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Entscheid

SB.2022.128

Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises

21. Dezember 2023Deutsch31 min

Passivrauchen schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.128

URTEIL

vom 22.

Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Manyoki

Beteiligte

A____,

geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. September 2022

betreffend Führen eines

Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 7. September 2022 wurde A____ (nachfolgend:

Berufungskläger) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 27. Januar 2022

hin – vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz

Entzugs des Ausweises sowie der Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor

Passivrauchen schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei Nichtbezahlung 1

Tag Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. November 2021 und zum Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Dezember 2021. Freigesprochen

wurde A____ von der Anklage der Widerhandlung gegen die Verordnung über die

Einführung des freien Personenverkehrs und der Missachtung der Massnahmen im

Sinne der COVID-19-Verordnung-2 sowie der Übertretung des Gastgewerbegesetzes. Ihm

wurden die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 785.30 sowie eine Urteilsgebühr

von CHF 300.– auferlegt. Der Antrag auf Zahlung einer Parteientschädigung

wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),

vertreten durch [...], mit Eingabe vom 19. September 2019 Berufung angemeldet,

nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom

22. Dezember 2022 die Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom

2. Juni 2023 begründet. Es wird beantragt, der Schuldspruch wegen

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises sei aufzuheben und der

Berufungskläger freizusprechen (Ziff. 1, Spiegelstrich 1, 2 und

Ziff. 2). Folglich seien die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche

Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen und dem Berufungskläger eine

Parteientschädigung auszurichten (Ziff. 1, Spiegelstrich 3, 4 und

Ziff. 3, 4). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. 5).

Die Staatsanwaltschaft hat weder selbst Berufung gegen das

Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen eingereicht noch hat sie Nichteintreten

auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erhoben.

In der Berufungsverhandlung vom 22. Dezember 2023, an

welcher die bloss fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen

hat, sind der Berufungskläger und die beiden Zeugen B____ und C____ befragt

worden sowie der Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit

denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend

der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von

Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung

innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO

eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges

Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1

des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Kognition

Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen

des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft.

1.3.2

Die

Freisprüche von der Anklage der Widerhandlung gegen die Verordnung über die

Einführung des freien Personenverkehrs, der Missachtung der Massnahmen im Sinne

der COVID-19-Verordnung 2 sowie der Übertretung des Gastgewerbegesetzes wurden

nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt für

den Schuldspruch wegen der Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor

Passivrauchen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.

Ausgangslage

2.1

Vorwurf

gemäss Strafbefehl vom 27. Januar 2022

Dem Berufungskläger wird im Strafbefehl vom

27.

Januar 2022 vorgeworfen, am Abend des 8. November 2019

den Personenwagen BMW X6, Kontrollschild [...], im Raum Basel gelenkt zu haben,

obschon ihm der Führerausweis per 31. Oktober 2019 bis am

30.

Januar 2020 entzogen worden war. Um 22.50 Uhr sei er auf der

Autobahn A2 beim Grenzwachposten Basel-Weil von Basel herkommend bei der

beabsichtigten Ausreise nach Deutschland kontrolliert worden, wobei das

Vergehen habe festgestellt werden können (Akten S. 312, 423).

2.2

Standpunkt

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger bestreitet, sein Auto in der Schweiz

gelenkt zu haben. Er sei von seinem Kollegen C____ und dessen Kollege «D____»

über die Grenze eskortiert worden, wobei «D____» das Auto des Berufungsklägers

gefahren habe und der Berufungskläger in einem separaten Fahrzeug von C____

mitgefahren sei. C____ und «D____» hätten den Berufungskläger hierfür an seinem

Wohnort in [...] abgeholt. Nach dem Grenzübertritt habe auf deutschem Boden ein

Autowechsel stattgefunden, wobei der Beschuldigte sein eigenes Auto übernommen

und «D____» das Fahrzeug von C____ bestiegen habe. Hierfür seien sie von der

Schweizer Autobahn herkommend zuvor rechts auf das Grenzübergangsgelände

Basel/Weil am Rhein herausgefahren, wobei sie hierbei die LKW-Ausfahrt genommen

hätten. C____ und «D____» seien nach erfolgtem Autowechsel zurück in die

Schweiz gefahren. Der Berufungskläger habe sich – in der Annahme, dass der

Führerausweisentzug in Deutschland keine Wirkungen entfalten würde – auf Fahrt

Richtung Freiburg begeben, wo er aufgrund eines familiären Notfalls hingemusst

habe. Dort sei er jedoch nach ein paar hundert Metern Fahrt auf deutschem

Staatsgebiet von der deutschen Polizei angehalten und kontrolliert worden.

2.3

Erwägungen

der Vorinstanz

Die Vorinstanz

erachtete die Darstellung des Berufungsklägers als unplausibel. Bereits die

Aussage des Berufungsklägers, wonach er angenommen habe, dass sich das

Fahrverbot lediglich auf die Schweiz beziehen würde und er deshalb in

Deutschland weiterhin ein Auto führen dürfe, gelte es infrage zu stellen. In

der Verfügung betreffend den Entzug des Führerausweises vom

30.

