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Entscheid

SB.2022.23

Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung

26. September 2024Deutsch219 min

(Privatklägerin) wurde abgewiesen. Im Weiteren wurde über mehrere beschlagnahmte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.23

URTEIL

vom 26.

September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Dr. Heidrun

Gutmannsbauer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und

Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin 1

Innere Margarethenstrasse 14,

4051 Basel

und

A____

Berufungsklägerin 2

vertreten durch B____, Advokatin,

Privatklägerin

[...]

gegen

C____ geb. [...]

Berufungsbeklagter

[...]

Beschuldigter

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufungen gegen ein

Urteil des Jugendgerichts

vom 18. November 2021

(16/2021/VJ.2020.103)

betreffend Vergewaltigung,

versuchte Vergewaltigung sowie mehrfache

sexuelle Nötigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 18. November

2021 wurde C____ (Beschuldigter) von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen

Nötigung sowie der Vergewaltigung in gemeinsamer Begehung (mit dem zur Tatzeit

erwachsenen Mitbeschuldigten E____) mangels Nachweises des objektiven

Tatbestands kostenlos freigesprochen. Die Genugtuungsforderung von A____

(Privatklägerin) wurde abgewiesen. Im Weiteren wurde über mehrere beschlagnahmte

Gegenstände verfügt und sind die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche

Vertreterin der Privatklägerin aus der Staatskasse entschädigt worden.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Jugendanwaltschaft als

auch die Privatklägerin, Letztere unentgeltlich vertreten durch B____, am 25.

November 2021 jeweils rechtzeitig Berufung angemeldet und mit Eingaben vom 28.

Februar 2022 (Jugendanwaltschaft) und vom 21. April 2022 (Privatklägerin; vgl.

zur Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung E. 1.4) Berufung erklärt. Die

Jugendanwaltschaft beantragt, es sei der Freispruch des Jugendgerichts unter

Auferlegung der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren aufzuheben und der

Beschuldigte wegen Vergewaltigung sowie sexueller Nötigung (jeweils in

gemeinsamer Begehung mit E____) schuldig zu sprechen und zu einem bedingten

Freiheitsentzug von sechs Monaten (Probezeit ein Jahr) zu verurteilen. Auf die

Anordnung einer Begleitung während der Probezeit sei zu verzichten. Zudem seien

sämtliche Akten, insbesondere das Plädoyer der Jugendanwaltschaft vom 17. November

2021 sowie das begründete Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Juli 2021 im

Sinne E____ beizuziehen. Die Privatklägerin beantragt, es sei das Urteil des

Jugendgerichts vom 18. November 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben

und der Beschuldigte wegen Vergewaltigung sowie sexueller Nötigung schuldig zu

sprechen und zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Zudem sei C____

zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.‒ (zuzüglich Zins zu 5 % ab

dem 1. Februar 2020) zu verurteilen. Darüber hinaus seien die

vollständigen Verfahrensakten des gegen E____ geführten Strafverfahrens

beizuziehen, insbesondere das zweitinstanzliche Urteil des Appellationsgerichts

vom 30. Juli 2021, die Tonprotokolle der Befragungen der Zeugen F____, G____

und H____ vor dem Appellationsgericht sowie die Tonaufnahme mit dem Notruf der

Privatklägerin an die Kantonspolizei Basel-Stadt. Der Beschuldigte, amtlich

verteidigt durch D____, beantragt mit Berufungsantwort vom 20. März 2024

bzw. vor den Schranken, die Berufung der Jugendanwaltschaft sei abzuweisen

(Ziff. 1). Auf die Berufung der Privatklägerin sei nicht einzutreten,

eventualiter sei sie abzuweisen (Ziff. 2). Das Urteil des Jugendgerichts

Basel-Stadt vom 18. November 2021 sei demgemäss zu bestätigen (Ziff. 3).

Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 4). Im Sinne von

Beweisanträgen wurde zudem darum ersucht, die Privatklägerin (als

Auskunftsperson) sowie H____ (als Zeuge), G____ (als Zeugin) und F____ (als

Zeuge) in die Berufungsverhandlung zu laden und vor Appellationsgericht zu

befragen.

Nachdem das Berufungsverfahren auf Antrag der

Jugendanwaltschaft hin mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 bis zu einem Urteil

des Bundesgerichts in Sachen E____ sistiert wurde (sowohl die Privatklägerin

als auch der Beschuldigte hatten sich diesbezüglich nicht vernehmen lassen),

hob der Verfahrensleiter dieselbe mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 auf und stellte

den Parteien das Urteil des Bundesgerichts 7B_15/2021, 7B_16/2021 vom 19.

September 2023 sowie das Urteil des Appellationsgerichts SB.2021.9 vom 30. Juli

2021, je betreffend E____, zu. Mit begründeter Verfügung vom 12. März 2024 wies

der instruierende Appellationsgerichtspräsident den Antrag der Verteidigung von

E____ im Parallelverfahren SB.2021.9 auf Vereinigung des Verfahrens mit dem

Berufungsverfahren in Sachen des Beschuldigten und auf Verschiebung der

Verhandlung vom 3. April 2024 in Sachen E____ ab. Mit Verfügung vom 17.

Juni 2024 lud der Verfahrensleiter in die Berufungsverhandlung. Am 26. August

2024 wurde den Beteiligten schliesslich ein aktueller Strafregisterauszug betreffend

den Beschuldigten zur Kenntnis gebracht.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. September

2024 wurde zunächst der Beschuldigte befragt. Danach wurden – Beweisanträgen

des Beschuldigten entsprechend – die Privatklägerin (als Auskunftsperson) sowie

G____ (als Zeugin), F____ (als Zeuge) und H____ (als Zeuge) einvernommen. In

der Folge gelangten der Vertreter der Jugendanwaltschaft, die Vertreterin der

Privatklägerin und der amtliche Verteidiger zum Vortrag. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz

‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das vorliegende Urteil ist antragsgemäss unter Beizug der Akten in Sachen E____

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gegen das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1

lit. a der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Berufung zulässig.

Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 5 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Privatklägerin ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 38 Abs. 3 JStPO

in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist (nicht hingegen betreffend die Sanktion).

Die Jugendanwaltschaft ist von Gesetzes wegen dazu legitimiert (Art. 38 Abs. 2

JStPO).

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

JStPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Rechtskraft

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Die Verfügungen über die beschlagnahmten

Gegenstände (Pos. 2020/C0038 und 2020/C0061) sowie die Entschädigungen der

amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin

für die erste Instanz wurden nicht angefochten und sind deshalb in Rechtskraft

erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.4

Zwischen-Entscheid

vom 3. August 2022

Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Mai 2022

beantragt hatte, es sei auf die Berufung der Privatklägerin zufolge verspäteter

Einreichung der Berufungserklärung nicht einzutreten, hat das

Appellationsgericht mit Zwischen-Entscheid vom 3. August 2022 entschieden, dass

auf die Berufung der Privatklägerin einzutreten sei. Es wurde darauf

hingewiesen, dass gegen den Eintretensentscheid kein Rechtsmittel bestehe, da

diese Frage im Berufungsverfahren als Vor- oder Zwischenfrage erneut

aufgeworfen werden könne. Der diesbezügliche Entscheid werde zusammen mit dem

Sachentscheid ans Bundesgericht weitergezogen werden können. Da der

Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren in seinem Hauptstandpunkt nun beantragt,

es sei auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten (Antrag Ziff. 2), ist

der Zwischen-Entscheid vom 3. August 2022 im Volltext ins vorliegende Urteil zu

übernehmen:

«Sachverhalt

Mit Urteil des Jugendgerichts vom 18. November 2021 wurde C____ von

den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung in

gemeinsamer Begehung mangels Nachweises des objektiven Tatbestands kostenlos

freigesprochen. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin A____ wurde

abgewiesen.

Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Jugendanwaltschaft wie auch

die Privatklägerin, Letztere vertreten durch B____, nach Erhalt des Dispositivs

am 25. November 2021 fristgemäss Berufung an. In der Folge wurde die

schriftliche Urteilsbegründung verfasst und am 18. Februar 2022 der

Jugendanwaltschaft sowie dem Beurteilten und seinem amtlichen Verteidiger

zugestellt. Der Vertreterin der Privatklägerin und der amtlichen Verteidigerin

des (vom Appellationsgericht bereits beurteilten) erwachsenen Mitbeschuldigten

wurde gleichentags je ein Urteilsauszug zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Februar

2022.

reichte die Jugendanwaltschaft beim Appellationsgericht die

Berufungserklärung ein, mit der sie beantragte, unter Aufhebung der ergangenen

Freisprüche C____ der Vergewaltigung sowie der sexuellen Nötigung (jeweils in

gemeinsamer Begehung) schuldig zu sprechen. Mit Verfügung vom 21. März

2022.

liess der Verfahrensleiter des Berufungsverfahrens die Berufungserklärung

der Jugendanwaltschaft dem amtlichen Verteidiger und der Vertreterin der

Privatklägerin zustellen, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung betreffend

die Möglichkeit, Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder

Anschlussberufung zu erklären. Im Weiteren stellte er fest, dass die

Privatklägerin innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht habe.

Mit Schreiben vom 28. März 2022 an den Verfahrensleiter zeigte sich

die Vertreterin der Privatklägerin erstaunt über die Feststellung, dass sie

innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht habe. Sie machte geltend, sie

habe fristgemäss Berufung angemeldet und in der Folge vom Jugendgericht bloss

einen Auszug aus dem schriftlichen Urteil «zur Kenntnis» erhalten, ohne

Rechtsmittelbelehrung oder Aufforderung zur Einreichung einer

Berufungserklärung. Sie ersuchte daher um Ansetzung einer Frist zwecks Abgabe

und Ausfertigung der Berufungserklärung.

Mit Verfügung vom 29. März 2022 liess der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts der Vertreterin der Privatklägerin ein vollständiges

begründetes Urteil des Jugendgerichts zustellen und wies auf Art. 399 Abs. 3

und 4 der Strafprozessordnung hin. Mit Eingabe vom 21. April 2022 reichte die

Vertreterin der Privatklägerin ihre Berufungserklärung ein, mit der sie die

Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Schuldigsprechung des

Beschuldigten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung sowie seine

Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 15'000.– an die

Privatklägerin beantragte, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten

und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Privatklägerin.

Die Berufungserklärung der Privatklägerin wurde den andern Parteien

mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Ausserdem wurde der Privatklägerin

die unentgeltliche Verbeiständung durch ihre Vertreterin bewilligt.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 beantragte der amtliche Verteidiger des

Beurteilten, auf die Berufung der Privatklägerin sei nicht einzutreten.

Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 hat der Verfahrensleiter das

Dispositiv des Urteils des Jugendgerichts vom 18. November 2021 samt

Rechtsmittelbelehrung beigezogen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für

den vorliegenden Zwischen-Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem

schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung einzutreten sei, wenn eine Partei

geltend macht, die Erklärung der Berufung sei unzulässig. Zuständig ist derjenige

Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils

vornehmen würde (AGE SB.2021.39 vom 22. Oktober 2022 E. 1.1, SB.2018.45

vom 16. Mai 2019 E. 1.1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Für

die Überprüfung der Urteile des Jugendgerichts ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Berufungskläger begründet seinen Antrag

auf Nichteintreten auf die Berufung der Privatklägerin mit dem Umstand, dass

diese die Berufungserklärung nicht innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO

dem Appellationsgericht eingereicht habe.

1.3

Die Privatklägerin macht geltend, sie habe

nach fristgemässer Einreichung der Berufungsanmeldung lediglich einen Auszug

des begründeten Urteils mit einem Kurzbrief (Kreuz beim Kästchen «zur

Kenntnis») und ohne richtige Rechtsmittelbelehrung erhalten. Die

«Rechtsmittelbelehrung» habe lediglich dahingehend gelautet, dass gegen das

genannte Urteil Berufung angemeldet worden sei. Sie sei zu keinem Zeitpunkt

aufgefordert worden, innert einer bestimmten Frist ihre Berufungserklärung

einzureichen.

2.

2.1

Art. 399 Abs. 1 StPO sieht vor, dass eine

Berufung innert 10 Tagen nach Eröffnung des Urteils mit direkter Aushändigung

des Dispositivs oder – im Falle der Zusendung des Dispositivs (Art. 37 Abs. 2

der Jugendstrafprozessordnung; JStPO, SR 312.1) – innert 10 Tagen nach

dessen Erhalt angemeldet werden muss. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO haben

die Parteien, welche Berufung angemeldet haben, innert 20 Tagen seit Zustellung

des schriftlich begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung

einzureichen, wenn sie an der Berufung festhalten wollen.

2.2

Im vorliegenden Fall wurde bei der Eröffnung

des Urteils des Jugendgerichts vom 18. November 2021 u.a. der Vertreterin der

Privatklägerin das Urteilsdispositiv (Auszug) zugestellt. Es war mit folgender

Rechtsmittelbelehrung versehen: «Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach

Erhalt des Dispositivs beim Jugendgericht Berufung angemeldet werden (unter den

in Art. 40 Abs. 1 lit. a JStPO i.V.m. § 4 lit. a des

Einführungsgesetzes zur Jugendstrafprozessordnung [EG StPO] und Art. 398 ff.

StPO bezeichneten Voraussetzungen). Unabhängig von einer Berufungsanmeldung

folgt eine schriftliche Urteilsbegründung». Hierauf meldete sie im Namen und

Auftrag der Privatklägerin fristgerecht Berufung an. Nach Fertigstellung der schriftlichen

Urteilsbegründung wurde ihr das schriftliche Urteil (Auszug) zugestellt. Unter

dem Titel «Rechtsmittelbelehrung» wurde einzig vermerkt: «Gegen dieses Urteil

wurde nach Erhalt des Dispositivs beim Jugendgericht Berufung angemeldet». Der

Begleitbrief (Kurzbrief) lautete: «Anbei erhalten Sie den Auszug aus dem Urteil

vom 18. November 2021 zugestellt», wobei die Rubrik «zur Kenntnisnahme»

angekreuzt war.

2.3

Die Vertreterin der Privatklägerin stellte

sich mit Schreiben vom 28. März 2022 auf den Standpunkt, dass unter diesen

Umständen für sie beim Erhalt des Urteilsauszugs nicht erkennbar gewesen sei,

dass sie nun innert 20 Tagen beim Appellationsgericht eine Berufungserklärung

einreichen müsse. Sie bat daher um Ansetzung einer Frist zwecks Abgabe und

Ausfertigung der Berufungserklärung. In der Folge liess ihr der

Verfahrensleiter mit Verfügung vom 29. März 2022 ein vollständiges begründetes

Urteil des Jugendgerichts zustellen und wies auf die Bestimmungen von Art. 399

Abs. 3 und 4 StPO hin. Die Verfügung vom 29. März 2022 und das vollständige

Urteil wurden am 6. April 2022 versandt. Am 25. April 2022 ging beim

Appellationsgericht die Berufungserklärung der Privatklägerin vom 21. April

2022.

ein.

2.4

Der Verteidiger des freigesprochenen

Beschuldigten beantragte mit Schreiben vom 6. Mai 2022, es sei auf die Berufung

der Privatklägerin mangels rechtzeitiger Einreichung der Berufungserklärung

nicht einzutreten. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin habe gemäss eigener

Aussage das schriftlich begründete Urteil des Jugendgerichts vom 18. November

2021.

am 28. Februar 2022 erhalten. Die anwaltlich vertretene Privatklägerin

könne sich nicht darauf berufen, dass das Urteil keine genügende

Rechtsmittelbelehrung aufgewiesen habe. Die Bestimmung von Art. 399 Abs. 3

StPO, wonach die Berufungserklärung dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit

der Zustellung des begründeten Urteils schriftlich einzureichen sei, stelle

Basis-Wissen jeder im Strafrecht tätigen Anwältin dar.

3.

3.1

Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO haben

Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide eine Rechtsmittelbelehrung

zu enthalten, sofern sie anfechtbar sind. Dieser Grundsatz gilt auch für das

Jugendstrafverfahren (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO). Die

Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige Rechtsmittel nennen und angeben, bei

welcher Instanz und innert welcher Frist es eingereicht werden muss (Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 81 N 3 m.w.H.). Im vorliegenden Fall enthalten weder das

Urteilsdispositiv noch die schriftliche Urteilsbegründung des Jugendgerichts

eine Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die Einreichung der Berufungserklärung.

3.2

Nach dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5

Abs. 3 und Art. 9 BV) dürfen den Parteien aus einer unrichtigen

Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile entstehen. Diesen

Vertrauensschutz kann eine Prozesspartei aber nur dann beanspruchen, wenn sie

sich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Dies trifft nicht

zu, wenn eine Partei die Unrichtigkeit erkannt hat oder bei gebührender

Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe

prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Rechtsvertretung eine

unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Ob eine gravierende Unsorgfalt

gegeben ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach den

Rechtskenntnissen der Partei. Bei anwaltlicher Vertretung ist ein strengerer

Massstab anzulegen. Hier ist jedenfalls zu erwarten, dass die

Verfahrensbestimmungen konsultiert werden, die der Rechtsmittelehrung zugrunde

liegen. Ergibt sich aus der Gesetzeslektüre, dass die Rechtsmittelbelehrung

falsch ist, wird das Vertrauen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht

geschützt. Nicht verlangt wird, neben den Gesetzestexten auch noch die

einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachzuschlagen (Brüschweiler et al., in: Donatsch et. al

[Hrsg.], StPO-Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 81 N 14b; BGE 135 III 374 E.

1.2.2

m.w.H.).

3.3

Es trifft – wie im Nichteintretensantrag

geltend gemacht wird – zwar zu, dass der Vertreterin der Privatklägerin als im

Strafrecht tätiger Anwältin bekannt sein musste, dass eine Berufung nur gültig

ist, wenn nach der Berufungsanmeldung auch eine Berufungserklärung erfolgt,

welche – was bei einer Gesetzeskonsultation ohne weiteres ersichtlich ist –

innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht

einzureichen ist. Allerdings war der Vertreterin der Privatklägerin bloss ein

(als solcher bezeichneter) Auszug aus dem Urteil zugestellt worden, wobei auf

dem Begleitschreiben ausdrücklich «zur Kenntnis» stand und in der

Rechtsmittelbelehrung einzig festgehalten wurde, dass Berufung angemeldet

worden sei. In Anbetracht dieser Umstände kann der von ihr gezogene Schluss,

dass sie nun noch nichts vorzukehren habe und noch ein ungekürztes Urteil mit

einer Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die Berufungserklärung folgen würde,

zwar als fahrlässig, aber nicht als grobe prozessuale Unsorgfalt gewertet werden.

Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben ist die Einreichung der

Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des vollständigen

Urteils des Jugendgerichts durch den Verfahrensleiter des Appellationsgerichts

daher als rechtzeitig zu beurteilen. Daraus folgt, dass auf die Berufung der

Privatklägerin – in Abweisung des Nichteintretensantrags des Beschuldigten –

einzutreten ist.

4.

4.1

Über die Kosten des vorliegenden

Zwischen-Verfahrens ist mit dem Urteil in der Sache zu entscheiden.

4.2

Gegen den Eintretensentscheid besteht kein

Rechtsmittel, da diese Frage im Berufungsverfahren als Vor- oder Zwischenfragen

erneut aufgeworfen werden kann. Der diesbezügliche Entscheid wird zusammen mit

dem Sachentscheid ans Bundesgericht weitergezogen werden können (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 403 StPO N 9).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung der Privatklägerin

wird eingetreten.

Über die Kosten des vorliegenden Zwischen-Verfahrens wird mit dem

Urteil in der Sache entschieden.».

2.

Vorbemerkungen

2.1

Konstellation

in casu

Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche werden getrennt

geführt (Art. 11 Abs. 1 JStPO). Dies ist die konsequente Folge davon, dass

es sich beim Jugendstrafrecht um ein Sonderstrafrecht handelt, das sich vom

Erwachsenenstrafrecht namentlich dadurch unterscheidet, dass es ein

Täterstrafrecht mit besonderen Grundsätzen ist, durch besondere Strafverfolgungsbehörden

angewandt wird und eine spezielle Gerichtsstandsregelung kennt (Eberle/Hug/Schläfli/Valär, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 11 JStPO N 1). Eine solche Konstellation

liegt in casu vor und bedeutet, dass zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils

bereits ein rechtskräftiger Schuldspruch betreffend denselben Vorfall

(hinsichtlich E____) vorliegt (unter anderem auch deshalb, weil sich der

Beschuldigte einer Sistierung des Berufungsverfahrens bis zu einem Urteil des

Bundesgerichts in Sachen E____ nicht verwehrt hat). Nichtsdestotrotz sind die

vorhandenen Beweismittel und Indizien für vorliegendes Urteils unabhängig zu

würdigen. Die Trennung der Verfahren bringt es im Übrigen auch mit sich, dass die

Privatklägerin aufgrund des zur Diskussion stehenden Vorfalls vor Jugend- und

Erwachsenenstrafbehörden insgesamt sechs Mal förmlich befragt wurde (ohne ihre

Depositionen gegenüber der requirierten Polizei und die sonstigen Kontakte mit

den diversen involvierten Strafbehörden), was ohne Frage ausserordentlich

belastend ist bzw. retraumatisierend wirken kann, indes auch Konsequenz der

gesetzlich vorgesehenen Trennung der Verfahren ist.

2.2

Grundlagen

zur Beweiswürdigung

2.2.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art.

6.

Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im

Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein

Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im

Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen

Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO

ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische

Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und

absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur

unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,

124.

IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

2.2.2

Nach

dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im

Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel

beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste

Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter

Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für

bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition

verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022

E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 10 N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E.

1.1, 1.4).

2.2.3

In

die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen,

die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die

zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a;

BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober

2022.

E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15.

August 2022 E. 4.3.1).

2.2.4

Wie

das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der In

dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der In dubio-Grundsatz

wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts

notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er

keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E.

3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 11).

Konkret bedeutet dies, dass eine In dubio-Wertung erst herangezogen werden

darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben.

Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen

zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den

Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe

dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig

(vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember

2022.

E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober

2022.

E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14.

Februar 2022 E. 3.2).

2.3

Grundlagen

zur Aussagewürdigung

2.3.1

Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt

sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation

abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem

Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage

ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler,

Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen

Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein

können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass

sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt.

Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer

Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.

dazu Ludewig/Baumer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43

ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der

Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.).

Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person

mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen

Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter

Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese

spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen

Erlebnishintergrund basierte (Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. dazu BGer 6B_760/2010

vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).

2.3.2

Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet

werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und

umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch

eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.;

Hussels, von Wahrheiten und Lügen,

Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung,

forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40

f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der

Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann,

Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei

der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die

Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5; BGer 6B_542/2019

vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2).

Gegenüber den Realitätskriterien sind auch mögliche Anhaltspunkte für eine

Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann,

a.a.O., S. 34 f.).

2.4

Formeller

Einwand

2.4.1

Die Verteidigung macht betreffend die Aussagen

der Privatklägerin vor Appellationsgericht in formeller Hinsicht geltend, das

Berufungsgericht müsse sich einen eigenen Eindruck vom Aussageverhalten der

Privatklägerin verschaffen. Ihre Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vom

26.

September 2024 entspreche den strengen Anforderungen der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht bzw. genüge in formeller Hinsicht

nicht, weswegen nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden könne und ein

Freispruch erfolgen müsse (Akten Appellationsgericht S. 203).

2.4.2

Art. 389 Abs. 1 StPO regelt, dass das

Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im

erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Nach der Rechtsprechung

hat eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 405

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 StPO dann zu erfolgen, wenn eine

solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die

unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig

erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_931/2021 vom 15. August 2022

E. 3.2, 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2). Eine unmittelbare

Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn

sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich dann der

Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck

abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in

besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der

einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte

Beweismittel («Aussage gegen Aussage»-Konstellation) darstellt (BGer

6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 2.3, 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.3).

2.4.3

Der Verfahrensleiter hat dem Beweisantrag des

Beschuldigten entsprochen und die Privatklägerin in der Berufungsverhandlung im

Sinne von Art. 405 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 StPO als

Auskunftsperson befragt (Akten Appellationsgericht S. 193 ff.). Im Anschluss

daran hatte der Beschuldigte im Sinne der indirekten Konfrontation gemäss

Art. 152 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO die

Möglichkeit, eigene Fragen zu stellen, worauf er jedoch verzichtete (Akten Appellationsgericht

S. 196). Die Befragung beschränkte sich nicht auf die Wiedergabe längerer

Passagen aus früheren Befragungen, wobei sich die Privatklägerin auch nicht

damit begnügte, auszuführen, das stimme so, es sei damals korrekt protokolliert

worden oder sie habe nichts mehr zu ergänzen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2;

BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5, 6B_426/2023 vom 16. August

2023.

E. 2.1.2). Vielmehr hat sie frei und detailliert zur Sache ausgesagt, ohne

dass sie suggestiven Einflüssen ausgesetzt worden wäre. Insofern erfolgte die

Befragung der Privatklägerin lege artis und ist verwertbar.

3.

Objektive

Beweismittel

3.1

Notruf

Am 1. Februar 2020 setzte die Privatklägerin um 07:17:34 Uhr

einen Notruf bei der Polizeieinsatzzentrale Basel-Stadt ab. Auf dem etwas mehr

als vierminütigen Gespräch ist die Privatklägerin erkennbar aufgewühlt,

aufgeregt und immer wieder weinend und schluchzend zu hören. Zudem sind ihre

Sätze sprunghaft und aufgrund ihres Weinens und Schluchzens teilweise

unverständlich (Akten S. 478 ff.; Akten SB.2021.9 S. 1476a). Auf den Inhalt der

Aussagen ist nachfolgend einzugehen (vgl. dazu E. 4-6).

3.2

Rechtsmedizinisches

Gutachten vom 4. Februar 2020

Dem rechtsmedizinischen Gutachten über die Privatklägerin vom

4.

Februar 2020 ist zu entnehmen, dass Letztere am 1. Februar 2020 ab 09:12 Uhr

auf der gynäkologischen Notfallambulanz des Universitätsspitals Basel

untersucht wurde. Die Privatklägerin habe sich bei der Untersuchung auffallend

müde präsentiert; sie sei während der Untersuchung immer wieder eingeschlafen.

Auf die ihr gestellten Fragen habe sie adäquat, jedoch teils deutlich verzögert

geantwortet (Akten S. 890). Bei der forensisch-klinischen Untersuchung konnten

am Hautmantel der Privatklägerin am Nacken eine bandförmige sowie am Dekolleté

eine diffuse Hautrötung festgestellt werden, welche durch eine temporäre

verstärkte Blutfüllung hätten entstanden sein können. Die Privatklägerin habe

angegeben, einen engsitzenden, über den Nacken verlaufenden BH getragen zu

haben. Die Entstehung der Hautrötung an dieser Stelle könne durch einen zu

starken Druck entstanden sein, aber auch durch Zerren am BH. Weiter konnte am

linken Mittelfinger eine oberflächliche Schnittverletzung, im Bereich der Handgelenke

beidseits mehrere kleinere Hautabtragungen, sowie am Dekolleté und an der

rechten Oberschenkelstreckseite kratzerartige Hautabtragungen ausgemacht

werden. Sämtliche Verletzungen seien frisch gewesen und hätten sich mit dem

Ereigniszeitraum vereinbaren lassen. Die kratzerartigen Hautabtragungen könnten

durch tangential schürfende Gewalteinwirkungen, wie zum Beispiel Kratzen mit

den Fingernägeln oder Kontakt mit einer rauen Oberfläche entstanden sein.

Schliesslich konnten noch weitere kratzerartige Hautabschürfungen am Rücken und

am Unterbauch links festgestellt werden, welche sich allerdings bereits in der

Abheilung befunden hätten. Die forensisch-gynäkologische Untersuchung habe

schliesslich keine Verletzungsbefunde am äusseren weiblichen Genitale, am Scheideneingang

und an der Scheidenschleimhaut ausmachen können. Allerdings spreche dies nicht

gegen einen gewaltsamen Geschlechtsverkehr, da bei einer geschlechtsreifen Frau

nicht zwingend Verletzungen daraus resultieren würden. Im Bereich vom Mund und

den Zähnen der Privatklägerin seien keine Verletzungen festgestellt worden. Ein

stattgehabter Oralverkehr könne dadurch jedoch weder be- noch widerlegt werden

(Akten S. 892). Ferner wurde festgehalten, dass innerhalb der behaarten

Kopfhaut keine Schwellungen, Durchtrennungen oder sonstige Verletzungsbefunde

feststellbar gewesen seien und auf das Betasten des Kopfes keine Schmerzangaben

gemacht worden seien (Akten S. 890).

3.3

Forensisch

toxikologisches Gutachten vom 24. März 2020

Die forensisch-toxikologische Untersuchung der Privatklägerin

ergab, dass diese zum Ereigniszeitpunkt unter der Wirkung von Alkohol stand.

Die Blutalkoholkonzentration (BAK) des am 1. Februar 2020 um 09:30 Uhr

entnommenen Bluts lag bei 1.33 ‰. Unter Zugrundelegung der Angaben zum Trinkschluss

(31. Januar 2020, 23:00 Uhr) und zum Ereigniszeitpunkt (1. Februar 2020, zirka

07:20 Uhr) wurde eine BAK von 1.47–2.04 ‰ rückgerechnet. Die um 07:40 Uhr und

um 07:42 Uhr am 1. Februar 2020 durchgeführten Atemalkoholtests ergaben

einen Atemalkoholgehalt von 0.69 mg/L bzw. 0.71 mg/L (umgerechnet in Promille zirka

1.38

bzw. 1.42). Betäubungsmittel hatte die Privatklägerin nicht konsumiert

(Akten SB.2021.9 S. 676 ff.).

3.4

Spurenbild

3.4.1

Anlässlich der Spurensicherung an der

Privatklägerin wurde mit einem DNA-freien Wattestäbchen eine eingetrocknete

transparente Masse an der rechten Wange im Bereich vom Haaransatz abgerieben

und im Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel ausgewertet (Akten S. 911).

Die Auswertung ergab, dass es sich dabei um Sperma des Beschuldigten handelte

(Akten S. 921 f., 989 f.). Bei den Spermaspuren im Brustbereich der

Privatklägerin konnte der Beschuldigte als Spurengeber zwar nicht eindeutig

eruiert, aber auch nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 924, 991). Ferner

wurden DNA-Spuren des Beschuldigten im Genitalbereich der Privatklägerin (Akten

S. 925 ff., 991 f.) festgestellt und im Bereich des Afters konnte er als

Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 931 f., 992 f.).

3.4.2

3.4.2.1

Hinsichtlich der untersuchten Kleidungsstücke

konnten bei der mittels einer Lichtquelle vorgenommenen optischen Untersuchung

der Jacke der Privatklägerin am Kragen, im Brustbereich, am rechten Ärmel, am

rechten Schulterbereich, auf der rechten Seite am Kunstfell der Kapuze, am

rechten unteren Bereich, am linken unteren Ärmel sowie auf der Rückseite der

Jacke am linken Ärmel weisse Antragungen festgestellt werden, welche unter

UV-Licht fluoreszierende Eigenschaften aufwiesen und bei welchen von

Spermarückständen ausgegangen wurde. Ferner konnten auf dem Pullover und den

Leggins weisse Antragungen festgestellt werden und auch die Unterhose wies

helle Antragungen auf der Innen- und der Aussenseite des Schrittbereichs auf,

die offensichtlich von einer Körperflüssigkeit stammen. Eine Beschädigung wies

einzig der untersuchte BH auf. Eine Öse mit dem dazugehörigen Haken war

verbogen, was auf eine externe Krafteinwirkung hinweise. Zudem fehlte die

oberste Öse in der mittleren Reihe. Es konnte indes nicht ausgeschlossen

werden, dass diese Beschädigungen bereits vor dem Vorfall vorhanden gewesen

sind (Akten S. 936 ff.).

3.4.2.2

An den Kleidungsstücken wurden ferner geeignete

Stellen mit DNA-freien Wattestäbchen abgerieben bzw. mit Klebestreifen

abgeklebt, um DNA-fähiges Material zu erfassen. Von sämtlichen Asservaten

wurden elf den BH, die Leggins sowie die Unterhose betreffend vom Institut für

Rechtsmedizin ausgewertet (Akten S. 939 f.). Ausserdem wurden vier

Asservate der weissen Antragungen auf der Jacke auf DNA-Spuren untersucht

(Akten S. 998 ff.) sowie gleichentags 14 weitere Kontaktstellen an der Jacke

mit DNA-freien Klebestreifen abgeklebt und im Institut für Rechtsmedizin

ausgewertet (Akten S. 1014 ff.). An den Leggins wurden auf der rechten Seite an

der Aussen- und Innenseite im Bundbereich Spuren des Beschuldigten festgestellt

(Akten S. 993; Akten SB.2021.9 S. 756 f.). Ebenso auf der rechten Rückseite des

BHs an der Innen- und Aussenseite des Verschlussbandes und des Verschlusses

(Akten S. 994; Akten SB.2021.9 S. 774 f.). Bei den weissen Antragungen an der

Jacke handelte es sich Grössenteils um Spermaspuren, welche dem Beschuldigten

zugeordnet werden konnten (Akten S. 1002 f., 1006 f., 1008 f.). Auch an

diversen weiteren Kontaktstellen an der Jacke liessen sich DNA-Spuren des Beschuldigten

nachweisen (Akten S. 1021 ff.). DNA-Spuren von E____ wurden dagegen in keinem

der Auswertungsergebnisse festgestellt.

3.4.3

Dem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht

vom 4. Februar 2020 betreffend den Tatort ist zu entnehmen, dass der Fallenknopf

der an der Strasse liegenden Eingangstür der Liegenschaft, in deren Windfang

die sexuellen Handlungen stattgefunden haben, ohne entsprechenden Kraftaufwand

nicht im Schliessblech eingreife und die Tür angelehnt bleibe. Gegenüber der

Liegenschaftseingangstür befinde sich eine zweite Tür, durch welche das

Treppenhaus betreten werden könne. Diese lasse sich nur mit einem

entsprechenden Schlüssel öffnen (Akten S. 901). Diese Tür schliesst mittels

Türschliesser automatisch (Akten S. 1074). Aus der Fotodokumentation zum

kriminaltechnischen Untersuchungsbericht wird ersichtlich, dass die Liegenschaftstür

grösstenteils aus einer gewellten Glasscheibe besteht und über einen

Obertürschliesser verfügt (Akten S. 908, 1072). Im Windfang aus Sicht der

Liegenschaftseingangstür unmittelbar vor der inneren Tür befinden sich sodann

auf der linken Seite die Briefkästen (Akten S. 906). Zwei sich in den Akten

befindlichen Videoaufzeichnungen kann entnommen werden, wie sich die zur

Strasse führende Liegenschaftstür von aussen aufdrücken bzw. vom Gebäudeinneren

aufziehen lässt und sich diese aufgrund des Obertürschliessers automatisch

schliesst (Akten SB.2021.9 S. 851a).

3.5

Videoaufnahmen

3.5.1

Im Untersuchungsverfahren wurden schliesslich

mehrere Videoüberwachungsaufnahmen gesichtet (Akten S. 302 ff.), wobei die

Privatklägerin, E____ und der Beschuldigte auf jener des Quartierladens [...]

an der [...]strasse gut erkennbar sind (Akten S. 345 ff.; Akten SB.2021.9 S.

1459). Weder von der Tramfahrt noch von der Bar «[...]» konnten hingegen

Videoaufnahmen erhältlich gemacht werden, auf denen die drei Personen zu sehen

wären (Akten S. 301, 395, 424, 547 f.).

3.5.2

Auf der Videoaufnahme des «[...]» ist zu

sehen, wie die Privatklägerin, E____ und der Beschuldigte am 1. Februar 2020 um

07:09:53 Uhr von oben in die Aufnahme treten und während rund zehn Sekunden

beim Gehen erfasst sind. Die Privatklägerin geht zwischen E____ und dem Beschuldigten,

raucht dabei eine Zigarette und lässt diese um 07:10:00 Uhr zu Boden fallen. Um

07:10:03 Uhr verschwinden die drei am unteren Rand aus dem Kamerafeld. Um 07:16:50

Uhr tritt der Beschuldigte wieder vom unteren Rand der Aufnahme ins Bild. Es

ist zu sehen, wie er am Quartierladen vorbeirennt, am oberen Rand der Aufnahme

um 07:16:54 Uhr abbremst und es den Anschein macht, als ob er nach rechts in

die […] abbiegt. Um 07:17:07 Uhr folgt E____, wobei dieser gehend am

Quartierladen vorbeizieht und um 07:17:12 Uhr am oberen Rand aus dem Kamerafeld

verschwindet (Akten S. 828 ff., 868 ff.; Akten SB.2021.9 S. 1459).

4.

Aussagen

betreffend Club- und Barbesuch

4.1

Aussagen

der Privatklägerin

4.1.1

Die Privatklägerin wurde am frühen Nachmittag

des 1. Februar 2020 ein erstes Mal förmlich einvernommen. Sie führte aus, dass

ihre Kollegin I____ am Freitag, 31. Januar 2020, gegen 21:30 Uhr zu ihr

nach Hause gekommen sei. Ihr bester Kollege, «J____», sei bereits seit 18:00

Uhr bei ihr gewesen. Mit diesem habe sie zusammen zu Abend gegessen. Um ungefähr

22:00 Uhr hätten sie die Wohnung verlassen und seien mit einem Taxi an den

Bahnhof gefahren. Danach seien sie mit dem Tram an den Barfüsserplatz gefahren

und seien ins «[...]» gegangen. Weiter gab sie an, dass ihre Kollegin und sie

selbst während des Abends sicher je fünf Gläser Weisswein zu zwei Deziliter und

beide ein Glas Whiskey-Cola getrunken hätten. Da J____ am nächsten Tag arbeiten

musste, habe er vielleicht etwas weniger getrunken und habe die Gruppe gegen

02:00 Uhr verlassen. Um ungefähr 06:30 Uhr habe sie [die Privatklägerin]

zusammen mit I____ am Barfüsserplatz das Tram genommen (Akten S. 333).

