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Entscheid

SB.2022.112

mehrfache Beschimpfung

11. Oktober 2023Deutsch18 min

Appellationsgericht zu beziffernde Parteientschädigung forderte. Zudem beantragte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.112

BESCHLUSS

vom 11. Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, Dr. Andreas Traub, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Privatklägerin

B____, geb. [...]

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Juni 2022

betreffend mehrfache Beschimpfung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

17. Juni 2022 wurde A____ der mehrfachen Beschimpfung schuldig

gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Es wurden ihm Verfahrenskosten

von CHF 520.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 800.– auferlegt; Verfahrenskosten

im Umfang von CHF 632.50 gingen zu Lasten des Staates.

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend:

Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt [...], am

27. Juni 2022 Berufung an und reichte nach Erhalt der schriftlichen

Urteilsbegründung mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 die Berufungserklärung

ein, mit der er einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine durch das

Appellationsgericht zu beziffernde Parteientschädigung forderte. Zudem beantragte

er, die Verfahrenskosten seien dem Staat, eventualiter B____ (nachfolgend:

Privatklägerin), vertreten durch [...], aufzuerlegen. Die Privatklägerin und

die Staatsanwaltschaft erklärten weder Anschlussberufung noch beantragten sie

Nichteintreten auf die Berufung. Die Staatsanwaltschaft liess sich am

24. Januar 2023 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung vernehmen.

Die Privatklägerin beantragte mit Eingabe vom 13. April 2023

dasselbe.

Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 reichte die

Privatklägerin beim Appellationsgericht einen am 26. Mai 2023 vor dem

Zivilgericht Basel-Stadt geschlossenen Vergleich (nachfolgend: Vergleich) ein

und erklärte, dass die Privatklägerin entsprechend Ziff. 5 den Strafantrag

im vorliegenden Verfahren zurückziehe. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023

kündigte die Verfahrensleiterin an, sie beabsichtige die Einstellung des gegen

den Berufungskläger geführten Strafverfahrens; das derzeit noch hängige

Berufungsverfahren solle ausserdem schriftlich weitergeführt werden. Sie gab

den Parteien Gelegenheit, sich bis zum 23. Juni 2023 dazu sowie zur

Kosten- und Entschädigungsfolge zu äussern. Zugleich wurden die Rechtsvertreter

des Berufungsklägers und der Privatklägerin um Einreichung ihrer Honorarnoten

bis zum 12. Juni 2023 ersucht. Mit Eingabe vom 8. Juni 2023

reichte der Vertreter der Privatklägerin seine Honorarnote ein und teilte mit,

dass keine Einwände dagegen bestünden, das Verfahren im schriftlichen Verfahren

einzustellen. Der Vertreter des Berufungsklägers erklärte mit Eingabe vom gleichen

Tag, er habe ebenfalls keine Einwände und teilte weiter mit, dass er darauf

verzichte, ein Entschädigungsbegehren zu stellen, da es Sinn und Geist des Vergleichs

entspreche, dass jede Partei ihre eigenen Parteikosten trage, was das Gericht

in seinem Entscheid entsprechend festhalten möge. Die Privatklägerin

widersprach dem mit Eingabe vom 19. Juni 2023 und machte geltend, Ziff. 9

des Vergleichs gebiete nicht, dass jede Partei ihre Parteikosten selbst trage. Wäre

dem so, hätte die Präzisierung, wonach dem Beschuldigten die ratenweise Zahlung

der verlegten Parteikosten ermöglicht werden solle, wenig Sinn ergeben. Dem

entgegnete der Berufungskläger mit Eingabe vom 14. Juli 2023, die

entsprechende Passage im Vergleich sei so zu verstehen, dass die Privatklägerin

im Rahmen des Kostenentscheids des Appellationsgerichts nur in Bezug auf

allfällig auferlegte Gerichtskosten durch den Beschuldigten schadlos gehalten

werden solle. Im gleichen Schreiben argumentierte der Berufungskläger mit Bezug

auf das Vorbringen der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2023, dass

eine Kostenauferlegung zu Lasten des Berufungsklägers eine Verletzung der Unschuldsvermutung

zur Folge hätte. Mit Eingaben vom 20. Juni 2023 respektive

23. Juni 2023 beantragten die Staatsanwaltschaft und die

Privatklägerin, dem Berufungskläger seien die Verfahrenskosten sowie eine

Parteientschädigung an die Privatklägerin aufzuerlegen.

Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger

ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln

legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den

gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht.

Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts kann

das schriftliche Verfahren anordnen, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu

entscheiden sind oder ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und

Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a

und d StPO). Beide Varianten sind vorliegend gegeben. Auch mit Blick

auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) ist eine mündliche Verhandlung offensichtlich nicht

notwendig (vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.3, 143 IV 483 E. 2.1.1 und 2.1.2; BGer

6B_1349/2020 vom 17. März 2021 3.2.3).

Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach

Art. 406 Abs. 1 StPO durch das Gericht muss praxisgemäss

nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender

Hinweis im Urteil (vgl. statt vieler AGE SB.2020.73 vom 15. Februar 2021

E. 1.2, SB.2019.112 vom 29. Juni 2020 E. 1.2, SB.2018.110 vom 2.

April 2019 E. 1.2, jeweils mit Hinweisen). Ein Schriftenwechsel nach Art. 406 Abs. 3

und 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 und 3 StPO hat

stattgefunden. Die Berufung wird somit im schriftlichen Verfahren beurteilt und

der Entscheid ergeht auf dem Zirkulationsweg (Art. 406 Abs. 4 in

Verbindung mit Art. 390 Abs. 4 StPO).

2.

2.1

Der Berufungskläger wurde erstinstanzlich der mehrfachen

Beschimpfung schuldig erklärt. Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt.

Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte

Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten

kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Die Privatklägerin hat im

Berufungsverfahren am 31. Mai 2023 ihren Strafantrag zurückgezogen

(Akten S. 522).

2.2

Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag eine

Prozessvoraussetzung. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist ein Verfahren

einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv fehlen. Das Strafverfahren

gegen den Berufungskläger ist daher antragsgemäss einzustellen.

3.

Strittig ist

unter den Parteien einzig die Kosten- und Entschädigungsfolge der Einstellung. Ziff. 9

des Vergleichs 26. Mai 2023 lautet wie folgt (Akten S. 525):

«Der Beklagte hält die Klägerin für allfällige der Klägerin auferlegte

Kosten aus dem Kostenentscheid des Appellationsgerichts in diesem

Strafverfahren vollumfänglich schadlos. Den Parteien ist bewusst, dass der

Beklagte die entsprechenden Prozesskosten nicht auf einmal wird bezahlen können

und der Beklagte diese Kosten in Raten abzahlen wird. »

Der

Berufungskläger ist der Auffassung, «Sinn und Geist des gemeinsamen Vergleichs

vom 26. Mai 2023 gebietet, dass jede Partei ihre eigenen

Anwaltskosten trägt» (Akten S. 533). Er scheint ausserdem davon auszugehen,

die Privatklägerin vertrete die Position, der Vergleich beinhalte, dass die

Berufungsklägerin die Anwaltskosten der Privatklägerin zu tragen habe:

«Folglich wurde keineswegs vereinbart, dass mein Klient automatisch die Anwaltskosten

der Privatklägerin trägt» (Akten S. 546). Klar ist, dass die

Privatklägerin der Ansicht ist, es sei nicht vereinbart, dass jede Partei ihre

eigenen Anwaltskosten zu tragen habe: «Ziff. 9 des Vergleichs

vom 26. Mai 2023 gebietet entgegen der Darstellung der

Gegenseite nicht, dass jede Partei ihre Parteikosten selbst trägt. Wäre dem so,

hätte eine Präzisierung im Vergleich, wonach dem Beschuldigten die ratenweise

Zahlung der verlegten Parteikosten ermöglicht werden soll, wenig Sinn gemacht»

(Akten S. 537). Dass darüber hinaus vereinbart sei, der Berufungskläger

habe die Anwaltskosten der Privatklägerin zu tragen, macht sie hingegen nicht

ausdrücklich geltend. Vielmehr können ihre Äusserungen auch so verstanden

werden, dass sie der Meinung ist, über die Verteilung der Anwaltskosten sei

keine Vereinbarung getroffen worden.

