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Entscheid

SB.2022.121

Schändung, versuchten Betrug, einfache Körperverletzung und Landesverweisung (Entscheid BGer vom 7. Juli 2025 6B_588/2025)

6. Dezember 2024Deutsch83 min

beantragt, der Berufungskläger sei betreffend Ziff. I.1.1 der Anklageschrift nicht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.121

URTEIL

vom 6.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Prof.

Dr. Jonas Weber, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

Wohnort unbekannt Beschuldigter

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____

Privatklägerin

vertreten durch […], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 12. August 2022

betreffend Schändung, versuchten

Betrug, einfache Körperverletzung

und Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. August 2022 wurde A____

der Schändung, des versuchten Betrugs, der Drohung, des Hausfriedensbruchs und

der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und

zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Einrechnung von 34 Tagen

Untersuchungshaft, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, mit einer

dreijährigen Probezeit sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Das

Verfahren wegen Körperverletzung wurde zufolge Verjährung eingestellt. Zudem

wurde über A____ eine Landesverweisung von sechs Jahren sowie deren Eintragung

im Schengener Informationssystem angeordnet. Schliesslich wurde er zu einer

Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Juni

2017 sowie zu einer Parteientschädigung von CHF 2'189.55 an B____ verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger)

am 6. Dezember 2022 Berufung erklären lassen, mit dem Antrag, er sei von der

Anklage der Schändung und des versuchten Betrugs kostenlos freizusprechen und

wegen Hausfriedensbruchs, Drohung und Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen mit

zwei (eventuell drei) Jahren Probezeit zu verurteilen. Zudem sei die Zivilklage

abzuweisen (eventuell auf den Zivilweg zu verweisen) und die Landesverweisung

aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien antragsgemäss neu zu verlegen und es sei

ihm die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Die

Staatsanwaltschaft hat am 13. Dezember 2022 Anschlussberufung erklärt und

beantragt, der Berufungskläger sei betreffend Ziff. I.1.1 der Anklageschrift nicht

der Tätlichkeiten, sondern der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen

und zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren zu verurteilen. In allen

übrigen Punkten sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Weder die

Staatsanwaltschaft noch B____ (nachfolgend: Privatklägerin) haben Antrag auf

Nichteintreten gestellt.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Januar 2023

wurde dem Berufungskläger antragsgemäss die amtliche Verteidigung für das

zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Die Privatklägerin beantragte am 3.

Januar 2023, es seien auch ihr die unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung für das Berufungsverfahren zu gewähren. Mit Schreiben vom 25.

Januar 2023 beantragte der bisherige Verteidiger, [...] seine Entlassung als

amtlicher Verteidiger. Auf Verfügung des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten

vom 26. Januar 2023 reichte der bisherige Verteidiger am 15. Februar 2023 seine

Honorarnote ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Februar 2023

wurde [...] unter Ausrichtung des geltend gemachten Honorars für das Berufungsverfahren

antragsgemäss aus der amtlichen Verteidigung entlassen und […] als neue

amtliche Verteidigerin eingesetzt und bewilligt. Am 3. März 2023 reichte die

Privatklägerin betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Verbeiständung Belege zu ihrer finanziellen Situation ein. Daraufhin wurde ihr

die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. März 2023 bewilligt.

Am 9. März 2023 teilte das Bundesamt für Justiz mit, dass hinsichtlich

des Berufungsklägers ein neues Strafverfahren betreffend unrechtmässigen Bezug

von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe und Betrug hängig sei.

Mit Anschlussberufungsbegründung vom 14. April 2023 begründete die Staatsanwaltschaft

ihre bereits gestellten Anträge. Am 9. Juni 2023 wurde ein Strafregisterauszug

vom 6. Juni 2023 des Berufungsklägers eingeholt. Mit Stellungnahme vom 22. Juni

2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, das Verfahren sei in Anwendung der

Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als erledigt abzuschreiben. Am

26. Juni 2023 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein; er beantragte

in beweisrechtlicher Hinsicht den Beizug sämtlicher Verfahrensakten und die

Befragung der Privatklägerin sowie von C____ als Zeugen in der

Berufungsverhandlung. Mit Berufungsantwort vom 11. Juli 2023 beantragte die

Staatsanwaltschaft, der Berufungskläger sei zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen.

Zudem sei eine Landesverweisung von sechs Jahren anzuordnen und diese im SIS

einzutragen. Über die beschlagnahmten Gegenstände sei dem erstinstanzlichen

Urteil entsprechend zu befinden.

Am 6. August 2023 teilte das Bundesamt für Justiz mit, dass

betreffend den Berufungskläger ein weiteres Strafverfahren betreffend Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden sei. Mit Eingabe vom 26.

September 2023 nahm die Privatklägerin Stellung zur Berufungs- und

Anschlussberufungsbegründungen und beantragte, der Berufungskläger sei unter

anderem der Schändung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen

und entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestrafen.

Mit Eingabe vom 25. März 2024 ersuchte die Verteidigerin um

einen verfahrensleitenden Entscheid, da es ihr nicht gelungen sei, die

Vorladung ihrem Mandanten zu übergeben. Am 26. März 2023 verfügte der

instruierende Appellationsgerichtspräsident, es sei vorgesehen, das

Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben bzw. auf die Berufung nicht

einzutreten. Mit Eingabe vom 28. März 2024 verzichtete die Privatklägerin auf

eine Stellungnahme und reichte ihre Honorarnote für die bisherigen Bemühungen

ihrer Rechtsvertreterin ein. Am 5. April 2024 ging ein aktueller

Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 4. April 2024 ein. Am 9. April

2024 teilte die Verteidigung mit, sie ersuche um amtliche Vorführung ihres in

Lörrach/D inhaftierten Mandanten; von der Abschreibung des Verfahrens sei abzusehen.

Die Staatsanwaltschaft nahm am 9. April 2024 Stellung und hielt an ihrem

Antrag auf Abschreibung des Verfahrens bzw. Nichteintreten fest. Mit Verfügung

vom 10. April 2024 wurde vorerst auf die Abschreibung des Verfahrens sowie die

rechtshilfeweise Vorführung des Berufungsklägers zur Berufungsverhandlung

verzichtet und er wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, sich vom Erscheinen an

der Verhandlung dispensieren zu lassen. Ausserdem seien beim Strafgericht die

Akten des Verfahrens SG.2023.169, bei der Staatsanwaltschaft oder dem

Amtsgericht Lörrach die Akten 36 Ls 12 Js 12850/22 sowie ein deutscher

Strafregisterauszug einzuholen. Am 24. April 2024 stellte der Berufungskläger

ein Dispensationsgesuch für die Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2024, dem mit

Verfügung vom 25. April 2024 stattgegeben wurde.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2024 teilte

die Verteidigerin mit, der Berufungskläger wünsche doch eine persönliche

Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, weshalb die Verhandlung zu verschieben

sei. Dem Verschiebungsgesuch wurde stattgegeben. Am 3. Juni 2024 wurden

aktuelle Strafregisterauszüge betreffend den Berufungskläger für die Schweiz

vom 29. Mai 2024 und für Deutschland vom 22. Mai 2024 eingeholt. Mit

Schreiben vom 2. Juli 2024 teilte die Verteidigerin dem Gericht mit, der

Berufungskläger befinde sich nicht mehr in der JVA Lörrach und es sei ihr nicht

mehr gelungen, Kontakt zu ihm herzustellen. Mit begründeter

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde den Parteien

mitgeteilt, es sei vorgesehen, das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 407

Abs. 1 lit. c StPO als erledigt abzuschreiben bzw. ein Nichteintreten auf die

Berufung geltend zu machen und die Verhandlung vom 25. Juli 2024 abzubieten. Die

Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 4. Juli 2024 die Abbietung

des Verfahrens. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 teilte die Privatklägerin

ihr Einverständnis mit dem geplanten Vorgehen mit und reichte eine ergänzende

Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2024 ein.

Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 teilte die amtliche

Verteidigerin mit, der Berufungskläger befinde sich nun erneut in der JVA

Lörrach und halte weiterhin an der Berufung fest. Sie beantragte, die geplante

Verhandlung vom 25. Juli 2024 sei allenfalls zu verschieben. Ausserdem sei die

Mutter des gemeinsamen Kindes, D____ an der Verhandlung zu befragen. Dem

Verschiebungsgesuch wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Juli

2024 stattgegeben. Mit Stellungnahme vom 5. August 2024 erklärte sich die

Staatsanwaltschaft mit der Anhörung der Mutter des gemeinsamen Kindes

einverstanden. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. August 2024 wurde

die Vorladung von D____ zur Anhörung als Zeugin angeordnet. Es wurde ein

aktueller Strafregisterauszug betreffend den Berufungskläger vom 5. November

2024 eingeholt. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 verzichtete die

Rechtsvertreterin der Privatklägerin auf Teilnahme an der Verhandlung und

beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich Schändung und

Hausfriedensbruch sowie der Zivilforderung zu bestätigen; zudem sei in

Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung

wegen Tätlichkeiten aufzuheben und der Berufungskläger wegen einfacher

Körperverletzung zu verurteilen. Die Vertreterin der Privatklägerin sei aus der

Gerichtskasse zu entschädigen und es sei der Berufungskläger zu verurteilen,

der Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe der Differenz zwischen dem

amtlichen und dem ordentlichen Honorar von Fr. 50.— pro Stunde gemäss eingereichter

Honorarnote zu bezahlen.

An der Berufungsverhandlung vom 6. Dezember 2024 sind

zunächst der Berufungskläger und die Zeugin befragt worden. Im Anschluss sind

die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche

weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht

ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist. Des Weiteren ist auch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO

zur Erhebung von Rechtsmitteln und damit gemäss Art. 401 StPO zur Erklärung

der Anschlussberufung legitimiert. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die

frist- und formgerechte Einreichung der beiden Rechtsmittel erfüllt; auf die

Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Der Berufungskläger ficht mit seiner Berufung das erstinstanzliche Urteil nur betreffend

die Schuldsprüche wegen Schändung und versuchten Betrugs sowie hinsichtlich der

Landesverweisung an. Zudem verlangt er die Abweisung der Zivilforderung,

eventuell deren Verweisung auf den Zivilweg sowie – nach Massgabe der

beantragten Freisprüche – eine mildere Strafe sowie die Neuverlegung der

erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Verfahrenseinstellung bezüglich der

als einfache Körperverletzung angeklagten, jedoch von der Vorinstanz als

Tätlichkeiten qualifizierten Sachverhalts sowie die Strafzumessung. Hingegen

sind die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, Drohung und

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes nicht angefochten. Ebenfalls

nicht angefochten sind die Verfügung über die beschlagnahmten Posten sowie die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

Die nicht angefochtenen Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und werden im

vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft.

2.

2.1

Der

Berufungskläger beantragte im Berufungsverfahren, es seien die Privatklägerin

sowie C____ an der Berufungsverhandlung zu befragen. C____ sei am Abend des 21.

Juni 2017 in der Gruppe bei der Auseinandersetzung zwischen E____ und dem

Berufungskläger dabei gewesen und könne weitere Angaben zu den Geschehnissen an

diesem Tag machen (Berufungsbegründung Akten S. 2191).

2.2

Rechtsmittelverfahren

beruhen grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im

erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO).

Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO

nur, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines

Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist

zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt

oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter

Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits

abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei

genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die

zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229

E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E.

2.1).

2.3

2.3.1

Die

Privatklägerin wurde bereits im Ermittlungsverfahren sowie an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson unter Gewährung der

Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Berufungsklägers ausgiebig befragt (Akten

S. 1046 1057 1106-1114, Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1988-1991).

Es ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht dargelegt,

inwiefern eine erneute Befragung der Privatklägerin zur Wahrheitsfindung

beitragen könnte. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen

aller Beteiligten obliegt dem Gericht. Der Beweisantrag wird abgewiesen.

2.3.2

Die

am Abend des 21. Juni 2017 am Rheinufer stattgefundene Auseinandersetzung

zwischen E____ und dem Berufungskläger ist nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens (vgl. oben E. 1.2). Der Berufungskläger führt in seinem Antrag nicht

näher aus, inwiefern C____ Angaben zu den von der Vorinstanz als Schändung

qualifizierten Geschehnissen am Vormittag des 21. Juni 2017 in der Wohnung

der Privatklägerin machen könnte (Berufungsantwort Akten S. 2200). Mit der

Staatsanwaltschaft ist somit davon auszugehen, dass von einer Befragung vor

Appellationsgericht keine weiteren wesentlichen diesbezüglichen Erkenntnisse zu

erwarten sind, zumal die betreffenden Vorgänge mittlerweile über sieben Jahre

zurückliegen. Der Antrag auf Befragung von C____ wird deshalb in antizipierter

Beweiswürdigung abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft wirft auch zu Recht die

Frage auf, warum der Berufungskläger die Befragung dieses Zeugen erst im

Berufungs- und nicht bereits im Ermittlungsverfahren oder vor erster Instanz beantragt

hat, wenn er sich eine wesentliche Entlastung von seinen Aussagen verspricht

(Akten S. 2200; vgl. dazu BGer 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3.3).

