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Entscheid

SB.2022.12

einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchte Nötigung, Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

11. Juli 2023Deutsch101 min

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.12

URTEIL

vom 11.

Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser,

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Heidrun

Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. Oktober 2021

betreffend einfache

Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Drohung

(Ehegatte während der Ehe),

versuchte Nötigung, Sachbeschädigung,

mehrfacher Hausfriedensbruch

sowie Ungehorsam gegen amtliche

Verfügungen

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21.

Oktober 2021 der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der

Sachbeschädigung, der Drohung (Ehegatte während der Ehe), der versuchten

Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Februar 2021

bis 3. März 2021 (8 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.-- (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf

Ziff. 6 der Anklageschrift wurde A____ von der Anklage der Drohung

freigesprochen und in Bezug auf Ziff. 2 bis 4 der Anklageschrift wurde das

Verfahren wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 55a

Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eingestellt. Auf die

Anordnung einer Weisung, während der Dauer der Probezeit an einem Lernprogramm

gegen häusliche Gewalt teilzunehmen, wurde verzichtet. Die mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt vom 12. März 2019 bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre,

wurde nicht vollziehbar erklärt. Darüber hinaus wurde A____ zur Zahlung von

CHF 586.10 Schadenersatz und CHF 1'000.– Genugtuung (zuzüglich 5%

Zins seit dem 22. Februar 2021) an die Privatklägerin, B____, verurteilt. Die

Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 1'000.– (zuzüglich 5% Zins

seit 22. Februar 2021) wurde abgewiesen. Sodann wurden ihm das

beigebrachte iPhone sowie die vier Schlüssel unter Aufhebung der Beschlagnahme

zurückgegeben. Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von

CHF 5'314.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– auferlegt und es

wurden seine amtliche Verteidigerin und der unentgeltliche Vertreter der

Privatklägerin aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),

vertreten durch [...], am 4. Februar 2022 Berufung erklärt und dieselbe

mit Eingabe vom 15. Juli 2022 begründet. Er beantragt, er sei in Abänderung des

angefochtenen Urteils umfassend freizusprechen. Weiter sei die Zivilforderung

abzuweisen und es seien die Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr des

erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu

nehmen. Schliesslich sei ihm die amtliche Verteidigung für das

Berufungsverfahren zu bewilligen und es seien die o/e-Kosten des

zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu

nehmen. Darüber hinaus stellte er den Beweisantrag, es sei die Privatklägerin

als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung zu laden und zur Person und Sache

zu befragen. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin haben weder

Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit

Berufungsantwort vom 11. August 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die

kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen

Urteils. Der Berufungskläger hat mit Replik vom 15. September 2022 an seinen

Anträgen festgehalten.

Mit Verfügung vom 21. November 2022 hat der Verfahrensleiter

den Beweisantrag des Berufungsklägers auf Befragung der Privatklägerin

abgewiesen, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts

auf erneuten Antrag. Zudem ersuchte er den Berufungskläger hinsichtlich seines

Gesuchs um amtliche Verteidigung darum, seine aktuellen finanziellen

Verhältnisse zu belegen. Nachdem der Berufungskläger mit Eingabe vom

20. Januar 2023 Unterlagen zu seiner finanziellen Situation eingereicht

hatte, bewilligte ihm der Verfahrensleiter am 23. Januar 2023 die amtliche

Verteidigung.

Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 hat der Berufungskläger

um schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens ersucht, zumal die

Staatsanwaltschaft von der Verhandlung dispensiert und sein Beweisantrag

abgelehnt worden sei. Zudem seien sämtliche seiner Rügen und Überlegungen

bereits in der Berufungsbegründung ausführlich dargelegt worden. Die

Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 7. Februar 2023 mit, dass aus ihrer

Sicht nichts gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens spreche,

sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Die

Privatklägerin hat sich innert Frist nicht dazu geäussert. Mit Verfügung vom 1.

März 2023 hat der Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406

Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angeordnet. Mit Eingabe

vom 31. März 2023 reichte der Verteidiger des Berufungsklägers seine

Honorarnote ein.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem

Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das

ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO

zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Er

hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen

gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges

Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1

des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das

Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach

Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht

zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen

Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.2.2

Vorliegend

wurde das Rechtsmittel einzig durch den Berufungskläger erhoben. Mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch von der Anklage der

Drohung in Bezug auf Ziff. 6 der Anklageschrift sowie die Einstellung des

Verfahrens wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten in Bezug auf

Ziff. 2 bis 4 der Anklageschrift. Ebenfalls unangefochten blieben der

Verzicht auf Anordnung einer Weisung, während der Dauer der Probezeit an einem

Lernprogramm gegen häusliche Gewalt teilzunehmen, das Absehen vom Widerruf der

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. März 2019 bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe sowie die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der

Privatklägerin im Betrage von CHF 1'000.– (zzgl. 5 % Zins seit 22. Februar

2021). Schliesslich sind auch die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung

und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Aufhebung der Beschlagnahme des beigebrachten iPhones und

der vier Schlüssel beziehungsweise deren Rückgabe an den Berufungskläger

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen ist das

erstinstanzliche Urteil angefochten und entsprechend zu überprüfen.

1.3

1.3.1

Gemäss

Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem

Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (lit. a)

die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, namentlich

diese nicht persönlich befragt werden muss, sowie wenn (lit. b) ein

erstinstanzliches Urteil in einzelgerichtlicher Zuständigkeit angefochten wird.

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste

sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1).

1.3.2

Der

Berufungskläger beantragte mit Eingabe vom 2. Februar 2023 die Durchführung des

schriftlichen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich damit

einverstanden und auch seitens der Privatklägerin wurden keine Einwände

erhoben. Zudem lassen sich die vorliegend zu beurteilenden Tatfragen,

namentlich ob die Aus-sagen der beteiligten Personen als glaubhaft zu werten

sind, anhand der umfangreichen Akten klären. Die Anwesenheit des

Berufungsklägers ist somit nicht erforderlich. Ausserdem handelt es sich bei

dem angefochtenen Urteil offensichtlich um ein Einzelgerichtsurteil, womit die

kumulativen Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens

vorliegend erfüllt sind.

2.

Materielles

Der Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht gegen

sämtliche vorinstanzlichen Schuldsprüche.

2.1

Vorbemerkung

zur Aussagewürdigung

2.1.1

Da

zur Beurteilung gleich mehrerer der in Frage stehenden Sachverhalte im

Wesentlichen die Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsklägers vorliegen

und der Berufungskläger die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Privatklägerin

wiederholt anzweifelte, nahm die Vorinstanz vorab eine Würdigung deren

Aussageverhalten vor. Sie hielt zusammenfassend fest, die Privatklägerin sei im

Vorverfahren vier Mal als Auskunftsperson befragt worden und habe anlässlich

ihrer erneuten Befragung an der Hauptverhandlung einen aufrichtigen und

äusserst authentischen Eindruck hinterlassen. Sie habe die Ereignisse im

Kerngeschehen weitestgehend gleichlautend geschildert. Sie räume auch

Erinnerungslücken ein und sei bestrebt, bei der Vielzahl der Vorfälle ein

Durcheinander zu vermeiden. Sie sei sehr darauf bedacht, nur das wiederzugeben,

was sie noch wisse. Auch belaste sie den Beschuldigten nicht über die Massen.

Sie beschreibe zudem an verschiedenen Stellen sowohl ihre eigenen Gefühle als

auch solche des Berufungsklägers, was ebenfalls für ihre Authentizität spreche.

Schliesslich habe die Privatklägerin ausgeführt, dass sich die Situation in den

letzten Monaten beruhigt habe und der Kontakt des Berufungsklägers mit den Kindern

gut funktionieren würde. Ihre Aussagen würden mithin weder von Wut noch von

Rache zeugen. Insgesamt würden sie sich somit als sehr glaubwürdig erweisen.

Anders sei die Situation beim Berufungskläger zu beurteilen. Dieser habe im

Vorverfahren mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht

und einzig angeführt, die Privatklägerin habe die Anschuldigungen gegen ihn zu

Unrecht erhoben, weil sie ein Spiel mit ihm treiben wolle. Als Grund für die

angeblich falschen Anschuldigungen würde er vorbringen, die Privatklägerin habe

damit die zweijährige Trennungszeit für eine Scheidung gegen seinen Willen

umgehen wollen. Diese Unterstellung würde indes jeglicher Grundlage entbehren.

Zudem würden sich seine Aussagen grösstenteils auf pauschale Bestreitungen

beschränken. Im Ergebnis sei daher vollumfänglich auf die glaubwürdigen und

überzeugenden Aussagen der Privatklägerin abzustellen (vgl. angefochtenes

Urteil S. 8 ff., Akten S. 580 ff.).

2.1.2

2.1.2.1

Bei

Konstellationen, in denen wenige objektive Beweise vorliegen und sich als

massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des Opfers und

bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren

Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gegenstand der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung

bildet dabei nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr die

«allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person», die lange als überdauerndes und

situationsübergreifendes Persönlichkeitsmerkmal galt, sondern die

«Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt». Denn

niemand lügt immer; ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit. Es gibt

also grundsätzlich keine überdauernde Charaktereigenschaft der Glaubwürdigkeit,

aufgrund derer der betreffende Mensch in jeder Situation und unter allen

Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle noch so ehrlichen Personen

können bei entsprechender Motivationslage von der Wahrheit abweichen, so dass

kein Schluss gezogen werden kann von einer angenommenen Charaktereigenschaft

auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, AJP

2003, S. 1116, 1116). Eine Person darf folglich nicht generell als

«glaubwürdig» oder «unglaubwürdig» beurteilt werden. Dies impliziert, dass im

Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung immer nur die konkrete Aussage zum

infrage stehenden Sachverhalt auf ihren Realitätsgehalt hin untersucht werden

darf und kann (Ludewig/Baumer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 26 f.).

2.1.2.2

Im

Folgenden ist daher für jeden der betreffenden Vorwürfe einzeln zu prüfen, inwiefern

die Aussagen der beteiligten Personen glaubwürdig erscheinen. Die Einwände des

Berufungsklägers hinsichtlich der vorinstanzlichen Aussagewürdigung (vgl.

Berufungsbegründung, S. 2 f., Akten S. 642 f.) sind an gegebener

Stelle zu prüfen.

2.1.3

2.1.3.1

Bereits

hier zu behandeln ist indes das Vorbringen des Berufungsklägers, die Vorinstanz

habe bei der Glaubwürdigkeitsprüfung der Tatsache keinerlei Beachtung geschenkt,

dass sein Aussageverhalten Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung und kognitiver

Einschränkungen sei. Die Störungen und Auffälligkeiten bei der Erinnerungs- und

Wiedergabefähigkeit seien anlässlich der Hauptverhandlung für alle Beteiligten

erkenntlich geworden (Berufungsbegründung S. 3, Akten S. 643).

2.1.3.2

Grundlage

für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderung ist stets die

Aussagetüchtigkeit des aussagenden Menschen. Diese setzt unter anderem voraus,

dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen

längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in

allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die

Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils

aussagenden erwachsenen Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der

Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird,

dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für

deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 54).

2.1.3.3

Dem

Vorbringen des Berufungsklägers gilt es unter Berücksichtigung dessen zu

entgegnen, dass sich die Vorinstanz – wenn auch lediglich im Rahmen der

Strafzumessung – durchaus mit seinem psychischen Gesundheitszustand auseinandergesetzt

hat und dabei immerhin zum Schluss gelangt ist, das sich in den Akten

befindliche zweizeilige Arztzeugnis vom 15. Oktober 2021 könne nicht als

Grundlage für eine Strafmilderung dienen, es werde aber leicht entlastend

berücksichtigt. Ergänzend ist nunmehr festzuhalten, dass daraus richtigerweise

auch keine Einschränkung seiner Aussagetüchtigkeit abgeleitet werden kann: Von

den darin geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen des Berufungsklägers

ist in den Audioaufnahmen der Hauptverhandlung nichts zu merken. Der Inhalt

seiner Antworten sowie die Art und Weise, wie er die Fragen des Gerichts beantwortet,

erwecken vielmehr den Eindruck, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe

durchaus verstehen und einordnen kann und schliesslich auch in der Lage ist,

darauf zu reagieren und seine Sicht der Dinge kundzugeben (vgl. Audioaufnahme

erstinstanzliche Hauptverhandlung ab 18:15 und ab 1:07:00; Protokoll

erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 3 ff., 7 f., Akten S. 545 ff.,

549.

f.). Der Verfasser dieses Zeugnisses ist denn auch offensichtlich kein

Psychiater. Zudem betreut er den Berufungskläger erst seit dem 13. August

2021, also seit kurz vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Schliesslich wurde

keine Begutachtung in Auftrag gegeben, wozu aufgrund der Aktenlage auch keine

Notwendigkeit bestand (vgl. E. 3.8.3). Entsprechende Anträge erfolgten

auch im vorliegenden Berufungsverfahren keine. Insofern bestehen keine

Anhaltspunkte, an der Aussagetüchtigkeit des Berufungsklägers zu zweifeln.

2.2

Ungehorsam

gegen amtliche Verfügung (AS Ziff. 4)

2.2.1

Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 3. September 2019 wurde dem Berufungskläger unter anderem verboten, sich

der Privatklägerin näher als 200 Meter anzunähern oder sie in irgendeiner

Form zu kontaktieren (Akten S. 173). Die Vor­instanz erachtete abstellend

auf die glaubwürdigen Aussagen der Privatklägerin und den Polizeirapport vom 1.

November 2019 (Akten S. 273 ff.) als erstellt, dass der Berufungskläger am

31.

Oktober 2019 unter Missachtung dieses Verbots am Arbeitsort der

Privatklägerin, dem [...], aufgetaucht sei, womit ein Schuldspruch wegen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB zu ergehen

habe (angefochtenes Urteil S. 11, Akten S. 583).

2.2.2

Der Berufungskläger bringt dagegen vor, es

gebe keine objektiven Beweise für den Verstoss gegen das Annäherungs- und

Kontaktverbot. Der erwähnte Polizeirapport gebe lediglich die Aussagen der

Privatklägerin wieder. Ein Schuldspruch sei nach einer Gesamtwürdigung der

Umstände nicht nachvollziehbar. So habe die Privatklägerin selbst zugegeben,

dass sich beide Parteien nicht konsequent an das Verbot gehalten hätten. Dies

habe ihn zur Annahme veranlasst, dass er die Privatklägerin ungeachtet des

Verbots habe kontaktieren können. Er habe in Unsicherheit über die eheliche

Situation verzweifelt gehandelt. Durchdachtes Verhalten erscheine ihm aufgrund

seiner psychischen Einschränkungen als schwierig. Ihm sei es dabei nicht darum

gegangen, seine Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Anordnungen zu

offenbaren. Die Privatklägerin habe ihm zwar zu spüren gegeben, dass sie die

Fortsetzung der Ehe und folglich Gespräche darüber nicht wolle. Dass sie auch

die physische Nähe nicht wolle, habe sie ihm nie unmissverständlich mitgeteilt.

Die Privatklägerin sei sich seines geschilderten Zustands bewusst gewesen und

habe sämtliche Strafanträge im Zusammenhang mit diesem vermeintlichen Vorfall

zurückgezogen. Es sei daher nicht verständlich, weshalb das Verfahren in diesem

Punkt nicht eingestellt worden sei. Bei zwei kleinen Kindern sei ein

vollkommener Kontaktabbruch denn auch gar nicht möglich. Angesichts der

Umstände sei er von diesem Vorwurf freizusprechen (Berufungsbegründung

S. 4 f., Akten S. 644 f.).

2.2.3

2.2.3.1

Nach Art. 292 StGB ist wegen Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen strafbar und wird mit Busse bestraft, wer der von einer

zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die

Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Bei

der Bestimmung handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Was konkret strafbar

ist, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Verfügung. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre liegt die

tatbestandsmässige Handlung vorab in der Missachtung der behördlichen

Anordnung, was sich bereits aus der systematischen Einordnung von Art. 292 StGB

im fünfzehnten Titel des Strafgesetzbuchs «Strafbare Handlungen gegen die

öffentliche Gewalt» ergibt. Schutzobjekt der Bestimmung sind damit unmittelbar

die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität.

Dieser Schutz ist indes nicht Selbstzweck. Mittelbar dient er der Durchsetzung

jener öffentlichen oder privaten Interessen (z.B. von zivilprozessualen

Unterlassungsklägern), um derentwillen die Verfügung erlassen wurde (vgl. BGer

1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1, 1P.600/2006 vom 21. Dezember

2006.

E. 3.2, 1B_250/2008 vom 13. Mai 2009 E. 6, je mit Hinweisen; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar

Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 292 StGB N 15 f.; Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 292 StGB N 1).

