SB.2022.22
Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie Hausfriedensbruch
12. Dezember 2024Deutsch45 min
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.22
URTEIL
vom 12.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber Dr. Martin
Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte1
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
B____
Privatklägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
Berufungsbeklagte 2
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 21. September 2021
betreffend Verletzung des Geheim-
und Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte sowie
Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 21. September 2021 wurde A____
der Verletzung des Geheim- und-Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, des
Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen und verurteilt
zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19.
April 2019 bis 9. Mai 2019 (21 Tage), und zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 30.–, jeweils mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Demgegenüber wurde er von der
Anklage der Schändung (gemeinsame Begehung, Gehilfenschaft, AS Ziff. 3)
freigesprochen. Sodann wurde A____s Genugtuungsforderung von CHF 5'000.–
abgewiesen. Ausserdem wurden die Schadenersatzforderung im Betrage von
CHF 12'141.– sowie die Genugtuungsforderung im Betrage von CHF 20'000.–
von B____ abgewiesen. Ferner wurde die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons
[...] ([...]) sowie von zwei Minigrips mit Marihuana, jeweils unter Aufhebung
der Beschlagnahme, angeordnet. Schliesslich wurden ihm Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 1'595.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger)
mit Eingabe vom 1. März 2022 Berufung erklärt. Er beantragt, es sei das Urteil
der Vorinstanz vom 21. September 2021 hinsichtlich der Verurteilungen
wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie wegen
Hausfriedensbruchs aufzuheben und er sei diesbezüglich stattdessen von Schuld
und Strafe freizusprechen. Das Urteil der Vorinstanz sei ferner hinsichtlich
der abgewiesenen Genugtuungsforderung aufzuheben und es sei ihm stattdessen
eine Genugtuung im Betrage von CHF 5'000.– zuzusprechen. Ihm sei ausserdem eine
Genugtuung für unrechtmässige erlittene Haft im Betrag von CHF 4'200.–
zuzüglich Zins von 5 % gemäss mittlerem Verfall zuzusprechen, dies alles unter
o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft sowie die
Privatkläger haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Berufungsbegründung vom 30. Juni 2023 hat der Berufungskläger
seine Anträge begründet. Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 15.
April 2024 die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom
18. April 2024 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung am 28. August 2024
geladen worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger,
der ebenfalls beschuldigte C____ sowie D____ als Auskunftsperson befragt
worden. Sodann ist das Verfahren des Berufungsklägers abgetrennt worden, da
beschlossen worden ist, E____ vor den Schranken als Zeugin zu befragen und mit
dem Berufungskläger zu konfrontieren. C____ und der Berufungskläger haben sich
mit der Verfahrenstrennung einverstanden erklärt. Mit Verfügung vom 28. August
2024 ist die Ansetzung einer zweiten Berufungsverhandlung angekündigt worden.
Mit Vorladung vom gleichen Datum sind die Parteien zur Berufungsverhandlung am
12. Dezember 2024 geladen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger
sowie E____ als Zeugin befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind
die amtliche Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die
amtliche Verteidigung hat daraufhin repliziert. Der Berufungskläger hält
grundsätzlich an seinen bereits gestellten Anträgen fest, verzichtet aber auf
eine Genugtuung wegen Vorverurteilung. Es seien jedoch sämtliche unverwertbaren
Beweise aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und sodann zu vernichten.
Ferner seien sämtliche erkennungsdienstlichen Daten des Berufungsklägers
unverzüglich aus allen Datenbanken zu löschen. Die Staatsanwaltschaft beantragt
demgegenüber die Abweisung der Berufung.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den vorinstanzlichen Urteilen und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art.
399.
StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie
Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.2.2
Der Berufungskläger beantragt, dass die
Berufung gutzuheissen und er entsprechend von den Anklagevorwürfen im Umfang
der Berufung freizusprechen sei. Des Weiteren seien sämtliche unverwertbaren
Beweise aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss unter
separatem Verschluss zu halten und alsdann zu vernichten. Zudem seien sämtliche
erkennungsdienstlichen Daten des Berufungsklägers unverzüglich aus allen
Datenbanken zu löschen. Schliesslich beantragt der Berufungskläger eine
Genugtuung für unrechtmässig erlittene Haft in Höhe von CHF 4'200.– zzgl.
5%, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Mithin sind lediglich der Schuldspruch
wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG, der Freispruch von der Anklage der
Schändung (gemeinsame Begehung, Gehilfenschaft, AS Ziff. 3), die Abweisung der
Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 12'141.– sowie der Genugtuungsforderung
im Betrage von CHF 20'000.– von B____, die Einziehung und Vernichtung der
2.
Minigrips Marihuana, unter Aufhebung der Beschlagnahme sowie die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der
Privatklägerin B____ für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft
erwachsen.
2.
2.1
In formeller Hinsicht bringt der
Berufungskläger einerseits im Hauptanklagepunkt, dem Schuldspruch wegen
Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater
StGB), vor, dass das fragliche Video, das der Berufungskläger aufgezeichnet
habe, einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Ohne Verwertbarkeit der
fraglichen Videoaufnahme lasse sich in Bezug auf Art. 179quater
StGB jedoch gar nicht sagen und erst recht nicht nachweisen, dass eine Tatsache
aus dem Geheimbereich oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche
Tatsache aus dem Privatbereich überhaupt vorliege. Vorliegend habe D____ das
Video ohne Wissen und gegen den Willen ihres damaligen Freundes von dessen
Handy auf das ihrige übertragen. Hierbei handle es sich um eine private
Beweiserhebung, wobei entsprechende Beweise nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nur unter bestimmten Voraussetzungen verwertet werden dürften.
Vorliegend fehle es bei dem privat erhobenen Beweismittel bereits an der
Rechtmässigkeit der Beweiserhebung.
2.2
Die Strafprozessordnung regelt nur die
Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber
nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln.
Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel
ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; BGer
6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3, 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E.
1.3.1, 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2). Von Privaten rechtswidrig
erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den
Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können
und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei
der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden
rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur
zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer
schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 147 IV 16 E. 1.1, 147 IV 9 E.
1.3.1, 146 IV 226 E. 2; BGer 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3, 6B_219/2022
vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1).
2.3
Der Berufungskläger bringt zunächst vor, dass
die Beschaffung des Videos durch die Privatperson D____ rechtswidrig sei, da
ihre Handlung sowohl diverse Straftatbestände des Strafgesetzbuches erfülle, als
auch gegen das Datenschutzgesetz verstosse. Auf die einzelnen Vorbringen gilt
es im Folgenden einzugehen:
2.3.1
2.3.1.1
Gemäss Ausführungen des Berufungsklägers
erfülle die Handlung D____s zunächst den Tatbestand von Art. 143bis
StGB. So sei ihr Zugriff und das Weiterleiten des Videos an ihr eigenes
Mobiltelefon heimlich und unbefugt geschehen. Ihr Ex-Freund habe ausdrücklich
gesagt, dass er ihr das Video nicht zeige. Er sei damit entsprechend sicher
nicht einverstanden gewesen. Art. 143bis StGB setze sodann ein gegen
einen Zugriff besonders gesichertes Datensystem voraus. Vorliegend habe das
Mobiltelefon einen Code gehabt, von dem D____ geltend macht, ihn von ihrem
Ex-Freund mitgeteilt erhalten zu haben. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien
jedoch dünn. Mit der Frage konfrontierte, ob ihr Ex-Freund erfreut gewesen sei,
als sie auf seinem Handy nachgeschaut habe, habe sie ausweichend geantwortet.
