SB.2022.124
Verletzung der Verkehrsregeln (Urteil BGer 6B_9/2024 vom 30. April 2025)
2. November 2023Deutsch18 min
Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit weiterer Eingabe vom 11. Juli 2022 und unter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.124
URTEIL
vom 2. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Annatina
Wirz, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw
Mateja Smiljic
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. September 2022
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 21. Juli 2021 wurde A____ wegen
Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über
den Strassenverkehr (Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Fussgängerzone» und
Nichtmitführen eines Fahrzeugausweises), begangen am 26. September 2020,
zu einer Busse von gesamthaft CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden
ihm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 205.30 auferlegt, wobei der von
A____ mit Datum vom 20. Juli 2021 bereits überwiesene Betrag in der Höhe
von CHF 20.– mit der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet wurde.
Am 25. Juli 2021 erhob A____ Einsprache gegen diesen Strafbefehl,
woraufhin die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am 16. März 2022 an das
Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit weiterer Eingabe vom 11. Juli 2022 und unter
Berücksichtigung des zwischenzeitlich ergangenen Bundesgerichtsurteils
6B_684/2021 vom 22. Juni 2022 reichte die Staatsanwaltschaft den inhaltlich
gleichlautenden Strafbefehl dem Strafgericht Basel-Stadt nochmals ein, dieses
Mal versehen mit der handschriftlichen Unterschrift der zuständigen Staatsanwältin.
A____, nunmehr vertreten durch [...], Advokat, erhob hiergegen mit Eingabe vom
5. August 2022 vorsorglich wiederum Einsprache.
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28.
September 2022 wurde A____ der Verletzung der Verkehrsregeln und des
Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 120.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden
ihm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 500.– auferlegt. Das Kostendepot im Betrag von CHF 20.– wurde
mit der Busse verrechnet.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit
Eingabe vom 30. September 2022 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom
21. Dezember 2022 bzw. 14. Juni 2023 die Berufung erklärt sowie begründet.
Darin beantragt er einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der
Verkehrsregeln in Bezug auf das Nichtbeachten des Vorschriftssignals
«Fussgängerzone». Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die
Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Berufungsantwort vom 10.
Juli 2023 begehrt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der
Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen
erstinstanzlichen Urteils. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 hat der
instruierende Appellationsgerichtspräsident gestützt auf Art. 406
Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte der
Parteien ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das
angefochtene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das
Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Berufung legitimiert. Diese ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss
angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Nach
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein
Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art.
406.
N 6). Dies ist vorliegend der Fall. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 23.
Dezember 2022 bereits darauf hingewiesen, dass vorgesehen sei, ein
schriftliches Verfahren durchzuführen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde
dieses angeordnet. Der vorliegende Entscheid ist nach durchgeführtem
Schriftenwechsel auf dem Zirkulationsweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und
4.
in Verbindung mit 390 Abs. 2 bis 4 StPO). Die Verfahrensakten wurden
beigezogen.
1.3
Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft
(Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten hingegen – wie vorliegend – ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 389
Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen
können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige
bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden
(Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu sind behauptete Tatsachen und Beweise, die im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind. Nicht neu in diesem
Sinne ist ein Beweis, dessen Abnahme bereits vor erster Instanz beantragt, aber
abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht entscheidet somit aufgrund der bereits
vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Rechtsfragen
überprüft das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen mit freier
Kognition. Die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398
Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein.
Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (vgl.
Zimmerlin, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020,
Art. 398 N 23; Bähler,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023,
Art. 398 StPO N 6; AGE SB.2018.48 vom 17. Mai 2019 E. 1.2,
SB.2018.110 vom 2. April 2019 E. 1.3).
