SB.2022.14
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG)
15. August 2023Deutsch36 min
Ansetzung einer Probezeit von 12 Monaten, verurteilt. Zudem wurde der Einzug und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.14
URTEIL
vom 15. August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Prof. Dr. Daniela Turnherr Keller,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des
Jugendgerichts
vom 1. Dezember 2021
betreffend Widerhandlung gegen
das Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 27. August 2021
wurde A____ der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Busse von CHF 60.–, unter
Ansetzung einer Probezeit von 12 Monaten, verurteilt. Zudem wurde der Einzug und
die Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel (inklusive Grinder) verfügt
und es wurden ihm die Kosten des Verfahrens teilweise, namentlich im Umfang einer
Abschlussgebühr von CHF 50.–, auferlegt. In Abweisung seiner Einsprache wurden der
Schuldspruch sowie die Sanktion mit Urteil des Dreiergerichts des
Jugendgerichts vom 1. Dezember 2021 bestätigt und wurden ihm die
Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr von zusammen total CHF 150.–
auferlegt. Ebenfalls bestätigt wurde die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten
Betäubungsmittel.
Gegen das Strafurteil vom 1. Dezember 2021 hat A____ mit
Eingaben vom 4. Februar 2022 und 3. Mai 2022 Berufung einlegen und begründen lassen.
Er beantragt einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen
das SVG. In beweisrechtlicher Hinsicht hat er die Edition der «dienstlichen,
internen Richtlinie zur schwerpunktmässigen Kontrolle von E-Scootern» sowie die
erneute Befragung von Wachtmeisterin a.i. B____ und die Befragung des
zuständigen Polizeioffiziers des Lernverbandes betreffend die zur Edition
beantragte interne Richtlinie und dazu «warum Auszubildende offenbar
ausgebildet werden, Personenkontrollen gestützt auf das "Bauchgefühl"
durchzuführen» beantragt. Ausserdem sei C____, wohnhaft in Basel, ebenfalls zu
befragen, dies alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten des Staates.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 hat die Jugendanwaltschaft unter
Verweis auf das angefochtene Strafurteil auf eine Stellungnahme zur
Berufungsbegründung verzichtet und sinngemäss die Bestätigung des Strafurteils
beantragt. Ausserdem hat sie die Abweisung aller Beweisanträge des Berufungsklägers
verlangt.
Mit begründeter Instruktionsverfügung vom 9. März 2023 sind
die Anträge des Berufungsklägers auf Herausgabe der genannten dienstlichen
internen Richtlinie sowie die Befragung von Wachtmeisterin a.i. B____, dem
zuständigen Polizeioffizier des Lernverbands zur Richtlinie und zur Ausbildung
der Auszubildenden betreffend Personenkontrollen und von C____ vorbehältlich
eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Berufungsgerichts abgelehnt
worden. Zudem wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 40 Abs. 1
lit. a Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) vorbehältlich eines anderen Entscheids des erkennenden
Gerichts das schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Verteidiger des
Berufungsklägers wurde aufgrund der Anordnung des schriftlichen Verfahrens die
Gelegenheit eingeräumt, seine bereits ausführliche Berufungsbegründung zu ergänzen.
Mit Eingabe vom 3. April 2023 hat der Berufungskläger seine
Begründung ergänzen lassen, wobei er am Antrag auf kostenlosen Freispruch sowie
an sämtlichen Beweisanträgen festhält.
Mit Eingabe vom 19. April 2023 hält die Staatsanwaltschaft
unter nochmaligem Verweis auf die Strafurteilsbegründung an der beantragten
Abweisung der Berufung sowie der Verfahrensanträge fest.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren
unter Beizug der Vorakten ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und
der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Berufungskläger war zum Tatzeitpunkt 17 ¾ Jahre alt und fiel somit noch in den
Anwendungsbereich des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) und der JStPO
(Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 JStG; Art. 1 JStPO). Vorbehältlich
besonderer Bestimmungen in der JStPO sind im Jugendstrafprozess die Regeln der
StPO anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Eine der in Art. 3 Abs. 2 JStPO aufgeführten
Besonderheiten ist vorliegend nicht gegeben und die JStPO enthält – abgesehen
von der Auferlegung von Verfahrenskosten (Art. 44 JStPO; s. unten E. 10) – keine
anderen Spezialbestimmungen, welche das vorliegende Verfahren tangieren. Damit
kommt grundsätzlich die StPO zur Anwendung.
2.
Auf die
rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten. Gegenstand eines
Berufungsverfahrens sind aber immer nur die angefochtenen Inhalte eines vorinstanzlichen
Urteils (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger ficht gemäss seinen
Rechtsbegehren das Urteil des Jugendgerichts vom 1. Dezember 2021 zwar vollumfänglich
an. Allerdings finden sich in seiner Begründung keinerlei Ausführungen zur
verfügten Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel. Es
ist deshalb davon auszugehen, dass das Urteil diesbezüglich unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 StPO; s. Dispositiv). Zuständig für die
Berufung gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts ist die Dreierkammer
des Appellationsgerichts (Art. 40. Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff.
5.
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100).
3.
3.1
Im
Rahmen einer Berufung wird das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich bezüglich
sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3
StPO). Bildet jedoch – wie vorliegend – von vornherein ausschliesslich eine
Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art.
398.
Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen
können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige
bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden
(Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Neu sind behauptete Tatsachen und Beweise, die
im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind, nicht aber solche,
deren Abnahme bereits vor erster Instanz beantragt, aber abgewiesen wurde (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 398 N 23; Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a). Das
Berufungsgericht entscheidet somit aufgrund der bereits vor erster Instanz
vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Eine Ausnahme
würde nur insoweit gelten, als das Berufungsgericht einen Entscheid aufheben
könnte, wenn die erste Instanz Beweise willkürlich nicht erhoben hätte. Nicht
abschliessend geklärt scheint, ob das Berufungsgericht in einem solchen Fall
selbst neue Beweiserhebungen vorzunehmen hat (entsprechend wohl die derzeitige
Praxis am Appellationsgericht, jedenfalls bei potentiell entlastenden
Beweismitteln) oder ob lediglich ein kassatorischer Entscheid und die
Rückweisung an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und neuen Entscheidung erfolgen
müsste (so Eugster, a.a.O., Art.
398.
N 3a).
Die
Berufungsinstanz ist bei der Beurteilung des von der ersten Instanz
festgestellten Sachverhalts auf eine Willkürüberprüfung beschränkt und hat
lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich
unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 145 IV 154 E.
