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Entscheid

SB.2022.19

gewerbsmässiger Diebstahl, einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, Tätlichkeiten und mehrfaches unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades (aufgehoben durch BGer 6B_1248/2023 vom 09.04.2024; neuer Entscheid ZS.2024.5 vom 25.09.2024)

7. September 2023Deutsch69 min

Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren (unter Einrechnung von einem Tag erlittenen Polizeigewahrsam)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.19

URTEIL

vom 7.

September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

(Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard,

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o JVA Pöschwies, Roosstrasse 49,

8105 Regensdorf Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

C____

D____

E____

F____

G____

H____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 4. November 2021

(SG.2021.155)

betreffend gewerbsmässigen

Diebstahl, einfache Körperverletzung (mit

gefährlichem Gegenstand) begangen

in nicht entschuldbarem Notwehr-

exzess, Tätlichkeiten sowie mehrfaches

unberechtigtes Verwenden eines

Fahrrades

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 4. November 2021 wurde

A____ (Berufungskläger) des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen,

teilweise geringfügigen, Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen, teilweise versuchten,

Hausfriedensbruchs, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand (begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess), der Tätlichkeiten,

des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads, der mehrfachen

Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren (unter Einrechnung von einem Tag erlittenen Polizeigewahrsam)

sowie einer Busse in Höhe von CHF 1’500.‒ (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde er für

sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem

[SIS]). Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. 1.6 der Anklageschrift [AS]) wurde das Verfahren

in Bezug auf den vor dem 4. November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum

zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger

zu Schadenersatzzahlungen an die C____, die D____, den E____, die F____, die G____

und an H____ (zusammen die Privatklägerschaft) verurteilt. Ferner wurde über

diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt und sind dem Berufungskläger Verfahrenskosten

in der Höhe von CHF 10‘584.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’500.–

auferlegt worden. Schliesslich ist der amtliche Verteidiger unter

Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Gegen dieses Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch B____,

am 4. November 2021 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 15. Februar 2022

Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 27. Mai 2022 begründet. Es wird beantragt,

es sei das vorinstanzliche Urteil kosten- und entschädigungsfällig abzuändern

und der Berufungskläger von den bestrittenen Fällen gemäss Ziff. I.1.13, 15, 29,

32, I.3 und I.5 der Anklageschrift freizusprechen sowie die ausgesprochene Strafe

angemessen zu mindern. Darüber hinaus sei von einer Landesverweisung und einem

Eintrag im SIS abzusehen. Schliesslich seien die Schadenersatzforderungen der

Privatkläger abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort

vom 24. Juni 2022 bzw. vor den Schranken, es sei die Berufung kostenfällig

abzuweisen. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 17. September 2022

replizieren und ein Schreiben von I____ vom 15. September 2022 einreichen

lassen. Gleichzeitig wurde beantragt, I____ vor den Schranken zu einer

möglichen Suchtbehandlung, dem Krankheitsbild sowie der Bedeutung einer

Landesverweisung aus medizinischer Sicht zu befragen. Nachdem die Verteidigung

am 10. Oktober 2022 des Weiteren ein Schreiben an das Strafgericht Basel-Stadt

(in Zusammenhang mit einem nach den vorliegend zur Diskussion stehenden

Delikten eingeleiteten und vom Strafgericht mit Urteil SG.2022.73 vom 29.

November 2022 mittlerweile erledigten Verfahren; unter der Verfahrensnummer

SB.2023.47 inzwischen am Appellationsgericht hängig) einreichte, ging am 25.

November 2022 eine Duplik der Staatsanwaltschaft ein. Mit Eingaben vom 8. Juli

2022, vom 9. August 2022, vom 10. Oktober 2022 und vom 20. August 2023 hat sich

der Berufungskläger zudem persönlich an das Gericht gewendet. Mit Verfügung vom

1. Juni 2023 lud der Verfahrensleiter in die Berufungsverhandlung. Gleichzeitig

wies er den Antrag auf Befragung von I____ vorbehältlich eines anderslautenden

Entscheids des Gerichts auf erneuten Antrag ab und zog die Akten des Verfahrens

SG.2022.73 bei. Schliesslich wurden ein Führungsbericht der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies (wo der Berufungskläger in Zusammenhang mit

dem Verfahren SG.2022.73 bzw. SB.2023.47 im Rahmen des vorzeitigen

Strafvollzugs inhaftiert ist) sowie ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt.

Beide Dokumente wurden den Parteien in der Folge zur Kenntnis zugestellt.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. September 2023

wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangten die Verteidigung und die

Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag (die Privatklägerschaft hat

darauf verzichtet, bis auf das begründete Urteil weitere Post zu erhalten). Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den

Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall

ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft.

1.3.2

Die Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise

geringfügiger, Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten,

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung

des Verfahrens im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 1.6) in Bezug auf den vor dem 4. November

2018.

erfolgten Betäubungsmittelkonsum, die Verurteilung zu einer Schadenersatzzahlung

an die G____, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die erste Instanz sind nicht

angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im

Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.3.3

Die Verteidigung hat im Rahmen der Vorfragen

darauf hingewiesen, dass sie vom Berufungskläger darauf aufmerksam gemacht

worden sei, dass der in Ziff. I.2 der Anklageschrift geschilderte Vorfall

entgegen der im vorinstanzlichen Urteil geäusserten Ansicht kein unbestrittener

Fall sei. A____ habe im Vorverfahren zwar tatsächlich einmal gesagt, der

Vorhalt stimme (Akten S. 1269 f.). Dies sei aber mit seinem damals schlechten

Gesundheitszustand zu erklären. Er habe schnell alles fertig machen wollen,

weshalb er einfach gesagt habe, es stimme. In der Einvernahme im Kanton

Basel-Landschaft – bevor das Verfahren an den Kanton Basel-Stadt abgetreten

worden sei – habe er den Vorfall aber bestritten (Akten S. 1258, 1264 f.). In

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei der Berufungskläger direkt von der

Gasse gekommen, er sei zum Teil sogar eingeschlafen. Die Verteidigung habe

diesen Punkt – da sie im Vorfeld keinen Kontakt zum Berufungskläger gehabt habe

– deshalb nicht vorbringen können, wobei A____ zu diesem Vorfall vor

Strafgericht ohnehin nicht befragt worden sei (Akten S. 1878 f.).

Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung

angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil

vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und

welche Beweisanträge sie stellt. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des

Urteils ist in der Berufungserklärung gemäss Abs. 4 der zitierten Vorschrift

verbindlich anzugeben, auf welche nachfolgend aufgezählten Teile sich die

Berufung beschränkt – genannt sind der Schuldpunkt (allenfalls bezogen auf einzelne

Handlungen), die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, die

Zivilansprüche, die Nebenfolgen, die Kosten-, Entschädigungs- und

Genugtuungsfolgen sowie die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Die

Aufzählung in Art. 399 Abs. 4 StPO ist abschliessend und der Gegenstand der

Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber

ausgedehnt werden kann (Bähler,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 399 StPO N 7). Insofern besteht

kein Raum, auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift zurückzukommen.

Daran ändert auch Art. 404 Abs. 2 StPO, wonach das Berufungsgericht

zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen

kann, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern, nichts.

Auch wenn der Berufungskläger im Rahmen der Einvernahme vom 7. Juni 2021 (Akten

S. 1269 f.) gesundheitlich angeschlagen gewesen sein sollte, hätte vor

Strafgericht die Möglichkeit bestanden, auf den Vorhalt zurückzukommen, zumal

der Berufungskläger insbesondere hinsichtlich Ziff. I.3 der Anklageschrift

differenzierte Angaben machen konnte (vgl. dazu eingehend E. 7.2 und 7.4) und

sein Gesundheitszustand demgemäss nicht besonders schlecht gewesen sein konnte,

wobei die Verteidigung zweifellos auch interveniert hätte, wenn Anzeichen einer

Verhandlungsunfähigkeit vorgelegen hätten. Der Schuldspruch stellt auch – da

die (inkonstanten) Aussagen des Berufungsklägers im Sinne einer blossen Sachverhaltsvariante

den mit Abhebungsbelegen untermauerten Angaben von H____ gegenüberstehen – keine

gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidung im Sinne von Art. 404

Abs. 2 StPO dar. Somit sind auch der Schuldspruch wegen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (AS Ziff. I. 2) und die

diesbezügliche Verurteilung zu einer Schadenersatzzahlung an H____ in

Rechtskraft erwachsen.

2.

Vorbemerkungen

2.1

Beweisantrag

Der vom Verfahrensleiter abgewiesene Beweisantrag auf

Befragung von I____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung nicht wiederholt,

wobei der Antrag, es sei eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) anzuordnen (wozu I____ mitunter zu befragen

gewesen wäre), ohnehin zurückgezogen wurde. Weitere diesbezügliche Ausführungen

erübrigen sich deshalb.

2.2

Revision

Art. 139 Ziff. 2 StGB

Per 1. Juli 2023 wurde der Tatbestand des gewerbsmässigen

Diebstahls hinsichtlich des Strafrahmens einer Revision unterzogen. So beträgt

der Strafrahmen neu Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

(früher Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder Geldstrafe nicht unter 90

Tagessätzen), wobei der Tatbestand neu in Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB

(früher Art. 139 Ziff. 2 aStGB) geregelt ist. Da der Berufungskläger die zur

Diskussion stehenden Tathandlungen aber allesamt vor dem 1. Juli 2023 beging

und das neue Recht für ihn nicht milder ist, ist vorliegend noch Art. 139 Ziff.

2.

aStGB anwendbar (Art. 2 Abs. 1 StGB).

3.

Diebstahl zum Nachteil der J____ (AS

Ziff. I.1.13)

3.1

Vorwurf

gemäss Anklageschrift

Dem Berufungskläger wird unter Ziff. I.1.13 der

Anklageschrift zunächst vorgeworfen, am 9. Dezember 2020 um 14.00 Uhr die J____-Filiale

am [...] in [...] betreten zu haben und dort in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht diverse Artikel in seine Jackentaschen und in die

mitgeführte Schlafsackhülle gesteckt zu haben. Um 14.04 Uhr habe er zudem einem

unbekannt gebliebenen Komplizen, der kurze Zeit nach ihm das Geschäft betreten haben

soll, bei den Selbstbedienungskassen einen oder mehrere unbekannte Artikel

übergeben. Die unbekannte Person habe den/die Artikel anschliessend in ihre

rechte Jackentasche gesteckt und das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen.

Danach habe auch der Berufungskläger mit den in der Deliktsliste aufgeführten

Waren das Geschäft verlassen, ohne zu bezahlen.

3.2

Erwägungen

des Strafgerichts

Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 29),

der Berufungskläger bestreite nicht, am 9. Dezember 2020 um zirka 14.00 Uhr im J____

in [...] einen Ladendiebstahl begangen zu haben. Entgegen seiner Ansicht sei es

jedoch sehr wohl möglich, dass er alle als Deliktsgut aufgeführten

Haarschneidegeräte aus dem Laden geschafft habe. Auf den Bildern der

Überwachungskamera sei nämlich zu erkennen, dass der Berufungskläger nicht nur

einen Schlaf- und einen Rucksack, sondern auch eine Plastiktasche dabei gehabt

habe und dass diese Behältnisse beim Verlassen des Verkaufsgeschäfts allesamt

gefüllt gewesen seien. Ferner sei dokumentiert, dass A____ mit einem Mittäter

unterwegs gewesen und dass es zwischen den beiden im Laden zu einer kurzen

Begegnung gekommen sei. Auf die Angaben der Geschädigten zum Deliktsgut sei

deshalb entgegen der Meinung der Verteidigung ohne weiteres abzustellen, zumal

die J____ die Warendiebstahlsmeldung unmittelbar nach der Flucht des Berufungsklägers

aus dem Laden erstellt und Letzterer das übrige beanzeigte Deliktsgut ‒

so etwa ein Zahnpflegegerät der Marke Philips ‒ nicht in Abrede stelle.

