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Entscheid

SB.2022.20

mehrfacher Betrug

3. Februar 2023Deutsch59 min

Urteil haben die Staatsanwaltschaft sowie A____ (nachfolgend: Beschuldigte) jeweils

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.20

URTEIL

vom 3.

Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Dr. Christoph A.

Spenlé, Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Privatklägerin

Kantonspolizei Basel-Stadt

Kommando

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. Oktober 2021

betreffend mehrfachen Betrug

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Oktober 2021 des mehrfachen

Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu CHF 210.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren. Die gegen A____ am 8. Januar 2016 von der

Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bedingt ausgesprochene Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu CHF 130.–, Probezeit 2 Jahre, wurde in Anwendung von

Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht vollziehbar

erklärt. Sodann wurde sie zu CHF 32'183.35 Schadenersatz an die

Privatklägerin verurteilt; die Mehrforderung im Betrage von CHF 9'144.– wurde

abgewiesen. Des Weiteren wurde A____ gemäss Art. 429 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aus der Strafgerichtskasse eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'923.50 zugesprochen. Schliesslich

wurden A____ Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2'094.80 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag

auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82

Abs. 2 lit. a StPO CHF 1'000.–) auferlegt. Die Mehrkosten von

CHF 500.– wurden auf die Strafgerichtskasse genommen.

Gegen dieses

Urteil haben die Staatsanwaltschaft sowie A____ (nachfolgend: Beschuldigte) jeweils

eigenständig Berufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer

Berufungserklärung vom 22. Februar 2022, dass das Urteil des Strafgerichts vom

19. Oktober 2021 aufzuheben und die Beschuldigte des mehrfachen Betruges gemäss

Ziff. I der Anklageschrift schuldig zu sprechen sei. Es sei die Strafe auf 320

Tagessätze zu erhöhen, wobei die Tagessatzhöhe dem aktuellen Einkommen

entsprechend festzusetzen und der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei,

unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, dies unter o/e-Kostenfolge.

Die Beschuldigte beantragt demgegenüber in ihrer Berufungserklärung vom 22.

Februar 2022, dass das angefochtene Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

19. Oktober 2021 aufzuheben und sie von der Anklage vollumfänglich

freizusprechen sei, dies unter o/e-Kostenfolge.

Mit ihren Berufungsbegründungen

vom 28. April 2022 (Staatsanwaltschaft) und 15. Juni 2022

(Beschuldigte) sind die Anträge der Parteien jeweils begründet worden. Die

Beschuldigte hat zugleich die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft

beantragt. Die Privatklägerin hat mit Eingabe vom 22. Juli 2022 des

Weiteren beantragt, dass das Urteil des Strafgerichts vom 19. Oktober 2021

im Zivilpunkt zu bestätigen sei, dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom

29. Juli 2022 hat die Staatsanwaltschaft schliesslich zur

Berufungsbegründung der Beschuldigten Stellung genommen.

Mit Verfügung

vom 23. September 2022 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung

angekündigt. Mit Vorladung vom 29. September 2022 sind sodann die Parteien

zur Hauptverhandlung am 3. Februar 2023 geladen worden.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung ist die Beschuldigte befragt worden. Nach Abschluss des

Beweisverfahrens sind die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag

gelangt. Die Verteidigung hat daraufhin repliziert. Dabei wurde an den bereits

schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Der Beschuldigten ist

schliesslich das letzte Wort zugekommen.

Für sämtliche

weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381

Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung

der Berufung legitimiert ist. Des Weiteren ist die Beschuldigte vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1

StPO ebenfalls zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufungen sind

form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so

dass auf sie einzutreten ist.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).

Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft.

1.2.2

Die

Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Strafgerichts vom 19. Oktober

2021.

aufzuheben und die Beschuldigte des mehrfachen Betruges gemäss Ziff. I der

Anklageschrift schuldig zu sprechen. Es sei die Strafe auf 320 Tagessätze zu

erhöhen, wobei die Tagessatzhöhe dem aktuellen Einkommen entsprechend

festzusetzen und der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei, unter Ansetzung

einer Probezeit von zwei Jahren. Die Beschuldigte beantragt demgegenüber einen

vollumfänglichen Freispruch. Mithin ist nur die Nichtvollziehbarerklärung der

gegen die Beschuldigte am 8. Januar 2016 von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg

bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 130.–,

Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB in

Rechtskraft erwachsen.

2.

Die Parteien

haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge

gestellt, die noch zu behandeln wären.

3.

3.1

Die

Beschuldigte bringt in materieller Hinsicht vor, dass sie bei der

Kantonspolizei Basel-Stadt tätig gewesen sei und aufgrund einer

Mobbingsituation eine Stelle als Informatikerin bei der B____ GmbH angetreten

habe. Sie habe nicht beabsichtigt, zwei beruflichen Tätigkeiten nachzugehen,

sondern sei in diese Situation hineingeschlittert. Dies sei aufgrund ganz

anderer Stellenanforderungen möglich gewesen. Der Polizeidienst bestehe aus

zeitlich klar vorgegebenen Dienstplänen. Ob in dieser Zeit viel oder wenig

gearbeitet werden müsse, sei ohne Belang. Wenn die Schicht beendet sei, übernehme

ein anderer Mitarbeiter den Dienst. Ganz anders verhalte es sich in der

Informatikbranche. Zwar würden pro forma Einsatzpläne und Stundenrapporte

erstellt (letztere, um die Stunden den Kunden verrechnen zu können). In Tat und

Wahrheit spiele es aber überhaupt keine Rolle, wann die Informatikerin das

Programm erstelle und wo sie dies tue. So könnten die Arbeiten beispielsweise

zwischen 24.00 Uhr und 04.00 Uhr morgens oder während des Frühstücks verrichtet

werden. Auch spiele es keine Rolle, wieviel Zeit für die Programmierung

benötigt werde. Das Programm müsse erstellt werden bzw. funktionieren, dann sei

die Arbeit erledigt, wenngleich dem Kunden dann beispielsweise acht Stunden

verrechnet würden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführe, sei beiden

Arbeitgeberinnen kein Schaden entstanden. Es komme hinzu, dass die B____ GmbH

mit den Leistungen der Arbeitnehmerin sehr zufrieden gewesen sei. Bei der

Kantonspolizei sei es zwar zu Schwierigkeiten gekommen, was aber mit der

Mobbingsituation im Zusammenhang gestanden sei. Jedenfalls aber seien die

Arbeitsleistungen nicht dermassen ungenügend gewesen, dass von einer

Nichterbringung der arbeitsrechtlichen Leistungen gesprochen werden könnte. Festzuhalten

sei, dass der Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, während der Polizeiarbeit

für die B____ GmbH gearbeitet zu haben. Sie habe dies ausschliesslich in ihrer

Freizeit getan. Selbst wenn personalrechtliche Pflichten verletzt worden sein

sollten, liege indessen keine arglistige Täuschung vor. Es fehle denn auch

jeglicher Hinweis, wann, wo und durch welche Handlungen irgendjemand arglistig

getäuscht hätte sein sollen. Die B____ GmbH habe nicht nach einer anderen

Arbeitgeberin gefragt und sich auch nicht dafür interessiert. Bei der

Kantonspolizei sei die gesetzliche Lage anders. Allerdings habe es auch dort

kein Nachfragen gegeben, weswegen die Annahme einer weiteren Erwerbstätigkeit

nicht automatisch eine arglistige Täuschung darstellen könne. Die

Staatsanwaltschaft mache des Weiteren geltend, es liege ein Vermögensschaden

vor, da niemand in der Lage sei, zwei 100 %-Arbeitsstellen zu absolvieren.

Die vorliegende Konstellation zeige gerade, dass dies gehe. Ganz offensichtlich

wäre es nicht möglich, in zwei Polizeikorps tätig zu sein, da dies zeitlich

nicht machbar wäre. Die Computerbranche funktioniere aber anders. Dort bedeute

eine 100 %-Stelle zwar 100%-igen Effort, aber offensichtlich nicht

100%-igen Zeiteinsatz und vor allem Flexibilität. Sofern behauptet werde, die

Beschuldigte habe die geforderte Leistung nicht wie vereinbart erbringen

können, sei dies unzutreffend. Die B____ GmbH sei sehr zufrieden gewesen und auch

die Leistungen im Polizeidienst hätten sich im vertraglichen Bereich befunden.

Da die Beschuldigte die Arbeitstätigkeit erfüllt habe, habe sie Anspruch auf

ein Gehalt gehabt. Die Kantonspolizei habe eine arbeitsrechtliche Leistung

erhalten und somit auch keinen Vermögensschaden erlitten.

Was die

Krankheitstage anbelange, werde von der Beschuldigten bestritten, dass sie sich

krankgemeldet habe, obwohl sie nicht krank gewesen sei, um bei der anderen Arbeitgeberin

arbeiten zu können. Sie sei, jedenfalls was ihren Einsatz bei der

Kantonspolizei betreffe, von einer arbeitsplatzbedingten Krankheit betroffen

gewesen. Die Frage sei auch hier nicht, ob sie für zwei Arbeitgeber tätig,

sondern ob sie effektiv krank gewesen sei. Da sie arbeitsplatzspezifisch

aufgrund der Mobbingsituation krank gewesen sei, habe sie gleichzeitig z.B. zu

Hause am Computer arbeiten dürfen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe

ein Hinderungsgrund für die Erbringung der Arbeitsleistung vorgelegen. Dies betreffe

auch den umgekehrten Fall, als die Beschuldigte den Polizeidienst verrichtet

habe. Die B____ GmbH sei mit ihren Leistungen sehr zufrieden gewesen. Somit könne

es sich nicht um einen Betrug handeln. Eine arglistige Täuschung führe gerade

zur Unzufriedenheit bzw. einem Schaden. Bezüglich der in der Anklage geltend

gemachten Verrechnungen der Arbeitsstunden gegenüber der B____ GmbH sei darauf

hinzuweisen, dass es sich um abrechenbare Stunden handle. Die

Computerprogrammierung sei eine intellektuelle Leistung, die an sich nicht nach

Stunden abgerechnet werden könne. Da dies aber von den Kunden gewünscht werde,

liefere die B____ GmbH Stundenrapporte ab. Nun könne aus diesem von den

Programmierfirmen entwickelten System nicht abgeleitet werden, dass dies im

internen Verhältnis zur Arbeitnehmerin auch gelte. Der B____ GmbH sei es egal

gewesen, wann die Beschuldigte tätig gewesen sei und wie viele Stunden sie

benötigt habe. Wichtig sei einzig gewesen, dass die Leistung gestimmt habe und

entsprechend Rechnung an die Kunden habe gestellt werden können.

