SB.2022.12
einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchte Nötigung, Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
11. Juli 2023Deutsch101 min
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.12
URTEIL
vom 11.
Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser,
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Heidrun
Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Oktober 2021
betreffend einfache
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Drohung
(Ehegatte während der Ehe),
versuchte Nötigung, Sachbeschädigung,
mehrfacher Hausfriedensbruch
sowie Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21.
Oktober 2021 der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der
Sachbeschädigung, der Drohung (Ehegatte während der Ehe), der versuchten
Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen schuldig erklärt und verurteilt zu 10 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Februar 2021
bis 3. März 2021 (8 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.-- (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf
Ziff. 6 der Anklageschrift wurde A____ von der Anklage der Drohung
freigesprochen und in Bezug auf Ziff. 2 bis 4 der Anklageschrift wurde das
Verfahren wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten gemäss Art. 55a
Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eingestellt. Auf die
Anordnung einer Weisung, während der Dauer der Probezeit an einem Lernprogramm
gegen häusliche Gewalt teilzunehmen, wurde verzichtet. Die mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt vom 12. März 2019 bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre,
wurde nicht vollziehbar erklärt. Darüber hinaus wurde A____ zur Zahlung von
CHF 586.10 Schadenersatz und CHF 1'000.– Genugtuung (zuzüglich 5%
Zins seit dem 22. Februar 2021) an die Privatklägerin, B____, verurteilt. Die
Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 1'000.– (zuzüglich 5% Zins
seit 22. Februar 2021) wurde abgewiesen. Sodann wurden ihm das
beigebrachte iPhone sowie die vier Schlüssel unter Aufhebung der Beschlagnahme
zurückgegeben. Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von
CHF 5'314.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– auferlegt und es
wurden seine amtliche Verteidigerin und der unentgeltliche Vertreter der
Privatklägerin aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),
vertreten durch [...], am 4. Februar 2022 Berufung erklärt und dieselbe
mit Eingabe vom 15. Juli 2022 begründet. Er beantragt, er sei in Abänderung des
angefochtenen Urteils umfassend freizusprechen. Weiter sei die Zivilforderung
abzuweisen und es seien die Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr des
erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu
nehmen. Schliesslich sei ihm die amtliche Verteidigung für das
Berufungsverfahren zu bewilligen und es seien die o/e-Kosten des
zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu
nehmen. Darüber hinaus stellte er den Beweisantrag, es sei die Privatklägerin
als Auskunftsperson zur Berufungsverhandlung zu laden und zur Person und Sache
zu befragen. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin haben weder
Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit
Berufungsantwort vom 11. August 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die
kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils. Der Berufungskläger hat mit Replik vom 15. September 2022 an seinen
Anträgen festgehalten.
Mit Verfügung vom 21. November 2022 hat der Verfahrensleiter
den Beweisantrag des Berufungsklägers auf Befragung der Privatklägerin
abgewiesen, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts
auf erneuten Antrag. Zudem ersuchte er den Berufungskläger hinsichtlich seines
Gesuchs um amtliche Verteidigung darum, seine aktuellen finanziellen
Verhältnisse zu belegen. Nachdem der Berufungskläger mit Eingabe vom
20. Januar 2023 Unterlagen zu seiner finanziellen Situation eingereicht
hatte, bewilligte ihm der Verfahrensleiter am 23. Januar 2023 die amtliche
Verteidigung.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 hat der Berufungskläger
um schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens ersucht, zumal die
Staatsanwaltschaft von der Verhandlung dispensiert und sein Beweisantrag
abgelehnt worden sei. Zudem seien sämtliche seiner Rügen und Überlegungen
bereits in der Berufungsbegründung ausführlich dargelegt worden. Die
Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 7. Februar 2023 mit, dass aus ihrer
Sicht nichts gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens spreche,
sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Die
Privatklägerin hat sich innert Frist nicht dazu geäussert. Mit Verfügung vom 1.
März 2023 hat der Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406
Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) angeordnet. Mit Eingabe
vom 31. März 2023 reichte der Verteidiger des Berufungsklägers seine
Honorarnote ein.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Er
hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen
gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das
Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach
Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht
zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen
Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.2.2
Vorliegend
wurde das Rechtsmittel einzig durch den Berufungskläger erhoben. Mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch von der Anklage der
Drohung in Bezug auf Ziff. 6 der Anklageschrift sowie die Einstellung des
Verfahrens wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten in Bezug auf
Ziff. 2 bis 4 der Anklageschrift. Ebenfalls unangefochten blieben der
Verzicht auf Anordnung einer Weisung, während der Dauer der Probezeit an einem
Lernprogramm gegen häusliche Gewalt teilzunehmen, das Absehen vom Widerruf der
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. März 2019 bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe sowie die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der
Privatklägerin im Betrage von CHF 1'000.– (zzgl. 5 % Zins seit 22. Februar
2021). Schliesslich sind auch die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung
und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Aufhebung der Beschlagnahme des beigebrachten iPhones und
der vier Schlüssel beziehungsweise deren Rückgabe an den Berufungskläger
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen ist das
erstinstanzliche Urteil angefochten und entsprechend zu überprüfen.
1.3
1.3.1
Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem
Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (lit. a)
die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, namentlich
diese nicht persönlich befragt werden muss, sowie wenn (lit. b) ein
erstinstanzliches Urteil in einzelgerichtlicher Zuständigkeit angefochten wird.
Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste
sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1).
1.3.2
Der
Berufungskläger beantragte mit Eingabe vom 2. Februar 2023 die Durchführung des
schriftlichen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich damit
einverstanden und auch seitens der Privatklägerin wurden keine Einwände
erhoben. Zudem lassen sich die vorliegend zu beurteilenden Tatfragen,
namentlich ob die Aus-sagen der beteiligten Personen als glaubhaft zu werten
sind, anhand der umfangreichen Akten klären. Die Anwesenheit des
Berufungsklägers ist somit nicht erforderlich. Ausserdem handelt es sich bei
dem angefochtenen Urteil offensichtlich um ein Einzelgerichtsurteil, womit die
kumulativen Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens
vorliegend erfüllt sind.
2.
Materielles
Der Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht gegen
sämtliche vorinstanzlichen Schuldsprüche.
2.1
Vorbemerkung
zur Aussagewürdigung
2.1.1
Da
zur Beurteilung gleich mehrerer der in Frage stehenden Sachverhalte im
Wesentlichen die Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsklägers vorliegen
und der Berufungskläger die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Privatklägerin
wiederholt anzweifelte, nahm die Vorinstanz vorab eine Würdigung deren
Aussageverhalten vor. Sie hielt zusammenfassend fest, die Privatklägerin sei im
Vorverfahren vier Mal als Auskunftsperson befragt worden und habe anlässlich
ihrer erneuten Befragung an der Hauptverhandlung einen aufrichtigen und
äusserst authentischen Eindruck hinterlassen. Sie habe die Ereignisse im
Kerngeschehen weitestgehend gleichlautend geschildert. Sie räume auch
Erinnerungslücken ein und sei bestrebt, bei der Vielzahl der Vorfälle ein
Durcheinander zu vermeiden. Sie sei sehr darauf bedacht, nur das wiederzugeben,
was sie noch wisse. Auch belaste sie den Beschuldigten nicht über die Massen.
Sie beschreibe zudem an verschiedenen Stellen sowohl ihre eigenen Gefühle als
auch solche des Berufungsklägers, was ebenfalls für ihre Authentizität spreche.
Schliesslich habe die Privatklägerin ausgeführt, dass sich die Situation in den
letzten Monaten beruhigt habe und der Kontakt des Berufungsklägers mit den Kindern
gut funktionieren würde. Ihre Aussagen würden mithin weder von Wut noch von
Rache zeugen. Insgesamt würden sie sich somit als sehr glaubwürdig erweisen.
Anders sei die Situation beim Berufungskläger zu beurteilen. Dieser habe im
Vorverfahren mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht
und einzig angeführt, die Privatklägerin habe die Anschuldigungen gegen ihn zu
Unrecht erhoben, weil sie ein Spiel mit ihm treiben wolle. Als Grund für die
angeblich falschen Anschuldigungen würde er vorbringen, die Privatklägerin habe
damit die zweijährige Trennungszeit für eine Scheidung gegen seinen Willen
umgehen wollen. Diese Unterstellung würde indes jeglicher Grundlage entbehren.
Zudem würden sich seine Aussagen grösstenteils auf pauschale Bestreitungen
beschränken. Im Ergebnis sei daher vollumfänglich auf die glaubwürdigen und
überzeugenden Aussagen der Privatklägerin abzustellen (vgl. angefochtenes
Urteil S. 8 ff., Akten S. 580 ff.).
2.1.2
2.1.2.1
Bei
Konstellationen, in denen wenige objektive Beweise vorliegen und sich als
massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des Opfers und
bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren
Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gegenstand der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung
bildet dabei nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr die
«allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person», die lange als überdauerndes und
situationsübergreifendes Persönlichkeitsmerkmal galt, sondern die
«Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt». Denn
niemand lügt immer; ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit. Es gibt
also grundsätzlich keine überdauernde Charaktereigenschaft der Glaubwürdigkeit,
aufgrund derer der betreffende Mensch in jeder Situation und unter allen
Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle noch so ehrlichen Personen
können bei entsprechender Motivationslage von der Wahrheit abweichen, so dass
kein Schluss gezogen werden kann von einer angenommenen Charaktereigenschaft
auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, AJP
2003, S. 1116, 1116). Eine Person darf folglich nicht generell als
«glaubwürdig» oder «unglaubwürdig» beurteilt werden. Dies impliziert, dass im
Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung immer nur die konkrete Aussage zum
infrage stehenden Sachverhalt auf ihren Realitätsgehalt hin untersucht werden
darf und kann (Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 26 f.).
2.1.2.2
Im
Folgenden ist daher für jeden der betreffenden Vorwürfe einzeln zu prüfen, inwiefern
die Aussagen der beteiligten Personen glaubwürdig erscheinen. Die Einwände des
Berufungsklägers hinsichtlich der vorinstanzlichen Aussagewürdigung (vgl.
Berufungsbegründung, S. 2 f., Akten S. 642 f.) sind an gegebener
Stelle zu prüfen.
2.1.3
2.1.3.1
Bereits
hier zu behandeln ist indes das Vorbringen des Berufungsklägers, die Vorinstanz
habe bei der Glaubwürdigkeitsprüfung der Tatsache keinerlei Beachtung geschenkt,
dass sein Aussageverhalten Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung und kognitiver
Einschränkungen sei. Die Störungen und Auffälligkeiten bei der Erinnerungs- und
Wiedergabefähigkeit seien anlässlich der Hauptverhandlung für alle Beteiligten
erkenntlich geworden (Berufungsbegründung S. 3, Akten S. 643).
2.1.3.2
Grundlage
für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderung ist stets die
Aussagetüchtigkeit des aussagenden Menschen. Diese setzt unter anderem voraus,
dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen
längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in
allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die
Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils
aussagenden erwachsenen Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der
Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird,
dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für
deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 54).
2.1.3.3
Dem
Vorbringen des Berufungsklägers gilt es unter Berücksichtigung dessen zu
entgegnen, dass sich die Vorinstanz – wenn auch lediglich im Rahmen der
Strafzumessung – durchaus mit seinem psychischen Gesundheitszustand auseinandergesetzt
hat und dabei immerhin zum Schluss gelangt ist, das sich in den Akten
befindliche zweizeilige Arztzeugnis vom 15. Oktober 2021 könne nicht als
Grundlage für eine Strafmilderung dienen, es werde aber leicht entlastend
berücksichtigt. Ergänzend ist nunmehr festzuhalten, dass daraus richtigerweise
auch keine Einschränkung seiner Aussagetüchtigkeit abgeleitet werden kann: Von
den darin geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen des Berufungsklägers
ist in den Audioaufnahmen der Hauptverhandlung nichts zu merken. Der Inhalt
seiner Antworten sowie die Art und Weise, wie er die Fragen des Gerichts beantwortet,
erwecken vielmehr den Eindruck, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe
durchaus verstehen und einordnen kann und schliesslich auch in der Lage ist,
darauf zu reagieren und seine Sicht der Dinge kundzugeben (vgl. Audioaufnahme
erstinstanzliche Hauptverhandlung ab 18:15 und ab 1:07:00; Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 3 ff., 7 f., Akten S. 545 ff.,
549.
f.). Der Verfasser dieses Zeugnisses ist denn auch offensichtlich kein
Psychiater. Zudem betreut er den Berufungskläger erst seit dem 13. August
2021, also seit kurz vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Schliesslich wurde
keine Begutachtung in Auftrag gegeben, wozu aufgrund der Aktenlage auch keine
Notwendigkeit bestand (vgl. E. 3.8.3). Entsprechende Anträge erfolgten
auch im vorliegenden Berufungsverfahren keine. Insofern bestehen keine
Anhaltspunkte, an der Aussagetüchtigkeit des Berufungsklägers zu zweifeln.
2.2
Ungehorsam
gegen amtliche Verfügung (AS Ziff. 4)
2.2.1
Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 3. September 2019 wurde dem Berufungskläger unter anderem verboten, sich
der Privatklägerin näher als 200 Meter anzunähern oder sie in irgendeiner
Form zu kontaktieren (Akten S. 173). Die Vorinstanz erachtete abstellend
auf die glaubwürdigen Aussagen der Privatklägerin und den Polizeirapport vom 1.
November 2019 (Akten S. 273 ff.) als erstellt, dass der Berufungskläger am
31.
Oktober 2019 unter Missachtung dieses Verbots am Arbeitsort der
Privatklägerin, dem [...], aufgetaucht sei, womit ein Schuldspruch wegen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB zu ergehen
habe (angefochtenes Urteil S. 11, Akten S. 583).
2.2.2
Der Berufungskläger bringt dagegen vor, es
gebe keine objektiven Beweise für den Verstoss gegen das Annäherungs- und
Kontaktverbot. Der erwähnte Polizeirapport gebe lediglich die Aussagen der
Privatklägerin wieder. Ein Schuldspruch sei nach einer Gesamtwürdigung der
Umstände nicht nachvollziehbar. So habe die Privatklägerin selbst zugegeben,
dass sich beide Parteien nicht konsequent an das Verbot gehalten hätten. Dies
habe ihn zur Annahme veranlasst, dass er die Privatklägerin ungeachtet des
Verbots habe kontaktieren können. Er habe in Unsicherheit über die eheliche
Situation verzweifelt gehandelt. Durchdachtes Verhalten erscheine ihm aufgrund
seiner psychischen Einschränkungen als schwierig. Ihm sei es dabei nicht darum
gegangen, seine Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Anordnungen zu
offenbaren. Die Privatklägerin habe ihm zwar zu spüren gegeben, dass sie die
Fortsetzung der Ehe und folglich Gespräche darüber nicht wolle. Dass sie auch
die physische Nähe nicht wolle, habe sie ihm nie unmissverständlich mitgeteilt.
Die Privatklägerin sei sich seines geschilderten Zustands bewusst gewesen und
habe sämtliche Strafanträge im Zusammenhang mit diesem vermeintlichen Vorfall
zurückgezogen. Es sei daher nicht verständlich, weshalb das Verfahren in diesem
Punkt nicht eingestellt worden sei. Bei zwei kleinen Kindern sei ein
vollkommener Kontaktabbruch denn auch gar nicht möglich. Angesichts der
Umstände sei er von diesem Vorwurf freizusprechen (Berufungsbegründung
S. 4 f., Akten S. 644 f.).
2.2.3
2.2.3.1
Nach Art. 292 StGB ist wegen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen strafbar und wird mit Busse bestraft, wer der von einer
zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Bei
der Bestimmung handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Was konkret strafbar
ist, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Verfügung. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre liegt die
tatbestandsmässige Handlung vorab in der Missachtung der behördlichen
Anordnung, was sich bereits aus der systematischen Einordnung von Art. 292 StGB
im fünfzehnten Titel des Strafgesetzbuchs «Strafbare Handlungen gegen die
öffentliche Gewalt» ergibt. Schutzobjekt der Bestimmung sind damit unmittelbar
die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität.
Dieser Schutz ist indes nicht Selbstzweck. Mittelbar dient er der Durchsetzung
jener öffentlichen oder privaten Interessen (z.B. von zivilprozessualen
Unterlassungsklägern), um derentwillen die Verfügung erlassen wurde (vgl. BGer
1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1, 1P.600/2006 vom 21. Dezember
2006.
E. 3.2, 1B_250/2008 vom 13. Mai 2009 E. 6, je mit Hinweisen; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar
Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 292 StGB N 15 f.; Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 292 StGB N 1).