Sie habe auch nicht bestritten, dass er ihr gesagt habe, er wolle ihr das Video
nicht zeigen.
2.3.1.2
Der Berufungskläger bestreitet durch seinen
Verteidiger bereits den Umstand, dass der Ex-Freund von D____ dieser einmal
sein Passwort mitgeteilt habe. Zudem sei er insb. nicht damit einverstanden
gewesen, dass sie Kenntnis vom Video erlangt. Dass kein konkretes
Einverständnis des Ex-Freundes betr. das Weiterleiten des in Frage stehenden
Videos vorlag, ist vorliegend fraglos anzunehmen. Entsprechend erübrigt sich diesbezüglich
aufgrund der Wahrunterstellung auch eine – vom Berufungskläger beantragte –
Befragung des Ex-Freundes von D____. Was dessen beantragte Befragung
hinsichtlich der Frage der allgemeinen Mitteilung des Passworts betrifft, so
gilt es zunächst festzuhalten, dass dem Anspruch, Belastungszeugen Fragen
zu stellen, ein absoluter Charakter zukommt. Es soll garantiert werden, dass sich
keine Verurteilung auf Aussagen stützt, zu denen sich die beschuldigte Person nicht
hat äussern und deren Urheber sie nicht hat befragen können. Dies gehört zu den
Grundzügen des fair trial und des rechtsstaatlichen Verfahrens. Dieser Vorgabe
ist mit der Befragung von D____ nachgekommen worden. Demgegenüber ist das
Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, nur von relativer
Natur. Das Gericht hat nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu
berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und
entscheidungserheblich sind. Der EGMR verlangt gestützt auf Art. 6 Ziff. 3
lit. d EMRK nicht die Befragung jedes Entlastungszeugen. In diesem Sinne lässt
das Bundesgericht die Abweisung von entsprechenden Beweisbegehren und
Zeugenbefragungen wegen Untauglichkeit oder in antizipierter Beweiswürdigung zu
(vgl. BGE 125 I 127E. 6.d.cc).
Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur
Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten
Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach
Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Dabei handelt
es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine
vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGE 141 I 60 E.
3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2,
6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 139 StPO N 48 ff.). Die
Ablehnung eines Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte
Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich,
offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist (vgl. auch Art.
318.
Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E. 2.3.4). Das Gericht
kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in
willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis
gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung
des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr
ändern (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_463/2013
vom 25. Juli 2013 E. 2.1). Vorliegend wurde D____ durch das
Berufungsgericht als Auskunftsperson befragt. Sie machte hierbei Aussagen zum
Umstand, dass ihr Ex-Freund ihr damals freiwillig sein Passwort für sein
Mobiltelefon mitgeteilt habe. Nachvollziehbar sind hierbei ihre Schilderungen,
dass sie sein Passwort schon lange Zeit gehabt und geschaut habe, ob er mit
anderen Frauen schreibe, da sie ihm nicht vertraut habe. Im Gegenzug habe auch
er ihr Passwort gekannt und geschaut, was sie auf Instagram mache. Für die Glaubhaftigkeit
spricht insb. ihre spontane Aussage auf die Frage der Verteidigung, ob ihr
Ex-Freund gewusst habe, dass sie auf seinem Mobiltelefon Sachen nachschaue:
«Wieso gibt er mir dann das Passwort, wenn es nicht ok ist?» (Protokoll
2.
Instanz, Akten S. 2134. f.). Im Ergebnis ist mithin davon auszugehen,
dass D____s Ex-Freund ihr das Passwort seines Mobiltelefons mitgeteilt hatte,
auch wenn er nicht mit jedem ihrer Zugriffe einverstanden sein mochte, wodurch
der rechtliche Sachverhalt genügend abgeklärt und eine Befragung ihres
Ex-Freundes in (antizipierte) Beweiswürdigung abzulehnen ist.
Aus diesem Beweisergebnis ist nun auch der Umstand abzuleiten,
dass der Zugriff von D____ auf das Mobiltelefon ihres Ex-Freundes zwar zuweilen
unbefugt – so möglicherweise auch im Rahmen des Weiterleitens des Videos
– i.S.v. Art. 143bis StGB erfolgt sein mag, das Tatbestandsmerkmal
der besonderen Sicherung des Datenverarbeitungssystems gegen einen
Zugriff jedoch durch das freiwillige Überlassen des Passworts durch den
Ex-Freund nicht erfüllt ist (so etwa auch OGer ZH UE180089 vom 3. Juli
2018.
E. 3.4). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist der vorliegende Fall
auch nicht mit BGE 145 IV 185 gleichzusetzen, in dem eine Frau in den
Mail-Account ihres Ex-Partners eindrang und seine Mails kontrollierte. Im
dortigen Fall hatte ihr Ex-Mann ihr das Passwort nicht freiwillig überlassen.
Dieses befand sich vielmehr auf einem Karteikärtchen, das der Ex-Partner nicht
bewusst zurückgelassen, sondern bloss vergessen hatte, weshalb das
Bundesgericht ausführte, dass – anders als im vorliegenden Fall – «das
Zurücklassen des Passwortes in der vormals ehelichen Wohnung […] sich nicht so
verstehen [lässt], dass der Beschwerdegegner mit dem Zugriff der
Beschwerdeführerin auf seinen Gmail-Account einverstanden gewesen wäre» (BGE 145 IV 185 E. 2.2). Im Ergebnis ist mithin der Tatbestand von Art. 143bis
StGB nicht erfüllt, weshalb die private Beweiserhebung unter diesem
Gerichtspunkt nicht unrechtmässig erfolgte.
2.3.2
2.3.2.1
Der Berufungskläger macht des Weiteren geltend,
D____ habe den Tatbestand von Art. 179 StGB (Verletzung des
Schriftgeheimnisses) erfüllt. Entgegen dem Wortlaut sei die Bestimmung auch auf
neue Medien anwendbar. Das Schutzobjekt sei die private Kommunikation. Der
Brief- und Postverkehr sei im Gegensatz zur elektronischen Kommunikation heute
praktisch nicht mehr bedeutend, weshalb sich die Norm auch auf letztere
erstrecken müsste. Ansonsten würde man einen Grossteil von Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV, SR 101) für unanwendbar erklären und faktisch den Tatbestand
von Art. 179 StGB abschaffen. So habe das Bundesgericht in BGE 126 I 66 zurecht
explizit den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV auf die elektronische
Kommunikation ausgeweitet.
