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Entscheid

SB.2022.110

Landesverweisung

30. August 2023Deutsch55 min

2022 Berufung an, erklärte diese am 12. Oktober 2022 und reichte am 6. März 2023

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.110

URTEIL

vom 30.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé,

Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin

MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 2. Juni 2022 (SG.2022.72)

betreffend Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 2. Juni 2022 wurde A____

(nachfolgend Berufungskläger) des Raubes, der Sachbeschädigung, der mehrfachen

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie der mehrfachen Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Die gegen den

Berufungskläger am 7. Juni 2021 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

wegen einfacher Körperverletzung, fahrlässiger Körperverletzung (schwere

Schädigung), Hehlerei, Tätlichkeiten sowie Übertretung gegen das

Personenbeförderungsgesetz bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 100

Tagen, Probezeit 3 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt vom 22. Oktober 2021 um 1 Jahr verlängert), wurde vollziehbar

erklärt. Ebenfalls wurde die am 23. Juli 2021 von der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Tagen, Probezeit 3 Jahre (durch Urteil

der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2021 um 1 Jahr verlängert) vollziehbar

erklärt. Unter Einbezug dieser vollziehbar erklärten Strafen wurde der

Berufungskläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit

dem 9. Januar 2022, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, teilweise als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 22.

Oktober 2021 und als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt vom 26. Januar 2022 und 18. März 2022. Er wurde zudem für 8

Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im

Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Ausserdem übertrug das

Strafgericht dem Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und

eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger am 13. Juni

2022 Berufung an, erklärte diese am 12. Oktober 2022 und reichte am 6. März 2023

die Berufungsbegründung ein. Mit seiner Berufungserklärung hat der

Berufungskläger beantragt, er sei wegen Gehilfenschaft zum Raub schuldig zu

erklären und die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe sei

angemessen zu reduzieren sowie die bereits ausgestandene Haft an die Strafe

anzurechnen. Es sei auf eine Landesverweisung und eine Eintragung ins

Schengener Informationssystem zu verzichten. Die Kosten des Berufungsverfahrens

seien ausgangsgemäss zu verteilen. Es sei überdies die amtliche Verteidigung zu

bewilligen. In beweisrechtlicher Hinsicht hat der Berufungskläger beantragt, es

sei anlässlich der Berufungsverhandlung eine Konfrontationseinvernahme mit ihm

und B____ durchzuführen. Des Weiteren seien die notwendigen amtlichen

Erkundigungen, allenfalls eine Expertise, zur Frage der Wirksamkeit,

Zugänglichkeit und Kosten einer antiretroviralen HIV-Behandlung in Nigeria

einzuholen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben innert

Frist Anschlussberufung erklärt oder einen Antrag auf Nichteintreten gestellt.

Mit seiner Berufungsbegründung vom 6. März 2023 hat der

Berufungskläger seine Anträge dahingehend geändert, als er die Schuldsprüche

anerkannte und beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei nur noch hinsichtlich

der ausgesprochenen Landesverweisung und der Eintragung im Schengener

Informationssystem aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz

hinsichtlich der ausgesprochenen Landesverweisung aufzuheben und die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ihrer Berufungsantwort vom

5. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, den Berufungskläger unter

Abweisung der Berufung zu einer Landesverweisung von 8 Jahren zu verurteilen,

unter o/e Kostenfolge. Die Verfahrensleiterin hat aufgrund der Beschränkung der

Berufung auf die Landesverweisung mit Verfügung vom 8. März 2023 den

Privatkläger aus dem Verfahren genommen. Mit der Berufungsbegründung hat der

Berufungskläger überdies vier Schreiben von Prof. Dr. med. [...] vom 29. August

2011, 9. August 2017, 19. November 2018 und 4. August 2022 eingereicht und

sinngemäss beantragt, Prof. Dr. [...] als Sachverständigen zu laden. Die

Staatsanwaltschaft hat ihre Berufungsantwort um das Dossier zum Berufungskläger

vom Staatssekretariat für Migration ergänzt. Sämtliche Beilagen wurden zu den

Verfahrensakten genommen.

Während des Instruktionsverfahrens hat der Berufungskläger

zwei Drittel der erstinstanzlich ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe

verbüsst. Nach der Einholung eines Vollzugsberichts der Justizvollzugsanstalt

Lenzburg sowie Stellungnahmen des Straf- und Massnahmenvollzugs, des amtlichen

Verteidigers und der Staatsanwaltschaft verfügte die Verfahrensleiterin am 13.

Februar 2023 die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 17. Februar

2023 zu Handen des Straf- und Massnahmenvollzugs.

Mit Verfügung vom 19. April 2023 bzw. Vorladung vom 12. Juni

2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 30. August 2023 geladen.

Zudem verfügte die Verfahrensleiterin die Einholung eines aktuellen Berichts

über die gegenwärtige Verfügbarkeit und Kosten einer wirksamen medikamentösen

(antiretroviralen) HIV-Behandlung in Nigeria, insbesondere in Benin City. Die

Anträge auf Einholung einer weitergehenden Expertise bzw. Erkundigungen sowie

Befragung von Prof. Dr. [...] wurden – vorbehältlich eines anderslautenden

Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag – abgelehnt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. August 2023 ist

der Berufungskläger befragt worden. Im Anschluss sind der Verteidiger und die

Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei an ihren

bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid

von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise

abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht

ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO

zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden. Wer nur Teile des

Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs.

4.

StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte

in Teilrechtskraft.

1.3.2

Unangefochten

in Rechtskraft erwachsen sind einerseits die Schuldsprüche wegen

Sachbeschädigung, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) und andererseits

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

Während der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung noch den Schuldspruch

wegen Raubes in Mittäterschaft sowie die Bemessung der Strafe in Frage stellte,

hat er diese beiden Rechtsbegehren in seiner Berufungsbegründung vom 6. März

2023.

zurückgezogen und nur noch die Landesverweisung sowie deren Eintragung im

Schengener Informationssystem (SIS) angefochten (Berufungserklärung, Akten S.

862.

f.; Berufungsbegründung, Akten S. 919). Somit ist auch der Schuldspruch bezüglich

des Raubes zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Fraglich ist in diesem

Zusammenhang, ob die vorinstanzlich zugemessene Strafe zufolge des Teilrückzugs

der Berufung rechtskräftig geworden ist, bzw. ob eine Beschränkung der Berufung

einzig auf die Landesverweisung mit Art. 399 Abs. 4 StPO vereinbar ist.

1.3.3

Im

Berufungsverfahren gilt, wie vorstehend ausgeführt (vgl. oben, E. 1.3.1) die

Dispositionsmaxime. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung

angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil

vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des

erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie

stellt (lit. c). Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der

Berufungserklärung gemäss Abs. 4 der zitierten Vorschrift verbindlich

anzugeben, auf welche nachfolgend aufgezählten Teile sich die Berufung

beschränkt – genannt sind der Schuldpunkt (allenfalls bezogen auf einzelne

Handlungen), die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, die

Zivilansprüche, die Nebenfolgen, die Kosten-, Entschädigungs- und

Genugtuungsfolgen sowie die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Die

Aufzählung in Art. 399 Abs. 4 StPO ist abschliessend und der Gegenstand der Berufung

wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann

(Bähler, in: Basler Kommentar

StPO, 3. Auflage 2023, Art. 399 StPO N 7). Der Gegenstand des

Dispositiv

Berufungsverfahrens wird demnach mit der Berufungs- sowie der

Anschlussberufungserklärung fixiert und eine spätere Ausdehnung der Berufung

oder Anschlussberufung ist ausgeschlossen (zum Ganzen BGE 147 IV 93 E. 1.5.2;

BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, nicht publ. in 148 IV 22, E. 2.2;

6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E.

2.1; 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; je m. Hinw.).

Soweit die

Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der

Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung

durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen

Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO

rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO; zum Ganzen: BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; BGer

6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, nicht publ. in 148 IV 22, E. 2.2;

6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E.

2.1, je m. Hinw.).

