SB.2022.128
Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises
21. Dezember 2023Deutsch31 min
Passivrauchen schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.128
URTEIL
vom 22.
Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Manyoki
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. September 2022
betreffend Führen eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 7. September 2022 wurde A____ (nachfolgend:
Berufungskläger) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 27. Januar 2022
hin – vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz
Entzugs des Ausweises sowie der Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor
Passivrauchen schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei Nichtbezahlung 1
Tag Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. November 2021 und zum Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Dezember 2021. Freigesprochen
wurde A____ von der Anklage der Widerhandlung gegen die Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs und der Missachtung der Massnahmen im
Sinne der COVID-19-Verordnung-2 sowie der Übertretung des Gastgewerbegesetzes. Ihm
wurden die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 785.30 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 300.– auferlegt. Der Antrag auf Zahlung einer Parteientschädigung
wurde abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
vertreten durch [...], mit Eingabe vom 19. September 2019 Berufung angemeldet,
nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom
22. Dezember 2022 die Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom
2. Juni 2023 begründet. Es wird beantragt, der Schuldspruch wegen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises sei aufzuheben und der
Berufungskläger freizusprechen (Ziff. 1, Spiegelstrich 1, 2 und
Ziff. 2). Folglich seien die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche
Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen und dem Berufungskläger eine
Parteientschädigung auszurichten (Ziff. 1, Spiegelstrich 3, 4 und
Ziff. 3, 4). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. 5).
Die Staatsanwaltschaft hat weder selbst Berufung gegen das
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen eingereicht noch hat sie Nichteintreten
auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erhoben.
In der Berufungsverhandlung vom 22. Dezember 2023, an
welcher die bloss fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen
hat, sind der Berufungskläger und die beiden Zeugen B____ und C____ befragt
worden sowie der Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit
denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend
der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung
innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Kognition
Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Teilrechtskraft
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
1.3.2
Die
Freisprüche von der Anklage der Widerhandlung gegen die Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs, der Missachtung der Massnahmen im Sinne
der COVID-19-Verordnung 2 sowie der Übertretung des Gastgewerbegesetzes wurden
nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt für
den Schuldspruch wegen der Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vor
Passivrauchen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.
Ausgangslage
2.1
Vorwurf
gemäss Strafbefehl vom 27. Januar 2022
Dem Berufungskläger wird im Strafbefehl vom
27.
Januar 2022 vorgeworfen, am Abend des 8. November 2019
den Personenwagen BMW X6, Kontrollschild [...], im Raum Basel gelenkt zu haben,
obschon ihm der Führerausweis per 31. Oktober 2019 bis am
30.
Januar 2020 entzogen worden war. Um 22.50 Uhr sei er auf der
Autobahn A2 beim Grenzwachposten Basel-Weil von Basel herkommend bei der
beabsichtigten Ausreise nach Deutschland kontrolliert worden, wobei das
Vergehen habe festgestellt werden können (Akten S. 312, 423).
2.2
Standpunkt
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger bestreitet, sein Auto in der Schweiz
gelenkt zu haben. Er sei von seinem Kollegen C____ und dessen Kollege «D____»
über die Grenze eskortiert worden, wobei «D____» das Auto des Berufungsklägers
gefahren habe und der Berufungskläger in einem separaten Fahrzeug von C____
mitgefahren sei. C____ und «D____» hätten den Berufungskläger hierfür an seinem
Wohnort in [...] abgeholt. Nach dem Grenzübertritt habe auf deutschem Boden ein
Autowechsel stattgefunden, wobei der Beschuldigte sein eigenes Auto übernommen
und «D____» das Fahrzeug von C____ bestiegen habe. Hierfür seien sie von der
Schweizer Autobahn herkommend zuvor rechts auf das Grenzübergangsgelände
Basel/Weil am Rhein herausgefahren, wobei sie hierbei die LKW-Ausfahrt genommen
hätten. C____ und «D____» seien nach erfolgtem Autowechsel zurück in die
Schweiz gefahren. Der Berufungskläger habe sich – in der Annahme, dass der
Führerausweisentzug in Deutschland keine Wirkungen entfalten würde – auf Fahrt
Richtung Freiburg begeben, wo er aufgrund eines familiären Notfalls hingemusst
habe. Dort sei er jedoch nach ein paar hundert Metern Fahrt auf deutschem
Staatsgebiet von der deutschen Polizei angehalten und kontrolliert worden.
2.3
Erwägungen
der Vorinstanz
Die Vorinstanz
erachtete die Darstellung des Berufungsklägers als unplausibel. Bereits die
Aussage des Berufungsklägers, wonach er angenommen habe, dass sich das
Fahrverbot lediglich auf die Schweiz beziehen würde und er deshalb in
Deutschland weiterhin ein Auto führen dürfe, gelte es infrage zu stellen. In
der Verfügung betreffend den Entzug des Führerausweises vom
30.
