SB.2022.23
Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung
26. September 2024Deutsch219 min
(Privatklägerin) wurde abgewiesen. Im Weiteren wurde über mehrere beschlagnahmte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.23
URTEIL
vom 26.
September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Dr. Heidrun
Gutmannsbauer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin 1
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
und
A____
Berufungsklägerin 2
vertreten durch B____, Advokatin,
Privatklägerin
[...]
gegen
C____ geb. [...]
Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufungen gegen ein
Urteil des Jugendgerichts
vom 18. November 2021
(16/2021/VJ.2020.103)
betreffend Vergewaltigung,
versuchte Vergewaltigung sowie mehrfache
sexuelle Nötigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 18. November
2021 wurde C____ (Beschuldigter) von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen
Nötigung sowie der Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung (mit dem zur Tatzeit
erwachsenen Mitbeschuldigten E____) mangels Nachweises des objektiven
Tatbestands kostenlos freigesprochen. Die Genugtuungsforderung von A____
(Privatklägerin) wurde abgewiesen. Im Weiteren wurde über mehrere beschlagnahmte
Gegenstände verfügt und sind die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche
Vertreterin der Privatklägerin aus der Staatskasse entschädigt worden.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Jugendanwaltschaft als
auch die Privatklägerin, Letztere unentgeltlich vertreten durch B____, am 25.
November 2021 jeweils rechtzeitig Berufung angemeldet und mit Eingaben vom 28.
Februar 2022 (Jugendanwaltschaft) und vom 21. April 2022 (Privatklägerin; vgl.
zur Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung E. 1.4) Berufung erklärt. Die
Jugendanwaltschaft beantragt, es sei der Freispruch des Jugendgerichts unter
Auferlegung der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuheben und der
Beschuldigte wegen Vergewaltigung sowie sexueller Nötigung (jeweils in
gemeinsamer Begehung mit E____) schuldig zu sprechen und zu einem bedingten
Freiheitsentzug von sechs Monaten (Probezeit ein Jahr) zu verurteilen. Auf die
Anordnung einer Begleitung während der Probezeit sei zu verzichten. Zudem seien
sämtliche Akten, insbesondere das Plädoyer der Jugendanwaltschaft vom 17. November
2021 sowie das begründete Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021 im
Sinne E____ beizuziehen. Die Privatklägerin beantragt, es sei das Urteil des
Jugendgerichts vom 18. November 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben
und der Beschuldigte wegen Vergewaltigung sowie sexueller Nötigung schuldig zu
sprechen und zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Zudem sei C____
zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.‒ (zuzüglich Zins zu 5 % ab
dem 1. Februar 2020) zu verurteilen. Darüber hinaus seien die
vollständigen Verfahrensakten des gegen E____ geführten Strafverfahrens
beizuziehen, insbesondere das zweitinstanzliche Urteil des Appellationsgerichts
vom 30. Juli 2021, die Tonprotokolle der Befragungen der Zeugen F____, G____
und H____ vor dem Appellationsgericht sowie die Tonaufnahme mit dem Notruf der
Privatklägerin an die Kantonspolizei Basel-Stadt. Der Beschuldigte, amtlich
verteidigt durch D____, beantragt mit Berufungsantwort vom 20. März 2024
bzw. vor den Schranken, die Berufung der Jugendanwaltschaft sei abzuweisen
(Ziff. 1). Auf die Berufung der Privatklägerin sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen (Ziff. 2). Das Urteil des Jugendgerichts
Basel-Stadt vom 18. November 2021 sei demgemäss zu bestätigen (Ziff. 3).
Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 4). Im Sinne von
Beweisanträgen wurde zudem darum ersucht, die Privatklägerin (als
Auskunftsperson) sowie H____ (als Zeuge), G____ (als Zeugin) und F____ (als
Zeuge) in die Berufungsverhandlung zu laden und vor Appellationsgericht zu
befragen.
Nachdem das Berufungsverfahren auf Antrag der
Jugendanwaltschaft hin mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 bis zu einem Urteil
des Bundesgerichts in Sachen E____ sistiert wurde (sowohl die Privatklägerin
als auch der Beschuldigte hatten sich diesbezüglich nicht vernehmen lassen),
hob der Verfahrensleiter dieselbe mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 auf und stellte
den Parteien das Urteil des Bundesgerichts 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom 19.
September 2023 sowie das Urteil des Appellationsgerichts SB.2021.9 vom 30. Juli
2021, je betreffend E____, zu. Mit begründeter Verfügung vom 12. März 2024 wies
der instruierende Appellationsgerichtspräsident den Antrag der Verteidigung von
E____ im Parallelverfahren SB.2021.9 auf Vereinigung des Verfahrens mit dem
Berufungsverfahren in Sachen des Beschuldigten und auf Verschiebung der
Verhandlung vom 3. April 2024 in Sachen E____ ab. Mit Verfügung vom 17.
Juni 2024 lud der Verfahrensleiter in die Berufungsverhandlung. Am 26. August
2024 wurde den Beteiligten schliesslich ein aktueller Strafregisterauszug betreffend
den Beschuldigten zur Kenntnis gebracht.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. September
2024 wurde zunächst der Beschuldigte befragt. Danach wurden – Beweisanträgen
des Beschuldigten entsprechend – die Privatklägerin (als Auskunftsperson) sowie
G____ (als Zeugin), F____ (als Zeuge) und H____ (als Zeuge) einvernommen. In
der Folge gelangten der Vertreter der Jugendanwaltschaft, die Vertreterin der
Privatklägerin und der amtliche Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil ist antragsgemäss unter Beizug der Akten in Sachen E____
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gegen das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1
lit. a der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Berufung zulässig.
Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 5 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Privatklägerin ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 38 Abs. 3 JStPO
in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist (nicht hingegen betreffend die Sanktion).
Die Jugendanwaltschaft ist von Gesetzes wegen dazu legitimiert (Art. 38 Abs. 2
JStPO).
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
JStPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Rechtskraft
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Die Verfügungen über die beschlagnahmten
Gegenstände (Pos. 2020/C0038 und 2020/C0061) sowie die Entschädigungen der
amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin
für die erste Instanz wurden nicht angefochten und sind deshalb in Rechtskraft
erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.4
Zwischen-Entscheid
vom 3. August 2022
Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Mai 2022
beantragt hatte, es sei auf die Berufung der Privatklägerin zufolge verspäteter
Einreichung der Berufungserklärung nicht einzutreten, hat das
Appellationsgericht mit Zwischen-Entscheid vom 3. August 2022 entschieden, dass
auf die Berufung der Privatklägerin einzutreten sei. Es wurde darauf
hingewiesen, dass gegen den Eintretensentscheid kein Rechtsmittel bestehe, da
diese Frage im Berufungsverfahren als Vor- oder Zwischenfrage erneut
aufgeworfen werden könne. Der diesbezügliche Entscheid werde zusammen mit dem
Sachentscheid ans Bundesgericht weitergezogen werden können. Da der
Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren in seinem Hauptstandpunkt nun beantragt,
es sei auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten (Antrag Ziff. 2), ist
der Zwischen-Entscheid vom 3. August 2022 im Volltext ins vorliegende Urteil zu
übernehmen:
«Sachverhalt
Mit Urteil des Jugendgerichts vom 18. November 2021 wurde C____ von
den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung in
gemeinsamer Begehung mangels Nachweises des objektiven Tatbestands kostenlos
freigesprochen. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin A____ wurde
abgewiesen.
Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Jugendanwaltschaft wie auch
die Privatklägerin, Letztere vertreten durch B____, nach Erhalt des Dispositivs
am 25. November 2021 fristgemäss Berufung an. In der Folge wurde die
schriftliche Urteilsbegründung verfasst und am 18. Februar 2022 der
Jugendanwaltschaft sowie dem Beurteilten und seinem amtlichen Verteidiger
zugestellt. Der Vertreterin der Privatklägerin und der amtlichen Verteidigerin
des (vom Appellationsgericht bereits beurteilten) erwachsenen Mitbeschuldigten
wurde gleichentags je ein Urteilsauszug zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Februar
2022.
reichte die Jugendanwaltschaft beim Appellationsgericht die
Berufungserklärung ein, mit der sie beantragte, unter Aufhebung der ergangenen
Freisprüche C____ der Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in
gemeinsamer Begehung) schuldig zu sprechen. Mit Verfügung vom 21. März
2022.
liess der Verfahrensleiter des Berufungsverfahrens die Berufungserklärung
der Jugendanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger und der Vertreterin der
Privatklägerin zustellen, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung betreffend
die Möglichkeit, Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder
Anschlussberufung zu erklären. Im Weiteren stellte er fest, dass die
Privatklägerin innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht habe.
Mit Schreiben vom 28. März 2022 an den Verfahrensleiter zeigte sich
die Vertreterin der Privatklägerin erstaunt über die Feststellung, dass sie
innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht habe. Sie machte geltend, sie
habe fristgemäss Berufung angemeldet und in der Folge vom Jugendgericht bloss
einen Auszug aus dem schriftlichen Urteil «zur Kenntnis» erhalten, ohne
Rechtsmittelbelehrung oder Aufforderung zur Einreichung einer
Berufungserklärung. Sie ersuchte daher um Ansetzung einer Frist zwecks Abgabe
und Ausfertigung der Berufungserklärung.
Mit Verfügung vom 29. März 2022 liess der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts der Vertreterin der Privatklägerin ein vollständiges
begründetes Urteil des Jugendgerichts zustellen und wies auf Art. 399 Abs. 3
und 4 der Strafprozessordnung hin. Mit Eingabe vom 21. April 2022 reichte die
Vertreterin der Privatklägerin ihre Berufungserklärung ein, mit der sie die
Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Schuldigsprechung des
Beschuldigten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung sowie seine
Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.– an die
Privatklägerin beantragte, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten
und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Privatklägerin.
Die Berufungserklärung der Privatklägerin wurde den andern Parteien
mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Ausserdem wurde der Privatklägerin
die unentgeltliche Verbeiständung durch ihre Vertreterin bewilligt.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 beantragte der amtliche Verteidiger des
Beurteilten, auf die Berufung der Privatklägerin sei nicht einzutreten.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 hat der Verfahrensleiter das
Dispositiv des Urteils des Jugendgerichts vom 18. November 2021 samt
Rechtsmittelbelehrung beigezogen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den vorliegenden Zwischen-Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem
schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung einzutreten sei, wenn eine Partei
geltend macht, die Erklärung der Berufung sei unzulässig. Zuständig ist derjenige
Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils
vornehmen würde (AGE SB.2021.39 vom 22. Oktober 2022 E. 1.1, SB.2018.45
vom 16. Mai 2019 E. 1.1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für
die Überprüfung der Urteile des Jugendgerichts ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Berufungskläger begründet seinen Antrag
auf Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin mit dem Umstand, dass
diese die Berufungserklärung nicht innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO
dem Appellationsgericht eingereicht habe.
1.3
Die Privatklägerin macht geltend, sie habe
nach fristgemässer Einreichung der Berufungsanmeldung lediglich einen Auszug
des begründeten Urteils mit einem Kurzbrief (Kreuz beim Kästchen «zur
Kenntnis») und ohne richtige Rechtsmittelbelehrung erhalten. Die
«Rechtsmittelbelehrung» habe lediglich dahingehend gelautet, dass gegen das
genannte Urteil Berufung angemeldet worden sei. Sie sei zu keinem Zeitpunkt
aufgefordert worden, innert einer bestimmten Frist ihre Berufungserklärung
einzureichen.
2.
2.1
Art. 399 Abs. 1 StPO sieht vor, dass eine
Berufung innert 10 Tagen nach Eröffnung des Urteils mit direkter Aushändigung
des Dispositivs oder – im Falle der Zusendung des Dispositivs (Art. 37 Abs. 2
der Jugendstrafprozessordnung; JStPO, SR 312.1) – innert 10 Tagen nach
dessen Erhalt angemeldet werden muss. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO haben
die Parteien, welche Berufung angemeldet haben, innert 20 Tagen seit Zustellung
des schriftlich begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen, wenn sie an der Berufung festhalten wollen.
2.2
Im vorliegenden Fall wurde bei der Eröffnung
des Urteils des Jugendgerichts vom 18. November 2021 u.a. der Vertreterin der
Privatklägerin das Urteilsdispositiv (Auszug) zugestellt. Es war mit folgender
Rechtsmittelbelehrung versehen: «Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach
Erhalt des Dispositivs beim Jugendgericht Berufung angemeldet werden (unter den
in Art. 40 Abs. 1 lit. a JStPO i.V.m. § 4 lit. a des
Einführungsgesetzes zur Jugendstrafprozessordnung [EG StPO] und Art. 398 ff.
StPO bezeichneten Voraussetzungen). Unabhängig von einer Berufungsanmeldung
folgt eine schriftliche Urteilsbegründung». Hierauf meldete sie im Namen und
Auftrag der Privatklägerin fristgerecht Berufung an. Nach Fertigstellung der schriftlichen
Urteilsbegründung wurde ihr das schriftliche Urteil (Auszug) zugestellt. Unter
dem Titel «Rechtsmittelbelehrung» wurde einzig vermerkt: «Gegen dieses Urteil
wurde nach Erhalt des Dispositivs beim Jugendgericht Berufung angemeldet». Der
Begleitbrief (Kurzbrief) lautete: «Anbei erhalten Sie den Auszug aus dem Urteil
vom 18. November 2021 zugestellt», wobei die Rubrik «zur Kenntnisnahme»
angekreuzt war.
2.3
Die Vertreterin der Privatklägerin stellte
sich mit Schreiben vom 28. März 2022 auf den Standpunkt, dass unter diesen
Umständen für sie beim Erhalt des Urteilsauszugs nicht erkennbar gewesen sei,
dass sie nun innert 20 Tagen beim Appellationsgericht eine Berufungserklärung
einreichen müsse. Sie bat daher um Ansetzung einer Frist zwecks Abgabe und
Ausfertigung der Berufungserklärung. In der Folge liess ihr der
Verfahrensleiter mit Verfügung vom 29. März 2022 ein vollständiges begründetes
Urteil des Jugendgerichts zustellen und wies auf die Bestimmungen von Art. 399
Abs. 3 und 4 StPO hin. Die Verfügung vom 29. März 2022 und das vollständige
Urteil wurden am 6. April 2022 versandt. Am 25. April 2022 ging beim
Appellationsgericht die Berufungserklärung der Privatklägerin vom 21. April
2022.
ein.
2.4
Der Verteidiger des freigesprochenen
Beschuldigten beantragte mit Schreiben vom 6. Mai 2022, es sei auf die Berufung
der Privatklägerin mangels rechtzeitiger Einreichung der Berufungserklärung
nicht einzutreten. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin habe gemäss eigener
Aussage das schriftlich begründete Urteil des Jugendgerichts vom 18. November
2021.
am 28. Februar 2022 erhalten. Die anwaltlich vertretene Privatklägerin
könne sich nicht darauf berufen, dass das Urteil keine genügende
Rechtsmittelbelehrung aufgewiesen habe. Die Bestimmung von Art. 399 Abs. 3
StPO, wonach die Berufungserklärung dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit
der Zustellung des begründeten Urteils schriftlich einzureichen sei, stelle
Basis-Wissen jeder im Strafrecht tätigen Anwältin dar.
3.
3.1
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO haben
Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide eine Rechtsmittelbelehrung
zu enthalten, sofern sie anfechtbar sind. Dieser Grundsatz gilt auch für das
Jugendstrafverfahren (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO). Die
Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige Rechtsmittel nennen und angeben, bei
welcher Instanz und innert welcher Frist es eingereicht werden muss (Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 81 N 3 m.w.H.). Im vorliegenden Fall enthalten weder das
Urteilsdispositiv noch die schriftliche Urteilsbegründung des Jugendgerichts
eine Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die Einreichung der Berufungserklärung.
3.2
Nach dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5
Abs. 3 und Art. 9 BV) dürfen den Parteien aus einer unrichtigen
Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile entstehen. Diesen
Vertrauensschutz kann eine Prozesspartei aber nur dann beanspruchen, wenn sie
sich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Dies trifft nicht
zu, wenn eine Partei die Unrichtigkeit erkannt hat oder bei gebührender
Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe
prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Rechtsvertretung eine
unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Ob eine gravierende Unsorgfalt
gegeben ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach den
Rechtskenntnissen der Partei. Bei anwaltlicher Vertretung ist ein strengerer
Massstab anzulegen. Hier ist jedenfalls zu erwarten, dass die
Verfahrensbestimmungen konsultiert werden, die der Rechtsmittelehrung zugrunde
liegen. Ergibt sich aus der Gesetzeslektüre, dass die Rechtsmittelbelehrung
falsch ist, wird das Vertrauen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht
geschützt. Nicht verlangt wird, neben den Gesetzestexten auch noch die
einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzuschlagen (Brüschweiler et al., in: Donatsch et. al
[Hrsg.], StPO-Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 81 N 14b; BGE 135 III 374 E.
1.2.2
m.w.H.).
3.3
Es trifft – wie im Nichteintretensantrag
geltend gemacht wird – zwar zu, dass der Vertreterin der Privatklägerin als im
Strafrecht tätiger Anwältin bekannt sein musste, dass eine Berufung nur gültig
ist, wenn nach der Berufungsanmeldung auch eine Berufungserklärung erfolgt,
welche – was bei einer Gesetzeskonsultation ohne weiteres ersichtlich ist –
innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht
einzureichen ist. Allerdings war der Vertreterin der Privatklägerin bloss ein
(als solcher bezeichneter) Auszug aus dem Urteil zugestellt worden, wobei auf
dem Begleitschreiben ausdrücklich «zur Kenntnis» stand und in der
Rechtsmittelbelehrung einzig festgehalten wurde, dass Berufung angemeldet
worden sei. In Anbetracht dieser Umstände kann der von ihr gezogene Schluss,
dass sie nun noch nichts vorzukehren habe und noch ein ungekürztes Urteil mit
einer Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die Berufungserklärung folgen würde,
zwar als fahrlässig, aber nicht als grobe prozessuale Unsorgfalt gewertet werden.
Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben ist die Einreichung der
Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des vollständigen
Urteils des Jugendgerichts durch den Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
daher als rechtzeitig zu beurteilen. Daraus folgt, dass auf die Berufung der
Privatklägerin – in Abweisung des Nichteintretensantrags des Beschuldigten –
einzutreten ist.
4.
4.1
Über die Kosten des vorliegenden
Zwischen-Verfahrens ist mit dem Urteil in der Sache zu entscheiden.
4.2
Gegen den Eintretensentscheid besteht kein
Rechtsmittel, da diese Frage im Berufungsverfahren als Vor- oder Zwischenfragen
erneut aufgeworfen werden kann. Der diesbezügliche Entscheid wird zusammen mit
dem Sachentscheid ans Bundesgericht weitergezogen werden können (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 403 StPO N 9).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung der Privatklägerin
wird eingetreten.
Über die Kosten des vorliegenden Zwischen-Verfahrens wird mit dem
Urteil in der Sache entschieden.».
2.
Vorbemerkungen
2.1
Konstellation
in casu
Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche werden getrennt
geführt (Art. 11 Abs. 1 JStPO). Dies ist die konsequente Folge davon, dass
es sich beim Jugendstrafrecht um ein Sonderstrafrecht handelt, das sich vom
Erwachsenenstrafrecht namentlich dadurch unterscheidet, dass es ein
Täterstrafrecht mit besonderen Grundsätzen ist, durch besondere Strafverfolgungsbehörden
angewandt wird und eine spezielle Gerichtsstandsregelung kennt (Eberle/Hug/Schläfli/Valär, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 11 JStPO N 1). Eine solche Konstellation
liegt in casu vor und bedeutet, dass zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils
bereits ein rechtskräftiger Schuldspruch betreffend denselben Vorfall
(hinsichtlich E____) vorliegt (unter anderem auch deshalb, weil sich der
Beschuldigte einer Sistierung des Berufungsverfahrens bis zu einem Urteil des
Bundesgerichts in Sachen E____ nicht verwehrt hat). Nichtsdestotrotz sind die
vorhandenen Beweismittel und Indizien für vorliegendes Urteils unabhängig zu
würdigen. Die Trennung der Verfahren bringt es im Übrigen auch mit sich, dass die
Privatklägerin aufgrund des zur Diskussion stehenden Vorfalls vor Jugend- und
Erwachsenenstrafbehörden insgesamt sechs Mal förmlich befragt wurde (ohne ihre
Depositionen gegenüber der requirierten Polizei und die sonstigen Kontakte mit
den diversen involvierten Strafbehörden), was ohne Frage ausserordentlich
belastend ist bzw. retraumatisierend wirken kann, indes auch Konsequenz der
gesetzlich vorgesehenen Trennung der Verfahren ist.
2.2
Grundlagen
zur Beweiswürdigung
2.2.1
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art.
6.
Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im
Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein
Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im
Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO
ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische
Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur
unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,
124.
IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
2.2.2
Nach
dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)
würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im
Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel
beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste
Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter
Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für
bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition
verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022
E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 10 N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E.
1.1, 1.4).
2.2.3
In
die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen,
die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die
zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel
offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber
zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a;
BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober
2022.
E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15.
August 2022 E. 4.3.1).
2.2.4
Wie
das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der In
dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der In dubio-Grundsatz
wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts
notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er
keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E.
3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 11).
Konkret bedeutet dies, dass eine In dubio-Wertung erst herangezogen werden
darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben.
Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen
zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den
Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe
dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig
(vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember
2022.
E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober
2022.
E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14.
Februar 2022 E. 3.2).
2.3
Grundlagen
zur Aussagewürdigung
2.3.1
Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt
sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation
abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem
Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage
ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler,
Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen
Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein
können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass
sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt.
Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer
Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
dazu Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43
ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der
Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.).
Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person
mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen
Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter
Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese
spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen
Erlebnishintergrund basierte (Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. dazu BGer 6B_760/2010
vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).
2.3.2
Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet
werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und
umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch
eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.;
Hussels, von Wahrheiten und Lügen,
Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung,
forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40
f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der
Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann,
Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei
der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die
Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5; BGer 6B_542/2019
vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2).
Gegenüber den Realitätskriterien sind auch mögliche Anhaltspunkte für eine
Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann,
a.a.O., S. 34 f.).
2.4
Formeller
Einwand
2.4.1
Die Verteidigung macht betreffend die Aussagen
der Privatklägerin vor Appellationsgericht in formeller Hinsicht geltend, das
Berufungsgericht müsse sich einen eigenen Eindruck vom Aussageverhalten der
Privatklägerin verschaffen. Ihre Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vom
26.
September 2024 entspreche den strengen Anforderungen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht bzw. genüge in formeller Hinsicht
nicht, weswegen nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden könne und ein
Freispruch erfolgen müsse (Akten Appellationsgericht S. 203).
2.4.2
Art. 389 Abs. 1 StPO regelt, dass das
Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Nach der Rechtsprechung
hat eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 405
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 StPO dann zu erfolgen, wenn eine
solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die
unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig
erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_931/2021 vom 15. August 2022
E. 3.2, 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2). Eine unmittelbare
Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn
sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck
abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in
besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der
einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte
Beweismittel («Aussage gegen Aussage»-Konstellation) darstellt (BGer
6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 2.3, 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.3).
2.4.3
Der Verfahrensleiter hat dem Beweisantrag des
Beschuldigten entsprochen und die Privatklägerin in der Berufungsverhandlung im
Sinne von Art. 405 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 StPO als
Auskunftsperson befragt (Akten Appellationsgericht S. 193 ff.). Im Anschluss
daran hatte der Beschuldigte im Sinne der indirekten Konfrontation gemäss
Art. 152 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO die
Möglichkeit, eigene Fragen zu stellen, worauf er jedoch verzichtete (Akten Appellationsgericht
S. 196). Die Befragung beschränkte sich nicht auf die Wiedergabe längerer
Passagen aus früheren Befragungen, wobei sich die Privatklägerin auch nicht
damit begnügte, auszuführen, das stimme so, es sei damals korrekt protokolliert
worden oder sie habe nichts mehr zu ergänzen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2;
BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5, 6B_426/2023 vom 16. August
2023.
E. 2.1.2). Vielmehr hat sie frei und detailliert zur Sache ausgesagt, ohne
dass sie suggestiven Einflüssen ausgesetzt worden wäre. Insofern erfolgte die
Befragung der Privatklägerin lege artis und ist verwertbar.
3.
Objektive
Beweismittel
3.1
Notruf
Am 1. Februar 2020 setzte die Privatklägerin um 07:17:34 Uhr
einen Notruf bei der Polizeieinsatzzentrale Basel-Stadt ab. Auf dem etwas mehr
als vierminütigen Gespräch ist die Privatklägerin erkennbar aufgewühlt,
aufgeregt und immer wieder weinend und schluchzend zu hören. Zudem sind ihre
Sätze sprunghaft und aufgrund ihres Weinens und Schluchzens teilweise
unverständlich (Akten S. 478 ff.; Akten SB.2021.9 S. 1476a). Auf den Inhalt der
Aussagen ist nachfolgend einzugehen (vgl. dazu E. 4-6).
3.2
Rechtsmedizinisches
Gutachten vom 4. Februar 2020
Dem rechtsmedizinischen Gutachten über die Privatklägerin vom
4.
Februar 2020 ist zu entnehmen, dass Letztere am 1. Februar 2020 ab 09:12 Uhr
auf der gynäkologischen Notfallambulanz des Universitätsspitals Basel
untersucht wurde. Die Privatklägerin habe sich bei der Untersuchung auffallend
müde präsentiert; sie sei während der Untersuchung immer wieder eingeschlafen.
Auf die ihr gestellten Fragen habe sie adäquat, jedoch teils deutlich verzögert
geantwortet (Akten S. 890). Bei der forensisch-klinischen Untersuchung konnten
am Hautmantel der Privatklägerin am Nacken eine bandförmige sowie am Dekolleté
eine diffuse Hautrötung festgestellt werden, welche durch eine temporäre
verstärkte Blutfüllung hätten entstanden sein können. Die Privatklägerin habe
angegeben, einen engsitzenden, über den Nacken verlaufenden BH getragen zu
haben. Die Entstehung der Hautrötung an dieser Stelle könne durch einen zu
starken Druck entstanden sein, aber auch durch Zerren am BH. Weiter konnte am
linken Mittelfinger eine oberflächliche Schnittverletzung, im Bereich der Handgelenke
beidseits mehrere kleinere Hautabtragungen, sowie am Dekolleté und an der
rechten Oberschenkelstreckseite kratzerartige Hautabtragungen ausgemacht
werden. Sämtliche Verletzungen seien frisch gewesen und hätten sich mit dem
Ereigniszeitraum vereinbaren lassen. Die kratzerartigen Hautabtragungen könnten
durch tangential schürfende Gewalteinwirkungen, wie zum Beispiel Kratzen mit
den Fingernägeln oder Kontakt mit einer rauen Oberfläche entstanden sein.
Schliesslich konnten noch weitere kratzerartige Hautabschürfungen am Rücken und
am Unterbauch links festgestellt werden, welche sich allerdings bereits in der
Abheilung befunden hätten. Die forensisch-gynäkologische Untersuchung habe
schliesslich keine Verletzungsbefunde am äusseren weiblichen Genitale, am Scheideneingang
und an der Scheidenschleimhaut ausmachen können. Allerdings spreche dies nicht
gegen einen gewaltsamen Geschlechtsverkehr, da bei einer geschlechtsreifen Frau
nicht zwingend Verletzungen daraus resultieren würden. Im Bereich vom Mund und
den Zähnen der Privatklägerin seien keine Verletzungen festgestellt worden. Ein
stattgehabter Oralverkehr könne dadurch jedoch weder be- noch widerlegt werden
(Akten S. 892). Ferner wurde festgehalten, dass innerhalb der behaarten
Kopfhaut keine Schwellungen, Durchtrennungen oder sonstige Verletzungsbefunde
feststellbar gewesen seien und auf das Betasten des Kopfes keine Schmerzangaben
gemacht worden seien (Akten S. 890).
3.3
Forensisch
toxikologisches Gutachten vom 24. März 2020
Die forensisch-toxikologische Untersuchung der Privatklägerin
ergab, dass diese zum Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Alkohol stand.
Die Blutalkoholkonzentration (BAK) des am 1. Februar 2020 um 09:30 Uhr
entnommenen Bluts lag bei 1.33 ‰. Unter Zugrundelegung der Angaben zum Trinkschluss
(31. Januar 2020, 23:00 Uhr) und zum Ereigniszeitpunkt (1. Februar 2020, zirka
07:20 Uhr) wurde eine BAK von 1.47–2.04 ‰ rückgerechnet. Die um 07:40 Uhr und
um 07:42 Uhr am 1. Februar 2020 durchgeführten Atemalkoholtests ergaben
einen Atemalkoholgehalt von 0.69 mg/L bzw. 0.71 mg/L (umgerechnet in Promille zirka
1.38
bzw. 1.42). Betäubungsmittel hatte die Privatklägerin nicht konsumiert
(Akten SB.2021.9 S. 676 ff.).
3.4
Spurenbild
3.4.1
Anlässlich der Spurensicherung an der
Privatklägerin wurde mit einem DNA-freien Wattestäbchen eine eingetrocknete
transparente Masse an der rechten Wange im Bereich vom Haaransatz abgerieben
und im Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel ausgewertet (Akten S. 911).
Die Auswertung ergab, dass es sich dabei um Sperma des Beschuldigten handelte
(Akten S. 921 f., 989 f.). Bei den Spermaspuren im Brustbereich der
Privatklägerin konnte der Beschuldigte als Spurengeber zwar nicht eindeutig
eruiert, aber auch nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 924, 991). Ferner
wurden DNA-Spuren des Beschuldigten im Genitalbereich der Privatklägerin (Akten
S. 925 ff., 991 f.) festgestellt und im Bereich des Afters konnte er als
Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 931 f., 992 f.).
3.4.2
3.4.2.1
Hinsichtlich der untersuchten Kleidungsstücke
konnten bei der mittels einer Lichtquelle vorgenommenen optischen Untersuchung
der Jacke der Privatklägerin am Kragen, im Brustbereich, am rechten Ärmel, am
rechten Schulterbereich, auf der rechten Seite am Kunstfell der Kapuze, am
rechten unteren Bereich, am linken unteren Ärmel sowie auf der Rückseite der
Jacke am linken Ärmel weisse Antragungen festgestellt werden, welche unter
UV-Licht fluoreszierende Eigenschaften aufwiesen und bei welchen von
Spermarückständen ausgegangen wurde. Ferner konnten auf dem Pullover und den
Leggins weisse Antragungen festgestellt werden und auch die Unterhose wies
helle Antragungen auf der Innen- und der Aussenseite des Schrittbereichs auf,
die offensichtlich von einer Körperflüssigkeit stammen. Eine Beschädigung wies
einzig der untersuchte BH auf. Eine Öse mit dem dazugehörigen Haken war
verbogen, was auf eine externe Krafteinwirkung hinweise. Zudem fehlte die
oberste Öse in der mittleren Reihe. Es konnte indes nicht ausgeschlossen
werden, dass diese Beschädigungen bereits vor dem Vorfall vorhanden gewesen
sind (Akten S. 936 ff.).
3.4.2.2
An den Kleidungsstücken wurden ferner geeignete
Stellen mit DNA-freien Wattestäbchen abgerieben bzw. mit Klebestreifen
abgeklebt, um DNA-fähiges Material zu erfassen. Von sämtlichen Asservaten
wurden elf den BH, die Leggins sowie die Unterhose betreffend vom Institut für
Rechtsmedizin ausgewertet (Akten S. 939 f.). Ausserdem wurden vier
Asservate der weissen Antragungen auf der Jacke auf DNA-Spuren untersucht
(Akten S. 998 ff.) sowie gleichentags 14 weitere Kontaktstellen an der Jacke
mit DNA-freien Klebestreifen abgeklebt und im Institut für Rechtsmedizin
ausgewertet (Akten S. 1014 ff.). An den Leggins wurden auf der rechten Seite an
der Aussen- und Innenseite im Bundbereich Spuren des Beschuldigten festgestellt
(Akten S. 993; Akten SB.2021.9 S. 756 f.). Ebenso auf der rechten Rückseite des
BHs an der Innen- und Aussenseite des Verschlussbandes und des Verschlusses
(Akten S. 994; Akten SB.2021.9 S. 774 f.). Bei den weissen Antragungen an der
Jacke handelte es sich Grössenteils um Spermaspuren, welche dem Beschuldigten
zugeordnet werden konnten (Akten S. 1002 f., 1006 f., 1008 f.). Auch an
diversen weiteren Kontaktstellen an der Jacke liessen sich DNA-Spuren des Beschuldigten
nachweisen (Akten S. 1021 ff.). DNA-Spuren von E____ wurden dagegen in keinem
der Auswertungsergebnisse festgestellt.
3.4.3
Dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht
vom 4. Februar 2020 betreffend den Tatort ist zu entnehmen, dass der Fallenknopf
der an der Strasse liegenden Eingangstür der Liegenschaft, in deren Windfang
die sexuellen Handlungen stattgefunden haben, ohne entsprechenden Kraftaufwand
nicht im Schliessblech eingreife und die Tür angelehnt bleibe. Gegenüber der
Liegenschaftseingangstür befinde sich eine zweite Tür, durch welche das
Treppenhaus betreten werden könne. Diese lasse sich nur mit einem
entsprechenden Schlüssel öffnen (Akten S. 901). Diese Tür schliesst mittels
Türschliesser automatisch (Akten S. 1074). Aus der Fotodokumentation zum
kriminaltechnischen Untersuchungsbericht wird ersichtlich, dass die Liegenschaftstür
grösstenteils aus einer gewellten Glasscheibe besteht und über einen
Obertürschliesser verfügt (Akten S. 908, 1072). Im Windfang aus Sicht der
Liegenschaftseingangstür unmittelbar vor der inneren Tür befinden sich sodann
auf der linken Seite die Briefkästen (Akten S. 906). Zwei sich in den Akten
befindlichen Videoaufzeichnungen kann entnommen werden, wie sich die zur
Strasse führende Liegenschaftstür von aussen aufdrücken bzw. vom Gebäudeinneren
aufziehen lässt und sich diese aufgrund des Obertürschliessers automatisch
schliesst (Akten SB.2021.9 S. 851a).
3.5
Videoaufnahmen
3.5.1
Im Untersuchungsverfahren wurden schliesslich
mehrere Videoüberwachungsaufnahmen gesichtet (Akten S. 302 ff.), wobei die
Privatklägerin, E____ und der Beschuldigte auf jener des Quartierladens [...]
an der [...]strasse gut erkennbar sind (Akten S. 345 ff.; Akten SB.2021.9 S.
1459). Weder von der Tramfahrt noch von der Bar «[...]» konnten hingegen
Videoaufnahmen erhältlich gemacht werden, auf denen die drei Personen zu sehen
wären (Akten S. 301, 395, 424, 547 f.).
3.5.2
Auf der Videoaufnahme des «[...]» ist zu
sehen, wie die Privatklägerin, E____ und der Beschuldigte am 1. Februar 2020 um
07:09:53 Uhr von oben in die Aufnahme treten und während rund zehn Sekunden
beim Gehen erfasst sind. Die Privatklägerin geht zwischen E____ und dem Beschuldigten,
raucht dabei eine Zigarette und lässt diese um 07:10:00 Uhr zu Boden fallen. Um
07:10:03 Uhr verschwinden die drei am unteren Rand aus dem Kamerafeld. Um 07:16:50
Uhr tritt der Beschuldigte wieder vom unteren Rand der Aufnahme ins Bild. Es
ist zu sehen, wie er am Quartierladen vorbeirennt, am oberen Rand der Aufnahme
um 07:16:54 Uhr abbremst und es den Anschein macht, als ob er nach rechts in
die […] abbiegt. Um 07:17:07 Uhr folgt E____, wobei dieser gehend am
Quartierladen vorbeizieht und um 07:17:12 Uhr am oberen Rand aus dem Kamerafeld
verschwindet (Akten S. 828 ff., 868 ff.; Akten SB.2021.9 S. 1459).
4.
Aussagen
betreffend Club- und Barbesuch
4.1
Aussagen
der Privatklägerin
4.1.1
Die Privatklägerin wurde am frühen Nachmittag
des 1. Februar 2020 ein erstes Mal förmlich einvernommen. Sie führte aus, dass
ihre Kollegin I____ am Freitag, 31. Januar 2020, gegen 21:30 Uhr zu ihr
nach Hause gekommen sei. Ihr bester Kollege, «J____», sei bereits seit 18:00
Uhr bei ihr gewesen. Mit diesem habe sie zusammen zu Abend gegessen. Um ungefähr
22:00 Uhr hätten sie die Wohnung verlassen und seien mit einem Taxi an den
Bahnhof gefahren. Danach seien sie mit dem Tram an den Barfüsserplatz gefahren
und seien ins «[...]» gegangen. Weiter gab sie an, dass ihre Kollegin und sie
selbst während des Abends sicher je fünf Gläser Weisswein zu zwei Deziliter und
beide ein Glas Whiskey-Cola getrunken hätten. Da J____ am nächsten Tag arbeiten
musste, habe er vielleicht etwas weniger getrunken und habe die Gruppe gegen
02:00 Uhr verlassen. Um ungefähr 06:30 Uhr habe sie [die Privatklägerin]
zusammen mit I____ am Barfüsserplatz das Tram genommen (Akten S. 333).
4.1.2
Am 5. Februar 2020 meldete sich die Privatklägerin
per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft und gab an, am 4. Februar 2020, um 16:17
Uhr, einen Telefonanruf von einem Mann erhalten zu haben, der sie gefragt habe,
ob sie gesund sei. Sie habe ihn daraufhin gefragt, wie er das meine und was ihn
das angehe. Nachdem er der Privatklägerin gesagt gehabt habe, dass er
«Paranoias» habe, habe sie ihm mitgeteilt, dass sie gesund sei, und ihn
gefragt, wieso er das wissen wolle. Der Mann habe erwidert, sie hätten «nicht
direkt» etwas zusammen gehabt. Da zu viele Leute um sie herum gewesen seien,
habe sie das Telefonat beendet, mit dem Mann jedoch geschrieben. Sie habe ihn
dann gefragt, ob sie ihn «im Suff» an jenem Abend allenfalls geküsst hätte, was
dieser bejaht habe (Akten S. 462). Den entsprechenden Chatverlauf hat die
Privatklägerin in der Folge eingereicht. Aus diesem kann entnommen werden, wie
die Privatklägerin K____ fragt, ob sie wirklich nichts zusammen gehabt hätten.
Dieser erwidert, dass sie zusammen «rumgemacht» hätten (Akten S. 464 ff.).