3.3

Standpunkt

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger kritisiert, entgegen den Ausführungen der

Vorinstanz sei der angeklagte Sachverhalt nicht genügend erstellt. Ob er

tatsächlich die angeklagte Anzahl an Rasierklingen (18) gestohlen habe, müsse in

dubio pro reo offenbleiben, zumal notorisch sei, dass Rasierklingen häufig

gestohlen würden und daher nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, ob alle

abhandengekommenen Rasierklingen ihm zugeordnet werden könnten. Da offenbar

auch noch eine zweite Person involviert gewesen sei, müsse offenbleiben, ob

nicht diese Person die fraglichen Rasierklingen gestohlen habe. Ihm könnten

bloss 5-6 Rasierklingen zugeordnet werden. Der Berufungskläger sei in diesem

Punkt daher teilweise vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen (Akten S. 1746,

1885.

f., 1891).

3.4

Würdigung

Es ist notorisch, dass Rasierklingen – aufgrund ihres hohen

Preises – häufig gestohlen werden. Es ist daher nicht gänzlich ausgeschlossen,

dass ein anderer Täter am selben Tag bereits Rasierklingen aus J____ in [...]

entwendet hat, zumal auch eine zweite Person am zur Diskussion stehenden

Vorfall beteiligt war. Indes hatte der Berufungskläger mit den Erwägungen des

Strafgerichts genügend Möglichkeiten, alle als Deliktsgut aufgelisteten

Rasierklingen und das Zahnpflegegerät in seinen Effekten zu verstauen. Es ist

zudem kein Hinweis ersichtlich oder eine entsprechende Interessenlage

anzunehmen, wonach die Mitarbeiterin der J____ fälschlicherweise mehr Klingen,

als weggekommen sind, aufgelistet haben sollte. Es kann nach dem Gesagten daher

nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Berufungskläger alle ihm zur Last

gelegten 18 Rasierklingen entwendet hat. Erstellt ist aufgrund seiner gefüllten

Taschen aber mit Sicherheit, dass er eine die Geringfügigkeitsgrenze von CHF

300.– (vgl. dazu Weissenberger,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 172ter StGB N 29) übersteigende

Menge an Rasierklingen gestohlen hat. Einem Teilfreispruch bedarf es daher

nicht.

4.

Tätlichkeiten zum Nachteil von K____ (AS

Ziff. I.1.15)

4.1

Vorwurf

gemäss Anklageschrift

Dem Berufungskläger wird zudem vorgeworfen, sich nur ungefähr

eine halbe Stunde nach seiner um 16.30 Uhr erfolgten Entlassung aus der

polizeilichen Anhaltung in die L____in der [...] in Basel begeben zu haben. Dort

habe er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht das aufgeführte Deliktsgut aus

der Warenauslage behändigt und dieses in seine mitgeführte Einkaufstasche gesteckt.

In der Folge habe er sich zur Kasse begeben, wo er lediglich für eine Packung

Toast und ein weiteres Lebensmittel habe bezahlen wollen, nicht aber für die in

seiner Einkaufstasche befindlichen Champagnerflaschen. Als er daraufhin von der

L____-Mitarbeiterin [...] dazu aufgefordert worden sei, die Einkaufstasche auf

das Kassenband zu stellen, damit sie den Inhalt sehen könne, habe er sich geweigert,

dieser Aufforderung Folge zu leisten und die Filiale verlassen wollen. Als sich

ihm daraufhin die Mitarbeiterin K____ in den Weg stellte, habe A____ Letztere

zur Seite gestossen, sodass sie rückwärts gegen das gestapelte Toilettenpapier gestolpert

sei. Anschliessend habe er das Geschäft samt Deliktsgut verlassen.

4.2

Erwägungen

des Strafgerichts

Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 30),

der Berufungskläger räume den zur Anklage gebrachten Diebstahl von sechs

Champagnerflaschen zum Nachteil der L____ ein. Entgegen seiner Ansicht sei auf

dem Überwachungsvideo der L____-Filiale indes eindeutig zu erkennen, wie er K____,

als diese sich ihm nach der Kasse in den Weg gestellt habe, mit beiden Händen

von sich weg und zur Seite stosse, sodass sie nach hinten gestolpert sei. Von

einer blossen Berührung könne nicht gesprochen werden. Es habe ein Schuldspruch

wegen Tätlichkeiten zu ergehen.

4.3

Standpunkt

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger macht geltend, eine Tätlichkeit liege nach

Lehre und Rechtsprechung nicht bei jeder geringfügigen Beeinträchtigung der

körperlichen Unversehrtheit vor. Nicht jeder folgenlose «Rempler» erfülle den

Tatbestand der Tätlichkeit. Es lägen keinerlei Hinweise vor, dass es überhaupt

zu einer körperlichen Unversehrtheit gekommen sei. Er sei daher vom Vorwurf der

Tätlichkeit freizusprechen (Akten S. 1746 f., 1886).

4.4

Würdigung

Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat, ist auf dem

Überwachungsvideo eindeutig zu erkennen, wie der Berufungskläger K____, als

diese sich ihm nach der Kasse in den Weg stellte, zwecks Flucht vorsätzlich mit

nicht unerheblichem Kraftaufwand mit beiden Händen von sich weg und zur Seite

stösst. Auch wenn bei der Geschädigten keine Verletzungen festgestellt worden

sind (Akten S. 657), wurde das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete

Mass physischer Einwirkung auf einen Menschen damit eindeutig überschritten,

womit es sich um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB handelt (BGE 134 IV 189 E. 1.2, 117 IV 14 E. 2a/c; Trechsel/Geth,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 126 N 1 f.). Es ergeht ein

entsprechender Schuldspruch.

5.

Diebstahl zum Nachteil der M____ (AS Ziff.I.1.29)

5.1

Vorwurf

gemäss Anklageschrift

5.1.1

Im Weiteren soll der Berufungskläger in den

frühen Morgenstunden des 20. August 2020 auf unbekannte Art und Weise,

vermutlich über die unverschlossene äussere und die verschlossene innere

Hauseingangstüre, gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig in die im

Erdgeschoss liegenden Räumlichkeiten der M____ an der [...] in [...] (BL) eingedrungen

sein (eventualiter habe sich der Berufungskläger bereits am Abend zuvor im

Wissen darum, dass der Zutritt für Unberechtigte verboten sei, in einem

günstigen Moment auf unbekannte Art und Weise unbeobachtet in die

Räumlichkeiten eingeschlichen und sich versteckt, bis alle Mitarbeitenden weg gewesen

seien). Im [...] sowie in den [...] soll der Berufungskläger in der Folge in

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht diverse Getränke und Esswaren im

Gesamtwert von CHF 1'656.80 behändigt und diese in einem leeren PET-Sack

verstaut haben.

5.1.2

Darüber hinaus soll der Berufungskläger

‒ in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern ‒ eine für

Arbeiten im [...] vorgesehene [...]-Jacke im Wert von CHF 35.‒ angezogen sowie

den mit den vorgenannten Getränken und Esswaren gefüllten PET-Sack auf einen

sich vor Ort befindenden Rollwagen gelegt und die Räumlichkeiten mit dem

Deliktsgut via Hauseingangstüre um ca. 05.05 Uhr verlassen haben. Dort sei er

auf die Mitarbeiterin N____ getroffen, die zunächst davon ausgegangen sei, dass

es sich bei A____ um einen neuen Mitarbeiter handle. Als der Berufungskläger bemerkt

habe, dass er seine Tasche im [...] vergessen habe, habe er sich erneut auf

unbekannte Art und Weise Zutritt zu den Räumlichkeiten verschafft und dort nach

der Tasche gesucht. Als die langsam misstrauisch werdende N____ A____ daraufhin

angesprochen und gefragt habe, was er mit der von ihm immer noch getragenen

Jacke für den [...] machen würde, habe der Berufungskläger die Jacke ausgezogen

und ihr gegeben. Danach habe er das Gebäude über die Hauseingangstüre verlassen,

sich mit dem Deliktsgut zur Haltestelle «[...]» der [...] begeben und den Rollwagen

dort stehen gelassen. Mit der [...] sei er dann nach [...] gefahren, wobei er

den PET-Sack mit den Getränken und Esswaren mitgeführt habe.

5.2

Erwägungen

des Strafgerichts

Das Strafgericht hat diesbezüglich erwogen (vorinstanzliches

Urteil S. 30), der Berufungskläger habe grundsätzlich zugestanden, am frühen

Morgen des 20. August 2020 gegen den Willen der Berechtigten in die

Räumlichkeiten der M____ in [...] eingedrungen zu sein und dort Lebensmittel

sowie eine Jacke gestohlen zu haben. Wie die Verteidigung allerdings zu Recht

geltend gemacht habe, seien die inkriminierten Esswaren und Getränke von

insgesamt rund 80 Kilogramm viel zu schwer, als dass A____ diese überhaupt

hätte wegschaffen können. Zwar sei erstellt, dass sich der Berufungskläger

dabei eines Rollwagens bedient habe. Allerdings habe er diesen – wie ebenfalls

erwiesen sei – an der Haltestelle «[...]» stehen gelassen, bevor er mit dem

PET-Sack in die [...] eingestiegen sei. Somit bestünden Zweifel an der

Richtigkeit des zur Anklage gebrachten Deliktsguts und es sei zugunsten des Berufungsklägers

von einem reduzierten Deliktsbetrag auszugehen.

5.3

Standpunkt

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger kritisiert, die Vorinstanz führe zwar zutreffend

aus, dass Zweifel an der Richtigkeit der zur Anklage gebrachten Deliktsliste

bestehen würden und daher von einem reduzierten Deliktsbetrag auszugehen sei.

Dies werde von der Vorinstanz jedoch nicht weiter ausgeführt, sodass unklar

bleibe, welcher Deliktsbetrag dem Berufungskläger alsdann zugerechnet werde.

Die Vorinstanz verletze damit ihre Begründungspflicht, weshalb A____ in diesem

Punkt vom Vorwurf des Diebstahls teilweise freizusprechen sei (Akten S. 1747,

1891).

5.4

Würdigung

Die Vorinstanz hat den genauen Deliktsbetrag nicht in den Ausführungen

zur Sache erwähnt, sondern im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, der

Deliktsbetrag hinsichtlich des Diebstahls gemäss Ziff. I.1.29 der

Anklageschrift sei mit rund CHF 1'000.– zu veranschlagen (vorinstanzliches

Urteil S. 44), was wiederum deutlich über dem Geringfügigkeitsbetrag von CHF

300.– liegt (vgl. dazu schon E. 3.4) und auch angemessen erscheint. Insofern

liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor, wobei eine solche im

Rechtsmittelverfahren ohnehin geheilt werden könnte (BGE 133 I 270 E. 3.1;

BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; AGE SB.2020.86 vom

21.

Januar 2021 E. 2.2.4). Anzufügen bleibt, dass der Gewahrsam der M____

mit dem Rausschieben des Rollwagens aus ihren Räumlichkeiten gebrochen und der

Diebstahl daher hinsichtlich des gesamten geltend gemachten Deliktsbetrags

(Akten S. 947) vollendet worden sein dürfte. Aufgrund des Verbots der reformatio

in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist darauf aber nicht zurückzukommen.

