SB.2022.129
gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher Verweisungsbruch
5. Juni 2024Deutsch45 min
angeordnete Landesverweisung wurde jedoch nicht im Schengener Informationssystem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.129
URTEIL
vom 5.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Ramon
Mabillard, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Martin
Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/a JVA Thorberg, Thorbergstrasse 48,
3326 Krauchthal Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 6. September 2022
betreffend gewerbsmässigen
Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruch,
mehrfachen Verweisungsbruch
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6.
September 2022 des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung,
des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig
erklärt und verurteilt zu 34 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft beziehungsweise der Sicherheitshaft seit dem 3. März 2022.
Des Weiteren wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 und 66b Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für 20 Jahre des Landes verwiesen. Die
angeordnete Landesverweisung wurde jedoch nicht im Schengener Informationssystem
eingetragen. Die sichergestellten Sportschuhe der Marke [...] wurden ferner A____
zurückgegeben. Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 22'024.20
und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am
20. Dezember 2022 Berufung erklärt. Der Berufungskläger ficht das Urteil des
Strafgerichts vom 6. September 2022 teilweise an. Er beantragt, das
vorinstanzliche Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei in teilweiser
Abänderung des vorerwähnten Urteils vom Vorwurf der Qualifikation der
Gewerbsmässigkeit gemäss Anklageziffer 1 sowie vom Vorwurf der Sachbeschädigung
in den Anklageziffern 1.1 und 1.5 von Schuld und Strafe vollumfänglich
freizusprechen. Demgegenüber sei das Urteil des Strafgerichts in Bezug auf die
weiteren Schuldsprüche in den Anklageziffern 1.1 bis 1.11 und Anklageziffer 2
sowie in Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände zu bestätigen. Demzufolge
sei der Berufungskläger des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen versuchten
Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise geringfügig), des
mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig zu
sprechen und im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt vom 21. Januar 2022 (SB.2020.118) zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Einrechnung des Freiheitsentzugs in
Form von Untersuchungshaft vom 3. März 2022, Sicherheitshaft seit dem 15. Juni
2022 und dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 17. November 2022 sowie zu einer
Busse von CHF 200.– zu verurteilen. Eventualiter, für den Fall eines
Schuldspruchs gemäss Anklage, sei der Berufungskläger im Sinne einer
Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 21.
Januar 2022 (SB.2020.118) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter
Einrechnung des Freiheitsentzugs in Form von Untersuchungshaft vom 3. März
2022, Sicherheitshaft seit dem 15. Juni 2022 und dem vorzeitigen Strafvollzug
seit dem 17. November 2022 sowie zu einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen. Schliesslich
sei die ausgesprochene Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB von
20 Jahren auf 5 Jahre zu reduzieren, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Die
Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf
die Berufung beantragt.
Mit Berufungsbegründung vom 3. Mai 2023 hat der
Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. Mit
Berufungsantwort vom 7. Juni 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass der
Berufungskläger unter Abweisung der Berufung des gewerbsmässigen Diebstahls,
der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des
mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 34 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2022, zu verurteilen sei.
Sodann sei eine Landesverweisung von 20 Jahren anzuordnen. Es sei über die
Entschädigungsfolgen sowie über Nebenfolgen dem erstinstanzlichen Urteil
entsprechend zu befinden, dies alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 hat der Instruktionsrichter
eine Haftentlassung zum 2/3-Termin per 22. Januar 2024 nicht gewährt. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Januar 2024 ist sodann die
Ansetzung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung angekündigt worden. Mit
Vorladung vom 8. Februar 2024 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung am 5.
Juni 2024 geladen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Juni 2024 ist der
Berufungskläger befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die amtliche
Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien
haben dabei grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen
festgehalten. Dem Berufungskläger kam schliesslich das letzte Wort zu.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Legitimation zur Ergreifung eines
Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie
Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der Berufungskläger beantragt, dass er vom
Vorwurf der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit gemäss Anklageziffer 1 sowie
vom Vorwurf der Sachbeschädigung in den Anklageziffern 1.1 und 1.5 von Schuld
und Strafe vollumfänglich freizusprechen sei. Demgegenüber sei das Urteil des
Strafgerichts in Bezug auf die weiteren Schuldsprüche in den Anklageziffern 1.1
bis 1.11 und Anklageziffer 2 sowie in Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände
zu bestätigen. Demzufolge sei der Berufungskläger des mehrfachen Diebstahls,
des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung
(teilweise geringfügig), des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen
Verweisungsbruchs schuldig zu sprechen und im Sinne einer Zusatzstrafe zum
Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 21. Januar 2022
(SB.2020.118) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter
Einrechnung des Freiheitsentzugs in Form von Untersuchungshaft vom 3. März
2022, Sicherheitshaft seit dem 15. Juni 2022 und dem vorzeitigen Strafvollzug
seit dem 17. November 2022 sowie zu einer Busse von CHF 200.– zu
verurteilen. Eventualiter, für den Fall eines Schuldspruchs gemäss Anklage, sei
der Berufungskläger im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil des
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 21. Januar 2022 (SB.2020.118)
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Einrechnung des
Freiheitsentzugs in Form von Untersuchungshaft vom 3. März 2022,
Sicherheitshaft seit dem 15. Juni 2022 und dem vorzeitigen Strafvollzug seit
dem 17. November 2022 sowie zu einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen. Schliesslich
sei die ausgesprochene Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB von
20.
Jahren auf 5 Jahre zu reduzieren. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber
die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils unter o/e Kostenfolge.
In Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die folgenden
Punkte: Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung (mit Ausnahme von AS
Ziff. 1.1 und 1.5), mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen
Verweisungsbruchs, Rückgabe der sichergestellten Sportschuhe der Marke [...] an
den Berufungskläger sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren.
2.
Verfahrensanträge/Vorfragen
Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine
verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.
3.
Tatsächliches
3.1
Die Vorinstanz hat in materieller Hinsicht zu
den bestrittenen Tatvorwürfen festgehalten, dass betreffend AS Ziff. 1.1 der
Fensterrahmen beim Eindringen in die Räumlichkeit – entgegen der Aussage des Berufungsklägers
und dem Vorbringen seiner Verteidigerin – beschädigt worden sei, was aufgrund
der am Fenster festgestellten Einbruchspuren sowie der am rechten Fensterflügel
des Einstiegsfensters gefundenen DNA-Spuren des Berufungsklägers erstellt sei.