4.1.3
Anlässlich der (indirekten)
Konfrontationseinvernahme mit E____ vom 12. März 2020 präzisierte die Privatklägerin
auf entsprechende Nachfrage, dass sie nach Mitternacht im «[...]» gewesen
seien, da der Club erst um Mitternacht öffne. Wann sie den Club «[...]»
verlassen hätten, wisse sie nicht mehr. Nach dem «[...]» seien sie in eine Bar
gegenüber gegangen, deren Namen sie nicht mehr wisse. Dort seien sie aber nicht
lange gewesen und danach seien sie nach Hause gegangen. Sie wisse nicht mehr,
um wieviel Uhr sie in der Bar angekommen seien; sie wisse nur, dass das «[...]»
zwischen 05:00 und 06:00 Uhr schliesse. Ob sie dort noch alkoholische Getränke
zu sich genommen habe, wisse sie nicht mehr genau. Sie glaube, dass sie in
dieser Bar nichts mehr getrunken habe. Sie sei aber angetrunken gewesen;
wieviel sie vor dem Betreten der Bar «[...]» getrunken habe, sei schwierig zu
sagen. Es sei aber ziemlich viel gewesen. Auf die Frage, was die Privatklägerin
in der Bar gemacht habe, gab sie an, sie sei mit I____ und einem K____ in die
Bar gegangen, sie seien nur etwa zehn Minuten geblieben. K____ sei einer, den
sie vom Sehen her gekannt habe, da sie ab und zu beide im Club «[...]» gewesen
seien. An diesem Tag seien sie vor dem Club «[...]» in Kontakt gekommen. Er sei
zu ihr gekommen, als sie mit I____ draussen gestanden sei. Wer den Vorschlag
gemacht habe, ins «[...]» zu gehen, konnte sie nicht mehr sagen. Auch was
zwischen ihr und K____ im «[...]» geschehen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe
es aber komisch gefunden, dass sie von ihm einige Tage später angerufen und
gefragt worden sei, ob sie Geschlechtskrankheiten habe. Die Privatklägerin
wiederholte den telefonischen Kontakt mit K____ und führte erneut aus, dass er
ihr mitgeteilt habe, dass nichts gelaufen sei, sie nur «herumgemacht» hätten.
Wie und wo die Privatklägerin mit diesem K____ herumgemacht habe, konnte sie
nicht beantworten. Vom Besuch im «[...]» wisse sie nur noch, dass sie drin
gewesen und die Treppe hochgegangen sei. Auf den von K____ geschilderten
sexuellen Kontakt angesprochen führte die Privatklägerin aus, sie könne sich
weder daran erinnern, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, noch, dass
sie deshalb aus dem «[...]» rausgeworfen worden seien. Sie wisse auch nichts
mehr von einer Toilette. Auf die Frage, weshalb sie sich nicht daran erinnern
könne, wenn eine Person mit den Fingern vaginal in sie eindringe, gab sie zu
Protokoll, wenn sie Alkohol trinke, komme es ab und zu vor, dass gewisse Sachen
in der Erinnerung «schleierhaft» seien. Sie könne sich aber nicht vorstellen,
dass es so gewesen sei (Akten S. 687 ff.). Ausserdem würde es sich ihrem Wissen
entziehen, ob E____ auch in der Bar «[...]» gewesen sei (Akten S. 689 f.).
4.1.4
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
sowie der Berufungsverhandlung betreffend E____ wiederholte die Privatklägerin
die Schilderungen des Abends bis zum Barbesuch im Wesentlichen. Insbesondere
bestätigte sie, dass sie von der Bar nichts mehr wisse (Akten SB.2021.9 S. 1202
f., 1575, 1577 f., 1580 f.). Auf die Frage, weshalb sie solche
Erinnerungslücken habe, antwortete die Privatklägerin, dies liege vielleicht am
Alkohol (Akten SB.2021.9 S. 1207). Auf die Frage, ob sie [die
Privatklägerin] sich Alkohol gewohnt sei, gab sie an, ein Mensch zu sein, der
seine Probleme allgemein ein wenig betäube. Sie habe jedoch keine Sucht und trinke
nicht regelmässig. Sie vertrage aber viel. Eigentlich könne sie sich immer gut
erinnern, wenn sie grosse Mengen Alkohol getrunken habe. Wenn sie aber wirklich
zu viel trinke, komme es vor, dass sie Erinnerungslücken habe. Meistens komme
die Erinnerung aber wieder zurück (Akten SB.2021.9 S. 1580 f.).
4.1.5
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17.
November 2021 vor dem Jugendgericht gab die Privatklägerin, angesprochen auf
den sexuellen Kontakt mit K____ an, sich nicht daran erinnern zu können und
erst aufgrund von einer SMS von ihm davon erfahren zu haben. Sie sei überrascht
gewesen, als sie dies von ihm mitgeteilt erhalten habe und gehe davon aus, dass
sie sich aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr erinnern könne. Man sei sich zuvor
nicht bekannt gewesen und habe sich erst vor dem Club «[...]» kennengelernt,
woraufhin man zusammen in die Bar «[...]» gegangen sei. Auf Vorhalt des Zitats
von K____ (Akten S. 508), die Privatklägerin habe ihn mehrfach zu sich nach
Hause eingeladen, gab diese an, sich nicht daran erinnern zu können. Sie fände
es jedoch komisch, sollte sie das tatsächlich gesagt haben. Aber es gäbe auch
keinen Grund, weshalb K____ dies absichtlich falsch behaupten sollte (Akten
Jugendgericht S. 125 f.). Konfrontiert mit der Aussage von I____, A____ habe
die Männer immer heiss gemacht und sie dann abblitzen lassen, weshalb sie immer
auf diese habe aufpassen müssen (vgl. zu den Aussagen von I____ sogleich E. 4.4),
gab die Privatklägerin an, dass dem ganz klar nicht so sei. Ausserdem rede I____
von mehreren Abenden, sie habe diese jedoch damals zum ersten Mal getroffen. Ausserdem
habe sie ein Eifersuchtsproblem und habe sie an diesem Abend ständig gefragt,
warum sie einen Ausschnitt tragen würde (Akten Jugendgericht S. 126 f.).
4.1.6
In der Berufungsverhandlung vom 26. September
2024.
gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe wegen ihres Alkoholkonsums
Erinnerungslücken betreffend die Geschehnisse in der Bar «[...]». Sie habe
nachträglich eine Nachricht von einem Mann erhalten, der gefragt habe, ob sie
HIV oder Geschlechtskrankheiten habe. Sie habe nicht einmal mehr gewusst, wer
dieser Mann gewesen sei und ihn zuerst fragen müssen, ob sie «etwas miteinander
hatten». Ob sie K____ in ihre Wohnung habe mitnehmen wollen, wisse sie auch
nicht mehr (Akten Appellationsgericht S. 193, 195 f.).
4.2
Aussagen
des Beschuldigten
4.2.1
Der Beschuldigte wurde, nachdem er aus [...]
zurückgekehrt war, am 22. Juli 2020 im gegen ihn geführten Strafverfahren
ein erstes Mal befragt. Er gab dabei an, dass er in der Nacht vom 31. Januar
2020.
auf den 1. Februar 2020 in einer Bar gewesen sei. E____ habe an diesem
Abend in seiner Nähe zwei Biere getrunken. Er selbst habe weder Alkohol
getrunken noch Drogen konsumiert. Auf die Frage, ob aussergewöhnliche
Ereignisse in der Bar «[...]» vorgefallen seien, meinte er, E____ habe ihm
zuhause in [...] erzählt, dass er eine Frau mit zwei Männern auf einer Toilette
gesehen habe, und dass er denke, es habe sich beim Mädchen um die Privatklägerin
gehandelt. Er selbst sei an einem Tisch in der Bar gesessen und habe es nicht
gesehen (Akten S. 786 f.).
4.2.2
Anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2020
(Akten S. 847 ff.) kamen die Vorkommnisse rund um das «[...]» nicht zur
Sprache.
4.2.3
Im Strafverfahren gegen E____ wurde der
Beschuldigte als Auskunftsperson in die erstinstanzliche Verhandlung vom 25.
und 26. August 2020 geladen. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte er,
dass er an dem Abend keinen Alkohol konsumiert und dass er vom Vorfall auf der
Toilette im «[...]» erst im Nachhinein bei sich zuhause von E____ erfahren habe
(Akten SB.2021.9 S. 1199).
4.2.4
Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 29.
März 2021 blieb der Beschuldigte dabei, dass er keinen Alkohol trinke und auch
in dieser Nacht keinen konsumiert habe (Akten S. 1118). Zudem gab er zu
Protokoll, E____ habe ihm bereits nach den zur Diskussion stehenden sexuellen
Handlungen, als sie bei der Privatklägerin zu Hause weggegangen seien, gesagt,
dass es sich bei der Privatklägerin um dieselbe Person handle, wie diejenige,
welche im «[...]» mit einem anderen Mann sexuell verkehrt habe (Akten S. 1117).
4.2.5
Vor Jugendgericht gab der Beschuldigte zu Protokoll,
an diesem Abend zusammen mit E____ im Ausgang gewesen zu sein, indes keinen
Alkohol getrunken zu haben. Er habe erst im Bus auf dem Weg nach Hause E____
erfahren, dass die Privatklägerin auf der Toilette des «[...]» mit einem
anderen Mann Sex gehabt habe (Akten Jugendgericht S. 142 ff.).
4.2.6
Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem
Appellationsgericht am 26. September 2024 kamen die Vorkommnisse rund um das «[...]»
nicht zur Sprache (Akten Appellationsgericht S. 187 ff.).
4.3
Aussagen
von E____
4.3.1
E____ schilderte an seiner Einvernahme vom
13.
Februar 2020 zunächst in freier Rede, dass er in der Nacht von
Freitag, 31. Januar 2020, auf den Samstag, 1. Februar 2020, in einem [...] Café
gewesen sei und danach in eine Disco bei der Dreirosenbrücke gegangen sei. Von
dort sei er an die Schifflände «in der Nähe von ihr» in eine weitere Disco. Er
sei dann aus der Disco gegangen und habe das Tram der Linie 8 genommen. In der
letzten Disco habe er auf die Toilette gehen wollen. Diese sei aber besetzt
gewesen von einer Frau, die gerade mit einem Typen Sex gehabt habe. Er sei dann
zum Security-Typen und habe diesem mitgeteilt, dass gerade zwei auf der
Toilette am Sex haben seien. Er habe gesehen, wie der Security-Angestellte die
beiden aus der Toilette rausgenommen habe und sie sich die Hosen angezogen
hätten. Zeitlich hat er den Vorfall auf der Toilette mit Samstag, 05:30 Uhr
angegeben. Zu seinem Alkoholkonsum in der fraglichen Nacht gab er an, er habe
Corona-Bier und Smirnoff getrunken. Er und sein Kollege hätten in der ersten
Disco angefangen zu trinken; dort hätten sie fünf bis sechs Corona-Biere
gehabt. In der zweiten Disco hätten sie je drei Smirnoff getrunken (Akten S. 483
ff.).
4.3.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung seine Person betreffend bestätigte E____ den Vorfall auf der
Toilette in der Bar. Er habe die Frau danach erst im Tram auf dem Heimweg
wiedergesehen. Auf die Frage, weshalb er die Security geholt habe, gab er an,
dass er auf die Toilette habe gehen wollen. Ferner führte er aus, als die Frau
aus der Toilette gekommen sei, habe er noch nicht gewusst, dass er sie kenne.
Er habe seinem Kollegen zunächst erzählt, dass er eine ihm unbekannte Frau auf
der Toilette getroffen habe. Im Tram, als er die Privatklägerin angetroffen
habe, habe er seinem Kollegen dann gesagt, dass es diese Frau gewesen sei und
dass er sie kenne (Akten SB.2021.9 S. 1194 ff.).
4.3.3
An der Berufungsverhandlung SB.2021.9
bestätigte er die bisherigen Angaben im Wesentlichen (Akten SB.2021.9 S. 1554).
4.3.4
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
24.
August 2021 vor dem Jugendgericht gab E____ an, zusammen mit dem
Beschuldigten eine Disco besucht zu haben, nachdem man sich zuerst in einem Café
bzw. einer Bar getroffen hatte. Sie seien Freunde und hätten sich regelmässig
dort getroffen, seit Wochen bereits. E____ habe dann den Vater des
Beschuldigten gefragt ob er zusammen mit dessen Sohn in die Disco gehen könne,
was der Vater erlaubt habe. Er habe damit die Verantwortung übernommen, auf den
Sohn aufzupassen, damit dieser nichts Dummes anstelle (Akten Jugendgericht S. 177
ff., 181). Am zur Diskussion stehenden Abend hätten sowohl er als auch der
Beschuldigte Alkohol getrunken, was genau, wisse er jedoch nicht mehr (Akten Jugendgericht
S. 177 f.). Betreffend den Vorfall auf der Toilette in der Bar «[...]» gab E____
auf Nachfrage an, dem Beschuldigten erst im Tram nach Hause vom Barfüsserplatz
in Richtung […] davon erzählt zu haben (Akten Jugendgericht S. 177 ff.).
4.4
Aussagen
I____
Am 1. Februar 2020 wurde auch die Kollegin der
Privatklägerin, I____, zum Vorfall befragt. In Bezug auf den Abend bis zum
Clubbesuch im «[...]» bestätigte sie im Wesentlichen die Angaben der
Privatklägerin. Auf die Frage, ob sie Kontakt mit männlichen Personen gehabt
hätten, gab sie an, die Privatklägerin schon. Es sei getrunken worden und die
Privatklägerin habe mit ein paar Männern getanzt. Sie habe die ganze Nacht auf
die Privatklägerin aufpassen müssen. Auf die Frage, inwiefern sie auf die
Privatklägerin habe aufpassen müssen, meinte sie, die Privatklägerin habe im
Club «[...]» mit sehr vielen verschiedenen Typen getanzt. Dann habe sie schon
ein wenig aufpassen müssen, da manche ziemlich aufdringlich gewesen seien. Sie
habe manchmal dazwischen gehen müssen. Auf den Hinweis, dass die Privatklägerin
am frühen Morgen des 1. Februar 2020 Opfer eines Sexualdelikts geworden sei,
zeigte sie sich wenig verwundert («Wenn sie mit so einem Ausschnitt rumläuft»).
Die Privatklägerin flirte viel mit den Männern und sei danach «scheisse» zu
ihnen. Anders gesagt, tanze sie mit Männern und wenn diese aufdringlich würden,
weise sie diese ab, gehe danach jedoch wieder zu ihnen hin. Sie verstehe das
Verhalten auch nicht. Aber die Privatklägerin sage schon, wenn sie etwas nicht
wolle. Als I____ schliesslich gefragt wurde, ob sie noch etwas zu ergänzen
habe, gab sie zu Protokoll, dass die Privatklägerin mit jemandem etwas Intimes
gehabt habe, bevor sie die Typen (E____ und den Beschuldigten) angetroffen
hätten. Sie hätten sich vor dem Club «[...]» mit drei bis vier Typen
unterhalten. Einer von ihnen habe etwas von der Privatklägerin gewollt. Sie
seien dann mit den Typen ins «[...]». Die Privatklägerin habe mit dem einen
rumgeknutscht und sie glaube, dass die Privatklägerin mit diesem auf die
Toilette gegangen sei. Sie seien dann aus dem «[...]» geworfen worden, weil sie
auf der Toilette etwas zusammen gehabt hätten (Akten S. 327 ff.).
4.5
Aussagen
K____
4.5.1
Schliesslich wurde am 13. Februar 2020 auch K____
zu den Geschehnissen im Club «[...]» und im «[...]» befragt. Er führte aus, er
habe die Privatklägerin am Montag oder Dienstag nach dem Vorfall angerufen; er
wollte aber zunächst keine Aussage dazu machen, weshalb er sie angerufen hat.
Er gab an, dass er die Privatklägerin am Freitag, 31. Januar 2020, im Club «[...]»
kennengelernt habe. Er und seine Kollegen seien am Samstag um 00:30 Uhr im Club
«[...]» angekommen. Um zirka 05:00 Uhr seien sie ins «[...]» gegangen. Er,
seine beiden Kollegen, die Privatklägerin und deren Kollegin seien bis zirka 06:00
oder 06:10 Uhr dort gewesen. Danach sei die Privatklägerin mit ihrer Kollegin
nach Hause gegangen und er und seine beiden Kollegen hätten im […] nebenan noch
etwas gegessen, bevor sie zum Bahnhof gegangen seien und er und einer seiner
beiden Kollegen den Zug nach Hause genommen hätten (Akten S. 502 ff., 513).
Nachdem K____ eine Videoaufnahme von jenem Abend bzw. frühen Morgen auf seinem
Mobiltelefon konsultierte, welche um 07:10 Uhr am Bahnhof SBB gedreht worden
war, präzisierte er, dass sie das «[...]» wohl gegen 06:30 Uhr verlassen hätten
(Akten S. 513).
4.5.2
Auf die Frage, weshalb er die Privatklägerin
gefragt habe, ob sie gesund sei, und weshalb er angegeben habe, Paranoia zu
haben, führte K____ aus, weil er mit der Privatklägerin «herumgemacht» und im «[...]»
auch «andere Sachen» gemacht habe. Am Sonntag habe er sich dann krank gefühlt,
was sich aber schliesslich als normale Erkältungssymptome herausgestellt habe. K____
wurde sodann gefragt, was er mit seiner Aussage gegenüber der Privatklägerin
gemeint habe, wonach sie «nicht direkt» etwas zusammen gehabt hätten. Hierauf
gab er an, sie hätten beide getrunken und hätten Sachen ausprobiert, zu denen
sie in ihrem Zustand nicht mehr in der Lage gewesen seien, so zum Beispiel
Oralsex. Er habe von der Privatklägerin «einen geblasen» bekommen, bis nach einiger
Zeit ein Security-Mitarbeiter zur Toilettentür gekommen sei. Er gehe davon aus,
dass sich Leute beschwert hätten, welche nicht auf die Toilette hätten gehen
können (Akten S. 504 f.). In der Folge wurde K____ zum konkreten Ablauf vom
Kennenlernen bis zur Verabschiedung befragt. Er gab dazu an, er habe die Privatklägerin
beim Ausgang vom Club «[...]» getroffen; im Club selbst habe er sie nicht
gesehen. Beim Ausgang seien er, seine Kollegen und die Privatklägerin mit ihrer
Kollegin einige Zeit geblieben. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann er die
Privatklägerin dort getroffen habe; er schätzte die Zeit jedoch auf 04:50 oder
05:00 Uhr. Sie seien eine Treppe, die es in der Nähe des Ausgangs des Clubs
habe, hochgegangen und hätten sich dort hingesetzt. Nach ungefähr 20 Minuten
seien sie dann ins «[...]» gegangen. Wie und auf wessen Initiative der Kontakt
zwischen ihnen zustande gekommen sei, wisse er nicht mehr. Ebenso wenig wisse
er, auf wessen Initiative hin sie in die Bar gegangen seien. Sie hätten alle
noch Lust gehabt, Musik zu hören und Party zu machen. Sie hätten das «[...]»
betreten und ungefähr zehn Minuten zusammen «gechillt», bevor er mit der
Privatklägerin auf die Toilette gegangen sei. Nach dem Vorfall auf der Toilette
habe der Security Mitarbeiter sie gebeten, das Lokal zu verlassen. Bevor sie
sich getrennt hätten, habe die Privatklägerin ihm dann ihre Mobiltelefonnummer
gegeben (Akten S. 505 ff.).
4.5.3
Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass
er mit der Privatklägerin zur Toilette gegangen sei, gab er an, dass sie
bereits bei der Treppe beim «[...]» herumgemacht hätten. Sie seien beide
«spitz» gewesen und die Privatklägerin habe ihn in ihre Wohnung eingeladen. Im
«[...]» hätten sie ebenfalls «herumgemacht» und die Privatklägerin habe ihm
nochmals gesagt, dass sie später in ihre Wohnung gehen könnten. Er habe dann
den Vorschlag gemacht, auf die Toilette zu gehen (Akten S. 508 f.). Auf
die Frage, was unter «herummachen» zu verstehen sei, führte K____ aus, vor dem
Club «[...]» hätten sie sich geküsst und gegenseitig über der Kleidung im
Intimbereich angefasst. Im «[...]» habe es einige Küsse zwischen ihnen gegeben.
Herummachen würde er dies nicht nennen (Akten S. 509). Zu verschiedenen
Folgefragen betreffend die sexuellen Handlungen auf der Toilette, führte er
aus, die Privatklägerin habe sich auf die Toilettenschüssel gesetzt. Die Privatklägerin
habe angefangen, ihm einen «Blowjob» zu geben. Er habe sie ebenfalls angefasst
und sei zwischenzeitlich mit seinem Finger in die Vagina der Privatklägerin
eingedrungen. Er habe dann wieder aufgehört und sie habe mit dem «Blowjob»
weitergemacht. Dies sei so weitergegangen, bis der Security-Mitarbeiter
geklopft habe. Ein Kondom hätten sie nicht benutzt (Akten S. 509 ff.). Zum
Geschlechtsverkehr sei es nicht gekommen. Aufgrund ihres angetrunkenen Zustands
seien sie dazu nicht im Stande gewesen. Sie hätten es versucht, aber es sei
nicht gegangen. Die Privatklägerin sei auf der Toilette gesessen und habe ihre
Beine gespreizt. Es sei dafür aber zu eng gewesen auf der Toilette. Auf die
Nachfrage, ob es aufgrund der Platzverhältnisse oder aufgrund des alkoholisierten
Zustands nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, meinte er, wegen beidem
(Akten S. 510 f.).
4.6
Würdigung
4.6.1
Was den Abend vor dem in Frage stehenden
Vorfall bis zum Besuch des Clubs «[...]» anbetrifft, kann auf die Aussagen der
Privatklägerin und diejenigen ihrer Kollegin I____ abgestellt werden.
Einerseits stimmen diese weitestgehend überein, andererseits ist kein Grund für
Dispositiv
eine Falschaussage erkennbar. Demnach ist erstellt, dass sie zunächst zusammen
mit einem Kollegen der Privatklägerin (J____) bei dieser zuhause gewesen sind
und gemeinsam Alkohol getrunken haben. Danach sind sie über Umwege zum Club «[...]»
gelangt, wo sie gemeinsam den Abend verbrachten. J____ verliess die beiden
Frauen, als diese noch im Club waren.
4.6.2 Sodann ist erstellt, dass die Privatklägerin
und ihre Kollegin beim Verlassen des Clubs auf K____ und dessen Kollegen
getroffen sind. Was in der Folge vor dem Club und in der Bar «[...]» geschehen
ist, vermochte die Privatklägerin nur noch bruchstückhaft wiederzugeben. Liess
sie sowohl K____ als auch den Barbesuch anlässlich ihrer ersten Einvernahme
noch völlig unerwähnt, vermochte sie anlässlich der indirekten
Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2020 gerade noch darzulegen, dass sie K____
vor dem Clubeingang kennengelernt habe und sie in eine Bar gegenüber vom Club
gegangen seien. Weder konnte sie konkrete Angaben in zeitlicher Hinsicht
machen, noch dazu, was in der Bar geschehen war. Es ist hinreichend klar, dass
sich die Privatklägerin aufgrund ihres alkoholbedingten Zustands nicht mehr an
das in der Bar zwischen ihr und K____ Geschehene zu erinnern vermag. Dies
ergibt sich einerseits aus der bei ihr festgestellten Blutalkoholkonzentration
(vgl. dazu E. 3.3) sowie andererseits aus dem Chatverlauf mit K____ (vgl. dazu
E. 4.1.2). Der Chatverlauf zeigt auf, dass die Privatklägerin keine
Erinnerungen mehr hatte, was zwischen ihnen geschehen war.
4.6.3 Die Aussagen von K____ erscheinen dagegen
wirklichkeitsgetreu; es ist denn auch kein Anlass auszumachen, weshalb er
wahrheitswidrig hätte aussagen sollen. An seinem Aussageverhalten ist
erkennbar, dass es ihm unangenehm war, über das Geschehene zu berichten. So
wollte er zunächst keine Aussage zu den intimen Handlungen mit der
Privatklägerin machen bzw. keine Auskunft geben, weshalb er sie angerufen habe,
legte in der Folge jedoch detailliert dar, was zunächst vor dem Club «[...]»
und anschliessend im «[...]» bzw. auf der dortigen Toilette geschehen war. Er
bettete seine Darstellungen auch in ein zeitliches Geschehen ein, was letztlich
von einer Videoaufnahme von jenem Morgen auf seinem Mobiltelefon beim Bahnhof
SBB gestützt wurde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass I____, welche ebenso
keinen Anlass für eine Falschaussage zum Nachteil der Privatklägerin hat,
anlässlich ihrer Einvernahme spontan zu Protokoll gab, dass die Privatklägerin
mit einem Mann, den sie vor dem Club «[...]» kennengelernt habe, im «[...]» auf
der Toilette verschwunden sei, weswegen sie in der Folge gebeten worden seien,
die Bar zu verlassen. Sie stützt damit die Darlegungen von K____.
4.6.4 Es ist demnach erstellt, dass die
Privatklägerin und ihre Kollegin vor dem Club «[...]» K____ und dessen Kollegen
angetroffen haben, wo es zwischen der Privatklägerin und K____ zu ersten
Intimitäten gekommen ist. Nachdem sie sich in der Bar «[...]» angekommen weiter
geküsst hatten, sind sie auf Initiative von K____ zusammen auf die Bartoilette
und haben sich in der Kabine eingeschlossen. Da der Geschlechtsverkehr nicht
durchführbar war, ist es zu anderweitigen sexuellen Handlungen gekommen. In der
Folge sind sie durch einen Sicherheitsangestellten unterbrochen worden, der sie
aus der Toilette beorderte und sowohl sie als auch die übrigen Personen ihrer
Gruppe aus der Bar wies. Vor der Bar gab die Privatklägerin K____ ihre
Telefonnummer (nachdem sie ihn bereits zuvor zu sich nach Hause eingeladen
hatte), bevor sie und ihre Kollegin sich zu Fuss in Richtung Barfüsserplatz aufmachten,
während sich K____ mit seinen Kollegen etwas zu Essen geholt hat.
4.6.5 Ferner ist aufgrund der Aussagen von E____ und
des Beschuldigten offenkundig, dass diese zur gleichen Zeit im «[...]» waren
und E____ beobachtete, wie die Privatklägerin mit K____ auf der Toilette war –
auch wenn er den Namen der Bar und deren Standort nicht genau zu nennen
vermochte. Seine Beschreibung der Umgebung macht deutlich, dass sich die Bar [...]
befunden haben musste (Akten S. 483 f.). Bereits an dieser Stelle ist zudem festzuhalten,
dass sich der Beschuldigte und E____ betreffend den Alkoholkonsum während des
zur Diskussion stehenden Abends widersprechen. So stellte der Beschuldigte
konsequent in Abrede, alkoholische Getränke zu sich genommen zu haben, während E____
recht detailliert über den Alkoholkonsum berichtete (der Beschuldigte soll 5-6
Bier und danach drei Flaschen Smirnoff getrunken haben [Akten S. 486]). Darüber
hinaus sind die Depositionen des Beschuldigten, wann E____ ihm davon berichtet
hat, dass die Privatklägerin mit einem «Typen» auf der Toilette der Bar sexuell
verkehrt habe, nicht konstant. So hat er sowohl in der Einvernahme vom 22. Juli
2020 als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. und 26. August
2020 betreffend E____ davon berichtet, Letzterer habe ihm erst zu Hause in [...]
von diesem Vorfall erzählt, während er dann in der Schlusseinvernahme vom 29.
März 2021 und vor Jugendgericht zu Protokoll gab, E____ habe ihm von den
sexuellen Handlungen bereits im Tram berichtet.
5. Aussagen
betreffend den Nachhauseweg
5.1 Aussagen
der Privatklägerin
5.1.1 Die Privatklägerin gab am Morgen des 1.
Februar 2020 gegenüber der requirierten Polizei gemäss entsprechendem Rapport zunächst
an, dass sie um ungefähr 07:00 Uhr zusammen mit ihrer Kollegin I____ beim
Barfüsserplatz in das Tram Nr. 14 eingestiegen und in Richtung Voltaplatz
gefahren sei. Unterwegs seien zwei Männer in das Tram eingestiegen. Einen der
beiden habe sie schon einmal gesehen. Er sei ein Ex-Freund einer anderen Kollegin
von ihr. Den anderen Mann habe sie noch nie gesehen. Bei der Dreirosenbrücke
sei ihre Kollegin aus dem Tram gestiegen. Sie selbst und die beiden Männer
seien weitergefahren und beim Voltaplatz ausgestiegen. Die Männer hätten sie
gefragt, ob sie sie nach Hause begleiten könnten, was sie bejaht habe. Bei ihr
zuhause angekommen, seien die beiden Männer mit ihr in den Hauseingang gegangen
(Akten S. 290).
5.1.2 Anlässlich der ersten Einvernahme vom gleichen
Datum bestätigte die Privatklägerin, dass sie am Barfüsserplatz zusammen mit
ihrer Kollegin um etwa 06:30 Uhr das Tram der Linie 14 bestiegen habe. Zu den
Geschehnissen im Tram schilderte sie in freier Rede, dass sie [die
Privatklägerin und ihre Kollegin] sich hingesetzt und über etwas Belangloses
gesprochen hätten. Sie seien beide angetrunken gewesen. Die Privatklägerin habe
dann realisiert, dass sie E____ kenne. Er sei vor vielen Jahren mit einer ihrer
Kolleginnen befreundet gewesen. Er [E____] habe sie dann ebenfalls erkannt. Er
habe nach ihren Kindern gefragt und ihr mitgeteilt, dass er auch [...] Kinder
habe. Bei der Dreirosenbrücke habe sie sich von ihrer Kollegin verabschiedet,
welche das Tram verlassen habe. Die Privatklägerin sei mit den beiden Männern
bis an den Voltaplatz gefahren. Sie [die Männer] hätten ihr auf der Fahrt
erzählt, dass sie in [...] wohnen würden, und hätten ihr angeboten, sie an
ihren Wohnort zu begleiten. Sie habe nichts dagegen gehabt, weil sie E____ gekannt
habe. Sie seien über den Fussgängerstreifen, geradeaus in die [...]strasse und
dann auf der rechten Strassenseite in Richtung […] gegangen. Etwa auf der Höhe
des Restaurants «[...]» hätten sie die Strassenseite gewechselt und seien noch
einige Meter weitergegangen (Akten S. 333 f.). Die beiden Männer hätten gebrochen
Deutsch gesprochen; sie habe mit ihnen auf Hochdeutsch kommuniziert (Akten S. 335).
5.1.3
5.1.3.1 Bei der indirekten Konfrontationseinvernahme mit
E____ vom 12. März 2020 gab die Privatklägerin zu Protokoll, nach dem Besuch im
«[...]» habe sie ihrem Sohn geschrieben, dass sie auf dem Weg nach Hause sei.
Sie habe zunächst noch ein Taxi nehmen wollen. Sie habe ihren Sohn gefragt, ob
er nach unten kommen könne, um ihr Geld für das Taxi zu geben. Sie sei dann mit
ihrer Kollegin in Richtung Barfüsserplatz gelaufen und habe dort das Tram
genommen (Akten S. 722). Auf die Frage, weshalb sie nicht das Taxi genommen
habe, erwiderte sie, sie könne sich dies nicht erklären. Ihre Kollegin habe auf
das Tram gehen müssen und vielleicht sei sie deswegen mitgefahren (Akten S. 695).
Ob E____ und der Beschuldigte ebenfalls bei der Tramstation am Barfüsserplatz
waren, konnte sie nicht beantworten. Sie könne sich nur erinnern, dass sie zum
Tram gegangen und eingestiegen sei und E____ dort sitzen gesehen habe (Akten S. 695).
Auf den Vorhalt, dass sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme ausgesagt habe,
dass die beiden Männer vor ihr und ihrer Kollegin gesessen seien, meinte sie,
sie sei mit ihrer Kollegin zu ihnen gegangen, als sie E____ mit seinem Kollegen
sitzen gesehen habe. Sie sei zu ihm gegangen und habe ihm gesagt, dass sie sich
doch kennen würden (Akten S. 696). Weiter wurde die Privatklägerin gefragt,
weshalb sie das Tram der Linie 8 genommen habe, und wurde mit den Widersprüchen
betreffend Tramfahrt zwischen ihren Aussagen auf der einen Seite und jenen
ihrer Kollegin und E____ auf der anderen Seite konfrontiert. Hierzu führte sie
aus, sie wisse, dass sie zuerst die Linie 11 habe nehmen wollen. Es sei aber
noch zwölf Minuten gegangen, bis dieses Tram gekommen wäre. Ihre Kollegin habe
zudem gesagt, sie könne diese Linie nicht nehmen, weil sie an der Drei-rosenbrücke
aussteigen müsse. Dann sei sie mit ihr ins Tram gestiegen. Ob sie umgestiegen
sei, wisse sie nicht; sie könne sich nicht erinnern bei der Dreirosenbrücke
ausgestiegen zu sein. Sie wisse nur, dass die Linie 8 eigentlich nicht zum
Voltaplatz fahre. Sie sei überzeugt gewesen, dass sie auf der Linie 1 gewesen
und weitergefahren sei (Akten S. 696 ff.).
5.1.3.2 Auch was an der Haltestelle «Dreirosenbrücke»
geschehen sei, wisse sie nicht mehr (Akten S. 698). Die Darstellungen von E____
betreffend Intimitäten (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3) stritt die Privatklägerin
jedoch ab. Die Frage, ob sie sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten oder E____
haben wollte, verneinte sie. Sie gab jedoch an, dass E____ «damals schon» etwas
mehr von ihr gewollt habe, sie aber nicht von ihm (Akten S. 698 f.). Auf den
Hinweis, dass sie ausgesagt habe, E____ habe an jenem Morgen Interesse an ihr
gezeigt, dieser dagegen angegeben habe, dass sie den Beschuldigten geküsst,
umarmt und versucht habe, dessen Hosenschlitz zu öffnen, führte sie aus: «Ich
kann mich nur erinnern, dass wir an der Tramstation Voltaplatz waren, wir
hatten es auch lustig. Ich dachte mir nichts dabei. Wir hatten es auch lustig
alle drei und dass ich C____ umarmte, das stimmt, aber also was das ich
nein.... Das andere das stimmt definitiv nein» (Akten S. 699 f.). Von der
Verteidigerin von E____ gefragt, weshalb sie sich nicht erinnern könne, dass
sie bei der Dreirosenbrücke aus dem Tram ausgestiegen sei, aber ganz sicher
sei, dass die Angaben von E____ nicht stimmen würden, meinte die
Privatklägerin, auf dem Heimweg sei sie noch recht alkoholisiert gewesen. Sie
möge sich schleierhaft daran erinnern, dass sie es lustig gehabt hätten. Sie
sei aber ganz sicher, dass sie nicht versucht habe, die Hose des Beschuldigten
zu öffnen. Sie habe noch nie einem Mann an einer Tramstation versucht, die Hose
zu öffnen. So etwas würde sie nie machen (Akten S. 721). Auf die Frage, weshalb
sie mit E____ und dem Beschuldigten zu ihrem Wohnort gegangen sei, meinte die
Privatklägerin, E____ habe ihr gesagt, dass er und sein Kollege sie nach Hause
begleiten würden. Sie habe sich mit E____ immer gut verstanden und nie Probleme
mit ihm gehabt. Sie hätten sich über ihre Kinder unterhalten. Sie habe dann
gesagt, dass sie einmal etwas mit den Kindern unternehmen könnten und habe E____
ihre Nummer gegeben, alles ohne Hintergedanken (Akten S. 700).
5.1.4 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung betreffend E____ vom 25. und 26. August 2020 führte die
Privatklägerin aus, dass sie nach der Bar zum Barfüsserplatz gegangen seien und
sie ihrem Sohn geschrieben habe, dass sie nach Hause komme. Sie wiederholte,
dass sie der Überzeugung gewesen sei, dass sie in das Tram der Linie 1
gestiegen sei, welches zum Voltaplatz fahre (Akten SB.2021.9 S. 1202). Sie sei zu
E____ hingegangen und habe mit ihm geredet, weil sie ihn seit Jahren kenne.
Damals habe er Interesse an ihr gehabt, sie habe ihn aber mit einer guten
Kollegin verkuppelt. Sie hätten es am besagten Morgen lustig miteinander
gehabt. Sie seien anscheinend bei der Dreirosenbrücke ausgestiegen, was sie
aber nicht mehr gewusst habe. Sie seien dann beim Voltaplatz ausgestiegen und
hätten dort geplaudert. Der Beschuldigte und E____ hätten in der Folge gesagt,
dass sie sie [die Privatklägerin] nach Hause begleiten würden. Sie wiederholte,
dass sie abgemacht hätten, mit den Kindern mal etwas zu unternehmen, und dass
sie E____ ihre Nummer gegeben habe. Sie hätten sich «normal» unterhalten (Akten
SB.2021.9 S. 1202 f.). Die Frage, ob beim Umsteigen etwas Erwähnenswertes
passiert sei, verneinte sie, gab jedoch auf den Folgehinweis, dass E____ mit
einer anderen Frau geredet habe, an, sie habe dies erst im Nachhinein erfahren.
Zu Intimitäten, Umarmungen oder Küssen mit dem Beschuldigten sei es jedoch
nicht gekommen. Auf die Rückfrage, ob sie sich sicher sei oder sich nicht
erinnern könne, antwortete sie: «Es ist nicht passiert» (Akten SB.2021.9 S.
1203 f.). Erneut mit der Frage konfrontiert, weshalb sie sich nicht an die
Haltestelle Dreirosenbrücke erinnern könne, aber daran, nicht mit dem Beschuldigten
intim geworden zu sein, erwiderte sie, sie habe ziemlich viel Alkohol getrunken
und sie sei sich einfach sicher, dass sie das nicht getan habe. Und selbst
wenn, hätte ihm das kein Recht gegeben, das zu tun (Akten SB.2021.9 S. 1208).
5.1.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend
E____ gab die Privatklägerin an, dass sie den ganzen Abend über Kontakt mit
ihrem Sohn gehabt habe. Er habe wissen wollen, wann sie nach Hause komme und
sie habe ihm dann geschrieben, dass sie unterwegs sei. Zunächst habe sie mit
dem Taxi heimfahren wollen. Da sie aber zu wenig Geld zu Hause gehabt habe, und
die Kollegin ohnehin auf das Tram habe gehen müssen, sei sie mit ihr auf das
Tram gegangen (Akten SB.2021.9 S. 1575, 1578). Die Privatklägerin schilderte
erneut, dass sie E____ und den Beschuldigten im Tram angetroffen habe. Sie
seien beim Voltaplatz ausgestiegen. E____ habe die Idee gehabt, sie bis zu
ihrer Wohnung zu begleiten. Sie hätten sich über ihre Kinder unterhalten und
gesagt, dass sie mal zusammen mit diesen abmachen könnten. Sie habe sich nichts
dabei gedacht. Mit E____ habe sie Deutsch, mit dem Beschuldigten habe sie nur
wenig gesprochen. Letzterer habe Englisch und Deutsch gesprochen (Akten SB.2021.9
S. 1576). Auf Nachfrage gab die Privatklägerin ferner an, sie sei an jenem
Morgen, als sie mit den Männern vom Tram zu ihrer Wohnung gegangen sei, schon
sehr betrunken gewesen; sie sei aber noch in einem normalen Zustand gewesen.
Auf die Frage, ob sie sich denn noch an alles erinnern könne, bestätigte sie,
sie habe nicht mehr gewusst, dass sie bei der Dreirosenbrücke aus dem Tram
ausgestiegen sei. Sie habe zuerst gedacht, dass die Linie 8 zum Voltaplatz
gefahren sei (Akten SB.2021.9 S. 1578). Die Erinnerung sei inzwischen wieder
ein wenig zurückgekommen. Auf entsprechende Rückfragen gab sie an, dass E____ bei
der Dreirosenbrücke mit einer [...] gesprochen habe, die er anscheinend kenne.
