SB.2022.116
Freispruch von der Anklage des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Veruntreuung
6. Mai 2024Deutsch37 min
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 31. August 2022 wurde B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.116
URTEIL
vom 6.
Mai 2024
Mitwirkende
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard (Vorsitz),
Dr. Christoph A.
Spenlé, Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin 1
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
und
A____
Berufungsklägerin
2
[...]
Privatklägerin
vertreten durch [...],
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 31. August 2022
betreffend Freispruch von der
Anklage des Betrugs, der Urkundenfäl-
schung sowie der Veruntreuung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 31. August 2022 wurde B____
vom Vorwurf des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Veruntreuung kostenlos
freigesprochen. Die Verfahrenskosten von CHF 1’725.30 gingen zu Lasten der
Strafgerichtskasse. Die Schadenersatzforderung der A____ in Höhe von CHF
116’876.08 zuzüglich Zins von 5 % seit 25. März 2022 sowie die geltend gemachte
Parteientschädigung wurden auf den Zivilweg verwiesen. Der amtliche Verteidiger
wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als
auch die Privatklägerin Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Erklärung vom 2. November 2022, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 31. August 2022 aufzuheben. Der Beschuldigte sei des Betrugs, eventualiter
Erwägungen
der Widerhandlung gegen das Covid-19-SBüG, der Urkundenfälschung und der
Veruntreuung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20
Monaten mit zweijähriger Probezeit zu verurteilen. Unter o/e-Kostenfolge.
Die Privatklägerin beantragt mit Erklärung vom 15. November
2022, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2022
teilweise aufzuheben und der Beschuldigte des Betrugs sowie der
Urkundenfälschung, evtl. der Widerhandlung gegen das
Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz bzw. gegen die
Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung schuldig zu sprechen und angemessen zu
bestrafen. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung von CHF 116’876.08 zzgl. 5 % Zins
seit dem 25. März 2022 an die A____ zu verurteilen. Dieser sei in Anwendung von
Art. 73 Abs. 1 lit. a StGB eine allenfalls vom Beschuldigten bezahlte
Geldstrafe und/oder Busse zuzusprechen. Eventualiter sei die Zivilforderung auf
den Zivilweg zu verweisen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die
Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge.
Dispositiv
Demnach sei der Beschuldigte zu verurteilen, die Kosten des vorliegenden sowie
des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen und es sei der Zivilklägerin eine
angemessene Parteientschädigung zzgl. MWST zu Lasten des Beschuldigten
zuzusprechen, sowohl für das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren.
Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 auf
die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet und für das zweitinstanzliche
Verfahren die amtliche Verteidigung beantragt.
Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 7.
Februar 2023, jene der A____ vom 27. April 2023. Der Berufungsbeklagte hat mit
Eingabe seines Verteidigers vom 10. November 2023 beantragt, die beiden
Berufungen seien abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu
bestätigen. Der Rechtsvertreter sei als amtlicher Verteidiger im
Berufungsverfahren einzusetzen und vom Staat zu bezahlen, ebenso wie die
übrigen Kosten des Berufungsverfahrens.
Mit Replik vom 2. Januar 2024 hat die Privatklägerin an ihren
Rechtsbegehren festgehalten.
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte
befragt, wobei er keinerlei Angaben mehr zur Sache machte. Im Anschluss
gelangten die Vertreterin der Privatklägerin, die Staatsanwaltschaft und der
Verteidiger zum Vortrag. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das
Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 Abs. 1 StPO zur
Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Die Privatklägerin ist durch den
vorinstanzlichen Freispruch in ihrem Vermögen betroffen und daher zur
strafrechtlichen Berufung im Schuld- und Zivilpunkt legitimiert (Art. 382 Abs. 1
und 2 i.V. mit Art. 115 und 119 StPO). Die Rechtsmittel sind nach
Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf
einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1
und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
2.
2.1 Betrug und Urkundenfälschung, eventualiter
Widerhandlung gegen das Covid-19-SBüg (Anklageziffer 2.1)
2.1.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass dem
Beschuldigten beim Falschausfüllen seiner COVID-Kreditvereinbarung mit der [...]
keine vorsätzliche Täuschung nachzuweisen sei und daher ein Freispruch von der
Anklage wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das
Covid-19-SBüG zu erfolgen habe. Zusammenfassend wurde erwogen, dass die Angaben
des Beschuldigten auf den ersten Blick wenig überzeugend seien. Er behaupte, er
habe anhand seines Businessplans, gemäss welchem er einen Umsatz von CHF 1,8
bis 2 Mio. antizipiert habe, und unter Berücksichtigung der durch die Pandemie
nach unten korrigierten Erwartungen einen Umsatz von 1,5 Millionen geschätzt
und in Block 1 eingetragen. Dass er stattdessen die dreifache Nettolohnsumme
hätte angeben und diese im Formular unter «Block 2» hätte notieren müssen, sei
ihm erst bewusstgeworden, als die Bank ihn kontaktiert habe. Diese Aussagen sind
nach Ansicht der Vorinstanz nicht zu widerlegen. Zwar sei die Firma C____ GmbH erst
gut einen Monat vor der Beantragung des Kredits gegründet worden, jedoch sei auszuschliessen,
dass sie einzig zur Erlangung eines Covid-19-Kredits gegründet worden sei, da
die Finanzhilfen des Bundes damals noch nicht absehbar gewesen seien. Zur
Firmengründung wurde weiter erwogen, dass sich der Beschuldigte ohne die
coronabedingten Umstände in der arbeitsintensiven Aufbauphase der neuen Firma
mitten in den Lehrabschlussprüfungen befunden hätte und sich der Verdacht
aufdränge, dass er lediglich als Strohmann agiert habe und sein Bruder D____
der eigentliche Gründer und Geschäftsführer der C____ GmbH gewesen sei.
Festgestellt wurde weiter, dass der Beschuldigte seiner GmbH kurz nach deren
Gründung einen Grossteil ihrer Liquidität entzogen habe und mit einem äusserst
geringen finanziellen Polster von CHF 2’600.55 in die operative Geschäftstätigkeit
gestartet sei. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass er anlässlich der
Hauptverhandlung angegeben habe, er glaube, dass die C____ GmbH ohne Corona
floriert hätte und Löhne in der Höhe von rund CHF 5’000.‒ für ihn selbst,
in Höhe von rund CHF 4’000.‒ für seinen Bruder und in Höhe von rund CHF
1’000.‒ für einen im Stundenlohn angestellten Mitarbeiter realistisch
gewesen wären.
Obschon diese Ungereimtheiten bestünden, fänden sich in den
Akten jedoch auch Hinweise auf eine tatsächliche Geschäftstätigkeit im Bereich
der Spedition. So habe G____ von der E____ AG bestätigt, dass eine mündliche
Vereinbarung mit der C____ GmbH bestanden habe, wonach die E____ AG bei
Überlastung ihres eigenen Fuhrparks beabsichtigt habe, Aufträge an die C____
GmbH auszulagern. Diese Abmachung sei dann aber aufgrund des pandemiebedingt
gesunkenen Auftragsvolumens nie zum Tragen gekommen. Ausserdem habe die Firma F____
aus Skopje bestätigt, sie würde der C____ GmbH ganzjährig 10 Trucks für Strassentransporte
in ganz Europa zur Verfügung stellen. Am 13. März 2020 sei eine Vergütung der F____
auf das Konto der C____ GmbH ein gegangen. Die zu Beginn der Geschäftstätigkeit
der C____ GmbH getätigten Zahlungen vom 12. März 2020 (Reklame LKW) und vom 17.
