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Entscheid

SB.2022.120

einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, Versuch), Betrug, Erpressung (Gewaltanwendung), mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Urkundenfälschung (mehrfach) etc. (BGer 6B_86/2025 vom 29.04.2025)

20. September 2024Deutsch122 min

Nötigung und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) schuldig

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.120

URTEIL

vom 20.

September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, lic. iur. Sara Lamm,

und Gerichtsschreiber Dr. Martin

Seelmann, LL.M.

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin 1

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

A____ Berufungsklägerin

2

vertreten durch [...], Advokatin,

Privatklägerin

[...]

gegen

B____, geb. [...] Beschuldigter

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen

Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Privatklägerschaft

Opferhilfe beider Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergericht

vom 8. Juli 2022 (SG.2022.93)

betreffend einfache

Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder

bis zu einem Jahr nach der

Scheidung, Versuch), Betrug, Erpressung

(Gewaltanwendung), mehrfache Drohung

(Ehegatte während der Ehe

oder bis zu einem Jahr nach der

Scheidung), Urkundenfälschung

(mehrfach) eventualiter teilweise

Anstiftung zur Urkundenfälschung,

Nötigung (mehrfach, teilw.

Versuch), und mehrfaches Vergehen gegen

das Waffengesetz.

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Juli 2022 der mehrfachen Drohung (Ehegatte

während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der versuchten

Nötigung und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.–. mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Dezember

2017, sowie zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Demgegenüber wurde er nach AS

Ziff. 1 in Bezug auf den Besitz einer dunklen Pistole, nach AS Ziff. 3 vom

Vorwurf der Nötigung, nach AS Ziff. 4 von den Vorwürfen der Erpressung

(Gewaltanwendung), des Betrugs, der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen

Urkundenfälschung (eventualiter teilweisen Anstiftung zur Urkundenfälschung)

freigesprochen. In den AS Ziff. 2 und 6 (versuchte einfache Körperverletzungen

während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, umqualifiziert in

Tätlichkeiten) sowie nach AS Ziff. 8 (Tätlichkeiten) wurde das Verfahren des

Weiteren zufolge Eintritt der Verjährung eingestellt. Zudem wurde die gegen den

Beschuldigten am 19. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen

Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 30.–. Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1

und 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehbar erklärt. Die am 18.

Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde in

Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 StGB nicht vollziehbar erklärt.

Hingegen wurde der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr

verlängert. Ausserdem wurden sämtliche Zivilforderungen von A____ (1. Teilklageweise

geltend gemachter Schadenersatz im Betrage von CHF 30'000.– zzgl. Zins von

5 % seit dem 11. September 2017 im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag

mit der [...] AG, 2. Gutheissung im Grundsatz betreffend Schadenersatz für die

seit dem 1. Juli 2022 anfallenden Therapiekosten und den Betrag von CHF 30'000.–

übersteigenden Schaden aus dem Kreditvertrag, 3. Schadenersatz im Betrage

von CHF 8'000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 5. Mai 2017 im Zusammenhang

mit der [...]Card, 4. Genugtuung im Betrage von 5'000.– zzgl. Zins zu 5 %

seit dem 30. April 2017, 5. Parteientschädigung im Betrage von CHF 19'725.25),

die Schadenersatzforderung der Opferhilfe im Betrage von CHF 13'600.–

sowie auch die vom Beschuldigten gegenüber A____ geltend gemachte Parteientschädigung

im Betrage von CHF 13'670.05 abgewiesen. Dem Beschuldigten wurde ferner gemäss

Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aus der Strafgerichtskasse

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 8'376.30 zugesprochen. Sodann

wurden der beschlagnahmte Gurt mit Messer in der Schnalle und der Teleskopschlagstock

(Verzeichnis [...]) in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 WG eingezogen.

Schliesslich wurden dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren reduzierte

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 557.85 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr

von CHF 2'800.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe

vom 21. November 2022 Berufung erklärt und beantragt, es sei das Urteil des

Strafgerichts vom 8. Juli 2022 aufzuheben und der Beschuldigte der Erpressung

(mit Gewaltanwendung, AS Ziff. 4), des Betruges (AS Ziff. 4), der

Urkundenfälschung (AS Ziff. 4), der mehrfachen Nötigung (AS Ziff. 3, 4 und 9),

der mehrfachen Drohung (AS Ziff. 5, 7, 8 und 10) und der mehrfachen Widerhandlung

gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1 und 11) schuldig zu erklären und zu einer

Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verurteilen. In den übrigen Punkten sei das

Urteil des Strafgerichts zu betätigen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Mit

Eingabe vom 30. November 2022 hat auch die Privatklägerin Berufung erklärt. Sie

beantragt, der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils vom 8. Juli 2022 der

Nötigung (AS Ziff. 3), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 2

und 6), der Erpressung (Gewaltanwendung), des Betrugs, der mehrfachen Nötigung,

der mehrfachen Urkundenfälschung (eventualiter der teilweisen Anstiftung zur

Urkundenfälschung, AS Ziff. 4) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Des

Weiteren sei der Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zur

Zahlung von CHF 38’000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Mai 2017

auf den Betrag von CHF 8’000.– (im Zusammenhang mit der [...]Card), sowie

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. September 2017 auf den Betrag von CHF

30’000.– (im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag der [...] AG) an die

Privatklägerin zu verurteilen, Mehrforderungen vorbehalten. Zudem sei in

Abänderung des Urteils vom 8. Juli 2022 die Schadenersatzforderung für die

seit dem 1. Juli 2022 anfallenden Therapiekosten sowie für den, den Betrag von

CHF 30'000.– übersteigenden Schaden aus dem Kreditvertrag (Darlehensvertrag der

[...] AG – [...] vom 11. August 2017) dem Grundsatz nach unter Festlegung

einer Haftungsquote von 100 % zu Lasten des Beschuldigten und zu Gunsten

der Privatklägerin gutzuheissen. Schliesslich sei der Beschuldigte in Abänderung

des Urteils vom 8. Juli 2022 zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.–

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. April 2017 an die Privatklägerin zu

verurteilen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschuldigte hat innert

Frist weder Anschlussberufung erhoben noch einen Antrag auf Nichteintreten

gestellt.

Mit Berufungsbegründungen vom 21. bzw. 22. Juni 2023 haben

die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin ihre mit den Berufungserklärungen

gestellten Anträge begründet. Dabei haben sie grundsätzlich an ihren bereits

gestellten Begehren festgehalten, die Staatsanwaltschaft hat jedoch an der

Berufung in Bezug auf AS Ziff. 3 (Nötigung) nicht festgehalten, womit der

Freispruch in diesem Punkt akzeptiert wurde. Ferner hat die Privatklägerin auf

die weitere Geltendmachung der vormals beantragten Verurteilung des

Beschuldigten aufgrund versuchter einfacher Körperverletzung gemäss AS

Ziff. 2, auf die Verurteilung des Beschuldigten zur Zahlung von CHF 8'000.–

betreffend den Kreditkartenantrag sowie auf die Festlegung der Haftungsquote zu

100 % für die seit dem 1. Juli 2022 angefallenen und anfallenden

Therapiekosten verzichtet. Mit Berufungsantwort vom 22. August 2023 beantragt

der Beschuldigte, die Berufung(en) abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil

zu bestätigen, dies unter o/e-Kostenfolge.

Mit Verfügung vom 20. März 2024 hat der Instruktionsrichter die

Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 3. April 2024

sind die beteiligten Personen zur Berufungsverhandlung am 20. September 2024 geladen

worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie

die Privatklägerin als Auskunftsperson befragt worden. Nach Abschluss des

Beweisverfahrens sind die Staatsanwaltschaft, die Vertreterin der

Privatklägerin sowie die Verteidigung zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft,

die Vertreterin der Privatklägerin und die Verteidigung haben daraufhin

repliziert. Dem Beschuldigten ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Die

Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten

Anträgen festgehalten.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Legitimation

zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht

ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1

StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist. Sodann ist auch die Privatklägerin nach Art. 382 StPO

zur Berufung legitimiert. Die Berufungen sind form- und fristgemäss angemeldet

und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen

des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie

Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.2.2

Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das

Urteil des Strafgerichts vom 8. Juli 2022 aufzuheben und der Beschuldigte der

Erpressung (mit Gewaltanwendung, AS Ziff. 4), des Betruges (AS Ziff. 4), der

Urkundenfälschung (AS Ziff. 4), der mehrfachen Nötigung (AS Ziff. 3, 4 und 9),

der mehrfachen Drohung (AS Ziff. 5, 7, 8 und 10) und der mehrfachen Widerhandlung

gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1 und 11) schuldig zu erklären und zu einer

Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verurteilen. In den übrigen Punkten sei das

Urteil des Strafgerichts zu betätigen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die

Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils vom

8.

Juli 2022 der Nötigung (AS Ziff. 3), der einfachen Körperverletzung (AS

Ziff. 6), der Erpressung (Gewaltanwendung), des Betrugs, der mehrfachen

Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung (eventualiter der teilweisen Anstiftung

zur Urkundenfälschung, AS Ziff. 4) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Des

Weiteren sei der Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zur

Zahlung von CHF 38’000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Mai 2017 auf

den Betrag von CHF 8’000.– (im Zusammenhang mit der [...]Card), sowie zuzüglich

Zins zu 5 % seit dem 11. September 2017 auf den Betrag von CHF 30’000.–

(im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag der [...] AG) an die Privatklägerin

zu verurteilen, Mehrforderungen vorbehalten. Zudem sei in Abänderung des Urteils

vom 8. Juli 2022 die Schadenersatzforderung für den, den Betrag von CHF

30'000.– übersteigenden Schaden aus dem Kreditvertrag (Darlehensvertrag der [...]

AG – [...] vom 11. August 2017) dem Grundsatz nach unter Festlegung einer

Haftungsquote von 100 % zu Lasten des Beschuldigten und zu Gunsten der

Privatklägerin gutzuheissen. Schliesslich sei der Beschuldigte in Abänderung

des Urteils vom 8. Juli 2022 zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF

5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. April 2017 an die Privatklägerin

zu verurteilen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschuldigte beantragt

demgegenüber die Abweisung der Berufungen und die Bestätigung des

vorinstanzlichen Entscheids. In Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die

folgenden Punkte: die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung (Ehegatte während

der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), versuchter Nötigung und

mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der Freispruch betreffend AS Ziff.

1.

in Bezug auf den Besitz einer dunklen Pistole, die Einstellung des Verfahrens

betreffend AS Ziff. 2 und 8 zufolge Eintritt der Verjährung, die Abweisung der

Schadenersatzforderung der Opferhilfe im Betrage von CHF 13'600.–, die

Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF

8'000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 5. Mai 2017 im Zusammenhang mit der [...]Card

sowie die Abweisung der Schadensersatzforderung für die seit dem 1. Juli 2022

anfallenden Therapiekosten, die Abweisung der vom Beschuldigten gegenüber der

Privatklägerin geltend gemachten Parteientschädigung im Betrage von

CHF 13'670.05, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen

Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

Verfahrensanträge/Vorfragen

2.1

Der Beschuldigte stellt den Beweisantrag,

dass bei der [...] SA ([...]) sowie bei der [...] AG ([...]) die damals zum

Erhalt einer [...]-Kreditkarte von der Privatklägerin eingereichten Unterlagen

zu edieren seien. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung handle es sich bei

dieser Karte nämlich nicht bloss um eine einfache Kundenkarte, mit welcher man

Punkte für spätere Rabattaktionen sammeln könne. Es handle sich bei dieser

vielmehr um eine klassische Kreditkarte, also eine Karte, die dem Karteninhaber

einen Kredit gewähre. Sie sei zuhanden von [...] von der [...] SA oder von der [...]

AG selbst ausgestellt worden. Die Ausstellung einer solchen Kreditkarte sei

immer an eine gewisse Kreditwürdigkeit gekoppelt, die von den betreffenden

Unternehmen vorab überprüft werde. Dazu seien in der Regel verschiedene

Unterlagen einzureichen und insbesondere die Einkommensverhältnisse

offenzulegen. Fest stehe, dass spätestens nach der Hochzeit des Beschuldigten

und der Privatklägerin im Jahr 2017 durch die Privatklägerin eine solche Karte

beantragt worden sei. Die Karte habe es ermöglicht, bei [...] auf Rechnung

einzukaufen. Die Privatklägerin habe zu dieser Zeit von Sozialhilfe gelebt und

hätte damit niemals eine Kreditkarte unter korrekter Angabe ihrer Solvenz

erhalten können. Die [...]-Kreditkarte sei von der Privatklägerin also mit

grosser Wahrscheinlichkeit betrügerisch erlangt worden. Eine Bestätigung des

Betrugsverdachts würde aufzeigen, dass die Privatklägerin selbst über die

kriminelle Energie verfüge, welche sie dem Beschuldigten in dieser Hinsicht

vorzuwerfen versuche. Dies liesse wiederum Rückschlüsse auf ihre

Glaubwürdigkeit im vorliegenden Straf- und Berufungsverfahren zu.

2.2

Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die

Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und

Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht

Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich,

offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind

(vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E.

2.3.4). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen,

in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig

ist (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021

E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 139

StPO N 48 ff.).

2.3

Dass vor Ausgabe von Kreditkarten in der

Regel eine summarische Bonitätsüberprüfung stattfindet, ist (gerichts-)notorisch.

Entgegen den Ausführungen der Privatklägerin in der Berufungsverhandlung ist es

mithin auch durchaus zweifelhaft, dass ihre Kundenkarte ohne weitere

Abklärungen in eine «Kreditkarte» umgewandelt worden sein soll (Protokoll 2.

Instanz, Akten S. 2182). Auf die Edierung entsprechender Unterlagen ist

entgegen den Ausführungen des Beschuldigten vorliegend jedoch zu verzichten, da

diese keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Privatklägerin für den in Frage stehenden Sachverhalt zulassen. Es gilt

diesbezüglich nämlich darauf hinzuweisen, dass nach heutigen wissenschaftlichen

Erkenntnissen nicht die «allgemeine Glaubwürdigkeit» Gegenstand der

aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsanalyse darstellt. Da kein verlässlicher

Zusammenhang zwischen der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage und dem guten

Ruf einer Person existiert, darf eine Person nicht generell als «glaubwürdig»

oder «unglaubwürdig» beurteilt werden. Vielmehr bildet heute die

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt den

Gegenstand der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung. «Denn

niemand lügt immer, ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit» (Ludewig/Baumer/TavoR, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 26 f.).

Vorgreifend gilt es mithin bereits hier schon festzuhalten,

dass der Beschuldigte fehlgeht, wenn er vorbringt, dass aus den beantragten

Edierungen Rückschlüsse auf ihre «Glaubwürdigkeit» im vorliegenden Straf- und

Berufungsverfahren gezogen werden könnten. Denn auch wenn die Privatklägerin bezüglich

der [...]-Kreditkarte nicht die Wahrheit gesagt haben und dort falsche Belege

eingereicht haben sollte, bedeutet dies nicht, dass die Aussagen die übrigen

Tatkomplexe betreffend nicht glaubhaft sein können, da es in jedem Fall die

konkreten Aussagen zum in Frage stehenden Sachverhalt in Bezug auf die

Glaubhaftigkeit zu würdigen gilt. Der Antrag ist entsprechend abzuweisen.

3.

Tatsächliches

3.1

Die Vorinstanz hat in materieller Hinsicht erwogen,

dass auf die Aussagen des Beschuldigten und seiner Familienangehörigen nur mit

grosser Zurückhaltung abgestellt werden könne. Demgegenüber fielen jene der

Privatklägerin insgesamt stimmig, nachvollziehbar und konsistent aus. Sie

erfüllten zahlreiche Realkriterien und würden punktuell durch objektive

Beweismittel gestützt. Dass teilweise Ungenauigkeiten und kleinere

Ungereimtheiten in ihren Depositionen auszumachen seien, erkläre sich ohne

Weiteres aus der Vielzahl der Vorfälle und dem langen Deliktszeitraum. Alleine

aus Sicht der Aussagegenese gebe es somit keinen Grund, an der Authentizität

ihrer Aussagen zu zweifeln. Die vom Beschuldigen und seinem Verteidiger

vorgebrachten Motive der Rache und des alleinigen Sorgerechts würden nicht zu

überzeugen vermögen. Demgegenüber sei ein Motiv zur Über- oder Falschbelastung

jedenfalls dort nicht von der Hand zu weisen, wo eine Verurteilung des Beschuldigten

mit einem finanziellen Nutzen für die Privatklägerin verbunden sei.

Was konkret den Vorwurf der Nötigung (AS Ziff. 3) betreffe,

bestünden an den Aussagen der Privatklägerin zum angeklagten Verhalten

grundsätzlich keine Zweifel. Zwar lasse sich in diesen insofern eine Abweichung

feststellen, als sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals zu

Protokoll gegeben habe, der Beschuldigte habe seine Waffe auf den Tisch gelegt,

was sie im Vorverfahren noch ausdrücklich verneint gehabt habe. In Anbetracht

der Vielzahl und Ähnlichkeit der Vorfälle – in AS Ziff. 4 habe sie im

Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages konstant von einer

Waffe berichtet und dürfte die beiden Ereignisse entsprechend verwechselt haben

– sowie der seither verstrichenen Zeit vermöge diese Abweichung an ihrer

Glaubwürdigkeit allerdings nichts zu ändern. Nachvollziehbar sei denn auch ihre

Aussage, gegenüber C____ bezüglich der Herabsetzung des Kreditkartenlimits

gelogen zu haben, um weitere Ausgaben mit der Karte zu verhindern. Nichtsdestotrotz

würden sich in ihren Depositionen auch gewisse Ungereimtheiten ergeben. Zum

einen habe sie an der Hauptverhandlung sehr darum bemüht geschienen, sich

selbst in ein gutes Licht zu rücken. So habe sie die Frage, ob sie nicht gerne

eine Kreditkarte gehabt habe, mit der Begründung verneint, sie selbst hätte

sich auf eine Prepaid-Version beschränkt. Vor dem Hintergrund, dass sie die [...]Card

unbestrittenermassen selbst benutzt und damit die darauf lastenden Schulden

mitverursacht habe, vermöge diese Antwort nicht zu überzeugen. Seltsam mute

sodann der Umstand an, dass sie auf Anfrage des Gerichts die monatlichen

Auszüge der [...]Card nicht habe erhältlich machen können, obwohl diese an sie

als Karteninhaberin adressiert worden seien und sie im Haushalt für das

Administrative zuständig gewesen sei. Weniger relevant scheine dagegen der

Einwand, sie besitze eine eigene [...]-Kreditkarte, werde diese den Kunden doch

mittels damit verbundener Rabatte geradezu aufgeschwatzt. Dennoch würden Zweifel

darüber verbleiben, ob die Privatklägerin den Beschuldigten in diesem

Anklagepunkt nicht überbelaste. So sei zumindest denkbar, dass sie sich von ihm

zum Ausfüllen des Antrags bloss überreden lassen oder sie den Antrag sogar auf

eigene Initiative ausgestellt habe. Dass sie die Karte mitbenutzt habe spreche

jedenfalls dafür, dass körperliche Gewalt und Drohungen vonseiten des

Beschuldigten gar nicht nötig gewesen seien, sie zum Ausfüllen des Antrags zu

bewegen. Komme hinzu, dass die auf ihren Namen lautende Kreditkarte mit einem

Betrag von rund CHF 8'000.– belastet sei, den sie im Falle eines Schuldspruchs

wegen Nötigung zufolge Unverbindlichkeit des Kreditkartenantrags nicht würde begleichen

müssen, weswegen sie auch ein Motiv zur Falschbelastung aufweise. Entsprechend

würde ihre Aussagen in diesem Anklagepunkt nicht vollends zu überzeugen

vermögen, weshalb ein Freispruch in dubio pro reo ergehe.