Juli 2019 lasse sich diesbezüglich keine Grundlage finden, auf

welche sich der Berufungskläger in seiner Annahme hätte stützen können. Es

bleibe in diesem Zusammenhang denn auch schleierhaft, wie der Berufungskläger

bei einer allfälligen Kontrolle in Deutschland ohne seinen Führerausweis seine

Fahrkompetenz hätte bescheinigen wollen. Weiter stünden die Aussagen des

Berufungsklägers im Widerspruch zu seiner im Polizeirapport vom

14.

November 2019 sinngemäss aufgenommenen Spontanaussage, wonach er

mit einem Kollegen in Frankreich (Hueningen) gewesen sei und dort das Fahrzeug

übernommen habe, um seine Freundin in Deutschland abzuholen. Bezüglich des

angeblichen Notfalls des Cousins in Freiburg, zu welchem der Beschuldigte bei

der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht keine näheren Angaben habe machen

können, lasse sich aus dem Polizeirapport nichts entnehmen. Im Zusammenhang mit

der Spontanaussage falle ausserdem auf, dass darin bloss die Rede von einem

Kollegen sei. Dass in den angeblichen «Autowechsel» an der Grenze noch eine

dritte Person namens «D____» involviert gewesen sei, sei vom Berufungskläger

derweilen erst anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

20.

August 2021 deklariert worden. In Bezug auf «D____» mute es

überdies sonderbar an, dass der Berufungskläger diesem angeblich bereitwillig

sein Fahrzeug überlassen haben soll, obwohl er ihn gemäss eigenen Angaben gar

nicht gekannt habe. Sofern sich der Sachverhalt in der Form zugetragen habe,

wie dies vom Berufungskläger geschildert worden sei, erstaune es zudem, dass

die Verteidigung nicht einen entsprechenden Beweisantrag gestellt habe, wonach

«D____» als Zeuge einzuvernehmen sei. Die Identität von «D____» hätte über C____

wohl leichthin in Erfahrung gebracht werden können.

Dem Schreiben

von C____, in dem dieser die Sachverhaltsschilderungen bestätige, komme

keinerlei Beweiskraft zu, da darin lediglich handschriftlich Name, Adresse,

Ort, Datum und Unterschrift ergänzt worden seien, während der übrige Inhalt

bereits abgedruckt gewesen sei. Angesichts dessen bleibe es auch zweifelhaft,

ob der restliche Inhalt des Schreibens tatsächlich von C____ abgefasst worden

sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung es unterlassen habe,

einen Antrag auf Einvernahme von C____ zu stellen.

Weiter sei es

nicht möglich, dass der «Autowechsel» auf dem Camionrastplatz stattgefunden

habe, da die Durchgangsstelle beim Zoll für LKWs lediglich bis 22.00 Uhr

geöffnet sei, der Berufungskläger gemäss Polizeirapport vom

14.

November 2019 jedoch um 22.50 Uhr in die Kontrolle geraten sei.

Hinzu komme, dass nach dem Übergangsgelände für die LKWs unmittelbar die

Autobahneinfahrt erfolge. Die Kontrolle durch die Bereitschaftspolizei hätte

diesfalls praktisch auf der Autobahn erfolgen müssen, worauf in den Akten keine

Hinweise bestünden.

3.

Tatsächliches

3.1

Grundlagen

der Beweiswürdigung

3.1.1

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist

bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer

strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in

dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel

besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet

werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem

für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei

objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»

Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht

massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht

eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das

heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum

Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer

6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10

StPO N 82 ff.).

3.1.2

Nach

dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im

Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel

beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste

Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter

Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für

bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition

verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022

E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25, 31). Solange

das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen

weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1,

6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).

3.1.3

In

die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen,

die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die

zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a;

BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober

2022.

E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15.

August 2022 E. 4.3.1).

3.1.4

Wie

das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in

dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in

dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit

stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die

Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar

2022.

E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 11).

Konkret bedeutet dies, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden

darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben.

Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen

zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den

Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe

dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl.

zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022

E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober

2022.

E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14.

Februar 2022 E. 3.2).

3.1.5

Zu

berücksichtigen sind sodann Angaben in Polizeirapporten. Bei einem

Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde

zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel

(vgl. AGE BES.2020.199 vom

21.

Januar 2021 E. 2.2.2.1, BES.2020 vom

5.

Oktober 2020 E. 2), auch wenn ihm nicht der Beweiswert einer

formellen Befragung zukommt. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die

Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil

diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen

gestützt werden, ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter

zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2,

6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E.

2.3).