März 2020 ([...]) stünden offenbar ebenfalls mit der beabsichtigen
Speditionstätigkeit im Zusammenhang. Auch die vom Beschuldigten anlässlich der
Hauptverhandlung angegebene Überbrückungstätigkeit der Firma werde durch [...]
von der [...] AG bestätigt. Es lasse sich somit nicht belegen, dass es sich bei
der C____ GmbH um eine Scheinfirma gehandelt habe. Entsprechend sei diese
grundsätzlich berechtigt gewesen, einen Kredit gemäss
Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zu beantragen. Bei einem korrekten
Ausfüllen des Antrags hätte sich aus der vom Beschuldigten angegebenen
Nettolohnsumme (CHF 137’000.‒) ein geschätzter Umsatzerlös von CHF 411’000.‒
und daraus der Anspruch auf einen Kredit von CHF 41’000.‒ ergeben. Zum
falsch ausgefüllte Formular «COVID-19-KREDIT (Kreditvereinbarung)» wurde von
der Vorinstanz ausgeführt, aus der Aufteilung von Ziffer 3 des Formulars sei
zwar implizit zu schliessen, dass Block 1 nur ausgefüllt werden dürfe, wenn die
antragstellende Firma über Umsatzzahlen für die Jahre 2018 oder 2019 verfüge
und schon vor 2020 bestanden habe, jedoch werde nirgends explizit darauf
hingewiesen, dass für eine Firma, welche erst 2020 gegründet wurde,
ausschliesslich Block 2 auszufüllen sei. Ausserdem sei zu beachten, dass sogar
die der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung angehängte Version des Formulars
auf der Internetseite des Bundes nicht in gut leserlicher Qualität vorhanden sei.
Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte das Formular
tatsächlich versehentlich falsch ausgefüllt habe und in guten Treuen davon
ausgegangen sei, er sei ‒ mangels konkreter Umsatzzahlen für die Jahre
2018 oder 2019 ‒ gehalten, eine Schätzung des antizipierten Umsatzerlöses
für das Jahr 2020 vorzunehmen und die daraus resultierende Zahl in Block 1
einzufüllen. Gegen eine Täuschungsabsicht spreche dabei, dass die verwendeten
Umsatzangaben nicht völlig aus der Luft gegriffen seien. Der Glaube daran, dass
das frisch gegründete Unternehmen mit kaum vorhandenem Kapital im ersten
Geschäftsjahr in der Lage sein sollte, einen Umsatz von 1,5 Millionen
Franken zu erzielen, erscheine zwar naiv, jedoch könne dem Beschuldigten nicht
nachgewiesen werden, dass er nicht daran geglaubt habe. Auch der Umstand, dass
der Beschuldigte ein geschätztes Umsatzvolumen angegeben habe, welches deutlich
unter dem maximal möglichen Betrag gelegen habe, spreche gegen eine bewusste
Täuschung.
2.1.2 Die Staatsanwaltschaft hält dieser
Argumentation in ihrer Berufungsbegründung entgegen, die C____ GmbH sei erst im
Jahr 2020 gegründet worden, womit die Firma erst ab dem Jahr 2020 Umsatz habe erzielen
können. Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen versehentlich den falschen
Block 1 anstatt 2 ausgefüllt haben sollte, was ihm einen Kredit über CHF 150’000.‒
anstatt maximal CHF 50’000.‒ ermöglicht habe, sei unglaubwürdig. Der
geschätzte Jahresumsatz für 2020 von 1,5 bzw. 1,8 bis 2 Millionen könne nicht
nachvollzogen werden. Weshalb die Firma C____ GmbH am 25. Februar 2020
gegründet worden sei, könne offenbleiben, denn der Gründungszweck ändere nichts
an der Tatsache des falsch ausgefüllten Formulars. Bezüglich der Ausführungen
des Strafgerichts zur Übersichtlichkeit und Leserlichkeit des Formulars wird
darauf hingewiesen, dass sich die Firma des Beschuldigten in keinem Liquiditätsengpass
befunden habe und bei allfälligen Unklarheiten genügend Zeit bestanden hätte,
den Antrag mit der Bank anzuschauen, um das Formular dann korrekt auszufüllen. Nirgends
auf dem Kreditantrag werde nach einem geschätzten Umsatz für das Jahr 2020
gefragt; der geschätzte Umsatzerlös für das Jahr 2020 werde vielmehr
automatisch durch die geschätzte Nettolohnsumme für das Jahr 2020 errechnet. Die
vom Strafgericht getätigte Kalkulation stelle eine reine Mutmassung dar, stütze
sich das Gericht dabei doch einzig auf ein einseitiges, inhaltlich vages
nachträglich erstelltes Bestätigungsschreiben der E____ AG datiert vom 7. April
2021. Fakt sei, dass zum Zeitpunkt der Kreditbeantragung auf dem Firmenkonto nur
CHF 2’600.55 zur Verfügung gestanden hätten und abgesehen vom
Gründungskapital bis zur Kreditgewährung eine einzige Gutschrift über CHF
417.50 ersichtlich sei. Daraus zugunsten des Beschuldigten einen geschätzten
Umsatz für das Jahr 2020 in Millionenhöhe abzuleiten, erscheine nahezu
beliebig. Abwegig sei auch, dem Beschuldigten den Vorsatz gestützt darauf
absprechen zu wollen, dass er nicht versucht habe, eine noch höhere Kreditsumme
zu ertrügen. Entgegen der Auffassung des Strafgerichts sei kein anderer Schluss
möglich, als dass der Beschuldigte willentlich und wissentlich das
Kreditformular falsch ausgefüllt habe, um sich respektive seine Unternehmung
unrechtmässig zu bereichern.
2.1.3 Auch die Zivilklägerin beanstandet die
vorinstanzlichen Erwägungen als unzutreffend. Die Vorgaben zur Erlangung eines
Covid-19-Kredits seien auf dem Antragsformular klar strukturiert dargelegt. Entgegen
der Annahme der Vorinstanz sei in der Kreditvereinbarung leicht verständlich
beschrieben: «Definitiver Umsatzerlös 2019, wenn nicht vorhanden,
provisorischer Umsatzerlös 2019; wenn auch nicht vorhanden, Umsatzerlös 2018».
Für einen auf dem geschätzten Umsatzerlös für das Jahr 2020 basierenden Antrag
sei im Block 1 kein Raum. Dies gelte insbesondere, weil neben Block 1 noch ein
Block 2 mit der Bezeichnung: «Block 2 (nur falls keine Angaben zu Block 1)»
stehe. Die Kreditnehmer hätten die von den Banken zur Verfügung gestellten
Kreditantragsformulare am Computer ausgefüllt und die Formulare hätten somit in
gut leserlicher Qualität vorgelegen. Auch wenn dem Alter des Beschuldigten zum
Zeitpunkt der Kreditbeantragung und damit einhergehend einer gewissen Naivität
in Bezug auf die weitreichenden rechtlichen Konsequenzen des Kreditantrags
Rechnung getragen werde, sei dieses keine Rechtfertigung für das falsche
Ausfüllen der Kreditvereinbarung. Es wäre dem Beschuldigten jederzeit
freigestanden, sich bei Unklarheiten zum Antragsformular an die [...] oder
andere Drittpersonen zu wenden. Durch das Markieren eines Kästchens auf der
Kreditvereinbarung habe der Beschuldigte bestätigt, zu wissen, dass er sich
durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs, Urkundenfälschung
und Widerhandlung gegen die Covid-19-SBüV strafbar mache. Seine Aussage, wonach
er das Formular gestützt auf eine Schätzung des antizipierten Umsatzerlöses für
das Jahr 2020 versehentlich im falschen Block ausgefüllt habe, stelle
klarerweise eine Schutzbehauptung dar.
