SB.2022.130
Tätlichkeiten (BGer 6B_283/2024 vom 26. April 2024)
1. Februar 2024Deutsch15 min
Mit Strafbefehl vom 4. Mai 2022 wurde A____ der Tätlichkeiten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.130
URTEIL
vom 1.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw
Jacqueline Frossard, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger-
schaft
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. Oktober 2022
betreffend Tätlichkeiten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 4. Mai 2022 wurde A____ der Tätlichkeiten
schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.– sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten von CHF 305.30 verurteilt. Nach erfolgter Einsprache
wurden der Schuldspruch sowie die Strafe mit Urteil des Einzelgerichts des
Strafgerichts vom 13. Oktober 2022 bestätigt und A____ wiederum die
Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Gegen dieses Strafurteil hat A____ Berufung angemeldet und
erklärt. Mit Berufungserklärung vom 23. Dezember 2022 hat er mitgeteilt, dass
Strafurteil vollumfänglich anzufechten und im Sinne eines Beweisantrages den
Auszug eines Wetterrückblickes betreffend Basel vom 1. September 2020
eingereicht. Der eingereichte Auszug des Wetterberichts ist zu den Akten
genommen worden. Mit Berufungsbegründung vom 16. März 2023 beantragt er, vom
Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen zu werden, wobei ihm eine
Parteientschädigung, Schadenersatz sowie eine Genugtuungsleistung in
angemessener Höhe zuzusprechen seien.
An der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zur Sache
befragt worden und hat sinngemäss am beantragten kostenlosen Freispruch vom
Vorwurf der Tätlichkeiten festgehalten. Für die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Urteile
des Strafgerichts unterliegen der Berufung an das Appellationsgericht
(Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für
Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1
Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 145.100]). Der
Berufungskläger ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 StPO). Diese ist
form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so
dass grundsätzlich auf sie einzutreten ist.
1.2
Der
Berufungskläger beantragt in der Berufungsbegründung, er sei vom Vorwurf der
einfachen Körperverletzung freizusprechen. Verurteilt wurde er allerdings wegen
Tätlichkeiten, weshalb sein Antrag als Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten
zu verstehen ist. Des Weiteren verlangt der Berufungskläger mit der
Berufungsbegründung, es sei festzustellen, dass eine ungenügende Beweislast
bestehe und «dass die Beschuldigungen des Privatklägers B____ aus dem
Zusammenhang gerissen sind und über keinerlei strafrechtlich verwertbare
Relevanz verfügen». Das Berufungsgericht befasst sich im Rahmen der Beurteilung
des Strafvorwurfs eingehend mit der Beweislage (s. unten E. 2). Diese
Auseinandersetzung und das Resultat der Beweiswürdigung sind dem Urteilsspruch
inhärent, weshalb es keinerlei zusätzlicher Feststellungen im Dispositiv
bedarf.
2.
2.1
Im
zum Anklagesachverhalt gewordenen Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) wird dem
Berufungskläger vorgeworfen am 1. September 2020, ca. um 14.40 Uhr, auf der
Höhe der am Unteren Rheinweg in Basel gelegenen Buvette «[...]» gegenüber dem
Privatkläger tätlich geworden zu sein, indem er diesen nach einer
vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung mit beiden Händen am Hals gepackt
und gewürgt habe, bis sich der Privatkläger habe losreissen können. Der
Privatkläger habe deswegen an beiden Seiten des Halses flächige Rötungen mit
teilweise ganz oberflächlichen, nicht blutenden Hautschürfungen erlitten (act.
52.
f.).
2.2
2.2.1
Gemäss
Polizeirapport vom 1. September 2020 (act. 18 ff.) meldete der Privatkläger am
1.
September 2020, 14.45 Uhr, der Polizei, dass er soeben von einem Mann
angegriffen worden sei. Daraufhin begab sich eine Mannschaft der Kantonspolizei
umgehend zum Unteren Rheinweg, wo der gemeldete Vorfall auf der Höhe der «[...]»