Der
Berufungskläger hat mit seiner Berufungserklärung vom 21. Dezember 2022 eine
E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und dem Leiter [...] des Kantons Basel-Stadt,
[...], vom 4. Juni 2021 resp. eine solche vom 14. Juni 2021 eingereicht, mit
dem Antrag, diese seien im Berufungsverfahren als Beweismittel zu
berücksichtigen. Diese neuen Beweismittel sind im vorinstanzlichen Verfahren
nicht Aktenbestandteil geworden, weshalb sie unter dem Gesichtspunkt von
Art. 398 Abs. 4 StPO im Berufungsverfahren nicht zulässig sind. Daran
vermag auch die Klammerbemerkung des Berufungsklägers in seiner
Berufungsbegründung vom 14. Juni 2023, wonach es sich hierbei um die Äusserung
einer rechtlichen Interpretation und letztlich nicht um ein Beweismittel handle,
nichts zu ändern (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 169). Die Nachrichten
datieren vom 4. und 14. Juni 2021, die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand
am 28. September 2022 statt. Es wäre für den Berufungskläger folglich möglich
gewesen, die Nachrichten des Leiters [...] mit dessen Interpretation zur
Auslegung der Bewilligung dem Einzelgericht in Strafsachen rechtzeitig
einzureichen.
1.4
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger beantragt im
Hauptbegehren einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der
Verkehrsregeln in Bezug auf das Nichtbeachten des Vorschriftssignals
«Fussgängerzone» und ficht gleichzeitig die damit verbundene Busse und die
Kostenfolgen an. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist hingegen
die erstinstanzliche Verurteilung in Bezug auf die Widerhandlung wegen
Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen (vgl. Berufungserklärung,
Akten S. 141; Berufungsbegründung, Akten S. 165).
1.5
1.5.1
Der
Berufungskläger stellt in formeller Hinsicht die Gültigkeit des dem Urteil vom
28.
September 2022 zugrunde liegenden Strafbefehls vom 21. Juli 2021
in Frage. Nach Ansicht des Berufungsklägers sei dieser aufgrund der fehlenden
Originalunterschrift einer Staatsanwältin resp. eines Staatsanwalts ungültig und
die Vorinstanz hätte ihn aufheben sowie den Fall zur Durchführung eines neuen
Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Dies ergebe sich
aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022. Dem
Berufungskläger sei zu keinem Zeitpunkt ein Strafbefehl mit
Originalunterschrift zugestellt worden, erst anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung und auf erneute Geltendmachung hin sei ihm die auf dem
Strafbefehl vom 21. Juli 2021 ergänzte Originalunterschrift gezeigt worden. Die
Originalunterschrift der Staatsanwältin sei zudem erst ein Jahr nach Erhebung
der Einsprache gegen den Strafbefehl angefügt worden. Allerdings sei der
Strafbefehl zu diesem Zeitpunkt zufolge der Einsprache bereits dahingefallen.
Es genüge nicht, dass ein bereits dahingefallener Strafbefehl nachträglich mit
einer Originalunterschrift versehen werde. Die diesbezügliche Haltung des
Einzelgerichts in Strafsachen widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Das Bundesgericht habe im Übrigen eine Heilung durch eine eigenhändig
unterzeichnete Überweisungsverfügung an das Gericht als nicht möglich beurteilt.
Der Strafbefehl vom 21. Juli 2021 sei im Ergebnis ungültig.
1.5.2
Diesen
Ausführungen des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Die
Staatsanwaltschaft hat – im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil 6B_684/2021 vom 22. Juni
2022.
(inzwischen in der amtlichen Sammlung publiziert als BGE 148 IV 445) – mit
Eingabe vom 11. Juli 2022 den Strafbefehl vom 21. Juli 2021 nochmals dem Strafgericht
eingereicht, dieses Mal ergänzt um die handschriftliche Unterschrift der
zuständigen Staatsanwältin. Die Pflicht zur Unterschrift leitet das
Bundesgericht im genannten Urteil aus Art. 356 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 325 StPO und Art. 110 Abs. 1 StPO ab (a.a.O., E.
1.5.1). Der Strafbefehl bzw. die Anklageschrift müsse gemäss Art. 110 Abs. 1
StPO unterschrieben werden, da die Staatsanwaltschaft als Partei gemäss Art.
104.
Abs. 1 lit. c StPO gelte. Bei fehlender Unterzeichnung von schriftlichen
Eingaben wird den Parteien stets die Möglichkeit gegeben, dies nachzuholen
(vgl. Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO). So wurde auch dem
Berufungskläger nach Einreichung seiner Einsprache vom 25. Juli 2021 mit
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2021 eine nochmalige Frist von
zehn Tagen angesetzt, um eine handschriftlich unterschriebene Einsprache
einzureichen, was er mit seiner Eingabe vom 29. Juli 2021 nachgeholt hat (vgl.
