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Entscheid

SB.2022.111

Eintreten auf die Anschlussberufung

1. Mai 2023Deutsch8 min

wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.111

ZWISCHENENTSCHEID

vom 1.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur.

Mia Fuchs, MLaw Manuel Kreis

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 1. Juli 2022

betreffend Eintreten auf die Anschlussberufung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 1. Juli 2022 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger)

vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Raubes, Angriffs, Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruchs sowie diverser weiterer Delikte für schuldig erklärt. Er

wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, beides unter Auferlegung einer

Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt.

Von der Anklage der Nötigung, des Diebstahls und der Hinderung einer

Amtshandlung wurde er freigesprochen. Auf den Vollzug einer Vorstrafe ist

verzichtet und von einer Landesverweisung abgesehen worden.

Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 hat der Verteidiger des Berufungsklägers,

[...], Advokat, Berufung gegen dieses Urteil angemeldet, woraufhin die

Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Juli 2022 «Anschlussberufung» angemeldet

hat. Am 30. September 2022 wurde das begründete Urteil des Strafgerichts

an den Verteidiger des Berufungsklägers versandt und am 3. Oktober 2022

von diesem in Empfang genommen. Unklar ist, wann die Staatsanwaltschaft das

begründete Strafgerichtsurteil erhalten hat. Jedenfalls reichte sie mit Eingabe

vom 18. Oktober 2022 eine «Berufungserklärung und -begründung» beim

Appellationsgericht ein. Die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsklägers

ist sodann am 24. Oktober 2022 beim Appellationsgericht eingegangen. Mit

Eingabe vom 10. November 2022 hat sich die Staatsanwaltschaft zur Berufungserklärung

des Berufungsklägers insoweit vernehmen lassen, als sie nochmals auf ihre Berufungserklärung

und -begründung vom 18. Oktober 2022 verwiesen hat. Mit Verfügung vom

16. November 2022 teilte die Instruktionsrichterin der Staatsanwaltschaft

mit, dass in ihren Eingaben vom 18. Oktober 2022 und vom 10. November

2022 jeweils von Berufungserklärung und -begründung die Rede sei, obwohl sie mit

Eingabe vom 19. Juli 2022 Anschlussberufung erklärt habe. Die Eingaben der

Staatsanwaltschaft könnten deswegen lediglich als Anschlussberufungserklärung

und -begründung entgegengenommen werden.

Mit Schreiben vom 17. November 2022 beantragt nun der Berufungskläger,

dass weder auf die als Anschlussberufung bezeichnete Eingabe der

Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2022 noch auf die als Berufungserklärung

und -begründung bezeichnete Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober

2022 einzutreten sei.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 403 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das

Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung

einzutreten ist, wenn eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung

der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Über den Wortlaut dieser Bestimmung

hinaus ist auch die Rechtzeitigkeit einer allfälligen Anschlussberufung zu

prüfen (Zimmerlin, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 403 N 8). Zuständig ist derjenige Spruchkörper, der

auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE

SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 1.1, SB.2018.45 vom 16. Mai

2019.

E. 1.1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für die

Überprüfung der Urteile der Dreiergerichte für Strafsachen ist ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Stellt

eine Partei einen Nichteintretensantrag, so ist dieser innert einer Frist von 20 Tagen

ab Empfang der beanstandeten Berufungserklärung kurz begründet einzureichen

(Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO). Dem Berufungskläger wurde die als

Berufungserklärung und -begründung bezeichnete Eingabe der Staatsanwaltschaft

am 28. Oktober 2022 zugestellt. Sein formgerechter Antrag vom 17. November

2022.

erfolgte somit innerhalb der gesetzlichen Frist.

2.

2.1

Der

Berufungskläger stellt zunächst den Antrag, dass auf die Berufungserklärung und

-begründung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2022 nicht einzutreten

sei. Dies begründet er mit dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ihre

Berufung nicht fristgemäss angemeldet habe.

2.2

Gemäss Art. 399

Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen

seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.

Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht sodann dem Berufungsgericht

innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche

Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Am Prozess beteiligte Parteien,

Dispositiv

welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen demnach

zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren; ein erstes Mal im

Rahmen der Anmeldung gegenüber der ersten Instanz und ein zweites Mal durch

eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Obgleich an die Anmeldung nach Art.

399 Abs. 1 StPO keine hohen formellen Anforderungen gestellt sind, ist sie

zwingender Natur.

2.3 Vorliegend

ist das Dispositiv des Urteils des Strafgerichts am 1. Juli 2022 eröffnet

worden. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 meldete sodann der Berufungskläger

Berufung an, woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Juli

2022 «Anschlussberufung» anmeldete. Eine fristgemässe Anmeldung der Berufung

blieb hingegen seitens der Staatsanwaltschaft aus. Dem Antrag des Berufungsklägers

entsprechend, ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober

2022 mangels Anmeldung selbiger nicht einzutreten.

