SB.2022.2
versuchte Nötigung und mehrfache Beschimpfung
14. Mai 2024Deutsch65 min
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.2
URTEIL
vom 14.
Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
C____
beide vertreten durch [...], Advokat
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Juni 2021
betreffend versuchte Nötigung und
mehrfache Beschimpfung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
8. Juni 2021 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) der versuchten
Nötigung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig gesprochen und verurteilt
zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Vom Vorwurf der Beschimpfung zum
Nachteil von B____ wurde er freigesprochen. Dem Berufungskläger wurden die
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 698.– sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 1'400.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt,
[...], am 14. Juni 2021 Berufung angemeldet. In seiner
Berufungserklärung vom 11. Januar 2022 beantragt er sinngemäss, er
sei vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung sowie vom Vorwurf der versuchten
Nötigung freizusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung
erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt. In der
Berufungsbegründung vom 23. März 2022 hält der Berufungskläger an den
in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Berufungsantwort vom 25. Mai 2022 die kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung der Berufung sowie die Dispensation der
Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2022 beantragen B____
und C____, beide vertreten durch Advokat [...], die vollumfängliche Abweisung
der Berufung, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. Mit
Verfügung vom 16. Januar 2024 hat der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident die Dispensation der Staatsanwaltschaft
bewilligt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
14. Mai 2024 sind vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger und
sein Verteidiger erschienen. Der Berufungskläger hält an den in der
Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest. Für die Aussagen des
Berufungsklägers wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen
sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen und
dem vorinstanzlichen Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur Berufungserhebung
berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat seine
Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Frist gemäss
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist
daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch
des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt
werden. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz
Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das
Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio
in peius).
1.3
Teilrechtskraft
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die
Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt
werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie
Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die
nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
Aufgrund der vom Berufungskläger eingereichten
Rechtsschriften (Berufungserklärung vom 11. Januar 2022, Akten S. 460 ff.;
Berufungsbegründung vom 23. März 2022, Akten S. 479 ff.) sowie des anlässlich
der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers (Plädoyer
Berufungsverhandlung, Akten S. 551 ff.) steht der Freispruch von der
Anklage der Beschimpfung zum Nachteil von B____ nicht mehr zur Disposition.
Dieser Punkt des erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen, über
ihn ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden. Die Berufung richtet sich
somit gegen die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung sowie mehrfacher
Beschimpfung zum Nachteil von C____, die Bemessung der Strafe und die Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
2.
Verfahrensanträge / Vorfragen
2.1
Der Berufungskläger bringt in formeller
Hinsicht vor, dass die Vorinstanz den Anspruch des Berufungsklägers auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) verletzt habe, indem sie die mehrfach als Zeugin beantragte Person
nicht ausfindig gemacht und befragt habe und damit auf die Abnahme dieses
gebotenen und beantragten Beweismittels verzichtet habe. Sobald die Identität
der Zeugin geklärt gewesen wäre, hätte sie zu den Vorwürfen, die gegen den
Berufungskläger erhoben worden seien, ausführlich befragt werden müssen. Dies
wäre zur Wahrheitsfindung essentiell gewesen. Auf diese Weise sei die
Vorinstanz in eine willkürlich antizipierte Beweiswürdigung verfallen und habe durch
die unterlassene Beweisabnahme Art. 139 StPO verletzt.
Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung
(Akten S. 461) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Akten S. 547)
in beweisrechtlicher Hinsicht, es seien B____ und C____ schriftlich
aufzufordern, den Namen der «anonymen Mitarbeiterin» zu nennen, eventualiter
sei der Name der «anonymen Mitarbeiterin» polizeilich oder mittels Edition unter
Strafandrohung zu ermitteln. Weiter sei die «anonyme Mitarbeiterin»
einzuvernehmen.
2.2
Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die
Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und
Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht
Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich,
offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind
(vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E.
2.3.4). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der
Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung
zulässig ist (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom
17.
September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.,
Basel 2023, Art. 139 StPO N 48 ff.).
Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren
auf den bereits im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren
erhobenen Beweisen. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn
sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389
Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn
die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019
vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1). In
diesem Zusammenhang verankert Art. 343 Abs. 3 StPO grundsätzlich eine einmalige
Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine
solche für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021
vom 2. August 2022 E. 2.2; zum Ganzen BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E.
1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in
Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich aber, dass eine unmittelbare
Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren dann zu erfolgen hat, wenn im mündlichen
Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig
erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren
zur Anwendung (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012
E. 1.2). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im
Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens
beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des
Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner
Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den
unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so, wenn die Aussage das
einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196
E. 4.4.2; BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_139/2013 vom 20.
Juni 2013 E. 1.3.2). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was
sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen.
Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren
Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2;
BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014
E. 2.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme
erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer
6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.3, 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E.
2.1). Das Bundesgericht erkannte etwa in Fällen auf eine Verletzung von
Art. 343 Abs. 3 StPO, in denen der betreffende Zeuge weder
von der ersten Instanz noch vom Berufungsgericht befragt worden war
sowie «diverse […] Widersprüche und Ungereimtheiten» in den Zeugenaussagen
vorlagen (BGer 6B_1177/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.1 f., B_693/2021 vom 10. Mai
2022.
E. 4.5).
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und
Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle
erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr
angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich
und notwendig erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in antizipierter
Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen – selbst wenn das Beweismittel an sich tauglich wäre – nicht
erschüttert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I
229.
E. 5.3; BGer 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2, 6B_551/2021 vom
17.
September 2021 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei
der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene
Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt
sich, dass auch das die Überzeugung des Gerichts nicht beeinflussen würde, so
erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Tophinke, in: Basler Kommentar,
3.
Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli
2016.
E. 1.4; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).
2.3
Der erneut gestellte Beweisantrag, die
«anonyme» Zeugin zu ermitteln und anschliessend zu befragen, ist abzuweisen.
Zwar handelt es sich vorliegend zu einem grossen Teil um eine
Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, bei der zusätzliche Beweise der Sachverhaltsklärung
dienen würden. Allerdings wurden B____ und C____, wie von der ersten Instanz
zutreffend ausgeführt, bereits mehrfach erfolglos aufgefordert, den Namen der
betroffenen Mitarbeiterin der Einwohnerdienste Basel-Stadt bekannt zu geben.
Die Privatklägerschaft trifft, wie von der Vorinstanz erläutert, weder eine
Wahrheitspflicht noch kann sie unter Androhung einer Ordnungsbusse oder unter
Strafdrohung nach Art. 292 StGB zur Aussage gezwungen werden. Selbst
wenn der Name der ehemaligen Mitarbeiterin ausfindig gemacht werden könnte,
wäre es nicht verhältnismässig, diese zwangsweise als Zeugin vorzuladen: Die
Zeugin würde wohl zum einen die Aussage ohnehin verweigern, zum anderen handelt
es sich um einen Bagatellfall. Auch unter der Annahme, dass die Zeugin sechs Jahre
nach dem von ihr mitgehörten Telefonat einvernommen werden könnte und entgegen
der von ihr gegenüber B____ getätigten Äusserungen aussagen würde – z.B. dass das
Telefonat gar nicht derart schlimm gewesen sei, dass der Berufungskläger nicht C____,
sondern lediglich das Telefonat als widerwärtig betitelt habe –, könnten diesen
Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung keine wegweisende Bedeutung zugemessen
werden. Das von der unterdessen pensionierten Mitarbeiterin mitgehörte Telefonat
ist beinahe sechs Jahre her und würde im Widerspruch zu den glaubhaften
Aussagen und Aktennotizen der Privatklägerschaft stehen. Dementsprechend hat
die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör verletzt noch verfiel sie in eine
willkürlich antizipierte Beweiswürdigung, indem sie den Beweisantrag abwies.
3.
Tatsächliches
3.1
Strittiger
Sachverhalt
3.1.1
Unter dem ersten Anklagepunkte wirft die
Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger zusammengefasst vor, er habe C____,
Mitarbeiterin des Einwohneramts Basel-Stadt, im Rahmen zweier Telefongespräche
am 7. September 2018 mehrfach beschimpft. Er habe um ca.
15:00 Uhr angerufen, um sich nach dem Stand der Verlängerung seiner
Niederlassungsbewilligung zu erkundigen. C____ habe ihm mitgeteilt, dass die
Verlängerung derzeit geprüft werde. Er habe daraufhin entgegnet, was es zu
prüfen gäbe, schliesslich sei er mit einem Schweizer verheiratet. Er habe
sodann einen Wortschwall gegen die Schweizerinnen und Schweizer und deren
Behörden losgetreten. Zudem habe der Berufungskläger der Privatklägerin
unterstellt, «ausländerfeindlich», «schwulenfeindlich», «grässlich»,
«widerwärtig» sowie fehl am Platz zu sein. Als die Privatklägerin ihm
mitgeteilt habe, dass ihre Vorgesetzten zurzeit abwesend seien, habe er sie als
«Lügnerin» bezeichnet. Das Telefonat sei durch C____ beendet worden. Eine
Minute später habe der Berufungskläger erneut das Callcenter des Einwohneramtes
kontaktiert, worauf ihm die Privatklägerin mitgeteilt habe, dass sie den Lautsprecher
des Telefons aktiviere und ihre Bürokollegin mithören würde. Der
Berufungskläger habe sich erneut nach den Vorgesetzten erkundigt und die
vorgenannten Beschimpfungen wiederholt.
