SB.2022.121
Schändung, versuchten Betrug, einfache Körperverletzung und Landesverweisung (Entscheid BGer vom 7. Juli 2025 6B_588/2025)
6. Dezember 2024Deutsch83 min
beantragt, der Berufungskläger sei betreffend Ziff. I.1.1 der Anklageschrift nicht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.121
URTEIL
vom 6.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Prof.
Dr. Jonas Weber, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____
Privatklägerin
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 12. August 2022
betreffend Schändung, versuchten
Betrug, einfache Körperverletzung
und Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. August 2022 wurde A____
der Schändung, des versuchten Betrugs, der Drohung, des Hausfriedensbruchs und
der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und
zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Einrechnung von 34 Tagen
Untersuchungshaft, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, mit einer
dreijährigen Probezeit sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Das
Verfahren wegen Körperverletzung wurde zufolge Verjährung eingestellt. Zudem
wurde über A____ eine Landesverweisung von sechs Jahren sowie deren Eintragung
im Schengener Informationssystem angeordnet. Schliesslich wurde er zu einer
Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Juni
2017 sowie zu einer Parteientschädigung von CHF 2'189.55 an B____ verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger)
am 6. Dezember 2022 Berufung erklären lassen, mit dem Antrag, er sei von der
Anklage der Schändung und des versuchten Betrugs kostenlos freizusprechen und
wegen Hausfriedensbruchs, Drohung und Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen mit
zwei (eventuell drei) Jahren Probezeit zu verurteilen. Zudem sei die Zivilklage
abzuweisen (eventuell auf den Zivilweg zu verweisen) und die Landesverweisung
aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien antragsgemäss neu zu verlegen und es sei
ihm die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen. Die
Staatsanwaltschaft hat am 13. Dezember 2022 Anschlussberufung erklärt und
beantragt, der Berufungskläger sei betreffend Ziff. I.1.1 der Anklageschrift nicht
der Tätlichkeiten, sondern der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen
und zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren zu verurteilen. In allen
übrigen Punkten sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Weder die
Staatsanwaltschaft noch B____ (nachfolgend: Privatklägerin) haben Antrag auf
Nichteintreten gestellt.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Januar 2023
wurde dem Berufungskläger antragsgemäss die amtliche Verteidigung für das
zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Die Privatklägerin beantragte am 3.
Januar 2023, es seien auch ihr die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für das Berufungsverfahren zu gewähren. Mit Schreiben vom 25.
Januar 2023 beantragte der bisherige Verteidiger, [...] seine Entlassung als
amtlicher Verteidiger. Auf Verfügung des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten
vom 26. Januar 2023 reichte der bisherige Verteidiger am 15. Februar 2023 seine
Honorarnote ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Februar 2023
wurde [...] unter Ausrichtung des geltend gemachten Honorars für das Berufungsverfahren
antragsgemäss aus der amtlichen Verteidigung entlassen und […] als neue
amtliche Verteidigerin eingesetzt und bewilligt. Am 3. März 2023 reichte die
Privatklägerin betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung Belege zu ihrer finanziellen Situation ein. Daraufhin wurde ihr
die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. März 2023 bewilligt.
Am 9. März 2023 teilte das Bundesamt für Justiz mit, dass hinsichtlich
des Berufungsklägers ein neues Strafverfahren betreffend unrechtmässigen Bezug
von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe und Betrug hängig sei.
Mit Anschlussberufungsbegründung vom 14. April 2023 begründete die Staatsanwaltschaft
ihre bereits gestellten Anträge. Am 9. Juni 2023 wurde ein Strafregisterauszug
vom 6. Juni 2023 des Berufungsklägers eingeholt. Mit Stellungnahme vom 22. Juni
2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, das Verfahren sei in Anwendung der
Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 StPO als erledigt abzuschreiben. Am
26. Juni 2023 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein; er beantragte
in beweisrechtlicher Hinsicht den Beizug sämtlicher Verfahrensakten und die
Befragung der Privatklägerin sowie von C____ als Zeugen in der
Berufungsverhandlung. Mit Berufungsantwort vom 11. Juli 2023 beantragte die
Staatsanwaltschaft, der Berufungskläger sei zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen.
Zudem sei eine Landesverweisung von sechs Jahren anzuordnen und diese im SIS
einzutragen. Über die beschlagnahmten Gegenstände sei dem erstinstanzlichen
Urteil entsprechend zu befinden.
Am 6. August 2023 teilte das Bundesamt für Justiz mit, dass
betreffend den Berufungskläger ein weiteres Strafverfahren betreffend Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden sei. Mit Eingabe vom 26.
September 2023 nahm die Privatklägerin Stellung zur Berufungs- und
Anschlussberufungsbegründungen und beantragte, der Berufungskläger sei unter
anderem der Schändung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen
und entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestrafen.
Mit Eingabe vom 25. März 2024 ersuchte die Verteidigerin um
einen verfahrensleitenden Entscheid, da es ihr nicht gelungen sei, die
Vorladung ihrem Mandanten zu übergeben. Am 26. März 2023 verfügte der
instruierende Appellationsgerichtspräsident, es sei vorgesehen, das
Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben bzw. auf die Berufung nicht
einzutreten. Mit Eingabe vom 28. März 2024 verzichtete die Privatklägerin auf
eine Stellungnahme und reichte ihre Honorarnote für die bisherigen Bemühungen
ihrer Rechtsvertreterin ein. Am 5. April 2024 ging ein aktueller
Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 4. April 2024 ein. Am 9. April
2024 teilte die Verteidigung mit, sie ersuche um amtliche Vorführung ihres in
Lörrach/D inhaftierten Mandanten; von der Abschreibung des Verfahrens sei abzusehen.
Die Staatsanwaltschaft nahm am 9. April 2024 Stellung und hielt an ihrem
Antrag auf Abschreibung des Verfahrens bzw. Nichteintreten fest. Mit Verfügung
vom 10. April 2024 wurde vorerst auf die Abschreibung des Verfahrens sowie die
rechtshilfeweise Vorführung des Berufungsklägers zur Berufungsverhandlung
verzichtet und er wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, sich vom Erscheinen an
der Verhandlung dispensieren zu lassen. Ausserdem seien beim Strafgericht die
Akten des Verfahrens SG.2023.169, bei der Staatsanwaltschaft oder dem
Amtsgericht Lörrach die Akten 36 Ls 12 Js 12850/22 sowie ein deutscher
Strafregisterauszug einzuholen. Am 24. April 2024 stellte der Berufungskläger
ein Dispensationsgesuch für die Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2024, dem mit
Verfügung vom 25. April 2024 stattgegeben wurde.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Mai 2024 teilte
die Verteidigerin mit, der Berufungskläger wünsche doch eine persönliche
Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, weshalb die Verhandlung zu verschieben
sei. Dem Verschiebungsgesuch wurde stattgegeben. Am 3. Juni 2024 wurden
aktuelle Strafregisterauszüge betreffend den Berufungskläger für die Schweiz
vom 29. Mai 2024 und für Deutschland vom 22. Mai 2024 eingeholt. Mit
Schreiben vom 2. Juli 2024 teilte die Verteidigerin dem Gericht mit, der
Berufungskläger befinde sich nicht mehr in der JVA Lörrach und es sei ihr nicht
mehr gelungen, Kontakt zu ihm herzustellen. Mit begründeter
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde den Parteien
mitgeteilt, es sei vorgesehen, das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 407
Abs. 1 lit. c StPO als erledigt abzuschreiben bzw. ein Nichteintreten auf die
Berufung geltend zu machen und die Verhandlung vom 25. Juli 2024 abzubieten. Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 4. Juli 2024 die Abbietung
des Verfahrens. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 teilte die Privatklägerin
ihr Einverständnis mit dem geplanten Vorgehen mit und reichte eine ergänzende
Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2024 ein.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 teilte die amtliche
Verteidigerin mit, der Berufungskläger befinde sich nun erneut in der JVA
Lörrach und halte weiterhin an der Berufung fest. Sie beantragte, die geplante
Verhandlung vom 25. Juli 2024 sei allenfalls zu verschieben. Ausserdem sei die
Mutter des gemeinsamen Kindes, D____ an der Verhandlung zu befragen. Dem
Verschiebungsgesuch wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Juli
2024 stattgegeben. Mit Stellungnahme vom 5. August 2024 erklärte sich die
Staatsanwaltschaft mit der Anhörung der Mutter des gemeinsamen Kindes
einverstanden. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. August 2024 wurde
die Vorladung von D____ zur Anhörung als Zeugin angeordnet. Es wurde ein
aktueller Strafregisterauszug betreffend den Berufungskläger vom 5. November
2024 eingeholt. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 verzichtete die
Rechtsvertreterin der Privatklägerin auf Teilnahme an der Verhandlung und
beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich Schändung und
Hausfriedensbruch sowie der Zivilforderung zu bestätigen; zudem sei in
Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung
wegen Tätlichkeiten aufzuheben und der Berufungskläger wegen einfacher
Körperverletzung zu verurteilen. Die Vertreterin der Privatklägerin sei aus der
Gerichtskasse zu entschädigen und es sei der Berufungskläger zu verurteilen,
der Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe der Differenz zwischen dem
amtlichen und dem ordentlichen Honorar von Fr. 50.— pro Stunde gemäss eingereichter
Honorarnote zu bezahlen.
An der Berufungsverhandlung vom 6. Dezember 2024 sind
zunächst der Berufungskläger und die Zeugin befragt worden. Im Anschluss sind
die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Des Weiteren ist auch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO
zur Erhebung von Rechtsmitteln und damit gemäss Art. 401 StPO zur Erklärung
der Anschlussberufung legitimiert. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die
frist- und formgerechte Einreichung der beiden Rechtsmittel erfüllt; auf die
Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Der Berufungskläger ficht mit seiner Berufung das erstinstanzliche Urteil nur betreffend
die Schuldsprüche wegen Schändung und versuchten Betrugs sowie hinsichtlich der
Landesverweisung an. Zudem verlangt er die Abweisung der Zivilforderung,
eventuell deren Verweisung auf den Zivilweg sowie – nach Massgabe der
beantragten Freisprüche – eine mildere Strafe sowie die Neuverlegung der
erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Verfahrenseinstellung bezüglich der
als einfache Körperverletzung angeklagten, jedoch von der Vorinstanz als
Tätlichkeiten qualifizierten Sachverhalts sowie die Strafzumessung. Hingegen
sind die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, Drohung und
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes nicht angefochten. Ebenfalls
nicht angefochten sind die Verfügung über die beschlagnahmten Posten sowie die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
Die nicht angefochtenen Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und werden im
vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft.
2.
2.1
Der
Berufungskläger beantragte im Berufungsverfahren, es seien die Privatklägerin
sowie C____ an der Berufungsverhandlung zu befragen. C____ sei am Abend des 21.
Juni 2017 in der Gruppe bei der Auseinandersetzung zwischen E____ und dem
Berufungskläger dabei gewesen und könne weitere Angaben zu den Geschehnissen an
diesem Tag machen (Berufungsbegründung Akten S. 2191).
2.2
Rechtsmittelverfahren
beruhen grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO).
Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO
nur, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines
Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist
zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt
oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter
Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei
genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die
zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E.
2.1).
2.3
2.3.1
Die
Privatklägerin wurde bereits im Ermittlungsverfahren sowie an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson unter Gewährung der
Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Berufungsklägers ausgiebig befragt (Akten
S. 1046 1057 1106-1114, Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1988-1991).
Es ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht dargelegt,
inwiefern eine erneute Befragung der Privatklägerin zur Wahrheitsfindung
beitragen könnte. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen
aller Beteiligten obliegt dem Gericht. Der Beweisantrag wird abgewiesen.
2.3.2
Die
am Abend des 21. Juni 2017 am Rheinufer stattgefundene Auseinandersetzung
zwischen E____ und dem Berufungskläger ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens (vgl. oben E. 1.2). Der Berufungskläger führt in seinem Antrag nicht
näher aus, inwiefern C____ Angaben zu den von der Vorinstanz als Schändung
qualifizierten Geschehnissen am Vormittag des 21. Juni 2017 in der Wohnung
der Privatklägerin machen könnte (Berufungsantwort Akten S. 2200). Mit der
Staatsanwaltschaft ist somit davon auszugehen, dass von einer Befragung vor
Appellationsgericht keine weiteren wesentlichen diesbezüglichen Erkenntnisse zu
erwarten sind, zumal die betreffenden Vorgänge mittlerweile über sieben Jahre
zurückliegen. Der Antrag auf Befragung von C____ wird deshalb in antizipierter
Beweiswürdigung abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft wirft auch zu Recht die
Frage auf, warum der Berufungskläger die Befragung dieses Zeugen erst im
Berufungs- und nicht bereits im Ermittlungsverfahren oder vor erster Instanz beantragt
hat, wenn er sich eine wesentliche Entlastung von seinen Aussagen verspricht
(Akten S. 2200; vgl. dazu BGer 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3.3).
