SB.2022.125
Tätlichkeiten
9. Januar 2024Deutsch23 min
Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Juni 2022 vollumfänglich freizusprechen;
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.125
URTEIL
vom 9.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, MLaw
Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. Juni 2022
betreffend Tätlichkeiten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Juni
2022 wurde A____ der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF
500.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 558.60 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 800.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger)
am 1. Juli 2022 Berufung angemeldet und diese mit Eingabe vom 19. Dezember 2022
erklären lassen. Es wird beantragt, den Berufungskläger in Abänderung des
Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Juni 2022 vollumfänglich freizusprechen;
unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben
weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Eingabe vom 20. März 2023 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet.
Mit Berufungsantwort vom 21. April 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft und
mit Berufungsantwort vom 24. April 2023 der Privatkläger jeweils Bestätigung
des angefochtenen Urteils.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2024 wurden
der Berufungskläger und der Privatkläger befragt, bevor der Verteidiger zum
Vortrag gelangte. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit
der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann
beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der
Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.
1.3
Da
die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger innert Frist weder
Anschlussberufung erklärt noch einen Nichteintretensantrag gestellt haben, darf
die Rechtsmittelinstanz den Entscheid im Sinne des Verschlechterungsverbots
(Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zum
Nachteil des beschuldigten Berufungsklägers nicht abändern. Das
Verschlechterungsverbot schützt den Angeklagten nach der vor einigen Jahren
erfolgten klärenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zuge der rechtlich
frei zu überprüfenden StPO nicht nur vor einer Verschärfung der Sanktion,
sondern auch vor einer solchen im Schuldpunkt. Ein Beschuldigter soll nicht
durch die Befürchtung, strenger bestraft zu werden, von der Ausübung eines
Rechtsmittels abgehalten werden. Das Bundesgericht lehnt es ausdrücklich ab,
das Verbot der reformatio in peius nur in Bezug auf die Verschärfung des
Strafmasses zu reduzieren. Somit darf eine Verurteilung nicht durch einen
Tatbestand mit höherer Strafdrohung (beispielsweise Verbrechen anstelle eines Vergehens)
bzw. eine härtere rechtliche Qualifikation im Sinne einer höheren Strafdrohung
ersetzt werden, auch wenn die Sanktion nicht verändert wird. Massgebend ist
immer das Dispositiv (Keller, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 391 StPO N 3). Damit ist die
Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts vorliegend auf die Frage beschränkt, ob
und inwiefern die Vorinstanz den Berufungskläger zu Recht wegen Tätlichkeiten
verurteilt hat.
2.
2.1
Der
Berufungskläger bestreitet zunächst, dass die Anklageschrift den Anforderungen
an den Anklagegrundsatz entspricht.
2.2
Nach
dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift
den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und
Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 9 und Art. 325 StPO;
Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der
Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht
aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO;
vgl. aber die durch das Verschlechterungsverbot statuierte Einschränkung im
Berufungsverfahren oben E. 1.3). Die Anklage hat die der beschuldigten Person
zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass
die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind.
Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2, mit Hinweisen). Die
beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt
ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass sie
genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten
rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig
vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung
mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2, mit
Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die
formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift
stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss
dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber
genau, die der Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung
von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die
nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe
der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die
Umstände aufgeführt sind, welche gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft den
gesetzlichen Tatbestandselementen entsprechen (BGer 6B_666/2015 vom
27.
Juni 2016 E. 1.1, 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für
Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen
Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über
den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (so etwa BGer 6B_1262/2021 vom 23. März
2022.
