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Entscheid

SB.2022.124

Verletzung der Verkehrsregeln (Urteil BGer 6B_9/2024 vom 30. April 2025)

2. November 2023Deutsch18 min

Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit weiterer Eingabe vom 11. Juli 2022 und unter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.124

URTEIL

vom 2. November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Annatina

Wirz, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw

Mateja Smiljic

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. September 2022

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 21. Juli 2021 wurde A____ wegen

Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über

den Strassenverkehr (Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Fussgängerzone» und

Nichtmitführen eines Fahrzeugausweises), begangen am 26. September 2020,

zu einer Busse von gesamthaft CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden

ihm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 205.30 auferlegt, wobei der von

A____ mit Datum vom 20. Juli 2021 bereits überwiesene Betrag in der Höhe

von CHF 20.– mit der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet wurde.

Am 25. Juli 2021 erhob A____ Einsprache gegen diesen Strafbefehl,

woraufhin die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am 16. März 2022 an das

Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit weiterer Eingabe vom 11. Juli 2022 und unter

Berücksichtigung des zwischenzeitlich ergangenen Bundesgerichtsurteils

6B_684/2021 vom 22. Juni 2022 reichte die Staatsanwaltschaft den inhaltlich

gleichlautenden Strafbefehl dem Strafgericht Basel-Stadt nochmals ein, dieses

Mal versehen mit der handschriftlichen Unterschrift der zuständigen Staatsanwältin.

A____, nunmehr vertreten durch [...], Advokat, erhob hiergegen mit Eingabe vom

5. August 2022 vorsorglich wiederum Einsprache.

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28.

September 2022 wurde A____ der Verletzung der Verkehrsregeln und des

Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 120.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden

ihm die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr

von CHF 500.– auferlegt. Das Kostendepot im Betrag von CHF 20.– wurde

mit der Busse verrechnet.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit

Eingabe vom 30. September 2022 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom

21. Dezember 2022 bzw. 14. Juni 2023 die Berufung erklärt sowie begründet.

Darin beantragt er einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der

Verkehrsregeln in Bezug auf das Nichtbeachten des Vorschriftssignals

«Fussgängerzone». Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die

Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Berufungsantwort vom 10.

Juli 2023 begehrt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der

Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen

erstinstanzlichen Urteils. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 hat der

instruierende Appellationsgerichtspräsident gestützt auf Art. 406

Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte der

Parteien ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, aus dem

erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das

angefochtene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das

Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Berufung legitimiert. Diese ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss

angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Nach

Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem

schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein

Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art.

406.

N 6). Dies ist vorliegend der Fall. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 23.

Dezember 2022 bereits darauf hingewiesen, dass vorgesehen sei, ein

schriftliches Verfahren durchzuführen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde

dieses angeordnet. Der vorliegende Entscheid ist nach durchgeführtem

Schriftenwechsel auf dem Zirkulationsweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und

4.

in Verbindung mit 390 Abs. 2 bis 4 StPO). Die Verfahrensakten wurden

beigezogen.

1.3

Im

Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich

bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft

(Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten hingegen – wie vorliegend – ausschliesslich

Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 389

Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen

können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige

bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend

gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden

(Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu sind behauptete Tatsachen und Beweise, die im

erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind. Nicht neu in diesem

Sinne ist ein Beweis, dessen Abnahme bereits vor erster Instanz beantragt, aber

abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht entscheidet somit aufgrund der bereits

vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Rechtsfragen

überprüft das Berufungsgericht hingegen auch bei Übertretungen mit freier

Kognition. Die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398

Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein.

Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (vgl.

Zimmerlin, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020,

Art. 398 N 23; Bähler,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023,

Art. 398 StPO N 6; AGE SB.2018.48 vom 17. Mai 2019 E. 1.2,

SB.2018.110 vom 2. April 2019 E. 1.3).

