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Entscheid

SB.2022.122

mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind

23. Mai 2025Deutsch77 min

Verfahrenskosten im Betrag von CHF 3'996.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.–

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.122

URTEIL

vom 23.

Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A.

Spenlé, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und

Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch MLaw Cinzia Fallegger-Santo,

Advokatin,

Gellertstrasse 55, 4052 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung

gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. Juni

2022 (SG.2022.59)

betreffend mehrfache sexuelle

Handlungen mit einem Kind

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 7. Juni 2022 wurde A____ (nachfolgend

Berufungskläger) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig

gesprochen und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–,

abzüglich 25 Tagessätze für 25 Tage Untersuchungshaft vom 22. Februar

2021 bis 19. März 2021, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde

verzichtet. Weiter verfügte das Strafgericht, dass die beiden USB Sticks mit

den Daten der Mobiltelefone (Verzeichnisnr. 153685 Pos. 1001.1 und 1001.2)

bei den Akten bleiben. Schliesslich wurden dem Berufungskläger die

Verfahrenskosten im Betrag von CHF 3'996.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.–

auferlegt und seine amtliche Verteidigerin aus der Strafgerichtskasse

entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch

MLaw Cinzia Fallegger‑Santo, mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 Berufung

erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 15. Mai 2023 begründet. Er beantragt, es

sei das Urteil des Strafgerichts in Bezug auf die Verurteilung der mehrfachen

sexuellen Handlungen mit einem Kind vollumfänglich aufzuheben und er sei

vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Es seien ihm

weiter die USB-Sticks mit den Daten der Mobiltelefone unter Aufhebung der

Beschlagnahme zurückzugeben. Zudem sei ihm für jeden zu Unrecht in der

Untersuchungshaft ausgestandenen Tag eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag

auszurichten. Im Übrigen, namentlich in Bezug auf den Verzicht auf die

Anordnung einer Landesverweisung, sei das Urteil des Strafgerichts zu

bestätigen. Schliesslich sei ihm für das vorliegende Verfahren die amtliche

Verteidigung zu gewähren, dies alles unter o/e Kostenfolge. Die

Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch

Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 30. Juni

2023 beantragt sie die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e‑Kostenfolge.

Am 27. Januar 2025 erging die Ladungsverfügung für die heutige

Berufungsverhandlung. Gleichentags bewilligte die Instruktionsrichterin die

beantragte amtliche Verteidigung und ersuchte sie die zuständigen Stellen um

Zustellung der Migrationsakten. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 ersuchte die

Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Berufungsverhandlung, wobei sie ihre

Anträge aus der Berufungsantwort wiederholte. Die Instruktionsrichterin

entsprach diesem Dispensationsgesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2025. Mit

Eingabe vom 14. Mai 2025 beantragte der Berufungskläger, er sei von der

Hauptverhandlung zu dispensieren. Die Instruktionsrichterin wies dieses

Dispensationsgesuch mit Verfügung vom 16. Mai 2025 ab.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2024

anwesend waren die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers, die Zeugin bzw.

die Geschädigte B____ sowie deren Begleitperson von der Opferhilfe beider Basel.

Der Berufungskläger blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Nachdem die

Zeugin befragt wurde, gelangte die Verteidigung zum Vortrag. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz

‒ aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall

ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen

Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt

worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.2

Der

Berufungskläger ist der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, obschon

ihm die Vorladung rechtsgültig zugestellt werden konnte (act. 4 und

610.

f.). Da er seine Verteidigung indes fortlaufend instruierte und diese

zur Berufungsverhandlung erschienen ist, ist die Verhandlung ohne ihn

durchzuführen; ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet

nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO

e contrario; BGer 6B_1339/2023 vom 4.

April 2025 E. 1.2.2, m.w.H.) und vermag sein Verhalten keinen konkludenten

Rückzug der Berufung zu begründen (BGer 6B_1339/2023 vom 4. April 2025

E. 1.5, m.w.H.).

1.3

1.3.1

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs.

3.

lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391

Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des

Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen

worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3.2

Da die Staatsanwaltschaft keine

(Anschluss-)Berufung erklärt hat, ist vorliegend lediglich das vom

Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchem das

vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind der Verzicht auf die Anordnung einer

Landesverweisung und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu

befinden.

2.

Tatsächliches

2.1

Ausgangslage zur

Sachverhaltsfeststellung

2.1.1

Zusammenfassend wird dem Berufungskläger gemäss

Anklageschrift vom 8. März 2022 (act. 398 ff.) vorgeworfen, in der zweiten

Hälfte des Jahres 2017 bis Januar 2018 als damals 24- bzw. 25-Jähriger eine

Beziehung zur damals 15-jährigen B____ (geb. [...] 2002, nachfolgend Geschädigte)

geführt zu haben, wobei es während dieser Zeit zu diversen sexuellen Kontakten

zwischen den beiden gekommen sein soll. Die Vorinstanz erachtete den

Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen der Geschädigten als erstellt. Der

Berufungskläger dagegen bestreitet, dass es je zu sexuellen Handlungen zwischen

ihm und der Geschädigten gekommen ist.

2.1.2

Die Staatsanwaltschaft führte im April 2018

Einvernahmen mit der Geschädigten und deren Mutter C____ (nachfolgend Mutter),

welche am 27. Februar 2018 Anzeige erstattete, durch. Der Berufungskläger,

welcher sich in der Folgezeit (mehrheitlich) im Ausland aufhielt, wurde kurz nach

seiner Festnahme im Februar 2021 einvernommen. Im März 2021 folgten zwei

weitere Einvernahmen mit der Geschädigten und der Mutter. Die beiden wurden im

Juni 2022 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein weiteres Mal

befragt. Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz dispensiert. Anlässlich

der heutigen Berufungsverhandlung wurde die Geschädigte schliesslich nochmals

befragt. Der Berufungskläger blieb der Verhandlung indes unentschuldigt fern.

2.1.3

Für die Erstellung des Sachverhalts fehlt es

vorliegend an objektiven Beweismitteln. Zwar wurden das Mobiltelefon der

Geschädigten und zwei Mobiltelefone des Berufungsklägers, welche dieser bei

seiner Festnahme auf sich trug, ausgewertet, doch konnten in diesem Rahmen

keine verfahrensrelevanten Daten gefunden werden (act. 232, 289 und 299). Die

Geschädigte stellte der Staatsanwaltschaft Fotos von Verletzungen (Bisswunden

und blaue Flecken) in Aussicht, doch reichte sie diese auch auf telefonische

Nachfrage hin nicht ein (act. 370 f.). An der Hauptverhandlung vor dem

Strafgericht bestätigte sie nochmals, dass sie solche Fotos habe, soweit

ersichtlich erfolgte aber keine weitere Aufforderung, dass sie diese einreichen

solle (act. 450). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung sagte die Geschädigte

auf Nachfrage hin aus, dass sie diese Fotos nicht mehr habe (act. 639). Es bleibt

somit einzig auf die Aussagen der beteiligten Personen abzustellen.

2.1.4

Von allen Seiten unbestritten und damit

erstellt ist zunächst, dass der Berufungskläger zur fraglichen Zeit in gewisser

Form befreundet war mit der Familie der Geschädigten. Er pflegte geschäftliche

Kontakte zum Stiefvater der Geschädigten, mietete dessen Wohnung an der [...]

in [...], Basel-Landschaft, begleitete die Familie an gemeinsame Essen und

hielt sich zumindest ab und an auch in deren Wohnung an der [...] in Basel auf,

zum Teil übernachtete er dort. In diesem Rahmen lernte er die Geschädigte

kennen. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Geschädigte Annäherungsversuche

dem Berufungskläger gegenüber tätigte. Bei der Frage, ob dieser die

Annäherungsversuche erwiderte und es in der Folge zwischen den beiden zu einer

Beziehung mit sexuellen Handlungen gekommen ist, gehen die Schilderungen indes

auseinander.

2.2

Allgemeines zur Aussagenwürdigung

Im vorliegenden Fall stehen die Aussagen der unmittelbar

beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit

ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht

bedarf (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).

Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem

Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage

ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler,

Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist

sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von

Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist

anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach

ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte

Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten

Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,

2017, S. 43 ff.; Undeutsch,

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),

Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie

die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen

Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im

konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen

könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei

Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und

Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom

13.

Dezember 2010 E. 2.3).

Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist

sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf

das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische

Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5 und

128.

I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019

E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch

mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

Folgende Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich

in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte

Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener

Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von

Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung

unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im

Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen,

auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich

selbst und bei der Täterin), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane

Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen

Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin

bzw. sogar Entlastung derselben sowie Konstanz und Homogenität der

Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der

Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die

Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden

Person miteinzubeziehen.

Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Ausführungen

der Geschädigten einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 2.3). Sodann

sind die Aussagen der Mutter (E. 2.4) und schliesslich jene des Berufungsklägers

(E. 2.5) zu würdigen.

2.3

Aussagen

der Geschädigten

2.3.1

Erstmals äusserte sich die Geschädigte zum

angeklagten Sachverhalt in ihrer Einvernahme vom 17. April 2018 (act. 243 ff.),

knapp zwei Monate nachdem die Mutter Anzeige erstattete. Die Geschädigte sagte

in freier Rede zusammenfassend aus, sie habe eine Beziehung mit einem älteren

Mann und sei selbst noch minderjährig. Zu Beginn sei es freundschaftlich

gewesen, dann habe sie Gefühle entwickelt, aber er nicht. Er habe geschäftlich

mit ihrem Stiefvater zu tun gehabt und sei an Familienanlässe eingeladen worden,

wodurch sie ins Gespräch gekommen seien. Sie hätten auch zuhause gemeinsam Zeit

verbracht und er habe ab und zu bei ihnen übernachtet. Ausserdem hätten sie

gemeinsam an ihren Schulprojekten gearbeitet (act. 244).

Auf entsprechende Fragen hin sagte die Geschädigte aus, was

sie über den Berufungskläger wusste und er umgekehrt über sie. Wo er wohnte,

wollte sie nicht preisgeben (act. 245). Unter anderem soll er ihr Alter gekannt

haben. Der Altersunterschied sei zu Beginn ein Thema gewesen zwischen ihnen

beiden. Sie habe ihm ihre Gefühle für ihn gestanden. Er habe ihr entgegnet,

dass er zu alt für sie sei. Er habe nachgeschaut, wie dies rechtlich sei und

habe ihr dann gesagt, dass er sie nicht anfassen dürfe, bis sie 16 Jahre

alt sei. Auf Nachfrage hin, ob er sich daran gehalten habe, meinte sie

eigentlich schon. Es sei nämlich sie gewesen, die ihn angefasst habe

(act. 245). Zur Frage, ob sie sexuelle Kontakte gehabt hätten, wollte sie

sich sodann nicht äussern. Es handle sich um eine ernste Beziehung. Sie seien

seit ca. 5 Monaten ein Paar. Es habe zu Beginn viele Diskussionen gegeben. Sie

habe ihm gesagt, dass er auch vor ihren Eltern zu ihr stehen müsse. Dann habe

er «sozusagen» Schluss gemacht. Sie hätten es aber nochmals probiert, wobei es

wieder nicht gut gekommen sei. Dann hätten sie es noch ein weiteres Mal

probiert und jetzt laufe es gut. Sie würden sich aber nicht mehr sehen, da die Mutter

den Kontakt verboten habe. Die Initiative zur körperlichen Annäherung sei von

ihr ausgegangen. Er habe sie zunächst zurückgewiesen und keine Küsse

zugelassen. Erst eine Umarmung habe er dann zugelassen. Sie hätten sich bei ihr

oder bei ihm zuhause getroffen. Angesprochen auf die «Mens App», welche die Mutter

in ihrer Einvernahme angesprochen habe, meinte die Geschädigte, dass sie diese

schon noch habe, aber sie sei nicht mehr aktuell. Die Frage, ob sie verhütet

hätten, wenn man davon ausgehe, dass sie sexuellen Kontakt gehabt hätten,

bejahte die Geschädigte und fügte an: «mit einem Kondom». Es habe nie etwas

gegeben, das für sie nicht schön gewesen sei (act. 246 f.). Seit der

Anzeige hätten sie nur telefonischen Kontakt. Sie seien noch zusammen. Man

könne es aber nicht mehr zusammen nennen. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies

nicht wolle, solange die Mutter so ein «Ghetto» und er sich noch strafbar

mache. Sie seien sich im Zeitpunkt der sexuellen Kontakte bewusst gewesen, dass

er sich strafbar mache (act. 248). Abschliessend merkte die Geschädigte

an, dass sie «es einfach scheisse [finde]». Nach Vorlage des Protokolls fügte

sie an, dass sie nichts zu ergänzen habe, «ausser das[s] meine Mutter zu Anfang

damit einverstanden war» (act. 248 ff.).