4.1.2

Am 5. Februar 2020 meldete sich die Privatklägerin

per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft und gab an, am 4. Februar 2020, um 16:17

Uhr, einen Telefonanruf von einem Mann erhalten zu haben, der sie gefragt habe,

ob sie gesund sei. Sie habe ihn daraufhin gefragt, wie er das meine und was ihn

das angehe. Nachdem er der Privatklägerin gesagt gehabt habe, dass er

«Paranoias» habe, habe sie ihm mitgeteilt, dass sie gesund sei, und ihn

gefragt, wieso er das wissen wolle. Der Mann habe erwidert, sie hätten «nicht

direkt» etwas zusammen gehabt. Da zu viele Leute um sie herum gewesen seien,

habe sie das Telefonat beendet, mit dem Mann jedoch geschrieben. Sie habe ihn

dann gefragt, ob sie ihn «im Suff» an jenem Abend allenfalls geküsst hätte, was

dieser bejaht habe (Akten S. 462). Den entsprechenden Chatverlauf hat die

Privatklägerin in der Folge eingereicht. Aus diesem kann entnommen werden, wie

die Privatklägerin K____ fragt, ob sie wirklich nichts zusammen gehabt hätten.

Dieser erwidert, dass sie zusammen «rumgemacht» hätten (Akten S. 464 ff.).

4.1.3

Anlässlich der (indirekten)

Konfrontationseinvernahme mit E____ vom 12. März 2020 präzisierte die Privatklägerin

auf entsprechende Nachfrage, dass sie nach Mitternacht im «[...]» gewesen

seien, da der Club erst um Mitternacht öffne. Wann sie den Club «[...]»

verlassen hätten, wisse sie nicht mehr. Nach dem «[...]» seien sie in eine Bar

gegenüber gegangen, deren Namen sie nicht mehr wisse. Dort seien sie aber nicht

lange gewesen und danach seien sie nach Hause gegangen. Sie wisse nicht mehr,

um wieviel Uhr sie in der Bar angekommen seien; sie wisse nur, dass das «[...]»

zwischen 05:00 und 06:00 Uhr schliesse. Ob sie dort noch alkoholische Getränke

zu sich genommen habe, wisse sie nicht mehr genau. Sie glaube, dass sie in

dieser Bar nichts mehr getrunken habe. Sie sei aber angetrunken gewesen;

wieviel sie vor dem Betreten der Bar «[...]» getrunken habe, sei schwierig zu

sagen. Es sei aber ziemlich viel gewesen. Auf die Frage, was die Privatklägerin

in der Bar gemacht habe, gab sie an, sie sei mit I____ und einem K____ in die

Bar gegangen, sie seien nur etwa zehn Minuten geblieben. K____ sei einer, den

sie vom Sehen her gekannt habe, da sie ab und zu beide im Club «[...]» gewesen

seien. An diesem Tag seien sie vor dem Club «[...]» in Kontakt gekommen. Er sei

zu ihr gekommen, als sie mit I____ draussen gestanden sei. Wer den Vorschlag

gemacht habe, ins «[...]» zu gehen, konnte sie nicht mehr sagen. Auch was

zwischen ihr und K____ im «[...]» geschehen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe

es aber komisch gefunden, dass sie von ihm einige Tage später angerufen und

gefragt worden sei, ob sie Geschlechtskrankheiten habe. Die Privatklägerin

wiederholte den telefonischen Kontakt mit K____ und führte erneut aus, dass er

ihr mitgeteilt habe, dass nichts gelaufen sei, sie nur «herumgemacht» hätten.

Wie und wo die Privatklägerin mit diesem K____ herumgemacht habe, konnte sie

nicht beantworten. Vom Besuch im «[...]» wisse sie nur noch, dass sie drin

gewesen und die Treppe hochgegangen sei. Auf den von K____ geschilderten

sexuellen Kontakt angesprochen führte die Privatklägerin aus, sie könne sich

weder daran erinnern, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, noch, dass

sie deshalb aus dem «[...]» rausgeworfen worden seien. Sie wisse auch nichts

mehr von einer Toilette. Auf die Frage, weshalb sie sich nicht daran erinnern

könne, wenn eine Person mit den Fingern vaginal in sie eindringe, gab sie zu

Protokoll, wenn sie Alkohol trinke, komme es ab und zu vor, dass gewisse Sachen

in der Erinnerung «schleierhaft» seien. Sie könne sich aber nicht vorstellen,

dass es so gewesen sei (Akten S. 687 ff.). Ausserdem würde es sich ihrem Wissen

entziehen, ob E____ auch in der Bar «[...]» gewesen sei (Akten S. 689 f.).

4.1.4

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

sowie der Berufungsverhandlung betreffend E____ wiederholte die Privatklägerin

die Schilderungen des Abends bis zum Barbesuch im Wesentlichen. Insbesondere

bestätigte sie, dass sie von der Bar nichts mehr wisse (Akten SB.2021.9 S. 1202

f., 1575, 1577 f., 1580 f.). Auf die Frage, weshalb sie solche

Erinnerungslücken habe, antwortete die Privatklägerin, dies liege vielleicht am

Alkohol (Akten SB.2021.9 S. 1207). Auf die Frage, ob sie [die

Privatklägerin] sich Alkohol gewohnt sei, gab sie an, ein Mensch zu sein, der

seine Probleme allgemein ein wenig betäube. Sie habe jedoch keine Sucht und trinke

nicht regelmässig. Sie vertrage aber viel. Eigentlich könne sie sich immer gut

erinnern, wenn sie grosse Mengen Alkohol getrunken habe. Wenn sie aber wirklich

zu viel trinke, komme es vor, dass sie Erinnerungslücken habe. Meistens komme

die Erinnerung aber wieder zurück (Akten SB.2021.9 S. 1580 f.).

4.1.5

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17.

November 2021 vor dem Jugendgericht gab die Privatklägerin, angesprochen auf

den sexuellen Kontakt mit K____ an, sich nicht daran erinnern zu können und

erst aufgrund von einer SMS von ihm davon erfahren zu haben. Sie sei überrascht

gewesen, als sie dies von ihm mitgeteilt erhalten habe und gehe davon aus, dass

sie sich aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr erinnern könne. Man sei sich zuvor

nicht bekannt gewesen und habe sich erst vor dem Club «[...]» kennengelernt,

woraufhin man zusammen in die Bar «[...]» gegangen sei. Auf Vorhalt des Zitats

von K____ (Akten S. 508), die Privatklägerin habe ihn mehrfach zu sich nach

Hause eingeladen, gab diese an, sich nicht daran erinnern zu können. Sie fände

es jedoch komisch, sollte sie das tatsächlich gesagt haben. Aber es gäbe auch

keinen Grund, weshalb K____ dies absichtlich falsch behaupten sollte (Akten

Jugendgericht S. 125 f.). Konfrontiert mit der Aussage von I____, A____ habe

die Männer immer heiss gemacht und sie dann abblitzen lassen, weshalb sie immer

auf diese habe aufpassen müssen (vgl. zu den Aussagen von I____ sogleich E. 4.4),

gab die Privatklägerin an, dass dem ganz klar nicht so sei. Ausserdem rede I____

von mehreren Abenden, sie habe diese jedoch damals zum ersten Mal getroffen. Ausserdem

habe sie ein Eifersuchtsproblem und habe sie an diesem Abend ständig gefragt,

warum sie einen Ausschnitt tragen würde (Akten Jugendgericht S. 126 f.).

4.1.6

In der Berufungsverhandlung vom 26. September

2024.

gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe wegen ihres Alkoholkonsums

Erinnerungslücken betreffend die Geschehnisse in der Bar «[...]». Sie habe

nachträglich eine Nachricht von einem Mann erhalten, der gefragt habe, ob sie

HIV oder Geschlechtskrankheiten habe. Sie habe nicht einmal mehr gewusst, wer

dieser Mann gewesen sei und ihn zuerst fragen müssen, ob sie «etwas miteinander

hatten». Ob sie K____ in ihre Wohnung habe mitnehmen wollen, wisse sie auch

nicht mehr (Akten Appellationsgericht S. 193, 195 f.).

4.2

Aussagen

des Beschuldigten

4.2.1

Der Beschuldigte wurde, nachdem er aus [...]

zurückgekehrt war, am 22. Juli 2020 im gegen ihn geführten Strafverfahren

ein erstes Mal befragt. Er gab dabei an, dass er in der Nacht vom 31. Januar

2020.

auf den 1. Februar 2020 in einer Bar gewesen sei. E____ habe an diesem

Abend in seiner Nähe zwei Biere getrunken. Er selbst habe weder Alkohol

getrunken noch Drogen konsumiert. Auf die Frage, ob aussergewöhnliche

Ereignisse in der Bar «[...]» vorgefallen seien, meinte er, E____ habe ihm

zuhause in [...] erzählt, dass er eine Frau mit zwei Männern auf einer Toilette

gesehen habe, und dass er denke, es habe sich beim Mädchen um die Privatklägerin

gehandelt. Er selbst sei an einem Tisch in der Bar gesessen und habe es nicht

gesehen (Akten S. 786 f.).

4.2.2

Anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2020

(Akten S. 847 ff.) kamen die Vorkommnisse rund um das «[...]» nicht zur

Sprache.

4.2.3

Im Strafverfahren gegen E____ wurde der

Beschuldigte als Auskunftsperson in die erstinstanzliche Verhandlung vom 25.

und 26. August 2020 geladen. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte er,

dass er an dem Abend keinen Alkohol konsumiert und dass er vom Vorfall auf der

Toilette im «[...]» erst im Nachhinein bei sich zuhause von E____ erfahren habe

(Akten SB.2021.9 S. 1199).

4.2.4

Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 29.

März 2021 blieb der Beschuldigte dabei, dass er keinen Alkohol trinke und auch

in dieser Nacht keinen konsumiert habe (Akten S. 1118). Zudem gab er zu

Protokoll, E____ habe ihm bereits nach den zur Diskussion stehenden sexuellen

Handlungen, als sie bei der Privatklägerin zu Hause weggegangen seien, gesagt,

dass es sich bei der Privatklägerin um dieselbe Person handle, wie diejenige,

welche im «[...]» mit einem anderen Mann sexuell verkehrt habe (Akten S. 1117).

4.2.5

Vor Jugendgericht gab der Beschuldigte zu Protokoll,

an diesem Abend zusammen mit E____ im Ausgang gewesen zu sein, indes keinen

Alkohol getrunken zu haben. Er habe erst im Bus auf dem Weg nach Hause E____

erfahren, dass die Privatklägerin auf der Toilette des «[...]» mit einem

anderen Mann Sex gehabt habe (Akten Jugendgericht S. 142 ff.).

4.2.6

Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem

Appellationsgericht am 26. September 2024 kamen die Vorkommnisse rund um das «[...]»

nicht zur Sprache (Akten Appellationsgericht S. 187 ff.).

4.3

Aussagen

von E____

4.3.1

E____ schilderte an seiner Einvernahme vom

13.

Februar 2020 zunächst in freier Rede, dass er in der Nacht von

Freitag, 31. Januar 2020, auf den Samstag, 1. Februar 2020, in einem [...] Café

gewesen sei und danach in eine Disco bei der Dreirosenbrücke gegangen sei. Von

dort sei er an die Schifflände «in der Nähe von ihr» in eine weitere Disco. Er

sei dann aus der Disco gegangen und habe das Tram der Linie 8 genommen. In der

letzten Disco habe er auf die Toilette gehen wollen. Diese sei aber besetzt

gewesen von einer Frau, die gerade mit einem Typen Sex gehabt habe. Er sei dann

zum Security-Typen und habe diesem mitgeteilt, dass gerade zwei auf der

Toilette am Sex haben seien. Er habe gesehen, wie der Security-Angestellte die

beiden aus der Toilette rausgenommen habe und sie sich die Hosen angezogen

hätten. Zeitlich hat er den Vorfall auf der Toilette mit Samstag, 05:30 Uhr

angegeben. Zu seinem Alkoholkonsum in der fraglichen Nacht gab er an, er habe

Corona-Bier und Smirnoff getrunken. Er und sein Kollege hätten in der ersten

Disco angefangen zu trinken; dort hätten sie fünf bis sechs Corona-Biere

gehabt. In der zweiten Disco hätten sie je drei Smirnoff getrunken (Akten S. 483

ff.).

4.3.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung seine Person betreffend bestätigte E____ den Vorfall auf der

Toilette in der Bar. Er habe die Frau danach erst im Tram auf dem Heimweg

wiedergesehen. Auf die Frage, weshalb er die Security geholt habe, gab er an,

dass er auf die Toilette habe gehen wollen. Ferner führte er aus, als die Frau

aus der Toilette gekommen sei, habe er noch nicht gewusst, dass er sie kenne.

Er habe seinem Kollegen zunächst erzählt, dass er eine ihm unbekannte Frau auf

der Toilette getroffen habe. Im Tram, als er die Privatklägerin angetroffen

habe, habe er seinem Kollegen dann gesagt, dass es diese Frau gewesen sei und

dass er sie kenne (Akten SB.2021.9 S. 1194 ff.).

4.3.3

An der Berufungsverhandlung SB.2021.9

bestätigte er die bisherigen Angaben im Wesentlichen (Akten SB.2021.9 S. 1554).

4.3.4

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

24.

August 2021 vor dem Jugendgericht gab E____ an, zusammen mit dem

Beschuldigten eine Disco besucht zu haben, nachdem man sich zuerst in einem Café

bzw. einer Bar getroffen hatte. Sie seien Freunde und hätten sich regelmässig

dort getroffen, seit Wochen bereits. E____ habe dann den Vater des

Beschuldigten gefragt ob er zusammen mit dessen Sohn in die Disco gehen könne,

was der Vater erlaubt habe. Er habe damit die Verantwortung übernommen, auf den

Sohn aufzupassen, damit dieser nichts Dummes anstelle (Akten Jugendgericht S. 177

ff., 181). Am zur Diskussion stehenden Abend hätten sowohl er als auch der

Beschuldigte Alkohol getrunken, was genau, wisse er jedoch nicht mehr (Akten Jugendgericht

S. 177 f.). Betreffend den Vorfall auf der Toilette in der Bar «[...]» gab E____

auf Nachfrage an, dem Beschuldigten erst im Tram nach Hause vom Barfüsserplatz

in Richtung […] davon erzählt zu haben (Akten Jugendgericht S. 177 ff.).

4.4

Aussagen

I____

Am 1. Februar 2020 wurde auch die Kollegin der

Privatklägerin, I____, zum Vorfall befragt. In Bezug auf den Abend bis zum

Clubbesuch im «[...]» bestätigte sie im Wesentlichen die Angaben der

Privatklägerin. Auf die Frage, ob sie Kontakt mit männlichen Personen gehabt

hätten, gab sie an, die Privatklägerin schon. Es sei getrunken worden und die

Privatklägerin habe mit ein paar Männern getanzt. Sie habe die ganze Nacht auf

die Privatklägerin aufpassen müssen. Auf die Frage, inwiefern sie auf die

Privatklägerin habe aufpassen müssen, meinte sie, die Privatklägerin habe im

Club «[...]» mit sehr vielen verschiedenen Typen getanzt. Dann habe sie schon

ein wenig aufpassen müssen, da manche ziemlich aufdringlich gewesen seien. Sie

habe manchmal dazwischen gehen müssen. Auf den Hinweis, dass die Privatklägerin

am frühen Morgen des 1. Februar 2020 Opfer eines Sexualdelikts geworden sei,

zeigte sie sich wenig verwundert («Wenn sie mit so einem Ausschnitt rumläuft»).

Die Privatklägerin flirte viel mit den Männern und sei danach «scheisse» zu

ihnen. Anders gesagt, tanze sie mit Männern und wenn diese aufdringlich würden,

weise sie diese ab, gehe danach jedoch wieder zu ihnen hin. Sie verstehe das

Verhalten auch nicht. Aber die Privatklägerin sage schon, wenn sie etwas nicht

wolle. Als I____ schliesslich gefragt wurde, ob sie noch etwas zu ergänzen

habe, gab sie zu Protokoll, dass die Privatklägerin mit jemandem etwas Intimes

gehabt habe, bevor sie die Typen (E____ und den Beschuldigten) angetroffen

hätten. Sie hätten sich vor dem Club «[...]» mit drei bis vier Typen

unterhalten. Einer von ihnen habe etwas von der Privatklägerin gewollt. Sie

seien dann mit den Typen ins «[...]». Die Privatklägerin habe mit dem einen

rumgeknutscht und sie glaube, dass die Privatklägerin mit diesem auf die

Toilette gegangen sei. Sie seien dann aus dem «[...]» geworfen worden, weil sie

auf der Toilette etwas zusammen gehabt hätten (Akten S. 327 ff.).

4.5

Aussagen

K____

4.5.1

Schliesslich wurde am 13. Februar 2020 auch K____

zu den Geschehnissen im Club «[...]» und im «[...]» befragt. Er führte aus, er

habe die Privatklägerin am Montag oder Dienstag nach dem Vorfall angerufen; er

wollte aber zunächst keine Aussage dazu machen, weshalb er sie angerufen hat.

Er gab an, dass er die Privatklägerin am Freitag, 31. Januar 2020, im Club «[...]»

kennengelernt habe. Er und seine Kollegen seien am Samstag um 00:30 Uhr im Club

«[...]» angekommen. Um zirka 05:00 Uhr seien sie ins «[...]» gegangen. Er,

seine beiden Kollegen, die Privatklägerin und deren Kollegin seien bis zirka 06:00

oder 06:10 Uhr dort gewesen. Danach sei die Privatklägerin mit ihrer Kollegin

nach Hause gegangen und er und seine beiden Kollegen hätten im […] nebenan noch

etwas gegessen, bevor sie zum Bahnhof gegangen seien und er und einer seiner

beiden Kollegen den Zug nach Hause genommen hätten (Akten S. 502 ff., 513).

Nachdem K____ eine Videoaufnahme von jenem Abend bzw. frühen Morgen auf seinem

Mobiltelefon konsultierte, welche um 07:10 Uhr am Bahnhof SBB gedreht worden

war, präzisierte er, dass sie das «[...]» wohl gegen 06:30 Uhr verlassen hätten

(Akten S. 513).

4.5.2

Auf die Frage, weshalb er die Privatklägerin

gefragt habe, ob sie gesund sei, und weshalb er angegeben habe, Paranoia zu

haben, führte K____ aus, weil er mit der Privatklägerin «herumgemacht» und im «[...]»

auch «andere Sachen» gemacht habe. Am Sonntag habe er sich dann krank gefühlt,

was sich aber schliesslich als normale Erkältungssymptome herausgestellt habe. K____

wurde sodann gefragt, was er mit seiner Aussage gegenüber der Privatklägerin

gemeint habe, wonach sie «nicht direkt» etwas zusammen gehabt hätten. Hierauf

gab er an, sie hätten beide getrunken und hätten Sachen ausprobiert, zu denen

sie in ihrem Zustand nicht mehr in der Lage gewesen seien, so zum Beispiel

Oralsex. Er habe von der Privatklägerin «einen geblasen» bekommen, bis nach einiger

Zeit ein Security-Mitarbeiter zur Toilettentür gekommen sei. Er gehe davon aus,

dass sich Leute beschwert hätten, welche nicht auf die Toilette hätten gehen

können (Akten S. 504 f.). In der Folge wurde K____ zum konkreten Ablauf vom

Kennenlernen bis zur Verabschiedung befragt. Er gab dazu an, er habe die Privatklägerin

beim Ausgang vom Club «[...]» getroffen; im Club selbst habe er sie nicht

gesehen. Beim Ausgang seien er, seine Kollegen und die Privatklägerin mit ihrer

Kollegin einige Zeit geblieben. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann er die

Privatklägerin dort getroffen habe; er schätzte die Zeit jedoch auf 04:50 oder

05:00 Uhr. Sie seien eine Treppe, die es in der Nähe des Ausgangs des Clubs

habe, hochgegangen und hätten sich dort hingesetzt. Nach ungefähr 20 Minuten

seien sie dann ins «[...]» gegangen. Wie und auf wessen Initiative der Kontakt

zwischen ihnen zustande gekommen sei, wisse er nicht mehr. Ebenso wenig wisse

er, auf wessen Initiative hin sie in die Bar gegangen seien. Sie hätten alle

noch Lust gehabt, Musik zu hören und Party zu machen. Sie hätten das «[...]»

betreten und ungefähr zehn Minuten zusammen «gechillt», bevor er mit der

Privatklägerin auf die Toilette gegangen sei. Nach dem Vorfall auf der Toilette

habe der Security Mitarbeiter sie gebeten, das Lokal zu verlassen. Bevor sie

sich getrennt hätten, habe die Privatklägerin ihm dann ihre Mobiltelefonnummer

gegeben (Akten S. 505 ff.).

4.5.3

Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass

er mit der Privatklägerin zur Toilette gegangen sei, gab er an, dass sie

bereits bei der Treppe beim «[...]» herumgemacht hätten. Sie seien beide

«spitz» gewesen und die Privatklägerin habe ihn in ihre Wohnung eingeladen. Im

«[...]» hätten sie ebenfalls «herumgemacht» und die Privatklägerin habe ihm

nochmals gesagt, dass sie später in ihre Wohnung gehen könnten. Er habe dann

den Vorschlag gemacht, auf die Toilette zu gehen (Akten S. 508 f.). Auf

die Frage, was unter «herummachen» zu verstehen sei, führte K____ aus, vor dem

Club «[...]» hätten sie sich geküsst und gegenseitig über der Kleidung im

Intimbereich angefasst. Im «[...]» habe es einige Küsse zwischen ihnen gegeben.

Herummachen würde er dies nicht nennen (Akten S. 509). Zu verschiedenen

Folgefragen betreffend die sexuellen Handlungen auf der Toilette, führte er

aus, die Privatklägerin habe sich auf die Toilettenschüssel gesetzt. Die Privatklägerin

habe angefangen, ihm einen «Blowjob» zu geben. Er habe sie ebenfalls angefasst

und sei zwischenzeitlich mit seinem Finger in die Vagina der Privatklägerin

eingedrungen. Er habe dann wieder aufgehört und sie habe mit dem «Blowjob»

weitergemacht. Dies sei so weitergegangen, bis der Security-Mitarbeiter

geklopft habe. Ein Kondom hätten sie nicht benutzt (Akten S. 509 ff.). Zum

Geschlechtsverkehr sei es nicht gekommen. Aufgrund ihres angetrunkenen Zustands

seien sie dazu nicht im Stande gewesen. Sie hätten es versucht, aber es sei

nicht gegangen. Die Privatklägerin sei auf der Toilette gesessen und habe ihre

Beine gespreizt. Es sei dafür aber zu eng gewesen auf der Toilette. Auf die

Nachfrage, ob es aufgrund der Platzverhältnisse oder aufgrund des alkoholisierten

Zustands nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, meinte er, wegen beidem

(Akten S. 510 f.).

4.6

Würdigung

4.6.1

Was den Abend vor dem in Frage stehenden

Vorfall bis zum Besuch des Clubs «[...]» anbetrifft, kann auf die Aussagen der

Privatklägerin und diejenigen ihrer Kollegin I____ abgestellt werden.

Einerseits stimmen diese weitestgehend überein, andererseits ist kein Grund für

Dispositiv

eine Falschaussage erkennbar. Demnach ist erstellt, dass sie zunächst zusammen

mit einem Kollegen der Privatklägerin (J____) bei dieser zuhause gewesen sind

und gemeinsam Alkohol getrunken haben. Danach sind sie über Umwege zum Club «[...]»

gelangt, wo sie gemeinsam den Abend verbrachten. J____ verliess die beiden

Frauen, als diese noch im Club waren.

4.6.2 Sodann ist erstellt, dass die Privatklägerin

und ihre Kollegin beim Verlassen des Clubs auf K____ und dessen Kollegen

getroffen sind. Was in der Folge vor dem Club und in der Bar «[...]» geschehen

ist, vermochte die Privatklägerin nur noch bruchstückhaft wiederzugeben. Liess

sie sowohl K____ als auch den Barbesuch anlässlich ihrer ersten Einvernahme

noch völlig unerwähnt, vermochte sie anlässlich der indirekten

Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2020 gerade noch darzulegen, dass sie K____

vor dem Clubeingang kennengelernt habe und sie in eine Bar gegenüber vom Club

gegangen seien. Weder konnte sie konkrete Angaben in zeitlicher Hinsicht

machen, noch dazu, was in der Bar geschehen war. Es ist hinreichend klar, dass

sich die Privatklägerin aufgrund ihres alkoholbedingten Zustands nicht mehr an

das in der Bar zwischen ihr und K____ Geschehene zu erinnern vermag. Dies

ergibt sich einerseits aus der bei ihr festgestellten Blutalkoholkonzentration

(vgl. dazu E. 3.3) sowie andererseits aus dem Chatverlauf mit K____ (vgl. dazu

E. 4.1.2). Der Chatverlauf zeigt auf, dass die Privatklägerin keine

Erinnerungen mehr hatte, was zwischen ihnen geschehen war.

4.6.3 Die Aussagen von K____ erscheinen dagegen

wirklichkeitsgetreu; es ist denn auch kein Anlass auszumachen, weshalb er

wahrheitswidrig hätte aussagen sollen. An seinem Aussageverhalten ist

erkennbar, dass es ihm unangenehm war, über das Geschehene zu berichten. So

wollte er zunächst keine Aussage zu den intimen Handlungen mit der

Privatklägerin machen bzw. keine Auskunft geben, weshalb er sie angerufen habe,

legte in der Folge jedoch detailliert dar, was zunächst vor dem Club «[...]»

und anschliessend im «[...]» bzw. auf der dortigen Toilette geschehen war. Er

bettete seine Darstellungen auch in ein zeitliches Geschehen ein, was letztlich

von einer Videoaufnahme von jenem Morgen auf seinem Mobiltelefon beim Bahnhof

SBB gestützt wurde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass I____, welche ebenso

keinen Anlass für eine Falschaussage zum Nachteil der Privatklägerin hat,

anlässlich ihrer Einvernahme spontan zu Protokoll gab, dass die Privatklägerin

mit einem Mann, den sie vor dem Club «[...]» kennengelernt habe, im «[...]» auf

der Toilette verschwunden sei, weswegen sie in der Folge gebeten worden seien,

die Bar zu verlassen. Sie stützt damit die Darlegungen von K____.

4.6.4 Es ist demnach erstellt, dass die

Privatklägerin und ihre Kollegin vor dem Club «[...]» K____ und dessen Kollegen

angetroffen haben, wo es zwischen der Privatklägerin und K____ zu ersten

Intimitäten gekommen ist. Nachdem sie sich in der Bar «[...]» angekommen weiter

geküsst hatten, sind sie auf Initiative von K____ zusammen auf die Bartoilette

und haben sich in der Kabine eingeschlossen. Da der Geschlechtsverkehr nicht

durchführbar war, ist es zu anderweitigen sexuellen Handlungen gekommen. In der

Folge sind sie durch einen Sicherheitsangestellten unterbrochen worden, der sie

aus der Toilette beorderte und sowohl sie als auch die übrigen Personen ihrer

Gruppe aus der Bar wies. Vor der Bar gab die Privatklägerin K____ ihre

Telefonnummer (nachdem sie ihn bereits zuvor zu sich nach Hause eingeladen

hatte), bevor sie und ihre Kollegin sich zu Fuss in Richtung Barfüsserplatz aufmachten,

während sich K____ mit seinen Kollegen etwas zu Essen geholt hat.

4.6.5 Ferner ist aufgrund der Aussagen von E____ und

des Beschuldigten offenkundig, dass diese zur gleichen Zeit im «[...]» waren

und E____ beobachtete, wie die Privatklägerin mit K____ auf der Toilette war –

auch wenn er den Namen der Bar und deren Standort nicht genau zu nennen

vermochte. Seine Beschreibung der Umgebung macht deutlich, dass sich die Bar [...]

befunden haben musste (Akten S. 483 f.). Bereits an dieser Stelle ist zudem festzuhalten,

dass sich der Beschuldigte und E____ betreffend den Alkoholkonsum während des

zur Diskussion stehenden Abends widersprechen. So stellte der Beschuldigte

konsequent in Abrede, alkoholische Getränke zu sich genommen zu haben, während E____

recht detailliert über den Alkoholkonsum berichtete (der Beschuldigte soll 5-6

Bier und danach drei Flaschen Smirnoff getrunken haben [Akten S. 486]). Darüber

hinaus sind die Depositionen des Beschuldigten, wann E____ ihm davon berichtet

hat, dass die Privatklägerin mit einem «Typen» auf der Toilette der Bar sexuell

verkehrt habe, nicht konstant. So hat er sowohl in der Einvernahme vom 22. Juli

2020 als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. und 26. August

2020 betreffend E____ davon berichtet, Letzterer habe ihm erst zu Hause in [...]

von diesem Vorfall erzählt, während er dann in der Schlusseinvernahme vom 29.

März 2021 und vor Jugendgericht zu Protokoll gab, E____ habe ihm von den

sexuellen Handlungen bereits im Tram berichtet.

5. Aussagen

betreffend den Nachhauseweg

5.1 Aussagen

der Privatklägerin

5.1.1 Die Privatklägerin gab am Morgen des 1.

Februar 2020 gegenüber der requirierten Polizei gemäss entsprechendem Rapport zunächst

an, dass sie um ungefähr 07:00 Uhr zusammen mit ihrer Kollegin I____ beim

Barfüsserplatz in das Tram Nr. 14 eingestiegen und in Richtung Voltaplatz

gefahren sei. Unterwegs seien zwei Männer in das Tram eingestiegen. Einen der

beiden habe sie schon einmal gesehen. Er sei ein Ex-Freund einer anderen Kollegin

von ihr. Den anderen Mann habe sie noch nie gesehen. Bei der Dreirosenbrücke

sei ihre Kollegin aus dem Tram gestiegen. Sie selbst und die beiden Männer

seien weitergefahren und beim Voltaplatz ausgestiegen. Die Männer hätten sie

gefragt, ob sie sie nach Hause begleiten könnten, was sie bejaht habe. Bei ihr

zuhause angekommen, seien die beiden Männer mit ihr in den Hauseingang gegangen

(Akten S. 290).

5.1.2 Anlässlich der ersten Einvernahme vom gleichen

Datum bestätigte die Privatklägerin, dass sie am Barfüsserplatz zusammen mit

ihrer Kollegin um etwa 06:30 Uhr das Tram der Linie 14 bestiegen habe. Zu den

Geschehnissen im Tram schilderte sie in freier Rede, dass sie [die

Privatklägerin und ihre Kollegin] sich hingesetzt und über etwas Belangloses

gesprochen hätten. Sie seien beide angetrunken gewesen. Die Privatklägerin habe

dann realisiert, dass sie E____ kenne. Er sei vor vielen Jahren mit einer ihrer

Kolleginnen befreundet gewesen. Er [E____] habe sie dann ebenfalls erkannt. Er

habe nach ihren Kindern gefragt und ihr mitgeteilt, dass er auch [...] Kinder

habe. Bei der Dreirosenbrücke habe sie sich von ihrer Kollegin verabschiedet,

welche das Tram verlassen habe. Die Privatklägerin sei mit den beiden Männern

bis an den Voltaplatz gefahren. Sie [die Männer] hätten ihr auf der Fahrt

erzählt, dass sie in [...] wohnen würden, und hätten ihr angeboten, sie an

ihren Wohnort zu begleiten. Sie habe nichts dagegen gehabt, weil sie E____ gekannt

habe. Sie seien über den Fussgängerstreifen, geradeaus in die [...]strasse und

dann auf der rechten Strassenseite in Richtung […] gegangen. Etwa auf der Höhe

des Restaurants «[...]» hätten sie die Strassenseite gewechselt und seien noch

einige Meter weitergegangen (Akten S. 333 f.). Die beiden Männer hätten gebrochen

Deutsch gesprochen; sie habe mit ihnen auf Hochdeutsch kommuniziert (Akten S. 335).

5.1.3

5.1.3.1 Bei der indirekten Konfrontationseinvernahme mit

E____ vom 12. März 2020 gab die Privatklägerin zu Protokoll, nach dem Besuch im

«[...]» habe sie ihrem Sohn geschrieben, dass sie auf dem Weg nach Hause sei.

Sie habe zunächst noch ein Taxi nehmen wollen. Sie habe ihren Sohn gefragt, ob

er nach unten kommen könne, um ihr Geld für das Taxi zu geben. Sie sei dann mit

ihrer Kollegin in Richtung Barfüsserplatz gelaufen und habe dort das Tram

genommen (Akten S. 722). Auf die Frage, weshalb sie nicht das Taxi genommen

habe, erwiderte sie, sie könne sich dies nicht erklären. Ihre Kollegin habe auf

das Tram gehen müssen und vielleicht sei sie deswegen mitgefahren (Akten S. 695).

Ob E____ und der Beschuldigte ebenfalls bei der Tramstation am Barfüsserplatz

waren, konnte sie nicht beantworten. Sie könne sich nur erinnern, dass sie zum

Tram gegangen und eingestiegen sei und E____ dort sitzen gesehen habe (Akten S. 695).

Auf den Vorhalt, dass sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme ausgesagt habe,

dass die beiden Männer vor ihr und ihrer Kollegin gesessen seien, meinte sie,

sie sei mit ihrer Kollegin zu ihnen gegangen, als sie E____ mit seinem Kollegen

sitzen gesehen habe. Sie sei zu ihm gegangen und habe ihm gesagt, dass sie sich

doch kennen würden (Akten S. 696). Weiter wurde die Privatklägerin gefragt,

weshalb sie das Tram der Linie 8 genommen habe, und wurde mit den Widersprüchen

betreffend Tramfahrt zwischen ihren Aussagen auf der einen Seite und jenen

ihrer Kollegin und E____ auf der anderen Seite konfrontiert. Hierzu führte sie

aus, sie wisse, dass sie zuerst die Linie 11 habe nehmen wollen. Es sei aber

noch zwölf Minuten gegangen, bis dieses Tram gekommen wäre. Ihre Kollegin habe

zudem gesagt, sie könne diese Linie nicht nehmen, weil sie an der Drei-rosenbrücke

aussteigen müsse. Dann sei sie mit ihr ins Tram gestiegen. Ob sie umgestiegen

sei, wisse sie nicht; sie könne sich nicht erinnern bei der Dreirosenbrücke

ausgestiegen zu sein. Sie wisse nur, dass die Linie 8 eigentlich nicht zum

Voltaplatz fahre. Sie sei überzeugt gewesen, dass sie auf der Linie 1 gewesen

und weitergefahren sei (Akten S. 696 ff.).

5.1.3.2 Auch was an der Haltestelle «Dreirosenbrücke»

geschehen sei, wisse sie nicht mehr (Akten S. 698). Die Darstellungen von E____

betreffend Intimitäten (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3) stritt die Privatklägerin

jedoch ab. Die Frage, ob sie sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten oder E____

haben wollte, verneinte sie. Sie gab jedoch an, dass E____ «damals schon» etwas

mehr von ihr gewollt habe, sie aber nicht von ihm (Akten S. 698 f.). Auf den

Hinweis, dass sie ausgesagt habe, E____ habe an jenem Morgen Interesse an ihr

gezeigt, dieser dagegen angegeben habe, dass sie den Beschuldigten geküsst,

umarmt und versucht habe, dessen Hosenschlitz zu öffnen, führte sie aus: «Ich

kann mich nur erinnern, dass wir an der Tramstation Voltaplatz waren, wir

hatten es auch lustig. Ich dachte mir nichts dabei. Wir hatten es auch lustig

alle drei und dass ich C____ umarmte, das stimmt, aber also was das ich

nein.... Das andere das stimmt definitiv nein» (Akten S. 699 f.). Von der

Verteidigerin von E____ gefragt, weshalb sie sich nicht erinnern könne, dass

sie bei der Dreirosenbrücke aus dem Tram ausgestiegen sei, aber ganz sicher

sei, dass die Angaben von E____ nicht stimmen würden, meinte die

Privatklägerin, auf dem Heimweg sei sie noch recht alkoholisiert gewesen. Sie

möge sich schleierhaft daran erinnern, dass sie es lustig gehabt hätten. Sie

sei aber ganz sicher, dass sie nicht versucht habe, die Hose des Beschuldigten

zu öffnen. Sie habe noch nie einem Mann an einer Tramstation versucht, die Hose

zu öffnen. So etwas würde sie nie machen (Akten S. 721). Auf die Frage, weshalb

sie mit E____ und dem Beschuldigten zu ihrem Wohnort gegangen sei, meinte die

Privatklägerin, E____ habe ihr gesagt, dass er und sein Kollege sie nach Hause

begleiten würden. Sie habe sich mit E____ immer gut verstanden und nie Probleme

mit ihm gehabt. Sie hätten sich über ihre Kinder unterhalten. Sie habe dann

gesagt, dass sie einmal etwas mit den Kindern unternehmen könnten und habe E____

ihre Nummer gegeben, alles ohne Hintergedanken (Akten S. 700).

5.1.4 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung betreffend E____ vom 25. und 26. August 2020 führte die

Privatklägerin aus, dass sie nach der Bar zum Barfüsserplatz gegangen seien und

sie ihrem Sohn geschrieben habe, dass sie nach Hause komme. Sie wiederholte,

dass sie der Überzeugung gewesen sei, dass sie in das Tram der Linie 1

gestiegen sei, welches zum Voltaplatz fahre (Akten SB.2021.9 S. 1202). Sie sei zu

E____ hingegangen und habe mit ihm geredet, weil sie ihn seit Jahren kenne.