E. 3.1, 6B_1298/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.2, 6B_721/2021 vom 22.
Dezember 2021 E. 2.3.1). Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Rechtsfolgen im
Falle der Verletzung des Anklagegrundsatzes klargestellt, dass eine Rückweisung
an die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO nur möglich ist, wenn der
in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern als den angeklagten
Straftatbestand erfüllen könnte. Demgegenüber ist eine Rückweisung zur
Sachverhaltsergänzung innerhalb des angeklagten Straftatbestandes unzulässig,
wenn nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der bereits angeklagten Straftat
hinreichend umschrieben sind. Eine entsprechende Ungenauigkeit der Anklage hätte
einen Freispruch zur Folge (vgl. BGE 149 IV 42 E. 3, mit Hinweisen). Was die
subjektive Seite betrifft, so braucht diese in der Anklage im Allgemeinen wiederum
nicht explizit beschrieben zu werden, sofern sich die Anforderungen aus dem
angeklagten Straftatbestand eindeutig ergeben. So genügt es nach gefestigter
Rechtsprechung, «wenn vorweg oder im Anschluss an die Darstellung des
Einzelfalles auf den gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird, sofern der
betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist» (BGer 6B_633/2015
vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2, 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.6 und
6B_448/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.4.1 sowie noch im alten Recht BGE 120 IV 348
E. 2c, jeweils mit Hinweisen). Auch genügt es, wenn auf die inneren Tatsachen
aus den in der Anklageschrift geschilderten konkreten äusseren Umständen
geschlossen werden kann (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.4.2, mit
Hinweis auf Josi, «kurz und klar, träf
und wahr» – die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen
Strafprozessordnung, ZStR 127/2009 S. 85). Die Anklageschrift ist im Übrigen
nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des
Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die
Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015
E. 2.3.1, mit Hinweis, nicht publ. in BGE 141 IV 369; BGer 6P.183/2006 vom
19.
März 2007 E. 4.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.50 vom 22. Juni 2022 E.
1.4.2).
2.3
Im
vorliegenden Fall ist der Strafbefehl vom 16. Juni 2022 zur Anklageschrift
geworden, wie in Art. 356 Abs. 1 StPO vorgesehen. Der Inhalt des Strafbefehls
wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache und
als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO)
bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss den an eine Anklageschrift
gestellten Anforderungen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 f.; BGer
6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E.1.4.3; AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022
E. 2.2). Der Strafbefehl hält einleitend was folgt fest: «Am 5. Juli 2019,
um kurz nach 23:30 Uhr, war der für die C____ tätige Beschuldigte gemeinsam mit
mehreren weiteren C____-Mitarbeitern an der Uferstrasse in Basel unterwegs, wo
sie – ungefähr auf Höhe der Liegenschaft Nr. 1 – eine Gruppe unbekannt
gebliebener Personen dazu aufforderten, die abgespielte Musik auszuschalten.
Dabei bemerkte der Beschuldigte, wie der mit drei Begleitern zufällig am
Geschehen vorbeigehende [Privatkläger] ein Mobiltelefon hervorzog und damit
begann, die C____-Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit zu filmen. In der Folge ging
der Beschuldigte, dicht gefolgt von einem seiner Kollegen, schnellen Schrittes
auf [den Privatkläger] zu und forderte ihn dazu auf, das Filmen zu unterlassen.
Als [der Privatkläger] daraufhin die Flucht ergriff, rannten der Beschuldigte
und weitere C____-Mitarbeiter hinter ihm her. Das Kerngeschehen wird dann
wie folgt umschrieben: «Nachdem [der Privatkläger] zu Boden gebracht worden
war, hielt der Beschuldigte ihn dort fest und versetzte ihm dabei einen
Faustschlag ins Gesicht. [Der Privatkläger] erlitt durch den Faustschlag gemäss
eigenen Angaben ein Hämatom und hatte während einiger Zeit Schmerzen». Das Zubodenbringen
und das Festhalten des Privatklägers könnten durchaus den Tatbestand der
Tätlichkeiten erfüllen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das
Gewaltmonopol zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit beim Staat liegt
und es grundsätzlich nicht Sache privater Ordnungsdienste ist, Personen zu
Boden zu bringen und zu fixieren (vgl. Hafner/Stöckli/Müller,
Schutzanspruch der jüdischen Religionsgemeinschaften, Rechtsgutachten zur
Rechtslage im Bund sowie in den Kantonen Zürich, Bern und Basel, Zürich/St.
Gallen 2018, S. 18 ff. und S. 33 ff.). Bezüglich einer vorläufigen Festnahme durch
Privatpersonen sind auch keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Die
Tatbestandsvoraussetzungen der Tätlichkeiten (vgl. unten E. 3.2.2) werden im
Strafbefehl in Bezug auf das Zubodenbringen und das Festhalten jedoch nicht hinreichend
umschrieben. Damit hat sich das vorliegende Verfahren in sachverhaltlicher
Hinsicht am Tatvorwurf des Faustschlags auszurichten. Auch der Strafantrag des
Berufungsklägers zielt offenbar auf den angeblichen Faustschlag des
Berufungsklägers ab (vgl. Akten S. 23, 28 und 42). Aus der entsprechenden Umschreibung
im Strafbefehl («versetzte ihm dabei einen Faustschlag ins Gesicht»)
wird hinreichend klar, dass die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger
vorsätzliches Handeln vorwirft. Die Formulierung impliziert Wissen und Willen.
