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Entscheid

SB.2022.115

ad 2: Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) (BGer 6B_667/2024 vom 22. Jan 2025)

10. April 2024Deutsch30 min

Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.115

URTEIL

vom 10.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Sara Lamm

(Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw

Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____

Berufungskläger

[...] Privatkläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

B____, [...] Berufungsbeklagter

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Juli 2022

betreffend ad 2: Freispruch von

der Anklage der einfachen Körperverlet-

zung (mit Gift, Waffe oder

gefährlichem Gegenstand)

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ wurde mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom

4. Juli 2022 von der Anklage der einfachen Körperverletzung (mit Gift,

Waffe oder gefährlichem Gegenstand) in Anwendung von Art. 15 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) kostenlos freigesprochen. Des Weiteren

wurden die Genugtuungsforderung von A____ im Betrage von CHF 500.– sowie die

Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'181.85 abgewiesen. Schliesslich

wurde das beigebrachte Messer (Effektenverwaltung; Verzeichnis [...]) unter

Aufhebung der Beschlagnahme an B____ zurückgegeben.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger)

mit Eingabe vom 14. November 2022 Berufung erklärt und beantragt, dass das

Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 4. Juli 2022 teilweise aufzuheben sei.

So sei B____ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Körperverletzung (mit

Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand) zu verurteilen und angemessen zu

bestrafen. Des Weiteren sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung im

Umfange von CHF 500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. März 2021 an

den Berufungskläger zu verurteilen und es seien die ausserordentlichen Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Beschuldigten zu verlegen, dies

unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte haben

weder Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintreten auf die Berufung

beantragt.

Mit Berufungsbegründung vom 2. Mai 2023 hat der

Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. Mit

Berufungsantwort vom 5. Juni 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung

der Berufung unter gleichzeitiger Bestätigung des strafgerichtlichen

Entscheids. Dies beantragt auch der Beschuldigte mit Berufungsantwort vom 6.

Juni 2023.

Mit Verfügung vom 6. November 2023 hat die

Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit

Vorladung vom 11. Dezember 2023 sind die beteiligten Personen zur

Hauptverhandlung am 10. April 2024 geladen worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. April 2024 sind

der Berufungskläger sowie der Beschuldigte befragt worden. Nach Abschluss des

Beweisverfahrens sind der Rechtsvertreter des Berufungsklägers sowie die

Verteidigung zum Vortrag gelangt. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat repliziert,

worauf die Verteidigung dupliziert hat. Dem Beschuldigten ist schliesslich das

letzte Wort zugekommen. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits

schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,

mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend

der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92

Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist

als Privatkläger vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gestützt auf

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist, wobei sich die Legitimation

der Privatklägerschaft gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung auf den

Schuld- und Zivilpunkt beschränkt. Auf das form- und fristgerecht eingereichte

Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung resp. die Anschlussberufung kann demgemäss auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.2.2

Der Berufungskläger beantragt, dass das Urteil

des Strafgerichtspräsidenten vom 4. Juli 2022 teilweise aufzuheben sei. Dementsprechend

sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder

gefährlichem Gegenstand) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Sodann sei

der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung im Umfange von CHF 500.–

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. März 2021 an den Berufungskläger

zu verurteilen und es seien die ausserordentlichen Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens zu Lasten des Beschuldigten zu verlegen, dies unter o/e-Kostenfolge.

In Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die folgenden Punkte: Verurteilung

des Berufungsklägers wegen Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen, Tätlichkeiten sowie unberechtigten Verwendens eines (Motor-)Fahrrades,

Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage des unbefugten Eindringens in

ein Datenverarbeitungssystem und der Drohung (hetero- oder homosexueller

Lebenspartner) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das

erstinstanzliche Verfahren.

2.

In formeller Hinsicht liegen keine verfahrensrechtlichen

Anträge vor, die (noch) zu behandeln wären.

3.

3.1

Das Strafgericht hat in materieller Hinsicht

erwogen, dass sowohl der Berufungskläger als auch der Beschuldigte den

Sachverhalt gemäss Anklageschrift zu weiten Teilen anerkannt hätten. So hätten

beide übereinstimmend angegeben, dass der Berufungskläger – unter Missachtung

des am 22. März 2021 vom Zivilgericht Basel-Stadt gegen ihn ausgesprochenen

Kontakt- und Annäherungsverbots – am Morgen des 29. März 2021 seinen Ex-Partner

an seiner Arbeitsstelle telefonisch kontaktiert habe. Darüber hinaus habe der

Berufungskläger auch zugegeben, dass er den Beschuldigten am Abend desselben

Tages erneut an dessen Wohnort aufgesucht habe, um seine Habseligkeiten

zurückzufordern. An der [...] angekommen, habe der Berufungskläger Sturm

geklingelt. Als der Beschuldigte ihm die Türe nicht geöffnet, sondern

stattdessen die Polizei alarmiert habe, sei der Berufungskläger an der Fassade

des vom Beschuldigten bewohnten Mehrfamilienhauses hochgeklettert und habe

dessen im ersten Stock gelegene Wohnung über ein offen stehendes Fenster im

Zimmer der Schwester des Beschuldigten betreten. In der Wohnung habe er den Beschuldigten