Juli 2019 lasse sich diesbezüglich keine Grundlage finden, auf
welche sich der Berufungskläger in seiner Annahme hätte stützen können. Es
bleibe in diesem Zusammenhang denn auch schleierhaft, wie der Berufungskläger
bei einer allfälligen Kontrolle in Deutschland ohne seinen Führerausweis seine
Fahrkompetenz hätte bescheinigen wollen. Weiter stünden die Aussagen des
Berufungsklägers im Widerspruch zu seiner im Polizeirapport vom
14.
November 2019 sinngemäss aufgenommenen Spontanaussage, wonach er
mit einem Kollegen in Frankreich (Hueningen) gewesen sei und dort das Fahrzeug
übernommen habe, um seine Freundin in Deutschland abzuholen. Bezüglich des
angeblichen Notfalls des Cousins in Freiburg, zu welchem der Beschuldigte bei
der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht keine näheren Angaben habe machen
können, lasse sich aus dem Polizeirapport nichts entnehmen. Im Zusammenhang mit
der Spontanaussage falle ausserdem auf, dass darin bloss die Rede von einem
Kollegen sei. Dass in den angeblichen «Autowechsel» an der Grenze noch eine
dritte Person namens «D____» involviert gewesen sei, sei vom Berufungskläger
derweilen erst anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
20.
August 2021 deklariert worden. In Bezug auf «D____» mute es
überdies sonderbar an, dass der Berufungskläger diesem angeblich bereitwillig
sein Fahrzeug überlassen haben soll, obwohl er ihn gemäss eigenen Angaben gar
nicht gekannt habe. Sofern sich der Sachverhalt in der Form zugetragen habe,
wie dies vom Berufungskläger geschildert worden sei, erstaune es zudem, dass
die Verteidigung nicht einen entsprechenden Beweisantrag gestellt habe, wonach
«D____» als Zeuge einzuvernehmen sei. Die Identität von «D____» hätte über C____
wohl leichthin in Erfahrung gebracht werden können.
Dem Schreiben
von C____, in dem dieser die Sachverhaltsschilderungen bestätige, komme
keinerlei Beweiskraft zu, da darin lediglich handschriftlich Name, Adresse,
Ort, Datum und Unterschrift ergänzt worden seien, während der übrige Inhalt
bereits abgedruckt gewesen sei. Angesichts dessen bleibe es auch zweifelhaft,
ob der restliche Inhalt des Schreibens tatsächlich von C____ abgefasst worden
sei. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung es unterlassen habe,
einen Antrag auf Einvernahme von C____ zu stellen.
Weiter sei es
nicht möglich, dass der «Autowechsel» auf dem Camionrastplatz stattgefunden
habe, da die Durchgangsstelle beim Zoll für LKWs lediglich bis 22.00 Uhr
geöffnet sei, der Berufungskläger gemäss Polizeirapport vom
14.
November 2019 jedoch um 22.50 Uhr in die Kontrolle geraten sei.
Hinzu komme, dass nach dem Übergangsgelände für die LKWs unmittelbar die
Autobahneinfahrt erfolge. Die Kontrolle durch die Bereitschaftspolizei hätte
diesfalls praktisch auf der Autobahn erfolgen müssen, worauf in den Akten keine
Hinweise bestünden.
3.
Tatsächliches
3.1
Grundlagen
der Beweiswürdigung
3.1.1
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist
bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in
dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel
besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet
werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei
objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»
Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht
eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das
heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum
Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10
StPO N 82 ff.).
3.1.2
Nach
dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)
würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im
Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel
beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste
Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter
Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für
bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition
verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022
E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25, 31). Solange
das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen
weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1,
6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).
3.1.3
In
die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen,
die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die
zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel
offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber
zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a;
BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober
2022.
E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15.
August 2022 E. 4.3.1).
3.1.4
Wie
das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in
dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in
dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die
Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar
2022.
E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 11).
Konkret bedeutet dies, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden
darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben.
Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen
zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den
Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe
dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl.
zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022
E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober
2022.
E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14.
Februar 2022 E. 3.2).
3.1.5
Zu
berücksichtigen sind sodann Angaben in Polizeirapporten. Bei einem
Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde
zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel
(vgl. AGE BES.2020.199 vom
21.
Januar 2021 E. 2.2.2.1, BES.2020 vom
5.
Oktober 2020 E. 2), auch wenn ihm nicht der Beweiswert einer
formellen Befragung zukommt. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die
Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil
diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen
gestützt werden, ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter
zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2,
6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E.
2.3).