2.3.2

Eine weitere Einvernahme der Geschädigten erfolgte

knapp drei Jahre später am 9. März 2021 in indirekter Anwesenheit des

Berufungsklägers (act. 302 ff.). In diesem Rahmen schilderte die Geschädigte in

freier Rede nochmals, wie sie den Berufungskläger kennenlernte. Dabei fielen

insbesondere die Schilderungen zu den ersten Intimitäten deutlich detaillierter

aus. Nach einem Abendessen im [...] seien sie zu ihnen nach Hause gegangen. Er

habe auf dem Sofa geschlafen. Sie habe nicht schlafen können, sei zu ihm

gegangen und habe sich an ihn herangekuschelt. Er habe einen Kaugummi im Mund gehabt,

woraufhin sie ihn aufgefordert habe, dass er ihr diesen geben solle. Da habe

der erste Kuss stattgefunden, weil sie ihn dazu provoziert habe (act. 303). Sie

habe ihn im Intimbereich über der Hose angefasst. Anfangs habe er dies

abzuwehren versucht, nachher nicht mehr. Er habe sie dann ebenfalls im

Intimbereich über der Hose angefasst. Auf Frage hin, weshalb er sie zu Anfang

abgewehrt habe und es später doch zugelassen habe, gab sie an: «Weil ihm dann

doch der Gedanke kam, dass ich erst 15 Jahre alt war und später nicht mehr widerstehen

konnte». Er habe ihr gesagt, dass sie erst 15 Jahre alt sei, ihre Eltern

zuhause seien und er sich nicht sicher sei, was sie gerade tun würden

(act. 312 ff.). Er habe sie dann trotzdem neben sich gelegt und Sex

gewollt, was er durch Küsse am Hals und Streicheleien im Intimbereich

signalisiert habe. Aber sie habe dies nicht gewollt, da ihre Eltern schon am

Schlafen gewesen seien und es zu laut gewesen wäre (act. 316 f.).

Anschliessend hätten sie sich regelmässig gesehen. Sie hätten

Sex gehabt. Er habe den Drang dazu gehabt, sie am Gesäss, manchmal auch an den

Armen und Beinen zu beissen. Anfangs habe dies zum Liebesspiel gehört, aber

dann habe es ihr angefangen weh zu tun und sie habe blaue Flecken bekommen, was

sie ihm auch gesagt habe. Damals habe sie sich darüber keine Gedanken gemacht (act.

303, 327 f.). Dies habe sie in der ersten Einvernahme nicht erwähnt, weil sie

da noch in ihn verliebt gewesen sei und ihn habe schützen wollen (act. 332). Bei

Meinungsverschiedenheiten sei er schnell wütend und laut geworden, geschlagen

oder bedroht habe er sie aber nie. Einmal sei sie mit ihren Eltern in die

Ferien nach […] und der Berufungskläger sei dazugestossen. Dort hätten sie

ebenfalls intime Kontakte gehabt. Er sei damals aber auch ausgerastet. Als sie

wieder nach Hause gefahren seien, sei eigentlich alles wieder gut gewesen bis

der Streit angefangen habe mit der Mutter (act. 304). Ihre Eltern hätten

gewusst, dass sie Sex gehabt hätten. Sie hätten es nicht gut gefunden, anfänglich

aber gebilligt. Die Mutter habe ab und zu versucht, auf sie einzureden, aber

sie sei sehr stur gewesen. Auch habe die Mutter dem Berufungskläger dann zum

Teil verboten, sie zu besuchen. Sie hätten sich dann auch im [...]park

getroffen. Die Mutter habe ihr in der Folge das Mobiltelefon und den Laptop

weggenommen. Sie habe sodann versucht, auf andere Art mit dem Berufungskläger

in Kontakt zu treten. Als sie herausgefunden habe, dass die Mutter gegen den

Berufungskläger eine Anzeige erstattet habe, habe sie ihm dies sofort erzählt. Sie

wisse nicht, weshalb die Mutter nicht sofort zur Polizei gegangen sei. Der

Berufungskläger habe offene Schulden in Höhe von etwa CHF 50'000.– bei

ihrem Stiefvater gehabt. Ob die Schulden der Grund für die Anzeige gewesen sei,

wisse sie nicht. Die Mutter habe ihr gegenüber aber nie erwähnt, dass sie den

Berufungskläger anzeigen werde, wenn er die Schulden nicht bezahle. Sie habe schliesslich

von sich aus entschieden, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle. Nach

dem Kontaktabbruch habe er sie während einer gewissen Zeit immer wieder

angerufen und ihr geschrieben (act. 304, 310 f., 324 f., 336).

Auf Nachfrage hin gab die Geschädigte an, sie könne nicht

beantworten, wann was genau stattgefunden habe. Es sei eine Beziehung mit Liebe

gewesen, damals vielleicht nicht so überlegt (act. 304). In der Folge

beantwortete sie diverse Fragen zum Kennenlernen, wobei sie seine positiven

Eigenschaften betonte und was er in ihr ausgelöst habe. Er habe zu diesem

Zeitpunkt gewusst, dass sie lediglich 15 Jahre alt sei (act. 304 ff.). Der

Berufungskläger und sie hätten nicht über das Thema Sex gesprochen, sondern

hätten es einfach gemacht. Sie seien auf dem Bett gelegen und hätten sich

geküsst, was wiederum zum Sex geführt habe. Das Alter sei nie wirklich ein

Thema gewesen. Auf entsprechenden Hinweis auf Aussagen der letzten Einvernahme

hin korrigierte sie ihre Antwort und sagte, dass das Alter zu Beginn ein Thema

gewesen sei. Er habe zu Beginn gesagt, dass er zu alt sei, dies nicht

funktionieren könne und sie zu jung sei. Sie wisse aber nicht, wie er sich in

rechtlicher Hinsicht erkundigt habe (act. 307 f.). Insgesamt habe er sie

nur einmal zurückgewiesen. Auf Nachfrage hin schilderte die Geschädigte eine

Situation, als der Berufungskläger sie ins Bett gebracht habe, als sie bereits

eingeschlafen sei. Er habe sie dabei im Sinne eines Gute Nacht-Kusses geküsst,

aber nicht sexuell angefasst (act. 318). Er habe ihr auch bei Schulaufgaben

geholfen. Sie habe ihn gefragt, weil er Koch gewesen sei und sie ein Kochbuch

habe machen müssen (act. 318). Sie habe auch Freunden in der Schule von

ihm erzählt, bspw. [...]. Der Berufungskläger habe diese Freundin an der

Fasnacht im [...] am Claraplatz getroffen (act. 335). Die Streicheleien und

Küsse hätten nach dem Abend im [...] angefangen (act. 312). Während den

Restaurantbesuchen sei es nie zu sexuellen Andeutungen gekommen. Bei den erwähnten

«Füsseleien», welche sie initiiert habe, sei es um Zuneigung und Nähe gegangen.

Der Berufungskläger habe in diesem Moment gelacht und nachgefragt, was sie

mache (act. 315). Sie sei bereits vor dem Berufungskläger sexuell aktiv

gewesen. Das erste Mal Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger habe sie im

Frühling bei ihr zuhause auf dem Bett ohne Verhütung gehabt. Sie habe den Sex

gewollt. In der Folge hätten sie mehrere Male Sex gehabt (act. 319 ff.).

Er habe ein Zungenpiercing und Tattoos – wenn sie sich nicht täusche, sei es

ein Löwe auf der Brust, aber sie wisse es nicht mehr genau. Sie habe das Tattoo

sowohl beim Küssen als auch beim Geschlechtsverkehr gesehen (act. 320 ff.). Es

habe einmal eine Diskussion gegeben, weil ihr das «blowen» weh getan habe im

Hals. Der Berufungskläger habe dann gesagt, es sei okay, wenn sie es nicht

mache (act. 323 f.). Auf Frage hin erläuterte sie sodann gewisse Details zum

Geschlechtsverkehr. Wenn sie beispielsweise sein Ejakulat geschluckt habe, habe

sie eine Macht über ihn verspürt, es habe sie «aufgegeilt». Sie sei gerne

provokant (act. 332 f.). Sie hätten während ihrer Beziehung mehr als 20 Mal

Sex gehabt. Sie habe es damals fast immer auf ihrer App «Flo» vermerkt, wenn

sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten (act. 334). Genauere Angaben könne sie

keine machen, weil es ihr unangenehm und drei Jahre her sei (act. 331). Auf

Nachfrage hin gab die Geschädigte zu Protokoll, dass sie auch in [...] mehrmals

Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Bei ihr zuhause hätten sie Geschlechtsverkehr

gehabt, wenn ihre Eltern am Schlafen oder nicht zuhause gewesen seien. Sie sei

in ihn verliebt gewesen, habe eine Zukunft mit ihm gesehen und habe deshalb

gewollt, dass er vor ihren Eltern zu ihr stehe. Die Beziehung habe sie beendet

wegen der Mutter. Die ersten Diskussionen in der Beziehung hätten sich aber um Vertrauen

und Loyalität gedreht. Nachdem die Mutter ihnen die Beziehung verboten habe,

hätten sie noch einen Monat Kontakt gehabt über elektronische Wege.

Anschliessend habe sie die Beziehung komplett abgebrochen. Sie seien ungefähr

ein halbes Jahr zusammen gewesen. Wann sie das letzte Mal Geschlechtsverkehr

gehabt hätten, wisse sie nicht mehr (act. 326 ff.). Sie wisse nicht, ob sie

heute etwas anders machen würde hinsichtlich der Beziehung. Die Beziehung sei

ihr im Nachhinein überhaupt nicht unangenehm. Sie glaube aber nicht, dass man

mit 15 Jahren wirklich wisse, was Liebe sei (act. 336). Zum Schluss der

Einvernahme ergänzte die Geschädigte noch, dass sie dem Berufungskläger bei

seinen Geschäften im Bereich CBD/THC geholfen habe. Sie habe ihm bei

Telefonaten oder E-Mails geholfen, weil er kein Deutsch spreche

(act. 338).

2.3.3

An der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht

vom 7. Juni 2022 wurde die Geschädigte ein weiteres Mal befragt (act. 443 ff.).

Auf entsprechende Fragen hin bestätigte sie, wie sie den Berufungskläger über

ihren Stiefvater kennengelernt habe. Der Berufungskläger habe gewusst, wie alt

sie sei (act. 444). Sie habe sich in gewisser Weise in ihn verliebt. In diesem

Alter könne man aber noch nicht von Liebe sprechen (act. 445). Die Mutter habe

es am Anfang akzeptiert. Sie habe nicht viel sagen können, da sie, die

Geschädigte, sehr stur gewesen sei. Mit der Zeit habe die Mutter versucht, sie zur

Vernunft zu bringen. Es habe gefruchtet, als der Berufungskläger angefangen

habe, ihr kleine «Kläpper» zu schlagen oder sie zu beissen (act. 445). Sie habe

den Geschlechtsverkehr zu Beginn auch gewollt, aber als das mit dem Beissen,

dem Lauterwerden und Schreien gekommen sei, habe sie es nicht mehr gewollt. Er

sei aggressiv, grob und laut, könne aber auch nett und liebevoll sein

(act. 445 f.). Sie wisse nicht mehr, wann der erste Geschlechtsverkehr

stattgefunden habe, es sei schon vor […] gewesen, wo er sie gezwungen habe, ihm

einen Blow Job zu geben. Vorher habe der Geschlechtsverkehr bei ihm zuhause in [...]

stattgefunden. Sie sei mehrere Male am Wochenende bei ihm gewesen, habe aber

nie dort übernachtet (act. 446). Zu Beginn hätten sie mit Kondom verhütet,

später dann nicht mehr. Dies sei einvernehmlich gewesen (act. 447). In [...]

sei er dazugestossen, weil sie ihn eingeladen habe und die Mutter einverstanden

gewesen sei. Sie sei in jener Nacht zu ihm aufs Zimmer und er habe gemeint, sie

solle ihm einen Blow Job geben. Sie habe zu weinen begonnen und gesagt, dass

sie dies nicht machen wolle. Er habe dann gesagt: «Bitte, bitte mach es doch!».

Sie habe wieder verneint, dann habe er seine Hosen ausgezogen und gesagt, sie

solle es jetzt machen. Dann habe sie es gemacht. Nachher habe sie ihm

verziehen. Sie sei so geblendet gewesen von ihm (act. 447 f.). Nach der

Rückkehr sei es zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen, weil sie gedacht

habe, sie könne mit ihm eine Zukunft haben. Das mit den Bissen habe erst nach [...]

angefangen. Die Fotos der Bisswunden habe sie nicht eingereicht, weil sie sie

zunächst nicht gefunden habe, aber jetzt sei sie im Besitz der Fotos (act. 448,

450). Der Berufungskläger habe einen Tag nach der Anzeige von dieser erfahren.

Sie habe damals noch Kontakt mit ihm gehabt, aber sehr selten. Sie wisse noch,

als die Mutter ihr den Kontakt verboten und ihr das Mobiltelefon weggenommen habe.

Daraufhin habe sie andere Wege gesucht, den Berufungskläger zu kontaktieren. Sie

sei in […] gewesen, als sie den Kontakt per Telefon abgebrochen habe. Sie habe

gesagt, dass ihre Familie ihr wichtiger sei und sie noch ihr Leben leben wolle.

