SB.2022.21
ad 1-4: Freispruch von der Anklage der fahrlässigen Tötung (durch Unterlassen) und Aussetzung
6. März 2023Deutsch25 min
Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. August 2021 wurden die Beschuldigten E____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.21
ZWISCHENENTSCHEID
vom 6. März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
lic. iur. Mia Fuchs und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
A____, geb.
[...] Berufungsklägerin
c/o
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigte
Innere
Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____,
Advokat,
[...]
C____,
geb. [...] Berufungskläger
c/o
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere
Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch D____,
Advokatin,
[...]
E____,
geb. [...] Anschlussberufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch F____,
Advokat,
[...]
G____,
geb. [...] Anschlussberufungskläger
c/o
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere
Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch H____,
Advokat,
[...]
I____
Berufungs- und Privatklägerin
[...]
vertreten durch J____,
Rechtsanwalt,
[...]
K____
Berufungs- und Privatklägerin
Wohnort
unbekannt
vertreten durch L____,
Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 27. August
2021
betreffend ad 1:
Freispruch von der Anklage der fahrlässigen Tötung
(durch
Unterlassen) und Aussetzung
ad 2: Freispruch
von der Anklage der fahrlässigen Tötung (durch Unter-
lassen) und
Aussetzung
ad 3: Freispruch
von der Anklage der fahrlässigen Tötung (durch Unter-
lassen) und
Aussetzung
ad 4: Freispruch
von der Anklage der fahrlässigen Tötung (durch Unter-
lassen) und
Aussetzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. August 2021 wurden die Beschuldigten E____,
G____, A____ und C____ jeweils von der Anklage der fahrlässigen Tötung (durch
Unterlassen) und Aussetzung freigesprochen. Den Beschuldigten wurde eine
reduzierte Parteientschädigung sowie in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein Grossteil der sie betreffenden
Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen
dieses Urteil erklärten die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, die
freigesprochenen Beschuldigten A____ und C____ (jeweils hinsichtlich der ihnen
teilweise auferlegten Kosten) sowie I____ und K____ (jeweils in allen Teilen)
Berufung. Mit Schreiben vom 4. April 2022 erklärten sowohl E____ (ergänzt mit
der Eingabe vom 6. April 2022) als auch G____ Anschlussberufung und stellten
hinsichtlich der Berufung der Privatklägerinnen jeweils einen
Nichteintretensantrag.
Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 4. Juli 2022 wurde der Antrag der
Staatsanwaltschaft vom 15. März 2022 auf Widerruf der mit Verfügung vom 11.
März 2022 gewährten unentgeltlichen Rechtsvertretung durch zwei verschiedene
Rechtsbeistände abgelehnt. Mit Zwischenentscheid vom 16. August 2022 wurde der
Antrag der Berufungskläger E____ und G____, es sei auf die Berufung der
Privatklägerschaft nicht einzutreten, abgewiesen und das Berufungsverfahren im
Sinne der Erwägungen fortgeführt. Zudem wurde festgehalten, dass die
Kostenverteilung für den Zwischenentscheid mit dem Endentscheid erfolgt.
Die
beiden Privat- und Berufungsklägerinnen haben in ihren Berufungserklärungen im
Hauptbegehren die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und
Rückweisung an das Strafgericht zur Neuaufnahme des Verfahrens beantragt. Im
Zwischenentscheid betreffend Eintreten vom 16. August 2022 hat das
Appellationsgericht bereits angekündigt, dass zu dieser Frage ein weiterer (je
nach Ausgang Zwischen- oder Endentscheid) ergehen werde. Dementsprechend hat
die Verfahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 29. September 2022 die
Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Rückweisung an das Strafgericht zur Neuaufnahme
des Verfahrens zu äussern, allenfalls ergänzend, soweit dazu schon etwas
eingereicht worden war. Zugleich wurden mit Blick auf Art. 436 Abs. 3 der
Strafprozessordnung die Kostennoten für die bisherigen Aufwendungen im
Berufungsverfahren von den Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern
einverlangt.
In
ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 hat sich die Staatsanwaltschaft gegen
eine Kassation des erstinstanzlichen Urteils ausgesprochen. Ebenso haben die
Beschuldigten G____, A____ und C____ durch ihre Verteidiger H____, B____ und
die Verteidigerin D____ in ihren Eingaben vom 31. Oktober sowie 29. und 30.
November 2022 die Fortführung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht unter
Verzicht auf eine Kassation des erstinstanzlichen Urteils beantragt (Akten S.