3.2

Polizeirapport

und Zeugenaussage von B____

3.2.1

Der Ablauf des Einsatzes im Polizeirapport

wurde durch B____ wie folgt festgehalten (Akten S. 73):

«Der Beschuldigte wurde mit

dem o.g. Fahrzeug durch die deutsche Bereitschaftspolizei ([...]) bei der

Einreisekontrolle von der CH nach D angehalten. Im Rahmen der Abklärungen wurde

im Faber festgestellt, dass der Führerausweis des Beschuldigten mit einem

Verwendungsverbot belegt ist.

Aufgrunddessen wurde der

Beschuldigte der Kantonspolizei Basel-Stadt übergeben, die zu diesem Zeitpunkt

vor Ort eine grossangelegte Verkehrskontrolle durchführte. Durch die MA des [...]

([...]) wurde der Beschuldigte zum APS verbracht. Sein Fahrzeug wurde durch Wm

mbA [...] nach dem APS überführt.

Der Beschuldigte wollte sich

gegenüber Schreibender nicht zum Sachverhalt äussern. Zuvor gab er jedoch auf

der Fahrt zum APS an, dass er mit einem Kollegen in Frankreich (Hueningen) war

und dort das Fahrzeug übernahm, um seine Freundin abzuholen. Bei der Anhaltung

durch die deutsche Bereitschaftspolizei am GZA BWA sass der Beschuldigte

alleine im Fahrzeug. Mir gegenüber gab er bei der ersten Spontanaussage an, er

habe unmittelbar am Grenzübergang das Auto von seinem Kollegen übernommen. Das

Schreiben, dass er seinen Führerausweis abgeben müsse, habe er seinem Anwalt

übergeben. Aus diesem Grund sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er nicht fahren

dürfe. Wo er seinen Führerausweis habe, wisse er nicht.»

3.2.2

3.2.2.1

Der Berufungskläger moniert, die angeblich

während der Fahrt zum APS (Stützpunkt Autobahnpolizei) gemachte Aussage, er sei

mit einem Kollegen in Frankreich (Hueningen) gewesen und habe dort das Fahrzeug

übernommen, um seine Freundin abzuholen, sei nicht in verwertbarer Weise aufgenommen

worden.

3.2.2.2

Verwertbar sind grundsätzlich Aussagen, die

den Protokollierungs- und Belehrungsvorschriften genügen (vgl. Art. 78,

143, 158 StPO). Im Zusammenhang mit Äusserungen, die ergehen, bevor die

gesetzlichen Belehrungs- und Protokollierungsvorschriften greifen, kann

zwischen informatorischen Befragungen und Spontanaussagen unterschieden werden.

Spontanaussagen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht staatlicherseits

provoziert wurden, d.h. eine Person gibt aus freien Stücken und ohne dass ihr

irgendwelche Vorhalte gemacht wurden, ungefragt und unaufgefordert von sich aus

gewisse Informationen preis. Bei der informellen Befragung hingegen geht die

Initiative von den Ermittlungsbehörden aus (vgl. AGE BES 2020.199 vom

11.

Dezember 2020 E 2.3; Salzmann/Mutti/Fritz,

Verwertbarkeit von Spontanäusserungen und informellen Befragungen, in:

forumpoenale 3/2022, S. 199 ff., 201).

Unbestrittenermassen zu beachten ist, dass bei sog. Spontanaussagen

nicht nach den Regeln einer formellen Befragung gemäss Art. 158 StPO vorzugehen

ist (vgl. Schmid,

Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2017, Art. 158 N 4). Zudem ist

unbestritten, dass die Polizei informatorische Befragungen, Anhörungen und

Anhaltungen durchführen kann, wenn und soweit diese bei unklarer Sach- und

Beweislage lediglich der Feststellung dienen, ob überhaupt ein Verdacht auf eine

Straftat vorliegt (vgl. AGE BES.2020.199 vom 11. Dezember 2020

E. 2.3, BES.2018.49 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2, mit Hinweisen; vgl. Godenzi, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 143 N 6; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in

der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, 2012, S. 259; Boll, «Verteidigung der ersten Stunde»

gemäss Schweizerischer StPO, Zürich 2020, S. 66).

Das Bundesgericht hat sich bisher nicht klar zur

Verwertbarkeit von Spontanaussagen geäussert (vgl. mit Hinweisen Salzmann/Mutti/Fritz, a.a.O, S. 201).