Der Beweisantrag wäre damit auch als verspätet abzuweisen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger am Vormittag des

21.

Juni 2017 – in Kenntnis des Umstands, dass die Privatklägerin geschlafen

habe und daher zum Widerstand unfähig gewesen sei – von hinten mit seinem Penis

in ihre Vagina eingedrungen sei und sie damit zum ungeschützten

Geschlechtsverkehr missbraucht habe (Urteil Akten S. 2046).

3.2

3.2.1

Unbestritten

ist, dass der Berufungskläger in der Nacht vom 20. auf den 21. Juni 2017 mit der

Privatklägerin in ihrem Bett übernachtete, nachdem sie ihm mitgeteilt hatte,

dass sie keinen Sex wolle (Akten S. 1994). Der Berufungskläger bestreitet, dass

es im Verlauf dieser Übernachtung zu sexuellen Handlungen oder gar einer

Schändung gekommen sei. Mit seiner Berufung macht er geltend, der

Deliktsvorwurf sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die diesbezüglichen

Aussagen der Privatklägerin seien nicht glaubhaft und genügten angesichts des

in keiner Weise komplexen Kerngeschehens nicht für einen Schuldspruch. Die

belastenden Aussagen der Privatklägerin seien vielmehr vor dem Hintergrund

einer am Abend des 21. Juni 2017 stattgefundenen Auseinandersetzung des

Berufungsklägers mit E____ sowie der vom Berufungskläger ausgegangenen Trennung

von der Privatklägerin zustande gekommen, um mit ihm «aufzuräumen»

(Berufungsbegründung S. 2192). Auch die Widerstandsunfähigkeit der

Privatklägerin sei nicht belegt. Es sei unwahrscheinlich, dass sie vormittags

um 10 Uhr noch derart tief geschlafen habe, dass sie nichts von dem Eindringen

des Berufungsklägers bemerkt habe. Überhaupt sei ein für die Frau unbemerkter

Vollzug des Geschlechtsverkehrs ohne Gleitmittel nicht möglich. Obwohl eine

Penetration im schlafenden Zustand ohne weiteres durch eine ärztliche

Untersuchung nachweisbar gewesen wäre, habe es die Privatklägerin unterlassen,

sich nach dem behaupteten Übergriff einer solchen zu unterziehen. Schliesslich

fehlten in den Akten Angaben zur Wirkung der von der Privatklägerin behaupteten

eingenommenen Medikamente bzw. ein entsprechendes Gutachten. Die

Therapieberichte seien lediglich ein Hinweis auf den durch die Trennung

verursachten Gemütszustand der Privatklägerin, nicht aber ein Beweis oder Indiz

für die geltend gemachte Widerstandsunfähigkeit. Dies gelte auch für

abschätziges und empathieloses Verhalten des Berufungsklägers gegenüber der

Privatklägerin im Ermittlungsverfahren (Berufungsbegründung Akten S. 2189

ff.).

3.2.2

Anlässlich

der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger vorgebracht, die Beweise seien

einseitig zu Gunsten der Privatklägerin berücksichtigt worden. Sie habe die von

ihm ausgehende Trennung nicht akzeptieren können und ihn deshalb falsch

beschuldigt. Die entlastenden Aussagen von F____ seien zu Unrecht nicht

berücksichtigt worden. An eigene widersprüchliche Aussagen erinnere er sich

nicht mehr. Soweit er sich erinnere, sei er am Morgen auf dem Sofa aufgewacht,

habe seine Sachen gepackt und gegen den Willen der Privatklägerin deren Wohnung

verlassen (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 2391). Die Verteidigung machte zudem

geltend, in der Strafanzeige vom 28. Juni 2017 sei explizit nur

Hausfriedensbruch und Drohung angegeben. Auch betreffend den Vorfall am Rhein

mit E____ stehe nichts von einer Schändung. Erst am 28. Juni 2017 – als ihr klargeworden

sei, dass die Trennung endgültig sei – habe sich die Privatklägerin unter dem

Einfluss von E____ zur Anzeige entschlossen. Es sei eine klassische

Aussage-gegen-Aussage-Situation, die im Zweifel zu einem Freispruch des

Berufungsklägers zu führen habe (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten

S. 2392 f.).

3.3

3.3.1

Da

der Vorwurf der Schändung – wie häufig in Fällen von Sexualdelinquenz – einzig

auf den Angaben der Privatklägerin beruht, steht Aussage gegen Aussage. Der Berufungskläger

bestreitet den Vorwurf vollumfänglich. Zum Kerngeschehen kann er damit konsequenterweise

keine Angaben machen, weshalb den Aussagen der Privatklägerin in dieser

Konstellation entscheidende Bedeutung zukommt. Gleichwohl ist im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht nur die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen der

Privatklägerin, sondern auch das Aussageverhalten des Berufungsklägers zu

analysieren.

3.3.2

Die

Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren

(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit

einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller

und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen,

in: ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für

die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen.

Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie

als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer befragten

Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger

Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung

zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine

Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534

E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die

Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt.

Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer

Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in:

Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S.

43.

ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische

Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die

Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen

Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im

konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage

machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte

(vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017

vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E.

2.3; vgl. auch Haas, Ein Vorschlag

zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen

Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit

eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das

Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen

von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische

Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,

ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2).

Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für

den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten

Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf

die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die

Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch

einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage

anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die

Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018

E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit

Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und

auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur

Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen

Ausgangsposition her: Haas, Ein

Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in

aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022

S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch

mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34

f.).

3.3.3

Folgende

sogenannte Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis

etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,

quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener oder nebensächlicher

Einzelheiten, Nachschieben von Details, raum-zeitliche Verknüpfung,

phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von

Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe

von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer

Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken,

spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der

eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw.

sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch

über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist

neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte

(Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person

miteinzubeziehen.

3.4

3.4.1

Die Vorinstanz

hat zu Recht festgestellt, dass die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin

ausser Frage steht. Darauf kann ohne weiteres verwiesen werden (Urteil Akten S.

2044; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.4.2

Die Privatklägerin

erstattete eine Woche nach den vorliegend zu beurteilenden Geschehnissen

Strafanzeige gegen den Berufungskläger, unter anderem wegen Schändung. Entgegen

der Vermutung der Verteidigung ist der in den Verfahrensakten unter S. 987 ff.

abgelegte Polizeirapport vom 28. Juni 2017 (Verfahren SW 2017 6 1236 wegen

Körperverletzung und Hausfriedensbruchs [Akten S. 985 f.]) identisch mit dem

Rapport, der auch unter Akten S. 1036 (Verfahren SW 2017 6 1234 wegen Schändung

[Akten S. 1034 f.]) abgelegt wurde. Aus diesem Polizeirapport vom 28. Juni 2017

geht hervor, die Privatklägerin habe dem Berufungskläger nach einer klärenden

Aussprache am 20. Juni 2017 angeboten, bei ihr zu übernachten, ihm jedoch

wiederholt und klar mitgeteilt, sie wolle keinen Sex mit ihm. Als sie am nächsten

Morgen erwacht sei, sei er halb auf ihr gelegen und mit seinem Glied bereits von

hinten in ihre Vagina eingedrungen. Sie habe ihn abgeschüttelt und von sich

gestossen. Anschliessend sei es zum Streit gekommen, worauf er ihre Wohnung

verlassen habe (Polizeirapport Akten S. 1038 f.). Anlässlich der Einvernahme

vom 11. Juli 2018 schilderte die Privatklägerin, sie sei wach geworden und der

Berufungskläger sei in ihr gewesen. Sie habe ihn weggestossen und zunächst

nicht weiter reagiert (Auss. Akten S. 1047: «Dann habe ich mich umgedreht, weil

ich im Moment nicht realisiert habe, was da jetzt gerade passiert ist»). Als

sie ihn zur Rede gestellt habe, habe er geäussert, er habe sie noch ein letztes

Mal ficken wollen, bevor er gehe. Sie habe ihm am Vorabend nach der Aussprache

und in der Nacht mehrmals gesagt, dass sie keinen Sex mit ihm wolle und voll

bekleidet geschlafen (Auss. Akten S. 1048: […], sodass er nicht etwas macht,

wenn ich schlafe»). Als Einschlafhilfe nehme sie Schlafmittel, so auch in

dieser Nacht; der Berufungskläger habe dies gewusst. Als sie erwacht sei, sei

er in ihr gewesen, ihre Trainer- und Unterhose seien bis Mitte Oberschenkel

heruntergezogen gewesen. Er habe sie von hinten vaginal penetriert. Als sie ihn

weggestossen habe, habe er beleidigt und wütend reagiert (Akten S. 1046-1057). In

der Konfrontationseinvernahme vom 17. März 2019 gab die Privatklägerin in

freier Schilderung an, sie habe sich am Vorabend mit dem Berufungskläger

versöhnt, danach seien sie zu ihr nach Hause gegangen, dies unter der

Bedingung, dass sie keinen Sex mit ihm gewollt habe. Sie habe wie üblich ihre

Schlaftablette eingenommen. Als sie am nächsten Morgen erwacht sei, sei er in

ihr drin gewesen. Sie habe ihn sofort weggestossen und ihn gefragt, warum er

dies gemacht habe. Im ersten Moment habe er nichts dazu gesagt. Sie habe sich

dann umgedreht und vergeblich versucht weiterzuschlafen. Der Berufungskläger

sei in der Wohnung herumgegangen und sei ihr ziemlich wütend erschienen. Auf

ihre erneute Nachfrage, warum er dies getan habe, habe er geäussert, er habe

sie nochmals ficken wollen, bevor er gehe (Akten S. 1106-1114). Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt die Privatklägerin an ihren früheren

Aussagen fest. Sie gab weiter zu Protokoll, aufgewacht sei sie, als der Berufungskläger

sie angefasst habe. Sie habe gefühlt, dass etwas nicht gestimmt habe. Sie habe

nicht gemerkt, wie er sie ausgezogen habe. Er habe sich rein und raus bewegt

(Auss. Akten S. 1990: «[…] Geschlechtsverkehrsbewegungen»). Als sie ihn

weggestossen habe, sei er wütend geworden und habe geschmollt (Prot.

Hauptverhandlung Akten S. 1988-1991).

3.4.3

Die

Aussagen der Privatklägerin sind konstant, differenziert, in sich stimmig und

ohne Zeichen von Belastungseifer. Trotz sehr sprunghafter Darstellung sind ihre

Schilderungen widerspruchsfrei. Zwar trifft zu, dass das Kerngeschehen

vorliegend nicht besonders komplex ist. Wesentlichen Einfluss bei der

Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage hat in einem solchen Fall auch

die Einbettung der Aussage in einen räumlichen, zeitlichen und situativen

Gesamtzusammenhang. Dieser ist vorliegend durchaus mehrschichtig und komplex

und wurde von der Privatklägerin mehrfach, jeweils in unterschiedlichen Worten,

aber stets anschaulich und detailliert geschildert. Von sich aus schilderte sie

zahlreiche, teilweise irrelevante Details (etwa die Farbe ihrer Kleidung oder die

Reaktion eines früheren Freundes auf ihren aussergewöhnlich tiefen Schlaf,

Akten S. 1051) sowie eigene (auch widersprüchliche) Gedanken, Gefühle und

Assoziationen (Akten S. 1049 f.: «Ich dachte, dass er verstanden hat, was ich

meine» Akten S. 1108: «[…], weil ich mich selber gefragt habe, ob er dies

könne, neben mir schlafen ohne Sex zu haben»). Zudem sprach sie offen über ihre

psychischen Probleme und ihren Medikamentenkonsum (Akten S. 1051, 1056). Schliesslich

räumte sie auch Erinnerungslücken ein (Akten S. 1052) und war ganz

offensichtlich um eine wahrheitsgetreue Schilderung bemüht. Herauszustreichen

ist, dass sie den Berufungskläger nicht über Gebühr belastete, was angesichts

der erst kurz zurückliegenden, offenbar von ihm ausgegangenen Trennung für die

Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht. So erklärte sie auf Nachfrage explizit,

er habe sie weder bedroht, geschlagen, festgehalten oder gewürgt, vielmehr habe

er sogleich von ihr abgelassen, als sie ihn weggestossen habe (Akten S. 1052). Selbstkritisch

reflektierte sie insbesondere ihr eigenes Verhalten sowie ihre anfänglichen

Schwierigkeiten, das Geschehene einzuordnen, was zu ihrer paradoxen Reaktion

unmittelbar nach dem Vorfall geführt habe (Akten S. 1047: «Dann habe ich mich

umgedreht, weil ich im Moment nicht realisiert habe, was da jetzt gerade

passiert ist»; Akten S. 1054: «Ich habe mich dann umgedreht und versuchte weiterzuschlafen.

