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Entscheid

SB.2022.2

versuchte Nötigung und mehrfache Beschimpfung

14. Mai 2024Deutsch65 min

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.2

URTEIL

vom 14.

Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____,

geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

C____

beide vertreten durch [...], Advokat

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. Juni 2021

betreffend versuchte Nötigung und

mehrfache Beschimpfung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

8. Juni 2021 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) der versuchten

Nötigung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig gesprochen und verurteilt

zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Vom Vorwurf der Beschimpfung zum

Nachteil von B____ wurde er freigesprochen. Dem Berufungskläger wurden die

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 698.– sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 1'400.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt,

[...], am 14. Juni 2021 Berufung angemeldet. In seiner

Berufungserklärung vom 11. Januar 2022 beantragt er sinngemäss, er

sei vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung sowie vom Vorwurf der versuchten

Nötigung freizusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten

des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung

erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt. In der

Berufungsbegründung vom 23. März 2022 hält der Berufungskläger an den

in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft

beantragt mit Berufungsantwort vom 25. Mai 2022 die kosten- und

entschädigungsfällige Abweisung der Berufung sowie die Dispensation der

Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2022 beantragen B____

und C____, beide vertreten durch Advokat [...], die vollumfängliche Abweisung

der Berufung, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. Mit

Verfügung vom 16. Januar 2024 hat der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident die Dispensation der Staatsanwaltschaft

bewilligt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

14. Mai 2024 sind vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger und

sein Verteidiger erschienen. Der Berufungskläger hält an den in der

Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest. Für die Aussagen des

Berufungsklägers wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen

sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen und

dem vorinstanzlichen Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur Berufungserhebung

berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat seine

Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Frist gemäss

Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist

daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch

des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige

oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt

werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz

Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das

Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio

in peius).

1.3

Teilrechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die

Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt

werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie

Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die

nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Aufgrund der vom Berufungskläger eingereichten

Rechtsschriften (Berufungserklärung vom 11. Januar 2022, Akten S. 460 ff.;

Berufungsbegründung vom 23. März 2022, Akten S. 479 ff.) sowie des anlässlich

der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers (Plädoyer

Berufungsverhandlung, Akten S. 551 ff.) steht der Freispruch von der

Anklage der Beschimpfung zum Nachteil von B____ nicht mehr zur Disposition.

Dieser Punkt des erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen, über

ihn ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden. Die Berufung richtet sich

somit gegen die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung sowie mehrfacher

Beschimpfung zum Nachteil von C____, die Bemessung der Strafe und die Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

2.

Verfahrensanträge / Vorfragen

2.1

Der Berufungskläger bringt in formeller

Hinsicht vor, dass die Vorinstanz den Anspruch des Berufungsklägers auf

rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) verletzt habe, indem sie die mehrfach als Zeugin beantragte Person

nicht ausfindig gemacht und befragt habe und damit auf die Abnahme dieses

gebotenen und beantragten Beweismittels verzichtet habe. Sobald die Identität

der Zeugin geklärt gewesen wäre, hätte sie zu den Vorwürfen, die gegen den

Berufungskläger erhoben worden seien, ausführlich befragt werden müssen. Dies

wäre zur Wahrheitsfindung essentiell gewesen. Auf diese Weise sei die

Vorinstanz in eine willkürlich antizipierte Beweiswürdigung verfallen und habe durch

die unterlassene Beweisabnahme Art. 139 StPO verletzt.

Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung

(Akten S. 461) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Akten S. 547)

in beweisrechtlicher Hinsicht, es seien B____ und C____ schriftlich

aufzufordern, den Namen der «anonymen Mitarbeiterin» zu nennen, eventualiter

sei der Name der «anonymen Mitarbeiterin» polizeilich oder mittels Edition unter

Strafandrohung zu ermitteln. Weiter sei die «anonyme Mitarbeiterin»

einzuvernehmen.

2.2

Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die

Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und

Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht

Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich,

offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind

(vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E.

2.3.4). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der

Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung

zulässig ist (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom

17.

September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.,

Basel 2023, Art. 139 StPO N 48 ff.).

Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren

auf den bereits im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren

erhobenen Beweisen. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des

erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn

sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389

Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn

die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019

vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1). In

diesem Zusammenhang verankert Art. 343 Abs. 3 StPO grundsätzlich eine einmalige

Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine

solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021

vom 2. August 2022 E. 2.2; zum Ganzen BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E.

1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in

Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich aber, dass eine unmittelbare

Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren dann zu erfolgen hat, wenn im mündlichen

Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig

erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren

zur Anwendung (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012

E. 1.2). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im

Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens

beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des

Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner

Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den

unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so, wenn die Aussage das

einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196

E. 4.4.2; BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_139/2013 vom 20.

Juni 2013 E. 1.3.2). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was

sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen.

Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren

Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2;

BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014

E. 2.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme

erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer

6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E.

2.1). Das Bundesgericht erkannte etwa in Fällen auf eine Verletzung von

Art. 343 Abs. 3 StPO, in denen der betreffende Zeuge weder

von der ersten Instanz noch vom Berufungsgericht befragt worden war

sowie «diverse […] Widersprüche und Ungereimtheiten» in den Zeugenaussagen

vorlagen (BGer 6B_1177/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.1 f., B_693/2021 vom 10. Mai

2022.

E. 4.5).

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und

Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle

erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr

angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich

und notwendig erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel

verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche

Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in antizipierter

Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere

Beweiserhebungen – selbst wenn das Beweismittel an sich tauglich wäre – nicht

erschüttert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I

229.

E. 5.3; BGer 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2, 6B_551/2021 vom

17.

September 2021 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei

der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene

Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt

sich, dass auch das die Überzeugung des Gerichts nicht beeinflussen würde, so

erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Tophinke, in: Basler Kommentar,

3.

Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli

2016.

E. 1.4; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).

2.3

Der erneut gestellte Beweisantrag, die

«anonyme» Zeugin zu ermitteln und anschliessend zu befragen, ist abzuweisen.

Zwar handelt es sich vorliegend zu einem grossen Teil um eine

Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, bei der zusätzliche Beweise der Sachverhaltsklärung

dienen würden. Allerdings wurden B____ und C____, wie von der ersten Instanz

zutreffend ausgeführt, bereits mehrfach erfolglos aufgefordert, den Namen der

betroffenen Mitarbeiterin der Einwohnerdienste Basel-Stadt bekannt zu geben.

Die Privatklägerschaft trifft, wie von der Vorinstanz erläutert, weder eine

Wahrheitspflicht noch kann sie unter Androhung einer Ordnungsbusse oder unter

Strafdrohung nach Art. 292 StGB zur Aussage gezwungen werden. Selbst

wenn der Name der ehemaligen Mitarbeiterin ausfindig gemacht werden könnte,

wäre es nicht verhältnismässig, diese zwangsweise als Zeugin vorzuladen: Die

Zeugin würde wohl zum einen die Aussage ohnehin verweigern, zum anderen handelt

es sich um einen Bagatellfall. Auch unter der Annahme, dass die Zeugin sechs Jahre

nach dem von ihr mitgehörten Telefonat einvernommen werden könnte und entgegen

der von ihr gegenüber B____ getätigten Äusserungen aussagen würde – z.B. dass das

Telefonat gar nicht derart schlimm gewesen sei, dass der Berufungskläger nicht C____,

sondern lediglich das Telefonat als widerwärtig betitelt habe –, könnten diesen

Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung keine wegweisende Bedeutung zugemessen

werden. Das von der unterdessen pensionierten Mitarbeiterin mitgehörte Telefonat

ist beinahe sechs Jahre her und würde im Widerspruch zu den glaubhaften

Aussagen und Aktennotizen der Privatklägerschaft stehen. Dementsprechend hat

die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör verletzt noch verfiel sie in eine

willkürlich antizipierte Beweiswürdigung, indem sie den Beweisantrag abwies.

3.

Tatsächliches

3.1

Strittiger

Sachverhalt

3.1.1

Unter dem ersten Anklagepunkte wirft die

Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger zusammengefasst vor, er habe C____,

Mitarbeiterin des Einwohneramts Basel-Stadt, im Rahmen zweier Telefongespräche

am 7. September 2018 mehrfach beschimpft. Er habe um ca.

15:00 Uhr angerufen, um sich nach dem Stand der Verlängerung seiner

Niederlassungsbewilligung zu erkundigen. C____ habe ihm mitgeteilt, dass die

Verlängerung derzeit geprüft werde. Er habe daraufhin entgegnet, was es zu

prüfen gäbe, schliesslich sei er mit einem Schweizer verheiratet. Er habe

sodann einen Wortschwall gegen die Schweizerinnen und Schweizer und deren

Behörden losgetreten. Zudem habe der Berufungskläger der Privatklägerin

unterstellt, «ausländerfeindlich», «schwulenfeindlich», «grässlich»,

«widerwärtig» sowie fehl am Platz zu sein. Als die Privatklägerin ihm

mitgeteilt habe, dass ihre Vorgesetzten zurzeit abwesend seien, habe er sie als

«Lügnerin» bezeichnet. Das Telefonat sei durch C____ beendet worden. Eine

Minute später habe der Berufungskläger erneut das Callcenter des Einwohneramtes

kontaktiert, worauf ihm die Privatklägerin mitgeteilt habe, dass sie den Lautsprecher

des Telefons aktiviere und ihre Bürokollegin mithören würde. Der

Berufungskläger habe sich erneut nach den Vorgesetzten erkundigt und die

vorgenannten Beschimpfungen wiederholt.