Damals habe er Interesse an ihr gehabt, sie habe ihn aber mit einer guten

Kollegin verkuppelt. Sie hätten es am besagten Morgen lustig miteinander

gehabt. Sie seien anscheinend bei der Dreirosenbrücke ausgestiegen, was sie

aber nicht mehr gewusst habe. Sie seien dann beim Voltaplatz ausgestiegen und

hätten dort geplaudert. Der Beschuldigte und E____ hätten in der Folge gesagt,

dass sie sie [die Privatklägerin] nach Hause begleiten würden. Sie wiederholte,

dass sie abgemacht hätten, mit den Kindern mal etwas zu unternehmen, und dass

sie E____ ihre Nummer gegeben habe. Sie hätten sich «normal» unterhalten (Akten

SB.2021.9 S. 1202 f.). Die Frage, ob beim Umsteigen etwas Erwähnenswertes

passiert sei, verneinte sie, gab jedoch auf den Folgehinweis, dass E____ mit

einer anderen Frau geredet habe, an, sie habe dies erst im Nachhinein erfahren.

Zu Intimitäten, Umarmungen oder Küssen mit dem Beschuldigten sei es jedoch

nicht gekommen. Auf die Rückfrage, ob sie sich sicher sei oder sich nicht

erinnern könne, antwortete sie: «Es ist nicht passiert» (Akten SB.2021.9 S.

1203 f.). Erneut mit der Frage konfrontiert, weshalb sie sich nicht an die

Haltestelle Dreirosenbrücke erinnern könne, aber daran, nicht mit dem Beschuldigten

intim geworden zu sein, erwiderte sie, sie habe ziemlich viel Alkohol getrunken

und sie sei sich einfach sicher, dass sie das nicht getan habe. Und selbst

wenn, hätte ihm das kein Recht gegeben, das zu tun (Akten SB.2021.9 S. 1208).

5.1.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend

E____ gab die Privatklägerin an, dass sie den ganzen Abend über Kontakt mit

ihrem Sohn gehabt habe. Er habe wissen wollen, wann sie nach Hause komme und

sie habe ihm dann geschrieben, dass sie unterwegs sei. Zunächst habe sie mit

dem Taxi heimfahren wollen. Da sie aber zu wenig Geld zu Hause gehabt habe, und

die Kollegin ohnehin auf das Tram habe gehen müssen, sei sie mit ihr auf das

Tram gegangen (Akten SB.2021.9 S. 1575, 1578). Die Privatklägerin schilderte

erneut, dass sie E____ und den Beschuldigten im Tram angetroffen habe. Sie

seien beim Voltaplatz ausgestiegen. E____ habe die Idee gehabt, sie bis zu

ihrer Wohnung zu begleiten. Sie hätten sich über ihre Kinder unterhalten und

gesagt, dass sie mal zusammen mit diesen abmachen könnten. Sie habe sich nichts

dabei gedacht. Mit E____ habe sie Deutsch, mit dem Beschuldigten habe sie nur

wenig gesprochen. Letzterer habe Englisch und Deutsch gesprochen (Akten SB.2021.9

S. 1576). Auf Nachfrage gab die Privatklägerin ferner an, sie sei an jenem

Morgen, als sie mit den Männern vom Tram zu ihrer Wohnung gegangen sei, schon

sehr betrunken gewesen; sie sei aber noch in einem normalen Zustand gewesen.

Auf die Frage, ob sie sich denn noch an alles erinnern könne, bestätigte sie,

sie habe nicht mehr gewusst, dass sie bei der Dreirosenbrücke aus dem Tram

ausgestiegen sei. Sie habe zuerst gedacht, dass die Linie 8 zum Voltaplatz

gefahren sei (Akten SB.2021.9 S. 1578). Die Erinnerung sei inzwischen wieder

ein wenig zurückgekommen. Auf entsprechende Rückfragen gab sie an, dass E____ bei

der Dreirosenbrücke mit einer [...] gesprochen habe, die er anscheinend kenne.

Sie habe sich währenddessen mit dem Beschuldigten unterhalten, wisse aber nicht

mehr über was; die Verständigung sei ohnehin nicht gut gewesen (Akten SB.2021.9

S. 1579). Hinsichtlich der gemeinsamen Vergangenheit mit E____ ergänzte die

Privatklägerin, dass sie dessen Mutter seit Jahren kenne. Sie habe eine Zeit

lang zwei Häuser nebenan gewohnt. Sie [die Privatklägerin] sei mit E____ vor

etwa 14 Jahren befreundet gewesen. Sie hätten sich durch gemeinsame Freunde kennengelernt;

eine sexuelle Beziehung hätten sie nie gehabt. E____ habe aber Interesse an ihr

gehabt und habe ihr immer Rosen geschenkt, obschon er gewusst habe, dass sie

einen Partner habe. Teilweise habe er die Rosen für sie auch in der

Nachbarschaft abgegeben. Er habe ihr zudem gesagt, dass er in sie verliebt sei.

Schliesslich habe sie E____ mit einer Kollegin von ihr verkuppelt (Akten SB.2021.9

S. 1573 f.,1581 f.).

5.1.6

5.1.6.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17.

November 2021 vor dem Jugendgericht gab die Privatklägerin an, auf dem Weg nach

Hause im Tram auf E____ und den Beschuldigten getroffen zu sein. Ersteren habe

sie bereits gekannt (Akten Jugendgericht S. 124). Auf den Hinweis seitens des

Jugendgerichts, sie [die Privatklägerin] soll an der Tramhaltestelle

Dreirosenbrücke versucht haben, den Beschuldigten auf den Mund zu küssen, gab sie

an, dass dies nicht stimme. Ausserdem hätte sie nie etwas mit ihm gemacht. Auch

wenn sie sich an gewisse Sachen nicht erinnern könne, so könne sie zu 1000

Prozent sagen, dass sie etwas Derartiges nie gemacht hätte (Akten Jugendgericht

S. 134). Im Weiteren führte die Privatklägerin aus, dass man zusammen am

Voltaplatz ausgestiegen sei, da die beiden Männer in Richtung [...] mussten. E____

habe sie gefragt, ob sie sie nach Hause begleiten sollen und sie habe

zugestimmt. Es sei abgemacht gewesen, dass die beiden Männer sie bis vor die

Haustüre begleiten würden. Dies insbesondere deshalb, weil E____ die Absicht

zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit zu ihr in die Wohnung wolle. Sie habe

ihm diesbezüglich jedoch mitgeteilt, dass es bis vor die Wohnung ok sei, mehr

aber nicht. Deshalb sei abgemacht worden, dass man am Hauseingang stoppen

würde. Auf Nachfrage gab die Privatklägerin an, dass sie E____ auch nicht mit

zu sich nach Hause genommen hätte, obwohl sie ihn schon lange gekannt habe. Er

habe sowieso schon immer Interesse an ihr gehabt und es auch immer wieder bei

ihr versucht. Er habe dann eine Beziehung mit einer Freundin von ihr gehabt. Die

Beziehung zu ihm sei daher kollegial gewesen. Unter diesen Umständen nehme sie keinen

Mann mit nach Hause (Akten Jugendgericht S. 126).

5.1.6.2 Konfrontiert mit dem Vorhalt, dass sie ihrem

Sohn angekündigt haben soll, Besuch nach Hause zu bringen, gab sie [die

Privatklägerin] zu Protokoll, dass sie dies nicht getan habe. Sie würde nur

Kollegen zu sich nach Hause nehmen, mit welchen sie Kontakt pflege. Wenn sie E____

mit zu sich nach Hause genommen hätte, wäre es klar gewesen, dass es nicht beim

«Kaffeetrinken» geblieben wäre (Akten Jugendgericht S. 124 ff.). Auf dem Weg

habe man zusammen gesprochen, habe es lustig gehabt und gelacht. Die beiden

Männer hätten in gebrochenem Deutsch gesprochen, wobei E____ sehr gut Deutsch

verstehe und es auch könne. Ausserdem sei sie sich sicher, dass auch ein paar

Worte auf Englisch gefallen seien. Worüber sie sich mit dem Beschuldigten

unterhalten habe, wisse sie nicht mehr, sie habe mehr mit E____ gesprochen. Sie

könne sich jedoch zu 100 Prozent daran erinnern, dass der Beschuldigte

gebrochen Deutsch gesprochen habe, ansonsten hätte sie sich unmöglich mit ihm

unterhalten können. Ausserdem habe sie E____ ihre Telefonnummer gegeben, weil

sie zusammen mit den Kindern in den Park wollten. Sie sei sich sicher, dass sie

dem Beschuldigten ihre Nummer nicht gegeben habe (Akten Jugendgericht

S. 124 ff., 128).

5.1.7 In der Berufungsverhandlung vom 26. September

2024 führte die Privatklägerin aus, sie habe den Beschuldigten und E____ nach

dem Ausgang zufällig im Tram getroffen. Man sei zusammen vom Barfüsserplatz in

Richtung Voltaplatz gefahren. Von dort hätten die beiden sie dann nach Hause,

bis zum Hauseingang begleitet. Sie habe auf dem Weg mit E____ geredet, er habe

von seinen Kindern gesprochen. Man habe besprochen, dass man an einem anderen

Tag mit den Kindern zusammen etwas unternehmen wolle. Es stimme nicht, dass sie

die beiden an einem anderen Tag zu sich in die Wohnung eingeladen habe. Annäherungsversuche

ihrerseits bzw. Küsse habe es entgegen der Aussage des Beschuldigten ebenfalls nicht

gegeben (Akten Appellationsgericht S. 193 f.).

5.2 Aussagen

des Beschuldigten

5.2.1 Im Rahmen einer Videoaufnahme des Beschuldigten,

welche von der Verteidigung von E____ am 25. März 2020 bei der

Staatsanwaltschaft eingereicht wurde (Akten S. 732 ff.), gibt dieser zu den zur

Diskussion stehenden Geschehnissen an, die Privatklägerin und deren Kollegin

mit E____ im Tram getroffen zu haben. An einer Station seien er, die

Privatklägerin und E____ ausgestiegen und Letzterer habe ein Gespräch mit einer

[...] begonnen. Gleichzeitig habe die Privatklägerin begonnen, ihn [den

Beschuldigten] an intimen Stellen zu berühren und ihn zu küssen. Sie habe ihn

auch im nächsten Tram weiterhin geküsst und dann gefragt, ob er und E____ sie

noch nach Hause begleiten würden, was sie bejahten. Der Beschuldigte führte

aus, dass die Privatklägerin ihm ihre Telefonnummer gegeben habe, weil sie

wollte, dass die beiden Männer sie am nächsten Tag besuchten. Unterwegs zu ihr

nach Hause habe sich die Privatklägerin immer an ihm [dem Beschuldigten]

festgehalten (Akten S. 742).

5.2.2 Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom

22. Juli 2020 führte der Beschuldigte aus, E____ und er hätten die Bar verlassen

und seien ins Tram gestiegen. Sie seien eine Bank vor der Privatklägerin und

deren Kollegin gesessen. Diese habe E____ erkannt und begonnen, mit diesem zu

sprechen (Akten S. 796). Sie seien im Tram Nr. 8 gefahren und hätten bei einer

Brücke auf die Linie 14 gewechselt. Sie hätten elf Minuten auf das Tram Nr. 14

warten müssen. Während dieser Zeit habe die Privatklägerin angefangen, ihn zu

küssen. Auch im Tram Nr. 14 habe sie ihn geküsst und seinen Penis über der

Kleidung berührt. Nachdem sie aus dem Tram ausgestiegen seien, habe die

Privatklägerin E____ gefragt, ob sie sie nach Hause begleiten könnten. Die

Privatklägerin habe mit E____ gesprochen und dieser habe ihm alles übersetzt,

weil er selbst kein Deutsch spreche. Auf dem gesamten Weg von der Tramstation

bis zu ihr nach Hause habe die Privatklägerin ihn [den Beschuldigten] umarmt

und ihn geküsst. Dazwischen habe sie auch mit E____ gesprochen. Sie habe ihnen

zudem ihre Telefonnummer gegeben, weil sie gewollt habe, dass sie sich in der

Nacht von Samstag auf Sonntag bei ihr zum Trinken und Rauchen treffen. Die

Nummer habe er auf seinem Mobiltelefon abgespeichert, welches inzwischen jedoch

kaputt gegangen und in [...] sei. Es sei von Samstag auf Sonntag zu keinem

Treffen gekommen, weil sie nichts definitiv vereinbart und sich E____ und er auch

nicht bei der Privatklägerin gemeldet hätten. Am Samstagnachmittag hätten sie

zudem bereits mit seiner Tante abgemacht, am Abend zusammen in den Ausgang zu

gehen (Akten S. 764, 768, 785, 788). Danach gefragt, wer sich alles bei

der Tramstation bei der Dreirosenbrücke befand, führte er aus, er selbst, E____,

die Privatklägerin sowie eine [...]. Bei der Haltestelle habe die

Privatklägerin angefangen, ihn zu küssen und ihn über der Hose am Penis zu

berühren. Er habe sie dabei oberhalb der Brust am Ausschnitt berührt. Die [...]

habe sich mit E____ unterhalten (Akten S. 786).

5.2.3 Anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2020

wurde der Beschuldigte gebeten, die Ereignisse auf dem Weg von der Tramstation

am Voltaplatz bis zum Wohnort der Privatklägerin im Detail zu schildern. Er

führte aus, sie seien aus dem Tram ausgestiegen und etwas weiter vorne an der

Ampel habe die Privatklägerin ihnen ihre Telefonnummer gegeben und sie gebeten,

sie bis zu ihrer Haustüre zu begleiten. Die Privatklägerin habe ihn mit ihrem

Arm auf seiner Schulter umarmt und gleichzeitig mit E____ gesprochen. Wie lange

er umarmt worden sei, wisse er nicht mehr. Auf die Frage, ob die Intimitäten

auf dem Weg zum Wohnort intensiver geworden seien, gab er an, so wie er sich

erinnern könne, habe sie sich immer mit der Hand an seinem Rücken an seiner

Seite gehalten. Auf die von ihm anlässlich der ersten Einvernahme erwähnten

Küsse angesprochen, gab er zu Protokoll, er erinnere sich nicht an Küsse auf

dem Fussweg. Im Tram habe sie ihn aber geküsst (Akten S. 853 f.). Sodann wurde

der Beschuldigte gefragt, wo die Privatklägerin in seiner Gegenwart Zigaretten

geraucht habe. Er gab auf Rückfragen an, an der Station, bei der sie elf

Minuten auf das Tram gewartet hätten. Ansonsten habe sie, soweit er sich

erinnern könne, nicht geraucht (Akten S. 855). Nachdem dem Beschuldigten in der

Folge die Videoaufnahme des Quartierladens (vgl. dazu schon E. 3.5) gezeigt und

ihm der Vorhalt gemacht worden war, dass die Privatklägerin am Rauchen gewesen

sei und ihn weder geküsst noch umarmt habe, relativierte er, er habe nicht

gesagt, dass sie es auf dem gesamten Weg getan habe. Bevor sie angefangen habe

zu rauchen, habe sie ihn gehalten. An das Rauchen könne er sich aber nicht

erinnern (Akten S. 855 f.).

5.2.4 Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

betreffend E____ wiederholte der Beschuldigte, dass es bei der Tramstation an

der Dreirosenbrücke zu Küssen zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei.

Soweit er sich erinnere, habe E____ dabei nichts zu ihm gesagt. Auf Nachfrage,

ob der Austausch von Intimitäten weitergegangen sei, als er mit der

Privatklägerin zu ihrer Wohnung gelaufen sei, meinte er, er könne nicht

detailliert sagen, was geschehen sei, aber ja, es sei weitergegangen. Auf

entsprechende Rückfrage gab er ferner an, dass er sich nicht erinnern könne, ob

sie sich auf dem Weg zur Wohnung umarmt hätten (Akten SB.2021.9 S. 1199).

5.2.5 In der Schlusseinvernahme vom 29. März 2021

gab der Beschuldigte zu Protokoll, E____ und er hätten die Privatklägerin,

nachdem diese danach gefragt hatte, nach Hause begleiten wollen. Da E____ die

Privatklägerin gekannt habe, habe dieser gemeint, sie sollten sie begleiten (da

er kein Deutsch könne, habe E____ mit der Privatklägerin gesprochen bzw.

übersetzt). Auf dem Weg zu ihr nach Hause habe die Privatklägerin ihm [dem

Beschuldigten] ihre Nummer gegeben. Eine Absicht sexueller Art verneinte er.

Konfrontiert mit der Videoaufnahme des «[...]» und dem Hinweis, dass seine

Aussage anlässlich der Einvernahme vom 22. Juli 2020, wonach die Privatklägerin

ihn auf dem gesamten Weg vom Voltaplatz bis zur Wohnung umarmt und geküsst

habe, gestützt auf die Videoaufnahmen nicht bestätigt werden könnten, meinte

er, «Also zu diesem Zeitpunkt kann es nicht sein, dass das passiert ist» (Akten

S. 1117 f.).

5.2.6 Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem

Jugendgericht zur Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar 2020 befragt, teilte

der Beschuldigte mit, dass sie die Privatklägerin im Tram getroffen hätten. Sie

habe dann angefangen mit E____ zu sprechen und dieser habe ein paar Sachen

übersetzt, wie zum Beispiel, dass sie sich bereits seit elf Jahren kennen

würden. Er selber spreche nur [...] und weder gebrochenes Deutsch noch

Englisch. An der Station «Dreirosenbrücke» sei man dann zusammen ausgestiegen

und die Freundin der Privatklägerin sei weitergefahren. An der Tramhaltestelle

habe man sich hingesetzt, als eine [...], die E____ kannte, dazu gekommen sei

und mit diesem zu sprechen begonnen habe. Der Beschuldigte führte weiter aus,

dass er dann versucht habe, mit der Privatklägerin auf [...] zu sprechen, was

jedoch nicht geklappt habe. Sie habe dann angefangen, ihn zu küssen und ein

bisschen anzufassen. E____ habe daneben gesessen, aber nichts dazu gesagt. Im

Intimbereich habe die Privatklägerin ihn dann erst auf der Tramfahrt Richtung

Voltaplatz berührt. Der Beschuldigte gab weiter an, dass er die Privatklägerin

machen lassen habe, da er nicht genau gewusst habe, was geschehe (Akten Jugendgericht

S. 142 ff.). Die Privatklägerin habe E____ ihre Nummer gegeben, nachdem sie

beim Voltaplatz aus dem Tram gestiegen seien. E____ soll dazu das Natel des

Beschuldigten benutzt haben, da er selber keinen Akku mehr gehabt habe. Die

Privatklägerin habe daher ihre Nummer in sein Telefon eingetippt, damit man

sich am nächsten Tag kontaktieren könne, da Letztere bei sich ein kleines Fest habe

machen wollen, um zusammen etwas zu trinken. Auf den Vorschlag der

Privatklägerin hätten er und E____ diese dann nach Hause begleitet. Auf dem Weg

habe es Umarmungen gegeben wie zum Beispiel, dass die Privatklägerin ihren Arm

auf seiner Schulter gehabt habe (Akten Jugendgericht S. 144 ff., 150).

5.2.7 In der Berufungsverhandlung vom 26. September

2024 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei am 1. Februar 2020 am frühen

Morgen zusammen mit E____ und der Privatklägerin zunächst Tram gefahren und

danach ein Stück zu Fuss bis zum Haus der Privatklägerin gelaufen. Angesprochen

auf Annäherungsversuche der Privatklägerin, meinte er, dass Letztere ihm, als

sie das Tram wechseln mussten, einen «Schmutz» auf den Mund gegeben habe. Sie

habe ihn auch gestreichelt «und das ging so weiter» (Akten Appellationsgericht S.

189 f.).

5.3 Aussagen

von E____

5.3.1

5.3.1.1 E____ schilderte anlässlich seiner ersten

Einvernahme vom 13. Februar 2020 in freier Rede, er habe das Tram der Linie 8

genommen und sei zur Dreirosenbrücke gefahren. Im Tram habe die Privatklägerin

angefangen, mit ihm zu sprechen. Er kenne sie schon seit zwölf Jahren. Bei der

Dreirosenbrücke sei er aus dem Tram gestiegen, um die Linie 1 zu nehmen. Der Beschuldigte

sei ebenfalls ausgestiegen. Die Privatklägerin sei ihnen gefolgt. Sie hätten

sich hingesetzt und auf das Tram gewartet. Die Privatklägerin habe sich zwischen

ihn und den Beschuldigten gesetzt. Dann sei eine ihm bekannte Person gekommen

und er habe angefangen mit dieser zu sprechen. Als er sich zum Beschuldigten

gewendet habe, habe er gesehen, wie die Privatklägerin mit ihm am

herumknutschen gewesen sei. Er habe der Privatklägerin daraufhin gesagt, sie

solle aufpassen, da der Beschuldigte erst 17 Jahre alt sei. Sie habe ihm jedoch

erwidert, dass ihr das egal sei. Sie habe dem Beschuldigten in der Folge die

Hose öffnen wollen und habe angefangen, im Bereich seines Geschlechtsteils

herumzufummeln. Er habe dem Beschuldigten daraufhin gesagt, dass er dies sein lassen

solle, weil eine [...] anwesend sei und das beschämend sei. Dann sei das Tram

der Linie 1 gekommen und sie seien eingestiegen. Beim Voltaplatz seien sie

wieder ausgestiegen. Die Privatklägerin habe dann angefangen, den Beschuldigten

zu küssen. Der Beschuldigte und er hätten der Privatklägerin gesagt, dass sie

nach Hause gehen müssten. Die Privatklägerin habe daraufhin den Beschuldigten

umarmt und gesagt, sie müssten zu ihr nach Hause kommen. Da er sie, aber auch

ihre Mutter bereits lange Zeit kenne, habe er eingewilligt. Sie hätten sie dann

bis zu ihrem Wohnhaus begleitet (Akten S. 483, 490).

5.3.1.2 E____ wurde in der Folge gefragt, was auf der

Tramfahrt der Linie 8 geschehen sei. Er führte aus, er sei neben dem Beschuldigten

gesessen und habe sich mit ihm unterhalten. Die Privatklägerin habe sich zu

ihnen gesetzt und ihn begrüsst. Die Privatklägerin habe auf dem Fussweg vom

Voltaplatz zu ihrer Wohnung mit ihm gesprochen und ihm ihre Mobiltelefonnummer

gegeben. Sie habe ihm gesagt, er solle sie anrufen und um 16:00 Uhr am Samstag

zu ihr kommen; um diese Uhrzeit sei niemand bei ihr zuhause. Sie würde Wodka

und Whiskey besorgen (Akten S. 490 f.). Auf den Vorhalt, dass er und der Beschuldigte

mit der Absicht sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin zu haben, mit ihr aus

dem Tram gestiegen seien, erwiderte er, es sei die Privatklägerin gewesen,

welche ihn im Tram angesprochen habe. Er habe sie zu Beginn gar nicht erkannt

(Akten S. 493, 497). In Bezug auf die Beziehung zwischen ihm und der

Privatklägerin gab er an, dass er mit einer Kollegin von ihr liiert gewesen

sei. Sie seien Freunde gewesen. Auch mit ihrem damaligen Partner habe er ein

gutes Verhältnis gehabt. Früher seien sie alle zusammen in die Disco gegangen.

Ein sexuelles Verhältnis habe er nie gehabt. Sie habe ihm nur jetzt beim

vorliegenden Vorfall «einen geblasen» (Akten S. 488 f.).

5.3.2 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung betreffend seine Person blieb E____ bei der Version, dass die

Privatklägerin sich im Tram Nr. 8 zu ihm begeben und angefangen habe, mit

ihm zu sprechen. Im ersten Moment habe er sie gar nicht erkannt und erst als

sie bereits zusammen gesprochen hätten, habe er gemerkt, dass er sie irgendwie

kenne. Er habe sich bei der Station an der Dreirosenbrücke hingesetzt und auf

das Tram gewartet. Er habe eine [...] angetroffen, die er kenne, und habe mit

dieser gesprochen. Ferner wiederholte er die bereits anlässlich der ersten

Einvernahme geschilderten Vorkommnisse zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten

sowie den Weg bis zu ihrer Wohnung. Auf entsprechende Nachfragen wiederholte

er, dass die Privatklägerin ihm und dem Beschuldigten ihre Mobiltelefonnummer

gegeben habe, um sich am Folgetag bei ihr zu treffen und zusammen zu trinken

(Akten SB.2021.9 S. 1194, 1196 f.).

5.3.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend

seine Person wurde E____ auch zum Weg bis zur Wohnung der Privatklägerin befragt.

Er bestätigte im Wesentlichen seine früheren Aussagen insbesondere betreffend

den Austausch der Telefonnummer und die Verabredung mit der Privatklägerin am

nächsten Tag (Akten SB.2021.9 S. 1553 ff.).

5.3.4 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

24. August 2021 vor dem Jugendgericht gab E____ an, die Privatklägerin habe dem

Beschuldigten und ihm auf dem Weg zur Wohnung ihre Nummer gegeben. Sie habe

sich am nächsten Tag mit ihnen beiden treffen wollen. Die Privatklägerin sei am

Beschuldigten interessiert gewesen, sie habe ihn schon an der Tramhaltestelle

«Dreirosenbrücke» angefasst und geküsst. Der Beschuldigte habe aber nicht

angerufen, da er kein Deutsch könne. Wenn Letzterer mit der Privatklägerin geredet

habe, habe er [E____] übersetzen müssen (Akten Jugendgericht S. 179 ff.).

5.4 Aussagen

I____

I____ gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 1. Februar 2020 zu

Protokoll, dass sie und die Privatklägerin um 06:40 Uhr am Barfüsserplatz in

das Tram der Linie 8 in Richtung Weil am Rhein gestiegen seien. Um zirka 06:48

Uhr seien sie bei der Haltestelle Dreirosenbrücke gewesen, wo die

Privatklägerin ausgestiegen sei. Sie selbst sei um 06:51 Uhr beim Wiesenplatz

gewesen (Akten S. 330). Die Privatklägerin habe sich im Tram mit zwei Männern

unterhalten (Akten S. 328). Der Mann mit Brille habe nicht gesprochen; eher

derjenige ohne Brille (E____). Letzterer habe die Privatklägerin in einer Art

von «Ich ess dich bald auf» angesehen (Akten S. 329).

5.5 Aussagen

L____

L____ ist eine [...] Bekannte von E____, welche ihn, den Beschuldigten

und die Privatklägerin am fraglichen Morgen an der Tramhaltestelle angetroffen

hatte (Akten S. 595 f.). Am 10. März 2020 wurde sie zum Vorfall

einvernommen. Sie gab an, dass sie zur Tramstation bei der Dreirosenbrücke

gekommen sei und sich auf der Seite hingesetzt habe, auf welcher das Tram in

Richtung Voltaplatz fahre. E____ sei bereits dort gesessen (Akten S. 607 f.).

Es sei ihr so vorgekommen, als sei er nicht in Begleitung gewesen. Allerdings

sei neben ihm ein Pärchen gesessen bzw. sei es ihr vorgekommen, als handle es

sich um ein Pärchen. Dieses sei da zusammen am Lachen gewesen und habe fröhlich

gewirkt. Sie habe sich dann neben E____ gesetzt. Auf die Frage, was das Pärchen

gemacht habe, meinte sie, sie hätten nichts Spezielles getan. Sie hätten

gelacht und geredet. Weiter gab sie auf entsprechende Nachfrage an, dass sie

sich nicht geachtet habe, ob sich das Pärchen gegenseitig angefasst habe. Auf

die Rückfrage, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass es sich um ein Pärchen

gehandelt habe, erwiderte sie, weil sie miteinander geredet hätten und es ihr

den Anschein gemacht habe, dass sie sich kennen. Zudem hätten sie zusammen

gelacht. Sie wisse nicht, ob sie nur Freunde gewesen seien. Sie habe einfach

mal Pärchen gesagt, weil es sich um einen Mann und eine Frau gehandelt habe

(Akten S. 602 f., 604). Auf die Frage, ob E____ während dieser Zeit etwas zum

Pärchen gesagt habe, gab sie an: «Nein, die Frau klopfte ihm aber auf die

Schulter, sagte irgendetwas zu ihm, was ich aber nicht verstand. E____ schaute

dann zu ihr und nickte ihr zu [...]. Das machte sie etwa zweimal. E____ schien

aber nicht grosses Interesse zu haben, mit ihr zu reden, denn er war mit mir am

Reden. Ich fand es sogar etwas unhöflich von ihr. Ich bin mir nicht sicher, ob E____

sie kannte» (Akten S. 603).

5.6 Würdigung

5.6.1 In Bezug auf den Nachhauseweg von der Bar «[...]»

bis zur Liegenschaft der Wohnung der Privatklägerin können zunächst die Angaben

von I____ herangezogen werden. Sie konnte den Weg vom Barfüsserplatz bis zur

Dreirosenbrücke mit relativ genauen zeitlichen Angaben wiedergeben. Demgemäss

haben die Privatklägerin und sie um 06:40 Uhr das Tram der Linie 8 in Richtung

Kleinhüningen bestiegen. Um ungefähr 06:48 sind sie bei der Haltestelle

Dreirosenbrücke angelangt, wo die Privatklägerin, der Beschuldigte und E____

das Tram verliessen. Sodann ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der

Privatklägerin, des Beschuldigten sowie von E____ erstellt, dass die

Privatklägerin Letzteren im Tram Nr. 8 erkannt und mit ihm das Gespräch gesucht

hatte.

5.6.2 Was das Geschehen an der Dreirosenbrücke, die

Tramfahrt zum Voltaplatz sowie den Fussmarsch zum Wohnort der Privatklägerin

anbelangt, liegen sich widersprechende Aussagen der Privatklägerin auf der

einen sowie die Angaben des Beschuldigten und E____ auf der anderen Seite vor,

wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Beschuldigte und E____ im Anschluss an

den fraglichen Vorfall nach [...] abgereist sind (vgl. dazu E. 6.9.2) und, bis

sich Letzterer am 12. Februar 2020 bei der Polizei stellte, genügend Zeit

hatten, ihre Depositionen abzustimmen. Dass ihre Darstellungen zumindest

oberflächlich übereinstimmen, erstaunt vor diesem Hintergrund nicht. Unbestritten

ist insofern einzig, dass sie an der Tramstation bei der Dreirosenbrücke das

Tram der Linie 1 bis zum Voltaplatz genommen und das Tram dort verlassen haben,

von wo sie zu Fuss zur Wohnadresse der Privatklägerin gelangten.

5.6.3 In Bezug auf den Fussweg von der

Tramhaltestelle «Voltaplatz» zur Wohnung der Privatklägerin an der [...]strasse

[...] ist zunächst auf die Videoaufnahme des Quartierlandes «[...]»

hinzuweisen, auf welcher die drei Personen zu sehen sind (vgl. dazu schon E. 3.5).

Der kurzen Aufnahme kann entnommen werden, wie die Gruppe nebeneinander die

Strasse entlangläuft und die Privatklägerin gerade ihre Zigarette fertig raucht

und zu Boden wirft. Die Gruppe wirkt entspannt; indes umarmt oder küsst die

Privatklägerin den Beschuldigten nicht. Damit steht die Videoaufnahme in klarem

Widerspruch zur Videobotschaft des Beschuldigten und seinen Aussagen in den

ersten beiden Einvernahmen (vgl. dazu schon E. 5.2.1, 5.2.2, 5.2.3). Zudem gab der

Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2020 auf Nachfrage an,

dass die Privatklägerin in seiner Gegenwart lediglich bei der Station an der

Dreirosenbrücke eine Zigarette geraucht habe. Mit der dieser Aussage

widersprechenden Videoaufnahme konfrontiert, stritt er seine frühere Aussage,

wonach die Privatklägerin ihn den gesamten Weg über umarmt bzw. gehalten habe,

ab und relativierte, dass sie ihn gehalten habe, bevor sie geraucht habe. An

die Zigarette vermöge er sich jedoch nicht mehr zu erinnern (vgl. dazu schon E.

5.2.3). Nicht nur wird an diesem Aussageverhalten ersichtlich, dass der

Beschuldigte seine Angaben offensichtlich an die ihm neu bekannt gewordene

Beweislage anpasste. Sein Erklärungsversuch ist zudem ziemlich unbeholfen und darüber

hinaus auch nicht schlüssig. Es handelt sich zwar um eine relativ kurze

Videosequenz, auf welcher die Gruppe zu sehen ist. Die Wohnung der

Privatklägerin an der [...]strasse [...] befindet sich zu Fuss jedoch nur

ungefähr [...] Minuten vom Voltaplatz entfernt (Akten SB.2021.9 S. 1576). Zudem

entstand die Videoaufnahme nicht unmittelbar bei der Wohnung der

Privatklägerin, sondern auf Höhe der [...]strasse [...] und damit rund [...]

Meter davor (Akten S. 831). Die Privatklägerin müsste die Zigarette demnach

überdurchschnittlich schnell geraucht haben, damit es zuvor auf dem Fussweg

überhaupt noch zu Umarmungen bzw. zu einem (äusserst kurzen) Halten hätte

kommen können. Bezeichnenderweise machte der Beschuldigte in der Folge

diesbezüglich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend E____

nur noch Erinnerungslücken geltend (vgl. dazu E. 5.2.4) und auch

anlässlich der Schlusseinvernahme versuchte er nicht, den Widerspruch zu

klären, sondern bestätigte vielmehr, dass es zum Zeitpunkt der Videoaufnahme zu

keinen Umarmungen kommen konnte (vgl. dazu schon E. 5.2.5). An der

Berufungsverhandlung vom 26. September 2024 hat der Beschuldigte dann weiter

bagatellisierend geltend gemacht, die Privatklägerin habe ihm an der

Tramhaltestelle zunächst einen «Schmutz» gegeben (vgl. dazu E. 5.2.7). Es ist

damit hinreichend klar und durch die Videoaufnahme erstellt, dass die Version

des Beschuldigten und von E____, was den Weg von der Tramstation «Voltaplatz»

bis zur Wohnung der Privatklägerin betrifft, nicht den wahren Gegebenheiten

entspricht.

5.6.4 Was die Geschehnisse an der Tramstation bei

der Dreirosenbrücke anbetrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Geschichte

des Beschuldigten und von E____, wonach die Privatklägerin angefangen habe, den

ihr bis dahin vollkommen unbekannten Beschuldigten in aller Öffentlichkeit zu

küssen, im Intimbereich anzufassen und seinen Hosenschlitz zu öffnen,

grundsätzlich lebensfremd erscheint. In Anbetracht dessen, dass K____ jedoch

genauso geschildert hat, sich mit der Privatklägerin vor dem Club «[...]» und

nur kurze Zeit, nachdem sie sich kennenlernten, geküsst und gegenseitig im

Intimbereich angefasst zu haben (vgl. dazu schon E. 4.5), erscheinen die

Darlegungen indes nicht von vornherein unplausibel. Die Version von E____ betreffend

die Geschehnisse an der Tramstation bei der Dreirosenbrücke wurde von der

Zeugin L____ aber nicht bestätigt. Sie hat den Beschuldigten und die

Privatklägerin nur deshalb als Paar bezeichnet, weil sie den Anschein gemacht

hätten, sich zu kennen, weil sie zusammen geredet und gelacht hätten und

insbesondere, weil es sich bei ihnen um eine Frau und einen Mann gehandelt habe

(vgl. dazu E. 5.5). Diese Annahme legt jedoch keinerlei Intimitäten nahe.

Vielmehr konnte die Zeugin solche gerade nicht bestätigen. Es mag zwar

zutreffen, dass sie auch nicht ausschliessen konnte, dass sich der Beschuldigte

und die Privatklägerin gegenseitig angefasst haben. Entscheidend ist jedoch,

dass E____ – seinen Angaben folgend – aufgrund der Intimitäten während der

Anwesenheit der Zeugin die Privatklägerin gemahnt haben will, dass der Beschuldigte

noch minderjährig sei, und Letzteren dazu angehalten haben soll, mit diesen

aufzuhören, weil er sich wegen der Zeugin schäme (vgl. dazu E. 5.3.1.1).

Da es sich hierbei um ein für ein normales Gespräch relativ ungewöhnliches und

deshalb einprägsam erscheinendes Detail handelt, wäre zu erwarten gewesen, dass

sich die Zeugin an ein solches erinnern und dieses gegenüber der

Strafverfolgungsbehörde erwähnen würde, zumal keine Anhaltspunkte auszumachen

sind, weshalb die Zeugin zu Lasten von E____ aussagen sollte. Im Gegenteil ist

sie eine Bekannte seiner Mutter und scheint denn auch im Vorfeld der

Einvernahme aus seinem Umfeld oder demjenigen des Beschuldigten aufgesucht

worden zu sein (Akten S. 598 ff., 1118). Trotzdem hat die Zeugin einen

solchen Vorfall nicht bestätigt. Vielmehr gab sie zu Protokoll, dass E____ während

ihres gemeinsamen Gesprächs nichts zu den beiden anderen gesagt habe. Er habe

der Privatklägerin lediglich zweimal zugenickt, als diese ihm auf die Schulter

geklopft habe; er habe nicht den Anschein gemacht, grosses Interesse zu haben

mit ihr zu sprechen (vgl. dazu E. 5.5). Kommt hinzu, dass selbst der Beschuldigte

die Aussagen von E____ nicht zu stützen vermochte (vgl. dazu E. 5.2.6).

Die Schilderungen von E____ erscheinen vor diesem Hintergrund konstruiert, um

die von ihm und dem Beschuldigten dargestellten einseitigen Annäherungsversuche

der Privatklägerin und letztlich die von ihnen dargestellte Einvernehmlichkeit

der sexuellen Handlungen im Windfang zu plausibilisieren. In Anbetracht, dass E____

die ganze Nacht mit dem Beschuldigten in Discotheken unterwegs gewesen und –

seinen Angaben folgend – gemeinsam Bier und Alkopops getrunken worden ist (vgl.

dazu E. 4.3.1), handelt es sich bei der Ermahnung an die Privatklägerin

betreffend Minderjährigkeit des Beschuldigten denn auch um ein reichlich

unglaubwürdiges Szenario. Die Angaben der Zeugin widerlegen schliesslich nicht

nur die Aussagen von E____, sondern auch die Angaben des Beschuldigten, dass er

zu keinem Zeitpunkt direkt mit der Privatklägerin gesprochen habe, weil er kein

Deutsch spreche (vgl. dazu E. 5.2.2, 5.2.6). Wäre dem tatsächlich so, leuchtete

auch nicht ein, weshalb die Privatklägerin – den Aussagen des Beschuldigten

entsprechend – Letzterem ihre Handy-Nummer gegeben haben sollte (wobei der

Beschuldigte auch ausgesagt hat, sie haben die Nummer nur E____ oder sogar

beiden gegeben [vgl. dazu E. 5.2]).

