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Entscheid

SB.2022.131

Strafzumessung (BGer 6B_239/2024)

18. Januar 2024Deutsch59 min

10-tägigen Frist Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 28. Dezember 2022 erklärte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.131

URTEIL

vom 18.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

(Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas

von Kaenel

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Privatklägerschaft

B____ AG

C____ AG

D____ AG

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 29. Juni 2022 (SG.2022.16)

betreffend Strafzumessung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 29. Juni 2022 wurde A____

(nachfolgend Beschuldigter) des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen,

teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt und verurteilt

zu 35 Monaten Freiheitsstrafe, davon 29 Monate mit bedingtem Strafvollzug

(Probezeit 2 Jahre), unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. März 2017

bis 29. September 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF

30.–, mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre). In 6 Fällen

wurde er von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen. Darüber

hinaus wurde er zu CHF 40’790.30 Schadenersatz an die C____ AG verurteilt. Die

Schadenersatzforderung der D____ AG in der Höhe von CHF 901’199.53 sowie

die unbezifferte Schadenersatzforderung der B____ AG wurden auf den Zivilweg

verwiesen. Weiter wurden die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des

Beschuldigten sowie die von ihm geltend gemachte Parteientschädigung von

CHF 1’500.– zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 200.–

abgewiesen. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände befunden,

dem Beschuldigten Verfahrenskosten im Betrage von CHF 13’358.50 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 29’500.– auferlegt und sein amtlicher Verteidiger unter

Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft innert der

10-tägigen Frist Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 28. Dezember 2022 erklärte

sie hinsichtlich der Strafzumessung die Anfechtung des erstinstanzlichen

Urteils. Sie beantragt, es sei die Strafe auf 4.5 Jahre Freiheitsstrafe zu

erhöhen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 1. März 2017

bis 29. September 2017. In Anbetracht der beantragten Höhe sei die Strafe

unbedingt auszusprechen, alles unter o/e‑Kostenfolge. Mit Eingabe vom 9.

März 2023 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung sodann schriftlich

begründet. Mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2023 beantragt der Beschuldigte die

Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung und die Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils, alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm für das

Berufungsverfahren weiterhin die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei.

Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vom 18. Januar

2024 anwesend waren der Beschuldigte, sein Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft.

Zunächst wurde der Beschuldigte befragt, bevor sein Verteidiger und die

Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangten. Für sämtliche Ausführungen wird auf

das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz – aus dem

erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen

Urteils der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 Abs. 1 StPO zur

Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat ihre Berufungsanmeldung und -erklärung

innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO

eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges

Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach (Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO) beschränkt werden. Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Gemäss der von der Staatsanwaltschaft eingereichten

Berufungserklärung (Akten S. 21’065) bzw. –begründung (Akten

S. 21'084 ff.) steht lediglich die vorinstanzliche Strafzumessung zur

Disposition. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil vom 29. Juni 2022 in

Rechtskraft erwachsen.

2.

Tatsächliches

und Rechtliches

In Rechtskraft erwachsen sind somit insbesondere die vorinstanzlichen

Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen, teilweise versuchten

Betrugs, mehrfachen Urkundenfälschung sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand.

Zwecks besserer Verständlichkeit der untenstehenden Erwägungen zur

Strafzumessung wird nachfolgend der von der Vorinstanz angenommene Modus

Operandi hinsichtlich der Betrugs- und Urkundendelikte auszugsweise zitiert

(vgl. angefochtenes Urteil S. 130 ff., Akten S. 20'956 ff.):

«Als Kreditvermittler fungierte der Beschuldigte als

Bindeglied zwischen Kreditnehmer und Kreditbank. Es war damit seiner Tätigkeit

inhärent, die konkreten Abläufe und Anforderungen der Kreditbanken zu kennen […].

Wenn nun Privatpersonen zwecks Krediterlangung an ihn gelangten, forderte er

sie auf, ihm ihre Lohnabrechnungen, die Kontonummer und eine Kopie ihres

Ausweises abzugeben. Manchmal bat er die Kreditnehmer noch um weitere Dokumente

wie beispielsweise Bankauszüge und Mietverträge […]. Jedoch gelangten nicht

alle Kreditnehmer direkt an den Beschuldigten. Zahlreiche Personen traten über

Zwischenpersonen mit ihm in Kontakt oder aber profitierten via diesen von der

Tätigkeit des Beschuldigten, ohne ihn je persönlich zu treffen. Vielmehr

übergaben jene Kreditnehmer ihre Unterlagen den Bekannten des Beschuldigten,

welche die Unterlagen wiederum weiterleiteten […]. Anhand der Unterlagen prüfte

der Beschuldigte die Kreditwürdigkeit der potentiellen Kreditnehmer. In den

angeklagten Fällen, war jedoch die Kreditwürdigkeit kaum je zu bejahen. Dies

führte dazu, dass der Beschuldigte die Unterlagen entsprechend anpasste […].

Der Beschuldigte passte den Lohnausweis in der Weise an, dass bei der

Budgetberechnung durch die Bank ein Budgetüberschuss resultierte und die

Kreditnehmer dadurch als kreditwürdig eingestuft wurden. Je nach Fall – gerade,

wenn die Personen arbeitslos oder temporär beschäftigt waren – veränderte er

zudem die Angaben bezüglich den Arbeitgeber und setzte eine passende Firma ein.

Zum einen orientierte er sich bei diesem Vorgehen am Wohnort der Kreditnehmer,

und zum anderen nutze er dafür vielfach Firmen von E____ oder F____ […]. Von

Letzteren erhielt er teilweise auch bereits angepasste Lohnabrechnungen, welche

er tel quel für die Kreditanträge nutzte […]. Während der Beschuldigte es für

einen Teil der zahlreichen Kreditvermittlungen als ausreichend erachtete,

lediglich die Lohnabrechnungen zu frisieren, veranlasste er in anderen Fällen

zusätzlich die Anfertigung von falschen Bankbelegen und Gutschriftenanzeigen […].

Da diese im Gegensatz zu den Lohnabrechnungen nicht so einfach zu erstellen

oder abzuändern gewesen seien und tiefergehende Computerkenntnisse erforderten,

liess er jene über Kontakte seines Bruders in Bosnien anfertigen […]. Diese

Bankbelege korrelierten sodann mit den Lohnabrechnungen. Selten erhielt der

Beschuldigte auch von seinem Bekannten E____, welcher zu den Personen zählte,

die ihm Unterlagen weiterleiteten, gefälschte Bankbelege. Vereinzelt wiesen die

Kreditanträge auch Arbeitgeberbestätigungen auf […]. Bei den angegebenen

Arbeitgebern handelte es sich sodann um Firmen, von welchen der Beschuldigte

wusste, dass sie seinem Bekannten – vorwiegend E____ oder F____ – gehörten […].

So konnten jene, wenn es zu einem der sehr seltenen Kontrollanrufe der

Kreditbanken kam, bestätigen, dass der Kreditantragsteller bei der

entsprechenden Firma den ausgewiesenen Lohn verdiene resp. dort arbeite […].

Durch Seine mehrjährige Berufserfahrung kannte er auch die Mitarbeiter der

Banken, was ihm insoweit zum Vorteil gereichte, als er ohne Weiteres

telefonische Voranfragen bei den Kreditinstituten tätigen und so weitere

Informationen erhältlich machen konnte insbesondere betreffend allfällig

bereits bestehender Vorbehalte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit der

Kreditnehmer bei der entsprechenden Kreditbank […]. Wenngleich der Beschuldigte

von Bekannten Unterlagen erhielt, war es immer er, der die Kreditanträge bei

den Banken einreichte. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft, welche

ihn als ‹Kopf und Zentrum dieses Kreditbetrugkomplexes› darstellt und dies

dadurch zu untermauern versucht, dass sich der Beschuldigte ein umfassendes

Netzwerk an Untervermittlern aufgebaut habe […], ist dieser Umstand viel mehr

auf die Tatsache, dass nur der Beschuldigte bei den Banken als Kreditvermittler

zugelassen war, zurückzuführen […]».

Auf diese Weise hat der Beschuldigte gemäss den

unbestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen zwischen 2010 bzw. 2011 bis 2016

insgesamt 116 Betrüge bzw. Betrugsversuche sowie Urkundenfälschungen ebenfalls

im dreistelligen Bereich begangen (vgl. angefochtenes Urteil S. 150, 152,

Akten S. 20’976, 20’978). Da es vor dem Jahre 2015 indes nur vereinzelte

Fälle gewesen seien und hinsichtlich der daraus fliessenden Provision nicht von

einem nennenswerten an die Lebenshaltungskosten gesprochen werden könne, hat

die Vorinstanz lediglich für die Betrugsfälle zwischen 2015 und 2016

Gewerbsmässigkeit angenommen (angefochtenes Urteil S. 160, Akten

S. 20’986). Insgesamt ging sie von einem Gesamtdeliktsbetrag in Höhe von knapp

CHF 3 Mio. bzw. unter Einbezug der im Versuchsstadium gebliebenen Taten

von knapp CHF 4 Mio. aus. Da der Beschuldigte grundsätzlich eine Provision

von 15 % auf den kumulierten Zins, welche die Kreditnehmenden zu bezahlen

hatten, erhielt, hätten sich die Provisionen – bei Kreditzinsen von rund

12.

% – auf insgesamt ca. CHF 50'000.– belaufen. Bei dieser

Schätzung indes nicht berücksichtigt sei, dass der Beschuldigte im Rahmen

seines Anstellungsverhältnisses keine volle Provision erhalten habe. Hinzu

kämen gewisse Vergütungen durch F____, wobei diesbezüglich von einer nicht

nennenswerten Höhe auszugehen sei (angefochtenes Urteil S. 136 f., Akten

S. 20'962 f.). Auf weitere für das vorliegende Urteil relevante

vorinstanzliche Feststellungen wird nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung eingegangen.