Akten S. 24, 26). Die gleiche Möglichkeit muss auch die Staatsanwaltschaft in
der vorliegenden Konstellation haben. Der ursprünglich mängelbehaftete
Strafbefehl vom 21. Juli 2021 ist von der Staatsanwaltschaft mit dem
Nachholen der eigenhändigen Unterschrift nach Massgabe der gesetzlichen
Vorgaben nachgebessert worden. Diese Nachbesserung erfolgte, anders als im vom
Bundesgericht beurteilten Fall 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022, nicht nur mittels
einer unterschriebenen Überweisungsverfügung, sondern indem der ursprüngliche
Strafbefehl nachträglich mit der Originalunterschrift versehen wurde. Damit ist
die Staatsanwaltschaft den Vorgaben des Bundesgerichts im vorliegenden Fall
nachgekommen. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft sofort nach Ergehen des
Bundesgerichtsentscheids von sich aus reagiert und ihre bisher gelebte Praxis
an die neue Bundesgerichtspraxis angepasst. Hätte sie dies nicht getan, hätte
das Einzelgericht in Strafsachen gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO den Strafbefehl
aufheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Diese
hätte dann einen neuen, formgültig unterzeichneten Strafbefehl erlassen können.
Mit ihrem Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft einen prozessualen Leerlauf
verhindert. Bis zum Zeitpunkt der Nachbesserung war die fehlende eigenhändige
Unterschrift seitens des Berufungsklägers auch nicht beanstandet worden. Der
Bedeutung der Rechtssicherheit im Strafrecht ist mit diesem Vorgehen jedenfalls
Genüge getan und der Berufungskläger ging keiner Rechte verlustig.
2.
Materielles
2.1
In materieller Hinsicht ist fraglich, ob sich
der Berufungskläger der Verletzung der Verkehrsregeln wegen Missachtens des
Vorschriftssignals «Fussgängerzone» nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22c
Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) schuldig gemacht hat.
Im Zentrum steht dabei ein Vorfall vom 26. September 2020: Anlässlich
einer Patrouillenfahrt hatte die Polizeidienstangestellte [...] festgestellt,
dass der Personenwagen [...] beim Barfüsserplatz geradeaus in die
Steinenvorstadt (Fussgängerzone) gefahren und von dort aus in die Stänzlergasse
abgebogen war, wo er schliesslich um 07.30 Uhr angehalten und kontrolliert
wurde (vgl. Akten S. 35). Der vorgeworfene Sachverhalt ist als erwiesen
anzusehen und wird vom Berufungskläger auch nicht bestritten (Akten S. 108,
121, 167). Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des
Berufungsklägers zur Frage, was sich vorher gegebenenfalls noch ereignet haben
soll, denn er ist vorinstanzlich nur für die Übertretung in der Steinenvorstadt
/ Stänzlergasse verurteilt worden.
Der Berufungskläger verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der
Verletzung der Verkehrsregeln, wobei er bereits im Einspracheverfahren geltend
gemacht hat, dass er aufgrund seiner Bewilligung für den Stadtmarkt auf dem
Marktplatz (Marktfahrerbewilligung) über eine Durchfahrtsbewilligung für die
Innenstadt verfüge, weshalb er keine Verkehrsregelverletzung begangen habe
(vgl. Akten S. 12, 26). Streitig ist im vorliegenden Fall somit einzig, ob der
Berufungskläger dazu berechtigt war, die Fussgängerzone am besagten Ort zu
durchfahren.
2.2
Das Einzelgericht in Strafsachen ist in
rechtlicher Hinsicht zum Schluss gelangt, dass die besagte Bewilligung
ausnahmsweise die Zufahrt zum Stadtmarkt auf den Marktplatz erlaube. Diese
Bewilligung sei indessen restriktiv auszulegen, da sie eine Ausnahme vom
Grundsatz darstelle, wonach die Kernzone der Innenstadt motorfahrzeugfrei sei.