In der Lehre wird zum Teil vertreten, sowohl für die Verwertbarkeit im Rahmen

informeller Befragungen erlangter Aussagen als auch von Spontanaussagen, werde

vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt, in dem die Aussage gemacht werde, noch kein

Tatverdacht bestehe (vgl. Ruckstuhl,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 158

N 7; Godenzi, a.a.O,

Art. 143 N 6; dieser Lehrmeinung offenbar folgend KGer GR, SK1 14 50

vom 20. April 2015). Nach einer anderen Lehrmeinung sollen Spontanaussagen

auch noch möglich sein, wenn von Seiten der Ermittlungsbehörde ein Tatverdacht bestehe,

da die Aussage aus freien Stücken und ohne jeglichen behördlichen Zwang erfolge

und die aussagende Person damit von sich aus auf die ihr dienenden gesetzlichen

Schutzbestimmungen verzichte (Salzmann/Mutti/Fritz,

a.a.O, S. 201). Unabhängig davon besteht in der Lehre jedenfalls darin

Einigkeit, dass in Zwangssituationen zustandegekommene Aussagen unverwertbar

sein sollen. Eine Zwangssituation liege etwa anlässlich einer Festnahme vor. Im

Zuge der Festnahme am Tatort oder während des Transports zur Polizeistation getätigte

Aussagen seien deshalb absolut unverwertbar (Salzmann/Mutti/Fritz,

a.a.O., S. 201; vgl. Ruckstuhl,

a.a.O., Art. 158 N 8; Godenzi,

a.a.O, Art. 158 N 12).

3.2.2.3

Vorliegend ist aus dem Polizeirapport nicht

ersichtlich, dass eine Belehrung des Berufungsklägers im Sinne von

Art. 158 StPO stattgefunden hätte, sodass mangels gegenteiliger

Hinweise davon auszugehen ist, dass diese unterblieben ist. Unklar ist, ob die

vom Berufungskläger mutmasslich gemachte Aussage auf Nachfrage der Polizei

getätigt wurde oder ob es sich um eine Spontanaussage im oben beschriebenen

Sinne handelt. Für den Fall, dass die Aussage auf Nachfrage der Polizei

getätigt wurde, ist vom Vorliegen einer Einvernahmesituation auszugehen. Aufgrund

des zu diesem Zeitpunkt zweifellos bereits bestehenden Tatverdachts wäre die

Aussage nach der soeben zitierten Lehre unverwertbar. Für den Fall, dass der

Berufungskläger die Aussage von sich aus getätigt hat, führt dies möglicherweise

zum selben Ergebnis, da der Transport zum APS in einem Polizeiauto der Drucksituation,

die bei einer vorläufigen Festnahme im Sinne von Art. 217 StPO

vorliegt, gleichkommt. Wie es sich vorliegend verhält, kann an dieser Stelle

jedoch offenbleiben.

3.2.2.4

Die rapportierende Polizistin B____ wurde

anlässlich der Berufungsverhandlung zum Vorfall erstmals als Zeugin befragt.

Sie sagte aus, sie könne sich nicht an den Vorfall erinnern. Das, was sie

rapportiert habe, sei aber richtig. Entsprechend verwies sie mehrfach auf ihre

Ausführungen im Polizeirapport (Verhandlungsprotokoll vom

Dispositiv

22. Dezember 2023, S. 3). Es liegt demnach keine Zeugenaussage

vor, mit der die Ausführungen im Polizeirapport inhaltlich bestätigt worden

wären. Ebensowenig bestätigen sonstige Beweismittel die Richtigkeit der im

Polizeirapport gemachten Angaben. Vielmehr besteht Anlass zum Zweifel an deren Zuverlässigkeit,

da nicht abschliessend geklärt werden konnte, wem gegenüber sich der

Berufungskläger dahingehend geäussert haben soll, dass er von Frankreich her

komme und dort das Fahrzeug übernommen habe. Aufgrund des Wortlauts im

Polizeirapport kommt eine Äusserung gegenüber B____, aber auch [...] bzw. [...]

in Frage. Dem Polizeirapport darf in Anbetracht dieser Umstände – selbst wenn

davon ausgegangen würde, dass die Aussagen des Berufungsklägers prinzipiell

verwertbar sind – kein indizieller Charakter zugebilligt werden (siehe oben

E. 3.1.5).

3.2.2.5

Es ist im Folgenden demnach zu prüfen, ob der dem vorinstanzlichen Urteil

zugrunde gelegte Sachverhalt auch unter Ausblendung der Darstellungen im

Polizeirapport erstellt werden kann.

3.3 Aussagen

des Berufungsklägers

3.3.1 In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

20. August 2021 hat der Berufungskläger zunächst ausgeführt: «Ich bin

nicht gefahren, mein Kollege C____ ist gefahren, dieser holte mich von zu Hause

ab, [mit] ein[em] Kollege von meinem Kollege, ich kenne diesen nicht. Dieser

Kollege, welcher ich nicht kenne, stieg in mein Auto, den BMW und mein Kollege

fuhr den Mercedes A-Klasse. Der Kollege D____ fuhr mein Auto. Beim Zoll hielten

wir an, D____ stieg aus meinem BMW aus und kam zum Mercedes. Ich stieg in meinen

BMW ein und wollte losfahren. Dann kam die Grenzwacht und kontrollierte mich.

Ich meinte, ich dürfte in Deutschland Auto fahren» (Akten S. 200).

