SB.2022.122
mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind
23. Mai 2025Deutsch77 min
Verfahrenskosten im Betrag von CHF 3'996.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.–
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.122
URTEIL
vom 23.
Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A.
Spenlé, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und
Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch MLaw Cinzia Fallegger-Santo,
Advokatin,
Gellertstrasse 55, 4052 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Juni
2022 (SG.2022.59)
betreffend mehrfache sexuelle
Handlungen mit einem Kind
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 7. Juni 2022 wurde A____ (nachfolgend
Berufungskläger) der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig
gesprochen und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–,
abzüglich 25 Tagessätze für 25 Tage Untersuchungshaft vom 22. Februar
2021 bis 19. März 2021, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde
verzichtet. Weiter verfügte das Strafgericht, dass die beiden USB Sticks mit
den Daten der Mobiltelefone (Verzeichnisnr. 153685 Pos. 1001.1 und 1001.2)
bei den Akten bleiben. Schliesslich wurden dem Berufungskläger die
Verfahrenskosten im Betrag von CHF 3'996.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.–
auferlegt und seine amtliche Verteidigerin aus der Strafgerichtskasse
entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch
MLaw Cinzia Fallegger‑Santo, mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 Berufung
erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 15. Mai 2023 begründet. Er beantragt, es
sei das Urteil des Strafgerichts in Bezug auf die Verurteilung der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit einem Kind vollumfänglich aufzuheben und er sei
vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Es seien ihm
weiter die USB-Sticks mit den Daten der Mobiltelefone unter Aufhebung der
Beschlagnahme zurückzugeben. Zudem sei ihm für jeden zu Unrecht in der
Untersuchungshaft ausgestandenen Tag eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag
auszurichten. Im Übrigen, namentlich in Bezug auf den Verzicht auf die
Anordnung einer Landesverweisung, sei das Urteil des Strafgerichts zu
bestätigen. Schliesslich sei ihm für das vorliegende Verfahren die amtliche
Verteidigung zu gewähren, dies alles unter o/e Kostenfolge. Die
Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort vom 30. Juni
2023 beantragt sie die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter o/e‑Kostenfolge.
Am 27. Januar 2025 erging die Ladungsverfügung für die heutige
Berufungsverhandlung. Gleichentags bewilligte die Instruktionsrichterin die
beantragte amtliche Verteidigung und ersuchte sie die zuständigen Stellen um
Zustellung der Migrationsakten. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 ersuchte die
Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Berufungsverhandlung, wobei sie ihre
Anträge aus der Berufungsantwort wiederholte. Die Instruktionsrichterin
entsprach diesem Dispensationsgesuch mit Verfügung vom 10. Februar 2025. Mit
Eingabe vom 14. Mai 2025 beantragte der Berufungskläger, er sei von der
Hauptverhandlung zu dispensieren. Die Instruktionsrichterin wies dieses
Dispensationsgesuch mit Verfügung vom 16. Mai 2025 ab.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2024
anwesend waren die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers, die Zeugin bzw.
die Geschädigte B____ sowie deren Begleitperson von der Opferhilfe beider Basel.
Der Berufungskläger blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Nachdem die
Zeugin befragt wurde, gelangte die Verteidigung zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt
worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2
Der
Berufungskläger ist der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, obschon
ihm die Vorladung rechtsgültig zugestellt werden konnte (act. 4 und
610.
f.). Da er seine Verteidigung indes fortlaufend instruierte und diese
zur Berufungsverhandlung erschienen ist, ist die Verhandlung ohne ihn
durchzuführen; ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet
nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO
e contrario; BGer 6B_1339/2023 vom 4.
April 2025 E. 1.2.2, m.w.H.) und vermag sein Verhalten keinen konkludenten
Rückzug der Berufung zu begründen (BGer 6B_1339/2023 vom 4. April 2025
E. 1.5, m.w.H.).
1.3
1.3.1
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs.
3.
lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391
Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des
Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen
worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3.2
Da die Staatsanwaltschaft keine
(Anschluss-)Berufung erklärt hat, ist vorliegend lediglich das vom
Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchem das
vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind der Verzicht auf die Anordnung einer
Landesverweisung und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu
befinden.
2.
Tatsächliches
2.1
Ausgangslage zur
Sachverhaltsfeststellung
2.1.1
Zusammenfassend wird dem Berufungskläger gemäss
Anklageschrift vom 8. März 2022 (act. 398 ff.) vorgeworfen, in der zweiten
Hälfte des Jahres 2017 bis Januar 2018 als damals 24- bzw. 25-Jähriger eine
Beziehung zur damals 15-jährigen B____ (geb. [...] 2002, nachfolgend Geschädigte)
geführt zu haben, wobei es während dieser Zeit zu diversen sexuellen Kontakten
zwischen den beiden gekommen sein soll. Die Vorinstanz erachtete den
Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen der Geschädigten als erstellt. Der
Berufungskläger dagegen bestreitet, dass es je zu sexuellen Handlungen zwischen
ihm und der Geschädigten gekommen ist.
2.1.2
Die Staatsanwaltschaft führte im April 2018
Einvernahmen mit der Geschädigten und deren Mutter C____ (nachfolgend Mutter),
welche am 27. Februar 2018 Anzeige erstattete, durch. Der Berufungskläger,
welcher sich in der Folgezeit (mehrheitlich) im Ausland aufhielt, wurde kurz nach
seiner Festnahme im Februar 2021 einvernommen. Im März 2021 folgten zwei
weitere Einvernahmen mit der Geschädigten und der Mutter. Die beiden wurden im
Juni 2022 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein weiteres Mal
befragt. Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz dispensiert. Anlässlich
der heutigen Berufungsverhandlung wurde die Geschädigte schliesslich nochmals
befragt. Der Berufungskläger blieb der Verhandlung indes unentschuldigt fern.
2.1.3
Für die Erstellung des Sachverhalts fehlt es
vorliegend an objektiven Beweismitteln. Zwar wurden das Mobiltelefon der
Geschädigten und zwei Mobiltelefone des Berufungsklägers, welche dieser bei
seiner Festnahme auf sich trug, ausgewertet, doch konnten in diesem Rahmen
keine verfahrensrelevanten Daten gefunden werden (act. 232, 289 und 299). Die
Geschädigte stellte der Staatsanwaltschaft Fotos von Verletzungen (Bisswunden
und blaue Flecken) in Aussicht, doch reichte sie diese auch auf telefonische
Nachfrage hin nicht ein (act. 370 f.). An der Hauptverhandlung vor dem
Strafgericht bestätigte sie nochmals, dass sie solche Fotos habe, soweit
ersichtlich erfolgte aber keine weitere Aufforderung, dass sie diese einreichen
solle (act. 450). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung sagte die Geschädigte
auf Nachfrage hin aus, dass sie diese Fotos nicht mehr habe (act. 639). Es bleibt
somit einzig auf die Aussagen der beteiligten Personen abzustellen.
2.1.4
Von allen Seiten unbestritten und damit
erstellt ist zunächst, dass der Berufungskläger zur fraglichen Zeit in gewisser
Form befreundet war mit der Familie der Geschädigten. Er pflegte geschäftliche
Kontakte zum Stiefvater der Geschädigten, mietete dessen Wohnung an der [...]
in [...], Basel-Landschaft, begleitete die Familie an gemeinsame Essen und
hielt sich zumindest ab und an auch in deren Wohnung an der [...] in Basel auf,
zum Teil übernachtete er dort. In diesem Rahmen lernte er die Geschädigte
kennen. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Geschädigte Annäherungsversuche
dem Berufungskläger gegenüber tätigte. Bei der Frage, ob dieser die
Annäherungsversuche erwiderte und es in der Folge zwischen den beiden zu einer
Beziehung mit sexuellen Handlungen gekommen ist, gehen die Schilderungen indes
auseinander.
2.2
Allgemeines zur Aussagenwürdigung
Im vorliegenden Fall stehen die Aussagen der unmittelbar
beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit
ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht
bedarf (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem
Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage
ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler,
Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist
sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von
Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist
anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach
ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte
Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten
Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,
2017, S. 43 ff.; Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),
Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie
die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen
könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei
Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und
Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom
13.
Dezember 2010 E. 2.3).
Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist
sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf
das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische
Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5 und
128.
I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019
E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch
mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
Folgende Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich
in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte
Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener
Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von
Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung
unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im
Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen,
auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich
selbst und bei der Täterin), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane
Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen
Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin
bzw. sogar Entlastung derselben sowie Konstanz und Homogenität der
Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der
Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die
Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden
Person miteinzubeziehen.
Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Ausführungen
der Geschädigten einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 2.3). Sodann
sind die Aussagen der Mutter (E. 2.4) und schliesslich jene des Berufungsklägers
(E. 2.5) zu würdigen.
2.3
Aussagen
der Geschädigten
2.3.1
Erstmals äusserte sich die Geschädigte zum
angeklagten Sachverhalt in ihrer Einvernahme vom 17. April 2018 (act. 243 ff.),
knapp zwei Monate nachdem die Mutter Anzeige erstattete. Die Geschädigte sagte
in freier Rede zusammenfassend aus, sie habe eine Beziehung mit einem älteren
Mann und sei selbst noch minderjährig. Zu Beginn sei es freundschaftlich
gewesen, dann habe sie Gefühle entwickelt, aber er nicht. Er habe geschäftlich
mit ihrem Stiefvater zu tun gehabt und sei an Familienanlässe eingeladen worden,
wodurch sie ins Gespräch gekommen seien. Sie hätten auch zuhause gemeinsam Zeit
verbracht und er habe ab und zu bei ihnen übernachtet. Ausserdem hätten sie
gemeinsam an ihren Schulprojekten gearbeitet (act. 244).
Auf entsprechende Fragen hin sagte die Geschädigte aus, was
sie über den Berufungskläger wusste und er umgekehrt über sie. Wo er wohnte,
wollte sie nicht preisgeben (act. 245). Unter anderem soll er ihr Alter gekannt
haben. Der Altersunterschied sei zu Beginn ein Thema gewesen zwischen ihnen
beiden. Sie habe ihm ihre Gefühle für ihn gestanden. Er habe ihr entgegnet,
dass er zu alt für sie sei. Er habe nachgeschaut, wie dies rechtlich sei und
habe ihr dann gesagt, dass er sie nicht anfassen dürfe, bis sie 16 Jahre
alt sei. Auf Nachfrage hin, ob er sich daran gehalten habe, meinte sie
eigentlich schon. Es sei nämlich sie gewesen, die ihn angefasst habe
(act. 245). Zur Frage, ob sie sexuelle Kontakte gehabt hätten, wollte sie
sich sodann nicht äussern. Es handle sich um eine ernste Beziehung. Sie seien
seit ca. 5 Monaten ein Paar. Es habe zu Beginn viele Diskussionen gegeben. Sie
habe ihm gesagt, dass er auch vor ihren Eltern zu ihr stehen müsse. Dann habe
er «sozusagen» Schluss gemacht. Sie hätten es aber nochmals probiert, wobei es
wieder nicht gut gekommen sei. Dann hätten sie es noch ein weiteres Mal
probiert und jetzt laufe es gut. Sie würden sich aber nicht mehr sehen, da die Mutter
den Kontakt verboten habe. Die Initiative zur körperlichen Annäherung sei von
ihr ausgegangen. Er habe sie zunächst zurückgewiesen und keine Küsse
zugelassen. Erst eine Umarmung habe er dann zugelassen. Sie hätten sich bei ihr
oder bei ihm zuhause getroffen. Angesprochen auf die «Mens App», welche die Mutter
in ihrer Einvernahme angesprochen habe, meinte die Geschädigte, dass sie diese
schon noch habe, aber sie sei nicht mehr aktuell. Die Frage, ob sie verhütet
hätten, wenn man davon ausgehe, dass sie sexuellen Kontakt gehabt hätten,
bejahte die Geschädigte und fügte an: «mit einem Kondom». Es habe nie etwas
gegeben, das für sie nicht schön gewesen sei (act. 246 f.). Seit der
Anzeige hätten sie nur telefonischen Kontakt. Sie seien noch zusammen. Man
könne es aber nicht mehr zusammen nennen. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies
nicht wolle, solange die Mutter so ein «Ghetto» und er sich noch strafbar
mache. Sie seien sich im Zeitpunkt der sexuellen Kontakte bewusst gewesen, dass
er sich strafbar mache (act. 248). Abschliessend merkte die Geschädigte
an, dass sie «es einfach scheisse [finde]». Nach Vorlage des Protokolls fügte
sie an, dass sie nichts zu ergänzen habe, «ausser das[s] meine Mutter zu Anfang
damit einverstanden war» (act. 248 ff.).