6.

Diebstahl

gemäss Ziff. I.1.32 der Anklageschrift

6.1

Vorwurf

gemäss Anklageschrift

Dem Berufungskläger wird darüber hinaus vorgeworfen, zu einem

nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 4. Dezember 2020 und dem 7.

Dezember 2020 im 3. Untergeschoss des öffentlichen Parkhauses am [...] in [...]

mit einem unbekannten Gegenstand das Stoffdach des auf dem Parkplatz Nr. 31

abgestellten Mercedes-Cabriolets (Kennzeichen [...]) von O____ aufgeschlitzt zu

haben. Durch den zirka 50 Zentimeter langen Schlitz habe er sich sodann Zugang

zum Innenraum des Personenwagens verschafft, diesen durchsucht und daraus in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht diverse im Eigentum von P____ und Q____ stehende

Gegenstände (unter anderem eine Kamera der Marke Sony im Wert von CHF 4‘399.–,

eine Fotoausrüstung der Marke Sony im Wert von CHF 1’193.– und einen

Computer der Marke Samsung im Wert von CHF 689.–) behändigt. In der Folge habe

sich der Berufungskläger mit dem Deliktsgut im Gesamtwert in Höhe von CHF

7'231.– von der Örtlichkeit entfernt.

6.2

Erwägungen

des Strafgerichts

Das Strafgericht hat diesbezüglich erwogen (vorinstanzliches

Urteil S. 31 f.), der Berufungskläger bestreite nicht, das Stoffdach des

Cabriolets aufgeschnitten und durch den Schlitz in Diebstahlsabsicht diverse

Gegenstände behändigt zu haben. Neben Kaugummis, etwas Münz und einer

Lippenpomade habe er aber bloss AirPods Pro-Kopfhörer von Apple gestohlen. Eine

Sporttasche sowie eine Fotoausrüstung habe es im Fahrzeuginnern nicht gehabt.

Ausserdem wäre es gar nicht möglich gewesen, diese Gegenstände durch den

Schlitz des Stoffdaches zu ziehen. Dieser Ansicht könne – so das Strafgericht –

aber nicht gefolgt werden. Im Polizeirapport sei festgehalten, dass der Schnitt

im Stoffdach etwa 50 Zentimeter betragen habe und auch die sich in den Akten

befindenden Fotos dokumentierten, dass eine Sporttasche oder dergleichen sehr

wohl durch die Öffnung passe. Es sei folglich kein Grund ersichtlich, die

Angaben der Geschädigten zum Deliktsgut in Zweifel zu ziehen. Entgegen der

Ansicht des Verteidigers sei ausserdem gerichtsnotorisch und keineswegs

unüblich, dass in parkierten Fahrzeugen auch Wertgegenstände wie Laptops und

Fotokameras inklusive Zubehör aufbewahrt würden. Eine formelle Befragung der

Geschädigten als Auskunftspersonen dränge sich daher nicht auf.

6.3

Standpunkt

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger bestreitet auch im Berufungsverfahren den

Diebstahl einer Sporttasche und einer Fotoausrüstung. Er habe diese Gegenstände

gar nicht durch den Schlitz im Stoffdach des Cabriolets herausziehen können. Weitere

Ermittlungen zur erwähnten Fotoausrüstung, wie zum Beispiel eine förmliche

Befragung der Geschädigten, hätten nicht stattgefunden. Es sei daher

beweismässig nicht genügend erstellt, dass diese Gegenstände effektiv im Auto gewesen

und durch ihn gestohlen worden seien, zumal es unüblich sei, derart teure

Gegenstände in einem Auto zu lagern. In dubio pro reo sei der Berufungskläger in

diesem Punkt daher vom Vorwurf des Diebstahls teilweise freizusprechen (Akten

S. 1747, 1886 f., 1891).

6.4

Würdigung

Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat, ist der in den

Akten dokumentierte Schlitz augenscheinlich genügend gross, um eine Sporttasche

(mindestens der Länge nach) aus dem Fahrzeuginnern zu ziehen (Akten S. 1077 ff.),

wobei aufgrund des an der rechten vorderen Autotür gefundenen Fussabdrucks

(Akten S. 1061) auch denkbar ist, dass sich der Berufungskläger mit den Beinen

voraus vom Dach des Autos ins Fahrzeuginnere begeben hat. Die beigebrachten

Rechnungen enthalten zudem weitere, teure elektronische Gegenstände (Akten S.

1053.

f.), die – ganz abgesehen davon, dass die fingierte Angabe von gestohlenen

Gegenständen eine nicht als Bagatelle zu qualifizierende Straftat darstellen

würde – ebenfalls als gestohlen gemeldet worden sein dürften, wenn die

Deliktsliste effektiv inkorrekt ausgefüllt worden wäre. Darüber hinaus ist mit

dem Strafgericht auch nicht besonders unüblich, dass derart teure Gegenstände

mehrere Tage unbeaufsichtigt in einem Auto gelagert werden. Einer förmlichen

Befragung der Geschädigten bedarf es bei dieser Ausgangslage nicht, zumal

ohnehin nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen Angaben die Geschädigten

hierbei machen könnten. Damit ist auch dieser Diebstahl erstellt.

7.

Körperverletzung

zum Nachteil von R____ (AS Ziff. I.3)

7.1

Vorwurf

gemäss Anklageschrift

Dem Berufungskläger wird weiter vorgeworfen, sich am 8.

November 2020 zusammen mit S____ in der an der [...] in [...] gelegenen Wohnung

von T____ aufgehalten zu haben. Am Abend gegen zirka 22.00 Uhr habe auch R____

die Wohnung betreten. Dieser habe sogleich ein Messer behändigt, damit drohend

herumgefuchtelt und vom Berufungskläger Geld verlangt. In der Folge habe der

Berufungskläger R____ angeschrien, dass er «verreisen» solle und ihn mit

herumliegenden Gegenständen beworfen. Als R____ daraufhin seinerseits

Gegenstände nach dem Berufungskläger geworfen habe, sei der leicht

alkoholisierte A____ (Atemalkoholwert 0.16 mg/l am 9. November 2020 um 00.07

Uhr) vollends in Rage geraten und habe R____ mit einer Unterarmkrücke sowie

einem Stuhl auf den linken Unterarm geschlagen, wodurch dieser das Messer

fallen gelassen habe. Als R____ das zu Boden gefallene Messer aufheben wollte, habe

der Berufungskläger eine als gefährlichen Gegenstand zu qualifizierende

Glasflasche behändigt und diese in Verletzungsabsicht auf den Kopf von R____

geschlagen, sodass sie zerbrochen sei. Anschliessend habe R____, der durch den

Schlag mit der Gasflasche eine Kopfplatzwunde und durch die Schläge mit der

Unterarmkrücke und dem Stuhl Hämatome am linken Unterarm erlitten habe, blutend

die Wohnung verlassen.

7.2

Aussagen

des Berufungsklägers

7.2.1

Während der Berufungskläger im

Ermittlungsverfahren nicht gewillt war, nähere Angaben zum Vorfall zu machen (Akten

S. 1288 ff.) und in der Schlusseinvernahme auf Vorhalt der Sachverhaltsversion von

R____ ein eher trotzig anmutendes denn ernstgemeintes «Geständnis» ablegte (Akten

S. 1316: «Das was Sie hören wollen, sage ich. Es ist alles richtig, es

stimmt»), hat A____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum

Sachverhalt detailliert Stellung bezogen. Im Wesentlichen führte er aus, bei R____

Geldschulden gehabt und diese auf dessen Aufforderung hin wiederholt nicht

zurückbezahlt zu haben. Als er sich an besagtem Abend in der Wohnung von T____

aufgehalten habe, sei plötzlich R____ mit einem Messer aufgetaucht und habe ihn

damit bedroht. Da er [der Berufungskläger] Angst bekommen und R____ auf ihn

habe losgehen wollen, habe er sich zu wehren begonnen. Unter anderem habe er

eine leere Wodkaflasche gegen R____ geworfen, welche jedoch im

dahinterliegenden Fenster zerschellt sei. Da R____ immer noch mit dem Messer

auf ihn zugekommen sei, habe er in der Folge einen Stuhl gepackt und mit diesem

versucht, sich R____ vom Leib zu halten. Im Verlauf dieser tumultartigen

Abwehraktion mit dem Stuhl habe R____ das Messer verloren. Da er dieses gesucht

bzw. wieder zu erlangen versucht habe, habe der Berufungskläger ihn gepackt, um

dies zu verhindern. Ausserdem habe er das Messer weggekickt, sodass S____

dieses an sich nehmen und habe verstecken können. In der Folge hätten sie

weitergestritten und er habe R____ mit einem Bein des kaputt gegangenen Stuhls

zwei- bis dreimal auf den Kopf geschlagen. Daher habe R____ auch die Kopfverletzungen

(Akten S. 1590 ff.).

7.2.2

In der Berufungsverhandlung gab der

Berufungskläger in freier Rede zunächst zu Protokoll, an besagtem Abend bei T____

gewesen zu sein. Da sei plötzlich R____ – der ihn zuvor auf der Strasse schon

oft «blöd angemacht» habe – in die Wohnung gekommen und zwecks

Erhältlichmachung von Geld oder Drogen sofort auf ihn losgegangen. R____ habe

ein Messer bzw. einen Säbel in der Hand gehabt und über seinem Kopf [dem Kopf

des Berufungsklägers] Stichbewegungen gemacht, weshalb er Angst gekriegt habe und

R____ beruhigen wollte. In der Folge sei er aufgestanden und habe eine

Wodka-Flasche nach R____ geworfen, ihn aber verfehlt. Dann habe es ein Gerangel

gegeben. Er [der Berufungskläger] habe einen Stuhl genommen und diesen R____

auf den Kopf geschlagen, weshalb Letzterer dort eine Verletzung erlitten habe.

Daraufhin sei das Messer auf den Boden gefallen. R____ habe es aufnehmen

wollen, weshalb er [der Berufungskläger] ein Stuhlbein genommen und seinem

Kontrahenten ein paar Mal auf den Kopf geschlagen habe. Daraufhin seien die

Streithähne getrennt worden, S____ habe das Messer auf die Seite gemacht und er

[A____] sei ins Spital gegangen (Akten S. 1887).

Auf Vorhalt des Vorsitzenden, vor der Vorinstanz habe er

ausgesagt, er habe R____ erst dann mit dem Stuhlbein geschlagen, als Letzterer

das Messer nicht mehr in der Hand hatte, meinte der Berufungskläger zunächst, ja,

das könnte auch sein. Auf Nachfrage präzisierte er, dass R____ das Messer

verloren hatte, aber im Begriff war, das Messer wieder zu nehmen und auf ihn

[den Berufungskläger] loszugehen. Auf nochmalige Nachfrage gab der

Berufungskläger dann zu Protokoll, S____ habe das Messer – als er es R____ aus

der Hand geschlagen hatte – auf die Seite gekickt und danach versteckt. Zum

Zeitpunkt, als das Messer versteckt worden sei, seien sie schon «am fighten»

und das Adrenalin hoch gewesen. Als durch die Verteidigung erneut insistiert

wurde, sagte der Berufungskläger aus, R____ habe das Messer zum Zeitpunkt des

Schlags zwar nicht mehr in der Hand gehalten, es sei aber noch ungesichert am

Boden gelegen (Akten S. 1887 f.)