2.2.3.2
Der Berufungskläger bringt zwar in allgemeiner
Weise vor, es gebe keine objektiven Beweise für den Verstoss gegen das
Annäherungs- und Kontaktverbot, doch geht aus seinen Vorbringen nicht hervor,
inwiefern die zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen falsch
sein sollten. Der Berufungskläger bestreitet im Grundsatz denn auch gar nicht, dass
er sich unter Missachtung der Verfügung des Zivilgerichts Basel‑Stadt vom
3.
September 2019 an den Arbeitsort der Privatklägerin begeben hat.
Vielmehr macht er geltend, dass er aufgrund seiner kognitiven und psychischen
Einschränkungen davon ausgegangen sei, dass er die Privatklägerin trotz des
Verbots habe kontaktieren dürfen. Wie bereits angedeutet (E. 2.1.4) und
weiter unten noch aufzuzeigen sein wird (E. 3.8.3), bestehen vorliegend indes
keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlende Einsichtsfähigkeit seitens des
Berufungsklägers. Auch soweit er geltend macht, die Privatklägerin habe ihm nie
unmissverständlich mitgeteilt, dass sie keine physische Nähe wolle, kann er
nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich entsprechendes bereits ohne
Weiteres aus der Verfügung vom 3. September 2019 ergibt. Aufgrund der
persönlichen Eröffnung der Verfügung anlässlich der Audienz vom
24.
September 2019 (vgl. Akten S. 175) war sich der Berufungskläger
hinsichtlich des zum Tatzeitpunkt geltenden Annäherungs- und Kontaktverbots
bewusst. Dass es ihm dabei primär um die Wiedergewinnung seiner Ehefrau gegangen
sei und er damit nicht die Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Anordnungen
habe offenbaren wollen, ist lediglich eine Frage des Motivs und für die Prüfung
der Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu berücksichtigen. Zudem wird durch
Art. 292 StGB nach dem Gesagten primär die Aufrechterhaltung der
staatlichen Autorität geschützt, weshalb die Privatklägerin diesbezüglich nicht
einwilligungsfähig wäre. Da es sich bei Art. 292 StGB um ein
Offizialdelikt handelt, ist auch nicht von Relevanz, ob die Privatklägerin
allfällige Strafanträge zurückgezogen hat. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist
damit zu bestätigen.
2.3
Hausfriedensbruch (AS Ziff. 5)
2.3.1
Dem Berufungskläger wird im fünften
Anklagepunkt vorgeworfen, er habe sich am 31. Oktober 2020 gegen den
Willen der Privatklägerin Zutritt zu deren Wohnung an der [...] in Basel
verschafft, obschon die Eheleute anlässlich einer Eheschutzverhandlung die
Vereinbarung getroffen hatten, dass er nicht mehr gegen ihren Willen in die besagte
Wohnung zurückkehren werde.
2.3.2
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten
Sachverhalt als erstellt. Sie stützte sich dabei auf die Aussagen der
Privatklägerin sowie die Angaben der mit dem Hüten der Kinder beschäftigten
Freundin, [...], einerseits und der Nachbarin, [...], andererseits. Es treffe
zwar zu, dass das Annäherungs- und Kontaktverbot mit Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. November 2019 aufgehoben worden sei. Mit
demselben Entscheid im Rahmen des Getrenntlebens sei die Familienwohnung jedoch
der Ehefrau mit den Kindern zur alleinigen Benutzung zugewiesen und der
Berufungskläger gleichzeitig dabei behaftet worden, nicht mehr gegen den Willen
der Privatklägerin in die Familienwohnung zurückzukehren. Damit sei es dem
Berufungskläger untersagt gewesen, die eheliche Wohnung ohne die ausdrückliche
Zustimmung der Privatklägerin zu betreten. Im Übrigen habe die Privatklägerin
rechtzeitig Strafantrag gestellt (angefochtenes Urteil S. 11 f., Akten
S. 583 f.).
2.3.3
Der Berufungskläger wendet ein, der Tatbestand
des Hausfriedensbruchs sei nicht erfüllt. Einerseits habe er am
31.
Oktober 2020 als Mieter der Familienwohnung das Hausrecht innegehabt
und andererseits habe zu diesem Zeitpunkt kein gerichtliches Annäherungs- und
Kontaktverbot mehr bestanden. Das Verbot sei mit Entscheid vom 6. November
2019.
des Zivilgerichts aufgehoben worden. Entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen habe er durch die zivilrechtliche Zuweisung der Familienwohnung an
die Ehefrau und Kinder zur alleinigen Benutzung nicht auf das ihm als
Ehepartner bzw. Mitmieter gleichermassen zustehende, strafrechtlich geschützte
Hausrecht verzichtet. Er habe damit der Privatklägerin lediglich die faktische
Bestimmungsmöglichkeit über den Zutritt zur ehelichen Wohnung überlassen. Im
Zeitpunkt des Vorfalls sei er nach wie vor (Mit-)«Berechtigter» im Sinne von
Art. 186 StGB gewesen und er komme demzufolge als Täter nicht in Betracht. Für
ihn habe die Wohnungszuweisung (ohne Kontakt- und Annäherungsverbot) lediglich
bedeutet, dass sie zwei getrennte Haushalte führen würden und nicht, dass er
sich nicht in die eheliche Wohnung begeben dürfe. Hinzu komme, dass er als
Erziehungsberechtigter der getrennt wohnenden gemeinsamen Kinder berechtigt gewesen
sei, die Wohnung zu betreten. Abgesehen davon sei er an jenem Tag nicht gegen
den Willen der Privatklägerin in die ehemals gemeinsam bewohnte Wohnung
gegangen. Die Privatklägerin habe ihn bis auf die zur Anzeige gebrachten
Momente nie weggewiesen. Während der Einvernahme vom 23. Februar 2021 habe
auch die Privatklägerin bestätigt, dass sie sich nicht an das Kontakt- und
Annäherungsverbot gehalten habe. Gerade wegen dieses Beziehungshintergrundes sei
anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 6. November 2019 vereinbart worden,
dass er sich nicht gegen den Willen der Privatklägerin in die Familienwohnung
begeben dürfe. Das ambivalente Verhalten der Privatklägerin habe er dahingehend
gedeutet, dass sie noch Gefühle für ihn hätte haben können. Daher habe er den
Gewahrsam an der ehemals ehelichen Wohnung nie aufgegeben. Seine Tatmotivation sei
nicht gewesen, das Hausrecht der Privatklägerin zu verletzen. Er habe dies auch
nicht in Kauf genommen. Primär sei es ihm darum gegangen, seine Kinder zu sehen
und die Privatklägerin zurückzugewinnen. Für den Fall, dass der Argumentation
der Vorinstanz gefolgt und von einem strafbaren Verhalten ausgegangen werde, sei
von einer Bestrafung wegen der Geringfügigkeit des Verschuldens und der Tatfolgen
gestützt auf Art. 52 StGB abzusehen und das Verfahren sei in Anwendung von
Art. 8 StPO einzustellen. Schliesslich habe er die Wohnung aufgesucht, als
die Privatklägerin ortsabwesend gewesen sei. Er sei aber nicht alleine gewesen,
da die Freundin und die Nachbarin der Privatklägerin vor Ort gewesen seien
(Berufungsbegründung S. 5 f., Akten S. 645 f.).
2.3.4
2.3.4.1
Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB
begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in
ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in
einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten
oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung
eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Gemäss Art. 30 Abs. 1
StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des
Täters beantragen. Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen
Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden
Tatbestandes (BGE 146 IV 320 E. 2.3, 128 IV 81 E. 3a, 118 IV 209 E. 2).
Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über
die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu
können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die
Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen
Recht oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (BGE 146 IV 320
E. 2.3, 118 IV 167 E. 1c, 112 IV 31 E. 3). Berechtigter
kann somit entsprechend einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht nur der
Eigentümer, sondern auch der Mieter, Untermieter, Pächter oder der zuständige
Beamte bei Amtsräumen usw. sein (BGE 112 IV 31 E. 3, mit Hinweisen).
2.3.4.2
Gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom
6.
November 2019 betreffend das Getrenntleben haben der Berufungskläger
und die Privatklägerin bezüglich der Familienwohnung unter Ziff. 3 (Akten
S. 303 ff.) Folgendes vereinbart: «Die Familienwohnung wird der Mutter mit
den Kindern zugeteilt. Der Ehemann lässt sich dabei behaften, dass er nicht
mehr gegen den Willen der Ehefrau in die Familienwohnung zurückkehrt». Wie der
Berufungskläger angesichts dieser eindeutigen Formulierung darauf kommt, dass
er zum Tatzeitpunkt am 31. Oktober 2020 weiterhin (Mit-)Berechtigter im
Sinne von Art. 186 StGB gewesen sein soll, erschliesst sich nicht. Aufgrund
der Akten (vgl. Akten S. 303 ff.) und insbesondere der sinngemässen Aussagen
der Privatklägerin im Polizeirapport vom 31. Oktober 2020 (Akten S. 300)
ist erstellt, dass diese mit dem Eindringen in die Wohnung am 31. Oktober 2020
nicht einverstanden gewesen ist, was nicht zuletzt auch die entsprechende
Anzeige vom 31. Oktober 2020 verdeutlicht. Von einem ambivalenten
Verhalten der Privatklägerin kann entgegen den Behauptungen des
Berufungsklägers nicht die Rede sein. Vielmehr gab sie gemäss Polizeirapport an,
dass der Berufungskläger sich nicht an die Vereinbarung hinsichtlich seines
Besuchsrechts gehalten habe und jeweils ohne Voranmeldung vorbeigekommen sei
und versucht habe, in die Wohnung zu kommen (Akten S. 300). Der
Dispositiv
vorinstanzliche Schuldspruch ist demnach zu bestätigen. Auf die Frage, ob Schuld
und Tatfolgen geringfügig sind und daher von einer Bestrafung abzusehen ist,
wird separat im Rahmen der Strafzumessung einzugehen sein (vgl. unten
E. 3.9).
2.4 Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (AS Ziff.
6)
2.4.1 Unter dem sechsten Anklagepunkt im
vorliegenden Berufungsverfahren noch zu beurteilen sind die Vorwürfe der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. Der Freispruch von der Anklage der
Drohung in diesem Anklagepunkt ist hingegen in Rechtskraft erwachsen und
nachfolgend somit nicht mehr zu behandeln.
Konkret wird dem Berufungskläger von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen,
er soll sich am 6. Februar 2021 während der arbeitsbedingten Abwesenheit der
Privatklägerin zur ehemals gemeinsam bewohnten Wohnung an der [...] in Basel
begeben haben, wo ihm die Hüterin der gemeinsamen Kinder die Wohnungstür geöffnet
habe. Gegen den ihm bekannten und auch gerichtlich festgehaltenen Willen der
Privatklägerin soll er daraufhin unaufgefordert die Wohnung betreten haben. In
der Küche soll er unter Verursachung eines Sachschadens in Höhe von CHF 536.80
den Wasserschlauch des Wasserspenders ab- bzw. aus der Wand gerissen und auf
diese Weise den Küchenboden sowie das Innere der Maschine geflutet haben.
2.4.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, der
in der Anklageschrift geschilderte und vom Berufungskläger bestrittene
Sachverhalt hinsichtlich der Sachbeschädigung basiere in erster Linie auf den
Aussagen der Privatklägerin. Diese habe sowohl im Vorverfahren als auch vor
Gericht glaubhaft ausgeführt, an besagtem Tag gearbeitet und von ihrer Kinderhüterin
einen Anruf erhalten zu haben, wonach sich der Berufungskläger Zutritt zur
Familienwohnung verschafft und an den Wasserschläuchen des Wasserspenders
herumhantiert habe. Als sie ihn daraufhin angerufen und sich nach dem Zweck
seines Handelns erkundigt habe, habe dieser erwidert, er wolle nicht, dass die
Kinder Sprudelwasser tränken. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz handelt es
sich dabei um ein ausgefallenes Detail, das die Privatklägerin nicht erfunden
haben könne. Die Aussagen der Privatklägerin würden zudem gestützt durch die
Aussagen der im Vorverfahren als Auskunftsperson befragten C____. Unter anderem
habe diese aus eigener Wahrnehmung zu berichten gewusst, dass die gemeinsame
Tochter der Privatklägerin gleichentags angerufen und der Privatklägerin
berichtet habe, der Berufungskläger sei in der Wohnung gewesen und habe den
Wasserspender beschädigt. Die Vorinstanz sieht den Schaden am Wasserspender
schliesslich objektiviert durch die Rechnung der [...] GmbH über die am
6. Februar 2021 – mithin also am Tattag – erfolgte Reparatur. Entgegen der
Ansicht des Berufungsklägers könne aus der von ihm erwähnten Aktennotiz (vgl.
unten E. 2.4.3) nicht abgeleitet werden, dass das fragliche Gerät bereits
zuvor beschädigt gewesen sei. Daraus ergebe sich lediglich, dass das Kabel
bereits ersetzt worden sei, die Beschädigungen im Innern des Geräts aus
finanziellen Gründen aber noch nicht repariert worden seien. Die Frage könne
aber offenbleiben, da sich der angeklagte Sachschaden wie auch die
entsprechende Ersatzforderung einzig auf die Reparaturkosten für die
Beschädigung der Wasserschläuche beziehe. Der angeklagte Sachverhalt sei
demnach erstellt. Da die Privatklägerin auch rechtsgültig Strafantrag gestellt
habe, sei der Berufungskläger anklagegemäss des Hausfriedensbruchs und der
Sachbeschädigung schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil S. 12 f., Akten
S. 584 f.).
2.4.3 Der Berufungskläger bringt hiergegen vor, für den
Vorwurf der Sachbeschädigung lägen ausser den Aussagen der Privatklägerin keine
objektiven Beweise vor. Dass er etwas beschädigt haben soll, sei eine
Interpretation der Vorinstanz. Aus der sich in den Akten befindlichen
Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft betreffend das Gespräch mit dem
Rechtsvertreter der Privatklägerin gehe hervor, dass der Wasserspender im
Innern Schäden gehabt habe. Dass diese von ihm zugefügt worden seien, gehe
weder aus der Rechnung noch aus den übrigen Akten hervor. Schliesslich sei nur
ein Kabel ersetzt worden. Weder aus den Aussagen der Privatklägerin noch aus
den übrigen Akten gehe aber hervor, dass ein Wasserschlauch ersetzt worden sei.
Vorgeworfen werde ihm jedoch, den Wasserschlauch des Wasserspenders
herausgerissen zu haben. Nach dem Gesagten sei nicht nachgewiesen, dass die
Kosten des Kabelersatzes, welche zudem als zu hoch und unverhältnismässig
erscheinen würden, auf sein Handeln zurückzuführen seien. Ausserdem habe sein
Tatmotiv – wie es die Vorinstanz selbst erwähnt habe – lediglich darin gelegen,
dass seine Kinder kein Sprudelwasser tränken. Sein Vorsatz sei somit nicht auf
Sachbeschädigung gerichtet gewesen. Vor diesem Hintergrund habe in Anwendung
des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen. Was den
Vorwurf des Hausfriedensbruchs anbelangt verweist der Berufungskläger auf seine
Ausführungen zum fünften Anklagepunkt (Berufungsbegründung S. 6 f., Akten
S. 646 f.).
2.4.4 Zur Erstellung des Anklagesachverhalts liegen
primär die Aussagen der Privatklägerin vor. Daher wird nachfolgend deren
Glaubhaftigkeit geprüft, wobei in diesem Rahmen auch auf übrige Beweise bzw.
Indizien eingegangen wird.
2.4.4.1 In
Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer
Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Ausgehend von der Annahme,
dass Aussagen über selbst erlebte Ereignisse im Vergleich zu erfundenen
Darstellungen eine höhere Qualität aufweisen bzw. dass erlebnisfundierte
Schilderungen hinsichtlich bestimmter Merkmale von frei erfundenen Berichten
abweichen (sog. Undeutsch-Hypothese, vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 43 ff.), wird beim inhaltsorientierten Ansatz durch
methodische Analyse überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen
Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringt. Damit
eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf
das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von
Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person
unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit
und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund
machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das
im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse
(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung
der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt
gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz
der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49
E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2,
6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).
Folgende sog.
Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:
Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,
quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,
Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, raum-zeitliche
Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente,
Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von
Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung
innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von
Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen
die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung
des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der
Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).
In die Würdigung
der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch
die Entstehungsgeschichte der betreffenden Aussagen (Aussagegenese)
miteinzubeziehen. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der
Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine
absichtliche Falschaussage oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen
vorgelegen haben könnten (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 76; Niehaus,
Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315,
325). Darüber hinaus wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die
Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von
Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden
Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der
Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine
tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen
Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66). Eine Voraussetzung für
die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist schliesslich die
sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden
Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der zuvor bereits erwähnten
(siehe E. 2.1.3) Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen
Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und
Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands
und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 53,
56 f.).
