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Entscheid

SB.2022.13

Drohung

9. Dezember 2022Deutsch49 min

Berufungskläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen vollumfänglichen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.13

URTEIL

vom 9.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.

Jonas Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Oktober 2021

betreffend Drohung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Oktober 2021 wurde A____ der Drohung

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF

30.– mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 385.30 sowie eine Urteilsgebühr

von CHF 600.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf

Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 300.–) auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...],

mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 Berufung angemeldet und nach Erhalt der

schriftlichen Urteilsbegründung mit Schreiben vom 4. Februar 2022 Berufung

erklärt. B____ (nachfolgend: Privatkläger) und die Staatsanwaltschaft haben

innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die

Berufung beantragt. Mit Berufungsbegründung vom 30. Juni 2022 beantragt der

Berufungskläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen vollumfänglichen

Freispruch unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft

beantragt mit Berufungsantwort vom 26. August 2022 mit Verweis auf das

angefochtene Urteil sinngemäss Abweisung der Berufung.

In der

Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2022 wurde zunächst der Berufungskläger

befragt. Danach kam der Privatkläger als Auskunftsperson zu Wort. Schliesslich ist

der Verteidiger des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Dabei wurde an den

bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und

die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1

StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss

Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit

auf sie einzutreten ist.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Tatzeit

ist der 10. Februar 2014. Der Privatkläger hat in Bezug auf den Vorwurf der

Drohung am 11. Februar 2014 rechtzeitig Strafantrag gestellt. Dies wird vom

Berufungskläger zu Recht nicht bestritten.

2.

2.1

Der

Berufungskläger rügt zunächst die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aufgrund

der Fixierungsfunktion der Anklageschrift dürfe das Gericht nur die im

Strafbefehl vom 19. Januar 2021 umschriebenen Lebensvorgänge berücksichtigen.

Dies gelte auch hinsichtlich der im Strafbefehl wiedergegebenen angeblichen

Worte des Berufungsklägers gegenüber dem Privatkläger am 10. Februar 2014.

Gemäss dem Strafbefehl vom 19. Januar 2021 habe der Berufungskläger dem Privatkläger

mit den Worten gedroht, er wisse wo der Privatkläger arbeite und er werde ihn

fertigmachen. Durch diese Äusserung soll der Privatkläger in Angst und

Schrecken versetzt worden sein. Die Vorinstanz dehne den angeklagten Sachverhalt

jedoch aus und weiche von den Vorgaben im Strafbefehl ab, indem sie im

angefochtenen Entscheid bei der rechtlichen Subsumtion von den Worten «ich komme

und mache alle kaputt» ausgehe. Diese angeblichen Worte des Berufungsklägers würden

ihm aber im Strafbefehl bzw. der Anklage gerade nicht zur Last gelegt. Dieser

Umstand sei umso relevanter, weil die Vorinstanz ausführe, dass der

Privatkläger davon habe ausgehen müssen, dass es sich bei den Worten «kaputt

machen» um eine Todesdrohung gehandelt habe, weshalb der Tatbestand der Drohung

erfüllt sei. Für das Tatbestandsmerkmal sei es jedoch erheblich, ob der Berufungskläger

von «fertigmachen» oder von «kaputt machen» geredet habe, zumal Art. 180 des Strafgesetzbuchs

(StGB, SR 311.0) eine schwere Drohung verlange und die Worte «fertigmachen»

nicht ohne Weiteres darunter subsumiert werden könnten (vgl. Akten S. 217

f. und 249 f.).

2.2

Im

vorliegenden Fall ist der Strafbefehl zur Anklageschrift geworden, wie in

Art. 356 Abs. 1 StPO vorgesehen. Der Inhalt des Strafbefehls wird durch

seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache und als

rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO)

bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss den an eine Anklageschrift

gestellten Anforderungen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 f.;

BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E.1.4.3). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung

(BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten,

in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift

den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur

Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen

werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen

Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die

Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs.

1.

StPO). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in

ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver

und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion).

Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen

wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt ist, damit er dazu

Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen:

BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV

I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel,

«Flexibilität der Anklage», in: forumpoenale 2017, S. 309 ff., 311).

Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des

Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63

E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022

E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die

formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift

stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Es geht

insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen

Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E.

2a). Die Anklageschrift soll indessen nicht das Urteil des erkennenden

Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_253/2017 vom

1.

November 2017 E. 1.4). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender

Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches

Verhalten ihm angelastet wird (BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2,

mit Hinweisen). Er darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der

Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2, mit Hinweisen; zum Ganzen auch: BGer 6B_798/2021 vom 2.

August 2022 E. 1.1, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3; jeweils

mit weiteren Hinweisen). Allgemein gilt: Je gravierender die Vorwürfe, desto

höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1401/2016

vom 24. August 2017 E. 1.4, mit Hinweisen).

Aus dem

Vorstehenden ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck

verfolgt, sondern gewährleisten soll, dass der Betroffene im Hinblick auf eine

wirksame Verteidigung weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war

bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich

qualifiziert wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV

188.

E. 1.3; BGer 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.4, 6B_656/2020

vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1,

6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: 141 IV 437). Auch die

angerufene Fixierung des Anklagesachverhalts (Fixierungsfunktion) geht nicht

weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und

eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer

6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2). Selbst eine Verurteilung trotz

eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den

Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch

tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in

konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt

formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf

überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis

auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein

Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem

Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015

vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).

In diesem Rahmen ist sogar eine Abweichung von der Anklageschrift zulässig: «Die

Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts. Ergibt das gerichtliche

Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders

abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der

Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des

abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die

rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte

betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu

nehmen»

(BGer 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2, vgl. auch

6B_19/2021 vom 27. September 2021 und 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018

E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Bei Äusserungsdelikten beinhaltet eine

hinreichende Konkretisierung allerdings, dass die Anklage die vorgeworfenen

Aussagen spezifiziert: «Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine

Rechtsfrage. [...] Gegenstand eines Strafverfahrens wegen Äusserungsdelikten

sind einzelne Äusserungen, nicht ein Gesamtbild, das durch die Äusserungen nach

Meinung der Staatsanwaltschaft gezeichnet wird. Dieses Gesamtbild kann aber für

die Auslegung der einzelnen Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung

Dispositiv

sein. [...] Demnach hat die Staatsanwaltschaft in der

Anklageschrift anzugeben, welche konkreten Äusserungen der beschuldigten Person

ihres Erachtens den Tatbestand [...] erfüllen» (BGer 6B_710/2015 vom 16.