7.3

Aussagen

R____

7.3.1

R____ wurde am 11. November 2020 als

Beschuldigter zum Vorfall befragt (Akten S. 1300 ff.). Dabei hat er angegeben,

den Berufungskläger am 8. November 2020 in der Wohnung von T____ mit einem

Messer bewaffnet aufgesucht zu haben, um ihn zur Zahlung einer Geldschuld zu

bewegen. R____ will A____ bedroht haben, indem er ihm gesagt habe, dass er das

Geld zurückhaben wolle, ansonsten etwas passieren würde (Akten S. 1302). Ob er bereits

zu diesem Zeitpunkt das Messer gegen den Berufungskläger eingesetzt hat, ist

aufgrund der Aussagen von R____ nicht restlos geklärt (Akten S. 1304).

Zugunsten des Berufungsklägers ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches

Urteil S. 33) gestützt auf seine zuvor erörterten eigenen Angaben jedoch davon

auszugehen. Dies umso mehr, als R____ ebenfalls zu Protokoll gegeben hat, dass A____

in der Folge Gegenstände – unter anderem einen Stuhl – gegen ihn eingesetzt und

geworfen habe, worauf er [R____] das Messer schliesslich fallengelassen habe

(Akten S. 1301 f., 1304).

7.3.2

Wie der Berufungskläger erklärte auch R____,

dass er das verloren gegangene Messer wieder zu ergreifen versucht habe (Akten S.

1302, 1304). R____ hat zwar angegeben, dass der Berufungskläger ihm nachfolgend

– wie in der Anklageschrift umschrieben – eine Glasflasche über den Kopf

geschlagen habe (Akten S. 1301, 1304). A____ will bekanntlich mit einem

Stuhlbein auf den Kopf von R____ eingeschlagen haben (Akten S. 1590, 1592).

Fakt ist, dass R____ – nebst Hämatomen am linken Unterarm – auf der linken

Kopfseite eine Verletzung davongetragen hat, welche im Rahmen seiner

Einvernahme auf dem Polizeistützpunkt Liestal fotografisch festgehalten wurde (Akten

S. 1281 ff.). Ausserdem liegt ein Arztzeugnis vor, laut dem sich R____ im

Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung eine «Kopfplatzwunde am Schädel

(5cm)» zugezogen habe (Akten S. 1286). Da eine rechtsmedizinische Untersuchung

der Kopfverletzung fehlt, lässt sich jedoch nicht sagen, ob diese als Folge

einer scharfen oder stumpfen Gewalt zu werten ist. Schliesslich ist

festzuhalten, dass auch der in der Wohnung anwesende S____ ausgesagt hat, dass A____

eine leere Flasche geworfen, diese R____ jedoch nicht getroffen habe, sondern

im Fenster des Wohnzimmers zu Bruch gegangen sei (Akten S. 1312). Es ist mit

dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 33) auch denkbar, dass R____ gar

nicht mitbekommen hat, mit welchem der Gegenstände ihm auf den Kopf geschlagen

wurde, zumal er auch davon berichtet hat, mit Stöcken respektive einem Stock

vom Berufungskläger traktiert worden zu sein (Akten S. 1304).

7.4

Sachverhaltswürdigung

7.4.1

Der Berufungskläger

hat vor Strafgericht das erste Mal ernsthaft zum zur Diskussion stehenden

Vorfall ausgesagt und dort differenziert und in der Chronologie logisch (zuerst

musste der Stuhl kaputtgehen, sodass ein Stuhlbein als Schlaginstrument

verwendet werden konnte; das Messer zunächst aus der Hand geschlagen, sodass es

R____ danach suchen musste) zu Protokoll gegeben, wie sich die Angelegenheit

aus seiner Sicht abgespielt hat, wobei auch keinerlei Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass der Berufungskläger nicht aussagefähig gewesen sein könnte (vgl. dazu

schon E. 1.3.3). Dabei hat er unmissverständlich und nach mehrfacher Nachfrage

zu Protokoll gegeben, dass er R____ erst dann mit dem Stuhlbein geschlagen hat,

als dieser sein Messer bereits verloren bzw. er [der Berufungskläger] dieses

weggekickt und S____ es versteckt hatte. In der Berufungsverhandlung fielen

seine Angaben dann – je nach Fragestellung – insbesondere hinsichtlich der

Frage, wo sich das Messer zum Zeitpunkt seines letzten Schlages mit dem Stuhlbein

befand, different aus. Immerhin hat er den vor Strafgericht zu Protokoll

gegebene Ablauf zweimal bestätigt. Dass das Messer zum Zeitpunkt des letzten

Schlages mit dem Stuhlbein unmittelbar neben R____ lag und dieser im Begriff

war, sein Messer erneut zu ergreifen, brachte der Berufungskläger – nachdem auch

die Verteidigung in der Berufungsbegründung die Sachverhaltsfeststellung der

Vorinstanz noch als nachvollziehbar bezeichnet hatte (Akten S. 1748) – in der

Berufungsverhandlung das erste Mal vor. Vor Strafgericht hatte er noch

ausgesagt, dass R____ im Begriff war, das Messer zu suchen. Von einer

unmittelbaren Wiederaufnahme des Messers war nie die Rede. Demgegenüber sind die

Depositionen von R____ gerade hinsichtlich des verwendeten Tatinstruments wenig

überzeugend, will er den letzten Schlag des Berufungsklägers doch mithilfe

einer Glasflasche erhalten haben, was sowohl vom Berufungskläger als auch von S____

in Abrede gestellt wird. Auch ist – wie zuvor erwogen – nicht klar, ob R____

den gesamten Ablauf der Auseinandersetzung überhaupt mitbekommen hat. Kommt

dazu, dass die Aussagen von R____ ohnehin wenig glaubhaft sind, hat er doch zu

Beginn seiner Einvernahme beispielsweise noch behauptet, der Berufungskläger

sei initial auf ihn losgegangen, er habe sich mit dem Messer bloss verteidigen

wollen (Akten S. 1301), was aufgrund der unbestrittenen Motivlage (Geldschulden

des Berufungsklägers) abwegig ist. Auf seine Einlassungen ist daher nicht

abzustellen.

7.4.2

Nach dem Gesagten ist

mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 34 f.) als erstellt zu

betrachten, dass der Berufungskläger von R____ mit einem Messer bedroht wurde.

Weiter steht fest, dass sich der Berufungskläger mithilfe diverser Gegenstände

gegen das bedrohliche Auftreten von R____ zur Wehr setzte. Dabei hat er unter

anderem eine Glasflasche in dessen Richtung geworfen, welche ihr Ziel jedoch

verfehlte. Als R____ immer noch nicht vom Berufungskläger abliess, hat A____

ihn mit einem Stuhl zurückzudrängen versucht. In diesem Tumult hat R____

schliesslich das Messer verloren, welches R____ dann suchte, indes vom

Berufungskläger weggekickt und sodann von S____ ausser Reichweite gebracht

werden konnte. Danach hat der Berufungskläger R____ zwei- bis dreimal mit einem

Stuhlbein auf den Kopf geschlagen und ihm die dokumentierte Kopfverletzung

zugefügt. Dass bei diesem Beweisergebnis das Akkusationsprinzip verletzt worden

wäre, hat bereits das Strafgericht zu Recht verneint (vorinstanzliches Urteil

S. 34 f.).

7.5

Rechtliche

Würdigung

7.5.1

Es steht nach dem Beweisergebnis fest, dass R____

als Folge der von A____ ausgeführten Schläge eine Kopfplatzwunde erlitten hat.

Diese Verletzung ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 37 f.)

als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu

qualifizieren. Indem der Berufungskläger jedoch mehr als einmal und unter

Verwendung eines Stuhlbeins auf den Kopf von R____ geschlagen hat, bestand die

Gefahr von weitaus schlimmeren Verletzungen, die das Ausmass einer schweren

Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB hätten erreichen können. Bewirkt

die konkrete Art und Verwendung eines Gegenstandes eine derartige Gefahr, ist

dieser als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2

StGB zu qualifizieren (Roth/Berkemeier,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 19, 64; Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art.

123.

N 8). Vorliegend sind somit alle Tatbestandsmerkmale von Art. 123 Ziff. 1

und 2 Abs. 2 StGB erfüllt.

7.5.2

Der Berufungskläger macht auch im

Rechtsmittelverfahren geltend, er habe in rechtfertigender Notwehr gemäss Art.

15.

StGB gehandelt und sei daher freizusprechen. Er sei von R____ mit einem

Messer bedroht und angegriffen worden und habe sich daher zur Wehr setzen

dürfen. Bei einer tumultartigen Schlägerei wie vorliegend dürften ausserdem

keine allzu subtilen Überlegungen in Bezug auf die Bejahung einer Notwehrlage

und die Angemessenheit der Abwehr angestellt werden. Deshalb sei auch der

Schlag mit dem Stuhlbein noch von der Notwehr erfasst, weshalb er vom Vorwurf

der einfachen Körperverletzung freizusprechen sei (Akten S. 1747 f., 1891,

1893).

7.5.3

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder

unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere

berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren

(Art. 15 StGB [rechtfertigende Notwehr]). Die Abwehr in einer Notwehrsituation

muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die

durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des

Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Angemessen ist die Abwehr,

wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte

abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der

Abwehrende vor der Benutzung eines gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur

Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung

der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis

für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos

erkennbar sein. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Praxis ist bei der

Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Beile, Schusswaffen

etc.) aufgrund der gesteigerten Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen

besondere Zurückhaltung geboten (BGE 136 IV 49 E. 3.3, 107 IV 12 3b). Wird ein

Angriff in einer den Umständen nicht angemessenen Weise abgewehrt, indem gegen

die Grundsätze der Subsidiarität oder der Proportionalität verstossen wird, so

bleibt die Abwehrhandlung rechtswidrig, doch muss das Gericht die Strafe in

Anwendung von Art. 48a StGB mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB [entschuldbare Notwehr]).

7.5.4

Im vorliegenden Fall hat R____ den zunächst

ahnungslosen Berufungskläger mit einem Messer bedroht, indem er ihm dieses in

aggressiver Weise an den Kopf gehalten und Geld gefordert hat, ansonsten «etwas

passieren» würde. Dieser Messerangriff stellt ohne Zweifel eine unrechtmässige

und gegenwärtige Angriffssituation dar, welche A____ zu verhältnismässiger

Abwehr berechtigte. Seine ersten Abwehrhandlungen können angesichts der Schwere

des Messerangriffs, der auf dem Spiel stehenden gleichwertigen Rechtsgüter

sowie fehlender milderer Mittel, die den Angriff mit Sicherheit sofort beendet

hätten, auch noch als angemessen bezeichnet werden, zumal der Berufungskläger versuchte,

sich seinen immer wieder hartnäckig mit dem Messer auf ihn zukommenden

Kontrahenten mit einem Stuhl und einem Flaschenwurf vom Leib zu halten.

Insbesondere durch den Einsatz des Stuhles ist es A____ aber gelungen, R____

das Messer aus der Hand zu schlagen und während Letzterer das Messer suchte, wegzukicken.

Ausserdem hat der ebenfalls in der Wohnung anwesende S____ gemäss

Beweisergebnis das Messer an sich genommen und ausser Reichweite gebracht. Zwar

hat sich R____ nicht beruhigen lassen und es ist zu einer weiteren

Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger gekommen, im Zuge derer A____ R____

nun mit dem Stuhlbein mehrfach auf den Kopf geschlagen hat. Zu diesem Zeitpunkt

war R____ für den Berufungskläger – selbst wenn sie schon am «fighten» und

Adrenalin im Spiel gewesen sein sollte – erkennbar unbewaffnet. Damit erweist

sich der mehrfache Einsatz eines Stuhlbeins gegen den Kopf von R____ als

unverhältnismässig. Diese Situation – in der R____ ohne Weiteres durch den Berufungskläger

und S____ hätte in Schach gehalten werden können – war denn auch nicht mehr

derart bedrohlich. Es trifft auch nicht zu, dass von einem nach wie vor aktuellen

Angriff auf Leib und Leben auszugehen war bzw. unmittelbar wieder ein Angriff

drohte, zumal R____ das Messer noch suchte bzw. es dafür zunächst hätte finden

müssen (Akten S. 1747 f., 1891, 1893).