aufgefordert, ihm seine Sachen herauszugeben. Als dieser die Sachen des

Berufungsklägers nicht auf Anhieb gefunden habe, habe auch der Berufungskläger

begonnen, das Zimmer seines Ex-Partners zu durchsuchen. Währenddessen habe sich

der Beschuldigte in die Küche begeben, wo er ein Küchenmesser behändigt habe. Der

Berufungskläger sei dem Beschuldigten in die Küche gefolgt und habe wiederholt,

dass er seine Sachen zurückwolle. Darauf habe der Berufungskläger versucht, dem

immer noch mit der Polizei telefonierenden Beschuldigten das Mobiltelefon

wegzunehmen, worauf dieser eine Bewegung mit dem Küchenmesser gemacht habe, die

eine Stichverletzung an der rechten Hand im Bereich des Griffelfortsatzes der Elle

sowie eine Schnittwunde am rechten Unterarm des Berufungsklägers verursacht

habe. Objektiviert würden diese Angaben der beiden Beteiligten durch den

Entscheid des Zivilgerichts vom 22. März 2021, den Austritts- und

Operationsbericht des Universitätsspitals Basel-Stadt vom 1. und 28. April 2021

sowie das am Tatort beschlagnahmte Küchenmesser. In diesen Punkten sei der

Dispositiv

Sachverhalt gemäss Anklageschrift demnach erstellt.

Nicht deckungsgleich würden die Aussagen der beiden

Beteiligten lediglich in Bezug auf die Frage erscheinen, in welcher Hand der

Beschuldigte das Messer gehalten habe. Während sich der Berufungskläger in

diesem Punkt mit der schlichten Behauptung, der Beschuldigte habe mit seiner rechten

Hand zugestochen, begnügt habe, habe der Beschuldigte ausgeführt, dass es genau

umgekehrt gewesen sei, wobei er anschaulich geschildert habe, dass er sich –

als er den Berufungskläger in der Küche gegenübergestanden sei – regelrecht an

das Mobiltelefon in seiner rechten Hand geklammert habe, weil dieses seinen einzigen

Kontakt zur Aussenwelt dargestellt habe. Dies erscheine einerseits plausibel,

weil der Beschuldigte ausgesagt habe, er sei Rechtshänder und er

unbestrittenermassen zuerst das Mobiltelefon in der Hand gehabt habe, bevor er

in der Küche ein Messer behändigt habe. Andererseits lasse sich die Version des

Beschuldigten auch besser in Einklang mit der objektivierten Position der

Stichverletzung des Berufungsklägers bringen. So sei durch die medizinischen

Unterlagen des USB erstellt, dass der Berufungskläger die Stichverletzungen auf

der äusseren Seite seines rechten Handgelenks erlitten habe. Hätte er nun – wie

vom Beschuldigten geltend gemacht – mit seiner rechten Hand diagonal in

Richtung des sich ebenfalls in der rechten Hand des Beschuldigten befindenden

Mobiltelefons gegriffen, so erscheine es naheliegend, dass dieser bei der

Bewegung mit der das Messer haltenden linken Hand seinen Widersacher von aussen

am Handgelenk getroffen habe. Demgegenüber wäre in der Version des

Berufungsklägers eher eine Verletzung an der Innenseite seines rechten

Handgelenks zu erwarten gewesen. Aus diesen Gründen sei in diesem Punkt auf die

plausibleren Aussagen des Beschuldigten abzustellen und als erstellt zu

betrachten, dass dieser das Mobiltelefon in seiner rechten Hand und das Messer

in der linken Hand gehalten habe.

3.2 Der Berufungskläger bringt vor, dass der im

vorinstanzlichen Urteil hierzu geschilderte Sachverhalt unbestritten sei und

auch seinen eigenen Darstellungen sowohl in der Voruntersuchung, als auch

anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor erster Instanz entspreche und der

Sachverhalt auch seitens des Beschuldigten unbestritten geblieben sei.

3.3 Auch der Beschuldigte führt hierzu aus, dass der

Sachverhalt grundsätzlich im Sinne der Vorinstanz als erstellt anzusehen sei.