3.3.2 In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte

der Berufungskläger, seine Kollegen «D____» und C____ seien zu ihm gekommen:

«Ich bin bei C____ eingestiegen. Sie haben mich quasi aus der Schweiz

herausgebracht; gerade dort bei der Grenze bei Deutschland. D____ ist zu C____

gegangen und ich bin zu meinem BMW gegangen. […] Ich bin dann 400 – 600 Meter

gefahren, da hat mich die deutsche Polizei angehalten. […] Ich bin nur in

Deutschland diese 500 oder 600 Meter gefahren» (Akten S. 398). Später

sagte er: «Als wir über der Grenze waren, haben wir Autos getauscht. Ich bin

dann in mein Auto gestiegen und bin losgefahren. Nach einem halben Kilometer,

höchstens 700 Meter, hat mich ein blaues Polizeifahrzeug der deutschen Polizei

zur Seite genommen. […] Wir sind rechts raus auf die Parkplätze gefahren. Dort

rechts, wo der McDonalds bzw. Burger King ist; bei der Autobahngrenze. Ich bin

dort rechts, wo die Lastwagen parkiert sind, gewesen. Dann kommt die Grenze.

Man fährt mit dem Auto drüber; die Lastwagen sind vorne. Wir haben genau dort

das Auto gewechselt. Es ist alles in der Nacht passiert. Es ist alles so

innerhalb von 10 Sekunden passiert» (Akten S. 399). Auf die Frage, wie

weit sie den Zoll hinter sich gelassen hätten, als sie die Autos wechselten,

sagte er: «Ca. 100 – 200 Meter; vielleicht 300 Meter, keine Ahnung. […]

Sobald ich das Auto genommen habe, bin ich ca. 500 – 600 Meter gefahren. Danach

bin ich in die Kontrolle gekommen. […] Ich war rechts bei der Ausfahrt. Dort wo

es die Tankstellen hat, wo die vielen Camions abgestellt sind. Ganz vorne»

(Akten S. 400).

3.3.3 In der Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht

sagte der Berufungskläger, er habe C____ angerufen und gefragt, ob er ihm einen

Gefallen machen und ihn mit einem Kollegen «rüberfahren» könne. Dann sei er [C____]

mit «D____» in einem Mercedes A-Klasse vorbeikommen. «D____» sei

vorausgefahren. Sie seien über die Autobahn gegangen. Beim Grenzübergang seien

sie rechts raus und hätten Autos getauscht. Er sei bei C____ im Auto über die

Grenze gefahren. Dann sei er raus und ins andere Auto. «D____» sei mit dem BMW

X6 vorausgegangen und C____ mit dem Berufungskläger hinterher. Die Fahrt habe er

aus familiären Gründen auf sich genommen (Verhandlungsprotokoll vom

22. Dezember 2023, S. 3 f.).

3.4 Aussagen

und schriftliche Bestätigung von C____

3.4.1 C____ wurde anlässlich der

Berufungsverhandlung zum Vorfall erstmals als Zeuge befragt. Der

Berufungskläger habe wegen eines Gefallens angerufen «und gefragt, ob ich ihn

wo hinfahren könne […] er hat gefragt, ob wir Shuttle-Fahrt machen können.» Er

[C____] habe dem Berufungskläger gesagt, er hätte gerade Zeit, worauf er den

Berufungskläger zusammen mit D____, zu dem er heute keinen Kontakt mehr pflege,

mit seinem Mercedes A-Klasse abholen gegangen sei. «D____» sei mit dem BMW X6

des Berufungsklägers vorausgefahren. Er [C____] sei mit dem Berufungskläger als

Beifahrer gefahren. Auf dem Lastwagenparkplatz habe «D____» den BMW parkiert.

Der Berufungskläger sei ausgestiegen, habe sich bedankt und «D____» und er [C____]

seien wieder gegangen. Er [C____] habe nicht gewusst, was der Berufungskläger

dort [in Deutschland] gewollt habe (Verhandlungsprotokoll vom

22. Dezember 2023, S. 4).

3.4.2 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019,

auf dem lediglich noch Name, Adresse, Ort, Datum und Unterschrift

handschriftlich ergänzt wurden, bestätigt C____, «A____ in seinem BMW X6 an den

Grenzübergang in Weil am Rhein gefahren zu haben. Dort hat A____ sein Auto

selbst übernommen und ich bin mit einem weiteren Kollegen, der uns in einem

zweiten Auto begleitet hat, weitergefahren» (Akten S. 308). Auf dieses

Schreiben angesprochen sagte C____, es handle sich dabei um seine Handschrift.