2.4.4.2 Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin
ist zu deren Entstehungsgeschichte festzuhalten, dass keine suggestiven Effekte
erkennbar sind, welche auf die Aussagen Einfluss hätten haben können. Weder
liegen Anzeichen für solche vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend
gemacht. Aus dem Polizeirapport vom 6. Februar 2021 ergibt sich, dass sich
die Privatklägerin direkt nach dem Vorfall in Begleitung von C____ zur
Polizeiwache Clara begab, Strafantrag stellte und Angaben zum Sachverhalt
machte (vgl. Akten S. 314 ff.). Der Berufungskläger bringt jedoch vor, die
Privatklägerin habe aufgrund ihrer prozessualen Stellung und ihrer persönlichen
Bindung zum Berufungskläger ein Interesse daran gehabt, die Geschehnisse in
einem für sie günstigeren Licht darzustellen. Schliesslich habe sie im
Vorverfahren die Scheidung noch vor Ablauf der zweijährigen Frist angestrebt,
wofür dem Gericht Unzumutbarkeitsgründe aufzuzeigen gewesen wären, hätten sie
sich nicht einigen können. Aufgrund dessen seien ihre Aussagen mit besonderer
Vorsicht zu würdigen (Berufungsbegründung S. 3, Akten S. 643). Diese
Argumentation des Berufungsklägers verfängt nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht
festhielt (vgl. angefochtenes Urteil S. 10, Akten S. 582) und
nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, belastet die Privatklägerin den
Berufungskläger nicht übermässig. Zudem hat sie bereits während ihres
Getrenntlebens anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2020 in anderer Sache die
Bereitschaft geäussert, Anzeigen gegen den Berufungskläger zurückzuziehen
(Akten S. 158 ff.) und schliesslich auch einen Sistierungsantrag gestellt
(Akten S. 256). Darüber hinaus waren der Berufungskläger und die Privatklägerin
zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, anlässlich welcher sie
ihre Aussagen erneut bestätigte, bereits rechtskräftig geschieden (Akten
S. 678 ff.). All diese Umstände sprechen gegen die vom Berufungskläger
unterstellte Intention der Privatklägerin. Hinzu kommt, dass die
Privatklägerin – wie der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung
selber ausführt (Berufungsbegründung S. 3, Akten S. 643) – sich auch
während der Trennungszeit wünschte, dass der Berufungskläger seine Beziehung zu
den gemeinsamen Kindern pflegen konnte. Falsche Anschuldigungen liessen sich
kaum vereinbaren mit einem solchen Wunsch. Damit ist zum Zeitpunkt der
Erstaussage der Privatklägerin keine Motivation für eine absichtliche
Falschaussage erkennbar, wobei letztlich ohnehin immer die Glaubhaftigkeit der
konkreten Aussagen im Zentrum steht.
Die inhaltliche Analyse der Aussagen der Privatklägerin
ergibt sodann eine hohe Aussagequalität: In der Einvernahme vom 11. Februar
2021 schilderte sie ihre Wahrnehmungen des Vorfalls in freier Erzählung, wobei
ihre schlüssigen Aussagen keine wesentlichen Widersprüche enthalten, dabei aber
nicht etwa stereotyp oder auswendig gelernt, sondern äusserst lebensnah, farbig
und authentisch wirken. Zudem enthalten sie zahlreiche weitere Realkriterien: So
nahm sie erklärend vorweg, dass eine Bekannte, [...], an diesem Tag in der
Wohnung gewesen sei und die Kinder gehütet habe. Diese habe sie dann angerufen
und davon berichtet, dass der Berufungskläger in der Wohnung gewesen sei, er an
den «Wasserleitungen des Gerätes» herumhantiert habe und es nun einen
Wasserschaden gebe. Sie habe später jemanden zwecks Reparatur bestellt,
woraufhin der zuständige Mitarbeiter ihr gesagt habe, dass ein «wissentlich
zugefügter Schaden» zu sehen sei. Daraufhin sprang die Privatklägerin in ihrer
Schilderung zeitlich zurück und erklärte, dass sie bei der Arbeit gewesen sei,
als die Kinderhüterin sie angerufen habe. Sie habe daraufhin den
Berufungskläger angerufen. Dieser habe ihr auf Nachfrage, was er damit
bezwecken wolle, gesagt, er wolle nicht, dass die Kinder Sprudelwasser tränken.
Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zurecht fest, dass es sich dabei um ein
ausgefallenes Detail handle, welches gegen eine Erfindung seitens der
Privatklägerin spreche. In der Folge beschrieb die Privatklägerin ihre Gefühle
zum Zeitpunkt des Vorfalls, dass sie sauer gewesen sei und sie und der
Berufungskläger sich gegenseitig beschimpft hätten. Sie zögerte dabei nicht, auch
ihre eigenen verbalen Aggressionen einzugestehen. Anschliessend unterbrach die
Privatklägerin ihre Schilderungen, um darzulegen, dass ihre Arbeitskollegin,
welche mit ihr zur Polizeiwache gegangen sei, das Telefonat mit dem
Berufungskläger bezeugen könne. Alsdann beschrieb sie in freier Rede das
Verhalten des Berufungsklägers nach dem Vorfall. Er habe sich nicht trennen
wollen und verliere manchmal eben die Kontrolle, dann bereue er es wieder. Bisher
habe sie ihre Anzeigen immer zurückgezogen, aber dieses Mal werde sie dies
nicht tun. Sie habe Angst (Akten S. 329). Auf Nachfrage, was der
Berufungskläger genau beschädigt habe, gab die Privatklägerin an, er habe nur
die Schläuche unter dem Waschbecken und am Wassergerät selbst beschädigt, mehr
nicht. Es sei kein Wasserschaden entstanden, da der Klempner der anwesenden Kinderhüterin
sowie der Nachbarin Anweisungen gegeben habe, wie sie das Wasser abstellen
könnten. Die Privatklägerin verzichtet somit auf jegliche Mehrbelastungen und
entschuldigt den Berufungskläger teilweise sogar. Insgesamt erfüllen die
Schilderungen der Privatklägerin demnach zahlreiche Realkriterien. Sie sind
teils sprunghaft, enthalten raum-zeitliche Verknüpfungen sowie Interaktionsschilderungen.
Sie gab dabei Gespräche wieder und schilderte ausgefallene Einzelheiten, wie etwa
den vom Berufungskläger angegeben Grund, weshalb er den Wasserspender
beschädigt habe. Daneben beschreibt sie nicht nur ihre eigenen Gefühle, sondern
auch diejenigen des Berufungsklägers. Insbesondere belastet sie den
Berufungskläger nicht übermässig, sondern beschreibt sein Verhalten erklärend
und betont an keiner Stelle den verursachten Schaden.
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin
den Sachverhalt sodann im Wesentlichen gleich. Auf die unspezifische Frage des
Gerichts hinsichtlich des Vorfalls (vgl. Audioaufnahme erstinstanzliche
Hauptverhandlung ab 48:20; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung
S. 6, Akten S. 548), fragte sie zurück, ob es um den Moment gehe, als
der Berufungskläger den Wasserspender beschädigt habe. Anschliessend schilderte
sie dem Gericht in freier Rede erneut den Ablauf mit den verschiedenen Anrufen und
Reparaturmassnahmen. Wiederum – und ohne entsprechende Nachfrage durch das
Gericht – gab sie an, dass der Berufungskläger dies gemäss seiner eigenen
Aussage getan habe, damit die Kinder nicht zu viel Wasser tränken. Auf die
Frage, wie der Berufungskläger in die Wohnung gekommen sei, gab sie sodann an,
die Kinderhüterin habe ihm die Türe geöffnet. Die Bekannte habe zunächst gar
nicht bemerkt, dass er die Schläuche beschädigt habe (Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 6, Akten S. 548).
Wenn auch die Schilderungen der Privatklägerin anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich knapper ausfielen, halten sie einer
Konstanzprüfung ohne Weiteres stand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 63 ff.). Insbesondere hat sie gleichbleibend den Ablauf der
verschiedenen Anrufe sowie den vom Berufungskläger angegebenen Grund für die
Beschädigung erläutert. Dass sie bei der zweiten Befragung keine Angaben zu
ihrer damaligen Gefühlslage machte, ist in Anbetracht des zeitlichen Abstands
und der Vielzahl von Vorfällen, zu welchen sie befragt wurde, durchaus
nachvollziehbar. Festzuhalten gilt es auch, dass keinerlei Erschwerungen der
Vorwürfe erkennbar sind (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 65). Im Gegenteil meidet sie in ihren Aussagen anlässlich der
Hauptverhandlung direkte Vorwürfe gegenüber dem Berufungskläger und beschränkt
sich auf eine sachliche Erläuterung des Handlungsablaufs aus ihrer Sicht.
Weitschweifige Vermutungen, was in der Wohnung während ihrer Abwesenheit
passiert sei, äusserte sie keine.
Auch beim Qualitäts-Strukturvergleich zeigen sich keine
Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin
in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zum Kerngeschehen eine
vergleichbare Qualität auf wie ihre Ausführungen zu nicht tatbezogenen
Inhalten. Auch im Erzählfluss sind in den Audioaufnahmen der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung keine Unterschiede festzustellen.
Was schliesslich die intellektuellen Fähigkeiten der
Privatklägerin anbelangt, wirkt sie keineswegs minderintelligent und wäre sie
sicherlich in der Lage, ein Lügengebäude aufrechtzuerhalten. Aufgrund der
Vielzahl von Vorfällen und Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit sowie
des durchaus hohen Detailierungsgrades der Aussagen der Privatklägerin wäre es
beim vorliegenden Sachverhalt jedoch äusserst schwierig, ein entsprechendes
Lügengebäude widerspruchsfrei aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis spricht somit
auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der
Privatklägerin.
2.4.4.3 Gestützt werden die glaubhaften Schilderungen
der Privatklägerin denn auch durch die im Vorverfahren als Auskunftsperson
befragte C____. Bei der Befragung ging es zwar im Wesentlichen um die
vorliegend nicht mehr in Frage stehende angeklagte Drohung, doch beschreibt C____
darin auch zahlreiche der von der Privatklägerin geschilderten Umstände. C____
erzählte in freier Rede, dass sie an besagtem Tag am Arbeitsort der
Privatklägerin einen Schnuppertag gehabt habe. Um ca. 15 Uhr habe sie die
Privatklägerin schreiend und zitternd angetroffen, während diese am Telefon
gewesen sei. Sie habe gehört, wie die Privatklägerin gesagt habe: «Ah, duesch
du es beichte, dass du das kaputt gmacht hesch?». Die beiden hätten laut
geschrien, auch die Privatklägerin. Ausserdem habe sie mitbekommen, dass die
Privatklägerin später mit deren Nachbarin telefoniert habe. Sie wisse aber
nicht, was die beiden besprochen hätten, da sie zu dieser Zeit eine Kundin
bedient habe. Schliesslich habe die Privatklägerin, während sie den Tagesabschluss
machte, per Lautsprecher mit ihrer Tochter telefoniert. Die Tochter habe
gefragt: «Mami, weisch du was hüt passiert isch?». Die Privatklägerin habe daraufhin
zurückgefragt: «Was?», woraufhin die Tochter geantwortet habe: «De Papi isch
heiko und het d Wasserstation kaputt gmacht».
2.4.4.4 Ausserdem werden die Schilderungen der
Privatklägerin objektiviert durch die sich in den Akten befindliche Rechnung
der [...] GmbH betreffend die noch am Tattag, dem 6. Februar 2021,
erfolgte Reparatur (Akten S. 348). Die Einwände des Berufungsklägers, dass
aus der Rechnung und den übrigen Akten nicht hervorgehe, dass er den Schaden
verursacht habe und gemäss den Unterlagen auch kein Wasserschlauch ersetzt
worden sei, obwohl ihm die Beschädigung eines solchen vorgeworfen werde, verfangen
nicht. Es kann dafür auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (angefochtenes Urteil S. 12 f., Akten S. 584 f.). Ergänzend
ist zu bemerken, dass aus der in Frage stehenden Rechnung selbstverständlich
nicht direkt hervorgeht, ob der Berufungskläger diese Sachbeschädigung begangen
hat. Als alleiniger Beweis würde die Rechnung denn auch nicht ausreichen.
Vorliegend stützt sie aber die Aussagen der Privatklägerin, die nach dem
Gesagten glaubhaft darlegt, dass und wie die Sachbeschädigung erfolgte. Die
Rechnung objektiviert dabei den Umstand, dass der Wasserspender am 6. Februar
2021 einen Schaden aufwies.
2.4.4.5 Was das Aussageverhalten des Berufungsklägers
anbelangt, ist festzuhalten, dass er im Vorverfahren grösstenteils von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. In der polizeilichen
Einvernahme vom 22. Februar 2021 hat er einzig angeführt, die Privatklägerin
habe versucht, ein Spiel mit ihm zu treiben. Nachdem ihre Schwester verstorben
sei, hätte sie psychische Probleme gehabt. Damit erkläre er sich die
Anschuldigungen gegen ihn (Akten S. 341). Ausserdem sei sie nun wohl müde
wegen den Anschuldigungen gegen ihn, die sie nicht habe durchbringen können. Er
habe niemandem etwas angetan (Akten S. 343). An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte zwar zur Sache, nicht aber
hinsichtlich dieses Anklagepunktes.
2.4.4.6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin
aufgrund der grossen Anzahl von Realkennzeichen, aber auch der übrigen
aussagepsychologischen Analysen als äussert glaubhaft zu betrachten sind. Die
aufgezeigten Merkmale sind quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme,
dass ihre Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr
aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon
auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen. Daneben
werden sie durch die Aussagen der Auskunftsperson C____ sowie der sich in den
Akten befindlichen Rechnung für die Reparaturkosten gestützt. Die Aussagen des
Berufungsklägers vermögen diesbezüglich offensichtlich keine Zweifel zu begründen.
Der angeklagte Sachverhalt ist somit im Wesentlichen als erstellt anzusehen.
2.4.5
2.4.5.1 Sachbeschädigung
im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB begeht und auf Antrag bestraft
wird, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht
besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Indem der Berufungskläger
den Wasserspender in der Wohnung der Privatklägerin beschädigte, hat er sich
mithin der Sachbeschädigung schuldig gemacht, zumal die Privatklägerin daran
mindestens ein Gebrauchsrecht hatte. Dass er dies lediglich getan habe, damit
die Kinder kein Sprudelwasser tränken, betrifft wiederum lediglich die Frage
des Motivs. Sein Vorsatz richtete sich ungeachtet dessen auf die Beschädigung
des Wasserspenders.
2.4.5.2 Hinsichtlich den rechtlichen Ausführungen zum
Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist nach oben (E. 2.3.4.1) zu verweisen.
Indem der Berufungskläger die Wohnung der Privatklägerin gegen deren Willen
betrat, hat er sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
2.4.6 Die vorinstanzlichen Schuldsprüche im
Anklagepunkt 6 sind demnach zu bestätigen.
2.5 Einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung,
Drohung sowie Hausfriedensbruch (AS Ziff. 7)
2.5.1 Dem Berufungskläger wird im siebten
Anklagepunkt versuchte Nötigung, Drohung, einfache Körperverletzung sowie
Hausfriedensbruch zum Nachteil der Privatklägerin vorgeworfen. Konkret soll er
sich am 22. Februar 2021 gegen ca. 00:50 Uhr ein weiteres Mal zur Wohnung der
Privatklägerin begeben haben. Vor der Wohnungstür angelangt, soll er
herumgeschrieen und von der Privatklägerin zu erfahren verlangt haben, mit wem
sie sich gerade unterhalten habe. Während die Privatklägerin zwecks Alarmierung
der Polizei auf die Terrasse geflüchtet sei, soll sich der Berufungskläger –
mutmasslich unter Zuhilfenahme eines vorgängig eigenmächtig behändigten
Ersatzschlüssels – ein weiteres Mal gegen den Willen der Privatklägerin Zutritt
zu deren Wohnung verschafft haben. In der Absicht, das Telefonat bzw. den
Beizug der Polizei zu verhindern, soll der Berufungskläger sogleich zur
Privatklägerin auf die Terrasse gestürmt sein und sich bemüht haben, ihr das
Mobiltelefon aus der Hand zu reissen. Als ihm dies nicht gelungen sei, soll er
versucht haben, sie zur Aufgabe ihres Widerstandes bzw. zur Herausgabe des
Mobiltelefons zu nötigen, indem er ihr mit der Hand auf den Kopf geschlagen und
sie an den Haaren zu Boden gerissen habe. Alsdann soll er die – weiterhin
renitente – Privatklägerin gepackt und sie unter Inkaufnahme von Verletzungen
über den Fussboden von der Terrasse bis zur Wohnungstür geschleift haben.