2.2.3.2

Der Berufungskläger bringt zwar in allgemeiner

Weise vor, es gebe keine objektiven Beweise für den Verstoss gegen das

Annäherungs- und Kontaktverbot, doch geht aus seinen Vorbringen nicht hervor,

inwiefern die zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen falsch

sein sollten. Der Berufungskläger bestreitet im Grundsatz denn auch gar nicht, dass

er sich unter Missachtung der Verfügung des Zivilgerichts Basel‑Stadt vom

3.

September 2019 an den Arbeitsort der Privatklägerin begeben hat.

Vielmehr macht er geltend, dass er aufgrund seiner kognitiven und psychischen

Einschränkungen davon ausgegangen sei, dass er die Privatklägerin trotz des

Verbots habe kontaktieren dürfen. Wie bereits angedeutet (E. 2.1.4) und

weiter unten noch aufzuzeigen sein wird (E. 3.8.3), bestehen vorliegend indes

keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlende Einsichtsfähigkeit seitens des

Berufungsklägers. Auch soweit er geltend macht, die Privatklägerin habe ihm nie

unmissverständlich mitgeteilt, dass sie keine physische Nähe wolle, kann er

nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich entsprechendes bereits ohne

Weiteres aus der Verfügung vom 3. September 2019 ergibt. Aufgrund der

persönlichen Eröffnung der Verfügung anlässlich der Audienz vom

24.

September 2019 (vgl. Akten S. 175) war sich der Berufungskläger

hinsichtlich des zum Tatzeitpunkt geltenden Annäherungs- und Kontaktverbots

bewusst. Dass es ihm dabei primär um die Wiedergewinnung seiner Ehefrau gegangen

sei und er damit nicht die Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Anordnungen

habe offenbaren wollen, ist lediglich eine Frage des Motivs und für die Prüfung

der Tatbestandsvor­aussetzungen nicht zu berücksichtigen. Zudem wird durch

Art. 292 StGB nach dem Gesagten primär die Aufrechterhaltung der

staatlichen Autorität geschützt, weshalb die Privatklägerin diesbezüglich nicht

einwilligungsfähig wäre. Da es sich bei Art. 292 StGB um ein

Offizialdelikt handelt, ist auch nicht von Relevanz, ob die Privatklägerin

allfällige Strafanträge zurückgezogen hat. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist

damit zu bestätigen.

2.3

Hausfriedensbruch (AS Ziff. 5)

2.3.1

Dem Berufungskläger wird im fünften

Anklagepunkt vorgeworfen, er habe sich am 31. Oktober 2020 gegen den

Willen der Privatklägerin Zutritt zu deren Wohnung an der [...] in Basel

verschafft, obschon die Eheleute anlässlich einer Eheschutzverhandlung die

Vereinbarung getroffen hatten, dass er nicht mehr gegen ihren Willen in die besagte

Wohnung zurückkehren werde.

2.3.2

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten

Sachverhalt als erstellt. Sie stützte sich dabei auf die Aussagen der

Privatklägerin sowie die Angaben der mit dem Hüten der Kinder beschäftigten

Freundin, [...], einerseits und der Nachbarin, [...], andererseits. Es treffe

zwar zu, dass das Annäherungs- und Kontaktverbot mit Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. November 2019 aufgehoben worden sei. Mit

demselben Entscheid im Rahmen des Getrenntlebens sei die Familienwohnung jedoch

der Ehefrau mit den Kindern zur alleinigen Benutzung zugewiesen und der

Berufungskläger gleichzeitig dabei behaftet worden, nicht mehr gegen den Willen

der Privatklägerin in die Familienwohnung zurückzukehren. Damit sei es dem

Berufungskläger untersagt gewesen, die eheliche Wohnung ohne die ausdrückliche

Zustimmung der Privatklägerin zu betreten. Im Übrigen habe die Privatklägerin

rechtzeitig Strafantrag gestellt (angefochtenes Urteil S. 11 f., Akten

S. 583 f.).

2.3.3

Der Berufungskläger wendet ein, der Tatbestand

des Hausfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Einerseits habe er am

31.

Oktober 2020 als Mieter der Familienwohnung das Hausrecht innegehabt

und andererseits habe zu diesem Zeitpunkt kein gerichtliches Annäherungs- und

Kontaktverbot mehr bestanden. Das Verbot sei mit Entscheid vom 6. November

2019.

des Zivilgerichts aufgehoben worden. Entgegen den vor­instanzlichen

Erwägungen habe er durch die zivilrechtliche Zuweisung der Familienwohnung an

die Ehefrau und Kinder zur alleinigen Benutzung nicht auf das ihm als

Ehepartner bzw. Mitmieter gleichermassen zustehende, strafrechtlich geschützte

Hausrecht verzichtet. Er habe damit der Privatklägerin lediglich die faktische

Bestimmungsmöglichkeit über den Zutritt zur ehelichen Wohnung überlassen. Im

Zeitpunkt des Vorfalls sei er nach wie vor (Mit-)«Berechtigter» im Sinne von

Art. 186 StGB gewesen und er komme demzufolge als Täter nicht in Betracht. Für

ihn habe die Wohnungszuweisung (ohne Kontakt- und Annäherungsverbot) lediglich

bedeutet, dass sie zwei getrennte Haushalte führen würden und nicht, dass er

sich nicht in die eheliche Wohnung begeben dürfe. Hinzu komme, dass er als

Erziehungsberechtigter der getrennt wohnenden gemeinsamen Kinder berechtigt gewesen

sei, die Wohnung zu betreten. Abgesehen davon sei er an jenem Tag nicht gegen

den Willen der Privatklägerin in die ehemals gemeinsam bewohnte Wohnung

gegangen. Die Privatklägerin habe ihn bis auf die zur Anzeige gebrachten

Momente nie weggewiesen. Während der Einvernahme vom 23. Februar 2021 habe

auch die Privatklägerin bestätigt, dass sie sich nicht an das Kontakt- und

Annäherungsverbot gehalten habe. Gerade wegen dieses Beziehungshintergrundes sei

anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 6. November 2019 vereinbart worden,

dass er sich nicht gegen den Willen der Privatklägerin in die Familienwohnung

begeben dürfe. Das ambivalente Verhalten der Privatklägerin habe er dahingehend

gedeutet, dass sie noch Gefühle für ihn hätte haben können. Daher habe er den

Gewahrsam an der ehemals ehelichen Wohnung nie aufgegeben. Seine Tatmotivation sei

nicht gewesen, das Hausrecht der Privatklägerin zu verletzen. Er habe dies auch

nicht in Kauf genommen. Primär sei es ihm darum gegangen, seine Kinder zu sehen

und die Privatklägerin zurückzugewinnen. Für den Fall, dass der Argumentation

der Vorinstanz gefolgt und von einem strafbaren Verhalten ausgegangen werde, sei

von einer Bestrafung wegen der Geringfügigkeit des Verschuldens und der Tatfolgen

gestützt auf Art. 52 StGB abzusehen und das Verfahren sei in Anwendung von

Art. 8 StPO einzustellen. Schliesslich habe er die Wohnung aufgesucht, als

die Privatklägerin ortsabwesend gewesen sei. Er sei aber nicht alleine gewesen,

da die Freundin und die Nachbarin der Privatklägerin vor Ort gewesen seien

(Berufungsbegründung S. 5 f., Akten S. 645 f.).

2.3.4

2.3.4.1

Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB

begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in

ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in

einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten

oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung

eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Gemäss Art. 30 Abs. 1

StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des

Täters beantragen. Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen

Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden

Tatbestandes (BGE 146 IV 320 E. 2.3, 128 IV 81 E. 3a, 118 IV 209 E. 2).

Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über

die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu

können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die

Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen

Recht oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (BGE 146 IV 320

E. 2.3, 118 IV 167 E. 1c, 112 IV 31 E. 3). Berechtigter

kann somit entsprechend einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht nur der

Eigentümer, sondern auch der Mieter, Untermieter, Pächter oder der zuständige

Beamte bei Amtsräumen usw. sein (BGE 112 IV 31 E. 3, mit Hinweisen).

2.3.4.2

Gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom

6.

November 2019 betreffend das Getrenntleben haben der Berufungskläger

und die Privatklägerin bezüglich der Familienwohnung unter Ziff. 3 (Akten

S. 303 ff.) Folgendes vereinbart: «Die Familienwohnung wird der Mutter mit

den Kindern zugeteilt. Der Ehemann lässt sich dabei behaften, dass er nicht

mehr gegen den Willen der Ehefrau in die Familienwohnung zurückkehrt». Wie der

Berufungskläger angesichts dieser eindeutigen Formulierung darauf kommt, dass

er zum Tatzeitpunkt am 31. Oktober 2020 weiterhin (Mit-)Berechtigter im

Sinne von Art. 186 StGB gewesen sein soll, erschliesst sich nicht. Aufgrund

der Akten (vgl. Akten S. 303 ff.) und insbesondere der sinngemässen Aussagen

der Privatklägerin im Polizeirapport vom 31. Oktober 2020 (Akten S. 300)

ist erstellt, dass diese mit dem Eindringen in die Wohnung am 31. Oktober 2020

nicht einverstanden gewesen ist, was nicht zuletzt auch die entsprechende

Anzeige vom 31. Oktober 2020 verdeutlicht. Von einem ambivalenten

Verhalten der Privatklägerin kann entgegen den Behauptungen des

Berufungsklägers nicht die Rede sein. Vielmehr gab sie gemäss Polizeirapport an,

dass der Berufungskläger sich nicht an die Vereinbarung hinsichtlich seines

Besuchsrechts gehalten habe und jeweils ohne Voranmeldung vorbeigekommen sei

und versucht habe, in die Wohnung zu kommen (Akten S. 300). Der

Dispositiv

vorinstanzliche Schuldspruch ist demnach zu bestätigen. Auf die Frage, ob Schuld

und Tatfolgen geringfügig sind und daher von einer Bestrafung abzusehen ist,

wird separat im Rahmen der Strafzumessung einzugehen sein (vgl. unten

E. 3.9).

2.4 Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (AS Ziff.

6)

2.4.1 Unter dem sechsten Anklagepunkt im

vorliegenden Berufungsverfahren noch zu beurteilen sind die Vorwürfe der

Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. Der Freispruch von der Anklage der

Drohung in diesem Anklagepunkt ist hingegen in Rechtskraft erwachsen und

nachfolgend somit nicht mehr zu behandeln.

Konkret wird dem Berufungskläger von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen,

er soll sich am 6. Februar 2021 während der arbeitsbedingten Abwesenheit der

Privatklägerin zur ehemals gemeinsam bewohnten Wohnung an der [...] in Basel

begeben haben, wo ihm die Hüterin der gemeinsamen Kinder die Wohnungstür geöffnet

habe. Gegen den ihm bekannten und auch gerichtlich festgehaltenen Willen der

Privatklägerin soll er daraufhin unaufgefordert die Wohnung betreten haben. In

der Küche soll er unter Verursachung eines Sachschadens in Höhe von CHF 536.80

den Wasserschlauch des Wasserspenders ab- bzw. aus der Wand gerissen und auf

diese Weise den Küchenboden sowie das Innere der Maschine geflutet haben.

2.4.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, der

in der Anklageschrift geschilderte und vom Berufungskläger bestrittene

Sachverhalt hinsichtlich der Sachbeschädigung basiere in erster Linie auf den

Aussagen der Privatklägerin. Diese habe sowohl im Vorverfahren als auch vor

Gericht glaubhaft ausgeführt, an besagtem Tag gearbeitet und von ihrer Kinderhüterin

einen Anruf erhalten zu haben, wonach sich der Berufungskläger Zutritt zur

Familienwohnung verschafft und an den Wasserschläuchen des Wasserspenders

herumhantiert habe. Als sie ihn daraufhin angerufen und sich nach dem Zweck

seines Handelns erkundigt habe, habe dieser erwidert, er wolle nicht, dass die

Kinder Sprudelwasser tränken. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz handelt es

sich dabei um ein ausgefallenes Detail, das die Privatklägerin nicht erfunden

haben könne. Die Aussagen der Privatklägerin würden zudem gestützt durch die

Aussagen der im Vorverfahren als Auskunftsperson befragten C____. Unter anderem

habe diese aus eigener Wahrnehmung zu berichten gewusst, dass die gemeinsame

Tochter der Privatklägerin gleichentags angerufen und der Privatklägerin

berichtet habe, der Berufungskläger sei in der Wohnung gewesen und habe den

Wasserspender beschädigt. Die Vorinstanz sieht den Schaden am Wasserspender

schliesslich objektiviert durch die Rechnung der [...] GmbH über die am

6. Februar 2021 – mithin also am Tattag – erfolgte Reparatur. Entgegen der

Ansicht des Berufungsklägers könne aus der von ihm erwähnten Aktennotiz (vgl.

unten E. 2.4.3) nicht abgeleitet werden, dass das fragliche Gerät bereits

zuvor beschädigt gewesen sei. Daraus ergebe sich lediglich, dass das Kabel

bereits ersetzt worden sei, die Beschädigungen im Innern des Geräts aus

finanziellen Gründen aber noch nicht repariert worden seien. Die Frage könne

aber offenbleiben, da sich der angeklagte Sachschaden wie auch die

entsprechende Ersatzforderung einzig auf die Reparaturkosten für die

Beschädigung der Wasserschläuche beziehe. Der angeklagte Sachverhalt sei

demnach erstellt. Da die Privatklägerin auch rechtsgültig Strafantrag gestellt

habe, sei der Berufungskläger anklagegemäss des Hausfriedensbruchs und der

Sachbeschädigung schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil S. 12 f., Akten

S. 584 f.).

2.4.3 Der Berufungskläger bringt hiergegen vor, für den

Vorwurf der Sachbeschädigung lägen ausser den Aussagen der Privatklägerin keine

objektiven Beweise vor. Dass er etwas beschädigt haben soll, sei eine

Interpretation der Vorinstanz. Aus der sich in den Akten befindlichen

Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft betreffend das Gespräch mit dem

Rechtsvertreter der Privatklägerin gehe hervor, dass der Wasserspender im

Innern Schäden gehabt habe. Dass diese von ihm zugefügt worden seien, gehe

weder aus der Rechnung noch aus den übrigen Akten hervor. Schliesslich sei nur

ein Kabel ersetzt worden. Weder aus den Aussagen der Privatklägerin noch aus

den übrigen Akten gehe aber hervor, dass ein Wasserschlauch ersetzt worden sei.

Vorgeworfen werde ihm jedoch, den Wasserschlauch des Wasserspenders

herausgerissen zu haben. Nach dem Gesagten sei nicht nachgewiesen, dass die

Kosten des Kabelersatzes, welche zudem als zu hoch und unverhältnismässig

erscheinen würden, auf sein Handeln zurückzuführen seien. Ausserdem habe sein

Tatmotiv – wie es die Vorinstanz selbst erwähnt habe – lediglich darin gelegen,

dass seine Kinder kein Sprudelwasser tränken. Sein Vorsatz sei somit nicht auf

Sachbeschädigung gerichtet gewesen. Vor diesem Hintergrund habe in Anwendung

des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen. Was den

Vorwurf des Hausfriedensbruchs anbelangt verweist der Berufungskläger auf seine

Ausführungen zum fünften Anklagepunkt (Berufungsbegründung S. 6 f., Akten

S. 646 f.).

2.4.4 Zur Erstellung des Anklagesachverhalts liegen

primär die Aussagen der Privatklägerin vor. Daher wird nachfolgend deren

Glaubhaftigkeit geprüft, wobei in diesem Rahmen auch auf übrige Beweise bzw.

Indizien eingegangen wird.

2.4.4.1 In

Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer

Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Ausgehend von der Annahme,

dass Aussagen über selbst erlebte Ereignisse im Vergleich zu erfundenen

Darstellungen eine höhere Qualität aufweisen bzw. dass erlebnisfundierte

Schilderungen hinsichtlich bestimmter Merkmale von frei erfundenen Berichten

abweichen (sog. Undeutsch-Hypothese, vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 43 ff.), wird beim inhaltsorientierten Ansatz durch

methodische Analyse überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen

Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringt. Damit

eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf

das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von

Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person

unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit

und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund

machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das

im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse

(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung

der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt

gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49

E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2,

6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).

Folgende sog.

Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:

Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,

quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,

Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, raum-zeitliche

Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente,

Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von

Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung

innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von

Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen

die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung

des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der

Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).

In die Würdigung

der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch

die Entstehungsgeschichte der betreffenden Aussagen (Aussagegenese)

miteinzubeziehen. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der

Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine

absichtliche Falschaussage oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen

vorgelegen haben könnten (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 76; Niehaus,

Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315,

325). Darüber hinaus wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die

Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von

Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden

Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der

Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine

tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen

Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66). Eine Voraussetzung für

die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist schliesslich die

sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden

Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der zuvor bereits erwähnten

(siehe E. 2.1.3) Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen

Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und

Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands

und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 53,

56 f.).

