März 2023
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.110
URTEIL
vom 30.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé,
Prof. Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 2. Juni 2022 (SG.2022.72)
betreffend Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 2. Juni 2022 wurde A____
(nachfolgend Berufungskläger) des Raubes, der Sachbeschädigung, der mehrfachen
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie der mehrfachen Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Die gegen den
Berufungskläger am 7. Juni 2021 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
wegen einfacher Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung (schwere
Schädigung), Hehlerei, Tätlichkeiten sowie Übertretung gegen das
Personenbeförderungsgesetz bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 100
Tagen, Probezeit 3 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 22. Oktober 2021 um 1 Jahr verlängert), wurde vollziehbar
erklärt. Ebenfalls wurde die am 23. Juli 2021 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Tagen, Probezeit 3 Jahre (durch Urteil
der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2021 um 1 Jahr verlängert) vollziehbar
erklärt. Unter Einbezug dieser vollziehbar erklärten Strafen wurde der
Berufungskläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit
dem 9. Januar 2022, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22.
Oktober 2021 und als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 26. Januar 2022 und 18. März 2022. Er wurde zudem für 8
Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im
Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Ausserdem übertrug das
Strafgericht dem Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und
eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.
Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger am 13. Juni
2022 Berufung an, erklärte diese am 12. Oktober 2022 und reichte am 6. März 2023
die Berufungsbegründung ein. Mit seiner Berufungserklärung hat der
Berufungskläger beantragt, er sei wegen Gehilfenschaft zum Raub schuldig zu
erklären und die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe sei
angemessen zu reduzieren sowie die bereits ausgestandene Haft an die Strafe
anzurechnen. Es sei auf eine Landesverweisung und eine Eintragung ins
Schengener Informationssystem zu verzichten. Die Kosten des Berufungsverfahrens
seien ausgangsgemäss zu verteilen. Es sei überdies die amtliche Verteidigung zu
bewilligen. In beweisrechtlicher Hinsicht hat der Berufungskläger beantragt, es
sei anlässlich der Berufungsverhandlung eine Konfrontationseinvernahme mit ihm
und B____ durchzuführen. Des Weiteren seien die notwendigen amtlichen
Erkundigungen, allenfalls eine Expertise, zur Frage der Wirksamkeit,
Zugänglichkeit und Kosten einer antiretroviralen HIV-Behandlung in Nigeria
einzuholen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben innert
Frist Anschlussberufung erklärt oder einen Antrag auf Nichteintreten gestellt.
Mit seiner Berufungsbegründung vom 6. März 2023 hat der
Berufungskläger seine Anträge dahingehend geändert, als er die Schuldsprüche
anerkannte und beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei nur noch hinsichtlich
der ausgesprochenen Landesverweisung und der Eintragung im Schengener
Informationssystem aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz
hinsichtlich der ausgesprochenen Landesverweisung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ihrer Berufungsantwort vom
5. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, den Berufungskläger unter
Abweisung der Berufung zu einer Landesverweisung von 8 Jahren zu verurteilen,
unter o/e Kostenfolge. Die Verfahrensleiterin hat aufgrund der Beschränkung der
Berufung auf die Landesverweisung mit Verfügung vom 8. März 2023 den
Privatkläger aus dem Verfahren genommen. Mit der Berufungsbegründung hat der
Berufungskläger überdies vier Schreiben von Prof. Dr. med. [...] vom 29. August
2011, 9. August 2017, 19. November 2018 und 4. August 2022 eingereicht und
sinngemäss beantragt, Prof. Dr. [...] als Sachverständigen zu laden. Die
Staatsanwaltschaft hat ihre Berufungsantwort um das Dossier zum Berufungskläger
vom Staatssekretariat für Migration ergänzt. Sämtliche Beilagen wurden zu den
Verfahrensakten genommen.
Während des Instruktionsverfahrens hat der Berufungskläger
zwei Drittel der erstinstanzlich ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe
verbüsst. Nach der Einholung eines Vollzugsberichts der Justizvollzugsanstalt
Lenzburg sowie Stellungnahmen des Straf- und Massnahmenvollzugs, des amtlichen
Verteidigers und der Staatsanwaltschaft verfügte die Verfahrensleiterin am 13.
Februar 2023 die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 17. Februar
2023 zu Handen des Straf- und Massnahmenvollzugs.
Mit Verfügung vom 19. April 2023 bzw. Vorladung vom 12. Juni
2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 30. August 2023 geladen.
Zudem verfügte die Verfahrensleiterin die Einholung eines aktuellen Berichts
über die gegenwärtige Verfügbarkeit und Kosten einer wirksamen medikamentösen
(antiretroviralen) HIV-Behandlung in Nigeria, insbesondere in Benin City. Die
Anträge auf Einholung einer weitergehenden Expertise bzw. Erkundigungen sowie
Befragung von Prof. Dr. [...] wurden – vorbehältlich eines anderslautenden
Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag – abgelehnt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. August 2023 ist
der Berufungskläger befragt worden. Im Anschluss sind der Verteidiger und die
Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren
bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise
abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO
zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden. Wer nur Teile des
Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs.
4.
StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte
in Teilrechtskraft.
1.3.2
Unangefochten
in Rechtskraft erwachsen sind einerseits die Schuldsprüche wegen
Sachbeschädigung, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) und andererseits
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
Während der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung noch den Schuldspruch
wegen Raubes in Mittäterschaft sowie die Bemessung der Strafe in Frage stellte,
hat er diese beiden Rechtsbegehren in seiner Berufungsbegründung vom 6. März
2023.
zurückgezogen und nur noch die Landesverweisung sowie deren Eintragung im
Schengener Informationssystem (SIS) angefochten (Berufungserklärung, Akten S.
862.
f.; Berufungsbegründung, Akten S. 919). Somit ist auch der Schuldspruch bezüglich
des Raubes zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Fraglich ist in diesem
Zusammenhang, ob die vorinstanzlich zugemessene Strafe zufolge des Teilrückzugs
der Berufung rechtskräftig geworden ist, bzw. ob eine Beschränkung der Berufung
einzig auf die Landesverweisung mit Art. 399 Abs. 4 StPO vereinbar ist.
1.3.3
Im
Berufungsverfahren gilt, wie vorstehend ausgeführt (vgl. oben, E. 1.3.1) die
Dispositionsmaxime. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung
angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil
vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des
erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie
stellt (lit. c). Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der
Berufungserklärung gemäss Abs. 4 der zitierten Vorschrift verbindlich
anzugeben, auf welche nachfolgend aufgezählten Teile sich die Berufung
beschränkt – genannt sind der Schuldpunkt (allenfalls bezogen auf einzelne
Handlungen), die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, die
Zivilansprüche, die Nebenfolgen, die Kosten-, Entschädigungs- und
Genugtuungsfolgen sowie die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Die
Aufzählung in Art. 399 Abs. 4 StPO ist abschliessend und der Gegenstand der Berufung
wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann
(Bähler, in: Basler Kommentar
StPO, 3. Auflage 2023, Art. 399 StPO N 7). Der Gegenstand des
Dispositiv
Berufungsverfahrens wird demnach mit der Berufungs- sowie der
Anschlussberufungserklärung fixiert und eine spätere Ausdehnung der Berufung
oder Anschlussberufung ist ausgeschlossen (zum Ganzen BGE 147 IV 93 E. 1.5.2;
BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, nicht publ. in 148 IV 22, E. 2.2;
6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E.
2.1; 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; je m. Hinw.).
Soweit die
Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der
Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung
durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen
Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO –
rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO; zum Ganzen: BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; BGer
6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, nicht publ. in 148 IV 22, E. 2.2;
6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E.
2.1, je m. Hinw.).