1753/4, 1773 ff. und 1779 ff.). Der Beschuldigte E____ (vertreten durch F____)
hat dagegen die Kassation des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung des
Verfahrens an die Staatsanwaltschaft beantragt; dies mit dem Argument, das
vorliegende Verfahren sei mit einem Verfahren gegen die von ihm beanzeigte
Gefängnisleitung zusammen zu legen (Akten S. 1787 ff.).
Mit
Eingaben vom 28. November 2022 haben die beiden Privatklägerinnen indessen
ihren Antrag auf Kassation und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur
weiteren Behandlung zurückgezogen (Akten S. 1768/9 und 1772). Hierauf wurde mit
Verfügung vom 1. Dezember 2022 ein zweiter fakultativer Schriftenwechsel
angeordnet. Die Beschuldigten G____ und C____ wie auch die Privatklägerin I____
haben auf eine Replik verzichtet, wobei die Verteidigerin D____ auf ihre
Stellungnahme vom 29. November 2022 verwiesen hat (Akten S. 1861). Die
Staatsanwaltschaft hat am 13. Dezember 2022 replicando weiterhin die
Fortführung des Berufungsverfahrens ohne kassatorischen Entscheid beantragt
(Akten S. 1855 ff.). Ebenso hat sich die Beschuldigte A____ mit Replik vom 15. Dezember
2022 weiterhin für eine Fortführung des Verfahrens ohne Kassation ausgesprochen
und beantragt, die Privatklägerschaft bei ihrem Verzicht auf die Rückweisung
des Verfahrens zu behaften sowie die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten
des Zwischenentscheids zulasten der Privatklägerschaft oder des Staates zu
verlegen (Akten S. 1871 ff.). Die Privatklägerin K____ (vertreten durch L____)
hat in ihrer Eingabe vom 13. Januar 2023 zwar Sympathien für die Argumentation
des Beschuldigten E____ bzw. seines Verteidigers F____ bekundet, sich jedoch im
Ergebnis nach wie vor zu einer Fortführung des Verfahrens vor Berufungsgericht
bekannt, zumal dem Anliegen, auch die Leitung des Untersuchungsgefängnisses zur
Verantwortung zu ziehen, wohl auch ein aufgeteiltes Verfahren genüge. Der
Vertreter der Privatklägerin hat sich dabei insbesondere zu den von ihm
beantragten Beweisen geäussert, die es durch das Berufungsgericht – auch ohne
Rückweisung des Verfahrens – abzunehmen gelte (Akten S. 1874 ff.). Der
Beschuldigte E____ hat hingegen an seinem Kassations- und Rückweisungsantrag
auch mit Eingabe vom 13. Januar 2023 festgehalten (Akten S. 1880 ff.).
Der
vorliegende Zwischenentscheid zur Frage der Kassation des angefochtenen Urteils
ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit
sie für vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 409 Abs. 1
StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache
zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen
Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche
Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt
werden können. Art. 409 Abs. 2 StPO hält dazu fest, dass das Berufungsgericht
bestimme, welche Verfahrenshandlungen im Falle einer Rückweisung zu wiederholen
oder nachzuholen seien.
1.2
Der Berufungskläger,
der eine Rückweisung beantragt, hat dennoch eine vollständige
Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO einzureichen (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar 2. A.
2014, Art. 409 StPO N 2). Die Privat- und Berufungsklägerinnen sind somit
vorliegend korrekt vorgegangen. Die Rückweisung hat durch Beschluss des
Berufungsgerichts, ohne Sachurteil, zu erfolgen. Je nach den konkreten
Umständen drängt sich die Rückweisung bereits aufgrund der Berufungserklärung
auf, so dass die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht notwendig ist (Eugster, a.a.O.).
Vorliegend ist eine solche
Konstellation mit Bezug auf die Privatklägerinnen gegeben, lässt sich doch die
Frage der Rückweisung wegen der von ihnen geltend gemachten Missachtung von
Verfahrensrechten ohne Weiteres aufgrund der Akten beurteilen. Es rechtfertigt
sich daher, über den Rückweisungsantrag ohne Durchführung einer
Berufungsverhandlung und auf dem Zirkularweg zu entscheiden. In jedem Fall ist
aber den betroffenen Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren, was vorliegend
durch die Einholung von Stellungnahmen auch geschehen ist.