Allerdings ist

eine Beschränkung des Berufungsgegenstandes nicht beliebig möglich. So hat das

Bundesgericht in einem Leitentscheid von 2018 festgehalten, dass etwa eine

Anfechtung lediglich der Strafhöhe, ohne Einschluss der Vollzugsart (bedingt,

teilbedingt oder unbedingt) nicht zulässig sei. Vielmehr könne das Berufungsgericht

die Überprüfung auf die Strafe insgesamt ausdehnen, wenn sich die Berufung

lediglich auf den bedingten Strafvollzug beziehe, und es könne umgekehrt auch

diesen überprüfen, wenn der Berufungskläger ausschliesslich das Strafmass

bestreite. Es bestehe hier ein so enger Konnex, dass eine separate Anfechtung

nicht möglich sei. Dasselbe gelte für die Frage des Vorstrafenvollzugs (BGE 144 IV 383 Regeste und E. 1.1). Bei der möglichen Aufteilung der Berufung stellt

das Bundesgericht im zitierten Entscheid auf die Bereiche gemäss Art. 399 Abs.

4 lit. a-g ab. Einem dieser Bereiche muss man also jeweils die angefochtenen

Punkte zuordnen, mit der Folge, dass dann stets der gesamte Bereich angefochten

wäre. Das Bundesgericht führt dazu aus: «En vertu de l'art. 399

CPP, la déclaration d'appel doit indiquer si le jugement est attaqué dans son

ensemble ou seulement sur certaines parties. Dans ce dernier cas, l'appelant

est tenu de mentionner, dans sa déclaration d'appel, de manière définitive, sur

quelles parties porte l'appel. L'art. 399 al. 4 CPP énumère, à ses lettres a à

g, les parties du jugement qui peuvent être attaquées séparément. L'appel peut

ainsi notamment porter sur la question de la culpabilité, le cas échéant en

rapport avec chacun des actes (let. a), sur la quotité de la peine (let. b) ou

sur les mesures qui ont été ordonnées (let. c). (…) Il s’ensuit que si

l’appelant conteste dans son appel la mesure de la peine, la juridiction

d’appel pourra étendre son pouvoir d’examen à la question du sursis. Cette

solution découle de l’énoncé légal de l’art. 399 al. 4 let. b CPP qui se réfère

à la quotité de la peine et, par là, à tous les aspects de la peine. Elle

s’impose aussi au vu du lien étroit existant entre ces deux questions, la

réponse apportée à l’une étant susceptible d’influencer le sort de l’autre»

(BGE 144 IV 383 E. 1.1).

1.3.4 In

diesem Zusammenhang stellt sich demnach die Frage, welche Rechtsnatur der

Landesverweisung zukommt und welchem der in Art. 399 Abs. 4 StPO aufgezählten

Teilbereiche sie zuzuordnen ist. Ausgehend von verschiedenen Literaturmeinungen

nach Einführung der Landesverweisung in der Strafprozessordnung hat das

Appellationsgericht noch in SB.2018.33 vom 27. November 2018 festgehalten:

«Obschon formell als Massnahme ausgestaltet (Botschaft zur Änderung des

Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Änderungen des Sanktionenrechts]

vom 4. April 2012, BBl 2012 4746), scheint in der Lehre die Meinung

vorzuherrschen, dass die Landesverweisung einen Doppelcharakter, wenn nicht

grösstenteils pönalen Charakter aufweist». Daraus hat das Appellationsgericht

damals gefolgert, dass die Landesverweisung das Strafmass mitbestimme (AGE

SB.2018.33 E. 5.4.4). Inzwischen hat das Bundesgericht aber in eine andere Richtung

gewiesen. Danach ist die Landesverweisung zwar zweifellos eine strafrechtliche

Sanktion und unterliegt auch dem Verschlechterungsverbot (BGE 146 IV 172 E.

3.3.4), aber sie ist dennoch eine Massnahme mit primär sicherndem Charakter. So

hält das Bundesgericht in einem Leitentscheid vom 1. September 2020 fest: «Die

heutige Landesverweisung ist systematisch unter dem Zweiten Kapitel

“Massnahmen” im Zweiten Abschnitt “Andere Massnahmen” eingeordnet. Sie ist

damit als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Gesetzgebers

(“Ausschaffungsinitiative”) primär als sichernde Massnahme zu verstehen (...).

Somit steht weiterhin nicht der Straf- sondern vielmehr der Massnahmencharakter

im Vordergrund» (BGE 146 IV 311 E. 3.7, vgl. auch BGer 6B_627/2018 vom 22. März

2019 E. 1.3.2, m. Hinw.). Das Appellationsgericht verzichtet seit diesem

Leitentscheid stets darauf, die Landesverweisung bei der Strafzumessung zu

berücksichtigen. Es erscheint damit auch folgerichtig, die Anordnung einer

Landesverweisung nicht unter die «Bemessung der Strafe» nach Art. 399 Abs. 4

lit. b StPO zu subsumieren, sondern gemäss ihrer Bezeichnung und dem ihr vom

Bundesgericht beigemessenen primären Charakter unter die «Anordnung von

Massnahmen» nach Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO. Demnach ist die separate

Anfechtung der Landesverweisung nach dem Gesagten zulässig und es ist

vorliegend lediglich darüber zu befinden. Das Strafmass als solches ist somit in

Rechtskraft erwachsen.

1.3.5 Zusammenfassend

sind demnach mangels Anfechtung die Schuldsprüche wegen Raubes,

Sachbeschädigung, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie die unter Berücksichtigung der

beiden Widerrufe ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten und die

Busse von 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt vom 22. Oktober 2021 und als Zusatzstrafe zu den Urteilen der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 26. Januar 2022 und 18. März

2022 und schliesslich das erstinstanzliche Honorar des amtlichen Verteidigers

in Rechtskraft erwachsen. Über diese Punkte ist im Berufungsverfahren somit nicht

mehr zu befinden.

1.4 Der

Berufungskläger verlangt mit seiner Berufungsbegründung eventualiter die

Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz.

1.4.1 Der

Berufungskläger, der eine Rückweisung beantragt, hat eine vollständige

Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO einzureichen (vgl. Keller, in: Basler Kommentar StPO, 3.

Auflage 2023, Art. 409 StPO N 2). Die Rückweisung hat durch Beschluss des

Berufungsgerichts, ohne Sachurteil, zu erfolgen. Je nach den konkreten

Umständen drängt sich die Rückweisung bereits aufgrund der Berufungserklärung auf,

so dass die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht notwendig ist (Keller, a.a.O, Art. 409 StPO N 2).

Vorliegend lässt sich die Frage der Rückweisung wegen der vom Berufungskläger

geltend gemachten Mängel (Berufungsbegründung Ziff. 2 und 4, Akten S. 920 ff.,

S. 930) ohne Weiteres aufgrund der Akten beurteilen. Es rechtfertigt sich

indessen aus prozessökonomischen Gründen und angesichts der Tatsache, dass der

Rückweisungsantrag lediglich eventualiter gestellt worden ist, hierüber

anlässlich der Berufungsverhandlung zu entscheiden.

Wie oben erwähnt,

gilt im Berufungsverfahren die Dispositionsmaxime. Demnach wird der Gegenstand

des Berufungsverfahrens mit der Berufungserklärung fixiert und eine spätere

Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (vgl. oben, E. 1.3.3 m.w.H.). Art.

399 Abs. 3 und 4 StPO bezwecken eine möglichst präzise Festlegung des

Prozessgegenstandes bereits zu Beginn des zweitinstanzlichen Verfahrens. Freilich

schliesst das nicht aus, dass auch im Rahmen der Berufungsbegründung – sei es

in schriftlicher Form oder vor den Schranken – noch formelle Rügen vorgebracht

werden können, um die gestellten Anträge zu stützen. Ebenso wenig

ausgeschlossen wird nach der Praxis des Bundesgerichts, dass Beweisanträge noch

nachträglich gestellt werden, zumal Beweise auch von Amtes wegen zu erheben

sind, soweit sich dies als erforderlich erweist (vgl. BGer 6B_1172/2017 vom 14.

Februar 2018 E. 2.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3).

1.4.2 In

seiner Berufungserklärung vom 12. Oktober 2022 hat der Berufungskläger

ausschliesslich ein reformatorisches Urteil sowie diverse Beweiserhebungen

durch das Appellationsgericht verlangt (Berufungserklärung, Akten S. 862 f.).