Diesbezüglich fänden sich in den Akten Fotos. Dass das Fenster – wie vom Berufungskläger
behauptet – offen gestanden haben solle, sei unter diesen Umständen als
Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen sei erwähnt, dass der Berufungskläger
einschlägig wegen Sachbeschädigung vorbestraft sei und auch im vorliegenden Verfahren
entsprechende Schuldsprüche ergangen seien, was seine Gleichgültigkeit erkennen
lasse, ob und in welchem Ausmass er einen Sachschaden verursache. Gemäss
Polizeirapport habe der Sachschaden CHF 200.– betragen. Zwar liege keine
Quittung vor, der entsprechende Betrag erscheine jedoch plausibel. Der
Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei entsprechend in diesem Punkt erstellt.
Was die gemäss AS Ziff. 1.5 vorgeworfene
Sachbeschädigung anbelange, sei erstellt, dass der Berufungskläger – entgegen
den Einwänden der Verteidigung – die Schiebetüre beschädigt habe, zumal er
zunächst versucht habe, sich über die Eingangstüre Zugang zum Restaurant zu
verschaffen, indem er die Schiebetüre aufgedrückt habe. Als ihm dies nicht
gelungen sei, sei er über das Fenster zur Abstellkammer in die Räumlichkeiten
eingestiegen. Bezüglich der Höhe des Sachschadens an der Schiebetüre sei
anzumerken, dass dieser zwar nicht mittels Rechnung ausgewiesen, aber mit E-Mail
des Geschädigten vom 8. März 2022 angegeben worden sei. Die auf den Fotos im
Polizeirapport ersichtliche Beschädigung könne in jedem Fall nicht mehr als
geringfügig angesehen werden. Die Angabe des Geschädigten zur Höhe des Sachschadens
von CHF 1'373.40 erscheine stimmig, zumal die Reparatur einer Schiebetüre
regelmässig einen entsprechenden Arbeits- und Materialaufwand benötige.
3.2
Der Berufungskläger bringt betreffend AS
Ziff. 1.1 vor, dass er anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz
zugestanden habe, in die Büroräumlichkeiten eingestiegen zu sein und rund CHF
100.– entwendet zu haben. Er bestreitet aber, dabei etwas beschädigt zu haben.
Er habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben,
dass er durch das Kippfenster in die Büroräumlichkeiten eingestiegen sei, ohne
dabei das Fenster aufzubrechen und einen Sachschaden zu begehen. Es sei der
Vorinstanz zuzustimmen, dass in beweisrechtlicher Hinsicht eine DNA-Spur des
Berufungsklägers am Fenster vorliege. Dass der Berufungskläger indes gewaltsam
eingedrungen sei, werde allerdings durch die DNA-Spur am Fenster mitnichten
belegt. Anhand der Bilder in den Akten sei nicht ansatzweise belegt, dass er
das Fenster aufgebrochen habe. Den Bildern sei einzig ein gekipptes Fenster zu
entnehmen, welches weder zerstört noch aus der Halterung gerissen worden sei.
Einzig auf Foto 4 in den Akten sei eine kleine Beschädigung am Fensterrahmen zu
erkennen, wobei jedoch nicht belegt sei, dass diese vom Berufungskläger stamme.
Zudem sei kein Grund ersichtlich, weshalb er diesbezüglich nicht die Wahrheit
sagen sollte, so habe er die anderen tatsächlich begangenen Sachbeschädigungen
zugestanden. Es sei somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger zwar in
den Büroräumlichkeiten einen Diebstahl begangen und sich damit auch des
Hausfriedensbruchs schuldig gemacht habe, er sei aber vom Vorwurf der
Sachbeschädigung in dubio pro reo freizusprechen. Der guten Ordnung und
Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass in den Akten kein Beleg für
die Sachbeschädigung zu finden sei und die Berufungsbeklagte selbst von einem
geschätzten Betrag von CHF 200.– ausgehe, so dass höchstens eine geringfügige
Sachbeschädigung zur Diskussion stehe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
reiche nicht aus, dass der Sachschaden nicht belegt sei und einzig plausibel
erscheine. Erst recht nicht, wenn ein Sachschaden nicht einmal eindeutig aus
den Bildern in den Akten hervorgehe und durch den Berufungsbeklagten bestritten
werde.
Auch in Bezug auf den Vorwurf gemäss AS Ziff. 1.5 werde eine
Sachbeschädigung bestritten. In beweisrechtlicher Hinsicht habe die Vorinstanz
im begründeten Urteil zu Recht festgehalten, dass auch in diesem Fall eine DNA
Spur des Berufungsklägers vorliege. Dies bedeute aber noch nicht, dass er für
die Sachbeschädigung verantwortlich sei. Des Weiteren gelte es in Bezug auf die
Höhe des Sachschadens festzuhalten, dass dieser nicht belegt sei. In den Akten
finde sich lediglich eine Aktennotiz von DK [...], der festhalte, dass gemäss
der Geschädigten ein Sachschaden in Höhe von CHF 1'373.40 vorliege. Dies
habe die Geschädigte auf E-Mailanfrage von DK [...] vom 8. März 2022 angegeben.
Sollte die Schiebetüre tatsächlich beschädigt gewesen sein, hätte ein Monteur
diese reparieren müssen, womit ohne Weiteres ein Rechnungsbeleg zu den Akten
hätte gereicht werden können, was offensichtlich nicht geschehen sei. Aus den
Bildern der Türe in den Akten lasse sich ein effektiver Schaden nicht erkennen,
zumal auf dem Bild lediglich zu sehen sei, dass die Türe ein wenig geöffnet sei.
Dispositiv
Es sei demnach alles andere als klar und mitnichten erstellt, ob überhaupt ein
Sachschaden entstanden sei, und wenn ja, in welcher Höhe. Es habe demnach in
dubio pro reo ein Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung, eventualiter
ein Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung zu ergehen, zumal dem
Berufungskläger kein Vorsatz auf einen höhen Schaden nachgewiesen werden könne.
3.3 Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber in
Bezug auf AS Ziff. 1.1 vor, dass zwar richtig sei, dass vorliegend keine Reparaturrechnung
eingereicht worden sei. Dennoch sei erstellt, dass ein vom Berufungskläger
verursachter Sachschaden vorliege, was durch die am Fenster festgestellten
Einbruchspuren sowie die DNA des Berufungsklägers am Einstiegsort belegt werde.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
Art. 172ter StGB auf die im Rahmen der Begehung eines
gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls verursachten Sachbeschädigungen nicht
anwendbar sei.