Ergänzend macht er geltend, dass auch erstellt sei, dass der Beschuldigte das

Messer in Verteidigungsabsicht ergriffen und der Berufungskläger dies gesehen

und auch so verstanden habe. Zudem sei auf die Aussagen des Beschuldigten im

Vorverfahren zu verweisen: auf die Frage, warum er nach dem Messer gegriffen

habe, habe er ausgesagt: «Er ist, obwohl ich ihm sagte, er solle seine Sachen

nehmen und gehen, auf mich zugekommen, es hat auf mich einen sehr bedrohenden

Eindruck gemacht. Er redete sehr schlecht über meine Mutter, auch, dass es eine

Sauerei ist, dass meine kleine Schwester [...] im Kontaktverbot gegen ihn

erwähnt ist. Seine Augen waren ganz irr, ich hatte Angst, ja Todesangst, dass

er mir etwas antut. Darum, um mich zu schützen, habe ich, wo er mich in die

Küche drängte, ein Messer ergriffen. Ich wollte ja deeskalierend sein, darum

bin ich zurückgewichen, aber als ich in der Küche war, befand ich mich in der

Sackgasse». Der Berufungskläger habe zwar vor der Vorinstanz gesagt, er habe

einfach seine Sachen gewollt und er sei der Meinung gewesen, es brauche die

Polizei nicht, doch die Begegnung in der Wohnung dürfte weit emotionaler

ausgefallen sein, als er es vor dem Strafgericht dargestellt habe. Der

Berufungskläger habe gesehen, dass sein Ex-Freund Angst bekommen habe. Er habe

in der Voruntersuchung auch angegeben, dass er in die Wohnung geklettert sei,

um seine Sachen zu holen; aber auch, um mit seinem Ex-Freund zu reden. Offensichtlich

habe das nicht funktioniert, weil der Berufungskläger selbst auch anerkannt

habe, dass sein Ex-Freund Angst vor ihm bekommen habe. Er habe zugegeben, dass

er ihn zu diesem Zeitpunkt noch geliebt habe, ihn nicht einfach so habe

aufgeben und um ihn kämpfen wollte.

3.4 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer

Stellungnahme vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Entscheid.

4.

Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Sachverhalt von den

Parteien grundsätzlich unbestritten, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden

Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (dortige E. 3a). Nachfolgend

gilt es lediglich noch die folgenden Ergänzungen bzw. Präzisierungen

vorzunehmen.

So gilt es hervorzuheben, dass sich der Berufungskläger

bereits rund zwei Wochen vor dem in Frage stehenden Vorfall, d.h. am 13. März

2021, zugegebenermassen zwei Mal gegen den Willen der Wohnungseigentümer

Zutritt zur Liegenschaft [...] verschafft hatte und dort, nach einer zunächst

verbalen Auseinandersetzung, im Zimmer des Beschuldigten zahlreiche Gegenstände

beschädigte sowie gegen dessen Mutter tätlich wurde (vgl. hierzu das in diesem

Punkt rechtskräftige vorinstanzliche Urteil, Akten S. 474 f.). Dies ist

insofern von Relevanz, als die Vorfälle vom 13. März und 29. März 2021

nicht gesondert, sondern diese vielmehr im Sinne einer Eskalationskaskade

gemeinsam zu betrachten sind. Der Beschuldigte gab denn auch an, dass er sich

am 29. März 2021 immer noch vom ersten Vorfall «im Dauerstress» befunden

habe. Er habe zuvor auch eine Verlängerung für das Kontaktverbot beantragt und

nicht mit dem Berufungskläger sprechen wollen. Mithin ist auch glaubhaft, dass

er in Panik geraten sein will, als er sah, wie der Berufungskläger die

Hausfassade hochkletterte. Dies alles habe dem Beschuldigten aufgezeigt, dass

der Berufungskläger keine Grenzen kenne. Auch habe der Beschuldigte – während

der Berufungskläger in der Wohnung seine Sachen gesucht habe – seinen Schlüssel

gesucht, um aus der von innen verschlossene Wohnung flüchten zu können, diesen

jedoch nicht gefunden, was ihn zusätzlich in einen panischen Zustand versetzt

habe. Da er entsprechend keine Möglichkeit gehabt habe, sich der Situation

durch Verlassen der Wohnung zu entziehen, habe er sich ausgeliefert gefühlt.

Als der Berufungskläger ausserdem auch noch schlecht über seine Mutter geredet

habe, sei ihm klar geworden, dass dieser nicht mehr ansprechbar sei («Er ist,

obwohl ich ihm sagte, er solle seine Sachen nehmen und gehen, auf mich

zugekommen, es hat auf mich einen sehr bedrohenden Eindruck gemacht. Er redete

sehr schlecht über meine Mutter, […] Seine Augen waren ganz irr, ich hatte

Angst, ja Todesangst, dass er mir etwas antut», Akten S. 255; Protokoll 2. Instanz,

Akten S. 614 ff.). Der Berufungskläger gab damit übereinstimmend auch

selbst wiederholt an, dass er die Angst beim Beschuldigten wahrgenommen habe (Akten

