SB.2022.16
Vergehen gegen die COVID 19 Verordnung 2
26. April 2023Deutsch22 min
4. November 2021 wurde er vom Vorwurf des Vergehens gegen die COVID‑19‑Verordnung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.16
URTEIL
vom 26.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr.
Daniela Thurnherrr Keller,
lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Beschuldigter
[...] Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. November 2021
betreffend Vergehen gegen die
COVID-19-Verordnung 2
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschuldigter) wurde von der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt
mit Strafbefehl vom 11. Juni 2020 des Vergehens gegen die
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Stand vom 14.
Mai 2020, COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24) schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 800.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine
Freiheitsstrafe von 8 Tagen. Der Beschuldigte erhob mit Schreiben vom 16.
Juni 2020 Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Mit Urteil des Strafgerichts vom
4. November 2021 wurde er vom Vorwurf des Vergehens gegen die COVID‑19‑Verordnung
2 freigesprochen. Stattdessen wurde er der Übertretung gegen die COVID‑19‑Verordnung 2
schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter
Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt.
Darüber hinaus wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 310.60
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 200.– (bei Verzicht auf eine
Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung CHF 100.–) auferlegt. Schliesslich wurde ihm eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 800.– (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 17. November 2021 Berufung angemeldet
und dieselbe mit Eingaben vom 11. Februar 2022 und 31. März 2022 erklärt
und begründet. Sie beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom
4. November 2021 aufzuheben und der Beschuldigte des Vergehens gegen die
COVID‑19‑Verordnung 2 schuldig zu sprechen und zu einer Geldstrafe
von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei einer Probezeit von 4 Jahren,
sowie zu einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 800.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen, zu verurteilen, alles
unter o/e‑Kostenfolge. Der Beschuldigte, vertreten durch [...], beantragt
mit Berufungsantwort vom 3. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung.
Mit Verfügung vom
16. Februar 2023 kündigte der Verfahrensleiter in Anwendung von Art. 406
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an. Mit Eingabe vom 7. März
2023 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen
Berufungsverfahrens einverstanden. Gleichzeitig reichte er die Honorarnote
sowie ein Zeitungsartikel aus dem Blick ein. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständige Instanz
zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht. Die
Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.
Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden
(Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Die
Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Berufung zwar lediglich gegen den Freispruch
des Beschuldigten vom Vorwurf des Vergehens gegen die COVID‑19‑Verordnung
2.
Da der auch vom Beschuldigten unangefochtene Schuldspruch wegen Übertretung
gegen die COVID‑19‑Verordnung 2 im Falle der Gutheissung der
Berufung durch den Vergehenstatbestand aber verdrängt würde, steht auch dieser
Punkt zur Disposition. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid
vollumfänglich zu überprüfen.
1.3
Im vorliegenden Verfahren steht einzig eine
Rechtsfrage zur Beurteilung. In diesem Fall kann das Berufungsgericht gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung in einem schriftlichen Verfahren
behandeln. Den Parteien wurde das rechtliche Gehör gewährt. Sie haben keine
Einwände gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben. Das Urteil
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
2.
Tatsächliches
2.1
Die Anklage, die sich aus dem Strafbefehl vom
11.
Juni 2020 ergibt, wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, er habe am
14.
Mai 2020 in dem von ihm geführten Barbetrieb «[...]» in der [...] in
Basel zahlreiche Gäste im Aussenbereich bewirtet, ohne sich dabei an das Schutzkonzept
und an die in Art. 6 Abs. 3bis der COVID‑19‑Verordnung
2.