Seine Berufung umfasste ursprünglich den Schuldspruch wegen mittäterschaftlich

begangenen Raubes (anstelle der von ihm anerkannten blossen Gehilfenschaft),

die Bemessung der Strafe und die Landesverweisung sowie deren Eintragung im Schengener

Informationssystem (SIS). Die Kassation des erstinstanzlichen Schuldspruchs und

die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz hat der Berufungskläger

dagegen in der Berufungserklärung nicht, auch nicht eventualiter, zur Sprache

gebracht. Mit seinem erst in der Berufungsbegründung vom 6. März 2023

gestellten Antrag, die Sache – wenn auch nur hinsichtlich der Landesverweisung

– an die Vorinstanz zurückzuweisen, geht er zumindest in prozessualer Hinsicht

über diese ursprünglichen Rechtsbegehren hinaus (Berufungsbegründung, Akten S.

918 ff.). Somit ist fraglich, ob der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an

die Vorinstanz korrekt erfolgt ist.

Wird in der

Berufungserklärung ein reformatorischer Entscheid beantragt, bedeutet dies

insoweit eine Festlegung des Prozessgegenstandes. Der (Eventual-)Antrag auf

Kassation erscheint diesfalls nur dann gerechtfertigt, wenn sich die dafür ins

Feld geführten Verfahrensmängel erst im Nachgang zur Berufungserklärung ergeben

haben. Es ist vorliegend jedoch kein Grund ersichtlich oder dargetan, weshalb

der Berufungskläger diesen Antrag nicht bereits mit der Berufungserklärung

gestellt hat, da er seinen neuen (Eventual-)Antrag gerade nicht mit neuen

Erkenntnissen begründete. Dies legt die Mutmassung nahe, dass es dem

Berufungskläger um eine Verzögerung des Verfahrens geht, wobei letztlich

offengelassen werden muss, worauf sich sein Sinneswandel stützt. Jedenfalls

erscheint es widersprüchlich, sich zunächst vorbehaltlos auf ein

Berufungsverfahren einzulassen und beim Appellationsgericht in beweismässiger

Hinsicht umfangreiche Abklärungen zu beantragen, um dann später eine

entsprechende Prüfung – auch wenn nur eventualiter – plötzlich der

angeblich untätigen Vorinstanz anheimstellen zu wollen. Der Grundsatz, wonach

verfahrensrechtliche Einwendungen bei erster Gelegenheit nach deren Kenntnis

vorzubringen sind, muss bezogen auf die Anforderungen an eine

Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO bedeuten, dass die

Berufungserklärung der Zeitpunkt ist, zu welchem bekannte Einwände, die zu

einer Rückweisung des Verfahrens führen sollen, auch geltend gemacht werden

müssen, zumal Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO nur in diesem Fall eine

effektive Bedeutung zukommt. Vieles spricht daher dafür, dass der Antrag des

Berufungsklägers auf Rückweisung verspätet vorgebracht wurde und demnach auf

das Kassationsbegehren gar nicht erst einzutreten wäre. Ob dem tatsächlich so

ist, kann indes offenbleiben, da das Verfahren – wie in den folgenden

Erwägungen darzulegen sein wird – auch aus sachlichen Gründen nicht an das Strafgericht

zurückzuweisen ist.

1.4.3 Vorliegend

ist nicht ganz klar, welche Verfahrensmängel der Berufungskläger zur Begründung

seines Rückweisungsantrags geltend macht. In Ziff. 4 seiner Berufungsbegründung

führt er für seinen Eventualantrag lediglich ins Feld, dass die Vorinstanz

nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe, ob ein Härtefall vorliege und dass sie

auch keine Interessensabwägung vorgenommen habe. Auch die Ausführungen in Ziff. 2

seiner Berufungsbegründung können zumindest sinngemäss als Begründung für

seinen Rückweisungsantrag verstanden werden. Darin moniert der Berufungskläger,

dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht sowie den Untersuchungsgrundsatz

verletzt habe (Berufungsbegründung, Akten S. 918 ff.).

1.4.3.1 Die

Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem

neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408

StPO). Einzig in den von Art. 409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der

Berufung kassatorische Wirkung zu. Sie rechtfertigt sich nur bei wesentlichen

Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise

in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird, so

dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur

Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1;

143 IV 408 E. 6.1; BGer vom 14. September 2022 E. 1.3; 6B_776/2022

6B_105/2021

vom 29. November 2021 E. 2.2.1). Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung

des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung,

Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung oder die

unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und

Zivilpunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich

unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch

auf ein «fair trial» i.S. von Art. 6 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechen würde (zum

Ganzen: BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.1;

Keller, in: Basler Kommentar StPO,

3. Auflage 2023, Art. 409 StPO N 1). Betroffen von einer Rückweisung sind damit

grundsätzlich Fälle, in denen keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattgefunden

hat bzw. kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist, der

Mangel also in der Regel derart schwer wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem

selbst gründet und er auch nicht heilbar ist. Damit einhergehend ist nicht

zwingend erforderlich, dass sich der Mangel auf den Entscheid ausgewirkt hat

(BGE 148 IV 155 E. 1.4.1). Soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör tangiert

ist, kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung ausnahmsweise als

geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit

die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E.

2.3.2; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.3, je m. Hinw.).

1.4.3.2 Der

Berufungskläger legt zunächst dar, dass die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich

abgeklärt habe, ob ein Härtefall vorliege und dass sie auch keine

Interessensabwägung vorgenommen habe. Im Falle einer Rückweisung habe die

Vorinstanz zu prüfen, ob der Berufungskläger in Nigeria tatsächlich Zugang zu

einer angemessenen Behandlung seiner komplexen gesundheitlichen Problematik

hätte (Berufungsbegründung, Akten S. 930). Bei diesen Rügen, handelt es sich

allerdings um klassische Mängel, die in einem Berufungsverfahren durch die

zweite Instanz zu korrigieren sind und noch keinerlei Anlass für eine

Rückweisung bilden. So obliegt es der Berufungsinstanz gemäss Art. 389 Abs. 3

StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei allenfalls erforderliche

zusätzliche Beweise zu erheben. Art. 389 Abs. 2 lit. b und c StPO sehen

zudem vor, erstinstanzliche Beweisabnahmen zu wiederholen, wenn diese

unvollständig waren oder die Akten darüber unzuverlässig erscheinen. Vorliegend

hat der Berufungskläger im Übrigen den Beweisantrag gestellt, die notwendigen

amtlichen Erkundigungen zur Frage der Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Kosten

einer antiretroviralen HIV-Behandlung in Nigeria einzuholen

(Berufungserklärung, Akten S. 863 f.). Mit Verfügung vom 19. April 2023 hat die

Verfahrensleiterin das Staatssekretariat für Migration (SEM) denn auch mit dem

Verfassen eines aktuellen Berichts beauftragt, welcher am 13. Juli 2023

eingereicht wurde (Bericht SEM, Akten S. 1037 f.). Kritik an der

erstinstanzlichen Beweiswürdigung sowie den daraus gezogenen rechtlichen

Schlussfolgerungen führen damit klarerweise nicht zu einer Rückweisung des

Verfahrens an die Vorinstanz.

1.4.3.3 Weiter

rügt der Berufungskläger die Missachtung der Begründungspflicht als Ausfluss

des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes und es ist in dieser

Rüge ebenfalls sinngemäss die Forderung nach einer Rückweisung an die

Vorinstanz zu verstehen (vgl. nachfolgend, E. 1.5).

Doch können

diese Rügen indessen zum Vornherein keine schwerwiegenden Mängel im eingangs

erwähnten Sinn bedeuten, welche im Berufungsverfahren nicht ohne wesentlichen

Nachteil für den Berufungskläger korrigierbar wären und eine Rückweisung an die

Vorinstanz gebieten würden. In einem aktuellen Leitentscheid hat das

Bundesgericht bei einem ähnlich gelagerten Fall – es ging um die Frage der

Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS – die Heilung einer Verletzung der

Begründungspflicht selbst noch im bundesgerichtlichen Verfahren bejaht, zumal

der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sich im vorinstanzlichen Verfahren

zu den Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS hätte äussern können und

trotz ungenügender Begründung in der Lage gewesen sei, den Entscheid der

Vorinstanz vor Bundesgericht sachgerecht anzufechten (BGE 147 IV 340 E.