Sie habe sich währenddessen mit dem Beschuldigten unterhalten, wisse aber nicht
mehr über was; die Verständigung sei ohnehin nicht gut gewesen (Akten SB.2021.9
S. 1579). Hinsichtlich der gemeinsamen Vergangenheit mit E____ ergänzte die
Privatklägerin, dass sie dessen Mutter seit Jahren kenne. Sie habe eine Zeit
lang zwei Häuser nebenan gewohnt. Sie [die Privatklägerin] sei mit E____ vor
etwa 14 Jahren befreundet gewesen. Sie hätten sich durch gemeinsame Freunde kennengelernt;
eine sexuelle Beziehung hätten sie nie gehabt. E____ habe aber Interesse an ihr
gehabt und habe ihr immer Rosen geschenkt, obschon er gewusst habe, dass sie
einen Partner habe. Teilweise habe er die Rosen für sie auch in der
Nachbarschaft abgegeben. Er habe ihr zudem gesagt, dass er in sie verliebt sei.
Schliesslich habe sie E____ mit einer Kollegin von ihr verkuppelt (Akten SB.2021.9
S. 1573 f.,1581 f.).
5.1.6
5.1.6.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17.
November 2021 vor dem Jugendgericht gab die Privatklägerin an, auf dem Weg nach
Hause im Tram auf E____ und den Beschuldigten getroffen zu sein. Ersteren habe
sie bereits gekannt (Akten Jugendgericht S. 124). Auf den Hinweis seitens des
Jugendgerichts, sie [die Privatklägerin] soll an der Tramhaltestelle
Dreirosenbrücke versucht haben, den Beschuldigten auf den Mund zu küssen, gab sie
an, dass dies nicht stimme. Ausserdem hätte sie nie etwas mit ihm gemacht. Auch
wenn sie sich an gewisse Sachen nicht erinnern könne, so könne sie zu 1000
Prozent sagen, dass sie etwas Derartiges nie gemacht hätte (Akten Jugendgericht
S. 134). Im Weiteren führte die Privatklägerin aus, dass man zusammen am
Voltaplatz ausgestiegen sei, da die beiden Männer in Richtung [...] mussten. E____
habe sie gefragt, ob sie sie nach Hause begleiten sollen und sie habe
zugestimmt. Es sei abgemacht gewesen, dass die beiden Männer sie bis vor die
Haustüre begleiten würden. Dies insbesondere deshalb, weil E____ die Absicht
zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit zu ihr in die Wohnung wolle. Sie habe
ihm diesbezüglich jedoch mitgeteilt, dass es bis vor die Wohnung ok sei, mehr
aber nicht. Deshalb sei abgemacht worden, dass man am Hauseingang stoppen
würde. Auf Nachfrage gab die Privatklägerin an, dass sie E____ auch nicht mit
zu sich nach Hause genommen hätte, obwohl sie ihn schon lange gekannt habe. Er
habe sowieso schon immer Interesse an ihr gehabt und es auch immer wieder bei
ihr versucht. Er habe dann eine Beziehung mit einer Freundin von ihr gehabt. Die
Beziehung zu ihm sei daher kollegial gewesen. Unter diesen Umständen nehme sie keinen
Mann mit nach Hause (Akten Jugendgericht S. 126).
5.1.6.2 Konfrontiert mit dem Vorhalt, dass sie ihrem
Sohn angekündigt haben soll, Besuch nach Hause zu bringen, gab sie [die
Privatklägerin] zu Protokoll, dass sie dies nicht getan habe. Sie würde nur
Kollegen zu sich nach Hause nehmen, mit welchen sie Kontakt pflege. Wenn sie E____
mit zu sich nach Hause genommen hätte, wäre es klar gewesen, dass es nicht beim
«Kaffeetrinken» geblieben wäre (Akten Jugendgericht S. 124 ff.). Auf dem Weg
habe man zusammen gesprochen, habe es lustig gehabt und gelacht. Die beiden
Männer hätten in gebrochenem Deutsch gesprochen, wobei E____ sehr gut Deutsch
verstehe und es auch könne. Ausserdem sei sie sich sicher, dass auch ein paar
Worte auf Englisch gefallen seien. Worüber sie sich mit dem Beschuldigten
unterhalten habe, wisse sie nicht mehr, sie habe mehr mit E____ gesprochen. Sie
könne sich jedoch zu 100 Prozent daran erinnern, dass der Beschuldigte
gebrochen Deutsch gesprochen habe, ansonsten hätte sie sich unmöglich mit ihm
unterhalten können. Ausserdem habe sie E____ ihre Telefonnummer gegeben, weil
sie zusammen mit den Kindern in den Park wollten. Sie sei sich sicher, dass sie
dem Beschuldigten ihre Nummer nicht gegeben habe (Akten Jugendgericht
S. 124 ff., 128).
5.1.7 In der Berufungsverhandlung vom 26. September
2024 führte die Privatklägerin aus, sie habe den Beschuldigten und E____ nach
dem Ausgang zufällig im Tram getroffen. Man sei zusammen vom Barfüsserplatz in
Richtung Voltaplatz gefahren. Von dort hätten die beiden sie dann nach Hause,
bis zum Hauseingang begleitet. Sie habe auf dem Weg mit E____ geredet, er habe
von seinen Kindern gesprochen. Man habe besprochen, dass man an einem anderen
Tag mit den Kindern zusammen etwas unternehmen wolle. Es stimme nicht, dass sie
die beiden an einem anderen Tag zu sich in die Wohnung eingeladen habe. Annäherungsversuche
ihrerseits bzw. Küsse habe es entgegen der Aussage des Beschuldigten ebenfalls nicht
gegeben (Akten Appellationsgericht S. 193 f.).
5.2 Aussagen
des Beschuldigten
5.2.1 Im Rahmen einer Videoaufnahme des Beschuldigten,
welche von der Verteidigung von E____ am 25. März 2020 bei der
Staatsanwaltschaft eingereicht wurde (Akten S. 732 ff.), gibt dieser zu den zur
Diskussion stehenden Geschehnissen an, die Privatklägerin und deren Kollegin
mit E____ im Tram getroffen zu haben. An einer Station seien er, die
Privatklägerin und E____ ausgestiegen und Letzterer habe ein Gespräch mit einer
[...] begonnen. Gleichzeitig habe die Privatklägerin begonnen, ihn [den
Beschuldigten] an intimen Stellen zu berühren und ihn zu küssen. Sie habe ihn
auch im nächsten Tram weiterhin geküsst und dann gefragt, ob er und E____ sie
noch nach Hause begleiten würden, was sie bejahten. Der Beschuldigte führte
aus, dass die Privatklägerin ihm ihre Telefonnummer gegeben habe, weil sie
wollte, dass die beiden Männer sie am nächsten Tag besuchten. Unterwegs zu ihr
nach Hause habe sich die Privatklägerin immer an ihm [dem Beschuldigten]
festgehalten (Akten S. 742).
5.2.2 Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom
22. Juli 2020 führte der Beschuldigte aus, E____ und er hätten die Bar verlassen
und seien ins Tram gestiegen. Sie seien eine Bank vor der Privatklägerin und
deren Kollegin gesessen. Diese habe E____ erkannt und begonnen, mit diesem zu
sprechen (Akten S. 796). Sie seien im Tram Nr. 8 gefahren und hätten bei einer
Brücke auf die Linie 14 gewechselt. Sie hätten elf Minuten auf das Tram Nr. 14
warten müssen. Während dieser Zeit habe die Privatklägerin angefangen, ihn zu
küssen. Auch im Tram Nr. 14 habe sie ihn geküsst und seinen Penis über der
Kleidung berührt. Nachdem sie aus dem Tram ausgestiegen seien, habe die
Privatklägerin E____ gefragt, ob sie sie nach Hause begleiten könnten. Die
Privatklägerin habe mit E____ gesprochen und dieser habe ihm alles übersetzt,
weil er selbst kein Deutsch spreche. Auf dem gesamten Weg von der Tramstation
bis zu ihr nach Hause habe die Privatklägerin ihn [den Beschuldigten] umarmt
und ihn geküsst. Dazwischen habe sie auch mit E____ gesprochen. Sie habe ihnen
zudem ihre Telefonnummer gegeben, weil sie gewollt habe, dass sie sich in der
Nacht von Samstag auf Sonntag bei ihr zum Trinken und Rauchen treffen. Die
Nummer habe er auf seinem Mobiltelefon abgespeichert, welches inzwischen jedoch
kaputt gegangen und in [...] sei. Es sei von Samstag auf Sonntag zu keinem
Treffen gekommen, weil sie nichts definitiv vereinbart und sich E____ und er auch
nicht bei der Privatklägerin gemeldet hätten. Am Samstagnachmittag hätten sie
zudem bereits mit seiner Tante abgemacht, am Abend zusammen in den Ausgang zu
gehen (Akten S. 764, 768, 785, 788). Danach gefragt, wer sich alles bei
der Tramstation bei der Dreirosenbrücke befand, führte er aus, er selbst, E____,
die Privatklägerin sowie eine [...]. Bei der Haltestelle habe die
Privatklägerin angefangen, ihn zu küssen und ihn über der Hose am Penis zu
berühren. Er habe sie dabei oberhalb der Brust am Ausschnitt berührt. Die [...]
habe sich mit E____ unterhalten (Akten S. 786).
5.2.3 Anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2020
wurde der Beschuldigte gebeten, die Ereignisse auf dem Weg von der Tramstation
am Voltaplatz bis zum Wohnort der Privatklägerin im Detail zu schildern. Er
führte aus, sie seien aus dem Tram ausgestiegen und etwas weiter vorne an der
Ampel habe die Privatklägerin ihnen ihre Telefonnummer gegeben und sie gebeten,
sie bis zu ihrer Haustüre zu begleiten. Die Privatklägerin habe ihn mit ihrem
Arm auf seiner Schulter umarmt und gleichzeitig mit E____ gesprochen. Wie lange
er umarmt worden sei, wisse er nicht mehr. Auf die Frage, ob die Intimitäten
auf dem Weg zum Wohnort intensiver geworden seien, gab er an, so wie er sich
erinnern könne, habe sie sich immer mit der Hand an seinem Rücken an seiner
Seite gehalten. Auf die von ihm anlässlich der ersten Einvernahme erwähnten
Küsse angesprochen, gab er zu Protokoll, er erinnere sich nicht an Küsse auf
dem Fussweg. Im Tram habe sie ihn aber geküsst (Akten S. 853 f.). Sodann wurde
der Beschuldigte gefragt, wo die Privatklägerin in seiner Gegenwart Zigaretten
geraucht habe. Er gab auf Rückfragen an, an der Station, bei der sie elf
Minuten auf das Tram gewartet hätten. Ansonsten habe sie, soweit er sich
erinnern könne, nicht geraucht (Akten S. 855). Nachdem dem Beschuldigten in der
Folge die Videoaufnahme des Quartierladens (vgl. dazu schon E. 3.5) gezeigt und
ihm der Vorhalt gemacht worden war, dass die Privatklägerin am Rauchen gewesen
sei und ihn weder geküsst noch umarmt habe, relativierte er, er habe nicht
gesagt, dass sie es auf dem gesamten Weg getan habe. Bevor sie angefangen habe
zu rauchen, habe sie ihn gehalten. An das Rauchen könne er sich aber nicht
erinnern (Akten S. 855 f.).
5.2.4 Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
betreffend E____ wiederholte der Beschuldigte, dass es bei der Tramstation an
der Dreirosenbrücke zu Küssen zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei.
Soweit er sich erinnere, habe E____ dabei nichts zu ihm gesagt. Auf Nachfrage,
ob der Austausch von Intimitäten weitergegangen sei, als er mit der
Privatklägerin zu ihrer Wohnung gelaufen sei, meinte er, er könne nicht
detailliert sagen, was geschehen sei, aber ja, es sei weitergegangen. Auf
entsprechende Rückfrage gab er ferner an, dass er sich nicht erinnern könne, ob
sie sich auf dem Weg zur Wohnung umarmt hätten (Akten SB.2021.9 S. 1199).
5.2.5 In der Schlusseinvernahme vom 29. März 2021
gab der Beschuldigte zu Protokoll, E____ und er hätten die Privatklägerin,
nachdem diese danach gefragt hatte, nach Hause begleiten wollen. Da E____ die
Privatklägerin gekannt habe, habe dieser gemeint, sie sollten sie begleiten (da
er kein Deutsch könne, habe E____ mit der Privatklägerin gesprochen bzw.
übersetzt). Auf dem Weg zu ihr nach Hause habe die Privatklägerin ihm [dem
Beschuldigten] ihre Nummer gegeben. Eine Absicht sexueller Art verneinte er.
Konfrontiert mit der Videoaufnahme des «[...]» und dem Hinweis, dass seine
Aussage anlässlich der Einvernahme vom 22. Juli 2020, wonach die Privatklägerin
ihn auf dem gesamten Weg vom Voltaplatz bis zur Wohnung umarmt und geküsst
habe, gestützt auf die Videoaufnahmen nicht bestätigt werden könnten, meinte
er, «Also zu diesem Zeitpunkt kann es nicht sein, dass das passiert ist» (Akten
S. 1117 f.).
5.2.6 Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem
Jugendgericht zur Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar 2020 befragt, teilte
der Beschuldigte mit, dass sie die Privatklägerin im Tram getroffen hätten. Sie
habe dann angefangen mit E____ zu sprechen und dieser habe ein paar Sachen
übersetzt, wie zum Beispiel, dass sie sich bereits seit elf Jahren kennen
würden. Er selber spreche nur [...] und weder gebrochenes Deutsch noch
Englisch. An der Station «Dreirosenbrücke» sei man dann zusammen ausgestiegen
und die Freundin der Privatklägerin sei weitergefahren. An der Tramhaltestelle
habe man sich hingesetzt, als eine [...], die E____ kannte, dazu gekommen sei
und mit diesem zu sprechen begonnen habe. Der Beschuldigte führte weiter aus,
dass er dann versucht habe, mit der Privatklägerin auf [...] zu sprechen, was
jedoch nicht geklappt habe. Sie habe dann angefangen, ihn zu küssen und ein
bisschen anzufassen. E____ habe daneben gesessen, aber nichts dazu gesagt. Im
Intimbereich habe die Privatklägerin ihn dann erst auf der Tramfahrt Richtung
Voltaplatz berührt. Der Beschuldigte gab weiter an, dass er die Privatklägerin
machen lassen habe, da er nicht genau gewusst habe, was geschehe (Akten Jugendgericht
S. 142 ff.). Die Privatklägerin habe E____ ihre Nummer gegeben, nachdem sie
beim Voltaplatz aus dem Tram gestiegen seien. E____ soll dazu das Natel des
Beschuldigten benutzt haben, da er selber keinen Akku mehr gehabt habe. Die
Privatklägerin habe daher ihre Nummer in sein Telefon eingetippt, damit man
sich am nächsten Tag kontaktieren könne, da Letztere bei sich ein kleines Fest habe
machen wollen, um zusammen etwas zu trinken. Auf den Vorschlag der
Privatklägerin hätten er und E____ diese dann nach Hause begleitet. Auf dem Weg
habe es Umarmungen gegeben wie zum Beispiel, dass die Privatklägerin ihren Arm
auf seiner Schulter gehabt habe (Akten Jugendgericht S. 144 ff., 150).
5.2.7 In der Berufungsverhandlung vom 26. September
2024 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei am 1. Februar 2020 am frühen
Morgen zusammen mit E____ und der Privatklägerin zunächst Tram gefahren und
danach ein Stück zu Fuss bis zum Haus der Privatklägerin gelaufen. Angesprochen
auf Annäherungsversuche der Privatklägerin, meinte er, dass Letztere ihm, als
sie das Tram wechseln mussten, einen «Schmutz» auf den Mund gegeben habe. Sie
habe ihn auch gestreichelt «und das ging so weiter» (Akten Appellationsgericht S.
189 f.).
5.3 Aussagen
von E____
5.3.1
5.3.1.1 E____ schilderte anlässlich seiner ersten
Einvernahme vom 13. Februar 2020 in freier Rede, er habe das Tram der Linie 8
genommen und sei zur Dreirosenbrücke gefahren. Im Tram habe die Privatklägerin
angefangen, mit ihm zu sprechen. Er kenne sie schon seit zwölf Jahren. Bei der
Dreirosenbrücke sei er aus dem Tram gestiegen, um die Linie 1 zu nehmen. Der Beschuldigte
sei ebenfalls ausgestiegen. Die Privatklägerin sei ihnen gefolgt. Sie hätten
sich hingesetzt und auf das Tram gewartet. Die Privatklägerin habe sich zwischen
ihn und den Beschuldigten gesetzt. Dann sei eine ihm bekannte Person gekommen
und er habe angefangen mit dieser zu sprechen. Als er sich zum Beschuldigten
gewendet habe, habe er gesehen, wie die Privatklägerin mit ihm am
herumknutschen gewesen sei. Er habe der Privatklägerin daraufhin gesagt, sie
solle aufpassen, da der Beschuldigte erst 17 Jahre alt sei. Sie habe ihm jedoch
erwidert, dass ihr das egal sei. Sie habe dem Beschuldigten in der Folge die
Hose öffnen wollen und habe angefangen, im Bereich seines Geschlechtsteils
herumzufummeln. Er habe dem Beschuldigten daraufhin gesagt, dass er dies sein lassen
solle, weil eine [...] anwesend sei und das beschämend sei. Dann sei das Tram
der Linie 1 gekommen und sie seien eingestiegen. Beim Voltaplatz seien sie
wieder ausgestiegen. Die Privatklägerin habe dann angefangen, den Beschuldigten
zu küssen. Der Beschuldigte und er hätten der Privatklägerin gesagt, dass sie
nach Hause gehen müssten. Die Privatklägerin habe daraufhin den Beschuldigten
umarmt und gesagt, sie müssten zu ihr nach Hause kommen. Da er sie, aber auch
ihre Mutter bereits lange Zeit kenne, habe er eingewilligt. Sie hätten sie dann
bis zu ihrem Wohnhaus begleitet (Akten S. 483, 490).
5.3.1.2 E____ wurde in der Folge gefragt, was auf der
Tramfahrt der Linie 8 geschehen sei. Er führte aus, er sei neben dem Beschuldigten
gesessen und habe sich mit ihm unterhalten. Die Privatklägerin habe sich zu
ihnen gesetzt und ihn begrüsst. Die Privatklägerin habe auf dem Fussweg vom
Voltaplatz zu ihrer Wohnung mit ihm gesprochen und ihm ihre Mobiltelefonnummer
gegeben. Sie habe ihm gesagt, er solle sie anrufen und um 16:00 Uhr am Samstag
zu ihr kommen; um diese Uhrzeit sei niemand bei ihr zuhause. Sie würde Wodka
und Whiskey besorgen (Akten S. 490 f.). Auf den Vorhalt, dass er und der Beschuldigte
mit der Absicht sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin zu haben, mit ihr aus
dem Tram gestiegen seien, erwiderte er, es sei die Privatklägerin gewesen,
welche ihn im Tram angesprochen habe. Er habe sie zu Beginn gar nicht erkannt
(Akten S. 493, 497). In Bezug auf die Beziehung zwischen ihm und der
Privatklägerin gab er an, dass er mit einer Kollegin von ihr liiert gewesen
sei. Sie seien Freunde gewesen. Auch mit ihrem damaligen Partner habe er ein
gutes Verhältnis gehabt. Früher seien sie alle zusammen in die Disco gegangen.
Ein sexuelles Verhältnis habe er nie gehabt. Sie habe ihm nur jetzt beim
vorliegenden Vorfall «einen geblasen» (Akten S. 488 f.).
5.3.2 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung betreffend seine Person blieb E____ bei der Version, dass die
Privatklägerin sich im Tram Nr. 8 zu ihm begeben und angefangen habe, mit
ihm zu sprechen. Im ersten Moment habe er sie gar nicht erkannt und erst als
sie bereits zusammen gesprochen hätten, habe er gemerkt, dass er sie irgendwie
kenne. Er habe sich bei der Station an der Dreirosenbrücke hingesetzt und auf
das Tram gewartet. Er habe eine [...] angetroffen, die er kenne, und habe mit
dieser gesprochen. Ferner wiederholte er die bereits anlässlich der ersten
Einvernahme geschilderten Vorkommnisse zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten
sowie den Weg bis zu ihrer Wohnung. Auf entsprechende Nachfragen wiederholte
er, dass die Privatklägerin ihm und dem Beschuldigten ihre Mobiltelefonnummer
gegeben habe, um sich am Folgetag bei ihr zu treffen und zusammen zu trinken
(Akten SB.2021.9 S. 1194, 1196 f.).
5.3.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend
seine Person wurde E____ auch zum Weg bis zur Wohnung der Privatklägerin befragt.
Er bestätigte im Wesentlichen seine früheren Aussagen insbesondere betreffend
den Austausch der Telefonnummer und die Verabredung mit der Privatklägerin am
nächsten Tag (Akten SB.2021.9 S. 1553 ff.).
5.3.4 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
24. August 2021 vor dem Jugendgericht gab E____ an, die Privatklägerin habe dem
Beschuldigten und ihm auf dem Weg zur Wohnung ihre Nummer gegeben. Sie habe
sich am nächsten Tag mit ihnen beiden treffen wollen. Die Privatklägerin sei am
Beschuldigten interessiert gewesen, sie habe ihn schon an der Tramhaltestelle
«Dreirosenbrücke» angefasst und geküsst. Der Beschuldigte habe aber nicht
angerufen, da er kein Deutsch könne. Wenn Letzterer mit der Privatklägerin geredet
habe, habe er [E____] übersetzen müssen (Akten Jugendgericht S. 179 ff.).
5.4 Aussagen
I____
I____ gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 1. Februar 2020 zu
Protokoll, dass sie und die Privatklägerin um 06:40 Uhr am Barfüsserplatz in
das Tram der Linie 8 in Richtung Weil am Rhein gestiegen seien. Um zirka 06:48
Uhr seien sie bei der Haltestelle Dreirosenbrücke gewesen, wo die
Privatklägerin ausgestiegen sei. Sie selbst sei um 06:51 Uhr beim Wiesenplatz
gewesen (Akten S. 330). Die Privatklägerin habe sich im Tram mit zwei Männern
unterhalten (Akten S. 328). Der Mann mit Brille habe nicht gesprochen; eher
derjenige ohne Brille (E____). Letzterer habe die Privatklägerin in einer Art
von «Ich ess dich bald auf» angesehen (Akten S. 329).
5.5 Aussagen
L____
L____ ist eine [...] Bekannte von E____, welche ihn, den Beschuldigten
und die Privatklägerin am fraglichen Morgen an der Tramhaltestelle angetroffen
hatte (Akten S. 595 f.). Am 10. März 2020 wurde sie zum Vorfall
einvernommen. Sie gab an, dass sie zur Tramstation bei der Dreirosenbrücke
gekommen sei und sich auf der Seite hingesetzt habe, auf welcher das Tram in
Richtung Voltaplatz fahre. E____ sei bereits dort gesessen (Akten S. 607 f.).
Es sei ihr so vorgekommen, als sei er nicht in Begleitung gewesen. Allerdings
sei neben ihm ein Pärchen gesessen bzw. sei es ihr vorgekommen, als handle es
sich um ein Pärchen. Dieses sei da zusammen am Lachen gewesen und habe fröhlich
gewirkt. Sie habe sich dann neben E____ gesetzt. Auf die Frage, was das Pärchen
gemacht habe, meinte sie, sie hätten nichts Spezielles getan. Sie hätten
gelacht und geredet. Weiter gab sie auf entsprechende Nachfrage an, dass sie
sich nicht geachtet habe, ob sich das Pärchen gegenseitig angefasst habe. Auf
die Rückfrage, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass es sich um ein Pärchen
gehandelt habe, erwiderte sie, weil sie miteinander geredet hätten und es ihr
den Anschein gemacht habe, dass sie sich kennen. Zudem hätten sie zusammen
gelacht. Sie wisse nicht, ob sie nur Freunde gewesen seien. Sie habe einfach
mal Pärchen gesagt, weil es sich um einen Mann und eine Frau gehandelt habe
(Akten S. 602 f., 604). Auf die Frage, ob E____ während dieser Zeit etwas zum
Pärchen gesagt habe, gab sie an: «Nein, die Frau klopfte ihm aber auf die
Schulter, sagte irgendetwas zu ihm, was ich aber nicht verstand. E____ schaute
dann zu ihr und nickte ihr zu [...]. Das machte sie etwa zweimal. E____ schien
aber nicht grosses Interesse zu haben, mit ihr zu reden, denn er war mit mir am
Reden. Ich fand es sogar etwas unhöflich von ihr. Ich bin mir nicht sicher, ob E____
sie kannte» (Akten S. 603).
5.6 Würdigung
5.6.1 In Bezug auf den Nachhauseweg von der Bar «[...]»
bis zur Liegenschaft der Wohnung der Privatklägerin können zunächst die Angaben
von I____ herangezogen werden. Sie konnte den Weg vom Barfüsserplatz bis zur
Dreirosenbrücke mit relativ genauen zeitlichen Angaben wiedergeben. Demgemäss
haben die Privatklägerin und sie um 06:40 Uhr das Tram der Linie 8 in Richtung
Kleinhüningen bestiegen. Um ungefähr 06:48 sind sie bei der Haltestelle
Dreirosenbrücke angelangt, wo die Privatklägerin, der Beschuldigte und E____
das Tram verliessen. Sodann ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der
Privatklägerin, des Beschuldigten sowie von E____ erstellt, dass die
Privatklägerin Letzteren im Tram Nr. 8 erkannt und mit ihm das Gespräch gesucht
hatte.
5.6.2 Was das Geschehen an der Dreirosenbrücke, die
Tramfahrt zum Voltaplatz sowie den Fussmarsch zum Wohnort der Privatklägerin
anbelangt, liegen sich widersprechende Aussagen der Privatklägerin auf der
einen sowie die Angaben des Beschuldigten und E____ auf der anderen Seite vor,
wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschuldigte und E____ im Anschluss an
den fraglichen Vorfall nach [...] abgereist sind (vgl. dazu E. 6.9.2) und, bis
sich Letzterer am 12. Februar 2020 bei der Polizei stellte, genügend Zeit
hatten, ihre Depositionen abzustimmen. Dass ihre Darstellungen zumindest
oberflächlich übereinstimmen, erstaunt vor diesem Hintergrund nicht. Unbestritten
ist insofern einzig, dass sie an der Tramstation bei der Dreirosenbrücke das
Tram der Linie 1 bis zum Voltaplatz genommen und das Tram dort verlassen haben,
von wo sie zu Fuss zur Wohnadresse der Privatklägerin gelangten.
5.6.3 In Bezug auf den Fussweg von der
Tramhaltestelle «Voltaplatz» zur Wohnung der Privatklägerin an der [...]strasse
[...] ist zunächst auf die Videoaufnahme des Quartierlandes «[...]»
hinzuweisen, auf welcher die drei Personen zu sehen sind (vgl. dazu schon E. 3.5).
Der kurzen Aufnahme kann entnommen werden, wie die Gruppe nebeneinander die
Strasse entlangläuft und die Privatklägerin gerade ihre Zigarette fertig raucht
und zu Boden wirft. Die Gruppe wirkt entspannt; indes umarmt oder küsst die
Privatklägerin den Beschuldigten nicht. Damit steht die Videoaufnahme in klarem
Widerspruch zur Videobotschaft des Beschuldigten und seinen Aussagen in den
ersten beiden Einvernahmen (vgl. dazu schon E. 5.2.1, 5.2.2, 5.2.3). Zudem gab der
Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2020 auf Nachfrage an,
dass die Privatklägerin in seiner Gegenwart lediglich bei der Station an der
Dreirosenbrücke eine Zigarette geraucht habe. Mit der dieser Aussage
widersprechenden Videoaufnahme konfrontiert, stritt er seine frühere Aussage,
wonach die Privatklägerin ihn den gesamten Weg über umarmt bzw. gehalten habe,
ab und relativierte, dass sie ihn gehalten habe, bevor sie geraucht habe. An
die Zigarette vermöge er sich jedoch nicht mehr zu erinnern (vgl. dazu schon E.
5.2.3). Nicht nur wird an diesem Aussageverhalten ersichtlich, dass der
Beschuldigte seine Angaben offensichtlich an die ihm neu bekannt gewordene
Beweislage anpasste. Sein Erklärungsversuch ist zudem ziemlich unbeholfen und darüber
hinaus auch nicht schlüssig. Es handelt sich zwar um eine relativ kurze
Videosequenz, auf welcher die Gruppe zu sehen ist. Die Wohnung der
Privatklägerin an der [...]strasse [...] befindet sich zu Fuss jedoch nur
ungefähr [...] Minuten vom Voltaplatz entfernt (Akten SB.2021.9 S. 1576). Zudem
entstand die Videoaufnahme nicht unmittelbar bei der Wohnung der
Privatklägerin, sondern auf Höhe der [...]strasse [...] und damit rund [...]
Meter davor (Akten S. 831). Die Privatklägerin müsste die Zigarette demnach
überdurchschnittlich schnell geraucht haben, damit es zuvor auf dem Fussweg
überhaupt noch zu Umarmungen bzw. zu einem (äusserst kurzen) Halten hätte
kommen können. Bezeichnenderweise machte der Beschuldigte in der Folge
diesbezüglich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend E____
nur noch Erinnerungslücken geltend (vgl. dazu E. 5.2.4) und auch
anlässlich der Schlusseinvernahme versuchte er nicht, den Widerspruch zu
klären, sondern bestätigte vielmehr, dass es zum Zeitpunkt der Videoaufnahme zu
keinen Umarmungen kommen konnte (vgl. dazu schon E. 5.2.5). An der
Berufungsverhandlung vom 26. September 2024 hat der Beschuldigte dann weiter
bagatellisierend geltend gemacht, die Privatklägerin habe ihm an der
Tramhaltestelle zunächst einen «Schmutz» gegeben (vgl. dazu E. 5.2.7). Es ist
damit hinreichend klar und durch die Videoaufnahme erstellt, dass die Version
des Beschuldigten und von E____, was den Weg von der Tramstation «Voltaplatz»
bis zur Wohnung der Privatklägerin betrifft, nicht den wahren Gegebenheiten
entspricht.
5.6.4 Was die Geschehnisse an der Tramstation bei
der Dreirosenbrücke anbetrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Geschichte
des Beschuldigten und von E____, wonach die Privatklägerin angefangen habe, den
ihr bis dahin vollkommen unbekannten Beschuldigten in aller Öffentlichkeit zu
küssen, im Intimbereich anzufassen und seinen Hosenschlitz zu öffnen,
grundsätzlich lebensfremd erscheint. In Anbetracht dessen, dass K____ jedoch
genauso geschildert hat, sich mit der Privatklägerin vor dem Club «[...]» und
nur kurze Zeit, nachdem sie sich kennenlernten, geküsst und gegenseitig im
Intimbereich angefasst zu haben (vgl. dazu schon E. 4.5), erscheinen die
Darlegungen indes nicht von vornherein unplausibel. Die Version von E____ betreffend
die Geschehnisse an der Tramstation bei der Dreirosenbrücke wurde von der
Zeugin L____ aber nicht bestätigt. Sie hat den Beschuldigten und die
Privatklägerin nur deshalb als Paar bezeichnet, weil sie den Anschein gemacht
hätten, sich zu kennen, weil sie zusammen geredet und gelacht hätten und
insbesondere, weil es sich bei ihnen um eine Frau und einen Mann gehandelt habe
(vgl. dazu E. 5.5). Diese Annahme legt jedoch keinerlei Intimitäten nahe.
Vielmehr konnte die Zeugin solche gerade nicht bestätigen. Es mag zwar
zutreffen, dass sie auch nicht ausschliessen konnte, dass sich der Beschuldigte
und die Privatklägerin gegenseitig angefasst haben. Entscheidend ist jedoch,
dass E____ – seinen Angaben folgend – aufgrund der Intimitäten während der
Anwesenheit der Zeugin die Privatklägerin gemahnt haben will, dass der Beschuldigte
noch minderjährig sei, und Letzteren dazu angehalten haben soll, mit diesen
aufzuhören, weil er sich wegen der Zeugin schäme (vgl. dazu E. 5.3.1.1).
Da es sich hierbei um ein für ein normales Gespräch relativ ungewöhnliches und
deshalb einprägsam erscheinendes Detail handelt, wäre zu erwarten gewesen, dass
sich die Zeugin an ein solches erinnern und dieses gegenüber der
Strafverfolgungsbehörde erwähnen würde, zumal keine Anhaltspunkte auszumachen
sind, weshalb die Zeugin zu Lasten von E____ aussagen sollte. Im Gegenteil ist
sie eine Bekannte seiner Mutter und scheint denn auch im Vorfeld der
Einvernahme aus seinem Umfeld oder demjenigen des Beschuldigten aufgesucht
worden zu sein (Akten S. 598 ff., 1118). Trotzdem hat die Zeugin einen
solchen Vorfall nicht bestätigt. Vielmehr gab sie zu Protokoll, dass E____ während
ihres gemeinsamen Gesprächs nichts zu den beiden anderen gesagt habe. Er habe
der Privatklägerin lediglich zweimal zugenickt, als diese ihm auf die Schulter
geklopft habe; er habe nicht den Anschein gemacht, grosses Interesse zu haben
mit ihr zu sprechen (vgl. dazu E. 5.5). Kommt hinzu, dass selbst der Beschuldigte
die Aussagen von E____ nicht zu stützen vermochte (vgl. dazu E. 5.2.6).
Die Schilderungen von E____ erscheinen vor diesem Hintergrund konstruiert, um
die von ihm und dem Beschuldigten dargestellten einseitigen Annäherungsversuche
der Privatklägerin und letztlich die von ihnen dargestellte Einvernehmlichkeit
der sexuellen Handlungen im Windfang zu plausibilisieren. In Anbetracht, dass E____
die ganze Nacht mit dem Beschuldigten in Discotheken unterwegs gewesen und –
seinen Angaben folgend – gemeinsam Bier und Alkopops getrunken worden ist (vgl.
dazu E. 4.3.1), handelt es sich bei der Ermahnung an die Privatklägerin
betreffend Minderjährigkeit des Beschuldigten denn auch um ein reichlich
unglaubwürdiges Szenario. Die Angaben der Zeugin widerlegen schliesslich nicht
nur die Aussagen von E____, sondern auch die Angaben des Beschuldigten, dass er
zu keinem Zeitpunkt direkt mit der Privatklägerin gesprochen habe, weil er kein
Deutsch spreche (vgl. dazu E. 5.2.2, 5.2.6). Wäre dem tatsächlich so, leuchtete
auch nicht ein, weshalb die Privatklägerin – den Aussagen des Beschuldigten
entsprechend – Letzterem ihre Handy-Nummer gegeben haben sollte (wobei der
Beschuldigte auch ausgesagt hat, sie haben die Nummer nur E____ oder sogar
beiden gegeben [vgl. dazu E. 5.2]).
5.6.5 Angesichts der Schilderungen der beiden Männer
erscheinen schliesslich auch deren Beteuerungen, dass sie zu keinem Zeitpunkt
Interesse an sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin gehabt hätten, als sie
die Privatklägerin zu ihrer Wohnung begleiteten (vgl. dazu E. 5.2.5, 5.3.1.2)
und diese – ihren Angaben zufolge – mit dem Beschuldigten intim geworden ist,
vollkommen realitätsfremd. Dies gilt angesichts seines fortgeschrittenen Alters
kurz vor der Volljährigkeit auch für die Angabe des Beschuldigten, er habe die
Intimitäten geschehen bzw. die Privatklägerin machen lassen, da er nicht genau
gewusst habe, was geschah (Akten Jugendgericht S. 142 ff.). Vielmehr spricht
vieles dafür, dass insbesondere auch E____ ein entsprechendes Interesse hatte.
So ist zunächst dessen Vorgeschichte mit der Privatklägerin zu erwähnen.
Nachdem er mehrfach angab, nie an ihr interessiert gewesen zu sein, räumte er –
nachdem die Privatklägerin seine Annäherungsversuche anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 29. und 30. Juli 2021 schilderte (vgl. dazu E. 5.1.5)
– ein, dass er ihr früher tatsächlich – wenn auch als «freundschaftliche Geste»
– mehrfach Rosen übergeben habe (Akten SB.2021.9 S. 1582). Freilich muss
das Schenken einer Rose nicht zwingend über eine freundschaftliche Geste
hinausgehen. In Anbetracht der vollkommen unglaubwürdigen Abstreitungen, dass
er auch beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall im Windfang der Liegenschaft
zu keinem Zeitpunkt ein sexuelles Interesse an der Privatklägerin gehabt habe,
ist diese Behauptung indessen als Schutzbehauptung zu betrachten. Ein solches
Desinteresse ist schwer mit den sexuellen Handlungen in Einklang zu bringen,
die unbestrittenermassen zwischen ihm und der Privatklägerin stattgefunden
haben. Besonders entlarvend erscheint dabei seine widersprüchliche Begründung,
dass er während dem an ihm vollzogenen Oralverkehr nicht zum Samenerguss
gekommen sei, weil die Privatklägerin eine Person sei, die ihn nicht
interessiere (Akten SB.2021.9 S. 1552). Schliesslich ist auch die Aussage der
Kollegin der Privatklägerin erwähnenswert, gemäss welcher E____ sie bereits in
der Tramfahrt der Linie 8 angesehen habe, als wolle er sie «aufessen» (vgl.
dazu E. 5.6.5).
5.6.6 In Bezug auf
die Angaben der Privatklägerin ist zunächst bemerkenswert, dass sie – im
Gegensatz zu ihrem Aufenthalt im «[...]» – vom Nachhauseweg durchaus gewisse
Details präsent hatte, welche sich objektivieren lassen. So gab sie von Beginn
weg an, mit ihrer Kollegin das Tram Nr. 14 genommen und vom Kleinbasel über die
Dreirosenbrücke zum Voltaplatz gelangt zu sein. Dies ist insofern
erwähnenswert, als dass die direkte(re) Tramlinie vom Barfüsserplatz zum
Voltaplatz die Nummer 11 ist. Sie konnte sich somit daran erinnern, dass sie
einen Umweg durch das Kleinbasel nahm. Zudem erwähnte sie auch mehrfach, dass
sie sich auf dem Nachhauseweg mit E____ über die Kinder unterhalten habe, was
dadurch plausibilisiert wird, dass die Privatklägerin bereits anlässlich der
ersten Einvernahme angab, Letzterer habe ihr mitgeteilt, dass er [...] Kinder
habe (vgl. dazu E. 5.1.2; Akten SB.2021.9 S. 4). Dabei handelt es sich um eine
Information, welche die Privatklägerin nur von ihm erfahren haben konnte,
nachdem sich E____ und sie gemäss übereinstimmenden Angaben an jenem Morgen zum
ersten Mal seit über zehn Jahren wieder getroffen haben. Zudem dürfte E____ der
Privatklägerin – ihren Aussagen folgend – mitgeteilt haben, dass er in [...]
wohne, hätte sie diese Angaben im von ihr abgesetzten Notruf andernfalls wohl
nicht machen können (vgl. dazu E. 3.1).
5.6.7 Ebenso klar ist hingegen, dass sich das Erinnerungsvermögen
der Privatklägerin an den Nachhauseweg aufgrund ihres alkoholisierten Zustands (vgl.
dazu E. 3.3) an verschiedenen Stellen als lückenhaft erweist. So gab sie sowohl
gegenüber der Polizei als auch anlässlich ihrer ersten Einvernahme an, vom
Barfüsserplatz direkt mit dem Tram Nr. 14 an den Voltaplatz gelangt zu sein.