Unter dem zweiten Anklagepunkt schildert die

Staatsanwaltschaft den Vorfall zwischen dem Berufungskläger und B____. Letzterer

habe sich am 10. September 2018 telefonisch beim Berufungskläger

gemeldet, um sich nach dem Grund für seinen Ärger zu erkundigen. Der

Berufungskläger habe umgehend ungehalten reagiert und den Schweizer Behörden

sowie den Staatsangestellten pauschal Rassismus, Hass gegen Deutsche und Hass

gegen Schwule vorgeworfen. Weiter habe er C____ erneut als «unfähig», «widerlich»

sowie «Ausländerhasserin» und «Schwulenhasserin» betitelt und gesagt, dass sie «nicht

an eine solche Stelle gehöre». Er habe B____ beschieden, dass dieser «unfähig»

sei, da er eine «widerliche Person» verteidigen würde. Der Privatkläger habe zu

einem bestimmten Zeitpunkt den Namen des Berufungsklägers fälschlicherweise auf

Französisch ausgesprochen, worauf der Berufungskläger wutentbrannt seinen Namen

auf Deutsch ins Telefon geschrien habe und dem Privatkläger gedroht habe, dass

er, sollte B____ noch einmal seinen Namen falsch aussprechen, persönlich

vorbeikomme, und dann knalle es bzw. er knalle ihm eine. Gleichzeitig sei der

Privatkläger ihm ins Wort gefallen und habe gesagt: «Ruhe, fertig, es reicht».

3.1.2

Das Einzelgericht in Strafsachen ging im

angefochtenen Urteil zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus: Der

Berufungskläger habe zugestanden, dass das Telefonat vom 7. September 2018

mit C____ hitzig geworden sei und er sie als «ausländerfeindlich», «schwulenfeindlich»

sowie «fehl am Platz» bezeichnet habe. Die Worte «grässlich» und «widerwärtig»

seien im Verlaufe des Telefongesprächs ebenfalls gefallen. Weiter habe der

Berufungskläger C____ als «Lügnerin» bezeichnet, da er ihr nicht geglaubt habe,

dass kein Vorgesetzter mehr telefonisch abkömmlich sei. Wenige Minuten später

habe der Berufungskläger C____ erneut telefonisch kontaktiert und es sei zu

einem weiteren heftigen Disput gekommen. Das Einzelgericht in Strafsachen sieht

es als erstellt, dass der Berufungskläger mit den Äusserungen «grässlich» und

«widerwärtig» direkt C____ angegriffen habe (Urteil des Strafgerichts, Akten

S. 432). Zudem sei es nicht überzeugend, dass sich C____ konsequent

geweigert haben soll, D____ als Ehemann beziehungsweise Lebenspartner des

Berufungsklägers zu bezeichnen, da es beim Telefonat lediglich um die

Verlängerung der C-Bewilligung gegangen sei. Damit würden die Meinungen des

Berufungsklägers und von C____ über den Auslöser der Auseinandersetzung

auseinandergehen. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Privatklägerin als

glaubhaft und erachtet es damit als erstellt, dass der Berufungskläger bereits

schon deshalb «ausgeflippt» sei, weil ihm C____ erklärt habe, dass sich die

Verlängerung der C-Bewilligung im routinemässigen Prüfverfahren befinde.

Am 10. September 2018 sei der Berufungskläger von B____

telefonisch kontaktiert worden. B____ habe während des Telefonats immer wieder

erfolglos versucht, das Gespräch auf das eigentliche Kernthema, die

Verlängerung der C-Bewilligung und das angebliche Fehlverhalten von C____, zu

lenken. Weiter sei es nachvollziehbar, dass sich B____ nicht im Detail an den

Wortlaut sämtlicher Äusserungen des Berufungsklägers erinnern könne. Der

Berufungskläger habe C____ pauschal als «unfähig», «widerlich» sowie als

«Ausländer- und Schwulenhasserin» betitelt und gesagt, sie «gehöre nicht an

eine solche Stelle». Zudem sei erwiesen, dass der Berufungskläger den Schweizern

und Schweizerinnen und den Behörden pauschal Rassismus, Hass gegen Deutsche und

Hass gegen Schwule vorgeworfen und B____ als unfähig bezeichnet habe. B____ habe

zugegeben, dass er den Namen des Berufungsklägers einmal falsch ausgesprochen und

dies zu einer weiteren Eskalation des Gesprächs geführt habe. Betreffend den

Wortlaut der dem Berufungskläger vorgeworfenen Drohung sei der Sachverhalt

soweit erstellt, als der Berufungskläger gedroht habe: «Wenn Sie meinen Namen

nochmals falsch aussprechen, dann komme ich vorbei und dann…». Den Rest der

Drohung habe B____ nicht mehr verstanden, da er dem Berufungskläger ins Wort

gefallen sei. Es sei damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der

Berufungskläger angedroht habe, dass er B____ «eine knalle» oder «dass es

knalle».

3.1.3

Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass die

beiden Telefonate hitzig verliefen. Er macht jedoch geltend, dass ihm C____

betreffend die Verlängerung der C-Bewilligung entgegnet habe, dass er Anrecht

auf «gar nichts» habe. Ausserdem habe die Privatklägerin den Berufungskläger nicht

an ihren Vorgesetzten weitergeleitet, obwohl der Berufungskläger danach gefragt

habe. Weiter habe sich die Privatklägerin trotz mehrfacher Bitte geweigert, D____

als Ehemann oder als den Mann des Berufungsklägers zu bezeichnen. Dies habe der

Berufungskläger als Angriff und Diskriminierung empfunden (Berufungsbegründung,

Akten S. 482).

Der Berufungskläger moniert insbesondere, dass die Vorinstanz

seine Aussagen nicht nachvollziehbar gewürdigt, deren Glaubhaftigkeit falsch

eingeschätzt und das von ihm Ausgesagte durchgehend zu seinem Nachteil

ausgelegt habe (Berufungsbegründung, Akten S. 482). Im Gegensatz zu seinen

Aussagen habe die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als

glaubhaft gewürdigt. Dieser Schwerpunkt sei sowohl unausgewogen als auch

unbegründet (Berufungsbegründung, Akten S. 484).

3.1.4

Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Ausführungen

im Urteil der Vorinstanz (Akten S. 500).

3.2

Grundlagen

der Beweiswürdigung

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung

(Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach

seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine

Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung

(Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es

für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln

gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter

Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für

bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition

verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 27 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom

26.

Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom

25.

Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020,

Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards

der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom

10.

April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1

und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das

sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind

und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin

und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und

verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer

6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2).

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont,

findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche

Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.

Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit

stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die

Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14.

Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1,

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine

in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten

Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei

sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der

beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3,

6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022

E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom

14.

Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu

prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist. Im

vorliegenden Fall stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im

Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend,

was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122

E. 3.3). Daneben sind weitere Umstände, wie die beiden Aktennotizen der

Privatklägerschaft, zu beachten.

3.3

Aussagen der Beteiligten

3.3.1

Grundsätzliches zur Aussagenanalyse

Die

Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren

(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit

einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller

und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in:

ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für

die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen.

Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen

Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit

einer befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt

nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr

relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die

allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich

die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt.

Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer

Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968,

S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die

aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den

gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie

unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten

diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen

Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017

vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember

2010.

E. 2.3; vgl. auch Haas, Ein

Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in

aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022,

S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet

werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw.

Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu

überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010

S. 40 f.; Dittmann, Zur

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale,

deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw.

Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen

(im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der

Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter

Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale

ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen.

Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der

Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018

E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen).

Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die

Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweis auf 129 I 49 E. 5

und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019

E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse

von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas,

a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den

Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung

abzuwägen (vgl. Dittmann, a.a.O.,

S. 34 f.).

3.3.2

Aussagen der Privatklägerin C____

Anlässlich der Einvernahme vom 12. Dezember 2019 führte

die Privatklägerin aus, dass sie dem Berufungskläger im Rahmen des ersten

Telefonats vom 7. September 2018 mitgeteilt habe, dass dessen

C-Bewilligung zur Prüfung vermerkt sei. Diese Aussage habe den Berufungskläger

aufgewühlt. «Als er das Wort Prüfung hörte. Es machte ihn etwa [etwas] wütend»

(Akten S. 154). Die Privatklägerin habe versucht dem Berufungskläger die

Telefonnummer der zuständigen Person des Migrationsamtes zu geben. Er habe

bereits dann begonnen zu schimpfen, zuerst im Allgemeinen, dann gegen die

Behörden. «Dass es da überhaupt nichts zu prüfen gebe, weil er mit einem

Schweizer verheiratet ist und es ein Recht ist» (Akten S. 154). Er habe

zuerst die Behörden als Rassisten und ausländerfeindlich betitelt. Zu einem bestimmten

Zeitpunkt sei es gekippt und er sei gegenüber der Privatklägerin persönlich

geworden. «Er bezeichnete mich als schwulenfeindlich» (Akten S. 154). Sie

habe ihm die Telefonnummer geben wollen. Es sei fast nicht dazu gekommen. «Er

war laut und aggressiv mir gegenüber. Ich konnte ihn gar nicht bremsen. Ich

konnte das Gespräch nicht mehr kontrollieren», […] «Ich spürte nur pure

Aggressivität» (Akten S. 154). Er habe sie eine grässliche und unfähige

Person genannt. Sie sei fehl am Platz und solle in die Fabrik. Er habe ihr

gesagt, dass er sich beschweren möchte und dass sie ihm ihren Namen nennen solle.