Zunächst habe der Berufungskläger dies nicht akzeptiert. Er habe mit ihr nach

Italien abhauen wollen (act. 448 ff.). Ihr Mobiltelefon habe sie vor der ersten

Einvernahme auf Werkeinstellungen zurückgesetzt, weil sie damals noch anderer

Meinung gewesen sei als die Mutter und das Gefühl gehabt habe, er sei der Mann

ihres Lebens. Die Chats hätten belegt, dass sie miteinander Sex gehabt hätten.

Sie habe zudem eine Zyklus App gehabt, auf welcher sie ab und zu eingegeben

habe, wann sie Sex gehabt habe (act. 449). Sie kenne den genauen Betrag der

Schulden des Berufungsklägers gegenüber ihrem Stiefvater nicht, aber es seien

sicherlich CHF 50'000.–. Rückblickend habe sie überhaupt keine Probleme mit

der Zeit mit dem Berufungskläger. Sie habe damit abgeschlossen (act. 450).

2.3.4

Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung

wurde die Geschädigte sodann ein weiteres Mal über den nunmehr über 7 Jahre

zurückliegenden Sachverhalt befragt (act. 635 ff.). Dabei gab sie an, sie habe

den Berufungskläger mit 15 Jahren über ihre Eltern kennengelernt. Sie habe sich

zu ihm hingezogen gefühlt und er habe über ihr Alter Bescheid gewusst. Der

erste Kontakt sei von ihr ausgegangen. Er habe sie nach einer gewissen Zeit

regelmässig gebissen während des Geschlechtsverkehrs. Sie habe ihm gesagt, dass

sie dies nicht möchte, aber er habe es nicht akzeptiert (act. 637). Die in

Aussicht gestellten Fotos der Bisswunden habe sie nicht mehr. Sie habe sie

nicht eingereicht, weil die Fotos nicht beweisen würden, dass sexueller

Missbrauch stattgefunden habe. Sie habe aber Chats, in welchen er

beispielsweise sie «amore» nenne und ihr in einem Streit «fuck yourself»

schreibe (act. 639). In den Ferien mit ihren Eltern habe der Berufungskläger

sie gezwungen, ihn oral zu befriedigen. Sie habe angefangen zu weinen. Er habe

daraufhin gemeint, sie solle nicht so tun, sie habe es ja schon zuvor gemacht.

Dann habe sie es getan (act. 637). Sie habe ihn zwar auch zuvor schon oral

befriedigt, aber an diesem Abend habe sie sich nicht wohl gefühlt und es nicht

gewollt. Dies habe er zu akzeptieren (act. 639). Zudem habe er sie in [...]

auch gegen ihren Willen anal penetriert in einem Pool. Sie habe ihm gesagt,

dass es weh tue, aber er habe weitergemacht und so getan, als würde sie es

geniessen (act. 637). Zuhause hätten sie bei ihr und bei ihm in [...]

Geschlechtsverkehr gehabt. Ihre Grossmutter habe in der Nähe gewohnt und sie

habe es mit Besuchen bei ihr verbunden. Er sei Koch gewesen und habe ihr dort

auch geholfen, ein Kochbuch zu erstellen (act. 637). Übernachtet habe sie aber

nie dort. Sie seien insgesamt ca. ein halbes Jahr zusammen gewesen (act. 638).

Nachdem die Mutter Anzeige erstattet habe, sei er komplett wahnsinnig geworden.

Er habe sie ständig angerufen und gesagt, sie solle zurückkommen. Bei ihrer

ersten Befragung habe sie ihn in Schutz nehmen wollen, weil sie eine emotionale

Abhängigkeit zu ihm gehabt habe. Er habe ihr eine gemeinsame Zukunft, Heirat

und Kinder in Aussicht gestellt. Er habe ihr auch gesagt, dass sie nicht mit

anderen Männern sein dürfe. Sie habe erst später realisiert, was alles passiert

sei (act. 638). Die Daten auf dem Mobiltelefon habe sie gelöscht, weil sie

Angst gehabt habe, dass sie etwas falsch gemacht habe oder schuld daran sei.

Wie oft sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten, wisse sie nicht mehr. Der letzte

Kontakt zum Berufungskläger sei nun Jahre her (act. 638 f.). Sie habe die ganze

Sache zwischenzeitlich verarbeitet (act. 636 f.).

2.3.5

Grundlage

für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen der Geschädigten ist

deren Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die

betreffende Person eine Situation adäquat wahrnehmen und über einen längeren

Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen

aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die

Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils

aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist

nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa

intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss

psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).

Hinsichtlich der Geschädigten sind keine Auffälligkeiten in

ihrer Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in ihren Aussagen

ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit in Bezug auf die von ihr

dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte

Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche

Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan.

2.3.6

Des

Weiteren ist eine Analyse der Aussagenentstehung durchzuführen. Der

Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in

welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der

Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine

absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte oder ob allfällige

suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 76 ff.).

In diesem

Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren nicht

etwa durch die Geschädigte in Gang gesetzt wurde, sondern die Mutter die Strafanzeige

gegen deren Willen erstattete (act. 225 f.; vgl. auch Übermittlungsformular

Opferberatungsstelle vom 18. April 2018, wonach die Anzeige gegen den Willen

der Geschädigten durch die Mutter erstattet wurde [act. 252 f.]). Es ist sodann

augenfällig, dass die Geschädigte den Berufungskläger in ihrer ersten

Einvernahme zu schützen versuchte und keinerlei Interesse daran bekundete, dass

dieser strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Sie verweigerte zu sagen,

wo der Berufungskläger damals wohnte (act. 245), betonte, dass sie diejenige

gewesen sei, die ihn angefasst habe (act. 245) und wollte sich zunächst nicht

dazu äussern, ob sie sexuellen Kontakt gehabt hätten (act. 246). Im Gegenteil

wird aus ihren Einvernahmen erkennbar, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt nach

wie vor verbunden fühlte zum Berufungskläger. So gab sie an, dass sie immer

noch zusammen seien, obschon man es nicht mehr so nennen könne, da sie nur noch

telefonisch in Kontakt stünden (act. 248). Besonders eindrücklich scheint

sodann ihr Schlusswort, wonach sie «es [wohl auf das Verfahren gegen den

Berufungskläger bezogen] einfach scheisse» finde (act. 249). Angesichts dieser

Aussagen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Geschädigte ihr

Mobiltelefon auf Werkeinstellungen zurücksetzte (act. 232), um den

Berufungskläger zu schützen, und nicht etwa, wie die Verteidigung es vorbringt,

um entlastende Beweise zu vernichten (Berufungsbegründung Rz. 15, act. 540 f.).

Aufgrund ihres damaligen Aussageverhaltens ist nämlich davon auszugehen, dass

die Geschädigte allfällige entlastende Chatnachrichten oder dergleichen

umgehend offengelegt hätte. In diesem Sinne erklärte die Geschädigte in ihren

späteren Einvernahmen die Löschung ihrer Daten nachvollziehbar damit, dass sie

gegen die Anzeige gewesen sei, sie gedacht habe, er sei der Mann ihres Lebens

(Prot. erstinstanzliche HV S. 7, act. 449) und sie Angst gehabt habe, dass sie

etwas falsch gemacht habe bzw. schuld daran sei (Prot. Berufungsverhandlung S.

4, act. 638). Ebenfalls nicht mit ihrem schützenden Aussageverhalten in der

Ersteinvernahme zu vereinbaren wäre, dass die Schulden des Berufungsklägers

gegenüber dem Stiefvater der Geschädigten oder etwa eine enttäuschte Sehnsucht nach

einer Liebesbeziehung zum Berufungskläger, wie es die Verteidigung geltend

macht (Prot. Berufungsverhandlung S. 6, act. 641), Grund für die (späteren)

Schilderungen waren. Gegen eine Fremdbeeinflussung durch die Mutter spricht

darüber hinaus, dass die Geschädigte diese in ihren (auch späteren) Aussagen

immer wieder belastet. So habe die Mutter von Anfang an von der Beziehung gewusst

und diese akzeptiert und es könne durchaus sein, dass die Mutter die Anzeige

nur wegen den Schulden erstattet habe (act. 232, 250, 330). Solche Belastungen

wären kaum denkbar, wenn die Geschädigte von der Mutter instrumentalisiert

worden wäre. Eine Motivation für eine Falschbezichtigung oder suggestive

Beeinflussungen sind somit nicht ansatzweise zu erkennen.

2.3.7

Für die weiteren Prüfschritte gilt es sodann

festzuhalten, dass sich die in Frage stehenden Aussagen grösstenteils nicht auf

einen spezifischen Vorfall beziehen, sondern eine vielfältige und

einvernehmliche Beziehung über eine längere Zeitspanne hinweg betreffen. Es

kann somit kaum von einem einzelnen Kerngeschehen gesprochen werden, welches für

die Geschädigte besonders einprägend gewesen sein soll und sich von nicht

tatbezogenen Schilderungen abgrenzen lässt. Die Aussagen der Geschädigten

lassen sich nicht losgelöst von diesem Hintergrund beurteilen.

2.3.8

Was die logische Konsistenz der Aussagen und

deren inhaltliche Qualität angeht, so ist zunächst festzustellen, dass die

Aussagen der Geschädigten in allen wesentlichen Teilen in sich stimmig und

logisch konsistent sind, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken.

So schilderte sie in den Einvernahmen jeweils lebensnah, wie sie den

Berufungskläger kennengelernt, dieser sie zunächst aufgrund des

Altersunterschiedes und des Verhältnisses zu den Eltern zurückgewiesen habe,

wie es dann doch zu den ersten intimen Kontakten gekommen sei und sich daraus

eine aus ihrer damaligen Perspektive ernsthafte Beziehung entwickelt habe, wie

sie und der Berufungskläger Beziehungsprobleme entwickelt hätten, nachdem sich die

Mutter vermehrt eingemischt habe und schliesslich wie die Beziehung in die

Brüche gegangen sei.

Insbesondere Aussagen, welche nicht die sexuellen Handlungen selbst

betreffen, aber eine Liebesbeziehung zwischen den beiden indizieren, lassen das

Geschilderte real erlebt und authentisch wirken. In diesem Zusammenhang gilt es

beispielsweise auf die Schilderungen der Geschädigten hinzuweisen, wie die Mutter

ihnen den Kontakt verboten und ihr aus diesem Grund das Mobiltelefon und den

Laptop entzogen habe, woraufhin sie andere Wege gesucht habe, um mit dem

Berufungskläger in Kontakt zu treten (act. 450), wie sie sich während dieser

Zeit im […]park getroffen hätten, um zu reden und gemeinsam zu rauchen

(act. 311), wie der Berufungskläger ihr bei der Ausarbeitung eines

Kochbuches (act. 318, 637) und sie ihm umgekehrt bei geschäftlicher

Korrespondenz auf Deutsch behilflich gewesen sei (act. 338) und wie der

Berufungskläger von einer gemeinsamen Zukunft gesprochen und ihr verboten habe,

andere Männer zu sehen (act. 246, 325, 638). An dieser Stelle könnten noch

unzählige weitere solcher Beispiele aufgezählt werden, was den Detailreichtum

ihrer Aussagen erkennen lässt und zudem auch den quantitativen Erwartungen an

eine mehrmonatige Beziehung entspricht. Hervorzuheben sind zudem besonders

ausgefallene Einzelheiten, welche zum Teil auch raum-zeitliche Verknüpfungen

aufweisen und einen starken Realitätsbezug indizieren: So habe sie beispielsweise

ihrer Freundin [...] von ihrer Beziehung zum Berufungskläger erzählt und sie

und der Berufungskläger hätten diese Freundin an der Fasnacht im [...] am

Claraplatz getroffen (act. 335). Weitere solcher Beispiele finden sich

etwa in ihren Schilderungen hinsichtlich der Zyklus-App «Flo», in welcher sie

ab und an auch den Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger vermerkt habe

(act. 247, 334, 449), der Beschreibung des Zungenpiercings und Tattoos des

Berufungsklägers (act. 322, 446) und des Moments, als sie in […] den Kontakt

zum Berufungskläger endgültig abgebrochen habe (act. 448). Die Geschädigte

räumt schliesslich an diversen Stellen nachvollziehbare Wissenslücken ein oder

verbessert ihre Aussagen, so etwa in Bezug auf die genaue zeitliche Einordnung

(act. 304), gewisse Jahreszahlen (act. 314), was beim Geschlechtsverkehr

konkret alles abgelaufen sei (act. 331), wie viele Nächte sie genau in [...]

gewesen seien (act. 447) oder wann der Kontaktabbruch zum Berufungskläger

genau stattgefunden habe (act. 448). Sie wisse nicht, wie viele Male sie

Geschlechtsverkehr gehabt hätten, aber mehr als zwanzig Mal (act. 321,

334).

