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Entscheid

SB.2022.22

Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Hausfriedensbruch

12. Dezember 2024Deutsch45 min

einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.22

URTEIL

vom 12.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber Dr. Martin

Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____,

geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte1

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

B____

Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

Berufungsbeklagte 2

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 21. September 2021

betreffend Verletzung des Geheim-

und Privatbereichs durch

Aufnahmegeräte sowie

Hausfriedensbruch

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 21. September 2021 wurde A____

der Verletzung des Geheim- und-Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, des

Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen und verurteilt

zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19.

April 2019 bis 9. Mai 2019 (21 Tage), und zu einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 30.–, jeweils mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Demgegenüber wurde er von der

Anklage der Schändung (gemeinsame Begehung, Gehilfenschaft, AS Ziff. 3)

freigesprochen. Sodann wurde A____s Genugtuungsforderung von CHF 5'000.–

abgewiesen. Ausserdem wurden die Schadenersatzforderung im Betrage von

CHF 12'141.– sowie die Genugtuungsforderung im Betrage von CHF 20'000.–

von B____ abgewiesen. Ferner wurde die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons

[...] ([...]) sowie von zwei Minigrips mit Marihuana, jeweils unter Aufhebung

der Beschlagnahme, angeordnet. Schliesslich wurden ihm Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 1'595.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger)

mit Eingabe vom 1. März 2022 Berufung erklärt. Er beantragt, es sei das Urteil

der Vorinstanz vom 21. September 2021 hinsichtlich der Verurteilungen

wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie wegen

Hausfriedensbruchs aufzuheben und er sei diesbezüglich stattdessen von Schuld

und Strafe freizusprechen. Das Urteil der Vorinstanz sei ferner hinsichtlich

der abgewiesenen Genugtuungsforderung aufzuheben und es sei ihm stattdessen

eine Genugtuung im Betrage von CHF 5'000.– zuzusprechen. Ihm sei ausserdem eine

Genugtuung für unrechtmässige erlittene Haft im Betrag von CHF 4'200.–

zuzüglich Zins von 5 % gemäss mittlerem Verfall zuzusprechen, dies alles unter

o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft sowie die

Privatkläger haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch

Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Berufungsbegründung vom 30. Juni 2023 hat der Berufungskläger

seine Anträge begründet. Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 15.

April 2024 die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom

18. April 2024 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung am 28. August 2024

geladen worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger,

der ebenfalls beschuldigte C____ sowie D____ als Auskunftsperson befragt

worden. Sodann ist das Verfahren des Berufungsklägers abgetrennt worden, da

beschlossen worden ist, E____ vor den Schranken als Zeugin zu befragen und mit

dem Berufungskläger zu konfrontieren. C____ und der Berufungskläger haben sich

mit der Verfahrenstrennung einverstanden erklärt. Mit Verfügung vom 28. August

2024 ist die Ansetzung einer zweiten Berufungsverhandlung angekündigt worden.

Mit Vorladung vom gleichen Datum sind die Parteien zur Berufungsverhandlung am

12. Dezember 2024 geladen worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger

sowie E____ als Zeugin befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind

die amtliche Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die

amtliche Verteidigung hat daraufhin repliziert. Der Berufungskläger hält

grundsätzlich an seinen bereits gestellten Anträgen fest, verzichtet aber auf

eine Genugtuung wegen Vorverurteilung. Es seien jedoch sämtliche unverwertbaren

Beweise aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und sodann zu vernichten.

Ferner seien sämtliche erkennungsdienstlichen Daten des Berufungsklägers

unverzüglich aus allen Datenbanken zu löschen. Die Staatsanwaltschaft beantragt

demgegenüber die Abweisung der Berufung.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus den vorinstanzlichen Urteilen und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel­städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,

sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art.

399.

StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen

des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie

Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.2.2

Der Berufungskläger beantragt, dass die

Berufung gutzuheissen und er entsprechend von den Anklagevorwürfen im Umfang

der Berufung freizusprechen sei. Des Weiteren seien sämtliche unverwertbaren

Beweise aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss unter

separatem Verschluss zu halten und alsdann zu vernichten. Zudem seien sämtliche

erkennungsdienstlichen Daten des Berufungsklägers unverzüglich aus allen

Datenbanken zu löschen. Schliesslich beantragt der Berufungskläger eine

Genugtuung für unrechtmässig erlittene Haft in Höhe von CHF 4'200.– zzgl.

5%, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Mithin sind lediglich der Schuldspruch

wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG, der Freispruch von der Anklage der

Schändung (gemeinsame Begehung, Gehilfenschaft, AS Ziff. 3), die Abweisung der

Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 12'141.– sowie der Genugtuungsforderung

im Betrage von CHF 20'000.– von B____, die Einziehung und Vernichtung der

2.

Minigrips Marihuana, unter Aufhebung der Beschlagnahme sowie die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der

Privatklägerin B____ für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft

erwachsen.

2.

2.1

In formeller Hinsicht bringt der

Berufungskläger einerseits im Hauptanklagepunkt, dem Schuldspruch wegen

Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater

StGB), vor, dass das fragliche Video, das der Berufungskläger aufgezeichnet

habe, einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Ohne Verwertbarkeit der

fraglichen Videoaufnahme lasse sich in Bezug auf Art. 179quater

StGB jedoch gar nicht sagen und erst recht nicht nachweisen, dass eine Tatsache

aus dem Geheimbereich oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche

Tatsache aus dem Privatbereich überhaupt vorliege. Vorliegend habe D____ das

Video ohne Wissen und gegen den Willen ihres damaligen Freundes von dessen

Handy auf das ihrige übertragen. Hierbei handle es sich um eine private

Beweiserhebung, wobei entsprechende Beweise nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nur unter bestimmten Voraussetzungen verwertet werden dürften.

Vorliegend fehle es bei dem privat erhobenen Beweismittel bereits an der

Rechtmässigkeit der Beweiserhebung.

2.2

Die Strafprozessordnung regelt nur die

Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber

nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln.

Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel

ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; BGer

6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3, 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E.

1.3.1, 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2). Von Privaten rechtswidrig

erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den

Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können

und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei

der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden

rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur

zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer

schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 147 IV 16 E. 1.1, 147 IV 9 E.

1.3.1, 146 IV 226 E. 2; BGer 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3, 6B_219/2022

vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1).

2.3

Der Berufungskläger bringt zunächst vor, dass

die Beschaffung des Videos durch die Privatperson D____ rechtswidrig sei, da

ihre Handlung sowohl diverse Straftatbestände des Strafgesetzbuches erfülle, als

auch gegen das Datenschutzgesetz verstosse. Auf die einzelnen Vorbringen gilt

es im Folgenden einzugehen:

2.3.1

2.3.1.1

Gemäss Ausführungen des Berufungsklägers

erfülle die Handlung D____s zunächst den Tatbestand von Art. 143bis

StGB. So sei ihr Zugriff und das Weiterleiten des Videos an ihr eigenes

Mobiltelefon heimlich und unbefugt geschehen. Ihr Ex-Freund habe ausdrücklich

gesagt, dass er ihr das Video nicht zeige. Er sei damit entsprechend sicher

nicht einverstanden gewesen. Art. 143bis StGB setze sodann ein gegen

einen Zugriff besonders gesichertes Datensystem voraus. Vorliegend habe das

Mobiltelefon einen Code gehabt, von dem D____ geltend macht, ihn von ihrem

Ex-Freund mitgeteilt erhalten zu haben. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien

jedoch dünn. Mit der Frage konfrontierte, ob ihr Ex-Freund erfreut gewesen sei,

als sie auf seinem Handy nachgeschaut habe, habe sie ausweichend geantwortet.

