SB.2022.113
Rechtswidrige Einreise und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
11. Juli 2023Deutsch39 min
A____ (nachfolgend Berufungskläger) wurde mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.113
URTEIL
vom 29. September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. August 2022 (SG.2022.140)
betreffend rechtswidrige Einreise
und Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Berufungskläger) wurde mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom 18. August 2022 der Hehlerei, des
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der rechtswidrigen Einreise und der
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt
und verurteilt zu 5 Monaten Freiheitstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 28. April 2022 sowie zu einer Busse
von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Der Berufungskläger wurde in Anwendung von Art. 66abis des
Strafgesetzbuches für 3 Jahre des Landes verwiesen. Die beschlagnahmten
Betäubungsmittel wurden eingezogen und vernichtet. Schliesslich wurden dem
Berufungskläger Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2'844.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 800.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag
auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2
lit. a der Strafprozessordnung CHF 400.–) auferlegt. Die amtliche Verteidigerin
wurde für ihren Auftrag unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Am 18. August 2022 wurde der Berufungskläger aus der
Sicherheitshaft entlassen.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger mit Eingabe vom
29. August 2022 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 31. Oktober 2022
Berufung erklärt. Der Berufungskläger beantragt, es sei das Urteil des
Strafgerichts (Einzelgericht) vom 18. August 2022 teilweise aufzuheben und er
sei vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise und der Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen. Die Strafe sei auf eine
Freiheitsstrafe von 60 Tagen zu reduzieren. Für die Überhaft sei dem
Berufungskläger eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Zudem sei von einer
Landesverweisung abzusehen. All dies unter o/e Kostenfolge für dieses und das
vorinstanzliche Verfahren. Des Weiteren sei ihm die amtliche Verteidigung für
das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Verfügung vom 3. November 2022 hat die Verfahrensleiterin
dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung bewilligt. Zudem hat die
Verfahrensleiterin das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit.
b der Strafprozessordnung verfügt.
Mit Berufungsbegründung vom 7. März 2023 hat der
Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet.
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsantwort vom 4. April 2023 die
kostenfällige Abweisung der Berufung beantragt und vollumfänglich auf die
schriftliche Begründung der Vorinstanz verwiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit
für den Entscheid von Relevanz – aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Mit dem Einverständnis der Parteien kann die
Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO dann in einem schriftlichen
Verfahren behandelt werden, wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der
Berufung sind. Vorliegend hat die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 3.
November 2022 das schriftliche Verfahren in Aussicht gestellt, vorbehältlich
Einwände der Verteidigung oder der Staatsanwaltschaft gegen dieses Vorgehen
(Akten S. 443). Dagegen hat sich kein Widerstand erhoben und die
Dispositiv
Verfahrensleitung hat am 7. März 2023 das schriftliche Verfahren verfügt (Akten
S. 450; S. 461).
1.3 Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.4
1.4.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine blosse Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.4.2 Die Schuldsprüche wegen Hehlerei und Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), die Einziehung und die
Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel sowie das Honorar der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht
angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im
Berufungsverfahren nicht zu befinden.
2.
2.1
2.1.1 Dem Berufungskläger wird zunächst vorgeworfen,
ohne im Besitz eines zum Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiers von
Österreich in die Schweiz eingereist zu sein (Anklageschrift vom 11. Juli 2022,
Akten S. 306 f.).
Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklage als
erstellt. So habe der Berufungskläger stets angegeben, ohne Ausweispapier zehn
Tage vor seiner Anhaltung in die Schweiz gereist zu sein. Er habe geltend
gemacht, in Muri einen neuen Ausweis beantragt zu haben. Aufgrund des
Polizeirapports sei objektiviert, dass der Berufungskläger ohne gültigen
Ausweis in die Schweiz eingereist sei, da er bei der Anhaltung keine
Ausweispapiere auf sich getragen habe (angefochtenes Urteil S. 4, Akten S.
394).
In der Berufungsbegründung moniert der Berufungskläger denn auch
nicht, ohne gültigen Ausweis in die Schweiz eingereist zu sein. Es kann daher
vollumfänglich auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen
werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Geständnis des Berufungsklägers
nicht nur durch den Polizeirapport objektiviert wird, sondern auch bei der
Auflistung der Effekten kein Identitätspapier aufgeführt ist
(Effektenverzeichnis, Akten S. 67).
2.1.2 Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) macht sich strafbar, wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG
verletzt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG müssen Ausländer, die in die Schweiz
einreisen wollen, über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier
und, sofern erforderlich, über ein Visum verfügen.