1.1, 143 IV 500 E. 1.1, 141 IV 305 E. 1.2.; BGer 6B_176/2021 vom 20. Mai 2021
E. 2, 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1,). In Bezug auf die Würdigung von
Beweisen ist Willkür insbesondere zu bejahen, wenn das Gericht Sinn und
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3;
BGer 6B_302/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; statt vieler: AGE SB.2018.101 vom
18.
März 2020 E. 2.1).
3.2
Zusammengefasst
wird dem Berufungskläger gemäss Strafbefehl vom 27. August 2021 (act. 95 ff.)
vorgeworfen, am 12. März 2021, um 13.50 Uhr, mit einem von einem Kollegen
ausgeliehenen Leichtmotorfahrrad (E-Scooter) vom Lothringerplatz herkommend
durch die Voltastrasse in Richtung Bahnhof St. Johann bis zur [...] am
Vogesenplatz [...] gefahren zu sein. Bei dieser Fahrt habe er 1,5 g (brutto)
Marihuana auf sich geführt. Die angeordneten Blut- und Urinproben hätten eine
Fahrunfähigkeit aufgrund von Marihuanaeigenkonsum ergeben.
3.3
Der
Berufungskläger beantragt die Herausgabe der dienstlichen internen Richtlinie
zur schwerpunktmässigen Kontrolle von E-Scootern, die erneute Einvernahme von
Wachtmeisterin a.i. B____, die Befragung des zuständigen Polizeioffiziers des
Lernverbands zur besagten Richtlinie und zur Ausbildung von Auszubildenden
betreffend Personenkontrollen sowie die Befragung von C____. Diese
Beweisanträge hat der Berufungskläger alle bereits im erstinstanzlichen
Verfahren vorgebracht, weshalb sie nicht neu im vorgenannten Sinne und damit
trotz der Einschränkung von Art. 398 Abs. 4 StPO grundsätzlich zulässig sind.
3.4
Die
Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft
und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art.
139.
Abs. 1 StPO). Nicht Beweis geführt wird über Tatsachen, die unerheblich,
offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind
(Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Dabei handelt
es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine
vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGer 6B_551/2021
vom 17. September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1;
BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H..; Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 139 N. 48 ff.). Im
Rechtsmittelverfahren ist sodann Art. 389 Abs. 1 StPO zu beachten. Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den bereits im Vorverfahren und
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen (Art. 389 Abs. 1 StPO).
Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur
zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten
unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind (Art. 389
Abs. 2 StPO). Zusätzliche Beweise sind zu erheben, soweit es erforderlich ist
(389 Abs. 3 StPO). Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang
des Verfahrens beeinflussen könnten (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021
E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom
18.
Juni 2020 E. 1.3.1; BGE 141 I 60 E. 3.3). Eine unmittelbare
Beweisabnahme hat im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen, wenn im mündlichen
Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig
erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 196
E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2; s. zum Ganzen:
BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6., 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6; 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E.
1.2.1, je m.w.H.).
Dem Gesagten nach
sind auch von den Parteien beantragte Beweise nur abzunehmen, wenn diese zur
Abklärung des Sachverhalts erforderlich erscheinen. Gelangt das Gericht
hingegen ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss, ein
Beweismittel könne zu keinen relevanten neuen Kenntnissen führen oder die vom
Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von
der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache werde durch ein (an sich
taugliches) Beweismittel nicht erschüttert, so kann es – ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs – auf die zusätzliche Beweiserhebung verzichten (BGer 6B_1107/2020
vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2, 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2;
BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m.H.).
3.5
Mit
dem Antrag auf Befragung von C____ zielt der Berufungskläger auf die Ermittlung
seines konkreten Fahrweges auf dem E-Scooter im Tatzeitraum vor der
polizeilichen Anhaltung und Kontrolle ab. Sein genauer Fahrweg ist indessen
weder in formeller noch in materieller Hinsicht von ausschlaggebender
Bedeutung, zumal unbestritten ist, dass der Berufungskläger den E-Scooter zum
Tatzeitpunkt im fraglichen Quartiergebiet lenkte und nicht eine etwaige
Verletzung von Verkehrsregeln des konkreten Fahrwegs oder eine auffällige
Fahrweise den Ausschlag für die beim Berufungskläger vorgenommene Kontrolle
gaben. Der Ort seiner Anhaltung ist in der Anklageschrift sodann korrekt
wiedergegeben worden.
Sollte der
Berufungskläger eine verkehrsregelwidrige Fahrweise der ihn kontrollierenden
Polizei mit der beantragten Befragung von C____ bzw. der gewünschten
Feststellung des genauen Fahrwegs beweisen wollen, ist er darauf hinzuweisen,
dass solches für die Beurteilung des ihm angelasteten Sachverhalts irrelevant
bzw. nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist.
Sollte der
Berufungskläger mit seinen Ausführungen zum von ihm auf dem Leichtmotorfahrrad
zurück gelegten Weg implizit geltend machen wollen, es läge eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes vor, weil er bereits eine Kreuzung früher als im
Anklagesachverhalt beschrieben in die Hüningerstrasse (gemeint wohl: Richtung
Hüningerstrasse) abgebogen sein will, irrt er ebenfalls. Der relevante
Sachverhalt beschlägt nämlich einzig den Vorwurf, dass der Berufungskläger am
besagten Tag und um die angegebene Uhrzeit in fahrunfähigem Zustand in Basel
ein Leichtmotorfahrrad gelenkt habe. In welchen Strassen er dies getan hat,
spielt für die Beurteilung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts mithin
keine Rolle. Da die Fixierung des Anklagesachverhalts nicht weitergeht, als es
für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame
Verteidigung erforderlich ist (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1), ist mit dem im
Strafbefehl dargestellten Sachverhalt den rechtlichen Anforderungen genüge
getan.
Inwieweit eine
willkürliche Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz vorliegen soll, ist dem
Dargelegten nach ebenfalls nicht ersichtlich. Auch unter diesem Aspekt drängt
Dispositiv
sich demnach die gerichtliche Befragung von C____ zum Fahrweg des
Berufungsklägers nicht auf.
3.6 Die
Anträge auf Herausgabe der dienstlichen internen Richtlinie zur
schwerpunktmässigen Kontrolle von E-Scootern sowie auf erneute Einvernahme der Wachtmeisterin
a.i. B____ begründet der Berufungskläger damit, dass gemäss der Internetseite
der Polizei Basel-Stadt Kontrollen «ins Blaue hinaus» oder nach «Bauchgefühl»
unzulässig seien, Wachtmeisterin a.i. B____ in ihrer Einvernahme jedoch «ihr
Bauchgefühl und ihre Erfahrung» als Auslöser für die Kontrolle des
Berufungsklägers genannt habe. Der zuständige Polizeioffizier des Lernverbands
sei ebenfalls zu dieser Richtlinie zu befragen und solle Auskunft geben über
die Ausbildung von Auszubildenden und dazu, warum diese «offenbar ausgebildet
werden, Personenkontrollen gestützt auf das Bauchgefühl durchzuführen».