7.5.5

Indem A____ – nachdem das Messer aus der

«Gefahrenzone» war – mit einem gefährlichen Gegenstand mehrfach auf den Kopf

von R____ eingeschlagen hat, hat er die Grenzen der angemessenen Notwehr

überschritten. Seine Tat ist von Art. 15 StGB nicht mehr gedeckt und damit mit

den Erwägungen des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 39) nicht

gerechtfertigt. Beim Berufungskläger liegt ein nicht entschuldbarer

Notwehrexzess vor, zumal die strengen diesbezüglichen Voraussetzungen nicht

vorliegen bzw. es ihm möglich gewesen wäre, in der Situation der personellen

Überzahl besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. dazu im Detail BGer 6B_853/2016

vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.4, 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 2.1; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 16 StGB N 3). Es ergeht folglich ein Schuldspruch

wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art.

123.

Ziff. 1 und 2 Abs. 2 StGB begangen in (nicht entschuldbarem) Notwehrexzess

nach Art. 16 Abs. 1 StGB.

8.

Qualifikation

als Gewerbsmässigkeit

8.1

Kritik

des Berufungsklägers

Das Strafgericht hat die Diebstahlsserie des Berufungsklägers

als gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB bewertet

(vorinstanzliches Urteil S. 36 f.). A____ macht auch im Rechtsmittelverfahren

geltend, dass das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit nicht vorliege. Die

Tatsache, dass er mehrfach delinquiert habe, genüge für die Annahme der

Gewerbsmässigkeit nicht. Gefordert sei nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung das Kriterium der «Berufsmässigkeit». In casu handle es sich um

Beschaffungskriminalität. Er sei drogenabhängig gewesen. Medizinisch gesehen sei

Sucht eine Krankheit, die Fachwelt spreche in der Regel von Missbrauch oder

Abhängigkeit. Unter diesen Umständen mute es speziell an, wenn ihm eine

«Erwerbsabsicht» unterstellt und vorgeworfen werde, er finanziere sich seinen

«Lebensstandard» mit diesen Delikten. Die Delikte seien eine direkte,

unfreiwillige Folge der Krankheit, für welche ihm keine «Erwerbsabsicht»

unterstellt werden dürfe. Stossend sei auch, dass eine Vielzahl von

geringfügigen Ladendiebstählen in der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit

aufgingen. Anstatt dass diese Fälle privilegiert (tief) bestraft würden, würden

diese nun besonders hart bestraft, was keinen Sinn ergäbe. Der Berufungskläger

sei anstatt wegen gewerbsmässigen Diebstahls wegen mehrfachen, teilweise

geringfügigen, Diebstahls schuldig zu sprechen (Akten S. 1745 f., 1890).

8.2

Würdigung

8.2.1

Das Strafgericht hat die rechtlichen

Grundlagen zum gewerbsmässigen Diebstahl zutreffend referiert (vorinstanzliches

Urteil S. 36), worauf verwiesen werden kann. Die diesbezüglichen

Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall mit dem Strafgericht in jeglicher

Hinsicht erfüllt: In der Zeitspanne von Mai 2020 bis Mai 2021 hat der Berufungskläger

in regelmässigen Abständen nach der Art eines Berufes mehr als 30 Diebstähle

begangen. Dies bedeutet auch im Bereich von Ladendiebstählen und

Einbruchdiebstählen in Geschäfte sowie Autos eine umfangreiche Deliktsserie. Der

erbeutete Deliktsbetrag von über CHF 15‘000.– stellte einen namhaften Beitrag

an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung des Berufungsklägers dar,

zumal der drogenabhängige A____ zu den Tatzeitpunkten Sozialhilfe bezog und

selbst mehrfach betont hat, dass ihm diese Einkünfte nicht zum Leben bzw. zur

Finanzierung seiner Sucht ausreichten (Akten S. 309, 395, 377, 1585, 1587). Der

Berufungskläger liess sich weder durch zahlreiche Festnahmen noch durch das

laufende Strafverfahren von weiteren Delikten abhalten. Vielmehr ist gegen ihn

unter der Verfahrensnummer SB.2023.47 erneut ein umfangreiches Strafverfahren

wegen ähnlich gelagerter Diebstähle beim Appellationsgericht hängig. Auch wenn die

einzelnen Diebstähle ohne zusammenhängenden Plan, zufällig und nicht besonders

trickreich erfolgt sein mögen, hat sich der Berufungskläger nach dem Gesagten darauf

eingerichtet, durch deliktische Handlungen regelmässige Einnahmen zu erzielen.

8.2.2

Eine materielle Notlage wie eine

Drogenabhängigkeit ändert laut konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung

(BGE 123 IV 113 E. 2c, 116 IV 319 E. 4d) – wovon kein Grund abzuweichen

besteht – nichts daran, dass es im Rahmen des Tatbestands des gewerbsmässigen

Diebstahls darum geht, durch die Delikte seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

Diese Zwangslage ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl.

zum Ganzen Niggli/Riedo, in: Basler

Kommentar, Art. 139 StGB N 103). Darauf wird zurückzukommen sein

(vgl. dazu E. 10.4, 10.5). Der Berufungskläger handelte mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 36 f.) und der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1870)

somit gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB. Sämtliche

von A____ begangenen Diebstähle – inklusive die versuchten und geringfügigen

Diebstähle – gehen in der Gewerbsmässigkeit auf, so dass ein entsprechender

Schuldspruch ergeht.

9.

Unberechtigtes

Verwenden eines Fahrrades (AS Ziff. I.5)

9.1

Vorwurf

gemäss Anklageschrift

Dem Berufungskläger wird schliesslich vorgeworfen, zu nicht

bekannten Zeitpunkten an unbekannten Orten im Raum Basel bzw. Basel-Landschaft

im Eigentum unbekannter Personen stehende Fahrräder zum Gebrauch entwendet sowie

am 22. Februar 2021 in [...] und am 15. April 2021 in Basel unberechtigt verwendet

zu haben.

9.2

Erwägungen

des Strafgerichts

Das Strafgericht hat diesbezüglich erwogen (vorinstanzliches

Urteil S. 39 f.), gemäss Art. 94 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR

741.01) sei nicht nur die Entwendung eines Fahrrades strafbar, sondern generell

die unberechtigte Verwendung zum Gebrauch. Vorliegend sei offensichtlich, dass

der Berufungskläger auf die beiden Fahrräder keinerlei Anspruch gehabt habe,

zumal er im öffentlichen Raum abgestellte Fahrräder einfach an sich genommen

und damit herumgefahren sei. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sei somit

belanglos, ob der ursprüngliche Besitzer die tatsächliche Herrschaft aufgegeben

habe oder nicht und ob Gewahrsam an den Fahrrädern bestanden habe.

9.3

Standpunkt

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger macht geltend, der Tatbestand von Art. 94

Abs. 4 SVG verlange, dass die Verwendung «unberechtigt» sei. Bei einem – wie

hier – herrenlosen bzw. derelinquierten Fahrrad könne keine Rede davon sein,

dass die Verwendung «unberechtigt» sei, da es gar keinen berechtigten Besitzer bzw.

Eigentümer mehr gebe. Der Berufungskläger sei daher vom Vorwurf der

unberechtigten Verwendung eines Fahrrades freizusprechen (Akten S. 1748).

9.4

Standpunkt

der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei vorliegend nicht

davon auszugehen, dass die beiden vom Berufungskläger benutzten Mountainbikes

von den Eigentümern derelinquiert worden sind, seien doch beide Fahrräder noch

fahrbar und somit brauchbar gewesen. Dass keine Diebstahlsanzeige in Bezug auf

die Fahrräder vorliege, sei nicht weiter unüblich. Häufig sei es den Besitzern

einfach zu aufwändig, eine Anzeige aufzugeben, was aber nicht bedeute, dass sie

das Fahrrad derelinquiert hätten. Art. 94 Abs. 4 SVG sei auch auf Fälle

anzuwenden, in denen der Täter unberechtigt ein Fahrrad nutzte, ohne daran

einen Gewahrsamsbruch begangen zu haben, etwa, weil der Gewahrsam am Fahrrad

bereits aufgrund einer vorangehenden Entwendung verloren gegangen sei (Akten S.

1870).

9.5

Würdigung

9.5.1

Gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG 4 wird mit Busse

wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Unberechtigt verwendet

ein Fahrrad, wer kein obligatorisches oder dingliches Recht hat, mit dem

spezifischen Fahrrad zu fahren, das er geführt hat. Der Tatbestand wurde im

Jahr 1989 bewusst als Reaktion auf BGE 107 IV 142 auf Fälle ausgeweitet, in

denen der Täter unberechtigt ein Fahrrad nutzt, ohne daran einen

Gewahrsamsbruch begangen zu haben, etwa, weil der Gewahrsam am Fahrrad bereits

aufgrund einer vorangehenden Entwendung verloren gegangen ist. Vorausgesetzt

ist aber immerhin noch, dass das Fahrrad fremd ist, sodass die Fahrt mit einem

vom Eigentümer derelinquierten Fahrrad nicht strafbar ist (Fiolka, in: Basler Kommentar, 2014, Art.

94.

SVG N 68).

9.5.2

Im vorliegenden Fall sind die Fahrräder den

Aussagen des Berufungsklägers entsprechend nicht abgeschlossen gewesen (Akten

S. 1888). Zudem konnten sie mangels Diebstahlsanzeige auch niemandem zugeordnet

werden. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist es in der heutigen Zeit

auch nicht besonders aufwändig, online eine Anzeige zu fertigen. Vielmehr lässt

die Untätigkeit der Anzeigeberechtigten auf ein gewisses Desinteresse bzw. eine

gewisse Gleichgültigkeit schliessen. Es ist zugunsten des Berufungsklägers daher

davon auszugehen, dass die Fahrräder tatsächlich als herrenlos bzw.

derelinquiert zu gelten haben, weshalb nach dem vorstehend Erwogenen ein

Freispruch von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens eines

Fahrrades erfolgt.

10.

Strafzumessung

10.1

Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche

Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren

(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.

47.

StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass

dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

10.2

Ausgangslage,

systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

10.3

Strafart

10.3.1

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in

Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs.

1.

lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip

der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1;

BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

10.3.2

Wie sich dem aktuellen Strafregisterauszug

entnehmen lässt, wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9.

März 2010 festgestellt, dass der Berufungskläger die Tatbestandsmerkmale der

Tätlichkeiten, der Beschimpfung, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

der Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand in rechtswidriger Weise erfüllt hat, indes wegen Schuldunfähigkeit

nicht strafbar sei. Es wurde eine stationäre psychiatrische Massnahme nach Art.

59.

StGB angeordnet. Diese Massnahme wurde vom Straf- und Massnahmenvollzug

Basel-Landschaft per 6. Juni 2014 als aussichtslos aufgehoben. Mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2014 wurde der

Berufungskläger sodann der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu

einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–

(Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 700.– verurteilt.