3.2
Polizeirapport
und Zeugenaussage von B____
3.2.1
Der Ablauf des Einsatzes im Polizeirapport
wurde durch B____ wie folgt festgehalten (Akten S. 73):
«Der Beschuldigte wurde mit
dem o.g. Fahrzeug durch die deutsche Bereitschaftspolizei ([...]) bei der
Einreisekontrolle von der CH nach D angehalten. Im Rahmen der Abklärungen wurde
im Faber festgestellt, dass der Führerausweis des Beschuldigten mit einem
Verwendungsverbot belegt ist.
Aufgrunddessen wurde der
Beschuldigte der Kantonspolizei Basel-Stadt übergeben, die zu diesem Zeitpunkt
vor Ort eine grossangelegte Verkehrskontrolle durchführte. Durch die MA des [...]
([...]) wurde der Beschuldigte zum APS verbracht. Sein Fahrzeug wurde durch Wm
mbA [...] nach dem APS überführt.
Der Beschuldigte wollte sich
gegenüber Schreibender nicht zum Sachverhalt äussern. Zuvor gab er jedoch auf
der Fahrt zum APS an, dass er mit einem Kollegen in Frankreich (Hueningen) war
und dort das Fahrzeug übernahm, um seine Freundin abzuholen. Bei der Anhaltung
durch die deutsche Bereitschaftspolizei am GZA BWA sass der Beschuldigte
alleine im Fahrzeug. Mir gegenüber gab er bei der ersten Spontanaussage an, er
habe unmittelbar am Grenzübergang das Auto von seinem Kollegen übernommen. Das
Schreiben, dass er seinen Führerausweis abgeben müsse, habe er seinem Anwalt
übergeben. Aus diesem Grund sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er nicht fahren
dürfe. Wo er seinen Führerausweis habe, wisse er nicht.»
3.2.2
3.2.2.1
Der Berufungskläger moniert, die angeblich
während der Fahrt zum APS (Stützpunkt Autobahnpolizei) gemachte Aussage, er sei
mit einem Kollegen in Frankreich (Hueningen) gewesen und habe dort das Fahrzeug
übernommen, um seine Freundin abzuholen, sei nicht in verwertbarer Weise aufgenommen
worden.
3.2.2.2
Verwertbar sind grundsätzlich Aussagen, die
den Protokollierungs- und Belehrungsvorschriften genügen (vgl. Art. 78,
143, 158 StPO). Im Zusammenhang mit Äusserungen, die ergehen, bevor die
gesetzlichen Belehrungs- und Protokollierungsvorschriften greifen, kann
zwischen informatorischen Befragungen und Spontanaussagen unterschieden werden.
Spontanaussagen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht staatlicherseits
provoziert wurden, d.h. eine Person gibt aus freien Stücken und ohne dass ihr
irgendwelche Vorhalte gemacht wurden, ungefragt und unaufgefordert von sich aus
gewisse Informationen preis. Bei der informellen Befragung hingegen geht die
Initiative von den Ermittlungsbehörden aus (vgl. AGE BES 2020.199 vom
11.
Dezember 2020 E 2.3; Salzmann/Mutti/Fritz,
Verwertbarkeit von Spontanäusserungen und informellen Befragungen, in:
forumpoenale 3/2022, S. 199 ff., 201).
Unbestrittenermassen zu beachten ist, dass bei sog. Spontanaussagen
nicht nach den Regeln einer formellen Befragung gemäss Art. 158 StPO vorzugehen
ist (vgl. Schmid,
Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2017, Art. 158 N 4). Zudem ist
unbestritten, dass die Polizei informatorische Befragungen, Anhörungen und
Anhaltungen durchführen kann, wenn und soweit diese bei unklarer Sach- und
Beweislage lediglich der Feststellung dienen, ob überhaupt ein Verdacht auf eine
Straftat vorliegt (vgl. AGE BES.2020.199 vom 11. Dezember 2020
E. 2.3, BES.2018.49 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2, mit Hinweisen; vgl. Godenzi, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 143 N 6; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in
der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, 2012, S. 259; Boll, «Verteidigung der ersten Stunde»
gemäss Schweizerischer StPO, Zürich 2020, S. 66).
Das Bundesgericht hat sich bisher nicht klar zur
Verwertbarkeit von Spontanaussagen geäussert (vgl. mit Hinweisen Salzmann/Mutti/Fritz, a.a.O, S. 201).