Sie habe auch nicht bestritten, dass er ihr gesagt habe, er wolle ihr das Video

nicht zeigen.

2.3.1.2

Der Berufungskläger bestreitet durch seinen

Verteidiger bereits den Umstand, dass der Ex-Freund von D____ dieser einmal

sein Passwort mitgeteilt habe. Zudem sei er insb. nicht damit einverstanden

gewesen, dass sie Kenntnis vom Video erlangt. Dass kein konkretes

Einverständnis des Ex-Freundes betr. das Weiterleiten des in Frage stehenden

Videos vorlag, ist vorliegend fraglos anzunehmen. Entsprechend erübrigt sich diesbezüglich

aufgrund der Wahrunterstellung auch eine – vom Berufungskläger beantragte –

Befragung des Ex-Freundes von D____. Was dessen beantragte Befragung

hinsichtlich der Frage der allgemeinen Mitteilung des Passworts betrifft, so

gilt es zunächst festzuhalten, dass dem Anspruch, Belastungszeugen Fragen

zu stellen, ein absoluter Charakter zukommt. Es soll garantiert werden, dass sich

keine Verurteilung auf Aussagen stützt, zu denen sich die beschuldigte Person nicht

hat äussern und deren Urheber sie nicht hat befragen können. Dies gehört zu den

Grundzügen des fair trial und des rechtsstaatlichen Verfahrens. Dieser Vorgabe

ist mit der Befragung von D____ nachgekommen worden. Demgegenüber ist das

Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, nur von relativer

Natur. Das Gericht hat nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu

berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und

entscheidungserheblich sind. Der EGMR verlangt gestützt auf Art. 6 Ziff. 3

lit. d EMRK nicht die Befragung jedes Entlastungszeugen. In diesem Sinne lässt

das Bundesgericht die Abweisung von entsprechenden Beweisbegehren und

Zeugenbefragungen wegen Untauglichkeit oder in antizipierter Beweiswürdigung zu

(vgl. BGE 125 I 127E. 6.d.cc).

Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur

Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten

Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach

Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der

Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Dabei handelt

es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine

vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGE 141 I 60 E.

3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2,

6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 139 StPO N 48 ff.). Die

Ablehnung eines Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte

Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich,

offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist (vgl. auch Art.

318.

Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E. 2.3.4). Das Gericht

kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in

willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis

gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung

des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr

ändern (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_463/2013

vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Vorliegend wurde D____ durch das

Berufungsgericht als Auskunftsperson befragt. Sie machte hierbei Aussagen zum

Umstand, dass ihr Ex-Freund ihr damals freiwillig sein Passwort für sein

Mobiltelefon mitgeteilt habe. Nachvollziehbar sind hierbei ihre Schilderungen,

dass sie sein Passwort schon lange Zeit gehabt und geschaut habe, ob er mit

anderen Frauen schreibe, da sie ihm nicht vertraut habe. Im Gegenzug habe auch

er ihr Passwort gekannt und geschaut, was sie auf Instagram mache. Für die Glaubhaftigkeit

spricht insb. ihre spontane Aussage auf die Frage der Verteidigung, ob ihr

Ex-Freund gewusst habe, dass sie auf seinem Mobiltelefon Sachen nachschaue:

«Wieso gibt er mir dann das Passwort, wenn es nicht ok ist?» (Protokoll

2.

Instanz, Akten S. 2134. f.). Im Ergebnis ist mithin davon auszugehen,

dass D____s Ex-Freund ihr das Passwort seines Mobiltelefons mitgeteilt hatte,

auch wenn er nicht mit jedem ihrer Zugriffe einverstanden sein mochte, wodurch

der rechtliche Sachverhalt genügend abgeklärt und eine Befragung ihres

Ex-Freundes in (antizipierte) Beweiswürdigung abzulehnen ist.

Aus diesem Beweisergebnis ist nun auch der Umstand abzuleiten,

dass der Zugriff von D____ auf das Mobiltelefon ihres Ex-Freundes zwar zuweilen

unbefugt – so möglicherweise auch im Rahmen des Weiterleitens des Videos

– i.S.v. Art. 143bis StGB erfolgt sein mag, das Tatbestandsmerkmal

der besonderen Sicherung des Datenverarbeitungssystems gegen einen

Zugriff jedoch durch das freiwillige Überlassen des Passworts durch den

Ex-Freund nicht erfüllt ist (so etwa auch OGer ZH UE180089 vom 3. Juli

2018.

E. 3.4). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist der vorliegende Fall

auch nicht mit BGE 145 IV 185 gleichzusetzen, in dem eine Frau in den

Mail-Account ihres Ex-Partners eindrang und seine Mails kontrollierte. Im

dortigen Fall hatte ihr Ex-Mann ihr das Passwort nicht freiwillig überlassen.

Dieses befand sich vielmehr auf einem Karteikärtchen, das der Ex-Partner nicht

bewusst zurückgelassen, sondern bloss vergessen hatte, weshalb das

Bundesgericht ausführte, dass – anders als im vorliegenden Fall – «das

Zurücklassen des Passwortes in der vormals ehelichen Wohnung […] sich nicht so

verstehen [lässt], dass der Beschwerdegegner mit dem Zugriff der

Beschwerdeführerin auf seinen Gmail-Account einverstanden gewesen wäre» (BGE 145 IV 185 E. 2.2). Im Ergebnis ist mithin der Tatbestand von Art. 143bis

StGB nicht erfüllt, weshalb die private Beweiserhebung unter diesem

Gerichtspunkt nicht unrechtmässig erfolgte.

2.3.2

2.3.2.1

Der Berufungskläger macht des Weiteren geltend,

D____ habe den Tatbestand von Art. 179 StGB (Verletzung des

Schriftgeheimnisses) erfüllt. Entgegen dem Wortlaut sei die Bestimmung auch auf

neue Medien anwendbar. Das Schutzobjekt sei die private Kommunikation. Der

Brief- und Postverkehr sei im Gegensatz zur elektronischen Kommunikation heute

praktisch nicht mehr bedeutend, weshalb sich die Norm auch auf letztere

erstrecken müsste. Ansonsten würde man einen Grossteil von Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV, SR 101) für unanwendbar erklären und faktisch den Tatbestand

von Art. 179 StGB abschaffen. So habe das Bundesgericht in BGE 126 I 66 zurecht

explizit den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV auf die elektronische

Kommunikation ausgeweitet.