Unter dem zweiten Anklagepunkt schildert die
Staatsanwaltschaft den Vorfall zwischen dem Berufungskläger und B____. Letzterer
habe sich am 10. September 2018 telefonisch beim Berufungskläger
gemeldet, um sich nach dem Grund für seinen Ärger zu erkundigen. Der
Berufungskläger habe umgehend ungehalten reagiert und den Schweizer Behörden
sowie den Staatsangestellten pauschal Rassismus, Hass gegen Deutsche und Hass
gegen Schwule vorgeworfen. Weiter habe er C____ erneut als «unfähig», «widerlich»
sowie «Ausländerhasserin» und «Schwulenhasserin» betitelt und gesagt, dass sie «nicht
an eine solche Stelle gehöre». Er habe B____ beschieden, dass dieser «unfähig»
sei, da er eine «widerliche Person» verteidigen würde. Der Privatkläger habe zu
einem bestimmten Zeitpunkt den Namen des Berufungsklägers fälschlicherweise auf
Französisch ausgesprochen, worauf der Berufungskläger wutentbrannt seinen Namen
auf Deutsch ins Telefon geschrien habe und dem Privatkläger gedroht habe, dass
er, sollte B____ noch einmal seinen Namen falsch aussprechen, persönlich
vorbeikomme, und dann knalle es bzw. er knalle ihm eine. Gleichzeitig sei der
Privatkläger ihm ins Wort gefallen und habe gesagt: «Ruhe, fertig, es reicht».
3.1.2
Das Einzelgericht in Strafsachen ging im
angefochtenen Urteil zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus: Der
Berufungskläger habe zugestanden, dass das Telefonat vom 7. September 2018
mit C____ hitzig geworden sei und er sie als «ausländerfeindlich», «schwulenfeindlich»
sowie «fehl am Platz» bezeichnet habe. Die Worte «grässlich» und «widerwärtig»
seien im Verlaufe des Telefongesprächs ebenfalls gefallen. Weiter habe der
Berufungskläger C____ als «Lügnerin» bezeichnet, da er ihr nicht geglaubt habe,
dass kein Vorgesetzter mehr telefonisch abkömmlich sei. Wenige Minuten später
habe der Berufungskläger C____ erneut telefonisch kontaktiert und es sei zu
einem weiteren heftigen Disput gekommen. Das Einzelgericht in Strafsachen sieht
es als erstellt, dass der Berufungskläger mit den Äusserungen «grässlich» und
«widerwärtig» direkt C____ angegriffen habe (Urteil des Strafgerichts, Akten
S. 432). Zudem sei es nicht überzeugend, dass sich C____ konsequent
geweigert haben soll, D____ als Ehemann beziehungsweise Lebenspartner des
Berufungsklägers zu bezeichnen, da es beim Telefonat lediglich um die
Verlängerung der C-Bewilligung gegangen sei. Damit würden die Meinungen des
Berufungsklägers und von C____ über den Auslöser der Auseinandersetzung
auseinandergehen. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Privatklägerin als
glaubhaft und erachtet es damit als erstellt, dass der Berufungskläger bereits
schon deshalb «ausgeflippt» sei, weil ihm C____ erklärt habe, dass sich die
Verlängerung der C-Bewilligung im routinemässigen Prüfverfahren befinde.
Am 10. September 2018 sei der Berufungskläger von B____
telefonisch kontaktiert worden. B____ habe während des Telefonats immer wieder
erfolglos versucht, das Gespräch auf das eigentliche Kernthema, die
Verlängerung der C-Bewilligung und das angebliche Fehlverhalten von C____, zu
lenken. Weiter sei es nachvollziehbar, dass sich B____ nicht im Detail an den
Wortlaut sämtlicher Äusserungen des Berufungsklägers erinnern könne. Der
Berufungskläger habe C____ pauschal als «unfähig», «widerlich» sowie als
«Ausländer- und Schwulenhasserin» betitelt und gesagt, sie «gehöre nicht an
eine solche Stelle». Zudem sei erwiesen, dass der Berufungskläger den Schweizern
und Schweizerinnen und den Behörden pauschal Rassismus, Hass gegen Deutsche und
Hass gegen Schwule vorgeworfen und B____ als unfähig bezeichnet habe. B____ habe
zugegeben, dass er den Namen des Berufungsklägers einmal falsch ausgesprochen und
dies zu einer weiteren Eskalation des Gesprächs geführt habe. Betreffend den
Wortlaut der dem Berufungskläger vorgeworfenen Drohung sei der Sachverhalt
soweit erstellt, als der Berufungskläger gedroht habe: «Wenn Sie meinen Namen
nochmals falsch aussprechen, dann komme ich vorbei und dann…». Den Rest der
Drohung habe B____ nicht mehr verstanden, da er dem Berufungskläger ins Wort
gefallen sei. Es sei damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der
Berufungskläger angedroht habe, dass er B____ «eine knalle» oder «dass es
knalle».
3.1.3
Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass die
beiden Telefonate hitzig verliefen. Er macht jedoch geltend, dass ihm C____
betreffend die Verlängerung der C-Bewilligung entgegnet habe, dass er Anrecht
auf «gar nichts» habe. Ausserdem habe die Privatklägerin den Berufungskläger nicht
an ihren Vorgesetzten weitergeleitet, obwohl der Berufungskläger danach gefragt
habe. Weiter habe sich die Privatklägerin trotz mehrfacher Bitte geweigert, D____
als Ehemann oder als den Mann des Berufungsklägers zu bezeichnen. Dies habe der
Berufungskläger als Angriff und Diskriminierung empfunden (Berufungsbegründung,
Akten S. 482).
Der Berufungskläger moniert insbesondere, dass die Vorinstanz
seine Aussagen nicht nachvollziehbar gewürdigt, deren Glaubhaftigkeit falsch
eingeschätzt und das von ihm Ausgesagte durchgehend zu seinem Nachteil
ausgelegt habe (Berufungsbegründung, Akten S. 482). Im Gegensatz zu seinen
Aussagen habe die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als
glaubhaft gewürdigt. Dieser Schwerpunkt sei sowohl unausgewogen als auch
unbegründet (Berufungsbegründung, Akten S. 484).
3.1.4
Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Ausführungen
im Urteil der Vorinstanz (Akten S. 500).
3.2
Grundlagen
der Beweiswürdigung
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung
(Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach
seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine
Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung
(Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es
für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln
gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter
Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für
bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition
verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 27 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom
26.
Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom
25.
Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020,
Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards
der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom
10.
April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1
und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das
sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind
und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin
und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und
verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2).
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont,
findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche
Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.
Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die
Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14.
Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1,
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine
in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten
Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei
sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der
beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3,
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022
E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom
14.
Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu
prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist. Im
vorliegenden Fall stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im
Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend,
was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122
E. 3.3). Daneben sind weitere Umstände, wie die beiden Aktennotizen der
Privatklägerschaft, zu beachten.
3.3
Aussagen der Beteiligten
3.3.1
Grundsätzliches zur Aussagenanalyse
Die
Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren
(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit
einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller
und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in:
ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für
die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen.
Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen
Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit
einer befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt
nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr
relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die
allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich
die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt.
Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer
Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968,
S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die
aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den
gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie
unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten
diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen
Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017
vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember
2010.
E. 2.3; vgl. auch Haas, Ein
Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in
aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022,
S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet
werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw.
Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu
überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010
S. 40 f.; Dittmann, Zur
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale,
deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw.
Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen
(im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der
Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter
Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale
ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen.
Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der
Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018
E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen).
Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die
Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweis auf 129 I 49 E. 5
und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019
E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse
von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas,
a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den
Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung
abzuwägen (vgl. Dittmann, a.a.O.,
S. 34 f.).
3.3.2
Aussagen der Privatklägerin C____
Anlässlich der Einvernahme vom 12. Dezember 2019 führte
die Privatklägerin aus, dass sie dem Berufungskläger im Rahmen des ersten
Telefonats vom 7. September 2018 mitgeteilt habe, dass dessen
C-Bewilligung zur Prüfung vermerkt sei. Diese Aussage habe den Berufungskläger
aufgewühlt. «Als er das Wort Prüfung hörte. Es machte ihn etwa [etwas] wütend»
(Akten S. 154). Die Privatklägerin habe versucht dem Berufungskläger die
Telefonnummer der zuständigen Person des Migrationsamtes zu geben. Er habe
bereits dann begonnen zu schimpfen, zuerst im Allgemeinen, dann gegen die
Behörden. «Dass es da überhaupt nichts zu prüfen gebe, weil er mit einem
Schweizer verheiratet ist und es ein Recht ist» (Akten S. 154). Er habe
zuerst die Behörden als Rassisten und ausländerfeindlich betitelt. Zu einem bestimmten
Zeitpunkt sei es gekippt und er sei gegenüber der Privatklägerin persönlich
geworden. «Er bezeichnete mich als schwulenfeindlich» (Akten S. 154). Sie
habe ihm die Telefonnummer geben wollen. Es sei fast nicht dazu gekommen. «Er
war laut und aggressiv mir gegenüber. Ich konnte ihn gar nicht bremsen. Ich
konnte das Gespräch nicht mehr kontrollieren», […] «Ich spürte nur pure
Aggressivität» (Akten S. 154). Er habe sie eine grässliche und unfähige
Person genannt. Sie sei fehl am Platz und solle in die Fabrik. Er habe ihr
gesagt, dass er sich beschweren möchte und dass sie ihm ihren Namen nennen solle.