In der Lehre wird zum Teil vertreten, sowohl für die Verwertbarkeit im Rahmen
informeller Befragungen erlangter Aussagen als auch von Spontanaussagen, werde
vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt, in dem die Aussage gemacht werde, noch kein
Tatverdacht bestehe (vgl. Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 158
N 7; Godenzi, a.a.O,
Art. 143 N 6; dieser Lehrmeinung offenbar folgend KGer GR, SK1 14 50
vom 20. April 2015). Nach einer anderen Lehrmeinung sollen Spontanaussagen
auch noch möglich sein, wenn von Seiten der Ermittlungsbehörde ein Tatverdacht bestehe,
da die Aussage aus freien Stücken und ohne jeglichen behördlichen Zwang erfolge
und die aussagende Person damit von sich aus auf die ihr dienenden gesetzlichen
Schutzbestimmungen verzichte (Salzmann/Mutti/Fritz,
a.a.O, S. 201). Unabhängig davon besteht in der Lehre jedenfalls darin
Einigkeit, dass in Zwangssituationen zustandegekommene Aussagen unverwertbar
sein sollen. Eine Zwangssituation liege etwa anlässlich einer Festnahme vor. Im
Zuge der Festnahme am Tatort oder während des Transports zur Polizeistation getätigte
Aussagen seien deshalb absolut unverwertbar (Salzmann/Mutti/Fritz,
a.a.O., S. 201; vgl. Ruckstuhl,
a.a.O., Art. 158 N 8; Godenzi,
a.a.O, Art. 158 N 12).
3.2.2.3
Vorliegend ist aus dem Polizeirapport nicht
ersichtlich, dass eine Belehrung des Berufungsklägers im Sinne von
Art. 158 StPO stattgefunden hätte, sodass mangels gegenteiliger
Hinweise davon auszugehen ist, dass diese unterblieben ist. Unklar ist, ob die
vom Berufungskläger mutmasslich gemachte Aussage auf Nachfrage der Polizei
getätigt wurde oder ob es sich um eine Spontanaussage im oben beschriebenen
Sinne handelt. Für den Fall, dass die Aussage auf Nachfrage der Polizei
getätigt wurde, ist vom Vorliegen einer Einvernahmesituation auszugehen. Aufgrund
des zu diesem Zeitpunkt zweifellos bereits bestehenden Tatverdachts wäre die
Aussage nach der soeben zitierten Lehre unverwertbar. Für den Fall, dass der
Berufungskläger die Aussage von sich aus getätigt hat, führt dies möglicherweise
zum selben Ergebnis, da der Transport zum APS in einem Polizeiauto der Drucksituation,
die bei einer vorläufigen Festnahme im Sinne von Art. 217 StPO
vorliegt, gleichkommt. Wie es sich vorliegend verhält, kann an dieser Stelle
jedoch offenbleiben.
3.2.2.4
Die rapportierende Polizistin B____ wurde
anlässlich der Berufungsverhandlung zum Vorfall erstmals als Zeugin befragt.
Sie sagte aus, sie könne sich nicht an den Vorfall erinnern. Das, was sie
rapportiert habe, sei aber richtig. Entsprechend verwies sie mehrfach auf ihre
Ausführungen im Polizeirapport (Verhandlungsprotokoll vom
Dispositiv
22. Dezember 2023, S. 3). Es liegt demnach keine Zeugenaussage
vor, mit der die Ausführungen im Polizeirapport inhaltlich bestätigt worden
wären. Ebensowenig bestätigen sonstige Beweismittel die Richtigkeit der im
Polizeirapport gemachten Angaben. Vielmehr besteht Anlass zum Zweifel an deren Zuverlässigkeit,
da nicht abschliessend geklärt werden konnte, wem gegenüber sich der
Berufungskläger dahingehend geäussert haben soll, dass er von Frankreich her
komme und dort das Fahrzeug übernommen habe. Aufgrund des Wortlauts im
Polizeirapport kommt eine Äusserung gegenüber B____, aber auch [...] bzw. [...]
in Frage. Dem Polizeirapport darf in Anbetracht dieser Umstände – selbst wenn
davon ausgegangen würde, dass die Aussagen des Berufungsklägers prinzipiell
verwertbar sind – kein indizieller Charakter zugebilligt werden (siehe oben
E. 3.1.5).
3.2.2.5
Es ist im Folgenden demnach zu prüfen, ob der dem vorinstanzlichen Urteil
zugrunde gelegte Sachverhalt auch unter Ausblendung der Darstellungen im
Polizeirapport erstellt werden kann.
3.3 Aussagen
des Berufungsklägers
3.3.1 In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
20. August 2021 hat der Berufungskläger zunächst ausgeführt: «Ich bin
nicht gefahren, mein Kollege C____ ist gefahren, dieser holte mich von zu Hause
ab, [mit] ein[em] Kollege von meinem Kollege, ich kenne diesen nicht. Dieser
Kollege, welcher ich nicht kenne, stieg in mein Auto, den BMW und mein Kollege
fuhr den Mercedes A-Klasse. Der Kollege D____ fuhr mein Auto. Beim Zoll hielten
wir an, D____ stieg aus meinem BMW aus und kam zum Mercedes. Ich stieg in meinen
BMW ein und wollte losfahren. Dann kam die Grenzwacht und kontrollierte mich.
Ich meinte, ich dürfte in Deutschland Auto fahren» (Akten S. 200).
