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Entscheid

SB.2022.114

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit), Geldwäscherei und Strafzumessung

25. August 2023Deutsch38 min

Mit Urteil der Strafgerichtskammer vom 16. September 2022 wurde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2022.114

URTEIL

vom 25.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

(Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer ,

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller , Dr. Andreas Traub ,

MLaw Manuel Kreis und

Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsbeklagte

gegen

A____, geb. [...] Beschuldigter

c/o JVA Bostadel, Berufungsbeklagter

Bostadel 1, 6313 Menzingen

Anschlussberufungskläger

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 16. September 2022

Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Ge-

sundheit vieler Menschen und

Bandenmässigkeit), Geldwäscherei und

Strafzumessung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil der Strafgerichtskammer vom 16. September 2022 wurde

A____ (Beschuldigter) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit), des mehrfachen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei, des mehrfachen

rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3

Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 22.

November 2021, sowie zu einer Busse von CHF 300.–, verurteilt. Dabei wurde ihm

für 24 Monate der Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug, unter

Auferlegung einer dreijährigen Probezeit, gewährt. Weiter wurde er für sieben

Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung im Schengener

Informationssystem eingetragen. Mit separatem Haftbeschluss des Strafgerichts

vom 16. September 2022 wurde zudem die über ihn angeordnete Sicherheitshaft bis

zum 21. November 2022 verlängert.

Gegen das am 16. September 2022 ergangene Urteil hat die

Staatsanwaltschaft (Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 20. September 2022

Berufung angemeldet. Nach Eingang des begründeten Urteils am 27. Oktober 2022

hat die Berufungsklägerin am 10. November 2022 die Berufungserklärung

erstattet und diese mit Eingabe vom 14. Februar 2023 begründet. Sie

beantragt im Wesentlichen, es sei der Beschuldigte – in Bestätigung aller

Schuldsprüche – zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherungshaft) zu verurteilen und das angefochtene Urteil

im Übrigen unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschuldigten zu bestätigen. Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 16. November 2022 wurde die bis zum 21.

November 2022 angeordnete Sicherheitshaft über den Beschuldigten auf Antrag der

Berufungsklägerin hin bis zu einem neuen Entscheid zum Zeitpunkt des

Berufungsurteils verlängert. Mit Anschlussberufung vom 2. Dezember 2022 und

deren Begründung vom 19. Januar 2023 sowie mit Stellungnahme zur

Berufungserklärung vom 22. Februar 2023 hat

der Beschuldigte beantragt, es sei das Urteil in Bezug auf den Schuldspruch

wegen Geldwäscherei teilweise aufzuheben und im Übrigen zu bestätigen. Zudem

sei ihm die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu

bewilligen und die Berufung der Staatsanwaltschaft unter o/e-Kostenfolge

abzuweisen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 bewilligte der Verfahrensleiter

dem Beschuldigten – auf dessen Antrag vom 12. Dezember 2022 hin und mit der

Zustimmung der Berufungsklägerin vom 15. Dezember 2022 – den vorzeitigen

Strafvollzug.

An der

Berufungsverhandlung vom 25. August 2023 waren der Beschuldigte mit seiner

Verteidigerin und die Berufungsklägerin anwesend. Nach der gerichtlichen

Befragung des Beschuldigten gelangten die Berufungsklägerin und die

Verteidigerin zum Vortrag. Ergänzend zu ihren bisherigen Anträgen beantragte

die Verteidigerin, es sei dem Beschuldigten eine angemessene Haftentschädigung

zuzusprechen bzw. eventualiter – für den Fall einer Straferhöhung – der

vorzeitige Strafvollzug beizubehalten. Für die Ausführungen wird auf das

Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft

ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt,

sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Der beschuldigte

Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger ist vom angefochtenen Urteil

berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,

sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs.

3.

lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Sowohl die

Berufungsanmeldung als auch die (Anschluss-)Berufungserklärungen sind innert

der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht

worden. Auf die auch formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher

einzutreten

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer das

Urteil nur teilweise anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich

anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit.

a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst

das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Unangefochten

geblieben und in Rechtskraft erwachsen sind vorliegend die Schuldsprüche wegen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen

und Bandenmässigkeit), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes sowie mehrfacher Übertretung nach Art.

19a des Betäubungsmittelgesetzes. In Bezug auf den Schuldspruch wegen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen und Bandenmässigkeit) kritisiert die Berufungsklägerin die dem

Beschuldigten angerechnete Betäubungsmittelmenge ausschliesslich mit Blick auf

die Strafzumessung. Ebenso

unangefochten geblieben sind die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer

von 7 Jahren und deren Eintragung im Schengener Informationssystem, die ausgesprochene

Busse in Höhe von CHF 300.–, die Verfügungen über die beschlagnahmten

Betäubungsmittel und Gegenstände sowie schliesslich die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren.

Auch diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht

mehr zu überprüfen.

2.

2.1

2.1.1

Im

Sinne einer Vorbemerkung verwies die Vorinstanz hinsichtlich des Schuldspruchs

wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen und Bandenmässigkeit) auf die rechtskräftigen Verurteilungen

von B____ und C____. Diese waren für ihre Beteiligung am Drogenhandel mit

Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020 mitunter des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen und Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von 5 bzw. 5 ½ Jahren verurteilt worden

(angefochtenes Urteil, S. 10; Akten S. 1614 ff.).

2.1.2

Entgegen

seinen Bestreitungen erachtete die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht die aktive

Beteiligung des Beschuldigten an dem mitunter von C____ und B____ bandenmässig

betriebenen Betäubungsmittelhandel ab Anfang Juni 2019 als erstellt. Sie erwog,

es seien auf dem Mobiltelefon von C____ zwei – spätestens am 7. bzw. 8. Juni

2019.

aufgenommene – Fotos gespeichert gewesen, auf welchen der Beschuldigte bei

unterschiedlichen Gelegenheiten in den Wohnungsräumlichkeiten an der [...]

Betäubungsmittel verarbeitet habe. Auf entsprechendem Vorhalt hin habe der

Beschuldigte auch eingeräumt, im Auftrag von C____ je zwei Mal 50 Gramm

Heroingemisch verarbeitet zu haben (vgl. angefochtenes Urteil, S. 12 f. mit

weiteren Hinweisen zu den jeweiligen Aktenstellen). Darüber hinaus liefere die

an seinem Logis an der [...] in Basel am 12. September 2019

durchgeführte Hausdurchsuchung gewichtige Hinweise, dass dort Betäubungsmittel

verarbeitet worden seien, zumal total 269.1 Gramm Heroingemisch (ca.