4.11.3-4.11.4). Auch vorliegend hat der Berufungskläger die Möglichkeit

erhalten und notabene ergriffen, sich vor der Berufungsinstanz, die den

Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüft, zu äussern und die aus seiner

Sicht mangelhafte Begründung zu rügen. Vor diesem Hintergrund ist der

Eventualantrag auf Kassation auch in der Sache abzulehnen.

1.5

1.5.1 Der

Berufungskläger rügt aber auch in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

im Sinne des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 6 StPO, weil die Vorinstanz sich in

ihrem Urteil nicht konkret zur gesundheitlichen Situation des Berufungsklägers,

der medizinischen Versorgung in Nigeria sowie zur Frage, ob und inwiefern der

Berufungskläger in Nigeria Zugang zu den lebensnotwendigen Untersuchungen,

Behandlungen, Therapien und Kontrollen hat, geäussert habe. Er macht geltend,

dass es ihm deshalb verunmöglicht würde, konkrete Rügen gegen das Urteil

vorzubringen. Zudem wäre die Vorinstanz im Rahmen ihrer Abklärungspflicht

verpflichtet gewesen, die entsprechenden Dokumente beim SEM einzufordern.

Schliesslich habe die Vorinstanz es unterlassen, konkret zu prüfen, ob im Falle

einer Rückschaffung nach Nigeria die konkrete Gefahr bestehe, dass der

Berufungskläger aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder

fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen

Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt werde (Berufungsbegründung,

Akten S. 920 ff.).

1.5.2 Gemäss

Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO sind Urteile zu begründen. Die Begründung von

Urteilen muss nach Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO u.a. die

tatsächliche und rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last

gelegten Verhaltens und die Begründung der Sanktionen enthalten. Auch aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der

Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung

wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat

leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es soll aktenkundig und

ausreichend dargetan sein, dass und weshalb das Urteil mit Blick auf die Sach-

und Rechtslage so und nicht anders gefällt wurde. (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 142

III 433 E. 4.3.2; 139 IV 179 E. 2.2; 139 V 496 E. 5.1; BGer 6B_28/2018 vom

7. August 2018 E. 4.4.3, je m. Hinw.). Aus der Begründungspflicht lässt

sich jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ableiten, dass sich

das Gericht mit allen Parteistandpunkten ausdrücklich auseinandersetzen und

jedes einzelne Vorbringen widerlegen müsste. Es genügt vielmehr, wenn sich der

Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem

Sinne darf sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 340 E. 4.11; 143 IV 40 E. 3.4.3;

142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; BGer 6B_28/2018

vom 7. August 2018 E. 4.4.3 und 4.5, je m. Hinw.; Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 81

N 9).

1.5.3 Es

ist nicht ganz klar, was der Berufungskläger in formeller Hinsicht aus dieser

Rüge ableiten möchte. Wie oben dargelegt, genügt der Einwand nicht zur

Begründung seines Eventualantrags auf Rückweisung an die Vorinstanz (vgl. oben

1.4.3.2). Konkrete weitere Rechtsfolgen knüpft er jedenfalls nicht an die

geltend gemachten Verletzungen. Sodann trifft es auch nicht zu, dass sich die

Vorinstanz mit den gesundheitlichen Aspekten, die vorliegend gegen eine

Landesverweisung sprechen könnten, nicht auseinandergesetzt hätte. Sie hat in

ihrem Urteil klar ausgeführt, dass nach ihrer Auffassung beim Berufungskläger

nicht davon auszugehen sei, er sei in seinem Herkunftsland mangels zureichender

Behandlungsmöglichkeiten intensivem Leiden oder einer wesentlichen Verringerung

der Lebenserwartung ausgesetzt (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 23 f., Akten S.

807 f.). Damit hat die Vorinstanz die wesentlichen Gründe für ihren Entscheid,

trotz der beim Berufungskläger bestehenden gesundheitlichen Problematik einen

Härtefall zu verneinen, im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung hinreichend

deutlich gemacht. Dass sich die Vorinstanz bei der Einschätzung der

gesundheitlichen Situation lediglich auf (nicht aktenkundige) interne

Abklärungen und ein Consulting des SEM abstütze, indem sie auf dessen

Prüfungsverfahren vom Januar 2019 verweist, trifft in der Sache ebenfalls nicht

ganz zu. In besagtem Schreiben vom 29. Januar 2019 erwähnt das SEM zwar

Abklärungen im 2017; es stützt seinen Entscheid jedoch explizit auf eine

«umfassende Prüfung der [vom Berufungskläger bzw. seinem damaligen

Rechtsvertreter] eingereichten Stellungnahmen sowie der [ebenfalls von ihm

eingereichten] Arztberichte», die es auch eigens nennt. Deren Kenntnis darf

beim Berufungskläger offenkundig vorausgesetzt werden (vgl. Schreiben SEM vom

29. Januar 2019, Akten Migrationsamt BL, USB-Stick, ad acta oder Akten S. 1016).

Dazu passt, dass der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger, nachdem er im

vorinstanzlichen Verfahren Einsicht in die Akten des Migrationsamtes und damit

auch in das besagte Schreiben des SEM genommen hatte, anlässlich der

Retournierung der Migrationsakten explizit auf Beweisanträge verzichtet hatte (Schreiben

AV vom 29. April 2022, Akten S. 701). Dies belegt, dass auch die

Verteidigung davon ausgegangen ist, die konkreten Ergebnisse der damaligen

internen Abklärungen des SEM seien für die Beurteilung der gesundheitlichen

Kriterien nicht besonders relevant, sondern er sich vielmehr auf die

fachärztlichen Einschätzungen des behandelnden Prof. Dr. [...] abgestützt hat.

Etwas Anderes sagt auch die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht. Dass sich die

Vorinstanz im Übrigen damit begnügt hat, auf das Prüfungsverfahren des SEM zu

verweisen, ohne auch die darin erwähnten Abklärungen zu den Akten zu nehmen,

ist freilich etwas unschön. Auf den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens

und auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Berufungsklägers vor erster Instanz

hatte es aber offenbar keinen Einfluss. Nachdem die Staatsanwaltschaft nun mit

ihrer Berufungsantwort vom 5. April 2023 die Akten des SEM, insbesondere das

medizinische Consulting vom 22. November 2017 eingereicht hat (Akten S.

995-997), ist es dem Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren im Übrigen

ohne weiteres möglich, seine Verteidigung in voller Aktenkenntnis anzupassen.

Unter diesen Umständen ist eine allfällige, eher marginale Verletzung der

Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz ohne

Belang. Es kann bei den vorliegenden Erwägungen sein Bewenden haben.

2.

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger in Anwendung von Art.

66a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für die Dauer von acht Jahren des

Landes verwiesen.

2.1 Der Berufungskläger hat beantragt, von einer

Landesverweisung abzusehen. So müsse ihm ein persönlicher Härtefall attestiert

werden. Er habe sein Heimatland vor mehr als zwanzig Jahren verlassen und verfüge

in Nigeria über keinerlei soziales Netzwerk mehr. Mangels Ausbildung und Beruf könne

er sich überdies weder beruflich noch sozial integrieren. Zudem sei

ausgeschlossen, dass er für seine komplexen medizinischen Probleme in Nigeria

die erforderlichen Therapiemassnahmen erhalten würde. Er leide an AIDS und

Krebs und gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei somit

bereits aufgrund dieser Diagnose eine Wegweisung unzumutbar. Es bestehe die

konkrete Gefahr, dass er aufgrund fehlender angemessener

Behandlungsmöglichkeiten einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen

Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt sein werde, die eine

wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehe. Ausserdem sei

nicht nur die Zugänglichkeit zu den medizinischen Institutionen schwierig,

sondern seien auch die Kosten der Medikamente hoch. Schliesslich müsse eine

Interessensabwägung zu Gunsten des Berufungsklägers ausfallen

(Berufungsbegründung, Akten S. 926 f.; Plädoyer AV, Protokoll zweitinstanzliche

HV, Akten S. 1089 f.).