2.3.2
Eine weitere Einvernahme der Geschädigten erfolgte
knapp drei Jahre später am 9. März 2021 in indirekter Anwesenheit des
Berufungsklägers (act. 302 ff.). In diesem Rahmen schilderte die Geschädigte in
freier Rede nochmals, wie sie den Berufungskläger kennenlernte. Dabei fielen
insbesondere die Schilderungen zu den ersten Intimitäten deutlich detaillierter
aus. Nach einem Abendessen im [...] seien sie zu ihnen nach Hause gegangen. Er
habe auf dem Sofa geschlafen. Sie habe nicht schlafen können, sei zu ihm
gegangen und habe sich an ihn herangekuschelt. Er habe einen Kaugummi im Mund gehabt,
woraufhin sie ihn aufgefordert habe, dass er ihr diesen geben solle. Da habe
der erste Kuss stattgefunden, weil sie ihn dazu provoziert habe (act. 303). Sie
habe ihn im Intimbereich über der Hose angefasst. Anfangs habe er dies
abzuwehren versucht, nachher nicht mehr. Er habe sie dann ebenfalls im
Intimbereich über der Hose angefasst. Auf Frage hin, weshalb er sie zu Anfang
abgewehrt habe und es später doch zugelassen habe, gab sie an: «Weil ihm dann
doch der Gedanke kam, dass ich erst 15 Jahre alt war und später nicht mehr widerstehen
konnte». Er habe ihr gesagt, dass sie erst 15 Jahre alt sei, ihre Eltern
zuhause seien und er sich nicht sicher sei, was sie gerade tun würden
(act. 312 ff.). Er habe sie dann trotzdem neben sich gelegt und Sex
gewollt, was er durch Küsse am Hals und Streicheleien im Intimbereich
signalisiert habe. Aber sie habe dies nicht gewollt, da ihre Eltern schon am
Schlafen gewesen seien und es zu laut gewesen wäre (act. 316 f.).
Anschliessend hätten sie sich regelmässig gesehen. Sie hätten
Sex gehabt. Er habe den Drang dazu gehabt, sie am Gesäss, manchmal auch an den
Armen und Beinen zu beissen. Anfangs habe dies zum Liebesspiel gehört, aber
dann habe es ihr angefangen weh zu tun und sie habe blaue Flecken bekommen, was
sie ihm auch gesagt habe. Damals habe sie sich darüber keine Gedanken gemacht (act.
303, 327 f.). Dies habe sie in der ersten Einvernahme nicht erwähnt, weil sie
da noch in ihn verliebt gewesen sei und ihn habe schützen wollen (act. 332). Bei
Meinungsverschiedenheiten sei er schnell wütend und laut geworden, geschlagen
oder bedroht habe er sie aber nie. Einmal sei sie mit ihren Eltern in die
Ferien nach […] und der Berufungskläger sei dazugestossen. Dort hätten sie
ebenfalls intime Kontakte gehabt. Er sei damals aber auch ausgerastet. Als sie
wieder nach Hause gefahren seien, sei eigentlich alles wieder gut gewesen bis
der Streit angefangen habe mit der Mutter (act. 304). Ihre Eltern hätten
gewusst, dass sie Sex gehabt hätten. Sie hätten es nicht gut gefunden, anfänglich
aber gebilligt. Die Mutter habe ab und zu versucht, auf sie einzureden, aber
sie sei sehr stur gewesen. Auch habe die Mutter dem Berufungskläger dann zum
Teil verboten, sie zu besuchen. Sie hätten sich dann auch im [...]park
getroffen. Die Mutter habe ihr in der Folge das Mobiltelefon und den Laptop
weggenommen. Sie habe sodann versucht, auf andere Art mit dem Berufungskläger
in Kontakt zu treten. Als sie herausgefunden habe, dass die Mutter gegen den
Berufungskläger eine Anzeige erstattet habe, habe sie ihm dies sofort erzählt. Sie
wisse nicht, weshalb die Mutter nicht sofort zur Polizei gegangen sei. Der
Berufungskläger habe offene Schulden in Höhe von etwa CHF 50'000.– bei
ihrem Stiefvater gehabt. Ob die Schulden der Grund für die Anzeige gewesen sei,
wisse sie nicht. Die Mutter habe ihr gegenüber aber nie erwähnt, dass sie den
Berufungskläger anzeigen werde, wenn er die Schulden nicht bezahle. Sie habe schliesslich
von sich aus entschieden, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle. Nach
dem Kontaktabbruch habe er sie während einer gewissen Zeit immer wieder
angerufen und ihr geschrieben (act. 304, 310 f., 324 f., 336).
Auf Nachfrage hin gab die Geschädigte an, sie könne nicht
beantworten, wann was genau stattgefunden habe. Es sei eine Beziehung mit Liebe
gewesen, damals vielleicht nicht so überlegt (act. 304). In der Folge
beantwortete sie diverse Fragen zum Kennenlernen, wobei sie seine positiven
Eigenschaften betonte und was er in ihr ausgelöst habe. Er habe zu diesem
Zeitpunkt gewusst, dass sie lediglich 15 Jahre alt sei (act. 304 ff.). Der
Berufungskläger und sie hätten nicht über das Thema Sex gesprochen, sondern
hätten es einfach gemacht. Sie seien auf dem Bett gelegen und hätten sich
geküsst, was wiederum zum Sex geführt habe. Das Alter sei nie wirklich ein
Thema gewesen. Auf entsprechenden Hinweis auf Aussagen der letzten Einvernahme
hin korrigierte sie ihre Antwort und sagte, dass das Alter zu Beginn ein Thema
gewesen sei. Er habe zu Beginn gesagt, dass er zu alt sei, dies nicht
funktionieren könne und sie zu jung sei. Sie wisse aber nicht, wie er sich in
rechtlicher Hinsicht erkundigt habe (act. 307 f.). Insgesamt habe er sie
nur einmal zurückgewiesen. Auf Nachfrage hin schilderte die Geschädigte eine
Situation, als der Berufungskläger sie ins Bett gebracht habe, als sie bereits
eingeschlafen sei. Er habe sie dabei im Sinne eines Gute Nacht-Kusses geküsst,
aber nicht sexuell angefasst (act. 318). Er habe ihr auch bei Schulaufgaben
geholfen. Sie habe ihn gefragt, weil er Koch gewesen sei und sie ein Kochbuch
habe machen müssen (act. 318). Sie habe auch Freunden in der Schule von
ihm erzählt, bspw. [...]. Der Berufungskläger habe diese Freundin an der
Fasnacht im [...] am Claraplatz getroffen (act. 335). Die Streicheleien und
Küsse hätten nach dem Abend im [...] angefangen (act. 312). Während den
Restaurantbesuchen sei es nie zu sexuellen Andeutungen gekommen. Bei den erwähnten
«Füsseleien», welche sie initiiert habe, sei es um Zuneigung und Nähe gegangen.
Der Berufungskläger habe in diesem Moment gelacht und nachgefragt, was sie
mache (act. 315). Sie sei bereits vor dem Berufungskläger sexuell aktiv
gewesen. Das erste Mal Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger habe sie im
Frühling bei ihr zuhause auf dem Bett ohne Verhütung gehabt. Sie habe den Sex
gewollt. In der Folge hätten sie mehrere Male Sex gehabt (act. 319 ff.).
Er habe ein Zungenpiercing und Tattoos – wenn sie sich nicht täusche, sei es
ein Löwe auf der Brust, aber sie wisse es nicht mehr genau. Sie habe das Tattoo
sowohl beim Küssen als auch beim Geschlechtsverkehr gesehen (act. 320 ff.). Es
habe einmal eine Diskussion gegeben, weil ihr das «blowen» weh getan habe im
Hals. Der Berufungskläger habe dann gesagt, es sei okay, wenn sie es nicht
mache (act. 323 f.). Auf Frage hin erläuterte sie sodann gewisse Details zum
Geschlechtsverkehr. Wenn sie beispielsweise sein Ejakulat geschluckt habe, habe
sie eine Macht über ihn verspürt, es habe sie «aufgegeilt». Sie sei gerne
provokant (act. 332 f.). Sie hätten während ihrer Beziehung mehr als 20 Mal
Sex gehabt. Sie habe es damals fast immer auf ihrer App «Flo» vermerkt, wenn
sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten (act. 334). Genauere Angaben könne sie
keine machen, weil es ihr unangenehm und drei Jahre her sei (act. 331). Auf
Nachfrage hin gab die Geschädigte zu Protokoll, dass sie auch in [...] mehrmals
Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Bei ihr zuhause hätten sie Geschlechtsverkehr
gehabt, wenn ihre Eltern am Schlafen oder nicht zuhause gewesen seien. Sie sei
in ihn verliebt gewesen, habe eine Zukunft mit ihm gesehen und habe deshalb
gewollt, dass er vor ihren Eltern zu ihr stehe. Die Beziehung habe sie beendet
wegen der Mutter. Die ersten Diskussionen in der Beziehung hätten sich aber um Vertrauen
und Loyalität gedreht. Nachdem die Mutter ihnen die Beziehung verboten habe,
hätten sie noch einen Monat Kontakt gehabt über elektronische Wege.
Anschliessend habe sie die Beziehung komplett abgebrochen. Sie seien ungefähr
ein halbes Jahr zusammen gewesen. Wann sie das letzte Mal Geschlechtsverkehr
gehabt hätten, wisse sie nicht mehr (act. 326 ff.). Sie wisse nicht, ob sie
heute etwas anders machen würde hinsichtlich der Beziehung. Die Beziehung sei
ihr im Nachhinein überhaupt nicht unangenehm. Sie glaube aber nicht, dass man
mit 15 Jahren wirklich wisse, was Liebe sei (act. 336). Zum Schluss der
Einvernahme ergänzte die Geschädigte noch, dass sie dem Berufungskläger bei
seinen Geschäften im Bereich CBD/THC geholfen habe. Sie habe ihm bei
Telefonaten oder E-Mails geholfen, weil er kein Deutsch spreche
(act. 338).
2.3.3
An der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht
vom 7. Juni 2022 wurde die Geschädigte ein weiteres Mal befragt (act. 443 ff.).
Auf entsprechende Fragen hin bestätigte sie, wie sie den Berufungskläger über
ihren Stiefvater kennengelernt habe. Der Berufungskläger habe gewusst, wie alt
sie sei (act. 444). Sie habe sich in gewisser Weise in ihn verliebt. In diesem
Alter könne man aber noch nicht von Liebe sprechen (act. 445). Die Mutter habe
es am Anfang akzeptiert. Sie habe nicht viel sagen können, da sie, die
Geschädigte, sehr stur gewesen sei. Mit der Zeit habe die Mutter versucht, sie zur
Vernunft zu bringen. Es habe gefruchtet, als der Berufungskläger angefangen
habe, ihr kleine «Kläpper» zu schlagen oder sie zu beissen (act. 445). Sie habe
den Geschlechtsverkehr zu Beginn auch gewollt, aber als das mit dem Beissen,
dem Lauterwerden und Schreien gekommen sei, habe sie es nicht mehr gewollt. Er
sei aggressiv, grob und laut, könne aber auch nett und liebevoll sein
(act. 445 f.). Sie wisse nicht mehr, wann der erste Geschlechtsverkehr
stattgefunden habe, es sei schon vor […] gewesen, wo er sie gezwungen habe, ihm
einen Blow Job zu geben. Vorher habe der Geschlechtsverkehr bei ihm zuhause in [...]
stattgefunden. Sie sei mehrere Male am Wochenende bei ihm gewesen, habe aber
nie dort übernachtet (act. 446). Zu Beginn hätten sie mit Kondom verhütet,
später dann nicht mehr. Dies sei einvernehmlich gewesen (act. 447). In [...]
sei er dazugestossen, weil sie ihn eingeladen habe und die Mutter einverstanden
gewesen sei. Sie sei in jener Nacht zu ihm aufs Zimmer und er habe gemeint, sie
solle ihm einen Blow Job geben. Sie habe zu weinen begonnen und gesagt, dass
sie dies nicht machen wolle. Er habe dann gesagt: «Bitte, bitte mach es doch!».
Sie habe wieder verneint, dann habe er seine Hosen ausgezogen und gesagt, sie
solle es jetzt machen. Dann habe sie es gemacht. Nachher habe sie ihm
verziehen. Sie sei so geblendet gewesen von ihm (act. 447 f.). Nach der
Rückkehr sei es zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen, weil sie gedacht
habe, sie könne mit ihm eine Zukunft haben. Das mit den Bissen habe erst nach [...]
angefangen. Die Fotos der Bisswunden habe sie nicht eingereicht, weil sie sie
zunächst nicht gefunden habe, aber jetzt sei sie im Besitz der Fotos (act. 448,
450). Der Berufungskläger habe einen Tag nach der Anzeige von dieser erfahren.
Sie habe damals noch Kontakt mit ihm gehabt, aber sehr selten. Sie wisse noch,
als die Mutter ihr den Kontakt verboten und ihr das Mobiltelefon weggenommen habe.
Daraufhin habe sie andere Wege gesucht, den Berufungskläger zu kontaktieren. Sie
sei in […] gewesen, als sie den Kontakt per Telefon abgebrochen habe. Sie habe
gesagt, dass ihre Familie ihr wichtiger sei und sie noch ihr Leben leben wolle.