2.4.4.2 Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin

ist zu deren Entstehungsgeschichte festzuhalten, dass keine suggestiven Effekte

erkennbar sind, welche auf die Aussagen Einfluss hätten haben können. Weder

liegen Anzeichen für solche vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend

gemacht. Aus dem Polizeirapport vom 6. Februar 2021 ergibt sich, dass sich

die Privatklägerin direkt nach dem Vorfall in Begleitung von C____ zur

Polizeiwache Clara begab, Strafantrag stellte und Angaben zum Sachverhalt

machte (vgl. Akten S. 314 ff.). Der Berufungskläger bringt jedoch vor, die

Privatklägerin habe aufgrund ihrer prozessualen Stellung und ihrer persönlichen

Bindung zum Berufungskläger ein Interesse daran gehabt, die Geschehnisse in

einem für sie günstigeren Licht darzustellen. Schliesslich habe sie im

Vorverfahren die Scheidung noch vor Ablauf der zweijährigen Frist angestrebt,

wofür dem Gericht Unzumutbarkeitsgründe aufzuzeigen gewesen wären, hätten sie

sich nicht einigen können. Aufgrund dessen seien ihre Aussagen mit besonderer

Vorsicht zu würdigen (Berufungsbegründung S. 3, Akten S. 643). Diese

Argumentation des Berufungsklägers verfängt nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht

festhielt (vgl. angefochtenes Urteil S. 10, Akten S. 582) und

nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, belastet die Privatklägerin den

Berufungskläger nicht übermässig. Zudem hat sie bereits während ihres

Getrenntlebens anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2020 in anderer Sache die

Bereitschaft geäussert, Anzeigen gegen den Berufungskläger zurückzuziehen

(Akten S. 158 ff.) und schliesslich auch einen Sistierungsantrag gestellt

(Akten S. 256). Darüber hinaus waren der Berufungskläger und die Privatklägerin

zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, anlässlich welcher sie

ihre Aussagen erneut bestätigte, bereits rechtskräftig geschieden (Akten

S. 678 ff.). All diese Umstände sprechen gegen die vom Berufungskläger

unterstellte Intention der Privatklägerin. Hinzu kommt, dass die

Privatklägerin – wie der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung

selber ausführt (Berufungsbegründung S. 3, Akten S. 643) – sich auch

während der Trennungszeit wünschte, dass der Berufungskläger seine Beziehung zu

den gemeinsamen Kindern pflegen konnte. Falsche Anschuldigungen liessen sich

kaum vereinbaren mit einem solchen Wunsch. Damit ist zum Zeitpunkt der

Erstaussage der Privatklägerin keine Motivation für eine absichtliche

Falschaussage erkennbar, wobei letztlich ohnehin immer die Glaubhaftigkeit der

konkreten Aussagen im Zentrum steht.

Die inhaltliche Analyse der Aussagen der Privatklägerin

ergibt sodann eine hohe Aussagequalität: In der Einvernahme vom 11. Februar

2021 schilderte sie ihre Wahrnehmungen des Vorfalls in freier Erzählung, wobei

ihre schlüssigen Aussagen keine wesentlichen Widersprüche enthalten, dabei aber

nicht etwa stereotyp oder auswendig gelernt, sondern äusserst lebensnah, farbig

und authentisch wirken. Zudem enthalten sie zahlreiche weitere Realkriterien: So

nahm sie erklärend vorweg, dass eine Bekannte, [...], an diesem Tag in der

Wohnung gewesen sei und die Kinder gehütet habe. Diese habe sie dann angerufen

und davon berichtet, dass der Berufungskläger in der Wohnung gewesen sei, er an

den «Wasserleitungen des Gerätes» herumhantiert habe und es nun einen

Wasserschaden gebe. Sie habe später jemanden zwecks Reparatur bestellt,

woraufhin der zuständige Mitarbeiter ihr gesagt habe, dass ein «wissentlich

zugefügter Schaden» zu sehen sei. Daraufhin sprang die Privatklägerin in ihrer

Schilderung zeitlich zurück und erklärte, dass sie bei der Arbeit gewesen sei,

als die Kinderhüterin sie angerufen habe. Sie habe daraufhin den

Berufungskläger angerufen. Dieser habe ihr auf Nachfrage, was er damit

bezwecken wolle, gesagt, er wolle nicht, dass die Kinder Sprudelwasser tränken.

Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zurecht fest, dass es sich dabei um ein

ausgefallenes Detail handle, welches gegen eine Erfindung seitens der

Privatklägerin spreche. In der Folge beschrieb die Privatklägerin ihre Gefühle

zum Zeitpunkt des Vorfalls, dass sie sauer gewesen sei und sie und der

Berufungskläger sich gegenseitig beschimpft hätten. Sie zögerte dabei nicht, auch

ihre eigenen verbalen Aggressionen einzugestehen. Anschliessend unterbrach die

Privatklägerin ihre Schilderungen, um darzulegen, dass ihre Arbeitskollegin,

welche mit ihr zur Polizeiwache gegangen sei, das Telefonat mit dem

Berufungskläger bezeugen könne. Alsdann beschrieb sie in freier Rede das

Verhalten des Berufungsklägers nach dem Vorfall. Er habe sich nicht trennen

wollen und verliere manchmal eben die Kontrolle, dann bereue er es wieder. Bisher

habe sie ihre Anzeigen immer zurückgezogen, aber dieses Mal werde sie dies

nicht tun. Sie habe Angst (Akten S. 329). Auf Nachfrage, was der

Berufungskläger genau beschädigt habe, gab die Privatklägerin an, er habe nur

die Schläuche unter dem Waschbecken und am Wassergerät selbst beschädigt, mehr

nicht. Es sei kein Wasserschaden entstanden, da der Klempner der anwesenden Kinderhüterin

sowie der Nachbarin Anweisungen gegeben habe, wie sie das Wasser abstellen

könnten. Die Privatklägerin verzichtet somit auf jegliche Mehrbelastungen und

entschuldigt den Berufungskläger teilweise sogar. Insgesamt erfüllen die

Schilderungen der Privatklägerin demnach zahlreiche Realkriterien. Sie sind

teils sprunghaft, enthalten raum-zeitliche Verknüpfungen sowie Interaktionsschilderungen.

Sie gab dabei Gespräche wieder und schilderte ausgefallene Einzelheiten, wie etwa

den vom Berufungskläger angegeben Grund, weshalb er den Wasserspender

beschädigt habe. Daneben beschreibt sie nicht nur ihre eigenen Gefühle, sondern

auch diejenigen des Berufungsklägers. Insbesondere belastet sie den

Berufungskläger nicht übermässig, sondern beschreibt sein Verhalten erklärend

und betont an keiner Stelle den verursachten Schaden.

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin

den Sachverhalt sodann im Wesentlichen gleich. Auf die unspezifische Frage des

Gerichts hinsichtlich des Vorfalls (vgl. Audioaufnahme erstinstanzliche

Hauptverhandlung ab 48:20; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung

S. 6, Akten S. 548), fragte sie zurück, ob es um den Moment gehe, als

der Berufungskläger den Wasserspender beschädigt habe. Anschliessend schilderte

sie dem Gericht in freier Rede erneut den Ablauf mit den verschiedenen Anrufen und

Reparaturmassnahmen. Wiederum – und ohne entsprechende Nachfrage durch das

Gericht – gab sie an, dass der Berufungskläger dies gemäss seiner eigenen

Aussage getan habe, damit die Kinder nicht zu viel Wasser tränken. Auf die

Frage, wie der Berufungskläger in die Wohnung gekommen sei, gab sie sodann an,

die Kinderhüterin habe ihm die Türe geöffnet. Die Bekannte habe zunächst gar

nicht bemerkt, dass er die Schläuche beschädigt habe (Protokoll

erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 6, Akten S. 548).

Wenn auch die Schilderungen der Privatklägerin anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich knapper ausfielen, halten sie einer

Konstanzprüfung ohne Weiteres stand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 63 ff.). Insbesondere hat sie gleichbleibend den Ablauf der

verschiedenen Anrufe sowie den vom Berufungskläger angegebenen Grund für die

Beschädigung erläutert. Dass sie bei der zweiten Befragung keine Angaben zu

ihrer damaligen Gefühlslage machte, ist in Anbetracht des zeitlichen Abstands

und der Vielzahl von Vorfällen, zu welchen sie befragt wurde, durchaus

nachvollziehbar. Festzuhalten gilt es auch, dass keinerlei Erschwerungen der

Vorwürfe erkennbar sind (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 65). Im Gegenteil meidet sie in ihren Aussagen anlässlich der

Hauptverhandlung direkte Vorwürfe gegenüber dem Berufungskläger und beschränkt

sich auf eine sachliche Erläuterung des Handlungsablaufs aus ihrer Sicht.

Weitschweifige Vermutungen, was in der Wohnung während ihrer Abwesenheit

passiert sei, äusserte sie keine.

Auch beim Qualitäts-Strukturvergleich zeigen sich keine

Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin

in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zum Kerngeschehen eine

vergleichbare Qualität auf wie ihre Ausführungen zu nicht tatbezogenen

Inhalten. Auch im Erzählfluss sind in den Audioaufnahmen der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung keine Unterschiede festzustellen.

Was schliesslich die intellektuellen Fähigkeiten der

Privatklägerin anbelangt, wirkt sie keineswegs minderintelligent und wäre sie

sicherlich in der Lage, ein Lügengebäude aufrechtzuerhalten. Aufgrund der

Vielzahl von Vorfällen und Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit sowie

des durchaus hohen Detailierungsgrades der Aussagen der Privatklägerin wäre es

beim vorliegenden Sachverhalt jedoch äusserst schwierig, ein entsprechendes

Lügengebäude widerspruchsfrei aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis spricht somit

auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der

Privatklägerin.

2.4.4.3 Gestützt werden die glaubhaften Schilderungen

der Privatklägerin denn auch durch die im Vorverfahren als Auskunftsperson

befragte C____. Bei der Befragung ging es zwar im Wesentlichen um die

vorliegend nicht mehr in Frage stehende angeklagte Drohung, doch beschreibt C____

darin auch zahlreiche der von der Privatklägerin geschilderten Umstände. C____

erzählte in freier Rede, dass sie an besagtem Tag am Arbeitsort der

Privatklägerin einen Schnuppertag gehabt habe. Um ca. 15 Uhr habe sie die

Privatklägerin schreiend und zitternd angetroffen, während diese am Telefon

gewesen sei. Sie habe gehört, wie die Privatklägerin gesagt habe: «Ah, duesch

du es beichte, dass du das kaputt gmacht hesch?». Die beiden hätten laut

geschrien, auch die Privatklägerin. Ausserdem habe sie mitbekommen, dass die

Privatklägerin später mit deren Nachbarin telefoniert habe. Sie wisse aber

nicht, was die beiden besprochen hätten, da sie zu dieser Zeit eine Kundin

bedient habe. Schliesslich habe die Privatklägerin, während sie den Tagesabschluss

machte, per Lautsprecher mit ihrer Tochter telefoniert. Die Tochter habe

gefragt: «Mami, weisch du was hüt passiert isch?». Die Privatklägerin habe daraufhin

zurückgefragt: «Was?», woraufhin die Tochter geantwortet habe: «De Papi isch

heiko und het d Wasserstation kaputt gmacht».

2.4.4.4 Ausserdem werden die Schilderungen der

Privatklägerin objektiviert durch die sich in den Akten befindliche Rechnung

der [...] GmbH betreffend die noch am Tattag, dem 6. Februar 2021,

erfolgte Reparatur (Akten S. 348). Die Einwände des Berufungsklägers, dass

aus der Rechnung und den übrigen Akten nicht hervorgehe, dass er den Schaden

verursacht habe und gemäss den Unterlagen auch kein Wasserschlauch ersetzt

worden sei, obwohl ihm die Beschädigung eines solchen vorgeworfen werde, verfangen

nicht. Es kann dafür auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (angefochtenes Urteil S. 12 f., Akten S. 584 f.). Ergänzend

ist zu bemerken, dass aus der in Frage stehenden Rechnung selbstverständlich

nicht direkt hervorgeht, ob der Berufungskläger diese Sachbeschädigung begangen

hat. Als alleiniger Beweis würde die Rechnung denn auch nicht ausreichen.

Vorliegend stützt sie aber die Aussagen der Privatklägerin, die nach dem

Gesagten glaubhaft darlegt, dass und wie die Sachbeschädigung erfolgte. Die

Rechnung objektiviert dabei den Umstand, dass der Wasserspender am 6. Februar

2021 einen Schaden aufwies.

2.4.4.5 Was das Aussageverhalten des Berufungsklägers

anbelangt, ist festzuhalten, dass er im Vorverfahren grösstenteils von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. In der polizeilichen

Einvernahme vom 22. Februar 2021 hat er einzig angeführt, die Privatklägerin

habe versucht, ein Spiel mit ihm zu treiben. Nachdem ihre Schwester verstorben

sei, hätte sie psychische Probleme gehabt. Damit erkläre er sich die

Anschuldigungen gegen ihn (Akten S. 341). Ausserdem sei sie nun wohl müde

wegen den Anschuldigungen gegen ihn, die sie nicht habe durchbringen können. Er

habe niemandem etwas angetan (Akten S. 343). An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte zwar zur Sache, nicht aber

hinsichtlich dieses Anklagepunktes.

2.4.4.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin

aufgrund der grossen Anzahl von Realkennzeichen, aber auch der übrigen

aussagepsychologischen Analysen als äussert glaubhaft zu betrachten sind. Die

aufgezeigten Merkmale sind quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme,

dass ihre Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr

aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon

auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen. Daneben

werden sie durch die Aussagen der Auskunftsperson C____ sowie der sich in den

Akten befindlichen Rechnung für die Reparaturkosten gestützt. Die Aussagen des

Berufungsklägers vermögen diesbezüglich offensichtlich keine Zweifel zu begründen.

Der angeklagte Sachverhalt ist somit im Wesentlichen als erstellt anzusehen.

2.4.5

2.4.5.1 Sachbeschädigung

im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB begeht und auf Antrag bestraft

wird, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht

besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Indem der Berufungskläger

den Wasserspender in der Wohnung der Privatklägerin beschädigte, hat er sich

mithin der Sachbeschädigung schuldig gemacht, zumal die Privatklägerin daran

mindestens ein Gebrauchsrecht hatte. Dass er dies lediglich getan habe, damit

die Kinder kein Sprudelwasser tränken, betrifft wiederum lediglich die Frage

des Motivs. Sein Vorsatz richtete sich ungeachtet dessen auf die Beschädigung

des Wasserspenders.

2.4.5.2 Hinsichtlich den rechtlichen Ausführungen zum

Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist nach oben (E. 2.3.4.1) zu verweisen.

Indem der Berufungskläger die Wohnung der Privatklägerin gegen deren Willen

betrat, hat er sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

2.4.6 Die vorinstanzlichen Schuldsprüche im

Anklagepunkt 6 sind demnach zu bestätigen.

2.5 Einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung,

Drohung sowie Hausfriedensbruch (AS Ziff. 7)

2.5.1 Dem Berufungskläger wird im siebten

Anklagepunkt versuchte Nötigung, Drohung, einfache Körperverletzung sowie

Hausfriedensbruch zum Nachteil der Privatklägerin vorgeworfen. Konkret soll er

sich am 22. Februar 2021 gegen ca. 00:50 Uhr ein weiteres Mal zur Wohnung der

Privatklägerin begeben haben. Vor der Wohnungstür angelangt, soll er

herumgeschrieen und von der Privatklägerin zu erfahren verlangt haben, mit wem

sie sich gerade unterhalten habe. Während die Privatklägerin zwecks Alarmierung

der Polizei auf die Terrasse geflüchtet sei, soll sich der Berufungskläger –

mutmasslich unter Zuhilfenahme eines vorgängig eigenmächtig behändigten

Ersatzschlüssels – ein weiteres Mal gegen den Willen der Privatklägerin Zutritt

zu deren Wohnung verschafft haben. In der Absicht, das Telefonat bzw. den

Beizug der Polizei zu verhindern, soll der Berufungskläger sogleich zur

Privatklägerin auf die Terrasse gestürmt sein und sich bemüht haben, ihr das

Mobiltelefon aus der Hand zu reissen. Als ihm dies nicht gelungen sei, soll er

versucht haben, sie zur Aufgabe ihres Widerstandes bzw. zur Herausgabe des

Mobiltelefons zu nötigen, indem er ihr mit der Hand auf den Kopf geschlagen und

sie an den Haaren zu Boden gerissen habe. Alsdann soll er die – weiterhin

renitente – Privatklägerin gepackt und sie unter Inkaufnahme von Verletzungen

über den Fussboden von der Terrasse bis zur Wohnungstür geschleift haben.