2.3.2.2
Nach Art. 179 StGB macht sich strafbar, wer,
ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet,
um von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen, wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch
Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung
erlangt hat, verbreitet oder ausnützt. Nach herrschender Lehre fällt die
elektronische Post (E-Mail-Verkehr, SMS, etc.) nicht unter den Schutzbereich
von Art. 179 StGB (Ramel/Vogelsang,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 170 StGB N 31a; Donatsch , in: OFK Strafgesetzbuch,
21.
Aufl., Zürich 2022, Art. 179 N 2; Abo Youssef, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020,
Art. 179 N 5; so OGer ZH UE180089 vom 3. Juli 2018 E. 3.4; vgl. auch BGer
6B_615/2014 E. 5.2 f. vom 2. Dezember 2014, m.H., wobei die konkrete Frage
durch das Bundesgericht allerdings offengelassen wurde, es jedoch ebenfalls
festhielt, dass die Lehre mehrheitlich die Strafbarkeit nach Art. 179 StGB
beim unbefugten Zugriff auf ein E-Mail-Konto verneint, das bloss mit einem
Passwort geschützt ist; s. auch Wohlers,
in: Handkommentar StGB, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 179 N 2). Wie dies
auch der Verteidiger des Berufungsklägers selbst ausführt, würde eine andere
Sichtweise das Bestimmtheitsgebot von Art. 1 StGB unterlaufen (Ramel/Vogelsang, in: Basler Kommentar,
4.
Aufl., 2019, Art. 170 StGB N 29). Das Argument, dass ein
diesbezüglicher gesetzlicher Regelungsbedarf aufgrund der heutigen elektronischen
Kommunikationsmöglichkeiten besteht, ist zwar nicht von der Hand zu weisen,
jedoch ohne Einfluss auf das Ergebnis, dass vorliegend der Tatbestand von
Art. 179 nicht einschlägig ist.
2.3.3
2.3.3.1
Sodann bringt der Berufungskläger vor, dass
der Tatbestand von Art. 179novies StGB (Unbefugtes Beschaffen
von Personendaten) erfüllt sei. Diese Bestimmung weise bereits eine Nähe zum
Datenschutzrecht betr. besonders schützenswerte Personendaten auf. Vorliegend
sei die Intimsphäre betroffen. Art. 179novies StGB sei zwar
revidiert worden, vorliegend müsse aber das neue, mildere Recht Anwendung
finden. Entscheidend sei, dass es Daten betreffe, die nicht für jedermann
zugänglich seien. Vorliegend handle es sich hierbei um das Mobiltelefon des
Ex-Freundes. Selbst ohne Passwort wäre eine solche Zugänglichkeit nicht gegeben
gewesen, da es sich im Machtbereich des Ex-Freundes befunden habe.
2.3.3.2
Nach Art. 179novies StGB macht
sich strafbar, wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten, die nicht
für jedermann zugänglich sind, beschafft. Zunächst gilt es festzuhalten, dass
die Bestimmung vorrangig das Persönlichkeitsrecht derjenigen Person schützt,
auf den sich die Daten beziehen (Botschaft 1988 II 413, 490; Trechsel/Lehmkuhl,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 179novies
N 1). Als besonders schützenswerte Personendaten zählen Daten über religiöse,
weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
ferner Daten über Gesundheit, Intimsphäre oder Rassenzugehörigkeit, Massnahmen
der sozialen Hilfe und administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und
Sanktionen (Trechsel/Lehmkuhl, a.a.O., Art. 179novies
N 2). Unbestrittenermassen handelt es sich bei dem Video um solch besonders
schützenswerte Personendaten, zeigen diese doch B____ beim Sex mit F____. Der
Tatbestand ist jedoch aus mehreren Gründen als nicht erfüllt anzusehen. Zunächst
ist bereits das Merkmal der eingeschränkten Zugänglichkeit nicht gegeben. Zwar
wurde in der revidierten Fassung der Bestimmung vom 1. September 2023 «nicht
frei zugänglich» durch «nicht für jedermann zugänglich» ersetzt. Der Botschaft
ist hierzu aber nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber hierdurch den Kreis
der strafbewährten Verhaltensweisen erweitern wollte (vgl. Botschaft 2017 6941,
7127). Selbst wenn durch die Gesetzesrevision der Anwendungsbereich hätte
erweitert werden sollen, so wäre für die Prüfung der Tatbestandsmässigkeit
jedoch zugunsten von D____ nach Art. 2 StGB vom milderen (früheren) Recht
auszugehen. Unter der alten Formulierung wurde so davon ausgegangen, dass die
Daten nicht frei zugänglich waren, «wenn sich der Täter bei deren Beschaffung
in Räumlichkeiten begibt oder sich an Anlagen zu schaffen macht, zu denen er
keine Zutrittsberechtigung hat» (Botschaft 1988 II 413, 490). Als frei
zugänglich zu gelten hat demgegenüber ein Mobiltelefon, wenn der
Datenbeschafferin das Passwort bekannt ist (so auch OGer ZH UE180089 vom 3.
Juli 2018 E. 3.4). Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 2.3.1) kannte D____
das Passwort für das Mobiltelefon ihres Ex-Freundes und hatte damit auch freien
Zugang zu den sich darauf befindlichen Daten. Damit entfällt vorliegend bereits
aus diesem Grund die Anwendbarkeit von Art. 179novies StGB.
Ferner läge auch das Prozesshindernis eines fehlenden
Strafantrags vor, da es sich bei Art. 179novies um ein Antragsdelikt
handelt. Hierbei ist umstritten, ob neben der Person, deren persönliche Daten
betroffen sind, auch der Datenbearbeiter resp. Datenberechtigte antragsberechtigt
ist. Entgegen der Botschaft geht die h.L. zu Recht davon aus, dass zumindest
ein kumulativer Strafantrag aller Betroffenen erforderlich ist (Arzt, in: Basler Kommentar
Datenschutzgesetz, 1. Aufl., 1995, Art. 179novies StGB N 15)
oder sogar nur die Person Strafantrag stellen kann, auf deren Daten sich das
Delikt bezieht (Stratenwerth/Jenny/Bommer,
Strafrecht BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 12 N 79). Als in ihren
Dispositiv
Persönlichkeitsrechten verletzte Personen kämen demnach vorliegend nur die auf
der Videoaufnahme ersichtlichen B____ und F____ in Frage. Diese haben trotz
Kenntnis des Sachverhalts jedoch innert Frist von Art. 31 StGB keinen
Strafantrag gestellt, weshalb auch aus diesem Grund ein strafbares Verhalten im
Sinne von Art. 179novies StGB von B____ zu verneinen ist.
2.3.4
2.3.4.1 Schliesslich argumentiert der Berufungskläger,
dass zumindest eine Verletzung des Datenschutzgesetztes gegeben sei. So liege
nach Art. 12 aDSG eine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn Daten einer Person
gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeitet würden. Vorliegend sei das
Weiterleiten des Videos – was eine Bearbeitung von Daten i.S. eines Beschaffens
darstelle – gegen den ausdrücklichen Willen des Ex-Freundes von D____ erfolgt.