3.

Strafzumessung

3.1

Strafzumessung

der Vorinstanz

In Würdigung des Tatverschuldens ging die Vorinstanz für die

vom Beschuldigten begangenen Betrugs- und Urkundendelikte von einer dem

Verschulden angemessenen Einsatzstrafe von 41 Monaten aus. Zu diesem

Ergebnis gelangte sie, indem sie für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen

gewerbsmässigen Betrugs eine Einsatzstrafe von 30 Monaten, für den

mehrfachen Betrug eine hypothetische Einsatzstrafe von 10 Monaten und für

die mehrfachen Urkundenfälschungen eine hypothetische Einsatzstrafe von 12

Monaten festsetzte. In Anwendung des Asperationsprinzips erhöhte sie die 30‑monatige

Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug um 6 Monate für die mehrfache

Urkundenfälschung und um weitere 5 Monate für den mehrfachen Betrug. Hinsichtlich

der Täterkomponenten erwog sie, dass unter Berücksichtigung der Geständigkeit

und Kooperation des Beschuldigten eine Strafreduktion im Umfang von

6.

Monaten angebracht sei. Daraus resultiere eine Strafe von insgesamt 35

Monaten für die begangenen Vermögensdelikte. Für den Schuldspruch wegen Fahrens

in fahrunfähigem Zustand erachtete sie eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten

als angemessen.

In Bezug auf die Wahl der Strafart erwog die Vorinstanz,

aufgrund der Strafhöhe von 35 Monaten komme lediglich eine Freiheitsstrafe in

Frage. Da dem Beschuldigten eine gute Prognose zu stellen sei, könne ihm ein

teilbedingter Vollzug gewährt werden. Angesichts des Umstands, dass er drei

unterhaltsberechtigte Kinder habe und an der Krankheit [...] leide, gelte er

als erhöht strafempfindlich und sei der unbedingte Teil seiner Freiheitsstrafe

auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzusetzen. Hinsichtlich der

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz erscheine eine Geldstrafe als

die verhältnismässige Sanktionsform, zumal ihm lediglich leichtes Verschulden

vorzuwerfen sei und es sich um einen Ausreisser handle. Die Tagessatzhöhe

setzte sie sodann auf CHF 30.– fest. Aufgrund seiner günstigen

Legalprognose gewährte sie ihm den bedingten Vollzug der Geldstrafe (vgl. angefochtenes

Urteil S. 161 ff., Akten S. 20’987).

3.2

Parteistandpunkte

3.2.1

Die Staatsanwaltschaft macht geltend (vgl. Berufungsbegründung

S. 1 ff., Akten S. 21'084 ff.; Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 1

ff., Akten S. 21’148; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f., Akten

S. 21’174), die Vorinstanz habe hinsichtlich der Tatkomponente in Bezug

auf den gewerbsmässigen Betrug richtigerweise festgehalten, dass der

Beschuldigte über einen längeren Zeitraum ein hohes Mass an krimineller Energie

an den Tag gelegt habe, um die einzelnen Delikte zu begehen, zumal er dafür

auch ein nicht mehr geringes Mass an Zeit habe aufwenden müssen. Dabei habe die

Vorinstanz auch den Umstand berücksichtigt, dass der Beschuldigte die

notwendigen Lohnabrechnungen habe fälschen oder Fälschungen oder Verfälschungen

von Bankbelegen über eine Drittperson habe organisieren müssen, was einen

Organisationsaufwand bedeutet habe. In objektiver Hinsicht sei schliesslich

korrekterweise angemerkt worden, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund

zwei Jahren gewerbsmässig gehandelt habe und dabei – je nachdem ob die

Betrugsversuche mit einberechnet würden – einen Deliktsbetrag von über CHF 2

Mio. bzw. rund CHF 3 Mio. verursacht habe. In subjektiver Hinsicht

habe die Vorinstanz erwogen, dass sich der Beschuldigte nicht in einer Notlage

befunden habe und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich um eine

Erwerbstätigkeit mit höherem und geregeltem Einkommen zu bemühen. Der

Beschuldigte sei folglich nicht durch ökonomische Zwänge zu seinen Taten

gedrängt worden. Die Vorinstanz habe auch die Aussagen des Beschuldigten, dass

er aus Mitgefühl und Fürsorge gehandelt habe, richtigerweise als unglaubhaft

erachtet und ihm attestiert, dass es ihm jederzeit freigestanden habe, Anfragen

von Kreditsuchenden mit dem Hinweis auf ihre fehlende Kreditwürdigkeit

zurückzuweisen. Schliesslich halte das Strafgericht in subjektiver Hinsicht zu

Recht fest, dass das Vorgehen des Beschuldigten insgesamt eine hohe kriminelle

Energie und Skrupellosigkeit manifestiere.

Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz hingegen in ihrer

Gesamtwürdigung, wonach die aufgeführten Tatverschuldenskomponenten als

Verschulden im oberen Bereich des unteren Drittels anzusiedeln bzw. als

keineswegs mehr leicht zu bezeichnen sei. Schon allein wegen des hohen

Deliktbetrags von über CHF 2 Mio. bzw. rund 3 Mio. erscheine die Annahme

eines Tatverschuldens im unteren Drittel des Strafrahmens und eine

Einsatzstrafe von 30 Monaten als unangemessen. Insbesondere bei

Vermögensdelikten sei der Deliktsbetrag von erheblicher Bedeutung für die

Bewertung der Tatschwere und ein gewichtiges Strafzumessungskriterium. Schon

allein deshalb sei das Verschulden in objektiver Hinsicht mindestens im

mittleren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Hinzu kämen weitere, das

Tatverschulden erhöhende Tatkomponenten wie eine hohe kriminelle Energie und

Skrupellosigkeit sowie ein organisiertes Vorgehen über einen längeren Zeitraum,

welche von der Vorinstanz auch alle so anerkannt und im angefochtenen Entscheid

aufgeführt worden seien. Tatkomponenten, welche zu Gunsten des Täters

aufzuführen wären, seien dagegen keine vorhanden und von der Vorinstanz – mit

Ausnahme der Feststellung, dass die Machenschaften des Beschuldigten im

Unterschied zum klassischen Betrüger nicht auf einen luxuriösen Lebensstil

gezielt hätten – auch keine aufgeführt. Entsprechend erscheine die

hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug im vorliegenden Fall

mit 30 Monaten unangemessen.

Der Vorinstanz könne weiter nicht gefolgt werden, wenn sie

für die mehrfache Urkundenfälschung von einer dem Verschulden angemessenen

Einsatzstrafe von 12 Monaten ausgehe. Der Beschuldigte habe über mehrere Jahre

hinweg systematisch und in professioneller Weise Lohnabrechnungen und

Bankunterlagen gefälscht oder bei Drittpersonen fälschen lassen und die

entsprechenden, nicht als Fälschung zu erkennenden Urkunden anschliessend zum

Zwecke des gewerbsmässigen Betrugs bei verschiedenen Finanzinstituten

eingereicht. Das Strafgericht gehe im angefochtenen Urteil dabei von um die 300

Urkundenfälschungen aus. Sowohl in der Quantität als auch in der Qualität der

Urkundenfälschungen liege vorliegend eine gravierende Tatschwere vor. Wie die

Vorinstanz bei dieser Ausgangslage von einer angemessenen hypothetischen Einsatzstrafe

von 12 Monaten für die Urkundenfälschungen ausgehen könne – was einer

Einordnung des Tatverschuldens im unteren Fünftel des Strafrahmens entspreche –

sei nicht nachvollziehbar. Obwohl die Vorinstanz darauf hinweise, dass die Urkundendelikte

in engstem Zusammenhang mit den Betrugsdelikten stünden und diesem Umstand im Rahmen

der Asperation ein gewisses Gewicht zukommen müsse, würden daraufhin für die

Urkundenfälschung lediglich 6 Monate asperiert. Zusammen mit einer Asperation

von 5 Monaten für den mehrfachen Betrug, gehe die Vorinstanz im angefochtenen

Entscheid von 41 Monaten aus. Dem Verschulden angemessen wäre eine Strafe von

60.

Monaten.

Hinsichtlich der Täterkomponente halte die Vorinstanz

zunächst korrekt fest, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem

Werdegang des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten

lassen würden. Nicht gefolgt werden könne ihr, wenn sie ihm aufgrund der

Geständigkeit und Kooperation eine Strafreduktion von 6 Monaten zugestehe.

Zunächst sei nämlich festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar geständig gewesen

sei, dies aber nicht von Anfang an, sondern erst als ihm die erdrückende

Beweislage klar bewusst geworden sei. Eine Kooperation, welche über das

eigentliche Geständnis hinausgehe, liege dagegen nicht vor. Der Beschuldigte

habe insofern nicht überwiegend zur Wahrheitsfindung beigetragen, aber dennoch

das Verfahren durch seine Geständnisse vereinfacht und verkürzt. Entsprechend

sei sein Geständnis hinsichtlich der Täterkomponente auch strafmindernd zu

berücksichtigen, jedoch in einem geringeren Verhältnis zur ausgefällten Strafe,

als dies die Vorinstanz getan habe. Die durch die Vorinstanz letztlich

festgelegte Strafhöhe von 35 Monaten stehe in keinem Verhältnis zum

Verschulden des Beschuldigten. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass bewusst

eine Strafhöhe von 35 Monaten angesteuert worden sei, um so noch einen

teilbedingten Vollzug auszusprechen können. In Bezug auf die Festlegung des zu

vollziehenden Teils der Strafe sei ohnehin nicht verständlich, weshalb der

Beschuldigte eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufweisen sollte. Er sei zum

Zeitpunkt der Hauptverhandlung während 10 Monaten arbeitslos gewesen und für

die angeblich in Aussicht stehende Arbeitsstelle habe er keinerlei Nachweis

liefern können. Zudem sei er hoch verschuldet. Dass ihn die Haftbedingungen in

der Untersuchungshaft aufgrund seiner Krankheit schwerer getroffen hätten als

andere, sei möglich, dies müsse aber nicht zwingend auch für den Strafvollzug

gelten. Weitere Gründe für eine erhöhte Strafempfindlichkeit oder für eine

Festsetzung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe am gesetzlichen Minimum

würden nicht aufgeführt. Auffällig sei hingegen, dass der so festgelegte

unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe von der anzurechnenden

Untersuchungshaft vollständig umfasst sei. Auch hier entsteht der Eindruck,

dass die Vorinstanz die Strafzumessung ergebnisorientiert so vorgenommen habe,

so dass am Schluss kein Tag der ausgesprochenen Freiheitsstrafe effektiv

vollzogen werden müsse.