Er habe mit ihrem direkten Chef, Herrn [...] oder dessen Stellvertreter

sprechen wollen. «Ich wusste, dass beide nicht da waren und erklärte ihm das. Er

sagt mir ganz höhnisch, ob er mir das glauben soll, sie lügen ja nur. Er sagte

dann wiederum wie widerwärtig ich sei» (Akten S. 154). Das zweite

Telefongespräch mit dem Berufungskläger kurze Zeit danach beschrieb die

Privatklägerin als aggressiv und laut. Er habe «weitergebrustet» und habe ihr

nicht zugehört. «Der ganze Wortschwall, die ganzen Beschimpfungen» (Akten

S. 155). Auf die Frage, was der Berufungskläger konkret strafrechtlich

Relevantes gesagt habe, antwortete die Privatklägerin: «Anschuldigungen von

Rassismus. Und das aus dem nichts Kommende, dass er mich als schwulenfeindlich

benannt hat. Er hat mich zerpflückt» (Akten S. 157). Das Verhalten des

Berufungsklägers habe sie persönlich sehr getroffen. Sie habe die Telefonate

immer wieder in ihrem Kopf durchgespielt, «was ist passiert, warum ist es

gekippt». Sein Verhalten habe bei ihr Angst ausgelöst (Akten S. 158). Die

Privatklägerin erläuterte, dass man ja auch Fehler bei sich suche. Sie sei

allerdings der Ansicht, dass sie immer anständig mit dem Berufungskläger

umgegangen sei. Sie habe ihn nicht provoziert und sei sachlich gewesen. «Ich

konnte beim zweiten Gespräch gar nichts mehr sagen» (Akten S. 161). Auf

den Vorhalt des Verteidigers, dass sie den eingetragenen Partner des

Berufungsklägers entgegen dessen Wunsch nicht als seinen Ehemann bezeichnet

habe, entgegnete die Privatklägerin, dass der Berufungskläger gesagt habe, dass

sein Lebenspartner Schweizer sei. Das sei eine Randnotiz gewesen. Sie wisse

nicht, ob sie das Wort Ehemann gesagt habe. Dies sei für das Gespräch und die

Bewilligung nicht wichtig gewesen. Sie könne dazu nur sagen, dass das nicht

Thema gewesen sei. Sie könne sich nicht erinnern, dass der Berufungskläger das

gesagt habe. Sie hätten nicht über das Thema geredet (Akten S. 164). Auf

den Vorhalt des Verteidigers, dass sie während des Telefongesprächs gesagt

habe, dass Menschen wie der Berufungskläger immer meinten, sie hätten ein

Sonderrecht, antwortete die Privatklägerin, dass dies nicht stimme. Sie hätten

nicht über dieses Thema geredet. Sie habe ihm einzig gesagt, dass die

C-Bewilligung geprüft werde (Akten S. 164).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom

8.

Juni 2021 bestätigte die Privatklägerin, dass ihre Auskunft, dass

das Verfahren betreffend die Verlängerung der C-Bewilligung hängig sei und

geprüft werde, bereits zur Eskalation führte. «Dann hat seine Tirade gegen mich

angefangen, dass er mich beschimpft hat, dass er mich als Rassistin, als

Schwulenhasserin und als weiss ich nicht was beschimpft hat, dass ich unfähig

sei, meine Arbeit zu machen» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung,

Akten S. 403). Er habe sie weiter als Lügnerin beschimpft, als sie dem

Berufungskläger erklärt habe, dass kein Vorgesetzter im Haus sei. Nach dem

zweiten Telefonat habe sie eine Aktennotiz verfasst, das gehe ja nicht einfach

nur so an einem vorbei. Sie sei wirklich betroffen gewesen, sie habe sich

bedroht und erniedrigt gefühlt. Die Aktennotiz habe sie B____ geschickt (Akten

S. 404). Auf die Frage, ob der Berufungskläger «rassistisch» oder «ausländerfeindlich»

gesagt habe, antwortete die Privatklägerin: «Ich bin mehr bei rassistisch,

ausländerfeindlich…Genau ins Detail… Ich habe meine Aktennotiz jetzt nicht mehr

gelesen. Und schrecklich. Ich sei eine schreckliche, grässliche Person, das hat

er auch noch gesagt» (Akten S. 404). Die Privatklägerin bestätigte, dass

der Berufungskläger gesagt habe, dass er mit einem Schweizer verheiratet sei.

Dies sei allerdings eine Randnotiz gewesen. Es sei um die Verlängerung der

C-Bewilligung gegangen, und als sie gesagt habe, dass man dies anschaue, habe

er gesagt, dass es da nichts zu prüfen gebe, er sei mit einem Schweizer

verheiratet. Auf die Frage, ob sie den Lebenspartner des Berufungsklägers als

dessen «Freund» bezeichnet habe, entgegnete sie: «Nein, Partner» (Akten

S. 404). Bei gleichgeschlechtlichen Ehen, würden sie immer «Partner»

sagen, weil dies im Gesetz verankert sei. Es sei ihr nicht bewusst, dass der

Berufungskläger sie aufgefordert hätte, D____ als dessen «Ehemann» zu

bezeichnen. Es sei für sie nur um die C-Bewilligung gegangen (Akten

S. 405).

Die Privatklägerin kann nicht als neutrale Auskunftsperson

gelten. Im vorliegenden Fall ergibt die Aussagegenese allerdings keine Anhaltspunkte

für eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin. Sie hat sich als

Privatklägerin konstituiert, aber keinerlei Zivilforderungen geltend gemacht.

Sie hat den ihr gänzlich unbekannten Berufungskläger nicht im Übermass belastet

und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestanden, wenn sie sich an

etwas nicht mehr erinnern konnte. Inhaltlich weisen ihre Aussagen eine hohe

Qualität auf und erfüllen zahlreiche Realkennzeichen (in Bezug auf vorhandene

Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.): Die

Privatklägerin berichtete kohärent und schlüssig über zwei Einvernahmen hinweg

und in allen wesentlichen Teilen konstant. Ihre Schilderung ist farbig, mit

angemessenem Detailreichtum, wobei sie auch Gegebenheiten erwähnte, die nicht

unmittelbar mit dem Vorfall zu tun hatten. Sie schilderte, dass sie immer drei

Tage Wochenende habe und dass sie, als B____ sie am Montag nach dem Vorfall

angerufen habe, im Ausland gewesen sei (Akten S. 162). Zudem suchte sie

auch Fehler bei sich selbst und schilderte ihre Gedanken: «Man trägt es mit

nach Hause. Man sucht ja auch Fehler bei sich» (Akten S. 161). «Ich habe

ihn so quasi drei Tage mit mir herumgeschleppt. Ich habe auch die Telefone

immer wieder in meinem Kopf durchgespielt. Was ist passiert, warum ist es

gekippt» (Akten S. 158). Die Privatklägerin beschrieb die Gespräche teils

in direkter Rede: «Als er mir diese Sachen an den Kopf geworfen hat, habe ich

ihm gesagt, das weiss ich noch ganz genau, ‹wissen Sie noch, was Sie zu mir gesagt

haben?›. Dann hat er einfach weitergemacht» (Akten S. 403). Entgegen der Behauptung

des Berufungsklägers hat die Privatklägerin keine Aggravationstendenzen

gezeigt. Sowohl in der Einvernahme vom 12. Dezember 2019 als auch an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, dass der

Berufungskläger sie als schwulenfeindlich, widerwärtig, grässlich, unfähig,

fehl am Platz und als Lügnerin bezeichnet habe. Ihr Bericht wirkt dabei

sachlich und zurückhaltend. C____ und B____ stellten rund eineinhalb Monate nach

den Telefongesprächen, am 20. November 2018, Strafantrag. Der

vergleichsweise späte Entschluss für den Strafantrag deutet darauf hin, dass es

sich keineswegs um einen im Affekt getroffenen «Racheakt» handelt. Die

Geschehnisse vom 7. und 10. September 2018 haben die

Privatklägerschaft nachhaltig getroffen, sodass sie sich insbesondere nach dem

gescheiterten Gesprächsangebot vom 27. September 2018 (Akten

S. 179) für einen Weg über die Strafjustiz entschieden haben.

Nach dem Gesagten ist den Aussagen der Privatklägerin grosse

Glaubhaftigkeit zu attestieren.

3.3.3

Aussagen des Privatklägers B____

Im Rahmen der Einvernahme vom 19. November 2019

sagte der Privatkläger aus, dass er am 10. September 2018 eine E-Mail,

datiert vom 7. September 2018, von C____ erhalten habe. Aus der

E-Mail sei hervorgegangen, dass sie am Freitag, dem

7.

September 2018, schwierige Telefonate geführt habe und erheblich

beschimpft worden sei (Akten S. 131). Am Montag,10. September 2018,

habe er deshalb den Berufungskläger angerufen und sich nach dem Gespräch vom

Freitag erkundigt. Der Berufungskläger sei in einen Monolog verfallen und habe

die Schweizer und Schweizerinnen ausländerfeindlich, schwulenfeindlich und die

Staatsangestellten faul und arrogant genannt. Am Ende des Monologs sei der

Berufungskläger zum Schluss gekommen, dass sich B____ für das widerliche

Verhalten von C____ entschuldigen müsse (Akten S. 136). Zusammengefasst

konnte der Privatkläger bestätigen, dass der Berufungskläger die Beschimpfungen

vom 7. September 2018 zum Nachteil der Privatklägerin anlässlich des

Telefonats vom 10. September 2018 im Wesentlichen wiederholt hatte:

Die Privatklägerin sei arrogant, eine Schwulen- und Ausländerhasserin, sie sei

unfähig, gehöre nicht an diesen Platz und sei eine widerliche Person (Akten

S. 136).

Der Privatkläger schilderte, dass er zu einem bestimmten

Zeitpunkt den Namen des Berufungsklägers französisch ausgesprochen habe,

woraufhin der Berufungskläger die Fassung verloren und mehrfach seinen Namen

ins Telefon geschrien habe. «Ich sagte ‹Tschuldigung, Tschuldigung› zwischen

rein. Dann sagte er ‹wenn Sie meinen Namen nochmals falsch sagen, dann komme

ich bei Ihnen vorbei und dann knallt es – oder knalle ich ihnen eine – oder

passiert es, passiert was›. Irgend sowas hat er gesagt. Die letzten Worte

überlagerten sich, als ich sagte, ‹Ruhe, fertig, es reicht›» (Akten

S. 136). Der Privatkläger habe sich entschuldigt, dass er den Namen des

Berufungsklägers falsch ausgesprochen habe. «Weil ich ihn ja nur schriftlich

vor mir hatte. Anmerkung: Als ich ihn anrief sagte ich sicher ‹[...]› aber er

hat mich nicht korrigiert» (Akten S. 137). Auf die Frage, was das

Verhalten des Berufungsklägers bei ihm ausgelöst habe, antwortete B____, dass

er verängstigt und durch den Wind gewesen sei (Akten S. 138).