Der Beweisantrag wäre damit auch als verspätet abzuweisen.
3.
3.1
Die
Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger am Vormittag des
21.
Juni 2017 – in Kenntnis des Umstands, dass die Privatklägerin geschlafen
habe und daher zum Widerstand unfähig gewesen sei – von hinten mit seinem Penis
in ihre Vagina eingedrungen sei und sie damit zum ungeschützten
Geschlechtsverkehr missbraucht habe (Urteil Akten S. 2046).
3.2
3.2.1
Unbestritten
ist, dass der Berufungskläger in der Nacht vom 20. auf den 21. Juni 2017 mit der
Privatklägerin in ihrem Bett übernachtete, nachdem sie ihm mitgeteilt hatte,
dass sie keinen Sex wolle (Akten S. 1994). Der Berufungskläger bestreitet, dass
es im Verlauf dieser Übernachtung zu sexuellen Handlungen oder gar einer
Schändung gekommen sei. Mit seiner Berufung macht er geltend, der
Deliktsvorwurf sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die diesbezüglichen
Aussagen der Privatklägerin seien nicht glaubhaft und genügten angesichts des
in keiner Weise komplexen Kerngeschehens nicht für einen Schuldspruch. Die
belastenden Aussagen der Privatklägerin seien vielmehr vor dem Hintergrund
einer am Abend des 21. Juni 2017 stattgefundenen Auseinandersetzung des
Berufungsklägers mit E____ sowie der vom Berufungskläger ausgegangenen Trennung
von der Privatklägerin zustande gekommen, um mit ihm «aufzuräumen»
(Berufungsbegründung S. 2192). Auch die Widerstandsunfähigkeit der
Privatklägerin sei nicht belegt. Es sei unwahrscheinlich, dass sie vormittags
um 10 Uhr noch derart tief geschlafen habe, dass sie nichts von dem Eindringen
des Berufungsklägers bemerkt habe. Überhaupt sei ein für die Frau unbemerkter
Vollzug des Geschlechtsverkehrs ohne Gleitmittel nicht möglich. Obwohl eine
Penetration im schlafenden Zustand ohne weiteres durch eine ärztliche
Untersuchung nachweisbar gewesen wäre, habe es die Privatklägerin unterlassen,
sich nach dem behaupteten Übergriff einer solchen zu unterziehen. Schliesslich
fehlten in den Akten Angaben zur Wirkung der von der Privatklägerin behaupteten
eingenommenen Medikamente bzw. ein entsprechendes Gutachten. Die
Therapieberichte seien lediglich ein Hinweis auf den durch die Trennung
verursachten Gemütszustand der Privatklägerin, nicht aber ein Beweis oder Indiz
für die geltend gemachte Widerstandsunfähigkeit. Dies gelte auch für
abschätziges und empathieloses Verhalten des Berufungsklägers gegenüber der
Privatklägerin im Ermittlungsverfahren (Berufungsbegründung Akten S. 2189
ff.).
3.2.2
Anlässlich
der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger vorgebracht, die Beweise seien
einseitig zu Gunsten der Privatklägerin berücksichtigt worden. Sie habe die von
ihm ausgehende Trennung nicht akzeptieren können und ihn deshalb falsch
beschuldigt. Die entlastenden Aussagen von F____ seien zu Unrecht nicht
berücksichtigt worden. An eigene widersprüchliche Aussagen erinnere er sich
nicht mehr. Soweit er sich erinnere, sei er am Morgen auf dem Sofa aufgewacht,
habe seine Sachen gepackt und gegen den Willen der Privatklägerin deren Wohnung
verlassen (Prot. Hauptverhandlung Akten S. 2391). Die Verteidigung machte zudem
geltend, in der Strafanzeige vom 28. Juni 2017 sei explizit nur
Hausfriedensbruch und Drohung angegeben. Auch betreffend den Vorfall am Rhein
mit E____ stehe nichts von einer Schändung. Erst am 28. Juni 2017 – als ihr klargeworden
sei, dass die Trennung endgültig sei – habe sich die Privatklägerin unter dem
Einfluss von E____ zur Anzeige entschlossen. Es sei eine klassische
Aussage-gegen-Aussage-Situation, die im Zweifel zu einem Freispruch des
Berufungsklägers zu führen habe (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten
S. 2392 f.).
3.3
3.3.1
Da
der Vorwurf der Schändung – wie häufig in Fällen von Sexualdelinquenz – einzig
auf den Angaben der Privatklägerin beruht, steht Aussage gegen Aussage. Der Berufungskläger
bestreitet den Vorwurf vollumfänglich. Zum Kerngeschehen kann er damit konsequenterweise
keine Angaben machen, weshalb den Aussagen der Privatklägerin in dieser
Konstellation entscheidende Bedeutung zukommt. Gleichwohl ist im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht nur die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen der
Privatklägerin, sondern auch das Aussageverhalten des Berufungsklägers zu
analysieren.
3.3.2
Die
Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren
(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit
einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller
und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen,
in: ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für
die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen.
Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie
als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer befragten
Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger
Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung
zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine
Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534
E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die
Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt.
Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer
Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in:
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S.
43.
ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische
Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die
Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage
machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte
(vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017
vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E.
2.3; vgl. auch Haas, Ein Vorschlag
zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen
Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit
eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das
Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen
von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische
Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2).
Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für
den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten
Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf
die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die
Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch
einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage
anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die
Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018
E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit
Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und
auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur
Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen
Ausgangsposition her: Haas, Ein
Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in
aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022
S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch
mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34
f.).
3.3.3
Folgende
sogenannte Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis
etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,
quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener oder nebensächlicher
Einzelheiten, Nachschieben von Details, raum-zeitliche Verknüpfung,
phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von
Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe
von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer
Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken,
spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der
eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw.
sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch
über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist
neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte
(Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person
miteinzubeziehen.
3.4
3.4.1
Die Vorinstanz
hat zu Recht festgestellt, dass die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin
ausser Frage steht. Darauf kann ohne weiteres verwiesen werden (Urteil Akten S.
2044; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.4.2
Die Privatklägerin
erstattete eine Woche nach den vorliegend zu beurteilenden Geschehnissen
Strafanzeige gegen den Berufungskläger, unter anderem wegen Schändung. Entgegen
der Vermutung der Verteidigung ist der in den Verfahrensakten unter S. 987 ff.
abgelegte Polizeirapport vom 28. Juni 2017 (Verfahren SW 2017 6 1236 wegen
Körperverletzung und Hausfriedensbruchs [Akten S. 985 f.]) identisch mit dem
Rapport, der auch unter Akten S. 1036 (Verfahren SW 2017 6 1234 wegen Schändung
[Akten S. 1034 f.]) abgelegt wurde. Aus diesem Polizeirapport vom 28. Juni 2017
geht hervor, die Privatklägerin habe dem Berufungskläger nach einer klärenden
Aussprache am 20. Juni 2017 angeboten, bei ihr zu übernachten, ihm jedoch
wiederholt und klar mitgeteilt, sie wolle keinen Sex mit ihm. Als sie am nächsten
Morgen erwacht sei, sei er halb auf ihr gelegen und mit seinem Glied bereits von
hinten in ihre Vagina eingedrungen. Sie habe ihn abgeschüttelt und von sich
gestossen. Anschliessend sei es zum Streit gekommen, worauf er ihre Wohnung
verlassen habe (Polizeirapport Akten S. 1038 f.). Anlässlich der Einvernahme
vom 11. Juli 2018 schilderte die Privatklägerin, sie sei wach geworden und der
Berufungskläger sei in ihr gewesen. Sie habe ihn weggestossen und zunächst
nicht weiter reagiert (Auss. Akten S. 1047: «Dann habe ich mich umgedreht, weil
ich im Moment nicht realisiert habe, was da jetzt gerade passiert ist»). Als
sie ihn zur Rede gestellt habe, habe er geäussert, er habe sie noch ein letztes
Mal ficken wollen, bevor er gehe. Sie habe ihm am Vorabend nach der Aussprache
und in der Nacht mehrmals gesagt, dass sie keinen Sex mit ihm wolle und voll
bekleidet geschlafen (Auss. Akten S. 1048: […], sodass er nicht etwas macht,
wenn ich schlafe»). Als Einschlafhilfe nehme sie Schlafmittel, so auch in
dieser Nacht; der Berufungskläger habe dies gewusst. Als sie erwacht sei, sei
er in ihr gewesen, ihre Trainer- und Unterhose seien bis Mitte Oberschenkel
heruntergezogen gewesen. Er habe sie von hinten vaginal penetriert. Als sie ihn
weggestossen habe, habe er beleidigt und wütend reagiert (Akten S. 1046-1057). In
der Konfrontationseinvernahme vom 17. März 2019 gab die Privatklägerin in
freier Schilderung an, sie habe sich am Vorabend mit dem Berufungskläger
versöhnt, danach seien sie zu ihr nach Hause gegangen, dies unter der
Bedingung, dass sie keinen Sex mit ihm gewollt habe. Sie habe wie üblich ihre
Schlaftablette eingenommen. Als sie am nächsten Morgen erwacht sei, sei er in
ihr drin gewesen. Sie habe ihn sofort weggestossen und ihn gefragt, warum er
dies gemacht habe. Im ersten Moment habe er nichts dazu gesagt. Sie habe sich
dann umgedreht und vergeblich versucht weiterzuschlafen. Der Berufungskläger
sei in der Wohnung herumgegangen und sei ihr ziemlich wütend erschienen. Auf
ihre erneute Nachfrage, warum er dies getan habe, habe er geäussert, er habe
sie nochmals ficken wollen, bevor er gehe (Akten S. 1106-1114). Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt die Privatklägerin an ihren früheren
Aussagen fest. Sie gab weiter zu Protokoll, aufgewacht sei sie, als der Berufungskläger
sie angefasst habe. Sie habe gefühlt, dass etwas nicht gestimmt habe. Sie habe
nicht gemerkt, wie er sie ausgezogen habe. Er habe sich rein und raus bewegt
(Auss. Akten S. 1990: «[…] Geschlechtsverkehrsbewegungen»). Als sie ihn
weggestossen habe, sei er wütend geworden und habe geschmollt (Prot.
Hauptverhandlung Akten S. 1988-1991).
3.4.3
Die
Aussagen der Privatklägerin sind konstant, differenziert, in sich stimmig und
ohne Zeichen von Belastungseifer. Trotz sehr sprunghafter Darstellung sind ihre
Schilderungen widerspruchsfrei. Zwar trifft zu, dass das Kerngeschehen
vorliegend nicht besonders komplex ist. Wesentlichen Einfluss bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage hat in einem solchen Fall auch
die Einbettung der Aussage in einen räumlichen, zeitlichen und situativen
Gesamtzusammenhang. Dieser ist vorliegend durchaus mehrschichtig und komplex
und wurde von der Privatklägerin mehrfach, jeweils in unterschiedlichen Worten,
aber stets anschaulich und detailliert geschildert. Von sich aus schilderte sie
zahlreiche, teilweise irrelevante Details (etwa die Farbe ihrer Kleidung oder die
Reaktion eines früheren Freundes auf ihren aussergewöhnlich tiefen Schlaf,
Akten S. 1051) sowie eigene (auch widersprüchliche) Gedanken, Gefühle und
Assoziationen (Akten S. 1049 f.: «Ich dachte, dass er verstanden hat, was ich
meine» Akten S. 1108: «[…], weil ich mich selber gefragt habe, ob er dies
könne, neben mir schlafen ohne Sex zu haben»). Zudem sprach sie offen über ihre
psychischen Probleme und ihren Medikamentenkonsum (Akten S. 1051, 1056). Schliesslich
räumte sie auch Erinnerungslücken ein (Akten S. 1052) und war ganz
offensichtlich um eine wahrheitsgetreue Schilderung bemüht. Herauszustreichen
ist, dass sie den Berufungskläger nicht über Gebühr belastete, was angesichts
der erst kurz zurückliegenden, offenbar von ihm ausgegangenen Trennung für die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht. So erklärte sie auf Nachfrage explizit,
er habe sie weder bedroht, geschlagen, festgehalten oder gewürgt, vielmehr habe
er sogleich von ihr abgelassen, als sie ihn weggestossen habe (Akten S. 1052). Selbstkritisch
reflektierte sie insbesondere ihr eigenes Verhalten sowie ihre anfänglichen
Schwierigkeiten, das Geschehene einzuordnen, was zu ihrer paradoxen Reaktion
unmittelbar nach dem Vorfall geführt habe (Akten S. 1047: «Dann habe ich mich
umgedreht, weil ich im Moment nicht realisiert habe, was da jetzt gerade
passiert ist»; Akten S. 1054: «Ich habe mich dann umgedreht und versuchte weiterzuschlafen.