2.2 Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber

beantragt, dass der vorinstanzliche Landesverweis für die Dauer von 8 Jahren zu

bestätigen sei. Sie hat in ihrer Berufungsantwort auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen und betont, dass kein persönlicher Härtefall vorliege und zudem

ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung bestehe. Die

Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf die gesundheitlichen Aspekte auf die

Abdeckung der Erstregistrierung durch die finanzielle Rückkehrhilfe hingewiesen

und darauf aufmerksam gemacht, dass der Berufungskläger gemäss Auskunft seines

behandelnden Arztes Prof. Dr. med. [...] die wirksame Therapie zuletzt

selbstverschuldet unterbrochen habe (Berufungsantwort, Akten S. 944; Schreiben

Prof. Dr. [...] vom 4. August 2022, Akten S. 868). Weiter hat die

Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass es dem Berufungskläger freigestellt

sei, seinen Wohnsitz in Nigeria zu wählen. Auch die

Verhältnismässigkeitsprüfung falle negativ aus. So sei das Interesse der

Schweiz, den Berufungskläger zur Verhinderung von zukünftigen strafbaren

Handlungen von der Schweiz fernzuhalten, höher zu gewichten als sein privates

Interesse am Verbleib in der Schweiz (Berufungsantwort, Akten S. 944 f.,

Plädoyer Staatsanwaltschaft, Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 1079).

2.3

2.3.1 Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 66a StGB

verweist das Gericht den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird,

unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Die

obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a

Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon

ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe

bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV

168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni

2021 E. 3.2).

2.3.2 Der Berufungskläger ist nigerianischer

Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1.

Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten

Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich u.a. wegen eines Raubes

verurteilt, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB. Die

grundsätzlichen Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind

somit erfüllt.

2.4

2.4.1 Von der Landesverweisung kann damit vorliegend

nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass

sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a

Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips

(vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E.

3.3.1, publ. in: Pra 6/2019 S. 698). Die strafrechtliche Landesverweisung führt

nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen

Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Von einem schweren

persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei

einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf

das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021

vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3;

6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je m. Hinw.). Zur kriteriengeleiteten

Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog

der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; vgl.

auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind

namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,

einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der

Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Dabei ist gemäss der

neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjährigem

rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig davon auszugehen, dass die

sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten

und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer

6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27.

September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem

Zusammenhang betont das Bundesgericht: «Die Landesverweisung wird überwiegend

eine Härte bewirken. (...) Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen

Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder

private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten (…)» (BGer

6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2,

E. 1.4). So ist denn die Härtefallprüfung auch bei sehr langer Aufenthaltsdauer

stets anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Ist eine längere

Aufenthaltsdauer mit einer guten Integration verbunden – beispielsweise

aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – so gilt sie dabei als starkes

Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für

die Bejahung eines Härtefalls. Ebenso ist bei der allenfalls anschliessend

vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung dem

Betroffenen mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon

ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger

prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz ggf. absolvierte

Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Von einer

unzureichenden Integration ist nach den anzuwendenden Kriterien jedenfalls

auszugehen, wenn der Ausländer in der Schweiz weder in beruflicher noch in

finanzieller Hinsicht verankert ist, mithin kein Erwerbseinkommen

erwirtschaften kann, welches seinen Konsum zu decken vermag, sondern etwa

während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist.

Ebenso spricht gegen eine erfolgreiche Integration, wenn er die an seinem

Wohnort gesprochene Landessprache nicht beherrscht. Spielt sich das

gesellschaftliche Leben des Betroffenen primär mit Angehörigen des eigenen

Landes ab, spricht auch dies eher gegen die Annahme einer gelungenen

Integration (zum Ganzen: BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.1.7.2;

6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E.

2.3).

2.4.2 Die

Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist

grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration

(BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der

strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das

Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle. In

diesem Zusammenhang fallen vor allem eine Rückfallgefahr und wiederholte

Delinquenz negativ ins Gewicht. Dabei darf das Gericht auch vor dem

Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten und sogar aus dem

Strafregister bereits gelöschte Delikte berücksichtigen

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1156/2021 vom 26.

August 2022 E. 5.3.1; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2;

6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E.

2.6; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7).

2.4.3 Die

Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen auch im Hinblick auf

seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland

einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen

oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455

E. 9.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3, je m. Hinw.). Ein aussergewöhnlicher

Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer

gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt,

liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr

besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder

fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen

Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden

oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3).

2.4.4

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die

Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat

sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu

orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E.

2.3.4; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.2 m. Hinw.). Die Staaten sind

nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die

Ausweisung jedoch Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff

nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen

die Schweiz vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, § 68). Erforderlich ist,

dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich

vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK

entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit,

Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und

verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1;

BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4).

2.5

2.5.1 Was die persönliche und familiäre Situation

des Berufungsklägers betrifft, so ist er in Nigeria geboren und hat die

prägenden Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht. Er hat in Nigeria weder

eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt und war dort als Lastwagenfahrer

tätig (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 751). Bezüglich der familiären

Beziehungen zu seinem Heimatland gab der Berufungskläger an, seit dreissig

Jahren nicht mehr dort gewesen zu sein und zu seinen Geschwistern keinen

Kontakt mehr zu haben. Der eine Bruder habe in seinem Heimatdorf [...] gelebt,

ob dies noch immer so sei, wisse er nicht (Akten S. 4; Akten S. 752; Protokoll

zweitinstanzliche HV, Akten S. 1087). Eine Schwester lebe in Frankreich, mit

ihr sei er geflüchtet und via Italien alleine in die Schweiz gekommen. Den

Aufenthaltsort von seinen weiteren Geschwistern kenne er nicht. Sein Vater und

seine Mutter hätten in Nigeria gelebt, seien in der Zwischenzeit jedoch beide

verstorben. Er lebe in der Schweiz weder in einer festen Partnerschaft noch habe

er Kinder (Akten S. 4; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 750 f.; Protokoll

zweitinstanzliche HV, Akten S. 1086 ff.).

2.5.2 Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen

Situation des Berufungsklägers ist relevant, dass er es nicht geschafft hat,

sich in dieser Hinsicht zu integrieren. Auch wenn der Berufungskläger

unterdessen gebrochen Deutsch spricht, hat er weder beruflich noch sozial Fuss

gefasst. Er ist drogenabhängig, lebt von der Sozialhilfe und hat im Rahmen von

Sozialarbeit in einem Restaurant gearbeitet und diverse Gartenarbeiten

erledigt. Was die soziale Eingliederung anbelangt gab er an, Kontakt zu

Personen von der Arbeit und zu wenigen Landsleuten zu haben, wobei er ihre

Sprache wegen eines anderen Dialekts nur schlecht verstehe (Protokoll

zweitinstanzliche HV, Akten S. 1086).

Zudem ist der Berufungskläger bereits mehrfach in der Schweiz

straffällig geworden, was zeigt, dass er sich nicht an die hiesige Rechtsordnung

halten kann. Neben diversen ausländerrechtlichen Delikten wurde der

Berufungskläger auch wegen Vergehen gegen das BetmG, Nötigung, einfacher

Körperverletzung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Vermögensdelikten

verurteilt. Weder verbüsste Freiheitsstrafen noch hängige Verfahren haben ihn

vor weiterer Delinquenz abgehalten, weshalb auch die Rückfallgefahr zu bejahen

ist (Akten S. 720 ff.). Auch wenn der Berufungskläger geltend macht, seit mehr

als zwanzig Jahren nicht mehr in seinem Heimatland gewesen zu sein,

rechtfertigt dies unter den vorgenannten Bedingungen noch keine Annahme eines

Härtefalls. Vielmehr muss seine Integration als nicht gelungen bezeichnet werden

und die Vorinstanz hat den persönlichen Härtefall beim Beschuldigten mangels

sozialer und kultureller Verwurzelung in der Schweiz zu Recht verneint

(vorinstanzliches Urteil, S. 23 f., Akten S. 808 f.).

2.5.3 Der Berufungskläger ist HIV-positiv. Aufgrund

eines Kaposi-Sarkoms kann ihm eine AIDS-Diagnose gestellt werden (Schreiben

Prof. Dr. [...] vom 4. August 2022, Akten S. 868). Zu prüfen ist nun, ob die

Landesverweisung für den Berufungskläger auch im Hinblick auf seinen

Gesundheitszustand bzw. die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen

schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellt (vgl. zu

den Kriterien, oben E. 2.4.3).