Buvette stattgefunden haben soll. Der Privatkläger berichtete der Polizei
gemäss dem Rapport sinngemäss, als Mitarbeiter der Buvette dort am Arbeiten
gewesen zu sein, als er hinter der Buvette Lärm vernommen habe. Als der
Privatkläger dem Lärm nachgegangen sei, habe er einen Mann gesehen, der
wutentbrannt sämtliche Fahrräder, die auf dem Längsstreifen für Fussgänger
abgestellt gewesen seien, in die Hand genommen und auf den Fahrradweg geworfen
habe. Auch das Rad des Privatklägers sei dort abgestellt gewesen. Der
Privatkläger sei zu dem Mann hingegangen und habe diesen aufgefordert,
aufzuhören. Dies sei dem Mann aber egal gewesen. Der Privatkläger habe sich vor
sein eigenes Velo gestellt und dem Mann gesagt, er solle dieses nicht anfassen.
Als der Mann immer näher gekommen sei, habe er diesen mit der flachen Hand
weggedrückt. Plötzlich habe der Mann ihn mit beiden Händen am Hals gepackt und
gewürgt, so dass der Privatkläger keine Luft mehr bekommen habe. Der
Privatkläger habe sich jedoch losreissen und ein paar Schritte davonlaufen
können. Er habe sein Mobiltelefon hervor genommen und es sei ihm gelungen, ein
Foto des Mannes zu machen. Daraufhin habe der Mann einen Teleskopschlagstock
hervor genommen und diesen ausgefahren. Der Mann sei auf den Privatkläger zugerannt,
habe diesen aber nicht einholen können. Zu diesem Zeitpunkt hätten bereits
Passanten die Polizei kontaktiert, weshalb der Mann über den Unteren Rheinweg
Richtung Johanniterbrücke geflüchtet sei. Der Privatkläger habe danach selber
die Polizei kontaktiert. Der Privatkläger soll angegeben haben, aufgrund des
Würgens Schmerzen beim Schlucken zu haben. Der Privatkläger habe Strafantrag
gegen Unbekannt gestellt. Die Kantonspolizei erstellte eine Fototafel
beinhaltend das gemäss dem Privatkläger im Tatzeitraum mit dem Mobiltelefon des
Privatklägers erstellte Foto des Mannes sowie Fotografien des Halses des
Privatklägers mit gut sichtbaren Rötungen (act. 21 ff.). Gemäss
Signalementbogen gab der Privatkläger den Polizeibeamten an, dass der unbekannte
Mann Schweizerdeutsch gesprochen, eine weisse Hautfarbe (Typ Mitteleuropäer)
und kurze Haare habe sowie ca. 50 bis 60 Jahre alt und von mittlerer Statur
sei. Die Kleidung des Mannes beschrieb er entsprechend den auf der Fotografie
ersichtlichen Bekleidungsstücken (act. 24 f.).
2.2.2
Am
4.
September 2020 reichte der Privatkläger der Polizei einen Arztbericht ein.
Diesem ist zu entnehmen, dass der Privatkläger noch gleichentags um 17.30 Uhr in
seiner Hausarztpraxis vorstellig wurde, wo die Hausärztin weitere Fotografien
der sichtbaren Verletzungen am Hals des Privatklägers erstellte. Der Hausärztin
machte er dieselben Angaben zum Vorfall wie gegenüber den Polizeibeamten, wobei
dem Arztbericht zusätzlich zu entnehmen ist, dass der Privatkläger nach dem
Würgen einem «gezielten Schlag» des Mannes mit dem Teleskopstock habe
ausweichen können. Die Ärztin befand die Aussagen des Privatklägers als
«glaubwürdig». Diese würden sodann mit den dokumentierten medizinischen
Befunden korrespondieren (act. 26 ff.).
2.2.3
Im
Nachgang dieses gemeldeten Vorfalls wurde die gemäss Privatkläger im
Tatzeitraum erstellte Fotografie des Mannes bei der Polizei in Umlauf zur
Ermittlung gesetzt (vgl. E-Mail Schreiben von Detektiv-Korporal [...] vom 12.
