SB.2022.20
mehrfacher Betrug
3. Februar 2023Deutsch59 min
Urteil haben die Staatsanwaltschaft sowie A____ (nachfolgend: Beschuldigte) jeweils
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.20
URTEIL
vom 3.
Februar 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
Dr. Christoph A.
Spenlé, Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatklägerin
Kantonspolizei Basel-Stadt
Kommando
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Oktober 2021
betreffend mehrfachen Betrug
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Oktober 2021 des mehrfachen
Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu CHF 210.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren. Die gegen A____ am 8. Januar 2016 von der
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu CHF 130.–, Probezeit 2 Jahre, wurde in Anwendung von
Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht vollziehbar
erklärt. Sodann wurde sie zu CHF 32'183.35 Schadenersatz an die
Privatklägerin verurteilt; die Mehrforderung im Betrage von CHF 9'144.– wurde
abgewiesen. Des Weiteren wurde A____ gemäss Art. 429 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aus der Strafgerichtskasse eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'923.50 zugesprochen. Schliesslich
wurden A____ Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2'094.80 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag
auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82
Abs. 2 lit. a StPO CHF 1'000.–) auferlegt. Die Mehrkosten von
CHF 500.– wurden auf die Strafgerichtskasse genommen.
Gegen dieses
Urteil haben die Staatsanwaltschaft sowie A____ (nachfolgend: Beschuldigte) jeweils
eigenständig Berufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer
Berufungserklärung vom 22. Februar 2022, dass das Urteil des Strafgerichts vom
19. Oktober 2021 aufzuheben und die Beschuldigte des mehrfachen Betruges gemäss
Ziff. I der Anklageschrift schuldig zu sprechen sei. Es sei die Strafe auf 320
Tagessätze zu erhöhen, wobei die Tagessatzhöhe dem aktuellen Einkommen
entsprechend festzusetzen und der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei,
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, dies unter o/e-Kostenfolge.
Die Beschuldigte beantragt demgegenüber in ihrer Berufungserklärung vom 22.
Februar 2022, dass das angefochtene Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
19. Oktober 2021 aufzuheben und sie von der Anklage vollumfänglich
freizusprechen sei, dies unter o/e-Kostenfolge.
Mit ihren Berufungsbegründungen
vom 28. April 2022 (Staatsanwaltschaft) und 15. Juni 2022
(Beschuldigte) sind die Anträge der Parteien jeweils begründet worden. Die
Beschuldigte hat zugleich die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft
beantragt. Die Privatklägerin hat mit Eingabe vom 22. Juli 2022 des
Weiteren beantragt, dass das Urteil des Strafgerichts vom 19. Oktober 2021
im Zivilpunkt zu bestätigen sei, dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom
29. Juli 2022 hat die Staatsanwaltschaft schliesslich zur
Berufungsbegründung der Beschuldigten Stellung genommen.
Mit Verfügung
vom 23. September 2022 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung
angekündigt. Mit Vorladung vom 29. September 2022 sind sodann die Parteien
zur Hauptverhandlung am 3. Februar 2023 geladen worden.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung ist die Beschuldigte befragt worden. Nach Abschluss des
Beweisverfahrens sind die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag
gelangt. Die Verteidigung hat daraufhin repliziert. Dabei wurde an den bereits
schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Der Beschuldigten ist
schliesslich das letzte Wort zugekommen.
Für sämtliche
weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381
Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung
der Berufung legitimiert ist. Des Weiteren ist die Beschuldigte vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO ebenfalls zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufungen sind
form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so
dass auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
1.2.2
Die
Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Strafgerichts vom 19. Oktober
2021.
aufzuheben und die Beschuldigte des mehrfachen Betruges gemäss Ziff. I der
Anklageschrift schuldig zu sprechen. Es sei die Strafe auf 320 Tagessätze zu
erhöhen, wobei die Tagessatzhöhe dem aktuellen Einkommen entsprechend
festzusetzen und der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei, unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren. Die Beschuldigte beantragt demgegenüber einen
vollumfänglichen Freispruch. Mithin ist nur die Nichtvollziehbarerklärung der
gegen die Beschuldigte am 8. Januar 2016 von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 130.–,
Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB in
Rechtskraft erwachsen.
2.
Die Parteien
haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge
gestellt, die noch zu behandeln wären.
3.
3.1
Die
Beschuldigte bringt in materieller Hinsicht vor, dass sie bei der
Kantonspolizei Basel-Stadt tätig gewesen sei und aufgrund einer
Mobbingsituation eine Stelle als Informatikerin bei der B____ GmbH angetreten
habe. Sie habe nicht beabsichtigt, zwei beruflichen Tätigkeiten nachzugehen,
sondern sei in diese Situation hineingeschlittert. Dies sei aufgrund ganz
anderer Stellenanforderungen möglich gewesen. Der Polizeidienst bestehe aus
zeitlich klar vorgegebenen Dienstplänen. Ob in dieser Zeit viel oder wenig
gearbeitet werden müsse, sei ohne Belang. Wenn die Schicht beendet sei, übernehme
ein anderer Mitarbeiter den Dienst. Ganz anders verhalte es sich in der
Informatikbranche. Zwar würden pro forma Einsatzpläne und Stundenrapporte
erstellt (letztere, um die Stunden den Kunden verrechnen zu können). In Tat und
Wahrheit spiele es aber überhaupt keine Rolle, wann die Informatikerin das
Programm erstelle und wo sie dies tue. So könnten die Arbeiten beispielsweise
zwischen 24.00 Uhr und 04.00 Uhr morgens oder während des Frühstücks verrichtet
werden. Auch spiele es keine Rolle, wieviel Zeit für die Programmierung
benötigt werde. Das Programm müsse erstellt werden bzw. funktionieren, dann sei
die Arbeit erledigt, wenngleich dem Kunden dann beispielsweise acht Stunden
verrechnet würden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführe, sei beiden
Arbeitgeberinnen kein Schaden entstanden. Es komme hinzu, dass die B____ GmbH
mit den Leistungen der Arbeitnehmerin sehr zufrieden gewesen sei. Bei der
Kantonspolizei sei es zwar zu Schwierigkeiten gekommen, was aber mit der
Mobbingsituation im Zusammenhang gestanden sei. Jedenfalls aber seien die
Arbeitsleistungen nicht dermassen ungenügend gewesen, dass von einer
Nichterbringung der arbeitsrechtlichen Leistungen gesprochen werden könnte. Festzuhalten
sei, dass der Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, während der Polizeiarbeit
für die B____ GmbH gearbeitet zu haben. Sie habe dies ausschliesslich in ihrer
Freizeit getan. Selbst wenn personalrechtliche Pflichten verletzt worden sein
sollten, liege indessen keine arglistige Täuschung vor. Es fehle denn auch
jeglicher Hinweis, wann, wo und durch welche Handlungen irgendjemand arglistig
getäuscht hätte sein sollen. Die B____ GmbH habe nicht nach einer anderen
Arbeitgeberin gefragt und sich auch nicht dafür interessiert. Bei der
Kantonspolizei sei die gesetzliche Lage anders. Allerdings habe es auch dort
kein Nachfragen gegeben, weswegen die Annahme einer weiteren Erwerbstätigkeit
nicht automatisch eine arglistige Täuschung darstellen könne. Die
Staatsanwaltschaft mache des Weiteren geltend, es liege ein Vermögensschaden
vor, da niemand in der Lage sei, zwei 100 %-Arbeitsstellen zu absolvieren.
Die vorliegende Konstellation zeige gerade, dass dies gehe. Ganz offensichtlich
wäre es nicht möglich, in zwei Polizeikorps tätig zu sein, da dies zeitlich
nicht machbar wäre. Die Computerbranche funktioniere aber anders. Dort bedeute
eine 100 %-Stelle zwar 100%-igen Effort, aber offensichtlich nicht
100%-igen Zeiteinsatz und vor allem Flexibilität. Sofern behauptet werde, die
Beschuldigte habe die geforderte Leistung nicht wie vereinbart erbringen
können, sei dies unzutreffend. Die B____ GmbH sei sehr zufrieden gewesen und auch
die Leistungen im Polizeidienst hätten sich im vertraglichen Bereich befunden.
Da die Beschuldigte die Arbeitstätigkeit erfüllt habe, habe sie Anspruch auf
ein Gehalt gehabt. Die Kantonspolizei habe eine arbeitsrechtliche Leistung
erhalten und somit auch keinen Vermögensschaden erlitten.
Was die
Krankheitstage anbelange, werde von der Beschuldigten bestritten, dass sie sich
krankgemeldet habe, obwohl sie nicht krank gewesen sei, um bei der anderen Arbeitgeberin
arbeiten zu können. Sie sei, jedenfalls was ihren Einsatz bei der
Kantonspolizei betreffe, von einer arbeitsplatzbedingten Krankheit betroffen
gewesen. Die Frage sei auch hier nicht, ob sie für zwei Arbeitgeber tätig,
sondern ob sie effektiv krank gewesen sei. Da sie arbeitsplatzspezifisch
aufgrund der Mobbingsituation krank gewesen sei, habe sie gleichzeitig z.B. zu
Hause am Computer arbeiten dürfen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe
ein Hinderungsgrund für die Erbringung der Arbeitsleistung vorgelegen. Dies betreffe
auch den umgekehrten Fall, als die Beschuldigte den Polizeidienst verrichtet
habe. Die B____ GmbH sei mit ihren Leistungen sehr zufrieden gewesen. Somit könne
es sich nicht um einen Betrug handeln. Eine arglistige Täuschung führe gerade
zur Unzufriedenheit bzw. einem Schaden. Bezüglich der in der Anklage geltend
gemachten Verrechnungen der Arbeitsstunden gegenüber der B____ GmbH sei darauf
hinzuweisen, dass es sich um abrechenbare Stunden handle. Die
Computerprogrammierung sei eine intellektuelle Leistung, die an sich nicht nach
Stunden abgerechnet werden könne. Da dies aber von den Kunden gewünscht werde,
liefere die B____ GmbH Stundenrapporte ab. Nun könne aus diesem von den
Programmierfirmen entwickelten System nicht abgeleitet werden, dass dies im
internen Verhältnis zur Arbeitnehmerin auch gelte. Der B____ GmbH sei es egal
gewesen, wann die Beschuldigte tätig gewesen sei und wie viele Stunden sie
benötigt habe. Wichtig sei einzig gewesen, dass die Leistung gestimmt habe und
entsprechend Rechnung an die Kunden habe gestellt werden können.
