SB.2022.115
ad 2: Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) (BGer 6B_667/2024 vom 22. Jan 2025)
10. April 2024Deutsch30 min
Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.115
URTEIL
vom 10.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Sara Lamm
(Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw
Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____
Berufungskläger
[...] Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
B____, [...] Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Juli 2022
betreffend ad 2: Freispruch von
der Anklage der einfachen Körperverlet-
zung (mit Gift, Waffe oder
gefährlichem Gegenstand)
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ wurde mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom
4. Juli 2022 von der Anklage der einfachen Körperverletzung (mit Gift,
Waffe oder gefährlichem Gegenstand) in Anwendung von Art. 15 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kostenlos freigesprochen. Des Weiteren
wurden die Genugtuungsforderung von A____ im Betrage von CHF 500.– sowie die
Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'181.85 abgewiesen. Schliesslich
wurde das beigebrachte Messer (Effektenverwaltung; Verzeichnis [...]) unter
Aufhebung der Beschlagnahme an B____ zurückgegeben.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger)
mit Eingabe vom 14. November 2022 Berufung erklärt und beantragt, dass das
Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 4. Juli 2022 teilweise aufzuheben sei.
So sei B____ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Körperverletzung (mit
Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) zu verurteilen und angemessen zu
bestrafen. Des Weiteren sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung im
Umfange von CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. März 2021 an
den Berufungskläger zu verurteilen und es seien die ausserordentlichen Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Beschuldigten zu verlegen, dies
unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte haben
weder Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten auf die Berufung
beantragt.
Mit Berufungsbegründung vom 2. Mai 2023 hat der
Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. Mit
Berufungsantwort vom 5. Juni 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung
der Berufung unter gleichzeitiger Bestätigung des strafgerichtlichen
Entscheids. Dies beantragt auch der Beschuldigte mit Berufungsantwort vom 6.
Juni 2023.
Mit Verfügung vom 6. November 2023 hat die
Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit
Vorladung vom 11. Dezember 2023 sind die beteiligten Personen zur
Hauptverhandlung am 10. April 2024 geladen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. April 2024 sind
der Berufungskläger sowie der Beschuldigte befragt worden. Nach Abschluss des
Beweisverfahrens sind der Rechtsvertreter des Berufungsklägers sowie die
Verteidigung zum Vortrag gelangt. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat repliziert,
worauf die Verteidigung dupliziert hat. Dem Beschuldigten ist schliesslich das
letzte Wort zugekommen. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits
schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend
der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92
Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist
als Privatkläger vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gestützt auf
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist, wobei sich die Legitimation
der Privatklägerschaft gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung auf den
Schuld- und Zivilpunkt beschränkt. Auf das form- und fristgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung resp. die Anschlussberufung kann demgemäss auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.2.2
Der Berufungskläger beantragt, dass das Urteil
des Strafgerichtspräsidenten vom 4. Juli 2022 teilweise aufzuheben sei. Dementsprechend
sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder
gefährlichem Gegenstand) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Sodann sei
der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung im Umfange von CHF 500.–
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. März 2021 an den Berufungskläger
zu verurteilen und es seien die ausserordentlichen Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens zu Lasten des Beschuldigten zu verlegen, dies unter o/e-Kostenfolge.
In Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die folgenden Punkte: Verurteilung
des Berufungsklägers wegen Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen, Tätlichkeiten sowie unberechtigten Verwendens eines (Motor-)Fahrrades,
Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage des unbefugten Eindringens in
ein Datenverarbeitungssystem und der Drohung (hetero- oder homosexueller
Lebenspartner) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das
erstinstanzliche Verfahren.
2.
In formeller Hinsicht liegen keine verfahrensrechtlichen
Anträge vor, die (noch) zu behandeln wären.
3.