Nachdem er ihr auf diese Weise diverse Wunden zugefügt habe, soll er sie sowie

die Menschen in ihrem Umfeld mit dem Tod bedroht und sie dadurch in Angst und

Schrecken versetzt haben. Anschliessend soll der Berufungskläger – die schreiende

Privatklägerin mit der den gesamten Vorfall mithörenden Polizei am Telefon

zurücklassend – aus der Wohnung geflohen sein. Gemäss ärztlichem Zeugnis von

Dr. med. [...] vom 22. Februar 2021 habe die Privatklägerin durch das

Vorgehen des Berufungsklägers mehrere Druckdolenzen im rechten Kopfbereich, am

rechten Wangenbereich sowie im Thoraxbereich und mehrere kleine

Rissquetschwunden am linken Ellenbogen, der linken Achsel sowie links oberhalb

der Oberlippe erlitten. Ausserdem habe die Privatklägerin nach dem Einwirken

des Beschuldigten eine leichte Schwellung sowie eine Rötung im rechten

Wangenbereich aufgewiesen.

2.5.2 Die Vorinstanz erachtete den angeklagten

Sachverhalt in den wesentlichen Punkten als erstellt. Sie stützte sich dabei primär

auf die Aussagen der Privatklägerin, welche durch den bei der Kantonspolizei

eingegangenen und aufgezeichneten Notruf, die Feststellungen der wenig später

vor Ort eintreffenden Polizeimannschaft sowie das ärztliche Zeugnis von Dr.

med. [...] vom 22. Februar 2021 objektiviert würden. Auch der Berufungskläger

mache diverse Zugeständnisse, welche sich mit den Schilderungen der Privatklägerin

decken würden. Seine Bestreitungen seien indes ausgesprochen widersprüchlich

und mit den objektiven Beweisen nicht zu vereinbaren. Die von der

Privatklägerin erlittenen Verletzungen seien einzeln betrachtet zwar nicht

schwerwiegend ausgefallen, würden aber in ihrer Gesamtheit über ein

vorübergehendes Unwohlsein hinausgehen, zumal sie sich in ärztliche Behandlung

habe begeben und sich habe Schmerzmittel verschreiben lassen müssen. Der

Berufungskläger habe sich damit einer einfachen Körperverletzung schuldig

gemacht. Weiter stelle der Versuch des Berufungsklägers, die Privatklägerin

gewaltsam zur Herausgabe ihres Mobiltelefons zu zwingen, klarerweise eine

versuchte Nötigung und das unbefugte Betreten der Wohnung einen

Hausfriedensbruch dar. Anders als bei früheren Vorfällen habe die

Privatklägerin die Todesdrohung, die der Berufungskläger am 22. Februar

2021 geäussert habe, absolut ernst genommen. Der Berufungskläger sei daher auch

der Drohung schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil S. 14 f., Akten

S. 586 f.).

2.5.3 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, die

Aussagen der Privatklägerin würden entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen

keineswegs objektiviert durch den eingegangenen Notruf. Auch die Beschreibungen

des mit der Auswertung der Audio‑Datei betrauten Detektivs seien keine

entscheidenden Beweismittel für die vorgeworfenen Taten. Sie würden nämlich

nicht auf eigenen Wahrnehmungen basieren, sondern seien lediglich subjektive

Interpretationen der gehörten Geräusche. Ebenfalls nicht verständlich sei, dass

die Vorinstanz die Feststellungen der wenig später vor Ort eintreffenden

Polizeimannschaft als Beweis für die vorgeworfenen Taten erachte. Dass die

Privatklägerin weinend und am ganzen Körper zitternd in der Küche gestanden sei

und eine Schürfwunde am linken Ellenbogen und Kratzspuren an der linken

Schulter bzw. Achsel aufgewiesen habe, bedeute noch lange nicht, dass er ihr

das zugefügt habe, zumal er sich zu jenem Zeitpunkt gar nicht mehr in der

Wohnung befunden habe (Berufungsbegründung S. 7 f., Akten S. 647 f.).

In Bezug auf die einzelnen Vorwürfe sei zunächst nicht

erwiesen, dass er die angeblichen Drohungen auch an jenem Tag ausgesprochen

habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin in der

Vergangenheit Erlebtes wiedergegeben habe. Sie habe in ihrer Einvernahme vom

23. Februar 2021 nämlich nur gesagt, dass er sie immer wieder in gleicher Weise

bedrohe. Ob er dies auch gerade an jenem Tag gesagt habe, gehe aus ihren

Aussagen jedoch nicht hervor. Ausserdem verlange der Tatbestand der Drohung,

dass das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt werde. Die Vor­instanz

argumentiere widersprüchlich, wenn sie ihn hinsichtlich der Drohung im sechsten

Anklagepunkt mit der Begründung freispreche, die Privatklägerin habe ihn nie

als Bedrohung angesehen, vorliegend aber dennoch davon ausgehen würde, er habe

die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt. Auch die Auskunftsperson C____

habe anlässlich der Einvernahme vom 9. Februar 2021 bestätigt, dass er

nicht gewalttätig, sondern eher psychisch labil sei. Hinsichtlich des

Verhaltens der Privatklägerin sei es zwar menschlich, dass sie in der

vorgefallenen Situation und aufgrund des Gerangels gezittert habe, dies bedeute

jedoch nicht, dass sie sich auch bedroht gefühlt habe. Schliesslich sei das

Erlebte nicht einfach und das Gegenüber sei der Vater ihrer Kinder. Die

Privatklägerin sei sich seines geistigen Zustands und der Tatsache, dass er die

Trennung nicht verkraftet habe, bewusst gewesen. Eventualiter sei festzuhalten,

dass er die Bedrohung der Privatklägerin nicht einmal in Kauf genommen habe.

Seine Tatmotivation sei stets die Wiedergewinnung der Ehefrau und die Rettung

der Ehe gewesen. In Unsicherheit und Trauer über die eheliche Situation habe er

verzweifelt gehandelt. Die vermeintlichen Äusserungen seien Ausdruck seiner damaligen

Hilflosigkeit über die Trennung und Scheidung gewesen (Berufungsbegründung

S. 8 ff., Akten S. 648 ff.).

Auch hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung

sei der Tatbestand weder objektiv noch subjektiv erfüllt. Aus den Aussagen der

Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2021 gehe nicht

hervor, dass er sie geschlagen habe, sondern dass es ein Gerangel gewesen sei.

Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab sie zu Protokoll, dass es sich um ein

«kleines Gerangel» gehandelt habe und als sie auf den Boden gefallen sei, habe er

sie «ein bisschen» gezogen. Er selber habe demgegenüber bereits der Polizei

erklärt, dass nicht er die Privatklägerin, sondern sie ihn geschlagen habe. Das

Arztzeugnis vom 22. Februar 2021 sei zudem kein objektiver Beweis, weil es die

Angaben der Privatklägerin wiedergebe. Damit sei noch nicht erstellt, dass er

ihr die Verletzungen zugefügt habe. Ausserdem sei im besagten Arztzeugnis

explizit festgehalten, dass die Schürfungen und Wunden nur leicht gewesen seien.

Schliesslich lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Verletzungen eine

gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert hätten. Somit würden die

tätlichen Auseinandersetzungen in objektiver Hinsicht den erforderlichen

Schweregrad für die Annahme einer einfachen Körperverletzung nicht erreichen.

In Frage kämen höchstens Tätlichkeiten. Hierfür fehle es aber am subjektiven

Tatbestand, zumal von ihm weder Tätlichkeiten noch allfällige

Körperverletzungen in Kauf genommen worden seien. Dies gehe aus seinen Aussagen

und derjenigen der Privatklägerin hervor. Seine Tatmotivation sei einzig

gewesen, zu erfahren, mit wem sie telefoniert habe. Darüber hinaus würden die

Schilderungen der Privatklägerin stark abweichen von seinen Angaben gegenüber

der Polizei. Gemäss seinen Aussagen seien sie schon seit 10 Uhr zusammen gewesen

und hätten über ihre Situation gesprochen. Aus seinen Aussagen gehe weder hervor,

dass er sie geschlagen habe, noch, dass er das Telefonat von ihr habe beenden

wollen (Berufungsbegründung S. 10 f., Akten S. 650 f.).

Betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung macht der

Berufungskläger geltend, er habe die Privatklägerin nicht zur Herausgabe des

Telefons genötigt. Er habe weder das Telefon entreissen noch das Telefonat

beenden wollen. Er habe lediglich mithören wollen, um zu erfahren, mit wem sie

telefoniert habe. Es sei aber weder zum Mithören des Gesprächs noch zur Herausgabe

des Telefons gekommen. Die Privatklägerin habe sich letztlich nicht

beeinflussen lassen und die Polizei verständigt. Ihr Verhalten zeige klar, dass

die angebliche Gewalt minder intensiv gewesen und ihr freier Wille voll

erhalten geblieben sei. Es sei auch nicht seine Absicht gewesen, das Telefonat

bzw. den Beizug der Polizei zu verhindern. Die Aussagen der Privatklägerin in

ihrer Einvernahme vom 23. Februar 2021, wonach er gedacht habe, dass sie mit

einem anderen Mann am Telefon sei, würden dies bestätigen. Somit sei er auch

vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei das

Verfahren zufolge Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen gestützt auf Art. 52

StGB und Art. 8 StPO einzustellen (Berufungsbegründung S. 11 f., Akten

S. 651 f.).

Was den Vorwurf des Hausfriedensbruchs anbelangt, verweist

der Berufungskläger auf seine Ausführungen zum fünften Anklagepunkt

(Berufungsbegründung S. 7, Akten S. 647).

2.5.4 Da die Schilderungen des Berufungsklägers hinsichtlich

dieses Anklagepunkts zumindest teilweise erheblich von denjenigen der

Privatklägerin abweichen, hat zur Erstellung des Sachverhalts wiederum eine

Würdigung der vorhandenen Aussagen zu erfolgen.

2.5.4.1 Zur Entstehungsgeschichte der Aussagen der

Privatklägerin ist festzustellen, dass sie bereits während des Vorfalls in der

Nacht vom 21. auf den 22. Februar 2021 versuchte, die Polizei zu

kontaktieren. Unmittelbar nach dem Vorfall um ca. 01:30 Uhr äusserte sie denn

auch erstmals gegenüber der Polizei, wobei ihre Aussagen sinngemäss im

Polizeirapport vom 22. Februar 2021 aufgeführt sind (Akten S. 351

ff.). Am darauffolgenden Tag äusserte sie sich in der Einvernahme vom 23.

Februar 2021 sodann ausführlich zu den Geschehnissen der letzten Nacht (Akten

S. 359 ff.). Wiederum sind keine suggestiven Effekte erkennbar, welche auf

die Aussagen Einfluss hätten haben können. Weder liegen Anzeichen für solche

vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht. Hinsichtlich des

Einwands des Berufungsklägers, die Privatklägerin habe im Hinblick auf das

Scheidungsverfahren ein Interesse gehabt, dem Scheidungsgericht

Unzumutbarkeitsgründe aufzuzeigen, kann auf die Ausführungen oben verwiesen

werden (E. 2.4.4.2). Eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage

ist zum Zeitpunkt der Erstaussage der Privatklägerin demnach nicht erkennbar.

Die Ausführungen der Privatklägerin weisen auch hier eine

hohe Aussagequalität auf:

In der Einvernahme vom 23. Februar 2021 schilderte sie

zunächst ihre Sicht der Geschehnisse in freier Rede. Sie sei zuhause gewesen um

01:00 Uhr nachts und habe am Telefon mit einer Freundin gesprochen. Dann habe es

an der Türe geklingelt. Sie habe die Türe nicht geöffnet, obwohl der

Berufungskläger gleich mehrmals an der Türe geklingelt habe. Er sei ziemlich

aufgebracht gewesen. Er habe wohl gedacht, dass sie mit einem Freund

telefoniere. Sie habe dann die Polizei gerufen. Die Türe sei verschlossen

gewesen. Sie habe jedoch den Schlüssel aus der Türe weggenommen, damit der Sohn

die Türe nicht hätte öffnen können. Sie sei dann auf den Balkon gegangen und

habe versucht, die Situation am Telefon der Polizei zu erklären. Es sei nicht

mal eine Minute vergangen bis der Berufungskläger die Türe geöffnet habe. Er habe

einen Schlüssel gehabt, welchen er eigentlich nicht hätte haben sollen. Er sei

dann auf dem Balkon auf sie losgerannt und habe versucht, ihr das Telefon aus

den Händen zu reissen. Dies geschah während sie noch mit der Polizei gesprochen

habe. Als sie ihm das Telefon nicht ausgehändigt habe, habe er sie an den

Haaren gezogen. Zudem habe er sie auf den rechten Hinterkopf geschlagen.

Während er das Telefon an sich zu nehmen versucht habe, sei sie auf den Boden

gefallen. Er habe sie über den Boden geschleift, um das Telefon nehmen zu

können. Weil der Balkon mit den Möbeln ziemlich eng sei, habe sie sich

angeschlagen. Sie habe ziemlich heftig geschrien. Er habe dann die Türe

geöffnet und sei weggerannt (Akten S. 360). Was diese Schilderungen der

Privatklägerin anbelangt, ist festzuhalten, dass sie wiederum zahlreiche

Realkennzeichen enthalten. Auffallend ist zunächst, wie sie den Vorfall

räumlich und zeitlich einbettete. Sie hob dabei immer wieder hervor, dass er

versucht habe, ihr das Telefon zu entreissen. Dabei beschrieb sie auch die

psychischen Vorgänge des Berufungsklägers; dieser habe wohl aus Eifersucht,

dass sie mit einem anderen Mann telefoniere, gehandelt. Auch schilderte sie zahlreiche

Details, beispielsweise weshalb sie den eigenen Schlüssel nicht von Innen

stecken liess. Hingegen versuchte sie den Berufungskläger keineswegs übermässig

zu belasten. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie ihm gar keine direkten

Schuldvorwürfe für die erlittenen Verletzungen machte. Insbesondere weil sie

das Telefon nicht losgelassen habe und der Balkon eng sei und sich darauf

Stühle und Möbel befänden, habe sie die Verletzungen davongetragen. Im weiteren

Verlauf der Einvernahme äusserte sie sich sodann auf Nachfrage hin zu der Zeit

unmittelbar vor dem fraglichen Vorfall. Nachdem sie ihn vor zwei Wochen wegen

eines anderen Vorfalls (vgl. E. 2.4) angezeigt habe, seien Papiere der Polizei

an ihn gesendet worden, welche er zerrissen habe. Er habe Angst gehabt deswegen,

und sie habe gewusst, dass er ihr etwas antun werde. Er sei mit ihrer Familie

in Kontakt getreten, damit sie ihre Anzeige zurückziehe. Etwa 2 Stunden

vor dem Vorfall habe sie mit ihm telefoniert. Er habe ihr gesagt, er sei

psychisch am Ende, es gehe ihm nicht gut. Auch habe er gesagt, dass er kommen

und mit ihr sprechen wolle. Sie habe ihm nein gesagt. Schliesslich sei er nach

der Arbeit dennoch vorbeigekommen (Akten S. 362). Weil um diese Uhrzeit

sonst niemand vorbeikomme, habe sie bereits gewusst, dass er es sei. Nachdem er

zweimal geklingelt habe, habe er gerufen, sie solle die Türe aufmachen. Er habe

den Schlüssel zuvor ohne ihr Wissen genommen. Am Folgetag habe sie den

Schlüssel auf dem Balkon gefunden, da er diesen vermutlich am Tag des Vorfalls

während der Rangelei verloren habe. Da ihr aber immer noch ein Schlüssel fehle,

beabsichtige sie, das Schloss auszuwechseln (Akten S. 363 f.). Auf

entsprechende Rückfragen hin schilderte sie dann nochmals identisch die

Geschehnisse auf dem Balkon. Auch zeigte sie vor, wie er sie genau an den

Haaren gezogen habe und dabei gleichzeitig versucht habe, ihr das Telefon zu

entreissen. Sie wisse nicht mehr, wo sie sich bei der Rangelei überall

angeschlagen habe. Auf den Hinterkopf habe er sie mit der offenen Hand «ganz

stark» geschlagen. Er habe sie jedoch nur einmal geschlagen, nicht mehrmals. Er

habe versucht, dass sie aus dem Gleichgewicht falle und er ihr das Telefon

entwenden könne. Die Kraft eines Mannes sei ja stärker als die einer Frau. Das

Telefon sei die ganze Zeit über mit der Polizei verbunden gewesen. Nachdem er

weggerannt sei, habe sie wieder mit der Polizei gesprochen (Akten S. 365

f.). Sie sage einfach, was sie noch wisse. Aufgrund des Schocks könne sie nicht

alles eins zu eins wiedergeben (Akten S. 367). Auch diesbezüglich ist

festzuhalten, dass die Aussagen authentisch, lebendig und detailliert wirken

und die Privatklägerin den Berufungskläger in keiner Weise übermässig belastet.

