SB.2022.120
einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, Versuch), Betrug, Erpressung (Gewaltanwendung), mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Urkundenfälschung (mehrfach) etc. (BGer 6B_86/2025 vom 29.04.2025)
20. September 2024Deutsch122 min
Nötigung und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) schuldig
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.120
URTEIL
vom 20.
September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, lic. iur. Sara Lamm,
und Gerichtsschreiber Dr. Martin
Seelmann, LL.M.
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin 1
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
A____ Berufungsklägerin
2
vertreten durch [...], Advokatin,
Privatklägerin
[...]
gegen
B____, geb. [...] Beschuldigter
c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen
Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Privatklägerschaft
Opferhilfe beider Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergericht
vom 8. Juli 2022 (SG.2022.93)
betreffend einfache
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder
bis zu einem Jahr nach der
Scheidung, Versuch), Betrug, Erpressung
(Gewaltanwendung), mehrfache Drohung
(Ehegatte während der Ehe
oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung), Urkundenfälschung
(mehrfach) eventualiter teilweise
Anstiftung zur Urkundenfälschung,
Nötigung (mehrfach, teilw.
Versuch), und mehrfaches Vergehen gegen
das Waffengesetz.
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Juli 2022 der mehrfachen Drohung (Ehegatte
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der versuchten
Nötigung und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.–. mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Dezember
2017, sowie zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Demgegenüber wurde er nach AS
Ziff. 1 in Bezug auf den Besitz einer dunklen Pistole, nach AS Ziff. 3 vom
Vorwurf der Nötigung, nach AS Ziff. 4 von den Vorwürfen der Erpressung
(Gewaltanwendung), des Betrugs, der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen
Urkundenfälschung (eventualiter teilweisen Anstiftung zur Urkundenfälschung)
freigesprochen. In den AS Ziff. 2 und 6 (versuchte einfache Körperverletzungen
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, umqualifiziert in
Tätlichkeiten) sowie nach AS Ziff. 8 (Tätlichkeiten) wurde das Verfahren des
Weiteren zufolge Eintritt der Verjährung eingestellt. Zudem wurde die gegen den
Beschuldigten am 19. Dezember 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 30.–. Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1
und 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehbar erklärt. Die am 18.
Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde in
Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 StGB nicht vollziehbar erklärt.
Hingegen wurde der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr
verlängert. Ausserdem wurden sämtliche Zivilforderungen von A____ (1. Teilklageweise
geltend gemachter Schadenersatz im Betrage von CHF 30'000.– zzgl. Zins von
5 % seit dem 11. September 2017 im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag
mit der [...] AG, 2. Gutheissung im Grundsatz betreffend Schadenersatz für die
seit dem 1. Juli 2022 anfallenden Therapiekosten und den Betrag von CHF 30'000.–
übersteigenden Schaden aus dem Kreditvertrag, 3. Schadenersatz im Betrage
von CHF 8'000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 5. Mai 2017 im Zusammenhang
mit der [...]Card, 4. Genugtuung im Betrage von 5'000.– zzgl. Zins zu 5 %
seit dem 30. April 2017, 5. Parteientschädigung im Betrage von CHF 19'725.25),
die Schadenersatzforderung der Opferhilfe im Betrage von CHF 13'600.–
sowie auch die vom Beschuldigten gegenüber A____ geltend gemachte Parteientschädigung
im Betrage von CHF 13'670.05 abgewiesen. Dem Beschuldigten wurde ferner gemäss
Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aus der Strafgerichtskasse
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 8'376.30 zugesprochen. Sodann
wurden der beschlagnahmte Gurt mit Messer in der Schnalle und der Teleskopschlagstock
(Verzeichnis [...]) in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 WG eingezogen.
Schliesslich wurden dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren reduzierte
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 557.85 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr
von CHF 2'800.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe
vom 21. November 2022 Berufung erklärt und beantragt, es sei das Urteil des
Strafgerichts vom 8. Juli 2022 aufzuheben und der Beschuldigte der Erpressung
(mit Gewaltanwendung, AS Ziff. 4), des Betruges (AS Ziff. 4), der
Urkundenfälschung (AS Ziff. 4), der mehrfachen Nötigung (AS Ziff. 3, 4 und 9),
der mehrfachen Drohung (AS Ziff. 5, 7, 8 und 10) und der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1 und 11) schuldig zu erklären und zu einer
Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verurteilen. In den übrigen Punkten sei das
Urteil des Strafgerichts zu betätigen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Mit
Eingabe vom 30. November 2022 hat auch die Privatklägerin Berufung erklärt. Sie
beantragt, der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils vom 8. Juli 2022 der
Nötigung (AS Ziff. 3), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 2
und 6), der Erpressung (Gewaltanwendung), des Betrugs, der mehrfachen Nötigung,
der mehrfachen Urkundenfälschung (eventualiter der teilweisen Anstiftung zur
Urkundenfälschung, AS Ziff. 4) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Des
Weiteren sei der Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zur
Zahlung von CHF 38’000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Mai 2017
auf den Betrag von CHF 8’000.– (im Zusammenhang mit der [...]Card), sowie
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. September 2017 auf den Betrag von CHF
30’000.– (im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag der [...] AG) an die
Privatklägerin zu verurteilen, Mehrforderungen vorbehalten. Zudem sei in
Abänderung des Urteils vom 8. Juli 2022 die Schadenersatzforderung für die
seit dem 1. Juli 2022 anfallenden Therapiekosten sowie für den, den Betrag von
CHF 30'000.– übersteigenden Schaden aus dem Kreditvertrag (Darlehensvertrag der
[...] AG – [...] vom 11. August 2017) dem Grundsatz nach unter Festlegung
einer Haftungsquote von 100 % zu Lasten des Beschuldigten und zu Gunsten
der Privatklägerin gutzuheissen. Schliesslich sei der Beschuldigte in Abänderung
des Urteils vom 8. Juli 2022 zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.–
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. April 2017 an die Privatklägerin zu
verurteilen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschuldigte hat innert
Frist weder Anschlussberufung erhoben noch einen Antrag auf Nichteintreten
gestellt.
Mit Berufungsbegründungen vom 21. bzw. 22. Juni 2023 haben
die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin ihre mit den Berufungserklärungen
gestellten Anträge begründet. Dabei haben sie grundsätzlich an ihren bereits
gestellten Begehren festgehalten, die Staatsanwaltschaft hat jedoch an der
Berufung in Bezug auf AS Ziff. 3 (Nötigung) nicht festgehalten, womit der
Freispruch in diesem Punkt akzeptiert wurde. Ferner hat die Privatklägerin auf
die weitere Geltendmachung der vormals beantragten Verurteilung des
Beschuldigten aufgrund versuchter einfacher Körperverletzung gemäss AS
Ziff. 2, auf die Verurteilung des Beschuldigten zur Zahlung von CHF 8'000.–
betreffend den Kreditkartenantrag sowie auf die Festlegung der Haftungsquote zu
100 % für die seit dem 1. Juli 2022 angefallenen und anfallenden
Therapiekosten verzichtet. Mit Berufungsantwort vom 22. August 2023 beantragt
der Beschuldigte, die Berufung(en) abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil
zu bestätigen, dies unter o/e-Kostenfolge.
Mit Verfügung vom 20. März 2024 hat der Instruktionsrichter die
Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 3. April 2024
sind die beteiligten Personen zur Berufungsverhandlung am 20. September 2024 geladen
worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie
die Privatklägerin als Auskunftsperson befragt worden. Nach Abschluss des
Beweisverfahrens sind die Staatsanwaltschaft, die Vertreterin der
Privatklägerin sowie die Verteidigung zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft,
die Vertreterin der Privatklägerin und die Verteidigung haben daraufhin
repliziert. Dem Beschuldigten ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Die
Parteien haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten
Anträgen festgehalten.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Legitimation
zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1
StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Sodann ist auch die Privatklägerin nach Art. 382 StPO
zur Berufung legitimiert. Die Berufungen sind form- und fristgemäss angemeldet
und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie
Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.2.2
Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das
Urteil des Strafgerichts vom 8. Juli 2022 aufzuheben und der Beschuldigte der
Erpressung (mit Gewaltanwendung, AS Ziff. 4), des Betruges (AS Ziff. 4), der
Urkundenfälschung (AS Ziff. 4), der mehrfachen Nötigung (AS Ziff. 3, 4 und 9),
der mehrfachen Drohung (AS Ziff. 5, 7, 8 und 10) und der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1 und 11) schuldig zu erklären und zu einer
Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verurteilen. In den übrigen Punkten sei das
Urteil des Strafgerichts zu betätigen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die
Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils vom
8.
Juli 2022 der Nötigung (AS Ziff. 3), der einfachen Körperverletzung (AS
Ziff. 6), der Erpressung (Gewaltanwendung), des Betrugs, der mehrfachen
Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung (eventualiter der teilweisen Anstiftung
zur Urkundenfälschung, AS Ziff. 4) zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Des
Weiteren sei der Beschuldigte in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zur
Zahlung von CHF 38’000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Mai 2017 auf
den Betrag von CHF 8’000.– (im Zusammenhang mit der [...]Card), sowie zuzüglich
Zins zu 5 % seit dem 11. September 2017 auf den Betrag von CHF 30’000.–
(im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag der [...] AG) an die Privatklägerin
zu verurteilen, Mehrforderungen vorbehalten. Zudem sei in Abänderung des Urteils
vom 8. Juli 2022 die Schadenersatzforderung für den, den Betrag von CHF
30'000.– übersteigenden Schaden aus dem Kreditvertrag (Darlehensvertrag der [...]
AG – [...] vom 11. August 2017) dem Grundsatz nach unter Festlegung einer
Haftungsquote von 100 % zu Lasten des Beschuldigten und zu Gunsten der
Privatklägerin gutzuheissen. Schliesslich sei der Beschuldigte in Abänderung
des Urteils vom 8. Juli 2022 zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF
5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. April 2017 an die Privatklägerin
zu verurteilen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschuldigte beantragt
demgegenüber die Abweisung der Berufungen und die Bestätigung des
vorinstanzlichen Entscheids. In Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die
folgenden Punkte: die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung (Ehegatte während
der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), versuchter Nötigung und
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der Freispruch betreffend AS Ziff.
1.
in Bezug auf den Besitz einer dunklen Pistole, die Einstellung des Verfahrens
betreffend AS Ziff. 2 und 8 zufolge Eintritt der Verjährung, die Abweisung der
Schadenersatzforderung der Opferhilfe im Betrage von CHF 13'600.–, die
Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF
8'000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 5. Mai 2017 im Zusammenhang mit der [...]Card
sowie die Abweisung der Schadensersatzforderung für die seit dem 1. Juli 2022
anfallenden Therapiekosten, die Abweisung der vom Beschuldigten gegenüber der
Privatklägerin geltend gemachten Parteientschädigung im Betrage von
CHF 13'670.05, die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen
Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
Verfahrensanträge/Vorfragen
2.1
Der Beschuldigte stellt den Beweisantrag,
dass bei der [...] SA ([...]) sowie bei der [...] AG ([...]) die damals zum
Erhalt einer [...]-Kreditkarte von der Privatklägerin eingereichten Unterlagen
zu edieren seien. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung handle es sich bei
dieser Karte nämlich nicht bloss um eine einfache Kundenkarte, mit welcher man
Punkte für spätere Rabattaktionen sammeln könne. Es handle sich bei dieser
vielmehr um eine klassische Kreditkarte, also eine Karte, die dem Karteninhaber
einen Kredit gewähre. Sie sei zuhanden von [...] von der [...] SA oder von der [...]
AG selbst ausgestellt worden. Die Ausstellung einer solchen Kreditkarte sei
immer an eine gewisse Kreditwürdigkeit gekoppelt, die von den betreffenden
Unternehmen vorab überprüft werde. Dazu seien in der Regel verschiedene
Unterlagen einzureichen und insbesondere die Einkommensverhältnisse
offenzulegen. Fest stehe, dass spätestens nach der Hochzeit des Beschuldigten
und der Privatklägerin im Jahr 2017 durch die Privatklägerin eine solche Karte
beantragt worden sei. Die Karte habe es ermöglicht, bei [...] auf Rechnung
einzukaufen. Die Privatklägerin habe zu dieser Zeit von Sozialhilfe gelebt und
hätte damit niemals eine Kreditkarte unter korrekter Angabe ihrer Solvenz
erhalten können. Die [...]-Kreditkarte sei von der Privatklägerin also mit
grosser Wahrscheinlichkeit betrügerisch erlangt worden. Eine Bestätigung des
Betrugsverdachts würde aufzeigen, dass die Privatklägerin selbst über die
kriminelle Energie verfüge, welche sie dem Beschuldigten in dieser Hinsicht
vorzuwerfen versuche. Dies liesse wiederum Rückschlüsse auf ihre
Glaubwürdigkeit im vorliegenden Straf- und Berufungsverfahren zu.
2.2
Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die
Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und
Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht
Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich,
offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind
(vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E.
2.3.4). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen,
in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig
ist (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021
E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 139
StPO N 48 ff.).
2.3
Dass vor Ausgabe von Kreditkarten in der
Regel eine summarische Bonitätsüberprüfung stattfindet, ist (gerichts-)notorisch.
Entgegen den Ausführungen der Privatklägerin in der Berufungsverhandlung ist es
mithin auch durchaus zweifelhaft, dass ihre Kundenkarte ohne weitere
Abklärungen in eine «Kreditkarte» umgewandelt worden sein soll (Protokoll 2.
Instanz, Akten S. 2182). Auf die Edierung entsprechender Unterlagen ist
entgegen den Ausführungen des Beschuldigten vorliegend jedoch zu verzichten, da
diese keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Privatklägerin für den in Frage stehenden Sachverhalt zulassen. Es gilt
diesbezüglich nämlich darauf hinzuweisen, dass nach heutigen wissenschaftlichen
Erkenntnissen nicht die «allgemeine Glaubwürdigkeit» Gegenstand der
aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsanalyse darstellt. Da kein verlässlicher
Zusammenhang zwischen der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage und dem guten
Ruf einer Person existiert, darf eine Person nicht generell als «glaubwürdig»
oder «unglaubwürdig» beurteilt werden. Vielmehr bildet heute die
Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt den
Gegenstand der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung. «Denn
niemand lügt immer, ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit» (Ludewig/Baumer/TavoR, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 26 f.).
Vorgreifend gilt es mithin bereits hier schon festzuhalten,
dass der Beschuldigte fehlgeht, wenn er vorbringt, dass aus den beantragten
Edierungen Rückschlüsse auf ihre «Glaubwürdigkeit» im vorliegenden Straf- und
Berufungsverfahren gezogen werden könnten. Denn auch wenn die Privatklägerin bezüglich
der [...]-Kreditkarte nicht die Wahrheit gesagt haben und dort falsche Belege
eingereicht haben sollte, bedeutet dies nicht, dass die Aussagen die übrigen
Tatkomplexe betreffend nicht glaubhaft sein können, da es in jedem Fall die
konkreten Aussagen zum in Frage stehenden Sachverhalt in Bezug auf die
Glaubhaftigkeit zu würdigen gilt. Der Antrag ist entsprechend abzuweisen.
3.
Tatsächliches
3.1
Die Vorinstanz hat in materieller Hinsicht erwogen,
dass auf die Aussagen des Beschuldigten und seiner Familienangehörigen nur mit
grosser Zurückhaltung abgestellt werden könne. Demgegenüber fielen jene der
Privatklägerin insgesamt stimmig, nachvollziehbar und konsistent aus. Sie
erfüllten zahlreiche Realkriterien und würden punktuell durch objektive
Beweismittel gestützt. Dass teilweise Ungenauigkeiten und kleinere
Ungereimtheiten in ihren Depositionen auszumachen seien, erkläre sich ohne
Weiteres aus der Vielzahl der Vorfälle und dem langen Deliktszeitraum. Alleine
aus Sicht der Aussagegenese gebe es somit keinen Grund, an der Authentizität
ihrer Aussagen zu zweifeln. Die vom Beschuldigen und seinem Verteidiger
vorgebrachten Motive der Rache und des alleinigen Sorgerechts würden nicht zu
überzeugen vermögen. Demgegenüber sei ein Motiv zur Über- oder Falschbelastung
jedenfalls dort nicht von der Hand zu weisen, wo eine Verurteilung des Beschuldigten
mit einem finanziellen Nutzen für die Privatklägerin verbunden sei.
Was konkret den Vorwurf der Nötigung (AS Ziff. 3) betreffe,
bestünden an den Aussagen der Privatklägerin zum angeklagten Verhalten
grundsätzlich keine Zweifel. Zwar lasse sich in diesen insofern eine Abweichung
feststellen, als sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals zu
Protokoll gegeben habe, der Beschuldigte habe seine Waffe auf den Tisch gelegt,
was sie im Vorverfahren noch ausdrücklich verneint gehabt habe. In Anbetracht
der Vielzahl und Ähnlichkeit der Vorfälle – in AS Ziff. 4 habe sie im
Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages konstant von einer
Waffe berichtet und dürfte die beiden Ereignisse entsprechend verwechselt haben
– sowie der seither verstrichenen Zeit vermöge diese Abweichung an ihrer
Glaubwürdigkeit allerdings nichts zu ändern. Nachvollziehbar sei denn auch ihre
Aussage, gegenüber C____ bezüglich der Herabsetzung des Kreditkartenlimits
gelogen zu haben, um weitere Ausgaben mit der Karte zu verhindern. Nichtsdestotrotz
würden sich in ihren Depositionen auch gewisse Ungereimtheiten ergeben. Zum
einen habe sie an der Hauptverhandlung sehr darum bemüht geschienen, sich
selbst in ein gutes Licht zu rücken. So habe sie die Frage, ob sie nicht gerne
eine Kreditkarte gehabt habe, mit der Begründung verneint, sie selbst hätte
sich auf eine Prepaid-Version beschränkt. Vor dem Hintergrund, dass sie die [...]Card
unbestrittenermassen selbst benutzt und damit die darauf lastenden Schulden
mitverursacht habe, vermöge diese Antwort nicht zu überzeugen. Seltsam mute
sodann der Umstand an, dass sie auf Anfrage des Gerichts die monatlichen
Auszüge der [...]Card nicht habe erhältlich machen können, obwohl diese an sie
als Karteninhaberin adressiert worden seien und sie im Haushalt für das
Administrative zuständig gewesen sei. Weniger relevant scheine dagegen der
Einwand, sie besitze eine eigene [...]-Kreditkarte, werde diese den Kunden doch
mittels damit verbundener Rabatte geradezu aufgeschwatzt. Dennoch würden Zweifel
darüber verbleiben, ob die Privatklägerin den Beschuldigten in diesem
Anklagepunkt nicht überbelaste. So sei zumindest denkbar, dass sie sich von ihm
zum Ausfüllen des Antrags bloss überreden lassen oder sie den Antrag sogar auf
eigene Initiative ausgestellt habe. Dass sie die Karte mitbenutzt habe spreche
jedenfalls dafür, dass körperliche Gewalt und Drohungen vonseiten des
Beschuldigten gar nicht nötig gewesen seien, sie zum Ausfüllen des Antrags zu
bewegen. Komme hinzu, dass die auf ihren Namen lautende Kreditkarte mit einem
Betrag von rund CHF 8'000.– belastet sei, den sie im Falle eines Schuldspruchs
wegen Nötigung zufolge Unverbindlichkeit des Kreditkartenantrags nicht würde begleichen
müssen, weswegen sie auch ein Motiv zur Falschbelastung aufweise. Entsprechend
würde ihre Aussagen in diesem Anklagepunkt nicht vollends zu überzeugen
vermögen, weshalb ein Freispruch in dubio pro reo ergehe.