3.1
Das Strafgericht hat in materieller Hinsicht
erwogen, dass sowohl der Berufungskläger als auch der Beschuldigte den
Sachverhalt gemäss Anklageschrift zu weiten Teilen anerkannt hätten. So hätten
beide übereinstimmend angegeben, dass der Berufungskläger – unter Missachtung
des am 22. März 2021 vom Zivilgericht Basel-Stadt gegen ihn ausgesprochenen
Kontakt- und Annäherungsverbots – am Morgen des 29. März 2021 seinen Ex-Partner
an seiner Arbeitsstelle telefonisch kontaktiert habe. Darüber hinaus habe der
Berufungskläger auch zugegeben, dass er den Beschuldigten am Abend desselben
Tages erneut an dessen Wohnort aufgesucht habe, um seine Habseligkeiten
zurückzufordern. An der [...] angekommen, habe der Berufungskläger Sturm
geklingelt. Als der Beschuldigte ihm die Türe nicht geöffnet, sondern
stattdessen die Polizei alarmiert habe, sei der Berufungskläger an der Fassade
des vom Beschuldigten bewohnten Mehrfamilienhauses hochgeklettert und habe
dessen im ersten Stock gelegene Wohnung über ein offen stehendes Fenster im
Zimmer der Schwester des Beschuldigten betreten. In der Wohnung habe er den Beschuldigten
aufgefordert, ihm seine Sachen herauszugeben. Als dieser die Sachen des
Berufungsklägers nicht auf Anhieb gefunden habe, habe auch der Berufungskläger
begonnen, das Zimmer seines Ex-Partners zu durchsuchen. Währenddessen habe sich
der Beschuldigte in die Küche begeben, wo er ein Küchenmesser behändigt habe. Der
Berufungskläger sei dem Beschuldigten in die Küche gefolgt und habe wiederholt,
dass er seine Sachen zurückwolle. Darauf habe der Berufungskläger versucht, dem
immer noch mit der Polizei telefonierenden Beschuldigten das Mobiltelefon
wegzunehmen, worauf dieser eine Bewegung mit dem Küchenmesser gemacht habe, die
eine Stichverletzung an der rechten Hand im Bereich des Griffelfortsatzes der Elle
sowie eine Schnittwunde am rechten Unterarm des Berufungsklägers verursacht
habe. Objektiviert würden diese Angaben der beiden Beteiligten durch den
Entscheid des Zivilgerichts vom 22. März 2021, den Austritts- und
Operationsbericht des Universitätsspitals Basel-Stadt vom 1. und 28. April 2021
sowie das am Tatort beschlagnahmte Küchenmesser. In diesen Punkten sei der
Dispositiv
Sachverhalt gemäss Anklageschrift demnach erstellt.
Nicht deckungsgleich würden die Aussagen der beiden
Beteiligten lediglich in Bezug auf die Frage erscheinen, in welcher Hand der
Beschuldigte das Messer gehalten habe. Während sich der Berufungskläger in
diesem Punkt mit der schlichten Behauptung, der Beschuldigte habe mit seiner rechten
Hand zugestochen, begnügt habe, habe der Beschuldigte ausgeführt, dass es genau
umgekehrt gewesen sei, wobei er anschaulich geschildert habe, dass er sich –
als er den Berufungskläger in der Küche gegenübergestanden sei – regelrecht an
das Mobiltelefon in seiner rechten Hand geklammert habe, weil dieses seinen einzigen
Kontakt zur Aussenwelt dargestellt habe. Dies erscheine einerseits plausibel,
weil der Beschuldigte ausgesagt habe, er sei Rechtshänder und er
unbestrittenermassen zuerst das Mobiltelefon in der Hand gehabt habe, bevor er
in der Küche ein Messer behändigt habe. Andererseits lasse sich die Version des
Beschuldigten auch besser in Einklang mit der objektivierten Position der
Stichverletzung des Berufungsklägers bringen. So sei durch die medizinischen
Unterlagen des USB erstellt, dass der Berufungskläger die Stichverletzungen auf
der äusseren Seite seines rechten Handgelenks erlitten habe. Hätte er nun – wie
vom Beschuldigten geltend gemacht – mit seiner rechten Hand diagonal in
Richtung des sich ebenfalls in der rechten Hand des Beschuldigten befindenden
Mobiltelefons gegriffen, so erscheine es naheliegend, dass dieser bei der
Bewegung mit der das Messer haltenden linken Hand seinen Widersacher von aussen
am Handgelenk getroffen habe. Demgegenüber wäre in der Version des
Berufungsklägers eher eine Verletzung an der Innenseite seines rechten
Handgelenks zu erwarten gewesen. Aus diesen Gründen sei in diesem Punkt auf die
plausibleren Aussagen des Beschuldigten abzustellen und als erstellt zu
betrachten, dass dieser das Mobiltelefon in seiner rechten Hand und das Messer
in der linken Hand gehalten habe.
3.2 Der Berufungskläger bringt vor, dass der im
vorinstanzlichen Urteil hierzu geschilderte Sachverhalt unbestritten sei und
auch seinen eigenen Darstellungen sowohl in der Voruntersuchung, als auch
anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor erster Instanz entspreche und der
Sachverhalt auch seitens des Beschuldigten unbestritten geblieben sei.
3.3 Auch der Beschuldigte führt hierzu aus, dass der
Sachverhalt grundsätzlich im Sinne der Vorinstanz als erstellt anzusehen sei.
