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Entscheid

SB.2022.130

Tätlichkeiten (BGer 6B_283/2024 vom 26. April 2024)

1. Februar 2024Deutsch15 min

Mit Strafbefehl vom 4. Mai 2022 wurde A____ der Tätlichkeiten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.130

URTEIL

vom 1.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw

Jacqueline Frossard, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatkläger-

schaft

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Oktober 2022

betreffend Tätlichkeiten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 4. Mai 2022 wurde A____ der Tätlichkeiten

schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.– sowie zur Tragung der

Verfahrenskosten von CHF 305.30 verurteilt. Nach erfolgter Einsprache

wurden der Schuldspruch sowie die Strafe mit Urteil des Einzelgerichts des

Strafgerichts vom 13. Oktober 2022 bestätigt und A____ wiederum die

Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt.

Gegen dieses Strafurteil hat A____ Berufung angemeldet und

erklärt. Mit Berufungserklärung vom 23. Dezember 2022 hat er mitgeteilt, dass

Strafurteil vollumfänglich anzufechten und im Sinne eines Beweisantrages den

Auszug eines Wetterrückblickes betreffend Basel vom 1. September 2020

eingereicht. Der eingereichte Auszug des Wetterberichts ist zu den Akten

genommen worden. Mit Berufungsbegründung vom 16. März 2023 beantragt er, vom

Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen zu werden, wobei ihm eine

Parteientschädigung, Schadenersatz sowie eine Genugtuungsleistung in

angemessener Höhe zuzusprechen seien.

An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zur Sache

befragt worden und hat sinngemäss am beantragten kostenlosen Freispruch vom

Vorwurf der Tätlichkeiten festgehalten. Für die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Urteile

des Strafgerichts unterliegen der Berufung an das Appellationsgericht

(Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für

Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1

Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 145.100]). Der

Berufungskläger ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 StPO). Diese ist

form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so

dass grundsätzlich auf sie einzutreten ist.

1.2

Der

Berufungskläger beantragt in der Berufungsbegründung, er sei vom Vorwurf der

einfachen Körperverletzung freizusprechen. Verurteilt wurde er allerdings wegen

Tätlichkeiten, weshalb sein Antrag als Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten

zu verstehen ist. Des Weiteren verlangt der Berufungskläger mit der

Berufungsbegründung, es sei festzustellen, dass eine ungenügende Beweislast

bestehe und «dass die Beschuldigungen des Privatklägers B____ aus dem

Zusammenhang gerissen sind und über keinerlei strafrechtlich verwertbare

Relevanz verfügen». Das Berufungsgericht befasst sich im Rahmen der Beurteilung

des Strafvorwurfs eingehend mit der Beweislage (s. unten E. 2). Diese

Auseinandersetzung und das Resultat der Beweiswürdigung sind dem Urteilsspruch

inhärent, weshalb es keinerlei zusätzlicher Feststellungen im Dispositiv

bedarf.

2.

2.1

Im

zum Anklagesachverhalt gewordenen Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) wird dem

Berufungskläger vorgeworfen am 1. September 2020, ca. um 14.40 Uhr, auf der

Höhe der am Unteren Rheinweg in Basel gelegenen Buvette «[...]» gegenüber dem

Privatkläger tätlich geworden zu sein, indem er diesen nach einer

vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung mit beiden Händen am Hals gepackt

und gewürgt habe, bis sich der Privatkläger habe losreissen können. Der

Privatkläger habe deswegen an beiden Seiten des Halses flächige Rötungen mit

teilweise ganz oberflächlichen, nicht blutenden Hautschürfungen erlitten (act.

52.

f.).

2.2

2.2.1

Gemäss

Polizeirapport vom 1. September 2020 (act. 18 ff.) meldete der Privatkläger am

1.

September 2020, 14.45 Uhr, der Polizei, dass er soeben von einem Mann

angegriffen worden sei. Daraufhin begab sich eine Mannschaft der Kantonspolizei

umgehend zum Unteren Rheinweg, wo der gemeldete Vorfall auf der Höhe der «[...]»