Betreffend die Aussageentstehung bestehen keine Hinweise für

eine Falschbeschuldigung seitens des Privatklägers. Zwar hat er sich als Privatkläger

konstituiert, jedoch keine Zivilforderungen geltend gemacht. Der

Berufungskläger ist dem Privatkläger völlig unbekannt und es besteht keine über

diesen Vorfall hinausgehende Verbindung. Sonstige Motive für eine falsche

Anschuldigung sind nicht ersichtlich und werden von dem Berufungskläger auch

nicht vorgebracht. Was die logische Konsistenz der Aussagen und deren

inhaltliche Qualität betrifft, ist festzustellen, dass die Schilderungen des

Privatklägers viele Realkriterien erfüllen. In seinen Aussagen kommen

Schilderungen eigener psychischer Vorgänge vor. So sagte er unter anderem aus:

«Ich weiss noch, dass ich vergeblich versucht habe das Gespräch konstruktiv zu

beenden. Ich bin wirklich auch sehr konsterniert gewesen. So ein

Aggressionspotential habe ich noch nie erlebt» (Akten S. 137). Ausserdem

gab der Privatkläger konkrete Inhalte des Gesprächs wieder: «Er schrie ins

Telefon immer wieder ‹Ich heisse A____, A____, A____›, ich sagte ‹Tschuldigung,

Tschuldigung› zwischen rein» (Akten S. 136). Überdies gab er zu, wenn er

Erinnerungslücken hatte: «Den weiteren Gesprächsverlauf weiss ich nicht mehr

auswendig, was dort war» (Akten S. 137). […] «Ich bin mir nicht mehr

sicher, ob ich es gehört habe, oder es im Mail gestanden ist. Dass beim zweiten

Telefonanruf Frau C____ angekündigt hat, dass sie auf Lautsprecher stellen wird

und eine Kollegin auf einer anderen Leitung mithören wird» (Akten S. 131).

[…] «Ich weiss zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, ob ich die Mails am Freitag

gelesen habe. Ich habe sie spätestens am Montagmorgen gelesen» (Akten

S. 132). […] «Und dass sie inhaltlich nicht mehr sagen kann, dass sie ihn

aber weiterverbinden oder die Telefonnummer der Sachbearbeiterin geben kann.

Was genau kann ich nicht mehr sagen» (Akten S. 133). Zudem beschrieb B____

auch vermutete Gedanken bzw. Gefühle des Berufungsklägers: «Ich habe gedacht,

dass ich mir mal die Seite von Herrn A____ anhöre. Denn erfahrungsgemäss sind

Missverständnisse oder aktuelle Befindlichkeiten oftmals Auslöser für

Ausraster, wo man meistens mit einem Telefongespräch wieder lösen kann» (Akten

S. 135). Weiter schilderte er Nebensächlichkeiten, die scheinbar belanglos

sind: «Ich rief Herrn B____ in einem ruhigen Moment an. Nicht unmittelbar nach

den Gesprächen mit den anderen [Mitarbeitenden]. Sondern ich habe mir etwas

Zeit gelassen» (Akten S. 135).

Der Privatkläger konnte den Ablauf der Geschehnisse konkret

und anschaulich wiedergeben. Seine Schilderungen sind in sich schlüssig und zeigen

einen angemessenen Detailreichtum auf. Die Aussagen von B____ erweisen sich

damit insgesamt als sehr glaubhaft. Es kann auf sie abgestellt werden.

3.3.4

Aussagen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger wurde im Vorverfahren sowie vor dem

Straf- und Appellationsgericht befragt. Anlässlich der Einvernahme im

Vorverfahren machte der Berufungskläger auf Anraten seines Verteidigers keine

Aussagen. Von einer weiteren Befragung im Vorverfahren wurde abgesehen, sodass

der Berufungskläger erstmals vor Strafgericht Angaben zur Sache machte.

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom

8.

Juni 2021 gab der Berufungskläger an, dass die Privatklägerin auf

seine Erkundigung nach der C-Bewilligung geantwortet habe, dass er schon

Bescheid kriegen werde und dass er überhaupt kein Anrecht auf gar nichts habe.

Die Privatklägerin habe zudem gesagt: «solche Leute wie Sie meinen immer, Sie

hätten Sonderrechte» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten

S. 390). Daraufhin habe er sie gefragt, was sie mit «solche Leute» meine,

ob sie ein Foto von ihm habe, weil er gross und dick sei, weil er Deutscher

oder schwul sei. Darauf habe er keine Antwort erhalten. In der Folge habe sich

eine hitzige Diskussion entwickelt. Er habe den Chef sprechen wollen, der nicht

da gewesen sei. Zudem habe sich die Privatklägerin geweigert, D____ als seinen

Mann zu bezeichnen (Akten S. 390). Dies sei das einzige

Schwulenfeindliche, das die Privatklägerin gesagt habe (Akten S. 394). Das

zweite Telefonat mit der Privatklägerin sei im gleichen Tenor verlaufen. Er

habe sich beschweren wollen und die Privatklägerin habe ihm ihren Namen nicht

genannt. «Ich war sehr erbost, ich bin jetzt 53 Jahre alt und ich bin es ja

gewohnt, als Schwuler permanent diskriminiert zu werden. Aber irgendwann will

man es nicht dauernd immer wieder erklären, dass man von Gesetzes wegen auch

Rechte hat, und dass man sich nicht immer wieder entschuldigen will, nur, weil

man mit einem Mann zusammenlebt» (Akten S. 391). Auf die Frage, ob er das

Gefühl gehabt habe, er müsse sich gegenüber der Privatklägerin entschuldigen,

weil er mit einem Mann zusammenlebe, antwortete der Berufungskläger, dass er es

nicht verstanden habe, weshalb man nicht wenigstens «Lebenspartner» sagen

könne, sondern permanent «Freund» sage, das sei herabwertend (Akten

S. 391). Die Frage, ob es stimme, dass er die Privatklägerin im Verlauf

des Gesprächs als «schwulenfeindlich», «ausländerfeindlich», «grässlich»,

«widerwärtig» und «fehl am Platz» bezeichnet habe, bejahte der Berufungskläger

teilweise: «‹Schwulenfeindlich› sagte ich mehrmals, definitiv ja, weil sie mir

auch nicht erklären konnte, weshalb sie nicht einfach ‹mein Mann› sagen konnte.

[…] Ich sagte auch ‹ausländerfeindlich›, weil ich halt leider… Ich habe Ihnen

eingangs gesagt, dass ich aus [...] komme und die Hälfte meiner Familie ist Schweizerisch.

Ich weiss halt, wie das ist, als Deutscher in Basel zu wohnen, da hat man auch

immer wieder Probleme. Das habe ich gesagt, definitiv ja. Ich habe die

Situation als ‹grässlich› und ‹widerwärtig› betitelt, aber nicht Frau C____.

[…] das war rein situationsbedingt. Und ich habe ihr […] angeraten, sich einen

Job in einer Fabrik zu suchen. Das stimmt» (Akten S. 391). Die Frage, ob

er die Privatklägerin als Lügnerin bezeichnet habe, bejahte er: «Als ich den

Chef sprechen wollte und sie mir sagte, am Freitagmittag sei keiner da, das

stellte ich in Abrede, ja das stimmt» (Akten S. 391). Auf den Vorhalt,

dass man sagen könne, man stelle etwas in Abrede oder dass die Privatklägerin

lüge, erwiderte der Berufungskläger: «Ich nehme an, ich sagte, dass ich belogen

werde» (Akten S. 391).

Betreffend das Gespräch mit B____ führte der Berufungskläger

aus, dass er [der Berufungskläger] ihm [dem Privatkläger] die Situation mit der

Privatklägerin geschildert habe. Der Privatkläger habe daraufhin kein

Verständnis gezeigt und habe die Privatklägerin in Schutz genommen. «Dann sagte

ich ‹dann sagen Sie, ich lüge›. Dann hat er angefangen nicht mehr ‹Herr A____›

zu sagen, sondern er titelte mich permanent als ‹Herr [...]›. Ich sagte dann,

‹ich heisse A____, bitte nennen Sie mich so›. Und er sagte ‹Ja Herr [...]›. Das

ging dann ungefähr eine Dreiviertelstunde hauptsächlich darum, dass er mich so

nennt, wie ich heisse ‹A____›» (Akten S. 392). Sein Mann sei im

Hintergrund gewesen und habe über den Lautsprecher alles mitgehört. «Dann sagte

Herr B____ zu mir, wenn ich ihm jetzt nicht garantiere, dass ich keine

Beschwerde mache gegen seine Mitarbeiterin, dann sorgt er dafür, dass ich

richtig Probleme kriege und dann heisst es ‹la vista Suisse›. Und daraufhin

haben wir das Gespräch beendet» (Akten S. 392). Einige Tage später hätten

sie eine schriftliche Aufforderung zum Gespräch erhalten, auf die sie nicht

reagiert hätten, «weil wir sagten, jemand der mich bedroht und mich verhöhnt

mit meinem Namen, mit dem wollen wir nicht an einem Tisch sitzen» (Akten

S. 392). Auf den Vorhalt, dass er zunächst auch gegenüber dem Privatkläger

die Privatklägerin beschimpft habe und danach auf das einmalige

Falschaussprechen seines Namens dem Privatkläger gedroht habe, dass er vorbeikommen

