SB.2022.131
Strafzumessung (BGer 6B_239/2024)
18. Januar 2024Deutsch59 min
10-tägigen Frist Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 28. Dezember 2022 erklärte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.131
URTEIL
vom 18.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
(Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas
von Kaenel
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatklägerschaft
B____ AG
C____ AG
D____ AG
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 29. Juni 2022 (SG.2022.16)
betreffend Strafzumessung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 29. Juni 2022 wurde A____
(nachfolgend Beschuldigter) des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen,
teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt und verurteilt
zu 35 Monaten Freiheitsstrafe, davon 29 Monate mit bedingtem Strafvollzug
(Probezeit 2 Jahre), unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. März 2017
bis 29. September 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF
30.–, mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre). In 6 Fällen
wurde er von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen. Darüber
hinaus wurde er zu CHF 40’790.30 Schadenersatz an die C____ AG verurteilt. Die
Schadenersatzforderung der D____ AG in der Höhe von CHF 901’199.53 sowie
die unbezifferte Schadenersatzforderung der B____ AG wurden auf den Zivilweg
verwiesen. Weiter wurden die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des
Beschuldigten sowie die von ihm geltend gemachte Parteientschädigung von
CHF 1’500.– zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 200.–
abgewiesen. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände befunden,
dem Beschuldigten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 13’358.50 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 29’500.– auferlegt und sein amtlicher Verteidiger unter
Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft innert der
10-tägigen Frist Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 28. Dezember 2022 erklärte
sie hinsichtlich der Strafzumessung die Anfechtung des erstinstanzlichen
Urteils. Sie beantragt, es sei die Strafe auf 4.5 Jahre Freiheitsstrafe zu
erhöhen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 1. März 2017
bis 29. September 2017. In Anbetracht der beantragten Höhe sei die Strafe
unbedingt auszusprechen, alles unter o/e‑Kostenfolge. Mit Eingabe vom 9.
März 2023 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung sodann schriftlich
begründet. Mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2023 beantragt der Beschuldigte die
Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung und die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils, alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm für das
Berufungsverfahren weiterhin die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei.
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vom 18. Januar
2024 anwesend waren der Beschuldigte, sein Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft.
Zunächst wurde der Beschuldigte befragt, bevor sein Verteidiger und die
Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangten. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz – aus dem
erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen
Urteils der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 Abs. 1 StPO zur
Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat ihre Berufungsanmeldung und -erklärung
innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO
eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach (Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO) beschränkt werden. Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
Gemäss der von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Berufungserklärung (Akten S. 21’065) bzw. –begründung (Akten
S. 21'084 ff.) steht lediglich die vorinstanzliche Strafzumessung zur
Disposition. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil vom 29. Juni 2022 in
Rechtskraft erwachsen.
2.
Tatsächliches
und Rechtliches
In Rechtskraft erwachsen sind somit insbesondere die vorinstanzlichen
Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen, teilweise versuchten
Betrugs, mehrfachen Urkundenfälschung sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand.
Zwecks besserer Verständlichkeit der untenstehenden Erwägungen zur
Strafzumessung wird nachfolgend der von der Vorinstanz angenommene Modus
Operandi hinsichtlich der Betrugs- und Urkundendelikte auszugsweise zitiert
(vgl. angefochtenes Urteil S. 130 ff., Akten S. 20'956 ff.):
«Als Kreditvermittler fungierte der Beschuldigte als
Bindeglied zwischen Kreditnehmer und Kreditbank. Es war damit seiner Tätigkeit
inhärent, die konkreten Abläufe und Anforderungen der Kreditbanken zu kennen […].
Wenn nun Privatpersonen zwecks Krediterlangung an ihn gelangten, forderte er
sie auf, ihm ihre Lohnabrechnungen, die Kontonummer und eine Kopie ihres
Ausweises abzugeben. Manchmal bat er die Kreditnehmer noch um weitere Dokumente
wie beispielsweise Bankauszüge und Mietverträge […]. Jedoch gelangten nicht
alle Kreditnehmer direkt an den Beschuldigten. Zahlreiche Personen traten über
Zwischenpersonen mit ihm in Kontakt oder aber profitierten via diesen von der
Tätigkeit des Beschuldigten, ohne ihn je persönlich zu treffen. Vielmehr
übergaben jene Kreditnehmer ihre Unterlagen den Bekannten des Beschuldigten,
welche die Unterlagen wiederum weiterleiteten […]. Anhand der Unterlagen prüfte
der Beschuldigte die Kreditwürdigkeit der potentiellen Kreditnehmer. In den
angeklagten Fällen, war jedoch die Kreditwürdigkeit kaum je zu bejahen. Dies
führte dazu, dass der Beschuldigte die Unterlagen entsprechend anpasste […].
Der Beschuldigte passte den Lohnausweis in der Weise an, dass bei der
Budgetberechnung durch die Bank ein Budgetüberschuss resultierte und die
Kreditnehmer dadurch als kreditwürdig eingestuft wurden. Je nach Fall – gerade,
wenn die Personen arbeitslos oder temporär beschäftigt waren – veränderte er
zudem die Angaben bezüglich den Arbeitgeber und setzte eine passende Firma ein.
Zum einen orientierte er sich bei diesem Vorgehen am Wohnort der Kreditnehmer,
und zum anderen nutze er dafür vielfach Firmen von E____ oder F____ […]. Von
Letzteren erhielt er teilweise auch bereits angepasste Lohnabrechnungen, welche
er tel quel für die Kreditanträge nutzte […]. Während der Beschuldigte es für
einen Teil der zahlreichen Kreditvermittlungen als ausreichend erachtete,
lediglich die Lohnabrechnungen zu frisieren, veranlasste er in anderen Fällen
zusätzlich die Anfertigung von falschen Bankbelegen und Gutschriftenanzeigen […].
Da diese im Gegensatz zu den Lohnabrechnungen nicht so einfach zu erstellen
oder abzuändern gewesen seien und tiefergehende Computerkenntnisse erforderten,
liess er jene über Kontakte seines Bruders in Bosnien anfertigen […]. Diese
Bankbelege korrelierten sodann mit den Lohnabrechnungen. Selten erhielt der
Beschuldigte auch von seinem Bekannten E____, welcher zu den Personen zählte,
die ihm Unterlagen weiterleiteten, gefälschte Bankbelege. Vereinzelt wiesen die
Kreditanträge auch Arbeitgeberbestätigungen auf […]. Bei den angegebenen
Arbeitgebern handelte es sich sodann um Firmen, von welchen der Beschuldigte
wusste, dass sie seinem Bekannten – vorwiegend E____ oder F____ – gehörten […].
So konnten jene, wenn es zu einem der sehr seltenen Kontrollanrufe der
Kreditbanken kam, bestätigen, dass der Kreditantragsteller bei der
entsprechenden Firma den ausgewiesenen Lohn verdiene resp. dort arbeite […].
Durch Seine mehrjährige Berufserfahrung kannte er auch die Mitarbeiter der
Banken, was ihm insoweit zum Vorteil gereichte, als er ohne Weiteres
telefonische Voranfragen bei den Kreditinstituten tätigen und so weitere
Informationen erhältlich machen konnte insbesondere betreffend allfällig
bereits bestehender Vorbehalte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit der
Kreditnehmer bei der entsprechenden Kreditbank […]. Wenngleich der Beschuldigte
von Bekannten Unterlagen erhielt, war es immer er, der die Kreditanträge bei
den Banken einreichte. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft, welche
ihn als ‹Kopf und Zentrum dieses Kreditbetrugkomplexes› darstellt und dies
dadurch zu untermauern versucht, dass sich der Beschuldigte ein umfassendes
Netzwerk an Untervermittlern aufgebaut habe […], ist dieser Umstand viel mehr
auf die Tatsache, dass nur der Beschuldigte bei den Banken als Kreditvermittler
zugelassen war, zurückzuführen […]».
Auf diese Weise hat der Beschuldigte gemäss den
unbestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen zwischen 2010 bzw. 2011 bis 2016
insgesamt 116 Betrüge bzw. Betrugsversuche sowie Urkundenfälschungen ebenfalls
im dreistelligen Bereich begangen (vgl. angefochtenes Urteil S. 150, 152,
Akten S. 20’976, 20’978). Da es vor dem Jahre 2015 indes nur vereinzelte
Fälle gewesen seien und hinsichtlich der daraus fliessenden Provision nicht von
einem nennenswerten an die Lebenshaltungskosten gesprochen werden könne, hat
die Vorinstanz lediglich für die Betrugsfälle zwischen 2015 und 2016
Gewerbsmässigkeit angenommen (angefochtenes Urteil S. 160, Akten
S. 20’986). Insgesamt ging sie von einem Gesamtdeliktsbetrag in Höhe von knapp
CHF 3 Mio. bzw. unter Einbezug der im Versuchsstadium gebliebenen Taten
von knapp CHF 4 Mio. aus. Da der Beschuldigte grundsätzlich eine Provision
von 15 % auf den kumulierten Zins, welche die Kreditnehmenden zu bezahlen
hatten, erhielt, hätten sich die Provisionen – bei Kreditzinsen von rund
12.
% – auf insgesamt ca. CHF 50'000.– belaufen. Bei dieser
Schätzung indes nicht berücksichtigt sei, dass der Beschuldigte im Rahmen
seines Anstellungsverhältnisses keine volle Provision erhalten habe. Hinzu
kämen gewisse Vergütungen durch F____, wobei diesbezüglich von einer nicht
nennenswerten Höhe auszugehen sei (angefochtenes Urteil S. 136 f., Akten
S. 20'962 f.). Auf weitere für das vorliegende Urteil relevante
vorinstanzliche Feststellungen wird nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung eingegangen.