Bezogen auf die Vorwürfe in AS Ziff. 4 bestünden keine
Zweifel daran, dass der an die Privatklägerin überwiesene Betrag von CHF
24'000.– der Begleichung der alleinigen Schulden des Beschuldigten gedient
hätten. Dieser Umstand sei zumindest ein Indiz dafür, dass die Privatklägerin
den Kredit nicht freiwillig aufgenommen habe, zumal der Beschuldigte aufgrund
seiner Überschuldung hierzu selbst nicht in der Lage gewesen sei. Was den
vorgeworfenen Zwang zur Unterzeichnung der Kreditantragsunterlagen, zur
Eröffnung des UBS-Kontos und zur Überweisung des Geldes betrifft, enthielten die
Akten hierfür keine objektiven Beweismittel, vielmehr stütze sich die Anklage
diesbezüglich ausschliesslich auf die Aussagen der Privatklägerin. Diese seien
zwar über das gesamte Verfahren konstant und detailreich ausgefallen, wirkten
im Vergleich zu ihren übrigen Depositionen aber übertrieben. So erscheine das
Vorhalten einer Pistole an den Kopf während einer Vertragsunterzeichnung und
das Platzieren einer Patrone auf dem Tisch etwas gar zu filmreif. Von der
Privatklägerin sei zudem unbestritten, dass sie nach Unterzeichnung des
Darlehensvertrags der Familie des Beschuldigten gegenüber erklärt habe, den
Kredit aufgenommen zu haben, um damit ihre Ehe zu retten. Untermauert würde
dieser Umstand durch einen Chat mit C____ sowie die Aussagen von D____ und E____,
wonach sie von der Privatklägerin die Kreditaufnahme auf diese Weise begründet
bekommen hätten. Die Ansicht der Privatklägerin, sie habe sich zu diesem
Zeitpunkt noch nicht getraut, der Familie die Wahrheit zu sagen, vermöge nicht
vollends zu überzeugen. Spätestens nachdem ihre Schwiegermutter ebenfalls vom
Beschuldigten mit einer Waffe bedroht worden sei, wäre zu erwarten gewesen,
dass sich die Privatklägerin zumindest ihr gegenüber öffnet.
Vorstellbar erscheine, dass die Privatklägerin den Kredit
tatsächlich zur Rettung ihrer Ehe aufgenommen habe. So seien die Schulden des
Beschuldigten entstanden, weil sein Bruder bereits im Jahr 2014 einen Kredit
für ihn aufgenommen gehabt habe. Indem man den noch offenen Betrag dieses
Kredits durch einen neuen Kredit mit niedrigeren monatlichen Raten abgelöst
habe, sei der finanzielle Druck über dem ehelichen Haushalt reduziert worden,
was auch der Privatklägerin zugutegekommen sein dürfte. Die Privatklägerin
weise zudem insofern ein Motiv für eine Falschbelastung auf, als der
Darlehensvertrag im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten für sie
unverbindlich würde. Aus einem Chat vom 5. Juni 2019, in welchem sie dem
Beschuldigten erklärt habe, sich solange nicht scheiden zu lassen, als er ihr
nicht ihr Geld gebracht habe, gehe denn auch unmissverständlich hervor, wie
wichtig ihr die Begleichung der Darlehensschuld gewesen sei und wohl auch immer
noch sei. Gewisse Zweifel lasse schliesslich auch der Umstand aufkommen, dass
sie bereits in Bezug auf die [...]Card, die für sie ebenfalls mit einer
finanziellen Belastung verbunden sei, eine Zwangssituation geltend mache. Im
Ergebnis bestünden an der Täterschaft des Beschuldigten bezüglich des
angeklagten Einwirkens auf die Privatklägerin unüberwindbare Zweifel, weshalb
er von den Vorwürfen der Erpressung unter Gewaltanwendung und der mehrfachen
Nötigung freizusprechen sei. In Bezug auf die gegen den Beschuldigten zum
Nachteil der [...] AG erhobenen Vorwürfe müsse ferner mangels hinreichender
Anhaltspunkte offengelassen werden, wer die bei der [...] AG eingereichten
Lohabrechnungen der [...] Bank AG gefälscht habe, zumal die Privatklägerin als
die IT affinere Person mit dem nötigen Hintergrundwissen bezüglich des [...]-Kontos
hierfür ebenfalls in Frage komme. Nicht ausgeschlossen werden könne
schliesslich eine Involvierung von E____; vor dem Hintergrund, dass die
Privatklägerin damals einen engen Kontakt zur Familie des Beschuldigten und
wohl auch zu E____ gepflegt habe, könne aus dieser Erkenntnis allerdings nichts
zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Im Ergebnis sei nicht
erstellt, dass der Beschuldigte die Lohnabrechnungen gefälscht resp. zu deren
Fälschung angestiftet habe, weshalb er auch vom Vorwurf der Urkundenfälschung
resp. der Anstiftung zur Urkundenfälschung freizusprechen sei.
Was schliesslich den Vorwurf der einfachen Körperverletzung
in AS Ziff. 6 betrifft, habe die Privatklägerin trotz eines fehlenden
Beschriebs in der Strafanzeige konstante Angaben zum Vorfall gemacht. Sie habe
zudem actio und reactio geschildert, indem sie etwa ausgeführt habe, der Beschuldigte
sei betrunken gewesen, weshalb sie ihn von F____ fernzuhalten versucht habe.
Für ihre Glaubwürdigkeit spreche weiter, dass sie nicht bloss das Delikt,
sondern auch dessen Kontext detailliert darstelle. So habe sie zu Protokoll
gegeben, der Vorfall habe sich rund ein oder zwei Monate vor der Trennung an einem
sehr schönen Tag ereignet, an welchem sie mit G____ im [...] abgemacht habe.
Ihre Ausführungen, wonach der Beschuldigte die hintere Autotür geöffnet und sie
über den dort sitzenden F____ gebückt mit Fäusten an den Kopf, ins Gesicht und
auf den Rücken geschlagen habe, seien farbig und lebensnah. Untermauert würden
ihre Angaben durch die Aussagen von G____, welche bei der Privatklägerin am
Tattag zwar keine Verletzungen habe feststellen können, die aber immerhin
bestätigt habe, damals von ihr Gewalttätigkeiten des Beschuldigten berichtet
bekommen zu haben. Schliesslich sei in diesem Anklagepunkt ein Motiv für eine
Falschbelastung nicht erkennbar. Im Ergebnis sei erstellt, dass es im Frühling
2019.
am Teilplatz zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung gekommen sei,
in welcher der Beschuldigte der Privatklägerin von hinten Faustschläge gegen
den Kopf, in das Gesicht und auf den Rücken verpasst habe.
3.2
Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass die
Aussagen der Privatklägerin im Kern gleichlautend und detailliert gewesen
seien, was auch das Strafgericht festgestellt habe. Die Vorinstanz mache jedoch
einen Vorbehalt betreffend die Gleichlautigkeit und den Detaillierungsgrad der
Aussagen, da diese in schriftlicher Form von der Vertretung der Privatklägerin
eingereicht worden seien. Dies könne nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht
angehen. Der Beschuldigte habe sich im Zeitpunkt der Einreichung der
Strafanzeige der Privatklägerin in Haft befunden resp. sei bereits verurteilt
worden. Die Privatklägerin sei in diesem Verfahren auch befragt und später von C____
der Falschaussage bezichtigt worden. Dass die Privatklägerin, wenn sie sich
entschliesse, eine Anzeige gegen ihren Ehemann einzureichen, dies mit einer
Rechtsvertretung tue – wisse sie doch einerseits um die Tatsache, dass ihr Mann
einen Verteidiger in dem bereits laufenden Verfahren habe und zudem die
Familienangehörigen massiven Druck ausübten –, sei mehr als nachvollziehbar und
dürfe ihr bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit sicherlich nicht zum Nachteil
gereichen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie auch gegenüber ihrer
Vertreterin die Schilderungen detailliert und klar deponiert und die Anwältin
auf dieser Basis die Anzeige verfasst habe.
Weiter halte das Strafgericht fest, dass die Privatklägerin
den Beschuldigten nicht über Gebühr belaste und dass dieser Umstand ebenfalls
zu ihrer Glaubwürdigkeit beitrage. Die fehlende Belastung über Gebühr sei ein
sehr zentrales Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage,
welches auch vorliegend herauszustreichen sei. Mit den insbesondere von der
neuen Verteidigung des Beschuldigten ins Feld geführten Motiven für die
Falschbelastung habe sich das Strafgericht auseinandergesetzt und diese
grundsätzlich verworfen. Darauf sei im Wesentlichen zu verweisen. Als
gewichtiger Grund sei jedoch hervorzuheben, dass die eigentliche Motivation zur
Anzeigeerstattung von der Therapeutin resp. nach der therapeutischen
Intervention ergangen sei, was ganz erheblich gegen die behaupteten
Rachegelüste der Privatklägerin spreche. Einzig das finanzielle Argument sei
nach Meinung der ersten Instanz bestehen geblieben. Insgesamt komme das
Strafgericht zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin im Kern
glaubhaft seien, dass jedoch gewisse Aussagen mit einem finanziellen Interesse
von ihr verbunden sein könnten, weshalb die einzelnen Delikte resp. Vorwürfe
getrennt beurteilt werden müssten. Dies sehe die Staatanwaltschaft insbesondere
in Bezug auf AS Ziff. 4 anders. Wenn die Privatklägerin dieses finanzielle
Motiv tatsächlich gehabt hätte, hätte sie es von Anfang an gehabt. Wenn es ihr
also nur darum gegangen wäre, ihre Schulden mit falschen Aussagen abzuwälzen,
hätte sie dies sofort tun können. Spätestens der Zeitpunkt der Inhaftierung des
Beschuldigten in dem anderen Verfahren wäre hierfür ideal gewesen. Das habe sie
aber nicht getan, sondern bekanntermassen ihre Anzeige erst deutlich später
erstattet, eben erst nach dem Besuch der Therapeutin. Diese Tatsache spreche
ganz erheblich gegen dieses Motiv. Es ergebe grundsätzlich auch nicht wirklich
Sinn, ihr die Gewalt resp. Drohungs- oder Nötigungsaussagen zu glauben,
diejenigen Einschüchterungen, welche in Bezug auf die Vermögensdelikte erfolgt
seien, jedoch nicht. Zudem hätte es für die Privatklägerin verschiedene andere
Möglichkeiten gegeben, die Schulden aus dem Kredit auf andere abzuwälzen oder
durch jemanden – z.B. wie schon zuvor durch den Bruder – begleichen zu lassen.
Man müsse hierfür nicht ein Strafverfahren in Gang setzen. Das habe das Opfer
aber vorliegend nicht getan, weil es zu einfach gewesen wäre. Es sei vielmehr
so gewesen, dass der Beschuldigte sehr gewalttätig und aggressiv gegen seine
Ehefrau vorgegangen sei und sie mehrfach, auch mit Waffen, bedroht habe. Es habe
ein permanentes Klima der Angst geherrscht und der Beschuldigte habe sich
genommen, was er gewollt habe. Und genau dies habe er auch bei der Aufnahme des
Kredits getan. Er habe diesen Kredit mit allen Mittel gewollt und hierfür sei
ihm seine Frau gelegen gekommen. Er habe massiven Druck auf sie ausgeübt, so
dass sie sich gezwungen gesehen habe, dieses Kredit in betrügerischer Weise
aufzunehmen. Sämtliche von ihr gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe seien
selbsterlebt und ihre Aussagen seien vollumfänglich glaubhaft.
3.3
Die Privatklägerin führt zusammengefasst aus,
dass sie mit dem Urteil der Vorinstanz insofern übereinstimme, als dass in
ihren Aussagen diverse Realkennzeichen zu erkennen seien, welche für die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen sprächen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Aussagen der
Privatklägerin seien grösstenteils stimmig, nachvollziehbar und konsistent, sei
zutreffend. Unzutreffend sei jedoch die Begründung der Vorinstanz, wenn sie
ausführe, es könne nicht ohne Weiteres auf die Depositionen der Privatklägerin
abgestellt werden, da die meisten der angeklagten Vorfälle in der Strafanzeige
verschriftlicht seien sowie ein Motiv zur Über- und Falschbelastung bestehe,
soweit die Verurteilung des Beschuldigten mit einem finanziellen Nutzen für die
Privatklägerin verbunden sei. Nebst dem es bei der Beurteilung der Aussagen
keine Rolle spiele, ob diese bereits verschriftlicht worden seien, habe die
Privatklägerin kein Motiv zur Über- und Falschbelastung gehabt. Vielmehr könne
ohne Weiteres auf ihre Depositionen abgestellt werden.
3.4
Der Beschuldigte verlangt grundsätzlich die
Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Was den Vorfall in AS Ziff. 4
betreffe, könne auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil
abgestellt werden. Die Privatklägerin habe – neben anderen Motiven für ihre
übrigen Falschanschuldigungen – auch ein klares finanzielles Motiv gehabt, den
Kredit loszuwerden. Klar sei ebenfalls, dass der Beschuldigte und die
Privatklägerin zusammen über ihre finanziellen Verhältnisse gelebt hätten und
dafür Geld hätten beschaffen müssen. Der Kredit sei eine Quelle gewesen. Die
Privatklägerin habe den Kreditantrag alleine ausgearbeitet und eingereicht, was
auch Sinn ergebe. Denn es sei die Privatklägerin gewesen, die sich um die
finanziellen Belange der Familie gekümmert habe. Dies gehe unzweideutig aus den
Akten hervor. Des Weiteren habe die Privatklägerin bei den von der
Staatsanwaltschaft durchgeführten Einvernahmen divergierende Aussagen gemacht.
Sodann habe sie ihren damaligen Ehemann gestalkt und nicht in Ruhe gelassen.
Ebenfalls sei ersichtlich, wie sie die Familie des Beschuldigten manipuliert
und keinen Versuch ausgelassen habe, die Familie auf ihn zu hetzen. Sie
behaupte, der Beschuldigte habe sie seit Januar 2017 bis Juni 2019 regelmässig
geschlagen und traktiert. Obwohl sie angeblich seit mehr als zwei Jahren
häusliche Gewalt habe durchmachen müssen, sei fraglich, warum sie erst nachdem
der Beschuldigte die Scheidung (dieses Mal endgültig) habe durchziehen wollen,
diese Aussagen gemacht habe. Es stelle sich die Frage, warum zuvor nie derartige
Geschehnisse in irgendeiner Nachricht an den Beschuldigten oder andere
Familienmitglieder (wie bspw. am 5. Juni 2019) oder auch ihrer eigenen Familie
gegenüber erwähnt worden seien. Dies passe schlicht nicht zum Geschehenen. Die
Privatklägerin habe alles mit der Familie (und vor allem mit den Cousinen des Beschuldigten)
geteilt. Die Familie des Beschuldigten sei wie ihre eigene Familie gewesen und
deshalb sei sie praktisch täglich mit ihnen in Kontakt gestanden. Dies habe sie
selbst bei ihrer Einvernahme bestätigt. Es könne schlicht und ergreifend nicht
realitätsnah begründet werden, dass bei einer derart engen familiären Beziehung
die Privatklägerin sich weder anvertraut noch jemand bemerkt hätte, dass
einseitige Gewalt Thema der Beziehung gewesen wäre. Auch habe sie ihn gestalkt
und gleichzeitig behauptet, vor ihm Angst gehabt zu haben und froh gewesen zu
sein, noch zu leben. Dies passe nicht zusammen. Entweder habe sie Angst und
ziehe sich zurück resp. suche Schutz, oder sie stalke und wolle wissen, wo und
mit wem er sich herumtreibe. Beides zusammen sei nicht möglich.
Was den Vorwurf hinsichtlich der [...]-Kreditkarte betrifft,
sei einerseits auf die [...]-Sprachnachricht, welche die Privatklägerin an die
Cousine, C____, gesendet habe, zu verweisen. Zudem habe die Privatklägerin bei
der Einvernahme und an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung
unterschiedliche Aussagen gemacht und sei deshalb nicht glaubwürdig respektive
seien ihre Aussagen unglaubhaft. Einmal solle ihr der Beschuldigte beim
Kreditkartenantrag die Waffe, mal eine Patrone auf den Tisch gelegt und «ich
bring dich um» gesagt haben und sie habe unterzeichnen müssen, ein anderes Mal
habe er sie am Nacken gepackt und nach unten gedrückt sowie die Waffe an den
Kopf gehalten. Die Versionen variierten, was ein klares Lügensignal darstelle. Sodann
spreche der Umstand, dass sie die Kreditkarte selbst mitbenutzt habe, dafür,
dass körperliche Gewalt und Drohungen vonseiten des Beschuldigten gar nicht
nötig gewesen seien, sie zum Ausfüllen des Antrags zu bewegen. Die
Privatklägerin versuche glaubhaft zu machen, sie hätte die [...]Card nur
mitbenutzt, weil der Beschuldigte das Geld der Sozialhilfe im Ausgang
ausgegeben und sie die Kreditkarte für Lebensmitteleinkäufe benötigt habe.
Jedoch sei das ganze Sozialhilfegeld jeweils auf ihr Konto überwiesen worden.
Der Beschuldigte habe sich also nicht einfach so daran bedienen können, wie das
die Privatklägerin behaupte. Ferner sei seltsam, dass die Privatklägerin die
monatlichen Auszüge der [...]Card nicht habe erhältlich machen können, obwohl
diese an sie adressiert worden seien und sie für das Administrative zuständig
gewesen sei.
Was den Kreditantrag anbelange, so seien die Aussagen der
Privatklägerin ebenfalls nicht glaubhaft. Für den Kleinkredit hätten die Vorbereitungen
zwischen Juni/Juli 2017 angefangen und am 11. August 2017 sei der Vertrag
unterzeichnet worden. Ab dem 5. September 2017 hätten bis zum 11.
September 2017 Transaktionen auf dem [...]-Konto stattgefunden. Zu dieser Zeit sei
die Privatklägerin aber wie immer mit dem Privatkläger und seiner Familie
unterwegs oder in Kontakt gewesen. Die Privatklägerin sei in guter Stimmung gewesen
und es hätten keine Anzeichen bestanden, dass sie bedroht worden sei. Die
Privatklägerin halte in einer Sprachnachricht an die Cousine des Beschuldigten sodann
selbst fest, aus welchem Grund sie den Kredit beantragt habe. Sie habe die Ehe
retten wollen und habe einen Kredit aufgenommen, um die Schulden des
Beschuldigten sowie diejenigen seiner Familienangehörigen zu bezahlen, damit
diese keine Betreibungen bekämen. Vielmehr habe die Privatklägerin für den
Kredit, welchen H____ im Jahr 2014 für den Beschuldigten aufgenommen habe,
regelmässig die Kreditraten bezahlt. Um diese Aussage zu widerlegen, habe die
Privatklägervertreterin zusammen mit ihrer Berufungsbegründung Auszüge der
Empfangsscheinbücher der Post eingereicht. Daraus gehe hervor, dass keine
Einzahlungen auf das Konto der [...] Bank AG erfolgt seien. Es handle sich um
«Auszüge» und keine vollständige Dokumentation. Betrachte man die eingereichten
Unterlagen genauer, falle auf, dass immer wieder Einträge fehlten. Des Weiteren
gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die
besagten Lohnabrechnungen gefälscht bzw. zu dessen Fälschung beigetragen habe.
Wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt worden sei, sei die Privatklägerin
die IT-affinere Person und eher dazu in der Lage gewesen, eine professionelle
Lohnabrechnung auszufertigen. Auch die Aussagen von E____, dem Cousin des
Beschuldigten, zeigten, dass die Privatklägerin den Kredit von sich aus habe
aufnehmen wollen und sich deshalb an E____ gewandt habe. Dieser habe
schliesslich zwischen der Privatklägerin und der [...] AG vermittelt. Alles in
allem seien die von der Privatklägerin geschilderten Ereignisse rund um den
Darlehensvertrag unzweideutig frei erfunden. Der Beschuldigte habe weder den
Antrag für den Kredit noch das Formular für das [...]-Bankkonto ausgefüllt oder
irgendwelche Unterlagen ausgestellt. Er habe die Privatklägerin auch nicht dazu
gezwungen, den Antrag oder das Formular zu unterzeichnen. Der erstinstanzliche
Freispruch in Bezug auf den Darlehensvertrag und das Bankkonto sei deshalb zu
bestätigen.
Was schliesslich den Vorwurf der einfachen Körperverletzung
(AS Ziff. 6) betreffe, sei hervorzuheben, dass die Aussagen der Privatklägerin
zu den Ereignissen im Frühling 2019 nicht glaubhaft seien. Die Sprachnachricht,
welche sie am 20. April 2019 der Cousine des Beschuldigten gesendet habe,
belege, dass es zu keinem solchen Vorfall gekommen sei. Auf Vorhalt dieser
Sprachnachricht habe die Privatklägerin behauptet, es habe sich dabei um einen
anderen Vorfall gehandelt. Jedoch seien die Schilderungen derart identisch und
passten zeitlich auffallend gut zusammen, dass es sich um ein und denselben
Vorfall gehandelt haben müsse. Etwas anderes anzunehmen wäre schlicht
realitätsfremd. Der Vorinstanz sei jedoch beizupflichten, wenn sie festhalte,
dass die von der Privatklägerin geschilderten Schmerzen ihr Wohlbefinden nur
vorübergehend beeinträchtigt haben dürften. Der Beschuldigte hätte der
Privatklägerin sodann situationsbedingt kaum je Verletzungen zufügen können,
welche den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen würden. Gemäss
Aussagen der Privatklägerin soll der Beschuldigte nämlich die hintere Autotür
geöffnet und sie mit den Fäusten an den Kopf, ins Gesicht und auf die Schulter
geschlagen haben, während sie auf dem Fahrersitz vorne gesessen habe. Der
Beschuldigte hätte also irgendwie neben dem Fahrersitz vorbeischlagen müssen,
was einerseits eher unwahrscheinlich sei und die angeblichen Faustschläge
andererseits massiv abgeschwächt hätte. Selbst wenn das so passiert sein
sollte, hätte der Beschuldigte die Privatklägerin kaum im Gesicht getroffen, da
sie mit dem Rücken zu ihm gewandt vorne auf dem Fahrersitz gesessen sei. Dass der
Beschuldigte die Privatklägerin am Auge oder der Nase hätte verletzen können,
sodass mit Quetschungen, Prellungen, Platzwunden oder gar Brüchen hätte
gerechnet werden müssen, sei nicht nur unwahrscheinlich, sondern beinahe
gänzlich ausgeschlossen.
4.
4.1
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art.
6.
Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird
der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne
einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein
Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO
ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische
Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur
unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV
86.
E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie
ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO
N 82 ff.). Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art.
10.
Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem
gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung
grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art 140 ff StPO) –
sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist
dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat
aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden,
ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der
eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur-
und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022
E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards
der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014
vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das
sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind
und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin
und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und
verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom
7.
Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,
6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August
2022.
E. 4.3.1, je m.H.).
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont,
findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche
Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.
Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die
Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar
2022.
E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7.
Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst
herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante
Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen
Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene
Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden
Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes
Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer
6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022
E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26.
August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu
prüfen, ob die angefochtenen Freisprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht
erfolgt sind.
4.2
Im vorliegenden Fall stehen die Aussagen der
unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren
Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung
durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem
Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage
ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler,
Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist
sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von
Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist
anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach
ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte
Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten
Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,
2017, S. 43 ff.; Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),
Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie
die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen
der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen
Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht
auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf
sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20
ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine
Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das
Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von
Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40
f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit
von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5 und
128.
I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019
E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch
mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
4.3
Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt
die Ausführungen des Opfers einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E.
4.3.1). Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten selbst (E. 4.3.2) sowie die
seiner Familienangehörigen zu würdigen (E. 4.3.3) und jeweils mit den
objektiven Beweismitteln abzugleichen.
4.3.1
4.3.1.1
Grundlage für eine aussagepsychologische
Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese
setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation
wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung
weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen
kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der
Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung
der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich
wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische
Störungen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54).
Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person
oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw.
werden vom Beschuldigten auch nicht dargetan, durch welche die
Aussagetauglichkeit des Opfers in Bezug auf die von ihm dargelegten
Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte
Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Die
Aussagetüchtigkeit des Opfers ist daher zu bejahen.
4.3.1.2
Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer
Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie
entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der
Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche
Falschaussage vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive
Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 76; Niehaus, Begutachtung
der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).
Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive
Effekte wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf das
Opfer bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 71 ff.). Weder
liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom
Beschuldigten geltend gemacht. Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der
Beschuldigte jedoch vor, dass sehr wohl Motive für Falschaussagen seitens des
Opfers erkennbar seien. So wolle sich die Privatklägerin mit ihren erfundenen
Anschuldigungen am Beschuldigten rächen, weil sie sich von diesem betrogen
fühle. Sie habe sich von ihm nicht trennen wollen und sie wisse, dass er eine
Beziehung mit einer anderen Frau gehabt habe, und habe trotzdem versucht, mit
ihm die Ehe weiterzuführen. Dies habe der Beschuldigte jedoch nicht gewollt und
die falschen Anschuldigungen seien die Rache einer tief gekränkten Ehefrau.
Sodann habe die Privatklägerin auch ein finanzielles Motiv. So wolle sie die
Kreditkartenschulden sowie den von ihr freiwillig beantragten Kredit nicht
bezahlen und sei der Meinung, wenn sie den Beschuldigten mit ihren erfundenen
Anschuldigungen anzeige, sie den Kredit nicht selbst zurückzahlen müsse. Wenn
die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft sich auf den Zeitpunkt der
Anzeige bezögen, würden sie die Konnotation der Anzeige mit dem
Scheidungsverfahren verkennen. Zudem sei zu beachten, dass die Privatklägerin
nachweislich auch noch nach der Inhaftierung des Beschuldigten ein mehr oder
weniger gutes Verhältnis zu seiner Familie gepflegt habe. Noch bis ca.
September/Oktober 2020 habe sie über [...] regelmässig mit den Angehörigen des
Beschuldigten in Kontakt gestanden. Schliesslich habe sie dem Beschuldigten
jedes Mal damit gedroht, ihm das Sorgerecht betreffend das gemeinsame Kind zu
entziehen, wenn er sich scheiden lassen würde. Sie sei davon ausgegangen, dass
sie das alleinige Sorgerecht bekommen werde, wenn sie nur den Vater des Kindes
mit solchen Anschuldigungen belaste und er deshalb verurteilt werde. Dieser
Aspekt sei in schmutzigen Scheidungen als gerichtsnotorisch zu bezeichnen.
Grundsätzlich ist bereits darauf hinzuweisen, dass
Beurteilungen möglicher Motivationen des Opfers für allfällige diskrepante
Aussagen im Allgemeinen äusserst spekulativ bleiben und bereits daher nur in
begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden können. Zudem gilt es
festzuhalten, dass eine Motivation für eine Aussage nicht bedeuten muss, dass
die Aussage dadurch unwahr ist. Eine Motivationsanalyse kann denn auch nur im
Zusammenhang mit der Aussagequalität sinnvoll und fachgerecht durchgeführt
werden. Auch bei Vorliegen einer bestimmten Aussagemotivation kann die Aussage
als glaubhaft bewertet werden, wenn eine hohe Aussagequalität vorliegt (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 84 f.).
Was das erstgenannte Motiv der Rache betrifft, so hat bereits
das Strafgericht zutreffend erwogen, dass von den Parteien unbestritten und
mittels Chatnachrichten belegt ist, dass der Beschuldigte während der Ehe mit
der Privatklägerin eine Beziehung zu einer anderen Frau pflegte und die
Privatklägerin ihn deswegen verfolgen liess, da der Beschuldigte das
aussereheliche Verhältnis zunächst noch abstritt resp. der Privatklägerin
zunächst nichts davon erzählte (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1472; vgl. auch
Aussagen von D____, Akten S. 1025 f.; Chat vom 18. April 2019, Akten S. 588).
Nicht vereinbaren lässt sich damit allerdings der Umstand, dass zwischen der
Kenntnisnahme der Privatklägerin von der ausserehelichen Beziehung des
Beschuldigten – definitiven Bescheid davon erhielt sie am 19. Juni 2019 von
ihrer Schwiegermutter im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs mit dem
Beschuldigten (Akten S. 474, 1020, 1026 sowie Protokoll 1. Instanz, Akten S.
1471) – und der Einreichung ihrer Strafanzeige ganze eineinhalb Jahre liegen,
sowie jener, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Strafanzeige bereits in
einem anderen Verfahren zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden
war, wodurch allfällige Rachegelüste vonseiten der Privatklägerin bereits
gestillt gewesen sein dürften (vgl. Strafanzeige vom 18. Dezember 2012, Akten
S. 195 ff., Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2020, Akten
S. 7 ff., vgl. auch Akten S. 2111 f.). Kommt hinzu, dass sich die
Privatklägerin vor der Strafanzeige zwei Monate lang in psychotherapeutische
Betreuung begeben hat und aus den Therapieberichten hervorgeht, dass der
Anstoss für eine juristische Unterstützung nicht von ihr selbst, sondern von
der Therapeutin ausging (Akten S. 490, vgl. auch Bericht fabe vom 17. Dezember
2020, Akten S. 230 f.; Bericht fabe vom 15. Juni 2022, Akten S. 1236 f.). Auch
ist klar, dass die Privatklägerin etwa das Frauenhaus erst aufsuchte, weil ihr
von der Staatsanwaltschaft dazu geraten worden war, als die Familie des
Beschuldigten befragt werden sollte, da man nicht habe abschätzen können, wie
diese reagieren würde. Aus Angst sei sie dann dorthin gegangen (Protokoll 2.
Instanz, Akten S. 2180). So führte die Privatklägerin denn auch selbst
aus, dass sie von den Familienmitgliedern des Beschuldigten nicht direkt
bedroht worden sei, sie sei von diesen jedoch konkret unter Druck gesetzt
worden. So habe die Mutter des Beschuldigten ihr mitgeteilt, dass diese ihr nur
schlechte Sachen wünschen würde. Von C____ sei sie sodann der falschen
Anschuldigung bezichtigt worden (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2180,
Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1473; vgl. auch die Aussagen von C____ selbst,
Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1461 sowie die von ihr versendeten [...]-Nachrichten,
Akten S 280). Aufgrund des Gesagten sind keine konkreten Anhaltspunkte für
das angebliche Motiv der Rache ersichtlich.
Hinsichtlich eines finanziellen Motivs ist zwar nicht von der
Hand zu weisen, dass der Privatklägerin die Rückzahlung des Kredites – und auch
der Kreditkartenschulden – durchaus wichtig war und auch weiterhin ist. Dieser
Wunsch wäre denn aber auch durchaus verständlich und mit ihren Schilderungen in
Einklang zu bringen, wonach sie den Beschuldigten nicht habe verlassen bzw.
sich nicht von ihm habe scheiden lassen wollen, bis er resp. seine Familie
dafür gesorgt hätte, die Kreditsumme zu begleichen (vgl. Akten S. 258). Zudem
ist der Vertreterin der Privatklägerin zuzustimmen, wonach die Chance der
Privatklägerin, den Kredit inkl. Zinsen der [...] AG mit Hilfe der Familie des
Beschuldigten zurückzuerstatten, weitaus grösser gewesen wäre, als über eine
Strafanzeige die Rückerstattung zu erwirken. So forderte die Privatklägerin nach
eigenen Angaben denn auch die Familie des Beschuldigten auf, den Kredit
zurückzuzahlen (Akten S. 258). Dieser Aufforderung kam die Familie des
Beschuldigten, insbesondere der Bruder des Beschuldigten, H____, denn auch
nach. Letzterer erinnerte sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,
dass er im Jahre 2020 mehrere Ratenzahlungen übernommen und die Privatklägerin
finanziell unterstützt habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1456). Die
Privatklägerin führte denn auch bereits anlässlich der Einvernahme vom
26.
Januar 2021 aus, dass die Familie Ratenzahlungen übernommen habe (Akten
S. 261), was auch vom Beschuldigten selbst bestätigt wurde (Protokoll 2.
Instanz, Akten S. 2178). Sobald sie etwas gemacht habe, was dem Beschuldigten
nicht gepasst habe, habe dieser ihr gedroht, dass seine Familie den Kredit
nicht mehr bezahlen würde (Akten S. 261). Es wäre für die Privatklägerin
somit um einiges einfacher gewesen, die Raten resp. den Kredit durch die
Familie des Beschuldigten tilgen zu lassen, indem sie sich weiterhin gut mit
dem Beschuldigten und dessen Familie stellte, als dass sie sich durch eine
falsche Anschuldigung dem Risiko aussetzen würde, die Schulden allein
begleichen zu müssen. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage,
warum sie den Beschuldigten erst am 18. Dezember 2020 anzeigte, wenn sie
doch aufgrund von deartigen Falschanschuldigen schon weitaus früher ihre
Schulden hätte loswerden können. Schliesslich erhellt nicht, warum sie sich der
Gefahr aussetzen sollte, aufgrund von gefälschten Lohnausweisen selbst
strafrechtlich verfolgt zu werden, sollten sich die Vorwürfe als unwahr erweisen.
Hinsichtlich des angeblichen Motivs des alleinigen Sorgerechts
betreffend den gemeinsamen Sohn hat schliesslich bereits die Vorinstanz
zutreffend dargelegt, dass die Privatklägerin vor dem Zivilgericht das
alleinige Sorgerechte für [...] beantragte und eine Verurteilung des
Beschuldigten ihre Chancen auf dessen Zusprechung womöglich erhöht hätte. Gegen
dieses Vorbringen ist allerdings einzuwenden, dass der Beschuldigte mit Urteil
des Strafgerichts vom 4. September 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren
verurteilt worden ist. Zwar war das Urteil infolge Berufung vonseiten des
Beschuldigten noch nicht rechtskräftig, in Anbetracht der Schwere der Vorwürfe hätte
es sich im Sorgerechtsstreit aber bereits zum damaligen Zeitpunkt erheblich zu
seinem Nachteil ausgewirkt. Kommt hinzu, dass [...] seit der Inhaftierung des
Beschuldigten am 5. September 2019 bei der Privatklägerin lebte, weshalb
es selbst im Falle eines allfälligen Freispruchs fraglich gewesen wäre, ob sich
eine Aufteilung des Sorgerechts nach einer derart langen Zeit bei der Mutter
mit dem Kindeswohl hätte vereinbaren lassen. In Anbetracht dieser überaus
günstigen Ausgangslage erscheint es lebensfremd, dass die Privatklägerin diese
mit erfundenen Vorwürfen zu verbessern versucht hätte, zumal sie sich hierfür
in einem Strafverfahren exponieren musste.
Im Ergebnis bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte
einer Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Beschuldigten
durch das Opfer. Wie bereits dargelegt wurde, könnte aber selbst bei Vorliegen
von Motiven die Glaubhaftigkeit der Aussagen bejaht werden, sofern sich die –
folgend zu behandelnde – Aussagequalität als ausreichend hoch präsentiert.
4.3.1.3
Was des Weiteren die logische Konsistenz der
Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene
Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.) betrifft, ist
festzustellen, dass die Schilderungen des Opfers viele Realkriterien in hohem
Mass erfüllen. So beschreibt es Interaktionen zwischen sich und insb. dem
Beschuldigten im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich
gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa
die folgenden Ausführungen: «Ja, er hat den Antrag ausgefüllt. Dann hat er mir
das hingelegt und gesagt, ich soll das unterschreiben. Ich sagte, nein, ich
unterschreibe das nicht. Dann hat er mich hinten im Genick gepackt und nach
unten gedrückt. Er sagte, unterschreib das jetzt sonst nehme ich F____ und
gehe. Und dass er mich umbringen werde. Ich habe dann unterschrieben» (Akten S.
250); «Er sagte sogar mal, ich solle eine Partnerkarte bestellen. Ich sagte
nein. Damit war er dann plötzlich einverstanden und hat nichts mehr gesagt» (Akten
S. 251); «Das Geld von der Sozialhilfe hat er mehrheitlich im Ausgang
ausgegeben. Deshalb musste ich ab und zu mit der Kreditkarte in der [...]
einkaufen» (Akten S. 251); «Er hatte mir schon eine Woche vorher die ganze Zeit
gesagt, dass ich einen Antrag auf einen Kredit stellen soll. Ich sagte, wie
soll das gehen, ich arbeite ja gar nicht, du kannst auf meinen Namen gar keinen
Kredit ziehen. Dann sagte er mir, das klären wir schon, mach dir darüber keinen
Kopf. Als ich ihn fragte, wofür brauchst du überhaupt einen Kredit, hat er
gesagt, ich brauch es einfach. Ich sagte dann, nein, ich mache das nicht. Aber
in den nächsten Tagen tauchte das Thema immer wieder auf, er hat es immer
wieder angesprochen. Ich habe gesagt, nein, ich will das nicht. Den Tag genau
kann ich nicht sagen, aber es war im 2017, als das Thema wieder aufkam. Ich
sagte ihm, nein, spinnst du. Er hat dann so sein Gebiss zusammengebissen und
gezischt, dabei hat er die Faust geballt und gegen mich aufgezogen. Dann ging
er ins Schlafzimmer und holte die Waffe» (Akten S. 241); «Ich sass auf dem
Sofa. Er kam zu mir und hielt mir die Waffe so an die Schläfe» (Akten S. 241);
«Er hat dann eine Patrone auf den Tisch gelegt und dabei gesagt, dein Leben ist
nur 20 Rappen wert, dabei zeigte er auf die Patrone» (Akten S. 241); «So war
ich dann indirekt einverstanden für den Kreditantrag, weil ich Angst hatte» (Akten
S. 241); «Ca. ein, zwei Tage später hat mich sein Cousin angerufen und wollte
eine Kopie meiner ID. Dann sagte mir mein Mann auch noch, dass ich ein Konto
eröffnen muss. Das habe ich dann auch getan. Dann kam er mit dem Antrag nach
Hause und wollte, dass ich das unterschreibe» (Akten S. 242); «Ich habe dann
nochmal versucht, ihn zu überreden, dass ich das nicht will. Dann hat er wieder
die Waffe herausgenommen und gesagt, du unterschreibst das jetzt. Dann habe ich
es unterschrieben» (Akten S. 242); «Er hat sie vor mir auf den Tisch gelegt und
gesagt, du unterschreibst das jetzt. Ich habe unterschrieben, er hat es
mitgenommen» (Akten S. 243); «Nachdem die aufs Konto gekommen sind, hat er
gesagt, ich soll ihm es abheben und ihm bringen. Er hat mir dann Einzahlungsscheine
für seinen Bruder gegeben» (Akten S. 252); «Er hat mich dann im Nacken gepackt
und mich nach unten gedrückt und gesagt, ich müsse das nun Unterschreiben» (Akten
S. 408); «Ich sagte wieder, dass ich das nicht will. Er wurde aggressiv.
Er hat seine Zähne zusammengebissen und die Faust aufgezogen» (Akten
S. 417); «Er kam mit einer Waffe zurück. Er hielt mir die Waffe an den
Kopf […] Er sagte, dass ich machen soll, was er sagt, ansonsten ich F____ nicht
mehr wiedersehen werde» (Akten S. 417); «Ein paar Tage rief mich sein
Cousin E____ an. Er wollte eine ID (Identitätskarte) Kopie von mir. Ich
schickte sie ihm per [...]. Dann sagte mir B____, dass ich ein Konto eröffnen
muss. Bei uns im Quartier hat es eine [...]. Ich ging dorthin und eröffnete ein
Konto. Ein paar Tage später kam er mit dem Antrag nach Hause. Er sagte, dass
ich das unterschreiben soll. Ich versuchte ihn zu überreden, dass er dies nicht
tun soll. Dann nahm er wieder die Waffe hinaus und legte sie auf den Tisch.