S. 97 sowie Protokoll 2. Instanz, Akten S. 614 ff.). Es ist schliesslich

auch nachvollziehbar, dass der Beschuldigte sich aufgrund der erwähnten

Umstände und der ihm bekannten psychischen Vorbelastung des Berufungsklägers in

die Küche zurückzog, um einer Konfrontation mit diesem zu entgehen, sich dort

jedoch in einer «Sackgasse» befand («Darum, um mich zu schützen, habe ich, wo

er mich in die Küche drängte, ein Messer ergriffen. Ich wollte ja deeskalierend

sein, darum bin ich zurückgewichen, aber als ich in der Küche war, befand ich

mich in der Sackgasse», Akten S. 255, Protokoll 2. Instanz, Akten S. 614).

Was ferner noch die Vorkommnisse in der Küche unmittelbar vor

dem Messereinsatz anbelangt, so gilt es ergänzend festzuhalten, dass der

Berufungskläger angab, er habe zwar in der Küche zum Beschuldigten gesagt, es

brauche keine Polizei, er jedoch nicht darauf hinwies, dass sein Griff

lediglich dem Mobiltelefon des Beschuldigten gegolten habe (Protokoll 2.

Instanz, Akten S. 614). Insofern sind auch die Aussagen des Beschuldigtem

glaubhaft, wenn er angab, dass er nicht gewusst habe, dass die Bewegung des Berufungsklägers

Richtung Kopf lediglich auf das Mobiltelefon abgezielt habe (Protokoll 2.

Instanz, Akten S. 615).

5.

5.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend

– und von den Parteien auch unbestritten – erwogen, dass der Beschuldigte sämtliche

Tatbestandsvoraussetzungen der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt hat. Das

Strafgericht hat jedoch die Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr als erfüllt

angesehen und den Beschuldigten entsprechend in Anwendung von Art. 15 StGB von

diesem Vorwurf freigesprochen.

5.2 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, dass er

zugegebenermassen zwar gegen den Willen des Beschuldigten in dessen Wohnung

respektive Zimmer eingedrungen sei, aber nicht wie am 13. März 2021 furios

Sachen beschädigt habe. Der Berufungskläger habe mit dem Beschuldigten über die

Rückgabe seiner persönlichen Effekten sprechen wollen. Letzterer habe dem

Berufungskläger die entsprechenden Effekten nicht herausgeben wollen oder

können und habe sich stattdessen in die Küche begeben, von sich aus ein Messer behändigt

und mit der Polizei telefoniert. Aufgrund der gesamten Umstände werde klar,

dass der Berufungskläger eine erneute Requisition der Polizei habe vermeiden und

einzig seine Effekten zurückerlangen und hernach die Wohnung des Beschuldigten

wieder habe verlassen wollen. Ein entsprechender Angriff habe somit

offensichtlich einzig und allein dem Mobiltelefon gegolten, welches er dem

Beschuldigten aus der Hand habe nehmen wollen. Ein darüberhinausgehender

Angriff gegen die Sphäre des Beschuldigten sei weder durch aktives Tun des

Berufungsklägers erstellt, noch könne ein darüberhinausgehender Angriff

aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles angenommen werden. Es sei für

jeden aussenstehenden, neutralen Beobachter des Geschehens erkennbar gewesen,

dass der Berufungskläger nur versucht habe, dem Beschuldigten das Mobiltelefon

aus der Hand zu nehmen. Ein darüberhinausgehender, auch virtueller Angriff auf

die Integrität des Beschuldigten sei somit nicht erstellt.

Auch sei ein derartiger Angriff grundsätzlich

notwehrtauglich, wobei sicherlich auch geringfügige körperliche Einwirkungen

auf den Berufungskläger zur Abwehr des entsprechenden Angriffs und der

weitergehenden Möglichkeiten des telefonischen Kontakts mit der Polizei

angemessen und gerechtfertigt erscheinen würden. Ein weitergehendes Abwehren einzig

und allein aufgrund des «Angriffs» gegen das Mobiltelefon des Beschuldigten könne

nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Der Beschuldigte habe bewusst ein