Auch liege kein Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 aDSG vor.
2.3.4.2 Als von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise
können u.a. Beweise bezeichnet werden, die aus einer Verletzung des
Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; RS 235.1) herrühren (vgl. BGE 146 IV 226 E. 3, 147 IV 9 2020 E. 1.3.2; BGer 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4,
6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5 und 7).
2.3.4.3 Zunächst ist fraglich, ob das zum Zeitpunkt
des in Frage stehenden Vorfalls geltende Datenschutzgesetz auf den Ex-Freund
von D____ anwendbar ist, sind vom Geltungsbereich des Gesetzes doch gemäss Art.
2 aDSG i.V.m. Art. 3 lit. a aDSG nur Personendaten (Daten), d.h.
Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, erfasst.
Daten, die nicht als Personendaten qualifizieren (Sachdaten), werden folglich
vom sachlichen Geltungsbereich des DSG nicht erfasst (Blechta, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 3
aDSG N 3). Im Sinne von Art. 3 lit. a aDSG qualifizieren
«Angaben» insoweit als Personendaten, als sie sich einer oder mehreren
natürlichen oder juristischen Personen zuordnen lassen (s. Botschaft DSG, 444; Blecha, a.a.O., Art. 3 aDSG N 7).
Zu beachten ist ganz grundsätzlich, dass das Datenschutzgesetz nicht Daten
schützen will, sondern die Persönlichkeit von Personen, deren Daten
bearbeitet werden (Maurer-Lambrou/Kunz,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 1 aDSG N 3).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den durch D____
beschafften Daten um eine Videoaufzeichnung, die mit ihrem Ex-Freund in
keinerlei Zusammenhang steht. Weder ist er auf der Aufnahme ersichtlich, noch
hat er diese selbst aufgezeichnet. Er bekam sie lediglich von C____ auf sein
Mobiltelefon zugeschickt. Aus der Information resp. dem Video kann er – im
Gegensatz zu B____ selbst – mithin nicht als konkrete Person zugeordnet werden.
Der reine Schutz der Daten selbst ist aber gerade nicht vom Geltungsbereich des
Datenschutzgesetztes erfasst. Entsprechend handelt es sich vorliegend – wenn
überhaupt – um einen «Datendiebstahl» von Angaben, die keinen Bezug zum
Ex-Freund von D____ selbst aufweisen und seinen Persönlichkeitsschutz
entsprechend nicht tangieren. Derartiges Vorgehen wäre vielmehr nach dem
Strafgesetzbuch zu beurteilen, wobei im vorliegenden Fall jedoch eine konkrete
Strafbarkeit von D____ verneint werden konnte (vgl. vorne E. 2.3.1 ff.).
2.3.4.4 Sofern man von einer Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes
ausginge, gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der in Frage stehenden
Aufnahme um Personendaten des Opfers handelt, für welche dieses sogar ein
Auskunftsrecht nach Art. 8 aDSG gegenüber dem Ex-Freund von D____ zwecks
Durchsetzung ihres eigenen Persönlichkeitsschutzes gehabt hätte. Das
Auskunftsrecht ist das bedeutendste Institut des Datenschutzgesetzes, steht es
doch am Anfang der übrigen dortigen Rechte und bildet eine Voraussetzung für
deren Wahrnehmung, indem es Kenntnis verschafft
(Gramigna/Maurer-Lambrou, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014,
Art. 8 N 1). Es ergänzt und unterstützt dabei die in der Bundesverfassung
niedergelegten Grundrechte und insb. das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I 232 E. 4.3) und
die persönliche Freiheit (Art. 10 BV;
Gramigna/Maurer-Lambrou, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014,
Art. 8 N 2). Bei Filmaufnahmen wäre B____ mithin ein Recht zugekommen,
eine Kopie auf einem geeigneten Speichermedium zu verlangen (Gramigna/Maurer-Lambrou, in: a.a.O.,
Art. 8 N 49). Ferner hätte der Ex-Freund von D____ nach Art. 14 aDSG
eine aktive Informationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten
Personendaten – in casu offensichtlich bei der in Frage stehenden Videoaufnahme
– getroffen. Im Falle eines Unterlassens dieser Information hätte er sich zudem
theoretisch nach Art. 34 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 aDSG strafbar machen können
(Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten; so auch nach 60
i.V.m. Art. 19 des aktuell geltenden DSG).
2.3.4.5 D____ wäre des Weiteren nach Art. 13
Abs. 1 aDSG durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt gewesen. Kann
nämlich die Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung durch einen
Rechtfertigungsgrund beseitigt werden, ist das Beweismittel uneingeschränkt
verwertbar. Erst wenn das Beweismittel als rechtswidrig einzustufen ist, sind
in einem zweiten Schritt die im Strafprozess massgebenden Voraussetzungen der
Verwertbarkeit (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO) zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 5).
Ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist durch Abwägung der privaten
Interessen an der Datenbearbeitung (Datenbearbeitungsinteresse) und der
Diskretions- und Integritätsinteressen der betroffenen Person, d. h. dem
Interesse, nicht in der Persönlichkeit verletzt zu werden
(Datenschutzinteresse), zu ermitteln. Als überwiegende private
Bearbeitungsinteressen kommen in erster Linie Interessen der bearbeitenden
Person aber auch Interessen von Dritten infrage. Bei der Interessenabwägung
können grundsätzlich alle schützenswerten Interessen an der Datenbearbeitung
berücksichtigt werden, d. h. alle «Interessen von allgemein anerkanntem
Wert» (Rampini/Naumann/Auba
Bresson/Udvary, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 13 N
20 ff.). Den schützenswerten Bearbeitungsinteressen steht das Diskretions- (Vertraulichkeits-)
und Integritätsinteresse der betroffenen Person gegenüber. Dieses ist per se
schützenswert, doch hängt der Grad der Schutzwürdigkeit von verschiedenen
Faktoren ab. Wichtigste Kriterien sind dabei die Sensitivität der bearbeiteten
Personendaten, das Verletzungspotential der Datenbearbeitung sowie die Schwere
der aus der Bearbeitung möglicherweise resultierenden Persönlichkeitsverletzung
(Rampini/Naumann/Auba Bresson/Udvary,
in: a.a.O., Art. 13 N 23).
Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist zunächst
festzuhalten, dass vorliegend die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht (mehr)
einschlägig ist, wonach die Interessen des privaten Datenbearbeiters im
Strafprozess hinter den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires
Verfahren in jedem Fall zurücktreten (vgl. so etwa noch BGE 146 IV 226 E. 3.3).
In der vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung ging es um die
Fallkonstellationen, in denen die beschuldigte Person selbst in ihren
Persönlichkeitsrechten verletzte wurde, etwa durch Videoaufnahmen durch Dritte,
auf denen ihre deliktische Tätigkeit ersichtlich war (BGE 147 IV 16
E. 2.4 ff., BGE 146 IV 226 E. 3 f.; BGer 6B_810/2020 vom 14. September
2020 E. 2.6.2, 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4, 6B_1310/2015
vom 17. Januar 2017 E. 5 und 7, 6B_536/2009 vom 12. November 2009 E.