Zunächst habe der Berufungskläger dies nicht akzeptiert. Er habe mit ihr nach
Italien abhauen wollen (act. 448 ff.). Ihr Mobiltelefon habe sie vor der ersten
Einvernahme auf Werkeinstellungen zurückgesetzt, weil sie damals noch anderer
Meinung gewesen sei als die Mutter und das Gefühl gehabt habe, er sei der Mann
ihres Lebens. Die Chats hätten belegt, dass sie miteinander Sex gehabt hätten.
Sie habe zudem eine Zyklus App gehabt, auf welcher sie ab und zu eingegeben
habe, wann sie Sex gehabt habe (act. 449). Sie kenne den genauen Betrag der
Schulden des Berufungsklägers gegenüber ihrem Stiefvater nicht, aber es seien
sicherlich CHF 50'000.–. Rückblickend habe sie überhaupt keine Probleme mit
der Zeit mit dem Berufungskläger. Sie habe damit abgeschlossen (act. 450).
2.3.4
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung
wurde die Geschädigte sodann ein weiteres Mal über den nunmehr über 7 Jahre
zurückliegenden Sachverhalt befragt (act. 635 ff.). Dabei gab sie an, sie habe
den Berufungskläger mit 15 Jahren über ihre Eltern kennengelernt. Sie habe sich
zu ihm hingezogen gefühlt und er habe über ihr Alter Bescheid gewusst. Der
erste Kontakt sei von ihr ausgegangen. Er habe sie nach einer gewissen Zeit
regelmässig gebissen während des Geschlechtsverkehrs. Sie habe ihm gesagt, dass
sie dies nicht möchte, aber er habe es nicht akzeptiert (act. 637). Die in
Aussicht gestellten Fotos der Bisswunden habe sie nicht mehr. Sie habe sie
nicht eingereicht, weil die Fotos nicht beweisen würden, dass sexueller
Missbrauch stattgefunden habe. Sie habe aber Chats, in welchen er
beispielsweise sie «amore» nenne und ihr in einem Streit «fuck yourself»
schreibe (act. 639). In den Ferien mit ihren Eltern habe der Berufungskläger
sie gezwungen, ihn oral zu befriedigen. Sie habe angefangen zu weinen. Er habe
daraufhin gemeint, sie solle nicht so tun, sie habe es ja schon zuvor gemacht.
Dann habe sie es getan (act. 637). Sie habe ihn zwar auch zuvor schon oral
befriedigt, aber an diesem Abend habe sie sich nicht wohl gefühlt und es nicht
gewollt. Dies habe er zu akzeptieren (act. 639). Zudem habe er sie in [...]
auch gegen ihren Willen anal penetriert in einem Pool. Sie habe ihm gesagt,
dass es weh tue, aber er habe weitergemacht und so getan, als würde sie es
geniessen (act. 637). Zuhause hätten sie bei ihr und bei ihm in [...]
Geschlechtsverkehr gehabt. Ihre Grossmutter habe in der Nähe gewohnt und sie
habe es mit Besuchen bei ihr verbunden. Er sei Koch gewesen und habe ihr dort
auch geholfen, ein Kochbuch zu erstellen (act. 637). Übernachtet habe sie aber
nie dort. Sie seien insgesamt ca. ein halbes Jahr zusammen gewesen (act. 638).
Nachdem die Mutter Anzeige erstattet habe, sei er komplett wahnsinnig geworden.
Er habe sie ständig angerufen und gesagt, sie solle zurückkommen. Bei ihrer
ersten Befragung habe sie ihn in Schutz nehmen wollen, weil sie eine emotionale
Abhängigkeit zu ihm gehabt habe. Er habe ihr eine gemeinsame Zukunft, Heirat
und Kinder in Aussicht gestellt. Er habe ihr auch gesagt, dass sie nicht mit
anderen Männern sein dürfe. Sie habe erst später realisiert, was alles passiert
sei (act. 638). Die Daten auf dem Mobiltelefon habe sie gelöscht, weil sie
Angst gehabt habe, dass sie etwas falsch gemacht habe oder schuld daran sei.
Wie oft sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten, wisse sie nicht mehr. Der letzte
Kontakt zum Berufungskläger sei nun Jahre her (act. 638 f.). Sie habe die ganze
Sache zwischenzeitlich verarbeitet (act. 636 f.).
2.3.5
Grundlage
für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen der Geschädigten ist
deren Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die
betreffende Person eine Situation adäquat wahrnehmen und über einen längeren
Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen
aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die
Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils
aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist
nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa
intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss
psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).
Hinsichtlich der Geschädigten sind keine Auffälligkeiten in
ihrer Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in ihren Aussagen
ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit in Bezug auf die von ihr
dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte
Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche
Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan.
2.3.6
Des
Weiteren ist eine Analyse der Aussagenentstehung durchzuführen. Der
Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in
welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der
Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine
absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte oder ob allfällige
suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 76 ff.).
In diesem
Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren nicht
etwa durch die Geschädigte in Gang gesetzt wurde, sondern die Mutter die Strafanzeige
gegen deren Willen erstattete (act. 225 f.; vgl. auch Übermittlungsformular
Opferberatungsstelle vom 18. April 2018, wonach die Anzeige gegen den Willen
der Geschädigten durch die Mutter erstattet wurde [act. 252 f.]). Es ist sodann
augenfällig, dass die Geschädigte den Berufungskläger in ihrer ersten
Einvernahme zu schützen versuchte und keinerlei Interesse daran bekundete, dass
dieser strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Sie verweigerte zu sagen,
wo der Berufungskläger damals wohnte (act. 245), betonte, dass sie diejenige
gewesen sei, die ihn angefasst habe (act. 245) und wollte sich zunächst nicht
dazu äussern, ob sie sexuellen Kontakt gehabt hätten (act. 246). Im Gegenteil
wird aus ihren Einvernahmen erkennbar, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt nach
wie vor verbunden fühlte zum Berufungskläger. So gab sie an, dass sie immer
noch zusammen seien, obschon man es nicht mehr so nennen könne, da sie nur noch
telefonisch in Kontakt stünden (act. 248). Besonders eindrücklich scheint
sodann ihr Schlusswort, wonach sie «es [wohl auf das Verfahren gegen den
Berufungskläger bezogen] einfach scheisse» finde (act. 249). Angesichts dieser
Aussagen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Geschädigte ihr
Mobiltelefon auf Werkeinstellungen zurücksetzte (act. 232), um den
Berufungskläger zu schützen, und nicht etwa, wie die Verteidigung es vorbringt,
um entlastende Beweise zu vernichten (Berufungsbegründung Rz. 15, act. 540 f.).
Aufgrund ihres damaligen Aussageverhaltens ist nämlich davon auszugehen, dass
die Geschädigte allfällige entlastende Chatnachrichten oder dergleichen
umgehend offengelegt hätte. In diesem Sinne erklärte die Geschädigte in ihren
späteren Einvernahmen die Löschung ihrer Daten nachvollziehbar damit, dass sie
gegen die Anzeige gewesen sei, sie gedacht habe, er sei der Mann ihres Lebens
(Prot. erstinstanzliche HV S. 7, act. 449) und sie Angst gehabt habe, dass sie
etwas falsch gemacht habe bzw. schuld daran sei (Prot. Berufungsverhandlung S.
4, act. 638). Ebenfalls nicht mit ihrem schützenden Aussageverhalten in der
Ersteinvernahme zu vereinbaren wäre, dass die Schulden des Berufungsklägers
gegenüber dem Stiefvater der Geschädigten oder etwa eine enttäuschte Sehnsucht nach
einer Liebesbeziehung zum Berufungskläger, wie es die Verteidigung geltend
macht (Prot. Berufungsverhandlung S. 6, act. 641), Grund für die (späteren)
Schilderungen waren. Gegen eine Fremdbeeinflussung durch die Mutter spricht
darüber hinaus, dass die Geschädigte diese in ihren (auch späteren) Aussagen
immer wieder belastet. So habe die Mutter von Anfang an von der Beziehung gewusst
und diese akzeptiert und es könne durchaus sein, dass die Mutter die Anzeige
nur wegen den Schulden erstattet habe (act. 232, 250, 330). Solche Belastungen
wären kaum denkbar, wenn die Geschädigte von der Mutter instrumentalisiert
worden wäre. Eine Motivation für eine Falschbezichtigung oder suggestive
Beeinflussungen sind somit nicht ansatzweise zu erkennen.
2.3.7
Für die weiteren Prüfschritte gilt es sodann
festzuhalten, dass sich die in Frage stehenden Aussagen grösstenteils nicht auf
einen spezifischen Vorfall beziehen, sondern eine vielfältige und
einvernehmliche Beziehung über eine längere Zeitspanne hinweg betreffen. Es
kann somit kaum von einem einzelnen Kerngeschehen gesprochen werden, welches für
die Geschädigte besonders einprägend gewesen sein soll und sich von nicht
tatbezogenen Schilderungen abgrenzen lässt. Die Aussagen der Geschädigten
lassen sich nicht losgelöst von diesem Hintergrund beurteilen.
2.3.8
Was die logische Konsistenz der Aussagen und
deren inhaltliche Qualität angeht, so ist zunächst festzustellen, dass die
Aussagen der Geschädigten in allen wesentlichen Teilen in sich stimmig und
logisch konsistent sind, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken.
So schilderte sie in den Einvernahmen jeweils lebensnah, wie sie den
Berufungskläger kennengelernt, dieser sie zunächst aufgrund des
Altersunterschiedes und des Verhältnisses zu den Eltern zurückgewiesen habe,
wie es dann doch zu den ersten intimen Kontakten gekommen sei und sich daraus
eine aus ihrer damaligen Perspektive ernsthafte Beziehung entwickelt habe, wie
sie und der Berufungskläger Beziehungsprobleme entwickelt hätten, nachdem sich die
Mutter vermehrt eingemischt habe und schliesslich wie die Beziehung in die
Brüche gegangen sei.
Insbesondere Aussagen, welche nicht die sexuellen Handlungen selbst
betreffen, aber eine Liebesbeziehung zwischen den beiden indizieren, lassen das
Geschilderte real erlebt und authentisch wirken. In diesem Zusammenhang gilt es
beispielsweise auf die Schilderungen der Geschädigten hinzuweisen, wie die Mutter
ihnen den Kontakt verboten und ihr aus diesem Grund das Mobiltelefon und den
Laptop entzogen habe, woraufhin sie andere Wege gesucht habe, um mit dem
Berufungskläger in Kontakt zu treten (act. 450), wie sie sich während dieser
Zeit im […]park getroffen hätten, um zu reden und gemeinsam zu rauchen
(act. 311), wie der Berufungskläger ihr bei der Ausarbeitung eines
Kochbuches (act. 318, 637) und sie ihm umgekehrt bei geschäftlicher
Korrespondenz auf Deutsch behilflich gewesen sei (act. 338) und wie der
Berufungskläger von einer gemeinsamen Zukunft gesprochen und ihr verboten habe,
andere Männer zu sehen (act. 246, 325, 638). An dieser Stelle könnten noch
unzählige weitere solcher Beispiele aufgezählt werden, was den Detailreichtum
ihrer Aussagen erkennen lässt und zudem auch den quantitativen Erwartungen an
eine mehrmonatige Beziehung entspricht. Hervorzuheben sind zudem besonders
ausgefallene Einzelheiten, welche zum Teil auch raum-zeitliche Verknüpfungen
aufweisen und einen starken Realitätsbezug indizieren: So habe sie beispielsweise
ihrer Freundin [...] von ihrer Beziehung zum Berufungskläger erzählt und sie
und der Berufungskläger hätten diese Freundin an der Fasnacht im [...] am
Claraplatz getroffen (act. 335). Weitere solcher Beispiele finden sich
etwa in ihren Schilderungen hinsichtlich der Zyklus-App «Flo», in welcher sie
ab und an auch den Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger vermerkt habe
(act. 247, 334, 449), der Beschreibung des Zungenpiercings und Tattoos des
Berufungsklägers (act. 322, 446) und des Moments, als sie in […] den Kontakt
zum Berufungskläger endgültig abgebrochen habe (act. 448). Die Geschädigte
räumt schliesslich an diversen Stellen nachvollziehbare Wissenslücken ein oder
verbessert ihre Aussagen, so etwa in Bezug auf die genaue zeitliche Einordnung
(act. 304), gewisse Jahreszahlen (act. 314), was beim Geschlechtsverkehr
konkret alles abgelaufen sei (act. 331), wie viele Nächte sie genau in [...]
gewesen seien (act. 447) oder wann der Kontaktabbruch zum Berufungskläger
genau stattgefunden habe (act. 448). Sie wisse nicht, wie viele Male sie
Geschlechtsverkehr gehabt hätten, aber mehr als zwanzig Mal (act. 321,
334).