Interessant in

diesem Zusammenhang ist die Entwicklung des medizinischen Zustands des

Berufungsklägers seit 2011. So stellte der behandelnde Arzt (damals noch) PD

Dr. [...] mit Schreiben vom 29. August 2011 die Diagnose einer

fortgeschrittenen HIV-Infektion im AIDS Stadium, wobei die AIDS Diagnose auf

einem disseminierten Kaposi-Sarkom beruhe. Die Virenlast war damals aufgrund

der regelmässigen Einnahme der antiretroviralen Therapie bereits stark gesunken,

aber noch nachweisbar, wobei der Arzt davon ausging, dass die Virenzahl bald

komplett unterdrückt sei. Wegen des Kaposi-Sarkoms war der Berufungskläger zudem

in einer Chemotherapie. Vor diesem Hintergrund äusserte der Arzt damals

einerseits Bedenken betreffend Zugang zu antiretroviralen Medikamenten in

Nigeria und andererseits auch zu den erforderlichen Medikamenten für die

Chemotherapie. Ausserdem wurde beim Berufungskläger im 2011 eine

Tuberkuloseerkrankung diagnostiziert und war auch diesbezüglich eine Therapie

im Gang. Da der Berufungskläger auf diese gut angesprochen hat, ging der Arzt

von einer Heilung ca. im Frühjahr 2012 aus (Schreiben PD Dr. [...] vom 29.

August 2011, Akten S. 931 ff.). Die Einschätzung des Arztes führte damals zum

Entscheid des Bundesamts für Migration (BFM) vom 1. November 2011, mit welchem

der Berufungskläger in Gutheissung seines Wiedererwägungsgesuchs vorläufig

aufgenommen wurde (vgl. Migrationsakten, USB-Stick, Akten S. 637a oder Akten S.

976 f.).

Mit Schreiben

vom 9. August 2017 nahm Prof. Dr. [...] Stellung zuhanden des SEM. Er

bezweifelte nach wie vor, dass der praktisch mittellose Berufungskläger in

Nigeria Zugang zu einer kompetenten HIV-Behandlung haben werde. Er führte aus,

dass der Krebs nicht als geheilt einzustufen sei und eine lebenslängliche

regelmässige lege artis durchgeführte Nachkontrolle nötig sei, um ein Rezidiv

rechtzeitig zu erkennen und zu behandeln. Dass eine solche Nachkontrolle in

Nigeria möglich sei, zumal für einen nicht wohlhabenden Patienten wie den

Berufungskläger, erachtete der Arzt als sehr zweifelhaft. Das Risiko eines

Rezidivs liege hier eher über 10-20 %; bei Absetzen der HIV-Therapie oder

Umstellung auf eine weniger wirksame Therapie liege die Wahrscheinlichkeit klar

über 50%. Der Arzt rechnete im Falle einer Rückführung nach Nigeria mit grosser

Wahrscheinlichkeit damit, dass gesundheitliche Schwierigkeiten und letztendlich

der Tod eintreten könnten. Die Tuberkulose-Behandlung war zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen

(Schreiben Prof. Dr. [...] vom 9. August 2017, Akten S. 933 f.).

Am 19. November

2018 beschrieb Prof. Dr. [...] den aktuellen gesundheitlichen Zustand des

Berufungsklägers erneut. Er stellte fest, dass sich der Zustand des

Berufungsklägers verbessert habe und es ihm sehr gut gehe. Die Immunlage sei

normal und es bestehe kein Hinweis auf ein Rezidiv des Kaposi-Sarkoms und der

Tuberkulose. Der Berufungskläger müsse einmal täglich eine Tablette einnehmen

(antiretrovirale Therapie) und sich regelmässig zur Kontrolle einfinden. Die

Prognose bezüglich eines Rezivids schätzte der Arzt als sehr gut ein, da seit

drei Jahren nichts mehr vorgefallen sei. Die Behandlungsmöglichkeiten im

Herkunftsland bezeichnete er als «beschränkt», wobei er nicht mehr konkret auf

Nigeria Bezug nahm, sondern nur noch von «je nach afrikanischen Land» oder von

«vielen afrikanischen Ländern» sprach. Er hielt es für «fragwürdig», ob die

HIV-Infektion korrekt behandelt werden könnte und für «sehr fragwürdig», ob das

Kaposi-Sarkom korrekt behandelt werden könnte (Schreiben Prof. Dr. [...] vom

19. November 2018, Akten S. 935 f.).

Schliesslich

beantwortete Prof. Dr. [...] am 4. August 2022 den Fragekatalog des

Berufungsklägers vom 3. August 2022. Der Gesundheitszustand des

Berufungsklägers sei nun stabil, mit einem Wiederaufflammen des Kaposi-Sarkoms

sei nicht zu rechnen, solange die HIV-Infektion gut im Griff sei, was bei einer

konsequenten Einnahme der antiretroviralen Medikamente der Fall sei. Bei

regelmässiger Einnahme der Medikamente sei eine quasi normale Lebenserwartung

gegeben. Eine entsprechende Therapie sei nach Auffassung des Facharztes

«theoretisch» in Nigeria gleich wirksam wie in der Schweiz möglich; es komme eher

auf die logistischen, geographischen und finanziellen Zusammenhänge an. Deshalb

empfiehlt er abzuklären, ob die HIV-Medikamente in Nigeria von den Kosten her

tragbar, oder ob diese nur gegen teure Bezahlung erhältlich seien. Der Arzt gab

sich schliesslich etwas resigniert und bezeichnete es als tragisch, dass es dem

Berufungskläger nicht recht gelingen wolle, die HIV-Therapie täglich

einzunehmen. Dies führe immer wieder zu selbstverschuldeten bis zu monatelangen

Therapieunterbrüchen und entsprechend zu einem wieder Sichtbarwerden des

HIV-Virus im Blut (Schreiben Prof. Dr. [...] vom 4. August 2022, Akten S. 937

f.).

Schaut man sich

somit die Entwicklung des Gesundheitszustands des Berufungsklägers an, hat sich

dieser in den letzten 12 Jahren stabilisiert. Die Viruslast ist mit der

regelmässigen Einnahme der Medikamente nicht nachweisbar und auch ein

allfälliges Rezidiv des Kaposi-Sarkoms hängt eng mit der Einnahme der

Medikamente zusammen. So flammt ein solches eher wieder auf, wenn der

Berufungskläger seine Medikamente nicht regelmässig einnimmt. Daraus kann geschlossen

werden, dass der Gesundheitszustand des Berufungsklägers solange stabil bleibt,

wie er einerseits Zugang zu den Medikamenten hat und andererseits – und hier

ist die persönliche Compliance des Berufungsklägers unabdinglich – diese

regelmässig einnimmt.

Mit Blick auf

die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich überdies

festhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen

Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt und

ein derart gravierendes Krankheitsbild bei HIV-Infizierten grundsätzlich

verneint wird (Urteile des BVGer E-4274/2002 vom 8. Dezember 2022, E. 7.2.3;

F-1035/2021 vom 17. März 2021, E. 6.5). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt

dabei nicht, dass die HIV-Infektion eine unterbruchfreie Behandlung bzw.

Medikation erfordert. Doch die Betroffenen könnten die Medikamente selbständig

einnehmen und klinische Verlaufskontrollen seien lediglich alle paar Monate

angezeigt, weshalb ein Verlassen der Schweiz zumutbar sei. Ein weiterer

einschlägiger Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf eine

ebenfalls HIV-infizierte Person aus Nigeria hält zudem fest, dass von einer

Rückschaffung in den Heimatstaat nur abzusehen sei, wenn der Betroffene dort

nicht einmal unter dem Gesichtspunkt der Garantie der Menschenwürde absolut

notwendige medizinische Behandlung erhalten würde; dass es sich um denselben

Standard wie in der Schweiz oder etwa um dieselben Medikamente wie hier handeln

müsste, sei nicht erforderlich (Urteil BVGer D-5131/2020 vom 26. Mai 2021, E.

7.3.1). In demselben Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem

ausführlich mit den Therapiemöglichkeiten in Nigeria auseinandergesetzt und

darauf hingewiesen, dass die antiretrovirale Therapie dort kostenlos verfügbar

sei. Nigeria habe im Übrigen bemerkenswerte Fortschritte im Kampf gegen AIDS

gemacht und die Wirksamkeit der Bekämpfungsmassnahmen ausgeweitet. So seien

Stand Ende 2020 89% der diagnostizierten HIV-positiven Personen in

entsprechender Behandlung und hätten 78% davon eine nicht mehr nachweisbare

Viruslast (Urteil BVGer D-5131/2020 vom 26. Mai 2021, E. 7.3.3).

