SB.2022.19
gewerbsmässiger Diebstahl, einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess, Tätlichkeiten und mehrfaches unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades (aufgehoben durch BGer 6B_1248/2023 vom 09.04.2024; neuer Entscheid ZS.2024.5 vom 25.09.2024)
7. September 2023Deutsch69 min
Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren (unter Einrechnung von einem Tag erlittenen Polizeigewahrsam)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.19
URTEIL
vom 7.
September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
(Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard,
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o JVA Pöschwies, Roosstrasse 49,
8105 Regensdorf Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
C____
D____
E____
F____
G____
H____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 4. November 2021
(SG.2021.155)
betreffend gewerbsmässigen
Diebstahl, einfache Körperverletzung (mit
gefährlichem Gegenstand) begangen
in nicht entschuldbarem Notwehr-
exzess, Tätlichkeiten sowie mehrfaches
unberechtigtes Verwenden eines
Fahrrades
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 4. November 2021 wurde
A____ (Berufungskläger) des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen,
teilweise geringfügigen, Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen, teilweise versuchten,
Hausfriedensbruchs, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand (begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess), der Tätlichkeiten,
des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads, der mehrfachen
Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren (unter Einrechnung von einem Tag erlittenen Polizeigewahrsam)
sowie einer Busse in Höhe von CHF 1’500.‒ (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde er für
sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem
[SIS]). Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. 1.6 der Anklageschrift [AS]) wurde das Verfahren
in Bezug auf den vor dem 4. November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum
zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Darüber hinaus wurde der Berufungskläger
zu Schadenersatzzahlungen an die C____, die D____, den E____, die F____, die G____
und an H____ (zusammen die Privatklägerschaft) verurteilt. Ferner wurde über
diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt und sind dem Berufungskläger Verfahrenskosten
in der Höhe von CHF 10‘584.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’500.–
auferlegt worden. Schliesslich ist der amtliche Verteidiger unter
Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Gegen dieses Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch B____,
am 4. November 2021 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 15. Februar 2022
Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 27. Mai 2022 begründet. Es wird beantragt,
es sei das vorinstanzliche Urteil kosten- und entschädigungsfällig abzuändern
und der Berufungskläger von den bestrittenen Fällen gemäss Ziff. I.1.13, 15, 29,
32, I.3 und I.5 der Anklageschrift freizusprechen sowie die ausgesprochene Strafe
angemessen zu mindern. Darüber hinaus sei von einer Landesverweisung und einem
Eintrag im SIS abzusehen. Schliesslich seien die Schadenersatzforderungen der
Privatkläger abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort
vom 24. Juni 2022 bzw. vor den Schranken, es sei die Berufung kostenfällig
abzuweisen. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 17. September 2022
replizieren und ein Schreiben von I____ vom 15. September 2022 einreichen
lassen. Gleichzeitig wurde beantragt, I____ vor den Schranken zu einer
möglichen Suchtbehandlung, dem Krankheitsbild sowie der Bedeutung einer
Landesverweisung aus medizinischer Sicht zu befragen. Nachdem die Verteidigung
am 10. Oktober 2022 des Weiteren ein Schreiben an das Strafgericht Basel-Stadt
(in Zusammenhang mit einem nach den vorliegend zur Diskussion stehenden
Delikten eingeleiteten und vom Strafgericht mit Urteil SG.2022.73 vom 29.
November 2022 mittlerweile erledigten Verfahren; unter der Verfahrensnummer
SB.2023.47 inzwischen am Appellationsgericht hängig) einreichte, ging am 25.
November 2022 eine Duplik der Staatsanwaltschaft ein. Mit Eingaben vom 8. Juli
2022, vom 9. August 2022, vom 10. Oktober 2022 und vom 20. August 2023 hat sich
der Berufungskläger zudem persönlich an das Gericht gewendet. Mit Verfügung vom
1. Juni 2023 lud der Verfahrensleiter in die Berufungsverhandlung. Gleichzeitig
wies er den Antrag auf Befragung von I____ vorbehältlich eines anderslautenden
Entscheids des Gerichts auf erneuten Antrag ab und zog die Akten des Verfahrens
SG.2022.73 bei. Schliesslich wurden ein Führungsbericht der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies (wo der Berufungskläger in Zusammenhang mit
dem Verfahren SG.2022.73 bzw. SB.2023.47 im Rahmen des vorzeitigen
Strafvollzugs inhaftiert ist) sowie ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt.
Beide Dokumente wurden den Parteien in der Folge zur Kenntnis zugestellt.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. September 2023
wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangten die Verteidigung und die
Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag (die Privatklägerschaft hat
darauf verzichtet, bis auf das begründete Urteil weitere Post zu erhalten). Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den
Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Teilrechtskraft
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
1.3.2
Die Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise
geringfügiger, Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten,
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung
des Verfahrens im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 1.6) in Bezug auf den vor dem 4. November
2018.
erfolgten Betäubungsmittelkonsum, die Verurteilung zu einer Schadenersatzzahlung
an die G____, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die erste Instanz sind nicht
angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im
Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.3.3
Die Verteidigung hat im Rahmen der Vorfragen
darauf hingewiesen, dass sie vom Berufungskläger darauf aufmerksam gemacht
worden sei, dass der in Ziff. I.2 der Anklageschrift geschilderte Vorfall
entgegen der im vorinstanzlichen Urteil geäusserten Ansicht kein unbestrittener
Fall sei. A____ habe im Vorverfahren zwar tatsächlich einmal gesagt, der
Vorhalt stimme (Akten S. 1269 f.). Dies sei aber mit seinem damals schlechten
Gesundheitszustand zu erklären. Er habe schnell alles fertig machen wollen,
weshalb er einfach gesagt habe, es stimme. In der Einvernahme im Kanton
Basel-Landschaft – bevor das Verfahren an den Kanton Basel-Stadt abgetreten
worden sei – habe er den Vorfall aber bestritten (Akten S. 1258, 1264 f.). In
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei der Berufungskläger direkt von der
Gasse gekommen, er sei zum Teil sogar eingeschlafen. Die Verteidigung habe
diesen Punkt – da sie im Vorfeld keinen Kontakt zum Berufungskläger gehabt habe
– deshalb nicht vorbringen können, wobei A____ zu diesem Vorfall vor
Strafgericht ohnehin nicht befragt worden sei (Akten S. 1878 f.).
Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung
angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil
vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und
welche Beweisanträge sie stellt. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des
Urteils ist in der Berufungserklärung gemäss Abs. 4 der zitierten Vorschrift
verbindlich anzugeben, auf welche nachfolgend aufgezählten Teile sich die
Berufung beschränkt – genannt sind der Schuldpunkt (allenfalls bezogen auf einzelne
Handlungen), die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, die
Zivilansprüche, die Nebenfolgen, die Kosten-, Entschädigungs- und
Genugtuungsfolgen sowie die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Die
Aufzählung in Art. 399 Abs. 4 StPO ist abschliessend und der Gegenstand der
Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber
ausgedehnt werden kann (Bähler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 399 StPO N 7). Insofern besteht
kein Raum, auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift zurückzukommen.
Daran ändert auch Art. 404 Abs. 2 StPO, wonach das Berufungsgericht
zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen
kann, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern, nichts.
Auch wenn der Berufungskläger im Rahmen der Einvernahme vom 7. Juni 2021 (Akten
S. 1269 f.) gesundheitlich angeschlagen gewesen sein sollte, hätte vor
Strafgericht die Möglichkeit bestanden, auf den Vorhalt zurückzukommen, zumal
der Berufungskläger insbesondere hinsichtlich Ziff. I.3 der Anklageschrift
differenzierte Angaben machen konnte (vgl. dazu eingehend E. 7.2 und 7.4) und
sein Gesundheitszustand demgemäss nicht besonders schlecht gewesen sein konnte,
wobei die Verteidigung zweifellos auch interveniert hätte, wenn Anzeichen einer
Verhandlungsunfähigkeit vorgelegen hätten. Der Schuldspruch stellt auch – da
die (inkonstanten) Aussagen des Berufungsklägers im Sinne einer blossen Sachverhaltsvariante
den mit Abhebungsbelegen untermauerten Angaben von H____ gegenüberstehen – keine
gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidung im Sinne von Art. 404
Abs. 2 StPO dar. Somit sind auch der Schuldspruch wegen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (AS Ziff. I. 2) und die
diesbezügliche Verurteilung zu einer Schadenersatzzahlung an H____ in
Rechtskraft erwachsen.
2.
Vorbemerkungen
2.1
Beweisantrag
Der vom Verfahrensleiter abgewiesene Beweisantrag auf
Befragung von I____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung nicht wiederholt,
wobei der Antrag, es sei eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) anzuordnen (wozu I____ mitunter zu befragen
gewesen wäre), ohnehin zurückgezogen wurde. Weitere diesbezügliche Ausführungen
erübrigen sich deshalb.
2.2
Revision
Art. 139 Ziff. 2 StGB
Per 1. Juli 2023 wurde der Tatbestand des gewerbsmässigen
Diebstahls hinsichtlich des Strafrahmens einer Revision unterzogen. So beträgt
der Strafrahmen neu Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
(früher Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder Geldstrafe nicht unter 90
Tagessätzen), wobei der Tatbestand neu in Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB
(früher Art. 139 Ziff. 2 aStGB) geregelt ist. Da der Berufungskläger die zur
Diskussion stehenden Tathandlungen aber allesamt vor dem 1. Juli 2023 beging
und das neue Recht für ihn nicht milder ist, ist vorliegend noch Art. 139 Ziff.
2.
aStGB anwendbar (Art. 2 Abs. 1 StGB).
3.
Diebstahl zum Nachteil der J____ (AS
Ziff. I.1.13)
3.1
Vorwurf
gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird unter Ziff. I.1.13 der
Anklageschrift zunächst vorgeworfen, am 9. Dezember 2020 um 14.00 Uhr die J____-Filiale
am [...] in [...] betreten zu haben und dort in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht diverse Artikel in seine Jackentaschen und in die
mitgeführte Schlafsackhülle gesteckt zu haben. Um 14.04 Uhr habe er zudem einem
unbekannt gebliebenen Komplizen, der kurze Zeit nach ihm das Geschäft betreten haben
soll, bei den Selbstbedienungskassen einen oder mehrere unbekannte Artikel
übergeben. Die unbekannte Person habe den/die Artikel anschliessend in ihre
rechte Jackentasche gesteckt und das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen.
Danach habe auch der Berufungskläger mit den in der Deliktsliste aufgeführten
Waren das Geschäft verlassen, ohne zu bezahlen.
3.2
Erwägungen
des Strafgerichts
Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 29),
der Berufungskläger bestreite nicht, am 9. Dezember 2020 um zirka 14.00 Uhr im J____
in [...] einen Ladendiebstahl begangen zu haben. Entgegen seiner Ansicht sei es
jedoch sehr wohl möglich, dass er alle als Deliktsgut aufgeführten
Haarschneidegeräte aus dem Laden geschafft habe. Auf den Bildern der
Überwachungskamera sei nämlich zu erkennen, dass der Berufungskläger nicht nur
einen Schlaf- und einen Rucksack, sondern auch eine Plastiktasche dabei gehabt
habe und dass diese Behältnisse beim Verlassen des Verkaufsgeschäfts allesamt
gefüllt gewesen seien. Ferner sei dokumentiert, dass A____ mit einem Mittäter
unterwegs gewesen und dass es zwischen den beiden im Laden zu einer kurzen
Begegnung gekommen sei. Auf die Angaben der Geschädigten zum Deliktsgut sei
deshalb entgegen der Meinung der Verteidigung ohne weiteres abzustellen, zumal
die J____ die Warendiebstahlsmeldung unmittelbar nach der Flucht des Berufungsklägers
aus dem Laden erstellt und Letzterer das übrige beanzeigte Deliktsgut ‒
so etwa ein Zahnpflegegerät der Marke Philips ‒ nicht in Abrede stelle.