Zudem sei es ihre Kollegin gewesen, die das Tram an der Dreirosenbrücke
verlassen habe (vgl. dazu E. 5.1.1, 5.1.2). Diese Angaben erwiesen sich – nicht
zuletzt aufgrund der Schilderungen ihrer Kollegin – als falsch. Die
Privatklägerin räumte in der Folge denn auch glaubhaft ein, dass sie sich nicht
an das Umsteigen erinnern könne und der Auffassung gewesen sei, direkt an den
Voltaplatz gefahren zu sein. Sie stritt nicht ab, dass die Angaben ihrer
Kollegin, des Beschuldigten und von E____ betreffend das Tram Nr. 8 und das
Aussteigen bei der Dreirosenbrücke den wahren Gegebenheiten entsprechen (Akten
S. 698). Fragwürdig erscheint in diesem Zusammenhang einzig die Aussage der
Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend E____, wonach ihr
die Erinnerung – wie so üblich, wenn sie Erinnerungslücken aufgrund
übermässigen Alkoholkonsums habe – in der Zwischenzeit zurückgekommen sei. An
die Ereignisse im «[...]» konnte sie sich jedenfalls bis zuletzt nicht erinnern
(vgl. dazu E. 4.6.2).
5.6.8 Sodann fallen auch die Erklärungen der
Privatklägerin in Bezug auf die Interaktion, welche in der Gruppe bei der
Tramstation an der Dreirosenbrücke, während der Tramfahrt und auf dem Fussweg
vom Voltaplatz zu ihrer Wohnung stattgefunden hat, knapp, wenig farbig und
detailarm aus. Wie erwähnt, vermochte sie noch wiederzugeben, dass sie sich mit
E____ über die Kinder und über dessen Wohnort unterhalten habe. Zudem gab sie
an, dass der Beschuldigte und E____ ihr angeboten hätten, sie nach Hause zu
begleiten, und sie Letzterem ihre Telefonnummer gegeben habe, um sich mit den
Kindern zu treffen. Den Gesprächsinhalt mit dem Beschuldigten konnte sie
dagegen überhaupt nicht mehr wiedergeben. Ihre Ausführungen, wonach sie mit ihm
jedoch nicht viel gesprochen habe und die Verständigung ohnehin nicht gut
gewesen sei (vgl. dazu E. 5.1.5), stehen in einem gewissen Widerspruch zu den
Angaben der Zeugin L____, wonach sich die Privatklägerin und der Beschuldigte
bei der Station an der Dreirosenbrücke gemeinsam unterhalten und gelacht hätten
(vgl. dazu E. 5.5). Was die Wartezeit bei der Dreirosenbrücke anbelangt, räumte
die Privatklägerin zudem mehrfach ein, nicht mehr zu wissen, was geschehen sei.
Dass die Privatklägerin in Bezug auf allfällige Intimitäten zwischen ihr und
dem Beschuldigten dagegen sicher sein will, dass solche nicht stattgefunden
hätten, erscheint angesichts der Tatsache, dass sie den Beschuldigten vor ihrem
Aufeinandertreffen im Tram noch nicht gekannt und sie auch E____ an jenem
Morgen erstmals seit über zehn Jahren wieder angetroffen hatte, auf den ersten
Blick nachvollziehbar (auch wenn sie sich nicht mehr an die Wartezeit erinnern
kann). In diesem Zusammenhang sind allerdings auch die Aussagen der Kollegin
der Privatklägerin zum allgemeinen Verhalten der Privatklägerin gegenüber
Männern an jenem Abend bzw. frühen Morgen zu berücksichtigen (vgl. dazu E. 4.4).
Die Abstreitungen der Privatklägerin, als sie anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung betreffend E____ darauf angesprochen wurde, dass sie als
Person beschrieben werde, die gerne mit Männern flirte und sich dann aber
wieder zurückziehe bzw. gefragt wurde, ob sie Männern Hoffnungen mache und dann
nein sage (Akten SB.2021.9 S. 1206), veranschaulichen, dass ihre
Selbstwahrnehmung – zumindest an jenem Abend bzw. frühen Morgen – nicht mit der
Wahrnehmung Aussenstehender korrelierte. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund
deutet denn auch das Zugeständnis der Privatklägerin anlässlich der
Konfrontationseinvernahme, dass sie es an der Tramstation zu dritt lustig
gehabt hätten und es stimme, dass sie den Beschuldigten umarmt habe (vgl. dazu
E. 5.1.3), durchaus auf eine innigere Interaktion hin, als bei einem Gespräch
zwischen Personen zu erwarten wäre, die sich – in Bezug auf die Privatklägerin
und den Beschuldigten – zum ersten Mal sehen und zudem ein sprachliches
Verständigungsproblem haben. Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass
es bei der Tramstation an der Dreirosenbrücke, während der Tramfahrt und auf
dem Fussweg vom Voltaplatz zur Wohnung der Privatklägerin zu gewissen verbalen
und/oder körperlichen Annäherungen gekommen ist. Jedenfalls kann bei dieser
Ausgangslage die in der Anklageschrift getroffene Feststellung, dass die
Privatklägerin den beiden Männern vor bzw. auf dem Fussweg zu ihrer Wohnung aus
eigener Initiative zur Klarheit ausdrücklich festgehalten habe, dass sie
niemanden in ihre Wohnung mitnehme, nicht aufrechterhalten werden. Eine
entsprechende Klarstellung hat die Privatklägerin denn auch aus freier Rede nie
erwähnt. Lediglich anlässlich ihrer ersten Einvernahme gab sie auf eine
entsprechende Nachfrage – und nachdem sie verneint hatte, von den beiden
Männern auf dem Nachhauseweg bedrängt oder belästigt worden zu sein – an, E____
habe plötzlich Interesse an ihr gezeigt und sie habe gespürt, dass er zu ihr
wolle, woraufhin sie ihm gesagt habe, dass sie niemanden zu sich mitnehme.
Allerdings geschah dies selbst nach der Darstellung der Privatklägerin erst,
als sie bereits bei der Liegenschaft angekommen waren, gab sie doch an, dass E____
daraufhin unvermittelt die Tür zum Windfang ihres Wohnhauses aufgedrückt habe
und hineingegangen sei (Akten S. 334).
5.6.9 Nach dem Gesagten ist – entsprechend den
Erwägungen in SB.2021.9 vom 29. und 30. Juli 2021 – somit erstellt, dass
die Privatklägerin, der Beschuldigte und E____ sich nach dem Verlassen des
Trams Nr. 8 bei der Dreirosenbrücke zur Tramstation der Linie 1/14 begeben und
sich auf die dortige Bank gesetzt haben. Klar ist ferner, dass die Stimmung
zwischen ihnen fröhlich war und es zumindest zu Umarmungen zwischen der
Privatklägerin und dem ihr fremden Beschuldigten gekommen ist. Auch wenn die
Schilderungen des Beschuldigten und von E____ betreffend die einseitig
initiierten intimen Handlungen durch die Privatklägerin viel zu weit gehen,
kann aufgrund der vorliegenden Beweislage nicht ausgeschlossen werden, dass es
bei der Tramstation, während der Tramfahrt über die Dreirosenbrücke und dem Weg
zu ihrer Wohnung zu verbalen und/oder körperlichen Annäherungen (auch) seitens
der Privatklägerin gekommen ist. Da ebenso erstellt ist, dass E____ (bereits
früher) Interesse in sexueller Hinsicht an der Privatklägerin hatte, kann
darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass dieser auf dem Weg zur
Liegenschaft der Privatklägerin noch davon ausgegangen ist, dass es bei ihr zu
einvernehmlichem Sex kommen könnte. Eine solche Annahme erscheint angesichts
der Tatsache, dass sie sich erst auf dem Nachhauseweg und zudem zum ersten Mal
seit über zehn Jahren wieder getroffen haben, zwar grundsätzlich abwegig.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass E____ nur kurz zuvor mitbekommen hatte,
wie die Privatklägerin mit einem Mann auf der Toilette einer Bar bzw. eines
Clubs sexuelle Handlungen vollzog. Im Zweifel ist daher von dieser für den
Beschuldigten günstigeren Version auszugehen. Nicht erstellt ist bei dieser
Ausgangslage somit, dass sich der Beschuldigte und E____ bereits auf dem Weg
zur Liegenschaft der Privatklägerin abgesprochen hätten, die Privatklägerin
unter Anwendung von Gewalt in sexueller Absicht zu bedrängen.
6. Aussagen
betreffend das Kerngeschehen
6.1 Aussagen
der Privatklägerin
6.1.1 Die Privatklägerin setzte am 1. Februar 2020
um 07:17:34 Uhr einen rund vierminütigen Notruf an die Polizeieinsatzzentrale
Basel-Stadt ab. Der Notruf beginnt mit der Aufforderung der Privatklägerin, die
Polizei solle zum Voltaplatz kommen, und der Aussage, dass versucht worden sei,
sie zu vergewaltigen, sowie dass ihr Sperma ins Gesicht «gemacht» worden sei.
Die Frage, ob es sich um zwei Männer handle, bejahte die Privatklägerin und sie
gab an, dass sie [die Männer] versucht hätten, sie im Treppenhaus zu
vergewaltigen. Sie hätten gesagt, sie würden sie nach Hause bringen und im
Treppenhaus habe der eine sie dann gepackt. Auf verschiedene Aufforderungen hin,
die beiden Männer zu beschreiben, gab sie an, sie hätten dunkle Kleider an und
einer der beiden trage eine Brille. Sie seien [...] und würden in Richtung [...]
laufen. Sie wisse, dass einer in [...] wohne. Den einen kenne sie seit zehn
Jahren. Den Namen wisse sie jedoch nicht, nur «[...]». Auf Rückfrage, ob der
Vorfall im Hauseingang stattgefunden habe, gab sie an, «[...] jä im Huusgang,
het mir dr ganz Sperma ins Gsicht ine gmacht». Als sie gegen Ende des
Telefonats gefragt wird, ob sie die beiden Männer noch sehe, führte sie aus,
dass sie die Männer nicht mehr sehe. Sie wolle nicht nachschauen gehen. Nachdem
sie informiert worden war, dass eine Patrouille unterwegs sei, meinte sie
schliesslich, «die händ mich vergwaltigt, die zwei Type» (Akten S. 478 ff.;
Akten SB.2021.9 S. 1476a).
6.1.2 Gegenüber der requirierten Polizei gab die
Privatklägerin an, als sie bei ihrem Wohnhaus angekommen seien, seien die beiden
Männer mit ihr in den Hauseingang gekommen. Dort habe sie E____ plötzlich an
der Jacke festgehalten. Der andere Mann mit der Brille habe ihr die Hosen und
den Slip heruntergezogen und habe sie vaginal penetriert. Danach habe er ihr
noch in ihr Gesicht onaniert (Akten S. 290). Dem Polizeirapport kann sodann
entnommen werden, dass die requirierte Polizei die Privatklägerin im Windfang
der Liegenschaft am Boden sitzend und weinend angetroffen hat (Akten
S. 289).
6.1.3 Anlässlich der am selben Tag durchgeführten
Einvernahme gab die Privatklägerin in freier Rede an, nachdem E____ plötzlich
Interesse an ihr gezeigt und sie ihm gesagt habe, dass sie niemanden in ihre
Wohnung mitnehme, habe er die Tür zum Windfang, welche nicht richtig schliesse,
aufgestossen. Sie sei ihm in den Windfang gefolgt und der Beschuldigte sei
vermutlich nach ihr eingetreten. Sie habe gesagt, dass sie nach oben gehen
wolle, und dann sei alles sehr schnell gegangen. Der Beschuldigte habe sie von
hinten gepackt und an seinen Bauch gezogen, habe unter ihren Pullover gefasst
und ihren BH aufgerissen. E____ sei währenddessen vor ihr gestanden und habe
ihren Kopf an den Haaren zu seinem Schritt hinuntergezogen und ihr schliesslich
seinen Penis in den Mund gesteckt. Sie habe sich heftig mit beiden Händen
gewehrt und versucht, ihn wegzustossen. Er habe sie jedoch dermassen stark mit
beiden Händen an den Haaren festgehalten, dass sie nicht weggekommen sei. Der Beschuldigte
habe ihr die Leggings und Unterhosen von hinten heruntergerissen und sei von
hinten vaginal in sie eingedrungen. Sie habe so laut geschrien, wie sie gekonnt
habe. Sie sei der Meinung, er habe dann nicht ejakuliert, genauso wenig wie E____.
Vielmehr hätten sie die Privatklägerin gemeinsam zu Boden gedrückt, sodass sie
bäuchlings gelegen sei. E____ habe versucht, sich auf ihren Rücken zu legen und
ebenfalls vaginal in sie einzudringen, was ihm jedoch nicht gelungen sei, da
sie sich weiterhin heftig gewehrt habe. Sie habe ihren Kopf auf die rechte
Seite gedreht, damit sie Luft bekomme. Plötzlich habe sie gemerkt, wie der Beschuldigte
dicht vor ihr gestanden sei, an seinem Glied manipuliert und ihr schliesslich
ins Gesicht ejakuliert habe. Sie habe laut und hysterisch geschrien und mit den
Fäusten gegen die Holztür des Windfangs geschlagen. Sie glaube, dass die beiden
Männer daraufhin Angst bekommen hätten, dass jemand ihr Geschrei höre, denn sie
hätten die Liegenschaft fluchtartig verlassen. Sie sei dann aufgestanden, habe
ihre Leggins angezogen und die Polizei gerufen (Akten S. 334 f.).
6.1.4
6.1.4.1 Anlässlich der (indirekten)
Konfrontationseinvernahme mit E____ vom 12. März 2020 schilderte die
Privatklägerin, vor dem Hauseingang angekommen, hätten sie sich noch
unterhalten. Danach seien sie im Eingang gestanden, wo alles geschehen sei. E____
sei vor der Glastür gestanden und habe ihren Kopf runtergerissen. Der Beschuldigte
sei an der Wand gestanden und sie sei in der Mitte von beiden gewesen. E____ habe
sie sozusagen zuerst gehalten, dann hätten sie ihr die Hosen runtergezogen.
Gleichzeitig habe E____ seine Hosen aufgemacht und gewollt, dass sie ihn oral
befriedige. Sie sei bereits nach unten gebückt gewesen, als E____ sie an den
Haaren gerissen habe, während der Beschuldigte gleichzeitig in sie eingedrungen
sei. E____ habe immer wieder ihren Kopf an sein Glied gemacht. Der Beschuldigte
habe irgendwann von ihr abgelassen, woraufhin E____ sie auf den Boden gezerrt
habe. Sie sei auf dem Boden gelegen und E____ habe versucht, in sie
einzudringen. Der Beschuldigte habe ihr dann ins Gesicht ejakuliert. Sie habe
sich mit den Beinen gewehrt, getreten und geschrien. In der Folge seien beide
ziemlich schnell verschwunden (Akten S. 701 f.). Auf die Frage, in welcher Reihenfolge
sie in den Hauseingang gekommen seien, führte sie aus, soviel sie wisse, habe E____
die Tür aufgemacht. Sie sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Sie könne nicht
detailliert beschreiben, wie sie in den Hauseingang eingetreten seien (Akten S.
721).
6.1.4.2 Die Privatklägerin wurde sodann gebeten,
detailliertere Angaben zum Ablauf im Windfang zu machen. Zu den Fragen, wie der
Vorgang mit der oralen Penetration genau abgelaufen sei, schilderte sie, es sei
alles so schnell gegangen. E____ sei mit dem Rücken zur Glastür gestanden. Er
habe ihren Kopf gepackt und zu seinem Penis runtergedrückt, sodass sie diesen
in den Mund habe nehmen müssen. Die Frage, ob er ihr den Mund aufgedrückt habe,
verneinte sie und antwortete auf die Folgefrage, wie genau der Penis dann in
ihren Mund habe gelangen können, dass sie sich gewehrt habe und dies aus Reflex
geschehen sei. Sie habe ihren Mund sicher nicht freiwillig aufgemacht (Akten S.
701 ff.). Sie habe den Penis nicht lange im Mund gehabt und E____ sei nicht zum
Samenerguss gekommen. Weshalb sie nicht zugebissen habe, könne sie nicht
beantworten. Sie habe sich diese Frage später auch gestellt (Akten S. 708). Auf
die Frage, wie oft der Beschuldigte in sie eingedrungen sei, meinte sie, es
seien nicht viele Male gewesen. Genau könne sie es allerdings nicht mehr sagen
(Akten S. 705 f.). So viel sie wisse, habe der Beschuldigte kein Kondom
benutzt. Da alles so schnell geschehen sei, könne sie sich aber nicht vorstellen,
dass er eines benutzt habe (Akten S. 708). Auf die Frage, ob ihr die Hose runtergezogen
worden sei, meinte sie, von beiden sei dies gemacht worden; schlussendlich sei
es aber der Beschuldigte gewesen. Dieser sei hinter ihr gestanden und habe an
der Hose gerissen. Auch beim Slip hätten beide versucht, diesen runter zu
ziehen, gelungen sei es aber dem Beschuldigten. Wo dieser seine eigene Hose
gehabt habe, wisse sie nicht mehr. Wie E____ seine Hose gehabt habe, als er ihr
den Penis in den Mund gesteckt habe, könne sie ebenfalls nicht mehr genau
sagen; sie glaube oben. Da sie sich nicht an nackte Beine erinnern könne, denke
sie, dass die Hose nur ein Stück nach unten gerückt gewesen sei (Akten S. 710
ff.). Auf die Frage, wann sie zu Boden gedrückt worden sei, erwiderte sie, es
sei eigentlich alles sehr schnell gegangen. Sie glaube keine zwei Minuten.
6.1.4.3 Irgendwann habe der Beschuldigte aufgehört und
E____ habe sie zu Boden gedrückt. Er habe sie gepackt und habe sie an den Armen
zu Boden gedrückt, sodass sie mit dem Bauch auf dem Boden gelegen sei. Er habe
sie eher von hinten gepackt und zu Boden gedrückt. Auf die Rückfrage, wie dies
von hinten habe geschehen können, wenn er zuvor vor ihr gestanden sei und sie
ihn oral habe befriedigen müssen, erwiderte sie, weil der Beschuldigte
aufgehört habe und sie in Richtung Tür habe gehen wollen. Weiter führte sie auf
entsprechende Nachfragen aus, E____ sei dann auch auf den Boden und habe sie
gedreht, sodass sie mit dem Bauch auf dem Boden gelegen sei. E____ habe
versucht, sich auf sie zu legen und in sie einzudringen. Sie habe mit den
Beinen nach ihm getreten und sie habe sich «retour» drehen können. Dann sei er
aufgesprungen und mit dem Beschuldigten weggegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei
seine Hose bei den Knien unten gewesen. Sie wisse dies, weil sie, als sie sich
auf die Seite habe drehen können, seine Beine gesehen und auf diese getreten
habe (Akten S. 712 ff.). Auf das Nachhaken der Verteidigung, wie dies mit dem
auf den Boden drücken abgelaufen sei, führte sie aus, E____ habe sie gepackt
und zu Boden gedrückt. Sie sei auf dem Rücken gelegen und habe versucht, sich
zu drehen (Akten S. 721 f.). Der Beschuldigte müsse währenddessen irgendwo
hinten gestanden sein. Als E____ sie zu Boden gedrückt und sie versucht habe,
sich auf die Seite zu drehen, habe der Beschuldigte ihr ins Gesicht ejakuliert.
Dabei sei er hinter E____ an der Wand gestanden. Sie selbst sei gleich bei den
Briefkästen gewesen, E____ zwischen ihnen. Auf die Frage, wie der Beschuldigte
ihr so ins Gesicht habe ejakulieren können, meinte sie, weil alles nahe
beieinander gewesen sei und er es habe machen können (Akten S. 712 f., 715 f.).
6.1.4.4 Auf die Fragen, wo und wie sie angefasst
worden sei, führte sie aus, der Beschuldigte sei ihr unter die Jacke gegangen,
so viel sie wisse aber nicht vorne, sondern hinten. Eigentlich habe er sie
überall angefasst, auch um den Bauch herum, jedoch über der Jacke. Vom Beschuldigten
sei sie zudem festgehalten worden. An der Brust hätten sie beide angefasst. E____
habe sie erst angefasst, als sie am Boden gewesen sei. Die Brust habe er nur
ganz kurz angefasst. Er habe sie allgemein am Oberkörper gepackt. Er habe auch
versucht, sie auf die Seite zu drücken. Beim Beschuldigten sei es ein Zupacken
gewesen, aber «nicht... wie soll ich das erklären. Nicht fein oder so... es ist
schwierig das zu erklären. Einfach angefasst aber nicht voll gewaltsam. Es ist
schwierig das zu erklären. Normal». Streicheln sei es aber nicht gewesen. Bei E____
sei es ein Packen gewesen (Akten S. 704 f.). Ob sie im Intimbereich angefasst
worden sei, wisse sie nicht. Es sei alles so schnell gegangen (Akten S. 707).
Auf die Frage, wie E____ ihre Brüste habe anfassen können, wenn sie einen BH getragen
habe, gab sie an, dass sie über den Kleidern berührt worden sei. Auf
entsprechendes Nachhaken meinte sie, sie wisse nur, dass der Beschuldigte von
hinten in die Jacke reingegangen sei, die Jacke danach vorne offen gewesen und
ihr BH total verdreht gewesen sei. Der Beschuldigte habe zudem versucht, den BH
zu öffnen. Ob der BH dadurch beschädigt worden sei oder ob dessen Verschluss
bereits vor dem Vorfall beschädigt gewesen sei, wisse sie nicht (Akten S. 706
f.). Zu den Fragen, wie intensiv sie sich zur Wehr gesetzt habe, führte sie
aus, sie habe sich, so gut es gegangen sei, gewehrt. Sie sei in dieser
Situation wie ausgeliefert gewesen. Sie habe sich mit den Beinen gewehrt und
habe versucht, E____ mit den Händen wegzudrücken und seine Hände von ihren
Haaren wegzubekommen. Ergreifen oder festhalten habe sie keinen der beiden
Männer können (Akten S. 703 f.). Körperliche Verletzungen habe sie keine
grossen davongetragen. Sie habe eine kleine Kruste auf der Brust und sie wisse,
dass sie «vorne» und am Finger kleine Verletzungen gehabt habe. Zudem habe sie
eine Art Muskelkater gehabt (Akten S. 703). Wie sie sich die Schürfwunde am
Finger zugezogen habe, wisse sie nicht (Akten S. 719).
6.1.5 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung betreffend E____ schilderte die Privatklägerin, an ihrem
Wohnort angekommen, sei alles sehr schnell gegangen. E____ habe mit dem Beschuldigten
die Tür zum Hauseingang aufgemacht. Der Beschuldigte sei an der Wand gestanden,
habe sie daraufhin gepackt und sie vergewaltigt. E____ sei auf der anderen
Seite gestanden und habe ihren Kopf runtergedrückt, seine Hosen runtergelassen
und sein Glied an ihren Mund gedrückt. Er habe sie dabei an den Haaren und am
Kopf runtergedrückt und sei mit dem Penis in ihren Mund eingedrungen (Akten SB.2021.9
S. 1203 f.). Auf die Frage, wieso sie den Mund aufgemacht habe, gab sie an, das
sei normal, wenn sie versuche, sich zu wehren. Es sei ein Reflex (Akten SB.2021.9
S. 1209). Gleichzeitig mit dem Runterdrücken durch E____ habe der Beschuldigte
ihr die Leggins heruntergerissen und sei vaginal in sie gedrungen. Ausserdem
habe er an ihrem BH gerissen, so dass die Klammern beschädigt worden seien, und
er habe ihre Brust berührt (Akten SB.2021.9 S. 1204 f.). Nachdem der Beschuldigte
aufgehört habe, habe E____ sie gepackt, zu Boden gedrückt, wobei sie beide auf
dem Boden gelandet seien, und habe versucht, sie zu vergewaltigen. Er habe
versucht, von der Seite in sie einzudringen, habe es jedoch nicht geschafft,
weil sie sich gewehrt habe. Sie habe auch mit den Füssen gegen seine Beine
getreten. Zeitgleich habe ihr der Beschuldigte stehend ins Gesicht ejakuliert.
Sie selbst sei auf der Seite gewesen (Akten SB.2021.9 S. 1205). Der Beschuldigte
habe sich im Hauseingang auf der rechten Seite seitlich von ihr befunden (Akten
SB.2021.9 S. 1208 f.). Auf die Nachfrage, wie sie E____ auf dem Bauch liegend
getreten habe, präzisierte sie, dass sie nicht nur auf dem Bauch gelegen sei.
Sie habe sich wehren wollen und habe E____ weggestossen und weggetreten, bis er
aufgestanden sei. Aufgrund ihrer Abwehrversuche habe sich E____ auch nicht fest
auf sie legen können (Akten SB.2021.9 S. 1209). Danach hätten E____ und der Beschuldigte
das Wohnhaus gestaffelt verlassen; zuerst der Beschuldigte, kurz darauf E____.
Danach habe sie die Polizei gerufen (Akten SB.2021.9 S. 1205).
6.1.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend
E____ führte die Privatklägerin aus, sie sei mit den beiden Männern zu ihrem
Wohnhaus gekommen und habe ihnen gesagt, dass sie dort wohne. Auf die Frage,
wer zuerst in den Hauseingang getreten sei, meinte sie, sie glaube, der Beschuldigte.
Sie sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Auf die Nachfrage, ob es ihr nicht
komisch vorgekommen sei, dass der Beschuldigte in den Hauseingang gehe,
erwiderte sie, dass in dem Moment alles so schnell gegangen sei. Die Übergriffe
hätten zuerst bei der ersten Tür stattgefunden und dann sei sie zur zweiten Tür
unter die Briefkästen gerissen worden, wo E____ versucht habe, sie zu
vergewaltigen (Akten SB.2021.9 S. 1576 f.).
6.1.7
6.1.7.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17.
November 2021 vor dem Jugendgericht gab die Privatklägerin auf entsprechende
Frage zu Protokoll, sie glaube, dass E____ die Türe zum Hauseingang geöffnet
habe. Dies habe er getan, obwohl abgemacht gewesen sei, dass die beiden Männer
sie nur bis vor die Türe begleiten würden. Auf Nachfrage gab sie an, dass E____
sie dann in den Hauseingang hineingerissen habe. Der Beschuldigte habe zu
diesem Zeitpunkt hinter ihr gestanden (Akten Jugendgericht S. 129). Mit Bezug
auf die gefundenen Spermaspuren an Haaren, Gesicht und Kleidung gab die
Privatklägerin an, dass sie sich diese nur dadurch erklären könne, dass sie am
Boden gelegen habe. Der Beschuldigte habe ihr absichtlich ins Gesicht
ejakuliert während E____ versucht habe, sie zu vergewaltigen. Auf die Frage,
wie sie wissen könne, dass der Beschuldigte gezielt auf sie ejakulierte, gab die
Privatklägerin an, dass sie sich frage, warum er sie sonst vergewaltigt habe
und sie sich klar daran erinnern könne, dass er es mit Absicht getan habe.
Ausserdem mache es für sie einen Unterschied, ob eine Ejakulation ins Gesicht
im freiwilligen Kontext geschehe oder nicht (Akten Jugendgericht S. 129 f.).
6.1.7.2 Auf die Frage, was die Privatklägerin zum
Thema Schreie von ihr selbst sagen könne, gab diese an, dass sie natürlich
immer wieder geschrien und sich gewehrt habe. Beim Hauseingang sei alles
schnell gegangen, E____ habe die nicht richtig schliessende Tür aufgemacht und
sie in den Hauseingang hineingedrückt. Wo er zu diesem Zeitpunkt gestanden
habe, könne sie nicht genau sagen. Auf die Frage, wie er sie [die
Privatklägerin] hineingezogen habe, gab sie an, dass er sie mehr so
hineingeschubst habe, einfach so hineingedrückt. Konfrontiert mit dem Vorhalt,
dass dieser vor ihr gestanden habe, führte die Privatklägerin aus, dass dies
stimme, und sie es nicht genau beantworten könne (Akten Jugendgericht S. 130 f.).
Die Privatklägerin gab an, dass man sich den Übergriff so vorstellen müsse:
«Die Tür fällt von alleine zu. Es ging so schnell. Der Beschuldigte stand
hinten dran an der Wand und E____ stand auf der anderen Seite und ich in der
Mitte. Und dann ja. Sie hielten mich. E____ riss mich auch an den Haaren
herunter». Weiter führte sie an, dass es sofort und ohne Vorwarnung geschehen
sei (Akten Jugendgericht S. 132). Auf Bitte, die Privatklägerin solle die
Situation, wie sie von E____ zu Boden gedrückt worden sei, nochmals
beschreiben, gab sie zu Protokoll, dass dieser sie kräftig auf den Boden
gedrückt und versucht habe, sie zu vergewaltigen. Der Beschuldigte habe in ihr
Gesicht ejakuliert und sei dann davongerannt. Die Ejakulation ins Gesicht sei
sehr beschämend gewesen. Sie habe sich dadurch wie ein Stück Dreck gefühlt. Es
sei für sie genauso schlimm wie die Vergewaltigung (Akten Jugendgericht S. 128).
Am besagten Morgen sei ihr niemand im Treppenhaus begegnet (Akten Jugendgericht
S. 124).
6.1.8 In der Berufungsverhandlung vor
Appellationsgericht betreffend den Beschuldigten gab die Privatklägerin zu
Protokoll, es treffe nicht zu, dass sie dem Beschuldigten und E____ entsprechend
deren Aussagen (vgl. dazu E. 6.2 und 6.3) die Klingel und den Briefkasten
gezeigt habe. Es sei auch nicht richtig, dass sie gesagt habe, die beiden
könnten zu einem späteren Zeitpunkt zu ihr kommen. Die beiden Männer hätten sie
bis vor den Hauseingang begleitet, wobei sie sich dort von ihnen hätte
vorbeischieden wollen. So viel sie sich noch erinnern könne, habe E____ sie
dann in den Hauseingang hineingezogen. Jedenfalls sei dann E____ in diesem
Hauseingang drin auf der einen Seite gestanden, der Beschuldigte hinten dran. E____
habe sie am Kopf gepackt und heruntergedrückt. Der Beschuldigte habe sie
festgehalten und von hinten vaginal vergewaltigt. E____ habe ihren Kopf an
seinen Penis gedrückt, damit sie ihn oral befriedige. Danach habe E____ versucht,
sie [die Privatklägerin] auf den Boden zu reissen und zu vergewaltigen. Sie
habe sich natürlich gewehrt und versucht, E____ wegzudrücken. Sie habe –
insbesondere als sie mit E____ am Boden lag – auch geschrien. Dann sei der
Beschuldigte gekommen und habe ihr ins Gesicht ejakuliert. Dann seien beide
gegangen, sie glaube, der Beschuldigte sie zuerst weggerannt. Ob sie dann
Nachbarn im Gang gesehen habe, wisse sie nicht mehr, während des Vorfalls seien
[...] in der Wohnung gewesen (Akten Appellationsgericht 193 ff.).
6.2 Aussagen
des Beschuldigten
6.2.1 In seinem Videostatement führte der
Beschuldigte zum Kerngeschehen aus, E____, die Privatklägerin und er seien in
das Haus hineingegangen, wo die Privatklägerin ihnen gezeigt habe, welches ihr
Briefkasten sei. Sie seien dann wieder raus gegangen, wo die Privatklägerin
ihnen gezeigt habe, welches ihre Türglocke sei. Danach sei man wieder
hineingegangen und die Privatklägerin habe die offene Haustüre geschlossen. Er
[der Beschuldigte] und E____ seien an der Wand angelehnt gewesen. Die
Privatklägerin sei dann in seine Richtung gekommen und habe begonnen, ihn zu
küssen. Danach habe sie sich mit dem Rücken zu ihm gedreht und begonnen, E____
zu küssen. Sie habe dessen Hose runter gezogen und begonnen, mit ihm Sex zu
haben. Dann habe sie auch seine Hose geöffnet und sie hätten einvernehmlichen Sex
zu Dritt gehabt. Gewalt habe es keine gegeben (Akten S. 742 f.).
6.2.2
6.2.2.1 Anlässlich seiner ersten Befragung vom 22.
Juli 2020 führte der Beschuldigte aus, am Wohnort der Privatklägerin
angekommen, seien sie zunächst in den Windfang gegangen. Er sei der letzte
gewesen, der eingetreten sei und er habe die Eingangstür offengelassen. Im
Eingang habe die Privatklägerin ihnen ihren Briefkasten gezeigt und danach
seien sie wieder raus vor die Liegenschaft getreten, wo die Privatklägerin
ihnen ihre Wohnungsklingel gezeigt habe. Daraufhin seien sie wieder in den
Windfang, wobei er die Tür hinter sich wiederum offengelassen habe. Die
Privatklägerin habe danach die Tür zugezogen, sei auf ihn zugegangen und habe
begonnen, ihn zu küssen sowie seine Hose herunterzuziehen. Er sei dabei mit dem
Rücken zur Tür auf der rechten Gangseite gestanden. Nachdem sie ihm die
Unterhose ausgezogen gehabt habe, habe sie ihm den Rücken zugekehrt und auch E____
die Hosen heruntergezogen. Sie habe angefangen, E____ oral zu befriedigen, habe
ihre eigene Hose und Unterwäsche heruntergezogen und ihr Gesäss an seinem
Genital gerieben. Daraufhin hätten sie begonnen, vaginal Geschlechtsverkehr
(von hinten) zu haben, währendem sie E____ oral befriedigt habe. Bevor er zum
Orgasmus gekommen sei, habe er seinen Penis herausgezogen und auf den Boden
ejakuliert. Dabei sei er rechts von der Privatklägerin gestanden. Es könne
sein, dass auch etwas auf die Privatklägerin gelangt sei, mehrheitlich sei der
Samenerguss jedoch auf den Boden. Auf entsprechende Rückfragen, ob er gesehen
habe, wohin sein Sperma geflogen sei, präzisierte er, er habe gesehen, wie es
auf den Boden gefallen sei. Möglicherweise sei auch etwas auf ihren Körper
gelangt, eventuell auch an ihren linken Arm. Als er gekommen sei, habe sie ihm
immer noch den Rücken zugekehrt, sei jedoch auf die Knie, da sie noch damit
beschäftigt gewesen sei, E____ oral zu befriedigen (Akten S. 764 ff.).
6.2.2.2 Auf eine spätere Nachfrage, was die letzte
Szene sei, welche er von der Privatklägerin und E____ in Erinnerung habe,
nachdem er das Haus verlassen habe, bestätigte er, dass sie auf den Knien
gewesen sei und den stehenden E____ oral befriedigt habe. Er [der Beschuldigte]
habe sich dann wieder angezogen und habe draussen vor dem Gebäude gewartet, bis
E____ und die Privatklägerin fertig gewesen seien. Nachdem E____ ungefähr zwei
Minuten nach ihm ebenfalls nach draussen gekommen sei, habe dieser ihm gesagt,
sie könnten nun gehen. Sie hätten sich zur Busstation begeben und seien von dort
aus nach [...] gefahren, wo E____ vorübergehend bei ihm und seinem Vater
gewohnt habe (Akten S. 764 ff.). Aus dem Haus habe er nichts gehört, während er
auf E____ gewartet habe (Akten S. 789). Auf die Fragen, ob er die Kleidung der
Privatklägerin angefasst habe, gab er an, er meine, ihr den Pullover oder das
Hemd nach oben gezogen zu haben. Die Unterhose und Hose habe er jedoch nicht berührt;
dass er diese heruntergerissen habe, sei gelogen. Auch den BH habe er nicht
berührt. Die Brüste der Privatklägerin habe er berührt, aber bereits bei der
Tramstation und nur beim Ausschnitt (Akten S. 770 f., 789, 794). Die
konkrete Frage, ob er der Privatklägerin Sperma ins Gesicht gespritzt habe,
verneinte er. Er gab erneut an, dass das Sperma lediglich auf den Boden und
vielleicht ein wenig auf ihren Arm gefallen sei. Auch die Frage, ob dabei
Sperma an ihr Gesicht hätte kommen können, verneinte er, relativierte nunmehr
indes, dass er auch nicht «100 %» geschaut habe, wo alles hingegangen sei. Es
sei aber korrekt, dass sie währenddessen damit beschäftigt gewesen sei, E____ oral
zu befriedigen (Akten S. 771, 790). Damit konfrontiert, dass E____ ausgesagt
habe, dass sich die Privatklägerin zu Boden habe fallen lassen und angefangen
habe, zu schreien, meinte er, dies habe er nicht gesehen. Er habe nur seine
Hose angezogen, sei nach draussen gegangen und habe gewartet. Schreien habe er
sie nicht gehört. Als E____ nach draussen gekommen sei, habe er ihm auch nur
erzählt, dass die Privatklägerin zu ihren Kindern nach oben gegangen sei (Akten
S. 791).
6.2.3 Anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2020
wurde der Beschuldigte erneut mit den Angaben von E____ betreffend Hilferufe
der Privatklägerin konfrontiert. Er bestätigte seine bisherigen Angaben, wonach
er weder Hilferufe noch sonstigen Lärm aus dem Hauseingang wahrgenommen habe,
als er auf E____ gewartet habe. Die entsprechenden Angaben von E____ seien
gelogen. Nachdem dieser zu ihm gekommen sei, seien sie auf die rechte Seite zur
Tramstation und hätten den Bus nach [...] genommen. Sie seien zunächst normal
gelaufen, aber da der Bus bereits «dort» gestanden sei, seien sie schneller
gegangen, um ihn noch zu erwischen. Auf die Nachfrage, wann sie den Bus genau
bemerkt hätten, gab er nunmehr an, als sie aus dem Haus der Privatklägerin
hinausgegangen seien, hätten sie zur linken Seite geschaut, um zu sehen, ob der
Bus komme. Bis zum zweiten oder dritten Haus seien sie ganz normal gegangen.
Danach seien sie schneller gegangen; gerannt seien sie nicht. Ob sie gemeinsam
gegangen seien, wisse er nicht mehr. Ebenso wenig, ob sie gemeinsam beim Bus
angekommen seien (Akten S. 850 ff., 860). Nachdem er mit der Videosequenz des Quartierladens
konfrontiert worden war, auf welcher er rennend in Richtung […] zu sehen ist
(vgl. dazu E. 3.5.2), gab er zu Protokoll, er denke, dass er dort zum Bus
gerannt sei. Er erinnere sich aber nicht mehr. Nachdem ihm das Video weiter
vorgespielt worden war und er gefragt wurde, weshalb E____ 16 Sekunden nach ihm
erscheine und ruhig durchs Bild gehe, wollte er sich nicht mehr erinnern. Er
wisse nur, dass er das Haus vor E____ verlassen habe (Akten S. 857 f.).
Schliesslich wurde er mit der forensischen Spurenlage (vgl. dazu E. 3.4) und
den Widersprüchen zu seinen Angaben konfrontiert. Die vorgefundenen
Spermaspuren im Gesicht, in den Haaren und auf der Jacke der Privatklägerin
konnte er sich nicht erklären. Er gab zu Protokoll, dass er auf den Boden ejakuliert
habe. Aber wo er getroffen habe, wisse er nicht. Hinsichtlich seiner
vorgefundenen Spuren am BH, den Leggins, der Unterhose und der Jacke meinte er
lediglich: «Aber ich habe sie nicht berührt» (Akten S. 859 f.).