Dezember 2015 E. 1.3). Soweit sich allfällige Abweichungen nicht auf die

Verteidigung ausgewirkt haben, sind sie indessen auch hier irrelevant, wie das

Bundesgericht im Zusammenhang mit Ehrverletzungsdelikten und unter Verweis auf

das soeben zitierte Urteil des Bundesgerichts präzisiert hat: «...les propos

imputés à l'un ou l'autre des recourants dans le cas d'espèce étaient

similaires dans leur genre et dans leur portée. Que l'un ou

l'autre ait dit ‹va chier›, ‹va te faire foutre›, ‹va te faire mettre› ou

encore qu'il faudrait ‹baiser plus souvent› ne donnait pas lieu à une

modification de la défense de l'un comme de l'autre. Les recourants ne

prétendent d'ailleurs pas avoir été empêchés de préparer utilement leur

défense, qui a toujours consisté à nier avoir prononcé de quelconques propos

insultants […]» (BGer 6B_1149/2019 vom 15. Januar 2020 E. 4.2).

2.3 Tatsächlich

ist es so, dass die Anklage dem Berufungskläger (einzig) vorwirft, er habe dem Privatkläger

gedroht, er werde ihn «fertigmachen». So wird der Privatkläger auch im

Anzeigerapport zitiert (Akten S. 29). Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 1. September 2021 hat der Privatkläger sowohl den Ausdruck

Fertigmachen als auch den Ausdruck Kaputtmachen geschildert: «Seine Aussage war

dann: ‹Ich weiss, wo du wohnst und ich weiss, wo du das Büro hast. Ich komme

und mache dich fertig und kaputt›» (Akten S. 127). An der Einvernahme vom

21. Dezember 2020 hat er von «alle kaputt» machen bzw. «ich komme dich kaputt

machen» gesprochen: «Ich weiss, wo dein Büro ist, ich komme und mache alle

kaputt» (Akten S. 36); «Ich komme dich kaputt machen, ich weiss, wo du das

Büro hast» (Akten S. 38). An der Berufungsverhandlung machte der Privatkläger

geltend, er wisse es nicht mehr genau, aber etwas in der Art von «ich mache

Dich kaputt und komme ins Büro» (Akten S. 261; Audiodatei der

Berufungsverhandlung Minute 56.50). Wenn nun die Vorinstanz die Drohung

lediglich unter Bezugnahme auf den Ausdruck «kaputt machen» als Todesdrohung

qualifiziert, so stellt das zwar eine Abweichung von der Anklageschrift dar.

Allerdings hatte dies keinerlei Auswirkung auf die Verteidigungsstrategie des

Berufungsklägers. Dieser hat im gesamten Untersuchungsverfahren und im vorinstanzlichen

Verfahren jedwede Drohung bestritten, übrigens jeweils im Konkreten auf den

(blossen) Vorhalt, er habe mit «fertigmachen» gedroht (Akten S. 60,

S. 125). Er wusste aufgrund der Akten auch, dass der Privatkläger

wiederholt von Kaputtmachen sprach und geltend machte, am fraglichen

Telefongespräch mit dem Tod bedroht worden zu sein: «Ich sagte ja, es ist umso

mehr ernst, weil er mich soeben mit dem Tod bedroht hat» (Akten S. 36). Dem

Berufungskläger war somit längst vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

klar, dass er sich gegen den Vorwurf einer Todesdrohung zur Wehr setzen musste.

Hinzu kommt, dass er nach den Aussagen des Privatklägers vor erster Instanz

noch einen Monat Zeit hatte, bis er sein Plädoyer halten liess, weil die

Verhandlung zunächst ausgestellt wurde (Akten S. 129, 150 ff.). Wenn

die Vorinstanz nun ihm Rahmen des Beweisverfahrens zum Schluss kam, es sei

nicht von «fertigmachen», sondern von «kaputt machen» die Rede gewesen, so

hindert das unter dem Gesichtspunkt des Akkusationsprinzips nach dem zuvor

Ausgeführten nicht an einer Verurteilung. Ob die Todesdrohung auch mit dem

Ausdruck «Fertigmachen» erfüllt wäre, wäre allenfalls eine Frage der

rechtlichen Würdigung. Im Übrigen wird aber nachfolgend zu zeigen sein, dass die

Unterscheidung «Fertigmachen» und «Kaputtmachen» – welche zumindest bei

umgangssprachlicher Verwendung teils als Synonyme genannt werden (vgl. statt

vieler https://synonyme.woxikon.de/synonyme/fertigmachen.php

und https://www. duden.de/synonyme/fertigmachen_drangsalieren_tadeln) – im

konkreten Kontext für die rechtliche Würdigung gar keine entscheidende Rolle

spielt, wobei angemerkt sei, dass es dem Berufungsgericht diesbezüglich selbstverständlich

unbenommen ist, von den vorinstanzlichen Erwägungen abzuweichen.

3.

3.1

3.1.1 Gemäss

Anklageschrift rief der Berufungskläger am 10. Februar 2014 um ca. 16:30

Uhr von seiner Wohnung an der [...] in Basel den Privatkläger – der damals sein

Vermieter war – an, um diesen zu einer Erstreckung der Kündigungsfrist zu

bewegen. Er habe zuerst einen Kollegen, der als Dolmetscher fungierte, reden

lassen. Als der Berufungskläger realisiert habe, dass der Privatkläger auf dem

Mietende per 28. Februar 2014 beharrte, sei er wütend geworden und selbst ans

Telefon gegangen. In der Folge habe er den Privatkläger mehrfach als

«Arschloch» beschimpft (bezüglich des Tatbestands der Beschimpfung ist die

Verjährung eingetreten; auf eine separate Einstellungsverfügung wurde

verzichtet). Zudem habe er dem Privatkläger am Ende des Telefonats mit den

Worten, er wisse wo er arbeite und er werde ihn «fertigmachen», gedroht. Durch

diese Äusserung des Berufungsklägers sei der Privatkläger in Angst und

Schrecken versetzt worden (vgl. Akten S. 70).

3.1.2 Der

Berufungskläger bestreitet, den Privatkläger bedroht zu haben. Er begründet

dies im Wesentlichen damit, dass dieser – im Gegensatz zu ihm selbst – nicht

glaubhaft ausgesagt habe. Die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussagen sei gerade

dadurch belegt, dass er nicht bestreite, anlässlich des fraglichen Telefonats

etwas aggressiv bzw. laut geredet zu haben, und dass er auch die Verwendung des

Ausdrucks «Arschloch» als möglich bezeichne (Akten S. 218 ff.). An der

Berufungsverhandlung lässt er plädieren, dass der bei der ersten Konfrontation

mit dem Vorwurf noch nicht anwaltlich vertretene Berufungskläger nicht habe wissen

können, dass die mit der Bezeichnung «Arschloch» verbundene Beschimpfung verjährt

sei. Auch seine laute Art zu antworten spreche für seine Authentizität (Akten

S. 250 f.). Andererseits sei zu konstatieren, dass der Privatkläger in Abrede

gestellt habe, vom Berufungskläger im Vorgang zum inkriminierten Telefonat

bereits um Fristerstreckung betreffend die Wohnungskündigung angegangen worden

zu sein. Dies sei wahrheitswidrig. Auch sonst habe sich der Privatkläger in

Widersprüche verstrickt und unplausible Angaben gemacht (Akten S. 220 f.).

