SB.2022.13
Drohung
9. Dezember 2022Deutsch49 min
Berufungskläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen vollumfänglichen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.13
URTEIL
vom 9.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.
Jonas Weber
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Oktober 2021
betreffend Drohung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Oktober 2021 wurde A____ der Drohung
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF
30.– mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 385.30 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 600.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf
Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 300.–) auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...],
mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 Berufung angemeldet und nach Erhalt der
schriftlichen Urteilsbegründung mit Schreiben vom 4. Februar 2022 Berufung
erklärt. B____ (nachfolgend: Privatkläger) und die Staatsanwaltschaft haben
innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die
Berufung beantragt. Mit Berufungsbegründung vom 30. Juni 2022 beantragt der
Berufungskläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen vollumfänglichen
Freispruch unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Berufungsantwort vom 26. August 2022 mit Verweis auf das
angefochtene Urteil sinngemäss Abweisung der Berufung.
In der
Berufungsverhandlung vom 9. Dezember 2022 wurde zunächst der Berufungskläger
befragt. Danach kam der Privatkläger als Auskunftsperson zu Wort. Schliesslich ist
der Verteidiger des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Dabei wurde an den
bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und
die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Ergreifung der Berufung legitimiert ist. Diese ist gemäss
Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, womit
auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Tatzeit
ist der 10. Februar 2014. Der Privatkläger hat in Bezug auf den Vorwurf der
Drohung am 11. Februar 2014 rechtzeitig Strafantrag gestellt. Dies wird vom
Berufungskläger zu Recht nicht bestritten.
2.
2.1
Der
Berufungskläger rügt zunächst die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aufgrund
der Fixierungsfunktion der Anklageschrift dürfe das Gericht nur die im
Strafbefehl vom 19. Januar 2021 umschriebenen Lebensvorgänge berücksichtigen.
Dies gelte auch hinsichtlich der im Strafbefehl wiedergegebenen angeblichen
Worte des Berufungsklägers gegenüber dem Privatkläger am 10. Februar 2014.
Gemäss dem Strafbefehl vom 19. Januar 2021 habe der Berufungskläger dem Privatkläger
mit den Worten gedroht, er wisse wo der Privatkläger arbeite und er werde ihn
fertigmachen. Durch diese Äusserung soll der Privatkläger in Angst und
Schrecken versetzt worden sein. Die Vorinstanz dehne den angeklagten Sachverhalt
jedoch aus und weiche von den Vorgaben im Strafbefehl ab, indem sie im
angefochtenen Entscheid bei der rechtlichen Subsumtion von den Worten «ich komme
und mache alle kaputt» ausgehe. Diese angeblichen Worte des Berufungsklägers würden
ihm aber im Strafbefehl bzw. der Anklage gerade nicht zur Last gelegt. Dieser
Umstand sei umso relevanter, weil die Vorinstanz ausführe, dass der
Privatkläger davon habe ausgehen müssen, dass es sich bei den Worten «kaputt
machen» um eine Todesdrohung gehandelt habe, weshalb der Tatbestand der Drohung
erfüllt sei. Für das Tatbestandsmerkmal sei es jedoch erheblich, ob der Berufungskläger
von «fertigmachen» oder von «kaputt machen» geredet habe, zumal Art. 180 des Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) eine schwere Drohung verlange und die Worte «fertigmachen»
nicht ohne Weiteres darunter subsumiert werden könnten (vgl. Akten S. 217
f. und 249 f.).
2.2
Im
vorliegenden Fall ist der Strafbefehl zur Anklageschrift geworden, wie in
Art. 356 Abs. 1 StPO vorgesehen. Der Inhalt des Strafbefehls wird durch
seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache und als
rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO)
bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss den an eine Anklageschrift
gestellten Anforderungen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 f.;
BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E.1.4.3). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung
(BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten,
in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift
den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur
Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen
werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs.
1.
StPO). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in
ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver
und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion).
Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen
wird und welchen Strafen und Massnahmen er ausgesetzt ist, damit er dazu
Stellung nehmen und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen:
BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV
I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel,
«Flexibilität der Anklage», in: forumpoenale 2017, S. 309 ff., 311).
Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des
Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63
E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022
E. 1.1). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die
formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift
stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Es geht
insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen
Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E.
2a). Die Anklageschrift soll indessen nicht das Urteil des erkennenden
Sachgerichts vorwegnehmen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_253/2017 vom
1.
November 2017 E. 1.4). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender
Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches
Verhalten ihm angelastet wird (BGer 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2,
mit Hinweisen). Er darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der
Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2, mit Hinweisen; zum Ganzen auch: BGer 6B_798/2021 vom 2.
August 2022 E. 1.1, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3; jeweils
mit weiteren Hinweisen). Allgemein gilt: Je gravierender die Vorwürfe, desto
höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1401/2016
vom 24. August 2017 E. 1.4, mit Hinweisen).
Aus dem
Vorstehenden ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck
verfolgt, sondern gewährleisten soll, dass der Betroffene im Hinblick auf eine
wirksame Verteidigung weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war
bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich
qualifiziert wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV
188.
E. 1.3; BGer 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 2.4, 6B_656/2020
vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1,
6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: 141 IV 437). Auch die
angerufene Fixierung des Anklagesachverhalts (Fixierungsfunktion) geht nicht
weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und
eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer
6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2). Selbst eine Verurteilung trotz
eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den
Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch
tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in
konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überspitzt
formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf
überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis
auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein
Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem
Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015
vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).
In diesem Rahmen ist sogar eine Abweichung von der Anklageschrift zulässig: «Die
Feststellung des Sachverhalts ist Aufgabe des Gerichts. Ergibt das gerichtliche
Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders
abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der
Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des
abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die
rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte
betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu
nehmen»
(BGer 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2, vgl. auch
6B_19/2021 vom 27. September 2021 und 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018
E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Bei Äusserungsdelikten beinhaltet eine
hinreichende Konkretisierung allerdings, dass die Anklage die vorgeworfenen
Aussagen spezifiziert: «Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist eine
Rechtsfrage. [...] Gegenstand eines Strafverfahrens wegen Äusserungsdelikten
sind einzelne Äusserungen, nicht ein Gesamtbild, das durch die Äusserungen nach
Meinung der Staatsanwaltschaft gezeichnet wird. Dieses Gesamtbild kann aber für
die Auslegung der einzelnen Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung
Dispositiv
sein. [...] Demnach hat die Staatsanwaltschaft in der
Anklageschrift anzugeben, welche konkreten Äusserungen der beschuldigten Person
ihres Erachtens den Tatbestand [...] erfüllen» (BGer 6B_710/2015 vom 16.