1.3
Inwieweit auch der
neuerlich gestellte Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die
Staatsanwaltschaft seitens des Beschuldigten E____ prozessual korrekt erfolgt
ist, erscheint dagegen fraglich. Der Beschuldigte E____ hat seinerseits keine
Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben. Er hat sich lediglich im
Rahmen seiner Anschlussberufung gegen die erstinstanzliche Verlegung der Kosten
und die Kürzung seiner Parteientschädigung gewendet, ansonsten aber die
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (vgl.
Anschlussberufungserklärung vom 4. April 2022). Einen Antrag auf Kassation des
erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung des Verfahrens an die
Staatsanwaltschaft hat er dagegen nicht gestellt.
1.3.1
Im Berufungsverfahren
gilt die Dispositionsmaxime (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO
hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil
vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des
erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie
stellt (lit. c). Dasselbe gilt für die Anschlussberufung, wie sich auch aus dem
Verweis in Art. 401 Abs. 1 StPO ergibt (BGer 6B_1299/2018 vom 28.
Januar 2019 E. 2.3; Sven Zimmerlin,
in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 401 StPO N 1a–3).
Beschränkt der Berufungs- oder Anschlussberufungskläger sein Rechtsmittel auf
bestimmte Teile des Urteils, wie etwa die Kosten- und Entschädigungsfolgen
(Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO), so hat er diese laut Art. 399 Abs. 4 StPO
in der Berufungs- bzw. Anschlussberufungserklärung verbindlich zu bezeichnen.
Soweit in einer Anschlussberufung leidglich die Bestätigung des angefochtenen
Entscheids beantragt wird, liegt darin ein Verzicht auf die Berufung oder
Anschlussberufung (Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts; Bern 2020 Rz 2116). Das Berufungsgericht hat
das erstinstanzliche Urteil gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO denn auch grundsätzlich
nur in den angefochtenen Punkten zu überprüfen (BGer 6B_1320/2020 vom 12.
Januar 2022, nicht publ. in 148 IV 22, E. 2.2; 6B_562/2019 vom 27. November
2019.
E. 2.1). Soweit die Einschränkung der Berufung bzw. Anschlussberufung auf einzelne
Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit
nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht
respektiert werden (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2 m. Hinw.). Der Gegenstand des
Dispositiv
Berufungsverfahrens wird demnach mit der Berufungs- sowie der
Anschlussberufungserklärung fixiert und eine spätere Ausdehnung der Berufung
oder Anschlussberufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung
(zum Ganzen BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, nicht publ. in 148 IV 22, E.
2.2; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_562/2019 vom 27. November 2019
E. 2.1; 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; je m. Hinw.).
Die Anschlussberufung ist nicht auf
den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich
ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils (Art. 401 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 36 E 1.4.1, 142 IV 234 E. 1.2). Die Anschlussberufung hat indessen
einen strikt akzessorischen Charakter: Wird die Berufung zurückgezogen oder
wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin (Art.
401 Abs. 3 StPO). Mit der Anschlussberufung wird der Partei, die sich mit einem
erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis, wenn auch nicht in allen Einzelpunkten,
abfinden kann und daher auf die selbstständige Einlegung eines Rechtsmittels
verzichtet hat, ermöglicht, die von ihr als unbefriedigend empfundenen Punkte
doch noch der Berufungsinstanz zur Prüfung zu unterbreiten, wenn eine andere
Partei gegen das Urteil Berufung erhoben hat. Damit soll die Berufungsinstanz
in die Lage versetzt werden, eine umfassende Würdigung des Anklagesachverhalts
und insbesondere auch der Rechtsfolgen vorzunehmen (zum Ganzen: BGE 147 IV 36
E 1.4.1; 147 IV 505 E. 4.4.2;
Zimmerlin, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 401 StPO
N 1; Eugster, in: Basler
Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 401 StPO N 1 und 3).
Vorliegend hat der Beschuldigte E____,
wie erwähnt, selbst keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben
und seine Anschlussberufung auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen
beschränkt. Er hat zugleich Nichteintreten auf die Berufung der
Privatklägerinnen beantragt, welcher Antrag explizit unabhängig von der
Anschlussberufung erfolgt ist (vgl. Eingabe 4. April 2022 S. 1–3) und auch
deshalb nichts am Bestand derselben ändern konnte, weil die Staatsanwaltschaft
unbestrittenermassen bereits als Berufungsklägerin im Verfahren auftrat. Als
Anschlussberufungsgründe nannte der Beschuldigte E____ «sämtliche
Berufungsgründe gemäss Art. 401 Abs. 1 i.V.m. 398 Abs. 3 StPO (...),
mithin also die Rüge von Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO, die Rüge der
unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 393
Abs. 2 lit. b StPO sowie die Rüge der Unangemessenheit, namentlich bei der
Beweiswürdigung, gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO». Zugleich behielt er sich
Beweisanträge explizit vor (vgl. Eingabe vom 4. April 2022 S. 3–5).