3.3.2 In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte
der Berufungskläger, seine Kollegen «D____» und C____ seien zu ihm gekommen:
«Ich bin bei C____ eingestiegen. Sie haben mich quasi aus der Schweiz
herausgebracht; gerade dort bei der Grenze bei Deutschland. D____ ist zu C____
gegangen und ich bin zu meinem BMW gegangen. […] Ich bin dann 400 – 600 Meter
gefahren, da hat mich die deutsche Polizei angehalten. […] Ich bin nur in
Deutschland diese 500 oder 600 Meter gefahren» (Akten S. 398). Später
sagte er: «Als wir über der Grenze waren, haben wir Autos getauscht. Ich bin
dann in mein Auto gestiegen und bin losgefahren. Nach einem halben Kilometer,
höchstens 700 Meter, hat mich ein blaues Polizeifahrzeug der deutschen Polizei
zur Seite genommen. […] Wir sind rechts raus auf die Parkplätze gefahren. Dort
rechts, wo der McDonalds bzw. Burger King ist; bei der Autobahngrenze. Ich bin
dort rechts, wo die Lastwagen parkiert sind, gewesen. Dann kommt die Grenze.
Man fährt mit dem Auto drüber; die Lastwagen sind vorne. Wir haben genau dort
das Auto gewechselt. Es ist alles in der Nacht passiert. Es ist alles so
innerhalb von 10 Sekunden passiert» (Akten S. 399). Auf die Frage, wie
weit sie den Zoll hinter sich gelassen hätten, als sie die Autos wechselten,
sagte er: «Ca. 100 – 200 Meter; vielleicht 300 Meter, keine Ahnung. […]
Sobald ich das Auto genommen habe, bin ich ca. 500 – 600 Meter gefahren. Danach
bin ich in die Kontrolle gekommen. […] Ich war rechts bei der Ausfahrt. Dort wo
es die Tankstellen hat, wo die vielen Camions abgestellt sind. Ganz vorne»
(Akten S. 400).
3.3.3 In der Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht
sagte der Berufungskläger, er habe C____ angerufen und gefragt, ob er ihm einen
Gefallen machen und ihn mit einem Kollegen «rüberfahren» könne. Dann sei er [C____]
mit «D____» in einem Mercedes A-Klasse vorbeikommen. «D____» sei
vorausgefahren. Sie seien über die Autobahn gegangen. Beim Grenzübergang seien
sie rechts raus und hätten Autos getauscht. Er sei bei C____ im Auto über die
Grenze gefahren. Dann sei er raus und ins andere Auto. «D____» sei mit dem BMW
X6 vorausgegangen und C____ mit dem Berufungskläger hinterher. Die Fahrt habe er
aus familiären Gründen auf sich genommen (Verhandlungsprotokoll vom
22. Dezember 2023, S. 3 f.).
3.4 Aussagen
und schriftliche Bestätigung von C____
3.4.1 C____ wurde anlässlich der
Berufungsverhandlung zum Vorfall erstmals als Zeuge befragt. Der
Berufungskläger habe wegen eines Gefallens angerufen «und gefragt, ob ich ihn
wo hinfahren könne […] er hat gefragt, ob wir Shuttle-Fahrt machen können.» Er
[C____] habe dem Berufungskläger gesagt, er hätte gerade Zeit, worauf er den
Berufungskläger zusammen mit D____, zu dem er heute keinen Kontakt mehr pflege,
mit seinem Mercedes A-Klasse abholen gegangen sei. «D____» sei mit dem BMW X6
des Berufungsklägers vorausgefahren. Er [C____] sei mit dem Berufungskläger als
Beifahrer gefahren. Auf dem Lastwagenparkplatz habe «D____» den BMW parkiert.
Der Berufungskläger sei ausgestiegen, habe sich bedankt und «D____» und er [C____]
seien wieder gegangen. Er [C____] habe nicht gewusst, was der Berufungskläger
dort [in Deutschland] gewollt habe (Verhandlungsprotokoll vom
22. Dezember 2023, S. 4).
3.4.2 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019,
auf dem lediglich noch Name, Adresse, Ort, Datum und Unterschrift
handschriftlich ergänzt wurden, bestätigt C____, «A____ in seinem BMW X6 an den
Grenzübergang in Weil am Rhein gefahren zu haben. Dort hat A____ sein Auto
selbst übernommen und ich bin mit einem weiteren Kollegen, der uns in einem
zweiten Auto begleitet hat, weitergefahren» (Akten S. 308). Auf dieses
Schreiben angesprochen sagte C____, es handle sich dabei um seine Handschrift.
Er wisse nicht mehr, wer die Idee hatte, ein solches Schreiben zu verfassen,
sicher sei es jedoch nicht seine Idee gewesen (Verhandlungsprotokoll vom
22. Dezember 2023, S. 4).
3.5 Würdigung
3.5.1 Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat
(vorinstanzliches Urteil, S. 4), ist unumstritten, dass der
Berufungskläger das Fahrzeug (BMW X6 M50d; [...]) am 8. November 2019
um 22.50 Uhr führte, als er in die Kontrolle durch die deutsche
Bereitschaftspolizei geraten ist.