Buvette stattgefunden haben soll. Der Privatkläger berichtete der Polizei

gemäss dem Rapport sinngemäss, als Mitarbeiter der Buvette dort am Arbeiten

gewesen zu sein, als er hinter der Buvette Lärm vernommen habe. Als der

Privatkläger dem Lärm nachgegangen sei, habe er einen Mann gesehen, der

wutentbrannt sämtliche Fahrräder, die auf dem Längsstreifen für Fussgänger

abgestellt gewesen seien, in die Hand genommen und auf den Fahrradweg geworfen

habe. Auch das Rad des Privatklägers sei dort abgestellt gewesen. Der

Privatkläger sei zu dem Mann hingegangen und habe diesen aufgefordert,

aufzuhören. Dies sei dem Mann aber egal gewesen. Der Privatkläger habe sich vor

sein eigenes Velo gestellt und dem Mann gesagt, er solle dieses nicht anfassen.

Als der Mann immer näher gekommen sei, habe er diesen mit der flachen Hand

weggedrückt. Plötzlich habe der Mann ihn mit beiden Händen am Hals gepackt und

gewürgt, so dass der Privatkläger keine Luft mehr bekommen habe. Der

Privatkläger habe sich jedoch losreissen und ein paar Schritte davonlaufen

können. Er habe sein Mobiltelefon hervor genommen und es sei ihm gelungen, ein

Foto des Mannes zu machen. Daraufhin habe der Mann einen Teleskopschlagstock

hervor genommen und diesen ausgefahren. Der Mann sei auf den Privatkläger zugerannt,

habe diesen aber nicht einholen können. Zu diesem Zeitpunkt hätten bereits

Passanten die Polizei kontaktiert, weshalb der Mann über den Unteren Rheinweg

Richtung Johanniterbrücke geflüchtet sei. Der Privatkläger habe danach selber

die Polizei kontaktiert. Der Privatkläger soll angegeben haben, aufgrund des

Würgens Schmerzen beim Schlucken zu haben. Der Privatkläger habe Strafantrag

gegen Unbekannt gestellt. Die Kantonspolizei erstellte eine Fototafel

beinhaltend das gemäss dem Privatkläger im Tatzeitraum mit dem Mobiltelefon des

Privatklägers erstellte Foto des Mannes sowie Fotografien des Halses des

Privatklägers mit gut sichtbaren Rötungen (act. 21 ff.). Gemäss

Signalementbogen gab der Privatkläger den Polizeibeamten an, dass der unbekannte

Mann Schweizerdeutsch gesprochen, eine weisse Hautfarbe (Typ Mitteleuropäer)

und kurze Haare habe sowie ca. 50 bis 60 Jahre alt und von mittlerer Statur

sei. Die Kleidung des Mannes beschrieb er entsprechend den auf der Fotografie

ersichtlichen Bekleidungsstücken (act. 24 f.).

2.2.2

Am

4.

September 2020 reichte der Privatkläger der Polizei einen Arztbericht ein.

Diesem ist zu entnehmen, dass der Privatkläger noch gleichentags um 17.30 Uhr in

seiner Hausarztpraxis vorstellig wurde, wo die Hausärztin weitere Fotografien

der sichtbaren Verletzungen am Hals des Privatklägers erstellte. Der Hausärztin

machte er dieselben Angaben zum Vorfall wie gegenüber den Polizeibeamten, wobei

dem Arztbericht zusätzlich zu entnehmen ist, dass der Privatkläger nach dem

Würgen einem «gezielten Schlag» des Mannes mit dem Teleskopstock habe

ausweichen können. Die Ärztin befand die Aussagen des Privatklägers als

«glaubwürdig». Diese würden sodann mit den dokumentierten medizinischen

Befunden korrespondieren (act. 26 ff.).

2.2.3

Im

Nachgang dieses gemeldeten Vorfalls wurde die gemäss Privatkläger im

Tatzeitraum erstellte Fotografie des Mannes bei der Polizei in Umlauf zur

Ermittlung gesetzt (vgl. E-Mail Schreiben von Detektiv-Korporal [...] vom 12.