2.3.2.2

Nach Art. 179 StGB macht sich strafbar, wer,

ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet,

um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch

Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung

erlangt hat, verbreitet oder ausnützt. Nach herrschender Lehre fällt die

elektronische Post (E-Mail-Verkehr, SMS, etc.) nicht unter den Schutzbereich

von Art. 179 StGB (Ramel/Vogelsang,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 170 StGB N 31a; Donatsch , in: OFK Strafgesetzbuch,

21.

Aufl., Zürich 2022, Art. 179 N 2; Abo Youssef, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020,

Art. 179 N 5; so OGer ZH UE180089 vom 3. Juli 2018 E. 3.4; vgl. auch BGer

6B_615/2014 E. 5.2 f. vom 2. Dezember 2014, m.H., wobei die konkrete Frage

durch das Bundesgericht allerdings offengelassen wurde, es jedoch ebenfalls

festhielt, dass die Lehre mehrheitlich die Strafbarkeit nach Art. 179 StGB

beim unbefugten Zugriff auf ein E-Mail-Konto verneint, das bloss mit einem

Passwort geschützt ist; s. auch Wohlers,

in: Handkommentar StGB, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 179 N 2). Wie dies

auch der Verteidiger des Berufungsklägers selbst ausführt, würde eine andere

Sichtweise das Bestimmtheitsgebot von Art. 1 StGB unterlaufen (Ramel/Vogelsang, in: Basler Kommentar,

4.

Aufl., 2019, Art. 170 StGB N 29). Das Argument, dass ein

diesbezüglicher gesetzlicher Regelungsbedarf aufgrund der heutigen elektronischen

Kommunikationsmöglichkeiten besteht, ist zwar nicht von der Hand zu weisen,

jedoch ohne Einfluss auf das Ergebnis, dass vorliegend der Tatbestand von

Art. 179 nicht einschlägig ist.

2.3.3

2.3.3.1

Sodann bringt der Berufungskläger vor, dass

der Tatbestand von Art. 179novies StGB (Unbefugtes Beschaffen

von Personendaten) erfüllt sei. Diese Bestimmung weise bereits eine Nähe zum

Datenschutzrecht betr. besonders schützenswerte Personendaten auf. Vorliegend

sei die Intimsphäre betroffen. Art. 179novies StGB sei zwar

revidiert worden, vorliegend müsse aber das neue, mildere Recht Anwendung

finden. Entscheidend sei, dass es Daten betreffe, die nicht für jedermann

zugänglich seien. Vorliegend handle es sich hierbei um das Mobiltelefon des

Ex-Freundes. Selbst ohne Passwort wäre eine solche Zugänglichkeit nicht gegeben

gewesen, da es sich im Machtbereich des Ex-Freundes befunden habe.

2.3.3.2

Nach Art. 179novies StGB macht

sich strafbar, wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten, die nicht

für jedermann zugänglich sind, beschafft. Zunächst gilt es festzuhalten, dass

die Bestimmung vorrangig das Persönlichkeitsrecht derjenigen Person schützt,

auf den sich die Daten beziehen (Botschaft 1988 II 413, 490; Trechsel/Lehmkuhl,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 179novies

N 1). Als besonders schützenswerte Personendaten zählen Daten über religiöse,

weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,

ferner Daten über Gesundheit, Intimsphäre oder Rassenzugehörigkeit, Massnahmen

der sozialen Hilfe und administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und

Sanktionen (Trechsel/Lehmkuhl, a.a.O., Art. 179novies

N 2). Unbestrittenermassen handelt es sich bei dem Video um solch besonders

schützenswerte Personendaten, zeigen diese doch B____ beim Sex mit F____. Der

Tatbestand ist jedoch aus mehreren Gründen als nicht erfüllt anzusehen. Zunächst

ist bereits das Merkmal der eingeschränkten Zugänglichkeit nicht gegeben. Zwar

wurde in der revidierten Fassung der Bestimmung vom 1. September 2023 «nicht

frei zugänglich» durch «nicht für jedermann zugänglich» ersetzt. Der Botschaft

ist hierzu aber nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber hierdurch den Kreis

der strafbewährten Verhaltensweisen erweitern wollte (vgl. Botschaft 2017 6941,

7127). Selbst wenn durch die Gesetzesrevision der Anwendungsbereich hätte

erweitert werden sollen, so wäre für die Prüfung der Tatbestandsmässigkeit

jedoch zugunsten von D____ nach Art. 2 StGB vom milderen (früheren) Recht

auszugehen. Unter der alten Formulierung wurde so davon ausgegangen, dass die

Daten nicht frei zugänglich waren, «wenn sich der Täter bei deren Beschaffung

in Räumlichkeiten begibt oder sich an Anlagen zu schaffen macht, zu denen er

keine Zutrittsberechtigung hat» (Botschaft 1988 II 413, 490). Als frei

zugänglich zu gelten hat demgegenüber ein Mobiltelefon, wenn der

Datenbeschafferin das Passwort bekannt ist (so auch OGer ZH UE180089 vom 3.

Juli 2018 E. 3.4). Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 2.3.1) kannte D____

das Passwort für das Mobiltelefon ihres Ex-Freundes und hatte damit auch freien

Zugang zu den sich darauf befindlichen Daten. Damit entfällt vorliegend bereits

aus diesem Grund die Anwendbarkeit von Art. 179novies StGB.

Ferner läge auch das Prozesshindernis eines fehlenden

Strafantrags vor, da es sich bei Art. 179novies um ein Antragsdelikt

handelt. Hierbei ist umstritten, ob neben der Person, deren persönliche Daten

betroffen sind, auch der Datenbearbeiter resp. Datenberechtigte antragsberechtigt

ist. Entgegen der Botschaft geht die h.L. zu Recht davon aus, dass zumindest

ein kumulativer Strafantrag aller Betroffenen erforderlich ist (Arzt, in: Basler Kommentar

Datenschutzgesetz, 1. Aufl., 1995, Art. 179novies StGB N 15)

oder sogar nur die Person Strafantrag stellen kann, auf deren Daten sich das

Delikt bezieht (Stratenwerth/Jenny/Bommer,

Strafrecht BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 12 N 79). Als in ihren

Dispositiv

Persönlichkeitsrechten verletzte Personen kämen demnach vorliegend nur die auf

der Videoaufnahme ersichtlichen B____ und F____ in Frage. Diese haben trotz

Kenntnis des Sachverhalts jedoch innert Frist von Art. 31 StGB keinen

Strafantrag gestellt, weshalb auch aus diesem Grund ein strafbares Verhalten im

Sinne von Art. 179novies StGB von B____ zu verneinen ist.

2.3.4

2.3.4.1 Schliesslich argumentiert der Berufungskläger,

dass zumindest eine Verletzung des Datenschutzgesetztes gegeben sei. So liege

nach Art. 12 aDSG eine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn Daten einer Person

gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeitet würden. Vorliegend sei das

Weiterleiten des Videos – was eine Bearbeitung von Daten i.S. eines Beschaffens

darstelle – gegen den ausdrücklichen Willen des Ex-Freundes von D____ erfolgt.