Daran würde der

Umstand, dass innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen nach Zustellung des

begründeten Urteils dem Berufungsgericht die schriftliche Berufungserklärung

eingereicht worden sei, auch nichts ändern. Es kann deshalb offenbleiben, wann

der Staatsanwaltschaft das begründete Urteil zugestellt wurde und ob die

Berufungserklärung vom 19. Oktober 2022 innerhalb der zwanzigtägigen Frist

gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO eingegangen ist.

3.

3.1 Ferner macht der Berufungskläger geltend,

dass auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten sei. Die

Staatsanwaltschaft habe die Möglichkeit gehabt, innert 20 Tagen seit Empfang

der schriftlichen Berufungserklärung des Berufungsklägers, Anschlussberufung

beim Berufungsgericht zu erklären. Vorliegend sei die schriftliche

Berufungserklärung des Berufungsklägers dem Appellationsgericht mit Schreiben

vom 21. Oktober 2022 eingereicht und der Staatsanwaltschaft am

28. Oktober 2022 zur Stellungnahme zugestellt worden. Die Anmeldung der Anschlussberufung

am 19. Juli 2022 beim Strafgericht sei demzufolge an die falsche Instanz und

zu einem Zeitpunkt eingereicht worden, in welchem die Frist zur Erklärung einer

Anschlussberufung noch gar nicht zu laufen begonnen habe. Die vorgenommene

Handlung könne deswegen keine Rechtswirkungen erzeugen.

3.2 Gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO kann die

Staatsanwaltschaft innert zwanzigtägiger Frist seit Empfang der

Berufungserklärung der anderen Partei Anschlussberufung erklären. Dadurch wird

ihr die Möglichkeit eröffnet, die für sie als unbefriedigend empfundenen Aspekte

eines Urteils doch noch der Berufungsinstanz zur Prüfung zu unterbreiten. Die

Regeln der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 und 4 gelten dabei

sinngemäss (Art. 401 Abs. 1).

3.3 Die «Anschlussberufungsanmeldung» der

Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2022 gegenüber dem Strafgericht ist

insofern wirkungslos, als es dieses Institut nicht gibt. Sie belegt jedoch,

dass die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklären wollte. Gleichermassen

bestätigt die als Berufungserklärung bezeichnete Eingabe vom 18. Oktober

2022 den Fortbestand dieser Absicht. Mangels Berücksichtigung der gesetzlichen

Frist zur Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO, vermögen diese

Eingaben jedoch die Voraussetzungen einer Anschlussberufung nicht zu erfüllen.

Wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt, läuft die Frist zur

Anschlussberufung erst nach Empfang der Berufungserklärung der anderen Partei.

Die Berufungserklärung wurde der Staatsanwaltschaft vorliegend am 28. Oktober

2022 zugestellt, die Eingaben vom 19. Juli 2022 und vom 18. Oktober 2022

erfolgten somit offensichtlich vor Eintritt des Fristenlaufs.

Innert der zwanzigtägigen Frist für eine

Anschlussberufungserklärung ist aber das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom

10. November 2022 eingegangen. In diesem verweist sie explizit auf die

Erklärung und Begründung ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2022. Trotz der falschen

Bezeichnung jener Eingabe als Berufungserklärung und -begründung, ergibt sich

daraus eindeutig, dass die Staatsanwaltschaft – im Rahmen der Möglichkeiten,

die ihr noch verbleiben – das Strafgerichtsurteil anfechten will. Aus den im

Vorfeld des Schreibens vom 10. November 2022 getätigten Eingaben, auf

welche verwiesen wird, muss deshalb geschlossen werden, dass die

Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklären möchte. Ihr diese Möglichkeit wegen

der falschen Bezeichnung ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2022 abzusprechen, wäre

ausserdem überspitzt formalistisch (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.2 und 135 I 6 E.

2. 1 m.w.H.).

Die Eingabe vom 10. November 2022, inklusive der

expliziten Bezugnahme auf die Eingabe vom 18. Oktober 2022, ist nach dem

Gesagten als rechtsgültige Anschlussberufung entgegenzunehmen und die

Staatsanwaltschaft wird im Berufungsverfahren als Anschlussberufungsklägerin

auftreten.

4.

Über die Kosten des vorliegenden Zwischenverfahrens und die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit dem Urteil in der Sache

entschieden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft wird eingetreten.

Über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen

der amtlichen Verteidigung wird mit dem Sachurteil des Berufungsgerichts

entschieden.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz BLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Bei Anfechtung

von Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche

Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert

10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale

Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).