SB.2022.114
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit), Geldwäscherei und Strafzumessung
25. August 2023Deutsch38 min
Mit Urteil der Strafgerichtskammer vom 16. September 2022 wurde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2022.114
URTEIL
vom 25.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
(Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer ,
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller , Dr. Andreas Traub ,
MLaw Manuel Kreis und
Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsbeklagte
gegen
A____, geb. [...] Beschuldigter
c/o JVA Bostadel, Berufungsbeklagter
Bostadel 1, 6313 Menzingen
Anschlussberufungskläger
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 16. September 2022
Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Ge-
sundheit vieler Menschen und
Bandenmässigkeit), Geldwäscherei und
Strafzumessung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil der Strafgerichtskammer vom 16. September 2022 wurde
A____ (Beschuldigter) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit), des mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei, des mehrfachen
rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3
Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 22.
November 2021, sowie zu einer Busse von CHF 300.–, verurteilt. Dabei wurde ihm
für 24 Monate der Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug, unter
Auferlegung einer dreijährigen Probezeit, gewährt. Weiter wurde er für sieben
Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung im Schengener
Informationssystem eingetragen. Mit separatem Haftbeschluss des Strafgerichts
vom 16. September 2022 wurde zudem die über ihn angeordnete Sicherheitshaft bis
zum 21. November 2022 verlängert.
Gegen das am 16. September 2022 ergangene Urteil hat die
Staatsanwaltschaft (Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 20. September 2022
Berufung angemeldet. Nach Eingang des begründeten Urteils am 27. Oktober 2022
hat die Berufungsklägerin am 10. November 2022 die Berufungserklärung
erstattet und diese mit Eingabe vom 14. Februar 2023 begründet. Sie
beantragt im Wesentlichen, es sei der Beschuldigte – in Bestätigung aller
Schuldsprüche – zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherungshaft) zu verurteilen und das angefochtene Urteil
im Übrigen unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschuldigten zu bestätigen. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 16. November 2022 wurde die bis zum 21.
November 2022 angeordnete Sicherheitshaft über den Beschuldigten auf Antrag der
Berufungsklägerin hin bis zu einem neuen Entscheid zum Zeitpunkt des
Berufungsurteils verlängert. Mit Anschlussberufung vom 2. Dezember 2022 und
deren Begründung vom 19. Januar 2023 sowie mit Stellungnahme zur
Berufungserklärung vom 22. Februar 2023 hat
der Beschuldigte beantragt, es sei das Urteil in Bezug auf den Schuldspruch
wegen Geldwäscherei teilweise aufzuheben und im Übrigen zu bestätigen. Zudem
sei ihm die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu
bewilligen und die Berufung der Staatsanwaltschaft unter o/e-Kostenfolge
abzuweisen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 bewilligte der Verfahrensleiter
dem Beschuldigten – auf dessen Antrag vom 12. Dezember 2022 hin und mit der
Zustimmung der Berufungsklägerin vom 15. Dezember 2022 – den vorzeitigen
Strafvollzug.
An der
Berufungsverhandlung vom 25. August 2023 waren der Beschuldigte mit seiner
Verteidigerin und die Berufungsklägerin anwesend. Nach der gerichtlichen
Befragung des Beschuldigten gelangten die Berufungsklägerin und die
Verteidigerin zum Vortrag. Ergänzend zu ihren bisherigen Anträgen beantragte
die Verteidigerin, es sei dem Beschuldigten eine angemessene Haftentschädigung
zuzusprechen bzw. eventualiter – für den Fall einer Straferhöhung – der
vorzeitige Strafvollzug beizubehalten. Für die Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft
ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt,
sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Der beschuldigte
Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger ist vom angefochtenen Urteil
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs.
3.
lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Sowohl die
Berufungsanmeldung als auch die (Anschluss-)Berufungserklärungen sind innert
der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht
worden. Auf die auch formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher
einzutreten
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer das
Urteil nur teilweise anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich
anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit.
a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst
das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Unangefochten
geblieben und in Rechtskraft erwachsen sind vorliegend die Schuldsprüche wegen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen
und Bandenmässigkeit), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes sowie mehrfacher Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes. In Bezug auf den Schuldspruch wegen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen und Bandenmässigkeit) kritisiert die Berufungsklägerin die dem
Beschuldigten angerechnete Betäubungsmittelmenge ausschliesslich mit Blick auf
die Strafzumessung. Ebenso
unangefochten geblieben sind die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer
von 7 Jahren und deren Eintragung im Schengener Informationssystem, die ausgesprochene
Busse in Höhe von CHF 300.–, die Verfügungen über die beschlagnahmten
Betäubungsmittel und Gegenstände sowie schliesslich die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren.
Auch diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht
mehr zu überprüfen.
2.
2.1
2.1.1
Im
Sinne einer Vorbemerkung verwies die Vorinstanz hinsichtlich des Schuldspruchs
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen und Bandenmässigkeit) auf die rechtskräftigen Verurteilungen
von B____ und C____. Diese waren für ihre Beteiligung am Drogenhandel mit
Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020 mitunter des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen und Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 5 bzw. 5 ½ Jahren verurteilt worden
(angefochtenes Urteil, S. 10; Akten S. 1614 ff.).
2.1.2
Entgegen
seinen Bestreitungen erachtete die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht die aktive
Beteiligung des Beschuldigten an dem mitunter von C____ und B____ bandenmässig
betriebenen Betäubungsmittelhandel ab Anfang Juni 2019 als erstellt. Sie erwog,
es seien auf dem Mobiltelefon von C____ zwei – spätestens am 7. bzw. 8. Juni
2019.
aufgenommene – Fotos gespeichert gewesen, auf welchen der Beschuldigte bei
unterschiedlichen Gelegenheiten in den Wohnungsräumlichkeiten an der [...]
Betäubungsmittel verarbeitet habe. Auf entsprechendem Vorhalt hin habe der
Beschuldigte auch eingeräumt, im Auftrag von C____ je zwei Mal 50 Gramm
Heroingemisch verarbeitet zu haben (vgl. angefochtenes Urteil, S. 12 f. mit
weiteren Hinweisen zu den jeweiligen Aktenstellen). Darüber hinaus liefere die
an seinem Logis an der [...] in Basel am 12. September 2019
durchgeführte Hausdurchsuchung gewichtige Hinweise, dass dort Betäubungsmittel
verarbeitet worden seien, zumal total 269.1 Gramm Heroingemisch (ca.
