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Entscheid

SB.2022.129

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher Verweisungsbruch

5. Juni 2024Deutsch45 min

angeordnete Landesverweisung wurde jedoch nicht im Schengener Informationssystem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.129

URTEIL

vom 5.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon

Mabillard, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Martin

Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/a JVA Thorberg, Thorbergstrasse 48,

3326 Krauchthal Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 6. September 2022

betreffend gewerbsmässigen

Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung,

mehrfachen Hausfriedensbruch,

mehrfachen Verweisungsbruch

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6.

September 2022 des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung,

des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig

erklärt und verurteilt zu 34 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft beziehungsweise der Sicherheitshaft seit dem 3. März 2022.

Des Weiteren wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 und 66b Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für 20 Jahre des Landes verwiesen. Die

angeordnete Landesverweisung wurde jedoch nicht im Schengener Informationssystem

eingetragen. Die sichergestellten Sportschuhe der Marke [...] wurden ferner A____

zurückgegeben. Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 22'024.20

und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am

20. Dezember 2022 Berufung erklärt. Der Berufungskläger ficht das Urteil des

Strafgerichts vom 6. September 2022 teilweise an. Er beantragt, das

vorinstanzliche Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei in teilweiser

Abänderung des vorerwähnten Urteils vom Vorwurf der Qualifikation der

Gewerbsmässigkeit gemäss Anklageziffer 1 sowie vom Vorwurf der Sachbeschädigung

in den Anklageziffern 1.1 und 1.5 von Schuld und Strafe vollumfänglich

freizusprechen. Demgegenüber sei das Urteil des Strafgerichts in Bezug auf die

weiteren Schuldsprüche in den Anklageziffern 1.1 bis 1.11 und Anklageziffer 2

sowie in Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände zu bestätigen. Demzufolge

sei der Berufungskläger des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen versuchten

Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise geringfügig), des

mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig zu

sprechen und im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgericht des

Kantons Basel-Stadt vom 21. Januar 2022 (SB.2020.118) zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Einrechnung des Freiheitsentzugs in

Form von Untersuchungshaft vom 3. März 2022, Sicherheitshaft seit dem 15. Juni

2022 und dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 17. November 2022 sowie zu einer

Busse von CHF 200.– zu verurteilen. Eventualiter, für den Fall eines

Schuldspruchs gemäss Anklage, sei der Berufungskläger im Sinne einer

Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 21.

Januar 2022 (SB.2020.118) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter

Einrechnung des Freiheitsentzugs in Form von Untersuchungshaft vom 3. März

2022, Sicherheitshaft seit dem 15. Juni 2022 und dem vorzeitigen Strafvollzug

seit dem 17. November 2022 sowie zu einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen. Schliesslich

sei die ausgesprochene Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB von

20 Jahren auf 5 Jahre zu reduzieren, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die

Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf

die Berufung beantragt.

Mit Berufungsbegründung vom 3. Mai 2023 hat der

Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. Mit

Berufungsantwort vom 7. Juni 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass der

Berufungskläger unter Abweisung der Berufung des gewerbsmässigen Diebstahls,

der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des

mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 34 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2022, zu verurteilen sei.

Sodann sei eine Landesverweisung von 20 Jahren anzuordnen. Es sei über die

Entschädigungsfolgen sowie über Nebenfolgen dem erstinstanzlichen Urteil

entsprechend zu befinden, dies alles unter o/e-Kostenfolge.

Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 hat der Instruktionsrichter

eine Haftentlassung zum 2/3-Termin per 22. Januar 2024 nicht gewährt. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Januar 2024 ist sodann die

Ansetzung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung angekündigt worden. Mit

Vorladung vom 8. Februar 2024 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung am 5.

Juni 2024 geladen worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Juni 2024 ist der

Berufungskläger befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die amtliche

Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien

haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen

festgehalten. Dem Berufungskläger kam schliesslich das letzte Wort zu.

Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte

ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Legitimation zur Ergreifung eines

Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen

des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie

Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Der Berufungskläger beantragt, dass er vom

Vorwurf der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit gemäss Anklageziffer 1 sowie

vom Vorwurf der Sachbeschädigung in den Anklageziffern 1.1 und 1.5 von Schuld

und Strafe vollumfänglich freizusprechen sei. Demgegenüber sei das Urteil des

Strafgerichts in Bezug auf die weiteren Schuldsprüche in den Anklageziffern 1.1

bis 1.11 und Anklageziffer 2 sowie in Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände

zu bestätigen. Demzufolge sei der Berufungskläger des mehrfachen Diebstahls,

des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung

(teilweise geringfügig), des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen

Verweisungsbruchs schuldig zu sprechen und im Sinne einer Zusatzstrafe zum

Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 21. Januar 2022

(SB.2020.118) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter

Einrechnung des Freiheitsentzugs in Form von Untersuchungshaft vom 3. März

2022, Sicherheitshaft seit dem 15. Juni 2022 und dem vorzeitigen Strafvollzug

seit dem 17. November 2022 sowie zu einer Busse von CHF 200.– zu

verurteilen. Eventualiter, für den Fall eines Schuldspruchs gemäss Anklage, sei

der Berufungskläger im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil des

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 21. Januar 2022 (SB.2020.118)

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Einrechnung des

Freiheitsentzugs in Form von Untersuchungshaft vom 3. März 2022,

Sicherheitshaft seit dem 15. Juni 2022 und dem vorzeitigen Strafvollzug seit

dem 17. November 2022 sowie zu einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen. Schliesslich

sei die ausgesprochene Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB von

20.

Jahren auf 5 Jahre zu reduzieren. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber

die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils unter o/e Kostenfolge.

In Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die folgenden

Punkte: Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung (mit Ausnahme von AS

Ziff. 1.1 und 1.5), mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen

Verweisungsbruchs, Rückgabe der sichergestellten Sportschuhe der Marke [...] an

den Berufungskläger sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren.

2.

Verfahrensanträge/Vorfragen

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine

verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

3.

Tatsächliches

3.1

Die Vorinstanz hat in materieller Hinsicht zu

den bestrittenen Tatvorwürfen festgehalten, dass betreffend AS Ziff. 1.1 der

Fensterrahmen beim Eindringen in die Räumlichkeit – entgegen der Aussage des Berufungsklägers

und dem Vorbringen seiner Verteidigerin – beschädigt worden sei, was aufgrund

der am Fenster festgestellten Einbruchspuren sowie der am rechten Fensterflügel

des Einstiegsfensters gefundenen DNA-Spuren des Berufungsklägers erstellt sei.