Ich habe völlig falsch reagiert»). Sehr ausführlich beschrieb sie, wie sie im
ersten Moment nichts gefühlt und ihn weggeschoben habe («Erst im zweiten
Moment. Es war ganz komisch. Es war mit einer gewissen Distanz. Ich kann es
nicht so recht sagen. Ich musste zuerst registrieren, was da passiert ist. Aber
ich habe es erst eine Woche später registriert, was da wirklich passiert ist [Akten
S. 1112]; vgl. auch Akten S. 1047: «Dann habe ich mich umgedreht, weil ich im
Moment nicht realisiert habe, was da jetzt gerade passiert ist»). Die
Schilderung der Privatklägerin, der ihre eigene Reaktion unmittelbar nach dem
Vorfall offensichtlich unverständlich war und eine gewisse emotionale Distanzierung
beschreibt, ist äussert anschaulich und lebendig. Auch die Beschreibung ihrer
Überlegungen, warum sie ihn bei sich im Bett habe schlafen lassen, obwohl sie
befürchtet habe, er werde entgegen ihrem geäusserten Willen Sex mit ihr wollen,
und dass sie entsprechend Vorkehrungen getroffen habe («Ich war voll bekleidet,
ich hatte ein Shirt, Unterhose und eine blaue Trainerhose an, sodass er nicht
etwas macht, wenn ich schlafe. Ich habe ihm das auch gesagt, dass er nichts
macht, wenn ich schlafe», Akten S. 908 f.), ist auf den ersten Blick
widersprüchlich und es erscheint unwahrscheinlich, dass eine falsch aussagende
Person solche Widersprüche – welche durchaus auf sie selbst zurückfallen
könnten – von sich aus thematisieren würde. Schliesslich schilderte sie auch
die Reaktionen des Berufungsklägers und ihre entsprechenden Schlussfolgerungen
anschaulich und differenziert (Akten S. 1055: «Er wurde auch aggressiv, wie ein
Kind, das nicht bekommen hat, was es wollte»). Eindrücklich beschrieb sie
schliesslich auch ihre Gefühlslage in den Tagen nach dem Vorfall (Akten S.
1052: «Ich habe in dieser Situation völlig falsch reagiert, ich war wie in
Trance. Mir wurde erst später bewusst, was er da gemacht hat und dass es eine
versuchte Vergewaltigung war. Ich sage extra versuchte, da ich es so psychisch
besser verarbeiten kann. Es ist für mich einfacher zu sagen, dass er es
versucht hat, als dass er mich vergewaltigt hat»). Die Schilderungen der
Privatklägerin weisen zusammenfassend eine hohe Dichte von Realkriterien auf,
was darauf schliessen lässt, dass sie den beschriebenen Übergriff tatsächlich
erlebt hat. Vor diesem Hintergrund muss die vom Beschuldigten ins Feld geführte
Rachemotivation für eine Falschbelastung verworfen werden. Ergänzend kann auf
die ausführliche und zutreffende Würdigung der Aussagen der Privatklägerin im vorinstanzlichen
Urteil verwiesen werden (Urteil Akten S. 2044 f.). Gestützt werden die Angaben
der Privatklägerin zudem durch die Aussagen des in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung als Zeuge befragten E____ (Auss. E____ Prot. Hauptverhandlung Akten
S. 1991-1993; vgl. auch Einvernahme vom 20. Oktober 2018 Akten S. 1098 f.)
sowie die Therapieberichte vom 7. November 2018 und vom 27. April 2022
(Akten S. 1092 f., 1967 f.).
3.4.4
Der
Berufungskläger macht geltend, die Privatklägerin habe ihre belastenden
Aussagen aus Rache vor dem Hintergrund der gescheiterten Beziehung gemacht
(Akten S. 938: «Weil sie mir einen reindrücken will», Akten S. 1161: «100%
Auftrag von ihr», Akten S. 1996: «Sie wollte aufhetzen gegen mich»), was sich
durch die Aussagen von F____ erhärten lasse. Diese gab in der Befragung vom 21.
August 2019 an, sie sei eine langjährige Freundin des Berufungsklägers. F____
führte weiter aus, die Privatklägerin habe den Berufungskläger nach der
Trennung «gestalkt» und ihr mehrmals Briefe für ihn übergeben. Sie sei traurig
und verletzt gewesen (Auss. F____ Akten S. 1123: «[…] Angst glaube ich nicht,
aber es war ihr unwohl, unangenehm»). Der Berufungskläger habe ihr auch
Mailnachrichten der Privatklägerin gezeigt. Von einer Anzeige der Privatklägerin
gegen den Berufungskläger wisse sie nichts (Akten S. 1120-1124). Diese Aussagen
von F____ tragen entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nichts zur Erhellung
der vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse bei. Die Privatklägerin hat nie
bestritten, dass sie durch die vom Berufungskläger ausgegangene Trennung äussert
betroffen gewesen sei und sein nachfolgendes Verhalten im Freundeskreis sie irritiert
und verletzt habe. Sie hat sogar offen zugestanden, auch nach der Tat noch
Gefühle für den Berufungskläger gehegt zu haben, weshalb ihr die Entscheidung
zur Anzeigeerstattung nicht leichtgefallen sei. In diesem Zusammenhang erklärte
sie den Umstand, dass sie erst eine Woche nach dem Vorfall Anzeige erstattet
habe, nachvollziehbar mit ihrer emotionalen Ambivalenz bezüglich des
Berufungsklägers, den sie einerseits noch geliebt habe, anderseits aber auch
für sein Verhalten habe zur Rechenschaft ziehen wollen (Akten S. 1048:
«Ich finde, dass er aber für das, was er gemacht hat, bestraft wird. Ich
glaube, es kommt mir falsch vor, weil ich ihn immer noch liebe und jemanden,
den man liebt, sollte man nicht in die Pfanne hauen»; vgl. auch Akten S. 1112: «Ich
habe ihn zu diesem Zeitpunkt noch geliebt. Man hört ja nicht sofort damit auf,
wenn eine Beziehung in die Brüche geht, jemanden zu lieben»). Anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung schilderte sie erneut eindrücklich, weshalb sie
sich erst eine Woche nach dem Übergriff zur Anzeige entschlossen habe (Akten S.
1990: «Mir verursachte das eine riesige Verletzung. Ich versuchte, mich nicht
traumatisieren zu lassen, was doch passierte. Ich wollte mein Leben normal
weiterführen. Er tauchte aber auch auf im Freundeskreis und benahm sich wie
Sau. Ich überlegte mir, ob ich eine Anzeige machen sollte»). Insgesamt spricht damit
die Aussagegenese keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen,
sondern vielmehr dafür.
3.4.5
Dass
sie sich im Anschluss an den Vorfall nicht gynäkologisch untersuchen lassen
habe, begründete die Privatklägerin damit, weil es ihrer Meinung nach nichts
gebracht hätte (Akten S. 1048). Dies ist wohl zutreffend, ist doch gerichtsnotorisch,
dass sexuelle Übergriffe auf eine erwachsene Frau, bei denen es weder zur
Ejakulation noch zu Gewaltanwendung kommt, durch eine gynäkologische
Untersuchung meist nicht nachweisbar sind, insbesondere dann, wenn der
Übergriff bereits mehrere Tage zurückliegt. Auch die Behauptung des
Berufungsklägers, wonach ein unbemerktes vaginales Eindringen im Schlaf ohne
Gleitmittel überhaupt nicht möglich sei, kann nicht absolute Geltung
beanspruchen und spricht jedenfalls nicht gegen die Schilderungen der
Privatklägerin. Vielmehr ist die Beantwortung dieser Frage wohl unter anderem
von individuellen körperlichen Voraussetzungen der schlafenden Frau, namentlich
von der Tiefe des Schlafes sowie von zyklischen Gegebenheiten abhängig. Es
gelang dem Berufungskläger vorliegend gerade nicht, den Geschlechtsverkehr an
der Privatklägerin unbemerkt zu vollziehen, vielmehr wurde sie durch den
Übergriff geweckt. Ob dies durch den Vorgang des Eindringens oder durch die
Stossbewegungen erfolgte, darf und muss offen bleiben. Wesentlich ist, dass der
Berufungskläger sein Glied offenbar bereits über den Scheidenvorhof hinaus in
den Körper der Privatklägerin eingeführt hatte, als sie den Übergriff bemerkte.
Im Übrigen ist in diesem Punkt auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu
verweisen, wonach angesichts des Umstandes, dass sich der Vollzug des
Geschlechtsverkehrs wohl noch im Anfangsstadium befand und die Privatklägerin
zudem noch tief schlief und erst am Aufwachen war, als der Berufungskläger
Geschlechtsverkehrsbewegungen machte, sehr wohl möglich erscheine, dass ein
(zunächst) unbemerktes Eindringen auch ohne Gleitmittel möglich gewesen sei (Urteil
Akten S. 2044).
3.5
Der
Berufungskläger hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die von der
Privatkägerin vorgebrachten Anschuldigungen zu bestreiten. Zwar schilderte auch
er eine gewisse eigene Ambivalenz (Akten S. 1994: «Wir redeten. Ich sagte, ich
habe keine Lust mehr auf diese Frau. Am Abend gingen wir zu ihr heim [a.F.]
Irgendwann wurde es mir zu blöd. Ich dachte, also gut, probieren wir es
nochmals. Aber es ging weiter wie immer»). Inhaltlich erscheinen seine
Schilderungen jedoch opportunistisch, ausweichend und teilweise
widersprüchlich. So erklärte er etwa, bei der Privatklägerin im Bett geschlafen
und vor dem Einschlafen versucht zu haben, mit ihr zu kuscheln (Akten S.
1069-1081; Prot. Hauptverhandlung Akten S. 1994). Dies widerspricht seiner
Behauptung, er habe zu jenem Zeitpunkt überhaupt kein Interesse mehr an ihr
gehabt und ihr Übernachtungsangebot lediglich deshalb angenommen, weil er
obdachlos gewesen sei und einen Platz zum Schlafen gebraucht habe (Akten S. 1108
ff.). Widersprüchlich sind auch seine Aussagen zu seinem Alkoholkonsum in der
fraglichen Nacht (Akten S. 936, 1069, 1994), zu seiner Erinnerung an das vorgängige
Treffen mit der Privatklägerin im St. Johann-Park (Akten S. 1067, 1081, 1994)
und daran, dass sie ihm vorgängig wiederholt gesagt habe, sie wolle keinen Sex
(Akten S. 1068). An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger im
Widerspruch zu seinen früheren Aussagen gar geltend gemacht, er habe nicht bei
ihr im Bett geschlafen, sondern sei auf dem Sofa erwacht (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 2391). Auffallend ist zudem sein offensichtliches
Bestreben, die Privatklägerin zu diskreditieren. So äusserte er sich wiederholt
verächtlich und abwertend über sie (Akten S. 933: «Die Frau ist verrückt»,
Akten S. 975: «Ich kann auch nichts dafür, dass sie so ein eifersüchtiges
Miststück ist und so ein scheiss Theater macht»; Akten S. 978: « […], ich habe
diese dumme Kuh nicht angefasst»). Dies stellt zwar keinen Beweis für seine
Täterschaft dar, ist aber auch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Bestreitungen
zu untermauern. Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme bezichtigte er die
Privatklägerin der Lüge und wich einer Stellungnahme zum Tatvorwurf aus, indem er
von ihrem Verhalten bei einem angeblichen, kurze Zeit zurückliegenden
Zusammentreffen berichtete (Akten S. 1108). Dieses ausweichende
Aussageverhalten legte er auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an den
Tag, etwa zum Vorhalt, er habe die Privatklägerin vaginal penetriert (Prot.
Hauptverhandlung Akten S. 1995: «Ich weiss nicht, wie sie dazu kommt. Einmal
war ich am Rhein. Eine Dame war dort […]»).
3.6
3.6.1
Die
Privatklägerin gab an der Einvernahme vom 11. Juli 2028 an, sie habe im
Tatzeitraum neben diversen anderen Medikamenten auch Seroquel eingenommen und
auf ärztliches Rezept Cannabis konsumiert (Akten S. 917). Sie führte aus, sie
habe unabhängig von der Einnahme von Schlafmitteln einen sehr tiefen Schlaf
(Akten S. 912). Seroquel helfe ihr nur beim Einschlafen und mache sie müde, zudem
habe es einen positiven stabilisierenden Einfluss auf die Psyche (Akten S.
912). Bei Seroquel handelt es sich um das Neuroleptikum Quetiapin, es wird zur
Therapie psychischer Krankheiten eingesetzt; Schläfrigkeit ist als häufige
Nebenwirkung verzeichnet (www.compendium.ch). Im
Therapiebericht vom 27. April 2022 wird ausgeführt, die Privatkläger sei im
Tatzeitraum mit einer schlaffördernden, angstlösenden und
stimmungsstabilisierenden Off-Label-Medikation mit Quetiapin behandelt worden
(Akten S. 1068; vgl. dazu Akten S. 1092 f.).