Schliesslich lägen unabhängig von der ausgesprochenen

Strafhöhe die Voraussetzungen für den teilbedingten Vollzug nicht vor. Gemäss

dem Strafregisterauszug vom 22. Dezember 2023 sei der Beschuldigte von der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2021 wegen

Veruntreuung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–

verurteilt worden. Die einschlägige Tat sei nach der Entlassung aus der

Untersuchungshaft begangen worden. Des Weiteren sei der Beschuldigte am 01.

Februar 2022 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nicht­abgabe von

ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) verurteilt worden. Demzufolge könne gerade nicht davon

gesprochen werden, dass sich der Beschuldigte seit seiner Verhaftung bewährt

und nichts zu Schulden habe kommen lassen.

3.2.2

Der Beschuldigte bringt dagegen vor (vgl.

Berufungsantwort S. 1 ff., Akten S. 21’097; Plädoyer Verteidiger

S. 1 ff., Akten S. 21’160; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6

f., Akten S. 21’174), der Deliktsbetrag spiele zwar eine grosse Rolle bei

der Bemessung des objektiven Tatverschuldens, jedoch stelle er nicht einziges

Kriterium dar. Vielmehr hätten auch die Art und Weise des Vorgehens sowie die

Frage des Motivs einzufliessen. Wie die Vorinstanz richtig feststelle, handle

es sich bei ihm nicht um einen klassischen Betrüger, dessen von Gier geleiteten

Machenschaften auf die Führung eines luxuriösen Lebensstils zielen würden. So

habe er gemäss den Feststellungen des Strafgerichts aus den in Frage stehenden

Geschäften lediglich eine Provision von rund CHF 50'000.– erhalten. Der

effektive Verlust der Banken falle denn auch deutlich geringer als der Deliktsbetrag

aus. Dies sei bei der Beurteilung der Tatkomponenten erheblich zu seinen

Gunsten zu werten. In diesem Licht zu sehen seien auch die von der Vorinstanz

angenommenen, das Tatverschulden erhöhenden Tatkomponenten, nämlich die hohe

kriminelle Energie und die Skrupellosigkeit. Zu berücksichtigen sei dabei die

Opfermitverantwortung. Dass sie lediglich eine einzige Lohnabrechnung sowie

einen Kontoauszug verlangt und keine weiteren Abklärungen zur Bonität des

Schuldners getroffen habe, müsse für eine auf die Vergabe von Kleinkrediten

spezialisierte Bank als fahrlässig bezeichnet werden. Der Eintritt eines

kalkulierten, der Kreditvergabe immanenten (und mit 10% Zins vergüteten)

Risikos verdiene unter diesen Umständen keinen strafrechtlichen Schutz. Zudem

lägen insgesamt 34 vollendete Versuche vor, weshalb durchaus Anlass dazu

bestanden habe, die von ihm eingereichten Gesuche schon viel früher vertieft zu

überprüfen. Die Banken wären entsprechend befugt gewesen, Nachfragen bei

Banken, Arbeitgebenden und weiteren Institutionen zu tätigen. Daraus folge,

dass er vorliegend mit einer Skrupellosigkeit und kriminellen Energie vorgegangen

sei, die im Vergleich mit anderen möglichen Tatbegehungsformen im unteren

Bereich anzusiedeln sei, habe er ja keinen grossen Aufwand betreiben müssen, um

die Kredite zu erlangen. Diesbezüglich habe auch die Vorinstanz korrekterweise

ausgeführt, dass sein Vorgehen zwar einen gewissen Organisationsaufwand

bedeutet habe, dieser sich aber sehr in Grenzen gehalten habe, da er seine

Anweisungen jeweils auf die Bekanntgabe dienlicher Löhne resp. Zahlungsangaben habe

beschränken können. Die Vorinstanz sei folglich zu Recht von einem keineswegs

mehr leichten Verschulden ausgegangen, das eine Strafe im oberen Bereich des

unteren Drittels nach sich ziehe. Daher sei die hypothetische Einsatzstrafe von

30.

Monaten für den gewerbsmässigen Betrug verschuldensangemessen und zu

bestätigen. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei bei den

Urkundenfälschungen aufgrund des engen Zusammenhangs zu den Betrugsdelikten von

einem reinen Tatmittel auszugehen und keine zusätzliche Strafe auszusprechen. Von

den gefälschten Lohnabrechnungen sei denn auch keine weitere Gefahr

ausgegangen, welche sich nicht bereits aus dem Betrugsvorwurf ergebe. Eine

Einsatzstrafe von 12 Monaten sei daher durchaus angemessen. Aufgrund des

engsten Zusammenhangs zwischen den Betrugs- und den Urkundendelikten sei auch

die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation angemessen.

Was die von der Staatsanwaltschaft monierte Strafreduktion im

Rahmen der Täterkomponente anbelange, sei ihr entgegenzuhalten, dass er sehr

wohl zur Wahrheitsfindung – auch über sein Geständnis hinaus – beigetragen habe.

Wie auch die Vorinstanz richtig ausführe, habe er äusserst bereitwillig

Auskunft gegeben und zwar über das eigentliche Mass eines Geständnisses hinaus.

Er habe bekannt gegeben, woran er Fälschungen erkenne, habe sich erstaunlich

detailliert an die zahlreichen Einzelfälle zu erinnern vermocht und habe nachgefragt,

um noch präziser antworten zu können. Somit sei richtigerweise nicht nur von

einer Geständigkeit, sondern vielmehr auch von einer bemerkenswerten

Kooperation auszugehen, die mit einer Strafreduktion im höheren Rahmen zu Buche

schlagen müsse. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sehe er sich

keineswegs als Opfer. Er habe lediglich den Kontext erläutert, dass die Banken

ein wirtschaftliches Interesse an seiner Vorgehensweise gehabt hätten und ihn

daher trotz allem etwa zu Sportveranstaltungen eingeladen hätten. Er bereue

seine Taten. Aufgrund des Geständnisses und der Kooperation sei eine

Strafreduktion in Höhe von 6 Monaten entsprechend der Vorinstanz als absolut

angemessen einzustufen.

Schliesslich komme ihm durchaus eine erhöhte

Strafempfindlichkeit zu. Er sei Vater dreier unterhaltsberechtigter Kinder,

deren Unterhalt er zu zahlen bemüht sei. Der Umstand seiner Arbeitslosigkeit

und der hohen Verschuldung mache es ihm hierbei nicht einfacher. Am schwersten

falle indes seine Krankheit [...] ins Gewicht, die ihn entgegen den

Ausführungen Staatsanwaltschaft sehr wohl gerade im Strafvollzug besonders hart

treffe. So würden ihn die Bewegungseinschränkung und die starren Alltagsabläufe

verbunden mit der schlechten Luft und Hitze, welchen er sich im Strafvollzug

nicht entziehen könne, über die Masse belasten und den Krankheitsverlauf massgeblich

verschlechtern. Insofern sei der unbedingt zu vollziehende Teil der

Freiheitsstrafe zu Recht auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festgesetzt

worden.

Dass seine aus dem Strafregisterauszug vom 22. Dezember 2023

ersichtlichen Vorstrafen nicht bereits vor dem Strafgericht berücksichtigt

worden seien, sei ein Versäumnis der Vorinstanz. Er hätte Anspruch gehabt, für

alle laufenden Verfahren gemeinsam beurteilt zu werden. In diesem Fall wäre die

Veruntreuung nur unwesentlich ins Gewicht gefallen, weshalb eine Strafe im

gleichen Bereich anzunehmen gewesen wäre. Dieses Versäumnis könne nicht zu

seinen Lasten gewertet werden. Besonders zu berücksichtigen sei indes, dass er

sich seit nun über 5 Jahren bewährt habe und er einer Arbeitstätigkeit nachgehe,

weshalb unabhängig von diesen Vorstrafen von einer nunmehr guten Prognose

ausgegangen werden könne.

3.3

Anwendbares Recht

Am 1. Januar 2018 ist das geänderte Sanktionenrecht des

Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der

Beschuldigte beging die Tathandlungen, welche zur Verurteilung wegen

gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen, teilweise versuchten Betruges sowie

mehrfacher Urkundenfälschung führten, vor Inkrafttreten des neuen

Sanktionenrechts. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach

dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder

Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung

erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder

ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat aufgrund

eines konkreten Vergleichs zu prüfen, welches Recht das mildere ist (BGer

6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5, mit Hinweisen). Während die

Straftatbestände des gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs und der

Urkundenfälschung unverändert blieben, wurde mit den neu in Kraft getretenen

Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und

derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Da vorliegend indes ohnehin für

sämtliche Delikte mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. unten

E. 3.5), führen die Änderungen des Sanktionenrechts nicht zu

unterschiedlichen Beurteilungen. Damit ist im Folgenden auf das alte Recht

abzustellen.