Diesbezüglich fänden sich in den Akten Fotos. Dass das Fenster – wie vom Berufungskläger

behauptet – offen gestanden haben solle, sei unter diesen Umständen als

Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen sei erwähnt, dass der Berufungskläger

einschlägig wegen Sachbeschädigung vorbestraft sei und auch im vorliegenden Verfahren

entsprechende Schuldsprüche ergangen seien, was seine Gleichgültigkeit erkennen

lasse, ob und in welchem Ausmass er einen Sachschaden verursache. Gemäss

Polizeirapport habe der Sachschaden CHF 200.– betragen. Zwar liege keine

Quittung vor, der entsprechende Betrag erscheine jedoch plausibel. Der

Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei entsprechend in diesem Punkt erstellt.

Was die gemäss AS Ziff. 1.5 vorgeworfene

Sachbeschädigung anbelange, sei erstellt, dass der Berufungskläger – entgegen

den Einwänden der Verteidigung – die Schiebetüre beschädigt habe, zumal er

zunächst versucht habe, sich über die Eingangstüre Zugang zum Restaurant zu

verschaffen, indem er die Schiebetüre aufgedrückt habe. Als ihm dies nicht

gelungen sei, sei er über das Fenster zur Abstellkammer in die Räumlichkeiten

eingestiegen. Bezüglich der Höhe des Sachschadens an der Schiebetüre sei

anzumerken, dass dieser zwar nicht mittels Rechnung ausgewiesen, aber mit E-Mail

des Geschädigten vom 8. März 2022 angegeben worden sei. Die auf den Fotos im

Polizeirapport ersichtliche Beschädigung könne in jedem Fall nicht mehr als

geringfügig angesehen werden. Die Angabe des Geschädigten zur Höhe des Sachschadens

von CHF 1'373.40 erscheine stimmig, zumal die Reparatur einer Schiebetüre

regelmässig einen entsprechenden Arbeits- und Materialaufwand benötige.

3.2

Der Berufungskläger bringt betreffend AS

Ziff. 1.1 vor, dass er anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz

zugestanden habe, in die Büroräumlichkeiten eingestiegen zu sein und rund CHF

100.– entwendet zu haben. Er bestreitet aber, dabei etwas beschädigt zu haben.

Er habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben,

dass er durch das Kippfenster in die Büroräumlichkeiten eingestiegen sei, ohne

dabei das Fenster aufzubrechen und einen Sachschaden zu begehen. Es sei der

Vorinstanz zuzustimmen, dass in beweisrechtlicher Hinsicht eine DNA-Spur des

Berufungsklägers am Fenster vorliege. Dass der Berufungskläger indes gewaltsam

eingedrungen sei, werde allerdings durch die DNA-Spur am Fenster mitnichten

belegt. Anhand der Bilder in den Akten sei nicht ansatzweise belegt, dass er

das Fenster aufgebrochen habe. Den Bildern sei einzig ein gekipptes Fenster zu

entnehmen, welches weder zerstört noch aus der Halterung gerissen worden sei.

Einzig auf Foto 4 in den Akten sei eine kleine Beschädigung am Fensterrahmen zu

erkennen, wobei jedoch nicht belegt sei, dass diese vom Berufungskläger stamme.

Zudem sei kein Grund ersichtlich, weshalb er diesbezüglich nicht die Wahrheit

sagen sollte, so habe er die anderen tatsächlich begangenen Sachbeschädigungen

zugestanden. Es sei somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger zwar in

den Büroräumlichkeiten einen Diebstahl begangen und sich damit auch des

Hausfriedensbruchs schuldig gemacht habe, er sei aber vom Vorwurf der

Sachbeschädigung in dubio pro reo freizusprechen. Der guten Ordnung und

Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass in den Akten kein Beleg für

die Sachbeschädigung zu finden sei und die Berufungsbeklagte selbst von einem

geschätzten Betrag von CHF 200.– ausgehe, so dass höchstens eine geringfügige

Sachbeschädigung zur Diskussion stehe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz

reiche nicht aus, dass der Sachschaden nicht belegt sei und einzig plausibel

erscheine. Erst recht nicht, wenn ein Sachschaden nicht einmal eindeutig aus

den Bildern in den Akten hervorgehe und durch den Berufungsbeklagten bestritten

werde.

Auch in Bezug auf den Vorwurf gemäss AS Ziff. 1.5 werde eine

Sachbeschädigung bestritten. In beweisrechtlicher Hinsicht habe die Vorinstanz

im begründeten Urteil zu Recht festgehalten, dass auch in diesem Fall eine DNA

Spur des Berufungsklägers vorliege. Dies bedeute aber noch nicht, dass er für

die Sachbeschädigung verantwortlich sei. Des Weiteren gelte es in Bezug auf die

Höhe des Sachschadens festzuhalten, dass dieser nicht belegt sei. In den Akten

finde sich lediglich eine Aktennotiz von DK [...], der festhalte, dass gemäss

der Geschädigten ein Sachschaden in Höhe von CHF 1'373.40 vorliege. Dies

habe die Geschädigte auf E-Mailanfrage von DK [...] vom 8. März 2022 angegeben.

Sollte die Schiebetüre tatsächlich beschädigt gewesen sein, hätte ein Monteur

diese reparieren müssen, womit ohne Weiteres ein Rechnungsbeleg zu den Akten

hätte gereicht werden können, was offensichtlich nicht geschehen sei. Aus den

Bildern der Türe in den Akten lasse sich ein effektiver Schaden nicht erkennen,

zumal auf dem Bild lediglich zu sehen sei, dass die Türe ein wenig geöffnet sei.

Dispositiv

Es sei demnach alles andere als klar und mitnichten erstellt, ob überhaupt ein

Sachschaden entstanden sei, und wenn ja, in welcher Höhe. Es habe demnach in

dubio pro reo ein Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung, eventualiter

ein Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung zu ergehen, zumal dem

Berufungskläger kein Vorsatz auf einen höhen Schaden nachgewiesen werden könne.