3.
Strafzumessung
3.1
Strafzumessung
der Vorinstanz
In Würdigung des Tatverschuldens ging die Vorinstanz für die
vom Beschuldigten begangenen Betrugs- und Urkundendelikte von einer dem
Verschulden angemessenen Einsatzstrafe von 41 Monaten aus. Zu diesem
Ergebnis gelangte sie, indem sie für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen
gewerbsmässigen Betrugs eine Einsatzstrafe von 30 Monaten, für den
mehrfachen Betrug eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten und für
die mehrfachen Urkundenfälschungen eine hypothetische Einsatzstrafe von 12
Monaten festsetzte. In Anwendung des Asperationsprinzips erhöhte sie die 30‑monatige
Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug um 6 Monate für die mehrfache
Urkundenfälschung und um weitere 5 Monate für den mehrfachen Betrug. Hinsichtlich
der Täterkomponenten erwog sie, dass unter Berücksichtigung der Geständigkeit
und Kooperation des Beschuldigten eine Strafreduktion im Umfang von
6.
Monaten angebracht sei. Daraus resultiere eine Strafe von insgesamt 35
Monaten für die begangenen Vermögensdelikte. Für den Schuldspruch wegen Fahrens
in fahrunfähigem Zustand erachtete sie eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten
als angemessen.
In Bezug auf die Wahl der Strafart erwog die Vorinstanz,
aufgrund der Strafhöhe von 35 Monaten komme lediglich eine Freiheitsstrafe in
Frage. Da dem Beschuldigten eine gute Prognose zu stellen sei, könne ihm ein
teilbedingter Vollzug gewährt werden. Angesichts des Umstands, dass er drei
unterhaltsberechtigte Kinder habe und an der Krankheit [...] leide, gelte er
als erhöht strafempfindlich und sei der unbedingte Teil seiner Freiheitsstrafe
auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzusetzen. Hinsichtlich der
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz erscheine eine Geldstrafe als
die verhältnismässige Sanktionsform, zumal ihm lediglich leichtes Verschulden
vorzuwerfen sei und es sich um einen Ausreisser handle. Die Tagessatzhöhe
setzte sie sodann auf CHF 30.– fest. Aufgrund seiner günstigen
Legalprognose gewährte sie ihm den bedingten Vollzug der Geldstrafe (vgl. angefochtenes
Urteil S. 161 ff., Akten S. 20’987).
3.2
Parteistandpunkte
3.2.1
Die Staatsanwaltschaft macht geltend (vgl. Berufungsbegründung
S. 1 ff., Akten S. 21'084 ff.; Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 1
ff., Akten S. 21’148; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f., Akten
S. 21’174), die Vorinstanz habe hinsichtlich der Tatkomponente in Bezug
auf den gewerbsmässigen Betrug richtigerweise festgehalten, dass der
Beschuldigte über einen längeren Zeitraum ein hohes Mass an krimineller Energie
an den Tag gelegt habe, um die einzelnen Delikte zu begehen, zumal er dafür
auch ein nicht mehr geringes Mass an Zeit habe aufwenden müssen. Dabei habe die
Vorinstanz auch den Umstand berücksichtigt, dass der Beschuldigte die
notwendigen Lohnabrechnungen habe fälschen oder Fälschungen oder Verfälschungen
von Bankbelegen über eine Drittperson habe organisieren müssen, was einen
Organisationsaufwand bedeutet habe. In objektiver Hinsicht sei schliesslich
korrekterweise angemerkt worden, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund
zwei Jahren gewerbsmässig gehandelt habe und dabei – je nachdem ob die
Betrugsversuche mit einberechnet würden – einen Deliktsbetrag von über CHF 2
Mio. bzw. rund CHF 3 Mio. verursacht habe. In subjektiver Hinsicht
habe die Vorinstanz erwogen, dass sich der Beschuldigte nicht in einer Notlage
befunden habe und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich um eine
Erwerbstätigkeit mit höherem und geregeltem Einkommen zu bemühen. Der
Beschuldigte sei folglich nicht durch ökonomische Zwänge zu seinen Taten
gedrängt worden. Die Vorinstanz habe auch die Aussagen des Beschuldigten, dass
er aus Mitgefühl und Fürsorge gehandelt habe, richtigerweise als unglaubhaft
erachtet und ihm attestiert, dass es ihm jederzeit freigestanden habe, Anfragen
von Kreditsuchenden mit dem Hinweis auf ihre fehlende Kreditwürdigkeit
zurückzuweisen. Schliesslich halte das Strafgericht in subjektiver Hinsicht zu
Recht fest, dass das Vorgehen des Beschuldigten insgesamt eine hohe kriminelle
Energie und Skrupellosigkeit manifestiere.
Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz hingegen in ihrer
Gesamtwürdigung, wonach die aufgeführten Tatverschuldenskomponenten als
Verschulden im oberen Bereich des unteren Drittels anzusiedeln bzw. als
keineswegs mehr leicht zu bezeichnen sei. Schon allein wegen des hohen
Deliktbetrags von über CHF 2 Mio. bzw. rund 3 Mio. erscheine die Annahme
eines Tatverschuldens im unteren Drittel des Strafrahmens und eine
Einsatzstrafe von 30 Monaten als unangemessen. Insbesondere bei
Vermögensdelikten sei der Deliktsbetrag von erheblicher Bedeutung für die
Bewertung der Tatschwere und ein gewichtiges Strafzumessungskriterium. Schon
allein deshalb sei das Verschulden in objektiver Hinsicht mindestens im
mittleren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Hinzu kämen weitere, das
Tatverschulden erhöhende Tatkomponenten wie eine hohe kriminelle Energie und
Skrupellosigkeit sowie ein organisiertes Vorgehen über einen längeren Zeitraum,
welche von der Vorinstanz auch alle so anerkannt und im angefochtenen Entscheid
aufgeführt worden seien. Tatkomponenten, welche zu Gunsten des Täters
aufzuführen wären, seien dagegen keine vorhanden und von der Vorinstanz – mit
Ausnahme der Feststellung, dass die Machenschaften des Beschuldigten im
Unterschied zum klassischen Betrüger nicht auf einen luxuriösen Lebensstil
gezielt hätten – auch keine aufgeführt. Entsprechend erscheine die
hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug im vorliegenden Fall
mit 30 Monaten unangemessen.
Der Vorinstanz könne weiter nicht gefolgt werden, wenn sie
für die mehrfache Urkundenfälschung von einer dem Verschulden angemessenen
Einsatzstrafe von 12 Monaten ausgehe. Der Beschuldigte habe über mehrere Jahre
hinweg systematisch und in professioneller Weise Lohnabrechnungen und
Bankunterlagen gefälscht oder bei Drittpersonen fälschen lassen und die
entsprechenden, nicht als Fälschung zu erkennenden Urkunden anschliessend zum
Zwecke des gewerbsmässigen Betrugs bei verschiedenen Finanzinstituten
eingereicht. Das Strafgericht gehe im angefochtenen Urteil dabei von um die 300
Urkundenfälschungen aus. Sowohl in der Quantität als auch in der Qualität der
Urkundenfälschungen liege vorliegend eine gravierende Tatschwere vor. Wie die
Vorinstanz bei dieser Ausgangslage von einer angemessenen hypothetischen Einsatzstrafe
von 12 Monaten für die Urkundenfälschungen ausgehen könne – was einer
Einordnung des Tatverschuldens im unteren Fünftel des Strafrahmens entspreche –
sei nicht nachvollziehbar. Obwohl die Vorinstanz darauf hinweise, dass die Urkundendelikte
in engstem Zusammenhang mit den Betrugsdelikten stünden und diesem Umstand im Rahmen
der Asperation ein gewisses Gewicht zukommen müsse, würden daraufhin für die
Urkundenfälschung lediglich 6 Monate asperiert. Zusammen mit einer Asperation
von 5 Monaten für den mehrfachen Betrug, gehe die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid von 41 Monaten aus. Dem Verschulden angemessen wäre eine Strafe von
60.
Monaten.
Hinsichtlich der Täterkomponente halte die Vorinstanz
zunächst korrekt fest, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem
Werdegang des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten
lassen würden. Nicht gefolgt werden könne ihr, wenn sie ihm aufgrund der
Geständigkeit und Kooperation eine Strafreduktion von 6 Monaten zugestehe.
Zunächst sei nämlich festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar geständig gewesen
sei, dies aber nicht von Anfang an, sondern erst als ihm die erdrückende
Beweislage klar bewusst geworden sei. Eine Kooperation, welche über das
eigentliche Geständnis hinausgehe, liege dagegen nicht vor. Der Beschuldigte
habe insofern nicht überwiegend zur Wahrheitsfindung beigetragen, aber dennoch
das Verfahren durch seine Geständnisse vereinfacht und verkürzt. Entsprechend
sei sein Geständnis hinsichtlich der Täterkomponente auch strafmindernd zu
berücksichtigen, jedoch in einem geringeren Verhältnis zur ausgefällten Strafe,
als dies die Vorinstanz getan habe. Die durch die Vorinstanz letztlich
festgelegte Strafhöhe von 35 Monaten stehe in keinem Verhältnis zum
Verschulden des Beschuldigten. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass bewusst
eine Strafhöhe von 35 Monaten angesteuert worden sei, um so noch einen
teilbedingten Vollzug auszusprechen können. In Bezug auf die Festlegung des zu
vollziehenden Teils der Strafe sei ohnehin nicht verständlich, weshalb der
Beschuldigte eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufweisen sollte. Er sei zum
Zeitpunkt der Hauptverhandlung während 10 Monaten arbeitslos gewesen und für
die angeblich in Aussicht stehende Arbeitsstelle habe er keinerlei Nachweis
liefern können. Zudem sei er hoch verschuldet. Dass ihn die Haftbedingungen in
der Untersuchungshaft aufgrund seiner Krankheit schwerer getroffen hätten als
andere, sei möglich, dies müsse aber nicht zwingend auch für den Strafvollzug
gelten. Weitere Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit oder für eine
Festsetzung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe am gesetzlichen Minimum
würden nicht aufgeführt. Auffällig sei hingegen, dass der so festgelegte
unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe von der anzurechnenden
Untersuchungshaft vollständig umfasst sei. Auch hier entsteht der Eindruck,
dass die Vorinstanz die Strafzumessung ergebnisorientiert so vorgenommen habe,
so dass am Schluss kein Tag der ausgesprochenen Freiheitsstrafe effektiv
vollzogen werden müsse.