Was die Schilderungen der sexuellen Kontakte anbelangt, ist

sodann festzustellen, dass auch diese entgegen den Vorbringen der Verteidigung

(Berufungsbegründung Rz. 20 ff., insb. Rz. 22, act. 543 f.) eine hohe

inhaltliche Qualität aufweisen. Während die Geschädigte den Berufungskläger in

ihrer ersten Einvernahme noch offensichtlich in Schutz zu nehmen versuchte und sexuelle

Handlungen lediglich andeutete bzw. fragmentarisch von diesen berichtete (vgl. bspw.

act. 245: «Ich war diejenige, die ihn angefasst hat.»; act. 248: «Frage: War Dir

zum Zeitpunkt der sexuellen Kontakte bewusst, dass er sich strafbar macht?

Antwort: Ja. Er sich aber auch.»), wurden ihre Schilderungen dazu ab der

zweiten Einvernahme deutlich detaillierter. Ihre dortigen Schilderungen

differenzieren sich dabei klar nach dem jeweiligen Beziehungsstadium. So vermag

sie detailliert von den ersten Zärtlichkeiten zu berichten, als sie nach dem

Besuch im [...] in der Nacht zu ihm aufs Sofa sei und ihn aufgefordert habe,

ihr seinen Kaugummi zu geben. Sie habe ihn zu diesem ersten Kuss provoziert

(act. 303). Dann habe sie ihn über der Hose an seinem Penis gestreichelt,

woraufhin er sie im Intimbereich ebenfalls über der Hose angefasst habe. Er sei

erregt gewesen und habe ihr mit Küssen signalisiert, dass er Sex wolle. Dazu

sei es aber nicht gekommen, weil sie ihm gesagt habe, dass es zu laut sei und ihre

Eltern am Schlafen seien (act. 312 f., 317). Die Aussagen dazu enthalten

eine Fülle an Realkennzeichen. Nicht nur sind sie logisch konsistent und enthalten

sie raum-zeitliche Verknüpfungen, Wiedergaben von Gesprächen und Schilderungen

von Komplikationen, sondern bringt die Geschädigte beispielsweise mit der geschilderten

Kaugummiübergabe auch hier ungewöhnliche Einzelheiten zu Protokoll, welche

einen starken Realitätsbezug aufweisen. Sie belastet sich dabei auch selbst,

indem sie betont, dass die Initiative klar von ihr ausging. In ähnlicher Weise,

wenn auch nicht ganz so detailliert, vermag die Geschädigte sodann von ihrem

ersten Mal mit dem Berufungskläger zu berichten. Sie hätten bei ihr zuhause

unverhüteten Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung gehabt, wobei sie ihn

mit einem «Blow» zum Abschluss gebracht habe (act. 319 f.). Auch hier betont

die Geschädigte, dass sie den Berufungskläger zuerst geküsst habe und alles

einvernehmlich gewesen sei. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass ihre

Schilderungen einem Grossteil aller Geschlechtsverkehre entsprechen und somit

alles andere als detailliert erscheinen würden (Berufungsbegründung Rz. 22,

act. 543 f.), vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen überzeugen die

Erzählungen der Geschädigten unter anderem gerade aufgrund fehlender

Übertreibungen und der damit verbundenen Realitätsnähe. Zum anderen schildert sie

durchaus auch gewisse Sonderlichkeiten. So erwähnt sie wiederholt die Vorliebe

des Berufungsklägers, sie während des Geschlechtsverkehrs zu beissen,

mehrheitlich am Gesäss, aber auch an den Armen und Beinen (act. 303, 327, 445,

637). Ausserdem gab sie beispielsweise an, dass ihr das «blowen» weh getan habe

im Hals, was sie mit dem Berufungskläger besprochen habe (act. 323 f.) oder sie

eine Macht über ihn verspürt und es sie aufgegeilt habe, wenn sie sein Ejakulat

geschluckt habe (act. 333). In diesem Zusammenhang gilt es auch auf die

geschilderten Vorfälle in [...] hinzuweisen, wo der Berufungskläger die

Geschädigte zum Oralverkehr und zu Analsex gedrängt haben soll (vgl. dazu unten

E. 2.3.8). Auch diesbezüglich vermag sie nachvollziehbar zu schildern, wie

der Berufungskläger sie in jener Nacht aufgefordert habe, sie oral zu

befriedigen, sie dies nicht habe machen wollen und angefangen habe zu weinen.

Daraufhin habe er sie nochmals darum gebeten und als sie wieder verneint habe,

habe er seine Hosen ausgezogen und gesagt: «Mach es jetzt!». Dann habe sie es

gemacht. Sie habe es anschliessend der Mutter erzählt und ihm habe sie später

verziehen (act. 447 f., 637). Vor dem Berufungsgericht berichtete sie sodann

erstmals von der Szene in einem Pool in [...], als er sie gegen ihren Willen

anal penetriert haben soll (act. 637 f.). Auf den Umstand, dass die Geschädigte

diese Vorfälle erst in den Einvernahmen vor Gericht erwähnte, ist im Folgenden (vgl.

unten Konstanzanalyse E. 2.3.8) separat einzugehen.

Stark für die Richtigkeit Aussagen der Geschädigten spricht

sodann, dass sie ab ihrer zweiten Einvernahme zwar klar zu den sexuellen

Handlungen mit dem Berufungskläger steht, diesen aber nicht übermässig

belastet, sondern auch über ihr eigenes Verhalten sowie dasjenige der Mutter

kritisch reflektiert. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 2.3.6), zeigte die

Geschädigte in ihrer ersten Einvernahme überhaupt kein Interesse daran, den

Berufungskläger strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Auch in späteren Einvernahmen

fällt auf, wie sie durchwegs betont, dass sie es gewesen sei, welche die

körperliche Annäherung initiiert habe (act. 246, 309), sie ihn zu den

sexuellen Handlungen provoziert habe (act. 303, 333), er es grundsätzlich

akzeptiert habe, wenn sie ihn nicht oral habe befriedigen wollen (act. 323 f.),

sie den Geschlechtsverkehr auch gewollt und er sie nicht überrumpelt habe (act.

446), der Verzicht auf Verhütung einvernehmlich gewesen sei (act. 447) und die

Einladung nach [...] von ihr ausgegangen sei (act. 445). Ausserdem gibt

sie zu erkennen, dass sie ihr damaliges Verhalten als eher naiv beurteilt, soweit

sie ihm beispielsweise nach den Vorfällen in [...] verziehen und sich eine

gemeinsame Zukunft mit ihm ausgemalt habe (act. 448). Zudem betont sie,

dass ihr die Beziehung mit dem Berufungskläger auch im Nachhinein überhaupt

nicht unangenehm sei und sie damit abgeschlossen habe (act. 336, 450, 636 f.).

Auch scheut sie nicht davor zurück, seine nette und liebevolle Seite

hervorzuheben (act. 447). Wenn auch ihre Vorwürfe gegenüber dem

Berufungskläger über die verschiedenen Einvernahmen hinweg zunehmend deutlicher

ausfallen (vgl. zur Frage der Aggravation unten E. 2.3.8), ist somit

festzuhalten, dass sie ihn keineswegs über Gebühr belastet. Vielmehr entlastet

sie ihn in verschiedener Hinsicht immer wieder und zieht stattdessen eine

gewisse Verantwortung auf sich. Zudem belastet sie auch die Mutter stark und betont

sie immer wieder deren anfängliches Einverständnis mit der Beziehung (act. 250,

308, 445) sowie deren allfällige fehlgeleitete Motivation zur Anzeigeerstattung

(vgl. unten E. 2.4.2). Damit schreibt sie dieser zumindest eine gewisse Mitverantwortung

zu und entlastet damit den Berufungskläger insofern, als er nicht die einzige

damals volljährige Person war, welche von der Beziehung wusste und nichts

dagegen unternahm.

Weiter lassen sich auch aus dem Umstand, dass die Geschädigte

bis heute nicht die in Aussicht gestellten Fotos der Bisswunden oder andere

Chatnachrichten eingereicht hat, keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Aussagen ableiten. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, dass mit

solchen Fotos oder Chat-Nachrichten wenigstens ein objektives Beweismittel für

die Beziehung zwischen den beiden vorläge und damit der Schluss zu sexuellen

Kontakten nicht mehr weit läge. Da die Geschädigte keine solchen Beweismittel

habe einreichen können, sei davon auszugehen, dass diese nicht existieren

würden und damit auch keine Beziehung zwischen dem Berufungskläger und der

Geschädigten bestanden habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 6, act. 640). Insbesondere

in Anbetracht des sonstigen Verhaltens der Geschädigten im vorliegenden

Strafverfahren erscheint es indes naheliegender, dass die ausgebliebene

Einreichung solcher Beweismittel das weiterhin geringe

Strafverfolgungsinteresse der Geschädigten zum Ausdruck bringt. So gab sie

anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung auf Nachfrage hin relativ

unbeeindruckt an, sie habe die erwähnten Chats nicht eingereicht, da diese

ohnehin nicht beweisen würden, dass ein sexueller Missbrauch stattgefunden habe

(act. 639). Diese Äusserung zusammen mit ihren übrigen Aussagen zeigen deutlich

auf, dass für die Geschädigte aus heutiger Sicht die Bisse und die Vorfälle in [...]

im Vordergrund stehen, während sie der (sexuellen) Beziehung zum

Berufungskläger an sich – wenn überhaupt – nur einen äusserst geringen

Problemwert beimisst. Ihre fehlende Initiative, mit den Strafbehörden zu

kooperieren, lässt sich damit ohne weiteres erklären und es lassen sich daraus

keine rechtsgenüglichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen ableiten.

Die Verteidigung stellt die Aussagen der Geschädigten darüber

hinaus damit in Frage, dass diese zum Teil absurd seien und keinen Sinn

ergäben. Sie bezieht sich dabei zunächst auf die Schilderungen der Geschädigten,

dass sie den Berufungskläger gelegentlich bei geschäftlichen Angelegenheiten unterstützt

habe und dieser sie einmal ins Bett getragen habe, nachdem sie eingeschlafen

sei (Berufungsbegründung Rz. 26 ff., act. 545). Inwiefern diese

Schilderungen realitätsfremd sein sollen, erschliesst sich nicht. So konnte die

Geschädigte äusserst nachvollziehbar erklären, dass sie dem Berufungskläger bei

geschäftlicher Korrespondenz auf Deutsch geholfen habe, da dieser die Sprache

nicht beherrscht habe (act. 338). Weshalb sie im Alter von 15 Jahren dazu nicht

in der Lage gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Dies und auch die

geschilderte Szene, als der Berufungskläger sie ins Bett gebracht haben soll,

passen ohne weiteres in das auch sonst vermittelte Bild einer vielfältigen

Beziehung, in welcher unter anderem auch gegenseitige rücksichtsvolle und

unterstützende Beiträge geleistet wurden. Weiter erschliesst sich ebenso wenig,

weshalb die Aussage der Geschädigten, dass sie den Berufungskläger das erste

Mal auf dem Sofa ohne eine bestimmte Intention und bloss aus Lust und Laune

geküsst habe, keinen Sinn ergeben soll (Berufungsbegründung Rz. 28, act. 545).

Gerade in Anbetracht des damaligen Alters der Geschädigten erscheint diese Äusserung

sogar typisch und daher besonders realitätsnah. Auf die Frage, warum sie, ihre

Eltern und der Berufungskläger öfters essen gegangen seien, gab sie etwa

identisch an, dass dies aus Lust und Laune geschehen sei (act. 314). Auch

daraus lassen sich somit keine Anzeichen auf eine Falschaussage ableiten.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der

Geschädigten eine Fülle an Realkennzeichen erfüllen und eine hohe inhaltliche

Qualität aufweisen.

2.3.9

Des

Weiteren ist die Konstanz der Aussagen der Geschädigten zu überprüfen. Diese

stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer

Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen

Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf

Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung

gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei

erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten

ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von

Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des

Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt

es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine

bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere

Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor,

ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen

Umständen zu erwarten wäre (Lude­wig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 64).

Vorliegend wurde die Geschädigte insgesamt viermal förmlich

einvernommen, wobei sich die Einvernahmen über eine Zeitspanne von über sieben

Jahren erstreckten. An dieser Stelle gilt es nochmals hervorzuheben, dass

vorliegend die Existenz einer mehrmonatigen Beziehung in Frage steht, welche

selbstredend diverse Erlebnisse und damit verbundene Erinnerungen mit sich

bringt. Mithin ist durchaus nachvollziehbar, wenn die Geschädigte über die

verschiedenen Einvernahmen hinweg andere oder zusätzliche Erinnerungen

schilderte und kann dieser Umstand folglich gerade auch für die

Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen sprechen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben

E. 2.3.6), sagte die Geschädigte anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom

17.