30.
Gramm reines Heroin) und 10 Gramm Kokaingemisch (ca. 6 Gramm reines
Kokain) beschlagnahmt wurden und das Heroin einen Wirkstoffgehalt zwischen 11-13.2 %
bzw. das Kokain einen Reinheitsgrad von 59.4 % aufgewiesen hatte. Auch
seien am Knoten der sichergestellten, das Heroingemisch enthaltenden
Plastikbeutel sowohl die DNA und Fingerabdrücke des Beschuldigten wie auch die
DNA von B____ festgestellt worden. Ausserdem seien dort mehrere Mobiltelefone
inkl. SIM-Karten, diverse Drogenutensilien, wie Digitalwaagen,
Einweghandschuhe, Verpackungsmaterial und Minigrips sowie mit Heroin und Kokain
kontaminiertes Bargeld (CHF 3'450.– und EUR 150.–) zum Vorschein gekommen
und an diesen Gegenständen weitere DNA Spuren des Beschuldigten sichergestellt
worden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 13 mit weiteren Hinweisen zu den
jeweiligen Aktenstellen). Schon damit sei zweifellos erstellt, dass der
Beschuldigte an seinem Wohnort an der [...] für die Verarbeitung des für den
gewinnbringenden Verkauf bestimmten Heroin- und Kokaingemischs verantwortlich
gewesen sei. Zudem habe bei der Kontrolle eines Drogenkonsumenten, D____, am
20.
August 2019 ein Minigrip mit 4.9 Gramm Heroin sichergestellt werden
können, das eine DNA-Spur des Beschuldigten aufwies und zuvor von B____ an D____
verkauft worden war (vgl. angefochtenes Urteil, S. 14 mit weiteren Hinweisen
zu den jeweiligen Aktenstellen). Schliesslich sei der Kontakt des Beschuldigten
mit C____ und B____, die im fraglichen Zeitraum nachweislich im
Betäubungsmittelhandel tätig waren und ebenfalls an der [...] logierten,
objektiviert und unbestritten. Überdies lasse der Inhalt der zwischen B____ und
C____ geführten WhatsApp-Konversation ohne Weiteres den Schluss zu, dass der
Beschuldigte alias «[...]» derselben Bande angehört habe, zumal dieser Name in
deren WhatsApp-Nachrichten mehrfach in Erscheinung getreten sei (vgl.
angefochtenes Urteil, S. 14 mit weiteren Hinweisen zu den jeweiligen
Aktenstellen). Zusammenfassend habe der Beschuldigte im Zeitraum von anfangs
Juni bis Mitte September 2019 an der [...] logiert und sich in dieser Zeit
aktiv am Betäubungsmittelhandel beteiligt, wobei er in seiner Funktion für die
Verarbeitung von Betäubungsmitteln besorgt und mitunter gegenüber C____ und B____
weisungsgebunden gewesen sei.
2.1.3
2.1.3.1
In
rechtlicher Hinsicht erachtete die Vorinstanz den Grundtatbestand der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1
BetmG ohne weiteres als erfüllt.
2.1.3.2
Weiter
bejahte sie das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG.
Dabei stellte
die Vorinstanz zunächst die Bandenzugehörigkeit des Beschuldigten zu jener
albanischen, im Raum Basel operierenden Drogenhändlerbande fest, welcher auch C____
und B____ angehört hatten. Sie erwog, B____ habe den vorliegenden
Betäubungsmittelhandel mit dem hierarchisch höher gestellten C____ in
koordinierter und arbeitsteiliger Weise betrieben. Dieser sei (als ranghöheres
Bandenmitglied) lediglich zu Kontrollzwecken in die Schweiz gereist und
gegenüber B____ weisungsbefugt gewesen. B____ seinerseits sei für den direkten
Verkauf an die Abnehmer – zu Beginn auf der Strasse und anschliessend
vorwiegend in seiner eigenen als Verkaufsstätte genutzten Wohnung an der [...]
– zuständig gewesen. Zudem habe er Betäubungsmittel in dem von der Bande
angemieteten Drogenbunker an der [...] verarbeitet und portioniert. Dagegen sei
der Beschuldigte im Auftrag von C____ an seinem Wohnort an der [...]
ausschliesslich für die Verarbeitung der Betäubungsmittel verantwortlich
gewesen. Die von ihm verarbeiteten Drogen seien in der Folge in arbeitsteiliger
Weise von unbekannten Bandenmitgliedern, mitunter aber auch von B____,
veräussert worden. Die professionelle Zusammenarbeit zwischen C____ und dem
Beschuldigten habe sich zudem darin manifestiert, dass sie – aus Sicherheitsgründen
– nie direkt, sondern stets über B____ miteinander kommuniziert hätten und
zwecks Verschleierung der Identität des Beschuldigten ein Alias-Namen verwendet
worden sei. Ausserdem gehe aus den zahlreichen WhatsApp-Nachrichten unstreitig
hervor, dass C____ und B____ gegenüber dem Beschuldigten weisungsbefugt gewesen
seien. Die Intensität des Zusammenwirkens werde schliesslich durch den
gemeinsamen Logisort der drei Bandenmitglieder an der [...] unterstrichen.
Obschon die bandenmässige Zusammenarbeit verhältnismässig kurz gewesen sei,
lasse die Menge der sichergestellten Drogen ohne Weiteres darauf schliessen,
dass die deliktische Tätigkeit auf Dauer angelegt gewesen sei bzw. sich die
Bandenmitglieder zur Verübung einer unbestimmten Anzahl von Taten zusammengefunden
hätten. Ferner sei dem deliktischen Treiben der Bande lediglich durch die
Festnahme von C____ und B____ ein Ende gesetzt worden.