3.3
Standpunkt
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger kritisiert, entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz sei der angeklagte Sachverhalt nicht genügend erstellt. Ob er
tatsächlich die angeklagte Anzahl an Rasierklingen (18) gestohlen habe, müsse in
dubio pro reo offenbleiben, zumal notorisch sei, dass Rasierklingen häufig
gestohlen würden und daher nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, ob alle
abhandengekommenen Rasierklingen ihm zugeordnet werden könnten. Da offenbar
auch noch eine zweite Person involviert gewesen sei, müsse offenbleiben, ob
nicht diese Person die fraglichen Rasierklingen gestohlen habe. Ihm könnten
bloss 5-6 Rasierklingen zugeordnet werden. Der Berufungskläger sei in diesem
Punkt daher teilweise vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen (Akten S. 1746,
1885.
f., 1891).
3.4
Würdigung
Es ist notorisch, dass Rasierklingen – aufgrund ihres hohen
Preises – häufig gestohlen werden. Es ist daher nicht gänzlich ausgeschlossen,
dass ein anderer Täter am selben Tag bereits Rasierklingen aus J____ in [...]
entwendet hat, zumal auch eine zweite Person am zur Diskussion stehenden
Vorfall beteiligt war. Indes hatte der Berufungskläger mit den Erwägungen des
Strafgerichts genügend Möglichkeiten, alle als Deliktsgut aufgelisteten
Rasierklingen und das Zahnpflegegerät in seinen Effekten zu verstauen. Es ist
zudem kein Hinweis ersichtlich oder eine entsprechende Interessenlage
anzunehmen, wonach die Mitarbeiterin der J____ fälschlicherweise mehr Klingen,
als weggekommen sind, aufgelistet haben sollte. Es kann nach dem Gesagten daher
nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Berufungskläger alle ihm zur Last
gelegten 18 Rasierklingen entwendet hat. Erstellt ist aufgrund seiner gefüllten
Taschen aber mit Sicherheit, dass er eine die Geringfügigkeitsgrenze von CHF
300.– (vgl. dazu Weissenberger,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 172ter StGB N 29) übersteigende
Menge an Rasierklingen gestohlen hat. Einem Teilfreispruch bedarf es daher
nicht.
4.
Tätlichkeiten zum Nachteil von K____ (AS
Ziff. I.1.15)
4.1
Vorwurf
gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird zudem vorgeworfen, sich nur ungefähr
eine halbe Stunde nach seiner um 16.30 Uhr erfolgten Entlassung aus der
polizeilichen Anhaltung in die L____in der [...] in Basel begeben zu haben. Dort
habe er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht das aufgeführte Deliktsgut aus
der Warenauslage behändigt und dieses in seine mitgeführte Einkaufstasche gesteckt.
In der Folge habe er sich zur Kasse begeben, wo er lediglich für eine Packung
Toast und ein weiteres Lebensmittel habe bezahlen wollen, nicht aber für die in
seiner Einkaufstasche befindlichen Champagnerflaschen. Als er daraufhin von der
L____-Mitarbeiterin [...] dazu aufgefordert worden sei, die Einkaufstasche auf
das Kassenband zu stellen, damit sie den Inhalt sehen könne, habe er sich geweigert,
dieser Aufforderung Folge zu leisten und die Filiale verlassen wollen. Als sich
ihm daraufhin die Mitarbeiterin K____ in den Weg stellte, habe A____ Letztere
zur Seite gestossen, sodass sie rückwärts gegen das gestapelte Toilettenpapier gestolpert
sei. Anschliessend habe er das Geschäft samt Deliktsgut verlassen.
4.2
Erwägungen
des Strafgerichts
Das Strafgericht hat erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 30),
der Berufungskläger räume den zur Anklage gebrachten Diebstahl von sechs
Champagnerflaschen zum Nachteil der L____ ein. Entgegen seiner Ansicht sei auf
dem Überwachungsvideo der L____-Filiale indes eindeutig zu erkennen, wie er K____,
als diese sich ihm nach der Kasse in den Weg gestellt habe, mit beiden Händen
von sich weg und zur Seite stosse, sodass sie nach hinten gestolpert sei. Von
einer blossen Berührung könne nicht gesprochen werden. Es habe ein Schuldspruch
wegen Tätlichkeiten zu ergehen.
4.3
Standpunkt
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger macht geltend, eine Tätlichkeit liege nach
Lehre und Rechtsprechung nicht bei jeder geringfügigen Beeinträchtigung der
körperlichen Unversehrtheit vor. Nicht jeder folgenlose «Rempler» erfülle den
Tatbestand der Tätlichkeit. Es lägen keinerlei Hinweise vor, dass es überhaupt
zu einer körperlichen Unversehrtheit gekommen sei. Er sei daher vom Vorwurf der
Tätlichkeit freizusprechen (Akten S. 1746 f., 1886).
4.4
Würdigung
Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat, ist auf dem
Überwachungsvideo eindeutig zu erkennen, wie der Berufungskläger K____, als
diese sich ihm nach der Kasse in den Weg stellte, zwecks Flucht vorsätzlich mit
nicht unerheblichem Kraftaufwand mit beiden Händen von sich weg und zur Seite
stösst. Auch wenn bei der Geschädigten keine Verletzungen festgestellt worden
sind (Akten S. 657), wurde das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete
Mass physischer Einwirkung auf einen Menschen damit eindeutig überschritten,
womit es sich um eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB handelt (BGE 134 IV 189 E. 1.2, 117 IV 14 E. 2a/c; Trechsel/Geth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 126 N 1 f.). Es ergeht ein
entsprechender Schuldspruch.
5.
Diebstahl zum Nachteil der M____ (AS Ziff.I.1.29)
5.1
Vorwurf
gemäss Anklageschrift
5.1.1
Im Weiteren soll der Berufungskläger in den
frühen Morgenstunden des 20. August 2020 auf unbekannte Art und Weise,
vermutlich über die unverschlossene äussere und die verschlossene innere
Hauseingangstüre, gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig in die im
Erdgeschoss liegenden Räumlichkeiten der M____ an der [...] in [...] (BL) eingedrungen
sein (eventualiter habe sich der Berufungskläger bereits am Abend zuvor im
Wissen darum, dass der Zutritt für Unberechtigte verboten sei, in einem
günstigen Moment auf unbekannte Art und Weise unbeobachtet in die
Räumlichkeiten eingeschlichen und sich versteckt, bis alle Mitarbeitenden weg gewesen
seien). Im [...] sowie in den [...] soll der Berufungskläger in der Folge in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht diverse Getränke und Esswaren im
Gesamtwert von CHF 1'656.80 behändigt und diese in einem leeren PET-Sack
verstaut haben.
5.1.2
Darüber hinaus soll der Berufungskläger
‒ in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern ‒ eine für
Arbeiten im [...] vorgesehene [...]-Jacke im Wert von CHF 35.‒ angezogen sowie
den mit den vorgenannten Getränken und Esswaren gefüllten PET-Sack auf einen
sich vor Ort befindenden Rollwagen gelegt und die Räumlichkeiten mit dem
Deliktsgut via Hauseingangstüre um ca. 05.05 Uhr verlassen haben. Dort sei er
auf die Mitarbeiterin N____ getroffen, die zunächst davon ausgegangen sei, dass
es sich bei A____ um einen neuen Mitarbeiter handle. Als der Berufungskläger bemerkt
habe, dass er seine Tasche im [...] vergessen habe, habe er sich erneut auf
unbekannte Art und Weise Zutritt zu den Räumlichkeiten verschafft und dort nach
der Tasche gesucht. Als die langsam misstrauisch werdende N____ A____ daraufhin
angesprochen und gefragt habe, was er mit der von ihm immer noch getragenen
Jacke für den [...] machen würde, habe der Berufungskläger die Jacke ausgezogen
und ihr gegeben. Danach habe er das Gebäude über die Hauseingangstüre verlassen,
sich mit dem Deliktsgut zur Haltestelle «[...]» der [...] begeben und den Rollwagen
dort stehen gelassen. Mit der [...] sei er dann nach [...] gefahren, wobei er
den PET-Sack mit den Getränken und Esswaren mitgeführt habe.
5.2
Erwägungen
des Strafgerichts
Das Strafgericht hat diesbezüglich erwogen (vorinstanzliches
Urteil S. 30), der Berufungskläger habe grundsätzlich zugestanden, am frühen
Morgen des 20. August 2020 gegen den Willen der Berechtigten in die
Räumlichkeiten der M____ in [...] eingedrungen zu sein und dort Lebensmittel
sowie eine Jacke gestohlen zu haben. Wie die Verteidigung allerdings zu Recht
geltend gemacht habe, seien die inkriminierten Esswaren und Getränke von
insgesamt rund 80 Kilogramm viel zu schwer, als dass A____ diese überhaupt
hätte wegschaffen können. Zwar sei erstellt, dass sich der Berufungskläger
dabei eines Rollwagens bedient habe. Allerdings habe er diesen – wie ebenfalls
erwiesen sei – an der Haltestelle «[...]» stehen gelassen, bevor er mit dem
PET-Sack in die [...] eingestiegen sei. Somit bestünden Zweifel an der
Richtigkeit des zur Anklage gebrachten Deliktsguts und es sei zugunsten des Berufungsklägers
von einem reduzierten Deliktsbetrag auszugehen.
5.3
Standpunkt
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger kritisiert, die Vorinstanz führe zwar zutreffend
aus, dass Zweifel an der Richtigkeit der zur Anklage gebrachten Deliktsliste
bestehen würden und daher von einem reduzierten Deliktsbetrag auszugehen sei.
Dies werde von der Vorinstanz jedoch nicht weiter ausgeführt, sodass unklar
bleibe, welcher Deliktsbetrag dem Berufungskläger alsdann zugerechnet werde.
Die Vorinstanz verletze damit ihre Begründungspflicht, weshalb A____ in diesem
Punkt vom Vorwurf des Diebstahls teilweise freizusprechen sei (Akten S. 1747,
1891).
5.4
Würdigung
Die Vorinstanz hat den genauen Deliktsbetrag nicht in den Ausführungen
zur Sache erwähnt, sondern im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, der
Deliktsbetrag hinsichtlich des Diebstahls gemäss Ziff. I.1.29 der
Anklageschrift sei mit rund CHF 1'000.– zu veranschlagen (vorinstanzliches
Urteil S. 44), was wiederum deutlich über dem Geringfügigkeitsbetrag von CHF
300.– liegt (vgl. dazu schon E. 3.4) und auch angemessen erscheint. Insofern
liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor, wobei eine solche im
Rechtsmittelverfahren ohnehin geheilt werden könnte (BGE 133 I 270 E. 3.1;
BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; AGE SB.2020.86 vom
21.
Januar 2021 E. 2.2.4). Anzufügen bleibt, dass der Gewahrsam der M____
mit dem Rausschieben des Rollwagens aus ihren Räumlichkeiten gebrochen und der
Diebstahl daher hinsichtlich des gesamten geltend gemachten Deliktsbetrags
(Akten S. 947) vollendet worden sein dürfte. Aufgrund des Verbots der reformatio
in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist darauf aber nicht zurückzukommen.