Bezogen auf die Vorwürfe in AS Ziff. 4 bestünden keine

Zweifel daran, dass der an die Privatklägerin überwiesene Betrag von CHF

24'000.– der Begleichung der alleinigen Schulden des Beschuldigten gedient

hätten. Dieser Umstand sei zumindest ein Indiz dafür, dass die Privatklägerin

den Kredit nicht freiwillig aufgenommen habe, zumal der Beschuldigte aufgrund

seiner Überschuldung hierzu selbst nicht in der Lage gewesen sei. Was den

vorgeworfenen Zwang zur Unterzeichnung der Kreditantragsunterlagen, zur

Eröffnung des UBS-Kontos und zur Überweisung des Geldes betrifft, enthielten die

Akten hierfür keine objektiven Beweismittel, vielmehr stütze sich die Anklage

diesbezüglich ausschliesslich auf die Aussagen der Privatklägerin. Diese seien

zwar über das gesamte Verfahren konstant und detailreich ausgefallen, wirkten

im Vergleich zu ihren übrigen Depositionen aber übertrieben. So erscheine das

Vorhalten einer Pistole an den Kopf während einer Vertragsunterzeichnung und

das Platzieren einer Patrone auf dem Tisch etwas gar zu filmreif. Von der

Privatklägerin sei zudem unbestritten, dass sie nach Unterzeichnung des

Darlehensvertrags der Familie des Beschuldigten gegenüber erklärt habe, den

Kredit aufgenommen zu haben, um damit ihre Ehe zu retten. Untermauert würde

dieser Umstand durch einen Chat mit C____ sowie die Aussagen von D____ und E____,

wonach sie von der Privatklägerin die Kreditaufnahme auf diese Weise begründet

bekommen hätten. Die Ansicht der Privatklägerin, sie habe sich zu diesem

Zeitpunkt noch nicht getraut, der Familie die Wahrheit zu sagen, vermöge nicht

vollends zu überzeugen. Spätestens nachdem ihre Schwiegermutter ebenfalls vom

Beschuldigten mit einer Waffe bedroht worden sei, wäre zu erwarten gewesen,

dass sich die Privatklägerin zumindest ihr gegenüber öffnet.

Vorstellbar erscheine, dass die Privatklägerin den Kredit

tatsächlich zur Rettung ihrer Ehe aufgenommen habe. So seien die Schulden des

Beschuldigten entstanden, weil sein Bruder bereits im Jahr 2014 einen Kredit

für ihn aufgenommen gehabt habe. Indem man den noch offenen Betrag dieses

Kredits durch einen neuen Kredit mit niedrigeren monatlichen Raten abgelöst

habe, sei der finanzielle Druck über dem ehelichen Haushalt reduziert worden,

was auch der Privatklägerin zugutegekommen sein dürfte. Die Privatklägerin

weise zudem insofern ein Motiv für eine Falschbelastung auf, als der

Darlehensvertrag im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten für sie

unverbindlich würde. Aus einem Chat vom 5. Juni 2019, in welchem sie dem

Beschuldigten erklärt habe, sich solange nicht scheiden zu lassen, als er ihr

nicht ihr Geld gebracht habe, gehe denn auch unmissverständlich hervor, wie

wichtig ihr die Begleichung der Darlehensschuld gewesen sei und wohl auch immer

noch sei. Gewisse Zweifel lasse schliesslich auch der Umstand aufkommen, dass

sie bereits in Bezug auf die [...]Card, die für sie ebenfalls mit einer

finanziellen Belastung verbunden sei, eine Zwangssituation geltend mache. Im

Ergebnis bestünden an der Täterschaft des Beschuldigten bezüglich des

angeklagten Einwirkens auf die Privatklägerin unüberwindbare Zweifel, weshalb

er von den Vorwürfen der Erpressung unter Gewaltanwendung und der mehrfachen

Nötigung freizusprechen sei. In Bezug auf die gegen den Beschuldigten zum

Nachteil der [...] AG erhobenen Vorwürfe müsse ferner mangels hinreichender

Anhaltspunkte offengelassen werden, wer die bei der [...] AG eingereichten

Lohabrechnungen der [...] Bank AG gefälscht habe, zumal die Privatklägerin als

die IT affinere Person mit dem nötigen Hintergrundwissen bezüglich des [...]-Kontos

hierfür ebenfalls in Frage komme. Nicht ausgeschlossen werden könne

schliesslich eine Involvierung von E____; vor dem Hintergrund, dass die

Privatklägerin damals einen engen Kontakt zur Familie des Beschuldigten und

wohl auch zu E____ gepflegt habe, könne aus dieser Erkenntnis allerdings nichts

zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Im Ergebnis sei nicht

erstellt, dass der Beschuldigte die Lohnabrechnungen gefälscht resp. zu deren

Fälschung angestiftet habe, weshalb er auch vom Vorwurf der Urkundenfälschung

resp. der Anstiftung zur Urkundenfälschung freizusprechen sei.

Was schliesslich den Vorwurf der einfachen Körperverletzung

in AS Ziff. 6 betrifft, habe die Privatklägerin trotz eines fehlenden

Beschriebs in der Strafanzeige konstante Angaben zum Vorfall gemacht. Sie habe

zudem actio und reactio geschildert, indem sie etwa ausgeführt habe, der Beschuldigte

sei betrunken gewesen, weshalb sie ihn von F____ fernzuhalten versucht habe.

Für ihre Glaubwürdigkeit spreche weiter, dass sie nicht bloss das Delikt,

sondern auch dessen Kontext detailliert darstelle. So habe sie zu Protokoll

gegeben, der Vorfall habe sich rund ein oder zwei Monate vor der Trennung an einem

sehr schönen Tag ereignet, an welchem sie mit G____ im [...] abgemacht habe.

Ihre Ausführungen, wonach der Beschuldigte die hintere Autotür geöffnet und sie

über den dort sitzenden F____ gebückt mit Fäusten an den Kopf, ins Gesicht und

auf den Rücken geschlagen habe, seien farbig und lebensnah. Untermauert würden

ihre Angaben durch die Aussagen von G____, welche bei der Privatklägerin am

Tattag zwar keine Verletzungen habe feststellen können, die aber immerhin

bestätigt habe, damals von ihr Gewalttätigkeiten des Beschuldigten berichtet

bekommen zu haben. Schliesslich sei in diesem Anklagepunkt ein Motiv für eine

Falschbelastung nicht erkennbar. Im Ergebnis sei erstellt, dass es im Frühling

2019.

am Teilplatz zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung gekommen sei,

in welcher der Beschuldigte der Privatklägerin von hinten Faustschläge gegen

den Kopf, in das Gesicht und auf den Rücken verpasst habe.

3.2

Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass die

Aussagen der Privatklägerin im Kern gleichlautend und detailliert gewesen

seien, was auch das Strafgericht festgestellt habe. Die Vorinstanz mache jedoch

einen Vorbehalt betreffend die Gleichlautigkeit und den Detaillierungsgrad der

Aussagen, da diese in schriftlicher Form von der Vertretung der Privatklägerin

eingereicht worden seien. Dies könne nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht

angehen. Der Beschuldigte habe sich im Zeitpunkt der Einreichung der

Strafanzeige der Privatklägerin in Haft befunden resp. sei bereits verurteilt

worden. Die Privatklägerin sei in diesem Verfahren auch befragt und später von C____

der Falschaussage bezichtigt worden. Dass die Privatklägerin, wenn sie sich

entschliesse, eine Anzeige gegen ihren Ehemann einzureichen, dies mit einer

Rechtsvertretung tue – wisse sie doch einerseits um die Tatsache, dass ihr Mann

einen Verteidiger in dem bereits laufenden Verfahren habe und zudem die

Familienangehörigen massiven Druck ausübten –, sei mehr als nachvollziehbar und

dürfe ihr bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit sicherlich nicht zum Nachteil

gereichen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie auch gegenüber ihrer

Vertreterin die Schilderungen detailliert und klar deponiert und die Anwältin

auf dieser Basis die Anzeige verfasst habe.

Weiter halte das Strafgericht fest, dass die Privatklägerin

den Beschuldigten nicht über Gebühr belaste und dass dieser Umstand ebenfalls

zu ihrer Glaubwürdigkeit beitrage. Die fehlende Belastung über Gebühr sei ein

sehr zentrales Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage,

welches auch vorliegend herauszustreichen sei. Mit den insbesondere von der

neuen Verteidigung des Beschuldigten ins Feld geführten Motiven für die

Falschbelastung habe sich das Strafgericht auseinandergesetzt und diese

grundsätzlich verworfen. Darauf sei im Wesentlichen zu verweisen. Als

gewichtiger Grund sei jedoch hervorzuheben, dass die eigentliche Motivation zur

Anzeigeerstattung von der Therapeutin resp. nach der therapeutischen

Intervention ergangen sei, was ganz erheblich gegen die behaupteten

Rachegelüste der Privatklägerin spreche. Einzig das finanzielle Argument sei

nach Meinung der ersten Instanz bestehen geblieben. Insgesamt komme das

Strafgericht zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin im Kern

glaubhaft seien, dass jedoch gewisse Aussagen mit einem finanziellen Interesse

von ihr verbunden sein könnten, weshalb die einzelnen Delikte resp. Vorwürfe

getrennt beurteilt werden müssten. Dies sehe die Staatanwaltschaft insbesondere

in Bezug auf AS Ziff. 4 anders. Wenn die Privatklägerin dieses finanzielle

Motiv tatsächlich gehabt hätte, hätte sie es von Anfang an gehabt. Wenn es ihr

also nur darum gegangen wäre, ihre Schulden mit falschen Aussagen abzuwälzen,

hätte sie dies sofort tun können. Spätestens der Zeitpunkt der Inhaftierung des

Beschuldigten in dem anderen Verfahren wäre hierfür ideal gewesen. Das habe sie

aber nicht getan, sondern bekanntermassen ihre Anzeige erst deutlich später

erstattet, eben erst nach dem Besuch der Therapeutin. Diese Tatsache spreche

ganz erheblich gegen dieses Motiv. Es ergebe grundsätzlich auch nicht wirklich

Sinn, ihr die Gewalt resp. Drohungs- oder Nötigungsaussagen zu glauben,

diejenigen Einschüchterungen, welche in Bezug auf die Vermögensdelikte erfolgt

seien, jedoch nicht. Zudem hätte es für die Privatklägerin verschiedene andere

Möglichkeiten gegeben, die Schulden aus dem Kredit auf andere abzuwälzen oder

durch jemanden – z.B. wie schon zuvor durch den Bruder – begleichen zu lassen.

Man müsse hierfür nicht ein Strafverfahren in Gang setzen. Das habe das Opfer

aber vorliegend nicht getan, weil es zu einfach gewesen wäre. Es sei vielmehr

so gewesen, dass der Beschuldigte sehr gewalttätig und aggressiv gegen seine

Ehefrau vorgegangen sei und sie mehrfach, auch mit Waffen, bedroht habe. Es habe

ein permanentes Klima der Angst geherrscht und der Beschuldigte habe sich

genommen, was er gewollt habe. Und genau dies habe er auch bei der Aufnahme des

Kredits getan. Er habe diesen Kredit mit allen Mittel gewollt und hierfür sei

ihm seine Frau gelegen gekommen. Er habe massiven Druck auf sie ausgeübt, so

dass sie sich gezwungen gesehen habe, dieses Kredit in betrügerischer Weise

aufzunehmen. Sämtliche von ihr gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe seien

selbsterlebt und ihre Aussagen seien vollumfänglich glaubhaft.

3.3

Die Privatklägerin führt zusammengefasst aus,

dass sie mit dem Urteil der Vorinstanz insofern übereinstimme, als dass in

ihren Aussagen diverse Realkennzeichen zu erkennen seien, welche für die Glaubhaftigkeit

ihrer Aussagen sprächen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Aussagen der

Privatklägerin seien grösstenteils stimmig, nachvollziehbar und konsistent, sei

zutreffend. Unzutreffend sei jedoch die Begründung der Vorinstanz, wenn sie

ausführe, es könne nicht ohne Weiteres auf die Depositionen der Privatklägerin

abgestellt werden, da die meisten der angeklagten Vorfälle in der Strafanzeige

verschriftlicht seien sowie ein Motiv zur Über- und Falschbelastung bestehe,

soweit die Verurteilung des Beschuldigten mit einem finanziellen Nutzen für die

Privatklägerin verbunden sei. Nebst dem es bei der Beurteilung der Aussagen

keine Rolle spiele, ob diese bereits verschriftlicht worden seien, habe die

Privatklägerin kein Motiv zur Über- und Falschbelastung gehabt. Vielmehr könne

ohne Weiteres auf ihre Depositionen abgestellt werden.

3.4

Der Beschuldigte verlangt grundsätzlich die

Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Was den Vorfall in AS Ziff. 4

betreffe, könne auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil

abgestellt werden. Die Privatklägerin habe – neben anderen Motiven für ihre

übrigen Falschanschuldigungen – auch ein klares finanzielles Motiv gehabt, den

Kredit loszuwerden. Klar sei ebenfalls, dass der Beschuldigte und die

Privatklägerin zusammen über ihre finanziellen Verhältnisse gelebt hätten und

dafür Geld hätten beschaffen müssen. Der Kredit sei eine Quelle gewesen. Die

Privatklägerin habe den Kreditantrag alleine ausgearbeitet und eingereicht, was

auch Sinn ergebe. Denn es sei die Privatklägerin gewesen, die sich um die

finanziellen Belange der Familie gekümmert habe. Dies gehe unzweideutig aus den

Akten hervor. Des Weiteren habe die Privatklägerin bei den von der

Staatsanwaltschaft durchgeführten Einvernahmen divergierende Aussagen gemacht.

Sodann habe sie ihren damaligen Ehemann gestalkt und nicht in Ruhe gelassen.

Ebenfalls sei ersichtlich, wie sie die Familie des Beschuldigten manipuliert

und keinen Versuch ausgelassen habe, die Familie auf ihn zu hetzen. Sie

behaupte, der Beschuldigte habe sie seit Januar 2017 bis Juni 2019 regelmässig

geschlagen und traktiert. Obwohl sie angeblich seit mehr als zwei Jahren

häusliche Gewalt habe durchmachen müssen, sei fraglich, warum sie erst nachdem

der Beschuldigte die Scheidung (dieses Mal endgültig) habe durchziehen wollen,

diese Aussagen gemacht habe. Es stelle sich die Frage, warum zuvor nie derartige

Geschehnisse in irgendeiner Nachricht an den Beschuldigten oder andere

Familienmitglieder (wie bspw. am 5. Juni 2019) oder auch ihrer eigenen Familie

gegenüber erwähnt worden seien. Dies passe schlicht nicht zum Geschehenen. Die

Privatklägerin habe alles mit der Familie (und vor allem mit den Cousinen des Beschuldigten)

geteilt. Die Familie des Beschuldigten sei wie ihre eigene Familie gewesen und

deshalb sei sie praktisch täglich mit ihnen in Kontakt gestanden. Dies habe sie

selbst bei ihrer Einvernahme bestätigt. Es könne schlicht und ergreifend nicht

realitätsnah begründet werden, dass bei einer derart engen familiären Beziehung

die Privatklägerin sich weder anvertraut noch jemand bemerkt hätte, dass

einseitige Gewalt Thema der Beziehung gewesen wäre. Auch habe sie ihn gestalkt

und gleichzeitig behauptet, vor ihm Angst gehabt zu haben und froh gewesen zu

sein, noch zu leben. Dies passe nicht zusammen. Entweder habe sie Angst und

ziehe sich zurück resp. suche Schutz, oder sie stalke und wolle wissen, wo und

mit wem er sich herumtreibe. Beides zusammen sei nicht möglich.

Was den Vorwurf hinsichtlich der [...]-Kreditkarte betrifft,

sei einerseits auf die [...]-Sprachnachricht, welche die Privatklägerin an die

Cousine, C____, gesendet habe, zu verweisen. Zudem habe die Privatklägerin bei

der Einvernahme und an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung

unterschiedliche Aussagen gemacht und sei deshalb nicht glaubwürdig respektive

seien ihre Aussagen unglaubhaft. Einmal solle ihr der Beschuldigte beim

Kreditkartenantrag die Waffe, mal eine Patrone auf den Tisch gelegt und «ich

bring dich um» gesagt haben und sie habe unterzeichnen müssen, ein anderes Mal

habe er sie am Nacken gepackt und nach unten gedrückt sowie die Waffe an den

Kopf gehalten. Die Versionen variierten, was ein klares Lügensignal darstelle. Sodann

spreche der Umstand, dass sie die Kreditkarte selbst mitbenutzt habe, dafür,

dass körperliche Gewalt und Drohungen vonseiten des Beschuldigten gar nicht

nötig gewesen seien, sie zum Ausfüllen des Antrags zu bewegen. Die

Privatklägerin versuche glaubhaft zu machen, sie hätte die [...]Card nur

mitbenutzt, weil der Beschuldigte das Geld der Sozialhilfe im Ausgang

ausgegeben und sie die Kreditkarte für Lebensmitteleinkäufe benötigt habe.

Jedoch sei das ganze Sozialhilfegeld jeweils auf ihr Konto überwiesen worden.

Der Beschuldigte habe sich also nicht einfach so daran bedienen können, wie das

die Privatklägerin behaupte. Ferner sei seltsam, dass die Privatklägerin die

monatlichen Auszüge der [...]Card nicht habe erhältlich machen können, obwohl

diese an sie adressiert worden seien und sie für das Administrative zuständig

gewesen sei.

Was den Kreditantrag anbelange, so seien die Aussagen der

Privatklägerin ebenfalls nicht glaubhaft. Für den Kleinkredit hätten die Vorbereitungen

zwischen Juni/Juli 2017 angefangen und am 11. August 2017 sei der Vertrag

unterzeichnet worden. Ab dem 5. September 2017 hätten bis zum 11.

September 2017 Transaktionen auf dem [...]-Konto stattgefunden. Zu dieser Zeit sei

die Privatklägerin aber wie immer mit dem Privatkläger und seiner Familie

unterwegs oder in Kontakt gewesen. Die Privatklägerin sei in guter Stimmung gewesen

und es hätten keine Anzeichen bestanden, dass sie bedroht worden sei. Die

Privatklägerin halte in einer Sprachnachricht an die Cousine des Beschuldigten sodann

selbst fest, aus welchem Grund sie den Kredit beantragt habe. Sie habe die Ehe

retten wollen und habe einen Kredit aufgenommen, um die Schulden des

Beschuldigten sowie diejenigen seiner Familienangehörigen zu bezahlen, damit

diese keine Betreibungen bekämen. Vielmehr habe die Privatklägerin für den

Kredit, welchen H____ im Jahr 2014 für den Beschuldigten aufgenommen habe,

regelmässig die Kreditraten bezahlt. Um diese Aussage zu widerlegen, habe die

Privatklägervertreterin zusammen mit ihrer Berufungsbegründung Auszüge der

Empfangsscheinbücher der Post eingereicht. Daraus gehe hervor, dass keine

Einzahlungen auf das Konto der [...] Bank AG erfolgt seien. Es handle sich um

«Auszüge» und keine vollständige Dokumentation. Betrachte man die eingereichten

Unterlagen genauer, falle auf, dass immer wieder Einträge fehlten. Des Weiteren

gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die

besagten Lohnabrechnungen gefälscht bzw. zu dessen Fälschung beigetragen habe.

Wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt worden sei, sei die Privatklägerin

die IT-affinere Person und eher dazu in der Lage gewesen, eine professionelle

Lohnabrechnung auszufertigen. Auch die Aussagen von E____, dem Cousin des

Beschuldigten, zeigten, dass die Privatklägerin den Kredit von sich aus habe

aufnehmen wollen und sich deshalb an E____ gewandt habe. Dieser habe

schliesslich zwischen der Privatklägerin und der [...] AG vermittelt. Alles in

allem seien die von der Privatklägerin geschilderten Ereignisse rund um den

Darlehensvertrag unzweideutig frei erfunden. Der Beschuldigte habe weder den

Antrag für den Kredit noch das Formular für das [...]-Bankkonto ausgefüllt oder

irgendwelche Unterlagen ausgestellt. Er habe die Privatklägerin auch nicht dazu

gezwungen, den Antrag oder das Formular zu unterzeichnen. Der erstinstanzliche

Freispruch in Bezug auf den Darlehensvertrag und das Bankkonto sei deshalb zu

bestätigen.

Was schliesslich den Vorwurf der einfachen Körperverletzung

(AS Ziff. 6) betreffe, sei hervorzuheben, dass die Aussagen der Privatklägerin

zu den Ereignissen im Frühling 2019 nicht glaubhaft seien. Die Sprachnachricht,

welche sie am 20. April 2019 der Cousine des Beschuldigten gesendet habe,

belege, dass es zu keinem solchen Vorfall gekommen sei. Auf Vorhalt dieser

Sprachnachricht habe die Privatklägerin behauptet, es habe sich dabei um einen

anderen Vorfall gehandelt. Jedoch seien die Schilderungen derart identisch und

passten zeitlich auffallend gut zusammen, dass es sich um ein und denselben

Vorfall gehandelt haben müsse. Etwas anderes anzunehmen wäre schlicht

realitätsfremd. Der Vorinstanz sei jedoch beizupflichten, wenn sie festhalte,

dass die von der Privatklägerin geschilderten Schmerzen ihr Wohlbefinden nur

vorübergehend beeinträchtigt haben dürften. Der Beschuldigte hätte der

Privatklägerin sodann situationsbedingt kaum je Verletzungen zufügen können,

welche den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen würden. Gemäss

Aussagen der Privatklägerin soll der Beschuldigte nämlich die hintere Autotür

geöffnet und sie mit den Fäusten an den Kopf, ins Gesicht und auf die Schulter

geschlagen haben, während sie auf dem Fahrersitz vorne gesessen habe. Der

Beschuldigte hätte also irgendwie neben dem Fahrersitz vorbeischlagen müssen,

was einerseits eher unwahrscheinlich sei und die angeblichen Faustschläge

andererseits massiv abgeschwächt hätte. Selbst wenn das so passiert sein

sollte, hätte der Beschuldigte die Privatklägerin kaum im Gesicht getroffen, da

sie mit dem Rücken zu ihm gewandt vorne auf dem Fahrersitz gesessen sei. Dass der

Beschuldigte die Privatklägerin am Auge oder der Nase hätte verletzen können,

sodass mit Quetschungen, Prellungen, Platzwunden oder gar Brüchen hätte

gerechnet werden müssen, sei nicht nur unwahrscheinlich, sondern beinahe

gänzlich ausgeschlossen.

4.

4.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art.

6.

Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird

der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne

einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein

Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO

ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische

Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und

absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur

unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV

86.

E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie

ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO

N 82 ff.). Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art.

10.

Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem

gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung

grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art 140 ff StPO) –

sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist

dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat

aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden,

ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der

eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur-

und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022

E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards

der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014

vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das

sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind

und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin

und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und

verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom

7.

Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,

6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August

2022.

E. 4.3.1, je m.H.).

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont,

findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche

Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.

Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit

stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die

Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar

2022.

E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7.

Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst

herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante

Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen

Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene

Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden

Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes

Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer

6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022

E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26.

August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu

prüfen, ob die angefochtenen Freisprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht

erfolgt sind.

4.2

Im vorliegenden Fall stehen die Aussagen der

unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren

Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung

durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).

Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem

Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage

ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler,

Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist

sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von

Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist

anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach

ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte

Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten

Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,

2017, S. 43 ff.; Undeutsch,

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),

Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie

die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen

Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen

der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen

Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht

auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf

sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20

ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine

Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das

Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von

Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40

f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit

von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5 und

128.

I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019

E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch

mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

4.3

Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt

die Ausführungen des Opfers einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E.

4.3.1). Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten selbst (E. 4.3.2) sowie die

seiner Familienangehörigen zu würdigen (E. 4.3.3) und jeweils mit den

objektiven Beweismitteln abzugleichen.

4.3.1

4.3.1.1

Grundlage für eine aussagepsychologische

Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese

setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation

wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung

weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen

kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der

Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung

der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich

wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische

Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54).

Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person

oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw.

werden vom Beschuldigten auch nicht dargetan, durch welche die

Aussagetauglichkeit des Opfers in Bezug auf die von ihm dargelegten

Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte

Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Die

Aussagetüchtigkeit des Opfers ist daher zu bejahen.

4.3.1.2

Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer

Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie

entstand (vgl. Ludewig/Bau­mer/Tavor,

a.a.O., S. 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der

Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche

Falschaussage vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive

Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 76; Niehaus, Begutachtung

der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).

Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive

Effekte wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf das

Opfer bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 71 ff.). Weder

liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom

Beschuldigten geltend gemacht. Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der

Beschuldigte jedoch vor, dass sehr wohl Motive für Falschaussagen seitens des

Opfers erkennbar seien. So wolle sich die Privatklägerin mit ihren erfundenen

Anschuldigungen am Beschuldigten rächen, weil sie sich von diesem betrogen

fühle. Sie habe sich von ihm nicht trennen wollen und sie wisse, dass er eine

Beziehung mit einer anderen Frau gehabt habe, und habe trotzdem versucht, mit

ihm die Ehe weiterzuführen. Dies habe der Beschuldigte jedoch nicht gewollt und

die falschen Anschuldigungen seien die Rache einer tief gekränkten Ehefrau.

Sodann habe die Privatklägerin auch ein finanzielles Motiv. So wolle sie die

Kreditkartenschulden sowie den von ihr freiwillig beantragten Kredit nicht

bezahlen und sei der Meinung, wenn sie den Beschuldigten mit ihren erfundenen

Anschuldigungen anzeige, sie den Kredit nicht selbst zurückzahlen müsse. Wenn

die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft sich auf den Zeitpunkt der

Anzeige bezögen, würden sie die Konnotation der Anzeige mit dem

Scheidungsverfahren verkennen. Zudem sei zu beachten, dass die Privatklägerin

nachweislich auch noch nach der Inhaftierung des Beschuldigten ein mehr oder

weniger gutes Verhältnis zu seiner Familie gepflegt habe. Noch bis ca.

September/Oktober 2020 habe sie über [...] regelmässig mit den Angehörigen des

Beschuldigten in Kontakt gestanden. Schliesslich habe sie dem Beschuldigten

jedes Mal damit gedroht, ihm das Sorgerecht betreffend das gemeinsame Kind zu

entziehen, wenn er sich scheiden lassen würde. Sie sei davon ausgegangen, dass

sie das alleinige Sorgerecht bekommen werde, wenn sie nur den Vater des Kindes

mit solchen Anschuldigungen belaste und er deshalb verurteilt werde. Dieser

Aspekt sei in schmutzigen Scheidungen als gerichtsnotorisch zu bezeichnen.

Grundsätzlich ist bereits darauf hinzuweisen, dass

Beurteilungen möglicher Motivationen des Opfers für allfällige diskrepante

Aussagen im Allgemeinen äusserst spekulativ bleiben und bereits daher nur in

begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden können. Zudem gilt es

festzuhalten, dass eine Motivation für eine Aussage nicht bedeuten muss, dass

die Aussage dadurch unwahr ist. Eine Motivationsanalyse kann denn auch nur im

Zusammenhang mit der Aussagequalität sinnvoll und fachgerecht durchgeführt

werden. Auch bei Vorliegen einer bestimmten Aussagemotivation kann die Aussage

als glaubhaft bewertet werden, wenn eine hohe Aussagequalität vorliegt (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 84 f.).

Was das erstgenannte Motiv der Rache betrifft, so hat bereits

das Strafgericht zutreffend erwogen, dass von den Parteien unbestritten und

mittels Chatnachrichten belegt ist, dass der Beschuldigte während der Ehe mit

der Privatklägerin eine Beziehung zu einer anderen Frau pflegte und die

Privatklägerin ihn deswegen verfolgen liess, da der Beschuldigte das

aussereheliche Verhältnis zunächst noch abstritt resp. der Privatklägerin

zunächst nichts davon erzählte (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1472; vgl. auch

Aussagen von D____, Akten S. 1025 f.; Chat vom 18. April 2019, Akten S. 588).

Nicht vereinbaren lässt sich damit allerdings der Umstand, dass zwischen der

Kenntnisnahme der Privatklägerin von der ausserehelichen Beziehung des

Beschuldigten – definitiven Bescheid davon erhielt sie am 19. Juni 2019 von

ihrer Schwiegermutter im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs mit dem

Beschuldigten (Akten S. 474, 1020, 1026 sowie Protokoll 1. Instanz, Akten S.

1471) – und der Einreichung ihrer Strafanzeige ganze eineinhalb Jahre liegen,

sowie jener, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Strafanzeige bereits in

einem anderen Verfahren zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden

war, wodurch allfällige Rachegelüste vonseiten der Privatklägerin bereits

gestillt gewesen sein dürften (vgl. Strafanzeige vom 18. Dezember 2012, Akten

S. 195 ff., Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2020, Akten

S. 7 ff., vgl. auch Akten S. 2111 f.). Kommt hinzu, dass sich die

Privatklägerin vor der Strafanzeige zwei Monate lang in psychotherapeutische

Betreuung begeben hat und aus den Therapieberichten hervorgeht, dass der

Anstoss für eine juristische Unterstützung nicht von ihr selbst, sondern von

der Therapeutin ausging (Akten S. 490, vgl. auch Bericht fabe vom 17. Dezember

2020, Akten S. 230 f.; Bericht fabe vom 15. Juni 2022, Akten S. 1236 f.). Auch

ist klar, dass die Privatklägerin etwa das Frauenhaus erst aufsuchte, weil ihr

von der Staatsanwaltschaft dazu geraten worden war, als die Familie des

Beschuldigten befragt werden sollte, da man nicht habe abschätzen können, wie

diese reagieren würde. Aus Angst sei sie dann dorthin gegangen (Protokoll 2.

Instanz, Akten S. 2180). So führte die Privatklägerin denn auch selbst

aus, dass sie von den Familienmitgliedern des Beschuldigten nicht direkt

bedroht worden sei, sie sei von diesen jedoch konkret unter Druck gesetzt

worden. So habe die Mutter des Beschuldigten ihr mitgeteilt, dass diese ihr nur

schlechte Sachen wünschen würde. Von C____ sei sie sodann der falschen

Anschuldigung bezichtigt worden (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2180,

Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1473; vgl. auch die Aussagen von C____ selbst,

Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1461 sowie die von ihr versendeten [...]-Nachrichten,

Akten S 280). Aufgrund des Gesagten sind keine konkreten Anhaltspunkte für

das angebliche Motiv der Rache ersichtlich.

Hinsichtlich eines finanziellen Motivs ist zwar nicht von der

Hand zu weisen, dass der Privatklägerin die Rückzahlung des Kredites – und auch

der Kreditkartenschulden – durchaus wichtig war und auch weiterhin ist. Dieser

Wunsch wäre denn aber auch durchaus verständlich und mit ihren Schilderungen in

Einklang zu bringen, wonach sie den Beschuldigten nicht habe verlassen bzw.

sich nicht von ihm habe scheiden lassen wollen, bis er resp. seine Familie

dafür gesorgt hätte, die Kreditsumme zu begleichen (vgl. Akten S. 258). Zudem

ist der Vertreterin der Privatklägerin zuzustimmen, wonach die Chance der

Privatklägerin, den Kredit inkl. Zinsen der [...] AG mit Hilfe der Familie des

Beschuldigten zurückzuerstatten, weitaus grösser gewesen wäre, als über eine

Strafanzeige die Rückerstattung zu erwirken. So forderte die Privatklägerin nach

eigenen Angaben denn auch die Familie des Beschuldigten auf, den Kredit

zurückzuzahlen (Akten S. 258). Dieser Aufforderung kam die Familie des

Beschuldigten, insbesondere der Bruder des Beschuldigten, H____, denn auch

nach. Letzterer erinnerte sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,

dass er im Jahre 2020 mehrere Ratenzahlungen übernommen und die Privatklägerin

finanziell unterstützt habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1456). Die

Privatklägerin führte denn auch bereits anlässlich der Einvernahme vom

26.

Januar 2021 aus, dass die Familie Ratenzahlungen übernommen habe (Akten

S. 261), was auch vom Beschuldigten selbst bestätigt wurde (Protokoll 2.

Instanz, Akten S. 2178). Sobald sie etwas gemacht habe, was dem Beschuldigten

nicht gepasst habe, habe dieser ihr gedroht, dass seine Familie den Kredit

nicht mehr bezahlen würde (Akten S. 261). Es wäre für die Privatklägerin

somit um einiges einfacher gewesen, die Raten resp. den Kredit durch die

Familie des Beschuldigten tilgen zu lassen, indem sie sich weiterhin gut mit

dem Beschuldigten und dessen Familie stellte, als dass sie sich durch eine

falsche Anschuldigung dem Risiko aussetzen würde, die Schulden allein

begleichen zu müssen. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage,

warum sie den Beschuldigten erst am 18. Dezember 2020 anzeigte, wenn sie

doch aufgrund von deartigen Falschanschuldigen schon weitaus früher ihre

Schulden hätte loswerden können. Schliesslich erhellt nicht, warum sie sich der

Gefahr aussetzen sollte, aufgrund von gefälschten Lohnausweisen selbst

strafrechtlich verfolgt zu werden, sollten sich die Vorwürfe als unwahr erweisen.

Hinsichtlich des angeblichen Motivs des alleinigen Sorgerechts

betreffend den gemeinsamen Sohn hat schliesslich bereits die Vorinstanz

zutreffend dargelegt, dass die Privatklägerin vor dem Zivilgericht das

alleinige Sorgerechte für [...] beantragte und eine Verurteilung des

Beschuldigten ihre Chancen auf dessen Zusprechung womöglich erhöht hätte. Gegen

dieses Vorbringen ist allerdings einzuwenden, dass der Beschuldigte mit Urteil

des Strafgerichts vom 4. September 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren

verurteilt worden ist. Zwar war das Urteil infolge Berufung vonseiten des

Beschuldigten noch nicht rechtskräftig, in Anbetracht der Schwere der Vorwürfe hätte

es sich im Sorgerechtsstreit aber bereits zum damaligen Zeitpunkt erheblich zu

seinem Nachteil ausgewirkt. Kommt hinzu, dass [...] seit der Inhaftierung des

Beschuldigten am 5. September 2019 bei der Privatklägerin lebte, weshalb

es selbst im Falle eines allfälligen Freispruchs fraglich gewesen wäre, ob sich

eine Aufteilung des Sorgerechts nach einer derart langen Zeit bei der Mutter

mit dem Kindeswohl hätte vereinbaren lassen. In Anbetracht dieser überaus

günstigen Ausgangslage erscheint es lebensfremd, dass die Privatklägerin diese

mit erfundenen Vorwürfen zu verbessern versucht hätte, zumal sie sich hierfür

in einem Strafverfahren exponieren musste.

Im Ergebnis bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte

einer Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Beschuldigten

durch das Opfer. Wie bereits dargelegt wurde, könnte aber selbst bei Vorliegen

von Motiven die Glaubhaftigkeit der Aussagen bejaht werden, sofern sich die –

folgend zu behandelnde – Aussagequalität als ausreichend hoch präsentiert.

4.3.1.3

Was des Weiteren die logische Konsistenz der

Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene

Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.) betrifft, ist

festzustellen, dass die Schilderungen des Opfers viele Realkriterien in hohem

Mass erfüllen. So beschreibt es Interaktionen zwischen sich und insb. dem

Beschuldigten im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich

gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa

die folgenden Ausführungen: «Ja, er hat den Antrag ausgefüllt. Dann hat er mir

das hingelegt und gesagt, ich soll das unterschreiben. Ich sagte, nein, ich

unterschreibe das nicht. Dann hat er mich hinten im Genick gepackt und nach

unten gedrückt. Er sagte, unterschreib das jetzt sonst nehme ich F____ und

gehe. Und dass er mich umbringen werde. Ich habe dann unterschrieben» (Akten S.

250); «Er sagte sogar mal, ich solle eine Partnerkarte bestellen. Ich sagte

nein. Damit war er dann plötzlich einverstanden und hat nichts mehr gesagt» (Akten

S. 251); «Das Geld von der Sozialhilfe hat er mehrheitlich im Ausgang

ausgegeben. Deshalb musste ich ab und zu mit der Kreditkarte in der [...]

einkaufen» (Akten S. 251); «Er hatte mir schon eine Woche vorher die ganze Zeit

gesagt, dass ich einen Antrag auf einen Kredit stellen soll. Ich sagte, wie

soll das gehen, ich arbeite ja gar nicht, du kannst auf meinen Namen gar keinen

Kredit ziehen. Dann sagte er mir, das klären wir schon, mach dir darüber keinen

Kopf. Als ich ihn fragte, wofür brauchst du überhaupt einen Kredit, hat er

gesagt, ich brauch es einfach. Ich sagte dann, nein, ich mache das nicht. Aber

in den nächsten Tagen tauchte das Thema immer wieder auf, er hat es immer

wieder angesprochen. Ich habe gesagt, nein, ich will das nicht. Den Tag genau

kann ich nicht sagen, aber es war im 2017, als das Thema wieder aufkam. Ich

sagte ihm, nein, spinnst du. Er hat dann so sein Gebiss zusammengebissen und

gezischt, dabei hat er die Faust geballt und gegen mich aufgezogen. Dann ging

er ins Schlafzimmer und holte die Waffe» (Akten S. 241); «Ich sass auf dem

Sofa. Er kam zu mir und hielt mir die Waffe so an die Schläfe» (Akten S. 241);

«Er hat dann eine Patrone auf den Tisch gelegt und dabei gesagt, dein Leben ist

nur 20 Rappen wert, dabei zeigte er auf die Patrone» (Akten S. 241); «So war

ich dann indirekt einverstanden für den Kreditantrag, weil ich Angst hatte» (Akten

S. 241); «Ca. ein, zwei Tage später hat mich sein Cousin angerufen und wollte

eine Kopie meiner ID. Dann sagte mir mein Mann auch noch, dass ich ein Konto

eröffnen muss. Das habe ich dann auch getan. Dann kam er mit dem Antrag nach

Hause und wollte, dass ich das unterschreibe» (Akten S. 242); «Ich habe dann

nochmal versucht, ihn zu überreden, dass ich das nicht will. Dann hat er wieder

die Waffe herausgenommen und gesagt, du unterschreibst das jetzt. Dann habe ich

es unterschrieben» (Akten S. 242); «Er hat sie vor mir auf den Tisch gelegt und

gesagt, du unterschreibst das jetzt. Ich habe unterschrieben, er hat es

mitgenommen» (Akten S. 243); «Nachdem die aufs Konto gekommen sind, hat er

gesagt, ich soll ihm es abheben und ihm bringen. Er hat mir dann Einzahlungsscheine

für seinen Bruder gegeben» (Akten S. 252); «Er hat mich dann im Nacken gepackt

und mich nach unten gedrückt und gesagt, ich müsse das nun Unterschreiben» (Akten

S. 408); «Ich sagte wieder, dass ich das nicht will. Er wurde aggressiv.

Er hat seine Zähne zusammengebissen und die Faust aufgezogen» (Akten

S. 417); «Er kam mit einer Waffe zurück. Er hielt mir die Waffe an den

Kopf […] Er sagte, dass ich machen soll, was er sagt, ansonsten ich F____ nicht

mehr wiedersehen werde» (Akten S. 417); «Ein paar Tage rief mich sein

Cousin E____ an. Er wollte eine ID (Identitätskarte) Kopie von mir. Ich

schickte sie ihm per [...]. Dann sagte mir B____, dass ich ein Konto eröffnen

muss. Bei uns im Quartier hat es eine [...]. Ich ging dorthin und eröffnete ein

Konto. Ein paar Tage später kam er mit dem Antrag nach Hause. Er sagte, dass

ich das unterschreiben soll. Ich versuchte ihn zu überreden, dass er dies nicht

tun soll. Dann nahm er wieder die Waffe hinaus und legte sie auf den Tisch.