3.2
Die
Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber in Bezug auf den Freispruch von der
Anklage des Betruges hinsichtlich der gleichzeitigen Anstellung im Rahmen zweier
100%-Arbeitspensen vor, dass das Strafgericht bei seinen Erwägungen die
tatsächliche Tragweite des strafrechtlichen Vermögensschadens verkenne. Zwar
sei dem Strafgericht insofern zuzustimmen, als nicht bei jeder schlechten
Mitarbeiterin von Betrug ausgegangen werden müsse, selbst wenn diese sich noch
im Vorstellungsgespräch als Topkandidatin präsentiert hätte, allerdings greife
diese Betrachtungsweise im vorliegenden Fall nicht, zumal es hier von
vornherein klar und zwingend gewesen sei, dass die Beschuldigte die geforderte
Leistung nicht wie vereinbart werde erbringen können. Dabei seien nicht
subjektive Einschätzungen des eigenen Leistungsvermögens, welche sich
allenfalls nachträglich als zu optimistisch herausgestellt hätten, ausschlaggebend,
sondern objektiv feststehende Umstände: Niemand sei in der Lage, das Pensum
zweier 100%-Arbeitsstellen gleichzeitig zu absolvieren, was einerseits den
begrenzten physischen Möglichkeiten jedes Menschen und andererseits der
Tatsache geschuldet sei, dass der Tag nur 24 Stunden habe und niemand
gleichzeitig an zwei Orten sein und seine Arbeitsleistung erbringen könne.
Selbst bei grösstem Einsatz der betroffenen Person sei von Beginn an klar, dass
sie nicht die Gegenleistung werde erbringen können, zu der sie sich
verpflichtet habe und für die sie schliesslich den Lohn erhalten werde, dass
also eine Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege. So habe auch
die B____ GmbH ausgeführt, dass es die Beschuldigte zwar zu Beginn des
Arbeitsverhältnisses noch geschafft habe, ihren Pflichten nachzukommen, je
länger je mehr sich dann jedoch Mängel offenbart hätten. Die Beschuldigte sei
unter der Woche in der Regel nicht zu erreichen gewesen und habe meistens an
den Wochenenden und in der Nacht gearbeitet, bei Kundenbesuchen, zu denen sie
nur sehr widerwillig gegangen sei, sei sie meist unpünktlich und unorganisiert
gewesen. Generell habe sie einen chaotischen Eindruck gemacht. Aus dieser
Schilderung lasse sich einerseits zweifellos entnehmen, dass die B____ GmbH mit
den Leistungen der Beschuldigten eben nicht zufrieden gewesen sei, und
andererseits werde offensichtlich, dass es unmöglich gewesen sei, gleichzeitig
ein volles Pensum sowohl als Polizistin als auch als Programmiererin zu
bewältigen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Stundenrapporte
mitnichten nur dazu dienten, die betreffenden Arbeitszeiten gegenüber dem
Kunden abzurechnen, sondern auch um gegenüber der Arbeitgeberin nachzuweisen,
dass die betreffende, vertraglich vereinbarte Arbeitszeit tatsächlich geleistet
worden sei. Nicht umsonst sei im Arbeitsvertrag festgehalten, dass die
wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden betrage, und nicht umsonst würden
beispielsweise am 4. Januar 2018, als die Beschuldigte sich gegenüber der
Kantonspolizei habe krankschreiben lassen, nicht nur dem Kunden verrechenbare
Stunden, sondern eben auch intern zu verbuchende Arbeitszeit erfasst, was dann
zu einer Arbeitsleistung von insgesamt achteinhalb Stunden an diesem Tag
geführt habe.
3.3
Die
Privatklägerin bringt schliesslich vor, dass gemäss § 20 des
Personalgesetzes (PG, SG 162.100) die Ausübung einer Nebenbeschäftigung sowie
die Übernahme eines öffentlichen Amtes zulässig seien, wenn sie die
Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigten und mit der dienstlichen Stellung
vereinbar seien. Gemäss Absatz 2 von § 20 PG müsse die
Nebenbeschäftigung durch die Anstellungsbehörde bewilligt werden, wenn a) die
Aufgabenerfüllung dadurch beeinträchtigt werden könnte, b) die Möglichkeit einer
Interessenkollision bestehe oder c) Arbeitszeit in Anspruch genommen werde. Das
Melden einer Nebenbeschäftigung, welche unter die genannten Voraussetzungen falle
oder fallen könnte, sei somit eine arbeitsvertragliche Pflicht. Da in casu die
Aufgabenerfüllung durch die zeitliche Belastung der Nebenbeschäftigung tangiert
gewesen sei, wäre diese zu melden gewesen.
In Bezug auf das
Vorbringen der Beschuldigten, dass seitens Kantonspolizei ein Nachfragen nach
der Annahme einer weiteren Erwerbstätigkeit ausgeblieben sei, sei anzumerken,
dass diese Aussage nicht korrekt sei. Vielmehr fordere seit vielen Jahren die
oder der Personalchef/-in des Justiz- und Sicherheitsdepartements jedes Jahr im
ersten Halbjahr bei allen Mitarbeitenden des Departements via E-Mail die
Dispositiv
Deklaration allfälliger Nebenbeschäftigungen ein. Die Nachfrage erfolge demnach
nicht nur im Rahmen des Anstellungsprozesses. Leider seien die entsprechenden
E-Mails der Vorjahre nicht mehr vorhanden.
Was die von der
Beschuldigten behauptete arbeitsplatzbezogene Krankheit betreffe, müsse dieses
Vorbringen als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Denn wäre dies
tatsächlich so gewesen, hätte der behandelnde Hausarzt auf dem Arztzeugnis
vermerken müssen, dass die Arbeitsunfähigkeit arbeitsplatzbezogen sei. Damit
wäre gegen aussen ersichtlich gewesen, dass die Beschuldigte an ihrem
Arbeitsplatz bei der Kantonspolizei nicht arbeitsfähig gewesen sei, sehr wohl
aber an jeder anderen Arbeitsstelle. Tatsächlich sei auf dem Arztzeugnis noch
nicht einmal der Adressat desselben, also die Arbeitgeberin, aufgeführt. Da
weder der Vermerk auf die arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit noch der
Adressat Kantonspolizei aufgeführt seien, sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit
generell gegolten habe, nicht nur für die Anstellungsbehörde Kantonspolizei.
Der behandelnde Arzt, Dr. [...], führe in seiner Stellungnahme vom 7. August
2020 aus, dass er über das Bestehen eines weiteren Arbeitsverhältnisses von
seiner Patientin nicht informiert worden sei. Im Übrigen sei es unüblich, dass
ein Arzt seine Patientin gleich über drei Monate am Stück krankschreibe. In der
Regel werde die Arbeitsunfähigkeit monatlich überprüft. Ferner hätte die
Beschuldigte Kontakt mit der Personalabteilung aufnehmen und z.B. um eine
einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder eine andere Lösung
ersuchen können.
3.4 Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR
101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum
gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren
Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio
pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein
Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind
und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass
das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn
verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie
ausführlich: Tophinke, in: Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in
dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober
2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht
bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die
angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält
der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem
einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr
gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10
Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt
und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine
Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020,
Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017).
Der Anwendungsbereich des Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am
Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen
der Umstände, welche die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten
Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers,
a.a.O., Art. 10 N 14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser
Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht
erfolgt sind.
3.5
3.5.1 Vorliegend
stützt sich der Sachverhalt einerseits auf die Aussagen der Beschuldigten
selbst ab. So sagte sie wiederholt – und insbesondere in der
Berufungsverhandlung ausführlich – aus, sie habe aufgrund der schwerwiegenden
Mobbingattacken während ihres Dienstes bei der Kantonspolizei nach einem
Nebenjob gesucht, der sie finanziell hätte auffangen sollen, wäre es letzten
Endes zum Verlust der Stelle bei der Kantonspolizei gekommen. Ihr Vorgesetzter
bei der Polizei habe ihr immer wieder mit der Kündigung gedroht. Sie habe sich
zum fraglichen Zeitpunkt nicht (mehr) in einer finanziellen Notlage befunden,
sondern habe der beruflichen Ungewissheit entgegensteuern müssen, da sie Angst
gehabt habe, arbeitslos zu werden (Akten S. 414, vgl. 667 ff.). Was
das Mobbing bei der Polizei betreffe, so habe sie dieses als massiv erlebt. Sie
sei als «dumm», «fett» und «hässlich» bezeichnet und auch angespuckt und
geschubst worden. Ihr Vorgesetzter C____ habe sie vor der Mannschaft mit Essen
beworfen und sie «Wüeschti» genannt. Bei den Schlafkabinen sei die Tür zum
Männerschlafsaal einmal offen gestanden und C____ sei mit nacktem Oberkörper
dort gestanden. Als sie vorbeigelaufen sei, habe er gesagt «komm Schätzchen, oh
nein, das ist ja A____» und sie als «hässlich» bezeichnet. Jeder Antrag auf
Versetzung sei zerrissen oder es sei nicht auf ihn eingegangen worden. Des
Weiteren seien ihre Namensschilder und andere Gegenstände aus ihrem Spind
verschwunden und man habe sie deswegen dann als Chaotin betitelt. Auch sei sie
aufgrund ihres «Balkanhintergrunds» beleidigt und als «Zigeunerin» betitelt
worden. Alles, was sie bei der Arbeit getan habe, sei schlechtgemacht worden.
Der Vorgesetzte habe sie drangsaliert, und alle anderen hätten mitgezogen. Wenn
sie erste Angaben von beschuldigten Personen entgegengenommen und so
protokolliert habe, wie es ausgesagt worden sei, habe man sie als «dumm»
betitelt, da die beschuldigte Person so eine «mildere Strafe» erhalten würde. Solche
Sachen hätten sie über die Monate sehr verletzt und sie sei am Schluss ein Häufchen
Elend gewesen. Sie habe Angst davor gehabt, was als nächstes passieren könnte.
Man habe ihr von der Polizei keinerlei Hilfe angeboten, auch nicht, als sie
sich habe krankschreiben lassen. Man habe nicht einmal versucht, sie zu
kontaktieren. Der Polizeibeamtenverband habe ihr gesagt, dass sie es mit Humor
nehmen solle. Es habe sie auch verletzt, dass der Vertreter des
Polizeibeamtenverbands sich mit ihrem Vorgesetzten C____ getroffen und mit
diesem eine Unterredung geführt habe, ohne sie miteinzubeziehen oder ihr eine
Chance zu geben, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Zu jenem Zeitpunkt habe sie
gemerkt, dass sie keine Hilfe habe erwarten können. Auch die Personalchefin
habe sie nicht ernst genommen. Bei der Polizei habe sie aber trotz neuen Jobs
zunächst nicht gekündigt, da sie eigentlich die Polizei nicht habe verlassen wollen.
