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Entscheid

SB.2022.125

Tätlichkeiten

9. Januar 2024Deutsch23 min

Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Juni 2022 vollumfänglich freizusprechen;

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.125

URTEIL

vom 9.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, MLaw

Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. Juni 2022

betreffend Tätlichkeiten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Juni

2022 wurde A____ der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF

500.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 558.60 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 800.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger)

am 1. Juli 2022 Berufung angemeldet und diese mit Eingabe vom 19. Dezember 2022

erklären lassen. Es wird beantragt, den Berufungskläger in Abänderung des

Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Juni 2022 vollumfänglich freizusprechen;

unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben

weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Eingabe vom 20. März 2023 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet.

Mit Berufungsantwort vom 21. April 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft und

mit Berufungsantwort vom 24. April 2023 der Privatkläger jeweils Bestätigung

des angefochtenen Urteils.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2024 wurden

der Berufungskläger und der Privatkläger befragt, bevor der Verteidiger zum

Vortrag gelangte. Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1

StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit

der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch

des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt

werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann

beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der

Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.

1.3

Da

die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger innert Frist weder

Anschlussberufung erklärt noch einen Nichteintretensantrag gestellt haben, darf

die Rechtsmittelinstanz den Entscheid im Sinne des Verschlechterungsverbots

(Verbot der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zum

Nachteil des beschuldigten Berufungsklägers nicht abändern. Das

Verschlechterungsverbot schützt den Angeklagten nach der vor einigen Jahren

erfolgten klärenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zuge der rechtlich

frei zu überprüfenden StPO nicht nur vor einer Verschärfung der Sanktion,

sondern auch vor einer solchen im Schuldpunkt. Ein Beschuldigter soll nicht

durch die Befürchtung, strenger bestraft zu werden, von der Ausübung eines

Rechtsmittels abgehalten werden. Das Bundesgericht lehnt es ausdrücklich ab,

das Verbot der reformatio in peius nur in Bezug auf die Verschärfung des

Strafmasses zu reduzieren. Somit darf eine Verurteilung nicht durch einen

Tatbestand mit höherer Strafdrohung (beispielsweise Verbrechen anstelle eines Vergehens)

bzw. eine härtere rechtliche Qualifikation im Sinne einer höheren Strafdrohung

ersetzt werden, auch wenn die Sanktion nicht verändert wird. Massgebend ist

immer das Dispositiv (Keller, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 391 StPO N 3). Damit ist die

Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts vorliegend auf die Frage beschränkt, ob

und inwiefern die Vorinstanz den Berufungskläger zu Recht wegen Tätlichkeiten

verurteilt hat.

2.

2.1

Der

Berufungskläger bestreitet zunächst, dass die Anklageschrift den Anforderungen

an den Anklagegrundsatz entspricht.

2.2

Nach

dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift

den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und

Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 9 und Art. 325 StPO;

Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b Europäische

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der

Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht

aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO;

vgl. aber die durch das Verschlechterungsverbot statuierte Einschränkung im

Berufungsverfahren oben E. 1.3). Die Anklage hat die der beschuldigten Person

zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass

die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind.

Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der

beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör

(Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2, mit Hinweisen). Die

beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt

ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass sie

genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten

rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig

vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung

mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2, mit

Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die

formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift

stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss

dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber

genau, die der Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung

von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die

nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe

der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die

Umstände aufgeführt sind, welche gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft den

gesetzlichen Tatbestandselementen entsprechen (BGer 6B_666/2015 vom

27.

Juni 2016 E. 1.1, 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für

Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen

Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über

den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (so etwa BGer 6B_1262/2021 vom 23. März

2022.

E. 3.1, 6B_1298/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.2, 6B_721/2021 vom 22.

Dezember 2021 E. 2.3.1). Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Rechtsfolgen im

Falle der Verletzung des Anklagegrundsatzes klargestellt, dass eine Rückweisung

an die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO nur möglich ist, wenn der

in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern als den angeklagten

Straftatbestand erfüllen könnte. Demgegenüber ist eine Rückweisung zur

Sachverhaltsergänzung innerhalb des angeklagten Straftatbestandes unzulässig,

wenn nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der bereits angeklagten Straftat

hinreichend umschrieben sind. Eine entsprechende Ungenauigkeit der Anklage hätte

einen Freispruch zur Folge (vgl. BGE 149 IV 42 E. 3, mit Hinweisen). Was die

subjektive Seite betrifft, so braucht diese in der Anklage im Allgemeinen wiederum

nicht explizit beschrieben zu werden, sofern sich die Anforderungen aus dem

angeklagten Straftatbestand eindeutig ergeben. So genügt es nach gefestigter

Rechtsprechung, «wenn vorweg oder im Anschluss an die Darstellung des

Einzelfalles auf den gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird, sofern der

betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist» (BGer 6B_633/2015

vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2, 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.6 und