6.
Diebstahl
gemäss Ziff. I.1.32 der Anklageschrift
6.1
Vorwurf
gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird darüber hinaus vorgeworfen, zu einem
nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 4. Dezember 2020 und dem 7.
Dezember 2020 im 3. Untergeschoss des öffentlichen Parkhauses am [...] in [...]
mit einem unbekannten Gegenstand das Stoffdach des auf dem Parkplatz Nr. 31
abgestellten Mercedes-Cabriolets (Kennzeichen [...]) von O____ aufgeschlitzt zu
haben. Durch den zirka 50 Zentimeter langen Schlitz habe er sich sodann Zugang
zum Innenraum des Personenwagens verschafft, diesen durchsucht und daraus in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht diverse im Eigentum von P____ und Q____ stehende
Gegenstände (unter anderem eine Kamera der Marke Sony im Wert von CHF 4‘399.–,
eine Fotoausrüstung der Marke Sony im Wert von CHF 1’193.– und einen
Computer der Marke Samsung im Wert von CHF 689.–) behändigt. In der Folge habe
sich der Berufungskläger mit dem Deliktsgut im Gesamtwert in Höhe von CHF
7'231.– von der Örtlichkeit entfernt.
6.2
Erwägungen
des Strafgerichts
Das Strafgericht hat diesbezüglich erwogen (vorinstanzliches
Urteil S. 31 f.), der Berufungskläger bestreite nicht, das Stoffdach des
Cabriolets aufgeschnitten und durch den Schlitz in Diebstahlsabsicht diverse
Gegenstände behändigt zu haben. Neben Kaugummis, etwas Münz und einer
Lippenpomade habe er aber bloss AirPods Pro-Kopfhörer von Apple gestohlen. Eine
Sporttasche sowie eine Fotoausrüstung habe es im Fahrzeuginnern nicht gehabt.
Ausserdem wäre es gar nicht möglich gewesen, diese Gegenstände durch den
Schlitz des Stoffdaches zu ziehen. Dieser Ansicht könne – so das Strafgericht –
aber nicht gefolgt werden. Im Polizeirapport sei festgehalten, dass der Schnitt
im Stoffdach etwa 50 Zentimeter betragen habe und auch die sich in den Akten
befindenden Fotos dokumentierten, dass eine Sporttasche oder dergleichen sehr
wohl durch die Öffnung passe. Es sei folglich kein Grund ersichtlich, die
Angaben der Geschädigten zum Deliktsgut in Zweifel zu ziehen. Entgegen der
Ansicht des Verteidigers sei ausserdem gerichtsnotorisch und keineswegs
unüblich, dass in parkierten Fahrzeugen auch Wertgegenstände wie Laptops und
Fotokameras inklusive Zubehör aufbewahrt würden. Eine formelle Befragung der
Geschädigten als Auskunftspersonen dränge sich daher nicht auf.
6.3
Standpunkt
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger bestreitet auch im Berufungsverfahren den
Diebstahl einer Sporttasche und einer Fotoausrüstung. Er habe diese Gegenstände
gar nicht durch den Schlitz im Stoffdach des Cabriolets herausziehen können. Weitere
Ermittlungen zur erwähnten Fotoausrüstung, wie zum Beispiel eine förmliche
Befragung der Geschädigten, hätten nicht stattgefunden. Es sei daher
beweismässig nicht genügend erstellt, dass diese Gegenstände effektiv im Auto gewesen
und durch ihn gestohlen worden seien, zumal es unüblich sei, derart teure
Gegenstände in einem Auto zu lagern. In dubio pro reo sei der Berufungskläger in
diesem Punkt daher vom Vorwurf des Diebstahls teilweise freizusprechen (Akten
S. 1747, 1886 f., 1891).
6.4
Würdigung
Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat, ist der in den
Akten dokumentierte Schlitz augenscheinlich genügend gross, um eine Sporttasche
(mindestens der Länge nach) aus dem Fahrzeuginnern zu ziehen (Akten S. 1077 ff.),
wobei aufgrund des an der rechten vorderen Autotür gefundenen Fussabdrucks
(Akten S. 1061) auch denkbar ist, dass sich der Berufungskläger mit den Beinen
voraus vom Dach des Autos ins Fahrzeuginnere begeben hat. Die beigebrachten
Rechnungen enthalten zudem weitere, teure elektronische Gegenstände (Akten S.
1053.
f.), die – ganz abgesehen davon, dass die fingierte Angabe von gestohlenen
Gegenständen eine nicht als Bagatelle zu qualifizierende Straftat darstellen
würde – ebenfalls als gestohlen gemeldet worden sein dürften, wenn die
Deliktsliste effektiv inkorrekt ausgefüllt worden wäre. Darüber hinaus ist mit
dem Strafgericht auch nicht besonders unüblich, dass derart teure Gegenstände
mehrere Tage unbeaufsichtigt in einem Auto gelagert werden. Einer förmlichen
Befragung der Geschädigten bedarf es bei dieser Ausgangslage nicht, zumal
ohnehin nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen Angaben die Geschädigten
hierbei machen könnten. Damit ist auch dieser Diebstahl erstellt.
7.
Körperverletzung
zum Nachteil von R____ (AS Ziff. I.3)
7.1
Vorwurf
gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird weiter vorgeworfen, sich am 8.
November 2020 zusammen mit S____ in der an der [...] in [...] gelegenen Wohnung
von T____ aufgehalten zu haben. Am Abend gegen zirka 22.00 Uhr habe auch R____
die Wohnung betreten. Dieser habe sogleich ein Messer behändigt, damit drohend
herumgefuchtelt und vom Berufungskläger Geld verlangt. In der Folge habe der
Berufungskläger R____ angeschrien, dass er «verreisen» solle und ihn mit
herumliegenden Gegenständen beworfen. Als R____ daraufhin seinerseits
Gegenstände nach dem Berufungskläger geworfen habe, sei der leicht
alkoholisierte A____ (Atemalkoholwert 0.16 mg/l am 9. November 2020 um 00.07
Uhr) vollends in Rage geraten und habe R____ mit einer Unterarmkrücke sowie
einem Stuhl auf den linken Unterarm geschlagen, wodurch dieser das Messer
fallen gelassen habe. Als R____ das zu Boden gefallene Messer aufheben wollte, habe
der Berufungskläger eine als gefährlichen Gegenstand zu qualifizierende
Glasflasche behändigt und diese in Verletzungsabsicht auf den Kopf von R____
geschlagen, sodass sie zerbrochen sei. Anschliessend habe R____, der durch den
Schlag mit der Gasflasche eine Kopfplatzwunde und durch die Schläge mit der
Unterarmkrücke und dem Stuhl Hämatome am linken Unterarm erlitten habe, blutend
die Wohnung verlassen.
7.2
Aussagen
des Berufungsklägers
7.2.1
Während der Berufungskläger im
Ermittlungsverfahren nicht gewillt war, nähere Angaben zum Vorfall zu machen (Akten
S. 1288 ff.) und in der Schlusseinvernahme auf Vorhalt der Sachverhaltsversion von
R____ ein eher trotzig anmutendes denn ernstgemeintes «Geständnis» ablegte (Akten
S. 1316: «Das was Sie hören wollen, sage ich. Es ist alles richtig, es
stimmt»), hat A____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum
Sachverhalt detailliert Stellung bezogen. Im Wesentlichen führte er aus, bei R____
Geldschulden gehabt und diese auf dessen Aufforderung hin wiederholt nicht
zurückbezahlt zu haben. Als er sich an besagtem Abend in der Wohnung von T____
aufgehalten habe, sei plötzlich R____ mit einem Messer aufgetaucht und habe ihn
damit bedroht. Da er [der Berufungskläger] Angst bekommen und R____ auf ihn
habe losgehen wollen, habe er sich zu wehren begonnen. Unter anderem habe er
eine leere Wodkaflasche gegen R____ geworfen, welche jedoch im
dahinterliegenden Fenster zerschellt sei. Da R____ immer noch mit dem Messer
auf ihn zugekommen sei, habe er in der Folge einen Stuhl gepackt und mit diesem
versucht, sich R____ vom Leib zu halten. Im Verlauf dieser tumultartigen
Abwehraktion mit dem Stuhl habe R____ das Messer verloren. Da er dieses gesucht
bzw. wieder zu erlangen versucht habe, habe der Berufungskläger ihn gepackt, um
dies zu verhindern. Ausserdem habe er das Messer weggekickt, sodass S____
dieses an sich nehmen und habe verstecken können. In der Folge hätten sie
weitergestritten und er habe R____ mit einem Bein des kaputt gegangenen Stuhls
zwei- bis dreimal auf den Kopf geschlagen. Daher habe R____ auch die Kopfverletzungen
(Akten S. 1590 ff.).
7.2.2
In der Berufungsverhandlung gab der
Berufungskläger in freier Rede zunächst zu Protokoll, an besagtem Abend bei T____
gewesen zu sein. Da sei plötzlich R____ – der ihn zuvor auf der Strasse schon
oft «blöd angemacht» habe – in die Wohnung gekommen und zwecks
Erhältlichmachung von Geld oder Drogen sofort auf ihn losgegangen. R____ habe
ein Messer bzw. einen Säbel in der Hand gehabt und über seinem Kopf [dem Kopf
des Berufungsklägers] Stichbewegungen gemacht, weshalb er Angst gekriegt habe und
R____ beruhigen wollte. In der Folge sei er aufgestanden und habe eine
Wodka-Flasche nach R____ geworfen, ihn aber verfehlt. Dann habe es ein Gerangel
gegeben. Er [der Berufungskläger] habe einen Stuhl genommen und diesen R____
auf den Kopf geschlagen, weshalb Letzterer dort eine Verletzung erlitten habe.
Daraufhin sei das Messer auf den Boden gefallen. R____ habe es aufnehmen
wollen, weshalb er [der Berufungskläger] ein Stuhlbein genommen und seinem
Kontrahenten ein paar Mal auf den Kopf geschlagen habe. Daraufhin seien die
Streithähne getrennt worden, S____ habe das Messer auf die Seite gemacht und er
[A____] sei ins Spital gegangen (Akten S. 1887).
Auf Vorhalt des Vorsitzenden, vor der Vorinstanz habe er
ausgesagt, er habe R____ erst dann mit dem Stuhlbein geschlagen, als Letzterer
das Messer nicht mehr in der Hand hatte, meinte der Berufungskläger zunächst, ja,
das könnte auch sein. Auf Nachfrage präzisierte er, dass R____ das Messer
verloren hatte, aber im Begriff war, das Messer wieder zu nehmen und auf ihn
[den Berufungskläger] loszugehen. Auf nochmalige Nachfrage gab der
Berufungskläger dann zu Protokoll, S____ habe das Messer – als er es R____ aus
der Hand geschlagen hatte – auf die Seite gekickt und danach versteckt. Zum
Zeitpunkt, als das Messer versteckt worden sei, seien sie schon «am fighten»
und das Adrenalin hoch gewesen. Als durch die Verteidigung erneut insistiert
wurde, sagte der Berufungskläger aus, R____ habe das Messer zum Zeitpunkt des
Schlags zwar nicht mehr in der Hand gehalten, es sei aber noch ungesichert am
Boden gelegen (Akten S. 1887 f.)