Dezember 2015 E. 1.3). Soweit sich allfällige Abweichungen nicht auf die
Verteidigung ausgewirkt haben, sind sie indessen auch hier irrelevant, wie das
Bundesgericht im Zusammenhang mit Ehrverletzungsdelikten und unter Verweis auf
das soeben zitierte Urteil des Bundesgerichts präzisiert hat: «...les propos
imputés à l'un ou l'autre des recourants dans le cas d'espèce étaient
similaires dans leur genre et dans leur portée. Que l'un ou
l'autre ait dit ‹va chier›, ‹va te faire foutre›, ‹va te faire mettre› ou
encore qu'il faudrait ‹baiser plus souvent› ne donnait pas lieu à une
modification de la défense de l'un comme de l'autre. Les recourants ne
prétendent d'ailleurs pas avoir été empêchés de préparer utilement leur
défense, qui a toujours consisté à nier avoir prononcé de quelconques propos
insultants […]» (BGer 6B_1149/2019 vom 15. Januar 2020 E. 4.2).
2.3 Tatsächlich
ist es so, dass die Anklage dem Berufungskläger (einzig) vorwirft, er habe dem Privatkläger
gedroht, er werde ihn «fertigmachen». So wird der Privatkläger auch im
Anzeigerapport zitiert (Akten S. 29). Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 1. September 2021 hat der Privatkläger sowohl den Ausdruck
Fertigmachen als auch den Ausdruck Kaputtmachen geschildert: «Seine Aussage war
dann: ‹Ich weiss, wo du wohnst und ich weiss, wo du das Büro hast. Ich komme
und mache dich fertig und kaputt›» (Akten S. 127). An der Einvernahme vom
21. Dezember 2020 hat er von «alle kaputt» machen bzw. «ich komme dich kaputt
machen» gesprochen: «Ich weiss, wo dein Büro ist, ich komme und mache alle
kaputt» (Akten S. 36); «Ich komme dich kaputt machen, ich weiss, wo du das
Büro hast» (Akten S. 38). An der Berufungsverhandlung machte der Privatkläger
geltend, er wisse es nicht mehr genau, aber etwas in der Art von «ich mache
Dich kaputt und komme ins Büro» (Akten S. 261; Audiodatei der
Berufungsverhandlung Minute 56.50). Wenn nun die Vorinstanz die Drohung
lediglich unter Bezugnahme auf den Ausdruck «kaputt machen» als Todesdrohung
qualifiziert, so stellt das zwar eine Abweichung von der Anklageschrift dar.
Allerdings hatte dies keinerlei Auswirkung auf die Verteidigungsstrategie des
Berufungsklägers. Dieser hat im gesamten Untersuchungsverfahren und im vorinstanzlichen
Verfahren jedwede Drohung bestritten, übrigens jeweils im Konkreten auf den
(blossen) Vorhalt, er habe mit «fertigmachen» gedroht (Akten S. 60,
S. 125). Er wusste aufgrund der Akten auch, dass der Privatkläger
wiederholt von Kaputtmachen sprach und geltend machte, am fraglichen
Telefongespräch mit dem Tod bedroht worden zu sein: «Ich sagte ja, es ist umso
mehr ernst, weil er mich soeben mit dem Tod bedroht hat» (Akten S. 36). Dem
Berufungskläger war somit längst vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
klar, dass er sich gegen den Vorwurf einer Todesdrohung zur Wehr setzen musste.
Hinzu kommt, dass er nach den Aussagen des Privatklägers vor erster Instanz
noch einen Monat Zeit hatte, bis er sein Plädoyer halten liess, weil die
Verhandlung zunächst ausgestellt wurde (Akten S. 129, 150 ff.). Wenn
die Vorinstanz nun ihm Rahmen des Beweisverfahrens zum Schluss kam, es sei
nicht von «fertigmachen», sondern von «kaputt machen» die Rede gewesen, so
hindert das unter dem Gesichtspunkt des Akkusationsprinzips nach dem zuvor
Ausgeführten nicht an einer Verurteilung. Ob die Todesdrohung auch mit dem
Ausdruck «Fertigmachen» erfüllt wäre, wäre allenfalls eine Frage der
rechtlichen Würdigung. Im Übrigen wird aber nachfolgend zu zeigen sein, dass die
Unterscheidung «Fertigmachen» und «Kaputtmachen» – welche zumindest bei
umgangssprachlicher Verwendung teils als Synonyme genannt werden (vgl. statt
vieler https://synonyme.woxikon.de/synonyme/fertigmachen.php
und https://www. duden.de/synonyme/fertigmachen_drangsalieren_tadeln) – im
konkreten Kontext für die rechtliche Würdigung gar keine entscheidende Rolle
spielt, wobei angemerkt sei, dass es dem Berufungsgericht diesbezüglich selbstverständlich
unbenommen ist, von den vorinstanzlichen Erwägungen abzuweichen.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss
Anklageschrift rief der Berufungskläger am 10. Februar 2014 um ca. 16:30
Uhr von seiner Wohnung an der [...] in Basel den Privatkläger – der damals sein
Vermieter war – an, um diesen zu einer Erstreckung der Kündigungsfrist zu
bewegen. Er habe zuerst einen Kollegen, der als Dolmetscher fungierte, reden
lassen. Als der Berufungskläger realisiert habe, dass der Privatkläger auf dem
Mietende per 28. Februar 2014 beharrte, sei er wütend geworden und selbst ans
Telefon gegangen. In der Folge habe er den Privatkläger mehrfach als
«Arschloch» beschimpft (bezüglich des Tatbestands der Beschimpfung ist die
Verjährung eingetreten; auf eine separate Einstellungsverfügung wurde
verzichtet). Zudem habe er dem Privatkläger am Ende des Telefonats mit den
Worten, er wisse wo er arbeite und er werde ihn «fertigmachen», gedroht. Durch
diese Äusserung des Berufungsklägers sei der Privatkläger in Angst und
Schrecken versetzt worden (vgl. Akten S. 70).
3.1.2 Der
Berufungskläger bestreitet, den Privatkläger bedroht zu haben. Er begründet
dies im Wesentlichen damit, dass dieser – im Gegensatz zu ihm selbst – nicht
glaubhaft ausgesagt habe. Die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussagen sei gerade
dadurch belegt, dass er nicht bestreite, anlässlich des fraglichen Telefonats
etwas aggressiv bzw. laut geredet zu haben, und dass er auch die Verwendung des
Ausdrucks «Arschloch» als möglich bezeichne (Akten S. 218 ff.). An der
Berufungsverhandlung lässt er plädieren, dass der bei der ersten Konfrontation
mit dem Vorwurf noch nicht anwaltlich vertretene Berufungskläger nicht habe wissen
können, dass die mit der Bezeichnung «Arschloch» verbundene Beschimpfung verjährt
sei. Auch seine laute Art zu antworten spreche für seine Authentizität (Akten
S. 250 f.). Andererseits sei zu konstatieren, dass der Privatkläger in Abrede
gestellt habe, vom Berufungskläger im Vorgang zum inkriminierten Telefonat
bereits um Fristerstreckung betreffend die Wohnungskündigung angegangen worden
zu sein. Dies sei wahrheitswidrig. Auch sonst habe sich der Privatkläger in
Widersprüche verstrickt und unplausible Angaben gemacht (Akten S. 220 f.).