6.2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung betreffend E____ führte der Beschuldigte erneut aus, dass die
Privatklägerin ihnen den Briefkasten und ihre Klingel gezeigt habe. Er denke,
sie habe dies gemacht, weil sie sich tags darauf nochmals hätten treffen
wollen, um zu trinken und etwas zu rauchen. An jenem Morgen sei es nicht
gegangen, weil die Privatklägerin ihnen gesagt habe, ihre Kinder seien bereits
am Schlafen. Hinsichtlich der sexuellen Handlungen im Windfang habe er der
Privatklägerin, soweit er sich erinnere, die Hose nicht ausgezogen. Ob er die
Hosen oder den BH berührt habe, wisse er nicht mehr. Am BH herumgerissen habe
er, soweit er sich erinnern könne, auch nicht. Auf den Samenerguss
angesprochen, meinte er, er sei neben ihr gestanden. Die Privatklägerin sei
zuerst ebenfalls gestanden, sei dann aber auf die Knie. Ob sie mit E____ beschäftigt
gewesen sei, wisse er nicht mehr «100 %». Er wisse auch nicht, wo sein Sperma
gelandet sei, er denke aber auf dem Boden. Auf den Vorhalt, dass seine
Spermaspuren im Gesicht der Privatklägerin vorgefunden wurden, schwieg der Beschuldigte.
Schliesslich gab er erneut zu Protokoll, dass er nach seinem Orgasmus
hinausgegangen sei, draussen auf E____ gewartet und nicht gehört habe, was im
Eingangsbereich geschehen sei (Akten SB.2021.9 S. 1199 ff.).
6.2.5 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 29. März
2021 führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe ihnen zunächst ihren
Briefkasten und die Klingel gezeigt. Danach seien sie wieder reingegangen,
wobei er als Letzter ins Haus eingetreten sei und die Tür offengelassen habe.
Die Privatklägerin habe die Tür dann geschlossen und neben der Tür angefangen,
ihn zu küssen (Akten S. 1117). Ferner blieb er bei seinem Standpunkt, dass er
keine Schreie gehört habe (Akten S. 1118 f.).
6.2.6 Vor Jugendgericht schilderte der Beschuldigte
den zur Diskussion stehenden Vorfall dergestalt, dass – als man an der
Wohnadresse der Privatklägerin angekommen sei – man gemeinsam in den Windfang
gegangen sei und die Privatklägerin ihnen die Briefkästen gezeigt habe.
Anschliessend seien sie wieder nach draussen gegangen, sodass die
Privatklägerin ihnen die Türklingel habe zeigen können. Grund dafür sei
gewesen, dass man sich am nächsten Tag habe treffen wollen. Danach sei man
zusammen wieder in den Windfang gegangen, um sich zu verabschieden. Gemäss den
Übersetzungen von E____ habe die Privatklägerin sie gebeten, hineinzukommen. Im
Windfang habe Letztere dann angefangen, ihn zu küssen und sexuelle Initiative
zu zeigen. Er sei dabei erregt gewesen und E____ sei weiterhin im Raum gewesen,
habe jedoch nichts dazu gesagt. Die Privatklägerin habe ihn [den Beschuldigten]
bereits während dem Küssen die Hose heruntergezogen, sich dann mit dem Rücken
zu ihm gedreht, woraufhin sie mit dem Sexualakt begonnen hätten. E____ sei
ihnen vis-à-vis gestanden. Der Beschuldigte gab an, nicht mehr zu wissen, ob er
der Privatklägerin die Hose heruntergezogen habe oder nicht, es sei immerhin
schon lange her. Entgegen den Aussagen der Privatklägerin, sei er während des
Geschlechtsverkehrs zum Orgasmus gekommen, habe jedoch ausserhalb der
Privatklägerin ejakuliert. Auf Vorhalt, dass sein Sperma im Gesicht der
Privatklägerin gelandet sei, gab der Beschuldigte an, dass er sich sicher sei,
dass es auf den Boden gegangen sei, weil sie mit dem Rücken zu ihm gestanden
habe. Er sei danach gegangen und E____ sei geblieben, weil er mit der
Privatklägerin noch Oralsex gehabt habe. Ob sie dabei am Boden gelegen habe,
wisse er nicht, er habe sie nie am Boden liegen sehen. Auf den Vorhalt des
Jugendanwalts, dass es komisch sei, dass die Privatklägerin Sperma im Gesicht
und in den Haaren gehabt habe, wenn dieses doch auf den Boden gefallen sei und die
Privatklägerin nicht auf dem Boden gelegen habe, gab der Beschuldigte an: «Ab
dem Moment in dem man jemandem etwas Böses will, ist es möglich. Falsche
Anschuldigungen zu erheben» (Akten Jugendgericht S. 144 ff., 151). Angesprochen
auf die Aussagen der Privatklägerin und von E____, dass Erstere geschrien habe,
gab der Beschuldigte an, nichts gehört zu haben. Ausserdem hätte es auch jemand
anderes hören müssen (Akten Jugendgericht S. 152).
6.2.7 Vor Appellationsgericht gab der Beschuldigte
zu Protokoll, nachdem man beim Wohnhaus der Privatklägerin angekommen sei, sei
man – nachdem die Privatklägerin ihnen zwecks eines späteren Besuchs die
Klingel und den Briefkasten gezeigt und sie hineingerufen hatte – unten in den
Hauseingang hineingegangen. Dann habe die Privatklägerin ihn [den
Beschuldigten] zu küssen begonnen und ihn zu sich gerufen. Sie habe ihm geholfen,
die Kleider auszuziehen. Auf Rückfrage, wessen Kleider sie auszuziehen geholfen
habe, meinte er, er wisse es nicht mehr, aber es könnte sein, dass er ihr
geholfen habe, ihre Kleider auszuziehen. Ohnehin könne er sich zufolge
Zeitablaufs nicht mehr an Details erinnern. Auf den Vorhalt des Vorsitzenden,
man habe Spermaspuren des Beschuldigten im Gesicht der Privatklägerin gefunden,
meinte er Beschuldigte, er wisse, dass er «draussen gekommen sei» und auf den
Boden ejakuliert habe. Er wisse, dass sie einvernehmlichen Sex gehabt hätten
und auch E____ in die Privatklägerin eingedrungen sei. Geschrien habe die
Privatklägerin nicht (Akten Appellationsgericht S. 190 f.).
6.3 Aussagen
von E____
6.3.1
6.3.1.1 E____ führte anlässlich seiner ersten
Befragung vom 13. Februar 2020 zunächst in freier Rede aus, als sie bei
der Privatklägerin zuhause angekommen seien, habe sie den beiden Männern zuerst
ihren Briefkasten und dann ihre Klingel gezeigt. Sie seien in der Folge gemeinsam
in das Haus gegangen, aber als sie gerade die Tür habe öffnen wollen, habe sie
gesagt, sie könnten nicht nach oben gehen, weil dort ihre Kinder und ihre
Mutter seien. Sie habe ihnen dann ihre Telefonnummer gegeben und er habe ihr
mitgeteilt, dass sie gehen würden. Daraufhin habe die Privatklägerin
widersprochen und angefangen, die Hosen des Beschuldigten auszuziehen und Sex
mit diesem zu haben. Er selbst sei dabei an die Wand angelehnt gewesen. Die
Privatklägerin habe ihm ebenfalls die Hose geöffnet und ihn oral befriedigt.
Plötzlich habe sie sich auf den Boden gelegt und begonnen, um Hilfe zu
schreien. Er habe versucht, sie zu beruhigen und habe ihr gesagt, sie habe dies
doch so gewollt. Sie habe jedoch immer lauter geschrien, weshalb er dann gegangen
sei, um keine Probleme zu bekommen (Akten S. 483).
6.3.1.2 Auf entsprechende Aufforderung konkretisierte E____,
dass die Privatklägerin ihm, bei ihrem Hauseingang angekommen, ihr Namensschild
und den Briefkasten gezeigt habe. Dann seien sie wieder nach draussen gegangen,
wo sie ihm ihre Klingel gezeigt habe. Als die Privatklägerin in der Folge die
Tür habe öffnen wollen, habe sie plötzlich «nein» gesagt, weil ihre Kinder und
ihre Mutter oben seien. Vielleicht habe sie auch gesagt, ihre Schwester sei oben.
Er habe ihr dann gesagt, dass er nach Hause gehen würde. Sie habe sich an der
Wand an den Beschuldigten gelehnt und sich an diesem gerieben. Dann habe sie
seine sowie ihre eigene Hose runtergezogen. E____ sei zunächst unbeteiligt an
der Wand gelehnt, bis sie ihm auch seine Hose geöffnet habe. Die Privatklägerin
habe sich vorgebeugt und mit dem Beschuldigten Sex gehabt. Gleichzeitig habe
sie ihm «einen geblasen». Die Privatklägerin habe sich vorgebeugt und der
Beschuldigte sei hinter ihr gestanden. Das Licht sei ausgeschaltet gewesen
(Akten S. 491 f.). Auf den Vorhalt, dass er, bei der Liegenschaft der
Privatklägerin angekommen, die Absicht gehabt habe, sexuelle Handlungen mit ihr
zu vollziehen, die Privatklägerin dies jedoch nicht gewollt habe, erwiderte er,
dass dies nicht stimme. Sie habe sie beide zunächst raufnehmen wollen. Weder er
noch der Beschuldigte hätten vorgehabt, etwas mit ihr zu machen. Die
Privatklägerin sei aber immer auf den Beschuldigten fixiert gewesen und habe an
dessen Geschlechtsteil herumgefummelt. Auf die Frage, weshalb sie dann die
sexuellen Handlungen zugelassen hätten, wenn sie beide nicht gewollt hätten,
meinte er, die Privatklägerin habe den Beschuldigten gepackt und diesen nicht
mehr gehen lassen. Dann habe sie angefangen ihre Hand an ihm zu reiben und
«naja ein Mann ist nicht aus Stahl gemacht». Sie habe dann die Hose des Beschuldigten
und ihre eigenen runtergezogen. Auch seine Hose habe sie geöffnet und bis zu
den Knien runtergezogen (Akten S. 493 f.).
6.3.1.3 Auch den Vorhalt, dass er die Hauseingangstür
geöffnet habe, vor der Privatklägerin eingetreten sei und der Beschuldigte sie
in der Folge von hinten packte, bestritt E____. Die Privatklägerin habe ihn
gebeten, die Tür zu öffnen, was er getan habe. Sie und der Beschuldigte seien
dann reingegangen. Drinnen habe sie ihnen ihren Briefkasten und ihr
Namensschild gezeigt und danach draussen ihre Türklingel. Es stimme auch nicht,
dass er die Privatklägerin auf den Boden gedrückt und versucht habe, vaginal in
sie einzudringen. Vielmehr habe sie sich zu Boden fallen lassen und angefangen,
um Hilfe zu schreien. Daraufhin hätten er und der Beschuldigte ihre Hosen
wieder raufgezogen. Auf die Rückfrage, wie es sein könne, dass sie sich auf den
Boden fallen lasse, wenn sie mit dem Beschuldigten Sex gehabt habe und ihn oral
am befriedigen gewesen sei, meinte er, in dem Moment habe sie ihm dann keinen
mehr «geblasen». Und der Beschuldigte habe sie nicht festgehalten, er habe nur
seine Hände auf ihren Rücken gelegt gehabt (Akten S. 495). Auf Vorhalt ergänzte
er, dass die Privatklägerin, als sie angefangen habe zu schreien, die
Eingangstür geöffnet und auch dort geschrien habe. Sie sei dann hineingegangen
und er sei weggegangen (Akten S. 496). Zum Samenerguss sei er nicht gekommen.
Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ebenfalls keinen Samenerguss gehabt
habe. Ob Letzterer ein Kondom benutzt habe, wisse er nicht. Sexuelle Handlungen
an sich selbst hätten sie beide nicht vorgenommen (Akten S. 495 f.). Mit dem
Vorhalt konfrontiert, dass der Beschuldigte der Privatklägerin ins Gesicht
ejakuliert habe, meinte er, dass dies gelogen sei. Nachdem ihm mitgeteilt
worden war, dass Spermaspuren im Gesicht der Privatklägerin sichergestellt
werden konnten, meinte er, als die Privatklägerin sich auf den Boden gelegt
habe, sei ihr Gesicht in der Nähe des Geschlechtsteils des Beschuldigten
gewesen. Er wisse nicht, ob dieser onaniert habe oder nicht. Der Beschuldigte habe
ihm jedenfalls gesagt, dass er keinen Samenerguss gehabt habe (Akten S. 496).
6.3.2 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung betreffend seine Person führte E____ aus, er und der Beschuldigte
hätten die Privatklägerin bis zu ihrem Haus begleitet, wo sie die Tür
aufgeschlossen habe und ihnen den Namen auf ihrem Briefkasten und ihre Klingel
gezeigt habe. Sie habe dann gesagt, dass man nicht in ihre Wohnung gehen könne,
weil sich dort ihr Sohn und ihre Mutter aufhielten. Sie habe sich daraufhin an
der Hose des Beschuldigten zu schaffen gemacht, sich in der Folge an ihn [E____]
gewandt, dessen Hose geöffnet und angefangen, ihn oral zu befriedigen. Kurz
darauf habe sie sich plötzlich auf den Boden fallen lassen und angefangen zu
schreien. Der Beschuldigte habe Panik bekommen und sei Richtung Tür gegangen.
Weil sie noch lauter geschrien habe, sei er dann ganz aus dem Haus gegangen. E____
habe ihr seine Hand auf die Schulter gelegt und gefragt, was los sei, und ihr
gesagt, sie habe dies doch so gewollt, sie hätten doch gar nichts gemacht. Sie
habe ihren Schlüssel genommen, die Tür aufgemacht und sei hineingegangen. Er
sei dann rausgegangen und habe seinen Kollegen gesucht. Dieser habe an einer
Ecke auf ihn gewartet und ihn gefragt, was gerade geschehen sei. Er habe ihm
erwidert, dass er sich nicht zu sorgen brauche, die Privatklägerin hätte dies
so gewollt und sie hätten nichts Falsches getan. Daraufhin habe er zurückgeschaut
und den Bus kommen sehen. Sie seien dann zum Voltaplatz und in den Bus nach [...]
eingestiegen (Akten SB.2021.9 S. 1194 f., 1198). Auf die Nachfrage, ob der
Beschuldigte noch mit der Privatklägerin von hinten beschäftigt gewesen sei,
als sie sich auf den Boden habe fallen lassen, meinte E____, er sei an die Wand
angelehnt gewesen und könne nicht sagen, ob es noch im Gang gewesen sei. Die
Folgefrage, ob die Privatklägerin eine Sekunde vor dem sich zu Boden fallen
lassen noch seinen Penis im Mund gehabt habe, bejahte er. Ob der Beschuldigte
zum Samenerguss gekommen sei, könne er nicht sagen. Er selbst sei nicht zum
Samenerguss gekommen (Akten SB.2021.9 S. 1196).
6.3.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung seine
Person betreffend gab E____ erneut zu Protokoll, dass die Privatklägerin Sex
mit dem Beschuldigten gehabt habe. Dann habe sie ihm die Hose geöffnet und
angefangen, ihn oral zu befriedigen. Plötzlich habe sie angefangen zu schreien.
Er habe ihr die Hand auf die Schulter gelegt und dann sei sie durch die innere
Eingangstür hineingegangen. Ob sie hinaufgegangen sei oder nicht, wisse er
nicht. Sie sei einfach reingegangen (Akten SB.2021.9 S. 1553 f.). Auf die
Frage, weshalb die Privatklägerin ihm ihre Telefonnummer gegeben habe,
erwiderte er, sie hätten sich am nächsten Tag bei ihr zu Hause treffen wollen,
um Wodka und Whiskey zu trinken. Er sei am nächsten Tag aber nicht mehr
vorbeigegangen, weil er, der Beschuldigte und dessen Tante am nächsten Tag
wieder in die gleiche Disco gegangen seien. Auf erneute Rückfrage liess er sodann
verlauten, er möge keine Probleme und eine Person, welche zunächst
einvernehmlichen Sex habe und dann anfange zu schreien, sage ihm nicht zu
(Akten SB.2021.9 S. 1555 f.).
6.3.4 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
24. August 2021 vor dem Jugendgericht gab E____, angesprochen auf die von den Aussagen
der Privatklägerin divergierenden Schilderungen bezüglich des Schlusses der
sexuellen Handlungen sowie den Schreien von dieser an, dass die Privatklägerin
sich wie ein Kind auf den Boden geworfen und geschrien habe. Sie habe dabei nur
Töne und keine Worte von sich gegeben. Konfrontiert mit den Aussagen des
Beschuldigten, dass dieser nicht dabei gewesen sei, als die Privatklägerin
geschrien habe, gab E____ an, dass man diesbezüglich den Beschuldigten fragen
müsse. Er bleibe bei seinen bisherigen Aussagen und wolle nicht lügen (Akten Jungendgericht
S. 179 ff.). E____ gab an, dass der Beschuldigte die Liegenschaft nach der
sexuellen Handlung verlassen und draussen auf ihn gewartet habe. Er [der
Beschuldigte] habe ihm gesagt, dass er aus dem Windfang weggegangen sei, weil
er Angst gehabt habe. Grund dafür sei gewesen, dass die Privatklägerin zu
schreien begonnen habe. Er habe dem Beschuldigten daraufhin mitgeteilt, dass er
keine Angst haben müsse, immerhin habe die Privatklägerin dies auch gewollt,
weshalb sie nichts falsch gemacht hätten (Akten Jugendgericht S. 180).
6.4 Aussagen
H____
6.4.1 H____, der Sohn der Privatklägerin, gab gemäss
Polizeirapport vom 1. Februar 2020 zu Protokoll, dass er in der besagten
Nacht mit seiner Schwester zu Hause gewesen sei. Um ca. 07:20 Uhr habe er ein Geschrei
im Treppenhaus gehört, woraufhin er seiner Mutter eine WhatsApp-Nachricht
geschrieben habe, um nachzufragen was los sei. In der Folge habe er beim
Herausschauen durch das Fenster gesehen wie zwei Männer in Richtung Voltaplatz
gegangen seien (Akten S. 290).
6.4.2
6.4.2.1 Zum Morgen vom 1. Februar 2020 befragt, gab H____
anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Februar 2020 an, dass seine Mutter ihm am
besagten Morgen um ca. 06:30 Uhr eine WhatsApp-Nachricht geschrieben habe, um
ihm mitzuteilen, dass sie bald nach Hause komme und, um zu fragen, ob sie zu
Hause noch Geld für ein Taxi hätten, was er jedoch verneint habe. Den Chat habe
er aber zwischenzeitlich gelöscht, das mache er immer wieder. Nach der
Nachricht seiner Mutter habe er immer wieder aus dem Fenster gesehen, um
nachzuschauen, ob ein Taxi komme, bis die Privatklägerin, in der Mitte von zwei
Männern gehend, zur Liegenschaft gekommen sei, was ihm grundsätzlich nicht
komisch vorgekommen sei, da er angenommen habe, dass es Kollegen von ihr seien.
Er habe ausserdem beobachten können, wie einer der beiden Männer die Haustüre
aufgemacht habe. Erklärend gab er an, dass es vor der Eingangstür zwei Stufen
habe. Seine Mutter sei auf der ersten Stufe gestanden und der eine Mann sei vor
ihr gestanden und habe die Tür geöffnet. Dann seien alle drei hineingegangen
und aus seinem Blickwinkel verschwunden. Erst nachdem seine Mutter auch nach
zehn bis 15 Minuten noch immer im Treppenhaus gewesen sei, habe er es seltsam
gefunden. H____ gab auf Nachfrage an, dass er während dieser Zeit nichts
Weiteres bemerkt habe und auch keine Schreie seiner Mutter wahrgenommen habe.
Er habe zwischenzeitlich nochmals aus dem Fenster gesehen, dabei jedoch
niemanden gesehen, auch nicht wie die beiden Männer wieder weggegangen seien
(Akten S. 525 ff., 532).
6.4.2.2 Durch den Türspion habe er [H____] gesehen,
wie das Licht im Treppenhaus immer wieder ab und an gegangen sei, weshalb er
sich dann nach unten begeben habe, um nachzusehen, was los sei. Im Windfang
habe er seine Mutter weinend auf dem Boden angetroffen und sie habe ihm gesagt,
dass die Polizei gleich kommen würde und dass die beiden Männer sie
vergewaltigt hätten (Akten S. 525 ff.). Konfrontiert mit seinen sich
widersprechenden Aussagen im Polizeirapport vom 1. Februar 2020 betreffend
die Schreie seiner Mutter und der aus diesem Grund von ihm versandten WhatsApp-Nachricht
(Akten S. 290) gab H____ an, keine Schreie gehört zu haben. Seine Mutter habe
ihm, nachdem sie sich bereits mit den beiden Männern in der Liegenschaft der
Wohnung befunden habe, eine Sprachnachricht gesendet. Dabei habe es sich um die
Reaktion der Mutter auf seine eigene Nachricht mit der Nachfrage an seine
Mutter, was sie im Treppenhaus machen würde, gehandelt. In der Sprachnachricht
habe seine Mutter geweint, weshalb er in der Folge nach unten gegangen sei.
6.4.2.3 H____ überliess der Jugendstaatsanwaltschaft sein
Mobiltelefon, damit die Chatverläufe angesehen werden konnten. Dabei stellte
die Jugendanwaltschaft fest, dass der Chatverlauf von H____ mit seiner Mutter und
einem M____ leer, während alle anderen Chats vorhanden waren. Auf Nachfrage,
warum dies so sei, gab H____ an, dass er Chats von Leuten, mit welchen er viel
schreibe, immer wieder lösche. Diese Chats habe er am Morgen (19. Februar 2020)
gelöscht. Er habe dies einfach so gemacht und täte dies ab und zu. Ausserdem
habe er gestern iCIoud-Speicher kaufen müssen, da alles voll gewesen sei (Akten
S. 526 f.). Die Grobdurchsicht des Mobiltelefons von H____ hat ergeben, dass
der Chatverlauf mit seiner Mutter am Tag der Einvernahme (19. Februar 2020)
nicht gelöscht, sondern lediglich geleert worden war (Akten S. 536). Auf
Nachfrage der Staatsanwaltschaft bei der Privatklägerin am 21. Februar 2020
teilte diese mit, dass die Daten bezüglich des Chatverlaufs sowie der
Audionachrichten zwischen ihr und ihrem Sohn nicht erhältlich gemacht werden
konnten, da alles gelöscht sei (Akten S. 546).
6.4.3
6.4.3.1 Im Berufungsverfahren vor Appellationsgericht gab
H____ auf entsprechende Frage zu Protokoll, er habe vom Fenster aus gesehen,
dass seine Mutter nicht alleine in den Hauseingang hineingegangen sei. Sie sei
in der Mitte gewesen, neben ihr zwei ihm unbekannte Typen. Er habe durch den
Türspion geschaut und gewartet, bis seine Mutter in die Wohnung komme. Dabei
habe er beobachten können, wie das Licht im Treppenhaus aus- und wieder
angegangen sei, offensichtlich habe es jemand jeweils wieder angedrückt.
Irgendwann sei er dann runter gegangen, weil er es komisch gefunden habe. Er
glaube, dass seine Mutter, die am Boden gesessen sei, da schon mit der Polizei
am Telefon gewesen sei. Zudem habe er da seine Nachbarin G____, die ihm aus
Richtung Haustüre entgegengekommen sei, gesehen. Schreie habe er keine gehört,
da die Wohnungstüre bereits saniert und daher recht gut isoliert gewesen sei.
Auf den WhatsApp-Kontakt mit seiner Mutter in der zur Diskussion stehenden
Nacht angesprochen, meinte er, er glaube, dass er sie gefragt habe, wann sie
nach Hause komme und ob alles in Ordnung sei. Sie habe ihm – so denke er – auch
geschrieben, dass sie auf dem Nachhauseweg sei. Deshalb habe er ja auch aus dem
Fenster geschaut. Allenfalls habe er ihr nochmals geschrieben, nachdem er
gesehen habe, dass sie mit zwei Typen in den Hauseingang gegangen sei. Es sei
ja nicht üblich, dass man zehn bis 15 Minuten unten warte. Er glaube nicht,
dass seine Mutter ihm mitgeteilt habe, dass sie jemanden nach Hause bringe, es
könne aber auch so gewesen sein, er wolle nichts Falsches sagen. Generell sei
es nicht so, dass seine Mutter nach dem Ausgang regelmässig Bekannte mit nach
Hause genommen habe. Konfrontiert mit der Aussage von G____, wonach er ihr [G____]
gesagt habe, die Privatklägerin bringe jemanden nach Hause, meinte H____, dass
er sich daran nicht erinnern könne (Akten Appellationsgericht 198 f.).
6.4.3.2 Auf die Frage, weshalb er nach dem Vorfall den
kompletten WhatsApp-Verkehr mit seiner Mutter gelöscht habe, bemerkte er, dass
dies nichts mit seiner Mutter zu tun habe. Es sei wegen des Speicherplatzes
gewesen. Er lösche generell immer wieder Chats. In der Zeit habe er viel mit seiner
Mutter geschrieben und er habe den Chat auch nicht mehr gebraucht. Er habe auch
den Chat mit seinem besten Kollegen M____ gelöscht. Mit seiner Mutter und M____
habe er am meisten geschrieben deshalb sei es naheliegend, dass er diese beiden
Chats lösche, wenn er Speicherplatz brauche. Dem Vorhalt, dass man auch
vermuten könnte, dass in dem Chat etwas drin gewesen sei, was die Darstellung
seiner Mutter nicht stütze, widersprach er: «Mit dem hatte es nichts zu tun»
(Akten Appellationsgericht S. 199 f.).
6.5 Aussagen
G____
6.5.1
6.5.1.1 In einer Aktennotiz vom 28. August 2020 hielt
die Verteidigung von E____ fest, dass eine G____ sie telefonisch kontaktiert
habe. Dabei handle es sich um die Nachbarin der Privatklägerin, welche zusammen
mit ihrem Freund in der gleichen Liegenschaft an der [...]strasse [...] im
zweiten Stock wohne. Sie habe ihr mitgeteilt, dass sie das Verfahren vor
Strafgericht in den Medien verfolgt habe und nun ‒ nach der Verurteilung
von E____ ‒ schlaflose Nächte habe, weil sie denke, Hinweise geben zu
können, dass die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei. G____ habe ihr [der
Verteidigung] alsdann folgenden Sachverhalt geschildert: Ihr Freund habe am
besagten Tag um 07:00 Uhr das Haus verlassen, als sie ein Geschrei gehört habe.
Davor sei alles ruhig gewesen, obwohl das Haus sehr ringhörig sei und man
solche Dinge grundsätzlich hören würde. Da ihr Freund Probleme mit dem Herzen
habe und sie bei dem Geschrei gedacht habe, es könnte ihm etwas zugestossen
sein, sei sie nach unten in den Windfang des Hauses gegangen, wo sie die
Privatklägerin weinend angetroffen habe. Die Polizei sei schon anwesend
gewesen, als unmittelbar danach auch die Kinder der Privatklägerin dazu
gestossen seien. H____ habe ihr mitgeteilt, dass seine Mutter ihm geschrieben habe,
sie würde noch Besuch nach Hause bringen. G____ habe dabei betont, dass sie
sich ganz sicher sei, dass H____ dies zu ihr gesagt habe. Sie könne sich
insbesondere deshalb so genau daran erinnern, weil im Bericht der Zeitung 20
Minuten (Artikel vom 25./26. August 2020) gestanden habe, dass anscheinend
Chatverläufe zwischen dem Sohn und der Privatklägerin gelöscht worden seien.
Die Polizei vor Ort habe sie darauf angesprochen, ob oben in der Liegenschaft
ein Etablissement sei. Die Polizisten hätten sie darum gebeten, mit den Kindern
in die Wohnung zu gehen, was sie getan habe (Akten S. 283).
6.5.1.2 G____ habe weiter ausgeführt, dass sie die
Privatklägerin nur ganz kurz habe schreien hören, vermutlich ins Telefon. Dies
denke sie, weil ihr Freund ihr nachträglich mitteilte, dass ‒ als er die
Liegenschaft verlassen habe – die Privatklägerin unten gestanden sei und ins
Telefon geschrien habe. Beide hätten sich dabei nichts gedacht, weil die
Privatklägerin oft sehr laut sei. Sie selbst sei überzeugt, dass Letztere nicht
die Wahrheit sage, sie lüge sobald sie den Mund aufmache (Akten S. 283
f.).
6.5.2
6.5.2.1 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. Juni 2021
gab G____ zum besagten Sachverhalt an, dass ihr Partner am 1. Februar 2020 zum
Fasnachtswagenbau gemusst und daher kurz nach 07:00 Uhr die Wohnung verlassen
habe, um sich im Eingang die Schuhe anzuziehen. Er schaue vorab immer zuerst
die Tramverbindungen nach. An diesem Tag wäre das Tram um 07:13 Uhr gefahren.
Im Haus sei es ruhig gewesen. Kurz nachdem sie sich verabschiedet hätten ‒
sie sei noch an der Tür gestanden ‒ habe sie ein Geschrei gehört und
befürchtet, dass ihrem Partner, F____, möglicherweise etwas zugestossen sei,
immerhin habe er es mit dem Herzen. Nachträglich habe ihr Partner ihr erzählt,
dass die Privatklägerin ins Telefon geschrien habe. Auf Nachfrage, um was für
ein Geschrei es sich gehandelt habe, gab G____ an, dass die Privatklägerin
immer so schreie, wenn sie hysterisch sei. Dies komme immer wieder vor. Als sie
dann nach unten gegangen sei, sei gerade die Polizei gekommen und im selben
Moment auch die Kinder der Privatklägerin. H____ habe ihr gesagt, dass ihm
seine Mutter mitgeteilt habe, dass sie noch Besuch nach Hause bringen würde und
ausserdem sei seine Mutter schon einmal vergewaltigt worden. Die Polizei habe G____
dann gefragt, ob sich im oberen Stock ein Etablissement befinden würde, was
diese vereinte. Sie habe die Privatklägerin am Boden sitzend angetroffen. Zu
ihrem Zustand könne sie nur sagen, dass sie den Eindruck gewonnen habe, dass
die Privatklägerin Alkohol getrunken hatte. Da die Polizei sie [G____] darum
gebeten habe, sich um die Kinder zu kümmern, habe sie sich nicht mit der
Privatklägerin unterhalten (Akten S. 1076 ff.).
6.5.2.2 Auf die Frage, welche Beweggründe G____ gehabt
habe, am 28. August 2020 die Verteidigerin von E____ telefonisch zu
kontaktieren, gab diese an, dass es einerseits das «Protokoll» gewesen sei,
welches sie gelesen habe. Andererseits aber auch H____, der ihr mitteilte, dass
seine Mutter ihn am besagten Morgen darüber informiert habe, dass sie noch
Besuch nach Hause bringen würde sowie die Tatsache, dass die Privatklägerin
sich auf den Boden geworfen haben soll. All dies habe sie unglaubwürdig
gefunden und es habe sie beschäftigt, deshalb habe sie sich mit der
Verteidigung in Verbindung gesetzt. Das Verhältnis zur Privatklägerin sei
anfangs gut gewesen. Sie sei dann zunehmend immer später nachts nach Hause
gekommen und habe Krach gemacht. Die Polizei und der Krankenwagen hätten immer
wieder kommen müssen (Akten S. 1084). Angesprochen auf die Hellhörigkeit der
Liegenschaft, gab G____ an, dass man hören würde, wenn jemand schreie. Bei
ihrer Wohnung gebe es noch eine alte Eingangstür. Die Wohnung der
Privatklägerin verfüge jedoch bereits über eine neue Türe. Wenn Leute an den
Briefkästen im Windfang seien oder Kunden des Coiffeurs kämen, welcher in
diesem Windfang den Eingang habe, dann würde sie diese wahrscheinlich nur
hören, wenn sie sich darauf konzentrieren würde (Akten S. 1080 ff.).
6.5.2.3 G____ führte weiter aus, dass die
Privatklägerin am 24. Februar 2021 bei ihr geklingelt und sie angeschrien habe,
dass sie den Prozess gewonnen habe. Am 12. April 2021 habe dann die Mutter der
Privatklägerin bei ihr an der Tür geklingelt und dagegen geschlagen. Als sie
ihr die Tür dann geöffnet habe, sei sie als «Drecksstück» bezeichnet worden,
weil sie eine Zeugenaussage gemacht habe. Am 18. Mai 2021 habe sie die
Privatklägerin im Treppenhaus getroffen. G____ führte aus, dass die
Privatklägerin sie angeschrien und ihr gedroht habe, sie und ihren Partner
wegen Verleumdung zu verklagen (Akten S. 1085).
6.5.3
6.5.3.1 Im Rahmen der Verhandlung vor dem
Appellationsgericht vom 29. Juli 2021 im Verfahren gegen E____ gab G____ an,
sich an die Verteidigerin von Letzterem gewendet zu haben, weil sie gelesen
habe, dass dieser zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden sei und die
Privatklägerin angegeben haben soll, dass sie die beiden Beschuldigten in
keinem Fall zu sich nach Hause habe nehmen wollen, was aber nicht stimme. G____
führte diesbezüglich aus, dass der Sohn der Privatklägerin ihr unmittelbar nach
der angeblichen Vergewaltigung im Windfang erzählt habe, dass seine Mutter ihm
gesagt habe, sie bringe noch Besuch nach Hause (Akten SB.2021.9 S. 1561).
6.5.3.2 Zum zur Diskussion stehenden Vorfall führte G____
aus, dass sie die Privatklägerin im Windfang auf dem Boden sitzend angetroffen
habe, als die Polizei bereits da gewesen sei. Davor habe sie mit ihrem Partner
gefrühstückt, welcher dann um 07:00 Uhr vor die Wohnungstür gegangen sei, um
sich seine Schuhe anzuziehen und anschliessend um 07:13 Uhr das Tram zu nehmen.
Bald nachdem ihr Partner gegangen sei, habe sie ein Geschrei gehört und sei
dann nach unten gegangen. Da ihr Freund es mit dem Herz habe, sei sie besorgt gewesen,
dass ihm etwas zugestossen sein könnte. Als sie den Windfang betreten habe, sei
die Polizei bereits dort gewesen und die Kinder der Privatklägerin seien
hinzugestossen. Auf Nachfrage gab G____ weiter an, dass das Haus ringhörig sei
und ihre Wohnung eine alte Türe habe. Als sie mit ihrem Partner gefrühstückt
habe, habe man gar nichts gehört, erst als er gegangen sei. Das Geschrei sei
hysterisch gewesen, so wie immer. Die Privatklägerin sei eine sehr laute Person
und man höre sie immer wieder schreien und streiten (Akten SB.2021.9 S. 1561
ff.).
6.5.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17.
November 2021 vor Jugendgericht gab G____ an, ihr Partner habe am besagten
Morgen um kurz nach 07:00 Uhr das Haus verlassen, als sie ein Geschrei gehört
habe. Da ihr Partner Probleme mit dem Herz habe, habe sie sich erschrocken und
sei nach unten gegangen, als gleichzeitig auch die Kinder der Privatklägerin
hinzugekommen seien. H____ habe ihr dann aufgeregt erzählt, dass seine Mutter
ihm mitgeteilt habe, dass sie noch Besuch nach Hause bringen würde. Auf welchem
Weg sie ihm das mitgeteilt habe, wisse sie nicht. Auf das Geschrei
angesprochen, führte G____ aus, dass es ‒ wie immer bei der
Privatklägerin ‒ ein hysterisches Geschrei gewesen sei. Davor sei es in
dem ringhörigen Haus ruhig gewesen. Auf Nachfrage zu der Ringhörigkeit des
Hauses gab G____ an, dass ihre Wohnung über alte Türen verfüge und sie jeweils
höre, wenn in einer der unteren Wohnungen oder auch bei der Privatklägerin
Besuch komme. Ausserdem würde man ein Schreien im Windfang bei geschlossener
Tür in ihrer Wohnung hören (Akten Jugendgericht S. 140 f.).
6.5.5 Vor Appellationsgericht im Verfahren
SB.2022.23 gab G____ zu Protokoll, sie habe in der Wohnung keine Schreie
gehört. Sie wisse nicht einmal mehr richtig, weshalb sie runter gegangen sei.
Die Polizei sei einfach gerade gekommen und die Privatklägerin sei am Boden
gesessen. Der Sohn und die Tochter der Privatklägerin seien nach ihr ebenfalls
runter gekommen. H____ habe zu ihr [G____] gesagt, dass seine Mutter gesagt
habe, sie bringe noch Besuch nach Hause. Sie sei mit den Kindern «rauf»
gegangen und habe ihnen dann noch Mittagessen gekocht, als die Privatklägerin zur
Polizei musste. Die Privatklägerin sei dann zurückgekommen und habe kein Wort
gesagt, sie habe «irgendwie Kleider geholt» und sei dann wieder gegangen (Akten
Appellationsgericht S. 196 f.).
6.6 Aussagen
F____
6.6.1 Anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht
im Verfahren gegen E____ vom 29. Juli 2021 gab F____ an, dass er am Morgen des
1. Februars 2020 um 07:13 Uhr das Tram habe nehmen wollen. Nachdem er mit
seiner Partnerin, G____, gefrühstückt habe, sei er nach unten gegangen und dort
auf die Privatklägerin getroffen. Sie sei beim Hausausgang gestanden und habe
ein wenig aufgelöst telefoniert. Dies sei jedoch nichts Aussergewöhnliches
gewesen, da man die Privatklägerin immer wieder so erlebt habe. Er selbst sei
davon ausgegangen, dass sie wieder ein Problem mit einem ihrer Bekannten oder
Ex-Freunde gehabt habe und deshalb am Telefon gewesen sei. Die Privatklägerin
habe sich weder an ihn gewendet noch gegrüsst. Angesprochen auf die
Ringhörigkeit des Hauses, gab F____ an, dass man Lärm aus dem Eingang in der
Wohnung von G____ und ihm hören würde, da sowohl die Türen als auch das
Treppenhaus alt seien. So höre man beispielsweise, wenn die Türen unten im
Eingang zugingen. Ein Schreien oder ein lautes Rufen im Windfang würde man auf
jeden Fall in der Wohnung hören (Akten SB.2021.9 S. 1557 ff.).