Allerdings ist
eine Beschränkung des Berufungsgegenstandes nicht beliebig möglich. So hat das
Bundesgericht in einem Leitentscheid von 2018 festgehalten, dass etwa eine
Anfechtung lediglich der Strafhöhe, ohne Einschluss der Vollzugsart (bedingt,
teilbedingt oder unbedingt) nicht zulässig sei. Vielmehr könne das Berufungsgericht
die Überprüfung auf die Strafe insgesamt ausdehnen, wenn sich die Berufung
lediglich auf den bedingten Strafvollzug beziehe, und es könne umgekehrt auch
diesen überprüfen, wenn der Berufungskläger ausschliesslich das Strafmass
bestreite. Es bestehe hier ein so enger Konnex, dass eine separate Anfechtung
nicht möglich sei. Dasselbe gelte für die Frage des Vorstrafenvollzugs (BGE 144 IV 383 Regeste und E. 1.1). Bei der möglichen Aufteilung der Berufung stellt
das Bundesgericht im zitierten Entscheid auf die Bereiche gemäss Art. 399 Abs.
4 lit. a-g ab. Einem dieser Bereiche muss man also jeweils die angefochtenen
Punkte zuordnen, mit der Folge, dass dann stets der gesamte Bereich angefochten
wäre. Das Bundesgericht führt dazu aus: «En vertu de l'art. 399
CPP, la déclaration d'appel doit indiquer si le jugement est attaqué dans son
ensemble ou seulement sur certaines parties. Dans ce dernier cas, l'appelant
est tenu de mentionner, dans sa déclaration d'appel, de manière définitive, sur
quelles parties porte l'appel. L'art. 399 al. 4 CPP énumère, à ses lettres a à
g, les parties du jugement qui peuvent être attaquées séparément. L'appel peut
ainsi notamment porter sur la question de la culpabilité, le cas échéant en
rapport avec chacun des actes (let. a), sur la quotité de la peine (let. b) ou
sur les mesures qui ont été ordonnées (let. c). (…) Il s’ensuit que si
l’appelant conteste dans son appel la mesure de la peine, la juridiction
d’appel pourra étendre son pouvoir d’examen à la question du sursis. Cette
solution découle de l’énoncé légal de l’art. 399 al. 4 let. b CPP qui se réfère
à la quotité de la peine et, par là, à tous les aspects de la peine. Elle
s’impose aussi au vu du lien étroit existant entre ces deux questions, la
réponse apportée à l’une étant susceptible d’influencer le sort de l’autre»
(BGE 144 IV 383 E. 1.1).
1.3.4 In
diesem Zusammenhang stellt sich demnach die Frage, welche Rechtsnatur der
Landesverweisung zukommt und welchem der in Art. 399 Abs. 4 StPO aufgezählten
Teilbereiche sie zuzuordnen ist. Ausgehend von verschiedenen Literaturmeinungen
nach Einführung der Landesverweisung in der Strafprozessordnung hat das
Appellationsgericht noch in SB.2018.33 vom 27. November 2018 festgehalten:
«Obschon formell als Massnahme ausgestaltet (Botschaft zur Änderung des
Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Änderungen des Sanktionenrechts]
vom 4. April 2012, BBl 2012 4746), scheint in der Lehre die Meinung
vorzuherrschen, dass die Landesverweisung einen Doppelcharakter, wenn nicht
grösstenteils pönalen Charakter aufweist». Daraus hat das Appellationsgericht
damals gefolgert, dass die Landesverweisung das Strafmass mitbestimme (AGE
SB.2018.33 E. 5.4.4). Inzwischen hat das Bundesgericht aber in eine andere Richtung
gewiesen. Danach ist die Landesverweisung zwar zweifellos eine strafrechtliche
Sanktion und unterliegt auch dem Verschlechterungsverbot (BGE 146 IV 172 E.
3.3.4), aber sie ist dennoch eine Massnahme mit primär sicherndem Charakter. So
hält das Bundesgericht in einem Leitentscheid vom 1. September 2020 fest: «Die
heutige Landesverweisung ist systematisch unter dem Zweiten Kapitel
“Massnahmen” im Zweiten Abschnitt “Andere Massnahmen” eingeordnet. Sie ist
damit als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Gesetzgebers
(“Ausschaffungsinitiative”) primär als sichernde Massnahme zu verstehen (...).
Somit steht weiterhin nicht der Straf- sondern vielmehr der Massnahmencharakter
im Vordergrund» (BGE 146 IV 311 E. 3.7, vgl. auch BGer 6B_627/2018 vom 22. März
2019 E. 1.3.2, m. Hinw.). Das Appellationsgericht verzichtet seit diesem
Leitentscheid stets darauf, die Landesverweisung bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen. Es erscheint damit auch folgerichtig, die Anordnung einer
Landesverweisung nicht unter die «Bemessung der Strafe» nach Art. 399 Abs. 4
lit. b StPO zu subsumieren, sondern gemäss ihrer Bezeichnung und dem ihr vom
Bundesgericht beigemessenen primären Charakter unter die «Anordnung von
Massnahmen» nach Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO. Demnach ist die separate
Anfechtung der Landesverweisung nach dem Gesagten zulässig und es ist
vorliegend lediglich darüber zu befinden. Das Strafmass als solches ist somit in
Rechtskraft erwachsen.
1.3.5 Zusammenfassend
sind demnach mangels Anfechtung die Schuldsprüche wegen Raubes,
Sachbeschädigung, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie die unter Berücksichtigung der
beiden Widerrufe ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten und die
Busse von 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 22. Oktober 2021 und als Zusatzstrafe zu den Urteilen der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 26. Januar 2022 und 18. März
2022 und schliesslich das erstinstanzliche Honorar des amtlichen Verteidigers
in Rechtskraft erwachsen. Über diese Punkte ist im Berufungsverfahren somit nicht
mehr zu befinden.
1.4 Der
Berufungskläger verlangt mit seiner Berufungsbegründung eventualiter die
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz.
1.4.1 Der
Berufungskläger, der eine Rückweisung beantragt, hat eine vollständige
Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO einzureichen (vgl. Keller, in: Basler Kommentar StPO, 3.
Auflage 2023, Art. 409 StPO N 2). Die Rückweisung hat durch Beschluss des
Berufungsgerichts, ohne Sachurteil, zu erfolgen. Je nach den konkreten
Umständen drängt sich die Rückweisung bereits aufgrund der Berufungserklärung auf,
so dass die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht notwendig ist (Keller, a.a.O, Art. 409 StPO N 2).
Vorliegend lässt sich die Frage der Rückweisung wegen der vom Berufungskläger
geltend gemachten Mängel (Berufungsbegründung Ziff. 2 und 4, Akten S. 920 ff.,
S. 930) ohne Weiteres aufgrund der Akten beurteilen. Es rechtfertigt sich
indessen aus prozessökonomischen Gründen und angesichts der Tatsache, dass der
Rückweisungsantrag lediglich eventualiter gestellt worden ist, hierüber
anlässlich der Berufungsverhandlung zu entscheiden.
Wie oben erwähnt,
gilt im Berufungsverfahren die Dispositionsmaxime. Demnach wird der Gegenstand
des Berufungsverfahrens mit der Berufungserklärung fixiert und eine spätere
Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (vgl. oben, E. 1.3.3 m.w.H.). Art.
399 Abs. 3 und 4 StPO bezwecken eine möglichst präzise Festlegung des
Prozessgegenstandes bereits zu Beginn des zweitinstanzlichen Verfahrens. Freilich
schliesst das nicht aus, dass auch im Rahmen der Berufungsbegründung – sei es
in schriftlicher Form oder vor den Schranken – noch formelle Rügen vorgebracht
werden können, um die gestellten Anträge zu stützen. Ebenso wenig
ausgeschlossen wird nach der Praxis des Bundesgerichts, dass Beweisanträge noch
nachträglich gestellt werden, zumal Beweise auch von Amtes wegen zu erheben
sind, soweit sich dies als erforderlich erweist (vgl. BGer 6B_1172/2017 vom 14.
Februar 2018 E. 2.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3).
1.4.2 In
seiner Berufungserklärung vom 12. Oktober 2022 hat der Berufungskläger
ausschliesslich ein reformatorisches Urteil sowie diverse Beweiserhebungen
durch das Appellationsgericht verlangt (Berufungserklärung, Akten S. 862 f.).