30.

Gramm reines Heroin) und 10 Gramm Kokaingemisch (ca. 6 Gramm reines

Kokain) beschlagnahmt wurden und das Heroin einen Wirkstoffgehalt zwischen 11-13.2 %

bzw. das Kokain einen Reinheitsgrad von 59.4 % aufgewiesen hatte. Auch

seien am Knoten der sichergestellten, das Heroingemisch enthaltenden

Plastikbeutel sowohl die DNA und Fingerabdrücke des Beschuldigten wie auch die

DNA von B____ festgestellt worden. Ausserdem seien dort mehrere Mobiltelefone

inkl. SIM-Karten, diverse Drogenutensilien, wie Digitalwaagen,

Einweghandschuhe, Verpackungsmaterial und Minigrips sowie mit Heroin und Kokain

kontaminiertes Bargeld (CHF 3'450.– und EUR 150.–) zum Vorschein gekommen

und an diesen Gegenständen weitere DNA Spuren des Beschuldigten sichergestellt

worden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 13 mit weiteren Hinweisen zu den

jeweiligen Aktenstellen). Schon damit sei zweifellos erstellt, dass der

Beschuldigte an seinem Wohnort an der [...] für die Verarbeitung des für den

gewinnbringenden Verkauf bestimmten Heroin- und Kokaingemischs verantwortlich

gewesen sei. Zudem habe bei der Kontrolle eines Drogenkonsumenten, D____, am

20.

August 2019 ein Minigrip mit 4.9 Gramm Heroin sichergestellt werden

können, das eine DNA-Spur des Beschuldigten aufwies und zuvor von B____ an D____

verkauft worden war (vgl. angefochtenes Urteil, S. 14 mit weiteren Hinweisen

zu den jeweiligen Aktenstellen). Schliesslich sei der Kontakt des Beschuldigten

mit C____ und B____, die im fraglichen Zeitraum nachweislich im

Betäubungsmittelhandel tätig waren und ebenfalls an der [...] logierten,

objektiviert und unbestritten. Überdies lasse der Inhalt der zwischen B____ und

C____ geführten WhatsApp-Konversation ohne Weiteres den Schluss zu, dass der

Beschuldigte alias «[...]» derselben Bande angehört habe, zumal dieser Name in

deren WhatsApp-Nachrichten mehrfach in Erscheinung getreten sei (vgl.

angefochtenes Urteil, S. 14 mit weiteren Hinweisen zu den jeweiligen

Aktenstellen). Zusammenfassend habe der Beschuldigte im Zeitraum von anfangs

Juni bis Mitte September 2019 an der [...] logiert und sich in dieser Zeit

aktiv am Betäubungsmittelhandel beteiligt, wobei er in seiner Funktion für die

Verarbeitung von Betäubungsmitteln besorgt und mitunter gegenüber C____ und B____

weisungsgebunden gewesen sei.

2.1.3

2.1.3.1

In

rechtlicher Hinsicht erachtete die Vorinstanz den Grundtatbestand der

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1

BetmG ohne weiteres als erfüllt.

2.1.3.2

Weiter

bejahte sie das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit im Sinne von

Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG.

Dabei stellte

die Vorinstanz zunächst die Bandenzugehörigkeit des Beschuldigten zu jener

albanischen, im Raum Basel operierenden Drogenhändlerbande fest, welcher auch C____

und B____ angehört hatten. Sie erwog, B____ habe den vorliegenden

Betäubungsmittelhandel mit dem hierarchisch höher gestellten C____ in

koordinierter und arbeitsteiliger Weise betrieben. Dieser sei (als ranghöheres

Bandenmitglied) lediglich zu Kontrollzwecken in die Schweiz gereist und

gegenüber B____ weisungsbefugt gewesen. B____ seinerseits sei für den direkten

Verkauf an die Abnehmer – zu Beginn auf der Strasse und anschliessend

vorwiegend in seiner eigenen als Verkaufsstätte genutzten Wohnung an der [...]

– zuständig gewesen. Zudem habe er Betäubungsmittel in dem von der Bande

angemieteten Drogenbunker an der [...] verarbeitet und portioniert. Dagegen sei

der Beschuldigte im Auftrag von C____ an seinem Wohnort an der [...]

ausschliesslich für die Verarbeitung der Betäubungsmittel verantwortlich

gewesen. Die von ihm verarbeiteten Drogen seien in der Folge in arbeitsteiliger

Weise von unbekannten Bandenmitgliedern, mitunter aber auch von B____,

veräussert worden. Die professionelle Zusammenarbeit zwischen C____ und dem

Beschuldigten habe sich zudem darin manifestiert, dass sie – aus Sicherheitsgründen

– nie direkt, sondern stets über B____ miteinander kommuniziert hätten und

zwecks Verschleierung der Identität des Beschuldigten ein Alias-Namen verwendet

worden sei. Ausserdem gehe aus den zahlreichen WhatsApp-Nachrichten unstreitig

hervor, dass C____ und B____ gegenüber dem Beschuldigten weisungsbefugt gewesen

seien. Die Intensität des Zusammenwirkens werde schliesslich durch den

gemeinsamen Logisort der drei Bandenmitglieder an der [...] unterstrichen.

Obschon die bandenmässige Zusammenarbeit verhältnismässig kurz gewesen sei,

lasse die Menge der sichergestellten Drogen ohne Weiteres darauf schliessen,

dass die deliktische Tätigkeit auf Dauer angelegt gewesen sei bzw. sich die

Bandenmitglieder zur Verübung einer unbestimmten Anzahl von Taten zusammengefunden

hätten. Ferner sei dem deliktischen Treiben der Bande lediglich durch die

Festnahme von C____ und B____ ein Ende gesetzt worden.