In Bezug auf die
dem Beschuldigten konkret anzulastende Drogenmenge erwog die Vorinstanz, die
von der Berufungsklägerin geltend gemachte «mittlere Hierarchiestufe» des
Beschuldigten lasse sich nicht beweisen. Zum einen sei B____ ab Ende Juni 2019
bis zu seiner Festnahme – wenn auch nicht täglich – polizeilich observiert und
auch seine Wohnung an der [...] zeitweise videoüberwacht worden und sei der
Beschuldigte trotz dieser umfangreichen Überwachungsmassnahmen weder im
Zusammenhang mit der von B____ an der [...] betriebenen Verkaufsstätte noch mit
dem an der [...] gelegenen Drogenbunker je in Erscheinung getreten. Zum anderen
lasse sich den Akten auch sonst kein Aufenthalt des Beschuldigten in diesen
konspirativ genutzten Wohnungen entnehmen. So seien die an den besagten
Standorten durchgeführten Spurenauswertungen in Bezug auf den Beschuldigten
hinsichtlich einer möglichen Beteiligung negativ verlaufen. Zwar habe an der [...]
die DNA des Beschuldigten auf einem mit Munition gefüllten Couvert gesichert
werden können, jedoch erscheine es durchaus denkbar, dass der Beschuldigte an
einer anderen Örtlichkeit mit diesem Couvert in Kontakt gekommen sei, weshalb
diese einzige Spur seine Anwesenheit in der besagten Wohnung nicht zu beweisen
vermöge. Folglich könne dem Beschuldigten lediglich die Verarbeitung von
Betäubungsmitteln an der [...] nachgewiesen werden, wobei es sich um eine «untergeordnete
Hilfstätigkeit» handle. Entsprechend sei der Beschuldigte innerhalb der Bande –
wie in der Anklageschrift geschildert – auf einer «eher niedrigen
Hierarchiestufe» positioniert gewesen, weshalb sich der Beschuldigte für die inkriminierten
Handlungen seiner hierarchisch übergeordneten Bandenmitglieder nicht zu
verantworten habe respektive sich eine Zurechnung aufgrund seiner tieferen
Hierarchiestufe nicht rechtfertige und dem Beschuldigten ausschliesslich seine
eigenen Tathandlungen angelastet werden könnten. Konkret habe sich der
Beschuldigte zunächst für die Verarbeitung von 100 Gramm Heroingemisch
sowie für die 4.9 Gramm Heroingemisch zu verantworten, welche in dem in
den Effekten von D____ sichergestellten Minigrip enthalten waren. Weiter müsse
er sich auch die am 12. September 2019 an der [...] beschlagnahmten Betäubungsmittel
(269.1 Gramm Heroingemisch sowie 10 Gramm Kokaingemisch) zurechnen
lassen. Zusammenfassend könne dem Beschuldigten somit die Verarbeitung von
insgesamt 374 Gramm Heroingemisch und 10 Gramm Kokaingemisch rechtsgenüglich
nachgewiesen werden.
2.1.3.3
Angesichts
der ihm zugerechneten Betäubungsmittelmenge erachtete die Vorinstanz schliesslich
auch das Qualifikationsmerkmal der Gesundheitsgefährdung vieler Menschen im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG als erfüllt. Sie erwog, das anlässlich
der Hausdurchsuchung an der [...] beschlagnahmte Heroingemisch (ca.
270.
Gramm) habe gemäss Analyse des Instituts für Rechtsmedizin einen
Reinheitsgehalt zwischen 11-13.2 % aufgewiesen, woraus eine
Reinsubstanzmenge von rund 30 Gramm Heroin resultiere. Bei der
Zugrundelegung dieses Reinheitsgehalts für das gesamte vom Beschuldigten
verarbeitete Heroingemisch (374 Gramm, d.h. ca. 40 Gramm reines
Heroin) sei die vom Bundesgericht festgelegte Grenze von 12 Gramm reinem
Heroin für einen mengenmässig qualifizierten Fall um ein Mehrfaches
überschritten worden.
2.2
In
ihrer Berufung rügt die Berufungsklägerin, dass die dem Beschuldigten
angerechnete Betäubungsmittelmenge von 374 Gramm Heroingemisch zu tief sei.
Gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020
sowie die (unbestrittene) Tatsache, dass der Beschuldigte Mitglied der Bande um
B____ und C____ war, sei dem Beschuldigten die gesamte in den drei Lokalitäten
([...], [...], [...]) gefundene Betäubungsmittelmenge, nämlich 3'035.4 Gramm
Heroingemisch, 999.6 Gramm Kokaingemisch sowie 1'989.9 Gramm MDMA, anzurechnen.
2.2.1
2.2.1.1
In
tatsächlicher Hinsicht macht die Berufungsklägerin geltend, der Beschuldigte
sei in der Bande mindestens auf gleicher Hierarchiestufe wie B____ gewesen. Das
Fehlen von nachgewiesenen telefonischen Kontakten zwischen C____ und dem
Beschuldigten könne nicht eine gegenüber B____ untergeordnete Stellung belegen,
da diese zusammen an der [...] gewohnt und folglich direkt miteinander gesprochen
hätten. So habe der Beschuldigte auch erklärt, C____ sei während dieser Zeit
wie ein Vater für ihn gewesen. Auch dass C____ B____ aufgefordert habe, dem
Beschuldigten seine Befehle weiterzuleiten, bedeute keine Weisungsgebundenheit
des Beschuldigten gegenüber B____, sondern belege lediglich, dass C____ dieses
eine Mal nicht direkt mit dem Beschuldigten kommuniziert habe, da jener sich zu
diesem Zeitpunkt offenbar nicht in der Schweiz aufgehalten habe. Im Gegensatz
zum Beschuldigten habe B____ unbestrittenermassen die risikobehafteten
Frontgeschäfte ausgeführt (Verkauf von Betäubungsmittel an Endkonsumenten).
Zudem hätten beide denselben Monatslohn von CHF 1'500.– erhalten.