Entgegen der Evaluation der Vorinstanz habe der Beschuldigte
in der Kreditvereinbarung vom 30. März 2020 absichtlich erfundene Umsatzzahlen
angegeben, um so an einen zu hohen Covid-19-Kredit für sein neu gegründetes
Unternehmen zu gelangen. Er habe hierbei vorsätzlich betrügerisch gehandelt. Der
angegebene geschätzte Umsatzerlös von CHF 1’500'000.– sei offensichtlich überrissen,
denn zu keinem Zeitpunkt sei ein Umsatz in dieser Grössenordnung in Aussicht
gewesen. Der Beschuldigte führe als Berechnungsbasis der Umsatzangabe zunächst
seinen «Businessplan» an. Gemäss diesem hätte die C____ GmbH durch die
Weitervermittlung von Aufträgen an diverse Lastwagenfirmen einen Jahresumsatz
bis zu CHF 2’000'000.– erzielen sollen. Dieser Businessplan, der dem ganzen
Antrag zu Grunde liegen solle, sei jedoch unauffindbar, obwohl der Beschuldigte
zunächst zugesichert habe, diesen der Untersuchungsbehörde zukommen zu lassen. Angesichts
der im Raum stehenden Vorwürfe wäre anzunehmen, dass er alles daran setzen
würde, diesen Sachverhalt nachzuweisen und es wäre ein Leichtes gewesen, eine
Kopie des übergebenen Businessplans vom neuen Eigentümer herauszuverlangen. Der
Beschuldigte begnüge sich aber damit, zu behaupten, dass er nicht mehr im
Besitz der Unterlagen sei. Dieses Verhalten lege nahe, dass der genannte
Businessplan in dieser Form gar nie existiert habe. Die eingereichten Bestätigungen
der E____ AG und der [...] könnten nicht als entlastend angeschaut werden.
Vielmehr vermittelten diese den Eindruck von blossen Gefälligkeitsschreiben, um
im Nachhinein angebliche mündliche Vereinbarungen aus dem Jahr 2020 zu stützen.
Das Schreiben der F____ aus Skopje vom 5. Februar 2020 bestätige lediglich,
dass sie der C____ GmbH im Jahr 2020 zehn Lastwagen für Transporte zu einem
Preis von 0,97 Euro pro Kilometer zur Verfügung stellen würden. Hieraus ergebe
sich aber noch keine konkrete Auftragserteilung, die als Basis zur Berechnung
des Umsatzerlöses verwendet werden könnte. Der Beschuldigte habe im
Kreditantrag zugesichert, dass die C____ GmbH den gewährten Kreditbetrag
ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden würde.
Auch wenn der Beschuldigte nicht verpflichtet sei, Aussagen zu tätigen, so mute
es doch fragwürdig an, wenn er jegliche Aussagen zu den getätigten
Bargeldbezügen und der dazugehörigen Verwendung des Kredits verweigere. Selbst
wenn davon auszugehen wäre, dass er damit Löhne bezahlt hat, erkläre dies
nicht, warum er einen Grossteil davon bar abgehoben habe, anstatt die Löhne
direkt auf das Konto der jeweiligen Mitarbeiter zu überweisen. Der
Covid-19-Kredit sei zweckgebunden gewährt, jedoch vom Beschuldigten
missbräuchlich verwendet worden. Somit habe er auch über seine Absicht
getäuscht, den Kredit im Sinne der SBÜV zu verwenden, mit der Absicht, sich
unrechtmässig zu bereichern.
2.1.4 Der Beschuldigte hat diesen Vorbringen in
seiner Berufungsantwort zusammenfassend entgegnet, die Vorinstanz habe gestützt
auf die in den Akten befindliche Erklärung von G____ von der E____ AG erwogen,
die angegebenen Umsatzzahlen seien eben gerade nicht frei erfunden. Die
Privatklägerin setze sich mit der Analyse des Formulars durch die Vorinstanz
nicht auseinander, sondern bezeichne sie lapidar als unzutreffend. Die kursiv
gedruckten Teile seien noch kleiner als die ohnehin schon klein gedruckten
übrigen Klauseln und bereits bei voller Auflösung eher mühsam zu lesen.
Problemlos lesbar sei im linken Block «Block 1: Umsatzerlös» und ebendiesen
habe der Berufungsbeklagte nach bestem Wissen und Gewissen und ohne betrügerische
Absicht basierend auf den ihm vorliegenden Unterlagen ausgefüllt. Danach habe
er keine Veranlassung gehabt, Block 2 auszufüllen, da dieser nur dann
auszufüllen sei, wenn in Block 1 keine Angaben gemacht würden. Der Beschuldigte
sei der Ansicht gewesen, das Formular verstanden zu haben und habe daher gar
keinen Anlass gehabt, sich an Drittpersonen zu wenden. Etwas missverständlich
seien die Erwägung der Vorinstanz, wenn man die Mindestzahlen der genannten
Vereinbarung mit der E____ AG zugrunde lege, würde im besten Fall tatsächlich
ein Umsatz von CHF 1’742'000.– resultieren. Tatsächlich würde im Mindestfall
ein Umsatz von CHF 1’887'000.– resultieren und im besten Fall ein Umsatz von
CHF 2’468'400.– (15 LKW und 2 Klein-LKW zu CHF 1.10/Km bei 12’000.00 Km/Monat x
11 Monate/Jahr). Die Privatklägerin messe dem nicht vorhandenen Businessplan
fälschlicherweise grössere Bedeutung zu als der Erklärung der E____ AG. Es wäre
dem Berufungsbeklagten letztlich auch möglich gewesen, den Businessplan (erneut
und/oder anders als ursprünglich) aufzusetzen und zu den Akten zu geben, was
seitens der Privatklägerin aber sicherlich als blosse Parteibehauptung abgetan
worden wäre. Bei der Erklärung von G____ von der E____ AG handle es sich jedoch
um ein objektives Beweismittel, aus welchem sich bereits ein Umsatz errechnen
lasse, der über dem im Kreditantrag angegebenen liege. An der Beweiskraft
dieser Erklärung ändere weder das Datum der Erstellung noch der Vermerk, sie
sei für die Akten des Berufungsbeklagten erstellt worden, etwas. Weil die
Erklärung im Nachhinein und im Bewusstsein um das laufende Strafverfahren
zuhanden der Staatsanwaltschaft ausgestellt worden sei, komme ihr ein hoher
Beweiswert zu, da es keinen Grund zur Annahme gebe, G____ würde sich zugunsten
des Berufungsbeklagten der Begünstigung schuldig machen. Der Beschuldigte habe den
maximal möglichen Kreditrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft. Er hätte einen
mehr als dreimal so hohen Kredit beantragen können und im Übrigen wäre auch der
gemäss Vereinbarung mit der E____ AG maximal mögliche Umsatz von rund CHF 2’500'000.–
immer noch deutlich unter dem maximal möglichen Kreditbetrag und somit ebenso unauffällig
gewesen. Der Berufungsbeklagte habe entgegen den Ausführungen der
Privatklägerin nicht jegliche Aussagen zu den Bargeldbezügen verweigert,
sondern anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zahlreiche Fragen
beantwortet und teilweise Erinnerungslücken geltend gemacht, was zweieinhalb
Jahre nach den fraglichen Geldbezügen durchaus verständlich sei. Ebenso
verständlich sei, dass der Berufungsbeklagte über praktisch keine Unterlagen der
C____ GmbH mehr verfüge, nachdem er sämtliche Stammanteile an [...] verkauft
und diesem sämtliche Dokumente der C____ GmbH überreicht habe.