3.2

Die

Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber in Bezug auf den Freispruch von der

Anklage des Betruges hinsichtlich der gleichzeitigen Anstellung im Rahmen zweier

100%-Arbeitspensen vor, dass das Strafgericht bei seinen Erwägungen die

tatsächliche Tragweite des strafrechtlichen Vermögensschadens verkenne. Zwar

sei dem Strafgericht insofern zuzustimmen, als nicht bei jeder schlechten

Mitarbeiterin von Betrug ausgegangen werden müsse, selbst wenn diese sich noch

im Vorstellungsgespräch als Topkandidatin präsentiert hätte, allerdings greife

diese Betrachtungsweise im vorliegenden Fall nicht, zumal es hier von

vornherein klar und zwingend gewesen sei, dass die Beschuldigte die geforderte

Leistung nicht wie vereinbart werde erbringen können. Dabei seien nicht

subjektive Einschätzungen des eigenen Leistungsvermögens, welche sich

allenfalls nachträglich als zu optimistisch herausgestellt hätten, ausschlaggebend,

sondern objektiv feststehende Umstände: Niemand sei in der Lage, das Pensum

zweier 100%-Arbeitsstellen gleichzeitig zu absolvieren, was einerseits den

begrenzten physischen Möglichkeiten jedes Menschen und andererseits der

Tatsache geschuldet sei, dass der Tag nur 24 Stunden habe und niemand

gleichzeitig an zwei Orten sein und seine Arbeitsleistung erbringen könne.

Selbst bei grösstem Einsatz der betroffenen Person sei von Beginn an klar, dass

sie nicht die Gegenleistung werde erbringen können, zu der sie sich

verpflichtet habe und für die sie schliesslich den Lohn erhalten werde, dass

also eine Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege. So habe auch

die B____ GmbH ausgeführt, dass es die Beschuldigte zwar zu Beginn des

Arbeitsverhältnisses noch geschafft habe, ihren Pflichten nachzukommen, je

länger je mehr sich dann jedoch Mängel offenbart hätten. Die Beschuldigte sei

unter der Woche in der Regel nicht zu erreichen gewesen und habe meistens an

den Wochenenden und in der Nacht gearbeitet, bei Kundenbesuchen, zu denen sie

nur sehr widerwillig gegangen sei, sei sie meist unpünktlich und unorganisiert

gewesen. Generell habe sie einen chaotischen Eindruck gemacht. Aus dieser

Schilderung lasse sich einerseits zweifellos entnehmen, dass die B____ GmbH mit

den Leistungen der Beschuldigten eben nicht zufrieden gewesen sei, und

andererseits werde offensichtlich, dass es unmöglich gewesen sei, gleichzeitig

ein volles Pensum sowohl als Polizistin als auch als Programmiererin zu

bewältigen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Stundenrapporte

mitnichten nur dazu dienten, die betreffenden Arbeitszeiten gegenüber dem

Kunden abzurechnen, sondern auch um gegenüber der Arbeitgeberin nachzuweisen,

dass die betreffende, vertraglich vereinbarte Arbeitszeit tatsächlich geleistet

worden sei. Nicht umsonst sei im Arbeitsvertrag festgehalten, dass die

wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden betrage, und nicht umsonst würden

beispielsweise am 4. Januar 2018, als die Beschuldigte sich gegenüber der

Kantonspolizei habe krankschreiben lassen, nicht nur dem Kunden verrechenbare

Stunden, sondern eben auch intern zu verbuchende Arbeitszeit erfasst, was dann

zu einer Arbeitsleistung von insgesamt achteinhalb Stunden an diesem Tag

geführt habe.

3.3

Die

Privatklägerin bringt schliesslich vor, dass gemäss § 20 des

Personalgesetzes (PG, SG 162.100) die Ausübung einer Nebenbeschäftigung sowie

die Übernahme eines öffentlichen Amtes zulässig seien, wenn sie die

Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigten und mit der dienstlichen Stellung

vereinbar seien. Gemäss Absatz 2 von § 20 PG müsse die

Nebenbeschäftigung durch die Anstellungsbehörde bewilligt werden, wenn a) die

Aufgabenerfüllung dadurch beeinträchtigt werden könnte, b) die Möglichkeit einer

Interessenkollision bestehe oder c) Arbeitszeit in Anspruch genommen werde. Das

Melden einer Nebenbeschäftigung, welche unter die genannten Voraussetzungen falle

oder fallen könnte, sei somit eine arbeitsvertragliche Pflicht. Da in casu die

Aufgabenerfüllung durch die zeitliche Belastung der Nebenbeschäftigung tangiert

gewesen sei, wäre diese zu melden gewesen.

In Bezug auf das

Vorbringen der Beschuldigten, dass seitens Kantonspolizei ein Nachfragen nach

der Annahme einer weiteren Erwerbstätigkeit ausgeblieben sei, sei anzumerken,

dass diese Aussage nicht korrekt sei. Vielmehr fordere seit vielen Jahren die

oder der Personalchef/-in des Justiz- und Sicherheitsdepartements jedes Jahr im

ersten Halbjahr bei allen Mitarbeitenden des Departements via E-Mail die

Dispositiv

Deklaration allfälliger Nebenbeschäftigungen ein. Die Nachfrage erfolge demnach

nicht nur im Rahmen des Anstellungsprozesses. Leider seien die entsprechenden

E-Mails der Vorjahre nicht mehr vorhanden.

Was die von der

Beschuldigten behauptete arbeitsplatzbezogene Krankheit betreffe, müsse dieses

Vorbringen als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Denn wäre dies

tatsächlich so gewesen, hätte der behandelnde Hausarzt auf dem Arztzeugnis

vermerken müssen, dass die Arbeitsunfähigkeit arbeitsplatzbezogen sei. Damit

wäre gegen aussen ersichtlich gewesen, dass die Beschuldigte an ihrem

Arbeitsplatz bei der Kantonspolizei nicht arbeitsfähig gewesen sei, sehr wohl

aber an jeder anderen Arbeitsstelle. Tatsächlich sei auf dem Arztzeugnis noch

nicht einmal der Adressat desselben, also die Arbeitgeberin, aufgeführt. Da

weder der Vermerk auf die arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit noch der

Adressat Kantonspolizei aufgeführt seien, sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit

generell gegolten habe, nicht nur für die Anstellungsbehörde Kantonspolizei.

Der behandelnde Arzt, Dr. [...], führe in seiner Stellungnahme vom 7. August

2020 aus, dass er über das Bestehen eines weiteren Arbeitsverhältnisses von

seiner Patientin nicht informiert worden sei. Im Übrigen sei es unüblich, dass

ein Arzt seine Patientin gleich über drei Monate am Stück krankschreibe. In der

Regel werde die Arbeitsunfähigkeit monatlich überprüft. Ferner hätte die

Beschuldigte Kontakt mit der Personalabteilung aufnehmen und z.B. um eine

einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder eine andere Lösung

ersuchen können.

3.4 Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR

101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum

gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren

Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio

pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein

Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen

Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte

Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und

theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind

und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass

das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn

verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie

ausführlich: Tophinke, in: Basler

Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in

dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit

stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober

2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht

bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die

angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält

der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem

einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom

7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr

gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10

Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt

und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine

Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020,

Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017).

Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am

Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen

der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten

Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers,

a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser

Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht

erfolgt sind.

3.5

3.5.1 Vorliegend

stützt sich der Sachverhalt einerseits auf die Aussagen der Beschuldigten

selbst ab. So sagte sie wiederholt – und insbesondere in der

Berufungsverhandlung ausführlich – aus, sie habe aufgrund der schwerwiegenden

Mobbing­attacken während ihres Dienstes bei der Kantonspolizei nach einem

Nebenjob gesucht, der sie finanziell hätte auffangen sollen, wäre es letzten

Endes zum Verlust der Stelle bei der Kantonspolizei gekommen. Ihr Vorgesetzter

bei der Polizei habe ihr immer wieder mit der Kündigung gedroht. Sie habe sich

zum fraglichen Zeitpunkt nicht (mehr) in einer finanziellen Notlage befunden,

sondern habe der beruflichen Ungewissheit entgegensteuern müssen, da sie Angst

gehabt habe, arbeitslos zu werden (Akten S. 414, vgl. 667 ff.). Was

das Mobbing bei der Polizei betreffe, so habe sie dieses als massiv erlebt. Sie

sei als «dumm», «fett» und «hässlich» bezeichnet und auch angespuckt und

geschubst worden. Ihr Vorgesetzter C____ habe sie vor der Mannschaft mit Essen

beworfen und sie «Wüeschti» genannt. Bei den Schlafkabinen sei die Tür zum

Männerschlafsaal einmal offen gestanden und C____ sei mit nacktem Oberkörper

dort gestanden. Als sie vorbeigelaufen sei, habe er gesagt «komm Schätzchen, oh

nein, das ist ja A____» und sie als «hässlich» bezeichnet. Jeder Antrag auf

Versetzung sei zerrissen oder es sei nicht auf ihn eingegangen worden. Des

Weiteren seien ihre Namensschilder und andere Gegenstände aus ihrem Spind

verschwunden und man habe sie deswegen dann als Chaotin betitelt. Auch sei sie

aufgrund ihres «Balkanhintergrunds» beleidigt und als «Zigeunerin» betitelt

worden. Alles, was sie bei der Arbeit getan habe, sei schlechtgemacht worden.

Der Vorgesetzte habe sie drangsaliert, und alle anderen hätten mitgezogen. Wenn

sie erste Angaben von beschuldigten Personen entgegengenommen und so

protokolliert habe, wie es ausgesagt worden sei, habe man sie als «dumm»

betitelt, da die beschuldigte Person so eine «mildere Strafe» erhalten würde. Solche

Sachen hätten sie über die Monate sehr verletzt und sie sei am Schluss ein Häufchen

Elend gewesen. Sie habe Angst davor gehabt, was als nächstes passieren könnte.

Man habe ihr von der Polizei keinerlei Hilfe angeboten, auch nicht, als sie

sich habe krankschreiben lassen. Man habe nicht einmal versucht, sie zu

kontaktieren. Der Polizeibeamtenverband habe ihr gesagt, dass sie es mit Humor

nehmen solle. Es habe sie auch verletzt, dass der Vertreter des

Polizeibeamtenverbands sich mit ihrem Vorgesetzten C____ getroffen und mit

diesem eine Unterredung geführt habe, ohne sie miteinzubeziehen oder ihr eine

Chance zu geben, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Zu jenem Zeitpunkt habe sie

gemerkt, dass sie keine Hilfe habe erwarten können. Auch die Personalchefin

habe sie nicht ernst genommen. Bei der Polizei habe sie aber trotz neuen Jobs

zunächst nicht gekündigt, da sie eigentlich die Polizei nicht habe verlassen wollen.