7.3
Aussagen
R____
7.3.1
R____ wurde am 11. November 2020 als
Beschuldigter zum Vorfall befragt (Akten S. 1300 ff.). Dabei hat er angegeben,
den Berufungskläger am 8. November 2020 in der Wohnung von T____ mit einem
Messer bewaffnet aufgesucht zu haben, um ihn zur Zahlung einer Geldschuld zu
bewegen. R____ will A____ bedroht haben, indem er ihm gesagt habe, dass er das
Geld zurückhaben wolle, ansonsten etwas passieren würde (Akten S. 1302). Ob er bereits
zu diesem Zeitpunkt das Messer gegen den Berufungskläger eingesetzt hat, ist
aufgrund der Aussagen von R____ nicht restlos geklärt (Akten S. 1304).
Zugunsten des Berufungsklägers ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches
Urteil S. 33) gestützt auf seine zuvor erörterten eigenen Angaben jedoch davon
auszugehen. Dies umso mehr, als R____ ebenfalls zu Protokoll gegeben hat, dass A____
in der Folge Gegenstände – unter anderem einen Stuhl – gegen ihn eingesetzt und
geworfen habe, worauf er [R____] das Messer schliesslich fallengelassen habe
(Akten S. 1301 f., 1304).
7.3.2
Wie der Berufungskläger erklärte auch R____,
dass er das verloren gegangene Messer wieder zu ergreifen versucht habe (Akten S.
1302, 1304). R____ hat zwar angegeben, dass der Berufungskläger ihm nachfolgend
– wie in der Anklageschrift umschrieben – eine Glasflasche über den Kopf
geschlagen habe (Akten S. 1301, 1304). A____ will bekanntlich mit einem
Stuhlbein auf den Kopf von R____ eingeschlagen haben (Akten S. 1590, 1592).
Fakt ist, dass R____ – nebst Hämatomen am linken Unterarm – auf der linken
Kopfseite eine Verletzung davongetragen hat, welche im Rahmen seiner
Einvernahme auf dem Polizeistützpunkt Liestal fotografisch festgehalten wurde (Akten
S. 1281 ff.). Ausserdem liegt ein Arztzeugnis vor, laut dem sich R____ im
Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung eine «Kopfplatzwunde am Schädel
(5cm)» zugezogen habe (Akten S. 1286). Da eine rechtsmedizinische Untersuchung
der Kopfverletzung fehlt, lässt sich jedoch nicht sagen, ob diese als Folge
einer scharfen oder stumpfen Gewalt zu werten ist. Schliesslich ist
festzuhalten, dass auch der in der Wohnung anwesende S____ ausgesagt hat, dass A____
eine leere Flasche geworfen, diese R____ jedoch nicht getroffen habe, sondern
im Fenster des Wohnzimmers zu Bruch gegangen sei (Akten S. 1312). Es ist mit
dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 33) auch denkbar, dass R____ gar
nicht mitbekommen hat, mit welchem der Gegenstände ihm auf den Kopf geschlagen
wurde, zumal er auch davon berichtet hat, mit Stöcken respektive einem Stock
vom Berufungskläger traktiert worden zu sein (Akten S. 1304).
7.4
Sachverhaltswürdigung
7.4.1
Der Berufungskläger
hat vor Strafgericht das erste Mal ernsthaft zum zur Diskussion stehenden
Vorfall ausgesagt und dort differenziert und in der Chronologie logisch (zuerst
musste der Stuhl kaputtgehen, sodass ein Stuhlbein als Schlaginstrument
verwendet werden konnte; das Messer zunächst aus der Hand geschlagen, sodass es
R____ danach suchen musste) zu Protokoll gegeben, wie sich die Angelegenheit
aus seiner Sicht abgespielt hat, wobei auch keinerlei Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Berufungskläger nicht aussagefähig gewesen sein könnte (vgl. dazu
schon E. 1.3.3). Dabei hat er unmissverständlich und nach mehrfacher Nachfrage
zu Protokoll gegeben, dass er R____ erst dann mit dem Stuhlbein geschlagen hat,
als dieser sein Messer bereits verloren bzw. er [der Berufungskläger] dieses
weggekickt und S____ es versteckt hatte. In der Berufungsverhandlung fielen
seine Angaben dann – je nach Fragestellung – insbesondere hinsichtlich der
Frage, wo sich das Messer zum Zeitpunkt seines letzten Schlages mit dem Stuhlbein
befand, different aus. Immerhin hat er den vor Strafgericht zu Protokoll
gegebene Ablauf zweimal bestätigt. Dass das Messer zum Zeitpunkt des letzten
Schlages mit dem Stuhlbein unmittelbar neben R____ lag und dieser im Begriff
war, sein Messer erneut zu ergreifen, brachte der Berufungskläger – nachdem auch
die Verteidigung in der Berufungsbegründung die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz noch als nachvollziehbar bezeichnet hatte (Akten S. 1748) – in der
Berufungsverhandlung das erste Mal vor. Vor Strafgericht hatte er noch
ausgesagt, dass R____ im Begriff war, das Messer zu suchen. Von einer
unmittelbaren Wiederaufnahme des Messers war nie die Rede. Demgegenüber sind die
Depositionen von R____ gerade hinsichtlich des verwendeten Tatinstruments wenig
überzeugend, will er den letzten Schlag des Berufungsklägers doch mithilfe
einer Glasflasche erhalten haben, was sowohl vom Berufungskläger als auch von S____
in Abrede gestellt wird. Auch ist – wie zuvor erwogen – nicht klar, ob R____
den gesamten Ablauf der Auseinandersetzung überhaupt mitbekommen hat. Kommt
dazu, dass die Aussagen von R____ ohnehin wenig glaubhaft sind, hat er doch zu
Beginn seiner Einvernahme beispielsweise noch behauptet, der Berufungskläger
sei initial auf ihn losgegangen, er habe sich mit dem Messer bloss verteidigen
wollen (Akten S. 1301), was aufgrund der unbestrittenen Motivlage (Geldschulden
des Berufungsklägers) abwegig ist. Auf seine Einlassungen ist daher nicht
abzustellen.
7.4.2
Nach dem Gesagten ist
mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 34 f.) als erstellt zu
betrachten, dass der Berufungskläger von R____ mit einem Messer bedroht wurde.
Weiter steht fest, dass sich der Berufungskläger mithilfe diverser Gegenstände
gegen das bedrohliche Auftreten von R____ zur Wehr setzte. Dabei hat er unter
anderem eine Glasflasche in dessen Richtung geworfen, welche ihr Ziel jedoch
verfehlte. Als R____ immer noch nicht vom Berufungskläger abliess, hat A____
ihn mit einem Stuhl zurückzudrängen versucht. In diesem Tumult hat R____
schliesslich das Messer verloren, welches R____ dann suchte, indes vom
Berufungskläger weggekickt und sodann von S____ ausser Reichweite gebracht
werden konnte. Danach hat der Berufungskläger R____ zwei- bis dreimal mit einem
Stuhlbein auf den Kopf geschlagen und ihm die dokumentierte Kopfverletzung
zugefügt. Dass bei diesem Beweisergebnis das Akkusationsprinzip verletzt worden
wäre, hat bereits das Strafgericht zu Recht verneint (vorinstanzliches Urteil
S. 34 f.).
7.5
Rechtliche
Würdigung
7.5.1
Es steht nach dem Beweisergebnis fest, dass R____
als Folge der von A____ ausgeführten Schläge eine Kopfplatzwunde erlitten hat.
Diese Verletzung ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 37 f.)
als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu
qualifizieren. Indem der Berufungskläger jedoch mehr als einmal und unter
Verwendung eines Stuhlbeins auf den Kopf von R____ geschlagen hat, bestand die
Gefahr von weitaus schlimmeren Verletzungen, die das Ausmass einer schweren
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB hätten erreichen können. Bewirkt
die konkrete Art und Verwendung eines Gegenstandes eine derartige Gefahr, ist
dieser als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
StGB zu qualifizieren (Roth/Berkemeier,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 19, 64; Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art.
123.
N 8). Vorliegend sind somit alle Tatbestandsmerkmale von Art. 123 Ziff. 1
und 2 Abs. 2 StGB erfüllt.
7.5.2
Der Berufungskläger macht auch im
Rechtsmittelverfahren geltend, er habe in rechtfertigender Notwehr gemäss Art.
15.
StGB gehandelt und sei daher freizusprechen. Er sei von R____ mit einem
Messer bedroht und angegriffen worden und habe sich daher zur Wehr setzen
dürfen. Bei einer tumultartigen Schlägerei wie vorliegend dürften ausserdem
keine allzu subtilen Überlegungen in Bezug auf die Bejahung einer Notwehrlage
und die Angemessenheit der Abwehr angestellt werden. Deshalb sei auch der
Schlag mit dem Stuhlbein noch von der Notwehr erfasst, weshalb er vom Vorwurf
der einfachen Körperverletzung freizusprechen sei (Akten S. 1747 f., 1891,
1893).
7.5.3
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder
unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere
berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren
(Art. 15 StGB [rechtfertigende Notwehr]). Die Abwehr in einer Notwehrsituation
muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die
durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des
Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Angemessen ist die Abwehr,
wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte
abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der
Abwehrende vor der Benutzung eines gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur
Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung
der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis
für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos
erkennbar sein. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Praxis ist bei der
Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Beile, Schusswaffen
etc.) aufgrund der gesteigerten Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen
besondere Zurückhaltung geboten (BGE 136 IV 49 E. 3.3, 107 IV 12 3b). Wird ein
Angriff in einer den Umständen nicht angemessenen Weise abgewehrt, indem gegen
die Grundsätze der Subsidiarität oder der Proportionalität verstossen wird, so
bleibt die Abwehrhandlung rechtswidrig, doch muss das Gericht die Strafe in
Anwendung von Art. 48a StGB mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB [entschuldbare Notwehr]).
7.5.4
Im vorliegenden Fall hat R____ den zunächst
ahnungslosen Berufungskläger mit einem Messer bedroht, indem er ihm dieses in
aggressiver Weise an den Kopf gehalten und Geld gefordert hat, ansonsten «etwas
passieren» würde. Dieser Messerangriff stellt ohne Zweifel eine unrechtmässige
und gegenwärtige Angriffssituation dar, welche A____ zu verhältnismässiger
Abwehr berechtigte. Seine ersten Abwehrhandlungen können angesichts der Schwere
des Messerangriffs, der auf dem Spiel stehenden gleichwertigen Rechtsgüter
sowie fehlender milderer Mittel, die den Angriff mit Sicherheit sofort beendet
hätten, auch noch als angemessen bezeichnet werden, zumal der Berufungskläger versuchte,
sich seinen immer wieder hartnäckig mit dem Messer auf ihn zukommenden
Kontrahenten mit einem Stuhl und einem Flaschenwurf vom Leib zu halten.
Insbesondere durch den Einsatz des Stuhles ist es A____ aber gelungen, R____
das Messer aus der Hand zu schlagen und während Letzterer das Messer suchte, wegzukicken.
Ausserdem hat der ebenfalls in der Wohnung anwesende S____ gemäss
Beweisergebnis das Messer an sich genommen und ausser Reichweite gebracht. Zwar
hat sich R____ nicht beruhigen lassen und es ist zu einer weiteren
Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger gekommen, im Zuge derer A____ R____
nun mit dem Stuhlbein mehrfach auf den Kopf geschlagen hat. Zu diesem Zeitpunkt
war R____ für den Berufungskläger – selbst wenn sie schon am «fighten» und
Adrenalin im Spiel gewesen sein sollte – erkennbar unbewaffnet. Damit erweist
sich der mehrfache Einsatz eines Stuhlbeins gegen den Kopf von R____ als
unverhältnismässig. Diese Situation – in der R____ ohne Weiteres durch den Berufungskläger
und S____ hätte in Schach gehalten werden können – war denn auch nicht mehr
derart bedrohlich. Es trifft auch nicht zu, dass von einem nach wie vor aktuellen
Angriff auf Leib und Leben auszugehen war bzw. unmittelbar wieder ein Angriff
drohte, zumal R____ das Messer noch suchte bzw. es dafür zunächst hätte finden
müssen (Akten S. 1747 f., 1891, 1893).