Was die Schilderungen der sexuellen Kontakte anbelangt, ist
sodann festzustellen, dass auch diese entgegen den Vorbringen der Verteidigung
(Berufungsbegründung Rz. 20 ff., insb. Rz. 22, act. 543 f.) eine hohe
inhaltliche Qualität aufweisen. Während die Geschädigte den Berufungskläger in
ihrer ersten Einvernahme noch offensichtlich in Schutz zu nehmen versuchte und sexuelle
Handlungen lediglich andeutete bzw. fragmentarisch von diesen berichtete (vgl. bspw.
act. 245: «Ich war diejenige, die ihn angefasst hat.»; act. 248: «Frage: War Dir
zum Zeitpunkt der sexuellen Kontakte bewusst, dass er sich strafbar macht?
Antwort: Ja. Er sich aber auch.»), wurden ihre Schilderungen dazu ab der
zweiten Einvernahme deutlich detaillierter. Ihre dortigen Schilderungen
differenzieren sich dabei klar nach dem jeweiligen Beziehungsstadium. So vermag
sie detailliert von den ersten Zärtlichkeiten zu berichten, als sie nach dem
Besuch im [...] in der Nacht zu ihm aufs Sofa sei und ihn aufgefordert habe,
ihr seinen Kaugummi zu geben. Sie habe ihn zu diesem ersten Kuss provoziert
(act. 303). Dann habe sie ihn über der Hose an seinem Penis gestreichelt,
woraufhin er sie im Intimbereich ebenfalls über der Hose angefasst habe. Er sei
erregt gewesen und habe ihr mit Küssen signalisiert, dass er Sex wolle. Dazu
sei es aber nicht gekommen, weil sie ihm gesagt habe, dass es zu laut sei und ihre
Eltern am Schlafen seien (act. 312 f., 317). Die Aussagen dazu enthalten
eine Fülle an Realkennzeichen. Nicht nur sind sie logisch konsistent und enthalten
sie raum-zeitliche Verknüpfungen, Wiedergaben von Gesprächen und Schilderungen
von Komplikationen, sondern bringt die Geschädigte beispielsweise mit der geschilderten
Kaugummiübergabe auch hier ungewöhnliche Einzelheiten zu Protokoll, welche
einen starken Realitätsbezug aufweisen. Sie belastet sich dabei auch selbst,
indem sie betont, dass die Initiative klar von ihr ausging. In ähnlicher Weise,
wenn auch nicht ganz so detailliert, vermag die Geschädigte sodann von ihrem
ersten Mal mit dem Berufungskläger zu berichten. Sie hätten bei ihr zuhause
unverhüteten Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung gehabt, wobei sie ihn
mit einem «Blow» zum Abschluss gebracht habe (act. 319 f.). Auch hier betont
die Geschädigte, dass sie den Berufungskläger zuerst geküsst habe und alles
einvernehmlich gewesen sei. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass ihre
Schilderungen einem Grossteil aller Geschlechtsverkehre entsprechen und somit
alles andere als detailliert erscheinen würden (Berufungsbegründung Rz. 22,
act. 543 f.), vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen überzeugen die
Erzählungen der Geschädigten unter anderem gerade aufgrund fehlender
Übertreibungen und der damit verbundenen Realitätsnähe. Zum anderen schildert sie
durchaus auch gewisse Sonderlichkeiten. So erwähnt sie wiederholt die Vorliebe
des Berufungsklägers, sie während des Geschlechtsverkehrs zu beissen,
mehrheitlich am Gesäss, aber auch an den Armen und Beinen (act. 303, 327, 445,
637). Ausserdem gab sie beispielsweise an, dass ihr das «blowen» weh getan habe
im Hals, was sie mit dem Berufungskläger besprochen habe (act. 323 f.) oder sie
eine Macht über ihn verspürt und es sie aufgegeilt habe, wenn sie sein Ejakulat
geschluckt habe (act. 333). In diesem Zusammenhang gilt es auch auf die
geschilderten Vorfälle in [...] hinzuweisen, wo der Berufungskläger die
Geschädigte zum Oralverkehr und zu Analsex gedrängt haben soll (vgl. dazu unten
E. 2.3.8). Auch diesbezüglich vermag sie nachvollziehbar zu schildern, wie
der Berufungskläger sie in jener Nacht aufgefordert habe, sie oral zu
befriedigen, sie dies nicht habe machen wollen und angefangen habe zu weinen.
Daraufhin habe er sie nochmals darum gebeten und als sie wieder verneint habe,
habe er seine Hosen ausgezogen und gesagt: «Mach es jetzt!». Dann habe sie es
gemacht. Sie habe es anschliessend der Mutter erzählt und ihm habe sie später
verziehen (act. 447 f., 637). Vor dem Berufungsgericht berichtete sie sodann
erstmals von der Szene in einem Pool in [...], als er sie gegen ihren Willen
anal penetriert haben soll (act. 637 f.). Auf den Umstand, dass die Geschädigte
diese Vorfälle erst in den Einvernahmen vor Gericht erwähnte, ist im Folgenden (vgl.
unten Konstanzanalyse E. 2.3.8) separat einzugehen.
Stark für die Richtigkeit Aussagen der Geschädigten spricht
sodann, dass sie ab ihrer zweiten Einvernahme zwar klar zu den sexuellen
Handlungen mit dem Berufungskläger steht, diesen aber nicht übermässig
belastet, sondern auch über ihr eigenes Verhalten sowie dasjenige der Mutter
kritisch reflektiert. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 2.3.6), zeigte die
Geschädigte in ihrer ersten Einvernahme überhaupt kein Interesse daran, den
Berufungskläger strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Auch in späteren Einvernahmen
fällt auf, wie sie durchwegs betont, dass sie es gewesen sei, welche die
körperliche Annäherung initiiert habe (act. 246, 309), sie ihn zu den
sexuellen Handlungen provoziert habe (act. 303, 333), er es grundsätzlich
akzeptiert habe, wenn sie ihn nicht oral habe befriedigen wollen (act. 323 f.),
sie den Geschlechtsverkehr auch gewollt und er sie nicht überrumpelt habe (act.
446), der Verzicht auf Verhütung einvernehmlich gewesen sei (act. 447) und die
Einladung nach [...] von ihr ausgegangen sei (act. 445). Ausserdem gibt
sie zu erkennen, dass sie ihr damaliges Verhalten als eher naiv beurteilt, soweit
sie ihm beispielsweise nach den Vorfällen in [...] verziehen und sich eine
gemeinsame Zukunft mit ihm ausgemalt habe (act. 448). Zudem betont sie,
dass ihr die Beziehung mit dem Berufungskläger auch im Nachhinein überhaupt
nicht unangenehm sei und sie damit abgeschlossen habe (act. 336, 450, 636 f.).
Auch scheut sie nicht davor zurück, seine nette und liebevolle Seite
hervorzuheben (act. 447). Wenn auch ihre Vorwürfe gegenüber dem
Berufungskläger über die verschiedenen Einvernahmen hinweg zunehmend deutlicher
ausfallen (vgl. zur Frage der Aggravation unten E. 2.3.8), ist somit
festzuhalten, dass sie ihn keineswegs über Gebühr belastet. Vielmehr entlastet
sie ihn in verschiedener Hinsicht immer wieder und zieht stattdessen eine
gewisse Verantwortung auf sich. Zudem belastet sie auch die Mutter stark und betont
sie immer wieder deren anfängliches Einverständnis mit der Beziehung (act. 250,
308, 445) sowie deren allfällige fehlgeleitete Motivation zur Anzeigeerstattung
(vgl. unten E. 2.4.2). Damit schreibt sie dieser zumindest eine gewisse Mitverantwortung
zu und entlastet damit den Berufungskläger insofern, als er nicht die einzige
damals volljährige Person war, welche von der Beziehung wusste und nichts
dagegen unternahm.
Weiter lassen sich auch aus dem Umstand, dass die Geschädigte
bis heute nicht die in Aussicht gestellten Fotos der Bisswunden oder andere
Chatnachrichten eingereicht hat, keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Aussagen ableiten. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, dass mit
solchen Fotos oder Chat-Nachrichten wenigstens ein objektives Beweismittel für
die Beziehung zwischen den beiden vorläge und damit der Schluss zu sexuellen
Kontakten nicht mehr weit läge. Da die Geschädigte keine solchen Beweismittel
habe einreichen können, sei davon auszugehen, dass diese nicht existieren
würden und damit auch keine Beziehung zwischen dem Berufungskläger und der
Geschädigten bestanden habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 6, act. 640). Insbesondere
in Anbetracht des sonstigen Verhaltens der Geschädigten im vorliegenden
Strafverfahren erscheint es indes naheliegender, dass die ausgebliebene
Einreichung solcher Beweismittel das weiterhin geringe
Strafverfolgungsinteresse der Geschädigten zum Ausdruck bringt. So gab sie
anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung auf Nachfrage hin relativ
unbeeindruckt an, sie habe die erwähnten Chats nicht eingereicht, da diese
ohnehin nicht beweisen würden, dass ein sexueller Missbrauch stattgefunden habe
(act. 639). Diese Äusserung zusammen mit ihren übrigen Aussagen zeigen deutlich
auf, dass für die Geschädigte aus heutiger Sicht die Bisse und die Vorfälle in [...]
im Vordergrund stehen, während sie der (sexuellen) Beziehung zum
Berufungskläger an sich – wenn überhaupt – nur einen äusserst geringen
Problemwert beimisst. Ihre fehlende Initiative, mit den Strafbehörden zu
kooperieren, lässt sich damit ohne weiteres erklären und es lassen sich daraus
keine rechtsgenüglichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen ableiten.
Die Verteidigung stellt die Aussagen der Geschädigten darüber
hinaus damit in Frage, dass diese zum Teil absurd seien und keinen Sinn
ergäben. Sie bezieht sich dabei zunächst auf die Schilderungen der Geschädigten,
dass sie den Berufungskläger gelegentlich bei geschäftlichen Angelegenheiten unterstützt
habe und dieser sie einmal ins Bett getragen habe, nachdem sie eingeschlafen
sei (Berufungsbegründung Rz. 26 ff., act. 545). Inwiefern diese
Schilderungen realitätsfremd sein sollen, erschliesst sich nicht. So konnte die
Geschädigte äusserst nachvollziehbar erklären, dass sie dem Berufungskläger bei
geschäftlicher Korrespondenz auf Deutsch geholfen habe, da dieser die Sprache
nicht beherrscht habe (act. 338). Weshalb sie im Alter von 15 Jahren dazu nicht
in der Lage gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Dies und auch die
geschilderte Szene, als der Berufungskläger sie ins Bett gebracht haben soll,
passen ohne weiteres in das auch sonst vermittelte Bild einer vielfältigen
Beziehung, in welcher unter anderem auch gegenseitige rücksichtsvolle und
unterstützende Beiträge geleistet wurden. Weiter erschliesst sich ebenso wenig,
weshalb die Aussage der Geschädigten, dass sie den Berufungskläger das erste
Mal auf dem Sofa ohne eine bestimmte Intention und bloss aus Lust und Laune
geküsst habe, keinen Sinn ergeben soll (Berufungsbegründung Rz. 28, act. 545).
Gerade in Anbetracht des damaligen Alters der Geschädigten erscheint diese Äusserung
sogar typisch und daher besonders realitätsnah. Auf die Frage, warum sie, ihre
Eltern und der Berufungskläger öfters essen gegangen seien, gab sie etwa
identisch an, dass dies aus Lust und Laune geschehen sei (act. 314). Auch
daraus lassen sich somit keine Anzeichen auf eine Falschaussage ableiten.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der
Geschädigten eine Fülle an Realkennzeichen erfüllen und eine hohe inhaltliche
Qualität aufweisen.
2.3.9
Des
Weiteren ist die Konstanz der Aussagen der Geschädigten zu überprüfen. Diese
stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer
Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen
Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf
Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung
gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei
erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten
ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von
Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des
Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt
es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine
bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere
Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor,
ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen
Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 64).
Vorliegend wurde die Geschädigte insgesamt viermal förmlich
einvernommen, wobei sich die Einvernahmen über eine Zeitspanne von über sieben
Jahren erstreckten. An dieser Stelle gilt es nochmals hervorzuheben, dass
vorliegend die Existenz einer mehrmonatigen Beziehung in Frage steht, welche
selbstredend diverse Erlebnisse und damit verbundene Erinnerungen mit sich
bringt. Mithin ist durchaus nachvollziehbar, wenn die Geschädigte über die
verschiedenen Einvernahmen hinweg andere oder zusätzliche Erinnerungen
schilderte und kann dieser Umstand folglich gerade auch für die
Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen sprechen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben
E. 2.3.6), sagte die Geschädigte anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom
17.