April 2018 nur sehr zurückhaltend aus, wobei sie den Berufungskläger offensichtlich

zu schützen versuchte. Nichtsdestotrotz schilderte sie bereits dort relativ

ausführlich, wie sie den Berufungskläger kennenlernte und sich daraus eine

Liebesbeziehung entwickelte. In den darauffolgenden Einvernahmen vom 9. März

2021, 7. Juni 2022 und 23. Mai 2025 bestätigte sie diese Aussagen, wobei

sie in den wesentlichen Teilen auffallend konstant blieb. Gravierende

Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten, welche sich weder damit noch mit

dem Zeitablauf erklären lassen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Auf den

ersten Blick etwas seltsam mutet etwa ihre Aussage in der zweiten Einvernahme

an, dass sie und der Berufungskläger den ersten Geschlechtsverkehr im Frühling

gehabt hätten (act. 319), zumal sie zu diesem Zeitpunkt gemäss ihren sonstigen

Schilderungen gar keinen Kontakt mehr gehabt hätten. Die Geschädigte stellte an

anderer Stelle in der Einvernahme aber klar, dass sie drei Jahre später Mühe

habe mit der zeitlichen Einordnung (act. 304, 331). Auf ihren zeitlichen

Widerspruch wurde sie von der einvernehmenden Person denn auch gar nicht

hingewiesen, weshalb sie keine Gelegenheit hatte, sich zu erklären. Mithin ist

nicht von einem derart gravierenden Widerspruch auszugehen, welcher die

Erlebnisbasiertheit der Aussage in Frage stellen würde. Es ist vielmehr von

einem schlichten Irrtum auszugehen, zumal ansonsten gerade die raum-zeitlichen

Verknüpfungen in ihren Schilderungen sehr ausgeprägt sind. Ebenfalls

zurückzuweisen ist der von der Verteidigung vorgebrachte vermeintliche

Widerspruch hinsichtlich der Verhütung (Berufungsbegründung Rz. 24 f.,

act. 544 f.). Massgeblich ist, dass die Geschädigte während sämtlicher

Einvernahmen durchgängig erklärte, sie hätten (in der Anfangsphase) teilweise

mittels Kondom verhütet (act. 247, 320, 447). Vor dem Strafgericht präzisierte

sie zudem, dass später einvernehmlich auf die Verhütung verzichtet worden sei

(act. 447). Vor dem Hintergrund, dass die beiden offenbar mehrheitlich

unverhüteten Geschlechtsverkehr hatten, ist es erklärbar, dass die Geschädigte

in der zweiten Einvernahme zunächst angab, sie hätten gar nicht verhütet, sich

jedoch nach entsprechendem Hinweis korrigierte (act. 320). Auch daraus lassen

sich somit keine Phantasiesignale ableiten.

Der Verteidigung ist indes zuzustimmen, soweit sie in den

Aussagen der Geschädigten eine Steigerung in der Intensität der Belastungen und

Vorwürfe beobachtet (Berufungsbegründung Rz. 33 f., act. 547; Prot.

Berufungsverhandlung S. 6, act. 640). So schilderte die Geschädigte

anlässlich ihrer zweiten Einvernahme erstmals von den Bissen und blauen Flecken

(act. 303, 327). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht erwähnte

sie sodann erstmals den Vorfall in [...], als der Berufungskläger sie zum

Oralverkehr gedrängt haben soll (act. 446 f.). Schliesslich schilderte sie

anlässlich ihrer heutigen Befragung vor dem Berufungsgericht erstmals die Szene

im Pool in [...], als der Berufungskläger sie gegen ihren Willen anal

penetriert haben soll (act. 637 f.). Anders als die Verteidigung vorbringt, ist

dies allerdings nicht damit zu erklären, dass die Geschädigte ihren Depositionen

mehr Aussagekraft zuzusprechen versucht, was ein Indiz für eine Falschaussage

darstellen könnte. Unter Würdigung ihres Aussageverhaltens ist vielmehr davon

auszugehen, dass diese Entwicklung auf eine emotionale Distanzierung zum

Berufungskläger und das Durchlaufen eines Reifeprozesses zurückzuführen ist. So

fällt auf, dass sie die Beziehung und die damit verbundenen Erlebnisse jeweils

aus anderen zeitlichen Perspektiven schilderte. Während sie in ihrer ersten

Einvernahme noch angab, dass sie und der Berufungskläger sich gegenseitig

lieben würden (act. 245) und in der zweiten Einvernahme immerhin noch erwähnte,

dass sie verliebt gewesen sei und eine Zukunft mit ihm gesehen habe (act. 325),

sagte sie vor dem Strafgericht bereits deutlich reflektierter, dass sie «auf

eine gewisse Art und Weise» verliebt gewesen sei und man in diesem Alter noch

nicht von Liebe sprechen könne (Prot. erstinstanzliche Verhandlung S. 3,

act. 445). Diese Entwicklung spiegelt sich in ihrem jeweiligen

Aussageverhalten wider. So gab sie in der zweiten Einvernahme von sich aus an,

sie habe sich im Zeitpunkt des Geschehens noch keine Gedanken über die blauen

Flecken gemacht (act. 303). Auf entsprechende Frage der Verteidigung gab sie

weiter an, sie habe die Bisse und blauen Flecken in der ersten Einvernahme

nicht erwähnt, weil sie da noch in ihn verliebt gewesen sei und ihn habe

schützen wollen (act. 332). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung

sagte sie sodann eindrücklich aus, dass sie erst später realisiert habe, was

alles passiert sei (act. 638). Auf Frage zu den Geschehnissen in [...] gab sie

zudem an, dass sie den Berufungskläger zwar schon vorher oral befriedigt habe,

sie es an diesem Abend aber nicht gewollt habe, was er zu akzeptieren habe

(act. 639). Der durchlaufene Reifeprozess führte offensichtlich dazu, dass die

Geschädigte heute anders auf die fragliche Zeit zurückblickt und gewisse

Vorfälle oder Verhaltensweisen anders einordnet und qualifiziert, womit sich

die Intensivierung der Vorwürfe in der dritten und vierten Einvernahme ohne

weiteres erklären lässt und somit kein Indiz für eine Falschaussage darstellt.

Wie bereits erwähnt, belastet die Geschädigte den Berufungskläger bis zum

Schluss jedenfalls nicht über Gebühr (vgl. oben E. 2.3.7).

Ob und wie die Vorfälle in [...] tatsächlich stattgefunden

haben, kann mangels Beschreibung in der Anklage offenbleiben, zumal die

Geschädigte sich auf Nachfrage hin auch nicht weiter äussern wollte zur Szene

im Pool (act. 639). Aufgrund des Gesagten vermögen die Schilderung dieser Vorfälle

und die damit verbundene Zunahme der Intensität der Belastungen die

Glaubhaftigkeit ihrer sonstigen Aussagen jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.

Im Rahmen der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens können die nicht

angeklagten Sachverhalte in [...] ohnehin nicht zu Lasten des Berufungsklägers

berücksichtigt werden (vgl. unten E. 4.4.2).

Aus aussagepsychologischer Sicht spricht somit auch die

Konstanzanalyse für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten.

2.3.10

Eine

weitere Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten

Aussagen ist die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen

der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der

Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das

Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person

sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des

spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 53, 56 f.).

Hinsichtlich der

Frage der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten kann auf das bereits Gesagte

verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 2.3.5).

Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass

die Geschädigte durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich in

der Lage wäre, ein Lügengebäude einer Beziehung mit sexuellen Kontakten aufrecht

zu erhalten. Auch bedürfte es keiner speziellen (Lebens-)Erfahrung, um im

(wenngleich jungen) Alter eine derartige Schilderung zu erfinden. Allerdings

hat die Geschädigte über 7 Jahre hinweg relativ konstante Aussagen gemacht,

welche eine Fülle an Realitätskriterien aufweisen, was unter Annahme einer

Falschaussage vorliegend kaum denkbar wäre. Hinzu kommt, dass insb. die

Aussagengenese (vgl. oben E. 2.3.6) sowie die Entwicklung ihrer Aussagen über

die verschiedenen Aussagen hinweg stark für ihre Glaubhaftigkeit sprechen und ihr

ein taktisch derart durchdachtes Aussageverhalten kaum zuzumuten ist.

Angesichts dessen erscheint die vorliegende Situation zu komplex, um ein

entsprechendes Lügengebäude zu erstellen und über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei

aufrecht zu erhalten. Somit spricht auch die Kompetenzanalyse für die

Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Geschädigten.

2.3.11

Die

Kompetenzanalyse steht sodann in engem Zusammenhang mit dem

Qualitäts-Strukturvergleich der Opferaussagen. Dabei wird die Qualität der Aussagen

zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht

tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird

erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion

der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere

Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten,

fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,

S. 66).

Vorliegend

zeigen sich auch was den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, keine

Auffälligkeiten im Aussageverhalten. Die Aussagen der Geschädigten zu den

sexuellen Handlungen sowie anderen Beziehungselementen, welche auf intime

Kontakte hindeuten, weisen bei näherer Betrachtung eine vergleichbare Qualität

auf wie ihre Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten. Auffällig ist

insbesondere, dass die Geschädigte sowohl bei tatbezogenen als auch bei nicht

tatbezogenen Inhalten in gleicher Weise zunächst relativ knapp antwortete und genauere

Ausführungen erst jeweils auf Nachfrage hin erfolgten. Soweit die Verteidigung

vorbringt, der Geschädigten müsse alles aus der Nase gezogen werden (Berufungsbegründung

Rz. 23, act. 544), vermag sie folglich nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abzuleiten.

2.3.12

Insgesamt

ist zur Qualität der Aussagen der Geschädigten somit festzuhalten, dass – neben

der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse

Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale

quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen

der Geschädigten nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr

aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre

Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

2.4

Aussagen

der Mutter

2.4.1

Die Mutter wurde am 27. Februar 2018 im Rahmen

ihrer Anzeigeerstattung erstmals polizeilich zum in fraglichen Vorwurf gegen

den Berufungskläger befragt (act. 225 ff.). Am 9. April 2018, also ca. 6

Wochen nach ihrer Anzeige, und knapp drei Jahre später am 18. März 2021

erfolgten Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft (act. 233 ff., 340 ff.).

Schliesslich wurde die Mutter an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz ein

weiteres Mal befragt (act. 451 ff.).

2.4.2

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zu Recht,

dass den Aussagen der Mutter von Vornherein nur beschränkte Bedeutung zukomme,

zumal diese aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zu den in Frage stehenden

sexuellen Handlungen machen könne (vgl. angefochtenes Urteil S. 4, act. 478). Hinzu

kommt, dass ihre Aussagen zu eigenen Wahrnehmungen in weiten Teilen nicht zu

überzeugen vermögen und den Anschein erwecken, dass sie diese nicht (mehr)

adäquat wiedergeben kann oder will. Selbst eigene Erlebnisse schilderte sie in

den verschiedenen Einvernahmen nämlich zum Teil völlig unterschiedlich. Beispielsweise

gab sie zunächst an, dass sie erst im Nachhinein, als die Geschädigte und der

Berufungskläger nicht mehr zusammen gewesen seien, vom Geschlechtsverkehr

zwischen den beiden erfahren habe (act. 354). An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gab sie dann zu Protokoll, dass die Geschädigte ihr bereits

vor dem Ausflug nach [...] erzählt habe, dass es dem Berufungskläger gefallen

habe, sie während des Geschlechtsverkehrs zu beissen (act. 452 f.). Nicht

nachvollziehbar erscheint sodann, dass sie in ihrer Einvernahme vom 18. März

2021.

noch konkrete Angaben zu den geschäftlichen Beziehungen zwischen dem

Berufungskläger und ihrem Lebenspartner machen konnte (act. 343: «A____ hatte

mit CBD gehandelt. Mit CBD Artikeln, wo er anscheinend ein riesen Geschäft mit

dem machen konnte. Herr [...] hat ihm auch Geld gegeben um das zu machen. Er

aber nie zu diesem Geschäft gekommen ist. er hat das Geld kassiert und ist dann

verschwunden.»), nur knapp 15 Monate später anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung indes keinerlei Auskunft mehr zu geben vermochte. Sie wisse

von nichts und habe sich auch nicht dafür interessiert (act. 451). Weitere

solche nur schwer erklärbaren Widersprüche sind in diversen anderen Aussagen

der Mutter auszumachen.

Mithin kann sich auch das Berufungsgericht des Eindrucks

nicht ganz verwehren, dass die Mutter bei ihrer Aussagentätigung neben der

Wahrheitsfindung noch andere Interessen verfolgte. Namentlich scheint sie sich

mit ihren Aussagen unter anderem erklären zu wollen, weshalb sie derart lange

zuwartete mit der Anzeigeerstattung, nachdem sie offensichtlich schon deutlich

früher Kenntnis von der in Frage stehenden Beziehung haben musste. Zudem

scheint nicht ausgeschlossen, dass sie die Anzeige gegen den Berufungskläger

als Reaktion darauf erstattete, dass dieser seine Schulden bei ihrem

Lebenspartner nicht beglich (vgl. angefochtenes Urteil S. 5, act. 539),

was ihre äusserst zurückhaltenden Angaben zu deren geschäftlichen Beziehung

erklären würde. Entsprechendes lassen zudem diverse Aussagen der Geschädigten

vermuten (EV‑Bericht über die Geschädigte vom 6. April 2018: «B____

erzählte mir nach der Einvernahme noch, dass die Mutter zu Beginn mit der

Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten einverstanden gewesen sei. Der

Beschuldigte habe aber geschäftlich mit B____s Stiefvater zu tun gehabt. Da sei

es zu Streitigkeiten um Geld gekommen und die Mutter habe gesagt, dass sie den

Beschuldigten anzeigen werde, wenn er seine Geldschulden nicht begleichen werde.»