Zudem gibt sie Erinnerungslücken zu, welche bei einem dynamischen Geschehen wie

dem vorliegenden nachvollziehbar sind. Schliesslich fragte der einvernehmende

Detektiv die Privatklägerin noch, ob der Berufungskläger ihr gegenüber konkrete

Drohungen ausgesprochen habe. Sie antwortete, er habe ihr immer wieder

Folgendes gesagt: «Entweder wirst du mit mir sein oder du wirst tot sein». Das

habe er immer wieder gesagt. Sie glaube nicht, dass seine Psyche normal sei. Zu

normalen Zeiten habe sie solche Drohungen nicht ernst genommen, aber in diesem

Moment schon. Er sei nicht derjenige gewesen, wie sie ihn gekannt habe. Sie

habe Angst. Er denke nicht gesund. Sie müsse ab jetzt gewisse Änderungen

vornehmen (Akten S. 368). Was die Schilderungen zur Drohung anbelangt, ist

zunächst anzumerken, dass die Privatklägerin eine solche in ihrer freien Rede

nicht erwähnte. Dass er eine derartige Drohung ausgesprochen haben soll, ergibt

sich jedoch bereits aus den sinngemässen Angaben im Polizeirapport (Akten S.

353). Zudem wirken die auf die Nachfrage folgenden Aussagen wieder sehr

überzeugend, zumal sie die Drohung in direkter Rede wiedergab und dabei

eingehend die bei ihr dadurch ausgelösten Gefühle schilderte. Dass die Drohung

neben der körperlichen Auseinandersetzung etwas weniger ins Gewicht fällt ist

ebenfalls nachvollziehbar. Darüber hinaus entlastete sie den Berufungskläger

auch indem sie nochmals betonte, dass er früher nicht so gewesen sei, obschon

er bereits in der Vergangenheit derartige Drohungen ausgesprochen habe. Umso

eindrücklicher wirkt ihre Aussage, dass sie die vorliegend in Frage stehende

Drohung ernst genommen habe und aufgrund dessen auch gewisse Anpassungen in

ihrem Verhalten vornehmen müsse.

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte sie den

Vorfall in freier Rede im Wesentlichen gleich. Wiederum beschreibt sie, wie sie

um ca. 01:00 Uhr am Telefon gewesen sei, als der Berufungskläger aufgetaucht

sei und von aussen gesagt habe: «Mach die Türe auf, mit wem redest du?». Sie

habe sofort die Polizei verständigt. Anschliessend habe sie den Schlüssel von

der Türe abgezogen und sei auf den Balkon gegangen. Während sie mit der Polizei

telefoniert habe, sei plötzlich die Türe aufgegangen. Er hätte gar keinen

Schlüssel haben dürfen. Er sei direkt zu ihr gegangen, um ihr das Telefon zu

entwenden, doch sie habe es ihm nicht geben wollen. Es habe ein kleines

Gerangel gegeben. Er habe sie an den Haaren gepackt. Der Balkon sei recht klein.

Sie habe das Gleichgewicht verloren und sei zu Boden gefallen. Er habe

versucht, ihr das Telefon zu entreissen. Während des Gerangels habe sie sich am

Tisch und Stuhl gestossen. Er habe sie ein bisschen gezogen auf dem Boden, um

das Telefon zu entreissen. Sie habe laut nach Hilfe geschrien. Schliesslich

habe er sie losgelassen und sei weggelaufen. Die Nachbarin habe die Türe

aufgemacht und den Schlüssel habe sie später auf dem Balkon gefunden. Wiederum

auf Nachfrage, ob sie an diesem Tag auch bedroht worden sei, zitierte die

Privatklägerin den Berufungskläger folgendermassen: «Entweder wirst du mit mir

sein oder du wirst sterben. Entweder wirst du sterben oder ich werde sterben.

Ich werde dafür sorgen, dass du ein Ende, finanziell und auch emotional, haben

wirst». Auf Vorhalt einer Aussage des Berufungsklägers, sie habe ihm am Telefon

gesagt, er solle doch vorbeikommen, sagte sie, das stimme nicht. Es sei

richtig, dass er sie angerufen und gesagt habe, dass er vorbeikommen wolle. Sie

habe ihm aber gesagt, dass sie dies keinesfalls wolle. Auch, dass sie ihm die

Türe geöffnet habe und stets versucht habe, ihn eifersüchtig zu machen, stimme

nicht. Sie erzähle alles so, wie es passiert sei. Zudem sei sie ja die Partei,

die sich habe trennen wollen. Wieso hätte sie ihn dann eifersüchtig machen

sollen. Auf Nachfrage schilderte sie dann ihre Verletzungen. Sie habe

Schürfwunden am Arm und am Ellenbogen sowie im Gesicht davongetragen. Auf dem

Balkon sei es eng gewesen, sie wisse nicht, wo sie sich beim Gerangel angestossen

habe. Sie sei beim Arzt gewesen. Es seien ihr lediglich schmerzstillende

Medikamente empfohlen worden (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung

S. 6 f., Akten S. 548 f.).

Die Aussagen der Privatklägerin halten einer Konstanzprüfung

ohne Weiteres stand. Sie schilderte nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch

weitere Umstände, wie beispielsweise den auf dem Balkon aufgefundenen

Schlüssel, detailliert und konstant gleich. Auch hinsichtlich den Schilderungen

der Drohung, welche sie in beiden Einvernahmen – auf Nachfrage hin – wörtlich

wiedergibt, liegt eine inhaltliche Übereinstimmung vor. Zwar stimmt der exakte

Wortlaut nicht ganz überein, doch sind gewisse Abweichungen mit

Übersetzungsunterschieden erklärbar und bringen beide Formulierungen klar zum

Ausdruck, dass der Berufungskläger sie vor die Wahl gestellt habe, mit ihm

zusammen zu sein oder zu sterben. Zudem sind auch hier keinerlei Anzeichen für

eine nachträgliche Anreicherung erkennbar. Im Gegenteil: Die Privatklägerin

scheint ihre Vorwürfe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gar

abzuschwächen, indem sie beispielsweise sagte, es habe sich um ein «kleines

Gerangel» gehandelt und der Berufungskläger habe sie «ein bisschen» auf dem

Boden gezogen.

In Bezug auf den intraindividuellen Vergleich der Aussagen

der Privatklägerin wie auch hinsichtlich der Kompetenzanalyse kann auf das oben

zum Anklagepunkt 6 Ausgeführte verwiesen werden (E. 2.4.4.2). Es erscheint unwahrscheinlich,

dass die Privatklägerin ein derartiges Lügengebäude widerspruchsfrei hätte

erhalten und dass sie alles in gleicher Konstanz hätte schildern können.

Im Ergebnis ist

auch hier folglich auf ein erlebnisbasiertes Aussageverhalten zu schliessen.

Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen als glaubhaft.

2.5.4.2 Objektiviert werden die Aussagen der

Privatklägerin sodann durch den am 22. Februar 2021 um 01:01 Uhr bei der

Einsatzzentrale der Kantonspolizei Basel-Stadt eingegangenen und

aufgezeichneten Notruf. Aus dem Bericht der Kriminalpolizei betreffend die Auswertung

der Audiodateien geht hervor, dass die Privatklägerin angerufen habe, als der

Berufungskläger noch vor der Türe gestanden habe. Sie habe erklärt, wo sie

wohne und dass bitte schnell jemand kommen solle. Anschliessend habe sie laut

nach Hilfe geschrien, bevor ein wildes, unverständliches Geschrei von einer

Frau zu hören gewesen sei. Dann sei der Anruf, welcher insgesamt 38 Sekunden

gedauert habe, unterbrochen worden. Die Schreie seien sehr laut, unverständlich

und absolut panisch gewesen. Die Frau habe komplett aufgelöst und in

unmittelbare Angst versetzt gewirkt. Es habe sich so angehört, als sei sie

unmittelbar in einen Kampf verwickelt. Anschliessend habe ein zweiter Anruf

stattgefunden. Die Privatklägerin sei sehr nervös gewesen, habe schwer geatmet

und sei immer noch aufgelöst gewesen. Sie habe mitgeteilt, dass der

Berufungskläger soeben rausgegangen sei, aber sie zuvor geschlagen habe. Den

Kindern gehe es gut, aber sie hätten grosse Angst. Sie habe gestresst und

abgelenkt gewirkt und habe sich erst nach einiger Zeit beruhigen können (Akten

S. 200 f.).

Im Polizeirapport vom 22. Februar 2021 wird sodann

geschildert, dass die Privatklägerin von den eintreffenden Polizeimitgliedern

in der Küche aufgefunden worden sei und dabei geweint und am ganzen Körper gezittert

habe. Ein Kind habe sich ebenfalls in der Wohnung aufgehalten und sei sichtlich

eingeschüchtert und verängstigt gewesen (Akten S. 354). Ausserdem habe die

Nachbarin sinngemäss angegeben, dass sie ein lautes Schreien gehört habe,

welches aus der Wohnung der Privatklägerin gekommen sei. Sie habe sich aber

erst getraut nach unten zu kommen, als die Polizei da gewesen sei. Gemäss den

Angaben der Nachbarin hat der Berufungskläger der Privatklägerin gedroht, «dass

er allen, die sie unterstützen, ficken wird». Der Berufungskläger wisse, dass

sie die Privatklägerin auch unterstütze (Akten S. 354). Ebenfalls in den

Akten findet sich sodann eine Fotodokumentation der Schürf- und Kratzwunden,

welche klar ersichtlich waren am Ellenbogen sowie an der Schulter bzw. der Achsel

der Privatklägerin.

Schliesslich werden die Schilderungen der Privatklägerin auch

objektiviert durch das ärztliche Zeugnis von Dr. med. [...] vom

22. Februar 2021: Daraus wird ersichtlich, dass sich die Privatklägerin

noch am 22. Februar 2021 in ärztliche Behandlung begab. Gemäss dem

untersuchenden Arzt klagte sie über Schmerzen im Kopf und Kinnbereich sowie

Thoraxbereich. Sie habe Druckdolenzen im Kopfbereich rechts, Wangenbereich

rechts sowie im Thoraxbereich gehabt. Auch habe er eine kleine Riss-Quetsch-Wunde

in den Bereichen linker Ellbogen dorsal, linker Axillabereich sowie oberhalb

der Oberlippe links vorgefunden. Schliesslich habe sie eine leichte Schwellung

und Rötung im Wangenbereich rechts aufgewiesen (Akten S. 369).

2.5.4.3 Der Berufungskläger äusserte sich im

Vorverfahren kaum zu besagtem Vorfall. In seiner Einvernahme vom 22. Februar

2021 beliess er es bei pauschalen Bestreitungen. Die Privatklägerin lüge und

treibe ein Spiel auf seine Kosten. Auf Vorhalt, dass er einen Schlüssel für die

Wohnung der Privatklägerin gehabt habe, fragte der Berufungskläger immerhin

zurück, wieso er den Schlüssel dann nicht auf sich trage (Akten S. 382

ff.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er zunächst

sämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit dem 22. Februar 2021. Die Privatklägerin

rufe bei allem die Polizei an. Wenn jemand an der Türe geklopft oder geklingelt

habe, habe sie stets gedacht, er sei es. Er habe immer nur an seine Familie gedacht.

Auf Vorhalt des Arztzeugnisses und den darin dokumentierten Verletzungen meinte

der Berufungskläger sodann, er habe sie nie geschlagen. Er sei an diesem Abend

nur zu ihr gegangen, weil sie am Telefon miteinander geredet hätten und sie

gewollt habe, dass er zu ihr komme. Es stimme, dass er habe wissen wollen, mit

wem sie Kontakt gehabt habe. Sie habe immer versucht, ihn eifersüchtig zu

machen. Deshalb habe er das Telefon an sich ziehen wollen. Nach 15 Minuten

sei die Polizei da gewesen. Diese könne bezeugen, ob er sie geschlagen habe

oder nicht. Die Privatklägerin habe diesen Arztbericht lediglich geholt, damit

sie diese Anschuldigung machen könne (Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung S. 3 f., Akten S. 545 f.). In Reaktion auf die

Aussagen der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

wiederholte der Berufungskläger sodann, dass er vorab mit ihr telefoniert und

sie ihm selber die Türe geöffnet habe. Das sei um ca. 11 Uhr gewesen. Sie sei

auch gerade erst nach Hause gekommen. Die Kinder seien noch wach gewesen. Es

sei ganz normal gewesen. Sie habe Essen vorbereitet und ihm angeboten, er dürfe

mitessen. Er habe die Kinder sehen wollen. Dies sei der Hauptgrund gewesen,

weshalb er da gewesen sei. Hätte er einen Schlüssel gehabt, dann hätte er sie

gar nicht angerufen vorher, sondern wäre rein- und rausgegangen, so wie er es

gewollt hätte. Die Privatklägerin sei sodann sehr traurig geworden. Er habe

sich schuldig gefühlt und sei gegangen, habe aber weinend ca. 5 Minuten

vor der Türe gewartet. Er sei traurig gewesen, weil er sie traurig gemacht

habe. Die Privatklägerin habe dann angefangen, am Telefon zu reden. Sie sei

wieder ganz lustig und fröhlich gewesen und habe gelacht. Er habe gedacht, das

sei ihr Geliebter, mit dem sie am Telefon spreche. Es habe so gewirkt, als

würde sie versuchen, ihn eifersüchtig zu machen. Er habe dann geklingelt und

geklopft. Er habe keinen Schlüssel gehabt und selbst wenn er einen Schlüssel

gehabt hätte, könne man die Türe nicht öffnen, wenn auf der Innenseite bereits

ein Schlüssel stecke. Die Privatklägerin habe Panik bekommen. Sie habe wohl

versucht die Türe zu schliessen, doch habe sie stattdessen aufgeschlossen. Dann

habe sie die Polizei angerufen und am nächsten Tag sei sie zum Arzt, um ein

Zeugnis zu holen. Er habe die Wohnung betreten. Es habe kein Gerangel gegeben.

Er habe lediglich versucht, ihr das Telefon wegzunehmen. Dabei habe sie sich

vielleicht an den Oberarmen verletzt. Die Polizisten seien Zeugen, dass er sie

nicht geschlagen habe. Es sei bewiesen, dass er die Schlüssel nicht gehabt

habe. Später sei ihm mitgeteilt worden, dass der Schlüssel gefunden worden sei.

Er sei im «Matsch» gewesen. Einen dreckigen Schlüssel würde er nicht in seinen

Taschen tragen. Womöglich sei er verloren gegangen (Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung S. 7 f., Akten S. 549 f.).

Die Aussagen des Berufungsklägers vermögen die Glaubhaftigkeit

der Aussagen der Privatklägerin keineswegs in Zweifel zu ziehen. So erscheint

aufgrund der damaligen Beziehungssituation der beiden und der nur ca.

2 Wochen vor dem Vorfall erfolgten Anzeige durch die Privatklägerin infolge

eines anderen Vorfalls (E. 2.4) bereits unwahrscheinlich, dass diese den

Berufungskläger vorab telefonisch zu sich eingeladen haben soll. Noch

unwahrscheinlicher scheinen sodann die Schilderungen, wie er nach der

zwischenzeitlichen Verabschiedung wieder habe in die Wohnung zurückkehren

können: Zunächst soll die Privatklägerin ihn bewusst eifersüchtig gemacht haben,

was – wie sie zu Recht einwendet – bereits aufgrund ihres unbestrittenen

Trennungswillens abwegig erscheint. Ausserdem ist auch nicht nachvollziehbar,

wie sie überhaupt hätte wissen können, dass der Berufungskläger sie von aussen

belauscht. Gänzlich lebensfremd ist sodann seine Behauptung, die Privatklägerin

sei dann aufgrund seines Klopfens und Klingelns in Panik geraten und habe dabei

die Türe versehentlich auf- statt abgeschlossen. Wie die Vorinstanz

richtigerweise festhielt, spricht schliesslich auch der Ablauf des aufgezeichneten

Notrufs offensichtlich gegen den Geschehensablauf, wie ihn der Berufungskläger

schilderte. Auch dass es gar kein Gerangel gegeben hätte, erscheint

unglaubwürdig, zumal der Berufungskläger selber eingesteht, dass er ihr Telefon

habe entwenden wollen und sie sich dabei an den Oberarmen verletzt habe.