werde, sagte der Berufungskläger: «Ganz sicher nicht. Herr B____ hat mich fast

während den ganzen 45 Minuten permanent falsch angesprochen und fand das auch

sehr amüsant […]» (Akten S. 392). In Bezug auf die Drohung bzw. Nötigung

zum Nachteil des Privatklägers führte der Berufungskläger aus: «Ich habe das

letzte Mal in der Schule jemandem mit einer Ohrfeige gedroht. Das habe ich

sicher nicht gemacht. Ich sagte ihm ‹Sagen Sie endlich meinen Namen richtig,

sonst…›, dann fiel er mir ins Wort. Dann fiel der für mich sehr schlimme Satz,

dass wenn ich nicht sofort aufhöre und ihm garantiere, dass ich keine Anzeige

gegen seine Mitarbeiterin mache, dass ich dann richtig Probleme kriege und es

dann heisst ‹hasta la vista Schweiz›. Dann habe ich den Hörer aufgelegt» (Akten

S. 397).

Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2024

wiederholte der Berufungskläger, dass der mit den Ausdrücken «grässlich»,

«widerlich» oder «widerwärtig» nicht die Privatklägerin beschimpft habe,

sondern die ganze Situation, das Gespräch, als grässlich, widerwärtig und

absolut schlimm empfunden habe. Das Einzige, was er erwarte sei, dass man sage

«Ihr Mann». Er könne nicht verstehen, dass die Privatklägerin darauf bestanden

habe, «Freund» oder wenn es sein müsse «Lebenspartner» zu sagen (Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 548). Dazu sei gekommen, dass er sich habe

beschweren wollen und den Namen der Privatklägerin nicht erhalten habe. «Wenn

man nicht in der Situation ist, ist es schwer, dass man das nachvollziehen

kann» (Akten S. 548). Auf die Frage, weshalb er das schriftliche

Gesprächsangebot abgelehnt habe, antwortete der Berufungskläger, dass am

Telefon eigentlich alles besprochen worden sei. Man setze sich mit einer Person

an den Tisch, wenn es Hoffnung auf Konsens gebe (Akten S. 548 f.).

Auf den Vorhalt, dass der Berufungskläger ebenfalls gegenüber dem Privatkläger C____

als «unfähig», «widerlich», «Ausländer- und Schwulenhasserin» betitelt habe,

erwiderte er: «Ich habe ihr das gesagt, ich habe deutschfeindlich und nicht ausländerfeindlich

gesagt» (Akten S. 549). Er [der Berufungskläger] könne wiederholen, dass

er es als deutsch- und ausländerfeindlich aufgefasst habe und von einem Amt

erwarte, dass er sich nicht rechtfertigen müsse, dass er seit 22 Jahren mit

einem Mann verheiratet sei. Im Nachhinein könne er nun auch sehen, dass das

Gesprächsangebot ein Versuch gewesen sei, die Wogen zu glätten. Die Frage, ob

im Nachhinein auch eine Entschuldigung eine Option sei, bejahte der

Berufungskläger (Akten S. 550). Auf die Frage, ob er gesagt habe, wenn der

Privatkläger seinen Namen noch einmal falsch ausspreche, dann komme er aber

vorbei, antwortete der Berufungskläger: «Das habe ich genau so gesagt. Ich habe

festgestellt, es ist schwer mich zu beleidigen, wenn ich vor Personen stehe.

Face to face schwer zu beleidigen, einer der wenigen Vorteile, wenn man dick

und gross ist» (Akten S. 550).

Was die Aussagen des Berufungsklägers betrifft, kann

grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers erscheint

zunächst die von ihm geltend gemachte Ursache für den hitzigen Disput mit der

Privatklägerin als in sich nicht stimmig und lebensfremd. Die Privatklägerin

arbeitet seit 30 Jahren als Schalterangestellte beim Einwohneramt und befasst

sich täglich unter anderem mit Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen. Es

ist wenig plausibel, dass die Privatklägerin auf eine alltägliche Nachfrage

betreffend eine C-Bewilligung derart passivaggressiv und unprofessionell

antworten würde. Die Erkundigung nach dem Aufenthaltsstatus betrifft das

Alltagsgeschäft der Privatklägerin, die im Laufe ihrer 30-jährigen Karriere

beim Einwohneramt noch keine Beschwerde erhalten hat. Wie die Vorinstanz

zutreffend erwogen hat, fällt weiter auf, dass die Angaben des Berufungsklägers

zum Ursprung des Disputs äussert knapp und vage ausgefallen sind. Auch im

Rahmen der Berufungsverhandlung räumte der Berufungskläger zwar ein, die Worte

«grässlich», «widerwärtig», gesagt zu haben, allerdings beteuerte er nach wie

vor, dass dies lediglich auf das Gespräch und nicht auf die Privatklägerin

bezogen gewesen sei. Angesichts dessen, dass das Gespräch nicht nur gemäss

Aussagen der Privatklägerin äusserst aggressiv, sondern auch laut Aussagen von D____

und des Berufungsklägers selbst hitzig verlief, erscheint die Beteuerung des

Berufungsklägers offensichtlich als Schutzbehauptung. Darüber hinaus war der

Berufungskläger vorrangig unzufrieden mit der Privatklägerin selbst. So schlug

er ihr unter anderem vor, den Job zu wechseln. Dies zeigt, dass sich seine Wut

auf die Privatklägerin konzentrierte, und es erscheint umso zweifelhafter, dass

er lediglich die Situation als «grässlich» und «widerwärtig» bezeichnet haben

will. Würde der Version des Berufungsklägers folgend davon ausgegangen, dass

die Privatklägerin den Berufungskläger beschimpft und sich ausländer- und

schwulenfeindlich geäussert hätte, dann mutet es sonderbar an, dass nicht der

Berufungskläger, sondern die Privatklägerschaft Strafantrag gestellt hat. Wäre

der Berufungskläger durch das Verhalten der Privatklägerschaft derart geschockt

und in seiner Ehre verletzt gewesen, wie er dies darzustellen versucht, dann

wäre zu erwarten gewesen, dass er einen Strafantrag gestellt hätte. Stattdessen

hat sich die Privatklägerschaft nach dem gescheiterten Gesprächsangebot und

einer Bedenkfrist zu diesem Schritt bewogen. Dies spricht ebenfalls gegen die

Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers. Zudem wirken bestimmte

Aussagen des Berufungsklägers übertrieben. Die Behauptung, der Privatkläger

habe den Berufungskläger während einer Dreiviertelstunde «Herr [...]» genannt,

obwohl ihn der Berufungskläger daraufhin jeweils korrigiert habe, erscheint

haltlos. Weiter wirkt widersprüchlich, dass der Berufungskläger erstinstanzlich

noch behauptet hat, dass der Privatkläger ihm gedroht habe («Hasta la vista

Schweiz») – was schrecklich gewesen sei –, dies aber im Rahmen der

Berufungsverhandlung mit keiner Silbe mehr erwähnt hat. Hinzu kommt, dass der Privatkläger

in seiner Funktion als Leiter des Einwohneramtes daran interessiert ist, dass

sich die Mitarbeitenden gegenüber den Kunden korrekt verhalten. Der

Privatkläger hat sich deshalb bei zwei oder drei Personen – die die

Privatklägerin schon länger kennen – erkundigt, wie sich die Privatklägerin bei

schwierigen Kunden verhalte (Akten S. 134 f.). Dementsprechend

erscheint es nicht überzeugend, dass der Privatkläger eine derartige Drohung

ausgesprochen haben soll.

3.3.5

Aussagen D____

Vor der Vorinstanz wurde D____, der Lebenspartner bzw.

Ehemann des Berufungsklägers, als Zeuge befragt. Während der beiden Telefonate

zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin sei D____ gemäss seinen eigenen

Angaben zu Hause in der gemeinsamen Wohnung gewesen. Er habe mitbekommen, dass

das Telefonat schnell hitzig geworden sei, da der Berufungskläger immer wieder

«das ist mein Mann, ich bin verheiratet mit ihm und ich will, dass Sie sagen,

dass das mein Mann ist» gesagt habe (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung,

Akten S. 397 f.). Die Frage, ob der Lautsprecher des Telefons

eingeschaltet gewesen sei, verneinte er. Er habe nicht gehört, was die

Gegenseite gesagt habe (Akten S. 398). Auf die Frage, ob der

Berufungskläger sonst noch etwas gesagt habe, antwortete D____, dass der

Berufungskläger sich über die Situation aufgeregt habe, dass solche unfähigen

Leute an dieser Stelle arbeiten würden. Dies sei einfach auf die Situation

bezogen gewesen, dass man kein normales Telefonat über eine einfache Situation

führen könne (Akten S. 398). Er habe anhand der Reaktion des

Berufungsklägers gehört, dass die Frau am anderen Ende des Telefons «irgendwie

halt nicht so das gesagt hat …», da der Berufungskläger mehrmals verlangt habe,

dass sie sage, dass sie verheiratet seien und der Berufungskläger der Mann von

ihm sei (Akten S. 398).

D____ sei beim Telefonat des Berufungsklägers mit dem

Privatkläger vom 10. September 2018 ebenfalls zu Hause gewesen. Auf

die Aufforderung, er solle erzählen, was er von diesem Telefonat mitbekommen

habe, führte er aus: «Ja, also… Im Prinzip ist es dort wahrscheinlich auch

darum gegangen… Ich weiss nicht, es war ein Mann der angerufen hat, glaube ich.