In rechtlicher Hinsicht befasste sich die Vorinstanz mit dem
Einwand des Berufungsklägers, wonach er als EU/EFTA Bürger für den
Grenzübertritt kein gültiges Ausweispapier auf sich führen, sondern lediglich
seine Staatsangehörigkeit zur Slowakei mithilfe von Dokumenten glaubhaft machen
müsse. Die Vorinstanz pflichtete dem Berufungskläger bei, dass das
Glaubhaftmachen der Staatsangehörigkeit zu einem Schengen-Staat zwar ausreichen
würde, der Berufungskläger vorliegend allerdings nicht nur über keinen
amtlichen Identitätsausweis verfügt, sondern auch keinerlei andere Dokumente
auf sich getragen habe, mit denen er eine Zugehörigkeit zu einem Schengenstaat
hätte glaubhaft machen können. Mit Verweis auf die Ausweis- und
Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit auf der Webseite des
Staatssekretariats für Migration (SEM) erwog die Vorinstanz, dass ein
slowakischer Staatsbürger für den Grenzübertritt ohnehin zumindest über einen
amtlichen Identitätsausweis verfügen müsse (angefochtenes Urteil S. 4 f., Akten
S. 394 f.).
In seiner Berufungsbegründung machte der Berufungskläger erneut
geltend, als EU-Bürger aufgrund des Freizügigkeitsabkommens seine Identität
lediglich glaubhaft machen zu müssen. Er könne dies mit allen tauglichen
Mitteln tun, es gebe keine abschliessende Aufzählung und der Beweis müsse nicht
durch Dokumente erbracht werden, sondern könne auch auf einem anderen Weg
erfolgen. Zudem sei der Berufungskläger bereits mit seiner Botschaft in
Verbindung gestanden und habe dort einen neuen Pass beantragt. Die im
vorinstanzlichen Urteil angegebene Linkadresse sei überdies unvollständig und
es handle sich dabei ohnehin um Weisungen, die nur behördenintern gelten und
keine Rechte und Pflichten für den Einzelnen begründen würden. Insgesamt widerspreche
es dem Grundsatz von Treu und Glauben, jemanden bis zur Wiederbeschaffung verlorener
Ausweispapiere wegen rechtswidriger Einreise zu verurteilen
(Berufungsbegründung S. 1 f., Akten S. 455 f.).
Es trifft zu, dass die im vorinstanzlichen Urteil angegebene
Linkadresse nicht vollständig ist. Die Adresse lautet korrekt https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/visa/liste1_staatsangehoerigkeit.html
(zuletzt besucht am 16. August 2023). Doch auch ohne die vollständige Adresse
gelangt man mittels Eingabe der Begriffe «Einreise in die Schweiz» bei Google
zu dem im vorinstanzlichen Urteil aufgeführten Dokument, wo man die
ausführliche Übersicht betreffend die Voraussetzungen für die Einreise in die
Schweiz findet. Es wird nach Staatsangehörigkeit aus EU/EFTA-Ländern und Drittstaatsangehörigen
unterschieden. Das Dokument präzisiert die in Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG
verankerte Grundlage, dass Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz
einreisen wollen, über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und
über ein Visum verfügen müssen, sofern dieses erforderlich ist (vgl. auch Vetterli/D’Addario Di Paolo,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 115 AuG N 8). Personen aus
der Slowakei benötigen demnach kein Visum, jedoch eine gültige Identitätskarte,
wobei Identitätskarten von Personen über 60 Jahre unbeschränkt gültig sind. Weiter
führte der Berufungskläger zutreffend aus, dass ein EU/EFTA-Bürger ohne
Reisedokumente seine Identität auch beweisen oder glaubhaft machen könne
(FAQ-Einreise, Frage 3.1: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/einreise/faq.html#372298757,
zuletzt besucht am 17. August 2023). Dabei obliegt die Beweislast der
betroffenen Person. Indem der Berufungskläger anlässlich seiner Einreise jedoch
nachweislich keinerlei Papiere oder Dokumente mit sich geführt hatte, wäre eine
Überprüfung seiner Identität jedoch nicht möglich gewesen (vgl. oben E. 2.1.1).
Der Berufungskläger machte zwar geltend, er habe sich bereits in Bern bzw. Muri
um einen Ausweis bemüht (Akten S. 86; S. 223; S. 254), doch versäumte er es,
dies zu belegen, weshalb seine diesbezüglichen Angaben als Schutzbehauptungen
zu werten sind. Auch eine Verlustanzeige hat er nicht erstattet, zumal er diese
sonst wohl erwähnt hätte. Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
liegt somit ebenfalls nicht vor. Schliesslich gibt die Webseite des SEM die
Informationen bezüglich der Einreise gebündelt und in einer allgemeinverständlichen
Art wieder, was bei den derart komplexen ausländerrechtlichen Bestimmungen zweifellos
eine Vereinfachung und einen Mehrwert für einreisewillige Personen darstellt. Deshalb
greift auch das Argument, dass die Angaben auf der Internetseite nicht bindend
seien, nicht (vgl. dazu Vetterli/D’Addario
Di Paolo, a.a.O., Vorb. Art. 115-120 N 22).
Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind demnach zu
bestätigen und der Berufungskläger ist der rechtswidrigen Einreise schuldig zu
sprechen.
2.2
2.2.1 Ausserdem soll der Berufungskläger in Basel
und Umgebung Marihuana, Kokain und Crystal Meth konsumiert haben. Anlässlich
einer Polizeikontrolle habe er zwei Minigrip Marihuana, einen angerauchten
Joint mit Marihuana sowie Kokain zum Eigengebrauch mit sich geführt
(Anklageschrift vom 11. Juli 2022, Akten S. 307).
Gestützt auf das Geständnis des Berufungsklägers sowie der
Angabe, dass er seit über 20 Jahren Marihuana, Crystal Meth und Kokain
konsumiere, erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt als erstellt, zumal das
Geständnis durch zwei Minigrip Marihuana sowie einen angerauchten Joint, die
der Berufungskläger anlässlich seiner Festnahme auf sich getragen hat,
objektiviert werde (angefochtenes Urteil S. 8, Akten S. 398).
Die Verteidigung führte trotz des grundsätzlichen
Geständnisses des Berufungsklägers im Vorverfahren in der Berufungsbegründung
aus, es sei nicht erstellt, dass er in der Schweiz je Betäubungsmittel
konsumiert habe, da er bezüglich der Örtlichkeit des Konsums, trotz seiner
Angabe drogenabhängig zu sein, keine näheren Ausführungen gemacht habe
(Berufungsbegründung S. 2, Akten S. 456).
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
ergibt sich aus den Aussagen des Berufungsklägers, dass er in der Schweiz
Drogen konsumiert hat. So gibt er zunächst anlässlich seiner ersten Einvernahme
vom 29. April 2022 an, nicht zu wissen, wo er sich am Tag des
Einbruchdiebstahls aufgehalten habe, da er Betäubungsmittel eingenommen habe
und wahrscheinlich geschlafen habe (Akten S. 251). Weiter führte er aus, seit
drei Tagen nicht geschlafen zu haben, da er auf Drogen gewesen sei (Akten S.