Der Nebenjob bei der B____ GmbH sei nur ein «Rettungsanker» gewesen in der

Hoffnung, dass es bei der Polizei besser werden würde. Ohne den Nebenjob wäre

sie schon viel früher «zusammengeklappt». Sie sei froh gewesen, gebraucht zu

werden und einmal nicht «dumm» zu sein. Ihr Arzt habe ihr dann dazu geraten,

die Anstellung bei der Polizei zu beenden (Akten S. 414, 520 ff., 667

ff.). Sie habe der Polizei zudem mitgeteilt, dass sie einen zweiten Job habe,

könne jedoch keine schriftlichen Belege hierfür vorweisen. C____ habe ihr

gesagt, sein Wort würde ausreichen, sie solle ihm vertrauen und «keine

schlafenden Hunde» wecken. Sie habe es aber trotzdem schriftlich gewollt,

worauf er sie vor allen Mitarbeitenden angeschrien und gefragt habe, ob sie

seine Kompetenz in Frage stelle, er sei ja schliesslich der Chef und sein Wort

gelte. Sie sei naiv und dumm gewesen und habe dann entgegnet, dass sie keinen Streit

deswegen wolle (Akten S. 523, 672 f.). Bei der Polizei sei sie aber auch nie

explizit gefragt worden, ob sie einen Nebenjob ausübe (Akten S. 672). Interessant

sei für die Beschuldigte auch gewesen, dass sie sich sechs Monate später, also ungefähr

im November 2018, nochmals bei der Polizei wegen des Mobbings gemeldet habe. Am

nächsten Tag habe sie dann die Anzeige wegen der vorgeworfenen Delikte erhalten.

So habe dies angefangen. Vorher sei das mit dem Nebenjob oder der

Krankschreibung – so auch während der drei/vier Monate, welche die Kündigungsfrist

abgedeckt hätten – nie ein Thema gewesen (Akten S. 675). Als sie bei der

Polizei drei Monate krankgeschrieben gewesen sei, habe sie schliesslich zwar

weiterhin bei der B____ GmbH gearbeitet, dort jedoch nicht ein höheres

Arbeitspensum absolviert (Akten S. 669).

Was die

Anstellung der Beschuldigten bei der B____ GmbH betrifft, wurde bereits

festgehalten, dass der Nebenjob für sie nur ein «Rettungsanker» gewesen sei.

Ohne diesen wäre sie schon viel früher «zusammengeklappt». Sie habe ihrem Chef

bei der B____ GmbH, D____, zu Beginn der Anstellung gesagt, dass sie noch ein

paar Monate bei der Polizei arbeiten werde. Wenn die neue Stelle stimme, würde sie

sich von der Polizei lösen (Akten S. 522 f., 669, 672). Sie habe ihm

mithin mitgeteilt, dass sie – zumindest zu Beginn des neuen Jobs – noch ihre

Arbeitsstelle bei der Polizei beibehalten werde. Bei der Besprechung mit D____

bezüglich Bewilligung einer Nebentätigkeit sei es diesem nicht um die

Anstellung bei der Polizei gegangen, seine Angst sei es vielmehr gewesen, dass

sie als Freelancerin auch bei einem seiner Konkurrenten programmieren gehen

würde (Akten S. 674). Sie habe sich sodann nie an einem Arbeitsort

krankschreiben lassen, um am anderen arbeiten zu können. Wenn Sie Polizeidienst

gehabt habe, habe sie vorher oder erst danach – oder an jenen Tagen gar nicht –

für die B____ GmbH gearbeitet, grundsätzlich jedoch nicht gleichzeitig (Akten

S. 671). In diesem Zusammenhang würden insbesondere auch die von der B____

GmbH eingereichten Leistungsabrechnungen nicht stimmen, denn die B____ GmbH

habe gegenüber ihren Kunden weitaus mehr resp. andere Stunden deklariert, als

die Beschuldigte tatsächlich geleistet habe. Sie habe teilweise auch in der

Nacht und am Sonntag – etwa für diverse Migrationen – gearbeitet, die zu diesen

Zeiten geleisteten Stunden hätten dem Kunden jedoch nicht so verrechnet werden

können. Sie habe ihrem Chef D____ zu Beginn mitgeteilt, dass sie in ihrer

Freizeit und am Wochenende arbeiten werde (Akten S. 522; vgl. auch Akten

S. 670). Im Arbeitsvertrag habe er aber den Sonntag nicht als Arbeitstag

aufgeführt haben wollen, da man hierfür eine Bewilligung vom AWA hätte einholen

müssen. Die Beschuldigte gab zudem an, dass sie mit der B____ GmbH vereinbart

habe, dass sie zumindest zu Beginn lediglich 20 % bis 30 % tätig sein

werde (Akten S. 414, 667 ff.). Sie sei sehr gut und schnell beim

Programmieren (Akten S. 667). Wenn sie mithin schnell gearbeitet habe,

habe D____ ihr einfach mehr Arbeit gegeben (Akten S. 671). Es habe aber

auch ein Projekt gegeben, für das sie länger gebraucht habe. Aufgrund der

Verzögerung habe ihr Chef dann draufzahlen müssen (Akten S. 672). Sie habe

jeden Monat den gleichen Lohn erhalten (Akten S. 672). D____ habe ihr gesagt,

dass es am einfachsten mit einem fixen Lohn sei (Akten S. 522 f., 669,

672). Der ihr ausbezahlte Lohn habe nicht dem einer 100%-Stelle für eine Seniorentwicklerin

entsprochen; ein entsprechender monatlicher Bruttolohn liege vielmehr zwischen

CHF 10'000.– bis CHF 12'000.– (Akten S. 677 f.). Im Grunde

genommen habe sie lediglich den Fehler gemacht, den schriftlichen Vertrag nicht

richtig gelesen zu haben bzw. nicht durch einen Anwalt kontrollieren zu lassen,

sondern einfach die mündliche Abmachung gelebt (Akten S. 414, 670).

3.5.2 Den

Aussagen der Beschuldigten stehen in diversen Punkten die Schilderungen ihrer

damaligen Vorgesetzten C____ (Kantonspolizei) sowie D____ (B____ GmbH)

entgegen. Ersterer sagte aus, dass die Stimmung im Team gut und die

Beschuldigte vom Typ her eine angenehme Mitarbeiterin gewesen sei. Es habe in

der Tour [...] jedoch nicht mit ihr geklappt, weshalb sie zu ihm in die Tour

[...] geschickt worden sei. Bei den Sprüchen habe sie jeweils mitgemacht und

sie sei auch dabei gewesen, wenn sie etwas unternommen hätten. Er persönlich

habe keine Probleme mit ihr gehabt, es sei einfach ein bisschen schwer gewesen wegen

ihrer Auffassungsgabe. Sie habe ein wenig Mühe gehabt, Sachen die man vorgegeben

habe, zu behalten oder richtig zu bearbeiten. Es habe mit ihr darum auch

intensive Qualitätsgespräche gegeben. Die Aussagen der Beschuldigten, dass sie

von ihm und dem Team gemobbt worden sei, entsprächen jedoch nicht der Wahrheit.

Bis zu ihrem Austritt seien auch nie Mobbingvorwürfe erhoben worden. Ferner

habe er nie Versetzungsgesuche der Beschuldigten zerrissen. Nebenjobs habe sie

auch nie erwähnt, man habe nur gewusst, dass es «eng mit dem Geld» gewesen sei (Akten

S. 527 ff.).

D____ führte

aus, dass er davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigte ihre Stelle bei der

Polizei beende, da sie bei ihm einen Vertrag mit voller Arbeitsauslastung

abgeschlossen habe (Akten S. 530). Von einer anderen Stelle habe er nichts

gewusst (Akten S. 533). Ein Pensum von lediglich 30 % wäre nicht

möglich gewesen, da er jemanden für 100 % gesucht habe (Akten S. 531).

Die Arbeitszeiten seien jedoch flexibel gewesen, man habe arbeiten können, wann

man gewollt habe, da man für die Kunden meist via Remotezugang habe tätig sein

können (Akten S. 531). Die Stundenerfassungen würden die vollen intern

geleisteten Stunden der Beschuldigten wiedergeben. Extern sei es demgegenüber

möglich gewesen, dass gewisse Stunden «aufgerundet» worden seien (Akten

S. 532 f.).

3.6

3.6.1 Was

die Anstellung der Beschuldigten bei der Kantonspolizei und der B____ GmbH betrifft,

so ist objektiv erstellt, dass sie am 18. März 2013 in das Polizeikorps

des Kantons Basel-Stadt eintrat (Akten S. 205), zuerst im Rahmen der

Ausbildung und ab 21. August 2014 dann unbefristet mit dem Dienstgrad Pol

in einem 100%-Pensum (Akten S. 210). Bis zu Ihrem Eintritt hatte die

Beschuldigte eine Ausbildung zur IT-Fachfrau absolviert und an verschiedenen

Orten gearbeitet (vgl. Akten S. 518 f.). Im Juli 2017 bewarb sie sich

bei der B____ GmbH mit dem Hinweis, sie wolle schon lange wieder zurück in die

IT-Branche und die ausgeschriebene Stelle passe perfekt zu ihrem

Ausbildungsprofil. Sie habe sich vor drei Jahren für einen Berufswechsel

entschieden, habe sich aber nie von ihrer früheren Tätigkeit richtig lösen

können – und so habe sie sich nun entschieden, «wieder vollständig» in die

IT-Branche zurückzukehren (vgl. die E-Mail der Beschuldigten vom 19. Juli

2017 an D____, Akten S. 340). Per 15. August 2017 trat sie daraufhin die

neue Stelle mit einem vertraglichen Wochenarbeitspensum von 40 Stunden an

(Akten S. 264 ff.). Ein unterzeichneter Arbeitsvertrag wurde der B____ GmbH

jedoch nie zugestellt (vgl. Akten S. 270, 329). Am 23. Januar 2018

wurde seitens der Kantonspolizei die Bewilligung des ausserkantonalen

Wohnsitzes für die Beschuldigte widerrufen mit der Anweisung, innert 30 Tagen

im Kanton – oder dessen Umgebung mit einer Erreichbarkeit des Polizeikommandos

innerhalb von 30 Minuten – Wohnsitz zu nehmen (Akten S. 234). Zum

fraglichen Zeitpunkt (sowie seit 2011 bis heute) wohnte die Beschuldigte an der

[...] in [...] (Akten S. 18). Im Mai 2018 kündigte die Beschuldigte ihr

Anstellungsverhältnis bei der Kantonspolizei Basel-Stadt auf den 31. August

2018 (Akten S. 212). Per 31. Januar 2019 endete schliesslich auch die

Anstellung bei der B____ GmbH einvernehmlich, nachdem die Beschuldigte im

November 2018 ihren Wunsch, die Firma verlassen zu wollen, geäussert hatte

(Akten S. 271 ff.).