Dazu sagte er ‹du unterschreibst das jetzt›. Ich machte das. Dann nahm er den

Antrag und ging hinaus» (Akten S. 423); «Er sagte, dass ich zur Bank gehen

soll um den ganzen Betrag abzuheben. Ich ging zur [...]. Vorher sagte er, dass

wenn ich die CHF 30'000 nicht abheben kann, ich CHF 6'000 abheben solle, da er diese

sofort brauche. Ich ging zur [...] und fragte, ob ich die CHF 30'000 abheben

kann. Der [...]-Angestellte sagte, dass dies nicht gehe und ich dies vorab

bestellen muss. Dann fragte ich, ob ich CHF 6'000 abheben soll. Ich fragte

dies, weil B____ mir vorher sagte, dass ich das abheben kann, weil er es

dringend brauchte. Ich hob die CHF 6'000 ab. Das [...]-Personal sagte, dass ich

den Rest bestellen kann, um es dann zu holen. Die CHF 6'000 gab ich am selben

Tag B____. Ein paar Tage später gab er mir einen Einzahlungsschein und sagte

dazu, dass ich das Geld, also die CHF 24'000 abheben soll, um es bei der

Post einzuzahlen. Ich ging an dem Tag zur [...] und legte dabei den

Einzahlungsschein auf den Schalter. Die [...]-Person sah den Einzahlungsschein

und fragte mich, ob ich den Betrag bei der Post einzahlen will. Ich sagte ja.

Er erklärte mir, dass ich das auch in der Bank überweisen kann und half mir bei

der Überweisung» (Akten S. 451); «Das Geld kam dann, ich sollte es abheben

und ihm bringen bzw. überweisen an seinen Bruder. Er gab mir den

Einzahlungsschein. Die [...] sagte, sie können mir nicht einfach 30'000 geben,

sie müssen das vorbereiten. Er sagte, er brauche vorher noch CHF 6'000. Ich

soll seinem Bruder nur 24'000 überweisen. Die 6'000 habe ich bekommen und ihm

gegeben. Am nächsten Tag war ich wieder bei der Bank, dort konnte ich den Rest

direkt mit dem Einzahlungsschein überweisen beim Gerät dort bei der [...]» (Protokoll

2.

Instanz, Akten S. 2182 f.).

Des Weiteren gibt das Opfer auch den konkreten Inhalt von

Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die

mit dem Kerngeschehen zusammenhängen: «Ich sagte, nein, ich unterschreibe das

nicht […] Er sagte, unterschreib das jetzt sonst nehme ich Merdan und gehe. Und

dass er mich umbringen werde» (Akten S. 250); «Er hatte mir schon eine Woche

vorher die ganze Zeit gesagt, dass ich einen Antrag auf einen Kredit stellen

soll. Ich sagte, wie soll das gehen, ich arbeite ja gar nicht, du kannst auf

meinen Namen gar keinen Kredit ziehen. Dann sagte er mir, das klären wir schon,

mach dir darüber keinen Kopf. Als ich ihn fragte, wofür brauchst du überhaupt

einen Kredit, hat er gesagt, ich brauch es einfach. Ich sagte dann, nein, ich

mache das nicht […] Ich sagte ihm, nein, spinnst du» (Akten S. 241); «Er sagte,

du machst jetzt, was ich dir sage oder du siehst F____ nie wieder» (Akten

S. 241); «Er hat dann eine Patrone auf den Tisch gelegt und dabei gesagt,

dein Leben ist nur 20 Rappen wert» (Akten S. 241); «Er sagte mir, wenn ich die

30'000 nicht bekomme, dann soll ich nur 6'000 abheben und ihm bringen. Diese

brauche er sofort» (Akten S. 252); «So viel ich mich erinnere, legte er mir den

Vertrag vor und sagte, ich solle ihn unterschreiben. Als ich dies nicht wollte,

drückte er mich hinunter und sagte auf Deutsch, ‹du machsch es› […] Dann sagte

er noch, wie soll ich es übersetzen: Ich bring dich um» (Akten S. 413); «Etwa

eine Woche bevor dies mit der Drohung war, sagte er mir, dass ich einen

Kreditantrag machen soll. Ich fragte, wie das gehen soll, ich arbeite ja gar

nicht. Er sagte, ich solle mir deswegen keinen Kopf machen. Innerhalb dieser

Woche kam das Thema immer wieder auf. Ich sagte, dass ich das nicht machen

will» (Akten S. 417); «Als er die Waffe an meine Schläfe hielt, sagte er auf

Deutsch: ‹Du machsch, was ich will. Und sunscht gsehsch F____ nie wieder›

Danach nahm er aus der [...]-Tasche eine Patrone und legte sie auf den Tisch.

Dazu sagte er auf Türkisch: ‹Senin Hayatin 20 kuru deyerinde›. Das heisst auf

Deutsch: Dein Leben ist keine 20 Rappen wert» (Akten S. 418); «Er sagte,

dass ich das unterschreiben soll. Ich versuchte ihn zu überreden, dass er dies

nicht tun soll. Dann nahm er wieder die Waffe hinaus und legte sie auf den

Tisch. Dazu sagte er ‹du unterschreibst das jetzt›» (Akten S. 423); Weil er […]

‹gebertirim senin› sagte, was auf Türkisch ‹ich bringe dich um› heisst (Protokoll

1.

Instanz, Akten S. 1465); «Er hat mir eine Waffe an meine Schläfe gehalten

und gesagt, ich würde mein Kind nie mehr sehen, wenn ich das nicht mache» (Protokoll

1.

Instanz, Akten S. 1466); «Er sagte mir einfach, ich müsse das überweisen. Er

hat mir einen Einzahlungsschein gegeben und gesagt, ich müsse die CHF 30'000.–

abheben, ihm CHF 6'000.– bringen und CHF 24'000.– auf der Post einzahlen gehen»

(Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1467); «Er hat mir eine Waffe an den Kopf

gehalten, eine Patrone auf den Tisch gelegt und gesagt, mein Leben sei nur 20 Rappen

wert» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2182); «Er sagte, ich sollte ein neues

Konto bei der [...] eröffnen, dass das Geld da draufkommen kann» (Protokoll 2.

Instanz, Akten S. 2182); «Wir waren zuhause auf dem Sofa im Wohnzimmer. Er hat

mich mit der Waffe bedroht und eine Patrone auf Tisch gelegt und gesagt, dass

mein Leben nur 20 Rappen wert sei und er hat auf die Patrone gezeigt» (Protokoll

2.

Instanz, Akten S. 2184).

Ausserdem schildert das Opfer auch Komplikationen im Sinne

von unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen,

vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen: «Ich war schockiert in

dem Moment. Ich fühlte mich wie im Film, so etwas habe ich von ihm nicht erwartet»

(Akten S. 241); «Ich habe dann nochmal versucht, ihn zu überreden, dass ich das

nicht will. Dann hat er wieder die Waffe herausgenommen und gesagt, du

unterschreibst das jetzt. Dann habe ich es unterschrieben» (Akten S. 242); «Ich

wollte dann das Geld bei der [...] abholen, aber man hat mir gesagt, diese

Summe sei zu gross, diese müsse ich vorbestellen und am nächsten Tag abholen»

(Akten S. 252); «Er sagte, dass ich das unterschreiben soll. Ich versuchte ihn

zu überreden, dass er dies nicht tun soll. Dann nahm er wieder die Waffe hinaus

und legte sie auf den Tisch. Dazu sagte er ‹du unterschreibst das jetzt›. Ich

machte das» (Akten S. 423).

Überdies kommen in den Aussagen des Opfers Schilderungen

eigener psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) sowie

psychischer Vorgänge des Beschuldigten vor. So sagte das Opfer unter anderem

aus: «Er wäre vielleicht wieder gewalttätig geworden oder aggressiv. Schon nur,

dass er mich mit dem Kind bedroht – wenn das ein Vater einer Mutter androht,

dann traue ich ihm das auch zu, dass er das machen könnte» (Akten S. 252); «Ich

war schockiert in dem Moment. Ich fühlte mich wie im Film, so etwas habe ich

von ihm nicht erwartet. Ich hatte Angst in dem Moment» (Akten S. 241); «So war

ich dann indirekt einverstanden für den Kreditantrag, weil ich Angst hatte» (Akten

S. 241); «[Was haben Sie in dem Moment empfunden?] Angst. Grosse Angst» (Akten

S. 241); «Ein Mensch, der mir eine Waffe an die Schläfe hält und mich bedroht,

und sagt, dass mein Leben 20 Rappen wert ist – ich hatte Angst, dass er mich

umbringen wird. Auch wegen des Kindes. […] Da wurde er auch hässig» (Akten S.

252); «Er war einfach ein komplett anderer Mensch für mich» (Akten S. 254);

«[Was empfanden Sie. als er Sie im Genick hielt, sie hinunterdrückte und diese

Worte sagte?] Angst. Ich unterschrieb es dann, damit es nicht noch mehr

eskaliert» (Akten S. 414); «[Was empfanden Sie, als er Ihnen die Waffen an

die Schläfe hielt, die Patrone auf dem Tisch lag und er Ihnen die zuvor

genannten Worten sagte?] Angst, grosse Angst. Und mehrheitlich wegen dem Kind.

Dass ich F____ nicht mehr sehen werde. Die Drohung wegen F____ hat er auch

später wieder ausgestossen, wenn ihm etwas nicht passte» (Akten S. 418);

«Er war in dem Moment mit F____ zu Hause und hatte mich zuvor bedroht. Deswegen

hatte ich Angst» (Akten S. 450); «ich hatte Angst, weil er mich bedroht

hatte» (Akten S. 452); «Das war alles eine Lüge. Ich hatte Angst, weil B____

sagte, ich dürfe das nicht weitererzählen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1467);

«Habe dann nur Angst gehabt, weil er gedroht hat. Ich habe es in dem Moment

nicht mehr durchgelesen. Nur unterschrieben, er hat es genommen und ist

gegangen» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2179).

Auch entlastet das Opfer den Beschuldigten teilweise: «[Hat

er Sie geschlagen/bedroht/gewürgt zwischen März/April 2017 und dem

Kreditkartenantrag im Sommer 2017?] Nein, aber er war aggressiv, hat gegen die

Wand geboxt und Sachen kaputt gemacht. Egal was gerade da stand, hat er

herumgeschossen. Oder den Couchtisch weggekickt» (Akten S. 238); «Er hat mich

ja nicht dauernd bedroht, sondern nur, bis ich unterschrieben habe» (Akten S.

254); «Ich habe sie auch benutzt. Wir beide haben sie benutzt» (Akten S. 414); «[Wie

Stark berührte die Waffe Ihre Schläfe?] Er hat nicht gedrückt. Sie war schon

dran, aber er hat sie nicht dran gedrückt» (Akten S. 418); «[Wie lange

hielt er Ihnen die Waffe an die Schläfe?] Ein paar Sekunden. Es war nicht lange»

(Akten S. 418); «[In welche Richtung zeigte der Lauf der Waffe?] Nicht zu

mir. Er legte sie so auf den Tisch, dass sie quer zu mir lag» (Akten

S. 424); «[Haben Sie sich gewehrt gegen die Übergabe der CHF 6'000 an B____

und die spätere Überweisung der CHF 24'000?] Nein, es war ja da schon vorbei» (Akten

S. 451).

Ausserdem schildert das Opfer ausgefallene Einzelheiten: «Er

hat dann so sein Gebiss zusammengebissen und gezischt» (Akten S. 241); «Er hat

dann eine Patrone auf den Tisch gelegt und dabei gesagt, dein Leben ist nur 20

Rappen wert, dabei zeigte er auf die Patrone» (Akten S. 241); «Er hatte immer

so eine kleine [...]-Tasche zum Umhängen, dort war die Patrone drin» (Akten S.

241); «Er hat seine Zähne zusammengebissen und die Faust aufgezogen» (Akten S.

417); «Er trug eine schwarze [...]-Tasche […] Aus dieser Tasche nahm er eine

Patrone. Diese legte er auf den Clubtisch und sagte: ‹Dein Leben ist 20 Rappen

wert›» (Akten S. 417); «Danach nahm er aus der [...]-Tasche eine Patrone und

legte sie auf den Tisch. Dazu sagte er auf Türkisch: ‹Senin Hayatin 20 kuru

deyerinde›. Das heisst auf Deutsch: Dein Leben ist keine 20 Rappen wert» (Akten

S. 418); «Er hat mir eine Waffe an den Kopf gehalten, eine Patrone auf den

Tisch gelegt und gesagt, mein Leben sei nur 20 Rappen wert» (Protokoll 2.

Instanz, Akten S. 2182); «Wir waren zuhause auf dem Sofa im Wohnzimmer. Er hat

mich mit der Waffe bedroht und eine Patrone auf Tisch gelegt und gesagt, dass mein

Leben nur 20 Rappen wert sei und er hat auf die Patrone gezeigt» (Protokoll

2.

Instanz, Akten S. 2184).

Ausserdem legt das Opfer Nebensächlichkeiten oder indirekt

handlungsbezogene Schilderungen dar: «Daraufhin habe ich von der Bank, ich

glaube, es war eine [...]bank einen Brief bekommen, dass ich dort an den

Schalter muss, um dort zu bestätigen, dass ich auch die Person auf dem Ausweis

bin […] Mein Mann war währenddessen mit dem Kind zu Hause. Was er sonst

eigentlich nicht ist, er ist nie alleine mit dem Kind. Das war es eigentlich

schon» (Akten S. 243); «Ich wollte zuerst das Geld auf der Bank abholen und bei

der Post wieder einzahlen. Aber die Leute auf der Bank sagten mir, ich könne

das Geld auch direkt von der [...] schicken, sie haben mir dann geholfen, die

Überweisung am Bankomat zu machen» (Akten S. 253); «Er trug eine schwarze [...]-Tasche»

(Akten S. 417); «Einmal musste ich das noch bei der [...]bank in Binningen

beglaubigen lassen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1466).

Ferner gibt das Opfer Erinnerungslücken und Unsicherheiten

zu: «[Wer hat diesen Antrag ausgefüllt?] Ich glaube, er» (Akten S. 251); «[Aus

welchem Grund wollte Ihr Mann eine Kreditkarte?] Er ging damit einkaufen und

hat Sachen bestellt. Es war nicht etwas, das er unbedingt brauchte. Ich weiss

nicht genau, weshalb er diese wollte» (Akten S. 251); «Dann sagte er noch,

wie soll ich es übersetzen: Ich bring dich um. Ich kann mich nicht mehr genau

erinnern» (Akten S. 413); «Ich weiss es nicht. Um Sachen zu bestellen?» (Akten

S. 414); «Er ging dann ins Schlafzimmer. Ich glaube, er ging ins Schlafzimmer,

denn er ging in den Gang in Richtung Schlafzimmer» (Akten S. 417); «[Wofür

brauchte B____ das Geld?] Ich weiss es nicht. Am Schluss musste ich das Geld

seinem Bruder überweisen. Ich vermute, dass er beim Bruder Schulden hatte» (Akten

S. 422); «Das Datum weiss ich nicht mehr» (Protokoll 1. Instanz, Akten

S. 1466); «[a.F. wie und wo er das gemacht habe] Das weiss ich nicht.

Vielleicht zuhause, als ich nicht da war. Der Laptop gehörte ja uns beiden.

Vielleicht hat er es auch machen lassen, ich weiss das nicht» (Protokoll 1.

Instanz, Akten S. 1467); «[a.F., war es handschriftlich ausgefüllt?] Weiss

nicht mehr. Er hat es vorgelegt, wie es genau ausgefüllt war, weiss ich nicht

mehr» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2179); «[a.F., wer hat Antrag

eingereicht?] Ich habe es nicht gesehen, er hat ihn mitgenommen. Sonst habe ich

nichts gesehen. Ob er es selbst zur Post gebracht hat, weiss ich nicht» (Protokoll

2.

Instanz, Akten S. 2184).

Schliesslich weisen die Aussagen des Opfers auch

Raum-zeitliche Verknüpfungen auf: «[Wann hat er Sie erstmals mit der

Schusswaffe bedroht?] Das war 2017 [...] Da, als das mit dem Kreditantrag war.

Damals hat er mich zum ersten Mal mit einer Schusswaffe bedroht» (Akten S.

240); «Er hatte mir schon eine Woche vorher die ganze Zeit gesagt, dass ich

einen Antrag auf einen Kredit stellen soll» (Akten S. 241); «Dann kam der Tag

mit der Drohung. Ich sass auf dem Sofa und er kam wieder mit dem Thema» (Akten

S. 417); «[Wie lange lag die Waffe auf dem Tisch?] Bis ich es unterschrieben

hatte. Dann nahm er den Vertrag und die Waffe und ging» (Akten S. 424); «Ich

war auf dem Sofa, er sagte, ich muss den Kreditantrag unterschreiben. Er hat

mir eine Waffe an den Kopf gehalten, eine Patrone auf den Tisch gelegt und

gesagt, mein Leben sei nur 20 Rappen wert» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2182);

«[a.F., wie kam der Kredit zum ersten Mal auf?] Wir waren zuhause auf dem Sofa

im Wohnzimmer. Er hat mich mit der Waffe bedroht und eine Patrone auf Tisch

gelegt und gesagt, dass mein Leben nur 20 Rappen wert sei und er hat auf die

Patrone gezeigt» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2184).

4.3.1.4

Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des

Opfers zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der

Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen

über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese

Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten

überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus

aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen

zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer

Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die

Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer

Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive

Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei

Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine

gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu

erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 64).