Er habe mit ihrem direkten Chef, Herrn [...] oder dessen Stellvertreter
sprechen wollen. «Ich wusste, dass beide nicht da waren und erklärte ihm das. Er
sagt mir ganz höhnisch, ob er mir das glauben soll, sie lügen ja nur. Er sagte
dann wiederum wie widerwärtig ich sei» (Akten S. 154). Das zweite
Telefongespräch mit dem Berufungskläger kurze Zeit danach beschrieb die
Privatklägerin als aggressiv und laut. Er habe «weitergebrustet» und habe ihr
nicht zugehört. «Der ganze Wortschwall, die ganzen Beschimpfungen» (Akten
S. 155). Auf die Frage, was der Berufungskläger konkret strafrechtlich
Relevantes gesagt habe, antwortete die Privatklägerin: «Anschuldigungen von
Rassismus. Und das aus dem nichts Kommende, dass er mich als schwulenfeindlich
benannt hat. Er hat mich zerpflückt» (Akten S. 157). Das Verhalten des
Berufungsklägers habe sie persönlich sehr getroffen. Sie habe die Telefonate
immer wieder in ihrem Kopf durchgespielt, «was ist passiert, warum ist es
gekippt». Sein Verhalten habe bei ihr Angst ausgelöst (Akten S. 158). Die
Privatklägerin erläuterte, dass man ja auch Fehler bei sich suche. Sie sei
allerdings der Ansicht, dass sie immer anständig mit dem Berufungskläger
umgegangen sei. Sie habe ihn nicht provoziert und sei sachlich gewesen. «Ich
konnte beim zweiten Gespräch gar nichts mehr sagen» (Akten S. 161). Auf
den Vorhalt des Verteidigers, dass sie den eingetragenen Partner des
Berufungsklägers entgegen dessen Wunsch nicht als seinen Ehemann bezeichnet
habe, entgegnete die Privatklägerin, dass der Berufungskläger gesagt habe, dass
sein Lebenspartner Schweizer sei. Das sei eine Randnotiz gewesen. Sie wisse
nicht, ob sie das Wort Ehemann gesagt habe. Dies sei für das Gespräch und die
Bewilligung nicht wichtig gewesen. Sie könne dazu nur sagen, dass das nicht
Thema gewesen sei. Sie könne sich nicht erinnern, dass der Berufungskläger das
gesagt habe. Sie hätten nicht über das Thema geredet (Akten S. 164). Auf
den Vorhalt des Verteidigers, dass sie während des Telefongesprächs gesagt
habe, dass Menschen wie der Berufungskläger immer meinten, sie hätten ein
Sonderrecht, antwortete die Privatklägerin, dass dies nicht stimme. Sie hätten
nicht über dieses Thema geredet. Sie habe ihm einzig gesagt, dass die
C-Bewilligung geprüft werde (Akten S. 164).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
8.
Juni 2021 bestätigte die Privatklägerin, dass ihre Auskunft, dass
das Verfahren betreffend die Verlängerung der C-Bewilligung hängig sei und
geprüft werde, bereits zur Eskalation führte. «Dann hat seine Tirade gegen mich
angefangen, dass er mich beschimpft hat, dass er mich als Rassistin, als
Schwulenhasserin und als weiss ich nicht was beschimpft hat, dass ich unfähig
sei, meine Arbeit zu machen» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung,
Akten S. 403). Er habe sie weiter als Lügnerin beschimpft, als sie dem
Berufungskläger erklärt habe, dass kein Vorgesetzter im Haus sei. Nach dem
zweiten Telefonat habe sie eine Aktennotiz verfasst, das gehe ja nicht einfach
nur so an einem vorbei. Sie sei wirklich betroffen gewesen, sie habe sich
bedroht und erniedrigt gefühlt. Die Aktennotiz habe sie B____ geschickt (Akten
S. 404). Auf die Frage, ob der Berufungskläger «rassistisch» oder «ausländerfeindlich»
gesagt habe, antwortete die Privatklägerin: «Ich bin mehr bei rassistisch,
ausländerfeindlich…Genau ins Detail… Ich habe meine Aktennotiz jetzt nicht mehr
gelesen. Und schrecklich. Ich sei eine schreckliche, grässliche Person, das hat
er auch noch gesagt» (Akten S. 404). Die Privatklägerin bestätigte, dass
der Berufungskläger gesagt habe, dass er mit einem Schweizer verheiratet sei.
Dies sei allerdings eine Randnotiz gewesen. Es sei um die Verlängerung der
C-Bewilligung gegangen, und als sie gesagt habe, dass man dies anschaue, habe
er gesagt, dass es da nichts zu prüfen gebe, er sei mit einem Schweizer
verheiratet. Auf die Frage, ob sie den Lebenspartner des Berufungsklägers als
dessen «Freund» bezeichnet habe, entgegnete sie: «Nein, Partner» (Akten
S. 404). Bei gleichgeschlechtlichen Ehen, würden sie immer «Partner»
sagen, weil dies im Gesetz verankert sei. Es sei ihr nicht bewusst, dass der
Berufungskläger sie aufgefordert hätte, D____ als dessen «Ehemann» zu
bezeichnen. Es sei für sie nur um die C-Bewilligung gegangen (Akten
S. 405).
Die Privatklägerin kann nicht als neutrale Auskunftsperson
gelten. Im vorliegenden Fall ergibt die Aussagegenese allerdings keine Anhaltspunkte
für eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin. Sie hat sich als
Privatklägerin konstituiert, aber keinerlei Zivilforderungen geltend gemacht.
Sie hat den ihr gänzlich unbekannten Berufungskläger nicht im Übermass belastet
und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestanden, wenn sie sich an
etwas nicht mehr erinnern konnte. Inhaltlich weisen ihre Aussagen eine hohe
Qualität auf und erfüllen zahlreiche Realkennzeichen (in Bezug auf vorhandene
Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49 ff.): Die
Privatklägerin berichtete kohärent und schlüssig über zwei Einvernahmen hinweg
und in allen wesentlichen Teilen konstant. Ihre Schilderung ist farbig, mit
angemessenem Detailreichtum, wobei sie auch Gegebenheiten erwähnte, die nicht
unmittelbar mit dem Vorfall zu tun hatten. Sie schilderte, dass sie immer drei
Tage Wochenende habe und dass sie, als B____ sie am Montag nach dem Vorfall
angerufen habe, im Ausland gewesen sei (Akten S. 162). Zudem suchte sie
auch Fehler bei sich selbst und schilderte ihre Gedanken: «Man trägt es mit
nach Hause. Man sucht ja auch Fehler bei sich» (Akten S. 161). «Ich habe
ihn so quasi drei Tage mit mir herumgeschleppt. Ich habe auch die Telefone
immer wieder in meinem Kopf durchgespielt. Was ist passiert, warum ist es
gekippt» (Akten S. 158). Die Privatklägerin beschrieb die Gespräche teils
in direkter Rede: «Als er mir diese Sachen an den Kopf geworfen hat, habe ich
ihm gesagt, das weiss ich noch ganz genau, ‹wissen Sie noch, was Sie zu mir gesagt
haben?›. Dann hat er einfach weitergemacht» (Akten S. 403). Entgegen der Behauptung
des Berufungsklägers hat die Privatklägerin keine Aggravationstendenzen
gezeigt. Sowohl in der Einvernahme vom 12. Dezember 2019 als auch an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, dass der
Berufungskläger sie als schwulenfeindlich, widerwärtig, grässlich, unfähig,
fehl am Platz und als Lügnerin bezeichnet habe. Ihr Bericht wirkt dabei
sachlich und zurückhaltend. C____ und B____ stellten rund eineinhalb Monate nach
den Telefongesprächen, am 20. November 2018, Strafantrag. Der
vergleichsweise späte Entschluss für den Strafantrag deutet darauf hin, dass es
sich keineswegs um einen im Affekt getroffenen «Racheakt» handelt. Die
Geschehnisse vom 7. und 10. September 2018 haben die
Privatklägerschaft nachhaltig getroffen, sodass sie sich insbesondere nach dem
gescheiterten Gesprächsangebot vom 27. September 2018 (Akten
S. 179) für einen Weg über die Strafjustiz entschieden haben.
Nach dem Gesagten ist den Aussagen der Privatklägerin grosse
Glaubhaftigkeit zu attestieren.
3.3.3
Aussagen des Privatklägers B____
Im Rahmen der Einvernahme vom 19. November 2019
sagte der Privatkläger aus, dass er am 10. September 2018 eine E-Mail,
datiert vom 7. September 2018, von C____ erhalten habe. Aus der
E-Mail sei hervorgegangen, dass sie am Freitag, dem
7.
September 2018, schwierige Telefonate geführt habe und erheblich
beschimpft worden sei (Akten S. 131). Am Montag,10. September 2018,
habe er deshalb den Berufungskläger angerufen und sich nach dem Gespräch vom
Freitag erkundigt. Der Berufungskläger sei in einen Monolog verfallen und habe
die Schweizer und Schweizerinnen ausländerfeindlich, schwulenfeindlich und die
Staatsangestellten faul und arrogant genannt. Am Ende des Monologs sei der
Berufungskläger zum Schluss gekommen, dass sich B____ für das widerliche
Verhalten von C____ entschuldigen müsse (Akten S. 136). Zusammengefasst
konnte der Privatkläger bestätigen, dass der Berufungskläger die Beschimpfungen
vom 7. September 2018 zum Nachteil der Privatklägerin anlässlich des
Telefonats vom 10. September 2018 im Wesentlichen wiederholt hatte:
Die Privatklägerin sei arrogant, eine Schwulen- und Ausländerhasserin, sie sei
unfähig, gehöre nicht an diesen Platz und sei eine widerliche Person (Akten
S. 136).
Der Privatkläger schilderte, dass er zu einem bestimmten
Zeitpunkt den Namen des Berufungsklägers französisch ausgesprochen habe,
woraufhin der Berufungskläger die Fassung verloren und mehrfach seinen Namen
ins Telefon geschrien habe. «Ich sagte ‹Tschuldigung, Tschuldigung› zwischen
rein. Dann sagte er ‹wenn Sie meinen Namen nochmals falsch sagen, dann komme
ich bei Ihnen vorbei und dann knallt es – oder knalle ich ihnen eine – oder
passiert es, passiert was›. Irgend sowas hat er gesagt. Die letzten Worte
überlagerten sich, als ich sagte, ‹Ruhe, fertig, es reicht›» (Akten
S. 136). Der Privatkläger habe sich entschuldigt, dass er den Namen des
Berufungsklägers falsch ausgesprochen habe. «Weil ich ihn ja nur schriftlich
vor mir hatte. Anmerkung: Als ich ihn anrief sagte ich sicher ‹[...]› aber er
hat mich nicht korrigiert» (Akten S. 137). Auf die Frage, was das
Verhalten des Berufungsklägers bei ihm ausgelöst habe, antwortete B____, dass
er verängstigt und durch den Wind gewesen sei (Akten S. 138).