Der Nebenjob bei der B____ GmbH sei nur ein «Rettungsanker» gewesen in der
Hoffnung, dass es bei der Polizei besser werden würde. Ohne den Nebenjob wäre
sie schon viel früher «zusammengeklappt». Sie sei froh gewesen, gebraucht zu
werden und einmal nicht «dumm» zu sein. Ihr Arzt habe ihr dann dazu geraten,
die Anstellung bei der Polizei zu beenden (Akten S. 414, 520 ff., 667
ff.). Sie habe der Polizei zudem mitgeteilt, dass sie einen zweiten Job habe,
könne jedoch keine schriftlichen Belege hierfür vorweisen. C____ habe ihr
gesagt, sein Wort würde ausreichen, sie solle ihm vertrauen und «keine
schlafenden Hunde» wecken. Sie habe es aber trotzdem schriftlich gewollt,
worauf er sie vor allen Mitarbeitenden angeschrien und gefragt habe, ob sie
seine Kompetenz in Frage stelle, er sei ja schliesslich der Chef und sein Wort
gelte. Sie sei naiv und dumm gewesen und habe dann entgegnet, dass sie keinen Streit
deswegen wolle (Akten S. 523, 672 f.). Bei der Polizei sei sie aber auch nie
explizit gefragt worden, ob sie einen Nebenjob ausübe (Akten S. 672). Interessant
sei für die Beschuldigte auch gewesen, dass sie sich sechs Monate später, also ungefähr
im November 2018, nochmals bei der Polizei wegen des Mobbings gemeldet habe. Am
nächsten Tag habe sie dann die Anzeige wegen der vorgeworfenen Delikte erhalten.
So habe dies angefangen. Vorher sei das mit dem Nebenjob oder der
Krankschreibung – so auch während der drei/vier Monate, welche die Kündigungsfrist
abgedeckt hätten – nie ein Thema gewesen (Akten S. 675). Als sie bei der
Polizei drei Monate krankgeschrieben gewesen sei, habe sie schliesslich zwar
weiterhin bei der B____ GmbH gearbeitet, dort jedoch nicht ein höheres
Arbeitspensum absolviert (Akten S. 669).
Was die
Anstellung der Beschuldigten bei der B____ GmbH betrifft, wurde bereits
festgehalten, dass der Nebenjob für sie nur ein «Rettungsanker» gewesen sei.
Ohne diesen wäre sie schon viel früher «zusammengeklappt». Sie habe ihrem Chef
bei der B____ GmbH, D____, zu Beginn der Anstellung gesagt, dass sie noch ein
paar Monate bei der Polizei arbeiten werde. Wenn die neue Stelle stimme, würde sie
sich von der Polizei lösen (Akten S. 522 f., 669, 672). Sie habe ihm
mithin mitgeteilt, dass sie – zumindest zu Beginn des neuen Jobs – noch ihre
Arbeitsstelle bei der Polizei beibehalten werde. Bei der Besprechung mit D____
bezüglich Bewilligung einer Nebentätigkeit sei es diesem nicht um die
Anstellung bei der Polizei gegangen, seine Angst sei es vielmehr gewesen, dass
sie als Freelancerin auch bei einem seiner Konkurrenten programmieren gehen
würde (Akten S. 674). Sie habe sich sodann nie an einem Arbeitsort
krankschreiben lassen, um am anderen arbeiten zu können. Wenn Sie Polizeidienst
gehabt habe, habe sie vorher oder erst danach – oder an jenen Tagen gar nicht –
für die B____ GmbH gearbeitet, grundsätzlich jedoch nicht gleichzeitig (Akten
S. 671). In diesem Zusammenhang würden insbesondere auch die von der B____
GmbH eingereichten Leistungsabrechnungen nicht stimmen, denn die B____ GmbH
habe gegenüber ihren Kunden weitaus mehr resp. andere Stunden deklariert, als
die Beschuldigte tatsächlich geleistet habe. Sie habe teilweise auch in der
Nacht und am Sonntag – etwa für diverse Migrationen – gearbeitet, die zu diesen
Zeiten geleisteten Stunden hätten dem Kunden jedoch nicht so verrechnet werden
können. Sie habe ihrem Chef D____ zu Beginn mitgeteilt, dass sie in ihrer
Freizeit und am Wochenende arbeiten werde (Akten S. 522; vgl. auch Akten
S. 670). Im Arbeitsvertrag habe er aber den Sonntag nicht als Arbeitstag
aufgeführt haben wollen, da man hierfür eine Bewilligung vom AWA hätte einholen
müssen. Die Beschuldigte gab zudem an, dass sie mit der B____ GmbH vereinbart
habe, dass sie zumindest zu Beginn lediglich 20 % bis 30 % tätig sein
werde (Akten S. 414, 667 ff.). Sie sei sehr gut und schnell beim
Programmieren (Akten S. 667). Wenn sie mithin schnell gearbeitet habe,
habe D____ ihr einfach mehr Arbeit gegeben (Akten S. 671). Es habe aber
auch ein Projekt gegeben, für das sie länger gebraucht habe. Aufgrund der
Verzögerung habe ihr Chef dann draufzahlen müssen (Akten S. 672). Sie habe
jeden Monat den gleichen Lohn erhalten (Akten S. 672). D____ habe ihr gesagt,
dass es am einfachsten mit einem fixen Lohn sei (Akten S. 522 f., 669,
672). Der ihr ausbezahlte Lohn habe nicht dem einer 100%-Stelle für eine Seniorentwicklerin
entsprochen; ein entsprechender monatlicher Bruttolohn liege vielmehr zwischen
CHF 10'000.– bis CHF 12'000.– (Akten S. 677 f.). Im Grunde
genommen habe sie lediglich den Fehler gemacht, den schriftlichen Vertrag nicht
richtig gelesen zu haben bzw. nicht durch einen Anwalt kontrollieren zu lassen,
sondern einfach die mündliche Abmachung gelebt (Akten S. 414, 670).
3.5.2 Den
Aussagen der Beschuldigten stehen in diversen Punkten die Schilderungen ihrer
damaligen Vorgesetzten C____ (Kantonspolizei) sowie D____ (B____ GmbH)
entgegen. Ersterer sagte aus, dass die Stimmung im Team gut und die
Beschuldigte vom Typ her eine angenehme Mitarbeiterin gewesen sei. Es habe in
der Tour [...] jedoch nicht mit ihr geklappt, weshalb sie zu ihm in die Tour
[...] geschickt worden sei. Bei den Sprüchen habe sie jeweils mitgemacht und
sie sei auch dabei gewesen, wenn sie etwas unternommen hätten. Er persönlich
habe keine Probleme mit ihr gehabt, es sei einfach ein bisschen schwer gewesen wegen
ihrer Auffassungsgabe. Sie habe ein wenig Mühe gehabt, Sachen die man vorgegeben
habe, zu behalten oder richtig zu bearbeiten. Es habe mit ihr darum auch
intensive Qualitätsgespräche gegeben. Die Aussagen der Beschuldigten, dass sie
von ihm und dem Team gemobbt worden sei, entsprächen jedoch nicht der Wahrheit.
Bis zu ihrem Austritt seien auch nie Mobbingvorwürfe erhoben worden. Ferner
habe er nie Versetzungsgesuche der Beschuldigten zerrissen. Nebenjobs habe sie
auch nie erwähnt, man habe nur gewusst, dass es «eng mit dem Geld» gewesen sei (Akten
S. 527 ff.).
D____ führte
aus, dass er davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigte ihre Stelle bei der
Polizei beende, da sie bei ihm einen Vertrag mit voller Arbeitsauslastung
abgeschlossen habe (Akten S. 530). Von einer anderen Stelle habe er nichts
gewusst (Akten S. 533). Ein Pensum von lediglich 30 % wäre nicht
möglich gewesen, da er jemanden für 100 % gesucht habe (Akten S. 531).
Die Arbeitszeiten seien jedoch flexibel gewesen, man habe arbeiten können, wann
man gewollt habe, da man für die Kunden meist via Remotezugang habe tätig sein
können (Akten S. 531). Die Stundenerfassungen würden die vollen intern
geleisteten Stunden der Beschuldigten wiedergeben. Extern sei es demgegenüber
möglich gewesen, dass gewisse Stunden «aufgerundet» worden seien (Akten
S. 532 f.).
3.6
3.6.1 Was
die Anstellung der Beschuldigten bei der Kantonspolizei und der B____ GmbH betrifft,
so ist objektiv erstellt, dass sie am 18. März 2013 in das Polizeikorps
des Kantons Basel-Stadt eintrat (Akten S. 205), zuerst im Rahmen der
Ausbildung und ab 21. August 2014 dann unbefristet mit dem Dienstgrad Pol
in einem 100%-Pensum (Akten S. 210). Bis zu Ihrem Eintritt hatte die
Beschuldigte eine Ausbildung zur IT-Fachfrau absolviert und an verschiedenen
Orten gearbeitet (vgl. Akten S. 518 f.). Im Juli 2017 bewarb sie sich
bei der B____ GmbH mit dem Hinweis, sie wolle schon lange wieder zurück in die
IT-Branche und die ausgeschriebene Stelle passe perfekt zu ihrem
Ausbildungsprofil. Sie habe sich vor drei Jahren für einen Berufswechsel
entschieden, habe sich aber nie von ihrer früheren Tätigkeit richtig lösen
können – und so habe sie sich nun entschieden, «wieder vollständig» in die
IT-Branche zurückzukehren (vgl. die E-Mail der Beschuldigten vom 19. Juli
2017 an D____, Akten S. 340). Per 15. August 2017 trat sie daraufhin die
neue Stelle mit einem vertraglichen Wochenarbeitspensum von 40 Stunden an
(Akten S. 264 ff.). Ein unterzeichneter Arbeitsvertrag wurde der B____ GmbH
jedoch nie zugestellt (vgl. Akten S. 270, 329). Am 23. Januar 2018
wurde seitens der Kantonspolizei die Bewilligung des ausserkantonalen
Wohnsitzes für die Beschuldigte widerrufen mit der Anweisung, innert 30 Tagen
im Kanton – oder dessen Umgebung mit einer Erreichbarkeit des Polizeikommandos
innerhalb von 30 Minuten – Wohnsitz zu nehmen (Akten S. 234). Zum
fraglichen Zeitpunkt (sowie seit 2011 bis heute) wohnte die Beschuldigte an der
[...] in [...] (Akten S. 18). Im Mai 2018 kündigte die Beschuldigte ihr
Anstellungsverhältnis bei der Kantonspolizei Basel-Stadt auf den 31. August
2018 (Akten S. 212). Per 31. Januar 2019 endete schliesslich auch die
Anstellung bei der B____ GmbH einvernehmlich, nachdem die Beschuldigte im
November 2018 ihren Wunsch, die Firma verlassen zu wollen, geäussert hatte
(Akten S. 271 ff.).