Ergänzend macht er geltend, dass auch erstellt sei, dass der Beschuldigte das
Messer in Verteidigungsabsicht ergriffen und der Berufungskläger dies gesehen
und auch so verstanden habe. Zudem sei auf die Aussagen des Beschuldigten im
Vorverfahren zu verweisen: auf die Frage, warum er nach dem Messer gegriffen
habe, habe er ausgesagt: «Er ist, obwohl ich ihm sagte, er solle seine Sachen
nehmen und gehen, auf mich zugekommen, es hat auf mich einen sehr bedrohenden
Eindruck gemacht. Er redete sehr schlecht über meine Mutter, auch, dass es eine
Sauerei ist, dass meine kleine Schwester [...] im Kontaktverbot gegen ihn
erwähnt ist. Seine Augen waren ganz irr, ich hatte Angst, ja Todesangst, dass
er mir etwas antut. Darum, um mich zu schützen, habe ich, wo er mich in die
Küche drängte, ein Messer ergriffen. Ich wollte ja deeskalierend sein, darum
bin ich zurückgewichen, aber als ich in der Küche war, befand ich mich in der
Sackgasse». Der Berufungskläger habe zwar vor der Vorinstanz gesagt, er habe
einfach seine Sachen gewollt und er sei der Meinung gewesen, es brauche die
Polizei nicht, doch die Begegnung in der Wohnung dürfte weit emotionaler
ausgefallen sein, als er es vor dem Strafgericht dargestellt habe. Der
Berufungskläger habe gesehen, dass sein Ex-Freund Angst bekommen habe. Er habe
in der Voruntersuchung auch angegeben, dass er in die Wohnung geklettert sei,
um seine Sachen zu holen; aber auch, um mit seinem Ex-Freund zu reden. Offensichtlich
habe das nicht funktioniert, weil der Berufungskläger selbst auch anerkannt
habe, dass sein Ex-Freund Angst vor ihm bekommen habe. Er habe zugegeben, dass
er ihn zu diesem Zeitpunkt noch geliebt habe, ihn nicht einfach so habe
aufgeben und um ihn kämpfen wollte.
3.4 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer
Stellungnahme vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Entscheid.
4.
Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Sachverhalt von den
Parteien grundsätzlich unbestritten, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden
Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (dortige E. 3a). Nachfolgend
gilt es lediglich noch die folgenden Ergänzungen bzw. Präzisierungen
vorzunehmen.
So gilt es hervorzuheben, dass sich der Berufungskläger
bereits rund zwei Wochen vor dem in Frage stehenden Vorfall, d.h. am 13. März
2021, zugegebenermassen zwei Mal gegen den Willen der Wohnungseigentümer
Zutritt zur Liegenschaft [...] verschafft hatte und dort, nach einer zunächst
verbalen Auseinandersetzung, im Zimmer des Beschuldigten zahlreiche Gegenstände
beschädigte sowie gegen dessen Mutter tätlich wurde (vgl. hierzu das in diesem
Punkt rechtskräftige vorinstanzliche Urteil, Akten S. 474 f.). Dies ist
insofern von Relevanz, als die Vorfälle vom 13. März und 29. März 2021
nicht gesondert, sondern diese vielmehr im Sinne einer Eskalationskaskade
gemeinsam zu betrachten sind. Der Beschuldigte gab denn auch an, dass er sich
am 29. März 2021 immer noch vom ersten Vorfall «im Dauerstress» befunden
habe. Er habe zuvor auch eine Verlängerung für das Kontaktverbot beantragt und
nicht mit dem Berufungskläger sprechen wollen. Mithin ist auch glaubhaft, dass
er in Panik geraten sein will, als er sah, wie der Berufungskläger die
Hausfassade hochkletterte. Dies alles habe dem Beschuldigten aufgezeigt, dass
der Berufungskläger keine Grenzen kenne. Auch habe der Beschuldigte – während
der Berufungskläger in der Wohnung seine Sachen gesucht habe – seinen Schlüssel
gesucht, um aus der von innen verschlossene Wohnung flüchten zu können, diesen
jedoch nicht gefunden, was ihn zusätzlich in einen panischen Zustand versetzt
habe. Da er entsprechend keine Möglichkeit gehabt habe, sich der Situation
durch Verlassen der Wohnung zu entziehen, habe er sich ausgeliefert gefühlt.
Als der Berufungskläger ausserdem auch noch schlecht über seine Mutter geredet
habe, sei ihm klar geworden, dass dieser nicht mehr ansprechbar sei («Er ist,
obwohl ich ihm sagte, er solle seine Sachen nehmen und gehen, auf mich
zugekommen, es hat auf mich einen sehr bedrohenden Eindruck gemacht. Er redete
sehr schlecht über meine Mutter, […] Seine Augen waren ganz irr, ich hatte
Angst, ja Todesangst, dass er mir etwas antut», Akten S. 255; Protokoll 2. Instanz,
Akten S. 614 ff.). Der Berufungskläger gab damit übereinstimmend auch
selbst wiederholt an, dass er die Angst beim Beschuldigten wahrgenommen habe (Akten
S. 97 sowie Protokoll 2. Instanz, Akten S. 614 ff.). Es ist schliesslich
auch nachvollziehbar, dass der Beschuldigte sich aufgrund der erwähnten
Umstände und der ihm bekannten psychischen Vorbelastung des Berufungsklägers in
die Küche zurückzog, um einer Konfrontation mit diesem zu entgehen, sich dort
jedoch in einer «Sackgasse» befand («Darum, um mich zu schützen, habe ich, wo
er mich in die Küche drängte, ein Messer ergriffen. Ich wollte ja deeskalierend
sein, darum bin ich zurückgewichen, aber als ich in der Küche war, befand ich
mich in der Sackgasse», Akten S. 255, Protokoll 2. Instanz, Akten S. 614).