Nachdem er ihr auf diese Weise diverse Wunden zugefügt habe, soll er sie sowie
die Menschen in ihrem Umfeld mit dem Tod bedroht und sie dadurch in Angst und
Schrecken versetzt haben. Anschliessend soll der Berufungskläger – die schreiende
Privatklägerin mit der den gesamten Vorfall mithörenden Polizei am Telefon
zurücklassend – aus der Wohnung geflohen sein. Gemäss ärztlichem Zeugnis von
Dr. med. [...] vom 22. Februar 2021 habe die Privatklägerin durch das
Vorgehen des Berufungsklägers mehrere Druckdolenzen im rechten Kopfbereich, am
rechten Wangenbereich sowie im Thoraxbereich und mehrere kleine
Rissquetschwunden am linken Ellenbogen, der linken Achsel sowie links oberhalb
der Oberlippe erlitten. Ausserdem habe die Privatklägerin nach dem Einwirken
des Beschuldigten eine leichte Schwellung sowie eine Rötung im rechten
Wangenbereich aufgewiesen.
2.5.2 Die Vorinstanz erachtete den angeklagten
Sachverhalt in den wesentlichen Punkten als erstellt. Sie stützte sich dabei primär
auf die Aussagen der Privatklägerin, welche durch den bei der Kantonspolizei
eingegangenen und aufgezeichneten Notruf, die Feststellungen der wenig später
vor Ort eintreffenden Polizeimannschaft sowie das ärztliche Zeugnis von Dr.
med. [...] vom 22. Februar 2021 objektiviert würden. Auch der Berufungskläger
mache diverse Zugeständnisse, welche sich mit den Schilderungen der Privatklägerin
decken würden. Seine Bestreitungen seien indes ausgesprochen widersprüchlich
und mit den objektiven Beweisen nicht zu vereinbaren. Die von der
Privatklägerin erlittenen Verletzungen seien einzeln betrachtet zwar nicht
schwerwiegend ausgefallen, würden aber in ihrer Gesamtheit über ein
vorübergehendes Unwohlsein hinausgehen, zumal sie sich in ärztliche Behandlung
habe begeben und sich habe Schmerzmittel verschreiben lassen müssen. Der
Berufungskläger habe sich damit einer einfachen Körperverletzung schuldig
gemacht. Weiter stelle der Versuch des Berufungsklägers, die Privatklägerin
gewaltsam zur Herausgabe ihres Mobiltelefons zu zwingen, klarerweise eine
versuchte Nötigung und das unbefugte Betreten der Wohnung einen
Hausfriedensbruch dar. Anders als bei früheren Vorfällen habe die
Privatklägerin die Todesdrohung, die der Berufungskläger am 22. Februar
2021 geäussert habe, absolut ernst genommen. Der Berufungskläger sei daher auch
der Drohung schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil S. 14 f., Akten
S. 586 f.).
2.5.3 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, die
Aussagen der Privatklägerin würden entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen
keineswegs objektiviert durch den eingegangenen Notruf. Auch die Beschreibungen
des mit der Auswertung der Audio‑Datei betrauten Detektivs seien keine
entscheidenden Beweismittel für die vorgeworfenen Taten. Sie würden nämlich
nicht auf eigenen Wahrnehmungen basieren, sondern seien lediglich subjektive
Interpretationen der gehörten Geräusche. Ebenfalls nicht verständlich sei, dass
die Vorinstanz die Feststellungen der wenig später vor Ort eintreffenden
Polizeimannschaft als Beweis für die vorgeworfenen Taten erachte. Dass die
Privatklägerin weinend und am ganzen Körper zitternd in der Küche gestanden sei
und eine Schürfwunde am linken Ellenbogen und Kratzspuren an der linken
Schulter bzw. Achsel aufgewiesen habe, bedeute noch lange nicht, dass er ihr
das zugefügt habe, zumal er sich zu jenem Zeitpunkt gar nicht mehr in der
Wohnung befunden habe (Berufungsbegründung S. 7 f., Akten S. 647 f.).
In Bezug auf die einzelnen Vorwürfe sei zunächst nicht
erwiesen, dass er die angeblichen Drohungen auch an jenem Tag ausgesprochen
habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin in der
Vergangenheit Erlebtes wiedergegeben habe. Sie habe in ihrer Einvernahme vom
23. Februar 2021 nämlich nur gesagt, dass er sie immer wieder in gleicher Weise
bedrohe. Ob er dies auch gerade an jenem Tag gesagt habe, gehe aus ihren
Aussagen jedoch nicht hervor. Ausserdem verlange der Tatbestand der Drohung,
dass das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt werde. Die Vorinstanz
argumentiere widersprüchlich, wenn sie ihn hinsichtlich der Drohung im sechsten
Anklagepunkt mit der Begründung freispreche, die Privatklägerin habe ihn nie
als Bedrohung angesehen, vorliegend aber dennoch davon ausgehen würde, er habe
die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt. Auch die Auskunftsperson C____
habe anlässlich der Einvernahme vom 9. Februar 2021 bestätigt, dass er
nicht gewalttätig, sondern eher psychisch labil sei. Hinsichtlich des
Verhaltens der Privatklägerin sei es zwar menschlich, dass sie in der
vorgefallenen Situation und aufgrund des Gerangels gezittert habe, dies bedeute
jedoch nicht, dass sie sich auch bedroht gefühlt habe. Schliesslich sei das
Erlebte nicht einfach und das Gegenüber sei der Vater ihrer Kinder. Die
Privatklägerin sei sich seines geistigen Zustands und der Tatsache, dass er die
Trennung nicht verkraftet habe, bewusst gewesen. Eventualiter sei festzuhalten,
dass er die Bedrohung der Privatklägerin nicht einmal in Kauf genommen habe.
Seine Tatmotivation sei stets die Wiedergewinnung der Ehefrau und die Rettung
der Ehe gewesen. In Unsicherheit und Trauer über die eheliche Situation habe er
verzweifelt gehandelt. Die vermeintlichen Äusserungen seien Ausdruck seiner damaligen
Hilflosigkeit über die Trennung und Scheidung gewesen (Berufungsbegründung
S. 8 ff., Akten S. 648 ff.).
Auch hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung
sei der Tatbestand weder objektiv noch subjektiv erfüllt. Aus den Aussagen der
Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2021 gehe nicht
hervor, dass er sie geschlagen habe, sondern dass es ein Gerangel gewesen sei.
Auch anlässlich der Hauptverhandlung gab sie zu Protokoll, dass es sich um ein
«kleines Gerangel» gehandelt habe und als sie auf den Boden gefallen sei, habe er
sie «ein bisschen» gezogen. Er selber habe demgegenüber bereits der Polizei
erklärt, dass nicht er die Privatklägerin, sondern sie ihn geschlagen habe. Das
Arztzeugnis vom 22. Februar 2021 sei zudem kein objektiver Beweis, weil es die
Angaben der Privatklägerin wiedergebe. Damit sei noch nicht erstellt, dass er
ihr die Verletzungen zugefügt habe. Ausserdem sei im besagten Arztzeugnis
explizit festgehalten, dass die Schürfungen und Wunden nur leicht gewesen seien.
Schliesslich lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Verletzungen eine
gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert hätten. Somit würden die
tätlichen Auseinandersetzungen in objektiver Hinsicht den erforderlichen
Schweregrad für die Annahme einer einfachen Körperverletzung nicht erreichen.
In Frage kämen höchstens Tätlichkeiten. Hierfür fehle es aber am subjektiven
Tatbestand, zumal von ihm weder Tätlichkeiten noch allfällige
Körperverletzungen in Kauf genommen worden seien. Dies gehe aus seinen Aussagen
und derjenigen der Privatklägerin hervor. Seine Tatmotivation sei einzig
gewesen, zu erfahren, mit wem sie telefoniert habe. Darüber hinaus würden die
Schilderungen der Privatklägerin stark abweichen von seinen Angaben gegenüber
der Polizei. Gemäss seinen Aussagen seien sie schon seit 10 Uhr zusammen gewesen
und hätten über ihre Situation gesprochen. Aus seinen Aussagen gehe weder hervor,
dass er sie geschlagen habe, noch, dass er das Telefonat von ihr habe beenden
wollen (Berufungsbegründung S. 10 f., Akten S. 650 f.).
Betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung macht der
Berufungskläger geltend, er habe die Privatklägerin nicht zur Herausgabe des
Telefons genötigt. Er habe weder das Telefon entreissen noch das Telefonat
beenden wollen. Er habe lediglich mithören wollen, um zu erfahren, mit wem sie
telefoniert habe. Es sei aber weder zum Mithören des Gesprächs noch zur Herausgabe
des Telefons gekommen. Die Privatklägerin habe sich letztlich nicht
beeinflussen lassen und die Polizei verständigt. Ihr Verhalten zeige klar, dass
die angebliche Gewalt minder intensiv gewesen und ihr freier Wille voll
erhalten geblieben sei. Es sei auch nicht seine Absicht gewesen, das Telefonat
bzw. den Beizug der Polizei zu verhindern. Die Aussagen der Privatklägerin in
ihrer Einvernahme vom 23. Februar 2021, wonach er gedacht habe, dass sie mit
einem anderen Mann am Telefon sei, würden dies bestätigen. Somit sei er auch
vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei das
Verfahren zufolge Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen gestützt auf Art. 52
StGB und Art. 8 StPO einzustellen (Berufungsbegründung S. 11 f., Akten
S. 651 f.).
Was den Vorwurf des Hausfriedensbruchs anbelangt, verweist
der Berufungskläger auf seine Ausführungen zum fünften Anklagepunkt
(Berufungsbegründung S. 7, Akten S. 647).
2.5.4 Da die Schilderungen des Berufungsklägers hinsichtlich
dieses Anklagepunkts zumindest teilweise erheblich von denjenigen der
Privatklägerin abweichen, hat zur Erstellung des Sachverhalts wiederum eine
Würdigung der vorhandenen Aussagen zu erfolgen.
2.5.4.1 Zur Entstehungsgeschichte der Aussagen der
Privatklägerin ist festzustellen, dass sie bereits während des Vorfalls in der
Nacht vom 21. auf den 22. Februar 2021 versuchte, die Polizei zu
kontaktieren. Unmittelbar nach dem Vorfall um ca. 01:30 Uhr äusserte sie denn
auch erstmals gegenüber der Polizei, wobei ihre Aussagen sinngemäss im
Polizeirapport vom 22. Februar 2021 aufgeführt sind (Akten S. 351
ff.). Am darauffolgenden Tag äusserte sie sich in der Einvernahme vom 23.
Februar 2021 sodann ausführlich zu den Geschehnissen der letzten Nacht (Akten
S. 359 ff.). Wiederum sind keine suggestiven Effekte erkennbar, welche auf
die Aussagen Einfluss hätten haben können. Weder liegen Anzeichen für solche
vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht. Hinsichtlich des
Einwands des Berufungsklägers, die Privatklägerin habe im Hinblick auf das
Scheidungsverfahren ein Interesse gehabt, dem Scheidungsgericht
Unzumutbarkeitsgründe aufzuzeigen, kann auf die Ausführungen oben verwiesen
werden (E. 2.4.4.2). Eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage
ist zum Zeitpunkt der Erstaussage der Privatklägerin demnach nicht erkennbar.
Die Ausführungen der Privatklägerin weisen auch hier eine
hohe Aussagequalität auf:
In der Einvernahme vom 23. Februar 2021 schilderte sie
zunächst ihre Sicht der Geschehnisse in freier Rede. Sie sei zuhause gewesen um
01:00 Uhr nachts und habe am Telefon mit einer Freundin gesprochen. Dann habe es
an der Türe geklingelt. Sie habe die Türe nicht geöffnet, obwohl der
Berufungskläger gleich mehrmals an der Türe geklingelt habe. Er sei ziemlich
aufgebracht gewesen. Er habe wohl gedacht, dass sie mit einem Freund
telefoniere. Sie habe dann die Polizei gerufen. Die Türe sei verschlossen
gewesen. Sie habe jedoch den Schlüssel aus der Türe weggenommen, damit der Sohn
die Türe nicht hätte öffnen können. Sie sei dann auf den Balkon gegangen und
habe versucht, die Situation am Telefon der Polizei zu erklären. Es sei nicht
mal eine Minute vergangen bis der Berufungskläger die Türe geöffnet habe. Er habe
einen Schlüssel gehabt, welchen er eigentlich nicht hätte haben sollen. Er sei
dann auf dem Balkon auf sie losgerannt und habe versucht, ihr das Telefon aus
den Händen zu reissen. Dies geschah während sie noch mit der Polizei gesprochen
habe. Als sie ihm das Telefon nicht ausgehändigt habe, habe er sie an den
Haaren gezogen. Zudem habe er sie auf den rechten Hinterkopf geschlagen.
Während er das Telefon an sich zu nehmen versucht habe, sei sie auf den Boden
gefallen. Er habe sie über den Boden geschleift, um das Telefon nehmen zu
können. Weil der Balkon mit den Möbeln ziemlich eng sei, habe sie sich
angeschlagen. Sie habe ziemlich heftig geschrien. Er habe dann die Türe
geöffnet und sei weggerannt (Akten S. 360). Was diese Schilderungen der
Privatklägerin anbelangt, ist festzuhalten, dass sie wiederum zahlreiche
Realkennzeichen enthalten. Auffallend ist zunächst, wie sie den Vorfall
räumlich und zeitlich einbettete. Sie hob dabei immer wieder hervor, dass er
versucht habe, ihr das Telefon zu entreissen. Dabei beschrieb sie auch die
psychischen Vorgänge des Berufungsklägers; dieser habe wohl aus Eifersucht,
dass sie mit einem anderen Mann telefoniere, gehandelt. Auch schilderte sie zahlreiche
Details, beispielsweise weshalb sie den eigenen Schlüssel nicht von Innen
stecken liess. Hingegen versuchte sie den Berufungskläger keineswegs übermässig
zu belasten. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie ihm gar keine direkten
Schuldvorwürfe für die erlittenen Verletzungen machte. Insbesondere weil sie
das Telefon nicht losgelassen habe und der Balkon eng sei und sich darauf
Stühle und Möbel befänden, habe sie die Verletzungen davongetragen. Im weiteren
Verlauf der Einvernahme äusserte sie sich sodann auf Nachfrage hin zu der Zeit
unmittelbar vor dem fraglichen Vorfall. Nachdem sie ihn vor zwei Wochen wegen
eines anderen Vorfalls (vgl. E. 2.4) angezeigt habe, seien Papiere der Polizei
an ihn gesendet worden, welche er zerrissen habe. Er habe Angst gehabt deswegen,
und sie habe gewusst, dass er ihr etwas antun werde. Er sei mit ihrer Familie
in Kontakt getreten, damit sie ihre Anzeige zurückziehe. Etwa 2 Stunden
vor dem Vorfall habe sie mit ihm telefoniert. Er habe ihr gesagt, er sei
psychisch am Ende, es gehe ihm nicht gut. Auch habe er gesagt, dass er kommen
und mit ihr sprechen wolle. Sie habe ihm nein gesagt. Schliesslich sei er nach
der Arbeit dennoch vorbeigekommen (Akten S. 362). Weil um diese Uhrzeit
sonst niemand vorbeikomme, habe sie bereits gewusst, dass er es sei. Nachdem er
zweimal geklingelt habe, habe er gerufen, sie solle die Türe aufmachen. Er habe
den Schlüssel zuvor ohne ihr Wissen genommen. Am Folgetag habe sie den
Schlüssel auf dem Balkon gefunden, da er diesen vermutlich am Tag des Vorfalls
während der Rangelei verloren habe. Da ihr aber immer noch ein Schlüssel fehle,
beabsichtige sie, das Schloss auszuwechseln (Akten S. 363 f.). Auf
entsprechende Rückfragen hin schilderte sie dann nochmals identisch die
Geschehnisse auf dem Balkon. Auch zeigte sie vor, wie er sie genau an den
Haaren gezogen habe und dabei gleichzeitig versucht habe, ihr das Telefon zu
entreissen. Sie wisse nicht mehr, wo sie sich bei der Rangelei überall
angeschlagen habe. Auf den Hinterkopf habe er sie mit der offenen Hand «ganz
stark» geschlagen. Er habe sie jedoch nur einmal geschlagen, nicht mehrmals. Er
habe versucht, dass sie aus dem Gleichgewicht falle und er ihr das Telefon
entwenden könne. Die Kraft eines Mannes sei ja stärker als die einer Frau. Das
Telefon sei die ganze Zeit über mit der Polizei verbunden gewesen. Nachdem er
weggerannt sei, habe sie wieder mit der Polizei gesprochen (Akten S. 365
f.). Sie sage einfach, was sie noch wisse. Aufgrund des Schocks könne sie nicht
alles eins zu eins wiedergeben (Akten S. 367). Auch diesbezüglich ist
festzuhalten, dass die Aussagen authentisch, lebendig und detailliert wirken
und die Privatklägerin den Berufungskläger in keiner Weise übermässig belastet.