3.6.2
Die
Einnahme von schlaffördernden Medikamenten darf im vorliegenden Fall nicht
überbewertet werden. Gestützt auf ihre Aussage, sie nehme Seroquel als
Einschlafhilfe (Akten S. 1990), ist davon auszugehen, dass das Medikament zwar wohl
dazu beitrug, dass die Privatklägerin rasch einschlief. Dass sie mehrere
Stunden später medikamentenbedingt noch im Tiefschlaf war, ist hingegen nicht
anzunehmen, handelt es sich beim betreffenden Wirkstoff doch nicht um ein
eigentliches Schlafmittel. Vielmehr ist gestützt auf den Umstand, dass die
Privatklägerin erst gegen 1:30 Uhr oder 2:00 Uhr morgens eingeschlafen war und
dass sie gemäss ihren glaubhaften Aussagen nicht leicht weckbar ist (Akten S.
1051, Akten S. 1112), davon auszugehen, dass ihr Schlaf vormittags um 10 Uhr
noch so tief war, dass es dem Berufungskläger gelang, unbemerkt ihren
Unterkörper teilweise zu entkleiden und sie mit seinem Glied zu penetrieren.
Die Privatklägerin gab in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, aus dem
Umstand, dass sie aufgewacht sei, schliesse sie, dass wohl nicht mehr im
Tiefschlaf gewesen sei und schilderte in diesem Zusammenhang nochmals
detailliert, wie sie im Prozess des Erwachens zunächst merkte, dass etwas nicht
stimmte und reagiert habe, als er Geschlechtsverkehrsbewegungen ausgeführt habe
(Akten S. 1990). Der diesbezügliche Einwand des Berufungsklägers, wonach
es nicht plausibel sei, dass die Privatklägerin um 10 Uhr vormittags noch derart
tief geschlafen habe, geht damit ins Leere.
3.7
Gestützt
auf das Beweisergebnis, namentlich die äussert glaubhaften Aussagen der
Privatklägerin, besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass sich die
angeklagten Ereignisse wie von ihr geschildert zugetragen haben. Damit ist der
angeklagte Sachverhalt erstellt.
3.8
Rechtlich
hat der Berufungskläger, indem er mit seinem Penis in die Vagina der
schlafenden und damit widerstandsunfähigen Privatklägerin eingedrungen ist, den
Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB erfüllt. Es ergeht in diesem
Punkt Schuldspruch gemäss Anklage.
4.
4.1
Die
Vorinstanz hat erwogen, der körperliche Übergriff des Berufungsklägers auf die
Privatklägerin durch Bisse in den Arm vom 15. Juni 2017 sei aufgrund der
glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nachgewiesen. Nicht erstellt sei hingegen,
dass die Bisse das Mass einer einfachen Körperverletzung erreicht hätten, zumal
weitere Beweismittel fehlten. Das von der Privatklägerin eingereichte Foto vom
28.
Juni 2017 zeige lediglich eine leichte Rötung am linken Oberarm, die von
Auge kaum zu erkennen sei, weshalb die Bisse als Tätlichkeiten zu qualifizieren
seien. Aufgrund des Eintritts der Verjährung gemäss Art. 109 StGB sei das
diesbezügliche Verfahren einzustellen (Urteil Akten S. 2042 f.).
4.2
Die
Staatsanwaltschaft machte mit ihrer Anschlussberufung geltend, die von der
Vorinstanz erfolgte Verfahrenseinstellung sei zu Unrecht erfolgt. Die
Privatklägerin habe bereits im Vorverfahren geschildert, dass sie von den
Bissen des Berufungsklägers zwei etwa faustgrosse Flecken davongetragen habe, welche
etwa zwei Wochen lang sichtbar gewesen seien (S. 996, 999). Anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung habe sie ebenfalls geschildert, dass sie aufgrund
der Bisse zwei blaue Flecken erlitten habe (Prot. Hauptverhandlung Akten S.
1988). Auch E____ habe angegeben, am Oberkörper bzw. an den Armen der
Privatklägerin faustgrosse Hämatome gesehen zu haben (Prot. Hauptverhandlung
Akten S. 1992). Zudem sei die Privatklägerin am 21. Juni 2017 von einem gewissen
«[...]» auf die Verletzungen an ihrem linken Arm angesprochen worden (S. 991).
Da die Tatzeit der Bisse der 15. Juni 2017 gewesen sei und diese auch sechs
Tage später noch Dritten ins Auge gefallen seien, gehe dies klar über bloss
kurzfristige Beeinträchtigung des Wohlbefindens hinaus. Zur Entstehung von
blauen Flecken sei eine schmerzhafte und einigermassen starke Einwirkung auf
die Haut sowie die darunterliegenden Hautgefässe erforderlich. Zudem bestehe
bei Bissen immer auch eine Infektionsgefahr, wenn die Zähne die Haut
durchdringen, was der Berufungskläger angesichts des dynamischen Tatgeschehens
Dispositiv
nicht habe kontrollieren können. Aus diesen Gründen seien die geschilderten
Bisse als einfache Körperverletzung einzustufen; es habe ein entsprechender Schuldspruch
zu ergehen (Anschlussberufungsbegründung Akten S. 2167 f.).
4.3 Dagegen
wandte der Berufungskläger zu Recht ein, die Privatklägerin habe es
unterlassen, die Bissspuren ärztlich dokumentieren zu lassen (Berufungsbegründung
S. 2190). Im Unterschied zur Schändung, welche wohl durch eine ärztliche
Untersuchung nicht hätte erstellt werden können (vgl. oben E. 3.4.5), hätten
durch Bisse hervorgerufene Hämatome von der geschilderten Grösse und Intensität
ohne weiteres durch eine ärztliche Untersuchung dokumentiert und damit
nachgewiesen werden können. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
zeigt das von der Privatklägerin zu den Akten gegebene Bild vom 28. Juni 2017 tatsächlich
lediglich eine sehr diskrete Rötung am Oberarm, welche keinesfalls als
faustgrosses Hämatom bezeichnet werden kann (Akten S. 1003). Möglicherweise hat
die Privatklägerin den richtigen Zeitpunkt zur Dokumentation der Verletzung
verpasst. Jedenfalls sind Bissverletzungen, welche die Intensität einer
einfachen Körperverletzung erreichen durch die aktenkundigen Beweise nicht
erstellt. Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen wird verwiesen
(Urteil Akten S. 2042 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt damit in diesem Punkt
bei der Verfahrenseinstellung.
5.
5.1 Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen habe der
Berufungskläger in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit G____ und
unbekannten Hinterleuten am 12. Mai 2020 nach dem Tatmuster «Telefonbetrug/falsche
Polizei» H____ telefonisch unter Vortäuschung, dass die Polizei Hilfe bei der
Festsetzung einer Einbrecherbande benötige, zur Abhebung eines Geldbetrags von
CHF 13'600.– von ihrem Bankkonto und der anschliessenden Deponierung in einem
Abfalleimer in der St. Alban-Anlage bewegt. Die Seniorin habe kurz vor der Deposition
des Umschlags das Geld unbemerkt wieder an sich genommen. Der Tatbeitrag des Berufungsklägers
habe darin bestanden, das vermeintlich deponierte Geld an sich zu nehmen. Bevor
er dies habe tun können, sei er von der Polizei angehalten worden. Dadurch habe
er den Tatbestand des versuchten Betrugs erfüllt (Urteil Akten S. 2037-2040,
2047-2050).
5.2 Der Berufungskläger macht geltend, der ihm zur
Last gelegte Vorwurf des versuchten Betrugs sei unbewiesen. Es sei davon
auszugehen, dass er von den Betrugsabsichten der Hinterleute nichts gewusst
habe. Es könne ihm weder Kenntnis noch Wille zu dem von anderen Personen begangenen
Betrug nachgewiesen werden. Im Gegensatz zu seinem Bekannten G____, der das
Abholen des Geldcouverts organisiert habe, habe er keinen Kontakt zu den Hinterleuten
gehabt. Was G____ dem Berufungskläger für eine Geschichte erzählt habe, sei
weder untersucht noch angeklagt worden. Der Berufungskläger sei lediglich das
letzte Glied in einer langen Kette, die Vorgeschichte sei völlig unklar. Es
habe deshalb in diesem Punkt ein Freispruch zu ergehen (Berufungsbegründung
Akten S. 2193).
5.3
5.3.1 Im Polizeirapport vom 12. Mai 2020 wird unter
anderem geschildert, die Zivilpolizisten hätten in der St. Alban-Anlage den auf
einer Parkbank sitzenden Berufungskläger festgestellt, welcher sein Fahrrad vor
sich abgestellt, nervös auf seinem Mobiltelefon herumgedrückt und sich immer
wieder umgesehen habe. Kurz nachdem H____ den Umschlag im Abfalleimer deponiert
habe und in Richtung St. Alban-Vorstadt davongegangen sei, sei der
Berufungskläger aufgestanden, nachdem er sich nervös umgesehen habe. Dabei habe
er telefoniert und sich mit seinem Fahrrad zielgerichtet in Richtung des
Abfalleimers verschoben. Als sich einer der Polizisten genähert habe, habe sich
der Berufungskläger offensichtlich gestört gefühlt, nicht in den Abfalleimer
gegriffen, sondern sich auf die Parkbank direkt daneben gesetzt, worauf er kontrolliert
worden sei (Akten S. 1173-1180).
5.3.2 Aus den Aussagen von H____ vom 28. Oktober
2020 ergibt sich, sie habe am Nachmittag des 12. Mai 2020 einen Telefonanruf
von einem Mann erhalten, welcher sich als Polizist ausgegeben, von einem
Einbruch im Quartier erzählt und um ihre Mithilfe gebeten habe. Im weiteren
Verlauf des Gesprächs sei sie aufgefordert worden, bei ihrer Bank CHF 13'600.–
abzuheben, das Geld in einen Briefumschlag zu legen und diesen in der St.
Alban-Anlage in einem Abfalleimer zu deponieren. Nachdem sie die Bankfiliale mit
der geforderten Bargeldsumme verlassen habe, sei sie misstrauisch geworden und
habe die Polizei kontaktiert. Sie sei dann von zwei Zivilpolizisten instruiert
und zum Park begleitet worden. Bevor sie den Umschlag im Abfalleimer deponiert
habe, habe H____ unbemerkt das Geld wieder an sich genommen. Danach habe sie
den Park verlassen (Akten S. 1412-1427).
5.3.3 Die Auswertung des Mobiltelefons des
Berufungsklägers ergab, dass der Berufungskläger in regem WhatsApp-Chat-Kontakt
mit G____ stand (Akten S. 657 ff., 1246), so auch am 12. Mai 2020 bereits vor
der Tat (Akten S. 1194-1198). Im Tatzeitraum fand neben telefonischem Kontakt
(Akten S. 626 f.) auch folgende WhatsApp-Kommunikation zwischen ihm und G____
statt (Akten S. 631 ff., 1192 f., 1246):
- «ok
also geht los» (15:39:14 Uhr [G____ an Berufungskläger])
- «OK
ich mach mich frisch» (15:39:41 Uhr [Berufungskläger an G____])
- «Wo
bisch» (16:30:39 Uhr [Berufungskläger an G____])
- «sie
hats reingemacht» (16:51:41 Uhr [G____ an Berufungskläger])
- «versuch
nehmen» (16:52:01 Uhr [G____ an Berufungskläger])
- «Nein»
(16:52:28 Uhr [Berufungskläger an G____])
Nach der Festnahme des Berufungsklägers wurden auf seinem
Mobiltelefon ein Anrufversuch von einem ebenfalls G____ zugeordneten Anschluss
(17:30:08 Uhr [Akten S. 1224 f. vgl. dazu Akten S. 710 f., 819, 1229, 1237])
sowie elf verpasste WhatsApp-Anrufe von einem türkischen Telefonanschluss
verzeichnet (Akten S. 1188).
5.4
5.4.1 Der Berufungskläger hat seine Täterschaft
stets bestritten. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Mai 2020 als beschuldigte
Person machte er geltend, von nichts zu wissen und verweigerte im Übrigen die
Aussage. Auf die konkrete Frage, was er am Tattag im Park gemacht habe, gab er
an, er habe das Wetter genossen. Er sei allein dort gewesen, die von den
Polizisten vor der Anhaltung bemerkte Nervosität erklärte er mit dem Konsum von
Kokain in der Nacht vor der Tat. Die türkische Telefonnummer sage ihm nichts
(1202-1211). An der nächsten Einvernahme vom 3. Juni 2020 gab er auf Fragen zu G____
lediglich an, dies sei ein flüchtiger Bekannter von ihm, zu dem er bisher
lediglich telefonischen Kontakt gehabt habe, persönlich getroffen habe er ihn
noch nie. Weitere Angaben sowie Erklärungen zu den drei in seinem Mobiltelefon
unter «G____» bzw. «Kolleg G____» gespeicherten Nummern verweigerte er (Akten
S. 1241.1243). Auf Vorhalt zu den mit G____ im Tatzeitraum ausgetauschten verdächtigen
WhatsApp-Nachrichten gab er an, er sei lediglich zur falschen Zeit am falschen
Ort gewesen und auf Nachfrage erklärte er, jemand habe bei ihm Kleider
abgegeben, welche er G____ habe mitbringen sollen. G____ habe ihm geschrieben,
dass der Berufungskläger ihm Kleider mitbringen solle, welche jemand zu ihm
gebracht habe (Akten S. 1243). Auf weitere Nachfragen und den Vorhalt, bei
dieser Geschichte handle es sich um eine Schutzbehauptung, verweigerte der
Berufungskläger weitere Aussagen (Akten S. 1245), ebenso auf Vorhalt eines weiteren
verdächtigen WhatsApp-Chats mit G____ vom 11. Mai 2020, worin es offensichtlich
um eine Überweisung per […] in die Türkei durch eine Drittperson gegen Entgelt
gegangen war (Akten S. 1247 f.). Dazu gab der Berufungskläger lediglich an: «Weil
mein Pass abgelaufen war…konnte ich das nicht machen» (Akten S. 1245). Auf
weitere Fragen reagierte er entweder mit angeblichem Nichtwissen oder aber mit
Aussageverweigerung (Akten S. 1249-1251). An einer weiteren Einvernahme vom 19.