Hinsichtlich AS Ziff. 1.5 verweist die Staatsanwaltschaft vollumfänglich
auf die Erwägungen im Urteil des Strafgerichts.
3.4
3.4.1 In Bezug auf den bestrittenen Tatvorwurf der
Sachbeschädigung gemäss AS Ziff. 1.1 machte der Berufungskläger im Vorverfahren
Nichterinnern geltend, gab jedoch zu Protokoll, dass er bereits einmal aus
Neugier in den Räumlichkeiten der [...] AG gewesen sei, um sich dort
Eisenbahnmodelle anzusehen (Akten S. 269 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gab er sodann zu, in die Büroräumlichkeiten der Liegenschaft
eingedrungen zu sein und – wie in der Anklageschrift geschildert – Bargeld
entwendet zu haben (Protokoll 1. Instanz Akten S. 918, 928). Im Rahmen der
Berufungsverhandlung brachte er sodann vor, das Fenster nicht beschädigt zu
haben, da es bereits offen gewesen sei (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1178).
3.4.2 Was den Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss AS
Ziff. 1.5 betrifft, gab der Berufungskläger vor dem Strafgericht an, das
Fenster zur Abstellkammer aufgebrochen zu haben, äusserte sich jedoch nicht zur
beschädigten Schiebetür (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 919). Vor dem
Appellationsgericht sagte der Berufungskläger aus, das Fenster nicht beschädigt
zu haben. Es sei bereits gekippt gewesen, er habe nur mittels Hand den Hebel
bewegt und sei hineingestiegen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1178).
4.
4.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist
bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in
dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt
nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO
ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische
Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur
unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV
86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie
ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO
N 82 ff.). Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art.
10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem
gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung
grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art 140 ff StPO) –
sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist
dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat
aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden,
ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der
eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur-
und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022
E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards
der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer
6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das
sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind
und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin
und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und
verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom
7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022
vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1,
je m.H.).
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont,
findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche
Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.
Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des
urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.
Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von
«Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer
6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019
E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das,
dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten
Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei
sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der
beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022
vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4,
6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar
2022 E. 3.2, je m.w.H.).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu
prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
4.2
4.2.1 In Bezug auf die vom Berufungskläger
bestrittene Beschädigung des Fensters betreffend AS Ziff. 1.1 kann
grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Da sein Einsteigen durch das Fenster durch ihn nicht
bestritten wird, kann durch die am Fenster nachgewiesene DNA-Spur des
Berufungsklägers zwar nicht auf ein gewaltsames Eindringen geschlossen werden, jedoch
sind am Fensterrahmen offensichtliche Einbruchsspuren (eingedrücktes/abgesplittertes
Holz an der vertikalen Fensterleiste [wohl durch Einsatz eines Flachwerkzeugs] sowie
eine eingedrückte/verbogene horizontale untere Fensterleiste) festzustellen
(Akten S. 252 f.). Dass das Fenster entsprechend – wie vom Berufungskläger
behauptet – bereits offen gestanden haben soll, ist demnach als
Schutzbehauptung zu werten. Ansonsten hätte das Fenster denn bereits vor seinem
Einstieg durch eine Drittperson aufgebrochen werden müssen (die gut sichtbare
Aufbruchspur [Akten S. 252] wäre dem Berufungskläger zudem wohl auch
aufgefallen). Und selbst, wenn die Aufbruchspuren nicht vom Berufungskläger
stammen sollten und er sich nur durch das gekippte Fenster Zugang zu den
Räumlichkeiten verschafft haben sollte, hat er mit dem durch sein Gewicht auf
das Fenster ausgeübten Druck dieses unten aus dem Rahmen gedrückt (vgl. die
eingedrückte/verbogene horizontale untere Fensterleiste) und damit beschädigt.
Auch hat nicht unerwähnt zu bleiben, dass das angeklagte Vorgehen dem Tatmuster
des Berufungsklägers entspricht und eine grundsätzliche Gleichgültigkeit bei
ihm erkennen lässt, ob und in welchem Ausmass er bei seinen Einbruchsdiebstählen
einen Sachschaden verursacht.
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist es zudem
unerheblich, dass in den Akten kein Beleg für die Schadenshöhe zu finden ist und
er lediglich im Polizeirapport auf CHF 200.– geschätzt wurde. So ist darauf
hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Schaden nicht
beziffert sein muss, sofern dieser sicher feststeht (BGer 6B_140/2020 vom 3.
Juni 2021 E. 3.3.2). Dass ein Schaden am Fenster vorliegt, wurde soeben
dargelegt. Bereits hier gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass eine Privilegierung
wegen Geringfügigkeit bei Sachbeschädigungen gemäss Art. 172ter
Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommt, sofern diese im Rahmen des gewerbsmässigen
Diebstahls begangen werden. Nach einer vorzunehmenden gesamthaften
Betrachtungsweise sind die in Begehung gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls
verursachten Sachbeschädigungen demnach gemäss dem einschlägigen Art. 144 StGB
abzuurteilen (BGE123 IV 113 E. 3g).
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist entsprechend in
diesem Punkt erstellt.
4.2.2 Was des Weiteren die vom Berufungskläger bestrittene
Beschädigung der Schiebetür betreffend AS Ziff. 1.5 betrifft, kann
grundsätzlich ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Nachdem der Berufungskläger sich unbestrittenermassen Zutritt
zur Liegenschaft verschaffte, ist mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er dies zunächst via Schiebetür versuchte,
ist diese doch offensichtlich durch äussere Krafteinwirkung verbogen worden
(vgl. Akten S. 422). Eine solche Beschädigung der Eingangstür zum Restaurant
wäre den Angestellten resp. Betreibern unweigerlich aufgefallen, wenn diese
schon früher vorgelegen hätte. Was die Höhe des Schadens betrifft, so kann auf
die bereits unter E. 4.2.1 erfolgten Ausführungen verwiesen werden, wonach
dieser nicht genau beziffert zu werden braucht. Fest steht, dass die Reparatur
einer Schiebetüre regelmässig einen nicht nur geringfügigen Arbeits- und
Materialaufwand benötigt.