7.5.5
Indem A____ – nachdem das Messer aus der
«Gefahrenzone» war – mit einem gefährlichen Gegenstand mehrfach auf den Kopf
von R____ eingeschlagen hat, hat er die Grenzen der angemessenen Notwehr
überschritten. Seine Tat ist von Art. 15 StGB nicht mehr gedeckt und damit mit
den Erwägungen des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 39) nicht
gerechtfertigt. Beim Berufungskläger liegt ein nicht entschuldbarer
Notwehrexzess vor, zumal die strengen diesbezüglichen Voraussetzungen nicht
vorliegen bzw. es ihm möglich gewesen wäre, in der Situation der personellen
Überzahl besonnen und verantwortlich zu reagieren (vgl. dazu im Detail BGer 6B_853/2016
vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.4, 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 2.1; Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 16 StGB N 3). Es ergeht folglich ein Schuldspruch
wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art.
123.
Ziff. 1 und 2 Abs. 2 StGB begangen in (nicht entschuldbarem) Notwehrexzess
nach Art. 16 Abs. 1 StGB.
8.
Qualifikation
als Gewerbsmässigkeit
8.1
Kritik
des Berufungsklägers
Das Strafgericht hat die Diebstahlsserie des Berufungsklägers
als gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB bewertet
(vorinstanzliches Urteil S. 36 f.). A____ macht auch im Rechtsmittelverfahren
geltend, dass das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit nicht vorliege. Die
Tatsache, dass er mehrfach delinquiert habe, genüge für die Annahme der
Gewerbsmässigkeit nicht. Gefordert sei nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung das Kriterium der «Berufsmässigkeit». In casu handle es sich um
Beschaffungskriminalität. Er sei drogenabhängig gewesen. Medizinisch gesehen sei
Sucht eine Krankheit, die Fachwelt spreche in der Regel von Missbrauch oder
Abhängigkeit. Unter diesen Umständen mute es speziell an, wenn ihm eine
«Erwerbsabsicht» unterstellt und vorgeworfen werde, er finanziere sich seinen
«Lebensstandard» mit diesen Delikten. Die Delikte seien eine direkte,
unfreiwillige Folge der Krankheit, für welche ihm keine «Erwerbsabsicht»
unterstellt werden dürfe. Stossend sei auch, dass eine Vielzahl von
geringfügigen Ladendiebstählen in der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit
aufgingen. Anstatt dass diese Fälle privilegiert (tief) bestraft würden, würden
diese nun besonders hart bestraft, was keinen Sinn ergäbe. Der Berufungskläger
sei anstatt wegen gewerbsmässigen Diebstahls wegen mehrfachen, teilweise
geringfügigen, Diebstahls schuldig zu sprechen (Akten S. 1745 f., 1890).
8.2
Würdigung
8.2.1
Das Strafgericht hat die rechtlichen
Grundlagen zum gewerbsmässigen Diebstahl zutreffend referiert (vorinstanzliches
Urteil S. 36), worauf verwiesen werden kann. Die diesbezüglichen
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall mit dem Strafgericht in jeglicher
Hinsicht erfüllt: In der Zeitspanne von Mai 2020 bis Mai 2021 hat der Berufungskläger
in regelmässigen Abständen nach der Art eines Berufes mehr als 30 Diebstähle
begangen. Dies bedeutet auch im Bereich von Ladendiebstählen und
Einbruchdiebstählen in Geschäfte sowie Autos eine umfangreiche Deliktsserie. Der
erbeutete Deliktsbetrag von über CHF 15‘000.– stellte einen namhaften Beitrag
an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung des Berufungsklägers dar,
zumal der drogenabhängige A____ zu den Tatzeitpunkten Sozialhilfe bezog und
selbst mehrfach betont hat, dass ihm diese Einkünfte nicht zum Leben bzw. zur
Finanzierung seiner Sucht ausreichten (Akten S. 309, 395, 377, 1585, 1587). Der
Berufungskläger liess sich weder durch zahlreiche Festnahmen noch durch das
laufende Strafverfahren von weiteren Delikten abhalten. Vielmehr ist gegen ihn
unter der Verfahrensnummer SB.2023.47 erneut ein umfangreiches Strafverfahren
wegen ähnlich gelagerter Diebstähle beim Appellationsgericht hängig. Auch wenn die
einzelnen Diebstähle ohne zusammenhängenden Plan, zufällig und nicht besonders
trickreich erfolgt sein mögen, hat sich der Berufungskläger nach dem Gesagten darauf
eingerichtet, durch deliktische Handlungen regelmässige Einnahmen zu erzielen.
8.2.2
Eine materielle Notlage wie eine
Drogenabhängigkeit ändert laut konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
(BGE 123 IV 113 E. 2c, 116 IV 319 E. 4d) – wovon kein Grund abzuweichen
besteht – nichts daran, dass es im Rahmen des Tatbestands des gewerbsmässigen
Diebstahls darum geht, durch die Delikte seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Diese Zwangslage ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl.
zum Ganzen Niggli/Riedo, in: Basler
Kommentar, Art. 139 StGB N 103). Darauf wird zurückzukommen sein
(vgl. dazu E. 10.4, 10.5). Der Berufungskläger handelte mit dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 36 f.) und der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1870)
somit gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB. Sämtliche
von A____ begangenen Diebstähle – inklusive die versuchten und geringfügigen
Diebstähle – gehen in der Gewerbsmässigkeit auf, so dass ein entsprechender
Schuldspruch ergeht.
9.
Unberechtigtes
Verwenden eines Fahrrades (AS Ziff. I.5)
9.1
Vorwurf
gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird schliesslich vorgeworfen, zu nicht
bekannten Zeitpunkten an unbekannten Orten im Raum Basel bzw. Basel-Landschaft
im Eigentum unbekannter Personen stehende Fahrräder zum Gebrauch entwendet sowie
am 22. Februar 2021 in [...] und am 15. April 2021 in Basel unberechtigt verwendet
zu haben.
9.2
Erwägungen
des Strafgerichts
Das Strafgericht hat diesbezüglich erwogen (vorinstanzliches
Urteil S. 39 f.), gemäss Art. 94 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR
741.01) sei nicht nur die Entwendung eines Fahrrades strafbar, sondern generell
die unberechtigte Verwendung zum Gebrauch. Vorliegend sei offensichtlich, dass
der Berufungskläger auf die beiden Fahrräder keinerlei Anspruch gehabt habe,
zumal er im öffentlichen Raum abgestellte Fahrräder einfach an sich genommen
und damit herumgefahren sei. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sei somit
belanglos, ob der ursprüngliche Besitzer die tatsächliche Herrschaft aufgegeben
habe oder nicht und ob Gewahrsam an den Fahrrädern bestanden habe.
9.3
Standpunkt
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger macht geltend, der Tatbestand von Art. 94
Abs. 4 SVG verlange, dass die Verwendung «unberechtigt» sei. Bei einem – wie
hier – herrenlosen bzw. derelinquierten Fahrrad könne keine Rede davon sein,
dass die Verwendung «unberechtigt» sei, da es gar keinen berechtigten Besitzer bzw.
Eigentümer mehr gebe. Der Berufungskläger sei daher vom Vorwurf der
unberechtigten Verwendung eines Fahrrades freizusprechen (Akten S. 1748).
9.4
Standpunkt
der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es sei vorliegend nicht
davon auszugehen, dass die beiden vom Berufungskläger benutzten Mountainbikes
von den Eigentümern derelinquiert worden sind, seien doch beide Fahrräder noch
fahrbar und somit brauchbar gewesen. Dass keine Diebstahlsanzeige in Bezug auf
die Fahrräder vorliege, sei nicht weiter unüblich. Häufig sei es den Besitzern
einfach zu aufwändig, eine Anzeige aufzugeben, was aber nicht bedeute, dass sie
das Fahrrad derelinquiert hätten. Art. 94 Abs. 4 SVG sei auch auf Fälle
anzuwenden, in denen der Täter unberechtigt ein Fahrrad nutzte, ohne daran
einen Gewahrsamsbruch begangen zu haben, etwa, weil der Gewahrsam am Fahrrad
bereits aufgrund einer vorangehenden Entwendung verloren gegangen sei (Akten S.
1870).
9.5
Würdigung
9.5.1
Gemäss Art. 94 Abs. 4 SVG 4 wird mit Busse
wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Unberechtigt verwendet
ein Fahrrad, wer kein obligatorisches oder dingliches Recht hat, mit dem
spezifischen Fahrrad zu fahren, das er geführt hat. Der Tatbestand wurde im
Jahr 1989 bewusst als Reaktion auf BGE 107 IV 142 auf Fälle ausgeweitet, in
denen der Täter unberechtigt ein Fahrrad nutzt, ohne daran einen
Gewahrsamsbruch begangen zu haben, etwa, weil der Gewahrsam am Fahrrad bereits
aufgrund einer vorangehenden Entwendung verloren gegangen ist. Vorausgesetzt
ist aber immerhin noch, dass das Fahrrad fremd ist, sodass die Fahrt mit einem
vom Eigentümer derelinquierten Fahrrad nicht strafbar ist (Fiolka, in: Basler Kommentar, 2014, Art.
94.
SVG N 68).
9.5.2
Im vorliegenden Fall sind die Fahrräder den
Aussagen des Berufungsklägers entsprechend nicht abgeschlossen gewesen (Akten
S. 1888). Zudem konnten sie mangels Diebstahlsanzeige auch niemandem zugeordnet
werden. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist es in der heutigen Zeit
auch nicht besonders aufwändig, online eine Anzeige zu fertigen. Vielmehr lässt
die Untätigkeit der Anzeigeberechtigten auf ein gewisses Desinteresse bzw. eine
gewisse Gleichgültigkeit schliessen. Es ist zugunsten des Berufungsklägers daher
davon auszugehen, dass die Fahrräder tatsächlich als herrenlos bzw.
derelinquiert zu gelten haben, weshalb nach dem vorstehend Erwogenen ein
Freispruch von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens eines
Fahrrades erfolgt.
10.
Strafzumessung
10.1
Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche
Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren
(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.
47.
StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass
dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
10.2
Ausgangslage,
systematisches Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
10.3
Strafart
10.3.1
Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in
Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs.
1.
lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip
der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1;
BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).
10.3.2
Wie sich dem aktuellen Strafregisterauszug
entnehmen lässt, wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9.
März 2010 festgestellt, dass der Berufungskläger die Tatbestandsmerkmale der
Tätlichkeiten, der Beschimpfung, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
der Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand in rechtswidriger Weise erfüllt hat, indes wegen Schuldunfähigkeit
nicht strafbar sei. Es wurde eine stationäre psychiatrische Massnahme nach Art.
59.
StGB angeordnet. Diese Massnahme wurde vom Straf- und Massnahmenvollzug
Basel-Landschaft per 6. Juni 2014 als aussichtslos aufgehoben. Mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2014 wurde der
Berufungskläger sodann der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–
(Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 700.– verurteilt.