Mit einem weiteren Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai

2015.

wurde A____ der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei

Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– verurteilt (als Zusatzstrafe

zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2014). Mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Juli 2017 wurde A____ darüber

hinaus der Tätlichkeiten, des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung mit

einem gefährlichen Gegenstand, der geringfügigen Sachbeschädigung, der

Beschimpfung, der Drohung, der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes sowie der versuchten schweren Körperverletzung

schuldig erklärt (jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit verübt) und

zu einer (unbedingten) 16-monatigen Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF

300.– verurteilt. Eine parallel angeordnete ambulante Massnahme nach

Art. 63 StGB wurde mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

Basel-Landschaft vom 20. April 2018 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben (auf

die Anordnung einer anderen, stationären oder ambulanten, Massnahme wurde mit

Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 9. Oktober 2018 verzichtet).

Mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 8. Juni 2020 wurde der Berufungskläger

schliesslich wegen Betrugs, geringfügigen Diebstahls und in Umlaufsetzens

falschen Geldes zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–

sowie zu einer Busse in Höhe von 300.– verurteilt (Akten S. 1755 ff., 1830 ff.;

vgl. dazu auch vorinstanzliches Urteil S. 47 ff.).

10.3.3

Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu

E. 10.4), fällt für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139

Ziff. 2 aStGB) nur schon aufgrund der Verschuldensbewertung bloss eine

Freiheitsstrafe in Betracht. Für die an sich noch mit Geldstrafe ahndbaren

Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten, Hausfriedensbruchs, mehrfacher

Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und

einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (begangen in nicht

entschuldbarem Notwehrexzess), ist aus spezialpräventiven Gründen – die im

Rahmen der vorstehend referierten Vorstrafen ausgefällten Geldstrafen haben

ihren Zweck offensichtlich verfehlt – ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zu

erkennen. Die mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, die Tätlichkeiten, die

mehrfache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und die mehrfache

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sind demgegenüber

zwingend mit einer Busse zu ahnden.

10.4

Einsatzstrafe

für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls

10.4.1

Der Strafrahmen für den gewerbsmässigen

Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre

oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Ausgangspunkt der Strafzumessung

bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher

Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.

Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen

Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise

leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf

gleichzusetzen ist (AGE SB.2021.44 vom 14. Juni 2023 E. 5.3.1, SB.2018.27 vom

27.

August 2019 E. 4.3.1).

10.4.2

Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr

leicht. Es handelt sich um eine intensive, zwölf Monate andauernde

Diebstahlserie, wobei sich der Deliktsbetrag insgesamt auf bedeutende CHF 15‘000.–

beläuft (auch wenn die Gegenstände auf der «Gasse» weitaus günstiger

weiterverkauft worden sein dürften). Obwohl dieser Aspekt im Grundsatz bereits in

der Qualifikation als «gewerbsmässig» enthalten ist, überschreiten – auch wenn

viele der Diebstähle die Geringfügigkeitsgrenze von CHF 300.– nicht überstiegen

und einige Diebstähle nicht über das Versuchsstadium hinauskamen – insgesamt 33

Einzeldelikte das dem Tatbestand inhärente Erfordernis des «mehrfachen

Delinquierens» bei weitem, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Der

Berufungskläger ging jeweils recht hartnäckig vor und stahl gezielt leicht zu

veräussernde Gegenstände. Das Verhalten des Berufungsklägers kann indes nicht

als besonders raffiniert oder professionell bezeichnet werden, wurde A____ doch

oftmals sogleich angehalten oder von der Überwachungskamera gefilmt. Etwas

entlastend kann auch berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger keine

Privathaushalte, wo die Geborgenheit eines Menschen einen ganz besonderen

Stellenwert hat und deswegen ein erhöhter Schutzbedarf besteht, heimsuchte.

10.4.3

In subjektiver Hinsicht ist – wie zuvor bereits

thematisiert (vgl. dazu E. 8.2.2) – zu beachten, dass es sich bei den Taten des

Berufungsklägers um Beschaffungsdelinquenz handelte. Weitere relevante

subjektive Tatkomponenten sind nicht ersichtlich. Die subjektive Schwere der

Tat vermag deren objektive Schwere nach dem Gesagten zu relativieren, sodass

insgesamt von einem gerade noch eher leichten Verschulden auszugehen und eine

Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

10.5

Gesamtstrafenbildung

10.5.1

Obwohl sie nicht

bagatellisiert werden dürfen (der Berufungskläger hat sich regelrecht um die

diversen Hausverbote foutiert bzw. betrat gegen den offensichtlichen Willen der

Berechtigten deren Räume), fallen die mehrfach begangenen Hausfriedensbrüche

verschuldensmässig nicht gross ins Gewicht, da sie in einem engen

Sachzusammenhang zum gewerbsmässigen Diebstahl stehen bzw. sich unter

Suchtdruck ereigneten (vgl. dazu schon E. 8.2.2) und im Übrigen teilweise nicht

über das Versuchsstadium hinaus gediehen sind. Es rechtfertigt sich, die

Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um

zwei Monate (bei ursprünglich vier Monaten Freiheitsstrafe) zu erhöhen (bei einem

insgesamt leichten Verschulden und einem Strafrahmen, der Freiheitsstrafe bis

zu drei Jahren oder Geldstrafe beträgt [Art. 186 StGB]).

10.5.2

Hinsichtlich

der mehrfachen Sachbeschädigungen ist zunächst zu bemerken, dass es sich um

drei Einzeltaten und damit zahlenmässig um deutlich weniger Delikte wie beim

mehrfachen Hausfriedensbruch handelt. In Bezug auf das parkierte Cabriolet von O____

(AS Ziff. I.1.32: vgl. dazu schon E. 6) ist zu erwähnen, dass der

Berufungskläger durch das Aufschneiden des Stoffdaches einen beträchtlichen

Schaden angerichtet hat, der nur knapp nicht den Qualifikationstatbestand des

grossen Schadens erfüllt (Art. 144 Abs. 3 StGB). Mit rund CHF 3'300.– geringer,

aber immer noch bedeutsam, ist der Deliktsbetrag hinsichtlich der

Sachbeschädigung in Bezug auf Ziff. I.1.36 der Anklageschrift zu

veranschlagen, wobei der Berufungskläger auch hier auf einem öffentlichen

Parkplatz unverfroren die Dachabdeckung eines Autos aufgeschnitten hat. In

Bezug auf die Sachbeschädigung hinsichtlich Ziff. I.1.31 der Anklageschrift

liegt der Deliktsbetrag mit rund CHF 500.– dagegen nur knapp über der

Geringfügigkeitsgrenze. Auch hier sind der enge

Sachzusammenhang zum gewerbsmässigen Diebstahl und der Suchtdruck (vgl. dazu

schon E. 8.2.2) zu berücksichtigen, sodass von es sich rechtfertigt, die bisher

zugemessene Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB um 2 ½ Monate (bei ursprünglich fünf Monaten Freiheitsstrafe) zu

erhöhen (bei einem insgesamt leichten Verschulden und einem Strafrahmen, der

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe beträgt [Art. 144 Abs. 1

StGB]).

10.5.3

Was den Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage angeht, muss – auch wenn der Deliktsbetrag mit CHF

1'000.– objektiv betrachtet nicht hoch erscheint – als recht arglistig

bezeichnet werden, dass der Berufungskläger offenbar auch nicht davor

zurückschreckt, Vermögensdelikte zum Nachteil von Kollegen, die ihn bei sich

übernachten lassen, zu begehen. In subjektiver Hinsicht ist erneut entlastend

zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger unter starkem Suchtdruck handelte

(vgl. dazu schon E. 8.2.2). Die bisher zugemessene Freiheitsstrafe ist

unter Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um 1 ½ Monate

(von ursprünglich drei Monaten Freiheitsstrafe) zu erhöhen (ausgehend von einem

sehr leichten Gesamtverschulden bei einem Strafrahmen, der gemäss Art. 147 Abs. 1

StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe beträgt).

10.5.4

In Bezug auf das Körperverletzungsdelikt zum

Nachteil von R____ wiegt das Verschulden des Berufungsklägers insgesamt nicht

mehr leicht. A____ hat seine Abwehr nicht unerheblich überschritten, indem er

auf seinen Kontrahenten, nachdem dieser sein Messer bereits verloren hat und

damit unbewaffnet war, mit einem Stuhlbein eingeschlagen hat. Erschwerend ist

dabei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger einerseits mit einem

Gegenstand und andererseits auf den Kopf und damit einen sensiblen

Körperbereich geschlagen hat, was als besonders gefährlich bezeichnet werden

muss. Es ist denn auch einzig dem Zufall zu verdanken, dass R____ «bloss» eine

Platzwunde erlitten hat. Handkehrum ist festzuhalten, dass R____ durch seinen

vorgängigen Messerangriff entscheidend zur Entwicklung der Ereignisse

beigetragen hat. Eine Provokation seitens des Berufungsklägers lag nicht vor.

Ausserdem hat A____ im Rahmen des Tumults ebenfalls eine Verletzung an der Hand

davongetragen, welche medizinisch versorgt werden musste. Darüber hinaus ist

der Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB im Sinne von Art. 48a StGB

verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Schliesslich ist das Strafgericht zu

Recht von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19

Abs. 2 StGB ausgegangen (auf die entsprechende Begründung kann integral

verwiesen werden [vorinstanzliches Urteil S. 41 ff.]). Nach dem Gesagten

erscheint für die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand

unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine

Straferhöhung um vier Monate Freiheitsstrafe angemessen (bei ursprünglich sechs

Monaten Freiheitsstrafe; der Strafrahmen beträgt gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2

StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).

10.6

Übertretungsbusse

Für die mehrfachen Übertretungen ist eine (Gesamt)Busse

auszusprechen. Auszugehen ist von der geringfügigen Sachbeschädigung im

Zusammenhang mit dem Einbruch in den [...]-Stand (AS Ziff. I.1.35). Der Berufungskläger

hat hierbei mit einem Metallfuss und einem Schraubenschlüssel den Schieberiegel

mitsamt dem Vorhängeschloss brachial abgeschlagen und damit einen beträchtlichen

Sachschaden angerichtet, was mit einer Busse in Höhe von CHF 500.– zu

sanktionieren ist. Für die geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil [...]

bzw. das mutwillige Herunterreissen der Überwachungskamera (AS Ziff. I.1.33)

wäre isoliert betrachtet eine Busse von CHF 400.– persönlichkeits- und

verschuldensadäquat. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wird die bisher

zugemessene Busse indes «bloss» um CHF 200.– erhöht. Die Tätlichkeit zum

Nachteil der L____-Mitarbeiterin wäre – unter Berücksichtigung der bloss vorübergehenden

Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch das Wegstossen – isoliert mit einer

Busse von CHF 300.– zu ahnden. Zu berücksichtigen ist hier aber erneut (vgl.

dazu schon E. 8.2.2, 10.5.4) die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit nach

Art. 19 Abs. 2 StGB und der Suchtdruck, was sich in einer entsprechenden

Reduktion der Strafhöhe auf CHF 150.– niederschlägt (vgl. zum Ganzen E. 4).

In Anwendung des Asperationsprinzips ist die bisher zugemessene Busse indes

«bloss» um CHF 100.– zu erhöhen. Die zweifache Übertretung des

Personenbeförderungsgesetzes ist mit einer Busse von je CHF 100.–, asperiert je

CHF 75.–, zu ahnden. Zu guter Letzt ist für den mehrfachen

Betäubungsmittelkonsum eine Busse von CHF 400.–, welche unter Berücksichtigung

des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB mit CHF 250.– zu

veranschlagen ist, auszusprechen. A____ ist folglich mit einer Busse in Höhe von

insgesamt CHF 1'200.– zu belegen. Die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung

in zwölf Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 106 StGB).