aufgeführten Bedingungen zu halten. Im Rahmen einer Polizeikontrolle um 20:20
Uhr hätten sich ca. 20 Personen im Aussenbereich aufgehalten, wobei ein Teil
davon ihre Getränke entgegen den damals geltend Regeln stehend konsumiert habe,
der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten worden sei und zwischen
den verschiedenen Tischen keine Trennwände vorhanden gewesen seien (Akten
S. 30 ff.).
2.2
Die Vorinstanz hat den angeklagten
Sachverhalt unter Würdigung des Polizeirapports vom 15. Mai 2020 (Akten
S. 14 ff.), des anlässlich der Polizeikontrolle aufgenommenen Beweisfotos (Akten
S. 17) sowie der Aussagen des Beschuldigten (Prot. erstinstanzliche HV
S. 3 ff., Akten S. 57) als erstellt erachtet (angefochtenes Urteil
S. 3 f., Akten S. 68 f.).
2.3
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer
Berufung ausdrücklich nicht die durch die Vorinstanz erfolgte Feststellung des
Sachverhalts, sondern lediglich die diesbezüglich vorgenommene rechtliche
Würdigung (Berufungsbegründung S. 1, Akten S. 92). Der Beschuldigte
macht in seiner Berufungsantwort zwar unter anderem geltend, es sei nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen, dass seine Gäste stehend konsumiert hätten (Berufungsantwort
S. 2, Akten S. 101). Da die Berufung der Staatsanwaltschaft, wie noch
aufzuzeigen sein wird, auch unter Annahme der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
abzuweisen ist (vgl. E. 3.2), kann vorliegend aber offenbleiben, ob der
Einwand des Beschuldigten berechtigt ist. Es ist an dieser Stelle immerhin
festzuhalten, dass sich der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen
Berufungsverfahrens ausdrücklich einverstanden erklärt hat, nachdem der
Verfahrensleiter ein solches unter dem Hinweis ankündigte, es seien
ausschliesslich rechtliche Fragen zu beurteilen (Akten S. 108).
3.
Rechtliches
3.1
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
war am 14. Mai 2020 der Betrieb eines Restaurants bzw. einer Bar untersagt,
sofern nicht über ein entsprechendes Schutzkonzept verfügt und ein solches
umgesetzt wurde (Art. 6 Abs. 3 lit. bbis COVID‑19‑Verordnung 2).
Durch das erarbeitete und umgesetzte Schutzkonzept musste gewährleistet werden,
dass das Übertragungsrisiko für Kundinnen und Kunden sowie die im Betrieb oder
an der Veranstaltung tätigen Personen minimiert wurde (Art. 6a Abs. 1 COVID‑19‑Verordnung 2).
Zudem durfte die Konsumation ausschliesslich sitzend erfolgen (Art. 6
Abs. 3bis lit. b COVID‑19‑Verordnung 2).
Unter Annahme der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, namentlich, dass
der Beschuldigte seine Gäste stehend habe konsumieren lassen, ist
offensichtlich von einem Verstoss gegen die soeben zitierten
Verhaltensvorschriften auszugehen.
3.2
Fraglich ist hingegen, ob sich der
Beschuldigte mit diesem Verhalten eines Vergehens schuldig gemacht hat.
3.2.1
Gemäss Art. 10f Abs. 1 COVID‑19‑Verordnung 2
(Stand vom 14. Mai 2020) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Artikel 6 widersetzt.
3.2.2
Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, dass
die Strafbestimmung von Art. 10f Abs. 1 COVID‑19‑Verordnung 2
den Anforderungen an eine ausreichende gesetzliche Grundlage nicht entspreche
und sie somit nicht anzuwenden sei. Gemäss der Rechtsprechung und herrschenden
Lehre sei ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich, wenn Freiheits- oder
Geldstrafe angedroht würden. Der Bundesrat dürfe Geld- oder Freiheitsstrafen
auf Verordnungsstufe nur dann vorsehen, wenn ihn eine Delegationsnorm dazu
ermächtige. Eine solche Ermächtigung sei vorliegend nicht gegeben, zumal diese
weder aus Art. 7 des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) noch aus Art. 185
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) abgeleitet werden könne. In der vorliegenden Konstellation bestehe
mit dem Epidemiengesetz ein Gesetz im formellen Sinn, welches die Sanktion
allfälliger Widerhandlungen gegen Anordnungen des Bundesrates bereits
definiere. Es bleibe damit kein Raum, auf Verordnungsstufe schärfere Strafen
vorzusehen (angefochtenes Urteil S. 4 f., Akten S. 69 f.; vgl. dazu auch
Berufungsantwort S. 3 f., Akten S. 102 f.).