Dazu sagte er ‹du unterschreibst das jetzt›. Ich machte das. Dann nahm er den
Antrag und ging hinaus» (Akten S. 423); «Er sagte, dass ich zur Bank gehen
soll um den ganzen Betrag abzuheben. Ich ging zur [...]. Vorher sagte er, dass
wenn ich die CHF 30'000 nicht abheben kann, ich CHF 6'000 abheben solle, da er diese
sofort brauche. Ich ging zur [...] und fragte, ob ich die CHF 30'000 abheben
kann. Der [...]-Angestellte sagte, dass dies nicht gehe und ich dies vorab
bestellen muss. Dann fragte ich, ob ich CHF 6'000 abheben soll. Ich fragte
dies, weil B____ mir vorher sagte, dass ich das abheben kann, weil er es
dringend brauchte. Ich hob die CHF 6'000 ab. Das [...]-Personal sagte, dass ich
den Rest bestellen kann, um es dann zu holen. Die CHF 6'000 gab ich am selben
Tag B____. Ein paar Tage später gab er mir einen Einzahlungsschein und sagte
dazu, dass ich das Geld, also die CHF 24'000 abheben soll, um es bei der
Post einzuzahlen. Ich ging an dem Tag zur [...] und legte dabei den
Einzahlungsschein auf den Schalter. Die [...]-Person sah den Einzahlungsschein
und fragte mich, ob ich den Betrag bei der Post einzahlen will. Ich sagte ja.
Er erklärte mir, dass ich das auch in der Bank überweisen kann und half mir bei
der Überweisung» (Akten S. 451); «Das Geld kam dann, ich sollte es abheben
und ihm bringen bzw. überweisen an seinen Bruder. Er gab mir den
Einzahlungsschein. Die [...] sagte, sie können mir nicht einfach 30'000 geben,
sie müssen das vorbereiten. Er sagte, er brauche vorher noch CHF 6'000. Ich
soll seinem Bruder nur 24'000 überweisen. Die 6'000 habe ich bekommen und ihm
gegeben. Am nächsten Tag war ich wieder bei der Bank, dort konnte ich den Rest
direkt mit dem Einzahlungsschein überweisen beim Gerät dort bei der [...]» (Protokoll
2.
Instanz, Akten S. 2182 f.).
Des Weiteren gibt das Opfer auch den konkreten Inhalt von
Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die
mit dem Kerngeschehen zusammenhängen: «Ich sagte, nein, ich unterschreibe das
nicht […] Er sagte, unterschreib das jetzt sonst nehme ich Merdan und gehe. Und
dass er mich umbringen werde» (Akten S. 250); «Er hatte mir schon eine Woche
vorher die ganze Zeit gesagt, dass ich einen Antrag auf einen Kredit stellen
soll. Ich sagte, wie soll das gehen, ich arbeite ja gar nicht, du kannst auf
meinen Namen gar keinen Kredit ziehen. Dann sagte er mir, das klären wir schon,
mach dir darüber keinen Kopf. Als ich ihn fragte, wofür brauchst du überhaupt
einen Kredit, hat er gesagt, ich brauch es einfach. Ich sagte dann, nein, ich
mache das nicht […] Ich sagte ihm, nein, spinnst du» (Akten S. 241); «Er sagte,
du machst jetzt, was ich dir sage oder du siehst F____ nie wieder» (Akten
S. 241); «Er hat dann eine Patrone auf den Tisch gelegt und dabei gesagt,
dein Leben ist nur 20 Rappen wert» (Akten S. 241); «Er sagte mir, wenn ich die
30'000 nicht bekomme, dann soll ich nur 6'000 abheben und ihm bringen. Diese
brauche er sofort» (Akten S. 252); «So viel ich mich erinnere, legte er mir den
Vertrag vor und sagte, ich solle ihn unterschreiben. Als ich dies nicht wollte,
drückte er mich hinunter und sagte auf Deutsch, ‹du machsch es› […] Dann sagte
er noch, wie soll ich es übersetzen: Ich bring dich um» (Akten S. 413); «Etwa
eine Woche bevor dies mit der Drohung war, sagte er mir, dass ich einen
Kreditantrag machen soll. Ich fragte, wie das gehen soll, ich arbeite ja gar
nicht. Er sagte, ich solle mir deswegen keinen Kopf machen. Innerhalb dieser
Woche kam das Thema immer wieder auf. Ich sagte, dass ich das nicht machen
will» (Akten S. 417); «Als er die Waffe an meine Schläfe hielt, sagte er auf
Deutsch: ‹Du machsch, was ich will. Und sunscht gsehsch F____ nie wieder›
Danach nahm er aus der [...]-Tasche eine Patrone und legte sie auf den Tisch.
Dazu sagte er auf Türkisch: ‹Senin Hayatin 20 kuru deyerinde›. Das heisst auf
Deutsch: Dein Leben ist keine 20 Rappen wert» (Akten S. 418); «Er sagte,
dass ich das unterschreiben soll. Ich versuchte ihn zu überreden, dass er dies
nicht tun soll. Dann nahm er wieder die Waffe hinaus und legte sie auf den
Tisch. Dazu sagte er ‹du unterschreibst das jetzt›» (Akten S. 423); Weil er […]
‹gebertirim senin› sagte, was auf Türkisch ‹ich bringe dich um› heisst (Protokoll
1.
Instanz, Akten S. 1465); «Er hat mir eine Waffe an meine Schläfe gehalten
und gesagt, ich würde mein Kind nie mehr sehen, wenn ich das nicht mache» (Protokoll
1.
Instanz, Akten S. 1466); «Er sagte mir einfach, ich müsse das überweisen. Er
hat mir einen Einzahlungsschein gegeben und gesagt, ich müsse die CHF 30'000.–
abheben, ihm CHF 6'000.– bringen und CHF 24'000.– auf der Post einzahlen gehen»
(Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1467); «Er hat mir eine Waffe an den Kopf
gehalten, eine Patrone auf den Tisch gelegt und gesagt, mein Leben sei nur 20 Rappen
wert» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2182); «Er sagte, ich sollte ein neues
Konto bei der [...] eröffnen, dass das Geld da draufkommen kann» (Protokoll 2.
Instanz, Akten S. 2182); «Wir waren zuhause auf dem Sofa im Wohnzimmer. Er hat
mich mit der Waffe bedroht und eine Patrone auf Tisch gelegt und gesagt, dass
mein Leben nur 20 Rappen wert sei und er hat auf die Patrone gezeigt» (Protokoll
2.
Instanz, Akten S. 2184).
Ausserdem schildert das Opfer auch Komplikationen im Sinne
von unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen,
vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen: «Ich war schockiert in
dem Moment. Ich fühlte mich wie im Film, so etwas habe ich von ihm nicht erwartet»
(Akten S. 241); «Ich habe dann nochmal versucht, ihn zu überreden, dass ich das
nicht will. Dann hat er wieder die Waffe herausgenommen und gesagt, du
unterschreibst das jetzt. Dann habe ich es unterschrieben» (Akten S. 242); «Ich
wollte dann das Geld bei der [...] abholen, aber man hat mir gesagt, diese
Summe sei zu gross, diese müsse ich vorbestellen und am nächsten Tag abholen»
(Akten S. 252); «Er sagte, dass ich das unterschreiben soll. Ich versuchte ihn
zu überreden, dass er dies nicht tun soll. Dann nahm er wieder die Waffe hinaus
und legte sie auf den Tisch. Dazu sagte er ‹du unterschreibst das jetzt›. Ich
machte das» (Akten S. 423).
Überdies kommen in den Aussagen des Opfers Schilderungen
eigener psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken, Empfindungen) sowie
psychischer Vorgänge des Beschuldigten vor. So sagte das Opfer unter anderem
aus: «Er wäre vielleicht wieder gewalttätig geworden oder aggressiv. Schon nur,
dass er mich mit dem Kind bedroht – wenn das ein Vater einer Mutter androht,
dann traue ich ihm das auch zu, dass er das machen könnte» (Akten S. 252); «Ich
war schockiert in dem Moment. Ich fühlte mich wie im Film, so etwas habe ich
von ihm nicht erwartet. Ich hatte Angst in dem Moment» (Akten S. 241); «So war
ich dann indirekt einverstanden für den Kreditantrag, weil ich Angst hatte» (Akten
S. 241); «[Was haben Sie in dem Moment empfunden?] Angst. Grosse Angst» (Akten
S. 241); «Ein Mensch, der mir eine Waffe an die Schläfe hält und mich bedroht,
und sagt, dass mein Leben 20 Rappen wert ist – ich hatte Angst, dass er mich
umbringen wird. Auch wegen des Kindes. […] Da wurde er auch hässig» (Akten S.
252); «Er war einfach ein komplett anderer Mensch für mich» (Akten S. 254);
«[Was empfanden Sie. als er Sie im Genick hielt, sie hinunterdrückte und diese
Worte sagte?] Angst. Ich unterschrieb es dann, damit es nicht noch mehr
eskaliert» (Akten S. 414); «[Was empfanden Sie, als er Ihnen die Waffen an
die Schläfe hielt, die Patrone auf dem Tisch lag und er Ihnen die zuvor
genannten Worten sagte?] Angst, grosse Angst. Und mehrheitlich wegen dem Kind.
Dass ich F____ nicht mehr sehen werde. Die Drohung wegen F____ hat er auch
später wieder ausgestossen, wenn ihm etwas nicht passte» (Akten S. 418);
«Er war in dem Moment mit F____ zu Hause und hatte mich zuvor bedroht. Deswegen
hatte ich Angst» (Akten S. 450); «ich hatte Angst, weil er mich bedroht
hatte» (Akten S. 452); «Das war alles eine Lüge. Ich hatte Angst, weil B____
sagte, ich dürfe das nicht weitererzählen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1467);
«Habe dann nur Angst gehabt, weil er gedroht hat. Ich habe es in dem Moment
nicht mehr durchgelesen. Nur unterschrieben, er hat es genommen und ist
gegangen» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2179).
Auch entlastet das Opfer den Beschuldigten teilweise: «[Hat
er Sie geschlagen/bedroht/gewürgt zwischen März/April 2017 und dem
Kreditkartenantrag im Sommer 2017?] Nein, aber er war aggressiv, hat gegen die
Wand geboxt und Sachen kaputt gemacht. Egal was gerade da stand, hat er
herumgeschossen. Oder den Couchtisch weggekickt» (Akten S. 238); «Er hat mich
ja nicht dauernd bedroht, sondern nur, bis ich unterschrieben habe» (Akten S.
254); «Ich habe sie auch benutzt. Wir beide haben sie benutzt» (Akten S. 414); «[Wie
Stark berührte die Waffe Ihre Schläfe?] Er hat nicht gedrückt. Sie war schon
dran, aber er hat sie nicht dran gedrückt» (Akten S. 418); «[Wie lange
hielt er Ihnen die Waffe an die Schläfe?] Ein paar Sekunden. Es war nicht lange»
(Akten S. 418); «[In welche Richtung zeigte der Lauf der Waffe?] Nicht zu
mir. Er legte sie so auf den Tisch, dass sie quer zu mir lag» (Akten
S. 424); «[Haben Sie sich gewehrt gegen die Übergabe der CHF 6'000 an B____
und die spätere Überweisung der CHF 24'000?] Nein, es war ja da schon vorbei» (Akten
S. 451).
Ausserdem schildert das Opfer ausgefallene Einzelheiten: «Er
hat dann so sein Gebiss zusammengebissen und gezischt» (Akten S. 241); «Er hat
dann eine Patrone auf den Tisch gelegt und dabei gesagt, dein Leben ist nur 20
Rappen wert, dabei zeigte er auf die Patrone» (Akten S. 241); «Er hatte immer
so eine kleine [...]-Tasche zum Umhängen, dort war die Patrone drin» (Akten S.
241); «Er hat seine Zähne zusammengebissen und die Faust aufgezogen» (Akten S.
417); «Er trug eine schwarze [...]-Tasche […] Aus dieser Tasche nahm er eine
Patrone. Diese legte er auf den Clubtisch und sagte: ‹Dein Leben ist 20 Rappen
wert›» (Akten S. 417); «Danach nahm er aus der [...]-Tasche eine Patrone und
legte sie auf den Tisch. Dazu sagte er auf Türkisch: ‹Senin Hayatin 20 kuru
deyerinde›. Das heisst auf Deutsch: Dein Leben ist keine 20 Rappen wert» (Akten
S. 418); «Er hat mir eine Waffe an den Kopf gehalten, eine Patrone auf den
Tisch gelegt und gesagt, mein Leben sei nur 20 Rappen wert» (Protokoll 2.
Instanz, Akten S. 2182); «Wir waren zuhause auf dem Sofa im Wohnzimmer. Er hat
mich mit der Waffe bedroht und eine Patrone auf Tisch gelegt und gesagt, dass mein
Leben nur 20 Rappen wert sei und er hat auf die Patrone gezeigt» (Protokoll
2.
Instanz, Akten S. 2184).
Ausserdem legt das Opfer Nebensächlichkeiten oder indirekt
handlungsbezogene Schilderungen dar: «Daraufhin habe ich von der Bank, ich
glaube, es war eine [...]bank einen Brief bekommen, dass ich dort an den
Schalter muss, um dort zu bestätigen, dass ich auch die Person auf dem Ausweis
bin […] Mein Mann war währenddessen mit dem Kind zu Hause. Was er sonst
eigentlich nicht ist, er ist nie alleine mit dem Kind. Das war es eigentlich
schon» (Akten S. 243); «Ich wollte zuerst das Geld auf der Bank abholen und bei
der Post wieder einzahlen. Aber die Leute auf der Bank sagten mir, ich könne
das Geld auch direkt von der [...] schicken, sie haben mir dann geholfen, die
Überweisung am Bankomat zu machen» (Akten S. 253); «Er trug eine schwarze [...]-Tasche»
(Akten S. 417); «Einmal musste ich das noch bei der [...]bank in Binningen
beglaubigen lassen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1466).
Ferner gibt das Opfer Erinnerungslücken und Unsicherheiten
zu: «[Wer hat diesen Antrag ausgefüllt?] Ich glaube, er» (Akten S. 251); «[Aus
welchem Grund wollte Ihr Mann eine Kreditkarte?] Er ging damit einkaufen und
hat Sachen bestellt. Es war nicht etwas, das er unbedingt brauchte. Ich weiss
nicht genau, weshalb er diese wollte» (Akten S. 251); «Dann sagte er noch,
wie soll ich es übersetzen: Ich bring dich um. Ich kann mich nicht mehr genau
erinnern» (Akten S. 413); «Ich weiss es nicht. Um Sachen zu bestellen?» (Akten
S. 414); «Er ging dann ins Schlafzimmer. Ich glaube, er ging ins Schlafzimmer,
denn er ging in den Gang in Richtung Schlafzimmer» (Akten S. 417); «[Wofür
brauchte B____ das Geld?] Ich weiss es nicht. Am Schluss musste ich das Geld
seinem Bruder überweisen. Ich vermute, dass er beim Bruder Schulden hatte» (Akten
S. 422); «Das Datum weiss ich nicht mehr» (Protokoll 1. Instanz, Akten
S. 1466); «[a.F. wie und wo er das gemacht habe] Das weiss ich nicht.
Vielleicht zuhause, als ich nicht da war. Der Laptop gehörte ja uns beiden.
Vielleicht hat er es auch machen lassen, ich weiss das nicht» (Protokoll 1.
Instanz, Akten S. 1467); «[a.F., war es handschriftlich ausgefüllt?] Weiss
nicht mehr. Er hat es vorgelegt, wie es genau ausgefüllt war, weiss ich nicht
mehr» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2179); «[a.F., wer hat Antrag
eingereicht?] Ich habe es nicht gesehen, er hat ihn mitgenommen. Sonst habe ich
nichts gesehen. Ob er es selbst zur Post gebracht hat, weiss ich nicht» (Protokoll
2.
Instanz, Akten S. 2184).
Schliesslich weisen die Aussagen des Opfers auch
Raum-zeitliche Verknüpfungen auf: «[Wann hat er Sie erstmals mit der
Schusswaffe bedroht?] Das war 2017 [...] Da, als das mit dem Kreditantrag war.
Damals hat er mich zum ersten Mal mit einer Schusswaffe bedroht» (Akten S.
240); «Er hatte mir schon eine Woche vorher die ganze Zeit gesagt, dass ich
einen Antrag auf einen Kredit stellen soll» (Akten S. 241); «Dann kam der Tag
mit der Drohung. Ich sass auf dem Sofa und er kam wieder mit dem Thema» (Akten
S. 417); «[Wie lange lag die Waffe auf dem Tisch?] Bis ich es unterschrieben
hatte. Dann nahm er den Vertrag und die Waffe und ging» (Akten S. 424); «Ich
war auf dem Sofa, er sagte, ich muss den Kreditantrag unterschreiben. Er hat
mir eine Waffe an den Kopf gehalten, eine Patrone auf den Tisch gelegt und
gesagt, mein Leben sei nur 20 Rappen wert» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2182);
«[a.F., wie kam der Kredit zum ersten Mal auf?] Wir waren zuhause auf dem Sofa
im Wohnzimmer. Er hat mich mit der Waffe bedroht und eine Patrone auf Tisch
gelegt und gesagt, dass mein Leben nur 20 Rappen wert sei und er hat auf die
Patrone gezeigt» (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2184).
4.3.1.4
Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des
Opfers zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der
Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen
über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese
Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten
überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus
aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen
zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer
Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die
Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer
Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive
Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei
Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine
gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu
erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 64).
Das Opfer hat zum Kerngeschehen betreffend AS Ziff. 4
mehrheitlich wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht
(wobei minimale Abweichungen in den Schilderungen eben gerade keine Anzeichen
für eine fehlenden Erlebnisbasiertheit der Vorfälle darstellen). Diese reichen
über die Vorgeschichte hinsichtlich der ersten Erwähnung der Aufnahme eines
Kredits des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, der Eskalation eine
Woche später auf dem Sofa, als der Beschuldigte die Privatklägerin unter
Waffengewalt dazu zwang, ihre Zustimmung zu geben, den Anruf des Cousins des
Beschuldigten an die Privatklägerin mit der Aufforderung, eine Kopie ihrer ID
zu schicken, die Neueröffnung des [...]-Kontos, die erneute Drohung unter
Waffengewalt, den Kreditantrag zu unterzeichnen, die Identitätsbestätigung bei
der [...]bank sowie schliesslich die Übergabe bzw. Überweisung des Geldes an
den Beschuldigten bzw. dessen Bruder.