10.7

Persönliche

Verhältnisse

10.7.1

Der ledige und kinderlose Berufungskläger wurde

im Jahr [...] in [...] geboren und ist dort bei seiner [...] aufgewachsen. Der

Vater lebte in [...] und die Mutter ist – als der Berufungskläger noch klein

war – in die Schweiz übersiedelt und hat hier geheiratet. Als A____ [...] Jahre

alt war, wurde er von seiner Mutter per Familiennachzug in die Schweiz geholt,

wo er bei ihr und seinem Stiefvater aufgewachsen ist und eine

Niederlassungsbewilligung erhielt. In Basel hat der die hiesige Sprache

tadellos beherrschende Berufungskläger [...], wobei zur gesamten Familie seit

seiner Inhaftierung kein Kontakt mehr besteht. A____ hat hier die [...]

besucht. Eine Ausbildung hat er danach nicht abgeschlossen, sondern temporär

gearbeitet. Im Alter von 19 Jahren hat er mit dem Konsum von Drogen begonnen

und lebt seit dem Jahr 2009 von der Sozialhilfe (Akten S. 9 ff, 16 ff., 1584

ff., 1879 ff.).

10.7.2

Wie zuvor erwogen (vgl. dazu schon E. 10.3),

ist der Berufungskläger massiv, teilweise einschlägig, vorbestraft. Negativ ins

Gewicht fällt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 49) ausserdem,

dass er im vorliegenden Verfahren trotz zahlreicher hängiger Strafverfahren und

in flagranti erfolgter Anhaltungen unbekümmert weiterdelinquiert hat. Eine

derartige Unbelehrbarkeit ist zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen.

Positiv anzurechnen ist A____ jedoch, dass er in der überwiegenden Mehrheit der

Fälle ein Geständnis abgelegt, seine Taten nie beschönigt und sich in diesem

Sinne kooperativ gezeigt hat. Reue und Einsicht hat er zwar durchaus verbal und

mit seinen Briefen ans Gericht auch schriftlich geäussert (Akten S. 1777 f.,

1782.

f., 1788 f., 1844 f., 1881, 1883, 1893), den Worten bis anhin aber keine

Taten folgen lassen. Darauf wird im Rahmen der Erwägungen zur Landesverweisung

im Detail zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 11.3).

10.7.3

In Bezug auf die Täterkomponenten ist somit

festzuhalten, dass sich der kriminelle Werdegang des Berufungsklägers im Umfang

von drei Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend auswirkt. Demgegenüber ist für seine

grundsätzliche Geständnis- und Kooperationsbereitschaft eine Strafreduktion von

zwei Monaten vorzunehmen. Weshalb dafür ein grosszügigerer Abzug zu gewähren

wäre, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 1891, 1748) nicht

ersichtlich, zumal die Beweislage oftmals erdrückend war und der

Berufungskläger auch häufig «in flagranti» angehalten wurde. Unter

Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren erscheint daher

eine Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren sowie eine Busse in Höhe von CHF 1'200.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung zwölf Tage Ersatzfreiheitsstrafe), dem Verschulden

und den persönlichen Verhältnissen von A____ angemessen.

10.8

Modalitäten

des Vollzugs

Die Legalprognose des Berufungsklägers ist – ohne suffiziente

Behandlung seiner Suchterkrankung und der psychischen Defizite (vgl. dazu im

Detail nachfolgend E. 11) – schlecht. Es besteht daher mit dem

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 49 f.) kein Raum, die Freiheitsstrafe

im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB teilbedingt auszusprechen, zumal angesichts

der vom Strafgericht Basel-Landschaft am 27. Juli 2017 ausgefällten Urteil im

Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ohnehin besonders günstige Umstände vorliegen

müssten. Der Anrechnung der bereits erstandenen Haft steht demgegenüber nichts

entgegen (Art. 51 StGB).

11.

Landesverweisung

11.1

Ausgangslage

Der Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger und hat die

zur Diskussion stehenden Delikte zwischen Mai 2020 und Mai 2021, mithin nach

Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Das

Gericht verweist einen Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art.

139.

Ziff. 2 StGB) verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe für

5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die

obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a

Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab

(BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).

11.2

Grundlagen

Von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung kann

nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden,

dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei

ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der

Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog.

Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2,

144.

IV 332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich

zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2

StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen

Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu

berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des

Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und

Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter

Delinquenz Rechnung zu tragen. Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer

Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische

Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen,

so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig

erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise

vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der

Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die

öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer

6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E.

1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

11.3

Würdigung

für den vorliegenden Fall

11.3.1

Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat

(vorinstanzliches Urteil S. 52), ist die berufliche Integration des

Berufungsklägers in der Schweiz gescheitert, hat er doch keine Ausbildung

absolviert und bloss temporäre Arbeitseinsätze geleistet. Seit dem Jahr 2009

wird A____ von der Sozialhilfe unterstützt. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er

zudem von seinen Einnahmen aus den Vermögensdelikten (vgl. zur

Gewerbsmässigkeit E. 8). Zu seinen Ungunsten wirkt sich auch die missglückte

wirtschaftliche Integration aus, zumal er Schulden angehäuft hat. Am 22.

Februar 2021 waren Betreibungen von rund CHF 5‘000.– und Verlustscheine von

rund CHF 24‘000.– registriert. A____ hat zudem die rechtsstaatliche Ordnung

wiederholt verletzt, indem er nicht nur Vermögensdelikte, sondern auch

Gewaltdelikte begangen hat.

11.3.2

Indes verfügt der mittlerweile seit über 30

Jahren in der Schweiz lebende Berufungskläger – auch wenn im Gefängnis aktuell

kein Kontakt zur Familie oder Kollegen besteht – in der Schweiz über seine

einzigen sozialen und familiären Bindungen und hätte sich hier längst

einbürgern lassen können. Obwohl der Berufungskläger [...] spricht, hat er keinen

Bezug zu seinem Heimatland [...] mehr. Er kennt das Land bloss noch von Ferienbesuchen

im Alter von [...], [...] Jahren und [...] Jahren. Das letzte Mal hat er [...]

also vor knapp 20 Jahren besucht. In [...] lebt – seit die [...] im Jahr [...]

verstorben ist – auch kein Familienmitglied mehr (vgl. zum Ganzen schon E. 10.7;

Akten S. 65 ff., 1584, 1882, 1889). Bei einer Rückkehr stünde er dort vor dem

Nichts. Infolgedessen ist insbesondere in Anbetracht der langen

Anwesenheitsdauer und der daraus zwangsläufig resultierenden speziellen

Verbundenheit zur Schweiz zumindest eine soziale und familiäre Integration zu

bejahen. Diese Umstände führen vorliegend denn auch dazu, dass von einem

schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen

ist.

11.3.3

Das Strafgericht hat im Rahmen der Interessenabwägung

das öffentliche Interesse höher gewichtet als die privaten Interessen des

Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz (vorinstanzliches Urteil S.

53.

ff.). Es hat erwogen, dass A____ die Gesellschaft durch seine Schulden und den

hohen Unterstützungsbedarf im Rahmen der Sozialhilfe erheblich belaste. Zudem

sei er auch wiederholt und massiv straffällig geworden. Hierbei seien die von

ihm begangenen Gewaltdelikte von besonderer Bedeutung, zumal er damit wiederholt

hochwertige Rechtsgüter verletzt und bedroht habe. Auch sei von einer nicht unerheblichen

Rückfallgefahr auszugehen, zumal eine biografische Kehrtwende nicht erkennbar und

er nach wie vor nicht motiviert sei, seine mit der Straffälligkeit in

Zusammenhang stehenden psychischen Erkrankungen ausreichend therapieren zu

lassen. Ferner hätten ihn auch migrationsrechtliche Verwarnungen und der

drohende Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht im Geringsten

beeindruckt. A____ habe zwar keine Verwandten in [...]. Er könne sich jedoch in

den dortigen Amtssprachen [...] und [...] verständigen und habe sich zuletzt im

Jahr 2005 ferienhalber dort aufgehalten. Auch die gesundheitliche Problematik

spreche nicht gegen eine Rückschiebung in seine Heimat, zumal er sich ohnehin

nicht behandeln lassen wolle. Es gelte jedoch festzuhalten, dass der

Berufungskläger die notwendige medizinische Unterstützung auch in [...]

erhalten dürfte.

11.3.4

Das Strafgericht hat im Rahmen der

Interessenabwägung ein Hauptaugenmerk auf die in der Vergangenheit begangenen

Gewaltdelikte gelegt. Hierzu ist relativierend festzuhalten, dass der

Berufungskläger seit der Verurteilung durch das Baselbieter Strafgericht im

Juli 2017 – notabene im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen – nicht

mehr wegen initial begangener Delikte gegen die körperliche Integrität

aufgefallen ist (das beim Appellationsgericht hängige Verfahren SB.2023.47

unter anderem wegen Raufhandels ist zufolge fehlender Rechtskraft bzw. der bis

dahin geltenden Unschuldsvermutung nicht zu berücksichtigen). Die vorliegend

beurteilte Tätlichkeit zum Nachteil einer L____-Mitarbeiterin (vgl. dazu E. 4) sowie

das Körperverletzungsdelikt zum Nachteil von R____ (vgl. dazu E. 7) wurden im

Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen. Zudem standen die Delikte in

engem Konnex zur Befriedigung des Suchtdrucks (Tätlichkeit) bzw. wurden im

Rahmen einer Notwehrsituation (Körperverletzungsdelikt) verübt. Krasse

Gewaltdelikte «aus heiterem Himmel» sind – wie die Verteidigung mit Recht

einwendet (Akten S. 1891 ff.) – heute wohl nicht mehr zu erwarten, was darauf

hindeutet, dass die abgebrochene stationäre psychiatrische Massnahme nach Art.

59.

StGB nicht gänzlich erfolglos war, zumal die Medikation mit Abilify dort ihren

Ursprung haben dürfte. Ohne die vorliegend zu beurteilenden Delikte

bagatellisieren zu wollen, muss auch festgehalten werden, dass sie sich

verschuldensmässig noch am unteren Rand aller im Rahmen von Art. 66a Abs. 1

lit. c StGB denkbaren Tatvarianten bewegen und nicht gleichermassen sozialschädlich

sind wie Gewaltdelikte.

11.3.5

Darüber hinaus liegt der Ursprung der

vorliegend beurteilten Delikte hauptsächlich im Suchtdruck des Berufungsklägers.

Insofern überzeugt auch nicht vollumfänglich, wenn ausgeführt wird, migrationsrechtliche

Verwarnungen bzw. der drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung und auch

strafrechtliche Urteile hätten den Berufungskläger nicht im Geringsten

beeindruckt, zumal das Verhalten eines von Suchtdruck Getriebenen (als

Krankheit) von ihm nur bedingt steuerbar ist. Die Suchtproblematik wurde bisher

(noch) nicht suffizient behandelt, was zur Verbesserung der schlechten Legalprognose

nach Ansicht des Appellationsgerichts aber dringend angezeigt wäre und sich

auch aus einem Schreiben von I____ – der eine stationäre suchtspezifische

Behandlung im Sinne von Art. 60 StGB als klar indiziert bezeichnet – unzweifelhaft

ergibt (Akten S. 1790). Bedauerlicherweise hat sich der Berufungskläger bis

anhin konsequent geweigert, an der Einleitung einer solchen Massnahme nur schon

mitzuwirken.