Was ferner noch die Vorkommnisse in der Küche unmittelbar vor
dem Messereinsatz anbelangt, so gilt es ergänzend festzuhalten, dass der
Berufungskläger angab, er habe zwar in der Küche zum Beschuldigten gesagt, es
brauche keine Polizei, er jedoch nicht darauf hinwies, dass sein Griff
lediglich dem Mobiltelefon des Beschuldigten gegolten habe (Protokoll 2.
Instanz, Akten S. 614). Insofern sind auch die Aussagen des Beschuldigtem
glaubhaft, wenn er angab, dass er nicht gewusst habe, dass die Bewegung des Berufungsklägers
Richtung Kopf lediglich auf das Mobiltelefon abgezielt habe (Protokoll 2.
Instanz, Akten S. 615).
5.
5.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend
– und von den Parteien auch unbestritten – erwogen, dass der Beschuldigte sämtliche
Tatbestandsvoraussetzungen der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt hat. Das
Strafgericht hat jedoch die Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr als erfüllt
angesehen und den Beschuldigten entsprechend in Anwendung von Art. 15 StGB von
diesem Vorwurf freigesprochen.
5.2 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass er
zugegebenermassen zwar gegen den Willen des Beschuldigten in dessen Wohnung
respektive Zimmer eingedrungen sei, aber nicht wie am 13. März 2021 furios
Sachen beschädigt habe. Der Berufungskläger habe mit dem Beschuldigten über die
Rückgabe seiner persönlichen Effekten sprechen wollen. Letzterer habe dem
Berufungskläger die entsprechenden Effekten nicht herausgeben wollen oder
können und habe sich stattdessen in die Küche begeben, von sich aus ein Messer behändigt
und mit der Polizei telefoniert. Aufgrund der gesamten Umstände werde klar,
dass der Berufungskläger eine erneute Requisition der Polizei habe vermeiden und
einzig seine Effekten zurückerlangen und hernach die Wohnung des Beschuldigten
wieder habe verlassen wollen. Ein entsprechender Angriff habe somit
offensichtlich einzig und allein dem Mobiltelefon gegolten, welches er dem
Beschuldigten aus der Hand habe nehmen wollen. Ein darüberhinausgehender
Angriff gegen die Sphäre des Beschuldigten sei weder durch aktives Tun des
Berufungsklägers erstellt, noch könne ein darüberhinausgehender Angriff
aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles angenommen werden. Es sei für
jeden aussenstehenden, neutralen Beobachter des Geschehens erkennbar gewesen,
dass der Berufungskläger nur versucht habe, dem Beschuldigten das Mobiltelefon
aus der Hand zu nehmen. Ein darüberhinausgehender, auch virtueller Angriff auf
die Integrität des Beschuldigten sei somit nicht erstellt.