Wachtmeisterin
a.i. B____ wurde bereits im Vorverfahren als Auskunftsperson umfassend zur
Sache befragt, insbesondere auch aufgrund sehr zahlreicher Ergänzungsfragen der
Verteidigung (act. 76 ff.). Es besteht in Anwendung von Art. 389
Abs. 2 StPO klarerweise kein Anlass für eine weitere Befragung im
Berufungsverfahren, schliesslich ist über zwei Jahre nach Durchführung einer
Routinekontrolle, mithin einem wenig komplexen Sachverhalt, kaum zu erwarten,
dass sich die bereits befragte Auskunftsperson an weitere oder noch mehr
Details erinnern kann.
Für die
beantragten zusätzlichen Beweiserhebungen besteht sodann keine Notwendigkeit.
Der Inhalt der vom Berufungskläger zitierten Webpage der Polizei ist bekannt.
Es ist weiter unbestritten, dass die Kontrolle des Berufungsklägers wegen des
«Verdachts auf Betäubungsmittel» (act. 75) erfolgte; womit gemäss Aussagen
der diensttuenden Wachtmeisterin. a.i. B____ der Verdacht auf Handel mit
Marihuana gemeint war, da in der fraglichen Zeit viele Marihuanadealer auf
E-Scootern unterwegs gewesen seien (act. 78). Ebenso unbestritten ist, dass die
Polizistin sich bei ihrem Entscheid, den Berufungskläger diesbezüglich zu
kontrollieren, gemäss eigenen Aussagen von ihrem Bauchgefühl und ihrer
Erfahrung leiten liess und sie sich zudem auf einen internen Schwerpunkt des
Lernverbandes hinsichtlich der Kontrolle von E-Scooter-Fahrern berief. Die
Würdigung dieser Angaben und die Beurteilung, ob die Kontrolle des
Berufungsklägers unter den konkreten Umständen zulässig war, kann vom
Berufungsgericht auch ohne Kenntnis des Inhalts interner Richtlinien und
Vorgaben zur polizeilichen Ausbildung vorgenommen werden. Es ist insbesondere
nicht ersichtlich, dass diesbezügliche Beweiserhebungen wesentliche neue
Erkenntnisse zutage fördern könnten, welche geeignet wären, die
Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen, erst recht angesichts der
vorliegend eingeschränkten Kognition. Damit kann unbeantwortet bleiben, ob eine
Verweigerungsgrund für die Herausgabe der dienstlichen internen Richtlinie
gemäss § 29 Information- und Datenschutzgesetz (IDG, SG 153.260) vorliegen
würde oder nicht.
4.
4.1 Das
Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln,
wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils
bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder
Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Diese
Voraussetzungen treffen vorliegend zu. Allerdings muss der Verzicht auf eine
Berufungsverhandlung mit Art. 6 Ziff. 1 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar sein. Auch dies ist hier
der Fall, schliesslich ist bereits vor dem Jugendgericht eine öffentliche Verhandlung
durchgeführt worden und handelt es sich beim strittigen Tatvorwurf um eine
eigentliche Bagatelle, zumal der Berufungskläger lediglich zu einer bedingt
vollziehbaren Busse von CHF 60.-- verurteilt wurde. Ohnehin ist die
Prüfungsbefugnis des Appellationsgerichts, wie dargelegt, in tatsächlicher
Hinsicht auf Willkür beschränkt. Schliesslich vermag das Gericht, wie ebenfalls
ausgeführt, die sich stellenden Fragen basierend auf den Akten zu beurteilen,
ohne dass im Berufungsverfahren neuerliche Beweiserhebungen notwendig wären.
Angesichts der bereits vorhandenen Aussagen des Berufungsklägers ist auch seine
erneute Befragung nicht erforderlich. In einer Gesamtwürdigung der Umstände
erweist sich die Durchführung des schriftlichen Verfahrens daher als mit Art. 6
Ziff. 1 EMRK vereinbar (zum Ganzen: BGer 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022
E.1.3, 1.4 m. w. H.).
4.2 Die
(definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss
praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein
entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2018.101 vom 18. März 2020;
SB.2015.117 vom 21. Juli
2016). Vorliegend wurde dem Berufungskläger das Ergehen eines Urteils im
schriftlichen Verfahren mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2020 angekündigt
und es wurde im zusätzlich Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden
Berufungsbegründung eingeräumt, wovon er Gebrauch hat machen lassen.
5.
5.1 Nach
Ansicht des Berufungsklägers sind die polizeilichen Beweiserhebungen im gegen
ihn geführten Strafverfahren unverwertbar, da die Polizei, indem sie ihm mit
dem Polizeiwagen gefolgt sei, eine gesetzlich nicht zulässige Observation
vorgenommen habe. Die Polizei habe «eindeutig in der Funktion als gerichtliche
Polizei und nicht in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben»
gehandelt, als sie beim Berufungskläger eine Kontrolle durchgeführt und
Beweismittel gesichert habe. Es sei nicht um eine Kontrolle wegen Fahrens im
fahrfähigen Zustand gegangen, sondern um eine solche im Hinblick auf die
Erfassung eines Drogendealers. Die Polizei habe somit im Rahmen der StPO und
nicht des SVG gehandelt. Es fehle am Tatverdacht im Sinne eines
Anfangsverdachts, wie er in strafprozessualen Vorverfahren erforderlich sei. Das
ergebe sich klar aus den Ausführungen der diensthabenden Polizistin, welche
keinerlei Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das SVG behauptet, sondern
lediglich ihr Bauchgefühl und die Erfahrung als Gründe für die Kontrolle
angegeben habe. Eine anlassfreie Kontrolle sei auch nicht gestützt auf § 34 Abs. 1 Polizeigesetz (PolG, SG 510.100) oder Art. 215 StPO zulässig; hier müsse
ebenfalls ein Verdachtsmoment bestehen. Das sei vorliegend nicht der Fall
gewesen. Mangels eines Anfangsverdachts sei auch die Observation unzulässig
gewesen (Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO). Damit sei die Kontrolle widerrechtlich
und könnten auch die widerrechtlich erlangten Blut- und Urinanalysen nicht
verwendet werden. Ausserdem sei der Berufungskläger bei seiner Anhaltung ohne
Belehrung befragt worden, obwohl er minderjährig gewesen sei. Dass nicht seine
Aussagen, sondern die drogen- bzw. medikamententypischen Symptome, die er bei
der Kontrolle gezeigt habe, den Ausschlag für die Anordnung der Analysen
gegeben hätten, wie es das Jugendgericht im angefochtenen Strafurteil festhalte
(E. 3.5), sei wenig glaubhaft. Bei der später am Tag erfolgten ärztlichen
Kontrolle sei schliesslich nichts dergleichen feststellbar gewesen.