Seine Berufung umfasste ursprünglich den Schuldspruch wegen mittäterschaftlich
begangenen Raubes (anstelle der von ihm anerkannten blossen Gehilfenschaft),
die Bemessung der Strafe und die Landesverweisung sowie deren Eintragung im Schengener
Informationssystem (SIS). Die Kassation des erstinstanzlichen Schuldspruchs und
die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz hat der Berufungskläger
dagegen in der Berufungserklärung nicht, auch nicht eventualiter, zur Sprache
gebracht. Mit seinem erst in der Berufungsbegründung vom 6. März 2023
gestellten Antrag, die Sache – wenn auch nur hinsichtlich der Landesverweisung
– an die Vorinstanz zurückzuweisen, geht er zumindest in prozessualer Hinsicht
über diese ursprünglichen Rechtsbegehren hinaus (Berufungsbegründung, Akten S.
918 ff.). Somit ist fraglich, ob der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an
die Vorinstanz korrekt erfolgt ist.
Wird in der
Berufungserklärung ein reformatorischer Entscheid beantragt, bedeutet dies
insoweit eine Festlegung des Prozessgegenstandes. Der (Eventual-)Antrag auf
Kassation erscheint diesfalls nur dann gerechtfertigt, wenn sich die dafür ins
Feld geführten Verfahrensmängel erst im Nachgang zur Berufungserklärung ergeben
haben. Es ist vorliegend jedoch kein Grund ersichtlich oder dargetan, weshalb
der Berufungskläger diesen Antrag nicht bereits mit der Berufungserklärung
gestellt hat, da er seinen neuen (Eventual-)Antrag gerade nicht mit neuen
Erkenntnissen begründete. Dies legt die Mutmassung nahe, dass es dem
Berufungskläger um eine Verzögerung des Verfahrens geht, wobei letztlich
offengelassen werden muss, worauf sich sein Sinneswandel stützt. Jedenfalls
erscheint es widersprüchlich, sich zunächst vorbehaltlos auf ein
Berufungsverfahren einzulassen und beim Appellationsgericht in beweismässiger
Hinsicht umfangreiche Abklärungen zu beantragen, um dann später eine
entsprechende Prüfung – auch wenn nur eventualiter – plötzlich der
angeblich untätigen Vorinstanz anheimstellen zu wollen. Der Grundsatz, wonach
verfahrensrechtliche Einwendungen bei erster Gelegenheit nach deren Kenntnis
vorzubringen sind, muss bezogen auf die Anforderungen an eine
Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO bedeuten, dass die
Berufungserklärung der Zeitpunkt ist, zu welchem bekannte Einwände, die zu
einer Rückweisung des Verfahrens führen sollen, auch geltend gemacht werden
müssen, zumal Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO nur in diesem Fall eine
effektive Bedeutung zukommt. Vieles spricht daher dafür, dass der Antrag des
Berufungsklägers auf Rückweisung verspätet vorgebracht wurde und demnach auf
das Kassationsbegehren gar nicht erst einzutreten wäre. Ob dem tatsächlich so
ist, kann indes offenbleiben, da das Verfahren – wie in den folgenden
Erwägungen darzulegen sein wird – auch aus sachlichen Gründen nicht an das Strafgericht
zurückzuweisen ist.
1.4.3 Vorliegend
ist nicht ganz klar, welche Verfahrensmängel der Berufungskläger zur Begründung
seines Rückweisungsantrags geltend macht. In Ziff. 4 seiner Berufungsbegründung
führt er für seinen Eventualantrag lediglich ins Feld, dass die Vorinstanz
nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe, ob ein Härtefall vorliege und dass sie
auch keine Interessensabwägung vorgenommen habe. Auch die Ausführungen in Ziff. 2
seiner Berufungsbegründung können zumindest sinngemäss als Begründung für
seinen Rückweisungsantrag verstanden werden. Darin moniert der Berufungskläger,
dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht sowie den Untersuchungsgrundsatz
verletzt habe (Berufungsbegründung, Akten S. 918 ff.).
1.4.3.1 Die
Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem
neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408
StPO). Einzig in den von Art. 409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der
Berufung kassatorische Wirkung zu. Sie rechtfertigt sich nur bei wesentlichen
Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise
in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird, so
dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur
Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1;
143 IV 408 E. 6.1; BGer vom 14. September 2022 E. 1.3; 6B_776/2022
6B_105/2021
vom 29. November 2021 E. 2.2.1). Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung
des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung,
Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung oder die
unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und
Zivilpunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich
unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch
auf ein «fair trial» i.S. von Art. 6 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechen würde (zum
Ganzen: BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.1;
Keller, in: Basler Kommentar StPO,
3. Auflage 2023, Art. 409 StPO N 1). Betroffen von einer Rückweisung sind damit
grundsätzlich Fälle, in denen keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattgefunden
hat bzw. kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist, der
Mangel also in der Regel derart schwer wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem
selbst gründet und er auch nicht heilbar ist. Damit einhergehend ist nicht
zwingend erforderlich, dass sich der Mangel auf den Entscheid ausgewirkt hat
(BGE 148 IV 155 E. 1.4.1). Soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör tangiert
ist, kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E.
2.3.2; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.3, je m. Hinw.).
1.4.3.2 Der
Berufungskläger legt zunächst dar, dass die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich
abgeklärt habe, ob ein Härtefall vorliege und dass sie auch keine
Interessensabwägung vorgenommen habe. Im Falle einer Rückweisung habe die
Vorinstanz zu prüfen, ob der Berufungskläger in Nigeria tatsächlich Zugang zu
einer angemessenen Behandlung seiner komplexen gesundheitlichen Problematik
hätte (Berufungsbegründung, Akten S. 930). Bei diesen Rügen, handelt es sich
allerdings um klassische Mängel, die in einem Berufungsverfahren durch die
zweite Instanz zu korrigieren sind und noch keinerlei Anlass für eine
Rückweisung bilden. So obliegt es der Berufungsinstanz gemäss Art. 389 Abs. 3
StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei allenfalls erforderliche
zusätzliche Beweise zu erheben. Art. 389 Abs. 2 lit. b und c StPO sehen
zudem vor, erstinstanzliche Beweisabnahmen zu wiederholen, wenn diese
unvollständig waren oder die Akten darüber unzuverlässig erscheinen. Vorliegend
hat der Berufungskläger im Übrigen den Beweisantrag gestellt, die notwendigen
amtlichen Erkundigungen zur Frage der Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Kosten
einer antiretroviralen HIV-Behandlung in Nigeria einzuholen
(Berufungserklärung, Akten S. 863 f.). Mit Verfügung vom 19. April 2023 hat die
Verfahrensleiterin das Staatssekretariat für Migration (SEM) denn auch mit dem
Verfassen eines aktuellen Berichts beauftragt, welcher am 13. Juli 2023
eingereicht wurde (Bericht SEM, Akten S. 1037 f.). Kritik an der
erstinstanzlichen Beweiswürdigung sowie den daraus gezogenen rechtlichen
Schlussfolgerungen führen damit klarerweise nicht zu einer Rückweisung des
Verfahrens an die Vorinstanz.
1.4.3.3 Weiter
rügt der Berufungskläger die Missachtung der Begründungspflicht als Ausfluss
des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes und es ist in dieser
Rüge ebenfalls sinngemäss die Forderung nach einer Rückweisung an die
Vorinstanz zu verstehen (vgl. nachfolgend, E. 1.5).
Doch können
diese Rügen indessen zum Vornherein keine schwerwiegenden Mängel im eingangs
erwähnten Sinn bedeuten, welche im Berufungsverfahren nicht ohne wesentlichen
Nachteil für den Berufungskläger korrigierbar wären und eine Rückweisung an die
Vorinstanz gebieten würden. In einem aktuellen Leitentscheid hat das
Bundesgericht bei einem ähnlich gelagerten Fall – es ging um die Frage der
Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS – die Heilung einer Verletzung der
Begründungspflicht selbst noch im bundesgerichtlichen Verfahren bejaht, zumal
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sich im vorinstanzlichen Verfahren
zu den Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS hätte äussern können und
trotz ungenügender Begründung in der Lage gewesen sei, den Entscheid der
Vorinstanz vor Bundesgericht sachgerecht anzufechten (BGE 147 IV 340 E.