3.3 Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber in

Bezug auf AS Ziff. 1.1 vor, dass zwar richtig sei, dass vorliegend keine Reparaturrechnung

eingereicht worden sei. Dennoch sei erstellt, dass ein vom Berufungskläger

verursachter Sachschaden vorliege, was durch die am Fenster festgestellten

Einbruchspuren sowie die DNA des Berufungsklägers am Einstiegsort belegt werde.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

Art. 172ter StGB auf die im Rahmen der Begehung eines

gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls verursachten Sachbeschädigungen nicht

anwendbar sei.

Hinsichtlich AS Ziff. 1.5 verweist die Staatsanwaltschaft vollumfänglich

auf die Erwägungen im Urteil des Strafgerichts.

3.4

3.4.1 In Bezug auf den bestrittenen Tatvorwurf der

Sachbeschädigung gemäss AS Ziff. 1.1 machte der Berufungskläger im Vorverfahren

Nichterinnern geltend, gab jedoch zu Protokoll, dass er bereits einmal aus

Neugier in den Räumlichkeiten der [...] AG gewesen sei, um sich dort

Eisenbahnmodelle anzusehen (Akten S. 269 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gab er sodann zu, in die Büroräumlichkeiten der Liegenschaft

eingedrungen zu sein und – wie in der Anklageschrift geschildert – Bargeld

entwendet zu haben (Protokoll 1. Instanz Akten S. 918, 928). Im Rahmen der

Berufungsverhandlung brachte er sodann vor, das Fenster nicht beschädigt zu

haben, da es bereits offen gewesen sei (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1178).

3.4.2 Was den Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss AS

Ziff. 1.5 betrifft, gab der Berufungskläger vor dem Strafgericht an, das

Fenster zur Abstellkammer aufgebrochen zu haben, äusserte sich jedoch nicht zur

beschädigten Schiebetür (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 919). Vor dem

Appellationsgericht sagte der Berufungskläger aus, das Fenster nicht beschädigt

zu haben. Es sei bereits gekippt gewesen, er habe nur mittels Hand den Hebel

bewegt und sei hineingestiegen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1178).

4.

4.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist

bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer

strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in

dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt

nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO

ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische

Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und

absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur

unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV

86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie

ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO

N 82 ff.). Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art.

10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem

gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung

grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art 140 ff StPO) –

sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist

dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat

aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden,

ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der

eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur-

und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022

E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.

Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards

der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer

6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das

sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind

und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin

und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und

verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom

7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022

vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1,

je m.H.).

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont,

findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche

Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.

Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des

urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.

Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von

«Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer

6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019

E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das,

dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten

Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei

sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der

beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022

vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4,

6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar

2022 E. 3.2, je m.w.H.).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu

prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

4.2

4.2.1 In Bezug auf die vom Berufungskläger

bestrittene Beschädigung des Fensters betreffend AS Ziff. 1.1 kann

grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Da sein Einsteigen durch das Fenster durch ihn nicht

bestritten wird, kann durch die am Fenster nachgewiesene DNA-Spur des

Berufungsklägers zwar nicht auf ein gewaltsames Eindringen geschlossen werden, jedoch

sind am Fensterrahmen offensichtliche Einbruchsspuren (eingedrücktes/abgesplittertes

Holz an der vertikalen Fensterleiste [wohl durch Einsatz eines Flachwerkzeugs] sowie

eine eingedrückte/verbogene horizontale untere Fensterleiste) festzustellen

(Akten S. 252 f.). Dass das Fenster entsprechend – wie vom Berufungskläger

behauptet – bereits offen gestanden haben soll, ist demnach als

Schutzbehauptung zu werten. Ansonsten hätte das Fenster denn bereits vor seinem

Einstieg durch eine Drittperson aufgebrochen werden müssen (die gut sichtbare

Aufbruchspur [Akten S. 252] wäre dem Berufungskläger zudem wohl auch

aufgefallen). Und selbst, wenn die Aufbruchspuren nicht vom Berufungskläger

stammen sollten und er sich nur durch das gekippte Fenster Zugang zu den

Räumlichkeiten verschafft haben sollte, hat er mit dem durch sein Gewicht auf

das Fenster ausgeübten Druck dieses unten aus dem Rahmen gedrückt (vgl. die

eingedrückte/verbogene horizontale untere Fensterleiste) und damit beschädigt.

Auch hat nicht unerwähnt zu bleiben, dass das angeklagte Vorgehen dem Tatmuster

des Berufungsklägers entspricht und eine grundsätzliche Gleichgültigkeit bei

ihm erkennen lässt, ob und in welchem Ausmass er bei seinen Einbruchsdiebstählen

einen Sachschaden verursacht.

Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist es zudem

unerheblich, dass in den Akten kein Beleg für die Schadenshöhe zu finden ist und

er lediglich im Polizeirapport auf CHF 200.– geschätzt wurde. So ist darauf

hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Schaden nicht

beziffert sein muss, sofern dieser sicher feststeht (BGer 6B_140/2020 vom 3.

Juni 2021 E. 3.3.2). Dass ein Schaden am Fenster vorliegt, wurde soeben

dargelegt. Bereits hier gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass eine Privilegierung

wegen Geringfügigkeit bei Sachbeschädigungen gemäss Art. 172ter

Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommt, sofern diese im Rahmen des gewerbsmässigen

Diebstahls begangen werden. Nach einer vorzunehmenden gesamthaften

Betrachtungsweise sind die in Begehung gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls

verursachten Sachbeschädigungen demnach gemäss dem einschlägigen Art. 144 StGB

abzuurteilen (BGE123 IV 113 E. 3g).

Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist entsprechend in

diesem Punkt erstellt.

4.2.2 Was des Weiteren die vom Berufungskläger bestrittene

Beschädigung der Schiebetür betreffend AS Ziff. 1.5 betrifft, kann

grundsätzlich ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Nachdem der Berufungskläger sich unbestrittenermassen Zutritt

zur Liegenschaft verschaffte, ist mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er dies zunächst via Schiebetür versuchte,

ist diese doch offensichtlich durch äussere Krafteinwirkung verbogen worden

(vgl. Akten S. 422). Eine solche Beschädigung der Eingangstür zum Restaurant

wäre den Angestellten resp. Betreibern unweigerlich aufgefallen, wenn diese

schon früher vorgelegen hätte. Was die Höhe des Schadens betrifft, so kann auf

die bereits unter E. 4.2.1 erfolgten Ausführungen verwiesen werden, wonach

dieser nicht genau beziffert zu werden braucht. Fest steht, dass die Reparatur

einer Schiebetüre regelmässig einen nicht nur geringfügigen Arbeits- und

Materialaufwand benötigt.