Der Privatkläger habe je mehr das Verfahren fortgeschritten sei, desto mehr den

Berufungskläger belastet. Die Staatsanwaltschaft mutmasse, dass der

Privatkläger nicht die Polizei involviert hätte, hätte der Berufungskläger

nicht eine Grenze überschritten. Dabei blende sie aus, dass dieser nach Angaben

des Privatklägers seit Längerem schon ein Queralant gewesen und beim Vermieter

und der Nachbarschaft negativ in Erscheinung getreten sein solle (Akten S. 250

f.). Jedenfalls in dubio pro reo sei von der glaubhafte(re)n

Sachverhaltsversion des Berufungsklägers auszugehen, weshalb der vorgeworfene

Sachverhalt nicht erstellt sei (Akten S. 223). Zur rechtlichen Würdigung (und

zur Strafzumessung) macht der Berufungskläger keine Ausführungen.

3.2 Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung

Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt

nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3

StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und

theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich

sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen,

wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen

Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der

Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Beim Indizienbeweis wird aus

bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind

(Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft

hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein

Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat

oder Täter erlaubt. Es reicht demnach, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer

Gesamtheit beweisbildend sind (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,

138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.

4.3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Die StPO kennt

keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine

Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO

140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält,

und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der

freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). Wie das

Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine

Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls

zu würdigen sind. […] Der «in dubio»-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem

alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und

ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2,

6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar

2019 E. 2.3.2). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise

darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E.

3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.]

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214, BGer

6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

Nachfolgend ist

in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im

erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

3.3

3.3.1 In

objektiver Hinsicht ergibt sich aus den Akten und steht fest, dass der

Privatkläger dem Berufungskläger zunächst eine Abmahnung wegen Reklamationen

der Mitmieter erteilt und das Mietverhältnis danach mit Schreiben vom 29.

Dezember 2013 formell korrekt per 28. Februar 2014 gekündigt hat (Akten

S. 43 ff.). Mit einem mit 3. Dezember 2013 datierten Schreiben wandte

sich hierauf die Psychiaterin des Berufungsklägers an den Privatkläger und bat

ihn, mit dem Berufungskläger «eine andere Lösung zu finden, z.B.

Kündigungsfrist zu verlängern usw.» (Akten S. 46). Unbestritten ist, dass damit

die Kündigung der Mietwohnung nicht bei der Schlichtungsbehörde als zuständige

Instanz formell rechtsgültig angefochten wurde; es wurde vom Berufungskläger auch

keine rechtsgenügliche Mieterstreckung im Sinne der Rechtsmittelbelehrung beantragt.

Der Berufungskläger wollte den Vermieter aber auch nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist zu einer Mieterstreckung bewegen, da er noch keine neue

Wohnung für sich und seine Familie gefunden hatte. So schrieb er direkt an den

Privatkläger, dass er noch keine Wohnung gefunden habe und um Verlängerung der

Kündigungsfrist ersuche – er werde es dem Privatkläger sofort bekannt geben,

wenn er eine Wohnung finde (Akten S. 47). Der Privatkläger teilte dem

Berufungskläger in Beantwortung dieses Schreibens am 30. Januar 2014 mit, dass

er «leider» an der Kündigung per 28. Februar 2014 festhalten müsse und ihn

bitte, diese Frist einzuhalten. Falls sich Änderungen aus Sicht des

Berufungsklägers ergäben, sei er gebeten, den Privatkläger auf dem Laufenden zu

halten (Akten S. 48). Offenbar kam es dann am 31. Januar 2014 bereits

zu einem Telefonat mit einem langjährigen Freund des Berufungsklägers – C____ –

als Übersetzer, wie der Privatkläger in einer Aktennotiz festhielt (Akten

S. 52). Jedenfalls teilte der Privatkläger dem Berufungskläger unter

Bezugnahme darauf mit Schreiben vom 8. Februar 2014 abermals mit, dass er am

Kündigungstermin vom 28. Februar 2014 festhalten müsse, da die Handwerker am

Montagvormittag, 3. März 2014, mit den Renovationsarbeiten beginnen müssten. Er

sei bis zum Schreiben vom 27. Januar 2014 davon ausgegangen, dass die

Wohnungsübergabe bis 28. Februar 2014 ordnungsgemäss erfolgt sein werde und

habe daher den Handwerkertermin auf 3. März 2014 angesetzt (Akten S. 49).

Am 10. Februar 2014 ereignete sich dann das inkriminierte Gespräch, wobei

dessen Ablauf vom Berufungskläger und vom Privatkläger unterschiedlich

geschildert wird. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 teilte der Berufungskläger

betreffend den Termin zur Übergabe des Schlüssels schliesslich mit, dass er die

Nichtverlängerung angesichts seiner «Familie mit 2 Kleinkinder[n] […]» als «Missverhalten

[…] nie vergessen» werde. «Barmherziger Mensch» (Akten S. 50).

3.3.2 Bei

der vorliegenden Beweislage sind die Aussagen der beiden Beteiligten und des im

vorinstanzlichen Verfahren befragten Zeugen von grosser Bedeutung. Sie sind

einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Die

Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren

(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit

einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller

und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in

ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die

Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das

Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen

Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen

Glaubwürdigkeit eines Befragten im Sinne einer dauerhaften personalen

Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher

kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung

als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten

Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt,

dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt

bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in

ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen

(vgl. Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26

ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende

Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen

Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter

Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese

spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen

Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24.

Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit

eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das

Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen

von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,

ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2).

Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für

den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten

Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf

die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die

Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch

einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage

anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die

Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3;

6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht

und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128

I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019

E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch

mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

Folgende sog.

Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:

Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,

quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,

Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,

Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener

Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf,

Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter

Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter),

Einräumen von Erinnerungslücken, Spontane Verbesserung der eigenen Aussage,

Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine

übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz

und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die

Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten

stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage

der aussagenden Person miteinzubeziehen.

3.3.3 Der

Berufungskläger bestreitet besagtes Telefonat nicht und gibt auch an, dass er

wohl wütend geworden sei und aggressiv geredet habe. An der Einvernahme vom 13.

Januar 2021 wie auch an der Hauptverhandlung vor erster Instanz hat er sodann ausgesagt,

dass er nicht ausschliesse, den Privatkläger möglicherweise als Arschloch

betitelt zu haben: «Ich kann mich nicht erinnern, dass ich das gesagt habe,

aber wenn er sagt, dass ich das gesagt habe, dann habe ich das wohl gesagt»

(Akten S. 60). «Es könnte sein[,] dass ich ihm das gesagt habe, aber ich

kann mich nicht daran erinnern» (Akten S. 125). Er bestreitet aber, eine

Drohung ausgesprochen zu haben. Er habe den Privatkläger nur ein- oder zweimal

im Leben gesehen. Er wisse nicht, wo dessen Büro sei und wo er arbeite. Es

könne gar nicht sein, dass er gesagt habe, er werde das Büro des Privatklägers

auseinandernehmen oder dergleichen (Akten S. 125).