In Bezug auf die

dem Beschuldigten konkret anzulastende Drogenmenge erwog die Vorinstanz, die

von der Berufungsklägerin geltend gemachte «mittlere Hierarchiestufe» des

Beschuldigten lasse sich nicht beweisen. Zum einen sei B____ ab Ende Juni 2019

bis zu seiner Festnahme – wenn auch nicht täglich – polizeilich observiert und

auch seine Wohnung an der [...] zeitweise videoüberwacht worden und sei der

Beschuldigte trotz dieser umfangreichen Überwachungsmassnahmen weder im

Zusammenhang mit der von B____ an der [...] betriebenen Verkaufsstätte noch mit

dem an der [...] gelegenen Drogenbunker je in Erscheinung getreten. Zum anderen

lasse sich den Akten auch sonst kein Aufenthalt des Beschuldigten in diesen

konspirativ genutzten Wohnungen entnehmen. So seien die an den besagten

Standorten durchgeführten Spurenauswertungen in Bezug auf den Beschuldigten

hinsichtlich einer möglichen Beteiligung negativ verlaufen. Zwar habe an der [...]

die DNA des Beschuldigten auf einem mit Munition gefüllten Couvert gesichert

werden können, jedoch erscheine es durchaus denkbar, dass der Beschuldigte an

einer anderen Örtlichkeit mit diesem Couvert in Kontakt gekommen sei, weshalb

diese einzige Spur seine Anwesenheit in der besagten Wohnung nicht zu beweisen

vermöge. Folglich könne dem Beschuldigten lediglich die Verarbeitung von

Betäubungsmitteln an der [...] nachgewiesen werden, wobei es sich um eine «untergeordnete

Hilfstätigkeit» handle. Entsprechend sei der Beschuldigte innerhalb der Bande –

wie in der Anklageschrift geschildert – auf einer «eher niedrigen

Hierarchiestufe» positioniert gewesen, weshalb sich der Beschuldigte für die inkriminierten

Handlungen seiner hierarchisch übergeordneten Bandenmitglieder nicht zu

verantworten habe respektive sich eine Zurechnung aufgrund seiner tieferen

Hierarchiestufe nicht rechtfertige und dem Beschuldigten ausschliesslich seine

eigenen Tathandlungen angelastet werden könnten. Konkret habe sich der

Beschuldigte zunächst für die Verarbeitung von 100 Gramm Heroingemisch

sowie für die 4.9 Gramm Heroingemisch zu verantworten, welche in dem in

den Effekten von D____ sichergestellten Minigrip enthalten waren. Weiter müsse

er sich auch die am 12. September 2019 an der [...] beschlagnahmten Betäubungsmittel

(269.1 Gramm Heroingemisch sowie 10 Gramm Kokaingemisch) zurechnen

lassen. Zusammenfassend könne dem Beschuldigten somit die Verarbeitung von

insgesamt 374 Gramm Heroingemisch und 10 Gramm Kokaingemisch rechtsgenüglich

nachgewiesen werden.

2.1.3.3

Angesichts

der ihm zugerechneten Betäubungsmittelmenge erachtete die Vor­instanz schliesslich

auch das Qualifikationsmerkmal der Gesundheitsgefährdung vieler Menschen im

Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG als erfüllt. Sie erwog, das anlässlich

der Hausdurchsuchung an der [...] beschlagnahmte Heroingemisch (ca.

270.

Gramm) habe gemäss Analyse des Instituts für Rechtsmedizin einen

Reinheitsgehalt zwischen 11-13.2 % aufgewiesen, woraus eine

Reinsubstanzmenge von rund 30 Gramm Heroin resultiere. Bei der

Zugrundelegung dieses Reinheitsgehalts für das gesamte vom Beschuldigten

verarbeitete Heroingemisch (374 Gramm, d.h. ca. 40 Gramm reines

Heroin) sei die vom Bundesgericht festgelegte Grenze von 12 Gramm reinem

Heroin für einen mengenmässig qualifizierten Fall um ein Mehrfaches

überschritten worden.

2.2

In

ihrer Berufung rügt die Berufungsklägerin, dass die dem Beschuldigten

angerechnete Betäubungsmittelmenge von 374 Gramm Heroingemisch zu tief sei.

Gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020

sowie die (unbestrittene) Tatsache, dass der Beschuldigte Mitglied der Bande um

B____ und C____ war, sei dem Beschuldigten die gesamte in den drei Lokalitäten

([...], [...], [...]) gefundene Betäubungsmittelmenge, nämlich 3'035.4 Gramm

Heroingemisch, 999.6 Gramm Kokaingemisch sowie 1'989.9 Gramm MDMA, anzurechnen.

2.2.1

2.2.1.1

In

tatsächlicher Hinsicht macht die Berufungsklägerin geltend, der Beschuldigte

sei in der Bande mindestens auf gleicher Hierarchiestufe wie B____ gewesen. Das

Fehlen von nachgewiesenen telefonischen Kontakten zwischen C____ und dem

Beschuldigten könne nicht eine gegenüber B____ untergeordnete Stellung belegen,

da diese zusammen an der [...] gewohnt und folglich direkt miteinander gesprochen

hätten. So habe der Beschuldigte auch erklärt, C____ sei während dieser Zeit

wie ein Vater für ihn gewesen. Auch dass C____ B____ aufgefordert habe, dem

Beschuldigten seine Befehle weiterzuleiten, bedeute keine Weisungsgebundenheit

des Beschuldigten gegenüber B____, sondern belege lediglich, dass C____ dieses

eine Mal nicht direkt mit dem Beschuldigten kommuniziert habe, da jener sich zu

diesem Zeitpunkt offenbar nicht in der Schweiz aufgehalten habe. Im Gegensatz

zum Beschuldigten habe B____ unbestrittenermassen die risikobehafteten

Frontgeschäfte ausgeführt (Verkauf von Betäubungsmittel an Endkonsumenten).

Zudem hätten beide denselben Monatslohn von CHF 1'500.– erhalten.