Inwiefern die Polizei bezeugen könne, dass er die Privatklägerin nicht

geschlagen habe, ist schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich. Der

Polizeirapport und die Aufzeichnung des Notrufs lassen, wie bereits erwähnt,

vielmehr gegenteiligen Schluss zu. Insgesamt erscheinen die Aussagen des

Berufungsklägers zu diesem Vorfall somit äusserst unglaubhaft.

2.5.4.4 In Anbetracht des Erwogenen ist die Vorinstanz

zu Recht von der Richtigkeit der Darstellungen der Privatklägerin ausgegangen.

Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt.

2.5.5

2.5.5.1 Die Vorinstanz

wertete das Tätlichwerden des Berufungsklägers und die damit einhergehenden

Verletzungen der Privatklägerin als einfache Körperverletzung nach Art. 123

Ziff. 2 Abs. 4 StGB (angefochtenes Urteil S. 15, Akten

S. 587). Der Berufungskläger ist hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation

hingegen der Ansicht, dass die tätlichen Auseinandersetzungen den

erforderlichen Schweregrad für die Annahme einer einfachen Körperverletzung

nicht erreichen. In Frage kämen höchstens Tätlichkeiten nach Art. 126

StGB. Hierfür fehle es aber am subjektiven Tatbestand, zumal weder

Tätlichkeiten noch allfällige Körperverletzungen von ihm in Kauf genommen

worden seien. Seine Tatmotivation sei einzig gewesen, zu erfahren, mit wem sie

telefoniert habe. Auch sein Tatvorgehen und die Tatsache, dass die Privatklägerin

zu keinem Zeitpunkt wehrlos gewesen sei, sprächen gegen Eventualvorsatz

(Berufungsbegründung S. 10 f., Akten S. 650 f.).

Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer

vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Von Amtes wegen

wird der Täter gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB verfolgt, wenn er der

Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach

deren Auflösung begangen wurde. Demgegenüber verübt lediglich Tätlichkeiten

nach Art. 126 Abs. 1 StGB, wenn die Einwirkungen keine Schädigung des

Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Im Basler Kommentar zum Strafrecht

wird zur Thematik der Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher

Körperverletzung ausgeführt: «Art. 123 Ziff. 1 erfasst alle Körperverletzungen,

welche noch nicht als schwer i. S. v. Art. 122, aber auch nicht mehr als blosse

Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 zu werten sind […]. Wie schon die

Abgrenzung von einfacher und schwerer Körperverletzung Mühe bereitet, ist auch die

Abgrenzung zu den blossen Tätlichkeiten nicht minder schwierig. Dem

gesetzlichen Ausdruck entsprechend (Körperverletzung) ist eine nicht mehr bloss

harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen

Wohlbefindens erforderlich. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer

Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder

Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und

Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert

sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits

Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie

um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen

den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse

Tätlichkeiten (Art. 126) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen,

Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken (Art. 126 N 5)

offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und

ausheilen» (Roth/Berkemeiner, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019,

Art. 123 StGB N 3 f.). Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung

und Tätlichkeiten ist bei Quetschungen, Schrammen, Kratzern oder Prellungen oft

schwierig und hängt gerade bei Eingriffen in die körperliche Integrität ohne

äussere Spuren vom Mass des verursachten Schmerzes ab (BGer 6B_966/2018 vom

10. Januar 2019 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 107 IV 40; AGE SB.2019.32 vom

18. November 2021 E. 5.2.3).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder

Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt

bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt

(Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung

gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber

dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf

nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 143 V 285 E. 4.2.2, 137 IV 1 E.

4.2.3; je mit Hinweisen).

Aus den Schilderungen der Privatklägerin, dem Arztzeugnis vom

22. Februar 2021 sowie der sich in den Akten befindlichen

Fotodokumentation geht hervor, dass die Privatklägerin infolge des Gerangels

mit dem Berufungskläger diverse Schürfwunden und Druckdolenzen sowie eine

Schwellung davontrug. Vom untersuchenden Arzt habe sie in der Folge

schmerzstillende Medikamente empfohlen erhalten (vgl. oben E. 2.5.4.1 f.).

Gemäss ihren glaubwürdigen Aussagen hat ihr auch das Reissen an den Haaren

«ganz fest wehgetan», weshalb sie nicht mehr habe schlafen können (Akten

S. 365). Es handelt sich bei dem vorliegenden Verletzungsbild zwar um

einen Grenzfall zwischen Tätlichkeiten und Körperverletzung. Insgesamt und

aufgrund der Vielzahl der Blessuren ist indes der Vorinstanz zu folgen, wonach

die Verletzungen in ihrer Gesamtheit über ein vorübergehendes Unwohlsein hinausgegangen

seien. So geht aus den Akten hervor, dass sie der Privatklägerin doch

erhebliche Schmerzen bereiteten. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist

zudem klarerweise auch der subjektive Tatbestand zu bejahen. Ein derartiges

Gerangel, welches seine Ursache im unberechtigten Versuch des Berufungsklägers

fand, das Telefon der Privatklägerin zu entwenden, ist offensichtlich und auch

für den Berufungskläger erkennbar dazu geeignet, derartige Verletzungen hervorzurufen.

Insbesondere aus dem Zerren an den Haaren der Privatklägerin sowie dem

Schleifen über den engen Balkon, auf welchem diverse Möbel standen, ist

abzuleiten, dass der Berufungskläger die erlittenen Verletzungen zumindest in

Kauf genommen hat. Dass er dabei lediglich zu erfahren versuchte, mit wem die

Privatklägerin telefoniert hatte, betrifft – wie der Berufungskläger selber

geltend macht – lediglich die Tatmotivation. Wieso er deshalb den

Verletzungserfolg nicht in Kauf genommen haben soll, zeigt er nicht auf und ist

auch nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher

Körperverletzung ist damit zu bestätigen.

2.5.5.2 Weiter hat die Vorinstanz die vom

Berufungskläger ausgesprochene Todesdrohung, die Privatklägerin müsse sterben,

wenn sie nicht zu ihm zurückkehre, als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.

2 lit. a StGB qualifiziert (angefochtenes Urteil S. 16, Akten S. 588).

Der Berufungskläger moniert in rechtlicher Hinsicht, die Vor­instanz habe ihn

vom Vorwurf der Drohung im Anklagepunkt 6 freigesprochen mit der Begründung,

die Privatklägerin habe diese nicht ernst genommen. Es sei nicht

nachvollziehbar, wie sie im vorliegenden Anklagepunkt zu einer anderen

Schlussfolgerung gelangen könne. Ausserdem habe er die Bedrohung der

Privatklägerin nicht in Kauf genommen. Seine Tatmotivation sei stets die

Wiedergewinnung seiner Ehefrau und die Rettung der Ehe gewesen. Die

vermeintlichen Äusserungen seien Ausdruck seiner damaligen Hilflosigkeit über

die Trennung gewesen (Berufungsbegründung S. 8 ff., Akten S. 648 ff.).

Eine Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB begeht und auf

Antrag bestraft wird, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder

Angst versetzt. Gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wird der Täter von

Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung

während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde.

Wie bereits erwogen, hat die Privatklägerin entgegen der

Ansicht des Berufungsklägers glaubhaft und nachvollziehbar ausgesagt, dass sie

seine drohenden Äusserungen in diesem Moment ernst genommen habe (vgl. oben

E. 2.4.4.1). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung abzustellen,

womit zu bejahen ist, dass die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt

wurde. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar begründete, war dies bei den

drohenden Äusserungen im Anklagepunkt 6 eben gerade nicht der Fall. Insofern

ist dem Vorbringen des Berufungsklägers, es bestehe in der vorinstanzlichen

Argumentation ein Widerspruch zum Freispruch vom Vorwurf der Drohung im Anklagepunkt 6,

nicht zu folgen. Ausserdem bleibt diesbezüglich anzumerken, dass mit der

vorinstanzlichen Begründung hinsichtlich des Freispruchs im Anklagepunkt 6

vielmehr ein Versuch zu prüfen gewesen wäre. Da dieser Punkt indes bereits in

Rechtskraft erwachsen ist, ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen. Hinsichtlich

des vorliegend in Frage stehenden Vorfalls ist der objektive Tatbestand somit

jedenfalls erfüllt. Was die subjektive Seite des Tatbestands anbelangt, ist

davon auszugehen, dass der Berufungskläger zumindest in Kauf genommen hat, die

Privatklägerin mit seinen Äusserungen in Angst und Schrecken zu versetzen.

Insbesondere in Anbetracht seines gleichzeitig gewaltsamen Auftretens war ihm

klar, dass seine bedrohenden Äusserungen eine besondere Wirkung entfalten

dürften. Inwiefern er darauf vertraut haben soll, dass die Privatklägerin seine

Worte nicht ernst nehmen würde, macht er nicht geltend und ist auch nicht

ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist auch hier zu bestätigen.

2.5.5.3 Den Versuch des Berufungsklägers, die

Privatklägerin gewaltsam zur Herausgabe ihres Telefons zu zwingen,

qualifizierte die Vorinstanz sodann als versuchte Nötigung gemäss Art. 181 in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (angefochtenes Urteil S. 16, Akten

S. 588). Der Berufungskläger wendet in rechtlicher Hinsicht ein, das

Verhalten der Privatklägerin zeige klar, dass ihr freier Wille voll erhalten

gewesen sei. Es sei nie seine Absicht gewesen, das Telefonat bzw. den Beizug

der Polizei zu verhindern, nicht einmal eventualvorsätzlich

(Berufungsbegründung S. 11, Akten S. 651).

Eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch

Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung

seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Der Berufungskläger gesteht vorliegend selber ein, dass er

das Telefon der Privatklägerin gegen deren Willen zu entreissen versuchte und

dazu körperliche Gewalt einsetzte (vgl. oben E. 2.5.4.3). Ob er dies tat,

um mitzuhören, mit wem sie telefonierte oder um ein laufendes Telefonat zu

beenden, ist für die rechtliche Qualifikation nicht von Relevanz. Entscheidend

ist lediglich, dass er Gewalt einsetzte mit der Absicht, sie zur Herausgabe des

Telefons zu zwingen, was gemäss dem Erwogenen offensichtlich der Fall war. Der

Umstand, dass er ihren Willen letztlich nicht brechen bzw. das Telefonat nicht

verhindern konnte, wurde von der Vorinstanz bereits korrekt gewürdigt, indem

sie den Berufungskläger der versuchten Nötigung schuldig gesprochen hat. Auch

dieser Schuldspruch ist folglich zu bestätigen.

2.5.5.4 Aufgrund der vorhergehenden

Sachverhaltsfestellungen (vgl. E. 2.5.4) ist erstellt, dass der

Berufungskläger die Wohnung der Privatklägerin gegen deren Willen betreten hat

und dazu einen Schlüssel, den er unberechtigterweise besass, verwendete. Was

die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens anbelangt, kann auf die zutreffenden

vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 16, Akten S. 588)

sowie das bereits Erwogene zum Vorfall vom 31. Oktober 2020 (vgl. oben

E. 2.3) verwiesen werden. Der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch ist

somit ebenfalls zu bestätigen.

2.5.5.5 Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind daher

zu bestätigen.

3. Strafzumessung

3.1 Der Berufungskläger wird somit in zweiter

Instanz der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der

Sachbeschädigung, der Drohung (Ehegatte während der Ehe), der versuchten

Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen schuldig erklärt.

Das Strafgericht

hat hierfür eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 23. Februar 2021 bis 3. März 2021 (8 Tage), mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse

von CHF 300.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen. Der Berufungskläger macht zusammenfassend

geltend, die zehnmonatige Freiheitsstrafe sei keinesfalls verschuldensadäquat.

Er bemängelt dabei sowohl die Wahl der Sanktionsart als auch die Höhe der

ausgesprochenen Strafe (vgl. Berufungsbegründung S. 12 ff., Akten

S. 652 ff.). Ausserdem beantragt er hinsichtlich diverser Vorwürfe,

namentlich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Berufungsbegründung

S. 5, Akten S. 645), der Hausfriedensbrüche (Berufungsbegründung

S. 6 f., Akten S. 646 f.) sowie der versuchten Nötigung

(Berufungsbegründung S. 12, Akten S. 652), im Sinne von

Eventualanträgen, in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung

abzusehen. Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt eine Bestätigung des

vorinstanzlichen Entscheids (Berufungsantwort, Akten S. 660 f.).

3.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten,

Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).

An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:

Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass

an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet

und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trech­sel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl.,

Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,

Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen

(Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom

20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

3.3

3.3.1 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die

Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur

Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt

würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Ungleichartige Strafen sind

kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn

das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige

Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120

E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine

gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 138 IV 120 E.

5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1

StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen

und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten

Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn

mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es

um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten,

aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste

Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. Aufl., Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die

schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der

Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April

2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2,

6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom

15. September 2017 E. 3.3.2).

3.3.2 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, folgt aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall

diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche

Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart

trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer

als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer

der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der

Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl.

auch BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79

E. 4.2.2; vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022

E. 1.3.4 ff., 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2

m.w.H.). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer

Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige

Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen

(BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter

Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

3.3.3

3.3.3.1 Die

Vorinstanz erwog diesbezüglich, es bestünde vorliegend zwar die Möglichkeit,

die Delikte gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4, 144 Abs. 1, 180, 181 und 186 StGB

für sich betrachtet mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Dies erscheine indes

nicht angebracht. Sämtliche Taten stünden im Zusammenhang mit der Trennung des

damaligen Ehepaares und würden damit einen engen Zusammenhang aufweisen. Weder

unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit noch der präventiven Effizienz

erscheine vorliegend eine Geldstrafe ausreichend, weshalb für sämtliche Delikte

eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Für den begangenen Ungehorsam gegen

amtliche Verfügungen hat sie eine Busse ausgesprochen (angefochtenes Urteil

S. 16 ff., Akten S. 588 ff.).

3.3.3.2 Der

Berufungskläger moniert, die Vorinstanz spreche der Geldstrafe a priori

die Zweckmässigkeit und präventive Effizienz ab. Das seinem Verschulden und seinen

persönlichen Faktoren angemessene Strafmass liege – mit Ausnahme des

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen – für sämtliche zu beurteilenden

Straftaten in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als auch eine

Freiheitsstrafe möglich wären. Es seien weder Umstände ersichtlich, welche eine

ungünstige Prognose vermuten lassen würden, noch seien Anzeichen dafür

erkennbar, dass eine Geldstrafe nicht vollstreckt werden könnte. Er sei nicht

wegen Gewaltdelikten vorbestraft, die Situation mit der Privatklägerin habe

sich bereits seit der Scheidung im Juni 2021 und nicht erst seit der

Hauptverhandlung beruhigt. Ausserdem habe er einen sehr guten Kontakt zu seinen

Kindern. Hinzu komme, dass die Privatklägerin im Verlauf des Verfahrens selbst

zu Protokoll gegeben habe, dass er vor den angeblichen Vorfällen nie

handgreiflich gewesen sei. Es lägen keine Hinweise vor, dass ihn eine

Geldstrafe unbeeindruckt liesse. Vielmehr sei gerade aufgrund seiner eher

knappen finanziellen Verhältnisse zu erwarten, dass für ihn auch von einer

bedingten Geldstrafe eine nicht unerhebliche Warnwirkung ausgehen würde.

Entgegen dem Standpunkt der Vorinstanz lägen keine general- oder

spezialpräventiven Anhaltspunkte vor. Ausserdem sei das Tatverschulden leicht.

Selbst wenn das Berufungsgericht das Tatverschulden gravierender einstufen

sollte, dränge sich eine Freiheitsstrafe allein aufgrund des Verschuldens nicht

auf (Berufungsbegründung S. 12 f., Akten S. 652 f.).

3.3.4 Dem

Berufungskläger ist insofern zuzustimmen, als dass die Wahl der Strafart im

vorinstanzlichen Urteil tatsächlich äusserst knapp begründet wurde. Wie im

Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, ist am Ergebnis, zu welchem das

Strafgericht gelangte, indes nichts auszusetzen.

3.3.4.1

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten grundsätzlich

in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils

auch auf die Wahl der Strafart (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer

6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Diese vom Bundesgericht

zunächst streng angewendete «konkrete Methode» hat in jüngerer Vergangenheit

jedoch vermehrt Aufweichungen erfahren (vgl. so schon BGer 6B_1216/2017 vom

11. Juni 2018 E. 1.1.1 und BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2.2). So darf nach der neuesten Rechtsprechung auch – wieder – eine

Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von

Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine

blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte

geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer

6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom

23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021

E. 6.3.1, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020

E. 2.2 und 2.4). Das Bundesgericht hat insbesondere in Bezug auf Handlungen

bzw. zu beurteilende Tatbestände, die in einer familienähnlichen

Beziehungskonstellation begangen wurden und Züge eines Dauerdelikts aufweisen,

die Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe bejaht. In solchen

Fällen ist gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen die Gesamtheit der Handlungen

im Blick zu behalten, die zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind,

wobei darauf zu achten ist, dass bei keinem dieser Delikte eine blosse

Geldstrafe geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf die beschuldigte

Person einzuwirken (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2).