Oktober 2020, act. 34). Anlässlich einer polizeilichen Patrouillenfahrt
vom 21. Januar 2022 erkannte ein Gefreiter der Polizei den Berufungskläger als
mögliche Täterschaft des Vorfalls vom 1. September 2020. Dieser wurde einer
Personenkontrolle unterzogen und es wurden Fotos von ihm erstellt (s.
Polizeirapport vom 22. Januar 2022, act. 35 ff.).
2.2.4
An
der polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2022 wurde der Berufungskläger mit
dem Tatvorwurf des Würgens und Bedrohens des Privatklägers zum inkriminierten
Zeitpunkt konfrontiert. Er verweigerte jegliche Aussagen zur Sache und
verweigerte seine Unterschrift auf dem Protokoll (act. 41 ff.).
2.2.5
An
der Strafgerichtsverhandlung als Auskunftsperson befragt, erzählte der Privatkläger
den angeklagten Vorfall vom 1. September 2020 in freier Rede und übereinstimmend
mit den Angaben im Polizeibericht vom 2. September 2020 (Prot. HV Strafgericht
act. 116 f.). Zur verbalen Auseinandersetzung vor dem angeklagten Würgen gab er
an: « […] Ich habe dann gesehen, wie ein Herr die Velos, welche vor dem
Schulhaus direkt beim Rhein parkiert gewesen sind, auf den Veloweg bzw. bis ins
Gebüsch rüber geworfen hat. Ich habe deshalb den Herrn angesprochen, was das
Ganze soll. Es hat eine kurze Diskussion gegeben. Er war der Meinung, dass
diese Velos nicht dorthin gehören. Ich habe ihm nicht Unrecht gegeben, habe ihm
aber gesagt, dass dies Sache der Polizei sei. Wenn es ihn stören würde, solle
er deshalb die Polizei anrufen. Der Herr hat aber nicht vom "Velo
schmeissen" abgelassen […] » (Prot. HV Strafgericht act. 116). Auf die
Frage des Gerichts, ob es sich bei der hinter ihm sitzenden Person um den
Angreifer handle, sagte er: «Ja, er ist es. Ich habe auch ein Foto gemacht, so
dass mir die Person präsent geblieben ist» (Prot. HV Strafgericht act. 117).
Der Berufungskläger machte auch vor Strafgericht keine Angaben zur Sache (Prot.
HV Strafgericht act. 116).
2.2.6
An
der Berufungsverhandlung bestritt der Berufungskläger nicht, dass es sich bei
dem Mann auf dem gemäss dem Privatkläger am 1. September 2020 erstellten Foto
um seine Person handle. Er meinte allerdings, dass der Privatkläger
Falschaussagen getätigt habe. Er habe diesen nicht getroffen, er sei an jenem
Tag gar nicht «dort» gewesen. Auf dem Foto sei schönes Wetter, gemäss dem von
ihm eingereichten Wetterrückblick sei es am 1. September 2020 aber bewölkt
gewesen. Der Privatkläger habe «irgendein falsches Foto genommen» und ihn
beschuldigt. Der Privatkläger habe sich die dokumentierten Verletzungen selber
zugefügt oder aber eine Drittperson habe dies getan. Auf die Frage, warum ihn
der Privatkläger, den er nicht kenne und der ihn nicht kenne, beschuldige,
meinte er: «Das weiss ich auch nicht». Er wisse auch nicht, wann der
Privatkläger dieses Foto von ihm gemacht haben soll (Prot. HV
Berufungsverhandlung act. 196).
2.3
Das
Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es hat folglich unabhängig von
Beweisregeln, Beweise auf ihre Aussagekraft hin zu bewerten, um daraus einen
rechtsrelevanten Schluss zu ziehen. (Tophinke,
in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023,
Art. 10 N 41). Es gibt dazu keinen numerus clausus der Beweismittel, das heisst
die freie Beweiswürdigung gilt für alle tatsächlich vorliegenden und rechtlich
zulässigen Beweismittel (Tophinke,
a.a.O., Art. 10 N 47). Gemäss der aus Art. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101)
fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo"
ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine
wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als
Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der
Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das
Gericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind
bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich
um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um
solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E. 2a).