3.7 f.). Noch im bereits genannten Entscheid BGE 146 IV 226 – der auch vom
Berufungskläger angeführt wird – sprach sich das Bundesgericht apodiktisch
dahingehend aus, dass, aufgrund einer autonomen Definition der Rechtswidrigkeit
im Verfahren, materiell-rechtliche Rechtfertigungsgründe die Rechtswidrigkeit
einer (privaten) Beweiserhebung im verfahrensrechtlichen Kontext nicht zu
heilen vermögen. Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels
seien der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person
auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend; die Interessen des
privaten Datenbearbeiters würden dabei zurücktreten (a.a.O. E. 3.3). In
BGE 147 IV 16 relativierte es jedoch diesen Ansatz insofern (s. Regeste: «Präzisierung
von BGE 146 IV 226; E. 3 und 5»), als die Zurückhaltung bei der Annahme
von Rechtfertigungsgründen unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung mit dem
eingreifenden Charakter der Datensammlung durch eine Dashcam sowie auch
mit Blick auf das durch die Verkehrsregeln geschützte Rechtsgut, nämlich
in erster Linie das öffentliche Interesse an einem reibungslosen und sicheren
Ablauf der Verkehrsvorgänge auf den Strassen, erklärt wurde, wobei dieser
Sachbereich in die Zuständigkeit des Staates falle. Wenn mithin dem
Datenbearbeiter keine Geschädigtenstellung zukomme, könne er
grundsätzlich auch kein überwiegendes privates Interesse geltend machen (a.a.O.
E. 3.2). Das Bundesgericht bejahte in der Folge (wieder) die Möglichkeit,
den – nach DSG – rechtswidrigen Charakter eines Eingriffs durch einen materiell-rechtlichen
Rechtfertigungsgrund aufzuheben (a.a.O. E. 4; das Interesse des Privaten
überwog auch schon in BGer 6B_536/2009 vom 12. November 2009, obwohl dort die beschuldigte
Person selbst von einer Videokamera bei der Deliktsbegehung aufgezeichnet und
dadurch überführt werden konnte [dortige E. 3.7]), wobei aber insbesondere bei
Aufzeichnungen im Bereich des Strassenverkehrs mit einer On-Board-Kamera eine
Rechtfertigung nur eingeschränkt zulässig sei (a.a.O. E. 5).
Vorliegend präsentiert sich die Situation – bei Annahme einer
datenschutzrechtlich relevanten Persönlichkeitsverletzung – gerade anders als
bei den Dashcam-Fällen, bei denen Persönlichkeitsverletzungen der beschuldigten
Person, der eingreifende Charakter der Datensammlung sowie das durch die
Verkehrsregeln geschützte Rechtsgut in Frage standen. Im Falle der
Weiterleitung der Videoaufzeichnung durch D____ handelte es sich nämlich um eine
Datenbeschaffung – und somit Bearbeitung – bei einem Dritten, nämlich beim
Ex-Freund von D____. Insofern kann betreffend Frage der strafprozessualen
Verwertbarkeit eines Beweismittels bei der Abwägung des Strafanspruchs des
Staates und des Anspruchs der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren
nicht auf die Einbeziehung der Interessen des privaten Datenbearbeiters bei der
Frage des Vorliegens eines materiell-rechtlichen Rechtfertigungsgrundes
verzichtet werden.
Im Falle der Abwägung der Interessen zwischen der betroffenen
Person als Dateninhaber (Ex-Freund) und der bearbeitenden Person (D____ resp. B____
als Dritte, in deren zumindest mutmasslichem Interesse resp. mit deren
mutmasslicher Einwilligung D____ handelte) überwiegen die privaten Interessen
von letzterer klarerweise. Vorliegend handelt es sich bei der erstellten
Aufnahme um eine Videoaufzeichnung aus der Intimsphäre von B____, wodurch in
Missachtung von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG bereits ihre Persönlichkeitsrechte
verletzt wurden. Sie hatte mithin grösstes Interesse daran, die Aufzeichnung
einsehen und damit gegen ihre Persönlichkeitsverletzung vorgehen zu können. Das
Integritätsinteresse ihres Ex-Freundes wiegt demgegenüber überaus leicht. Wie
bereits erwähnt wurde (s. vorne E. 2.3.4.3), steht die Aufnahme mit ihm in
keinerlei Zusammenhang. Die Sensitivität der bearbeiteten Daten bezieht sich
denn auch nicht auf ihn, sondern auf das eine Geschädigtenstellung innehabende Opfer.
Eine Persönlichkeitsverletzung ihn selbst betreffend wäre, sofern denn
überhaupt vorhanden, äusserst gering. Im Ergebnis ist somit von einem
deutlichen Überwiegen der individuellen Interessen der Datenbearbeiterin
auszugehen, weshalb ihr Vorgehen auch im Sinne von Art. 13 Abs. 1 aDSG
gerechtfertigt ist.
2.3.4.6 Im Ergebnis wäre die Persönlichkeitsverletzung
– sofern eine solche überhaupt angenommen wird – gerechtfertigt gewesen,
wodurch die fragliche Videoaufnahme als Beweismittel uneingeschränkt verwertbar
ist. Die im Strafprozess massgebenden Voraussetzungen der Verwertbarkeit (vgl.
Art. 141 Abs. 2 StPO) sind demnach nicht mehr zu prüfen.
2.4
2.4.1 Der Berufungskläger bringt des Weiteren vor,
dass betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs (erg. AS Ziff. 1) die
Einvernahme 20. Januar 2021, in welcher er eingestanden habe, dass ihm bewusst
gewesen sei, dass das am 14. Februar 2020 ausgesprochene Hausverbot am 29.