Aktenkundig sind
des Weiteren diverse Arztzeugnisse für den in Frage stehenden Zeitraum (Akten
S. 220 ff. [Polizei], 285 f. [B____ GmbH]), deren Echtheit von
keiner der Parteien bestritten wird. Ferner liegen im Rahmen des Vorverfahrens
eingeholte ärztliche Berichte vor, etwa derjenige von Dr. [...] vom
7. August 2020 (Akten S. 170) sowie der Bericht des [...] vom
20. Juli 2020 (Akten S. 161 f.).
3.6.2 Was
die umstrittenen Punkte in Bezug auf die Frage der generellen Anstellung der
Beschuldigten – noch unter Ausblendung der Krankschreibungen (s. hierzu hinten
E. 3.6.4) – bei der Kantonspolizei betrifft, so muss zunächst davon
ausgegangen werden, dass die Beschuldigte bei der Arbeit effektiv Mobbing
ausgesetzt war. Neben den von ihr hierzu wiederholt gemachten Aussagen, die
aufgrund ihrer Qualität und Konstanz äusserst glaubhaft sind, sagte denn auch
die Vertreterin der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung aus, dass man
zwar damals nicht von einem Mobbingfall ausgegangen sei, dies aber mit dem
heutigen Wissensstand anders zu beurteilen sei (Akten S. 678). Ausserdem
spricht für das Vorliegen einer Mobbingsituation auch der Umstand, dass die
Beschuldigte sich auch gegenüber ihrem Hausarzt – erstmals im April 2018 – zu
dieser Thematik äusserte (s. den Bericht von Dr.[...] vom 7. August 2020,
Akten S. 170) und diesen Vorwurf somit nicht erst im Strafverfahren erhob.
Entsprechend erscheinen auch die Schilderungen der Beschuldigten, dass sie nach
ihrer Kündigung bei der Polizei von einer unbekannten Person kontaktiert worden
sei, die ihr gegenüber angegeben habe, dass ihr unter C____ das Gleiche
passiert sei wie der Beschuldigten, glaubhaft (Akten S. 676). Mit
entsprechender Vorsicht zu geniessen sind konsequenterweise auch die Aussagen
und Meldungen von C____ selbst über das angeblich fehlerhafte Verhalten der
Beschuldigten im Rahmen des Polizeidienstes (etwa die Aktennotiz vom
8. August 2018, Akten SB HRBS S. 36; vgl. auch SB HRBS S. 96),
bezeichnete sie doch explizit ihn als ihren Vorgesetzten als Urheber des massiven
Mobbings.
Mit der
Vorinstanz ist entsprechend damit übereinzustimmen, dass die Beschuldigte
aufgrund der für sie – insbesondere aufgrund des Mobbings – schwierigen
Situation bei der Polizei nach einer Ausweichmöglichkeit gesucht hatte, für den
Fall, dass sich die bisherige Entwicklung weiter verschlechtern würde. Entsprechend
kann damit auch ihre Bewerbung bei der B____ GmbH im Sommer 2017 erklärt
werden. Aufgrund des schwierigen Stands unter ihrem Vorgesetzten C____ ist auch
die Aussage der Beschuldigten äusserst glaubhaft, dass die neue Arbeit bei der B____
GmbH so etwas wie ein «Rettungsanker» gewesen sei, ohne den sie schon viel
früher «zusammengeklappt» wäre, da sie froh gewesen sei, gebraucht zu werden
und einmal nicht «dumm» zu sein (vgl. vorne E 3.5.1). In diesem
Zusammenhang erscheint es auch nicht als widersprüchlich, dass sie gegenüber
der Kantonspolizei anlässlich des Gesprächs am 14. September 2017 im Zusammenhang
mit dem Setzen einer Bewährungsfrist sowie im Dezember 2017 mitteilte, dass sie
zwar in der Vergangenheit nicht immer in der Lage gewesen sei, ihren Pflichten
als Polizistin vollumfänglich nachzukommen, sie sich nun aber voll und ganz auf
die Zukunft konzentrieren, weiterhin bei der Kantonspolizei Basel-Stadt
arbeiten und anfangs 2018 nach Basel oder dessen nahe Umgebung ziehen wolle (vgl.
SB HRBS S. 82 ff.). So hoffte sie zu diesem Zeitpunkt wohl nach wie
vor, ihre Arbeitsstelle bei der Polizei nicht aufgeben zu müssen und dass ihr
«Rettungsanker» bei der B____ GmbH doch noch überflüssig werden würde, sagte
sie doch wiederholt – und zuletzt auch in der Berufungsverhandlung – aus, dass
der Job bei der Polizei ihre «Traumstelle» gewesen sei (Akten
S. 666 f., 674 f., 678).
In Bezug auf die
generelle Arbeitsleistung der Beschuldigten bei der Polizei ist zwar
festzuhalten, dass diese aufgrund der Akten nicht als sehr zufriedenstellend
taxiert werden kann, jedoch ist erstens nicht ersichtlich, dass sich die
Leistung erst angesichts der «Doppelbelastung» in irgendeiner Weise verändert
hätte: So wurde die Arbeitsleistung der Beschuldigten schon bemängelt, als sie
noch gar nicht ihre Zweitanstellung bei der B____ GmbH angetreten hatte (d.h.
vor August 2017). Es finden sich mithin in den personalrechtlichen Unterlagen
der Kantonspolizei diverse entsprechende Einträge (vgl. etwa das Schreiben von [...]
vom 10. August 2018 an [...], in welchem ersterer auf Eckdaten des
Personalverfahrens gegen die Beschuldigte ab Juli 2016 hinweist [Akten SB HRBS
S. 35]; s. auch das Formular Zielvereinbarung/Zielerreichung vom
16. Mai 2017 sowie die Bewertungsskala des Mitarbeitergesprächs vom
17. Mai 2017 [Akten SB HRBS S 90 ff., 104 ff.]; diverse
Aktennotizen [Akten SB HRBS S. 109]; Zusatzblatt Übergabesitzung 2017
[Juli 2017, SB HRBS S. 114]). Dass zweitens die Leistungen der
Beschuldigten jedoch nicht derart schlecht waren, dass sie als unbrauchbar zu
bezeichnen wären, muss sich schon daraus ergeben, dass die Kantonspolizei
gleichwohl an ihrer Anstellung festhalten wollte. Schliesslich lässt auch der
Entwurf des Zwischenzeugnisses vom 12. Dezember 2017 (Akten SB HRBS
S. 73) darauf schliessen, dass ihr Arbeitsverhalten trotz aller Kritik
noch als genügend bezeichnet werden muss, heisst es so dort doch unter anderem:
«Wir haben A____ als interessierte und pflichtbewusste Mitarbeiterin kennen
gelernt, die ihr erworbenes Fachwissen sehr zuverlässig in die Praxis umsetzte
und sich durch ein schnelles Auffassungsvermögen auszeichnete. Dank ihren guten
analytischen und kombinatorischen Fähigkeiten, ihrer genauen Arbeitsweise und
ihrem engagierten Einsatz erbrachte sie zufriedenstellende Leistungen und
zeigte sich auch in fordernden Situationen stets belastbar.» (Akten SB HRBS
S. 73).
Nicht
aktenkundig ist der von der Beschuldigten behauptete Umstand, dass sie der
Polizei von ihrer zweiten Arbeitsstelle erzählt habe. Zwar muss, wie bereits
erwähnt, den Aussagen von C____, der eine solche Mitteilung der Beschuldigten
vor dem Strafgericht verneinte, mit Vorsicht begegnet werden, jedoch finden
sich neben den Aussagen der Beschuldigten keine weiteren Anhaltspunkte, die
eine solche Information belegen würden. So wäre eine Nebenbeschäftigung wohl auch
in den diversen Standortgesprächen im betreffenden Zeitraum thematisiert worden
(vgl. Akten SB HRBS S. 95 ff.). Demgegenüber liegen keine Hinweise
darauf vor, dass die Beschuldigte – während ihrer gleichzeitigen Anstellung bei
der B____ GmbH – persönlich gefragt wurde, ob sie eine Zweitanstellung
ausübe (aufgrund der erst später angenommenen Stelle bei der B____ GmbH, hätte
eine Frage zu einem Nebenjob zu Beginn der Anstellung bei der Kantonspolizei auch
keine Rolle gespielt). Offengelassen werden kann, ob die Beschuldigte ein
jährliches Anschreiben erhalten hatte, in dem sämtliche Mitarbeitende darauf
hingewiesen wurden, dass ein Nebenerwerb gemeldet werden müsse. Zumindest
stellte sie den Erhalt einer solchen E-Mail an der Berufungsverhandlung jedoch nicht
in Abrede, sondern hielt nur fest, dass sie sich nicht daran erinnern könne (Akten
S. 679).
Nicht erstellt
ist sodann, dass die Beschuldigte während ihrer Arbeitszeit bei der
Kantonspolizei gleichzeitig für die B____ GmbH arbeitete. Dies wäre ihr
schon rein faktisch aufgrund der Präsenzzeit bei der Polizei nur schwer möglich
gewesen. Wie die Beschuldigte zudem ausführt, nahm sie – mit Ausnahme von einem
Mal, als sie in einer Pause eine Migration durchgeführt resp. überwacht habe –
auch keinen Laptop oder andere Arbeitsunterlagen der B____ GmbH zum
Polizeidienst mit (Akten S. 671). Sie habe ansonsten nur vor oder nach dem
Dienst am Abend oder am Wochenende für die B____ GmbH gearbeitet. Es finden
sich entsprechend auch keine Aussagen oder Meldungen von anderen Mitarbeitenden
der Kantonspolizei, die eine sachfremde Arbeit der Beschuldigten während ihrer
Dienstzeit mitbekommen hätten.
3.6.3 Hinsichtlich
der umstrittenen allgemeinen Punkte der Anstellung der Beschuldigten bei der B____
GmbH ist erstens klärungsbedürftig, ob D____ von ihrer – gleichzeitigen –
Anstellung bei der Kantonspolizei Kenntnis hatte. Letzterer verneinte dies
(vgl. vorne E. 3.5.2). Wie einerseits bereits die Vorinstanz zutreffend
festhält, wird seine Aussage durch die E-Mailkorrespondenz zwischen ihm und der
Beschuldigten im Vorfeld des Vertragsschlusses gestützt, aus der hervorgeht,
dass D____ davon ausgegangen war, dass die Beschuldigte ihre frühere Stelle
zugunsten der neuen aufgeben würde. Entsprechend könnte auch sein Kommentar, es
käme auch der Beschuldigten entgegen, wenn sie vor ihrem Stellenantritt zwei
Wochen Ferien habe, «um den nötigen Abstand» zum damaligen Job (bei der
Kantonspolizei) zu gewinnen, verstanden werden (vgl. Akten S. 333). Dass D____
von einem eigentlichen Jobwechsel ausging, steht denn auch im Einklang mit der Äusserung
der Beschuldigten in ihrer Bewerbungs-E-Mail vom 19. Juli 2017, sie wolle
«wieder vollständig» in die IT-Branche zurückkehren (Akten S. 340). Kommt
hinzu, dass sich aus den Vertragsverhandlungen mit der B____ GmbH ergibt, dass
eine Nebenbeschäftigung der Beschuldigten tatsächlich zum Thema geworden war:
So hatte die Beschuldigte ihre zukünftige Arbeitgeberin explizit darauf
hingewiesen, dass sie noch ein Nagelstudio nebenbei betreibe, welches
allerdings eher als Hobby zu betrachten sei, da sie maximal eine Kundin pro
Monat habe. Hierauf gab ihr D____ bekannt, dass er diese Nebentätigkeit
bewilligen werde (Akten S. 332). Aus dieser Korrespondenz liesse sich
grundsätzlich der Umkehrschluss ziehen, dass eine weitere und v.a. noch viel
weitergehende Nebenbeschäftigung ebenfalls ausdrücklich hätte bewilligt werden
müssen. Andererseits lassen diverse andere Umstände darauf schliessen, dass D____
zwar vordergründig angab, von der Anstellung bei der Polizei nicht gewusst zu
haben, es ihm jedoch wohl grundsätzlich gleichgültig war, solange die
Beschuldigte ihre Arbeit bei der B____ GmbH zufriedenstellend (vgl. dazu
sogleich den übernächsten Absatz) erledigte. So führte er vor dem Strafgericht
aus, dass er «[…] aufgrund der Situation, dass [sie] wirklich jemanden suchten,
zugesagt [habe] und es müsse einfach gemacht werden mit den Terminen und [ihm]
sei egal, wie sie es macht.» (Akten S. 531). Weiter bewilligte er ihr
problemlos, nachts und am Wochenende zu arbeiten, als sie ihn im Vorgang zum
Vertragsabschluss darum bat. Auch teilte er ihr mit, dass Sonntagsarbeit durch
das AWA speziell bewilligt werden müsse. Sie könne von ihm aus sonntags ohne
Weiteres arbeiten, er könne dies aufgrund der vorgeschriebenen
Bewilligungspflicht jedoch nicht in den Vertrag aufnehmen (vgl. Akten SB [...]