Aktenkundig sind

des Weiteren diverse Arztzeugnisse für den in Frage stehenden Zeitraum (Akten

S. 220 ff. [Polizei], 285 f. [B____ GmbH]), deren Echtheit von

keiner der Parteien bestritten wird. Ferner liegen im Rahmen des Vorverfahrens

eingeholte ärztliche Berichte vor, etwa derjenige von Dr. [...] vom

7. August 2020 (Akten S. 170) sowie der Bericht des [...] vom

20. Juli 2020 (Akten S. 161 f.).

3.6.2 Was

die umstrittenen Punkte in Bezug auf die Frage der generellen Anstellung der

Beschuldigten – noch unter Ausblendung der Krankschreibungen (s. hierzu hinten

E. 3.6.4) – bei der Kantonspolizei betrifft, so muss zunächst davon

ausgegangen werden, dass die Beschuldigte bei der Arbeit effektiv Mobbing

ausgesetzt war. Neben den von ihr hierzu wiederholt gemachten Aussagen, die

aufgrund ihrer Qualität und Konstanz äusserst glaubhaft sind, sagte denn auch

die Vertreterin der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung aus, dass man

zwar damals nicht von einem Mobbingfall ausgegangen sei, dies aber mit dem

heutigen Wissensstand anders zu beurteilen sei (Akten S. 678). Ausserdem

spricht für das Vorliegen einer Mobbingsituation auch der Umstand, dass die

Beschuldigte sich auch gegenüber ihrem Hausarzt – erstmals im April 2018 – zu

dieser Thematik äusserte (s. den Bericht von Dr.[...] vom 7. August 2020,

Akten S. 170) und diesen Vorwurf somit nicht erst im Strafverfahren erhob.

Entsprechend erscheinen auch die Schilderungen der Beschuldigten, dass sie nach

ihrer Kündigung bei der Polizei von einer unbekannten Person kontaktiert worden

sei, die ihr gegenüber angegeben habe, dass ihr unter C____ das Gleiche

passiert sei wie der Beschuldigten, glaubhaft (Akten S. 676). Mit

entsprechender Vorsicht zu geniessen sind konsequenterweise auch die Aussagen

und Meldungen von C____ selbst über das angeblich fehlerhafte Verhalten der

Beschuldigten im Rahmen des Polizeidienstes (etwa die Aktennotiz vom

8. August 2018, Akten SB HRBS S. 36; vgl. auch SB HRBS S. 96),

bezeichnete sie doch explizit ihn als ihren Vorgesetzten als Urheber des massiven

Mobbings.

Mit der

Vorinstanz ist entsprechend damit übereinzustimmen, dass die Beschuldigte

aufgrund der für sie – insbesondere aufgrund des Mobbings – schwierigen

Situation bei der Polizei nach einer Ausweichmöglichkeit gesucht hatte, für den

Fall, dass sich die bisherige Entwicklung weiter verschlechtern würde. Entsprechend

kann damit auch ihre Bewerbung bei der B____ GmbH im Sommer 2017 erklärt

werden. Aufgrund des schwierigen Stands unter ihrem Vorgesetzten C____ ist auch

die Aussage der Beschuldigten äusserst glaubhaft, dass die neue Arbeit bei der B____

GmbH so etwas wie ein «Rettungsanker» gewesen sei, ohne den sie schon viel

früher «zusammengeklappt» wäre, da sie froh gewesen sei, gebraucht zu werden

und einmal nicht «dumm» zu sein (vgl. vorne E 3.5.1). In diesem

Zusammenhang erscheint es auch nicht als widersprüchlich, dass sie gegenüber

der Kantonspolizei anlässlich des Gesprächs am 14. September 2017 im Zusammenhang

mit dem Setzen einer Bewährungsfrist sowie im Dezember 2017 mitteilte, dass sie

zwar in der Vergangenheit nicht immer in der Lage gewesen sei, ihren Pflichten

als Polizistin vollumfänglich nachzukommen, sie sich nun aber voll und ganz auf

die Zukunft konzentrieren, weiterhin bei der Kantonspolizei Basel-Stadt

arbeiten und anfangs 2018 nach Basel oder dessen nahe Umgebung ziehen wolle (vgl.

SB HRBS S. 82 ff.). So hoffte sie zu diesem Zeitpunkt wohl nach wie

vor, ihre Arbeitsstelle bei der Polizei nicht aufgeben zu müssen und dass ihr

«Rettungsanker» bei der B____ GmbH doch noch überflüssig werden würde, sagte

sie doch wiederholt – und zuletzt auch in der Berufungsverhandlung – aus, dass

der Job bei der Polizei ihre «Traumstelle» gewesen sei (Akten

S. 666 f., 674 f., 678).

In Bezug auf die

generelle Arbeitsleistung der Beschuldigten bei der Polizei ist zwar

festzuhalten, dass diese aufgrund der Akten nicht als sehr zufriedenstellend

taxiert werden kann, jedoch ist erstens nicht ersichtlich, dass sich die

Leistung erst angesichts der «Doppelbelastung» in irgendeiner Weise verändert

hätte: So wurde die Arbeitsleistung der Beschuldigten schon bemängelt, als sie

noch gar nicht ihre Zweitanstellung bei der B____ GmbH angetreten hatte (d.h.

vor August 2017). Es finden sich mithin in den personalrechtlichen Unterlagen

der Kantonspolizei diverse entsprechende Einträge (vgl. etwa das Schreiben von [...]

vom 10. August 2018 an [...], in welchem ersterer auf Eckdaten des

Personalverfahrens gegen die Beschuldigte ab Juli 2016 hinweist [Akten SB HRBS

S. 35]; s. auch das Formular Zielvereinbarung/Zielerreichung vom

16. Mai 2017 sowie die Bewertungsskala des Mitarbeitergesprächs vom

17. Mai 2017 [Akten SB HRBS S 90 ff., 104 ff.]; diverse

Aktennotizen [Akten SB HRBS S. 109]; Zusatzblatt Übergabesitzung 2017

[Juli 2017, SB HRBS S. 114]). Dass zweitens die Leistungen der

Beschuldigten jedoch nicht derart schlecht waren, dass sie als unbrauchbar zu

bezeichnen wären, muss sich schon daraus ergeben, dass die Kantonspolizei

gleichwohl an ihrer Anstellung festhalten wollte. Schliesslich lässt auch der

Entwurf des Zwischenzeugnisses vom 12. Dezember 2017 (Akten SB HRBS

S. 73) darauf schliessen, dass ihr Arbeitsverhalten trotz aller Kritik

noch als genügend bezeichnet werden muss, heisst es so dort doch unter anderem:

«Wir haben A____ als interessierte und pflichtbewusste Mitarbeiterin kennen

gelernt, die ihr erworbenes Fachwissen sehr zuverlässig in die Praxis umsetzte

und sich durch ein schnelles Auffassungsvermögen auszeichnete. Dank ihren guten

analytischen und kombinatorischen Fähigkeiten, ihrer genauen Arbeitsweise und

ihrem engagierten Einsatz erbrachte sie zufriedenstellende Leistungen und

zeigte sich auch in fordernden Situationen stets belastbar.» (Akten SB HRBS

S. 73).

Nicht

aktenkundig ist der von der Beschuldigten behauptete Umstand, dass sie der

Polizei von ihrer zweiten Arbeitsstelle erzählt habe. Zwar muss, wie bereits

erwähnt, den Aussagen von C____, der eine solche Mitteilung der Beschuldigten

vor dem Strafgericht verneinte, mit Vorsicht begegnet werden, jedoch finden

sich neben den Aussagen der Beschuldigten keine weiteren Anhaltspunkte, die

eine solche Information belegen würden. So wäre eine Nebenbeschäftigung wohl auch

in den diversen Standortgesprächen im betreffenden Zeitraum thematisiert worden

(vgl. Akten SB HRBS S. 95 ff.). Demgegenüber liegen keine Hinweise

darauf vor, dass die Beschuldigte – während ihrer gleichzeitigen Anstellung bei

der B____ GmbH – persönlich gefragt wurde, ob sie eine Zweitanstellung

ausübe (aufgrund der erst später angenommenen Stelle bei der B____ GmbH, hätte

eine Frage zu einem Nebenjob zu Beginn der Anstellung bei der Kantonspolizei auch

keine Rolle gespielt). Offengelassen werden kann, ob die Beschuldigte ein

jährliches Anschreiben erhalten hatte, in dem sämtliche Mitarbeitende darauf

hingewiesen wurden, dass ein Nebenerwerb gemeldet werden müsse. Zumindest

stellte sie den Erhalt einer solchen E-Mail an der Berufungsverhandlung jedoch nicht

in Abrede, sondern hielt nur fest, dass sie sich nicht daran erinnern könne (Akten

S. 679).

Nicht erstellt

ist sodann, dass die Beschuldigte während ihrer Arbeitszeit bei der

Kantonspolizei gleichzeitig für die B____ GmbH arbeitete. Dies wäre ihr

schon rein faktisch aufgrund der Präsenzzeit bei der Polizei nur schwer möglich

gewesen. Wie die Beschuldigte zudem ausführt, nahm sie – mit Ausnahme von einem

Mal, als sie in einer Pause eine Migration durchgeführt resp. überwacht habe –

auch keinen Laptop oder andere Arbeitsunterlagen der B____ GmbH zum

Polizeidienst mit (Akten S. 671). Sie habe ansonsten nur vor oder nach dem

Dienst am Abend oder am Wochenende für die B____ GmbH gearbeitet. Es finden

sich entsprechend auch keine Aussagen oder Meldungen von anderen Mitarbeitenden

der Kantonspolizei, die eine sachfremde Arbeit der Beschuldigten während ihrer

Dienstzeit mitbekommen hätten.

3.6.3 Hinsichtlich

der umstrittenen allgemeinen Punkte der Anstellung der Beschuldigten bei der B____

GmbH ist erstens klärungsbedürftig, ob D____ von ihrer – gleichzeitigen –

Anstellung bei der Kantonspolizei Kenntnis hatte. Letzterer verneinte dies

(vgl. vorne E. 3.5.2). Wie einerseits bereits die Vorinstanz zutreffend

festhält, wird seine Aussage durch die E-Mailkorrespondenz zwischen ihm und der

Beschuldigten im Vorfeld des Vertragsschlusses gestützt, aus der hervorgeht,

dass D____ davon ausgegangen war, dass die Beschuldigte ihre frühere Stelle

zugunsten der neuen aufgeben würde. Entsprechend könnte auch sein Kommentar, es

käme auch der Beschuldigten entgegen, wenn sie vor ihrem Stellenantritt zwei

Wochen Ferien habe, «um den nötigen Abstand» zum damaligen Job (bei der

Kantonspolizei) zu gewinnen, verstanden werden (vgl. Akten S. 333). Dass D____

von einem eigentlichen Jobwechsel ausging, steht denn auch im Einklang mit der Äusserung

der Beschuldigten in ihrer Bewerbungs-E-Mail vom 19. Juli 2017, sie wolle

«wieder vollständig» in die IT-Branche zurückkehren (Akten S. 340). Kommt

hinzu, dass sich aus den Vertragsverhandlungen mit der B____ GmbH ergibt, dass

eine Nebenbeschäftigung der Beschuldigten tatsächlich zum Thema geworden war:

So hatte die Beschuldigte ihre zukünftige Arbeitgeberin explizit darauf

hingewiesen, dass sie noch ein Nagelstudio nebenbei betreibe, welches

allerdings eher als Hobby zu betrachten sei, da sie maximal eine Kundin pro

Monat habe. Hierauf gab ihr D____ bekannt, dass er diese Nebentätigkeit

bewilligen werde (Akten S. 332). Aus dieser Korrespondenz liesse sich

grundsätzlich der Umkehrschluss ziehen, dass eine weitere und v.a. noch viel

weitergehende Nebenbeschäftigung ebenfalls ausdrücklich hätte bewilligt werden

müssen. Andererseits lassen diverse andere Umstände darauf schliessen, dass D____

zwar vordergründig angab, von der Anstellung bei der Polizei nicht gewusst zu

haben, es ihm jedoch wohl grundsätzlich gleichgültig war, solange die

Beschuldigte ihre Arbeit bei der B____ GmbH zufriedenstellend (vgl. dazu

sogleich den übernächsten Absatz) erledigte. So führte er vor dem Strafgericht

aus, dass er «[…] aufgrund der Situation, dass [sie] wirklich jemanden suchten,

zugesagt [habe] und es müsse einfach gemacht werden mit den Terminen und [ihm]

sei egal, wie sie es macht.» (Akten S. 531). Weiter bewilligte er ihr

problemlos, nachts und am Wochenende zu arbeiten, als sie ihn im Vorgang zum

Vertragsabschluss darum bat. Auch teilte er ihr mit, dass Sonntagsarbeit durch

das AWA speziell bewilligt werden müsse. Sie könne von ihm aus sonntags ohne

Weiteres arbeiten, er könne dies aufgrund der vorgeschriebenen

Bewilligungspflicht jedoch nicht in den Vertrag aufnehmen (vgl. Akten SB [...]