Soweit der Berufungskläger der Auffassung ist, dass der Vorsatz nicht
hinreichend umschrieben worden sei, kann ihm daher nicht gefolgt werden.
2.4
Damit
umfasst der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens in sachverhaltlicher
Hinsicht den angeblichen Faustschlag, welcher der Berufungskläger dem
Privatkläger versetzt haben soll.
3.
Im Folgenden ist
die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu prüfen.
3.1
Der
Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, dass es den Faustschlag gegen
den Privatkläger nicht gab. Insbesondere ergebe sich weder aus den Akten noch
aus den Aussagen der Beteiligten, dass der Berufungskläger dem Privatkläger mit
Wissen und Willen einen Faustschlag ins Gesicht bzw. auf oder unter das Auge
versetzt hat. Dies hätte zwangsläufig zu einem Freispruch des Berufungsklägers
führen müssen. Indem die Vorinstanz dies nicht tat, habe sie den Grundsatz «in
dubio pro reo» verletzt.
3.2
3.2.1
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird
der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt
nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist
die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische
Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur
unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,
124.
IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.2.2
Vorliegend
sind die Tatbestandsmerkmale der Tätlichkeiten nachzuweisen. Wer gegen jemanden
Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur
Folge haben, wird nach Art. 126 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), auf
Antrag, mit Busse bestraft. Als Tätlichkeiten erfasst das Gesetz nur jene
Angriffe auf den Körper des Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der
Gesundheit zur Folge haben. Dabei ist nicht jede Berührung strafbar.
Strafwürdig sind nur Eingriffe, die über das allgemein übliche und
gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen; eine damit zusammenhängende
Beeinträchtigung der seelischen Integrität ist mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.2, 119 IV 25 E. 2a, 117 IV 14 E. 2a; BGer 6B_144/2016 vom 13.
April 2016 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz gefordert,
wobei wiederum Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dabei muss sich
der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4.
Aufl. 2019, Art. 126 StGB N 13). Ohne Nachweis des Vorsatzes ist der Tatbestand
nicht erfüllt und hätte ein Freispruch zu erfolgen. Dabei gilt es zu beachten,
dass der Vorsatz als innere Tatsache – soweit der Täter oder die Täterin nicht
geständig ist – regelmässig nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und
gestützt auf Erfahrungsregeln feststellbar ist, die Rückschlüsse von den
äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters oder der Täterin
erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann,
der Täter oder die Täterin habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen,
zählen namentlich die Grösse des ihm oder ihr bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt,
desto eher darf gefolgert werden, der Täter oder die Täterin habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022
E. 5.2, 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.2). Für den Nachweis des
Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters oder der Täterin auf den
Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so
wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann aber auch
vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem
Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein
aus dem Wissen des Täters oder der Täterin um die Möglichkeit des
Erfolgseintritts auf die Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen
weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der
Täter oder die Täterin das ihm oder ihr bekannte Risiko nicht kalkulieren und
dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer 6B_1338/2019 vom 6.
Juli 2020 E. 1.1.2, mit Hinweis auf BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGer 6B_789/2018 vom
21.
Januar 2019 E. 1.3.2, mit Hinweisen; zum Ganzen AGE SB.2020.49 vom 18.
November 2022 E. 3.2.2).
3.3
3.3.1
Gemäss
zutreffender Feststellung der Vorinstanz liegen den Akten als objektive
Beweismittel namentlich drei kurze Videoaufnahmen bei, welche die Situation vor
und nach dem angeklagten Kerngeschehen festhalten, den angeklagten Faustschlag
durch den Berufungskläger aber nicht dokumentieren. Des Weiteren wurden
verschiedene in der Tatnacht anwesende Personen als Zeugen zum Vorfall befragt,
die aber alle in einem familiären oder freundschaftlichen Verhältnis zu einer
der beiden Parteien stehen oder ein anderweitiges Interesse an deren
Begünstigung haben, weshalb deren Depositionen – welche die jeweilige Version
ihrer Vertrauensperson im Wesentlichen stützten und mitunter sogar aggravierten
– nur eine untergeordnete Rolle beigemessen werden kann. Es kann diesbezüglich
auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. E II.2 und
II.3). In den Akten befindet sich sodann ein vom Privatkläger eingereichtes Foto
von dessen Gesicht, welches offenbar kurz nach der angeblichen Tat erstellt
worden sei (Foto des Privatklägers, Akten S. 141). Entgegen der Feststellung
der Vorinstanz ist auf diesem Foto jedoch keine Schwellung erkennbar, die als
Beweis für den Faustschlag von Bedeutung sein könnte. Auch den Fotos der
Polizei (Akten S. 134 ff.) lässt sich kein entsprechendes Verletzungsbild
entnehmen. Bei der vorliegenden Beweislage sind damit die Aussagen der beiden
Beteiligten – des Privatklägers und des Berufungsklägers – von grosser
Bedeutung. Sie sind einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).