Dezember 2020 nach wie vor Gültigkeit gehabt habe, zufolge Verletzung der
Teilnahmerechte und der bereits angeordneten notwendigen Verteidigung unverwertbar
sei. Die Vorinstanz führe aus, es sei nicht von vornherein klar gewesen, dass
es zu einer ergänzenden Anklageerhebung kommen würde, sodass das vorliegende
Delikt nicht der bereits verfügten notwendigen Verteidigung unterfalle. Dem
widerspreche bereits der Gesetzeswortlaut vom Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO
sowie von Art. 49 StGB und dem sich daraus ergebenden Grundsatz des
schweizerischen Strafrechts, dass das Gerichtsurteil immer den Stichtag für die
Beurteilung sämtlicher, bis dahin verübter Straftaten bilde. Nach Art. 131
StPO – sowohl nach der alten als auch nach der aktuellen Fassung – sei die
notwendige Verteidigung unverzüglich zu bestellen. Nach Art. 131 Abs. 2 StPO
seien Beweise, die in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen
wäre, erhoben worden, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt
worden sei, nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung
der Beweiserhebung verzichte. Vorliegend sei der Verteidiger als amtlicher
Verteidiger des Berufungsklägers eingesetzt worden und habe mit Schreiben vom
22. April 2019 die Parteirechte umfassend geltend gemacht, namentlich die
Teilnahmerechte. Die Kriminalpolizei habe am 1. November 2020 den
Strafregisterauszug eingeholt, der am 12. Januar 2021 eingetroffen sei. Aus
diesem sei ersichtlich gewesen, dass ein Verfahren – u.a. wegen Schändung – den
Berufungskläger betreffend unter der Verfahrensnummer SG.2020.288 am
Strafgericht hängig sei. Die Verfahrensnummer «SG» deute auf eine überjährige
Strafe hin, zudem sei dort auch eine Telefonnummer angegeben gewesen. Spätestens
in diesem Moment hätten die Alarmglocken läuten müssen, da die notwendige
Verteidigung sich aufgrund der Grundsätze der Einheit des Verfahrens und der
Gesamt- und Zusatzstrafenbildung auch auf andere Strafverfahren beziehe. Die
Kriminalpolizei, die auch im Ermittlungsverfahren unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft
stehe und nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO letztere auch hätte
informieren müssen, hätte mithin die notwendige Verteidigung bestellen oder
zumindest bei der angegebenen Telefonnummer anrufen und nachfragen müssen. Dies
habe sie nicht gemacht, weshalb die Einvernahme gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO
unverwertbar sei.
2.4.2 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor,
so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung
bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Werden in Fällen, in denen die
Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine
Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die
Beweiserhebung nur «gültig», wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung
verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO, vgl. BGer 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022
E. 2.3.1). Die Frage der Erkennbarkeit orientiert sich dabei an objektiven
Massstäben (Oberholzer, Grundzüge
des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 438). An die Erkennbarkeit sind
keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 131 StPO N 12). Es genügt, wenn der
Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt
hätte erkannt werden müssen (Lieber,
in: Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020,
Art. 131 N 13; zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44
vom 21. März 2016 E. 3.1 [Leitentscheid] sowie BGer 6B_178/2017 vom 25. Oktober
2017 E. 2.2.1 und E. 2.6). Die notwendige Verteidigung dauert so lange an, wie
der Grund für den Verteidigungszwang besteht. Sie muss grundsätzlich bis zum
Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestehen (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 130 StPO N 5
f.). Der Verteidigungszwang erstreckt sich hierbei auch auf weitere Delikte,
derer sich die beschuldigte Person während eines laufenden Verfahrens
verdächtig macht. Diese dürften nämlich regelmässig einen negativen Einfluss
auf das bereits laufende Strafverfahren haben und dadurch den Grund für den
Verteidigungszwang zementieren. Dies muss selbst dann gelten, wenn es um ein
relativ geringfügiges Delikte geht, das allein für sich betrachtet keinen Fall
notwendiger Verteidigung zu begründen vermag (so auch OGer ZH UH160330 vom 1. Februar
2017 E. III.2.3.a).
Vorliegend war für die übrigen dem Berufungskläger zur Last
gelegten Delikte bereits mit Anklageschrift vom 5. Oktober 2020 Anklage beim
Strafgericht Basel-Stadt erhoben worden (s. AS, Akten S. 1288 ff.). Der Vorwurf
des Hausfriedensbruchs betrifft demgegenüber einen Vorfall vom 29. Dezember
2020 (vgl. erg. AS 1, Akten S. 25 f.). Obgleich die Verfahrensleitung
bereits am Strafgericht war, war für die Kriminalpolizei durch den eingeholten
Strafregisterauszug bereits am 12. Januar 2021 ersichtlich, dass bereits ein
den Berufungskläger betreffendes Verfahren mit dem Vorwurf der Schändung mit
der Verfahrensnummer SG.2020.238 am Strafgericht hängig und eine Telefonnummer
angegeben war (vgl. erg. AS, Akten S. 5). Die Kriminalpolizei hätte bei
Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt Abklärungen treffen müssen, ob nicht ein
Fall notwendiger Verteidigung vorlag, gegebenenfalls unter Kontaktierung des
Strafgerichts. Da für das zum damaligen Zeitpunkt bereits zur Anklage gebrachte
Verfahren ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, hätte sich
Verteidigungszwang aufgrund des zuvor Ausgeführten auch auf den nachträglich
erhobenen Vorwurf des Hausfriedensbruchs erstreckt. Zudem ging wohl auch die
Staatsanwaltschaft von der Weitergeltung der amtlichen (notwendigen)
Verteidigung – und damit wohl auch von einer diesbezüglichen Gültigkeit der
Vollmacht – aus, wurde dem Verteidiger «der Entscheid der ergänzenden
Anklageerhebung […] aufgrund des bereits bestehenden Mandatsverhältnisses im Zusammenhang
mit der damals schon beim Gericht anhängig gemachten Anklageschrift vom 5.
Oktober 2020» doch ohne weitere vorherige Korrespondenz samt Beilegung der
Verfahrensakten VT.2021.147 mit Schreiben vom 25. Januar 2021 mitgeteilt (erg.
AK 1 Akten S. 21).
Eine Verletzung der rechtzeitigen Sicherstellung der
notwendigen Verteidigung – und damit ein Fall von Art. 131 Abs. 3 StPO – ist
auch nicht deshalb zu verneinen, weil die in Frage stehende Einvernahme des
Berufungsklägers vom 20. Januar 2021 (erg. AS 1. Akten S. 17 f.) wohl
noch im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens im Sinne von Art. 306
StPO und in diesem Zusammenhang eine polizeiliche Befragung des
Berufungsklägers im Sinne von Art. 159 StPO durchgeführt wurde. Zwar ist
umstritten, ob Art. 159 StPO nur ein Verteidigungsrecht der einvernommenen
beschuldigten Person erfasst oder ob damit auch ein originär der Verteidigung
zustehendes Recht zur Teilnahme an der Einvernahme der eigenen Klientschaft
begründet wird (vgl. Godenzi, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 159 N1; Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 159 N 4), jedoch ist in derartigen
Fällen wie dem vorliegenden, wo unzweifelhaft aufgrund eines bereits laufenden
Strafverfahrens – in dem die notwendige Verteidigung bereits bestand – auch im
hinzukommenden Verfahren ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen hätte
und der Verteidigung im gesamten Vorverfahren keine Gelegenheit zukam,
Verfahrenshandlungen beizuwohnen, ein eigenes Teilnahmerecht zuzuerkennen (für
ein – sogar weitergehenden, grs. allgemeines – der Verteidigung zustehendes
Recht zur Teilnahme an der Einvernahme Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 159 N 4). Dass es sich beim Vorwurf des
Hausfriedensbruchs um eine Bagatelle handelt und daher augenscheinlich nur eine
Einvernahme des Berufungsklägers im Rahmen des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens stattfand (die Staatsanwaltschaft mithin keine eigenen
Ermittlungshandlungen durchführte resp. solche delegierte), darf nämlich den
Umstand nicht zur reinen Makulatur verkommen lassen, dass die notwendige
Verteidigung eben auch in diesem (neuen) Verfahren hätte gewährt werden müssen.