Betreffend die Aussageentstehung bestehen keine Hinweise für
eine Falschbeschuldigung seitens des Privatklägers. Zwar hat er sich als Privatkläger
konstituiert, jedoch keine Zivilforderungen geltend gemacht. Der
Berufungskläger ist dem Privatkläger völlig unbekannt und es besteht keine über
diesen Vorfall hinausgehende Verbindung. Sonstige Motive für eine falsche
Anschuldigung sind nicht ersichtlich und werden von dem Berufungskläger auch
nicht vorgebracht. Was die logische Konsistenz der Aussagen und deren
inhaltliche Qualität betrifft, ist festzustellen, dass die Schilderungen des
Privatklägers viele Realkriterien erfüllen. In seinen Aussagen kommen
Schilderungen eigener psychischer Vorgänge vor. So sagte er unter anderem aus:
«Ich weiss noch, dass ich vergeblich versucht habe das Gespräch konstruktiv zu
beenden. Ich bin wirklich auch sehr konsterniert gewesen. So ein
Aggressionspotential habe ich noch nie erlebt» (Akten S. 137). Ausserdem
gab der Privatkläger konkrete Inhalte des Gesprächs wieder: «Er schrie ins
Telefon immer wieder ‹Ich heisse A____, A____, A____›, ich sagte ‹Tschuldigung,
Tschuldigung› zwischen rein» (Akten S. 136). Überdies gab er zu, wenn er
Erinnerungslücken hatte: «Den weiteren Gesprächsverlauf weiss ich nicht mehr
auswendig, was dort war» (Akten S. 137). […] «Ich bin mir nicht mehr
sicher, ob ich es gehört habe, oder es im Mail gestanden ist. Dass beim zweiten
Telefonanruf Frau C____ angekündigt hat, dass sie auf Lautsprecher stellen wird
und eine Kollegin auf einer anderen Leitung mithören wird» (Akten S. 131).
[…] «Ich weiss zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, ob ich die Mails am Freitag
gelesen habe. Ich habe sie spätestens am Montagmorgen gelesen» (Akten
S. 132). […] «Und dass sie inhaltlich nicht mehr sagen kann, dass sie ihn
aber weiterverbinden oder die Telefonnummer der Sachbearbeiterin geben kann.
Was genau kann ich nicht mehr sagen» (Akten S. 133). Zudem beschrieb B____
auch vermutete Gedanken bzw. Gefühle des Berufungsklägers: «Ich habe gedacht,
dass ich mir mal die Seite von Herrn A____ anhöre. Denn erfahrungsgemäss sind
Missverständnisse oder aktuelle Befindlichkeiten oftmals Auslöser für
Ausraster, wo man meistens mit einem Telefongespräch wieder lösen kann» (Akten
S. 135). Weiter schilderte er Nebensächlichkeiten, die scheinbar belanglos
sind: «Ich rief Herrn B____ in einem ruhigen Moment an. Nicht unmittelbar nach
den Gesprächen mit den anderen [Mitarbeitenden]. Sondern ich habe mir etwas
Zeit gelassen» (Akten S. 135).
Der Privatkläger konnte den Ablauf der Geschehnisse konkret
und anschaulich wiedergeben. Seine Schilderungen sind in sich schlüssig und zeigen
einen angemessenen Detailreichtum auf. Die Aussagen von B____ erweisen sich
damit insgesamt als sehr glaubhaft. Es kann auf sie abgestellt werden.
3.3.4
Aussagen des Berufungsklägers
Der Berufungskläger wurde im Vorverfahren sowie vor dem
Straf- und Appellationsgericht befragt. Anlässlich der Einvernahme im
Vorverfahren machte der Berufungskläger auf Anraten seines Verteidigers keine
Aussagen. Von einer weiteren Befragung im Vorverfahren wurde abgesehen, sodass
der Berufungskläger erstmals vor Strafgericht Angaben zur Sache machte.
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
8.
Juni 2021 gab der Berufungskläger an, dass die Privatklägerin auf
seine Erkundigung nach der C-Bewilligung geantwortet habe, dass er schon
Bescheid kriegen werde und dass er überhaupt kein Anrecht auf gar nichts habe.
Die Privatklägerin habe zudem gesagt: «solche Leute wie Sie meinen immer, Sie
hätten Sonderrechte» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten
S. 390). Daraufhin habe er sie gefragt, was sie mit «solche Leute» meine,
ob sie ein Foto von ihm habe, weil er gross und dick sei, weil er Deutscher
oder schwul sei. Darauf habe er keine Antwort erhalten. In der Folge habe sich
eine hitzige Diskussion entwickelt. Er habe den Chef sprechen wollen, der nicht
da gewesen sei. Zudem habe sich die Privatklägerin geweigert, D____ als seinen
Mann zu bezeichnen (Akten S. 390). Dies sei das einzige
Schwulenfeindliche, das die Privatklägerin gesagt habe (Akten S. 394). Das
zweite Telefonat mit der Privatklägerin sei im gleichen Tenor verlaufen. Er
habe sich beschweren wollen und die Privatklägerin habe ihm ihren Namen nicht
genannt. «Ich war sehr erbost, ich bin jetzt 53 Jahre alt und ich bin es ja
gewohnt, als Schwuler permanent diskriminiert zu werden. Aber irgendwann will
man es nicht dauernd immer wieder erklären, dass man von Gesetzes wegen auch
Rechte hat, und dass man sich nicht immer wieder entschuldigen will, nur, weil
man mit einem Mann zusammenlebt» (Akten S. 391). Auf die Frage, ob er das
Gefühl gehabt habe, er müsse sich gegenüber der Privatklägerin entschuldigen,
weil er mit einem Mann zusammenlebe, antwortete der Berufungskläger, dass er es
nicht verstanden habe, weshalb man nicht wenigstens «Lebenspartner» sagen
könne, sondern permanent «Freund» sage, das sei herabwertend (Akten
S. 391). Die Frage, ob es stimme, dass er die Privatklägerin im Verlauf
des Gesprächs als «schwulenfeindlich», «ausländerfeindlich», «grässlich»,
«widerwärtig» und «fehl am Platz» bezeichnet habe, bejahte der Berufungskläger
teilweise: «‹Schwulenfeindlich› sagte ich mehrmals, definitiv ja, weil sie mir
auch nicht erklären konnte, weshalb sie nicht einfach ‹mein Mann› sagen konnte.
[…] Ich sagte auch ‹ausländerfeindlich›, weil ich halt leider… Ich habe Ihnen
eingangs gesagt, dass ich aus [...] komme und die Hälfte meiner Familie ist Schweizerisch.
Ich weiss halt, wie das ist, als Deutscher in Basel zu wohnen, da hat man auch
immer wieder Probleme. Das habe ich gesagt, definitiv ja. Ich habe die
Situation als ‹grässlich› und ‹widerwärtig› betitelt, aber nicht Frau C____.
[…] das war rein situationsbedingt. Und ich habe ihr […] angeraten, sich einen
Job in einer Fabrik zu suchen. Das stimmt» (Akten S. 391). Die Frage, ob
er die Privatklägerin als Lügnerin bezeichnet habe, bejahte er: «Als ich den
Chef sprechen wollte und sie mir sagte, am Freitagmittag sei keiner da, das
stellte ich in Abrede, ja das stimmt» (Akten S. 391). Auf den Vorhalt,
dass man sagen könne, man stelle etwas in Abrede oder dass die Privatklägerin
lüge, erwiderte der Berufungskläger: «Ich nehme an, ich sagte, dass ich belogen
werde» (Akten S. 391).
Betreffend das Gespräch mit B____ führte der Berufungskläger
aus, dass er [der Berufungskläger] ihm [dem Privatkläger] die Situation mit der
Privatklägerin geschildert habe. Der Privatkläger habe daraufhin kein
Verständnis gezeigt und habe die Privatklägerin in Schutz genommen. «Dann sagte
ich ‹dann sagen Sie, ich lüge›. Dann hat er angefangen nicht mehr ‹Herr A____›
zu sagen, sondern er titelte mich permanent als ‹Herr [...]›. Ich sagte dann,
‹ich heisse A____, bitte nennen Sie mich so›. Und er sagte ‹Ja Herr [...]›. Das
ging dann ungefähr eine Dreiviertelstunde hauptsächlich darum, dass er mich so
nennt, wie ich heisse ‹A____›» (Akten S. 392). Sein Mann sei im
Hintergrund gewesen und habe über den Lautsprecher alles mitgehört. «Dann sagte
Herr B____ zu mir, wenn ich ihm jetzt nicht garantiere, dass ich keine
Beschwerde mache gegen seine Mitarbeiterin, dann sorgt er dafür, dass ich
richtig Probleme kriege und dann heisst es ‹la vista Suisse›. Und daraufhin
haben wir das Gespräch beendet» (Akten S. 392). Einige Tage später hätten
sie eine schriftliche Aufforderung zum Gespräch erhalten, auf die sie nicht
reagiert hätten, «weil wir sagten, jemand der mich bedroht und mich verhöhnt
mit meinem Namen, mit dem wollen wir nicht an einem Tisch sitzen» (Akten
S. 392). Auf den Vorhalt, dass er zunächst auch gegenüber dem Privatkläger
die Privatklägerin beschimpft habe und danach auf das einmalige
Falschaussprechen seines Namens dem Privatkläger gedroht habe, dass er vorbeikommen