3.3.4.2 Um

eine derartige Konstellation handelt es sich auch im vorliegenden Fall. Die zur

Anklage gebrachten Delikte wurden allesamt durch den Berufungskläger im Rahmen

der familiären Beziehungskonstellation gegen die damalige Ehefrau während der

Trennungsphase begangen und weisen demnach Züge eines Dauerdelikts auf. So hat

der Berufungskläger die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch vom 6. Februar

2021 (E. 2.4) sowie die einfache Körperverletzung, die versuchte Nötigung,

die Drohung und den Hausfriedensbruch vom 22. Februar 2021 (E. 2.5),

allesamt zum Nachteil der Privatklägerin, innerhalb von lediglich knapp

2,5 Wochen verübt. Aber auch der Hausfriedensbruch vom 31. Oktober 2020

(E. 2.3) steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhang

zu den genannten Delikten. Wie der Berufungskläger selber aussagte, wollte er

mit seinem Verhalten stets seine Ehe retten bzw. die Privatklägerin

zurückgewinnen. In Bezug auf die Wahl der Strafart – und damit der präventiven

Effizienz – sind die verschiedenen Straftaten zeitlich und sachlich derart

eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich

allein beurteilen lassen. Aufgrund dessen und aus Gründen der Spezialprävention

rechtfertigt sich vorliegend die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf

die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe),

Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchter Nötigung, Sachbeschädigung sowie

mehrfachen Hausfriedensbruchs. Für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

ist gemäss Art. 292 hingegen zwingend eine Busse auszusprechen.

3.4 Die

Vorinstanz hat nicht für alle einzelnen Delikte eine Einsatzstrafe festgesetzt,

sondern diese zum Teil pauschal als Tatkomplex beurteilt. Dies gilt es

nachzuholen. Nachfolgend ist bei der Bildung der Gesamtstrafe entsprechend

derart vorzugehen, dass für die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine

(Freiheits-)Strafe festzusetzen ist und für die übrigen Delikte (hypothetische)

Einsatz(freiheits-)strafen festgelegt werden. Sodann wird die

Einsatz(freiheits-)strafe durch die (hypothetischen) Einsatz(freiheits‑)strafen

angemessen erhöht.

3.4.1 Vorliegend

bildet der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung (zum Nachteil eines

Ehegattens), der gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis

zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, Ausgangspunkt für die Bemessung

der Sanktion, zumal die Tat objektiv schwerer wiegt als die anderen mit gleichen

Strafrahmen bedrohten Delikte.

Hinsichtlich der

objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft

herbeigeführten Erfolges abzustellen. Die Verletzungsfolgen, welche die

Privatklägerin davontrug, waren im Vergleich mit anderen denkbaren Folgen nicht

besonders gravierend. Nichtsdestotrotz hat der Berufungskläger seine

körperliche Überlegenheit ausgenutzt, um seine eigenen unberechtigten

Interessen, namentlich das Entreissen ihres Telefons, zu verfolgen. Kommt

hinzu, dass sich die gewaltsame Auseinandersetzung über eine gewisse Dauer

erstreckte und es somit nicht lediglich bei einer physischen Einwirkung blieb. Vielmehr

hat er die Privatklägerin auch an den Haaren gezogen und sie schliesslich über

den Boden geschleift. In Anbetracht aller denkbaren Tatbestandsvarianten ist

das objektive Verschulden insgesamt jedoch nach wie vor als eher leicht

einzustufen. Die angemessene Freiheitsstrafe dafür beträgt 4 Monate. In

subjektiver Hinsicht kommt dem Berufungskläger zu Gute, dass er eine Körperverletzung

der Privatklägerin nicht angestrebt, sondern eine solche lediglich in Kauf

genommen hat. Strafschärfend zu berücksichtigen ist aber, dass er aus purem

Kontrollwahn und getrieben von Eifersucht gehandelt hat, womit die subjektive

Tatschwere gesamthaft als neutral zu werten ist.

3.4.2 Sodann

ist das Tatverschulden für die Drohung (zum Nachteil eines Ehegatten) zu

bestimmen, die ebenfalls einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe vorsieht.

Objektiv schwer

wiegt hier der Umstand, dass es sich um eine Todesdrohung handelte, mithin die

schwerste der denkbaren verbalen Drohungen. Hinzu kommt, dass der

Berufungskläger die Drohung zu einem Zeitpunkt aussprach, als er ohnehin

bereits ein gewaltsames und aggressives Verhalten offenbarte, was den drohenden

Äusserungen zusätzliche Glaubwürdigkeit zukommen liess. Selbst wenn die

Privatklägerin in diesem Moment in Angst und Schrecken versetzt war, erweckt

sie auf der anderen Seite jedoch nicht den Eindruck, dass sie sich langfristig

davon einschüchtern liess, was sich etwas verschuldensmindernd auswirkt.

Insgesamt wiegt das objektive Verschulden daher auch hier eher leicht. Auf der

subjektiven Seite ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger

aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat, weil er offenbar die Trennung

nicht akzeptieren wollte, was sein Handeln zusätzlich verwerflich erscheinen

lässt. Damit rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten.

3.4.3 Weiter

ist das Tatverschulden für die versuchte Nötigung zu bestimmen, die gemäss Art.

181 StGB ebenfalls einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

vorsieht.

In objektiver

Hinsicht erschwerend zu berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger Gewalt

anwendete und die Privatklägerin damit an verschiedenen Stellen ihres Körpers –

wenn auch eher leicht – verletzte. In subjektiver Hinsicht wiegt zu seinen

Ungunsten, dass der Berufungskläger die Privatklägerin wiederum aus purem

Kontrollwahn überrumpelt hat und er dabei offensichtlich von Eifersucht

getrieben war. Auch hier liegt in Anbetracht dieser Umstände ein leichtes

Verschulden vor.

Strafmildernd

ist der Versuch zu berücksichtigen, obgleich der Taterfolg trotz der bereits

vollzogenen Tathandlung und hauptsächlich aufgrund des Verhaltens des Opfers

und nicht desjenigen des Berufungsklägers ausgeblieben ist. Insgesamt ist dem

Umstand, dass es bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, dennoch in

Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion

um ein Viertel Rechnung zu tragen und die hypothetische Einsatzstrafe somit auf

1 ½ Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

3.4.4 Als

weiterer Punkt gilt es, das Tatverschulden für die Sachbeschädigung zu beurteilen.

Auch hier sieht das Gesetz gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Objektiv zu

berücksichtigen gilt, dass der verursachte Sachschaden bzw. die Reparaturkosten

des Wasserspenders mit CHF 586.10 vergleichsweise zwar nicht sehr hoch, aber

auch keineswegs unbedeutend waren. In subjektiver Hinsicht erschwerend wiegt,

dass er mit der Beschädigung des Wasserspenders die Kinder davon abhalten

wollte, Sprudelwasser zu trinken. Auch hier handelte er somit aus rein

egoistischen Motiven, namentlich um seine Erziehungsvorstellungen einseitig

durchzusetzen. Damit rechtfertigt sich eine hypothetische Freiheitsstrafe von

1 ½ Monat.

3.4.5 Schliesslich

gilt es das Tatverschulden für die Hausfriedensbrüche zu beurteilen. Art. 186

StGB sieht hierfür einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

vor.

Zunächst gilt es

festzustellen, dass hinsichtlich des Verschuldens alle drei Vorfälle gleich zu

bewerten sind. So war sowohl am 31. Oktober 2020 als auch am 6. und

22. Februar gerichtlich festgehalten, dass der Berufungskläger die Wohnung

der Privatklägerin nicht gegen deren Willen betreten durfte. Dass er sich

jeweils über diese Regelung hinwegsetzte, ist leicht verschuldenserhöhend zu

berücksichtigen. Es handelte sich zudem um den Wohn- und Rückzugsort der

Privatklägerin sowie der gemeinsamen Kinder. Mit seinem unbefugten Eindringen

durfte er das eigentlich zu erwartende Sicherheitsgefühl der Privatklägerin in

ihren eigenen vier Wänden erheblich zerrütten. Selbst wenn der Berufungskläger

früher selber dort wohnte und die Beziehung zu den gemeinsamen Kindern selbstredend

eine gewisse Nähe mit sich bringt, ist sein Eindringen gegen den Willen der

Privatklägerin keineswegs zu bagatellisieren. Insgesamt wiegt das Verschulden im

Vergleich zu anderen möglichen Tatbestandsvarianten dennoch eher leicht. In

Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von Freiheitsstrafen

von jeweils 1 Monat auszugehen.

3.5 Was

den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen betrifft, ist die von der Vor­instanz

ausgefällte Busse von CHF 300.– nicht zu beanstanden und somit zu bestätigen.

3.6 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar,

4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend

besteht insbesondere zwischen den Delikten vom 22. Februar 2021 einerseits als

auch zwischen den Delikten vom 6. Februar 2021 ein enger zeitlicher,

sachlicher und situativer Konnex, womit sich der Gesamtschuldbeitrag insgesamt

verringert. Auch untereinander stehen die beiden Tatkomplexe sowie auch der

Hausfriedensbruch vom 31. Oktober 2020 in einem gewissen sachlichen

Zusammenhang, zumal sie im Rahmen der (ex-)partnerschaftlichen Beziehung bzw.

im inneren Familienkreis begangen wurden.

Es rechtfertigt

sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1

StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die einfache

Körperverletzung von 4 Monaten Freiheitsstrafe ist zunächst um 2 Monate

Freiheitsstrafe für die Drohung zu erhöhen. Da sich das Unrecht der versuchten

Nötigung in wesentlichen Teilen bereits in der Körperverletzung widerspiegelt,

rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung um 20 Tage Freiheitsstrafe. Für den

Hausfriedensbruch vom 22. Februar 2022 sind sodann weitere 10 Tage zu

veranschlagen. Insofern kann der Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden, dass

für den Tatkomplex vom 22. Februar 2022 eine Einsatzstrafe von 8 Monaten

angemessen erscheint. Auch hinsichtlich der weiteren Erhöhung für den Tatkomplex

vom 6. Februar 2022 und den Hausfriedensbruch vom 31. Oktober 2020 ist der

Vorinstanz im Ergebnis zu folgen, wonach eine Erhöhung von insgesamt weiteren

2 Monaten, namentlich 1 Monat für die Sachbeschädigung und je

15 Tage für die Hausfriedensbrüche, angezeigt erscheint. Daraus folgt eine

hypothetische Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

3.7 Was

die Täterkomponente anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden, wonach diese neutral zu werten ist (angefochtenes

Urteil S. 17 f., Akten S. 589 f.): Demnach lebt der Berufungskläger seit

September 2002 in der Schweiz. Die mit der Privatklägerin im Oktober 2009 in

der Türkei geschlossene Ehe, aus welcher in den Jahren 2015 und 2017 zwei

Kinder hervorgegangen sind, ist mit Entscheid des Zivilgerichts Basel‑Stadt

vom 2. Juni 2021 geschieden worden. Das Sorgerecht über die Kinder ist

beiden Elternteilen gemeinsam belassen worden. Gemäss vorinstanzlicher

Feststellung pflege der Berufungskläger einen guten Kontakt zu seinen Kindern,

welche er regelmässig ein- bis zweimal pro Woche sehe. Seit der Scheidung habe

sich nunmehr auch die Situation unter den geschiedenen Ehegatten entspannt. Zum

Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger keiner Arbeit

nachgegangen. Er sei damals gemäss eigener Aussage seit zwei Monaten beim

regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet gewesen. Seine finanzielle

Situation hat sich seither nicht verändert, wie aus der Berufungserklärung vom

4. Februar 2022 hervorgeht. Auch sonst sind keine wesentlichen Änderungen

bekannt, welche seit dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind. Gemäss

aktuellem Strafregisterauszug vom 22. März 2023 sind auch keine neuen

Verurteilungen hinzugekommen, wenn auch – neben dem vorliegenden – offenbar

weitere Strafverfahren gegen ihn geführt werden. Demnach weist der

Berufungskläger, wie schon vor erster Instanz, lediglich eine nicht

einschlägige Vorstrafe vom 12. März 2019 wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln auf. Auf den Widerruf der damals bedingt vollziehbaren

Geldstrafe wurde mit dem erstinstanzlichen Urteil bereits rechtskräftig

verzichtet. Soweit der Berufungskläger im Berufungsverfahren vorbringt, die

Täterkomponente hätte keineswegs neutral ausfallen dürfen, zumal er und die

Privatklägerin sich zu den Tatzeiten in einer Ehekrise befunden hätten und sein

Handeln eine vorübergehende Entgleisung im Kampf um die Rettung seiner Ehe und

Ausdruck von Ausweglosigkeit gewesen sei (Berufungsbegründung S. 14, Akten

S. 654), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass das Verhalten des

Berufungsklägers von Eifersucht und Verlustängsten getrieben war, wurde bereits

im Rahmen der Tatkomponenten berücksichtigt, wobei dieses Motiv entgegen seiner

Ansicht keineswegs entlastend zu berücksichtigen ist (vgl. oben E. 3.4.1

und 3.4.3). Des Weiteren ist zwar zutreffend, wenn der Berufungskläger

vorbringt, er müsse sich nicht selber belasten und daher auch keine Reue zeigen

(Berufungsbegründung S. 15, Akten S. 655). Entsprechend lassen sich daraus

aber auch keine strafmindernden Umstände ableiten. Auf die psychischen

Einschränkungen, welche der Berufungskläger in diesem Zusammenhang vorbringt,

ist im Folgenden separat einzugehen.

3.8

3.8.1 Der

Berufungskläger macht geltend, er leide an Persönlichkeitsstörungen, welche die

Schuldfähigkeit zwar nicht aufheben, diese aber deutlich vermindern würden. Er

verweist dazu auf das bereits im Zusammenhang mit der Aussagetüchtigkeit

(E. 2.1.3) erwähnte Arztzeugnis vom 15. Oktober 2021. Der Vorinstanz

habe das Arztzeugnis zu Unrecht nicht als Grundlage für eine Strafmilderung

genügt. Es sei notorisch, dass Hausärzte sich aus Zeit- und Kostengründen in

Arztberichten kurz fassen würden. Dem Zeugnis sei aber immerhin zu entnehmen,

dass er in psychotherapeutischer Behandlung sei und daraus könne zumindest

abgeleitet werden, dass psychische Probleme und Persönlichkeitsstörungen

vorbestanden hätten. Nebst dem seien auch in den Akten viele Anhaltspunkte für

Persönlichkeitsstörungen gegeben. Jedenfalls hätte dies verschuldensmindernd

berücksichtigt werden sollen, zumal das Ganze Ausdruck seiner Hilflosigkeit

gewesen sei (Berufungsbegründung S. 14, Akten S. 654).

3.8.2 Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der

Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat

einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Nach Art. 20 StGB ordnet das

Gericht eine sachverständige Begutachtung an, wenn ein ernsthafter Anlass

besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Für die Prüfung der

Notwendigkeit einer Begutachtung soll das Gericht seine Zweifel an der

Schuldfähigkeit nicht selbst beseitigen, etwa indem es psychiatrische Fachliteratur

konsultiert. Vielmehr muss es bei Zweifeln einen Sachverständigen beiziehen.

Dies gilt nicht nur, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der

Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falls

ernsthafte Zweifel haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel

ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der

Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Zurechnungsfähigkeit

anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen

Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen

fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt

nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 116 IV 273 E. 4.a;

BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016

E. 1.2.1; AGE SB.2019.128 vom 12. November 2020 E. 2.2 f.). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst

gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der

vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und

Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des

Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war,

dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine

Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine

schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (vgl. dazu BGE 133 IV 145 E. 3.6).

3.8.3 Wie

bereits im Zusammenhang mit der Frage der Aussagetüchtigkeit aufgezeigt, vermag

das Arztzeugnis vom 15. Oktober 2021 aus den gleichen Gründen auch keine

Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu

erwecken. Es kann dazu auf die Ausführungen oben (E. 2.1.3.3) verwiesen

werden. Zudem besteht auch kein Widerspruch zwischen seinen Taten, welche

allesamt im Zusammenhang mit der Trennungsgeschichte zur Privatklägerin stehen,

und seiner Persönlichkeit. Sein Verhalten vor, während und nach den Taten zeigt

seinen Realitätsbezug, wirkt überlegt und macht deutlich, dass er die Fähigkeit

besitzt, sich an Situationen anzupassen und auf die richtigen Gelegenheiten zur

Tatausführung zu warten. Besondere Auffälligkeiten sind somit keine

ersichtlich. Mithin fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der

Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers, weshalb die

Vorinstanz zu Recht keine sachverständige Begutachtung angeordnet bzw. daraus

keine Strafmilderung abgeleitet hat.