Auch sei ein derartiger Angriff grundsätzlich
notwehrtauglich, wobei sicherlich auch geringfügige körperliche Einwirkungen
auf den Berufungskläger zur Abwehr des entsprechenden Angriffs und der
weitergehenden Möglichkeiten des telefonischen Kontakts mit der Polizei
angemessen und gerechtfertigt erscheinen würden. Ein weitergehendes Abwehren einzig
und allein aufgrund des «Angriffs» gegen das Mobiltelefon des Beschuldigten könne
nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Der Beschuldigte habe bewusst ein
Messer hervorgenommen und dies während des Telefonats in der anderen Hand
gehalten. Das Hantieren mit einer Stichwaffe in unmittelbarer Nähe einer
Drittperson berge immer die Gefahr, insbesondere bei einem aktiven teilweise
unkontrollierten Herumfuchteln mit der Hand mit der Stichwaffe, eine
schwerwiegende Verletzung hervorzurufen. Oftmals könne gerade in derartigen
Situationen der Geschehensablauf nicht vollständig kontrolliert werden, sodass
es wie vorliegend zu einer schwerwiegenderen als erwarteten Verletzung gekommen
sei. So habe der Berufungskläger aufgrund der Verletzung mehrere Operationen
über sich ergehen lassen müssen und sei die Funktionsfähigkeit seiner Hand bis
zuletzt eingeschränkt gewesen und habe er sich bis zum erstinstanzlichen Urteil
deswegen auch in Ergotherapie befunden. Eine mit einer Stichwaffe wie der
vorliegenden zu erwartende Verletzung stelle in keinem Fall eine angemessene
Abwehrreaktion auf den Angriff auf ein Mobiltelefon dar. Der Beschuldigte habe
sich bewusst in die Küche begeben, um sich mit einem Messer zu bewaffnen, ohne
dass er vorgängig in irgendeiner Art und Weise seitens des Berufungsklägers
angegangen worden wäre. Grundsätzlich wäre es ihm möglich gewesen, entweder die
Wohnung zu verlassen und dabei die Polizei zu kontaktieren oder sich in eine
verschliessbare Räumlichkeit seiner Wohnung zu begeben, wie beispielsweise das
Badezimmer. Auch hätte er wohl ohne Weiteres mit blossen Händen allfällige
Angriffe gegen sein Mobiltelefon abwehren können und es seien darüber hinaus
auch noch verschiedene, weniger weitreichende Abwehrmöglichkeiten eines solchen
Angriffs vorstellbar, auf welche der Beschuldigte nicht zurückgegriffen habe.
Sein Verhalten sei somit nicht angemessen gewesen. Vielmehr habe er die Grenzen
der Notwehr offensichtlich überschritten.
5.3 Der Beschuldigte verweist demgegenüber
grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz und bringt vor, dass sowohl
eine Notwehrsituation vorgelegen habe als auch die Abwehr durch den
Beschuldigten verhältnismässig erfolgt sei.
5.4 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder
unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere
berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren
(Art. 15 StGB). Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen
nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist.
Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen
einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen
liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich
zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet
werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu
rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der
Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den
Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den
gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (BGer 6B_303/2018
vom 2. November 2018 E. 2.3). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der
Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet
er die Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so
handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).
Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer
Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig
erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei
auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig
angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand (sog. ex ante Betrachtung).
Es dürfen nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt
werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger
einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGer 6B_971/2018 vom 7. November
2019 E. 2.3.3, 6B_130/2017 vom 28. Februar 2018 E. 3.1, 6B_57/2017 vom 5. Oktober
2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2; Niggli/Göhlich,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 StGB N 28 f.).
Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur
Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr
schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die
Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln
hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der
Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur
Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung
der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis
für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar
sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 m.H.; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15.
Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1).
Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem
Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein
rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar
bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 m.H.). Handelt der Täter in einer irrigen
Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten
des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13
Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_281/2014 vom
11. November 2014 E. 2.3.2).
5.5
5.5.1 In einem ersten Schritt ist demnach das
Vorliegen einer Notwehrlage zu prüfen. Hierfür müsste ein Angriff durch eine
Person vorgelegen haben, der auf eine rechtswidrige Verletzung eines Rechtsguts
des Berufungsklägers gerichtet gewesen wäre. Dies ist durch objektives ex-post
Urteil zu bestimmen (Geth,
Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Basel 2021, Rz. 193). Vorliegend bringt
die Verteidigung zu Recht vor, dass der Berufungskläger zu verkennen scheint,
dass der Vorfall vom 29. März 2021 lediglich die Spitze eines bereits seit
Wochen andauernden Konflikts zwischen ihm und dem Beschuldigten im Zusammenhang
mit der Beendigung ihrer Beziehung dargestellt hat. Wie die teilweise
strafrechtlich relevante Vorgeschichte des Vorfalls vom 29. März 2021
zeigt (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 474 ff.), entluden sich die
Emotionen des Berufungsklägers bereits gut zwei Wochen zuvor, als er sich
ebenfalls gegen den Willen der Familie des Beschuldigten Zutritt zu deren
Wohnung verschaffte und das Zimmer des Beschuldigten demolierte. Er zerstörte
dabei aber nicht nur das Mobiliar seines Ex-Partners, sondern er wurde sogar gegenüber
dessen Mutter tätlich, bevor er von der requirierten Polizei nur unter
Zuhilfenahme eines Destabilisierungsgeräts in Handfesseln gesetzt und abgeführt
werden konnte. Insofern ist zu konstatieren, dass sich die Gewalt des
Berufungsklägers bereits zwei Wochen vor dem 29. März 2021 nicht nur gegen
Sachen gerichtet hatte. Während der Berufungskläger sich am 13. März 2021 noch
mit einer List Zutritt zum Gebäude verschaffte, kletterte er am 29. März 2021
gar die Fassade hoch und betrat die Wohnung des Beschuldigten über ein offen
stehendes Fenster, was als zusätzliche Eskalationsstufe zu werten ist (der
Beschuldigte hatte sogar schon die Polizei verständigt, noch bevor der
Berufungskläger die Fassade erklommen hatte). Dieses Vorgehen zeigt denn auch
die Vehemenz, mit der der Berufungskläger die Begegnung erzwingen wollte; er
schreckte denn auch nicht davor zurück, beim Erklimmen der Hausfassade auf Höhe
des ersten Stocks aussen an der Fassade vom Balkon zum schräg danebenliegenden
Fenster zu springen. Nach diesem gewaltsamen Eindringen verlangte er vom
Beschuldigten die Herausgabe seiner Habseligkeiten, wobei die Suche nach
denselben erfolglos verlief. Der Beschuldigte zog sich daraufhin in die Küche
zurück und behändigte – das Mobiltelefon noch am Ohr haltend – ein
Küchenmesser, bevor der Berufungskläger seinem Ex-Partner in die Küche folgte
und ihm dort – nach eigenen Angaben – versuchte, das Mobiltelefon zu
entreissen.