Zudem gibt sie Erinnerungslücken zu, welche bei einem dynamischen Geschehen wie
dem vorliegenden nachvollziehbar sind. Schliesslich fragte der einvernehmende
Detektiv die Privatklägerin noch, ob der Berufungskläger ihr gegenüber konkrete
Drohungen ausgesprochen habe. Sie antwortete, er habe ihr immer wieder
Folgendes gesagt: «Entweder wirst du mit mir sein oder du wirst tot sein». Das
habe er immer wieder gesagt. Sie glaube nicht, dass seine Psyche normal sei. Zu
normalen Zeiten habe sie solche Drohungen nicht ernst genommen, aber in diesem
Moment schon. Er sei nicht derjenige gewesen, wie sie ihn gekannt habe. Sie
habe Angst. Er denke nicht gesund. Sie müsse ab jetzt gewisse Änderungen
vornehmen (Akten S. 368). Was die Schilderungen zur Drohung anbelangt, ist
zunächst anzumerken, dass die Privatklägerin eine solche in ihrer freien Rede
nicht erwähnte. Dass er eine derartige Drohung ausgesprochen haben soll, ergibt
sich jedoch bereits aus den sinngemässen Angaben im Polizeirapport (Akten S.
353). Zudem wirken die auf die Nachfrage folgenden Aussagen wieder sehr
überzeugend, zumal sie die Drohung in direkter Rede wiedergab und dabei
eingehend die bei ihr dadurch ausgelösten Gefühle schilderte. Dass die Drohung
neben der körperlichen Auseinandersetzung etwas weniger ins Gewicht fällt ist
ebenfalls nachvollziehbar. Darüber hinaus entlastete sie den Berufungskläger
auch indem sie nochmals betonte, dass er früher nicht so gewesen sei, obschon
er bereits in der Vergangenheit derartige Drohungen ausgesprochen habe. Umso
eindrücklicher wirkt ihre Aussage, dass sie die vorliegend in Frage stehende
Drohung ernst genommen habe und aufgrund dessen auch gewisse Anpassungen in
ihrem Verhalten vornehmen müsse.
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte sie den
Vorfall in freier Rede im Wesentlichen gleich. Wiederum beschreibt sie, wie sie
um ca. 01:00 Uhr am Telefon gewesen sei, als der Berufungskläger aufgetaucht
sei und von aussen gesagt habe: «Mach die Türe auf, mit wem redest du?». Sie
habe sofort die Polizei verständigt. Anschliessend habe sie den Schlüssel von
der Türe abgezogen und sei auf den Balkon gegangen. Während sie mit der Polizei
telefoniert habe, sei plötzlich die Türe aufgegangen. Er hätte gar keinen
Schlüssel haben dürfen. Er sei direkt zu ihr gegangen, um ihr das Telefon zu
entwenden, doch sie habe es ihm nicht geben wollen. Es habe ein kleines
Gerangel gegeben. Er habe sie an den Haaren gepackt. Der Balkon sei recht klein.
Sie habe das Gleichgewicht verloren und sei zu Boden gefallen. Er habe
versucht, ihr das Telefon zu entreissen. Während des Gerangels habe sie sich am
Tisch und Stuhl gestossen. Er habe sie ein bisschen gezogen auf dem Boden, um
das Telefon zu entreissen. Sie habe laut nach Hilfe geschrien. Schliesslich
habe er sie losgelassen und sei weggelaufen. Die Nachbarin habe die Türe
aufgemacht und den Schlüssel habe sie später auf dem Balkon gefunden. Wiederum
auf Nachfrage, ob sie an diesem Tag auch bedroht worden sei, zitierte die
Privatklägerin den Berufungskläger folgendermassen: «Entweder wirst du mit mir
sein oder du wirst sterben. Entweder wirst du sterben oder ich werde sterben.
Ich werde dafür sorgen, dass du ein Ende, finanziell und auch emotional, haben
wirst». Auf Vorhalt einer Aussage des Berufungsklägers, sie habe ihm am Telefon
gesagt, er solle doch vorbeikommen, sagte sie, das stimme nicht. Es sei
richtig, dass er sie angerufen und gesagt habe, dass er vorbeikommen wolle. Sie
habe ihm aber gesagt, dass sie dies keinesfalls wolle. Auch, dass sie ihm die
Türe geöffnet habe und stets versucht habe, ihn eifersüchtig zu machen, stimme
nicht. Sie erzähle alles so, wie es passiert sei. Zudem sei sie ja die Partei,
die sich habe trennen wollen. Wieso hätte sie ihn dann eifersüchtig machen
sollen. Auf Nachfrage schilderte sie dann ihre Verletzungen. Sie habe
Schürfwunden am Arm und am Ellenbogen sowie im Gesicht davongetragen. Auf dem
Balkon sei es eng gewesen, sie wisse nicht, wo sie sich beim Gerangel angestossen
habe. Sie sei beim Arzt gewesen. Es seien ihr lediglich schmerzstillende
Medikamente empfohlen worden (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung
S. 6 f., Akten S. 548 f.).
Die Aussagen der Privatklägerin halten einer Konstanzprüfung
ohne Weiteres stand. Sie schilderte nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch
weitere Umstände, wie beispielsweise den auf dem Balkon aufgefundenen
Schlüssel, detailliert und konstant gleich. Auch hinsichtlich den Schilderungen
der Drohung, welche sie in beiden Einvernahmen – auf Nachfrage hin – wörtlich
wiedergibt, liegt eine inhaltliche Übereinstimmung vor. Zwar stimmt der exakte
Wortlaut nicht ganz überein, doch sind gewisse Abweichungen mit
Übersetzungsunterschieden erklärbar und bringen beide Formulierungen klar zum
Ausdruck, dass der Berufungskläger sie vor die Wahl gestellt habe, mit ihm
zusammen zu sein oder zu sterben. Zudem sind auch hier keinerlei Anzeichen für
eine nachträgliche Anreicherung erkennbar. Im Gegenteil: Die Privatklägerin
scheint ihre Vorwürfe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gar
abzuschwächen, indem sie beispielsweise sagte, es habe sich um ein «kleines
Gerangel» gehandelt und der Berufungskläger habe sie «ein bisschen» auf dem
Boden gezogen.
In Bezug auf den intraindividuellen Vergleich der Aussagen
der Privatklägerin wie auch hinsichtlich der Kompetenzanalyse kann auf das oben
zum Anklagepunkt 6 Ausgeführte verwiesen werden (E. 2.4.4.2). Es erscheint unwahrscheinlich,
dass die Privatklägerin ein derartiges Lügengebäude widerspruchsfrei hätte
erhalten und dass sie alles in gleicher Konstanz hätte schildern können.
Im Ergebnis ist
auch hier folglich auf ein erlebnisbasiertes Aussageverhalten zu schliessen.
Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen als glaubhaft.
2.5.4.2 Objektiviert werden die Aussagen der
Privatklägerin sodann durch den am 22. Februar 2021 um 01:01 Uhr bei der
Einsatzzentrale der Kantonspolizei Basel-Stadt eingegangenen und
aufgezeichneten Notruf. Aus dem Bericht der Kriminalpolizei betreffend die Auswertung
der Audiodateien geht hervor, dass die Privatklägerin angerufen habe, als der
Berufungskläger noch vor der Türe gestanden habe. Sie habe erklärt, wo sie
wohne und dass bitte schnell jemand kommen solle. Anschliessend habe sie laut
nach Hilfe geschrien, bevor ein wildes, unverständliches Geschrei von einer
Frau zu hören gewesen sei. Dann sei der Anruf, welcher insgesamt 38 Sekunden
gedauert habe, unterbrochen worden. Die Schreie seien sehr laut, unverständlich
und absolut panisch gewesen. Die Frau habe komplett aufgelöst und in
unmittelbare Angst versetzt gewirkt. Es habe sich so angehört, als sei sie
unmittelbar in einen Kampf verwickelt. Anschliessend habe ein zweiter Anruf
stattgefunden. Die Privatklägerin sei sehr nervös gewesen, habe schwer geatmet
und sei immer noch aufgelöst gewesen. Sie habe mitgeteilt, dass der
Berufungskläger soeben rausgegangen sei, aber sie zuvor geschlagen habe. Den
Kindern gehe es gut, aber sie hätten grosse Angst. Sie habe gestresst und
abgelenkt gewirkt und habe sich erst nach einiger Zeit beruhigen können (Akten
S. 200 f.).
Im Polizeirapport vom 22. Februar 2021 wird sodann
geschildert, dass die Privatklägerin von den eintreffenden Polizeimitgliedern
in der Küche aufgefunden worden sei und dabei geweint und am ganzen Körper gezittert
habe. Ein Kind habe sich ebenfalls in der Wohnung aufgehalten und sei sichtlich
eingeschüchtert und verängstigt gewesen (Akten S. 354). Ausserdem habe die
Nachbarin sinngemäss angegeben, dass sie ein lautes Schreien gehört habe,
welches aus der Wohnung der Privatklägerin gekommen sei. Sie habe sich aber
erst getraut nach unten zu kommen, als die Polizei da gewesen sei. Gemäss den
Angaben der Nachbarin hat der Berufungskläger der Privatklägerin gedroht, «dass
er allen, die sie unterstützen, ficken wird». Der Berufungskläger wisse, dass
sie die Privatklägerin auch unterstütze (Akten S. 354). Ebenfalls in den
Akten findet sich sodann eine Fotodokumentation der Schürf- und Kratzwunden,
welche klar ersichtlich waren am Ellenbogen sowie an der Schulter bzw. der Achsel
der Privatklägerin.
Schliesslich werden die Schilderungen der Privatklägerin auch
objektiviert durch das ärztliche Zeugnis von Dr. med. [...] vom
22. Februar 2021: Daraus wird ersichtlich, dass sich die Privatklägerin
noch am 22. Februar 2021 in ärztliche Behandlung begab. Gemäss dem
untersuchenden Arzt klagte sie über Schmerzen im Kopf und Kinnbereich sowie
Thoraxbereich. Sie habe Druckdolenzen im Kopfbereich rechts, Wangenbereich
rechts sowie im Thoraxbereich gehabt. Auch habe er eine kleine Riss-Quetsch-Wunde
in den Bereichen linker Ellbogen dorsal, linker Axillabereich sowie oberhalb
der Oberlippe links vorgefunden. Schliesslich habe sie eine leichte Schwellung
und Rötung im Wangenbereich rechts aufgewiesen (Akten S. 369).
2.5.4.3 Der Berufungskläger äusserte sich im
Vorverfahren kaum zu besagtem Vorfall. In seiner Einvernahme vom 22. Februar
2021 beliess er es bei pauschalen Bestreitungen. Die Privatklägerin lüge und
treibe ein Spiel auf seine Kosten. Auf Vorhalt, dass er einen Schlüssel für die
Wohnung der Privatklägerin gehabt habe, fragte der Berufungskläger immerhin
zurück, wieso er den Schlüssel dann nicht auf sich trage (Akten S. 382
ff.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er zunächst
sämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit dem 22. Februar 2021. Die Privatklägerin
rufe bei allem die Polizei an. Wenn jemand an der Türe geklopft oder geklingelt
habe, habe sie stets gedacht, er sei es. Er habe immer nur an seine Familie gedacht.
Auf Vorhalt des Arztzeugnisses und den darin dokumentierten Verletzungen meinte
der Berufungskläger sodann, er habe sie nie geschlagen. Er sei an diesem Abend
nur zu ihr gegangen, weil sie am Telefon miteinander geredet hätten und sie
gewollt habe, dass er zu ihr komme. Es stimme, dass er habe wissen wollen, mit
wem sie Kontakt gehabt habe. Sie habe immer versucht, ihn eifersüchtig zu
machen. Deshalb habe er das Telefon an sich ziehen wollen. Nach 15 Minuten
sei die Polizei da gewesen. Diese könne bezeugen, ob er sie geschlagen habe
oder nicht. Die Privatklägerin habe diesen Arztbericht lediglich geholt, damit
sie diese Anschuldigung machen könne (Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 3 f., Akten S. 545 f.). In Reaktion auf die
Aussagen der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
wiederholte der Berufungskläger sodann, dass er vorab mit ihr telefoniert und
sie ihm selber die Türe geöffnet habe. Das sei um ca. 11 Uhr gewesen. Sie sei
auch gerade erst nach Hause gekommen. Die Kinder seien noch wach gewesen. Es
sei ganz normal gewesen. Sie habe Essen vorbereitet und ihm angeboten, er dürfe
mitessen. Er habe die Kinder sehen wollen. Dies sei der Hauptgrund gewesen,
weshalb er da gewesen sei. Hätte er einen Schlüssel gehabt, dann hätte er sie
gar nicht angerufen vorher, sondern wäre rein- und rausgegangen, so wie er es
gewollt hätte. Die Privatklägerin sei sodann sehr traurig geworden. Er habe
sich schuldig gefühlt und sei gegangen, habe aber weinend ca. 5 Minuten
vor der Türe gewartet. Er sei traurig gewesen, weil er sie traurig gemacht
habe. Die Privatklägerin habe dann angefangen, am Telefon zu reden. Sie sei
wieder ganz lustig und fröhlich gewesen und habe gelacht. Er habe gedacht, das
sei ihr Geliebter, mit dem sie am Telefon spreche. Es habe so gewirkt, als
würde sie versuchen, ihn eifersüchtig zu machen. Er habe dann geklingelt und
geklopft. Er habe keinen Schlüssel gehabt und selbst wenn er einen Schlüssel
gehabt hätte, könne man die Türe nicht öffnen, wenn auf der Innenseite bereits
ein Schlüssel stecke. Die Privatklägerin habe Panik bekommen. Sie habe wohl
versucht die Türe zu schliessen, doch habe sie stattdessen aufgeschlossen. Dann
habe sie die Polizei angerufen und am nächsten Tag sei sie zum Arzt, um ein
Zeugnis zu holen. Er habe die Wohnung betreten. Es habe kein Gerangel gegeben.
Er habe lediglich versucht, ihr das Telefon wegzunehmen. Dabei habe sie sich
vielleicht an den Oberarmen verletzt. Die Polizisten seien Zeugen, dass er sie
nicht geschlagen habe. Es sei bewiesen, dass er die Schlüssel nicht gehabt
habe. Später sei ihm mitgeteilt worden, dass der Schlüssel gefunden worden sei.
Er sei im «Matsch» gewesen. Einen dreckigen Schlüssel würde er nicht in seinen
Taschen tragen. Womöglich sei er verloren gegangen (Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 7 f., Akten S. 549 f.).
Die Aussagen des Berufungsklägers vermögen die Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Privatklägerin keineswegs in Zweifel zu ziehen. So erscheint
aufgrund der damaligen Beziehungssituation der beiden und der nur ca.
2 Wochen vor dem Vorfall erfolgten Anzeige durch die Privatklägerin infolge
eines anderen Vorfalls (E. 2.4) bereits unwahrscheinlich, dass diese den
Berufungskläger vorab telefonisch zu sich eingeladen haben soll. Noch
unwahrscheinlicher scheinen sodann die Schilderungen, wie er nach der
zwischenzeitlichen Verabschiedung wieder habe in die Wohnung zurückkehren
können: Zunächst soll die Privatklägerin ihn bewusst eifersüchtig gemacht haben,
was – wie sie zu Recht einwendet – bereits aufgrund ihres unbestrittenen
Trennungswillens abwegig erscheint. Ausserdem ist auch nicht nachvollziehbar,
wie sie überhaupt hätte wissen können, dass der Berufungskläger sie von aussen
belauscht. Gänzlich lebensfremd ist sodann seine Behauptung, die Privatklägerin
sei dann aufgrund seines Klopfens und Klingelns in Panik geraten und habe dabei
die Türe versehentlich auf- statt abgeschlossen. Wie die Vorinstanz
richtigerweise festhielt, spricht schliesslich auch der Ablauf des aufgezeichneten
Notrufs offensichtlich gegen den Geschehensablauf, wie ihn der Berufungskläger
schilderte. Auch dass es gar kein Gerangel gegeben hätte, erscheint
unglaubwürdig, zumal der Berufungskläger selber eingesteht, dass er ihr Telefon
habe entwenden wollen und sie sich dabei an den Oberarmen verletzt habe.