Der Privatkläger habe je mehr das Verfahren fortgeschritten sei, desto mehr den
Berufungskläger belastet. Die Staatsanwaltschaft mutmasse, dass der
Privatkläger nicht die Polizei involviert hätte, hätte der Berufungskläger
nicht eine Grenze überschritten. Dabei blende sie aus, dass dieser nach Angaben
des Privatklägers seit Längerem schon ein Queralant gewesen und beim Vermieter
und der Nachbarschaft negativ in Erscheinung getreten sein solle (Akten S. 250
f.). Jedenfalls in dubio pro reo sei von der glaubhafte(re)n
Sachverhaltsversion des Berufungsklägers auszugehen, weshalb der vorgeworfene
Sachverhalt nicht erstellt sei (Akten S. 223). Zur rechtlichen Würdigung (und
zur Strafzumessung) macht der Berufungskläger keine Ausführungen.
3.2 Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt
nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3
StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen,
wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen
Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der
Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Beim Indizienbeweis wird aus
bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind
(Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft
hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein
Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat
oder Täter erlaubt. Es reicht demnach, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer
Gesamtheit beweisbildend sind (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,
138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.
4.3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Die StPO kennt
keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine
Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO
140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält,
und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der
freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). Wie das
Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine
Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls
zu würdigen sind. […] Der «in dubio»-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem
alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und
ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2,
6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar
2019 E. 2.3.2). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise
darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E.
3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.]
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214, BGer
6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
Nachfolgend ist
in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im
erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.
3.3
3.3.1 In
objektiver Hinsicht ergibt sich aus den Akten und steht fest, dass der
Privatkläger dem Berufungskläger zunächst eine Abmahnung wegen Reklamationen
der Mitmieter erteilt und das Mietverhältnis danach mit Schreiben vom 29.
Dezember 2013 formell korrekt per 28. Februar 2014 gekündigt hat (Akten
S. 43 ff.). Mit einem mit 3. Dezember 2013 datierten Schreiben wandte
sich hierauf die Psychiaterin des Berufungsklägers an den Privatkläger und bat
ihn, mit dem Berufungskläger «eine andere Lösung zu finden, z.B.
Kündigungsfrist zu verlängern usw.» (Akten S. 46). Unbestritten ist, dass damit
die Kündigung der Mietwohnung nicht bei der Schlichtungsbehörde als zuständige
Instanz formell rechtsgültig angefochten wurde; es wurde vom Berufungskläger auch
keine rechtsgenügliche Mieterstreckung im Sinne der Rechtsmittelbelehrung beantragt.
Der Berufungskläger wollte den Vermieter aber auch nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist zu einer Mieterstreckung bewegen, da er noch keine neue
Wohnung für sich und seine Familie gefunden hatte. So schrieb er direkt an den
Privatkläger, dass er noch keine Wohnung gefunden habe und um Verlängerung der
Kündigungsfrist ersuche – er werde es dem Privatkläger sofort bekannt geben,
wenn er eine Wohnung finde (Akten S. 47). Der Privatkläger teilte dem
Berufungskläger in Beantwortung dieses Schreibens am 30. Januar 2014 mit, dass
er «leider» an der Kündigung per 28. Februar 2014 festhalten müsse und ihn
bitte, diese Frist einzuhalten. Falls sich Änderungen aus Sicht des
Berufungsklägers ergäben, sei er gebeten, den Privatkläger auf dem Laufenden zu
halten (Akten S. 48). Offenbar kam es dann am 31. Januar 2014 bereits
zu einem Telefonat mit einem langjährigen Freund des Berufungsklägers – C____ –
als Übersetzer, wie der Privatkläger in einer Aktennotiz festhielt (Akten
S. 52). Jedenfalls teilte der Privatkläger dem Berufungskläger unter
Bezugnahme darauf mit Schreiben vom 8. Februar 2014 abermals mit, dass er am
Kündigungstermin vom 28. Februar 2014 festhalten müsse, da die Handwerker am
Montagvormittag, 3. März 2014, mit den Renovationsarbeiten beginnen müssten. Er
sei bis zum Schreiben vom 27. Januar 2014 davon ausgegangen, dass die
Wohnungsübergabe bis 28. Februar 2014 ordnungsgemäss erfolgt sein werde und
habe daher den Handwerkertermin auf 3. März 2014 angesetzt (Akten S. 49).
Am 10. Februar 2014 ereignete sich dann das inkriminierte Gespräch, wobei
dessen Ablauf vom Berufungskläger und vom Privatkläger unterschiedlich
geschildert wird. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 teilte der Berufungskläger
betreffend den Termin zur Übergabe des Schlüssels schliesslich mit, dass er die
Nichtverlängerung angesichts seiner «Familie mit 2 Kleinkinder[n] […]» als «Missverhalten
[…] nie vergessen» werde. «Barmherziger Mensch» (Akten S. 50).
3.3.2 Bei
der vorliegenden Beweislage sind die Aussagen der beiden Beteiligten und des im
vorinstanzlichen Verfahren befragten Zeugen von grosser Bedeutung. Sie sind
einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Die
Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren
(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit
einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller
und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in
ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die
Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das
Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen
Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen
Glaubwürdigkeit eines Befragten im Sinne einer dauerhaften personalen
Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher
kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung
als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten
Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt,
dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt
bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in
ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen
(vgl. Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26
ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende
Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen
Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter
Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese
spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen
Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24.
Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit
eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das
Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen
von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2).
Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für
den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten
Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf
die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die
Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch
einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage
anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die
Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3;
6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht
und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128
I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019
E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch
mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
Folgende sog.
Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:
Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,
quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,
Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,
Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener
Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf,
Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter
Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter),
Einräumen von Erinnerungslücken, Spontane Verbesserung der eigenen Aussage,
Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine
übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz
und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die
Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten
stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage
der aussagenden Person miteinzubeziehen.
3.3.3 Der
Berufungskläger bestreitet besagtes Telefonat nicht und gibt auch an, dass er
wohl wütend geworden sei und aggressiv geredet habe. An der Einvernahme vom 13.
Januar 2021 wie auch an der Hauptverhandlung vor erster Instanz hat er sodann ausgesagt,
dass er nicht ausschliesse, den Privatkläger möglicherweise als Arschloch
betitelt zu haben: «Ich kann mich nicht erinnern, dass ich das gesagt habe,
aber wenn er sagt, dass ich das gesagt habe, dann habe ich das wohl gesagt»
(Akten S. 60). «Es könnte sein[,] dass ich ihm das gesagt habe, aber ich
kann mich nicht daran erinnern» (Akten S. 125). Er bestreitet aber, eine
Drohung ausgesprochen zu haben. Er habe den Privatkläger nur ein- oder zweimal
im Leben gesehen. Er wisse nicht, wo dessen Büro sei und wo er arbeite. Es
könne gar nicht sein, dass er gesagt habe, er werde das Büro des Privatklägers
auseinandernehmen oder dergleichen (Akten S. 125).