Schliesslich lägen unabhängig von der ausgesprochenen
Strafhöhe die Voraussetzungen für den teilbedingten Vollzug nicht vor. Gemäss
dem Strafregisterauszug vom 22. Dezember 2023 sei der Beschuldigte von der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2021 wegen
Veruntreuung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–
verurteilt worden. Die einschlägige Tat sei nach der Entlassung aus der
Untersuchungshaft begangen worden. Des Weiteren sei der Beschuldigte am 01.
Februar 2022 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nichtabgabe von
ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) verurteilt worden. Demzufolge könne gerade nicht davon
gesprochen werden, dass sich der Beschuldigte seit seiner Verhaftung bewährt
und nichts zu Schulden habe kommen lassen.
3.2.2
Der Beschuldigte bringt dagegen vor (vgl.
Berufungsantwort S. 1 ff., Akten S. 21’097; Plädoyer Verteidiger
S. 1 ff., Akten S. 21’160; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6
f., Akten S. 21’174), der Deliktsbetrag spiele zwar eine grosse Rolle bei
der Bemessung des objektiven Tatverschuldens, jedoch stelle er nicht einziges
Kriterium dar. Vielmehr hätten auch die Art und Weise des Vorgehens sowie die
Frage des Motivs einzufliessen. Wie die Vorinstanz richtig feststelle, handle
es sich bei ihm nicht um einen klassischen Betrüger, dessen von Gier geleiteten
Machenschaften auf die Führung eines luxuriösen Lebensstils zielen würden. So
habe er gemäss den Feststellungen des Strafgerichts aus den in Frage stehenden
Geschäften lediglich eine Provision von rund CHF 50'000.– erhalten. Der
effektive Verlust der Banken falle denn auch deutlich geringer als der Deliktsbetrag
aus. Dies sei bei der Beurteilung der Tatkomponenten erheblich zu seinen
Gunsten zu werten. In diesem Licht zu sehen seien auch die von der Vorinstanz
angenommenen, das Tatverschulden erhöhenden Tatkomponenten, nämlich die hohe
kriminelle Energie und die Skrupellosigkeit. Zu berücksichtigen sei dabei die
Opfermitverantwortung. Dass sie lediglich eine einzige Lohnabrechnung sowie
einen Kontoauszug verlangt und keine weiteren Abklärungen zur Bonität des
Schuldners getroffen habe, müsse für eine auf die Vergabe von Kleinkrediten
spezialisierte Bank als fahrlässig bezeichnet werden. Der Eintritt eines
kalkulierten, der Kreditvergabe immanenten (und mit 10% Zins vergüteten)
Risikos verdiene unter diesen Umständen keinen strafrechtlichen Schutz. Zudem
lägen insgesamt 34 vollendete Versuche vor, weshalb durchaus Anlass dazu
bestanden habe, die von ihm eingereichten Gesuche schon viel früher vertieft zu
überprüfen. Die Banken wären entsprechend befugt gewesen, Nachfragen bei
Banken, Arbeitgebenden und weiteren Institutionen zu tätigen. Daraus folge,
dass er vorliegend mit einer Skrupellosigkeit und kriminellen Energie vorgegangen
sei, die im Vergleich mit anderen möglichen Tatbegehungsformen im unteren
Bereich anzusiedeln sei, habe er ja keinen grossen Aufwand betreiben müssen, um
die Kredite zu erlangen. Diesbezüglich habe auch die Vorinstanz korrekterweise
ausgeführt, dass sein Vorgehen zwar einen gewissen Organisationsaufwand
bedeutet habe, dieser sich aber sehr in Grenzen gehalten habe, da er seine
Anweisungen jeweils auf die Bekanntgabe dienlicher Löhne resp. Zahlungsangaben habe
beschränken können. Die Vorinstanz sei folglich zu Recht von einem keineswegs
mehr leichten Verschulden ausgegangen, das eine Strafe im oberen Bereich des
unteren Drittels nach sich ziehe. Daher sei die hypothetische Einsatzstrafe von
30.
Monaten für den gewerbsmässigen Betrug verschuldensangemessen und zu
bestätigen. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei bei den
Urkundenfälschungen aufgrund des engen Zusammenhangs zu den Betrugsdelikten von
einem reinen Tatmittel auszugehen und keine zusätzliche Strafe auszusprechen. Von
den gefälschten Lohnabrechnungen sei denn auch keine weitere Gefahr
ausgegangen, welche sich nicht bereits aus dem Betrugsvorwurf ergebe. Eine
Einsatzstrafe von 12 Monaten sei daher durchaus angemessen. Aufgrund des
engsten Zusammenhangs zwischen den Betrugs- und den Urkundendelikten sei auch
die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation angemessen.
Was die von der Staatsanwaltschaft monierte Strafreduktion im
Rahmen der Täterkomponente anbelange, sei ihr entgegenzuhalten, dass er sehr
wohl zur Wahrheitsfindung – auch über sein Geständnis hinaus – beigetragen habe.
Wie auch die Vorinstanz richtig ausführe, habe er äusserst bereitwillig
Auskunft gegeben und zwar über das eigentliche Mass eines Geständnisses hinaus.
Er habe bekannt gegeben, woran er Fälschungen erkenne, habe sich erstaunlich
detailliert an die zahlreichen Einzelfälle zu erinnern vermocht und habe nachgefragt,
um noch präziser antworten zu können. Somit sei richtigerweise nicht nur von
einer Geständigkeit, sondern vielmehr auch von einer bemerkenswerten
Kooperation auszugehen, die mit einer Strafreduktion im höheren Rahmen zu Buche
schlagen müsse. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sehe er sich
keineswegs als Opfer. Er habe lediglich den Kontext erläutert, dass die Banken
ein wirtschaftliches Interesse an seiner Vorgehensweise gehabt hätten und ihn
daher trotz allem etwa zu Sportveranstaltungen eingeladen hätten. Er bereue
seine Taten. Aufgrund des Geständnisses und der Kooperation sei eine
Strafreduktion in Höhe von 6 Monaten entsprechend der Vorinstanz als absolut
angemessen einzustufen.
Schliesslich komme ihm durchaus eine erhöhte
Strafempfindlichkeit zu. Er sei Vater dreier unterhaltsberechtigter Kinder,
deren Unterhalt er zu zahlen bemüht sei. Der Umstand seiner Arbeitslosigkeit
und der hohen Verschuldung mache es ihm hierbei nicht einfacher. Am schwersten
falle indes seine Krankheit [...] ins Gewicht, die ihn entgegen den
Ausführungen Staatsanwaltschaft sehr wohl gerade im Strafvollzug besonders hart
treffe. So würden ihn die Bewegungseinschränkung und die starren Alltagsabläufe
verbunden mit der schlechten Luft und Hitze, welchen er sich im Strafvollzug
nicht entziehen könne, über die Masse belasten und den Krankheitsverlauf massgeblich
verschlechtern. Insofern sei der unbedingt zu vollziehende Teil der
Freiheitsstrafe zu Recht auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festgesetzt
worden.
Dass seine aus dem Strafregisterauszug vom 22. Dezember 2023
ersichtlichen Vorstrafen nicht bereits vor dem Strafgericht berücksichtigt
worden seien, sei ein Versäumnis der Vorinstanz. Er hätte Anspruch gehabt, für
alle laufenden Verfahren gemeinsam beurteilt zu werden. In diesem Fall wäre die
Veruntreuung nur unwesentlich ins Gewicht gefallen, weshalb eine Strafe im
gleichen Bereich anzunehmen gewesen wäre. Dieses Versäumnis könne nicht zu
seinen Lasten gewertet werden. Besonders zu berücksichtigen sei indes, dass er
sich seit nun über 5 Jahren bewährt habe und er einer Arbeitstätigkeit nachgehe,
weshalb unabhängig von diesen Vorstrafen von einer nunmehr guten Prognose
ausgegangen werden könne.
3.3
Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 ist das geänderte Sanktionenrecht des
Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der
Beschuldigte beging die Tathandlungen, welche zur Verurteilung wegen
gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen, teilweise versuchten Betruges sowie
mehrfacher Urkundenfälschung führten, vor Inkrafttreten des neuen
Sanktionenrechts. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach
dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder
Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung
erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder
ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat aufgrund
eines konkreten Vergleichs zu prüfen, welches Recht das mildere ist (BGer
6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5, mit Hinweisen). Während die
Straftatbestände des gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs und der
Urkundenfälschung unverändert blieben, wurde mit den neu in Kraft getretenen
Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und
derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Da vorliegend indes ohnehin für
sämtliche Delikte mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. unten
E. 3.5), führen die Änderungen des Sanktionenrechts nicht zu
unterschiedlichen Beurteilungen. Damit ist im Folgenden auf das alte Recht
abzustellen.