3.5.2 Die Tatsache, dass der Berufungskläger von der
Schweizer Grenze herkommend in Deutschland in seinem Auto alleine am Steuer
sitzend angehalten wurde, bildet für sich gesehen ein Indiz dafür, dass er auch
in der Schweiz am Steuer sass.
3.5.3
3.5.3.1 Die erste Einvernahme des Berufungsklägers fand
erst am 20. August 2021, rund zwei Jahre nach dem Vorfall vom
8. November 2019, statt. Der Zeuge C____ hat sich gar erst rund vier
Jahre nach dem Vorfall, anlässlich der Berufungsverhandlung vom
22. Dezember 2023 vor dem Appellationsgericht, zum ersten Mal
geäussert. Eine zuverlässige Bewertung der Aussagen der Beteiligten gestaltet
sich aufgrund der zwischen dem Vorfall und den Einvernahmen verstrichenen Zeit
als schwierig. Auf die Frage, in welcher Beziehung der Berufungskläger zu C____
stehe, sagte der Berufungskläger, dieser «gehört nicht wirklich zum
Freundeskreis» (Verhandlungsprotokoll vom 22. Dezember 2023,
S. 3). Auf die Frage hin, weshalb er C____ angerufen habe, meinte er: «In
dieser Zeit kam er immer, konnte mir Gefallen machen.» C____ kennt den
Berufungskläger gemäss eigenen Aussagen seit mehreren Jahren (Verhandlungsprotokoll
vom 22. Dezember 2023, S. 4). Vor der Verhandlung vor dem
Appellationsgericht hatten die beiden gemäss Aussage von C____ ausserdem per
SMS Kontakt (Verhandlungsprotokoll vom 22. Dezember 2023, S. 4).
Bezüglich der hinter den Aussagen von C____ steckenden Motivationslage ist festzuhalten,
dass zwischen ihm und dem Berufungskläger eine kollegiale Verbindung besteht.
3.5.3.2 Die Ausführungen des Berufungsklägers anlässlich
der staatsanwaltlichen Einvernahme sind eher knapp ausgefallen. In der
vorinstanzlichen Verhandlung hat er sich ausführlicher geäussert, wobei
anzumerken ist, dass vonseiten des Strafgerichts stärker nachgehakt wurde.
Werden die Aussagen des Berufungsklägers gegenüber der
Staatsanwaltschaft mit jenen gegenüber der Vorinstanz verglichen, fällt auf,
dass der Berufungskläger der Staatsanwaltschaft gegenüber erklärte, er habe
losfahren wollen, als ihn die Polizei stoppte. In der Verhandlung vor der Vorinstanz
sagte er hingegen, er sei einige hundert Meter gefahren und sei dann angehalten
worden. Aus einem Blick auf die Karte ergibt sich, dass sich das Areal in der
Nähe des McDonalds, rechts der Autobahn, auf eine Länge von mehreren hundert
Metern erstreckt. Der Berufungskläger konnte auf diesem Areal folglich mehrere
hundert Meter fahren und bei der Einfahrt zur Autobahn beim «losfahren» von der
Polizei gestoppt werden. Die gegenüber der Staatsanwaltschaft getätigte Aussage
wäre demnach ungenau, steht aber nicht in eindeutigem Widerspruch zu den
späteren Aussagen des Berufungsklägers.
Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der
Berufungskläger im Wesentlichen das zuvor Gesagte. Insgesamt ist der
Detailreichtum in den Aussagen des Berufungsklägers in Anbetracht des eher wenig
komplexen Sachverhalts als angemessen zu bezeichnen. Anzumerken ist, dass seine
Schilderungen über weite Strecken auch mit dem angeklagten Sachverhalt
vereinbar sind. So wäre es denkbar, dass der Berufungskläger selbst auf der LKW
Spur gefahren ist, weil er sich erhoffte, so nicht anlässlich der zu diesem
Zeitpunkt stattfindenden Grosskontrolle gefasst zu werden.
3.5.3.3 Die Aussagen von C____ stimmen im
Kerngeschehen mit jenen des Berufungsklägers überein, sind jedoch eher detailarm.