Und selbst wenn der Berufungskläger die Schiebetür nicht
beschädigt haben sollte, so liegt doch eine – grundsätzlich unbestrittene –
Beschädigung des Anschlagbügels des Fensters zur Abstellkammer vor, in welche
der Berufungskläger schliesslich eingestiegen ist. Der Berufungskläger gibt
denn auch zu, durch dieses Fenster in die Liegenschaft gelangt zu sein, womit
denn auch der verbogene und abgerissene Anschlagbügel zu erklären ist. Zwar
liegen keine Fotos der Beschädigung vor, dies wird jedoch explizit im Polizeirapport
vom 3. Februar 2022 erwähnt (Akten S. 417: «Anschlagbügel vom Fenster
verbogen und abgerissen»).
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit auch in
diesem Punkt als erstellt anzusehen.
5. Rechtliches
5.1
5.1.1 Das Strafgericht hat vorliegend Schuldsprüche
wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs und mehrfachen Verweisungsbruchs gefällt.
5.1.2 Der Berufungskläger wendet sich gegen den
Schuldspruch des gewerbsmässigen Diebstahls. Die neuere bundesgerichtliche
Rechtsprechung gehe für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des
berufsmässigen Handelns aus. Ein Täter handle berufsmässig, wenn sich aus der
Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwende, aus der
Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den
angestrebten und erzielten Einkünften ergebe, dass er die deliktische Tätigkeit
nach der Art des Berufs ausübe. Vorausgesetzt werde ein mehrfaches Delinquieren.
Wie viele Straftaten für die Annahme von Gewerbsmässigkeit erforderlich seien, sei
stets im Einzelfall zu bestimmen. Relevant sei, ob eine deliktische Tätigkeit
«nach Art des Berufs» ausgeübt werde. Überdies bedürfe es einer Absicht, ein
Erwerbseinkommen zu erzielen. Diese sei nur dann erfüllt, wenn das Bestreben
erkennbar sei, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen
Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet seien, einen namhaften Teil
der Lebenskosten zu decken. Letztlich müsste auch die Bereitschaft zur Verübung
einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu bejahen sein.
Gewerbsmässigkeit sei nur dann anzunehmen, wenn sich der Täter derart auf
regelmässige Einnahmen verlasse, dass ein eigentlicher «Ausstieg» kaum mehr
möglich sei.
Vorliegend sei festzuhalten, dass nicht von der Hand zu
weisen sei, dass der Berufungskläger elf Delikte begangen habe, wobei
festzuhalten sei, dass es bei einigen Diebstählen beim Versuch geblieben sei.
Daraus dürfe aber nicht geschlossen werden, dass damit die erforderliche
Häufigkeit für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit bereits erreicht wäre,
zumal es zu berücksichtigen gelte, dass es sich doch um einen Zeitrahmen von
rund ¼ Jahr handle. Im Weiteren lägen zwischen den ersten beiden Delikten und
Fall 1.3 rund 1 ½ Monate, womit mitnichten von einer berufsmässigen Ausübung im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rede sein könne. Auch hätte
der Berufungskläger hierfür zu wenig Zeit und Mittel aufgewendet. Im Weiteren
fehle es auch an der Regelmässigkeit der Einnahmen, was das Anstreben einer
Finanzierung des Lebensunterhalts ohnehin unwahrscheinlich mache. Darüber hinaus
gelte es festzuhalten, dass ein Ausstieg ohne Probleme jederzeit möglich
gewesen wäre, zumal der Berufungskläger gar nie in die Situation gekommen sei,
sich auf regelmässige Einnahmen aus deliktischen Tätigkeiten verlassen zu
können. Vielmehr habe der Berufungskläger ausgesagt, dass er immer wieder als
Möbelmonteur in Frankreich gearbeitet habe. Ob diese Tätigkeit legal oder
illegal ausgeübt worden sei, habe vorliegende unbeachtlich zu sein. Bereits zu
Beginn des Strafverfahrens habe der Berufungskläger gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden offen kommuniziert, dass er an einem Alkoholproblem sowie
Vergesslichkeit leide. Es scheine mithin sehr plausibel, dass er die ihm
vorgeworfenen Delikte einzig mit dem Ziel begangen habe, um an Alkohol zu
gelangen. Dass es ihm nicht um die Finanzierung seines Lebensunterhalts gegangen
sei, lasse sich sodann auch mittels folgender Passage aus einem Polizeirapport
belegen: «Wahrscheinlich sind ein paar Franken gestohlen worden. Komischerweise
sind die Geldscheine, welche darunter in der Holzkiste lagen, noch alle da.»
Ferner habe der Berufungskläger in Bezug auf das Tatmotiv bezüglich dem
gestandenen Deliktsgut zum Nachteil des Restaurants [...] angegeben, dass er
nur eine Flasche Alkohol habe stehlen wollen. Auch bei Fall 1.5 bestehe das angebliche
Deliktsgut ausschliesslich aus alkoholischen Getränken. Ferner handle es sich
auch bei einem Grossteil der Geschädigten um Gastronomielokale. Dementsprechend
könne indes aus der Suchterkrankung keineswegs eine Absicht zur Erzielung eines
Erwerbseinkommens mittels Delinquenz abgeleitet werden. Ebenfalls gegen den
Vorwurf der Gewerbsmässigkeit sprächen die Art und Weise der Tatbegehung, da
der Berufungskläger weder planmässig noch nach einer bestimmten Methode vorgegangen
sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zeuge das Tatvorgehen nicht von
einer gewissen Professionalität. Wäre der Berufungskläger professionell
vorgegangen, hätte er mitnichten seine DNA hinterlassen. Auch hätte er sich
maskiert oder jemanden Schmiere stehen lassen. Das Einsteigen in die Lokale sei
nicht äusserst schwer gewesen oder habe Vorkenntnisse benötigt. Er habe nicht
besonderes Geschick aufgewendet, vielmehr sei er eher geradezu plump vorgegangen.
Teilweise sei er sogar gescheitert und es sei beim Versuchsstadium geblieben.
Auch treffe es nicht zu, dass er jeweils alle Räume systematisch untersucht
habe, vielmehr sei er auf der Suche nach Alkohol gewesen. Zudem seien die Taten
spontan und nicht im Vorfeld geplant gewesen. Im Ergebnis sei somit im
vorhegenden Fall die Gewerbsmässigkeit zu verneinen.
5.1.3 Die Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich
vollumfänglich auf die Erwägungen des Strafgerichts.