6.6.2
6.6.2.1 Im Rahmen der Hauptverhandlung vor
Jugendgericht vom 17. November 2021 gab F____, befragt zum besagten Ereignis im
Windfang an der [...]strasse [...] an, dass er am 2. Februar 2020 mit seiner
Partnerin gefrühstückt habe. Der Frühstückstisch liege relativ nahe bei der
Eingangstüre der Wohnung. Die Wohnung befinde sich nur im 2. Stock, weshalb sie
Schreie von einer Frau beim Frühstück gehört hätten. Als er im Anschluss nach
unten gegangen sei, sei er im Windfang auf die Privatklägerin getroffen, welche
ein wenig aufgelöst am Telefon gewesen sei und laut gesprochen habe. Er habe es
jedoch nicht verstanden und sich auch nicht interessiert. Das laute Reden habe
er erst wahrgenommen, als er durch die Tür vom Treppenhaus in den Windfang
gelangt sei. Davor habe er weder in der Wohnung noch im Treppenhaus ein
Gespräch wahrgenommen. Als Nachbarn habe man die Privatklägerin jedoch schon
unzählige Male im Treppenhaus in Zuständen erlebt, welche nicht gut gewesen
seien. Es sei also nichts Neues gewesen, weshalb er sich auch nicht gross um
sie gekümmert habe. Sie habe auch schon Schlägereien mit ihrem Freund im
Treppenhaus gehabt, woraufhin er und seine Partnerin jeweils versucht hätten,
die Situation zu beruhigen. Leider seien sie dabei immer wieder auf Ablehnung
gestossen. Zurückkommend auf den besagten Morgen gab F____ an, dass ihm an der
Privatklägerin weder zerrissene Kleidung noch sonst etwas aufgefallen wäre, was
ihn dazu gebracht hätte, sich genauer zu kümmern. Während er zur
Tramhaltestelle gegangen sei, habe er gesehen, wie die Polizei zur Liegenschaft
gefahren sei. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Privatklägerin mit der
Polizei telefonierte. Er sowie seine Partnerin seien grundsätzlich bemüht
gewesen, ein gutes Verhältnis mit der Privatklägerin aufzubauen. Es habe jedoch
immer wieder Zwischenfälle mit der Polizei und dem Krankenwagen gegeben, was
schwierig und störend gewesen sei (Akten Jugendgericht S. 136 f.).
6.6.2.2 Angesprochen auf die Qualität der Wohnungstür
gab F____ an, dass diese uralt sei und es sich lediglich um eine dünne Holztür
handle, welche nicht gut abgedichtet sei. Man habe daher auch in der Wohnung
gut gehört, wenn jemand nach Hause gekommen oder im Treppenhaus gewesen sei. Es
sei immer darauf angekommen, wie ruhig es im Haus gewesen sei und an diesem
besagten Samstagmorgen sei es ruhig gewesen. Wenn sowohl die Tür der
Liegenschaft als auch die Tür im Windfang zum Treppenhaus geschlossen und es
sonst ruhig sei, würde man in der Wohnung ein Gespräch mit kräftiger Stimme
hören (Akten Jugendgericht S. 137 ff.). Konfrontiert mit dem Vorhalt, er habe
die Wohnung kurz nach 07:00 Uhr verlassen, um dann um 07:13 Uhr das Tram zu
nehmen, der Notruf der Privatklägerin sei jedoch erst um 07:21 Uhr getätigt
worden, gab F____ an, dass die Aussagen betreffend die Tramverbindung zeitlich
lange nach dem besagten Ereignis stattgefunden hätten. Er habe nachträglich im
Fahrplan nachgesehen, welche Verbindung er genommen haben könnte. Gemäss F____
gebe es eine frühere Abfahrt um 07:13 Uhr und eine spätere Abfahrt und 07:28
Uhr. Ihm sei bewusst, dass es zwischenzeitlich einen Fahrplanwechsel gegeben
habe, dieser weiche jedoch maximal um eine oder zwei Minuten vom vorhergehenden
und zum besagten Zeitpunkt aktuellen Plan ab. Nachträglich sähe es so aus, als
habe er damals die spätere Verbindung genommen, weshalb es wohl auch zu diesen
zeitlichen Unstimmigkeiten im Ablauf gekommen sei. Nach [...] zum Wagenbau benötige
man eine halbe Stunde mit dem Tram. Man habe sich damals um 08:00 Uhr treffen wollen
und wenn er sich zurückerinnere, seien die anderen schon vor Ort gewesen, als
er dazu gekommen sei. Ob die Privatklägerin ihn beim Durchqueren des Windfangs wahrgenommen
habe, wisse er nicht, sie habe auf ihn jedoch keinen abwesenden Eindruck
gemacht (Akten Jugendgericht S. 138).
6.6.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung vor
Appellationsgericht vom 26. September 2024 sagte F____ aus, er sei zur Tatzeit
zusammen mit G____ beim Frühstück gesessen. Sie hätten in der Wohnung keine
Schreie gehört, ansonsten sie bereits früher runter gegangen wären. Einen
lauten Schrei hätte man in ihrer Küche aufgrund des offenen Treppenhauses
sicherlich gehört. Er habe dann aufs Tram gemusst, da er zum Bau eines
Fasnachtswagens verabredet gewesen sei. Als er unten im Treppenhaus angekommen
sei, habe er die Privatklägerin in einer Ecke stehend gesehen. Sie sei
aufgelöst am Telefon gewesen. Da sie die Privatklägerin als «hysterisch» gekannt
hätten, habe er sich dabei nicht gross Sorgen gemacht. Er sei dann zur Türe
raus und so 07:15 oder 07:20 Uhr, allenfalls auch ein wenig später, aufs Tram
gegangen. Ausser der Privatklägerin habe er niemanden gesehen. Zudem sei die
Haustüre unten «zu» gewesen (Akten Appellationsgericht S. 197 f.).
6.7 Übereinstimmung
der Aussagen mit den objektiven Beweismitteln
6.7.1 In Bezug auf die festgestellten Spuren und
deren Vereinbarkeiten mit den Aussagen der Beteiligten – eine gründliche
Auseinandersetzung diesbezüglich fehlt im Urteil des Jugendgerichts – sind
aufgrund der von sämtlichen Parteien bestätigten sexuellen Handlungen zwischen
dem Beschuldigten und der Privatklägerin die vorgefundenen Spuren des
Beschuldigten im Vaginalbereich der Privatklägerin wenig überraschend. Zwar
konnten die Spermaspuren im Dekolleté der Privatklägerin nicht eindeutig dem Beschuldigten
zugeordnet werden. Indes bestehen bei den vorgefundenen Spermaspuren im Gesicht
der Privatklägerin, den Haaren sowie der Jacke keine Zweifel, dass es sich um
seine Spermaspuren handelte (vgl. dazu E. 3.4). Die im Gesicht und den
Haaren der Privatklägerin vorgefundenen Spermaspuren stützen die Version der
Privatklägerin, wonach der Beschuldigte ihr ins Gesicht ejakulierte.
Gleichzeitig widerlegen sie die Aussagen des Beschuldigten, wonach er kurz vor
dem Orgasmus sein Glied aus der zu ihm gekehrten Privatklägerin herausgezogen
und auf den Boden ejakuliert habe, wobei eventuell ein wenig auf den Arm der
Privatklägerin gelangt sei. Die Spuren im Gesicht und den Haaren der
Privatklägerin konnte er sich nicht erklären. Nachdem er mehrfach relativierte,
dass er nicht ganz genau wisse, wo sein Sperma überall gelandet sei, schwieg er
sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend E____ befragt
zu dieser Frage aus (vgl. dazu E. 6.2). Nach der Version von E____ sei die
Privatklägerin, unmittelbar bevor sie sich auf den Boden habe fallen lassen,
noch damit beschäftigt gewesen, ihn oral zu befriedigen. Ob der Beschuldigte
zum Orgasmus gekommen ist, will er dagegen nicht mitbekommen haben (vgl. dazu
E. 6.3). Auch diese Version erscheint unlogisch und lässt sich nicht mit den
vorgefundenen Spuren vereinbaren. Sowohl die Schilderung des Beschuldigten als
auch diejenige von E____ werden demnach durch die vorgefundenen Spermaspuren im
Gesicht und den Haaren der Privatklägerin widerlegt.
6.7.2 Sodann werden durch das vorgefundene
Spurenbild an den Leggins und dem BH der Privatklägerin (vgl. dazu E. 3.4) die
Aussagen des Beschuldigten, wonach sich die Privatklägerin selbst entkleidet
haben soll, sowie seine Beteuerungen, dass er die Privatklägerin lediglich an
den Hüften berührt habe (vgl. dazu E. 6.2), widerlegt. Während die
vorgefundenen DNA-Spuren an der Aussenseite der Leggins aufgrund des
stattgefundenen Vaginalverkehrs zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten
noch erklärbar sein könnten, sind die Spuren an der Innenseite im Bundbereich
mit der Version des Beschuldigten nicht mehr vereinbar und sprechen vielmehr
dafür, dass er sich an den Leggins zu schaffen machte. Dasselbe gilt in Bezug
auf den BH. Im kriminaltechnischen Untersuchungsbericht wurde zwar festgehalten,
dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschädigungen an den Ösen des
BHs bereits vor dem Vorfall vorhanden gewesen seien. Entscheidend ist jedoch,
dass sowohl an der Innen- und Aussenseite des Verschlussbandes sowie des
Verschlusses DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt wurden (vgl. dazu E. 3.4),
was dessen Angaben, wonach er die Privatklägerin nicht am Oberkörper berührt
habe, eindeutig widerlegt und vielmehr deren Version stützt, wonach er sich
unter ihrer Jacke an ihrem BH zu schaffen gemacht habe (vgl. dazu E. 6.1). Die
Privatklägerin gab anlässlich der Einvernahme vom 21. März 2020 zu Protokoll,
dass der Beschuldigte versucht habe, ihren BH zu öffnen und dass dieser nach
dem Vorfall «total verdreht» gewesen sei (vgl. dazu E. 6.1.4.3). Dies spricht
für einen gewaltsamen Versuch, den BH zu öffnen, womit sich auch die Aussage
der Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme, wonach ihr der BH
«aufgerissen» worden sei (vgl. dazu E. 6.1.3), in Einklang bringen lässt.
6.7.3 Hinsichtlich der rechtsmedizinischen
Untersuchung ist festzustellen, dass keine gravierenden körperlichen
Verletzungen vorlagen. Immerhin sind die Verletzungen am linken Mittelfinger
(oberflächliche Schnittverletzung), im Bereich der Handgelenke (mehrere
kleinere, frische Hautabtragungen), sowie am Dekolleté und an der rechten
Oberschenkelstreckseite (kratzerartige Hautabtragung) mit dem Ereigniszeitraum
sowie dem geschilderten Ereignis zu vereinbaren (scharfe oberflächliche
Gewalteinwirkung, tangential schürfende Gewalteinwirkungen wie Kratzen oder
Kontakt mit einer rauen Oberfläche). Auch die am Hautmantel beim Nacken und am
Dekolleté festgestellten Hautrötungen liessen sich mit dem von der
Privatklägerin beschriebenen Zerren am BH vereinbaren. Allerdings konnte der zu
eng getragene BH-Träger als Ursache nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 3.2).
Insgesamt lassen sich aus diesen Ergebnissen keine wesentlichen Rückschlüsse
ziehen. Die übrigen Befunde betreffend das Lippenrot, die
Mundvorhofschleimhaut, das Lippenbändchen, das Kopfhaar und die Kopfhaut, den
Genitalbereich sowie die Fingernägel sprechen ebenfalls nicht gegen die
Schilderungen der Privatklägerin. In Bezug auf den Genitalbereich wurde
Entsprechendes bereits im Gutachten festgehalten (vgl. dazu E. 3.2). Weder
beim Beschrieb des ihr aufgezwungenen Anal- und Oralverkehrs, noch beim Packen
der Haare warf die Privatklägerin den beiden Männern sodann ausserordentliche
Gewaltanwendung vor. So gab sie hinsichtlich des Oralverkehrs vielmehr an, dass
ihr Mund gerade nicht gewaltsam geöffnet worden sei, sondern E____ ihr sein
Genital während ihrer Abwehrversuche und ihrer Schreie kurzzeitig in den Mund
führte. Auch schilderte die Privatklägerin nicht nur, dass E____ sie an den
Haaren gehalten bzw. gerissen habe, sondern auch, dass er ihren Kopf runter und
gegen sein Glied gedrückt habe (vgl. dazu E. 6.1). Zudem soll der Beschuldigte
sie gleichzeitig von hinten gehalten und vaginal in sie eingedrungen sein,
weshalb das Halten und das Herunterdrücken weniger Kraftaufwand benötigt haben
dürfte. Schliesslich kann auch aus den intakten Fingernägeln der Privatklägerin
nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Bei den von der
Privatklägerin beschriebenen Abwehrversuchen (wegstossen, mit den Fäusten gegen
die Tür schlagen, mit den Beinen treten) ist nicht zwingend zu erwarten, dass
diese abbrechen oder zu Schaden kommen.
6.7.4 In Bezug auf die Widersprüche zwischen dem
Überwachungsvideo des «[...]» und den Angaben des Beschuldigten, was den
Fussweg zur Wohnung der Privatklägerin anbelangt, kann auf E. 5.6.3 verwiesen
werden. Auch, was das Entfernen des Beschuldigten und E____ von der
Liegenschaft anbelangt, werden die Angaben des Beschuldigten durch die
Videoaufnahme klar widerlegt. So gab der Beschuldigte zwar an, vor E____ die
Liegenschaft verlassen zu haben, er führte jedoch ebenso aus, davor auf diesen
gewartet zu haben, bis er fertig gewesen sei. Anlässlich seiner Einvernahme vom
6. August 2020 ergänzte er, dass E____ und er zunächst normalen Schrittes in
Richtung Voltaplatz gegangen seien. Als sie jedoch «dort» ihren Bus gesehen
hätten, seien sie schneller gegangen, um ihn zu erwischen (vgl. dazu E. 6.2). Diese
Schilderungen stehen klar im Widerspruch zu der Videoaufnahme, auf welcher der Beschuldigte
zunächst um 07:16:50 Uhr ins Bild tritt und er zu sehen ist, wie er hastig in
Richtung […] rennt und es den Anschein macht, als ob er nach rechts in die […]
abbiegt. E____ folgt dem Beschuldigten um 07:17:07 Uhr, wobei er gehend am
Quartierladen vorbeizieht und um 07:17:12 Uhr am oberen Rand aus dem Kamerafeld
tritt (vgl. dazu E. 3.5). Die Videoaufnahme lässt sich entgegen der auch vor dem
Appellationsgericht vertretenen Ansicht des Beschuldigten (Akten
Appellationsgericht S. 191 f.) nicht mit einem Rennen auf den Bus vereinbaren,
sondern spricht vielmehr für ein fluchtartiges Entfernen von der Liegenschaft.
Wenn der Beschuldigte vor Appellationsgericht ausgesagt hat, er sei gerannt,
weil er am Automat die Bus-Tickets habe ziehen wollen (Akten Jugendgericht
S. 144 ff.; Akten Appellationsgericht S. 191 f.), ist ergänzend darauf
hinzuweisen, dass es gemäss den Videoaufnahmen rechts in die […] abgebogen und
dort auf E____ gewartet haben dürfte (vgl. dazu schon E. 3.5.2).
6.7.5 Die objektiven Beweismittel lassen sich nach
dem Gesagten mit den Aussagen der Privatklägerin in Einklang bringen,
widerlegen hingegen wesentliche Angaben des Beschuldigten und E____.
6.8 Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Privatklägerin
6.8.1 Die Privatklägerin wurde zwar mit Strafbefehl
vom 12. Juni 2017 (rechtskräftig) der falschen Anschuldigung schuldig erklärt
und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse
von CHF 900.– verurteilt. Es ist ihr deshalb aber nicht per se die
Glaubwürdigkeit abzusprechen. Bei der Wahrheitsfindung ist in erster Linie die
Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen massgebend ist (vgl. dazu E. 2.3).
Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen
Eigenschaft einer Person (personenbezogene Glaubwürdigkeit) kommt demgegenüber
kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3, 133 I 33 E. 4.3;
BGer 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.3; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 26 f.). Es gibt
grundsätzlich keine überdauernde Charaktereigenschaft der Glaubwürdigkeit,
aufgrund derer der betreffende Mensch in jeder Situation und unter allen
Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle noch so ehrlichen Personen
können bei entsprechender Motivationslage von der Wahrheit abweichen, so dass
kein Schluss gezogen werden kann von einer angenommenen Charaktereigenschaft
auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, AJP
2003, S. 1116, 1116). Umgekehrt kann auch jemand mit einem schlechten Ruf
wahrheitsgetreu aussagen (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 26 f.). Nachfolgend ist daher im Detail auf die Glaubhaftigkeit
der konkreten Aussagen der Privatklägerin einzugehen.
6.8.2
6.8.2.1 Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen
der Privatklägerin ist zunächst aufgrund der Ausführungen zum Barbesuch sowie
zum Nachhauseweg (vgl. dazu E. 4.1 und 5.1) auf die
Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin einzugehen. Die Aussagetüchtigkeit setzt
unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen
und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend
selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann.
Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der
Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der
Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird,
dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen –
für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 54 f.).
6.8.2.2 Was zunächst die BAK der Privatklägerin anbetrifft,
ist festzuhalten, dass die Rückrechnung im forensisch-toxikologischen Gutachten
unter der Annahme des Trinkschlusses am 31. Januar 2020 um 23:00 Uhr erfolgte
(vgl. dazu E. 3.3), was aufgrund der Darlegungen der Privatklägerin selbst
nicht zutreffen kann. Das Trinkende dürfte aufgrund ihrer Angaben am frühen
Morgen des 1. Februar 2020 zu verorten sein. Die Feststellung des Trinkendes
ist für die Rückrechnung der BAK deshalb von Bedeutung, weil der quasi-lineare
Abfall der Blutalkoholkurve, die sog. «Eliminationsphase», erst nach der sog. «Resorptionszeit»
einsetzt. Die Resorptionszeit dauert zwischen zwanzig Minuten und zwei Stunden
über das Trinkende hinaus (vgl. hierzu Anhang 3 der Weisungen des
Bundesamts für Strassen ASTRA betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit
im Strassenverkehr vom 2. August 2016). Da die BAK während der Resorptionszeit
zunächst noch ansteigt, würde eine lineare Rückrechnung einer in der
Eliminationsphase abgenommenen BAK bei Ereignissen, welche sich während der
Resorptionszeit abgespielt haben, daher einen zu hohen Wert ergeben (BGer 6B_281/2014
vom 11. November 2014 E. 3.5; vgl. ferner Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen IV 2018/138 vom 20. April 2020 E. 3.6.3).
Vorliegend wurde der Privatklägerin das Blut zur Feststellung der BAK um 09:30
Uhr und damit über zwei Stunden nach dem fraglichen Vorfall entnommen (vgl. dazu
E. 3.3). Unabhängig davon, wann die Privatklägerin vor dem Vorfall zuletzt
ein alkoholisches Getränk zu sich genommen hat, war die Resorptionsphase in
jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Selbst wenn die Privatklägerin demnach
in der zuletzt besuchten Bar noch alkoholische Getränke zu sich genommen hätte,
wäre ausgeschlossen, dass die BAK der Privatklägerin einen höheren Wert
aufgewiesen hat, als im forensisch-toxikologischen Gutachten festgestellt
wurde.
6.8.2.3 Wie bereits aus den Ausführungen betreffend
den Barbesuch sowie den Nachhauseweg ersichtlich wird (vgl. dazu E. 4.1 und
5.1), präsentieren sich bei der Privatklägerin Lücken in ihrem
Erinnerungsvermögen was die Vorkommnisse am frühen Morgen des 1. Februar 2020 anbetrifft.
Insbesondere in Bezug auf die sexuellen Handlungen zwischen ihr und K____
konnte sie keinerlei Angaben machen. Sie konnte sich gerade noch erinnern,
zusammen mit ihrer Kollegin und K____ in die Bar gegangen zu sein (vgl. dazu E.
4.1). Ebenfalls wurde jedoch bereits festgestellt, dass sie vom Nachhauseweg
bereits deutlich mehr Details präsent hatte (vgl. dazu E. 5.6.6). Der
Alkoholkonsum hat die Wahrnehmung der Privatklägerin daher zweifellos beeinträchtigt.
Es ist aber nicht so, dass sie keinerlei Erinnerungen an den fraglichen Abend bzw.
den frühen Morgen mehr hat. Sodann ist zu berücksichtigen, dass traumatische
Erlebnisse gemäss wissenschaftlicher Erkenntnisse anders verarbeitet werden als
alltägliche Vorkommnisse, was das Jugendgericht verkannt hat (vorinstanzliches
Urteil S. 40 f.). So ist es sowohl möglich, dass Erinnerungsverzerrungen und
Gedächtnisausfälle auftreten, aber auch, dass sich ein Opfer an das traumatische
Erlebnis praktisch vollständig erinnert (BGer 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E.
5.4.2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang erscheint klar, dass sexuelle
Handlungen gegen den Willen einer Person, welche wie vorliegend erst noch von zwei
Personen gleichzeitig vollzogen werden, weitaus einschneidender und damit
einprägender sind, als einvernehmliche sexuelle Handlungen, selbst wenn diese
zur Aufforderung führten, die Bar zu verlassen. Unabhängig davon, ob das Ausschütten
von Adrenalin oder andere medizinische Gründe dazu führten, ist für das
Appellationsgericht zweifelsohne erstellt, dass das Erinnerungsvermögen der Privatklägerin
im Windfang der Liegenschaft intakt gewesen war. Ausgangspunkt dieser
Überzeugung bildet dabei der von der Privatklägerin abgesetzte Notruf vom 1.
Februar 2020 (vgl. dazu E. 3.1). Die Privatklägerin hat dabei keinen
weggetretenen Eindruck hinterlassen. Auffallend ist insbesondere, dass sie
bereits – wenn auch nicht sehr strukturiert – die gegen ihren Willen
vollzogenen sexuellen Handlungen, welche sie konstant über sämtliche Befragungen
angab, in den Grundzügen erwähnte. So gab sie an, vergewaltigt worden zu sein,
dass die Männer versucht hätten, sie im Treppenhaus zu vergewaltigen und insbesondere,
dass einer der beiden ihr «Sperma ins Gesicht gemacht» habe. Ausserdem konnte
sie der Polizeieinsatzzentrale angeben, dass die beiden Männer in Richtung [...]
Grenze laufen würden, da sie wisse, dass einer in [...] wohne. Dieser Umstand
spricht klar für ihre Geistesgegenwärtigkeit, hat sie den Wohnort doch wie
dargelegt (vgl. dazu E. 5.1) erst auf dem Nachhauseweg erfahren. Auch zeigt der
Umstand, dass die Privatklägerin aufnehmen konnte, dass die Polizei auf dem Weg
sei, und wo sie auf diese warten solle, dass sie absprachefähig war (Akten S.
480). Sodann führte die Privatklägerin gegenüber der requirierten Polizei aus,
dass der Beschuldigte ihr die Hosen und den Slip heruntergezogen, sie vaginal
vergewaltigt und ihr danach ins Gesicht ejakuliert habe (vgl. dazu E. 6.1.2).
An den meisten von ihr genannten Stellen konnten in der Folge Spuren des Beschuldigten
festgestellt werden (vgl. dazu E. 3.4). Auffallend ist weiter, dass die
Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme vom gleichen Tag die sexuellen
Handlungen um den von E____ im Grundsatz anerkannten Oralsex ergänzte und
präzisierte, dass der Beschuldigte sich unter ihrem Pullover an ihrem BH zu
schaffen gemacht habe (vgl. dazu E. 6.1.3), was ebenfalls durch die vorgefundenen
Spuren gestützt wird.
6.8.2.4 Die Privatklägerin konnte demgemäss bereits
kurz nach dem Vorfall den gesamten Ablauf der sexuellen Handlungen präzise wiedergeben.
Es kann damit ausgeschlossen werden, dass sie keine Erinnerungen an die
sexuellen Handlungen hat bzw. dass sie erst im Verlaufe der sexuellen
Handlungen «zu sich» gekommen ist. Da auch ansonsten keine Auffälligkeiten in
der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen
ersichtlich sind, durch welche die Aussagetauglichkeit der Privatklägerin in
Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich
beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch
das Gericht erschwert wäre, ist von einer grundsätzlich zuverlässigen
Wahrnehmungsfähigkeit des in Frage stehenden Sachverhalts auszugehen.
6.8.3 Was die Aussagegenese der Privatklägerin anbetrifft,
ist zunächst festzustellen, dass die Privatklägerin offensichtlich nicht als
neutral betrachtet werden kann. Allerdings ist insbesondere für den von ihr
abgesetzten Notruf am Morgen des 1. Februar 2020 keinerlei Motiv ersichtlich,
den Beschuldigten und/oder E____ falsch zu beschuldigen. Die Privatklägerin
kontaktierte die Polizeieinsatzzentrale an jenem Morgen um 07:17:34 Uhr – und
nicht, wie fälschlicherweise in der Anklageschrift vermerkt um 07:21 Uhr (Akten
S. 478) – und damit lediglich rund 25 Sekunden, nachdem E____ ins Kamerafeld
des rund [...] Meter von ihrer Liegenschaft entfernten Quartierladens tritt (Akten
S. 831). Die Privatklägerin requirierte die Polizei demnach nur kurz nach den
sexuellen Handlungen im Windfang und unmittelbar nachdem zunächst der Beschuldigte
und danach E____ die Liegenschaft verlassen hatten. Die Audioaufnahme zeigt
eindrücklich, dass die Privatklägerin aufgewühlt und aufgeregt ist. Zudem sind
ihre Sätze sprunghaft und aufgrund ihres Weinens und Schluchzens immer wieder
unverständlich (vgl. dazu E. 3.1, 6.1.1). Aufgrund der Art und Weise
dieses Notrufs aber auch aufgrund der zeitlichen Nähe zu den sexuellen
Handlungen kann ausgeschlossen werden, dass dieser Notruf gespielt oder ihre
Aussagemotivation auf eine allfällige Genugtuungsforderung gerichtet war. Da sich
die Parteien über zehn Jahre nicht mehr gesehen hatten und während dieser Zeit
keinen Kontakt hatten, ist auch kein Rachemotiv erkennbar.
6.8.4
6.8.4.1 Auch eine inhaltliche Analyse der Aussagen der
Privatklägerin ergibt eine hohe Aussagequalität. Ihre Darstellungen betreffend
das Kerngeschehen sind entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Akten
Appellationsgericht S. 204) des Jugendgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 41
f.) anschaulich, nachvollziehbar und schlüssig, ohne dabei stereotyp zu wirken.
Ihre Darlegungen weisen auch einen angemessenen Detailreichtum auf. Dementsprechend
legte die Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen ausführlich dar, dass
sie im Windfang von den Männern gepackt worden sei und der Beschuldigte ihr Hose
und Slip runtergezogen habe. Danach sei der Beschuldigte zunächst von hinten
vaginal in sie eingedrungen, während E____ ihren Kopf zu seinem Geschlechtsteil
hinuntergedrückt und ihr dieses in den Mund geführt habe. Weiter legte sie dar,
dass der Beschuldigte ihr von hinten unter ihre Kleider gefasst und sich an
ihrem BH zu schaffen gemacht habe. Nachdem der Beschuldigte, ohne zum
Samenerguss gekommen zu sein, von ihr abgelassen habe, sei sie zu Boden
gedrückt worden und E____ habe versucht, ebenfalls von hinten vaginal in sie
einzudringen. Währenddessen habe der Beschuldigte vor ihrem Gesicht an seinem
Glied manipuliert und ihr schliesslich ins Gesicht ejakuliert. Insbesondere bei
letztgenanntem Handlungselement handelt es sich um ein vergleichsweise
ungewöhnliches Detail, welches aber keineswegs unrealistisch ist, sondern
vorliegend vielmehr seine Stütze in den ausgewerteten DNA-Spuren findet.
6.8.4.2 Die logische Konsistenz der Aussagen der
Privatklägerin zum Kerngeschehen überzeugt insbesondere auch deshalb, weil sie
nicht nur die Handlungen einer Person beschreibt, sondern von zweien, wobei
nicht etwa jene Person ihr ins Gesicht ejakulierte, welche sie zum Oralsex
gezwungen haben soll, sondern jene, welche zunächst vaginal von hinten in sie
eingedrungen ist. Trotz dieser wechselnden Stellungen der beiden Männer bleiben
ihre Aussagen in sich widerspruchsfrei. Es wird aus den vorgehenden Darlegungen
zudem ersichtlich, dass die Privatklägerin Handlungen zu beschreiben vermochte,
die sich gegenseitig bedingen bzw. sich aufeinander beziehen, ohne dabei gegen
die logische Konsistenz zu verstossen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang
exemplarisch ihre Darlegung, dass sie aufgrund des zu Boden Drückens durch E____
ihren Kopf zur rechten Seite habe drehen müssen, um Luft zu erhalten (vgl. dazu
E. 6.1.3). Auffallend ist, dass denn auch auf der rechten Gesichtshälfte
Spermaspuren des Beschuldigten vorgefunden worden sind (vgl. dazu E. 3.4).
Ebenso erwähnenswert ist in dieser Hinsicht ihre Antwort anlässlich der indirekten
Konfrontationseinvernahme auf die Frage, wie E____ sie habe von hinten packen
können, wenn sie ihn zuvor noch habe oral befriedigen müssen. Sie gab hierzu
an, weil sie sich in Richtung der inneren Tür habe bewegen können, nachdem der
Beschuldigte von ihr abgelassen habe (vgl. dazu E. 6.1.4). Nicht nur ist dies
eine plausible Erklärung, wie es zu dem nachfolgenden Halten durch E____
gekommen sein könnte, sondern erscheint auch mit Blick auf die anlässlich der
tatnächsten Einvernahme geäusserte Schilderung folgerichtig, dass sie während
dem Versuch von E____, von hinten vaginal in sie einzudringen, mit den Fäusten
gegen die (zum Treppenhaus führende) Holztür des Windfangs geschlagen habe
(vgl. dazu E. 6.1.3), und stimmt auch mit ihrer Angabe überein, wonach sie sich
bei seinem Versuch bei den Briefkästen bzw. unterhalb dieser befunden habe
(vgl. dazu E. 6.1.4.3, 6.1.6).
6.8.4.3 Daraus wird zudem ersichtlich, dass die
Privatklägerin mit ihren Aussagen zum Kerngeschehen eine räumliche Verknüpfung
macht. So verortet sie den ersten Teil mit dem vaginalen Eindringen des Beschuldigten
und der Nötigung zum Oralsex durch E____ näher bei der Liegenschaftstür zur
Strasse hin, den Versuch des vaginalen Eindringens durch E____ und das ins
Gesicht Ejakulieren durch den Beschuldigten dagegen näher bei der inneren Tür
auf der Seite der Briefkästen. Im Zusammenhang mit ihren Abwehrversuchen gegen
das versuchte vaginale Eindringen von E____ beschreibt die Privatklägerin
sodann auch psychische Vorgänge des Beschuldigten und von E____, indem sie
ausführt, dass sie glaube, dass die beiden Männer Angst bekommen hätten, dass
jemand ihr Geschrei hören könne, weil sie die Liegenschaft dann fluchtartig
verlassen hätten (vgl. dazu E. 6.1.3). Diese Erklärung passt denn auch zur
Videosequenz des «[...]», auf welcher der Beschuldigte von der Liegenschaft der
Privatklägerin wegrennend zu sehen ist. Auch schildert sie entgegen der Ansicht
des Beschuldigten (Akten Appellationsgericht S. 204) Komplikationen im
Handlungsablauf, wenn sie angibt, sie habe sich heftig mit beiden Händen
gewehrt und versucht, E____ wegzustossen, als dieser den Oralverkehr an ihr
vollzogen habe. Er habe sie jedoch dermassen stark mit beiden Händen an den
Haaren festgehalten, dass sie nicht weggekommen sei (vgl. dazu E. 6.1.3,
6.1.4). Dasselbe gilt, als sie ausgeführt hat, E____ habe versucht, sich auf
ihren Rücken zu legen und ebenfalls vaginal in sie einzudringen, was ihm jedoch
nicht gelungen sei, da sie sich weiterhin heftig gewehrt habe (vgl. dazu
E. 6.1.3, 6.1.4.3, 6.1.8).
6.8.4.4 Die Aussagen der Privatklägerin zum
Kerngeschehen wirken angesichts der Schwere der Vorwürfe sodann keineswegs
dramatisierend und sie belastet entgegen seiner Ansicht (Akten
Appellationsgericht S. 204) weder den Beschuldigten noch E____ übermässig. So
warf sie E____ zunächst keine vollendete Vergewaltigung vor, sondern «nur»
einen Versuch hierzu. Auch in Bezug auf die vollendeten sexuellen Handlungen
ist bei ihren Angaben keine Mehrbelastung erkennbar, obschon eine solche nur
schwer überprüfbar gewesen wäre und für eine falschaussagende Person durchaus
naheliegend erscheint. So könne sie zwar nicht sagen, wie oft der Beschuldigte
vaginal in sie eingedrungen sei, es seien allerdings nur wenige Male gewesen.
Auch E____ habe seinen Penis nur kurz in ihrem Mund gehabt, wobei er dabei
nicht zum Samenerguss gekommen sei (vgl. dazu E. 6.1). Ebenfalls keinesfalls
belastend, sondern äusserst differenziert fallen ihre Angaben zu der von den
beiden Männern angewandten Gewalt aus. Sie sei gepackt, gehalten, auf den Boden
gedrückt und an den Haaren nach unten gerissen worden, jedoch werden weder
Schläge, Tritte, Würgegriffe oder dergleichen angeführt. Während die von der
Privatklägerin geschilderten Handlungen von E____ auf eine gewisse Intensität
schliessen lassen, sei es beim Beschuldigten ein «nicht voll» gewaltsames
Zupacken gewesen (vgl. dazu E. 6.1.4.3). Diese nuancierte Schilderung ist
besonders bemerkenswert, wirft die Privatklägerin doch dem Beschuldigten mit
der vaginalen Penetration und dem Ejakulieren in ihr Gesicht die weitergehenden
sexuellen Handlungen gegen ihren Willen vor und machte sie auch anlässlich des
von ihr abgesetzten Notrufs hörbar den Anschein, namentlich von Letzterem
mitgenommen zu sein, da sie gegenüber der Polizeieinsatzzentrale das Sperma in
ihrem Gesicht mehrfach erwähnte (vgl. dazu E. 3.1). Trotzdem
beschreibt sie die von E____ gewaltsamen Griffe intensiver als jene des Beschuldigten.
Entsprechend ihrem Aussageverhalten in Bezug auf die ihr gegenüber angewandte
Gewalt, gab sie hinsichtlich allfälliger Verletzungen schliesslich zu
Protokoll, dass sie lediglich eine Art Muskelkater vom Vorfall davongetragen,
ansonsten jedoch keine grossen körperlichen Verletzungen erlitten habe (vgl.
dazu E. 6.1.4.3).
6.8.4.5 Die Privatklägerin gibt sodann Erinnerungslücken
und eigene Unsicherheiten in ihren Angaben offen zu. Diesbezüglich kann
insbesondere auf die Geschehnisse in der Bar «[...]» sowie den Nachhauseweg
verwiesen werden (vgl. dazu E. 4.6). Die Privatklägerin machte zu keinem
Zeitpunkt einen Hehl daraus, dass sie sich an die Vorkommnisse auf der
Bartoilette nicht mehr und an den Nachhauseweg, insbesondere was das Umsteigen
bei der Dreirosenbrücke anbelangt, teilweise nicht mehr erinnern konnte. Ebenso
mied sie es in diesem Zusammenhang nicht, sich betreffend ihres Alkoholkonsums
in einem unvorteilhaften Licht zu präsentieren, sondern gab offen zu, dass die
Erinnerungslücken auf den übermässigen Konsum von Alkohol zurückzuführen sein
dürften – so wie es manchmal vorkomme, wenn sie zu viel trinke (Akten S. 667,
1581). Auch ist augenfällig, dass sie es offenlegte, wenn es sich bei einer
Angabe lediglich um eine Vermutung handelte. Hierzu kann einerseits darauf
verwiesen werden, dass ihre Aussage betreffend die Verwendung eines Kondoms
durch den Beschuldigten darin gründete, dass alles so schnell gegangen sei,
weshalb sie sich nicht vorstellen könne, dass er eines benutzt habe (vgl. dazu E.
6.1.4.2). Auch auf die Frage, wie die Position der Hose von E____ gewesen sei,
als er ihren Kopf zu sich runtergedrückt habe, räumte sie ein, sich nicht daran
erinnern zu können. Da sie sich jedoch nicht an nackte Beine besinnen könne,
vermute sie, dass die Hose nur ein wenig nach unten gerückt gewesen sei (vgl.
dazu E. 6.1.4.2). In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass sie
auch ihr eigenes Verhalten hinterfragte, was ihre Reaktion auf den ihr
aufgezwungenen Oralsex anbelangt, indem sie einräumte, sich im Nachhinein
selbst gefragt zu haben, weshalb sie nicht zugebissen habe (vgl. dazu E.
6.1.4.2). Darüber hinaus spricht für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin,
dass sie nicht nur von sich aus mit der Information betreffend den Vorfall auf
der Bartoilette an die Staatsanwaltschaft gelangt ist, sondern vielmehr auch
ihre Vorstrafe wegen falscher Anschuldigung (vgl. dazu E. 6.8.1) transparent
offenbarte. Von einer absichtlich falschaussagenden Person, welche sich in
einem Strafverfahren als glaubhaft präsentieren möchte, wären entsprechende
Offenlegungen nicht zu erwarten (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 52 f.).
6.8.4.6 Die Privatklägerin ist – ihrer Version folgend
– beim fraglichen Vorfall kurz nach dem Betreten des Windfangs unvermittelt
gepackt worden. Sie schilderte einen überaus dynamischen Vorgang, bei welchem
sie von zwei Männern in verschiedenen Positionen sexuell angegangen worden sein
soll. Es ist bei dieser Ausgangslage ohne Weiteres verständlich, dass sich eine
Person, welche derart überrascht wird und sich zwei Männern ausgesetzt sieht,
welche gegen ihren Willen sexuelle Akte an ihr vollziehen möchten, nicht an
jedes Detail zu erinnern vermag bzw. sich nicht auf jedes Detail achtete.
Dementsprechend erleidet die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin keinen Abbruch
durch den Umstand, dass sie nicht bestimmen konnte, wie die Position der Hose
von E____ war, als er ihren Kopf zu sich runtergedrückt habe, ob die beiden
Männer direkten Kontakt mit ihren Brüsten hatten oder ob das Licht im Windfang
an oder aus gewesen war, zumal es im Windfang aufgrund der Glasscheibe in der
Liegenschaftstür und der Strassenbeleuchtung ohnehin nicht völlig dunkel
gewesen sein konnte (vgl. dazu E. 3.4.3). Im Gegenteil sprechen ihre Angaben
betreffend Hosen von E____ – wie dargelegt (vgl. dazu E. 6.8.3.5) –
vielmehr für ihre Glaubwürdigkeit. Ebenso erscheint es angesichts des für sie
unvermittelten Beginns der Geschehnisse im Windfang unbeachtlich, dass die
Privatklägerin nicht durchwegs konstant anzugeben vermochte, wer von den beiden
Männern sie zuerst gehalten habe. Jedenfalls gab die Privatklägerin stets an,
vom Beschuldigten von hinten gepackt und entkleidet und von E____ von vorne
runtergedrückt worden zu sein.