Und selbst wenn der Berufungskläger die Schiebetür nicht

beschädigt haben sollte, so liegt doch eine – grundsätzlich unbestrittene –

Beschädigung des Anschlagbügels des Fensters zur Abstellkammer vor, in welche

der Berufungskläger schliesslich eingestiegen ist. Der Berufungskläger gibt

denn auch zu, durch dieses Fenster in die Liegenschaft gelangt zu sein, womit

denn auch der verbogene und abgerissene Anschlagbügel zu erklären ist. Zwar

liegen keine Fotos der Beschädigung vor, dies wird jedoch explizit im Polizeirapport

vom 3. Februar 2022 erwähnt (Akten S. 417: «Anschlagbügel vom Fenster

verbogen und abgerissen»).

Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit auch in

diesem Punkt als erstellt anzusehen.

5. Rechtliches

5.1

5.1.1 Das Strafgericht hat vorliegend Schuldsprüche

wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs und mehrfachen Verweisungsbruchs gefällt.

5.1.2 Der Berufungskläger wendet sich gegen den

Schuldspruch des gewerbsmässigen Diebstahls. Die neuere bundesgerichtliche

Rechtsprechung gehe für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des

berufsmässigen Handelns aus. Ein Täter handle berufsmässig, wenn sich aus der

Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwende, aus der

Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den

angestrebten und erzielten Einkünften ergebe, dass er die deliktische Tätigkeit

nach der Art des Berufs ausübe. Vorausgesetzt werde ein mehrfaches Delinquieren.

Wie viele Straftaten für die Annahme von Gewerbsmässigkeit erforderlich seien, sei

stets im Einzelfall zu bestimmen. Relevant sei, ob eine deliktische Tätigkeit

«nach Art des Berufs» ausgeübt werde. Überdies bedürfe es einer Absicht, ein

Erwerbseinkommen zu erzielen. Diese sei nur dann erfüllt, wenn das Bestreben

erkennbar sei, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen

Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet seien, einen namhaften Teil

der Lebenskosten zu decken. Letztlich müsste auch die Bereitschaft zur Verübung

einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu bejahen sein.

Gewerbsmässigkeit sei nur dann anzunehmen, wenn sich der Täter derart auf

regelmässige Einnahmen verlasse, dass ein eigentlicher «Ausstieg» kaum mehr

möglich sei.

Vorliegend sei festzuhalten, dass nicht von der Hand zu

weisen sei, dass der Berufungskläger elf Delikte begangen habe, wobei

festzuhalten sei, dass es bei einigen Diebstählen beim Versuch geblieben sei.

Daraus dürfe aber nicht geschlossen werden, dass damit die erforderliche

Häufigkeit für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit bereits erreicht wäre,

zumal es zu berücksichtigen gelte, dass es sich doch um einen Zeitrahmen von

rund ¼ Jahr handle. Im Weiteren lägen zwischen den ersten beiden Delikten und

Fall 1.3 rund 1 ½ Monate, womit mitnichten von einer berufsmässigen Ausübung im

Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rede sein könne. Auch hätte

der Berufungskläger hierfür zu wenig Zeit und Mittel aufgewendet. Im Weiteren

fehle es auch an der Regelmässigkeit der Einnahmen, was das Anstreben einer

Finanzierung des Lebensunterhalts ohnehin unwahrscheinlich mache. Darüber hinaus

gelte es festzuhalten, dass ein Ausstieg ohne Probleme jederzeit möglich

gewesen wäre, zumal der Berufungskläger gar nie in die Situation gekommen sei,

sich auf regelmässige Einnahmen aus deliktischen Tätigkeiten verlassen zu

können. Vielmehr habe der Berufungskläger ausgesagt, dass er immer wieder als

Möbelmonteur in Frankreich gearbeitet habe. Ob diese Tätigkeit legal oder

illegal ausgeübt worden sei, habe vorliegende unbeachtlich zu sein. Bereits zu

Beginn des Strafverfahrens habe der Berufungskläger gegenüber den

Strafverfolgungsbehörden offen kommuniziert, dass er an einem Alkoholproblem sowie

Vergesslichkeit leide. Es scheine mithin sehr plausibel, dass er die ihm

vorgeworfenen Delikte einzig mit dem Ziel begangen habe, um an Alkohol zu

gelangen. Dass es ihm nicht um die Finanzierung seines Lebensunterhalts gegangen

sei, lasse sich sodann auch mittels folgender Passage aus einem Polizeirapport

belegen: «Wahrscheinlich sind ein paar Franken gestohlen worden. Komischerweise

sind die Geldscheine, welche darunter in der Holzkiste lagen, noch alle da.»

Ferner habe der Berufungskläger in Bezug auf das Tatmotiv bezüglich dem

gestandenen Deliktsgut zum Nachteil des Restaurants [...] angegeben, dass er

nur eine Flasche Alkohol habe stehlen wollen. Auch bei Fall 1.5 bestehe das angebliche

Deliktsgut ausschliesslich aus alkoholischen Getränken. Ferner handle es sich

auch bei einem Grossteil der Geschädigten um Gastronomielokale. Dementsprechend

könne indes aus der Suchterkrankung keineswegs eine Absicht zur Erzielung eines

Erwerbseinkommens mittels Delinquenz abgeleitet werden. Ebenfalls gegen den

Vorwurf der Gewerbsmässigkeit sprächen die Art und Weise der Tatbegehung, da

der Berufungskläger weder planmässig noch nach einer bestimmten Methode vorgegangen

sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zeuge das Tatvorgehen nicht von

einer gewissen Professionalität. Wäre der Berufungskläger professionell

vorgegangen, hätte er mitnichten seine DNA hinterlassen. Auch hätte er sich

maskiert oder jemanden Schmiere stehen lassen. Das Einsteigen in die Lokale sei

nicht äusserst schwer gewesen oder habe Vorkenntnisse benötigt. Er habe nicht

besonderes Geschick aufgewendet, vielmehr sei er eher geradezu plump vorgegangen.

Teilweise sei er sogar gescheitert und es sei beim Versuchsstadium geblieben.

Auch treffe es nicht zu, dass er jeweils alle Räume systematisch untersucht

habe, vielmehr sei er auf der Suche nach Alkohol gewesen. Zudem seien die Taten

spontan und nicht im Vorfeld geplant gewesen. Im Ergebnis sei somit im

vorhegenden Fall die Gewerbsmässigkeit zu verneinen.