Der Privatkläger
wiederum hat die Drohung bereits anlässlich seines Strafantrags geschildert. Er
hatte sich damals Notizen gemacht vom Telefongespräch. In seinen Notizen hielt
der Privatkläger fest, der Berufungskläger habe ihn mehrfach als «Arschloch»
bezeichnet und ihn sonstwie beleidigt und wiederholte Drohungen ausgestossen.
Er erwähnt konkret die Aussage: «[…] dass er weiss, wo ich wohne und mein Büro
habe. Er werde mich fertig machen» (Akten S. 52). Am folgenden Tag hat er Anzeige
erstattet und Antrag gestellt. Bereits bei der Anzeigeerstattung erwähnte er
gemäss dem Polizeirapport, dass der Berufungskläger ihn als «Arschloch»
beschimpft habe und zuletzt gemeint habe, er wisse, wo der Privatkläger arbeite
und er werde ihn fertigmachen (Akten S. 29). Auch schilderte er bereits
damals sehr plausibel, dass er insbesondere mit Blick auf den baldigen Ablauf
der Kündigungsfrist die Befürchtung hege, der Berufungskläger könnte im Büro
auftauchen und seine Drohung umsetzen (Akten S. 29). Diese im Rapport
anlässlich der Anzeigeerstattung aufgeführten Aussagen haben zwar nicht das
Gewicht von Aussagen anlässlich einer förmlichen Befragung. Ein Polizeirapport
ist aber ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend
freilich in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen
benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei den protokollierten Feststellungen
handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizisten und es kommt ihnen
insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber, wie
hier, Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten
Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere Beweismittel
und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei
der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem
Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020
vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013
vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Die Aussagen des Privatklägers anlässlich der
Anzeigeerstattung können somit als Indizien hinzugezogen werden. In formeller
Hinsicht spricht nichts dagegen, da der Privatkläger später im Verfahren noch
mit dem Berufungskläger konfrontiert worden und die Verwertbarkeit seiner
Aussagen damit sichergestellt ist. Die Verwendung des Polizeirapports kann daher
zum Vornherein keine Umgehung des Konfrontationsanspruchs bedeuten.
Bei den
Befragungen in den Jahren 2020 und 2021 zitiert der Privatkläger die Drohungen
mit «ich weiss, wo dein Büro ist, ich komme und mache alle kaputt» (Akten
S. 36) – «ich komme dich kaputt machen, ich weiss, wo du das Büro hast»
(Akten S. 38) – «Ich weiss, wo du wohnst und ich weiss, wo du das Büro
hast. Ich komme und mache dich fertig und kaputt» (erstinstanzliche
Hauptverhandlung vom 1. September 2021, Akten S. 127). Er kann sich – auch
2020 und 2021 – noch gut an den Ausdruck «Arschloch» erinnern und fügt an, das
sei noch das Schönste gewesen, was der Berufungskläger gesagt habe (Akten
S. 127). Die Äusserungen des Berufungsklägers hat der Privatkläger nach
eigener Verlautbarung als Todesdrohungen aufgefasst (Akten S. 36). Er habe
sie sehr ernst genommen, zumal der Berufungskläger ihn ins Büro angerufen habe
und «so tat». Üblicherweise kommuniziere er mit seinen Mietern über das Mobiltelefon
oder per E-Mail. Der Anruf sei «nicht Alltag» gewesen. «Man kann mal einen
Spruch machen, aber in dem Zustand, in dem er war – mit seinen Äusserungen –
ich kann nicht mehr alles sagen. Aber in der massiven Art, ich komme dich
kaputt machen, ich weiss, wo du das Büro hast» (Akten S. 38).
Die Beteiligten
sind allesamt nicht neutral. Das gilt einerseits selbstverständlich für die Parteien,
andererseits aber auch – wie die Vorinstanz richtig festhält – für den
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen befragten C____.
Dieser hat erklärt, der Berufungskläger und er stünden sich «sehr nahe», sie
hätten «ein enges Verhältnis und sind verwurzelt wie eine Familie» (Akten
S. 151). Seine Aussagen erscheinen denn auch eindeutig als verharmlosend
und bisweilen lebensfremd, was das Verhalten des Berufungsklägers betrifft. So
leuchtet überhaupt nicht ein, weshalb der Berufungskläger den Telefonhörer nach
eigenem Bekunden von ihm übernommen habe, «weil er nicht wollte, dass ich [C____]
traurig bin» (Akten S. 152). Auf den konkreten Vorhalt, dass der
Berufungskläger «Arschloch» gesagt habe, reagiert C____ sodann zuerst
ausweichend (er habe das beim zweiten – eben dem besagten – Telefonat nicht
gehört, dass dieser «zu Herrn B____ Arschloch gesagt haben soll»), um dann
anzufügen: «Ich sage nein, er hat das nicht gesagt» (Akten S. 152). Das
tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen schon daher keinen Dienst, weil der
Berufungskläger selbst diese Beschimpfung als möglich eingeräumt hat. Auch zum
eigentlichen Tatvorwurf der Drohung äussert sich C____ nicht schlüssig. Auf den
Vorhalt, der Berufungskläger solle gesagt haben «dass er weiss, wo sein Büro
ist und er komme und mache alle kaputt» lacht C____ zuerst, bevor er meint: «Es
mag sein, dass er das gesagt hat, aber nicht, dass er alle kaputt machen
möchte. Sondern dass sie das bereden und besprechen. Herr B____ hatte wohl ein
Blackout und alles falsch verstanden» (Akten S. 152). Insgesamt sind die
Aussagen von C____ nicht hilfreich für die Ermittlung des Sachverhalts. Er
möchte offenkundig seinen Kollegen schützen und flüchtet sich teils in vage
bzw. unkonzise Aussagen. Es kann nicht auf seine Depositionen abgestellt
werden.