Der Privatkläger

wiederum hat die Drohung bereits anlässlich seines Strafantrags geschildert. Er

hatte sich damals Notizen gemacht vom Telefongespräch. In seinen Notizen hielt

der Privatkläger fest, der Berufungskläger habe ihn mehrfach als «Arschloch»

bezeichnet und ihn sonstwie beleidigt und wiederholte Drohungen ausgestossen.

Er erwähnt konkret die Aussage: «[…] dass er weiss, wo ich wohne und mein Büro

habe. Er werde mich fertig machen» (Akten S. 52). Am folgenden Tag hat er Anzeige

erstattet und Antrag gestellt. Bereits bei der Anzeigeerstattung erwähnte er

gemäss dem Polizeirapport, dass der Berufungskläger ihn als «Arschloch»

beschimpft habe und zuletzt gemeint habe, er wisse, wo der Privatkläger arbeite

und er werde ihn fertigmachen (Akten S. 29). Auch schilderte er bereits

damals sehr plausibel, dass er insbesondere mit Blick auf den baldigen Ablauf

der Kündigungsfrist die Befürchtung hege, der Berufungskläger könnte im Büro

auftauchen und seine Drohung umsetzen (Akten S. 29). Diese im Rapport

anlässlich der Anzeigeerstattung aufgeführten Aussagen haben zwar nicht das

Gewicht von Aussagen anlässlich einer förmlichen Befragung. Ein Polizeirapport

ist aber ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend

freilich in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen

benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei den protokollierten Feststellungen

handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizisten und es kommt ihnen

insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber, wie

hier, Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten

Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere Beweismittel

und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei

der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem

Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020

vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013

vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Die Aussagen des Privatklägers anlässlich der

Anzeigeerstattung können somit als Indizien hinzugezogen werden. In formeller

Hinsicht spricht nichts dagegen, da der Privatkläger später im Verfahren noch

mit dem Berufungskläger konfrontiert worden und die Verwertbarkeit seiner

Aussagen damit sichergestellt ist. Die Verwendung des Polizeirapports kann daher

zum Vornherein keine Umgehung des Konfrontationsanspruchs bedeuten.

Bei den

Befragungen in den Jahren 2020 und 2021 zitiert der Privatkläger die Drohungen

mit «ich weiss, wo dein Büro ist, ich komme und mache alle kaputt» (Akten

S. 36) – «ich komme dich kaputt machen, ich weiss, wo du das Büro hast»

(Akten S. 38) – «Ich weiss, wo du wohnst und ich weiss, wo du das Büro

hast. Ich komme und mache dich fertig und kaputt» (erstinstanzliche

Hauptverhandlung vom 1. September 2021, Akten S. 127). Er kann sich – auch

2020 und 2021 – noch gut an den Ausdruck «Arschloch» erinnern und fügt an, das

sei noch das Schönste gewesen, was der Berufungskläger gesagt habe (Akten

S. 127). Die Äusserungen des Berufungsklägers hat der Privatkläger nach

eigener Verlautbarung als Todesdrohungen aufgefasst (Akten S. 36). Er habe

sie sehr ernst genommen, zumal der Berufungskläger ihn ins Büro angerufen habe

und «so tat». Üblicherweise kommuniziere er mit seinen Mietern über das Mobiltelefon

oder per E-Mail. Der Anruf sei «nicht Alltag» gewesen. «Man kann mal einen

Spruch machen, aber in dem Zustand, in dem er war – mit seinen Äusserungen –

ich kann nicht mehr alles sagen. Aber in der massiven Art, ich komme dich

kaputt machen, ich weiss, wo du das Büro hast» (Akten S. 38).

Die Beteiligten

sind allesamt nicht neutral. Das gilt einerseits selbstverständlich für die Parteien,

andererseits aber auch – wie die Vorinstanz richtig festhält – für den

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen befragten C____.

Dieser hat erklärt, der Berufungskläger und er stünden sich «sehr nahe», sie

hätten «ein enges Verhältnis und sind verwurzelt wie eine Familie» (Akten

S. 151). Seine Aussagen erscheinen denn auch eindeutig als verharmlosend

und bisweilen lebensfremd, was das Verhalten des Berufungsklägers betrifft. So

leuchtet überhaupt nicht ein, weshalb der Berufungskläger den Telefonhörer nach

eigenem Bekunden von ihm übernommen habe, «weil er nicht wollte, dass ich [C____]

traurig bin» (Akten S. 152). Auf den konkreten Vorhalt, dass der

Berufungskläger «Arschloch» gesagt habe, reagiert C____ sodann zuerst

ausweichend (er habe das beim zweiten – eben dem besagten – Telefonat nicht

gehört, dass dieser «zu Herrn B____ Arschloch gesagt haben soll»), um dann

anzufügen: «Ich sage nein, er hat das nicht gesagt» (Akten S. 152). Das

tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen schon daher keinen Dienst, weil der

Berufungskläger selbst diese Beschimpfung als möglich eingeräumt hat. Auch zum

eigentlichen Tatvorwurf der Drohung äussert sich C____ nicht schlüssig. Auf den

Vorhalt, der Berufungskläger solle gesagt haben «dass er weiss, wo sein Büro

ist und er komme und mache alle kaputt» lacht C____ zuerst, bevor er meint: «Es

mag sein, dass er das gesagt hat, aber nicht, dass er alle kaputt machen

möchte. Sondern dass sie das bereden und besprechen. Herr B____ hatte wohl ein

Blackout und alles falsch verstanden» (Akten S. 152). Insgesamt sind die

Aussagen von C____ nicht hilfreich für die Ermittlung des Sachverhalts. Er

möchte offenkundig seinen Kollegen schützen und flüchtet sich teils in vage

bzw. unkonzise Aussagen. Es kann nicht auf seine Depositionen abgestellt

werden.