3.2.3
Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen
zusammenfassend vor, der Bund könne auch bei schweren Grundrechtseingriffen
ausnahmsweise auf eine formell‑gesetzliche Grundlage verzichten, wenn er
die Eingriffe auf Polizeinotverordnungen im Sinne von Art. 185 Abs. 3 BV
stütze. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten auf diese Weise
auch Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vorgesehen werden. Die COVID‑19‑Verordnung 2
stütze sich explizit zwar auf Art. 7 EpG. Dieser Artikel sei indes
lediglich deklaratorischer Natur und wiederhole auf Gesetzesstufe die
verfassungsmässige Kompetenz des Bundesrates gemäss Art. 185 Abs. 3 BV. Wenn
sich der Bundesrat beim Erlass der COVID-19-Verordnung 2 auf Art. 7 EpG stütze,
kämen ihm – sofern es um die Bekämpfung von Epidemien gehe – die gleichen
Kompetenzen zu wie nach Art. 185 Abs. 3 BV. Dies gelte auch für den Erlass von
Strafbestimmungen. Weiter könne nicht davon ausgegangen werden, dass die
Straftatbestände des Epidemiengesetzes abschliessenden Charakter hätten. So
regle Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG lediglich Verstösse gegen Massnahmen,
welche während einer normalen oder besonderen Lage erlassen worden seien.
Demgegenüber sei die Situation in ausserordentlichen Lagen anders: Der
Bundesrat könne alle Massnahmen anordnen, die notwendig seien und den Zwecken
des Epidemiengesetzes und der Bekämpfung der Epidemie dienen würden. Die
Strafbestimmungen des Epidemiengesetzes könnten hier wegen des strengen
Analogieverbots keine Anwendung finden. Gleichzeitig sei es erforderlich, dass
der Bundesrat die Massnahmen in einer ausserordentlichen Lage ebenso unter
Strafe stellen könne. Die COVID‑19‑Verordnung 2 verletze somit das
Legalitätsprinzip nicht. Schliesslich sei die Strafbestimmung angesichts der
konkreten Gefahr der Coronapandemie auch verhältnismässig gewesen
(Berufungsbegründung, Akten S. 92 ff.).
3.2.3.1
Eine Strafe oder Massnahme darf gemäss Art. 1
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nur wegen einer Tat verhängt
werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Der Grundsatz der
Legalität («nulla poena sine lege») ist ebenfalls in Art. 7 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ausdrücklich verankert. Er ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9
und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV. Der Grundsatz ist verletzt, wenn
jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz
überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten
unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender
Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert
werden kann, oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird,
die rechtlich keinen Bestand hat. Als Teilgehalt des Legalitätsprinzips
verlangt das Bestimmtheitsgebot («nulla poena sine lege certa») eine
hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so
präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die
Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad
an Gewissheit erkennen kann (BGE 145 IV 513 E. 2.3.1, 144 I 242 E. 3.1.2,
mit Hinweisen). Das Legalitätsprinzip soll unter anderem gewährleisten, dass
die grundsätzliche Entscheidung über die Pönalisierung eines Verhaltens in
einem von der Behandlung eines Einzelfalls losgelösten und
Allgemeinverbindlichkeit beanspruchenden Verfahren durch den Gesetzgeber
getroffen wird (Popp/Berkemeier,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 1 N 3 f.; Wohlers, in: Wohlers et al. [Hrsg.],
StGB Handkommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 1 N 1).