ED2/ S. 68). In der Folge sei die Beschuldigte zu diesen Randzeiten auch

gut erreichbar gewesen, dies im Gegensatz zu den «normalen» Bürozeiten. Letzteres

sei für ihn aber auch nicht wichtig gewesen (Akten S. 532, 535).

Schliesslich führte die Beschuldigte bei der B____ GmbH auch einen Auftrag für

den Kanton Basel-Stadt aus, bei dem sie das Nebenkostenformular zu

programmieren hatte. Hierzu gaben sowohl die Beschuldigte als auch D____ an,

dass man beim Überprüfen des IT-Zugangs gemerkt habe, dass die Beschuldigte

noch über eine aktive E-Mailadresse des Kantons verfügt habe. D____ sei dies «komisch»

vorgekommen (vgl. Akten S. 531, 670).

Was das

vereinbarte Arbeitspensum anbelangt, so führte, wie bereits dargelegt wurde, D____

im Gegensatz zur Beschuldigten aus, dass ein Pensum von lediglich 30 %

nicht möglich gewesen wäre, da er jemanden für 100 % gesucht habe. Diese

Aussage wird grundsätzlich auch durch den – wenn auch nicht unterzeichneten – Arbeitsvertrag

gestützt, in dem eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden stipuliert wird (Akten

S. 264, Akten S. 531, 533). Wenn die Beschuldigte dagegen einwendet, dass

der ihr ausbezahlte Lohn von monatlich brutto CHF 7'500.– nicht einer

100 %-Entschädigung für eine Seniorentwicklerin entspreche, da eine solche

Stelle vielmehr mit CHF 10'000.– bis CHF 12'000.– zu entlohnen sei,

so mag dies zwar zutreffen, auch in letzterem Fall handelt es sich jedoch bei

der ihr ausbezahlten Entschädigung nicht um eine solche für ein Pensum von

lediglich 20 %–30 %, sondern müsste auch bei einem Ziellohn von CHF

12'000.– mehr als ein 50 %-Pensum abdecken. Nicht gefolgt werden kann

jedoch der Vorinstanz, wenn diese zwecks Nachweis eines Vollzeitpensums auf die

von D____ eingereichten Stundenrapporte abstellt, auf denen (seit Beginn der

Anstellung der Beschuldigten) jeweils alle Werktage von Montag bis Freitag zur

Eintragung der Arbeitsstunden aufgelistet seien. Zwar ist mit der

Staatsanwaltschaft darin übereinzustimmen, dass wohl eine Unterscheidung

zwischen internen und externen Stunden vorgenommen wurde (was auch von der

Beschuldigten und D____ so bestätigt wurde), jedoch können in keinem Fall die

angeblich von der Beschuldigten im Stundenrapport eingetragenen Arbeitsstunden

– seien sie nun intern oder extern – den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Beispielhaft hierfür kann der Stundenrapport vom 29. Dezember 2017

herangezogen werden, an dem unter «Tätigkeitsbezeichnung» «Entwicklung

Entwicklung Zimmerplan (Zeitbuttons)» eine Arbeitszeit von 9.30 Uhr bis 12.30

Uhr sowie unter «Entwicklung Entwicklung Zimmerplan» eine solche von 13.00 Uhr

bis 18.00 Uhr angegeben ist (Akten SB [...] EDZ/ S. 81). Zeitgleich hatte

die Beschuldigte nämlich bei der Polizei einen Ganztagesdienst zu

verrichten (Akten SB HRBS S. 41), womit es ihr unmöglich gewesen wäre, die

bei der B____ GmbH eingetragenen Arbeitsstunden zu den dort angegebenen Zeiten zu

leisten. Gleiches gilt etwa für den 13. September 2017 (nachmittags; Akten

SB [...] EDZ/ S. 72, SB HRBS S. 41), den 1. November 2017 (vormittags;

Akten SB [...] EDZ/ S. 77, SB HRBS S. 41), den 6. November 2017 (nachmittags;

Akten SB [...] EDZ/ S. 77, SB HRBS S. 41), den 1. Dezember 2017

(vormittags; Akten SB [...] EDZ/ S. 79, SB HRBS S. 41), den

6. Dezember 2017 (nachmittags; Akten SB [...] EDZ/ S. 79, SB HRBS S. 41),

den 10. Januar 2018 (ganztags; Akten SB [...] EDZ/ S. 82, SB HRBS S. 42),

den 21. Februar 2018 (ganztags; Akten SB [...] EDZ/ S. 87, SB HRBS S. 42),

den 27. Februar 2018 (ganztags; Akten SB [...] EDZ/ S. 88, SB HRBS S. 42),

den 12. März 2018 (nachmittags; Akten SB [...] EDZ/ S. 89, SB HRBS S. 42),

den 23. März 2018 (ganztags; Akten SB [...] EDZ/ S. 90, SB HRBS S. 42),

den 5. April 2018 (nachmittags; Akten SB [...] EDZ/ S. 91, SB HRBS S. 42),

den 6. April 2018 (vormittags; Akten SB [...] EDZ/ S. 91, SB HRBS S. 42),

den 10. April 2018 (ganztags; Akten SB [...] EDZ/ S. 91, SB HRBS S. 42)

oder den 11. April 2018 (nachmittags; Akten SB [...] EDZ/ S. 91, SB

HRBS S. 42). Ferner liegt ein Arztzeugnis vor, demgemäss die Beschuldigte

vom 30. November bis 8. Dezember 2017 bei der B____ GmbH

krankgeschrieben war (Akten S. 285), sie jedoch gemäss Stundenrapport in diesem

Zeitraum an den Werktagen zwischen sieben bis neuneinhalb Stunden gearbeitet

haben soll (Akten SB [...] EDZ/ S. 79). Daraus erhellt, dass die

Stundenrapporte kein wahrheitsgetreues Bild davon abgeben, zu welchen Zeiten

und an welchen Tagen die Beschuldigte effektiv für die B____ GmbH arbeitete. Die

Beschuldigte sagte denn auch wiederholt aus, dass die von D____ eingereichten

Stundenrapporte nicht von ihr ausgefüllt worden seien und sie entsprechend zu den

dort aufgeführten Zeiten gar nicht für die B____ GmbH tätig gewesen sei (vgl.

zuletzt Akten S. 676). Im Ergebnis muss daher auch offenbleiben, wie hoch

das effektiv geleistete Pensum der Beschuldigten bei der B____ GmbH war, wobei

dies klarerweise die von der Beschuldigten kolportierten 20 %–30 %

überstiegen haben dürfte.

Was die Arbeitsleistung

der Beschuldigten bei der B____ anbetrifft, gab D____ zwar zunächst noch an,

dass er mit dieser nicht immer zufrieden gewesen sei (wobei sich dies

insbesondere auf ihre Erreichbarkeit, ihre Widerwilligkeit in Bezug auf

Kundenbesuche und den Umstand, dass sie am Wochenende und in der Nacht

gearbeitet habe, nicht jedoch auf ihre Arbeitsleistung als Programmiererin

selbst bezog, vgl. Akten S. 176), dies korrigierte er jedoch in seinen

Aussagen vor dem Strafgericht, wo er ihr grundsätzlich eine gute

Arbeitsleistung beschied. Sie sei – abgesehen von den Bürozeiten – immer erreichbar

gewesen, etwa bei schwierigen Migrationen auch am Wochenende, dies habe sehr

gut geklappt. Sie hätten eine sehr flexible Person gesucht und dies sei die

Beschuldigte gewesen. Sie habe geleistet, was sie gewünscht hätten (vgl. Akten

S. 532). Die B____ GmbH habe durch ihre Arbeit denn auch Geld verdient. Die

Beschuldigte habe 1600 produktive Stunden erbracht gegenüber 2900 fakturierten.

Wenn das Verhältnis – wie hier – bei 50%–60% liege, sei es «in Ordnung». Die B____

GmbH habe entsprechend keinen Schaden erlitten (Akten S. 531, 536; vgl.

auch SB [...] EDZ/ S. 68). Auch das Arbeitszeugnis der Beschuldigten vom

31. Januar 2019 hält fest, dass ihre Arbeitsergebnisse «sowohl in

qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht [den] Anforderungen und

Erwartungen» entsprochen hätten (Akten SB [...] EDZ/ S. 129). Dass die

Arbeitsleistung der Beschuldigten bei der B____ GmbH zufriedenstellend gewesen

sein musste, legt auch der Umstand nahe, dass sie selbst es war, die gemäss D____

der B____ GmbH am 16. November mitgeteilt habe, dass sie das

Arbeitsverhältnis auflösen wolle – auch wenn die Kündigung schliesslich von der

B____ GmbH ausgesprochen wurde bzw. schlussendlich das Arbeitsverhältnis im

gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wurde, da die Beschuldigte im Anschluss an

ihre Ankündigung keine schriftliche Kündigung eingereicht hatte (vgl. Akten

S. 329). Zwar stimmen die Beschuldigte sowie D____ darin überein, dass

nicht alles perfekt gewesen sei (vgl. Akten S. 532, 672). Bezeichnenderweise

betrifft das von D____ exemplarisch aufgezählte Beispiel – ein durch die

Beschuldigte nicht wahrgenommener Termin, weswegen er ihr eine schriftliche

Abmahnung ausgestellt habe – jedoch einen Zeitpunkt, zu dem die Beschuldigte

gar nicht mehr für die Polizei tätig war, nämlich den 13. Dezember 2018

(vgl. Akten S. 532).

3.6.4 Was

schliesslich die Krankschreibungen bei der Kantonspolizei sowie der B____ GmbH im

betreffenden Zeitraum anbelangt, so war die Beschuldigte bei ersterer am 21.