Das Opfer hat zum Kerngeschehen betreffend AS Ziff. 4

mehrheitlich wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht

(wobei minimale Abweichungen in den Schilderungen eben gerade keine Anzeichen

für eine fehlenden Erlebnisbasiertheit der Vorfälle darstellen). Diese reichen

über die Vorgeschichte hinsichtlich der ersten Erwähnung der Aufnahme eines

Kredits des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, der Eskalation eine

Woche später auf dem Sofa, als der Beschuldigte die Privatklägerin unter

Waffengewalt dazu zwang, ihre Zustimmung zu geben, den Anruf des Cousins des

Beschuldigten an die Privatklägerin mit der Aufforderung, eine Kopie ihrer ID

zu schicken, die Neueröffnung des [...]-Kontos, die erneute Drohung unter

Waffengewalt, den Kreditantrag zu unterzeichnen, die Identitätsbestätigung bei

der [...]bank sowie schliesslich die Übergabe bzw. Überweisung des Geldes an

den Beschuldigten bzw. dessen Bruder.

Hingegen kann keine Konstanz bei den Aussagen des Opfers im

Hinblick auf den Vorwurf unter AS Ziff. 3 bejaht werden. So erwähnte die

Privatklägerin in den ersten beiden Einvernahmen vom 26. Januar 2021 und vom 28.

Oktober 2021 nicht den Einsatz einer Waffe durch den Beschuldigten. Vor dem

Straf- und auch dem Appellationsgericht sagte sie aber plötzlich aus, dass er

eine Waffe auf den Tisch gelegt und sie auch dadurch zur Unterschrift des

Kartenantrags gezwungen habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1465 sowie

Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2179 f.). Auch an anderer Stelle gab sie an,

dass sie erst im Juli 2017 das erste Mal mit einer Waffe bedroht worden sei

(Akten S. 240), der angebliche Vorfall mit dem Kreditkartenantrag fand jedoch

bereits am 5. Mai 2017 statt. Diese späteren Schilderungen des Opfers

stellen neben ihrer Inkonstanz mithin auch eine Anreicherung der Ausführungen

i.S. einer Aggravation dar, die nicht für das Selbsterleben der Privatklägerin

sprechen.

4.3.1.5

Sodann gilt es einen intraindividuellen

Vergleich der Aussagen des Opfers vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines

Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit

der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten

verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen

zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen

erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren

Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder

Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 66).

Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine

Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Opfers in

Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl.

vorgehende Ausführungen) eine vergleichbare Qualität auf wie seine Ausführungen

zu nicht tatbezogenen Inhalten, etwa seine Ausführungen zu den Vorkommnissen

vor und nach den in Frage stehenden Vorfällen betr. AKS Ziff. 3 und 4 oder zu

anderen Erlebnissen während des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten: So machte

die Privatklägerin einerseits qualitativ vergleichbare Aussagen zum Beginn der

gemeinsamen Beziehung (Akten S. 234 f., 400), zu der nach ein paar

Jahren auftretende Veränderung in der Ehe (Akten S. 235 f., 400 f.), der

Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem gemeinsamen Sohn (Akten S. 234, 249 f.,

405), wie sie zum ersten Mal festgestellt habe, dass der Beschuldigte eine

Schusswaffe besessen habe (Akten S. 239, 420), zum Verhältnis der

Privatklägerin zu ihrer Familie (Akten S. 249), den finanziellen Verhältnissen

während der Ehe (Akten S. 250 f.) oder der Abzahlung der Kreditraten

(Akten S. 254, 459 f.).

4.3.1.6

Eine Voraussetzung für die Analyse der

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in

welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden.

Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen

intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl-

und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des

Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 56 f.).

Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit des Opfers kann

auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als

gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 4.3.1.1). Was die intellektuellen

Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die Privatklägerin

durchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein

Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch

aufgrund der mehrfachen Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit von

mehreren Monaten und des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum

Kerngehalt und der entsprechenden Realitätskriterien (vgl. vorne E. 4.3.1.3) zu

komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis

spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der

Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die hinsichtlich AS Ziff. 4 gemachten

Schilderungen.

4.3.1.7

Was die vom Beschuldigten vorgebrachte Kritik

an der Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Opferaussagen anbelangt, gilt es

zunächst festzuhalten, dass sich der Beschuldigte die bereits in Rechtskraft

erwachsenen Schuldsprüche bzw. die dortigen zur Anklage gebrachten Sachverhalte

als erstellt vorhalten lassen muss, auch wenn er vorgibt, die Schuldsprüche lediglich

aufgrund prozessökonomischer Überlegungen nicht angefochten zu haben. Es ist

Dispositiv

demnach redundant, wenn er behauptet, die entsprechenden Vorkommnisse hätte

sich nicht so abgespielt (Bedrohung der eigenen Mutter mit der Pistole, Besitz

einer silbernen Pistole etc.).

Nachfolgend ist jedoch auf seine übrigen Vorbringen

einzugehen: Sofern der Beschuldigte zunächst vorbringt, dass die Aussage der

Privatklägerin, er habe ihr gegenüber gedroht, ihr «Leben sei nur 20 Rappen

wert», «filmreif» sei, so ist auf die zuvor gemachten Ausführungen zu verweisen,

wonach eine derart ausgefallene Einzelheit vielmehr ein klares Realkriterium

darstellt (vgl. vorne E. 4.3.1.3).

Sofern der Beschuldigte des Weiteren geltend macht, dass es

nicht überzeuge, wenn die Privatklägerin von ihm bedroht und genötigt worden

sein solle – sei dies nun in Bezug auf die Ausstellung einer Kreditkarte oder

des Kreditantrags – und gleichzeitig der Familie nichts davon erzähle, es Videos

von «glücklichen Familienausflügen» gebe und mit ihm in dieser Zeit das Restaurant

seiner Eltern besucht habe, so gilt es dem entgegenzuhalten, dass es (gerichts-)notorisch

ist, dass insbesondere Ehepartner auch während massivsten internen Verwerfungen

ein heiles Bild der Beziehung für Aussenstehende präsentieren wollen. Dass sich

die Privatklägerin ferner auch nicht der Familie anvertraute, als der

Beschuldigte seine eigene Mutter bedroht hatte, lässt sich einerseits damit

erklären, dass sich die Familie offensichtlich auch trotz eines solchen

Vorfalls nicht vom Beschuldigten abwendete. Andererseits zeigte die (rechtskräftig

erstellte) Bedrohung der Mutter mit einer Pistole auch auf, zu was der

Beschuldigte fähig war, wenn er nicht einmal vor einer solchen Drohungshandlung

zurückschreckte. Auch gab die Privatklägerin klar an, dass sie auch nach der

Inhaftierung des Beschuldigten – vor allem wegen des gemeinsamen Sohnes F____,

der die Familie des Beschuldigten nicht allein habe besuchen wollen – noch

Kontakt mit dessen Familie gehabt habe und sich erst von dieser definitiv entfremdet

habe, als sie von einigen Familienmitgliedern selbst unter Druck gesetzt worden

sei (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1472). Gleiches hat auch für die

Kritik des Beschuldigten zu gelten, dass die Privatklägerin selbst gegenüber dessen

Cousine ausgesagt habe, dass sie den Kredit (freiwillig) aufgenommen habe, um

die Ehe retten und die Schulden des Beschuldigten sowie diejenigen seiner

Familienangehörigen zu bezahlen, handelte es sich doch hierbei um eine Notlüge

gegenüber der Familie, war sich die Privatklägerin doch, wie erwähnt, bewusst,

dass sie keine Unterstützung von der Familie zu erwarten hatte. So sagte sie

denn auch bereits in der Ersteinvernahme aus, dass die Familie des

Beschuldigten davon ausgehe, sie habe mit dem Kredit ihre Ehe retten wollen (vgl.

Akten S. 258). Und selbst wenn dies tatsächlich der Grund für die Aufnahme

des Kredits gewesen sein sollte, stellt sich die Frage, warum die

Privatklägerin nicht weitaus früher (freiwillig) den Kredit aufgenommen hätte,

um – so das Argument des Beschuldigten – einen neuen Kredit mit tieferen

monatlichen Raten zu beziehen, um das Haushaltsbudget zu entlasten. Dass die

Aufnahme des Kredites schliesslich nicht mit der Rettung der Ehe, sondern mit

dem Leasing eines Autos des Bruders des Beschuldigten in Zusammenhang stand,

ergibt sich ferner aus den Aussagen des Beschuldigten und seines Bruders. So

führt der Beschuldigte aus, sein Bruder habe im Jahre 2017 das Geld

zurückgefordert, da dieser sich ein Auto habe leasen wollen (Protokoll 1.

Instanz, Akten S. 1452). H____ führte ebenfalls aus, dass er sich ein Auto habe

finanzieren lassen wollen und die Bank dies abgelehnt habe, da ihm der (frühere)

Kredit im Weg gestanden sei (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1455).

Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten bezahlte die

Privatklägerin selbst auch keine Kreditraten für den (alten) Kredit aus dem

Jahr 2014 von H____, den Bruder des Beschuldigten. Auf den von der

Privatklägerin eingereichten Auszügen ihres Empfangsscheinbuches der Post – mit

dem die Privatklägerin ausnahmslos ihre Einzahlungen vornahm (bestätigt auch

vom Beschuldigten selbst, s. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1450) – sind

keinerlei Einzahlungen von Kreditraten auf das Konto der [...] Bank AG ersichtlich.

Sofern der Beschuldigte rügt, dass die Privatklägerin die Einträge im Empfangsscheinbuch

nur auszugsweise eingereicht habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass den Akten

zu entnehmen ist, an welchen Daten jeweils Raten des Kredits beglichen wurden

(Akten S. 809 ff.). Unmittelbar an bzw. vor den entsprechenden Daten

finden sich jedoch keine Einzahlungen im Empfangsscheinbuch (Akten S. 1742 ff.).

Auszüge von den übrigen Daten der jeweiligen Monate erübrigen sich somit,

weshalb der Beschuldigte aus den nur auszugsweise eingereichten Unterlagen der

Privatklägerin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

Nicht nachvollziehbar ist auch die vom Beschuldigten in den

Aussagen der Privatklägerin scheinbar erkannte Widersprüchlichkeit, wenn sie in

der Einvernahme vom 26. Januar 2021 absichtlich und entgegen früherer

Aussagen erwähnt habe, dass die Beziehung zum Beschuldigten schon seit drei

Jahren nicht mehr funktioniere, sie in der Einvernahme vom 9. Juli 2019 bei der

Staatsanwaltschaft jedoch ausgesagt habe, dass es erst vor ca. einem Jahr

angefangen habe, dass die Beziehung mit dem Beschuldigten nicht mehr gut gelaufen

und er «immer draussen» gewesen sei: in beiden Aussagen wird der Beginn der

Eheprobleme mithin auf den gleichen Zeitpunkt gelegt, weshalb kein Widerspruch

zu erkennen ist. Zudem gab die Privatklägerin auch selbst zu, den Beschuldigten

beschattet haben zu lassen, als sie den Verdacht gehegt habe, dass er eine

Affäre gehabt habe (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1472, vgl. auch die damit

übereinstimmenden Aussagen von C____, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1462

f.).

Ob und in welchem Umfang schliesslich der Beschuldigte für

seinen Sohn dagewesen ist, spielt für die Beurteilung der vorliegend noch in

Frage stehenden Sachverhalte keine Rolle.

4.3.1.8 Berechtigte Zweifel bestehen jedoch in Bezug

auf den nach AS Ziff. 3 zur Anklage gebrachten Sachverhalt. Wie bereits

dargelegt wurde (vgl. vorne E. 4.3.1.4), erwähnte die Privatklägerin in den

ersten beiden Einvernahmen vom 26. Januar 2021 und vom 28. Oktober 2021 nicht

den Einsatz einer Waffe durch den Beschuldigten. Vor dem Straf- und auch dem

Appellationsgericht sagte sie aber plötzlich aus, dass er eine Waffe auf den

Tisch gelegt und sie auch dadurch zur Unterschrift des Kartenantrags gezwungen

habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1465 sowie Protokoll 2. Instanz,

Akten S. 2179 f.). Auch an anderer Stelle gab sie an, dass sie erst im Juli

2017 das erste Mal mit einer Waffe bedroht worden sei (Akten S. 240), der

angebliche Vorfall mit dem Kreditkartenantrag fand jedoch bereits am

5. Mai 2017 statt. Diese späteren Schilderungen des Opfers stellen neben

ihrer Inkonstanz mithin auch eine Anreicherung der Ausführungen i.S. einer

Aggravation dar, die nicht für das Selbsterleben der Privatklägerin sprechen.

Sodann hat bereits das Strafgericht zutreffend erwogen, dass sich

auch aus ihren weiteren Depositionen gewisse Ungereimtheiten ergeben. Zum einen

schien sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sehr darum bemüht, sich

selbst in ein gutes Licht zu rücken. So verneinte sie die Frage, ob sie nicht

gerne eine Kreditkarte gehabt habe, mit der Begründung, sie selbst hätte sich

auf eine Prepaid-Version beschränkt (Protokoll 1. Instanz, Akten

S 1465). Vor dem Hintergrund, dass sie die [...]Card unbestrittenermassen selbst

benutzt und damit die darauf lastenden Schulden mitverursacht hat, vermag diese

Antwort nicht zu überzeugen (Akten S. 682). Vor dem Appellationsgericht gab sie

zudem an, dass es sich auch bei der [...]-Karte um eine eigentliche Kreditkarte

– und nicht um eine Prepaid-Karte – mit einem Limit von CHF 300.–

gehandelt habe (Protokoll 2. Instanz, Akten S 2182). Seltsam mutet

sodann der Umstand an, dass sie auf Anfrage des Gerichts die monatlichen

Auszüge der [...]Card nicht erhältlich machen konnte, obwohl diese an sie als

Karteninhaberin adressiert wurden und sie im Haushalt für das Administrative

zuständig war (Protokoll 1. Instanz, Akten S 1466, 1473). Fraglich

sind auch ihre Ausführungen, dass der Beschuldigte das ganze Geld der

Sozialhilfe im Ausgang ausgegeben habe, obwohl es jeweils auf ihr Konto

überwiesen wurde. Auch wenn der Beschuldigte eine eigene Bankkarte besessen

haben soll, wäre es ihr doch – als Kontoinhaberin (Protokoll 1. Instanz, Akten

S. 1472, Protokoll 2. Instanz, Akten S 2184) – möglich gewesen,

selbst einen (grossen) Teil des monatlichen Sozialhilfebeitrags abzuheben und

aufzubewahren oder gar ein neues Konto zu eröffnen und darauf zu überweisen.

Ebenfalls nicht vollends zu überzeugen vermögen ihre Aussagen, sie habe die [...]-Kreditkarte

ohne jedwelche Angaben zu ihrer finanziellen Situation «einfach» erhalten (vgl.

Protokoll 2. Instanz, Akten S 2182).

Mithin verbleiben Zweifel darüber, ob die Privatklägerin den

Beschuldigten in diesem Anklagepunkt nicht überbelastet. So ist zumindest

denkbar, dass sie sich von ihm zum Ausfüllen des Antrags bloss hat überreden

lassen oder sie den Antrag sogar auf eigene Initiative ausgestellt hat. Diese

Umstände lassen zusammen mit der fehlenden Konstanz der diesbezüglichen

Aussagen und der augenscheinlichen Aggravation (vgl. vorne E. 4.3.1.4) ein

Umstossen der Nullhypothese im Ergebnis nicht zu.

4.3.2 Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt,

so machte er im vorliegenden Strafverfahren bei insgesamt fünf Gelegenheiten

Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Delikten, wobei er zweimal im Vorverfahren

und je vor dem Straf- und Appellationsgericht indirekt mit der Privatklägerin

konfrontiert wurde (Akten S. 345 ff., 398 ff.,

S. 457 ff.; Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1447 ff.). In conreto

erschöpfen sich die Depositionen des Beschuldigten in generellen Bestreitungen

wie «so etwas ist nie vorgekommen» oder «das ist auf keinen Fall passiert»

(vgl. Akten S. 909, 959 und 962 sowie Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1447, 1451

und 1453). Hieraus alleine lässt sich insofern noch nichts zu seinen Ungunsten

ableiten, als die Vorwürfe der Privatklägerin seiner Ansicht nach allesamt

erfunden seien, und etwas nicht Vorgefallenes entsprechend auch nicht

substantiiert bestritten werden kann. Isoliert sind seine Aussagen deshalb

nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfbar, und ist es vielmehr erforderlich,

dass sie den Aussagen anderer Beteiligter oder allenfalls vorhandener

objektiver Beweismittel gegenübergestellt werden. Dass seine Aussagen aber

durchaus widersprüchlich sind, zeigt nicht zuletzt auch die Äusserung vor dem Appellationsgericht,

dass er CHF 6'000.– von der Privatklägerin erhalten habe, nachdem diese

den Kredit bezogen hatte (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2178). Zuvor hatte er

kategorisch bestritten, Geld von diesem Kreditantrag selber benötigt, erhalten

und/oder weitergegeben zu haben (Akten S. 789). Dass er vom Kredit jedoch selbst

einen Teil von der Privatklägerin übergeben erhalten hatte, gab sogar E____ an,

was dem Beschuldigten in einer früheren Einvernahme vorgehalten wurde, wozu er

jedoch keinen Kommentar abgab (vgl. Akten S. 465). Ferner ist darauf

hinzuweisen, dass der Beschuldigte zwar behauptete, der Kredit sei zur

Bezahlung gemeinsamer Schulden aufgenommen worden, wie diese Schulden jedoch

konkret entstanden sein sollen, konnte er auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht

angeben (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2177 f.). Schliesslich behauptete

er vor dem Appellationsgericht zum ersten Mal, dass die Privatklägerin ihn

durch die Aufnahme des Kredits überraschen wollte (Protokoll 2. Instanz, Akten S.

2126).

4.3.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen

hat, stehen die Familienangehörigen des Beschuldigten geschlossen hinter ihm.

Erkennbar wird dies zunächst daran, dass sie mit Ausnahme seines

überschwänglichen Lebenswandels keine Kritik an ihm übten (vgl. Protokoll 1.

Instanz, Akten S. 1456, 1461). Stattdessen bezeichnete ihn sein Bruder H____

als Vorbild und führte seine Cousine C____ aus, nur Gutes über ihn berichten zu

können (Akten S. 368, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1457). Seine Mutter

dementierte sogar ein Fremdgehen während der Ehe, was nicht einmal er selbst in

Abrede stellte (Akten S. 322; Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1448). Auch in den

aktenkundigen Chats sucht man vergebens nach kritischen Stimmen vonseiten der

Familienangehörigen gegenüber dem Beschuldigten (vgl. u.a. Akten S. 275 f.,

280). Überdies fällt auf, dass sie die feste Überzeugung vertreten, die Vorwürfe

seien von der Privatklägerin allesamt erfunden. Wenn sie diesen Standpunkt

damit begründen, dass die Privatklägerin ihnen gegenüber stets betont habe,

keine Gewalt in der Ehe zu dulden (Akten S. 379, Protokoll 1. Instanz, Akten S.

1462), vermag dies zwar ein mögliches Indiz gegen Gewalt vonseiten des

Beschuldigten begründen. Dass Beziehungen von aussen betrachtet generell

harmonischer wirken, als sie tatsächlich gelebt werden, ist, wie bereits

erwähnt wurde, (gerichts-)notorisch und zeigt sich exem-plarisch daran, dass H____

die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin als sehr gut

beschrieb, während sie vom Beschuldigten selbst als nicht gut und von

Streitereien geprägt dargestellt wurde (Akten S. 346 f., 360, 371). Die

Aussagen von H____ sind auch insofern unglaubhaft, als er in seiner Einvernahme

vom 9. April 2021 noch nichts von dem auf seinem Konto eingegangen Betrag über CHF

24'000.– gewusst haben will (Akten S. 795 ff., vgl. AS Ziff. 4). Erst rund zwei

Wochen später liess er gegenüber der Staatsanwaltschaft verlauten, dass ihm

dieser Umstand nach Sichtung des Kontoauszugs wieder eingefallen sei (Akten S.