Ausschlaggebend gewesen seien vielmehr die Aussage des Berufungsklägers, wonach
er in der Nacht zuvor gekifft habe, sowie das Minigrip mit Betäubungsmitteln,
das er auf Frage der Polizei herausgegeben habe. Schliesslich führt der
Berufungskläger noch den Einwand eines «racial profiling» an und moniert das
unzulässige verkehrsregelwidrige Fahrverhalten der Polizei.
Demgegenüber
stellt sich die Polizei auf den Standpunkt, den Berufungskläger im Zuge einer
allgemeinen Fahndung nach jugendlichen Drogendealern angehalten und
kontrolliert zu haben.
Relevant ist
angesichts dieser Einwände des Berufungsklägers gegen seine vorinstanzliche
Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen das SVG, welche Gesetzesbestimmungen
die erfolgte Kontrolle normieren und ob die von der Polizei gewählten Kriterien
sowie die Vorgehensweise von diesen Bestimmungen gedeckt sind.
5.2 In
Art. 215 Abs. 1 StPO wird unter dem Titel «Polizeiliche Anhaltung» vermerkt,
dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person
anhalten und wenn nötig auf die Polizeiwache bringen kann, um ihre Identität
festzustellen (lit. a), die Person kurz zu befragen (lit. b), abzuklären, ob
sie eine Straftat begangen hat (lit. c) oder um abzuklären, ob nach ihr oder
nach Gegenständen, welche sich in ihrem Besitz befinden, gefahndet wird (lit.
d.). Die polizeiliche Anhaltung nach Art. 215 StPO besitzt – samt der
gegebenenfalls daran anknüpfenden Sicherheitsdursuchung (Art. 241 Abs. 4 StPO)
– repressiven Charakter. Dadurch grenzt sie sich von den präventiven und
sicherheitspolizeilichen Kontrollen ab, welche ihre Grundlage in der
einschlägigen kantonalen Polizeigesetzgebung finden. Die beiden Kategorien
unterscheiden sich namentlich in Bezug auf die Voraussetzung eines
Anfangsverdachts: Ausgangspunkt eines jeden Strafverfahrens ist der Verdacht,
eine strafbare Handlung sei begangen worden. Das in der Regelungskompetenz des
Bundes liegende (Art. 123 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101]) Strafprozessrecht
regelt somit die Vorkehrungen und die Schritte des Verfahrens, mit welchem die
Richtigkeit dieses Verdachts überprüft und gegebenenfalls die Straftat
beurteilt wird. Soweit dagegen zu regeln ist, mit welchen Mitteln Straftaten
verhindert werden können oder ihre erst mögliche Begehung festgestellt werden
kann, beschlägt dies das Polizeirecht, zu dessen Erlass grundsätzlich die Kantone
zuständig sind (BGE 140 I 353 E. 5.1). Während demnach die polizeiliche
Anhaltung nach Art. 215 StPO einen strafprozessualen Anfangsverdacht erfordert,
der zwar nicht auf eine bestimmte Person, aber doch auf eine Straftat gerichtet
sein muss, sind die präventiven und sicherheitspolizeilichen Kontrollen und
Durchsuchungen von Personen oder Sachen verdachtsunabhängig. Die Grenzen sind
freilich fliessend und die Anwendungsfälle können sich überschneiden (zum
Ganzen: Weder, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 215 N 2;
ebenda: Keller, Art. 241 N 2 und
6-7; vgl. zum Ganzen auch BGE 146 I 11 E. 4.1, 140 I 353 E.5.2). Polizeiliches
Handeln erfolgt denn auch keineswegs nur im strafprozessualen, sondern vielmehr
überwiegend im ausserstrafprozessualen Rahmen. Schnittmengen von Polizei- und
Strafprozessrecht ergeben sich bereits im Tagesgeschäft, wenn etwa im Rahmen
der Fahndungstätigkeit (polizeirechtliche) Personenkontrollen durchgeführt
werden und dabei strafrechtlich relevante Sachverhalte zum Vorschein kommen, die
dann strafprozessual weiterverfolgt werden (Bürge,
Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, Bern 2018, S. 64; BGE 140 I 353
E.5.2). Massgeblich für die Frage, auf welcher Grundlage eine Kontrolle oder
Durchsuchung fusst, sind bei solchen Mischformen der Zweck und das Motiv,
welche dem polizeilichen Vorgehen zugrunde liegen. Typischerweise richten sich
präventive, sicherheits- und verkehrspolizeiliche Kontrollen gegen eine
grössere Anzahl von Personen; dies ist jedoch nicht zwingend (Weder, a.a.O., Art. 215 StPO N 3). Zu
beachten ist schliesslich der Übergang von der präventiven zur
kriminalpolizeilichen Tätigkeit: Stellt die Polizei im Rahmen ihrer präventiven
Kontrolltätigkeit strafbare Handlungen fest, nimmt sie kriminalpolizeiliche
Aufgaben wahr. In diesen Fällen ermittelt die Polizei nach Art. 306 ff.
StPO, wobei sie gemäss Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO namentlich Spuren und
Beweise sicherzustellen und auszuwerten hat. Werden in diesem Zusammenhang
sachliche Beweismittel im Rahmen der präventivpolizeilichen Tätigkeit erhoben,
sind die Beweisverbotsregelungen der StPO gleichwohl zu beachten. Andernfalls
wäre die Sammlung von Beweisen ausserhalb der strafprozessualen Regeln ins
Belieben oder zur freien Disposition der Behörden gestellt (BGE 146 I 11
E. 4.1 m. H. auf Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art 141 N 38 f. und auf die
differenzierende Auffassung von Bürge,
a.a.O., S. 81 ff.).
Die
Kriminalitätsbekämpfung ist Teil der gesetzlich umschriebenen polizeilichen
Aufgaben, welche mitunter die Wahrnehmung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung, die Kriminal- und die Verkehrspolizei umfassen. Die polizeiliche
Kriminalitätsbekämpfung greift über den konkreten Fall hinaus. Sie
berücksichtigt die gesamte Kriminalitätsrate und beinhaltet insbesondere auch die
aktive Suche nach Delikten, also das Aufnehmen von Ermittlungen «aus eigenem
Antrieb» (Bürge, a.a.O., S. 66 f.).