Die Aussagen des
Privatklägers erscheinen dagegen glaubhaft. Zunächst ist mit Blick auf die
Aussagegenese festzuhalten, dass er zwar, wie erwähnt, nicht neutral ist, aber
auch kein grosses Interesse an einer Falschbezichtigung hat. Er hat keinerlei
finanzielle Vorteile von einem Schuldspruch und hat sich abgesehen vom
Strafantrag und vom Umstand, dass er vor erster Instanz als Auskunftsperson
erscheinen musste, auch nicht am Strafverfahren beteiligt. Er hat denn auch
anlässlich seiner Befragung vom 21. Dezember 2020 erklärt, er wolle mit seiner
Anzeige «niemanden hinter Gitter bringen», sondern «einfach aufzeigen, dass es
irgendwo Grenzen gibt», dass der Berufungskläger «zu weit gegangen» sei. «Dazu
braucht es offensichtlich eine amtliche Stelle» (Akten S. 38). Das war
denn auch der Grund, weshalb er am einst gestellten Strafantrag festhielt
(Akten S. 31). Inhaltlich überzeugen seine Aussagen durch eine hohe
Qualität. Bei seiner Befragung vor erster Instanz schickt er voraus, er könne
«nicht 100% sagen, ob die Aussagen nach 7 Jahren auch noch so sind, wie es
dazumal passiert ist». An das Kerngeschehen, wie er es damals festgehalten
hatte, erinnere er sich aber, «als ob es gestern gewesen wäre» (Akten
S. 126). Er «höre seine [des Berufungsklägers] Worte jetzt noch» (Akten
S. 36). Im Konkreten räumt er auch bezüglich des fraglichen Telefonats
Erinnerungslücken ein: «An manche Sachen kann ich mich erinnern, vielleicht
nicht ganz im Detail» (Akten S. 126). Er schildert dann den Sachverhalt
sowohl an der Einvernahme vom 21. Dezember 2020 als auch vor erster Instanz
schlüssig, konsistent und mit angemessenem Detailreichtum, bettet ihn ein in
den damaligen Kontext, auch in zeitlicher Hinsicht und in Bezug auf die
konkreten Umstände der Mietauflösung. Seine Schilderung ist teilweise
sprunghaft, er schiebt auch Einzelheiten ein, die nicht zum Kerngeschehen
gehören, versucht die gesamte Situation zu veranschaulichen und seine Haltung
zu beschreiben (Akten S. 35 f., 126). Dabei sind die Depositionen
konsistent und frei von ernsthaften Widersprüchen, auch über den erhobenen
Zeitraum hinweg. Er erwähnt etwa bei beiden Befragungen, dass er dem
Berufungskläger bzw. C____ erklärt habe, dass eine Verlängerung des
Mietverhältnisses nicht möglich sei, weil die Handwerker bereits bestellt
gewesen seien auf anfangs März (Akten S. 127). Ebenso erwähnt er jeweils,
dass er das Gespräch auf Lautsprecher geschaltet und dies dem Berufungskläger
auch mitgeteilt habe, als dieser ausfällig geworden sei (Akten S. 36, 127). Die
gesamten Darlegungen erscheinen sehr lebensnah und authentisch, ohne dabei
einseitig belastend oder dramatisierend zu wirken. So beschreibt er das Gespräch
mit C____ als «gutes Gespräch, wir haben auch [D]eutsch miteinander
gesprochen». Dann habe, so wie er es mitbekommen habe, der [Berufungskläger]
das Telefon genommen und dann sei es mit Beschimpfungen und schliesslich der
Drohung losgegangen (Akten S. 127). Er belastet den Berufungskläger aber
nicht übermässig. So fügt er beispielsweise an, dass dieser an der späteren
Verhandlung vor der Schlichtungsstelle betreffend Schäden an der Wohnung – der
Privatkläger bekam dabei recht – zwar relativ «ungehalten» gewesen sei; danach
habe er selbst aber «nichts mehr mit ihm zu tun gehabt». «Es ist gezahlt worden
und es ist auch in Ordnung gewesen» (Akten S. 127). Er erklärt plausibel
und einfühlbar, wo bei ihm eine «rote Linie» überschritten war, weshalb er
schliesslich Anzeige erstattete: Nach der inkriminierten Aussage «Ich weiss, wo
dein Büro ist, ich komme und mache alle kaputt» (Akten S. 36). «Ich komme
dich kaputt machen, ich weiss, wo du das Büro hast» (Akten S. 38) bzw.
«Ich weiss wo du wohnst und ich weiss wo du das Büro hast. Ich komme und mache
dich fertig und kaputt» (Akten S. 127). «Ich habe gefunden, dass das trotz
sprachlicher Barriere zu weit geht. Das hat mich veranlasst, Strafanzeige zu
machen» (Akten S. 127). Dabei schildert er auch seine inneren Vorgänge
sehr anschaulich und nachvollziehbar. So meint er auf die Frage, wie das auf
ihn gewirkt habe: «Ich finde das bis heute sehr emotional, weil man mein Leben
bedroht hat. Ich bin ein toleranter Mensch, aber dort hat es irgendwo eine
Grenze» (Akten S. 127). Die Drohung habe er «ganz eindeutig» als
Todesdrohung verstanden (Akten S. 127, vgl. auch S. 36). Auch an der
Berufungsverhandlung hat er seine Aussagen nochmals weitgehend widerspruchsfrei
darlegen können.
Demgegenüber
erscheinen die Aussagen des Berufungsklägers unglaubhaft. Wie erwähnt, gibt er
sowohl seine Wut und die aggressive Ausdrucksweise als auch konkret die
Verwendung des Schimpfwortes «Arschloch» zu bzw. bestreitet es nicht (Akten
S. 59 f.). Das ist gar nicht so erstaunlich und entgegen der Argumentation
des Verteidigers keineswegs ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der
Beteuerungen des Berufungsklägers. Mag ihm auch nicht bewusst gewesen sein,
dass dieser Tatbestand bereits bei der Einvernahme im Januar 2021 unmittelbar
vor der Verjährung stand, so ist es doch auch Laien bekannt, dass eine blosse
Beschimpfung ungleich leichter wiegt und geringere strafrechtlichen
Konsequenzen nach sich zieht als eine (Todes-)Drohung. Auch in Bezug auf die
aufbrausende Charaktereigenschaft des Berufungsklägers, welcher bei seinen
Befragungen offensichtlich jeweils Mühe hatte, zuzuhören, regelmässig ins Wort
fiel und rasch aggressiv wurde (vgl. z.B. Akten S. 63), wäre ein
Bestreiten sinnlos. Die starke Emotionalität nun quasi umgekehrt als Indiz für
seine Glaubwürdigkeit anzuführen, überzeugt offensichtlich nicht und könnte
genauso gut den Vorwurf der Drohung untermauern. Demgegenüber weicht der
Berufungskläger auf konkreten Vorhalt der Drohung aus bzw. sucht abschweifende
Erklärungen: «Das kann doch nicht sein. Ich habe diesen Mann nur einmal
gesehen» – «Was soll ich gesagt haben? Ich mach sie fertig? Im Sinne ich töte
sie oder wie? Mein Arzt sagt mir sowieso, ich darf mich nicht aufregen, ich war
ja auf der Intensivstation beim Zügeltermin» (Akten S. 60). «Ich bedrohe
doch niemand, in meinem Alter. Ich habe zwei Kinder, ich bin doch kein Mörder»
(Akten S. 61). Dass seine Aussage als Todesdrohung verstanden werden
könnte, erwähnt er damit von sich aus, ohne dass seitens der einvernehmenden
Detektivin dergleichen geäussert worden wäre (Akten S. 60 f.). An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung fügt der Berufungskläger an, dass er gar
nicht wisse, wo der Privatkläger arbeite und daher die Drohung so gar nicht
ausgesprochen haben könnte (Akten S. 125). Das ist zwar immerhin etwas
logischer, wurde allerdings von ihm erst reichlich spät vorgebracht und ist
auch lebensfremd. Zumal ihm die private Adresse des Privatklägers bekannt war
und der Privatkläger samt Arbeitsort mittels dieser Angaben im Internet problemlos
auffindbar ist. Abgesehen davon verfügte der Berufungskläger offenbar auch über
die Geschäftstelefonnummer des Privatklägers, was letzteren nach seiner
Darstellung zusätzlich verunsicherte. Lediglich angemerkt sei, dass für die
Frage, ob sich der Privatkläger bedroht fühlte und in strafrechtlich relevanter
Weise bedroht fühlen durfte, gar nicht massgeblich ist, ob der Berufungskläger
tatsächlich Kenntnis über seinen Arbeitsort hatte oder ob er dies lediglich
vorgab. Der Berufungskläger wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung nochmals
befragt, wobei seine Aussagen wiederum vorwärtsverteidigend konstruiert
erscheinen. So macht er geltend, dass er zwar nicht «mega gescheit aber auch
nicht blöd» sei und gewusst habe, dass er bei einer Drohung zur Rechenschaft
gezogen werde, weshalb davon auszugehen sei, dass er nicht gedroht habe (Akten
S. 262). Indem er langatmig darauf fokussiert, es sei ihm vom Privatkläger bei
einem ersten Telefonat die Erstreckung des Mietverhältnisses zugesichert
worden, versucht er erneut vom eigentlichen Vorwurf der Drohung abzulenken bzw.