Ich habe völlig falsch reagiert»). Sehr ausführlich beschrieb sie, wie sie im

ersten Moment nichts gefühlt und ihn weggeschoben habe («Erst im zweiten

Moment. Es war ganz komisch. Es war mit einer gewissen Distanz. Ich kann es

nicht so recht sagen. Ich musste zuerst registrieren, was da passiert ist. Aber

ich habe es erst eine Woche später registriert, was da wirklich passiert ist [Akten

S. 1112]; vgl. auch Akten S. 1047: «Dann habe ich mich umgedreht, weil ich im

Moment nicht realisiert habe, was da jetzt gerade passiert ist»). Die

Schilderung der Privatklägerin, der ihre eigene Reaktion unmittelbar nach dem

Vorfall offensichtlich unverständlich war und eine gewisse emotionale Distanzierung

beschreibt, ist äussert anschaulich und lebendig. Auch die Beschreibung ihrer

Überlegungen, warum sie ihn bei sich im Bett habe schlafen lassen, obwohl sie

befürchtet habe, er werde entgegen ihrem geäusserten Willen Sex mit ihr wollen,

und dass sie entsprechend Vorkehrungen getroffen habe («Ich war voll bekleidet,

ich hatte ein Shirt, Unterhose und eine blaue Trainerhose an, sodass er nicht

etwas macht, wenn ich schlafe. Ich habe ihm das auch gesagt, dass er nichts

macht, wenn ich schlafe», Akten S. 908 f.), ist auf den ersten Blick

widersprüchlich und es erscheint unwahrscheinlich, dass eine falsch aussagende

Person solche Widersprüche – welche durchaus auf sie selbst zurückfallen

könnten – von sich aus thematisieren würde. Schliesslich schilderte sie auch

die Reaktionen des Berufungsklägers und ihre entsprechenden Schlussfolgerungen

anschaulich und differenziert (Akten S. 1055: «Er wurde auch aggressiv, wie ein

Kind, das nicht bekommen hat, was es wollte»). Eindrücklich beschrieb sie

schliesslich auch ihre Gefühlslage in den Tagen nach dem Vorfall (Akten S.

1052: «Ich habe in dieser Situation völlig falsch reagiert, ich war wie in

Trance. Mir wurde erst später bewusst, was er da gemacht hat und dass es eine

versuchte Vergewaltigung war. Ich sage extra versuchte, da ich es so psychisch

besser verarbeiten kann. Es ist für mich einfacher zu sagen, dass er es

versucht hat, als dass er mich vergewaltigt hat»). Die Schilderungen der

Privatklägerin weisen zusammenfassend eine hohe Dichte von Realkriterien auf,

was darauf schliessen lässt, dass sie den beschriebenen Übergriff tatsächlich

erlebt hat. Vor diesem Hintergrund muss die vom Beschuldigten ins Feld geführte

Rachemotivation für eine Falschbelastung verworfen werden. Ergänzend kann auf

die ausführliche und zutreffende Würdigung der Aussagen der Privatklägerin im vorinstanzlichen

Urteil verwiesen werden (Urteil Akten S. 2044 f.). Gestützt werden die Angaben

der Privatklägerin zudem durch die Aussagen des in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung als Zeuge befragten E____ (Auss. E____ Prot. Hauptverhandlung Akten

S. 1991-1993; vgl. auch Einvernahme vom 20. Oktober 2018 Akten S. 1098 f.)

sowie die Therapieberichte vom 7. November 2018 und vom 27. April 2022

(Akten S. 1092 f., 1967 f.).

3.4.4

Der

Berufungskläger macht geltend, die Privatklägerin habe ihre belastenden

Aussagen aus Rache vor dem Hintergrund der gescheiterten Beziehung gemacht

(Akten S. 938: «Weil sie mir einen reindrücken will», Akten S. 1161: «100%

Auftrag von ihr», Akten S. 1996: «Sie wollte aufhetzen gegen mich»), was sich

durch die Aussagen von F____ erhärten lasse. Diese gab in der Befragung vom 21.

August 2019 an, sie sei eine langjährige Freundin des Berufungsklägers. F____

führte weiter aus, die Privatklägerin habe den Berufungskläger nach der

Trennung «gestalkt» und ihr mehrmals Briefe für ihn übergeben. Sie sei traurig

und verletzt gewesen (Auss. F____ Akten S. 1123: «[…] Angst glaube ich nicht,

aber es war ihr unwohl, unangenehm»). Der Berufungskläger habe ihr auch

Mailnachrichten der Privatklägerin gezeigt. Von einer Anzeige der Privatklägerin

gegen den Berufungskläger wisse sie nichts (Akten S. 1120-1124). Diese Aussagen

von F____ tragen entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nichts zur Erhellung

der vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse bei. Die Privatklägerin hat nie

bestritten, dass sie durch die vom Berufungskläger ausgegangene Trennung äussert

betroffen gewesen sei und sein nachfolgendes Verhalten im Freundeskreis sie irritiert

und verletzt habe. Sie hat sogar offen zugestanden, auch nach der Tat noch

Gefühle für den Berufungskläger gehegt zu haben, weshalb ihr die Entscheidung

zur Anzeigeerstattung nicht leichtgefallen sei. In diesem Zusammenhang erklärte

sie den Umstand, dass sie erst eine Woche nach dem Vorfall Anzeige erstattet

habe, nachvollziehbar mit ihrer emotionalen Ambivalenz bezüglich des

Berufungsklägers, den sie einerseits noch geliebt habe, anderseits aber auch

für sein Verhalten habe zur Rechenschaft ziehen wollen (Akten S. 1048:

«Ich finde, dass er aber für das, was er gemacht hat, bestraft wird. Ich

glaube, es kommt mir falsch vor, weil ich ihn immer noch liebe und jemanden,

den man liebt, sollte man nicht in die Pfanne hauen»; vgl. auch Akten S. 1112: «Ich

habe ihn zu diesem Zeitpunkt noch geliebt. Man hört ja nicht sofort damit auf,

wenn eine Beziehung in die Brüche geht, jemanden zu lieben»). Anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung schilderte sie erneut eindrücklich, weshalb sie

sich erst eine Woche nach dem Übergriff zur Anzeige entschlossen habe (Akten S.

1990: «Mir verursachte das eine riesige Verletzung. Ich versuchte, mich nicht

traumatisieren zu lassen, was doch passierte. Ich wollte mein Leben normal

weiterführen. Er tauchte aber auch auf im Freundeskreis und benahm sich wie

Sau. Ich überlegte mir, ob ich eine Anzeige machen sollte»). Insgesamt spricht damit

die Aussagegenese keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen,

sondern vielmehr dafür.

3.4.5

Dass

sie sich im Anschluss an den Vorfall nicht gynäkologisch untersuchen lassen

habe, begründete die Privatklägerin damit, weil es ihrer Meinung nach nichts

gebracht hätte (Akten S. 1048). Dies ist wohl zutreffend, ist doch gerichtsnotorisch,

dass sexuelle Übergriffe auf eine erwachsene Frau, bei denen es weder zur

Ejakulation noch zu Gewaltanwendung kommt, durch eine gynäkologische

Untersuchung meist nicht nachweisbar sind, insbesondere dann, wenn der

Übergriff bereits mehrere Tage zurückliegt. Auch die Behauptung des

Berufungsklägers, wonach ein unbemerktes vaginales Eindringen im Schlaf ohne

Gleitmittel überhaupt nicht möglich sei, kann nicht absolute Geltung

beanspruchen und spricht jedenfalls nicht gegen die Schilderungen der

Privatklägerin. Vielmehr ist die Beantwortung dieser Frage wohl unter anderem

von individuellen körperlichen Voraussetzungen der schlafenden Frau, namentlich

von der Tiefe des Schlafes sowie von zyklischen Gegebenheiten abhängig. Es

gelang dem Berufungskläger vorliegend gerade nicht, den Geschlechtsverkehr an

der Privatklägerin unbemerkt zu vollziehen, vielmehr wurde sie durch den

Übergriff geweckt. Ob dies durch den Vorgang des Eindringens oder durch die

Stossbewegungen erfolgte, darf und muss offen bleiben. Wesentlich ist, dass der

Berufungskläger sein Glied offenbar bereits über den Scheidenvorhof hinaus in

den Körper der Privatklägerin eingeführt hatte, als sie den Übergriff bemerkte.

Im Übrigen ist in diesem Punkt auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu

verweisen, wonach angesichts des Umstandes, dass sich der Vollzug des

Geschlechtsverkehrs wohl noch im Anfangsstadium befand und die Privatklägerin

zudem noch tief schlief und erst am Aufwachen war, als der Berufungskläger

Geschlechtsverkehrsbewegungen machte, sehr wohl möglich erscheine, dass ein

(zunächst) unbemerktes Eindringen auch ohne Gleitmittel möglich gewesen sei (Urteil

Akten S. 2044).

3.5

Der

Berufungskläger hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die von der

Privatkägerin vorgebrachten Anschuldigungen zu bestreiten. Zwar schilderte auch

er eine gewisse eigene Ambivalenz (Akten S. 1994: «Wir redeten. Ich sagte, ich

habe keine Lust mehr auf diese Frau. Am Abend gingen wir zu ihr heim [a.F.]

Irgendwann wurde es mir zu blöd. Ich dachte, also gut, probieren wir es

nochmals. Aber es ging weiter wie immer»). Inhaltlich erscheinen seine

Schilderungen jedoch opportunistisch, ausweichend und teilweise

widersprüchlich. So erklärte er etwa, bei der Privatklägerin im Bett geschlafen

und vor dem Einschlafen versucht zu haben, mit ihr zu kuscheln (Akten S.

1069-1081; Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1994). Dies widerspricht seiner

Behauptung, er habe zu jenem Zeitpunkt überhaupt kein Interesse mehr an ihr

gehabt und ihr Übernachtungsangebot lediglich deshalb angenommen, weil er

obdachlos gewesen sei und einen Platz zum Schlafen gebraucht habe (Akten S. 1108

ff.). Widersprüchlich sind auch seine Aussagen zu seinem Alkoholkonsum in der

fraglichen Nacht (Akten S. 936, 1069, 1994), zu seiner Erinnerung an das vorgängige

Treffen mit der Privatklägerin im St. Johann-Park (Akten S. 1067, 1081, 1994)

und daran, dass sie ihm vorgängig wiederholt gesagt habe, sie wolle keinen Sex

(Akten S. 1068). An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger im

Widerspruch zu seinen früheren Aussagen gar geltend gemacht, er habe nicht bei

ihr im Bett geschlafen, sondern sei auf dem Sofa erwacht (Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 2391). Auffallend ist zudem sein offensichtliches

Bestreben, die Privatklägerin zu diskreditieren. So äusserte er sich wiederholt

verächtlich und abwertend über sie (Akten S. 933: «Die Frau ist verrückt»,

Akten S. 975: «Ich kann auch nichts dafür, dass sie so ein eifersüchtiges

Miststück ist und so ein scheiss Theater macht»; Akten S. 978: « […], ich habe

diese dumme Kuh nicht angefasst»). Dies stellt zwar keinen Beweis für seine

Täterschaft dar, ist aber auch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Bestreitungen

zu untermauern. Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme bezichtigte er die

Privatklägerin der Lüge und wich einer Stellungnahme zum Tatvorwurf aus, indem er

von ihrem Verhalten bei einem angeblichen, kurze Zeit zurückliegenden

Zusammentreffen berichtete (Akten S. 1108). Dieses ausweichende

Aussageverhalten legte er auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an den

Tag, etwa zum Vorhalt, er habe die Privatklägerin vaginal penetriert (Prot.

Hauptverhandlung Akten S. 1995: «Ich weiss nicht, wie sie dazu kommt. Einmal

war ich am Rhein. Eine Dame war dort […]»).

3.6

3.6.1

Die

Privatklägerin gab an der Einvernahme vom 11. Juli 2028 an, sie habe im

Tatzeitraum neben diversen anderen Medikamenten auch Seroquel eingenommen und

auf ärztliches Rezept Cannabis konsumiert (Akten S. 917). Sie führte aus, sie

habe unabhängig von der Einnahme von Schlafmitteln einen sehr tiefen Schlaf

(Akten S. 912). Seroquel helfe ihr nur beim Einschlafen und mache sie müde, zudem

habe es einen positiven stabilisierenden Einfluss auf die Psyche (Akten S.

912). Bei Seroquel handelt es sich um das Neuroleptikum Quetiapin, es wird zur

Therapie psychischer Krankheiten eingesetzt; Schläfrigkeit ist als häufige

Nebenwirkung verzeichnet (www.compendium.ch). Im

Therapiebericht vom 27. April 2022 wird ausgeführt, die Privatkläger sei im

Tatzeitraum mit einer schlaffördernden, angstlösenden und

stimmungsstabilisierenden Off-Label-Medikation mit Quetiapin behandelt worden

(Akten S. 1068; vgl. dazu Akten S. 1092 f.).