5.2
5.2.1 Das Strafgericht hat die rechtlichen
Grundlagen zum gewerbsmässigen Diebstahl zutreffend referiert (vorinstanzliches
Urteil S. 13), worauf verwiesen werden kann.
5.2.2 Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im
vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit dem Strafgericht in jeglicher Hinsicht
erfüllt: Der Berufungskläger hat zwischen dem 16. Dezember 2021 und dem 3. März
2022, und somit innerhalb von nur rund 2 ½ Monaten, insgesamt 11 Diebstähle
oder Diebstahlsversuche verübt. Tatobjekte waren vornehmlich Geschäfte und
Restaurants, zu denen er sich grundsätzlich mittels Gewalt Zugang verschaffte.
Von einem Gelegenheitstäter kann hierbei nicht mehr gesprochen werden, womit
die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens unzweifelhaft gegeben ist.
Bezüglich der Absicht des Berufungsklägers, ein
Erwerbseinkommen zu erzielen, gilt es zu konstatieren, dass er viel Zeit und
Energie für seine Delinquenz aufgewendet hat, nutzte er doch jede sich ihm bietende
Gelegenheit und kam er zur Deliktsbegehung jeweils von Frankreich in die
Schweiz und verliess das Land danach wieder. Entgegen der Auffassung der
Verteidigung zeugt sein Tatvorgehen von einer gewissen Professionalität. Zwar
hat der Beschuldigte seine Identifizierung durch das Hinterlassen von Spuren am
Tatort und den Umstand, dass er sich nicht maskiert hat, relativ einfach
gemacht, doch lassen diese Elemente allein die Professionalität seines Handelns
nicht verkennen. So war sein Handeln stets zielgerichtet. Er benötigte nie eine
längere Zeit, um in die Räumlichkeiten einzudringen, sie systematisch zu
durchsuchen und Tresore zu öffnen. Dabei nutze er teilweise seine Kenntnis der
Lokale, in welchen er zuvor mit seinen Freunden gewesen war. Auch wenn der
Berufungskläger zum in Frage stehenden Zeitraum einer (sporadischen) Erwerbstätigkeit
in Frankreich als Transporteur und Monteur von Möbeln nachgegangen sein sollte
(Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1179), ist dies für die Qualifikation der
Gewerbsmässigkeit insofern unerheblich, als nicht vorausgesetzt ist, dass die
deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche
Einnahmequelle des Berufungsklägers bildet, da ein «Nebenerwerb» genügt (vgl.
etwa BGE 123 IV 113 2c). Mit über CHF 18'000.– ist der Deliktsbetrag nicht
unerheblich. Würde der Deliktszeitraum von rund 2 ½ Monaten auf ein ganzes Jahr
hochgerechnet, ergäbe sich hieraus ein «Jahresverdienst» von über CHF 75'000.–,
was wohl bei weitem seinen Verdienst als Möbeltransporteur in Frankreich
übertreffen würde. Wenn der Berufungskläger vorbringt, dass zwischen den
Delikten betreffend AS Ziff. 1.2 und 1.3 rund 1 ½ Monate lägen, womit
mitnichten von einer berufsmässigen Ausübung im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Rede sein könne, so ist dem entgegenzuhalten, dass die
Erklärung für diese «Pause» wohl darin begründet liegt, dass er im Fall AS Ziff. 1.2
vom 19. Dezember 2021 rund CHF 6'500.– erbeutete, weshalb er bis zum nächsten
Diebstahl am 1. Februar 2022 wohl nicht auf weitere deliktische Einnahmen
angewiesen war. Keinen Einfluss für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit hat
sodann der Umstand, ob der Berufungskläger das Diebesgut jeweils effektiv
verkaufte/eintauschte oder selbst konsumierte; es reicht, wenn er sich dadurch
irgendwelche Vermögensvorteile verschafft (vgl. BGE 110 IV 30 E. 2).
Eine materielle Notlage wie eine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit
ändert laut konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 123 IV 113 E.
2c, 116 IV 319 E. 4d) sodann nichts daran, dass es im Rahmen des Tatbestands
des gewerbsmässigen Diebstahls darum geht, durch die Delikte seinen Lebensunterhalt
zu finanzieren (vgl. zum Ganzen Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 139 StGB N 103). Zudem ist
dem Berufungskläger keine eigentliche Alkoholabhängigkeit zu konstatieren, gab
er doch vor dem Strafgericht an «ganz normal» zu sein, auch wenn er einmal
einen Tag keinen Alkohol konsumiere (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 917).
Schliesslich ist auch die Voraussetzung der Bereitschaft zur
Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu bejahen. Eine solche
Prognose ist nämlich dann wenig problematisch, wenn der Täter in der
Vergangenheit derart oft delinquiert hat, dass er die genannte Bereitschaft
bereits offenbart hat (Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 139 StGB N 108). Davon ist vorliegend klarerweise auszugehen,
wurde der Berufungskläger doch in den vergangenen Jahren mehrfach rechtskräftig
u.a. wegen (gewerbsmässigen) Diebstahls verurteilt (vgl. Akten S. 1135 ff.).
Die Voraussetzungen des gewerbsmässigen Diebstahls sind nach dem Gesagten
erfüllt. Lediglich versuchte Tatbegehungen gehen in der Qualifikation auf. Eine
Privilegierung gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB gelangt bei
gewerbsmässigem Handeln nicht zur Anwendung (Art. 172ter Abs. 2
StGB; BGE 123 IV 113 E. 2d-e).
5.3 Schliesslich ergehen aufgrund des jeweils als
erstellt angesehenen Sachverhalts betreffend AS Ziff. 1.1 und 1.5 auch
Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Wie bereits
dargelegt wurde, entfällt gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB beim
gewerbsmässigen Diebstahl die Geringfügigkeit bei der Sachbeschädigung (BGE 123 IV 113 E. 3g).