Des Weiteren stellt der Griff zum Mobiltelefon zwar nicht
einen unmittelbaren Angriff auf die körperliche Integrität des
Beschuldigten dar, doch durfte dieser aufgrund der dargelegten Vorgeschichte –
die Situation war aufgrund der neuen Eskalationsstufe emotional nochmals
aufgeladener – und des psychisch labilen Zustands des Berufungsklägers davon
ausgehen, dass ein solcher unmittelbar bevorstand resp. bereits im Gange war,
als der Berufungskläger eine Handbewegung Richtung Kopf des Beschuldigten
vornahm. So wurde denn auch bereits festgehalten, dass der Berufungskläger den
Beschuldigten nicht darauf hinwies, dass seine Bewegung lediglich dem
Mobiltelefon hätte gelten sollen. Aufgrund all dieser Umstände war denn auch
nicht – wie vom Berufungskläger vorgebracht wird – erkennbar, dass dieser nur
versucht habe, dem Beschuldigten das Mobiltelefon aus der Hand zu nehmen. Zudem
ist darauf hinzuweisen, dass es nicht lediglich um das Mobiltelefon als
Sachwert an sich gegangen wäre, vielmehr stellte dieses den einzigen Kontakt des
Beschuldigten zur Aussenwelt resp. zur Polizei dar und war damit für diesen von
herausragender Bedeutung.
Und selbst wenn nicht von einem unmittelbar bevorstehenden
Angriff auszugehen gewesen wäre, so ist zu konzedieren, dass der Beschuldigte
irrigerweise annahm, dass eine objektive Rechtfertigungslage, sprich ein
rechtswidriger Angriff durch den Berufungskläger vorliege (Putativnotwehr),
ging er doch davon aus, dass der Griff nicht (allein) dem Mobiltelefon galt,
sondern vielmehr einen unmittelbaren Angriff auf seine körperliche Integrität
darstellte. Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB würde das Gericht demnach auch in einem
solchen Fall die Tat zu Gunsten des Beschuldigten nach dieser Vorstellung des
Sachverhalts beurteilen. Der Irrtum des Beschuldigten wäre nach pflichtgemässer
Vorsicht auch nicht vermeidbar gewesen (Art. 13 Abs. 2 StGB), kamen ihm im
Moment der zuvor dargelegten Umstände doch weder Zweifel an einem Angriff noch
war es ihm zu dem Zeitpunkt möglich, weitergehende Überlegungen anzustellen,
nachdem der Berufungskläger bereits eine Handbewegung in Richtung seines Kopfes
vorgenommen hatte.
Schliesslich handelte es sich bei der unmittelbar
bevorstehenden Attacke um einen unrechtmässigen Angriff, war der
Berufungskläger doch nicht seinerseits bei seinem Übergriff gerechtfertigt. Der
Beschuldigte hat die Notwehrsituation weder unnötigerweise verursacht noch provoziert.
Der Berufungskläger befand sich wissentlich unrechtmässig in der Wohnung des Beschuldigten,
der sich zudem zwecks Vermeidung einer Konfrontation in die Küche zurückgezogen
hatte, nachdem ihm kein anderer Fluchtweg offenstand. Gleiches würde auch für
die irrigerweise vom Beschuldigten vorgestellte Attacke des Berufungsklägers
gelten.
Im Ergebnis ist deshalb die Notwehrlage klarerweise zu
bejahen.
5.5.2 In Bezug auf die Angemessenheit der Abwehr hat
vorliegend bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte
im Vorfeld der Auseinandersetzung vom 29. März 2021 bereits zahlreiche Schritte
unternommen hatte, um eine Eskalation der für den Berufungskläger
offensichtlich emotional äusserst belastenden Trennungssituation zu verhindern.