3.6.2

Die

Einnahme von schlaffördernden Medikamenten darf im vorliegenden Fall nicht

überbewertet werden. Gestützt auf ihre Aussage, sie nehme Seroquel als

Einschlafhilfe (Akten S. 1990), ist davon auszugehen, dass das Medikament zwar wohl

dazu beitrug, dass die Privatklägerin rasch einschlief. Dass sie mehrere

Stunden später medikamentenbedingt noch im Tiefschlaf war, ist hingegen nicht

anzunehmen, handelt es sich beim betreffenden Wirkstoff doch nicht um ein

eigentliches Schlafmittel. Vielmehr ist gestützt auf den Umstand, dass die

Privatklägerin erst gegen 1:30 Uhr oder 2:00 Uhr morgens eingeschlafen war und

dass sie gemäss ihren glaubhaften Aussagen nicht leicht weckbar ist (Akten S.

1051, Akten S. 1112), davon auszugehen, dass ihr Schlaf vormittags um 10 Uhr

noch so tief war, dass es dem Berufungskläger gelang, unbemerkt ihren

Unterkörper teilweise zu entkleiden und sie mit seinem Glied zu penetrieren.

Die Privatklägerin gab in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, aus dem

Umstand, dass sie aufgewacht sei, schliesse sie, dass wohl nicht mehr im

Tiefschlaf gewesen sei und schilderte in diesem Zusammenhang nochmals

detailliert, wie sie im Prozess des Erwachens zunächst merkte, dass etwas nicht

stimmte und reagiert habe, als er Geschlechtsverkehrsbewegungen ausgeführt habe

(Akten S. 1990). Der diesbezügliche Einwand des Berufungsklägers, wonach

es nicht plausibel sei, dass die Privatklägerin um 10 Uhr vormittags noch derart

tief geschlafen habe, geht damit ins Leere.

3.7

Gestützt

auf das Beweisergebnis, namentlich die äussert glaubhaften Aussagen der

Privatklägerin, besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass sich die

angeklagten Ereignisse wie von ihr geschildert zugetragen haben. Damit ist der

angeklagte Sachverhalt erstellt.

3.8

Rechtlich

hat der Berufungskläger, indem er mit seinem Penis in die Vagina der

schlafenden und damit widerstandsunfähigen Privatklägerin eingedrungen ist, den

Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB erfüllt. Es ergeht in diesem

Punkt Schuldspruch gemäss Anklage.

4.

4.1

Die

Vorinstanz hat erwogen, der körperliche Übergriff des Berufungsklägers auf die

Privatklägerin durch Bisse in den Arm vom 15. Juni 2017 sei aufgrund der

glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nachgewiesen. Nicht erstellt sei hingegen,

dass die Bisse das Mass einer einfachen Körperverletzung erreicht hätten, zumal

weitere Beweismittel fehlten. Das von der Privatklägerin eingereichte Foto vom

28.

Juni 2017 zeige lediglich eine leichte Rötung am linken Oberarm, die von

Auge kaum zu erkennen sei, weshalb die Bisse als Tätlichkeiten zu qualifizieren

seien. Aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 109 StGB sei das

diesbezügliche Verfahren einzustellen (Urteil Akten S. 2042 f.).

4.2

Die

Staatsanwaltschaft machte mit ihrer Anschlussberufung geltend, die von der

Vorinstanz erfolgte Verfahrenseinstellung sei zu Unrecht erfolgt. Die

Privatklägerin habe bereits im Vorverfahren geschildert, dass sie von den

Bissen des Berufungsklägers zwei etwa faustgrosse Flecken davongetragen habe, welche

etwa zwei Wochen lang sichtbar gewesen seien (S. 996, 999). Anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung habe sie ebenfalls geschildert, dass sie aufgrund

der Bisse zwei blaue Flecken erlitten habe (Prot. Hauptverhandlung Akten S.

1988). Auch E____ habe angegeben, am Oberkörper bzw. an den Armen der

Privatklägerin faustgrosse Hämatome gesehen zu haben (Prot. Hauptverhandlung

Akten S. 1992). Zudem sei die Privatklägerin am 21. Juni 2017 von einem gewissen

«[...]» auf die Verletzungen an ihrem linken Arm angesprochen worden (S. 991).

Da die Tatzeit der Bisse der 15. Juni 2017 gewesen sei und diese auch sechs

Tage später noch Dritten ins Auge gefallen seien, gehe dies klar über bloss

kurzfristige Beeinträchtigung des Wohlbefindens hinaus. Zur Entstehung von

blauen Flecken sei eine schmerzhafte und einigermassen starke Einwirkung auf

die Haut sowie die darunterliegenden Hautgefässe erforderlich. Zudem bestehe

bei Bissen immer auch eine Infektionsgefahr, wenn die Zähne die Haut

durchdringen, was der Berufungskläger angesichts des dynamischen Tatgeschehens

Dispositiv

nicht habe kontrollieren können. Aus diesen Gründen seien die geschilderten

Bisse als einfache Körperverletzung einzustufen; es habe ein entsprechender Schuldspruch

zu ergehen (Anschlussberufungsbegründung Akten S. 2167 f.).

4.3 Dagegen

wandte der Berufungskläger zu Recht ein, die Privatklägerin habe es

unterlassen, die Bissspuren ärztlich dokumentieren zu lassen (Berufungsbegründung

S. 2190). Im Unterschied zur Schändung, welche wohl durch eine ärztliche

Untersuchung nicht hätte erstellt werden können (vgl. oben E. 3.4.5), hätten

durch Bisse hervorgerufene Hämatome von der geschilderten Grösse und Intensität

ohne weiteres durch eine ärztliche Untersuchung dokumentiert und damit

nachgewiesen werden können. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,

zeigt das von der Privatklägerin zu den Akten gegebene Bild vom 28. Juni 2017 tatsächlich

lediglich eine sehr diskrete Rötung am Oberarm, welche keinesfalls als

faustgrosses Hämatom bezeichnet werden kann (Akten S. 1003). Möglicherweise hat

die Privatklägerin den richtigen Zeitpunkt zur Dokumentation der Verletzung

verpasst. Jedenfalls sind Bissverletzungen, welche die Intensität einer

einfachen Körperverletzung erreichen durch die aktenkundigen Beweise nicht

erstellt. Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen wird verwiesen

(Urteil Akten S. 2042 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt damit in diesem Punkt

bei der Verfahrenseinstellung.

5.

5.1 Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen habe der

Berufungskläger in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit G____ und

unbekannten Hinterleuten am 12. Mai 2020 nach dem Tatmuster «Telefonbetrug/falsche

Polizei» H____ telefonisch unter Vortäuschung, dass die Polizei Hilfe bei der

Festsetzung einer Einbrecherbande benötige, zur Abhebung eines Geldbetrags von

CHF 13'600.– von ihrem Bankkonto und der anschliessenden Deponierung in einem

Abfalleimer in der St. Alban-Anlage bewegt. Die Seniorin habe kurz vor der Deposition

des Umschlags das Geld unbemerkt wieder an sich genommen. Der Tatbeitrag des Berufungsklägers

habe darin bestanden, das vermeintlich deponierte Geld an sich zu nehmen. Bevor

er dies habe tun können, sei er von der Polizei angehalten worden. Dadurch habe

er den Tatbestand des versuchten Betrugs erfüllt (Urteil Akten S. 2037-2040,

2047-2050).

5.2 Der Berufungskläger macht geltend, der ihm zur

Last gelegte Vorwurf des versuchten Betrugs sei unbewiesen. Es sei davon

auszugehen, dass er von den Betrugsabsichten der Hinterleute nichts gewusst

habe. Es könne ihm weder Kenntnis noch Wille zu dem von anderen Personen begangenen

Betrug nachgewiesen werden. Im Gegensatz zu seinem Bekannten G____, der das

Abholen des Geldcouverts organisiert habe, habe er keinen Kontakt zu den Hinterleuten

gehabt. Was G____ dem Berufungskläger für eine Geschichte erzählt habe, sei

weder untersucht noch angeklagt worden. Der Berufungskläger sei lediglich das

letzte Glied in einer langen Kette, die Vorgeschichte sei völlig unklar. Es

habe deshalb in diesem Punkt ein Freispruch zu ergehen (Berufungsbegründung

Akten S. 2193).

5.3

5.3.1 Im Polizeirapport vom 12. Mai 2020 wird unter

anderem geschildert, die Zivilpolizisten hätten in der St. Alban-Anlage den auf

einer Parkbank sitzenden Berufungskläger festgestellt, welcher sein Fahrrad vor

sich abgestellt, nervös auf seinem Mobiltelefon herumgedrückt und sich immer

wieder umgesehen habe. Kurz nachdem H____ den Umschlag im Abfalleimer deponiert

habe und in Richtung St. Alban-Vorstadt davongegangen sei, sei der

Berufungskläger aufgestanden, nachdem er sich nervös umgesehen habe. Dabei habe

er telefoniert und sich mit seinem Fahrrad zielgerichtet in Richtung des

Abfalleimers verschoben. Als sich einer der Polizisten genähert habe, habe sich

der Berufungskläger offensichtlich gestört gefühlt, nicht in den Abfalleimer

gegriffen, sondern sich auf die Parkbank direkt daneben gesetzt, worauf er kontrolliert

worden sei (Akten S. 1173-1180).

5.3.2 Aus den Aussagen von H____ vom 28. Oktober

2020 ergibt sich, sie habe am Nachmittag des 12. Mai 2020 einen Telefonanruf

von einem Mann erhalten, welcher sich als Polizist ausgegeben, von einem

Einbruch im Quartier erzählt und um ihre Mithilfe gebeten habe. Im weiteren

Verlauf des Gesprächs sei sie aufgefordert worden, bei ihrer Bank CHF 13'600.–

abzuheben, das Geld in einen Briefumschlag zu legen und diesen in der St.

Alban-Anlage in einem Abfalleimer zu deponieren. Nachdem sie die Bankfiliale mit

der geforderten Bargeldsumme verlassen habe, sei sie misstrauisch geworden und

habe die Polizei kontaktiert. Sie sei dann von zwei Zivilpolizisten instruiert

und zum Park begleitet worden. Bevor sie den Umschlag im Abfalleimer deponiert

habe, habe H____ unbemerkt das Geld wieder an sich genommen. Danach habe sie

den Park verlassen (Akten S. 1412-1427).

5.3.3 Die Auswertung des Mobiltelefons des

Berufungsklägers ergab, dass der Berufungskläger in regem WhatsApp-Chat-Kontakt

mit G____ stand (Akten S. 657 ff., 1246), so auch am 12. Mai 2020 bereits vor

der Tat (Akten S. 1194-1198). Im Tatzeitraum fand neben telefonischem Kontakt

(Akten S. 626 f.) auch folgende WhatsApp-Kommunikation zwischen ihm und G____

statt (Akten S. 631 ff., 1192 f., 1246):

- «ok

also geht los» (15:39:14 Uhr [G____ an Berufungskläger])

- «OK

ich mach mich frisch» (15:39:41 Uhr [Berufungskläger an G____])

- «Wo

bisch» (16:30:39 Uhr [Berufungskläger an G____])

- «sie

hats reingemacht» (16:51:41 Uhr [G____ an Berufungskläger])

- «versuch

nehmen» (16:52:01 Uhr [G____ an Berufungskläger])

- «Nein»

(16:52:28 Uhr [Berufungskläger an G____])

Nach der Festnahme des Berufungsklägers wurden auf seinem

Mobiltelefon ein Anrufversuch von einem ebenfalls G____ zugeordneten Anschluss

(17:30:08 Uhr [Akten S. 1224 f. vgl. dazu Akten S. 710 f., 819, 1229, 1237])

sowie elf verpasste WhatsApp-Anrufe von einem türkischen Telefonanschluss

verzeichnet (Akten S. 1188).

5.4

5.4.1 Der Berufungskläger hat seine Täterschaft

stets bestritten. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Mai 2020 als beschuldigte

Person machte er geltend, von nichts zu wissen und verweigerte im Übrigen die

Aussage. Auf die konkrete Frage, was er am Tattag im Park gemacht habe, gab er

an, er habe das Wetter genossen. Er sei allein dort gewesen, die von den

Polizisten vor der Anhaltung bemerkte Nervosität erklärte er mit dem Konsum von

Kokain in der Nacht vor der Tat. Die türkische Telefonnummer sage ihm nichts

(1202-1211). An der nächsten Einvernahme vom 3. Juni 2020 gab er auf Fragen zu G____

lediglich an, dies sei ein flüchtiger Bekannter von ihm, zu dem er bisher

lediglich telefonischen Kontakt gehabt habe, persönlich getroffen habe er ihn

noch nie. Weitere Angaben sowie Erklärungen zu den drei in seinem Mobiltelefon

unter «G____» bzw. «Kolleg G____» gespeicherten Nummern verweigerte er (Akten

S. 1241.1243). Auf Vorhalt zu den mit G____ im Tatzeitraum ausgetauschten verdächtigen

WhatsApp-Nachrichten gab er an, er sei lediglich zur falschen Zeit am falschen

Ort gewesen und auf Nachfrage erklärte er, jemand habe bei ihm Kleider

abgegeben, welche er G____ habe mitbringen sollen. G____ habe ihm geschrieben,

dass der Berufungskläger ihm Kleider mitbringen solle, welche jemand zu ihm

gebracht habe (Akten S. 1243). Auf weitere Nachfragen und den Vorhalt, bei

dieser Geschichte handle es sich um eine Schutzbehauptung, verweigerte der

Berufungskläger weitere Aussagen (Akten S. 1245), ebenso auf Vorhalt eines weiteren

verdächtigen WhatsApp-Chats mit G____ vom 11. Mai 2020, worin es offensichtlich

um eine Überweisung per […] in die Türkei durch eine Drittperson gegen Entgelt

gegangen war (Akten S. 1247 f.). Dazu gab der Berufungskläger lediglich an: «Weil

mein Pass abgelaufen war…konnte ich das nicht machen» (Akten S. 1245). Auf

weitere Fragen reagierte er entweder mit angeblichem Nichtwissen oder aber mit

Aussageverweigerung (Akten S. 1249-1251). An einer weiteren Einvernahme vom 19.