Mit einem weiteren Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Mai
2015.
wurde A____ der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei
Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– verurteilt (als Zusatzstrafe
zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2014). Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Juli 2017 wurde A____ darüber
hinaus der Tätlichkeiten, des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand, der geringfügigen Sachbeschädigung, der
Beschimpfung, der Drohung, der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes sowie der versuchten schweren Körperverletzung
schuldig erklärt (jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit verübt) und
zu einer (unbedingten) 16-monatigen Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF
300.– verurteilt. Eine parallel angeordnete ambulante Massnahme nach
Art. 63 StGB wurde mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
Basel-Landschaft vom 20. April 2018 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben (auf
die Anordnung einer anderen, stationären oder ambulanten, Massnahme wurde mit
Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 9. Oktober 2018 verzichtet).
Mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 8. Juni 2020 wurde der Berufungskläger
schliesslich wegen Betrugs, geringfügigen Diebstahls und in Umlaufsetzens
falschen Geldes zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–
sowie zu einer Busse in Höhe von 300.– verurteilt (Akten S. 1755 ff., 1830 ff.;
vgl. dazu auch vorinstanzliches Urteil S. 47 ff.).
10.3.3
Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu
E. 10.4), fällt für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139
Ziff. 2 aStGB) nur schon aufgrund der Verschuldensbewertung bloss eine
Freiheitsstrafe in Betracht. Für die an sich noch mit Geldstrafe ahndbaren
Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten, Hausfriedensbruchs, mehrfacher
Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und
einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (begangen in nicht
entschuldbarem Notwehrexzess), ist aus spezialpräventiven Gründen – die im
Rahmen der vorstehend referierten Vorstrafen ausgefällten Geldstrafen haben
ihren Zweck offensichtlich verfehlt – ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe zu
erkennen. Die mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, die Tätlichkeiten, die
mehrfache Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und die mehrfache
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sind demgegenüber
zwingend mit einer Busse zu ahnden.
10.4
Einsatzstrafe
für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls
10.4.1
Der Strafrahmen für den gewerbsmässigen
Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre
oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Ausgangspunkt der Strafzumessung
bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher
Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.
Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen
Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise
leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf
gleichzusetzen ist (AGE SB.2021.44 vom 14. Juni 2023 E. 5.3.1, SB.2018.27 vom
27.
August 2019 E. 4.3.1).
10.4.2
Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr
leicht. Es handelt sich um eine intensive, zwölf Monate andauernde
Diebstahlserie, wobei sich der Deliktsbetrag insgesamt auf bedeutende CHF 15‘000.–
beläuft (auch wenn die Gegenstände auf der «Gasse» weitaus günstiger
weiterverkauft worden sein dürften). Obwohl dieser Aspekt im Grundsatz bereits in
der Qualifikation als «gewerbsmässig» enthalten ist, überschreiten – auch wenn
viele der Diebstähle die Geringfügigkeitsgrenze von CHF 300.– nicht überstiegen
und einige Diebstähle nicht über das Versuchsstadium hinauskamen – insgesamt 33
Einzeldelikte das dem Tatbestand inhärente Erfordernis des «mehrfachen
Delinquierens» bei weitem, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Der
Berufungskläger ging jeweils recht hartnäckig vor und stahl gezielt leicht zu
veräussernde Gegenstände. Das Verhalten des Berufungsklägers kann indes nicht
als besonders raffiniert oder professionell bezeichnet werden, wurde A____ doch
oftmals sogleich angehalten oder von der Überwachungskamera gefilmt. Etwas
entlastend kann auch berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger keine
Privathaushalte, wo die Geborgenheit eines Menschen einen ganz besonderen
Stellenwert hat und deswegen ein erhöhter Schutzbedarf besteht, heimsuchte.
10.4.3
In subjektiver Hinsicht ist – wie zuvor bereits
thematisiert (vgl. dazu E. 8.2.2) – zu beachten, dass es sich bei den Taten des
Berufungsklägers um Beschaffungsdelinquenz handelte. Weitere relevante
subjektive Tatkomponenten sind nicht ersichtlich. Die subjektive Schwere der
Tat vermag deren objektive Schwere nach dem Gesagten zu relativieren, sodass
insgesamt von einem gerade noch eher leichten Verschulden auszugehen und eine
Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen ist.
10.5
Gesamtstrafenbildung
10.5.1
Obwohl sie nicht
bagatellisiert werden dürfen (der Berufungskläger hat sich regelrecht um die
diversen Hausverbote foutiert bzw. betrat gegen den offensichtlichen Willen der
Berechtigten deren Räume), fallen die mehrfach begangenen Hausfriedensbrüche
verschuldensmässig nicht gross ins Gewicht, da sie in einem engen
Sachzusammenhang zum gewerbsmässigen Diebstahl stehen bzw. sich unter
Suchtdruck ereigneten (vgl. dazu schon E. 8.2.2) und im Übrigen teilweise nicht
über das Versuchsstadium hinaus gediehen sind. Es rechtfertigt sich, die
Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um
zwei Monate (bei ursprünglich vier Monaten Freiheitsstrafe) zu erhöhen (bei einem
insgesamt leichten Verschulden und einem Strafrahmen, der Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe beträgt [Art. 186 StGB]).
10.5.2
Hinsichtlich
der mehrfachen Sachbeschädigungen ist zunächst zu bemerken, dass es sich um
drei Einzeltaten und damit zahlenmässig um deutlich weniger Delikte wie beim
mehrfachen Hausfriedensbruch handelt. In Bezug auf das parkierte Cabriolet von O____
(AS Ziff. I.1.32: vgl. dazu schon E. 6) ist zu erwähnen, dass der
Berufungskläger durch das Aufschneiden des Stoffdaches einen beträchtlichen
Schaden angerichtet hat, der nur knapp nicht den Qualifikationstatbestand des
grossen Schadens erfüllt (Art. 144 Abs. 3 StGB). Mit rund CHF 3'300.– geringer,
aber immer noch bedeutsam, ist der Deliktsbetrag hinsichtlich der
Sachbeschädigung in Bezug auf Ziff. I.1.36 der Anklageschrift zu
veranschlagen, wobei der Berufungskläger auch hier auf einem öffentlichen
Parkplatz unverfroren die Dachabdeckung eines Autos aufgeschnitten hat. In
Bezug auf die Sachbeschädigung hinsichtlich Ziff. I.1.31 der Anklageschrift
liegt der Deliktsbetrag mit rund CHF 500.– dagegen nur knapp über der
Geringfügigkeitsgrenze. Auch hier sind der enge
Sachzusammenhang zum gewerbsmässigen Diebstahl und der Suchtdruck (vgl. dazu
schon E. 8.2.2) zu berücksichtigen, sodass von es sich rechtfertigt, die bisher
zugemessene Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB um 2 ½ Monate (bei ursprünglich fünf Monaten Freiheitsstrafe) zu
erhöhen (bei einem insgesamt leichten Verschulden und einem Strafrahmen, der
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe beträgt [Art. 144 Abs. 1
StGB]).
10.5.3
Was den Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage angeht, muss – auch wenn der Deliktsbetrag mit CHF
1'000.– objektiv betrachtet nicht hoch erscheint – als recht arglistig
bezeichnet werden, dass der Berufungskläger offenbar auch nicht davor
zurückschreckt, Vermögensdelikte zum Nachteil von Kollegen, die ihn bei sich
übernachten lassen, zu begehen. In subjektiver Hinsicht ist erneut entlastend
zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger unter starkem Suchtdruck handelte
(vgl. dazu schon E. 8.2.2). Die bisher zugemessene Freiheitsstrafe ist
unter Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um 1 ½ Monate
(von ursprünglich drei Monaten Freiheitsstrafe) zu erhöhen (ausgehend von einem
sehr leichten Gesamtverschulden bei einem Strafrahmen, der gemäss Art. 147 Abs. 1
StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe beträgt).
10.5.4
In Bezug auf das Körperverletzungsdelikt zum
Nachteil von R____ wiegt das Verschulden des Berufungsklägers insgesamt nicht
mehr leicht. A____ hat seine Abwehr nicht unerheblich überschritten, indem er
auf seinen Kontrahenten, nachdem dieser sein Messer bereits verloren hat und
damit unbewaffnet war, mit einem Stuhlbein eingeschlagen hat. Erschwerend ist
dabei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger einerseits mit einem
Gegenstand und andererseits auf den Kopf und damit einen sensiblen
Körperbereich geschlagen hat, was als besonders gefährlich bezeichnet werden
muss. Es ist denn auch einzig dem Zufall zu verdanken, dass R____ «bloss» eine
Platzwunde erlitten hat. Handkehrum ist festzuhalten, dass R____ durch seinen
vorgängigen Messerangriff entscheidend zur Entwicklung der Ereignisse
beigetragen hat. Eine Provokation seitens des Berufungsklägers lag nicht vor.
Ausserdem hat A____ im Rahmen des Tumults ebenfalls eine Verletzung an der Hand
davongetragen, welche medizinisch versorgt werden musste. Darüber hinaus ist
der Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB im Sinne von Art. 48a StGB
verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Schliesslich ist das Strafgericht zu
Recht von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19
Abs. 2 StGB ausgegangen (auf die entsprechende Begründung kann integral
verwiesen werden [vorinstanzliches Urteil S. 41 ff.]). Nach dem Gesagten
erscheint für die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine
Straferhöhung um vier Monate Freiheitsstrafe angemessen (bei ursprünglich sechs
Monaten Freiheitsstrafe; der Strafrahmen beträgt gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
10.6
Übertretungsbusse
Für die mehrfachen Übertretungen ist eine (Gesamt)Busse
auszusprechen. Auszugehen ist von der geringfügigen Sachbeschädigung im
Zusammenhang mit dem Einbruch in den [...]-Stand (AS Ziff. I.1.35). Der Berufungskläger
hat hierbei mit einem Metallfuss und einem Schraubenschlüssel den Schieberiegel
mitsamt dem Vorhängeschloss brachial abgeschlagen und damit einen beträchtlichen
Sachschaden angerichtet, was mit einer Busse in Höhe von CHF 500.– zu
sanktionieren ist. Für die geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil [...]
bzw. das mutwillige Herunterreissen der Überwachungskamera (AS Ziff. I.1.33)
wäre isoliert betrachtet eine Busse von CHF 400.– persönlichkeits- und
verschuldensadäquat. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wird die bisher
zugemessene Busse indes «bloss» um CHF 200.– erhöht. Die Tätlichkeit zum
Nachteil der L____-Mitarbeiterin wäre – unter Berücksichtigung der bloss vorübergehenden
Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch das Wegstossen – isoliert mit einer
Busse von CHF 300.– zu ahnden. Zu berücksichtigen ist hier aber erneut (vgl.
dazu schon E. 8.2.2, 10.5.4) die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit nach
Art. 19 Abs. 2 StGB und der Suchtdruck, was sich in einer entsprechenden
Reduktion der Strafhöhe auf CHF 150.– niederschlägt (vgl. zum Ganzen E. 4).
In Anwendung des Asperationsprinzips ist die bisher zugemessene Busse indes
«bloss» um CHF 100.– zu erhöhen. Die zweifache Übertretung des
Personenbeförderungsgesetzes ist mit einer Busse von je CHF 100.–, asperiert je
CHF 75.–, zu ahnden. Zu guter Letzt ist für den mehrfachen
Betäubungsmittelkonsum eine Busse von CHF 400.–, welche unter Berücksichtigung
des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB mit CHF 250.– zu
veranschlagen ist, auszusprechen. A____ ist folglich mit einer Busse in Höhe von
insgesamt CHF 1'200.– zu belegen. Die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung
in zwölf Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 106 StGB).