Inwiefern die Polizei bezeugen könne, dass er die Privatklägerin nicht
geschlagen habe, ist schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich. Der
Polizeirapport und die Aufzeichnung des Notrufs lassen, wie bereits erwähnt,
vielmehr gegenteiligen Schluss zu. Insgesamt erscheinen die Aussagen des
Berufungsklägers zu diesem Vorfall somit äusserst unglaubhaft.
2.5.4.4 In Anbetracht des Erwogenen ist die Vorinstanz
zu Recht von der Richtigkeit der Darstellungen der Privatklägerin ausgegangen.
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt.
2.5.5
2.5.5.1 Die Vorinstanz
wertete das Tätlichwerden des Berufungsklägers und die damit einhergehenden
Verletzungen der Privatklägerin als einfache Körperverletzung nach Art. 123
Ziff. 2 Abs. 4 StGB (angefochtenes Urteil S. 15, Akten
S. 587). Der Berufungskläger ist hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation
hingegen der Ansicht, dass die tätlichen Auseinandersetzungen den
erforderlichen Schweregrad für die Annahme einer einfachen Körperverletzung
nicht erreichen. In Frage kämen höchstens Tätlichkeiten nach Art. 126
StGB. Hierfür fehle es aber am subjektiven Tatbestand, zumal weder
Tätlichkeiten noch allfällige Körperverletzungen von ihm in Kauf genommen
worden seien. Seine Tatmotivation sei einzig gewesen, zu erfahren, mit wem sie
telefoniert habe. Auch sein Tatvorgehen und die Tatsache, dass die Privatklägerin
zu keinem Zeitpunkt wehrlos gewesen sei, sprächen gegen Eventualvorsatz
(Berufungsbegründung S. 10 f., Akten S. 650 f.).
Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer
vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Von Amtes wegen
wird der Täter gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB verfolgt, wenn er der
Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach
deren Auflösung begangen wurde. Demgegenüber verübt lediglich Tätlichkeiten
nach Art. 126 Abs. 1 StGB, wenn die Einwirkungen keine Schädigung des
Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Im Basler Kommentar zum Strafrecht
wird zur Thematik der Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher
Körperverletzung ausgeführt: «Art. 123 Ziff. 1 erfasst alle Körperverletzungen,
welche noch nicht als schwer i. S. v. Art. 122, aber auch nicht mehr als blosse
Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 zu werten sind […]. Wie schon die
Abgrenzung von einfacher und schwerer Körperverletzung Mühe bereitet, ist auch die
Abgrenzung zu den blossen Tätlichkeiten nicht minder schwierig. Dem
gesetzlichen Ausdruck entsprechend (Körperverletzung) ist eine nicht mehr bloss
harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen
Wohlbefindens erforderlich. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer
Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder
Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und
Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert
sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits
Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie
um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen
den Beizug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse
Tätlichkeiten (Art. 126) ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen,
Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken (Art. 126 N 5)
offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und
ausheilen» (Roth/Berkemeiner, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019,
Art. 123 StGB N 3 f.). Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung
und Tätlichkeiten ist bei Quetschungen, Schrammen, Kratzern oder Prellungen oft
schwierig und hängt gerade bei Eingriffen in die körperliche Integrität ohne
äussere Spuren vom Mass des verursachten Schmerzes ab (BGer 6B_966/2018 vom
10. Januar 2019 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 107 IV 40; AGE SB.2019.32 vom
18. November 2021 E. 5.2.3).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder
Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt
bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt
(Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung
gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber
dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf
nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 143 V 285 E. 4.2.2, 137 IV 1 E.
4.2.3; je mit Hinweisen).
Aus den Schilderungen der Privatklägerin, dem Arztzeugnis vom
22. Februar 2021 sowie der sich in den Akten befindlichen
Fotodokumentation geht hervor, dass die Privatklägerin infolge des Gerangels
mit dem Berufungskläger diverse Schürfwunden und Druckdolenzen sowie eine
Schwellung davontrug. Vom untersuchenden Arzt habe sie in der Folge
schmerzstillende Medikamente empfohlen erhalten (vgl. oben E. 2.5.4.1 f.).
Gemäss ihren glaubwürdigen Aussagen hat ihr auch das Reissen an den Haaren
«ganz fest wehgetan», weshalb sie nicht mehr habe schlafen können (Akten
S. 365). Es handelt sich bei dem vorliegenden Verletzungsbild zwar um
einen Grenzfall zwischen Tätlichkeiten und Körperverletzung. Insgesamt und
aufgrund der Vielzahl der Blessuren ist indes der Vorinstanz zu folgen, wonach
die Verletzungen in ihrer Gesamtheit über ein vorübergehendes Unwohlsein hinausgegangen
seien. So geht aus den Akten hervor, dass sie der Privatklägerin doch
erhebliche Schmerzen bereiteten. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist
zudem klarerweise auch der subjektive Tatbestand zu bejahen. Ein derartiges
Gerangel, welches seine Ursache im unberechtigten Versuch des Berufungsklägers
fand, das Telefon der Privatklägerin zu entwenden, ist offensichtlich und auch
für den Berufungskläger erkennbar dazu geeignet, derartige Verletzungen hervorzurufen.
Insbesondere aus dem Zerren an den Haaren der Privatklägerin sowie dem
Schleifen über den engen Balkon, auf welchem diverse Möbel standen, ist
abzuleiten, dass der Berufungskläger die erlittenen Verletzungen zumindest in
Kauf genommen hat. Dass er dabei lediglich zu erfahren versuchte, mit wem die
Privatklägerin telefoniert hatte, betrifft – wie der Berufungskläger selber
geltend macht – lediglich die Tatmotivation. Wieso er deshalb den
Verletzungserfolg nicht in Kauf genommen haben soll, zeigt er nicht auf und ist
auch nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher
Körperverletzung ist damit zu bestätigen.
2.5.5.2 Weiter hat die Vorinstanz die vom
Berufungskläger ausgesprochene Todesdrohung, die Privatklägerin müsse sterben,
wenn sie nicht zu ihm zurückkehre, als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.
2 lit. a StGB qualifiziert (angefochtenes Urteil S. 16, Akten S. 588).
Der Berufungskläger moniert in rechtlicher Hinsicht, die Vorinstanz habe ihn
vom Vorwurf der Drohung im Anklagepunkt 6 freigesprochen mit der Begründung,
die Privatklägerin habe diese nicht ernst genommen. Es sei nicht
nachvollziehbar, wie sie im vorliegenden Anklagepunkt zu einer anderen
Schlussfolgerung gelangen könne. Ausserdem habe er die Bedrohung der
Privatklägerin nicht in Kauf genommen. Seine Tatmotivation sei stets die
Wiedergewinnung seiner Ehefrau und die Rettung der Ehe gewesen. Die
vermeintlichen Äusserungen seien Ausdruck seiner damaligen Hilflosigkeit über
die Trennung gewesen (Berufungsbegründung S. 8 ff., Akten S. 648 ff.).
Eine Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB begeht und auf
Antrag bestraft wird, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder
Angst versetzt. Gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB wird der Täter von
Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde.
Wie bereits erwogen, hat die Privatklägerin entgegen der
Ansicht des Berufungsklägers glaubhaft und nachvollziehbar ausgesagt, dass sie
seine drohenden Äusserungen in diesem Moment ernst genommen habe (vgl. oben
E. 2.4.4.1). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung abzustellen,
womit zu bejahen ist, dass die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt
wurde. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar begründete, war dies bei den
drohenden Äusserungen im Anklagepunkt 6 eben gerade nicht der Fall. Insofern
ist dem Vorbringen des Berufungsklägers, es bestehe in der vorinstanzlichen
Argumentation ein Widerspruch zum Freispruch vom Vorwurf der Drohung im Anklagepunkt 6,
nicht zu folgen. Ausserdem bleibt diesbezüglich anzumerken, dass mit der
vorinstanzlichen Begründung hinsichtlich des Freispruchs im Anklagepunkt 6
vielmehr ein Versuch zu prüfen gewesen wäre. Da dieser Punkt indes bereits in
Rechtskraft erwachsen ist, ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen. Hinsichtlich
des vorliegend in Frage stehenden Vorfalls ist der objektive Tatbestand somit
jedenfalls erfüllt. Was die subjektive Seite des Tatbestands anbelangt, ist
davon auszugehen, dass der Berufungskläger zumindest in Kauf genommen hat, die
Privatklägerin mit seinen Äusserungen in Angst und Schrecken zu versetzen.
Insbesondere in Anbetracht seines gleichzeitig gewaltsamen Auftretens war ihm
klar, dass seine bedrohenden Äusserungen eine besondere Wirkung entfalten
dürften. Inwiefern er darauf vertraut haben soll, dass die Privatklägerin seine
Worte nicht ernst nehmen würde, macht er nicht geltend und ist auch nicht
ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist auch hier zu bestätigen.
2.5.5.3 Den Versuch des Berufungsklägers, die
Privatklägerin gewaltsam zur Herausgabe ihres Telefons zu zwingen,
qualifizierte die Vorinstanz sodann als versuchte Nötigung gemäss Art. 181 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (angefochtenes Urteil S. 16, Akten
S. 588). Der Berufungskläger wendet in rechtlicher Hinsicht ein, das
Verhalten der Privatklägerin zeige klar, dass ihr freier Wille voll erhalten
gewesen sei. Es sei nie seine Absicht gewesen, das Telefonat bzw. den Beizug
der Polizei zu verhindern, nicht einmal eventualvorsätzlich
(Berufungsbegründung S. 11, Akten S. 651).
Eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch
Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung
seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Der Berufungskläger gesteht vorliegend selber ein, dass er
das Telefon der Privatklägerin gegen deren Willen zu entreissen versuchte und
dazu körperliche Gewalt einsetzte (vgl. oben E. 2.5.4.3). Ob er dies tat,
um mitzuhören, mit wem sie telefonierte oder um ein laufendes Telefonat zu
beenden, ist für die rechtliche Qualifikation nicht von Relevanz. Entscheidend
ist lediglich, dass er Gewalt einsetzte mit der Absicht, sie zur Herausgabe des
Telefons zu zwingen, was gemäss dem Erwogenen offensichtlich der Fall war. Der
Umstand, dass er ihren Willen letztlich nicht brechen bzw. das Telefonat nicht
verhindern konnte, wurde von der Vorinstanz bereits korrekt gewürdigt, indem
sie den Berufungskläger der versuchten Nötigung schuldig gesprochen hat. Auch
dieser Schuldspruch ist folglich zu bestätigen.
2.5.5.4 Aufgrund der vorhergehenden
Sachverhaltsfestellungen (vgl. E. 2.5.4) ist erstellt, dass der
Berufungskläger die Wohnung der Privatklägerin gegen deren Willen betreten hat
und dazu einen Schlüssel, den er unberechtigterweise besass, verwendete. Was
die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens anbelangt, kann auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 16, Akten S. 588)
sowie das bereits Erwogene zum Vorfall vom 31. Oktober 2020 (vgl. oben
E. 2.3) verwiesen werden. Der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch ist
somit ebenfalls zu bestätigen.
2.5.5.5 Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind daher
zu bestätigen.
3. Strafzumessung
3.1 Der Berufungskläger wird somit in zweiter
Instanz der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der
Sachbeschädigung, der Drohung (Ehegatte während der Ehe), der versuchten
Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen schuldig erklärt.
Das Strafgericht
hat hierfür eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 23. Februar 2021 bis 3. März 2021 (8 Tage), mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse
von CHF 300.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen. Der Berufungskläger macht zusammenfassend
geltend, die zehnmonatige Freiheitsstrafe sei keinesfalls verschuldensadäquat.
Er bemängelt dabei sowohl die Wahl der Sanktionsart als auch die Höhe der
ausgesprochenen Strafe (vgl. Berufungsbegründung S. 12 ff., Akten
S. 652 ff.). Ausserdem beantragt er hinsichtlich diverser Vorwürfe,
namentlich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Berufungsbegründung
S. 5, Akten S. 645), der Hausfriedensbrüche (Berufungsbegründung
S. 6 f., Akten S. 646 f.) sowie der versuchten Nötigung
(Berufungsbegründung S. 12, Akten S. 652), im Sinne von
Eventualanträgen, in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung
abzusehen. Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt eine Bestätigung des
vorinstanzlichen Entscheids (Berufungsantwort, Akten S. 660 f.).
3.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten,
Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).
An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:
Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet
und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl.,
Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,
Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen
(Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom
20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
3.3
3.3.1 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die
Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur
Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt
würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Ungleichartige Strafen sind
kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn
das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige
Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120
E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine
gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 138 IV 120 E.
5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen
und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten
Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn
mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es
um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten,
aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste
Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Aufl., Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der
Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April
2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2,
6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom
15. September 2017 E. 3.3.2).
3.3.2 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, folgt aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall
diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche
Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart
trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer
als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer
der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der
Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl.
auch BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79
E. 4.2.2; vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022
E. 1.3.4 ff., 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2
m.w.H.). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer
Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige
Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom
7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter
Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
3.3.3
3.3.3.1 Die
Vorinstanz erwog diesbezüglich, es bestünde vorliegend zwar die Möglichkeit,
die Delikte gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4, 144 Abs. 1, 180, 181 und 186 StGB
für sich betrachtet mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Dies erscheine indes
nicht angebracht. Sämtliche Taten stünden im Zusammenhang mit der Trennung des
damaligen Ehepaares und würden damit einen engen Zusammenhang aufweisen. Weder
unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit noch der präventiven Effizienz
erscheine vorliegend eine Geldstrafe ausreichend, weshalb für sämtliche Delikte
eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Für den begangenen Ungehorsam gegen
amtliche Verfügungen hat sie eine Busse ausgesprochen (angefochtenes Urteil
S. 16 ff., Akten S. 588 ff.).
3.3.3.2 Der
Berufungskläger moniert, die Vorinstanz spreche der Geldstrafe a priori
die Zweckmässigkeit und präventive Effizienz ab. Das seinem Verschulden und seinen
persönlichen Faktoren angemessene Strafmass liege – mit Ausnahme des
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen – für sämtliche zu beurteilenden
Straftaten in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als auch eine
Freiheitsstrafe möglich wären. Es seien weder Umstände ersichtlich, welche eine
ungünstige Prognose vermuten lassen würden, noch seien Anzeichen dafür
erkennbar, dass eine Geldstrafe nicht vollstreckt werden könnte. Er sei nicht
wegen Gewaltdelikten vorbestraft, die Situation mit der Privatklägerin habe
sich bereits seit der Scheidung im Juni 2021 und nicht erst seit der
Hauptverhandlung beruhigt. Ausserdem habe er einen sehr guten Kontakt zu seinen
Kindern. Hinzu komme, dass die Privatklägerin im Verlauf des Verfahrens selbst
zu Protokoll gegeben habe, dass er vor den angeblichen Vorfällen nie
handgreiflich gewesen sei. Es lägen keine Hinweise vor, dass ihn eine
Geldstrafe unbeeindruckt liesse. Vielmehr sei gerade aufgrund seiner eher
knappen finanziellen Verhältnisse zu erwarten, dass für ihn auch von einer
bedingten Geldstrafe eine nicht unerhebliche Warnwirkung ausgehen würde.
Entgegen dem Standpunkt der Vorinstanz lägen keine general- oder
spezialpräventiven Anhaltspunkte vor. Ausserdem sei das Tatverschulden leicht.
Selbst wenn das Berufungsgericht das Tatverschulden gravierender einstufen
sollte, dränge sich eine Freiheitsstrafe allein aufgrund des Verschuldens nicht
auf (Berufungsbegründung S. 12 f., Akten S. 652 f.).
3.3.4 Dem
Berufungskläger ist insofern zuzustimmen, als dass die Wahl der Strafart im
vorinstanzlichen Urteil tatsächlich äusserst knapp begründet wurde. Wie im
Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, ist am Ergebnis, zu welchem das
Strafgericht gelangte, indes nichts auszusetzen.
3.3.4.1
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten grundsätzlich
in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils
auch auf die Wahl der Strafart (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer
6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Diese vom Bundesgericht
zunächst streng angewendete «konkrete Methode» hat in jüngerer Vergangenheit
jedoch vermehrt Aufweichungen erfahren (vgl. so schon BGer 6B_1216/2017 vom
11. Juni 2018 E. 1.1.1 und BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2.2). So darf nach der neuesten Rechtsprechung auch – wieder – eine
Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von
Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine
blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte
geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer
6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom
23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021
E. 6.3.1, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom
7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020
E. 2.2 und 2.4). Das Bundesgericht hat insbesondere in Bezug auf Handlungen
bzw. zu beurteilende Tatbestände, die in einer familienähnlichen
Beziehungskonstellation begangen wurden und Züge eines Dauerdelikts aufweisen,
die Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe bejaht. In solchen
Fällen ist gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen die Gesamtheit der Handlungen
im Blick zu behalten, die zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind,
wobei darauf zu achten ist, dass bei keinem dieser Delikte eine blosse
Geldstrafe geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf die beschuldigte
Person einzuwirken (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2).