In der heutigen Kriminalitätsbekämpfung richtet sich das polizeiliche Interesse
nicht mehr primär auf die Abklärung eines hinreichend konkretisierten
Tatverdachts gegen eine bestimmte Person, sondern der Fokus der
Polizeitätigkeit liegt zunehmend auf der Beobachtung des Alltags und der
Informationsbeschaffung auf Vorrat. Damit wird die Abgrenzung zwischen
strafprozessualer und ausserstrafrechtlicher polizeilicher Tätigkeit zusätzlich
erschwert (Bürge, a.a.O., S. 67).
Im Unterschied
zu strafprozessualen Untersuchungs- und Kontrollmassnahmen bedarf es nach dem
Gesagten für die präventiven polizeilichen Massnahmen keines Anfangsverdachts
(es sei denn, ein solcher würde für einzelne Massnahmen in der jeweiligen
Polizeigesetzgebung explizit vorausgesetzt: vgl. Keller, a.a.O., Art. 241 StPO N 7). Hingegen braucht es auch
hier eine Anknüpfung an sachlich nachvollziehbare Kriterien, will man nicht unter
dem Deckmantel der präventiven Tätigkeit anlasslose und flächendeckende «fishing
expeditions» zulassen. Die Anforderungshöhe ist dabei jedoch tiefer anzusetzen
als bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen. Es muss genügen, dass das
präventive polizeiliche Handeln in Zielsetzung und Durchführung willkürfrei und
– wie jegliches staatliche Handeln – verhältnismässig ist. Gemeinsam ist beiden
Bereichen des Polizeihandelns, dem präventiven wie auch dem repressiven, dass
bei gegebenen Voraussetzungen in vergleichbarer Weise in Grundrechte von
Personen eingegriffen werden kann. Es kommen im Wesentlichen auch die gleichen
verfassungsrechtlichen Garantien zum Schutz der Grundrechte zum Zug,
insbesondere die Erfordernisse der gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses
und der Verhältnismässigkeit (Art. 5 und 36 BV; vgl. BGE 140 I 353 E. 5.2; 136
I 87 E. 3.4.).
5.3 Die
Polizei hat im vorliegenden Verfahren dargelegt, dass sie den Berufungskläger
im Hinblick auf eine allfällige Betätigung als Drogendealer angehalten und
kontrolliert habe. Dass sie nicht in Erfüllung ihrer verkehrspolizeilichen Funktion
handelte, ist folglich unbestritten. Indessen ist der von der Verteidigung des
Berufungsklägers daraus gezogene Schluss, es müsse sich demnach um ein strafprozessual
normiertes Vorgehen der Polizei gehandelt haben, unzulässig. Strafprozessuale
Kontrollen stehen nämlich nicht nur im Gegensatz zu verkehrspolizeilich
motivierten Kontrollen, sondern zu jeder Art von präventiven polizeilichen
Kontrollen im Rahmen der jeweiligen (kantonalen) Gesetzgebung. Ausschlaggebend
ist somit einzig, ob es sich bei der Kontrolle um ein zulässiges Vorgehen im
Rahmen der präventiven polizeilichen Befugnisse handelte. Das gilt auch in
Bezug auf den Vorwurf der Observation. Sofern die Polizei befugt war, den
Berufungskläger ohne Anfangsverdacht im Rahmen einer präventiven Tätigkeit zu
kontrollieren, muss es bei dieser Feststellung sein Bewenden haben und sind die
(strafprozessualen) Bestimmungen über die Observation nicht einschlägig. Ohnehin
aber ist eine Subsumtion des Vorgehens der Polizei, namentlich das Nachfahren
einer potentiellen Täterschaft bis eine polizeiliche Kontrolle ohne Störung des
Verkehrs stattfinden kann (s. unten E. 5.8), unter den strafrechtlichen Begriff
der Observation nicht korrekt. Schliesslich handelt es sich bei einer
Observation um eine «Ermittlungstätigkeit, bei welcher Vorgänge und Personen in
der Öffentlichkeit systematisch und während einer gewissen Dauer beobachtet und
registriert werden, um die Ergebnisse für die Strafverfolgung auszuwerten» (Thomas/Umberto, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 282 N 1). Typisch für
eine Observation ist damit, dass über einen längeren Zeitraum beobachtete und
dokumentierte Vorgänge betreffend eine oder mehrere Personen in ihrer
Gesamtauswertung einen bestehenden Tatverdacht erhärten (oder auch nicht
erhärten). Das kurze Nachfahren einer Person bis zum geeigneten Moment für eine
die anderen Verkehrsteilnehmenden nicht störende Anhaltung und Durchführung
einer Personenkontrolle erfüllt die Kriterien einer Observation nicht.
5.5 Die
Vornahme von Ermittlungshandlungen zur Verhütung künftiger Straftaten – und vor
Bestehen eines Tatverdachts – ist eine klassische präventive polizeiliche
Tätigkeit. Das kantonale Polizeirecht regelt deshalb auch, mit welchen Mitteln
Straftaten verhindert werden können oder ihre erstmögliche Begehung
festgestellt werden kann (BGE 143 IV 27 E. 2.5; 140 I 353 E. 5.1, 140 I 353 E. 5.1 BGer 6B_1061/2020 vom
26. Oktober 2022; ). In
§ 34 PolG wird der Polizei die Befugnis eingeräumt, im Zuge einer
Fahndung, zur Abwehr einer Gefahr, zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder
unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 PolG zum Schutz privater Rechte die
Identität einer Person festzustellen und abzuklären, ob nach ihr oder nach
Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet
wird oder sie die Rechtsordnung verletzt hat. Dieses Vorgehen einer
Personenkontrolle vor Ort beschreibt gewissermassen die unterste Stufe einer
polizeilichen Intervention. Nächste Stufe wäre die in § 35 PolG geregelte
Anhaltung und Verbringung auf eine Dienststelle oder die Anwendung von
unmittelbarem Zwang nach § 46 PolG (vgl. AGE BES.2015.120 vom 5. Januar
2017 E. 2.1, 5.1; SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010 E.3.3.2 i). Mit seiner sehr
offenen Formulierung schliesst der wenig eingriffsintensive § 34 PolG lediglich Kontrollen aus, die
völlig anlassfrei erfolgen und geht damit nicht über die Schranken der Willkür
und der Unverhältnismässigkeit hinaus, wie sie allgemein zu gelten haben (s. oben
E. 5.3). Die Kontrolle im Hinblick auf eine allfällige Tätigkeit als
Drogendealer kann sich folglich auf § 34 PolG stützen, solange sie
aufgrund sachlicher Kriterien und in verhältnismässiger Weise erfolgte sowie im
Konkreten die Grundrechte des Betroffenen nicht unzulässig verletzte.