Sie bringt
weiter vor, das Strafgericht habe den Konnex dieser zwei Bandenmitglieder –
gemeint wohl B____ und C____ – zu den Wohnungen an der [...] und an der [...]
in seinem Urteil vom 14. Oktober 2020 als erwiesen angesehen. Bei der Wohnung
an der [...] habe es sich hiernach um einen für die Verarbeitung und Lagerung
von Betäubungsmitteln benutzten Umschlagsplatz gehandelt, wobei das
Streckmittel, welches der Beschuldigte für seine Aufgabe benötigt habe, dort
gelagert worden sei. Auch sei in der dortigen Wohnung die DNA des Beschuldigten
gefunden worden. Die [...] sei sodann als eigentliches Verkaufslogis von B____
genutzt worden. Der Beschuldigte sei dort zwar nie gesehen worden, doch habe
die Observation lediglich vom 28. August bis am 4. September 2019
gedauert, weshalb diese Erkenntnis eine Verbindung des Beschuldigten zu dieser
Wohnung nicht zu widerlegen vermöge.
2.2.1.2
Diesen
Einwänden kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Verbindung zwischen dem
Beschuldigten und B____ erstellt, wenngleich der Beschuldigte sie vor den
Schranken des Appellationsgerichts wieder in Abrede zu stellen versuchte (vgl.
zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, S. 3). Es kann insoweit auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil,
S. 10 ff.). So wurde denn auch die von der Vorinstanz angenommene
Bandenmässigkeit seitens der Verteidigung nicht angefochten (siehe oben, E.
1.2.2). Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (zweitinstanzliches
Plädoyer, S. 2) beinhaltet aber die blosse – vorliegend erstellte –
Verbindung des Beschuldigten zum Bandenmitglied B____ nicht automatisch auch
die Verbindung mit dessen Logis an der [...]. Zwar ist es gerichtsnotorisch,
dass eine Bande, welche aufgrund ihrer Grösse und Professionalität mehrere
Wohnung zur Verfügung hat, die Betäubungsmittel zwecks Risikominimierung auf
diese verteilt (so der berechtigte Einwand der Berufungsklägerin in ihrem
zweitinstanzlichen Plädoyer, S. 2). Genauso gerichtsnotorisch ist es aber, dass
einzelne Bandenmitglieder – wiederum zwecks Risikominimierung – nur über
beschränkte Kenntnisse hinsichtlich der konkreten Organisationstruktur bzw. der
genauen Reichweite der Bandentätigkeit verfügen und ihnen die Örtlichkeiten von
gewissen Lagerbeständen bzw. Verkaufstätigkeiten von den hierfür
Verantwortlichen gerade nicht bekannt gegeben werden. Angesichts des – bis vor
den Schranken des Appellationsgerichts (Verhandlungsprotokoll, S. 2) – behaupteten
Näheverhältnisses zu C____, erscheint es sogar durchaus plausibel, dass dieser
den Beschuldigten als seinen Protegé durch einen beschränkten Informationsfluss
schützen wollte.
Die Vorinstanz
legt überzeugend dar, weshalb eine Verbindung des Beschuldigten zu den
fraglichen Wohnungen an der [...] und an der [...] nicht hinreichend erstellt
sei. Es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes
Urteil, S. 16 f.). Tatsächlich ist die Liegenschaft an der [...] nur während
eines relativ beschränkten Zeitraums von 8 Tagen videoüberwacht worden. Damit
ist im Umkehrschluss aber nicht nachgewiesen, dass sich der Beschuldigte davor
oder danach je dorthin begeben bzw. dort aufgehalten habe (so der berechtigte
Einwand der Verteidigung, zweitinstanzliches Plädoyer, S. 3). Sodann wurde die
DNA des Beschuldigten an der [...] auf einem losen Gegenstand – und nicht etwa
einem Möbel o.ä. – gefunden, welches – zumindest nach dem Grundsatz «in dubio
pro reo» – auch anderswie dorthin gelangt sein konnte. In objektiver Hinsicht
kann der Beschuldigte folglich lediglich mit der – jedenfalls für die
Verpackung benutzten – Wohnung an der [...] und nicht mit der eigentlichen
Verkaufsstätte an der [...] oder dem «Drogenbunker» an der [...] in Verbindung
gebracht werden.
Dies wird denn
auch durch seine – von der Vorinstanz festgestellte – Stellung innerhalb der
Hierarchie der Bande gestützt, wonach dem Beschuldigten lediglich die Rolle des
Verpackers im Hintergrund zukam. Entgegen dem Vorbringen der Berufungsklägerin
ist insbesondere nicht erstellt, dass der Beschuldigte auf gleicher
Hierarchiestufe wie B____ bzw. jener gar «näher an der Hierachiestufe 3»
gewesen sei, während B____ sich auf Stufe 4 befunden habe (vgl.
zweitinstanzliches Plädoyer, S. 2). Zwar erhielten beide den gleichen Lohn und
war B____ teils auch für risikobehaftete Tätigkeiten wie den direkten Verkauf
an die Abnehmer verantwortlich, doch verfügte der Beschuldigte nicht ansatzweise
über die gleiche Autonomie als B____. So hatte dieser – anders als der
Beschuldigte – Zutritt zu mehreren Standorten (der Mietvertrag an der [...]
lautete etwa auf seinen Namen, vgl. Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020,
Akten S. 1614 ff., S. 32 mit weiteren Hinweisen) und insbesondere auch die
Verantwortung über den für die Verarbeitung und Lagerung der Betäubungsmittel
benutzten Umschlagsplatz an der [...] (vgl. die im Urteil des Strafgerichts vom
14.
Oktober 2020, Akten S. 1614 ff., S. 34, wiedergegebene Aussage
von B____, wonach der Chef ihm gesagt habe, er müsse auf diese Adresse
aufpassen). Auch stand er in intensivem Kontakt mit dem ranghöheren C____ (so
waren – neben beinahe täglichen telefonischen Kontakten – zwischen ihnen im fraglichen
Zeitraum während rund zwei Monaten über 2'000 Nachrichten ausgetauscht worden,
Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020, Akten S. 1614
ff., S. 31 mit weiteren Hinweisen und S. 42). Abgesehen davon fand der
Verkauf der Betäubungsmittel «überwiegend in seiner Wohnung an der [...] statt
(Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020, Akten S. 1614 ff., E. 3.1),
womit B____ auch seine Verkaufstätigkeit «im Schutze einer Wohnung» erledigen
konnte. Angesichts der unterschiedlichen Aufgaben von B____, der ihm
anvertrauten «grössere[n] Aufgaben» und der teils «hohe[n] Vertrauensstellung»,
die er genoss, liess sich die Hierarchiestufe von B____ im Zeitpunkt seiner
Verurteilung auch nicht exakt bestimmen (Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020,
Akten S. 1614 ff., E. 3.1). Klar erscheint aber jedenfalls, dass der
Beschuldigte sich auf einer tendenziell niedrigeren Hierarchiestufe als B____
befand.