11.3.6

Der staatlichen psychiatrischen

Gesundheitsversorgung in [...] dürfte es – was sich nicht zuletzt aus der von

der Verteidigung eingereichten Länderanalyse der Schweizerischen

Flüchtlingshilfe ergibt (Akten S. 1848 ff.) – an genügend Ressourcen

(Infrastruktur, Medikamente und ausgebildetes Personal) fehlen, um die

Rehabilitation bzw. Resozialisierung des Berufungsklägers zu unterstützen. Antidepressiva

und neuroleptische Medikamente – soweit sie denn in der bisherigen Qualität

(Abilify) überhaupt verfügbar sind – wären durch den Berufungskläger jedenfalls

privat zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund ist vielmehr anzunehmen, dass

sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers bei einer Rückkehr nach [...] verschlechtern

dürfte, zumal bei ihm eine komplexe und schwierig zu behandelnde Mehrfachdiagnose

besteht. Ob damit bei einer Repatriierung des Berufungsklägers ein Verstoss

gegen Art. 3 EMRK vorliegen würde (ein solcher liegt gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung dann vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Ausländer

aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs

zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines

Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine

wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht [BGE 146 IV 297 E.

2.2.3; BGer 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.3]), kann indes

aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.

11.3.7

Der Berufungskläger befindet sich aktuell im

vorzeitigen Strafvollzug betreffend das Verfahren SB.2023.47. Der eingeholte

Vollzugsbericht der JVA Pöschwies fällt sehr positiv aus (Akten S. 1822 ff.,

1879). Der Berufungskläger sei hinsichtlich der ärztlich verschriebenen

Medikamente (Abilify, Nitrazepam und Truxal) compliant und fühlt sich eigenen

Angaben zufolge auch psychisch stabil (Akten S. 1881). Es habe auch keinen

Verdacht auf Suchtmittelkonsum gegeben, wobei A____ in der Berufungsverhandlung

ausgeführt hat, dass er im Vollzug kein grosses Verlangen nach

Betäubungsmitteln habe (Akten S. 1879 f.). Wenn der Berufungskläger in der

zweitinstanzlichen Verhandlung nun ausgeführt hat, Betäubungsmittel seien für

ihn mittlerweile kein Thema mehr bzw. er sei nach entsprechender

Auseinandersetzung mit der Thematik entschlossen, damit aufzuhören und er müsse

sein Leben nun umkrempeln, eine Beschäftigung suchen und wieder soziale

Kontakte knüpfen (Akten S. 1880, 1882 f.), ist er einerseits darauf

hinzuweisen, dass er sich aktuell in einer Art geschützten Rahmen ausserhalb

seines bisherigen Milieus befindet. Andererseits handelt es sich bei der Sucht

um eine Krankheit, die nicht mit blossem Willen überwunden werden kann. Obwohl

es in der JVA Pöschwies – wie der Berufungskläger selber in Erfahrung gebracht

hat (Akten S. 1880 f., 1889 f.) – durchaus entsprechende Angebote gibt und es

zur Überwindung der Drogensucht erfahrungsgemäss auch eines stützenden sozialen

Empfangsraums (in Freiheit) bedarf, hat er sich bisher nicht um eine

freiwillige Therapie bemüht und aus dem Gefängnis auch keinerlei soziale

Kontakte erhalten (Akten S. 1879, 1881). Dass eine nachhaltige

Rehabilitation in Freiheit schwierig, wenn nicht gar aussichtslos ist, hat A____

in der Vergangenheit mit dem Abbruch gleich zweier ambulanter Massnahmen bzw.

der weiteren, massiven Beschaffungsdelinquenz eindrücklich unter Beweis

gestellt. Umso mehr ist unverständlich, dass er die aktuell bestehenden Therapiemöglichkeiten

nicht nutzt, zumal derzeit beste Voraussetzungen bestünden, um eine auf

Nachhaltigkeit beruhende Rehabilitation in Angriff zu nehmen und die

Legalprognose im Rahmen der Interessenabwägung von grosser Bedeutung ist.

11.3.8

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 hat der

Berufungskläger dem Appellationsgericht über seinen Verteidiger mitteilen

lassen (Akten S. 1796 ff.), dass er nach wie vor eine Behandlung bzw. Therapie

seiner Drogensucht wünsche. Er sei auch offen für jegliche Unterstützung, zum

Beispiel im Rahmen eines betreuten Wohnens. Da seine Drogensucht offensichtlich

sei, sollte eine entsprechende Behandlung in einem ambulanten Setting auch im

Rahmen von Weisungen und der Bewährungshilfe möglich sein. Dies hat er im

Rahmen der Berufungsverhandlung einigermassen halbherzig und erst auf Nachfrage

bestätigt (Akten S. 1889). Weisungen und Bewährungshilfe wären indes frühestens

bei einer bedingten Entlassung des Berufungsklägers aus der Haft (wobei er in

vorliegender Sache ausser einem Tag Polizeigewahrsam noch nie inhaftiert war

und somit ohnehin keine Handhabe besteht, ein solches Setting aufzubauen)

anzuordnen (Art. 87 Abs. 2 StGB), wobei das Appellationsgericht einem solchen

Setting angesichts des Scheiterns zweier ambulanter Massnahmen – mutmasslich

aus Überforderung – ohnehin kritisch gegenübersteht.

11.3.9

Wenn die betroffene Person ihren

Lebensunterhalt – wie hier – verbrecherisch erzielt, besteht nach dem

Bundesgericht in der Regel kein überwiegendes privates Interesse am Verbleib in

der Schweiz (BGer 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.3; Vetterli, in: Graf [Hrsg.], Annotierter

Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 66a N 21). Bei einer Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr bedarf es gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ausserordentlicher Umstände, damit das

private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das

öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (BGE 139 I 145 E. 2.3;

BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Da dem Berufungskläger

im Verfahren SB.2023.47 aufgrund der selbständigen Berufung der

Staatsanwaltschaft erneut eine Landesverweisung droht und beim

Aufeinandertreffen zweier Landesverweisungen gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung diese nicht kumulativ, sondern nach dem Absorptionsprinzip

vollzogen werden (BGE 146 IV 311 E. 3.7), erscheint es trotz der

vorzitierten Praxis angezeigt, A____ angesichts seiner stark zu gewichtenden privaten

Interessen im Sinne einer allerletzten Chance die Möglichkeit zu geben, im

geschützten Rahmen des Strafvollzugs eigeninitiativ an der Verbesserung seiner

schlechten Legalprognose zu arbeiten und einerseits die Therapieangebote in der

JVA Pöschwies nunmehr wahrzunehmen und eine von Vertrauen geprägte

Therapiebeziehung aufzubauen sowie andererseits seine sozialen Kontakte im

Sinne eines zukünftigen sozialen Empfangsraums wiederaufzunehmen und in der

Folge auch zu pflegen. An der noch anzusetzenden Hauptverhandlung betreffend

das Verfahren SB.2023.47 besteht sodann die Möglichkeit, den Fortschritt dieser

Massnahmen zu überprüfen.

11.3.10

Nach dem Gesagten überwiegen die öffentlichen Interessen an

der Wegweisung des Berufungsklägers die privaten Interessen von A____ an seinem

Verbleib in der Schweiz (knapp) nicht und es ist im Sinne von Art. 66a Abs. 2

StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Damit muss auch nicht

über das im Zusammenhang mit der Revision von Art. 139 Ziff. 2 StGB von

der Verteidigung im Nachgang zu einer Strafgerichtsverhandlung ins Feld

geführte Argument hinsichtlich der Nachführung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB

eingegangen werden (Akten S. 1892; vgl. dazu schon E. 2.2). Hinzuweisen

bleibt immerhin darauf, dass in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das

alte oder das neue Recht angewendet werden kann (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3;

vgl. zum Ganzen: Popp/Berkemeier,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 2 StGB N 1 ff.; AGE SB.2021.42

vom 4. November 2021 E. 5.3.3, SB.2020.100 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.6,

SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 6.4-6.6).

12.

Zivilforderungen

Die C____, die D____, der E____ und die F____ verlangen

adhäsionsweise Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 150.‒ bis CHF

800.‒ (Akten S. 460, 477, 546, 560, 587, 789, 800, 826, 891, 919). Klar

ist, dass die Aufarbeitung eines Ladendiebstahls bei den jeweiligen Geschäften

Umtriebe verursacht. Es ist allerdings generell fraglich, ob die Geschädigten

die Kosten dieser Umtriebe nicht einfach auf die Verkaufspreise überwälzen,

sodass sie im Ergebnis keinen Schaden erleiden. Unabhängig davon sind indes

auch Umtriebsentschädigungen zu substantiieren, was vorliegend nicht erfolgte.

Die jeweiligen Entschädigungsforderungen werden daher im Sinne von Art. 126

Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

13.

Kostenfolgen

13.1

Erstinstanzliche

Kosten

13.1.1

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden

Dispositiv

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

13.1.2 Da

der Berufungskläger in zweiter Instanz mit Ausnahme des als marginal zu beurteilenden

Freispruchs von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens eines

Fahrrades, dessen Kosten gemäss Kostenbogen nicht speziell ausgeschieden werden

können, aufgrund aller weiteren Vorwürfe schuldig gesprochen wird, sind die

erstinstanzlichen Kosten von CHF 10’584.40 zu belassen. Da A____ im Weiteren jedoch

einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung und die Verweisung der

angefochtenen Zivilforderungen auf den Zivilweg erreicht, ist die erstinstanzliche

Urteilsgebühr um 1/3, auf CHF 3'000.–, zu reduzieren.

13.1.3 Da

der Berufungskläger eine um 1/3 reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr

trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft

erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren im Umfang von 2/3 vorbehalten.

13.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

13.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

13.2.2 Die Berufung von A____ wird insofern

gutgeheissen, als dass er einen Freispruch von der Anklage wegen mehrfachen

unberechtigten Verwendens eines Fahrrades (und deshalb eine Reduktion der

Übertretungsbusse) erreicht, auf eine Landesverweisung ausnahmsweise verzichtet

wird und die angefochtenen Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen werden, weswegen

ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 1/3 reduzierten

Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt werden.

14. Entschädigungsfolgen

14.1 Entschädigung

des amtlichen Verteidigers

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse

eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 1873 ff.), zuzüglich drei

Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet.

Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

14.2 Rückforderungsvorbehalt

Da dem Berufungskläger eine um 1/3 reduzierte

zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im

Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 2/3 des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

4. November 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise geringfügiger

Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs,

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Übertretung

des Personenbeförderungsgesetzes und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes;

-

die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 1.6) in Bezug

auf den vor dem 4. November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum;

-

die Verurteilung zu Schadenersatzzahlungen an die G____ und an H____;

-

die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

A____wird – nebst den bereits rechtskräftigen

Schuldsprüchen – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des gewerbsmässigen

Diebstahls, der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand)

begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess sowie der Tätlichkeiten schuldig

erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

des Polizeigewahrsams vom 28./29. Dezember 2020 (1 Tag), sowie zu einer Busse

in Höhe von CHF 1’200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, 123 Ziff. 2 Abs. 2

in Verbindung mit 16 Abs. 1 und 126 sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51

und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.

Von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten

Verwendens eines Fahrrades wird A____ freigesprochen.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art.

66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

Die Schadenersatzforderungen der C____ in Höhe von CHF

450.–, der D____ in Höhe von CHF 800.–, des E____ in Höhe von CHF 200.– und der

F____ in Höhe von CHF 150.– werden auf den Zivilweg verwiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 10’584.40 und eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 3’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5‘866.65 und ein Auslagenersatz von CHF

302.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 475.– (7,7 % auf CHF 6'168.65),

somit total CHF 6‘643.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft (bloss Sachverhalt, E. 1, 8, 12, Dispositiv)

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).