5.6 All dies ist vorliegend erfüllt. Wachtmeisterin
a.i. B____ gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Juni 2021 zu Protokoll, sie
sei zusammen mit Polizisten und Polizistinnen in Ausbildung im
Patrouillenfahrzeug gewesen und habe die Anordnung gegeben, dem «jungen Mann auf
einem E-Roller» zu folgen, da sie ihn «wegen Verdacht auf Betäubungsmittel» habe
kontrollieren wollen (act. 74 f.). Erfahrungsgemäss habe es im damaligen Zeitraum viele Marihuana-Dealer
gegeben, welche auf solchen Fahrzeugen unterwegs gewesen seien (act. 78).
Die sachlichen Kriterien für die Kontrolle waren demnach das jugendliche Alter
des Berufungsklägers sowie der Umstand, dass er auf einem E-Scooter fuhr. Dabei
ist die Eindämmung des Drogenhandels zweifellos eine zulässige Aufgabe im
Bereich der präventiven polizeilichen Tätigkeit (vgl.§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 PolG).
Wenn die Polizistin nach wiederholtem Nachhaken des Verteidigers, was
genau der Verdacht gewesen sei, auf «mein Bauchgefühl und meine Erfahrung»
verwies sowie auf den in ihrem Team bestehenden Schwerpunkt auf die Kontrolle
von E-Scootern (act. 78), ändert dies nichts am Vorliegen der sachlichen
Kriterien als Auslöser der Kontrolle. Das genannte «Bauchgefühl», auf dem der
Verteidiger so insistiert, meint im vorliegenden Zusammenhang offensichtlich
nichts anderes als eine gewisse polizeiliche Intuition, die sich aus den – im
gleichen Zug genannten – Erfahrungen aus dem Polizeialltag und aus den
Erkenntnissen zahlreicher Beobachtungen und Wahrnehmungen speist und die bei
der polizeilichen Tätigkeit durchaus willkommen ist. Mancher Fahndungserfolg
und manches aufgedeckte Verbrechen lässt sich nur damit erklären, dass
erfahrene Fachpersonen am Werk sind, welche ein Sensorium für Verdachtsmomente
entwickelt haben, das dem unbedarften Passanten fehlt. Wenn der Verteidiger die
Worte der Polizistin aus dem Kontext reisst, um so eine willkürliche
Vorgehensweise zu konstruieren, erscheint dies vornehmlich unbehelflich.
5.7 Ebenso
unbehelflich, weil durch nichts untermauert, ist die zusätzliche Rüge des «racial profiling». Sie nährt sich
offenbar aus dem Umstand, dass die Polizistin als eines der Erkennungsmerkmale,
weshalb man den Berufungskläger nach dem Betreten und Verlassen des
Supermarktes eindeutig als den Lenker des E-Scooters, dem der Polizeiwagen
gefolgt war, habe wiedererkennen können, dessen mutmasslich «dunklen Teint» erwähnte.
Dies antwortete sie auf die wiederholte Nachfrage der Verteidigung, «welche
weiteren Merkmale (des Berufungsklägers), abgesehen von den roten Hosen» sie
sich vom Rollerfahrer habe merken können. Daraufhin gab sie (nebst der
als wahrscheinlich erachteten Erinnerung an einen «dunklen Teint») auch an,
diese Person sei zum E-Scooter zurückgekehrt und habe ihre Einkäufe auf diesen gelegt.
Zudem seien vier weitere Polizisten der Ansicht gewesen, es handle sich bei der
Person um den E-Scooter-Fahrer, dem sie gefolgt seien (act. 78 f.). Die
Verteidigung übersieht mit ihrer Rüge, dass das Personenmerkmal einer dunklen
Hautfarbe ein objektives (Wieder)erkennungsmerkmal darstellen kann. Mit dem als
diskriminierend erkannten «racial profiling» ist aber die Kontrolle einer
Person allein gestützt auf ein äusserliches Merkmal (wie etwa die Hautfarbe)
gemeint, ohne jeglichen anderen Grund bzw. Anlass. Das Wiedererkennen einer
Person unter anderem auch wegen ihrer Hautfarbe (und vorliegend eben auch wegen
der roten Hosen und der Inbesitznahme des E-Scooters), ist, bei Vorliegen von sachlichen
Gründen für die Vornahme einer Kontrolle dieser Person, hingegen nicht diskriminierend.
5.8 Dass
die Kontrolle selbst in unverhältnismässiger Weise erfolgte oder einen
unzulässigen Eingriff in die Grundrechte des Berufungsklägers darstellte, wird
von ihm nicht geltend gemacht. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise
auf ein irgendwie unverhältnismässiges Verhalten der Beamten und Beamtinnen.
Ohnehin war der Berufungskläger offenbar kooperativ (Polizeirapport vom 12.
März 2021[act. 49 ff.], wonach der Berufungskläger die Fragen der Polizei vor
Ort beantwortete und ohne spezielle Vorkommnisse für weitere Abklärungen auf
die Polizeiwache Kannenfeld verbracht werden konnte), weshalb die Ausübung von
polizeilichem Zwang (§ 46 PolG) zur Durchführung der Kontrolle gar nicht
notwendig war, mithin die Kontrolle friedlich verlief. Dass die Polizei dem
Berufungskläger zunächst eine Weile mit dem Polizeiwagen folgte, vermochte
Wachtmeisterin a.i. B____ mit der Verkehrslage zu erklären, die eine frühere Anhaltung
und Kontrolle nicht möglich gemacht habe (act. 72). Das leuchtet ein und
gibt ebenfalls keinen Hinweis auf ein irgendwie willkürlich geartetes Vorgehen
der Polizei.
Insgesamt
erweist sich somit die Kontrolle des Berufungsklägers als zulässige Massnahme
im Rahmen der präventiven polizeilichen Tätigkeit gemäss § 34 PolG.
6.
6.1 Den
vorgehenden Ausführungen folgend kontrollierte die Polizei den Berufungskläger
zwar im Hinblick auf eine allfällig strafrechtlich relevante Tätigkeit als
Drogendealer, brachte diesen Sachverhalt in der Folge aber nicht zur Anzeige,
sondern beschränkte sich auf die Meldung einer Widerhandlung gegen das SVG bzw.
einer diesbezüglichen Überweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft. Es ist
somit zu prüfen, ob die Erkenntnisse der polizeilichen Anhaltung und Kontrolle
auch als Beweismittel für die zusätzlich festgestellte, schliesslich aber
relevante Verkehrsregelverletzung zulässig ist.