September 2017 (Akten S. 238), am 4. Januar 2019 (Akten S. 239),

vom 23. bis zum 25. Januar 2018 (Akten S. 239), vom 16. April

2018 bis zum 3. August 2018 (Akten S. 239), vom 6. August 2018

bis zum 24. August 2018 (Akten S. 239) sowie vom 27. August 2018

bis zum 31. August 2018 (Akten S. 239) krankgeschrieben (für

Krankschreibungen von mehr als drei Tagen liegen auch entsprechende

Arztzeugnisse vor, s. Akten S. 220 ff.). Diesbezüglich weist die

Vorinstanz war zutreffend darauf hin, dass gemäss den von der B____ GmbH

eingereichten Stundenrapporten an diesen Tagen jeweils mehrere Arbeitsstunden

deklariert wurden (vgl. Akten S. 292 ff.), wie jedoch aufgezeigt

werden konnte (vgl. vorne E. 3.6.3), kann nicht davon ausgegangen werden,

dass die Rapporte die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden resp.

Arbeitszeiten der Beschuldigten bei der B____ GmbH wiedergeben. Es kann mithin in

dubio nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschuldigte während den

Tagen, an denen sie bei der Polizei krankgeschrieben war, effektiv für die B____

GmbH tätig war oder für diese zumindest mehr Arbeit verrichtete, als sie dies

ohnehin getan hätte (oder auch zu denjenigen Stunden tätig war, während denen

sie ansonsten hätte Polizeidienst verrichten müssen). In diesem Zusammenhang

gilt es sodann festzuhalten, dass bei den Krankschreibungen bei der

Kantonspolizei ab dem 16. April 2018 von arbeitsplatzspezifischen

Krankschreibungen auszugehen ist. So erfolgte die erste Krankschreibung gemäss

dem Bericht von Dr. [...] vom 7. August 2020 (Akten S. 170; vgl. auch

Akten S. 221) wegen eines Harnwegsinfektes, aufgrund dessen ihr eine Tätigkeit

im Rahmen des körperlich anspruchsvollen Polizeieinsatzes vor Ort weniger hätte

zugemutet werden können, als eine Programmierarbeit aus dem Home-Office (vgl. zu

ihren damaligen Unterbauchschmerzen und dem Harnwegsinfekt auch den Bericht des

[...] vom 20. Juli 2020 [Akten S. 161]). Dies muss umso mehr für die

Krankschreibungen ab dem 7. Mai 2018 gelten, die durch ihren Hausarzt

aufgrund der Mobbing-Situation und der damit zusammenhängenden psychischen

Belastung erfolgten. Diese Krankschreibungen dauerten bis zum Ende des

Anstellungsverhältnisses bei der Kantonspolizei am 31. August 2018 an

(vgl. Akten S. 170, 224 f.). Entsprechend kann dem Strafgericht auch

nicht gefolgt werden, wenn dieses ausführt, dass die Beschuldigte – trotz wie

auch immer erwirkter Arztbescheinigungen – in allen Fällen in der Lage gewesen

sei, zu arbeiten und sich schlicht gezwungen gesehen habe, über die

Krankschreibungen die Defizite in ihrer Performance bei der jeweils anderen

Arbeitgeberin wettzumachen (vgl. S. 8 des vorinstanzlichen Entscheids,

Akten S. 556). Die Vorinstanz scheint dies auch mit einer Relativierung

der von der Beschuldigten behaupteten Mobbingvorwürfe begründen zu wollen (vgl.

Akten S. 9 des vorinstanzlichen Entscheids, Akten S. 557), wobei es

sich hierfür insbesondere auf die Aussagen von C____ abstützt, die jedoch – wie

erwähnt – nicht als glaubhaft taxiert werden können (vgl. vorne E. 3.6.2).

Dass eine effektive Mobbingsituation als gegeben anzunehmen ist, wurde bereits zuvor

dargelegt (vgl. vorne E. 3.6.2).

In Bezug auf die

B____ GmbH liegen Arztzeugnisse für den Zeitraum vom 2. bis 11. Oktober

2017, vom 30. November bis 8. Dezember 2017 sowie für den 19. März 2018

vor (Akten S. 285 f.). Es ist jedoch unklar, ob die Beschuldigte an diesen

Daten effektiv nicht für die B____ GmbH tätig war resp. die Absenzen der

Wahrheit entsprechen, da – wie bereits dargelegt wurde – hinsichtlich der

effektiv geleisteten Arbeitszeit der Beschuldigten nicht auf die von D____ eingereichten

Stundenrapporte abgestellt werden kann (vgl. vorne E. 3.6.3). So hat die

Beschuldigte etwa gemäss Rapport – trotz Vorliegen eines Arztzeugnisses – im

Zeitraum vom 30. November bis 8. Dezember 2017 an den Werktagen jeweils

zwischen sieben bis neuneinhalb Stunden gearbeitet (Akten SB [...] EDZ/

S. 79). Auch im Zeitraum der Krankschreibungen zwischen dem 2. bis zum

11. Oktober 2017 ist etwa ersichtlich, dass am 2. Oktober 2017 –

trotz gleichzeitig eingetragener Absenz – drei Arbeitsstunden im Rapport

vermerkt sind (Akten SB [...] EDZ/ S. 74).

3.7 Zusammengefasst

lässt sich somit hinsichtlich der umstrittenen Punkte festhalten, dass davon auszugehen

ist, dass die Beschuldigte bei der Arbeit bei der Kantonspolizei massivem

Mobbing ausgesetzt war. Aufgrund dieses Umstands suchte die Beschuldigte nach

einer Ausweichmöglichkeit, für den Fall, dass sich die bisherige Entwicklung

bei der Polizei weiter verschlechtern würde. Entsprechend kann damit auch ihre

Bewerbung bei der B____ GmbH im Sommer 2017 und ihre Aussage, dass die neue

Stelle einen «Rettungsanker» für sie dargestellt habe, ohne den sie schon viel

früher «zusammengeklappt» wäre, erklärt werden. Es ist sodann erstellt, dass

sich die Arbeitsleistung der Beschuldigten bei der Polizei nach dem Antritt

ihres Nebenjobs nicht veränderte, da ihr schon zuvor entsprechende Mängel

vorgeworfen worden waren. Nichtsdestotrotz muss ihr Arbeitsverhalten aber noch

als genügend bezeichnet werden. Keine Hinweise finden sich des Weiteren dafür,

dass die Beschuldigte – wie von ihr behauptet – ihre damaligen Vorgesetzten von

ihrem Nebenjob bei der B____ GmbH in Kenntnis gesetzt hatte. Jedoch muss als

erstellt gelten, dass sie – während ihrer gleichzeitigen Anstellung bei der B____

GmbH – zu keinem Zeitpunkt persönlich gefragt wurde, ob sie eine

Zweitanstellung ausübe. Nicht erstellt ist sodann, dass die Beschuldigte

während ihrer täglichen Arbeitszeit bei der Kantonspolizei gleichzeitig

für die B____ GmbH arbeitete.

Was die

Anstellung bei der B____ GmbH betrifft, so finden sich auch hier keine Belege

dafür, dass die Beschuldigte D____ mitgeteilt hatte, dass sie weiterhin

unbefristet für die Kantonspolizei tätig sein würde. Es ist jedoch davon

auszugehen, dass ihm dies grundsätzlich gleichgültig war, solange sie ihre

Arbeit bei der B____ GmbH zufriedenstellend erledigte. Was das Arbeitspensum

der Beschuldigten bei der B____ GmbH betrifft, so ist davon auszugehen, dass

dies über den von ihr kolportierten 20 %–30 % gelegen haben dürfte.

Jedoch hat als erstellt zu gelten, dass die von D____ eingereichten Stundenrapporte

kein wahrheitsgetreues Bild davon abgeben, zu welchen Zeiten und an welchen

Tagen die Beschuldigte effektiv für die B____ GmbH arbeitete. In Bezug auf die

dortige Arbeitsleistung gilt es festzuhalten, dass diese grundsätzlich

zufriedenstellend ausfiel und ihre Arbeitgeberin mithin durch sie auch einen

Gewinn erzielte.

In Bezug auf die

Krankschreibungen an beiden Arbeitsorten kann zum einen betreffend die

Kantonspolizei nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschuldigte während

den Tagen, an denen sie bei der Polizei krankgeschrieben war, effektiv für die B____

GmbH tätig war oder für diese zumindest mehr Arbeit verrichtete, als sie dies

ohnehin getan hätte (oder auch zu denjenigen Stunden tätig war, während denen

sie ansonsten hätte Polizeidienst verrichten müssen). Zudem gilt es auch

festzuhalten, dass bei den Krankschreibungen bei der Kantonspolizei ab dem

16. April 2018 von arbeitsplatzspezifischen Krankschreibungen auszugehen

ist. Zum anderen ist in Bezug auf die Krankschreibungen bei der B____ GmbH

unklar, ob die Beschuldigte an den betreffenden Daten effektiv nicht für die B____

GmbH tätig war, da hinsichtlich ihrer effektiv geleisteten Arbeitszeit resp.

Absenzen nicht auf die von D____ eingereichten Stundenrapporte abgestellt

werden kann.

5.

5.1 Die

Beschuldigte bringt in rechtlicher Hinsicht vor, dass objektiv jeweils weder

eine arglistige Täuschung vorliege noch ein Vermögensschaden gegeben sei. Subjektiv

sei zudem eine Täuschungsabsicht zu verneinen.

Die

Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass auch betreffend die allgemeine Arbeitsleistung

für beide Arbeitsstellen Leistung und Gegenleistung nicht ausgeglichen gewesen

seien. Die Differenz sei somit auch klar als strafrechtlicher Schaden zu

qualifizieren. In Bezug auf die Krankschreibungen sei der rechtlichen Würdigung

der Vor­instanz zu folgen.

5.2 Einen

Betrug nach Art. 146 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von

Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und

so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

andern am Vermögen schädigt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind somit: arglistige

Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden; weiter Motivationszusammenhang

(zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition)

sowie Kausalzusammenhang (zwischen Vermögensdisposition und Schaden, vgl. Trechsel/Crameri,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage 2021, Art. 146 N 1). In subjektiver Hinsicht muss neben

dem Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale (Art. 12 Abs. 2

StGB) die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung vorliegen. Eine solche

Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht der Täterin selbst dann,

wenn sie die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils

gerichtet ist; sie will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies

bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns

sein muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss

eventuelle Absicht nicht (BGE 105 IV 330 E. 2c, 102 IV 83 E. 1; Niggli/Mäder, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,

Basel 2019, Art. 146 StGB N 270 f.; Straten­werth/Bommer,

BT I, § 15 N 65).

5.3 Wie

dies bereits von der Vorinstanz vorgenommen wurde, gilt es nachfolgend zwischen

zwei Hauptbetrugsvorwürfen zu unterscheiden: Zum einen zwischen dem allgemeinen

Vorwurf der Doppelbeschäftigung (sogleich E. 5.3.1) und zum anderen

zwischen dem Vorwurf der Arbeitsleistung bei einer Arbeitgeberin bei

gleichzeitiger Krankschreibung am anderen Arbeitsort (hinten E. 5.3.2).