4.11.3-4.11.4). Auch vorliegend hat der Berufungskläger die Möglichkeit
erhalten und notabene ergriffen, sich vor der Berufungsinstanz, die den
Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüft, zu äussern und die aus seiner
Sicht mangelhafte Begründung zu rügen. Vor diesem Hintergrund ist der
Eventualantrag auf Kassation auch in der Sache abzulehnen.
1.5
1.5.1 Der
Berufungskläger rügt aber auch in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
im Sinne des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 6 StPO, weil die Vorinstanz sich in
ihrem Urteil nicht konkret zur gesundheitlichen Situation des Berufungsklägers,
der medizinischen Versorgung in Nigeria sowie zur Frage, ob und inwiefern der
Berufungskläger in Nigeria Zugang zu den lebensnotwendigen Untersuchungen,
Behandlungen, Therapien und Kontrollen hat, geäussert habe. Er macht geltend,
dass es ihm deshalb verunmöglicht würde, konkrete Rügen gegen das Urteil
vorzubringen. Zudem wäre die Vorinstanz im Rahmen ihrer Abklärungspflicht
verpflichtet gewesen, die entsprechenden Dokumente beim SEM einzufordern.
Schliesslich habe die Vorinstanz es unterlassen, konkret zu prüfen, ob im Falle
einer Rückschaffung nach Nigeria die konkrete Gefahr bestehe, dass der
Berufungskläger aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder
fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt werde (Berufungsbegründung,
Akten S. 920 ff.).
1.5.2 Gemäss
Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO sind Urteile zu begründen. Die Begründung von
Urteilen muss nach Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO u.a. die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last
gelegten Verhaltens und die Begründung der Sanktionen enthalten. Auch aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung
wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat
leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es soll aktenkundig und
ausreichend dargetan sein, dass und weshalb das Urteil mit Blick auf die Sach-
und Rechtslage so und nicht anders gefällt wurde. (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 142
III 433 E. 4.3.2; 139 IV 179 E. 2.2; 139 V 496 E. 5.1; BGer 6B_28/2018 vom
7. August 2018 E. 4.4.3, je m. Hinw.). Aus der Begründungspflicht lässt
sich jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ableiten, dass sich
das Gericht mit allen Parteistandpunkten ausdrücklich auseinandersetzen und
jedes einzelne Vorbringen widerlegen müsste. Es genügt vielmehr, wenn sich der
Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem
Sinne darf sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 340 E. 4.11; 143 IV 40 E. 3.4.3;
142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; BGer 6B_28/2018
vom 7. August 2018 E. 4.4.3 und 4.5, je m. Hinw.; Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 81
N 9).
1.5.3 Es
ist nicht ganz klar, was der Berufungskläger in formeller Hinsicht aus dieser
Rüge ableiten möchte. Wie oben dargelegt, genügt der Einwand nicht zur
Begründung seines Eventualantrags auf Rückweisung an die Vorinstanz (vgl. oben
1.4.3.2). Konkrete weitere Rechtsfolgen knüpft er jedenfalls nicht an die
geltend gemachten Verletzungen. Sodann trifft es auch nicht zu, dass sich die
Vorinstanz mit den gesundheitlichen Aspekten, die vorliegend gegen eine
Landesverweisung sprechen könnten, nicht auseinandergesetzt hätte. Sie hat in
ihrem Urteil klar ausgeführt, dass nach ihrer Auffassung beim Berufungskläger
nicht davon auszugehen sei, er sei in seinem Herkunftsland mangels zureichender
Behandlungsmöglichkeiten intensivem Leiden oder einer wesentlichen Verringerung
der Lebenserwartung ausgesetzt (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 23 f., Akten S.
807 f.). Damit hat die Vorinstanz die wesentlichen Gründe für ihren Entscheid,
trotz der beim Berufungskläger bestehenden gesundheitlichen Problematik einen
Härtefall zu verneinen, im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung hinreichend
deutlich gemacht. Dass sich die Vorinstanz bei der Einschätzung der
gesundheitlichen Situation lediglich auf (nicht aktenkundige) interne
Abklärungen und ein Consulting des SEM abstütze, indem sie auf dessen
Prüfungsverfahren vom Januar 2019 verweist, trifft in der Sache ebenfalls nicht
ganz zu. In besagtem Schreiben vom 29. Januar 2019 erwähnt das SEM zwar
Abklärungen im 2017; es stützt seinen Entscheid jedoch explizit auf eine
«umfassende Prüfung der [vom Berufungskläger bzw. seinem damaligen
Rechtsvertreter] eingereichten Stellungnahmen sowie der [ebenfalls von ihm
eingereichten] Arztberichte», die es auch eigens nennt. Deren Kenntnis darf
beim Berufungskläger offenkundig vorausgesetzt werden (vgl. Schreiben SEM vom
29. Januar 2019, Akten Migrationsamt BL, USB-Stick, ad acta oder Akten S. 1016).
Dazu passt, dass der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger, nachdem er im
vorinstanzlichen Verfahren Einsicht in die Akten des Migrationsamtes und damit
auch in das besagte Schreiben des SEM genommen hatte, anlässlich der
Retournierung der Migrationsakten explizit auf Beweisanträge verzichtet hatte (Schreiben
AV vom 29. April 2022, Akten S. 701). Dies belegt, dass auch die
Verteidigung davon ausgegangen ist, die konkreten Ergebnisse der damaligen
internen Abklärungen des SEM seien für die Beurteilung der gesundheitlichen
Kriterien nicht besonders relevant, sondern er sich vielmehr auf die
fachärztlichen Einschätzungen des behandelnden Prof. Dr. [...] abgestützt hat.
Etwas Anderes sagt auch die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht. Dass sich die
Vorinstanz im Übrigen damit begnügt hat, auf das Prüfungsverfahren des SEM zu
verweisen, ohne auch die darin erwähnten Abklärungen zu den Akten zu nehmen,
ist freilich etwas unschön. Auf den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens
und auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Berufungsklägers vor erster Instanz
hatte es aber offenbar keinen Einfluss. Nachdem die Staatsanwaltschaft nun mit
ihrer Berufungsantwort vom 5. April 2023 die Akten des SEM, insbesondere das
medizinische Consulting vom 22. November 2017 eingereicht hat (Akten S.
995-997), ist es dem Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren im Übrigen
ohne weiteres möglich, seine Verteidigung in voller Aktenkenntnis anzupassen.
Unter diesen Umständen ist eine allfällige, eher marginale Verletzung der
Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz ohne
Belang. Es kann bei den vorliegenden Erwägungen sein Bewenden haben.
2.
Die Vorinstanz hat den Berufungskläger in Anwendung von Art.
66a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für die Dauer von acht Jahren des
Landes verwiesen.
2.1 Der Berufungskläger hat beantragt, von einer
Landesverweisung abzusehen. So müsse ihm ein persönlicher Härtefall attestiert
werden. Er habe sein Heimatland vor mehr als zwanzig Jahren verlassen und verfüge
in Nigeria über keinerlei soziales Netzwerk mehr. Mangels Ausbildung und Beruf könne
er sich überdies weder beruflich noch sozial integrieren. Zudem sei
ausgeschlossen, dass er für seine komplexen medizinischen Probleme in Nigeria
die erforderlichen Therapiemassnahmen erhalten würde. Er leide an AIDS und
Krebs und gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei somit
bereits aufgrund dieser Diagnose eine Wegweisung unzumutbar. Es bestehe die
konkrete Gefahr, dass er aufgrund fehlender angemessener
Behandlungsmöglichkeiten einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen
Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt sein werde, die eine
wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehe. Ausserdem sei
nicht nur die Zugänglichkeit zu den medizinischen Institutionen schwierig,
sondern seien auch die Kosten der Medikamente hoch. Schliesslich müsse eine
Interessensabwägung zu Gunsten des Berufungsklägers ausfallen
(Berufungsbegründung, Akten S. 926 f.; Plädoyer AV, Protokoll zweitinstanzliche
HV, Akten S. 1089 f.).