2.4
Der
Privatkläger rief gemäss Polizeirapport (act. 18 ff.) ca. 5 Minuten nach dem
beanzeigten Delikt die Polizei. Diese traf innert kürzester Zeit am Tatort ein,
zumindest wurden sämtliche polizeilichen Feststellungen bereits innert einer
halben Stunde nach dem Vorfall aufgenommen (act. 20). Fest steht aufgrund
dieser Umstände, dass die fotografisch dokumentierten Verletzungen des
Privatklägers zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden. Die Verletzungen am Hals
des Privatklägers waren zudem offensichtlich frisch, da sie sich nur wenige
Stunden danach - bei der Hausärztin - noch intensiviert hatten, was für leichte
Hautunterblutungen durchaus typisch ist (vgl. dazu Fotografien der Verletzung
rechts am Hals act. 23 [frisch] und act. 30 [nach ca. 3 Stunden]). Es kann
damit davon ausgegangen werden, dass sich der Privatkläger die Verletzungen am
Hals tatsächlich kurze Zeit vor der polizeilichen Requisition zugezogen hatte.
Sodann verfügte der Privatkläger über die Fotografie des Berufungsklägers auf
seinem Mobiltelefon. Nachdem sich der Privatkläger und der Berufungskläger
gemäss übereinstimmenden Aussagen überhaupt nicht kennen, erscheint nicht
wahrscheinlich, dass der Privatkläger irgendwann im Vorfeld des beanzeigten
Delikt eine Fotografie des Berufungsklägers aufgenommen haben soll, um diesen
zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Falschaussage zu belasten. Dies hat umso
mehr zu gelten, als es sich um eine nahe Frontalaufnahme des Kopfes und eines
Teils des Oberkörpers des Berufungsklägers handelt, bei welcher nur schwer
vorstellbar ist, dass der Berufungskläger die Anfertigung der Fotografie nicht
bemerkt haben soll. Damit ist für das Gericht rechtsgenüglich erstellt, dass die
vom Privatkläger der Polizei zur Verfügung gestellte Fotografie des
Berufungsklägers kurz vor der polizeilichen Requisition am 1. September 2020
aufgenommen wurde, auch wenn das Aufnahmedatum im Polizeibericht nicht erfasst
wurde (act. 21). Auch der Einwand des Berufungsklägers, an jenem Tag sei zum
inkriminierten Zeitpunkt der Himmel bewölkt gewesen (Wetterrückblick act. 150),
vermag an dieser Einsicht nichts zu ändern. Zum einen zeigt der Hintergrund der
Fotografie des Berufungsklägers keinen strahlend blauen Himmel und zum anderen,
kann selbst an einem bewölkten Nachmittag die Sonne zeitweise durch die Wolken
brechen. Im Übrigen ist auf einer Aufnahme der Verletzungen des Privatklägers,
die von der Polizei anlässlich der Requisition gemacht wurden, der bewölkte
Himmel gut sichtbar (act. 22 Foto 4, act. 23 Foto 6). Dass der Privatkläger
sich die Verletzungen selbst zugefügt haben könnte, schliesst das
Berufungsgericht aufgrund der Art und Lage der Verletzungen aus; sich derartige
Würgemale selbst zuzufügen, ist in jedem Fall äusserst schwierig, wenn nicht
unmöglich (s. «Schädigung durch Strangulation» der Schweizerischen Gesellschaft
für Rechtsmedizin [SGRM], S. 13 Ziff. 2.7., abrufbar auf: https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/Strangulation_final_rev.pdf).