Im Ergebnis führt die Verletzung des Anspruchs auf
Sicherstellung der notwendigen Verteidigung somit zu einer (absoluten)
Unverwertbarkeit des Beweismittels bzw. der Einvernahme des Berufungsklägers
vom 20. Januar 2021 (Art. 131 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 1
Satz 2 StPO). Das entsprechende Einvernahmeprotokoll (erg. AS 1.
Akten S. 17–18) ist somit aus den Akten zu entfernen und vernichten.
3.
3.1 In
materieller Hinsicht wird der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Verletzung
des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte durch den Berufungskläger
grs. nicht bestritten. Es mithin vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1760 ff.).
3.2 Was den Vorwurf des Hausfriedensbruchs (erg. AS
Ziff. 1) anbelangt, so ist nach der Einvernahme der Zeugin E____ auch vom
Berufungskläger resp. seinem Verteidiger zugestanden worden, dass der
Berufungskläger sich am 29. Dezember 2020 in der [...] Boutique trotz gültigem
Hausverbot aufhielt (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2215).
Der Berufungskläger bestreitet indessen in Bezug auf den
subjektiven Anklagesachverhalt das Vorliegen eines Vorsatzes, was eine
Rechtsfrage darstellt und entsprechend nachfolgend im Rahmen der rechtlichen
Würdigung zu beurteilen ist (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV
242 E. 3c).
4.
4.1 In
rechtlicher Hinsicht kann hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Geheim-
oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1778). Diese werden vom
Berufungskläger zudem auch nicht in Frage gestellt.
4.2
4.2.1 Betreffend
den Vorwurf des Hausfriedensbruchs bestreitet der Berufungskläger, wie bereits
ausgeführt, das Vorliegen eines Vorsatzes, da er am 29. Dezember 2020 nicht
mehr gewusst habe, dass das Hausverbot noch gültig gewesen sei. So habe auch
die Zeugin E____ ausgesagt, dass auch sie sich zuerst selbst von der Gültigkeit
des Verbots habe überzeugen müssen. Auf Frage, wie der Berufungskläger reagiert
habe, habe sie ausgesagt, dass dieser gefragt habe: «was, ist das noch gültig?
Es tut mir leid». Er sei zudem sehr kooperativ gewesen. Die spontane Reaktion
zeige, dass er das Hausverbot nicht vorsätzlich verletzt habe. Als Jurist sei
man sich der Dauer eines solchen Verbots womöglich eher bewusst, für einen Laien
sei dies eher nicht der Fall. Würde man der Argumentation der
Staatsanwaltschaft folgen, so laufe dies auf ein Unterstellen des Vorsatzes
hinaus.
4.2.2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder
Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt
bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt
(Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven
Tatbestandes von Art. 186 StGB genügt (Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 186 StGB N 39), ist nach
ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für
möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 143 V 285 E. 4.2.2, 137 IV 1 E. 4.2.3; je m.H.).
Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht
geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf
Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf
die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGer
6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4).
4.2.3 Vorliegend wurde das den Berufungskläger
betreffende Hausverbot für eine Dauer von zwei Jahren am 14. Februar 2020
durch die [...] Boutique ausgesprochen, was von ihm auch unterschriftlich
bestätigt wurde (erg. AS 1 Akt. S. 15). Nicht einmal ein Jahr später, am 29.
Dezember 2020, begab sich der Berufungskläger jedoch erneut in die
Räumlichkeiten des Geschäfts. Aufgrund dieser vergleichsweise kurzen Zeitspanne
wusste der Berufungskläger zweifellos um das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Willensseite kann ihm
zumindest eine eventualvorsätzliche Tatbegehung angelastet werden, mit einer
Verletzung des Hausverbots durch sein Eintreten in die [...] Boutique zu rechnen
resp. eine solche in Kauf zu nehmen. Sofern der Berufungskläger vorbringt, er
sei nicht mehr von der Gültigkeit des Verbots ausgegangen, was dadurch gestützt
werde, dass auch E____ zunächst habe nachschauen müssen, ob gegen ihn noch ein
gültiges Verbot bestehe, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass es
notorisch ist, dass ein Verkaufsgeschäft regelmässig Hausverbote im Fall von
Diebstählen ausspricht. Dass das Personal somit nicht bei jeder Person weiss,
wie lange das Verbot noch gültig ist, liegt demnach auf der Hand. Demgegenüber
ist es als reine Schutzbehauptung zu werten, dass der Berufungskläger das gegen
ihn ausgesprochene Verbot nicht mehr zeitlich zu verorten vermochte, war doch,
wie bereits ausgeführt, nicht einmal ein Jahr der zweijährigen Dauer
verstrichen. Zumal handelte es sich bei der [...] Boutique um ein Geschäft, das
der Berufungskläger gemäss E____ regelmässig aufgesucht hatte (Protokoll 2.
Instanz, Akten S. 2214), was ebenfalls ein Indiz dafür darstellt, dass ihm das
Hausverbot hinsichtlich zukünftiger Besuche durchaus bewusst war. Seine
«spontane» Aussage, als er auf das Verbot angesprochen wurde («ah, ok, ist es
nicht rum?», Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2215), vermag ihn nicht zu
entlasten, ist doch eine solche Äusserung die logische (verteidigende) Antwort
auf einen derartigen Vorwurf. Dass der Berufungskläger ferner kooperativ
gewesen sei, spricht auch nicht gegen seinen Vorsatz, war er doch gemäss E____
auch sympathisch und kooperativ gewesen, als man ihn nach dem Entwenden der Kleider
stellte (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2213 f.). Für seine (damalige)
Einsicht spricht schliesslich auch der Umstand, dass der Berufungskläger am 29.
Dezember 2020 das Dokument betr. lebenslängliches Hausverbot unterzeichnete.
Im Ergebnis hat der Berufungskläger somit zumindest
eventualvorsätzlich gehandelt.
4.3 Der Berufungskläger hat demnach die
Tatbestände der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
nach Art. 179quater StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss
Art. 186 StGB erfüllt.
5.
5.1 Der Berufungskläger wird somit in zweiter
Instanz wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte
sowie Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Die Staatsanwaltschaft beantragt
auch in dieser Hinsicht eine Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids, der
Berufungskläger hat sich aufgrund des beantragten Freispruchs nicht zur
Strafzumessung geäussert.
5.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,
Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019,
Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art.
50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014
E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
5.3
5.3.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz
zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020
E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt
die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen
eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe
grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt
(vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2). Bei der Bemessung der hypothetischen
Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt
gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der
Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht
erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist
dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst
nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann
es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
5.3.2 Vorliegend
können die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach
Art. 179quater StGB und der Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB mit
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Wie die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat, besteht aufgrund des unauffälligen Vorlebens des Berufungsklägers
grundsätzlich keine Notwendigkeit, aus spezialpräventiven Zwecken eine
Freiheitsstrafe zu verhängen, sodass die Geldstrafe die eigentlich angemessene
Strafart darstellt. Wie aufzuzeigen sein wird, wiegt sein Verschulden im
Bereich des Vergehens nach Art. 179quater StGB jedoch zu schwer, als dass
noch auf eine Geldstrafe erkannt werden könnte. Eine solche ist indes für den
Hausfriedensbruch zu verhängen, für welchen die Verhängung einer
Freiheitsstrafe auch mangels Verbindung zur anderen Straftat unverhältnismässig
erschiene. Die begangene Übertretung ist schliesslich mit Busse zu ahnden.