Juni 2020 identifizierte er G____ auf einem Bild, verweigerte aber die weiteren
Aussagen zu ihm und seiner Beziehung zu ihm (Akten S. 1260 ff.).
5.4.2 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
erklärte der Berufungskläger auf die Frage, was er vor seiner Anhaltung in der
St. Alban-Anlage getan habe, er sei unter dem Einfluss von Kokain gestanden und
habe nochmals Kokain im Wert von CHF 400.– bis 500.– bestellt, wobei die
Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen gewesen sei. Zu den mit G____
ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten sowie zu den im Anschluss an seine
Festnahme erfolgten zahlreichen Anrufsversuchen aus der Türkei verweigerte er
jegliche Stellungnahme (Akten S.1996). In der Berufungsverhandlung machte der
Berufungskläger geltend, er sei nicht auf den Abfalleimer zugegangen, dies habe
die Polizei falsch gesehen. Vielmehr habe er beabsichtigt, im Park Kokain zu
kaufen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 2391: «Ich habe auf einen Dealer
gewartet. Er sollte mir Koks bringen»), das bereits von G____ bezahlt gewesen
sei. Weitere Erklärungen gab der Berufungskläger nicht ab (Prot. Berufungsverhandlung
Akten S. 2392).
5.5
5.5.1 Gemäss dem im Strafprozessrecht allgemein
anerkannten, in Art. 113 StPO ausgeführten Grundsatz «nemo tenetur se ipsum
accusare», der in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Pakts vom
16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II;
SR 0.103.2) grundrechtlich verankert ist und auch aus Art. 6 Ziff. 1
EMRK abgeleitet wird, ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner
Belastung beizutragen. Die beschuldigte Person ist nicht zur Aussage
verpflichtet. Vielmehr berechtigt sie ihr Aussageverweigerungsrecht zu
schweigen, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen dürfen (BGE 149 IV 9 E.
5.1.2, 142 IV 207 E. 8.2 und 8.3, 138 IV 47 E. 2.6.1; BGer 6B_410/2023 vom 4.
Oktober 2023 E. 4.4.2, 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.1.1,
6B_710/2022 vom 31. August 2022 E. 1.1, 6B_1007/2018 vom 14. November 2019
E. 1.4.3, 6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 5.3.2, je mit weiteren
Hinweisen; Wohlers, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 35; eingehend: Schlauri, Das Verbot des
Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317 ff.).
Entsprechend muss ein Schweigen der beschuldigten Person grundsätzlich neutral
registriert werden und darf auch ein zeitweises oder teilweises Schweigen nicht
in jedem Fall Schuld indizierend gewürdigt werden (BGer 6B_941/2013 vom 18.
September 2014 E. 1.4, 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Allerdings
steht der nemo tenetur-Grundsatz in gewissem Masse im Widerstreit mit dem
strafprozessualen Interesse an der Erforschung der materiellen Wahrheit. Wie
das Bundesgericht in zwei jüngeren Leitentscheiden festhält, gilt das
Selbstbelastungsprivileg nach der Praxis von EGMR und Bundesgericht denn auch
«nicht ‚absolut‘: Das Strafprozessrecht dient dazu, auf eine faire Weise die
Wahrheitsfindung zu ermöglichen […].». Es sei «eine differenzierte Abwägung
vorzunehmen zwischen [den] grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und
dem öffentlichen Interesse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten
Personen) an einer effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei
ist ein angemessener Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was
sachgerechte Anpassungen der nemo tenetur-Regeln an die jeweiligen konkreten
Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet» (BGE 142 IV 207
E. 8.4, 140 II 384 E. 3.3.5).
5.5.2 In Bezug auf die Bedeutung von Schweigen ist
dabei zu beachten, dass die Gesamtheit der Aussagen der beschuldigten Person
der gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt und der beschuldigten Person ihr
gesamtes Aussageverhalten durchaus zum Nachteil gereichen kann (BGer 6B_1064/2015
vom 6. September 2016 E. 2.4.1). So darf nach ständiger
bundesgerichtlicher Praxis jedenfalls gewürdigt werden, wenn die beschuldigte
Person von ihrem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht, und erst recht
kann es berücksichtigt werden, wenn die beschuldigte Person selektiv schweigt
oder gar lügt und sich daraus Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8.
November 2012 E. 2.3). Das Bundesgericht hat auf die Grenzen des nemo tenetur-Prinzips
immer wieder hingewiesen. So hat es in einem Entscheid von 2018 explizit für
«zutreffend» erklärt, dass der nemo tenetur-Grundsatz «seine Grenzen [finde],
wenn sich ein Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben
zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente
vernünftigerweise erwartet werden dürfe» (BGer 6B_1205/2022, 6B_1207/2022
E.2.4.1, 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1, 6B_1302/2020 vom 3. Februar
2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176], 6B_1009/2017 vom 26. April
2018 E. 1.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGer 1P.684/2001 vom 3. Februar 2002 E. 2.2,
in welchem die einschlägige Auffassung des Appellationsgerichts Basel-Stadt
geschützt wurde). Jüngst hat sich das Bundesgericht ausführlicher mit dem nemo
tenetur-Prinzip befasst und festgehalten, der Grundsatz «in dubio pro reo» sei
zwar verletzt, «wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der
Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen»; indessen sei
es nach der Rechtsprechung «mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen
vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigen Person in die Beweiswürdigung
miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert,
zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es
unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine
Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet
werden darf» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweisen
u.a. auf BGer 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4 und 6B_1/2013 vom 4. Juli
2013 E. 1.5). Das Schweigen der beschuldigten Person darf, so das
Bundesgericht weiter, «in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der
Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die
beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht»
(BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, mit Hinweis auf BGer
6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3,
1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 2.1). Schon in früheren Entscheiden
hat das Bundesgericht diese Auffassung einleuchtend wie folgt dargestellt: Wenn
belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche die beschuldigte Person
zu liefern in der Lage sein müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung
nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere
Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und die angeklagte Person schuldig ist
(«C’est seulement si les preuves à charge appellent une explication que
l’accusé devrait être en mesure de donner, que l’absence de celle-ci peut
permettre de concluire, par un simple raisonnement de bon sens, qu’il n’existe
aucune explication possible et que l’accusé est coupable», BGer 1P.641/2000 vom
24. April 2001 E. 3).
5.5.3 Die vorstehenden Erwägungen müssen auch und
insbesondere dann gelten, wenn das Abstreiten auf einer Darstellung basiert,
welche abwegig und lebensfremd ist, und gelten nach dem Gesagten auch in Bezug
auf Alibis oder sonstige entlastende Elemente. Auf belastende Beweise kann
demnach trotz allfälliger entlastender Behauptungen der beschuldigten Person
abgestellt werden, wenn sich diese als nicht plausibel erweisen (BGer
6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publiziert in: BGE 147 IV 176]).
5.5.4 Ein Teil der unplausiblen Angaben des
Berufungsklägers ist durch die objektiven Beweise ohne weiteres widerlegbar, so
etwa seine Behauptung, er sei mit G____ lediglich in telefonischem Kontakt
gestanden und habe ihn persönlich nie getroffen (vgl. Auswertung des
Mobiltelefons Akten S. 1246, Aussagen von G____ Akten S. 1279, 1287; vgl. dazu
auch spätere Aussagen des Berufungsklägers Akten S. 1996). Andere Aussagen des
Berufungsklägers können zwar nicht direkt widerlegt werden, muten aber sowohl
für sich allein als auch im Hinblick auf die Gesamtheit der relevierten
Indizien nicht stimmig an und bedürften einer Erklärung. So wirkt etwa seine
Aussage, wonach er keine Kontakte in die Türkei pflege, vor dem Hintergrund des
sichergestellten WhatsApp-Chats mit G____, in dem von einer Überweisung in die
Türkei die Rede war (Akten S. 663) sowie des Umstands, dass er nach der
Festnahme zahlreiche Anrufe von einer türkischen Nummer erhielt, äusserst
lebensfremd und damit schlicht nicht glaubhaft. Die Erklärung, wonach er in der
St. Alban-Anlage auf eine Kokainlieferung gewartet habe, hat er ansatzweise
erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, ohne
indessen darzulegen, weshalb dies nicht bereits im Ermittlungsverfahren
vorgebracht wurde. Auch seine Angaben zur angeblich erwarteten Kokainlieferung sind
lebensfremd und widersprüchlich. So behauptete er vor Strafgericht, es sei
vorgesehen gewesen, das Kokain später zu bezahlen, um in der
Berufungsverhandlung dann wiederum anzugeben, dieses sei bereits von G____
bezahlt gewesen. Falls der Berufungskläger schliesslich andeuten wollte, er
habe von H____ eine Kokainlieferung erwartet, ist dies angesichts des Umstands,
dass es sich bei der Person, die das Couvert im Abfalleimer deponierte, klar
erkennbar um eine Frau im Pensionsalter (Jahrgang 1941) handelte und dass der
Umschlag aufgrund seines Umfangs offensichtlich keine grössere Menge Kokain
enthalten konnte (vgl. Akten S. 1181), vollkommen unglaubhaft. Auch die in der
Berufungsverhandlung geäusserte Behauptung, sein Verhalten in der St.
Alban-Anlage sei von den Polizisten nicht richtig beobachtet bzw. dokumentiert
worden, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Es gibt keinen Grund, an der
inhaltlichen Richtigkeit des Polizeirapports zu zweifeln.
5.5.5 Die Anhaltesituation stellt denn auch ein
zentrales Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers dar. Gemäss dem
Polizeirapport war keine andere Person in der Nähe, als H____ telefonisch von
den Betrügern angewiesen wurde, das vermeintliche Geldcouvert im Abfalleimer zu
deponieren. Vielmehr fiel den Polizisten der auf einer Parkbank sitzende
Berufungskläger sofort durch seine offensichtliche Nervosität und sein insgesamt
auffälliges Verhalten auf. Gemäss den Schilderungen im Polizeirapport näherte
er sich – unmittelbar nachdem H____ weisungsgemäss das Couvert im Abfalleimer
deponiert hatte – dem Abfalleimer und wurde nur durch das Hinzukommen der
Zivilbeamten vom Griff in den Abfalleimer abgehalten (vgl. Polizeirapport vom
12. Mai 2020 Akten S. 1173-1180). Ein weiteres Indiz ist die Verbindung zu –
dem wegen des vorliegend zu beurteilenden Delikts mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 16. März 2021 rechtskräftig verurteilten – G____; so wurden
der abgelaufene Reisepass, die Verpackung des Mobiltelefons sowie diverse
Briefschaften des Berufungsklägers in dem von G____ gemieteten Hobbyraum in
Pratteln gefunden (Akten S. 759, 781 f., 785 ff., 1258, 1266), zudem wurden bei
der Auswertung der Mobiltelefone teilweise übereinstimmende Telefonnummern in
den Mobiltelefonspeichern von G____ und des Berufungsklägers gefunden (Akten S.
1258). Schwer belastet wird der Berufungskläger schliesslich durch den
WhatsApp-Chat mit G____, in dem es darum ging, dass der Berufungskläger etwas
an sich nehmen sollte, was sie «reingemacht» habe (Akten S. 631) sowie die nach
seiner Festnahme auf seinem Telefon eingegangenen Anrufe von einer türkischen
Nummer (Akten S. 1188).