[act. 232]; vgl. auch act. 330).

2.4.3

Die Aussagen der Mutter werden daher – wie

bereits von der Vorinstanz und auch von der Verteidigung mit Berufungsbegründung

beantragt (Berufungsbegründung Rz. 8, act. 539) – auch vom Berufungsgericht

nicht für die Beweisführung herangezogen.

2.5

Aussagen

des Berufungsklägers

2.5.1

Der Berufungskläger wurde am 23. Februar 2021,

kurz nach seiner Festnahme durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 262

ff.). Angesprochen auf den im Raum stehenden Vorwurf meinte er, es sei nichts

Rechtswidrig geschehen, schon gar keine sexuellen Handlungen. Er sei von seinem

Vermieter, dem Stiefvater der Geschädigten, öfters zum Essen eingeladen worden.

Die Geschädigte habe er dann anlässlich des Geburtstages deren Stiefvaters im

November 2017 kennengelernt. Sie sei körperlich sehr präsent gewesen, habe den

Kontakt gesucht und ihn umarmt. Sie habe unter anderem Aufnahmen mit dem

Mobiltelefon gemacht, was unangenehme Situationen verursacht habe. Er habe die

Geschädigte aber stets zurückgewiesen, weil sie ja minderjährig gewesen sei. Sie

habe früh ihren Vater verloren, sei sehr jung gewesen und habe daher wohl eine

Person in ihrer Nähe gebraucht. Ihre Eltern hätten gewollt, dass er ihr helfe. Sie

seien Freunde geworden und hätten oft Kontakt gehabt. Mit ihrem Stiefvater habe

er praktisch täglich Kontakt gehabt, mit der Geschädigten und der Mutter an den

Wochenenden (act. 263 f.). Am Geburtstag der Mutter oder am Jahrestag der

Eltern der Geschädigten seien sie zu viert in ein Restaurant gegangen in der

Nähe von [...]. Die Geschädigte sei ihm gegenüber gesessen und habe mit ihren

Beinen sein Bein umschlungen, was ihm sehr unangenehm gewesen sei. Ihm sei dabei

überhaupt nicht wohl gewesen und er habe nicht gewusst, wie er darauf reagieren

solle. Er habe versucht, sich zu befreien. Es sei sehr schwierig gewesen. Der

Tisch sei klein gewesen und sie seien nahe beieinander gesessen, sodass ein

Ausweichen schwierig gewesen sei. Er habe ihr mehrmals gesagt, sie solle

aufhören. Die Eltern hätten gelassen darauf reagiert, was ihn angesichts des

Altersunterschiedes erstaunt habe. Sie hätten eher den Eindruck erweckt, dass

sie die Geschädigte ermutigt und ihm den Entscheid überlassen hätten. Ihm sei

es lediglich darum gegangen, nicht in eine unangenehme Situation zu geraten. Er

habe ihr mehrmals gesagt, sie solle aufhören. Die Geschädigte habe aber eine

schwierige Persönlichkeit, vermutlich wegen des frühen Verlusts ihres Vaters.

Sie habe eine männliche Bezugsperson gesucht, was wohl Grund gewesen sei, warum

sie sich immer wieder so beharrlich angenähert habe. Er habe sich aber gewehrt

und die Geschädigte immer wieder zurückgewiesen (act. 265).

Aktuell stünden sie nicht mehr in Kontakt. Er habe auch gar

keine Lust gehabt, mit ihr in Kontakt zu bleiben. Er wisse nicht, was sie

damals genau gemacht habe. Er glaube, sie sei zur Schule gegangen, aber er

wisse nicht wo, er habe sich nie darum gekümmert. Er glaube, sie sei damals 16

Jahre alt gewesen (act. 266 f.). Auf entsprechenden Vorhalt hin

wiederholte der Berufungskläger, er habe gedacht, die Geschädigte sei 16 und

nicht 15 Jahre alt. Manchmal habe er ihr bei Mathematikaufgaben geholfen.

Er wolle aber betonen, dass ihre Eltern immer anwesend gewesen seien. Die

Wohnung an der [...] sei offen und grossräumig. Als er z.B. mit der

Geschädigten Mathematikaufgaben gemacht habe, sei die Mutter am Kochen, auf dem

Balkon oder in den oberen Stockwerken gewesen. Es gebe keine Türen und alles

sei hörbar. Es seien immer die Eltern gewesen, die ihn eingeladen hätten, und

nicht die Geschädigte. Die Geschädigte sei aber körperlich immer sehr präsent

gewesen. Sie habe ihn viele Male sexuell angegangen, praktisch jedes Mal. Die

Annäherungen hätten erst aufgehört, als er weggegangen sei. Er sei bei den

Annäherungen jeweils erstaunt gewesen über die ausbleibende Reaktion der Eltern

(act. 268 f., 279). Er erinnere sich an einen Abend, als er bei ihnen auf dem

Sofa geschlafen habe, weil keine Züge mehr nach [...] gefahren seien. Die

Geschädigte sei dann auf ihn gesprungen, also ähnlich einem sexuellen Akt. Ihre

Absichten seien klar gewesen. Beide Eltern seien in der Wohnung gewesen. Es sei

überhaupt nicht in seinem Sinn gewesen, so etwas zu machen. Er habe sie nie

intim berührt. Er habe sie zurück ins Bett schicken und ihr sagen müssen, sie

solle damit aufhören (act. 270 f.). Er wisse nicht, ob sie ihm je gesagt habe,

dass sie ihn liebe. Er habe sie gern gehabt wie eine jüngere Schwester.

Sexuellen Kontakt habe er überhaupt nicht gewollt. Für ihn habe es eher so

ausgesehen, als hätten die Eltern mehr als eine freundschaftliche Beziehung

zwischen ihm und der Geschädigten gewollt. Sie hätten ihr nie Einhalt geboten

und ihn ja auch immer wieder eingeladen. Er habe das Gefühl gehabt, dass er

sich so der Geschädigten hätte nähern sollen, was natürlich nicht geschehen sei

(act. 269). Er habe sie immer höflich zurückgewiesen und ihr gesagt, dass

er deutlich älter sei. Seines Wissens habe die Geschädigte in der Schule einen

Freund gehabt, mit dem sie sexuell aktiv gewesen sei. Sie habe gesagt, dass sie

diesen in der Garage treffen würde. Sie hätte sich gar nicht mit Älteren

abgeben müssen. Er wisse nicht, ob sie sexuellen Kontakt gewollt habe, aber es

habe auf jeden Fall so ausgesehen. Er habe das Thema aber immer vermieden und

versucht, sie auf Distanz zu halten. Er habe sie immer sanft abgewiesen mit dem

Hinweis, dass sie Freunde in der Schule habe und er zu alt sei (act. 270). Er

erinnere sich nicht an Details, wie sie ihn angefasst habe (act. 271). Er wisse

nicht, weshalb die Geschädigte behaupte, sie hätten Sex gehabt. Er sei

geschockt gewesen, als er von der Situation in […] bei der Festnahme erfahren

habe. Eventuell stecke ihre Familie dahinter wegen den ausstehenden Mietschulden,

die er gegenüber dem Stiefvater habe (act. 272). Auf Vorhalt, dass es gemäss

den Aussagen der Mutter ca. drei Mal zu sexuellen Kontakten zwischen ihm und

der Geschädigten gekommen sei, gab er an, es habe nie solche Kontakte gegeben.

Wenn es diesen sexuellen Kontakt gegeben hätte, warum sei die Mutter dann nicht

sofort eingeschritten (act. 273 f.). Er habe nicht gewusst, dass eine Anzeige

gegen ihn vorliege. Auf Vorhalt, dass er von der Staatsanwaltschaft diverse

Male kontaktiert worden sei, meinte er, dass er sich an einen Anruf erinnere,

der aber nicht auf Italienisch gewesen sei. Ihm sei gesagt worden, er müsse

sich melden, wenn er in die Schweiz komme, dies sei aber bis jetzt nicht der

Fall gewesen. Er habe keinen Zusammenhang zu der vorliegenden Angelegenheit

gesehen und gedacht, es gehe um die Mietrückstände (act. 275).

2.5.2

Vorab ist festzuhalten, dass die

aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsdiagnostik vorwiegend bei (Opfer-)Zeugen

als Aussageperson zur Anwendung kommt. Die beschuldigte Person fand demgegenüber

nur wenig Beachtung in Forschung und Praxis (vgl. Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess,

Diss. Luzern 2014, S. 16). In diesem Zusammenhang zu beachten gilt zudem,

dass die beschuldigte Person nicht zur Aussage verpflichtet ist und sich nicht

selbst belasten muss (Art. 113 StPO). Macht sie indessen Aussagen zur Sache und

sind diese genügend ausführlich und komplex, was bei denjenigen des

Berufungsklägers der Fall ist, steht einer Prüfung auf deren Glaubhaftigkeit

nichts entgegen (Berlinger,

a.a.O., S. 289 f.).

2.5.3

Was die Aussagetüchtigkeit (vgl. oben E. 2.3.5)

anbelangt, sind auch beim Berufungskläger keinerlei Auffälligkeiten zu

erkennen. Zu Beginn der Einvernahme vom 23. Februar 2021 gab er zwar an,

dass er an einer Depression leide und aufgrund der Festnahme unter Schock stehe

(act. 263). Aus seinen Antworten geht sodann aber klar hervor, dass er die

Fragen und Vorhalte korrekt einordnen, adäquat darauf reagieren und dabei auf

seine Erinnerungen zurückgreifen konnte. Es bestehen somit keine Zweifel an

seiner Aussagetüchtigkeit.

2.5.4

In Bezug auf die Aussagenentstehung und

Motivanalyse (vgl. oben E. 2.3.6) ist offensichtlich, dass der Berufungskläger

ein starkes Motiv dafür hat, die Vorwürfe betreffend eine sexuelle Beziehung

mit der damals 15-jährigen Geschädigten abzustreiten. Dazu passt, dass er in

seiner Einvernahme wiederholt zu Protokoll gab, er sei davon ausgegangen, die

Geschädigte sei damals 16 und nicht 15 Jahre alt gewesen (act. 266 und 268). In

Anbetracht der unbestrittenen mehrmonatigen Freundschaft und den vielen

Kontakten zwischen den beiden scheint nämlich kaum vorstellbar, dass er ihr

damaliges Alter nicht kannte, zumal er die unzähligen Annäherungsversuche der

Geschädigten unter anderem aufgrund ihres Alters abgewehrt haben soll. Mithin

erweckt sein diesbezügliches Aussageverhalten vielmehr den Eindruck, dass er

sich der Schutzaltersgrenze bewusst war und sich die Geltendmachung eines

Irrtums vorbehalten wollte. Auffällig erscheint sodann, dass er die damalige

Beziehung zur Geschädigten zu Beginn der Einvernahme zunächst als sehr

oberflächlich darzustellen versuchte, im Laufe der Befragung dann aber zu

erkennen gab, dass der Kontakt zu ihr doch etwas intensiver bzw. tiefgründiger

sein musste. So gab er beispielweise auf erstmalige Nachfrage hin an, er wisse nicht

genau, welcher Tätigkeit die Geschädigte damals nachgegangen sei. Er glaube,

sie sei zur Schule gegangen, aber er wisse auch nicht wo und habe sich nie

darum gekümmert (act. 266). Später gab er in der gleichen Einvernahme an, dass

er ihr manchmal bei den Mathematikaufgaben geholfen habe (act. 268) und

sie ihm immer wieder von Freunden in der Schule erzählt habe (act. 270). Mithin

kann den Aussagen des Berufungsklägers schon mit Blick auf seine augenfällige

Motivlage und sein inkonstantes, offenkundig taktisches Aussageverhalten keine

allzu grosse Glaubhaftigkeit bescheinigt werden.

2.5.5

Zudem bestehen auch hinsichtlich der

inhaltlichen Qualität der Aussagen des Berufungsklägers Zweifel.

So ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass logischerweise

nicht detailliert geschildert werden kann, was nicht passiert ist (vgl. Berufungsbegründung

Rz. 16, act. 541). In Bezug auf die Aussagen des Berufungsklägers ist

indes festzuhalten, dass es durchaus eine Situation gibt, über welche er

lebendig und detailliert, zu erzählen vermag. So schildert er die Szene im

Restaurant, als er die Geschädigte näher kennengelernt habe (act. 265) mit

vielen Realkennzeichen: Seine Schilderung dazu ist logisch konsistent, enthält

raum-zeitliche Verknüpfungen (anlässlich des Geburtstages der Mutter oder eines

Jahrestages der Eltern der Geschädigten in der Nähe von [...]),

Interaktionsschilderungen (er habe der Geschädigten gesagt, sie solle damit aufhören),

eigene psychische Vorgänge (ihm sei es unangenehm gewesen und es habe ihn

überrascht, dass die Eltern gelassen darauf reagiert hätten – auch wegen des

Altersunterschiedes) und auch zumindest teilweise gewisse Erinnerungslücken

(etwa in Bezug auf den Anlass des Essens). Insgesamt wirkt die Schilderung daher

erlebnisbasiert, wobei sie auch gar nicht im Widerspruch zur Darstellung der

Geschädigten steht, welche ebenfalls angab, dass der Berufungskläger sie zu

diesem Zeitpunkt noch zurückgewiesen habe. Auffallend ist indes, dass der

Berufungskläger im weiteren Verlauf der Einvernahme keine anderen derartigen

Beispiele nannte, obschon die Geschädigte ihn gemäss seinen eigenen Angaben

praktisch bei jedem Treffen sexuell angegangen habe (act. 279). In diesem

Fall wäre doch zu erwarten, dass er abgesehen von der beschriebenen Szene im

Restaurant noch weitere Situationen hätte schildern können, in welchen ihre

Annäherungsversuche bzw. die behaupteten Rückweisungen seinerseits zu Problemen

führten. Doch selbst als er explizit danach gefragt wurde, wie und wo er von

der Geschädigten sexuell angefasst worden sei, gab er in pauschaler Weise an: «Ich

erinnere mich nicht genau wie und wo. Ich habe sie aber immer zurückgewiesen.

Die Rückweisung erfolgte immer unmittelbar, nach der Annäherung, sodass ich

mich nicht mehr darauf geachtet habe». Als ihm in der Folge vorgehalten wurde,

dass er doch wissen oder sich erinnern müsse, wenn er von einer 15‑Jährigen

an seinen Intimzonen angefasst worden sei, antwortete er wiederum äusserst

generell: «Ja, wie gesagt ich erinnere mich nicht an die Details. Es ist aber

bestimmt vorgekommen. Wie gesagt habe ich sie zurück gewiesen, sodass es nicht

an Bedeutung gewinnen kann» (vgl. act. 271). Mit anderen Worten blieb es jeweils

bei pauschalen Vorbringen, er habe die Geschädigte stets zurückgestossen, als diese

Körperkontakt gesucht habe.

Unverständlich erscheint sodann, dass der Berufungskläger von

der Geschädigten bei praktisch jedem Treffen sexuell angegangen worden sein

soll, er diese Situation aber trotz seines überlegenen Alters und des

mehrmonatigen engen Kontaktes nie zu klären vermochte und sie bis zum Schluss stets

habe zurückweisen müssen. Zugleich soll sich nichtsdestotrotz eine

freundschaftliche, beinahe geschwisterliche Beziehung entwickelt haben

(act. 264, 273), was unter den gegebenen Umständen nur schwer nachvollziehbar

ist. Zweifelhaft erscheint auch seine Behauptung, er sei primär aufgrund der

geschäftlichen Beziehung zum Stiefvater der Geschädigten mit der Familie in Kontakt

gestanden (act. 264). Auf Nachfrage hinsichtlich der geschäftlichen

Beziehungen gab er nämlich an, er sei lediglich sein Mieter gewesen und der

Stiefvater habe ihn gefragt, ob er in dessen Immobiliengeschäft einsteigen

wolle, was er abgelehnt habe, da er genug zu tun gehabt habe (act. 266). Der

Berufungskläger vermag somit nicht schlüssig zu erklären, weshalb der fortdauernde

enge Kontakt zur Familie über den Stiefvater und nicht über die Geschädigte

bestanden haben soll. Auch an dieser Stelle erwecken seine Aussagen – wie

bereits in Bezug auf das Alter der Geschädigten – mehr den Eindruck, rein

taktisch motiviert zu sein.

Schliesslich mutet sodann seine Antwort auf den Vorhalt, es

hätten mehrere sexuelle Kontakte zwischen ihm und der Geschädigten stattgefunden,

seltsam an. Er gab dazu an: «Es gab nie einen sexuellen Kontakt. Wenn es diesen

sexuellen Kontakt gegeben hätte, warum ist die Mutter dann nicht sofort

eingeschritten» (act. 273). Wären diese sexuellen Kontakte nämlich frei

erfunden, dann hätte der Berufungskläger nicht wissen können, zu welchem

Zeitpunkt die Mutter gemäss ihren Schilderungen davon Kenntnis erlangt haben

soll – und dass sie ihre Anzeige somit erst verzögert erstattete. Mithin deutet

diese Bemerkung des Berufungsklägers vielmehr darauf hin, dass ihm die sich geänderte

Haltung der Mutter bezüglich der Beziehung zwischen ihm und der Geschädigten bereits

bekannt war. Merkwürdig erscheint auch seine Darstellung in diesem

Zusammenhang, dass er bis zu seiner Festnahme in […] am 22. Februar 2021

gar nichts von einer Anzeige gewusst haben will (act. 275). Schliesslich ergibt

sich aus den Akten und bestreitet der Berufungskläger nicht, dass er bereits im

Frühjahr 2018 mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt stand zwecks Vorladung zu

einer Einvernahme (act. 258 ff., 275). Zudem schilderte die Geschädigte

wiederholt glaubhaft, dass er von der Anzeige gewusst habe (act. 304, 448, 638).

Auch hier wirken seine Bestreitungen pauschal und inkohärent.

Das Aussageverhalten des Berufungsklägers vermittelt – soweit

seine Schilderungen denjenigen der Geschädigten widersprechen – insgesamt den

Eindruck, überwiegend von taktischen Überlegungen geprägt und durch zahlreiche

Schutzbehauptungen begleitet zu sein.

2.5.6

Hinsichtlich der Konstanz der Aussagen (vgl.

oben E. 2.3.8) des Berufungsklägers lassen sich keine Angaben machen, da

der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren nur ein einziges Mal befragt

wurde. Dies hat er indes selber zu verantworten, da er sich vorinstanzlich ohne

triftigen Grund hat dispensieren lassen (act. 431 f.) und er der heutigen Berufungsverhandlung

nach abgelehntem Dispensationsgesuch (act. 605 f.) unentschuldigt

ferngeblieben ist.

2.5.7

Im Rahmen der Kompetenzanalyse (vgl. oben E. 2.3.9)

ist festzustellen, dass eine derart undetaillierte Abstreitung der Vorwürfe,

wie sie sich in den Aussagen des Berufungsklägers zeigt, keiner besonderen

Aussagekompetenzen bedarf.

2.5.8

Auch hinsichtlich des Qualitäts-Strukturvergleichs

(vgl. oben E. 2.3.10) lassen sich anhand der wenigen Aussagen des

Berufungsklägers keine aufschlussreichen Erkenntnisse zu seinen Gunsten

ableiten. Wie bereits dargelegt, fällt vielmehr auf, dass es in weiten Teilen

bei pauschalen Bestreitungen bleibt. Dies obschon nach seiner Darstellung zu

erwarten gewesen wäre, dass er noch weitere Situationen hätte schildern können,

in welchen er die Geschädigte angeblich zurückgewiesen haben soll (vgl. oben E.

2.5.5).

2.5.9

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die

vagen, wenig plausiblen und teilweise auch widersprüchlichen Bestreitungen des

Berufungsklägers nicht glaubhaft sind.

2.6

Ergebnis

der Aussagewürdigung und Fazit zur Sachverhaltsermittlung

Insgesamt kann mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 6

ff., act. 480 ff.) festgehalten werden, dass die Aussagen der Geschädigten im

Hinblick auf eine Beziehung mit sexuellen Kontakten im Gegensatz zu denjenigen

des Berufungsklägers überzeugend und in hohem Mass glaubhaft sind. Besonders

hervorzuheben gilt es dabei nochmals, dass die Strafanzeige nicht durch die Geschädigte

erstattet wurde, diese insbesondere zu Beginn des Strafverfahrens

offensichtlich kein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung des

Berufungsklägers zeigte und sich auch in der Folge kein Motiv für eine

Falschbezichtigung erkennen lässt. Ihre Aussagen weisen sodann eine Fülle an

Realkennzeichen auf und fallen in den wesentlichen Teilen über die

verschiedenen Einvernahmen hinweg konstant aus. Die beobachtete Steigerung in

der Intensität der Vorwürfe lässt sich mit der emotionalen Distanzierung zum Berufungskläger

und dem durchlaufenen Reifeprozess erklären. Umgekehrt weisen die Bestreitungen

des Berufungsklägers keine hohe inhaltliche Qualität auf, weshalb sie die

glaubhaften Aussagen der Geschädigten nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen

vermögen.

Im Ergebnis ist daher auf die Angaben der Geschädigten

abzustellen, womit der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz gestützt auf die

Anklageschrift festgestellt hat, als erstellt anzusehen ist. Es ist somit zusammenfassend

davon auszugehen, dass der Berufungskläger von ca. November 2017 bis Januar

2018.

eine intime Beziehung zur damals 15-jährigen Geschädigten pflegte, wobei

es regelmässig zu vaginalem Geschlechtsverkehr und zu weiteren sexuellen

Handlungen gekommen ist. Mangels Schilderung in der Anklage nicht erstellt sind

die von der Geschädigten geschilderten Vorfälle in [...], bei welchen der

Berufungskläger sie zum Oral- und Analverkehr gedrängt haben soll.

3.

Rechtliches

Gemäss Art. 187 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle

Handlung vornimmt. Der Berufungskläger hat den objektiven Tatbestand von Art.

187.

Ziff. 1 StGB erfüllt, indem er gemäss erstelltem Sachverhalt über 20 Mal

den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der damals 15-jährigen – mithin im

Schutzalter stehenden – Geschädigten vollzog und weitere sexuelle Handlungen

(wie Penetration der Vagina mit dem Finger, Oralsex) mit ihr vornahm. Gemäss

erstelltem inneren Sachverhalt steht zudem fest, dass der Berufungskläger bei

der Vornahme der sexuellen Handlungen mit der Geschädigten deren Alter kannte.

Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Da sich der

Berufungskläger weder auf Rechtfertigungs- noch auf Schuldausschlussgründe zu

berufen vermag, ist er – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt

(act. 484) – der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art.

187.

Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4.

Strafzumessung

4.1

Gegen die vorinstanzliche Strafzumessung sind

grundsätzlich keine Einwände vorgebracht worden. Die Verteidigung beanstandet

einzig eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Berufungsverfahren (vgl.

dazu unten E. 4.6).Da lediglich der Berufungskläger Berufung gegen das

Urteil vom 7. Juni 2022 erhob und die Staatsanwaltschaft auf eine

Anschlussberufung verzichtete, ist aufgrund des Verbots der reformatio in

peius weder die vom Strafgericht gewählte Sanktionsart der Geldstrafe noch

die Gewährung des bedingten Vollzugs zu überprüfen (vgl. Art. 391 Abs. 2

StPO), sondern lediglich über die Anzahl Tagessätze sowie die Höhe der

Geldstrafe zu befinden (vgl. AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 6.1).

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb

des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und

berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,

bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung

werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47

N 6; Wiprächti­ger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,

Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu

begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20.

Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

4.2

Am 1. Januar 2018 ist das geänderte

Sanktionenrecht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS

2016.

1249). Der Berufungskläger beging die vorliegend zu beurteilenden

Tathandlungen teilweise zwar vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts. Aufgrund

des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbotes steht vorliegend aber

ohnehin nur eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze zur Diskussion, was

sowohl nach altem als auch nach neuem Recht zulässig ist bzw. war. Da es sich

vorliegend rechtfertigt, das Vorgehen rund um die Beziehung zwischen dem

Berufungskläger und der Geschädigten gesamthaft zu beurteilen, statt für jede

einzelne sexuelle Handlung eine Einsatzstrafe festzusetzen (vgl. unten E. 4.3)

und ein Teil der zu beurteilenden Tathandlungen erst nach Inkrafttreten des

neuen Sanktionenrechts verübt wurden, scheint es angebracht, sämtliche Delikte

nach neuem Recht zu beurteilen.

4.3

Obschon vorliegend mehrfache sexuelle

Handlungen zu beurteilen sind, rechtfertigt es sich angesichts der starken

zeitlichen und sachlichen Verknüpfung, nicht für jede einzelne der sehr zahlreichen

Tathandlungen eine Einsatzstrafe festzusetzen, sondern diese für das Vorgehen

gesamthaft zu bemessen (vgl. OGer ZH SB210339 vom 11. Oktober 2022, Strafzumessung

E. 1.3). Dies gilt umso mehr, als dass gemäss den obigen

Sachverhaltsfestellungen feststeht, dass es im fraglichen Zeitraum über mehrere

Monate hinweg im Rahmen einer Beziehung zu sexuellen Handlungen zwischen dem

Berufungskläger und der Geschädigten kam, die genaue Anzahl, die Zeitpunkte und

weitere Einzelheiten sich aber nicht mehr eruieren lassen (vgl. ähnlich OGer ZH

SB190173 vom 29. Oktober 2019 E. 2, insb. E. 2.4).