3.9

3.9.1 Schliesslich

ist auf die Eventualanträge des Berufungsklägers einzugehen, es sei zufolge

Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen von einer Bestrafung abzusehen.

Entsprechende Begehren stellt er im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen

des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Berufungsbegründung S. 5,

Akten S. 645), der Hausfriedensbrüche (Berufungsbegründung S. 6 f.,

Akten S. 646 f.) sowie der versuchten Nötigung (Berufungsbegründung

S. 12, Akten S. 652).

3.9.2 Gemäss

Art. 52 StGB sieht das Gericht zwingend von einer Bestrafung ab, wenn Schuld

und Tatfolgen kumulativ geringfügig sind. Die Bestimmung trägt dem Umstand

Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten

Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder

rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen

kann (BGE 135 IV 130 E. 5.4). Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich

diesbezüglich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien

(BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016

E. 2.4). Für die Würdigung des Verschuldens ist somit nicht ausschliesslich

auf die in Art. 47 Abs. 2 StGB aufgeführten konkretisierenden

Umstände abzustellen. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld

fliessen vielmehr sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch

die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das

Nachtatverhalten oder die Strafempfindlichkeit, mit ein

(BGE 135 IV 130 E. 5.4 S. 137; Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 52

StGB N 15; vgl. auch Stratenwerth/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3.

Aufl., Bern 2020, § 6 N 5). Zwar wird innerhalb des Art. 47 StGB

auch die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

berücksichtigt, dieses Element der objektiven Tatschwere wird in Art. 52

StGB jedoch gesondert als Erfordernis der «geringfügigen Tatfolgen» erfasst (Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52

ff. StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, in: SJZ 2004, 2, 4) und kann bei der

Bewertung der geringfügigen Schuld nicht mitberücksichtigt werden (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15). Der

Begriff der Tatfolgen umfasst aber nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg,

sondern sämtliche vom Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese

müssen stets gering sein (BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4).

Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen

wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Auch bei

einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen

eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit

geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das

Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe

Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den

Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit

offensichtlich fehlt. Das Gericht hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu

orientieren (BGE 138 IV 13 E. 9, 135 IV 130 E. 5.3.3; BGer 6B_45/2016

vom 13. Juni 2016 E. 2.4; Jositsch/Ege/Schwarzenegger,

Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, 66 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 6

N 5).

3.9.3 Wie

dargelegt, ist dem Berufungskläger zwar weder in Bezug auf die

Hausfriedensbrüche noch in Bezug auf die versuchte Nötigung ein schweres

Verschulden vorzuwerfen. Gleichzeitig ist das jeweilige Tatverschulden aber

auch nicht als besonders leicht zu werten (vgl. E. 3.4.3 f.). So sind die

inkriminierten Taten im familieninternen Verhältnis gegenüber der Mutter der

gemeinsamen Kinder während einer ohnehin bereits angespannten

Trennungssituation erfolgt. Die psychische Belastung sowie die Auswirkungen auf

das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin sind dabei keineswegs zu

unterschätzen. Auch in Bezug auf den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gilt

es festzuhalten, dass Hintergrund des verfügten Annäherungs- und Kontaktverbots

bereits Probleme in der Ehe und keineswegs Bagatellen waren. Inwiefern die

Missachtung dieser Verfügung durch den Berufungskläger verglichen mit anderen

Tatbestandsvarianten eine besondere Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen

offenbaren soll, ist nicht ersichtlich. Insgesamt scheint keine dieser durch

den Berufungskläger begangen Delikte im Quervergleich zu typischen unter

dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten insgesamt als unerheblich. Schliesslich

ist auch aus den neutral zu wertenden Täterkomponenten keine Geringfügigkeit

abzuleiten. Somit sind die Eventualanträge des Berufungsklägers abzuweisen. Von

einer Bestrafung ist nicht abzusehen.

3.10 Zusammenfassend ist somit eine

verschuldensadäquate Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszusprechen.

3.11 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB

den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei

Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Vorinstanz hat dem Berufungskläger richtigerweise eine positive Prognose

gestellt, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist

(angefochtenes Urteil S. 18, Akten S. 590), zumal die Anwendung des

Verbots der reformatio in peius einem unbedingten Vollzug ohnehin

entgegenstehen würde. Es ist dem Berufungskläger somit der bedingte Vollzug mit

einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. An die Freiheitsstrafe wird zudem

die ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.

4. Entschädigung für ungerechtfertigte

Zwangsmassnahmen

4.1 Der Berufungskläger beantragt ausserdem, es

sei ihm für die ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen, namentlich der Haft und

Hausdurchsuchung, sowie für das Erlebte im Allgemeinen eine Entschädigung von

CHF 10'000.– zuzusprechen. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der

Haftbefehl unter anderem wegen Verdachts der wiederholten häuslichen Gewalt

(Vorfälle vom 31. Oktober 2020 sowie vom 6. und 22. Februar 2021) ergangen

sei und die Kollusionsgefahr gemäss den einleitenden Erwägungen der

Zwangsmassnahmenrichterin in Bezug auf sämtliche Tatvorwürfe bejaht worden sei.

Die ausgestandene Haft für die begangenen Vergehen sei aus ex post-Sicht

nicht unverhältnismässig gewesen, sodass ein Anspruch des Berufungsklägers auf

Haftentschädigung ausser Betracht falle (angefochtenes Urteils S. 19 f.,

Akten S. 591 f.).

4.2 Der Berufungskläger wendet ein, der

hochgradig spekulativen und willkürlichen Würdigung der Vorinstanz könne nicht

gefolgt werden. Die Vorinstanz versteigere sich in Mutmassungen. Wäre die

Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Zustimmung zur Sistierung korrekt

vorgegangen, hätte sie die Verfahren gemäss Ziffer 1 bis 4 der Anklageschrift

etwa im Juli 2020 einstellen müssen. In diesem Fall wäre die Untersuchungshaft

vom 23. Februar bis 3. März 2021 wegen der restlichen Vorwürfe

höchstwahrscheinlich nicht angeordnet worden. Es sei aktenkundig, dass das

Zwangsmassnahmengericht damals einzig wegen der Kollusionsgefahr hinsichtlich

des Vorwurfs der vermeintlich versuchten sexuellen Nötigung die

Untersuchungshaft angeordnet habe. Er sei durch die Untersuchungshaft völlig

unverhofft aus seinem Leben und aus seiner Arbeit gerissen worden

(Berufungsbegründung S. 16 f., Akten S. 656 f.).

4.3 Sind gegenüber der beschuldigten Person

rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde

eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Unter

diese Bestimmung fällt nicht nur die rechtswidrige Haft, sondern jede

rechtswidrige Zwangsmassnahme (Wehren­berg/Frank,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.

2014, Art. 431 StPO N 5). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft

besteht der Anspruch unabhängig von der Zulässigkeit der Haft per se, wenn die

zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht

an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden

kann (Art. 431 Abs. 2 StPO).

4.4 Der Berufungskläger befand sich vom 23.

Februar 2021 bis 3. März 2021, insgesamt also 9 Tage in

Polizeigewahrsam bzw. Untersuchungshaft. In Anbetracht der mit vorliegendem

Urteil bestätigten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und der Anrechnung der

ausgestandenen Haft liegt klarerweise keine Überhaft vor.

Soweit der Berufungskläger nun geltend macht, die Haft sei

per se unzulässig gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen seiner

Ansicht hat das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 26. Februar 2021

(Akten S. 93 ff.) die Untersuchungshaft nämlich nicht einzig wegen des

Vorwurfes der versuchten sexuellen Nötigung angeordnet. Die von der Sistierung

umfassten Geschehnisse blieben denn auch bereits bei der Begründung des

Tatverdachts unbeachtlich (Akten S. 94): «Am 21. Januar 2020 beantragte

die [Privatklägerin] die Sistierung der Strafverfahren. Gemäss Art. 55a

des Strafgesetzbuchs wird das Verfahren wieder aufgenommen, wenn die Sistierung

innerhalb von 6 Monaten widerrufen wird. Ansonsten wird die Einstellung des

Strafverfahrens verfügt. Vorliegend hat die [Privatklägerin] den Antrag auf

Sistierung aber erst am 12. Februar 2021 widerrufen, also nicht mehr innerhalb

der Frist von 6 Monaten. Daher sind diese älteren Geschehnisse

unbeachtlich hinsichtlich der Begründung des Tatverdachts». Bezüglich der

Kollusionsgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zudem Folgendes ausgeführt

(Akten S. 95): «Der Beschuldigte bestreitet die Tatvorwürfe und hat daher

ein grosses Interesse daran, das Verfahren zu seinen Gunsten zu lenken. Er

kennt den Wohn- und Arbeitsort der Privatklägerin. Vor dem Hintergrund der von

der [Privatklägerin] sowie von deren Arbeitskollegin [C____] geschilderten

Todesdrohungen ist damit zu rechnen, dass der Beschuldigte im Falle einer

Freilassung, selbst bei Auferlegung eines Kontaktverbots, einen Weg finden

würde, die [Privatklägerin] einzuschüchtern, ihre ohnehin bestehenden

Hemmungen, Aussagen zur sexuellen Nötigung zu machen, zu verstärken und somit

ihr Aussageverhalten zu beeinflussen. Kollusionsgefahr liegt derzeit vor». Mit

anderen Worten wurde festgestellt, dass der Berufungskläger die Tatvorwürfe

insgesamt bestritten und daher ein Interesse daran gehabt habe, das Verfahren

zu seinen Gunsten zu lenken. Der Hinweis auf die Hemmungen der Privatklägerin

in Bezug auf die Aussagen zur sexuellen Nötigung wurde angesichts der zitierten

Formulierung offensichtlich lediglich beispielhaft für das Vorliegen der

Kollusionsgefahr erwähnt. Die vom Zwangsmassnahmengericht beschriebene Gefahr,

dass der Berufungskläger im Falle einer Freilassung einen Weg finden würde, die

Geschädigte einzuschüchtern und ihr Aussageverhalten zu beeinflussen, bezieht

sich hingegen klarerweise auf sämtliche vom Tatverdacht umfassten Vorwürfe,

namentlich auch auf die explizit erwähnte Todesdrohung.

Die angeordnete Untersuchungshaft war also weder rechtswidrig

im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO, noch liegt eine Überhaft gemäss

Art. 431 Abs. 2 StPO vor.

4.5 Inwiefern die angeordnete Hausdurchsuchung

unzulässig gewesen sein soll, substantiiert der Berufungskläger sodann in

keiner Weise und ist auch nicht ersichtlich.

4.6 Der Antrag des Berufungsklägers auf eine

Entschädigung von CHF 10'000.– ist somit vollumfänglich abzuweisen.

5. Zivilforderung

5.1

5.1.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger sodann

zur Zahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin in Höhe von CHF 586.10

verurteilt. Durch die Rechnung der [...] GmbH sei der entstandene Sachschaden

genügend substantiiert (angefochtenes Urteil S. 19, Akten S. 591).

5.1.2 Der Berufungskläger beantragt zwar die

Abweisung der Zivilforderung, äussert sich in seiner Begründung indes nur gegen

die ihm auferlegte Genugtuungsforderung (vgl. dazu E. 5.2).

5.1.3 An der vorinstanzlichen Verurteilung des

Berufungsklägers zur Zahlung von Schadenersatz ist denn auch nichts

auszusetzen. Gestützt auf den nunmehr bestätigten Schuldspruch wegen

Sachbeschädigung (E. 2.4.5.1) und der sich in den Akten befindlichen

Rechnung der [...] GmbH (Akten S. 348), mit welcher der Schaden

rechtsgenüglich belegt ist, ist der Berufungskläger auch zweitinstanzlich zur

Zahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin im Umfang von CHF 586.10

zu verurteilen.

5.2

5.2.1 Darüber hinaus hat die Vorinstanz den

Berufungskläger zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– (zuzüglich

5 % Zins seit 22. Februar 2021) an die Privatklägerin verurteilt. Zur

Begründung führte sie aus, die Privatklägerin sei zweifelsohne in ihren

Persönlichkeitsrechten schwerwiegend verletzt worden. Angesichts der geringen,

aber dennoch schmerzhaften Verletzungen, der massiven Drohung und des

wiederholten Eindringens in die Privatsphäre der Privatklägerin sei die

Genugtuung in der genannten Höhe angemessen (angefochtenes Urteil S. 19,

Akten S. 591).

5.2.2 Der Berufungskläger wendet ein, die

immaterielle Unbill aufgrund der vorgeworfenen Delikte sei nicht schwerwiegend

und ungenügend substantiiert. Es fehle an der für eine Anspruchsbegründung nötigen

Schwere der erlittenen immateriellen Unbill (Berufungsbegründung S. 16,

Akten S. 656).

5.2.3 Anspruch

auf Leistung einer Genugtuung hat gemäss Art. 47 und 49 Obligationenrecht (OR, SR

220), wer Opfer einer Körperverletzung wurde und wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es

rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für

erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die

Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem

die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen

auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des

Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die

Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl.

statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

5.2.4 Das Bestehen eines Genugtuungsanspruches ist

vorliegend aufgrund der erlittenen Körperverletzung, insbesondere aber auch in

Verbindung mit der psychischen Beeinträchtigung infolge der Todesdrohung sowie der

weiteren begangenen Delikte, unbestrittenermassen gegeben. Hinsichtlich der

Höhe in Betracht zu ziehen ist, dass die Delikte im familieninternen Verhältnis

stattfanden, was die dadurch bei der Privatklägerin verursachte Belastung besonders

schwer erscheinen lässt. So waren beim schwerwiegendsten Vorfall vom 22.

Februar 2021 auch die gemeinsamen Kinder anwesend, wobei eines der beiden von

der eintreffenden Polizei sichtlich eingeschüchtert und verängstigt vorgefunden

wurde (Akten S. 354). Es scheint naheliegend, dass die Verarbeitung auch

aufgrund dessen besondere Schwierigkeiten bereitet hat. Auf der anderen Seite

ist indes zu berücksichtigen, dass insbesondere die körperlichen

Verletzungsfolgen nicht besonders gravierend waren. Auch psychisch scheint sich

die Privatklägerin erholt zu haben, zumal sich die Situation in den Monaten vor

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss der Privatklägerin deutlich

verbessert hatte (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5, Akten

S. 547). In Anbetracht dieser Umstände scheint die von der Vorinstanz

festgelegte Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– angemessen.

6. Kosten

6.1 Die

schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen

(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_744/2020

vom 26. Oktober 2020 E. 4.3). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem

Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen

Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen.

Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 5'314.90 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 1’500.– für das erstinstanzliche Verfahren.

6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014

vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger unterliegt vorliegend mit

seinem Rechtsmittel. Unter diesen Umständen trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.–, inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Für die zweite

Instanz werden der amtlichen Verteidigerin, [...], ein Honorar gemäss

eingereichter Honorarnote von CHF 4'466.65 und ein Auslagenersatz von CHF 117.–,

zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 352.95, somit total CHF 4'936.60

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

21. Oktober 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch vom Vorwurf der Drohung (AS Ziff. 6);

-

Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten

gemäss Art. 55a Abs. 3 des Strafgesetzbuches (AS Ziff. 2 bis 4);

-

Verzicht auf Anordnung einer Weisung, während der Dauer der Probezeit an

einem Lernprogramm gegen häusliche Gewalt teilzunehmen;

-

Absehen vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt

vom 12. März 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre;

-

Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin im Betrage von

CHF 1'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit 22. Februar 2021);

-

Aufhebung der Beschlagnahme des beigebrachten iPhones und der vier

Schlüssel beziehungsweise deren Rückgabe an den Berufungskläger;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers für das

erstinstanzliche Verfahren;

-

Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das

erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird der einfachen Körperverletzung

(Ehegatte während der Ehe), der Drohung (Ehegatte während der Ehe), der

versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs

sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und

verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams bzw. der Untersuchungshaft vom 23. Februar 2021 bis 3. März 2021

(9 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4, 144 Abs. 1, 180

Abs. 2 lit. a, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 186 und 292 sowie 42 Abs. 1,

44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird verurteilt zur Zahlung von CHF 586.10

Schadenersatz und CHF 1'000 Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit

dem 22. Februar 2021 an B____.

A____ trägt Kosten von CHF 5'314.90 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 1’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden

für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'466.65 und ein Auslagenersatz

von CHF 117.–, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 352.95,

somit total CHF 4'936.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft-Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).