Sie bringt

weiter vor, das Strafgericht habe den Konnex dieser zwei Bandenmitglieder –

gemeint wohl B____ und C____ – zu den Wohnungen an der [...] und an der [...]

in seinem Urteil vom 14. Oktober 2020 als erwiesen angesehen. Bei der Wohnung

an der [...] habe es sich hiernach um einen für die Verarbeitung und Lagerung

von Betäubungsmitteln benutzten Umschlagsplatz gehandelt, wobei das

Streckmittel, welches der Beschuldigte für seine Aufgabe benötigt habe, dort

gelagert worden sei. Auch sei in der dortigen Wohnung die DNA des Beschuldigten

gefunden worden. Die [...] sei sodann als eigentliches Verkaufslogis von B____

genutzt worden. Der Beschuldigte sei dort zwar nie gesehen worden, doch habe

die Observation lediglich vom 28. August bis am 4. September 2019

gedauert, weshalb diese Erkenntnis eine Verbindung des Beschuldigten zu dieser

Wohnung nicht zu widerlegen vermöge.

2.2.1.2

Diesen

Einwänden kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Verbindung zwischen dem

Beschuldigten und B____ erstellt, wenngleich der Beschuldigte sie vor den

Schranken des Appellationsgerichts wieder in Abrede zu stellen versuchte (vgl.

zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, S. 3). Es kann insoweit auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil,

S. 10 ff.). So wurde denn auch die von der Vorinstanz angenommene

Bandenmässigkeit seitens der Verteidigung nicht angefochten (siehe oben, E.

1.2.2). Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (zweitinstanzliches

Plädoyer, S. 2) beinhaltet aber die blosse – vorliegend erstellte –

Verbindung des Beschuldigten zum Bandenmitglied B____ nicht automatisch auch

die Verbindung mit dessen Logis an der [...]. Zwar ist es gerichtsnotorisch,

dass eine Bande, welche aufgrund ihrer Grösse und Professionalität mehrere

Wohnung zur Verfügung hat, die Betäubungsmittel zwecks Risikominimierung auf

diese verteilt (so der berechtigte Einwand der Berufungsklägerin in ihrem

zweitinstanzlichen Plädoyer, S. 2). Genauso gerichtsnotorisch ist es aber, dass

einzelne Bandenmitglieder – wiederum zwecks Risikominimierung – nur über

beschränkte Kenntnisse hinsichtlich der konkreten Organisationstruktur bzw. der

genauen Reichweite der Bandentätigkeit verfügen und ihnen die Örtlichkeiten von

gewissen Lagerbeständen bzw. Verkaufstätigkeiten von den hierfür

Verantwortlichen gerade nicht bekannt gegeben werden. Angesichts des – bis vor

den Schranken des Appellationsgerichts (Verhandlungsprotokoll, S. 2) – behaupteten

Näheverhältnisses zu C____, erscheint es sogar durchaus plausibel, dass dieser

den Beschuldigten als seinen Protegé durch einen beschränkten Informationsfluss

schützen wollte.

Die Vorinstanz

legt überzeugend dar, weshalb eine Verbindung des Beschuldigten zu den

fraglichen Wohnungen an der [...] und an der [...] nicht hinreichend erstellt

sei. Es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes

Urteil, S. 16 f.). Tatsächlich ist die Liegenschaft an der [...] nur während

eines relativ beschränkten Zeitraums von 8 Tagen videoüberwacht worden. Damit

ist im Umkehrschluss aber nicht nachgewiesen, dass sich der Beschuldigte davor

oder danach je dorthin begeben bzw. dort aufgehalten habe (so der berechtigte

Einwand der Verteidigung, zweitinstanzliches Plädoyer, S. 3). Sodann wurde die

DNA des Beschuldigten an der [...] auf einem losen Gegenstand – und nicht etwa

einem Möbel o.ä. – gefunden, welches – zumindest nach dem Grundsatz «in dubio

pro reo» – auch anderswie dorthin gelangt sein konnte. In objektiver Hinsicht

kann der Beschuldigte folglich lediglich mit der – jedenfalls für die

Verpackung benutzten – Wohnung an der [...] und nicht mit der eigentlichen

Verkaufsstätte an der [...] oder dem «Drogenbunker» an der [...] in Verbindung

gebracht werden.

Dies wird denn

auch durch seine – von der Vorinstanz festgestellte – Stellung innerhalb der

Hierarchie der Bande gestützt, wonach dem Beschuldigten lediglich die Rolle des

Verpackers im Hintergrund zukam. Entgegen dem Vorbringen der Berufungsklägerin

ist insbesondere nicht erstellt, dass der Beschuldigte auf gleicher

Hierarchiestufe wie B____ bzw. jener gar «näher an der Hierachiestufe 3»

gewesen sei, während B____ sich auf Stufe 4 befunden habe (vgl.

zweitinstanzliches Plädoyer, S. 2). Zwar erhielten beide den gleichen Lohn und

war B____ teils auch für risikobehaftete Tätigkeiten wie den direkten Verkauf

an die Abnehmer verantwortlich, doch verfügte der Beschuldigte nicht ansatzweise

über die gleiche Autonomie als B____. So hatte dieser – anders als der

Beschuldigte – Zutritt zu mehreren Standorten (der Mietvertrag an der [...]

lautete etwa auf seinen Namen, vgl. Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020,

Akten S. 1614 ff., S. 32 mit weiteren Hinweisen) und insbesondere auch die

Verantwortung über den für die Verarbeitung und Lagerung der Betäubungsmittel

benutzten Umschlagsplatz an der [...] (vgl. die im Urteil des Strafgerichts vom

14.

Oktober 2020, Akten S. 1614 ff., S. 34, wiedergegebene Aussage

von B____, wonach der Chef ihm gesagt habe, er müsse auf diese Adresse

aufpassen). Auch stand er in intensivem Kontakt mit dem ranghöheren C____ (so

waren – neben beinahe täglichen telefonischen Kontakten – zwischen ihnen im fraglichen

Zeitraum während rund zwei Monaten über 2'000 Nachrichten ausgetauscht worden,

Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020, Akten S. 1614

ff., S. 31 mit weiteren Hinweisen und S. 42). Abgesehen davon fand der

Verkauf der Betäubungsmittel «überwiegend in seiner Wohnung an der [...] statt

(Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020, Akten S. 1614 ff., E. 3.1),

womit B____ auch seine Verkaufstätigkeit «im Schutze einer Wohnung» erledigen

konnte. Angesichts der unterschiedlichen Aufgaben von B____, der ihm

anvertrauten «grössere[n] Aufgaben» und der teils «hohe[n] Vertrauensstellung»,

die er genoss, liess sich die Hierarchiestufe von B____ im Zeitpunkt seiner

Verurteilung auch nicht exakt bestimmen (Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020,

Akten S. 1614 ff., E. 3.1). Klar erscheint aber jedenfalls, dass der

Beschuldigte sich auf einer tendenziell niedrigeren Hierarchiestufe als B____

befand.