Er wisse nicht mehr, wer die Idee hatte, ein solches Schreiben zu verfassen,

sicher sei es jedoch nicht seine Idee gewesen (Verhandlungsprotokoll vom

22. Dezember 2023, S. 4).

3.5 Würdigung

3.5.1 Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat

(vorinstanzliches Urteil, S. 4), ist unumstritten, dass der

Berufungskläger das Fahrzeug (BMW X6 M50d; [...]) am 8. November 2019

um 22.50 Uhr führte, als er in die Kontrolle durch die deutsche

Bereitschaftspolizei geraten ist.

3.5.2 Die Tatsache, dass der Berufungskläger von der

Schweizer Grenze herkommend in Deutschland in seinem Auto alleine am Steuer

sitzend angehalten wurde, bildet für sich gesehen ein Indiz dafür, dass er auch

in der Schweiz am Steuer sass.

3.5.3

3.5.3.1 Die erste Einvernahme des Berufungsklägers fand

erst am 20. August 2021, rund zwei Jahre nach dem Vorfall vom

8. November 2019, statt. Der Zeuge C____ hat sich gar erst rund vier

Jahre nach dem Vorfall, anlässlich der Berufungsverhandlung vom

22. Dezember 2023 vor dem Appellationsgericht, zum ersten Mal

geäussert. Eine zuverlässige Bewertung der Aussagen der Beteiligten gestaltet

sich aufgrund der zwischen dem Vorfall und den Einvernahmen verstrichenen Zeit

als schwierig. Auf die Frage, in welcher Beziehung der Berufungskläger zu C____

stehe, sagte der Berufungskläger, dieser «gehört nicht wirklich zum

Freundeskreis» (Verhandlungsprotokoll vom 22. Dezember 2023,

S. 3). Auf die Frage hin, weshalb er C____ angerufen habe, meinte er: «In

dieser Zeit kam er immer, konnte mir Gefallen machen.» C____ kennt den

Berufungskläger gemäss eigenen Aussagen seit mehreren Jahren (Verhandlungsprotokoll

vom 22. Dezember 2023, S. 4). Vor der Verhandlung vor dem

Appellationsgericht hatten die beiden gemäss Aussage von C____ ausserdem per

SMS Kontakt (Verhandlungsprotokoll vom 22. Dezember 2023, S. 4).

Bezüglich der hinter den Aussagen von C____ steckenden Motivationslage ist festzuhalten,

dass zwischen ihm und dem Berufungskläger eine kollegiale Verbindung besteht.

3.5.3.2 Die Ausführungen des Berufungsklägers anlässlich

der staatsanwaltlichen Einvernahme sind eher knapp ausgefallen. In der

vorinstanzlichen Verhandlung hat er sich ausführlicher geäussert, wobei

anzumerken ist, dass vonseiten des Strafgerichts stärker nachgehakt wurde.

Werden die Aussagen des Berufungsklägers gegenüber der

Staatsanwaltschaft mit jenen gegenüber der Vorinstanz verglichen, fällt auf,

dass der Berufungskläger der Staatsanwaltschaft gegenüber erklärte, er habe

losfahren wollen, als ihn die Polizei stoppte. In der Verhandlung vor der Vorinstanz

sagte er hingegen, er sei einige hundert Meter gefahren und sei dann angehalten

worden. Aus einem Blick auf die Karte ergibt sich, dass sich das Areal in der

Nähe des McDonalds, rechts der Autobahn, auf eine Länge von mehreren hundert

Metern erstreckt. Der Berufungskläger konnte auf diesem Areal folglich mehrere

hundert Meter fahren und bei der Einfahrt zur Autobahn beim «losfahren» von der

Polizei gestoppt werden. Die gegenüber der Staatsanwaltschaft getätigte Aussage

wäre demnach ungenau, steht aber nicht in eindeutigem Widerspruch zu den

späteren Aussagen des Berufungsklägers.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der

Berufungskläger im Wesentlichen das zuvor Gesagte. Insgesamt ist der

Detailreichtum in den Aussagen des Berufungsklägers in Anbetracht des eher wenig

komplexen Sachverhalts als angemessen zu bezeichnen. Anzumerken ist, dass seine

Schilderungen über weite Strecken auch mit dem angeklagten Sachverhalt

vereinbar sind. So wäre es denkbar, dass der Berufungskläger selbst auf der LKW

Spur gefahren ist, weil er sich erhoffte, so nicht anlässlich der zu diesem

Zeitpunkt stattfindenden Grosskontrolle gefasst zu werden.

3.5.3.3 Die Aussagen von C____ stimmen im

Kerngeschehen mit jenen des Berufungsklägers überein, sind jedoch eher detailarm.