Die Aussagen des

Privatklägers erscheinen dagegen glaubhaft. Zunächst ist mit Blick auf die

Aussagegenese festzuhalten, dass er zwar, wie erwähnt, nicht neutral ist, aber

auch kein grosses Interesse an einer Falschbezichtigung hat. Er hat keinerlei

finanzielle Vorteile von einem Schuldspruch und hat sich abgesehen vom

Strafantrag und vom Umstand, dass er vor erster Instanz als Auskunftsperson

erscheinen musste, auch nicht am Strafverfahren beteiligt. Er hat denn auch

anlässlich seiner Befragung vom 21. Dezember 2020 erklärt, er wolle mit seiner

Anzeige «niemanden hinter Gitter bringen», sondern «einfach aufzeigen, dass es

irgendwo Grenzen gibt», dass der Berufungskläger «zu weit gegangen» sei. «Dazu

braucht es offensichtlich eine amtliche Stelle» (Akten S. 38). Das war

denn auch der Grund, weshalb er am einst gestellten Strafantrag festhielt

(Akten S. 31). Inhaltlich überzeugen seine Aussagen durch eine hohe

Qualität. Bei seiner Befragung vor erster Instanz schickt er voraus, er könne

«nicht 100% sagen, ob die Aussagen nach 7 Jahren auch noch so sind, wie es

dazumal passiert ist». An das Kerngeschehen, wie er es damals festgehalten

hatte, erinnere er sich aber, «als ob es gestern gewesen wäre» (Akten

S. 126). Er «höre seine [des Berufungsklägers] Worte jetzt noch» (Akten

S. 36). Im Konkreten räumt er auch bezüglich des fraglichen Telefonats

Erinnerungslücken ein: «An manche Sachen kann ich mich erinnern, vielleicht

nicht ganz im Detail» (Akten S. 126). Er schildert dann den Sachverhalt

sowohl an der Einvernahme vom 21. Dezember 2020 als auch vor erster Instanz

schlüssig, konsistent und mit angemessenem Detailreichtum, bettet ihn ein in

den damaligen Kontext, auch in zeitlicher Hinsicht und in Bezug auf die

konkreten Umstände der Mietauflösung. Seine Schilderung ist teilweise

sprunghaft, er schiebt auch Einzelheiten ein, die nicht zum Kerngeschehen

gehören, versucht die gesamte Situation zu veranschaulichen und seine Haltung

zu beschreiben (Akten S. 35 f., 126). Dabei sind die Depositionen

konsistent und frei von ernsthaften Widersprüchen, auch über den erhobenen

Zeitraum hinweg. Er erwähnt etwa bei beiden Befragungen, dass er dem

Berufungskläger bzw. C____ erklärt habe, dass eine Verlängerung des

Mietverhältnisses nicht möglich sei, weil die Handwerker bereits bestellt

gewesen seien auf anfangs März (Akten S. 127). Ebenso erwähnt er jeweils,

dass er das Gespräch auf Lautsprecher geschaltet und dies dem Berufungskläger

auch mitgeteilt habe, als dieser ausfällig geworden sei (Akten S. 36, 127). Die

gesamten Darlegungen erscheinen sehr lebensnah und authentisch, ohne dabei

einseitig belastend oder dramatisierend zu wirken. So beschreibt er das Gespräch

mit C____ als «gutes Gespräch, wir haben auch [D]eutsch miteinander

gesprochen». Dann habe, so wie er es mitbekommen habe, der [Berufungskläger]

das Telefon genommen und dann sei es mit Beschimpfungen und schliesslich der

Drohung losgegangen (Akten S. 127). Er belastet den Berufungskläger aber

nicht übermässig. So fügt er beispielsweise an, dass dieser an der späteren

Verhandlung vor der Schlichtungsstelle betreffend Schäden an der Wohnung – der

Privatkläger bekam dabei recht – zwar relativ «ungehalten» gewesen sei; danach

habe er selbst aber «nichts mehr mit ihm zu tun gehabt». «Es ist gezahlt worden

und es ist auch in Ordnung gewesen» (Akten S. 127). Er erklärt plausibel

und einfühlbar, wo bei ihm eine «rote Linie» überschritten war, weshalb er

schliesslich Anzeige erstattete: Nach der inkriminierten Aussage «Ich weiss, wo

dein Büro ist, ich komme und mache alle kaputt» (Akten S. 36). «Ich komme

dich kaputt machen, ich weiss, wo du das Büro hast» (Akten S. 38) bzw.

«Ich weiss wo du wohnst und ich weiss wo du das Büro hast. Ich komme und mache

dich fertig und kaputt» (Akten S. 127). «Ich habe gefunden, dass das trotz

sprachlicher Barriere zu weit geht. Das hat mich veranlasst, Strafanzeige zu

machen» (Akten S. 127). Dabei schildert er auch seine inneren Vorgänge

sehr anschaulich und nachvollziehbar. So meint er auf die Frage, wie das auf

ihn gewirkt habe: «Ich finde das bis heute sehr emotional, weil man mein Leben

bedroht hat. Ich bin ein toleranter Mensch, aber dort hat es irgendwo eine

Grenze» (Akten S. 127). Die Drohung habe er «ganz eindeutig» als

Todesdrohung verstanden (Akten S. 127, vgl. auch S. 36). Auch an der

Berufungsverhandlung hat er seine Aussagen nochmals weitgehend widerspruchsfrei

darlegen können.

Demgegenüber

erscheinen die Aussagen des Berufungsklägers unglaubhaft. Wie erwähnt, gibt er

sowohl seine Wut und die aggressive Ausdrucksweise als auch konkret die

Verwendung des Schimpfwortes «Arschloch» zu bzw. bestreitet es nicht (Akten

S. 59 f.). Das ist gar nicht so erstaunlich und entgegen der Argumentation

des Verteidigers keineswegs ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der

Beteuerungen des Berufungsklägers. Mag ihm auch nicht bewusst gewesen sein,

dass dieser Tatbestand bereits bei der Einvernahme im Januar 2021 unmittelbar

vor der Verjährung stand, so ist es doch auch Laien bekannt, dass eine blosse

Beschimpfung ungleich leichter wiegt und geringere strafrechtlichen

Konsequenzen nach sich zieht als eine (Todes-)Drohung. Auch in Bezug auf die

aufbrausende Charaktereigenschaft des Berufungsklägers, welcher bei seinen

Befragungen offensichtlich jeweils Mühe hatte, zuzuhören, regelmässig ins Wort

fiel und rasch aggressiv wurde (vgl. z.B. Akten S. 63), wäre ein

Bestreiten sinnlos. Die starke Emotionalität nun quasi umgekehrt als Indiz für

seine Glaubwürdigkeit anzuführen, überzeugt offensichtlich nicht und könnte

genauso gut den Vorwurf der Drohung untermauern. Demgegenüber weicht der

Berufungskläger auf konkreten Vorhalt der Drohung aus bzw. sucht abschweifende

Erklärungen: «Das kann doch nicht sein. Ich habe diesen Mann nur einmal

gesehen» – «Was soll ich gesagt haben? Ich mach sie fertig? Im Sinne ich töte

sie oder wie? Mein Arzt sagt mir sowieso, ich darf mich nicht aufregen, ich war

ja auf der Intensivstation beim Zügeltermin» (Akten S. 60). «Ich bedrohe

doch niemand, in meinem Alter. Ich habe zwei Kinder, ich bin doch kein Mörder»