Eine Umwandlung der Berufung oder
Anschlussberufung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist ausgeschlossen, und
zwar unabhängig von prozesstaktischen Interessen (vgl. BGE 147 IV 36
E. 2.4.3); der Berufungs- oder Anschlussberufungskläger hat sich mit
anderen Worten auf seinem ergriffenen Rechtsmittel behaften zu lassen und es im
Falle der Anschlussberufung aufgrund ihres akzessorischen Charakters somit
insbesondere auch gegen sich gelten zu lassen, wenn der Berufungskläger –
allenfalls unerwartet – sein Rechtsmittel zurückzieht. Das gilt auch dann, wenn
der Anschlussberufungskläger in seiner Anschlussberufung über den Umfang der
Hauptberufung hinausgegangen ist. «Späte Reue» erfährt hier keinen Schutz.
1.3.2 In der vorliegenden
Konstellation hatte der Beschuldigte E____ offenkundig kein Interesse, das
Urteil in den ihn freisprechenden Punkten anzufechten. Insoweit ist seine
Beschränkung der Anschlussberufung auf die Kosten- und Entschädigungsfolge
logisch vorgegeben und wäre eine Ausdehnung auf den Schuld- und Strafpunkt
widersinnig gewesen. Es erscheint auch konsequent, dass der Beschuldigte E____
bzw. sein Verteidiger angesichts der bevorstehenden erneuten Aufrollung der
Sach- und Rechtsfragen explizit «sämtliche Berufungsgründe» geltend gemacht und
Beweisanträge vorbehalten hat; all dies wäre ihm freilich zur Abwehr der
Berufung und Verteidigung seines Freispruchs ohnedies zugestanden, nachdem u.a.
die Staatsanwaltschaft Schuldsprüche beantragt hatte.
Mit seinem Antrag auf Rückweisung
des gesamten Verfahrens an die Staatsanwaltschaft geht er aber darüber hinaus
und es ist kein (schützenswerter) Grund ersichtlich, weshalb er diesen Antrag
nicht bereits mit der Anschlussberufungserklärung gestellt hat. Es war ihm
bereits zu jenem Zeitpunkt klar, dass mit der Berufung jedenfalls der
Staatsanwaltschaft, deren Legitimation ausser Frage stand, das erstinstanzliche
Urteil beseitigt und das Verfahren für einen neuen Entscheid des
Berufungsgerichts, einschliesslich ergänzender oder zusätzlicher
Beweiserhebungen, geöffnet war. Hat er es unter diesen Umständen für angezeigt
gehalten – wie er es heute geltend macht – das Verfahren wieder zurück an die
Staatsanwaltschaft zu senden, so hätte er den entsprechenden Antrag bereits in
der Anschlussberufungserklärung vorbringen können und müssen. Das hat er
unterlassen und sich stattdessen eventualiter, für den Fall des Einbezugs der
Privatklägerinnen in das Verfahren, explizit auch gegen deren
Rückweisungsantrag gestemmt. In seiner Stellungnahme vom 6. April 2022
begründet er dies damit, «dass der Berufungsbeklagte bereits ein äusserst
belastendes erstinstanzliches Hauptverfahren mit schweizweiter medialer
Aufmerksamkeit über sich ergehen lassen musste. Eine Kassation und Rückweisung
des vorinstanzlichen Urteils wäre für den Berufungsbeklagten und sicherlich
auch für die übrigen Beschuldigten absolut unzumutbar» (vgl. Stellungnahme vom
6. April 2022, S. 3–4). Worauf der Sinneswandel des Beschuldigten E____
gründet, muss offen bleiben, zumal er seinen neuen Antrag mit keinerlei neuen
Erkenntnissen begründet (dazu nachfolgend). Jedenfalls erscheint es
widersprüchlich, sich zunächst auf ein Berufungsverfahren einzulassen und mit
Nachdruck gegen eine Rückweisung und «unzumutbare» Verzögerung des Verfahrens
zu argumentieren, um dann sich und den Mitbeschuldigten nicht nur die
Rückweisung an die Vorinstanz, sondern gar eine Rückweisung an die
Staatsanwaltschaft zumuten zu wollen. Im Ergebnis führt das zuvor Ausgeführte
dazu, dass sich der vom Beschuldigten E____ nunmehr gestellte Antrag auf
Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft als prozessual unzulässig
erweisen dürfte. Selbst unabhängig davon ist er aber auch in der Sache nicht
begründet, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
2.