2.2.2

2.2.2.1

In

rechtlicher Hinsicht verweist die Berufungsklägerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung,

wonach es sich bei der Bandenmässigkeit um eine gegenüber der Mittäterschaft

intensivierte Form des gemeinsamen deliktischen Vorgehens handle und daher kein

Anlass bestehe, das Bandenmitglied in Bezug auf die Anrechnung der

beschlagnahmten Betäubungsmittelmenge als Auswirkung der bandenmässigen

Tatbegehung anders zu behandeln als jeden Mittäter, welchem zufolge der

Mitttäterschaft die gesamte Handlung zugerechnet werde.

2.2.2.2

Diese

– mittlerweile im Leitentscheid BGE 147 IV 176 (E. 2.4.2) – publizierte

Rechtsprechung kann jedoch nicht eins zu eins auf den vorliegenden Fall

übertragen werden.

In der dortigen

Konstellation war zwar die bandenmässige Tatbegehung erstellt, weshalb dem

Beschwerdeführer der gesamte von der Bande erwirtschaftete Umsatz

vollumfänglich angerechnet (und in der Folge die Gewerbsmässigkeit bejaht)

worden war. Dem damals vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall lag jedoch eine inländische

Bande von lediglich fünf Personen zugrunde, die sich untereinander gut kannten

und innerhalb der Bande auch im Wesentlichen gleichberechtigt waren (so hatte

der Beschwerdeführer vor Bundesgericht jedenfalls eingewendet, dass auf ihn

«nur ein Fünftel des erzielten Umsatzes» entfiele [BGE 147 IV 176 E. 2.4.2],

womit der Umsatz den fünf Bandenmitgliedern wohl zu gleichen Teilen distribuiert

worden war). Anders stellt sich die Lage bei einer international vernetzten und

professionell organisierten Drogenhändlerbande wie die vorliegende dar, deren

genauen Mitgliederanzahl bis heute unbekannt geblieben ist und die sich

insbesondere durch klare Hierarchiestufen charakterisiert. Ein derart gross

angelegter Drogenhandel beruht oftmals auf geheim gehaltenen Organisationsstrukturen

und beschränkten Kenntnissen der rangniedrigeren Bandenmitglieder. Diese kennen

meist nur einen Bruchteil der weiteren Bandenmitglieder und erfahren auch die

genaue Reichweite bzw. Örtlichkeiten der Bandentätigkeit nicht, um eine

Gefährdung der Organisationsstruktur im Entdeckungsfall auszuschliessen. Allein

schon vor diesem Hintergrund erscheint es stossend – und auch mit dem

Unschuldsgrundsatz nicht vereinbar –, einem rangniedrigen Bandenmitglied

gestützt auf die obgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung jene Tätigkeiten

der weiteren Bandenmitglieder anzurechnen, über die es strukturell bedingt gar keine

Kenntnisse haben durfte.

Die von der

Berufungsklägerin angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist daher im

vorliegenden Fall einzuschränken. So erwog auch die Vorinstanz, dass sich eine

Zurechnung aufgrund der tieferen Hierarchiestufe des Beschuldigten in casu nicht

rechtfertige (angefochtenes Urteil, S. 17, mit Verweis auf AGE SB.2018.34

vom 20. November 2018 E. 3.2). Selbst aber, wenn der

Beschuldigte hierarchisch B____ gleichgestellt gewesen wäre, was vorliegendenfalls

nicht erstellt ist, dürften ihm die Tätigkeiten von B____ in den beiden

weiteren Liegenschaften ([...] und an der [...]) nicht zugerechnet werden,

zumal dem Beschuldigten – unabhängig von seiner Hierarchiestufe – eine andere

Rolle innerhalb der Bande zukam und nach dem Beweisergebnis nicht erstellt ist,

dass und inwiefern er über die fraglichen Tätigkeiten von B____ an den weiteren

Örtlichkeiten überhaupt informiert worden war. Eine Zurechnung allein gestützt

auf die angenommene Bandenmässigkeit und trotz der – hier anzunehmenden –

Unkenntnis des Beschuldigten wäre nicht haltbar, zumal sich die wechselseitige

Zurechnung der Tatbeiträge nur bei einer tatsächlich mittäterschaftlichen

Begehungsweise innerhalb der Bande rechtfertigt (siehe hierzu Bommer, ZBJV 158/2022, S. 627, 657 f.,

der mit Recht darauf hinweist, dass die Begründung der Zurechnung mit der

Bandenmässigkeit auf deren doppelte Erfassung und Bestrafung hinausläuft). Auch

Stephan Schlegel und Oliver Jucker plädieren in Bezug auf den

Leitentscheid 147 IV 181 für eine Einschränkung insofern, «als dass eine

derartige Zurechnung nur für die bandenmässig begangenen Tathandlungen möglich

ist, an denen der Täter sich auch tatsächlich in irgendeiner Form beteiligt hat»

(Schlegel/Jucker, Kommentar zum

Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren

Erlassen, 4. Auflage 2022, Art. 19 / C.-E. N 221).

2.2.2.3

Mangels

nachgewiesener Kenntnisse des Beschuldigten in Bezug auf den an der [...] und

der [...] betriebenen Betäubungsmittelhandel und angesichts seiner fehlenden

Beteiligung daran scheidet eine Zurechnung der an diesen Lokalitäten

aufgefundenen Betäubungsmittel aus rechtlicher Sicht aus.

2.2.3

Im

Ergebnis ist von einer Zurechnung der in den beiden weiteren Lokalitäten ([...]

und [...]) gefundenen Betäubungsmittelmengen abzusehen und die vorinstanzlichen

Erwägungen insoweit zu bestätigen. Darauf wird im Rahmen der Strafzumessung

(unten, E. 4.4.1.1) zurückzukommen sein.

3.