10.7
Persönliche
Verhältnisse
10.7.1
Der ledige und kinderlose Berufungskläger wurde
im Jahr [...] in [...] geboren und ist dort bei seiner [...] aufgewachsen. Der
Vater lebte in [...] und die Mutter ist – als der Berufungskläger noch klein
war – in die Schweiz übersiedelt und hat hier geheiratet. Als A____ [...] Jahre
alt war, wurde er von seiner Mutter per Familiennachzug in die Schweiz geholt,
wo er bei ihr und seinem Stiefvater aufgewachsen ist und eine
Niederlassungsbewilligung erhielt. In Basel hat der die hiesige Sprache
tadellos beherrschende Berufungskläger [...], wobei zur gesamten Familie seit
seiner Inhaftierung kein Kontakt mehr besteht. A____ hat hier die [...]
besucht. Eine Ausbildung hat er danach nicht abgeschlossen, sondern temporär
gearbeitet. Im Alter von 19 Jahren hat er mit dem Konsum von Drogen begonnen
und lebt seit dem Jahr 2009 von der Sozialhilfe (Akten S. 9 ff, 16 ff., 1584
ff., 1879 ff.).
10.7.2
Wie zuvor erwogen (vgl. dazu schon E. 10.3),
ist der Berufungskläger massiv, teilweise einschlägig, vorbestraft. Negativ ins
Gewicht fällt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 49) ausserdem,
dass er im vorliegenden Verfahren trotz zahlreicher hängiger Strafverfahren und
in flagranti erfolgter Anhaltungen unbekümmert weiterdelinquiert hat. Eine
derartige Unbelehrbarkeit ist zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen.
Positiv anzurechnen ist A____ jedoch, dass er in der überwiegenden Mehrheit der
Fälle ein Geständnis abgelegt, seine Taten nie beschönigt und sich in diesem
Sinne kooperativ gezeigt hat. Reue und Einsicht hat er zwar durchaus verbal und
mit seinen Briefen ans Gericht auch schriftlich geäussert (Akten S. 1777 f.,
1782.
f., 1788 f., 1844 f., 1881, 1883, 1893), den Worten bis anhin aber keine
Taten folgen lassen. Darauf wird im Rahmen der Erwägungen zur Landesverweisung
im Detail zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 11.3).
10.7.3
In Bezug auf die Täterkomponenten ist somit
festzuhalten, dass sich der kriminelle Werdegang des Berufungsklägers im Umfang
von drei Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend auswirkt. Demgegenüber ist für seine
grundsätzliche Geständnis- und Kooperationsbereitschaft eine Strafreduktion von
zwei Monaten vorzunehmen. Weshalb dafür ein grosszügigerer Abzug zu gewähren
wäre, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 1891, 1748) nicht
ersichtlich, zumal die Beweislage oftmals erdrückend war und der
Berufungskläger auch häufig «in flagranti» angehalten wurde. Unter
Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren erscheint daher
eine Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren sowie eine Busse in Höhe von CHF 1'200.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung zwölf Tage Ersatzfreiheitsstrafe), dem Verschulden
und den persönlichen Verhältnissen von A____ angemessen.
10.8
Modalitäten
des Vollzugs
Die Legalprognose des Berufungsklägers ist – ohne suffiziente
Behandlung seiner Suchterkrankung und der psychischen Defizite (vgl. dazu im
Detail nachfolgend E. 11) – schlecht. Es besteht daher mit dem
Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 49 f.) kein Raum, die Freiheitsstrafe
im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB teilbedingt auszusprechen, zumal angesichts
der vom Strafgericht Basel-Landschaft am 27. Juli 2017 ausgefällten Urteil im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ohnehin besonders günstige Umstände vorliegen
müssten. Der Anrechnung der bereits erstandenen Haft steht demgegenüber nichts
entgegen (Art. 51 StGB).
11.
Landesverweisung
11.1
Ausgangslage
Der Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger und hat die
zur Diskussion stehenden Delikte zwischen Mai 2020 und Mai 2021, mithin nach
Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Das
Gericht verweist einen Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art.
139.
Ziff. 2 StGB) verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe der Strafe für
5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die
obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a
Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab
(BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).
11.2
Grundlagen
Von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung kann
nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden,
dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei
ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der
Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog.
Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2,
144.
IV 332 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich
zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2
StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen
Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu
berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des
Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und
Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter
Delinquenz Rechnung zu tragen. Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer
Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische
Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen,
so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig
erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise
vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der
Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die
öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer
6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E.
1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).
11.3
Würdigung
für den vorliegenden Fall
11.3.1
Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat
(vorinstanzliches Urteil S. 52), ist die berufliche Integration des
Berufungsklägers in der Schweiz gescheitert, hat er doch keine Ausbildung
absolviert und bloss temporäre Arbeitseinsätze geleistet. Seit dem Jahr 2009
wird A____ von der Sozialhilfe unterstützt. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er
zudem von seinen Einnahmen aus den Vermögensdelikten (vgl. zur
Gewerbsmässigkeit E. 8). Zu seinen Ungunsten wirkt sich auch die missglückte
wirtschaftliche Integration aus, zumal er Schulden angehäuft hat. Am 22.
Februar 2021 waren Betreibungen von rund CHF 5‘000.– und Verlustscheine von
rund CHF 24‘000.– registriert. A____ hat zudem die rechtsstaatliche Ordnung
wiederholt verletzt, indem er nicht nur Vermögensdelikte, sondern auch
Gewaltdelikte begangen hat.
11.3.2
Indes verfügt der mittlerweile seit über 30
Jahren in der Schweiz lebende Berufungskläger – auch wenn im Gefängnis aktuell
kein Kontakt zur Familie oder Kollegen besteht – in der Schweiz über seine
einzigen sozialen und familiären Bindungen und hätte sich hier längst
einbürgern lassen können. Obwohl der Berufungskläger [...] spricht, hat er keinen
Bezug zu seinem Heimatland [...] mehr. Er kennt das Land bloss noch von Ferienbesuchen
im Alter von [...], [...] Jahren und [...] Jahren. Das letzte Mal hat er [...]
also vor knapp 20 Jahren besucht. In [...] lebt – seit die [...] im Jahr [...]
verstorben ist – auch kein Familienmitglied mehr (vgl. zum Ganzen schon E. 10.7;
Akten S. 65 ff., 1584, 1882, 1889). Bei einer Rückkehr stünde er dort vor dem
Nichts. Infolgedessen ist insbesondere in Anbetracht der langen
Anwesenheitsdauer und der daraus zwangsläufig resultierenden speziellen
Verbundenheit zur Schweiz zumindest eine soziale und familiäre Integration zu
bejahen. Diese Umstände führen vorliegend denn auch dazu, dass von einem
schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen
ist.
11.3.3
Das Strafgericht hat im Rahmen der Interessenabwägung
das öffentliche Interesse höher gewichtet als die privaten Interessen des
Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz (vorinstanzliches Urteil S.
53.
ff.). Es hat erwogen, dass A____ die Gesellschaft durch seine Schulden und den
hohen Unterstützungsbedarf im Rahmen der Sozialhilfe erheblich belaste. Zudem
sei er auch wiederholt und massiv straffällig geworden. Hierbei seien die von
ihm begangenen Gewaltdelikte von besonderer Bedeutung, zumal er damit wiederholt
hochwertige Rechtsgüter verletzt und bedroht habe. Auch sei von einer nicht unerheblichen
Rückfallgefahr auszugehen, zumal eine biografische Kehrtwende nicht erkennbar und
er nach wie vor nicht motiviert sei, seine mit der Straffälligkeit in
Zusammenhang stehenden psychischen Erkrankungen ausreichend therapieren zu
lassen. Ferner hätten ihn auch migrationsrechtliche Verwarnungen und der
drohende Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht im Geringsten
beeindruckt. A____ habe zwar keine Verwandten in [...]. Er könne sich jedoch in
den dortigen Amtssprachen [...] und [...] verständigen und habe sich zuletzt im
Jahr 2005 ferienhalber dort aufgehalten. Auch die gesundheitliche Problematik
spreche nicht gegen eine Rückschiebung in seine Heimat, zumal er sich ohnehin
nicht behandeln lassen wolle. Es gelte jedoch festzuhalten, dass der
Berufungskläger die notwendige medizinische Unterstützung auch in [...]
erhalten dürfte.
11.3.4
Das Strafgericht hat im Rahmen der
Interessenabwägung ein Hauptaugenmerk auf die in der Vergangenheit begangenen
Gewaltdelikte gelegt. Hierzu ist relativierend festzuhalten, dass der
Berufungskläger seit der Verurteilung durch das Baselbieter Strafgericht im
Juli 2017 – notabene im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen – nicht
mehr wegen initial begangener Delikte gegen die körperliche Integrität
aufgefallen ist (das beim Appellationsgericht hängige Verfahren SB.2023.47
unter anderem wegen Raufhandels ist zufolge fehlender Rechtskraft bzw. der bis
dahin geltenden Unschuldsvermutung nicht zu berücksichtigen). Die vorliegend
beurteilte Tätlichkeit zum Nachteil einer L____-Mitarbeiterin (vgl. dazu E. 4) sowie
das Körperverletzungsdelikt zum Nachteil von R____ (vgl. dazu E. 7) wurden im
Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen. Zudem standen die Delikte in
engem Konnex zur Befriedigung des Suchtdrucks (Tätlichkeit) bzw. wurden im
Rahmen einer Notwehrsituation (Körperverletzungsdelikt) verübt. Krasse
Gewaltdelikte «aus heiterem Himmel» sind – wie die Verteidigung mit Recht
einwendet (Akten S. 1891 ff.) – heute wohl nicht mehr zu erwarten, was darauf
hindeutet, dass die abgebrochene stationäre psychiatrische Massnahme nach Art.
59.
StGB nicht gänzlich erfolglos war, zumal die Medikation mit Abilify dort ihren
Ursprung haben dürfte. Ohne die vorliegend zu beurteilenden Delikte
bagatellisieren zu wollen, muss auch festgehalten werden, dass sie sich
verschuldensmässig noch am unteren Rand aller im Rahmen von Art. 66a Abs. 1
lit. c StGB denkbaren Tatvarianten bewegen und nicht gleichermassen sozialschädlich
sind wie Gewaltdelikte.
11.3.5
Darüber hinaus liegt der Ursprung der
vorliegend beurteilten Delikte hauptsächlich im Suchtdruck des Berufungsklägers.
Insofern überzeugt auch nicht vollumfänglich, wenn ausgeführt wird, migrationsrechtliche
Verwarnungen bzw. der drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung und auch
strafrechtliche Urteile hätten den Berufungskläger nicht im Geringsten
beeindruckt, zumal das Verhalten eines von Suchtdruck Getriebenen (als
Krankheit) von ihm nur bedingt steuerbar ist. Die Suchtproblematik wurde bisher
(noch) nicht suffizient behandelt, was zur Verbesserung der schlechten Legalprognose
nach Ansicht des Appellationsgerichts aber dringend angezeigt wäre und sich
auch aus einem Schreiben von I____ – der eine stationäre suchtspezifische
Behandlung im Sinne von Art. 60 StGB als klar indiziert bezeichnet – unzweifelhaft
ergibt (Akten S. 1790). Bedauerlicherweise hat sich der Berufungskläger bis
anhin konsequent geweigert, an der Einleitung einer solchen Massnahme nur schon
mitzuwirken.