3.4

Grundlagen der Strafzumessung

3.4.1

An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation

durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

3.4.2

In

seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert

auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020

E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem

ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe

festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven

Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die

Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so

ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter

bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

3.4.3

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach

Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt

zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb

dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im

konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll,

wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2.

Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt

sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen.

Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in

Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der

Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer

6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli

2013.

E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

3.5

Wahl der Strafart

3.5.1

Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht kommen, steht den Gerichten bei der Wahl der

Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April

2017.

E. 1.7). Wichtige Kriterien sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2, BGer

6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Weiter sind neben der

Strafdauer insbesondere die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer

spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die

Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt

vollzogen werden kann, massgebend. Sodann hat das Bundesgericht auch den

Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes und die Schwere des Verschuldens als

entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010

vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils

des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich

(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann

verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche

Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um

den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten

(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen

eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe

grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt

(BGE 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 79 E. 4.2.2; BGer

6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1).

3.5.2

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies

bezieht sich grundsätzlich jeweils auch auf die Wahl der Strafart (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

Diese vom Bundesgericht zunächst streng angewendete «konkrete Methode» hat in

jüngerer Vergangenheit jedoch vermehrt Aufweichungen erfahren (vgl. so schon BGer

6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1 und BGer 6B_523/2018 vom

23.

August 2018 E. 1.2.2). So darf nach der neuesten Rechtsprechung auch

– wieder – eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse

Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und

eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden

Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken

(BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom

23.

Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021

E. 6.3.1, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom

7.

Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020

E. 2.2 und 2.4).

3.5.3

3.5.3.1

Vorliegend ist bei keinem der Tatbestände

ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen: Die

Strafandrohung beim gewerbsmässigen Betrug ist Freiheitsstrafe bis zu zehn

Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 2 StGB).

Die Strafrahmen für die Tatbestände des Betruges und der Urkundenfälschung

reichen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1

StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB). Für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen

das Strassenverkehrsgesetz sieht Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist als Sanktion

eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.

3.5.3.2

Zunächst ist festzuhalten, dass in Bezug auf

den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs bereits aufgrund der

Verschuldensbewertung, die zu einer Einsatzstrafe von 33 Monaten führt (vgl.

dazu unten E. 3.6), lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (Art. 34

Abs. 1 StGB e contrario). Hinsichtlich der weiteren Betrugs-

und Urkundendelikte gilt es sodann hervorzuheben, dass diese untereinander

sowie zum gewerbsmässigen Betrug eine besonders enge zeitliche, sachliche und räumliche

Verknüpfung aufweisen. Sämtliche dieser Delikte beging der Beschuldigte im Rahmen

seiner Tätigkeit als Kreditvermittler zwischen Mai 2010 und November 2016. Gemäss

den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz handelte es sich insgesamt um weit

über 100 Betrugsfälle (angefochtenes Urteil S. 137 ff., Akten

S. 20'963 ff.) und rund 300 Urkundenfälschungen (angefochtenes Urteil

S. 152, Akten S. 20’978). Wie der Beschuldigte anlässlich der

heutigen Berufungsverhandlung bestätigte, habe er während dieser Zeit auch

keine Phasen durchlebt, während welchen er von seiner deliktischen Tätigkeit

habe Abstand nehmen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten

S. 21’172). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er die entsprechende

Betrüge beging, sobald sich eine geeignete Gelegenheit dazu ergab. Dass es auch

Zeitspannen mit weniger Vorfällen gab, namentlich von 2010 bis 2014, war somit

nicht einer bewussten Entscheidung seinerseits, sondern lediglich dem Zufall

geschuldet. Zudem mag sich ab 2015 zwar die Deliktskadenz massiv erhöht haben,

doch ergibt sich aus den immerhin 10 bereits zwischen 2010 und 2014 begangenen

Betrügen ein Gesamtdeliktsbetrag von knapp CHF 900'000.– (vgl. unten

E. 3.7) und damit ein nicht unwesentlicher Teil des Gesamtschadens. Auch

die Urkundendelikte beging der Beschuldigte gerade im Hinblick auf seine

betrügerische Tätigkeit. So fälschte der Beschuldigte die Vielzahl von

Lohnabrechnungen, Bankbelegen und Gutschriftenanzeige zur Vervollständigung der

Kreditanträge, worin letztlich die Täuschungshandlung im Rahmen der Betrüge

bestand. In Anbetracht dieses engen Zusammenhangs aller Delikte ist somit auch

bei der Wahl der Strafart ihre Gesamtheit im Blick zu behalten. Hinzu kommt,

dass der Beschuldigte bereits kurz nach seiner Entlassung aus der in

vorliegender Sache angeordneten und vom 1. März 2017 bis 29. September

2017.

angedauerten Untersuchungshaft eine Veruntreuung beging. Gemäss dem

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Dezember 2021

leaste der Beschuldigte im Februar 2018 über ein Unternehmen eines Bekannten

ein Fahrzeug bei der C____ AG – wohlgemerkt eine der Geschädigten im

vorliegenden Verfahren. Zwecks Begleichung seiner privaten Schulden habe er das

Fahrzeug während der Leasingdauer versilbert und sich damit der Veruntreuung

schuldig gemacht (vgl. Akten S. 21'144 ff.). Daraus ist zum einen

abzuleiten, dass den Beschwerdeführer noch nicht einmal eine laufende und

derart erhebliche Strafuntersuchung mit knapp 7-monatigem Freiheitsentzug vor

der Begehung weiterer, absolut einschlägiger Delinquenz abzuhalten vermochte. Schon

deshalb scheint das Aussprechen einer Geldstrafe im Hinblick auf die präventive

Effizienz zweifelhaft. Zum anderen beging der Beschuldigte die besagte

Veruntreuung offenbar zwecks privater Schuldensanierung. Auch in dieser

Hinsicht scheint das Verhängen einer Geldstrafe kontraproduktiv, zumal dadurch

seine ohnehin bereits desaströse Schuldensituation gar verschlimmert würde und ihn

dies allenfalls gar zur Begehung weiterer Delikte verleiten dürfte.

Zusammenfassend wäre daher bei keinem dieser Delikte eine blosse Geldstrafe

geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken.

Durch seine hartnäckige, wiederholte und über längere Zeit andauernde Delinquenz

offenbarte er vielmehr eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren

Gangart verlangt. Insofern ist für den gewerbsmässigen Betrug, den mehrfachen,

teilweise versuchten Betrug sowie die mehrfache Urkundenfälschung eine

Freiheitsstrafe auszusprechen.

Anders zu beurteilen ist die Wahl der Strafart hinsichtlich

der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, welche in keinerlei

Zusammenhang zu den vorgenannten Delikten steht. Da der Beschuldigte zum

Zeitpunkt der Tatbegehung im Juni 2018 keine einschlägige Vorstrafe aufwies und

es sich dabei im Gegensatz zu den Vermögensdelikten um einen Ausreisser

handelte, erscheint die Geldstrafe hierfür als verhältnismässige Sanktion. Diese

bereits von der Vorinstanz gewählten Sanktionsarten wurden von den Parteien

denn auch nicht bestritten.

3.6

Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug

3.6.1

Die abstrakt schwerste Straftat, welche sich

der Berufungskläger hat zuschulden kommen lassen, stellt der Tatbestand des

gewerbsmässigen Betrugs dar. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist somit der

Strafrahmen nach Art. 146 Abs. 2 StGB, der eine Geldstrafe nicht unter 90

Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vorsieht.

3.6.2

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist

zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts

zu berücksichtigen. Damit wird – vereinfacht ausgedrückt – der von der Täterschaft

verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der

Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). Geschütztes

Rechtsgut beim Betrug ist das Vermögen (Maeder/

Niggli, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 146

StGB N 277). Bei der Bewertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag

eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung

des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3,

6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1;

vgl. auch Mathys, a.a.O.,

Rz. 105).

Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hat

der Beschuldigte vorliegend über einen Zeitraum von rund 2 Jahren auf

betrügerische Weise Kredite über CHF 2 Mio. bzw. unter Einrechnung der

Betrugsversuche rund CHF 3. Mio. vermittelt (angefochtenes Urteil

S. 164, Akten S. 20’990). Insgesamt hat er während den Jahren 2015

und 2016 mit inkriminierten Mitteln über 100 Kredite vermittelt oder versucht zu

vermitteln. Die im Zeitpunkt der Kreditvertragsabschlüsse vorgelegene

schadensgleiche Vermögensgefährdung von über CHF 2 Mio. und die Anzahl der

Fälle sind im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten und in Anbetracht

des relativ kurzen Zeitraums als sehr hoch einzustufen. Dass ein grosser Teil

der vermittelten Kredite zwischenzeitlich zurückbezahlt worden ist, kann dabei

nicht wesentlich zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden.