Ob der Vergleich

eine Regelung betreffend Tragung der Anwaltskosten enthält, kann im

vorliegenden Verfahren offenbleiben. Ziff. 9 des Vergleichs spricht davon,

dass der der Berufungskläger die Privatklägerin «schadlos» zu halten habe für

«auferlegte Kosten aus dem Kostenentscheid des Appellationsgerichts». Dies

impliziert, dass der Vergleich erst Wirkung entfaltet, nachdem die Kosten durch

das Appellationsgericht verlegt wurden. Weil bei dieser Auslegung der Klausel

die Interessen des Staates durch den Vergleich nicht tangiert werden, muss

dieser im Übrigen auch nicht durch das Appellationsgericht im Sinne von

Art. 427 Abs. 4 StPO genehmigt werden (vgl. Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 42 StPO

N 13). Zusammenfassend ist der Vergleich so zu verstehen, dass die Kosten durch

das Appellationsgericht so zu verlegen sind, wie es dies ohne die Existenz des Vergleichs

tun würde.

4.

4.1

4.1.1

Der

Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426

Abs. 1 StPO grundsätzlich nur zu tragen, wenn und soweit er verurteilt wird.

Die Verlegung der Kosten erfolgt hier nach dem Verursacherprinzip (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

Im Falle einer Verfahrenseinstellung können ihm indessen nach Art. 426

Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er

rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen

Durchführung erschwert hat. Das Verhalten einer

Partei ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es klar gegen Normen

der Rechtsordnung verstösst, die den Berufungskläger direkt oder indirekt zu

einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten; die Praxis spricht von

zivilrechtlich qualifiziert vorwerfbarem Verhalten (zum Ganzen:

BGE 147 IV 47 E. 4.1, 144 IV 202 E. 2.2,

116.

Ia 162 E. 2a, 2c und 2d/bb; BGer 6B_1200/2017 vom

4.

Juni 2018 E. 4.4; 6B_13414/2016 vom

10.

Oktober 2018 E. 9.2 [nicht publ. in

BGE 145 IV 114]). Bei der

Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine

Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen

Grundsätzen angenäherte Haftung, die in der Regel auf Art. 41 Abs. 1 OR

gestützt wird. Eine solche Kostenauflage kann sich auf eine Persönlichkeitsverletzung

im Sinne von Art. 28 ZGB stützen (vgl. BGer 6B_552/2017 vom

18.

Januar 2018 E. 1.2). Als Haftung für

fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens

verursacht wurde, stellt die Kostenüberbindung letztlich eine Haftung

prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsbehörden und die

dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer

Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht und es wäre

verfassungswidrig, einem Berufungskläger wegen eines allein unter ethischen

Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden (BGE 144 IV 202

E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2c; BGer 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1,

6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2, 6B_665/2020 vom 22. September 2021

E. 2.2.1). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den

Verfahrenskosten muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGer 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021

vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2, m. Hinw.) Art. 426 Abs. 2 StPO ist als

Kann-Vorschrift ausgestaltet, sodass dem Sachgericht ein Ermessen zusteht (BGer

6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E.

2.3.3, 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3). In tatsächlicher Hinsicht

darf sich die Kostenauflage ausserdem nur auf unbestrittene oder bereits klar

nachgewiesene Umstände stützen (AGE BES.2017.8 vom 5. September 2017, E. 4.1;

BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 116 Ia 162 E. 2c-e; BGer

6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4, 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E.

1.3, je mit Hinweisen).

4.1.2

Die

Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Kostenauflage gestützt

auf

Art. 426 Abs. 2 StPO einzig mit denjenigen

Ehrverletzungsdelikten, welche Gegenstand des Strafantrags waren und dem Berufungskläger

in der Anklage zum Vorwurf gemacht wurden. Der Berufungskläger bestreitet

indessen die Tatbegehung und hat den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen

mehrfacher Beschimpfung nicht anerkannt.

In tatsächlicher Hinsicht ist

von ihm jedoch anerkannt, dass er während der Schlichtungsverhandlung, die am

15.

Februar 2021 vor dem Zivilgericht Basel-Stadt stattfand,

«Schlampe» auf Tamilisch gesagt hat. Er macht allerdings geltend, diese

Äusserung sei nicht an die Privatklägerin gerichtet gewesen (Akten S. 106).

Bei der Berücksichtigung ausschliesslich vom Berufungskläger anerkannter

Tatsachen kann ihm immerhin der Vorwurf gemacht werden, er habe damit rechnen

müssen, dass der Eindruck entstehe, er meine damit die Privatklägerin. Das

Verhalten des Berufungsklägers ist vor diesem Hintergrund zumindest als

leichtfertig zu bezeichnen und nach moralischen und ethischen Grundsätzen zu

missbilligen. Dies genügt gemäss dem aktuellen Stand der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung jedoch nicht für die Annahme eines prozessualen Verschuldens (Griesser, a.a.O, Art. 426 N 10 mit

Hinweis auf BGE 144 IV 212 E. 2.2 und BGer, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E.