3.3.4.2 Um
eine derartige Konstellation handelt es sich auch im vorliegenden Fall. Die zur
Anklage gebrachten Delikte wurden allesamt durch den Berufungskläger im Rahmen
der familiären Beziehungskonstellation gegen die damalige Ehefrau während der
Trennungsphase begangen und weisen demnach Züge eines Dauerdelikts auf. So hat
der Berufungskläger die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch vom 6. Februar
2021 (E. 2.4) sowie die einfache Körperverletzung, die versuchte Nötigung,
die Drohung und den Hausfriedensbruch vom 22. Februar 2021 (E. 2.5),
allesamt zum Nachteil der Privatklägerin, innerhalb von lediglich knapp
2,5 Wochen verübt. Aber auch der Hausfriedensbruch vom 31. Oktober 2020
(E. 2.3) steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhang
zu den genannten Delikten. Wie der Berufungskläger selber aussagte, wollte er
mit seinem Verhalten stets seine Ehe retten bzw. die Privatklägerin
zurückgewinnen. In Bezug auf die Wahl der Strafart – und damit der präventiven
Effizienz – sind die verschiedenen Straftaten zeitlich und sachlich derart
eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich
allein beurteilen lassen. Aufgrund dessen und aus Gründen der Spezialprävention
rechtfertigt sich vorliegend die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf
die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe),
Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchter Nötigung, Sachbeschädigung sowie
mehrfachen Hausfriedensbruchs. Für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
ist gemäss Art. 292 hingegen zwingend eine Busse auszusprechen.
3.4 Die
Vorinstanz hat nicht für alle einzelnen Delikte eine Einsatzstrafe festgesetzt,
sondern diese zum Teil pauschal als Tatkomplex beurteilt. Dies gilt es
nachzuholen. Nachfolgend ist bei der Bildung der Gesamtstrafe entsprechend
derart vorzugehen, dass für die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine
(Freiheits-)Strafe festzusetzen ist und für die übrigen Delikte (hypothetische)
Einsatz(freiheits-)strafen festgelegt werden. Sodann wird die
Einsatz(freiheits-)strafe durch die (hypothetischen) Einsatz(freiheits‑)strafen
angemessen erhöht.
3.4.1 Vorliegend
bildet der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung (zum Nachteil eines
Ehegattens), der gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, Ausgangspunkt für die Bemessung
der Sanktion, zumal die Tat objektiv schwerer wiegt als die anderen mit gleichen
Strafrahmen bedrohten Delikte.
Hinsichtlich der
objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft
herbeigeführten Erfolges abzustellen. Die Verletzungsfolgen, welche die
Privatklägerin davontrug, waren im Vergleich mit anderen denkbaren Folgen nicht
besonders gravierend. Nichtsdestotrotz hat der Berufungskläger seine
körperliche Überlegenheit ausgenutzt, um seine eigenen unberechtigten
Interessen, namentlich das Entreissen ihres Telefons, zu verfolgen. Kommt
hinzu, dass sich die gewaltsame Auseinandersetzung über eine gewisse Dauer
erstreckte und es somit nicht lediglich bei einer physischen Einwirkung blieb. Vielmehr
hat er die Privatklägerin auch an den Haaren gezogen und sie schliesslich über
den Boden geschleift. In Anbetracht aller denkbaren Tatbestandsvarianten ist
das objektive Verschulden insgesamt jedoch nach wie vor als eher leicht
einzustufen. Die angemessene Freiheitsstrafe dafür beträgt 4 Monate. In
subjektiver Hinsicht kommt dem Berufungskläger zu Gute, dass er eine Körperverletzung
der Privatklägerin nicht angestrebt, sondern eine solche lediglich in Kauf
genommen hat. Strafschärfend zu berücksichtigen ist aber, dass er aus purem
Kontrollwahn und getrieben von Eifersucht gehandelt hat, womit die subjektive
Tatschwere gesamthaft als neutral zu werten ist.
3.4.2 Sodann
ist das Tatverschulden für die Drohung (zum Nachteil eines Ehegatten) zu
bestimmen, die ebenfalls einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe vorsieht.
Objektiv schwer
wiegt hier der Umstand, dass es sich um eine Todesdrohung handelte, mithin die
schwerste der denkbaren verbalen Drohungen. Hinzu kommt, dass der
Berufungskläger die Drohung zu einem Zeitpunkt aussprach, als er ohnehin
bereits ein gewaltsames und aggressives Verhalten offenbarte, was den drohenden
Äusserungen zusätzliche Glaubwürdigkeit zukommen liess. Selbst wenn die
Privatklägerin in diesem Moment in Angst und Schrecken versetzt war, erweckt
sie auf der anderen Seite jedoch nicht den Eindruck, dass sie sich langfristig
davon einschüchtern liess, was sich etwas verschuldensmindernd auswirkt.
Insgesamt wiegt das objektive Verschulden daher auch hier eher leicht. Auf der
subjektiven Seite ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger
aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat, weil er offenbar die Trennung
nicht akzeptieren wollte, was sein Handeln zusätzlich verwerflich erscheinen
lässt. Damit rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten.
3.4.3 Weiter
ist das Tatverschulden für die versuchte Nötigung zu bestimmen, die gemäss Art.
181 StGB ebenfalls einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
vorsieht.
In objektiver
Hinsicht erschwerend zu berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger Gewalt
anwendete und die Privatklägerin damit an verschiedenen Stellen ihres Körpers –
wenn auch eher leicht – verletzte. In subjektiver Hinsicht wiegt zu seinen
Ungunsten, dass der Berufungskläger die Privatklägerin wiederum aus purem
Kontrollwahn überrumpelt hat und er dabei offensichtlich von Eifersucht
getrieben war. Auch hier liegt in Anbetracht dieser Umstände ein leichtes
Verschulden vor.
Strafmildernd
ist der Versuch zu berücksichtigen, obgleich der Taterfolg trotz der bereits
vollzogenen Tathandlung und hauptsächlich aufgrund des Verhaltens des Opfers
und nicht desjenigen des Berufungsklägers ausgeblieben ist. Insgesamt ist dem
Umstand, dass es bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, dennoch in
Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion
um ein Viertel Rechnung zu tragen und die hypothetische Einsatzstrafe somit auf
1 ½ Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
3.4.4 Als
weiterer Punkt gilt es, das Tatverschulden für die Sachbeschädigung zu beurteilen.
Auch hier sieht das Gesetz gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Objektiv zu
berücksichtigen gilt, dass der verursachte Sachschaden bzw. die Reparaturkosten
des Wasserspenders mit CHF 586.10 vergleichsweise zwar nicht sehr hoch, aber
auch keineswegs unbedeutend waren. In subjektiver Hinsicht erschwerend wiegt,
dass er mit der Beschädigung des Wasserspenders die Kinder davon abhalten
wollte, Sprudelwasser zu trinken. Auch hier handelte er somit aus rein
egoistischen Motiven, namentlich um seine Erziehungsvorstellungen einseitig
durchzusetzen. Damit rechtfertigt sich eine hypothetische Freiheitsstrafe von
1 ½ Monat.
3.4.5 Schliesslich
gilt es das Tatverschulden für die Hausfriedensbrüche zu beurteilen. Art. 186
StGB sieht hierfür einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
vor.
Zunächst gilt es
festzustellen, dass hinsichtlich des Verschuldens alle drei Vorfälle gleich zu
bewerten sind. So war sowohl am 31. Oktober 2020 als auch am 6. und
22. Februar gerichtlich festgehalten, dass der Berufungskläger die Wohnung
der Privatklägerin nicht gegen deren Willen betreten durfte. Dass er sich
jeweils über diese Regelung hinwegsetzte, ist leicht verschuldenserhöhend zu
berücksichtigen. Es handelte sich zudem um den Wohn- und Rückzugsort der
Privatklägerin sowie der gemeinsamen Kinder. Mit seinem unbefugten Eindringen
durfte er das eigentlich zu erwartende Sicherheitsgefühl der Privatklägerin in
ihren eigenen vier Wänden erheblich zerrütten. Selbst wenn der Berufungskläger
früher selber dort wohnte und die Beziehung zu den gemeinsamen Kindern selbstredend
eine gewisse Nähe mit sich bringt, ist sein Eindringen gegen den Willen der
Privatklägerin keineswegs zu bagatellisieren. Insgesamt wiegt das Verschulden im
Vergleich zu anderen möglichen Tatbestandsvarianten dennoch eher leicht. In
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von Freiheitsstrafen
von jeweils 1 Monat auszugehen.
3.5 Was
den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen betrifft, ist die von der Vorinstanz
ausgefällte Busse von CHF 300.– nicht zu beanstanden und somit zu bestätigen.
3.6 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Vorliegend
besteht insbesondere zwischen den Delikten vom 22. Februar 2021 einerseits als
auch zwischen den Delikten vom 6. Februar 2021 ein enger zeitlicher,
sachlicher und situativer Konnex, womit sich der Gesamtschuldbeitrag insgesamt
verringert. Auch untereinander stehen die beiden Tatkomplexe sowie auch der
Hausfriedensbruch vom 31. Oktober 2020 in einem gewissen sachlichen
Zusammenhang, zumal sie im Rahmen der (ex-)partnerschaftlichen Beziehung bzw.
im inneren Familienkreis begangen wurden.
Es rechtfertigt
sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1
StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die einfache
Körperverletzung von 4 Monaten Freiheitsstrafe ist zunächst um 2 Monate
Freiheitsstrafe für die Drohung zu erhöhen. Da sich das Unrecht der versuchten
Nötigung in wesentlichen Teilen bereits in der Körperverletzung widerspiegelt,
rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung um 20 Tage Freiheitsstrafe. Für den
Hausfriedensbruch vom 22. Februar 2022 sind sodann weitere 10 Tage zu
veranschlagen. Insofern kann der Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden, dass
für den Tatkomplex vom 22. Februar 2022 eine Einsatzstrafe von 8 Monaten
angemessen erscheint. Auch hinsichtlich der weiteren Erhöhung für den Tatkomplex
vom 6. Februar 2022 und den Hausfriedensbruch vom 31. Oktober 2020 ist der
Vorinstanz im Ergebnis zu folgen, wonach eine Erhöhung von insgesamt weiteren
2 Monaten, namentlich 1 Monat für die Sachbeschädigung und je
15 Tage für die Hausfriedensbrüche, angezeigt erscheint. Daraus folgt eine
hypothetische Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
3.7 Was
die Täterkomponente anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden, wonach diese neutral zu werten ist (angefochtenes
Urteil S. 17 f., Akten S. 589 f.): Demnach lebt der Berufungskläger seit
September 2002 in der Schweiz. Die mit der Privatklägerin im Oktober 2009 in
der Türkei geschlossene Ehe, aus welcher in den Jahren 2015 und 2017 zwei
Kinder hervorgegangen sind, ist mit Entscheid des Zivilgerichts Basel‑Stadt
vom 2. Juni 2021 geschieden worden. Das Sorgerecht über die Kinder ist
beiden Elternteilen gemeinsam belassen worden. Gemäss vorinstanzlicher
Feststellung pflege der Berufungskläger einen guten Kontakt zu seinen Kindern,
welche er regelmässig ein- bis zweimal pro Woche sehe. Seit der Scheidung habe
sich nunmehr auch die Situation unter den geschiedenen Ehegatten entspannt. Zum
Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger keiner Arbeit
nachgegangen. Er sei damals gemäss eigener Aussage seit zwei Monaten beim
regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet gewesen. Seine finanzielle
Situation hat sich seither nicht verändert, wie aus der Berufungserklärung vom
4. Februar 2022 hervorgeht. Auch sonst sind keine wesentlichen Änderungen
bekannt, welche seit dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind. Gemäss
aktuellem Strafregisterauszug vom 22. März 2023 sind auch keine neuen
Verurteilungen hinzugekommen, wenn auch – neben dem vorliegenden – offenbar
weitere Strafverfahren gegen ihn geführt werden. Demnach weist der
Berufungskläger, wie schon vor erster Instanz, lediglich eine nicht
einschlägige Vorstrafe vom 12. März 2019 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln auf. Auf den Widerruf der damals bedingt vollziehbaren
Geldstrafe wurde mit dem erstinstanzlichen Urteil bereits rechtskräftig
verzichtet. Soweit der Berufungskläger im Berufungsverfahren vorbringt, die
Täterkomponente hätte keineswegs neutral ausfallen dürfen, zumal er und die
Privatklägerin sich zu den Tatzeiten in einer Ehekrise befunden hätten und sein
Handeln eine vorübergehende Entgleisung im Kampf um die Rettung seiner Ehe und
Ausdruck von Ausweglosigkeit gewesen sei (Berufungsbegründung S. 14, Akten
S. 654), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass das Verhalten des
Berufungsklägers von Eifersucht und Verlustängsten getrieben war, wurde bereits
im Rahmen der Tatkomponenten berücksichtigt, wobei dieses Motiv entgegen seiner
Ansicht keineswegs entlastend zu berücksichtigen ist (vgl. oben E. 3.4.1
und 3.4.3). Des Weiteren ist zwar zutreffend, wenn der Berufungskläger
vorbringt, er müsse sich nicht selber belasten und daher auch keine Reue zeigen
(Berufungsbegründung S. 15, Akten S. 655). Entsprechend lassen sich daraus
aber auch keine strafmindernden Umstände ableiten. Auf die psychischen
Einschränkungen, welche der Berufungskläger in diesem Zusammenhang vorbringt,
ist im Folgenden separat einzugehen.
3.8
3.8.1 Der
Berufungskläger macht geltend, er leide an Persönlichkeitsstörungen, welche die
Schuldfähigkeit zwar nicht aufheben, diese aber deutlich vermindern würden. Er
verweist dazu auf das bereits im Zusammenhang mit der Aussagetüchtigkeit
(E. 2.1.3) erwähnte Arztzeugnis vom 15. Oktober 2021. Der Vorinstanz
habe das Arztzeugnis zu Unrecht nicht als Grundlage für eine Strafmilderung
genügt. Es sei notorisch, dass Hausärzte sich aus Zeit- und Kostengründen in
Arztberichten kurz fassen würden. Dem Zeugnis sei aber immerhin zu entnehmen,
dass er in psychotherapeutischer Behandlung sei und daraus könne zumindest
abgeleitet werden, dass psychische Probleme und Persönlichkeitsstörungen
vorbestanden hätten. Nebst dem seien auch in den Akten viele Anhaltspunkte für
Persönlichkeitsstörungen gegeben. Jedenfalls hätte dies verschuldensmindernd
berücksichtigt werden sollen, zumal das Ganze Ausdruck seiner Hilflosigkeit
gewesen sei (Berufungsbegründung S. 14, Akten S. 654).
3.8.2 Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der
Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat
einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Nach Art. 20 StGB ordnet das
Gericht eine sachverständige Begutachtung an, wenn ein ernsthafter Anlass
besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Für die Prüfung der
Notwendigkeit einer Begutachtung soll das Gericht seine Zweifel an der
Schuldfähigkeit nicht selbst beseitigen, etwa indem es psychiatrische Fachliteratur
konsultiert. Vielmehr muss es bei Zweifeln einen Sachverständigen beiziehen.
Dies gilt nicht nur, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der
Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falls
ernsthafte Zweifel haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel
ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der
Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Zurechnungsfähigkeit
anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen
Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen
fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt
nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 116 IV 273 E. 4.a;
BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016
E. 1.2.1; AGE SB.2019.128 vom 12. November 2020 E. 2.2 f.). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst
gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der
vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und
Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des
Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war,
dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine
Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine
schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (vgl. dazu BGE 133 IV 145 E. 3.6).
3.8.3 Wie
bereits im Zusammenhang mit der Frage der Aussagetüchtigkeit aufgezeigt, vermag
das Arztzeugnis vom 15. Oktober 2021 aus den gleichen Gründen auch keine
Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu
erwecken. Es kann dazu auf die Ausführungen oben (E. 2.1.3.3) verwiesen
werden. Zudem besteht auch kein Widerspruch zwischen seinen Taten, welche
allesamt im Zusammenhang mit der Trennungsgeschichte zur Privatklägerin stehen,
und seiner Persönlichkeit. Sein Verhalten vor, während und nach den Taten zeigt
seinen Realitätsbezug, wirkt überlegt und macht deutlich, dass er die Fähigkeit
besitzt, sich an Situationen anzupassen und auf die richtigen Gelegenheiten zur
Tatausführung zu warten. Besondere Auffälligkeiten sind somit keine
ersichtlich. Mithin fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der
Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers, weshalb die
Vorinstanz zu Recht keine sachverständige Begutachtung angeordnet bzw. daraus
keine Strafmilderung abgeleitet hat.