(Akten S. 61). Dass seine Aussage als Todesdrohung verstanden werden

könnte, erwähnt er damit von sich aus, ohne dass seitens der einvernehmenden

Detektivin dergleichen geäussert worden wäre (Akten S. 60 f.). An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung fügt der Berufungskläger an, dass er gar

nicht wisse, wo der Privatkläger arbeite und daher die Drohung so gar nicht

ausgesprochen haben könnte (Akten S. 125). Das ist zwar immerhin etwas

logischer, wurde allerdings von ihm erst reichlich spät vorgebracht und ist

auch lebensfremd. Zumal ihm die private Adresse des Privatklägers bekannt war

und der Privatkläger samt Arbeitsort mittels dieser Angaben im Internet problemlos

auffindbar ist. Abgesehen davon verfügte der Berufungskläger offenbar auch über

die Geschäftstelefonnummer des Privatklägers, was letzteren nach seiner

Darstellung zusätzlich verunsicherte. Lediglich angemerkt sei, dass für die

Frage, ob sich der Privatkläger bedroht fühlte und in strafrechtlich relevanter

Weise bedroht fühlen durfte, gar nicht massgeblich ist, ob der Berufungskläger

tatsächlich Kenntnis über seinen Arbeitsort hatte oder ob er dies lediglich

vorgab. Der Berufungskläger wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung nochmals

befragt, wobei seine Aussagen wiederum vorwärtsverteidigend konstruiert

erscheinen. So macht er geltend, dass er zwar nicht «mega gescheit aber auch

nicht blöd» sei und gewusst habe, dass er bei einer Drohung zur Rechenschaft

gezogen werde, weshalb davon auszugehen sei, dass er nicht gedroht habe (Akten

S. 262). Indem er langatmig darauf fokussiert, es sei ihm vom Privatkläger bei

einem ersten Telefonat die Erstreckung des Mietverhältnisses zugesichert

worden, versucht er erneut vom eigentlichen Vorwurf der Drohung abzulenken bzw.

das relevante Tatgeschehen zu vernebeln (Akten S. 257). Weiter will er die

Glaubwürdigkeit des Privatklägers fast theatralisch damit relativieren, als

dieser einerseits die Deutschkenntnisse des Berufungsklägers in Frage stelle,

andererseits aber die streitgegenständliche Drohung verstanden haben will (Akten

S. 262). Demgegenüber hat der Privatkläger die sprachlichen Defizite des

Berufungsklägers gar nie angezweifelt und vielmehr betont, dass letzterer trotz

sprachlicher Barrieren zu dieser Drohung eindeutig im Stande war. «Ich möchte

noch ergänzen, dass er nicht sehr gut Deutsch konnte. Aber diese Worte

beherrschte er auf jeden Fall sehr gut» (Akten S. 38). Eine widersprüchliche

Argumentation ist darin nicht zu erkennen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der

Berufungskläger sich mit dem Hinweis auf mangelnde Deutschkenntnisse ein Alibi

zu konstruieren versucht, die vorgeworfene Drohung nicht ausgesprochen zu haben.

So hat der Berufungskläger gerade auch im Zuge der Berufungsverhandlung

gezeigt, dass er – was bei einer Anwesenheit von 29 Jahren in der Schweiz als

gerichtsnotorisch anzusehen ist – durchaus etwas Deutsch versteht und in der

Lage ist, eine Drohung im Sinne des Tatvorwurfs zu formulieren. So hat er auf

Fragen durch das Gericht bereits vor der Übersetzung durch die Dolmetscherin teilweise

nickend geantwortet und ist dieser häufig ins Wort gefallen. Für die

streitgegenständliche Drohung muss man denn auch nicht gut Deutsch sprechen. Mit

dem Hinweis auf die «religiösen Schriften», wonach er Opfer einer wenig

barmherzigen Vermieterschaft gewesen sei sowie auf die Tatsache, dass ihm der

Privatkläger bei einem ersten Telefonat noch versprochen habe, er würde ihm das

Mietverhältnis erstrecken (Akten S. 257 ff.), hat er schliesslich weniger seine

Glaubwürdigkeit als nochmals die Motivlage zur Drohung unterstrichen.

Aus der gesamten

Beweislage und insbesondere auch der Würdigung der verschiedenen Aussagen der

Beteiligten ergibt sich, dass keine ernsthaften Zweifel am grundsätzlichen

Sachverhalt bestehen. Fraglich könnte nur sein, ob der Wortlaut «kaputt machen»

oder «fertigmachen» erstellt ist, was aber nicht entscheidend ist. Der Berufungskläger spricht nur gebrochen Deutsch. Der Privatkläger hat

erklärt, der Berufungskläger sei «trotz sprachlicher

Barriere» zu weit gegangen. Er habe die beanzeigte Aussage

ausdrücken können. «Nicht auf Mundart. Aber ganz eindeutig» (Akten S. 127). Massgeblich ist dabei, dass der Privatkläger die

Worte des Berufungsklägers als Bedrohung mit dem Tod aufgefasst hat und im

damaligen Kontext auch auffassen durfte, ganz unabhängig davon, ob dieser von «fertigmachen» oder von «kaputt

machen» sprach. Zwar könnte «fertigmachen» noch eher als psychisches, soziales oder berufliches Niedermachen

verstanden werden als «kaputt machen» (und wäre

dann zwar wohl immer noch als Drohung, aber nicht mehr als Todesdrohung

aufzufassen). Bei einem nicht muttersprachlichen Absender ist

aber dieser Unterschied marginal. Vor allem aber ist er im vorliegend

massgeblichen Kontext nicht gegeben. Denn um jemanden nur psychisch oder sozial

«fertig zu machen» muss man nicht

wissen, wo sich sein Büro befindet. Diese Verknüpfung mit dieser Kenntnis –

übrigens unabhängig davon, ob sie tatsächlich vorhanden ist – und damit das in

Aussichtstellen eines physischen in Erscheinung Tretens ist es, welche die

Aussage so bedrohlich macht. Davon geht letztlich auch der Berufungskläger

selbst aus, wenn er auf den blossen Vorhalt, er habe dem Privatkläger gesagt, «dass Sie wissen, wo er arbeitet und dass Sie ihn fertigmachen werden» seinerseits von einer ihm vorgeworfenen Todesdrohung ausgeht (Akten

S. 60 f.).

3.4 Zusammengefasst ist damit erstellt,

dass der Berufungskläger dem Privatkläger am 10. Februar 2014 per Telefon

wütend mitgeteilt hat, dass er ihn im Sinne einer Nachteilsandrohung an seinem

Arbeitsplatz «fertigmachen» wolle. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass

die Formulierung vorliegend gleichbedeutend ist mit «kaputt machen».

4.

4.1 Gemäss

Art. 180 Abs. 1 StGB ist der Tatbestand der Drohung erfüllt, wenn der

Täter einen Menschen durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der

objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges

Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Geschütztes Rechtsgut dieses

Tatbestandes ist die Freiheit in Form des inneren Friedens und des Gefühls von

Sicherheit in der Gesellschaft (vgl. Heizmann/Lüönd,

in: Annotierter Kommentar, Bern 2020. Art. 180 StGB N 1). Eine

Drohung ist nach gefestigter Lehre und Praxis das Inaussichtstellen eines

Übels, dessen Eintritt vom Willen des Drohenden abhängig scheint. Die Drohung

muss nicht explizit erfolgen, sondern kann auch durch Anspielungen oder

konkludentes Verhalten geschehen. Sie ist dann schwer, wenn sie aufgrund der

Gesamtheit der Umstände geeignet ist, beim Empfänger in der konkreten Situation

Angst oder Schrecken auszulösen. Es reicht ein Verlust des Sicherheitsgefühls

(BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 10.3). Ein solcher liegt oftmals vor,

wenn mit einem Verbrechen oder einem Vergehen gegen individuelle Rechtsgüter

wie namentlich Leib und Leben, Ehre, Vermögen oder Freiheit gedroht wird. Dabei

ist grundsätzlich «auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit

einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit» abzustellen (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 180 StGB N 26; Heizmann/Lüönd,

a.a.O., N 4; BGer 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2; AGE SB.2018.113

vom 20. November 2022 E. 3.1.4, mit Hinweisen). Drohungen mit schwerer

Körperverletzung oder mit dem Tod sind auf jeden Fall schwer im Sinne von

Art. 180 StGB. Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die

Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu

versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung

hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (vgl. Art. 12 StGB; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 33).