ED2/ S. 68). In der Folge sei die Beschuldigte zu diesen Randzeiten auch
gut erreichbar gewesen, dies im Gegensatz zu den «normalen» Bürozeiten. Letzteres
sei für ihn aber auch nicht wichtig gewesen (Akten S. 532, 535).
Schliesslich führte die Beschuldigte bei der B____ GmbH auch einen Auftrag für
den Kanton Basel-Stadt aus, bei dem sie das Nebenkostenformular zu
programmieren hatte. Hierzu gaben sowohl die Beschuldigte als auch D____ an,
dass man beim Überprüfen des IT-Zugangs gemerkt habe, dass die Beschuldigte
noch über eine aktive E-Mailadresse des Kantons verfügt habe. D____ sei dies «komisch»
vorgekommen (vgl. Akten S. 531, 670).
Was das
vereinbarte Arbeitspensum anbelangt, so führte, wie bereits dargelegt wurde, D____
im Gegensatz zur Beschuldigten aus, dass ein Pensum von lediglich 30 %
nicht möglich gewesen wäre, da er jemanden für 100 % gesucht habe. Diese
Aussage wird grundsätzlich auch durch den – wenn auch nicht unterzeichneten – Arbeitsvertrag
gestützt, in dem eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden stipuliert wird (Akten
S. 264, Akten S. 531, 533). Wenn die Beschuldigte dagegen einwendet, dass
der ihr ausbezahlte Lohn von monatlich brutto CHF 7'500.– nicht einer
100 %-Entschädigung für eine Seniorentwicklerin entspreche, da eine solche
Stelle vielmehr mit CHF 10'000.– bis CHF 12'000.– zu entlohnen sei,
so mag dies zwar zutreffen, auch in letzterem Fall handelt es sich jedoch bei
der ihr ausbezahlten Entschädigung nicht um eine solche für ein Pensum von
lediglich 20 %–30 %, sondern müsste auch bei einem Ziellohn von CHF
12'000.– mehr als ein 50 %-Pensum abdecken. Nicht gefolgt werden kann
jedoch der Vorinstanz, wenn diese zwecks Nachweis eines Vollzeitpensums auf die
von D____ eingereichten Stundenrapporte abstellt, auf denen (seit Beginn der
Anstellung der Beschuldigten) jeweils alle Werktage von Montag bis Freitag zur
Eintragung der Arbeitsstunden aufgelistet seien. Zwar ist mit der
Staatsanwaltschaft darin übereinzustimmen, dass wohl eine Unterscheidung
zwischen internen und externen Stunden vorgenommen wurde (was auch von der
Beschuldigten und D____ so bestätigt wurde), jedoch können in keinem Fall die
angeblich von der Beschuldigten im Stundenrapport eingetragenen Arbeitsstunden
– seien sie nun intern oder extern – den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Beispielhaft hierfür kann der Stundenrapport vom 29. Dezember 2017
herangezogen werden, an dem unter «Tätigkeitsbezeichnung» «Entwicklung
Entwicklung Zimmerplan (Zeitbuttons)» eine Arbeitszeit von 9.30 Uhr bis 12.30
Uhr sowie unter «Entwicklung Entwicklung Zimmerplan» eine solche von 13.00 Uhr
bis 18.00 Uhr angegeben ist (Akten SB [...] EDZ/ S. 81). Zeitgleich hatte
die Beschuldigte nämlich bei der Polizei einen Ganztagesdienst zu
verrichten (Akten SB HRBS S. 41), womit es ihr unmöglich gewesen wäre, die
bei der B____ GmbH eingetragenen Arbeitsstunden zu den dort angegebenen Zeiten zu
leisten. Gleiches gilt etwa für den 13. September 2017 (nachmittags; Akten
SB [...] EDZ/ S. 72, SB HRBS S. 41), den 1. November 2017 (vormittags;
Akten SB [...] EDZ/ S. 77, SB HRBS S. 41), den 6. November 2017 (nachmittags;
Akten SB [...] EDZ/ S. 77, SB HRBS S. 41), den 1. Dezember 2017
(vormittags; Akten SB [...] EDZ/ S. 79, SB HRBS S. 41), den
6. Dezember 2017 (nachmittags; Akten SB [...] EDZ/ S. 79, SB HRBS S. 41),
den 10. Januar 2018 (ganztags; Akten SB [...] EDZ/ S. 82, SB HRBS S. 42),
den 21. Februar 2018 (ganztags; Akten SB [...] EDZ/ S. 87, SB HRBS S. 42),
den 27. Februar 2018 (ganztags; Akten SB [...] EDZ/ S. 88, SB HRBS S. 42),
den 12. März 2018 (nachmittags; Akten SB [...] EDZ/ S. 89, SB HRBS S. 42),
den 23. März 2018 (ganztags; Akten SB [...] EDZ/ S. 90, SB HRBS S. 42),
den 5. April 2018 (nachmittags; Akten SB [...] EDZ/ S. 91, SB HRBS S. 42),
den 6. April 2018 (vormittags; Akten SB [...] EDZ/ S. 91, SB HRBS S. 42),
den 10. April 2018 (ganztags; Akten SB [...] EDZ/ S. 91, SB HRBS S. 42)
oder den 11. April 2018 (nachmittags; Akten SB [...] EDZ/ S. 91, SB
HRBS S. 42). Ferner liegt ein Arztzeugnis vor, demgemäss die Beschuldigte
vom 30. November bis 8. Dezember 2017 bei der B____ GmbH
krankgeschrieben war (Akten S. 285), sie jedoch gemäss Stundenrapport in diesem
Zeitraum an den Werktagen zwischen sieben bis neuneinhalb Stunden gearbeitet
haben soll (Akten SB [...] EDZ/ S. 79). Daraus erhellt, dass die
Stundenrapporte kein wahrheitsgetreues Bild davon abgeben, zu welchen Zeiten
und an welchen Tagen die Beschuldigte effektiv für die B____ GmbH arbeitete. Die
Beschuldigte sagte denn auch wiederholt aus, dass die von D____ eingereichten
Stundenrapporte nicht von ihr ausgefüllt worden seien und sie entsprechend zu den
dort aufgeführten Zeiten gar nicht für die B____ GmbH tätig gewesen sei (vgl.
zuletzt Akten S. 676). Im Ergebnis muss daher auch offenbleiben, wie hoch
das effektiv geleistete Pensum der Beschuldigten bei der B____ GmbH war, wobei
dies klarerweise die von der Beschuldigten kolportierten 20 %–30 %
überstiegen haben dürfte.
Was die Arbeitsleistung
der Beschuldigten bei der B____ anbetrifft, gab D____ zwar zunächst noch an,
dass er mit dieser nicht immer zufrieden gewesen sei (wobei sich dies
insbesondere auf ihre Erreichbarkeit, ihre Widerwilligkeit in Bezug auf
Kundenbesuche und den Umstand, dass sie am Wochenende und in der Nacht
gearbeitet habe, nicht jedoch auf ihre Arbeitsleistung als Programmiererin
selbst bezog, vgl. Akten S. 176), dies korrigierte er jedoch in seinen
Aussagen vor dem Strafgericht, wo er ihr grundsätzlich eine gute
Arbeitsleistung beschied. Sie sei – abgesehen von den Bürozeiten – immer erreichbar
gewesen, etwa bei schwierigen Migrationen auch am Wochenende, dies habe sehr
gut geklappt. Sie hätten eine sehr flexible Person gesucht und dies sei die
Beschuldigte gewesen. Sie habe geleistet, was sie gewünscht hätten (vgl. Akten
S. 532). Die B____ GmbH habe durch ihre Arbeit denn auch Geld verdient. Die
Beschuldigte habe 1600 produktive Stunden erbracht gegenüber 2900 fakturierten.
Wenn das Verhältnis – wie hier – bei 50%–60% liege, sei es «in Ordnung». Die B____
GmbH habe entsprechend keinen Schaden erlitten (Akten S. 531, 536; vgl.
auch SB [...] EDZ/ S. 68). Auch das Arbeitszeugnis der Beschuldigten vom
31. Januar 2019 hält fest, dass ihre Arbeitsergebnisse «sowohl in
qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht [den] Anforderungen und
Erwartungen» entsprochen hätten (Akten SB [...] EDZ/ S. 129). Dass die
Arbeitsleistung der Beschuldigten bei der B____ GmbH zufriedenstellend gewesen
sein musste, legt auch der Umstand nahe, dass sie selbst es war, die gemäss D____
der B____ GmbH am 16. November mitgeteilt habe, dass sie das
Arbeitsverhältnis auflösen wolle – auch wenn die Kündigung schliesslich von der
B____ GmbH ausgesprochen wurde bzw. schlussendlich das Arbeitsverhältnis im
gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wurde, da die Beschuldigte im Anschluss an
ihre Ankündigung keine schriftliche Kündigung eingereicht hatte (vgl. Akten
S. 329). Zwar stimmen die Beschuldigte sowie D____ darin überein, dass
nicht alles perfekt gewesen sei (vgl. Akten S. 532, 672). Bezeichnenderweise
betrifft das von D____ exemplarisch aufgezählte Beispiel – ein durch die
Beschuldigte nicht wahrgenommener Termin, weswegen er ihr eine schriftliche
Abmahnung ausgestellt habe – jedoch einen Zeitpunkt, zu dem die Beschuldigte
gar nicht mehr für die Polizei tätig war, nämlich den 13. Dezember 2018
(vgl. Akten S. 532).
3.6.4 Was
schliesslich die Krankschreibungen bei der Kantonspolizei sowie der B____ GmbH im
betreffenden Zeitraum anbelangt, so war die Beschuldigte bei ersterer am 21.