6.8.4.7 Aus den gleichen Gründen ist sodann wenig
verwunderlich, dass sich die Privatklägerin nicht an die genaue Abfolge jeder
einzelnen Handlung zu erinnern vermag. Das geschilderte zu Boden Drücken durch E____
deutet denn auch auf ein Gerangel zwischen der Privatklägerin und Letzterem
hin, bei welchem es durchaus möglich ist, dass die Privatklägerin
zwischenzeitlich auch auf dem Rücken und/oder der Seite zu liegen kam. Zudem
erscheint auch klar, dass sie sich zu jenem Zeitpunkt insbesondere auf die
Handlungen von E____ konzentrierte, welcher versuchte, vaginal in sie
einzudringen. Ihre Angabe in der ersten Einvernahme, wonach sie zunächst von
beiden auf den Boden gedrückt worden sei (vgl. dazu E. 6.1.3), lässt sich ohne
weiteres mit dem Umstand vereinbaren, dass – nachdem der Beschuldigte von ihr
abgelassen hatte und sich das Geschehen in Richtung der Briefkästen bewegt hat
– beide Männer hinter der Privatklägerin gestanden sind und sie nicht genau
wusste, wer sie festhielt. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass sie bereits
anlässlich der erwähnten Einvernahme zu Protokoll gab, dass es in der Folge E____
gewesen sei, der versucht habe, sich auf ihren Rücken zu legen und vaginal in
sie einzudringen (vgl. dazu E. 6.1.3). Bereits anlässlich der ersten
Einvernahme identifizierte die Privatklägerin demnach E____ als denjenigen,
welcher die entscheidende Rolle beim zu Boden drücken innehatte.
6.8.4.8 Auch einer Konstanzanalyse und einem
intraindividuellen Strukturvergleich halten die Aussagen der Privatklägerin
stand. Die Konstanzanalyse stellt einen weiteren wichtigen Aspekt der
Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen
über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese
Aussagen mittels einer solchen unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten
überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus
aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen
zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer
Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die
Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer
Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive
Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei
Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine
gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu
erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 64). Beim intraindividuellen Vergleich der Aussagen wird sodann
im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum
Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht
tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird
erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion
der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere
Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen
Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17,
66).
Was zunächst den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt,
zeigen sich keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin,
welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr
weisen ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie vorliegend
insbesondere zu den Geschehnissen am Abend vor dem fraglichen Vorfall bis zum
Clubbesuch, keine höhere Qualität auf, als jene zum Kerngeschehen im Windfang.
Sodann hat die Privatklägerin zum Kerngeschehen, insbesondere zur Abfolge der
sexuellen Handlungen, wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen
gemacht. Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von ihr nicht
vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in ihren späteren
Schilderungen erkennbar. Vielmehr hat sie die sexuellen Handlungen in Bezug auf
deren Intensität anlässlich der zweiten Einvernahme präzisiert und dabei deutlich
relativiert (vgl. dazu E. 6.1.4).
6.8.5
6.8.5.1 Betreffend die Aussagegenese der Nachbarin G____
ist zunächst zu erwähnen, dass diese nicht als neutral erachtet werden kann. So
gab sie selbst zu Protokoll, dass das Verhältnis zwischen ihr und der
Privatklägerin, nachdem es anfänglich noch gut gewesen, immer schlimmer
geworden sei (vgl. dazu E. 6.5.2.2, 6.5.3.2). Der Streit ging sogar so
weit, dass sowohl der Nachbarin als auch der Privatklägerin das Mietverhältnis
von der Liegenschaftsverwaltung gekündigt wurde (Akten SB.2021.9 S. 1456).
Gemäss der Aktennotiz der Verteidigerin von E____ vom 28. August 2020 ist die Nachbarin
darüber hinaus auch überzeugt, dass die Privatklägerin nicht die Wahrheit sage.
Vielmehr lüge sie, wenn sie den Mund aufmache (vgl. dazu E. 6.5.1.2). Mit dem
Vorhalt konfrontiert, dass sie von der Privatklägerin ihrerseits als Lügnerin
bezeichnet worden sei, nahm die Nachbarin keineswegs Abstand von dieser
Aussage, sondern gab vielmehr an, dass einige Dinge vorgefallen seien, bei
denen sie wisse, dass sie von ihr angelogen worden sei (Akten S. 1084 f.).
Es ist somit klar, dass bei der Würdigung ihrer Aussagen Zurückhaltung geboten
ist. Das gleiche muss auch für ihren Lebenspartner F____ gelten.
6.8.5.2 Sodann erweisen sich die Angaben der beiden
Nachbarn auch wenig glaubhaft. Dies wird insbesondere daraus ersichtlich, dass ihre
zeitliche Einordnung der Geschehnisse nicht mit den objektiven Beweisen
übereinstimmt. So gaben beide (G____ über mehrere Befragungen) an, dass F____
die Wohnung an jenem Morgen kurz nach 07:00 Uhr verlassen und um 07:13 Uhr das
Tram genommen habe (vgl. dazu E. 6.5 und 6.6). Aufgrund des Zeitstempels
der Videoaufnahme vom «[...]» ist jedoch erstellt, dass sich der Vorfall im
Windfang nach 07:10:03 Uhr und vor 07:17:07 Uhr zugetragen haben muss (vgl. dazu
E. 3.5). Wenn demnach F____ um etwa 07:10 Uhr die Wohnung verlassen und das
Tram um 07:13 Uhr auf der gegenüberliegenden Strassenseite genommen hat, wie
von diesem anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend E____ ausgeführt (vgl. dazu
E. 6.6.1; Akten SB.2021.9 S. 1557), dann traf er entweder niemanden im Windfang
an, oder aber er hätte alle drei Personen vorfinden müssen. Ausgeschlossen ist
bei dieser Version jedoch, dass F____ die Privatklägerin beim Absetzen ihres
Notrufs um 07:17 Uhr alleine angetroffen hat. Daran ändern auch die
Erklärungsversuche, wonach er allenfalls das spätere Tram um 07:28 Uhr genommen
haben könnte, nichts (vgl. dazu E. 6.6.2.2). Einerseits lässt sich dies nur
schwer mit den Angaben von G____ vereinbaren, wonach sie, kurz nachdem ihr
Partner die Treppe runtergestiegen und bevor sie zurück in ihre Wohnung
gegangen sei, das Geschrei gehört habe, zum Windfang hinuntergegangen sei und
die Polizei sogleich eingetroffen sei (vgl. dazu E. 6.5). Da der Notruf rund
vier Minuten dauerte (vgl. dazu E. 3.1), hätte F____ bei dieser Version
mindestens sieben Minuten auf der gegenüberliegenden Seite auf das Tram warten
müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass er die eintreffende Polizei
wahrgenommen hätte. Insbesondere ist aber zu berücksichtigen, dass F____ nicht
nur zum Tram, sondern zum gesamten Ablauf am Morgen relativ genaue zeitliche
Angaben gemacht hat (vgl. dazu E. 6.6). Zudem bestätigten sowohl G____ als auch
F____ die konkreten Nachfragen anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend E____,
ob er das Tram um 07:13 Uhr genommen habe, ausdrücklich (Akten SB.2021.9 S.
1557, 1563). Und selbst auf den unauflöslichen Widerspruch angesprochen, nahm F____
nicht Abstand davon, das Tram um 07:13 Uhr genommen zu haben, sondern meinte
nur, er könne es sich nicht anders erklären (Akten SB.2021.9 S. 1558 f.). Es
erscheint aus diesen Gründen fraglich, ob F____ die Privatklägerin an jenem
Morgen tatsächlich angetroffen hatte.
6.8.5.3 Auch in Bezug auf die Ausführungen betreffend
Ringhörigkeit der Liegenschaft sind die Aussagen der beiden Nachbarn nicht überzeugend
und teilweise widersprüchlich. G____ gab zwar anlässlich ihrer Einvernahme vom
2. Juni 2021 an, man höre es schon, wenn jemand «so» rumschreie, da sie noch
eine alte Wohnungstür habe (vgl. dazu E. 6.5.2). Auf die konkrete Frage, wie
gut Lärm vom Windfang bei geschlossener Tür zum Treppenhaus zu hören sei,
relativierte sie jedoch, dass sie bei geschlossener Wohnungstür Personen im
Windfang nicht höre; vielleicht, wenn sie sich darauf konzentriere (vgl. dazu
E. 6.5.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend E____ gab sie
demgegenüber zunächst wieder an, dass das Haus ringhörig sei, nur um auf den
Vorhalt ihrer Aussage vom 2. Juni 2021 sogleich wieder zu relativieren, dass
sie nicht glaube, bei geschlossener Tür zum Windfang in ihrer Wohnung etwas zu
hören. Zu diesem unbeständigen Aussageverhalten passt, dass sie in der Folge
auf die Frage der Verteidigung, ob sie die Privatklägerin bei geschlossener Wohnungstür
hören könne, wenn sie im Windfang schreien würde, wieder angab, dass es darauf
ankomme, wie laut sie schreie; die Privatklägerin schreie aber sehr laut, wenn
sie loslege (vgl. dazu E. 6.5.3; Akten SB.2021.9 S. 1564 f.).
Bezeichnenderweise folgte diese Aussage, nachdem sie mit ihrer früheren Angabe
konfrontiert worden war, wonach sie die Privatklägerin zwei Tage vor der
Einvernahme vom 2. Juni 2021 von ihrer Wohnung aus gehört habe, wie diese in
ihrer Wohnung geschrien habe, G____ jedoch betonte, dass sie das Geschrei
lediglich deshalb gut habe hören können, weil es Sommer sei und die Fenster
geöffnet gewesen seien (Akten SB.2021.9 S. 1564 f.; Akten S. 1080).
6.8.5.4 Die Angaben von G____ sind demnach – entgegen
der Ansicht des Jugendgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 37) – wenig
stringent. Vielmehr ist ihre Antipathie gegenüber der Privatklägerin deutlich
spürbar. Dasselbe gilt in Bezug auf F____. Auch dieser gab zunächst an, dass
sie in ihrer Wohnung etwas hätten hören müssen, wenn im Windfang Lärm gemacht
worden wäre. Sie hätten alte Türen und ein altes Treppenhaus. Sie würden auch
hören, wenn jemand das Haus verlasse und die Tür laut ins Schloss fallen lasse.
Die Folgefrage, ob er denn die Privatklägerin bereits im Treppenhaus beim
Hinuntersteigen am Telefon sprechen gehört habe, verneinte er indessen, da er
sich nicht darauf geachtet habe, obschon er nur kurz zuvor angab, dass die
Privatklägerin «in lauter Form» telefoniert habe. Auf den Widerspruch angesprochen,
relativierte er, dass sie nicht schreiend telefoniert habe, sondern lediglich
«nicht in aller Ruhe» (vgl. dazu E. 6.6.1; Akten SB.2021.9 S. 1560). Nicht nur
sind seine Angaben unbeständig, vielmehr lassen sie sich auch nur schwer mit
der Version von G____ in Einklang bringen, wonach sie das Geschrei gehört habe,
kurz nachdem ihr Partner die Treppe nach unten gestiegen und noch während ihre
Wohnungstür oben offen gestanden sei (vgl. dazu E. 6.5.3).
6.8.5.5 Zusammenfassend sind die Angaben der Nachbarn
nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Frage zu
stellen. Insbesondere vermag der Umstand, dass sie in ihrer Wohnung keine
Schreie der Privatklägerin vernommen haben, nicht zu widerlegen, dass sich die
Privatklägerin im Windfang mit den Händen und Füssen gegen den Beschuldigten
und E____ gewehrt und laut geschrien hat. Daran ändern auch die Angaben des
Sohns der Privatklägerin nichts, wonach dieser auch nichts vernommen habe,
obwohl er versucht habe etwas zu hören, befindet sich dessen Wohnung doch ein
Stockwerk oberhalb der beiden Nachbarn und verfügt diese über eine sanierte
Wohnungstür (vgl. dazu E. 6.4).
6.8.6
6.8.6.1 Der Sohn der Privatklägerin gab sowohl
gegenüber der Polizei (Akten S. 291) als auch anlässlich der förmlichen
Befragungen (Akten S. 525, 532 f.; Akten SB.2021.9 S. 1567 ff.) an, dass er an
jenem Abend bzw. frühen Morgen mit seiner Mutter per WhatsApp in Kontakt
gestanden sei. Auch die Privatklägerin bestätigte, dass sie sich an jenem
frühen Morgen gegenseitig geschrieben hätten (Akten S. 692, 722; Akten
SB.2021.9 S. 1205, 1575, 1578). Angesichts der Tatsache, dass der Sohn der
Privatklägerin zu Protokoll gegeben hat, er habe kurz bevor er in den Windfang
runtergegangen sei, seiner Mutter noch eine Nachricht gesendet (Akten S. 291)
bzw. eine Sprachnachricht von ihr erhalten, auf welcher sie am Weinen gewesen
sei (Akten S. 532 f.; Akten SB.2021.9 S. 1567 ff.), erstaunt es, dass
sowohl der Sohn als auch die Privatklägerin den gegenseitigen Chatverlauf
gelöscht haben. Dies umso mehr, als beim Mobiltelefon des Sohnes von rund 30
laufenden Chatverläufen nur jener mit der Privatklägerin und derjenige mit
einem weiteren Kollegen geleert waren (Akten S. 526, 536, 546). Die Erklärung
des Sohnes, dass er mit diesen beiden Kontakten am meisten schreibe und die
entsprechenden Verläufe regelmässig lösche, um Speicherplatz zu schaffen (Akten
SB.2021.9 S. 1568, 1571) bzw. jene der Privatklägerin, dass sich ihr Sohn
vielleicht für ihre Nachrichten schäme (Akten SB.2021.9 S. 1210, 1575,
1578), mögen zwar grundsätzlich plausibel erscheinen. Allerdings ist es dennoch
auffällig, dass die Verläufe offensichtlich just am Tag seiner Einvernahme
geleert wurden (Akten S. 526, 536) und auch die Privatklägerin die Löschung
ihrer Daten mit benötigtem Speicherplatz begründete (Akten S. 720; Akten
SB.2021.9 S. 1205, 1575, 1578; Akten Appellationsgericht S. 196). Auch
wenn die Umstände um die gelöschten Chatverläufe daher zweifelhaft erscheinen,
vermögen sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf
das Kerngeschehen im Windfang dennoch nicht in Frage zu stellen.
6.8.6.2 G____ gab zu Protokoll, H____ habe ihr
berichtet, dass seine Mutter ihm geschrieben habe, dass sie noch jemanden nach
Hause bringe. Zudem soll der Sohn der Nachbarin an jenem frühen Morgen
mitgeteilt haben, dass sie bereits einmal vergewaltigt worden sei (Akten S.
1079, 1086; Akten SB.2021.9 S. 1561). Abgesehen davon, dass, wie dargelegt
(vgl. dazu E. 6.8.5.4), nicht ohne Weiteres auf die Aussagen der Nachbarin
abgestellt werden kann, ist zunächst einmal zu berücksichtigen, dass K____
anlässlich seiner Einvernahme angegeben hat, dass die Privatklägerin ihn
zweimal – vor dem «[...]» und im «[...]» – zu sich nach Hause eingeladen habe.
Der Vorschlag, zusammen auf die Bartoilette zu gehen, sei daraufhin von ihm
gekommen (vgl. dazu E. 4.5). Es erscheint aus diesem Grund nicht
ausgeschlossen, dass die Privatklägerin tatsächlich eine entsprechende
Nachricht an ihren Sohn abgesetzt hat und liesse sich – da die Privatklägerin
wie dargestellt an die Geschehnisse mit K____ beinahe keine Erinnerung mehr hat
– auch die Löschung dieser Nachricht erklären. Letztlich kann diese Frage
jedoch offengelassen werden. Denn die Einladung(en) an den ihr völlig fremden K____
zeigt deutlich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten und E____ auch in
Anwesenheit ihrer Kinder ohne weiteres in ihre Wohnung hätte nehmen können,
wenn sie dies gewollt hätte. Eine entsprechende Nachricht an den Sohn der
Privatklägerin würde im Gegenteil vielmehr zusätzlich die Angaben des Beschuldigten
und von E____ entkräften, wonach die sexuellen Handlungen im Windfang
stattgefunden hätten, weil sie die beiden Männer wegen ihrer Kinder nicht in
die Wohnung habe nehmen wollen (vgl. dazu E. 6.3.1, 6.2.4). Es ist nicht im
Geringsten ersichtlich, weshalb die Privatklägerin bei dieser Ausgangslage die
sexuellen Handlungen mit den beiden Männern (am für die Vornahme sexueller
Handlungen sonderbaren Ort) im Windfang der Liegenschaft ihrer Wohnung hätte
vornehmen sollen und Gefahr zu laufen, dass sie von einer Nachbarin oder einem
Nachbarn dabei gesehen wird.
6.8.7 Insgesamt ist zur inhaltlichen Aussagequalität
der Aussagen der Privatklägerin – entsprechend den Erwägungen in SB.2021.9 vom
29. und 30. Juli 2021 – festzuhalten, dass – neben der Vornahme der
übrigen aussagepsychologischen Analysen – entgegen der Ansicht des
Beschuldigten (Akten Appellationsgericht S. 204) eine sehr grosse Anzahl von
Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ
und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen der
Privatklägerin nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), entgegen der
Ansicht des Jugendgerichts nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben
entsprechen.
6.9 Würdigung
Aussagen Beschuldigter und E____
6.9.1 Die Schilderungen des Beschuldigten und von E____
widersprechen sich in diversen Punkten. So wurde bereits erwogen (vgl. dazu E. 4.6.5),
dass die Angaben betreffend den Alkoholkonsum sowie die Ausführungen betreffend
den Zeitpunkt, in welchem E____ dem Beschuldigten vom Vorfall auf der
Bartoilette erzählte, nicht übereinstimmen. Dabei handelt es sich zwar nicht um
das Kerngeschehen, aber um Einzelheiten, bei welchen einerseits nicht zu
erwarten ist, dass eine vorgängige Absprache erfolgt, indes andererseits
gegebenenfalls gewisse Rückschlüsse auf das eigene Verhalten befürchtet werden
könnten. In einer Gesamtbetrachtung passen die Angaben des Beschuldigten, dass
er überhaupt keinen Alkohol getrunken habe und erst nach dem Vorfall in [...]
vom Vorfall auf der Bartoilette erfahren haben will, denn auch zum Bemühen,
sich selbst in ein positives Licht zu rücken und die einseitigen
Annäherungsversuche der Privatklägerin zu plausibilisieren (vgl. dazu E. 5.6).
6.9.2 Es sind aber noch weitere Widersprüche in den Aussagen
des Beschuldigten und E____ auszumachen. Dies beginnt schon bei der Darstellung
ihrer persönlichen Beziehung. So gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass E____ in
der Zeit rund um den fraglichen Vorfall zusammen mit ihm bei seinem Vater in [...]
gewohnt habe (Akten S. 769 f.), während E____ angab, den Beschuldigten nach dem
Vorfall nach Hause begleitet zu haben, bevor er anschliessend zu sich nach
Hause gegangen sei, wobei er aber an keiner bestimmten Adresse gewohnt haben
will (Akten S. 483, 489 f.). Diese Ausführungen passen zum Aussageverhalten von
E____ betreffend das Verhalten nach dem Vorfall. E____ war sichtlich bemüht,
das Verhältnis zum Beschuldigten zu relativieren. Anlässlich seiner ersten
Einvernahme gab E____ an, er sei alleine [...] gereist. Der Beschuldigte sei in
[...] geblieben und er habe von ihm nichts mehr gehört (Akten S. 498). Nachdem
aufgrund der Ermittlungen erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte in Tat
und Wahrheit gemeinsam mit E____ nach [...] gereist war, gab E____ hierzu
anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht betreffend seine Person
an, dass er nicht habe sagen wollen, dass der Beschuldigte ihn begleitet habe,
weil er nicht jemand sei, «der anderen Leuten zuvorkommen will und sagen will,
wo sie sich mit wem aufhalten» (Akten S. 1198). Angesichts der in Frage
stehenden Vorwürfe scheint diese Begründung wenig überzeugend und deutet
vielmehr auf die tatsächlichen Umstände hin, nämlich, dass es sich bei der
Reise nach [...], die in frappierend engem zeitlichem Konnex zu den angeklagten
Vorgängen steht, vielmehr um eine Flucht gehandelt hat. E____ machte in diesem
Zusammenhang geltend, er habe das Auto eines Kollegen nach [...] überführt,
weil er ohne Arbeitseinsatz gewesen sei und seine [...] habe besuchen wollen
(Akten S. 487 ff.). Festzuhalten ist jedoch, dass einer in den Akten
befindlichen Telefonnotiz zu entnehmen ist, dass E____ bei der von ihm
bezeichneten Arbeitgeberin «[...]» nach zwei Probearbeitstagen für drei Monate
hätte angestellt werden sollen, jedoch nicht mehr zu Arbeit erschienen war,
indem er entgegen der Abmachung, sich für eine Fahrgemeinschaft nach Basel mit
einem Mitarbeiter zu treffen, nicht aufgetaucht war (Akten S. 379). Kommt
hinzu, dass aus dem Umfeld der beiden Männer wiederholt angegeben worden war,
dass beide rund um den Zeitpunkt ihrer Reise nach [...] diverse ihrer Profile
auf den sozialen Medien deaktiviert hatten (Akten S. 414, 419, 430, 566, 1197).
Besonders hellhörig macht die Abreise am Sonntag schliesslich auch vor dem
Hintergrund, dass die Medien über den Vorfall ebenfalls am Sonntag berichteten
(Akten S. 414, 590) und sich ab diesem Zeitpunkt abzeichnete, dass die beiden
Involvierten in polizeiliche Untersuchungen verwickelt werden würden. Ausserdem
erregte diese Berichterstattung in der [...] Community offenbar ein grösseres
Aufsehen (Akten S. 414, 590), was eine Flucht am Sonntag umso plausibler macht.
Dass man bereits vor dem zur Diskussion stehenden Vorfall abgemacht hatte, am
Sonntag, 2. Februar 2020, ein Auto nach [...] zu überführen (Akten S. 743, 773
f., 849 f., 863 ff.; Akten Appellationsgericht S. 191 f.), muss daher als
Schutzbehauptung gewertet werden.
6.9.3 Zwar haben sowohl der Beschuldigte, E____ als
auch N____, eine Tante des Beschuldigten, zu Protokoll gegeben, vor der Abreise
am Sonntag seien sie zusammen im selben Club bzw. in derselben Bar im Ausgang
gewesen (Akten S. 488, 586, 743, 770 ff., 788; Akten Jugendgericht S. 177). Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass die Angaben der Tante mit grösster
Zurückhaltung zu werten sind. Aus ihrer Einvernahme wird deutlich, dass sie
sich sehr mit dem Beschuldigten verbunden fühlt und von dessen Unschuld
überzeugt ist (Akten S. 579, 583 ff.), was mitunter auch dadurch zum Ausdruck
kommt, dass sie den Beschuldigten als Vertrauensperson an die
Jugendgerichtsverhandlung begleitet hat (Akten Jugendgericht S. 120).
Zudem wurde sie offensichtlich bereits vor ihrer Einvernahme über den Vorfall
und die Version der beiden Männer bestens informiert (Akten S. 576 ff.). Auffällig
ist weiter, dass die Tante – und nicht etwa der Beschuldigte oder E____ – ausgerechnet
jene Lokalität vorgeschlagen haben will, um auszugehen, in welcher E____ am
Vorabend die Privatklägerin auf der Bartoilette gesehen hatte (Akten S. 586).
Insgesamt sind die Angaben rund um den Besuch der Lokalitäten vom Samstag, 1.
Februar 2020, mit grossen Zweifeln behaftet.
6.9.4 Kommt hinzu, dass auch die Angaben des
Beschuldigten und E____, wann sie vom Umstand, dass sie polizeilich gesucht
werden, erfahren haben wollen, gänzlich unglaubwürdig sind. So gab der
Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 (auch wenn er sich
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend E____ nicht mehr
richtig erinnern wollte und angab, er glaube am vierten Tag danach davon
erfahren zu haben [Akten SB.2021.9 S. 1200]) sehr präzise an, dass er am
Montag, 3. Februar 2020, noch vor dem Mittag, per Telefon von seinem Vater
erfahren habe, dass eine Anzeige von der Privatklägerin wegen Vergewaltigung
gemacht worden sei. Er und E____ seien da gerade von [...] nach [...] über die
Grenze gefahren (Akten S. 743, 780). Diese Angaben widersprechen aber einem
Bild, welches den Beschuldigten und E____ in einem Auto zeigt und welches der
Beschuldigte selber einreichte. Das Bild entstand am Montag, 3. Februar 2020,
um 15.43 Uhr, in [...] in der Nähe von [...] (Akten S. 867). Entgegen den
Angaben des Beschuldigten befanden sich die Männer am Vormittag des 3. Februar
2020 damit noch bei weitem nicht in der Nähe der [...] Grenze. E____ gab
diesbezüglich an, am Mittwoch, dem 5. Februar 2020, als er bereits [...]
gewesen sei, von seiner Mutter erfahren zu haben, dass er polizeilich gesucht
werde (Akten S. 487; Akten SB.2021.9 S. 1195 f.). Die Angaben der Mutter
seines Neffen, O____, welche offenbar den telefonischen Kontakt zwischen E____ und
dessen Mutter herstellte, belegen indes, dass E____ zum Zeitpunkt des Telefongesprächs
bereits gewusst haben muss, dass ihm die Privatklägerin die Vornahme sexueller
Handlungen gegen ihren Willen vorwirft (Akten S. 414, 559 f., 566). Zudem sind
diese Angaben auch nicht mit den Ausführungen des Beschuldigten zu vereinbaren.
Selbst nach dessen Darstellung erfuhr E____ nicht erst am Mittwoch von den
Vorwürfen, ist es doch unrealistisch, dass der Beschuldigte ihm eine solche
Information während der gemeinsamen Fahrt vorenthalten würde. Damit sind die
Behauptungen des Beschuldigten und von E____, was ihre Kenntnis vom
Vergewaltigungsvorwurf betrifft, nicht nur widersprüchlich, sondern vielmehr
auch widerlegt.
6.9.5 Ein weiterer Widerspruch in den Aussagen der
beiden Involvierten betrifft die Schreie der Privatklägerin: E____ hat in
diesem Zusammenhang ausgesagt, dass sich die Privatklägerin plötzlich habe
fallen lassen und zu schreien begonnen habe, sodass der Beschuldigte
fluchtartig die Liegenschaft verlassen habe. Er habe seinen Begleiter später
beruhigen und ihm versichern müssen, dass man nichts Falsches getan habe (Akten
S. 483; Akten SB.2021.9 S. 1195). Mit dieser Aussage konfrontiert, gab der
Beschuldigte an, dass die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt geschrien habe und
E____ lüge, wenn er dies angebe (Akten SB.2021.9 S. 1109, 1201). In diesem
Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass nebst den glaubhaften Angaben
der Privatklägerin auch aufgrund des auf dem Überwachungsvideo des «[...]»
festgehaltenen Fluchtverhaltens des Beschuldigten (vgl. dazu E. 6.7.4) davon
auszugehen ist, dass die Privatklägerin schrie.
6.9.6 Abgesehen von den dargelegten Widersprüchen
zwischen ihren Angaben präsentiert sich auch das jeweilige Aussageverhalten des
Beschuldigten und E____ in Bezug auf das Kerngeschehen im Windfang nicht nur
lebensfremd und konstruiert, sondern teilweise auch in sich unschlüssig.
Bereits die Entstehungsgeschichte ist reichlich unglaubwürdig. Unabhängig
davon, dass die Version von E____ betreffend den Zeitpunkt der Übergabe der
Telefonnummer nicht einheitlich war (vgl. dazu E. 6.3), erscheint es auch fraglich,
weshalb die Privatklägerin ihre Mobiltelefonnummer gegeben, eine Einladung für
den kommenden Tag ausgesprochen und den beiden Männern ihren Briefkasten und
ihre Wohnungsklingel gezeigt haben soll, nur um unmittelbar danach den
sexuellen Kontakt im Windfang initiiert zu haben. Auch die von E____ wiederholt
dargestellte Abfolge mit dem Zeigen des Briefkastens und der Klingel ist nicht
nachvollziehbar. Wenn die Privatklägerin den beiden Männern – obwohl sie ihnen
zuvor ihre Mobiltelefonnummer gegeben haben soll – tatsächlich zunächst den
Briefkasten im Windfang und danach die Klingel vor dem Haus gezeigt hätte, um
sich am Folgetag bei ihr treffen zu können, ist keine vernünftige Erklärung
ersichtlich, weshalb die beiden Männer danach erneut in den Windfang
eingetreten sein sollen, zumal der Beschuldigte und E____ ihren Angaben zufolge
keinerlei Interesse an der Privatklägerin gehabt haben sollen und es nur zu den
sexuellen Handlungen gekommen sei, weil die Privatklägerin (im Windfang) die
Initiative beim Beschuldigten ergriffen habe (vgl. dazu schon E. 5.6.5, 5.6.9,
6.9.7). Sodann erscheint ferner auch die Schilderung, dass die Privatklägerin
die beiden Männer zu sich nach oben habe mitnehmen wollen, im Windfang jedoch
plötzlich gesagt habe, dass dies nicht gehe, nicht nachvollziehbar, nachdem die
Privatklägerin E____ doch bereits auf dem Weg zu ihrer Wohnung mitgeteilt haben
soll, dass sie erst am Folgetag um 16:00 Uhr kommen sollen, da um diese Uhrzeit
niemand bei ihr zuhause sei (vgl. dazu E. 5.3.1.2). In diesem Zusammenhang ist
zudem darauf hinzuweisen, dass die konstante Behauptung von E____, wonach die
Privatklägerin ihren Sinneswandel damit begründet habe, dass ihre Kinder und
ihre Mutter (resp. ihre Schwester) in der Wohnung seien (vgl. dazu E. 6.3.1.2),
keine Stütze in den Akten findet. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen der
Privatklägerin, insbesondere aber auch aufgrund der übereinstimmenden Angaben
der Nachbarin und des Sohns der Privatklägerin, wonach sich die Nachbarin an
jenem Morgen nach dem Vorfall um die Kinder gekümmert habe, erstellt, dass die
Kinder der Privatklägerin alleine zuhause waren. Eine entsprechende Aussage der
Privatklägerin kann daher ausgeschlossen werden (Akten S. 1561 f., 1567,
1569; JugA-Akten VJ.2020.103 S. 1080, Akten S. 1459).
6.9.7 Auch in Bezug auf die sexuellen Handlungen
präsentiert sich das Aussageverhalten des Beschuldigten und von E____ nicht
überzeugend. Zunächst ist zu erwähnen, dass ihre Erklärung, weshalb es trotz
angeblich mangelndem Interesse ihrerseits zu den sexuellen Handlungen gekommen
sein soll, lebensfremd erscheint. Exemplarisch kann auf die Antwort von E____ auf
die Frage verwiesen werden, weshalb er und der Beschuldigte nicht gegangen
seien, wenn sie nichts von der Privatklägerin wissen wollten. Demnach meinte
er, weil die Privatklägerin den Beschuldigten nicht habe gehen lassen; sie habe
ihn gepackt (vgl. dazu E. 6.3.1.2), was nur schon angesichts der
zahlenmässigen Überlegenheit der beiden Männer grotesk erscheint. Zudem wurde
in diesem Zusammenhang auch bereits festgestellt, dass die Abstreitungen von E____
betreffend sein Interesse an der Privatklägerin als reine Schutzbehauptungen zu
betrachten sind (vgl. dazu E. 5.6.5). Sodann widerlegen die Ergebnisse der Tatortbegehung
die Angaben des Beschuldigten, wonach er als Letzter in den Windfang
eingetreten sei und die Liegenschaftstür offengelassen habe, schliesst diese
doch aufgrund des Türschliessers von selbst (vgl. dazu E. 3.4.3, 6.2.5). Darüber
hinaus vermögen die Angaben zum darauffolgenden Ablauf der sexuellen Handlungen
auch einer rein logischen Betrachtungsweise nicht standzuhalten. Nach den
Schilderungen des Beschuldigten sei die Privatklägerin noch damit beschäftigt
gewesen, E____ oral zu befriedigen, als er zum Orgasmus gekommen sei und er die
Liegenschaft verlassen habe (vgl. dazu E. 6.2.4). Dass E____ bei dieser
Ausgangslage den Orgasmus des Beschuldigten nicht mitbekommen haben will (vgl.
dazu E. 6.7.1), ist schlicht realitätsfremd, zumal der Beschuldigte mit seinem
Geschlechtsteil auch relativ nahe an das Gesicht der Privatklägerin, und damit
auch – der Version der beiden Männer folgend – zu E____ gelangen. Selbst wenn
das Licht ausgeschaltet gewesen sein sollte, ist es nicht denkbar, dass E____ das
Ejakulieren durch den Beschuldigten nicht mitbekommen hat. Die Aussage des Beschuldigten
im Rahmen seiner Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht, wonach die
Privatklägerin ihn geküsst, zwecks ausziehen seiner Kleider aber dann zu sich
gerufen haben soll (Akten Appellationsgericht S. 190 f.), untermauert die
fehlende Logik seiner Aussagen zusätzlich.
6.9.8 Allgemein sind die Darlegungen des
Beschuldigten und von E____, was die sexuellen Handlungen anbelangt, knapp,
farblos und sehr darauf bedacht, diese einseitig von der Privatklägerin
ausgehend zu schildern. So soll sie zunächst die Hosen des Beschuldigten und in
der Folge ihre eigenen Hosen ausgezogen haben, während der Beschuldigte sie
nicht einmal angefasst haben und auch E____ lediglich unbeteiligt
danebengestanden sein soll. Sodann habe wiederum die Privatklägerin sich von
sich aus E____ zugewandt und dessen Hosen geöffnet (vgl. dazu E. 6.2 und 6.3).
Auffallend ist, dass beide das nur schwer mit einer Einvernehmlichkeit in
Einklang zu bringende ins Gesicht Ejakulieren aus eigener Schilderung mit
keinem Wort erwähnten. Vielmehr meinte E____ zunächst, dass keiner von beiden
sexuelle Handlungen an sich selbst vorgenommen habe, und dass es gelogen sei,
dass der Privatklägerin ins Gesicht ejakuliert worden sei. Auch der Beschuldigte
stritt ab, der Privatklägerin ins Gesicht ejakuliert zu haben. Bezeichnenderweise
konnte auch er keine vernünftige Erklärung für die Spuren im Gesicht der
Privatklägerin liefern. Nachdem er zunächst noch genau zu Protokoll geben
konnte, dass sein Sperma auf den Boden, möglicherweise etwas auf ihren Körper
und vielleicht ein wenig auf ihren Arm gefallen sei (vgl. dazu E. 6.2.2.2),
wurden seine Angaben, nachdem er mit den vorgefundenen Spuren konfrontiert
worden war, zunehmend ausweichender. So gab er anlässlich der Einvernahme vom
6. August 2020 zwar noch an, auf den Boden ejakuliert zu haben, wo er getroffen
habe, wisse er aber nicht (vgl. dazu E. 6.2.3). Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend E____ meinte er lediglich noch,
dass er nicht wisse, wo sein Sperma gelandet sei, er denke aber auf dem Boden.
Zu den vorgefundenen Spuren im Gesicht schwieg er sich dagegen aus (vgl. dazu
E. 6.2.4). Vor dem Hintergrund dieser äusserst platten Darstellungen des
Kerngeschehens spricht der Umstand, dass der Beschuldigte und E____ zu
Nebensächlichkeiten wie das Zeigen des Briefkastens und der Türklingel durch
die Privatklägerin, bei denen eine widerspruchsfreie Absprache im Vergleich
einfach fallen dürfte, detailliert berichteten, erst recht gegen deren
Glaubhaftigkeit.
6.9.9 Insgesamt erweisen sich die Aussagen des
Beschuldigten (und auch von E____) hinsichtlich des Kerngeschehens nicht nur in
vieler Hinsicht ungereimt, sondern stehen sie teilweise auch im Widerspruch zueinander
und zu den objektiven Beweismitteln. Seine Aussagen halten einer
Glaubhaftprüfung daher nicht stand. Die Privatklägerin hinterlässt dagegen
einen äusserst glaubhaften Eindruck. Ihre Ausführungen erfüllen eine Vielzahl
an Realkriterien und stehen mit den objektiven Beweisen in Einklang. Aus diesen
Gründen bestehen in Bezug auf das Kerngeschehen keine Zweifel, dass sich dieses
gemäss den Schilderungen der Privatklägerin abspielte.
7. Beweisergebnis
Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift –
entsprechend den Erwägungen in SB.2021.9 vom 29. und 30. Juli 2021 – somit
erstellt, mit den Abweichungen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten und E____
auf dem Weg in Richtung Wohnung nicht ausdrücklich mitteilte, dass sie
niemanden in ihre Wohnung mitnehme. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden,
dass es auf dem Weg zur Wohnung noch zu gewissen Annäherungen gekommen ist und
der Beschuldigte und E____ im Zweifel davon ausgegangen sind, dass es bei der
Privatklägerin zuhause zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kommen könnte.
Erst vor der Liegenschaft bzw. vor oder im Windfang eröffnete die Privatklägerin
den beiden Männern, dass sie niemanden in ihre Wohnung mitnimmt, woraufhin der
Beschuldigte die Privatklägerin von hinten festhielt und zu sich zog und die
beiden Männer in spontan konkludentem Zusammenwirken die in der Anklageschrift
geschilderten sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin
vorgenommen haben. Zu korrigieren ist schliesslich, dass die Privatklägerin die
Polizei nach dem Vorfall bereits um 07:17 Uhr – und nicht um 07:21 Uhr –
requirierte. Für ein Alternativszenario, wie es der Verteidiger aufzuzeigen
versucht hat (Akten Appellationsgericht S. 203) und auch im Urteil des
Jugendgerichts diskutiert wird (vorinstanzliches Urteil S. 39), bleibt kein
Raum.
8. Rechtliches
8.1 Grundlagen
8.1.1 Die Art. 189 («sexuelle Nötigung») und Art. 190
(«Vergewaltigung») des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bezwecken den
Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des
Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei
entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art.
189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch
eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen.
Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne
unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Das Gesetz erwähnt namentlich die
Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das
Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante
kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3; BGer 6B_1149/2014
vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2; Maier,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 189 StGB N 1, 190 StGB N 1).
8.1.2 Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art.
190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein
grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des
Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung
über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe
Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist aber nicht
erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem
er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird
nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren
versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in
Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint
eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter
unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht
einverstanden zu sein (BGer 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit
Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch dann
erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf
Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124
E. 3c; BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2 f.).
8.2 Würdigung
8.2.1 Dass der durch den Beschuldigten vorgenommene Vaginalverkehr
unter Verwendung von Nötigungsmitteln und klar gegen den Willen der
Privatklägerin erfolgte, steht aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen ausser
Frage (vgl. dazu E. 7). Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 190 Abs. 1
StGB genügt sodann bereits das Einführen des männlichen Geschlechtsteils in den
Scheidenvorhof – wobei ein nur unvollständiges Einführen bereits reicht – oder
in den Anfang der weiblichen Scheide. Keine Rolle spielt es, dass der Beschuldigte
dabei nicht zur Ejakulation gekommen ist (Maier,
a.a.O., Art. 190 StGB N 13). Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen (vollendeter)
Vergewaltigung.
8.2.2 Zudem hat der Beschuldigte – während E____
versuchte, vaginal in die Privatklägerin einzudringen – Letzterer in das
Gesicht ejakuliert, womit er sie offensichtlich dazu brachte, eine weitere
sexuelle Handlung zu erdulden, was einen Schuldspruch nach Art. 189 StPO nach
sich zieht. Der Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB geht
der sexuellen Nötigung nach Art. 189 StGB als lex specialis zwar grundsätzlich
vor. Dies gilt aber nur dann, wenn der sexuellen Nötigung neben der
Vergewaltigung keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. diese «nur» eine
Begleiterscheinung darstellt (Maier,
a.a.O., Art. 189 StGB N 81). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen
werden, liegt doch zwischen der vaginalen Penetration und dem Ejakulieren ins
Gesicht eine deutliche zeitliche Zäsur.