werde, sagte der Berufungskläger: «Ganz sicher nicht. Herr B____ hat mich fast
während den ganzen 45 Minuten permanent falsch angesprochen und fand das auch
sehr amüsant […]» (Akten S. 392). In Bezug auf die Drohung bzw. Nötigung
zum Nachteil des Privatklägers führte der Berufungskläger aus: «Ich habe das
letzte Mal in der Schule jemandem mit einer Ohrfeige gedroht. Das habe ich
sicher nicht gemacht. Ich sagte ihm ‹Sagen Sie endlich meinen Namen richtig,
sonst…›, dann fiel er mir ins Wort. Dann fiel der für mich sehr schlimme Satz,
dass wenn ich nicht sofort aufhöre und ihm garantiere, dass ich keine Anzeige
gegen seine Mitarbeiterin mache, dass ich dann richtig Probleme kriege und es
dann heisst ‹hasta la vista Schweiz›. Dann habe ich den Hörer aufgelegt» (Akten
S. 397).
Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2024
wiederholte der Berufungskläger, dass der mit den Ausdrücken «grässlich»,
«widerlich» oder «widerwärtig» nicht die Privatklägerin beschimpft habe,
sondern die ganze Situation, das Gespräch, als grässlich, widerwärtig und
absolut schlimm empfunden habe. Das Einzige, was er erwarte sei, dass man sage
«Ihr Mann». Er könne nicht verstehen, dass die Privatklägerin darauf bestanden
habe, «Freund» oder wenn es sein müsse «Lebenspartner» zu sagen (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 548). Dazu sei gekommen, dass er sich habe
beschweren wollen und den Namen der Privatklägerin nicht erhalten habe. «Wenn
man nicht in der Situation ist, ist es schwer, dass man das nachvollziehen
kann» (Akten S. 548). Auf die Frage, weshalb er das schriftliche
Gesprächsangebot abgelehnt habe, antwortete der Berufungskläger, dass am
Telefon eigentlich alles besprochen worden sei. Man setze sich mit einer Person
an den Tisch, wenn es Hoffnung auf Konsens gebe (Akten S. 548 f.).
Auf den Vorhalt, dass der Berufungskläger ebenfalls gegenüber dem Privatkläger C____
als «unfähig», «widerlich», «Ausländer- und Schwulenhasserin» betitelt habe,
erwiderte er: «Ich habe ihr das gesagt, ich habe deutschfeindlich und nicht ausländerfeindlich
gesagt» (Akten S. 549). Er [der Berufungskläger] könne wiederholen, dass
er es als deutsch- und ausländerfeindlich aufgefasst habe und von einem Amt
erwarte, dass er sich nicht rechtfertigen müsse, dass er seit 22 Jahren mit
einem Mann verheiratet sei. Im Nachhinein könne er nun auch sehen, dass das
Gesprächsangebot ein Versuch gewesen sei, die Wogen zu glätten. Die Frage, ob
im Nachhinein auch eine Entschuldigung eine Option sei, bejahte der
Berufungskläger (Akten S. 550). Auf die Frage, ob er gesagt habe, wenn der
Privatkläger seinen Namen noch einmal falsch ausspreche, dann komme er aber
vorbei, antwortete der Berufungskläger: «Das habe ich genau so gesagt. Ich habe
festgestellt, es ist schwer mich zu beleidigen, wenn ich vor Personen stehe.
Face to face schwer zu beleidigen, einer der wenigen Vorteile, wenn man dick
und gross ist» (Akten S. 550).
Was die Aussagen des Berufungsklägers betrifft, kann
grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers erscheint
zunächst die von ihm geltend gemachte Ursache für den hitzigen Disput mit der
Privatklägerin als in sich nicht stimmig und lebensfremd. Die Privatklägerin
arbeitet seit 30 Jahren als Schalterangestellte beim Einwohneramt und befasst
sich täglich unter anderem mit Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen. Es
ist wenig plausibel, dass die Privatklägerin auf eine alltägliche Nachfrage
betreffend eine C-Bewilligung derart passivaggressiv und unprofessionell
antworten würde. Die Erkundigung nach dem Aufenthaltsstatus betrifft das
Alltagsgeschäft der Privatklägerin, die im Laufe ihrer 30-jährigen Karriere
beim Einwohneramt noch keine Beschwerde erhalten hat. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, fällt weiter auf, dass die Angaben des Berufungsklägers
zum Ursprung des Disputs äussert knapp und vage ausgefallen sind. Auch im
Rahmen der Berufungsverhandlung räumte der Berufungskläger zwar ein, die Worte
«grässlich», «widerwärtig», gesagt zu haben, allerdings beteuerte er nach wie
vor, dass dies lediglich auf das Gespräch und nicht auf die Privatklägerin
bezogen gewesen sei. Angesichts dessen, dass das Gespräch nicht nur gemäss
Aussagen der Privatklägerin äusserst aggressiv, sondern auch laut Aussagen von D____
und des Berufungsklägers selbst hitzig verlief, erscheint die Beteuerung des
Berufungsklägers offensichtlich als Schutzbehauptung. Darüber hinaus war der
Berufungskläger vorrangig unzufrieden mit der Privatklägerin selbst. So schlug
er ihr unter anderem vor, den Job zu wechseln. Dies zeigt, dass sich seine Wut
auf die Privatklägerin konzentrierte, und es erscheint umso zweifelhafter, dass
er lediglich die Situation als «grässlich» und «widerwärtig» bezeichnet haben
will. Würde der Version des Berufungsklägers folgend davon ausgegangen, dass
die Privatklägerin den Berufungskläger beschimpft und sich ausländer- und
schwulenfeindlich geäussert hätte, dann mutet es sonderbar an, dass nicht der
Berufungskläger, sondern die Privatklägerschaft Strafantrag gestellt hat. Wäre
der Berufungskläger durch das Verhalten der Privatklägerschaft derart geschockt
und in seiner Ehre verletzt gewesen, wie er dies darzustellen versucht, dann
wäre zu erwarten gewesen, dass er einen Strafantrag gestellt hätte. Stattdessen
hat sich die Privatklägerschaft nach dem gescheiterten Gesprächsangebot und
einer Bedenkfrist zu diesem Schritt bewogen. Dies spricht ebenfalls gegen die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers. Zudem wirken bestimmte
Aussagen des Berufungsklägers übertrieben. Die Behauptung, der Privatkläger
habe den Berufungskläger während einer Dreiviertelstunde «Herr [...]» genannt,
obwohl ihn der Berufungskläger daraufhin jeweils korrigiert habe, erscheint
haltlos. Weiter wirkt widersprüchlich, dass der Berufungskläger erstinstanzlich
noch behauptet hat, dass der Privatkläger ihm gedroht habe («Hasta la vista
Schweiz») – was schrecklich gewesen sei –, dies aber im Rahmen der
Berufungsverhandlung mit keiner Silbe mehr erwähnt hat. Hinzu kommt, dass der Privatkläger
in seiner Funktion als Leiter des Einwohneramtes daran interessiert ist, dass
sich die Mitarbeitenden gegenüber den Kunden korrekt verhalten. Der
Privatkläger hat sich deshalb bei zwei oder drei Personen – die die
Privatklägerin schon länger kennen – erkundigt, wie sich die Privatklägerin bei
schwierigen Kunden verhalte (Akten S. 134 f.). Dementsprechend
erscheint es nicht überzeugend, dass der Privatkläger eine derartige Drohung
ausgesprochen haben soll.
3.3.5
Aussagen D____
Vor der Vorinstanz wurde D____, der Lebenspartner bzw.
Ehemann des Berufungsklägers, als Zeuge befragt. Während der beiden Telefonate
zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin sei D____ gemäss seinen eigenen
Angaben zu Hause in der gemeinsamen Wohnung gewesen. Er habe mitbekommen, dass
das Telefonat schnell hitzig geworden sei, da der Berufungskläger immer wieder
«das ist mein Mann, ich bin verheiratet mit ihm und ich will, dass Sie sagen,
dass das mein Mann ist» gesagt habe (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung,
Akten S. 397 f.). Die Frage, ob der Lautsprecher des Telefons
eingeschaltet gewesen sei, verneinte er. Er habe nicht gehört, was die
Gegenseite gesagt habe (Akten S. 398). Auf die Frage, ob der
Berufungskläger sonst noch etwas gesagt habe, antwortete D____, dass der
Berufungskläger sich über die Situation aufgeregt habe, dass solche unfähigen
Leute an dieser Stelle arbeiten würden. Dies sei einfach auf die Situation
bezogen gewesen, dass man kein normales Telefonat über eine einfache Situation
führen könne (Akten S. 398). Er habe anhand der Reaktion des
Berufungsklägers gehört, dass die Frau am anderen Ende des Telefons «irgendwie
halt nicht so das gesagt hat …», da der Berufungskläger mehrmals verlangt habe,
dass sie sage, dass sie verheiratet seien und der Berufungskläger der Mann von
ihm sei (Akten S. 398).
D____ sei beim Telefonat des Berufungsklägers mit dem
Privatkläger vom 10. September 2018 ebenfalls zu Hause gewesen. Auf
die Aufforderung, er solle erzählen, was er von diesem Telefonat mitbekommen
habe, führte er aus: «Ja, also… Im Prinzip ist es dort wahrscheinlich auch
darum gegangen… Ich weiss nicht, es war ein Mann der angerufen hat, glaube ich.