Der

Berufungskläger hat mit seiner Berufungserklärung vom 21. Dezember 2022 eine

E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und dem Leiter [...] des Kantons Basel-Stadt,

[...], vom 4. Juni 2021 resp. eine solche vom 14. Juni 2021 eingereicht, mit

dem Antrag, diese seien im Berufungsverfahren als Beweismittel zu

berücksichtigen. Diese neuen Beweismittel sind im vorinstanzlichen Verfahren

nicht Aktenbestandteil geworden, weshalb sie unter dem Gesichtspunkt von

Art. 398 Abs. 4 StPO im Berufungsverfahren nicht zulässig sind. Daran

vermag auch die Klammerbemerkung des Berufungsklägers in seiner

Berufungsbegründung vom 14. Juni 2023, wonach es sich hierbei um die Äusserung

einer rechtlichen Interpretation und letztlich nicht um ein Beweismittel handle,

nichts zu ändern (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 169). Die Nachrichten

datieren vom 4. und 14. Juni 2021, die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand

am 28. September 2022 statt. Es wäre für den Berufungskläger folglich möglich

gewesen, die Nachrichten des Leiters [...] mit dessen Interpretation zur

Auslegung der Bewilligung dem Einzelgericht in Strafsachen rechtzeitig

einzureichen.

1.4

Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen

Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger beantragt im

Hauptbegehren einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der

Verkehrsregeln in Bezug auf das Nichtbeachten des Vorschriftssignals

«Fussgängerzone» und ficht gleichzeitig die damit verbundene Busse und die

Kostenfolgen an. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist hingegen

die erstinstanzliche Verurteilung in Bezug auf die Widerhandlung wegen

Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen (vgl. Berufungserklärung,

Akten S. 141; Berufungsbegründung, Akten S. 165).

1.5

1.5.1

Der

Berufungskläger stellt in formeller Hinsicht die Gültigkeit des dem Urteil vom

28.

September 2022 zugrunde liegenden Strafbefehls vom 21. Juli 2021

in Frage. Nach Ansicht des Berufungsklägers sei dieser aufgrund der fehlenden

Originalunterschrift einer Staatsanwältin resp. eines Staatsanwalts ungültig und

die Vorinstanz hätte ihn aufheben sowie den Fall zur Durchführung eines neuen

Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Dies ergebe sich

aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022. Dem

Berufungskläger sei zu keinem Zeitpunkt ein Strafbefehl mit

Originalunterschrift zugestellt worden, erst anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung und auf erneute Geltendmachung hin sei ihm die auf dem

Strafbefehl vom 21. Juli 2021 ergänzte Originalunterschrift gezeigt worden. Die

Originalunterschrift der Staatsanwältin sei zudem erst ein Jahr nach Erhebung

der Einsprache gegen den Strafbefehl angefügt worden. Allerdings sei der

Strafbefehl zu diesem Zeitpunkt zufolge der Einsprache bereits dahingefallen.

Es genüge nicht, dass ein bereits dahingefallener Strafbefehl nachträglich mit

einer Originalunterschrift versehen werde. Die diesbezügliche Haltung des

Einzelgerichts in Strafsachen widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Das Bundesgericht habe im Übrigen eine Heilung durch eine eigenhändig

unterzeichnete Überweisungsverfügung an das Gericht als nicht möglich beurteilt.

Der Strafbefehl vom 21. Juli 2021 sei im Ergebnis ungültig.

1.5.2

Diesen

Ausführungen des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Die

Staatsanwaltschaft hat – im Nachgang zum Bundesgerichtsurteil 6B_684/2021 vom 22. Juni

2022.

(inzwischen in der amtlichen Sammlung publiziert als BGE 148 IV 445) – mit

Eingabe vom 11. Juli 2022 den Strafbefehl vom 21. Juli 2021 nochmals dem Strafgericht

eingereicht, dieses Mal ergänzt um die handschriftliche Unterschrift der

zuständigen Staatsanwältin. Die Pflicht zur Unterschrift leitet das

Bundesgericht im genannten Urteil aus Art. 356 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit Art. 325 StPO und Art. 110 Abs. 1 StPO ab (a.a.O., E.

1.5.1). Der Strafbefehl bzw. die Anklageschrift müsse gemäss Art. 110 Abs. 1

StPO unterschrieben werden, da die Staatsanwaltschaft als Partei gemäss Art.

104.