Auch liege kein Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 aDSG vor.

2.3.4.2 Als von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise

können u.a. Beweise bezeichnet werden, die aus einer Verletzung des

Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; RS 235.1) herrühren (vgl. BGE 146 IV 226 E. 3, 147 IV 9 2020 E. 1.3.2; BGer 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4,

6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5 und 7).

2.3.4.3 Zunächst ist fraglich, ob das zum Zeitpunkt

des in Frage stehenden Vorfalls geltende Datenschutzgesetz auf den Ex-Freund

von D____ anwendbar ist, sind vom Geltungsbereich des Gesetzes doch gemäss Art.

2 aDSG i.V.m. Art. 3 lit. a aDSG nur Personendaten (Daten), d.h.

Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, erfasst.

Daten, die nicht als Personendaten qualifizieren (Sachdaten), werden folglich

vom sachlichen Geltungsbereich des DSG nicht erfasst (Blechta, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 3

aDSG N 3). Im Sinne von Art. 3 lit. a aDSG qualifizieren

«Angaben» insoweit als Personendaten, als sie sich einer oder mehreren

natürlichen oder juristischen Personen zuordnen lassen (s. Botschaft DSG, 444; Blecha, a.a.O., Art. 3 aDSG N 7).

Zu beachten ist ganz grundsätzlich, dass das Datenschutzgesetz nicht Daten

schützen will, sondern die Persönlichkeit von Personen, deren Daten

bearbeitet werden (Maurer-Lambrou/Kunz,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 1 aDSG N 3).

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den durch D____

beschafften Daten um eine Videoaufzeichnung, die mit ihrem Ex-Freund in

keinerlei Zusammenhang steht. Weder ist er auf der Aufnahme ersichtlich, noch

hat er diese selbst aufgezeichnet. Er bekam sie lediglich von C____ auf sein

Mobiltelefon zugeschickt. Aus der Information resp. dem Video kann er – im

Gegensatz zu B____ selbst – mithin nicht als konkrete Person zugeordnet werden.

Der reine Schutz der Daten selbst ist aber gerade nicht vom Geltungsbereich des

Datenschutzgesetztes erfasst. Entsprechend handelt es sich vorliegend – wenn

überhaupt – um einen «Datendiebstahl» von Angaben, die keinen Bezug zum

Ex-Freund von D____ selbst aufweisen und seinen Persönlichkeitsschutz

entsprechend nicht tangieren. Derartiges Vorgehen wäre vielmehr nach dem

Strafgesetzbuch zu beurteilen, wobei im vorliegenden Fall jedoch eine konkrete

Strafbarkeit von D____ verneint werden konnte (vgl. vorne E. 2.3.1 ff.).

2.3.4.4 Sofern man von einer Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes

ausginge, gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der in Frage stehenden

Aufnahme um Personendaten des Opfers handelt, für welche dieses sogar ein

Auskunftsrecht nach Art. 8 aDSG gegenüber dem Ex-Freund von D____ zwecks

Durchsetzung ihres eigenen Persönlichkeitsschutzes gehabt hätte. Das

Auskunftsrecht ist das bedeutendste Institut des Datenschutzgesetzes, steht es

doch am Anfang der übrigen dortigen Rechte und bildet eine Voraussetzung für

deren Wahrnehmung, indem es Kenntnis verschafft

(Gramigna/Maurer-Lambrou, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014,

Art. 8 N 1). Es ergänzt und unterstützt dabei die in der Bundesverfassung

niedergelegten Grundrechte und insb. das Recht auf informationelle

Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I 232 E. 4.3) und

die persönliche Freiheit (Art. 10 BV;

Gramigna/Maurer-Lambrou, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014,

Art. 8 N 2). Bei Filmaufnahmen wäre B____ mithin ein Recht zugekommen,

eine Kopie auf einem geeigneten Speichermedium zu verlangen (Gramigna/Maurer-Lambrou, in: a.a.O.,

Art. 8 N 49). Ferner hätte der Ex-Freund von D____ nach Art. 14 aDSG

eine aktive Informationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten

Personendaten – in casu offensichtlich bei der in Frage stehenden Videoaufnahme

– getroffen. Im Falle eines Unterlassens dieser Information hätte er sich zudem

theoretisch nach Art. 34 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 aDSG strafbar machen können

(Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten; so auch nach 60

i.V.m. Art. 19 des aktuell geltenden DSG).

2.3.4.5 D____ wäre des Weiteren nach Art. 13

Abs. 1 aDSG durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt gewesen. Kann

nämlich die Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung durch einen

Rechtfertigungsgrund beseitigt werden, ist das Beweismittel uneingeschränkt

verwertbar. Erst wenn das Beweismittel als rechtswidrig einzustufen ist, sind

in einem zweiten Schritt die im Strafprozess massgebenden Voraussetzungen der

Verwertbarkeit (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO) zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 5).

Ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist durch Abwägung der privaten

Interessen an der Datenbearbeitung (Datenbearbeitungsinteresse) und der

Diskretions- und Integritätsinteressen der betroffenen Person, d. h. dem

Interesse, nicht in der Persönlichkeit verletzt zu werden

(Datenschutzinteresse), zu ermitteln. Als überwiegende private

Bearbeitungsinteressen kommen in erster Linie Interessen der bearbeitenden

Person aber auch Interessen von Dritten infrage. Bei der Interessenabwägung

können grundsätzlich alle schützenswerten Interessen an der Datenbearbeitung

berücksichtigt werden, d. h. alle «Interessen von allgemein anerkanntem

Wert» (Rampini/Naumann/Auba

Bresson/Udvary, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 13 N

20 ff.). Den schützenswerten Bearbeitungsinteressen steht das Diskretions- (Vertraulichkeits-)

und Integritätsinteresse der betroffenen Person gegenüber. Dieses ist per se

schützenswert, doch hängt der Grad der Schutzwürdigkeit von verschiedenen

Faktoren ab. Wichtigste Kriterien sind dabei die Sensitivität der bearbeiteten

Personendaten, das Verletzungspotential der Datenbearbeitung sowie die Schwere

der aus der Bearbeitung möglicherweise resultierenden Persönlichkeitsverletzung

(Rampini/Naumann/Auba Bresson/Udvary,

in: a.a.O., Art. 13 N 23).

Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist zunächst

festzuhalten, dass vorliegend die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht (mehr)

einschlägig ist, wonach die Interessen des privaten Datenbearbeiters im

Strafprozess hinter den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires

Verfahren in jedem Fall zurücktreten (vgl. so etwa noch BGE 146 IV 226 E. 3.3).

In der vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung ging es um die

Fallkonstellationen, in denen die beschuldigte Person selbst in ihren

Persönlichkeitsrechten verletzte wurde, etwa durch Videoaufnahmen durch Dritte,

auf denen ihre deliktische Tätigkeit ersichtlich war (BGE 147 IV 16

E. 2.4 ff., BGE 146 IV 226 E. 3 f.; BGer 6B_810/2020 vom 14. September

2020 E. 2.6.2, 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4, 6B_1310/2015

vom 17. Januar 2017 E. 5 und 7, 6B_536/2009 vom 12. November 2009 E.