6. Strafzumessung
6.1 Der Berufungskläger hat sich demnach – neben
den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher
Sachbeschädigung (mit Ausnahme von AS Ziff. 1.1 und 1.5), mehrfachen
Hausfriedensbruchs und mehrfachen Verweisungsbruchs – des gewerbsmässigen
Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung betreffend AS Ziff. 1.1 und 1.5 schuldig
gemacht.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass eine Freiheitsstrafe
von 34 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts
Basel- Stadt vom 21. Januar 2022 auszusprechen sei. Der Berufungskläger
führt demgegenüber aus, dass – im Falle der Verurteilung wegen
Gewerbsmässigkeit – für den Diebstahl von einer Einsatzstrafe von 8 Monaten
auszugehen sei. Betreffend mehrfachen Hausfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung
fielen dabei sicherlich die Deliktsmehrheit und der Sachschaden straferhöhend ins
Gewicht. Dazu komme der mehrfache Verweisungsbruch. Es rechtfertige sich
folglich eine Straferhöhung auf 12 Monate. Da sich die straferhöhenden und
strafmildernden Faktoren in etwa das Gleichgewicht hielten, erscheine eine
Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. In Bezug auf die geringe
Sachbeschädigung habe eine Busse in Höhe von CHF 200.– zu ergehen.
6.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).
An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019,
Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art.
50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014
E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.3
6.3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste
Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat
innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen,
die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann
sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen
sind. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die
weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene
Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden.
Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich
die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer
6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E.
2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114
vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl.,
Basel 2019, Rz. 520).
6.3.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7.
Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34
StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn
der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten
bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach
dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,
wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies
bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld-
oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn
die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der
Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht
sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob
und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.;
BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
6.3.3 Vorliegend ist beim Berufungskläger beim
Gewerbsmässigen Diebstahl das Aussprechen einer Freiheitsstrafe bis zu zehn
Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen möglich, wohingegen die
(mehrfache) Sachbeschädigung, der (mehrfache) Hausfriedensbruch sowie der
Verweisungsbruch mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden können.
Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass der
Berufungskläger schon mehrfach seine Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden
Rechtsordnungen offenbart hat. Er ist in der Schweiz sowie in Italien und
Rumänien einschlägig vorbestraft und hat bereits mehrfach langjährige
Haftstrafen verbüsst (Akten S. 25 ff., 34 ff., 1135 ff.). Von einer Geldstrafe
allein ist deshalb keine legalprognostisch positive Wirkung zu erwarten. Im
Übrigen wäre auch die Einbringlichkeit einer Geldsumme höchst fraglich. Seine
aktuelle finanzielle Situation ist desolat. Hinzu kommt, dass sich der Wohnsitz
des Berufungsklägers im Ausland befindet. Eine Geldstrafe erscheint mithin unter
diesen Umständen mangels spezialpräventiver Effizienz und Vollstreckbarkeit
nicht zweckmässig, weshalb für alle zu beurteilenden Delikte – wegen des engen
deliktischen Konnexes zur Haupttat auch für Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch
und Verweisungsbruch – eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafart
auszufällen ist.
Sofern die Verteidigung das Aussprechen einer Busse für die
geringfügige Sachbeschädigung fordert, ist erneut darauf hinzuweisen, dass gemäss
Art. 172ter Abs. 2 StGB beim gewerbsmässigen Diebstahl die
Geringfügigkeit bei der Sachbeschädigung entfällt (BGE 123 IV 113 E. 3g).
6.4
6.4.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe
beim Berufungskläger bildet der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls
gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren
vorsieht.
6.4.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist
zum einen die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
zu berücksichtigen. Damit wird vereinfacht ausgedrückt als der vom Täter verschuldete
objektive Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der
Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). Dem Deliktsbetrag kommt bei
Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung
zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer
6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E.
1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl. auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019,
Rz. 105). Der vorliegende Deliktswert als verschuldeter Deliktserfolg von rund
CHF 18'600.– ist als nicht mehr gering einzustufen. Was die Verwerflichkeit des
Handelns des Berufungsklägers anbelangt, so zeigte er im Rahmen der
Deliktsbegehung zwar keine besonders raffinierte Vorgehensweise, jedoch betrieb
er für seine Deliktsbegehung keinesfalls nur geringen Aufwand. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat der Berufungskläger ein durchaus
hartnäckiges Vorgehen an den Tag gelegt. So hat er beispielsweise wenige Tage,
nachdem er einen hohen Deliktsbetrag erbeutet hat, erneut einen
Einbruchdiebstahl begangen. Auch verschaffte er sich immer wieder mit Gewalt Zutritt
zu den Tatortliegenschaften. Dies zeugt von einer nicht zu vernachlässigenden
kriminellen Energie. Leicht entlastend kann lediglich gewertet werden, dass er
nachts in Geschäftsräumlichkeiten bzw. Restaurants eingebrochen ist und nicht
etwa in Privathaushalte und somit die Konfrontation mit anderen Personen
vermieden hat.
Das objektive Verschulden ist demnach als nicht mehr leicht
anzusehen.
6.4.1.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten
ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers hervorzuheben, dass er – entgegen
seinen Vorbringen – als eigentlicher «Kriminaltourist» jeweils von Frankreich
in die Schweiz einreiste, um Einbruchsdiebstähle zu begehen. Seine Reisen in
die Schweiz sind denn auch durchaus planmässig erfolgt, erhoffte er sich doch
hier ein durchaus wertvolleres Deliktsgut als in Frankreich. Hätte effektiv ein
hoher Suchtdruck bei ihm vorgelegen und wäre es ihm insbesondere darum
gegangen, Alkohol für den Eigenkonsum zu erbeuten, hätte er nicht die Mühe auf
sich genommen, hierfür die Grenze zu überqueren. Als weitere (subjektive)
Tatkomponente bestimmt sich die Höhe des Verschuldens schliesslich danach, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich,
weshalb der Berufungskläger nicht in der Lage gewesen wäre, sich der Delinquenz
zu enthalten, gab er doch selbst an, nach seinen jeweiligen
Gefängnisaufenthalten – auch, nachdem er eine Depression erlitten habe – bei
seinem Cousin gearbeitet zu haben (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1179).
6.4.1.3 Das Tatverschulden ist demnach gesamthaft als
nicht mehr leicht zu verorten, was – in Übereinstimmung mit dem Strafgericht – eine
Einsatzstrafe von 18 Monaten rechtfertigt. Eine solche Einsatzstrafe ist nicht
als zu hoch anzusehen, hält sie doch dem Vergleich mit ähnlich gelagerten
Fällen mit vergleichbarem Verschulden stand, bei denen similäre Einsatzstrafen
ausgesprochen wurden (AGE SB.2020.118 vom 21. Januar 2022 E. 7.3,
SB.2018.122 vom 10. Juli 2019 E. 3.4; vgl. auch BGer 6B_282/2018 vom 24.
August 2018).