Sie dürfe nicht als Carte Blanche verstanden werden, welche zur Fahrt durch die
gesamte Innenstadt berechtige. Vielmehr rechtfertige sie einzig und alleine das
Befahren derjenigen Fussgängerzonen, welche vom Marktplatz aus nicht auf den
für den Autoverkehr vorgesehenen Strassen umfahren werden könnten. Die
Fahrtroute sei daher so zu wählen, dass die Fussgängerzone auf direktestem Weg
passiert werde. Sei es möglich und zumutbar, eine Route zu befahren, welche
nicht durch die motorfahrzeugfreie Fussgängerzone führe, so sei diese zu
wählen. Um vom Marktplatz zum Erdbeergraben zu gelangen, hätte der
Berufungskläger daher die Route via Eisengasse, Schifflände, Blumenrain und
Petersgraben wählen müssen. Dieser Weg wäre umso mehr angezeigt gewesen, als
dem Berufungskläger aufgrund der bei der Hinfahrt gewählten Route unweigerlich
klar sein musste, dass die Theaterstrasse aufgrund der dortigen Baustelle nicht
befahrbar gewesen sei. Die Zufahrtsbewilligung zum Marktplatz, welche einen
integrierten Bestandteil der Marktfahrerbewilligung darstelle, vermöge seine
Fahrt durch die Steinenvorstadt und die Stänzlergasse aus diesem Grund nicht zu
rechtfertigen, weshalb er sich der Verletzung der Verkehrsregeln strafbar
gemacht habe.
2.3
Der Berufungskläger hält auch im
Berufungsverfahren an seinen bisherigen Vorbringen fest und rügt ferner, ihm
werde vom Gericht vorgeschrieben, welche Route er vom Marktplatz zu seinem
Parkplatz am Erdbeergraben hätte nehmen müssen. Gemäss Zufahrtsverordnung sei
es Marktfahrern jedoch gestattet, die Kernzone der Innenstadt trotz Fahrverbot
zu befahren. Dies mit dem Zweck, den Marktfahrern ihre Tätigkeit auf dem
Marktplatz zu ermöglichen und auch zu vereinfachen. Die Verordnung enthalte
keine Vorschrift darüber, welche Route die Marktfahrer zu wählen hätten. Die
Marktfahrerbewilligung halte fest, dass diese die Zufahrt auf den Marktplatz gemäss
der Zufahrtsverordnung erlaube. Damit sei selbstredend auch die Wegfahrt vom
Marktplatz gemeint. Folglich stellten weder die anwendbare Verordnung noch die
Marktfahrerbewilligung Vorschriften über die zu wählende Route auf. Die
Durchfahrt durch die Kernzone sei ihm damit zufolge Marktfahrerbewilligung
erlaubt. Eine Beschränkung auf den von der Vorinstanz aufgezeigten Weg sei demgegenüber
nicht enthalten. Bei der von ihm gewählten Route vom Marktplatz zu seinem
Parkplatz am Erdbeergraben handle es sich unbestrittenermassen um die kürzeste
Strecke. Sowohl er wie auch zahlreiche andere Marktfahrer nutzten die Strecke
durch die Innenstadt regelmässig, um vom Marktplatz zu ihren Parkplätzen am
Erdbeergraben und umgekehrt zum Marktplatz zu gelangen. Die Vorinstanz habe die
Zufahrtsverordnung zu seinen Ungunsten ausgelegt, obwohl der Wortlaut klar sei.
Es könne nicht bestraft werden, was ausdrücklich mit klarem Wortlaut erlaubt
sei.