6B_448/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.4.1 sowie noch im alten Recht BGE 120 IV 348

E. 2c, jeweils mit Hinweisen). Auch genügt es, wenn auf die inneren Tatsachen

aus den in der Anklageschrift geschilderten konkreten äusseren Umständen

geschlossen werden kann (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.4.2, mit

Hinweis auf Josi, «kurz und klar, träf

und wahr» – die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen

Strafprozessordnung, ZStR 127/2009 S. 85). Die Anklageschrift ist im Übrigen

nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des

Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die

Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015

E. 2.3.1, mit Hinweis, nicht publ. in BGE 141 IV 369; BGer 6P.183/2006 vom

19.

März 2007 E. 4.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.50 vom 22. Juni 2022 E.

1.4.2).

2.3

Im

vorliegenden Fall ist der Strafbefehl vom 16. Juni 2022 zur Anklageschrift

geworden, wie in Art. 356 Abs. 1 StPO vorgesehen. Der Inhalt des Strafbefehls

wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache und

als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO)

bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss den an eine Anklageschrift

gestellten Anforderungen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 f.; BGer

6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E.1.4.3; AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022

E. 2.2). Der Strafbefehl hält einleitend was folgt fest: «Am 5. Juli 2019,

um kurz nach 23:30 Uhr, war der für die C____ tätige Beschuldigte gemeinsam mit

mehreren weiteren C____-Mitarbeitern an der Uferstrasse in Basel unterwegs, wo

sie – ungefähr auf Höhe der Liegenschaft Nr. 1 – eine Gruppe unbekannt

gebliebener Personen dazu aufforderten, die abgespielte Musik auszuschalten.

Dabei bemerkte der Beschuldigte, wie der mit drei Begleitern zufällig am

Geschehen vorbeigehende [Privatkläger] ein Mobiltelefon hervorzog und damit

begann, die C____-Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit zu filmen. In der Folge ging

der Beschuldigte, dicht gefolgt von einem seiner Kollegen, schnellen Schrittes

auf [den Privatkläger] zu und forderte ihn dazu auf, das Filmen zu unterlassen.

Als [der Privatkläger] daraufhin die Flucht ergriff, rannten der Beschuldigte

und weitere C____-Mitarbeiter hinter ihm her. Das Kerngeschehen wird dann

wie folgt umschrieben: «Nachdem [der Privatkläger] zu Boden gebracht worden

war, hielt der Beschuldigte ihn dort fest und versetzte ihm dabei einen

Faustschlag ins Gesicht. [Der Privatkläger] erlitt durch den Faustschlag gemäss

eigenen Angaben ein Hämatom und hatte während einiger Zeit Schmerzen». Das Zubodenbringen

und das Festhalten des Privatklägers könnten durchaus den Tatbestand der

Tätlichkeiten erfüllen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das

Gewaltmonopol zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit beim Staat liegt

und es grundsätzlich nicht Sache privater Ordnungsdienste ist, Personen zu

Boden zu bringen und zu fixieren (vgl. Hafner/Stöckli/Müller,

Schutzanspruch der jüdischen Religionsgemeinschaften, Rechtsgutachten zur

Rechtslage im Bund sowie in den Kantonen Zürich, Bern und Basel, Zürich/St.

Gallen 2018, S. 18 ff. und S. 33 ff.). Bezüglich einer vorläufigen Festnahme durch

Privatpersonen sind auch keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Die

Tatbestandsvoraussetzungen der Tätlichkeiten (vgl. unten E. 3.2.2) werden im

Strafbefehl in Bezug auf das Zubodenbringen und das Festhalten jedoch nicht hinreichend

umschrieben. Damit hat sich das vorliegende Verfahren in sachverhaltlicher

Hinsicht am Tatvorwurf des Faustschlags auszurichten. Auch der Strafantrag des

Berufungsklägers zielt offenbar auf den angeblichen Faustschlag des

Berufungsklägers ab (vgl. Akten S. 23, 28 und 42). Aus der entsprechenden Umschreibung

im Strafbefehl («versetzte ihm dabei einen Faustschlag ins Gesicht»)

wird hinreichend klar, dass die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger

vorsätzliches Handeln vorwirft. Die Formulierung impliziert Wissen und Willen.