Dass eine Drittperson den Privatkläger gewürgt haben soll, kann ebenfalls
ausgeschlossen werden, da diesfalls nicht ersichtlich wäre, weshalb der
Privatkläger den Berufungskläger zu Unrecht belasten und die gesamte Geschichte
mit den auf dem Fussgängerweg abgestellten Velos, dem Verhalten des
Berufungsklägers (werfen der Velos auf den Fahrradweg), die Aufforderung des
Privatklägers an den Berufungskläger von diesem Tun abzulassen und den darauffolgenden
Angriff erfunden haben soll. Der Privatkläger hat den von ihm beanzeigten
Vorfall sodann rund zwei Jahre später vor Strafgericht gleichbleibend,
widerspruchsfrei und nachvollziehbar schildern können. Überdies hat er auch
eine den Berufungskläger entlastende Aussage gemacht, indem er äusserte, die
Beanstandung des Berufungsklägers – nämlich, dass die Fahrräder am falschen Ort
abgestellt worden seien – sei gar nicht zu Unrecht erfolgt und er habe einzig
dessen Methode dieses «Unrecht» zu beenden kritisieren und beenden wollen.
Schliesslich kann der Privatkläger auch nicht wissen, dass der Berufungskläger
bereits einmal mit einem betreffend die Motivation vergleichbaren Delikt strafrechtlich
in Erscheinung getreten ist. Dies im Rahmen eines Vorfalls, bei welchem der Berufungskläger
sich über eine vermeintlich auf dem Trottoir fahrende Velofahrerin erzürnte und
diese schliesslich im Sinne einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
StGB) verletzte, indem er sie umstiess (AGE SB.2021.2 vom 10. Mai 2022 vom
E. 2.1). Dass der Berufungskläger sich offenbar erzürnt sowie
unverhältnismässig und aggressiv reagiert, wenn er sich von Fahrrädern oder
Velofahrerinnen in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt fühlt, konnte der
Privatkläger mithin unmöglich wissen. Genau dieses Motiv fügt sich aber nahtlos
in den vorliegend zu beurteilenden Vorfall ein, auch wenn der Berufungskläger
bestreitet, in irgendeiner Weise Groll gegen Fahrräder und ihre Benützer zu
hegen (Prot. HV Berufungsverhandlung act. 197). Das Berufungsgericht hat damit
keinerlei rechtserhebliche Zweifel darüber, dass sich der Vorfall so wie
angeklagt zugetragen hat. Demzufolge ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu
bestätigen und der Berufungskläger ist wegen der Begehung von Tätlichkeiten zu
verurteilen.
3.
Wer eine
Tätlichkeit begeht, ist mit einer Busse bis höchstens CHF 10'000.– zu
sanktionieren (Art. 126 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft wie
auch die Vorinstanz haben den Berufungskläger mit einer Busse von CHF 500.–
belegt. Angesichts der Tatsache, dass es sich beim unvermittelten und durchaus
starken (davon ist aufgrund der sichtbaren Verletzungen auszugehen) Würgen aus
nichtigem Anlass in jedem Fall um eine Tätlichkeit im mittleren bis schweren
Bereich des Tatbestandes handelt, ist die Sanktion als mild zu taxieren. Eine
Erhöhung der Strafe ist aufgrund des für die vorliegende Berufung geltenden
Verbotes der «reformatio in peius» allerdings ausgeschlossen, weshalb die
Sanktion bestätigt wird. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass der Vorfall
durchaus auch als versuchte einfache oder gar schwere Körperverletzung hätte
angeklagt werden können, da es sich beim Würgen einer Person um einen gefährlichen
und in Bezug auf seine Auswirkungen nur schwer kontrollierbaren Übergriff auf
eine Person handelt.
4.
Bei diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten (Art.
428.
Abs.1 StPO) und es besteht kein Anlass zu einer Abänderung der vorinstanzlichen
Kostenregelung. Für die Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das Dispositiv
verwiesen. Auch besteht damit keine Grundlage für die seitens des
Berufungsklägers geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen,
welche ohnehin nicht substantiiert worden sind.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Berufungskläger, A____, wird
in Abweisung der Berufung der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu
einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,
in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 und Art. 106 StGB
Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF
305.30
und die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.– sowie die Kosten
des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.–
(inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.