3.1

Die

Vorinstanz sprach den Beschuldigten weiter der Geldwäscherei schuldig. Konkret

wird ihm vorgeworfen, er habe sich am 23. August 2019 auf Anweisung von C____

zusammen mit B____ zu einem bestimmten Treffpunkt am Flughafen («[...]»)

begeben und dort einer unbekannt gebliebenen Drittperson die Summe von

CHF 10'600.– übergeben, wobei es sich ausschliesslich um Erlös aus dem

Betäubungsmittelhandel gehandelt habe. In tatsächlicher Hinsicht erwog die

Vorinstanz, es gehe aus einer WhatsApp-Unterhaltung hervor, dass C____ B____

angewiesen habe, den Beschuldigten («[...]») zu wecken und diesen zwecks

Übergabe der CHF 10'600.– an den Flughafen am vereinbarten Treffpunkt zu

bringen, was von B____ kurz darauf bestätigt worden sei. Die Tatsache, dass

keinerlei Rückfragen gekommen seien, lasse einzig den Schluss zu, dass die

Geldübergabe – wie zuvor angewiesen – effektiv stattgefunden habe.

3.2

In

ihrer Anschlussberufung rügt die Verteidigung, dass der fragliche WhatsApp-Chat

widersprüchlich sei. Einerseits sei die Rede davon, dass der Beschuldigte den

fraglichen Betrag bringen solle, andererseits sei einer weiteren WhatsApp

Nachricht zu entnehmen, dass es B____ sein solle, der die genannte Summe am

Flughafen zu übergeben habe. Somit sei nicht bewiesen, dass der Beschuldigte

überhaupt Kenntnis von dieser Geschichte gehabt habe, zumal in den Akten keine sonstige

Korrespondenz betreffend die Geldübergabe seitens des Beschuldigten zu finden

sei. Selbst aber, wenn der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt habe, sei mit der

WhatsApp-Unterhaltung nicht bewiesen worden, dass dieses Bargeld auch effektiv

einer Drittperson übergeben worden sei. Eine nachträgliche Konversation habe auch

nach Beendigung des WhatsApp-Chats telefonisch oder mündlich geführt werden

können.

3.3

Die

Rüge der Verteidigung erweist sich als begründet. Tatsächlich deutet lediglich

eine Nachricht auf eine Geldüberweisung des Beschuldigten hin («Schläft er

noch, man sollte ihn wecken und ihn zum Flughafen bringen, er muss 10.600

Franken schicken», Akten S. 741). Damit ist aber nicht direkt belegt, dass die

entsprechende Überweisung durch den Beschuldigten auch tatsächlich getätigt

wurde. Immerhin existiert im gleichen Zusammenhang auch eine weitere Nachricht,

wonach es B____ gewesen sei, der das Geld habe bringen müssen («Und dort bringst

du 10.600 Franken, sagst du Nachricht (Bestellung) von [...]», Akten S. 744,

wobei mit «du» hier nur B____ gemeint sein kann, der mit C____ jeweils im

Kontakt stand). Im Übrigen ist der Verteidigung auch darin zu folgen, dass sich

den Akten kein Beleg für die Überweisung entnehmen lässt und folglich auch

nicht erstellt ist, dass die Geldüberweisung überhaupt getätigt wurde.

3.4

Mangels

rechtsgenüglichen Nachweises des objektiven Tatbestands ist der Beschuldigte in

teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung vom Vorwurf der Geldwäscherei

freizusprechen.

4.

4.1

In

Bestätigung der rechtskräftigen Schuldsprüche hat sich der Beschuldigte somit

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen und Bandenmässigkeit), des mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu

verantworten.

4.2

An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind

das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die

Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend

präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen

und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den

inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung

zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Hat der Täter

durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten

Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E.

2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013

E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

4.3

Der

Beschuldigte stellt die Wahl der Sanktionsart und damit die für sämtliche

Delikte angeordnete Freiheitsstrafe nicht in Frage, weshalb diesbezüglich auf

die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes

Urteil, S. 23 f.). Eine Geldstrafe scheidet in Bezug auf die qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der in Art. 19 Abs. 2

BetmG vorgesehenen einjährigen Mindeststrafe ohnehin aus. Angesichts des engen

Konnexes und der offensichtlich schlechten Vollstreckungsprognose kommt eine

solche aber auch in Bezug auf das mehrfache Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz und den mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalt von

Vornherein nicht in Betracht.

4.4

4.4.1

Ausgangspunkt für die Bemessung der

hypothetischen Gesamtstrafe bildet der Strafrahmen des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) gemäss

Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis

zwanzig Jahren vorsieht.

4.4.1.1

Wie

dies die Vorinstanz richtig erwog, fällt in objektiver Hinsicht zunächst ins

Gewicht, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der «Bandenmässigkeit»

gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt

sind. Art. 19 Abs. 2 BetmG ist nach der Rechtsprechung eine

Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3; BGer 6B_853/2017 vom 9.

Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.4,

6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind mehrere

Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das zwar nicht

zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein

mengenmässig schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Bandenmässigkeit aber

innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend

auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c, 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_1263/2018 vom

28.

Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018

E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2; vgl. hierzu

auch Schlegel/Jucker, a.a.O., Art.

47.

StGB N 14).

Mit Blick auf

das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren Luzius Eugster

und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels

– auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als

Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der

Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel

mit Betäubungsmitteln angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung

primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische

Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der

finanzielle Profit, welcher mit der Stellung des Beschuldigten in der

Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der

qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien

respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das

objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/‌Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel in: AJP 2014 S. 327 ff., S. 327

ff.). Wie die Vorinstanz mit Recht festhält, kommt diesem Element tendenziell

grössere Bedeutung zu als dem Kriterium der umgesetzten Drogenmenge

(angefochtenes Urteil, S. 24, mit Hinweisen zur Rechtsprechung, wonach der

Drogenmenge bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukomme). So

stellt die dem Beschuldigten zur Last gelegte Betäubungsmittelmenge nur einen

von vielen Strafzumessungsfaktoren dar, der bei der Bewertung des Verschuldens

zu berücksichtigen ist (Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93). Folglich

ist auf der Verschuldensseite primär die Stellung des Beschuldigten innerhalb

der Bande zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann auf die grundsätzlich

zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden, wonach er aufgrund

seiner Stellung im unteren Bereich der Hierarchiestufe 4 anzusiedeln ist

(angefochtenes Urteil, S. 25, vgl. auch oben, E. 2.1.3.2 und

2.2.1.2). Für diese Hierarchiestufe wird eine Einsatzstrafe von drei bis fünf

Jahren vorgeschlagen (vgl. Eugster/Frisch­knecht,

a.a.O., S. 336; Schlegel/‌Jucker,

a.a.O., Art. 47 StGB N 32).