3.7 f.). Noch im bereits genannten Entscheid BGE 146 IV 226 – der auch vom

Berufungskläger angeführt wird – sprach sich das Bundesgericht apodiktisch

dahingehend aus, dass, aufgrund einer autonomen Definition der Rechtswidrigkeit

im Verfahren, materiell-rechtliche Rechtfertigungsgründe die Rechtswidrigkeit

einer (privaten) Beweiserhebung im verfahrensrechtlichen Kontext nicht zu

heilen vermögen. Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels

seien der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person

auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend; die Interessen des

privaten Datenbearbeiters würden dabei zurücktreten (a.a.O. E. 3.3). In

BGE 147 IV 16 relativierte es jedoch diesen Ansatz insofern (s. Regeste: «Präzisierung

von BGE 146 IV 226; E. 3 und 5»), als die Zurückhaltung bei der Annahme

von Rechtfertigungsgründen unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung mit dem

eingreifenden Charakter der Datensammlung durch eine Dashcam sowie auch

mit Blick auf das durch die Verkehrsregeln geschützte Rechtsgut, nämlich

in erster Linie das öffentliche Interesse an einem reibungslosen und sicheren

Ablauf der Verkehrsvorgänge auf den Strassen, erklärt wurde, wobei dieser

Sachbereich in die Zuständigkeit des Staates falle. Wenn mithin dem

Datenbearbeiter keine Geschädigtenstellung zukomme, könne er

grundsätzlich auch kein überwiegendes privates Interesse geltend machen (a.a.O.

E. 3.2). Das Bundesgericht bejahte in der Folge (wieder) die Möglichkeit,

den – nach DSG – rechtswidrigen Charakter eines Eingriffs durch einen materiell-rechtlichen

Rechtfertigungsgrund aufzuheben (a.a.O. E. 4; das Interesse des Privaten

überwog auch schon in BGer 6B_536/2009 vom 12. November 2009, obwohl dort die beschuldigte

Person selbst von einer Videokamera bei der Deliktsbegehung aufgezeichnet und

dadurch überführt werden konnte [dortige E. 3.7]), wobei aber insbesondere bei

Aufzeichnungen im Bereich des Strassenverkehrs mit einer On-Board-Kamera eine

Rechtfertigung nur eingeschränkt zulässig sei (a.a.O. E. 5).

Vorliegend präsentiert sich die Situation – bei Annahme einer

datenschutzrechtlich relevanten Persönlichkeitsverletzung – gerade anders als

bei den Dashcam-Fällen, bei denen Persönlichkeitsverletzungen der beschuldigten

Person, der eingreifende Charakter der Datensammlung sowie das durch die

Verkehrsregeln geschützte Rechtsgut in Frage standen. Im Falle der

Weiterleitung der Videoaufzeichnung durch D____ handelte es sich nämlich um eine

Datenbeschaffung – und somit Bearbeitung – bei einem Dritten, nämlich beim

Ex-Freund von D____. Insofern kann betreffend Frage der strafprozessualen

Verwertbarkeit eines Beweismittels bei der Abwägung des Strafanspruchs des

Staates und des Anspruchs der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren

nicht auf die Einbeziehung der Interessen des privaten Datenbearbeiters bei der

Frage des Vorliegens eines materiell-rechtlichen Rechtfertigungsgrundes

verzichtet werden.

Im Falle der Abwägung der Interessen zwischen der betroffenen

Person als Dateninhaber (Ex-Freund) und der bearbeitenden Person (D____ resp. B____

als Dritte, in deren zumindest mutmasslichem Interesse resp. mit deren

mutmasslicher Einwilligung D____ handelte) überwiegen die privaten Interessen

von letzterer klarerweise. Vorliegend handelt es sich bei der erstellten

Aufnahme um eine Videoaufzeichnung aus der Intimsphäre von B____, wodurch in

Missachtung von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG bereits ihre Persönlichkeitsrechte

verletzt wurden. Sie hatte mithin grösstes Interesse daran, die Aufzeichnung

einsehen und damit gegen ihre Persönlichkeitsverletzung vorgehen zu können. Das

Integritätsinteresse ihres Ex-Freundes wiegt demgegenüber überaus leicht. Wie

bereits erwähnt wurde (s. vorne E. 2.3.4.3), steht die Aufnahme mit ihm in

keinerlei Zusammenhang. Die Sensitivität der bearbeiteten Daten bezieht sich

denn auch nicht auf ihn, sondern auf das eine Geschädigtenstellung innehabende Opfer.

Eine Persönlichkeitsverletzung ihn selbst betreffend wäre, sofern denn

überhaupt vorhanden, äusserst gering. Im Ergebnis ist somit von einem

deutlichen Überwiegen der individuellen Interessen der Datenbearbeiterin

auszugehen, weshalb ihr Vorgehen auch im Sinne von Art. 13 Abs. 1 aDSG

gerechtfertigt ist.

2.3.4.6 Im Ergebnis wäre die Persönlichkeitsverletzung

– sofern eine solche überhaupt angenommen wird – gerechtfertigt gewesen,

wodurch die fragliche Videoaufnahme als Beweismittel uneingeschränkt verwertbar

ist. Die im Strafprozess massgebenden Vor­aussetzungen der Verwertbarkeit (vgl.

Art. 141 Abs. 2 StPO) sind demnach nicht mehr zu prüfen.

2.4

2.4.1 Der Berufungskläger bringt des Weiteren vor,

dass betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs (erg. AS Ziff. 1) die

Einvernahme 20. Januar 2021, in welcher er eingestanden habe, dass ihm bewusst

gewesen sei, dass das am 14. Februar 2020 ausgesprochene Hausverbot am 29.

Dezember 2020 nach wie vor Gültigkeit gehabt habe, zufolge Verletzung der

Teilnahmerechte und der bereits angeordneten notwendigen Verteidigung unverwertbar

sei. Die Vorinstanz führe aus, es sei nicht von vornherein klar gewesen, dass

es zu einer ergänzenden Anklageerhebung kommen würde, sodass das vorliegende

Delikt nicht der bereits verfügten notwendigen Verteidigung unterfalle. Dem

widerspreche bereits der Gesetzeswortlaut vom Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO

sowie von Art. 49 StGB und dem sich daraus ergebenden Grundsatz des

schweizerischen Strafrechts, dass das Gerichtsurteil immer den Stichtag für die

Beurteilung sämtlicher, bis dahin verübter Straftaten bilde. Nach Art. 131

StPO – sowohl nach der alten als auch nach der aktuellen Fassung – sei die

notwendige Verteidigung unverzüglich zu bestellen. Nach Art. 131 Abs. 2 StPO

seien Beweise, die in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen

wäre, erhoben worden, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt

worden sei, nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung

der Beweiserhebung verzichte. Vorliegend sei der Verteidiger als amtlicher

Verteidiger des Berufungsklägers eingesetzt worden und habe mit Schreiben vom

22. April 2019 die Parteirechte umfassend geltend gemacht, namentlich die

Teilnahmerechte. Die Kriminalpolizei habe am 1. November 2020 den

Strafregisterauszug eingeholt, der am 12. Januar 2021 eingetroffen sei. Aus

diesem sei ersichtlich gewesen, dass ein Verfahren – u.a. wegen Schändung – den

Berufungskläger betreffend unter der Verfahrensnummer SG.2020.288 am

Strafgericht hängig sei. Die Verfahrensnummer «SG» deute auf eine überjährige

Strafe hin, zudem sei dort auch eine Telefonnummer angegeben gewesen. Spätestens

in diesem Moment hätten die Alarmglocken läuten müssen, da die notwendige

Verteidigung sich aufgrund der Grundsätze der Einheit des Verfahrens und der

Gesamt- und Zusatzstrafenbildung auch auf andere Strafverfahren beziehe. Die

Kriminalpolizei, die auch im Ermittlungsverfahren unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft

stehe und nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO letztere auch hätte

informieren müssen, hätte mithin die notwendige Verteidigung bestellen oder

zumindest bei der angegebenen Telefonnummer anrufen und nachfragen müssen. Dies

habe sie nicht gemacht, weshalb die Einvernahme gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO

unverwertbar sei.

2.4.2 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor,

so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung

bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Werden in Fällen, in denen die

Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine

Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die

Beweiserhebung nur «gültig», wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung

verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO, vgl. BGer 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022

E. 2.3.1). Die Frage der Erkennbarkeit orientiert sich dabei an objektiven

Massstäben (Oberholzer, Grundzüge

des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 438). An die Erkennbarkeit sind

keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Ruckstuhl,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 131 StPO N 12). Es genügt, wenn der

Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt

hätte erkannt werden müssen (Lieber,

in: Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020,

Art. 131 N 13; zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44

vom 21. März 2016 E. 3.1 [Leitentscheid] sowie BGer 6B_178/2017 vom 25. Oktober

2017 E. 2.2.1 und E. 2.6). Die notwendige Verteidigung dauert so lange an, wie

der Grund für den Verteidigungszwang besteht. Sie muss grundsätzlich bis zum

Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestehen (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 130 StPO N 5

f.). Der Verteidigungszwang erstreckt sich hierbei auch auf weitere Delikte,

derer sich die beschuldigte Person während eines laufenden Verfahrens

verdächtig macht. Diese dürften nämlich regelmässig einen negativen Einfluss

auf das bereits laufende Strafverfahren haben und dadurch den Grund für den

Verteidigungszwang zementieren. Dies muss selbst dann gelten, wenn es um ein

relativ geringfügiges Delikte geht, das allein für sich betrachtet keinen Fall

notwendiger Verteidigung zu begründen vermag (so auch OGer ZH UH160330 vom 1. Februar

2017 E. III.2.3.a).

Vorliegend war für die übrigen dem Berufungskläger zur Last

gelegten Delikte bereits mit Anklageschrift vom 5. Oktober 2020 Anklage beim

Strafgericht Basel-Stadt erhoben worden (s. AS, Akten S. 1288 ff.). Der Vorwurf

des Hausfriedensbruchs betrifft demgegenüber einen Vorfall vom 29. Dezember

2020 (vgl. erg. AS 1, Akten S. 25 f.). Obgleich die Verfahrensleitung

bereits am Strafgericht war, war für die Kriminalpolizei durch den eingeholten

Strafregisterauszug bereits am 12. Januar 2021 ersichtlich, dass bereits ein

den Berufungskläger betreffendes Verfahren mit dem Vorwurf der Schändung mit

der Verfahrensnummer SG.2020.238 am Strafgericht hängig und eine Telefonnummer

angegeben war (vgl. erg. AS, Akten S. 5). Die Kriminalpolizei hätte bei

Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt Abklärungen treffen müssen, ob nicht ein

Fall notwendiger Verteidigung vorlag, gegebenenfalls unter Kontaktierung des

Strafgerichts. Da für das zum damaligen Zeitpunkt bereits zur Anklage gebrachte

Verfahren ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, hätte sich

Verteidigungszwang aufgrund des zuvor Ausgeführten auch auf den nachträglich

erhobenen Vorwurf des Hausfriedensbruchs erstreckt. Zudem ging wohl auch die

Staatsanwaltschaft von der Weitergeltung der amtlichen (notwendigen)

Verteidigung – und damit wohl auch von einer diesbezüglichen Gültigkeit der

Vollmacht – aus, wurde dem Verteidiger «der Entscheid der ergänzenden

Anklageerhebung […] aufgrund des bereits bestehenden Mandatsverhältnisses im Zusammenhang

mit der damals schon beim Gericht anhängig gemachten Anklageschrift vom 5.

Oktober 2020» doch ohne weitere vorherige Korrespondenz samt Beilegung der

Verfahrensakten VT.2021.147 mit Schreiben vom 25. Januar 2021 mitgeteilt (erg.

AK 1 Akten S. 21).

Eine Verletzung der rechtzeitigen Sicherstellung der

notwendigen Verteidigung – und damit ein Fall von Art. 131 Abs. 3 StPO – ist

auch nicht deshalb zu verneinen, weil die in Frage stehende Einvernahme des

Berufungsklägers vom 20. Januar 2021 (erg. AS 1. Akten S. 17 f.) wohl

noch im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens im Sinne von Art. 306

StPO und in diesem Zusammenhang eine polizeiliche Befragung des

Berufungsklägers im Sinne von Art. 159 StPO durchgeführt wurde. Zwar ist

umstritten, ob Art. 159 StPO nur ein Verteidigungsrecht der einvernommenen

beschuldigten Person erfasst oder ob damit auch ein originär der Verteidigung

zustehendes Recht zur Teilnahme an der Einvernahme der eigenen Klientschaft

begründet wird (vgl. Godenzi, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 159 N1; Ruckstuhl,

in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 159 N 4), jedoch ist in derartigen

Fällen wie dem vorliegenden, wo unzweifelhaft aufgrund eines bereits laufenden

Strafverfahrens – in dem die notwendige Verteidigung bereits bestand – auch im

hinzukommenden Verfahren ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen hätte

und der Verteidigung im gesamten Vorverfahren keine Gelegenheit zukam,

Verfahrenshandlungen beizuwohnen, ein eigenes Teilnahmerecht zuzuerkennen (für

ein – sogar weitergehenden, grs. allgemeines – der Verteidigung zustehendes

Recht zur Teilnahme an der Einvernahme Ruckstuhl,

in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 159 N 4). Dass es sich beim Vorwurf des

Hausfriedensbruchs um eine Bagatelle handelt und daher augenscheinlich nur eine

Einvernahme des Berufungsklägers im Rahmen des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens stattfand (die Staatsanwaltschaft mithin keine eigenen

Ermittlungshandlungen durchführte resp. solche delegierte), darf nämlich den

Umstand nicht zur reinen Makulatur verkommen lassen, dass die notwendige

Verteidigung eben auch in diesem (neuen) Verfahren hätte gewährt werden müssen.

