SB.2022.111
Eintreten auf die Anschlussberufung
1. Mai 2023Deutsch8 min
wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.111
ZWISCHENENTSCHEID
vom 1.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur.
Mia Fuchs, MLaw Manuel Kreis
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 1. Juli 2022
betreffend Eintreten auf die Anschlussberufung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 1. Juli 2022 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger)
vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Raubes, Angriffs, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs sowie diverser weiterer Delikte für schuldig erklärt. Er
wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, beides unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt.
Von der Anklage der Nötigung, des Diebstahls und der Hinderung einer
Amtshandlung wurde er freigesprochen. Auf den Vollzug einer Vorstrafe ist
verzichtet und von einer Landesverweisung abgesehen worden.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 hat der Verteidiger des Berufungsklägers,
[...], Advokat, Berufung gegen dieses Urteil angemeldet, woraufhin die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Juli 2022 «Anschlussberufung» angemeldet
hat. Am 30. September 2022 wurde das begründete Urteil des Strafgerichts
an den Verteidiger des Berufungsklägers versandt und am 3. Oktober 2022
von diesem in Empfang genommen. Unklar ist, wann die Staatsanwaltschaft das
begründete Strafgerichtsurteil erhalten hat. Jedenfalls reichte sie mit Eingabe
vom 18. Oktober 2022 eine «Berufungserklärung und -begründung» beim
Appellationsgericht ein. Die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsklägers
ist sodann am 24. Oktober 2022 beim Appellationsgericht eingegangen. Mit
Eingabe vom 10. November 2022 hat sich die Staatsanwaltschaft zur Berufungserklärung
des Berufungsklägers insoweit vernehmen lassen, als sie nochmals auf ihre Berufungserklärung
und -begründung vom 18. Oktober 2022 verwiesen hat. Mit Verfügung vom
16. November 2022 teilte die Instruktionsrichterin der Staatsanwaltschaft
mit, dass in ihren Eingaben vom 18. Oktober 2022 und vom 10. November
2022 jeweils von Berufungserklärung und -begründung die Rede sei, obwohl sie mit
Eingabe vom 19. Juli 2022 Anschlussberufung erklärt habe. Die Eingaben der
Staatsanwaltschaft könnten deswegen lediglich als Anschlussberufungserklärung
und -begründung entgegengenommen werden.
Mit Schreiben vom 17. November 2022 beantragt nun der Berufungskläger,
dass weder auf die als Anschlussberufung bezeichnete Eingabe der
Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2022 noch auf die als Berufungserklärung
und -begründung bezeichnete Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober
2022 einzutreten sei.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das
Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung
einzutreten ist, wenn eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung
der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Über den Wortlaut dieser Bestimmung
hinaus ist auch die Rechtzeitigkeit einer allfälligen Anschlussberufung zu
prüfen (Zimmerlin, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 403 N 8). Zuständig ist derjenige Spruchkörper, der
auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE
SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 1.1, SB.2018.45 vom 16. Mai
2019.
E. 1.1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für die
Überprüfung der Urteile der Dreiergerichte für Strafsachen ist ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Stellt
eine Partei einen Nichteintretensantrag, so ist dieser innert einer Frist von 20 Tagen
ab Empfang der beanstandeten Berufungserklärung kurz begründet einzureichen
(Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO). Dem Berufungskläger wurde die als
Berufungserklärung und -begründung bezeichnete Eingabe der Staatsanwaltschaft
am 28. Oktober 2022 zugestellt. Sein formgerechter Antrag vom 17. November
2022.
erfolgte somit innerhalb der gesetzlichen Frist.
2.
2.1
Der
Berufungskläger stellt zunächst den Antrag, dass auf die Berufungserklärung und
-begründung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2022 nicht einzutreten
sei. Dies begründet er mit dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ihre
Berufung nicht fristgemäss angemeldet habe.
2.2
Gemäss Art. 399
Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen
seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht sodann dem Berufungsgericht
innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche
Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Am Prozess beteiligte Parteien,
Dispositiv
welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen demnach
zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren; ein erstes Mal im
Rahmen der Anmeldung gegenüber der ersten Instanz und ein zweites Mal durch
eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Obgleich an die Anmeldung nach Art.
399 Abs. 1 StPO keine hohen formellen Anforderungen gestellt sind, ist sie
zwingender Natur.
2.3 Vorliegend
ist das Dispositiv des Urteils des Strafgerichts am 1. Juli 2022 eröffnet
worden. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 meldete sodann der Berufungskläger
Berufung an, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Juli
2022 «Anschlussberufung» anmeldete. Eine fristgemässe Anmeldung der Berufung
blieb hingegen seitens der Staatsanwaltschaft aus. Dem Antrag des Berufungsklägers
entsprechend, ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober
2022 mangels Anmeldung selbiger nicht einzutreten.