6.5 Sodann gilt es zu konstatieren, dass die
mehrfachen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche als Begleitdelikte von der
Diebstahlsserie in einem engen Zusammenhang mit dieser stehen, sich jedoch gleichwohl
vom gewerbsmässigen Diebstahl trennen lassen und entsprechend auch für diese im
Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hypothetische Einsatzstrafen
auszufällen sind. Zulässig ist es jedoch, für die Sachbeschädigungen und
Hausfriedensbrüche jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, da sich
diese im Hinblick auf das Verschulden des Berufungsklägers jeweils vergleichbar
präsentieren (vgl. BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021
vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021
E. 3.4.2). Zwar sind die Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen jeweils
Mittel zum Zweck gewesen und kommt ihnen verschuldensmässig keine allzu grosse
selbstständige Bedeutung zu. Aber es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass
der Berufungskläger durch sein rücksichtloses Vorgehen einen nicht
unbeträchtlichen Sachschaden in Höhe von knapp CHF 40'000.– verursacht hat.
Dabei hing es vom Zufall ab, wie hoch der Sachschaden in den einzelnen Fällen
ausgefallen ist. Sein Verschulden wiegt bei den einzelnen Taten angesichts des
rücksichtslosen Vorgehens objektiv nicht mehr ganz leicht, und auch subjektiv
ist von einem nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen. Für die
mehrfache Sachbeschädigung erscheint mithin eine hypothetische (Gesamt-)Einsatzfreiheitsstrafe
von 8 Monaten, für den mehrfachen versuchten Hausfriedensbruch eine solche von
4 Monaten als angemessen.
6.6 Für den mehrfachen Verweisungsbruch erübrigen
sich weitere Ausführungen. Es erscheint eine hypothetische (Gesamt-)Einsatzstrafe
von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
6.7
6.7.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der
Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen
zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Aufl.,
Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
6.7.2 Es besteht zwischen dem gewerbsmässigen
Diebstahl, dem mehrfachen Hausfriedensbruch, der mehrfachen Sachbeschädigung
und dem mehrfachen Verweisungsbruch ein enger zeitlicher, sachlicher und
situativer Konnex. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag.
6.7.3 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des
Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende
Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen
Diebstahl von 18 Monaten Freiheitstrafe wird für die mehrfache Sachbeschädigung
um 4 Monate, für den mehrfachen (versuchten) Hausfriedensbruch um 2 Monate
sowie für den mehrfachen Verweisungsbruch um 4 Monate auf gesamthaft 28 Monate
Freiheitsstrafe erhöht.
6.8 Das Strafgericht hat ihm Rahmen der
Täterkomponenten zutreffend erwogen, dass sich in erster Linie die zahlreichen,
meist einschlägigen Vorstrafen in der Schweiz und im europäischen Ausland
straferhöhend auswirken. Sie belegen, dass der Berufungskläger den
Rechtsordnungen keinerlei Beachtung schenkt, und lassen auf eine
Unbelehrbarkeit schliessen. Wie bereits erwähnt wurde, ist der Berufungskläger
als klassischer «Kriminaltourist» zu bezeichnen, welcher sich einzig zur Begehung
von qualifizierten Vermögensdelikten in der Schweiz aufgehalten hat. Zudem
bestreitet er offensichtlich bestehende (rechtskräftige) Vorstrafen (vgl.
Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1179), etwa eine solche aus Italien, wo er
wegen versuchten Diebstählen und Einbruchsdiebstählen zu 30 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Akten S. 25 ff.). In Bezug auf das
Nachtatverhalten des Berufungsklägers ist ferner festzuhalten, dass er zumeist
erst unter der erdrückenden Beweislage – wie etwa der Videoaufzeichnungen, der
DNA-Treffer und der Festnahme in flagranti – jene Vorgänge zugestanden
hat, welche ihm aufgrund der objektiven Beweislage ohnehin hätten nachgewiesen
werden können. Sodann sind bei ihm weder Einsicht noch Reue erkennbar. Ein
korrektes Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug kann sodann vorausgesetzt
werden. Fest steht zudem, dass der Berufungskläger zwar seit einigen Jahren
Alkohol konsumiert, jedoch erscheint der Konsum nicht als treibende Kraft oder
Motiv für seine Delinquenz, weshalb dieser Umstand im vorliegenden Verfahren
neutral zu werten ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die
Verhaftungssituation nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, weshalb die
mutmasslichen Erlebnisse des Berufungsklägers bei seiner Verhaftung nicht
strafmindernd zu berücksichtigten sind. Was den von ihm eingereichten
«Arbeitsvertrag» anbelangt, ist dieser als offensichtlicher
Gefälligkeitsvertrag zu beurteilen, ist der Vertrag doch nicht unterzeichnet
und stammt von seinem Bruder. Zudem ist unglaubhaft, dass er nach seiner
Haftentlassung bei seinem Bruder auf dem Bau wird arbeiten können, gab er doch
vor dem Strafgericht selbst an, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. So
habe er im Jahre 2017 eine Operation aufgrund von Rückenproblemen gehabt habe.
So habe er zwei Diskushernien, welche er schon seit Jahren mit sich
«mitschleppe» (Protokoll 1. Instanz Akten S. 917).
Da keine Gründe zu seinen Gunsten festzustellen sind,
rechtfertigt es sich, die Freiheitstrafe aufgrund der Täterkomponenten um 6
Monate zu erhöhen, woraus sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten
errechnet, dies unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp.
dem vorzeitigen Strafvollzug seit dem 3. März 2022.
Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die
Freiheitsstrafe scheidet bei dieser Strafhöhe bereits aus formellen Gründen
aus. Aufgrund der dem Berufungskläger zu stellenden negativen Legalprognose
kann ihm ferner auch der teilbedingte Vollzug nicht gewährt werden.
6.9 Schliesslich gilt es noch auf den Antrag auf
Aussprechen einer Zusatzstrafe zum Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt
vom 21. Januar 2022 einzugehen.
Für die Frage, ob eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, ist
das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren massgebend (BGer
6B_837/2019 E. 1.1: «Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und
in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum
der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab. Demgegenüber ist für die
Bemessung der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren
massgebend. Das Gericht muss sich somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten
Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine
Zusatzstrafe auszusprechen»). Der vorliegend zu beurteilende Deliktszeitraum
liegt zwischen dem 16. Dezember 2021 und dem 3. März 2022. Der Entscheid des
Strafgerichts Basel-Stadt im anderen resp. ersten Verfahren (vgl. SB.2020.118)
erging jedoch bereits am 7. August 2020 (Urteil AGE vom 21. Januar 2022). Die
neuen Taten sind vorliegend somit nach der ersten Verurteilung im ersten
Verfahren begangen worden, weshalb keine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Zudem
ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig davon für gewerbsmässig begangene
Delikte grundsätzlich keine Zusatzstrafe auszusprechen ist (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3).