5.5.6 Wie bereits erwähnt, ist der Berufungskläger
als beschuldigte Person nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Es liegen
jedoch zahlreiche Indizien für seine Täterschaft vor. All diese Indizien
verlangen nach einer Erklärung. Der Umstand, dass sich der Berufungskläger
trotz zahlreicher Gelegenheiten zur Stellungnahme während des gesamten
Ermittlungsverfahren wie auch vor erster Instanz und im Berufungsverfahren
darauf beschränkt hat, sämtliche Vorhalte zu bestreiten bzw. widersprüchliche
und vollkommen lebensfremde Erklärungen abzugeben und im Übrigen die Aussage zu
verweigern, lässt sich nicht anders deuten, als dass es keine andere Erklärung
als jene gemäss Anklage gibt und sich die angeklagten Geschehnisse so
zugetragen haben, wie in der Anklageschrift geschildert. Zusammenfassend ergibt
sich aus dem im Polizeirapport dokumentierten Verhalten des Berufungsklägers
sowie aus den im Tatzeitpunkt mit G____ ausgetauschten Nachrichten eindeutig,
dass der Berufungskläger damit beauftragt worden war, den von H____ auf
Anweisung der Hinterleute in einem Abfalleimer deponierte Umschlag – welcher
mutmasslich einen grösseren Geldbetrag enthielt – zu behändigen und damit dem
Zugriff der Geschädigten zu entziehen. Damit ist der angeklagte Sachverhalt
vollumfänglich erstellt.
5.6
5.6.1 Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der
Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so die irrende Person zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch diese sich selbst oder jemand anders am Vermögen schädigt
(Art. 146 Abs. 1 StGB). Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer bzw. täuschender Machenschaften
bedient, aber auch dann, wenn die falschen Angaben nicht oder nur mit
besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden können, der Täter die
geschädigte Person absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben abhält, der geschädigten
Person die Überprüfung der Angaben nicht zumutbar ist oder der Täter aus
bestimmten Gründen voraussieht, dass die getäuschte Person von einer
Überprüfung absehen werde (Donatsch et
al., Kommentar StGB, 19. Auflage, Art. 146 N 1 und 7 ff.). Zu
berücksichtigen ist dabei auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung,
also die Frage, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur
Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Diesfalls
ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf
abzustellen, wie eine durchschnittlich vorsichtige und erfahrene Drittperson
auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten
Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt
mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person im
Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund
von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in
einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage
befinden und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu
nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen
Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber
besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls
blinde - Vertrauen missbraucht (BGE 135 IV 76).
5.6.2 Unter diesen Voraussetzungen ist eine
arglistige Täuschung vorliegend unzweifelhaft zu bejahen. Der unbekannt
gebliebene Anrufer spiegelte H____ wahrheitswidrig vor, ihr Eigentum sei in
Gefahr und ihre Hilfe werde zur Festsetzung einer Einbrecherbande benötigt. Auf
diese Weise zur Eile angehalten, blieb der zum Tatzeitpunkt 79jährigen H____
gar keine Gelegenheit, sich näher über den Anrufer und seine tatsächlichen
Absichten klar zu werden. Wohl gezielt hatte sich die Tätergruppierung ein
alleinstehendes, älteres Opfer ausgesucht, von dem sie annehmen konnte, dass es
sich leicht manipulieren lassen werde. Die Täter wollten sich die vermutete
Leichtgläubigkeit und Beeindruckbarkeit älterer Menschen zunutze machen und
rechneten damit, dass H____ die Lügen unter den gegebenen Umständen nicht
überprüfen werde. Tatsächlich zeitigte diese Strategie zunächst Erfolg; jedoch
wurde H____ nach dem Verlassen der Bankfiliale misstrauisch und avisierte die
Polizei, weshalb letztendlich kein Vermögensschaden eintrat. Da mit Ausnahme
des Vermögensschadens sämtliche übrigen objektiven sowie subjektiven
Tatbestandsmerkmale ohne Weiteres erfüllt sind, ist die Tat als versuchter Betrug
im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
5.6.3 Zur Mittäterschaft hat die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt, der Tatbeitrag des Berufungsklägers als Geldabholer erweise
sich im gesamten Tatplan des gemeinsam mit G____ und weiteren Hinterleuten
verübten Betrugs als derart wesentlich, dass die Tat mit diesem stehe oder
falle. Der Berufungskläger hatte demnach Tatherrschaft inne, weshalb ein
Schuldspruch wegen Mittäterschaft beim versuchten Betrug ergeht (vgl. dazu
Urteil Akten S. 2050).
6.
6.1
6.1.1 Der Berufungskläger machte geltend, er sei
lediglich mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu bestrafen. Die
Strafe sei wegen Verletzung des Beschleunigungsverbots nicht nur um drei
Monate, sondern um ein Drittel zu reduzieren. Zudem sei für die Drohung zum
Nachteil von E____ eigentlich gar kein Strafbedürfnis ersichtlich (Plädoyer
Berufungsverhandlung Akten S. 2393). Der Schuldspruch wegen des unmittelbar
nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durchgeführten Drogentransports
könne nicht zur Annahme einer ungünstigen Prognose führen, da er davon
ausgegangen sei, er werde im Berufungsverfahren freigesprochen (Plädoyer Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 2394).
6.1.2 Die Staatsanwaltschaft verlangt zum einen für
den Fall einer zusätzlichen Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung eine
entsprechende Straferhöhung. Ausserdem sei die vom Strafgericht aufgrund der
langen Verfahrensdauer vorgenommene Strafreduktion von drei Monaten nicht
gerechtfertigt. Der Berufungskläger habe während des laufenden Verfahrens
unbeeindruckt weiterdelinquiert, was den Abschluss des Ermittlungsverfahrens
weiter verzögert habe. Tatzeit der letzten ihm vorgeworfenen Tat sei der 12.
Mai 2020. Bis zur Anklageerhebung habe es knapp 1 ¾ Jahre gedauert, was nicht
als übermässig lange bezeichnet werden könne. Zudem sei der Berufungskläger immer
wieder nicht erreichbar gewesen und habe zwischenzeitlich gar zur Verhaftung
ausgeschrieben werden müssen. Weil er somit zumindest teilweise zur
Verlängerung des Verfahrens beigetragen habe, sei auf eine diesbezügliche
Strafreduktion zu verzichten und eine Strafe von 36 Monaten auszusprechen. Auch
der teilbedingte Vollzug sei ihm nicht zu gewähren, zumal der Berufungskläger
eine bedingte Vorstrafe aus dem Jahr 2013 von acht Monaten Freiheitsstrafe
aufweise. Es seien keine besonders günstigen Umstände im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 StGB ersichtlich, zumal sich der Berufungskläger weder
durch die bedingte, mehrmonatige Vorstrafe noch durch das laufende
Strafverfahren von seinem deliktischen Tun habe abhalten lassen (Anschlussberufungsbegründung
S. 2168 f.).
6.2
6.2.1 An die Strafzumessung werden drei
grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., mit Hinweisen, 134 IV 17 E. 2.1; BGer
6B_1112/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.1).
6.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt
zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb
dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; BGer 6B_483/2016
vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2,
AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
6.2.3 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und
Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1
StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf
eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden
einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete
Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.2
mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316, 217 E. 2.2 S. 219 f.; 142 IV
265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen).
6.2.4 Die vorliegend für die Strafzumessung
massgeblichen Tatbestände der Schändung, des Betrugs, der Drohung und des
Hausfriedensbruchs sehen als Strafdrohung jeweils Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe vor, wobei im Regelfall jene Sanktion gewählt werden soll, die
weniger schwer in die persönliche Freiheit eingreift. Die Geldstrafe wird
unabhängig von ihrer Höhe als milderer Eingriff betrachtet (vgl. leading case
BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101; bestätigt u.a. in BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV
313 E. 1.1.1 mit Hinweis, 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_93/2022 vom 24. November
2022 E. 1.3.4 ff.). Allerdings sind bei der Strafzumessung stets auch die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteil 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E.
4.2; je mit Hinweisen). In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die
Kriterien von Art. 41 StGB, dies im Bereich, wo eine Geld- und eine
Freiheitsstrafe in Betracht fallen (BGer 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 4.2
mit Hinweis, 7B_821/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 2.3). Dabei steht den Gerichten
bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016
vom 25. April 2017 E. 1.7).
6.2.5 Die aktuelle Situation des Berufungsklägers spricht
klar für eine Freiheitsstrafe. Gemäss Strafregisterauszug vom 5. November 2024
ist er bereits in der Vergangenheit straffällig geworden (Akten S. 2364 ff.).
Er wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Juni 2013 wegen
Verletzung der Verkehrsregeln und Angriffs zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 8 Monaten sowie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. November
2023 wegen mehrfachen Betrugs und unrechtmässigen Bezugs von
Sozialhilfeleistungen (leichter Fall) neben einer Busse zu einer bedingten
Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt (Akten S. 2226 ff.). Zudem wurde er mit
Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 28. Oktober 2022 wegen (am 4. Juni 2022
begangenen) unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln mit einer Geldstrafe von
25 Tagessätzen zu EUR 80.– bestraft (Akten S. 2302). Aber auch das laufende
Berufungsverfahren hat ihn nicht von der Begehung weiterer Delikte abgehalten. So
wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 12. März 2024 unter Einbezug
einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln und Beihilfe zum unerlaubtem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und
zwei Wochen verurteilt (Akten S. Akten S. 2239-2246). Mit Blick auf die
ergangenen Vorstrafen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bisher
gegen den Berufungskläger verhängten Sanktionen einen bleibenden Eindruck
hinterlassen haben. Hinzu kommt, dass er seit längerer Zeit nicht in den
Arbeitsprozess integriert ist, sondern immer wieder von der Sozialhilfe gelebt
hat und ausserdem hoch verschuldet ist. Seine – seit der vorinstanzlichen
Beurteilung im Wesentlichen unveränderte – finanzielle Situation lässt die
Bezahlung einer schuldangemessenen Geldstrafe als wenig realistisch erscheinen.
Mit Blick auf die Vorstrafen ist insgesamt zu befürchten, dass eine Geldstrafe
ihre Wirkung gänzlich verfehlen würde. Damit erweist sich eine Freiheitsstrafe
als die unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erforderliche und zweckmässige
Sanktion.
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz ist zutreffend vom Tatbestand
der Schändung ausgegangen, der gemäss Art. 191 StGB Freiheitsstrafe bis zu zehn
Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der Berufungskläger hat sich rücksichtslos
über den von seiner Ex-Freundin wiederholt und klar geäusserten Willen
hinweggesetzt und das ihm entgegengebrachte Vertrauen krass missbraucht. Dies
erscheint umso verwerflicher, als dem Berufungskläger klar war, dass die
Privatklägerin noch Gefühle für ihn hegte und allenfalls sogar auf eine
Wiederaufnahme der Beziehung hoffte, was er zur Befriedigung seiner sexuellen
Bedürfnisse ausnutzte. Jedoch ist der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass
das Tatverschulden innerhalb des Strafrahmens als eher leicht zu bezeichnen ist
und unter Berücksichtigung aller Umstände im unteren Bereich des Strafrahmens
anzusiedeln ist. Die von der Vorinstanz veranschlagte Einsatzstrafe von 18
Monaten ist angemessen (Urteil Akten S. 2051). Der Hausfriedensbruch, bei dem
der Berufungskläger ebenfalls egoistisch und rücksichtslos vorging, wäre für
sich allein mit 10 Tagen Freiheitsstrafe zu ahnden. In Anwendung des
Asperationsprinzips kann jedoch auf eine Erhöhung der Einsatzstrafe verzichtet
werden. Auch bei der Begehung des Betrugs wurden die Leichtgläubigkeit und
Hilfsbereitschaft einer älteren Dame skrupellos ausgenutzt. Zwar hatte der
Berufungskläger durch seine Betätigung als Geldabholer innerhalb der
kriminellen Gruppierung wohl eine eher untergeordnete Stellung, setzte er sich
doch im Gegensatz zu den anderen Mitwirkenden einem grösseren Risiko der
Entdeckung aus. Insgesamt ist aber die Mitwirkung in einer Gruppierung, die
ältere Menschen mittels Täuschung zur Preisgabe ihrer Vermögenswerte bringt,
mit der Vorinstanz als äusserst verwerflich zu bezeichnen (Urteil Akten S.
2052). Dass es beim blossen Versuch geblieben ist, ist nicht dem
Berufungskläger zuzuschreiben, sondern dem umsichtigen Verhalten von H____, die
noch rechtzeitig die Polizei einschaltete. Eine Strafminderung wegen Versuchs
kann dem Berufungskläger vor diesem Hintergrund nicht zugebilligt werden.
Insgesamt ist mit Blick auf die gesamten Tatumstände, insbesondere auch auf das
konkrete Vorgehen des Berufungsklägers sowie den Deliktsbetrag für den
versuchten Betrug isoliert eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten schuldangemessen,
welche in Anwendung der Asperation auf 12 Monate zu reduzieren ist. Dies führt
zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 30 Monaten.
6.3.2 Schliesslich ist die Drohung zum Nachteil von E____
mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, asperiert drei Monaten zu
veranschlagen. Der Einwand des Berufungsklägers, wonach angesichts des
gefährlichen Vortatverhaltens von E____ bezüglich der Drohung kein
Strafbedürfnis bestehe, ist nicht zu hören. Es ist unbestritten, dass E____ den
Berufungskläger in den Rhein stiess, bevor der Berufungskläger ihn mit einem
Küchenmesser bedrohte. Jedoch kann sich dies bezüglich der Drohung des
Berufungsklägers nur unwesentlich verschuldensmindernd auswirken. Der Stoss in
den Rhein erfolgte an einem warmen Sommerabend an einer belebten Stelle, wo regelmässig
Schwimmer in den Rhein springen. E____ war zudem bekannt, dass der
Berufungskläger schwimmen konnte (vgl. Akten S. 1153). Von einem gefährlichen
Vortatverhalten kann demnach keine Rede sein. Die durch den Berufungskläger
erfolgte Drohung mit dem Messer stellte vielmehr eine völlig inadäquate
Reaktion auf eine harmlose Auseinandersetzung dar. Als Zwischenergebnis ergibt
sich eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten.