April 2018 nur sehr zurückhaltend aus, wobei sie den Berufungskläger offensichtlich
zu schützen versuchte. Nichtsdestotrotz schilderte sie bereits dort relativ
ausführlich, wie sie den Berufungskläger kennenlernte und sich daraus eine
Liebesbeziehung entwickelte. In den darauffolgenden Einvernahmen vom 9. März
2021, 7. Juni 2022 und 23. Mai 2025 bestätigte sie diese Aussagen, wobei
sie in den wesentlichen Teilen auffallend konstant blieb. Gravierende
Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten, welche sich weder damit noch mit
dem Zeitablauf erklären lassen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Auf den
ersten Blick etwas seltsam mutet etwa ihre Aussage in der zweiten Einvernahme
an, dass sie und der Berufungskläger den ersten Geschlechtsverkehr im Frühling
gehabt hätten (act. 319), zumal sie zu diesem Zeitpunkt gemäss ihren sonstigen
Schilderungen gar keinen Kontakt mehr gehabt hätten. Die Geschädigte stellte an
anderer Stelle in der Einvernahme aber klar, dass sie drei Jahre später Mühe
habe mit der zeitlichen Einordnung (act. 304, 331). Auf ihren zeitlichen
Widerspruch wurde sie von der einvernehmenden Person denn auch gar nicht
hingewiesen, weshalb sie keine Gelegenheit hatte, sich zu erklären. Mithin ist
nicht von einem derart gravierenden Widerspruch auszugehen, welcher die
Erlebnisbasiertheit der Aussage in Frage stellen würde. Es ist vielmehr von
einem schlichten Irrtum auszugehen, zumal ansonsten gerade die raum-zeitlichen
Verknüpfungen in ihren Schilderungen sehr ausgeprägt sind. Ebenfalls
zurückzuweisen ist der von der Verteidigung vorgebrachte vermeintliche
Widerspruch hinsichtlich der Verhütung (Berufungsbegründung Rz. 24 f.,
act. 544 f.). Massgeblich ist, dass die Geschädigte während sämtlicher
Einvernahmen durchgängig erklärte, sie hätten (in der Anfangsphase) teilweise
mittels Kondom verhütet (act. 247, 320, 447). Vor dem Strafgericht präzisierte
sie zudem, dass später einvernehmlich auf die Verhütung verzichtet worden sei
(act. 447). Vor dem Hintergrund, dass die beiden offenbar mehrheitlich
unverhüteten Geschlechtsverkehr hatten, ist es erklärbar, dass die Geschädigte
in der zweiten Einvernahme zunächst angab, sie hätten gar nicht verhütet, sich
jedoch nach entsprechendem Hinweis korrigierte (act. 320). Auch daraus lassen
sich somit keine Phantasiesignale ableiten.
Der Verteidigung ist indes zuzustimmen, soweit sie in den
Aussagen der Geschädigten eine Steigerung in der Intensität der Belastungen und
Vorwürfe beobachtet (Berufungsbegründung Rz. 33 f., act. 547; Prot.
Berufungsverhandlung S. 6, act. 640). So schilderte die Geschädigte
anlässlich ihrer zweiten Einvernahme erstmals von den Bissen und blauen Flecken
(act. 303, 327). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht erwähnte
sie sodann erstmals den Vorfall in [...], als der Berufungskläger sie zum
Oralverkehr gedrängt haben soll (act. 446 f.). Schliesslich schilderte sie
anlässlich ihrer heutigen Befragung vor dem Berufungsgericht erstmals die Szene
im Pool in [...], als der Berufungskläger sie gegen ihren Willen anal
penetriert haben soll (act. 637 f.). Anders als die Verteidigung vorbringt, ist
dies allerdings nicht damit zu erklären, dass die Geschädigte ihren Depositionen
mehr Aussagekraft zuzusprechen versucht, was ein Indiz für eine Falschaussage
darstellen könnte. Unter Würdigung ihres Aussageverhaltens ist vielmehr davon
auszugehen, dass diese Entwicklung auf eine emotionale Distanzierung zum
Berufungskläger und das Durchlaufen eines Reifeprozesses zurückzuführen ist. So
fällt auf, dass sie die Beziehung und die damit verbundenen Erlebnisse jeweils
aus anderen zeitlichen Perspektiven schilderte. Während sie in ihrer ersten
Einvernahme noch angab, dass sie und der Berufungskläger sich gegenseitig
lieben würden (act. 245) und in der zweiten Einvernahme immerhin noch erwähnte,
dass sie verliebt gewesen sei und eine Zukunft mit ihm gesehen habe (act. 325),
sagte sie vor dem Strafgericht bereits deutlich reflektierter, dass sie «auf
eine gewisse Art und Weise» verliebt gewesen sei und man in diesem Alter noch
nicht von Liebe sprechen könne (Prot. erstinstanzliche Verhandlung S. 3,
act. 445). Diese Entwicklung spiegelt sich in ihrem jeweiligen
Aussageverhalten wider. So gab sie in der zweiten Einvernahme von sich aus an,
sie habe sich im Zeitpunkt des Geschehens noch keine Gedanken über die blauen
Flecken gemacht (act. 303). Auf entsprechende Frage der Verteidigung gab sie
weiter an, sie habe die Bisse und blauen Flecken in der ersten Einvernahme
nicht erwähnt, weil sie da noch in ihn verliebt gewesen sei und ihn habe
schützen wollen (act. 332). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung
sagte sie sodann eindrücklich aus, dass sie erst später realisiert habe, was
alles passiert sei (act. 638). Auf Frage zu den Geschehnissen in [...] gab sie
zudem an, dass sie den Berufungskläger zwar schon vorher oral befriedigt habe,
sie es an diesem Abend aber nicht gewollt habe, was er zu akzeptieren habe
(act. 639). Der durchlaufene Reifeprozess führte offensichtlich dazu, dass die
Geschädigte heute anders auf die fragliche Zeit zurückblickt und gewisse
Vorfälle oder Verhaltensweisen anders einordnet und qualifiziert, womit sich
die Intensivierung der Vorwürfe in der dritten und vierten Einvernahme ohne
weiteres erklären lässt und somit kein Indiz für eine Falschaussage darstellt.
Wie bereits erwähnt, belastet die Geschädigte den Berufungskläger bis zum
Schluss jedenfalls nicht über Gebühr (vgl. oben E. 2.3.7).
Ob und wie die Vorfälle in [...] tatsächlich stattgefunden
haben, kann mangels Beschreibung in der Anklage offenbleiben, zumal die
Geschädigte sich auf Nachfrage hin auch nicht weiter äussern wollte zur Szene
im Pool (act. 639). Aufgrund des Gesagten vermögen die Schilderung dieser Vorfälle
und die damit verbundene Zunahme der Intensität der Belastungen die
Glaubhaftigkeit ihrer sonstigen Aussagen jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.
Im Rahmen der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens können die nicht
angeklagten Sachverhalte in [...] ohnehin nicht zu Lasten des Berufungsklägers
berücksichtigt werden (vgl. unten E. 4.4.2).
Aus aussagepsychologischer Sicht spricht somit auch die
Konstanzanalyse für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten.
2.3.10
Eine
weitere Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten
Aussagen ist die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen
der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der
Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das
Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person
sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des
spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 53, 56 f.).
Hinsichtlich der
Frage der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten kann auf das bereits Gesagte
verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 2.3.5).
Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass
die Geschädigte durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich in
der Lage wäre, ein Lügengebäude einer Beziehung mit sexuellen Kontakten aufrecht
zu erhalten. Auch bedürfte es keiner speziellen (Lebens-)Erfahrung, um im
(wenngleich jungen) Alter eine derartige Schilderung zu erfinden. Allerdings
hat die Geschädigte über 7 Jahre hinweg relativ konstante Aussagen gemacht,
welche eine Fülle an Realitätskriterien aufweisen, was unter Annahme einer
Falschaussage vorliegend kaum denkbar wäre. Hinzu kommt, dass insb. die
Aussagengenese (vgl. oben E. 2.3.6) sowie die Entwicklung ihrer Aussagen über
die verschiedenen Aussagen hinweg stark für ihre Glaubhaftigkeit sprechen und ihr
ein taktisch derart durchdachtes Aussageverhalten kaum zuzumuten ist.
Angesichts dessen erscheint die vorliegende Situation zu komplex, um ein
entsprechendes Lügengebäude zu erstellen und über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei
aufrecht zu erhalten. Somit spricht auch die Kompetenzanalyse für die
Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Geschädigten.
2.3.11
Die
Kompetenzanalyse steht sodann in engem Zusammenhang mit dem
Qualitäts-Strukturvergleich der Opferaussagen. Dabei wird die Qualität der Aussagen
zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht
tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird
erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion
der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere
Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten,
fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 66).
Vorliegend
zeigen sich auch was den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, keine
Auffälligkeiten im Aussageverhalten. Die Aussagen der Geschädigten zu den
sexuellen Handlungen sowie anderen Beziehungselementen, welche auf intime
Kontakte hindeuten, weisen bei näherer Betrachtung eine vergleichbare Qualität
auf wie ihre Ausführungen zu nicht tatbezogenen Inhalten. Auffällig ist
insbesondere, dass die Geschädigte sowohl bei tatbezogenen als auch bei nicht
tatbezogenen Inhalten in gleicher Weise zunächst relativ knapp antwortete und genauere
Ausführungen erst jeweils auf Nachfrage hin erfolgten. Soweit die Verteidigung
vorbringt, der Geschädigten müsse alles aus der Nase gezogen werden (Berufungsbegründung
Rz. 23, act. 544), vermag sie folglich nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abzuleiten.
2.3.12
Insgesamt
ist zur Qualität der Aussagen der Geschädigten somit festzuhalten, dass – neben
der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse
Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale
quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen
der Geschädigten nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr
aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre
Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.
2.4
Aussagen
der Mutter
2.4.1
Die Mutter wurde am 27. Februar 2018 im Rahmen
ihrer Anzeigeerstattung erstmals polizeilich zum in fraglichen Vorwurf gegen
den Berufungskläger befragt (act. 225 ff.). Am 9. April 2018, also ca. 6
Wochen nach ihrer Anzeige, und knapp drei Jahre später am 18. März 2021
erfolgten Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft (act. 233 ff., 340 ff.).
Schliesslich wurde die Mutter an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz ein
weiteres Mal befragt (act. 451 ff.).
2.4.2
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zu Recht,
dass den Aussagen der Mutter von Vornherein nur beschränkte Bedeutung zukomme,
zumal diese aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zu den in Frage stehenden
sexuellen Handlungen machen könne (vgl. angefochtenes Urteil S. 4, act. 478). Hinzu
kommt, dass ihre Aussagen zu eigenen Wahrnehmungen in weiten Teilen nicht zu
überzeugen vermögen und den Anschein erwecken, dass sie diese nicht (mehr)
adäquat wiedergeben kann oder will. Selbst eigene Erlebnisse schilderte sie in
den verschiedenen Einvernahmen nämlich zum Teil völlig unterschiedlich. Beispielsweise
gab sie zunächst an, dass sie erst im Nachhinein, als die Geschädigte und der
Berufungskläger nicht mehr zusammen gewesen seien, vom Geschlechtsverkehr
zwischen den beiden erfahren habe (act. 354). An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gab sie dann zu Protokoll, dass die Geschädigte ihr bereits
vor dem Ausflug nach [...] erzählt habe, dass es dem Berufungskläger gefallen
habe, sie während des Geschlechtsverkehrs zu beissen (act. 452 f.). Nicht
nachvollziehbar erscheint sodann, dass sie in ihrer Einvernahme vom 18. März
2021.
noch konkrete Angaben zu den geschäftlichen Beziehungen zwischen dem
Berufungskläger und ihrem Lebenspartner machen konnte (act. 343: «A____ hatte
mit CBD gehandelt. Mit CBD Artikeln, wo er anscheinend ein riesen Geschäft mit
dem machen konnte. Herr [...] hat ihm auch Geld gegeben um das zu machen. Er
aber nie zu diesem Geschäft gekommen ist. er hat das Geld kassiert und ist dann
verschwunden.»), nur knapp 15 Monate später anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung indes keinerlei Auskunft mehr zu geben vermochte. Sie wisse
von nichts und habe sich auch nicht dafür interessiert (act. 451). Weitere
solche nur schwer erklärbaren Widersprüche sind in diversen anderen Aussagen
der Mutter auszumachen.
Mithin kann sich auch das Berufungsgericht des Eindrucks
nicht ganz verwehren, dass die Mutter bei ihrer Aussagentätigung neben der
Wahrheitsfindung noch andere Interessen verfolgte. Namentlich scheint sie sich
mit ihren Aussagen unter anderem erklären zu wollen, weshalb sie derart lange
zuwartete mit der Anzeigeerstattung, nachdem sie offensichtlich schon deutlich
früher Kenntnis von der in Frage stehenden Beziehung haben musste. Zudem
scheint nicht ausgeschlossen, dass sie die Anzeige gegen den Berufungskläger
als Reaktion darauf erstattete, dass dieser seine Schulden bei ihrem
Lebenspartner nicht beglich (vgl. angefochtenes Urteil S. 5, act. 539),
was ihre äusserst zurückhaltenden Angaben zu deren geschäftlichen Beziehung
erklären würde. Entsprechendes lassen zudem diverse Aussagen der Geschädigten
vermuten (EV‑Bericht über die Geschädigte vom 6. April 2018: «B____
erzählte mir nach der Einvernahme noch, dass die Mutter zu Beginn mit der
Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten einverstanden gewesen sei. Der
Beschuldigte habe aber geschäftlich mit B____s Stiefvater zu tun gehabt. Da sei
es zu Streitigkeiten um Geld gekommen und die Mutter habe gesagt, dass sie den
Beschuldigten anzeigen werde, wenn er seine Geldschulden nicht begleichen werde.»