September 2017 (Akten S. 238), am 4. Januar 2019 (Akten S. 239),
vom 23. bis zum 25. Januar 2018 (Akten S. 239), vom 16. April
2018 bis zum 3. August 2018 (Akten S. 239), vom 6. August 2018
bis zum 24. August 2018 (Akten S. 239) sowie vom 27. August 2018
bis zum 31. August 2018 (Akten S. 239) krankgeschrieben (für
Krankschreibungen von mehr als drei Tagen liegen auch entsprechende
Arztzeugnisse vor, s. Akten S. 220 ff.). Diesbezüglich weist die
Vorinstanz war zutreffend darauf hin, dass gemäss den von der B____ GmbH
eingereichten Stundenrapporten an diesen Tagen jeweils mehrere Arbeitsstunden
deklariert wurden (vgl. Akten S. 292 ff.), wie jedoch aufgezeigt
werden konnte (vgl. vorne E. 3.6.3), kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die Rapporte die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden resp.
Arbeitszeiten der Beschuldigten bei der B____ GmbH wiedergeben. Es kann mithin in
dubio nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschuldigte während den
Tagen, an denen sie bei der Polizei krankgeschrieben war, effektiv für die B____
GmbH tätig war oder für diese zumindest mehr Arbeit verrichtete, als sie dies
ohnehin getan hätte (oder auch zu denjenigen Stunden tätig war, während denen
sie ansonsten hätte Polizeidienst verrichten müssen). In diesem Zusammenhang
gilt es sodann festzuhalten, dass bei den Krankschreibungen bei der
Kantonspolizei ab dem 16. April 2018 von arbeitsplatzspezifischen
Krankschreibungen auszugehen ist. So erfolgte die erste Krankschreibung gemäss
dem Bericht von Dr. [...] vom 7. August 2020 (Akten S. 170; vgl. auch
Akten S. 221) wegen eines Harnwegsinfektes, aufgrund dessen ihr eine Tätigkeit
im Rahmen des körperlich anspruchsvollen Polizeieinsatzes vor Ort weniger hätte
zugemutet werden können, als eine Programmierarbeit aus dem Home-Office (vgl. zu
ihren damaligen Unterbauchschmerzen und dem Harnwegsinfekt auch den Bericht des
[...] vom 20. Juli 2020 [Akten S. 161]). Dies muss umso mehr für die
Krankschreibungen ab dem 7. Mai 2018 gelten, die durch ihren Hausarzt
aufgrund der Mobbing-Situation und der damit zusammenhängenden psychischen
Belastung erfolgten. Diese Krankschreibungen dauerten bis zum Ende des
Anstellungsverhältnisses bei der Kantonspolizei am 31. August 2018 an
(vgl. Akten S. 170, 224 f.). Entsprechend kann dem Strafgericht auch
nicht gefolgt werden, wenn dieses ausführt, dass die Beschuldigte – trotz wie
auch immer erwirkter Arztbescheinigungen – in allen Fällen in der Lage gewesen
sei, zu arbeiten und sich schlicht gezwungen gesehen habe, über die
Krankschreibungen die Defizite in ihrer Performance bei der jeweils anderen
Arbeitgeberin wettzumachen (vgl. S. 8 des vorinstanzlichen Entscheids,
Akten S. 556). Die Vorinstanz scheint dies auch mit einer Relativierung
der von der Beschuldigten behaupteten Mobbingvorwürfe begründen zu wollen (vgl.
Akten S. 9 des vorinstanzlichen Entscheids, Akten S. 557), wobei es
sich hierfür insbesondere auf die Aussagen von C____ abstützt, die jedoch – wie
erwähnt – nicht als glaubhaft taxiert werden können (vgl. vorne E. 3.6.2).
Dass eine effektive Mobbingsituation als gegeben anzunehmen ist, wurde bereits zuvor
dargelegt (vgl. vorne E. 3.6.2).
In Bezug auf die
B____ GmbH liegen Arztzeugnisse für den Zeitraum vom 2. bis 11. Oktober
2017, vom 30. November bis 8. Dezember 2017 sowie für den 19. März 2018
vor (Akten S. 285 f.). Es ist jedoch unklar, ob die Beschuldigte an diesen
Daten effektiv nicht für die B____ GmbH tätig war resp. die Absenzen der
Wahrheit entsprechen, da – wie bereits dargelegt wurde – hinsichtlich der
effektiv geleisteten Arbeitszeit der Beschuldigten nicht auf die von D____ eingereichten
Stundenrapporte abgestellt werden kann (vgl. vorne E. 3.6.3). So hat die
Beschuldigte etwa gemäss Rapport – trotz Vorliegen eines Arztzeugnisses – im
Zeitraum vom 30. November bis 8. Dezember 2017 an den Werktagen jeweils
zwischen sieben bis neuneinhalb Stunden gearbeitet (Akten SB [...] EDZ/
S. 79). Auch im Zeitraum der Krankschreibungen zwischen dem 2. bis zum
11. Oktober 2017 ist etwa ersichtlich, dass am 2. Oktober 2017 –
trotz gleichzeitig eingetragener Absenz – drei Arbeitsstunden im Rapport
vermerkt sind (Akten SB [...] EDZ/ S. 74).
3.7 Zusammengefasst
lässt sich somit hinsichtlich der umstrittenen Punkte festhalten, dass davon auszugehen
ist, dass die Beschuldigte bei der Arbeit bei der Kantonspolizei massivem
Mobbing ausgesetzt war. Aufgrund dieses Umstands suchte die Beschuldigte nach
einer Ausweichmöglichkeit, für den Fall, dass sich die bisherige Entwicklung
bei der Polizei weiter verschlechtern würde. Entsprechend kann damit auch ihre
Bewerbung bei der B____ GmbH im Sommer 2017 und ihre Aussage, dass die neue
Stelle einen «Rettungsanker» für sie dargestellt habe, ohne den sie schon viel
früher «zusammengeklappt» wäre, erklärt werden. Es ist sodann erstellt, dass
sich die Arbeitsleistung der Beschuldigten bei der Polizei nach dem Antritt
ihres Nebenjobs nicht veränderte, da ihr schon zuvor entsprechende Mängel
vorgeworfen worden waren. Nichtsdestotrotz muss ihr Arbeitsverhalten aber noch
als genügend bezeichnet werden. Keine Hinweise finden sich des Weiteren dafür,
dass die Beschuldigte – wie von ihr behauptet – ihre damaligen Vorgesetzten von
ihrem Nebenjob bei der B____ GmbH in Kenntnis gesetzt hatte. Jedoch muss als
erstellt gelten, dass sie – während ihrer gleichzeitigen Anstellung bei der B____
GmbH – zu keinem Zeitpunkt persönlich gefragt wurde, ob sie eine
Zweitanstellung ausübe. Nicht erstellt ist sodann, dass die Beschuldigte
während ihrer täglichen Arbeitszeit bei der Kantonspolizei gleichzeitig
für die B____ GmbH arbeitete.
Was die
Anstellung bei der B____ GmbH betrifft, so finden sich auch hier keine Belege
dafür, dass die Beschuldigte D____ mitgeteilt hatte, dass sie weiterhin
unbefristet für die Kantonspolizei tätig sein würde. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass ihm dies grundsätzlich gleichgültig war, solange sie ihre
Arbeit bei der B____ GmbH zufriedenstellend erledigte. Was das Arbeitspensum
der Beschuldigten bei der B____ GmbH betrifft, so ist davon auszugehen, dass
dies über den von ihr kolportierten 20 %–30 % gelegen haben dürfte.
Jedoch hat als erstellt zu gelten, dass die von D____ eingereichten Stundenrapporte
kein wahrheitsgetreues Bild davon abgeben, zu welchen Zeiten und an welchen
Tagen die Beschuldigte effektiv für die B____ GmbH arbeitete. In Bezug auf die
dortige Arbeitsleistung gilt es festzuhalten, dass diese grundsätzlich
zufriedenstellend ausfiel und ihre Arbeitgeberin mithin durch sie auch einen
Gewinn erzielte.
In Bezug auf die
Krankschreibungen an beiden Arbeitsorten kann zum einen betreffend die
Kantonspolizei nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschuldigte während
den Tagen, an denen sie bei der Polizei krankgeschrieben war, effektiv für die B____
GmbH tätig war oder für diese zumindest mehr Arbeit verrichtete, als sie dies
ohnehin getan hätte (oder auch zu denjenigen Stunden tätig war, während denen
sie ansonsten hätte Polizeidienst verrichten müssen). Zudem gilt es auch
festzuhalten, dass bei den Krankschreibungen bei der Kantonspolizei ab dem
16. April 2018 von arbeitsplatzspezifischen Krankschreibungen auszugehen
ist. Zum anderen ist in Bezug auf die Krankschreibungen bei der B____ GmbH
unklar, ob die Beschuldigte an den betreffenden Daten effektiv nicht für die B____
GmbH tätig war, da hinsichtlich ihrer effektiv geleisteten Arbeitszeit resp.
Absenzen nicht auf die von D____ eingereichten Stundenrapporte abgestellt
werden kann.
5.
5.1 Die
Beschuldigte bringt in rechtlicher Hinsicht vor, dass objektiv jeweils weder
eine arglistige Täuschung vorliege noch ein Vermögensschaden gegeben sei. Subjektiv
sei zudem eine Täuschungsabsicht zu verneinen.
Die
Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass auch betreffend die allgemeine Arbeitsleistung
für beide Arbeitsstellen Leistung und Gegenleistung nicht ausgeglichen gewesen
seien. Die Differenz sei somit auch klar als strafrechtlicher Schaden zu
qualifizieren. In Bezug auf die Krankschreibungen sei der rechtlichen Würdigung
der Vorinstanz zu folgen.
5.2 Einen
Betrug nach Art. 146 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von
Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und
so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind somit: arglistige
Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden; weiter Motivationszusammenhang
(zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition)
sowie Kausalzusammenhang (zwischen Vermögensdisposition und Schaden, vgl. Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage 2021, Art. 146 N 1). In subjektiver Hinsicht muss neben
dem Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale (Art. 12 Abs. 2
StGB) die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung vorliegen. Eine solche
Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht der Täterin selbst dann,
wenn sie die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils
gerichtet ist; sie will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies
bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns
sein muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss
eventuelle Absicht nicht (BGE 105 IV 330 E. 2c, 102 IV 83 E. 1; Niggli/Mäder, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,
Basel 2019, Art. 146 StGB N 270 f.; Stratenwerth/Bommer,
BT I, § 15 N 65).
5.3 Wie
dies bereits von der Vorinstanz vorgenommen wurde, gilt es nachfolgend zwischen
zwei Hauptbetrugsvorwürfen zu unterscheiden: Zum einen zwischen dem allgemeinen
Vorwurf der Doppelbeschäftigung (sogleich E. 5.3.1) und zum anderen
zwischen dem Vorwurf der Arbeitsleistung bei einer Arbeitgeberin bei
gleichzeitiger Krankschreibung am anderen Arbeitsort (hinten E. 5.3.2).