Abs. 1 lit. c StPO gelte. Bei fehlender Unterzeichnung von schriftlichen

Eingaben wird den Parteien stets die Möglichkeit gegeben, dies nachzuholen

(vgl. Art. 110 Abs. 4 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO). So wurde auch dem

Berufungskläger nach Einreichung seiner Einsprache vom 25. Juli 2021 mit

Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2021 eine nochmalige Frist von

zehn Tagen angesetzt, um eine handschriftlich unterschriebene Einsprache

einzureichen, was er mit seiner Eingabe vom 29. Juli 2021 nachgeholt hat (vgl.

Akten S. 24, 26). Die gleiche Möglichkeit muss auch die Staatsanwaltschaft in

der vorliegenden Konstellation haben. Der ursprünglich mängelbehaftete

Strafbefehl vom 21. Juli 2021 ist von der Staatsanwaltschaft mit dem

Nachholen der eigenhändigen Unterschrift nach Massgabe der gesetzlichen

Vorgaben nachgebessert worden. Diese Nachbesserung erfolgte, anders als im vom

Bundesgericht beurteilten Fall 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022, nicht nur mittels

einer unterschriebenen Überweisungsverfügung, sondern indem der ursprüngliche

Strafbefehl nachträglich mit der Originalunterschrift versehen wurde. Damit ist

die Staatsanwaltschaft den Vorgaben des Bundesgerichts im vorliegenden Fall

nachgekommen. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft sofort nach Ergehen des

Bundesgerichtsentscheids von sich aus reagiert und ihre bisher gelebte Praxis

an die neue Bundesgerichtspraxis angepasst. Hätte sie dies nicht getan, hätte

das Einzelgericht in Strafsachen gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO den Strafbefehl

aufheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Diese

hätte dann einen neuen, formgültig unterzeichneten Strafbefehl erlassen können.

Mit ihrem Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft einen prozessualen Leerlauf

verhindert. Bis zum Zeitpunkt der Nachbesserung war die fehlende eigenhändige

Unterschrift seitens des Berufungsklägers auch nicht beanstandet worden. Der

Bedeutung der Rechtssicherheit im Strafrecht ist mit diesem Vorgehen jedenfalls

Genüge getan und der Berufungskläger ging keiner Rechte verlustig.

2.

Materielles

2.1

In materieller Hinsicht ist fraglich, ob sich

der Berufungskläger der Verletzung der Verkehrsregeln wegen Missachtens des

Vorschriftssignals «Fussgängerzone» nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22c

Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) schuldig gemacht hat.

Im Zentrum steht dabei ein Vorfall vom 26. September 2020: Anlässlich

einer Patrouillenfahrt hatte die Polizeidienstangestellte [...] festgestellt,

dass der Personenwagen [...] beim Barfüsserplatz geradeaus in die

Steinenvorstadt (Fussgängerzone) gefahren und von dort aus in die Stänzlergasse

abgebogen war, wo er schliesslich um 07.30 Uhr angehalten und kontrolliert

wurde (vgl. Akten S. 35). Der vorgeworfene Sachverhalt ist als erwiesen

anzusehen und wird vom Berufungskläger auch nicht bestritten (Akten S. 108,

121, 167). Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des

Berufungsklägers zur Frage, was sich vorher gegebenenfalls noch ereignet haben

soll, denn er ist vorinstanzlich nur für die Übertretung in der Steinenvorstadt

/ Stänzlergasse verurteilt worden.

Der Berufungskläger verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der

Verletzung der Verkehrsregeln, wobei er bereits im Einspracheverfahren geltend

gemacht hat, dass er aufgrund seiner Bewilligung für den Stadtmarkt auf dem

Marktplatz (Marktfahrerbewilligung) über eine Durchfahrtsbewilligung für die

Innenstadt verfüge, weshalb er keine Verkehrsregelverletzung begangen habe

(vgl. Akten S. 12, 26). Streitig ist im vorliegenden Fall somit einzig, ob der

Berufungskläger dazu berechtigt war, die Fussgängerzone am besagten Ort zu

durchfahren.

2.2

Das Einzelgericht in Strafsachen ist in

rechtlicher Hinsicht zum Schluss gelangt, dass die besagte Bewilligung

ausnahmsweise die Zufahrt zum Stadtmarkt auf den Marktplatz erlaube. Diese

Bewilligung sei indessen restriktiv auszulegen, da sie eine Ausnahme vom

Grundsatz darstelle, wonach die Kernzone der Innenstadt motorfahrzeugfrei sei.