Er wollte wissen, was überhaupt passiert ist. Irgendwie dieser Mann… Da wurde
es auch relativ schnell laut, weil Herr A____ immer wieder gesagt hat ‹Ich
heisse A____ und nicht [...]›. Ich finde, dass das unverschämt ist» (Akten
S. 398). D____ erzählte weiter, dass das Telefonat mit dem Privatkläger
länger als 45 Minuten gedauert habe. Auf den Vorhalt, dass dies recht lange
sei, erwiderte er: «Ja, Herr A____ wollte sich im Prinzip verteidigen. Er hat
irgendwie gesagt, dass die Frau ihn schlecht behandelt hätte am Telefon und sie
im Prinzip nicht die Aufgaben erfüllt hat, die sie hätte erfüllen sollen»
(Akten S. 399). Der Berufungskläger habe eine Beschwerde erheben wollen. Gemäss
D____ sei es dann aber gar nicht so weit gekommen. Es habe dann nur noch
geheissen: «Sie sind aggressiv und Sie sind verrückt und Sie springen mit
unseren Mitarbeitern so und so um». Dies habe er absolut nicht so in Erinnerung
(Akten S. 399). Die Frage, ob er gehört habe, was der Privatkläger am
anderen Ende gesagt habe, verneinte D____. Der Lautsprecher sei nicht eingeschaltet
gewesen. Er habe diese Aussagen nur anhand der Reaktionen des Berufungsklägers
gemacht (Akten S. 399). Auf die Frage, ob er sagen könne, was der Berufungskläger
noch gesagt habe – abgesehen von der Diskussion betreffend die Aussprache des
Namens – erörterte D____, dass es inhaltlich darum gegangen sei, dass man etwas
gewollt habe und es dann relativ schnell zu einem Streitgespräch gekommen sei
und daraufhin ein Chef dieser Frau angerufen habe, der im Prinzip
weitergestritten habe (Akten S. 399). D____ erklärte auf die Frage, ob
sich der Berufungskläger zu irgendwelchen Verbalinjurien habe hinreissen lassen,
dieser bestimmt das eine oder andere gesagt habe, allerdings situations- und
sicher nicht auf das Personal bezogen. An die Begriffe könne er sich nicht mehr
erinnern (Akten S. 399). Die Frage, ob er gehört habe, ob der
Berufungskläger dem Privatkläger gedroht habe, wie dies im Strafbefehl
geschildert werde, verneinte er. Der Berufungskläger würde dies aus
professionellen Gründen gar nie machen, weil er genau wisse, was da nachher
noch passieren könne. Der Berufungskläger drohe niemandem. Weiter führte D____
aus, dass der Berufungskläger wütend auf die Situation und über das unfähige
Personal gewesen sei, aber niemanden persönlich beleidigt habe (Akten
S. 400). Auf die Bitte, zu beschreiben, inwiefern der Berufungskläger am
Telefon hitzig geworden sei, antwortete D____, dass der Berufungskläger einfach
genervt gewesen sei. Er habe sicher gesagt, dass es doch nicht so schwierig sein
könne, dass er [der Privatkläger] den Namen nach 15 Mal immer noch nicht
aussprechen könne. Er [der Berufungskläger] könne ihm gerne einmal zeigen, wie
man das schreibe (Akten S. 401). Auf die Frage, ob er gehört habe, dass
der Berufungskläger die Privatklägerin als schwulenfeindlich,
ausländerfeindlich, grässlich oder widerwärtig bezeichnet habe, führte er aus:
«Schwulenfeindlich ist bestimmt gefallen nachdem er irgendwie 27 Mal sagen
musste, dass das sein Mann ist und wir verheiratet sind» (Akten S. 401 f.).
Betreffend das Wort «ausländerfeindlich» erklärte D____, dass der
Berufungskläger dies vielleicht in Bezug auf das Deutsche gesagt habe (Akten
S. 402). Auf die Frage, ob der Berufungskläger die Privatklägerin als
widerwärtig bezeichnet habe, erwiderte er: «Das Telefonat war widerwärtig, ja»
(Akten S. 402).
D____ ist der Lebenspartner bzw. Ehemann des Berufungsklägers
und damit kein neutraler Zeuge. Entgegen den Aussagen des Berufungsklägers,
konnte D____ die Telefongespräche nicht über den Lautsprecher mithören.
Dementsprechend erhielt er lediglich einen einseitigen Eindruck der Gespräche,
was die Aussagekraft seiner Schilderungen schmälert. Seine Aussagen weisen
keinen Detailreichtum auf. Wichtige Fragen beantwortete er ausweichend, wenig
konkret oder er übertrieb offensichtlich. So erwiderte D____ auf die Frage,
inwiefern der Berufungskläger hitzig geworden sei: «Also wenn das Gegenüber, ob
das jetzt ein Amt ist oder sonst jemand, einem so hinstellt, als würde der
einem nicht verstehen, dann sorry, dann kann man schon einmal ein bisschen
lauter oder hitziger werden» (Akten S. 401). Grundsätzlich bestätigte er
aber die vom Berufungskläger selbst zugestandenen Beschimpfungen. Zusammengefasst
kann in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festgehalten werden, dass D____
keine Angaben zum bestrittenen Kontext der Äusserungen des Berufungsklägers
machen kann, da er die Telefonate nicht per Lautsprecher mitverfolgt hatte.
3.4
Würdigung der weiteren Beweise
Die Privatklägerin verfasste nach dem Telefonat mit dem
Berufungskläger eine Aktennotiz, die vom 11. September 2018 datiert
(Akten S. 173 f.). Bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
erklärte sie, dass sie den Text nach dem zweiten Telefonat schon am Freitag, dem
7.
September 2018 verfasst und dem Privatkläger via E-Mail habe zukommen
lassen (Akten S. 162). Dies erscheint plausibel, da der Privatkläger am
darauffolgenden Montag, dem 10. September 2018, den Berufungskläger
kontaktierte. Die Privatklägerin war erst wieder am darauffolgenden Tag im
Büro. Betreffend den Zeitpunkt kann vollumfänglich den zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden (Akten S. 434 f.). In
materieller Hinsicht schilderte die Privatklägerin in der Aktennotiz
detailliert den Ablauf des Telefonats sowie die gefallenen Beschimpfungen. Es
wird deutlich, dass das Gespräch die Privatklägerin sichtlich irritiert hatte.
Die vom Privatkläger erstellte Aktennotiz datiert ebenfalls
vom 11. September 2018 (Akten S. 176 f.). Der Privatkläger
legte darin schlüssig den Inhalt des Gesprächs mit dem Berufungskläger dar. Die
Aktennotiz deckt sich mit den vom Privatkläger gemachten Schilderungen im
Vorverfahren (Akten S. 130 ff.). Einige Tage später verfasste der
Privatkläger ein Schreiben an den Berufungskläger (Akten S. 179), um diesen
und D____ zu einem klärenden Gespräch einzuladen, was den Aussagen des
Privatklägers zusätzlich Authentizität verleiht.
Das Vorgehen der Privatklägerschaft zeigt, dass sie an einer
einvernehmlichen Lösung des Konflikts interessiert waren. Die Strafanzeige
erfolgte mehr als einen Monat später, nachdem der Berufungskläger das schriftlich
erfolgte Gesprächsangebot ausgeschlagen hatte (Akten S. 170 ff.). Der
Zeitpunkt der Aktennotizen unterstreicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Privatklägerschaft. Diese wurden verfasst, als das Gesprächsangebot noch
ausstehend war und es nicht klar war, dass sie gegen den Berufungskläger
Strafanzeige erstatten werden.
3.5
Beweisergebnis
Zusammengefasst ist somit auf die Aussagen der
Privatklägerschaft – untermauert von den genannten Aktennotizen – abzustellen,
da diese in Bezug auf die Ursache des Disputs als glaubhaft zu werten sind. Zudem
ist unbestritten, dass die in Frage stehenden Äusserungen gefallen sind. In
Übereinstimmung mit der Interpretation der Privatklägerin ist es als erstellt
zu erachten, dass der Berufungskläger mit diesen Äusserungen direkt die
Privatklägerin angegriffen hat. Im Ergebnis ist zudem nachgewiesen, dass der Berufungskläger
dem Privatkläger drohte: «Wenn Sie meinen Namen nochmals falsch aussprechen,
dann komme ich vorbei und dann…», zumal der Berufungskläger anlässlich der
Berufungsverhandlung eingestanden hat, dies «genau so» gesagt zu haben (Akten
S. 550).
4.
Rechtliches
4.1
Mehrfache Beschimpfung zum Nachteil von C____
In rechtlicher Hinsicht erklärte das Strafgericht den
Berufungskläger der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil von C____ schuldig
(Akten S. 445). Die Vorinstanz erwog, dass bei den gemischten
Werturteilen («ausländer- und schwulenfeindlich» sowie «Lügnerin») der
Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis grundsätzlich möglich wäre, der
Berufungskläger aber nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen sei (Akten
S. 436 f.). Der Berufungskläger habe sich nur gegenüber der Privatklägerin
geäussert und damit offensichtlich nicht mit im öffentlichen Interesse
liegender begründeter Veranlassung gehandelt.
Der Berufungskläger beantragt einen Freispruch vom Vorwurf
der mehrfachen Beschimpfung (Berufungsbegründung, Akten S. 480). Er stellt
sich auf den Standpunkt, dass die von ihm am Telefon mit der Privatklägerin
verwendeten Ausdrücke «widerwärtig», «grässlich» sowie «fehl am Platz» zwar nicht
einer feinen Ausdrucksweise entsprochen hätten, jedoch auf keinen Fall eine
Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB darstellen würden. Beim
Term «fehl am Platz» habe die Vorinstanz zu recht anerkannt, dass dieser nicht
tatbestandsmässig sei, weil sich diese Aussage auf die berufliche Ehre der
Privatklägerin bezogen habe. Dasselbe habe eindeutig auch für die anderen
beiden Ausdrücke zu gelten. Als Eventualbegründung führt der Berufungskläger
aus, eine Verurteilung falle aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 177
Abs. 2 StGB ohnehin ausser Betracht (Berufungsbegründung, Akten
S. 486). Anlässlich der Berufungsverhandlung beanstandet der
Berufungskläger, dass die Vorinstanz die Prüfung von Entlastungsbeweisen –
Wahrheits- und Gutglaubensbeweis – unterlassen habe, obwohl diese von der
Verteidigung angerufen worden seien (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten
S. 554).
4.1.1
Die Ehrverletzungstatbestände
nach Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, mithin
sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich
anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische
Integrität). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht
auf Achtung verstanden, welches durch jede Äusserung verletzt wird, die
geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 128 IV 53 E. 1a). Äusserungen, die sich lediglich eignen,
jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsperson,
als Politikerin oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung oder sozialen
Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind nicht
ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die
Kritik an der strafrechtlich nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht
zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (BGE 137 IV 313
E. 2.1.1; BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_318/2016
vom 13. Oktober 2016 E. 3). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist
nicht das Verständnis des Verletzten massgebend,
sondern grundsätzlich der Sinn, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche
Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2, 133
IV 308 E. 8.5.1, 128 IV 53 E. 1a).