5.1.3 Die Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich

vollumfänglich auf die Erwägungen des Strafgerichts.

5.2

5.2.1 Das Strafgericht hat die rechtlichen

Grundlagen zum gewerbsmässigen Diebstahl zutreffend referiert (vorinstanzliches

Urteil S. 13), worauf verwiesen werden kann.

5.2.2 Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im

vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit dem Strafgericht in jeglicher Hinsicht

erfüllt: Der Berufungskläger hat zwischen dem 16. Dezember 2021 und dem 3. März

2022, und somit innerhalb von nur rund 2 ½ Monaten, insgesamt 11 Diebstähle

oder Diebstahlsversuche verübt. Tatobjekte waren vornehmlich Geschäfte und

Restaurants, zu denen er sich grundsätzlich mittels Gewalt Zugang verschaffte.

Von einem Gelegenheitstäter kann hierbei nicht mehr gesprochen werden, womit

die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens unzweifelhaft gegeben ist.

Bezüglich der Absicht des Berufungsklägers, ein

Erwerbseinkommen zu erzielen, gilt es zu konstatieren, dass er viel Zeit und

Energie für seine Delinquenz aufgewendet hat, nutzte er doch jede sich ihm bietende

Gelegenheit und kam er zur Deliktsbegehung jeweils von Frankreich in die

Schweiz und verliess das Land danach wieder. Entgegen der Auffassung der

Verteidigung zeugt sein Tatvorgehen von einer gewissen Professionalität. Zwar

hat der Beschuldigte seine Identifizierung durch das Hinterlassen von Spuren am

Tatort und den Umstand, dass er sich nicht maskiert hat, relativ einfach

gemacht, doch lassen diese Elemente allein die Professionalität seines Handelns

nicht verkennen. So war sein Handeln stets zielgerichtet. Er benötigte nie eine

längere Zeit, um in die Räumlichkeiten einzudringen, sie systematisch zu

durchsuchen und Tresore zu öffnen. Dabei nutze er teilweise seine Kenntnis der

Lokale, in welchen er zuvor mit seinen Freunden gewesen war. Auch wenn der

Berufungskläger zum in Frage stehenden Zeitraum einer (sporadischen) Erwerbstätigkeit

in Frankreich als Transporteur und Monteur von Möbeln nachgegangen sein sollte

(Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1179), ist dies für die Qualifikation der

Gewerbsmässigkeit insofern unerheblich, als nicht vorausgesetzt ist, dass die

deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche

Einnahmequelle des Berufungsklägers bildet, da ein «Nebenerwerb» genügt (vgl.

etwa BGE 123 IV 113 2c). Mit über CHF 18'000.– ist der Deliktsbetrag nicht

unerheblich. Würde der Deliktszeitraum von rund 2 ½ Monaten auf ein ganzes Jahr

hochgerechnet, ergäbe sich hieraus ein «Jahresverdienst» von über CHF 75'000.–,

was wohl bei weitem seinen Verdienst als Möbeltransporteur in Frankreich

übertreffen würde. Wenn der Berufungskläger vorbringt, dass zwischen den

Delikten betreffend AS Ziff. 1.2 und 1.3 rund 1 ½ Monate lägen, womit

mitnichten von einer berufsmässigen Ausübung im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung die Rede sein könne, so ist dem entgegenzuhalten, dass die

Erklärung für diese «Pause» wohl darin begründet liegt, dass er im Fall AS Ziff. 1.2

vom 19. Dezember 2021 rund CHF 6'500.– erbeutete, weshalb er bis zum nächsten

Diebstahl am 1. Februar 2022 wohl nicht auf weitere deliktische Einnahmen

angewiesen war. Keinen Einfluss für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit hat

sodann der Umstand, ob der Berufungskläger das Diebesgut jeweils effektiv

verkaufte/eintauschte oder selbst konsumierte; es reicht, wenn er sich dadurch

irgendwelche Vermögensvorteile verschafft (vgl. BGE 110 IV 30 E. 2).

Eine materielle Notlage wie eine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit

ändert laut konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 123 IV 113 E.

2c, 116 IV 319 E. 4d) sodann nichts daran, dass es im Rahmen des Tatbestands

des gewerbsmässigen Diebstahls darum geht, durch die Delikte seinen Lebensunterhalt

zu finanzieren (vgl. zum Ganzen Niggli/Riedo,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 139 StGB N 103). Zudem ist

dem Berufungskläger keine eigentliche Alkoholabhängigkeit zu konstatieren, gab

er doch vor dem Strafgericht an «ganz normal» zu sein, auch wenn er einmal

einen Tag keinen Alkohol konsumiere (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 917).

Schliesslich ist auch die Voraussetzung der Bereitschaft zur

Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu bejahen. Eine solche

Prognose ist nämlich dann wenig problematisch, wenn der Täter in der

Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass er die genannte Bereitschaft

bereits offenbart hat (Niggli/Riedo,

a.a.O., Art. 139 StGB N 108). Davon ist vorliegend klarerweise auszugehen,

wurde der Berufungskläger doch in den vergangenen Jahren mehrfach rechtskräftig

u.a. wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls verurteilt (vgl. Akten S. 1135 ff.).

Die Voraussetzungen des gewerbsmässigen Diebstahls sind nach dem Gesagten

erfüllt. Lediglich versuchte Tatbegehungen gehen in der Qualifikation auf. Eine

Privilegierung gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB gelangt bei

gewerbsmässigem Handeln nicht zur Anwendung (Art. 172ter Abs. 2

StGB; BGE 123 IV 113 E. 2d-e).

5.3 Schliesslich ergehen aufgrund des jeweils als

erstellt angesehenen Sachverhalts betreffend AS Ziff. 1.1 und 1.5 auch

Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Wie bereits

dargelegt wurde, entfällt gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB beim

gewerbsmässigen Diebstahl die Geringfügigkeit bei der Sachbeschädigung (BGE 123 IV 113 E. 3g).