Er wollte wissen, was überhaupt passiert ist. Irgendwie dieser Mann… Da wurde

es auch relativ schnell laut, weil Herr A____ immer wieder gesagt hat ‹Ich

heisse A____ und nicht [...]›. Ich finde, dass das unverschämt ist» (Akten

S. 398). D____ erzählte weiter, dass das Telefonat mit dem Privatkläger

länger als 45 Minuten gedauert habe. Auf den Vorhalt, dass dies recht lange

sei, erwiderte er: «Ja, Herr A____ wollte sich im Prinzip verteidigen. Er hat

irgendwie gesagt, dass die Frau ihn schlecht behandelt hätte am Telefon und sie

im Prinzip nicht die Aufgaben erfüllt hat, die sie hätte erfüllen sollen»

(Akten S. 399). Der Berufungskläger habe eine Beschwerde erheben wollen. Gemäss

D____ sei es dann aber gar nicht so weit gekommen. Es habe dann nur noch

geheissen: «Sie sind aggressiv und Sie sind verrückt und Sie springen mit

unseren Mitarbeitern so und so um». Dies habe er absolut nicht so in Erinnerung

(Akten S. 399). Die Frage, ob er gehört habe, was der Privatkläger am

anderen Ende gesagt habe, verneinte D____. Der Lautsprecher sei nicht eingeschaltet

gewesen. Er habe diese Aussagen nur anhand der Reaktionen des Berufungsklägers

gemacht (Akten S. 399). Auf die Frage, ob er sagen könne, was der Berufungskläger

noch gesagt habe – abgesehen von der Diskussion betreffend die Aussprache des

Namens – erörterte D____, dass es inhaltlich darum gegangen sei, dass man etwas

gewollt habe und es dann relativ schnell zu einem Streitgespräch gekommen sei

und daraufhin ein Chef dieser Frau angerufen habe, der im Prinzip

weitergestritten habe (Akten S. 399). D____ erklärte auf die Frage, ob

sich der Berufungskläger zu irgendwelchen Verbalinjurien habe hinreissen lassen,

dieser bestimmt das eine oder andere gesagt habe, allerdings situations- und

sicher nicht auf das Personal bezogen. An die Begriffe könne er sich nicht mehr

erinnern (Akten S. 399). Die Frage, ob er gehört habe, ob der

Berufungskläger dem Privatkläger gedroht habe, wie dies im Strafbefehl

geschildert werde, verneinte er. Der Berufungskläger würde dies aus

professionellen Gründen gar nie machen, weil er genau wisse, was da nachher

noch passieren könne. Der Berufungskläger drohe niemandem. Weiter führte D____

aus, dass der Berufungskläger wütend auf die Situation und über das unfähige

Personal gewesen sei, aber niemanden persönlich beleidigt habe (Akten

S. 400). Auf die Bitte, zu beschreiben, inwiefern der Berufungskläger am

Telefon hitzig geworden sei, antwortete D____, dass der Berufungskläger einfach

genervt gewesen sei. Er habe sicher gesagt, dass es doch nicht so schwierig sein

könne, dass er [der Privatkläger] den Namen nach 15 Mal immer noch nicht

aussprechen könne. Er [der Berufungskläger] könne ihm gerne einmal zeigen, wie

man das schreibe (Akten S. 401). Auf die Frage, ob er gehört habe, dass

der Berufungskläger die Privatklägerin als schwulenfeindlich,

ausländerfeindlich, grässlich oder widerwärtig bezeichnet habe, führte er aus:

«Schwulenfeindlich ist bestimmt gefallen nachdem er irgendwie 27 Mal sagen

musste, dass das sein Mann ist und wir verheiratet sind» (Akten S. 401 f.).

Betreffend das Wort «ausländerfeindlich» erklärte D____, dass der

Berufungskläger dies vielleicht in Bezug auf das Deutsche gesagt habe (Akten

S. 402). Auf die Frage, ob der Berufungskläger die Privatklägerin als

widerwärtig bezeichnet habe, erwiderte er: «Das Telefonat war widerwärtig, ja»

(Akten S. 402).

D____ ist der Lebenspartner bzw. Ehemann des Berufungsklägers

und damit kein neutraler Zeuge. Entgegen den Aussagen des Berufungsklägers,

konnte D____ die Telefongespräche nicht über den Lautsprecher mithören.

Dementsprechend erhielt er lediglich einen einseitigen Eindruck der Gespräche,

was die Aussagekraft seiner Schilderungen schmälert. Seine Aussagen weisen

keinen Detailreichtum auf. Wichtige Fragen beantwortete er ausweichend, wenig

konkret oder er übertrieb offensichtlich. So erwiderte D____ auf die Frage,

inwiefern der Berufungskläger hitzig geworden sei: «Also wenn das Gegenüber, ob

das jetzt ein Amt ist oder sonst jemand, einem so hinstellt, als würde der

einem nicht verstehen, dann sorry, dann kann man schon einmal ein bisschen

lauter oder hitziger werden» (Akten S. 401). Grundsätzlich bestätigte er

aber die vom Berufungskläger selbst zugestandenen Beschimpfungen. Zusammengefasst

kann in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festgehalten werden, dass D____

keine Angaben zum bestrittenen Kontext der Äusserungen des Berufungsklägers

machen kann, da er die Telefonate nicht per Lautsprecher mitverfolgt hatte.

3.4

Würdigung der weiteren Beweise

Die Privatklägerin verfasste nach dem Telefonat mit dem

Berufungskläger eine Aktennotiz, die vom 11. September 2018 datiert

(Akten S. 173 f.). Bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens

erklärte sie, dass sie den Text nach dem zweiten Telefonat schon am Freitag, dem

7.

September 2018 verfasst und dem Privatkläger via E-Mail habe zukommen

lassen (Akten S. 162). Dies erscheint plausibel, da der Privatkläger am

darauffolgenden Montag, dem 10. September 2018, den Berufungskläger

kontaktierte. Die Privatklägerin war erst wieder am darauffolgenden Tag im

Büro. Betreffend den Zeitpunkt kann vollumfänglich den zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden (Akten S. 434 f.). In

materieller Hinsicht schilderte die Privatklägerin in der Aktennotiz

detailliert den Ablauf des Telefonats sowie die gefallenen Beschimpfungen. Es

wird deutlich, dass das Gespräch die Privatklägerin sichtlich irritiert hatte.

Die vom Privatkläger erstellte Aktennotiz datiert ebenfalls

vom 11. September 2018 (Akten S. 176 f.). Der Privatkläger

legte darin schlüssig den Inhalt des Gesprächs mit dem Berufungskläger dar. Die

Aktennotiz deckt sich mit den vom Privatkläger gemachten Schilderungen im

Vorverfahren (Akten S. 130 ff.). Einige Tage später verfasste der

Privatkläger ein Schreiben an den Berufungskläger (Akten S. 179), um diesen

und D____ zu einem klärenden Gespräch einzuladen, was den Aussagen des

Privatklägers zusätzlich Authentizität verleiht.

Das Vorgehen der Privatklägerschaft zeigt, dass sie an einer

einvernehmlichen Lösung des Konflikts interessiert waren. Die Strafanzeige

erfolgte mehr als einen Monat später, nachdem der Berufungskläger das schriftlich

erfolgte Gesprächsangebot ausgeschlagen hatte (Akten S. 170 ff.). Der

Zeitpunkt der Aktennotizen unterstreicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Privatklägerschaft. Diese wurden verfasst, als das Gesprächsangebot noch

ausstehend war und es nicht klar war, dass sie gegen den Berufungskläger

Strafanzeige erstatten werden.

3.5

Beweisergebnis

Zusammengefasst ist somit auf die Aussagen der

Privatklägerschaft – untermauert von den genannten Aktennotizen – abzustellen,

da diese in Bezug auf die Ursache des Disputs als glaubhaft zu werten sind. Zudem

ist unbestritten, dass die in Frage stehenden Äusserungen gefallen sind. In

Übereinstimmung mit der Interpretation der Privatklägerin ist es als erstellt

zu erachten, dass der Berufungskläger mit diesen Äusserungen direkt die

Privatklägerin angegriffen hat. Im Ergebnis ist zudem nachgewiesen, dass der Berufungskläger

dem Privatkläger drohte: «Wenn Sie meinen Namen nochmals falsch aussprechen,

dann komme ich vorbei und dann…», zumal der Berufungskläger anlässlich der

Berufungsverhandlung eingestanden hat, dies «genau so» gesagt zu haben (Akten

S. 550).

4.

Rechtliches

4.1

Mehrfache Beschimpfung zum Nachteil von C____

In rechtlicher Hinsicht erklärte das Strafgericht den

Berufungskläger der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil von C____ schuldig

(Akten S. 445). Die Vor­instanz erwog, dass bei den gemischten

Werturteilen («ausländer- und schwulenfeindlich» sowie «Lügnerin») der

Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis grundsätzlich möglich wäre, der

Berufungskläger aber nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen sei (Akten

S. 436 f.). Der Berufungskläger habe sich nur gegenüber der Privatklägerin

geäussert und damit offensichtlich nicht mit im öffentlichen Interesse

liegender begründeter Veranlassung gehandelt.

Der Berufungskläger beantragt einen Freispruch vom Vorwurf

der mehrfachen Beschimpfung (Berufungsbegründung, Akten S. 480). Er stellt

sich auf den Standpunkt, dass die von ihm am Telefon mit der Privatklägerin

verwendeten Ausdrücke «widerwärtig», «grässlich» sowie «fehl am Platz» zwar nicht

einer feinen Ausdrucksweise entsprochen hätten, jedoch auf keinen Fall eine

Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB darstellen würden. Beim

Term «fehl am Platz» habe die Vorinstanz zu recht anerkannt, dass dieser nicht

tatbestandsmässig sei, weil sich diese Aussage auf die berufliche Ehre der

Privatklägerin bezogen habe. Dasselbe habe eindeutig auch für die anderen

beiden Ausdrücke zu gelten. Als Eventualbegründung führt der Berufungskläger

aus, eine Verurteilung falle aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 177

Abs. 2 StGB ohnehin ausser Betracht (Berufungsbegründung, Akten

S. 486). Anlässlich der Berufungsverhandlung beanstandet der

Berufungskläger, dass die Vorinstanz die Prüfung von Entlastungsbeweisen –

Wahrheits- und Gutglaubensbeweis – unterlassen habe, obwohl diese von der

Verteidigung angerufen worden seien (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten

S. 554).

4.1.1

Die Ehrverletzungstatbestände

nach Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, mithin

sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich

anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische

Integrität). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht

auf Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird, die

geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 128 IV 53 E. 1a). Äusserungen, die sich lediglich eignen,

jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsperson,

als Politikerin oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung oder sozialen

Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind nicht

ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vor­aus­gesetzt, die

Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht

zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (BGE 137 IV 313

E. 2.1.1; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_318/2016

vom 13. Oktober 2016 E. 3). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist

nicht das Verständnis des Verletzten massgebend,

sondern grundsätzlich der Sinn, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche

Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2, 133

IV 308 E. 8.5.1, 128 IV 53 E. 1a).