5.4
5.4.1 Vorliegend sind die Strafrahmen der Verletzung
des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater
StGB und des Hausfriedensbruchs mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe identisch. Mangels Gleichartigkeit der zu verhängenden Strafen ist
vorliegend keine Einsatzstrafe zu bilden. Zunächst ist die Verletzung des
Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zu behandeln, da diese
verschuldensmässig am schwersten wiegt.
5.4.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist
zunächst verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit
der Aufnahme des Geschlechtsakts zwischen B____ und F____, von welcher B____
nichts mitbekommen hat, in grösstmöglicher Weise in ihre Intimsphäre eingriff.
Zusätzlich zur Aufnahme selbst machte der Berufungskläger das Video ausserdem C____
durch Übergabe des Mobiltelefons als Drittem zugänglich und ermöglichte dadurch
auch den Weiterversand. Dass die Aufzeichnung und Verbreitung eines solch
intimen Vorgangs das Opfer tief erschüttert, dürfte unbestritten sein. In Bezug
auf die subjektiven Tatkomponenten ist hinsichtlich der Beweggründe des
Berufungsklägers festzuhalten, dass das Motiv für die Aufnahme war, sich
offensichtlich über die Ahnungslosigkeit von B____ lustig machen und diese
mittels Gestik und Mimik als reines Vergnügungsobjekt darzustellen und dadurch
herabzuwürdigen, was ebenfalls verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.
Demgegenüber war die Tat nicht geplant, sondern entstand situativ. Hinsichtlich
der Art des Vorsatzes ist jedoch zumindest direkter Vorsatz zweiten Grades und
nicht nur Eventualvorsatz anzunehmen, da er auf der Wissensseite den Erfolg
nicht nur für möglich, sondern sicher halten musste. Was schliesslich die
Möglichkeit des Berufungsklägers anbelangt, die Gefährdung oder Verletzung nach
den inneren und äusseren Umständen zu vermeiden, so hätte er problemlos von der
Tathandlung absehen können, gibt es doch keine Hinweise auf eine eingeschränkte
Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge Konsums von Alkohol und Drogen.
Im Ergebnis erweist sich das Tatverschulden somit als nicht
mehr leicht, weshalb sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine
Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen erweist.
5.5 Wie das Strafgericht sodann zu Recht erwogen
hat, muss der Hausfriedensbruch durch das unbefugte Betreten der [...] Boutique
als Bagatelle betrachtet werden, weshalb sich einzig eine geringfügige
Geldstrafe von 10 Tagessätzen rechtfertigt.
5.6 Für den Besitz von Marihuana zwecks
Eigenkonsum ist schliesslich praxisgemäss eine Busse von CHF 300.–
auszusprechen.
5.7 In einem weiteren Schritt sind die
allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Diesbezüglich ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Vorleben des
Berufungsklägers insgesamt relativ unauffällig ist. Eigenen Angaben zufolge
habe er eine gute Kindheit verbracht. Er habe nach der Schulzeit jedoch bislang
noch keine Ausbildung abgeschlossen und arbeite befristet immer wieder für
unterschiedliche Arbeitgeber (Akten S. 125 ff.; Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1619 f.).
Gemäss Angaben seines Verteidigers scheint er derzeit jedoch eine Lehre als
Logistiker bei der […] zu absolvieren (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2132).
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Berufungskläger aus seinem
Nachtatverhalten, allerdings wirkt sich der Umstand, dass er zur Sache keine
Aussagen machte selbstredend nicht auf die Höhe der Strafe aus. Zusammenfassend
sind die Täterkomponenten, auch aufgrund seiner Vorstrafenlosigkeit, als
neutral zu betrachten, weshalb die zuvor bemessenen Strafhöhen unverändert
bleiben.
5.8 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des
Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34
Abs. 2 StGB).
Aufgrund der derzeitigen finanziellen Verhältnisse des
Berufungsklägers, der eine Lehre als Logistiker absolviert, rechtfertigt es
sich, die Höhe eines Tagessatzes auf CHF 30.– zu bemessen.
5.9 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei
Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie
bereits erwähnt wurde, ist der Berufungskläger nicht vorbestraft und es ist
davon auszugehen, dass er sich künftig wohlverhalten wird und ihm mithin eine
günstige Prognose gestellt werden kann. Dem Berufungskläger ist daher für die
Freiheits- als auch die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
5.10 Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht der
Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den
Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Dem Berufungskläger kann,
wie bereits erwähnt, eine gute Prognose gestellt werden, womit nicht von einer
Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit wird daher auf das Minimum von
zwei Jahren festgesetzt.
5.11 In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger im Ergebnis eine
Freiheitsstrafe von 8 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF
30.–, jeweils mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen, dies unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 19. April 2019 bis 9. Mai 2019 (21 Tage).
6.
Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, wird das Mobiltelefon
des Berufungsklägers ([...]) in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und
vernichtet.
7.
7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im
zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihm die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen.
Demgemäss trägt er Verfahrenskosten von CHF 1'595.90 und eine Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.
7.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger unterliegt
mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– zu tragen hat
(jeweils inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
8.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 6'282.– und ein Auslagenersatz von CHF 555.15,
zuzüglich MWST von insgesamt CHF 545.55 (7,7 % auf CHF 2'063.30 sowie 8,1 % auf
CHF 4'773.85), somit total CHF 7'382.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. September 2021 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Freispruch von der Anklage der Schändung (gemeinsame Begehung,
Gehilfenschaft, AS Ziff. 3);
-
Abweisung der Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 12'141.– sowie
der Genugtuungsforderung im Betrage von CHF 20'000.– von B____;
-
Einziehung und Vernichtung der 2 Minigrips Marihuana, unter Aufhebung
der Beschlagnahme;
-
Abweisung der Genugtuungsforderung von A____ in Höhe von
CHF 5'000.–;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen
Vertretung der Privatklägerin B____ für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird – neben der bereits in Rechtskraft
erwachsenen Verurteilung wegen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes – der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und verurteilt
zu 8 Monaten Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 30.–, jeweils mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. April 2019 bis 9. Mai 2019 (21 Tage),
in Anwendung von Art. 179quater und Art.
186 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 51 und
Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon [...] ([...]) wird in
Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 1'595.90 und
eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 6'282.– und ein Auslagenersatz von CHF 555.15,
zuzüglich MWST von insgesamt CHF 545.55 (7,7 % auf CHF 2'063.30 sowie 8,1 % auf
CHF 4'773.85), somit total CHF 7'382.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.