Sie dürfe nicht als Carte Blanche verstanden werden, welche zur Fahrt durch die

gesamte Innenstadt berechtige. Vielmehr rechtfertige sie einzig und alleine das

Befahren derjenigen Fussgängerzonen, welche vom Marktplatz aus nicht auf den

für den Autoverkehr vorgesehenen Strassen umfahren werden könnten. Die

Fahrtroute sei daher so zu wählen, dass die Fussgängerzone auf direktestem Weg

passiert werde. Sei es möglich und zumutbar, eine Route zu befahren, welche

nicht durch die motorfahrzeugfreie Fussgängerzone führe, so sei diese zu

wählen. Um vom Marktplatz zum Erdbeergraben zu gelangen, hätte der

Berufungskläger daher die Route via Eisengasse, Schifflände, Blumenrain und

Petersgraben wählen müssen. Dieser Weg wäre umso mehr angezeigt gewesen, als

dem Berufungskläger aufgrund der bei der Hinfahrt gewählten Route unweigerlich

klar sein musste, dass die Theaterstrasse aufgrund der dortigen Baustelle nicht

befahrbar gewesen sei. Die Zufahrtsbewilligung zum Marktplatz, welche einen

integrierten Bestandteil der Marktfahrerbewilligung darstelle, vermöge seine

Fahrt durch die Steinenvorstadt und die Stänzlergasse aus diesem Grund nicht zu

rechtfertigen, weshalb er sich der Verletzung der Verkehrsregeln strafbar

gemacht habe.

2.3

Der Berufungskläger hält auch im

Berufungsverfahren an seinen bisherigen Vorbringen fest und rügt ferner, ihm

werde vom Gericht vorgeschrieben, welche Route er vom Marktplatz zu seinem

Parkplatz am Erdbeergraben hätte nehmen müssen. Gemäss Zufahrtsverordnung sei

es Marktfahrern jedoch gestattet, die Kernzone der Innenstadt trotz Fahrverbot

zu befahren. Dies mit dem Zweck, den Marktfahrern ihre Tätigkeit auf dem

Marktplatz zu ermöglichen und auch zu vereinfachen. Die Verordnung enthalte

keine Vorschrift darüber, welche Route die Marktfahrer zu wählen hätten. Die

Marktfahrerbewilligung halte fest, dass diese die Zufahrt auf den Marktplatz gemäss

der Zufahrtsverordnung erlaube. Damit sei selbstredend auch die Wegfahrt vom

Marktplatz gemeint. Folglich stellten weder die anwendbare Verordnung noch die

Marktfahrerbewilligung Vorschriften über die zu wählende Route auf. Die

Durchfahrt durch die Kernzone sei ihm damit zufolge Marktfahrerbewilligung

erlaubt. Eine Beschränkung auf den von der Vorinstanz aufgezeigten Weg sei demgegenüber

nicht enthalten. Bei der von ihm gewählten Route vom Marktplatz zu seinem

Parkplatz am Erdbeergraben handle es sich unbestrittenermassen um die kürzeste

Strecke. Sowohl er wie auch zahlreiche andere Marktfahrer nutzten die Strecke

durch die Innenstadt regelmässig, um vom Marktplatz zu ihren Parkplätzen am

Erdbeergraben und umgekehrt zum Marktplatz zu gelangen. Die Vorinstanz habe die

Zufahrtsverordnung zu seinen Ungunsten ausgelegt, obwohl der Wortlaut klar sei.

Es könne nicht bestraft werden, was ausdrücklich mit klarem Wortlaut erlaubt

sei.