5.3.1 Hinsichtlich

des allgemeinen Vorwurfs der nicht bewilligten Doppelbeschäftigung hat die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass es sich hierbei um einen klaren Verstoss

gegen zivilrechtliche und personalrechtliche Bestimmungen handelt (hierbei gilt

es jedoch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Sachverhaltswürdigung nicht als

erstellt gelten kann, dass die Beschuldigte zwei 100 %-Pensen ausübte).

Dies führt, wie dies auch das Strafgericht festhält, jedoch nicht automatisch

auch zu einer strafrechtlichen Relevanz des betreffenden Verhaltens.

So ist mit der

Vorinstanz klarerweise das Vorliegen eines Vermögensschadens zu verneinen. Bei

vollständig zweiseitigen Geschäften mit vereinbarter Gegenleistung ist nämlich ein

Schaden ausgeschlossen, wenn die Gegenleistung die Vermögenszuwendung der Getäuschten

wertmässig ausgleicht (Maeder/Niggli,

a.a.O., Art. 146 StGB N 250). Wie das Strafgericht zutreffend ausführt,

hat die Beschuldigte ihre Arbeitsleistungen sowohl für die Kantonspolizei als

auch für die B____ GmbH grundsätzlich erbracht, womit sich Arbeitsleistung und

Lohnzahlung ausgleichend gegenüberstanden. Wie dargelegt werden konnte, müssen

die Leistung der Beschuldigten bei der B____ GmbH als zufriedenstellend und bei

der Polizei als mindestens noch genügend erachtet werden. Es kann daher in

keinem der beiden Fälle von einer nicht mehr vertragsgemässen Gegenleistung

ausgegangen werden – andernfalls hätten die Arbeitgeberinnen das jeweilige

Arbeitsverhältnis bereits früher beenden können. Ein diesbezüglicher Vergleich

der Staatsanwaltschaft mit dem Fall eines gepanschten Weins verfängt nicht, da

personalrechtlich resp. arbeitsvertraglich lediglich eine solche (noch) vertragsgemässe

Arbeitsleistung geschuldet ist. Sofern letztere – wie vorliegend – in

entsprechendem Umfang erbracht wird, kann nicht auf eine Subjektivierung des

Schadens abgestellt werden, wenn die Arbeitgeberinnen möglicherweise eine

bessere Arbeitsleistung erwartet haben sollten. In einem solchen Fall würde

sich nämlich jede nicht tadellose arbeitende Arbeitnehmende einem derartigen

Schädigungsvorwurf ausgesetzt sehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch

ein – im Falle einer Entlassung der Beschuldigten – eingesparter Lohn (im Sinne

von entgangenem Gewinn) keinen Schaden darstellen würde, da die Arbeit in einem

solchen Fall von einer Dritten – gegen entsprechende Entschädigung – hätte ausgeführt

werden müssen.

Abgesehen von

dem Nichtvorliegen eines Vermögensschadens wäre auch bereits fraglich, ob

vorliegend überhaupt schon eine Täuschung zu bejahen wäre. Sofern der

Beschuldigten nämlich der Vorwurf gemacht wird, dass sie ihren Arbeitgeberinnen

– trotz Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung – die Doppelanstellung verschwieg,

würde es sich möglicherweise um eine Täuschung durch Unterlassen handeln

(Unterlassen im Sinne des Nichtbeseitigen eines Irrtums und nicht lediglich ein

– noch aktives – Unterdrücken von Tatsachen). Im Falle eines Betrugs durch

Unterlassen werden strenge Anforderungen an eine Garantenpflicht gestellt.

Hierbei genügt nicht jede Rechtspflicht und mithin nicht irgendeine

Vertragsbeziehung sowie auch kein daraus abgeleiteter Verweis auf Treu und

Glauben; vielmehr ist die in diesem Sinne geforderte Garantenpflicht eine qualifizierte

Rechtspflicht zum Tätigwerden. Diese muss den Kern des Rechtsverhältnisses darstellen

und sich auf den Schutz des Vermögens beziehen (vgl. hierzu Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146

StGB N 58; BGE 140 IV 206 E. 6.3 f.).

Des Weiteren wäre

auch fraglich, ob die Beschuldigte – wie angeklagt – durch ihr Verschweigen

über die «tatsächliche Verfügbarkeit der Arbeitskraft» täuschte. Die

Verfügbarkeit der Arbeitskraft war bei der Kantonspolizei grundsätzlich nicht

beeinträchtigt, da die Beschuldigte weiterhin zu den vorgeschriebenen

Arbeitszeiten ihren Dienst zu leisten hatte. Bei der B____ GmbH machte sie des

Weiteren von Anfang an klar, dass sie gerne zu Randzeiten und am Wochenende

arbeiten wolle. In diesem Zusammenhang ist ferner auch fraglich, ob eine arglistige

Täuschung vorliegt (an eine solche wären bei einer Tatbegehung durch

Unterlassen grundsätzlich wiederum höhere Anforderungen zu stellen, vgl. Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146

StGB N 58). Entgegen der Vorinstanz kann nämlich auch nicht davon

ausgegangen werden, dass die Beschuldigte «einiges an Geschick» aufbringen

musste, um unentdeckt zu bleiben, ist doch vielmehr erstellt, dass sie keinen

besonderen Wert auf ein Verdecken ihrer Doppelanstellung legte. So wurde

bereits festgehalten, dass sie bei der B____ GmbH für den Kanton Basel-Stadt

das Nebenkostenformular programmieren musste. Hierzu gaben sowohl die

Beschuldigte als auch D____ an, dass man beim Überprüfen des IT-Zugangs gemerkt

habe, dass erstere noch über eine aktive E-Mailadresse des Kantons verfügt habe

und dies D____ «komisch» vorgekommen sei (vgl. vorne E. 3.6.3). Sodann sei

die Beschuldigte gemäss D____ zu den normalen Arbeitszeiten selten erreichbar

gewesen (vgl. vorne E. 3.6.3). Von einem «geschickten» Verstecken der

Arbeit bei der Kantonspolizei kann mithin keine Rede sein. Ferner wurde die

Beschuldigte bei der Kantonspolizei auch nicht persönlich gefragt, ob sie eine

Nebenbeschäftigung ausübte. Das Nichtreagieren auf eine möglicherweise allen

Angestellten jährlich zugesendete E-Mail wäre ebenso wenig als arglistige

Täuschungshandlung zu qualifizieren.

Weiter wäre das

Vorliegen eines Motivations- resp. eines Kausalzusammenhangs zwischen Täuschung

und Vermögensverfügung anzuzweifeln. Der Lohn als Vermögensverfügung wurde der

Beschuldigten nämlich nicht wegen einer allfälligen Täuschung über die doppelte

Beschäftigung ausbezahlt, sondern aufgrund ihrer vertragsgemäss erbrachten

Arbeitsleistung. Ferner ist nicht erwiesen, dass die Beschuldigte bei der

Kantonspolizei aufgrund ihrer Doppelbelastung eine schlechtere Arbeitsleistung

erbrachte als vor Antritt der neuen Stelle bei der B____ GmbH.

Schliesslich ist

in Bezug auf den subjektiven Tatbestand festzuhalten, dass zum einen keine

Bereicherungsabsicht vorliegt, wenn eine noch vertragsgemässe Gegen- bzw.

Arbeitsleistung erbracht wird (fehlende Stoffgleichheit zwischen Schaden und

Bereicherung). Auch würde, wie bereits ausgeführt wurde, eine blosse

Eventualabsicht nicht genügen. Zum anderen kann bei der Beschuldigten nicht auf

einen Schädigungswillen geschlossen werden, sagte sie doch aus, dass der

Nebenjob bei der B____ GmbH ihr Kraft gegeben habe, um ihre Tätigkeit bei der

Polizei weiterhin ausführen zu können. Ohne diesen hätte sie mithin bei der

Polizei eine noch eingeschränktere Arbeitsleistung erbracht. Bei der B____ GmbH

ist die Arbeitsleistung ohnehin nicht zu kritisieren.

5.3.2 Was

die Krankschreibungen bei beiden Arbeitgeberinnen betrifft, handelt es sich bei

den in den Akten befindlichen Arztzeugnissen unbestrittenermassen um echte

Arztzeugnisse. Es wird denn auch nicht geltend gemacht, dass die Beschuldigte

an den entsprechenden Daten nicht krank gewesen sei.

5.3.2.1 Hinsichtlich

der Krankschreibungen bei der Kantonspolizei ist zunächst fraglich, worin

vorliegend eine tatbestandsmässige Täuschungshandlung liegen könnte. So hat

nämlich, wie erwähnt, als erstellt zu gelten, dass bei der Beschuldigten ab

Mitte April bis Ende August 2018 aufgrund des Harnwegsinfektes sowie der

Mobbing­situation bei der Kantonspolizei eine arbeitsplatzbezogene

Arbeitsunfähigkeit vorlag (ihr war es aufgrund der hauptsächlich nur die Arbeitsstelle

bei der Kantonspolizei betreffenden Umstände mithin aber möglich, in diesem

Zeitraum weiterhin ihrer Tätigkeit bei der B____ GmbH nachzugehen). Aufgrund

der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit kann damit nicht mit der

Vorinstanz übereingestimmt werden, dass kein tatsächlicher Hinderungsgrund für

die Erbringung der Arbeitsleistung bei der Kantonspolizei vorlag. Mithin stellt

sich nun aber die Frage, worüber die Beschuldigte die Kantonspolizei überhaupt

getäuscht haben könnte. Die Handlung der Beschuldigten beschränkte sich im Fall

der Arztzeugnisse nämlich auf das Einreichen von echten Arztzeugnissen

und das – unbestrittene – Vorliegen entsprechender Erkrankungen. Aufgrund der

effektiv gegebenen Arbeitsunfähigkeit bei der Kantonspolizei wäre vorliegend

einzig eine allfällige Täuschung hinsichtlich eines unterlassenen Hinweises auf

die Möglichkeit, dass sie an einem anderen Ort innerhalb der Kantonspolizei

hätte arbeiten können, denkbar. Bereits hier stellt sich jedoch wiederum die

Frage, ob es sich um eine Täuschung durch Unterlassen

im Sinne des Nichtbeseitigen

eines Irrtums handelt. Bejahendenfalls wäre eine erforderliche Garantenpflicht

auch hier zu verneinen, da der Beschuldigten keine entsprechende qualifizierte

Aufklärungspflicht zukam (vgl. vorne E. 5.3.1). Doch selbst wenn von einem

aktiven Handeln im Sinne eines Unterdrückens von Tatsachen ausgegangen werden

müsste, wäre das Merkmal der Arglist aufgrund der Opfermitverantwortung der

Kantonspolizei – und weitergehend auch ein Irrtum – zu verneinen, da der Kantonspolizei

bzw. den Vorgesetzten der Beschuldigten aufgrund ihrer Meldungen – auch beim Polizeibeamtenverband

– bewusst war, dass sich die Beschuldigte Mobbing ausgesetzt sah: So hätte die

Kantonspolizei als Arbeitgeberin selbst eine Pflicht getroffen, für die

Gesundheit der Beschuldigten als Arbeitnehmerin zu sorgen und ihr einen

Arbeitsort bzw. -platz anzubieten, der sie vor Mobbingübergriffen geschützt

hätte (vgl. § 4 Personalgesetz Basel-Stadt [PG/BS, SG 162.100] i.V.m. Art. 328

Obligationenrecht [OR, SR 220]). Gemäss den Aussagen der Beschuldigten – die

von der Privatklägerin auch nicht bestritten wurden – meldete sich die

Arbeitgeberin jedoch zu keinem Zeitpunkt während der Krankschreibung bei ihr,

geschweige denn erkundigte sich nach ihrem Wohlergehen. Durch die Nichtvornahme

von Schutzmassnahmen durch die Arbeitgeberin trug diese eine Mitverantwortung –

wenn nicht sogar die Hauptverantwortung – für die problematische Situation der

Beschuldigten am Arbeitsplatz. Somit müsste selbst im Falle der Annahme einer

arglistigen Täuschung der objektive Verantwortungszusammenhang zwischen einem

allfälligen Erfolg und dem «Tatverhalten» der Beschuldigten verneint werden. Der

Schutzbereich einer Norm endet nämlich dort, wo der eigene

Verantwortungsbereich der betroffenen Person – d.h. vorliegend der

Arbeitgeberin – beginnt (vgl. hierzu Geth,

Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Basel 2021, Rz. 111 ff.).