6. Strafzumessung

6.1 Der Berufungskläger hat sich demnach – neben

den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher

Sachbeschädigung (mit Ausnahme von AS Ziff. 1.1 und 1.5), mehrfachen

Hausfriedensbruchs und mehrfachen Verweisungsbruchs – des gewerbsmässigen

Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung betreffend AS Ziff. 1.1 und 1.5 schuldig

gemacht.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass eine Freiheitsstrafe

von 34 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts

Basel- Stadt vom 21. Januar 2022 auszusprechen sei. Der Berufungskläger

führt demgegenüber aus, dass – im Falle der Verurteilung wegen

Gewerbsmässigkeit – für den Diebstahl von einer Einsatzstrafe von 8 Monaten

auszugehen sei. Betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung

fielen dabei sicherlich die Deliktsmehrheit und der Sachschaden straferhöhend ins

Gewicht. Dazu komme der mehrfache Verweisungsbruch. Es rechtfertige sich

folglich eine Straferhöhung auf 12 Monate. Da sich die straferhöhenden und

strafmildernden Faktoren in etwa das Gleichgewicht hielten, erscheine eine

Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. In Bezug auf die geringe

Sachbeschädigung habe eine Busse in Höhe von CHF 200.– zu ergehen.

6.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).

An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen

gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein

Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. Trech­sel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019,

Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art.

50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014

E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

6.3

6.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach

Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste

Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat

innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen,

die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann

sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen

sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die

weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene

Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden.

Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich

die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer

6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E.

2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114

vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl.,

Basel 2019, Rz. 520).

6.3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als

wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7.

Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34

StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn

der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten

bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach

dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,

wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies

bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld-

oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn

die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der

Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht

sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob

und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.;

BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

6.3.3 Vorliegend ist beim Berufungskläger beim

Gewerbsmässigen Diebstahl das Aussprechen einer Freiheitsstrafe bis zu zehn

Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen möglich, wohingegen die

(mehrfache) Sachbeschädigung, der (mehrfache) Hausfriedensbruch sowie der

Verweisungsbruch mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden können.

Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass der

Berufungskläger schon mehrfach seine Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden

Rechtsordnungen offenbart hat. Er ist in der Schweiz sowie in Italien und

Rumänien einschlägig vorbestraft und hat bereits mehrfach langjährige

Haftstrafen verbüsst (Akten S. 25 ff., 34 ff., 1135 ff.). Von einer Geldstrafe

allein ist deshalb keine legalprognostisch positive Wirkung zu erwarten. Im

Übrigen wäre auch die Einbringlichkeit einer Geldsumme höchst fraglich. Seine

aktuelle finanzielle Situation ist desolat. Hinzu kommt, dass sich der Wohnsitz

des Berufungsklägers im Ausland befindet. Eine Geldstrafe erscheint mithin unter

diesen Umständen mangels spezialpräventiver Effizienz und Vollstreckbarkeit

nicht zweckmässig, weshalb für alle zu beurteilenden Delikte – wegen des engen

deliktischen Konnexes zur Haupttat auch für Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

und Verweisungsbruch – eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafart

auszufällen ist.

Sofern die Verteidigung das Aussprechen einer Busse für die

geringfügige Sachbeschädigung fordert, ist erneut darauf hinzuweisen, dass gemäss

Art. 172ter Abs. 2 StGB beim gewerbsmässigen Diebstahl die

Geringfügigkeit bei der Sachbeschädigung entfällt (BGE 123 IV 113 E. 3g).

6.4

6.4.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe

beim Berufungskläger bildet der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls

gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren

vorsieht.

6.4.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist

zum einen die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

zu berücksichtigen. Damit wird vereinfacht ausgedrückt als der vom Täter verschuldete

objektive Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der

Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). Dem Deliktsbetrag kommt bei

Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung

zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer

6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E.

1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl. auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019,

Rz. 105). Der vorliegende Deliktswert als verschuldeter Deliktserfolg von rund

CHF 18'600.– ist als nicht mehr gering einzustufen. Was die Verwerflichkeit des

Handelns des Berufungsklägers anbelangt, so zeigte er im Rahmen der

Deliktsbegehung zwar keine besonders raffinierte Vorgehensweise, jedoch betrieb

er für seine Deliktsbegehung keinesfalls nur geringen Aufwand. Wie die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Berufungskläger ein durchaus

hartnäckiges Vorgehen an den Tag gelegt. So hat er beispielsweise wenige Tage,

nachdem er einen hohen Deliktsbetrag erbeutet hat, erneut einen

Einbruchdiebstahl begangen. Auch verschaffte er sich immer wieder mit Gewalt Zutritt

zu den Tatortliegenschaften. Dies zeugt von einer nicht zu vernachlässigenden

kriminellen Energie. Leicht entlastend kann lediglich gewertet werden, dass er

nachts in Geschäftsräumlichkeiten bzw. Restaurants eingebrochen ist und nicht

etwa in Privathaushalte und somit die Konfrontation mit anderen Personen

vermieden hat.

Das objektive Verschulden ist demnach als nicht mehr leicht

anzusehen.

6.4.1.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten

ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers hervorzuheben, dass er – entgegen

seinen Vorbringen – als eigentlicher «Kriminaltourist» jeweils von Frankreich

in die Schweiz einreiste, um Einbruchsdiebstähle zu begehen. Seine Reisen in

die Schweiz sind denn auch durchaus planmässig erfolgt, erhoffte er sich doch

hier ein durchaus wertvolleres Deliktsgut als in Frankreich. Hätte effektiv ein

hoher Suchtdruck bei ihm vorgelegen und wäre es ihm insbesondere darum

gegangen, Alkohol für den Eigenkonsum zu erbeuten, hätte er nicht die Mühe auf

sich genommen, hierfür die Grenze zu überqueren. Als weitere (subjektive)

Tatkomponente bestimmt sich die Höhe des Verschuldens schliesslich danach, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich,

weshalb der Berufungskläger nicht in der Lage gewesen wäre, sich der Delinquenz

zu enthalten, gab er doch selbst an, nach seinen jeweiligen

Gefängnisaufenthalten – auch, nachdem er eine Depression erlitten habe – bei

seinem Cousin gearbeitet zu haben (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1179).

6.4.1.3 Das Tatverschulden ist demnach gesamthaft als

nicht mehr leicht zu verorten, was – in Übereinstimmung mit dem Strafgericht – eine

Einsatzstrafe von 18 Monaten rechtfertigt. Eine solche Einsatzstrafe ist nicht

als zu hoch anzusehen, hält sie doch dem Vergleich mit ähnlich gelagerten

Fällen mit vergleichbarem Verschulden stand, bei denen similäre Einsatzstrafen

ausgesprochen wurden (AGE SB.2020.118 vom 21. Januar 2022 E. 7.3,

SB.2018.122 vom 10. Juli 2019 E. 3.4; vgl. auch BGer 6B_282/2018 vom 24.