3.4
Grundlagen der Strafzumessung
3.4.1
An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
3.4.2
In
seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert
auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020
E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem
ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe
festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven
Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die
Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so
ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter
bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).
3.4.3
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt
zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb
dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im
konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll,
wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2.
Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt
sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen.
Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in
Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der
Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer
6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli
2013.
E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
3.5
Wahl der Strafart
3.5.1
Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht kommen, steht den Gerichten bei der Wahl der
Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April
2017.
E. 1.7). Wichtige Kriterien sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2, BGer
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Weiter sind neben der
Strafdauer insbesondere die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer
spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die
Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt
vollzogen werden kann, massgebend. Sodann hat das Bundesgericht auch den
Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes und die Schwere des Verschuldens als
entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010
vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich
(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann
verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche
Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um
den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten
(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen
eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe
grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt
(BGE 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 79 E. 4.2.2; BGer
6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1).
3.5.2
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies
bezieht sich grundsätzlich jeweils auch auf die Wahl der Strafart (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
Diese vom Bundesgericht zunächst streng angewendete «konkrete Methode» hat in
jüngerer Vergangenheit jedoch vermehrt Aufweichungen erfahren (vgl. so schon BGer
6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1 und BGer 6B_523/2018 vom
23.
August 2018 E. 1.2.2). So darf nach der neuesten Rechtsprechung auch
– wieder – eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse
Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und
eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden
Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken
(BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom
23.
Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021
E. 6.3.1, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom
7.
Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020
E. 2.2 und 2.4).
3.5.3
3.5.3.1
Vorliegend ist bei keinem der Tatbestände
ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen: Die
Strafandrohung beim gewerbsmässigen Betrug ist Freiheitsstrafe bis zu zehn
Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 2 StGB).
Die Strafrahmen für die Tatbestände des Betruges und der Urkundenfälschung
reichen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1
StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB). Für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen
das Strassenverkehrsgesetz sieht Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist als Sanktion
eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
3.5.3.2
Zunächst ist festzuhalten, dass in Bezug auf
den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs bereits aufgrund der
Verschuldensbewertung, die zu einer Einsatzstrafe von 33 Monaten führt (vgl.
dazu unten E. 3.6), lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (Art. 34
Abs. 1 StGB e contrario). Hinsichtlich der weiteren Betrugs-
und Urkundendelikte gilt es sodann hervorzuheben, dass diese untereinander
sowie zum gewerbsmässigen Betrug eine besonders enge zeitliche, sachliche und räumliche
Verknüpfung aufweisen. Sämtliche dieser Delikte beging der Beschuldigte im Rahmen
seiner Tätigkeit als Kreditvermittler zwischen Mai 2010 und November 2016. Gemäss
den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz handelte es sich insgesamt um weit
über 100 Betrugsfälle (angefochtenes Urteil S. 137 ff., Akten
S. 20'963 ff.) und rund 300 Urkundenfälschungen (angefochtenes Urteil
S. 152, Akten S. 20’978). Wie der Beschuldigte anlässlich der
heutigen Berufungsverhandlung bestätigte, habe er während dieser Zeit auch
keine Phasen durchlebt, während welchen er von seiner deliktischen Tätigkeit
habe Abstand nehmen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten
S. 21’172). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er die entsprechende
Betrüge beging, sobald sich eine geeignete Gelegenheit dazu ergab. Dass es auch
Zeitspannen mit weniger Vorfällen gab, namentlich von 2010 bis 2014, war somit
nicht einer bewussten Entscheidung seinerseits, sondern lediglich dem Zufall
geschuldet. Zudem mag sich ab 2015 zwar die Deliktskadenz massiv erhöht haben,
doch ergibt sich aus den immerhin 10 bereits zwischen 2010 und 2014 begangenen
Betrügen ein Gesamtdeliktsbetrag von knapp CHF 900'000.– (vgl. unten
E. 3.7) und damit ein nicht unwesentlicher Teil des Gesamtschadens. Auch
die Urkundendelikte beging der Beschuldigte gerade im Hinblick auf seine
betrügerische Tätigkeit. So fälschte der Beschuldigte die Vielzahl von
Lohnabrechnungen, Bankbelegen und Gutschriftenanzeige zur Vervollständigung der
Kreditanträge, worin letztlich die Täuschungshandlung im Rahmen der Betrüge
bestand. In Anbetracht dieses engen Zusammenhangs aller Delikte ist somit auch
bei der Wahl der Strafart ihre Gesamtheit im Blick zu behalten. Hinzu kommt,
dass der Beschuldigte bereits kurz nach seiner Entlassung aus der in
vorliegender Sache angeordneten und vom 1. März 2017 bis 29. September
2017.
angedauerten Untersuchungshaft eine Veruntreuung beging. Gemäss dem
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Dezember 2021
leaste der Beschuldigte im Februar 2018 über ein Unternehmen eines Bekannten
ein Fahrzeug bei der C____ AG – wohlgemerkt eine der Geschädigten im
vorliegenden Verfahren. Zwecks Begleichung seiner privaten Schulden habe er das
Fahrzeug während der Leasingdauer versilbert und sich damit der Veruntreuung
schuldig gemacht (vgl. Akten S. 21'144 ff.). Daraus ist zum einen
abzuleiten, dass den Beschwerdeführer noch nicht einmal eine laufende und
derart erhebliche Strafuntersuchung mit knapp 7-monatigem Freiheitsentzug vor
der Begehung weiterer, absolut einschlägiger Delinquenz abzuhalten vermochte. Schon
deshalb scheint das Aussprechen einer Geldstrafe im Hinblick auf die präventive
Effizienz zweifelhaft. Zum anderen beging der Beschuldigte die besagte
Veruntreuung offenbar zwecks privater Schuldensanierung. Auch in dieser
Hinsicht scheint das Verhängen einer Geldstrafe kontraproduktiv, zumal dadurch
seine ohnehin bereits desaströse Schuldensituation gar verschlimmert würde und ihn
dies allenfalls gar zur Begehung weiterer Delikte verleiten dürfte.
Zusammenfassend wäre daher bei keinem dieser Delikte eine blosse Geldstrafe
geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken.
Durch seine hartnäckige, wiederholte und über längere Zeit andauernde Delinquenz
offenbarte er vielmehr eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren
Gangart verlangt. Insofern ist für den gewerbsmässigen Betrug, den mehrfachen,
teilweise versuchten Betrug sowie die mehrfache Urkundenfälschung eine
Freiheitsstrafe auszusprechen.
Anders zu beurteilen ist die Wahl der Strafart hinsichtlich
der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, welche in keinerlei
Zusammenhang zu den vorgenannten Delikten steht. Da der Beschuldigte zum
Zeitpunkt der Tatbegehung im Juni 2018 keine einschlägige Vorstrafe aufwies und
es sich dabei im Gegensatz zu den Vermögensdelikten um einen Ausreisser
handelte, erscheint die Geldstrafe hierfür als verhältnismässige Sanktion. Diese
bereits von der Vorinstanz gewählten Sanktionsarten wurden von den Parteien
denn auch nicht bestritten.
3.6
Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug
3.6.1
Die abstrakt schwerste Straftat, welche sich
der Berufungskläger hat zuschulden kommen lassen, stellt der Tatbestand des
gewerbsmässigen Betrugs dar. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist somit der
Strafrahmen nach Art. 146 Abs. 2 StGB, der eine Geldstrafe nicht unter 90
Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vorsieht.
3.6.2
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist
zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts
zu berücksichtigen. Damit wird – vereinfacht ausgedrückt – der von der Täterschaft
verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der
Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). Geschütztes
Rechtsgut beim Betrug ist das Vermögen (Maeder/
Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 146
StGB N 277). Bei der Bewertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag
eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung
des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3,
6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1;
vgl. auch Mathys, a.a.O.,
Rz. 105).
Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hat
der Beschuldigte vorliegend über einen Zeitraum von rund 2 Jahren auf
betrügerische Weise Kredite über CHF 2 Mio. bzw. unter Einrechnung der
Betrugsversuche rund CHF 3. Mio. vermittelt (angefochtenes Urteil
S. 164, Akten S. 20’990). Insgesamt hat er während den Jahren 2015
und 2016 mit inkriminierten Mitteln über 100 Kredite vermittelt oder versucht zu
vermitteln. Die im Zeitpunkt der Kreditvertragsabschlüsse vorgelegene
schadensgleiche Vermögensgefährdung von über CHF 2 Mio. und die Anzahl der
Fälle sind im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten und in Anbetracht
des relativ kurzen Zeitraums als sehr hoch einzustufen. Dass ein grosser Teil
der vermittelten Kredite zwischenzeitlich zurückbezahlt worden ist, kann dabei
nicht wesentlich zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden.