4.4

Ausgangspunkt

ist das Verschulden für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind,

welche gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit

Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen

verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu

gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur

verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist. Das

Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist oftmals nicht einfach zu bestimmen. Die

Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderem ab von der Art und Intensität

der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht und

Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter.

Welcher einzelne Faktor in welcher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im

Einzelfall unvorhersehbar. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe

für jedes Kind ernsthafte Risiken bergen, in seiner persönlichen Entwicklung

durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden (Maier, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,

Basel 2019, Art. 187 StGB N 1 f.).

4.4.1

Angesichts

der Tatsache, dass die Annäherungsversuche gemäss den obigen

Sachverhaltsfeststellungen allein von der Geschädigten ausgingen und diese den

Berufungskläger – wie sie sie sagte – «provozierte», fragt sich ob der

Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. b StGB einschlägig ist. Gemäss

dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter durch das

Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist. Bedeutung

hat dieser Milderungsgrund in erster Linie bei Sexualdelikten wie der

Vergewaltigung (BGE 97 IV 76) und den sexuellen Handlungen mit Kindern erlangt

(dazu BGE 98 IV 67 gegenüber BGE 73 IV 155 und 78 IV 81). Er kann nur zur

Anwendung kommen, wenn die verletzte Person den Anstoss zu der strafbaren

Handlung gegeben hat. Dies muss so ernsthaft der Fall sein, dass der Täter für

seinen Entschluss, die Straftat zu begehen, nicht voll verantwortlich scheint,

weil er «dem intensiven, raffinierten und aufreizenden Verhalten eines Kindes

ausgesetzt ist und der Verführung endlich erliegt, nachdem er sich ernsthaft

gegen sie gewehrt hat» (BGE 98 IV 67, 70). Das Verhalten der verletzten Person muss

so provozierend gewesen sein, dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in

der Situation des Täters Mühe gehabt hätte, zu widerstehen (BGE 102 IV 273 E. 2).

Eine «Versuchung», die lediglich durch die Immoralität oder den psychischen

Zustand des Täters bedingt ist oder darauf zurückgeht, dass sich diesem eine

günstige Gelegenheit zur Begehung der Strafhandlungen bietet, genügt als Strafmilderungsgrund

nicht (BGE 98 IV 67 E. 1c m.H.a. BGE 75 IV 6; vgl. zum Ganzen Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019,

Art. 48 StGB N 22).

Im vorliegenden

Fall ist zwar erstellt, dass die Annäherungsversuche anfänglich nur von der Geschädigten

ausgingen und der Berufungskläger diese während einer gewissen (eher kurzen) Anfangsphase

durchaus zurückwies. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Berufungskläger den

Provokationen der Geschädigten relativ schnell erlag, nämlich als die beiden

auf dem Sofa in der Wohnung der Geschädigten zum ersten Mal ungestört zu zweit

Zeit verbrachten. Da es in dieser Nacht noch nicht zum Geschlechtsverkehr kam,

hätte der Berufungskläger denn auch ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die

Situation zu reflektieren und weitere solche Momente zu verhindern, wie es von

einem verantwortungsbewussten Menschen zu erwarten wäre. Nachdem der

Berufungskläger hingegen merkte, dass selbst die Eltern der Geschädigten der

Beziehung offenbar nicht ablehnend, sondern nach seinem Empfinden eher

unterstützend gegenüberstanden, unterliess er es, die Geschädigte weiterhin

zurückzuweisen. Vielmehr gingen die sexuellen Handlungen fortan von beiden

gemeinsam aus. Vor diesem Hintergrund kann sich der Berufungskläger nicht auf

Art. 48 lit. b StGB berufen. Gleichwohl ist dem Umstand, dass die

ersten Annäherungsversuche von der Geschädigten ausgingen, sogleich im Rahmen

der Verschuldensbewertung Rechnung zu tragen.

4.4.2

Das objektive Verschulden wiegt im

vorliegenden Fall insgesamt sehr leicht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,

bewegt es sich im Vergleich zu den möglichen vom Tatbestand erfassten

Konstellationen am untersten Rand. Die Geschädigte war im Zeitpunkt der ersten

sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger 15 Jahre alt und somit nur knapp

unter der Altersgrenze zur sexuellen Mündigkeit von 16 Jahren entfernt. Sie war

bereits sexuell erfahren, jedoch kann diese Erfahrung erst als in den Anfängen

bezeichnet werden. Das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung ist

folglich im Grundsatz etwas weniger stark betroffen als bei noch jüngeren

und/oder sexuell unerfahrenen Geschädigten (vgl. dazu auch OGer BE SK19276 vom

15.

Mai 2020 E. 13.1). Die Initiative zu den sexuellen Kontakten ging von der

Geschädigten aus. Zudem erfolgten sie einvernehmlich, wenn auch die Geschädigte

im Verlauf gewisse Vorlieben des Berufungsklägers, wie beispielsweise das

Beissen, ablehnte. Dies und insbesondere die von der Geschädigten beschriebenen

Vorfälle in [...] sind mangels Schilderung in der Anklage indes nicht zum

Nachteil des Berufungsklägers zu werten. Der Altersunterschied zum

Berufungskläger betrug rund 10 Jahre, womit durchaus von einem gewissen

Machtgefälle und daraus resultierenden Beeinflussungspotenzial auszugehen ist.

Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass ein solches

Gefährdungspotential bereits in gewisser Weise als tatbestandsimmanent zu

qualifizieren ist und daher verschuldensmässig nicht erneut zum Nachteil des

Berufungsklägers berücksichtigt werden darf. Dies hat vorliegend umso mehr zu

gelten, als die Geschädigte und der Berufungskläger in einer Liebesbeziehung

standen, wobei sich der Berufungskläger mit 25 Jahren selbst noch in

relativ jungem Alter befand. Immerhin ist aber zu berücksichtigen, dass der

Altersunterschied zwischen der Geschädigten und dem Berufungskläger deutlich

mehr als die gemäss Art. 187 Ziff. 2 StGB straffreien 3 Jahre beträgt (vgl.

dazu auch OGer ZH SB190173 vom 29. Oktober 2019 E. 2.2). Die Geschädigte

gab zudem wiederholt zu verstehen, dass sie mit der Beziehung zum

Berufungskläger aus heutiger Sicht überhaupt keine Probleme mehr und die

Geschehnisse gut verarbeitet habe (act. 450, act. 636 f.). Das Risiko, dass die

Beziehung die persönliche Entwicklung der Geschädigten nachhaltig und erheblich

beeinträchtigt hat, scheint unter diesen Umständen im Vergleich zu anderen

denkbaren Konstellation somit deutlich geringer.

4.4.3

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass

der Berufungskläger direkt vorsätzlich handelte, er unter anderem genau wusste,

dass die Geschädigte damals noch nicht 16 Jahre alt war und er sich damit

strafbar machte. Im Übrigen ist ihm keine schlechte bzw. verwerfliche Gesinnung

oder eine sexuelle Ausbeutung anzulasten, sondern ist von beidseitiger

Verliebtheit auszugehen. Nichtsdestotrotz wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar

gewesen und hätte er sich jederzeit von distanzieren können.

4.4.4

Aufgrund dieser Umstände und im Vergleich mit

ähnlichen Fällen (OGer ZH SB190173 vom 29. Oktober 2019 E. 2.2 und 2.4: 3

½ Monate andauernde Liebesbeziehung zwischen 22-jährigem Täter und 14-jähriger

Geschädigter mit Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen bzw. 3 Monate

Freiheitsstrafe, Erhöhung um zwei Monate aufgrund Mehrfachbegehung; OGer AG SST.2022.245

vom 25. August 2023 E. 7.5.2 f.: Dreimonatige Liebesbeziehung zwischen

19-jährigem Täter und 14‑jährigem Geschädigten mit Einsatzstrafe 180

Tagessätzen für den ersten Oralverkehr) erscheint eine Strafe von 180

Tagessätzen als angemessen.

4.5

Was die Täterkomponenten betrifft, hat die

Dispositiv

Vorinstanz diese zu Recht als unauffällig bezeichnet. Demnach ist der

Berufungskläger in Italien geboren worden und dort gemeinsam mit einer

Schwester bei den Eltern aufgewachsen. Gemäss eigenen Angaben ging er nach dem

Besuch der Schulen für ein Jahr auf ein College nach Kanada und kehrte

anschliessend wieder nach Italien zurück, wo er zwei Jahre lang an einer

Universität studierte. Während des Gymnasiums habe er unter anderem auch als

Hotelmanager gearbeitet. Daraufhin habe er nach einer Stelle in der

Pharmaproduktion in Deutschland eine Ausbildung im Pharmabereich absolviert (act.

4 ff.). Der Berufungskläger ist nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu

beurteilenden Delikten ist nichts Negatives mehr über ihn bekannt geworden

(Strafregisterauszug vom 25. April 2025, act. 622 f.). Strafmindernde

Faktoren wie Einsicht, Reue, ein Geständnis oder eine erhöhte Strafempfindlichkeit

liegen nicht vor. Insgesamt ist die Täterkomponente als neutral zu bewerten.

4.6 Hingegen ist im Sinne der Vorbringen der

Verteidigung (Pläd. AV Berufungsverhandlung S. 2 f., act. 627 f.) eine

Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Berufungsverfahren festzustellen. Zwischen

der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2023 und der

Ladungsverfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Januar 2025 erfolgten keinerlei

Verfahrenshandlungen; das Verfahren ist aufgrund der Überlastung des Appellationsgerichts

rund 1 ½ Jahr liegengeblieben. Die Verzögerung ist allein von den Behörden zu

vertreten. Dieser Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist mit einer

Strafreduktion von 30 Tagessätzen Rechnung zu tragen.

4.7 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach

den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des

Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen

Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34

Abs. 2 StGB).

Da auch dem seit erstinstanzlichen Urteil keine neuen

Erkenntnisse über die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers bekannt

geworden sind, ist die Tagessatzhöhe wie bereits von der Vorinstanz

(angefochtenes Urteil S. 12, act. 486) auf den vorgesehenen Mindestbetrag

von CHF 30.– festzusetzen.

4.8 Die

Geldstrafe ist bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen (vgl.

E. 4.1 oben).

4.9 In Würdigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Geldstrafe

von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen, dies unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 22. Februar 2021 bis 19. März 2021 (Art. 51 StGB).

5. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im

zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihm die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr

aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten von CHF 3'996.40 und

eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger ist mit seinen

Anträgen im Berufungsverfahren zu rund einem Fünftel durchgedrungen. Es ist ihm

daher eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'500.– aufzuerlegen (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugengeld von CHF 30.– und allfällige übrige

Auslagen).

5.3 Der Berufungskläger ist zur heutigen

Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, obschon ihm die Vorladung

am 3. März 2025 nachweislich zugestellt und sein darauffolgendes

Dispensationsgesuch vom 14. Mai 2025 mit Verfügung vom 16. Mai 2025 abgewiesen

wurde. Ihm wird für dieses Versäumnis eine Ordnungsbusse von CHF 150.–

auferlegt (Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 StPO).

5.4 Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Cinzia Fallegger-Santo,

ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss ihrer

Aufstellung zuzüglich 2 Stunden für die heutige Berufungsverhandlung auszurichten.

Ihr werden für die zweite Instanz somit ein Honorar von CHF 4'051.65 und ein

Auslagenersatz von CHF 38.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 321.40

(7,7 % auf CHF 2'484.95 sowie 8,1 % auf CHF 1'605.60), somit

total CHF 4'411.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5.5 Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die

beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht

die der amtlichen Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald

es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In Bezug auf die in Rechtskraft

erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO somit vollumfänglich vorbehalten. Die

Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in

den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger

im zweitinstanzlichen Verfahren im Umfang 20% obsiegt hat, umfasst die

Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher 80%

des der Verteidigerin zweitinstanzlich zugesprochenen Honorars.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafgerichts vom 7. Juni 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Der Verzicht auf die Anordnung

einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches in

Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens;

- die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise

gutgeheissen.

Der Berufungskläger wird der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit einem Kind schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe

von 150 Tages­sätzen zu CHF 30.–, abzüglich 25 Tagessätze für 25 Tage

Untersuchungshaft vom 22. Februar 2021 bis 19. März 2021, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51

des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung gemäss Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung

mit einer Ordnungsbusse von CHF 150.– belegt.

Die beiden USB Sticks mit den Daten der Mobiltelefone iPhone und Samsung

(Verzeichnis Nr. 153685, Pos. 1001.1 und 1001.2) bleiben bei den Akten.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von

CHF 3'996.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das

erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugengeld von CHF 30.– und allfällige übrige

Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135

Abs. 4 StPO vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Cinzia Fallegger-Santo,

werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'051.65 und ein

Auslagenersatz von CHF 38.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 321.40

(7,7 % auf CHF 2'484.95 sowie 8,1 % auf CHF 1'605.60), somit

total CHF 4'411.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 3'529.55

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

B____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.