2.4
2.4.1
Die Kernzone der Innenstadt ist nach dem
«Neuen Verkehrskonzept Innenstadt» seit dem Jahr 2015 aufgegliedert in
Fussgängerzonen, Begegnungszonen sowie Achsen des öffentlichen Verkehrs mit
einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (https://www.polizei.bs.ch/verkehr/strassenverkehr/zufahrt-innenstadt.html;
Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt
[Zufahrtsverordnung, SG 952.300]). Wie bereits von der Vorinstanz
zutreffend festgehalten, ist die Kernzone der Innenstadt grundsätzlich
motorfahrzeugfrei und die Zufahrt mit Motorfahrzeugen in die Kernzone nur sehr
eingeschränkt erlaubt. Die Zufahrtsverordnung regelt deshalb, wer trotz
allgemeinen Fahrverbots unter welchen Voraussetzungen die Kernzone Innenstadt
ausnahmsweise befahren darf (§ 1 Abs. 2 Zufahrtsverordnung). Es trifft
zwar zu, dass die Marktfahrerbewilligung des Berufungsklägers die Zufahrt auf
den Marktplatz gem.s Zufahrtsverordnung erlaubt (vgl. Akten S. 29; § 1 Abs. 1 lit. h Zufahrtsverordnung, wonach die Zufahrt mit Bewilligung
gemäss Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel eine Ausnahme
vom allgemeinen Fahrverbot bildet). Die sich in den Akten befindliche
Marktfahrerbewilligung des Berufungsklägers enthält demgegenüber keine
Vorschriften über die zu wählende Route, da sie hauptsächlich über die
Modalitäten des Standplatzes auf dem Marktplatz Auskunft gibt. Gleiches gilt
für die Zufahrtsverordnung selbst. Der Berufungskläger geht jedoch fehl in der
Annahme, dass es sich bei der Zufahrtsbewilligung um eine «generelle
Durchfahrtsbewilligung für die Innenstadt» handelt, die ihn dazu berechtigt,
beliebig durch die Kernzone der Innenstadt zu fahren. Dem Ziel des
Verkehrskonzepts Innenstadt folgend sind grundsätzlich nicht die
Fussgängerzonen, sondern die ebenfalls zur Verfügung stehenden Achsen des
öffentlichen Verkehrs mit Tempo-30-Zone für eine solche Durchfahrt zu wählen.
Würde die Marktfahrerbewilligung resp. die Zufahrtsverordnung nach den
Vorstellungen des Berufungsklägers ausgelegt, so hätte dies wohl eine Vielzahl
von Fahrten durch die meist direkt zu durchfahrenden Fussgängerzonen zur Folge
und liefe dem Ziel der mit diesem Verkehrskonzept in der Innenstadt
beabsichtigen Motorfahrzeugfreiheit diametral zuwider. Der Berufungskläger
selbst bezeichnet die Route durch die Fussgängerzonen denn auch als kürzeste
und daher wohl auch als potentiell beliebteste Strecke zum Parkplatz am
Erdbeergraben für die Marktfahrer (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 169). Die
Zufahrt zum Marktplatz ist also grundsätzlich gestützt auf die
Marktfahrerbewilligung gerechtfertigt, allerdings primär auf den für den
Autoverkehr vorgesehenen Strassen, also den Achsen des öffentlichen Verkehrs
mit Tempo-30 und nicht durch die dafür nicht geeigneten Fussgängerzonen.
2.4.2
Zu diesem Schluss führt auch die folgende
Überlegung: Auch Taxis dürfen im Rahmen von Bestellfahrten sowie für Fahrten zu
den Taxistandplätzen die Kernzone der Innenstadt befahren (§ 2 Abs. 1 lit. c Zufahrtsverordnung). Laut dem von der Kantonspolizei Basel-Stadt
gestützt auf die Zufahrtsverordnung herausgegebenen «Merkblatt Taxifahrten in
der motorfahrzeugfreien Kernzone der Basler Innenstadt» gilt dabei folgender
Grundsatz (vgl. https://www.polizei.bs.ch/verkehr/strassenverkehr/zufahrt-innenstadt.html):
«Bei einer Bestellfahrt oder Zufahrt zu einem Taxistandplatz sind in der
Kernzone grundsätzlich die ÖV-Achsen zu benutzen. In der Begegnungszone und
v.a. in der Fussgängerzone darf nur gefahren werden, um einen Fahrgast zu
bringen oder zu holen. Es ist so lange wie möglich auf der ÖV-Achse zu bleiben».