In Bezug auf die

objektive Tatschwere ist weiter zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger im

Besitz einer reinen Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm reinem Heroin war und

damit die Schwelle von 12 Gramm reinem Kokain, ab welcher ein mengenmässig

qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3), immerhin um mehr als das Dreifache überschritten wurde,

wenngleich diese Menge insgesamt mit Blick auf denkbare Vergleichsfälle nicht

sonderlich hoch ausfällt. Abgesehen davon aber, dass der genauen

Betäubungsmittelmenge – wie soeben ausgeführt – generell keine vorrangige

Bedeutung zukommt, fällt sie im vorliegenden Einzelfall bei der Bewertung des

Verschuldens nicht wesentlich ins Gewicht, zumal die bandenmässige Drogenhandelsaktivität

– das wurde auch von der Vor­instanz erschwerend gewertet – einzig aufgrund der

Festnahme der beiden Bandenmitglieder B____ und C____ beendet worden ist und

folglich der Umstand, dass es bei einer relativ überschaubaren Betäubungsmittelmenge

geblieben ist, im Wesentlichen ausserhalb des Machtbereichs des Beschuldigten

lag. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er aus eigenem Antrieb seine

Aktivitäten eingestellt hätte. Schon vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich

die – auf Basis eines von Thomas Fingerhuth

et al. vorgeschlagenen Strafzumessungsmodells, welches auf die reine

Betäubungsmittelmenge abstellt und für ca. 40 Gramm reines Heroin eine

bedeutend tiefere Einsatzstrafe von rund 18 Monaten vorschlägt (vgl. Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N

44) – von der Vor­instanz

vorgenommene Reduktion auf 24 Monaten nicht. Ferner wirkt sich die Art des

Betäubungsmittels objektiv verschuldenserhöhend aus (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 14), zumal die Bande

überwiegend mit Heroin handelte und dieses das höchste Sucht- und

Gefährdungspotenzial illegaler Betäubungsmittel birgt (so auch angefochtenes

Urteil, S. 25).

Insgesamt wiegt

das objektive Verschulden des Beschuldigten damit jedenfalls nicht mehr leicht.

4.4.1.2

In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der

Beschuldigte primär aus finanziellen Beweggründen in den Drogenhandel

eingestiegen ist, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47

StGB N 20 mit Verweis auf BGer 6B_603/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.3.2). Da er

selbst nur «sehr wenig» Heroin und hauptsächlich Kokain konsumierte (vgl.

erstinstanzliches Protokoll, S. 3), ist er jedenfalls in Bezug auf das hier im

Vordergrund stehende Heroin als Gelegenheitskonsument und damit als klassischer

Moneydealer zu bezeichnen. Zudem handelte er direktvorsätzlich. Damit wiegt

auch die subjektive Tatschwere nicht mehr leicht und vermag diese die objektive

Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren.

4.4.1.3

Die

Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zu Recht von einem insgesamt nicht mehr

leichten Tatverschulden ausgegangen. Die in der Folge auf 24 Monate

festgesetzte Freiheitsstrafe erweist sich schon deshalb als zu tief, weil sie

im Widerspruch zum festgestellten Tatverschulden am unteren Rand des

Strafrahmens von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe liegt. Dies gilt umso

mehr, als vorliegend zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2

BetmG erfüllt sind, was sich innerhalb dieses Strafrahmens straferhöhend

auszuwirken hat. Wie dies die Berufungsklägerin zur Hauptsache in ihrer

Berufung vorbringt, erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe

jedoch auch im Vergleich mit anderen Fällen als eindeutig zu tief (vgl. in

Bezug auf die gegen den – wenngleich hierarchisch eher höher gestellten – B____

ausgefällte hypothetische Einsatzstrafe von 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe sowie

die gegen den Mitbeschuldigten E____, bei welchem ebenfalls von einem nicht

mehr leichten Tatverschulden ausgegangen worden und das Qualifikationsmerkmal

der Bandenmässigkeit nicht erfüllt war, ausgefällte hypothetische Einsatzstrafe

von 3 Jahren Freiheitsstrafe das Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020,

Akten S. 1614 ff., E. 2.1 bzw. 3.1 sowie etwa AGE SB.2020.92 vom 12.

Januar 2022 E. 7.3.1, wo für einen im unteren bis mittleren Bereich der

Hierarchiestufe 4 angesiedelten Beschuldigten bei einem ähnlichen Strafvorwurf

eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet

wurde). In Anbetracht des festgestellten Tatverschuldens und im Einklang mit

analogen Fällen erweist sich vorliegend eine Einsatzstrafe von 30 Monaten für

das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit grosser

Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) als angemessen.

4.4.2

Sodann

sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Delikte festzusetzen,

wobei sich das Appellationsgericht diesbezüglich im Wesentlichen den – im

Übrigen nicht bestrittenen – Erwägungen der Vorinstanz anschliessen kann.

4.4.2.1

In

Bezug auf das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist in objektiver

Hinsicht zunächst verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte wiederholt sowohl vor wie auch nach dem

bandenmässigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln tätig war, nämlich bereits

im 2017 (Inverkehrsetzung von 10.5 Gramm Kokain und 9.7 Gramm Heroingemisch) wie

auch im 2021 (wöchentliche Abgabe zum Konsum von insgesamt 40 Gramm

Heroingemisch), wobei er diese deliktische Tätigkeit zuletzt über einen

erheblichen Zeitraum von ca. 10 Monaten ausübte, was zusätzlich erschwerend ins

Gewicht fällt. In subjektiver Hinsicht kann sich der Beschuldigte auch nicht

dadurch entlasten, dass er nach der Ermordung seines Vaters in eine Depression

gefallen und nur deshalb in den Betäubungsmittelhandel «gerutscht» sei (vgl.

zweitinstanzliches Protokoll, S. 2 f.), zumal sein Vater am 26. November 2018

verstarb und der Beschuldigte nachweislich schon vorher in Basel wegen des

Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich in Erscheinung

getreten ist (so der berechtigte Einwand der Berufungsklägerin,

zweitinstanzliches Plädoyer, S. 2). Sodann ist der behauptete Eigenkonsum des

Beschuldigten hauptsächlich in Bezug auf das Kokain, und weniger in Bezug auf

das von ihm nur «sehr wenig» konsumierte (vgl. erstinstanzliches Protokoll, S.