2.4

2.4.1

Die Kernzone der Innenstadt ist nach dem

«Neuen Verkehrskonzept Innenstadt» seit dem Jahr 2015 aufgegliedert in

Fussgängerzonen, Begegnungszonen sowie Achsen des öffentlichen Verkehrs mit

einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (https://www.polizei.bs.ch/verkehr/strassenverkehr/zufahrt-innenstadt.html;

Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt

[Zufahrtsverordnung, SG 952.300]). Wie bereits von der Vorinstanz

zutreffend festgehalten, ist die Kernzone der Innenstadt grundsätzlich

motorfahrzeugfrei und die Zufahrt mit Motorfahrzeugen in die Kernzone nur sehr

eingeschränkt erlaubt. Die Zufahrtsverordnung regelt deshalb, wer trotz

allgemeinen Fahrverbots unter welchen Voraussetzungen die Kernzone Innenstadt

ausnahmsweise befahren darf (§ 1 Abs. 2 Zufahrtsverordnung). Es trifft

zwar zu, dass die Marktfahrerbewilligung des Berufungsklägers die Zufahrt auf

den Marktplatz gem.s Zufahrtsverordnung erlaubt (vgl. Akten S. 29; § 1 Abs. 1 lit. h Zufahrtsverordnung, wonach die Zufahrt mit Bewilligung

gemäss Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel eine Ausnahme

vom allgemeinen Fahrverbot bildet). Die sich in den Akten befindliche

Marktfahrerbewilligung des Berufungsklägers enthält demgegenüber keine

Vorschriften über die zu wählende Route, da sie hauptsächlich über die

Modalitäten des Standplatzes auf dem Marktplatz Auskunft gibt. Gleiches gilt

für die Zufahrtsverordnung selbst. Der Berufungskläger geht jedoch fehl in der

Annahme, dass es sich bei der Zufahrtsbewilligung um eine «generelle

Durchfahrtsbewilligung für die Innenstadt» handelt, die ihn dazu berechtigt,

beliebig durch die Kernzone der Innenstadt zu fahren. Dem Ziel des

Verkehrskonzepts Innenstadt folgend sind grundsätzlich nicht die

Fussgängerzonen, sondern die ebenfalls zur Verfügung stehenden Achsen des

öffentlichen Verkehrs mit Tempo-30-Zone für eine solche Durchfahrt zu wählen.

Würde die Marktfahrerbewilligung resp. die Zufahrtsverordnung nach den

Vorstellungen des Berufungsklägers ausgelegt, so hätte dies wohl eine Vielzahl

von Fahrten durch die meist direkt zu durchfahrenden Fussgängerzonen zur Folge

und liefe dem Ziel der mit diesem Verkehrskonzept in der Innenstadt

beabsichtigen Motorfahrzeugfreiheit diametral zuwider. Der Berufungskläger

selbst bezeichnet die Route durch die Fussgängerzonen denn auch als kürzeste

und daher wohl auch als potentiell beliebteste Strecke zum Parkplatz am

Erdbeergraben für die Marktfahrer (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 169). Die

Zufahrt zum Marktplatz ist also grundsätzlich gestützt auf die

Marktfahrerbewilligung gerechtfertigt, allerdings primär auf den für den

Autoverkehr vorgesehenen Strassen, also den Achsen des öffentlichen Verkehrs

mit Tempo-30 und nicht durch die dafür nicht geeigneten Fussgängerzonen.

2.4.2

Zu diesem Schluss führt auch die folgende

Überlegung: Auch Taxis dürfen im Rahmen von Bestellfahrten sowie für Fahrten zu

den Taxistandplätzen die Kernzone der Innenstadt befahren (§ 2 Abs. 1 lit. c Zufahrtsverordnung). Laut dem von der Kantonspolizei Basel-Stadt

gestützt auf die Zufahrtsverordnung herausgegebenen «Merkblatt Taxifahrten in

der motorfahrzeugfreien Kernzone der Basler Innenstadt» gilt dabei folgender

Grundsatz (vgl. https://www.polizei.bs.ch/verkehr/strassenverkehr/zufahrt-innenstadt.html):

«Bei einer Bestellfahrt oder Zufahrt zu einem Taxistandplatz sind in der

Kernzone grundsätzlich die ÖV-Achsen zu benutzen. In der Begegnungszone und

v.a. in der Fussgängerzone darf nur gefahren werden, um einen Fahrgast zu

bringen oder zu holen. Es ist so lange wie möglich auf der ÖV-Achse zu bleiben».