2.1.5 Die Privatklägerin hat darauf repliziert, dass
die auszufüllenden Kreditformulare zweifellos in gut leserlicher Qualität
vorgelegen hätten. Wer ungelesene Urkunden unterzeichne, ohne ihren Inhalt zu
kennen, handle zudem eventualvorsätzlich, was auch bei den angeblich schlecht
lesbaren Urkunden gelten müsse. Wenn überhaupt habe zum Zeitpunkt der
Kreditbeantragung von Seiten der E____ AG nur eine mündlich geäusserte,
unverbindliche Absichtserklärung ohne konkrete Angaben zum Auftragsumfang an
den Bruder des Beschuldigten vorgelegen. Damit sei die ohnehin nicht zulässige
Schätzung des Umsatzes 2020 eventualvorsätzlich stark überhöht gewesen. Der
Beschuldigte habe am 3. April 2020 und am 15. April 2020 je CHF 25’000.‒
abgehoben. Dies zeige auf, dass er nicht beabsichtigt habe, die Kreditgelder
(einzig) für die Liquiditätsbedürfnisse der C____ GmbH zu verwenden. Er habe
die Löhne ab April 2020 an die beiden Angestellten D____ und [...] über das
Bankkonto der C____ GmbH bezahlt und somit nicht mit den bar abgehobenen
Geldern.
2.1.6 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte das
Formular zur Beantragung des Covid-Kredits falsch ausgefüllt hat. In Block 1, in welchem ausschliesslich Umsätze der Vorjahre einzutragen
gewesen wäre, setzte er einen geschätzten Umsatz von 1,5 Millionen Franken ein.
Da seine Firma indes erst 2020 gegründet wurde, hätte er stattdessen Block 2
ausfüllen müssen mit einem maximalen Umsatzerlös von CHF 500’000.‒. Durch diese Falschangabe erhielt die C____ GmbH einen
Kredit von CHF 150’000.‒ statt der ihr maximal
zustehenden CHF 50'000.‒. Dass dieser Fehler
die Folge der schlechten Auflösung des Formulars gewesen ist, kann
ausgeschlossen werden ‒ es ist der Privatklägerin in diesem Punkt
beizupflichten, dass das Formular zweifellos in gut leserlicher Qualität
verfügbar und auch für den Beschuldigten erhältlich war.
Die zentrale Frage ist, ob das Ausfüllen des Formulars
Schwierigkeiten bereiten konnte, welche das falsche Ausfüllen in der erfolgten
Weise erklären können, ohne dass dafür ein Vorsatz des Beschuldigten angenommen
werden muss. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich mit dieser Frage
befasst und zu Recht darauf hingewiesen, dass aus der Aufteilung des Formulars
in zwei Blöcke zwar implizit zu schliessen ist, dass Block 1 nur ausgefüllt
werden darf, wenn die antragstellende Firma über Umsatzzahlen für die Jahre
2018 oder 2019 verfügt und mithin schon vor 2020 bestanden hat, jedoch nirgends
im Formular explizit darauf hingewiesen wird, dass für eine Firma, welche erst
2020 gegründet worden ist, ausschliesslich Block 2 auszufüllen ist. Ergänzend
ist festzustellen, dass den beiden Blöcken unter Ziffer 3. der
Kreditvereinbarung ein Textblock vorangestellt ist, der auf den ersten Blick
für beide Eingabefelder zu gelten scheint. Dieser Text beinhaltet als
Definition der erhältlichen Kredite «10% des Umsatzerlöses oder geschätzten
Umsatzerlöses, max. CHF 500'000.–», woraus sich durchaus das Missverständnis
ergeben kann, dass alternativ zu einem vorhandenen Umsatzerlös der Vorjahre auch
in Feld 1 eine entsprechende Schätzung eingetragen werden kann. In diesem
Zusammenhang ist auf das Dokument «Erläuterungen zur Verordnung zur Gewährung
von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus
(COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung» des Eidgenössischen Finanzdepartements
vom 14. April 2020 hinzuweisen. Dort wird unter «7. Abschnitt:
Strafbestimmungen» zu Art. 23 Covid-19-SBüG erläutert, es werde auf einen
Fahrlässigkeitstatbestand verzichtet, da die nach dieser Verordnung
einzureichenden Gesuche neu seien und es bei Ausfüllen für die ungeübte
Gesuchstellerin oder den ungeübten Gesuchsteller durchaus zu einem an sich
vermeidbaren Fehler kommen könne. Das eidgenössische Finanzdepartement erachtet
das Formular demnach nicht als derart leicht verständlich, dass keine
unbeabsichtigten Fehler passieren könnten und geht folglich bei Fehlern nicht
automatisch von einem betrügerischen Vorsatz aus, auch wenn der Gesuchsteller
zur Kenntnis nimmt, dass falsche Angaben strafbar sind. Wenn die Privatklägerin
den Entscheid der Anklagekammer St. Gallen zitiert (AK.2022.439-AK), worin
festgestellt worden sei, dass es sich beim Kreditformular um einen verständlichen
Antrag handle, ist zu beachten, dass sich dieser Entscheid mit einer Verfahrenseinstellung
des Untersuchungsamts St. Gallen befasst und das Gericht im Zusammenhang mit
dem Formular einzig festgestellt hat, dass sich aufgrund des leicht
verständlichen und klar strukturierten Formulars für das Erlangen eines
Covid-Kredits ein (Eventual-) Vorsatz zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit
ausschliessen lasse (E.4.e, Hervorhebung nicht im Original) und nicht
etwa, dass bei fehlerhaftem Ausfüllen des Formulars von vorsätzlicher Begehung
auszugehen sei. Der Vorsatz müsste dem Beschuldigten vorliegend aus den
weiteren Umständen seines Geschäftsgebarens nachgewiesen werden können. Die
Vorinstanz hat die Geschäftstätigkeit des Beschuldigten durchaus kritisch
gewürdigt. Der Zeitpunkt der Firmengründung erstaune, da er damals nach eigenen
Angaben kurz vor seinem Lehrabschluss als Detailhandelsfachmann EFZ bei der
Post gestanden sei. Er habe davon ausgehen müssen, dass eine anspruchsvolle und
entscheidende Phase seiner Ausbildung vor ihm stehe ‒ dass die
Lehrabschlussprüfungen pandemiebedingt verschoben würden, sei noch nicht
abzusehen gewesen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass der Beschuldigte als
Strohmann für seinen Bruder D____ vorgeschoben worden sei ‒ allerdings
könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die beiden Brüder die Firma
gemeinsam aufbauen und führen wollten. Fragen werfe zudem der Umgang mit dem
Gründungskapital der Firma auf, das der Firma nach deren Gründung bis auf CHF 2’600.50
wieder entzogen worden sei ‒ zur Begleichung privater Schulden. Entsprechend
schlecht ausgestattet sei die Firma in die operative Geschäftstätigkeit
gestartet, was an der Aussage des Beschuldigten zweifeln lasse, wonach er ohne
Corona monatliche Lohnzahlungen von insgesamt CHF 10’000.‒ als
realistisch erachtet hätte, darunter CHF 5’000.‒ für sich selbst.
Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Firmengründung
andererseits überzeugend dargelegt, dass aufgrund des zeitlichen Ablaufs
auszuschliessen ist, dass die Firma zum Zweck des betrügerischen Beziehens von
Corona-Hilfsgeldern gegründet wurde, da zwar am Tag der Firmengründung vom 25.
Februar 2020 bereits der erste Corona-Fall in der Schweiz nachgewiesen wurde,
zu diesem Zeitpunkt aber weder der Lockdown noch die später beschlossenen
Finanzhilfen absehbar waren. Es wurde zudem vorinstanzlich mit Recht darauf
hingewiesen, dass sich in den Akten auch Anzeichen für eine zumindest
beabsichtigte Geschäftstätigkeit finden. Beigebracht wurde zunächst eine vom 7.
April 2021 datierte Bestätigung von G____ von der E____ AG, dass eine mündliche
Vereinbarung mit der C____ GmbH bestanden habe, wonach die E____ AG beabsichtigt
habe, bei Überlastung ihres eigenen Fuhrparks Aufträge an die C____ GmbH
auszulagern. Konkret sei abgemacht worden, dass die C____ GmbH während 11
Monaten pro Jahr 12 bis 15 LKW Einheiten und 1 bis 2 Klein-LKW Einheiten
zu einem Pauschalpreis von CHF 1,10 / Kilometer bei einer durchschnittlichen
Leistung von 12’000 Kilometern pro LKW und Monat bereitstellen werde. Diese
Abmachung sei aufgrund des pandemiebedingt gesunkenen Auftragsvolumens nie zum
Tragen gekommen, wenn die Auftragslage wieder zunehme, habe die Abmachung aber
weiterhin Gültigkeit (Schreiben E____ AG, Akten S. 137; Email G____, Akt.
S. 141). Diese Bestätigung kann nicht als nachträglich erstelltes
Gefälligkeitsschreiben ohne jeden Beweiswert abgetan werden: Einerseits ist
nicht ersichtlich, weshalb sich G____ ‒ gemäss seinem Linked, zuletzt
abgerufen am 13. Mai 2024) ‒ für eine wahrheitswidrige Bestätigung dieser
Art hergeben sollte. Andererseits wurde von beiden involvierten Parteien
angegeben, dass es sich um eine mündliche Abmachung gehandelt habe, weshalb als
Beleg dieser Behauptung einzig eine nachträgliche schriftliche Bestätigung
eingeholt werden konnte. Die behauptete und in dieser Weise belegte
Vereinbarung mit der E____ AG, wonach die Firma des Beschuldigten
Logistikleistungen angeboten hätte, korrespondiert mit der Bestätigung der
Firma F____ aus Skopje vom 5. Februar 2020, sie würde der C____ GmbH ganzjährig
10 Trucks für Strassentransporte in ganz Europa zu einem Preis von 0,97 Euro
pro Kilometer zur Verfügung stellen (Akten S. 212). Eine Vergütung der F____
auf das Konto der C____ GmbH vom 13. März 2020 belegt diese Geschäftsbeziehung
(Postenauszug, Akten S. 76; Gutschriftsanzeige, SB CS1/18).
Nachdem somit anzunehmen ist, dass es sich bei der Firma des
Beschuldigten um eine Unternehmung mit echten Geschäftsabsichten handelte, ist
zu prüfen, ob sich der von ihm angegebene Umsatz von jährlich CHF 1’500’000.‒
in Einklang mit den tatsächlichen Geschäftsaussichten zu bringen ist. Der
Beschuldigte hat gegenüber der Vorinstanz angegeben, er habe seinen
Businessplan konsultiert, in welchem mit einem Umsatz von 1,6 bis 1,8 Millionen
gerechnet worden sei und habe etwas weniger angegeben, da er nicht gewusst
habe, wie lange die Coronapandemie dauern würde (Prot. Vorinstanz, Akten S. 301).
Dem Beschuldigten wird von den Berufungsklägerinnen vorgeworfen, dass es diesen
Businessplan offensichtlich nicht gebe, ansonsten er ihn den
Strafverfolgungsbehörden eingereicht oder ihn von Herrn [...], der die
Unterlage mit der Firma übernommen habe, herausverlangt hätte. Wenn der
Beschuldigte in dieser Hinsicht auch aktiver hätte sein können, ist diesem Businessplan
doch keine allzu grosse Bedeutung beizumessen. Es ist der Verteidigung
beizupflichten, dass ein nachträglich vom Beschuldigten eingereichter
Businessplan wenig aussagekräftig gewesen wäre, da er seine Behauptungen zum
erwarteten Umsatz problemlos nachträglich in ein solches Dokument hätte
einfliessen lassen können. Verifizieren lassen hätten sich die Angaben des
Beschuldigten allenfalls, wenn die Geschäftsunterlagen der C____ GmbH nach
einer Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft als gesicherter Aktenbestand
vorgelegen hätten und nach einem solchen Dokument hätten durchsucht werden
können.
Tatsache ist, dass sich der vom Beschuldigten angegebene
Umsatz in einer Grössenordnung bewegt, die sich mit den angedachten Geschäften mit
der E____ AG und der F____ in Einklang bringen lässt. Ob der Beschuldigte mit
einem Geschäftsgang rechnen konnte, der es ihm nur schon ermöglicht hätte, die
Lohnkosten der Firma zu begleichen, hängt jedoch von mehreren Variablen ab. Wie
die Vorinstanz dargelegt hat, ist ein wesentlicher Parameter der
EUR-CHF-Wechselkurs. So hätte gemäss Berechnung der Vorinstanz bei
Zugrundelegung des aus der Vereinbarung mit der E____ AG resultierenden
Mindestumsatzes von CHF 1’742’400.‒ (12 Lastwagen x 12’000 Km x 11 Monate
x CHF 1,10) aus einem Eurokurs von CHF 0,97 (Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Urteils) ein Gewinn von rund CHF 250’000.‒
resultiert. Hingegen haben dieser Wechselkurs im Jahr 2020 durchschnittlich CHF
1,07 betragen, und auf dieser Basis hätte der Gewinn lediglich knapp CHF 100’000.‒
betragen. Die zweite relevante Grösse ist der prognostizierte Umsatz, welcher
bei der optimistischsten Auslegung der Vereinbarung (15 statt 12 LKW-Einheiten
zzgl. 2 Klein-LKW-Einheiten) bis CHF 2’468'400.– hätte betragen können. Die
Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zutreffend konstatiert, dass der Glaube
daran, dass ein gerade erst gegründetes Unternehmen mit kaum vorhandenem
Kapital im ersten Geschäftsjahr in der Lage sein sollte, einen Umsatz von 1,5
Millionen Franken zu erzielen, eher naiv erscheint, es dem Beschuldigten aber
nicht nachzuweisen ist, dass er nicht daran geglaubt hat.
Als weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte das
Antragsformular nicht absichtlich falsch ausgefüllt hat, wertet die Vorinstanz,
dass er keinen Umsatzerlös von CHF 5 Mio. behauptet und so die Auszahlung
der maximalen Kreditsumme von CHF 500’000.‒ zu erlangen versucht hat. Von
grösserer Bedeutung erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte
nicht mit den Höchstzahlen der E____ AG operiert hat, auf deren Basis er ebenso
gut einen erwarteten Umsatz von beinahe CHF 2,5 Mio. hätte begründen können,
woraus sich eine um CHF 100’000.‒ höhere Kreditsumme ergeben hätte. Dies
spricht dafür, dass er die eingetragenen CHF 1,5 Mio. tatsächlich als realistischen
Umsatz eingeschätzt hat.