3), jedoch weit schwerwiegendere Heroin leicht strafmindernd zu

berücksichtigen. Insgesamt wiegt auch hier das Verschulden nicht mehr leicht,

weshalb sich dafür – angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren

Freiheitsstrafe – isoliert betrachtet eine hypothetische Einsatzstrafe von 12

Monaten rechtfertigen würde.

4.4.2.2

Schliesslich

sieht das Gesetz für den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Ausländer- und

Integrationsgesetz eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor

(Art. 115 Abs. 1 AIG). Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist zu Lasten des

Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er sich lediglich in der Schweiz

aufgehalten hat, um hier dem illegalen Drogenhandel nachzugehen. Während er im

September 2019 nur wenige Tage seinen visumsfreien Aufenthalt überschritten

hatte, was für sich allein nicht schwer wiegen würde, hielt er sich im Jahr

2021.

während knapp sieben Monaten rechtswidrig hierzulande auf, weshalb – auch

angesichts der wiederholten Tatbegehung – nicht mehr von einem leichten Verschulden

die Rede sein kann. Es würde sich hierfür isoliert betrachtet eine

Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtfertigen.

4.4.3

Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2; Ackermann, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Das mehrfache

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz fällt im Vergleich zum Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mehr stark ins Gewicht. Da sich aufgrund

des engen Konnexes der Gesamtschuldbetrag der Delikte deutlich verringert,

rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von

30.

Monaten für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um 8 Monate

für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erhöhen. Die

mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz stellt im

vorliegenden Fall sodann lediglich ein Begleitdelikt zu den Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz dar, weshalb sich hierfür eine grosszügigere

Asperation und damit eine Erhöhung der Gesamtstrafe um lediglich weitere 2

Monate rechtfertigt. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente

eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten.

4.4.4

Ferner

kann den in Bezug auf die Täterkomponente gemachten Ausführungen der Vorinstanz

und der von ihr vorgenommenen Einschätzung, wonach diese insgesamt neutral zu

werten sei (angefochtenes Urteil, S. 27), vollumfänglich gefolgt werden.

Nachdem der Beschuldigte vor Appellationsgericht sogar die – an und für sich

nicht angefochtene – Bandenmässigkeit in Abrede zu stellen versuchte und –

trotz insoweit rechtskräftiger Verurteilung – behauptete, B____ nicht zu kennen

(zweitinstanzliches Protokoll, S. 3), kann ihm ein wirkliches Geständnis,

welches strafmindern zu berücksichtigen wäre, nicht zugutegehalten werden.

4.4.5

Unter

Berücksichtigung sämtlicher für die Strafzumessung relevanter Aspekte erscheint

es aus den gemachten Erwägungen angemessen, den Beschuldigten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe

von 3 Jahren und 4 Monate zu bestrafen. Da die Sanktion damit über dem für den

teilbedingten Vollzug festgelegten Maximalwert von 3 Jahren liegt (Art. 43 Abs.

1.

StGB), ist für die festgesetzte Freiheitsstrafe der unbedingte Vollzug

anzuordnen.

4.5

Letztlich

ist die für die mehrfache Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

ausgesprochene Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) zu bestätigen. Insoweit ist das vor­instanzliche Urteil

denn auch unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.

5.

5.1

Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

Dispositiv

tragen. Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt

(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).

Für die Kosten

des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw.

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

5.2

5.2.1 Da

der Beschuldigte im Berufungsverfahren nur hinsichtlich des Freispruchs vom

Vorwurf der Geldwäscherei obsiegt, die übrigen Schuldsprüche jedoch bestätigt

werden und insbesondere die Strafe erhöht wird, hat er die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten unverändert zu tragen. Dem Umstand, dass er in Bezug auf den

Schuldspruch der Geldwäscherei Anlass zur Erhebung der Anschlussberufung hatte,

wird immerhin mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3'500.– Rechnung

getragen.

5.2.2 Die

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 2'500.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) festgesetzt (§ 21

des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Der

Beschuldigte erzielt mit seiner Anschlussberufung immerhin einen Freispruch in

Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei, wobei im Übrigen die Berufungsklägerin

in Bezug auf die Strafzumessung zu einem wesentlichen Teil durchdringt. Es

rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten eine leicht reduzierte Gebühr von

CHF 2'250.– aufzuerlegen.

5.3 Die

amtliche Verteidigerin, [...], wird für ihren Aufwand gemäss Honorarnote vom

25. August 2023 aus der Gerichtskasse entschädigt. Hinzu kommen weitere 2

Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung mit dem Klienten und

7,7 % Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen.

Gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt

wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,

sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte wird

vorliegend zu 90 % der Verfahrenskosten verurteilt. Die Entschädigung seiner

amtlichen Verteidigerin steht ihm gegenüber demnach im gleichen Umfang unter

Vorbehalt der Rückforderung.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils der Strafgerichtskammer

vom 16. September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche

wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit), des mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes

sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

- Landesverweisung

für die Dauer von 7 Jahren;

- Eintragung

der Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener

Informationssystem;

- Busse

von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

- Einziehung

und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände;

- Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin, [...], für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung der

Staatsanwaltschaft – zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten

verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des

vorläufigen Strafvollzugs seit dem 22. November 2021,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c

sowie Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 115 Abs. 1

lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des

Strafgesetzbuches.

A____ wird – in Gutheissung seiner Anschlussberufung –

von der Anklage der Geldwäscherei freigesprochen.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Betrage von

CHF 11'757.40 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’500.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’250.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'600.– und ein Auslagenersatz von CHF

69.70, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 359.55 sowie

Dolmetscherkosten von CHF 523.60, insgesamt also CHF 5'552.85 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im

Umfang von 90 % vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschuldigter

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- VOSTRA-Koordinationsstelle

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Migrationsamt

Basel-Stadt

- Bundesamt

für Polizei (fedpol)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser Dr.

Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend

ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3

lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,

Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).