2.2.2
2.2.2.1
In
rechtlicher Hinsicht verweist die Berufungsklägerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung,
wonach es sich bei der Bandenmässigkeit um eine gegenüber der Mittäterschaft
intensivierte Form des gemeinsamen deliktischen Vorgehens handle und daher kein
Anlass bestehe, das Bandenmitglied in Bezug auf die Anrechnung der
beschlagnahmten Betäubungsmittelmenge als Auswirkung der bandenmässigen
Tatbegehung anders zu behandeln als jeden Mittäter, welchem zufolge der
Mitttäterschaft die gesamte Handlung zugerechnet werde.
2.2.2.2
Diese
– mittlerweile im Leitentscheid BGE 147 IV 176 (E. 2.4.2) – publizierte
Rechtsprechung kann jedoch nicht eins zu eins auf den vorliegenden Fall
übertragen werden.
In der dortigen
Konstellation war zwar die bandenmässige Tatbegehung erstellt, weshalb dem
Beschwerdeführer der gesamte von der Bande erwirtschaftete Umsatz
vollumfänglich angerechnet (und in der Folge die Gewerbsmässigkeit bejaht)
worden war. Dem damals vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall lag jedoch eine inländische
Bande von lediglich fünf Personen zugrunde, die sich untereinander gut kannten
und innerhalb der Bande auch im Wesentlichen gleichberechtigt waren (so hatte
der Beschwerdeführer vor Bundesgericht jedenfalls eingewendet, dass auf ihn
«nur ein Fünftel des erzielten Umsatzes» entfiele [BGE 147 IV 176 E. 2.4.2],
womit der Umsatz den fünf Bandenmitgliedern wohl zu gleichen Teilen distribuiert
worden war). Anders stellt sich die Lage bei einer international vernetzten und
professionell organisierten Drogenhändlerbande wie die vorliegende dar, deren
genauen Mitgliederanzahl bis heute unbekannt geblieben ist und die sich
insbesondere durch klare Hierarchiestufen charakterisiert. Ein derart gross
angelegter Drogenhandel beruht oftmals auf geheim gehaltenen Organisationsstrukturen
und beschränkten Kenntnissen der rangniedrigeren Bandenmitglieder. Diese kennen
meist nur einen Bruchteil der weiteren Bandenmitglieder und erfahren auch die
genaue Reichweite bzw. Örtlichkeiten der Bandentätigkeit nicht, um eine
Gefährdung der Organisationsstruktur im Entdeckungsfall auszuschliessen. Allein
schon vor diesem Hintergrund erscheint es stossend – und auch mit dem
Unschuldsgrundsatz nicht vereinbar –, einem rangniedrigen Bandenmitglied
gestützt auf die obgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung jene Tätigkeiten
der weiteren Bandenmitglieder anzurechnen, über die es strukturell bedingt gar keine
Kenntnisse haben durfte.
Die von der
Berufungsklägerin angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist daher im
vorliegenden Fall einzuschränken. So erwog auch die Vorinstanz, dass sich eine
Zurechnung aufgrund der tieferen Hierarchiestufe des Beschuldigten in casu nicht
rechtfertige (angefochtenes Urteil, S. 17, mit Verweis auf AGE SB.2018.34
vom 20. November 2018 E. 3.2). Selbst aber, wenn der
Beschuldigte hierarchisch B____ gleichgestellt gewesen wäre, was vorliegendenfalls
nicht erstellt ist, dürften ihm die Tätigkeiten von B____ in den beiden
weiteren Liegenschaften ([...] und an der [...]) nicht zugerechnet werden,
zumal dem Beschuldigten – unabhängig von seiner Hierarchiestufe – eine andere
Rolle innerhalb der Bande zukam und nach dem Beweisergebnis nicht erstellt ist,
dass und inwiefern er über die fraglichen Tätigkeiten von B____ an den weiteren
Örtlichkeiten überhaupt informiert worden war. Eine Zurechnung allein gestützt
auf die angenommene Bandenmässigkeit und trotz der – hier anzunehmenden –
Unkenntnis des Beschuldigten wäre nicht haltbar, zumal sich die wechselseitige
Zurechnung der Tatbeiträge nur bei einer tatsächlich mittäterschaftlichen
Begehungsweise innerhalb der Bande rechtfertigt (siehe hierzu Bommer, ZBJV 158/2022, S. 627, 657 f.,
der mit Recht darauf hinweist, dass die Begründung der Zurechnung mit der
Bandenmässigkeit auf deren doppelte Erfassung und Bestrafung hinausläuft). Auch
Stephan Schlegel und Oliver Jucker plädieren in Bezug auf den
Leitentscheid 147 IV 181 für eine Einschränkung insofern, «als dass eine
derartige Zurechnung nur für die bandenmässig begangenen Tathandlungen möglich
ist, an denen der Täter sich auch tatsächlich in irgendeiner Form beteiligt hat»
(Schlegel/Jucker, Kommentar zum
Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren
Erlassen, 4. Auflage 2022, Art. 19 / C.-E. N 221).
2.2.2.3
Mangels
nachgewiesener Kenntnisse des Beschuldigten in Bezug auf den an der [...] und
der [...] betriebenen Betäubungsmittelhandel und angesichts seiner fehlenden
Beteiligung daran scheidet eine Zurechnung der an diesen Lokalitäten
aufgefundenen Betäubungsmittel aus rechtlicher Sicht aus.
2.2.3
Im
Ergebnis ist von einer Zurechnung der in den beiden weiteren Lokalitäten ([...]
und [...]) gefundenen Betäubungsmittelmengen abzusehen und die vorinstanzlichen
Erwägungen insoweit zu bestätigen. Darauf wird im Rahmen der Strafzumessung
(unten, E. 4.4.1.1) zurückzukommen sein.
3.