254), und schliesslich gab er an, die bei ihm sichergestellten Drogen bei der
Dreirosenbrücke gekauft zu haben (Akten S. 257). Auch vor dem
Zwangsmassnahmengericht bestätigte er den Drogenkonsum und gab an, zeitweise in
Riehen bei der Kirche geschlafen zu haben; er sei seit 24 Jahren von Crystal
Meth und Kokain abhängig (Akten S. 86). Hinzu kommt, dass anlässlich der
Festnahme des Berufungsklägers bei ihm zwei Minigrips mit Marihuana und ein
angerauchter Joint sichergestellt wurden, was ebenfalls einen Konsum in Basel
nahelegt, zumal er die Betäubungsmittel gemäss eigenen Angaben in Basel gekauft
habe und der Joint bereits angeraucht gewesen sei. Schliesslich führte der
Berufungskläger aus, seit zehn Tagen in Basel zu sein (Akten S. 86), was für einen
langjährigen Drogenkonsumenten eine lange Zeitspanne ohne Drogen wäre. Vor
diesem Hintergrund ist es schlicht lebensfremd, davon auszugehen, dass er seit
seiner Ankunft in Basel hier keine Drogen konsumiert hätte. So deuten auch die
anlässlich der Festnahme gemachten Fotos nicht darauf hin, dass der
Berufungskläger einen unmittelbaren Entzug hinter sich hat oder gerade
durchläuft (Akten S. 68 ff.). Somit ist erstellt, dass der Berufungskläger
nicht nur im Besitz von der erwähnten geringfügigen Drogenmenge gewesen ist,
sondern während seines Aufenthalts in Basel auch Drogen konsumiert hat.
2.2.2 In rechtlicher Hinsicht ist auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen und der Schuldspruch wegen Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu bestätigen (vorinstanzliches
Urteil S. 8, Akten S. 398).
3.
3.1 Unter Berücksichtigung der bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wird der Berufungskläger in zweiter
Instanz der Hehlerei, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der
rechtswidrigen Einreise und der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen.
Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu 5 Monaten
Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der Berufungskläger beantragte
mit seiner Berufung eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Neben seinen rechtlichen
Einwänden zu den Taten machte er insbesondere geltend, dass die Einsatzstrafe
von 90 Tagen für die Hehlerei zu hoch angesetzt sei, zumal es sich bei der Uhr
um ein älteres Modell gehandelt habe und somit eine Wertverminderung vorliege.
Die Drogensucht sei zudem eine Krankheit und habe bereits hinreichend Leid beim
Berufungskläger verursacht, weshalb eine Strafmilderung zu erfolgen habe. Nicht
zuletzt beanstandete der Berufungskläger, dass die Vorinstanz das Geständnis zu
wenig berücksichtigt habe. Der Umstand, dass er sich beim
Zwangsmassnahmengericht umfassend geäussert habe, müsse zu einer Strafreduktion
führen. Insgesamt sei bei der vorinstanzlichen Strafzumessung vom Ergebnis
ausgegangen worden und es sei zudem das Beschleunigungsgebot verletzt worden
(Berufungsbegründung S. 2 ff., Akten S. 456 ff.). Die Staatsanwaltschaft
beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
(Berufungsantwort, Akten S. 463).
3.2 An die Strafzumessung werden drei
grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl.,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.
47 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
3.3
3.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1
StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im
konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217
E. 3.3 ff.). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das
Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall
für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt
nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E.
4.3.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der
Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe
nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit
gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände,
die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche
Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die
schwerste Tat definiert (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 485 f.). Die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als
andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)
Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten
Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe
(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der
Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen
Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer
6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011
E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
3.3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe
in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der
Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in
deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich
des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden,
die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw.
die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber
der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 137 IV 249 E. 3.1; BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
Bei der
Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in
einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf
die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der
(Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der
einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche
Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche
Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit Hinweisen;
BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
3.3.3 Mit Ausnahme der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes sehen vorliegend sämtliche begangene Delikte
nebeneinander Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Auch wenn der
Berufungskläger zu Bedenken gibt, dass eine Gefängnisstrafe ihn aufgrund seiner
Drogensucht kaum je von der Begehung weiterer Straftaten zur Finanzierung des
Konsums abhalten könnte, wird die Sanktionsart nicht per se beanstandet
(Berufungsbegründung S. 3, Akten S. 457). In Übereinstimmung mit den Erwägungen
der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 9, Akten S. 399) gilt es festzuhalten,
dass sich bei keinem der begangenen Delikte eine Geldstrafe anbietet. So weisen
die Strafregisterauszüge des Berufungsklägers diverse einschlägige Vorstrafen
aus – dies nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Österreich, der Slowakei
und Deutschland. Der Berufungskläger wurde wiederholt wegen rechtswidriger
Einreise, Diebstahls, Raubs und Betäubungsmitteldelikten zu Freiheitsstrafen
verurteilt (Akten S. 10 ff.; S. 22 ff.; S. 25; S. 28 ff.). Diese Verurteilungen
haben ihn nicht von der Begehung weiterer gleichartiger Delikte abgehalten.
Bereits aus spezialpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als
notwendig für die Hehlerei, das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und
die rechtswidrige Einreise eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Zu Recht
befürchtet die Vorinstanz im Übrigen, dass eine Geldstrafe beim Berufungskläger
nicht einbringlich wäre. Nicht nur geht der Berufungskläger keiner Arbeit noch,
sondern ist er auch drogenabhängig und notorisch in Geldnot. Aufgrund der
Vorstrafen ist ersichtlich, dass der Berufungskläger dazu neigt, seinen
Finanzbedarf mit kriminellen Handlungen zu decken, was durch eine Geldstrafe
noch gefördert würde (vgl. dazu BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).