Massgeblich für das objektive Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug ist
der eingetretene Vermögensschaden. Dass die Kreditnehmenden in der Folge ihre
Kredite (teilweise) bedient haben, ändert nichts am Vorliegen eines
Vermögensschadens im Sinne von Art. 146 StGB. Für die Strafzumessung ist
entscheidend, dass die Kreditbedienung nachträglich und ohne Zutun des
Beschuldigten erfolgt ist (vgl. BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023
E. 8.4.1).
Die vom Beschuldigten auf diese Weise generierten Provisionen
erweisen sich im Vergleich zur Schadenshöhe aber als überschaubar. Die
Vorinstanz ging aufgrund einer groben Schätzung gesamthaft von einem
Provisionsanteil von ca. CHF 50'000.– aus, der dem Beschuldigten zugekommen
ist. Da ca. 1/3 des ausbezahlten Deliktsbetrages auf die Jahre 2010 bis 2014
entfallen, dürfte der auf den gewerbsmässigen Betrug im Jahre 2015 und 2016
entfallende Provisionsanteil gar noch geringer ausfallen. Dass sich der
Beschuldigte durch seine Vorgehensweise nicht übermässig persönlich
bereicherte, ist jedenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist der
Umstand, dass sich die inkriminierten Handlungen ausschliesslich gegen die
gleichen drei Kreditinstitute richteten: Im Vergleich zu Vermögensdelikten zum
Nachteil von Privatpersonen, Sozialversicherungen o.ä. weist diese
Vorgehensweise nämlich eine geringere Sozialschädlichkeit auf. Wie die
Vorinstanz zu Recht feststellte, ist es dem Geschäftsmodell der Kreditinstitute
immanent, mit dem Risiko von Kreditausfällen umzugehen (vgl. angefochtenes
Urteil S. 155, Akten S. 20’981). Entsprechend hoch sind die auf die
Privatkredite entfallenden Zinsen. Der Beschuldigte schilderte anlässlich der
heutigen Berufungsverhandlung denn auch eindrücklich, dass solche
Vorgehensweisen in der Branche üblich seien. Die Banken hätten solches
Verhalten anfangs auch toleriert und ihn gar zu diversen Sportveranstaltungen
eingeladen, um ihn damit zum Abschluss von noch mehr Geschäften zu motivieren (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3, 5 f., Akten S. 21’171, 21’173 f.; vgl. auch
Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 13, Akten S. 20’754). Ohne
dabei die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden
Opfermitverantwortung der vorliegend Geschädigten (angefochtenes Urteil
S. 155 f., Akten S. 20'981 f.) in Frage zu stellen, ist angesichts
dessen festzustellen, dass die Kreditinstitute bewusst in einem Umfeld
derartiger Fehlanreize agieren und solche Anreize teilweise womöglich gar
fördern. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, Kreditbetrüge zu deren Nachteil
anders zu gewichten als solche etwa zum Nachteil von Privatpersonen, die sich
nicht an spekulativen Geschäften beteiligen wollen (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 102). Gleichzeitig
ist das Vorgehen des Beschuldigten auch in dieser Hinsicht keineswegs zu
verharmlosen. Soweit der Beschuldigte rein ökonomisch nämlich die Banken als
Gewinner und sich selber als Verlierer darzustellen versucht (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 21’173), vergisst er, dass sich
dutzende Privatpersonen infolge seiner Machenschaften stark verschuldet haben,
obschon sie kreditunwürdig gewesen wären. Die Regelungen im Bundesgesetz über
den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1) zur Kreditfähigkeitsprüfung bezwecken
dabei gerade die Vermeidung einer Überschuldung der Konsumentinnen und
Konsumenten (Art. 22 KKG). Der Beschuldigte hat mit seiner Vorgehensweise dazu
beigetragen, diesen Selbstschutz zu umgehen, worin wiederum eine erhebliche
sozialschädliche Komponente auszumachen ist. Gerade der Beschuldigte, der
professionell in dieser Branche tätig war und aufgrund des «sehr grosse[n]
Druck[s]» seiner Schuldenlast gar eine Veruntreuung begangen hat (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 21’171), sollte sich um die
schädlichen Konsequenzen einer Überschuldung bewusst gewesen sein.
Weiter ist die Vorgehensweise des Beschuldigten als
raffiniert und professionell zu bezeichnen. Zum einen hat er dabei seine
langjährige Berufserfahrung als Kreditvermittler ausgenutzt, um bei den Banken
den Eindruck einer normalen Kreditabwicklung zu vermitteln. So kannte er Mitarbeitende
der Banken, weshalb er ohne Weiteres telefonische Voranfragen bei den
Kreditinstituten tätigen und so weitere Informationen erhältlich machen konnte,
insbesondere betreffend allfällig bereits bestehender Vorbehalte hinsichtlich
der Kreditwürdigkeit der Kreditnehmenden. Zum anderen nutzte er seine Kontakte
zu E____ und F____ als angebliche Arbeitgeber sowie zu Bekannten in Bosnien,
welche bei der Fälschung der erforderlichen Unterlagen mitwirkten (vgl.
angefochtenes Urteil S. 130 f., Akten S. 20’956). Damit hat er allfällige
Sicherheitsvorkehrungen der Banken ausgeschaltet. Es ist indes leicht
relativierend zu berücksichtigen, dass sich der Organisationsaufwand für den
Beschuldigten insgesamt wohl in Grenzen hielt, zumal sich seine Anweisungen und
Instruktionen an Dritte auf die Bekanntgabe dienlicher Löhne bzw.
Zahlungsangaben beschränken konnten (vgl. angefochtenes Urteil S. 163,
Akten S. 20’989).
In Anbetracht dieser Umstände, insbesondere der geringeren
Sozialschädlichkeit seiner Vorgehensweise sowie der überschaubaren persönlichen
Bereicherung, ist das Verschulden für den gewerbsmässigen Betrug in objektiver
Hinsicht – trotz des hohen Deliktsbetrages – an der Grenze zwischen leicht und
mittelschwer anzusiedeln.
3.6.3
Weiter sind die subjektiven Tatkomponenten, insbesondere
die Motivation zur Tatbegehung und die damit verfolgten Ziele, zu berücksichtigen
(AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September
2020.
E. 4.3).
Diesbezüglich gilt es zunächst festzustellen, dass der
Beschuldigte direktvorsätzlich agierte. Er war während der Deliktsperiode
erwerbstätig und befand sich nicht in einer finanziellen Notlage. Wie bereits
vor der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 164, Akten S. 20’990)
machte er auch anlässlich der heutigen Verhandlung geltend, er habe aus
Mitgefühl mit den Kreditnehmenden gehandelt. Es seien traurige Geschichten
gewesen und er habe gedacht, er tue etwas Gutes (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 3, Akten S. 21’171). Zwar erscheint es naheliegend, dass der
Beschuldigte in seiner Tätigkeit als Kreditvermittler mit traurigen
Schicksalsschlägen und scheinbar ausweglosen Situationen von kreditsuchenden
Personen konfrontiert war. Dass das Mitgefühl mit diesen Personen die
Hauptmotivation für seine deliktische Tätigkeit darstellte, ist aufgrund der
enormen Anzahl der auf betrügerische Weise erwirkten Kredite und den von ihm
daraus erlangten finanziellen Vorteile indes stark zu bezweifeln. Im Sinne der
Schilderungen des Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass solche
Vorgehensweisen in der Branche nicht unüblich sind und den Kreditvermittelnden
neben den Provisionen auch diverse weitere Anreize (Boni, Einladungen zu Events
etc.) gesetzt werden, um deren Abschlusszahlen zu steigern. In Anbetracht
dessen erscheint unglaubhaft, dass sich der Beschuldigte in über 100 Fällen
lediglich von Mitgefühl leiten liess. Hinzu kommt, dass die Aufnahme eines
Privatkredits mit Zinsverpflichtungen im zweistelligen Bereich wohl selten in
einer nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Situation der Kreditnehmenden
resultiert. Insbesondere bei den eigentlich kreditunwürdigen Personen, die der
Beschuldigte mit seinem deliktischen Verhalten bediente, dürften sich die
finanziellen Probleme mit der Kreditaufnahme grossmehrheitlich weiter
zugespitzt haben. Dessen durfte sich der Beschuldigte aufgrund seiner Erfahrung
bewusst gewesen sein, weshalb seine altruistischen Beweggründe als lediglich
vorgeschoben anzusehen sind. Daraus folgt, dass der Beschuldigte aus eigenem
Antrieb und egoistischen, finanziellen Beweggründen handelte, was weiter
negativ ins Gewicht fällt. Immerhin ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass
es sich beim Beschuldigten nicht um den klassischen Betrüger handelt, dessen
von Gier geleitete Machenschaften auf die Führung eines luxuriösen Lebensstils
zielten. Entsprechend hielten sich seine eigenen finanziellen Vorteile
angesichts der langen Deliktsperiode auch in Grenzen.
Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatkomponente
somit nicht zu relativieren.
3.6.4
Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung
dieser Umstände erachtet das Appellationsgericht für den gewerbsmässigen Betrug
eine hypothetische Einsatzstrafe von 33 Monaten als schuldadäquat.
Diese Einsatzstrafe ist denn auch im Vergleich mit anderen
Urteilen keineswegs zu hoch bemessen. So hat das Bundesgericht in einem
kürzlich ergangenen Entscheid mit nahezu identischer Ausgangslage
(gewerbsmässiger Betrug eines Kreditvermittlers zum Nachteil von Kreditbanken
mittels fingierten Unterlagen, Deliktsdauer ca. 3 Jahre,
Deliktsbetrag von mindestens CHF 1 Mio., Vermittlungsprovision in der Höhe
von 15 % des Zinsertrages etc.) eine vom Kantonsgericht Luzern eingesetzte
Einsatzstrafe von 42 Monaten bzw. 3 Jahren und 6 Monaten bestätigt (vgl.
BGer 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023). In Anbetracht dessen müsste aufgrund
des vorliegend deutlich höheren Deliktsbetrages allenfalls gar von einer
höheren Einsatzstrafe ausgegangen werden. Es scheint dem Appellationsgericht indes
angebracht, die im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten geringere
Sozialschädlichkeit sowie die überschaubare persönliche Bereicherung des
Beschuldigten stärker seinen Gunsten zu gewichten, als dies das Kantonsgericht
Luzern im erwähnten Entscheid tat.