5.6.5 Angesichts der Schilderungen der beiden Männer

erscheinen schliesslich auch deren Beteuerungen, dass sie zu keinem Zeitpunkt

Interesse an sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin gehabt hätten, als sie

die Privatklägerin zu ihrer Wohnung begleiteten (vgl. dazu E. 5.2.5, 5.3.1.2)

und diese – ihren Angaben zufolge – mit dem Beschuldigten intim geworden ist,

vollkommen realitätsfremd. Dies gilt angesichts seines fortgeschrittenen Alters

kurz vor der Volljährigkeit auch für die Angabe des Beschuldigten, er habe die

Intimitäten geschehen bzw. die Privatklägerin machen lassen, da er nicht genau

gewusst habe, was geschah (Akten Jugendgericht S. 142 ff.). Vielmehr spricht

vieles dafür, dass insbesondere auch E____ ein entsprechendes Interesse hatte.

So ist zunächst dessen Vorgeschichte mit der Privatklägerin zu erwähnen.

Nachdem er mehrfach angab, nie an ihr interessiert gewesen zu sein, räumte er –

nachdem die Privatklägerin seine Annäherungsversuche anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 29. und 30. Juli 2021 schilderte (vgl. dazu E. 5.1.5)

– ein, dass er ihr früher tatsächlich – wenn auch als «freundschaftliche Geste»

– mehrfach Rosen übergeben habe (Akten SB.2021.9 S. 1582). Freilich muss

das Schenken einer Rose nicht zwingend über eine freundschaftliche Geste

hinausgehen. In Anbetracht der vollkommen unglaubwürdigen Abstreitungen, dass

er auch beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall im Windfang der Liegenschaft

zu keinem Zeitpunkt ein sexuelles Interesse an der Privatklägerin gehabt habe,

ist diese Behauptung indessen als Schutzbehauptung zu betrachten. Ein solches

Desinteresse ist schwer mit den sexuellen Handlungen in Einklang zu bringen,

die unbestrittenermassen zwischen ihm und der Privatklägerin stattgefunden

haben. Besonders entlarvend erscheint dabei seine widersprüchliche Begründung,

dass er während dem an ihm vollzogenen Oralverkehr nicht zum Samenerguss

gekommen sei, weil die Privatklägerin eine Person sei, die ihn nicht

interessiere (Akten SB.2021.9 S. 1552). Schliesslich ist auch die Aussage der

Kollegin der Privatklägerin erwähnenswert, gemäss welcher E____ sie bereits in

der Tramfahrt der Linie 8 angesehen habe, als wolle er sie «aufessen» (vgl.

dazu E. 5.6.5).

5.6.6 In Bezug auf

die Angaben der Privatklägerin ist zunächst bemerkenswert, dass sie – im

Gegensatz zu ihrem Aufenthalt im «[...]» – vom Nachhauseweg durchaus gewisse

Details präsent hatte, welche sich objektivieren lassen. So gab sie von Beginn

weg an, mit ihrer Kollegin das Tram Nr. 14 genommen und vom Kleinbasel über die

Dreirosenbrücke zum Voltaplatz gelangt zu sein. Dies ist insofern

erwähnenswert, als dass die direkte(re) Tramlinie vom Barfüsserplatz zum

Voltaplatz die Nummer 11 ist. Sie konnte sich somit daran erinnern, dass sie

einen Umweg durch das Kleinbasel nahm. Zudem erwähnte sie auch mehrfach, dass

sie sich auf dem Nachhauseweg mit E____ über die Kinder unterhalten habe, was

dadurch plausibilisiert wird, dass die Privatklägerin bereits anlässlich der

ersten Einvernahme angab, Letzterer habe ihr mitgeteilt, dass er [...] Kinder

habe (vgl. dazu E. 5.1.2; Akten SB.2021.9 S. 4). Dabei handelt es sich um eine

Information, welche die Privatklägerin nur von ihm erfahren haben konnte,

nachdem sich E____ und sie gemäss übereinstimmenden Angaben an jenem Morgen zum

ersten Mal seit über zehn Jahren wieder getroffen haben. Zudem dürfte E____ der

Privatklägerin – ihren Aussagen folgend – mitgeteilt haben, dass er in [...]

wohne, hätte sie diese Angaben im von ihr abgesetzten Notruf andernfalls wohl

nicht machen können (vgl. dazu E. 3.1).

5.6.7 Ebenso klar ist hingegen, dass sich das Erinnerungsvermögen

der Privatklägerin an den Nachhauseweg aufgrund ihres alkoholisierten Zustands (vgl.

dazu E. 3.3) an verschiedenen Stellen als lückenhaft erweist. So gab sie sowohl

gegenüber der Polizei als auch anlässlich ihrer ersten Einvernahme an, vom

Barfüsserplatz direkt mit dem Tram Nr. 14 an den Voltaplatz gelangt zu sein.

Zudem sei es ihre Kollegin gewesen, die das Tram an der Dreirosenbrücke

verlassen habe (vgl. dazu E. 5.1.1, 5.1.2). Diese Angaben erwiesen sich – nicht

zuletzt aufgrund der Schilderungen ihrer Kollegin – als falsch. Die

Privatklägerin räumte in der Folge denn auch glaubhaft ein, dass sie sich nicht

an das Umsteigen erinnern könne und der Auffassung gewesen sei, direkt an den

Voltaplatz gefahren zu sein. Sie stritt nicht ab, dass die Angaben ihrer

Kollegin, des Beschuldigten und von E____ betreffend das Tram Nr. 8 und das

Aussteigen bei der Dreirosenbrücke den wahren Gegebenheiten entsprechen (Akten

S. 698). Fragwürdig erscheint in diesem Zusammenhang einzig die Aussage der

Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend E____, wonach ihr

die Erinnerung – wie so üblich, wenn sie Erinnerungslücken aufgrund

übermässigen Alkoholkonsums habe – in der Zwischenzeit zurückgekommen sei. An

die Ereignisse im «[...]» konnte sie sich jedenfalls bis zuletzt nicht erinnern

(vgl. dazu E. 4.6.2).

5.6.8 Sodann fallen auch die Erklärungen der

Privatklägerin in Bezug auf die Interaktion, welche in der Gruppe bei der

Tramstation an der Dreirosenbrücke, während der Tramfahrt und auf dem Fussweg

vom Voltaplatz zu ihrer Wohnung stattgefunden hat, knapp, wenig farbig und

detailarm aus. Wie erwähnt, vermochte sie noch wiederzugeben, dass sie sich mit

E____ über die Kinder und über dessen Wohnort unterhalten habe. Zudem gab sie

an, dass der Beschuldigte und E____ ihr angeboten hätten, sie nach Hause zu

begleiten, und sie Letzterem ihre Telefonnummer gegeben habe, um sich mit den

Kindern zu treffen. Den Gesprächsinhalt mit dem Beschuldigten konnte sie

dagegen überhaupt nicht mehr wiedergeben. Ihre Ausführungen, wonach sie mit ihm

jedoch nicht viel gesprochen habe und die Verständigung ohnehin nicht gut

gewesen sei (vgl. dazu E. 5.1.5), stehen in einem gewissen Widerspruch zu den

Angaben der Zeugin L____, wonach sich die Privatklägerin und der Beschuldigte

bei der Station an der Dreirosenbrücke gemeinsam unterhalten und gelacht hätten

(vgl. dazu E. 5.5). Was die Wartezeit bei der Dreirosenbrücke anbelangt, räumte

die Privatklägerin zudem mehrfach ein, nicht mehr zu wissen, was geschehen sei.

Dass die Privatklägerin in Bezug auf allfällige Intimitäten zwischen ihr und

dem Beschuldigten dagegen sicher sein will, dass solche nicht stattgefunden

hätten, erscheint angesichts der Tatsache, dass sie den Beschuldigten vor ihrem

Aufeinandertreffen im Tram noch nicht gekannt und sie auch E____ an jenem

Morgen erstmals seit über zehn Jahren wieder angetroffen hatte, auf den ersten

Blick nachvollziehbar (auch wenn sie sich nicht mehr an die Wartezeit erinnern

kann). In diesem Zusammenhang sind allerdings auch die Aussagen der Kollegin

der Privatklägerin zum allgemeinen Verhalten der Privatklägerin gegenüber

Männern an jenem Abend bzw. frühen Morgen zu berücksichtigen (vgl. dazu E. 4.4).

Die Abstreitungen der Privatklägerin, als sie anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung betreffend E____ darauf angesprochen wurde, dass sie als

Person beschrieben werde, die gerne mit Männern flirte und sich dann aber

wieder zurückziehe bzw. gefragt wurde, ob sie Männern Hoffnungen mache und dann

nein sage (Akten SB.2021.9 S. 1206), veranschaulichen, dass ihre

Selbstwahrnehmung – zumindest an jenem Abend bzw. frühen Morgen – nicht mit der

Wahrnehmung Aussenstehender korrelierte. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund

deutet denn auch das Zugeständnis der Privatklägerin anlässlich der

Konfrontationseinvernahme, dass sie es an der Tramstation zu dritt lustig

gehabt hätten und es stimme, dass sie den Beschuldigten umarmt habe (vgl. dazu

E. 5.1.3), durchaus auf eine innigere Interaktion hin, als bei einem Gespräch

zwischen Personen zu erwarten wäre, die sich – in Bezug auf die Privatklägerin

und den Beschuldigten – zum ersten Mal sehen und zudem ein sprachliches

Verständigungsproblem haben. Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass

es bei der Tramstation an der Dreirosenbrücke, während der Tramfahrt und auf

dem Fussweg vom Voltaplatz zur Wohnung der Privatklägerin zu gewissen verbalen

und/oder körperlichen Annäherungen gekommen ist. Jedenfalls kann bei dieser

Ausgangslage die in der Anklageschrift getroffene Feststellung, dass die

Privatklägerin den beiden Männern vor bzw. auf dem Fussweg zu ihrer Wohnung aus

eigener Initiative zur Klarheit ausdrücklich festgehalten habe, dass sie

niemanden in ihre Wohnung mitnehme, nicht aufrechterhalten werden. Eine

entsprechende Klarstellung hat die Privatklägerin denn auch aus freier Rede nie

erwähnt. Lediglich anlässlich ihrer ersten Einvernahme gab sie auf eine

entsprechende Nachfrage – und nachdem sie verneint hatte, von den beiden

Männern auf dem Nachhauseweg bedrängt oder belästigt worden zu sein – an, E____

habe plötzlich Interesse an ihr gezeigt und sie habe gespürt, dass er zu ihr

wolle, woraufhin sie ihm gesagt habe, dass sie niemanden zu sich mitnehme.

Allerdings geschah dies selbst nach der Darstellung der Privatklägerin erst,

als sie bereits bei der Liegenschaft angekommen waren, gab sie doch an, dass E____

daraufhin unvermittelt die Tür zum Windfang ihres Wohnhauses aufgedrückt habe

und hineingegangen sei (Akten S. 334).

5.6.9 Nach dem Gesagten ist – entsprechend den

Erwägungen in SB.2021.9 vom 29. und 30. Juli 2021 – somit erstellt, dass

die Privatklägerin, der Beschuldigte und E____ sich nach dem Verlassen des

Trams Nr. 8 bei der Dreirosenbrücke zur Tramstation der Linie 1/14 begeben und

sich auf die dortige Bank gesetzt haben. Klar ist ferner, dass die Stimmung

zwischen ihnen fröhlich war und es zumindest zu Umarmungen zwischen der

Privatklägerin und dem ihr fremden Beschuldigten gekommen ist. Auch wenn die

Schilderungen des Beschuldigten und von E____ betreffend die einseitig

initiierten intimen Handlungen durch die Privatklägerin viel zu weit gehen,

kann aufgrund der vorliegenden Beweislage nicht ausgeschlossen werden, dass es

bei der Tramstation, während der Tramfahrt über die Dreirosenbrücke und dem Weg

zu ihrer Wohnung zu verbalen und/oder körperlichen Annäherungen (auch) seitens

der Privatklägerin gekommen ist. Da ebenso erstellt ist, dass E____ (bereits

früher) Interesse in sexueller Hinsicht an der Privatklägerin hatte, kann

darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden, dass dieser auf dem Weg zur

Liegenschaft der Privatklägerin noch davon ausgegangen ist, dass es bei ihr zu

einvernehmlichem Sex kommen könnte. Eine solche Annahme erscheint angesichts

der Tatsache, dass sie sich erst auf dem Nachhauseweg und zudem zum ersten Mal

seit über zehn Jahren wieder getroffen haben, zwar grundsätzlich abwegig.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass E____ nur kurz zuvor mitbekommen hatte,

wie die Privatklägerin mit einem Mann auf der Toilette einer Bar bzw. eines

Clubs sexuelle Handlungen vollzog. Im Zweifel ist daher von dieser für den

Beschuldigten günstigeren Version auszugehen. Nicht erstellt ist bei dieser

Ausgangslage somit, dass sich der Beschuldigte und E____ bereits auf dem Weg

zur Liegenschaft der Privatklägerin abgesprochen hätten, die Privatklägerin

unter Anwendung von Gewalt in sexueller Absicht zu bedrängen.

6. Aussagen

betreffend das Kerngeschehen

6.1 Aussagen

der Privatklägerin

6.1.1 Die Privatklägerin setzte am 1. Februar 2020

um 07:17:34 Uhr einen rund vierminütigen Notruf an die Polizeieinsatzzentrale

Basel-Stadt ab. Der Notruf beginnt mit der Aufforderung der Privatklägerin, die

Polizei solle zum Voltaplatz kommen, und der Aussage, dass versucht worden sei,

sie zu vergewaltigen, sowie dass ihr Sperma ins Gesicht «gemacht» worden sei.

Die Frage, ob es sich um zwei Männer handle, bejahte die Privatklägerin und sie

gab an, dass sie [die Männer] versucht hätten, sie im Treppenhaus zu

vergewaltigen. Sie hätten gesagt, sie würden sie nach Hause bringen und im

Treppenhaus habe der eine sie dann gepackt. Auf verschiedene Aufforderungen hin,

die beiden Männer zu beschreiben, gab sie an, sie hätten dunkle Kleider an und

einer der beiden trage eine Brille. Sie seien [...] und würden in Richtung [...]

laufen. Sie wisse, dass einer in [...] wohne. Den einen kenne sie seit zehn

Jahren. Den Namen wisse sie jedoch nicht, nur «[...]». Auf Rückfrage, ob der

Vorfall im Hauseingang stattgefunden habe, gab sie an, «[...] jä im Huusgang,

het mir dr ganz Sperma ins Gsicht ine gmacht». Als sie gegen Ende des

Telefonats gefragt wird, ob sie die beiden Männer noch sehe, führte sie aus,

dass sie die Männer nicht mehr sehe. Sie wolle nicht nachschauen gehen. Nachdem

sie informiert worden war, dass eine Patrouille unterwegs sei, meinte sie

schliesslich, «die händ mich vergwaltigt, die zwei Type» (Akten S. 478 ff.;

Akten SB.2021.9 S. 1476a).

6.1.2 Gegenüber der requirierten Polizei gab die

Privatklägerin an, als sie bei ihrem Wohnhaus angekommen seien, seien die beiden

Männer mit ihr in den Hauseingang gekommen. Dort habe sie E____ plötzlich an

der Jacke festgehalten. Der andere Mann mit der Brille habe ihr die Hosen und

den Slip heruntergezogen und habe sie vaginal penetriert. Danach habe er ihr

noch in ihr Gesicht onaniert (Akten S. 290). Dem Polizeirapport kann sodann

entnommen werden, dass die requirierte Polizei die Privatklägerin im Windfang

der Liegenschaft am Boden sitzend und weinend angetroffen hat (Akten

S. 289).

6.1.3 Anlässlich der am selben Tag durchgeführten

Einvernahme gab die Privatklägerin in freier Rede an, nachdem E____ plötzlich

Interesse an ihr gezeigt und sie ihm gesagt habe, dass sie niemanden in ihre

Wohnung mitnehme, habe er die Tür zum Windfang, welche nicht richtig schliesse,

aufgestossen. Sie sei ihm in den Windfang gefolgt und der Beschuldigte sei

vermutlich nach ihr eingetreten. Sie habe gesagt, dass sie nach oben gehen

wolle, und dann sei alles sehr schnell gegangen. Der Beschuldigte habe sie von

hinten gepackt und an seinen Bauch gezogen, habe unter ihren Pullover gefasst

und ihren BH aufgerissen. E____ sei währenddessen vor ihr gestanden und habe

ihren Kopf an den Haaren zu seinem Schritt hinuntergezogen und ihr schliesslich

seinen Penis in den Mund gesteckt. Sie habe sich heftig mit beiden Händen

gewehrt und versucht, ihn wegzustossen. Er habe sie jedoch dermassen stark mit

beiden Händen an den Haaren festgehalten, dass sie nicht weggekommen sei. Der Beschuldigte

habe ihr die Leggings und Unterhosen von hinten heruntergerissen und sei von

hinten vaginal in sie eingedrungen. Sie habe so laut geschrien, wie sie gekonnt

habe. Sie sei der Meinung, er habe dann nicht ejakuliert, genauso wenig wie E____.

Vielmehr hätten sie die Privatklägerin gemeinsam zu Boden gedrückt, sodass sie

bäuchlings gelegen sei. E____ habe versucht, sich auf ihren Rücken zu legen und

ebenfalls vaginal in sie einzudringen, was ihm jedoch nicht gelungen sei, da

sie sich weiterhin heftig gewehrt habe. Sie habe ihren Kopf auf die rechte

Seite gedreht, damit sie Luft bekomme. Plötzlich habe sie gemerkt, wie der Beschuldigte

dicht vor ihr gestanden sei, an seinem Glied manipuliert und ihr schliesslich

ins Gesicht ejakuliert habe. Sie habe laut und hysterisch geschrien und mit den

Fäusten gegen die Holztür des Windfangs geschlagen. Sie glaube, dass die beiden

Männer daraufhin Angst bekommen hätten, dass jemand ihr Geschrei höre, denn sie

hätten die Liegenschaft fluchtartig verlassen. Sie sei dann aufgestanden, habe

ihre Leggins angezogen und die Polizei gerufen (Akten S. 334 f.).

6.1.4

6.1.4.1 Anlässlich der (indirekten)

Konfrontationseinvernahme mit E____ vom 12. März 2020 schilderte die

Privatklägerin, vor dem Hauseingang angekommen, hätten sie sich noch

unterhalten. Danach seien sie im Eingang gestanden, wo alles geschehen sei. E____

sei vor der Glastür gestanden und habe ihren Kopf runtergerissen. Der Beschuldigte

sei an der Wand gestanden und sie sei in der Mitte von beiden gewesen. E____ habe

sie sozusagen zuerst gehalten, dann hätten sie ihr die Hosen runtergezogen.

Gleichzeitig habe E____ seine Hosen aufgemacht und gewollt, dass sie ihn oral

befriedige. Sie sei bereits nach unten gebückt gewesen, als E____ sie an den

Haaren gerissen habe, während der Beschuldigte gleichzeitig in sie eingedrungen

sei. E____ habe immer wieder ihren Kopf an sein Glied gemacht. Der Beschuldigte

habe irgendwann von ihr abgelassen, woraufhin E____ sie auf den Boden gezerrt

habe. Sie sei auf dem Boden gelegen und E____ habe versucht, in sie

einzudringen. Der Beschuldigte habe ihr dann ins Gesicht ejakuliert. Sie habe

sich mit den Beinen gewehrt, getreten und geschrien. In der Folge seien beide

ziemlich schnell verschwunden (Akten S. 701 f.). Auf die Frage, in welcher Reihenfolge

sie in den Hauseingang gekommen seien, führte sie aus, soviel sie wisse, habe E____

die Tür aufgemacht. Sie sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Sie könne nicht

detailliert beschreiben, wie sie in den Hauseingang eingetreten seien (Akten S.

721).

6.1.4.2 Die Privatklägerin wurde sodann gebeten,

detailliertere Angaben zum Ablauf im Windfang zu machen. Zu den Fragen, wie der

Vorgang mit der oralen Penetration genau abgelaufen sei, schilderte sie, es sei

alles so schnell gegangen. E____ sei mit dem Rücken zur Glastür gestanden. Er

habe ihren Kopf gepackt und zu seinem Penis runtergedrückt, sodass sie diesen

in den Mund habe nehmen müssen. Die Frage, ob er ihr den Mund aufgedrückt habe,

verneinte sie und antwortete auf die Folgefrage, wie genau der Penis dann in

ihren Mund habe gelangen können, dass sie sich gewehrt habe und dies aus Reflex

geschehen sei. Sie habe ihren Mund sicher nicht freiwillig aufgemacht (Akten S.

701 ff.). Sie habe den Penis nicht lange im Mund gehabt und E____ sei nicht zum

Samenerguss gekommen. Weshalb sie nicht zugebissen habe, könne sie nicht

beantworten. Sie habe sich diese Frage später auch gestellt (Akten S. 708). Auf

die Frage, wie oft der Beschuldigte in sie eingedrungen sei, meinte sie, es

seien nicht viele Male gewesen. Genau könne sie es allerdings nicht mehr sagen

(Akten S. 705 f.). So viel sie wisse, habe der Beschuldigte kein Kondom

benutzt. Da alles so schnell geschehen sei, könne sie sich aber nicht vorstellen,

dass er eines benutzt habe (Akten S. 708). Auf die Frage, ob ihr die Hose runtergezogen

worden sei, meinte sie, von beiden sei dies gemacht worden; schlussendlich sei

es aber der Beschuldigte gewesen. Dieser sei hinter ihr gestanden und habe an

der Hose gerissen. Auch beim Slip hätten beide versucht, diesen runter zu

ziehen, gelungen sei es aber dem Beschuldigten. Wo dieser seine eigene Hose

gehabt habe, wisse sie nicht mehr. Wie E____ seine Hose gehabt habe, als er ihr

den Penis in den Mund gesteckt habe, könne sie ebenfalls nicht mehr genau

sagen; sie glaube oben. Da sie sich nicht an nackte Beine erinnern könne, denke

sie, dass die Hose nur ein Stück nach unten gerückt gewesen sei (Akten S. 710

ff.). Auf die Frage, wann sie zu Boden gedrückt worden sei, erwiderte sie, es

sei eigentlich alles sehr schnell gegangen. Sie glaube keine zwei Minuten.

6.1.4.3 Irgendwann habe der Beschuldigte aufgehört und

E____ habe sie zu Boden gedrückt. Er habe sie gepackt und habe sie an den Armen

zu Boden gedrückt, sodass sie mit dem Bauch auf dem Boden gelegen sei. Er habe

sie eher von hinten gepackt und zu Boden gedrückt. Auf die Rückfrage, wie dies

von hinten habe geschehen können, wenn er zuvor vor ihr gestanden sei und sie

ihn oral habe befriedigen müssen, erwiderte sie, weil der Beschuldigte

aufgehört habe und sie in Richtung Tür habe gehen wollen. Weiter führte sie auf

entsprechende Nachfragen aus, E____ sei dann auch auf den Boden und habe sie

gedreht, sodass sie mit dem Bauch auf dem Boden gelegen sei. E____ habe

versucht, sich auf sie zu legen und in sie einzudringen. Sie habe mit den

Beinen nach ihm getreten und sie habe sich «retour» drehen können. Dann sei er

aufgesprungen und mit dem Beschuldigten weggegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei

seine Hose bei den Knien unten gewesen. Sie wisse dies, weil sie, als sie sich

auf die Seite habe drehen können, seine Beine gesehen und auf diese getreten

habe (Akten S. 712 ff.). Auf das Nachhaken der Verteidigung, wie dies mit dem

auf den Boden drücken abgelaufen sei, führte sie aus, E____ habe sie gepackt

und zu Boden gedrückt. Sie sei auf dem Rücken gelegen und habe versucht, sich

zu drehen (Akten S. 721 f.). Der Beschuldigte müsse währenddessen irgendwo

hinten gestanden sein. Als E____ sie zu Boden gedrückt und sie versucht habe,

sich auf die Seite zu drehen, habe der Beschuldigte ihr ins Gesicht ejakuliert.

Dabei sei er hinter E____ an der Wand gestanden. Sie selbst sei gleich bei den

Briefkästen gewesen, E____ zwischen ihnen. Auf die Frage, wie der Beschuldigte

ihr so ins Gesicht habe ejakulieren können, meinte sie, weil alles nahe

beieinander gewesen sei und er es habe machen können (Akten S. 712 f., 715 f.).

6.1.4.4 Auf die Fragen, wo und wie sie angefasst

worden sei, führte sie aus, der Beschuldigte sei ihr unter die Jacke gegangen,

so viel sie wisse aber nicht vorne, sondern hinten. Eigentlich habe er sie

überall angefasst, auch um den Bauch herum, jedoch über der Jacke. Vom Beschuldigten

sei sie zudem festgehalten worden. An der Brust hätten sie beide angefasst. E____

habe sie erst angefasst, als sie am Boden gewesen sei. Die Brust habe er nur

ganz kurz angefasst. Er habe sie allgemein am Oberkörper gepackt. Er habe auch

versucht, sie auf die Seite zu drücken. Beim Beschuldigten sei es ein Zupacken

gewesen, aber «nicht... wie soll ich das erklären. Nicht fein oder so... es ist

schwierig das zu erklären. Einfach angefasst aber nicht voll gewaltsam. Es ist

schwierig das zu erklären. Normal». Streicheln sei es aber nicht gewesen. Bei E____

sei es ein Packen gewesen (Akten S. 704 f.). Ob sie im Intimbereich angefasst

worden sei, wisse sie nicht. Es sei alles so schnell gegangen (Akten S. 707).

Auf die Frage, wie E____ ihre Brüste habe anfassen können, wenn sie einen BH getragen

habe, gab sie an, dass sie über den Kleidern berührt worden sei. Auf

entsprechendes Nachhaken meinte sie, sie wisse nur, dass der Beschuldigte von

hinten in die Jacke reingegangen sei, die Jacke danach vorne offen gewesen und

ihr BH total verdreht gewesen sei. Der Beschuldigte habe zudem versucht, den BH

zu öffnen. Ob der BH dadurch beschädigt worden sei oder ob dessen Verschluss

bereits vor dem Vorfall beschädigt gewesen sei, wisse sie nicht (Akten S. 706

f.). Zu den Fragen, wie intensiv sie sich zur Wehr gesetzt habe, führte sie

aus, sie habe sich, so gut es gegangen sei, gewehrt. Sie sei in dieser

Situation wie ausgeliefert gewesen. Sie habe sich mit den Beinen gewehrt und

habe versucht, E____ mit den Händen wegzudrücken und seine Hände von ihren

Haaren wegzubekommen. Ergreifen oder festhalten habe sie keinen der beiden

Männer können (Akten S. 703 f.). Körperliche Verletzungen habe sie keine

grossen davongetragen. Sie habe eine kleine Kruste auf der Brust und sie wisse,

dass sie «vorne» und am Finger kleine Verletzungen gehabt habe. Zudem habe sie

eine Art Muskelkater gehabt (Akten S. 703). Wie sie sich die Schürfwunde am

Finger zugezogen habe, wisse sie nicht (Akten S. 719).

6.1.5 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung betreffend E____ schilderte die Privatklägerin, an ihrem

Wohnort angekommen, sei alles sehr schnell gegangen. E____ habe mit dem Beschuldigten

die Tür zum Hauseingang aufgemacht. Der Beschuldigte sei an der Wand gestanden,

habe sie daraufhin gepackt und sie vergewaltigt. E____ sei auf der anderen

Seite gestanden und habe ihren Kopf runtergedrückt, seine Hosen runtergelassen

und sein Glied an ihren Mund gedrückt. Er habe sie dabei an den Haaren und am

Kopf runtergedrückt und sei mit dem Penis in ihren Mund eingedrungen (Akten SB.2021.9

S. 1203 f.). Auf die Frage, wieso sie den Mund aufgemacht habe, gab sie an, das

sei normal, wenn sie versuche, sich zu wehren. Es sei ein Reflex (Akten SB.2021.9

S. 1209). Gleichzeitig mit dem Runterdrücken durch E____ habe der Beschuldigte

ihr die Leggins heruntergerissen und sei vaginal in sie gedrungen. Ausserdem

habe er an ihrem BH gerissen, so dass die Klammern beschädigt worden seien, und

er habe ihre Brust berührt (Akten SB.2021.9 S. 1204 f.). Nachdem der Beschuldigte

aufgehört habe, habe E____ sie gepackt, zu Boden gedrückt, wobei sie beide auf

dem Boden gelandet seien, und habe versucht, sie zu vergewaltigen. Er habe

versucht, von der Seite in sie einzudringen, habe es jedoch nicht geschafft,

weil sie sich gewehrt habe. Sie habe auch mit den Füssen gegen seine Beine

getreten. Zeitgleich habe ihr der Beschuldigte stehend ins Gesicht ejakuliert.

Sie selbst sei auf der Seite gewesen (Akten SB.2021.9 S. 1205). Der Beschuldigte

habe sich im Hauseingang auf der rechten Seite seitlich von ihr befunden (Akten

SB.2021.9 S. 1208 f.). Auf die Nachfrage, wie sie E____ auf dem Bauch liegend

getreten habe, präzisierte sie, dass sie nicht nur auf dem Bauch gelegen sei.

Sie habe sich wehren wollen und habe E____ weggestossen und weggetreten, bis er

aufgestanden sei. Aufgrund ihrer Abwehrversuche habe sich E____ auch nicht fest

auf sie legen können (Akten SB.2021.9 S. 1209). Danach hätten E____ und der Beschuldigte

das Wohnhaus gestaffelt verlassen; zuerst der Beschuldigte, kurz darauf E____.

Danach habe sie die Polizei gerufen (Akten SB.2021.9 S. 1205).

6.1.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend

E____ führte die Privatklägerin aus, sie sei mit den beiden Männern zu ihrem

Wohnhaus gekommen und habe ihnen gesagt, dass sie dort wohne. Auf die Frage,

wer zuerst in den Hauseingang getreten sei, meinte sie, sie glaube, der Beschuldigte.

Sie sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Auf die Nachfrage, ob es ihr nicht

komisch vorgekommen sei, dass der Beschuldigte in den Hauseingang gehe,

erwiderte sie, dass in dem Moment alles so schnell gegangen sei. Die Übergriffe

hätten zuerst bei der ersten Tür stattgefunden und dann sei sie zur zweiten Tür

unter die Briefkästen gerissen worden, wo E____ versucht habe, sie zu

vergewaltigen (Akten SB.2021.9 S. 1576 f.).

6.1.7

6.1.7.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17.

November 2021 vor dem Jugendgericht gab die Privatklägerin auf entsprechende

Frage zu Protokoll, sie glaube, dass E____ die Türe zum Hauseingang geöffnet

habe. Dies habe er getan, obwohl abgemacht gewesen sei, dass die beiden Männer

sie nur bis vor die Türe begleiten würden. Auf Nachfrage gab sie an, dass E____

sie dann in den Hauseingang hineingerissen habe. Der Beschuldigte habe zu

diesem Zeitpunkt hinter ihr gestanden (Akten Jugendgericht S. 129). Mit Bezug

auf die gefundenen Spermaspuren an Haaren, Gesicht und Kleidung gab die

Privatklägerin an, dass sie sich diese nur dadurch erklären könne, dass sie am

Boden gelegen habe. Der Beschuldigte habe ihr absichtlich ins Gesicht

ejakuliert während E____ versucht habe, sie zu vergewaltigen. Auf die Frage,

wie sie wissen könne, dass der Beschuldigte gezielt auf sie ejakulierte, gab die

Privatklägerin an, dass sie sich frage, warum er sie sonst vergewaltigt habe

und sie sich klar daran erinnern könne, dass er es mit Absicht getan habe.

Ausserdem mache es für sie einen Unterschied, ob eine Ejakulation ins Gesicht

im freiwilligen Kontext geschehe oder nicht (Akten Jugendgericht S. 129 f.).

6.1.7.2 Auf die Frage, was die Privatklägerin zum

Thema Schreie von ihr selbst sagen könne, gab diese an, dass sie natürlich

immer wieder geschrien und sich gewehrt habe. Beim Hauseingang sei alles

schnell gegangen, E____ habe die nicht richtig schliessende Tür aufgemacht und

sie in den Hauseingang hineingedrückt. Wo er zu diesem Zeitpunkt gestanden

habe, könne sie nicht genau sagen. Auf die Frage, wie er sie [die

Privatklägerin] hineingezogen habe, gab sie an, dass er sie mehr so

hineingeschubst habe, einfach so hineingedrückt. Konfrontiert mit dem Vorhalt,

dass dieser vor ihr gestanden habe, führte die Privatklägerin aus, dass dies

stimme, und sie es nicht genau beantworten könne (Akten Jugendgericht S. 130 f.).

Die Privatklägerin gab an, dass man sich den Übergriff so vorstellen müsse:

«Die Tür fällt von alleine zu. Es ging so schnell. Der Beschuldigte stand

hinten dran an der Wand und E____ stand auf der anderen Seite und ich in der

Mitte. Und dann ja. Sie hielten mich. E____ riss mich auch an den Haaren

herunter». Weiter führte sie an, dass es sofort und ohne Vorwarnung geschehen

sei (Akten Jugendgericht S. 132). Auf Bitte, die Privatklägerin solle die

Situation, wie sie von E____ zu Boden gedrückt worden sei, nochmals

beschreiben, gab sie zu Protokoll, dass dieser sie kräftig auf den Boden

gedrückt und versucht habe, sie zu vergewaltigen. Der Beschuldigte habe in ihr

Gesicht ejakuliert und sei dann davongerannt. Die Ejakulation ins Gesicht sei

sehr beschämend gewesen. Sie habe sich dadurch wie ein Stück Dreck gefühlt. Es

sei für sie genauso schlimm wie die Vergewaltigung (Akten Jugendgericht S. 128).

Am besagten Morgen sei ihr niemand im Treppenhaus begegnet (Akten Jugendgericht

S. 124).

6.1.8 In der Berufungsverhandlung vor

Appellationsgericht betreffend den Beschuldigten gab die Privatklägerin zu

Protokoll, es treffe nicht zu, dass sie dem Beschuldigten und E____ entsprechend

deren Aussagen (vgl. dazu E. 6.2 und 6.3) die Klingel und den Briefkasten

gezeigt habe. Es sei auch nicht richtig, dass sie gesagt habe, die beiden

könnten zu einem späteren Zeitpunkt zu ihr kommen. Die beiden Männer hätten sie

bis vor den Hauseingang begleitet, wobei sie sich dort von ihnen hätte

vorbeischieden wollen. So viel sie sich noch erinnern könne, habe E____ sie

dann in den Hauseingang hineingezogen. Jedenfalls sei dann E____ in diesem

Hauseingang drin auf der einen Seite gestanden, der Beschuldigte hinten dran. E____

habe sie am Kopf gepackt und heruntergedrückt. Der Beschuldigte habe sie

festgehalten und von hinten vaginal vergewaltigt. E____ habe ihren Kopf an

seinen Penis gedrückt, damit sie ihn oral befriedige. Danach habe E____ versucht,

sie [die Privatklägerin] auf den Boden zu reissen und zu vergewaltigen. Sie

habe sich natürlich gewehrt und versucht, E____ wegzudrücken. Sie habe –

insbesondere als sie mit E____ am Boden lag – auch geschrien. Dann sei der

Beschuldigte gekommen und habe ihr ins Gesicht ejakuliert. Dann seien beide

gegangen, sie glaube, der Beschuldigte sie zuerst weggerannt. Ob sie dann

Nachbarn im Gang gesehen habe, wisse sie nicht mehr, während des Vorfalls seien

[...] in der Wohnung gewesen (Akten Appellationsgericht 193 ff.).

6.2 Aussagen

des Beschuldigten

6.2.1 In seinem Videostatement führte der

Beschuldigte zum Kerngeschehen aus, E____, die Privatklägerin und er seien in

das Haus hineingegangen, wo die Privatklägerin ihnen gezeigt habe, welches ihr

Briefkasten sei. Sie seien dann wieder raus gegangen, wo die Privatklägerin

ihnen gezeigt habe, welches ihre Türglocke sei. Danach sei man wieder

hineingegangen und die Privatklägerin habe die offene Haustüre geschlossen. Er

[der Beschuldigte] und E____ seien an der Wand angelehnt gewesen. Die

Privatklägerin sei dann in seine Richtung gekommen und habe begonnen, ihn zu

küssen. Danach habe sie sich mit dem Rücken zu ihm gedreht und begonnen, E____

zu küssen. Sie habe dessen Hose runter gezogen und begonnen, mit ihm Sex zu

haben. Dann habe sie auch seine Hose geöffnet und sie hätten einvernehmlichen Sex

zu Dritt gehabt. Gewalt habe es keine gegeben (Akten S. 742 f.).