Oktober 2020, act. 34). Anlässlich einer polizeilichen Patrouillenfahrt

vom 21. Januar 2022 erkannte ein Gefreiter der Polizei den Berufungskläger als

mögliche Täterschaft des Vorfalls vom 1. September 2020. Dieser wurde einer

Personenkontrolle unterzogen und es wurden Fotos von ihm erstellt (s.

Polizeirapport vom 22. Januar 2022, act. 35 ff.).

2.2.4

An

der polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2022 wurde der Berufungskläger mit

dem Tatvorwurf des Würgens und Bedrohens des Privatklägers zum inkriminierten

Zeitpunkt konfrontiert. Er verweigerte jegliche Aussagen zur Sache und

verweigerte seine Unterschrift auf dem Protokoll (act. 41 ff.).

2.2.5

An

der Strafgerichtsverhandlung als Auskunftsperson befragt, erzählte der Privatkläger

den angeklagten Vorfall vom 1. September 2020 in freier Rede und übereinstimmend

mit den Angaben im Polizeibericht vom 2. September 2020 (Prot. HV Strafgericht

act. 116 f.). Zur verbalen Auseinandersetzung vor dem angeklagten Würgen gab er

an: « […] Ich habe dann gesehen, wie ein Herr die Velos, welche vor dem

Schulhaus direkt beim Rhein parkiert gewesen sind, auf den Veloweg bzw. bis ins

Gebüsch rüber geworfen hat. Ich habe deshalb den Herrn angesprochen, was das

Ganze soll. Es hat eine kurze Diskussion gegeben. Er war der Meinung, dass

diese Velos nicht dorthin gehören. Ich habe ihm nicht Unrecht gegeben, habe ihm

aber gesagt, dass dies Sache der Polizei sei. Wenn es ihn stören würde, solle

er deshalb die Polizei anrufen. Der Herr hat aber nicht vom "Velo

schmeissen" abgelassen […] » (Prot. HV Strafgericht act. 116). Auf die

Frage des Gerichts, ob es sich bei der hinter ihm sitzenden Person um den

Angreifer handle, sagte er: «Ja, er ist es. Ich habe auch ein Foto gemacht, so

dass mir die Person präsent geblieben ist» (Prot. HV Strafgericht act. 117).

Der Berufungskläger machte auch vor Strafgericht keine Angaben zur Sache (Prot.

HV Strafgericht act. 116).

2.2.6

An

der Berufungsverhandlung bestritt der Berufungskläger nicht, dass es sich bei

dem Mann auf dem gemäss dem Privatkläger am 1. September 2020 erstellten Foto

um seine Person handle. Er meinte allerdings, dass der Privatkläger

Falschaussagen getätigt habe. Er habe diesen nicht getroffen, er sei an jenem

Tag gar nicht «dort» gewesen. Auf dem Foto sei schönes Wetter, gemäss dem von

ihm eingereichten Wetterrückblick sei es am 1. September 2020 aber bewölkt

gewesen. Der Privatkläger habe «irgendein falsches Foto genommen» und ihn

beschuldigt. Der Privatkläger habe sich die dokumentierten Verletzungen selber

zugefügt oder aber eine Drittperson habe dies getan. Auf die Frage, warum ihn

der Privatkläger, den er nicht kenne und der ihn nicht kenne, beschuldige,

meinte er: «Das weiss ich auch nicht». Er wisse auch nicht, wann der

Privatkläger dieses Foto von ihm gemacht haben soll (Prot. HV

Berufungsverhandlung act. 196).

2.3

Das

Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es hat folglich unabhängig von

Beweisregeln, Beweise auf ihre Aussagekraft hin zu bewerten, um daraus einen

rechtsrelevanten Schluss zu ziehen. (Tophinke,

in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023,

Art. 10 N 41). Es gibt dazu keinen numerus clausus der Beweismittel, das heisst

die freie Beweiswürdigung gilt für alle tatsächlich vorliegenden und rechtlich

zulässigen Beweismittel (Tophinke,

a.a.O., Art. 10 N 47). Gemäss der aus Art. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101)

fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo"

ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine

wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als

Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der

Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt

erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das

Gericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind

bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich

um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um

solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E. 2a).