Nach dem Gesagten ist somit ernsthaft zu erwarten, dass der keinerlei Bezug zur
Schweiz aufweisende und ohne festen Wohnsitz lebende Berufungskläger eine
Geldstrafe nicht bezahlen oder entsprechende Sicherheiten nicht leisten können
wird. Somit erweist sich der Vollzug einer Geldstrafe im Sinne einer negativen
Vollstreckungsprognose als voraussichtlich nicht möglich und sie erscheint im
Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB als unzweckmässig bzw. wirkungslos (vgl.
dazu Mazzuchelli, in: Basler
Kommentar 4. Aufl. 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.). Im Ergebnis ist daher
für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Übertretung – eine Freiheitsstrafe
auszusprechen.
3.4 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe
bildet der Strafrahmen der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB. Dieser sieht eine
Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder eine Geldstrafe vor. Zunächst gilt es das
Tatverschulden zu beurteilen, das sich an der Bandbreite möglicher
Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestandes orientiert und somit
relativ ist (vgl. dazu AGE SB.2020.74 vom 25. Februar 2022 E. 5.4.2.1,
SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1).
3.4.1 In objektiver Hinsicht ist zunächst auf das
Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Der
Berufungskläger hat von einem unbekannten Rumänen auf der Strasse eine Uhr der
Marke [...] zu einem Preis von CHF 500.– sowie einem halben Gramm Crystal Meth
erworben. Gemäss Polizeirapport hat die Uhr einen Wert von mindestens CHF
8'000.– (Akten S. 230). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers verringert
sich der Wert einer Luxusuhr mit zunehmenden Alter nicht zwingend. So sind
gerade [...]uhren seit geraumer Zeit zu Anlageobjekten geworden und es
existiert ein florierender Markt für «pre-owned» Uhren aus dem Luxussegment. Der
geschätzte Preis von CHF 8'000.– ist demnach durchaus realistisch und die
Vorinstanz bezeichnet den Vermögenswert zutreffend als erheblich. Bei einer
[...]-Uhr handelt es sich zudem um eine erkennbar teure Armbanduhr. Die
Investition von CHF 500.– und einem halben Gramm Crystal Meth liegt zwar
weit unter Wert, legt jedoch die Vermutung nahe, dass der Berufungskläger
durchaus davon ausgegangen ist, bei einem allfälligen Weiterverkauf einen noch
höheren Betrag für die Uhr zu erzielen. Verschuldensverschärfend kommt hinzu,
dass die Armbanduhr von einem Einschleichdiebstahl aus einem Privathaushalt
stammte. In Anbetracht des breiten Strafrahmens und unter Berücksichtigung
denkbarer Tatbestandsvarianten ist das objektive Verschulden als knapp noch
leicht einzustufen.
3.4.2 Was die subjektive Tatkomponente anbelangt,
ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Handeln des Berufungsklägers im
Wissen um die deliktische Herkunft sowie den Wert der Uhr geschah und er
dadurch das Unrecht der Vortat perpetuierte. Dies zeigt bereits der Preis, den
der Berufungskläger für die Uhr zu bezahlen bereit war (vgl. oben 3.4.1). Der
Berufungskläger ist drogenabhängig und beging das Delikt zur Finanzierung
seiner Sucht. Dies ist relativierend zu berücksichtigen. Demgemäss ist auch die
subjektive Tatkomponente als gerade noch leicht zu bewerten.
3.4.3 Der Berufungskläger ist der Auffassung, dass
die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 90 Tagen zu hoch angesetzt sei
(Berufungsbegründung S. 3, Akten S. 547). Das Tatverschulden des
Berufungsklägers ist insgesamt zwar als eher noch leicht zu bewerten, doch in
Anbetracht des ansehnlichen Wertes der [...]-Uhr ist die Einsatzstrafe von 90
Tagen für die Hehlerei dem Verschulden angemessen und keinesfalls zu hoch. Das
vorinstanzliche Urteil ist somit bezüglich der Höhe der Einsatzstrafe zu
bestätigen.
3.5 Weiter ist das Tatverschulden für das
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu beurteilen. Art. 19 Abs. 1 BetmG
sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
3.5.1 Bezüglich des objektiven Tatverschuldens ist
der Vorinstanz zuzustimmen, dass weder die Menge von 0.5 Gramm Crystal Meth
noch die Tat als solche besonders schwer wiegen. Es handelt sich vielmehr um
eine Begleittat, die in einem engen Konnex zur Hehlerei steht (angefochtenes
Urteil S. 9, Akten S. 399).
3.5.2 Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirkt
sich auch hier der direkte Vorsatz in leichtem Masse straferhöhend aus.
3.5.3 In Würdigung sämtlicher verschuldensrelevanter
Umstände erscheinen die von der Vorinstanz veranschlagten 10 Tage jedoch als zu
mild, zumal die Vorinstanz es hier unterlassen hat, eine hypothetische
Einsatzstrafe festzulegen und direkt asperiert hat (vgl. angefochtenes Urteil,
S. 9 f., Akten S. 399 f.). Angesichts des Verschuldens erscheint eine
hypothetische Einsatzstrafe von 15 Tagen angemessen.
3.6 Schliesslich ist das Tatverschulden für die
rechtswidrige Einreise festzulegen. Der Strafrahmen beträgt gemäss Art. 115
Abs. 1 AIG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
3.6.1 Die objektive Tatkomponente wiegt eher leicht.
Es handelt sich um eine einmalige Einreise ohne gültiges Ausweispapier in die
Schweiz. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wirkt sich straferhöhend aus,
dass dem Berufungskläger die Einreisevorschriften im Schengen-Raum aufgrund
seiner regen Reisetätigkeit durch Mitteleuropa bestens bekannt sind
(angefochtenes Urteil S. 10, Akten S. 400).