2.2 Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber
beantragt, dass der vorinstanzliche Landesverweis für die Dauer von 8 Jahren zu
bestätigen sei. Sie hat in ihrer Berufungsantwort auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen und betont, dass kein persönlicher Härtefall vorliege und zudem
ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung bestehe. Die
Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf die gesundheitlichen Aspekte auf die
Abdeckung der Erstregistrierung durch die finanzielle Rückkehrhilfe hingewiesen
und darauf aufmerksam gemacht, dass der Berufungskläger gemäss Auskunft seines
behandelnden Arztes Prof. Dr. med. [...] die wirksame Therapie zuletzt
selbstverschuldet unterbrochen habe (Berufungsantwort, Akten S. 944; Schreiben
Prof. Dr. [...] vom 4. August 2022, Akten S. 868). Weiter hat die
Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass es dem Berufungskläger freigestellt
sei, seinen Wohnsitz in Nigeria zu wählen. Auch die
Verhältnismässigkeitsprüfung falle negativ aus. So sei das Interesse der
Schweiz, den Berufungskläger zur Verhinderung von zukünftigen strafbaren
Handlungen von der Schweiz fernzuhalten, höher zu gewichten als sein privates
Interesse am Verbleib in der Schweiz (Berufungsantwort, Akten S. 944 f.,
Plädoyer Staatsanwaltschaft, Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 1079).
2.3
2.3.1 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a StGB
verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird,
unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Die
obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a
Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon
ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe
bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV
168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni
2021 E. 3.2).
2.3.2 Der Berufungskläger ist nigerianischer
Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1.
Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten
Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich u.a. wegen eines Raubes
verurteilt, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB. Die
grundsätzlichen Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind
somit erfüllt.
2.4
2.4.1 Von der Landesverweisung kann damit vorliegend
nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass
sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a
Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
(vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E.
3.3.1, publ. in: Pra 6/2019 S. 698). Die strafrechtliche Landesverweisung führt
nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen
Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Von einem schweren
persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei
einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf
das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021
vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3;
6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je m. Hinw.). Zur kriteriengeleiteten
Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog
der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; vgl.
auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind
namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,
einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der
Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Dabei ist gemäss der
neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjährigem
rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig davon auszugehen, dass die
sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten
und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer
6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27.
September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem
Zusammenhang betont das Bundesgericht: «Die Landesverweisung wird überwiegend
eine Härte bewirken. (...) Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen
Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder
private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten (…)» (BGer
6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2,
E. 1.4). So ist denn die Härtefallprüfung auch bei sehr langer Aufenthaltsdauer
stets anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Ist eine längere
Aufenthaltsdauer mit einer guten Integration verbunden – beispielsweise
aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – so gilt sie dabei als starkes
Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für
die Bejahung eines Härtefalls. Ebenso ist bei der allenfalls anschliessend
vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung dem
Betroffenen mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon
ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger
prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz ggf. absolvierte
Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Von einer
unzureichenden Integration ist nach den anzuwendenden Kriterien jedenfalls
auszugehen, wenn der Ausländer in der Schweiz weder in beruflicher noch in
finanzieller Hinsicht verankert ist, mithin kein Erwerbseinkommen
erwirtschaften kann, welches seinen Konsum zu decken vermag, sondern etwa
während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist.
Ebenso spricht gegen eine erfolgreiche Integration, wenn er die an seinem
Wohnort gesprochene Landessprache nicht beherrscht. Spielt sich das
gesellschaftliche Leben des Betroffenen primär mit Angehörigen des eigenen
Landes ab, spricht auch dies eher gegen die Annahme einer gelungenen
Integration (zum Ganzen: BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.1.7.2;
6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E.
2.3).
2.4.2 Die
Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist
grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration
(BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der
strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das
Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle. In
diesem Zusammenhang fallen vor allem eine Rückfallgefahr und wiederholte
Delinquenz negativ ins Gewicht. Dabei darf das Gericht auch vor dem
Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten und sogar aus dem
Strafregister bereits gelöschte Delikte berücksichtigen
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1156/2021 vom 26.
August 2022 E. 5.3.1; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2;
6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E.
2.6; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).
2.4.3 Die
Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen auch im Hinblick auf
seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen
oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455
E. 9.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3, je m. Hinw.). Ein aussergewöhnlicher
Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer
gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt,
liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr
besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder
fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen
Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden
oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3).
2.4.4
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die
Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat
sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu
orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E.
2.3.4; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.2 m. Hinw.). Die Staaten sind
nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die
Ausweisung jedoch Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen
die Schweiz vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, § 68). Erforderlich ist,
dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich
vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK
entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit,
Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und
verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1;
BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4).
2.5
2.5.1 Was die persönliche und familiäre Situation
des Berufungsklägers betrifft, so ist er in Nigeria geboren und hat die
prägenden Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht. Er hat in Nigeria weder
eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt und war dort als Lastwagenfahrer
tätig (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 751). Bezüglich der familiären
Beziehungen zu seinem Heimatland gab der Berufungskläger an, seit dreissig
Jahren nicht mehr dort gewesen zu sein und zu seinen Geschwistern keinen
Kontakt mehr zu haben. Der eine Bruder habe in seinem Heimatdorf [...] gelebt,
ob dies noch immer so sei, wisse er nicht (Akten S. 4; Akten S. 752; Protokoll
zweitinstanzliche HV, Akten S. 1087). Eine Schwester lebe in Frankreich, mit
ihr sei er geflüchtet und via Italien alleine in die Schweiz gekommen. Den
Aufenthaltsort von seinen weiteren Geschwistern kenne er nicht. Sein Vater und
seine Mutter hätten in Nigeria gelebt, seien in der Zwischenzeit jedoch beide
verstorben. Er lebe in der Schweiz weder in einer festen Partnerschaft noch habe
er Kinder (Akten S. 4; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 750 f.; Protokoll
zweitinstanzliche HV, Akten S. 1086 ff.).
2.5.2 Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen
Situation des Berufungsklägers ist relevant, dass er es nicht geschafft hat,
sich in dieser Hinsicht zu integrieren. Auch wenn der Berufungskläger
unterdessen gebrochen Deutsch spricht, hat er weder beruflich noch sozial Fuss
gefasst. Er ist drogenabhängig, lebt von der Sozialhilfe und hat im Rahmen von
Sozialarbeit in einem Restaurant gearbeitet und diverse Gartenarbeiten
erledigt. Was die soziale Eingliederung anbelangt gab er an, Kontakt zu
Personen von der Arbeit und zu wenigen Landsleuten zu haben, wobei er ihre
Sprache wegen eines anderen Dialekts nur schlecht verstehe (Protokoll
zweitinstanzliche HV, Akten S. 1086).
Zudem ist der Berufungskläger bereits mehrfach in der Schweiz
straffällig geworden, was zeigt, dass er sich nicht an die hiesige Rechtsordnung
halten kann. Neben diversen ausländerrechtlichen Delikten wurde der
Berufungskläger auch wegen Vergehen gegen das BetmG, Nötigung, einfacher
Körperverletzung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Vermögensdelikten
verurteilt. Weder verbüsste Freiheitsstrafen noch hängige Verfahren haben ihn
vor weiterer Delinquenz abgehalten, weshalb auch die Rückfallgefahr zu bejahen
ist (Akten S. 720 ff.). Auch wenn der Berufungskläger geltend macht, seit mehr
als zwanzig Jahren nicht mehr in seinem Heimatland gewesen zu sein,
rechtfertigt dies unter den vorgenannten Bedingungen noch keine Annahme eines
Härtefalls. Vielmehr muss seine Integration als nicht gelungen bezeichnet werden
und die Vorinstanz hat den persönlichen Härtefall beim Beschuldigten mangels
sozialer und kultureller Verwurzelung in der Schweiz zu Recht verneint
(vorinstanzliches Urteil, S. 23 f., Akten S. 808 f.).
2.5.3 Der Berufungskläger ist HIV-positiv. Aufgrund
eines Kaposi-Sarkoms kann ihm eine AIDS-Diagnose gestellt werden (Schreiben
Prof. Dr. [...] vom 4. August 2022, Akten S. 868). Zu prüfen ist nun, ob die
Landesverweisung für den Berufungskläger auch im Hinblick auf seinen
Gesundheitszustand bzw. die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen
schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellt (vgl. zu
den Kriterien, oben E. 2.4.3).