5.3.1 Hinsichtlich
des allgemeinen Vorwurfs der nicht bewilligten Doppelbeschäftigung hat die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass es sich hierbei um einen klaren Verstoss
gegen zivilrechtliche und personalrechtliche Bestimmungen handelt (hierbei gilt
es jedoch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Sachverhaltswürdigung nicht als
erstellt gelten kann, dass die Beschuldigte zwei 100 %-Pensen ausübte).
Dies führt, wie dies auch das Strafgericht festhält, jedoch nicht automatisch
auch zu einer strafrechtlichen Relevanz des betreffenden Verhaltens.
So ist mit der
Vorinstanz klarerweise das Vorliegen eines Vermögensschadens zu verneinen. Bei
vollständig zweiseitigen Geschäften mit vereinbarter Gegenleistung ist nämlich ein
Schaden ausgeschlossen, wenn die Gegenleistung die Vermögenszuwendung der Getäuschten
wertmässig ausgleicht (Maeder/Niggli,
a.a.O., Art. 146 StGB N 250). Wie das Strafgericht zutreffend ausführt,
hat die Beschuldigte ihre Arbeitsleistungen sowohl für die Kantonspolizei als
auch für die B____ GmbH grundsätzlich erbracht, womit sich Arbeitsleistung und
Lohnzahlung ausgleichend gegenüberstanden. Wie dargelegt werden konnte, müssen
die Leistung der Beschuldigten bei der B____ GmbH als zufriedenstellend und bei
der Polizei als mindestens noch genügend erachtet werden. Es kann daher in
keinem der beiden Fälle von einer nicht mehr vertragsgemässen Gegenleistung
ausgegangen werden – andernfalls hätten die Arbeitgeberinnen das jeweilige
Arbeitsverhältnis bereits früher beenden können. Ein diesbezüglicher Vergleich
der Staatsanwaltschaft mit dem Fall eines gepanschten Weins verfängt nicht, da
personalrechtlich resp. arbeitsvertraglich lediglich eine solche (noch) vertragsgemässe
Arbeitsleistung geschuldet ist. Sofern letztere – wie vorliegend – in
entsprechendem Umfang erbracht wird, kann nicht auf eine Subjektivierung des
Schadens abgestellt werden, wenn die Arbeitgeberinnen möglicherweise eine
bessere Arbeitsleistung erwartet haben sollten. In einem solchen Fall würde
sich nämlich jede nicht tadellose arbeitende Arbeitnehmende einem derartigen
Schädigungsvorwurf ausgesetzt sehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch
ein – im Falle einer Entlassung der Beschuldigten – eingesparter Lohn (im Sinne
von entgangenem Gewinn) keinen Schaden darstellen würde, da die Arbeit in einem
solchen Fall von einer Dritten – gegen entsprechende Entschädigung – hätte ausgeführt
werden müssen.
Abgesehen von
dem Nichtvorliegen eines Vermögensschadens wäre auch bereits fraglich, ob
vorliegend überhaupt schon eine Täuschung zu bejahen wäre. Sofern der
Beschuldigten nämlich der Vorwurf gemacht wird, dass sie ihren Arbeitgeberinnen
– trotz Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung – die Doppelanstellung verschwieg,
würde es sich möglicherweise um eine Täuschung durch Unterlassen handeln
(Unterlassen im Sinne des Nichtbeseitigen eines Irrtums und nicht lediglich ein
– noch aktives – Unterdrücken von Tatsachen). Im Falle eines Betrugs durch
Unterlassen werden strenge Anforderungen an eine Garantenpflicht gestellt.
Hierbei genügt nicht jede Rechtspflicht und mithin nicht irgendeine
Vertragsbeziehung sowie auch kein daraus abgeleiteter Verweis auf Treu und
Glauben; vielmehr ist die in diesem Sinne geforderte Garantenpflicht eine qualifizierte
Rechtspflicht zum Tätigwerden. Diese muss den Kern des Rechtsverhältnisses darstellen
und sich auf den Schutz des Vermögens beziehen (vgl. hierzu Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146
StGB N 58; BGE 140 IV 206 E. 6.3 f.).
Des Weiteren wäre
auch fraglich, ob die Beschuldigte – wie angeklagt – durch ihr Verschweigen
über die «tatsächliche Verfügbarkeit der Arbeitskraft» täuschte. Die
Verfügbarkeit der Arbeitskraft war bei der Kantonspolizei grundsätzlich nicht
beeinträchtigt, da die Beschuldigte weiterhin zu den vorgeschriebenen
Arbeitszeiten ihren Dienst zu leisten hatte. Bei der B____ GmbH machte sie des
Weiteren von Anfang an klar, dass sie gerne zu Randzeiten und am Wochenende
arbeiten wolle. In diesem Zusammenhang ist ferner auch fraglich, ob eine arglistige
Täuschung vorliegt (an eine solche wären bei einer Tatbegehung durch
Unterlassen grundsätzlich wiederum höhere Anforderungen zu stellen, vgl. Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146
StGB N 58). Entgegen der Vorinstanz kann nämlich auch nicht davon
ausgegangen werden, dass die Beschuldigte «einiges an Geschick» aufbringen
musste, um unentdeckt zu bleiben, ist doch vielmehr erstellt, dass sie keinen
besonderen Wert auf ein Verdecken ihrer Doppelanstellung legte. So wurde
bereits festgehalten, dass sie bei der B____ GmbH für den Kanton Basel-Stadt
das Nebenkostenformular programmieren musste. Hierzu gaben sowohl die
Beschuldigte als auch D____ an, dass man beim Überprüfen des IT-Zugangs gemerkt
habe, dass erstere noch über eine aktive E-Mailadresse des Kantons verfügt habe
und dies D____ «komisch» vorgekommen sei (vgl. vorne E. 3.6.3). Sodann sei
die Beschuldigte gemäss D____ zu den normalen Arbeitszeiten selten erreichbar
gewesen (vgl. vorne E. 3.6.3). Von einem «geschickten» Verstecken der
Arbeit bei der Kantonspolizei kann mithin keine Rede sein. Ferner wurde die
Beschuldigte bei der Kantonspolizei auch nicht persönlich gefragt, ob sie eine
Nebenbeschäftigung ausübte. Das Nichtreagieren auf eine möglicherweise allen
Angestellten jährlich zugesendete E-Mail wäre ebenso wenig als arglistige
Täuschungshandlung zu qualifizieren.
Weiter wäre das
Vorliegen eines Motivations- resp. eines Kausalzusammenhangs zwischen Täuschung
und Vermögensverfügung anzuzweifeln. Der Lohn als Vermögensverfügung wurde der
Beschuldigten nämlich nicht wegen einer allfälligen Täuschung über die doppelte
Beschäftigung ausbezahlt, sondern aufgrund ihrer vertragsgemäss erbrachten
Arbeitsleistung. Ferner ist nicht erwiesen, dass die Beschuldigte bei der
Kantonspolizei aufgrund ihrer Doppelbelastung eine schlechtere Arbeitsleistung
erbrachte als vor Antritt der neuen Stelle bei der B____ GmbH.
Schliesslich ist
in Bezug auf den subjektiven Tatbestand festzuhalten, dass zum einen keine
Bereicherungsabsicht vorliegt, wenn eine noch vertragsgemässe Gegen- bzw.
Arbeitsleistung erbracht wird (fehlende Stoffgleichheit zwischen Schaden und
Bereicherung). Auch würde, wie bereits ausgeführt wurde, eine blosse
Eventualabsicht nicht genügen. Zum anderen kann bei der Beschuldigten nicht auf
einen Schädigungswillen geschlossen werden, sagte sie doch aus, dass der
Nebenjob bei der B____ GmbH ihr Kraft gegeben habe, um ihre Tätigkeit bei der
Polizei weiterhin ausführen zu können. Ohne diesen hätte sie mithin bei der
Polizei eine noch eingeschränktere Arbeitsleistung erbracht. Bei der B____ GmbH
ist die Arbeitsleistung ohnehin nicht zu kritisieren.
5.3.2 Was
die Krankschreibungen bei beiden Arbeitgeberinnen betrifft, handelt es sich bei
den in den Akten befindlichen Arztzeugnissen unbestrittenermassen um echte
Arztzeugnisse. Es wird denn auch nicht geltend gemacht, dass die Beschuldigte
an den entsprechenden Daten nicht krank gewesen sei.
5.3.2.1 Hinsichtlich
der Krankschreibungen bei der Kantonspolizei ist zunächst fraglich, worin
vorliegend eine tatbestandsmässige Täuschungshandlung liegen könnte. So hat
nämlich, wie erwähnt, als erstellt zu gelten, dass bei der Beschuldigten ab
Mitte April bis Ende August 2018 aufgrund des Harnwegsinfektes sowie der
Mobbingsituation bei der Kantonspolizei eine arbeitsplatzbezogene
Arbeitsunfähigkeit vorlag (ihr war es aufgrund der hauptsächlich nur die Arbeitsstelle
bei der Kantonspolizei betreffenden Umstände mithin aber möglich, in diesem
Zeitraum weiterhin ihrer Tätigkeit bei der B____ GmbH nachzugehen). Aufgrund
der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit kann damit nicht mit der
Vorinstanz übereingestimmt werden, dass kein tatsächlicher Hinderungsgrund für
die Erbringung der Arbeitsleistung bei der Kantonspolizei vorlag. Mithin stellt
sich nun aber die Frage, worüber die Beschuldigte die Kantonspolizei überhaupt
getäuscht haben könnte. Die Handlung der Beschuldigten beschränkte sich im Fall
der Arztzeugnisse nämlich auf das Einreichen von echten Arztzeugnissen
und das – unbestrittene – Vorliegen entsprechender Erkrankungen. Aufgrund der
effektiv gegebenen Arbeitsunfähigkeit bei der Kantonspolizei wäre vorliegend
einzig eine allfällige Täuschung hinsichtlich eines unterlassenen Hinweises auf
die Möglichkeit, dass sie an einem anderen Ort innerhalb der Kantonspolizei
hätte arbeiten können, denkbar. Bereits hier stellt sich jedoch wiederum die
Frage, ob es sich um eine Täuschung durch Unterlassen
im Sinne des Nichtbeseitigen
eines Irrtums handelt. Bejahendenfalls wäre eine erforderliche Garantenpflicht
auch hier zu verneinen, da der Beschuldigten keine entsprechende qualifizierte
Aufklärungspflicht zukam (vgl. vorne E. 5.3.1). Doch selbst wenn von einem
aktiven Handeln im Sinne eines Unterdrückens von Tatsachen ausgegangen werden
müsste, wäre das Merkmal der Arglist aufgrund der Opfermitverantwortung der
Kantonspolizei – und weitergehend auch ein Irrtum – zu verneinen, da der Kantonspolizei
bzw. den Vorgesetzten der Beschuldigten aufgrund ihrer Meldungen – auch beim Polizeibeamtenverband
– bewusst war, dass sich die Beschuldigte Mobbing ausgesetzt sah: So hätte die
Kantonspolizei als Arbeitgeberin selbst eine Pflicht getroffen, für die
Gesundheit der Beschuldigten als Arbeitnehmerin zu sorgen und ihr einen
Arbeitsort bzw. -platz anzubieten, der sie vor Mobbingübergriffen geschützt
hätte (vgl. § 4 Personalgesetz Basel-Stadt [PG/BS, SG 162.100] i.V.m. Art. 328
Obligationenrecht [OR, SR 220]). Gemäss den Aussagen der Beschuldigten – die
von der Privatklägerin auch nicht bestritten wurden – meldete sich die
Arbeitgeberin jedoch zu keinem Zeitpunkt während der Krankschreibung bei ihr,
geschweige denn erkundigte sich nach ihrem Wohlergehen. Durch die Nichtvornahme
von Schutzmassnahmen durch die Arbeitgeberin trug diese eine Mitverantwortung –
wenn nicht sogar die Hauptverantwortung – für die problematische Situation der
Beschuldigten am Arbeitsplatz. Somit müsste selbst im Falle der Annahme einer
arglistigen Täuschung der objektive Verantwortungszusammenhang zwischen einem
allfälligen Erfolg und dem «Tatverhalten» der Beschuldigten verneint werden. Der
Schutzbereich einer Norm endet nämlich dort, wo der eigene
Verantwortungsbereich der betroffenen Person – d.h. vorliegend der
Arbeitgeberin – beginnt (vgl. hierzu Geth,
Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., Basel 2021, Rz. 111 ff.).