Massgeblich für das objektive Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug ist

der eingetretene Vermögensschaden. Dass die Kreditnehmenden in der Folge ihre

Kredite (teilweise) bedient haben, ändert nichts am Vorliegen eines

Vermögensschadens im Sinne von Art. 146 StGB. Für die Strafzumessung ist

entscheidend, dass die Kreditbedienung nachträglich und ohne Zutun des

Beschuldigten erfolgt ist (vgl. BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023

E. 8.4.1).

Die vom Beschuldigten auf diese Weise generierten Provisionen

erweisen sich im Vergleich zur Schadenshöhe aber als überschaubar. Die

Vorinstanz ging aufgrund einer groben Schätzung gesamthaft von einem

Provisionsanteil von ca. CHF 50'000.– aus, der dem Beschuldigten zugekommen

ist. Da ca. 1/3 des ausbezahlten Deliktsbetrages auf die Jahre 2010 bis 2014

entfallen, dürfte der auf den gewerbsmässigen Betrug im Jahre 2015 und 2016

entfallende Provisionsanteil gar noch geringer ausfallen. Dass sich der

Beschuldigte durch seine Vorgehensweise nicht übermässig persönlich

bereicherte, ist jedenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist der

Umstand, dass sich die inkriminierten Handlungen ausschliesslich gegen die

gleichen drei Kreditinstitute richteten: Im Vergleich zu Vermögensdelikten zum

Nachteil von Privatpersonen, Sozialversicherungen o.ä. weist diese

Vorgehensweise nämlich eine geringere Sozialschädlichkeit auf. Wie die

Vorinstanz zu Recht feststellte, ist es dem Geschäftsmodell der Kreditinstitute

immanent, mit dem Risiko von Kreditausfällen umzugehen (vgl. angefochtenes

Urteil S. 155, Akten S. 20’981). Entsprechend hoch sind die auf die

Privatkredite entfallenden Zinsen. Der Beschuldigte schilderte anlässlich der

heutigen Berufungsverhandlung denn auch eindrücklich, dass solche

Vorgehensweisen in der Branche üblich seien. Die Banken hätten solches

Verhalten anfangs auch toleriert und ihn gar zu diversen Sportveranstaltungen

eingeladen, um ihn damit zum Abschluss von noch mehr Geschäften zu motivieren (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 3, 5 f., Akten S. 21’171, 21’173 f.; vgl. auch

Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 13, Akten S. 20’754). Ohne

dabei die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden

Opfermitverantwortung der vorliegend Geschädigten (angefochtenes Urteil

S. 155 f., Akten S. 20'981 f.) in Frage zu stellen, ist angesichts

dessen festzustellen, dass die Kreditinstitute bewusst in einem Umfeld

derartiger Fehlanreize agieren und solche Anreize teilweise womöglich gar

fördern. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, Kreditbetrüge zu deren Nachteil

anders zu gewichten als solche etwa zum Nachteil von Privatpersonen, die sich

nicht an spekulativen Geschäften beteiligen wollen (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 102). Gleichzeitig

ist das Vorgehen des Beschuldigten auch in dieser Hinsicht keineswegs zu

verharmlosen. Soweit der Beschuldigte rein ökonomisch nämlich die Banken als

Gewinner und sich selber als Verlierer darzustellen versucht (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 21’173), vergisst er, dass sich

dutzende Privatpersonen infolge seiner Machenschaften stark verschuldet haben,

obschon sie kreditunwürdig gewesen wären. Die Regelungen im Bundesgesetz über

den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1) zur Kreditfähigkeitsprüfung bezwecken

dabei gerade die Vermeidung einer Überschuldung der Konsumentinnen und

Konsumenten (Art. 22 KKG). Der Beschuldigte hat mit seiner Vorgehensweise dazu

beigetragen, diesen Selbstschutz zu umgehen, worin wiederum eine erhebliche

sozialschädliche Komponente auszumachen ist. Gerade der Beschuldigte, der

professionell in dieser Branche tätig war und aufgrund des «sehr grosse[n]

Druck[s]» seiner Schuldenlast gar eine Veruntreuung begangen hat (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 21’171), sollte sich um die

schädlichen Konsequenzen einer Überschuldung bewusst gewesen sein.

Weiter ist die Vorgehensweise des Beschuldigten als

raffiniert und professionell zu bezeichnen. Zum einen hat er dabei seine

langjährige Berufserfahrung als Kreditvermittler ausgenutzt, um bei den Banken

den Eindruck einer normalen Kreditabwicklung zu vermitteln. So kannte er Mitarbeitende

der Banken, weshalb er ohne Weiteres telefonische Voranfragen bei den

Kreditinstituten tätigen und so weitere Informationen erhältlich machen konnte,

insbesondere betreffend allfällig bereits bestehender Vorbehalte hinsichtlich

der Kreditwürdigkeit der Kreditnehmenden. Zum anderen nutzte er seine Kontakte

zu E____ und F____ als angebliche Arbeitgeber sowie zu Bekannten in Bosnien,

welche bei der Fälschung der erforderlichen Unterlagen mitwirkten (vgl.

angefochtenes Urteil S. 130 f., Akten S. 20’956). Damit hat er allfällige

Sicherheitsvorkehrungen der Banken ausgeschaltet. Es ist indes leicht

relativierend zu berücksichtigen, dass sich der Organisationsaufwand für den

Beschuldigten insgesamt wohl in Grenzen hielt, zumal sich seine Anweisungen und

Instruktionen an Dritte auf die Bekanntgabe dienlicher Löhne bzw.

Zahlungsangaben beschränken konnten (vgl. angefochtenes Urteil S. 163,

Akten S. 20’989).

In Anbetracht dieser Umstände, insbesondere der geringeren

Sozialschädlichkeit seiner Vorgehensweise sowie der überschaubaren persönlichen

Bereicherung, ist das Verschulden für den gewerbsmässigen Betrug in objektiver

Hinsicht – trotz des hohen Deliktsbetrages – an der Grenze zwischen leicht und

mittelschwer anzusiedeln.

3.6.3

Weiter sind die subjektiven Tatkomponenten, insbesondere

die Motivation zur Tatbegehung und die damit verfolgten Ziele, zu berücksichtigen

(AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September

2020.

E. 4.3).

Diesbezüglich gilt es zunächst festzustellen, dass der

Beschuldigte direktvorsätzlich agierte. Er war während der Deliktsperiode

erwerbstätig und befand sich nicht in einer finanziellen Notlage. Wie bereits

vor der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 164, Akten S. 20’990)

machte er auch anlässlich der heutigen Verhandlung geltend, er habe aus

Mitgefühl mit den Kreditnehmenden gehandelt. Es seien traurige Geschichten

gewesen und er habe gedacht, er tue etwas Gutes (Protokoll Berufungsverhandlung

S. 3, Akten S. 21’171). Zwar erscheint es naheliegend, dass der

Beschuldigte in seiner Tätigkeit als Kreditvermittler mit traurigen

Schicksalsschlägen und scheinbar ausweglosen Situationen von kreditsuchenden

Personen konfrontiert war. Dass das Mitgefühl mit diesen Personen die

Hauptmotivation für seine deliktische Tätigkeit darstellte, ist aufgrund der

enormen Anzahl der auf betrügerische Weise erwirkten Kredite und den von ihm

daraus erlangten finanziellen Vorteile indes stark zu bezweifeln. Im Sinne der

Schilderungen des Beschuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass solche

Vorgehensweisen in der Branche nicht unüblich sind und den Kreditvermittelnden

neben den Provisionen auch diverse weitere Anreize (Boni, Einladungen zu Events

etc.) gesetzt werden, um deren Abschlusszahlen zu steigern. In Anbetracht

dessen erscheint unglaubhaft, dass sich der Beschuldigte in über 100 Fällen

lediglich von Mitgefühl leiten liess. Hinzu kommt, dass die Aufnahme eines

Privatkredits mit Zinsverpflichtungen im zweistelligen Bereich wohl selten in

einer nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Situation der Kreditnehmenden

resultiert. Insbesondere bei den eigentlich kreditunwürdigen Personen, die der

Beschuldigte mit seinem deliktischen Verhalten bediente, dürften sich die

finanziellen Probleme mit der Kreditaufnahme grossmehrheitlich weiter

zugespitzt haben. Dessen durfte sich der Beschuldigte aufgrund seiner Erfahrung

bewusst gewesen sein, weshalb seine altruistischen Beweggründe als lediglich

vorgeschoben anzusehen sind. Daraus folgt, dass der Beschuldigte aus eigenem

Antrieb und egoistischen, finanziellen Beweggründen handelte, was weiter

negativ ins Gewicht fällt. Immerhin ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass

es sich beim Beschuldigten nicht um den klassischen Betrüger handelt, dessen

von Gier geleitete Machenschaften auf die Führung eines luxuriösen Lebensstils

zielten. Entsprechend hielten sich seine eigenen finanziellen Vorteile

angesichts der langen Deliktsperiode auch in Grenzen.

Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatkomponente

somit nicht zu relativieren.

3.6.4

Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung

dieser Umstände erachtet das Appellationsgericht für den gewerbsmässigen Betrug

eine hypothetische Einsatzstrafe von 33 Monaten als schuldadäquat.

Diese Einsatzstrafe ist denn auch im Vergleich mit anderen

Urteilen keineswegs zu hoch bemessen. So hat das Bundesgericht in einem

kürzlich ergangenen Entscheid mit nahezu identischer Ausgangslage

(gewerbsmässiger Betrug eines Kreditvermittlers zum Nachteil von Kreditbanken

mittels fingierten Unterlagen, Deliktsdauer ca. 3 Jahre,

Deliktsbetrag von mindestens CHF 1 Mio., Vermittlungsprovision in der Höhe

von 15 % des Zinsertrages etc.) eine vom Kantonsgericht Luzern eingesetzte

Einsatzstrafe von 42 Monaten bzw. 3 Jahren und 6 Monaten bestätigt (vgl.

BGer 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023). In Anbetracht dessen müsste aufgrund

des vorliegend deutlich höheren Deliktsbetrages allenfalls gar von einer

höheren Einsatzstrafe ausgegangen werden. Es scheint dem Appellationsgericht indes

angebracht, die im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten geringere

Sozialschädlichkeit sowie die überschaubare persönliche Bereicherung des

Beschuldigten stärker seinen Gunsten zu gewichten, als dies das Kantonsgericht

Luzern im erwähnten Entscheid tat.