3.6.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist
den Ausführungen der Vorinstanz ohne Weiteres zu folgen. So fällt erschwerend
ins Gewicht, dass der Beschuldigte seine Stellung als EU/EFTA-Bürger ausgenützt
hat, um erneut Delikte in der Schweiz zu begehen und er im Übrigen durch seine
rege Reisetätigkeit im Schengenraum schwerer für die Behörden fassbar ist.
Insgesamt ist jedoch auch in subjektiver Hinsicht von einem noch leichten
Verschulden auszugehen.
3.6.3 Die Vorinstanz hat es auch hier unterlassen,
eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen. Die Straferhöhung um 20 Tage
erfolgte bereits in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB.
In Anbetracht des gerade noch leichten Verschuldens und vor dem Hintergrund des
Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsstrafe für eine rechtswidrige Einreise erachtet
das Gericht eine hypothetische Freiheitsstrafe von 30 Tagen als für die rechtswidrige
Einreise angemessen.
3.7
3.7.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der
Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N 122a).
3.7.2 Vorliegend besteht insbesondere zwischen der
Hehlerei und dem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein enger
zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, womit sich der
Gesamtschuldbeitrag leicht vermindert. Vor dem Hintergrund, dass erst durch die
rechtswidrige Einreise die Delinquenz in der Schweiz möglich war, steht auch
diese in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu den Taten, zumal es
sich im weitesten Sinne um Beschaffungskriminalität handelt.
In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1
StGB rechtfertigt sich folgende Gesamtstrafenbildung: die Einsatzstrafe für die
Hehlerei von 90 Tagen ist um 10 Tage für das Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und um weitere 20 Tage für die rechtswidrige Einreise zu
erhöhen. Daraus folgt eine hypothetische Freiheitsstrafe von 120 Tagen.
3.7.3 In Bestätigung der vorinstanzlichen
Ausführungen ist überdies für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach
Art. 19a BetmG eine den persönlichen, insbesondere finanziellen, Verhältnissen
des Berufungsklägers angemessene Busse in Höhe von CHF 300.– auszusprechen,
welche bei schuldhafter Nichtbezahlung in 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
umzuwandeln ist (angefochtenes Urteil, S. 11, Akten S. 401).
3.8
3.8.1 Schliesslich sind die allgemeinen
Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diese umfassen die persönlichen Verhältnisse
und das Vorleben, vor allem frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht
oder ein Geständnis (Wiprächtiger-Keller
in: Basler Kommentar 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 90 ff.).
3.8.2 Was die Täterkomponente anbelangt, kann auf
die grösstenteils zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(angefochtenes Urteil S. 10, Akten S. 400 f.). Der heute 38-jährige
Berufungskläger ist demnach in der [...] bei seinen Grosseltern aufgewachsen
und hat in seinem Heimatland eine Bäckerlehre angefangen, die er nach 2.5
Jahren aufgrund seines Drogenkonsums abgebrochen hat. Nichtsdestotrotz hat er
in Tschechien bei [...] sowie in Deutschland und der Slowakei als Bäcker
gearbeitet. In Deutschland hat er eine Frau und ein Kind, die er zuletzt im
Jahr 2017 gesehen habe (Akten S. 4; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung
S. 2, Akten S. 380). Er hat keinen festen Wohnsitz und ist nicht erwerbstätig.
Er ist in die Schweiz gekommen, um hier eine Arbeit zu suchen. Seit vielen
Jahren ist er drogenabhängig und konsumiert Marihuana, Crystal Meth und Kokain
(Akten S. 4; Akten S. 86). Es kann somit festgestellt werden, dass der
Berufungskläger schwer drogenabhängig ist und es sich bei den von ihm
begangenen Delikten um typische Beschaffungskriminalität handelt, was
grundsätzlich in leichtem Grad zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Dass
der Berufungskläger allerdings aus dem Ausland einreist, um Delikte zu begehen,
wiegt demgegenüber schwer und relativiert die Strafminderung bezüglich der
Drogenabhängigkeit. Im Übrigen sind seine persönlichen Umstände in der
Strafzumessung neutral zu gewichten, insbesondere ist keine besondere
Strafempfindlichkeit ersichtlich.
Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist der Berufungskläger
im slowakischen, deutschen, österreichischen und schweizerischen Strafregister
wegen zahlreicher und zumeist einschlägiger Vorstrafen verzeichnet. So beging
er in der Slowakei zwischen 1998 und 2011 u.a. mehrere Einbruchdiebstähle und einen
Raub (Akten S. 25 f.; Akten S. 358 ff.). In Österreich wurde er im Jahr
2020 zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe wegen gewerbsmässigen Diebstahls
verurteilt (Akten S. 22 ff.). Auch in Deutschland wurde er zwischen 2006 und
2019 mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt. Neben mehreren Diebstählen
beinhaltet der deutsche Strafregisterauszug primär Delikte wie unerlaubter
Besitz von Betäubungsmitteln aber auch Raub und Köperverletzungsdelikte (Akten
S. 34 ff.). Hinzu kommen die Vorstrafen in der Schweiz. Neben einem Raub und gewerbsmässigem
Diebstahl aus dem Jahr 2012 fallen hier insbesondere die diversen
ausländerrechtlichen Delikte auf, so ist der Berufungskläger mehrfach wegen
rechtswidriger Einreise vorbestraft (Akten S. 10 ff.). Aufgrund der zahlreichen
Vorstrafen ist somit in nicht mehr nur leichtem Masse verschuldenserhöhend zu
berücksichtigen, dass der Berufungskläger unbeeindruckt von mehreren, teilweise
einschlägigen Vorstrafen hartnäckig weiter delinquierte und ihn auch bereits
absolvierte Gefängnisstrafen nicht beeindruckten.