Interessant in
diesem Zusammenhang ist die Entwicklung des medizinischen Zustands des
Berufungsklägers seit 2011. So stellte der behandelnde Arzt (damals noch) PD
Dr. [...] mit Schreiben vom 29. August 2011 die Diagnose einer
fortgeschrittenen HIV-Infektion im AIDS Stadium, wobei die AIDS Diagnose auf
einem disseminierten Kaposi-Sarkom beruhe. Die Virenlast war damals aufgrund
der regelmässigen Einnahme der antiretroviralen Therapie bereits stark gesunken,
aber noch nachweisbar, wobei der Arzt davon ausging, dass die Virenzahl bald
komplett unterdrückt sei. Wegen des Kaposi-Sarkoms war der Berufungskläger zudem
in einer Chemotherapie. Vor diesem Hintergrund äusserte der Arzt damals
einerseits Bedenken betreffend Zugang zu antiretroviralen Medikamenten in
Nigeria und andererseits auch zu den erforderlichen Medikamenten für die
Chemotherapie. Ausserdem wurde beim Berufungskläger im 2011 eine
Tuberkuloseerkrankung diagnostiziert und war auch diesbezüglich eine Therapie
im Gang. Da der Berufungskläger auf diese gut angesprochen hat, ging der Arzt
von einer Heilung ca. im Frühjahr 2012 aus (Schreiben PD Dr. [...] vom 29.
August 2011, Akten S. 931 ff.). Die Einschätzung des Arztes führte damals zum
Entscheid des Bundesamts für Migration (BFM) vom 1. November 2011, mit welchem
der Berufungskläger in Gutheissung seines Wiedererwägungsgesuchs vorläufig
aufgenommen wurde (vgl. Migrationsakten, USB-Stick, Akten S. 637a oder Akten S.
976 f.).
Mit Schreiben
vom 9. August 2017 nahm Prof. Dr. [...] Stellung zuhanden des SEM. Er
bezweifelte nach wie vor, dass der praktisch mittellose Berufungskläger in
Nigeria Zugang zu einer kompetenten HIV-Behandlung haben werde. Er führte aus,
dass der Krebs nicht als geheilt einzustufen sei und eine lebenslängliche
regelmässige lege artis durchgeführte Nachkontrolle nötig sei, um ein Rezidiv
rechtzeitig zu erkennen und zu behandeln. Dass eine solche Nachkontrolle in
Nigeria möglich sei, zumal für einen nicht wohlhabenden Patienten wie den
Berufungskläger, erachtete der Arzt als sehr zweifelhaft. Das Risiko eines
Rezidivs liege hier eher über 10-20 %; bei Absetzen der HIV-Therapie oder
Umstellung auf eine weniger wirksame Therapie liege die Wahrscheinlichkeit klar
über 50%. Der Arzt rechnete im Falle einer Rückführung nach Nigeria mit grosser
Wahrscheinlichkeit damit, dass gesundheitliche Schwierigkeiten und letztendlich
der Tod eintreten könnten. Die Tuberkulose-Behandlung war zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen
(Schreiben Prof. Dr. [...] vom 9. August 2017, Akten S. 933 f.).
Am 19. November
2018 beschrieb Prof. Dr. [...] den aktuellen gesundheitlichen Zustand des
Berufungsklägers erneut. Er stellte fest, dass sich der Zustand des
Berufungsklägers verbessert habe und es ihm sehr gut gehe. Die Immunlage sei
normal und es bestehe kein Hinweis auf ein Rezidiv des Kaposi-Sarkoms und der
Tuberkulose. Der Berufungskläger müsse einmal täglich eine Tablette einnehmen
(antiretrovirale Therapie) und sich regelmässig zur Kontrolle einfinden. Die
Prognose bezüglich eines Rezivids schätzte der Arzt als sehr gut ein, da seit
drei Jahren nichts mehr vorgefallen sei. Die Behandlungsmöglichkeiten im
Herkunftsland bezeichnete er als «beschränkt», wobei er nicht mehr konkret auf
Nigeria Bezug nahm, sondern nur noch von «je nach afrikanischen Land» oder von
«vielen afrikanischen Ländern» sprach. Er hielt es für «fragwürdig», ob die
HIV-Infektion korrekt behandelt werden könnte und für «sehr fragwürdig», ob das
Kaposi-Sarkom korrekt behandelt werden könnte (Schreiben Prof. Dr. [...] vom
19. November 2018, Akten S. 935 f.).
Schliesslich
beantwortete Prof. Dr. [...] am 4. August 2022 den Fragekatalog des
Berufungsklägers vom 3. August 2022. Der Gesundheitszustand des
Berufungsklägers sei nun stabil, mit einem Wiederaufflammen des Kaposi-Sarkoms
sei nicht zu rechnen, solange die HIV-Infektion gut im Griff sei, was bei einer
konsequenten Einnahme der antiretroviralen Medikamente der Fall sei. Bei
regelmässiger Einnahme der Medikamente sei eine quasi normale Lebenserwartung
gegeben. Eine entsprechende Therapie sei nach Auffassung des Facharztes
«theoretisch» in Nigeria gleich wirksam wie in der Schweiz möglich; es komme eher
auf die logistischen, geographischen und finanziellen Zusammenhänge an. Deshalb
empfiehlt er abzuklären, ob die HIV-Medikamente in Nigeria von den Kosten her
tragbar, oder ob diese nur gegen teure Bezahlung erhältlich seien. Der Arzt gab
sich schliesslich etwas resigniert und bezeichnete es als tragisch, dass es dem
Berufungskläger nicht recht gelingen wolle, die HIV-Therapie täglich
einzunehmen. Dies führe immer wieder zu selbstverschuldeten bis zu monatelangen
Therapieunterbrüchen und entsprechend zu einem wieder Sichtbarwerden des
HIV-Virus im Blut (Schreiben Prof. Dr. [...] vom 4. August 2022, Akten S. 937
f.).
Schaut man sich
somit die Entwicklung des Gesundheitszustands des Berufungsklägers an, hat sich
dieser in den letzten 12 Jahren stabilisiert. Die Viruslast ist mit der
regelmässigen Einnahme der Medikamente nicht nachweisbar und auch ein
allfälliges Rezidiv des Kaposi-Sarkoms hängt eng mit der Einnahme der
Medikamente zusammen. So flammt ein solches eher wieder auf, wenn der
Berufungskläger seine Medikamente nicht regelmässig einnimmt. Daraus kann geschlossen
werden, dass der Gesundheitszustand des Berufungsklägers solange stabil bleibt,
wie er einerseits Zugang zu den Medikamenten hat und andererseits – und hier
ist die persönliche Compliance des Berufungsklägers unabdinglich – diese
regelmässig einnimmt.
Mit Blick auf
die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich überdies
festhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt und
ein derart gravierendes Krankheitsbild bei HIV-Infizierten grundsätzlich
verneint wird (Urteile des BVGer E-4274/2002 vom 8. Dezember 2022, E. 7.2.3;
F-1035/2021 vom 17. März 2021, E. 6.5). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt
dabei nicht, dass die HIV-Infektion eine unterbruchfreie Behandlung bzw.
Medikation erfordert. Doch die Betroffenen könnten die Medikamente selbständig
einnehmen und klinische Verlaufskontrollen seien lediglich alle paar Monate
angezeigt, weshalb ein Verlassen der Schweiz zumutbar sei. Ein weiterer
einschlägiger Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf eine
ebenfalls HIV-infizierte Person aus Nigeria hält zudem fest, dass von einer
Rückschaffung in den Heimatstaat nur abzusehen sei, wenn der Betroffene dort
nicht einmal unter dem Gesichtspunkt der Garantie der Menschenwürde absolut
notwendige medizinische Behandlung erhalten würde; dass es sich um denselben
Standard wie in der Schweiz oder etwa um dieselben Medikamente wie hier handeln
müsste, sei nicht erforderlich (Urteil BVGer D-5131/2020 vom 26. Mai 2021, E.