6.3.3 Zu Lasten des Berufungsklägers ist bei der
Täterkomponente seine erneute Delinquenz zu berücksichtigen. So wurde er mit
Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 12. März 2024 wegen eines unmittelbar
nach der vorinstanzlichen Verurteilung erfolgten Marihuanatransports nach
Deutschland zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. oben E.
6.2.5). Ein Geständnis, Einsicht oder Reue hat der Berufungskläger auch im
Berufungsverfahren nicht erkennen lassen, was neutral zu werten ist. Eine
Straferhöhung von drei Monaten erscheint aufgrund der erneuten Delinquenz
angemessen.
6.3.4 Wie bereits die Vorinstanz, berücksichtigt schliesslich
auch das Berufungsgericht die lange Verfahrensdauer mit einer Strafreduktion um
drei Monate, womit eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten auszusprechen ist. Eine
höhere Reduktion ist angesichts des Umstands, dass der Berufungskläger das
Verfahren immer wieder durch sein eigenes Verhalten verzögert hat, nicht
gerechtfertigt. Hinzu kommt die bereits rechtskräftige Busse von CHF 300.– für
die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Der Einrechnung der
ausgestandenen Haft gemäss Art. 51 StGB steht nichts entgegen.
6.4 Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger – trotz
der Vorstrafe, der prekären Lebenssituation ohne festen Wohnort und der
unklaren Lebensfinanzierung – den teilbedingten Strafvollzug gewährt (Urteil
Akten S. 2052 f.). Dies erscheint angesichts der unmittelbar nach dem
erstinstanzlichen Urteil erfolgten erneute Delinquenz nicht mehr vertretbar.
Die Erklärung des Berufungsklägers, er sei davon ausgegangen, die Verurteilung
des Strafgerichts Basel-Stadt sei zu Unrecht erfolgt und er werde im
Berufungsverfahren freigesprochen, ist vollkommen unbehelflich und zeugt von
krasser Uneinsichtigkeit. Dem Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 12. März 2024
ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger im Februar 2024 in Nürnberg mit
einem Bargeldbetrag von knapp 3'400.– Euro festgenommen worden sei. Danach
befand er sich bis Ende Juli 2024 im Strafvollzug in Lörrach (Akten S. 2287).
In der Berufungsverhandlung hat er angegeben, bei einem Kollegen zu wohnen und
gebrauchte […]-Produkte zu verkaufen, ohne dies zu belegen (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 2387 f.). Angesichts der nach wie vor unklaren
Wohn- und Einkommenssituation des Berufungsklägers sowie der neuen Delinquenz
während des laufenden Berufungsverfahrens ist von einer negativen Legalprognose
auszugehen. Der teilbedingte Strafvollzug fällt somit ausser Betracht, die
Strafe ist unbedingt zu vollziehen.
7.
7.1
7.1.1 Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung von sechs
Jahren mit Eintrag ins Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Im
Rahmen der Härtefallprüfung hat sie festgestellt, der Berufungskläger stamme
aus Bangladesch und sei im Alter von sechs Jahren in die Schweiz gekommen. Zwar
spreche er Deutsch, sei aber – vorab wirtschaftlich – schlecht integriert.
Zudem habe er ein Kind in der Schweiz, jedoch könne aufgrund der fehlenden
stabilen Verhältnisse und der prekären wirtschaftlichen Situation des
Berufungsklägers nicht von einer engen und gelebten familiären Bindung
gesprochen werden. In der Gesamtbetrachtung sei nicht von einem Härtefall
auszugehen (Urteil Akten S. 2053).
7.1.2 Die Vorinstanz führte weiter aus, selbst bei
Annahme eines Härtefalles sei die öffentliche Sicherheit aufgrund des gravierenden
Sexualdelikts sowie der weiteren begangenen Delikte erheblich gefährdet. Die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung würden daher gegenüber den
privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz klar
überwiegen, insbesondere mit Blick auf die weiteren negativen Komponenten wie
Schulden und Betäubungsmittelkonsum. Vollzugshindernisse seien nicht
ersichtlich. Der Berufungskläger sei somit des Landes zu verweisen (Urteil Akten
2053 f.).
7.1.3 Der Berufungskläger beantragt, auf die
Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten (Akten S. 2096). An der
Berufungsverhandlung hat er geltend gemacht, zwar lebe er kein übliches
Familienmodell, jedoch sei er in die Betreuung seines Sohnes seit Jahren stark
involviert. Zudem habe er seit dem Kleinkindalter keinerlei Bezug mehr zu
seinem Herkunftsland, weshalb ein Härtefall zu bejahen und auf die
Landesverweisung zu verzichten sei (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung Akten
S. 2393).
7.2
7.2.1 Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen
Schändung gemäss Art. 191 StGB oder Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1
StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der
Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e und h StGB). Die obligatorische
Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB
hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332
E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat
und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli
2020 E. 2.4.1).
7.2.2 Der Berufungskläger ist bangladeschischer
Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Katalogtaten nach der am
1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung
verübt. Er wird auch zweitinstanzlich nach Art. 191 StGB und Art. 146 in
Verbindung mit Art. 22 StGB verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer
obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
7.3
7.3.1 Von der Anordnung der obligatorischen
Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen
abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken
würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber
den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht
überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu
tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2
StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2,
144 IV 332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur
kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB
der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen
Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu
berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des
Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und
Resozialisierungschancen. Eine erfolgreiche Integration ist etwa zu verneinen,
wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren
Konsum zu decken vermag (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2,
6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3).
Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar
2019 E. 3.1 m.w.H.). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer
Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische
Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen,
dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig
erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise
vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der
Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die
öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer
6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2,
6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).
7.3.2 Zufolge der Regelung gemäss Art. 66a Abs. 2
Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation eines Ausländers Rechnung zu
tragen ist, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), ist in
diesem Fall grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der
Schweiz auszugehen. Dieses bedeutende Interesse besteht aber nicht, wenn beim
Ausländer aufgrund seiner schlechten Integration ein Privatleben im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist (BGer
6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E.
1.1.2). Unter dem Titel der Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von
Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen dabei selbst eine lange Anwesenheit und die damit
verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive,
über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher
oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1264/2021 vom 13.
Juli 2022 E. 1.3.3, 6B_627/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2.2). Es ist auch
nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der
Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die
Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem
Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). In diesem Zusammenhang gilt, wie
das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte
bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder
private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer
6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.2.1, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6).
7.4
7.4.1 Der Berufungskläger wurde im Alter von knapp
sechs Jahren gemeinsam mit seinem älteren Bruder von seinem Vater in die
Schweiz geholt und wuchs in einem Kinderheim auf. Nach der obligatorischen
Schulzeit absolvierte er eine Attestlehre als Zweiradmechaniker und eine
Weiterbildung als Staplerfahrer. Gemäss seinen Aussagen vor Strafgericht arbeitete
er zuletzt 2019 oder 2020 als Umzugshelfer, seither ist er arbeitslos und wurde
bis 2022 immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt. Der Berufungskläger ist
mit Betreibungen in Höhe von CHF 5'400.– sowie Verlustscheinen von CHF
83'388.80 hoch verschuldet (Akten S. 48). Im Jahr 2014 wurde er zum ersten Mal
Vater. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers und der an der
Berufungsverhandlung befragten Kindsmutter verbringe er zwei- bis dreimal
wöchentlich einen Teil seiner Freizeit mit seinem Sohn (Fussballspielen,
Hausaufgabenhilfe, Essen gehen). Es gebe aber weder geregelte Besuchszeiten
noch zahle der Berufungskläger Unterhalt für sein Kind (Prot.
Berufungsverhandlung Auss. Berufungskläger Akten S. 2387 ff., Auss. D____ Akten
S. 2390). Zu einem weiteren in der Schweiz lebenden Kind sowie zu seinen in
Basel wohnhaften Vater und Geschwistern pflegt er gemäss eigenen Angaben kaum
bis gar keinen Kontakt.
7.4.2 Obwohl der Berufungskläger einen grossen Teil
seiner Kindheit sowie sein gesamtes Erwachsenenleben hier zugebracht hat,
erscheinen seine Beziehungen zur Schweiz – mit Ausnahme der Kontakte zu seinem
inzwischen 10jährigen Sohn, nicht gefestigt. Er verfügt seit Längerem weder
über geregelte Wohnverhältnisse noch über eine Arbeitsstelle. Zudem belastet er
die Gesellschaft durch seine Schulden und den hohen Unterstützungsbedarf im
Rahmen der Sozialhilfe erheblich. Aus dem Bericht des Migrationsamts vom 10.
August 2021 geht hervor, er sei bereits 2013 sowie 2020 darauf aufmerksam
gemacht worden, dass seine Schuldensituation und seine Straffälligkeit zum
Entzug der Niederlassungsbewilligung führen können (vgl. Schreiben vom 27.
August 2020 Akten S. 86 f.). Aus seiner damaligen Stellungnahme zu seiner
Schulden-, Erwerbs- und Wohnsituation vom 14. Juli 2020 geht hervor,
dass er bis dahin keine ernsthaften Bemühungen unternommen hatte, seine
Situation zu verbessern. So unterliess er es, eine Schuldenberatung aufzusuchen
und häufte stattdessen weitere Schulden an. Aus seinen Angaben vor Strafgericht
ist keine wesentliche Veränderung der damaligen Situation erkennbar. Auch
anlässlich der Berufungsverhandlung ist nicht klargeworden, wo er wohnt. Der Berufungskläger
erklärte, er habe nach wie vor keine eigene Wohnung, sondern lebe aktuell bei
einem Kollegen, dessen Name und Adresse er nicht preisgeben wolle (Prot. Berufungsverhandlung
Akten S. 2387). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im August 2022
erklärte er, seine bisherigen Bemühungen um eine Arbeitsstelle und eine Wohnung
seien daran gescheitert, dass er Probleme mit der Erneuerung seines Passes bzw.
der Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung gehabt habe (Akten S. 1985).
Die gleiche Erklärung hat er zweieinhalb Jahre später an der
Berufungsverhandlung erneut vorgebracht (Prot. Berufungsverhandlung Akten S.
2388 f.). Daraus muss geschlossen werden, dass seine diesbezüglichen
Anstrengungen doch eher halbherzig und oberflächlich waren und er nicht daran
interessiert scheint, ernsthaft etwas an diesen – für eine Integration in der
Schweiz durchaus wesentlichen – Punkten zu verändern. Unklar bleibt damit, wie
sich der Berufungskläger seinen Lebensunterhalt finanziert. Seine Angaben im
Berufungsverfahren, er verkaufe gemeinsam mit einem Kollegen auf privater Basis
eigenhändig reparierte […] Produkte, sind vage und durch nichts belegt (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 2387 f.). Anlässlich des gegen ihn im Jahr 2024 geführten
Strafverfahrens in Lörrach hatte er mitgeteilt, er arbeite als Schrotthändler,
auch dies wurde jedoch nicht belegt (Akten S. 2241).
7.4.3 Die Integration des Berufungsklägers in der
Schweiz erscheint aufgrund des Gesagten – mit Ausnahme des sprachlichen Aspekts
– sowohl in beruflicher, wirtschaftlicher als auch gesellschaftlicher und
sozialer Hinsicht als absolut ungenügend. Jedoch verfügt er auch in seinem
Heimatland Bangladesch, das er als Kleinkind verliess, weder über
unterstützende familiäre Beziehungen noch sonstige Kontakte. Mit seiner
Übersiedelung in die Schweiz sei die Beziehung zur leiblichen Mutter sowie zu
den weiteren dort lebenden Familienangehörigen abgebrochen (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 2388 f.; Prot. Hauptverhandlung Akten
S. 1985-1987; vgl. dazu Auss. zur Person Akten S. 5 f., 9, 14 f.). Da er
in der Schweiz nicht bei seiner Herkunftsfamilie, sondern vorwiegend im
Kinderheim aufgewachsen ist, beherrscht er weder die bengalische Sprache, noch
ist er mit der dortigen Kultur besonders vertraut. Er kennt das Land damit kaum
und wäre bei einer Rückkehr mit erheblichen Verständigungsschwierigkeiten konfrontiert.