Schliesslich führt die Vorinstanz bezüglich des
Nachtatverhaltens aus, dass der Berufungskläger erst vor Zwangsmassnahmengericht
bezüglich der Hehlerei geständig gewesen sei. Die rechtswidrige Einreise und
der Betäubungsmittelkonsum hätten dem Berufungskläger einzig aufgrund der
objektiven Beweislage und ohne Zugeständnisse nachgewiesen werden können. Deshalb
könne ihm bezüglich der Kooperation nichts zu Gute gehalten werden
(angefochtenes Urteil S. 10, Akten S. 400). Der Berufungskläger moniert in
diesem Zusammenhang, dass ihm das Geständnis vor Zwangsmassnahmengericht durchaus
zu Gute gehalten werden müsse, zumal dies die erste Befragung mit einem klaren
Kopf gewesen sei (Berufungsbegründung S. 3, Akten S. 357). Dem Berufungskläger
ist insofern zuzustimmen, als das Geständnis tatsächlich bereits beim
Zwangsmassnahmengericht erfolgte, was zumindest bezüglich der Kooperation zu
seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, zumal die Befragung vor
Zwangsmassnahmengericht in einem frühen Stadium der Ermittlungen stattgefunden
hat. Allerdings ist es nicht so, dass ihm die Tat alleine aufgrund dieses
Geständnisses nachgewiesen werden konnte, immerhin hat er bei der Anhaltung
Deliktsgut, das nachgewiesenermassen aus einem Einbruchdiebstahl stammte, auf
sich getragen und war entsprechend unter Druck. Somit ist die Schlussfolgerung
der Vorinstanz insofern richtig, als man auch ohne sein Geständnis zur gleichen
Anklage gekommen wäre. Nichtsdestotrotz ist ihm die Kooperationsbereitschaft in
leichtem Masse zu Gute zu halten.
Die bemerkenswerte Uneinsichtigkeit und hartnäckige
Delinquenz wiegt insgesamt deutlich schwerer als die Kooperationsbereitschaft
und die Betäubungsmittelabhängigkeit, weshalb im Ergebnis die vorinstanzliche
Erhöhung der hypothetischen Freiheitsstrafe um 30 Tage angemessen und zu
bestätigen ist. Dies führt zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen.
3.9
3.9.1 Schliesslich macht der Berufungskläger
geltend, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege, da nicht
ersichtlich sei, weshalb das Verfahren bis zur Hauptverhandlung so lange
gedauert habe. Ohnehin sei vorliegend davon auszugehen, dass bei der
vorinstanzlichen Strafzumessung vom Ergebnis ausgegangen worden sei
(Berufungsbegründung S. 3, Akten S. 357).
3.9.2 Das
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig
voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen
eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E.
3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 5 StPO N 2).
3.9.3 Die
vorliegend zu beurteilenden Straftaten beging der Berufungskläger in der Zeit
vom 19. April 2022 bis 28. April 2022. Die Anklageschrift datiert vom 11. Juli
2022 und ist somit zweieinhalb Monate nach Eröffnung der Untersuchung vorgelegen,
die Hauptverhandlung ist am 18. August 2022 durchgeführt worden. Es ist
richtig, dass der Fall nicht sonderlich komplex ist, doch die Zeitspanne von knapp
4 Monaten von der Festnahme bis zur Hauptverhandlung ist auch für einen wenig
komplexen Fall speditiv und absolut verhältnismässig. Hinzu kommt, dass nicht
ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz bei der Strafzumessung vom Ergebnis
ausgegangen ist, zumal bereits die vorinstanzliche Strafzumessung grundsätzlich
sorgfältig und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren vorgenommen
wurde. Das Beschleunigungsgebot wurde vorliegend nicht verletzt und es gibt
auch keine Anhaltspunkte, die für eine ergebnisorientierte Strafzumessung
sprechen würden.
3.10 In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen
ist im Übrigen die Strafe aufgrund der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen und
der hartnäckigen Uneinsichtigkeit unbedingt auszusprechen, was der
Berufungskläger im Übrigen auch nicht bemängelt (angefochtenes Urteil S. 11,
Akten S. 401).
4.
4.1 Strittig ist schliesslich die Anordnung einer
(fakultativen) Landesverweisung. Der Berufungskläger sei nach seiner
Haftentlassung aus der Schweiz weggewiesen worden und es sei eine zweijährige,
unterdessen rechtskräftige, Einreisesperre verhängt worden. Somit entfalle das
öffentliche Interesse an der Aussprache einer Landesverweisung, da das
migrationsrechtliche Einreiseverbot dadurch unverhältnismässig verlängert werde
(Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 458 und Beilage, Akten S. 459). Die
Vorinstanz begründete die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis
StGB mit dem von Delinquenz geprägten Vorleben des Berufungsklägers, seiner
Unbelehrbarkeit und den fehlenden persönlichen und beruflichen Verbindungen zur
Schweiz. Die Vorinstanz erachtete eine Dauer von 3 Jahren als angemessen
(angefochtenes Urteil S. 12, Akten S. 402).
4.2 Gemäss Art. 66abis
StGB
kann das Gericht eine ausländische Person für 3‑15 Jahre des Landes
verweisen, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von
Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine
Massnahme nach den Art. 59–61 StGB oder 64 StGB angeordnet wird. Die der
Berufungsklägerin mit dem vorliegenden Schuldspruch angelasteten Delikte fallen
nicht unter den in Art. 66a StGB normierten Deliktskatalog, es stellt
sich jedoch die Frage einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis
StGB.