806). Auf entsprechende Nachfrage in der Hauptverhandlung stellte er plötzlich

in Abrede, seine Kenntnis vom Eingang des Geldes jemals verneint zu haben (Protokoll

1. Instanz, Akten S. 1455).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Aussagen des

Beschuldigten und seiner Familienangehörigen somit nur mit grosser

Zurückhaltung abgestellt werden kann. Insbesondere ergeben sich aus diesen

keine Hinweise, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in

Bezug auf AS Ziff. 4 zu schmälern vermögen.

4.3.4 Insgesamt ist somit einerseits zur

inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen der Privatklägerin festzuhalten, dass

– neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr

grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten

Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass ihre

Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), für den unter AS Ziff.

4 zur Anklage gebrachten Sachverhalt nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass ihre diesbezüglichen Aussagen

ihrem wirklichen Erleben entsprechen. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird

andererseits auch durch die übrigen Beweise und Indizien untermauert resp.

nicht widerlegt.

Die Nullhypothese kann jedoch nicht für die Aussagen des

Opfers zu AS Ziff. 3 umgestossen werden, da dort einerseits die Aussagekonstanz

zu verneinen ist und eine augenscheinlichen Aggravation vorliegt (vgl. vorne E.

4.3.1.4), andererseits auch weitere Indizien am zur Anklage gebrachten

Sachverhalt zweifeln lassen, weshalb in dubio

pro reo dieser zur

Anklage gebrachte Sachverhalt nicht als erstellt gelten kann.

Als erwiesen hat jedoch der von der Vorinstanz in Bezug auf

AS Ziff. 6 als erstellt angesehene Sachverhalt zu gelten, da nur dessen

rechtliche Qualifikation angefochten wurde. Auf entsprechende Ausführungen zum

Tatsächlichen der Parteien ist mithin nicht weiter einzugehen.

5. Rechtliches

5.1 In rechtlicher Hinsicht hat aufgrund des als

nicht erstellt angesehen Sachverhalts gemäss AS Ziff. 3 vorliegend – in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ein Freispruch vom Vorwurf der Nötigung zu

ergehen.

5.2

5.2.1 Was die Vorwürfe in Bezug auf AKS Ziff. 4

anbelangt, führt die Staatsanwaltschaft aus, dass das Verhalten des

Beschuldigten die Tatbestände der Erpressung, des Betruges, der Anstiftung zur

Urkundenfälschung und der Nötigung erfülle. Der Beschuldigte macht hierzu keine

konkreten Ausführungen, da er bereits den Sachverhalt als nicht erstellt ansieht

und eine Bestätigung des strafgerichtlichen Urteils beantragt.

5.2.2 Nach Art. 156 Ziff. 1 StGB begeht eine

Erpressung, wer in Bereicherungsabsicht einen anderen zu einer schädigenden

Vermögensdisposition nötigt, wobei als Tatmittel die Anwendung von Gewalt oder

die Androhung ernstlicher Nachteile in Frage kommen. Der subjektive Tatbestand

der Erpressung setzt sodann eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht voraus.

Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer

gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben (sog. räuberische Erpressung), richtet

sich die Strafe nach dem Tatbestand des Raubes (Weissen­berger,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 156 StGB N 41).

5.2.3 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte

die Privatklägerin zur Unterschrift des Kreditantrags sowie zur darauffolgenden

Übergabe bzw. Überweisung des durch die Bank ausgezahlten Kredits

(Vermögensdisposition) an ihn und seinen Bruder nötigte, indem er sie zunächst

mit der Faust und daraufhin mehrmals mit einer Pistole – unter anderem mit dem

Tod (und damit mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben) – bedrohte

und ihr zudem in Aussicht stellte, sie würde im Falle ihrer Weigerung den

gemeinsamen Sohn F____ nicht mehr sehen. Dadurch schädigte sie sich selbst

unmittelbar am Vermögen. Dieser Schaden trat zwar noch nicht zum Zeitpunkt der

Nötigung zur Unterschrift und – mit Ausnahme möglicher Zinsforderungen durch

die Bank – der Kreditauszahlung an die Privatklägerin durch die Bank ein,

sondern erst mit der selbständigen Überweisung von CHF 24'000.– an den Bruder

resp. des Abhebens von CHF 6'000.– und Übergabe an den Beschuldigten, jedoch

stand die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt immer noch unter dem Eindruck der

Drohung durch den Beschuldigten. Da eine Bereicherungsabsicht des Beschuldigten

hierbei ebenfalls unzweifelhaft vorlag, hat sich der Beschuldigte der

Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB strafbar gemacht. Die

einzelnen Nötigungshandlungen im Rahmen des erpresserischen Gesamtzusammenhangs

werden hierbei von der Erpressung konsumiert (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 51).

5.2.4 Bezüglich des Betrugs und der

Urkundenfälschung, eventualiter Anstiftung zur Urkundenfälschung, zum Nachteil

der [...] AG gibt es zwar diverse Indizien, welche auf die Täterschaft des

Beschuldigten hinweisen. Für seine Täterschaft spricht so etwa, dass er im Jahr

2017 und damit im Zeitraum der Einreichung der Lohnabrechnungen in anderer

Sache eine Urkundenfälschung begangen hat, mithilfe derer er ebenfalls Schulden

bei einem Familienmitglied begleichen wollte (vgl. Strafbefehl vom 18. Mai

2018). Des Weiteren wird er vom Umstand belastet, dass die Lohnabrechnungen auf

die [...] GmbH lauten, von der sein Cousin E____ kurz nach deren Einreichung

der Lohnabrechnungen Geschäftsführer wurde (vgl. Akten S. 858). E____ war es

denn auch, der den Kredit vermittelte und von der Privatklägerin ihre

Identitätskarte verlangte, was ein gewisses Verdachtsmoment für eine

Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Beschuldigten begründet (Akten S. 618, 782

f.). Gegen eine Täterschaft des Beschuldigten ist allerdings einzuwenden, dass

keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wer die bei der [...] AG eingereichten

Lohnabrechnungen der [...] AG gefälscht hat. Nicht ausgeschlossen werden kann ferner

auch eine Involvierung von E____. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist

ferner festzuhalten, dass die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben für das

Administrative sowie die Benutzung des gemeinsamen Computers und Druckers

zuständig war (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1446, 1466). Nicht

auszuschliessen ist zwar, dass der Beschuldigte diese Geräte in ihrer

Abwesenheit ebenfalls benutzte, dass er dabei die Fähigkeiten zur Ausfertigung einer

professionellen Lohnabrechnung gehabt haben soll, erscheint vor dem

Hintergrund, dass er im Gegensatz zur Privatklägerin keine kaufmännische

Ausbildung absolviert hat und die im Rahmen seiner Vorstrafe begangene

Urkundenfälschung handschriftlich und weitaus weniger professionell ausgefallen

ist, hingegen unwahrscheinlich (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1451).

Im Ergebnis ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte selbst die

Lohnabrechnungen gefälscht resp. zu deren Fälschung angestiftet hat, weshalb er

vom Vorwurf der Urkundenfälschung resp. der Anstiftung zur Urkundenfälschung

freizusprechen ist.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Vorwurf des Betrugs.

Es ist nicht belegt, wer effektiv den Kreditantragt bei der Bank einreichte,

mithin also die eigentliche Täuschungshandlung vornahm. Die im Rahmen der

Erpressung vorgenommene Nötigungshandlung zum Nachteil der Privatklägerin (Nötigung

zur Unterschrift) betrifft nämlich (noch) nicht die Täuschungshandlung selbst,

sondern nur das für die Täuschung der [...] AG benötigte Täuschungsmittel. In

Abgrenzung zur zuvor bejahten Erpressung, die grundsätzlich die gleiche

Tatbestandsstruktur wie der Betrug teilt, jedoch Zwang und nicht Täuschung das

Mittel der angestrebten Bereicherung darstellt (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 2, 25 ff.), wurde

vorliegend nicht die Privatklägerin getäuscht (vgl. zu dieser Konstellation

BGer 6S.245/1999 vom 27. April 2000 E. 1), sondern die [...] AG. Anders

als im soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid geht es vorliegend beim Betrug

nicht um einen Zwischenschritt zwischen Täuschung und Vermögensdisposition,

sondern um die Nicht-Erwiesenheit der durch den Beschuldigten durchgeführten

Täuschungshandlung selbst. Der Beschuldigte ist entsprechend auch vom Vorwurf

des Betrugs freizusprechen.

Nach AS Ziff. 4 wird der Beschuldigte somit im Ergebnis wegen

Erpressung (Gewaltanwendung) schuldig gesprochen, jedoch von den Vorwürfen des

Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung (eventualiter teilweise Anstiftung

zur Urkundenfälschung) freigesprochen.

5.3

5.3.1 Was

schliesslich den Vorwurf nach AS Ziff. 6 betrifft, führt die Privatklägerin

aus, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz aus der in der

Anklageschrift umschriebenen Handlung ersichtlich werde, dass der Beschuldigte

versucht habe, der Privatklägerin eine einfache Körperverletzung zuzufügen. So

seien Faustschläge gegen den Kopf und insbesondere gegen das Gesicht geeignet,

Verletzungen im Ausmass einer einfachen Körperverletzung zuzufügen, zumal bei

einem Treffer auf die Augen oder die Nase mit Quetschungen, Prellungen,

Platzwunden und gar Brüchen zu rechnen sei.

Der Beschuldigte hält dem entgegen, dass der Vorinstanz

beizupflichten sei, dass die von der Privatklägerin geschilderten Schmerzen ihr

Wohlbefinden nur vorübergehend beeinträchtigt haben dürften, was zur Annahme

einer einfachen Körperverletzung nicht ausreiche. Selbst die von der

Privatanklägerin aufgeführten Quetschungen, Prellungen und Platzwunden könnten

unter Berücksichtigung sämtlicher subjektiven und objektiven Umstände blosse

Tätlichkeiten darstellen. Der Beschuldigte hätte der Privatklägerin sodann

situationsbedingt kaum je Verletzungen zufügen können, welche den Tatbestand

der einfachen Körperverletzung erfüllen würden. Gemäss Aussagen der

Privatklägerin solle der Beschuldigte nämlich die hintere Autotür geöffnet und

sie mit den Fäusten an den Kopf, ins Gesicht und auf die Schulter geschlagen

haben, während sie auf dem Fahrersitz vorne gesessen habe. Der Beschuldigte

hätte also irgendwie neben dem Fahrersitz vorbeischlagen müssen, was einerseits

eher unwahrscheinlich sei und die angeblichen Faustschläge andererseits massiv

abgeschwächt hätte. Selbst wenn dies so passiert sein sollte, hätte der

Beschuldigte die Privatklägerin kaum im Gesicht getroffen, da sie ja mit dem

Rücken zu ihm gewandt vorne auf dem Fahrersitz gesessen sei. Dass er die

Privatklägerin am Auge oder der Nase hätte verletzten können, sodass mit

Quetschungen, Prellungen, Platzwunden oder gar Brüchen hätte gerechnet werden

müssen, sei nicht nur unwahrscheinlich, sondern beinahe gänzlich

ausgeschlossen.

5.3.2 Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder

Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die körperliche

Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere

oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens

eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, beispielsweise

Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und

problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen sowie durch

Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen mit Blutergüssen,

Schürfungen und Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine

vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss

vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch

Zufügen erheblicher Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in

einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung

gegeben. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig

machen, ist nicht gefordert (BGE 127 IV 59 E. 2, 119 IV 1 E. 4, 103 IV 65 E.

II.2.c; Roth/Berkemeier, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 f., Trechsel/Geth, Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 123 N 2 m.w.H.). Als blosse

Tätlichkeit (Art. 126 StGB) gilt demgegenüber der geringfügige Angriff auf

den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen, der noch keine

Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4.

Aufl., Basel 2019, Art. 126 StGB N 2 und 5).

5.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist

rechtskräftig erstellt, dass es im Frühling 2019 am Teilplatz zwischen den

Parteien zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, in welcher der Beschuldigte

der Privatklägerin von hinten Faustschläge gegen den Kopf, in das Gesicht und

auf den Rücken verpasst hat. Vorliegend liegt kein Arztbericht über allfällige Verletzungen

bei der Privatklägerin vor, da sie nach dem Vorfall nicht das Spital aufsuchte

(Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2185). Entsprechende Verletzungen machte sie

denn auch nicht geltend (zu Recht hat die Vorinstanz diesbezüglich auch

festgehalten, dass eine Verletzung der Privatklägerin auch in der

Anklageschrift nicht umschrieben ist). Ihren Aussagen lässt sich lediglich

entnehmen, dass sie «am Kopf, an der Schulter und glaublich auch im Gesicht

getroffen» worden sei (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 28). Zwar habe sie

Schmerzen verspürt, wie lange dies gewesen sei, konnte die Privatklägerin

jedoch nicht (mehr) angeben (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2185). Auch habe

er sie «nicht so gut» getroffen, da er betrunken gewesen sei (Akten S. 408). Die

geschilderten Schmerzen dürften ihr Wohlbefinden mithin nur vorübergehend

beeinträchtigt haben. So war sie denn nach der Auseinandersetzung auch noch in

der Lage, autozufahren und den geplanten Besuch im [...] wahrzunehmen. Für die

Annahme einer einfachen Körperverletzung reichen die körperlichen

Beeinträchtigungen bei der Privatklägerin demnach nicht aus. Wie das

Strafgericht zutreffend erwogen hat, fehlt es überdies auch für eine versuchte

einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

nicht nur an entsprechenden Anhaltspunkten in den Akten, sondern auch an einem

Beschrieb in der Anklageschrift. Die Schläge des Beschuldigten sind folglich

als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Da

diese gemäss Art. 109 StGB bereits verjährt sind, ist das Verfahren in

diesem Anklagepunkt einzustellen.

6. Strafzumessung

6.1 Der Beschuldigte wird somit in zweiter

Instanz – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen

mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der

Scheidung), versuchter Nötigung und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz

– wegen Erpressung (Gewaltanwendung) schuldig erklärt.

6.1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die

mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der

Scheidung), die versuchte Nötigung und das mehrfache Vergehen gegen das

Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Dezember

2017, sowie zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

6.1.2 Die Staatsanwaltschaft verlangt aufgrund des

zusätzlich beantragten Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von insgesamt 25

Monaten. Für die Erpressung, welche das schwerste Delikt darstelle, sei aufgrund

des nicht unerheblichen Verschuldens eine Einsatzstrafe von 8 Monaten gerechtfertigt.

Dazu komme je ein Monat für den Betrug und die Urkundenfälschung. Das ergebe

für diesen Deliktskomplex eine Einsatzstrafe von 10 Monaten. Für die Nötigung

zum Nachteil der Mutter seien des Weiteren asperiert 2 Monate auszusprechen.

Betreffend AS Ziff. 7 sei massive Gewalt durch den Beschuldigte angedroht worden.

Deswegen sei die Strafe auch leicht höher anzusetzen, als dies die Vorinstanz getan

habe, weshalb 2 Monate angemessen seien. Auch in Bezug auf AS Ziff. 10 habe –

im Vergleich zur Vorinstanz – eine leicht höhere Strafe von 3 Monaten zu

ergehen. Hinsichtlich AS Ziff. 11 seien 2 Monate mehr als angemessen, die

vorinstanzliche Erhöhung von einem Monat sei zu wenig. Der Beschuldigte habe

verschiedene Waffen besessen und diese auch eingesetzt, was sich mehr zu seinen

Lasten auswirken müsse. Was AS Ziff. 1 und 5 betreffend die Vergehen gegen das

Waffengesetz und die Drohung anbelange, könne beim Beschuldigten – insbesondere

aufgrund seiner Inhaftierung – eine Geldstrafe nicht vollzogen werden, weswegen

für alle Delikte eine Freiheitsstrafe beantragt werde. Deswegen habe auch für

die beiden vor dem Strafbefehl ergangenen Vergehen (Vergehen gegen das

Waffengesetz und Drohung) gesamthaft eine asperierte Freiheitsstrafe von 3

Monaten zu ergehen. In Bezug auf die Täterkomponenten habe ebenfalls gegenüber

den erstinstanzlichen Feststellungen eine Erhöhung zu erfolgen. Der

Beschuldigte sei bereits vorbestraft, was sich zu seinen Lasten auswirken müsse.

Aufgrund der Täterkomponente sei eine Erhöhung der Strafe um 3 Monate

angemessen.

6.1.3 Der Beschuldigte führt demgegenüber aus, dass

die von der Vorinstanz für die Nötigung unter AS Ziff. 9 festgelegte

Einsatzstrafe von drei Monaten angemessen erscheine. Diese dann für die über [...]

erfolgte Drohung zum Nachteil der Privatklägerin um einen Monat zu erhöhen,

rechtfertige sich ebenfalls. Eine Asperation um weitere zwei Monate für die

Drohung gemäss AS Ziff. 10 sowie einen Monat für den Besitz eines Messergurts

und Teleskopschlagstocks sei ebenfalls genügend. Eine Erhöhung aufgrund der

Täterkomponenten dränge sich ebenfalls nicht auf. Der Beschuldigte sei nicht einschlägig

vorbestraft. Die Freiheitsstrafe von insgesamt 7 Monaten erscheine daher

angemessen. Diese Strafe aufgrund der fehlenden Vorstrafen bedingt

auszusprechen, sei ebenfalls angezeigt. Die von der Staatsanwaltschaft

geforderte Freiheitsstrafe von 25 Monaten sei damit nicht nur völlig überhöht,

sie laufe auch der Rechtsprechung zur gerichtsnotorischen Schnittstellenproblematik

klar zuwider. Es erhelle nicht, weshalb heute genau 25 Monate Freiheitsstrafe

ausgefällt und damit eine vollbedingte Freiheitsstrafe nach Art. 42 StGB

verunmöglicht werden sollte. Dass die geforderte Strafe genau einen Monat über

dieser Grenze liegen müsse, werde durch die Staatsanwaltschaft denn auch nicht

begründet. Dass die Vorinstanz für die beiden vor dem Strafbefehl vom 19.

Dezember 2017 begangenen Straftaten (AS Ziff. 1 und 5) keine Freiheitsstrafe,

sondern eine Geldstrafe ausgefällt habe, sei nicht zu beanstanden. Der

Beschuldigte sei zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft gewesen, weshalb

eine Geldstrafe ausreichend sei. Dem Argument der Staatsanwaltschaft, eine

Geldstrafe könne aufgrund der Inhaftierung des Beschuldigten nicht vollzogen

werden, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Einerseits werde der Beschuldigte

auch im Rahmen seiner Inhaftierung Gelegenheit haben, zu arbeiten und Geld zu verdienen.

Andererseits befinde er sich bereits seit bald fünf Jahren in Haft. Eine

Haftentlassung rücke mithin immer näher. Das vorinstanzliche Urteil sei

deswegen auch in dieser Hinsicht zu bestätigen und es sei eine bedingte

Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 30.– auszusprechen.

6.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,

Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine

Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen

(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und

transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation

durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch,

4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu

begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar

2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 332).

6.3

6.3.1 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die

Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur

Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt

würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach

Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste

Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat

innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen,

die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann

sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen

sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen

enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste

Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die

schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der

Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips)

zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind

schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25.

Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE

SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

6.3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als

wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7.

Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34

StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn

der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten

bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach

dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,

wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe

zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies

bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld-

oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn

die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der

Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche

Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche

Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer

6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

6.3.3 Vorliegend ist beim Beschuldigten bei der Erpressung

(Gewaltanwendung) grundsätzlich – ausgenommen bei der vorliegend nicht

anzuwendenden Wahl einer anderen Strafart nach Art. 48a Abs. 2 StGB – nur

Freiheitsstrafe vorgesehen, wohingegen die mehrfache Drohung (Ehegatte während

der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), die versuchte Nötigung und die

mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

bestraft werden können. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten,

dass gegen den Beschuldigten mit Urteilen vom 19. Dezember 2017 und 18. Mai

2018 zwei Geldstrafen ausgesprochen wurden, welche ihn nicht von weiterer

Delinquenz abzuhalten vermochten. Einen Teil der heute zu beurteilenden Delikte

hat der Beschuldigte zudem während den Probezeiten dieser Vorstrafen begangen.

Für jene Delikte, die nach der ersten Vorstrafe vom 19. Dezember 2017

begangen worden sind, erscheint deshalb eine Freiheitsstrafe als einzige

zweckmässige Sanktion. Etwas anderes gilt für die zuvor begangenen Straftaten, da

der Beschuldigte damals doch noch nicht vorbestraft war, weshalb es sich

deshalb rechtfertigt, hierfür eine Geldstrafe auszusprechen. Gegen diese Wahl

der Strafart wendet sich auch der Beschuldigte selbst nicht.

6.4

6.4.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet

der Strafrahmen für die Erpressung (Gewaltanwendung), der gemäss Art. 156 Ziff.

1 und 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10

Jahren vorsieht.

6.4.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist

zunächst die Verwerflichkeit des Handelns hervorzuheben. Dabei gilt es etwa zu

berücksichtigen, wie intensiv der Beschuldigte seinen Plan verfolgte, welche

Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie»)

sowie, wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014 vom

28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2). Vorliegend

schulderhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin

über einen längeren Zeitraum unter Druck setzte. So bedrohte er sie bereits vor

dem 19. Juli 2017 vor der eigentlich erzwungenen Unterschrift in der ehelichen

Wohnung, bevor er dies um den 11. August 2017 wiederholte, als er ihr den

Darlehensvertrag zur Unterschrift vorlegte. Zudem bedrohte er die

Privatklägerin nicht nur mit seiner aufgezogenen Faust, sondern hielt ihr sogar

eine Pistole unmittelbar an die Schläfe und legte zusätzlich eine Patrone auf

den Tisch, um seiner (Todes-)Drohung Nachdruck zu verleihen. Er gab der

Privatklägerin sodann zu verstehen, dass sie das gemeinsame Kind nicht mehr

sehen werde, wenn sie nicht zustimmen sollte. Um den 11. August 2017 unterstrich

er seine erneute Drohung wiederum mit einer Pistole, als er diese auf den Tisch

legte, um sie gegen ihren Willen zur Unterschrift des Darlehensvertrags zu

zwingen. Erschwerend hinzu kommt der Umstand, dass er die Erpressung nicht

spontan vornahm, sondern diese eingehend geplant hatte, erstreckte sich die

Dauer der Drucksituation doch über mehrere Wochen und sorgte der Beschuldigte

doch auch dafür, dass er der Privatklägerin bereits einen ausgefüllten

Darlehensvertrag vorlegen konnte. Die Art und Weise der Tatbegehung ist somit

insgesamt als verwerflich zu bewerten. Auch ist von einem gewissen

Traumatisierungsgrad bei der Privatklägerin auszugehen, erfuhr sie doch

aufgrund der akuten Bedrohungslage beim Beschuldigten belegtermassen psychische

Beeinträchtigungen (vgl. hinten E. 7), wobei insbesondere die mehrfache

Bedrohung durch eine Pistole einen grossen Teil dazu beigetragen haben dürfte,

empfand sie doch aufgrund dieser Drohung massive (Todes-)Angst. Das objektive

Tatverschulden ist mithin im Ergebnis als nicht mehr leicht zu werten.

6.4.1.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten

ist bei den Beweggründen des Beschuldigten hervorzuheben, dass er seine

persönlichen Ziele der finanziellen Bereicherung äusserst rücksichtslos unter

mehrmaligem Waffeneinsatz durchsetzte. Wie soeben bereits festgehalten wurde, ging

er dabei äusserst planmässig vor und handelte vorliegend mit direktem Vorsatz,

wobei sein Handeln motivseitig insbesondere von der Aussicht auf Rückzahlung

seiner Geldschulden an seinen Bruder durch das Ausnutzen der Privatklägerin getrieben

war. Als weitere (subjektive) Tatkomponente bestimmt sich die Höhe des

Verschuldens ferner danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 117 IV 7 E. 3a.aa, 127 IV 10 E. 3). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich,

weshalb der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, sich der Delinquenz zu

enthalten, wäre ihm doch z.B. auch möglich gewesen, die – nota bene – familieninternen

Schulden auf anderem Wege zu tilgen, diese aufzuschieben oder von jemand

anderem übernehmen zu lassen. Insgesamt ist damit von einem nicht mehr ganz leichten

subjektiven Verschulden auszugehen.

6.4.1.3 Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des

Beschuldigten für die Erpressung demnach nicht mehr leicht, weshalb sich eine

Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitstrafe rechtfertigt.

6.4.2 Sodann gilt es das Tatverschulden für die

Nötigung von AS Ziff. 9 (Pistole gegen Kopf von D____), welche gemäss Art. 181

StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Wie bereits

die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist zum Tatverschulden anzuführen,

dass das Halten einer Waffe an den Kopf einer Person ein schweres

Nötigungsmittel darstellt. Das abgenötigte Verhalten in Form des angestrebten

Themenwechsels wiegt zwar leicht, das Missverhältnis zwischen Nötigungsmittel

und abgenötigtem Verhalten aber umso schwerer. Verschuldenserhöhend tritt

hinzu, dass die zur Nötigung Anlass gebenden Vorwürfe vonseiten der Mutter und

der Privatklägerin keinesfalls unberechtigt waren. Etwas verschuldensmindernd –

aber nicht derart, wie dies die Vorinstanz vorgenommen hat – ist dagegen der

Umstand zu werten, dass ihm seine Mutter offenbar verziehen hat. Als (hypothetische)

Einsatzstrafe erscheinen demnach 5 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.

6.4.3 Im Rahmen der Drohung hinsichtlich AS Ziff. 10

(Pistole an den Kopf der Privatklägerin) ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte der Privatklägerin nicht nur verbal mit der Aussage «dein Leben

ist nur 20 Rappen wert» drohte, sondern seiner Drohung durch das Vorhalten der

Waffe an ihren Kopf zusätzlich Nachdruck verlieh. Leicht verschuldenserhöhend

ist zudem zu gewichten, dass der Beschuldigte mit dem Glaswurf gegen […] bereits

zuvor eine Drohkulisse geschaffen hat. In subjektiver Hinsicht ist die Tat wohl

auf verletzten Stolz infolge des Rauswurfs aus der eigenen Wohnung

zurückzuführen, was neutral zu werten ist. Insgesamt erscheint hierfür eine

(hypothetische) Einsatzstrafe von ebenfalls 5 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

6.4.4 Bei der in AS Ziff. 7 angeklagten Drohung ([...]-Mitteilung)

ist zu berücksichtigen, dass die der Privatklägerin in Aussicht gestellte

Gewalt massiv war. Verschuldensmindernd wirkt sich hingegen der Umstand aus,

dass die Drohung nicht von Angesicht zu Angesicht, sondern per [...]-Nachricht

erfolgte. Daraus folgt eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 1 ½ Monaten

Freiheitsstrafe.

6.4.5 Betreffend das mehrfache Vergehen gegen das

Waffengesetz gemäss AS Ziff. 11 (Teleskopschlagstock und Messergurt) ist in

Übereinstimmung mit dem Strafgericht zu attestieren, dass ein in einem Gurt

verstecktes Messer äusserst heimtückisch ist. Insgesamt rechtfertigt sich

hierfür eine (hypothetische) Einsatzstrafe von ebenfalls 1 ½ Monaten

Freiheitsstrafe.

6.4.6 Was des Weiteren das mit einer Geldstrafe

(vgl. vorne E. 6.3.3.1) zu ahndende Vergehen gegen das Waffengesetz (AS Ziff.

1) anbelangt, so hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass dieses eine

Schusswaffe betrifft und entsprechend nicht mehr leicht wiegt, womit eine

Geldstrafe von 45 Tagessätzen als Einsatzstrafe hierfür angemessen erscheint.

6.4.7 Ebenfalls nicht mehr leicht wiegt die Drohung nach

AS Ziff. 5 (Legen der Pistole auf den Schuhschrank). Der Beschuldigte hat der

Privatklägerin den Tod sowohl verbal als auch durch das Hervorholen und

Hinlegen der Pistole bildlich in Aussicht gestellt. Mit dem vorherigen

Kaputtschlagen der Tür hat er wiederum eine Drohkulisse geschaffen, was

ebenfalls negativ zu Buche schlägt. Demnach rechtfertigt sich eine

(hypothetische) Einsatzstrafe von 45 Tagesätzen.

6.5

6.5.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der

Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so

bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer

bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden

wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49

Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz

gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1). Dabei ist der Zweitrichter im Rahmen

der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der

Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der

Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (a.a.O., E. 2.3.2

und 2.4.2). Zwar hat das Gericht sich in die Lage zu versetzen, in der es sich

befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in

einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende

hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe

(für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen

festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt

sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation

zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten

Taten auszusprechenden Strafe (a.a.O., E. 2.4.2).

Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der

Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der

Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB

Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die

von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den

Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die

Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu

unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die

schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der

Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen.

Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe

abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder

Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde,

ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation

eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für

die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden

die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits

Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen

Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte

Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265

E. 2.4.4).

6.5.2 Da der Beschuldigte das Vergehen gegen das

Waffengesetz in Bezug auf die silbrige Pistole (AS Ziff. 1) und die Drohung

nach AS Ziff. 5 (Legen der Pistole auf den Schuhschrank) vor der Verurteilung

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Dezember 2017 verübt hat und die

damals wie auch die heute ausgefällte Sanktion gleichartig ist (Geldstrafe),

sind die Voraussetzungen für das Aussprechen einer Zusatzstrafe zum früheren

Urteil im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB erfüllt (vgl. dazu auch BGE 138 IV 113

E. 3.4.2; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7, SB.2020.40 vom 15. Februar

2023 E. 11.4; Trechsel/Seelmann,

a.a.O., Art. 49 N 12 ff.). Gleiches gilt auch für die ausgesprochenen

Freiheitsstrafen, die Taten betreffen, die allesamt vor dem Urteil des

Strafgerichts vom 4. September 2020 (rechtskräftiges Urteil des Appellationsgerichts

vom 16. November 2022 [SB.2021.12], Schuldsprüche unter anderem wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung, schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher

Gefährdung des Lebens und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren

und 2 Monaten) begangen wurden.

6.5.3

6.5.3.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der

Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen

Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

6.5.3.2 Es besteht zwischen den einzelnen Delikten

zwar kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, jedoch wurden sie allesamt im

Rahmen der ehelichen Gemeinschaft begangen und ähneln sich die Begehungsweisen

und die verletzten Rechtsgüter, was es bei der Bewertung des

Gesamtschuldbeitrags zu berücksichtigen gilt.

6.6 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips

folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen:

6.6.1 Was die Deliktsgruppe «Geldstrafe» betrifft,

enthalten die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat. Hierbei

handelt es sich um die Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen für das Vergehen

gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1). Diese sind um 30 Tagessätze für die

Drohung gemäss AS Ziff. 5 sowie um 5 Tagessätze für den mit Strafbefehl vom 19.

Dezember 2019 erhobenen Vorwurf zu erhöhen. Insgesamt resultiert damit eine

Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen, wovon mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2019

bereits 10 Tagessätze abgegolten sind. Als Zusatzstrafe auszufällen ist

folglich noch eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen.

6.6.2 Bei der Deliktsgruppe «Freiheitsstrafe» enthält

die Grundstrafe (Urteil des Appellationsgerichts vom 16. November 2022 [SB.2021.12])

mit der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung die schwerste

Straftat. Diese (rechtskräftige) Grundstrafe von 9 Jahren und 2 Monaten

Freiheitsstrafe ist demnach wie folgt zu erhöhen: Um 15 Monate für die Erpressung

(AS Ziff. 4), um jeweils 3 Monate für die versuchte Nötigung nach AS Ziff. 9

sowie die Drohung nach AS Ziff. 10 sowie um jeweils einen Monat für die Drohung

gemäss AS Ziff. 7 und das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss AS Ziff. 11

auf eine (gedanklich) gebildete Gesamtstrafe von 11 Jahren und 1 Monat

Freiheitsstrafe. Abzüglich der mit Urteil des Appellationsgerichts ausgesprochenen

Grundstrafe in Höhe von 9 Jahren und 2 Monaten ergibt dies eine als

Zusatzstrafe auszusprechende Freiheitsstrafe von 23 Monaten.

6.7 In einem weiteren Schritt sind die

allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Diesbezüglich ist in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Mangels Einschlägigkeit

die Vorstrafe vom 18. Mai 2018 wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs nicht

zu einer Straferhöhung führt. Neutral zu werten ist schliesslich auch das

Nachtatverhalten des Beschuldigten, der sich über das ganze Verfahren weder

geständig noch reuig zeigte. Die Täterkomponenten wirken sich somit auch im

Ergebnis neutral aus.

6.8 Die vorliegend zu beurteilenden Delikte

beging der Beschuldigte teilweise in den Probezeiten der Strafbefehle vom 19.

Dezember 2017 sowie vom 18. Mai 2018. Das Strafgericht ordnete im angefochtenen

Urteil den Widerruf der Vorstrafe vom 19. Dezember 2017 an und erklärte

sie in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar, für die Vorstrafe vom 18.

Mai 2018 sprach es hingegen eine Verwarnung aus und verlängerte die Probezeit

um 1 Jahr. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf jedoch nicht mehr

angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen

sind. Dies ist mittlerweile bei der Vorstrafe vom 19. Dezember 2017 der Fall,

weshalb sie nicht (mehr) vollziehbar zu erklären ist.

Nicht weiter einzugehen ist auf eine allfällige Vollziehbarerklärung

der gegen den Beschuldigten am 18. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–,

Probezeit 2 Jahre, da diese nun bereits mit rechtskräftigem Entscheid des

Appellationsgerichts vom 16. November 2022 (SB.2021.12) für nicht vollziehbar

erklärt wurde.

6.9 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe der

Geldstrafe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts der schwierigen finanziellen

Situation des Beschuldigten ist der Tagessatz auf das praxisgemässe Minimum von

CHF 30.– festzusetzen.

6.10

6.10.1 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB

den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei

Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss

Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei

bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder

teilweise aufschiebt. Vorliegend war der Beschuldigte zum Zeitpunkt der der Geldstrafe

zugrundeliegenden Delikte noch nicht einschlägig vorbestraft, weshalb die

Geldstrafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bedingt auszusprechen und eine

Probezeit von zwei Jahren festzusetzen ist.

6.10.2 Ist die Zusatzstrafe eine Freiheitsstrafe,

müssen für die Frage der Zulässigkeit des (teil-)bedingten Strafvollzugs die Ober-

und Untergrenzen von Art. 42 Abs. 1 respektiert werden. Massgebend für die

Frage, ob für die Zusatzstrafe objektiv der (teil-)bedingte Strafvollzug noch

in Betracht kommt, ist nach konstanter Praxis die sich aus Grundstrafe und

Zusatzstrafe ergebende gesamte Strafdauer (BGE 109 IV 68 E. 1; BGer

6B_574/2008 vom 27. November 2008 E. 2.2, 6B_725/2007 vom 15. April 2008 E. 2).

Vorliegend kann für die Freiheitsstrafe nicht mehr der (teil-)bedingte Vollzug

ausgesprochen werden, da die gesamte Strafdauer von Grund- und Zusatzstrafe 11

Jahre und 1 Monat Freiheitsstrafe beträgt (vgl. vorne E. 6.6.2) und somit die

Obergrenze von Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 43 Abs. 1 StGB weit überschritten wird.

6.11 In Würdigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten somit im Ergebnis eine

Freiheitsstrafe von 23 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts

vom 16. November 2022 sowie eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.–, letztere

mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren und

als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Dezember

2017, auszusprechen.

7. Zivilforderungen

7.1 Die Vorinstanz hat sämtliche Zivilforderungen

der Privatklägerin abgewiesen. Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte

sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zur Zahlung von CHF 30’000.–

zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. September 2017 (im Zusammenhang mit dem

Darlehensvertrag der [...] AG) an die Privatklägerin zu verurteilen,

Mehrforderungen vorbehalten. Des Weiteren sei in Abänderung des strafgerichtlichen

Urteils die Schadenersatzforderung für den, den Betrag von CHF 30’000.–

übersteigenden Schaden aus dem Kreditvertrag (Darlehensvertrag der [...] AG – [...]

Classic Nr. [...] vom 11. August 2017), dem Grundsatz nach unter Festlegung

einer Haftungsquote von 100% zu Lasten des Beschuldigten und zu Gunsten der

Privatklägerin gutzuheissen. Schliesslich sei der Beschuldigte in Abänderung

des vorinstanzlichen Urteils zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.–

zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. April 2017 an die Privatklägerin zu

verurteilen.

Was die Genugtuungsforderung betrifft, bringt die

Privatklägerin vor, die Psychologin führe in ihren Berichten aus, dass die

traumatischen Erinnerungen der Privatklägerin mit der Vergangenheit mit dem Beschuldigten

zusammenhingen, womit der Kausalzusammenhang zumindest zwischen dem Verhalten

des Beschuldigten und der posttraumatischen Belastungsstörung erstellt sei.

Festzuhalten sei, dass die Vorinstanz den Beschuldigten nach AS Ziff. 5 und 10

schuldig gesprochen habe. In beiden Anklagepunkten gehe es um die Drohung mit

einer Waffe zum Nachteil der Privatklägerin. Bereits diese Straftaten, aber

auch die weiteren zu ihrem Nachteil begangenen, seien nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine psychische

Beeinträchtigung und somit eine Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin zu

begünstigen und zu bewirken. Dabei sei unerheblich, dass es noch weitere

Stressfaktoren gegeben haben könnte, welche die posttraumatische Belastungsstörung

hätten begünstigen können.

Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzforderung

habe der Beschuldigte bei der Privatklägerin einen Schaden im Rahmen der

Erhöhung ihrer Passiven durch den Kredit verursacht. Durch sein

widerrechtliches Verhalten sei die Kreditsumme einzig zu Gunsten des

Beschuldigten verwendet worden. Der entsprechende Schaden sei jedoch bei der

Privatklägerin eingetreten, da sie Schuldnerin gegenüber der [...] AG sei. Das

Obligationenrecht (OR, SR 220) sehe vor, dass, falls ein Vertragschliessender

von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung begründeter Furcht zur

Eingehung eines Vertrages gezwungen worden sei, der Vertrag für den Bedrohten

unverbindlich sei (Art. 29 Abs. 1 OR). Ob der Vertrag tatsächlich unverbindlich

sei, stehe noch nicht fest und müsse je nach dem in einem Gerichtsverfahren gegen

die [...] AG geklärt werden. Folge von der Unverbindlichkeit des

Kreditvertrages sei nicht etwa, dass die Privatklägerin den Kredit gar nicht

zurückzahlen müsse, sondern, dass sie nur die bereits erbrachten Leistungen

zurückzuerstatten habe. Seitens der [...] AG sei als Leistung mindestens die

Kreditsumme in Höhe von CHF 30'000.– erbracht worden, welche die Privatklägerin

selbst bei Unverbindlichkeit des Kreditvertrages schulde. Die Privatklägerin

habe bereits einen Teil des Kredites mit den monatlichen Ratenzahlungen

zurückbezahlt. Dadurch möge sich zwar die Forderung der [...] AG ihr gegenüber reduziert

haben, jedoch blieben die Schulden der Privatklägerin gleich hoch, da sie nun

einfach ihrer Familie das Geld schulde. Sofern die Privatklägerin durch ein

sparsames Leben oder Schenkungen ihrer Familie die Kreditraten gestemmt habe, habe

sie eine Verminderung ihrer Aktiven erlitten. Der Privatklägerin sei mithin ein

Schaden in Höhe von CHF 30'000.– entstanden. Darüber hinaus sei anzumerken,

dass Mehrforderungen aus dem Kreditantrag (AS Ziff. 4) weiterhin

vorbehalten blieben und nach wie vor beantragt werde, dass die Haftung für die

Mehrforderungen dem Grundsatz nach unter Festlegung einer Haftungsquote von

100% zu Lasten des Beschuldigten gutzuheissen sei.

7.2 Der Beschuldigte bringt vor, dass infolge der

beantragten Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und damit auch der

ergangenen Freisprüche die Schadensersatzforderung der Privatklägerin über CHF

30'000.– abzuweisen sei. Ebenfalls sei von der Festlegung einer

hundertprozentigen Haftquote für allfällige Mehrforderungen abzusehen. Was die

geltend gemachte Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.– betreffe, sei

festzuhalten, dass die Vorinstanz völlig zu Recht darauf hingewiesen habe, dass

aus den Berichten der fabe vom 17. Dezember 2020 und 15. Juni 2022 gerade nicht

klar hervorgehe, dass die Straftaten des Beschuldigten zum Nachteil der

Privatklägerin ursächlich für deren Belastungsstörung seien. Dass die

«traumatischen Erinnerungen der Privatklägerin mit der Vergangenheit mit dem

Beschuldigten zusammenhängen» genüge nicht. Damit könne auch der

Vertrauensbruch aufgrund des Fremdgehens oder das Scheidungsverfahren gemeint

sein. Sodann sei es entgegen der Behauptung der Privatklägerin durchaus

relevant, ob weitere Faktoren für die posttraumatische Belastungsstörung vorlägen.

Allenfalls sei die Privatklägerin bereits psychisch vorbelastet gewesen oder

das strafbare Verhalten des Beschuldigten hätte ohne die anderen Stressfaktoren

nicht zu einer psychischen Beeinträchtigung in diesem Ausmass geführt. Sodann

gehe aus den Akten hervor, dass die Privatklägerin die Therapeutin ursprünglich

nicht aufgrund ihrer psychischen Verfassung aufgesucht habe, sondern weil der

gemeinsame Sohn F____ sich geweigert habe, den Beschuldigten im Gefängnis zu

besuchen. Abschliessend sei ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Therapeutin

gar keine Diagnose gestellt, sondern lediglich diagnostische Relevanzen aufgezeigt

habe. Es sei mithin nicht einmal erwiesen, dass die Privatklägerin tatsächlich

an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Genugtuungsforderung

der Privatklägerin sei deshalb in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen

Urteil abzuweisen.

7.3

7.3.1 Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz

verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus

Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR hat den Schaden zu

beweisen, wer Schadenersatz beansprucht. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die

geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als

Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Seiner

Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter

Zivilprozess, für den aufgrund der Besonderheit in mancherlei Hinsicht

besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt zwar nach herrschender

Lehre grundsätzlich zivilprozessualen Regeln, doch bewirkt die Verbindung mit

dem Strafverfahren, dass er sich primär nach den entsprechenden Bestimmungen

der StPO richtet. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen

und Grundsätze anwendbar. Die Würdigung des Sachverhaltes hat im Rahmen der

zivilrechtlichen Tatbestandselemente, namentlich von Art. 41 ff. OR, zu

erfolgen. Ansprüche aus der Straftat sind insbesondere solche, welche sich auf

deliktische Anspruchsgrundlagen stützen; in erster Linie sind es Schadenersatz-

und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. Dolge, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023,

Art. 122 StPO N 9, N 32 und N 66). In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a

StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die

beschuldigte Person schuldig spricht. Nach Abs. 2 lit. b von Art. 126 StPO wird

hingegen die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft

ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat.

Gemäss Art. 47 OR und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien

für die Höhe des zuzusprechenden Betrages sind dabei vor allem die Art und

Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die

Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der

haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten

sowie die Aussicht auf Linderung der physischen und psychischen Unbill durch

die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.2.2).

7.3.2 Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, ist aufgrund

der aktenkundigen Berichte der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung Basel

(fabe) erstellt, dass die Privatklägerin an Gedankenkreisen, Zukunftsängsten

und Schlafstörungen leidet sowie spezifische Situationen bei ihr belastende

Erinnerungen mit dem Beschuldigten hervorrufen, was gemäss behandelnder

Psychotherapeutin auf eine posttraumatische Belastungsstörung schliessen lässt.

Zwar führt die Psychotherapeutin selbst aus, dass sie keine Diagnosen stelle,

jedoch zeige die Privatklägerin Symptome, die durchaus eine diagnostische

Relevanz aufwiesen. Immer wieder berichte die Privatklägerin von Zeichen einer

depressiven Symptomatik, die sich aufgrund der andauernden und chronischen

Belastung durch die schwierigen Lebensumstände ergeben würden. Häufig sei sie erschöpft

und berichte davon, keine Kraft mehr aufbringen zu können. Die Vergangenheit zu

verarbeiten und dabei den Mut nicht zu verlieren, sich täglich zu motivieren,

um für den kleinen Sohn präsent und verfügbar zu sein, gelinge der

Privatklägerin gut, koste sie jedoch viel Kraft. Auch berichte sie davon, in

spezifischen Situationen getriggert zu werden. Bereits ein Duft, ein bestimmtes

Musikstück oder ein Foto könnten schwierige Erinnerungen aus der Vergangenheit

mit ihrem Ex-Ehemann aktivieren, welche die Privatklägerin anschliessend

mehrere Tage beschäftigen und belasten könnten und über welche sie wenig

Kontrolle habe, was typisch für traumatische Erinnerungen, die sogenannten Intrusionen

sei. Diese würden in der Psychotraumatologie als das Wiedererinnern und

Wiedererleben von traumatischen Erlebnissen und Situationen verstanden und als

ein Symptom von Psychotraumata gelten, bei der ein Trigger das Wiedererleben

auslöse. Diese negativen Gedanken und Intrusionen könnten auch durch die Angst

vor der Zukunft, welche die Privatklägerin plage, wenn sie an den Kindsvater,

oder deren Familie denke, ausgelöst werden, sowie durch ihre andauernde Angst,

einem Familienmitglied des Ex-Ehemannes zu begegnen. Von solchen Begegnungen

und der Angst davor habe die Privatklägerin immer wieder berichtet und die

Unberechenbarkeit dieser Begegnungen sei kontraproduktiv für die Fortschritte

der Therapie und habe einen aufrechterhaltenden Effekt auf die Symptomatik (vgl.

Bericht fabe vom 17. Dezember 2020, Akten S. 230 f.; Bericht fabe vom

15. Juni 2022, Akten S. 1236 f.). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass –

im Gegensatz zu den strafgerichtlichen Erwägungen – die Psychotherapeutin die

Delikte des Beschuldigten durchaus als ursächlich für die psychische Belastungsproblematik

der Privatklägerin erachtet. Dass daneben auch weitere Faktoren bestehen können,

welche die Privatklägerin beeinträchtigen, ist in Übereinstimmung mit der

Rechtsvertreterin der Privatklägerin nicht gleichbedeutend damit, dass die

Delikte des Beschuldigten keine Beeinträchtigung der Privatklägerin

verursachten. Im Gegenteil führt die Psychotherapeutin aus, dass die

traumatischen Erinnerungen der Privatklägerin mit der Vergangenheit mit dem

Beschuldigten zsammenhängen, womit der Kausalzusammenhang erstellt ist. Ob

dabei weitere Faktoren für die eine derartige Belastungsstörung vorliegen, ist

nicht weiter relevant, sind die Bedrohung mit einer Waffe sowie die weiteren

Straftaten des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet, eine

psychische Beeinträchtigung und somit eine Persönlichkeitsverletzung der

Privatklägerin zu begünstigen und zu bewirken. Da im Unterschied zum

vorinstanzlichen Entscheid vorliegend auch ein Schuldspruch nach AS

Ziff. 4 erfolgt, demgemäss der Beschuldigte die Privatklägerin auch dort

(mehrfach) mit einer Pistole bedrohte, erhält die Argumentation, dass derartige

waffenunterlegte Drohungen und dem damit in Aussicht gestellten Tod und der

Entzug des gemeinsamen Sohnes für sich alleine bereits geeignet sind, eine

posttraumatische Belastungsstörung zur Folge zu haben, weiteres Gewicht. Hinzu

kommt, dass der Beschuldigte tatsächlich ein nicht unerhebliches

Gewaltpotential aufwies und die Todesangst der Privatklägerin nicht aus der

Luft gegriffen war, wurde dieser doch durch das Appellationsgericht in einem

Parallelverfahren rechtskräftig unter anderem wegen versuchter Tötung

verurteilt. Dass die Taten zudem vorwiegend bei ihr zuhause begangen wurden,

nahm der Privatklägerin zusätzlich jegliches Sicherheitsgefühl. Dass die mit

Schuldsprüchen abgeurteilten Delikte des Beschuldigten und nicht nur dessen

sonstiges Verhalten gegenüber der Privatklägerin denn auch mitunter ursächlich

und adäquat kausal für die posttraumatische Belastungsstörung waren, kann in

Anbetracht der Delikte als erwiesen gelten. Soweit die Vorinstanz ausführt,

dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Drohungen vonseiten des

Beschuldigten mitursächlich für die psychische Beeinträchtigung der

Privatklägerin seien, diese neben den Stressfaktoren aber nur eine

untergeordnete Rolle spielen würden, so kann auf die zutreffenden Ausführungen

der Vertreterin der Privatklägerin verwiesen werden. Denn selbst wenn die

Delikte des Beschuldigten nicht die alleinige (Haupt-)Ursache für die

psychische Beeinträchtigung der Privatklägerin waren, begründet auch die

kumulative Kausalität, bei welcher jede Ursache für sich alleine eine

Beeinträchtigung zur Folge hat, eine Haftung (Brehm,

in: Berner Kommentar. 5. Aufl., Bern 2021, Art. 41 N 146 f.). Wie

bereits ausgeführt wurde, führt die (mehrfachte) Drohung mit einer Waffe

bereits für sich alleine zu einer nicht nur geringfügigen psychischen

Beeinträchtigung, womit auch ohne weitere Stressfaktoren eine haftungsbegründende

adäquat kausal verursachte Beeinträchtigung vorliegt.

Schliesslich gilt es noch festzuhalten, dass der

ursprüngliche Anmeldegrund des richtigen Umganges mit der Weigerung von F____

(und den begleitenden Emotionen), den Beschuldigten im Gefängnis zu besuchen,

vielmehr aufzeigt, dass es der Privatklägerin keinesfalls darum ging, den

Beschuldigten aufgrund ihrer psychischen Verfassung mittels einer

(unberechtigten) Genugtuungsforderung übermässig zu belasten, sondern sie ihre

psychische Problemlage erst durch therapeutische Hilfe erarbeiten konnte.

7.3.3 In der Regel wird zur Bemessung der Genugtuung

die Präjudizienvergleichsmethode herangezogen. Das Bundesgericht betont,

dass sich aus Präjudizien durch Vergleich Anhaltspunkte für die Festlegung des

Genugtuungsbetrages gewinnen liessen. Anhand bereits beurteilter vergleichbarer

Fälle wird die Höhe des Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter Würdigung der

konkreten Umstände festgesetzt (Landolt,

Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2020, Rz. 403). Die Höhe der Genugtuung wird bei

vergleichbaren Fällen praxisgemäss zwischen rund CHF 1'000.– bis CHF

2'500.– festgesetzt (vgl. vgl. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder,

Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 33,

Beispielfälle 9, 17, 19, 22, 25), weshalb im vorliegenden Fall eine

Genugtuungssumme von CHF 2'000.– als angemessen erscheint. Mithin wird der

Beschuldigte zur entsprechenden Zahlung von CHF 2'000.– Genugtuung zuzüglich

Zins zu 5 % seit dem 30. April 2017 an die Privatklägerin verurteilt. Die

Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– wird abgewiesen.

7.4

7.4.1

In Bezug auf den von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatz bringt

diese vor, dass ihr ein Schaden in Höhe von CHF 30'000.– entstanden sei.

Darüber hinaus sei anzumerken, dass Mehrforderungen aus dem Kreditantrag

weiterhin vorbehalten blieben und nach wie vor beantragt werde, dass die

Haftung für die Mehrforderungen dem Grundsatz nach unter Festlegung einer

Haftungsquote von 100% zu Lasten des Beschuldigten gutzuheissen sei.

7.4.2 Zwar wird der Beschuldigte vorliegend – im

Gegensatz zum strafgerichtlichen Entscheid – auch wegen Erpressung gemäss AS

Ziff. 4 verurteilt. Diesbezüglich hat die Privatklägerin jedoch ihre Klage

nicht hinreichend begründet bzw. beziffert. So läuft zwar der ursprüngliche –

unter Zwang abgeschlossene – Kreditvertrag von insgesamt CHF 30'000.– auf ihren

Namen und wurde die Kreditsumme einzig zu Gunsten des Beschuldigten bzw. seines

Bruders verwendet, jedoch wurden einzelne Raten (Zins und Amortisation,

vgl. Darlehensvertrag – [...] Classic Nr. [...] vom 11. August 2017, Akten

S. 732) durch den Beschuldigten selbst resp. durch dessen Bruder

beglichen. Dies wird denn auch durch die Privatklägerin selbst bestätigt (so

z.B.: «Es kam nicht jeden Monat eine Rechnung, es kam ein Haufen Rechnungen für

ein paar Monate. Wie er das damals gezahlt hat, weiss ich nicht. Nach der

Verhaftung hat sein Bruder ein paar Raten übernommen, den Rest hat dann meine

Familie übernommen [Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2183]). Entsprechend ist

durch die Privatklägerin nicht genügend beziffert, wie hoch der ihr aktuell

noch entstandene Schaden aus dem deliktisch erzwungenen Abschluss des

Kreditvertrags ist, was sich mithin auch auf die geltend gemachte Forderung betreffend

den, den Betrag von CHF 30’000.– übersteigenden Schaden aus dem Kreditvertrag

erstreckt. Im Ergebnis ist somit die Zivilklage in beiden Punkten auf den

Zivilweg zu verweisen.

8. Kosten

8.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte auch im

zweitinstanzlichen Verfahren – und zusätzlich auch wegen Erpressung – schuldig

gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die

erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen (Umstände halber wird trotz

zusätzlichem Schuldspruch wegen Erpressung von der Auferlegung höherer

erstinstanzlicher Kosten abgesehen). Er trägt demnach die Kosten von CHF 557.85

und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'800.– für das erstinstanzliche

Verfahren.

8.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Beschuldigte unterliegt

mit seinen Anträgen teilweise, wohingegen die Berufungen der Staatsanwaltschaft

sowie der Privatklägerin teilweise gutgeheissen werden, weshalb der

Beschuldigte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfälliger übriger Auslagen) zu tragen hat.

9. Parteienschädigung

und Honorare

9.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage. Da der Beschuldigte zusätzlich wegen Erpressung schuldig

gesprochen wird, ist ihm aus der Strafgerichtskasse nur noch 50 % der von

ihm vor der ersten Instanz geltend gemachten Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 5'235.20 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

9.2 Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13’420.– und ein Auslagenersatz von CHF

716.45, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 818.15 (7,7 % auf CHF 6'589.65 sowie

8,1 % auf CHF 7'546.80), somit total CHF 15'255.15 aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...],

Advokatin, werden sodann für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13'874.35

und ein Auslagenersatz von CHF 55.30, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 1'093.95

(7,7 % auf CHF 8'587.45 sowie 8,1 % auf CHF 5'342.20), somit total CHF

15'023.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem

Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO zurückzuerstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

8. Juli 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe oder

bis zu einem Jahr nach der Scheidung), versuchter Nötigung und mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz;

-

Freispruch betreffend AS Ziff. 1 in Bezug auf den Besitz einer dunklen

Pistole;

-

Einstellung des Verfahrens betreffend AS Ziff. 2 und 8 zufolge Eintritt

der Verjährung;

-

Abweisung der Schadenersatzforderung von A____ im Betrage von CHF

8'000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 5. Mai 2017 im Zusammenhang mit der [...]Card

sowie Abweisung der Schadensersatzforderung für die seit dem 1. Juli 2022 anfallenden

Therapiekosten;

-

Abweisung der Schadenersatzforderung der Opferhilfe im Betrage von

CHF 13'600.–;

-

Abweisung der von B____ gegenüber A____ geltend gemachte

Parteientschädigung im Betrage von CHF 13'670.05;

-

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen

Vertreterin von A____ für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin werden

teilweise gutgeheissen.

B____ wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen

Schuldsprüchen – der Erpressung (Gewaltanwendung) schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, als

Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 16. November 2022, sowie zu

einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.–. mit bedingtem

Strafvollzug für die Geldstrafe, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19.

Dezember 2017,

in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 und 3, Art. 180 Abs.

2 lit. a und Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs.

1 des Waffengesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2

des Strafgesetzbuches.

Im Anklagepunkt 3 wird B____ vom Vorwurf der Nötigung,

im Anklagepunkt 4 von den Vorwürfen des Betrugs und der mehrfachen

Urkundenfälschung (eventualiter teilweise Anstiftung zur Urkundenfälschung) freigesprochen.

Im Anklagepunkt 6 (versuchte einfache Körperverletzung

während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, umqualifiziert in

Tätlichkeit) wird das Verfahren zufolge Eintritt der Verjährung eingestellt.

Die gegen B____ am 19. Dezember 2017 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, wird

in Anwendung von Art. 46 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuches nicht

vollziehbar erklärt.

Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin in Höhe

von CHF 30'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. September 2017 sowie

die Schadenersatzforderung für den, den Betrag von CHF 30’000.– übersteigenden

Schaden aus dem Kreditvertrag (Darlehensvertrag der [...] AG – [...]) werden

auf den Zivilweg verwiesen.

B____ wird zu CHF 2'000.– Genugtuung zuzüglich Zins zu

5 % seit dem 30. April 2017 an die Privatklägerin verurteilt. Die

Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– wird abgewiesen.

B____ trägt die Kosten von CHF 557.85 und eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'800.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 13’420.– und ein Auslagenersatz von CHF 716.45,

zuzüglich MWST von insgesamt CHF 818.15 (7,7 % auf CHF 6'589.65 sowie

8,1 % auf CHF 7'546.80), somit total CHF 15'255.15 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...],

Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13'874.35 und ein

Auslagenersatz von CHF 55.30, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 1'093.95 (7,7 %

auf CHF 8'587.45 sowie 8,1 % auf CHF 5'342.20), somit total CHF 15'023.60

aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen

Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

B____ wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss

Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'235.20 zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft-Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-

Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.