Soweit der Berufungskläger der Auffassung ist, dass der Vorsatz nicht

hinreichend umschrieben worden sei, kann ihm daher nicht gefolgt werden.

2.4

Damit

umfasst der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens in sachverhaltlicher

Hinsicht den angeblichen Faustschlag, welcher der Berufungskläger dem

Privatkläger versetzt haben soll.

3.

Im Folgenden ist

die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu prüfen.

3.1

Der

Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, dass es den Faustschlag gegen

den Privatkläger nicht gab. Insbesondere ergebe sich weder aus den Akten noch

aus den Aussagen der Beteiligten, dass der Berufungskläger dem Privatkläger mit

Wissen und Willen einen Faustschlag ins Gesicht bzw. auf oder unter das Auge

versetzt hat. Dies hätte zwangsläufig zu einem Freispruch des Berufungsklägers

führen müssen. Indem die Vorinstanz dies nicht tat, habe sie den Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt.

3.2

3.2.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird

der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt

nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist

die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische

Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und

absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur

unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,

124.

IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.2.2

Vorliegend

sind die Tatbestandsmerkmale der Tätlichkeiten nachzuweisen. Wer gegen jemanden

Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur

Folge haben, wird nach Art. 126 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), auf

Antrag, mit Busse bestraft. Als Tätlichkeiten erfasst das Gesetz nur jene

Angriffe auf den Körper des Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der

Gesundheit zur Folge haben. Dabei ist nicht jede Berührung strafbar.

Strafwürdig sind nur Eingriffe, die über das allgemein übliche und

gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen; eine damit zusammenhängende

Beeinträchtigung der seelischen Integrität ist mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.2, 119 IV 25 E. 2a, 117 IV 14 E. 2a; BGer 6B_144/2016 vom 13.

April 2016 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz gefordert,

wobei wiederum Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dabei muss sich

der Vorsatz auf die Tathandlung und den Erfolg beziehen (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4.

Aufl. 2019, Art. 126 StGB N 13). Ohne Nachweis des Vorsatzes ist der Tatbestand

nicht erfüllt und hätte ein Freispruch zu erfolgen. Dabei gilt es zu beachten,

dass der Vorsatz als innere Tatsache – soweit der Täter oder die Täterin nicht

geständig ist – regelmässig nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und

gestützt auf Erfahrungsregeln feststellbar ist, die Rückschlüsse von den

äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters oder der Täterin

erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann,

der Täter oder die Täterin habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen,

zählen namentlich die Grösse des ihm oder ihr bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je

grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt,

desto eher darf gefolgert werden, der Täter oder die Täterin habe die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022

E. 5.2, 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.2). Für den Nachweis des

Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters oder der Täterin auf den

Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so

wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen,

vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann aber auch

vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem

Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein

aus dem Wissen des Täters oder der Täterin um die Möglichkeit des

Erfolgseintritts auf die Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen

weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der

Täter oder die Täterin das ihm oder ihr bekannte Risiko nicht kalkulieren und

dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer 6B_1338/2019 vom 6.

Juli 2020 E. 1.1.2, mit Hinweis auf BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGer 6B_789/2018 vom

21.

Januar 2019 E. 1.3.2, mit Hinweisen; zum Ganzen AGE SB.2020.49 vom 18.

November 2022 E. 3.2.2).

3.3

3.3.1

Gemäss

zutreffender Feststellung der Vorinstanz liegen den Akten als objektive

Beweismittel namentlich drei kurze Videoaufnahmen bei, welche die Situation vor

und nach dem angeklagten Kerngeschehen festhalten, den angeklagten Faustschlag

durch den Berufungskläger aber nicht dokumentieren. Des Weiteren wurden

verschiedene in der Tatnacht anwesende Personen als Zeugen zum Vorfall befragt,

die aber alle in einem familiären oder freundschaftlichen Verhältnis zu einer

der beiden Parteien stehen oder ein anderweitiges Interesse an deren

Begünstigung haben, weshalb deren Depositionen – welche die jeweilige Version

ihrer Vertrauensperson im Wesentlichen stützten und mitunter sogar aggravierten

– nur eine untergeordnete Rolle beigemessen werden kann. Es kann diesbezüglich

auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. E II.2 und

II.3). In den Akten befindet sich sodann ein vom Privatkläger eingereichtes Foto

von dessen Gesicht, welches offenbar kurz nach der angeblichen Tat erstellt

worden sei (Foto des Privatklägers, Akten S. 141). Entgegen der Feststellung

der Vorinstanz ist auf diesem Foto jedoch keine Schwellung erkennbar, die als

Beweis für den Faustschlag von Bedeutung sein könnte. Auch den Fotos der

Polizei (Akten S. 134 ff.) lässt sich kein entsprechendes Verletzungsbild

entnehmen. Bei der vorliegenden Beweislage sind damit die Aussagen der beiden

Beteiligten – des Privatklägers und des Berufungsklägers – von grosser

Bedeutung. Sie sind einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).