[act. 232]; vgl. auch act. 330).
2.4.3
Die Aussagen der Mutter werden daher – wie
bereits von der Vorinstanz und auch von der Verteidigung mit Berufungsbegründung
beantragt (Berufungsbegründung Rz. 8, act. 539) – auch vom Berufungsgericht
nicht für die Beweisführung herangezogen.
2.5
Aussagen
des Berufungsklägers
2.5.1
Der Berufungskläger wurde am 23. Februar 2021,
kurz nach seiner Festnahme durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 262
ff.). Angesprochen auf den im Raum stehenden Vorwurf meinte er, es sei nichts
Rechtswidrig geschehen, schon gar keine sexuellen Handlungen. Er sei von seinem
Vermieter, dem Stiefvater der Geschädigten, öfters zum Essen eingeladen worden.
Die Geschädigte habe er dann anlässlich des Geburtstages deren Stiefvaters im
November 2017 kennengelernt. Sie sei körperlich sehr präsent gewesen, habe den
Kontakt gesucht und ihn umarmt. Sie habe unter anderem Aufnahmen mit dem
Mobiltelefon gemacht, was unangenehme Situationen verursacht habe. Er habe die
Geschädigte aber stets zurückgewiesen, weil sie ja minderjährig gewesen sei. Sie
habe früh ihren Vater verloren, sei sehr jung gewesen und habe daher wohl eine
Person in ihrer Nähe gebraucht. Ihre Eltern hätten gewollt, dass er ihr helfe. Sie
seien Freunde geworden und hätten oft Kontakt gehabt. Mit ihrem Stiefvater habe
er praktisch täglich Kontakt gehabt, mit der Geschädigten und der Mutter an den
Wochenenden (act. 263 f.). Am Geburtstag der Mutter oder am Jahrestag der
Eltern der Geschädigten seien sie zu viert in ein Restaurant gegangen in der
Nähe von [...]. Die Geschädigte sei ihm gegenüber gesessen und habe mit ihren
Beinen sein Bein umschlungen, was ihm sehr unangenehm gewesen sei. Ihm sei dabei
überhaupt nicht wohl gewesen und er habe nicht gewusst, wie er darauf reagieren
solle. Er habe versucht, sich zu befreien. Es sei sehr schwierig gewesen. Der
Tisch sei klein gewesen und sie seien nahe beieinander gesessen, sodass ein
Ausweichen schwierig gewesen sei. Er habe ihr mehrmals gesagt, sie solle
aufhören. Die Eltern hätten gelassen darauf reagiert, was ihn angesichts des
Altersunterschiedes erstaunt habe. Sie hätten eher den Eindruck erweckt, dass
sie die Geschädigte ermutigt und ihm den Entscheid überlassen hätten. Ihm sei
es lediglich darum gegangen, nicht in eine unangenehme Situation zu geraten. Er
habe ihr mehrmals gesagt, sie solle aufhören. Die Geschädigte habe aber eine
schwierige Persönlichkeit, vermutlich wegen des frühen Verlusts ihres Vaters.
Sie habe eine männliche Bezugsperson gesucht, was wohl Grund gewesen sei, warum
sie sich immer wieder so beharrlich angenähert habe. Er habe sich aber gewehrt
und die Geschädigte immer wieder zurückgewiesen (act. 265).
Aktuell stünden sie nicht mehr in Kontakt. Er habe auch gar
keine Lust gehabt, mit ihr in Kontakt zu bleiben. Er wisse nicht, was sie
damals genau gemacht habe. Er glaube, sie sei zur Schule gegangen, aber er
wisse nicht wo, er habe sich nie darum gekümmert. Er glaube, sie sei damals 16
Jahre alt gewesen (act. 266 f.). Auf entsprechenden Vorhalt hin
wiederholte der Berufungskläger, er habe gedacht, die Geschädigte sei 16 und
nicht 15 Jahre alt. Manchmal habe er ihr bei Mathematikaufgaben geholfen.
Er wolle aber betonen, dass ihre Eltern immer anwesend gewesen seien. Die
Wohnung an der [...] sei offen und grossräumig. Als er z.B. mit der
Geschädigten Mathematikaufgaben gemacht habe, sei die Mutter am Kochen, auf dem
Balkon oder in den oberen Stockwerken gewesen. Es gebe keine Türen und alles
sei hörbar. Es seien immer die Eltern gewesen, die ihn eingeladen hätten, und
nicht die Geschädigte. Die Geschädigte sei aber körperlich immer sehr präsent
gewesen. Sie habe ihn viele Male sexuell angegangen, praktisch jedes Mal. Die
Annäherungen hätten erst aufgehört, als er weggegangen sei. Er sei bei den
Annäherungen jeweils erstaunt gewesen über die ausbleibende Reaktion der Eltern
(act. 268 f., 279). Er erinnere sich an einen Abend, als er bei ihnen auf dem
Sofa geschlafen habe, weil keine Züge mehr nach [...] gefahren seien. Die
Geschädigte sei dann auf ihn gesprungen, also ähnlich einem sexuellen Akt. Ihre
Absichten seien klar gewesen. Beide Eltern seien in der Wohnung gewesen. Es sei
überhaupt nicht in seinem Sinn gewesen, so etwas zu machen. Er habe sie nie
intim berührt. Er habe sie zurück ins Bett schicken und ihr sagen müssen, sie
solle damit aufhören (act. 270 f.). Er wisse nicht, ob sie ihm je gesagt habe,
dass sie ihn liebe. Er habe sie gern gehabt wie eine jüngere Schwester.
Sexuellen Kontakt habe er überhaupt nicht gewollt. Für ihn habe es eher so
ausgesehen, als hätten die Eltern mehr als eine freundschaftliche Beziehung
zwischen ihm und der Geschädigten gewollt. Sie hätten ihr nie Einhalt geboten
und ihn ja auch immer wieder eingeladen. Er habe das Gefühl gehabt, dass er
sich so der Geschädigten hätte nähern sollen, was natürlich nicht geschehen sei
(act. 269). Er habe sie immer höflich zurückgewiesen und ihr gesagt, dass
er deutlich älter sei. Seines Wissens habe die Geschädigte in der Schule einen
Freund gehabt, mit dem sie sexuell aktiv gewesen sei. Sie habe gesagt, dass sie
diesen in der Garage treffen würde. Sie hätte sich gar nicht mit Älteren
abgeben müssen. Er wisse nicht, ob sie sexuellen Kontakt gewollt habe, aber es
habe auf jeden Fall so ausgesehen. Er habe das Thema aber immer vermieden und
versucht, sie auf Distanz zu halten. Er habe sie immer sanft abgewiesen mit dem
Hinweis, dass sie Freunde in der Schule habe und er zu alt sei (act. 270). Er
erinnere sich nicht an Details, wie sie ihn angefasst habe (act. 271). Er wisse
nicht, weshalb die Geschädigte behaupte, sie hätten Sex gehabt. Er sei
geschockt gewesen, als er von der Situation in […] bei der Festnahme erfahren
habe. Eventuell stecke ihre Familie dahinter wegen den ausstehenden Mietschulden,
die er gegenüber dem Stiefvater habe (act. 272). Auf Vorhalt, dass es gemäss
den Aussagen der Mutter ca. drei Mal zu sexuellen Kontakten zwischen ihm und
der Geschädigten gekommen sei, gab er an, es habe nie solche Kontakte gegeben.
Wenn es diesen sexuellen Kontakt gegeben hätte, warum sei die Mutter dann nicht
sofort eingeschritten (act. 273 f.). Er habe nicht gewusst, dass eine Anzeige
gegen ihn vorliege. Auf Vorhalt, dass er von der Staatsanwaltschaft diverse
Male kontaktiert worden sei, meinte er, dass er sich an einen Anruf erinnere,
der aber nicht auf Italienisch gewesen sei. Ihm sei gesagt worden, er müsse
sich melden, wenn er in die Schweiz komme, dies sei aber bis jetzt nicht der
Fall gewesen. Er habe keinen Zusammenhang zu der vorliegenden Angelegenheit
gesehen und gedacht, es gehe um die Mietrückstände (act. 275).
2.5.2
Vorab ist festzuhalten, dass die
aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsdiagnostik vorwiegend bei (Opfer-)Zeugen
als Aussageperson zur Anwendung kommt. Die beschuldigte Person fand demgegenüber
nur wenig Beachtung in Forschung und Praxis (vgl. Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess,
Diss. Luzern 2014, S. 16). In diesem Zusammenhang zu beachten gilt zudem,
dass die beschuldigte Person nicht zur Aussage verpflichtet ist und sich nicht
selbst belasten muss (Art. 113 StPO). Macht sie indessen Aussagen zur Sache und
sind diese genügend ausführlich und komplex, was bei denjenigen des
Berufungsklägers der Fall ist, steht einer Prüfung auf deren Glaubhaftigkeit
nichts entgegen (Berlinger,
a.a.O., S. 289 f.).
2.5.3
Was die Aussagetüchtigkeit (vgl. oben E. 2.3.5)
anbelangt, sind auch beim Berufungskläger keinerlei Auffälligkeiten zu
erkennen. Zu Beginn der Einvernahme vom 23. Februar 2021 gab er zwar an,
dass er an einer Depression leide und aufgrund der Festnahme unter Schock stehe
(act. 263). Aus seinen Antworten geht sodann aber klar hervor, dass er die
Fragen und Vorhalte korrekt einordnen, adäquat darauf reagieren und dabei auf
seine Erinnerungen zurückgreifen konnte. Es bestehen somit keine Zweifel an
seiner Aussagetüchtigkeit.
2.5.4
In Bezug auf die Aussagenentstehung und
Motivanalyse (vgl. oben E. 2.3.6) ist offensichtlich, dass der Berufungskläger
ein starkes Motiv dafür hat, die Vorwürfe betreffend eine sexuelle Beziehung
mit der damals 15-jährigen Geschädigten abzustreiten. Dazu passt, dass er in
seiner Einvernahme wiederholt zu Protokoll gab, er sei davon ausgegangen, die
Geschädigte sei damals 16 und nicht 15 Jahre alt gewesen (act. 266 und 268). In
Anbetracht der unbestrittenen mehrmonatigen Freundschaft und den vielen
Kontakten zwischen den beiden scheint nämlich kaum vorstellbar, dass er ihr
damaliges Alter nicht kannte, zumal er die unzähligen Annäherungsversuche der
Geschädigten unter anderem aufgrund ihres Alters abgewehrt haben soll. Mithin
erweckt sein diesbezügliches Aussageverhalten vielmehr den Eindruck, dass er
sich der Schutzaltersgrenze bewusst war und sich die Geltendmachung eines
Irrtums vorbehalten wollte. Auffällig erscheint sodann, dass er die damalige
Beziehung zur Geschädigten zu Beginn der Einvernahme zunächst als sehr
oberflächlich darzustellen versuchte, im Laufe der Befragung dann aber zu
erkennen gab, dass der Kontakt zu ihr doch etwas intensiver bzw. tiefgründiger
sein musste. So gab er beispielweise auf erstmalige Nachfrage hin an, er wisse nicht
genau, welcher Tätigkeit die Geschädigte damals nachgegangen sei. Er glaube,
sie sei zur Schule gegangen, aber er wisse auch nicht wo und habe sich nie
darum gekümmert (act. 266). Später gab er in der gleichen Einvernahme an, dass
er ihr manchmal bei den Mathematikaufgaben geholfen habe (act. 268) und
sie ihm immer wieder von Freunden in der Schule erzählt habe (act. 270). Mithin
kann den Aussagen des Berufungsklägers schon mit Blick auf seine augenfällige
Motivlage und sein inkonstantes, offenkundig taktisches Aussageverhalten keine
allzu grosse Glaubhaftigkeit bescheinigt werden.
2.5.5
Zudem bestehen auch hinsichtlich der
inhaltlichen Qualität der Aussagen des Berufungsklägers Zweifel.
So ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass logischerweise
nicht detailliert geschildert werden kann, was nicht passiert ist (vgl. Berufungsbegründung
Rz. 16, act. 541). In Bezug auf die Aussagen des Berufungsklägers ist
indes festzuhalten, dass es durchaus eine Situation gibt, über welche er
lebendig und detailliert, zu erzählen vermag. So schildert er die Szene im
Restaurant, als er die Geschädigte näher kennengelernt habe (act. 265) mit
vielen Realkennzeichen: Seine Schilderung dazu ist logisch konsistent, enthält
raum-zeitliche Verknüpfungen (anlässlich des Geburtstages der Mutter oder eines
Jahrestages der Eltern der Geschädigten in der Nähe von [...]),
Interaktionsschilderungen (er habe der Geschädigten gesagt, sie solle damit aufhören),
eigene psychische Vorgänge (ihm sei es unangenehm gewesen und es habe ihn
überrascht, dass die Eltern gelassen darauf reagiert hätten – auch wegen des
Altersunterschiedes) und auch zumindest teilweise gewisse Erinnerungslücken
(etwa in Bezug auf den Anlass des Essens). Insgesamt wirkt die Schilderung daher
erlebnisbasiert, wobei sie auch gar nicht im Widerspruch zur Darstellung der
Geschädigten steht, welche ebenfalls angab, dass der Berufungskläger sie zu
diesem Zeitpunkt noch zurückgewiesen habe. Auffallend ist indes, dass der
Berufungskläger im weiteren Verlauf der Einvernahme keine anderen derartigen
Beispiele nannte, obschon die Geschädigte ihn gemäss seinen eigenen Angaben
praktisch bei jedem Treffen sexuell angegangen habe (act. 279). In diesem
Fall wäre doch zu erwarten, dass er abgesehen von der beschriebenen Szene im
Restaurant noch weitere Situationen hätte schildern können, in welchen ihre
Annäherungsversuche bzw. die behaupteten Rückweisungen seinerseits zu Problemen
führten. Doch selbst als er explizit danach gefragt wurde, wie und wo er von
der Geschädigten sexuell angefasst worden sei, gab er in pauschaler Weise an: «Ich
erinnere mich nicht genau wie und wo. Ich habe sie aber immer zurückgewiesen.
Die Rückweisung erfolgte immer unmittelbar, nach der Annäherung, sodass ich
mich nicht mehr darauf geachtet habe». Als ihm in der Folge vorgehalten wurde,
dass er doch wissen oder sich erinnern müsse, wenn er von einer 15‑Jährigen
an seinen Intimzonen angefasst worden sei, antwortete er wiederum äusserst
generell: «Ja, wie gesagt ich erinnere mich nicht an die Details. Es ist aber
bestimmt vorgekommen. Wie gesagt habe ich sie zurück gewiesen, sodass es nicht
an Bedeutung gewinnen kann» (vgl. act. 271). Mit anderen Worten blieb es jeweils
bei pauschalen Vorbringen, er habe die Geschädigte stets zurückgestossen, als diese
Körperkontakt gesucht habe.
Unverständlich erscheint sodann, dass der Berufungskläger von
der Geschädigten bei praktisch jedem Treffen sexuell angegangen worden sein
soll, er diese Situation aber trotz seines überlegenen Alters und des
mehrmonatigen engen Kontaktes nie zu klären vermochte und sie bis zum Schluss stets
habe zurückweisen müssen. Zugleich soll sich nichtsdestotrotz eine
freundschaftliche, beinahe geschwisterliche Beziehung entwickelt haben
(act. 264, 273), was unter den gegebenen Umständen nur schwer nachvollziehbar
ist. Zweifelhaft erscheint auch seine Behauptung, er sei primär aufgrund der
geschäftlichen Beziehung zum Stiefvater der Geschädigten mit der Familie in Kontakt
gestanden (act. 264). Auf Nachfrage hinsichtlich der geschäftlichen
Beziehungen gab er nämlich an, er sei lediglich sein Mieter gewesen und der
Stiefvater habe ihn gefragt, ob er in dessen Immobiliengeschäft einsteigen
wolle, was er abgelehnt habe, da er genug zu tun gehabt habe (act. 266). Der
Berufungskläger vermag somit nicht schlüssig zu erklären, weshalb der fortdauernde
enge Kontakt zur Familie über den Stiefvater und nicht über die Geschädigte
bestanden haben soll. Auch an dieser Stelle erwecken seine Aussagen – wie
bereits in Bezug auf das Alter der Geschädigten – mehr den Eindruck, rein
taktisch motiviert zu sein.
Schliesslich mutet sodann seine Antwort auf den Vorhalt, es
hätten mehrere sexuelle Kontakte zwischen ihm und der Geschädigten stattgefunden,
seltsam an. Er gab dazu an: «Es gab nie einen sexuellen Kontakt. Wenn es diesen
sexuellen Kontakt gegeben hätte, warum ist die Mutter dann nicht sofort
eingeschritten» (act. 273). Wären diese sexuellen Kontakte nämlich frei
erfunden, dann hätte der Berufungskläger nicht wissen können, zu welchem
Zeitpunkt die Mutter gemäss ihren Schilderungen davon Kenntnis erlangt haben
soll – und dass sie ihre Anzeige somit erst verzögert erstattete. Mithin deutet
diese Bemerkung des Berufungsklägers vielmehr darauf hin, dass ihm die sich geänderte
Haltung der Mutter bezüglich der Beziehung zwischen ihm und der Geschädigten bereits
bekannt war. Merkwürdig erscheint auch seine Darstellung in diesem
Zusammenhang, dass er bis zu seiner Festnahme in […] am 22. Februar 2021
gar nichts von einer Anzeige gewusst haben will (act. 275). Schliesslich ergibt
sich aus den Akten und bestreitet der Berufungskläger nicht, dass er bereits im
Frühjahr 2018 mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt stand zwecks Vorladung zu
einer Einvernahme (act. 258 ff., 275). Zudem schilderte die Geschädigte
wiederholt glaubhaft, dass er von der Anzeige gewusst habe (act. 304, 448, 638).
Auch hier wirken seine Bestreitungen pauschal und inkohärent.
Das Aussageverhalten des Berufungsklägers vermittelt – soweit
seine Schilderungen denjenigen der Geschädigten widersprechen – insgesamt den
Eindruck, überwiegend von taktischen Überlegungen geprägt und durch zahlreiche
Schutzbehauptungen begleitet zu sein.
2.5.6
Hinsichtlich der Konstanz der Aussagen (vgl.
oben E. 2.3.8) des Berufungsklägers lassen sich keine Angaben machen, da
der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren nur ein einziges Mal befragt
wurde. Dies hat er indes selber zu verantworten, da er sich vorinstanzlich ohne
triftigen Grund hat dispensieren lassen (act. 431 f.) und er der heutigen Berufungsverhandlung
nach abgelehntem Dispensationsgesuch (act. 605 f.) unentschuldigt
ferngeblieben ist.
2.5.7
Im Rahmen der Kompetenzanalyse (vgl. oben E. 2.3.9)
ist festzustellen, dass eine derart undetaillierte Abstreitung der Vorwürfe,
wie sie sich in den Aussagen des Berufungsklägers zeigt, keiner besonderen
Aussagekompetenzen bedarf.
2.5.8
Auch hinsichtlich des Qualitäts-Strukturvergleichs
(vgl. oben E. 2.3.10) lassen sich anhand der wenigen Aussagen des
Berufungsklägers keine aufschlussreichen Erkenntnisse zu seinen Gunsten
ableiten. Wie bereits dargelegt, fällt vielmehr auf, dass es in weiten Teilen
bei pauschalen Bestreitungen bleibt. Dies obschon nach seiner Darstellung zu
erwarten gewesen wäre, dass er noch weitere Situationen hätte schildern können,
in welchen er die Geschädigte angeblich zurückgewiesen haben soll (vgl. oben E.
2.5.5).
2.5.9
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
vagen, wenig plausiblen und teilweise auch widersprüchlichen Bestreitungen des
Berufungsklägers nicht glaubhaft sind.
2.6
Ergebnis
der Aussagewürdigung und Fazit zur Sachverhaltsermittlung
Insgesamt kann mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 6
ff., act. 480 ff.) festgehalten werden, dass die Aussagen der Geschädigten im
Hinblick auf eine Beziehung mit sexuellen Kontakten im Gegensatz zu denjenigen
des Berufungsklägers überzeugend und in hohem Mass glaubhaft sind. Besonders
hervorzuheben gilt es dabei nochmals, dass die Strafanzeige nicht durch die Geschädigte
erstattet wurde, diese insbesondere zu Beginn des Strafverfahrens
offensichtlich kein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung des
Berufungsklägers zeigte und sich auch in der Folge kein Motiv für eine
Falschbezichtigung erkennen lässt. Ihre Aussagen weisen sodann eine Fülle an
Realkennzeichen auf und fallen in den wesentlichen Teilen über die
verschiedenen Einvernahmen hinweg konstant aus. Die beobachtete Steigerung in
der Intensität der Vorwürfe lässt sich mit der emotionalen Distanzierung zum Berufungskläger
und dem durchlaufenen Reifeprozess erklären. Umgekehrt weisen die Bestreitungen
des Berufungsklägers keine hohe inhaltliche Qualität auf, weshalb sie die
glaubhaften Aussagen der Geschädigten nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen
vermögen.
Im Ergebnis ist daher auf die Angaben der Geschädigten
abzustellen, womit der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz gestützt auf die
Anklageschrift festgestellt hat, als erstellt anzusehen ist. Es ist somit zusammenfassend
davon auszugehen, dass der Berufungskläger von ca. November 2017 bis Januar
2018.
eine intime Beziehung zur damals 15-jährigen Geschädigten pflegte, wobei
es regelmässig zu vaginalem Geschlechtsverkehr und zu weiteren sexuellen
Handlungen gekommen ist. Mangels Schilderung in der Anklage nicht erstellt sind
die von der Geschädigten geschilderten Vorfälle in [...], bei welchen der
Berufungskläger sie zum Oral- und Analverkehr gedrängt haben soll.
3.
Rechtliches
Gemäss Art. 187 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle
Handlung vornimmt. Der Berufungskläger hat den objektiven Tatbestand von Art.
187.
Ziff. 1 StGB erfüllt, indem er gemäss erstelltem Sachverhalt über 20 Mal
den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der damals 15-jährigen – mithin im
Schutzalter stehenden – Geschädigten vollzog und weitere sexuelle Handlungen
(wie Penetration der Vagina mit dem Finger, Oralsex) mit ihr vornahm. Gemäss
erstelltem inneren Sachverhalt steht zudem fest, dass der Berufungskläger bei
der Vornahme der sexuellen Handlungen mit der Geschädigten deren Alter kannte.
Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Da sich der
Berufungskläger weder auf Rechtfertigungs- noch auf Schuldausschlussgründe zu
berufen vermag, ist er – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt
(act. 484) – der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art.
187.
Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4.
Strafzumessung
4.1
Gegen die vorinstanzliche Strafzumessung sind
grundsätzlich keine Einwände vorgebracht worden. Die Verteidigung beanstandet
einzig eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Berufungsverfahren (vgl.
dazu unten E. 4.6).Da lediglich der Berufungskläger Berufung gegen das
Urteil vom 7. Juni 2022 erhob und die Staatsanwaltschaft auf eine
Anschlussberufung verzichtete, ist aufgrund des Verbots der reformatio in
peius weder die vom Strafgericht gewählte Sanktionsart der Geldstrafe noch
die Gewährung des bedingten Vollzugs zu überprüfen (vgl. Art. 391 Abs. 2
StPO), sondern lediglich über die Anzahl Tagessätze sowie die Höhe der
Geldstrafe zu befinden (vgl. AGE SB.2021.32 vom 29. Oktober 2021 E. 6.1).
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb
des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,
bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47
N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,
Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu
begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20.
Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
4.2
Am 1. Januar 2018 ist das geänderte
Sanktionenrecht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS
2016.
1249). Der Berufungskläger beging die vorliegend zu beurteilenden
Tathandlungen teilweise zwar vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts. Aufgrund
des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbotes steht vorliegend aber
ohnehin nur eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze zur Diskussion, was
sowohl nach altem als auch nach neuem Recht zulässig ist bzw. war. Da es sich
vorliegend rechtfertigt, das Vorgehen rund um die Beziehung zwischen dem
Berufungskläger und der Geschädigten gesamthaft zu beurteilen, statt für jede
einzelne sexuelle Handlung eine Einsatzstrafe festzusetzen (vgl. unten E. 4.3)
und ein Teil der zu beurteilenden Tathandlungen erst nach Inkrafttreten des
neuen Sanktionenrechts verübt wurden, scheint es angebracht, sämtliche Delikte
nach neuem Recht zu beurteilen.
4.3
Obschon vorliegend mehrfache sexuelle
Handlungen zu beurteilen sind, rechtfertigt es sich angesichts der starken
zeitlichen und sachlichen Verknüpfung, nicht für jede einzelne der sehr zahlreichen
Tathandlungen eine Einsatzstrafe festzusetzen, sondern diese für das Vorgehen
gesamthaft zu bemessen (vgl. OGer ZH SB210339 vom 11. Oktober 2022, Strafzumessung
E. 1.3). Dies gilt umso mehr, als dass gemäss den obigen
Sachverhaltsfestellungen feststeht, dass es im fraglichen Zeitraum über mehrere
Monate hinweg im Rahmen einer Beziehung zu sexuellen Handlungen zwischen dem
Berufungskläger und der Geschädigten kam, die genaue Anzahl, die Zeitpunkte und
weitere Einzelheiten sich aber nicht mehr eruieren lassen (vgl. ähnlich OGer ZH
SB190173 vom 29. Oktober 2019 E. 2, insb. E. 2.4).