6.2 Für
die Beurteilung dieser Frage ist ein Blick auf die die rechtliche Behandlung
von Zufallsfunden hilfreich. Um einen Zufallsfund handelt es sich, wenn durch
eine Überwachungs- oder sonstige Massnahme eine andere Straftat bekannt wird
als die mit der Massnahme anvisierte; dabei kann es sich um eine bereits begangene,
aber den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannte Tat handeln oder aber um eine
neue Tat, das heisst eine solche, welche im Zeitpunkt der Anordnung einer
Massnahme noch gar nicht begangen worden war (Maeder/Stadler,
Strafprozessuale Videoüberwachung und informationelle Selbstbestimmung –
Anmerkungen zu BGE 145 IV 42, in: forumpoenale 2019, S. 396, 398). Die
Behandlung von Zufallsfunden aufgrund von geheimen (genehmigten) Überwachungen
wird in Art. 278 StPO geregelt. Werden andere Straftaten bekannt als die in der
Überwachungsanordnung aufgeführten, so können diese Erkenntnisse gemäss Art.
278 Abs. 1 StPO gegen den Betroffenen verwendet werden, wenn sie ebenfalls eine
geheime Überwachung gerechtfertigt hätten. Eine vergleichbare Regelung enthält
Art. 296 Abs. 1 StPO für Zufallsfunde im Rahmen einer verdeckten Ermittlung. In
Bezug auf Zufallsfunde bei Durchsuchungen und Untersuchungen schreibt Art. 243
StPO vor, dass zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der
abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere
Straftat hinweisen, sicherzustellen (Abs. 1) und der Verfahrensleitung mit
einem Bericht zu übermitteln sind (Abs. 2). Das Bundesgericht hat sich zur
Verwertbarkeit von solchen Zufallsfunden in einem jüngeren Entscheid geäussert
und betont, dass ein dergestalt entdeckter Zufallsfund ohne Einschränkungen
Anlass zur Eröffnung eines neuen Verfahrens geben und in diesem als
Beweismittel gelten kann, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war
(BGer 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.3). Eine weitere
Verhältnismässigkeitsprüfung zwischen der Intensität der Massnahme und den
Delikten, welche anhand der Zufallsfunde entdeckt werden, sehe das Gesetz nicht
vor. Auch laut Botschaft ist die Verwertung von Zufallsfunden bei
Hausdurchsuchungen sowie weiteren Unter- oder Durchsuchungen ausdrücklich
erlaubt. Die Ergebnisse der Massnahme bedürften nicht zwingend eines Bezugs
zwischen derjenigen Straftat, die die Unter- oder Durchsuchung ausgelöst habe,
sondern können sich auf ein anderes Delikt der beschuldigten Person oder von
Dritten beziehen, welches möglicherweise bereits (ebenfalls) verfolgt werde
oder noch unbekannt sei (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts
vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085, 1237 Ziff. 2.5.4.1). Da das
Bundesgericht im zitierten Fall die ursprüngliche Massnahme für rechtmässig
erachtete, bejahte es die Verwertbarkeit der dadurch zutage geförderten Zufallsfunde
(welche im zu beurteilenden Fall ebenfalls auf SVG-Delikte hinwiesen) ohne
weitere Prüfung (zum Ganzen: BGer 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.4, m.w.H.).
Indem das Gesetz die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus Durchsuchungen und
Untersuchungen grundsätzlich bejaht und indem die Praxis dies grosszügig zur
Anwendung bringt, wird eine Lücke geschlossen, die sonst in der Beweiskette
entstehen würde, da die erforderlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit
einer Massnahme sich naturgemäss nicht auf Straftaten beziehen können, die bei
der Anordnung der Massnahme noch gar nicht bekannt waren.
6.3 Freilich
handelt es sich vorliegend nicht um einen Zufallsfund im eigentlichen Sinn. Die
Figur des in der StPO geregelten Zufallsfundes spielt einzig im Bereich der
strafprozessualen, nicht der präventiven polizeilichen Tätigkeit eine Rolle. Zufallsfunde
stammen aus dem rechtmässigen Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen, dem
namentlich ein genügender Anfangsverdacht und teilweise noch weitergehende
Anforderungen, wie etwa die Schwere eines Delikts, zugrunde lagen (BGE 137 I 218 E. 2.3.2, m.w.H.; vgl. auch Ruckstuhl,
Die strafprozessuale Verwertung von Dashcam-Aufnahmen, in: Schaffhauser
[Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2018, Zürich 2018, S. 117 ff.). Im
Rahmen der präventiven polizeilichen Tätigkeit ist ein Anfangsverdacht im
strafprozessualen Sinn dagegen, wie gesehen (s. oben E. 5.2), nicht
notwendig. Es genügt im Falle einer blossen Kontrolle, dass diese willkürfrei
(namentlich aus sachlichen Gründen) und verhältnismässig erfolgt ist.
Demzufolge rechtfertigt es sich aber auch, im vorliegenden Fall die präventive
Kontrolle zur Erfassung von Drogendealertätigkeiten ebenso für die Erfassung
des Verkehrsdelikts gelten zu lassen. Mit anderen Worten ausgedrückt, bedeutet
dies: War die Anhaltung und Kontrolle des Berufungsklägers mit Blick auf eine
allfällige Dealertätigkeit als (präventive) polizeiliche Massnahme rechtmässig,
so war damit grundsätzlich auch die (zufällig erlangte) Erkenntnis über das
Fahren unter Drogeneinfluss verwertbar. Dass dies der heute gängigen Auffassung
entsprechen dürfte, legt Ruckstuhl
anhand eines Beispiels zu einem (echten) Zufallsfund recht anschaulich dar:
«Geht man […] davon aus, dass die Polizei während einer Kontrollfahrt auf der
Autobahn feststellt, dass sich beispielsweise ein Auto mit hoher
Geschwindigkeit von hinten nähert, darf sie das Videogerät einschalten, um die
vermutete Geschwindigkeitsüberschreitung festzustellen und zu dokumentieren.
Wenn sie dabei zufällig noch ein Rechtsüberholmanöver filmt, ist das ein
Zufallsfund im Sinne von "Kommissar Zufall", eben die zufällige
Feststellung einer Straftat im Rahmen einer rechtmässigen Polizeiaktion, gegen
die keine Verwertungshindernisse bestehen»
(Ruckstuhl, a.a.O., S. 117, 126).
Aus dem
Ausgeführten folgt, dass die aus der Kontrolle des Berufungsklägers gewonnenen
Erkenntnisse betreffend sein Fahren unter Drogeneinfluss grundsätzlich
verwertbar sind.
7.
7.1 Die
Verteidigung macht geltend, es sei wenig glaubhaft, dass etwas anderes als die
Angaben des Berufungsklägers zu seinem Marihuanakonsum und das von ihm der
Polizei ausgehändigte Marihuana Anlass für die polizeilichen Abklärungen
betreffend Substanzgebrauch gewesen seien. Dieses Vorgehen sei nicht korrekt,
da der Berufungskläger von der Polizei nicht über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt
worden sei. Die Annahme der Vorinstanz, die polizeilichen Abklärungen seien aus
anderen Gründen eingeleitet worden, sei wenig glaubhaft.