Daran würde der
Umstand, dass innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen nach Zustellung des
begründeten Urteils dem Berufungsgericht die schriftliche Berufungserklärung
eingereicht worden sei, auch nichts ändern. Es kann deshalb offenbleiben, wann
der Staatsanwaltschaft das begründete Urteil zugestellt wurde und ob die
Berufungserklärung vom 19. Oktober 2022 innerhalb der zwanzigtägigen Frist
gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO eingegangen ist.
3.
3.1 Ferner macht der Berufungskläger geltend,
dass auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten sei. Die
Staatsanwaltschaft habe die Möglichkeit gehabt, innert 20 Tagen seit Empfang
der schriftlichen Berufungserklärung des Berufungsklägers, Anschlussberufung
beim Berufungsgericht zu erklären. Vorliegend sei die schriftliche
Berufungserklärung des Berufungsklägers dem Appellationsgericht mit Schreiben
vom 21. Oktober 2022 eingereicht und der Staatsanwaltschaft am
28. Oktober 2022 zur Stellungnahme zugestellt worden. Die Anmeldung der Anschlussberufung
am 19. Juli 2022 beim Strafgericht sei demzufolge an die falsche Instanz und
zu einem Zeitpunkt eingereicht worden, in welchem die Frist zur Erklärung einer
Anschlussberufung noch gar nicht zu laufen begonnen habe. Die vorgenommene
Handlung könne deswegen keine Rechtswirkungen erzeugen.
3.2 Gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO kann die
Staatsanwaltschaft innert zwanzigtägiger Frist seit Empfang der
Berufungserklärung der anderen Partei Anschlussberufung erklären. Dadurch wird
ihr die Möglichkeit eröffnet, die für sie als unbefriedigend empfundenen Aspekte
eines Urteils doch noch der Berufungsinstanz zur Prüfung zu unterbreiten. Die
Regeln der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 und 4 gelten dabei
sinngemäss (Art. 401 Abs. 1).
3.3 Die «Anschlussberufungsanmeldung» der
Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2022 gegenüber dem Strafgericht ist
insofern wirkungslos, als es dieses Institut nicht gibt. Sie belegt jedoch,
dass die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklären wollte. Gleichermassen
bestätigt die als Berufungserklärung bezeichnete Eingabe vom 18. Oktober
2022 den Fortbestand dieser Absicht. Mangels Berücksichtigung der gesetzlichen
Frist zur Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO, vermögen diese
Eingaben jedoch die Voraussetzungen einer Anschlussberufung nicht zu erfüllen.
Wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt, läuft die Frist zur
Anschlussberufung erst nach Empfang der Berufungserklärung der anderen Partei.
Die Berufungserklärung wurde der Staatsanwaltschaft vorliegend am 28. Oktober
2022 zugestellt, die Eingaben vom 19. Juli 2022 und vom 18. Oktober 2022
erfolgten somit offensichtlich vor Eintritt des Fristenlaufs.
Innert der zwanzigtägigen Frist für eine
Anschlussberufungserklärung ist aber das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
10. November 2022 eingegangen. In diesem verweist sie explizit auf die
Erklärung und Begründung ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2022. Trotz der falschen
Bezeichnung jener Eingabe als Berufungserklärung und -begründung, ergibt sich
daraus eindeutig, dass die Staatsanwaltschaft – im Rahmen der Möglichkeiten,
die ihr noch verbleiben – das Strafgerichtsurteil anfechten will. Aus den im
Vorfeld des Schreibens vom 10. November 2022 getätigten Eingaben, auf
welche verwiesen wird, muss deshalb geschlossen werden, dass die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklären möchte. Ihr diese Möglichkeit wegen
der falschen Bezeichnung ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2022 abzusprechen, wäre
ausserdem überspitzt formalistisch (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.2 und 135 I 6 E.
2. 1 m.w.H.).
Die Eingabe vom 10. November 2022, inklusive der
expliziten Bezugnahme auf die Eingabe vom 18. Oktober 2022, ist nach dem
Gesagten als rechtsgültige Anschlussberufung entgegenzunehmen und die
Staatsanwaltschaft wird im Berufungsverfahren als Anschlussberufungsklägerin
auftreten.
4.
Über die Kosten des vorliegenden Zwischenverfahrens und die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit dem Urteil in der Sache
entschieden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft wird eingetreten.
Über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen
der amtlichen Verteidigung wird mit dem Sachurteil des Berufungsgerichts
entschieden.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz BLaw Patrick Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Bei Anfechtung
von Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).