3.3.2

Die

Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren

(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit

einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller

und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in

ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv

für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu

tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen

Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit

eines Befragten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach

heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante

Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit

ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In

Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer

Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich

Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche

nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die

Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch,

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Forensische

Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die

Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen

Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten

Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte,

wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung

bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und

Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018

E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage

als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein

von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von

Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,

a.a.O., 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien

sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis-

bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von

Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die

Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl

erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne

Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen.

Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der

Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3,

6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5

S. 58 und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom

28.

August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in

jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen

(dazu Dittmann, a.a.O.,

S. 34 f.). Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen

haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet

sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung

ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten,

Nachschieben von Details, Raum-zeitliche-Verknüpfung, phänomengemässe

Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im

Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch

in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst

und beim Täter), Einräumen von Erinnerungs­lücken, Spontane Verbesserung der

eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage,

Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung

desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere

Befragungen hinweg). Die Konstanz der Aussagen stellt einen wichtigen Aspekt

der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei

Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können

diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse unter aussagepsychologischen

Gesichtspunkten überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/

Tavor, a.a.O., S. 17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich

aus aus­sagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen

zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer

Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die

Erlebnis­basiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer

Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive

Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei

Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine

gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu

erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 64). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen

inhaltlichen Gesichtspunkten schliesslich auch die Entstehungsgeschichte

(Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen

(vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.11 vom 31. Januar

2023.

E. 3.2.3).

3.3.3

Der Vorinstanz

ist beizupflichten, dass die Version des Privatklägers in Bezug auf das

Rahmengeschehen, wonach er weggerannt sei, weil der Berufungskläger und dessen

Arbeitskollegen völlig überraschend auf ihn zugerannt seien, deutlich

nachvollziehbarer ist als jene des Berufungsklägers, wonach der Privatkläger

plötzlich weggerannt sei, nachdem ihn der Berufungskläger aus mehreren Metern

Entfernung mündlich darum ersucht habe, das Filmen einzustellen. Auch konnte

der Berufungskläger vor dem Berufungsgericht nicht plausibel erklären, weshalb

er dem Privatkläger hinterhergerannt ist. Dass er den Schutz seiner zuvor

weggelaufenen Kollegen gewährleisten wollte, ist vor dem Hintergrund, dass der

Privatkläger lediglich weggelaufen ist, lebensfremd. Allerdings ist in Bezug

auf das Kerngeschehen fragwürdig, weshalb der Berufungskläger den ihm bisher

unbekannten Privatkläger vor all seinen Arbeitskollegen und weiteren möglichen

Zeugen mit einem gezielten Faustschlag ins Gesicht verletzen sollte, wenn er

diesen von hinten unbestrittenermassen festhielt. Dabei kann dem

Berufungskläger durchaus auch gefolgt werden, dass er als C____-Mitarbeiter geschult

wurde, in Konfliktsituationen mögliche Eskalationen zu vermeiden. Wenn der

Privatkläger die C____ in der Tatnacht filmt, was gemäss Vorinstanz auf eine

kritische Haltung gegenüber dieser schliessen lässt, erscheint es entgegen der

vorinstanzlichen Erwägungen zudem auch nicht ausgeschlossen, dass er deswegen

einen einzelnen Mitarbeiter zu Unrecht belastet und hierfür die

Unannehmlichkeiten eines Strafverfahrens in Kauf nimmt, was hier nicht

abschliessend erörtert werden muss. Viel gewichtiger erscheint denn auch, dass entgegen

der Auffassung der Vorinstanz die relevanten Aussagen des Privatklägers nicht

widerspruchsfrei sind. So hat der Privatkläger in seinem Bericht in Bezug auf

die Verletzungsfolge einerseits schriftlich festgehalten, dass er aufgrund des

Faustschlags ein «Hämatom über eine längere Zeit und schmerzen [sic!]»

gehabt habe (Akten S. 42), bei der Befragung vor der Vorinstanz andererseits

konsequent bestritten, diesen Begriff verwendet zu haben. «Nein, das muss

jemand anderes gesagt haben. (a.F.) Nein, ich selbst habe den Begriff

"Hämatom" nie verwendet» (Verhandlungsprotokoll vom 30. Juni

2022).