Was bereits für Taxifahrzeuge, die als halböffentliches Verkehrsmittel den
öffentlichen Verkehr ergänzen, gilt, muss umso mehr für den motorisierten
Individualverkehr Geltung haben. Dass er sich dieser Tatsache bewusst ist,
anerkennt der Berufungskläger selbst, hat er doch mehrfach ausgesagt, seit 17
Jahren den Markplatz vom Bahnhof herkommend immer über die gleiche Route
anzufahren resp. wieder zu verlassen: Bahnhof, Heuwaage, Theater,
Barfüsserplatz, Falknerstrasse, Gerbergasse, Marktplatz und wieder retour in
umgekehrter Richtung (Akten S. 108). Das vom Berufungskläger anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage hin, wieso er beim
Barfüsserplatz nicht nach rechts Richtung Kohlenberg abgebogen sei, erwähnte
Verbot zum Rechtsabbiegen betrifft ausserdem nur schwere Motorwagen (vgl. Akten
S. 104; Anhang 2 SSV, Sig. 5.21). Er hätte somit auch dort abbiegen können und
nicht geradeaus durch die Steinenvorstadt fahren müssen. Ebenso wäre es ihm
freigestanden, den Barfüsserplatz über den Steinenberg Richtung Bankverein zu
verlassen und sich von dort aus zum Parkplatz am Erdbeergraben zu begeben.
2.4.3
Unbehelflich ist auch die Berufung des
Berufungsklägers auf die Korrespondenz zwischen ihm und dem Leiter [...] des
Kantons Basel-Stadt. Wie vorstehend (E. 1.3) ausgeführt, ist diese erstmals im
Berufungsverfahren eingereichte Korrespondenz nicht zu berücksichtigen. Selbst
wenn sie berücksichtigt werden könnte, würde sie am dargelegten Ergebnis nichts
ändern: Der Berufungskläger macht geltend, selbst der Leiter [...] habe per
E-Mail bestätigt, dass die Anfahrtsroute via Barfüsserplatz problemlos möglich
sei, da es den üblichen Innenstadt-Perimeter betreffe. Aus den vom
Berufungskläger erwähnten Nachrichten ist demgegenüber nicht ableitbar, ob diese
Einschätzung des Leiters [...] die vorliegend infrage stehende Fussgängerzone
Steinenvorstadt betrifft, da er nur von der Zufahrtsroute via Barfüsserplatz
spricht. Am 4. Juni 2021 schreibt er im Weiteren lediglich, dass mehrere
Marktfahrer bei der Zufahrt Richtung Marktplatz gebüsst worden seien, aber wo
genau, geht daraus nicht hervor. In diesem Mailwechsel ist von den Problemen
der Zufahrt am Marktplatz in allgemeiner Art die Rede und nicht speziell von
der vom Berufungskläger gewählten Route im vorliegenden Fall, weshalb er
hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
2.4.4
Im Ergebnis ist der Schuldspruch des
Einzelgerichts in Strafsachen wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten
des Vorschriftssignals «Fussgängerzone») nicht zu beanstanden und daher zu
bestätigen.
3.
Die Strafzumessung ist vom Berufungskläger
zu Recht nicht angefochten worden. Strafrahmen bildet Art. 90 Abs. 1 SVG,
wonach eine Verletzung der Verkehrsregeln mit Busse bestraft wird. Ebenfalls
wird mit Busse bestraft, wer eine Widerhandlung nach Art. 99 SVG begeht. Die
von der Vorinstanz ausgesprochene Busse für die vorliegende Verkehrsregelverletzung
(Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Fussgängerzone») sowie für die
Widerhandlung wegen Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen richtet
sich nach der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) und ist nicht zu
beanstanden.
4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die
Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Berufungskläger dessen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1'000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Eine Parteientschädigung kann
ihm unter diesen Umständen nicht ausgerichtet werden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 28. September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen ist:
-
Schuldspruch wegen Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen i.S.
des Strassenverkehrsgesetzes.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung – nebst
dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Nichtmitführens von Ausweisen
oder Bewilligungen – der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten des
Vorschriftssignals «Fussgängerzone») schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu
einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
27.
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 22c Abs. 1 der
Signalisationsverordnung sowie Art. 99 Abs. 1 lit. b des
Strassenverkehrsgesetzes und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Das Kostendepot des Berufungsklägers von CHF 20.– wird
mit der Busse verrechnet.
A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Mateja
Smiljic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.