Der Berufungskläger liess sich aber weder durch das Alarmieren der Polizei noch
durch das vom Zivilgericht ausgesprochene Annäherungs- und Kontaktverbot davon
abhalten, erneut am Wohnort seines Ex-Partners aufzutauchen. Am 13. März 2021
kehrte er nach der Requirierung der Polizei gar nochmals an den Tatort zurück,
gab sich wahrheitswidrig als Polizist aus und liess seine Zerstörungswut ein
zweites Mal am Inventar der Wohnung aus – nachdem er im Rahmen des ersten Eindringens
zudem gegen die Mutter des Beschuldigten tätlich geworden war. Auch der
Umstand, dass der Beschuldigte ihm am 29. März 2021 die Türe bewusst nicht
öffnete, nachdem er Sturm geklingelt hatte, veranlasste ihn nicht dazu, den
Beschuldigten in Ruhe zu lassen und von dannen zu ziehen. Vielmehr kletterte er
die Fassade hoch, um sich die ihm seiner Meinung nach zustehende Gerechtigkeit
zu verschaffen. Selbst als der Beschuldigte dabei war, mit der alarmierten Polizei
weiter zu telefonieren, sich in die Küche zurückzog (weil ihm keine andere
Rückzugsmöglichkeit offenstand; den Schlüssel der Haustür konnte er in seiner
Panik nicht finden und die alten Türen der übrigen Räume bildeten keinen
genügenden Schutz) und schutzsuchend ein Messer behändigte, dachte der
Berufungskläger nicht daran, die Wohnung des Beschuldigten zu verlassen,
sondern bewegte sich auf den Beschuldigten zu und griff aktiv in Richtung von
dessen Kopfbereich. Letzterer hat somit eine ganze Reihe an milderen
Abwehrmassnahmen getroffen, welche aber allesamt wirkungslos blieben und er
keine andere Wahl mehr hatte, als das Messer zur definitiven Abwehr des
aggressiven und zunehmend unberechenbaren Berufungsklägers einzusetzen. Zwar
fordert das Bundesgericht bei Abwehrhandlungen mit Messern regelmässig eine
vorhergehende Warnung (z.B. BGE 136 IV 49 E. 3.3), doch gilt es vorliegend zu
beachten, dass der Berufungskläger sowohl das Messer in der Hand des
Beschuldigten – der sich nota bene aus Furcht bereits in die Küche
zurückgezogen hatte, obgleich er nicht hätte flüchten müssen, ist doch die
Notwehr selbst nicht subsidiär – als auch dessen Angst eingestandenermassen
wahrgenommen hatte (Protokoll 1. Instanz, Akten S 439, Protokoll 2.
Instanz, Akten S. 614), er aber dennoch auf diesen zustürmte und die erwähnte
Handbewegung durchführte. Entsprechend musste der Berufungskläger zweifellos
mit dem Einsatz des Messers rechnen resp. war das Halten desselben für den
Berufungskläger als konkludente Warnung zu verstehen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte
auch bei der Verwendung des Messers äusserst zurückhaltend agiert hat. So ging
er nicht etwa mit dem Küchenmesser auf den Berufungskläger los oder holte damit
aus, sondernd bewegte dieses lediglich reflexartig in Richtung des in seine
Rechtssphäre eindringenden Arms des Berufungsklägers. Indem er damit lediglich in
Kontakt mit den Extremitäten des Berufungsklägers kam, minimierte er das Risiko
gravierender Verletzungen massgeblich. Zudem hielt er das Tatwerkzeug als
Rechtshänder in seiner linken Hand, mit welcher er sicherlich nicht dieselbe
Wucht in seinen Messereinsatz bringen konnte, wie er es mit rechts hätte tun
können. Dieser Umstand zeigt auch anschaulich, dass es die erste Priorität des
Beschuldigten war, mit der Polizei in Verbindung zu bleiben und er das Messer lediglich
als Abschreckung in seine schwächere linke Hand nahm, es ihm mithin nicht in
erster Linie darum ging, dem Berufungskläger gravierende Verletzungen zuzufügen.
Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Küche auch
grössere Messer hätte behändigen können, er jedoch «nur» zu einem Rüstmesser
griff. Nachdem sich der Berufungskläger verletzte hatte und das Geschehen
stoppte, kamen ausserdem keine weiteren Abwehrhandlungen mehr dazu. Im
Gegenteil, der Beschuldigte bat die Polizei gleich noch, einen Krankenwagen zu
rufen.