4.2 Indem

der Berufungskläger dem Privatkläger einerseits zu verstehen gegeben hat, er

sei in der Lage, ihn an dessen Arbeitsort aufzusuchen und ihm andererseits

angekündigt hat, ihn fertig (oder kaputt) zu machen, hat er ihn zweifellos im

Sinne des Art. 180 StGB bedroht. Der Privatkläger hatte erklärtermassen

Angst vor einem Angriff gegen Leib und Leben, und das entspricht dem Empfinden

eines Durchschnittsempfängers in der damaligen Situation. Es darf als notorisch

gelten, dass gerade der Verlust einer Wohnung oder Arbeitsstelle mit der damit

oft einhergehenden sozial schwierigen Situation – wie damals vom

Berufungskläger auch geltend gemacht – heftige Reaktionen hervorrufen kann.

Indem der Berufungskläger noch seine Psychiaterin eingeschaltet hat, welche

u.a. von «einem dekompensierten psychischen und somatischen Zustand» gesprochen

und für die «massive negative Änderung seiner sozialen Situation, wie z.B.

diese» eine «Verschlechterung des Zustandes mit grossen kolaterallen Schaden»

[sic!] beschworen hat, hat er erst recht deutlich gemacht, dass ihm die

Kündigung sehr zusetzte und bei ihm auch heftige (Verzweiflungs)Reaktionen

auslösen könnte. Am Telefon wurde das dann nochmals manifest. Gerade weil er

auf dem Rechtsweg nicht mehr weiterkommen konnte, erschien dem Berufungskläger

die Drohung – welcher damit auch nötigenden Charakter beigemessen werden könnte,

was aber offenbleiben muss – offenbar als letzter Ausweg, seine Situation zu

verbessern. In der psychisch aufgeladenen Situation war es nachvollziehbar,

dass der Privatkläger mit dem Schlimmsten rechnete – aufgrund des Umstandes,

dass der Berufungskläger angeblich an seinem Arbeitsort aufkreuzen wollte,

durchaus auch mit einem Angriff gegen die körperliche Integrität, allenfalls gar

mit dem Plan einer Amoktat. Dem Berufungskläger muss bewusst gewesen sein, dass

seine Aussage als Androhung eines körperlichen Nachteils verstanden werden

kann. Dass die ihm vorgeworfene Aussage als Todesdrohung verstanden werden

könnte, hat er – wie dargelegt (vgl. E. 3.3.3) – von sich aus erklärt (Akten S.

60 f.). Er nahm folglich zumindest in Kauf, den Privatkläger durch sein

Telefonat in Angst und Schrecken zu versetzen, womit er vorsätzlich handelte. Der

Tatbestand von Art. 180 StGB ist damit in objektiver und subjektiver

Hinsicht erfüllt.

4.3 Der

Berufungskläger hat sich demnach der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig

gemacht und der erstinstanzliche Schuldspruch ist mithin zu bestätigen.

5.

Die

Strafzumessung ist vom Berufungskläger nicht gerügt worden, gilt aber mit dem

Schuldpunkt grundsätzlich als mitangefochten (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 399 N

7).

5.1

5.1.1 Nach

der Rechtsprechung entscheiden die gleichen Kriterien über die Wahl der

Strafart wie auch über die Festlegung des Strafmasses; die Zweckmässigkeit

einer Sanktion spielt eine massgebliche Rolle, und die Entscheidungen über

diese Fragen beeinflussen sich gegenseitig (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Gemäss Art.

47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben

(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art.

50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3).

Die Strafzumessung ist hinsichtlich der aktuellen persönlichen Verhältnisse

anzupassen (BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 1). Massgeblich ist

die individuelle Tatschuld des Beurteilten, wodurch einer weitergehenden

Bestrafung aus Gründen der Generalprävention – etwa zwecks allgemeiner

Abschreckung und Zeichensetzung – Grenzen gesetzt sind (vgl. BGE 134 IV 60

E. 7.3.2; 118 IV 342 E. 2g, mit Hinweisen). In diesem Sinne ist der Spezialprävention

vor der Generalprävention Vorrang einzuräumen (vgl. Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 11, mit

Hinweis auf BGE 118 IV 351). Methodisch hat das Gericht in einem ersten

Schritt die Sanktionsart unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien

festzulegen, wozu auch das Verschulden zählt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; a.M. Ege/Seelmann, Die [un-]gefestigte

Rechtsprechung zur Wahl der Strafart in: AJP 2022, 342 ff., 345). Erst in einem

zweiten Schritt hat es die Höhe der Freiheitsstrafe bzw. die Höhe und Anzahl

der Tagessätze der Geldstrafe zu bestimmen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; zum Ganzen

AGE SB.2022.31 vom 15. August 2022 E. 3.4).

5.1.2 Der

massgebliche Strafrahmen für den Tatbestand der Drohung beträgt gemäss Art. 180

Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Sofern eine

Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe in Betracht kommen und beide dem

Verschulden des Täters angemessen sind, kommt letzterer entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz grundsätzlich der Vorrang zu (BGE 144 IV 313

E. 1.1.1; Bommer, Neuerungen

im Sanktionenrecht: Geldstrafe und Freiheitsstrafe, in: ZStrR 2017, 365

ff., 372). Mit dem Aussprechen der Geldstrafe hat die Vorinstanz gegenüber der

Freiheitsstrafe die mildere Strafe gewählt. Was die Wahl der Sanktionsart, das

heisst die Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist,

angeht, so besteht vorliegend – da lediglich der Berufungskläger Berufung erhob

und die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger auf eine Anschlussberufung

verzichteten – aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. hierzu auch

unten E. 5.2.2 f.) im Übrigen kein Raum, diese zu überprüfen (vgl. AGE SB.2020.100

vom 25. Januar 2022 E. 4.3.2). Es ist somit eine Geldstrafe auszusprechen.

5.2

5.2.1 Das

Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug

einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit

von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). An der Bewährung der Strafe

lässt sich aufgrund des Verbots der reformatio in peius ebenfalls nichts mehr

überprüfen. Es verbleibt im Folgenden über die Anzahl und Höhe der Tagessätze

zu befinden.

5.2.2 Das

Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art.