Hierfür können vielfältige Ursachen bestehen, weshalb daraus keine eindeutigen
Rückschlüsse gezogen werden können. Einerseits sind bereits vier Jahre seit dem
Vorfall vergangen. Andererseits beschränkte sich C____ bei seiner Kooperation
mit den Behörden offenbar aus Prinzip auf das absolute Minimum. Beispielsweise
verweigerte er die Unterschrift auf einem leeren Blatt Papier. Gegenüber einer
Gerichtsmitarbeitenden am Telefon verhielt er sich im Vorfeld der Verhandlung
äusserst schroff. Bei der Verhandlung vor dem Appellationsgericht weigerte er
sich, bereits Gesagtes zu wiederholen. Als der Glaubhaftigkeit zuträglich zu
werten ist, dass seine Aussage im Vergleich zu jenen des Berufungsklägers
vereinzelt neue Details bzw. andere Formulierungen enthielt. So habe der
Berufungskläger angerufen und gefragt, ob man eine «Shuttle-Fahrt» machen
könne.
3.5.3.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist
festzuhalten, dass die Aussagen des Berufungsklägers und des Zeugen C____ keine
grösseren inhaltlichen Widersprüche enthalten, jedoch auch nicht vollends zu
überzeugen vermögen.
3.5.3.5 In der Berufungsverhandlung bestätigten der
Berufungskläger und der Zeuge C____, dass letzterer das Schreiben vom
20. Dezember 2019 (Akten S. 308) nicht selbst verfasst, sondern
bloss die Lücken ausgefüllt und unterzeichnet hat. Für die von der Vorinstanz geäusserte
Vermutung, C____ habe das Dokument nicht unterzeichnet, bestehen jedoch keine
Anhaltspunkte. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht
wurde eine Kopie des Ausweises von C____ angefertigt. Nach einem Abgleich der
darauf abgebildeten Unterschrift mit jener auf dem Schreiben
20. Dezember 2019 erscheint es unwahrscheinlich, dass es sich bei ihm
nicht um den Unterzeichner des Schreibens handelt.
Nichtsdestotrotz kann der Berufungskläger daraus nichts für
sich ableiten. Im Gegenteil: Die Bestätigung enthält die Aussage, C____ habe A____
in seinem Auto, einem BMW X6 an den Grenzübergang in Weil am Rhein gefahren. Dies
steht im Widerspruch zu den sonstigen Aussagen des Berufungsklägers und von C____,
wonach C____ und der Berufungskläger im Mercedes A-Klasse von C____ gefahren
seien und «D____» das Auto des Berufungsklägers gelenkt habe. Diese Tatsache
ist indiziell zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigen.
3.5.4 Die Vorinstanz erachtete es als merkwürdig,
dass der Berufungskläger «D____» sein Auto anvertraut habe, obwohl er ihn nicht
kenne. Bei «D____» handelt es sich gemäss den Angaben des Berufungsklägers um
den Kollegen eines Kollegen, der dem Berufungskläger durch das Führen des
Fahrzeugs einen Gefallen erwiesen habe. Dieses Verhalten erscheint jedenfalls
nicht derart als von der Norm abweichend, dass daraus etwas zu Ungunsten des
Berufungsklägers abgeleitet werden könnte.
Da im Strafverfahren die Untersuchungsmaxime gilt, kann die
Tatsache, dass die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf
Einvernahme von C____ und «D____» gestellt hat, nicht zu Lasten des
Berufungsklägers berücksichtigt werden.
3.5.5 Die Vorinstanz stellte fest, dass ein
Autowechsel auf dem Camionrastplatz gar nicht möglich sei, da die
Durchgangsstelle lediglich bis 22.00 Uhr geöffnet sei. Überdies folge nach dem
Übergangsgelände für LKWs unmittelbar die Autobahneinfahrt, weshalb die Kontrolle
durch die Bereitschaftspolizei praktisch auf der Autobahn erfolgt sein müsste.
Der Berufungskläger macht geltend, die Kontrolle habe nicht
mitten auf der Autobahn stattgefunden. Er habe in der vorinstanzlichen
Einvernahme klargestellt, dass er seinen Wagen nicht 100 bis 200 Meter hinter
dem Zoll, sondern hinter der Landesgrenze übernommen habe. Die LKW-Spuren
könnten ausserdem auch nach 22.00 Uhr befahren werden. Die Zufahrt werde nicht
geschlossen. Vor verschlossenen Schranken stünde man erst einige hundert Meter
weiter vorne, wenn man wieder auf die Autobahn einbiegen wollte. Genau dort sei
der Berufungskläger von der deutschen Bereitschaftspolizei angehalten worden. C____
und «D____» hätten hingegen möglicherweise den Grenzübergang direkt über die
Ausfahrt zu Lustgartenstrasse verlassen und wären somit auf direkten Weg in die
Schweiz zurückgefahren.