8.2.3 Sodann hat E____, indem er die Privatklägerin,
nachdem der Beschuldigte von ihr abgelassen hatte, zu Boden zerrte und
versuchte, sich auf sie zu legen und ungeschützt vaginal in sie einzudringen,
sich der versuchten Vergewaltigung schuldig gemacht. E____ hat nach seinen
Vorstellungen grundsätzlich alles getan, um zum gewünschten Erfolg zu gelangen.
Es misslang jedoch aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin. Der Tatbestand
der versuchten Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art.
22 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
8.2.4 Zudem zog E____ – während der Beschuldigte
vaginal in die Privatklägerin eindrang – die Privatklägerin am Kopf und den
Haaren nach unten zu seinem Geschlechtsteil, drängte dieses an und in den Mund
der Privatklägerin, wogegen sich diese wehrte. Damit hat sich E____ des
Nötigungsmittels der Gewalt bedient und sich über den deutlich zum Ausdruck
gebrachten Willen der Privatklägerin hinweggesetzt. Sowohl der objektive als
auch subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung sind damit erfüllt.
8.2.5 Die Jugendanwaltschaft wirft dem Beschuldigten
Mittäterschaft vor, womit er sich auch die Handlungen von E____ anrechnen
lassen müsste und es in Anwendung von Art. 200 StGB zu einer Strafschärfung
käme. Als Mittäter erscheint, wer bei der Entschliessung, Planung und
Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Zudem muss der
Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die
Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt
(BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 2.3; Forster, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Vor Art. 24 StGB N 7). Vorausgesetzt ist ein
gemeinsamer Tatentschluss, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss,
sondern konkludent zum Ausdruck kommen kann; dabei genügt es, sich zu einem
späteren Zeitpunkt den Vorsatz seines Mittäters zu eigen zu machen, was auch
während laufender Tatausführung geschehen kann. Es ist nicht erforderlich, dass
die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen
Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 143 IV 372 E. 118 IV 227 E. 5d/aa; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Vor
Art. 24 N 13).
8.2.6 Die Handlungen der beiden Männer bedingten
sich gegenseitig. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin zu sich zog und von
hinten vaginal in sie eindrang, ermöglichte er damit E____ mit verhältnismässig
wenig körperlicher Gewalt die Privatklägerin zum Oralverkehr zu zwingen. Während
E____ versuchte, die Privatklägerin vaginal zu penetrieren und sie damit
beschäftigt war, sich gegen diese Handlung zur Wehr zu setzen, ermöglichte E____
dem Beschuldigten, ohne wesentlichen Widerstand der Privatklägerin Letzterer
ins Gesicht zu ejakulieren. Die Privatklägerin wehrte sich zwar immer wieder,
aufgrund ihrer körperlichen und zahlenmässigen Unterlegenheit war sie den
beiden Männern jedoch hilflos ausgeliefert. Indem die beiden zusammen agierten,
erleichterte jeweils der eine das Vorgehen des anderen und stellte sicher, dass
die Privatklägerin nicht entkommen konnte. Dass der ganze Ablauf im Übrigen
keiner Absprache bedurfte und aus Sicht der beiden Männer denn auch weitgehend
reibungslos ablief, illustriert, dass sie vor der Liegenschaft bzw. vor oder im
Windfang zumindest den konkludenten Entschluss fassten, die sexuellen
Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin zu vollziehen. Insofern ist von
Mittäterschaft im Sinne des vorstehend Erwogenen auszugehen und hat sich der
Beschuldigte auch die von E____ begangene versuchte Vergewaltigung und die
sexuelle Nötigung anzurechnen.
8.3 Ergebnis
Zusammenfassend ist der Beschuldigte damit der Vergewaltigung,
der versuchten Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig zu
sprechen.
9. Strafzumessung
9.1 Grundlagen/Strafart
9.1.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Als Strafe sieht
das Jugendstrafgesetz nebst dem Verweis, Bussen, persönliche Leistung oder
Freiheitsentzug vor. Da bei Jugendlichen die Charakterbildung sowie die
geistige und sittliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen sind, muss sich die
Strafart vor allem nach dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des
jugendlichen Täters richten, und zwar in der Weise, dass sie sich auf seine
Weiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern diese im
Gegenteil fördert und günstig beeinflusst (BGE 137 IV 7 E. 1.3; Mazenauer/Reut, Richterliche
Strafzumessung im Jugendstrafrecht, forumpoenale 6/2014, S. 351 ff.).
9.1.2 Im
vorliegenden Fall muss der erzieherische Charakter der Strafe angesichts des
fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten zum Tat- und heutigen
Urteilszeitpunkt (gut 17 ½ bzw. 22 Jahre) bzw. der persönlichen Verhältnisse
(vgl. dazu E. 9.5) in den Hintergrund rücken. Aufgrund der Tatschwere und des
Verschuldens (vgl. dazu im Detail E. 9.3 und 9.4) kommt vielmehr nur ein
Freiheitsentzug in Betracht, zumal die durch den zum Tatzeitpunkt beinahe
volljährigen Beschuldigten verwirklichten Straftatbestände im
Erwachsenenstrafrecht ausschliesslich mit Freiheitsstrafen zu ahnden wären.
Eine Schutzmassnahme im Sinne von Art. 10 Abs. 1 JstG ist angesichts des
mittlerweile erreichten Alters des Beschuldigten und der seit der Tat
verstrichenen Zeit nicht angezeigt.
9.2 Systematisches
Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 JstG). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das
abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten
Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer
6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1
und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
9.3 Einsatzstrafe
9.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes
(JstG, SR 311.1) kann der Jugendliche, der – wie hier – nach Vollendung des 15.
Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, mit Freiheitsentzug
von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden. Der Jugendliche, der zur Zeit
der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier
Jahren bestraft, wenn er ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für
Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
bedroht ist (lit. a) oder eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziff. 3 oder
Artikel 184 StGB begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat,
namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art
ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren (lit. b).
Diese Voraussetzungen sind in casu nicht erfüllt, sodass die Maximalstrafe ein
Jahr Freiheitsentzug beträgt.
9.3.2 Vorliegend stellt die vollendete
Vergewaltigung (durch den Beschuldigten) die schwerste Straftat dar. Bei
Vergewaltigungsdelikten bemisst sich die objektive Tatschwere primär nach den
eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkungen auf das Opfer (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Auflage, Basel 2019, Rz. 93; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 92; BGer 6S.199/2004
vom 27. April 2005 E. 3.1.2). Ferner gilt es zu berücksichtigen, wie
intensiv der Beschuldigte seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und
welchen Aufwand er betrieb sowie wie brutal oder grausam er sein Opfer
behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005
vom 10. Februar 2006 E. 2). Es geht mithin um die Verwerflichkeit des Handelns
(Wiprächtiger/Keller, a.a.O.,
Art. 47 StGB N 107 ff.). Schliesslich hängt bei Sexualdelikten die
Verwerflichkeit der Tat auch vom Alter des Opfers ab. Je jünger ein Opfer ist,
desto grösser ist der Vorwurf an den Täter, sich dessen Hilflosigkeit zunutze
gemacht und sich über allfällige psychische Schäden des Opfers hinweggesetzt zu
haben (Mathys, a.a.O.,
Rz. 103).
9.3.3 In Anbetracht der vorgehenden Ausführungen ist
zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass der Vorfall im Windfang
des Wohnhauses der Privatklägerin, quasi im Vorzimmer der eigenen vier Wände,
stattgefunden hat, was zweifelsohne eine zusätzliche Belastung für diese
bedeutet hat. Zudem ist der Beschuldigte im Hauseingang unvermittelt über die
Privatklägerin hergefallen, diese wurde durch den Übergriff regelrecht überrumpelt.
Im Vergleich zu E____ nahm der Beschuldigte die deutlich aktivere Rolle ein. Er
packte die Privatkläger von hinten und es war er, der sie entkleidete, um
danach vaginal in sie einzudringen. Erschwerend zu werten ist auch, dass der
Übergriff ungeschützt stattfand. Es ist zwar davon auszugehen, dass der
Beschuldigte die Taten alleine nicht begangen hätte, weil die
Tatvoraussetzungen durch E____ geschaffen wurden. Denn nur, weil Letzterer die
Privatklägerin von früher her kannte, kam er überhaupt mit ihr ins Gespräch.
Dennoch wäre der Beschuldigte selbstredend in der Lage gewesen, die Verletzung
der sexuellen Integrität der Privatklägerin zu vermeiden und sich vom Vorhaben
zu distanzieren. Neutral zu werten ist, dass der Beschuldigte nicht in der
Privatklägerin zum Orgasmus gekommen ist. In die Verschuldensbewertung fliesst
sodann ein, dass die Nötigungshandlungen im Vergleich mit anderen denkbaren
Tatvarianten nicht sonderlich gewalttätig ausfielen. Vielmehr machten sich die
beiden Männer ihre körperliche und zahlenmässige Überlegenheit zunutze. Die
gemeinsame Tatbegehung brachte demnach eine zusätzliche Belastung mit sich,
dieser ist allerdings im Rahmen der Straferhöhung nach Art. 200 StGB Rechnung
zu tragen (Isenring, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 200 StGB N 6; dazu sogleich E. 9.3.5). Dass
die Privatklägerin – wie sie anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte –
noch heute wegen diesem Vorfall psychische Probleme hat (auch wenn sie sich
mittlerweile gefangen habe), ist nachvollziehbar, wobei sie kurz vor der
Berufungsverhandlung offenbar eine Psychotherapie in Angriff genommen hat (Akten
Appellationsgericht S. 178, 196). Indes liegt dem Appellationsgericht kein
aktueller Arztbericht vor, welcher es ermöglichen würde, die psychischen und
allenfalls physischen Folgen der Übergriffe besser einschätzen zu können.
9.3.4 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten
ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte.
Sein Vorgehen war einzig von seinem Bestreben nach sexueller Befriedigung
getragen. Wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 7), kann aufgrund der gesamten
Umstände nicht ausgeschlossen werden, dass es auf dem Weg von der
Dreirosenbrücke bis zum Wohnhaus der Privatklägerin zu gewissen Annäherungen
zwischen der Privatklägerin und den beiden Männern gekommen ist. Ebenfalls muss
im Zweifel davon ausgegangen werden, dass die beiden noch auf dem Weg zum
Wohnhaus hofften, dass die Privatklägerin sie in ihre Wohnung nehmen und es zu
einvernehmlichen sexuellen Handlungen kommen könnte. Es ist somit nicht
erstellt, dass die beiden Männer die Sexualdelikte von langer Hand geplant und
die Privatklägerin einzig in Ausnutzung ihres Vertrauens bis zu ihrem Wohnhaus
begleitet hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie den Entschluss, die
sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin zu vollziehen, spontan
und konkludent fassten, nachdem die Privatklägerin den Männern beim Windfang
ihres Wohnhauses eröffnete, dass sie alleine in die Wohnung gehe, und sie
erkennen mussten, dass sie sich aufgrund des durch E____ zuvor beobachteten Vorfalls
auf der Bartoilette in der Einschätzung, die Privatklägerin würde bereit sein,
mit ihnen einvernehmlichen Sex zu haben, getäuscht hatten.
9.3.5 Im Ergebnis ist das Tatverschulden des Beschuldigten
für die vollendete Vergewaltigung als eher mittelschwer einzustufen, wobei –
wäre der Beschuldigte nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen – eine Strafe
von 33 Monaten als angemessen erscheinen würde. Verschuldens- und damit
straferhöhend wirkt sich die gemeinsame Tatbegehung aus. Gemäss Art. 200 StGB in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. m JstG kann das Gericht die Strafe erhöhen,
wenn eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität gemeinsam von
mehreren Personen ausgeführt wird. Dabei handelt es sich um einen
Strafschärfungsgrund (BGer 6B_541/2015 vom 10. November 2015 E. 3.3.3; Isenring, a.a.O., Art. 200 StGB N 3),
der vor allem im Hinblick auf gemeinsame Vergewaltigungen geschaffen wurde und
der auf Fälle sogenannter Gruppen- oder Kettenvergewaltigungen zugeschnitten
ist, da solche Delikte aufgrund der grossen Belastung für das Opfer und der
erhöhten Gefährlichkeit des Angriffs besonders gravierend sind (BGE 125 IV 199 E. 2b mit Hinweisen). Der Beschuldigte und E____ haben die Vergewaltigung
in Mittäterschaft begangen, womit Art. 200 StGB einschlägig ist (Isenring, a.a.O., Art. 200 StGB N 9
ff.). Gemessen an allen denkbaren Konstellationen einer Gruppen- oder
Kettenvergewaltigung handelt es sich vorliegend allerdings um einen
vergleichsweise eher leichteren Fall, zumal keine exzessive Gewalt angewendet
wurde. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der schuldangemessenen Strafe um zwei
Monate auf insgesamt 35 Monate (bei hypothetischer Anwendung des
Erwachsenenstrafrechts).
9.3.6 Insgesamt wäre für die in Mittäterschaft
begangene, vollendete Vergewaltigung eine Einsatzstrafe von 35 Monaten
festzusetzen (im Erwachsenenstrafrecht). Da der Beschuldigte zur Tatzeit knapp
nicht erwachsen war und die Einsatzstrafe auch nahe an die in Art. 25 Abs. 2 lit.
a JstG vorgesehene Mindeststrafe heranreicht bzw. in der Lehre auch kritisiert
wird, dass der Grundtatbestand der Vergewaltigung nicht in die qualifizierte Aufzählung
von Art. 25 Abs. 2 lit. b JstG aufgenommen worden ist, wo ein Freiheitsentzug
von vier Jahren möglich wäre (vgl. dazu Eberle/Hug/Schläfli/Valär,
a.a.O., Art. 25 JstG N 8), ist die Einsatzstrafe für die durch den jugendlichen
Beschuldigten vollendete Vergewaltigung mit einem Jahr Freiheitsentzug zu
veranschlagen.
9.4 Gesamtstrafenbildung
9.4.1 Die Strafrahmen gemäss Art. 34 Abs. 2 JStG
gelten absolut. Eine Überschreitung des gesetzlichen Höchstmasses der
jeweiligen Strafart (persönliche Leistung von zehn Tagen bzw. drei Monaten,
Busse von CHF 2’000.– oder Freiheitsentzug von einem bzw. vier Jahren) ist
nicht erlaubt. Wo im Erwachsenenstrafrecht eine Erweiterung des Strafrahmens in
Ausnahmefällen möglich ist, bleibt dem Jugendgericht ebensolche verwehrt, wird
doch Art. 49 StGB im Katalog von Art. 1 Abs. 2 JStG ausdrücklich nicht erwähnt
(Mazenauer/Reut, a.a.O., S. 354).
9.4.2 Bei dieser Ausgangslage kann an sich
offenbleiben, wie die versuchte Vergewaltigung und die beiden sexuellen
Nötigungen zu bewerten wären, wobei im Grundsatz ohnehin auf vorstehend
Erwogenes zur Verschuldensbewertung der vollendeten Vergewaltigung verwiesen
werden kann. Dass es bei der versuchten Vergewaltigung im Versuchsstadium
geblieben ist, ist nur dem Umstand geschuldet, dass der Beschuldigte die
Privatklägerin nicht mehr festgehalten hat (sondern damit beschäftigt war, an
seinem Geschlechtsteil zu manipulieren und der Privatklägerin ins Gesicht zu
ejakulieren), und es der Privatklägerin so möglich wurde, sich vehement gegen E____
zu wehren, sodass es diesem nicht gelang, mit seinem Glied in sie einzudringen.
Zusätzlich erniedrigenden Charakter hatte darüber hinaus das Vorgehen des
Beschuldigten, als er der Privatklägerin nach dem Vaginalverkehr auch noch ins
Gesicht ejakulierte (sexuelle Nötigung), wobei die Privatklägerin dies später
noch den requirierten Behörden hat präsentieren müssen und damit auch rein
äusserlich von der Vergewaltigung gezeichnet gewesen ist. Betreffend den
abgenötigten Oralverkehr ist ergänzend zu berücksichtigen, dass das Eindringen
des Geschlechtsteils von E____ in den Mund der Privatklägerin (während der
Beschuldigte den vaginalen Verkehr vollzog) eine beischlafsähnliche Handlung
darstellt, welche in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich ist,
wobei sich das Geschlechtsteil der Privatklägerin eher kurz in ihrem Mund
befand. Zudem ist E____ dabei nicht zum Samenerguss gekommen. Zudem wäre
jeweils auch die gemeinsame Begehung nach Art. 200 StGB zu berücksichtigen
gewesen.
9.5 Persönliche
Verhältnisse
9.5.1 Der in [...], [...], lebende Beschuldigte
wurde am [...] als eines von zwei Kindern in [...], geboren. Seine Eltern
trennten sich, als er eineinhalb Jahre alt war und sein Vater ging nach [...],
um dort einer Arbeit nachzugehen. Die Mutter und ihr damaliger Partner wollten
nicht, dass der Beschuldigte bei ihnen bleibt, weshalb er bei seinen
Grosseltern in [...], aufwuchs. Das Verhältnis zur Mutter war ‒ nach den
Angaben des Beschuldigten ‒ vor allem wegen deren Partner schwierig. Das
Verhältnis zu seinem Vater sei demgegenüber immer gut gewesen, auch wenn sie
aufgrund der physischen Trennung in den ersten Lebensjahren keine sehr enge
Beziehung hatten. Seit er sich aber im Jahr [...] entschieden habe, mit seinem
Vater in [...] zusammen zu sein, hätten sie eine sehr gute Beziehung. Anlässlich
der Hauptverhandlung vor Jugendgericht gab der Beschuldigte an, dass sein Vater
eine andere Familie in [...] habe, mit welcher er nun dort wohne. In den Ferien
gehe er zusammen mit seiner Tante manchmal dorthin (Akten Jugendgericht S. 153
ff.).
9.5.2 Der Beschuldigte besuchte in [...] vier Jahre
die Primarschule, setzte diese für weitere zirka eineinhalb Jahre in [...],
fort und trat dann in die Sekundarschule über, welche er für fünfeinhalb Jahre
absolvierte. Eine Lehre begann er danach nicht. Vom 1. September 2020 bis im
Februar 2021 war der Beschuldigte bei der [...] angestellt und arbeitete bei
der [...] in [...] als Bauarbeiter. Aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse
habe er nach seinem Stellenverlust bei der [...] keine neue Arbeit mehr in der
Schweiz gefunden. Aktuell arbeitet er im Sinne eines Temporär-Jobs als
Strassenbauer in der Schweiz (Akten Jugendgericht S. 153 f.; Akten
Appellationsgericht S. 188 f.).
9.5.3 Insgesamt ist zu konstatieren, dass der
Beschuldigte wohl keine einfache Kindheit hatte und es ihm an familiärem Halt
gemangelt haben dürfte. Ungünstig zu werten ist jedoch sein Verhalten nach der
Tat. Lediglich rund zwei Stunden nach Erscheinen der Pressemeldung am Sonntag,
2. Februar 2020, setzte er sich zusammen mit E____ nach [...] ab und war für
über fünf Monate nicht greifbar, was für die Ermittlungen und die
Verfahrensdauer von Nachteil war. Auch das Löschen mehrerer Social Media
Accounts (vgl. dazu E. 6.9.2) hinterliess den Eindruck der Spurenverwischung.
Zudem kann ihm auch keine besondere Einsicht oder Reue zugutegehalten werden. Die
Vorstrafenlosigkeit wirkt sich gemäss geltender bundesgerichtlicher
Rechtsprechung neutral aus und führt nicht zu einer Strafminderung (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Die bisher zugemessene Strafe ist aufgrund der Täterkomponenten
daher weder nach oben (was angesichts des absoluten Strafrahmens ohnehin nicht
möglich wäre) noch nach unten zu korrigieren.
9.6 Mediale
Vorverurteilung/lange Verfahrensdauer
Das
Berufungsurteil betreffend E____ wurde medial intensiv thematisiert (vgl. dazu
für viele [...], zuletzt besucht am 21. Februar 2025). Eine mediale
Vorverurteilung der Person des Beschuldigten fand dabei jedoch nicht statt (vgl.
zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Strafzumessungsgrund: BGer 6B_45/2014
vom 24. April 2014 E. 1.4.2, 6B_206/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.3.1;
Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art.
47 StGB N 160; Trechsel/Seelmann,
a.a.O., Art. 47 N 32; Mathys, a.a.O.,
Rz. 387 ff.). Auch aus der Dauer des Berufungsverfahrens von rund 2 ½ Jahren
kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er sich der
einjährigen Sistierung des Verfahrens bis zu einem Bundesgerichtsurteil in
Sachen E____ doch nicht widersetzt und damit Verfahrensverzögerungen in Kauf
genommen. Nach Aufhebung der Sistierung im Dezember 2023 und Ende des
Schriftenwechsels im März 2024 wurde das Verfahren zügig vorangetrieben, sodass
die Berufungsverhandlung Ende September 2024 durchgeführt werden konnte.
9.7 Modalitäten
des Vollzugs
Die urteilende Behörde schiebt den Vollzug eines
Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit
eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 35 Abs. 1 JstG).
Der Beschuldigte ist im Nachgang zu den vorliegend zur Diskussion stehenden
Delikten gemäss dem Strafregisterauszug vom 26. August 2024 nicht mehr
deliktisch in Erscheinung getreten (Akten Appellationsgericht S. 159 f.). Zudem
geht er mittlerweile einer geregelten Arbeit nach (vgl. dazu schon E. 9.5.2)
und ist verlobt (Akten Appellationsgericht S. 203), sodass zusätzliche protektive
Faktoren bestehen, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Damit kann der
Freiheitsentzug bedingt ausgesprochen werden. Die Probezeit wird auf ein Jahr
festgelegt (Art. 35 Abs. 2 JstG in Verbindung mit Art. 29 JstG).
Auf eine Begleitung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 JstG ist angesichts des
mittlerweile erreichten Alters des Beschuldigten und der seit der Tat
verstrichenen Zeit zu verzichten.
10. Genugtuungsforderung
10.1 Erwägungen
des Appellationsgericht in SB.2021.9 vom 30. Juli 2021
Das Appellationsgericht hat E____ mit Urteil SB.2021.9 vom
30. Juli 2021 zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 9'000.– (zuzüglich 5 % Zins
seit dem 1. Februar 2020) an die Privatklägerin verurteilt. Es hat dazu
Folgendes erwogen:
«[…]
12.2 Gemäss
Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) kann das Gericht bei Tötung eines
Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem
Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als
Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene
Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung
erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und
Schwere der Verletzung, das Ausmass und die Dauer der Schmerzen, die Intensität
und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der
Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein allfälliges
Selbstverschulden der geschädigten Person sowie die Aussicht auf Linderung des
Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. In der Regel werden zum
Vergleich Präjudizien beigezogen. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung
erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen,
sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Dem Gericht kommt
dabei ein grosser Ermessensspielraum zu (Landolt,
Genugtuungsrecht, 2. Auflage, Zürich 2020, N 394 ff., 403; Hütte, Anleitung zur Ermittlung
angemessener Genugtuungsleistungen im Zivil- und im Opferhilferecht, in: Verein
Haftung und Versicherung [Hrsg.], Personen-Schaden-Forum 2005, Tagungsbeiträge,
Zürich 2005, S. 139, 147 f.).
12.3 Die
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung liegen ohne Zweifel vor.
Mit der Tat hat der Berufungskläger die Privatklägerin erheblich in ihrer
körperlichen, sexuellen und seelischen Integrität verletzt. Wie aus der
vorliegenden Strafzumessung hervorgeht, ist das Verschulden des
Berufungsklägers im Gegensatz zur Beurteilung des Strafgerichts nicht als
schwer, sondern insgesamt knapp als mittelschwer einzustufen. Ferner kann,
entgegen den Ausführungen der Privatklägerin (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz.
5, Akten S. 1536), dem Berufungskläger nicht der Vorwurf gemacht werden, dass
er ihre jahrelange Bekanntschaft hinterhältig und rücksichtslos ausgenutzt
hätte. Aufgrund dieser abweichenden Bewertung des Verschuldens rechtfertigt
sich eine Korrektur der Genugtuungsforderung (vgl. zur Bedeutung des
Verschuldens auch Kessler, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Art. 49 OR N 16 mit Hinweisen).
Hinsichtlich der Auswirkungen
der Tat auf die Privatklägerin können ferner die Kriterien des Leitfadens zur
Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamts für Justiz
beigezogen werden. Gemäss diesen sind bei Sexualdelikten für die Bemessung der
Genugtuung nach Opferhilfegesetz die direkten Folgen der Tat, der Tathergang,
die Begleitumstände sowie die Situation des Opfers zu berücksichtigen. Für die
Bewertung der direkten Folgen der Tat sind folgende Kriterien massgebend:
Intensität, Ausmass und Dauer der psychischen Folgen, Dauer einer allfälligen
Psychotherapie, Dauer einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit, allfällige
erhebliche Veränderung der Lebensweise, allfällige Lebensgefahr inkl. deren
Dauer, Auswirkungen der Tat auf das Berufs- oder Privatleben, allfällige
Ansteckung mit HIV, Hepatitis B/C oder dergleichen sowie der dazugehörige
Krankheitsverlauf, allfällige Schwangerschaft oder Verlust eines Fötus. Beim
Tathergang und bei den Begleitumständen zu berücksichtigende Kriterien sind
eine qualifizierte Tatbegehung (durch bildliches Festhalten der Tat, Grausamkeit,
Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen), die Intensität
und das Ausmass der Gewalt, bei mehrfacher Tatbegehung der Zeitraum, die Dauer
und die Häufigkeit, die gemeinsame Tatbegehung durch mehrere Täterinnen oder
Täter, die Tatbegehung an einem geschützten Ort (Wohnung, Arbeitsplatz, Heim
etc.) oder die Ausübung von Druck auf das Opfer, damit es die Tat geheim hält.
Bezogen auf die Situation des Opfers ist schliesslich das Alter relevant
(insbesondere bei Minderjährigkeit), eine besondere Verletzlichkeit des Opfers
(insbesondere sexuelle Unerfahrenheit, kognitive oder psychische Einschränkung)
oder ein allfälliges Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnis, etwa bei
sexuellen Handlungen mit einem Kind (Leitfadens zur Bemessung der Genugtuung
nach Opferhilfegesetz des Bundesamts für Justiz vom 3. Oktober 2019 S. 15).
In Bezug auf die direkten
Folgen der Tat ist zunächst festzuhalten, dass es notorisch ist, dass ein
Delikt gegen die sexuelle Integrität, wie es vorliegend begangen worden ist,
psychische Folgen hat und seelischen Schmerz verursacht. Es ist folglich
nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nach wie vor mit den Folgen der Tat zu
kämpfen hat und insbesondere ihre Beziehung zu ihren Kindern darunter leidet
(Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 9–13, Akten S. 1537 f.). Im
vorliegenden Fall liegt dem Gericht, wie bereits unter dem Titel der
Strafzumessung festgestellt, allerdings kein aktueller Arztbericht vor, welcher
sich zur Intensität und zum Ausmass der psychischen Folgen äussert. Auch ist
nicht bekannt, ob und in welchem Ausmass die Privatklägerin seit dem
erstinstanzlichen Urteil noch auf Schlaf- und Beruhigungsmedikamente angewiesen
ist. Aktuelle ärztliche Verschreibungen liegen nicht vor (vgl. die
eingereichten Unterlagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung Akten S.
1182 ff.). Die Privatklägerin gab ferner bereits anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob sie noch in den Ausgang
gehe und Leute treffe, an, dass sie sich wieder ab und an mit Leuten treffe
(Akten S. 1206), sodass von einem vollkommenen Rückzug aus dem sozialen Leben
nicht auszugehen ist. Schliesslich wurde hinsichtlich der Auswirkung der Tat
auf die Arbeitsfähigkeit resp. die berufliche Ausbildung (Plädoyer
Berufungsverhandlung Privatklägerin Rz. 14, Akten S. 1538) bereits unter dem
Titel der Strafzumessung darauf hingewiesen, dass es – abgesehen davon, dass
dem Gericht keine Unterlagen für die geplante Ausbildung vorliegen – aufgrund
der bereits vor dem Vorfall langjährigen Arbeitslosigkeit der Privatklägerin
nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Nichtanhandnahme der Ausbildung
einzig auf den vorliegenden Vorfall zurückzuführen ist (Akten S. 230; Akten
VT.2017.3506, Einvernahme zur Person vom 22. Mai 2017 S. 1). In Bezug auf die
Wohnungskündigung ist zudem festzuhalten, dass diese keine direkte Folge der
Tat ist. Vielmehr stellt diese lediglich Folge eines länger währenden Streits
zwischen der Privatklägerin und ihrer Nachbarin dar (Akten S. 1456).
Was den Tathergang und die
Begleitumstände der Tat betrifft, ist zu konstatieren, dass die Übergriffe
nicht über die Gewalt, die einer Vergewaltigung inhärent ist, hinausgegangen
sind. Von den oben aufgeführten Kriterien sind vorliegend somit einzig die
Kriterien der gemeinsamen Tatbegehung und der Tatbegehung an einem geschützten
Ort (Tatort im Windfang der Liegenschaft ihrer Wohnung) erfüllt. Zu
berücksichtigen ist zusätzlich, dass aus dem Umfeld des Berufungsklägers
offenbar Druck auf die Privatklägerin ausgeübt wurde, um den Ausgang des
vorliegenden Berufungsverfahrens für ihn günstig zu beeinflussen (vgl. Akten S.
1325 ff.). Wegen Fehlens der entsprechenden Auszüge können die von der
Privatklägerin geltend gemachten Anfeindungen auf den Sozialen Medien hingegen
nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls kann nicht von einer über ein übliches
Mass hinausgehende Medienberichterstattung gesprochen werden.
12.4 Aufgrund
der vorgehenden Erwägung sowie im Vergleich mit Genugtuungen, die bei anderen
sexuellen Übergriffen ausgesprochen wurden, erscheint die vorinstanzliche
Festsetzung der Genugtuung als zu hoch. In Anbetracht der dargestellten
Umstände und mit Blick auf Vergleichsfälle (AGE SB.2019.68 vom 21. August 2020
E. 8 und Dispositiv [CHF 7'500.–], SB.2018.50 vom 30. August 2019 (bzw.
vom 11. Juni 2021) E. 10 [CHF 8'000.–], SB.2017.34 vom 26. November 2018 E. 5.1
[CHF 8'000.–]; vgl. ferner auch die Zusammenstellung bei Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder,
Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, S. 10 ff.)
rechtfertigt es sich, den Berufungskläger zur Bezahlung einer Genugtuung von
CHF 9’000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2020 zu verurteilen».
10.2 Standpunkt
der Privatklägerin
10.2.1 Die Privatklägerin macht geltend (Akten
Appellationsgericht S. 178 ff., 196), der Vorfall habe ihr Leben für immer
verändert. Sie habe bis heute mit den psychischen Auswirkungen der Tat zu
kämpfen. Sie habe immer wieder Auf und Abs. Besonders die erste Zeit nach dem
Vorfall sei aber besonders schlimm gewesen. Sie habe es kaum geschafft, ihren
Alltag zu bewältigen, habe an Panikattacken und Schlafstörungen gelitten. Das
Verhältnis zu ihren Kindern (besonders ihren Sohn habe das Ganze beschäftigt) und
ihrer Familie habe ebenfalls unter der Situation und ihren
Verhaltensveränderungen gelitten. Mit der Unterstützung der Sozialhilfe und der
Familienbegleitung habe sie sich mittlerweile fangen können und sich für eine
Psychotherapie angemeldet (an Schlafstörungen leide sie immer noch). Die Berufungsverhandlung
bzw. erneute Befragung sei eine grosse Belastung, weil sie wiederum mit
der Tat konfrontiert werde und es zu einer erneuten Retraumatisierung komme. So
habe sie niemandem begegnen wollen und habe das Gericht nach ihrer Befragung
auch sofort verlassen. Durch die Zweiteilung der Verfahren habe sie vor
Appellationsgericht bereits das siebte Mal über das traumatische Erlebnis
berichten müssen, was sehr belastend sei.
10.2.2 Durch die Tat sei ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht
in schwerer Weise verletzt worden. Sie sei in Ausnutzung der körperlichen und
zahlenmässigen Überlegenheit von zwei Männern gleichzeitig sexuell missbraucht
worden, wobei sie aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht mehr das volle Mass an
Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit gehabt habe. Auch hätten die beiden das
ihnen entgegengebrachten Vertrauen schamlos ausgenutzt. Die Ejakulation ins
Gesicht nach dem gegen ihren Willen vollzogenen, ungeschützten Vaginalverkehr
sei zudem äusserst demütigend gewesen und habe dem Beschuldigten dazu gedient,
aus rein egoistischen Motiven seinen männlichen Trieb zu befriedigen. Er habe
sie als reines Lustobjekt behandelt. Neben den Tatumständen falle auch der
Tatort besonders ins Gewicht. Die Tat habe sich im Eingang des eigenen
Wohnhauses ereignet, wo sei sich bereits zu Hause und sicher gefühlt habe.
Zudem hätten die beiden Täter gewusst, dass die Privatklägerin [...] Kinder
habe, welche sich oben in der Wohnung befinden würden. Sie werde damit täglich
mit den Erinnerungen an den zur Diskussion stehenden Vorfall konfrontiert.
Nebst der eigentlichen Tat und deren psychischen Folgen seien die ausführliche
und teilweise äusserst einseitige und auch unsorgfältige Medienberichterstattung
wie auch der Druck des Bekanntenkreises der Beschuldigten bzw. der [...]
Gemeinschaft sehr belastend für sie gewesen (Akten Appellationsgericht S. 179
f.).
10.2.3 Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheine
eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.‒ deshalb angemessen (Akten
Appellationsgericht S. 180).
10.3 Würdigung
Die Privatklägerin bringt nichts vor, was in den in allen
Belangen überzeugenden Erwägungen des Appellationsgerichts im Urteil SB.2021.9
vom 30. Juli 2021 nicht schon berücksichtigt worden wäre. Das
Appellationsgericht hat sich insbesondere mit den psychischen Auswirkungen des
Vorfalls bei der Privatklägerin auseinandergesetzt (inklusive der darunter
leidenden Beziehung zu ihren Kindern) und auch zutreffend erkannt, dass keine ärztlichen
Dokumente eingereicht wurden, welche sich zur Intensität und zum Ausmass der
psychischen Folgen äusserten. Dies ist auch anlässlich der Berufungsverhandlung
betreffend den Beschuldigten nicht geschehen. Es hat betreffend den Tathergang
und die Begleitumstände die Kriterien der gemeinsamen Tatbegehung und der
Tatbegehung an einem geschützten Ort (Tatort im Windfang der Liegenschaft der
Wohnung der Privatklägerin) lege artis in Anschlag gebracht und auch
berücksichtigt, dass aus dem Umfeld von E____ offenbar Druck auf die
Privatklägerin ausgeübt wurde, um den Ausgang des Strafverfahrens für ihn
günstig zu beeinflussen. Darüber hinaus hat es sich sorgfältig mit
Vergleichsurteilen auseinandergesetzt und ist gestützt darauf zum Schluss
gelangt, dass eine Genugtuung von CHF 9'000.‒ (zuzüglich Zins) angemessen
erscheine. Auch wenn der Beschuldigte den aktiveren Part als E____ innegehabt
haben mag und er für die besonders entwürdigende Ejakulation ins Gesicht der
Privatklägerin verantwortlich war, muss doch berücksichtigt werden, dass die
subjektive Vorwerfbarkeit bei ihm aufgrund des jugendlichen Alters weniger ins
Gewicht fällt. Es wird nicht Abrede gestellt, dass die durch die Zweiteilung
der Verfahren bedingten, mehrfachen Befragungen für die Privatklägerin sehr
belastend gewesen sind. Dies stellt jedoch – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.1)
– die Konsequenz der gesetzlich vorgesehenen Trennung der Verfahren dar, auf
die der Beschuldigte keinen Einfluss hatte, was nicht zu einer persönlichen
Haftung führen kann. Da der Beschuldigte und E____ in Mittäterschaft agierten,
ist jedoch die solidarische Haftung des Beschuldigten anzuordnen. Die
Mehrforderung ist abzuweisen.
11. Kostenfolgen
11.1 Erstinstanzliche
Kosten
11.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss Verursacherprinzip verlegt.
11.1.2 Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren wegen
Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung schuldig
gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen.
Demgemäss trägt er für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 7'321.50.
11.1.3 Da der Beschuldigte die vollen
erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug
auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw.
die Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.
11.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
11.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt
Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser
Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor
der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021
vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
11.2.2 Die Anträge des Beschuldigten werden vollumfänglich
abgewiesen, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
CHF 250.‒ Zeugenentschädigung an F____, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
12. Entschädigungsfolgen
12.1 Entschädigung
der amtlichen Verteidigung
12.1.1 Dem amtlichen Verteidiger, D____, wird aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten Appellationsgericht
S. 181 ff.), zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive
Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
12.1.2 Da dem Beschuldigten eine volle Urteilsgebühr
auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars
seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung
100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
12.2 Entschädigung
der Opfervertreterin
12.2.1 Der unentgeltlichen Vertreterin der
Privatklägerin, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss
ihrer Aufstellung (Akten Appellationsgericht S. 185 f.), abzüglich 1 ¼ Stunden
für die vorsorglich zu viel veranschlagte Berufungsverhandlung, auszurichten.
Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
12.2.2 Da die Privatklägerin hinsichtlich der
Schuldsprüche obsiegt, die Genugtuungsmehrforderung jedoch abgewiesen wird, beträgt
die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der unentgeltlichen
Vertreterin der Privatklägerin für die zweite Instanz ¾ des zugesprochenen
Honorars (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Jugendgerichts vom 18.
November 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 2020/C0038 und
2020/C0061);
-
Entschädigungen der amtlichen Verteidigung;
-
Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin.
Die Berufung der Jugendanwaltschaft wird gutgeheissen,
diejenige der Privatklägerin teilweise gutgeheissen.
C____ wird der Vergewaltigung, der versuchten
Vergewaltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig erklärt und
verurteilt zu 1 Jahr Freiheitsentzug, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr,
in Anwendung von Art. 190 Abs. 1, 189 Abs. 1 und 200
des Strafgesetzbuches sowie Art. 25 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2 sowie Art. 35 Abs.
1 des Jugendstrafgesetzbuches.
Hinsichtlich der mit Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 erfolgten Verurteilung von E____ zur
Zahlung einer Genugtuung von CHF 9'000.‒ (zuzüglich 5 % Zins seit dem 1.
Februar 2020) an A____ wird die solidarische Haftung von C____ angeordnet. Die
Mehrforderung wird abgewiesen.
C____ trägt Kosten von CHF 7'321.50 für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.‒ (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 250.‒ Zeugenentschädigung an F____,
allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 138 Abs. 1 Art. 135 Abs. 4 StPO im
Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, D____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 4‘420.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 94.40,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 359.45 (7,7 % auf CHF 1'551.55
sowie 8,1 % auf CHF 2'962.85), somit total CHF 4‘873.85, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der Vertreterin von A____ im Kostenerlass, B____, wird
in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar
von CHF 5’837.65 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. C____ hat dem Appellationsgericht ¾ dieses Betrags
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
-
Privatklägerin
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Jugendgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.