3.3.2
Die
Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren
(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit
einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller
und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in
ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv
für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu
tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen
Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit
eines Befragten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach
heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante
Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit
ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In
Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer
Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich
Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche
nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die
Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Forensische
Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die
Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten
Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte,
wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung
bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und
Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018
E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage
als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein
von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von
Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
a.a.O., 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien
sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis-
bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von
Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die
Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl
erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne
Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen.
Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der
Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3,
6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5
S. 58 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom
28.
August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in
jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen
(dazu Dittmann, a.a.O.,
S. 34 f.). Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen
haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet
sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung
ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten,
Nachschieben von Details, Raum-zeitliche-Verknüpfung, phänomengemässe
Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im
Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch
in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst
und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, Spontane Verbesserung der
eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage,
Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung
desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere
Befragungen hinweg). Die Konstanz der Aussagen stellt einen wichtigen Aspekt
der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei
Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können
diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen
Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/
Tavor, a.a.O., S. 17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich
aus aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen
zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer
Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die
Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer
Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive
Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei
Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine
gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu
erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 64). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen
inhaltlichen Gesichtspunkten schliesslich auch die Entstehungsgeschichte
(Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen
(vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.11 vom 31. Januar
2023.
E. 3.2.3).
3.3.3
Der Vorinstanz
ist beizupflichten, dass die Version des Privatklägers in Bezug auf das
Rahmengeschehen, wonach er weggerannt sei, weil der Berufungskläger und dessen
Arbeitskollegen völlig überraschend auf ihn zugerannt seien, deutlich
nachvollziehbarer ist als jene des Berufungsklägers, wonach der Privatkläger
plötzlich weggerannt sei, nachdem ihn der Berufungskläger aus mehreren Metern
Entfernung mündlich darum ersucht habe, das Filmen einzustellen. Auch konnte
der Berufungskläger vor dem Berufungsgericht nicht plausibel erklären, weshalb
er dem Privatkläger hinterhergerannt ist. Dass er den Schutz seiner zuvor
weggelaufenen Kollegen gewährleisten wollte, ist vor dem Hintergrund, dass der
Privatkläger lediglich weggelaufen ist, lebensfremd. Allerdings ist in Bezug
auf das Kerngeschehen fragwürdig, weshalb der Berufungskläger den ihm bisher
unbekannten Privatkläger vor all seinen Arbeitskollegen und weiteren möglichen
Zeugen mit einem gezielten Faustschlag ins Gesicht verletzen sollte, wenn er
diesen von hinten unbestrittenermassen festhielt. Dabei kann dem
Berufungskläger durchaus auch gefolgt werden, dass er als C____-Mitarbeiter geschult
wurde, in Konfliktsituationen mögliche Eskalationen zu vermeiden. Wenn der
Privatkläger die C____ in der Tatnacht filmt, was gemäss Vorinstanz auf eine
kritische Haltung gegenüber dieser schliessen lässt, erscheint es entgegen der
vorinstanzlichen Erwägungen zudem auch nicht ausgeschlossen, dass er deswegen
einen einzelnen Mitarbeiter zu Unrecht belastet und hierfür die
Unannehmlichkeiten eines Strafverfahrens in Kauf nimmt, was hier nicht
abschliessend erörtert werden muss. Viel gewichtiger erscheint denn auch, dass entgegen
der Auffassung der Vorinstanz die relevanten Aussagen des Privatklägers nicht
widerspruchsfrei sind. So hat der Privatkläger in seinem Bericht in Bezug auf
die Verletzungsfolge einerseits schriftlich festgehalten, dass er aufgrund des
Faustschlags ein «Hämatom über eine längere Zeit und schmerzen [sic!]»
gehabt habe (Akten S. 42), bei der Befragung vor der Vorinstanz andererseits
konsequent bestritten, diesen Begriff verwendet zu haben. «Nein, das muss
jemand anderes gesagt haben. (a.F.) Nein, ich selbst habe den Begriff
"Hämatom" nie verwendet» (Verhandlungsprotokoll vom 30. Juni
2022).