Unter dem Punkt der Subsidiarität ist nicht zuletzt auch
darauf hinzuweisen, dass sich der ganze Vorfall der Auseinandersetzung in der
Küche innert kürzester Zeit abspielte, weshalb dem Beschuldigten auch keine
Zeit blieb, lange darüber nachzudenken, welche anderen Abwehrmittel ihm sonst
noch zur Verfügung gestanden wären. Dürfen schon allgemein keine zu subtilen
Überlegungen darüber angestellt werden, ob die betreffende Person ein gleich wirksames,
milderes Abwehrmittel hätte ergreifen sollen, so ist dies beim Berufungskläger
umso mehr der Fall, befand er sich doch aufgrund der Vorgeschichte bereits in
einem Angstzustand. Auch wäre es für ihn in dieser Situation gar nicht möglich
gewesen, sich mit der (anderen) Hand ohne Einsatz des Messers gegen den Angriff
des Berufungsklägers zu wehren, hätte er doch sonst das Mobiltelefon fallen
lassen und damit seine einzige Verbindung zur Aussenwelt resp. der Polizei
aufgeben müssen. Schliesslich hätte eine Abwehr mit den Händen auch den Angriff
nicht gleichschnell beenden können wie der Einsatz des Messers, wäre es doch
mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Gerangel gekommen, was auch für den
Beschuldigten ein Verletzungsrisiko dargestellt hätte.
Aus diesen Gründen erscheint der Einsatz des Küchenmessers im
vorliegenden Fall als angemessene Abwehrhandlung.
5.5.3 In subjektiver Hinsicht muss die
Abwehrhandlung sodann von einem Verteidigungswillen getragen sein. Dies
bedeutet, dass der Angegriffene die Situation erkennt und bewusst und gewollt
zum Zwecke der Abwehr des Angriffes handelt (BGE 104 IV 1 E. a f.; Niggli/Göhlich,
a.a.O., Art. 15 StGB N 37).
Vorliegend steht fest, dass die Handlung des Beschuldigten
durch den Messereinsatz auf die Beendigung des Angriffs gerichtet war. Dass
sein Wille rein auf Abwehrhandlungen gerichtet war (was selbst auch bei einem
fahrlässigen Messereinsatz ausreichend gewesen wäre), ergibt sich zudem auch
daraus, dass er sonst das Messer in seiner stärkeren rechten Hand hätte halten
können.
5.5.4 Im Ergebnis sind somit die Voraussetzungen der
rechtfertigenden Notwehr erfüllt. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von
Art. 15 StGB vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand freizusprechen.
6.
Die vom Berufungskläger geltend gemachte Genugtuungsforderung
in Höhe von CHF 500.– ist aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten abzuweisen.
Dasselbe gilt auch für die vom Berufungskläger geltend gemachte
Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von CHF 1'181.85.
7.
Da der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freigesprochen wurde, ist
ihm das beigebrachte Küchenmesser unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben.
8.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend
den Beschuldigten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2 StPO), während der Berufungskläger
für das erstinstanzliche Verfahren – wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt
wurde – die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'000.– sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1'300.– trägt.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens tragen die Parteien gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger als
Privatkläger ist mit seinen Anträgen unterlegen, entsprechend hat er die Kosten
für das vorliegende Verfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) zu tragen. Diese geht zu
Folge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
9.
9.1. Dem
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 3'290.– und ein Auslagenersatz von CHF 10.70, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 263.90 (7,7 % auf CHF 2'436.45 sowie 8,1
% auf CHF 864.25), somit total CHF 3'564.60 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
9.2 Dem
unentgeltlichen Vertreter des Berufungsklägers werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 1'900.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.85,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 155.75 (7,7 % auf CHF 1'017.45
sowie 8,1 % auf CHF 955.40), somit total CHF 2'128.60 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Verurteilung von A____ wegen Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen, Tätlichkeiten sowie unberechtigten Verwendens eines
(Motor-)Fahrrades;
-
Freispruch von A____ von der Anklage des unbefugten Eindringens in ein
Datenverarbeitungssystem und der Drohung (hetero- oder homosexueller
Lebenspartner);
-
Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
B____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung (mit Gift,
Waffe oder gefährlichem Gegenstand) in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches
kostenlos freigesprochen.
Die Genugtuungsforderung sowie die erstinstanzlich beantragte
Parteientschädigung von A____ werden abgewiesen.
Das beigebrachte Messer (Effektenverwaltung; Verzeichnis [...]) wird
unter Aufhebung der Beschlagnahme an B____ zurückgegeben.
A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'000.– sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1'300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Letztere
geht zu Folge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 3'290.– und ein Auslagenersatz von CHF 10.70,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 263.90 (7,7 % auf CHF 2'436.45 sowie
8,1 % auf CHF 864.25), somit total CHF 3'564.60 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Dem unentgeltlichen Vertreter des Berufungsklägers, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'900.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.85,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 155.75 (7,7 % auf CHF 1'017.45
sowie 8,1 % auf CHF 955.40), somit total CHF 2'128.60 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Schaden Service Schweiz AG
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Sara Lamm Dr.
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.