Messer hervorgenommen und dies während des Telefonats in der anderen Hand

gehalten. Das Hantieren mit einer Stichwaffe in unmittelbarer Nähe einer

Drittperson berge immer die Gefahr, insbesondere bei einem aktiven teilweise

unkontrollierten Herumfuchteln mit der Hand mit der Stichwaffe, eine

schwerwiegende Verletzung hervorzurufen. Oftmals könne gerade in derartigen

Situationen der Geschehensablauf nicht vollständig kontrolliert werden, sodass

es wie vorliegend zu einer schwerwiegenderen als erwarteten Verletzung gekommen

sei. So habe der Berufungskläger aufgrund der Verletzung mehrere Operationen

über sich ergehen lassen müssen und sei die Funktionsfähigkeit seiner Hand bis

zuletzt eingeschränkt gewesen und habe er sich bis zum erstinstanzlichen Urteil

deswegen auch in Ergotherapie befunden. Eine mit einer Stichwaffe wie der

vorliegenden zu erwartende Verletzung stelle in keinem Fall eine angemessene

Abwehrreaktion auf den Angriff auf ein Mobiltelefon dar. Der Beschuldigte habe

sich bewusst in die Küche begeben, um sich mit einem Messer zu bewaffnen, ohne

dass er vorgängig in irgendeiner Art und Weise seitens des Berufungsklägers

angegangen worden wäre. Grundsätzlich wäre es ihm möglich gewesen, entweder die

Wohnung zu verlassen und dabei die Polizei zu kontaktieren oder sich in eine

verschliessbare Räumlichkeit seiner Wohnung zu begeben, wie beispielsweise das

Badezimmer. Auch hätte er wohl ohne Weiteres mit blossen Händen allfällige

Angriffe gegen sein Mobiltelefon abwehren können und es seien darüber hinaus

auch noch verschiedene, weniger weitreichende Abwehrmöglichkeiten eines solchen

Angriffs vorstellbar, auf welche der Beschuldigte nicht zurückgegriffen habe.

Sein Verhalten sei somit nicht angemessen gewesen. Vielmehr habe er die Grenzen

der Notwehr offensichtlich überschritten.

5.3 Der Beschuldigte verweist demgegenüber

grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz und bringt vor, dass sowohl

eine Notwehrsituation vorgelegen habe als auch die Abwehr durch den

Beschuldigten verhältnismässig erfolgt sei.

5.4 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder

unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere

berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren

(Art. 15 StGB). Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen

nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist.

Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen

einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen

liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich

zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet

werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu

rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der

Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den

Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den

gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (BGer 6B_303/2018

vom 2. November 2018 E. 2.3). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der

Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet

er die Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so

handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).

Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer

Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig

erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei

auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig

angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand (sog. ex ante Betrachtung).

Es dürfen nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt

werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger

einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGer 6B_971/2018 vom 7. November

2019 E. 2.3.3, 6B_130/2017 vom 28. Februar 2018 E. 3.1, 6B_57/2017 vom 5. Oktober

2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2; Niggli/Göhlich,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 StGB N 28 f.).

Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur

Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr

schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die

Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln

hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der

Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur

Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung

der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis

für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar

sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 m.H.; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15.

Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1).

Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem

Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein

rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar

bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 m.H.). Handelt der Täter in einer irrigen

Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten

des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13

Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_281/2014 vom

11. November 2014 E. 2.3.2).

5.5

5.5.1 In einem ersten Schritt ist demnach das

Vorliegen einer Notwehrlage zu prüfen. Hierfür müsste ein Angriff durch eine

Person vorgelegen haben, der auf eine rechtswidrige Verletzung eines Rechtsguts

des Berufungsklägers gerichtet gewesen wäre. Dies ist durch objektives ex-post

Urteil zu bestimmen (Geth,

Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Basel 2021, Rz. 193). Vorliegend bringt

die Verteidigung zu Recht vor, dass der Berufungskläger zu verkennen scheint,

dass der Vorfall vom 29. März 2021 lediglich die Spitze eines bereits seit

Wochen andauernden Konflikts zwischen ihm und dem Beschuldigten im Zusammenhang

mit der Beendigung ihrer Beziehung dargestellt hat. Wie die teilweise

strafrechtlich relevante Vorgeschichte des Vorfalls vom 29. März 2021

zeigt (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, Akten S. 474 ff.), entluden sich die

Emotionen des Berufungsklägers bereits gut zwei Wochen zuvor, als er sich

ebenfalls gegen den Willen der Familie des Beschuldigten Zutritt zu deren

Wohnung verschaffte und das Zimmer des Beschuldigten demolierte. Er zerstörte

dabei aber nicht nur das Mobiliar seines Ex-Partners, sondern er wurde sogar gegenüber