3.2.3.2
Auf welcher Stufe die Strafnorm verankert sein
muss, geht aus Art. 1 StGB nicht hervor. Grundsätzlich ist gemäss der
neueren bundesgerichtlichen Praxis jedenfalls ein Gesetz im formellen Sinn
erforderlich, wenn die Strafe einen Freiheitsentzug mit sich bringt (BGE 124 IV 23 E. 1, 118 Ia 305 E. 7a, 112 Ia 107 E. 3b, mit Hinweisen). Nach der
herrschenden Lehre gilt dies auch für Geldstrafen. Eine Ausnahme solle nur für
die Fälle gelten, in denen der Bundesrat sich auf die Notverordnungskompetenz
des Art. 185 Abs. 3 BV stütze (Donatsch,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 1
N 26; Popp/Berkemeier,
a.a.O., Art. 1 N 28; Trechsel/Fateh‑Moghadam,
in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 1 N 13). Gemäss dieser
Bestimmung kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, wenn die
Wahrung der Interessen des Landes dies erfordert (vgl. zu den Voraussetzungen
unten E. 3.2.4.5).
3.2.3.3
Es fragt sich somit zunächst, ob es sich bei
der COVID‑19‑Verordnung 2 überhaupt um eine Verordnung im
Sinne von Art. 185 Abs. 3 BV handelt. In der in Frage stehenden
Fassung vom 14. Mai 2020 stützt sich der Bundesrat im Ingress nämlich nicht auf
sein Notverordnungsrecht aus der Bundesverfassung, sondern auf Art. 7 EpG.
Danach kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die
notwendigen Massnahmen anordnen, wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert.
Auch in weiteren Fassungen der Covid-19-Verordnung 2 hat sich der Bundesrat
stets auf die Art. 6 und 7 EpG gestützt und nicht auf Art. 185
Abs. 3 BV. Der Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlagen und ihr
Verhältnis zueinander ist in der Lehre umstritten. Würde im Sinne der Minderheitsmeinung
der Lehre davon ausgegangen, es handle sich bei Art. 185 Abs. 3 BV
und Art. 7 EpG um zwei von-einander unabhängige Rechtsgrundlagen und die
COVID‑19‑Verordnung 2 stütze sich auf letztere (vgl. Roos/Fingerhuth, COVID-19: Straf- und
strafprozessrechtliche Implikationen, in: COVID-19 − Ein Panorama der
Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 N 51), so wäre die Androhung einer
Geld- oder Freiheitsstrafe auf Verordnungsebene nach dem Gesagten grundsätzlich
von Vornherein nicht gestattet oder müsste die erwähnte Ausnahmekompetenz des
Bundesrates auf Art. 7 EpG erweitert werden, so dass dieser als sogenannte
Delegationsnorm den Erlass von Strafnormen dennoch zuliesse (Wohlers, Strafrechtlicher Zwang in der
«ausserordentlichen» Lage, in: Pärli/Weber‑Fritsch [Hrsg.], Symposium #iuscoronae,
Rz. 22; vgl. auch Bundesamt für Justiz, Gesetzgebungsverfahren, 4.
Aufl., Bern 2019, Rz. 891). Letzteres ist gemäss der überzeugenden Lehre
aber nicht der Fall (Trümpler/Uhlmann,
Problemstellungen und Lehren aus der Corona-Krise aus staats- und
verwaltungsrechtlicher Sicht, in: COVID‑19 − Ein Panorama der
Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 19 Rz. 9; Wohlers/Heneghan/Peters, Strafrecht in Zeiten der
Pandemie, Zürich 2021, S. 88; Niggli,
Corona-Krise: Warum der Bundesrat keine Strafen erlassen darf, in: NZZ vom
16.
April 2020; vgl. auch BStGer SK.2021.7 vom 19. November 2021
E. 7.2.3). Die Botschaft zum Epidemiengesetz sowie die herrschende Lehre
sprechen Art. 7 EpG hingegen ohnehin nur deklaratorischen Charakter zu.