Hierfür können vielfältige Ursachen bestehen, weshalb daraus keine eindeutigen

Rückschlüsse gezogen werden können. Einerseits sind bereits vier Jahre seit dem

Vorfall vergangen. Andererseits beschränkte sich C____ bei seiner Kooperation

mit den Behörden offenbar aus Prinzip auf das absolute Minimum. Beispielsweise

verweigerte er die Unterschrift auf einem leeren Blatt Papier. Gegenüber einer

Gerichtsmitarbeitenden am Telefon verhielt er sich im Vorfeld der Verhandlung

äusserst schroff. Bei der Verhandlung vor dem Appellationsgericht weigerte er

sich, bereits Gesagtes zu wiederholen. Als der Glaubhaftigkeit zuträglich zu

werten ist, dass seine Aussage im Vergleich zu jenen des Berufungsklägers

vereinzelt neue Details bzw. andere Formulierungen enthielt. So habe der

Berufungskläger angerufen und gefragt, ob man eine «Shuttle-Fahrt» machen

könne.

3.5.3.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist

festzuhalten, dass die Aussagen des Berufungsklägers und des Zeugen C____ keine

grösseren inhaltlichen Widersprüche enthalten, jedoch auch nicht vollends zu

überzeugen vermögen.

3.5.3.5 In der Berufungsverhandlung bestätigten der

Berufungskläger und der Zeuge C____, dass letzterer das Schreiben vom

20. Dezember 2019 (Akten S. 308) nicht selbst verfasst, sondern

bloss die Lücken ausgefüllt und unterzeichnet hat. Für die von der Vorinstanz geäusserte

Vermutung, C____ habe das Dokument nicht unterzeichnet, bestehen jedoch keine

Anhaltspunkte. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht

wurde eine Kopie des Ausweises von C____ angefertigt. Nach einem Abgleich der

darauf abgebildeten Unterschrift mit jener auf dem Schreiben

20. Dezember 2019 erscheint es unwahrscheinlich, dass es sich bei ihm

nicht um den Unterzeichner des Schreibens handelt.

Nichtsdestotrotz kann der Berufungskläger daraus nichts für

sich ableiten. Im Gegenteil: Die Bestätigung enthält die Aussage, C____ habe A____

in seinem Auto, einem BMW X6 an den Grenzübergang in Weil am Rhein gefahren. Dies

steht im Widerspruch zu den sonstigen Aussagen des Berufungsklägers und von C____,

wonach C____ und der Berufungskläger im Mercedes A-Klasse von C____ gefahren

seien und «D____» das Auto des Berufungsklägers gelenkt habe. Diese Tatsache

ist indiziell zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigen.

3.5.4 Die Vorinstanz erachtete es als merkwürdig,

dass der Berufungskläger «D____» sein Auto anvertraut habe, obwohl er ihn nicht

kenne. Bei «D____» handelt es sich gemäss den Angaben des Berufungsklägers um

den Kollegen eines Kollegen, der dem Berufungskläger durch das Führen des

Fahrzeugs einen Gefallen erwiesen habe. Dieses Verhalten erscheint jedenfalls

nicht derart als von der Norm abweichend, dass daraus etwas zu Ungunsten des

Berufungsklägers abgeleitet werden könnte.

Da im Strafverfahren die Untersuchungsmaxime gilt, kann die

Tatsache, dass die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf

Einvernahme von C____ und «D____» gestellt hat, nicht zu Lasten des

Berufungsklägers berücksichtigt werden.

3.5.5 Die Vorinstanz stellte fest, dass ein

Autowechsel auf dem Camionrastplatz gar nicht möglich sei, da die

Durchgangsstelle lediglich bis 22.00 Uhr geöffnet sei. Überdies folge nach dem

Übergangsgelände für LKWs unmittelbar die Autobahneinfahrt, weshalb die Kontrolle

durch die Bereitschaftspolizei praktisch auf der Autobahn erfolgt sein müsste.

Der Berufungskläger macht geltend, die Kontrolle habe nicht

mitten auf der Autobahn stattgefunden. Er habe in der vorinstanzlichen

Einvernahme klargestellt, dass er seinen Wagen nicht 100 bis 200 Meter hinter

dem Zoll, sondern hinter der Landesgrenze übernommen habe. Die LKW-Spuren

könnten ausserdem auch nach 22.00 Uhr befahren werden. Die Zufahrt werde nicht

geschlossen. Vor verschlossenen Schranken stünde man erst einige hundert Meter

weiter vorne, wenn man wieder auf die Autobahn einbiegen wollte. Genau dort sei

der Berufungskläger von der deutschen Bereitschaftspolizei angehalten worden. C____

und «D____» hätten hingegen möglicherweise den Grenzübergang direkt über die

Ausfahrt zu Lustgartenstrasse verlassen und wären somit auf direkten Weg in die

Schweiz zurückgefahren.

3.5.6 Dass die Angaben des Berufungsklägers

betreffend den von ihm zurückgelegten Distanzen nicht genau stimmen können,

soll ihm nicht zum Nachteil gereichen, zumal offensichtlich ist, dass es sich

dabei um grobe Schätzungen handelt (vgl. Akten S. 399). Er vermochte

den räumlich-zeitlichen Ablauf hinreichend anhand von Wegmarken zu beschreiben (Akten

S. 399).

3.5.7 Es mutet zwar merkwürdig an, dass nicht auch C____

und «D____» in die Kontrolle der deutschen Bereitschaftspolizei geraten sind. Dass

sie mit ihrem Wagen das Areal über die Lustgartenstrasse verlassen haben, wie

es der Berufungskläger geltend macht, erscheint jedoch mit Blick auf die

verfügbaren Karten nicht unplausibel.