Juni 2020 identifizierte er G____ auf einem Bild, verweigerte aber die weiteren

Aussagen zu ihm und seiner Beziehung zu ihm (Akten S. 1260 ff.).

5.4.2 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

erklärte der Berufungskläger auf die Frage, was er vor seiner Anhaltung in der

St. Alban-Anlage getan habe, er sei unter dem Einfluss von Kokain gestanden und

habe nochmals Kokain im Wert von CHF 400.– bis 500.– bestellt, wobei die

Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen gewesen sei. Zu den mit G____

ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten sowie zu den im Anschluss an seine

Festnahme erfolgten zahlreichen Anrufsversuchen aus der Türkei verweigerte er

jegliche Stellungnahme (Akten S.1996). In der Berufungsverhandlung machte der

Berufungskläger geltend, er sei nicht auf den Abfalleimer zugegangen, dies habe

die Polizei falsch gesehen. Vielmehr habe er beabsichtigt, im Park Kokain zu

kaufen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2391: «Ich habe auf einen Dealer

gewartet. Er sollte mir Koks bringen»), das bereits von G____ bezahlt gewesen

sei. Weitere Erklärungen gab der Berufungskläger nicht ab (Prot. Berufungsverhandlung

Akten S. 2392).

5.5

5.5.1 Gemäss dem im Strafprozessrecht allgemein

anerkannten, in Art. 113 StPO ausgeführten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum

accusare», der in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts vom

16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II;

SR 0.103.2) grundrechtlich verankert ist und auch aus Art. 6 Ziff. 1

EMRK abgeleitet wird, ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner

Belastung beizutragen. Die beschuldigte Person ist nicht zur Aussage

verpflichtet. Vielmehr berechtigt sie ihr Aussageverweigerungsrecht zu

schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (BGE 149 IV 9 E.

5.1.2, 142 IV 207 E. 8.2 und 8.3, 138 IV 47 E. 2.6.1; BGer 6B_410/2023 vom 4.

Oktober 2023 E. 4.4.2, 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1.1,

6B_710/2022 vom 31. August 2022 E. 1.1, 6B_1007/2018 vom 14. November 2019

E. 1.4.3, 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 5.3.2, je mit weiteren

Hinweisen; Wohlers, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 35; eingehend: Schlauri, Das Verbot des

Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317 ff.).

Entsprechend muss ein Schweigen der beschuldigten Person grundsätzlich neutral

registriert werden und darf auch ein zeitweises oder teilweises Schweigen nicht

in jedem Fall Schuld indizierend gewürdigt werden (BGer 6B_941/2013 vom 18.

September 2014 E. 1.4, 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Allerdings

steht der nemo tenetur-Grundsatz in gewissem Masse im Widerstreit mit dem

strafprozessualen Interesse an der Erforschung der materiellen Wahrheit. Wie

das Bundesgericht in zwei jüngeren Leitentscheiden festhält, gilt das

Selbstbelastungsprivileg nach der Praxis von EGMR und Bundesgericht denn auch

«nicht ‚absolut‘: Das Strafprozessrecht dient dazu, auf eine faire Weise die

Wahrheitsfindung zu ermöglichen […].». Es sei «eine differenzierte Abwägung

vorzunehmen zwischen [den] grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und

dem öffentlichen Interesse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten

Personen) an einer effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei

ist ein angemessener Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was

sachgerechte Anpassungen der nemo tenetur-Regeln an die jeweiligen konkreten

Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet» (BGE 142 IV 207

E. 8.4, 140 II 384 E. 3.3.5).

5.5.2 In Bezug auf die Bedeutung von Schweigen ist

dabei zu beachten, dass die Gesamtheit der Aussagen der beschuldigten Person

der gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt und der beschuldigten Person ihr

gesamtes Aussageverhalten durchaus zum Nachteil gereichen kann (BGer 6B_1064/2015

vom 6. September 2016 E. 2.4.1). So darf nach ständiger

bundesgerichtlicher Praxis jedenfalls gewürdigt werden, wenn die beschuldigte

Person von ihrem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht, und erst recht

kann es berücksichtigt werden, wenn die beschuldigte Person selektiv schweigt

oder gar lügt und sich daraus Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8.

November 2012 E. 2.3). Das Bundesgericht hat auf die Grenzen des nemo tenetur-Prinzips

immer wieder hingewiesen. So hat es in einem Entscheid von 2018 explizit für

«zutreffend» erklärt, dass der nemo tenetur-Grundsatz «seine Grenzen [finde],

wenn sich ein Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben

zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente

vernünftigerweise erwartet werden dürfe» (BGer 6B_1205/2022, 6B_1207/2022

E.2.4.1, 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1, 6B_1302/2020 vom 3. Februar

2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176], 6B_1009/2017 vom 26. April

2018 E. 1.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGer 1P.684/2001 vom 3. Februar 2002 E. 2.2,

in welchem die einschlägige Auffassung des Appellationsgerichts Basel-Stadt

geschützt wurde). Jüngst hat sich das Bundesgericht ausführlicher mit dem nemo

tenetur-Prinzip befasst und festgehalten, der Grundsatz «in dubio pro reo» sei

zwar verletzt, «wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der

Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen»; indessen sei

es nach der Rechtsprechung «mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen

vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigen Person in die Beweiswürdigung

miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert,

zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es

unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine

Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet

werden darf» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweisen

u.a. auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4 und 6B_1/2013 vom 4. Juli

2013 E. 1.5). Das Schweigen der beschuldigten Person darf, so das

Bundesgericht weiter, «in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der

Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die

beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht»

(BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweis auf BGer

6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3,

1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 2.1). Schon in früheren Entscheiden

hat das Bundesgericht diese Auffassung einleuchtend wie folgt dargestellt: Wenn

belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche die beschuldigte Person

zu liefern in der Lage sein müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung

nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere

Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und die angeklagte Person schuldig ist

(«C’est seulement si les preuves à charge appellent une explication que

l’accusé devrait être en mesure de donner, que l’absence de celle-ci peut

permettre de concluire, par un simple raisonnement de bon sens, qu’il n’existe

aucune explication possible et que l’accusé est coupable», BGer 1P.641/2000 vom

24. April 2001 E. 3).

5.5.3 Die vorstehenden Erwägungen müssen auch und

insbesondere dann gelten, wenn das Abstreiten auf einer Darstellung basiert,

welche abwegig und lebensfremd ist, und gelten nach dem Gesagten auch in Bezug

auf Alibis oder sonstige entlastende Elemente. Auf belastende Beweise kann

demnach trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person

abgestellt werden, wenn sich diese als nicht plausibel erweisen (BGer

6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publiziert in: BGE 147 IV 176]).

5.5.4 Ein Teil der unplausiblen Angaben des

Berufungsklägers ist durch die objektiven Beweise ohne weiteres widerlegbar, so

etwa seine Behauptung, er sei mit G____ lediglich in telefonischem Kontakt

gestanden und habe ihn persönlich nie getroffen (vgl. Auswertung des

Mobiltelefons Akten S. 1246, Aussagen von G____ Akten S. 1279, 1287; vgl. dazu

auch spätere Aussagen des Berufungsklägers Akten S. 1996). Andere Aussagen des

Berufungsklägers können zwar nicht direkt widerlegt werden, muten aber sowohl

für sich allein als auch im Hinblick auf die Gesamtheit der relevierten

Indizien nicht stimmig an und bedürften einer Erklärung. So wirkt etwa seine

Aussage, wonach er keine Kontakte in die Türkei pflege, vor dem Hintergrund des

sichergestellten WhatsApp-Chats mit G____, in dem von einer Überweisung in die

Türkei die Rede war (Akten S. 663) sowie des Umstands, dass er nach der

Festnahme zahlreiche Anrufe von einer türkischen Nummer erhielt, äusserst

lebensfremd und damit schlicht nicht glaubhaft. Die Erklärung, wonach er in der

St. Alban-Anlage auf eine Kokainlieferung gewartet habe, hat er ansatzweise

erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, ohne

indessen darzulegen, weshalb dies nicht bereits im Ermittlungsverfahren

vorgebracht wurde. Auch seine Angaben zur angeblich erwarteten Kokainlieferung sind

lebensfremd und widersprüchlich. So behauptete er vor Strafgericht, es sei

vorgesehen gewesen, das Kokain später zu bezahlen, um in der

Berufungsverhandlung dann wiederum anzugeben, dieses sei bereits von G____

bezahlt gewesen. Falls der Berufungskläger schliesslich andeuten wollte, er

habe von H____ eine Kokainlieferung erwartet, ist dies angesichts des Umstands,

dass es sich bei der Person, die das Couvert im Abfalleimer deponierte, klar

erkennbar um eine Frau im Pensionsalter (Jahrgang 1941) handelte und dass der

Umschlag aufgrund seines Umfangs offensichtlich keine grössere Menge Kokain

enthalten konnte (vgl. Akten S. 1181), vollkommen unglaubhaft. Auch die in der

Berufungsverhandlung geäusserte Behauptung, sein Verhalten in der St.

Alban-Anlage sei von den Polizisten nicht richtig beobachtet bzw. dokumentiert

worden, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Es gibt keinen Grund, an der

inhaltlichen Richtigkeit des Polizeirapports zu zweifeln.

5.5.5 Die Anhaltesituation stellt denn auch ein

zentrales Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers dar. Gemäss dem

Polizeirapport war keine andere Person in der Nähe, als H____ telefonisch von

den Betrügern angewiesen wurde, das vermeintliche Geldcouvert im Abfalleimer zu

deponieren. Vielmehr fiel den Polizisten der auf einer Parkbank sitzende

Berufungskläger sofort durch seine offensichtliche Nervosität und sein insgesamt

auffälliges Verhalten auf. Gemäss den Schilderungen im Polizeirapport näherte

er sich – unmittelbar nachdem H____ weisungsgemäss das Couvert im Abfalleimer

deponiert hatte – dem Abfalleimer und wurde nur durch das Hinzukommen der

Zivilbeamten vom Griff in den Abfalleimer abgehalten (vgl. Polizeirapport vom

12. Mai 2020 Akten S. 1173-1180). Ein weiteres Indiz ist die Verbindung zu –

dem wegen des vorliegend zu beurteilenden Delikts mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 16. März 2021 rechtskräftig verurteilten – G____; so wurden

der abgelaufene Reisepass, die Verpackung des Mobiltelefons sowie diverse

Briefschaften des Berufungsklägers in dem von G____ gemieteten Hobbyraum in

Pratteln gefunden (Akten S. 759, 781 f., 785 ff., 1258, 1266), zudem wurden bei

der Auswertung der Mobiltelefone teilweise übereinstimmende Telefonnummern in

den Mobiltelefonspeichern von G____ und des Berufungsklägers gefunden (Akten S.

1258). Schwer belastet wird der Berufungskläger schliesslich durch den

WhatsApp-Chat mit G____, in dem es darum ging, dass der Berufungskläger etwas

an sich nehmen sollte, was sie «reingemacht» habe (Akten S. 631) sowie die nach

seiner Festnahme auf seinem Telefon eingegangenen Anrufe von einer türkischen

Nummer (Akten S. 1188).

5.5.6 Wie bereits erwähnt, ist der Berufungskläger

als beschuldigte Person nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Es liegen

jedoch zahlreiche Indizien für seine Täterschaft vor. All diese Indizien

verlangen nach einer Erklärung. Der Umstand, dass sich der Berufungskläger

trotz zahlreicher Gelegenheiten zur Stellungnahme während des gesamten

Ermittlungsverfahren wie auch vor erster Instanz und im Berufungsverfahren

darauf beschränkt hat, sämtliche Vorhalte zu bestreiten bzw. widersprüchliche

und vollkommen lebensfremde Erklärungen abzugeben und im Übrigen die Aussage zu

verweigern, lässt sich nicht anders deuten, als dass es keine andere Erklärung

als jene gemäss Anklage gibt und sich die angeklagten Geschehnisse so

zugetragen haben, wie in der Anklageschrift geschildert. Zusammenfassend ergibt

sich aus dem im Polizeirapport dokumentierten Verhalten des Berufungsklägers

sowie aus den im Tatzeitpunkt mit G____ ausgetauschten Nachrichten eindeutig,

dass der Berufungskläger damit beauftragt worden war, den von H____ auf

Anweisung der Hinterleute in einem Abfalleimer deponierte Umschlag – welcher

mutmasslich einen grösseren Geldbetrag enthielt – zu behändigen und damit dem

Zugriff der Geschädigten zu entziehen. Damit ist der angeklagte Sachverhalt

vollumfänglich erstellt.