M.a.W. handle es sich um einen deklaratorischen Verweis auf die in
Art. 185 Abs. 3 BV bereits statuierten Kompetenzen (Botschaft EpG,
in: BBl 2011 S. 311, 364 f.; Brunner/Willhelm/Uhlmann,
Das Coronavirus und die Grenzen des Notrechts, AJP 6/2020, S. 685, 693 f.;
Burrichter/Vischer, Der
Vergehenstatbestand nach Art. 10f Abs. 1 der COVID‑19‑Verordnung
2, forumpoenale 4/2020, S. 300, 302 f.; Ege/Eschle,
Das Strafrecht in der Krise, sui-generis 2020, S. 279, 284; Graf, in: Graf [Hrsg], StGB Annotierter
Kommentar, 2020, Art. 1 N 5, je mit Hinweisen). In diesem Fall wäre die
Androhung einer Freiheits- oder Geldstrafe nach dem Gesagten grundsätzlich auch
auf Verordnungsebene möglich. Es bliebe indes zu prüfen, ob die Voraussetzungen
zum Erlass eines Vergehenstatbestandes auf dem Notverordnungsweg im konkreten
Fall vorgelegen haben, andernfalls die Strafbestimmung rechtlich keinen Bestand
hat und daher nicht anzuwenden ist. Darauf ist im Folgenden einzugehen.
3.2.3.4
In BGE 123 IV 29 hat das Bundesgericht die
Zulässigkeit der Bestimmung einer Bundesratsnotverordnung bejaht, gemäss
welcher jugoslawische Staatsangehörige mit Gefängnis oder Busse bis zu
CHF 100’000 bestraft werden konnten, wenn sie in der Öffentlichkeit eine
Schusswaffe trugen oder mit sich führten. Dabei hielt das Bundesgericht fest,
der Bundesrat könne in Notverordnungen, die (vorübergehend) an die Stelle von
formellen Gesetzen träten, diejenigen Strafen androhen, welche dem Unwert
angemessen seien, der in der Missachtung der von ihm erlassenen Anordnungen und
Verbote liege, nötigenfalls also auch Gefängnisstrafen. Das generelle Verbot
des Tragens und Mitführens von Schusswaffen in der Öffentlichkeit durch
jugoslawische Staatsangehörige solle die angesichts der Konflikte im ehemaligen
Jugoslawien erhöhte und unberechenbare Gefahr von gewalttätigen
Auseinandersetzungen zwischen jugoslawischen Staatsangehörigen in der Schweiz
vermindern. In Anbetracht der zu schützenden Rechtsgüter, welche durch das
verbotene Mitführen und Tragen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit gefährdet
würden, sei die Androhung einer Gefängnisstrafe alternativ zur Busse angemessen
(BGE 123 IV 29 E. 4c).
3.2.3.5
Eine Anwendung dieser Rechtsprechung auf die
vorliegende Konstellation rechtfertigt sich allerdings nicht. So gilt es
zunächst zu berücksichtigen, dass Art. 185 Abs. 3 BV ein Anwendungsfall
der polizeilichen Generalklausel im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV ist und
grundsätzlich den gleichen Anwendungsvoraussetzungen unterliegt. Er dient
mithin der Gefahrenabwehr und die darauf gestützten Massnahmen müssen unter
anderem geeignet und erforderlich, m.a.W. verhältnismässig sein (Künzli, in: Waldmann/Belser/Epiney
[Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 185
N 31 ff.). Es liegt in der Natur des notrechtlichen Systems, dass die
Massnahmen von Art. 185 Abs. 3 BV erst dann zur Anwendung gelangen
können, wenn die Rechtsordnung keine anderweitigen, insbesondere positivierten
Massnahmen vorsieht und das gesetzliche Instrument zur Lagebewältigung auch
nicht im Sinne der zeitlichen Dringlichkeit auf dem Weg der ordentlichen oder
dringlichen Gesetzgebung geschaffen werden kann (Saxer, in: St. Galler Kommentar zur
Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 185 N 87). In
Bezug darauf hervorzuheben ist, dass es in der vom Bundesgericht behandelten
Konstellation – anders als in der vorliegenden – kein Gesetz gab, das die
konkrete Bedrohungssituation antizipiert und bereits diesbezügliche
Strafandrohungen festgelegt hätte (vgl. BGE 123 IV 29 E. 4d). In der
Covid-Krise bestand mit dem Epidemiengesetz hingegen bereits ein Gesetz im
formellen Sinne, welches die damalige Situation vorwegnahm und damit auch schon
den Unwert allfälliger Widerhandlungen gegen Anordnungen des Bundesrates