6.2.2

6.2.2.1 Anlässlich seiner ersten Befragung vom 22.

Juli 2020 führte der Beschuldigte aus, am Wohnort der Privatklägerin

angekommen, seien sie zunächst in den Windfang gegangen. Er sei der letzte

gewesen, der eingetreten sei und er habe die Eingangstür offengelassen. Im

Eingang habe die Privatklägerin ihnen ihren Briefkasten gezeigt und danach

seien sie wieder raus vor die Liegenschaft getreten, wo die Privatklägerin

ihnen ihre Wohnungsklingel gezeigt habe. Daraufhin seien sie wieder in den

Windfang, wobei er die Tür hinter sich wiederum offengelassen habe. Die

Privatklägerin habe danach die Tür zugezogen, sei auf ihn zugegangen und habe

begonnen, ihn zu küssen sowie seine Hose herunterzuziehen. Er sei dabei mit dem

Rücken zur Tür auf der rechten Gangseite gestanden. Nachdem sie ihm die

Unterhose ausgezogen gehabt habe, habe sie ihm den Rücken zugekehrt und auch E____

die Hosen heruntergezogen. Sie habe angefangen, E____ oral zu befriedigen, habe

ihre eigene Hose und Unterwäsche heruntergezogen und ihr Gesäss an seinem

Genital gerieben. Daraufhin hätten sie begonnen, vaginal Geschlechtsverkehr

(von hinten) zu haben, währendem sie E____ oral befriedigt habe. Bevor er zum

Orgasmus gekommen sei, habe er seinen Penis herausgezogen und auf den Boden

ejakuliert. Dabei sei er rechts von der Privatklägerin gestanden. Es könne

sein, dass auch etwas auf die Privatklägerin gelangt sei, mehrheitlich sei der

Samenerguss jedoch auf den Boden. Auf entsprechende Rückfragen, ob er gesehen

habe, wohin sein Sperma geflogen sei, präzisierte er, er habe gesehen, wie es

auf den Boden gefallen sei. Möglicherweise sei auch etwas auf ihren Körper

gelangt, eventuell auch an ihren linken Arm. Als er gekommen sei, habe sie ihm

immer noch den Rücken zugekehrt, sei jedoch auf die Knie, da sie noch damit

beschäftigt gewesen sei, E____ oral zu befriedigen (Akten S. 764 ff.).

6.2.2.2 Auf eine spätere Nachfrage, was die letzte

Szene sei, welche er von der Privatklägerin und E____ in Erinnerung habe,

nachdem er das Haus verlassen habe, bestätigte er, dass sie auf den Knien

gewesen sei und den stehenden E____ oral befriedigt habe. Er [der Beschuldigte]

habe sich dann wieder angezogen und habe draussen vor dem Gebäude gewartet, bis

E____ und die Privatklägerin fertig gewesen seien. Nachdem E____ ungefähr zwei

Minuten nach ihm ebenfalls nach draussen gekommen sei, habe dieser ihm gesagt,

sie könnten nun gehen. Sie hätten sich zur Busstation begeben und seien von dort

aus nach [...] gefahren, wo E____ vorübergehend bei ihm und seinem Vater

gewohnt habe (Akten S. 764 ff.). Aus dem Haus habe er nichts gehört, während er

auf E____ gewartet habe (Akten S. 789). Auf die Fragen, ob er die Kleidung der

Privatklägerin angefasst habe, gab er an, er meine, ihr den Pullover oder das

Hemd nach oben gezogen zu haben. Die Unterhose und Hose habe er jedoch nicht berührt;

dass er diese heruntergerissen habe, sei gelogen. Auch den BH habe er nicht

berührt. Die Brüste der Privatklägerin habe er berührt, aber bereits bei der

Tramstation und nur beim Ausschnitt (Akten S. 770 f., 789, 794). Die

konkrete Frage, ob er der Privatklägerin Sperma ins Gesicht gespritzt habe,

verneinte er. Er gab erneut an, dass das Sperma lediglich auf den Boden und

vielleicht ein wenig auf ihren Arm gefallen sei. Auch die Frage, ob dabei

Sperma an ihr Gesicht hätte kommen können, verneinte er, relativierte nunmehr

indes, dass er auch nicht «100 %» geschaut habe, wo alles hingegangen sei. Es

sei aber korrekt, dass sie währenddessen damit beschäftigt gewesen sei, E____ oral

zu befriedigen (Akten S. 771, 790). Damit konfrontiert, dass E____ ausgesagt

habe, dass sich die Privatklägerin zu Boden habe fallen lassen und angefangen

habe, zu schreien, meinte er, dies habe er nicht gesehen. Er habe nur seine

Hose angezogen, sei nach draussen gegangen und habe gewartet. Schreien habe er

sie nicht gehört. Als E____ nach draussen gekommen sei, habe er ihm auch nur

erzählt, dass die Privatklägerin zu ihren Kindern nach oben gegangen sei (Akten

S. 791).

6.2.3 Anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2020

wurde der Beschuldigte erneut mit den Angaben von E____ betreffend Hilferufe

der Privatklägerin konfrontiert. Er bestätigte seine bisherigen Angaben, wonach

er weder Hilferufe noch sonstigen Lärm aus dem Hauseingang wahrgenommen habe,

als er auf E____ gewartet habe. Die entsprechenden Angaben von E____ seien

gelogen. Nachdem dieser zu ihm gekommen sei, seien sie auf die rechte Seite zur

Tramstation und hätten den Bus nach [...] genommen. Sie seien zunächst normal

gelaufen, aber da der Bus bereits «dort» gestanden sei, seien sie schneller

gegangen, um ihn noch zu erwischen. Auf die Nachfrage, wann sie den Bus genau

bemerkt hätten, gab er nunmehr an, als sie aus dem Haus der Privatklägerin

hinausgegangen seien, hätten sie zur linken Seite geschaut, um zu sehen, ob der

Bus komme. Bis zum zweiten oder dritten Haus seien sie ganz normal gegangen.

Danach seien sie schneller gegangen; gerannt seien sie nicht. Ob sie gemeinsam

gegangen seien, wisse er nicht mehr. Ebenso wenig, ob sie gemeinsam beim Bus

angekommen seien (Akten S. 850 ff., 860). Nachdem er mit der Videosequenz des Quartierladens

konfrontiert worden war, auf welcher er rennend in Richtung […] zu sehen ist

(vgl. dazu E. 3.5.2), gab er zu Protokoll, er denke, dass er dort zum Bus

gerannt sei. Er erinnere sich aber nicht mehr. Nachdem ihm das Video weiter

vorgespielt worden war und er gefragt wurde, weshalb E____ 16 Sekunden nach ihm

erscheine und ruhig durchs Bild gehe, wollte er sich nicht mehr erinnern. Er

wisse nur, dass er das Haus vor E____ verlassen habe (Akten S. 857 f.).

Schliesslich wurde er mit der forensischen Spurenlage (vgl. dazu E. 3.4) und

den Widersprüchen zu seinen Angaben konfrontiert. Die vorgefundenen

Spermaspuren im Gesicht, in den Haaren und auf der Jacke der Privatklägerin

konnte er sich nicht erklären. Er gab zu Protokoll, dass er auf den Boden ejakuliert

habe. Aber wo er getroffen habe, wisse er nicht. Hinsichtlich seiner

vorgefundenen Spuren am BH, den Leggins, der Unterhose und der Jacke meinte er

lediglich: «Aber ich habe sie nicht berührt» (Akten S. 859 f.).

6.2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung betreffend E____ führte der Beschuldigte erneut aus, dass die

Privatklägerin ihnen den Briefkasten und ihre Klingel gezeigt habe. Er denke,

sie habe dies gemacht, weil sie sich tags darauf nochmals hätten treffen

wollen, um zu trinken und etwas zu rauchen. An jenem Morgen sei es nicht

gegangen, weil die Privatklägerin ihnen gesagt habe, ihre Kinder seien bereits

am Schlafen. Hinsichtlich der sexuellen Handlungen im Windfang habe er der

Privatklägerin, soweit er sich erinnere, die Hose nicht ausgezogen. Ob er die

Hosen oder den BH berührt habe, wisse er nicht mehr. Am BH herumgerissen habe

er, soweit er sich erinnern könne, auch nicht. Auf den Samenerguss

angesprochen, meinte er, er sei neben ihr gestanden. Die Privatklägerin sei

zuerst ebenfalls gestanden, sei dann aber auf die Knie. Ob sie mit E____ beschäftigt

gewesen sei, wisse er nicht mehr «100 %». Er wisse auch nicht, wo sein Sperma

gelandet sei, er denke aber auf dem Boden. Auf den Vorhalt, dass seine

Spermaspuren im Gesicht der Privatklägerin vorgefunden wurden, schwieg der Beschuldigte.

Schliesslich gab er erneut zu Protokoll, dass er nach seinem Orgasmus

hinausgegangen sei, draussen auf E____ gewartet und nicht gehört habe, was im

Eingangsbereich geschehen sei (Akten SB.2021.9 S. 1199 ff.).

6.2.5 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 29. März

2021 führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe ihnen zunächst ihren

Briefkasten und die Klingel gezeigt. Danach seien sie wieder reingegangen,

wobei er als Letzter ins Haus eingetreten sei und die Tür offengelassen habe.

Die Privatklägerin habe die Tür dann geschlossen und neben der Tür angefangen,

ihn zu küssen (Akten S. 1117). Ferner blieb er bei seinem Standpunkt, dass er

keine Schreie gehört habe (Akten S. 1118 f.).

6.2.6 Vor Jugendgericht schilderte der Beschuldigte

den zur Diskussion stehenden Vorfall dergestalt, dass – als man an der

Wohnadresse der Privatklägerin angekommen sei – man gemeinsam in den Windfang

gegangen sei und die Privatklägerin ihnen die Briefkästen gezeigt habe.

Anschliessend seien sie wieder nach draussen gegangen, sodass die

Privatklägerin ihnen die Türklingel habe zeigen können. Grund dafür sei

gewesen, dass man sich am nächsten Tag habe treffen wollen. Danach sei man

zusammen wieder in den Windfang gegangen, um sich zu verabschieden. Gemäss den

Übersetzungen von E____ habe die Privatklägerin sie gebeten, hineinzukommen. Im

Windfang habe Letztere dann angefangen, ihn zu küssen und sexuelle Initiative

zu zeigen. Er sei dabei erregt gewesen und E____ sei weiterhin im Raum gewesen,

habe jedoch nichts dazu gesagt. Die Privatklägerin habe ihn [den Beschuldigten]

bereits während dem Küssen die Hose heruntergezogen, sich dann mit dem Rücken

zu ihm gedreht, woraufhin sie mit dem Sexualakt begonnen hätten. E____ sei

ihnen vis-à-vis gestanden. Der Beschuldigte gab an, nicht mehr zu wissen, ob er

der Privatklägerin die Hose heruntergezogen habe oder nicht, es sei immerhin

schon lange her. Entgegen den Aussagen der Privatklägerin, sei er während des

Geschlechtsverkehrs zum Orgasmus gekommen, habe jedoch ausserhalb der

Privatklägerin ejakuliert. Auf Vorhalt, dass sein Sperma im Gesicht der

Privatklägerin gelandet sei, gab der Beschuldigte an, dass er sich sicher sei,

dass es auf den Boden gegangen sei, weil sie mit dem Rücken zu ihm gestanden

habe. Er sei danach gegangen und E____ sei geblieben, weil er mit der

Privatklägerin noch Oralsex gehabt habe. Ob sie dabei am Boden gelegen habe,

wisse er nicht, er habe sie nie am Boden liegen sehen. Auf den Vorhalt des

Jugendanwalts, dass es komisch sei, dass die Privatklägerin Sperma im Gesicht

und in den Haaren gehabt habe, wenn dieses doch auf den Boden gefallen sei und die

Privatklägerin nicht auf dem Boden gelegen habe, gab der Beschuldigte an: «Ab

dem Moment in dem man jemandem etwas Böses will, ist es möglich. Falsche

Anschuldigungen zu erheben» (Akten Jugendgericht S. 144 ff., 151). Angesprochen

auf die Aussagen der Privatklägerin und von E____, dass Erstere geschrien habe,

gab der Beschuldigte an, nichts gehört zu haben. Ausserdem hätte es auch jemand

anderes hören müssen (Akten Jugendgericht S. 152).

6.2.7 Vor Appellationsgericht gab der Beschuldigte

zu Protokoll, nachdem man beim Wohnhaus der Privatklägerin angekommen sei, sei

man – nachdem die Privatklägerin ihnen zwecks eines späteren Besuchs die

Klingel und den Briefkasten gezeigt und sie hineingerufen hatte – unten in den

Hauseingang hineingegangen. Dann habe die Privatklägerin ihn [den

Beschuldigten] zu küssen begonnen und ihn zu sich gerufen. Sie habe ihm geholfen,

die Kleider auszuziehen. Auf Rückfrage, wessen Kleider sie auszuziehen geholfen

habe, meinte er, er wisse es nicht mehr, aber es könnte sein, dass er ihr

geholfen habe, ihre Kleider auszuziehen. Ohnehin könne er sich zufolge

Zeitablaufs nicht mehr an Details erinnern. Auf den Vorhalt des Vorsitzenden,

man habe Spermaspuren des Beschuldigten im Gesicht der Privatklägerin gefunden,

meinte er Beschuldigte, er wisse, dass er «draussen gekommen sei» und auf den

Boden ejakuliert habe. Er wisse, dass sie einvernehmlichen Sex gehabt hätten

und auch E____ in die Privatklägerin eingedrungen sei. Geschrien habe die

Privatklägerin nicht (Akten Appellationsgericht S. 190 f.).

6.3 Aussagen

von E____

6.3.1

6.3.1.1 E____ führte anlässlich seiner ersten

Befragung vom 13. Februar 2020 zunächst in freier Rede aus, als sie bei

der Privatklägerin zuhause angekommen seien, habe sie den beiden Männern zuerst

ihren Briefkasten und dann ihre Klingel gezeigt. Sie seien in der Folge gemeinsam

in das Haus gegangen, aber als sie gerade die Tür habe öffnen wollen, habe sie

gesagt, sie könnten nicht nach oben gehen, weil dort ihre Kinder und ihre

Mutter seien. Sie habe ihnen dann ihre Telefonnummer gegeben und er habe ihr

mitgeteilt, dass sie gehen würden. Daraufhin habe die Privatklägerin

widersprochen und angefangen, die Hosen des Beschuldigten auszuziehen und Sex

mit diesem zu haben. Er selbst sei dabei an die Wand angelehnt gewesen. Die

Privatklägerin habe ihm ebenfalls die Hose geöffnet und ihn oral befriedigt.

Plötzlich habe sie sich auf den Boden gelegt und begonnen, um Hilfe zu

schreien. Er habe versucht, sie zu beruhigen und habe ihr gesagt, sie habe dies

doch so gewollt. Sie habe jedoch immer lauter geschrien, weshalb er dann gegangen

sei, um keine Probleme zu bekommen (Akten S. 483).

6.3.1.2 Auf entsprechende Aufforderung konkretisierte E____,

dass die Privatklägerin ihm, bei ihrem Hauseingang angekommen, ihr Namensschild

und den Briefkasten gezeigt habe. Dann seien sie wieder nach draussen gegangen,

wo sie ihm ihre Klingel gezeigt habe. Als die Privatklägerin in der Folge die

Tür habe öffnen wollen, habe sie plötzlich «nein» gesagt, weil ihre Kinder und

ihre Mutter oben seien. Vielleicht habe sie auch gesagt, ihre Schwester sei oben.

Er habe ihr dann gesagt, dass er nach Hause gehen würde. Sie habe sich an der

Wand an den Beschuldigten gelehnt und sich an diesem gerieben. Dann habe sie

seine sowie ihre eigene Hose runtergezogen. E____ sei zunächst unbeteiligt an

der Wand gelehnt, bis sie ihm auch seine Hose geöffnet habe. Die Privatklägerin

habe sich vorgebeugt und mit dem Beschuldigten Sex gehabt. Gleichzeitig habe

sie ihm «einen geblasen». Die Privatklägerin habe sich vorgebeugt und der

Beschuldigte sei hinter ihr gestanden. Das Licht sei ausgeschaltet gewesen

(Akten S. 491 f.). Auf den Vorhalt, dass er, bei der Liegenschaft der

Privatklägerin angekommen, die Absicht gehabt habe, sexuelle Handlungen mit ihr

zu vollziehen, die Privatklägerin dies jedoch nicht gewollt habe, erwiderte er,

dass dies nicht stimme. Sie habe sie beide zunächst raufnehmen wollen. Weder er

noch der Beschuldigte hätten vorgehabt, etwas mit ihr zu machen. Die

Privatklägerin sei aber immer auf den Beschuldigten fixiert gewesen und habe an

dessen Geschlechtsteil herumgefummelt. Auf die Frage, weshalb sie dann die

sexuellen Handlungen zugelassen hätten, wenn sie beide nicht gewollt hätten,

meinte er, die Privatklägerin habe den Beschuldigten gepackt und diesen nicht

mehr gehen lassen. Dann habe sie angefangen ihre Hand an ihm zu reiben und

«naja ein Mann ist nicht aus Stahl gemacht». Sie habe dann die Hose des Beschuldigten

und ihre eigenen runtergezogen. Auch seine Hose habe sie geöffnet und bis zu

den Knien runtergezogen (Akten S. 493 f.).

6.3.1.3 Auch den Vorhalt, dass er die Hauseingangstür

geöffnet habe, vor der Privatklägerin eingetreten sei und der Beschuldigte sie

in der Folge von hinten packte, bestritt E____. Die Privatklägerin habe ihn

gebeten, die Tür zu öffnen, was er getan habe. Sie und der Beschuldigte seien

dann reingegangen. Drinnen habe sie ihnen ihren Briefkasten und ihr

Namensschild gezeigt und danach draussen ihre Türklingel. Es stimme auch nicht,

dass er die Privatklägerin auf den Boden gedrückt und versucht habe, vaginal in

sie einzudringen. Vielmehr habe sie sich zu Boden fallen lassen und angefangen,

um Hilfe zu schreien. Daraufhin hätten er und der Beschuldigte ihre Hosen

wieder raufgezogen. Auf die Rückfrage, wie es sein könne, dass sie sich auf den

Boden fallen lasse, wenn sie mit dem Beschuldigten Sex gehabt habe und ihn oral

am befriedigen gewesen sei, meinte er, in dem Moment habe sie ihm dann keinen

mehr «geblasen». Und der Beschuldigte habe sie nicht festgehalten, er habe nur

seine Hände auf ihren Rücken gelegt gehabt (Akten S. 495). Auf Vorhalt ergänzte

er, dass die Privatklägerin, als sie angefangen habe zu schreien, die

Eingangstür geöffnet und auch dort geschrien habe. Sie sei dann hineingegangen

und er sei weggegangen (Akten S. 496). Zum Samenerguss sei er nicht gekommen.

Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ebenfalls keinen Samenerguss gehabt

habe. Ob Letzterer ein Kondom benutzt habe, wisse er nicht. Sexuelle Handlungen

an sich selbst hätten sie beide nicht vorgenommen (Akten S. 495 f.). Mit dem

Vorhalt konfrontiert, dass der Beschuldigte der Privatklägerin ins Gesicht

ejakuliert habe, meinte er, dass dies gelogen sei. Nachdem ihm mitgeteilt

worden war, dass Spermaspuren im Gesicht der Privatklägerin sichergestellt

werden konnten, meinte er, als die Privatklägerin sich auf den Boden gelegt

habe, sei ihr Gesicht in der Nähe des Geschlechtsteils des Beschuldigten

gewesen. Er wisse nicht, ob dieser onaniert habe oder nicht. Der Beschuldigte habe

ihm jedenfalls gesagt, dass er keinen Samenerguss gehabt habe (Akten S. 496).

6.3.2 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung betreffend seine Person führte E____ aus, er und der Beschuldigte

hätten die Privatklägerin bis zu ihrem Haus begleitet, wo sie die Tür

aufgeschlossen habe und ihnen den Namen auf ihrem Briefkasten und ihre Klingel

gezeigt habe. Sie habe dann gesagt, dass man nicht in ihre Wohnung gehen könne,

weil sich dort ihr Sohn und ihre Mutter aufhielten. Sie habe sich daraufhin an

der Hose des Beschuldigten zu schaffen gemacht, sich in der Folge an ihn [E____]

gewandt, dessen Hose geöffnet und angefangen, ihn oral zu befriedigen. Kurz

darauf habe sie sich plötzlich auf den Boden fallen lassen und angefangen zu

schreien. Der Beschuldigte habe Panik bekommen und sei Richtung Tür gegangen.

Weil sie noch lauter geschrien habe, sei er dann ganz aus dem Haus gegangen. E____

habe ihr seine Hand auf die Schulter gelegt und gefragt, was los sei, und ihr

gesagt, sie habe dies doch so gewollt, sie hätten doch gar nichts gemacht. Sie

habe ihren Schlüssel genommen, die Tür aufgemacht und sei hineingegangen. Er

sei dann rausgegangen und habe seinen Kollegen gesucht. Dieser habe an einer

Ecke auf ihn gewartet und ihn gefragt, was gerade geschehen sei. Er habe ihm

erwidert, dass er sich nicht zu sorgen brauche, die Privatklägerin hätte dies

so gewollt und sie hätten nichts Falsches getan. Daraufhin habe er zurückgeschaut

und den Bus kommen sehen. Sie seien dann zum Voltaplatz und in den Bus nach [...]

eingestiegen (Akten SB.2021.9 S. 1194 f., 1198). Auf die Nachfrage, ob der

Beschuldigte noch mit der Privatklägerin von hinten beschäftigt gewesen sei,

als sie sich auf den Boden habe fallen lassen, meinte E____, er sei an die Wand

angelehnt gewesen und könne nicht sagen, ob es noch im Gang gewesen sei. Die

Folgefrage, ob die Privatklägerin eine Sekunde vor dem sich zu Boden fallen

lassen noch seinen Penis im Mund gehabt habe, bejahte er. Ob der Beschuldigte

zum Samenerguss gekommen sei, könne er nicht sagen. Er selbst sei nicht zum

Samenerguss gekommen (Akten SB.2021.9 S. 1196).

6.3.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung seine

Person betreffend gab E____ erneut zu Protokoll, dass die Privatklägerin Sex

mit dem Beschuldigten gehabt habe. Dann habe sie ihm die Hose geöffnet und

angefangen, ihn oral zu befriedigen. Plötzlich habe sie angefangen zu schreien.

Er habe ihr die Hand auf die Schulter gelegt und dann sei sie durch die innere

Eingangstür hineingegangen. Ob sie hinaufgegangen sei oder nicht, wisse er

nicht. Sie sei einfach reingegangen (Akten SB.2021.9 S. 1553 f.). Auf die

Frage, weshalb die Privatklägerin ihm ihre Telefonnummer gegeben habe,

erwiderte er, sie hätten sich am nächsten Tag bei ihr zu Hause treffen wollen,

um Wodka und Whiskey zu trinken. Er sei am nächsten Tag aber nicht mehr

vorbeigegangen, weil er, der Beschuldigte und dessen Tante am nächsten Tag

wieder in die gleiche Disco gegangen seien. Auf erneute Rückfrage liess er sodann

verlauten, er möge keine Probleme und eine Person, welche zunächst

einvernehmlichen Sex habe und dann anfange zu schreien, sage ihm nicht zu

(Akten SB.2021.9 S. 1555 f.).

6.3.4 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

24. August 2021 vor dem Jugendgericht gab E____, angesprochen auf die von den Aussagen

der Privatklägerin divergierenden Schilderungen bezüglich des Schlusses der

sexuellen Handlungen sowie den Schreien von dieser an, dass die Privatklägerin

sich wie ein Kind auf den Boden geworfen und geschrien habe. Sie habe dabei nur

Töne und keine Worte von sich gegeben. Konfrontiert mit den Aussagen des

Beschuldigten, dass dieser nicht dabei gewesen sei, als die Privatklägerin

geschrien habe, gab E____ an, dass man diesbezüglich den Beschuldigten fragen

müsse. Er bleibe bei seinen bisherigen Aussagen und wolle nicht lügen (Akten Jungendgericht

S. 179 ff.). E____ gab an, dass der Beschuldigte die Liegenschaft nach der

sexuellen Handlung verlassen und draussen auf ihn gewartet habe. Er [der

Beschuldigte] habe ihm gesagt, dass er aus dem Windfang weggegangen sei, weil

er Angst gehabt habe. Grund dafür sei gewesen, dass die Privatklägerin zu

schreien begonnen habe. Er habe dem Beschuldigten daraufhin mitgeteilt, dass er

keine Angst haben müsse, immerhin habe die Privatklägerin dies auch gewollt,

weshalb sie nichts falsch gemacht hätten (Akten Jugendgericht S. 180).

6.4 Aussagen

H____

6.4.1 H____, der Sohn der Privatklägerin, gab gemäss

Polizeirapport vom 1. Februar 2020 zu Protokoll, dass er in der besagten

Nacht mit seiner Schwester zu Hause gewesen sei. Um ca. 07:20 Uhr habe er ein Geschrei

im Treppenhaus gehört, woraufhin er seiner Mutter eine WhatsApp-Nachricht

geschrieben habe, um nachzufragen was los sei. In der Folge habe er beim

Herausschauen durch das Fenster gesehen wie zwei Männer in Richtung Voltaplatz

gegangen seien (Akten S. 290).

6.4.2

6.4.2.1 Zum Morgen vom 1. Februar 2020 befragt, gab H____

anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Februar 2020 an, dass seine Mutter ihm am

besagten Morgen um ca. 06:30 Uhr eine WhatsApp-Nachricht geschrieben habe, um

ihm mitzuteilen, dass sie bald nach Hause komme und, um zu fragen, ob sie zu

Hause noch Geld für ein Taxi hätten, was er jedoch verneint habe. Den Chat habe

er aber zwischenzeitlich gelöscht, das mache er immer wieder. Nach der

Nachricht seiner Mutter habe er immer wieder aus dem Fenster gesehen, um

nachzuschauen, ob ein Taxi komme, bis die Privatklägerin, in der Mitte von zwei

Männern gehend, zur Liegenschaft gekommen sei, was ihm grundsätzlich nicht

komisch vorgekommen sei, da er angenommen habe, dass es Kollegen von ihr seien.

Er habe ausserdem beobachten können, wie einer der beiden Männer die Haustüre

aufgemacht habe. Erklärend gab er an, dass es vor der Eingangstür zwei Stufen

habe. Seine Mutter sei auf der ersten Stufe gestanden und der eine Mann sei vor

ihr gestanden und habe die Tür geöffnet. Dann seien alle drei hineingegangen

und aus seinem Blickwinkel verschwunden. Erst nachdem seine Mutter auch nach

zehn bis 15 Minuten noch immer im Treppenhaus gewesen sei, habe er es seltsam

gefunden. H____ gab auf Nachfrage an, dass er während dieser Zeit nichts

Weiteres bemerkt habe und auch keine Schreie seiner Mutter wahrgenommen habe.

Er habe zwischenzeitlich nochmals aus dem Fenster gesehen, dabei jedoch

niemanden gesehen, auch nicht wie die beiden Männer wieder weggegangen seien

(Akten S. 525 ff., 532).

6.4.2.2 Durch den Türspion habe er [H____] gesehen,

wie das Licht im Treppenhaus immer wieder ab und an gegangen sei, weshalb er

sich dann nach unten begeben habe, um nachzusehen, was los sei. Im Windfang

habe er seine Mutter weinend auf dem Boden angetroffen und sie habe ihm gesagt,

dass die Polizei gleich kommen würde und dass die beiden Männer sie

vergewaltigt hätten (Akten S. 525 ff.). Konfrontiert mit seinen sich

widersprechenden Aussagen im Polizeirapport vom 1. Februar 2020 betreffend

die Schreie seiner Mutter und der aus diesem Grund von ihm versandten WhatsApp-Nachricht

(Akten S. 290) gab H____ an, keine Schreie gehört zu haben. Seine Mutter habe

ihm, nachdem sie sich bereits mit den beiden Männern in der Liegenschaft der

Wohnung befunden habe, eine Sprachnachricht gesendet. Dabei habe es sich um die

Reaktion der Mutter auf seine eigene Nachricht mit der Nachfrage an seine

Mutter, was sie im Treppenhaus machen würde, gehandelt. In der Sprachnachricht

habe seine Mutter geweint, weshalb er in der Folge nach unten gegangen sei.

6.4.2.3 H____ überliess der Jugendstaatsanwaltschaft sein

Mobiltelefon, damit die Chatverläufe angesehen werden konnten. Dabei stellte

die Jugendanwaltschaft fest, dass der Chatverlauf von H____ mit seiner Mutter und

einem M____ leer, während alle anderen Chats vorhanden waren. Auf Nachfrage,

warum dies so sei, gab H____ an, dass er Chats von Leuten, mit welchen er viel

schreibe, immer wieder lösche. Diese Chats habe er am Morgen (19. Februar 2020)

gelöscht. Er habe dies einfach so gemacht und täte dies ab und zu. Ausserdem

habe er gestern iCIoud-Speicher kaufen müssen, da alles voll gewesen sei (Akten

S. 526 f.). Die Grobdurchsicht des Mobiltelefons von H____ hat ergeben, dass

der Chatverlauf mit seiner Mutter am Tag der Einvernahme (19. Februar 2020)

nicht gelöscht, sondern lediglich geleert worden war (Akten S. 536). Auf

Nachfrage der Staatsanwaltschaft bei der Privatklägerin am 21. Februar 2020

teilte diese mit, dass die Daten bezüglich des Chatverlaufs sowie der

Audionachrichten zwischen ihr und ihrem Sohn nicht erhältlich gemacht werden

konnten, da alles gelöscht sei (Akten S. 546).

6.4.3

6.4.3.1 Im Berufungsverfahren vor Appellationsgericht gab

H____ auf entsprechende Frage zu Protokoll, er habe vom Fenster aus gesehen,

dass seine Mutter nicht alleine in den Hauseingang hineingegangen sei. Sie sei

in der Mitte gewesen, neben ihr zwei ihm unbekannte Typen. Er habe durch den

Türspion geschaut und gewartet, bis seine Mutter in die Wohnung komme. Dabei

habe er beobachten können, wie das Licht im Treppenhaus aus- und wieder

angegangen sei, offensichtlich habe es jemand jeweils wieder angedrückt.

Irgendwann sei er dann runter gegangen, weil er es komisch gefunden habe. Er

glaube, dass seine Mutter, die am Boden gesessen sei, da schon mit der Polizei

am Telefon gewesen sei. Zudem habe er da seine Nachbarin G____, die ihm aus

Richtung Haustüre entgegengekommen sei, gesehen. Schreie habe er keine gehört,

da die Wohnungstüre bereits saniert und daher recht gut isoliert gewesen sei.

Auf den WhatsApp-Kontakt mit seiner Mutter in der zur Diskussion stehenden

Nacht angesprochen, meinte er, er glaube, dass er sie gefragt habe, wann sie

nach Hause komme und ob alles in Ordnung sei. Sie habe ihm – so denke er – auch

geschrieben, dass sie auf dem Nachhauseweg sei. Deshalb habe er ja auch aus dem

Fenster geschaut. Allenfalls habe er ihr nochmals geschrieben, nachdem er

gesehen habe, dass sie mit zwei Typen in den Hauseingang gegangen sei. Es sei

ja nicht üblich, dass man zehn bis 15 Minuten unten warte. Er glaube nicht,

dass seine Mutter ihm mitgeteilt habe, dass sie jemanden nach Hause bringe, es

könne aber auch so gewesen sein, er wolle nichts Falsches sagen. Generell sei

es nicht so, dass seine Mutter nach dem Ausgang regelmässig Bekannte mit nach

Hause genommen habe. Konfrontiert mit der Aussage von G____, wonach er ihr [G____]

gesagt habe, die Privatklägerin bringe jemanden nach Hause, meinte H____, dass

er sich daran nicht erinnern könne (Akten Appellationsgericht 198 f.).

6.4.3.2 Auf die Frage, weshalb er nach dem Vorfall den

kompletten WhatsApp-Verkehr mit seiner Mutter gelöscht habe, bemerkte er, dass

dies nichts mit seiner Mutter zu tun habe. Es sei wegen des Speicherplatzes

gewesen. Er lösche generell immer wieder Chats. In der Zeit habe er viel mit seiner

Mutter geschrieben und er habe den Chat auch nicht mehr gebraucht. Er habe auch

den Chat mit seinem besten Kollegen M____ gelöscht. Mit seiner Mutter und M____

habe er am meisten geschrieben deshalb sei es naheliegend, dass er diese beiden

Chats lösche, wenn er Speicherplatz brauche. Dem Vorhalt, dass man auch

vermuten könnte, dass in dem Chat etwas drin gewesen sei, was die Darstellung

seiner Mutter nicht stütze, widersprach er: «Mit dem hatte es nichts zu tun»

(Akten Appellationsgericht S. 199 f.).

6.5 Aussagen

G____

6.5.1

6.5.1.1 In einer Aktennotiz vom 28. August 2020 hielt

die Verteidigung von E____ fest, dass eine G____ sie telefonisch kontaktiert

habe. Dabei handle es sich um die Nachbarin der Privatklägerin, welche zusammen

mit ihrem Freund in der gleichen Liegenschaft an der [...]strasse [...] im

zweiten Stock wohne. Sie habe ihr mitgeteilt, dass sie das Verfahren vor

Strafgericht in den Medien verfolgt habe und nun ‒ nach der Verurteilung

von E____ ‒ schlaflose Nächte habe, weil sie denke, Hinweise geben zu

können, dass die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei. G____ habe ihr [der

Verteidigung] alsdann folgenden Sachverhalt geschildert: Ihr Freund habe am

besagten Tag um 07:00 Uhr das Haus verlassen, als sie ein Geschrei gehört habe.

Davor sei alles ruhig gewesen, obwohl das Haus sehr ringhörig sei und man

solche Dinge grundsätzlich hören würde. Da ihr Freund Probleme mit dem Herzen

habe und sie bei dem Geschrei gedacht habe, es könnte ihm etwas zugestossen

sein, sei sie nach unten in den Windfang des Hauses gegangen, wo sie die

Privatklägerin weinend angetroffen habe. Die Polizei sei schon anwesend

gewesen, als unmittelbar danach auch die Kinder der Privatklägerin dazu

gestossen seien. H____ habe ihr mitgeteilt, dass seine Mutter ihm geschrieben habe,

sie würde noch Besuch nach Hause bringen. G____ habe dabei betont, dass sie

sich ganz sicher sei, dass H____ dies zu ihr gesagt habe. Sie könne sich

insbesondere deshalb so genau daran erinnern, weil im Bericht der Zeitung 20

Minuten (Artikel vom 25./26. August 2020) gestanden habe, dass anscheinend

Chatverläufe zwischen dem Sohn und der Privatklägerin gelöscht worden seien.

Die Polizei vor Ort habe sie darauf angesprochen, ob oben in der Liegenschaft

ein Etablissement sei. Die Polizisten hätten sie darum gebeten, mit den Kindern

in die Wohnung zu gehen, was sie getan habe (Akten S. 283).

6.5.1.2 G____ habe weiter ausgeführt, dass sie die

Privatklägerin nur ganz kurz habe schreien hören, vermutlich ins Telefon. Dies

denke sie, weil ihr Freund ihr nachträglich mitteilte, dass ‒ als er die

Liegenschaft verlassen habe – die Privatklägerin unten gestanden sei und ins

Telefon geschrien habe. Beide hätten sich dabei nichts gedacht, weil die

Privatklägerin oft sehr laut sei. Sie selbst sei überzeugt, dass Letztere nicht

die Wahrheit sage, sie lüge sobald sie den Mund aufmache (Akten S. 283

f.).

6.5.2

6.5.2.1 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. Juni 2021

gab G____ zum besagten Sachverhalt an, dass ihr Partner am 1. Februar 2020 zum

Fasnachtswagenbau gemusst und daher kurz nach 07:00 Uhr die Wohnung verlassen

habe, um sich im Eingang die Schuhe anzuziehen. Er schaue vorab immer zuerst

die Tramverbindungen nach. An diesem Tag wäre das Tram um 07:13 Uhr gefahren.

Im Haus sei es ruhig gewesen. Kurz nachdem sie sich verabschiedet hätten ‒

sie sei noch an der Tür gestanden ‒ habe sie ein Geschrei gehört und

befürchtet, dass ihrem Partner, F____, möglicherweise etwas zugestossen sei,

immerhin habe er es mit dem Herzen. Nachträglich habe ihr Partner ihr erzählt,

dass die Privatklägerin ins Telefon geschrien habe. Auf Nachfrage, um was für

ein Geschrei es sich gehandelt habe, gab G____ an, dass die Privatklägerin

immer so schreie, wenn sie hysterisch sei. Dies komme immer wieder vor. Als sie

dann nach unten gegangen sei, sei gerade die Polizei gekommen und im selben

Moment auch die Kinder der Privatklägerin. H____ habe ihr gesagt, dass ihm

seine Mutter mitgeteilt habe, dass sie noch Besuch nach Hause bringen würde und

ausserdem sei seine Mutter schon einmal vergewaltigt worden. Die Polizei habe G____

dann gefragt, ob sich im oberen Stock ein Etablissement befinden würde, was

diese vereinte. Sie habe die Privatklägerin am Boden sitzend angetroffen. Zu

ihrem Zustand könne sie nur sagen, dass sie den Eindruck gewonnen habe, dass

die Privatklägerin Alkohol getrunken hatte. Da die Polizei sie [G____] darum

gebeten habe, sich um die Kinder zu kümmern, habe sie sich nicht mit der

Privatklägerin unterhalten (Akten S. 1076 ff.).

6.5.2.2 Auf die Frage, welche Beweggründe G____ gehabt

habe, am 28. August 2020 die Verteidigerin von E____ telefonisch zu

kontaktieren, gab diese an, dass es einerseits das «Protokoll» gewesen sei,

welches sie gelesen habe. Andererseits aber auch H____, der ihr mitteilte, dass

seine Mutter ihn am besagten Morgen darüber informiert habe, dass sie noch

Besuch nach Hause bringen würde sowie die Tatsache, dass die Privatklägerin

sich auf den Boden geworfen haben soll. All dies habe sie unglaubwürdig

gefunden und es habe sie beschäftigt, deshalb habe sie sich mit der

Verteidigung in Verbindung gesetzt. Das Verhältnis zur Privatklägerin sei

anfangs gut gewesen. Sie sei dann zunehmend immer später nachts nach Hause

gekommen und habe Krach gemacht. Die Polizei und der Krankenwagen hätten immer

wieder kommen müssen (Akten S. 1084). Angesprochen auf die Hellhörigkeit der

Liegenschaft, gab G____ an, dass man hören würde, wenn jemand schreie. Bei

ihrer Wohnung gebe es noch eine alte Eingangstür. Die Wohnung der

Privatklägerin verfüge jedoch bereits über eine neue Türe. Wenn Leute an den

Briefkästen im Windfang seien oder Kunden des Coiffeurs kämen, welcher in

diesem Windfang den Eingang habe, dann würde sie diese wahrscheinlich nur

hören, wenn sie sich darauf konzentrieren würde (Akten S. 1080 ff.).