das relevante Tatgeschehen zu vernebeln (Akten S. 257). Weiter will er die
Glaubwürdigkeit des Privatklägers fast theatralisch damit relativieren, als
dieser einerseits die Deutschkenntnisse des Berufungsklägers in Frage stelle,
andererseits aber die streitgegenständliche Drohung verstanden haben will (Akten
S. 262). Demgegenüber hat der Privatkläger die sprachlichen Defizite des
Berufungsklägers gar nie angezweifelt und vielmehr betont, dass letzterer trotz
sprachlicher Barrieren zu dieser Drohung eindeutig im Stande war. «Ich möchte
noch ergänzen, dass er nicht sehr gut Deutsch konnte. Aber diese Worte
beherrschte er auf jeden Fall sehr gut» (Akten S. 38). Eine widersprüchliche
Argumentation ist darin nicht zu erkennen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der
Berufungskläger sich mit dem Hinweis auf mangelnde Deutschkenntnisse ein Alibi
zu konstruieren versucht, die vorgeworfene Drohung nicht ausgesprochen zu haben.
So hat der Berufungskläger gerade auch im Zuge der Berufungsverhandlung
gezeigt, dass er – was bei einer Anwesenheit von 29 Jahren in der Schweiz als
gerichtsnotorisch anzusehen ist – durchaus etwas Deutsch versteht und in der
Lage ist, eine Drohung im Sinne des Tatvorwurfs zu formulieren. So hat er auf
Fragen durch das Gericht bereits vor der Übersetzung durch die Dolmetscherin teilweise
nickend geantwortet und ist dieser häufig ins Wort gefallen. Für die
streitgegenständliche Drohung muss man denn auch nicht gut Deutsch sprechen. Mit
dem Hinweis auf die «religiösen Schriften», wonach er Opfer einer wenig
barmherzigen Vermieterschaft gewesen sei sowie auf die Tatsache, dass ihm der
Privatkläger bei einem ersten Telefonat noch versprochen habe, er würde ihm das
Mietverhältnis erstrecken (Akten S. 257 ff.), hat er schliesslich weniger seine
Glaubwürdigkeit als nochmals die Motivlage zur Drohung unterstrichen.
Aus der gesamten
Beweislage und insbesondere auch der Würdigung der verschiedenen Aussagen der
Beteiligten ergibt sich, dass keine ernsthaften Zweifel am grundsätzlichen
Sachverhalt bestehen. Fraglich könnte nur sein, ob der Wortlaut «kaputt machen»
oder «fertigmachen» erstellt ist, was aber nicht entscheidend ist. Der Berufungskläger spricht nur gebrochen Deutsch. Der Privatkläger hat
erklärt, der Berufungskläger sei «trotz sprachlicher
Barriere» zu weit gegangen. Er habe die beanzeigte Aussage
ausdrücken können. «Nicht auf Mundart. Aber ganz eindeutig» (Akten S. 127). Massgeblich ist dabei, dass der Privatkläger die
Worte des Berufungsklägers als Bedrohung mit dem Tod aufgefasst hat und im
damaligen Kontext auch auffassen durfte, ganz unabhängig davon, ob dieser von «fertigmachen» oder von «kaputt
machen» sprach. Zwar könnte «fertigmachen» noch eher als psychisches, soziales oder berufliches Niedermachen
verstanden werden als «kaputt machen» (und wäre
dann zwar wohl immer noch als Drohung, aber nicht mehr als Todesdrohung
aufzufassen). Bei einem nicht muttersprachlichen Absender ist
aber dieser Unterschied marginal. Vor allem aber ist er im vorliegend
massgeblichen Kontext nicht gegeben. Denn um jemanden nur psychisch oder sozial
«fertig zu machen» muss man nicht
wissen, wo sich sein Büro befindet. Diese Verknüpfung mit dieser Kenntnis –
übrigens unabhängig davon, ob sie tatsächlich vorhanden ist – und damit das in
Aussichtstellen eines physischen in Erscheinung Tretens ist es, welche die
Aussage so bedrohlich macht. Davon geht letztlich auch der Berufungskläger
selbst aus, wenn er auf den blossen Vorhalt, er habe dem Privatkläger gesagt, «dass Sie wissen, wo er arbeitet und dass Sie ihn fertigmachen werden» seinerseits von einer ihm vorgeworfenen Todesdrohung ausgeht (Akten
S. 60 f.).
3.4 Zusammengefasst ist damit erstellt,
dass der Berufungskläger dem Privatkläger am 10. Februar 2014 per Telefon
wütend mitgeteilt hat, dass er ihn im Sinne einer Nachteilsandrohung an seinem
Arbeitsplatz «fertigmachen» wolle. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass
die Formulierung vorliegend gleichbedeutend ist mit «kaputt machen».
4.
4.1 Gemäss
Art. 180 Abs. 1 StGB ist der Tatbestand der Drohung erfüllt, wenn der
Täter einen Menschen durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der
objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges
Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Geschütztes Rechtsgut dieses
Tatbestandes ist die Freiheit in Form des inneren Friedens und des Gefühls von
Sicherheit in der Gesellschaft (vgl. Heizmann/Lüönd,
in: Annotierter Kommentar, Bern 2020. Art. 180 StGB N 1). Eine
Drohung ist nach gefestigter Lehre und Praxis das Inaussichtstellen eines
Übels, dessen Eintritt vom Willen des Drohenden abhängig scheint. Die Drohung
muss nicht explizit erfolgen, sondern kann auch durch Anspielungen oder
konkludentes Verhalten geschehen. Sie ist dann schwer, wenn sie aufgrund der
Gesamtheit der Umstände geeignet ist, beim Empfänger in der konkreten Situation
Angst oder Schrecken auszulösen. Es reicht ein Verlust des Sicherheitsgefühls
(BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 10.3). Ein solcher liegt oftmals vor,
wenn mit einem Verbrechen oder einem Vergehen gegen individuelle Rechtsgüter
wie namentlich Leib und Leben, Ehre, Vermögen oder Freiheit gedroht wird. Dabei
ist grundsätzlich «auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit
einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit» abzustellen (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 180 StGB N 26; Heizmann/Lüönd,
a.a.O., N 4; BGer 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2; AGE SB.2018.113
vom 20. November 2022 E. 3.1.4, mit Hinweisen). Drohungen mit schwerer
Körperverletzung oder mit dem Tod sind auf jeden Fall schwer im Sinne von
Art. 180 StGB. Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die
Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu
versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung
hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (vgl. Art. 12 StGB; Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 33).