3.9
3.9.1 Schliesslich
ist auf die Eventualanträge des Berufungsklägers einzugehen, es sei zufolge
Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen von einer Bestrafung abzusehen.
Entsprechende Begehren stellt er im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen
des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Berufungsbegründung S. 5,
Akten S. 645), der Hausfriedensbrüche (Berufungsbegründung S. 6 f.,
Akten S. 646 f.) sowie der versuchten Nötigung (Berufungsbegründung
S. 12, Akten S. 652).
3.9.2 Gemäss
Art. 52 StGB sieht das Gericht zwingend von einer Bestrafung ab, wenn Schuld
und Tatfolgen kumulativ geringfügig sind. Die Bestimmung trägt dem Umstand
Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten
Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen
kann (BGE 135 IV 130 E. 5.4). Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich
diesbezüglich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien
(BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016
E. 2.4). Für die Würdigung des Verschuldens ist somit nicht ausschliesslich
auf die in Art. 47 Abs. 2 StGB aufgeführten konkretisierenden
Umstände abzustellen. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld
fliessen vielmehr sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch
die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das
Nachtatverhalten oder die Strafempfindlichkeit, mit ein
(BGE 135 IV 130 E. 5.4 S. 137; Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 52
StGB N 15; vgl. auch Stratenwerth/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3.
Aufl., Bern 2020, § 6 N 5). Zwar wird innerhalb des Art. 47 StGB
auch die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
berücksichtigt, dieses Element der objektiven Tatschwere wird in Art. 52
StGB jedoch gesondert als Erfordernis der «geringfügigen Tatfolgen» erfasst (Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52
ff. StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, in: SJZ 2004, 2, 4) und kann bei der
Bewertung der geringfügigen Schuld nicht mitberücksichtigt werden (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15). Der
Begriff der Tatfolgen umfasst aber nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg,
sondern sämtliche vom Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese
müssen stets gering sein (BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4).
Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen
wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Auch bei
einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen
eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit
geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das
Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe
Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den
Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit
offensichtlich fehlt. Das Gericht hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu
orientieren (BGE 138 IV 13 E. 9, 135 IV 130 E. 5.3.3; BGer 6B_45/2016
vom 13. Juni 2016 E. 2.4; Jositsch/Ege/Schwarzenegger,
Strafrecht II – Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, 66 f.; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 6
N 5).
3.9.3 Wie
dargelegt, ist dem Berufungskläger zwar weder in Bezug auf die
Hausfriedensbrüche noch in Bezug auf die versuchte Nötigung ein schweres
Verschulden vorzuwerfen. Gleichzeitig ist das jeweilige Tatverschulden aber
auch nicht als besonders leicht zu werten (vgl. E. 3.4.3 f.). So sind die
inkriminierten Taten im familieninternen Verhältnis gegenüber der Mutter der
gemeinsamen Kinder während einer ohnehin bereits angespannten
Trennungssituation erfolgt. Die psychische Belastung sowie die Auswirkungen auf
das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin sind dabei keineswegs zu
unterschätzen. Auch in Bezug auf den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gilt
es festzuhalten, dass Hintergrund des verfügten Annäherungs- und Kontaktverbots
bereits Probleme in der Ehe und keineswegs Bagatellen waren. Inwiefern die
Missachtung dieser Verfügung durch den Berufungskläger verglichen mit anderen
Tatbestandsvarianten eine besondere Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen
offenbaren soll, ist nicht ersichtlich. Insgesamt scheint keine dieser durch
den Berufungskläger begangen Delikte im Quervergleich zu typischen unter
dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten insgesamt als unerheblich. Schliesslich
ist auch aus den neutral zu wertenden Täterkomponenten keine Geringfügigkeit
abzuleiten. Somit sind die Eventualanträge des Berufungsklägers abzuweisen. Von
einer Bestrafung ist nicht abzusehen.
3.10 Zusammenfassend ist somit eine
verschuldensadäquate Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszusprechen.
3.11 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB
den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei
Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Vorinstanz hat dem Berufungskläger richtigerweise eine positive Prognose
gestellt, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist
(angefochtenes Urteil S. 18, Akten S. 590), zumal die Anwendung des
Verbots der reformatio in peius einem unbedingten Vollzug ohnehin
entgegenstehen würde. Es ist dem Berufungskläger somit der bedingte Vollzug mit
einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. An die Freiheitsstrafe wird zudem
die ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet.
4. Entschädigung für ungerechtfertigte
Zwangsmassnahmen
4.1 Der Berufungskläger beantragt ausserdem, es
sei ihm für die ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen, namentlich der Haft und
Hausdurchsuchung, sowie für das Erlebte im Allgemeinen eine Entschädigung von
CHF 10'000.– zuzusprechen. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der
Haftbefehl unter anderem wegen Verdachts der wiederholten häuslichen Gewalt
(Vorfälle vom 31. Oktober 2020 sowie vom 6. und 22. Februar 2021) ergangen
sei und die Kollusionsgefahr gemäss den einleitenden Erwägungen der
Zwangsmassnahmenrichterin in Bezug auf sämtliche Tatvorwürfe bejaht worden sei.
Die ausgestandene Haft für die begangenen Vergehen sei aus ex post-Sicht
nicht unverhältnismässig gewesen, sodass ein Anspruch des Berufungsklägers auf
Haftentschädigung ausser Betracht falle (angefochtenes Urteils S. 19 f.,
Akten S. 591 f.).
4.2 Der Berufungskläger wendet ein, der
hochgradig spekulativen und willkürlichen Würdigung der Vorinstanz könne nicht
gefolgt werden. Die Vorinstanz versteigere sich in Mutmassungen. Wäre die
Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Zustimmung zur Sistierung korrekt
vorgegangen, hätte sie die Verfahren gemäss Ziffer 1 bis 4 der Anklageschrift
etwa im Juli 2020 einstellen müssen. In diesem Fall wäre die Untersuchungshaft
vom 23. Februar bis 3. März 2021 wegen der restlichen Vorwürfe
höchstwahrscheinlich nicht angeordnet worden. Es sei aktenkundig, dass das
Zwangsmassnahmengericht damals einzig wegen der Kollusionsgefahr hinsichtlich
des Vorwurfs der vermeintlich versuchten sexuellen Nötigung die
Untersuchungshaft angeordnet habe. Er sei durch die Untersuchungshaft völlig
unverhofft aus seinem Leben und aus seiner Arbeit gerissen worden
(Berufungsbegründung S. 16 f., Akten S. 656 f.).
4.3 Sind gegenüber der beschuldigten Person
rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde
eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Unter
diese Bestimmung fällt nicht nur die rechtswidrige Haft, sondern jede
rechtswidrige Zwangsmassnahme (Wehrenberg/Frank,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.
2014, Art. 431 StPO N 5). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
besteht der Anspruch unabhängig von der Zulässigkeit der Haft per se, wenn die
zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht
an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden
kann (Art. 431 Abs. 2 StPO).
4.4 Der Berufungskläger befand sich vom 23.
Februar 2021 bis 3. März 2021, insgesamt also 9 Tage in
Polizeigewahrsam bzw. Untersuchungshaft. In Anbetracht der mit vorliegendem
Urteil bestätigten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und der Anrechnung der
ausgestandenen Haft liegt klarerweise keine Überhaft vor.
Soweit der Berufungskläger nun geltend macht, die Haft sei
per se unzulässig gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen seiner
Ansicht hat das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 26. Februar 2021
(Akten S. 93 ff.) die Untersuchungshaft nämlich nicht einzig wegen des
Vorwurfes der versuchten sexuellen Nötigung angeordnet. Die von der Sistierung
umfassten Geschehnisse blieben denn auch bereits bei der Begründung des
Tatverdachts unbeachtlich (Akten S. 94): «Am 21. Januar 2020 beantragte
die [Privatklägerin] die Sistierung der Strafverfahren. Gemäss Art. 55a
des Strafgesetzbuchs wird das Verfahren wieder aufgenommen, wenn die Sistierung
innerhalb von 6 Monaten widerrufen wird. Ansonsten wird die Einstellung des
Strafverfahrens verfügt. Vorliegend hat die [Privatklägerin] den Antrag auf
Sistierung aber erst am 12. Februar 2021 widerrufen, also nicht mehr innerhalb
der Frist von 6 Monaten. Daher sind diese älteren Geschehnisse
unbeachtlich hinsichtlich der Begründung des Tatverdachts». Bezüglich der
Kollusionsgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zudem Folgendes ausgeführt
(Akten S. 95): «Der Beschuldigte bestreitet die Tatvorwürfe und hat daher
ein grosses Interesse daran, das Verfahren zu seinen Gunsten zu lenken. Er
kennt den Wohn- und Arbeitsort der Privatklägerin. Vor dem Hintergrund der von
der [Privatklägerin] sowie von deren Arbeitskollegin [C____] geschilderten
Todesdrohungen ist damit zu rechnen, dass der Beschuldigte im Falle einer
Freilassung, selbst bei Auferlegung eines Kontaktverbots, einen Weg finden
würde, die [Privatklägerin] einzuschüchtern, ihre ohnehin bestehenden
Hemmungen, Aussagen zur sexuellen Nötigung zu machen, zu verstärken und somit
ihr Aussageverhalten zu beeinflussen. Kollusionsgefahr liegt derzeit vor». Mit
anderen Worten wurde festgestellt, dass der Berufungskläger die Tatvorwürfe
insgesamt bestritten und daher ein Interesse daran gehabt habe, das Verfahren
zu seinen Gunsten zu lenken. Der Hinweis auf die Hemmungen der Privatklägerin
in Bezug auf die Aussagen zur sexuellen Nötigung wurde angesichts der zitierten
Formulierung offensichtlich lediglich beispielhaft für das Vorliegen der
Kollusionsgefahr erwähnt. Die vom Zwangsmassnahmengericht beschriebene Gefahr,
dass der Berufungskläger im Falle einer Freilassung einen Weg finden würde, die
Geschädigte einzuschüchtern und ihr Aussageverhalten zu beeinflussen, bezieht
sich hingegen klarerweise auf sämtliche vom Tatverdacht umfassten Vorwürfe,
namentlich auch auf die explizit erwähnte Todesdrohung.
Die angeordnete Untersuchungshaft war also weder rechtswidrig
im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO, noch liegt eine Überhaft gemäss
Art. 431 Abs. 2 StPO vor.
4.5 Inwiefern die angeordnete Hausdurchsuchung
unzulässig gewesen sein soll, substantiiert der Berufungskläger sodann in
keiner Weise und ist auch nicht ersichtlich.
4.6 Der Antrag des Berufungsklägers auf eine
Entschädigung von CHF 10'000.– ist somit vollumfänglich abzuweisen.
5. Zivilforderung
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger sodann
zur Zahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin in Höhe von CHF 586.10
verurteilt. Durch die Rechnung der [...] GmbH sei der entstandene Sachschaden
genügend substantiiert (angefochtenes Urteil S. 19, Akten S. 591).
5.1.2 Der Berufungskläger beantragt zwar die
Abweisung der Zivilforderung, äussert sich in seiner Begründung indes nur gegen
die ihm auferlegte Genugtuungsforderung (vgl. dazu E. 5.2).
5.1.3 An der vorinstanzlichen Verurteilung des
Berufungsklägers zur Zahlung von Schadenersatz ist denn auch nichts
auszusetzen. Gestützt auf den nunmehr bestätigten Schuldspruch wegen
Sachbeschädigung (E. 2.4.5.1) und der sich in den Akten befindlichen
Rechnung der [...] GmbH (Akten S. 348), mit welcher der Schaden
rechtsgenüglich belegt ist, ist der Berufungskläger auch zweitinstanzlich zur
Zahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin im Umfang von CHF 586.10
zu verurteilen.
5.2
5.2.1 Darüber hinaus hat die Vorinstanz den
Berufungskläger zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– (zuzüglich
5 % Zins seit 22. Februar 2021) an die Privatklägerin verurteilt. Zur
Begründung führte sie aus, die Privatklägerin sei zweifelsohne in ihren
Persönlichkeitsrechten schwerwiegend verletzt worden. Angesichts der geringen,
aber dennoch schmerzhaften Verletzungen, der massiven Drohung und des
wiederholten Eindringens in die Privatsphäre der Privatklägerin sei die
Genugtuung in der genannten Höhe angemessen (angefochtenes Urteil S. 19,
Akten S. 591).
5.2.2 Der Berufungskläger wendet ein, die
immaterielle Unbill aufgrund der vorgeworfenen Delikte sei nicht schwerwiegend
und ungenügend substantiiert. Es fehle an der für eine Anspruchsbegründung nötigen
Schwere der erlittenen immateriellen Unbill (Berufungsbegründung S. 16,
Akten S. 656).
5.2.3 Anspruch
auf Leistung einer Genugtuung hat gemäss Art. 47 und 49 Obligationenrecht (OR, SR
220), wer Opfer einer Körperverletzung wurde und wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es
rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für
erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die
Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem
die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen
auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des
Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die
Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl.
statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
5.2.4 Das Bestehen eines Genugtuungsanspruches ist
vorliegend aufgrund der erlittenen Körperverletzung, insbesondere aber auch in
Verbindung mit der psychischen Beeinträchtigung infolge der Todesdrohung sowie der
weiteren begangenen Delikte, unbestrittenermassen gegeben. Hinsichtlich der
Höhe in Betracht zu ziehen ist, dass die Delikte im familieninternen Verhältnis
stattfanden, was die dadurch bei der Privatklägerin verursachte Belastung besonders
schwer erscheinen lässt. So waren beim schwerwiegendsten Vorfall vom 22.
Februar 2021 auch die gemeinsamen Kinder anwesend, wobei eines der beiden von
der eintreffenden Polizei sichtlich eingeschüchtert und verängstigt vorgefunden
wurde (Akten S. 354). Es scheint naheliegend, dass die Verarbeitung auch
aufgrund dessen besondere Schwierigkeiten bereitet hat. Auf der anderen Seite
ist indes zu berücksichtigen, dass insbesondere die körperlichen
Verletzungsfolgen nicht besonders gravierend waren. Auch psychisch scheint sich
die Privatklägerin erholt zu haben, zumal sich die Situation in den Monaten vor
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss der Privatklägerin deutlich
verbessert hatte (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5, Akten
S. 547). In Anbetracht dieser Umstände scheint die von der Vorinstanz
festgelegte Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– angemessen.
6. Kosten
6.1 Die
schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen
(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_744/2020
vom 26. Oktober 2020 E. 4.3). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem
Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen
Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen.
Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 5'314.90 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1’500.– für das erstinstanzliche Verfahren.
6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014
vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger unterliegt vorliegend mit
seinem Rechtsmittel. Unter diesen Umständen trägt er die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.–, inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Für die zweite
Instanz werden der amtlichen Verteidigerin, [...], ein Honorar gemäss
eingereichter Honorarnote von CHF 4'466.65 und ein Auslagenersatz von CHF 117.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 352.95, somit total CHF 4'936.60
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
21. Oktober 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch vom Vorwurf der Drohung (AS Ziff. 6);
-
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten
gemäss Art. 55a Abs. 3 des Strafgesetzbuches (AS Ziff. 2 bis 4);
-
Verzicht auf Anordnung einer Weisung, während der Dauer der Probezeit an
einem Lernprogramm gegen häusliche Gewalt teilzunehmen;
-
Absehen vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt
vom 12. März 2019 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre;
-
Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin im Betrage von
CHF 1'000.– (zuzüglich 5 % Zins seit 22. Februar 2021);
-
Aufhebung der Beschlagnahme des beigebrachten iPhones und der vier
Schlüssel beziehungsweise deren Rückgabe an den Berufungskläger;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers für das
erstinstanzliche Verfahren;
-
Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird der einfachen Körperverletzung
(Ehegatte während der Ehe), der Drohung (Ehegatte während der Ehe), der
versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs
sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und
verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams bzw. der Untersuchungshaft vom 23. Februar 2021 bis 3. März 2021
(9 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4, 144 Abs. 1, 180
Abs. 2 lit. a, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 186 und 292 sowie 42 Abs. 1,
44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird verurteilt zur Zahlung von CHF 586.10
Schadenersatz und CHF 1'000 Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit
dem 22. Februar 2021 an B____.
A____ trägt Kosten von CHF 5'314.90 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'466.65 und ein Auslagenersatz
von CHF 117.–, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 352.95,
somit total CHF 4'936.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft-Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).