Der vom Gericht

eingeholte Bericht des SEM bestätigt denn auch die

bundesverwaltungsgerichtlichen Feststellungen und fasst die aktuellen

Informationen über die gegenwärtige Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und die

Kosten einer wirksamen medikamentösen HIV-Behandlung in Nigeria, insbesondere

Benin City zusammen. Mit Auskunft vom 13. Juli 2023 informiert das SEM, dass in

Nigeria 90% der HIV-Infizierten Zugang zu einer Behandlung haben und es im

Bundesstaat Edo, dessen Hauptstadt Benin City ist, zahlreiche Test- und

Behandlungszentren gebe. Die antiretrovirale Behandlung sei für HIV-Patienten

kostenlos und umfasse sowohl Untersuchungen als auch Behandlungen. Eine Packung

eines antiretroviralen Medikaments sei für umgerechnet CHF 5.75 bis 9.55

erhältlich (Schreiben SEM vom 13.7.2023, Akten S. 1037 f.).

In seinem

Plädoyer wendet der Verteidiger aufgrund dieser Information ein, dass die

Behandlungen eben gerade nicht kostenlos seien und auch der Zugang aufgrund der

Distanzen viel komplexer als vom SEM dargestellt sei. Der Berufungskläger

bringt zudem vor, dass das Bundesverwaltungsgericht festhalte, dass eine

Wegweisung nur zumutbar sei, solange die HIV-Infektion das Stadium C, also

AIDS, noch nicht erreicht habe. Ausserdem seien bei der Beurteilung der

Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland

des Betroffenen, insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage

und das persönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation,

finanzielle Verhältnisse usw.) zu berücksichtigen (Berufungsbegründung, Akten

S. 922, S. 927; Plädoyer AV, Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 1088 ff.

mit Verweis auf Urteil BVGer D-1160/2017 vom 19. Februar 2018, E. 8.4.5 und

Urteil BVGer D-6538/2006 vom 7. August 2008, E. 9.3.4).

Zunächst ist

festzuhalten, dass die Auskunft des SEM bezüglich der Medikamentenpreise

lediglich informativen Charakter hat und das SEM wie auch das

Bundesverwaltungsgericht klar deklarieren, dass die antiretrovirale Therapie

und Behandlung in Nigeria grundsätzlich kostenlos seien. Damit sich der

Berufungskläger in der wohl kritischen Anfangsphase im Herkunftsland

zurechtfinden kann, ist es zudem denkbar, eine erste Ration an Medikamenten aus

der Schweiz mitzunehmen. Schliesslich muss die medizinische Betreuung im

Heimatstaat gemäss der zuvor zitierten Rechtsprechung nicht denselben Standard

wie in der Schweiz haben. Garantiert muss einzig sein, dass der Betroffene die

für die Garantie der Menschenwürde absolut notwendige medizinische Behandlung

erhält. Schliesslich ist es richtig, dass der behandelnde Arzt dem

Berufungskläger die Diagnose AIDS stellt, doch übersieht der Verteidiger, dass

das Bundesverwaltungsgericht auch festhält, dass das Auftreten von AIDS

definierenden Krankheiten eine Wegweisung noch nicht zwingend unzumutbar

erscheinen lässt, sondern es auch immer auf die konkrete Situation ankommt

(BVGer D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.5 m.w.H). Vorliegend befindet

sich der Berufungskläger in einem guten und stabilen Allgemeinzustand und ein

Aufflammen des Kaposi-Sarkoms, das in erster Linie für die Diagnose AIDS

verantwortlich ist, ist nach Auffassung des behandelnden Arztes nicht zu erwarten,

sofern der Berufungskläger die antiretrovirale Behandlung fortführe und damit

die Virenlast im Blut nicht nachweisbar sei (Schreiben Prof. Dr. [...] vom 4.

August 2022, Akten S. 937 f.). Wenn der Verteidiger des Berufungsklägers in

seinem Plädoyer bezüglich des Kaposi-Sarkoms auf den Bericht von Prof. Dr. [...]

aus dem Jahre 2017 verweist, worin dieser bezweifelt, dass das Kaposi-Sarkom

korrekt behandelt werden könnte, stützt er sich demnach auf überholte Tatsachen

(Plädoyer AV, Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 1089; Schreiben Prof.

Dr. [...] vom 4. August 2022, Akten S. 937 f.). Zu kurz greift schliesslich das

Argument des Berufungsklägers, dass sein Dorf drei Stunden von Benin City

entfernt sei und er weder auf ein soziales Netzwerk noch auf eine Ausbildung

zurückgreifen könne (Plädoyer AV, Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 1090).

Der Berufungskläger verfügt zwar nur über eine rudimentäre Ausbildung, doch ist

es ihm grundsätzlich aufgrund seines stabilen Allgemeinzustands zumutbar, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen und hat er auch schon früher in Nigeria als

Lastwagenfahrer gearbeitet. Nicht zuletzt steht es dem Berufungskläger frei,

sich an einem anderen Ort wie seinem Heimatort niederzulassen. Auch für ihn

gilt im Übrigen, dass er seine Medikamente zwar täglich einnehmen, nicht jedoch

täglich in ein Behandlungszentrum fahren muss, um sie zu bekommen.

Da Prof. Dr. [...]

deutlich festhält, dass es im Moment einzig eine wirksame antiretrovirale

Behandlung braucht, um die Krankheit des Berufungsklägers zu behandeln und

dieses Medikament in Nigeria grundsätzlich kostenlos erhältlich ist, ist das

Verlassen der Schweiz zumutbar.

Nach dem

Gesagten sprechen somit auch die gesundheitlichen Aspekte nicht für die Annahme

eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB.

2.5.4 Nach

Prüfung der relevanten Kriterien ist die Annahme eines Härtefalls und damit der

Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung somit zu verneinen.

2.6

2.6.1 Wird

das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines

persönlichen überwiegenden Interesses. Ein solches wäre jedoch klar zu

verneinen.

2.6.2 Nach

der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,

wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung

zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt

sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die

verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin

manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und

auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022

E. 4.3.3, 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021 vom

8. September 2021 E. 1.1.1; je m.H.; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar StGB, 4.

Auflage 2019, Art. 66a StGB N 127). Eine Verurteilung zu seiner längerfristigen

Freiheitsstrafe (zu deren Begriff vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1, 139 I 145 E. 2.1;

je m.H.) begründet für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an

einer Landesverweisung (BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2).

2.6.3 Hinsichtlich

der privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz ist

zwar anzuerkennen, dass sich die Deutschkenntnisse des Berufungsklägers

verbessert haben, doch kann insgesamt weder in wirtschaftlichen noch sozialer

Hinsicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden (vgl. oben, E.

2.5.1 f.). Auch ein Bezugspunkt zur Schweiz ist nicht ersichtlich. So lebt der

Berufungskläger zwar bereits 10 Jahre in der Schweiz, doch ist er hier nie

einer Erwerbstätigkeit nachgegangen oder hat er sich um eine Ausbildung bemüht.

Obwohl er über lose Freundschaften verfügt, hat er keine nennenswerten engen

Beziehungen oder Bezugspersonen. Vielmehr ist er in die Drogen abgerutscht und

hat sich in dieser Szene bewegt. Sicherlich ist es für den Berufungskläger nicht

einfach, nach zwanzigjähriger Abwesenheit in seinem Heimatsstaat Nigeria wieder

Fuss zu fassen, doch hat er immerhin die ersten zwanzig Jahre seines Lebens und

somit seine prägenden Jugendjahre in seinem Herkunftsland verbracht und kennt

die dortigen Gepflogenheiten und die Sprache. Zudem hat er nach eigenen Angaben

Geschwister, die noch immer in Nigeria leben und zu denen er den Kontakt

wiederaufnehmen könnte. Wie oben bei der Härtefallprüfung ausgeführt, hat sich zudem

im Gegensatz zum Bericht des SEM aus dem Jahre 2019 sein gesundheitlicher

Zustand stabilisiert und die gesundheitliche Versorgung in Nigeria verbessert

(vgl. dazu Bericht SEM vom 29. Januar 2019, Akten S. 939 ff.). Schliesslich muss

der Berufungskläger auch nicht in ein politisch unsicheres oder gefährdetes Gebiet

zurückkehren. Insgesamt ist das private Interesse des Berufungsklägers am

Verbleib in der Schweiz als gering einzustufen.