Im Ergebnis führt die Verletzung des Anspruchs auf

Sicherstellung der notwendigen Verteidigung somit zu einer (absoluten)

Unverwertbarkeit des Beweismittels bzw. der Einvernahme des Berufungsklägers

vom 20. Januar 2021 (Art. 131 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 1

Satz 2 StPO). Das entsprechende Einvernahmeprotokoll (erg. AS 1.

Akten S. 17–18) ist somit aus den Akten zu entfernen und vernichten.

3.

3.1 In

materieller Hinsicht wird der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Verletzung

des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte durch den Berufungskläger

grs. nicht bestritten. Es mithin vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1760 ff.).

3.2 Was den Vorwurf des Hausfriedensbruchs (erg. AS

Ziff. 1) anbelangt, so ist nach der Einvernahme der Zeugin E____ auch vom

Berufungskläger resp. seinem Verteidiger zugestanden worden, dass der

Berufungskläger sich am 29. Dezember 2020 in der [...] Boutique trotz gültigem

Hausverbot aufhielt (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2215).

Der Berufungskläger bestreitet indessen in Bezug auf den

subjektiven Anklagesachverhalt das Vorliegen eines Vorsatzes, was eine

Rechtsfrage darstellt und entsprechend nachfolgend im Rahmen der rechtlichen

Würdigung zu beurteilen ist (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV

242 E. 3c).

4.

4.1 In

rechtlicher Hinsicht kann hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Geheim-

oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1778). Diese werden vom

Berufungskläger zudem auch nicht in Frage gestellt.

4.2

4.2.1 Betreffend

den Vorwurf des Hausfriedensbruchs bestreitet der Berufungskläger, wie bereits

ausgeführt, das Vorliegen eines Vorsatzes, da er am 29. Dezember 2020 nicht

mehr gewusst habe, dass das Hausverbot noch gültig gewesen sei. So habe auch

die Zeugin E____ ausgesagt, dass auch sie sich zuerst selbst von der Gültigkeit

des Verbots habe überzeugen müssen. Auf Frage, wie der Berufungskläger reagiert

habe, habe sie ausgesagt, dass dieser gefragt habe: «was, ist das noch gültig?

Es tut mir leid». Er sei zudem sehr kooperativ gewesen. Die spontane Reaktion

zeige, dass er das Hausverbot nicht vorsätzlich verletzt habe. Als Jurist sei

man sich der Dauer eines solchen Verbots womöglich eher bewusst, für einen Laien

sei dies eher nicht der Fall. Würde man der Argumentation der

Staatsanwaltschaft folgen, so laufe dies auf ein Unterstellen des Vorsatzes

hinaus.

4.2.2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder

Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt

bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt

(Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven

Tatbestandes von Art. 186 StGB genügt (Delnon/Rüdy,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 186 StGB N 39), ist nach

ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für

möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines

Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht

sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 143 V 285 E. 4.2.2, 137 IV 1 E. 4.2.3; je m.H.).

Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht

geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf

Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf

die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGer

6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4).

4.2.3 Vorliegend wurde das den Berufungskläger

betreffende Hausverbot für eine Dauer von zwei Jahren am 14. Februar 2020

durch die [...] Boutique ausgesprochen, was von ihm auch unterschriftlich

bestätigt wurde (erg. AS 1 Akt. S. 15). Nicht einmal ein Jahr später, am 29.

Dezember 2020, begab sich der Berufungskläger jedoch erneut in die

Räumlichkeiten des Geschäfts. Aufgrund dieser vergleichsweise kurzen Zeitspanne

wusste der Berufungskläger zweifellos um das Risiko der

Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Willensseite kann ihm

zumindest eine eventualvorsätzliche Tatbegehung angelastet werden, mit einer

Verletzung des Hausverbots durch sein Eintreten in die [...] Boutique zu rechnen

resp. eine solche in Kauf zu nehmen. Sofern der Berufungskläger vorbringt, er

sei nicht mehr von der Gültigkeit des Verbots ausgegangen, was dadurch gestützt

werde, dass auch E____ zunächst habe nachschauen müssen, ob gegen ihn noch ein

gültiges Verbot bestehe, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass es

notorisch ist, dass ein Verkaufsgeschäft regelmässig Hausverbote im Fall von

Diebstählen ausspricht. Dass das Personal somit nicht bei jeder Person weiss,

wie lange das Verbot noch gültig ist, liegt demnach auf der Hand. Demgegenüber

ist es als reine Schutzbehauptung zu werten, dass der Berufungskläger das gegen

ihn ausgesprochene Verbot nicht mehr zeitlich zu verorten vermochte, war doch,

wie bereits ausgeführt, nicht einmal ein Jahr der zweijährigen Dauer

verstrichen. Zumal handelte es sich bei der [...] Boutique um ein Geschäft, das

der Berufungskläger gemäss E____ regelmässig aufgesucht hatte (Protokoll 2.

Instanz, Akten S. 2214), was ebenfalls ein Indiz dafür darstellt, dass ihm das

Hausverbot hinsichtlich zukünftiger Besuche durchaus bewusst war. Seine

«spontane» Aussage, als er auf das Verbot angesprochen wurde («ah, ok, ist es

nicht rum?», Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2215), vermag ihn nicht zu

entlasten, ist doch eine solche Äusserung die logische (verteidigende) Antwort

auf einen derartigen Vorwurf. Dass der Berufungskläger ferner kooperativ

gewesen sei, spricht auch nicht gegen seinen Vorsatz, war er doch gemäss E____

auch sympathisch und kooperativ gewesen, als man ihn nach dem Entwenden der Kleider

stellte (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2213 f.). Für seine (damalige)

Einsicht spricht schliesslich auch der Umstand, dass der Berufungskläger am 29.

Dezember 2020 das Dokument betr. lebenslängliches Hausverbot unterzeichnete.

Im Ergebnis hat der Berufungskläger somit zumindest

eventualvorsätzlich gehandelt.

4.3 Der Berufungskläger hat demnach die

Tatbestände der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

nach Art. 179quater StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss

Art. 186 StGB erfüllt.

5.

5.1 Der Berufungskläger wird somit in zweiter

Instanz wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte

sowie Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Die Staatsanwaltschaft beantragt

auch in dieser Hinsicht eine Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids, der

Berufungskläger hat sich aufgrund des beantragten Freispruchs nicht zur

Strafzumessung geäussert.

5.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,

Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen

gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein

Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019,

Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art.

50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014

E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

5.3

5.3.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als

wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz

zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020

E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt

die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen

eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe

grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt

(vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2). Bei der Bemessung der hypothetischen

Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt

gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der

Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht

erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist

dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst

nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann

es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

5.3.2 Vorliegend

können die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach

Art. 179quater StGB und der Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB mit

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Wie die Vorinstanz zutreffend

erwogen hat, besteht aufgrund des unauffälligen Vorlebens des Berufungsklägers

grundsätzlich keine Notwendigkeit, aus spezialpräventiven Zwecken eine

Freiheitsstrafe zu verhängen, sodass die Geldstrafe die eigentlich angemessene

Strafart darstellt. Wie aufzuzeigen sein wird, wiegt sein Verschulden im

Bereich des Vergehens nach Art. 179quater StGB jedoch zu schwer, als dass

noch auf eine Geldstrafe erkannt werden könnte. Eine solche ist indes für den

Hausfriedensbruch zu verhängen, für welchen die Verhängung einer

Freiheitsstrafe auch mangels Verbindung zur anderen Straftat unverhältnismässig

erschiene. Die begangene Übertretung ist schliesslich mit Busse zu ahnden.