4.4
Ausgangspunkt
ist das Verschulden für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind,
welche gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit
Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen
verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu
gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur
verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist. Das
Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist oftmals nicht einfach zu bestimmen. Die
Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderem ab von der Art und Intensität
der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht und
Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter.
Welcher einzelne Faktor in welcher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im
Einzelfall unvorhersehbar. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe
für jedes Kind ernsthafte Risiken bergen, in seiner persönlichen Entwicklung
durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden (Maier, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,
Basel 2019, Art. 187 StGB N 1 f.).
4.4.1
Angesichts
der Tatsache, dass die Annäherungsversuche gemäss den obigen
Sachverhaltsfeststellungen allein von der Geschädigten ausgingen und diese den
Berufungskläger – wie sie sie sagte – «provozierte», fragt sich ob der
Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. b StGB einschlägig ist. Gemäss
dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter durch das
Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist. Bedeutung
hat dieser Milderungsgrund in erster Linie bei Sexualdelikten wie der
Vergewaltigung (BGE 97 IV 76) und den sexuellen Handlungen mit Kindern erlangt
(dazu BGE 98 IV 67 gegenüber BGE 73 IV 155 und 78 IV 81). Er kann nur zur
Anwendung kommen, wenn die verletzte Person den Anstoss zu der strafbaren
Handlung gegeben hat. Dies muss so ernsthaft der Fall sein, dass der Täter für
seinen Entschluss, die Straftat zu begehen, nicht voll verantwortlich scheint,
weil er «dem intensiven, raffinierten und aufreizenden Verhalten eines Kindes
ausgesetzt ist und der Verführung endlich erliegt, nachdem er sich ernsthaft
gegen sie gewehrt hat» (BGE 98 IV 67, 70). Das Verhalten der verletzten Person muss
so provozierend gewesen sein, dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in
der Situation des Täters Mühe gehabt hätte, zu widerstehen (BGE 102 IV 273 E. 2).
Eine «Versuchung», die lediglich durch die Immoralität oder den psychischen
Zustand des Täters bedingt ist oder darauf zurückgeht, dass sich diesem eine
günstige Gelegenheit zur Begehung der Strafhandlungen bietet, genügt als Strafmilderungsgrund
nicht (BGE 98 IV 67 E. 1c m.H.a. BGE 75 IV 6; vgl. zum Ganzen Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019,
Art. 48 StGB N 22).
Im vorliegenden
Fall ist zwar erstellt, dass die Annäherungsversuche anfänglich nur von der Geschädigten
ausgingen und der Berufungskläger diese während einer gewissen (eher kurzen) Anfangsphase
durchaus zurückwies. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Berufungskläger den
Provokationen der Geschädigten relativ schnell erlag, nämlich als die beiden
auf dem Sofa in der Wohnung der Geschädigten zum ersten Mal ungestört zu zweit
Zeit verbrachten. Da es in dieser Nacht noch nicht zum Geschlechtsverkehr kam,
hätte der Berufungskläger denn auch ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die
Situation zu reflektieren und weitere solche Momente zu verhindern, wie es von
einem verantwortungsbewussten Menschen zu erwarten wäre. Nachdem der
Berufungskläger hingegen merkte, dass selbst die Eltern der Geschädigten der
Beziehung offenbar nicht ablehnend, sondern nach seinem Empfinden eher
unterstützend gegenüberstanden, unterliess er es, die Geschädigte weiterhin
zurückzuweisen. Vielmehr gingen die sexuellen Handlungen fortan von beiden
gemeinsam aus. Vor diesem Hintergrund kann sich der Berufungskläger nicht auf
Art. 48 lit. b StGB berufen. Gleichwohl ist dem Umstand, dass die
ersten Annäherungsversuche von der Geschädigten ausgingen, sogleich im Rahmen
der Verschuldensbewertung Rechnung zu tragen.
4.4.2
Das objektive Verschulden wiegt im
vorliegenden Fall insgesamt sehr leicht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog,
bewegt es sich im Vergleich zu den möglichen vom Tatbestand erfassten
Konstellationen am untersten Rand. Die Geschädigte war im Zeitpunkt der ersten
sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger 15 Jahre alt und somit nur knapp
unter der Altersgrenze zur sexuellen Mündigkeit von 16 Jahren entfernt. Sie war
bereits sexuell erfahren, jedoch kann diese Erfahrung erst als in den Anfängen
bezeichnet werden. Das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung ist
folglich im Grundsatz etwas weniger stark betroffen als bei noch jüngeren
und/oder sexuell unerfahrenen Geschädigten (vgl. dazu auch OGer BE SK19276 vom
15.
Mai 2020 E. 13.1). Die Initiative zu den sexuellen Kontakten ging von der
Geschädigten aus. Zudem erfolgten sie einvernehmlich, wenn auch die Geschädigte
im Verlauf gewisse Vorlieben des Berufungsklägers, wie beispielsweise das
Beissen, ablehnte. Dies und insbesondere die von der Geschädigten beschriebenen
Vorfälle in [...] sind mangels Schilderung in der Anklage indes nicht zum
Nachteil des Berufungsklägers zu werten. Der Altersunterschied zum
Berufungskläger betrug rund 10 Jahre, womit durchaus von einem gewissen
Machtgefälle und daraus resultierenden Beeinflussungspotenzial auszugehen ist.
Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass ein solches
Gefährdungspotential bereits in gewisser Weise als tatbestandsimmanent zu
qualifizieren ist und daher verschuldensmässig nicht erneut zum Nachteil des
Berufungsklägers berücksichtigt werden darf. Dies hat vorliegend umso mehr zu
gelten, als die Geschädigte und der Berufungskläger in einer Liebesbeziehung
standen, wobei sich der Berufungskläger mit 25 Jahren selbst noch in
relativ jungem Alter befand. Immerhin ist aber zu berücksichtigen, dass der
Altersunterschied zwischen der Geschädigten und dem Berufungskläger deutlich
mehr als die gemäss Art. 187 Ziff. 2 StGB straffreien 3 Jahre beträgt (vgl.
dazu auch OGer ZH SB190173 vom 29. Oktober 2019 E. 2.2). Die Geschädigte
gab zudem wiederholt zu verstehen, dass sie mit der Beziehung zum
Berufungskläger aus heutiger Sicht überhaupt keine Probleme mehr und die
Geschehnisse gut verarbeitet habe (act. 450, act. 636 f.). Das Risiko, dass die
Beziehung die persönliche Entwicklung der Geschädigten nachhaltig und erheblich
beeinträchtigt hat, scheint unter diesen Umständen im Vergleich zu anderen
denkbaren Konstellation somit deutlich geringer.
4.4.3
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass
der Berufungskläger direkt vorsätzlich handelte, er unter anderem genau wusste,
dass die Geschädigte damals noch nicht 16 Jahre alt war und er sich damit
strafbar machte. Im Übrigen ist ihm keine schlechte bzw. verwerfliche Gesinnung
oder eine sexuelle Ausbeutung anzulasten, sondern ist von beidseitiger
Verliebtheit auszugehen. Nichtsdestotrotz wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar
gewesen und hätte er sich jederzeit von distanzieren können.
4.4.4
Aufgrund dieser Umstände und im Vergleich mit
ähnlichen Fällen (OGer ZH SB190173 vom 29. Oktober 2019 E. 2.2 und 2.4: 3
½ Monate andauernde Liebesbeziehung zwischen 22-jährigem Täter und 14-jähriger
Geschädigter mit Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen bzw. 3 Monate
Freiheitsstrafe, Erhöhung um zwei Monate aufgrund Mehrfachbegehung; OGer AG SST.2022.245
vom 25. August 2023 E. 7.5.2 f.: Dreimonatige Liebesbeziehung zwischen
19-jährigem Täter und 14‑jährigem Geschädigten mit Einsatzstrafe 180
Tagessätzen für den ersten Oralverkehr) erscheint eine Strafe von 180
Tagessätzen als angemessen.
4.5
Was die Täterkomponenten betrifft, hat die
Dispositiv
Vorinstanz diese zu Recht als unauffällig bezeichnet. Demnach ist der
Berufungskläger in Italien geboren worden und dort gemeinsam mit einer
Schwester bei den Eltern aufgewachsen. Gemäss eigenen Angaben ging er nach dem
Besuch der Schulen für ein Jahr auf ein College nach Kanada und kehrte
anschliessend wieder nach Italien zurück, wo er zwei Jahre lang an einer
Universität studierte. Während des Gymnasiums habe er unter anderem auch als
Hotelmanager gearbeitet. Daraufhin habe er nach einer Stelle in der
Pharmaproduktion in Deutschland eine Ausbildung im Pharmabereich absolviert (act.
4 ff.). Der Berufungskläger ist nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu
beurteilenden Delikten ist nichts Negatives mehr über ihn bekannt geworden
(Strafregisterauszug vom 25. April 2025, act. 622 f.). Strafmindernde
Faktoren wie Einsicht, Reue, ein Geständnis oder eine erhöhte Strafempfindlichkeit
liegen nicht vor. Insgesamt ist die Täterkomponente als neutral zu bewerten.
4.6 Hingegen ist im Sinne der Vorbringen der
Verteidigung (Pläd. AV Berufungsverhandlung S. 2 f., act. 627 f.) eine
Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Berufungsverfahren festzustellen. Zwischen
der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2023 und der
Ladungsverfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Januar 2025 erfolgten keinerlei
Verfahrenshandlungen; das Verfahren ist aufgrund der Überlastung des Appellationsgerichts
rund 1 ½ Jahr liegengeblieben. Die Verzögerung ist allein von den Behörden zu
vertreten. Dieser Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist mit einer
Strafreduktion von 30 Tagessätzen Rechnung zu tragen.
4.7 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des
Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34
Abs. 2 StGB).
Da auch dem seit erstinstanzlichen Urteil keine neuen
Erkenntnisse über die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers bekannt
geworden sind, ist die Tagessatzhöhe wie bereits von der Vorinstanz
(angefochtenes Urteil S. 12, act. 486) auf den vorgesehenen Mindestbetrag
von CHF 30.– festzusetzen.
4.8 Die
Geldstrafe ist bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen (vgl.
E. 4.1 oben).
4.9 In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine Geldstrafe
von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen, dies unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 22. Februar 2021 bis 19. März 2021 (Art. 51 StGB).
5. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im
zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihm die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr
aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten von CHF 3'996.40 und
eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger ist mit seinen
Anträgen im Berufungsverfahren zu rund einem Fünftel durchgedrungen. Es ist ihm
daher eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'500.– aufzuerlegen (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugengeld von CHF 30.– und allfällige übrige
Auslagen).
5.3 Der Berufungskläger ist zur heutigen
Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, obschon ihm die Vorladung
am 3. März 2025 nachweislich zugestellt und sein darauffolgendes
Dispensationsgesuch vom 14. Mai 2025 mit Verfügung vom 16. Mai 2025 abgewiesen
wurde. Ihm wird für dieses Versäumnis eine Ordnungsbusse von CHF 150.–
auferlegt (Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 StPO).
5.4 Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Cinzia Fallegger-Santo,
ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss ihrer
Aufstellung zuzüglich 2 Stunden für die heutige Berufungsverhandlung auszurichten.
Ihr werden für die zweite Instanz somit ein Honorar von CHF 4'051.65 und ein
Auslagenersatz von CHF 38.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 321.40
(7,7 % auf CHF 2'484.95 sowie 8,1 % auf CHF 1'605.60), somit
total CHF 4'411.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5.5 Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die
beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht
die der amtlichen Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald
es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In Bezug auf die in Rechtskraft
erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO somit vollumfänglich vorbehalten. Die
Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in
den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger
im zweitinstanzlichen Verfahren im Umfang 20% obsiegt hat, umfasst die
Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher 80%
des der Verteidigerin zweitinstanzlich zugesprochenen Honorars.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafgerichts vom 7. Juni 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Der Verzicht auf die Anordnung
einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches in
Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens;
- die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise
gutgeheissen.
Der Berufungskläger wird der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit einem Kind schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe
von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 25 Tagessätze für 25 Tage
Untersuchungshaft vom 22. Februar 2021 bis 19. März 2021, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51
des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung gemäss Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung
mit einer Ordnungsbusse von CHF 150.– belegt.
Die beiden USB Sticks mit den Daten der Mobiltelefone iPhone und Samsung
(Verzeichnis Nr. 153685, Pos. 1001.1 und 1001.2) bleiben bei den Akten.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 3'996.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das
erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugengeld von CHF 30.– und allfällige übrige
Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135
Abs. 4 StPO vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Cinzia Fallegger-Santo,
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'051.65 und ein
Auslagenersatz von CHF 38.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 321.40
(7,7 % auf CHF 2'484.95 sowie 8,1 % auf CHF 1'605.60), somit
total CHF 4'411.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 3'529.55
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
B____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.