5.6

5.6.1 Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der

Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch

Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in

einem Irrtum arglistig bestärkt und so die irrende Person zu einem Verhalten

bestimmt, wodurch diese sich selbst oder jemand anders am Vermögen schädigt

(Art. 146 Abs. 1 StGB). Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täter ein ganzes

Lügengebäude errichtet oder sich besonderer bzw. täuschender Machenschaften

bedient, aber auch dann, wenn die falschen Angaben nicht oder nur mit

besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden können, der Täter die

geschädigte Person absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben abhält, der geschädigten

Person die Überprüfung der Angaben nicht zumutbar ist oder der Täter aus

bestimmten Gründen voraussieht, dass die getäuschte Person von einer

Überprüfung absehen werde (Donatsch et

al., Kommentar StGB, 19. Auflage, Art. 146 N 1 und 7 ff.). Zu

berücksichtigen ist dabei auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung,

also die Frage, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur

Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Diesfalls

ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf

abzustellen, wie eine durchschnittlich vorsichtige und erfahrene Drittperson

auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten

Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt

mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person im

Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund

von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in

einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage

befinden und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu

nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen

Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber

besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls

blinde - Vertrauen missbraucht (BGE 135 IV 76).

5.6.2 Unter diesen Voraussetzungen ist eine

arglistige Täuschung vorliegend unzweifelhaft zu bejahen. Der unbekannt

gebliebene Anrufer spiegelte H____ wahrheitswidrig vor, ihr Eigentum sei in

Gefahr und ihre Hilfe werde zur Festsetzung einer Einbrecherbande benötigt. Auf

diese Weise zur Eile angehalten, blieb der zum Tatzeitpunkt 79jährigen H____

gar keine Gelegenheit, sich näher über den Anrufer und seine tatsächlichen

Absichten klar zu werden. Wohl gezielt hatte sich die Tätergruppierung ein

alleinstehendes, älteres Opfer ausgesucht, von dem sie annehmen konnte, dass es

sich leicht manipulieren lassen werde. Die Täter wollten sich die vermutete

Leichtgläubigkeit und Beeindruckbarkeit älterer Menschen zunutze machen und

rechneten damit, dass H____ die Lügen unter den gegebenen Umständen nicht

überprüfen werde. Tatsächlich zeitigte diese Strategie zunächst Erfolg; jedoch

wurde H____ nach dem Verlassen der Bankfiliale misstrauisch und avisierte die

Polizei, weshalb letztendlich kein Vermögensschaden eintrat. Da mit Ausnahme

des Vermögensschadens sämtliche übrigen objektiven sowie subjektiven

Tatbestandsmerkmale ohne Weiteres erfüllt sind, ist die Tat als versuchter Betrug

im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

5.6.3 Zur Mittäterschaft hat die Vorinstanz

zutreffend ausgeführt, der Tatbeitrag des Berufungsklägers als Geldabholer erweise

sich im gesamten Tatplan des gemeinsam mit G____ und weiteren Hinterleuten

verübten Betrugs als derart wesentlich, dass die Tat mit diesem stehe oder

falle. Der Berufungskläger hatte demnach Tatherrschaft inne, weshalb ein

Schuldspruch wegen Mittäterschaft beim versuchten Betrug ergeht (vgl. dazu

Urteil Akten S. 2050).

6.

6.1

6.1.1 Der Berufungskläger machte geltend, er sei

lediglich mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu bestrafen. Die

Strafe sei wegen Verletzung des Beschleunigungsverbots nicht nur um drei

Monate, sondern um ein Drittel zu reduzieren. Zudem sei für die Drohung zum

Nachteil von E____ eigentlich gar kein Strafbedürfnis ersichtlich (Plädoyer

Berufungsverhandlung Akten S. 2393). Der Schuldspruch wegen des unmittelbar

nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durchgeführten Drogentransports

könne nicht zur Annahme einer ungünstigen Prognose führen, da er davon

ausgegangen sei, er werde im Berufungsverfahren freigesprochen (Plädoyer Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 2394).

6.1.2 Die Staatsanwaltschaft verlangt zum einen für

den Fall einer zusätzlichen Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung eine

entsprechende Straferhöhung. Ausserdem sei die vom Strafgericht aufgrund der

langen Verfahrensdauer vorgenommene Strafreduktion von drei Monaten nicht

gerechtfertigt. Der Berufungskläger habe während des laufenden Verfahrens

unbeeindruckt weiterdelinquiert, was den Abschluss des Ermittlungsverfahrens

weiter verzögert habe. Tatzeit der letzten ihm vorgeworfenen Tat sei der 12.

Mai 2020. Bis zur Anklageerhebung habe es knapp 1 ¾ Jahre gedauert, was nicht

als übermässig lange bezeichnet werden könne. Zudem sei der Berufungskläger immer

wieder nicht erreichbar gewesen und habe zwischenzeitlich gar zur Verhaftung

ausgeschrieben werden müssen. Weil er somit zumindest teilweise zur

Verlängerung des Verfahrens beigetragen habe, sei auf eine diesbezügliche

Strafreduktion zu verzichten und eine Strafe von 36 Monaten auszusprechen. Auch

der teilbedingte Vollzug sei ihm nicht zu gewähren, zumal der Berufungskläger

eine bedingte Vorstrafe aus dem Jahr 2013 von acht Monaten Freiheitsstrafe

aufweise. Es seien keine besonders günstigen Umstände im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 StGB ersichtlich, zumal sich der Berufungskläger weder

durch die bedingte, mehrmonatige Vorstrafe noch durch das laufende

Strafverfahren von seinem deliktischen Tun habe abhalten lassen (Anschlussberufungsbegründung

S. 2168 f.).

6.2

6.2.1 An die Strafzumessung werden drei

grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an

Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., mit Hinweisen, 134 IV 17 E. 2.1; BGer

6B_1112/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.1).

6.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach

Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt

zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb

dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; BGer 6B_483/2016

vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2,

AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

6.2.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und

Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1

StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf

eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden

einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete

Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.2

mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316, 217 E. 2.2 S. 219 f.; 142 IV

265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen).

6.2.4 Die vorliegend für die Strafzumessung

massgeblichen Tatbestände der Schändung, des Betrugs, der Drohung und des

Hausfriedensbruchs sehen als Strafdrohung jeweils Freiheitsstrafe oder

Geldstrafe vor, wobei im Regelfall jene Sanktion gewählt werden soll, die

weniger schwer in die persönliche Freiheit eingreift. Die Geldstrafe wird

unabhängig von ihrer Höhe als milderer Eingriff betrachtet (vgl. leading case

BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101; bestätigt u.a. in BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV

313 E. 1.1.1 mit Hinweis, 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_93/2022 vom 24. November

2022 E. 1.3.4 ff.). Allerdings sind bei der Strafzumessung stets auch die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E.

4.2; je mit Hinweisen). In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die

Kriterien von Art. 41 StGB, dies im Bereich, wo eine Geld- und eine

Freiheitsstrafe in Betracht fallen (BGer 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 4.2

mit Hinweis, 7B_821/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 2.3). Dabei steht den Gerichten

bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016

vom 25. April 2017 E. 1.7).

6.2.5 Die aktuelle Situation des Berufungsklägers spricht

klar für eine Freiheitsstrafe. Gemäss Strafregisterauszug vom 5. November 2024

ist er bereits in der Vergangenheit straffällig geworden (Akten S. 2364 ff.).

Er wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Juni 2013 wegen

Verletzung der Verkehrsregeln und Angriffs zu einer bedingten Freiheitsstrafe

von 8 Monaten sowie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. November

2023 wegen mehrfachen Betrugs und unrechtmässigen Bezugs von

Sozialhilfeleistungen (leichter Fall) neben einer Busse zu einer bedingten

Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt (Akten S. 2226 ff.). Zudem wurde er mit

Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 28. Oktober 2022 wegen (am 4. Juni 2022

begangenen) unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln mit einer Geldstrafe von

25 Tagessätzen zu EUR 80.– bestraft (Akten S. 2302). Aber auch das laufende

Berufungsverfahren hat ihn nicht von der Begehung weiterer Delikte abgehalten. So

wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 12. März 2024 unter Einbezug

einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen wegen unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln und Beihilfe zum unerlaubtem Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und

zwei Wochen verurteilt (Akten S. Akten S. 2239-2246). Mit Blick auf die

ergangenen Vorstrafen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bisher

gegen den Berufungskläger verhängten Sanktionen einen bleibenden Eindruck

hinterlassen haben. Hinzu kommt, dass er seit längerer Zeit nicht in den

Arbeitsprozess integriert ist, sondern immer wieder von der Sozialhilfe gelebt

hat und ausserdem hoch verschuldet ist. Seine – seit der vorinstanzlichen

Beurteilung im Wesentlichen unveränderte – finanzielle Situation lässt die

Bezahlung einer schuldangemessenen Geldstrafe als wenig realistisch erscheinen.

Mit Blick auf die Vorstrafen ist insgesamt zu befürchten, dass eine Geldstrafe

ihre Wirkung gänzlich verfehlen würde. Damit erweist sich eine Freiheitsstrafe

als die unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erforderliche und zweckmässige

Sanktion.

6.3

6.3.1 Die Vorinstanz ist zutreffend vom Tatbestand

der Schändung ausgegangen, der gemäss Art. 191 StGB Freiheitsstrafe bis zu zehn

Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der Berufungskläger hat sich rücksichtslos

über den von seiner Ex-Freundin wiederholt und klar geäusserten Willen

hinweggesetzt und das ihm entgegengebrachte Vertrauen krass missbraucht. Dies

erscheint umso verwerflicher, als dem Berufungskläger klar war, dass die

Privatklägerin noch Gefühle für ihn hegte und allenfalls sogar auf eine

Wiederaufnahme der Beziehung hoffte, was er zur Befriedigung seiner sexuellen

Bedürfnisse ausnutzte. Jedoch ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass

das Tatverschulden innerhalb des Strafrahmens als eher leicht zu bezeichnen ist

und unter Berücksichtigung aller Umstände im unteren Bereich des Strafrahmens

anzusiedeln ist. Die von der Vorinstanz veranschlagte Einsatzstrafe von 18

Monaten ist angemessen (Urteil Akten S. 2051). Der Hausfriedensbruch, bei dem

der Berufungskläger ebenfalls egoistisch und rücksichtslos vorging, wäre für

sich allein mit 10 Tagen Freiheitsstrafe zu ahnden. In Anwendung des

Asperationsprinzips kann jedoch auf eine Erhöhung der Einsatzstrafe verzichtet

werden. Auch bei der Begehung des Betrugs wurden die Leichtgläubigkeit und

Hilfsbereitschaft einer älteren Dame skrupellos ausgenutzt. Zwar hatte der

Berufungskläger durch seine Betätigung als Geldabholer innerhalb der

kriminellen Gruppierung wohl eine eher untergeordnete Stellung, setzte er sich

doch im Gegensatz zu den anderen Mitwirkenden einem grösseren Risiko der

Entdeckung aus. Insgesamt ist aber die Mitwirkung in einer Gruppierung, die

ältere Menschen mittels Täuschung zur Preisgabe ihrer Vermögenswerte bringt,

mit der Vorinstanz als äusserst verwerflich zu bezeichnen (Urteil Akten S.

2052). Dass es beim blossen Versuch geblieben ist, ist nicht dem

Berufungskläger zuzuschreiben, sondern dem umsichtigen Verhalten von H____, die

noch rechtzeitig die Polizei einschaltete. Eine Strafminderung wegen Versuchs

kann dem Berufungskläger vor diesem Hintergrund nicht zugebilligt werden.

Insgesamt ist mit Blick auf die gesamten Tatumstände, insbesondere auch auf das

konkrete Vorgehen des Berufungsklägers sowie den Deliktsbetrag für den

versuchten Betrug isoliert eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten schuldangemessen,

welche in Anwendung der Asperation auf 12 Monate zu reduzieren ist. Dies führt

zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 30 Monaten.