Was bereits für Taxifahrzeuge, die als halböffentliches Verkehrsmittel den

öffentlichen Verkehr ergänzen, gilt, muss umso mehr für den motorisierten

Individualverkehr Geltung haben. Dass er sich dieser Tatsache bewusst ist,

anerkennt der Berufungskläger selbst, hat er doch mehrfach ausgesagt, seit 17

Jahren den Markplatz vom Bahnhof herkommend immer über die gleiche Route

anzufahren resp. wieder zu verlassen: Bahnhof, Heuwaage, Theater,

Barfüsserplatz, Falknerstrasse, Gerbergasse, Marktplatz und wieder retour in

umgekehrter Richtung (Akten S. 108). Das vom Berufungskläger anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage hin, wieso er beim

Barfüsserplatz nicht nach rechts Richtung Kohlenberg abgebogen sei, erwähnte

Verbot zum Rechtsabbiegen betrifft ausserdem nur schwere Motorwagen (vgl. Akten

S. 104; Anhang 2 SSV, Sig. 5.21). Er hätte somit auch dort abbiegen können und

nicht geradeaus durch die Steinenvorstadt fahren müssen. Ebenso wäre es ihm

freigestanden, den Barfüsserplatz über den Steinenberg Richtung Bankverein zu

verlassen und sich von dort aus zum Parkplatz am Erdbeergraben zu begeben.

2.4.3

Unbehelflich ist auch die Berufung des

Berufungsklägers auf die Korrespondenz zwischen ihm und dem Leiter [...] des

Kantons Basel-Stadt. Wie vorstehend (E. 1.3) ausgeführt, ist diese erstmals im

Berufungsverfahren eingereichte Korrespondenz nicht zu berücksichtigen. Selbst

wenn sie berücksichtigt werden könnte, würde sie am dargelegten Ergebnis nichts

ändern: Der Berufungskläger macht geltend, selbst der Leiter [...] habe per

E-Mail bestätigt, dass die Anfahrtsroute via Barfüsserplatz problemlos möglich

sei, da es den üblichen Innenstadt-Perimeter betreffe. Aus den vom

Berufungskläger erwähnten Nachrichten ist demgegenüber nicht ableitbar, ob diese

Einschätzung des Leiters [...] die vorliegend infrage stehende Fussgängerzone

Steinenvorstadt betrifft, da er nur von der Zufahrtsroute via Barfüsserplatz

spricht. Am 4. Juni 2021 schreibt er im Weiteren lediglich, dass mehrere

Marktfahrer bei der Zufahrt Richtung Marktplatz gebüsst worden seien, aber wo

genau, geht daraus nicht hervor. In diesem Mailwechsel ist von den Problemen

der Zufahrt am Marktplatz in allgemeiner Art die Rede und nicht speziell von

der vom Berufungskläger gewählten Route im vorliegenden Fall, weshalb er

hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

2.4.4

Im Ergebnis ist der Schuldspruch des

Einzelgerichts in Strafsachen wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten

des Vorschriftssignals «Fussgängerzone») nicht zu beanstanden und daher zu

bestätigen.

3.

Die Strafzumessung ist vom Berufungskläger

zu Recht nicht angefochten worden. Strafrahmen bildet Art. 90 Abs. 1 SVG,

wonach eine Verletzung der Verkehrsregeln mit Busse bestraft wird. Ebenfalls

wird mit Busse bestraft, wer eine Widerhandlung nach Art. 99 SVG begeht. Die

von der Vorinstanz ausgesprochene Busse für die vorliegende Verkehrsregelverletzung

(Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Fussgängerzone») sowie für die

Widerhandlung wegen Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen richtet

sich nach der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) und ist nicht zu

beanstanden.

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die

Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Berufungskläger dessen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF

1'000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Eine Parteientschädigung kann

ihm unter diesen Umständen nicht ausgerichtet werden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 28. September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen ist:

-

Schuldspruch wegen Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen i.S.

des Strassenverkehrsgesetzes.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung – nebst

dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Nichtmitführens von Ausweisen

oder Bewilligungen – der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeachten des

Vorschriftssignals «Fussgängerzone») schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu

einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

27.

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 22c Abs. 1 der

Signalisationsverordnung sowie Art. 99 Abs. 1 lit. b des

Strassenverkehrsgesetzes und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Das Kostendepot des Berufungsklägers von CHF 20.– wird

mit der Busse verrechnet.

A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF

1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser MLaw Mateja

Smiljic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.