6.5.2.3 G____ führte weiter aus, dass die

Privatklägerin am 24. Februar 2021 bei ihr geklingelt und sie angeschrien habe,

dass sie den Prozess gewonnen habe. Am 12. April 2021 habe dann die Mutter der

Privatklägerin bei ihr an der Tür geklingelt und dagegen geschlagen. Als sie

ihr die Tür dann geöffnet habe, sei sie als «Drecksstück» bezeichnet worden,

weil sie eine Zeugenaussage gemacht habe. Am 18. Mai 2021 habe sie die

Privatklägerin im Treppenhaus getroffen. G____ führte aus, dass die

Privatklägerin sie angeschrien und ihr gedroht habe, sie und ihren Partner

wegen Verleumdung zu verklagen (Akten S. 1085).

6.5.3

6.5.3.1 Im Rahmen der Verhandlung vor dem

Appellationsgericht vom 29. Juli 2021 im Verfahren gegen E____ gab G____ an,

sich an die Verteidigerin von Letzterem gewendet zu haben, weil sie gelesen

habe, dass dieser zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden sei und die

Privatklägerin angegeben haben soll, dass sie die beiden Beschuldigten in

keinem Fall zu sich nach Hause habe nehmen wollen, was aber nicht stimme. G____

führte diesbezüglich aus, dass der Sohn der Privatklägerin ihr unmittelbar nach

der angeblichen Vergewaltigung im Windfang erzählt habe, dass seine Mutter ihm

gesagt habe, sie bringe noch Besuch nach Hause (Akten SB.2021.9 S. 1561).

6.5.3.2 Zum zur Diskussion stehenden Vorfall führte G____

aus, dass sie die Privatklägerin im Windfang auf dem Boden sitzend angetroffen

habe, als die Polizei bereits da gewesen sei. Davor habe sie mit ihrem Partner

gefrühstückt, welcher dann um 07:00 Uhr vor die Wohnungstür gegangen sei, um

sich seine Schuhe anzuziehen und anschliessend um 07:13 Uhr das Tram zu nehmen.

Bald nachdem ihr Partner gegangen sei, habe sie ein Geschrei gehört und sei

dann nach unten gegangen. Da ihr Freund es mit dem Herz habe, sei sie besorgt gewesen,

dass ihm etwas zugestossen sein könnte. Als sie den Windfang betreten habe, sei

die Polizei bereits dort gewesen und die Kinder der Privatklägerin seien

hinzugestossen. Auf Nachfrage gab G____ weiter an, dass das Haus ringhörig sei

und ihre Wohnung eine alte Türe habe. Als sie mit ihrem Partner gefrühstückt

habe, habe man gar nichts gehört, erst als er gegangen sei. Das Geschrei sei

hysterisch gewesen, so wie immer. Die Privatklägerin sei eine sehr laute Person

und man höre sie immer wieder schreien und streiten (Akten SB.2021.9 S. 1561

ff.).

6.5.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17.

November 2021 vor Jugendgericht gab G____ an, ihr Partner habe am besagten

Morgen um kurz nach 07:00 Uhr das Haus verlassen, als sie ein Geschrei gehört

habe. Da ihr Partner Probleme mit dem Herz habe, habe sie sich erschrocken und

sei nach unten gegangen, als gleichzeitig auch die Kinder der Privatklägerin

hinzugekommen seien. H____ habe ihr dann aufgeregt erzählt, dass seine Mutter

ihm mitgeteilt habe, dass sie noch Besuch nach Hause bringen würde. Auf welchem

Weg sie ihm das mitgeteilt habe, wisse sie nicht. Auf das Geschrei

angesprochen, führte G____ aus, dass es ‒ wie immer bei der

Privatklägerin ‒ ein hysterisches Geschrei gewesen sei. Davor sei es in

dem ringhörigen Haus ruhig gewesen. Auf Nachfrage zu der Ringhörigkeit des

Hauses gab G____ an, dass ihre Wohnung über alte Türen verfüge und sie jeweils

höre, wenn in einer der unteren Wohnungen oder auch bei der Privatklägerin

Besuch komme. Ausserdem würde man ein Schreien im Windfang bei geschlossener

Tür in ihrer Wohnung hören (Akten Jugendgericht S. 140 f.).

6.5.5 Vor Appellationsgericht im Verfahren

SB.2022.23 gab G____ zu Protokoll, sie habe in der Wohnung keine Schreie

gehört. Sie wisse nicht einmal mehr richtig, weshalb sie runter gegangen sei.

Die Polizei sei einfach gerade gekommen und die Privatklägerin sei am Boden

gesessen. Der Sohn und die Tochter der Privatklägerin seien nach ihr ebenfalls

runter gekommen. H____ habe zu ihr [G____] gesagt, dass seine Mutter gesagt

habe, sie bringe noch Besuch nach Hause. Sie sei mit den Kindern «rauf»

gegangen und habe ihnen dann noch Mittagessen gekocht, als die Privatklägerin zur

Polizei musste. Die Privatklägerin sei dann zurückgekommen und habe kein Wort

gesagt, sie habe «irgendwie Kleider geholt» und sei dann wieder gegangen (Akten

Appellationsgericht S. 196 f.).

6.6 Aussagen

F____

6.6.1 Anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht

im Verfahren gegen E____ vom 29. Juli 2021 gab F____ an, dass er am Morgen des

1. Februars 2020 um 07:13 Uhr das Tram habe nehmen wollen. Nachdem er mit

seiner Partnerin, G____, gefrühstückt habe, sei er nach unten gegangen und dort

auf die Privatklägerin getroffen. Sie sei beim Hausausgang gestanden und habe

ein wenig aufgelöst telefoniert. Dies sei jedoch nichts Aussergewöhnliches

gewesen, da man die Privatklägerin immer wieder so erlebt habe. Er selbst sei

davon ausgegangen, dass sie wieder ein Problem mit einem ihrer Bekannten oder

Ex-Freunde gehabt habe und deshalb am Telefon gewesen sei. Die Privatklägerin

habe sich weder an ihn gewendet noch gegrüsst. Angesprochen auf die

Ringhörigkeit des Hauses, gab F____ an, dass man Lärm aus dem Eingang in der

Wohnung von G____ und ihm hören würde, da sowohl die Türen als auch das

Treppenhaus alt seien. So höre man beispielsweise, wenn die Türen unten im

Eingang zugingen. Ein Schreien oder ein lautes Rufen im Windfang würde man auf

jeden Fall in der Wohnung hören (Akten SB.2021.9 S. 1557 ff.).

6.6.2

6.6.2.1 Im Rahmen der Hauptverhandlung vor

Jugendgericht vom 17. November 2021 gab F____, befragt zum besagten Ereignis im

Windfang an der [...]strasse [...] an, dass er am 2. Februar 2020 mit seiner

Partnerin gefrühstückt habe. Der Frühstückstisch liege relativ nahe bei der

Eingangstüre der Wohnung. Die Wohnung befinde sich nur im 2. Stock, weshalb sie

Schreie von einer Frau beim Frühstück gehört hätten. Als er im Anschluss nach

unten gegangen sei, sei er im Windfang auf die Privatklägerin getroffen, welche

ein wenig aufgelöst am Telefon gewesen sei und laut gesprochen habe. Er habe es

jedoch nicht verstanden und sich auch nicht interessiert. Das laute Reden habe

er erst wahrgenommen, als er durch die Tür vom Treppenhaus in den Windfang

gelangt sei. Davor habe er weder in der Wohnung noch im Treppenhaus ein

Gespräch wahrgenommen. Als Nachbarn habe man die Privatklägerin jedoch schon

unzählige Male im Treppenhaus in Zuständen erlebt, welche nicht gut gewesen

seien. Es sei also nichts Neues gewesen, weshalb er sich auch nicht gross um

sie gekümmert habe. Sie habe auch schon Schlägereien mit ihrem Freund im

Treppenhaus gehabt, woraufhin er und seine Partnerin jeweils versucht hätten,

die Situation zu beruhigen. Leider seien sie dabei immer wieder auf Ablehnung

gestossen. Zurückkommend auf den besagten Morgen gab F____ an, dass ihm an der

Privatklägerin weder zerrissene Kleidung noch sonst etwas aufgefallen wäre, was

ihn dazu gebracht hätte, sich genauer zu kümmern. Während er zur

Tramhaltestelle gegangen sei, habe er gesehen, wie die Polizei zur Liegenschaft

gefahren sei. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Privatklägerin mit der

Polizei telefonierte. Er sowie seine Partnerin seien grundsätzlich bemüht

gewesen, ein gutes Verhältnis mit der Privatklägerin aufzubauen. Es habe jedoch

immer wieder Zwischenfälle mit der Polizei und dem Krankenwagen gegeben, was

schwierig und störend gewesen sei (Akten Jugendgericht S. 136 f.).

6.6.2.2 Angesprochen auf die Qualität der Wohnungstür

gab F____ an, dass diese uralt sei und es sich lediglich um eine dünne Holztür

handle, welche nicht gut abgedichtet sei. Man habe daher auch in der Wohnung

gut gehört, wenn jemand nach Hause gekommen oder im Treppenhaus gewesen sei. Es

sei immer darauf angekommen, wie ruhig es im Haus gewesen sei und an diesem

besagten Samstagmorgen sei es ruhig gewesen. Wenn sowohl die Tür der

Liegenschaft als auch die Tür im Windfang zum Treppenhaus geschlossen und es

sonst ruhig sei, würde man in der Wohnung ein Gespräch mit kräftiger Stimme

hören (Akten Jugendgericht S. 137 ff.). Konfrontiert mit dem Vorhalt, er habe

die Wohnung kurz nach 07:00 Uhr verlassen, um dann um 07:13 Uhr das Tram zu

nehmen, der Notruf der Privatklägerin sei jedoch erst um 07:21 Uhr getätigt

worden, gab F____ an, dass die Aussagen betreffend die Tramverbindung zeitlich

lange nach dem besagten Ereignis stattgefunden hätten. Er habe nachträglich im

Fahrplan nachgesehen, welche Verbindung er genommen haben könnte. Gemäss F____

gebe es eine frühere Abfahrt um 07:13 Uhr und eine spätere Abfahrt und 07:28

Uhr. Ihm sei bewusst, dass es zwischenzeitlich einen Fahrplanwechsel gegeben

habe, dieser weiche jedoch maximal um eine oder zwei Minuten vom vorhergehenden

und zum besagten Zeitpunkt aktuellen Plan ab. Nachträglich sähe es so aus, als

habe er damals die spätere Verbindung genommen, weshalb es wohl auch zu diesen

zeitlichen Unstimmigkeiten im Ablauf gekommen sei. Nach [...] zum Wagenbau benötige

man eine halbe Stunde mit dem Tram. Man habe sich damals um 08:00 Uhr treffen wollen

und wenn er sich zurückerinnere, seien die anderen schon vor Ort gewesen, als

er dazu gekommen sei. Ob die Privatklägerin ihn beim Durchqueren des Windfangs wahrgenommen

habe, wisse er nicht, sie habe auf ihn jedoch keinen abwesenden Eindruck

gemacht (Akten Jugendgericht S. 138).

6.6.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung vor

Appellationsgericht vom 26. September 2024 sagte F____ aus, er sei zur Tatzeit

zusammen mit G____ beim Frühstück gesessen. Sie hätten in der Wohnung keine

Schreie gehört, ansonsten sie bereits früher runter gegangen wären. Einen

lauten Schrei hätte man in ihrer Küche aufgrund des offenen Treppenhauses

sicherlich gehört. Er habe dann aufs Tram gemusst, da er zum Bau eines

Fasnachtswagens verabredet gewesen sei. Als er unten im Treppenhaus angekommen

sei, habe er die Privatklägerin in einer Ecke stehend gesehen. Sie sei

aufgelöst am Telefon gewesen. Da sie die Privatklägerin als «hysterisch» gekannt

hätten, habe er sich dabei nicht gross Sorgen gemacht. Er sei dann zur Türe

raus und so 07:15 oder 07:20 Uhr, allenfalls auch ein wenig später, aufs Tram

gegangen. Ausser der Privatklägerin habe er niemanden gesehen. Zudem sei die

Haustüre unten «zu» gewesen (Akten Appellationsgericht S. 197 f.).

6.7 Übereinstimmung

der Aussagen mit den objektiven Beweismitteln

6.7.1 In Bezug auf die festgestellten Spuren und

deren Vereinbarkeiten mit den Aussagen der Beteiligten – eine gründliche

Auseinandersetzung diesbezüglich fehlt im Urteil des Jugendgerichts – sind

aufgrund der von sämtlichen Parteien bestätigten sexuellen Handlungen zwischen

dem Beschuldigten und der Privatklägerin die vorgefundenen Spuren des

Beschuldigten im Vaginalbereich der Privatklägerin wenig überraschend. Zwar

konnten die Spermaspuren im Dekolleté der Privatklägerin nicht eindeutig dem Beschuldigten

zugeordnet werden. Indes bestehen bei den vorgefundenen Spermaspuren im Gesicht

der Privatklägerin, den Haaren sowie der Jacke keine Zweifel, dass es sich um

seine Spermaspuren handelte (vgl. dazu E. 3.4). Die im Gesicht und den

Haaren der Privatklägerin vorgefundenen Spermaspuren stützen die Version der

Privatklägerin, wonach der Beschuldigte ihr ins Gesicht ejakulierte.

Gleichzeitig widerlegen sie die Aussagen des Beschuldigten, wonach er kurz vor

dem Orgasmus sein Glied aus der zu ihm gekehrten Privatklägerin herausgezogen

und auf den Boden ejakuliert habe, wobei eventuell ein wenig auf den Arm der

Privatklägerin gelangt sei. Die Spuren im Gesicht und den Haaren der

Privatklägerin konnte er sich nicht erklären. Nachdem er mehrfach relativierte,

dass er nicht ganz genau wisse, wo sein Sperma überall gelandet sei, schwieg er

sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend E____ befragt

zu dieser Frage aus (vgl. dazu E. 6.2). Nach der Version von E____ sei die

Privatklägerin, unmittelbar bevor sie sich auf den Boden habe fallen lassen,

noch damit beschäftigt gewesen, ihn oral zu befriedigen. Ob der Beschuldigte

zum Orgasmus gekommen ist, will er dagegen nicht mitbekommen haben (vgl. dazu

E. 6.3). Auch diese Version erscheint unlogisch und lässt sich nicht mit den

vorgefundenen Spuren vereinbaren. Sowohl die Schilderung des Beschuldigten als

auch diejenige von E____ werden demnach durch die vorgefundenen Spermaspuren im

Gesicht und den Haaren der Privatklägerin widerlegt.

6.7.2 Sodann werden durch das vorgefundene

Spurenbild an den Leggins und dem BH der Privatklägerin (vgl. dazu E. 3.4) die

Aussagen des Beschuldigten, wonach sich die Privatklägerin selbst entkleidet

haben soll, sowie seine Beteuerungen, dass er die Privatklägerin lediglich an

den Hüften berührt habe (vgl. dazu E. 6.2), widerlegt. Während die

vorgefundenen DNA-Spuren an der Aussenseite der Leggins aufgrund des

stattgefundenen Vaginalverkehrs zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten

noch erklärbar sein könnten, sind die Spuren an der Innenseite im Bundbereich

mit der Version des Beschuldigten nicht mehr vereinbar und sprechen vielmehr

dafür, dass er sich an den Leggins zu schaffen machte. Dasselbe gilt in Bezug

auf den BH. Im kriminaltechnischen Untersuchungsbericht wurde zwar festgehalten,

dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschädigungen an den Ösen des

BHs bereits vor dem Vorfall vorhanden gewesen seien. Entscheidend ist jedoch,

dass sowohl an der Innen- und Aussenseite des Verschlussbandes sowie des

Verschlusses DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt wurden (vgl. dazu E. 3.4),

was dessen Angaben, wonach er die Privatklägerin nicht am Oberkörper berührt

habe, eindeutig widerlegt und vielmehr deren Version stützt, wonach er sich

unter ihrer Jacke an ihrem BH zu schaffen gemacht habe (vgl. dazu E. 6.1). Die

Privatklägerin gab anlässlich der Einvernahme vom 21. März 2020 zu Protokoll,

dass der Beschuldigte versucht habe, ihren BH zu öffnen und dass dieser nach

dem Vorfall «total verdreht» gewesen sei (vgl. dazu E. 6.1.4.3). Dies spricht

für einen gewaltsamen Versuch, den BH zu öffnen, womit sich auch die Aussage

der Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme, wonach ihr der BH

«aufgerissen» worden sei (vgl. dazu E. 6.1.3), in Einklang bringen lässt.

6.7.3 Hinsichtlich der rechtsmedizinischen

Untersuchung ist festzustellen, dass keine gravierenden körperlichen

Verletzungen vorlagen. Immerhin sind die Verletzungen am linken Mittelfinger

(oberflächliche Schnittverletzung), im Bereich der Handgelenke (mehrere

kleinere, frische Hautabtragungen), sowie am Dekolleté und an der rechten

Oberschenkelstreckseite (kratzerartige Hautabtragung) mit dem Ereigniszeitraum

sowie dem geschilderten Ereignis zu vereinbaren (scharfe oberflächliche

Gewalteinwirkung, tangential schürfende Gewalteinwirkungen wie Kratzen oder

Kontakt mit einer rauen Oberfläche). Auch die am Hautmantel beim Nacken und am

Dekolleté festgestellten Hautrötungen liessen sich mit dem von der

Privatklägerin beschriebenen Zerren am BH vereinbaren. Allerdings konnte der zu

eng getragene BH-Träger als Ursache nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 3.2).

Insgesamt lassen sich aus diesen Ergebnissen keine wesentlichen Rückschlüsse

ziehen. Die übrigen Befunde betreffend das Lippenrot, die

Mundvorhofschleimhaut, das Lippenbändchen, das Kopfhaar und die Kopfhaut, den

Genitalbereich sowie die Fingernägel sprechen ebenfalls nicht gegen die

Schilderungen der Privatklägerin. In Bezug auf den Genitalbereich wurde

Entsprechendes bereits im Gutachten festgehalten (vgl. dazu E. 3.2). Weder

beim Beschrieb des ihr aufgezwungenen Anal- und Oralverkehrs, noch beim Packen

der Haare warf die Privatklägerin den beiden Männern sodann ausserordentliche

Gewaltanwendung vor. So gab sie hinsichtlich des Oralverkehrs vielmehr an, dass

ihr Mund gerade nicht gewaltsam geöffnet worden sei, sondern E____ ihr sein

Genital während ihrer Abwehrversuche und ihrer Schreie kurzzeitig in den Mund

führte. Auch schilderte die Privatklägerin nicht nur, dass E____ sie an den

Haaren gehalten bzw. gerissen habe, sondern auch, dass er ihren Kopf runter und

gegen sein Glied gedrückt habe (vgl. dazu E. 6.1). Zudem soll der Beschuldigte

sie gleichzeitig von hinten gehalten und vaginal in sie eingedrungen sein,

weshalb das Halten und das Herunterdrücken weniger Kraftaufwand benötigt haben

dürfte. Schliesslich kann auch aus den intakten Fingernägeln der Privatklägerin

nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Bei den von der

Privatklägerin beschriebenen Abwehrversuchen (wegstossen, mit den Fäusten gegen

die Tür schlagen, mit den Beinen treten) ist nicht zwingend zu erwarten, dass

diese abbrechen oder zu Schaden kommen.

6.7.4 In Bezug auf die Widersprüche zwischen dem

Überwachungsvideo des «[...]» und den Angaben des Beschuldigten, was den

Fussweg zur Wohnung der Privatklägerin anbelangt, kann auf E. 5.6.3 verwiesen

werden. Auch, was das Entfernen des Beschuldigten und E____ von der

Liegenschaft anbelangt, werden die Angaben des Beschuldigten durch die

Videoaufnahme klar widerlegt. So gab der Beschuldigte zwar an, vor E____ die

Liegenschaft verlassen zu haben, er führte jedoch ebenso aus, davor auf diesen

gewartet zu haben, bis er fertig gewesen sei. Anlässlich seiner Einvernahme vom

6. August 2020 ergänzte er, dass E____ und er zunächst normalen Schrittes in

Richtung Voltaplatz gegangen seien. Als sie jedoch «dort» ihren Bus gesehen

hätten, seien sie schneller gegangen, um ihn zu erwischen (vgl. dazu E. 6.2). Diese

Schilderungen stehen klar im Widerspruch zu der Videoaufnahme, auf welcher der Beschuldigte

zunächst um 07:16:50 Uhr ins Bild tritt und er zu sehen ist, wie er hastig in

Richtung […] rennt und es den Anschein macht, als ob er nach rechts in die […]

abbiegt. E____ folgt dem Beschuldigten um 07:17:07 Uhr, wobei er gehend am

Quartierladen vorbeizieht und um 07:17:12 Uhr am oberen Rand aus dem Kamerafeld

tritt (vgl. dazu E. 3.5). Die Videoaufnahme lässt sich entgegen der auch vor dem

Appellationsgericht vertretenen Ansicht des Beschuldigten (Akten

Appellationsgericht S. 191 f.) nicht mit einem Rennen auf den Bus vereinbaren,

sondern spricht vielmehr für ein fluchtartiges Entfernen von der Liegenschaft.

Wenn der Beschuldigte vor Appellationsgericht ausgesagt hat, er sei gerannt,

weil er am Automat die Bus-Tickets habe ziehen wollen (Akten Jugendgericht

S. 144 ff.; Akten Appellationsgericht S. 191 f.), ist ergänzend darauf

hinzuweisen, dass es gemäss den Videoaufnahmen rechts in die […] abgebogen und

dort auf E____ gewartet haben dürfte (vgl. dazu schon E. 3.5.2).

6.7.5 Die objektiven Beweismittel lassen sich nach

dem Gesagten mit den Aussagen der Privatklägerin in Einklang bringen,

widerlegen hingegen wesentliche Angaben des Beschuldigten und E____.

6.8 Glaubhaftigkeit

der Aussagen der Privatklägerin

6.8.1 Die Privatklägerin wurde zwar mit Strafbefehl

vom 12. Juni 2017 (rechtskräftig) der falschen Anschuldigung schuldig erklärt

und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse

von CHF 900.– verurteilt. Es ist ihr deshalb aber nicht per se die

Glaubwürdigkeit abzusprechen. Bei der Wahrheitsfindung ist in erster Linie die

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen massgebend ist (vgl. dazu E. 2.3).

Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen

Eigenschaft einer Person (personenbezogene Glaubwürdigkeit) kommt demgegenüber

kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3, 133 I 33 E. 4.3;

BGer 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.3; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 26 f.). Es gibt

grundsätzlich keine überdauernde Charaktereigenschaft der Glaubwürdigkeit,

aufgrund derer der betreffende Mensch in jeder Situation und unter allen

Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle noch so ehrlichen Personen

können bei entsprechender Motivationslage von der Wahrheit abweichen, so dass

kein Schluss gezogen werden kann von einer angenommenen Charaktereigenschaft

auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, AJP

2003, S. 1116, 1116). Umgekehrt kann auch jemand mit einem schlechten Ruf

wahrheitsgetreu aussagen (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 26 f.). Nachfolgend ist daher im Detail auf die Glaubhaftigkeit

der konkreten Aussagen der Privatklägerin einzugehen.

6.8.2

6.8.2.1 Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen

der Privatklägerin ist zunächst aufgrund der Ausführungen zum Barbesuch sowie

zum Nachhauseweg (vgl. dazu E. 4.1 und 5.1) auf die

Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin einzugehen. Die Aussagetüchtigkeit setzt

unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen

und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend

selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann.

Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der

Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der

Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird,

dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen –

für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 54 f.).

6.8.2.2 Was zunächst die BAK der Privatklägerin anbetrifft,

ist festzuhalten, dass die Rückrechnung im forensisch-toxikologischen Gutachten

unter der Annahme des Trinkschlusses am 31. Januar 2020 um 23:00 Uhr erfolgte

(vgl. dazu E. 3.3), was aufgrund der Darlegungen der Privatklägerin selbst

nicht zutreffen kann. Das Trinkende dürfte aufgrund ihrer Angaben am frühen

Morgen des 1. Februar 2020 zu verorten sein. Die Feststellung des Trinkendes

ist für die Rückrechnung der BAK deshalb von Bedeutung, weil der quasi-lineare

Abfall der Blutalkoholkurve, die sog. «Eliminationsphase», erst nach der sog. «Resorptionszeit»

einsetzt. Die Resorptionszeit dauert zwischen zwanzig Minuten und zwei Stunden

über das Trinkende hinaus (vgl. hierzu Anhang 3 der Weisungen des

Bundesamts für Strassen ASTRA betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit

im Strassenverkehr vom 2. August 2016). Da die BAK während der Resorptionszeit

zunächst noch ansteigt, würde eine lineare Rückrechnung einer in der

Eliminationsphase abgenommenen BAK bei Ereignissen, welche sich während der

Resorptionszeit abgespielt haben, daher einen zu hohen Wert ergeben (BGer 6B_281/2014

vom 11. November 2014 E. 3.5; vgl. ferner Entscheid des Versicherungsgerichts

des Kantons St. Gallen IV 2018/138 vom 20. April 2020 E. 3.6.3).

Vorliegend wurde der Privatklägerin das Blut zur Feststellung der BAK um 09:30

Uhr und damit über zwei Stunden nach dem fraglichen Vorfall entnommen (vgl. dazu

E. 3.3). Unabhängig davon, wann die Privatklägerin vor dem Vorfall zuletzt

ein alkoholisches Getränk zu sich genommen hat, war die Resorptionsphase in

jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Selbst wenn die Privatklägerin demnach

in der zuletzt besuchten Bar noch alkoholische Getränke zu sich genommen hätte,

wäre ausgeschlossen, dass die BAK der Privatklägerin einen höheren Wert

aufgewiesen hat, als im forensisch-toxikologischen Gutachten festgestellt

wurde.

6.8.2.3 Wie bereits aus den Ausführungen betreffend

den Barbesuch sowie den Nachhauseweg ersichtlich wird (vgl. dazu E. 4.1 und

5.1), präsentieren sich bei der Privatklägerin Lücken in ihrem

Erinnerungsvermögen was die Vorkommnisse am frühen Morgen des 1. Februar 2020 anbetrifft.

Insbesondere in Bezug auf die sexuellen Handlungen zwischen ihr und K____

konnte sie keinerlei Angaben machen. Sie konnte sich gerade noch erinnern,

zusammen mit ihrer Kollegin und K____ in die Bar gegangen zu sein (vgl. dazu E.

4.1). Ebenfalls wurde jedoch bereits festgestellt, dass sie vom Nachhauseweg

bereits deutlich mehr Details präsent hatte (vgl. dazu E. 5.6.6). Der

Alkoholkonsum hat die Wahrnehmung der Privatklägerin daher zweifellos beeinträchtigt.

Es ist aber nicht so, dass sie keinerlei Erinnerungen an den fraglichen Abend bzw.

den frühen Morgen mehr hat. Sodann ist zu berücksichtigen, dass traumatische

Erlebnisse gemäss wissenschaftlicher Erkenntnisse anders verarbeitet werden als

alltägliche Vorkommnisse, was das Jugendgericht verkannt hat (vorinstanzliches

Urteil S. 40 f.). So ist es sowohl möglich, dass Erinnerungsverzerrungen und

Gedächtnisausfälle auftreten, aber auch, dass sich ein Opfer an das traumatische

Erlebnis praktisch vollständig erinnert (BGer 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E.

5.4.2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang erscheint klar, dass sexuelle

Handlungen gegen den Willen einer Person, welche wie vorliegend erst noch von zwei

Personen gleichzeitig vollzogen werden, weitaus einschneidender und damit

einprägender sind, als einvernehmliche sexuelle Handlungen, selbst wenn diese

zur Aufforderung führten, die Bar zu verlassen. Unabhängig davon, ob das Ausschütten

von Adrenalin oder andere medizinische Gründe dazu führten, ist für das

Appellationsgericht zweifelsohne erstellt, dass das Erinnerungsvermögen der Privatklägerin

im Windfang der Liegenschaft intakt gewesen war. Ausgangspunkt dieser

Überzeugung bildet dabei der von der Privatklägerin abgesetzte Notruf vom 1.

Februar 2020 (vgl. dazu E. 3.1). Die Privatklägerin hat dabei keinen

weggetretenen Eindruck hinterlassen. Auffallend ist insbesondere, dass sie

bereits – wenn auch nicht sehr strukturiert – die gegen ihren Willen

vollzogenen sexuellen Handlungen, welche sie konstant über sämtliche Befragungen

angab, in den Grundzügen erwähnte. So gab sie an, vergewaltigt worden zu sein,

dass die Männer versucht hätten, sie im Treppenhaus zu vergewaltigen und insbesondere,

dass einer der beiden ihr «Sperma ins Gesicht gemacht» habe. Ausserdem konnte

sie der Polizeieinsatzzentrale angeben, dass die beiden Männer in Richtung [...]

Grenze laufen würden, da sie wisse, dass einer in [...] wohne. Dieser Umstand

spricht klar für ihre Geistesgegenwärtigkeit, hat sie den Wohnort doch wie

dargelegt (vgl. dazu E. 5.1) erst auf dem Nachhauseweg erfahren. Auch zeigt der

Umstand, dass die Privatklägerin aufnehmen konnte, dass die Polizei auf dem Weg

sei, und wo sie auf diese warten solle, dass sie absprachefähig war (Akten S.

480). Sodann führte die Privatklägerin gegenüber der requirierten Polizei aus,

dass der Beschuldigte ihr die Hosen und den Slip heruntergezogen, sie vaginal

vergewaltigt und ihr danach ins Gesicht ejakuliert habe (vgl. dazu E. 6.1.2).

An den meisten von ihr genannten Stellen konnten in der Folge Spuren des Beschuldigten

festgestellt werden (vgl. dazu E. 3.4). Auffallend ist weiter, dass die

Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme vom gleichen Tag die sexuellen

Handlungen um den von E____ im Grundsatz anerkannten Oralsex ergänzte und

präzisierte, dass der Beschuldigte sich unter ihrem Pullover an ihrem BH zu

schaffen gemacht habe (vgl. dazu E. 6.1.3), was ebenfalls durch die vorgefundenen

Spuren gestützt wird.

6.8.2.4 Die Privatklägerin konnte demgemäss bereits

kurz nach dem Vorfall den gesamten Ablauf der sexuellen Handlungen präzise wiedergeben.

Es kann damit ausgeschlossen werden, dass sie keine Erinnerungen an die

sexuellen Handlungen hat bzw. dass sie erst im Verlaufe der sexuellen

Handlungen «zu sich» gekommen ist. Da auch ansonsten keine Auffälligkeiten in

der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen

ersichtlich sind, durch welche die Aussagetauglichkeit der Privatklägerin in

Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich

beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch

das Gericht erschwert wäre, ist von einer grundsätzlich zuverlässigen

Wahrnehmungsfähigkeit des in Frage stehenden Sachverhalts auszugehen.

6.8.3 Was die Aussagegenese der Privatklägerin anbetrifft,

ist zunächst festzustellen, dass die Privatklägerin offensichtlich nicht als

neutral betrachtet werden kann. Allerdings ist insbesondere für den von ihr

abgesetzten Notruf am Morgen des 1. Februar 2020 keinerlei Motiv ersichtlich,

den Beschuldigten und/oder E____ falsch zu beschuldigen. Die Privatklägerin

kontaktierte die Polizeieinsatzzentrale an jenem Morgen um 07:17:34 Uhr – und

nicht, wie fälschlicherweise in der Anklageschrift vermerkt um 07:21 Uhr (Akten

S. 478) – und damit lediglich rund 25 Sekunden, nachdem E____ ins Kamerafeld

des rund [...] Meter von ihrer Liegenschaft entfernten Quartierladens tritt (Akten

S. 831). Die Privatklägerin requirierte die Polizei demnach nur kurz nach den

sexuellen Handlungen im Windfang und unmittelbar nachdem zunächst der Beschuldigte

und danach E____ die Liegenschaft verlassen hatten. Die Audioaufnahme zeigt

eindrücklich, dass die Privatklägerin aufgewühlt und aufgeregt ist. Zudem sind

ihre Sätze sprunghaft und aufgrund ihres Weinens und Schluchzens immer wieder

unverständlich (vgl. dazu E. 3.1, 6.1.1). Aufgrund der Art und Weise

dieses Notrufs aber auch aufgrund der zeitlichen Nähe zu den sexuellen

Handlungen kann ausgeschlossen werden, dass dieser Notruf gespielt oder ihre

Aussagemotivation auf eine allfällige Genugtuungsforderung gerichtet war. Da sich

die Parteien über zehn Jahre nicht mehr gesehen hatten und während dieser Zeit

keinen Kontakt hatten, ist auch kein Rachemotiv erkennbar.

6.8.4

6.8.4.1 Auch eine inhaltliche Analyse der Aussagen der

Privatklägerin ergibt eine hohe Aussagequalität. Ihre Darstellungen betreffend

das Kerngeschehen sind entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Akten

Appellationsgericht S. 204) des Jugendgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 41

f.) anschaulich, nachvollziehbar und schlüssig, ohne dabei stereotyp zu wirken.

Ihre Darlegungen weisen auch einen angemessenen Detailreichtum auf. Dementsprechend

legte die Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen ausführlich dar, dass

sie im Windfang von den Männern gepackt worden sei und der Beschuldigte ihr Hose

und Slip runtergezogen habe. Danach sei der Beschuldigte zunächst von hinten

vaginal in sie eingedrungen, während E____ ihren Kopf zu seinem Geschlechtsteil

hinuntergedrückt und ihr dieses in den Mund geführt habe. Weiter legte sie dar,

dass der Beschuldigte ihr von hinten unter ihre Kleider gefasst und sich an

ihrem BH zu schaffen gemacht habe. Nachdem der Beschuldigte, ohne zum

Samenerguss gekommen zu sein, von ihr abgelassen habe, sei sie zu Boden

gedrückt worden und E____ habe versucht, ebenfalls von hinten vaginal in sie

einzudringen. Währenddessen habe der Beschuldigte vor ihrem Gesicht an seinem

Glied manipuliert und ihr schliesslich ins Gesicht ejakuliert. Insbesondere bei

letztgenanntem Handlungselement handelt es sich um ein vergleichsweise

ungewöhnliches Detail, welches aber keineswegs unrealistisch ist, sondern

vorliegend vielmehr seine Stütze in den ausgewerteten DNA-Spuren findet.

6.8.4.2 Die logische Konsistenz der Aussagen der

Privatklägerin zum Kerngeschehen überzeugt insbesondere auch deshalb, weil sie

nicht nur die Handlungen einer Person beschreibt, sondern von zweien, wobei

nicht etwa jene Person ihr ins Gesicht ejakulierte, welche sie zum Oralsex

gezwungen haben soll, sondern jene, welche zunächst vaginal von hinten in sie

eingedrungen ist. Trotz dieser wechselnden Stellungen der beiden Männer bleiben

ihre Aussagen in sich widerspruchsfrei. Es wird aus den vorgehenden Darlegungen

zudem ersichtlich, dass die Privatklägerin Handlungen zu beschreiben vermochte,

die sich gegenseitig bedingen bzw. sich aufeinander beziehen, ohne dabei gegen

die logische Konsistenz zu verstossen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang

exemplarisch ihre Darlegung, dass sie aufgrund des zu Boden Drückens durch E____

ihren Kopf zur rechten Seite habe drehen müssen, um Luft zu erhalten (vgl. dazu

E. 6.1.3). Auffallend ist, dass denn auch auf der rechten Gesichtshälfte

Spermaspuren des Beschuldigten vorgefunden worden sind (vgl. dazu E. 3.4).

Ebenso erwähnenswert ist in dieser Hinsicht ihre Antwort anlässlich der indirekten

Konfrontationseinvernahme auf die Frage, wie E____ sie habe von hinten packen

können, wenn sie ihn zuvor noch habe oral befriedigen müssen. Sie gab hierzu

an, weil sie sich in Richtung der inneren Tür habe bewegen können, nachdem der

Beschuldigte von ihr abgelassen habe (vgl. dazu E. 6.1.4). Nicht nur ist dies

eine plausible Erklärung, wie es zu dem nachfolgenden Halten durch E____

gekommen sein könnte, sondern erscheint auch mit Blick auf die anlässlich der

tatnächsten Einvernahme geäusserte Schilderung folgerichtig, dass sie während

dem Versuch von E____, von hinten vaginal in sie einzudringen, mit den Fäusten

gegen die (zum Treppenhaus führende) Holztür des Windfangs geschlagen habe

(vgl. dazu E. 6.1.3), und stimmt auch mit ihrer Angabe überein, wonach sie sich

bei seinem Versuch bei den Briefkästen bzw. unterhalb dieser befunden habe

(vgl. dazu E. 6.1.4.3, 6.1.6).