3.7
Hypothetische Einsatzstrafe für den mehrfachen,
teilweise vertuschten Betrug
3.7.1
Eine erste Erhöhung dieser Einsatzstrafe ist
für den mehrfachen Betrug vorzunehmen. Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt
sich, dass sich der Beschuldigte in den Jahren 2010 bis 2014 in 10 Fällen
des Betruges schuldig gemacht hat (vgl. AKS 1.1.5, 1.1.33, 2.2.1, 4.2.12,
4.2.23b, 4.2.26, 5.2.10 und 5.2.12, Akten S. 20'558 ff.; angefochtenes
Urteil S. 4 ff., 137 ff., 160, Akten S. 20’830 ff., 20'963 ff.,
20’986). Nach dem Erwogenen wäre grundsätzlich für jeden einzelnen Verstoss
eine (hypothetische) Einsatzstrafe festzusetzen. Wie bereits erwähnt, ist eine
blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte
präventiv effizient (vgl. oben E. 3.5). Hinzu kommt, dass die Festsetzung
einer separaten Einsatzstrafe für jeden einzelnen Betrug sich angesichts der
grossen Zahl von Einzeltaten und der gleichen Tatbegehung als unpraktikabel
erweist (vgl. dazu BGer 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2, 2.4; OGer
BE SK 21 327 vom 23. Februar 2023 E. 19.1). Darüber hinaus darf
der Beschuldigte nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass die zur
Diskussion stehenden Vorfälle zwischen 2010 und 2014 vom Vorwurf der
Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ausgeklammert und
stattdessen als Betrüge im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB qualifiziert wurden.
Die Gefahr einer solchen Benachteiligung wäre aufgrund der grossen Anzahl
Delikte und der jeweils erheblichen Schadenshöhe indes nicht von der Hand zu
weisen, sollte für jeden Betrug gesondert eine schuldadäquate Einsatzstrafe festgesetzt
werden (vgl. von Felten,
Strafzumessung bei Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB: Entwicklung der
neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: forumpoenale 3/2023,
S. 222, 228), zumal der mehrfachen Tatbegehung auch im Rahmen der
Asperation nur beschränkt Rechnung getragen werden könnte. Insofern
rechtfertigt sich auch bei der Festlegung der Strafhöhe, den mehrfachen Betrug in
einer Gesamtschau zu würdigen.
3.7.2
Was die Tatkomponenten anbelangt, kann im
Wesentlichen auf das zum gewerbsmässigen Betrug bereits Erwogene verwiesen
werden (vgl. oben E. 3.6.2 f.), zumal sich die Vorgehensweise und die
Motivation des Beschuldigten diesbezüglich nicht unterscheiden. Hinsichtlich
des Deliktsbetrages ist festzuhalten, dass mit den einzelnen Vorfällen zwischen
2010.
und 2014 unrechtmässige Kredite in Höhe von je CHF 25'000.– (AKS
4.2.26) bis über CHF 350'000.– (AKS 5.2.10) erlangt wurden. Der
Gesamtdeliktsbetrag für sämtliche Fälle beläuft sich dabei auf knapp
CHF 900'000.–. Im Vergleich zum gewerbsmässigen Betrug in den Jahren 2015
und 2016 wiegt zwar die längere Deliktsperiode etwas schwerer, doch ist der
verursachte Schaden deutlich tiefer ausgefallen. Zudem war auch die
Deliktskadenz wesentlich tiefer als in den Jahren 2015 und 2016. So hat der
Beschuldigte in den Jahren 2010 bis 2014 durchschnittlich «lediglich» rund 2
Kreditbetrüge pro Jahr begangen, wohingegen die Anzahl Fälle in den Jahren 2015
und 2016 im hohen zweistelligen Bereich liegen. Diese im Vergleich zum soeben
beurteilten gewerbsmässigen Betrug geringere Tatschwere hat sich denn auch in
der Bemessung der Einsatzstrafe niederzuschlagen. Hinzu kommt, dass auch hier
die im Vergleich zu anderen Tatvarianten geringere Sozialschädlichkeit
besonders zu berücksichtigen ist. Insofern erweist sich die von der Vorinstanz
für den mehrfachen Betrug festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 10
Monaten als angemessen.
3.7.3
Soweit ersichtlich ist von den Betrugsfällen
aus den Jahren 2010 bis 2014 einzig der Vorfall gemäss AKS 4.2.26 im
Versuchsstadium geblieben. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht
erwog, kann der Beschuldigte daraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. So
ist das Ausbleiben des deliktischen Erfolges nicht auf ein Zutun seinerseits
zurückzuführen und ist der eine Fall, welcher im Versuchsstadium stecken blieb,
im Vergleich zu den vollendeten Betrügen derart untergeordnet, dass sich eine
Reduktion nicht rechtfertigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 165, Akten
S. 20’991).
3.8
Hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache
Urkundenfälschung
3.8.1
Eine weitere Erhöhung ist aufgrund der vom
Beschuldigten begangenen mehrfachen Urkundenfälschung auszufällen. Auch hier
erweist sich die Festsetzung einer separaten Einsatzstrafe für jede einzelne
Urkundenfälschung als unangebracht. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand,
dass die genaue Anzahl Fälle nicht mehr eruierbar ist. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich,
es sei von mindestens 116 Fällen auszugehen, wenngleich sie schätzungsweise
eher von rund 300 Urkundenfälschungen ausgehe, da pro Kreditantrag meist
mehrere gefälschte Unterlagen eingereicht worden seien (angefochtenes Urteil
S. 152, Akten S. 20’978). Bei einer derart grossen Anzahl von
Delikten, welche eng verknüpft sind miteinander, der gleichen Vorgehensweise
entspringen und eine individuelle Beschreibung der Einzelfälle gar nicht
möglich ist, scheint es dem Appellationsgericht daher unausweichlich, bei der
Bemessung der angemessenen Einsatzstrafe eine Tatgruppe zu bilden (vgl. dazu von Felten, a.a.O., S. 227 f.).
3.8.2
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten
gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte von 2010 bis 2016 über Jahre hinweg
Lohnabrechnungen und Bankbelege fälschte oder bei Kontaktpersonen fälschen
liess und diese schliesslich den eingereichten Kreditanträgen beilegte. Zwar
stimmt es, dass die Urkundenfälschungen vor allem Mittel zum Zweck gewesen sind
und daher bereits im Rahmen der Betrüge in beschränktem Umfang berücksichtigt
worden sind. Soweit der Beschuldigte indes geltend macht, die
Urkundenfälschungen seien daher nicht straferhöhend zu berücksichtigen, ist ihm
nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung besteht zwischen Urkundenfälschung und
Betrug wegen der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter echte Konkurrenz (BGE 138 IV 209 E. 5.5, 129 IV 53 E. 3, BGer 6B_1042/2020 vom 1. Dezember 2021 E.
2.5.1, je mit Hinweisen). Dies gilt selbst dann, wenn die Urkundenfälschung nur
zum Zweck der Durchführung des Betrugs begangen wurde (vgl. BGE 138 IV 209 E.
5.5, BGer, 6B_1042/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.5.1, 6B_613/2020 vom 17. September
2020.
E. 1.3, je mit Hinweisen). Insofern sind die Urkundenfälschungen durchaus
straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. dazu BGer 6B_219//2021 vom 19. April
2023.
E. 5.3 und 8.4.1). Dem engen Zusammenhang zu den Betrugsdelikten ist
indes im Rahmen der Asperation grosszügig Rechnung zu tragen (vgl. unten
E. 3.9). Wie bereits erwähnt, kann die genaue Anzahl der gefälschten
Dokumente nicht mehr eruiert werden, doch ist von Vorfällen im dreistelligen
Bereich auszugehen, was klar verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Zu
seinen Gunsten zu berücksichtigen ist indes, dass sich sein
Organisationsaufwand – wie bereits erwähnt – in Grenzen hielt. Teilweise
erhielt er bereits gefälschte Lohnabrechnungen, welche er tel quel für
die Kreditanträge nutzen konnte. Komplexere Fälschungen liess er zudem über
seine Kontakte in Bosnien anfertigen (vgl. angefochtenes Urteil S. 130,
Akten S. 20’956). In subjektiver Hinsicht ist ihm wiederum
direktvorsätzliches Handeln anzulasten. Im Vergleich zu anderen denkbaren
Tatvarianten ist das Tatverschulden des Beschuldigten jedenfalls immer noch im
unteren Bereich anzusiedeln. Die hohe Anzahl der Delikte rechtfertigt unter den
vorliegenden Umständen keine andere Einschätzung. Insgesamt erscheint die von der
Vorinstanz festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten somit
angemessen.
3.9
Gesamtstrafenbildung
3.9.1
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der
Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom
23.
August 2018 E. 1.2; Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
3.9.2
Wie bereits erwogen, weisen die in Frage
stehenden Delikte untereinander eine besonders enge zeitliche, sachliche und
räumliche Verknüpfung auf (vgl. eingehend oben E. 3.5.3.2). Sämtliche
dieser Delikte beging der Beschuldigte im Rahmen seiner Tätigkeit als
Kreditvermittler zwischen Mai 2010 und November 2016. Die Urkundenfälschungen
beging er dabei gerade im Hinblick auf die Betrüge, namentlich zur
Untermauerung der Falschangaben hinsichtlich der Kreditwürdigkeit. Es
rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für
den gewerbsmässigen Betrug von 33 Monaten wird um 6 Monate Freiheitsstrafe für
den für die mehrfache Urkundenfälschung und um 5 Monate für den mehrfachen
Betrug erhöht. Insgesamt ergibt dies – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten
– eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten.