7.3.1). In demselben Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem
ausführlich mit den Therapiemöglichkeiten in Nigeria auseinandergesetzt und
darauf hingewiesen, dass die antiretrovirale Therapie dort kostenlos verfügbar
sei. Nigeria habe im Übrigen bemerkenswerte Fortschritte im Kampf gegen AIDS
gemacht und die Wirksamkeit der Bekämpfungsmassnahmen ausgeweitet. So seien
Stand Ende 2020 89% der diagnostizierten HIV-positiven Personen in
entsprechender Behandlung und hätten 78% davon eine nicht mehr nachweisbare
Viruslast (Urteil BVGer D-5131/2020 vom 26. Mai 2021, E. 7.3.3).
Der vom Gericht
eingeholte Bericht des SEM bestätigt denn auch die
bundesverwaltungsgerichtlichen Feststellungen und fasst die aktuellen
Informationen über die gegenwärtige Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und die
Kosten einer wirksamen medikamentösen HIV-Behandlung in Nigeria, insbesondere
Benin City zusammen. Mit Auskunft vom 13. Juli 2023 informiert das SEM, dass in
Nigeria 90% der HIV-Infizierten Zugang zu einer Behandlung haben und es im
Bundesstaat Edo, dessen Hauptstadt Benin City ist, zahlreiche Test- und
Behandlungszentren gebe. Die antiretrovirale Behandlung sei für HIV-Patienten
kostenlos und umfasse sowohl Untersuchungen als auch Behandlungen. Eine Packung
eines antiretroviralen Medikaments sei für umgerechnet CHF 5.75 bis 9.55
erhältlich (Schreiben SEM vom 13.7.2023, Akten S. 1037 f.).
In seinem
Plädoyer wendet der Verteidiger aufgrund dieser Information ein, dass die
Behandlungen eben gerade nicht kostenlos seien und auch der Zugang aufgrund der
Distanzen viel komplexer als vom SEM dargestellt sei. Der Berufungskläger
bringt zudem vor, dass das Bundesverwaltungsgericht festhalte, dass eine
Wegweisung nur zumutbar sei, solange die HIV-Infektion das Stadium C, also
AIDS, noch nicht erreicht habe. Ausserdem seien bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland
des Betroffenen, insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage
und das persönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation,
finanzielle Verhältnisse usw.) zu berücksichtigen (Berufungsbegründung, Akten
S. 922, S. 927; Plädoyer AV, Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 1088 ff.
mit Verweis auf Urteil BVGer D-1160/2017 vom 19. Februar 2018, E. 8.4.5 und
Urteil BVGer D-6538/2006 vom 7. August 2008, E. 9.3.4).
Zunächst ist
festzuhalten, dass die Auskunft des SEM bezüglich der Medikamentenpreise
lediglich informativen Charakter hat und das SEM wie auch das
Bundesverwaltungsgericht klar deklarieren, dass die antiretrovirale Therapie
und Behandlung in Nigeria grundsätzlich kostenlos seien. Damit sich der
Berufungskläger in der wohl kritischen Anfangsphase im Herkunftsland
zurechtfinden kann, ist es zudem denkbar, eine erste Ration an Medikamenten aus
der Schweiz mitzunehmen. Schliesslich muss die medizinische Betreuung im
Heimatstaat gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung nicht denselben Standard
wie in der Schweiz haben. Garantiert muss einzig sein, dass der Betroffene die
für die Garantie der Menschenwürde absolut notwendige medizinische Behandlung
erhält. Schliesslich ist es richtig, dass der behandelnde Arzt dem
Berufungskläger die Diagnose AIDS stellt, doch übersieht der Verteidiger, dass
das Bundesverwaltungsgericht auch festhält, dass das Auftreten von AIDS
definierenden Krankheiten eine Wegweisung noch nicht zwingend unzumutbar
erscheinen lässt, sondern es auch immer auf die konkrete Situation ankommt
(BVGer D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.5 m.w.H). Vorliegend befindet
sich der Berufungskläger in einem guten und stabilen Allgemeinzustand und ein
Aufflammen des Kaposi-Sarkoms, das in erster Linie für die Diagnose AIDS
verantwortlich ist, ist nach Auffassung des behandelnden Arztes nicht zu erwarten,
sofern der Berufungskläger die antiretrovirale Behandlung fortführe und damit
die Virenlast im Blut nicht nachweisbar sei (Schreiben Prof. Dr. [...] vom 4.
August 2022, Akten S. 937 f.). Wenn der Verteidiger des Berufungsklägers in
seinem Plädoyer bezüglich des Kaposi-Sarkoms auf den Bericht von Prof. Dr. [...]
aus dem Jahre 2017 verweist, worin dieser bezweifelt, dass das Kaposi-Sarkom
korrekt behandelt werden könnte, stützt er sich demnach auf überholte Tatsachen
(Plädoyer AV, Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 1089; Schreiben Prof.
Dr. [...] vom 4. August 2022, Akten S. 937 f.). Zu kurz greift schliesslich das
Argument des Berufungsklägers, dass sein Dorf drei Stunden von Benin City
entfernt sei und er weder auf ein soziales Netzwerk noch auf eine Ausbildung
zurückgreifen könne (Plädoyer AV, Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 1090).
Der Berufungskläger verfügt zwar nur über eine rudimentäre Ausbildung, doch ist
es ihm grundsätzlich aufgrund seines stabilen Allgemeinzustands zumutbar, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen und hat er auch schon früher in Nigeria als
Lastwagenfahrer gearbeitet. Nicht zuletzt steht es dem Berufungskläger frei,
sich an einem anderen Ort wie seinem Heimatort niederzulassen. Auch für ihn
gilt im Übrigen, dass er seine Medikamente zwar täglich einnehmen, nicht jedoch
täglich in ein Behandlungszentrum fahren muss, um sie zu bekommen.
Da Prof. Dr. [...]
deutlich festhält, dass es im Moment einzig eine wirksame antiretrovirale
Behandlung braucht, um die Krankheit des Berufungsklägers zu behandeln und
dieses Medikament in Nigeria grundsätzlich kostenlos erhältlich ist, ist das
Verlassen der Schweiz zumutbar.
Nach dem
Gesagten sprechen somit auch die gesundheitlichen Aspekte nicht für die Annahme
eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB.
2.5.4 Nach
Prüfung der relevanten Kriterien ist die Annahme eines Härtefalls und damit der
Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung somit zu verneinen.
2.6
2.6.1 Wird
das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines
persönlichen überwiegenden Interesses. Ein solches wäre jedoch klar zu
verneinen.
2.6.2 Nach
der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,
wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung
zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt
sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die
verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin
manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und
auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022
E. 4.3.3, 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021 vom
8. September 2021 E. 1.1.1; je m.H.; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar StGB, 4.
Auflage 2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu seiner längerfristigen
Freiheitsstrafe (zu deren Begriff vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1;
je m.H.) begründet für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an
einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2).
2.6.3 Hinsichtlich
der privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz ist
zwar anzuerkennen, dass sich die Deutschkenntnisse des Berufungsklägers
verbessert haben, doch kann insgesamt weder in wirtschaftlichen noch sozialer
Hinsicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden (vgl. oben, E.
2.5.1 f.). Auch ein Bezugspunkt zur Schweiz ist nicht ersichtlich. So lebt der
Berufungskläger zwar bereits 10 Jahre in der Schweiz, doch ist er hier nie
einer Erwerbstätigkeit nachgegangen oder hat er sich um eine Ausbildung bemüht.
Obwohl er über lose Freundschaften verfügt, hat er keine nennenswerten engen
Beziehungen oder Bezugspersonen. Vielmehr ist er in die Drogen abgerutscht und
hat sich in dieser Szene bewegt. Sicherlich ist es für den Berufungskläger nicht
einfach, nach zwanzigjähriger Abwesenheit in seinem Heimatsstaat Nigeria wieder
Fuss zu fassen, doch hat er immerhin die ersten zwanzig Jahre seines Lebens und
somit seine prägenden Jugendjahre in seinem Herkunftsland verbracht und kennt
die dortigen Gepflogenheiten und die Sprache. Zudem hat er nach eigenen Angaben
Geschwister, die noch immer in Nigeria leben und zu denen er den Kontakt
wiederaufnehmen könnte. Wie oben bei der Härtefallprüfung ausgeführt, hat sich zudem
im Gegensatz zum Bericht des SEM aus dem Jahre 2019 sein gesundheitlicher
Zustand stabilisiert und die gesundheitliche Versorgung in Nigeria verbessert
(vgl. dazu Bericht SEM vom 29. Januar 2019, Akten S. 939 ff.). Schliesslich muss
der Berufungskläger auch nicht in ein politisch unsicheres oder gefährdetes Gebiet
zurückkehren. Insgesamt ist das private Interesse des Berufungsklägers am
Verbleib in der Schweiz als gering einzustufen.