6.8.4.3 Daraus wird zudem ersichtlich, dass die

Privatklägerin mit ihren Aussagen zum Kerngeschehen eine räumliche Verknüpfung

macht. So verortet sie den ersten Teil mit dem vaginalen Eindringen des Beschuldigten

und der Nötigung zum Oralsex durch E____ näher bei der Liegenschaftstür zur

Strasse hin, den Versuch des vaginalen Eindringens durch E____ und das ins

Gesicht Ejakulieren durch den Beschuldigten dagegen näher bei der inneren Tür

auf der Seite der Briefkästen. Im Zusammenhang mit ihren Abwehrversuchen gegen

das versuchte vaginale Eindringen von E____ beschreibt die Privatklägerin

sodann auch psychische Vorgänge des Beschuldigten und von E____, indem sie

ausführt, dass sie glaube, dass die beiden Männer Angst bekommen hätten, dass

jemand ihr Geschrei hören könne, weil sie die Liegenschaft dann fluchtartig

verlassen hätten (vgl. dazu E. 6.1.3). Diese Erklärung passt denn auch zur

Videosequenz des «[...]», auf welcher der Beschuldigte von der Liegenschaft der

Privatklägerin wegrennend zu sehen ist. Auch schildert sie entgegen der Ansicht

des Beschuldigten (Akten Appellationsgericht S. 204) Komplikationen im

Handlungsablauf, wenn sie angibt, sie habe sich heftig mit beiden Händen

gewehrt und versucht, E____ wegzustossen, als dieser den Oralverkehr an ihr

vollzogen habe. Er habe sie jedoch dermassen stark mit beiden Händen an den

Haaren festgehalten, dass sie nicht weggekommen sei (vgl. dazu E. 6.1.3,

6.1.4). Dasselbe gilt, als sie ausgeführt hat, E____ habe versucht, sich auf

ihren Rücken zu legen und ebenfalls vaginal in sie einzudringen, was ihm jedoch

nicht gelungen sei, da sie sich weiterhin heftig gewehrt habe (vgl. dazu

E. 6.1.3, 6.1.4.3, 6.1.8).

6.8.4.4 Die Aussagen der Privatklägerin zum

Kerngeschehen wirken angesichts der Schwere der Vorwürfe sodann keineswegs

dramatisierend und sie belastet entgegen seiner Ansicht (Akten

Appellationsgericht S. 204) weder den Beschuldigten noch E____ übermässig. So

warf sie E____ zunächst keine vollendete Vergewaltigung vor, sondern «nur»

einen Versuch hierzu. Auch in Bezug auf die vollendeten sexuellen Handlungen

ist bei ihren Angaben keine Mehrbelastung erkennbar, obschon eine solche nur

schwer überprüfbar gewesen wäre und für eine falschaussagende Person durchaus

naheliegend erscheint. So könne sie zwar nicht sagen, wie oft der Beschuldigte

vaginal in sie eingedrungen sei, es seien allerdings nur wenige Male gewesen.

Auch E____ habe seinen Penis nur kurz in ihrem Mund gehabt, wobei er dabei

nicht zum Samenerguss gekommen sei (vgl. dazu E. 6.1). Ebenfalls keinesfalls

belastend, sondern äusserst differenziert fallen ihre Angaben zu der von den

beiden Männern angewandten Gewalt aus. Sie sei gepackt, gehalten, auf den Boden

gedrückt und an den Haaren nach unten gerissen worden, jedoch werden weder

Schläge, Tritte, Würgegriffe oder dergleichen angeführt. Während die von der

Privatklägerin geschilderten Handlungen von E____ auf eine gewisse Intensität

schliessen lassen, sei es beim Beschuldigten ein «nicht voll» gewaltsames

Zupacken gewesen (vgl. dazu E. 6.1.4.3). Diese nuancierte Schilderung ist

besonders bemerkenswert, wirft die Privatklägerin doch dem Beschuldigten mit

der vaginalen Penetration und dem Ejakulieren in ihr Gesicht die weitergehenden

sexuellen Handlungen gegen ihren Willen vor und machte sie auch anlässlich des

von ihr abgesetzten Notrufs hörbar den Anschein, namentlich von Letzterem

mitgenommen zu sein, da sie gegenüber der Polizeieinsatzzentrale das Sperma in

ihrem Gesicht mehrfach erwähnte (vgl. dazu E. 3.1). Trotzdem

beschreibt sie die von E____ gewaltsamen Griffe intensiver als jene des Beschuldigten.

Entsprechend ihrem Aussageverhalten in Bezug auf die ihr gegenüber angewandte

Gewalt, gab sie hinsichtlich allfälliger Verletzungen schliesslich zu

Protokoll, dass sie lediglich eine Art Muskelkater vom Vorfall davongetragen,

ansonsten jedoch keine grossen körperlichen Verletzungen erlitten habe (vgl.

dazu E. 6.1.4.3).

6.8.4.5 Die Privatklägerin gibt sodann Erinnerungslücken

und eigene Unsicherheiten in ihren Angaben offen zu. Diesbezüglich kann

insbesondere auf die Geschehnisse in der Bar «[...]» sowie den Nachhauseweg

verwiesen werden (vgl. dazu E. 4.6). Die Privatklägerin machte zu keinem

Zeitpunkt einen Hehl daraus, dass sie sich an die Vorkommnisse auf der

Bartoilette nicht mehr und an den Nachhauseweg, insbesondere was das Umsteigen

bei der Dreirosenbrücke anbelangt, teilweise nicht mehr erinnern konnte. Ebenso

mied sie es in diesem Zusammenhang nicht, sich betreffend ihres Alkoholkonsums

in einem unvorteilhaften Licht zu präsentieren, sondern gab offen zu, dass die

Erinnerungslücken auf den übermässigen Konsum von Alkohol zurückzuführen sein

dürften – so wie es manchmal vorkomme, wenn sie zu viel trinke (Akten S. 667,

1581). Auch ist augenfällig, dass sie es offenlegte, wenn es sich bei einer

Angabe lediglich um eine Vermutung handelte. Hierzu kann einerseits darauf

verwiesen werden, dass ihre Aussage betreffend die Verwendung eines Kondoms

durch den Beschuldigten darin gründete, dass alles so schnell gegangen sei,

weshalb sie sich nicht vorstellen könne, dass er eines benutzt habe (vgl. dazu E.

6.1.4.2). Auch auf die Frage, wie die Position der Hose von E____ gewesen sei,

als er ihren Kopf zu sich runtergedrückt habe, räumte sie ein, sich nicht daran

erinnern zu können. Da sie sich jedoch nicht an nackte Beine besinnen könne,

vermute sie, dass die Hose nur ein wenig nach unten gerückt gewesen sei (vgl.

dazu E. 6.1.4.2). In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass sie

auch ihr eigenes Verhalten hinterfragte, was ihre Reaktion auf den ihr

aufgezwungenen Oralsex anbelangt, indem sie einräumte, sich im Nachhinein

selbst gefragt zu haben, weshalb sie nicht zugebissen habe (vgl. dazu E.

6.1.4.2). Darüber hinaus spricht für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin,

dass sie nicht nur von sich aus mit der Information betreffend den Vorfall auf

der Bartoilette an die Staatsanwaltschaft gelangt ist, sondern vielmehr auch

ihre Vorstrafe wegen falscher Anschuldigung (vgl. dazu E. 6.8.1) transparent

offenbarte. Von einer absichtlich falschaussagenden Person, welche sich in

einem Strafverfahren als glaubhaft präsentieren möchte, wären entsprechende

Offenlegungen nicht zu erwarten (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 52 f.).

6.8.4.6 Die Privatklägerin ist – ihrer Version folgend

– beim fraglichen Vorfall kurz nach dem Betreten des Windfangs unvermittelt

gepackt worden. Sie schilderte einen überaus dynamischen Vorgang, bei welchem

sie von zwei Männern in verschiedenen Positionen sexuell angegangen worden sein

soll. Es ist bei dieser Ausgangslage ohne Weiteres verständlich, dass sich eine

Person, welche derart überrascht wird und sich zwei Männern ausgesetzt sieht,

welche gegen ihren Willen sexuelle Akte an ihr vollziehen möchten, nicht an

jedes Detail zu erinnern vermag bzw. sich nicht auf jedes Detail achtete.

Dementsprechend erleidet die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin keinen Abbruch

durch den Umstand, dass sie nicht bestimmen konnte, wie die Position der Hose

von E____ war, als er ihren Kopf zu sich runtergedrückt habe, ob die beiden

Männer direkten Kontakt mit ihren Brüsten hatten oder ob das Licht im Windfang

an oder aus gewesen war, zumal es im Windfang aufgrund der Glasscheibe in der

Liegenschaftstür und der Strassenbeleuchtung ohnehin nicht völlig dunkel

gewesen sein konnte (vgl. dazu E. 3.4.3). Im Gegenteil sprechen ihre Angaben

betreffend Hosen von E____ – wie dargelegt (vgl. dazu E. 6.8.3.5) –

vielmehr für ihre Glaubwürdigkeit. Ebenso erscheint es angesichts des für sie

unvermittelten Beginns der Geschehnisse im Windfang unbeachtlich, dass die

Privatklägerin nicht durchwegs konstant anzugeben vermochte, wer von den beiden

Männern sie zuerst gehalten habe. Jedenfalls gab die Privatklägerin stets an,

vom Beschuldigten von hinten gepackt und entkleidet und von E____ von vorne

runtergedrückt worden zu sein.

6.8.4.7 Aus den gleichen Gründen ist sodann wenig

verwunderlich, dass sich die Privatklägerin nicht an die genaue Abfolge jeder

einzelnen Handlung zu erinnern vermag. Das geschilderte zu Boden Drücken durch E____

deutet denn auch auf ein Gerangel zwischen der Privatklägerin und Letzterem

hin, bei welchem es durchaus möglich ist, dass die Privatklägerin

zwischenzeitlich auch auf dem Rücken und/oder der Seite zu liegen kam. Zudem

erscheint auch klar, dass sie sich zu jenem Zeitpunkt insbesondere auf die

Handlungen von E____ konzentrierte, welcher versuchte, vaginal in sie

einzudringen. Ihre Angabe in der ersten Einvernahme, wonach sie zunächst von

beiden auf den Boden gedrückt worden sei (vgl. dazu E. 6.1.3), lässt sich ohne

weiteres mit dem Umstand vereinbaren, dass – nachdem der Beschuldigte von ihr

abgelassen hatte und sich das Geschehen in Richtung der Briefkästen bewegt hat

– beide Männer hinter der Privatklägerin gestanden sind und sie nicht genau

wusste, wer sie festhielt. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass sie bereits

anlässlich der erwähnten Einvernahme zu Protokoll gab, dass es in der Folge E____

gewesen sei, der versucht habe, sich auf ihren Rücken zu legen und vaginal in

sie einzudringen (vgl. dazu E. 6.1.3). Bereits anlässlich der ersten

Einvernahme identifizierte die Privatklägerin demnach E____ als denjenigen,

welcher die entscheidende Rolle beim zu Boden drücken innehatte.

6.8.4.8 Auch einer Konstanzanalyse und einem

intraindividuellen Strukturvergleich halten die Aussagen der Privatklägerin

stand. Die Konstanzanalyse stellt einen weiteren wichtigen Aspekt der

Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen

über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese

Aussagen mittels einer solchen unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten

überprüft und bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 63 f.). Die Frage der Aussagekonstanz bezieht sich aus

aussagepsychologischer Sicht dabei auf Übereinstimmungen und Abweichungen

zwischen solchen Aussagen unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer

Aspekte. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten sprechen gegen die

Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer

Anreicherung, kann dies Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive

Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei

Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine

gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu

erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 64). Beim intraindividuellen Vergleich der Aussagen wird sodann

im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum

Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht

tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird

erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion

der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere

Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen

Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17,

66).

Was zunächst den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt,

zeigen sich keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin,

welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr

weisen ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie vorliegend

insbesondere zu den Geschehnissen am Abend vor dem fraglichen Vorfall bis zum

Clubbesuch, keine höhere Qualität auf, als jene zum Kerngeschehen im Windfang.

Sodann hat die Privatklägerin zum Kerngeschehen, insbesondere zur Abfolge der

sexuellen Handlungen, wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen

gemacht. Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von ihr nicht

vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in ihren späteren

Schilderungen erkennbar. Vielmehr hat sie die sexuellen Handlungen in Bezug auf

deren Intensität anlässlich der zweiten Einvernahme präzisiert und dabei deutlich

relativiert (vgl. dazu E. 6.1.4).

6.8.5

6.8.5.1 Betreffend die Aussagegenese der Nachbarin G____

ist zunächst zu erwähnen, dass diese nicht als neutral erachtet werden kann. So

gab sie selbst zu Protokoll, dass das Verhältnis zwischen ihr und der

Privatklägerin, nachdem es anfänglich noch gut gewesen, immer schlimmer

geworden sei (vgl. dazu E. 6.5.2.2, 6.5.3.2). Der Streit ging sogar so

weit, dass sowohl der Nachbarin als auch der Privatklägerin das Mietverhältnis

von der Liegenschaftsverwaltung gekündigt wurde (Akten SB.2021.9 S. 1456).

Gemäss der Aktennotiz der Verteidigerin von E____ vom 28. August 2020 ist die Nachbarin

darüber hinaus auch überzeugt, dass die Privatklägerin nicht die Wahrheit sage.

Vielmehr lüge sie, wenn sie den Mund aufmache (vgl. dazu E. 6.5.1.2). Mit dem

Vorhalt konfrontiert, dass sie von der Privatklägerin ihrerseits als Lügnerin

bezeichnet worden sei, nahm die Nachbarin keineswegs Abstand von dieser

Aussage, sondern gab vielmehr an, dass einige Dinge vorgefallen seien, bei

denen sie wisse, dass sie von ihr angelogen worden sei (Akten S. 1084 f.).

Es ist somit klar, dass bei der Würdigung ihrer Aussagen Zurückhaltung geboten

ist. Das gleiche muss auch für ihren Lebenspartner F____ gelten.

6.8.5.2 Sodann erweisen sich die Angaben der beiden

Nachbarn auch wenig glaubhaft. Dies wird insbesondere daraus ersichtlich, dass ihre

zeitliche Einordnung der Geschehnisse nicht mit den objektiven Beweisen

übereinstimmt. So gaben beide (G____ über mehrere Befragungen) an, dass F____

die Wohnung an jenem Morgen kurz nach 07:00 Uhr verlassen und um 07:13 Uhr das

Tram genommen habe (vgl. dazu E. 6.5 und 6.6). Aufgrund des Zeitstempels

der Videoaufnahme vom «[...]» ist jedoch erstellt, dass sich der Vorfall im

Windfang nach 07:10:03 Uhr und vor 07:17:07 Uhr zugetragen haben muss (vgl. dazu

E. 3.5). Wenn demnach F____ um etwa 07:10 Uhr die Wohnung verlassen und das

Tram um 07:13 Uhr auf der gegenüberliegenden Strassenseite genommen hat, wie

von diesem anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend E____ ausgeführt (vgl. dazu

E. 6.6.1; Akten SB.2021.9 S. 1557), dann traf er entweder niemanden im Windfang

an, oder aber er hätte alle drei Personen vorfinden müssen. Ausgeschlossen ist

bei dieser Version jedoch, dass F____ die Privatklägerin beim Absetzen ihres

Notrufs um 07:17 Uhr alleine angetroffen hat. Daran ändern auch die

Erklärungsversuche, wonach er allenfalls das spätere Tram um 07:28 Uhr genommen

haben könnte, nichts (vgl. dazu E. 6.6.2.2). Einerseits lässt sich dies nur

schwer mit den Angaben von G____ vereinbaren, wonach sie, kurz nachdem ihr

Partner die Treppe runtergestiegen und bevor sie zurück in ihre Wohnung

gegangen sei, das Geschrei gehört habe, zum Windfang hinuntergegangen sei und

die Polizei sogleich eingetroffen sei (vgl. dazu E. 6.5). Da der Notruf rund

vier Minuten dauerte (vgl. dazu E. 3.1), hätte F____ bei dieser Version

mindestens sieben Minuten auf der gegenüberliegenden Seite auf das Tram warten

müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass er die eintreffende Polizei

wahrgenommen hätte. Insbesondere ist aber zu berücksichtigen, dass F____ nicht

nur zum Tram, sondern zum gesamten Ablauf am Morgen relativ genaue zeitliche

Angaben gemacht hat (vgl. dazu E. 6.6). Zudem bestätigten sowohl G____ als auch

F____ die konkreten Nachfragen anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend E____,

ob er das Tram um 07:13 Uhr genommen habe, ausdrücklich (Akten SB.2021.9 S.

1557, 1563). Und selbst auf den unauflöslichen Widerspruch angesprochen, nahm F____

nicht Abstand davon, das Tram um 07:13 Uhr genommen zu haben, sondern meinte

nur, er könne es sich nicht anders erklären (Akten SB.2021.9 S. 1558 f.). Es

erscheint aus diesen Gründen fraglich, ob F____ die Privatklägerin an jenem

Morgen tatsächlich angetroffen hatte.

6.8.5.3 Auch in Bezug auf die Ausführungen betreffend

Ringhörigkeit der Liegenschaft sind die Aussagen der beiden Nachbarn nicht überzeugend

und teilweise widersprüchlich. G____ gab zwar anlässlich ihrer Einvernahme vom

2. Juni 2021 an, man höre es schon, wenn jemand «so» rumschreie, da sie noch

eine alte Wohnungstür habe (vgl. dazu E. 6.5.2). Auf die konkrete Frage, wie

gut Lärm vom Windfang bei geschlossener Tür zum Treppenhaus zu hören sei,

relativierte sie jedoch, dass sie bei geschlossener Wohnungstür Personen im

Windfang nicht höre; vielleicht, wenn sie sich darauf konzentriere (vgl. dazu

E. 6.5.2). Anlässlich der Berufungsverhandlung betreffend E____ gab sie

demgegenüber zunächst wieder an, dass das Haus ringhörig sei, nur um auf den

Vorhalt ihrer Aussage vom 2. Juni 2021 sogleich wieder zu relativieren, dass

sie nicht glaube, bei geschlossener Tür zum Windfang in ihrer Wohnung etwas zu

hören. Zu diesem unbeständigen Aussageverhalten passt, dass sie in der Folge

auf die Frage der Verteidigung, ob sie die Privatklägerin bei geschlossener Wohnungstür

hören könne, wenn sie im Windfang schreien würde, wieder angab, dass es darauf

ankomme, wie laut sie schreie; die Privatklägerin schreie aber sehr laut, wenn

sie loslege (vgl. dazu E. 6.5.3; Akten SB.2021.9 S. 1564 f.).

Bezeichnenderweise folgte diese Aussage, nachdem sie mit ihrer früheren Angabe

konfrontiert worden war, wonach sie die Privatklägerin zwei Tage vor der

Einvernahme vom 2. Juni 2021 von ihrer Wohnung aus gehört habe, wie diese in

ihrer Wohnung geschrien habe, G____ jedoch betonte, dass sie das Geschrei

lediglich deshalb gut habe hören können, weil es Sommer sei und die Fenster

geöffnet gewesen seien (Akten SB.2021.9 S. 1564 f.; Akten S. 1080).

6.8.5.4 Die Angaben von G____ sind demnach – entgegen

der Ansicht des Jugendgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 37) – wenig

stringent. Vielmehr ist ihre Antipathie gegenüber der Privatklägerin deutlich

spürbar. Dasselbe gilt in Bezug auf F____. Auch dieser gab zunächst an, dass

sie in ihrer Wohnung etwas hätten hören müssen, wenn im Windfang Lärm gemacht

worden wäre. Sie hätten alte Türen und ein altes Treppenhaus. Sie würden auch

hören, wenn jemand das Haus verlasse und die Tür laut ins Schloss fallen lasse.

Die Folgefrage, ob er denn die Privatklägerin bereits im Treppenhaus beim

Hinuntersteigen am Telefon sprechen gehört habe, verneinte er indessen, da er

sich nicht darauf geachtet habe, obschon er nur kurz zuvor angab, dass die

Privatklägerin «in lauter Form» telefoniert habe. Auf den Widerspruch angesprochen,

relativierte er, dass sie nicht schreiend telefoniert habe, sondern lediglich

«nicht in aller Ruhe» (vgl. dazu E. 6.6.1; Akten SB.2021.9 S. 1560). Nicht nur

sind seine Angaben unbeständig, vielmehr lassen sie sich auch nur schwer mit

der Version von G____ in Einklang bringen, wonach sie das Geschrei gehört habe,

kurz nachdem ihr Partner die Treppe nach unten gestiegen und noch während ihre

Wohnungstür oben offen gestanden sei (vgl. dazu E. 6.5.3).

6.8.5.5 Zusammenfassend sind die Angaben der Nachbarn

nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Frage zu

stellen. Insbesondere vermag der Umstand, dass sie in ihrer Wohnung keine

Schreie der Privatklägerin vernommen haben, nicht zu widerlegen, dass sich die

Privatklägerin im Windfang mit den Händen und Füssen gegen den Beschuldigten

und E____ gewehrt und laut geschrien hat. Daran ändern auch die Angaben des

Sohns der Privatklägerin nichts, wonach dieser auch nichts vernommen habe,

obwohl er versucht habe etwas zu hören, befindet sich dessen Wohnung doch ein

Stockwerk oberhalb der beiden Nachbarn und verfügt diese über eine sanierte

Wohnungstür (vgl. dazu E. 6.4).

6.8.6

6.8.6.1 Der Sohn der Privatklägerin gab sowohl

gegenüber der Polizei (Akten S. 291) als auch anlässlich der förmlichen

Befragungen (Akten S. 525, 532 f.; Akten SB.2021.9 S. 1567 ff.) an, dass er an

jenem Abend bzw. frühen Morgen mit seiner Mutter per WhatsApp in Kontakt

gestanden sei. Auch die Privatklägerin bestätigte, dass sie sich an jenem

frühen Morgen gegenseitig geschrieben hätten (Akten S. 692, 722; Akten

SB.2021.9 S. 1205, 1575, 1578). Angesichts der Tatsache, dass der Sohn der

Privatklägerin zu Protokoll gegeben hat, er habe kurz bevor er in den Windfang

runtergegangen sei, seiner Mutter noch eine Nachricht gesendet (Akten S. 291)

bzw. eine Sprachnachricht von ihr erhalten, auf welcher sie am Weinen gewesen

sei (Akten S. 532 f.; Akten SB.2021.9 S. 1567 ff.), erstaunt es, dass

sowohl der Sohn als auch die Privatklägerin den gegenseitigen Chatverlauf

gelöscht haben. Dies umso mehr, als beim Mobiltelefon des Sohnes von rund 30

laufenden Chatverläufen nur jener mit der Privatklägerin und derjenige mit

einem weiteren Kollegen geleert waren (Akten S. 526, 536, 546). Die Erklärung

des Sohnes, dass er mit diesen beiden Kontakten am meisten schreibe und die

entsprechenden Verläufe regelmässig lösche, um Speicherplatz zu schaffen (Akten

SB.2021.9 S. 1568, 1571) bzw. jene der Privatklägerin, dass sich ihr Sohn

vielleicht für ihre Nachrichten schäme (Akten SB.2021.9 S. 1210, 1575,

1578), mögen zwar grundsätzlich plausibel erscheinen. Allerdings ist es dennoch

auffällig, dass die Verläufe offensichtlich just am Tag seiner Einvernahme

geleert wurden (Akten S. 526, 536) und auch die Privatklägerin die Löschung

ihrer Daten mit benötigtem Speicherplatz begründete (Akten S. 720; Akten

SB.2021.9 S. 1205, 1575, 1578; Akten Appellationsgericht S. 196). Auch

wenn die Umstände um die gelöschten Chatverläufe daher zweifelhaft erscheinen,

vermögen sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf

das Kerngeschehen im Windfang dennoch nicht in Frage zu stellen.

6.8.6.2 G____ gab zu Protokoll, H____ habe ihr

berichtet, dass seine Mutter ihm geschrieben habe, dass sie noch jemanden nach

Hause bringe. Zudem soll der Sohn der Nachbarin an jenem frühen Morgen

mitgeteilt haben, dass sie bereits einmal vergewaltigt worden sei (Akten S.

1079, 1086; Akten SB.2021.9 S. 1561). Abgesehen davon, dass, wie dargelegt

(vgl. dazu E. 6.8.5.4), nicht ohne Weiteres auf die Aussagen der Nachbarin

abgestellt werden kann, ist zunächst einmal zu berücksichtigen, dass K____

anlässlich seiner Einvernahme angegeben hat, dass die Privatklägerin ihn

zweimal – vor dem «[...]» und im «[...]» – zu sich nach Hause eingeladen habe.

Der Vorschlag, zusammen auf die Bartoilette zu gehen, sei daraufhin von ihm

gekommen (vgl. dazu E. 4.5). Es erscheint aus diesem Grund nicht

ausgeschlossen, dass die Privatklägerin tatsächlich eine entsprechende

Nachricht an ihren Sohn abgesetzt hat und liesse sich – da die Privatklägerin

wie dargestellt an die Geschehnisse mit K____ beinahe keine Erinnerung mehr hat

– auch die Löschung dieser Nachricht erklären. Letztlich kann diese Frage

jedoch offengelassen werden. Denn die Einladung(en) an den ihr völlig fremden K____

zeigt deutlich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten und E____ auch in

Anwesenheit ihrer Kinder ohne weiteres in ihre Wohnung hätte nehmen können,

wenn sie dies gewollt hätte. Eine entsprechende Nachricht an den Sohn der

Privatklägerin würde im Gegenteil vielmehr zusätzlich die Angaben des Beschuldigten

und von E____ entkräften, wonach die sexuellen Handlungen im Windfang

stattgefunden hätten, weil sie die beiden Männer wegen ihrer Kinder nicht in

die Wohnung habe nehmen wollen (vgl. dazu E. 6.3.1, 6.2.4). Es ist nicht im

Geringsten ersichtlich, weshalb die Privatklägerin bei dieser Ausgangslage die

sexuellen Handlungen mit den beiden Männern (am für die Vornahme sexueller

Handlungen sonderbaren Ort) im Windfang der Liegenschaft ihrer Wohnung hätte

vornehmen sollen und Gefahr zu laufen, dass sie von einer Nachbarin oder einem

Nachbarn dabei gesehen wird.

6.8.7 Insgesamt ist zur inhaltlichen Aussagequalität

der Aussagen der Privatklägerin – entsprechend den Erwägungen in SB.2021.9 vom

29. und 30. Juli 2021 – festzuhalten, dass – neben der Vornahme der

übrigen aussagepsychologischen Analysen – entgegen der Ansicht des

Beschuldigten (Akten Appellationsgericht S. 204) eine sehr grosse Anzahl von

Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ

und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen der

Privatklägerin nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), entgegen der

Ansicht des Jugendgerichts nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist

deshalb davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben

entsprechen.

6.9 Würdigung

Aussagen Beschuldigter und E____

6.9.1 Die Schilderungen des Beschuldigten und von E____

widersprechen sich in diversen Punkten. So wurde bereits erwogen (vgl. dazu E. 4.6.5),

dass die Angaben betreffend den Alkoholkonsum sowie die Ausführungen betreffend

den Zeitpunkt, in welchem E____ dem Beschuldigten vom Vorfall auf der

Bartoilette erzählte, nicht übereinstimmen. Dabei handelt es sich zwar nicht um

das Kerngeschehen, aber um Einzelheiten, bei welchen einerseits nicht zu

erwarten ist, dass eine vorgängige Absprache erfolgt, indes andererseits

gegebenenfalls gewisse Rückschlüsse auf das eigene Verhalten befürchtet werden

könnten. In einer Gesamtbetrachtung passen die Angaben des Beschuldigten, dass

er überhaupt keinen Alkohol getrunken habe und erst nach dem Vorfall in [...]

vom Vorfall auf der Bartoilette erfahren haben will, denn auch zum Bemühen,

sich selbst in ein positives Licht zu rücken und die einseitigen

Annäherungsversuche der Privatklägerin zu plausibilisieren (vgl. dazu E. 5.6).

6.9.2 Es sind aber noch weitere Widersprüche in den Aussagen

des Beschuldigten und E____ auszumachen. Dies beginnt schon bei der Darstellung

ihrer persönlichen Beziehung. So gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass E____ in

der Zeit rund um den fraglichen Vorfall zusammen mit ihm bei seinem Vater in [...]

gewohnt habe (Akten S. 769 f.), während E____ angab, den Beschuldigten nach dem

Vorfall nach Hause begleitet zu haben, bevor er anschliessend zu sich nach

Hause gegangen sei, wobei er aber an keiner bestimmten Adresse gewohnt haben

will (Akten S. 483, 489 f.). Diese Ausführungen passen zum Aussageverhalten von

E____ betreffend das Verhalten nach dem Vorfall. E____ war sichtlich bemüht,

das Verhältnis zum Beschuldigten zu relativieren. Anlässlich seiner ersten

Einvernahme gab E____ an, er sei alleine [...] gereist. Der Beschuldigte sei in

[...] geblieben und er habe von ihm nichts mehr gehört (Akten S. 498). Nachdem

aufgrund der Ermittlungen erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte in Tat

und Wahrheit gemeinsam mit E____ nach [...] gereist war, gab E____ hierzu

anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht betreffend seine Person

an, dass er nicht habe sagen wollen, dass der Beschuldigte ihn begleitet habe,

weil er nicht jemand sei, «der anderen Leuten zuvorkommen will und sagen will,

wo sie sich mit wem aufhalten» (Akten S. 1198). Angesichts der in Frage

stehenden Vorwürfe scheint diese Begründung wenig überzeugend und deutet

vielmehr auf die tatsächlichen Umstände hin, nämlich, dass es sich bei der

Reise nach [...], die in frappierend engem zeitlichem Konnex zu den angeklagten

Vorgängen steht, vielmehr um eine Flucht gehandelt hat. E____ machte in diesem

Zusammenhang geltend, er habe das Auto eines Kollegen nach [...] überführt,

weil er ohne Arbeitseinsatz gewesen sei und seine [...] habe besuchen wollen

(Akten S. 487 ff.). Festzuhalten ist jedoch, dass einer in den Akten

befindlichen Telefonnotiz zu entnehmen ist, dass E____ bei der von ihm

bezeichneten Arbeitgeberin «[...]» nach zwei Probearbeitstagen für drei Monate

hätte angestellt werden sollen, jedoch nicht mehr zu Arbeit erschienen war,

indem er entgegen der Abmachung, sich für eine Fahrgemeinschaft nach Basel mit

einem Mitarbeiter zu treffen, nicht aufgetaucht war (Akten S. 379). Kommt

hinzu, dass aus dem Umfeld der beiden Männer wiederholt angegeben worden war,

dass beide rund um den Zeitpunkt ihrer Reise nach [...] diverse ihrer Profile

auf den sozialen Medien deaktiviert hatten (Akten S. 414, 419, 430, 566, 1197).

Besonders hellhörig macht die Abreise am Sonntag schliesslich auch vor dem

Hintergrund, dass die Medien über den Vorfall ebenfalls am Sonntag berichteten

(Akten S. 414, 590) und sich ab diesem Zeitpunkt abzeichnete, dass die beiden

Involvierten in polizeiliche Untersuchungen verwickelt werden würden. Ausserdem

erregte diese Berichterstattung in der [...] Community offenbar ein grösseres

Aufsehen (Akten S. 414, 590), was eine Flucht am Sonntag umso plausibler macht.

Dass man bereits vor dem zur Diskussion stehenden Vorfall abgemacht hatte, am

Sonntag, 2. Februar 2020, ein Auto nach [...] zu überführen (Akten S. 743, 773

f., 849 f., 863 ff.; Akten Appellationsgericht S. 191 f.), muss daher als

Schutzbehauptung gewertet werden.

6.9.3 Zwar haben sowohl der Beschuldigte, E____ als

auch N____, eine Tante des Beschuldigten, zu Protokoll gegeben, vor der Abreise

am Sonntag seien sie zusammen im selben Club bzw. in derselben Bar im Ausgang

gewesen (Akten S. 488, 586, 743, 770 ff., 788; Akten Jugendgericht S. 177). Zu

berücksichtigen ist jedoch, dass die Angaben der Tante mit grösster

Zurückhaltung zu werten sind. Aus ihrer Einvernahme wird deutlich, dass sie

sich sehr mit dem Beschuldigten verbunden fühlt und von dessen Unschuld

überzeugt ist (Akten S. 579, 583 ff.), was mitunter auch dadurch zum Ausdruck

kommt, dass sie den Beschuldigten als Vertrauensperson an die

Jugendgerichtsverhandlung begleitet hat (Akten Jugendgericht S. 120).

Zudem wurde sie offensichtlich bereits vor ihrer Einvernahme über den Vorfall

und die Version der beiden Männer bestens informiert (Akten S. 576 ff.). Auffällig

ist weiter, dass die Tante – und nicht etwa der Beschuldigte oder E____ – ausgerechnet

jene Lokalität vorgeschlagen haben will, um auszugehen, in welcher E____ am

Vorabend die Privatklägerin auf der Bartoilette gesehen hatte (Akten S. 586).

Insgesamt sind die Angaben rund um den Besuch der Lokalitäten vom Samstag, 1.

Februar 2020, mit grossen Zweifeln behaftet.

6.9.4 Kommt hinzu, dass auch die Angaben des

Beschuldigten und E____, wann sie vom Umstand, dass sie polizeilich gesucht

werden, erfahren haben wollen, gänzlich unglaubwürdig sind. So gab der

Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juli 2020 (auch wenn er sich

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend E____ nicht mehr

richtig erinnern wollte und angab, er glaube am vierten Tag danach davon

erfahren zu haben [Akten SB.2021.9 S. 1200]) sehr präzise an, dass er am

Montag, 3. Februar 2020, noch vor dem Mittag, per Telefon von seinem Vater

erfahren habe, dass eine Anzeige von der Privatklägerin wegen Vergewaltigung

gemacht worden sei. Er und E____ seien da gerade von [...] nach [...] über die

Grenze gefahren (Akten S. 743, 780). Diese Angaben widersprechen aber einem

Bild, welches den Beschuldigten und E____ in einem Auto zeigt und welches der

Beschuldigte selber einreichte. Das Bild entstand am Montag, 3. Februar 2020,

um 15.43 Uhr, in [...] in der Nähe von [...] (Akten S. 867). Entgegen den

Angaben des Beschuldigten befanden sich die Männer am Vormittag des 3. Februar

2020 damit noch bei weitem nicht in der Nähe der [...] Grenze. E____ gab

diesbezüglich an, am Mittwoch, dem 5. Februar 2020, als er bereits [...]

gewesen sei, von seiner Mutter erfahren zu haben, dass er polizeilich gesucht

werde (Akten S. 487; Akten SB.2021.9 S. 1195 f.). Die Angaben der Mutter

seines Neffen, O____, welche offenbar den telefonischen Kontakt zwischen E____ und

dessen Mutter herstellte, belegen indes, dass E____ zum Zeitpunkt des Telefongesprächs

bereits gewusst haben muss, dass ihm die Privatklägerin die Vornahme sexueller

Handlungen gegen ihren Willen vorwirft (Akten S. 414, 559 f., 566). Zudem sind

diese Angaben auch nicht mit den Ausführungen des Beschuldigten zu vereinbaren.

Selbst nach dessen Darstellung erfuhr E____ nicht erst am Mittwoch von den

Vorwürfen, ist es doch unrealistisch, dass der Beschuldigte ihm eine solche

Information während der gemeinsamen Fahrt vorenthalten würde. Damit sind die

Behauptungen des Beschuldigten und von E____, was ihre Kenntnis vom

Vergewaltigungsvorwurf betrifft, nicht nur widersprüchlich, sondern vielmehr

auch widerlegt.

6.9.5 Ein weiterer Widerspruch in den Aussagen der

beiden Involvierten betrifft die Schreie der Privatklägerin: E____ hat in

diesem Zusammenhang ausgesagt, dass sich die Privatklägerin plötzlich habe

fallen lassen und zu schreien begonnen habe, sodass der Beschuldigte

fluchtartig die Liegenschaft verlassen habe. Er habe seinen Begleiter später

beruhigen und ihm versichern müssen, dass man nichts Falsches getan habe (Akten

S. 483; Akten SB.2021.9 S. 1195). Mit dieser Aussage konfrontiert, gab der

Beschuldigte an, dass die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt geschrien habe und

E____ lüge, wenn er dies angebe (Akten SB.2021.9 S. 1109, 1201). In diesem

Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass nebst den glaubhaften Angaben

der Privatklägerin auch aufgrund des auf dem Überwachungsvideo des «[...]»

festgehaltenen Fluchtverhaltens des Beschuldigten (vgl. dazu E. 6.7.4) davon

auszugehen ist, dass die Privatklägerin schrie.

6.9.6 Abgesehen von den dargelegten Widersprüchen

zwischen ihren Angaben präsentiert sich auch das jeweilige Aussageverhalten des

Beschuldigten und E____ in Bezug auf das Kerngeschehen im Windfang nicht nur

lebensfremd und konstruiert, sondern teilweise auch in sich unschlüssig.