3.10
Täterkomponente
In Bezug auf die Täterkomponenten hat die Vorinstanz zunächst
zutreffend festgehalten (vgl. angefochtenes Urteil S. 165 ff., Akten
S. 20'991 ff.), dass der heute [...]-jährige Beschuldigte in [...],
Bosnien, geboren worden sei. Er sei zusammen mit seinem Bruder im Elternhaus in
[...], Bosnien, und später in [...], Deutschland, aufgewachsen. Der Aufenthalt
in Deutschland sei bereits von vornherein auf 4 Jahre befristet gewesen, da er
im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Eltern gestanden habe. Mit
dem Wohnortwechsel sei auch der Wechsel von 6 Jahren Grundschule in [...] zu
4.
Jahren Realschule in [...] und zurück ins Gymnasium in [...] im Alter
von 15 Jahren verbunden gewesen. Der Beschuldigte habe eine Ausbildung zum
Elektriker in der Telekommunikation gemacht, allerdings sei er nie in diesem
Berufsfeld tätig gewesen (vgl. dazu auch Protokoll Berufungsverhandlung
S. 4, Akten S. 21’172). Er sei der Armee beigetreten und habe
desertiert, als 1992 der Krieg ausgebrochen sei. Danach habe er in Deutschland
und für kurze Zeit in England gelebt. Nach Kriegsende sei er nach [...] zurückgekehrt,
wo er zunächst für eine [...] und danach für die [...] gearbeitet habe. Dort
habe er auch seine erste Ehefrau kennengelernt. Nach dem [...] der [...] sei er
im Jahre 2003 in die Schweiz gezogen zu seiner Frau und habe seine erste
Arbeitstätigkeit in der Schweiz bei [...] aufgenommen. Seine berufliche
Laufbahn habe er mit einem internen Wechsel fortgesetzt. Fortan habe er sich um
Kreditgesuche gekümmert. Danach habe er sich mit seiner Firma [...] selbständig
gemacht, was er aber mangels Kundschaft bald wieder habe aufgeben müssen. Nach
einer kurzen Anstellung bei der [...] AG in Zürich habe er seine
Arbeitstätigkeit als Filialleiter der [...] GmbH aufgenommen, bei welcher er
bis im August 2016 gearbeitet habe (vgl. Einvernahme zur Person vom 2. März
2017, Akten S. 3 ff.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2 ff.,
Akten S. 20’743; Lebenslauf, Akten S. 10 f). Nach seiner Entlassung aus
der Untersuchungshaft im September 2017 habe er bei der [...] AG als Allrounder
gearbeitet, wobei sein Schwerpunkt bei der Administration gelegen habe.
Aufgrund gesundheitlicher Probleme habe er jedoch das Arbeitsverhältnis beenden
müssen. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei er 10 Monate
arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosentaggeld bezogen, Sozialhilfe habe er
nicht beanspruchen müssen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 f.,
Akten S. 20’744). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung teilte der
Beschuldigte sodann mit, seit knapp einem Jahr als Disponent beim
Transportunternehmen [...] GmbH beschäftigt zu sein, wobei sich sein Arbeitsplatz
bei einem Subunternehmer, der [...] AG, befinde. Inklusive 13. Monatslohn
verdiene er CHF 4’290.– netto. Entsprechendes konnte er mit Kontoauszügen
auf seinem Mobiltelefon belegen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.,
6, Akten S. 21’170 f., 21’174). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 6.
Januar 2017 hatte der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt Betreibungen in Höhe von
über CHF 300'000.– und offene Verlustscheine im Betrage von über CHF 100'000.–
(Betreibungsauskunft, Akten S. 18 ff.). Vor den Schranken bestätigte er, nach
wie vor verschuldet zu sein. Er könne momentan nichts zurückbezahlen, da er und
seine Freundin praktisch von seinem Gehalt leben würden. Er habe zwar
Schuldensanierungsgesellschaft angesprochen, aber das sei nicht zielführend,
zumal diese mehr verdient hätten, als er Schulden hätte abbezahlen können
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 21’171). In privater Hinsicht
erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die erste Ehe des Beschuldigten, aus
welcher ein Sohn entstammt sei, im Jahre 2010 geschieden worden sei. Seine
zweite Ehefrau sei mit der Heirat im Jahre 2014 in die Schweiz gekommen.
Mittlerweise wurde gemäss den Angaben des Beschuldigten auch diese Ehe
geschieden. Aus einer früheren Beziehung habe er zudem eine Tochter. Er pflege zu
beiden Kindern nach wie vor Kontakt. Unterhalt könne er ihnen indessen keinen
bezahlen. Aktuell lebe er gemeinsam mit seiner Freundin, mit welcher er kurz
vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusammen gekommen sei, in [...] (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 21’170). In Würdigung der
aufgeführten beruflichen und persönlichen Umstände hielt die Vorinstanz sodann
zu Recht fest, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren
ableiten lassen.
Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation ist
hervorzuheben, dass der Beschuldigte an der Krankheit [...] leidet. An der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er dazu aus, es handle sich dabei um
eine Autoimmunkrankheit. 1998 habe er die Diagnose erhalten und im Jahre 2000
habe er sich einer Operation unterzogen. Seither sei es besser, aber er müsse
ständig Medikamente nehmen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5,
Akten S. 20’746). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wiederholte er,
dass er sich im Alltag mit den Medikamenten gut fühle und normal leben könne.
Lediglich in der Untersuchungshaft sei es aufgrund der Hitze schwierig gewesen,
aber er habe vom medizinischen Dienst einen Ventilator erhalten (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 21’170). Eine erhöhte
Strafempfindlichkeit ist daraus folglich nicht abzuleiten, zumal die
Haftbedingungen im Strafvollzug deutlich besser sind gegenüber denjenigen in
der Untersuchungshaft. Seiner Krankheit kann bei Bedarf mit einem entsprechenden
Vollzugsort und Setting Rechnung getragen werden. Ebenfalls keine erhöhte
Strafempfindlichkeit ist aus den von der Verteidigung angerufenen familiären
Gründe abzuleiten. So ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede
arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer
gewissen Härte verbunden. Die Rechtsprechung betont daher wiederholt, dass eine
erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen
ist. Für sich allein kann die Trennung von der Familie jedenfalls nicht dazu
führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die
Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass
herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (BGer 6B_243/2016 vom 8.
September 2016 E. 3.4.2, mit Hinweisen; Mathys,
a.a.O., Rz. 352 f.). Aussergewöhnliche Umstände, die vorliegend eine
abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind beim Beschuldigten jedenfalls nicht
erkennbar und werden von ihm auch nicht geltend gemacht.
Was die von der Vorinstanz noch angenommene und neutral
gewertete Vorstrafenlosigkeit anbelangt, hat sich die Ausgangslage zwischenzeitlich
indes erheblich verändert. So geht aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 22.
Dezember 2023 nämlich hervor, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Dezember 2021 wegen Veruntreuung zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Februar 2022 wegen Nichtabgabe von
ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.–
und zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt worden ist, wobei der Vollzug
der Geldstrafen jeweils aufgeschoben wurde. Da die Vorinstanz diese
rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund der damals fälschlicherweise angenommen
Vorstrafenlosigkeit noch nicht mitberücksichtige, ist dies vorliegend
nachzuholen. Insbesondere die einschlägige Veruntreuung, welche der
Beschuldigte gemäss dem eingeholten Strafbefehl zwischen Februar 2018 und
Februar 2019, mithin nur wenige Monate nach der Entlassung aus der knapp
7-monatigen Untersuchungshaft im vorliegenden Strafverfahren, beging, zeugt von
einer ausgeprägten Einsichtslosigkeit (vgl. Mathys,
a.a.O., Rz. 330). Dies hat sich entsprechend straferhöhend auszuwirken.
Angemessen erscheint eine Erhöhung um 3 Monate. Ausserdem fällt aufgrund
dessen eine Reduktion im Sinne von Art. 48 lit. e StGB unabhängig von der seit
der Tat verstrichenen Zeit ausser Betracht.
Zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist indes
seine hohe Kooperationsbereitschaft im vorliegenden Verfahren. Die Vorinstanz
erwog diesbezüglich, die Erstellung des Anklagesachverhalts beruhe im Wesentlichen
auf den Aussagen des Beschuldigten. Er habe sich bereits im Vorverfahren
geständig gezeigt, wobei anzumerken sei, dass die Beweislage wenig Spielraum
für vernünftige Bestreitungen übrig gelassen habe. Nichtsdestotrotz falle auf,
dass der Beschuldigte äusserst breitwillig Auskunft gegeben habe. Er habe
bekannt gegeben, woran er Fälschungen erkenne, habe sich erstaunlich
detailliert an die zahlreichen Einzelfälle zu erinnern vermocht und habe
nachgefragt, um noch präziser antworten zu können. Die Geständigkeit des
Beschuldigten habe wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen und das
Verfahren erleichtert (angefochtenes Urteil S. 167, Akten S. 20’993).
Auch die Staatsanwaltschaft anerkennt, dass der Beschuldigte wesentlich zur
Beschleunigung des Verfahrens beigetragen habe (Plädoyer Staatsanwaltschaft
S. 8, Akten S. 21’155). Insbesondere in einem derart umfangreichen
Verfahren wie dem vorliegend, hat sich eine solche über das eigentliche
Geständnis hinausgehende Kooperation deutlich strafmindernd auszuwirken (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 365). Aufgrund
dessen rechtfertigt sich eine Reduktion um 6 Monate.
Zusammenfassend wirken sich seine einschlägige Delinquenz
während des laufenden Strafverfahrens straferhöhend und seine weitgehende
Kooperation erheblich strafmindernd aus. Unter Berücksichtigung der
Tatkomponenten erscheint somit insgesamt eine Strafreduktion von 3 Monaten
angemessen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 41 Monaten.