dessen Mutter tätlich, bevor er von der requirierten Polizei nur unter

Zuhilfenahme eines Destabilisierungsgeräts in Handfesseln gesetzt und abgeführt

werden konnte. Insofern ist zu konstatieren, dass sich die Gewalt des

Berufungsklägers bereits zwei Wochen vor dem 29. März 2021 nicht nur gegen

Sachen gerichtet hatte. Während der Berufungskläger sich am 13. März 2021 noch

mit einer List Zutritt zum Gebäude verschaffte, kletterte er am 29. März 2021

gar die Fassade hoch und betrat die Wohnung des Beschuldigten über ein offen

stehendes Fenster, was als zusätzliche Eskalationsstufe zu werten ist (der

Beschuldigte hatte sogar schon die Polizei verständigt, noch bevor der

Berufungskläger die Fassade erklommen hatte). Dieses Vorgehen zeigt denn auch

die Vehemenz, mit der der Berufungskläger die Begegnung erzwingen wollte; er

schreckte denn auch nicht davor zurück, beim Erklimmen der Hausfassade auf Höhe

des ersten Stocks aussen an der Fassade vom Balkon zum schräg danebenliegenden

Fenster zu springen. Nach diesem gewaltsamen Eindringen verlangte er vom

Beschuldigten die Herausgabe seiner Habseligkeiten, wobei die Suche nach

denselben erfolglos verlief. Der Beschuldigte zog sich daraufhin in die Küche

zurück und behändigte – das Mobiltelefon noch am Ohr haltend – ein

Küchenmesser, bevor der Berufungskläger seinem Ex-Partner in die Küche folgte

und ihm dort – nach eigenen Angaben – versuchte, das Mobiltelefon zu

entreissen.

Des Weiteren stellt der Griff zum Mobiltelefon zwar nicht

einen unmittelbaren Angriff auf die körperliche Integrität des

Beschuldigten dar, doch durfte dieser aufgrund der dargelegten Vorgeschichte –

die Situation war aufgrund der neuen Eskalationsstufe emotional nochmals

aufgeladener – und des psychisch labilen Zustands des Berufungsklägers davon

ausgehen, dass ein solcher unmittelbar bevorstand resp. bereits im Gange war,

als der Berufungskläger eine Handbewegung Richtung Kopf des Beschuldigten

vornahm. So wurde denn auch bereits festgehalten, dass der Berufungskläger den

Beschuldigten nicht darauf hinwies, dass seine Bewegung lediglich dem

Mobiltelefon hätte gelten sollen. Aufgrund all dieser Umstände war denn auch

nicht – wie vom Berufungskläger vorgebracht wird – erkennbar, dass dieser nur

versucht habe, dem Beschuldigten das Mobiltelefon aus der Hand zu nehmen. Zudem

ist darauf hinzuweisen, dass es nicht lediglich um das Mobiltelefon als

Sachwert an sich gegangen wäre, vielmehr stellte dieses den einzigen Kontakt des

Beschuldigten zur Aussenwelt resp. zur Polizei dar und war damit für diesen von

herausragender Bedeutung.

Und selbst wenn nicht von einem unmittelbar bevorstehenden

Angriff auszugehen gewesen wäre, so ist zu konzedieren, dass der Beschuldigte

irrigerweise annahm, dass eine objektive Rechtfertigungslage, sprich ein

rechtswidriger Angriff durch den Berufungskläger vorliege (Putativnotwehr),

ging er doch davon aus, dass der Griff nicht (allein) dem Mobiltelefon galt,

sondern vielmehr einen unmittelbaren Angriff auf seine körperliche Integrität

darstellte. Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB würde das Gericht demnach auch in einem

solchen Fall die Tat zu Gunsten des Beschuldigten nach dieser Vorstellung des

Sachverhalts beurteilen. Der Irrtum des Beschuldigten wäre nach pflichtgemässer

Vorsicht auch nicht vermeidbar gewesen (Art. 13 Abs. 2 StGB), kamen ihm im

Moment der zuvor dargelegten Umstände doch weder Zweifel an einem Angriff noch

war es ihm zu dem Zeitpunkt möglich, weitergehende Überlegungen anzustellen,

nachdem der Berufungskläger bereits eine Handbewegung in Richtung seines Kopfes

vorgenommen hatte.

Schliesslich handelte es sich bei der unmittelbar

bevorstehenden Attacke um einen unrechtmässigen Angriff, war der

Berufungskläger doch nicht seinerseits bei seinem Übergriff gerechtfertigt. Der

Beschuldigte hat die Notwehrsituation weder unnötigerweise verursacht noch provoziert.

Der Berufungskläger befand sich wissentlich unrechtmässig in der Wohnung des Beschuldigten,

der sich zudem zwecks Vermeidung einer Konfrontation in die Küche zurückgezogen

hatte, nachdem ihm kein anderer Fluchtweg offenstand. Gleiches würde auch für

die irrigerweise vom Beschuldigten vorgestellte Attacke des Berufungsklägers

gelten.

Im Ergebnis ist deshalb die Notwehrlage klarerweise zu

bejahen.

5.5.2 In Bezug auf die Angemessenheit der Abwehr hat

vorliegend bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte

im Vorfeld der Auseinandersetzung vom 29. März 2021 bereits zahlreiche Schritte

unternommen hatte, um eine Eskalation der für den Berufungskläger

offensichtlich emotional äusserst belastenden Trennungssituation zu verhindern.