2.4

Der

Privatkläger rief gemäss Polizeirapport (act. 18 ff.) ca. 5 Minuten nach dem

beanzeigten Delikt die Polizei. Diese traf innert kürzester Zeit am Tatort ein,

zumindest wurden sämtliche polizeilichen Feststellungen bereits innert einer

halben Stunde nach dem Vorfall aufgenommen (act. 20). Fest steht aufgrund

dieser Umstände, dass die fotografisch dokumentierten Verletzungen des

Privatklägers zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden. Die Verletzungen am Hals

des Privatklägers waren zudem offensichtlich frisch, da sie sich nur wenige

Stunden danach - bei der Hausärztin - noch intensiviert hatten, was für leichte

Hautunterblutungen durchaus typisch ist (vgl. dazu Fotografien der Verletzung

rechts am Hals act. 23 [frisch] und act. 30 [nach ca. 3 Stunden]). Es kann

damit davon ausgegangen werden, dass sich der Privatkläger die Verletzungen am

Hals tatsächlich kurze Zeit vor der polizeilichen Requisition zugezogen hatte.

Sodann verfügte der Privatkläger über die Fotografie des Berufungsklägers auf

seinem Mobiltelefon. Nachdem sich der Privatkläger und der Berufungskläger

gemäss übereinstimmenden Aussagen überhaupt nicht kennen, erscheint nicht

wahrscheinlich, dass der Privatkläger irgendwann im Vorfeld des beanzeigten

Delikt eine Fotografie des Berufungsklägers aufgenommen haben soll, um diesen

zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Falschaussage zu belasten. Dies hat umso

mehr zu gelten, als es sich um eine nahe Frontalaufnahme des Kopfes und eines

Teils des Oberkörpers des Berufungsklägers handelt, bei welcher nur schwer

vorstellbar ist, dass der Berufungskläger die Anfertigung der Fotografie nicht

bemerkt haben soll. Damit ist für das Gericht rechtsgenüglich erstellt, dass die

vom Privatkläger der Polizei zur Verfügung gestellte Fotografie des

Berufungsklägers kurz vor der polizeilichen Requisition am 1. September 2020

aufgenommen wurde, auch wenn das Aufnahmedatum im Polizeibericht nicht erfasst

wurde (act. 21). Auch der Einwand des Berufungsklägers, an jenem Tag sei zum

inkriminierten Zeitpunkt der Himmel bewölkt gewesen (Wetterrückblick act. 150),

vermag an dieser Einsicht nichts zu ändern. Zum einen zeigt der Hintergrund der

Fotografie des Berufungsklägers keinen strahlend blauen Himmel und zum anderen,

kann selbst an einem bewölkten Nachmittag die Sonne zeitweise durch die Wolken

brechen. Im Übrigen ist auf einer Aufnahme der Verletzungen des Privatklägers,

die von der Polizei anlässlich der Requisition gemacht wurden, der bewölkte

Himmel gut sichtbar (act. 22 Foto 4, act. 23 Foto 6). Dass der Privatkläger

sich die Verletzungen selbst zugefügt haben könnte, schliesst das

Berufungsgericht aufgrund der Art und Lage der Verletzungen aus; sich derartige

Würgemale selbst zuzufügen, ist in jedem Fall äusserst schwierig, wenn nicht

unmöglich (s. «Schädigung durch Strangulation» der Schweizerischen Gesellschaft

für Rechtsmedizin [SGRM], S. 13 Ziff. 2.7., abrufbar auf: https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/Strangulation_final_rev.pdf).