Schliesslich ist zu prüfen, ob sich aus dem Umstand, dass die
Coronakredite rasch und unbürokratisch gewährt wurden, etwas für oder gegen den
Beschuldigten ableiten lässt. In einem anderen Fall von mit falschen Angaben
erhältlich gemachten Corona-Krediten wurde argumentiert, der Beschuldigte hätte
seine offensichtlichen Falschangaben zweifellos nicht gemacht, wenn er mit
deren Überprüfung gerechnet hätte (siehe Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt SB.2021.117 vom 24. Januar 2023 in Sachen N.R., E. 4.2.2). Im
genannten Entscheid wird ausgeführt, die Beantragung und Gewährung von
COVID-19-Krediten vom Bund sei bewusst niederschwellig gehalten worden, um den
betroffenen Unternehmen rasch und unkompliziert Liquidität zu verschaffen. So
sei vorgesehen gewesen, dass die Kreditinstitute und die
Bürgschaftsorganisationen die Gesuche jeweils nur auf Vollständigkeit und
formelle Korrektheit hin prüften (Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit
Anhang 1 Ziff. 2.3 sowie Art. 11 Abs. 3 Covid-19-SBüV; Micheli, in: Kellerhals
Carrard/Bürgschaftsgenossenschaften Schweiz [Hrsg.], Corona Kredite für KMU,
Zürich 2021, Art. 25 Covid-19-SBüG N 68). Das Zürcher Obergericht hat im von
der Staatsanwaltschaft zitierten Entscheid SB210497 vom 10. Februar 2022
erwogen, das zu erwartende Fehlen einer näheren Überprüfung
(Hervorhebung nicht im Original) der fraglichen Angaben habe bereits im
Zeitraum des Verordnungserlasses eine notorische Tatsache dargestellt. Der vorliegende
Fall unterscheidet sich jedoch insofern wesentlich vom Sachverhalt in den
genannten Entscheiden, dass das Formular nicht inhaltlich, sondern formell
nicht korrekt ausgefüllt war. Dass die Firma des Beschuldigten erst kurz zuvor
gegründet worden war und er gehalten gewesen wäre, in Block 2 den geschätzten
Umsatzerlös in Form der dreifachen Nettolohnsumme einzutragen, hätte keinerlei
langwieriger Abklärungen bedurft, sondern wäre aus dem vorliegenden
Handelsregisterauszug ersichtlich gewesen. Auch ein Blick in die vergangenen
Transaktionen des bestehenden Geschäftskontos hätte nicht nur die sehr
bescheidene Geschäftstätigkeit zutage gefördert, sondern auch den Umstand, dass
dieses Konto erst kurz zuvor eröffnet worden war. Auch wenn die Privatklägerin mit
Verweis auf das SECO Prüfkonzept vom 23. Juni 2020 (https://covid19.easygov.swiss/wp-content/uploads/2020/06/383016801-Prüfkonzept_COVID-Kredite-23.06.2020.pdf),
Ziff. 5.2.1 darlegt, dass den Banken nur eine nur sehr rudimentäre Prüfung
oblag, ist dies für die Frage, wovon der Beschuldigte ausgehen musste,
irrelevant, denn das Prüfungskonzept des SECO lag zum Zeitpunkt des
inkriminierten Verhaltens noch gar nicht vor. Auch der von der
Staatsanwaltschaft im Plädoyer zitierte Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_271/2022
spricht in E.3.2.4 nicht davon, dass keine Prüfung durch die Banken erfolgt
wäre, sondern dass die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines
«COVID-19-Kredits» nicht Gegenstand einer eingehenden Prüfung durch die
Bank gewesen sei (Hervorhebung nicht im Original). Es war für den Beschuldigten
nicht absehbar, dass selbst eine rudimentäre Überprüfung seiner Angaben
unterbleiben würde, und der Umstand, dass er die falschen Angaben unter
Kenntnisnahme möglicher Straffolgen tätigte, spricht daher ebenfalls eher für
ein versehentliches Falschausfüllen des Formulars.
Nach dem Gesagten ist es dem Beschuldigten nicht
rechtsgenüglich nachzuweisen, dass er das Antragsformular vorsätzlich falsch
ausgefüllt hat, um einen ihm in dieser Höhe nicht zustehenden Kredit zu erwirken.
Die Frage nach einer allfälligen Opfermitverantwortung, die an die offenbar
gänzlich unterbliebene Überprüfung der Angaben des Beschuldigten durch die Bank
anschliessen würde, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.
Die von Seiten der Berufungsklägerinnen angeführte kantonale
und bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile des Appellationsgerichts
Basel-Stadt: SB.2021.108, SB.2021.117; Obergericht Zürich: SB210497;
Anklagekammer St. Gallen: AK.2022.439-AK; Kriminalgericht Luzern: 206 20 203;
Obergericht Solothurn: STBER.2022.68; Obergericht Aargau: SST.2020.310; BGE 135 IV 12, BGer 6B_271/2022, 7B_274/2022) steht dieser Erkenntnis nicht entgegen,
sind die dort behandelten Fälle doch im Sachverhalt doch entweder nicht mit dem
vorliegenden vergleichbar oder behandeln nicht die in casu relevanten Fragen.
Da die in Frage stehenden Straftatbestände des Betrugs, der
Urkundenfälschung und der Widerhandlung gegen das Covid-19-SBüg nur vorsätzlich
begangen werden können, ist der Beschuldigte von diesen Anklagepunkten
freizusprechen.
2.2 Veruntreuung (Anklageziffer 2.2)
2.2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten auch vom
Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen und dazu erwogen, Art. 138 Ziff. 1 Abs.
2 des Strafgesetzbuches setze voraus, dass der fragliche Vermögenswert dem
Beschuldigten anvertraut worden sei. Gemäss Lehre und Rechtsprechung umfasse
der Begriff des «Anvertrauens» drei Aspekte: Der Vermögenswert müsse vom
Treuhänder empfangen worden sein, der Treugeber die Verfügungsmacht aufgeben
und die Übertragung der Verfügungsmacht aufgrund einer Pflicht zur Rückgabe
oder Weiterleitung des entsprechenden Vermögenswerts erfolgt sein. Letzteres
impliziere, dass den Täter eine Werterhaltungspflicht treffe. Bei einem
Darlehen bestehe in der Regel jedoch keine solche Werterhaltungspflicht, da die
Hauptpflicht des Borgers üblicherweise darin bestehe, das Darlehen erst auf
einen bestimmten Termin hin zurückzahlen zu müssen. Sei das Darlehen jedoch
unter Verabredung eines bestimmten Verwendungszwecks gewährt worden, so sei zu
prüfen, ob aufgrund der vertraglichen Vereinbarung eine Werterhaltungspflicht
bestehe. Eine Werterhaltungspflicht sei nur dann anzunehmen, wenn der
Darlehensgeber aufgrund der zweckwidrigen Verwendung des Darlehens einen
Schaden erleiden könnte. Stehe der Verwendungszweck nicht im Zusammenhang mit
einer Risikobeschränkung, sei die verabredungswidrige Verwendung eines
Darlehens nicht strafbar. Der Covid-19-Kredit habe einzig zur Überbrückung
pandemiebedingter Liquiditätseinbussen verwendet werden dürfen (Art. 6 Abs. 1
Solidarbürgschaftsverordnung: Erläuterungen der eidg. Finanzverwaltung zur
Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020. S. 9). Während der Dauer der
Solidarbürgschaft seien für die kreditbeziehenden Unternehmen unter anderem die
Ausrichtung von Dividenden, die Gewährung oder Refinanzierung von Aktivdarlehen
sowie das Zurückführen von Gruppendarlehen ausgeschlossen gewesen (Art. 6 Abs.