3.1
Die
Vorinstanz sprach den Beschuldigten weiter der Geldwäscherei schuldig. Konkret
wird ihm vorgeworfen, er habe sich am 23. August 2019 auf Anweisung von C____
zusammen mit B____ zu einem bestimmten Treffpunkt am Flughafen («[...]»)
begeben und dort einer unbekannt gebliebenen Drittperson die Summe von
CHF 10'600.– übergeben, wobei es sich ausschliesslich um Erlös aus dem
Betäubungsmittelhandel gehandelt habe. In tatsächlicher Hinsicht erwog die
Vorinstanz, es gehe aus einer WhatsApp-Unterhaltung hervor, dass C____ B____
angewiesen habe, den Beschuldigten («[...]») zu wecken und diesen zwecks
Übergabe der CHF 10'600.– an den Flughafen am vereinbarten Treffpunkt zu
bringen, was von B____ kurz darauf bestätigt worden sei. Die Tatsache, dass
keinerlei Rückfragen gekommen seien, lasse einzig den Schluss zu, dass die
Geldübergabe – wie zuvor angewiesen – effektiv stattgefunden habe.
3.2
In
ihrer Anschlussberufung rügt die Verteidigung, dass der fragliche WhatsApp-Chat
widersprüchlich sei. Einerseits sei die Rede davon, dass der Beschuldigte den
fraglichen Betrag bringen solle, andererseits sei einer weiteren WhatsApp
Nachricht zu entnehmen, dass es B____ sein solle, der die genannte Summe am
Flughafen zu übergeben habe. Somit sei nicht bewiesen, dass der Beschuldigte
überhaupt Kenntnis von dieser Geschichte gehabt habe, zumal in den Akten keine sonstige
Korrespondenz betreffend die Geldübergabe seitens des Beschuldigten zu finden
sei. Selbst aber, wenn der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt habe, sei mit der
WhatsApp-Unterhaltung nicht bewiesen worden, dass dieses Bargeld auch effektiv
einer Drittperson übergeben worden sei. Eine nachträgliche Konversation habe auch
nach Beendigung des WhatsApp-Chats telefonisch oder mündlich geführt werden
können.
3.3
Die
Rüge der Verteidigung erweist sich als begründet. Tatsächlich deutet lediglich
eine Nachricht auf eine Geldüberweisung des Beschuldigten hin («Schläft er
noch, man sollte ihn wecken und ihn zum Flughafen bringen, er muss 10.600
Franken schicken», Akten S. 741). Damit ist aber nicht direkt belegt, dass die
entsprechende Überweisung durch den Beschuldigten auch tatsächlich getätigt
wurde. Immerhin existiert im gleichen Zusammenhang auch eine weitere Nachricht,
wonach es B____ gewesen sei, der das Geld habe bringen müssen («Und dort bringst
du 10.600 Franken, sagst du Nachricht (Bestellung) von [...]», Akten S. 744,
wobei mit «du» hier nur B____ gemeint sein kann, der mit C____ jeweils im
Kontakt stand). Im Übrigen ist der Verteidigung auch darin zu folgen, dass sich
den Akten kein Beleg für die Überweisung entnehmen lässt und folglich auch
nicht erstellt ist, dass die Geldüberweisung überhaupt getätigt wurde.
3.4
Mangels
rechtsgenüglichen Nachweises des objektiven Tatbestands ist der Beschuldigte in
teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung vom Vorwurf der Geldwäscherei
freizusprechen.
4.
4.1
In
Bestätigung der rechtskräftigen Schuldsprüche hat sich der Beschuldigte somit
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen und Bandenmässigkeit), des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu
verantworten.
4.2
An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4.
Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind
das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend
präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten
Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E.
2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013
E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
4.3
Der
Beschuldigte stellt die Wahl der Sanktionsart und damit die für sämtliche
Delikte angeordnete Freiheitsstrafe nicht in Frage, weshalb diesbezüglich auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes
Urteil, S. 23 f.). Eine Geldstrafe scheidet in Bezug auf die qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der in Art. 19 Abs. 2
BetmG vorgesehenen einjährigen Mindeststrafe ohnehin aus. Angesichts des engen
Konnexes und der offensichtlich schlechten Vollstreckungsprognose kommt eine
solche aber auch in Bezug auf das mehrfache Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und den mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalt von
Vornherein nicht in Betracht.
4.4
4.4.1
Ausgangspunkt für die Bemessung der
hypothetischen Gesamtstrafe bildet der Strafrahmen des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) gemäss
Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zwanzig Jahren vorsieht.
4.4.1.1
Wie
dies die Vorinstanz richtig erwog, fällt in objektiver Hinsicht zunächst ins
Gewicht, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der «Bandenmässigkeit»
gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt
sind. Art. 19 Abs. 2 BetmG ist nach der Rechtsprechung eine
Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3; BGer 6B_853/2017 vom 9.
Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.4,
6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind mehrere
Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das zwar nicht
zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein
mengenmässig schwerer Fall vor, so kann – und muss – sich die Bandenmässigkeit aber
innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend
auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c, 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_1263/2018 vom
28.
Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018
E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2; vgl. hierzu
auch Schlegel/Jucker, a.a.O., Art.
47.
StGB N 14).
Mit Blick auf
das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren Luzius Eugster
und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels
– auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als
Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der
Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel
mit Betäubungsmitteln angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung
primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische
Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der
finanzielle Profit, welcher mit der Stellung des Beschuldigten in der
Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der
qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien
respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das
objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel in: AJP 2014 S. 327 ff., S. 327
ff.). Wie die Vorinstanz mit Recht festhält, kommt diesem Element tendenziell
grössere Bedeutung zu als dem Kriterium der umgesetzten Drogenmenge
(angefochtenes Urteil, S. 24, mit Hinweisen zur Rechtsprechung, wonach der
Drogenmenge bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukomme). So
stellt die dem Beschuldigten zur Last gelegte Betäubungsmittelmenge nur einen
von vielen Strafzumessungsfaktoren dar, der bei der Bewertung des Verschuldens
zu berücksichtigen ist (Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93). Folglich
ist auf der Verschuldensseite primär die Stellung des Beschuldigten innerhalb
der Bande zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann auf die grundsätzlich
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach er aufgrund
seiner Stellung im unteren Bereich der Hierarchiestufe 4 anzusiedeln ist
(angefochtenes Urteil, S. 25, vgl. auch oben, E. 2.1.3.2 und
2.2.1.2). Für diese Hierarchiestufe wird eine Einsatzstrafe von drei bis fünf
Jahren vorgeschlagen (vgl. Eugster/Frischknecht,
a.a.O., S. 336; Schlegel/Jucker,
a.a.O., Art. 47 StGB N 32).