4.2 Indem
der Berufungskläger dem Privatkläger einerseits zu verstehen gegeben hat, er
sei in der Lage, ihn an dessen Arbeitsort aufzusuchen und ihm andererseits
angekündigt hat, ihn fertig (oder kaputt) zu machen, hat er ihn zweifellos im
Sinne des Art. 180 StGB bedroht. Der Privatkläger hatte erklärtermassen
Angst vor einem Angriff gegen Leib und Leben, und das entspricht dem Empfinden
eines Durchschnittsempfängers in der damaligen Situation. Es darf als notorisch
gelten, dass gerade der Verlust einer Wohnung oder Arbeitsstelle mit der damit
oft einhergehenden sozial schwierigen Situation – wie damals vom
Berufungskläger auch geltend gemacht – heftige Reaktionen hervorrufen kann.
Indem der Berufungskläger noch seine Psychiaterin eingeschaltet hat, welche
u.a. von «einem dekompensierten psychischen und somatischen Zustand» gesprochen
und für die «massive negative Änderung seiner sozialen Situation, wie z.B.
diese» eine «Verschlechterung des Zustandes mit grossen kolaterallen Schaden»
[sic!] beschworen hat, hat er erst recht deutlich gemacht, dass ihm die
Kündigung sehr zusetzte und bei ihm auch heftige (Verzweiflungs)Reaktionen
auslösen könnte. Am Telefon wurde das dann nochmals manifest. Gerade weil er
auf dem Rechtsweg nicht mehr weiterkommen konnte, erschien dem Berufungskläger
die Drohung – welcher damit auch nötigenden Charakter beigemessen werden könnte,
was aber offenbleiben muss – offenbar als letzter Ausweg, seine Situation zu
verbessern. In der psychisch aufgeladenen Situation war es nachvollziehbar,
dass der Privatkläger mit dem Schlimmsten rechnete – aufgrund des Umstandes,
dass der Berufungskläger angeblich an seinem Arbeitsort aufkreuzen wollte,
durchaus auch mit einem Angriff gegen die körperliche Integrität, allenfalls gar
mit dem Plan einer Amoktat. Dem Berufungskläger muss bewusst gewesen sein, dass
seine Aussage als Androhung eines körperlichen Nachteils verstanden werden
kann. Dass die ihm vorgeworfene Aussage als Todesdrohung verstanden werden
könnte, hat er – wie dargelegt (vgl. E. 3.3.3) – von sich aus erklärt (Akten S.
60 f.). Er nahm folglich zumindest in Kauf, den Privatkläger durch sein
Telefonat in Angst und Schrecken zu versetzen, womit er vorsätzlich handelte. Der
Tatbestand von Art. 180 StGB ist damit in objektiver und subjektiver
Hinsicht erfüllt.
4.3 Der
Berufungskläger hat sich demnach der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig
gemacht und der erstinstanzliche Schuldspruch ist mithin zu bestätigen.
5.
Die
Strafzumessung ist vom Berufungskläger nicht gerügt worden, gilt aber mit dem
Schuldpunkt grundsätzlich als mitangefochten (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 399 N
7).
5.1
5.1.1 Nach
der Rechtsprechung entscheiden die gleichen Kriterien über die Wahl der
Strafart wie auch über die Festlegung des Strafmasses; die Zweckmässigkeit
einer Sanktion spielt eine massgebliche Rolle, und die Entscheidungen über
diese Fragen beeinflussen sich gegenseitig (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Gemäss Art.
47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art.
50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3).
Die Strafzumessung ist hinsichtlich der aktuellen persönlichen Verhältnisse
anzupassen (BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 1). Massgeblich ist
die individuelle Tatschuld des Beurteilten, wodurch einer weitergehenden
Bestrafung aus Gründen der Generalprävention – etwa zwecks allgemeiner
Abschreckung und Zeichensetzung – Grenzen gesetzt sind (vgl. BGE 134 IV 60
E. 7.3.2; 118 IV 342 E. 2g, mit Hinweisen). In diesem Sinne ist der Spezialprävention
vor der Generalprävention Vorrang einzuräumen (vgl. Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47 N 11, mit
Hinweis auf BGE 118 IV 351). Methodisch hat das Gericht in einem ersten
Schritt die Sanktionsart unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien
festzulegen, wozu auch das Verschulden zählt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; a.M. Ege/Seelmann, Die [un-]gefestigte
Rechtsprechung zur Wahl der Strafart in: AJP 2022, 342 ff., 345). Erst in einem
zweiten Schritt hat es die Höhe der Freiheitsstrafe bzw. die Höhe und Anzahl
der Tagessätze der Geldstrafe zu bestimmen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; zum Ganzen
AGE SB.2022.31 vom 15. August 2022 E. 3.4).
5.1.2 Der
massgebliche Strafrahmen für den Tatbestand der Drohung beträgt gemäss Art. 180
Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Sofern eine
Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe in Betracht kommen und beide dem
Verschulden des Täters angemessen sind, kommt letzterer entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz grundsätzlich der Vorrang zu (BGE 144 IV 313
E. 1.1.1; Bommer, Neuerungen
im Sanktionenrecht: Geldstrafe und Freiheitsstrafe, in: ZStrR 2017, 365
ff., 372). Mit dem Aussprechen der Geldstrafe hat die Vorinstanz gegenüber der
Freiheitsstrafe die mildere Strafe gewählt. Was die Wahl der Sanktionsart, das
heisst die Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist,
angeht, so besteht vorliegend – da lediglich der Berufungskläger Berufung erhob
und die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger auf eine Anschlussberufung
verzichteten – aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. hierzu auch
unten E. 5.2.2 f.) im Übrigen kein Raum, diese zu überprüfen (vgl. AGE SB.2020.100
vom 25. Januar 2022 E. 4.3.2). Es ist somit eine Geldstrafe auszusprechen.
5.2
5.2.1 Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug
einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit
von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). An der Bewährung der Strafe
lässt sich aufgrund des Verbots der reformatio in peius ebenfalls nichts mehr
überprüfen. Es verbleibt im Folgenden über die Anzahl und Höhe der Tagessätze
zu befinden.