3.6 Beweisergebnis

Nach oben Gesagtem teilt das Appellationsgericht die Bedenken

der Vorinstanz grösstenteils und erachtet die Darstellung des Berufungsklägers

als nicht überzeugend. Allerdings lässt sich ohne Berücksichtigung der im

Polizeirapport festgehaltenen Aussagen des Berufungsklägers keine geschlossene

Indizienkette bilden und damit nicht ohne vernünftigen Zweifel erstellen, dass

der Berufungskläger seinen Wagen in der Schweiz gelenkt hat.

4. Rechtliches

Da der Sachverhalt, wonach der Berufungskläger am

8. November 2019 einen Personenwagen in der Schweiz im Raum Basel gelenkt

hat, nicht erstellt werden kann, ist der Berufungskläger in Anwendung des

Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Entzug des Ausweises gemäss

Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG; SR 714.01) freizusprechen.

5. Kostenfolgen

5.1 Grundlagen

Damit obsiegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren vollständig,

weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens wie auch des vorinstanzlichen

Verfahrens zu Lasten der Staatskasse zu gehen haben

(Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 1

lit. a StPO hat der Freigesprochene Anspruch auf die Entschädigung seiner

Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Die

Entschädigung der Wahlverteidigung bezieht sich gemäss dem Gesetzeswortlaut auf

«angemessene» Aufwendungen. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den

Verhältnissen entsprechen, sachbezogen und angemessen sein. Sie müssen in einem

vernünftigen Verhältnis zur Komplexität der Sache, zur Schwierigkeit des Falles

und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht

zu entschädigen (Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 429 N 7; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar

StPO, 3. Auflage 2023, Art. 429 N 12 ff., 15).

5.2 Erstinstanzliches

Verfahren

In der Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren werden

vom Verteidiger, […], ein Aufwand von 20.75 Stunden zum Stundensatz von

CHF 270.– sowie Auslagen von CHF 75.30 geltend gemacht. Hinzu kommen 2

Stunden für die Verhandlung vor dem Strafgericht. Massstab für die Beurteilung

bildet das Honorarreglement des Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und

die entsprechende Gerichtspraxis, welche für die Entschädigung der

Wahlverteidigung einen Stundenansatz von CHF 250.– vorsieht (sog.

Überwälzungstarif; AGE SB.2019.33 vom 14. November 2022 E. 6.3 mit Hinweis auf

SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2, SB.2021.22 vom 19. Oktober 2021 E. 8.2,

SB.2018.87 vom 20. August 2019 E. 4.2, SB.2016.135 vom 5. September 2017 E.

5.2). In Anbetracht der eher geringen Komplexität des vorliegenden Falles

besteht kein Anlass von dieser Praxis abzuweichen, weshalb ein Stundensatz von

CHF 250.– zu vergüten ist. Die geltend gemachte Stundenzahl erscheint

angemessen. Für das erstinstanzliche Verfahren sind demnach CHF 5'762.80,

zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.

5.3 Berufungsverfahren

Für das Berufungsverfahren wird ein Aufwand von 17.66 Stunden

und Auslagen von CHF 62.60 geltend gemacht. Im Berufungsverfahren ist der

Stundensatz praxisgemäss ebenfalls auf CHF 250.– zu reduzieren. Zudem

erscheint der geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden für die Berufungsbegründung

angesichts der aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens bereits bestehenden

Vorkenntnisse des Verteidigers zu hoch, weshalb lediglich 3 Stunden zu vergüten

sind. Entsprechendes gilt für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung; in

diesem Punkt sind weitere 3 Stunden abzuziehen. Hinzuzurechnen sind jedoch 3

Stunden für die heutige Verhandlung. Für das Berufungsverfahren ist demnach

eine Parteientschädigung von CHF 3'727.60, zuzüglich Mehrwertsteuer

auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom

7. September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen der Übertretung nach Art. 5

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und

Art. 1 Abs. 2 lit. h des Bundesgesetzes zum Schutz vor

Passivrauchen;

-

Freisprüche wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung

des freien Personenverkehrs, wegen Missachtung der Massnahmen im Sinne der

Covid-19-Verordnung-2 sowie der Übertretung des Gastgewerbegesetzes.

A____ wird in Gutheissung seiner Berufung von der Anklage des

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises kostenlos freigesprochen.

Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF 6'206.55

für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 4'014.65 für das

zweitinstanzliche Verfahren (jeweils inkl. Auslagen und MWST) aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).