7.2 Auch
in diesem Punkt ist den Ausführungen des Verteidigers nicht zuzustimmen. Aus
dem Polizeirapport vom 12. März 2021 betreffend «Fahren im angetrunkenen
Zustand und/oder unter Drogen-/Medikamenteneinfluss» (act. 49 ff.) ergeht,
dass die Polizei bei der Anhaltung beim Berufungskläger Symptome eines
möglichen Drogenkonsums feststellen konnte. Diese hielt sie im Rapport unter
dem Erfassungspunkt «Drogen-/Medikamentensymptome» fest, namentlich notierte
sie: «gerötete Bindehäute», «verlangsamte Pupillenadaption» und «gleichgültiges
Verhalten» (act. 50). Unter «Sachverhalt» wurde rapportiert: « […] Bei der
Kontrolle des Beschuldigten konnten Hinweise darauf erlangt werden, dass der
Lenker unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln steht. Zudem gab der
Beschuldigte im Zuge einer Abtastung vor Ort durch den Schreibenden auf die
Frage, ob er etwas Verbotenes mit sich führe, ein Minigrip mit einer geringen
Menge Marihuana heraus. Es konnten keine weiteren polizeilich relevanten
Gegenstände gefunden werden. […] Der Beschuldigte wurde zwecks Durchführung
weiterer Abklärungen zur Polizeiwache Kannenfeld verbracht […].» (act. 51 f.).
Folglich standen die eigenen Wahrnehmungen der Polizei betreffend den Verdacht
auf Drogenkonsum am Anfang der Kontrolle. Dies erscheint auch lebensnah,
schliesslich fallen typische Rauschsymptome in den Augen und im Verhalten einer
Person unmittelbar bei der Kontaktaufnahme auf, umso mehr als es sich bei
Polizeibeamten und -beamtinnen um auf solche Anzeigen geschulte Personen
handelt. Dies überzeugt schliesslich auch, da die kontrollierenden Beamten und
Beamtinnen die Kontrolle wie dargelegt durchführten, weil sie den zu dieser
Zeit offenbar stattfindenden Drogenhandel durch E-Scooter-Fahrer im Visier
hatten. Dass Kleindealer häufig auch selber Betäubungsmittel konsumieren ist
bekannt, weshalb glaubhaft ist, dass die Polizeibeamten und -beamtinnen bei der
Kontaktaufnahme mit dem Berufungskläger ein kritisches Auge auf allfällige
Anzeichen von Konsum hatten. Die in der Folge dieser Wahrnehmungen angeordnete
Urinprobe als Betäubungsmittelvortest (act. 50 f.) und die nach
Erhalt des positiven Testresultats der Urinprobe durch den Jugendanwalt
angeordneten vertieften Blut- und Urinanalysen durch das Universitätsspital waren
sodann ebenfalls zulässig (Art. 306 StPO). Insoweit ist der Einwand
unbehelflich, dass der Berufungskläger ohne Belehrung befragt worden sei und es
kann unbeantwortet bleiben, ob die Angaben des Berufungsklägers diesfalls
verwertbar wären oder nicht. Sie hatten, wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, offensichtlich keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Anordnung der
Urin- und Blutanalysen.
Das Vorgehen der
Polizei erweist sich somit insgesamt als korrekt und die Ergebnisse daraus sind
verwertbar.
8.
Den gegen ihn
erhobenen Strafvorwurf wird vom Berufungskläger nicht bestritten, vielmehr hat
er sich auf die formellen Rügen beschränkt, allerdings in seiner Einvernahme
vom 26. April 2021 wie auch in der Verhandlung vor dem Jugendgericht von seinem
Schweigerecht Gebrauch gemacht. Von ihm zugestanden ist folglich einzig das
Lenken eines Leichtmotorfahrrads im inkriminierten Zeitraum. Dass sich der
Berufungskläger dabei in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a
Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) und Art. 34 lit. a Verordnung des
ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) befand,
ist hingeben mit den Ergebnissen der Urin- und Blutprobe ohne Weiteres
rechtsgenügend erstellt (s. Rechtsmedizinisches Gutachten vom 8. April 2021,
act. 64 ff.). Die rechtliche Würdigung des so erstellten Sachverhalts wirf
keine Fragen auf, weshalb auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
kann (act. 147 f.).
9.
Mit dem
angefochtenen Entscheid ist der Berufungskläger zu einer bedingt vollziehbaren
Busse von CHF 60.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 12 Monaten, verurteilt
worden. Das Jugendgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass es den Bussbetrag
zwar als niedrig erachte, aufgrund des Wohlverhaltens des Berufungsklägers seit
der Tat sowie dessen finanziellen Verhältnissen an der Sanktion gleichwohl
festhalte (S. 8, act. 200). Diese Feststellungen gelten immer noch, wobei
aufgrund der reformatio in peius eine Erhöhung des Bussbetrages ohnehin nicht
in Frage kommt und die Busse einzig reduziert werden könnte. Angesichts des
bereits geringen Bussbetrages, welcher auch eine sich noch in Ausbildung
befindliche Person kaum nachhaltig belastet, drängt sich dies nicht auf.
10.
Damit unterliegt
der Berufungskläger mit seiner Berufung vollständig, weshalb er die Berufungsverfahrenskosten
zu tragen hat (Art. 44 Abs 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig
besteht kein Anlass für eine Abänderung der ihm erstinstanzlich auferlegten Kosten.
Für die Kosten des Berufungsverfahrens haften die Eltern des Beschwerdeführers
solidarisch (Art. 44 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Für die
Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Inhalt des Urteils des
Dreiergerichts des Jugendgerichts vom 1. Dezember 2021 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen ist:
- der Einzug und die Vernichtung
der sichergestellten Betäubungsmittel (1 Minigrip mit 1,5 g Marihuana [brutto]
sowie 1 Grinder) gemäss Art. 69 StGB.
In Abweisung der Berufung wird der Berufungskläger, A____,
der Widerhandlung gegen das SVG schuldig erklärt und zu Busse von CHF 60.–,
mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung von einer Probezeit von 12
Monaten, verurteilt;
in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 31
Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a VRV und Art. 34 lit a VSKV-ASTRA,
Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 2 sowie Art. 29 Abs. 1 JStGB.
Der Berufungskläger trägt die reduzierten
Kosten von CHF 50.– und eine Urteilsgebühr von CHF 100.– für das
erstinstanzliche Verfahren. Der Berufungskläger und seine Eltern tragen
in solidarischer Haftung die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
-
Jugendgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.