34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Was die Anzahl der Tagessätze anbelangt, ist im

Ergebnis der Vorinstanz zu folgen. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt

letztlich nicht mehr leicht. Es ist nicht zu bagatellisieren, hat er dem Privatkläger

doch immerhin gedroht, ihn «fertig» zu machen. Dies nachdem er mit dem

Privatkläger in einer äusserst aggressiven Art und Weise geredet hat.

Erschwerend muss berücksichtigt werden, dass der Privatkläger keinerlei Anlass

zur Drohung gegeben hat und lediglich die rechtskräftige ordentliche Kündigung

durchsetzen wollte. Etwas verschuldensmildernd ist zu berücksichtigen, dass

sich der Berufungskläger angesichts des nahenden Kündigungstermins und ohne die

Aussicht auf eine neue Mietwohnung zu haben in einer belastenden Situation

befunden hat. Dass der Berufungskläger keine Vorstrafen aufweist (vgl. Strafregisterauszug,

Akten S. 9) ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1 ff.). Während der Berufungskläger

im vorinstanzlichen Verfahren immerhin noch erklärt hat, dass er den

Privatkläger möglicherweise als «Arschloch» beschimpft habe, er wütend gewesen

sei und laut gesprochen habe, hat er im Berufungsverfahren lediglich

mitgeteilt, dass er nicht mehr wisse, was er gesagt habe. Die Drohung hat er

bis zuletzt bestritten. Ein Geständnis oder gar Einsicht in seine Tat kann ihm

daher nicht zugutegehalten werden. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf

Auferlegung einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen

erscheint angesichts der gemachten Ausführungen als angemessen. Dass die Vorinstanz

im Kontext der Strafzumessung von «fertigmachen» und «kaputt machen»

redet, ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass es sich offensichtlich um ein

Versehen handelt – die Vorinstanz geht ja nicht von mehrfacher Tatbegehung aus –

bewegen sich die Anzahl der bedingt ausgesprochenen 10 Tagessätze bereits am

untersten Rand. Da nur der Berufungskläger Berufung erhoben hat, kann zufolge

des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) an der Anzahl der Tagessätze

jedoch nichts geändert werden (vgl. zur Tagessatzhöhe aber E. 5.2.3

hernach). Dass die Vorinstanz gegenüber dem Strafbefehl einen erheblichen Abschlag

von 50 % aufgrund der eindeutig viel zu langen Verfahrensdauer vorgenommen

hat, ist nachvollziehbar (Tatzeit 10. Februar 2014; Strafantrag 11. Februar

2014; erste Einvernahme des Privatklägers am 21. Dezember 2020 und des Berufungsklägers

am 13. Januar 2021). Die Vorinstanz und auch das Berufungsgericht haben zwar

das Verfahren zügig vorangetrieben. Die im Untersuchungsverfahren verstrichene

Zeit war aber viel zu lang. Ein Strafmass von weniger als 5 Tagessätzen festzusetzen,

erscheint demgegenüber zum Vornherein nicht angebracht, da die vorliegende

Strafe nicht nur symbolischen Charakter aufweisen soll.

5.2.3 Das

Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich

nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und

Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die

Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes mit Verweis auf die Akten auf Basis des

monatlichen Einkommens des Berufungsklägers von CHF 2'000.– aus einer IV-Rente

und CHF 3'500.– aus Ergänzungsleistungen (Akten S. 6) ohne nähere Erörterung auf

CHF 30.– festgelegt. Die Vorinstanz hatte offensichtlich keine Kenntnis davon,

dass der Berufungskläger und seine Familie betreffend die Krankenkasse im

Genuss einer Prämienverbilligung sind. Der Berufungskläger hat diese im

Formular zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse denn auch nicht angegeben

(Akten S. 6). Er hat auch in der Berufungsverhandlung in Bezug auf die

Prämienverbilligung nur zögerlich geantwortet. Diese wurde aber von der

Gerichtspräsidentin mehrmals erfragt und ist vorliegend im Sinne von stark

verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zu berücksichtigen. Daran vermag auch das Verbot

der reformatio in peius nichts zu ändern. Während die früheren kantonalen

Gesetzesbestimmungen zum Teil von einem restriktiven Verständnis ausgingen und

ausdrücklich vorsahen, dass sich das Verbot nur auf die Strafe, nicht jedoch

auf den Schuldspruch bezog (BGE 139 IV 282 E. 2.3.1), geht die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zwar insofern von einer weiten Auslegung des

in der geltenden StPO verankerten Verschlechterungsverbots aus. Danach ist Art.

391 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern

auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3, 139 IV 282 E. 2.5). Das Verschlechterungsverbot gilt indes nicht

absolut. Es zählt nicht zu den verfassungsmässigen Rechten und lässt sich nicht

aus der EMRK herleiten (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3, 144 IV 198 E. 5.4.3, 139 IV

282 E. 2.3.1). Vorbehalten bleibt damit eine strengere Bestrafung aufgrund von

Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten

(Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise

eben gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des

Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 StGB betreffen, welche im Formular betreffend

Einkommens- und Vermögensverhältnisse trotz entsprechender Rubrik («Andere

Einkünfte») nicht deklariert werden. Das Berufungsgericht darf damit nach der

Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem

erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn

ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E.

3.3.3, 146 IV 311 E. 3.6.3,144 IV 198 E. 5.4.3).

Nach dem

Gesagten ist zu wiederholen, dass der Berufungskläger und seine Familie Prämienverbilligungen

erhalten. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Pauschalabzug hinsichtlich

Krankenkasse und Steuern auf tiefere 20 % anstatt 30 % festzusetzen

ist. Der Ehefrau wäre es angesichts der inzwischen (knapp) 10 und 12 ½ Jahre

alten Kinder ohne weiteres zumutbar, zumindest teilweise einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen, weshalb der Unterstützungsabzug auf 12.5 % anstatt gemäss

Praxis auf 15 % festzusetzen ist. Bei den beiden Kindern ist ein

Unterstützungsabzug von praxisgemäss 15 % bzw. 12.5 % vorzunehmen. Schliesslich

ist dem Berufungskläger für die prekäre Lebenssituation noch ein Abzug von

pauschal 30 % zu gewähren. Daraus resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF

60.–.

5.3 Nach

dem Gesagten wird der Berufungskläger in Abweisung der Berufung der Drohung

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF

60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren.

6.

6.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da der

Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen Drohung schuldig gesprochen

wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche

Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das

erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 385.30 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 600.–.

6.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1,

6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).

Der Berufungskläger

beantragte einen Freispruch. Nach vorstehenden Ausführungen unterliegt er mit

diesem Antrag vollständig. Entsprechend werden ihm die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.3 Der

Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge auch im

Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352

E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage

folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass

bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei

Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf

Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5, mit

Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

Der

Berufungskläger unterliegt vorliegend vollständig, weshalb ihm keine

Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner

Privatverteidigung auszurichten ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird

in Abweisung der Berufung der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von 5 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 180, 42 Abs. 1

und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 385.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.