3.11
Widerhandlung gegen das SVG und
Zusatzstrafenbildung
3.11.1
Was sodann die Strafzumessung für das Fahren in
fahrunfähigem Zustand anbelangt, ist grundsätzlich vollumfänglich auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. angefochtenes
Urteil S. 165, Akten S. 20’991), zumal diese von den Parteien
unbestritten sind und die Parteien in diesem Punkt keine Änderungen beantragen.
3.11.2
Neu zu berücksichtigen ist, dass die dafür
verhängte Strafe als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl und der Staatsanwaltschaft Basel‑Landschaft vom 15. Dezember
2021.
und vom 1. Februar 2022 auszufällen ist.
3.11.2.1
Hat
das Gericht eine Tat zu beurteilen, die die Täterschaft begangen hat, bevor sie
wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe
in der Weise, dass die Täterschaft nicht schwerer bestraft wird, als wenn die
strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2
StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB
verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten
(BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist das Zweitgericht im Rahmen
der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der
Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der
Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die
Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe
zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die
gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der
rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem
freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden.
Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB
vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die
noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265
E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der
Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der
Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB
Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die
von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den
Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die
Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu
unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die
schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der
Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen.
Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe
abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder
Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde,
ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende
Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu
beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265
E. 2.4.4 mit Hinweisen).
3.11.2.2
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Dezember 2021 wegen Veruntreuung zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Februar 2022 wegen Nichtabgabe von
ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des
Strassenverkehrsgesetzes zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.–
und zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Da der Beschuldigte die
vorliegend in Frage stehende Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im
Juni 2018 und somit noch vor Erlass dieser beiden Strafbefehle beging und es
sich ausserdem um gleichartige Sanktionen handelt, ist für die neu zu
beurteilende Tat eine Zusatzstrafe auszufällen. Am schwersten wiegt dabei die
Veruntreuung, womit die dafür auferlegte Strafe anhand der weiteren Taten
gedanklich zu schärfen ist. Das Appellationsgericht geht davon aus, dass – wenn
sämtliche Delikte gemeinsam beurteilt worden wären – die Grundstrafe wegen
Veruntreuung um 5 Tagessätze für die Nichtabgabe des Kontrollschilds und um 10
Tagessätze für die vorliegende Widerhandlung gegen das Strassverkehrsgesetz
erhöht worden wäre. Daraus hätte eine Gesamtstrafe von 45 Tagessätzen
resultiert. Abzüglich der mit den erwähnten Strafbefehlen bereits verhängten
Geldstrafen von 30 und 5 Tagessätzen ist für das Fahren in fahrunfähigem
Zustand somit noch eine Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen auszufällen.
3.11.3
Hinsichtlich der allgemeinen Täterkomponenten
kann grundsätzlich auf das bereits Erwogene verwiesen werden (vgl. oben 3.10).
Der Beschuldigte war zwar auch in Bezug auf den vorliegenden Vorwurf von Beginn
weg geständig (angefochtenes Urteil S. 167, Akten S. 20’993), doch
kann ihm dafür in Anbetracht der Beweislage und des diesbezüglich ohnehin
unkomplizierten Verfahrens keine Reduktion gewährt werden. Umgekehrt ist die
Strafe infolge seiner während der Strafuntersuchung begangenen Delinquenz
mangels Einschlägigkeit auch nicht zu verschärfen. Die Täterkomponenten
erweisen sich in Bezug auf den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
somit als neutral.
3.11.4
Was sodann die Tagessatzhöhe anbelangt, sind
zwar die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3,
146.
IV 311 E. 3.6.3, 144 IV 198 E. 5.4.3; AGE
SB.2021.20 vom 8. Dezember 2023 E. 4.7), womit die neue berufliche
Tätigkeit des Beschuldigten bzw. der damit einhergehende Lohn bei der
Berechnung zu berücksichtigen wäre. Aufgrund seiner nach wie vor sehr
schlechten finanziellen Situation, rechtfertigt sich indes keine Erhöhung der
von der Vorinstanz eingesetzten Tagessatzhöhe von CHF 30.–, zumal auch die
Staatsanwaltschaft keine Erhöhung beantragt.
3.12
Modalitäten des Vollzugs
In Bezug auf die für die Betrugs- und Urkundendelikte
ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 41 Monaten ist der bedingte oder
teilbedingte Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. Der
Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB
steht jedoch nichts entgegen.
Hinsichtlich der für die Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz ausgefällten Geldstrafe kommt indes der bedingte
Strafvollzug in Frage. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den
Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Eine unbedingte Strafe ist nur auszusprechen, wenn der zu
beurteilenden Person eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38). Wie die Vorinstanz
zutreffend erwog, ist dem Beschuldigten im Bereich des Strassenverkehrsrechts
keine schlechte Legalprognose zu stellen (angefochtenes Urteil S. 169,
Akten S. 20’995). Daran ändert auch die im November 2021 begangene
Nichtabgabe eines Kontrollschilds nichts. Es kann ihm daher nach wie vor der
bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit ist auf 2 Jahre
festzusetzen.
3.13
Ergebnis
Zusammenfassend ist der Beschuldigte – in teilweiser
Gutheissung der staatsanwaltschaftlichen Berufung – zu einer Freiheitsstrafe
von 3 Jahren und 5 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. März
2017.
bis 29. September 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF
30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl und der Staatsanwaltschaft Basel Landschaft vom 15. Dezember 2021
und vom 1. Februar 2022.
4.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
4.1
Wie bereits erwähnt, ist die erstinstanzliche
Kostenauferlegung sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die
erste Instanz bereits in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist vorliegend nicht
mehr zu befinden.
4.2
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine
Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in
welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen
werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März
2021.
E. 10.3.1).
Gegenstand des Berufungsverfahrens war einzig die
Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufung eine Erhöhung der
vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe um 19 Monate von 35 auf
54.
Monate und damit verbunden den Verzicht auf das Aussprechen einer
teilbedingten Strafe beantragt. Demgegenüber hat der Beschuldigte die Abweisung
der Berufung und die Bestätigung der erstinstanzlichen Strafzumessung beantragt.
Da mit vorliegendem Urteil die dem Beschuldigten auferlegte Freiheitsstrafe um
6.
Monate auf insgesamt 41 Monate erhöht und demzufolge ein teilweiser
Aufschub des Vollzugs nicht mehr gewährt wird, dringt die Staatsanwaltschaft
mit ihrer Berufung im Ergebnis rund zur Hälfte durch. Der Beschuldigte trägt
daher die Kosten des Berufungsverfahrens in Form einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
4.3
Die vom amtlichen Verteidiger anlässlich der
heutigen Hauptverhandlung eingereichte Kostennote (Akten S. 21'166 f.)
bzw. der darin geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden und 5 Minuten
ist nicht zu beanstanden. Für die heutige Berufungsverhandlung und die
Nachbesprechung wird ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden vergütet. Zudem
ist ihm ein pauschaler Auslagenersatz von 3 % des Honorars zu gewähren (§
23.
Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Zu korrigieren ist
indes der für sämtliche Leistungen und Auslagen geltend gemachte
Mehrwertsteuersatz von 8,1 %. Für die Aufwendungen und Auslangen vor dem
1.
Januar 2024 gelangt vielmehr noch der alte Mehrwertsteuersatz von
7,7 % zur Anwendung. Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135
Abs. 4 StPO beschränkt sich aus den zuvor genannten Gründen (vgl. oben
E. 4.2) auf die Hälfte dieses Betrags. Für die genauen Beträge wird auf
das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
29.
Juni 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2
StGB), mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (Art. 146 Abs.1 StGB),
mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG);
-
die Freisprüche in sechs Fällen von der Anklage des Betrugs (AS
Ziff. 1.1.39; Ziff. 2.2.6; Ziff. 4.2.16; Ziff. 4.2.23 lit. a; Ziff. 5.2.11;
Ziff. 6.2.3);
-
die Verurteilung des Beurteilten zu CHF 40’790.30 Schadenersatz an
die C____ AG;
-
die Verweisung der Schadenersatzforderung der D____ AG in der Höhe von
CHF 901’199.53 auf den Zivilweg;
-
die Verweisung der unbezifferten Schadenersatzforderung der B____ AG
auf den Zivilweg;
-
die Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des
Beurteilten;
-
die Abweisung der vom Beurteilten geltend gemachten Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 1'500.– zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 200.–;
-
die verfügte Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten
Kreditgesuche und Kundenlisten (Pos. E1-E8);
-
die unter Aufhebung der Beschlagnahme verfügte Rückgabe der
beigebrachten Briefschaften und Notizen (Pos. C4-C7 und Pos. C9-C11) sowie
der Mobiltelefone (Pos. C12-C14 und Pos. F100-F101) an den
Beurteilten;
-
die Verurteilung des Beurteilten zur Tragung der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 13'358.50 sowie der Urteilsgebühr von
CHF 29'500.–;
-
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche
Verfahren und der diesbezügliche Rückforderungsvorbehalt.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung der
Berufung der Staatsanwaltschaft – für die in Rechtskraft erwachsenen
Schuldsprüche verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. März 2017 bis
29.
September 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und der Staatsanwaltschaft Basel‑Landschaft
vom 15. Dezember 2021 und vom 1. Februar 2022,
in Anwendung von Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49
Abs. 1 und 2 sowie 51 StGB.
Der Beurteilte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'816.65 und ein Auslagenersatz von
CHF 114.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 310.10
(7,7 % auf CHF 159.95 sowie 8,1 % auf CHF 150.15), somit
total CHF 4'241.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50% vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.