4.1.2
Für die rechtliche Qualifikation der mehrfachen
Beschimpfung kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich
auf die zutreffende Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden (Urteil des
Strafgerichts vom 8. Juni 2021 E. III. 1. b, Akten
S. 436 f.).
4.1.3
Hat die beschimpfte Person durch ihr
ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so
kann das Gericht gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB den Täter von Strafe
befreien (sogenannte Provokation). Ist die Beschimpfung
unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das
Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB,
sogenannte Retorsion).
4.1.4
Nach
Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte dann nicht strafbar, wenn er
beweist, dass seine Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte
Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die Beweislast für diese
Entlastungen liegt also bei ihm. Als Grundsatz gilt, dass der Beschuldigte zum
Entlastungsbeweis zuzulassen ist (BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1261/2017 vom
25.
April 2018 E. 1.4). Er wird vom Beweis nur dann ausgeschlossen, wenn er
seine Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne
begründete Veranlassung vorgebracht hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem
Übles vorzuwerfen – vor allem bei Äusserungen, die das Privat- oder
Familienleben betreffen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Das Gericht hat diese
Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen (zum Ganzen: BGE 132 IV 112 E.
3.1; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2). Der Wahrheitsbeweis
ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in
ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht, wobei verhältnismässig
unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten unerheblich sind (BGer
6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Zum Beweis kann sich der
Beschuldigte auch auf Umstände stützen, die ihm erst nach der inkriminierten
Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben
(BGE 124 IV 149 E. 3a, 102 IV 176 E. 1c; BGer 6B_1114/2018 vom
29.
Januar 2020 E. 2.1.2).
4.1.5
Der
Gutglaubensbeweis ist dann erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den
konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte
unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen
und für gegeben zu erachten. Im Unterschied zum Wahrheitsbeweis darf beim
Gutglaubensbeweis nur auf Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte
im Zeitpunkt seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte Begleitumstände
oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2). Der Täter muss
dabei selbst an die «Wahrheit» seiner Äusserung glauben, nicht unbedingt auch
an das Bestehen der – zum Beispiel in Form des Verdachts – anvisierten
Tatsache. Wer eine Tatsache als gegeben darstellt, der hat ernsthafte Gründe
für deren Annahme nachzuweisen (BGE 116 IV 205 E. 3b; BGer 6B_1261/2017 vom 25.
April 2018 E. 1.4.3, 6B_345/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; vgl. zum
Ganzen auch: Trechsel/Lehmkuhl, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 173 N 18).
4.1.6
Wie
die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, handelt es sich bei den Äusserungen
des Berufungsklägers, die Privatklägerin sei eine grässliche, widerwärtige
Person, um Verbalinjurien, bei den Äusserungen, die Privatklägerin sei eine
Lügnerin und ausländer- und schwulenfeindlich, um gemischte Werturteile.
Eine
Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB fällt vorliegend mangels unmittelbarer
vorangehender Beschimpfung bzw. Tätlichkeit zum Vornherein ausser Betracht. Zu
prüfen bleibt, ob allenfalls eine Provokation gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB
vorlag, wie dies der Berufungskläger sinngemäss geltend macht. Bei der Provokation handelt es sich um einen fakultativen
Strafbefreiungs- bzw. -milderungsgrund und nicht um einen Rechtfertigungsgrund
(Riklin, a.a.O., Art. 177
N 19), wobei die beschimpfte Person durch ihr ungebührliches Verhalten
gegenüber der beschimpfenden Person oder anderen Personen zur Beschimpfung
unmittelbar Anlass gegeben hat. Als Beispiele werden in der Literatur unter
anderem die Anschwärzung der früheren Geliebten unter
dem Vorwand, die Interessen des Kindes zu wahren (BGE 74 IV 98, 101) oder
unberechtigte Vorwürfe (OGer ZH, 28. 4. 1952, ZR 1952, 365, Nr. 200) genannt.
Nach BGE 83 IV 151 wird die ratio legis der Strafbefreiung vor allem im Affekt
des Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger
Überlegung fehlt; diese Auffassung wird zum Teil als zu restriktiv kritisiert.
Gemäss den Regeln des Sachverhaltsirrtums ist die Bestimmung auch bei
irrtümlicher Annahme eines ungebührlichen Verhaltens anwendbar (BGE 117 IV 270,
272; vgl. zum Ganzen: Riklin,
a.a.O., Art. 177 StGB N 23 m.w.H.).
Der
Berufungskläger führte anlässlich beider Hauptverhandlungen aus, dass er
aufgrund seiner Homosexualität und Staatsangehörigkeit bereits vielfach
diskriminiert worden sei. Dies wird vorliegend nicht in Abrede gestellt. Es
entsteht allerdings der Eindruck, dass sich der Berufungskläger deshalb aus
bereits nichtigem Anlass provoziert fühlte. Der Berufungskläger befürchtete,
infolge seiner sexuellen Orientierung bzw. Nationalität, (wieder einmal)
benachteiligt zu werden, obwohl die Privatklägerin routinemässig eine
wertungsfreie Auskunft erteilte. Der Berufungskläger fühlte sich wohl
tatsächlich durch die Aussage der Privatklägerin, dass die Verlängerung der
C-Bewilligung geprüft werde, in hohem Masse provoziert. Allerdings war das
Verhalten der Privatklägerin alles andere als ungebührlich, weshalb sie keinen
unmittelbaren Anlass zur Beschimpfung gegeben hat. Es liegt dementsprechend
keine Provokation im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB vor.
4.1.7
Betreffend
die vom Berufungskläger vorgebrachten Entlastungsbeweise ist anzumerken, dass
die Vorinstanz deren Prüfung entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht
unterlassen hat. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es dem Berufungskläger in
erster Linie wohl darum ging, die Privatklägerin schlecht zu machen. Selbst
unter der Annahme, dass der Berufungskläger zum Entlastungsbeweis zuzulassen
wäre, beweisen seine pauschalen Behauptungen weder, dass die Privatklägerin
tatsächlich schwulen- bzw. ausländerfeindlich sowie eine Lügnerin ist, noch,
dass der Berufungskläger ernsthafte Gründe gehabt hatte, um die Wahrheit dieser
Äusserungen zu glauben.
4.1.8
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Berufungskläger in rechtswidriger Weise den
Tatbestand der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)
erfüllt hat.
4.2
Versuchte Nötigung zum Nachteil von B____
In rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger vor, dass
keine Nötigung vorliege, da kein konkretes Übel in Aussicht gestellt worden sei
und auch aufgrund des Gesprächskontextes nicht von einer Drohung gesprochen
werden könne. Es handle sich vorliegend weder um eine Gewaltandrohung, noch um
eine versuchte Einschränkung der Willensbildung des Privatklägers
(Berufungsbegründung, Akten S. 492).
4.2.1
Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181
StGB erfordert ein rechtswidriges Nötigungsmittel, das jemand zu einem Tun,
Unterlassen oder Dulden eines Verhaltens gegen den eigenen Willen veranlasst.
Als Nötigungsmittel sieht das Gesetz entweder Gewalt, Androhung ernstlicher
Nachteile oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit vor. Ein solches
Nötigungsmittel ist rechtswidrig, wenn entweder der vom Täter verfolgte Zweck
oder das von ihm verwendete Mittel unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen
einem an sich zulässigen Zweck mit einem zulässigen Mittel rechtsmissbräuchlich
oder sittenwidrig ist. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach
der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen
abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in
seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 17 E. 2a; BGer 6B_719/2015
vom 4. Mai 2016 E. 2.1). Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten
Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien – es ist zu fragen,
ob «die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Person in der Lage des
Betroffenen gefügig zu machen» (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa;
BGer, 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1), wobei die spezifische Lage
des Opfers Raum für gewisse Differenzierungen lässt (Trechsel/Mona, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl.,
Zürich 2021, Art. 181 N 5). Eine Intensität des durch die Androhung
ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung i.S.v.
Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber
mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie die betroffene Person entgegen
ihrem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen
kann bzw. bestimmt (Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 181 StGB N 25 f.).
4.2.2
Gemäss dem Beweisergebnis hat der
Berufungskläger gegenüber dem Privatkläger am Telefon Folgendes geäussert: «Wenn
Sie meinen Namen nochmals falsch aussprechen, dann komme ich vorbei und dann…» Zwar
hat der Berufungsbeklagte kein konkretes Übel in Aussicht gestellt, allerdings
vermag diese Aussage im vorliegenden Kontext durchaus zu einer unzulässigen
Freiheitsbeschränkung führen, da das Telefonat äusserst aggressiv verlief und
der Berufungsbeklagte aufgrund einer Lappalie – das Falschaussprechen des
Namens – die Fassung verlor. Der Privatkläger, als Empfänger dieser Drohung,
musste damit rechnen, dass der Berufungskläger mit schlechten Absichten
vorbeikommen würde. Der Privatkläger war nach dem Telefonat verängstigt und
durch den Wind, sodass die Ernstlichkeit des angedrohten (in der Schwebe
gelassenen) Nachteils aus der Perspektive des Privatklägers, zu bejahen ist. Damit
ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Drohung im Sinne von
Art. 181 StGB anzunehmen. Da der Privatkläger auch ohne diese Drohung
den Namen des Berufungsklägers korrekt aussprechen wollte, handelt es sich
lediglich um einen (untauglichen) Versuch der Nötigung. Diesbezüglich kann
vollumfänglich auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Akten S. 441).