6.3.2 Schliesslich ist die Drohung zum Nachteil von E____

mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, asperiert drei Monaten zu

veranschlagen. Der Einwand des Berufungsklägers, wonach angesichts des

gefährlichen Vortatverhaltens von E____ bezüglich der Drohung kein

Strafbedürfnis bestehe, ist nicht zu hören. Es ist unbestritten, dass E____ den

Berufungskläger in den Rhein stiess, bevor der Berufungskläger ihn mit einem

Küchenmesser bedrohte. Jedoch kann sich dies bezüglich der Drohung des

Berufungsklägers nur unwesentlich verschuldensmindernd auswirken. Der Stoss in

den Rhein erfolgte an einem warmen Sommerabend an einer belebten Stelle, wo regelmässig

Schwimmer in den Rhein springen. E____ war zudem bekannt, dass der

Berufungskläger schwimmen konnte (vgl. Akten S. 1153). Von einem gefährlichen

Vortatverhalten kann demnach keine Rede sein. Die durch den Berufungskläger

erfolgte Drohung mit dem Messer stellte vielmehr eine völlig inadäquate

Reaktion auf eine harmlose Auseinandersetzung dar. Als Zwischenergebnis ergibt

sich eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten.

6.3.3 Zu Lasten des Berufungsklägers ist bei der

Täterkomponente seine erneute Delinquenz zu berücksichtigen. So wurde er mit

Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 12. März 2024 wegen eines unmittelbar

nach der vorinstanzlichen Verurteilung erfolgten Marihuanatransports nach

Deutschland zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. oben E.

6.2.5). Ein Geständnis, Einsicht oder Reue hat der Berufungskläger auch im

Berufungsverfahren nicht erkennen lassen, was neutral zu werten ist. Eine

Straferhöhung von drei Monaten erscheint aufgrund der erneuten Delinquenz

angemessen.

6.3.4 Wie bereits die Vorinstanz, berücksichtigt schliesslich

auch das Berufungsgericht die lange Verfahrensdauer mit einer Strafreduktion um

drei Monate, womit eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten auszusprechen ist. Eine

höhere Reduktion ist angesichts des Umstands, dass der Berufungskläger das

Verfahren immer wieder durch sein eigenes Verhalten verzögert hat, nicht

gerechtfertigt. Hinzu kommt die bereits rechtskräftige Busse von CHF 300.– für

die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Der Einrechnung der

ausgestandenen Haft gemäss Art. 51 StGB steht nichts entgegen.

6.4 Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger – trotz

der Vorstrafe, der prekären Lebenssituation ohne festen Wohnort und der

unklaren Lebensfinanzierung – den teilbedingten Strafvollzug gewährt (Urteil

Akten S. 2052 f.). Dies erscheint angesichts der unmittelbar nach dem

erstinstanzlichen Urteil erfolgten erneute Delinquenz nicht mehr vertretbar.

Die Erklärung des Berufungsklägers, er sei davon ausgegangen, die Verurteilung

des Strafgerichts Basel-Stadt sei zu Unrecht erfolgt und er werde im

Berufungsverfahren freigesprochen, ist vollkommen unbehelflich und zeugt von

krasser Uneinsichtigkeit. Dem Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 12. März 2024

ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger im Februar 2024 in Nürnberg mit

einem Bargeldbetrag von knapp 3'400.– Euro festgenommen worden sei. Danach

befand er sich bis Ende Juli 2024 im Strafvollzug in Lörrach (Akten S. 2287).

In der Berufungsverhandlung hat er angegeben, bei einem Kollegen zu wohnen und

gebrauchte […]-Produkte zu verkaufen, ohne dies zu belegen (Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 2387 f.). Angesichts der nach wie vor unklaren

Wohn- und Einkommenssituation des Berufungsklägers sowie der neuen Delinquenz

während des laufenden Berufungsverfahrens ist von einer negativen Legalprognose

auszugehen. Der teilbedingte Strafvollzug fällt somit ausser Betracht, die

Strafe ist unbedingt zu vollziehen.

7.

7.1

7.1.1 Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung von sechs

Jahren mit Eintrag ins Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Im

Rahmen der Härtefallprüfung hat sie festgestellt, der Berufungskläger stamme

aus Bangladesch und sei im Alter von sechs Jahren in die Schweiz gekommen. Zwar

spreche er Deutsch, sei aber – vorab wirtschaftlich – schlecht integriert.

Zudem habe er ein Kind in der Schweiz, jedoch könne aufgrund der fehlenden

stabilen Verhältnisse und der prekären wirtschaftlichen Situation des

Berufungsklägers nicht von einer engen und gelebten familiären Bindung

gesprochen werden. In der Gesamtbetrachtung sei nicht von einem Härtefall

auszugehen (Urteil Akten S. 2053).

7.1.2 Die Vorinstanz führte weiter aus, selbst bei

Annahme eines Härtefalles sei die öffentliche Sicherheit aufgrund des gravierenden

Sexualdelikts sowie der weiteren begangenen Delikte erheblich gefährdet. Die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung würden daher gegenüber den

privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz klar

überwiegen, insbesondere mit Blick auf die weiteren negativen Komponenten wie

Schulden und Betäubungsmittelkonsum. Vollzugshindernisse seien nicht

ersichtlich. Der Berufungskläger sei somit des Landes zu verweisen (Urteil Akten

2053 f.).

7.1.3 Der Berufungskläger beantragt, auf die

Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten (Akten S. 2096). An der

Berufungsverhandlung hat er geltend gemacht, zwar lebe er kein übliches

Familienmodell, jedoch sei er in die Betreuung seines Sohnes seit Jahren stark

involviert. Zudem habe er seit dem Kleinkindalter keinerlei Bezug mehr zu

seinem Herkunftsland, weshalb ein Härtefall zu bejahen und auf die

Landesverweisung zu verzichten sei (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten

S. 2393).

7.2

7.2.1 Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen

Schändung gemäss Art. 191 StGB oder Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1

StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der

Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e und h StGB). Die obligatorische

Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB

hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332

E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat

und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli

2020 E. 2.4.1).

7.2.2 Der Berufungskläger ist bangladeschischer

Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Katalogtaten nach der am

1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung

verübt. Er wird auch zweitinstanzlich nach Art. 191 StGB und Art. 146 in

Verbindung mit Art. 22 StGB verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer

obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

7.3

7.3.1 Von der Anordnung der obligatorischen

Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen

abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken

würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber

den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht

überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu

tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2

StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2,

144 IV 332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur

kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB

der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen

Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu

berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des

Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und

Resozialisierungschancen. Eine erfolgreiche Integration ist etwa zu verneinen,

wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren

Konsum zu decken vermag (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2,

6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3).

Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar

2019 E. 3.1 m.w.H.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer

Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische

Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen,

dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig

erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise

vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der

Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die

öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer

6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2,

6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

7.3.2 Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2

Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation eines Ausländers Rechnung zu

tragen ist, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), ist in

diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der

Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim

Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von

Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (BGer

6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E.

1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von

Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit

verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive,

über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher

oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1264/2021 vom 13.

Juli 2022 E. 1.3.3, 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2). Es ist auch

nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der

Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die

Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem

Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). In diesem Zusammenhang gilt, wie

das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte

bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder

private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer

6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.2.1, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6).

7.4

7.4.1 Der Berufungskläger wurde im Alter von knapp

sechs Jahren gemeinsam mit seinem älteren Bruder von seinem Vater in die

Schweiz geholt und wuchs in einem Kinderheim auf. Nach der obligatorischen

Schulzeit absolvierte er eine Attestlehre als Zweiradmechaniker und eine

Weiterbildung als Staplerfahrer. Gemäss seinen Aussagen vor Strafgericht arbeitete

er zuletzt 2019 oder 2020 als Umzugshelfer, seither ist er arbeitslos und wurde

bis 2022 immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt. Der Berufungskläger ist

mit Betreibungen in Höhe von CHF 5'400.– sowie Verlustscheinen von CHF

83'388.80 hoch verschuldet (Akten S. 48). Im Jahr 2014 wurde er zum ersten Mal

Vater. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers und der an der

Berufungsverhandlung befragten Kindsmutter verbringe er zwei- bis dreimal

wöchentlich einen Teil seiner Freizeit mit seinem Sohn (Fussballspielen,

Hausaufgabenhilfe, Essen gehen). Es gebe aber weder geregelte Besuchszeiten

noch zahle der Berufungskläger Unterhalt für sein Kind (Prot.

Berufungsverhandlung Auss. Berufungskläger Akten S. 2387 ff., Auss. D____ Akten

S. 2390). Zu einem weiteren in der Schweiz lebenden Kind sowie zu seinen in

Basel wohnhaften Vater und Geschwistern pflegt er gemäss eigenen Angaben kaum

bis gar keinen Kontakt.

7.4.2 Obwohl der Berufungskläger einen grossen Teil

seiner Kindheit sowie sein gesamtes Erwachsenenleben hier zugebracht hat,

erscheinen seine Beziehungen zur Schweiz – mit Ausnahme der Kontakte zu seinem

inzwischen 10jährigen Sohn, nicht gefestigt. Er verfügt seit Längerem weder

über geregelte Wohnverhältnisse noch über eine Arbeitsstelle. Zudem belastet er

die Gesellschaft durch seine Schulden und den hohen Unterstützungsbedarf im

Rahmen der Sozialhilfe erheblich. Aus dem Bericht des Migrationsamts vom 10.

August 2021 geht hervor, er sei bereits 2013 sowie 2020 darauf aufmerksam

gemacht worden, dass seine Schuldensituation und seine Straffälligkeit zum

Entzug der Niederlassungsbewilligung führen können (vgl. Schreiben vom 27.

August 2020 Akten S. 86 f.). Aus seiner damaligen Stellungnahme zu seiner

Schulden-, Erwerbs- und Wohnsituation vom 14. Juli 2020 geht hervor,

dass er bis dahin keine ernsthaften Bemühungen unternommen hatte, seine

Situation zu verbessern. So unterliess er es, eine Schuldenberatung aufzusuchen

und häufte stattdessen weitere Schulden an. Aus seinen Angaben vor Strafgericht

ist keine wesentliche Veränderung der damaligen Situation erkennbar. Auch

anlässlich der Berufungsverhandlung ist nicht klargeworden, wo er wohnt. Der Berufungskläger

erklärte, er habe nach wie vor keine eigene Wohnung, sondern lebe aktuell bei

einem Kollegen, dessen Name und Adresse er nicht preisgeben wolle (Prot. Berufungsverhandlung

Akten S. 2387). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im August 2022

erklärte er, seine bisherigen Bemühungen um eine Arbeitsstelle und eine Wohnung

seien daran gescheitert, dass er Probleme mit der Erneuerung seines Passes bzw.

der Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung gehabt habe (Akten S. 1985).

Die gleiche Erklärung hat er zweieinhalb Jahre später an der

Berufungsverhandlung erneut vorgebracht (Prot. Berufungsverhandlung Akten S.

2388 f.). Daraus muss geschlossen werden, dass seine diesbezüglichen

Anstrengungen doch eher halbherzig und oberflächlich waren und er nicht daran

interessiert scheint, ernsthaft etwas an diesen – für eine Integration in der

Schweiz durchaus wesentlichen – Punkten zu verändern. Unklar bleibt damit, wie

sich der Berufungskläger seinen Lebensunterhalt finanziert. Seine Angaben im

Berufungsverfahren, er verkaufe gemeinsam mit einem Kollegen auf privater Basis

eigenhändig reparierte […] Produkte, sind vage und durch nichts belegt (Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 2387 f.). Anlässlich des gegen ihn im Jahr 2024 geführten

Strafverfahrens in Lörrach hatte er mitgeteilt, er arbeite als Schrotthändler,

auch dies wurde jedoch nicht belegt (Akten S. 2241).

7.4.3 Die Integration des Berufungsklägers in der

Schweiz erscheint aufgrund des Gesagten – mit Ausnahme des sprachlichen Aspekts

– sowohl in beruflicher, wirtschaftlicher als auch gesellschaftlicher und

sozialer Hinsicht als absolut ungenügend. Jedoch verfügt er auch in seinem

Heimatland Bangladesch, das er als Kleinkind verliess, weder über

unterstützende familiäre Beziehungen noch sonstige Kontakte. Mit seiner

Übersiedelung in die Schweiz sei die Beziehung zur leiblichen Mutter sowie zu

den weiteren dort lebenden Familienangehörigen abgebrochen (Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 2388 f.; Prot. Hauptverhandlung Akten

S. 1985-1987; vgl. dazu Auss. zur Person Akten S. 5 f., 9, 14 f.). Da er

in der Schweiz nicht bei seiner Herkunftsfamilie, sondern vorwiegend im

Kinderheim aufgewachsen ist, beherrscht er weder die bengalische Sprache, noch

ist er mit der dortigen Kultur besonders vertraut. Er kennt das Land damit kaum

und wäre bei einer Rückkehr mit erheblichen Verständigungsschwierigkeiten konfrontiert.