5.4

5.4.1 Vorliegend sind die Strafrahmen der Verletzung

des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater

StGB und des Hausfriedensbruchs mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe identisch. Mangels Gleichartigkeit der zu verhängenden Strafen ist

vorliegend keine Einsatzstrafe zu bilden. Zunächst ist die Verletzung des

Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zu behandeln, da diese

verschuldensmässig am schwersten wiegt.

5.4.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist

zunächst verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit

der Aufnahme des Geschlechtsakts zwischen B____ und F____, von welcher B____

nichts mitbekommen hat, in grösstmöglicher Weise in ihre Intimsphäre eingriff.

Zusätzlich zur Aufnahme selbst machte der Berufungskläger das Video ausserdem C____

durch Übergabe des Mobiltelefons als Drittem zugänglich und ermöglichte dadurch

auch den Weiterversand. Dass die Aufzeichnung und Verbreitung eines solch

intimen Vorgangs das Opfer tief erschüttert, dürfte unbestritten sein. In Bezug

auf die subjektiven Tatkomponenten ist hinsichtlich der Beweggründe des

Berufungsklägers festzuhalten, dass das Motiv für die Aufnahme war, sich

offensichtlich über die Ahnungslosigkeit von B____ lustig machen und diese

mittels Gestik und Mimik als reines Vergnügungsobjekt darzustellen und dadurch

herabzuwürdigen, was ebenfalls verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.

Demgegenüber war die Tat nicht geplant, sondern entstand situativ. Hinsichtlich

der Art des Vorsatzes ist jedoch zumindest direkter Vorsatz zweiten Grades und

nicht nur Eventualvorsatz anzunehmen, da er auf der Wissensseite den Erfolg

nicht nur für möglich, sondern sicher halten musste. Was schliesslich die

Möglichkeit des Berufungsklägers anbelangt, die Gefährdung oder Verletzung nach

den inneren und äusseren Umständen zu vermeiden, so hätte er problemlos von der

Tathandlung absehen können, gibt es doch keine Hinweise auf eine eingeschränkte

Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge Konsums von Alkohol und Drogen.

Im Ergebnis erweist sich das Tatverschulden somit als nicht

mehr leicht, weshalb sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine

Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen erweist.

5.5 Wie das Strafgericht sodann zu Recht erwogen

hat, muss der Hausfriedensbruch durch das unbefugte Betreten der [...] Boutique

als Bagatelle betrachtet werden, weshalb sich einzig eine geringfügige

Geldstrafe von 10 Tagessätzen rechtfertigt.

5.6 Für den Besitz von Marihuana zwecks

Eigenkonsum ist schliesslich praxisgemäss eine Busse von CHF 300.–

auszusprechen.

5.7 In einem weiteren Schritt sind die

allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Diesbezüglich ist in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Vorleben des

Berufungsklägers insgesamt relativ unauffällig ist. Eigenen Angaben zufolge

habe er eine gute Kindheit verbracht. Er habe nach der Schulzeit jedoch bislang

noch keine Ausbildung abgeschlossen und arbeite befristet immer wieder für

unterschiedliche Arbeitgeber (Akten S. 125 ff.; Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1619 f.).

Gemäss Angaben seines Verteidigers scheint er derzeit jedoch eine Lehre als

Logistiker bei der […] zu absolvieren (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2132).

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Berufungskläger aus seinem

Nachtatverhalten, allerdings wirkt sich der Umstand, dass er zur Sache keine

Aussagen machte selbstredend nicht auf die Höhe der Strafe aus. Zusammenfassend

sind die Täterkomponenten, auch aufgrund seiner Vorstrafenlosigkeit, als

neutral zu betrachten, weshalb die zuvor bemessenen Strafhöhen unverändert

bleiben.

5.8 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach

den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des

Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen

Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34

Abs. 2 StGB).

Aufgrund der derzeitigen finanziellen Verhältnisse des

Berufungsklägers, der eine Lehre als Logistiker absolviert, rechtfertigt es

sich, die Höhe eines Tagessatzes auf CHF 30.– zu bemessen.

5.9 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1

StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei

Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie

bereits erwähnt wurde, ist der Berufungskläger nicht vorbestraft und es ist

davon auszugehen, dass er sich künftig wohlverhalten wird und ihm mithin eine

günstige Prognose gestellt werden kann. Dem Berufungskläger ist daher für die

Freiheits- als auch die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

5.10 Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht der

Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den

Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Dem Berufungskläger kann,

wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt werden, womit nicht von einer

Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird daher auf das Minimum von

zwei Jahren festgesetzt.

5.11 In Würdigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine

Freiheitsstrafe von 8 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF

30.–, jeweils mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von

2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3

Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen, dies unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 19. April 2019 bis 9. Mai 2019 (21 Tage).

6.

Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, wird das Mobiltelefon

des Berufungsklägers ([...]) in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und

vernichtet.

7.

7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im

zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihm die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen.

Demgemäss trägt er Verfahrenskosten von CHF 1'595.90 und eine Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

7.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger unterliegt

mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– zu tragen hat

(jeweils inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

8.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 6'282.– und ein Auslagenersatz von CHF 555.15,

zuzüglich MWST von insgesamt CHF 545.55 (7,7 % auf CHF 2'063.30 sowie 8,1 % auf

CHF 4'773.85), somit total CHF 7'382.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. September 2021 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Freispruch von der Anklage der Schändung (gemeinsame Begehung,

Gehilfenschaft, AS Ziff. 3);

-

Abweisung der Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 12'141.– sowie

der Genugtuungsforderung im Betrage von CHF 20'000.– von B____;

-

Einziehung und Vernichtung der 2 Minigrips Marihuana, unter Aufhebung

der Beschlagnahme;

-

Abweisung der Genugtuungsforderung von A____ in Höhe von

CHF 5'000.–;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen

Vertretung der Privatklägerin B____ für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird – neben der bereits in Rechtskraft

erwachsenen Verurteilung wegen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes – der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch

Aufnahmegeräte sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und verurteilt

zu 8 Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 30.–, jeweils mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. April 2019 bis 9. Mai 2019 (21 Tage),

in Anwendung von Art. 179quater und Art.

186 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 51 und

Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon [...] ([...]) wird in

Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 1'595.90 und

eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 6'282.– und ein Auslagenersatz von CHF 555.15,

zuzüglich MWST von insgesamt CHF 545.55 (7,7 % auf CHF 2'063.30 sowie 8,1 % auf

CHF 4'773.85), somit total CHF 7'382.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.