definierte. So wird gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG mit Busse
bestraft, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Ist die
eingetretene Situation in einem formellen Gesetz bereits geregelt, darf in der
Regel kein Raum bleiben, auf Verordnungsstufe schärfere Strafen vorzusehen
(vgl. BStGer SK.2021.7 vom 19. November 2021 E. 7.2.3; Bezirksgericht
Dietikon, in: forumpoenale 6/2021, S. 456 ff., E. C.3.3; a.A. Graf, a.a.O., Art. 1 N 5). In
diesem Zusammenhang wird in der Literatur nämlich berechtigterweise
vorgebracht, mit Geld- und Freiheitsstrafen könnten – anders als mit
aufsichtsrechtlichen bzw. administrativen Massnahmen – keine akuten Gefahren
unmittelbar abgewendet werden. Vielmehr werde damit ein bestimmtes Verhalten
nachträglich sanktioniert. Die mit der Strafbestimmung allenfalls verbundene
generalpräventive Wirkung könne offensichtlich nicht genügen, um eine auf dem
Verordnungsweg angedrohte Freiheits- oder Geldstrafe zu legitimieren. Insofern
würden solche Strafandrohungen nicht der Gefahrenabwehr, sondern der
Bekräftigung der gesellschaftlichen Wertvorstellungen dienen, für die in einem
Rechtsstaat einzig der Gesetzgeber zuständig sei (Peters/Heneghan, Nr. 42 Bezirksgericht Dietikon,
Einzelgericht in Strafsachen, Urteil vom 16. Februar 2021 i.S.
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen B. – GB200022-M, in: forumpoenale
6/2021 S. 456, 460; Niggli,
Corona-Krise: Warum der Bundesrat keine Strafen erlassen darf, in: NZZ vom
16.
April 2020; Roos/Fingerhuth,
a.a.O., § 26 N 51; Wohlers/Heneghan/Peters,
a.a.O., S. 89; Wohlers,
strafrechtlicher Zwang, Rz. 24). In diesem Kontext nicht zutreffend
erscheint die von Burrichter/Vischer
vertretene Auffassung, eine Busse sei nicht ausreichend, da diese bei grossen
Umsatzvolumen je nach Geschäft einkalkuliert werden könne (Burrichter/Vischer, a.a.O., S. 303). Sie
lässt nämlich einerseits die einschneidende Möglichkeit der Durchsetzung mit
unmittelbarem polizeilichem Zwang ausser Acht und verkennt anderseits, dass dem
Ordnungsbussenverfahren eher noch (general-)präventiver Charakter zukommt als
dem beim Vergehenstatbestand in der Regel anzuwendenden Strafbefehlsverfahren
(Bezirksgericht Dietikon, in: forumpoenale 6/2021, S. 456 ff.,
E. C.2; Peters/Heneghan,
a.a.O., S. 460 f.). Ob die Androhung von Freiheits- und Geldstrafen auf
dem Weg der Notverordnung mithin entgegen der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nie zulässig sein sollte, kann letztlich offenbleiben. Wenn aber
das formelle Gesetz – wie vorliegend das Epidemiengesetz – (die
eingetretene Notlage antizipierend) für ein bestimmtes Verhalten bereits eine
Busse vorsieht, darf die Regierung diese nicht mittels Polizeinotverordnung in
eine Geld- oder Freiheitsstrafe wandeln.
3.2.3.6
Soweit die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf Burrichter/Vischer und Ege/Eschle geltend macht, die
ausserordentliche Lage werde im Epidemiengesetz nicht speziell geregelt, womit
die darin enthaltenen Strafbestimmungen aufgrund des Analogieverbotes keine
Anwendung fänden und das Epidemiengesetz nicht per se herangezogen
werden könne, um die Zulässigkeit von Art. 10f Abs. 1 COVID‑19‑Verordnung 2
infrage zu stellen (vgl. Burrichter/Vischer,
a.a.O., S. 302 f.; Ege/Eschle,
a.a.O. S. 285), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 83
Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich
Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Auch wenn in dieser Bestimmung
in der abschliessenden Klammer lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen wird,
umfasst die Übertretungsbestimmung aufgrund ihres klaren Wortlauts («Massnahmen
gegenüber der Bevölkerung») nach Auffassung des Bundesgerichts auch Massnahmen
des Bundesrats – und zwar sowohl die während der besonderen als auch die
während der ausserordentlichen Lage angeordneten (BGer 6B_1433/2021 vom
3.