2.1 Die Berufung ist
grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem neuen Urteil
führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). In den von
Art. 409 StPO geregelten Fällen kommt der Berufung aber kassatorische Wirkung
zu. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung an das erstinstanzliche
Gericht ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens
somit die Ausnahme. Sie rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln des
erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte
des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird, so dass die
Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines
Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E.
6.1; BGer vom 14. September 2022 E. 1.3; 6B_776/2022
6B_105/2021 vom 29.
November 2021 E. 2.2.1). Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des
Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung,
Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung oder die unterbliebene
Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte. In
solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen
Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein «fair
trial» i.S. von Art. 6 EMRK widersprechen würde (zum Ganzen: BGE 143 IV 408 E.
6.1; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.1; Eugster, in: Basler Kommentar 2. A. 2014, Art. 409 StPO N
1). Betroffen von einer Rückweisung sind damit grundsätzlich Fälle, in denen keine
ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein
vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also i.d.R. derart schwer wiegt,
dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist.
Damit einhergehend ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der Mangel auf
den Entscheid ausgewirkt hat (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1).
2.2 Es ist mit Zwischenentscheid
vom 16. August 2022 festgestellt worden, dass die beiden Opferangehörigen sich
gültig als Privatklägerinnen konstituiert haben. Damit kommen ihnen sämtliche
der Privatklägerschaft gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO zustehenden
Parteirechte zu, insbesondere der Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches
Gehör nach Art. 101 Abs. 1 und 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV, auf
das Einreichen von Eingaben und Anträgen nach Art. 109 und 331 Abs. 2 StPO
sowie auf Teilnahme an Beweiserhebungen (Art. 147 StPO) und an der Hauptverhandlung
(Art. 331 Abs. 4 StPO).
2.3 Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung
ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137
I 195 E. 2.3.2; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.3, je m. Hinw.).
2.4 Der moderne
Strafprozess geht von der persönlichen Anwesenheit des Beschuldigten,
grundsätzlich aber auch der Privatklägerschaft an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung aus. Die Privatklägerschaft ist zur Hauptverhandlung immer
vorzuladen (Art. 331 Abs. 4 StPO) und kann lediglich auf ihr Gesuch hin – nicht
von Amtes wegen – von einer persönlichen Teilnahme dispensiert werden, wenn
ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist (Art. 338 Abs. 1 StPO; vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 338 StPO N 1). Auch die der Privatklägerschaft
zu gewährenden sonstigen Parteirechte geniessen hohen Schutz. So dürfen
Beweise, die unter Verletzung der von Art. 147 StPO gewährleisteten
Teilnahmerechte erhoben worden sind, gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nicht
zulasten der abwesenden Partei verwertet werden, und zwar auch nicht zum
Nachteil der Privatklägerschaft, welche dann negativ betroffen ist, wenn sie
aufgrund der Verwertung des Beweises mit ihrer Straf- oder Zivilklage
unterliegt. Zu denken ist etwa an die Konstellation, dass sich eine
Einstellungsverfügung auf dergestalt unverwertbare Beweise stützt. Davon sind
unstreitig jedenfalls die Fälle erfasst, in denen das Anwesenheitsrecht
überhaupt nicht gewährleistet war (zum Ganzen: Wohlers,
in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 147 StPO N 10).