3.5.6 Dass die Angaben des Berufungsklägers
betreffend den von ihm zurückgelegten Distanzen nicht genau stimmen können,
soll ihm nicht zum Nachteil gereichen, zumal offensichtlich ist, dass es sich
dabei um grobe Schätzungen handelt (vgl. Akten S. 399). Er vermochte
den räumlich-zeitlichen Ablauf hinreichend anhand von Wegmarken zu beschreiben (Akten
S. 399).
3.5.7 Es mutet zwar merkwürdig an, dass nicht auch C____
und «D____» in die Kontrolle der deutschen Bereitschaftspolizei geraten sind. Dass
sie mit ihrem Wagen das Areal über die Lustgartenstrasse verlassen haben, wie
es der Berufungskläger geltend macht, erscheint jedoch mit Blick auf die
verfügbaren Karten nicht unplausibel.
3.6 Beweisergebnis
Nach oben Gesagtem teilt das Appellationsgericht die Bedenken
der Vorinstanz grösstenteils und erachtet die Darstellung des Berufungsklägers
als nicht überzeugend. Allerdings lässt sich ohne Berücksichtigung der im
Polizeirapport festgehaltenen Aussagen des Berufungsklägers keine geschlossene
Indizienkette bilden und damit nicht ohne vernünftigen Zweifel erstellen, dass
der Berufungskläger seinen Wagen in der Schweiz gelenkt hat.
4. Rechtliches
Da der Sachverhalt, wonach der Berufungskläger am
8. November 2019 einen Personenwagen in der Schweiz im Raum Basel gelenkt
hat, nicht erstellt werden kann, ist der Berufungskläger in Anwendung des
Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Entzug des Ausweises gemäss
Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG; SR 714.01) freizusprechen.
5. Kostenfolgen
5.1 Grundlagen
Damit obsiegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren vollständig,
weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens wie auch des vorinstanzlichen
Verfahrens zu Lasten der Staatskasse zu gehen haben
(Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO hat der Freigesprochene Anspruch auf die Entschädigung seiner
Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Die
Entschädigung der Wahlverteidigung bezieht sich gemäss dem Gesetzeswortlaut auf
«angemessene» Aufwendungen. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den
Verhältnissen entsprechen, sachbezogen und angemessen sein. Sie müssen in einem
vernünftigen Verhältnis zur Komplexität der Sache, zur Schwierigkeit des Falles
und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht
zu entschädigen (Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 429 N 7; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar
StPO, 3. Auflage 2023, Art. 429 N 12 ff., 15).
5.2 Erstinstanzliches
Verfahren
In der Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren werden
vom Verteidiger, […], ein Aufwand von 20.75 Stunden zum Stundensatz von
CHF 270.– sowie Auslagen von CHF 75.30 geltend gemacht. Hinzu kommen 2
Stunden für die Verhandlung vor dem Strafgericht. Massstab für die Beurteilung
bildet das Honorarreglement des Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) und
die entsprechende Gerichtspraxis, welche für die Entschädigung der
Wahlverteidigung einen Stundenansatz von CHF 250.– vorsieht (sog.
Überwälzungstarif; AGE SB.2019.33 vom 14. November 2022 E. 6.3 mit Hinweis auf
SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2, SB.2021.22 vom 19. Oktober 2021 E. 8.2,
SB.2018.87 vom 20. August 2019 E. 4.2, SB.2016.135 vom 5. September 2017 E.
5.2). In Anbetracht der eher geringen Komplexität des vorliegenden Falles
besteht kein Anlass von dieser Praxis abzuweichen, weshalb ein Stundensatz von
CHF 250.– zu vergüten ist. Die geltend gemachte Stundenzahl erscheint
angemessen. Für das erstinstanzliche Verfahren sind demnach CHF 5'762.80,
zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.
5.3 Berufungsverfahren
Für das Berufungsverfahren wird ein Aufwand von 17.66 Stunden
und Auslagen von CHF 62.60 geltend gemacht. Im Berufungsverfahren ist der
Stundensatz praxisgemäss ebenfalls auf CHF 250.– zu reduzieren. Zudem
erscheint der geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden für die Berufungsbegründung
angesichts der aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens bereits bestehenden
Vorkenntnisse des Verteidigers zu hoch, weshalb lediglich 3 Stunden zu vergüten
sind. Entsprechendes gilt für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung; in
diesem Punkt sind weitere 3 Stunden abzuziehen. Hinzuzurechnen sind jedoch 3
Stunden für die heutige Verhandlung. Für das Berufungsverfahren ist demnach
eine Parteientschädigung von CHF 3'727.60, zuzüglich Mehrwertsteuer
auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom
7. September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen der Übertretung nach Art. 5
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und
Art. 1 Abs. 2 lit. h des Bundesgesetzes zum Schutz vor
Passivrauchen;
-
Freisprüche wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung
des freien Personenverkehrs, wegen Missachtung der Massnahmen im Sinne der
Covid-19-Verordnung-2 sowie der Übertretung des Gastgewerbegesetzes.
A____ wird in Gutheissung seiner Berufung von der Anklage des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF 6'206.55
für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 4'014.65 für das
zweitinstanzliche Verfahren (jeweils inkl. Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).