Zu Gunsten des Berufungsklägers fällt aber besonders ins Gewicht,
dass der strafantragstellende Privatkläger seine bisherigen Angaben
hinsichtlich des streitbetroffenen Faustschlags in der Befragung vor der
Vorinstanz generell oder zumindest unter dem Aspekt des Vorsatzes selber in
Dispositiv
Zweifel zog, was die Vorinstanz unberücksichtigt liess. Demnach machte
er konkret geltend: «(a.F. ob er ausschliessen könne, dass die Verletzung am
Auge vom Sturz oder während der Fixation entstanden sei) Jawohl, ich habe zu
hundert Prozent eine Faust ins Gesicht bekommen, sei dies nun weil er das
wollte oder weil er mich hat anders fixieren wollen. (a.F. ob er somit doch
nicht ausschliesse, dass die Verletzung bei der Fixation entstanden ist) Doch,
ich kann einfach nicht mit hundert Prozent Sicherheit sagen, ob der
Beschuldigte mir gewollt die Faust ins Gesicht geschlagen hat oder das im
Gerangel passiert ist. Als ich mich umdrehte, habe ich auf jeden Fall eine
Faust ins Gesicht bekommen, als der Angeklagte auf mir gelegen hat. (a.F. ob er
gesehen habe, wie der Beschuldigte mit der Faust ausholte oder er die Faust
direkt bekommen habe) Nachdem ich mich umgedreht hatte, habe ich die Faust
direkt ins Gesicht erhalten. (a.F. ob er somit keine Ausholbewegung gesehen
habe) Nein, es geschah aber auch in Sekundenbruchteilen.»
(Verhandlungsprotokoll vom 30. Juni 2022, S. 10 f.).
Nicht nur hat er
damit die Konstanz seiner Aussage und damit seine Glaubwürdigkeit bei dieser
Frage erheblich relativiert, sondern vielmehr auch dem Strafantrag in Bezug auf
den angeklagten Vorwurf der Tätlichkeit – der nur vorsätzlich begangen werden
kann und um den es hier im Lichte des Verschlechterungsverbots (Verbot der
reformatio in peius) sowie des Anklagegrundsatzes ausschliesslich geht – den
Boden entzogen. Dass er von der Vorinstanz zu einer Relativierung seiner
Aussage verleitet wurde, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Privatkläger auf
mehrmalige und klare Nachfrage hin geantwortet, dass er nicht sicher sagen
könne, ob der Faustschlag gezielt oder im Rahmen der Fixation ungewollt
entstanden sei. Die Aussagen des Privatklägers – nicht zuletzt auch unter
Berücksichtigung der äusseren Umstände und mangels objektiver Beweismittel –
vermögen damit einen Faustschlag, geschweige denn einen vorsätzlichen Faustschlag
nicht ohne relevante Zweifel nachzuweisen. Damit hat in dubio pro reo ein
Freispruch zu erfolgen.
4.
4.1 Nach
dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und der Berufungskläger vom Vorwurf
der Tätlichkeiten kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des
Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Der
Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren, weshalb ihm für das erst-
und zweitinstanzliche Verfahren jeweils eine Parteientschädigung gemäss den
eingereichten Honorarnoten zuzüglich 30 Minuten bzw. CHF 125.– für die
Nachbesprechung der Berufungsverhandlung zuzusprechen sind. Da der
Berufungskläger als Empfänger der anwaltlichen Dienstleistung seinen Wohnsitz
im Ausland hat und somit als Ort der Dienstleistung das Ausland gilt, wird die
Parteientschädigung ohne MWST ausgerichtet (vgl. AGE BE.2011.161 vom 19. Januar
2012 E. 2.2, AS.2007.391 vom 24. Mai 2012 E. 8.2.6). In Bezug auf die genauen
Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung wird gutgeheissen.
A____ wird vom Vorwurf der Tätlichkeiten kostenlos
freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird für das erstinstanzliche
Verfahren ein Honorar von CHF 1’937.55 und ein Auslagenersatz von CHF 32.30,
somit total CHF 1'969.85 und für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5’479.20
und ein Auslagenersatz von CHF 21.20, somit total CHF 5'500.40 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatkläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.