Was ferner die

übrigen Krankschreibungen bei der Kantonspolizei betrifft (21. September

2017, 4. Januar 2018 sowie 23. Januar bis 25. Januar 2018), so gilt

es auch hier darauf hinzuweisen, dass aufgrund der von D____ eingereichten

Stundenrapporte nicht als erstellt gelten kann, dass die Beschuldigte an diesen

Tagen effektiv die dort aufgeführten Arbeiten ausgeführt resp. während den

rapportierten Zeiten für die B____ GmbH gearbeitet hat. Entsprechend kann auch

nicht als erstellt gelten, dass die Beschuldigte darüber getäuscht haben

könnte, an diesen Daten trotz Arbeitsfähigkeit nicht für die Kantonspolizei,

jedoch für die B____ GmbH tätig gewesen zu sein.

In subjektiver

Hinsicht gilt es schliesslich zu betonen, dass als erstellt zu gelten hat, dass

die Beschuldigte während der Zeit der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit

bei der Kantonspolizei nicht ein grösseres Arbeitspensum bei der B____ GmbH

absolvierte oder etwa ihre Arbeit bei der B____ GmbH zu denjenigen Zeiten

erledigte, zu denen sie ansonsten ihren Polizeidienst hätte verrichten müssen. Ihr

kann demnach keine Bereicherungsabsicht unterstellt werden, profitierte sie

doch dadurch nicht von ihrer Krankschreibung bei der Kantonspolizei. Auch ist

aufgrund der objektiven Umstände nicht davon auszugehen, dass der Vorsatz der

Beschuldigten darauf gerichtet war, darüber zu täuschen, dass sie

arbeitsplatzbezogen eine andere Stelle bei der Kantonspolizei hätte ausüben

können. Letztendlich kann – wie bereits beim Vorwurf der allgemeinen

Doppelanstellung – bei der Beschuldigten auch nicht auf einen Schädigungswillen

zu Lasten der Kantonspolizei geschlossen werden.

5.3.2.2

Betreffend die Krankschreibungen bei der B____ GmbH ist auch unter diesem Punkt

darauf hinzuweisen, dass gestützt auf die aktenkundigen Stundenrapporte nicht darauf

geschlossen werden kann, ob die Beschuldigte während den Krankschreibungen

effektiv gearbeitet hat oder nicht (vgl. vorne E. 3.6.3). Entsprechend

kann schon nicht von einer vorgenommenen Täuschungshandlung der Beschuldigten

ausgegangen werden. Gleiches gilt auch für das Vorliegen eines Schadens, da

einerseits aufgrund der vorliegenden Stundenrapporte nicht eruierbar ist, ob

die Beschuldigte an denjenigen Daten, für die Arztzeugnisse vorliegen, effektiv

nicht für die B____ GmbH arbeitete. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die

Arbeit der Beschuldigten bei der B____ GmbH projektbasiert aufgegleist war. Es

ging entsprechend nicht – wie bei der Kantonspolizei – um eine bestimmte Anzahl

Stunden, welche die Beschuldigte «abzusitzen» hatte, sondern grundsätzlich um

den möglichst schnellen Abschluss einer Programmierarbeit. Aufgrund dessen wäre

selbst bei Vorliegen einzelner «Minusstunden» kein «Schaden» substanziierbar,

geschweige denn ein Vorsatz oder eine Bereicherungsabsicht nachzuweisen. Mithin

sagte auch D____ aus, dass kein Schaden bei der B____ GmbH entstanden sei (vgl.

vorne E. 3.6.3).

5.4 Nach

dem Gesagten ist die Beschuldigte somit im Ergebnis von der Anklage des mehrfachen

Betrugs freizusprechen.

6.

Die Privatklägerin

hat sich als Zivilklägerin konstituiert und eine Schadenersatzforderung über CHF 41'327.35

eingereicht. Diese wurde mit einem Schaden in Höhe der Bruttolohnkosten (inklusive

Arbeitgeberbeiträgen) während des Zeitraums der Krankschreibung(en) der Beschuldigten

bei der Kantonspolizei und gleichzeitiger Arbeit bei der B____ GmbH begründet

(vgl. Akten S. 435).

Aufgrund des

erfolgten vollumfänglichen Freispruchs wäre eine geltend gemachte

Zivilforderung grundsätzlich abzuweisen. Vorliegend stützt sich die

Privatklägerin bei der Geltendmachung ihrer Forderung aber auf öffentliches

Recht, unter anderem das Personalgesetz Basel-Stadt, auf das auch der

öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag der Beschuldigten verweist (Akten

S. 205 ff.). Derlei Ansprüche, die sich auf öffentliches Recht stützen,

unterliegen jedoch nicht dem Adhäsionsverfahren (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Art. 122 N 5b; vgl. auch

BGE 141 IV 380 E. 2.3.1). Ausserdem sieht auch § 13 Abs. 1

lit. a des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (HG,

SG 161.100) hinsichtlich Schadenersatzforderungen gegen das Staatspersonal ein

öffentlich-rechtliches Verfahren vor. Daran ändert auch der Umstand nichts,

dass das Personalgesetz als subsidiäre Rechtsquelle auf das Obligationenrecht verweist

(§ 4 PG/BS), da die privatrechtlichen Quellen dadurch zu öffentlichem

Recht werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 2008).

Entsprechend kann im Strafverfahren nicht materiell über die geltend gemachte

«Zivilforderung» entschieden werden, weshalb ein diesbezüglicher

Nichteintretensentscheid zu erfolgen hat.

7.

7.1 Bei

einem Freispruch hat die beschuldigte Person grundsätzlich keine Verfahrenskosten

zu tragen, ausser wenn sie nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Einleitung

des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Dies ist immer

dann der Fall, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer

Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm aus der

gesamten schweizerischen Rechtsordnung klar verstossen und dadurch die

Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert

hat (BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 116 la 162 E. 2d, 112

Ia 371 E. 2a; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1).

Wie dargelegt

wurde, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschuldigte gegen ihre

arbeits- und personalrechtlichen Pflichten verstossen hat, als sie – ohne

Bewilligung – zwei Arbeitsstellen gleichzeitig innehatte. Aufgrund des

Beweisergebnisses ist diesbezüglich als erstellt anzusehen, dass sie

insbesondere die Polizei nicht über ihren (Neben-)Er­werb bei der B____ GmbH

informierte (vgl. vorne E. 5.3.1), obgleich gemäss § 20 PG/BS eine

(solche) Nebenbeschäftigung grundsätzlich bewilligungspflichtig gewesen wäre.

Entsprechend hat die Beschuldigte durch das ihr personalrechtlich vorwerfbare

Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst, weshalb ihr die

Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen sind. Die

Beschuldigte trägt demnach die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'094.80

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

7.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen.

Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021

E. 10.3.1 m.H.). Die Beschuldigte obsiegt mit ihren Anträgen – mit

Ausnahme der im Gesamtkontext vernachlässigbaren Kostenauferlegung für das

erstinstanzliche Verfahren – vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft sowie

die Privatklägerin im gleichen Umfang unterliegen. Im Gegensatz zum

erstinstanzlichen Verfahren kann der Beschuldigten im Berufungsverfahren die

Einleitung des Strafverfahrens nicht mehr vorgeworfen werden, da sie im Falle

eines bereits von der Vorinstanz ausgesprochenen vollumfänglichen Freispruchs

kein Rechtsmittel hätte ergreifen müssen. Der Beschuldigten werden demnach

zweitinstanzlich keine Kosten auferlegt.

8.

8.1 Die

Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (AGE

SB.2020.13 vom 17. August 2021 E. 5.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 268 E. 1.2).

Kommt es mithin zu einer Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO,

so präjudiziert diese bei Vorliegen eines Sachzusammenhangs, dass die

Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO für die beschuldigte

Person nach einem Freispruch ebenfalls entfällt (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel

2014, Art. 430 StPO N 9). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung

der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 137 IV 352

E. 2.4.2; BGer 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3,

6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Der von der Beschuldigten vorgebrachte

Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung in Bezug auf das

erstinstanzliche Verfahren ist aufgrund der zivilrechtlich vorwerfbaren

Handlung und der entsprechenden Kostenauflegung mithin vollumfänglich

abzuweisen.

8.2 Aufgrund

des beinahe vollumfänglichen Obsiegens im zweitinstanzlichen Verfahren ist der

Beschuldigten demgegenüber eine Parteientschädigung gemäss eingereichter

Honorarnote ihres Verteidigers (zzgl. vier Stunden für die

Berufungsverhandlung/Nachbesprechung) in Höhe von CHF 7'023.55 aus der

Gerichtskasse zuzusprechen (inkl. Auslagen und MWST).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte der Urteile des Strafgerichts vom 19. Oktober 2021 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Nichtvollziehbarerklärung der gegen A____ am 8. Januar 2016 von der

Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bedingt ausgesprochene Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu CHF 130.–, Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 5

des Strafgesetzbuches.

A____ wird – in Gutheissung ihrer Berufung – von der

Anklage des mehrfachen Betrugs freigesprochen.

Auf die Zivilforderung der Privatklägerin wird nicht

eingetreten.

Die Beurteilte trägt nach Art. 426 Abs. 2 der

Strafprozessordnung die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'094.80 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Der Antrag der Beurteilten auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird in Anwendung von

Art. 430 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung abgewiesen.

Der Beurteilten wird für das zweitinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 7'023.55 aus der

Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).

Mitteilung an:

-

Beschuldigte

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Martin Seelmann,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.