Hinsichtlich des

öffentlichen Interesses ist festzustellen, dass der Berufungskläger über einen

langen Katalog an Vorstrafen verfügt. Das SEM hat bereits im Zusammenhang mit

der Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 29. Januar 2019 eine

Interessensabwägung vorgenommen und in der wiederholten Delinquenz und der nur

bedingt fortgeschrittenen Integration ein öffentliches Interesse an der

Wegeweisung gesehen. Dieses wurde damals relativiert, da der Berufungskläger

bis dahin keine wertvollen Rechtsgüter verletzt habe und er zwei Jahre

straffrei geblieben sei. Deshalb hat ihn das SEM nochmals verwarnt und von

einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abgesehen (vgl. dazu Bericht SEM vom

29. Januar 2019, Akten S. 939 ff.). In der Zwischenzeit sind jedoch weitere

Delikte dazugekommen und insbesondere auch solche, die sich gegen

schwerwiegende Rechtsgüter wie Leib und Leben richteten. So sind nicht zuletzt

der vorliegend zu beurteilende Raub, aber auch die im 2021 begangene

fahrlässige schwere Körperverletzung, das Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz und die Hehlerei keine Bagatelldelikte mehr. Vor dem Hintergrund

der ausgesprochenen Verwarnung des SEM und der aggravierenden Delikte ist von

einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen. Die hartnäckige Delinquenz zeigt

insbesondere auch, dass der Berufungskläger nicht gewillt ist, sich an die

hiesige Rechtsordnung zu halten. Ebenfalls spricht die Strafhöhe von einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe

von 20 Monaten für ein erhöhtes öffentliches Interesse. Im Ergebnis besteht

mithin ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor weiteren (Gewalt-)Delikten

des Berufungsklägers.

Aufgrund der

Schwere der begangenen Delikte, der Vorstrafen, der Rückfallgefahr sowie der

nicht vorhandenen sozialen und wirtschaftlichen Integration in der Schweiz,

überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten

Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz. Die

Landesverweisung würde sich in jedem Fall auch als verhältnismässig erweisen.

2.7

2.7.1 Die

Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im

Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E.

3.5.1; Schlegel, in: Wohlers et

al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Zürich

2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des Verschuldens und der

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22.

März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss

verhältnismässig sein. Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit

in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom

27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019

vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der

Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 6B_249/2020 vom

27. Mai 2021 E. 6.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.5; 6B_736/2019

vom 3. April 2020 E. 1.2.3; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E.

5; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.62 vom 26. August 2021 E. 7.3).

2.7.2 Zur

vorinstanzlichen Bemessung der Landesverweisung hat sich der Berufungskläger

nicht geäussert, die Staatsanwaltschaft hat deren Bestätigung beantragt.

Angesichts des Verschuldens, seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie der

Häufigkeit und Schwere der Delinquenz erscheint die von der Vorinstanz

ausgesprochene Dauer von 8 Jahren als angemessen.

2.8

2.8.1 Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013

über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das

SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatsangehörige zur

Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der

entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt.

Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht

angeordnet. Dies insbesondere dann, wenn aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen

verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

besteht, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in

einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a

der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung

des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]; BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff.; De Weck, in:

Marc Spescha [Hrsg.] OFK Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage 2019, Art. 66a

StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O,

vor Art. 66a-66d StGB N 95). Die Entscheidung setzt eine individuelle Bewertung

und die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24

Ziff. 1 SIS II). Die Eintragung darf nicht auf einem Automatismus beruhen. Sind

die Voraussetzungen der EG-Verordnung erfüllt, besteht jedoch eine Pflicht, die

Landesverweisung im SIS auszuschreiben (BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff. mit

Hinweis auf Schneider/Gfeller,

Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit &

Recht 1/2019, S. 10 f.).

2.8.2 Der

Beschuldigte ist als nigerianischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und

somit Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen

Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Es genügt, wenn der Straftatbestand

eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGE 147 IV 370). Im vorliegenden Fall sieht der Tatbestand des Raubes eine Strafe bis

zu 10 Jahren vor, was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24

Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die

konkret ausgesprochene (Gesamt-) Freiheitsstrafe von 20 Monaten deutlich über

der Jahresschwelle. Vorliegend ist nicht ersichtlich – und vom Beschuldigten

auch nicht dargelegt worden – aus welchen Gründen auf einen Eintrag im N-SIS zu

verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der

Beschuldigte besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweist, die gegen

eine Ausschreibung sprechen. Zu seiner in Frankreich lebenden Schwester hat er

gemäss eigenen Angaben keinerlei Kontakt (zweitinstanzliches Protokoll HV,

Akten S. 1087). Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung kann im

Übrigen auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen

werden (vgl. oben, E. 2.6).

2.8.3 Das vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in

diesem Punkt zu bestätigen und die Landesverweisung im Schengener

Informationssystem SIS einzutragen (Art. 20 N-SIS Verordnung [SR 362.0]).

3.

3.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober

2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 m.w.H.). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip auferlegt. Da die Schuldsprüche wegen Raubes,

Sachbeschädigung, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung sowie

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes unangefochten

in Rechtskraft erwachsen sind, sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten in Höhe von CHF 4’186.50 und eine Urteilsgebühr von CHF

4’500.–.

3.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1 je m. Hinw.).

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung

vollumfänglich. Unter diesen Umständen trägt der Berufungskläger die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss der Urteilsgebühr von CHF 1'200.–,

inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

4.

Dem Verteidiger, [...], ist ein Honorar aus der Gerichtskasse

auszurichten, wobei der geltend gemachte Aufwand von gut 40 Stunden (ohne

Berufungsverhandlung) eher hoch anmutet. Vor der mündlichen Eröffnung des

Urteils wurde der Verteidiger über die beabsichtigte Kürzung betreffend die «Vorbereitung

der Verhandlung, Aktenstudium, Verfassen Plädoyer» vom 29. August 2023 in

Kenntnis gesetzt und ihm das rechtliche Gehör gewährt. Er konnte nicht

nachvollziehbar begründen, weshalb er für die Berufungsbegründung über zehn

Stunden Aufwand berechnete und für die Vorbereitung der Hauptverhandlung inkl.

Plädoyer nochmals über fünf Stunden, zumal bereits die Berufungsbegründung sehr

ausführlich war. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Kürzung der Honorarnote

um drei Stunden angemessen. Für die Hauptverhandlung werden ihm überdies drei

Stunden zusätzlich bezahlt. Somit werden dem Verteidiger für die zweite Instanz

ein Honorar von CHF 8'016.65 (Aufwand Honorarnote abzüglich 3 Stunden für die «Vorbereitung

Verhandlung, Aktenstudium, Verfassen Plädoyer» vom 29.8.2023 und zuzüglich 3

Stunden für die Hauptverhandlung) und ein Auslagenersatz von CHF 145.10,

zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 628.45, somit total CHF

8'790.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

2. Juni 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen Raubes, Sachbeschädigung, mehrfacher Missachtung der

Ein- oder Ausgrenzung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 140 Ziff. 1 und 144 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches, Art. 119 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes und

Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 7. Juni 2021

bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 100 Tagen, Probezeit 3 Jahre (durch

Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Oktober 2021 um 1 Jahr

verlängert), in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches;

-

Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 23. Juli

2021 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Tagen, Probezeit

3 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. Oktober

2021 um 1 Jahr verlängert), in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des

Strafgesetzbuches;

-

Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs vom

9. Januar 2022 bis 17. Februar 2023 (404 Tage) sowie zu einer Busse von

CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt vom 22. Oktober 2021 und als Zusatzstrafe zu den Urteilen der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 26. Januar 2022 und 18. März

2022;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung und in

Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches für 8 Jahre

des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 4’186.50 und eine

Urteilsgebühr von CHF 4’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1’200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzlichen Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 8'016.65 und ein Auslagenersatz von

CHF 145.10, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 628.45, somit

total CHF 8'790.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ MLaw

Tamara La Scalea, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).