Hingegen kann keine Konstanz bei den Aussagen des Opfers im
Hinblick auf den Vorwurf unter AS Ziff. 3 bejaht werden. So erwähnte die
Privatklägerin in den ersten beiden Einvernahmen vom 26. Januar 2021 und vom 28.
Oktober 2021 nicht den Einsatz einer Waffe durch den Beschuldigten. Vor dem
Straf- und auch dem Appellationsgericht sagte sie aber plötzlich aus, dass er
eine Waffe auf den Tisch gelegt und sie auch dadurch zur Unterschrift des
Kartenantrags gezwungen habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1465 sowie
Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2179 f.). Auch an anderer Stelle gab sie an,
dass sie erst im Juli 2017 das erste Mal mit einer Waffe bedroht worden sei
(Akten S. 240), der angebliche Vorfall mit dem Kreditkartenantrag fand jedoch
bereits am 5. Mai 2017 statt. Diese späteren Schilderungen des Opfers
stellen neben ihrer Inkonstanz mithin auch eine Anreicherung der Ausführungen
i.S. einer Aggravation dar, die nicht für das Selbsterleben der Privatklägerin
sprechen.
4.3.1.5
Sodann gilt es einen intraindividuellen
Vergleich der Aussagen des Opfers vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines
Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit
der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten
verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen
zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen
erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren
Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder
Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 66).
Vorliegend zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine
Auffälligkeiten, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Opfers in
Frage stellen würden. Vielmehr weisen seine Aussagen zum Kerngeschehen (vgl.
vorgehende Ausführungen) eine vergleichbare Qualität auf wie seine Ausführungen
zu nicht tatbezogenen Inhalten, etwa seine Ausführungen zu den Vorkommnissen
vor und nach den in Frage stehenden Vorfällen betr. AKS Ziff. 3 und 4 oder zu
anderen Erlebnissen während des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten: So machte
die Privatklägerin einerseits qualitativ vergleichbare Aussagen zum Beginn der
gemeinsamen Beziehung (Akten S. 234 f., 400), zu der nach ein paar
Jahren auftretende Veränderung in der Ehe (Akten S. 235 f., 400 f.), der
Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem gemeinsamen Sohn (Akten S. 234, 249 f.,
405), wie sie zum ersten Mal festgestellt habe, dass der Beschuldigte eine
Schusswaffe besessen habe (Akten S. 239, 420), zum Verhältnis der
Privatklägerin zu ihrer Familie (Akten S. 249), den finanziellen Verhältnissen
während der Ehe (Akten S. 250 f.) oder der Abzahlung der Kreditraten
(Akten S. 254, 459 f.).
4.3.1.6
Eine Voraussetzung für die Analyse der
Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in
welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden.
Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen
intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl-
und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des
Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 56 f.).
Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit des Opfers kann
auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als
gegeben zu erachten ist (s. vorne E. 4.3.1.1). Was die intellektuellen
Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die Privatklägerin
durchschnittlich intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein
Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch
aufgrund der mehrfachen Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit von
mehreren Monaten und des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum
Kerngehalt und der entsprechenden Realitätskriterien (vgl. vorne E. 4.3.1.3) zu
komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis
spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der
Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die hinsichtlich AS Ziff. 4 gemachten
Schilderungen.
4.3.1.7
Was die vom Beschuldigten vorgebrachte Kritik
an der Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Opferaussagen anbelangt, gilt es
zunächst festzuhalten, dass sich der Beschuldigte die bereits in Rechtskraft
erwachsenen Schuldsprüche bzw. die dortigen zur Anklage gebrachten Sachverhalte
als erstellt vorhalten lassen muss, auch wenn er vorgibt, die Schuldsprüche lediglich
aufgrund prozessökonomischer Überlegungen nicht angefochten zu haben. Es ist
Dispositiv
demnach redundant, wenn er behauptet, die entsprechenden Vorkommnisse hätte
sich nicht so abgespielt (Bedrohung der eigenen Mutter mit der Pistole, Besitz
einer silbernen Pistole etc.).
Nachfolgend ist jedoch auf seine übrigen Vorbringen
einzugehen: Sofern der Beschuldigte zunächst vorbringt, dass die Aussage der
Privatklägerin, er habe ihr gegenüber gedroht, ihr «Leben sei nur 20 Rappen
wert», «filmreif» sei, so ist auf die zuvor gemachten Ausführungen zu verweisen,
wonach eine derart ausgefallene Einzelheit vielmehr ein klares Realkriterium
darstellt (vgl. vorne E. 4.3.1.3).
Sofern der Beschuldigte des Weiteren geltend macht, dass es
nicht überzeuge, wenn die Privatklägerin von ihm bedroht und genötigt worden
sein solle – sei dies nun in Bezug auf die Ausstellung einer Kreditkarte oder
des Kreditantrags – und gleichzeitig der Familie nichts davon erzähle, es Videos
von «glücklichen Familienausflügen» gebe und mit ihm in dieser Zeit das Restaurant
seiner Eltern besucht habe, so gilt es dem entgegenzuhalten, dass es (gerichts-)notorisch
ist, dass insbesondere Ehepartner auch während massivsten internen Verwerfungen
ein heiles Bild der Beziehung für Aussenstehende präsentieren wollen. Dass sich
die Privatklägerin ferner auch nicht der Familie anvertraute, als der
Beschuldigte seine eigene Mutter bedroht hatte, lässt sich einerseits damit
erklären, dass sich die Familie offensichtlich auch trotz eines solchen
Vorfalls nicht vom Beschuldigten abwendete. Andererseits zeigte die (rechtskräftig
erstellte) Bedrohung der Mutter mit einer Pistole auch auf, zu was der
Beschuldigte fähig war, wenn er nicht einmal vor einer solchen Drohungshandlung
zurückschreckte. Auch gab die Privatklägerin klar an, dass sie auch nach der
Inhaftierung des Beschuldigten – vor allem wegen des gemeinsamen Sohnes F____,
der die Familie des Beschuldigten nicht allein habe besuchen wollen – noch
Kontakt mit dessen Familie gehabt habe und sich erst von dieser definitiv entfremdet
habe, als sie von einigen Familienmitgliedern selbst unter Druck gesetzt worden
sei (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1472). Gleiches hat auch für die
Kritik des Beschuldigten zu gelten, dass die Privatklägerin selbst gegenüber dessen
Cousine ausgesagt habe, dass sie den Kredit (freiwillig) aufgenommen habe, um
die Ehe retten und die Schulden des Beschuldigten sowie diejenigen seiner
Familienangehörigen zu bezahlen, handelte es sich doch hierbei um eine Notlüge
gegenüber der Familie, war sich die Privatklägerin doch, wie erwähnt, bewusst,
dass sie keine Unterstützung von der Familie zu erwarten hatte. So sagte sie
denn auch bereits in der Ersteinvernahme aus, dass die Familie des
Beschuldigten davon ausgehe, sie habe mit dem Kredit ihre Ehe retten wollen (vgl.
Akten S. 258). Und selbst wenn dies tatsächlich der Grund für die Aufnahme
des Kredits gewesen sein sollte, stellt sich die Frage, warum die
Privatklägerin nicht weitaus früher (freiwillig) den Kredit aufgenommen hätte,
um – so das Argument des Beschuldigten – einen neuen Kredit mit tieferen
monatlichen Raten zu beziehen, um das Haushaltsbudget zu entlasten. Dass die
Aufnahme des Kredites schliesslich nicht mit der Rettung der Ehe, sondern mit
dem Leasing eines Autos des Bruders des Beschuldigten in Zusammenhang stand,
ergibt sich ferner aus den Aussagen des Beschuldigten und seines Bruders. So
führt der Beschuldigte aus, sein Bruder habe im Jahre 2017 das Geld
zurückgefordert, da dieser sich ein Auto habe leasen wollen (Protokoll 1.
Instanz, Akten S. 1452). H____ führte ebenfalls aus, dass er sich ein Auto habe
finanzieren lassen wollen und die Bank dies abgelehnt habe, da ihm der (frühere)
Kredit im Weg gestanden sei (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1455).
Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten bezahlte die
Privatklägerin selbst auch keine Kreditraten für den (alten) Kredit aus dem
Jahr 2014 von H____, den Bruder des Beschuldigten. Auf den von der
Privatklägerin eingereichten Auszügen ihres Empfangsscheinbuches der Post – mit
dem die Privatklägerin ausnahmslos ihre Einzahlungen vornahm (bestätigt auch
vom Beschuldigten selbst, s. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1450) – sind
keinerlei Einzahlungen von Kreditraten auf das Konto der [...] Bank AG ersichtlich.
Sofern der Beschuldigte rügt, dass die Privatklägerin die Einträge im Empfangsscheinbuch
nur auszugsweise eingereicht habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass den Akten
zu entnehmen ist, an welchen Daten jeweils Raten des Kredits beglichen wurden
(Akten S. 809 ff.). Unmittelbar an bzw. vor den entsprechenden Daten
finden sich jedoch keine Einzahlungen im Empfangsscheinbuch (Akten S. 1742 ff.).
Auszüge von den übrigen Daten der jeweiligen Monate erübrigen sich somit,
weshalb der Beschuldigte aus den nur auszugsweise eingereichten Unterlagen der
Privatklägerin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Nicht nachvollziehbar ist auch die vom Beschuldigten in den
Aussagen der Privatklägerin scheinbar erkannte Widersprüchlichkeit, wenn sie in
der Einvernahme vom 26. Januar 2021 absichtlich und entgegen früherer
Aussagen erwähnt habe, dass die Beziehung zum Beschuldigten schon seit drei
Jahren nicht mehr funktioniere, sie in der Einvernahme vom 9. Juli 2019 bei der
Staatsanwaltschaft jedoch ausgesagt habe, dass es erst vor ca. einem Jahr
angefangen habe, dass die Beziehung mit dem Beschuldigten nicht mehr gut gelaufen
und er «immer draussen» gewesen sei: in beiden Aussagen wird der Beginn der
Eheprobleme mithin auf den gleichen Zeitpunkt gelegt, weshalb kein Widerspruch
zu erkennen ist. Zudem gab die Privatklägerin auch selbst zu, den Beschuldigten
beschattet haben zu lassen, als sie den Verdacht gehegt habe, dass er eine
Affäre gehabt habe (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1472, vgl. auch die damit
übereinstimmenden Aussagen von C____, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1462
f.).
Ob und in welchem Umfang schliesslich der Beschuldigte für
seinen Sohn dagewesen ist, spielt für die Beurteilung der vorliegend noch in
Frage stehenden Sachverhalte keine Rolle.
4.3.1.8 Berechtigte Zweifel bestehen jedoch in Bezug
auf den nach AS Ziff. 3 zur Anklage gebrachten Sachverhalt. Wie bereits
dargelegt wurde (vgl. vorne E. 4.3.1.4), erwähnte die Privatklägerin in den
ersten beiden Einvernahmen vom 26. Januar 2021 und vom 28. Oktober 2021 nicht
den Einsatz einer Waffe durch den Beschuldigten. Vor dem Straf- und auch dem
Appellationsgericht sagte sie aber plötzlich aus, dass er eine Waffe auf den
Tisch gelegt und sie auch dadurch zur Unterschrift des Kartenantrags gezwungen
habe (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1465 sowie Protokoll 2. Instanz,
Akten S. 2179 f.). Auch an anderer Stelle gab sie an, dass sie erst im Juli
2017 das erste Mal mit einer Waffe bedroht worden sei (Akten S. 240), der
angebliche Vorfall mit dem Kreditkartenantrag fand jedoch bereits am
5. Mai 2017 statt. Diese späteren Schilderungen des Opfers stellen neben
ihrer Inkonstanz mithin auch eine Anreicherung der Ausführungen i.S. einer
Aggravation dar, die nicht für das Selbsterleben der Privatklägerin sprechen.
Sodann hat bereits das Strafgericht zutreffend erwogen, dass sich
auch aus ihren weiteren Depositionen gewisse Ungereimtheiten ergeben. Zum einen
schien sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sehr darum bemüht, sich
selbst in ein gutes Licht zu rücken. So verneinte sie die Frage, ob sie nicht
gerne eine Kreditkarte gehabt habe, mit der Begründung, sie selbst hätte sich
auf eine Prepaid-Version beschränkt (Protokoll 1. Instanz, Akten
S 1465). Vor dem Hintergrund, dass sie die [...]Card unbestrittenermassen selbst
benutzt und damit die darauf lastenden Schulden mitverursacht hat, vermag diese
Antwort nicht zu überzeugen (Akten S. 682). Vor dem Appellationsgericht gab sie
zudem an, dass es sich auch bei der [...]-Karte um eine eigentliche Kreditkarte
– und nicht um eine Prepaid-Karte – mit einem Limit von CHF 300.–
gehandelt habe (Protokoll 2. Instanz, Akten S 2182). Seltsam mutet
sodann der Umstand an, dass sie auf Anfrage des Gerichts die monatlichen
Auszüge der [...]Card nicht erhältlich machen konnte, obwohl diese an sie als
Karteninhaberin adressiert wurden und sie im Haushalt für das Administrative
zuständig war (Protokoll 1. Instanz, Akten S 1466, 1473). Fraglich
sind auch ihre Ausführungen, dass der Beschuldigte das ganze Geld der
Sozialhilfe im Ausgang ausgegeben habe, obwohl es jeweils auf ihr Konto
überwiesen wurde. Auch wenn der Beschuldigte eine eigene Bankkarte besessen
haben soll, wäre es ihr doch – als Kontoinhaberin (Protokoll 1. Instanz, Akten
S. 1472, Protokoll 2. Instanz, Akten S 2184) – möglich gewesen,
selbst einen (grossen) Teil des monatlichen Sozialhilfebeitrags abzuheben und
aufzubewahren oder gar ein neues Konto zu eröffnen und darauf zu überweisen.
Ebenfalls nicht vollends zu überzeugen vermögen ihre Aussagen, sie habe die [...]-Kreditkarte
ohne jedwelche Angaben zu ihrer finanziellen Situation «einfach» erhalten (vgl.
Protokoll 2. Instanz, Akten S 2182).
Mithin verbleiben Zweifel darüber, ob die Privatklägerin den
Beschuldigten in diesem Anklagepunkt nicht überbelastet. So ist zumindest
denkbar, dass sie sich von ihm zum Ausfüllen des Antrags bloss hat überreden
lassen oder sie den Antrag sogar auf eigene Initiative ausgestellt hat. Diese
Umstände lassen zusammen mit der fehlenden Konstanz der diesbezüglichen
Aussagen und der augenscheinlichen Aggravation (vgl. vorne E. 4.3.1.4) ein
Umstossen der Nullhypothese im Ergebnis nicht zu.
4.3.2 Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt,
so machte er im vorliegenden Strafverfahren bei insgesamt fünf Gelegenheiten
Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Delikten, wobei er zweimal im Vorverfahren
und je vor dem Straf- und Appellationsgericht indirekt mit der Privatklägerin
konfrontiert wurde (Akten S. 345 ff., 398 ff.,
S. 457 ff.; Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1447 ff.). In conreto
erschöpfen sich die Depositionen des Beschuldigten in generellen Bestreitungen
wie «so etwas ist nie vorgekommen» oder «das ist auf keinen Fall passiert»
(vgl. Akten S. 909, 959 und 962 sowie Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1447, 1451
und 1453). Hieraus alleine lässt sich insofern noch nichts zu seinen Ungunsten
ableiten, als die Vorwürfe der Privatklägerin seiner Ansicht nach allesamt
erfunden seien, und etwas nicht Vorgefallenes entsprechend auch nicht
substantiiert bestritten werden kann. Isoliert sind seine Aussagen deshalb
nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfbar, und ist es vielmehr erforderlich,
dass sie den Aussagen anderer Beteiligter oder allenfalls vorhandener
objektiver Beweismittel gegenübergestellt werden. Dass seine Aussagen aber
durchaus widersprüchlich sind, zeigt nicht zuletzt auch die Äusserung vor dem Appellationsgericht,
dass er CHF 6'000.– von der Privatklägerin erhalten habe, nachdem diese
den Kredit bezogen hatte (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2178). Zuvor hatte er
kategorisch bestritten, Geld von diesem Kreditantrag selber benötigt, erhalten
und/oder weitergegeben zu haben (Akten S. 789). Dass er vom Kredit jedoch selbst
einen Teil von der Privatklägerin übergeben erhalten hatte, gab sogar E____ an,
was dem Beschuldigten in einer früheren Einvernahme vorgehalten wurde, wozu er
jedoch keinen Kommentar abgab (vgl. Akten S. 465). Ferner ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschuldigte zwar behauptete, der Kredit sei zur
Bezahlung gemeinsamer Schulden aufgenommen worden, wie diese Schulden jedoch
konkret entstanden sein sollen, konnte er auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht
angeben (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2177 f.). Schliesslich behauptete
er vor dem Appellationsgericht zum ersten Mal, dass die Privatklägerin ihn
durch die Aufnahme des Kredits überraschen wollte (Protokoll 2. Instanz, Akten S.
2126).
4.3.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, stehen die Familienangehörigen des Beschuldigten geschlossen hinter ihm.
Erkennbar wird dies zunächst daran, dass sie mit Ausnahme seines
überschwänglichen Lebenswandels keine Kritik an ihm übten (vgl. Protokoll 1.
Instanz, Akten S. 1456, 1461). Stattdessen bezeichnete ihn sein Bruder H____
als Vorbild und führte seine Cousine C____ aus, nur Gutes über ihn berichten zu
können (Akten S. 368, Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1457). Seine Mutter
dementierte sogar ein Fremdgehen während der Ehe, was nicht einmal er selbst in
Abrede stellte (Akten S. 322; Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1448). Auch in den
aktenkundigen Chats sucht man vergebens nach kritischen Stimmen vonseiten der
Familienangehörigen gegenüber dem Beschuldigten (vgl. u.a. Akten S. 275 f.,
280). Überdies fällt auf, dass sie die feste Überzeugung vertreten, die Vorwürfe
seien von der Privatklägerin allesamt erfunden. Wenn sie diesen Standpunkt
damit begründen, dass die Privatklägerin ihnen gegenüber stets betont habe,
keine Gewalt in der Ehe zu dulden (Akten S. 379, Protokoll 1. Instanz, Akten S.
1462), vermag dies zwar ein mögliches Indiz gegen Gewalt vonseiten des
Beschuldigten begründen. Dass Beziehungen von aussen betrachtet generell
harmonischer wirken, als sie tatsächlich gelebt werden, ist, wie bereits
erwähnt wurde, (gerichts-)notorisch und zeigt sich exem-plarisch daran, dass H____
die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin als sehr gut
beschrieb, während sie vom Beschuldigten selbst als nicht gut und von
Streitereien geprägt dargestellt wurde (Akten S. 346 f., 360, 371). Die
Aussagen von H____ sind auch insofern unglaubhaft, als er in seiner Einvernahme
vom 9. April 2021 noch nichts von dem auf seinem Konto eingegangen Betrag über CHF
24'000.– gewusst haben will (Akten S. 795 ff., vgl. AS Ziff. 4). Erst rund zwei
Wochen später liess er gegenüber der Staatsanwaltschaft verlauten, dass ihm
dieser Umstand nach Sichtung des Kontoauszugs wieder eingefallen sei (Akten S.