Hinsichtlich des
öffentlichen Interesses ist festzustellen, dass der Berufungskläger über einen
langen Katalog an Vorstrafen verfügt. Das SEM hat bereits im Zusammenhang mit
der Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 29. Januar 2019 eine
Interessensabwägung vorgenommen und in der wiederholten Delinquenz und der nur
bedingt fortgeschrittenen Integration ein öffentliches Interesse an der
Wegeweisung gesehen. Dieses wurde damals relativiert, da der Berufungskläger
bis dahin keine wertvollen Rechtsgüter verletzt habe und er zwei Jahre
straffrei geblieben sei. Deshalb hat ihn das SEM nochmals verwarnt und von
einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abgesehen (vgl. dazu Bericht SEM vom
29. Januar 2019, Akten S. 939 ff.). In der Zwischenzeit sind jedoch weitere
Delikte dazugekommen und insbesondere auch solche, die sich gegen
schwerwiegende Rechtsgüter wie Leib und Leben richteten. So sind nicht zuletzt
der vorliegend zu beurteilende Raub, aber auch die im 2021 begangene
fahrlässige schwere Körperverletzung, das Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und die Hehlerei keine Bagatelldelikte mehr. Vor dem Hintergrund
der ausgesprochenen Verwarnung des SEM und der aggravierenden Delikte ist von
einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen. Die hartnäckige Delinquenz zeigt
insbesondere auch, dass der Berufungskläger nicht gewillt ist, sich an die
hiesige Rechtsordnung zu halten. Ebenfalls spricht die Strafhöhe von einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe
von 20 Monaten für ein erhöhtes öffentliches Interesse. Im Ergebnis besteht
mithin ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor weiteren (Gewalt-)Delikten
des Berufungsklägers.
Aufgrund der
Schwere der begangenen Delikte, der Vorstrafen, der Rückfallgefahr sowie der
nicht vorhandenen sozialen und wirtschaftlichen Integration in der Schweiz,
überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten
Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz. Die
Landesverweisung würde sich in jedem Fall auch als verhältnismässig erweisen.
2.7
2.7.1 Die
Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im
Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E.
3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et
al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Zürich
2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22.
März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss
verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit
in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom
27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019
vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der
Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom
27. Mai 2021 E. 6.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019
vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E.
5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).
2.7.2 Zur
vorinstanzlichen Bemessung der Landesverweisung hat sich der Berufungskläger
nicht geäussert, die Staatsanwaltschaft hat deren Bestätigung beantragt.
Angesichts des Verschuldens, seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie der
Häufigkeit und Schwere der Delinquenz erscheint die von der Vorinstanz
ausgesprochene Dauer von 8 Jahren als angemessen.
2.8
2.8.1 Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013
über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das
SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatsangehörige zur
Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der
entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt.
Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht
angeordnet. Dies insbesondere dann, wenn aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen
verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
besteht, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in
einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a
der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]; BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff.; De Weck, in:
Marc Spescha [Hrsg.] OFK Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage 2019, Art. 66a
StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O,
vor Art. 66a-66d StGB N 95). Die Entscheidung setzt eine individuelle Bewertung
und die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24
Ziff. 1 SIS II). Die Eintragung darf nicht auf einem Automatismus beruhen. Sind
die Voraussetzungen der EG-Verordnung erfüllt, besteht jedoch eine Pflicht, die
Landesverweisung im SIS auszuschreiben (BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff. mit
Hinweis auf Schneider/Gfeller,
Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit &
Recht 1/2019, S. 10 f.).
2.8.2 Der
Beschuldigte ist als nigerianischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und
somit Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Es genügt, wenn der Straftatbestand
eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGE 147 IV 370). Im vorliegenden Fall sieht der Tatbestand des Raubes eine Strafe bis
zu 10 Jahren vor, was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24
Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die
konkret ausgesprochene (Gesamt-) Freiheitsstrafe von 20 Monaten deutlich über
der Jahresschwelle. Vorliegend ist nicht ersichtlich – und vom Beschuldigten
auch nicht dargelegt worden – aus welchen Gründen auf einen Eintrag im N-SIS zu
verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der
Beschuldigte besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweist, die gegen
eine Ausschreibung sprechen. Zu seiner in Frankreich lebenden Schwester hat er
gemäss eigenen Angaben keinerlei Kontakt (zweitinstanzliches Protokoll HV,
Akten S. 1087). Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung kann im
Übrigen auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen
werden (vgl. oben, E. 2.6).
2.8.3 Das vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in
diesem Punkt zu bestätigen und die Landesverweisung im Schengener
Informationssystem SIS einzutragen (Art. 20 N-SIS Verordnung [SR 362.0]).
3.
3.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober
2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 m.w.H.). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip auferlegt. Da die Schuldsprüche wegen Raubes,
Sachbeschädigung, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes unangefochten
in Rechtskraft erwachsen sind, sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten in Höhe von CHF 4’186.50 und eine Urteilsgebühr von CHF
4’500.–.
3.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1 je m. Hinw.).
Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung
vollumfänglich. Unter diesen Umständen trägt der Berufungskläger die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss der Urteilsgebühr von CHF 1'200.–,
inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
4.
Dem Verteidiger, [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten, wobei der geltend gemachte Aufwand von gut 40 Stunden (ohne
Berufungsverhandlung) eher hoch anmutet. Vor der mündlichen Eröffnung des
Urteils wurde der Verteidiger über die beabsichtigte Kürzung betreffend die «Vorbereitung
der Verhandlung, Aktenstudium, Verfassen Plädoyer» vom 29. August 2023 in
Kenntnis gesetzt und ihm das rechtliche Gehör gewährt. Er konnte nicht
nachvollziehbar begründen, weshalb er für die Berufungsbegründung über zehn
Stunden Aufwand berechnete und für die Vorbereitung der Hauptverhandlung inkl.
Plädoyer nochmals über fünf Stunden, zumal bereits die Berufungsbegründung sehr
ausführlich war. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Kürzung der Honorarnote
um drei Stunden angemessen. Für die Hauptverhandlung werden ihm überdies drei
Stunden zusätzlich bezahlt. Somit werden dem Verteidiger für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 8'016.65 (Aufwand Honorarnote abzüglich 3 Stunden für die «Vorbereitung
Verhandlung, Aktenstudium, Verfassen Plädoyer» vom 29.8.2023 und zuzüglich 3
Stunden für die Hauptverhandlung) und ein Auslagenersatz von CHF 145.10,
zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 628.45, somit total CHF
8'790.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
2. Juni 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen Raubes, Sachbeschädigung, mehrfacher Missachtung der
Ein- oder Ausgrenzung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 140 Ziff. 1 und 144 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches, Art. 119 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes und
Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 7. Juni 2021
bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 100 Tagen, Probezeit 3 Jahre (durch
Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Oktober 2021 um 1 Jahr
verlängert), in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches;
-
Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 23. Juli
2021 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Tagen, Probezeit
3 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Oktober
2021 um 1 Jahr verlängert), in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches;
-
Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs vom
9. Januar 2022 bis 17. Februar 2023 (404 Tage) sowie zu einer Busse von
CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 22. Oktober 2021 und als Zusatzstrafe zu den Urteilen der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 26. Januar 2022 und 18. März
2022;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung und in
Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches für 8 Jahre
des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ trägt die Kosten von CHF 4’186.50 und eine
Urteilsgebühr von CHF 4’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1’200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzlichen Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 8'016.65 und ein Auslagenersatz von
CHF 145.10, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 628.45, somit
total CHF 8'790.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw
Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).