1.3). Für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von

Art. 28 ZGB fehlt es schon an der Voraussetzung, dass sie sich gegen

eine bestimmte oder bestimmbare Person richtet, da der Berufungskläger dies,

wie oben erwähnt, gerade bestreitet (vgl. Meili,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 28 ZGB N 39). Die

Verfahrenskosten dürfen dem Berufungskläger deshalb im vorliegenden Fall nicht

auferlegt werden.

4.2

4.2.1

Sind

die ordentlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren nicht vom Berufungskläger

zu tragen, gehen diese zu Lasten des Staates, soweit das Gesetz keine

abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können

die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft

(Art. 427 Abs. 1 StPO) auferlegt werden. Da es sich dabei

um eine Regelung dispositiver Natur handelt und sich das Gesetz über die

Kriterien, welche eine Überwälzung der Kosten nach sich ziehen, ausschweigt,

hat das Gericht nach Recht und Billigkeit zu entscheiden; dabei steht ihm ein

erhebliches Ermessen zu (Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 427 N 7; Griesser, a.a.O., Art. 427

N 10; Domeisen in: Basler

Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 427 N 12).

Die ordentlichen

Kosten stehen in keinem Zusammenhang mit etwaigen Zivilforderungen der

Privatklägerin, was gegen eine Auferlegung der Verfahrenskosten in Anwendung

von Art. 427 Abs. 1 StPO spricht. Die Auferlegung der Verfahrenskosten

gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO wäre sodann nur

gerechtfertigt, wenn die Privatklägerin mutwillig oder grobfahrlässig die

Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hätte, was

vorliegend nicht der Fall ist.

Weiter trägt

gemäss Art. 427 Abs. 3 StPO in der Regel der Bund oder der Kanton die

Verfahrenskosten, wenn die antragstellende Person im Rahmen eines durch die

Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurückzieht. Beim

selbständig zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich existiert zwar keine

derartige Regelung. Allerdings besteht vorliegend die Besonderheit, dass der

Rückzug ebenfalls auf Vermittlung einer staatlichen Behörde, wenn auch im

zivilrechtlichen Kontext, geschlossen wurde, nämlich im Rahmen der

vergleichsweisen Erledigung eines Annäherungs- und Kontaktverbots.

4.2.2

Die

Auferlegung der Verfahrenskosten an die Privatklägerin erschiene deshalb

unbillig. Da weder der Berufungskläger noch die Privatklägerin für die

Gerichtskosten aufzukommen haben, sind die Kosten für das erstinstanzliche

Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen.

4.3

4.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1

StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend

auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die es

zurückzieht. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt

oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten

Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11.

Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, 6B_701/2019 vom

17.

Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).

4.3.2

Für

den Berufungskläger resultiert aus dem Rückzug des Strafantrags seitens der

Privatklägerin eine Verfahrenseinstellung – er ist ein «unschuldiger Mann».

Dass durch den Wegfall des Strafantrags und damit des gesamten Strafverfahrens

zwangsläufig auch seine Berufung dahingefallen ist, kann selbstverständlich

nicht dazu führen, ihm nach Massgabe von Art. 428 StPO zweitinstanzliche

Verfahrenskosten aufzuerlegen. Für eine Auferlegung nach Massgabe von

Art. 426 Abs. 2 StPO fehlt, wie bereits erörtert, die Grundlage. Im

Übrigen verzichtet das Appellationsgericht bei einem verhältnismässig frühen

Wegfall des Berufungsverfahrens, bei welchem noch keine allzu hohen

Aufwendungen des Gerichts entstanden sind, praxisgemäss auf die Auferlegung von

Verfahrenskosten und schreibt das Verfahren kostenlos ab. Der vorliegende Fall

scheint vergleichbar, weshalb auch die zweitinstanzlichen Kosten auf die

Staatskasse zu nehmen sind.

5.

5.1

Das

Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass die

Entschädigungsfrage den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid zu folgen hat

(vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 2 StPO, Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art.

Dispositiv

430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert demnach die

Entschädigungs- und Genugtuungsfolge sowohl im erstinstanzlichen als auch im

Rechtsmittelverfahren dahingehend, dass bei Auferlegung der Kosten keine

Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der

Kosten durch die Staatskasse der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 145 IV 268 E. 1.2, 144 IV 207 E. 1.8.2, 137 IV 352 E.