3 Solidarbürgschaftsverordnung: Erläuterungen S. 9 f.). Diese
Rahmenbedingungen fänden sich auch in der vom Beschuldigten unterzeichneten
Kreditvereinbarung. Darin habe der Beschuldigte zugesichert, das Darlehen
einzig zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden (SB
CS1/3).
Dem Postenauszug des Firmenkontos der C____ GmbH sei zu
entnehmen, dass innerhalb von gut zwei Wochen nach Eingang der Kreditsumme zwei
Barbezüge in Höhe von insgesamt CHF 50’000.‒ getätigt worden seien. Der
Beschuldigte habe anlässlich der Hauptverhandlung angegeben, dieses Geld sei
für Lohnzahlungen verwendet worden ‒ er habe diese in bar getätigt (Prot
Vorinstanz, Akten S. 302). Dies vermöge schon deshalb nicht zu überzeugen, weil
ab dem 28. Mai 2020 monatliche Vergütungsaufträge an D____ (CHF 4’074.55) und [...]
(CHF 1’047.65) sowie ab dem 28. Juli 2020 an den Beschuldigten selbst (CHF 5’414.50)
im Postenauszug erscheinen würden, welche der Beschuldigte ebenfalls als
Lohnzahlungen bezeichnet habe (SB CS/57 ff.: Prot. Vorinstanz, Akten S. 300).
Selbst wenn er die Lohnzahlungen der ersten zwei Monate in bar getätigt haben
sollte, so hätten sich diese nur auf rund CHF 22’000.‒ belaufen. Wofür
die restlichen CHF 28’000.‒ verwendet worden seien, bleibe somit unklar.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Lohnsummen, welche der Beschuldigte
nach Erhalt des Kredits an sich selbst, seinen Bruder und mindestens einen
weiteren Mitarbeiter ausbezahlt habe, sogar bei optimalen Startbedingungen
jedenfalls nicht schon in den ersten zwei, drei Monaten hätten gedeckt werden
können. Dass die diversen Zahlungen bei Tankstellenshops einen Bezug zur
Geschäftstätigkeit der C____ GmbH hatten, sei ebenfalls unwahrscheinlich.
Es sei somit zu konstatieren, dass B____ den Covid-19-Kredit
zur Rückführung des Gründungskapitals, welches er der Firma durch die Tilgung
privater Schulden vorgängig weitgehend entzogen habe, sowie zur Finanzierung
von Löhnen, welche die C____ GmbH bei normaler Geschäftstätigkeit nicht hätte
bezahlen können, verwendet habe. Dies sei zwar nicht der Verwendungszweck des
Covid-Kredits gewesen, aus dem Zweck der Covid-19-Kredite lasse sich aber keine
Werterhaltungspflicht herleiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei
die Werterhaltungspflicht als wesentlicher Vertragsbestandteil nur in
ausgewählten Konstellationen zu bejahen. In diesen Fällen habe der vereinbarte
Zweck der Sicherung der Forderung des Darlehensgebers gedient, sei es, dass
dieser davon ausgehen konnte, der Borger würde bei einer vertragsgemässen Verwendung
(Kauf einer Liegenschaft) über die Mittel zur Rückzahlung verfügen, sei es,
dass ihm die vertragsgemässe Investition eine Wertsteigerung des Bauwerks
garantierte, auf das er durch sein Grundpfandrecht im Bedarfsfall zugreifen
konnte. Beide Male habe der bestimmungsgemässe Gebrauch des Darlehens den
Erhalt des Gegenwertes sichern sollen und sei der Verwendungszweck somit zur
Begrenzung des Verlustrisikos festgelegt worden. Davon könne vorliegend nicht
die Rede sein. Die Covid-19-Kredite sollten den Unternehmen rasch und
unkompliziert Liquidität verschaffen, um zu verhindern, dass diese infolge
pandemiebedingter Einnahmeausfälle ihre Kosten nicht decken können und dadurch
in den Konkurs getrieben werden. Diese Zielsetzung impliziere, dass der Borger
die gewährten Kreditmittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten unter Umständen
rasch verwenden können müsse, um Betreibungen zu verhindern. Dabei sei aufgrund
der vorausgesetzten pandemiebedingten finanziellen Engpässe gerade nicht zu
erwarten gewesen, dass ein Borger gleichzeitig stets noch über ein
entsprechendes Surrogat verfügen würde, um jederzeit ersatzfähig zu sein, hätte
er doch ansonsten in der Regel keines Notkredits bedurft. Vielmehr hätten die
Unternehmen mit Hilfe dieser Kredite weiter existieren und ihre Darlehensschuld
später mit Mitteln tilgen können sollen, welche sie aufgrund ihrer nun
zumindest vorübergehend gesicherten Existenz hätten erwirtschaften können. Die
Verwendung des Darlehens sollte somit keine Begrenzung des Verlustrisikos der
Darlehensgeber bezwecken. Der Kreditnehmer werde durch Art. 13 Abs. 1 Covid-19-
SBüV einzig dazu verpflichtet, den gewährten Kredit innerhalb von fünf Jahren
vollständig zu amortisieren. Gelinge ihm dies trotz aller Bemühungen, das
Unternehmen zum Erfolg zu führen, nicht, mache er sich nicht strafbar. Gelinge
die Rückzahlung hingegen deshalb nicht, weil der Geschäftsführer private
Schulden mit Gesellschaftsvermögen beglichen oder sich Löhne ausbezahlt habe,
welche aus wirtschaftlicher Sicht nicht gerechtfertigt erschienen, so wäre dies
allenfalls unter dem Titel der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu prüfen. Der
Tatbestand der Veruntreuung sei hingegen mangels Werterhaltungspflicht zu
verneinen.