Die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis
StGB ist wie die obligatorische Landesverweisung rechtsdogmatisch als
Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen. Die Landesverweisung ist insofern
keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr
künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der historische
Wille des Gesetzgebers zielt bei der Anwendung der Sanktion darauf ab, auch bei
weniger gravierenden – nicht im Deliktskatalog von Art. 121
Abs. 3–6 BV und Art. 66a StGB aufgeführten –
Delikten als Anlasstaten, namentlich im Wiederholungsfall oder bei
Kriminaltouristen, die Landesverweisung auszusprechen. Aus diesem Grund steht
für diese Kann-Bestimmung die pflichtgemässe Ermessensausübung, wie namentlich
die Prüfung der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, während das Verschulden
nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann,
keinesfalls aber ausschlaggebend ist (Brun/Fabbri,
Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,
in: recht 2017, S. 231 ff., 237; AGE SB.2020.116 vom
19. Dezember 2022 E. 6.2, SB.2018.103 vom 18. Februar 2019
E. 7.2, SB.2017.124 E. 2.5.1). Zu berücksichtigen sind dabei die Art
und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der
Ausländer ausgewiesen werden soll, die zwischen Straftat und der strittigen
Massnahme vergangene Zeit, das Verhalten der Person in dieser Zeitspanne sowie
die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Gast- und
Zielland (AGE SB.2020.116 vom 19. Dezember 2022 E. 6.2, SB.2018.105 vom
26. März 2019 E. 3.3.2).
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass
der Berufungskläger keinen Bezug zur Schweiz aufweist. Soweit ersichtlich hat
er weder Angehörige hier, noch ist er in anderer Weise sozial oder kulturell
mit der Schweiz verbunden. Er verfügt auch über keine feste Wohnadresse in der
Schweiz. Der Berufungskläger ist vielmehr mangels gültiger Papiere rechtswidrig
in die Schweiz eingereist und hat hier kurz nach seiner Ankunft erneut Delikte
begangen. Es ist davon auszugehen, dass er einzig oder zumindest vorwiegend zum
Zweck des Delinquierens in die Schweiz gekommen ist. Auch wenn der
Berufungskläger geltend macht, mit dem Ziel eingereist zu sein, in der Schweiz
Arbeit zu finden, belegt er dies in keinster Weise (Akten S. 86). Die privaten
Interessen des Berufungsklägers an einer Aufenthalts- bzw. Einreisemöglichkeit
sind daher als sehr gering einzustufen. Dagegen erweist sich das öffentliche
Interesse an einer Landesverweisung als gross. Hinsichtlich der vorliegenden
Anlasstaten ist ihm zwar kein schweres Verschulden vorzuwerfen, allerdings ist
zu berücksichtigen, dass es sich beim Berufungskläger um einen unbelehrbaren
Wiederholungstäter handelt. Für die diversen Vorstrafen in der Schweiz und auch
in Österreich, der Slowakei und Deutschland kann auf das bereits Ausgeführte
verwiesen werden (vgl. oben E. 3.8.2). Aufgrund der hartnäckigen
Delinquenz geht vom Berufungskläger eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung aus, welche seine minimalen privaten Interessen an einer
fortlaufenden Einreisemöglichkeit deutlich überwiegt. Damit lässt sich eine
Landesverweisung ohne weiteres begründen, da die Massnahme notwendig erscheint,
um den Berufungskläger von erneuten Straftaten in der Schweiz abzuhalten. Zu
prüfen ist nun, ob das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und den
EU/EFTA-Staaten (FZA, SR 0.142.112.681) einer solchen Landesverweisung
entgegenstehen könnte.
4.3.2 Slowakische Staatsangehörige fallen
grundsätzlich in den Anwendungsbereich des FZA. Das FZA gewährt indes kein
umfassendes Aufenthaltsrecht. Nur wenn ein Einreise- bzw. Aufenthaltsrecht
besteht, kann sich die Frage nach den Möglichkeiten seiner Einrschränkung stellen
(BGer 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.6.1, 6B_1152/2017 vom
28. November 2018 E. 2.5.3, mit Hinweis). Entsprechend seiner
Zielsetzung berechtigt das FZA lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt
in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen
Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und
andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von
Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (zum Ganzen: BGE 145 IV 55
E. 3.3; BGE 145 IV 364 E. 3.4.4). In diesem Zusammenhang gilt es zu
beachten, dass die Freizügigkeit nach dem FZA unter Missbrauchsvorbehalt steht,
so dass eine Einreise zu den von den Zielen des FZA nicht gedeckten Zwecken,
dessen Schutzwirkung nicht auslöst. Die Anwendbarkeit des FZA ist daher für
sog. «Kriminaltouristen» zu verneinen (Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a
StGB N 64, mit Hinweisen). Das Völkerrecht ist denn auch gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf einen systematischen Schutz gegen
eine Landesverweisung angelegt. Das gilt ebenso für das FZA. Das Bundesgericht
hat dies in zwei Urteilen vom November 2018 deutlich ausgeführt: «In casu ist
bereits der folgende Sachverhalt entscheidend: Der Beschwerdeführer kommt nicht
umhin einzuräumen, dass er über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt.
[…]. Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfügt, ist das FZA in
seinem Fall nicht anwendbar (vgl. Urteil 2C_1005/2017 vom 20. August 2018 E.
2.3 e contrario), erübrigt sich eine Prüfung der Voraussetzungen von
Art. 5 Anhang I FZA (Urteil 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 3.3) und steht
das FZA einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB nicht
entgegen. Der Beschwerdeführer wird für 5 Jahre des Landes verwiesen und ist
während dieser Dauer mit einer Einreiseverweigerung belegt. Dies hat die
Konsequenz, dass er das den Unionsbürgern von der Schweiz
völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, naturgemäss während dieser Dauer nicht
wahrnehmen kann» (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.4.3). Und ebenso:
«Zusammengefasst hielt sich der Beschwerdegegner nicht ‘rechtmässig’ im Sinne
des FZA in der Schweiz auf (und wurde dreimal strafrechtlich verurteilt). Daran
ändert auch das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich
eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt wird, nichts. […].
Da der Beschwerdegegner über kein Aufenthaltsrecht verfügte, hat die Vorinstanz
zu Unrecht entschieden, das FZA stehe einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB
entgegen» (BGer 6B_1152/2018 vom 28. November 2018 E. 2.6).