11.3.6
Der staatlichen psychiatrischen
Gesundheitsversorgung in [...] dürfte es – was sich nicht zuletzt aus der von
der Verteidigung eingereichten Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe ergibt (Akten S. 1848 ff.) – an genügend Ressourcen
(Infrastruktur, Medikamente und ausgebildetes Personal) fehlen, um die
Rehabilitation bzw. Resozialisierung des Berufungsklägers zu unterstützen. Antidepressiva
und neuroleptische Medikamente – soweit sie denn in der bisherigen Qualität
(Abilify) überhaupt verfügbar sind – wären durch den Berufungskläger jedenfalls
privat zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund ist vielmehr anzunehmen, dass
sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers bei einer Rückkehr nach [...] verschlechtern
dürfte, zumal bei ihm eine komplexe und schwierig zu behandelnde Mehrfachdiagnose
besteht. Ob damit bei einer Repatriierung des Berufungsklägers ein Verstoss
gegen Art. 3 EMRK vorliegen würde (ein solcher liegt gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung dann vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Ausländer
aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs
zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines
Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine
wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht [BGE 146 IV 297 E.
2.2.3; BGer 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.3]), kann indes
aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden.
11.3.7
Der Berufungskläger befindet sich aktuell im
vorzeitigen Strafvollzug betreffend das Verfahren SB.2023.47. Der eingeholte
Vollzugsbericht der JVA Pöschwies fällt sehr positiv aus (Akten S. 1822 ff.,
1879). Der Berufungskläger sei hinsichtlich der ärztlich verschriebenen
Medikamente (Abilify, Nitrazepam und Truxal) compliant und fühlt sich eigenen
Angaben zufolge auch psychisch stabil (Akten S. 1881). Es habe auch keinen
Verdacht auf Suchtmittelkonsum gegeben, wobei A____ in der Berufungsverhandlung
ausgeführt hat, dass er im Vollzug kein grosses Verlangen nach
Betäubungsmitteln habe (Akten S. 1879 f.). Wenn der Berufungskläger in der
zweitinstanzlichen Verhandlung nun ausgeführt hat, Betäubungsmittel seien für
ihn mittlerweile kein Thema mehr bzw. er sei nach entsprechender
Auseinandersetzung mit der Thematik entschlossen, damit aufzuhören und er müsse
sein Leben nun umkrempeln, eine Beschäftigung suchen und wieder soziale
Kontakte knüpfen (Akten S. 1880, 1882 f.), ist er einerseits darauf
hinzuweisen, dass er sich aktuell in einer Art geschützten Rahmen ausserhalb
seines bisherigen Milieus befindet. Andererseits handelt es sich bei der Sucht
um eine Krankheit, die nicht mit blossem Willen überwunden werden kann. Obwohl
es in der JVA Pöschwies – wie der Berufungskläger selber in Erfahrung gebracht
hat (Akten S. 1880 f., 1889 f.) – durchaus entsprechende Angebote gibt und es
zur Überwindung der Drogensucht erfahrungsgemäss auch eines stützenden sozialen
Empfangsraums (in Freiheit) bedarf, hat er sich bisher nicht um eine
freiwillige Therapie bemüht und aus dem Gefängnis auch keinerlei soziale
Kontakte erhalten (Akten S. 1879, 1881). Dass eine nachhaltige
Rehabilitation in Freiheit schwierig, wenn nicht gar aussichtslos ist, hat A____
in der Vergangenheit mit dem Abbruch gleich zweier ambulanter Massnahmen bzw.
der weiteren, massiven Beschaffungsdelinquenz eindrücklich unter Beweis
gestellt. Umso mehr ist unverständlich, dass er die aktuell bestehenden Therapiemöglichkeiten
nicht nutzt, zumal derzeit beste Voraussetzungen bestünden, um eine auf
Nachhaltigkeit beruhende Rehabilitation in Angriff zu nehmen und die
Legalprognose im Rahmen der Interessenabwägung von grosser Bedeutung ist.
11.3.8
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 hat der
Berufungskläger dem Appellationsgericht über seinen Verteidiger mitteilen
lassen (Akten S. 1796 ff.), dass er nach wie vor eine Behandlung bzw. Therapie
seiner Drogensucht wünsche. Er sei auch offen für jegliche Unterstützung, zum
Beispiel im Rahmen eines betreuten Wohnens. Da seine Drogensucht offensichtlich
sei, sollte eine entsprechende Behandlung in einem ambulanten Setting auch im
Rahmen von Weisungen und der Bewährungshilfe möglich sein. Dies hat er im
Rahmen der Berufungsverhandlung einigermassen halbherzig und erst auf Nachfrage
bestätigt (Akten S. 1889). Weisungen und Bewährungshilfe wären indes frühestens
bei einer bedingten Entlassung des Berufungsklägers aus der Haft (wobei er in
vorliegender Sache ausser einem Tag Polizeigewahrsam noch nie inhaftiert war
und somit ohnehin keine Handhabe besteht, ein solches Setting aufzubauen)
anzuordnen (Art. 87 Abs. 2 StGB), wobei das Appellationsgericht einem solchen
Setting angesichts des Scheiterns zweier ambulanter Massnahmen – mutmasslich
aus Überforderung – ohnehin kritisch gegenübersteht.
11.3.9
Wenn die betroffene Person ihren
Lebensunterhalt – wie hier – verbrecherisch erzielt, besteht nach dem
Bundesgericht in der Regel kein überwiegendes privates Interesse am Verbleib in
der Schweiz (BGer 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.3; Vetterli, in: Graf [Hrsg.], Annotierter
Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 66a N 21). Bei einer Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr bedarf es gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem ausserordentlicher Umstände, damit das
private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das
öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (BGE 139 I 145 E. 2.3;
BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Da dem Berufungskläger
im Verfahren SB.2023.47 aufgrund der selbständigen Berufung der
Staatsanwaltschaft erneut eine Landesverweisung droht und beim
Aufeinandertreffen zweier Landesverweisungen gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung diese nicht kumulativ, sondern nach dem Absorptionsprinzip
vollzogen werden (BGE 146 IV 311 E. 3.7), erscheint es trotz der
vorzitierten Praxis angezeigt, A____ angesichts seiner stark zu gewichtenden privaten
Interessen im Sinne einer allerletzten Chance die Möglichkeit zu geben, im
geschützten Rahmen des Strafvollzugs eigeninitiativ an der Verbesserung seiner
schlechten Legalprognose zu arbeiten und einerseits die Therapieangebote in der
JVA Pöschwies nunmehr wahrzunehmen und eine von Vertrauen geprägte
Therapiebeziehung aufzubauen sowie andererseits seine sozialen Kontakte im
Sinne eines zukünftigen sozialen Empfangsraums wiederaufzunehmen und in der
Folge auch zu pflegen. An der noch anzusetzenden Hauptverhandlung betreffend
das Verfahren SB.2023.47 besteht sodann die Möglichkeit, den Fortschritt dieser
Massnahmen zu überprüfen.
11.3.10
Nach dem Gesagten überwiegen die öffentlichen Interessen an
der Wegweisung des Berufungsklägers die privaten Interessen von A____ an seinem
Verbleib in der Schweiz (knapp) nicht und es ist im Sinne von Art. 66a Abs. 2
StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Damit muss auch nicht
über das im Zusammenhang mit der Revision von Art. 139 Ziff. 2 StGB von
der Verteidigung im Nachgang zu einer Strafgerichtsverhandlung ins Feld
geführte Argument hinsichtlich der Nachführung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB
eingegangen werden (Akten S. 1892; vgl. dazu schon E. 2.2). Hinzuweisen
bleibt immerhin darauf, dass in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das
alte oder das neue Recht angewendet werden kann (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3;
vgl. zum Ganzen: Popp/Berkemeier,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 2 StGB N 1 ff.; AGE SB.2021.42
vom 4. November 2021 E. 5.3.3, SB.2020.100 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.6,
SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 6.4-6.6).
12.
Zivilforderungen
Die C____, die D____, der E____ und die F____ verlangen
adhäsionsweise Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 150.‒ bis CHF
800.‒ (Akten S. 460, 477, 546, 560, 587, 789, 800, 826, 891, 919). Klar
ist, dass die Aufarbeitung eines Ladendiebstahls bei den jeweiligen Geschäften
Umtriebe verursacht. Es ist allerdings generell fraglich, ob die Geschädigten
die Kosten dieser Umtriebe nicht einfach auf die Verkaufspreise überwälzen,
sodass sie im Ergebnis keinen Schaden erleiden. Unabhängig davon sind indes
auch Umtriebsentschädigungen zu substantiieren, was vorliegend nicht erfolgte.
Die jeweiligen Entschädigungsforderungen werden daher im Sinne von Art. 126
Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
13.
Kostenfolgen
13.1
Erstinstanzliche
Kosten
13.1.1
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden
Dispositiv
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
13.1.2 Da
der Berufungskläger in zweiter Instanz mit Ausnahme des als marginal zu beurteilenden
Freispruchs von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten Verwendens eines
Fahrrades, dessen Kosten gemäss Kostenbogen nicht speziell ausgeschieden werden
können, aufgrund aller weiteren Vorwürfe schuldig gesprochen wird, sind die
erstinstanzlichen Kosten von CHF 10’584.40 zu belassen. Da A____ im Weiteren jedoch
einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung und die Verweisung der
angefochtenen Zivilforderungen auf den Zivilweg erreicht, ist die erstinstanzliche
Urteilsgebühr um 1/3, auf CHF 3'000.–, zu reduzieren.
13.1.3 Da
der Berufungskläger eine um 1/3 reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr
trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft
erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren im Umfang von 2/3 vorbehalten.
13.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
13.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
13.2.2 Die Berufung von A____ wird insofern
gutgeheissen, als dass er einen Freispruch von der Anklage wegen mehrfachen
unberechtigten Verwendens eines Fahrrades (und deshalb eine Reduktion der
Übertretungsbusse) erreicht, auf eine Landesverweisung ausnahmsweise verzichtet
wird und die angefochtenen Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen werden, weswegen
ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 1/3 reduzierten
Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt werden.
14. Entschädigungsfolgen
14.1 Entschädigung
des amtlichen Verteidigers
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 1873 ff.), zuzüglich drei
Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet.
Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
14.2 Rückforderungsvorbehalt
Da dem Berufungskläger eine um 1/3 reduzierte
zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im
Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 2/3 des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
4. November 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise geringfügiger
Sachbeschädigung, mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs,
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Übertretung
des Personenbeförderungsgesetzes und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes;
-
die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 1.6) in Bezug
auf den vor dem 4. November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum;
-
die Verurteilung zu Schadenersatzzahlungen an die G____ und an H____;
-
die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____wird – nebst den bereits rechtskräftigen
Schuldsprüchen – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des gewerbsmässigen
Diebstahls, der einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand)
begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess sowie der Tätlichkeiten schuldig
erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams vom 28./29. Dezember 2020 (1 Tag), sowie zu einer Busse
in Höhe von CHF 1’200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, 123 Ziff. 2 Abs. 2
in Verbindung mit 16 Abs. 1 und 126 sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51
und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
Von der Anklage wegen mehrfachen unberechtigten
Verwendens eines Fahrrades wird A____ freigesprochen.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art.
66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
Die Schadenersatzforderungen der C____ in Höhe von CHF
450.–, der D____ in Höhe von CHF 800.–, des E____ in Höhe von CHF 200.– und der
F____ in Höhe von CHF 150.– werden auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 10’584.40 und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 3’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5‘866.65 und ein Auslagenersatz von CHF
302.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 475.– (7,7 % auf CHF 6'168.65),
somit total CHF 6‘643.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft (bloss Sachverhalt, E. 1, 8, 12, Dispositiv)
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).