2.5 Aus dem Ausgeführten
erhellt, dass der Einbezug der Privatklägerschaft in ein strafgerichtliches
Verfahren unter Gewährung ihrer Parteirechte und insbesondere der Möglichkeit
zur Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein grundlegendes
strafprozessuales Recht darstellt. Die Durchführung eines gesamten
erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und einer erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, ohne dass die Privatklägerschaft überhaupt darüber in Kenntnis
gesetzt worden ist, stellt grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in
deren Rechte dar. Die Staatsanwaltschaft verneint ein Rechtsschutzinteresse der
Privatklägerinnen, weil diese bei einem Einstieg erst im Berufungsverfahren
keinen erheblichen, unersetzlichen Verlust prozessualer Ansprüche erleiden
würden. Schliesslich sei das Urteil sowieso von allen an die Berufungsinstanz
weitergezogen worden, deswegen würde «ein anderslautendes erstinstanzliches
Urteil, das Ansprüche der Strafklägerinnen mitberücksichtigt hätte, zur genau
gleichen Situation führen, wie sie nun vorliegt. Die Strafklägerinnen hätten
ihre Ansprüche im Berufungsverfahren geltend zu machen. Sie erleiden, so
betrachtet, durch die Nichtbeteiligung am vorinstanzlichen Verfahren keinen
Verlust, den sie nicht ohnehin erlitten hätten» (vgl. S. 6 der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2022). In der Stellungnahme
vom 4. Oktober 2022 verweist die Staatsanwaltschaft dann noch auf BGE 137 I 195, der Ausnahmen von einer Kassation auch bei schwerwiegender Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör vorsehe. Dann nämlich, wenn eine Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(Stellungnahme Ziff. 3).
Die Staatsanwaltschaft verweist zudem
auf den Entscheid des Appellationsgerichts SB.2021.88 vom 4. April 2022, in
welchem das Appellationsgericht «keine inhaltliche Prüfung der Frage
vorgenommen [habe], ob die Wiederholung der erstinstanzlichen Verhandlung zu
einem formalistischen Leerlauf verkommen könnte» (Stellungnahme Ziff. 3).
Für den vorliegenden Fall kommt die Staatsanwaltschaft zum Schluss, eine
Wiederholung der erstinstanzlichen Verhandlung würde zu keinem inhaltlich
relevanten Vorteil für die Angehörigen führen. Es handle sich um einen
formalistischen Leerlauf (Ziff. 8–16). Das Interesse der Angehörigen
(recte wohl zumindest auch: der Beschuldigten) an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache dürfte denn auch klar dasjenige an einer Wiederholung
überwiegen (Ziff. 17). Die Beschuldigten G____, A____ und C____ schliessen
sich dieser Argumentation im Wesentlichen an (vgl. Stellungnahme G____ vom 28.
Oktober 2022 sowie C____ und A____ vom 29. November 2022). Sie betonen dabei
insbesondere auch die Unzumutbarkeit für die Beschuldigten aufgrund der sehr
starken psychischen Belastung bzw. des «nur schwer aushaltbaren» Zustandes
durch das noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren (vgl. Stellungnahme
[...] Ziff. 25–28, [...] Ziff. 3). Diese Argumentation erscheint indessen
fraglich. Die Privatklägerinnen erleiden beim Verzicht auf eine Rückweisung
zweifellos einen erheblichen Verlust: Den Verlust einer Instanz nämlich. Sie
könnten mit Fug argumentieren, dass mithilfe ihrer Intervention im
erstinstanzlichen Verfahren vielleicht ein anderes erstinstanzliches Urteil
herausgekommen wäre; etwa ein durch die nun geforderte eingehendere Befragung
des Experten oder das verlangte psychiatrische Gutachten so überzeugend
hinterlegtes und begründetes Urteil, dass es die Beschuldigten akzeptiert oder
aber mit ihrer Berufung einen schweren Stand im Berufungsverfahren gehabt
hätten. Freilich lässt sich immer fragen, wozu der Anspruch auf einen
Instanzenzug effektiv dienlich sein soll bzw. argumentieren, solange ein oberes
Gericht über einen Fall nochmals mit voller Kognition urteile, spiele es
eigentlich keine Rolle, ob und welche Rechte den Beteiligten in der unteren
Instanz gewährt wurden. Das ist aber offenkundig nicht die Meinung des
Gesetzgebers, der den kantonalen Instanzenzug mit Beteiligungsrechten der
Parteien in jeder Instanz explizit vorsieht und im Strafrecht etwa keinen
«Sprungrekurs» an die nächsthöhere Instanz zulässt. Ausserdem wäre nach der
Lesart der Staatsanwaltschaft letztlich der ganze Art. 409 Abs. 1
StPO obsolet, welcher die Rückweisung an die erste Instanz bei wesentlichen
Mängeln, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, vorsieht. Denn
wenn selbst der völlige Ausschluss einer Teilnahme im erstinstanzlichen
Verfahren durch das Berufungsverfahren geheilt werden könnte, wären kaum noch
«wesentliche Mängel» denkbar, die einer Heilung nicht zugänglich wären. Wie
zuvor erörtert, ist in Lehre und Praxis den auch anerkannt, dass der gänzliche
Verlust einer Instanz für sich betrachtet in aller Regel einen schweren
Nachteil darstellt und grundsätzlich die Kassation des Urteils zur Folge haben
muss.