5.2.2 Das
Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art.
34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Was die Anzahl der Tagessätze anbelangt, ist im
Ergebnis der Vorinstanz zu folgen. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt
letztlich nicht mehr leicht. Es ist nicht zu bagatellisieren, hat er dem Privatkläger
doch immerhin gedroht, ihn «fertig» zu machen. Dies nachdem er mit dem
Privatkläger in einer äusserst aggressiven Art und Weise geredet hat.
Erschwerend muss berücksichtigt werden, dass der Privatkläger keinerlei Anlass
zur Drohung gegeben hat und lediglich die rechtskräftige ordentliche Kündigung
durchsetzen wollte. Etwas verschuldensmildernd ist zu berücksichtigen, dass
sich der Berufungskläger angesichts des nahenden Kündigungstermins und ohne die
Aussicht auf eine neue Mietwohnung zu haben in einer belastenden Situation
befunden hat. Dass der Berufungskläger keine Vorstrafen aufweist (vgl. Strafregisterauszug,
Akten S. 9) ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1 ff.). Während der Berufungskläger
im vorinstanzlichen Verfahren immerhin noch erklärt hat, dass er den
Privatkläger möglicherweise als «Arschloch» beschimpft habe, er wütend gewesen
sei und laut gesprochen habe, hat er im Berufungsverfahren lediglich
mitgeteilt, dass er nicht mehr wisse, was er gesagt habe. Die Drohung hat er
bis zuletzt bestritten. Ein Geständnis oder gar Einsicht in seine Tat kann ihm
daher nicht zugutegehalten werden. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf
Auferlegung einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen
erscheint angesichts der gemachten Ausführungen als angemessen. Dass die Vorinstanz
im Kontext der Strafzumessung von «fertigmachen» und «kaputt machen»
redet, ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass es sich offensichtlich um ein
Versehen handelt – die Vorinstanz geht ja nicht von mehrfacher Tatbegehung aus –
bewegen sich die Anzahl der bedingt ausgesprochenen 10 Tagessätze bereits am
untersten Rand. Da nur der Berufungskläger Berufung erhoben hat, kann zufolge
des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) an der Anzahl der Tagessätze
jedoch nichts geändert werden (vgl. zur Tagessatzhöhe aber E. 5.2.3
hernach). Dass die Vorinstanz gegenüber dem Strafbefehl einen erheblichen Abschlag
von 50 % aufgrund der eindeutig viel zu langen Verfahrensdauer vorgenommen
hat, ist nachvollziehbar (Tatzeit 10. Februar 2014; Strafantrag 11. Februar
2014; erste Einvernahme des Privatklägers am 21. Dezember 2020 und des Berufungsklägers
am 13. Januar 2021). Die Vorinstanz und auch das Berufungsgericht haben zwar
das Verfahren zügig vorangetrieben. Die im Untersuchungsverfahren verstrichene
Zeit war aber viel zu lang. Ein Strafmass von weniger als 5 Tagessätzen festzusetzen,
erscheint demgegenüber zum Vornherein nicht angebracht, da die vorliegende
Strafe nicht nur symbolischen Charakter aufweisen soll.
5.2.3 Das
Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die
Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes mit Verweis auf die Akten auf Basis des
monatlichen Einkommens des Berufungsklägers von CHF 2'000.– aus einer IV-Rente
und CHF 3'500.– aus Ergänzungsleistungen (Akten S. 6) ohne nähere Erörterung auf
CHF 30.– festgelegt. Die Vorinstanz hatte offensichtlich keine Kenntnis davon,
dass der Berufungskläger und seine Familie betreffend die Krankenkasse im
Genuss einer Prämienverbilligung sind. Der Berufungskläger hat diese im
Formular zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse denn auch nicht angegeben
(Akten S. 6). Er hat auch in der Berufungsverhandlung in Bezug auf die
Prämienverbilligung nur zögerlich geantwortet. Diese wurde aber von der
Gerichtspräsidentin mehrmals erfragt und ist vorliegend im Sinne von stark
verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zu berücksichtigen. Daran vermag auch das Verbot
der reformatio in peius nichts zu ändern. Während die früheren kantonalen
Gesetzesbestimmungen zum Teil von einem restriktiven Verständnis ausgingen und
ausdrücklich vorsahen, dass sich das Verbot nur auf die Strafe, nicht jedoch
auf den Schuldspruch bezog (BGE 139 IV 282 E. 2.3.1), geht die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zwar insofern von einer weiten Auslegung des
in der geltenden StPO verankerten Verschlechterungsverbots aus. Danach ist Art.
391 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern
auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3, 139 IV 282 E. 2.5). Das Verschlechterungsverbot gilt indes nicht
absolut. Es zählt nicht zu den verfassungsmässigen Rechten und lässt sich nicht
aus der EMRK herleiten (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3, 144 IV 198 E. 5.4.3, 139 IV
282 E. 2.3.1). Vorbehalten bleibt damit eine strengere Bestrafung aufgrund von
Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten
(Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise
eben gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des
Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 StGB betreffen, welche im Formular betreffend
Einkommens- und Vermögensverhältnisse trotz entsprechender Rubrik («Andere
Einkünfte») nicht deklariert werden. Das Berufungsgericht darf damit nach der
Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem
erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn
ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E.
3.3.3, 146 IV 311 E. 3.6.3,144 IV 198 E. 5.4.3).
Nach dem
Gesagten ist zu wiederholen, dass der Berufungskläger und seine Familie Prämienverbilligungen
erhalten. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Pauschalabzug hinsichtlich
Krankenkasse und Steuern auf tiefere 20 % anstatt 30 % festzusetzen
ist. Der Ehefrau wäre es angesichts der inzwischen (knapp) 10 und 12 ½ Jahre
alten Kinder ohne weiteres zumutbar, zumindest teilweise einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, weshalb der Unterstützungsabzug auf 12.5 % anstatt gemäss
Praxis auf 15 % festzusetzen ist. Bei den beiden Kindern ist ein
Unterstützungsabzug von praxisgemäss 15 % bzw. 12.5 % vorzunehmen. Schliesslich
ist dem Berufungskläger für die prekäre Lebenssituation noch ein Abzug von
pauschal 30 % zu gewähren. Daraus resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF
60.–.
5.3 Nach
dem Gesagten wird der Berufungskläger in Abweisung der Berufung der Drohung
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF
60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren.
6.
6.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da der
Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen Drohung schuldig gesprochen
wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche
Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das
erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 385.30 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 600.–.
6.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1,
6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Der Berufungskläger
beantragte einen Freispruch. Nach vorstehenden Ausführungen unterliegt er mit
diesem Antrag vollständig. Entsprechend werden ihm die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.3 Der
Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge auch im
Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352
E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage
folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass
bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei
Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf
Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5, mit
Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
Der
Berufungskläger unterliegt vorliegend vollständig, weshalb ihm keine
Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner
Privatverteidigung auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird
in Abweisung der Berufung der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 5 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 180, 42 Abs. 1
und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 385.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.