In Bezug auf die
objektive Tatschwere ist weiter zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger im
Besitz einer reinen Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm reinem Heroin war und
damit die Schwelle von 12 Gramm reinem Kokain, ab welcher ein mengenmässig
qualifizierter Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3), immerhin um mehr als das Dreifache überschritten wurde,
wenngleich diese Menge insgesamt mit Blick auf denkbare Vergleichsfälle nicht
sonderlich hoch ausfällt. Abgesehen davon aber, dass der genauen
Betäubungsmittelmenge – wie soeben ausgeführt – generell keine vorrangige
Bedeutung zukommt, fällt sie im vorliegenden Einzelfall bei der Bewertung des
Verschuldens nicht wesentlich ins Gewicht, zumal die bandenmässige Drogenhandelsaktivität
– das wurde auch von der Vorinstanz erschwerend gewertet – einzig aufgrund der
Festnahme der beiden Bandenmitglieder B____ und C____ beendet worden ist und
folglich der Umstand, dass es bei einer relativ überschaubaren Betäubungsmittelmenge
geblieben ist, im Wesentlichen ausserhalb des Machtbereichs des Beschuldigten
lag. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er aus eigenem Antrieb seine
Aktivitäten eingestellt hätte. Schon vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich
die – auf Basis eines von Thomas Fingerhuth
et al. vorgeschlagenen Strafzumessungsmodells, welches auf die reine
Betäubungsmittelmenge abstellt und für ca. 40 Gramm reines Heroin eine
bedeutend tiefere Einsatzstrafe von rund 18 Monaten vorschlägt (vgl. Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N
44) – von der Vorinstanz
vorgenommene Reduktion auf 24 Monaten nicht. Ferner wirkt sich die Art des
Betäubungsmittels objektiv verschuldenserhöhend aus (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 14), zumal die Bande
überwiegend mit Heroin handelte und dieses das höchste Sucht- und
Gefährdungspotenzial illegaler Betäubungsmittel birgt (so auch angefochtenes
Urteil, S. 25).
Insgesamt wiegt
das objektive Verschulden des Beschuldigten damit jedenfalls nicht mehr leicht.
4.4.1.2
In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der
Beschuldigte primär aus finanziellen Beweggründen in den Drogenhandel
eingestiegen ist, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47
StGB N 20 mit Verweis auf BGer 6B_603/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.3.2). Da er
selbst nur «sehr wenig» Heroin und hauptsächlich Kokain konsumierte (vgl.
erstinstanzliches Protokoll, S. 3), ist er jedenfalls in Bezug auf das hier im
Vordergrund stehende Heroin als Gelegenheitskonsument und damit als klassischer
Moneydealer zu bezeichnen. Zudem handelte er direktvorsätzlich. Damit wiegt
auch die subjektive Tatschwere nicht mehr leicht und vermag diese die objektive
Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren.
4.4.1.3
Die
Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zu Recht von einem insgesamt nicht mehr
leichten Tatverschulden ausgegangen. Die in der Folge auf 24 Monate
festgesetzte Freiheitsstrafe erweist sich schon deshalb als zu tief, weil sie
im Widerspruch zum festgestellten Tatverschulden am unteren Rand des
Strafrahmens von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe liegt. Dies gilt umso
mehr, als vorliegend zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2
BetmG erfüllt sind, was sich innerhalb dieses Strafrahmens straferhöhend
auszuwirken hat. Wie dies die Berufungsklägerin zur Hauptsache in ihrer
Berufung vorbringt, erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe
jedoch auch im Vergleich mit anderen Fällen als eindeutig zu tief (vgl. in
Bezug auf die gegen den – wenngleich hierarchisch eher höher gestellten – B____
ausgefällte hypothetische Einsatzstrafe von 4 ¾ Jahren Freiheitsstrafe sowie
die gegen den Mitbeschuldigten E____, bei welchem ebenfalls von einem nicht
mehr leichten Tatverschulden ausgegangen worden und das Qualifikationsmerkmal
der Bandenmässigkeit nicht erfüllt war, ausgefällte hypothetische Einsatzstrafe
von 3 Jahren Freiheitsstrafe das Urteil des Strafgerichts vom 14. Oktober 2020,
Akten S. 1614 ff., E. 2.1 bzw. 3.1 sowie etwa AGE SB.2020.92 vom 12.
Januar 2022 E. 7.3.1, wo für einen im unteren bis mittleren Bereich der
Hierarchiestufe 4 angesiedelten Beschuldigten bei einem ähnlichen Strafvorwurf
eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet
wurde). In Anbetracht des festgestellten Tatverschuldens und im Einklang mit
analogen Fällen erweist sich vorliegend eine Einsatzstrafe von 30 Monaten für
das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit grosser
Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) als angemessen.
4.4.2
Sodann
sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Delikte festzusetzen,
wobei sich das Appellationsgericht diesbezüglich im Wesentlichen den – im
Übrigen nicht bestrittenen – Erwägungen der Vorinstanz anschliessen kann.
4.4.2.1
In
Bezug auf das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist in objektiver
Hinsicht zunächst verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte wiederholt sowohl vor wie auch nach dem
bandenmässigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln tätig war, nämlich bereits
im 2017 (Inverkehrsetzung von 10.5 Gramm Kokain und 9.7 Gramm Heroingemisch) wie
auch im 2021 (wöchentliche Abgabe zum Konsum von insgesamt 40 Gramm
Heroingemisch), wobei er diese deliktische Tätigkeit zuletzt über einen
erheblichen Zeitraum von ca. 10 Monaten ausübte, was zusätzlich erschwerend ins
Gewicht fällt. In subjektiver Hinsicht kann sich der Beschuldigte auch nicht
dadurch entlasten, dass er nach der Ermordung seines Vaters in eine Depression
gefallen und nur deshalb in den Betäubungsmittelhandel «gerutscht» sei (vgl.
zweitinstanzliches Protokoll, S. 2 f.), zumal sein Vater am 26. November 2018
verstarb und der Beschuldigte nachweislich schon vorher in Basel wegen des
Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich in Erscheinung
getreten ist (so der berechtigte Einwand der Berufungsklägerin,
zweitinstanzliches Plädoyer, S. 2). Sodann ist der behauptete Eigenkonsum des
Beschuldigten hauptsächlich in Bezug auf das Kokain, und weniger in Bezug auf
das von ihm nur «sehr wenig» konsumierte (vgl. erstinstanzliches Protokoll, S.