Zu Gunsten des Berufungsklägers fällt aber besonders ins Gewicht,

dass der strafantragstellende Privatkläger seine bisherigen Angaben

hinsichtlich des streitbetroffenen Faustschlags in der Befragung vor der

Vorinstanz generell oder zumindest unter dem Aspekt des Vorsatzes selber in

Dispositiv

Zweifel zog, was die Vorinstanz unberücksichtigt liess. Demnach machte

er konkret geltend: «(a.F. ob er ausschliessen könne, dass die Verletzung am

Auge vom Sturz oder während der Fixation entstanden sei) Jawohl, ich habe zu

hundert Prozent eine Faust ins Gesicht bekommen, sei dies nun weil er das

wollte oder weil er mich hat anders fixieren wollen. (a.F. ob er somit doch

nicht ausschliesse, dass die Verletzung bei der Fixation entstanden ist) Doch,

ich kann einfach nicht mit hundert Prozent Sicherheit sagen, ob der

Beschuldigte mir gewollt die Faust ins Gesicht geschlagen hat oder das im

Gerangel passiert ist. Als ich mich umdrehte, habe ich auf jeden Fall eine

Faust ins Gesicht bekommen, als der Angeklagte auf mir gelegen hat. (a.F. ob er

gesehen habe, wie der Beschuldigte mit der Faust ausholte oder er die Faust

direkt bekommen habe) Nachdem ich mich umgedreht hatte, habe ich die Faust

direkt ins Gesicht erhalten. (a.F. ob er somit keine Ausholbewegung gesehen

habe) Nein, es geschah aber auch in Sekundenbruchteilen.»

(Verhandlungsprotokoll vom 30. Juni 2022, S. 10 f.).

Nicht nur hat er

damit die Konstanz seiner Aussage und damit seine Glaubwürdigkeit bei dieser

Frage erheblich relativiert, sondern vielmehr auch dem Strafantrag in Bezug auf

den angeklagten Vorwurf der Tätlichkeit – der nur vorsätzlich begangen werden

kann und um den es hier im Lichte des Verschlechterungsverbots (Verbot der

reformatio in peius) sowie des Anklagegrundsatzes ausschliesslich geht – den

Boden entzogen. Dass er von der Vorinstanz zu einer Relativierung seiner

Aussage verleitet wurde, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat der Privatkläger auf

mehrmalige und klare Nachfrage hin geantwortet, dass er nicht sicher sagen

könne, ob der Faustschlag gezielt oder im Rahmen der Fixation ungewollt

entstanden sei. Die Aussagen des Privatklägers – nicht zuletzt auch unter

Berücksichtigung der äusseren Umstände und mangels objektiver Beweismittel –

vermögen damit einen Faustschlag, geschweige denn einen vorsätzlichen Faustschlag

nicht ohne relevante Zweifel nachzuweisen. Damit hat in dubio pro reo ein

Freispruch zu erfolgen.

4.

4.1 Nach

dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und der Berufungskläger vom Vorwurf

der Tätlichkeiten kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des

Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

4.2 Der

Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren, weshalb ihm für das erst-

und zweitinstanzliche Verfahren jeweils eine Parteientschädigung gemäss den

eingereichten Honorarnoten zuzüglich 30 Minuten bzw. CHF 125.– für die

Nachbesprechung der Berufungsverhandlung zuzusprechen sind. Da der

Berufungskläger als Empfänger der anwaltlichen Dienstleistung seinen Wohnsitz

im Ausland hat und somit als Ort der Dienstleistung das Ausland gilt, wird die

Parteientschädigung ohne MWST ausgerichtet (vgl. AGE BE.2011.161 vom 19. Januar

2012 E. 2.2, AS.2007.391 vom 24. Mai 2012 E. 8.2.6). In Bezug auf die genauen

Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung wird gutgeheissen.

A____ wird vom Vorwurf der Tätlichkeiten kostenlos

freigesprochen.

Dem Berufungskläger wird für das erstinstanzliche

Verfahren ein Honorar von CHF 1’937.55 und ein Auslagenersatz von CHF 32.30,

somit total CHF 1'969.85 und für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5’479.20

und ein Auslagenersatz von CHF 21.20, somit total CHF 5'500.40 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatkläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.