März 2022 E. 3.3; vgl. auch AGE SB.2022.48 vom 28. September
2022.
E. 4.1.2). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft regelt
Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG somit auch Widerhandlungen gegen Massnahmen,
welche der Bundesrat – wie vorliegend – in einer ausserordentlichen Lage
angeordnet hat. Entsprechend ist die Zulässigkeit der Strafbestimmungen in der
COVID‑19‑Verordnung 2 durchaus unter Berücksichtigung der
bereits im Epidemiengesetz enthaltenen Strafbestimmungen zu prüfen.
3.2.3.7
Das Gericht schliesst sich somit der Vorinstanz
an, wonach mit Art. 10f Abs. 1 COVID‑19‑Verordnung 2
(Stand vom 14. Mai 2020) keine ausreichende gesetzliche Grundlage vorliegt, um
gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe auszusprechen. Die Berufung der
Staatsanwaltschaft ist daher abzuweisen.
3.2.4
Da die Berufung der Staatsanwaltschaft
abzuweisen ist und der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung verzichtet hat,
ist der Schuldspruch wegen Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der
Bevölkerung gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu bestätigen. Es
kann dafür vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden (angefochtenes Urteil S. 4, Akten S. 69).
4.
Strafzumessung
Auch betreffend die Strafzumessung ist auf die
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (angefochtenes Urteil S. 6, Akten
S. 71). Die diesbezüglichen Vorbringen der Staatsanwaltschaft erübrigen
sich aufgrund des Freispruchs hinsichtlich des Vergehenstatbestands nach
Art. 10f Abs. 1 COVID‑19‑Verordnung 2. Der
Beschuldigte ist somit zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen.
5.
Kosten
5.1
Nach
dem Gesagten ist die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Der
Beschuldigte hat gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO für das erstinstanzliche
Verfahren sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom
13.
März 2015 E. 1.4). Da der Beschuldigte auch im zweitinstanzlichen Verfahren
der Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung schuldig gesprochen
wird, sind ihm nach dem Verursacherprinzip die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen.
Demgemäss trägt er die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von CHF 310.60
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 100.–.
5.2
Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach
Obsiegen oder Unterliegen der Parteien verlegt (BGer 6B_1025/2014 vom
9.
Februar 2015 E. 2.4.1). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser
Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor
der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020
vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen
im Berufungsverfahren vollständig, wohingegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer
Berufung unterliegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen
entsprechend zu Lasten des Staates.
5.3
5.3.1
Der
Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge der beschuldigten Person
(BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den
gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO;
Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und
428.
Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine
Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die
Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer
6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E.
2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte
Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom
15.
Mai 2019 E. 5.2).
5.3.2
Nachdem
die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren bestätigt wurden (vgl.
E. 5.1), ist auch die vom Strafgericht zugesprochene reduzierte
Parteientschädigung zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren ist dem
Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe des von seiner Verteidigerin
geltend gemachten Aufwands gemäss der Honorarnote vom 7. März 2023 zuzusprechen.
Für die genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Widersetzung gegen
Massnahmen gegenüber der Bevölkerung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse
von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. j in Verbindung
mit Art. 7 und Art. 40 des Epidemiengesetzes und Art. 6
Abs. 3 lit. b und Art. 6a der COVID‑19‑Verordnung 2
(Stand vom 14. Mai 2020) sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf des
Vergehens gegen die COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand vom 14. Mai
2020) wird der Beschuldigte in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft
freigesprochen.
Der
Beschuldigte trägt die Kosten von CHF 310.60 und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 100.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das
zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 800.–
(einschliesslich MWST und Auslagen) und für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'384.40 (einschliesslich MWST und Auslagen)
aus der Gerichtskasse entrichtet.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Bundesamt für Gesundheit
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.