August 2018).

6.5 Sodann gilt es zu konstatieren, dass die

mehrfachen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche als Begleitdelikte von der

Diebstahlsserie in einem engen Zusammenhang mit dieser stehen, sich jedoch gleichwohl

vom gewerbsmässigen Diebstahl trennen lassen und entsprechend auch für diese im

Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hypothetische Einsatzstrafen

auszufällen sind. Zulässig ist es jedoch, für die Sachbeschädigungen und

Hausfriedensbrüche jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, da sich

diese im Hinblick auf das Verschulden des Berufungsklägers jeweils vergleichbar

präsentieren (vgl. BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021

vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021

E. 3.4.2). Zwar sind die Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen jeweils

Mittel zum Zweck gewesen und kommt ihnen verschuldensmässig keine allzu grosse

selbstständige Bedeutung zu. Aber es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass

der Berufungskläger durch sein rücksichtloses Vorgehen einen nicht

unbeträchtlichen Sachschaden in Höhe von knapp CHF 40'000.– verursacht hat.

Dabei hing es vom Zufall ab, wie hoch der Sachschaden in den einzelnen Fällen

ausgefallen ist. Sein Verschulden wiegt bei den einzelnen Taten angesichts des

rücksichtslosen Vorgehens objektiv nicht mehr ganz leicht, und auch subjektiv

ist von einem nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen. Für die

mehrfache Sachbeschädigung erscheint mithin eine hypothetische (Gesamt-)Einsatzfreiheitsstrafe

von 8 Monaten, für den mehrfachen versuchten Hausfriedensbruch eine solche von

4 Monaten als angemessen.

6.6 Für den mehrfachen Verweisungsbruch erübrigen

sich weitere Ausführungen. Es erscheint eine hypothetische (Gesamt-)Einsatzstrafe

von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

6.7

6.7.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der

Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen

zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Aufl.,

Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

6.7.2 Es besteht zwischen dem gewerbsmässigen

Diebstahl, dem mehrfachen Hausfriedensbruch, der mehrfachen Sachbeschädigung

und dem mehrfachen Verweisungsbruch ein enger zeitlicher, sachlicher und

situativer Konnex. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag.

6.7.3 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des

Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende

Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen

Diebstahl von 18 Monaten Freiheitstrafe wird für die mehrfache Sachbeschädigung

um 4 Monate, für den mehrfachen (versuchten) Hausfriedensbruch um 2 Monate

sowie für den mehrfachen Verweisungsbruch um 4 Monate auf gesamthaft 28 Monate

Freiheitsstrafe erhöht.

6.8 Das Strafgericht hat ihm Rahmen der

Täterkomponenten zutreffend erwogen, dass sich in erster Linie die zahlreichen,

meist einschlägigen Vorstrafen in der Schweiz und im europäischen Ausland

straferhöhend auswirken. Sie belegen, dass der Berufungskläger den

Rechtsordnungen keinerlei Beachtung schenkt, und lassen auf eine

Unbelehrbarkeit schliessen. Wie bereits erwähnt wurde, ist der Berufungskläger

als klassischer «Kriminaltourist» zu bezeichnen, welcher sich einzig zur Begehung

von qualifizierten Vermögensdelikten in der Schweiz aufgehalten hat. Zudem

bestreitet er offensichtlich bestehende (rechtskräftige) Vorstrafen (vgl.

Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1179), etwa eine solche aus Italien, wo er

wegen versuchten Diebstählen und Einbruchsdiebstählen zu 30 Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Akten S. 25 ff.). In Bezug auf das

Nachtatverhalten des Berufungsklägers ist ferner festzuhalten, dass er zumeist

erst unter der erdrückenden Beweislage – wie etwa der Videoaufzeichnungen, der

DNA-Treffer und der Festnahme in flagranti – jene Vorgänge zugestanden

hat, welche ihm aufgrund der objektiven Beweislage ohnehin hätten nachgewiesen

werden können. Sodann sind bei ihm weder Einsicht noch Reue erkennbar. Ein

korrektes Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug kann sodann vorausgesetzt

werden. Fest steht zudem, dass der Berufungskläger zwar seit einigen Jahren

Alkohol konsumiert, jedoch erscheint der Konsum nicht als treibende Kraft oder

Motiv für seine Delinquenz, weshalb dieser Umstand im vorliegenden Verfahren

neutral zu werten ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die

Verhaftungssituation nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, weshalb die

mutmasslichen Erlebnisse des Berufungsklägers bei seiner Verhaftung nicht

strafmindernd zu berücksichtigten sind. Was den von ihm eingereichten

«Arbeitsvertrag» anbelangt, ist dieser als offensichtlicher

Gefälligkeitsvertrag zu beurteilen, ist der Vertrag doch nicht unterzeichnet

und stammt von seinem Bruder. Zudem ist unglaubhaft, dass er nach seiner

Haftentlassung bei seinem Bruder auf dem Bau wird arbeiten können, gab er doch

vor dem Strafgericht selbst an, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. So

habe er im Jahre 2017 eine Operation aufgrund von Rückenproblemen gehabt habe.

So habe er zwei Diskushernien, welche er schon seit Jahren mit sich

«mitschleppe» (Protokoll 1. Instanz Akten S. 917).

Da keine Gründe zu seinen Gunsten festzustellen sind,

rechtfertigt es sich, die Freiheitstrafe aufgrund der Täterkomponenten um 6

Monate zu erhöhen, woraus sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten

errechnet, dies unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp.

dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 3. März 2022.

Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die

Freiheitsstrafe scheidet bei dieser Strafhöhe bereits aus formellen Gründen

aus. Aufgrund der dem Berufungskläger zu stellenden negativen Legalprognose

kann ihm ferner auch der teilbedingte Vollzug nicht gewährt werden.

6.9 Schliesslich gilt es noch auf den Antrag auf

Aussprechen einer Zusatzstrafe zum Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt

vom 21. Januar 2022 einzugehen.