3.7

Hypothetische Einsatzstrafe für den mehrfachen,

teilweise vertuschten Betrug

3.7.1

Eine erste Erhöhung dieser Einsatzstrafe ist

für den mehrfachen Betrug vorzunehmen. Aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt

sich, dass sich der Beschuldigte in den Jahren 2010 bis 2014 in 10 Fällen

des Betruges schuldig gemacht hat (vgl. AKS 1.1.5, 1.1.33, 2.2.1, 4.2.12,

4.2.23b, 4.2.26, 5.2.10 und 5.2.12, Akten S. 20'558 ff.; angefochtenes

Urteil S. 4 ff., 137 ff., 160, Akten S. 20’830 ff., 20'963 ff.,

20’986). Nach dem Erwogenen wäre grundsätzlich für jeden einzelnen Verstoss

eine (hypothetische) Einsatzstrafe festzusetzen. Wie bereits erwähnt, ist eine

blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte

präventiv effizient (vgl. oben E. 3.5). Hinzu kommt, dass die Festsetzung

einer separaten Einsatzstrafe für jeden einzelnen Betrug sich angesichts der

grossen Zahl von Einzeltaten und der gleichen Tatbegehung als unpraktikabel

erweist (vgl. dazu BGer 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2, 2.4; OGer

BE SK 21 327 vom 23. Februar 2023 E. 19.1). Darüber hinaus darf

der Beschuldigte nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass die zur

Diskussion stehenden Vorfälle zwischen 2010 und 2014 vom Vorwurf der

Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ausgeklammert und

stattdessen als Betrüge im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB qualifiziert wurden.

Die Gefahr einer solchen Benachteiligung wäre aufgrund der grossen Anzahl

Delikte und der jeweils erheblichen Schadenshöhe indes nicht von der Hand zu

weisen, sollte für jeden Betrug gesondert eine schuldadäquate Einsatzstrafe festgesetzt

werden (vgl. von Felten,

Strafzumessung bei Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB: Entwicklung der

neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: forumpoenale 3/2023,

S. 222, 228), zumal der mehrfachen Tatbegehung auch im Rahmen der

Asperation nur beschränkt Rechnung getragen werden könnte. Insofern

rechtfertigt sich auch bei der Festlegung der Strafhöhe, den mehrfachen Betrug in

einer Gesamtschau zu würdigen.

3.7.2

Was die Tatkomponenten anbelangt, kann im

Wesentlichen auf das zum gewerbsmässigen Betrug bereits Erwogene verwiesen

werden (vgl. oben E. 3.6.2 f.), zumal sich die Vorgehensweise und die

Motivation des Beschuldigten diesbezüglich nicht unterscheiden. Hinsichtlich

des Deliktsbetrages ist festzuhalten, dass mit den einzelnen Vorfällen zwischen

2010.

und 2014 unrechtmässige Kredite in Höhe von je CHF 25'000.– (AKS

4.2.26) bis über CHF 350'000.– (AKS 5.2.10) erlangt wurden. Der

Gesamtdeliktsbetrag für sämtliche Fälle beläuft sich dabei auf knapp

CHF 900'000.–. Im Vergleich zum gewerbsmässigen Betrug in den Jahren 2015

und 2016 wiegt zwar die längere Deliktsperiode etwas schwerer, doch ist der

verursachte Schaden deutlich tiefer ausgefallen. Zudem war auch die

Deliktskadenz wesentlich tiefer als in den Jahren 2015 und 2016. So hat der

Beschuldigte in den Jahren 2010 bis 2014 durchschnittlich «lediglich» rund 2

Kreditbetrüge pro Jahr begangen, wohingegen die Anzahl Fälle in den Jahren 2015

und 2016 im hohen zweistelligen Bereich liegen. Diese im Vergleich zum soeben

beurteilten gewerbsmässigen Betrug geringere Tatschwere hat sich denn auch in

der Bemessung der Einsatzstrafe niederzuschlagen. Hinzu kommt, dass auch hier

die im Vergleich zu anderen Tatvarianten geringere Sozialschädlichkeit

besonders zu berücksichtigen ist. Insofern erweist sich die von der Vorinstanz

für den mehrfachen Betrug festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 10

Monaten als angemessen.

3.7.3

Soweit ersichtlich ist von den Betrugsfällen

aus den Jahren 2010 bis 2014 einzig der Vorfall gemäss AKS 4.2.26 im

Versuchsstadium geblieben. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht

erwog, kann der Beschuldigte daraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. So

ist das Ausbleiben des deliktischen Erfolges nicht auf ein Zutun seinerseits

zurückzuführen und ist der eine Fall, welcher im Versuchsstadium stecken blieb,

im Vergleich zu den vollendeten Betrügen derart untergeordnet, dass sich eine

Reduktion nicht rechtfertigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 165, Akten

S. 20’991).

3.8

Hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache

Urkundenfälschung

3.8.1

Eine weitere Erhöhung ist aufgrund der vom

Beschuldigten begangenen mehrfachen Urkundenfälschung auszufällen. Auch hier

erweist sich die Festsetzung einer separaten Einsatzstrafe für jede einzelne

Urkundenfälschung als unangebracht. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand,

dass die genaue Anzahl Fälle nicht mehr eruierbar ist. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich,

es sei von mindestens 116 Fällen auszugehen, wenngleich sie schätzungsweise

eher von rund 300 Urkundenfälschungen ausgehe, da pro Kreditantrag meist

mehrere gefälschte Unterlagen eingereicht worden seien (angefochtenes Urteil

S. 152, Akten S. 20’978). Bei einer derart grossen Anzahl von

Delikten, welche eng verknüpft sind miteinander, der gleichen Vorgehensweise

entspringen und eine individuelle Beschreibung der Einzelfälle gar nicht

möglich ist, scheint es dem Appellationsgericht daher unausweichlich, bei der

Bemessung der angemessenen Einsatzstrafe eine Tatgruppe zu bilden (vgl. dazu von Felten, a.a.O., S. 227 f.).

3.8.2

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten

gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte von 2010 bis 2016 über Jahre hinweg

Lohnabrechnungen und Bankbelege fälschte oder bei Kontaktpersonen fälschen

liess und diese schliesslich den eingereichten Kreditanträgen beilegte. Zwar

stimmt es, dass die Urkundenfälschungen vor allem Mittel zum Zweck gewesen sind

und daher bereits im Rahmen der Betrüge in beschränktem Umfang berücksichtigt

worden sind. Soweit der Beschuldigte indes geltend macht, die

Urkundenfälschungen seien daher nicht straferhöhend zu berücksichtigen, ist ihm

nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung besteht zwischen Urkundenfälschung und

Betrug wegen der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter echte Konkurrenz (BGE 138 IV 209 E. 5.5, 129 IV 53 E. 3, BGer 6B_1042/2020 vom 1. Dezember 2021 E.

2.5.1, je mit Hinweisen). Dies gilt selbst dann, wenn die Urkundenfälschung nur

zum Zweck der Durchführung des Betrugs begangen wurde (vgl. BGE 138 IV 209 E.

5.5, BGer, 6B_1042/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.5.1, 6B_613/2020 vom 17. September

2020.

E. 1.3, je mit Hinweisen). Insofern sind die Urkundenfälschungen durchaus

straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. dazu BGer 6B_219//2021 vom 19. April

2023.

E. 5.3 und 8.4.1). Dem engen Zusammenhang zu den Betrugsdelikten ist

indes im Rahmen der Asperation grosszügig Rechnung zu tragen (vgl. unten

E. 3.9). Wie bereits erwähnt, kann die genaue Anzahl der gefälschten

Dokumente nicht mehr eruiert werden, doch ist von Vorfällen im dreistelligen

Bereich auszugehen, was klar verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Zu

seinen Gunsten zu berücksichtigen ist indes, dass sich sein

Organisationsaufwand – wie bereits erwähnt – in Grenzen hielt. Teilweise

erhielt er bereits gefälschte Lohnabrechnungen, welche er tel quel für

die Kreditanträge nutzen konnte. Komplexere Fälschungen liess er zudem über

seine Kontakte in Bosnien anfertigen (vgl. angefochtenes Urteil S. 130,

Akten S. 20’956). In subjektiver Hinsicht ist ihm wiederum

direktvorsätzliches Handeln anzulasten. Im Vergleich zu anderen denkbaren

Tatvarianten ist das Tatverschulden des Beschuldigten jedenfalls immer noch im

unteren Bereich anzusiedeln. Die hohe Anzahl der Delikte rechtfertigt unter den

vorliegenden Umständen keine andere Einschätzung. Insgesamt erscheint die von der

Vorinstanz festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten somit

angemessen.

3.9

Gesamtstrafenbildung

3.9.1

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der

Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen

Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom

23.

August 2018 E. 1.2; Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

3.9.2

Wie bereits erwogen, weisen die in Frage

stehenden Delikte untereinander eine besonders enge zeitliche, sachliche und

räumliche Verknüpfung auf (vgl. eingehend oben E. 3.5.3.2). Sämtliche

dieser Delikte beging der Beschuldigte im Rahmen seiner Tätigkeit als

Kreditvermittler zwischen Mai 2010 und November 2016. Die Urkundenfälschungen

beging er dabei gerade im Hinblick auf die Betrüge, namentlich zur

Untermauerung der Falschangaben hinsichtlich der Kreditwürdigkeit. Es

rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für

den gewerbsmässigen Betrug von 33 Monaten wird um 6 Monate Freiheitsstrafe für

den für die mehrfache Urkundenfälschung und um 5 Monate für den mehrfachen

Betrug erhöht. Insgesamt ergibt dies – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten

– eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten.