Der Tatbestand der versuchten Nötigung ist daher als erfüllt
zu betrachten.
5.
Strafzumessung
5.1
Rechtliche Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche
Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren
(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl.,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen
zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17
E. 2.1).
5.2
Strafrahmen und Strafart
5.2.1
Der Strafrahmen für den Tatbestand der
Nötigung beträgt gemäss Art. 181 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe. Für den Tatbestand der Beschimpfung ist zwingend eine
Geldstrafe zu verhängen.
5.2.2
Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis
zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus
dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die
persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten
hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger
schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der
Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der
Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134
IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt – wie erwähnt – freilich nur in dem Bereich, wo
beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer
6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Mit dem Aussprechen
der Geldstrafe hat die Vorinstanz gegenüber der Freiheitsstrafe die mildere
Strafe gewählt. Was die Wahl der Sanktionsart, das heisst die Frage, ob eine
Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angeht, so besteht
vorliegend – da lediglich der Berufungskläger Berufung erhob und die
Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft auf eine Anschlussberufung
verzichteten – aufgrund des Verbots der reformatio in peius kein Raum, diese zu
überprüfen (vgl. AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.2).
Darüber hinaus ist der Berufungskläger weder einschlägig vorbestraft noch wurde
er während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig. Damit besteht auch
in spezialpräventiver Sicht keine Notwendigkeit, eine Freiheitsstrafe
auszufällen.
5.3
Konkrete Strafzumessung
5.3.1
Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das
Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher
Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118
vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019
E. 4.3.1).
5.3.2
Die Einsatzstrafe ist anhand des mit der
höchsten Strafe bedrohten Delikts –vorliegend der versuchten Nötigung – zu
bestimmen. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass
es als leicht entlastend zu berücksichtigen gilt – wie von der Vorinstanz
zutreffend ausgeführt –, dass sich der Berufungskläger zum einen des für das
Opfer weniger intensiven Nötigungsmittels der Drohung bedient hat und dass er
zum anderen die Drohung lediglich per Telefon ausgesprochen hat und er dem
Privatkläger nicht persönlich gegenüberstand, wodurch sich deren
einschüchternde Wirkung ein Stück weit relativiert hat. In subjektiver Hinsicht
ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger aufgrund einer Lappalie – die
falsche Aussprache seines Nachnamens – die Fassung verloren hat. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wäre die vom Privatkläger
fälschlicherweise gewählte französische Aussprache eigentlich naheliegender als
die deutsche. Die darauffolgende Reaktion des Berufungsklägers war damit völlig
unverhältnismässig. Zu berücksichtigen gilt, dass es bei einem Nötigungsversuch
geblieben ist. Dem objektiven und subjektiven Tatverschulden angemessen
erscheint deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von
20.
Tagessätzen. In Bezug auf die mehrfache Beschimpfung ist in objektiver
Hinsicht – wiederum mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil
vom 8. Juni 2021 E. IV, Akten S. 443) – zu berücksichtigen,
dass der Berufungskläger sich nicht lediglich einer Beschimpfung bediente,
sondern in einen äusserst aggressiven Wortschwall an Beschimpfungen verfiel.
Das Beenden des Telefonats durch die Privatklägerin hielt ihn sodann auch nicht
davon ab, im Rahmen eines zweiten Telefonats eine erneute Hasstirade
loszutreten. Mit Blick auf das subjektive Tatverschulden ist entlastend zu
beachten, dass die höchst emotionale und insbesondere aggressive Reaktion des
Berufungsklägers wohl teilweise auf dessen Erfahrungen betreffend
Diskriminierung zurückzuführen ist. In Anwendung des Asperationsprinzips ist
die Einsatzstrafe um 15 Tagessätze zu erhöhen.
5.3.4
Mit Blick auf die Täterkomponente ist
festzuhalten, dass der Berufungskläger bis zuletzt jedes Fehlverhalten in
Abrede gestellt und demzufolge auch keine Reue gezeigt hat. Der Berufungskläger
ist zwar vorbestraft, allerdings nicht einschlägig und im Bagatellbereich,
weshalb sich dieser Eintrag in seinem Strafregister nicht negativ auswirkt. Die
Täterkomponente führt somit zu keiner Änderung zu Gunsten oder zu Lasten des
Berufungsklägers.
Strafmindernd wirkt sich die Verfahrensdauer aus. Vorliegend
sind zwischen dem Eingang der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft und dem
Ansetzen der Hauptverhandlung über ein Jahr und 7 Monate vergangen. Dies ist,
da das Strafverfahren weder als besonders komplex noch besonders umfangreich
bezeichnet werden kann, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu
werten. Die auszusprechende Strafe ist deshalb um gut 10 % zu reduzieren
und dementsprechend auf 30 Tagessätze festzusetzen.
5.3.5
Die Höhe der Tagessätze ist aufgrund der
finanziellen Verhältnisse des derzeit arbeitslosen Berufungsklägers (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 548) mit der Vorinstanz auf CHF 30.–
festzulegen.
5.4
Modalitäten des Vollzugs
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den
Vollzug einer Strafe grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Vom bedingt verurteilten Täter wird künftiges
Wohlverhalten erwartet, wobei das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
Art. 42 StGB N 37). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius
(Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) kann im vorliegenden Verfahren
keine unbedingte Strafe ausgesprochen werden. Die formellen und materiellen
Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42
Abs. 1 StGB sind vorliegend aber ohnehin erfüllt. Der Gewährung des
bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung der minimalen Probezeit von zwei
Jahren steht nichts entgegen.
6.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
6.1
Kostenfolgen
6.1.1
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1
StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;
BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden
Dispositiv
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Der Berufungskläger kritisiert, die Vorinstanz habe eine
falsche Kostenausscheidung gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten
S. 555), da sie ihn betreffend die Beschimpfung zum Nachteil von B____ und
einigen angeklagten Begriffen freigesprochen habe. Die Vorinstanz hatte
zutreffend festgestellt, dass sich die haltlosen Verunglimpfungen an die
Schweizer und deren Behörden im Allgemeinen nicht direkt auf den Privatkläger
als Individuum bezogen hätten und dass die Äusserung, der Privatkläger sei
«unfähig», diesen lediglich in seiner beruflichen Ehre verletzt habe. In dem
von der Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt wurde nirgends geschildert,
dass der Berufungskläger den Privatkläger direkt beschimpft hatte. Der
Sachverhalt umschrieb lediglich die geäusserten Vorwürfe an die Schweizer
Behörden und die Verletzung der beruflichen Ehre des Privatklägers. Damit
erfolgte kein formeller Freispruch in Bezug auf den Begriff «unfähig», und
hinsichtlich des Freispruchs von der Anklage der Beschimpfung zum Nachteil von B____
besteht keine Grundlage für eine Neuverlegung der Kosten, da der angeklagte
Sachverhalt keine Beschimpfung des Privatklägers beinhaltete.
Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen
versuchter Nötigung und mehrfacher Beschimpfung schuldig gesprochen wird, sind
die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 683.–
sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'400.–.
6.1.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger
unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihn die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.2 Entschädigungsfolgen
6.2.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der
Berufungskläger gemäss eingereichter Honorarnote eine Parteientschädigung in
Höhe von CHF 7'749.60 geltend. Da die Schuldsprüche wegen versuchter
Nötigung und mehrfacher Beschimpfung bestätigt werden, ist ihm für das
Verfahren auch keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO e contrario).
6.2.2 Die Privatklägerschaft hat sich als Strafklägerin
bzw. Strafkläger am vorliegenden Verfahren beteiligt. Gemäss
Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber
der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein Obsiegen liegt im Falle einer
Teilnahme als Strafklägerin bzw. Strafkläger dann vor, wenn es zu einer
Verurteilung der beschuldigten Person kommt (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 433 N 1). Die Aufwendungen im Sinne von
Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten,
soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden
und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
6.2.3 Die Vertretung der Privatklägerschaft machte
vor erster Instanz einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden zuzüglich den Aufwand
für die erstinstanzliche Hauptverhandlung zum Ansatz von CHF 250.– sowie
Auslagen von CHF 78.20, alles unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer,
geltend (vgl. Akten S. 385 f., angefochtenes Urteil E. V, Akten
S. 444). Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als
angemessen. Sodann wurde der Berufungskläger vorliegend im Strafpunkt wegen
versuchter Nötigung und mehrfacher Beschimpfung verurteilt. In Übereinstimmung
mit der Vorinstanz ist der Privatklägerschaft somit für das erstinstanzliche
Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 2'776.70
(inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen.
6.2.4 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im
Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429 bis 434 StPO (Art. 436
Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren hat die Privatklägerschaft beantragt, die
Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen. Damit obsiegt die
Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich und der
Berufungskläger ist gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO
zur Zahlung einer Parteientschädigung an sie zu verurteilen. Der von der
Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren geltend gemachte
Aufwand von 8 Stunden zum Ansatz von CHF 250.– sowie Auslagen von
CHF 49.75 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % bzw. 8,1 %,
insgesamt also CHF 2'212.55 (Akten S. 539 ff.), erscheinen
angemessen und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft auch als
notwendig.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom
8. Juni 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
- Freispruch
von der Anklage der Beschimpfung zum Nachteil von B____.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der versuchten Nötigung sowie der mehrfachen
Beschimpfung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 181 in Verbindung mit 22
Abs. 1 und 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 42
Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zur Zahlung einer Parteientschädigung
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) von CHF 2'776.70 für das erstinstanzliche
Verfahren und von CHF 2'212.55 für das Berufungsverfahren gemeinsam an B____
und C____ verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 683.– und eine
Urteilsgebühr von CHF 1'400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Migrationsamt des Kantons Solothurn
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.