806). Auf entsprechende Nachfrage in der Hauptverhandlung stellte er plötzlich
in Abrede, seine Kenntnis vom Eingang des Geldes jemals verneint zu haben (Protokoll
1. Instanz, Akten S. 1455).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Aussagen des
Beschuldigten und seiner Familienangehörigen somit nur mit grosser
Zurückhaltung abgestellt werden kann. Insbesondere ergeben sich aus diesen
keine Hinweise, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in
Bezug auf AS Ziff. 4 zu schmälern vermögen.
4.3.4 Insgesamt ist somit einerseits zur
inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen der Privatklägerin festzuhalten, dass
– neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr
grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten
Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass ihre
Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), für den unter AS Ziff.
4 zur Anklage gebrachten Sachverhalt nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass ihre diesbezüglichen Aussagen
ihrem wirklichen Erleben entsprechen. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird
andererseits auch durch die übrigen Beweise und Indizien untermauert resp.
nicht widerlegt.
Die Nullhypothese kann jedoch nicht für die Aussagen des
Opfers zu AS Ziff. 3 umgestossen werden, da dort einerseits die Aussagekonstanz
zu verneinen ist und eine augenscheinlichen Aggravation vorliegt (vgl. vorne E.
4.3.1.4), andererseits auch weitere Indizien am zur Anklage gebrachten
Sachverhalt zweifeln lassen, weshalb in dubio
pro reo dieser zur
Anklage gebrachte Sachverhalt nicht als erstellt gelten kann.
Als erwiesen hat jedoch der von der Vorinstanz in Bezug auf
AS Ziff. 6 als erstellt angesehene Sachverhalt zu gelten, da nur dessen
rechtliche Qualifikation angefochten wurde. Auf entsprechende Ausführungen zum
Tatsächlichen der Parteien ist mithin nicht weiter einzugehen.
5. Rechtliches
5.1 In rechtlicher Hinsicht hat aufgrund des als
nicht erstellt angesehen Sachverhalts gemäss AS Ziff. 3 vorliegend – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ein Freispruch vom Vorwurf der Nötigung zu
ergehen.
5.2
5.2.1 Was die Vorwürfe in Bezug auf AKS Ziff. 4
anbelangt, führt die Staatsanwaltschaft aus, dass das Verhalten des
Beschuldigten die Tatbestände der Erpressung, des Betruges, der Anstiftung zur
Urkundenfälschung und der Nötigung erfülle. Der Beschuldigte macht hierzu keine
konkreten Ausführungen, da er bereits den Sachverhalt als nicht erstellt ansieht
und eine Bestätigung des strafgerichtlichen Urteils beantragt.
5.2.2 Nach Art. 156 Ziff. 1 StGB begeht eine
Erpressung, wer in Bereicherungsabsicht einen anderen zu einer schädigenden
Vermögensdisposition nötigt, wobei als Tatmittel die Anwendung von Gewalt oder
die Androhung ernstlicher Nachteile in Frage kommen. Der subjektive Tatbestand
der Erpressung setzt sodann eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht voraus.
Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben (sog. räuberische Erpressung), richtet
sich die Strafe nach dem Tatbestand des Raubes (Weissenberger,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 156 StGB N 41).
5.2.3 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte
die Privatklägerin zur Unterschrift des Kreditantrags sowie zur darauffolgenden
Übergabe bzw. Überweisung des durch die Bank ausgezahlten Kredits
(Vermögensdisposition) an ihn und seinen Bruder nötigte, indem er sie zunächst
mit der Faust und daraufhin mehrmals mit einer Pistole – unter anderem mit dem
Tod (und damit mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben) – bedrohte
und ihr zudem in Aussicht stellte, sie würde im Falle ihrer Weigerung den
gemeinsamen Sohn F____ nicht mehr sehen. Dadurch schädigte sie sich selbst
unmittelbar am Vermögen. Dieser Schaden trat zwar noch nicht zum Zeitpunkt der
Nötigung zur Unterschrift und – mit Ausnahme möglicher Zinsforderungen durch
die Bank – der Kreditauszahlung an die Privatklägerin durch die Bank ein,
sondern erst mit der selbständigen Überweisung von CHF 24'000.– an den Bruder
resp. des Abhebens von CHF 6'000.– und Übergabe an den Beschuldigten, jedoch
stand die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt immer noch unter dem Eindruck der
Drohung durch den Beschuldigten. Da eine Bereicherungsabsicht des Beschuldigten
hierbei ebenfalls unzweifelhaft vorlag, hat sich der Beschuldigte der
Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB strafbar gemacht. Die
einzelnen Nötigungshandlungen im Rahmen des erpresserischen Gesamtzusammenhangs
werden hierbei von der Erpressung konsumiert (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 51).
5.2.4 Bezüglich des Betrugs und der
Urkundenfälschung, eventualiter Anstiftung zur Urkundenfälschung, zum Nachteil
der [...] AG gibt es zwar diverse Indizien, welche auf die Täterschaft des
Beschuldigten hinweisen. Für seine Täterschaft spricht so etwa, dass er im Jahr
2017 und damit im Zeitraum der Einreichung der Lohnabrechnungen in anderer
Sache eine Urkundenfälschung begangen hat, mithilfe derer er ebenfalls Schulden
bei einem Familienmitglied begleichen wollte (vgl. Strafbefehl vom 18. Mai
2018). Des Weiteren wird er vom Umstand belastet, dass die Lohnabrechnungen auf
die [...] GmbH lauten, von der sein Cousin E____ kurz nach deren Einreichung
der Lohnabrechnungen Geschäftsführer wurde (vgl. Akten S. 858). E____ war es
denn auch, der den Kredit vermittelte und von der Privatklägerin ihre
Identitätskarte verlangte, was ein gewisses Verdachtsmoment für eine
Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Beschuldigten begründet (Akten S. 618, 782
f.). Gegen eine Täterschaft des Beschuldigten ist allerdings einzuwenden, dass
keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wer die bei der [...] AG eingereichten
Lohnabrechnungen der [...] AG gefälscht hat. Nicht ausgeschlossen werden kann ferner
auch eine Involvierung von E____. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
ferner festzuhalten, dass die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben für das
Administrative sowie die Benutzung des gemeinsamen Computers und Druckers
zuständig war (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1446, 1466). Nicht
auszuschliessen ist zwar, dass der Beschuldigte diese Geräte in ihrer
Abwesenheit ebenfalls benutzte, dass er dabei die Fähigkeiten zur Ausfertigung einer
professionellen Lohnabrechnung gehabt haben soll, erscheint vor dem
Hintergrund, dass er im Gegensatz zur Privatklägerin keine kaufmännische
Ausbildung absolviert hat und die im Rahmen seiner Vorstrafe begangene
Urkundenfälschung handschriftlich und weitaus weniger professionell ausgefallen
ist, hingegen unwahrscheinlich (vgl. Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1451).
Im Ergebnis ist somit nicht erstellt, dass der Beschuldigte selbst die
Lohnabrechnungen gefälscht resp. zu deren Fälschung angestiftet hat, weshalb er
vom Vorwurf der Urkundenfälschung resp. der Anstiftung zur Urkundenfälschung
freizusprechen ist.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Vorwurf des Betrugs.
Es ist nicht belegt, wer effektiv den Kreditantragt bei der Bank einreichte,
mithin also die eigentliche Täuschungshandlung vornahm. Die im Rahmen der
Erpressung vorgenommene Nötigungshandlung zum Nachteil der Privatklägerin (Nötigung
zur Unterschrift) betrifft nämlich (noch) nicht die Täuschungshandlung selbst,
sondern nur das für die Täuschung der [...] AG benötigte Täuschungsmittel. In
Abgrenzung zur zuvor bejahten Erpressung, die grundsätzlich die gleiche
Tatbestandsstruktur wie der Betrug teilt, jedoch Zwang und nicht Täuschung das
Mittel der angestrebten Bereicherung darstellt (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 156 StGB N 2, 25 ff.), wurde
vorliegend nicht die Privatklägerin getäuscht (vgl. zu dieser Konstellation
BGer 6S.245/1999 vom 27. April 2000 E. 1), sondern die [...] AG. Anders
als im soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid geht es vorliegend beim Betrug
nicht um einen Zwischenschritt zwischen Täuschung und Vermögensdisposition,
sondern um die Nicht-Erwiesenheit der durch den Beschuldigten durchgeführten
Täuschungshandlung selbst. Der Beschuldigte ist entsprechend auch vom Vorwurf
des Betrugs freizusprechen.
Nach AS Ziff. 4 wird der Beschuldigte somit im Ergebnis wegen
Erpressung (Gewaltanwendung) schuldig gesprochen, jedoch von den Vorwürfen des
Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung (eventualiter teilweise Anstiftung
zur Urkundenfälschung) freigesprochen.
5.3
5.3.1 Was
schliesslich den Vorwurf nach AS Ziff. 6 betrifft, führt die Privatklägerin
aus, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz aus der in der
Anklageschrift umschriebenen Handlung ersichtlich werde, dass der Beschuldigte
versucht habe, der Privatklägerin eine einfache Körperverletzung zuzufügen. So
seien Faustschläge gegen den Kopf und insbesondere gegen das Gesicht geeignet,
Verletzungen im Ausmass einer einfachen Körperverletzung zuzufügen, zumal bei
einem Treffer auf die Augen oder die Nase mit Quetschungen, Prellungen,
Platzwunden und gar Brüchen zu rechnen sei.
Der Beschuldigte hält dem entgegen, dass der Vorinstanz
beizupflichten sei, dass die von der Privatklägerin geschilderten Schmerzen ihr
Wohlbefinden nur vorübergehend beeinträchtigt haben dürften, was zur Annahme
einer einfachen Körperverletzung nicht ausreiche. Selbst die von der
Privatanklägerin aufgeführten Quetschungen, Prellungen und Platzwunden könnten
unter Berücksichtigung sämtlicher subjektiven und objektiven Umstände blosse
Tätlichkeiten darstellen. Der Beschuldigte hätte der Privatklägerin sodann
situationsbedingt kaum je Verletzungen zufügen können, welche den Tatbestand
der einfachen Körperverletzung erfüllen würden. Gemäss Aussagen der
Privatklägerin solle der Beschuldigte nämlich die hintere Autotür geöffnet und
sie mit den Fäusten an den Kopf, ins Gesicht und auf die Schulter geschlagen
haben, während sie auf dem Fahrersitz vorne gesessen habe. Der Beschuldigte
hätte also irgendwie neben dem Fahrersitz vorbeischlagen müssen, was einerseits
eher unwahrscheinlich sei und die angeblichen Faustschläge andererseits massiv
abgeschwächt hätte. Selbst wenn dies so passiert sein sollte, hätte der
Beschuldigte die Privatklägerin kaum im Gesicht getroffen, da sie ja mit dem
Rücken zu ihm gewandt vorne auf dem Fahrersitz gesessen sei. Dass er die
Privatklägerin am Auge oder der Nase hätte verletzten können, sodass mit
Quetschungen, Prellungen, Platzwunden oder gar Brüchen hätte gerechnet werden
müssen, sei nicht nur unwahrscheinlich, sondern beinahe gänzlich
ausgeschlossen.
5.3.2 Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder
Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die körperliche
Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere
oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens
eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, beispielsweise
Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und
problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen sowie durch
Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen mit Blutergüssen,
Schürfungen und Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine
vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss
vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch
Zufügen erheblicher Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in
einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung
gegeben. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig
machen, ist nicht gefordert (BGE 127 IV 59 E. 2, 119 IV 1 E. 4, 103 IV 65 E.
II.2.c; Roth/Berkemeier, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 f., Trechsel/Geth, Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 123 N 2 m.w.H.). Als blosse
Tätlichkeit (Art. 126 StGB) gilt demgegenüber der geringfügige Angriff auf
den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen, der noch keine
Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4.
Aufl., Basel 2019, Art. 126 StGB N 2 und 5).
5.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist
rechtskräftig erstellt, dass es im Frühling 2019 am Teilplatz zwischen den
Parteien zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, in welcher der Beschuldigte
der Privatklägerin von hinten Faustschläge gegen den Kopf, in das Gesicht und
auf den Rücken verpasst hat. Vorliegend liegt kein Arztbericht über allfällige Verletzungen
bei der Privatklägerin vor, da sie nach dem Vorfall nicht das Spital aufsuchte
(Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2185). Entsprechende Verletzungen machte sie
denn auch nicht geltend (zu Recht hat die Vorinstanz diesbezüglich auch
festgehalten, dass eine Verletzung der Privatklägerin auch in der
Anklageschrift nicht umschrieben ist). Ihren Aussagen lässt sich lediglich
entnehmen, dass sie «am Kopf, an der Schulter und glaublich auch im Gesicht
getroffen» worden sei (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 28). Zwar habe sie
Schmerzen verspürt, wie lange dies gewesen sei, konnte die Privatklägerin
jedoch nicht (mehr) angeben (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2185). Auch habe
er sie «nicht so gut» getroffen, da er betrunken gewesen sei (Akten S. 408). Die
geschilderten Schmerzen dürften ihr Wohlbefinden mithin nur vorübergehend
beeinträchtigt haben. So war sie denn nach der Auseinandersetzung auch noch in
der Lage, autozufahren und den geplanten Besuch im [...] wahrzunehmen. Für die
Annahme einer einfachen Körperverletzung reichen die körperlichen
Beeinträchtigungen bei der Privatklägerin demnach nicht aus. Wie das
Strafgericht zutreffend erwogen hat, fehlt es überdies auch für eine versuchte
einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
nicht nur an entsprechenden Anhaltspunkten in den Akten, sondern auch an einem
Beschrieb in der Anklageschrift. Die Schläge des Beschuldigten sind folglich
als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Da
diese gemäss Art. 109 StGB bereits verjährt sind, ist das Verfahren in
diesem Anklagepunkt einzustellen.
6. Strafzumessung
6.1 Der Beschuldigte wird somit in zweiter
Instanz – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen
mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung), versuchter Nötigung und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz
– wegen Erpressung (Gewaltanwendung) schuldig erklärt.
6.1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die
mehrfache Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung), die versuchte Nötigung und das mehrfache Vergehen gegen das
Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Dezember
2017, sowie zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
6.1.2 Die Staatsanwaltschaft verlangt aufgrund des
zusätzlich beantragten Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von insgesamt 25
Monaten. Für die Erpressung, welche das schwerste Delikt darstelle, sei aufgrund
des nicht unerheblichen Verschuldens eine Einsatzstrafe von 8 Monaten gerechtfertigt.
Dazu komme je ein Monat für den Betrug und die Urkundenfälschung. Das ergebe
für diesen Deliktskomplex eine Einsatzstrafe von 10 Monaten. Für die Nötigung
zum Nachteil der Mutter seien des Weiteren asperiert 2 Monate auszusprechen.
Betreffend AS Ziff. 7 sei massive Gewalt durch den Beschuldigte angedroht worden.
Deswegen sei die Strafe auch leicht höher anzusetzen, als dies die Vorinstanz getan
habe, weshalb 2 Monate angemessen seien. Auch in Bezug auf AS Ziff. 10 habe –
im Vergleich zur Vorinstanz – eine leicht höhere Strafe von 3 Monaten zu
ergehen. Hinsichtlich AS Ziff. 11 seien 2 Monate mehr als angemessen, die
vorinstanzliche Erhöhung von einem Monat sei zu wenig. Der Beschuldigte habe
verschiedene Waffen besessen und diese auch eingesetzt, was sich mehr zu seinen
Lasten auswirken müsse. Was AS Ziff. 1 und 5 betreffend die Vergehen gegen das
Waffengesetz und die Drohung anbelange, könne beim Beschuldigten – insbesondere
aufgrund seiner Inhaftierung – eine Geldstrafe nicht vollzogen werden, weswegen
für alle Delikte eine Freiheitsstrafe beantragt werde. Deswegen habe auch für
die beiden vor dem Strafbefehl ergangenen Vergehen (Vergehen gegen das
Waffengesetz und Drohung) gesamthaft eine asperierte Freiheitsstrafe von 3
Monaten zu ergehen. In Bezug auf die Täterkomponenten habe ebenfalls gegenüber
den erstinstanzlichen Feststellungen eine Erhöhung zu erfolgen. Der
Beschuldigte sei bereits vorbestraft, was sich zu seinen Lasten auswirken müsse.
Aufgrund der Täterkomponente sei eine Erhöhung der Strafe um 3 Monate
angemessen.
6.1.3 Der Beschuldigte führt demgegenüber aus, dass
die von der Vorinstanz für die Nötigung unter AS Ziff. 9 festgelegte
Einsatzstrafe von drei Monaten angemessen erscheine. Diese dann für die über [...]
erfolgte Drohung zum Nachteil der Privatklägerin um einen Monat zu erhöhen,
rechtfertige sich ebenfalls. Eine Asperation um weitere zwei Monate für die
Drohung gemäss AS Ziff. 10 sowie einen Monat für den Besitz eines Messergurts
und Teleskopschlagstocks sei ebenfalls genügend. Eine Erhöhung aufgrund der
Täterkomponenten dränge sich ebenfalls nicht auf. Der Beschuldigte sei nicht einschlägig
vorbestraft. Die Freiheitsstrafe von insgesamt 7 Monaten erscheine daher
angemessen. Diese Strafe aufgrund der fehlenden Vorstrafen bedingt
auszusprechen, sei ebenfalls angezeigt. Die von der Staatsanwaltschaft
geforderte Freiheitsstrafe von 25 Monaten sei damit nicht nur völlig überhöht,
sie laufe auch der Rechtsprechung zur gerichtsnotorischen Schnittstellenproblematik
klar zuwider. Es erhelle nicht, weshalb heute genau 25 Monate Freiheitsstrafe
ausgefällt und damit eine vollbedingte Freiheitsstrafe nach Art. 42 StGB
verunmöglicht werden sollte. Dass die geforderte Strafe genau einen Monat über
dieser Grenze liegen müsse, werde durch die Staatsanwaltschaft denn auch nicht
begründet. Dass die Vorinstanz für die beiden vor dem Strafbefehl vom 19.
Dezember 2017 begangenen Straftaten (AS Ziff. 1 und 5) keine Freiheitsstrafe,
sondern eine Geldstrafe ausgefällt habe, sei nicht zu beanstanden. Der
Beschuldigte sei zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft gewesen, weshalb
eine Geldstrafe ausreichend sei. Dem Argument der Staatsanwaltschaft, eine
Geldstrafe könne aufgrund der Inhaftierung des Beschuldigten nicht vollzogen
werden, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Einerseits werde der Beschuldigte
auch im Rahmen seiner Inhaftierung Gelegenheit haben, zu arbeiten und Geld zu verdienen.
Andererseits befinde er sich bereits seit bald fünf Jahren in Haft. Eine
Haftentlassung rücke mithin immer näher. Das vorinstanzliche Urteil sei
deswegen auch in dieser Hinsicht zu bestätigen und es sei eine bedingte
Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 30.– auszusprechen.
6.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,
Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch,
4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu
begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar
2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 332).
6.3
6.3.1 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die
Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur
Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt
würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste
Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat
innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen,
die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann
sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen
sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen
enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste
Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der
Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips)
zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind
schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25.
Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE
SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
6.3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7.
Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34
StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn
der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten
bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach
dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,
wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe
zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies
bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld-
oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn
die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der
Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche
Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche
Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer
6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
6.3.3 Vorliegend ist beim Beschuldigten bei der Erpressung
(Gewaltanwendung) grundsätzlich – ausgenommen bei der vorliegend nicht
anzuwendenden Wahl einer anderen Strafart nach Art. 48a Abs. 2 StGB – nur
Freiheitsstrafe vorgesehen, wohingegen die mehrfache Drohung (Ehegatte während
der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), die versuchte Nötigung und die
mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
bestraft werden können. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten,
dass gegen den Beschuldigten mit Urteilen vom 19. Dezember 2017 und 18. Mai
2018 zwei Geldstrafen ausgesprochen wurden, welche ihn nicht von weiterer
Delinquenz abzuhalten vermochten. Einen Teil der heute zu beurteilenden Delikte
hat der Beschuldigte zudem während den Probezeiten dieser Vorstrafen begangen.
Für jene Delikte, die nach der ersten Vorstrafe vom 19. Dezember 2017
begangen worden sind, erscheint deshalb eine Freiheitsstrafe als einzige
zweckmässige Sanktion. Etwas anderes gilt für die zuvor begangenen Straftaten, da
der Beschuldigte damals doch noch nicht vorbestraft war, weshalb es sich
deshalb rechtfertigt, hierfür eine Geldstrafe auszusprechen. Gegen diese Wahl
der Strafart wendet sich auch der Beschuldigte selbst nicht.
6.4
6.4.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe bildet
der Strafrahmen für die Erpressung (Gewaltanwendung), der gemäss Art. 156 Ziff.
1 und 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10
Jahren vorsieht.
6.4.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist
zunächst die Verwerflichkeit des Handelns hervorzuheben. Dabei gilt es etwa zu
berücksichtigen, wie intensiv der Beschuldigte seinen Plan verfolgte, welche
Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie»)
sowie, wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014 vom
28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2). Vorliegend
schulderhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin
über einen längeren Zeitraum unter Druck setzte. So bedrohte er sie bereits vor
dem 19. Juli 2017 vor der eigentlich erzwungenen Unterschrift in der ehelichen
Wohnung, bevor er dies um den 11. August 2017 wiederholte, als er ihr den
Darlehensvertrag zur Unterschrift vorlegte. Zudem bedrohte er die
Privatklägerin nicht nur mit seiner aufgezogenen Faust, sondern hielt ihr sogar
eine Pistole unmittelbar an die Schläfe und legte zusätzlich eine Patrone auf
den Tisch, um seiner (Todes-)Drohung Nachdruck zu verleihen. Er gab der
Privatklägerin sodann zu verstehen, dass sie das gemeinsame Kind nicht mehr
sehen werde, wenn sie nicht zustimmen sollte. Um den 11. August 2017 unterstrich
er seine erneute Drohung wiederum mit einer Pistole, als er diese auf den Tisch
legte, um sie gegen ihren Willen zur Unterschrift des Darlehensvertrags zu
zwingen. Erschwerend hinzu kommt der Umstand, dass er die Erpressung nicht
spontan vornahm, sondern diese eingehend geplant hatte, erstreckte sich die
Dauer der Drucksituation doch über mehrere Wochen und sorgte der Beschuldigte
doch auch dafür, dass er der Privatklägerin bereits einen ausgefüllten
Darlehensvertrag vorlegen konnte. Die Art und Weise der Tatbegehung ist somit
insgesamt als verwerflich zu bewerten. Auch ist von einem gewissen
Traumatisierungsgrad bei der Privatklägerin auszugehen, erfuhr sie doch
aufgrund der akuten Bedrohungslage beim Beschuldigten belegtermassen psychische
Beeinträchtigungen (vgl. hinten E. 7), wobei insbesondere die mehrfache
Bedrohung durch eine Pistole einen grossen Teil dazu beigetragen haben dürfte,
empfand sie doch aufgrund dieser Drohung massive (Todes-)Angst. Das objektive
Tatverschulden ist mithin im Ergebnis als nicht mehr leicht zu werten.
6.4.1.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten
ist bei den Beweggründen des Beschuldigten hervorzuheben, dass er seine
persönlichen Ziele der finanziellen Bereicherung äusserst rücksichtslos unter
mehrmaligem Waffeneinsatz durchsetzte. Wie soeben bereits festgehalten wurde, ging
er dabei äusserst planmässig vor und handelte vorliegend mit direktem Vorsatz,
wobei sein Handeln motivseitig insbesondere von der Aussicht auf Rückzahlung
seiner Geldschulden an seinen Bruder durch das Ausnutzen der Privatklägerin getrieben
war. Als weitere (subjektive) Tatkomponente bestimmt sich die Höhe des
Verschuldens ferner danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 117 IV 7 E. 3a.aa, 127 IV 10 E. 3). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich,
weshalb der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen wäre, sich der Delinquenz zu
enthalten, wäre ihm doch z.B. auch möglich gewesen, die – nota bene – familieninternen
Schulden auf anderem Wege zu tilgen, diese aufzuschieben oder von jemand
anderem übernehmen zu lassen. Insgesamt ist damit von einem nicht mehr ganz leichten
subjektiven Verschulden auszugehen.
6.4.1.3 Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des
Beschuldigten für die Erpressung demnach nicht mehr leicht, weshalb sich eine
Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitstrafe rechtfertigt.
6.4.2 Sodann gilt es das Tatverschulden für die
Nötigung von AS Ziff. 9 (Pistole gegen Kopf von D____), welche gemäss Art. 181
StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Wie bereits
die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist zum Tatverschulden anzuführen,
dass das Halten einer Waffe an den Kopf einer Person ein schweres
Nötigungsmittel darstellt. Das abgenötigte Verhalten in Form des angestrebten
Themenwechsels wiegt zwar leicht, das Missverhältnis zwischen Nötigungsmittel
und abgenötigtem Verhalten aber umso schwerer. Verschuldenserhöhend tritt
hinzu, dass die zur Nötigung Anlass gebenden Vorwürfe vonseiten der Mutter und
der Privatklägerin keinesfalls unberechtigt waren. Etwas verschuldensmindernd –
aber nicht derart, wie dies die Vorinstanz vorgenommen hat – ist dagegen der
Umstand zu werten, dass ihm seine Mutter offenbar verziehen hat. Als (hypothetische)
Einsatzstrafe erscheinen demnach 5 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.
6.4.3 Im Rahmen der Drohung hinsichtlich AS Ziff. 10
(Pistole an den Kopf der Privatklägerin) ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte der Privatklägerin nicht nur verbal mit der Aussage «dein Leben
ist nur 20 Rappen wert» drohte, sondern seiner Drohung durch das Vorhalten der
Waffe an ihren Kopf zusätzlich Nachdruck verlieh. Leicht verschuldenserhöhend
ist zudem zu gewichten, dass der Beschuldigte mit dem Glaswurf gegen […] bereits
zuvor eine Drohkulisse geschaffen hat. In subjektiver Hinsicht ist die Tat wohl
auf verletzten Stolz infolge des Rauswurfs aus der eigenen Wohnung
zurückzuführen, was neutral zu werten ist. Insgesamt erscheint hierfür eine
(hypothetische) Einsatzstrafe von ebenfalls 5 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
6.4.4 Bei der in AS Ziff. 7 angeklagten Drohung ([...]-Mitteilung)
ist zu berücksichtigen, dass die der Privatklägerin in Aussicht gestellte
Gewalt massiv war. Verschuldensmindernd wirkt sich hingegen der Umstand aus,
dass die Drohung nicht von Angesicht zu Angesicht, sondern per [...]-Nachricht
erfolgte. Daraus folgt eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 1 ½ Monaten
Freiheitsstrafe.
6.4.5 Betreffend das mehrfache Vergehen gegen das
Waffengesetz gemäss AS Ziff. 11 (Teleskopschlagstock und Messergurt) ist in
Übereinstimmung mit dem Strafgericht zu attestieren, dass ein in einem Gurt
verstecktes Messer äusserst heimtückisch ist. Insgesamt rechtfertigt sich
hierfür eine (hypothetische) Einsatzstrafe von ebenfalls 1 ½ Monaten
Freiheitsstrafe.
6.4.6 Was des Weiteren das mit einer Geldstrafe
(vgl. vorne E. 6.3.3.1) zu ahndende Vergehen gegen das Waffengesetz (AS Ziff.
1) anbelangt, so hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass dieses eine
Schusswaffe betrifft und entsprechend nicht mehr leicht wiegt, womit eine
Geldstrafe von 45 Tagessätzen als Einsatzstrafe hierfür angemessen erscheint.
6.4.7 Ebenfalls nicht mehr leicht wiegt die Drohung nach
AS Ziff. 5 (Legen der Pistole auf den Schuhschrank). Der Beschuldigte hat der
Privatklägerin den Tod sowohl verbal als auch durch das Hervorholen und
Hinlegen der Pistole bildlich in Aussicht gestellt. Mit dem vorherigen
Kaputtschlagen der Tür hat er wiederum eine Drohkulisse geschaffen, was
ebenfalls negativ zu Buche schlägt. Demnach rechtfertigt sich eine
(hypothetische) Einsatzstrafe von 45 Tagesätzen.
6.5
6.5.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der
Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so
bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer
bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden
wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49
Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz
gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1). Dabei ist der Zweitrichter im Rahmen
der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der
Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der
Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (a.a.O., E. 2.3.2
und 2.4.2). Zwar hat das Gericht sich in die Lage zu versetzen, in der es sich
befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in
einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende
hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe
(für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen
festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt
sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation
zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten
Taten auszusprechenden Strafe (a.a.O., E. 2.4.2).
Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der
Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der
Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB
Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die
von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den
Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die
Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu
unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die
schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der
Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen.
Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe
abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder
Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde,
ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation
eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für
die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden
die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits
Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen
Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte
Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265
E. 2.4.4).
6.5.2 Da der Beschuldigte das Vergehen gegen das
Waffengesetz in Bezug auf die silbrige Pistole (AS Ziff. 1) und die Drohung
nach AS Ziff. 5 (Legen der Pistole auf den Schuhschrank) vor der Verurteilung
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Dezember 2017 verübt hat und die
damals wie auch die heute ausgefällte Sanktion gleichartig ist (Geldstrafe),
sind die Voraussetzungen für das Aussprechen einer Zusatzstrafe zum früheren
Urteil im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB erfüllt (vgl. dazu auch BGE 138 IV 113
E. 3.4.2; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7, SB.2020.40 vom 15. Februar
2023 E. 11.4; Trechsel/Seelmann,
a.a.O., Art. 49 N 12 ff.). Gleiches gilt auch für die ausgesprochenen
Freiheitsstrafen, die Taten betreffen, die allesamt vor dem Urteil des
Strafgerichts vom 4. September 2020 (rechtskräftiges Urteil des Appellationsgerichts
vom 16. November 2022 [SB.2021.12], Schuldsprüche unter anderem wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung, schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher
Gefährdung des Lebens und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren
und 2 Monaten) begangen wurden.
6.5.3
6.5.3.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der
Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
6.5.3.2 Es besteht zwischen den einzelnen Delikten
zwar kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, jedoch wurden sie allesamt im
Rahmen der ehelichen Gemeinschaft begangen und ähneln sich die Begehungsweisen
und die verletzten Rechtsgüter, was es bei der Bewertung des
Gesamtschuldbeitrags zu berücksichtigen gilt.
6.6 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips
folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen:
6.6.1 Was die Deliktsgruppe «Geldstrafe» betrifft,
enthalten die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat. Hierbei
handelt es sich um die Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen für das Vergehen
gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1). Diese sind um 30 Tagessätze für die
Drohung gemäss AS Ziff. 5 sowie um 5 Tagessätze für den mit Strafbefehl vom 19.
Dezember 2019 erhobenen Vorwurf zu erhöhen. Insgesamt resultiert damit eine
Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen, wovon mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2019
bereits 10 Tagessätze abgegolten sind. Als Zusatzstrafe auszufällen ist
folglich noch eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen.
6.6.2 Bei der Deliktsgruppe «Freiheitsstrafe» enthält
die Grundstrafe (Urteil des Appellationsgerichts vom 16. November 2022 [SB.2021.12])
mit der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung die schwerste
Straftat. Diese (rechtskräftige) Grundstrafe von 9 Jahren und 2 Monaten
Freiheitsstrafe ist demnach wie folgt zu erhöhen: Um 15 Monate für die Erpressung
(AS Ziff. 4), um jeweils 3 Monate für die versuchte Nötigung nach AS Ziff. 9
sowie die Drohung nach AS Ziff. 10 sowie um jeweils einen Monat für die Drohung
gemäss AS Ziff. 7 und das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss AS Ziff. 11
auf eine (gedanklich) gebildete Gesamtstrafe von 11 Jahren und 1 Monat
Freiheitsstrafe. Abzüglich der mit Urteil des Appellationsgerichts ausgesprochenen
Grundstrafe in Höhe von 9 Jahren und 2 Monaten ergibt dies eine als
Zusatzstrafe auszusprechende Freiheitsstrafe von 23 Monaten.
6.7 In einem weiteren Schritt sind die
allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Diesbezüglich ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Mangels Einschlägigkeit
die Vorstrafe vom 18. Mai 2018 wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs nicht
zu einer Straferhöhung führt. Neutral zu werten ist schliesslich auch das
Nachtatverhalten des Beschuldigten, der sich über das ganze Verfahren weder
geständig noch reuig zeigte. Die Täterkomponenten wirken sich somit auch im
Ergebnis neutral aus.
6.8 Die vorliegend zu beurteilenden Delikte
beging der Beschuldigte teilweise in den Probezeiten der Strafbefehle vom 19.
Dezember 2017 sowie vom 18. Mai 2018. Das Strafgericht ordnete im angefochtenen
Urteil den Widerruf der Vorstrafe vom 19. Dezember 2017 an und erklärte
sie in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar, für die Vorstrafe vom 18.
Mai 2018 sprach es hingegen eine Verwarnung aus und verlängerte die Probezeit
um 1 Jahr. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf jedoch nicht mehr
angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen
sind. Dies ist mittlerweile bei der Vorstrafe vom 19. Dezember 2017 der Fall,
weshalb sie nicht (mehr) vollziehbar zu erklären ist.
Nicht weiter einzugehen ist auf eine allfällige Vollziehbarerklärung
der gegen den Beschuldigten am 18. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–,
Probezeit 2 Jahre, da diese nun bereits mit rechtskräftigem Entscheid des
Appellationsgerichts vom 16. November 2022 (SB.2021.12) für nicht vollziehbar
erklärt wurde.
6.9 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe der
Geldstrafe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts der schwierigen finanziellen
Situation des Beschuldigten ist der Tagessatz auf das praxisgemässe Minimum von
CHF 30.– festzusetzen.
6.10
6.10.1 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB
den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei
Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss
Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei
bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder
teilweise aufschiebt. Vorliegend war der Beschuldigte zum Zeitpunkt der der Geldstrafe
zugrundeliegenden Delikte noch nicht einschlägig vorbestraft, weshalb die
Geldstrafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bedingt auszusprechen und eine
Probezeit von zwei Jahren festzusetzen ist.
6.10.2 Ist die Zusatzstrafe eine Freiheitsstrafe,
müssen für die Frage der Zulässigkeit des (teil-)bedingten Strafvollzugs die Ober-
und Untergrenzen von Art. 42 Abs. 1 respektiert werden. Massgebend für die
Frage, ob für die Zusatzstrafe objektiv der (teil-)bedingte Strafvollzug noch
in Betracht kommt, ist nach konstanter Praxis die sich aus Grundstrafe und
Zusatzstrafe ergebende gesamte Strafdauer (BGE 109 IV 68 E. 1; BGer
6B_574/2008 vom 27. November 2008 E. 2.2, 6B_725/2007 vom 15. April 2008 E. 2).
Vorliegend kann für die Freiheitsstrafe nicht mehr der (teil-)bedingte Vollzug
ausgesprochen werden, da die gesamte Strafdauer von Grund- und Zusatzstrafe 11
Jahre und 1 Monat Freiheitsstrafe beträgt (vgl. vorne E. 6.6.2) und somit die
Obergrenze von Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 43 Abs. 1 StGB weit überschritten wird.
6.11 In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten somit im Ergebnis eine
Freiheitsstrafe von 23 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts
vom 16. November 2022 sowie eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.–, letztere
mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren und
als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Dezember
2017, auszusprechen.
7. Zivilforderungen
7.1 Die Vorinstanz hat sämtliche Zivilforderungen
der Privatklägerin abgewiesen. Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte
sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zur Zahlung von CHF 30’000.–
zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. September 2017 (im Zusammenhang mit dem
Darlehensvertrag der [...] AG) an die Privatklägerin zu verurteilen,
Mehrforderungen vorbehalten. Des Weiteren sei in Abänderung des strafgerichtlichen
Urteils die Schadenersatzforderung für den, den Betrag von CHF 30’000.–
übersteigenden Schaden aus dem Kreditvertrag (Darlehensvertrag der [...] AG – [...]
Classic Nr. [...] vom 11. August 2017), dem Grundsatz nach unter Festlegung
einer Haftungsquote von 100% zu Lasten des Beschuldigten und zu Gunsten der
Privatklägerin gutzuheissen. Schliesslich sei der Beschuldigte in Abänderung
des vorinstanzlichen Urteils zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.–
zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. April 2017 an die Privatklägerin zu
verurteilen.
Was die Genugtuungsforderung betrifft, bringt die
Privatklägerin vor, die Psychologin führe in ihren Berichten aus, dass die
traumatischen Erinnerungen der Privatklägerin mit der Vergangenheit mit dem Beschuldigten
zusammenhingen, womit der Kausalzusammenhang zumindest zwischen dem Verhalten
des Beschuldigten und der posttraumatischen Belastungsstörung erstellt sei.
Festzuhalten sei, dass die Vorinstanz den Beschuldigten nach AS Ziff. 5 und 10
schuldig gesprochen habe. In beiden Anklagepunkten gehe es um die Drohung mit
einer Waffe zum Nachteil der Privatklägerin. Bereits diese Straftaten, aber
auch die weiteren zu ihrem Nachteil begangenen, seien nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine psychische
Beeinträchtigung und somit eine Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin zu
begünstigen und zu bewirken. Dabei sei unerheblich, dass es noch weitere
Stressfaktoren gegeben haben könnte, welche die posttraumatische Belastungsstörung
hätten begünstigen können.
Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzforderung
habe der Beschuldigte bei der Privatklägerin einen Schaden im Rahmen der
Erhöhung ihrer Passiven durch den Kredit verursacht. Durch sein
widerrechtliches Verhalten sei die Kreditsumme einzig zu Gunsten des
Beschuldigten verwendet worden. Der entsprechende Schaden sei jedoch bei der
Privatklägerin eingetreten, da sie Schuldnerin gegenüber der [...] AG sei. Das
Obligationenrecht (OR, SR 220) sehe vor, dass, falls ein Vertragschliessender
von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung begründeter Furcht zur
Eingehung eines Vertrages gezwungen worden sei, der Vertrag für den Bedrohten
unverbindlich sei (Art. 29 Abs. 1 OR). Ob der Vertrag tatsächlich unverbindlich
sei, stehe noch nicht fest und müsse je nach dem in einem Gerichtsverfahren gegen
die [...] AG geklärt werden. Folge von der Unverbindlichkeit des
Kreditvertrages sei nicht etwa, dass die Privatklägerin den Kredit gar nicht
zurückzahlen müsse, sondern, dass sie nur die bereits erbrachten Leistungen
zurückzuerstatten habe. Seitens der [...] AG sei als Leistung mindestens die
Kreditsumme in Höhe von CHF 30'000.– erbracht worden, welche die Privatklägerin
selbst bei Unverbindlichkeit des Kreditvertrages schulde. Die Privatklägerin
habe bereits einen Teil des Kredites mit den monatlichen Ratenzahlungen
zurückbezahlt. Dadurch möge sich zwar die Forderung der [...] AG ihr gegenüber reduziert
haben, jedoch blieben die Schulden der Privatklägerin gleich hoch, da sie nun
einfach ihrer Familie das Geld schulde. Sofern die Privatklägerin durch ein
sparsames Leben oder Schenkungen ihrer Familie die Kreditraten gestemmt habe, habe
sie eine Verminderung ihrer Aktiven erlitten. Der Privatklägerin sei mithin ein
Schaden in Höhe von CHF 30'000.– entstanden. Darüber hinaus sei anzumerken,
dass Mehrforderungen aus dem Kreditantrag (AS Ziff. 4) weiterhin
vorbehalten blieben und nach wie vor beantragt werde, dass die Haftung für die
Mehrforderungen dem Grundsatz nach unter Festlegung einer Haftungsquote von
100% zu Lasten des Beschuldigten gutzuheissen sei.