3.10

Täterkomponente

In Bezug auf die Täterkomponenten hat die Vorinstanz zunächst

zutreffend festgehalten (vgl. angefochtenes Urteil S. 165 ff., Akten

S. 20'991 ff.), dass der heute [...]-jährige Beschuldigte in [...],

Bosnien, geboren worden sei. Er sei zusammen mit seinem Bruder im Elternhaus in

[...], Bosnien, und später in [...], Deutschland, aufgewachsen. Der Aufenthalt

in Deutschland sei bereits von vornherein auf 4 Jahre befristet gewesen, da er

im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Eltern gestanden habe. Mit

dem Wohnortwechsel sei auch der Wechsel von 6 Jahren Grundschule in [...] zu

4.

Jahren Realschule in [...] und zurück ins Gymnasium in [...] im Alter

von 15 Jahren verbunden gewesen. Der Beschuldigte habe eine Ausbildung zum

Elektriker in der Telekommunikation gemacht, allerdings sei er nie in diesem

Berufsfeld tätig gewesen (vgl. dazu auch Protokoll Berufungsverhandlung

S. 4, Akten S. 21’172). Er sei der Armee beigetreten und habe

desertiert, als 1992 der Krieg ausgebrochen sei. Danach habe er in Deutschland

und für kurze Zeit in England gelebt. Nach Kriegsende sei er nach [...] zurückgekehrt,

wo er zunächst für eine [...] und danach für die [...] gearbeitet habe. Dort

habe er auch seine erste Ehefrau kennengelernt. Nach dem [...] der [...] sei er

im Jahre 2003 in die Schweiz gezogen zu seiner Frau und habe seine erste

Arbeitstätigkeit in der Schweiz bei [...] aufgenommen. Seine berufliche

Laufbahn habe er mit einem internen Wechsel fortgesetzt. Fortan habe er sich um

Kreditgesuche gekümmert. Danach habe er sich mit seiner Firma [...] selbständig

gemacht, was er aber mangels Kundschaft bald wieder habe aufgeben müssen. Nach

einer kurzen Anstellung bei der [...] AG in Zürich habe er seine

Arbeitstätigkeit als Filialleiter der [...] GmbH aufgenommen, bei welcher er

bis im August 2016 gearbeitet habe (vgl. Einvernahme zur Person vom 2. März

2017, Akten S. 3 ff.; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2 ff.,

Akten S. 20’743; Lebenslauf, Akten S. 10 f). Nach seiner Entlassung aus

der Untersuchungshaft im September 2017 habe er bei der [...] AG als Allrounder

gearbeitet, wobei sein Schwerpunkt bei der Administration gelegen habe.

Aufgrund gesundheitlicher Probleme habe er jedoch das Arbeitsverhältnis beenden

müssen. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei er 10 Monate

arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosentaggeld bezogen, Sozialhilfe habe er

nicht beanspruchen müssen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 f.,

Akten S. 20’744). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung teilte der

Beschuldigte sodann mit, seit knapp einem Jahr als Disponent beim

Transportunternehmen [...] GmbH beschäftigt zu sein, wobei sich sein Arbeitsplatz

bei einem Subunternehmer, der [...] AG, befinde. Inklusive 13. Monatslohn

verdiene er CHF 4’290.– netto. Entsprechendes konnte er mit Kontoauszügen

auf seinem Mobiltelefon belegen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.,

6, Akten S. 21’170 f., 21’174). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 6.

Januar 2017 hatte der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt Betreibungen in Höhe von

über CHF 300'000.– und offene Verlustscheine im Betrage von über CHF 100'000.–

(Betreibungsauskunft, Akten S. 18 ff.). Vor den Schranken bestätigte er, nach

wie vor verschuldet zu sein. Er könne momentan nichts zurückbezahlen, da er und

seine Freundin praktisch von seinem Gehalt leben würden. Er habe zwar

Schuldensanierungsgesellschaft angesprochen, aber das sei nicht zielführend,

zumal diese mehr verdient hätten, als er Schulden hätte abbezahlen können

(Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 21’171). In privater Hinsicht

erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die erste Ehe des Beschuldigten, aus

welcher ein Sohn entstammt sei, im Jahre 2010 geschieden worden sei. Seine

zweite Ehefrau sei mit der Heirat im Jahre 2014 in die Schweiz gekommen.

Mittlerweise wurde gemäss den Angaben des Beschuldigten auch diese Ehe

geschieden. Aus einer früheren Beziehung habe er zudem eine Tochter. Er pflege zu

beiden Kindern nach wie vor Kontakt. Unterhalt könne er ihnen indessen keinen

bezahlen. Aktuell lebe er gemeinsam mit seiner Freundin, mit welcher er kurz

vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusammen gekommen sei, in [...] (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 21’170). In Würdigung der

aufgeführten beruflichen und persönlichen Umstände hielt die Vorinstanz sodann

zu Recht fest, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren

ableiten lassen.

Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation ist

hervorzuheben, dass der Beschuldigte an der Krankheit [...] leidet. An der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er dazu aus, es handle sich dabei um

eine Autoimmunkrankheit. 1998 habe er die Diagnose erhalten und im Jahre 2000

habe er sich einer Operation unterzogen. Seither sei es besser, aber er müsse

ständig Medikamente nehmen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5,

Akten S. 20’746). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wiederholte er,

dass er sich im Alltag mit den Medikamenten gut fühle und normal leben könne.

Lediglich in der Untersuchungshaft sei es aufgrund der Hitze schwierig gewesen,

aber er habe vom medizinischen Dienst einen Ventilator erhalten (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 21’170). Eine erhöhte

Strafempfindlichkeit ist daraus folglich nicht abzuleiten, zumal die

Haftbedingungen im Strafvollzug deutlich besser sind gegenüber denjenigen in

der Untersuchungshaft. Seiner Krankheit kann bei Bedarf mit einem entsprechenden

Vollzugsort und Setting Rechnung getragen werden. Ebenfalls keine erhöhte

Strafempfindlichkeit ist aus den von der Verteidigung angerufenen familiären

Gründe abzuleiten. So ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede

arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer

gewissen Härte verbunden. Die Rechtsprechung betont daher wiederholt, dass eine

erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen

ist. Für sich allein kann die Trennung von der Familie jedenfalls nicht dazu

führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die

Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass

herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (BGer 6B_243/2016 vom 8.

September 2016 E. 3.4.2, mit Hinweisen; Mathys,

a.a.O., Rz. 352 f.). Aussergewöhnliche Umstände, die vorliegend eine

abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind beim Beschuldigten jedenfalls nicht

erkennbar und werden von ihm auch nicht geltend gemacht.

Was die von der Vorinstanz noch angenommene und neutral

gewertete Vorstrafenlosigkeit anbelangt, hat sich die Ausgangslage zwischenzeitlich

indes erheblich verändert. So geht aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 22.

Dezember 2023 nämlich hervor, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Dezember 2021 wegen Veruntreuung zu

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Februar 2022 wegen Nichtabgabe von

ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.–

und zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt worden ist, wobei der Vollzug

der Geldstrafen jeweils aufgeschoben wurde. Da die Vorinstanz diese

rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund der damals fälschlicherweise angenommen

Vorstrafenlosigkeit noch nicht mitberücksichtige, ist dies vorliegend

nachzuholen. Insbesondere die einschlägige Veruntreuung, welche der

Beschuldigte gemäss dem eingeholten Strafbefehl zwischen Februar 2018 und

Februar 2019, mithin nur wenige Monate nach der Entlassung aus der knapp

7-monatigen Untersuchungshaft im vorliegenden Strafverfahren, beging, zeugt von

einer ausgeprägten Einsichtslosigkeit (vgl. Mathys,

a.a.O., Rz. 330). Dies hat sich entsprechend straferhöhend auszuwirken.

Angemessen erscheint eine Erhöhung um 3 Monate. Ausserdem fällt aufgrund

dessen eine Reduktion im Sinne von Art. 48 lit. e StGB unabhängig von der seit

der Tat verstrichenen Zeit ausser Betracht.

Zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist indes

seine hohe Kooperationsbereitschaft im vorliegenden Verfahren. Die Vorinstanz

erwog diesbezüglich, die Erstellung des Anklagesachverhalts beruhe im Wesentlichen

auf den Aussagen des Beschuldigten. Er habe sich bereits im Vorverfahren

geständig gezeigt, wobei anzumerken sei, dass die Beweislage wenig Spielraum

für vernünftige Bestreitungen übrig gelassen habe. Nichtsdestotrotz falle auf,

dass der Beschuldigte äusserst breitwillig Auskunft gegeben habe. Er habe

bekannt gegeben, woran er Fälschungen erkenne, habe sich erstaunlich

detailliert an die zahlreichen Einzelfälle zu erinnern vermocht und habe

nachgefragt, um noch präziser antworten zu können. Die Geständigkeit des

Beschuldigten habe wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen und das

Verfahren erleichtert (angefochtenes Urteil S. 167, Akten S. 20’993).

Auch die Staatsanwaltschaft anerkennt, dass der Beschuldigte wesentlich zur

Beschleunigung des Verfahrens beigetragen habe (Plädoyer Staatsanwaltschaft

S. 8, Akten S. 21’155). Insbesondere in einem derart umfangreichen

Verfahren wie dem vorliegend, hat sich eine solche über das eigentliche

Geständnis hinausgehende Kooperation deutlich strafmindernd auszuwirken (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 365). Aufgrund

dessen rechtfertigt sich eine Reduktion um 6 Monate.

Zusammenfassend wirken sich seine einschlägige Delinquenz

während des laufenden Strafverfahrens straferhöhend und seine weitgehende

Kooperation erheblich strafmindernd aus. Unter Berücksichtigung der

Tatkomponenten erscheint somit insgesamt eine Strafreduktion von 3 Monaten

angemessen. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 41 Monaten.