Der Berufungskläger liess sich aber weder durch das Alarmieren der Polizei noch

durch das vom Zivilgericht ausgesprochene Annäherungs- und Kontaktverbot davon

abhalten, erneut am Wohnort seines Ex-Partners aufzutauchen. Am 13. März 2021

kehrte er nach der Requirierung der Polizei gar nochmals an den Tatort zurück,

gab sich wahrheitswidrig als Polizist aus und liess seine Zerstörungswut ein

zweites Mal am Inventar der Wohnung aus – nachdem er im Rahmen des ersten Eindringens

zudem gegen die Mutter des Beschuldigten tätlich geworden war. Auch der

Umstand, dass der Beschuldigte ihm am 29. März 2021 die Türe bewusst nicht

öffnete, nachdem er Sturm geklingelt hatte, veranlasste ihn nicht dazu, den

Beschuldigten in Ruhe zu lassen und von dannen zu ziehen. Vielmehr kletterte er

die Fassade hoch, um sich die ihm seiner Meinung nach zustehende Gerechtigkeit

zu verschaffen. Selbst als der Beschuldigte dabei war, mit der alarmierten Polizei

weiter zu telefonieren, sich in die Küche zurückzog (weil ihm keine andere

Rückzugsmöglichkeit offenstand; den Schlüssel der Haustür konnte er in seiner

Panik nicht finden und die alten Türen der übrigen Räume bildeten keinen

genügenden Schutz) und schutzsuchend ein Messer behändigte, dachte der

Berufungskläger nicht daran, die Wohnung des Beschuldigten zu verlassen,

sondern bewegte sich auf den Beschuldigten zu und griff aktiv in Richtung von

dessen Kopfbereich. Letzterer hat somit eine ganze Reihe an milderen

Abwehrmassnahmen getroffen, welche aber allesamt wirkungslos blieben und er

keine andere Wahl mehr hatte, als das Messer zur definitiven Abwehr des

aggressiven und zunehmend unberechenbaren Berufungsklägers einzusetzen. Zwar

fordert das Bundesgericht bei Abwehrhandlungen mit Messern regelmässig eine

vorhergehende Warnung (z.B. BGE 136 IV 49 E. 3.3), doch gilt es vorliegend zu

beachten, dass der Berufungskläger sowohl das Messer in der Hand des

Beschuldigten – der sich nota bene aus Furcht bereits in die Küche

zurückgezogen hatte, obgleich er nicht hätte flüchten müssen, ist doch die

Notwehr selbst nicht subsidiär – als auch dessen Angst eingestandenermassen

wahrgenommen hatte (Protokoll 1. Instanz, Akten S 439, Protokoll 2.

Instanz, Akten S. 614), er aber dennoch auf diesen zustürmte und die erwähnte

Handbewegung durchführte. Entsprechend musste der Berufungskläger zweifellos

mit dem Einsatz des Messers rechnen resp. war das Halten desselben für den

Berufungskläger als konkludente Warnung zu verstehen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte

auch bei der Verwendung des Messers äusserst zurückhaltend agiert hat. So ging

er nicht etwa mit dem Küchenmesser auf den Berufungskläger los oder holte damit

aus, sondernd bewegte dieses lediglich reflexartig in Richtung des in seine

Rechtssphäre eindringenden Arms des Berufungsklägers. Indem er damit lediglich in

Kontakt mit den Extremitäten des Berufungsklägers kam, minimierte er das Risiko

gravierender Verletzungen massgeblich. Zudem hielt er das Tatwerkzeug als

Rechtshänder in seiner linken Hand, mit welcher er sicherlich nicht dieselbe

Wucht in seinen Messereinsatz bringen konnte, wie er es mit rechts hätte tun

können. Dieser Umstand zeigt auch anschaulich, dass es die erste Priorität des

Beschuldigten war, mit der Polizei in Verbindung zu bleiben und er das Messer lediglich

als Abschreckung in seine schwächere linke Hand nahm, es ihm mithin nicht in

erster Linie darum ging, dem Berufungskläger gravierende Verletzungen zuzufügen.

Ferner ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Küche auch

grössere Messer hätte behändigen können, er jedoch «nur» zu einem Rüstmesser

griff. Nachdem sich der Berufungskläger verletzte hatte und das Geschehen

stoppte, kamen ausserdem keine weiteren Abwehrhandlungen mehr dazu. Im

Gegenteil, der Beschuldigte bat die Polizei gleich noch, einen Krankenwagen zu

rufen.