Gestützt auf die Einschätzung des Migrationsamts vom 10. August 2021 sei vor
diesem Hintergrund die Wiedereingliederungsmöglichkeit des Berufungsklägers in Bangladesch
als fraglich zu beurteilen. Gemäss Vollzugsinformation des SEM sei der Vollzug
nach Bangladesch in casu möglich (Akten S. 49). Aufgrund des Gesagten muss
davon ausgegangen werden, dass eine Integration im Heimatland durch die
fehlenden Kenntnisse von Sprache und Kultur sowie die nicht vorhandene
familiäre Unterstützung stark erschwert wäre, weshalb – insbesondere mit Blick
auf die mit einem «Secondo» vergleichbare lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz
sowie die Beziehung zu seinem hier lebenden Sohn – trotz der ungenügenden
Integration des Berufungsklägers knapp von einem Härtefall auszugehen ist.
7.5
7.5.1 Selbst bei Bejahung eines schweren
persönlichen Härtefalls ist eine Landesverweisung auszusprechen, wenn die Interessenabwägung
zu Ungunsten der beschuldigten Person ausfällt. Gemäss der aus dem
Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr
ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person
an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer
Landesverweisung überwiegt. Dies gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung
grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem
Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E.
1.5.1, 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.7.6; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E.
3.4; je mit Hinweisen). Allerdings ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesinteressen und
dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei soll insbesondere berücksichtigt
werden, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und
Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil
das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und
obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines
Besuchsrechts pflegt (BGer 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E.2.4.2). Dies ist
vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist weder sorge- noch
obhutsberechtigt. Gemäss seinen eigenen Aussagen sowie den Angaben der
Kindsmutter besteht nicht einmal ein geregeltes Besuchsrecht (Prot.
Berufungsverhandlung Auss. D____ Akten S. 2390: «Wenn er kommt, dann kommt er
und wenn er gehen will, dann geht er»), zudem kennt die Kindsmutter seinen
Wohn- und Aufenthaltsort nicht. Die Vorinstanz ist damit trotz der offenbar
guten Beziehung des Berufungsklägers zu seinem Sohn zutreffend nicht von einem
gelebten Familienleben ausgegangen.
7.5.2 Die privaten Interessen des Berufungsklägers
am Verbleib in der Schweiz erweisen sich trotz mangelnder beruflicher,
wirtschaftlicher und sozialen Integration aufgrund seiner langen Anwesenheit in
der Schweiz, des fehlenden Bezugs zum Heimatland sowie der Beziehung zu seinem
Sohn zweifellos als erheblich. Jedoch überwiegt angesichts der vorliegend
begangenen schweren Sexual- und Betrugsdelikte das öffentliche Interesse an
einer Landesverweisung, dies umso mehr, als der Berufungskläger unmittelbar
nach der erstinstanzlichen Verurteilung durch den Betäubungsmitteltransport
nach Deutschland eine weitere Straftat beging. Durch seine erneute Delinquenz
während des noch laufenden Strafverfahrens hat er gezeigt, dass er
offensichtlich nicht einmal mit Blick auf die durch das erstinstanzliche Urteil
angeordnete Landesverweisung gewillt war, sich an die hiesige Rechtsordnung zu
halten. Daran hat offensichtlich auch die Verantwortung als Vater und der –
gemäss Angaben der Kindesmutter bereits jahrelang bestehende – enge Kontakt zu
seinem Sohn nichts geändert. Vor diesem Hintergrund steht ernsthaft zu
befürchten, dass der Berufungskläger in Freiheit wieder straffällig wird. Es
muss damit von einer äusserst schlechten Legalprognose ausgegangen werden. Zum
Zweck der Verhinderung neuer Straftaten hat folglich eine Landesverweisung zur
Gewährung der öffentlichen Sicherheit zu erfolgen.
7.5.3 Zusammengefasst fallen bei der Interessenabwägung
letztlich neben der Beziehung zu seinem hier lebenden Sohn einzig die lange
Anwesenheitsdauer des Berufungsklägers in der Schweiz sowie die persönlichen,
namentlich sprachlichen Schwierigkeiten sowie die fehlende familiäre
Unterstützung, die er in seiner Heimat mangels näherem Bezug zu gewärtigen
hätte, zu seinen Gunsten ins Gewicht. Wie ein Blick auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zeigt, reichen solche Umstände (auch unter Berücksichtigung des
eher jungen Erwachsenenalters und des guten Gesundheitszustands des Berufungsklägers)
nicht aus, um seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz
überwiegen zu lassen (vgl. etwa Urteile 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023; 6B_1077/2020
vom 2. Juni 2021 E. 1.3 ff.; 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.4). Dies gilt
jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, wo einem weiteren Verbleib des
Berufungsklägers eine anhaltende, teilweise gegen die körperliche und sexuelle
Integrität von Personen gerichtete Delinquenz sowie eine klar ungenügende Integration
entgegenstehen. Es ist dem Berufungskläger zuzumuten, die Beziehung zu seinem
Sohn fortan über moderne Kommunikationsmittel zu pflegen, die Landessprache
seines Heimatlandes zu lernen und sich mit der dortigen Kultur vertraut zu
machen. Zudem steht es ihm frei, sich mit den in Bangladesch lebenden
Familienangehörigen wieder in Verbindung zu setzen und gegebenenfalls ihre
Hilfe in Anspruch zu nehmen. Mit seiner Ausbildung als Zweiradmechaniker und
Staplerfahrer wird er aber auch ohne Unterstützung durch ein familiäres Netz
ein Erwerbseinkommen erzielen können.
7.6 Nach dem Gesagten ist zwar knapp ein Härtefall
anzunehmen. Jedoch überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des
Berufungsklägers deutlich seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz,
weshalb die Landesverweisung anzuordnen ist. Die von der Vorinstanz verfügte
Dauer von sechs Jahren wurde von keiner der Parteien beanstandet und erscheint
den konkreten Umständen angemessen (Urteil Akten S. 2054).
8.
8.1
8.1.1 Bangladesch ist kein Mitgliedsstaat des
Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem
Berufungskläger zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im
Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist (Art. 20 der
N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom
Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der
Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der
Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des
Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur
Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR
0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3, BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6;
vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E.
6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014
vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; de
Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes ist
im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der
betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen
Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt
wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche,
gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021
E. 4.5, 4.7.2, 4.8). Dass bei der Legalprognose eine konkrete
Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil
6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2
SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus, sondern
es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer
Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen
Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster
Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie
das übrige Verhalten der betroffenen Person. Schliesslich dürfen nur
Einreiseverbote im SIS ausgeschrieben werden, die in Beachtung der nationalen
Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergingen
(Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU)
2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine Beurteilung der
persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der
Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden
Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass
nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins SIS finden (BGer
6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24
der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum
Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen
eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung
indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen
erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im
Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung
des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen
(BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).
8.1.2 Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei,
die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch
Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1).
Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der
Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das
Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Urteil
6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen BGer 1178/2019 vom 10. März
2021 E. 4.9).
8.2
8.2.1 Durch die vorliegende Verurteilung wegen
Schändung und Betrugs ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von einem Jahr
klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Es bleibt zu klären, ob auch die konkrete Interessenlage für die
Angemessenheit der Eintragung spricht. Der sowohl in der Schweiz als auch im
grenznahen Deutschland vorbestrafte Berufungskläger hat sich mit den begangenen
Delikten mehrerer schwerer Straftaten gegen hochrangige Rechtsgüter schuldig
gemacht. Hinzu kommt, dass er während des laufenden Berufungsverfahrens einen
Drogentransport nach Deutschland begangen und damit ein grenzüberschreitendes
Delikt begangen hat. Es muss von einer stark getrübten Legalprognose
ausgegangen werden. Vom Berufungskläger geht aufgrund all dieser Umstände eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Gemäss eigenen Aussagen
hat er in der Vergangenheit teilweise in Deutschland in einem Arbeiterhotel
gelebt. Durch die Eintragung der Landesverweisung im SIS wird ihm eine
Niederlassung im grenznahen Deutschland, wo sein Sohn ihn besuchen könnte,
verwehrt. Dies hat er jedoch hinzunehmen. Die Weiterführung des persönlichen
Kontakts zu seinem Kind vermag die Gefahr, die vom Berufungskläger für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, nicht aufzuwiegen.
8.2.3 Insgesamt spricht damit auch die konkrete
Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung der Landesverweisung im SIS.
Die Landesverweisung ist somit im SIS einzutragen.
9.
9.1 Das Strafgericht hat den Berufungskläger zu
einer Genugtuung von CHF 5’000.– an die Privatklägerin verurteilt; die
Mehrforderung im Betrag von CHF 4'000.– wurde abgewiesen (Urteil Akten S.
2054). Der Berufungskläger beantragt aufgrund des beantragten Freispruchs vom
Vorwurf der Schändung eine Abweisung der Genugtuungsforderung (Berufungsbegründung,
Akten S. 2195).
9.2 Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Genugtuung sind durch die Bestätigung des Schuldspruchs wegen Schändung
vorliegend zweifelsohne gegeben. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, die Tat
habe zu einer nachhaltigen Einschränkung der Lebensqualität bei der psychisch
bereits beeinträchtigten Privatklägerin geführt. Eine Genugtuungssumme von CHF
5'000.– (zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Juni 2017) trage dieser
Beeinträchtigung angemessen Rechnung und stehe in einem adäquaten Verhältnis
zum Verschulden des Berufungsklägers. Der Einschätzung des Strafgerichts kann
vollumfänglich gefolgt und die Berufung des Beschuldigten in dieser Hinsicht
abgewiesen werden.
10.
10.1
10.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.
10.1.2 Der Berufungskläger wird im Berufungsverfahren
neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Schändung und
versuchten Betrugs schuldig gesprochen. Entsprechend sind ihm die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten in vollem Umfang aufzuerlegen. Demnach trägt
der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die Kosten in der Höhe
von CHF 15'455.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 11'000.–.
10.1.3 Die
Vorinstanz hat der Privatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'189.55 (inkl. Mehrwertsteuer)
zugesprochen; darauf kann verwiesen werden (Urteil Akten S. 2056).
10.2
10.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt
Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser
Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor
der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
10.2.2 Die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen. Der
Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen auf Freispruch von Schändung und
Betrug sowie auf Verzicht auf eine Landesverweisung. Es sind ihm daher die
Kosten des Berufungsverfahrens, mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen),
aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung in
Bezug auf die beantragte Umqualifizierung der von der Vorinstanz als
Tätlichkeiten gewerteten Bisse. Hingegen dringt sie teilweise durch mit ihrem
Antrag auf Ausfällung einer höheren, unbedingten Freiheitsstrafe. Schliesslich
dringt die Privatklägerin mit ihrem Antrag auf Bestätigung der vorinstanzlichen
Schuldsprüche durch, unterliegt jedoch mit ihrem Antrag auf Schuldspruch wegen
einfacher Körperverletzung.
10.2.3 Der
amtlichen Verteidigerin ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zu
entrichten (Art. 136 StPO). Gestützt auf ihre Honorarnoten vom 6. Mai 2024,
29. Juli 2024 und 5. Dezember 2024 (Akten S. 2319-2324) errechnet
sich, zuzüglich drei Stunden für die Dauer Hauptverhandlung, für die zweite
Instanz ein Honorar von gesamthaft CHF 14'373.75. Davon wurde der Verteidigerin
mit begründeter instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Juli 2024 bereits
eine Teilzahlung in Höhe von CHF 8'000.– ausgerichtet (Akten S. 2325).
10.2.4 Die
Rechtsvertreterin der Privatklägerin hat am 2. Dezember 2024 ihre Honorarnote
mit ihren Bemühungen eingereicht. Entsprechend ist ihr eine Entschädigung in
Höhe von CHF 2'964.– aus der Gerichtskasse auszurichten. Für eine weitergehende
Entschädigung zu Lasten des Berufungsklägers besteht jedoch angesichts ihres
Unterliegens im Berufungsverfahren kein Raum.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 12. August 2022 sind mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen:
-
Schuldspruch wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,
Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des Strafgesetzbuches sowie Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel;
-
Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen
Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren;
A____ wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen
– in Abweisung der Berufung und der Anschlussberufung – der Schändung und des
versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe
von 33 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 12. Mai 2020
bis 24. Juni 2020 (43 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 180, 186
und 191 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
sowie Art. 43, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung gemäss Anklagepunkt
I/1.1., qualifiziert als Tätlichkeiten, wird zufolge Eintritts der Verjährung
eingestellt.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für
6 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung
im Schengener Informationssystem eingetragen.
Der Berufungskläger wird zu einer Genugtuung von CHF 5'000.–, zuzüglich
5% Zins seit dem 21. Juni 2017 sowie zu einer Parteientschädigung von CHF 2'189.55
für das erstinstanzliche Verfahren an die Privatklägerin verurteilt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten in Höhe von CHF 15'455.40 und eine
Urteilsgebühr von CHF 11'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, […], wird für das Berufungsverfahren ein
Honorar von insgesamt CHF 14’373.75 (inkl. Auslangeersatz und Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse zugesprochen (davon CHF 8'000.– bereits ausbezahlt). Art.
135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, […], wird für ihre
Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 2'964.–
(inkl. Auslangeersatz und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Antrag der Privatklägerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung
für das Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsklägers wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.