2.2.2 Die Staatsanwaltschaft hat auch diesen
Freispruch angefochten und geltend gemacht, wie das Strafgericht richtig ausführe,
sei zweifellos ein Verwendungszweck verabredet gewesen und der Covid-19-Kredit habe
einzig zur Überbrückung pandemiebedingter Liquiditätseinbussen verwendet werden
dürfen. In der unterzeichneten Kreditvereinbarung habe der Beschuldigte
unterschriftlich zugesichert, das Darlehen einzig zur Sicherung seiner
laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden. Entgegen der Auffassung des
Strafgerichts habe aber auch eine Werterhaltungspflicht bestanden. Die Darlehen
mit Solidarbürgschaften seien gemäss Erläuterung zur
COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung im Interesse der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Erreichung von drei Hauptzielen gewährt worden, wovon
eines gewesen sei, zu verhindern, dass an sich gesunde Unternehmen infolge
Corona-bedingter Liquiditätsengpässe in den Konkurs getrieben würden. Um dieses
Ziel zu erreichen, seien die unbürokratisch gewährten Kredite zweckgebunden. Die
Kredite dürften nur für die Deckung z.B. von laufend anfallenden Miet- oder
Sachkosten verwendet werden. Die Kredite hätten darauf abgezielt, den Wert an
sich gesunder Unternehmen auch bei vorübergehenden Liquiditätsengpässen als
Folge der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu erhalten und
den Verbrauch der unbürokratisch gewährten zinsfreien Notkredite
dementsprechend an den Zweck gebunden, die Gelder zur Deckung laufender Kosten
zu verwenden. Werde der Kredit für laufende Kosten des Unternehmens verwendet,
so steige die Wahrscheinlichkeit, dass die Unternehmen die pandemiebedingten
wirtschaftlichen Einbussen überstehen würden. Dies habe in einem zweiten
Schritt zur Folge, dass dadurch die Chance steige, dass die Unternehmen den
Kredit zurückzahlen könnten. Der Beschuldigte habe den Kredit, wie auch im
Urteil der Vorinstanz festgehalten sei, nicht (einzig) zur Sicherung der
laufenden Liquiditätsbedürfnisse seiner Unternehmung verwendet und somit auch
nicht gemäss dem Verwendungszweck. Der Beschuldigte habe kurz nach Eingang der
Kreditsumme gemäss Anklage mehrere Barbezüge getätigt, die auf keinerlei geschäftlichen
Hintergrund hinweisen würden. Dass er das Geld aus den zwei Bezügen über je CHF 25’000.‒
für Lohnzahlungen verwendet haben sollte, habe auch die Vorinstanz nicht
überzeugt. Wofür die nicht auf Lohn entfallenden CHF 28’000.‒ verwendet worden
seien, bleibe unklar. Auch bei weiteren Zahlungen vom Geschäftskonto habe das
Gericht einen geschäftlichen Hintergrund in Zweifel gezogen.
2.2.3 Die Privatklägerin hat den Freispruch von der
Anklage wegen Veruntreuung nicht angefochten.
2.2.4 Der Beschuldigte hat in seiner
Berufungsantwort zur Argumentation der Staatsanwaltschaft geäussert, die
Vorinstanz ziehe in Erwägung, der Berufungsbeklagte habe sich selbst, seinem
Bruder D____ und weiteren Mitarbeitern Löhne ausbezahlt, welche sogar bei
optimalen Startbedingungen nicht schon in den ersten zwei bis drei Monaten
hätten gedeckt werden können. Diese Feststellung sei jedoch unzutreffend. Bei
optimalem Verlauf, namentlich wenn die Vereinbarung mit der E____ AG umgesetzt
worden wäre, wäre dies durchaus möglich gewesen und selbst wenn nicht, erweise
sich die Auszahlung von Löhnen als zulässige Verwendung eines Covid-19-Kredits.
Im Weiteren habe die Vorinstanz mit Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung den
Tatbestand der Veruntreuung ausführlich geprüft und sei mit überzeugenden
Argumenten zum Schluss gekommen, dieser sei vorliegend nicht erfüllt. Es sei
bis dato auch kein Urteil öffentlich abrufbar, in welchem in Zusammenhang mit
dem Missbrauch eines Covid-19-Kredits eine Verurteilung wegen Veruntreuung
erfolgt wäre.
2.2.5 Die Vorinstanz hat zwar Indizien dafür
gefunden, dass der Beschuldigte in bar bezogenes Geld aus dem Corona-Kredit
teilweise für geschäftsfremde Zwecke verwendet hat, wobei ungeklärt ist, wohin
dieses Geld geflossen ist. Auch der Grund für diverse Zahlungen an
Tankstellenshops wird ausserhalb der Geschäftstätigkeit der Firma des
Beschuldigten vermutet, jedoch nicht bewiesen. Die Vorinstanz hat zudem überzeugend
dargelegt, dass den Kreditnehmer nur in besonderen Konstellationen eine
Werterhaltungspflicht trifft und vorliegend aus der Zweckbindung des
Covid-Kredits keine solche Werterhaltungspflicht zu konstruieren ist. Der
Beschuldigte ist daher unter Verweis auf die ausführlichen und zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen (Erwägungen I.3, Akten S. 358 ff.) auch vom Vorwurf
der Veruntreuung freizusprechen.
2.3 Ungetreue Geschäftsbesorgung
Nachdem keine Anklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nach
Art 158 StGB erfolgt war und die Staatsanwaltschaft auch nach dem
vorinstanzlichen Beweisverfahren keine dahingehende rechtliche Würdigung durch
das Strafgericht beantragt hatte, hat sie diesen Tatbestand im
Berufungsverfahren weder in der Berufungserklärung noch im Plädoyer vor
Appellationsgericht, sondern einzig in der Berufungsbegründung thematisiert.
Dort hat sie die Ansicht vertreten, im angefochtenen Urteil schreibe die
Vorinstanz: «Gelingt die Rückzahlung (des Kredits) hingegen deshalb nicht, weil
der Geschäftsführer private Schulden mit Geschäftsvermögen beglichen hat oder
sich Löhne ausbezahlte, welche aus wirtschaftlicher Sicht nicht gerechtfertigt
erscheinen, so wäre dies allenfalls unter dem Titel der ungetreuen
Geschäftsbesorgung zu prüfen». Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft umfasst der
in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt bereits sämtliche
Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Die Vorinstanz hätte den
Sachverhalt daher auch anders rechtlich würdigen können bzw. müssen, was sie jedoch
nicht getan habe.
Die Prüfung des Anklagesachverhalts unter anderen als von der
Staatsanwaltschaft angeklagten Straftatbeständen ist Gegenstand von
Art. 333 Abs. 1 StPO. Dieser gelangt typischerweise zur Anwendung, wenn
der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen
Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der
Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind (vgl. Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 333 N 1, 3a). Dass der C____
GmbH durch die private Verwendung von Geschäftsvermögen durch den mit der
Vermögensverwaltung betrauten Beschuldigten ein Schaden entstanden ist, wird in
der Anklageschrift nicht geschildert, sodass das Akkusationsprinzip einer
Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung entgegenstünde. Dem Berufungsgericht
stellt sich somit die Frage, ob die Anklageschrift zur entsprechenden Ergänzung
an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Nachdem bei der Prüfung einer
Veruntreuung festgestellt wurde, dass dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachzuweisen
ist, ob und in welchem Ausmass er Mittel aus dem Covid-Kredit für
geschäftsfremden Aufwand eingesetzt hat, ist jedoch zu antizipieren, dass eine
Anklage wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung aus den gleichen Gründen zu einem
Freispruch führen würde, womit auf eine Rückweisung zu verzichten ist, wie es
implizit bereits die Vorinstanz getan hat.
3.
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind sämtliche
Entschädigungsforderungen der Privatklägerin ‒ wie bereits vorinstanzlich
‒ auf den Zivilweg zu verweisen.
4.
4.1 Für das Berufungsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
4.2 Die amtliche Verteidigung wird für das
Berufungsverfahren gewährt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für
seinen Aufwand gemäss Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei
für die Berufungsverhandlung zusätzlich 3,5 Stunden Aufwand zu vergüten
sind. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufungen der
Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin werden abgewiesen.
B____ wird vom Vorwurf des Betrugs und der
Urkundenfälschung (evtl. Widerhandlung gegen das Covid-19-SBüG) sowie der
Veruntreuung kostenlos freigesprochen.
Die Schadenersatzforderung der A____ in Höhe von CHF
116’876.08 zuzüglich Zins von 5 % seit 25. März 2022 sowie die geltend gemachte
Parteientschädigung werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Verfahrenskosten von CHF 1’725.30 gehen zulasten
des Staates. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 8’350.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 153.80,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 665.05 (7,7 % auf CHF 5’935.30
sowie 8,1 % auf CHF 2’268.50), somit total CHF 9’168.85 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.