Was ferner die
übrigen Krankschreibungen bei der Kantonspolizei betrifft (21. September
2017, 4. Januar 2018 sowie 23. Januar bis 25. Januar 2018), so gilt
es auch hier darauf hinzuweisen, dass aufgrund der von D____ eingereichten
Stundenrapporte nicht als erstellt gelten kann, dass die Beschuldigte an diesen
Tagen effektiv die dort aufgeführten Arbeiten ausgeführt resp. während den
rapportierten Zeiten für die B____ GmbH gearbeitet hat. Entsprechend kann auch
nicht als erstellt gelten, dass die Beschuldigte darüber getäuscht haben
könnte, an diesen Daten trotz Arbeitsfähigkeit nicht für die Kantonspolizei,
jedoch für die B____ GmbH tätig gewesen zu sein.
In subjektiver
Hinsicht gilt es schliesslich zu betonen, dass als erstellt zu gelten hat, dass
die Beschuldigte während der Zeit der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit
bei der Kantonspolizei nicht ein grösseres Arbeitspensum bei der B____ GmbH
absolvierte oder etwa ihre Arbeit bei der B____ GmbH zu denjenigen Zeiten
erledigte, zu denen sie ansonsten ihren Polizeidienst hätte verrichten müssen. Ihr
kann demnach keine Bereicherungsabsicht unterstellt werden, profitierte sie
doch dadurch nicht von ihrer Krankschreibung bei der Kantonspolizei. Auch ist
aufgrund der objektiven Umstände nicht davon auszugehen, dass der Vorsatz der
Beschuldigten darauf gerichtet war, darüber zu täuschen, dass sie
arbeitsplatzbezogen eine andere Stelle bei der Kantonspolizei hätte ausüben
können. Letztendlich kann – wie bereits beim Vorwurf der allgemeinen
Doppelanstellung – bei der Beschuldigten auch nicht auf einen Schädigungswillen
zu Lasten der Kantonspolizei geschlossen werden.
5.3.2.2
Betreffend die Krankschreibungen bei der B____ GmbH ist auch unter diesem Punkt
darauf hinzuweisen, dass gestützt auf die aktenkundigen Stundenrapporte nicht darauf
geschlossen werden kann, ob die Beschuldigte während den Krankschreibungen
effektiv gearbeitet hat oder nicht (vgl. vorne E. 3.6.3). Entsprechend
kann schon nicht von einer vorgenommenen Täuschungshandlung der Beschuldigten
ausgegangen werden. Gleiches gilt auch für das Vorliegen eines Schadens, da
einerseits aufgrund der vorliegenden Stundenrapporte nicht eruierbar ist, ob
die Beschuldigte an denjenigen Daten, für die Arztzeugnisse vorliegen, effektiv
nicht für die B____ GmbH arbeitete. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die
Arbeit der Beschuldigten bei der B____ GmbH projektbasiert aufgegleist war. Es
ging entsprechend nicht – wie bei der Kantonspolizei – um eine bestimmte Anzahl
Stunden, welche die Beschuldigte «abzusitzen» hatte, sondern grundsätzlich um
den möglichst schnellen Abschluss einer Programmierarbeit. Aufgrund dessen wäre
selbst bei Vorliegen einzelner «Minusstunden» kein «Schaden» substanziierbar,
geschweige denn ein Vorsatz oder eine Bereicherungsabsicht nachzuweisen. Mithin
sagte auch D____ aus, dass kein Schaden bei der B____ GmbH entstanden sei (vgl.
vorne E. 3.6.3).
5.4 Nach
dem Gesagten ist die Beschuldigte somit im Ergebnis von der Anklage des mehrfachen
Betrugs freizusprechen.
6.
Die Privatklägerin
hat sich als Zivilklägerin konstituiert und eine Schadenersatzforderung über CHF 41'327.35
eingereicht. Diese wurde mit einem Schaden in Höhe der Bruttolohnkosten (inklusive
Arbeitgeberbeiträgen) während des Zeitraums der Krankschreibung(en) der Beschuldigten
bei der Kantonspolizei und gleichzeitiger Arbeit bei der B____ GmbH begründet
(vgl. Akten S. 435).
Aufgrund des
erfolgten vollumfänglichen Freispruchs wäre eine geltend gemachte
Zivilforderung grundsätzlich abzuweisen. Vorliegend stützt sich die
Privatklägerin bei der Geltendmachung ihrer Forderung aber auf öffentliches
Recht, unter anderem das Personalgesetz Basel-Stadt, auf das auch der
öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag der Beschuldigten verweist (Akten
S. 205 ff.). Derlei Ansprüche, die sich auf öffentliches Recht stützen,
unterliegen jedoch nicht dem Adhäsionsverfahren (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Art. 122 N 5b; vgl. auch
BGE 141 IV 380 E. 2.3.1). Ausserdem sieht auch § 13 Abs. 1
lit. a des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (HG,
SG 161.100) hinsichtlich Schadenersatzforderungen gegen das Staatspersonal ein
öffentlich-rechtliches Verfahren vor. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass das Personalgesetz als subsidiäre Rechtsquelle auf das Obligationenrecht verweist
(§ 4 PG/BS), da die privatrechtlichen Quellen dadurch zu öffentlichem
Recht werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 2008).
Entsprechend kann im Strafverfahren nicht materiell über die geltend gemachte
«Zivilforderung» entschieden werden, weshalb ein diesbezüglicher
Nichteintretensentscheid zu erfolgen hat.
7.
7.1 Bei
einem Freispruch hat die beschuldigte Person grundsätzlich keine Verfahrenskosten
zu tragen, ausser wenn sie nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Einleitung
des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Dies ist immer
dann der Fall, wenn die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm aus der
gesamten schweizerischen Rechtsordnung klar verstossen und dadurch die
Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert
hat (BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 116 la 162 E. 2d, 112
Ia 371 E. 2a; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1).
Wie dargelegt
wurde, ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschuldigte gegen ihre
arbeits- und personalrechtlichen Pflichten verstossen hat, als sie – ohne
Bewilligung – zwei Arbeitsstellen gleichzeitig innehatte. Aufgrund des
Beweisergebnisses ist diesbezüglich als erstellt anzusehen, dass sie
insbesondere die Polizei nicht über ihren (Neben-)Erwerb bei der B____ GmbH
informierte (vgl. vorne E. 5.3.1), obgleich gemäss § 20 PG/BS eine
(solche) Nebenbeschäftigung grundsätzlich bewilligungspflichtig gewesen wäre.
Entsprechend hat die Beschuldigte durch das ihr personalrechtlich vorwerfbare
Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst, weshalb ihr die
Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen sind. Die
Beschuldigte trägt demnach die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'094.80
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.
7.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen.
Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021
E. 10.3.1 m.H.). Die Beschuldigte obsiegt mit ihren Anträgen – mit
Ausnahme der im Gesamtkontext vernachlässigbaren Kostenauferlegung für das
erstinstanzliche Verfahren – vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft sowie
die Privatklägerin im gleichen Umfang unterliegen. Im Gegensatz zum
erstinstanzlichen Verfahren kann der Beschuldigten im Berufungsverfahren die
Einleitung des Strafverfahrens nicht mehr vorgeworfen werden, da sie im Falle
eines bereits von der Vorinstanz ausgesprochenen vollumfänglichen Freispruchs
kein Rechtsmittel hätte ergreifen müssen. Der Beschuldigten werden demnach
zweitinstanzlich keine Kosten auferlegt.
8.
8.1 Die
Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (AGE
SB.2020.13 vom 17. August 2021 E. 5.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 268 E. 1.2).
Kommt es mithin zu einer Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO,
so präjudiziert diese bei Vorliegen eines Sachzusammenhangs, dass die
Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO für die beschuldigte
Person nach einem Freispruch ebenfalls entfällt (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel
2014, Art. 430 StPO N 9). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung
der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 137 IV 352
E. 2.4.2; BGer 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3,
6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Der von der Beschuldigten vorgebrachte
Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung in Bezug auf das
erstinstanzliche Verfahren ist aufgrund der zivilrechtlich vorwerfbaren
Handlung und der entsprechenden Kostenauflegung mithin vollumfänglich
abzuweisen.
8.2 Aufgrund
des beinahe vollumfänglichen Obsiegens im zweitinstanzlichen Verfahren ist der
Beschuldigten demgegenüber eine Parteientschädigung gemäss eingereichter
Honorarnote ihres Verteidigers (zzgl. vier Stunden für die
Berufungsverhandlung/Nachbesprechung) in Höhe von CHF 7'023.55 aus der
Gerichtskasse zuzusprechen (inkl. Auslagen und MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte der Urteile des Strafgerichts vom 19. Oktober 2021 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Nichtvollziehbarerklärung der gegen A____ am 8. Januar 2016 von der
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu CHF 130.–, Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 5
des Strafgesetzbuches.
A____ wird – in Gutheissung ihrer Berufung – von der
Anklage des mehrfachen Betrugs freigesprochen.
Auf die Zivilforderung der Privatklägerin wird nicht
eingetreten.
Die Beurteilte trägt nach Art. 426 Abs. 2 der
Strafprozessordnung die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'094.80 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Der Antrag der Beurteilten auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird in Anwendung von
Art. 430 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung abgewiesen.
Der Beurteilten wird für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 7'023.55 aus der
Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).
Mitteilung an:
-
Beschuldigte
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Martin Seelmann,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.