Gestützt auf die Einschätzung des Migrationsamts vom 10. August 2021 sei vor

diesem Hintergrund die Wiedereingliederungsmöglichkeit des Berufungsklägers in Bangladesch

als fraglich zu beurteilen. Gemäss Vollzugsinformation des SEM sei der Vollzug

nach Bangladesch in casu möglich (Akten S. 49). Aufgrund des Gesagten muss

davon ausgegangen werden, dass eine Integration im Heimatland durch die

fehlenden Kenntnisse von Sprache und Kultur sowie die nicht vorhandene

familiäre Unterstützung stark erschwert wäre, weshalb – insbesondere mit Blick

auf die mit einem «Secondo» vergleichbare lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz

sowie die Beziehung zu seinem hier lebenden Sohn – trotz der ungenügenden

Integration des Berufungsklägers knapp von einem Härtefall auszugehen ist.

7.5

7.5.1 Selbst bei Bejahung eines schweren

persönlichen Härtefalls ist eine Landesverweisung auszusprechen, wenn die Interessenabwägung

zu Ungunsten der beschuldigten Person ausfällt. Gemäss der aus dem

Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr

ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person

an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer

Landesverweisung überwiegt. Dies gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung

grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem

Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E.

1.5.1, 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.7.6; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E.

3.4; je mit Hinweisen). Allerdings ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und

dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei soll insbesondere berücksichtigt

werden, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und

Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil

das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und

obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines

Besuchsrechts pflegt (BGer 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E.2.4.2). Dies ist

vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist weder sorge- noch

obhutsberechtigt. Gemäss seinen eigenen Aussagen sowie den Angaben der

Kindsmutter besteht nicht einmal ein geregeltes Besuchsrecht (Prot.

Berufungsverhandlung Auss. D____ Akten S. 2390: «Wenn er kommt, dann kommt er

und wenn er gehen will, dann geht er»), zudem kennt die Kindsmutter seinen

Wohn- und Aufenthaltsort nicht. Die Vorinstanz ist damit trotz der offenbar

guten Beziehung des Berufungsklägers zu seinem Sohn zutreffend nicht von einem

gelebten Familienleben ausgegangen.

7.5.2 Die privaten Interessen des Berufungsklägers

am Verbleib in der Schweiz erweisen sich trotz mangelnder beruflicher,

wirtschaftlicher und sozialen Integration aufgrund seiner langen Anwesenheit in

der Schweiz, des fehlenden Bezugs zum Heimatland sowie der Beziehung zu seinem

Sohn zweifellos als erheblich. Jedoch überwiegt angesichts der vorliegend

begangenen schweren Sexual- und Betrugsdelikte das öffentliche Interesse an

einer Landesverweisung, dies umso mehr, als der Berufungskläger unmittelbar

nach der erstinstanzlichen Verurteilung durch den Betäubungsmitteltransport

nach Deutschland eine weitere Straftat beging. Durch seine erneute Delinquenz

während des noch laufenden Strafverfahrens hat er gezeigt, dass er

offensichtlich nicht einmal mit Blick auf die durch das erstinstanzliche Urteil

angeordnete Landesverweisung gewillt war, sich an die hiesige Rechtsordnung zu

halten. Daran hat offensichtlich auch die Verantwortung als Vater und der –

gemäss Angaben der Kindesmutter bereits jahrelang bestehende – enge Kontakt zu

seinem Sohn nichts geändert. Vor diesem Hintergrund steht ernsthaft zu

befürchten, dass der Berufungskläger in Freiheit wieder straffällig wird. Es

muss damit von einer äusserst schlechten Legalprognose ausgegangen werden. Zum

Zweck der Verhinderung neuer Straftaten hat folglich eine Landesverweisung zur

Gewährung der öffentlichen Sicherheit zu erfolgen.

7.5.3 Zusammengefasst fallen bei der Interessenabwägung

letztlich neben der Beziehung zu seinem hier lebenden Sohn einzig die lange

Anwesenheitsdauer des Berufungsklägers in der Schweiz sowie die persönlichen,

namentlich sprachlichen Schwierigkeiten sowie die fehlende familiäre

Unterstützung, die er in seiner Heimat mangels näherem Bezug zu gewärtigen

hätte, zu seinen Gunsten ins Gewicht. Wie ein Blick auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zeigt, reichen solche Umstände (auch unter Berücksichtigung des

eher jungen Erwachsenenalters und des guten Gesundheitszustands des Berufungsklägers)

nicht aus, um seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz

überwiegen zu lassen (vgl. etwa Urteile 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023; 6B_1077/2020

vom 2. Juni 2021 E. 1.3 ff.; 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.4). Dies gilt

jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, wo einem weiteren Verbleib des

Berufungsklägers eine anhaltende, teilweise gegen die körperliche und sexuelle

Integrität von Personen gerichtete Delinquenz sowie eine klar ungenügende Integration

entgegenstehen. Es ist dem Berufungskläger zuzumuten, die Beziehung zu seinem

Sohn fortan über moderne Kommunikationsmittel zu pflegen, die Landessprache

seines Heimatlandes zu lernen und sich mit der dortigen Kultur vertraut zu

machen. Zudem steht es ihm frei, sich mit den in Bangladesch lebenden

Familienangehörigen wieder in Verbindung zu setzen und gegebenenfalls ihre

Hilfe in Anspruch zu nehmen. Mit seiner Ausbildung als Zweiradmechaniker und

Staplerfahrer wird er aber auch ohne Unterstützung durch ein familiäres Netz

ein Erwerbseinkommen erzielen können.

7.6 Nach dem Gesagten ist zwar knapp ein Härtefall

anzunehmen. Jedoch überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des

Berufungsklägers deutlich seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz,

weshalb die Landesverweisung anzuordnen ist. Die von der Vorinstanz verfügte

Dauer von sechs Jahren wurde von keiner der Parteien beanstandet und erscheint

den konkreten Umständen angemessen (Urteil Akten S. 2054).

8.

8.1

8.1.1 Bangladesch ist kein Mitgliedsstaat des

Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem

Berufungskläger zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im

Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist (Art. 20 der

N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom

Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der

Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt

wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er

zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der

Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.

November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des

Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur

Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR

0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3, BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6;

vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E.

6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014

vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; de

Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes ist

im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der

betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen

Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt

wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche,

gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein

Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021

E. 4.5, 4.7.2, 4.8). Dass bei der Legalprognose eine konkrete

Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil

6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2

SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus, sondern

es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer

Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen

Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster

Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie

das übrige Verhalten der betroffenen Person. Schliesslich dürfen nur

Einreiseverbote im SIS ausgeschrieben werden, die in Beachtung der nationalen

Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergingen

(Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU)

2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine Beurteilung der

persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der

Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden

Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass

nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins SIS finden (BGer

6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24

der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum

Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen

eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung

indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen

erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im

Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung

des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen

(BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

8.1.2 Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei,

die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder

Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen

dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch

Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der

Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1).

Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der

Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das

Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Urteil

6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen BGer 1178/2019 vom 10. März

2021 E. 4.9).

8.2

8.2.1 Durch die vorliegende Verurteilung wegen

Schändung und Betrugs ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von einem Jahr

klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Es bleibt zu klären, ob auch die konkrete Interessenlage für die

Angemessenheit der Eintragung spricht. Der sowohl in der Schweiz als auch im

grenznahen Deutschland vorbestrafte Berufungskläger hat sich mit den begangenen

Delikten mehrerer schwerer Straftaten gegen hochrangige Rechtsgüter schuldig

gemacht. Hinzu kommt, dass er während des laufenden Berufungsverfahrens einen

Drogentransport nach Deutschland begangen und damit ein grenzüberschreitendes

Delikt begangen hat. Es muss von einer stark getrübten Legalprognose

ausgegangen werden. Vom Berufungskläger geht aufgrund all dieser Umstände eine

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Gemäss eigenen Aussagen

hat er in der Vergangenheit teilweise in Deutschland in einem Arbeiterhotel

gelebt. Durch die Eintragung der Landesverweisung im SIS wird ihm eine

Niederlassung im grenznahen Deutschland, wo sein Sohn ihn besuchen könnte,

verwehrt. Dies hat er jedoch hinzunehmen. Die Weiterführung des persönlichen

Kontakts zu seinem Kind vermag die Gefahr, die vom Berufungskläger für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, nicht aufzuwiegen.

8.2.3 Insgesamt spricht damit auch die konkrete

Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung der Landesverweisung im SIS.

Die Landesverweisung ist somit im SIS einzutragen.

9.

9.1 Das Strafgericht hat den Berufungskläger zu

einer Genugtuung von CHF 5’000.– an die Privatklägerin verurteilt; die

Mehrforderung im Betrag von CHF 4'000.– wurde abgewiesen (Urteil Akten S.

2054). Der Berufungskläger beantragt aufgrund des beantragten Freispruchs vom

Vorwurf der Schändung eine Abweisung der Genugtuungsforderung (Berufungsbegründung,

Akten S. 2195).

9.2 Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer

Genugtuung sind durch die Bestätigung des Schuldspruchs wegen Schändung

vorliegend zweifelsohne gegeben. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, die Tat

habe zu einer nachhaltigen Einschränkung der Lebensqualität bei der psychisch

bereits beeinträchtigten Privatklägerin geführt. Eine Genugtuungssumme von CHF

5'000.– (zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Juni 2017) trage dieser

Beeinträchtigung angemessen Rechnung und stehe in einem adäquaten Verhältnis

zum Verschulden des Berufungsklägers. Der Einschätzung des Strafgerichts kann

vollumfänglich gefolgt und die Berufung des Beschuldigten in dieser Hinsicht

abgewiesen werden.

10.

10.1

10.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

10.1.2 Der Berufungskläger wird im Berufungsverfahren

neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Schändung und

versuchten Betrugs schuldig gesprochen. Entsprechend sind ihm die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten in vollem Umfang aufzuerlegen. Demnach trägt

der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die Kosten in der Höhe

von CHF 15'455.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 11'000.–.

10.1.3 Die

Vorinstanz hat der Privatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'189.55 (inkl. Mehrwertsteuer)

zugesprochen; darauf kann verwiesen werden (Urteil Akten S. 2056).

10.2

10.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt

Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser

Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor

der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

10.2.2 Die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen. Der

Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen auf Freispruch von Schändung und

Betrug sowie auf Verzicht auf eine Landesverweisung. Es sind ihm daher die

Kosten des Berufungsverfahrens, mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.–

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen),

aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung in

Bezug auf die beantragte Umqualifizierung der von der Vorinstanz als

Tätlichkeiten gewerteten Bisse. Hingegen dringt sie teilweise durch mit ihrem

Antrag auf Ausfällung einer höheren, unbedingten Freiheitsstrafe. Schliesslich

dringt die Privatklägerin mit ihrem Antrag auf Bestätigung der vorinstanzlichen

Schuldsprüche durch, unterliegt jedoch mit ihrem Antrag auf Schuldspruch wegen

einfacher Körperverletzung.

10.2.3 Der

amtlichen Verteidigerin ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zu

entrichten (Art. 136 StPO). Gestützt auf ihre Honorarnoten vom 6. Mai 2024,

29. Juli 2024 und 5. Dezember 2024 (Akten S. 2319-2324) errechnet

sich, zuzüglich drei Stunden für die Dauer Hauptverhandlung, für die zweite

Instanz ein Honorar von gesamthaft CHF 14'373.75. Davon wurde der Verteidigerin

mit begründeter instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Juli 2024 bereits

eine Teilzahlung in Höhe von CHF 8'000.– ausgerichtet (Akten S. 2325).

10.2.4 Die

Rechtsvertreterin der Privatklägerin hat am 2. Dezember 2024 ihre Honorarnote

mit ihren Bemühungen eingereicht. Entsprechend ist ihr eine Entschädigung in

Höhe von CHF 2'964.– aus der Gerichtskasse auszurichten. Für eine weitergehende

Entschädigung zu Lasten des Berufungsklägers besteht jedoch angesichts ihres

Unterliegens im Berufungsverfahren kein Raum.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Folgende

Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 12. August 2022 sind mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen:

-

Schuldspruch wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,

Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des Strafgesetzbuches sowie Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel;

-

Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen

Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren;

A____ wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen

– in Abweisung der Berufung und der Anschlussberufung – der Schändung und des

versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe

von 33 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 12. Mai 2020

bis 24. Juni 2020 (43 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 300.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 180, 186

und 191 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

sowie Art. 43, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung gemäss Anklagepunkt

I/1.1., qualifiziert als Tätlichkeiten, wird zufolge Eintritts der Verjährung

eingestellt.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für

6 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung

im Schengener Informationssystem eingetragen.

Der Berufungskläger wird zu einer Genugtuung von CHF 5'000.–, zuzüglich

5% Zins seit dem 21. Juni 2017 sowie zu einer Parteientschädigung von CHF 2'189.55

für das erstinstanzliche Verfahren an die Privatklägerin verurteilt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten in Höhe von CHF 15'455.40 und eine

Urteilsgebühr von CHF 11'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, […], wird für das Berufungsverfahren ein

Honorar von insgesamt CHF 14’373.75 (inkl. Auslangeersatz und Mehrwertsteuer)

aus der Gerichtskasse zugesprochen (davon CHF 8'000.– bereits ausbezahlt). Art.

135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, […], wird für ihre

Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 2'964.–

(inkl. Auslangeersatz und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung

für das Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsklägers wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.