Für die Frage, ob eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, ist

das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren massgebend (BGer

6B_837/2019 E. 1.1: «Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und

in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum

der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab. Demgegenüber ist für die

Bemessung der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren

massgebend. Das Gericht muss sich somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten

Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine

Zusatzstrafe auszusprechen»). Der vorliegend zu beurteilende Deliktszeitraum

liegt zwischen dem 16. Dezember 2021 und dem 3. März 2022. Der Entscheid des

Strafgerichts Basel-Stadt im anderen resp. ersten Verfahren (vgl. SB.2020.118)

erging jedoch bereits am 7. August 2020 (Urteil AGE vom 21. Januar 2022). Die

neuen Taten sind vorliegend somit nach der ersten Verurteilung im ersten

Verfahren begangen worden, weshalb keine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Zudem

ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig davon für gewerbsmässig begangene

Delikte grundsätzlich keine Zusatzstrafe auszusprechen ist (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3).

7.

Das Strafgericht hat den Berufungskläger in Anwendung von

Art. 66a Abs. 1 i.V.m. Art. 66b Abs. 1 StGB für die Dauer von 20 Jahren

des Landes verwiesen, wogegen sich ebenfalls seine Berufung richtet.

7.1 Der Berufungskläger beantragt, dass die

Landesverweisung auf 5 Jahre zu beschränken sei. Da er rumänischer

Staatsangehöriger sei und in Mulhouse in Frankreich wohne, sei auf einen SIS-Eintrag

zu verzichten. Der Berufungskläger begründet seinen Antrag damit, dass ein

Automatismus, wie ihn Art. 66b Abs. 1 StGB vorsehe, weder nach den Vorgaben von

Art. 8 EMRK noch nach denjenigen des FZA rechtmässig sei. Die Landesverweisung

für die Dauer von 20 Jahre sei mithin im Lichte der völkerrechtlichen Vorgaben

auszulegen. Dies bedeute, dass auch im Falle einer Wiederholungstat eine Dauer

der Landesverweisung angeordnet werden müsse, die verhältnismässig sei. Diese

Dauer könne abhängig von den Umständen, insbesondere von der Schwere der Tat

und den persönlichen Umständen der Person, somit auch unterhalb von 20 Jahren liegen,

da bei Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen immer individuell bestimmt werden müsse,

welche Dauer der Massnahme notwendig, angemessen und verhältnismässig sei.

7.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt die

Bestätigung der Landesverweisung von 20 Jahren gemäss vorinstanzlichem

Entscheid. Sie verweist für die Begründung vollumfänglich auf die strafgerichtlichen

Erwägungen.

7.3 Umstritten ist vorliegend einzig die Länge

der ausgesprochenen Landesverweisung. Diese beträgt grundsätzlich mindestens 5

und höchstens 15 Jahre. Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung

angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine

Landesverweisung nach Art. 66a StGB erfüllt, so ist die neue

Landesverweisung gemäss Art. 66b Abs. 1 StGB auf 20 Jahre festzusetzen. Der Berufungskläger

hat unbestrittenermassen, nachdem er mit Urteil des Strafgerichts vom 29.

November 2017 für 8 Jahre des Landes verwiesen wurde (Akten S. 1135), neue

Straftaten, die unter Art. 66a Abs. 1 StGB fallen, verübt, womit Art 66b

Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt.

Der neue Landesverweis dauert zwingend 20 Jahre (Bertossa, in: Praxiskommentar StGB, 4.

Auflage 2021, Art. 66b N 2; so auch OGer ZH SB230111 vom 15. September 2023 E.

V; vgl. auch BGE 146 IV 311 E. 3.5.1), wovon auch die Vorinstanz zutreffend

ausgegangen ist. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist diese denn auch

verhältnismässig: Der Berufungskläger hat keinerlei Bezug zur Schweiz. Er ist

einzig zu deliktischen Zwecken als sog. «Kriminaltourist» mehrfach in die

Schweiz eingereist. Ferner verfügt er in der Schweiz über keinerlei soziale

Beziehungen. So gab er auch selbst an, nichts mehr zu haben, was ihn mit der

Schweiz verbinde (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1179). Auch wird sein

persönliches und berufliches Fortkommen durch die Landesverweisung nicht

tangiert. Legale Bezugspunkte zur Schweiz sind nicht ersichtlich. In der

Zwischenzeit ist er vielmehr erneut vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit

Urteil vom 21. Januar 2022 rechtskräftig wegen einschlägiger Delikte

verurteilt worden (Akten S. 1137). Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung

des Berufungsklägers als unverbesserlichem Wiederholungstäter für die

gesetzlich vorgesehene maximale Dauer von 20 Jahren überwiegt somit klar seinen

Interessen an einer kürzeren Dauer der Landesverweisung.

Zur ergänzen ist sodann, dass sich der Berufungskläger im

konkreten Fall als «Kriminaltourist» gar nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (SR.

0.142.112.681, FZA) berufen kann. Die Vorinstanz hat die entsprechenden

Voraussetzungen korrekt referiert sowie daraus die triftigen Schlüsse

abgeleitet, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (s. vorinstanzlicher

Entscheid S. 18).

Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass gegen den

Berufungskläger bereits mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Januar 2022

eine rechtskräftige Landesverweisung von 20 Jahren ausgesprochen wurde (vgl.

SB.2020.118).

7.4 Wie bereits das Strafgericht zutreffend

erwogen hat, ist der Berufungskläger als rumänischer Staatsangehöriger kein

Schengen-Drittstaatsangehöriger, weshalb auf eine Eintragung im SIS zu

verzichten ist (Art. 20 i.V.m. Art. 2 lit. f N-SIS-Verordnung [SR 362.0] e

contrario).

8.

8.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im

zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen wird, sind ihm die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr

aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten von CHF 22'024.20 und eine

Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

8.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger unterliegt

mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.–

zu tragen hat (jeweils inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen).

9.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 5'760.– und ein Auslagenersatz von CHF 366.60,

zuzüglich MWST von insgesamt CHF 454.–, somit total CHF 6'580.60 aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 6.

September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche von A____ wegen mehrfacher Sachbeschädigung (mit Ausnahme

von AS Ziff. 1.1 und 1.5), mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen

Verweisungsbruchs;

-

Rückgabe der sichergestellten Sportschuhe der Marke [...] an den

Beurteilten;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird – neben den bereits in Rechtskraft

erwachsenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung

schuldig erklärt und verurteilt zu 34 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp. dem vorzeitigen

Strafvollzug seit dem 3. März 2022,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2, Art. 144 Abs.

1, Art. 186, Art. 291 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des

Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 und 66b

Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 20 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 22'024.20 und

eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 5'760.– und ein Auslagenersatz von CHF 366.60,

zuzüglich MWST von insgesamt CHF 454.–, somit total CHF 6'580.60 aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.