Eine Ausnahme von dieser Folge
liesse sich allenfalls in speziellen Konstellationen mit
Verhältnismässigkeitserwägungen begründen: Wenn ein einzelner Privatkläger mit
einer offensichtlich untergeordneten persönlichen Betroffenheit und geringen
finanziellen Ansprüchen einen umfangreichen Prozess mit zahlreichen weit
schwerer Involvierten zu Fall bringen würde, erscheint der Verzicht auf eine
Kassation des Urteils aus Verhältnismässigkeitsgründen und im Interesse der
weit schwerer betroffenen anderen Parteien – insbesondere der Beschuldigten – wohl
gerechtfertigt. Deren Anspruch auf einen beförderlichen Fortgang des Verfahrens
könnte dann dem Anspruch des Privatklägers auf einen vollständigen Instanzenzug
vorgehen. Vorliegend handelt es sich aber bei den Privatklägerinnen um die am
schwersten Betroffenen auf der Opferseite, die einen der schwersten denkbaren
Verluste erlitten haben. Ihre Interessen, sich am Verfahren sowohl als Straf-
wie auch als Zivilklägerinnen zu beteiligen, erscheinen alles andere als
marginal. Dies alles würde für eine Kassation des erstinstanzlichen Urteils
sprechen.
Nachdem nun aber die
Privatklägerinnen ihrerseits den Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zurückgezogen
haben, stellt sich die Lage anders dar. Wie vorstehend (vgl. E. 1.3.1) erörtert,
untersteht das Berufungsverfahren der Dispositionsmaxime. Den Privatklägerinnen
ist es unbenommen, ihre Berufung ganz zurückzuziehen oder einzuschränken. Das
umfasst auch den Verzicht auf einzelne Anträge. Die Einschränkung der Berufung
ist, zumal wenn eindeutig und nicht sinnentstellend, für das Berufungsgericht
verbindlich (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2 m. Hinw.). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend gegeben. Es ist mithin kein Grund ersichtlich, weshalb das
Appellationsgericht entgegen dem expliziten Verzicht der Privatklägerinnen auf
ihre Rückweisungsanträge auf Kassation des vorinstanzlichen Urteils und
Rückweisung an die 1. Instanz erkennen sollte. Dass dadurch das Recht der
Privatklägerinnen, im Berufungsverfahren Beweisanträge zu stellen,
eingeschränkt werden sollte, wie es die Beschuldigten geltend zu machen
scheinen, leuchtet nicht ein. Im Übrigen unterliefe dieses Vorbringen just die
Argumentation, welche die Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft gegen eine
Kassation unterbreitet haben: Man kann nicht einerseits eine erneute
Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens als Leerlauf bezeichnen,
andererseits aber bei einem Verzicht darauf die Möglichkeiten der Privatklägerschaft
im zweitinstanzlichen Verfahren beschneiden wollen.
3.
Der Beschuldigte E____ kann aus dem
Gesagten sodann nichts für sich ableiten. Was für die im erstinstanzlichen
Verfahren überhaupt nicht miteinbezogenen Privatklägerinnen gilt, trifft auf
ihn nicht zu. Er kam vor Strafgericht in den Genuss eines vollständigen und
rechtskonformen Verfahrens. Was fehlte, war einzig die Mitwirkung der
Privatklägerinnen als Gegenspielerinnen mit allenfalls eigenen
(Beweis)anträgen. Dass solche Anträge nun erstmals und nur im
Berufungsverfahren Eingang finden, haben die Beschuldigten hinzunehmen. Es ist
in der Strafprozessordnung angelegt, dass auch in der zweiten Instanz noch
Beweise – zusätzlich oder ergänzend – erhoben werden können, sei es von Amtes
wegen oder auf Antrag einer Partei (Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch
für Beweismittel, welche die Beschuldigten allenfalls belasten. Eine
differenzierte Sichtweise käme eventuell in Frage, wenn etwa die neu in
Erscheinung getretenen Privatklägerinnen zugleich zentrale Belastungszeuginnen
wären oder ein komplett neues, unerwartetes Beweismittel vorlegen könnten,
sodass sich die Beweislage vor der Berufungsinstanz völlig anders präsentieren
würde als im erstinstanzlichen Verfahren. Zu denken wäre hier beispielsweise an
Konstellationen, in welchen in einem Prozess plötzlich ein neuer Kronzeuge
auftaucht, welcher nachweislich bei der ganzen Tat dabei war, oder wenn unvermittelt
das Tatwerkzeug in den Prozess eingebracht wird. In solchem Falle könnte ausnahmsweise
den bisher regulär miteinbezogenen Beschuldigten ein eigenständiges Interesse
an der Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens zugebilligt werden.