4.3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die zur
Diskussion stehende Fernhaltemassnahme des als Kriminaltourist
unbestrittenermassen über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügenden
Berufungsklägers nicht nach den besonderen Voraussetzungen des FZA richtet und damit
auch generalpräventiven Interessen Beachtung geschenkt werden dürfen (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff. und E. 4.2 S.
185; BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2, 2C_718/2013 vom
27. Februar 2014; AGE SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 5.2, SB.2018.103 vom
18. Februar 2019 E. 7.4).
4.3.4 Die von der Vorinstanz ausgesprochene fakultative
Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ist demnach zu bestätigen.
In Anbetracht des knapp noch leichten Verschuldens, das dem Berufungskläger für
die vorliegend beurteilten Delikte zur Last gelegt wird, ist die von der
Vorinstanz ausgesprochenen Dauer der Landesverweisung von 3 Jahren
angemessen, zumal es sich um die Mindestdauer handelt und sich eine Erhöhung
mangels Anschlussberufung ohnehin verbietet.
4.3.5 Der Berufungskläger gibt schliesslich zu
bedenken, dass das zwischenzeitlich ausgesprochene verwaltungsrechtliche
Einreiseverbot der Landesverweisung entgegenstehe und befürchtet, dass das
migrationsrechtliche Einreiseverbot in unverhältnismässiger Weise verlängert
werde (Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 458 und Beilage, Akten S. 459).
Beim Einreiseverbot handelt es sich um eine
verwaltungsrechtliche Fernhaltemassnahme des SEM, welche unerwünschten
Ausländerinnen und Ausländern die Einreise oder Rückkehr in die Schweiz
verwehren soll (Binder Oser, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG], Bern 2010 Art. 67 AuG N 2; Spescha
in: OFK-Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Art. 67 AIG N 1 ff.). Das
Einreiseverbot soll nicht ein bestimmtes Verhalten sanktionieren und hat
demnach keinen Strafcharakter, sondern ist vielmehr ordnungspolitisch zu
verstehen und soll als präventivpolizeiliche Administrativmassnahme künftige
Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhindern (Binder Oser, a.a.O, Art. 67 AuG N 3; Zünd/Brunner in: HAP Ausländerrecht,
Rz.10.142). Demgegenüber ist die Landesverweisung trotz ihrer
migrationsrechtlichen Auswirkungen ein Institut des Strafrechts und soll einen
ausländischen Delinquenten durch seine Entfernung und Fernhaltung hindern, in
der Schweiz erneut Straftaten zu begehen. Formal handelt es sich bei der Landesverweisung
um eine sichernde Massnahme mit einer starken materiellen Strafkomponente (Zurbrück/Hruschka, a.a.O., Vor Art.
66a-66d StGB N 53 ff.). Nach einem erstinstanzlichen Strafurteil mit
Landesverweisung ist eine Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens bis
zur Rechtskraft des Strafurteils nicht zulässig (vgl. dazu Kanton Zürich,
Sicherheitsdirektion, Weisung Migrationsamt vom 15. Dezember 2021,
Landesverweisung, S. 6). Somit wird in Kauf genommen, dass bei der späteren
Rechtskraft der Landesverweisung bereits ein migrationsrechtliches
Einreiseverbot besteht. Das ausländerrechtliche Verfahren läuft also
grundsätzlich unabhängig vom Strafverfahren, in welchem eine Landesverweisung
zur Diskussion steht. Einreisverbote des SEM sind demnach eigene
verwaltungsrechtliche Sanktionen mit einem eigenen Rechtsmittelweg und haben
grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Es ist somit richtig, dass aufgrund
des Einreiseverbots der Berufungskläger bereits vor der Rechtskraft und dem
Vollzug der Landesverweisung nicht mehr in die Schweiz einreisen durfte. Nichtsdestotrotz
stellt die Landesverweisung keine unverhältnismässige Verlängerung der auf zwei
Jahre befristeten migrationsrechtlichen Verfügung dar. Das migrationsrechtliche
Einreiseverbot und die Landesverweisung entfalten im Endeffekt zwar dieselbe
Wirkung (vgl. Spescha, a.a.O.,
Art. 67 AIG N 8), erfüllen allerdings, wie eingangs dargelegt, einen
unterschiedlichen Zweck und werden vor diesem Hintergrund auch von
unterschiedlichen Instanzen ausgesprochen. Demnach ist der Einwand des
Berufungsklägers zurückzuweisen.
4.4 Da es sich beim Berufungskläger um einen slowakischen
Staatsangehörigen und damit nicht um einen Drittstaatsangehörigen handelt, wird
die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im
Schengener Informationssystem eingetragen.
5.
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015
E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip auferlegt.
5.2 Da der Berufungskläger auch im
Berufungsverfahren wegen rechtswidriger Einreise und der Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen wird (bereits
rechtskräftig sind bekanntlich die Schuldsprüche wegen Hehlerei und Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz), sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten von CHF 2’844.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von
CHF 800.–.
6.
6.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
6.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)
auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.
7.1 Der
amtlichen Verteidigerin, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss
ihrer Honorarnote ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
7.2 Da
der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100% des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 18. August 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
Schuldsprüche wegen Hehlerei und Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 160 des Strafgesetzbuches und Art. 19 Abs. 1
lit. c des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Verfügung über die beschlagnahmten Betäubungsmittel;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung – neben den
bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – der rechtswidrigen Einreise und der
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und
verurteilt zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 28. April 2022 bis 18. August 2022 (112
Tage) sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 5 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes und Art. 19a
Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66abis des
Strafgesetzbuches für 3 Jahre des Landes verwiesen.
Auf die Eintragung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem wird verzichtet.
A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF
2'844.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiausgaben, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzlichen Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 700.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.–,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 56.20, somit total CHF 786.20,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).