4.1.2

Für die rechtliche Qualifikation der mehrfachen

Beschimpfung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich

auf die zutreffende Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden (Urteil des

Strafgerichts vom 8. Juni 2021 E. III. 1. b, Akten

S. 436 f.).

4.1.3

Hat die beschimpfte Person durch ihr

ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so

kann das Gericht gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB den Täter von Strafe

befreien (sogenannte Provokation). Ist die Beschimpfung

unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das

Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB,

sogenannte Retorsion).

4.1.4

Nach

Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte dann nicht strafbar, wenn er

beweist, dass seine Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte

Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die Beweislast für diese

Entlastungen liegt also bei ihm. Als Grundsatz gilt, dass der Beschuldigte zum

Entlastungsbeweis zuzulassen ist (BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1261/2017 vom

25.

April 2018 E. 1.4). Er wird vom Beweis nur dann ausgeschlossen, wenn er

seine Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne

begründete Veranlassung vorgebracht hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem

Übles vorzuwerfen – vor allem bei Äusserungen, die das Privat- oder

Familienleben betreffen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Das Gericht hat diese

Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen (zum Ganzen: BGE 132 IV 112 E.

3.1; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2). Der Wahrheitsbeweis

ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in

ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht, wobei verhältnismässig

unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten unerheblich sind (BGer

6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Zum Beweis kann sich der

Beschuldigte auch auf Umstände stützen, die ihm erst nach der inkriminierten

Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben

(BGE 124 IV 149 E. 3a, 102 IV 176 E. 1c; BGer 6B_1114/2018 vom

29.

Januar 2020 E. 2.1.2).

4.1.5

Der

Gutglaubensbeweis ist dann erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den

konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte

unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen

und für gegeben zu erachten. Im Unterschied zum Wahrheitsbeweis darf beim

Gutglaubensbeweis nur auf Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte

im Zeitpunkt seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte Begleitumstände

oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2). Der Täter muss

dabei selbst an die «Wahrheit» seiner Äusserung glauben, nicht unbedingt auch

an das Bestehen der – zum Beispiel in Form des Verdachts – anvisierten

Tatsache. Wer eine Tatsache als gegeben darstellt, der hat ernsthafte Gründe

für deren Annahme nachzuweisen (BGE 116 IV 205 E. 3b; BGer 6B_1261/2017 vom 25.

April 2018 E. 1.4.3, 6B_345/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; vgl. zum

Ganzen auch: Trechsel/Lehmkuhl, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 173 N 18).

4.1.6

Wie

die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, handelt es sich bei den Äusserungen

des Berufungsklägers, die Privatklägerin sei eine grässliche, widerwärtige

Person, um Verbalinjurien, bei den Äusserungen, die Privatklägerin sei eine

Lügnerin und ausländer- und schwulenfeindlich, um gemischte Werturteile.

Eine

Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB fällt vorliegend mangels unmittelbarer

vorangehender Beschimpfung bzw. Tätlichkeit zum Vornherein ausser Betracht. Zu

prüfen bleibt, ob allenfalls eine Provokation gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB

vorlag, wie dies der Berufungskläger sinngemäss geltend macht. Bei der Provokation handelt es sich um einen fakultativen

Strafbefreiungs- bzw. -milderungsgrund und nicht um einen Rechtfertigungsgrund

(Riklin, a.a.O., Art. 177

N 19), wobei die beschimpfte Person durch ihr ungebührliches Verhalten

gegenüber der beschimpfenden Person oder anderen Personen zur Beschimpfung

unmittelbar Anlass gegeben hat. Als Beispiele werden in der Literatur unter

anderem die Anschwärzung der früheren Geliebten unter

dem Vorwand, die Interessen des Kindes zu wahren (BGE 74 IV 98, 101) oder

unberechtigte Vorwürfe (OGer ZH, 28. 4. 1952, ZR 1952, 365, Nr. 200) genannt.

Nach BGE 83 IV 151 wird die ratio legis der Strafbefreiung vor allem im Affekt

des Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger

Überlegung fehlt; diese Auffassung wird zum Teil als zu restriktiv kritisiert.

Gemäss den Regeln des Sachverhaltsirrtums ist die Bestimmung auch bei

irrtümlicher Annahme eines ungebührlichen Verhaltens anwendbar (BGE 117 IV 270,

272; vgl. zum Ganzen: Riklin,

a.a.O., Art. 177 StGB N 23 m.w.H.).

Der

Berufungskläger führte anlässlich beider Hauptverhandlungen aus, dass er

aufgrund seiner Homosexualität und Staatsangehörigkeit bereits vielfach

diskriminiert worden sei. Dies wird vorliegend nicht in Abrede gestellt. Es

entsteht allerdings der Eindruck, dass sich der Berufungskläger deshalb aus

bereits nichtigem Anlass provoziert fühlte. Der Berufungskläger befürchtete,

infolge seiner sexuellen Orientierung bzw. Nationalität, (wieder einmal)

benachteiligt zu werden, obwohl die Privatklägerin routinemässig eine

wertungsfreie Auskunft erteilte. Der Berufungskläger fühlte sich wohl

tatsächlich durch die Aussage der Privatklägerin, dass die Verlängerung der

C-Bewilligung geprüft werde, in hohem Masse provoziert. Allerdings war das

Verhalten der Privatklägerin alles andere als ungebührlich, weshalb sie keinen

unmittelbaren Anlass zur Beschimpfung gegeben hat. Es liegt dementsprechend

keine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB vor.

4.1.7

Betreffend

die vom Berufungskläger vorgebrachten Entlastungsbeweise ist anzumerken, dass

die Vorinstanz deren Prüfung entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht

unterlassen hat. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es dem Berufungskläger in

erster Linie wohl darum ging, die Privatklägerin schlecht zu machen. Selbst

unter der Annahme, dass der Berufungskläger zum Entlastungsbeweis zuzulassen

wäre, beweisen seine pauschalen Behauptungen weder, dass die Privatklägerin

tatsächlich schwulen- bzw. ausländerfeindlich sowie eine Lügnerin ist, noch,

dass der Berufungskläger ernsthafte Gründe gehabt hatte, um die Wahrheit dieser

Äusserungen zu glauben.

4.1.8

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass der Berufungskläger in rechtswidriger Weise den

Tatbestand der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

erfüllt hat.

4.2

Versuchte Nötigung zum Nachteil von B____

In rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger vor, dass

keine Nötigung vorliege, da kein konkretes Übel in Aussicht gestellt worden sei

und auch aufgrund des Gesprächskontextes nicht von einer Drohung gesprochen

werden könne. Es handle sich vorliegend weder um eine Gewaltandrohung, noch um

eine versuchte Einschränkung der Willensbildung des Privatklägers

(Berufungsbegründung, Akten S. 492).

4.2.1

Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181

StGB erfordert ein rechtswidriges Nötigungsmittel, das jemand zu einem Tun,

Unterlassen oder Dulden eines Verhaltens gegen den eigenen Willen veranlasst.

Als Nötigungsmittel sieht das Gesetz entweder Gewalt, Androhung ernstlicher

Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit vor. Ein solches

Nötigungsmittel ist rechtswidrig, wenn entweder der vom Täter verfolgte Zweck

oder das von ihm verwendete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen

einem an sich zulässigen Zweck mit einem zulässigen Mittel rechtsmissbräuchlich

oder sittenwidrig ist. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach

der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen

abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in

seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 17 E. 2a; BGer 6B_719/2015

vom 4. Mai 2016 E. 2.1). Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten

Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien – es ist zu fragen,

ob «die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des

Betroffenen gefügig zu machen» (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa;

BGer, 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1), wobei die spezifische Lage

des Opfers Raum für gewisse Differenzierungen lässt (Trechsel/Mona, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl.,

Zürich 2021, Art. 181 N 5). Eine Intensität des durch die Androhung

ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung i.S.v.

Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber

mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie die betroffene Person entgegen

ihrem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen

kann bzw. bestimmt (Delnon/Rüdy,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 181 StGB N 25 f.).

4.2.2

Gemäss dem Beweisergebnis hat der

Berufungskläger gegenüber dem Privatkläger am Telefon Folgendes geäussert: «Wenn

Sie meinen Namen nochmals falsch aussprechen, dann komme ich vorbei und dann…» Zwar

hat der Berufungsbeklagte kein konkretes Übel in Aussicht gestellt, allerdings

vermag diese Aussage im vorliegenden Kontext durchaus zu einer unzulässigen

Freiheitsbeschränkung führen, da das Telefonat äusserst aggressiv verlief und

der Berufungsbeklagte aufgrund einer Lappalie – das Falschaussprechen des

Namens – die Fassung verlor. Der Privatkläger, als Empfänger dieser Drohung,

musste damit rechnen, dass der Berufungskläger mit schlechten Absichten

vorbeikommen würde. Der Privatkläger war nach dem Telefonat verängstigt und

durch den Wind, sodass die Ernstlichkeit des angedrohten (in der Schwebe

gelassenen) Nachteils aus der Perspektive des Privatklägers, zu bejahen ist. Damit

ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Drohung im Sinne von

Art. 181 StGB anzunehmen. Da der Privatkläger auch ohne diese Drohung

den Namen des Berufungsklägers korrekt aussprechen wollte, handelt es sich

lediglich um einen (untauglichen) Versuch der Nötigung. Diesbezüglich kann

vollumfänglich auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(Akten S. 441).