7.2 Der Beschuldigte bringt vor, dass infolge der
beantragten Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und damit auch der
ergangenen Freisprüche die Schadensersatzforderung der Privatklägerin über CHF
30'000.– abzuweisen sei. Ebenfalls sei von der Festlegung einer
hundertprozentigen Haftquote für allfällige Mehrforderungen abzusehen. Was die
geltend gemachte Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.– betreffe, sei
festzuhalten, dass die Vorinstanz völlig zu Recht darauf hingewiesen habe, dass
aus den Berichten der fabe vom 17. Dezember 2020 und 15. Juni 2022 gerade nicht
klar hervorgehe, dass die Straftaten des Beschuldigten zum Nachteil der
Privatklägerin ursächlich für deren Belastungsstörung seien. Dass die
«traumatischen Erinnerungen der Privatklägerin mit der Vergangenheit mit dem
Beschuldigten zusammenhängen» genüge nicht. Damit könne auch der
Vertrauensbruch aufgrund des Fremdgehens oder das Scheidungsverfahren gemeint
sein. Sodann sei es entgegen der Behauptung der Privatklägerin durchaus
relevant, ob weitere Faktoren für die posttraumatische Belastungsstörung vorlägen.
Allenfalls sei die Privatklägerin bereits psychisch vorbelastet gewesen oder
das strafbare Verhalten des Beschuldigten hätte ohne die anderen Stressfaktoren
nicht zu einer psychischen Beeinträchtigung in diesem Ausmass geführt. Sodann
gehe aus den Akten hervor, dass die Privatklägerin die Therapeutin ursprünglich
nicht aufgrund ihrer psychischen Verfassung aufgesucht habe, sondern weil der
gemeinsame Sohn F____ sich geweigert habe, den Beschuldigten im Gefängnis zu
besuchen. Abschliessend sei ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Therapeutin
gar keine Diagnose gestellt, sondern lediglich diagnostische Relevanzen aufgezeigt
habe. Es sei mithin nicht einmal erwiesen, dass die Privatklägerin tatsächlich
an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Genugtuungsforderung
der Privatklägerin sei deshalb in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen
Urteil abzuweisen.
7.3
7.3.1 Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz
verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus
Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR hat den Schaden zu
beweisen, wer Schadenersatz beansprucht. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die
geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als
Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Seiner
Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter
Zivilprozess, für den aufgrund der Besonderheit in mancherlei Hinsicht
besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt zwar nach herrschender
Lehre grundsätzlich zivilprozessualen Regeln, doch bewirkt die Verbindung mit
dem Strafverfahren, dass er sich primär nach den entsprechenden Bestimmungen
der StPO richtet. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen
und Grundsätze anwendbar. Die Würdigung des Sachverhaltes hat im Rahmen der
zivilrechtlichen Tatbestandselemente, namentlich von Art. 41 ff. OR, zu
erfolgen. Ansprüche aus der Straftat sind insbesondere solche, welche sich auf
deliktische Anspruchsgrundlagen stützen; in erster Linie sind es Schadenersatz-
und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. Dolge, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023,
Art. 122 StPO N 9, N 32 und N 66). In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a
StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die
beschuldigte Person schuldig spricht. Nach Abs. 2 lit. b von Art. 126 StPO wird
hingegen die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft
ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat.
Gemäss Art. 47 OR und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Bemessungskriterien
für die Höhe des zuzusprechenden Betrages sind dabei vor allem die Art und
Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der
haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten
sowie die Aussicht auf Linderung der physischen und psychischen Unbill durch
die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117 E. 2.2.2).
7.3.2 Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, ist aufgrund
der aktenkundigen Berichte der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung Basel
(fabe) erstellt, dass die Privatklägerin an Gedankenkreisen, Zukunftsängsten
und Schlafstörungen leidet sowie spezifische Situationen bei ihr belastende
Erinnerungen mit dem Beschuldigten hervorrufen, was gemäss behandelnder
Psychotherapeutin auf eine posttraumatische Belastungsstörung schliessen lässt.
Zwar führt die Psychotherapeutin selbst aus, dass sie keine Diagnosen stelle,
jedoch zeige die Privatklägerin Symptome, die durchaus eine diagnostische
Relevanz aufwiesen. Immer wieder berichte die Privatklägerin von Zeichen einer
depressiven Symptomatik, die sich aufgrund der andauernden und chronischen
Belastung durch die schwierigen Lebensumstände ergeben würden. Häufig sei sie erschöpft
und berichte davon, keine Kraft mehr aufbringen zu können. Die Vergangenheit zu
verarbeiten und dabei den Mut nicht zu verlieren, sich täglich zu motivieren,
um für den kleinen Sohn präsent und verfügbar zu sein, gelinge der
Privatklägerin gut, koste sie jedoch viel Kraft. Auch berichte sie davon, in
spezifischen Situationen getriggert zu werden. Bereits ein Duft, ein bestimmtes
Musikstück oder ein Foto könnten schwierige Erinnerungen aus der Vergangenheit
mit ihrem Ex-Ehemann aktivieren, welche die Privatklägerin anschliessend
mehrere Tage beschäftigen und belasten könnten und über welche sie wenig
Kontrolle habe, was typisch für traumatische Erinnerungen, die sogenannten Intrusionen
sei. Diese würden in der Psychotraumatologie als das Wiedererinnern und
Wiedererleben von traumatischen Erlebnissen und Situationen verstanden und als
ein Symptom von Psychotraumata gelten, bei der ein Trigger das Wiedererleben
auslöse. Diese negativen Gedanken und Intrusionen könnten auch durch die Angst
vor der Zukunft, welche die Privatklägerin plage, wenn sie an den Kindsvater,
oder deren Familie denke, ausgelöst werden, sowie durch ihre andauernde Angst,
einem Familienmitglied des Ex-Ehemannes zu begegnen. Von solchen Begegnungen
und der Angst davor habe die Privatklägerin immer wieder berichtet und die
Unberechenbarkeit dieser Begegnungen sei kontraproduktiv für die Fortschritte
der Therapie und habe einen aufrechterhaltenden Effekt auf die Symptomatik (vgl.
Bericht fabe vom 17. Dezember 2020, Akten S. 230 f.; Bericht fabe vom
15. Juni 2022, Akten S. 1236 f.). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass –
im Gegensatz zu den strafgerichtlichen Erwägungen – die Psychotherapeutin die
Delikte des Beschuldigten durchaus als ursächlich für die psychische Belastungsproblematik
der Privatklägerin erachtet. Dass daneben auch weitere Faktoren bestehen können,
welche die Privatklägerin beeinträchtigen, ist in Übereinstimmung mit der
Rechtsvertreterin der Privatklägerin nicht gleichbedeutend damit, dass die
Delikte des Beschuldigten keine Beeinträchtigung der Privatklägerin
verursachten. Im Gegenteil führt die Psychotherapeutin aus, dass die
traumatischen Erinnerungen der Privatklägerin mit der Vergangenheit mit dem
Beschuldigten zsammenhängen, womit der Kausalzusammenhang erstellt ist. Ob
dabei weitere Faktoren für die eine derartige Belastungsstörung vorliegen, ist
nicht weiter relevant, sind die Bedrohung mit einer Waffe sowie die weiteren
Straftaten des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet, eine
psychische Beeinträchtigung und somit eine Persönlichkeitsverletzung der
Privatklägerin zu begünstigen und zu bewirken. Da im Unterschied zum
vorinstanzlichen Entscheid vorliegend auch ein Schuldspruch nach AS
Ziff. 4 erfolgt, demgemäss der Beschuldigte die Privatklägerin auch dort
(mehrfach) mit einer Pistole bedrohte, erhält die Argumentation, dass derartige
waffenunterlegte Drohungen und dem damit in Aussicht gestellten Tod und der
Entzug des gemeinsamen Sohnes für sich alleine bereits geeignet sind, eine
posttraumatische Belastungsstörung zur Folge zu haben, weiteres Gewicht. Hinzu
kommt, dass der Beschuldigte tatsächlich ein nicht unerhebliches
Gewaltpotential aufwies und die Todesangst der Privatklägerin nicht aus der
Luft gegriffen war, wurde dieser doch durch das Appellationsgericht in einem
Parallelverfahren rechtskräftig unter anderem wegen versuchter Tötung
verurteilt. Dass die Taten zudem vorwiegend bei ihr zuhause begangen wurden,
nahm der Privatklägerin zusätzlich jegliches Sicherheitsgefühl. Dass die mit
Schuldsprüchen abgeurteilten Delikte des Beschuldigten und nicht nur dessen
sonstiges Verhalten gegenüber der Privatklägerin denn auch mitunter ursächlich
und adäquat kausal für die posttraumatische Belastungsstörung waren, kann in
Anbetracht der Delikte als erwiesen gelten. Soweit die Vorinstanz ausführt,
dass zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Drohungen vonseiten des
Beschuldigten mitursächlich für die psychische Beeinträchtigung der
Privatklägerin seien, diese neben den Stressfaktoren aber nur eine
untergeordnete Rolle spielen würden, so kann auf die zutreffenden Ausführungen
der Vertreterin der Privatklägerin verwiesen werden. Denn selbst wenn die
Delikte des Beschuldigten nicht die alleinige (Haupt-)Ursache für die
psychische Beeinträchtigung der Privatklägerin waren, begründet auch die
kumulative Kausalität, bei welcher jede Ursache für sich alleine eine
Beeinträchtigung zur Folge hat, eine Haftung (Brehm,
in: Berner Kommentar. 5. Aufl., Bern 2021, Art. 41 N 146 f.). Wie
bereits ausgeführt wurde, führt die (mehrfachte) Drohung mit einer Waffe
bereits für sich alleine zu einer nicht nur geringfügigen psychischen
Beeinträchtigung, womit auch ohne weitere Stressfaktoren eine haftungsbegründende
adäquat kausal verursachte Beeinträchtigung vorliegt.
Schliesslich gilt es noch festzuhalten, dass der
ursprüngliche Anmeldegrund des richtigen Umganges mit der Weigerung von F____
(und den begleitenden Emotionen), den Beschuldigten im Gefängnis zu besuchen,
vielmehr aufzeigt, dass es der Privatklägerin keinesfalls darum ging, den
Beschuldigten aufgrund ihrer psychischen Verfassung mittels einer
(unberechtigten) Genugtuungsforderung übermässig zu belasten, sondern sie ihre
psychische Problemlage erst durch therapeutische Hilfe erarbeiten konnte.
7.3.3 In der Regel wird zur Bemessung der Genugtuung
die Präjudizienvergleichsmethode herangezogen. Das Bundesgericht betont,
dass sich aus Präjudizien durch Vergleich Anhaltspunkte für die Festlegung des
Genugtuungsbetrages gewinnen liessen. Anhand bereits beurteilter vergleichbarer
Fälle wird die Höhe des Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter Würdigung der
konkreten Umstände festgesetzt (Landolt,
Genugtuungsrecht, 2. Auflage 2020, Rz. 403). Die Höhe der Genugtuung wird bei
vergleichbaren Fällen praxisgemäss zwischen rund CHF 1'000.– bis CHF
2'500.– festgesetzt (vgl. vgl. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder,
Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 33,
Beispielfälle 9, 17, 19, 22, 25), weshalb im vorliegenden Fall eine
Genugtuungssumme von CHF 2'000.– als angemessen erscheint. Mithin wird der
Beschuldigte zur entsprechenden Zahlung von CHF 2'000.– Genugtuung zuzüglich
Zins zu 5 % seit dem 30. April 2017 an die Privatklägerin verurteilt. Die
Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– wird abgewiesen.
7.4
7.4.1
In Bezug auf den von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatz bringt
diese vor, dass ihr ein Schaden in Höhe von CHF 30'000.– entstanden sei.
Darüber hinaus sei anzumerken, dass Mehrforderungen aus dem Kreditantrag
weiterhin vorbehalten blieben und nach wie vor beantragt werde, dass die
Haftung für die Mehrforderungen dem Grundsatz nach unter Festlegung einer
Haftungsquote von 100% zu Lasten des Beschuldigten gutzuheissen sei.
7.4.2 Zwar wird der Beschuldigte vorliegend – im
Gegensatz zum strafgerichtlichen Entscheid – auch wegen Erpressung gemäss AS
Ziff. 4 verurteilt. Diesbezüglich hat die Privatklägerin jedoch ihre Klage
nicht hinreichend begründet bzw. beziffert. So läuft zwar der ursprüngliche –
unter Zwang abgeschlossene – Kreditvertrag von insgesamt CHF 30'000.– auf ihren
Namen und wurde die Kreditsumme einzig zu Gunsten des Beschuldigten bzw. seines
Bruders verwendet, jedoch wurden einzelne Raten (Zins und Amortisation,
vgl. Darlehensvertrag – [...] Classic Nr. [...] vom 11. August 2017, Akten
S. 732) durch den Beschuldigten selbst resp. durch dessen Bruder
beglichen. Dies wird denn auch durch die Privatklägerin selbst bestätigt (so
z.B.: «Es kam nicht jeden Monat eine Rechnung, es kam ein Haufen Rechnungen für
ein paar Monate. Wie er das damals gezahlt hat, weiss ich nicht. Nach der
Verhaftung hat sein Bruder ein paar Raten übernommen, den Rest hat dann meine
Familie übernommen [Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2183]). Entsprechend ist
durch die Privatklägerin nicht genügend beziffert, wie hoch der ihr aktuell
noch entstandene Schaden aus dem deliktisch erzwungenen Abschluss des
Kreditvertrags ist, was sich mithin auch auf die geltend gemachte Forderung betreffend
den, den Betrag von CHF 30’000.– übersteigenden Schaden aus dem Kreditvertrag
erstreckt. Im Ergebnis ist somit die Zivilklage in beiden Punkten auf den
Zivilweg zu verweisen.
8. Kosten
8.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte auch im
zweitinstanzlichen Verfahren – und zusätzlich auch wegen Erpressung – schuldig
gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die
erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen (Umstände halber wird trotz
zusätzlichem Schuldspruch wegen Erpressung von der Auferlegung höherer
erstinstanzlicher Kosten abgesehen). Er trägt demnach die Kosten von CHF 557.85
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'800.– für das erstinstanzliche
Verfahren.
8.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Beschuldigte unterliegt
mit seinen Anträgen teilweise, wohingegen die Berufungen der Staatsanwaltschaft
sowie der Privatklägerin teilweise gutgeheissen werden, weshalb der
Beschuldigte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen) zu tragen hat.
9. Parteienschädigung
und Honorare
9.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage. Da der Beschuldigte zusätzlich wegen Erpressung schuldig
gesprochen wird, ist ihm aus der Strafgerichtskasse nur noch 50 % der von
ihm vor der ersten Instanz geltend gemachten Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 5'235.20 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
9.2 Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13’420.– und ein Auslagenersatz von CHF
716.45, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 818.15 (7,7 % auf CHF 6'589.65 sowie
8,1 % auf CHF 7'546.80), somit total CHF 15'255.15 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...],
Advokatin, werden sodann für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13'874.35
und ein Auslagenersatz von CHF 55.30, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 1'093.95
(7,7 % auf CHF 8'587.45 sowie 8,1 % auf CHF 5'342.20), somit total CHF
15'023.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem
Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
8. Juli 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung (Ehegatte während der Ehe oder
bis zu einem Jahr nach der Scheidung), versuchter Nötigung und mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz;
-
Freispruch betreffend AS Ziff. 1 in Bezug auf den Besitz einer dunklen
Pistole;
-
Einstellung des Verfahrens betreffend AS Ziff. 2 und 8 zufolge Eintritt
der Verjährung;
-
Abweisung der Schadenersatzforderung von A____ im Betrage von CHF
8'000.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 5. Mai 2017 im Zusammenhang mit der [...]Card
sowie Abweisung der Schadensersatzforderung für die seit dem 1. Juli 2022 anfallenden
Therapiekosten;
-
Abweisung der Schadenersatzforderung der Opferhilfe im Betrage von
CHF 13'600.–;
-
Abweisung der von B____ gegenüber A____ geltend gemachte
Parteientschädigung im Betrage von CHF 13'670.05;
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen
Vertreterin von A____ für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin werden
teilweise gutgeheissen.
B____ wird – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen
Schuldsprüchen – der Erpressung (Gewaltanwendung) schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, als
Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 16. November 2022, sowie zu
einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.–. mit bedingtem
Strafvollzug für die Geldstrafe, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19.
Dezember 2017,
in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 und 3, Art. 180 Abs.
2 lit. a und Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs.
1 des Waffengesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2
des Strafgesetzbuches.
Im Anklagepunkt 3 wird B____ vom Vorwurf der Nötigung,
im Anklagepunkt 4 von den Vorwürfen des Betrugs und der mehrfachen
Urkundenfälschung (eventualiter teilweise Anstiftung zur Urkundenfälschung) freigesprochen.
Im Anklagepunkt 6 (versuchte einfache Körperverletzung
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, umqualifiziert in
Tätlichkeit) wird das Verfahren zufolge Eintritt der Verjährung eingestellt.
Die gegen B____ am 19. Dezember 2017 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, wird
in Anwendung von Art. 46 Abs. 3 und 5 des Strafgesetzbuches nicht
vollziehbar erklärt.
Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin in Höhe
von CHF 30'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. September 2017 sowie
die Schadenersatzforderung für den, den Betrag von CHF 30’000.– übersteigenden
Schaden aus dem Kreditvertrag (Darlehensvertrag der [...] AG – [...]) werden
auf den Zivilweg verwiesen.
B____ wird zu CHF 2'000.– Genugtuung zuzüglich Zins zu
5 % seit dem 30. April 2017 an die Privatklägerin verurteilt. Die
Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– wird abgewiesen.
B____ trägt die Kosten von CHF 557.85 und eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'800.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 13’420.– und ein Auslagenersatz von CHF 716.45,
zuzüglich MWST von insgesamt CHF 818.15 (7,7 % auf CHF 6'589.65 sowie
8,1 % auf CHF 7'546.80), somit total CHF 15'255.15 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, [...],
Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 13'874.35 und ein
Auslagenersatz von CHF 55.30, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 1'093.95 (7,7 %
auf CHF 8'587.45 sowie 8,1 % auf CHF 5'342.20), somit total CHF 15'023.60
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem Appellationsgericht diesen
Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
B____ wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss
Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'235.20 zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft-Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
-
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.