7.
Das Strafgericht hat den Berufungskläger in Anwendung von
Art. 66a Abs. 1 i.V.m. Art. 66b Abs. 1 StGB für die Dauer von 20 Jahren
des Landes verwiesen, wogegen sich ebenfalls seine Berufung richtet.
7.1 Der Berufungskläger beantragt, dass die
Landesverweisung auf 5 Jahre zu beschränken sei. Da er rumänischer
Staatsangehöriger sei und in Mulhouse in Frankreich wohne, sei auf einen SIS-Eintrag
zu verzichten. Der Berufungskläger begründet seinen Antrag damit, dass ein
Automatismus, wie ihn Art. 66b Abs. 1 StGB vorsehe, weder nach den Vorgaben von
Art. 8 EMRK noch nach denjenigen des FZA rechtmässig sei. Die Landesverweisung
für die Dauer von 20 Jahre sei mithin im Lichte der völkerrechtlichen Vorgaben
auszulegen. Dies bedeute, dass auch im Falle einer Wiederholungstat eine Dauer
der Landesverweisung angeordnet werden müsse, die verhältnismässig sei. Diese
Dauer könne abhängig von den Umständen, insbesondere von der Schwere der Tat
und den persönlichen Umständen der Person, somit auch unterhalb von 20 Jahren liegen,
da bei Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen immer individuell bestimmt werden müsse,
welche Dauer der Massnahme notwendig, angemessen und verhältnismässig sei.
7.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt die
Bestätigung der Landesverweisung von 20 Jahren gemäss vorinstanzlichem
Entscheid. Sie verweist für die Begründung vollumfänglich auf die strafgerichtlichen
Erwägungen.
7.3 Umstritten ist vorliegend einzig die Länge
der ausgesprochenen Landesverweisung. Diese beträgt grundsätzlich mindestens 5
und höchstens 15 Jahre. Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung
angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine
Landesverweisung nach Art. 66a StGB erfüllt, so ist die neue
Landesverweisung gemäss Art. 66b Abs. 1 StGB auf 20 Jahre festzusetzen. Der Berufungskläger
hat unbestrittenermassen, nachdem er mit Urteil des Strafgerichts vom 29.
November 2017 für 8 Jahre des Landes verwiesen wurde (Akten S. 1135), neue
Straftaten, die unter Art. 66a Abs. 1 StGB fallen, verübt, womit Art 66b
Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt.
Der neue Landesverweis dauert zwingend 20 Jahre (Bertossa, in: Praxiskommentar StGB, 4.
Auflage 2021, Art. 66b N 2; so auch OGer ZH SB230111 vom 15. September 2023 E.
V; vgl. auch BGE 146 IV 311 E. 3.5.1), wovon auch die Vorinstanz zutreffend
ausgegangen ist. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist diese denn auch
verhältnismässig: Der Berufungskläger hat keinerlei Bezug zur Schweiz. Er ist
einzig zu deliktischen Zwecken als sog. «Kriminaltourist» mehrfach in die
Schweiz eingereist. Ferner verfügt er in der Schweiz über keinerlei soziale
Beziehungen. So gab er auch selbst an, nichts mehr zu haben, was ihn mit der
Schweiz verbinde (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 1179). Auch wird sein
persönliches und berufliches Fortkommen durch die Landesverweisung nicht
tangiert. Legale Bezugspunkte zur Schweiz sind nicht ersichtlich. In der
Zwischenzeit ist er vielmehr erneut vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit
Urteil vom 21. Januar 2022 rechtskräftig wegen einschlägiger Delikte
verurteilt worden (Akten S. 1137). Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung
des Berufungsklägers als unverbesserlichem Wiederholungstäter für die
gesetzlich vorgesehene maximale Dauer von 20 Jahren überwiegt somit klar seinen
Interessen an einer kürzeren Dauer der Landesverweisung.
Zur ergänzen ist sodann, dass sich der Berufungskläger im
konkreten Fall als «Kriminaltourist» gar nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (SR.
0.142.112.681, FZA) berufen kann. Die Vorinstanz hat die entsprechenden
Voraussetzungen korrekt referiert sowie daraus die triftigen Schlüsse
abgeleitet, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (s. vorinstanzlicher
Entscheid S. 18).
Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass gegen den
Berufungskläger bereits mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Januar 2022
eine rechtskräftige Landesverweisung von 20 Jahren ausgesprochen wurde (vgl.
SB.2020.118).
7.4 Wie bereits das Strafgericht zutreffend
erwogen hat, ist der Berufungskläger als rumänischer Staatsangehöriger kein
Schengen-Drittstaatsangehöriger, weshalb auf eine Eintragung im SIS zu
verzichten ist (Art. 20 i.V.m. Art. 2 lit. f N-SIS-Verordnung [SR 362.0] e
contrario).
8.
8.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im
zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen wird, sind ihm die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr
aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten von CHF 22'024.20 und eine
Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.
8.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger unterliegt
mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.–
zu tragen hat (jeweils inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
9.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 5'760.– und ein Auslagenersatz von CHF 366.60,
zuzüglich MWST von insgesamt CHF 454.–, somit total CHF 6'580.60 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 6.
September 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche von A____ wegen mehrfacher Sachbeschädigung (mit Ausnahme
von AS Ziff. 1.1 und 1.5), mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen
Verweisungsbruchs;
-
Rückgabe der sichergestellten Sportschuhe der Marke [...] an den
Beurteilten;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird – neben den bereits in Rechtskraft
erwachsenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Diebstahls und der mehrfachen Sachbeschädigung
schuldig erklärt und verurteilt zu 34 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp. dem vorzeitigen
Strafvollzug seit dem 3. März 2022,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2, Art. 144 Abs.
1, Art. 186, Art. 291 Abs. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 und 66b
Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 20 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 22'024.20 und
eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 5'760.– und ein Auslagenersatz von CHF 366.60,
zuzüglich MWST von insgesamt CHF 454.–, somit total CHF 6'580.60 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.