Unter dem Punkt der Subsidiarität ist nicht zuletzt auch

darauf hinzuweisen, dass sich der ganze Vorfall der Auseinandersetzung in der

Küche innert kürzester Zeit abspielte, weshalb dem Beschuldigten auch keine

Zeit blieb, lange darüber nachzudenken, welche anderen Abwehrmittel ihm sonst

noch zur Verfügung gestanden wären. Dürfen schon allgemein keine zu subtilen

Überlegungen darüber angestellt werden, ob die betreffende Person ein gleich wirksames,

milderes Abwehrmittel hätte ergreifen sollen, so ist dies beim Berufungskläger

umso mehr der Fall, befand er sich doch aufgrund der Vorgeschichte bereits in

einem Angstzustand. Auch wäre es für ihn in dieser Situation gar nicht möglich

gewesen, sich mit der (anderen) Hand ohne Einsatz des Messers gegen den Angriff

des Berufungsklägers zu wehren, hätte er doch sonst das Mobiltelefon fallen

lassen und damit seine einzige Verbindung zur Aussenwelt resp. der Polizei

aufgeben müssen. Schliesslich hätte eine Abwehr mit den Händen auch den Angriff

nicht gleichschnell beenden können wie der Einsatz des Messers, wäre es doch

mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Gerangel gekommen, was auch für den

Beschuldigten ein Verletzungsrisiko dargestellt hätte.

Aus diesen Gründen erscheint der Einsatz des Küchenmessers im

vorliegenden Fall als angemessene Abwehrhandlung.

5.5.3 In subjektiver Hinsicht muss die

Abwehrhandlung sodann von einem Verteidigungswillen getragen sein. Dies

bedeutet, dass der Angegriffene die Situation erkennt und bewusst und gewollt

zum Zwecke der Abwehr des Angriffes handelt (BGE 104 IV 1 E. a f.; Niggli/Göhlich,

a.a.O., Art. 15 StGB N 37).

Vorliegend steht fest, dass die Handlung des Beschuldigten

durch den Messereinsatz auf die Beendigung des Angriffs gerichtet war. Dass

sein Wille rein auf Abwehrhandlungen gerichtet war (was selbst auch bei einem

fahrlässigen Messereinsatz ausreichend gewesen wäre), ergibt sich zudem auch

daraus, dass er sonst das Messer in seiner stärkeren rechten Hand hätte halten

können.

5.5.4 Im Ergebnis sind somit die Voraussetzungen der

rechtfertigenden Notwehr erfüllt. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von

Art. 15 StGB vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand freizusprechen.

6.

Die vom Berufungskläger geltend gemachte Genugtuungsforderung

in Höhe von CHF 500.– ist aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten abzuweisen.

Dasselbe gilt auch für die vom Berufungskläger geltend gemachte

Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von CHF 1'181.85.

7.

Da der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freigesprochen wurde, ist

ihm das beigebrachte Küchenmesser unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben.

8.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend

den Beschuldigten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2 StPO), während der Berufungskläger

für das erstinstanzliche Verfahren – wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt

wurde – die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'000.– sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 1'300.– trägt.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens tragen die Parteien gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger als

Privatkläger ist mit seinen Anträgen unterlegen, entsprechend hat er die Kosten

für das vorliegende Verfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) zu tragen. Diese geht zu

Folge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9.

9.1. Dem

amtlichen Verteidiger des Beschuldigten werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 3'290.– und ein Auslagenersatz von CHF 10.70, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 263.90 (7,7 % auf CHF 2'436.45 sowie 8,1

% auf CHF 864.25), somit total CHF 3'564.60 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

9.2 Dem

unentgeltlichen Vertreter des Berufungsklägers werden für die zweite Instanz

ein Honorar von CHF 1'900.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.85,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 155.75 (7,7 % auf CHF 1'017.45

sowie 8,1 % auf CHF 955.40), somit total CHF 2'128.60 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Verurteilung von A____ wegen Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfachen Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen, Tätlichkeiten sowie unberechtigten Verwendens eines

(Motor-)Fahrrades;

-

Freispruch von A____ von der Anklage des unbefugten Eindringens in ein

Datenverarbeitungssystem und der Drohung (hetero- oder homosexueller

Lebenspartner);

-

Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

B____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung (mit Gift,

Waffe oder gefährlichem Gegenstand) in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches

kostenlos freigesprochen.

Die Genugtuungsforderung sowie die erstinstanzlich beantragte

Parteientschädigung von A____ werden abgewiesen.

Das beigebrachte Messer (Effektenverwaltung; Verzeichnis [...]) wird

unter Aufhebung der Beschlagnahme an B____ zurückgegeben.

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'000.– sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 1'300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Letztere

geht zu Folge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 3'290.– und ein Auslagenersatz von CHF 10.70,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 263.90 (7,7 % auf CHF 2'436.45 sowie

8,1 % auf CHF 864.25), somit total CHF 3'564.60 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Dem unentgeltlichen Vertreter des Berufungsklägers, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'900.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.85,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 155.75 (7,7 % auf CHF 1'017.45

sowie 8,1 % auf CHF 955.40), somit total CHF 2'128.60 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Schaden Service Schweiz AG

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Sara Lamm Dr.

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.