3.11

Widerhandlung gegen das SVG und

Zusatzstrafenbildung

3.11.1

Was sodann die Strafzumessung für das Fahren in

fahrunfähigem Zustand anbelangt, ist grundsätzlich vollumfänglich auf die

zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. angefochtenes

Urteil S. 165, Akten S. 20’991), zumal diese von den Parteien

unbestritten sind und die Parteien in diesem Punkt keine Änderungen beantragen.

3.11.2

Neu zu berücksichtigen ist, dass die dafür

verhängte Strafe als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl und der Staatsanwaltschaft Basel‑Landschaft vom 15. Dezember

2021.

und vom 1. Februar 2022 auszufällen ist.

3.11.2.1

Hat

das Gericht eine Tat zu beurteilen, die die Täterschaft begangen hat, bevor sie

wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe

in der Weise, dass die Täterschaft nicht schwerer bestraft wird, als wenn die

strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2

StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB

verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten

(BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist das Zweitgericht im Rahmen

der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der

Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der

Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat es sich in die

Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe

zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die

gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der

rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem

freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden.

Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB

vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die

noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265

E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der

Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der

Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB

Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die

von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den

Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die

Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu

unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die

schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der

Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen.

Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe

abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder

Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde,

ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende

Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu

beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265

E. 2.4.4 mit Hinweisen).

3.11.2.2

Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Dezember 2021 wegen Veruntreuung zu

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Februar 2022 wegen Nichtabgabe von

ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.–

und zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Da der Beschuldigte die

vorliegend in Frage stehende Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im

Juni 2018 und somit noch vor Erlass dieser beiden Strafbefehle beging und es

sich ausserdem um gleichartige Sanktionen handelt, ist für die neu zu

beurteilende Tat eine Zusatzstrafe auszufällen. Am schwersten wiegt dabei die

Veruntreuung, womit die dafür auferlegte Strafe anhand der weiteren Taten

gedanklich zu schärfen ist. Das Appellationsgericht geht davon aus, dass – wenn

sämtliche Delikte gemeinsam beurteilt worden wären – die Grundstrafe wegen

Veruntreuung um 5 Tagessätze für die Nichtabgabe des Kontrollschilds und um 10

Tagessätze für die vorliegende Widerhandlung gegen das Strassverkehrsgesetz

erhöht worden wäre. Daraus hätte eine Gesamtstrafe von 45 Tages­sätzen

resultiert. Abzüglich der mit den erwähnten Strafbefehlen bereits verhängten

Geldstrafen von 30 und 5 Tagessätzen ist für das Fahren in fahrunfähigem

Zustand somit noch eine Zusatzstrafe von 10 Tages­sätzen auszufällen.

3.11.3

Hinsichtlich der allgemeinen Täterkomponenten

kann grundsätzlich auf das bereits Erwogene verwiesen werden (vgl. oben 3.10).

Der Beschuldigte war zwar auch in Bezug auf den vorliegenden Vorwurf von Beginn

weg geständig (angefochtenes Urteil S. 167, Akten S. 20’993), doch

kann ihm dafür in Anbetracht der Beweislage und des diesbezüglich ohnehin

unkomplizierten Verfahrens keine Reduktion gewährt werden. Umgekehrt ist die

Strafe infolge seiner während der Strafuntersuchung begangenen Delinquenz

mangels Einschlägigkeit auch nicht zu verschärfen. Die Täterkomponenten

erweisen sich in Bezug auf den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand

somit als neutral.

3.11.4

Was sodann die Tagessatzhöhe anbelangt, sind

zwar die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des

Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.3,

146.

IV 311 E. 3.6.3, 144 IV 198 E. 5.4.3; AGE

SB.2021.20 vom 8. Dezember 2023 E. 4.7), womit die neue berufliche

Tätigkeit des Beschuldigten bzw. der damit einhergehende Lohn bei der

Berechnung zu berücksichtigen wäre. Aufgrund seiner nach wie vor sehr

schlechten finanziellen Situation, rechtfertigt sich indes keine Erhöhung der

von der Vorinstanz eingesetzten Tagessatzhöhe von CHF 30.–, zumal auch die

Staatsanwaltschaft keine Erhöhung beantragt.

3.12

Modalitäten des Vollzugs

In Bezug auf die für die Betrugs- und Urkundendelikte

ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 41 Monaten ist der bedingte oder

teilbedingte Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. Der

Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB

steht jedoch nichts entgegen.

Hinsichtlich der für die Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz ausgefällten Geldstrafe kommt indes der bedingte

Strafvollzug in Frage. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den

Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Eine unbedingte Strafe ist nur auszusprechen, wenn der zu

beurteilenden Person eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38). Wie die Vorinstanz

zutreffend erwog, ist dem Beschuldigten im Bereich des Strassenverkehrsrechts

keine schlechte Legalprognose zu stellen (angefochtenes Urteil S. 169,

Akten S. 20’995). Daran ändert auch die im November 2021 begangene

Nichtabgabe eines Kontrollschilds nichts. Es kann ihm daher nach wie vor der

bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit ist auf 2 Jahre

festzusetzen.

3.13

Ergebnis

Zusammenfassend ist der Beschuldigte – in teilweiser

Gutheissung der staatsanwaltschaftlichen Berufung – zu einer Freiheitsstrafe

von 3 Jahren und 5 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. März

2017.

bis 29. September 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF

30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl und der Staatsanwaltschaft Basel Landschaft vom 15. Dezember 2021

und vom 1. Februar 2022.

4.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1

Wie bereits erwähnt, ist die erstinstanzliche

Kostenauferlegung sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die

erste Instanz bereits in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist vorliegend nicht

mehr zu befinden.

4.2

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine

Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in

welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März

2021.

E. 10.3.1).

Gegenstand des Berufungsverfahrens war einzig die

Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufung eine Erhöhung der

vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe um 19 Monate von 35 auf

54.

Monate und damit verbunden den Verzicht auf das Aussprechen einer

teilbedingten Strafe beantragt. Demgegenüber hat der Beschuldigte die Abweisung

der Berufung und die Bestätigung der erstinstanzlichen Strafzumessung beantragt.

Da mit vorliegendem Urteil die dem Beschuldigten auferlegte Freiheitsstrafe um

6.

Monate auf insgesamt 41 Monate erhöht und demzufolge ein teilweiser

Aufschub des Vollzugs nicht mehr gewährt wird, dringt die Staatsanwaltschaft

mit ihrer Berufung im Ergebnis rund zur Hälfte durch. Der Beschuldigte trägt

daher die Kosten des Berufungsverfahrens in Form einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

4.3

Die vom amtlichen Verteidiger anlässlich der

heutigen Hauptverhandlung eingereichte Kostennote (Akten S. 21'166 f.)

bzw. der darin geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden und 5 Minuten

ist nicht zu beanstanden. Für die heutige Berufungsverhandlung und die

Nachbesprechung wird ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden vergütet. Zudem

ist ihm ein pauschaler Auslagenersatz von 3 % des Honorars zu gewähren (§

23.

Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Zu korrigieren ist

indes der für sämtliche Leistungen und Auslagen geltend gemachte

Mehrwertsteuersatz von 8,1 %. Für die Aufwendungen und Auslangen vor dem

1.

Januar 2024 gelangt vielmehr noch der alte Mehrwertsteuersatz von

7,7 % zur Anwendung. Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135

Abs. 4 StPO beschränkt sich aus den zuvor genannten Gründen (vgl. oben

E. 4.2) auf die Hälfte dieses Betrags. Für die genauen Beträge wird auf

das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

29.

Juni 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2

StGB), mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (Art. 146 Abs.1 StGB),

mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG);

-

die Freisprüche in sechs Fällen von der Anklage des Betrugs (AS

Ziff. 1.1.39; Ziff. 2.2.6; Ziff. 4.2.16; Ziff. 4.2.23 lit. a; Ziff. 5.2.11;

Ziff. 6.2.3);

-

die Verurteilung des Beurteilten zu CHF 40’790.30 Schadenersatz an

die C____ AG;

-

die Verweisung der Schadenersatzforderung der D____ AG in der Höhe von

CHF 901’199.53 auf den Zivilweg;

-

die Verweisung der unbezifferten Schadenersatzforderung der B____ AG

auf den Zivilweg;

-

die Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des

Beurteilten;

-

die Abweisung der vom Beurteilten geltend gemachten Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 1'500.– zuzüglich einer Auslagenpauschale von CHF 200.–;

-

die verfügte Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten

Kreditgesuche und Kundenlisten (Pos. E1-E8);

-

die unter Aufhebung der Beschlagnahme verfügte Rückgabe der

beigebrachten Briefschaften und Notizen (Pos. C4-C7 und Pos. C9-C11) sowie

der Mobiltelefone (Pos. C12-C14 und Pos. F100-F101) an den

Beurteilten;

-

die Verurteilung des Beurteilten zur Tragung der erstinstanzlichen

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 13'358.50 sowie der Urteilsgebühr von

CHF 29'500.–;

-

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche

Verfahren und der diesbezügliche Rückforderungsvorbehalt.

A____ wird – in teilweiser Gutheissung der

Berufung der Staatsanwaltschaft – für die in Rechtskraft erwachsenen

Schuldsprüche verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten,

unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. März 2017 bis

29.

September 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen

zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und der Staatsanwaltschaft Basel‑Landschaft

vom 15. Dezember 2021 und vom 1. Februar 2022,

in Anwendung von Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49

Abs. 1 und 2 sowie 51 StGB.

Der Beurteilte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.–

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'816.65 und ein Auslagenersatz von

CHF 114.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 310.10

(7,7 % auf CHF 159.95 sowie 8,1 % auf CHF 150.15), somit

total CHF 4'241.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50% vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschuldigter

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Privatklägerschaft

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.