2.4.2).

5.2 Daraus folgt

zunächst, dass der Privatklägerin gegenüber dem Berufungskläger kein Anspruch

auf Parteientschädigung erwächst. Ein solcher würde entstehen, wenn der Berufungskläger

nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wäre, was gemäss vorstehenden

Erwägungen nicht der Fall ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 147 IV 47

E. 4.1; 6B_1258/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3).

5.3

5.3.1 Der

Berufungskläger, gegen den das Verfahren eingestellt wurde, hat gemäss Art 429 Abs. 1 lit. a StPO

Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung

seiner Verfahrensrechte und dies kraft Verweises in

Art. 436 Abs. 1 auch bezüglich des Rechtsmittelverfahrens.

Grundsätzlich ist die Parteientschädigung an den Freigesprochenen aus der

Gerichtskasse auszurichten (BGE 139 IV 45 E. 1.2, mit

Verweis auf die Materialien). Indessen kann die Strafbehörde gemäss

Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO die Entschädigung

verweigern, wenn die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen

hat. Art. 432 StPO sieht vor, dass die obsiegende Person gegenüber

der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die

Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat. Nach oben Gesagtem (siehe

E. 4.2.1) entstand dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers kein Aufwand,

der die Folge etwaiger Zivilforderungen darstellen würde und nach

Art. 432 Abs. 1 StPO durch die Privatklägerschaft zu

entschädigen wäre.

5.3.2 Daraus

folgt, dass einzig eine Entschädigung aus der Staatskasse in Betracht kommt. Bei

Art. 429 StPO steht der Schadenausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinne im

Vordergrund. Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, hat der Staat

im Sinne einer Kausalhaftung den gesamten Schaden zu vergüten, welcher dem

Beschuldigten während des gesamten Verfahrens gemäss StPO entstand.

Erforderlich ist also nur, dass der Schaden durch ein Verhalten der

Strafbehörde im Sinne des Haftpflichtrechts verursacht wurde; ein Verschulden

der Strafbehörden ist hingegen nicht relevant (Schmid,

Praxiskommentar, Art. 429 StPO N. 6). Der Entschädigungsanspruch besteht unabhängig

von der Widerrechtlichkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlungen (BStGer

SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 2.1; Wehrenberg/

Frank, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 429 StPO N. 10).

5.3.3 Zu

den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster

Linie die Kosten der Wahlverteidigung, wenn der Beistand angesichts der

tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls und wenn die Höhe des

geltend gemachten Aufwands gerechtfertigt war. Dabei kann sich der Beizug eines

Verteidigers als angemessen erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten

erscheint (BGE 142 IV 45 E. 2.1, 138 IV 197 E. 2.3.3; BGer

6B_1472/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.1). Einem Beschuldigten wird in der

Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine

bestimmte Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in

Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene

Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (BGE 138 IV 197 E.

2.3.5). Selbst bei eigentlichen Bagatelldelikten, auch blossen Übertretungen,

darf aber nicht generell davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seine

Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu

tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines

Verteidigers sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und

rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens

und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des

Beschuldigten zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1, 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer

6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.3.1,

6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2).

5.3.4 Im

vorliegenden Verfahren wurde dem Berufungskläger vorgeworfen, eine Beschimpfung

begangen zu haben. Dabei handelt es sich um ein Vergehen und geht es um einen

Deliktsvorwurf, dem eine gewisse Schwere zukommt (vgl. Art. 177 StGB

i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Der Beizug des Verteidigers

war gerechtfertigt und wäre damit grundsätzlich zu entschädigen. Nun hat aber

der Berufungskläger mit seiner Eingabe vom 8. Juni 2023 explizit darauf

«verzichtet, (…) Entschädigungsbegehren zu stellen». Wiederholt hat er dies in

seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2023, in der er weiterhin lediglich

beantragt, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen habe. Dabei

muss er sich behaften lassen, nachdem keine Kostentragungspflicht gegenüber der

Privatklägerin besteht (siehe oben E. 5.1; vgl. BGE 146 IV 332 E.

1.3).

6.

Zusammenfassend

werden somit weder der Privatklägerin noch dem Berufungskläger Verfahrenskosten

auferlegt – weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren – und

auch keinerlei Parteientschädigungen ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Verfahren gegen A____ wegen

mehrfacher Beschimpfung wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer

Parteientschädigung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw

Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.