3), jedoch weit schwerwiegendere Heroin leicht strafmindernd zu
berücksichtigen. Insgesamt wiegt auch hier das Verschulden nicht mehr leicht,
weshalb sich dafür – angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe – isoliert betrachtet eine hypothetische Einsatzstrafe von 12
Monaten rechtfertigen würde.
4.4.2.2
Schliesslich
sieht das Gesetz für den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor
(Art. 115 Abs. 1 AIG). Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist zu Lasten des
Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er sich lediglich in der Schweiz
aufgehalten hat, um hier dem illegalen Drogenhandel nachzugehen. Während er im
September 2019 nur wenige Tage seinen visumsfreien Aufenthalt überschritten
hatte, was für sich allein nicht schwer wiegen würde, hielt er sich im Jahr
2021.
während knapp sieben Monaten rechtswidrig hierzulande auf, weshalb – auch
angesichts der wiederholten Tatbegehung – nicht mehr von einem leichten Verschulden
die Rede sein kann. Es würde sich hierfür isoliert betrachtet eine
Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtfertigen.
4.4.3
Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2; Ackermann, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Das mehrfache
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz fällt im Vergleich zum Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mehr stark ins Gewicht. Da sich aufgrund
des engen Konnexes der Gesamtschuldbetrag der Delikte deutlich verringert,
rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von
30.
Monaten für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um 8 Monate
für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erhöhen. Die
mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz stellt im
vorliegenden Fall sodann lediglich ein Begleitdelikt zu den Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz dar, weshalb sich hierfür eine grosszügigere
Asperation und damit eine Erhöhung der Gesamtstrafe um lediglich weitere 2
Monate rechtfertigt. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente
eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten.
4.4.4
Ferner
kann den in Bezug auf die Täterkomponente gemachten Ausführungen der Vorinstanz
und der von ihr vorgenommenen Einschätzung, wonach diese insgesamt neutral zu
werten sei (angefochtenes Urteil, S. 27), vollumfänglich gefolgt werden.
Nachdem der Beschuldigte vor Appellationsgericht sogar die – an und für sich
nicht angefochtene – Bandenmässigkeit in Abrede zu stellen versuchte und –
trotz insoweit rechtskräftiger Verurteilung – behauptete, B____ nicht zu kennen
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 3), kann ihm ein wirkliches Geständnis,
welches strafmindern zu berücksichtigen wäre, nicht zugutegehalten werden.
4.4.5
Unter
Berücksichtigung sämtlicher für die Strafzumessung relevanter Aspekte erscheint
es aus den gemachten Erwägungen angemessen, den Beschuldigten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 3 Jahren und 4 Monate zu bestrafen. Da die Sanktion damit über dem für den
teilbedingten Vollzug festgelegten Maximalwert von 3 Jahren liegt (Art. 43 Abs.
1.
StGB), ist für die festgesetzte Freiheitsstrafe der unbedingte Vollzug
anzuordnen.
4.5
Letztlich
ist die für die mehrfache Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
ausgesprochene Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) zu bestätigen. Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil
denn auch unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1
Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
Dispositiv
tragen. Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt
(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).
Für die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw.
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
5.2
5.2.1 Da
der Beschuldigte im Berufungsverfahren nur hinsichtlich des Freispruchs vom
Vorwurf der Geldwäscherei obsiegt, die übrigen Schuldsprüche jedoch bestätigt
werden und insbesondere die Strafe erhöht wird, hat er die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten unverändert zu tragen. Dem Umstand, dass er in Bezug auf den
Schuldspruch der Geldwäscherei Anlass zur Erhebung der Anschlussberufung hatte,
wird immerhin mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3'500.– Rechnung
getragen.
5.2.2 Die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf insgesamt CHF 2'500.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) festgesetzt (§ 21
des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Der
Beschuldigte erzielt mit seiner Anschlussberufung immerhin einen Freispruch in
Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei, wobei im Übrigen die Berufungsklägerin
in Bezug auf die Strafzumessung zu einem wesentlichen Teil durchdringt. Es
rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten eine leicht reduzierte Gebühr von
CHF 2'250.– aufzuerlegen.
5.3 Die
amtliche Verteidigerin, [...], wird für ihren Aufwand gemäss Honorarnote vom
25. August 2023 aus der Gerichtskasse entschädigt. Hinzu kommen weitere 2
Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Nachbesprechung mit dem Klienten und
7,7 % Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen.
Gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt
wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte wird
vorliegend zu 90 % der Verfahrenskosten verurteilt. Die Entschädigung seiner
amtlichen Verteidigerin steht ihm gegenüber demnach im gleichen Umfang unter
Vorbehalt der Rückforderung.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils der Strafgerichtskammer
vom 16. September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche
wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit), des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes
sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
- Landesverweisung
für die Dauer von 7 Jahren;
- Eintragung
der Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener
Informationssystem;
- Busse
von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
- Einziehung
und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände;
- Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin, [...], für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung der
Staatsanwaltschaft – zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten
verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des
vorläufigen Strafvollzugs seit dem 22. November 2021,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c
sowie Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 115 Abs. 1
lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird – in Gutheissung seiner Anschlussberufung –
von der Anklage der Geldwäscherei freigesprochen.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Betrage von
CHF 11'757.40 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’500.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’250.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'600.– und ein Auslagenersatz von CHF
69.70, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 359.55 sowie
Dolmetscherkosten von CHF 523.60, insgesamt also CHF 5'552.85 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im
Umfang von 90 % vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt
Basel-Stadt
- Bundesamt
für Polizei (fedpol)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser Dr.
Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend
ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3
lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).