Vorliegend trifft dergleichen aber nicht zu, weshalb dieser Punkt nicht näher
diskutiert werden muss.
4.
Schliesslich erscheint auch der
Antrag des Beschuldigten E____ auf gänzliche Rückweisung des Verfahrens an die
Staatsanwaltschaft als nicht gerechtfertigt, selbst wenn er denn in prozessual
zulässiger Weise eingereicht worden wäre. Wie die Privatklägerin K____ durch
ihren Vertreter richtigerweise geltend gemacht hat, könnte das Ziel, die
Verantwortlichkeiten der Leitung des Untersuchungsgefängnisses strafrechtlich
zu untersuchen, auch in einem aufgeteilten Verfahren erreicht werden. Sodann
ist es umgekehrt für die Beurteilung des Verhaltens der Beschuldigten nicht von
entscheidender Bedeutung, welche Verantwortlichkeiten allenfalls die
Gefängnisleitung nicht wahrgenommen und inwieweit sie ungenügend – namentlich
betreffend Suizidalität der Verstorbenen – kommuniziert hat. Eine
mangelnde Kenntnis hierüber dürfte sich jedenfalls nicht zu Lasten der
Beschuldigten im vorliegenden Verfahren auswirken. Angemerkt sei, dass der
Antrag, das gegen die Beschuldigten E____ und Konsorten angehobene
Strafverfahren zwecks Zusammenlegung mit jenem Verfahren betreffend die
Gefängnisleitung zu sistieren, bereits im erstinstanzlichen Verfahren,
insbesondere auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellt
und vom Strafgericht mit Zwischenentscheid vom 24. August 2021 abgelehnt worden
ist (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen HV S. 11–16, vgl. auch
instruktionsrichterliche Verfügung vom 22. Juli 2021). Ebenso wurde ein
erneuter Sistierungsantrag des Beschuldigten E____ vom 11. September 2021 durch
die Verfahrensleitung der ersten Instanz abgewiesen (Akten S. 1822), ohne dass
dies angefochten oder, wie erwähnt, zunächst im Berufungsverfahren thematisiert
worden wäre.
5.
5.1 Nachdem als
Konsequenz der obigen Erwägungen das Verfahren vor Berufungsgericht
weitergeführt wird, sind die Kosten erst mit dem Endentscheid zu verteilen. Es
wird aber auch dann zu beachten sein, dass die Kosten des vorliegenden
Zwischenentscheids letztlich keiner der Parteien – mit Ausnahme allenfalls der
Staatsanwaltschaft – anzulasten sind, denn es erscheint legitim, dass die
Privatklägerinnen zunächst den Antrag auf Kassation gestellt haben und es kann
ihnen nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt darauf
zurückgekommen sind. Die Gerichtskosten für das Verfahren zum Zwischenentscheid
werden daher auf die Staatskasse zu nehmen sein.
5.2 In Anwendung von
Art. 436 Abs. 3 StPO wurden im Instruktionsverfahren die Honorarnoten der
Rechtvertreterinnen und Rechtsvertreter für ihre bisherigen Aufwendungen
eingeholt. Auch über die Parteientschädigungen wird indessen erst mit dem
Endentscheid abschliessend zu befinden sein. Entsprechend dem soeben
Ausgeführten hat der Staat grundsätzlich für die zusätzlichen Aufwendungen im
Verfahren zum Zwischenentscheid aufzukommen und werden die Parteien hierfür
somit gemäss ihren Honorarnoten, soweit angemessen, aus der Gerichtskasse zu
entschädigen sein.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Antrag des
Anschlussberufungsklägers und Beschuldigten E____ auf Kassation und Rückweisung
des Verfahrens an die Vorinstanz wird abgewiesen und das Berufungsverfahren im
Sinne der Erwägungen fortgeführt.
Die Kostenverteilung für den
vorliegenden Zwischenentscheid erfolgt mit dem Endentscheid.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Berufungsklägerin
- Berufungskläger
- Anschlussberufungskläger
- Privatklägerschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic.
iur. Eva Christ lic. iur.
Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.