Dass eine Drittperson den Privatkläger gewürgt haben soll, kann ebenfalls

ausgeschlossen werden, da diesfalls nicht ersichtlich wäre, weshalb der

Privatkläger den Berufungskläger zu Unrecht belasten und die gesamte Geschichte

mit den auf dem Fussgängerweg abgestellten Velos, dem Verhalten des

Berufungsklägers (werfen der Velos auf den Fahrradweg), die Aufforderung des

Privatklägers an den Berufungskläger von diesem Tun abzulassen und den darauffolgenden

Angriff erfunden haben soll. Der Privatkläger hat den von ihm beanzeigten

Vorfall sodann rund zwei Jahre später vor Strafgericht gleichbleibend,

widerspruchsfrei und nachvollziehbar schildern können. Überdies hat er auch

eine den Berufungskläger entlastende Aussage gemacht, indem er äusserte, die

Beanstandung des Berufungsklägers – nämlich, dass die Fahrräder am falschen Ort

abgestellt worden seien – sei gar nicht zu Unrecht erfolgt und er habe einzig

dessen Methode dieses «Unrecht» zu beenden kritisieren und beenden wollen.

Schliesslich kann der Privatkläger auch nicht wissen, dass der Berufungskläger

bereits einmal mit einem betreffend die Motivation vergleichbaren Delikt strafrechtlich

in Erscheinung getreten ist. Dies im Rahmen eines Vorfalls, bei welchem der Berufungskläger

sich über eine vermeintlich auf dem Trottoir fahrende Velofahrerin erzürnte und

diese schliesslich im Sinne einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1

StGB) verletzte, indem er sie umstiess (AGE SB.2021.2 vom 10. Mai 2022 vom

E. 2.1). Dass der Berufungskläger sich offenbar erzürnt sowie

unverhältnismässig und aggressiv reagiert, wenn er sich von Fahrrädern oder

Velofahrerinnen in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt fühlt, konnte der

Privatkläger mithin unmöglich wissen. Genau dieses Motiv fügt sich aber nahtlos

in den vorliegend zu beurteilenden Vorfall ein, auch wenn der Berufungskläger

bestreitet, in irgendeiner Weise Groll gegen Fahrräder und ihre Benützer zu

hegen (Prot. HV Berufungsverhandlung act. 197). Das Berufungsgericht hat damit

keinerlei rechtserhebliche Zweifel darüber, dass sich der Vorfall so wie

angeklagt zugetragen hat. Demzufolge ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu

bestätigen und der Berufungskläger ist wegen der Begehung von Tätlichkeiten zu

verurteilen.

3.

Wer eine

Tätlichkeit begeht, ist mit einer Busse bis höchstens CHF 10'000.– zu

sanktionieren (Art. 126 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft wie

auch die Vorinstanz haben den Berufungskläger mit einer Busse von CHF 500.–

belegt. Angesichts der Tatsache, dass es sich beim unvermittelten und durchaus

starken (davon ist aufgrund der sichtbaren Verletzungen auszugehen) Würgen aus

nichtigem Anlass in jedem Fall um eine Tätlichkeit im mittleren bis schweren

Bereich des Tatbestandes handelt, ist die Sanktion als mild zu taxieren. Eine

Erhöhung der Strafe ist aufgrund des für die vorliegende Berufung geltenden

Verbotes der «reformatio in peius» allerdings ausgeschlossen, weshalb die

Sanktion bestätigt wird. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass der Vorfall

durchaus auch als versuchte einfache oder gar schwere Körperverletzung hätte

angeklagt werden können, da es sich beim Würgen einer Person um einen gefährlichen

und in Bezug auf seine Auswirkungen nur schwer kontrollierbaren Übergriff auf

eine Person handelt.

4.

Bei diesem

Ausgang des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten (Art.

428.

Abs.1 StPO) und es besteht kein Anlass zu einer Abänderung der vorinstanzlichen

Kostenregelung. Für die Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das Dispositiv

verwiesen. Auch besteht damit keine Grundlage für die seitens des

Berufungsklägers geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen,

welche ohnehin nicht substantiiert worden sind.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Der Berufungskläger, A____, wird

in Abweisung der Berufung der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu

einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,

in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 und Art. 106 StGB

Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF

305.30

und die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.– sowie die Kosten

des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.–

(inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.