Der Tatbestand der versuchten Nötigung ist daher als erfüllt

zu betrachten.

5.

Strafzumessung

5.1

Rechtliche Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche

Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren

(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl.,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen

zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17

E. 2.1).

5.2

Strafrahmen und Strafart

5.2.1

Der Strafrahmen für den Tatbestand der

Nötigung beträgt gemäss Art. 181 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe. Für den Tatbestand der Beschimpfung ist zwingend eine

Geldstrafe zu verhängen.

5.2.2

Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis

zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus

dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die

persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten

hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger

schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der

Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der

Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134

IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt – wie erwähnt – freilich nur in dem Bereich, wo

beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer

6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Mit dem Aussprechen

der Geldstrafe hat die Vorinstanz gegenüber der Freiheitsstrafe die mildere

Strafe gewählt. Was die Wahl der Sanktionsart, das heisst die Frage, ob eine

Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angeht, so besteht

vorliegend – da lediglich der Berufungskläger Berufung erhob und die

Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft auf eine Anschlussberufung

verzichteten – aufgrund des Verbots der reformatio in peius kein Raum, diese zu

überprüfen (vgl. AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.2).

Darüber hinaus ist der Berufungskläger weder einschlägig vorbestraft noch wurde

er während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig. Damit besteht auch

in spezialpräventiver Sicht keine Notwendigkeit, eine Freiheitsstrafe

auszufällen.

5.3

Konkrete Strafzumessung

5.3.1

Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das

Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher

Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118

vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019

E. 4.3.1).

5.3.2

Die Einsatzstrafe ist anhand des mit der

höchsten Strafe bedrohten Delikts –vorliegend der versuchten Nötigung – zu

bestimmen. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass

es als leicht entlastend zu berücksichtigen gilt – wie von der Vorinstanz

zutreffend ausgeführt –, dass sich der Berufungskläger zum einen des für das

Opfer weniger intensiven Nötigungsmittels der Drohung bedient hat und dass er

zum anderen die Drohung lediglich per Telefon ausgesprochen hat und er dem

Privatkläger nicht persönlich gegenüberstand, wodurch sich deren

einschüchternde Wirkung ein Stück weit relativiert hat. In subjektiver Hinsicht

ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger aufgrund einer Lappalie – die

falsche Aussprache seines Nachnamens – die Fassung verloren hat. Wie die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wäre die vom Privatkläger

fälschlicherweise gewählte französische Aussprache eigentlich naheliegender als

die deutsche. Die darauffolgende Reaktion des Berufungsklägers war damit völlig

unverhältnismässig. Zu berücksichtigen gilt, dass es bei einem Nötigungsversuch

geblieben ist. Dem objektiven und subjektiven Tatverschulden angemessen

erscheint deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von

20.

Tagessätzen. In Bezug auf die mehrfache Beschimpfung ist in objektiver

Hinsicht – wiederum mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil

vom 8. Juni 2021 E. IV, Akten S. 443) – zu berücksichtigen,

dass der Berufungskläger sich nicht lediglich einer Beschimpfung bediente,

sondern in einen äusserst aggressiven Wortschwall an Beschimpfungen verfiel.

Das Beenden des Telefonats durch die Privatklägerin hielt ihn sodann auch nicht

davon ab, im Rahmen eines zweiten Telefonats eine erneute Hasstirade

loszutreten. Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden ist entlastend zu

beachten, dass die höchst emotionale und insbesondere aggressive Reaktion des

Berufungsklägers wohl teilweise auf dessen Erfahrungen betreffend

Diskriminierung zurückzuführen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips ist

die Einsatzstrafe um 15 Tagessätze zu erhöhen.

5.3.4

Mit Blick auf die Täterkomponente ist

festzuhalten, dass der Berufungskläger bis zuletzt jedes Fehlverhalten in

Abrede gestellt und demzufolge auch keine Reue gezeigt hat. Der Berufungskläger

ist zwar vorbestraft, allerdings nicht einschlägig und im Bagatellbereich,

weshalb sich dieser Eintrag in seinem Strafregister nicht negativ auswirkt. Die

Täterkomponente führt somit zu keiner Änderung zu Gunsten oder zu Lasten des

Berufungsklägers.

Strafmindernd wirkt sich die Verfahrensdauer aus. Vorliegend

sind zwischen dem Eingang der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft und dem

Ansetzen der Hauptverhandlung über ein Jahr und 7 Monate vergangen. Dies ist,

da das Strafverfahren weder als besonders komplex noch besonders umfangreich

bezeichnet werden kann, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu

werten. Die auszusprechende Strafe ist deshalb um gut 10 % zu reduzieren

und dementsprechend auf 30 Tagessätze festzusetzen.

5.3.5

Die Höhe der Tagessätze ist aufgrund der

finanziellen Verhältnisse des derzeit arbeitslosen Berufungsklägers (Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 548) mit der Vorinstanz auf CHF 30.–

festzulegen.

5.4

Modalitäten des Vollzugs

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den

Vollzug einer Strafe grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Vom bedingt verurteilten Täter wird künftiges

Wohlverhalten erwartet, wobei das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

Art. 42 StGB N 37). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius

(Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) kann im vorliegenden Verfahren

keine unbedingte Strafe ausgesprochen werden. Die formellen und materiellen

Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42

Abs. 1 StGB sind vorliegend aber ohnehin erfüllt. Der Gewährung des

bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung der minimalen Probezeit von zwei

Jahren steht nichts entgegen.

6.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

6.1

Kostenfolgen

6.1.1

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1

StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;

BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden

Dispositiv

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Der Berufungskläger kritisiert, die Vorinstanz habe eine

falsche Kostenausscheidung gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten

S. 555), da sie ihn betreffend die Beschimpfung zum Nachteil von B____ und

einigen angeklagten Begriffen freigesprochen habe. Die Vorinstanz hatte

zutreffend festgestellt, dass sich die haltlosen Verunglimpfungen an die

Schweizer und deren Behörden im Allgemeinen nicht direkt auf den Privatkläger

als Individuum bezogen hätten und dass die Äusserung, der Privatkläger sei

«unfähig», diesen lediglich in seiner beruflichen Ehre verletzt habe. In dem

von der Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt wurde nirgends geschildert,

dass der Berufungskläger den Privatkläger direkt beschimpft hatte. Der

Sachverhalt umschrieb lediglich die geäusserten Vorwürfe an die Schweizer

Behörden und die Verletzung der beruflichen Ehre des Privatklägers. Damit

erfolgte kein formeller Freispruch in Bezug auf den Begriff «unfähig», und

hinsichtlich des Freispruchs von der Anklage der Beschimpfung zum Nachteil von B____

besteht keine Grundlage für eine Neuverlegung der Kosten, da der angeklagte

Sachverhalt keine Beschimpfung des Privatklägers beinhaltete.

Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen

versuchter Nötigung und mehrfacher Beschimpfung schuldig gesprochen wird, sind

die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 683.–

sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'400.–.

6.1.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger

unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihn die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.2 Entschädigungsfolgen

6.2.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der

Berufungskläger gemäss eingereichter Honorarnote eine Parteientschädigung in

Höhe von CHF 7'749.60 geltend. Da die Schuldsprüche wegen versuchter

Nötigung und mehrfacher Beschimpfung bestätigt werden, ist ihm für das

Verfahren auch keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 429

Abs. 1 lit. a StPO e contrario).

6.2.2 Die Privatklägerschaft hat sich als Strafklägerin

bzw. Strafkläger am vorliegenden Verfahren beteiligt. Gemäss

Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber

der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen liegt im Falle einer

Teilnahme als Strafklägerin bzw. Strafkläger dann vor, wenn es zu einer

Verurteilung der beschuldigten Person kommt (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 433 N 1). Die Aufwendungen im Sinne von

Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten,

soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden

und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

6.2.3 Die Vertretung der Privatklägerschaft machte

vor erster Instanz einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden zuzüglich den Aufwand

für die erstinstanzliche Hauptverhandlung zum Ansatz von CHF 250.– sowie

Auslagen von CHF 78.20, alles unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer,

geltend (vgl. Akten S. 385 f., angefochtenes Urteil E. V, Akten

S. 444). Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als

angemessen. Sodann wurde der Berufungskläger vorliegend im Strafpunkt wegen

versuchter Nötigung und mehrfacher Beschimpfung verurteilt. In Übereinstimmung

mit der Vorinstanz ist der Privatklägerschaft somit für das erstinstanzliche

Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 2'776.70

(inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen.

6.2.4 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im

Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429 bis 434 StPO (Art. 436

Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren hat die Privatklägerschaft beantragt, die

Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen. Damit obsiegt die

Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich und der

Berufungskläger ist gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO

zur Zahlung einer Parteientschädigung an sie zu verurteilen. Der von der

Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren geltend gemachte

Aufwand von 8 Stunden zum Ansatz von CHF 250.– sowie Auslagen von

CHF 49.75 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % bzw. 8,1 %,

insgesamt also CHF 2'212.55 (Akten S. 539 ff.), erscheinen

angemessen und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft auch als

notwendig.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom

8. Juni 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

- Freispruch

von der Anklage der Beschimpfung zum Nachteil von B____.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der versuchten Nötigung sowie der mehrfachen

Beschimpfung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 181 in Verbindung mit 22

Abs. 1 und 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 42

Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zur Zahlung einer Parteientschädigung

(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) von CHF 2'776.70 für das erstinstanzliche

Verfahren und von CHF 2'212.55 für das Berufungsverfahren gemeinsam an B____

und C____ verurteilt.

A____ trägt die Kosten von CHF 683.– und eine

Urteilsgebühr von CHF 1'400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Migrationsamt des Kantons Solothurn

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.