Bereits die Entstehungsgeschichte ist reichlich unglaubwürdig. Unabhängig

davon, dass die Version von E____ betreffend den Zeitpunkt der Übergabe der

Telefonnummer nicht einheitlich war (vgl. dazu E. 6.3), erscheint es auch fraglich,

weshalb die Privatklägerin ihre Mobiltelefonnummer gegeben, eine Einladung für

den kommenden Tag ausgesprochen und den beiden Männern ihren Briefkasten und

ihre Wohnungsklingel gezeigt haben soll, nur um unmittelbar danach den

sexuellen Kontakt im Windfang initiiert zu haben. Auch die von E____ wiederholt

dargestellte Abfolge mit dem Zeigen des Briefkastens und der Klingel ist nicht

nachvollziehbar. Wenn die Privatklägerin den beiden Männern – obwohl sie ihnen

zuvor ihre Mobiltelefonnummer gegeben haben soll – tatsächlich zunächst den

Briefkasten im Windfang und danach die Klingel vor dem Haus gezeigt hätte, um

sich am Folgetag bei ihr treffen zu können, ist keine vernünftige Erklärung

ersichtlich, weshalb die beiden Männer danach erneut in den Windfang

eingetreten sein sollen, zumal der Beschuldigte und E____ ihren Angaben zufolge

keinerlei Interesse an der Privatklägerin gehabt haben sollen und es nur zu den

sexuellen Handlungen gekommen sei, weil die Privatklägerin (im Windfang) die

Initiative beim Beschuldigten ergriffen habe (vgl. dazu schon E. 5.6.5, 5.6.9,

6.9.7). Sodann erscheint ferner auch die Schilderung, dass die Privatklägerin

die beiden Männer zu sich nach oben habe mitnehmen wollen, im Windfang jedoch

plötzlich gesagt habe, dass dies nicht gehe, nicht nachvollziehbar, nachdem die

Privatklägerin E____ doch bereits auf dem Weg zu ihrer Wohnung mitgeteilt haben

soll, dass sie erst am Folgetag um 16:00 Uhr kommen sollen, da um diese Uhrzeit

niemand bei ihr zuhause sei (vgl. dazu E. 5.3.1.2). In diesem Zusammenhang ist

zudem darauf hinzuweisen, dass die konstante Behauptung von E____, wonach die

Privatklägerin ihren Sinneswandel damit begründet habe, dass ihre Kinder und

ihre Mutter (resp. ihre Schwester) in der Wohnung seien (vgl. dazu E. 6.3.1.2),

keine Stütze in den Akten findet. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen der

Privatklägerin, insbesondere aber auch aufgrund der übereinstimmenden Angaben

der Nachbarin und des Sohns der Privatklägerin, wonach sich die Nachbarin an

jenem Morgen nach dem Vorfall um die Kinder gekümmert habe, erstellt, dass die

Kinder der Privatklägerin alleine zuhause waren. Eine entsprechende Aussage der

Privatklägerin kann daher ausgeschlossen werden (Akten S. 1561 f., 1567,

1569; JugA-Akten VJ.2020.103 S. 1080, Akten S. 1459).

6.9.7 Auch in Bezug auf die sexuellen Handlungen

präsentiert sich das Aussageverhalten des Beschuldigten und von E____ nicht

überzeugend. Zunächst ist zu erwähnen, dass ihre Erklärung, weshalb es trotz

angeblich mangelndem Interesse ihrerseits zu den sexuellen Handlungen gekommen

sein soll, lebensfremd erscheint. Exemplarisch kann auf die Antwort von E____ auf

die Frage verwiesen werden, weshalb er und der Beschuldigte nicht gegangen

seien, wenn sie nichts von der Privatklägerin wissen wollten. Demnach meinte

er, weil die Privatklägerin den Beschuldigten nicht habe gehen lassen; sie habe

ihn gepackt (vgl. dazu E. 6.3.1.2), was nur schon angesichts der

zahlenmässigen Überlegenheit der beiden Männer grotesk erscheint. Zudem wurde

in diesem Zusammenhang auch bereits festgestellt, dass die Abstreitungen von E____

betreffend sein Interesse an der Privatklägerin als reine Schutzbehauptungen zu

betrachten sind (vgl. dazu E. 5.6.5). Sodann widerlegen die Ergebnisse der Tatortbegehung

die Angaben des Beschuldigten, wonach er als Letzter in den Windfang

eingetreten sei und die Liegenschaftstür offengelassen habe, schliesst diese

doch aufgrund des Türschliessers von selbst (vgl. dazu E. 3.4.3, 6.2.5). Darüber

hinaus vermögen die Angaben zum darauffolgenden Ablauf der sexuellen Handlungen

auch einer rein logischen Betrachtungsweise nicht standzuhalten. Nach den

Schilderungen des Beschuldigten sei die Privatklägerin noch damit beschäftigt

gewesen, E____ oral zu befriedigen, als er zum Orgasmus gekommen sei und er die

Liegenschaft verlassen habe (vgl. dazu E. 6.2.4). Dass E____ bei dieser

Ausgangslage den Orgasmus des Beschuldigten nicht mitbekommen haben will (vgl.

dazu E. 6.7.1), ist schlicht realitätsfremd, zumal der Beschuldigte mit seinem

Geschlechtsteil auch relativ nahe an das Gesicht der Privatklägerin, und damit

auch – der Version der beiden Männer folgend – zu E____ gelangen. Selbst wenn

das Licht ausgeschaltet gewesen sein sollte, ist es nicht denkbar, dass E____ das

Ejakulieren durch den Beschuldigten nicht mitbekommen hat. Die Aussage des Beschuldigten

im Rahmen seiner Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht, wonach die

Privatklägerin ihn geküsst, zwecks ausziehen seiner Kleider aber dann zu sich

gerufen haben soll (Akten Appellationsgericht S. 190 f.), untermauert die

fehlende Logik seiner Aussagen zusätzlich.

6.9.8 Allgemein sind die Darlegungen des

Beschuldigten und von E____, was die sexuellen Handlungen anbelangt, knapp,

farblos und sehr darauf bedacht, diese einseitig von der Privatklägerin

ausgehend zu schildern. So soll sie zunächst die Hosen des Beschuldigten und in

der Folge ihre eigenen Hosen ausgezogen haben, während der Beschuldigte sie

nicht einmal angefasst haben und auch E____ lediglich unbeteiligt

danebengestanden sein soll. Sodann habe wiederum die Privatklägerin sich von

sich aus E____ zugewandt und dessen Hosen geöffnet (vgl. dazu E. 6.2 und 6.3).

Auffallend ist, dass beide das nur schwer mit einer Einvernehmlichkeit in

Einklang zu bringende ins Gesicht Ejakulieren aus eigener Schilderung mit

keinem Wort erwähnten. Vielmehr meinte E____ zunächst, dass keiner von beiden

sexuelle Handlungen an sich selbst vorgenommen habe, und dass es gelogen sei,

dass der Privatklägerin ins Gesicht ejakuliert worden sei. Auch der Beschuldigte

stritt ab, der Privatklägerin ins Gesicht ejakuliert zu haben. Bezeichnenderweise

konnte auch er keine vernünftige Erklärung für die Spuren im Gesicht der

Privatklägerin liefern. Nachdem er zunächst noch genau zu Protokoll geben

konnte, dass sein Sperma auf den Boden, möglicherweise etwas auf ihren Körper

und vielleicht ein wenig auf ihren Arm gefallen sei (vgl. dazu E. 6.2.2.2),

wurden seine Angaben, nachdem er mit den vorgefundenen Spuren konfrontiert

worden war, zunehmend ausweichender. So gab er anlässlich der Einvernahme vom

6. August 2020 zwar noch an, auf den Boden ejakuliert zu haben, wo er getroffen

habe, wisse er aber nicht (vgl. dazu E. 6.2.3). Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend E____ meinte er lediglich noch,

dass er nicht wisse, wo sein Sperma gelandet sei, er denke aber auf dem Boden.

Zu den vorgefundenen Spuren im Gesicht schwieg er sich dagegen aus (vgl. dazu

E. 6.2.4). Vor dem Hintergrund dieser äusserst platten Darstellungen des

Kerngeschehens spricht der Umstand, dass der Beschuldigte und E____ zu

Nebensächlichkeiten wie das Zeigen des Briefkastens und der Türklingel durch

die Privatklägerin, bei denen eine widerspruchsfreie Absprache im Vergleich

einfach fallen dürfte, detailliert berichteten, erst recht gegen deren

Glaubhaftigkeit.

6.9.9 Insgesamt erweisen sich die Aussagen des

Beschuldigten (und auch von E____) hinsichtlich des Kerngeschehens nicht nur in

vieler Hinsicht ungereimt, sondern stehen sie teilweise auch im Widerspruch zueinander

und zu den objektiven Beweismitteln. Seine Aussagen halten einer

Glaubhaftprüfung daher nicht stand. Die Privatklägerin hinterlässt dagegen

einen äusserst glaubhaften Eindruck. Ihre Ausführungen erfüllen eine Vielzahl

an Realkriterien und stehen mit den objektiven Beweisen in Einklang. Aus diesen

Gründen bestehen in Bezug auf das Kerngeschehen keine Zweifel, dass sich dieses

gemäss den Schilderungen der Privatklägerin abspielte.

7. Beweisergebnis

Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift –

entsprechend den Erwägungen in SB.2021.9 vom 29. und 30. Juli 2021 – somit

erstellt, mit den Abweichungen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten und E____

auf dem Weg in Richtung Wohnung nicht ausdrücklich mitteilte, dass sie

niemanden in ihre Wohnung mitnehme. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden,

dass es auf dem Weg zur Wohnung noch zu gewissen Annäherungen gekommen ist und

der Beschuldigte und E____ im Zweifel davon ausgegangen sind, dass es bei der

Privatklägerin zuhause zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kommen könnte.

Erst vor der Liegenschaft bzw. vor oder im Windfang eröffnete die Privatklägerin

den beiden Männern, dass sie niemanden in ihre Wohnung mitnimmt, woraufhin der

Beschuldigte die Privatklägerin von hinten festhielt und zu sich zog und die

beiden Männer in spontan konkludentem Zusammenwirken die in der Anklageschrift

geschilderten sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin

vorgenommen haben. Zu korrigieren ist schliesslich, dass die Privatklägerin die

Polizei nach dem Vorfall bereits um 07:17 Uhr – und nicht um 07:21 Uhr –

requirierte. Für ein Alternativszenario, wie es der Verteidiger aufzuzeigen

versucht hat (Akten Appellationsgericht S. 203) und auch im Urteil des

Jugendgerichts diskutiert wird (vorinstanzliches Urteil S. 39), bleibt kein

Raum.

8. Rechtliches

8.1 Grundlagen

8.1.1 Die Art. 189 («sexuelle Nötigung») und Art. 190

(«Vergewaltigung») des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bezwecken den

Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des

Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei

entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art.

189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch

eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen.

Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne

unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Das Gesetz erwähnt namentlich die

Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das

Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante

kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3; BGer 6B_1149/2014

vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2; Maier,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 189 StGB N 1, 190 StGB N 1).

8.1.2 Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art.

190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein

grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des

Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung

über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe

Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist aber nicht

erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem

er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird

nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren

versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in

Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint

eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter

unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht

einverstanden zu sein (BGer 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit

Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch dann

erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf

Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124

E. 3c; BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2 f.).

8.2 Würdigung

8.2.1 Dass der durch den Beschuldigten vorgenommene Vaginalverkehr

unter Verwendung von Nötigungsmitteln und klar gegen den Willen der

Privatklägerin erfolgte, steht aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen ausser

Frage (vgl. dazu E. 7). Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 190 Abs. 1

StGB genügt sodann bereits das Einführen des männlichen Geschlechtsteils in den

Scheidenvorhof – wobei ein nur unvollständiges Einführen bereits reicht – oder

in den Anfang der weiblichen Scheide. Keine Rolle spielt es, dass der Beschuldigte

dabei nicht zur Ejakulation gekommen ist (Maier,

a.a.O., Art. 190 StGB N 13). Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen (vollendeter)

Vergewaltigung.

8.2.2 Zudem hat der Beschuldigte – während E____

versuchte, vaginal in die Privatklägerin einzudringen – Letzterer in das

Gesicht ejakuliert, womit er sie offensichtlich dazu brachte, eine weitere

sexuelle Handlung zu erdulden, was einen Schuldspruch nach Art. 189 StPO nach

sich zieht. Der Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB geht

der sexuellen Nötigung nach Art. 189 StGB als lex specialis zwar grundsätzlich

vor. Dies gilt aber nur dann, wenn der sexuellen Nötigung neben der

Vergewaltigung keine selbständige Bedeutung zukommt bzw. diese «nur» eine

Begleiterscheinung darstellt (Maier,

a.a.O., Art. 189 StGB N 81). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen

werden, liegt doch zwischen der vaginalen Penetration und dem Ejakulieren ins

Gesicht eine deutliche zeitliche Zäsur.

8.2.3 Sodann hat E____, indem er die Privatklägerin,

nachdem der Beschuldigte von ihr abgelassen hatte, zu Boden zerrte und

versuchte, sich auf sie zu legen und ungeschützt vaginal in sie einzudringen,

sich der versuchten Vergewaltigung schuldig gemacht. E____ hat nach seinen

Vorstellungen grundsätzlich alles getan, um zum gewünschten Erfolg zu gelangen.

Es misslang jedoch aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin. Der Tatbestand

der versuchten Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art.

22 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

8.2.4 Zudem zog E____ – während der Beschuldigte

vaginal in die Privatklägerin eindrang – die Privatklägerin am Kopf und den

Haaren nach unten zu seinem Geschlechtsteil, drängte dieses an und in den Mund

der Privatklägerin, wogegen sich diese wehrte. Damit hat sich E____ des

Nötigungsmittels der Gewalt bedient und sich über den deutlich zum Ausdruck

gebrachten Willen der Privatklägerin hinweggesetzt. Sowohl der objektive als

auch subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung sind damit erfüllt.

8.2.5 Die Jugendanwaltschaft wirft dem Beschuldigten

Mittäterschaft vor, womit er sich auch die Handlungen von E____ anrechnen

lassen müsste und es in Anwendung von Art. 200 StGB zu einer Strafschärfung

käme. Als Mittäter erscheint, wer bei der Entschliessung, Planung und

Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen

Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Zudem muss der

Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die

Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt

(BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 2.3; Forster, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Vor Art. 24 StGB N 7). Vorausgesetzt ist ein

gemeinsamer Tatentschluss, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss,

sondern konkludent zum Ausdruck kommen kann; dabei genügt es, sich zu einem

späteren Zeitpunkt den Vorsatz seines Mittäters zu eigen zu machen, was auch

während laufender Tatausführung geschehen kann. Es ist nicht erforderlich, dass

die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen

Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 143 IV 372 E. 118 IV 227 E. 5d/aa; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Vor

Art. 24 N 13).

8.2.6 Die Handlungen der beiden Männer bedingten

sich gegenseitig. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin zu sich zog und von

hinten vaginal in sie eindrang, ermöglichte er damit E____ mit verhältnismässig

wenig körperlicher Gewalt die Privatklägerin zum Oralverkehr zu zwingen. Während

E____ versuchte, die Privatklägerin vaginal zu penetrieren und sie damit

beschäftigt war, sich gegen diese Handlung zur Wehr zu setzen, ermöglichte E____

dem Beschuldigten, ohne wesentlichen Widerstand der Privatklägerin Letzterer

ins Gesicht zu ejakulieren. Die Privatklägerin wehrte sich zwar immer wieder,

aufgrund ihrer körperlichen und zahlenmässigen Unterlegenheit war sie den

beiden Männern jedoch hilflos ausgeliefert. Indem die beiden zusammen agierten,

erleichterte jeweils der eine das Vorgehen des anderen und stellte sicher, dass

die Privatklägerin nicht entkommen konnte. Dass der ganze Ablauf im Übrigen

keiner Absprache bedurfte und aus Sicht der beiden Männer denn auch weitgehend

reibungslos ablief, illustriert, dass sie vor der Liegenschaft bzw. vor oder im

Windfang zumindest den konkludenten Entschluss fassten, die sexuellen

Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin zu vollziehen. Insofern ist von

Mittäterschaft im Sinne des vorstehend Erwogenen auszugehen und hat sich der

Beschuldigte auch die von E____ begangene versuchte Vergewaltigung und die

sexuelle Nötigung anzurechnen.

8.3 Ergebnis

Zusammenfassend ist der Beschuldigte damit der Vergewaltigung,

der versuchten Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig zu

sprechen.

9. Strafzumessung

9.1 Grundlagen/Strafart

9.1.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Als Strafe sieht

das Jugendstrafgesetz nebst dem Verweis, Bussen, persönliche Leistung oder

Freiheitsentzug vor. Da bei Jugendlichen die Charakterbildung sowie die

geistige und sittliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen sind, muss sich die

Strafart vor allem nach dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des

jugendlichen Täters richten, und zwar in der Weise, dass sie sich auf seine

Weiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern diese im

Gegenteil fördert und günstig beeinflusst (BGE 137 IV 7 E. 1.3; Mazenauer/Reut, Richterliche

Strafzumessung im Jugendstrafrecht, forumpoenale 6/2014, S. 351 ff.).

9.1.2 Im

vorliegenden Fall muss der erzieherische Charakter der Strafe angesichts des

fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten zum Tat- und heutigen

Urteilszeitpunkt (gut 17 ½ bzw. 22 Jahre) bzw. der persönlichen Verhältnisse

(vgl. dazu E. 9.5) in den Hintergrund rücken. Aufgrund der Tatschwere und des

Verschuldens (vgl. dazu im Detail E. 9.3 und 9.4) kommt vielmehr nur ein

Freiheitsentzug in Betracht, zumal die durch den zum Tatzeitpunkt beinahe

volljährigen Beschuldigten verwirklichten Straftatbestände im

Erwachsenenstrafrecht ausschliesslich mit Freiheitsstrafen zu ahnden wären.

Eine Schutzmassnahme im Sinne von Art. 10 Abs. 1 JstG ist angesichts des

mittlerweile erreichten Alters des Beschuldigten und der seit der Tat

verstrichenen Zeit nicht angezeigt.

9.2 Systematisches

Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 JstG). Bei der Bildung der

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das

abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die

schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten

Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer

6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1

und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

9.3 Einsatzstrafe

9.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes

(JstG, SR 311.1) kann der Jugendliche, der – wie hier – nach Vollendung des 15.

Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, mit Freiheitsentzug

von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden. Der Jugendliche, der zur Zeit

der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier

Jahren bestraft, wenn er ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für

Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren

bedroht ist (lit. a) oder eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziff. 3 oder

Artikel 184 StGB begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat,

namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art

ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren (lit. b).

Diese Voraussetzungen sind in casu nicht erfüllt, sodass die Maximalstrafe ein

Jahr Freiheitsentzug beträgt.

9.3.2 Vorliegend stellt die vollendete

Vergewaltigung (durch den Beschuldigten) die schwerste Straftat dar. Bei

Vergewaltigungsdelikten bemisst sich die objektive Tatschwere primär nach den

eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkungen auf das Opfer (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.

Auflage, Basel 2019, Rz. 93; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 92; BGer 6S.199/2004

vom 27. April 2005 E. 3.1.2). Ferner gilt es zu berücksichtigen, wie

intensiv der Beschuldigte seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und

welchen Aufwand er betrieb sowie wie brutal oder grausam er sein Opfer

behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005

vom 10. Februar 2006 E. 2). Es geht mithin um die Verwerflichkeit des Handelns

(Wiprächtiger/Keller, a.a.O.,

Art. 47 StGB N 107 ff.). Schliesslich hängt bei Sexualdelikten die

Verwerflichkeit der Tat auch vom Alter des Opfers ab. Je jünger ein Opfer ist,

desto grösser ist der Vorwurf an den Täter, sich dessen Hilflosigkeit zunutze

gemacht und sich über allfällige psychische Schäden des Opfers hinweggesetzt zu

haben (Mathys, a.a.O.,

Rz. 103).

9.3.3 In Anbetracht der vorgehenden Ausführungen ist

zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass der Vorfall im Windfang

des Wohnhauses der Privatklägerin, quasi im Vorzimmer der eigenen vier Wände,

stattgefunden hat, was zweifelsohne eine zusätzliche Belastung für diese

bedeutet hat. Zudem ist der Beschuldigte im Hauseingang unvermittelt über die

Privatklägerin hergefallen, diese wurde durch den Übergriff regelrecht überrumpelt.

Im Vergleich zu E____ nahm der Beschuldigte die deutlich aktivere Rolle ein. Er

packte die Privatkläger von hinten und es war er, der sie entkleidete, um

danach vaginal in sie einzudringen. Erschwerend zu werten ist auch, dass der

Übergriff ungeschützt stattfand. Es ist zwar davon auszugehen, dass der

Beschuldigte die Taten alleine nicht begangen hätte, weil die

Tatvoraussetzungen durch E____ geschaffen wurden. Denn nur, weil Letzterer die

Privatklägerin von früher her kannte, kam er überhaupt mit ihr ins Gespräch.

Dennoch wäre der Beschuldigte selbstredend in der Lage gewesen, die Verletzung

der sexuellen Integrität der Privatklägerin zu vermeiden und sich vom Vorhaben

zu distanzieren. Neutral zu werten ist, dass der Beschuldigte nicht in der

Privatklägerin zum Orgasmus gekommen ist. In die Verschuldensbewertung fliesst

sodann ein, dass die Nötigungshandlungen im Vergleich mit anderen denkbaren

Tatvarianten nicht sonderlich gewalttätig ausfielen. Vielmehr machten sich die

beiden Männer ihre körperliche und zahlenmässige Überlegenheit zunutze. Die

gemeinsame Tatbegehung brachte demnach eine zusätzliche Belastung mit sich,

dieser ist allerdings im Rahmen der Straferhöhung nach Art. 200 StGB Rechnung

zu tragen (Isenring, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 200 StGB N 6; dazu sogleich E. 9.3.5). Dass

die Privatklägerin – wie sie anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte –

noch heute wegen diesem Vorfall psychische Probleme hat (auch wenn sie sich

mittlerweile gefangen habe), ist nachvollziehbar, wobei sie kurz vor der

Berufungsverhandlung offenbar eine Psychotherapie in Angriff genommen hat (Akten

Appellationsgericht S. 178, 196). Indes liegt dem Appellationsgericht kein

aktueller Arztbericht vor, welcher es ermöglichen würde, die psychischen und

allenfalls physischen Folgen der Übergriffe besser einschätzen zu können.

9.3.4 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten

ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte.

Sein Vorgehen war einzig von seinem Bestreben nach sexueller Befriedigung

getragen. Wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 7), kann aufgrund der gesamten

Umstände nicht ausgeschlossen werden, dass es auf dem Weg von der

Dreirosenbrücke bis zum Wohnhaus der Privatklägerin zu gewissen Annäherungen

zwischen der Privatklägerin und den beiden Männern gekommen ist. Ebenfalls muss

im Zweifel davon ausgegangen werden, dass die beiden noch auf dem Weg zum

Wohnhaus hofften, dass die Privatklägerin sie in ihre Wohnung nehmen und es zu

einvernehmlichen sexuellen Handlungen kommen könnte. Es ist somit nicht

erstellt, dass die beiden Männer die Sexualdelikte von langer Hand geplant und

die Privatklägerin einzig in Ausnutzung ihres Vertrauens bis zu ihrem Wohnhaus

begleitet hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie den Entschluss, die

sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin zu vollziehen, spontan

und konkludent fassten, nachdem die Privatklägerin den Männern beim Windfang

ihres Wohnhauses eröffnete, dass sie alleine in die Wohnung gehe, und sie

erkennen mussten, dass sie sich aufgrund des durch E____ zuvor beobachteten Vorfalls

auf der Bartoilette in der Einschätzung, die Privatklägerin würde bereit sein,

mit ihnen einvernehmlichen Sex zu haben, getäuscht hatten.

9.3.5 Im Ergebnis ist das Tatverschulden des Beschuldigten

für die vollendete Vergewaltigung als eher mittelschwer einzustufen, wobei –

wäre der Beschuldigte nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen – eine Strafe

von 33 Monaten als angemessen erscheinen würde. Verschuldens- und damit

straferhöhend wirkt sich die gemeinsame Tatbegehung aus. Gemäss Art. 200 StGB in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. m JstG kann das Gericht die Strafe erhöhen,

wenn eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität gemeinsam von

mehreren Personen ausgeführt wird. Dabei handelt es sich um einen

Strafschärfungsgrund (BGer 6B_541/2015 vom 10. November 2015 E. 3.3.3; Isenring, a.a.O., Art. 200 StGB N 3),

der vor allem im Hinblick auf gemeinsame Vergewaltigungen geschaffen wurde und

der auf Fälle sogenannter Gruppen- oder Kettenvergewaltigungen zugeschnitten

ist, da solche Delikte aufgrund der grossen Belastung für das Opfer und der

erhöhten Gefährlichkeit des Angriffs besonders gravierend sind (BGE 125 IV 199 E. 2b mit Hinweisen). Der Beschuldigte und E____ haben die Vergewaltigung

in Mittäterschaft begangen, womit Art. 200 StGB einschlägig ist (Isenring, a.a.O., Art. 200 StGB N 9

ff.). Gemessen an allen denkbaren Konstellationen einer Gruppen- oder

Kettenvergewaltigung handelt es sich vorliegend allerdings um einen

vergleichsweise eher leichteren Fall, zumal keine exzessive Gewalt angewendet

wurde. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der schuldangemessenen Strafe um zwei

Monate auf insgesamt 35 Monate (bei hypothetischer Anwendung des

Erwachsenenstrafrechts).

9.3.6 Insgesamt wäre für die in Mittäterschaft

begangene, vollendete Vergewaltigung eine Einsatzstrafe von 35 Monaten

festzusetzen (im Erwachsenenstrafrecht). Da der Beschuldigte zur Tatzeit knapp

nicht erwachsen war und die Einsatzstrafe auch nahe an die in Art. 25 Abs. 2 lit.

a JstG vorgesehene Mindeststrafe heranreicht bzw. in der Lehre auch kritisiert

wird, dass der Grundtatbestand der Vergewaltigung nicht in die qualifizierte Aufzählung

von Art. 25 Abs. 2 lit. b JstG aufgenommen worden ist, wo ein Freiheitsentzug

von vier Jahren möglich wäre (vgl. dazu Eberle/Hug/Schläfli/Valär,

a.a.O., Art. 25 JstG N 8), ist die Einsatzstrafe für die durch den jugendlichen

Beschuldigten vollendete Vergewaltigung mit einem Jahr Freiheitsentzug zu

veranschlagen.

9.4 Gesamtstrafenbildung

9.4.1 Die Strafrahmen gemäss Art. 34 Abs. 2 JStG

gelten absolut. Eine Überschreitung des gesetzlichen Höchstmasses der

jeweiligen Strafart (persönliche Leistung von zehn Tagen bzw. drei Monaten,

Busse von CHF 2’000.– oder Freiheitsentzug von einem bzw. vier Jahren) ist

nicht erlaubt. Wo im Erwachsenenstrafrecht eine Erweiterung des Strafrahmens in

Ausnahmefällen möglich ist, bleibt dem Jugendgericht ebensolche verwehrt, wird

doch Art. 49 StGB im Katalog von Art. 1 Abs. 2 JStG ausdrücklich nicht erwähnt

(Mazenauer/Reut, a.a.O., S. 354).

9.4.2 Bei dieser Ausgangslage kann an sich

offenbleiben, wie die versuchte Vergewaltigung und die beiden sexuellen

Nötigungen zu bewerten wären, wobei im Grundsatz ohnehin auf vorstehend

Erwogenes zur Verschuldensbewertung der vollendeten Vergewaltigung verwiesen

werden kann. Dass es bei der versuchten Vergewaltigung im Versuchsstadium

geblieben ist, ist nur dem Umstand geschuldet, dass der Beschuldigte die

Privatklägerin nicht mehr festgehalten hat (sondern damit beschäftigt war, an

seinem Geschlechtsteil zu manipulieren und der Privatklägerin ins Gesicht zu

ejakulieren), und es der Privatklägerin so möglich wurde, sich vehement gegen E____

zu wehren, sodass es diesem nicht gelang, mit seinem Glied in sie einzudringen.

Zusätzlich erniedrigenden Charakter hatte darüber hinaus das Vorgehen des

Beschuldigten, als er der Privatklägerin nach dem Vaginalverkehr auch noch ins

Gesicht ejakulierte (sexuelle Nötigung), wobei die Privatklägerin dies später

noch den requirierten Behörden hat präsentieren müssen und damit auch rein

äusserlich von der Vergewaltigung gezeichnet gewesen ist. Betreffend den

abgenötigten Oralverkehr ist ergänzend zu berücksichtigen, dass das Eindringen

des Geschlechtsteils von E____ in den Mund der Privatklägerin (während der

Beschuldigte den vaginalen Verkehr vollzog) eine beischlafsähnliche Handlung

darstellt, welche in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich ist,

wobei sich das Geschlechtsteil der Privatklägerin eher kurz in ihrem Mund

befand. Zudem ist E____ dabei nicht zum Samenerguss gekommen. Zudem wäre

jeweils auch die gemeinsame Begehung nach Art. 200 StGB zu berücksichtigen

gewesen.

9.5 Persönliche

Verhältnisse

9.5.1 Der in [...], [...], lebende Beschuldigte

wurde am [...] als eines von zwei Kindern in [...], geboren. Seine Eltern

trennten sich, als er eineinhalb Jahre alt war und sein Vater ging nach [...],

um dort einer Arbeit nachzugehen. Die Mutter und ihr damaliger Partner wollten

nicht, dass der Beschuldigte bei ihnen bleibt, weshalb er bei seinen

Grosseltern in [...], aufwuchs. Das Verhältnis zur Mutter war ‒ nach den

Angaben des Beschuldigten ‒ vor allem wegen deren Partner schwierig. Das

Verhältnis zu seinem Vater sei demgegenüber immer gut gewesen, auch wenn sie

aufgrund der physischen Trennung in den ersten Lebensjahren keine sehr enge

Beziehung hatten. Seit er sich aber im Jahr [...] entschieden habe, mit seinem

Vater in [...] zusammen zu sein, hätten sie eine sehr gute Beziehung. Anlässlich

der Hauptverhandlung vor Jugendgericht gab der Beschuldigte an, dass sein Vater

eine andere Familie in [...] habe, mit welcher er nun dort wohne. In den Ferien

gehe er zusammen mit seiner Tante manchmal dorthin (Akten Jugendgericht S. 153

ff.).

9.5.2 Der Beschuldigte besuchte in [...] vier Jahre

die Primarschule, setzte diese für weitere zirka eineinhalb Jahre in [...],

fort und trat dann in die Sekundarschule über, welche er für fünfeinhalb Jahre

absolvierte. Eine Lehre begann er danach nicht. Vom 1. September 2020 bis im

Februar 2021 war der Beschuldigte bei der [...] angestellt und arbeitete bei

der [...] in [...] als Bauarbeiter. Aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse

habe er nach seinem Stellenverlust bei der [...] keine neue Arbeit mehr in der

Schweiz gefunden. Aktuell arbeitet er im Sinne eines Temporär-Jobs als

Strassenbauer in der Schweiz (Akten Jugendgericht S. 153 f.; Akten

Appellationsgericht S. 188 f.).

9.5.3 Insgesamt ist zu konstatieren, dass der

Beschuldigte wohl keine einfache Kindheit hatte und es ihm an familiärem Halt

gemangelt haben dürfte. Ungünstig zu werten ist jedoch sein Verhalten nach der

Tat. Lediglich rund zwei Stunden nach Erscheinen der Pressemeldung am Sonntag,

2. Februar 2020, setzte er sich zusammen mit E____ nach [...] ab und war für

über fünf Monate nicht greifbar, was für die Ermittlungen und die

Verfahrensdauer von Nachteil war. Auch das Löschen mehrerer Social Media

Accounts (vgl. dazu E. 6.9.2) hinterliess den Eindruck der Spurenverwischung.

Zudem kann ihm auch keine besondere Einsicht oder Reue zugutegehalten werden. Die

Vorstrafenlosigkeit wirkt sich gemäss geltender bundesgerichtlicher

Rechtsprechung neutral aus und führt nicht zu einer Strafminderung (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Die bisher zugemessene Strafe ist aufgrund der Täterkomponenten

daher weder nach oben (was angesichts des absoluten Strafrahmens ohnehin nicht

möglich wäre) noch nach unten zu korrigieren.

9.6 Mediale

Vorverurteilung/lange Verfahrensdauer

Das

Berufungsurteil betreffend E____ wurde medial intensiv thematisiert (vgl. dazu

für viele [...], zuletzt besucht am 21. Februar 2025). Eine mediale

Vorverurteilung der Person des Beschuldigten fand dabei jedoch nicht statt (vgl.

zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Strafzumessungsgrund: BGer 6B_45/2014

vom 24. April 2014 E. 1.4.2, 6B_206/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.3.1;

Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art.

47 StGB N 160; Trechsel/Seelmann,

a.a.O., Art. 47 N 32; Mathys, a.a.O.,

Rz. 387 ff.). Auch aus der Dauer des Berufungsverfahrens von rund 2 ½ Jahren

kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er sich der

einjährigen Sistierung des Verfahrens bis zu einem Bundesgerichtsurteil in

Sachen E____ doch nicht widersetzt und damit Verfahrensverzögerungen in Kauf

genommen. Nach Aufhebung der Sistierung im Dezember 2023 und Ende des

Schriftenwechsels im März 2024 wurde das Verfahren zügig vorangetrieben, sodass

die Berufungsverhandlung Ende September 2024 durchgeführt werden konnte.

9.7 Modalitäten

des Vollzugs

Die urteilende Behörde schiebt den Vollzug eines

Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit

eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 35 Abs. 1 JstG).

Der Beschuldigte ist im Nachgang zu den vorliegend zur Diskussion stehenden

Delikten gemäss dem Strafregisterauszug vom 26. August 2024 nicht mehr

deliktisch in Erscheinung getreten (Akten Appellationsgericht S. 159 f.). Zudem

geht er mittlerweile einer geregelten Arbeit nach (vgl. dazu schon E. 9.5.2)

und ist verlobt (Akten Appellationsgericht S. 203), sodass zusätzliche protektive

Faktoren bestehen, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Damit kann der

Freiheitsentzug bedingt ausgesprochen werden. Die Probezeit wird auf ein Jahr

festgelegt (Art. 35 Abs. 2 JstG in Verbindung mit Art. 29 JstG).

Auf eine Begleitung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 JstG ist angesichts des

mittlerweile erreichten Alters des Beschuldigten und der seit der Tat

verstrichenen Zeit zu verzichten.

10. Genugtuungsforderung

10.1 Erwägungen

des Appellationsgericht in SB.2021.9 vom 30. Juli 2021

Das Appellationsgericht hat E____ mit Urteil SB.2021.9 vom

30. Juli 2021 zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 9'000.– (zuzüglich 5 % Zins

seit dem 1. Februar 2020) an die Privatklägerin verurteilt. Es hat dazu

Folgendes erwogen:

«[…]

12.2 Gemäss

Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) kann das Gericht bei Tötung eines

Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem

Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als

Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene

Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung

erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und

Schwere der Verletzung, das Ausmass und die Dauer der Schmerzen, die Intensität

und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der

Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein allfälliges

Selbstverschulden der geschädigten Person sowie die Aussicht auf Linderung des

Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. In der Regel werden zum

Vergleich Präjudizien beigezogen. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung

erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen,

sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Dem Gericht kommt

dabei ein grosser Ermessensspielraum zu (Landolt,

Genugtuungsrecht, 2. Auflage, Zürich 2020, N 394 ff., 403; Hütte, Anleitung zur Ermittlung

angemessener Genugtuungsleistungen im Zivil- und im Opferhilferecht, in: Verein

Haftung und Versicherung [Hrsg.], Personen-Schaden-Forum 2005, Tagungsbeiträge,

Zürich 2005, S. 139, 147 f.).

12.3 Die

Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung liegen ohne Zweifel vor.

Mit der Tat hat der Berufungskläger die Privatklägerin erheblich in ihrer

körperlichen, sexuellen und seelischen Integrität verletzt. Wie aus der

vorliegenden Strafzumessung hervorgeht, ist das Verschulden des

Berufungsklägers im Gegensatz zur Beurteilung des Strafgerichts nicht als

schwer, sondern insgesamt knapp als mittelschwer einzustufen. Ferner kann,

entgegen den Ausführungen der Privatklägerin (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz.

5, Akten S. 1536), dem Berufungskläger nicht der Vorwurf gemacht werden, dass

er ihre jahrelange Bekanntschaft hinterhältig und rücksichtslos ausgenutzt

hätte. Aufgrund dieser abweichenden Bewertung des Verschuldens rechtfertigt

sich eine Korrektur der Genugtuungsforderung (vgl. zur Bedeutung des

Verschuldens auch Kessler, in:

Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Art. 49 OR N 16 mit Hinweisen).

Hinsichtlich der Auswirkungen

der Tat auf die Privatklägerin können ferner die Kriterien des Leitfadens zur

Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamts für Justiz

beigezogen werden. Gemäss diesen sind bei Sexualdelikten für die Bemessung der

Genugtuung nach Opferhilfegesetz die direkten Folgen der Tat, der Tathergang,

die Begleitumstände sowie die Situation des Opfers zu berücksichtigen. Für die

Bewertung der direkten Folgen der Tat sind folgende Kriterien massgebend:

Intensität, Ausmass und Dauer der psychischen Folgen, Dauer einer allfälligen

Psychotherapie, Dauer einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit, allfällige

erhebliche Veränderung der Lebensweise, allfällige Lebensgefahr inkl. deren

Dauer, Auswirkungen der Tat auf das Berufs- oder Privatleben, allfällige

Ansteckung mit HIV, Hepatitis B/C oder dergleichen sowie der dazugehörige

Krankheitsverlauf, allfällige Schwangerschaft oder Verlust eines Fötus. Beim

Tathergang und bei den Begleitumständen zu berücksichtigende Kriterien sind

eine qualifizierte Tatbegehung (durch bildliches Festhalten der Tat, Grausamkeit,

Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen), die Intensität

und das Ausmass der Gewalt, bei mehrfacher Tatbegehung der Zeitraum, die Dauer

und die Häufigkeit, die gemeinsame Tatbegehung durch mehrere Täterinnen oder

Täter, die Tatbegehung an einem geschützten Ort (Wohnung, Arbeitsplatz, Heim

etc.) oder die Ausübung von Druck auf das Opfer, damit es die Tat geheim hält.

Bezogen auf die Situation des Opfers ist schliesslich das Alter relevant

(insbesondere bei Minderjährigkeit), eine besondere Verletzlichkeit des Opfers

(insbesondere sexuelle Unerfahrenheit, kognitive oder psychische Einschränkung)

oder ein allfälliges Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnis, etwa bei

sexuellen Handlungen mit einem Kind (Leitfadens zur Bemessung der Genugtuung

nach Opferhilfegesetz des Bundesamts für Justiz vom 3. Oktober 2019 S. 15).

In Bezug auf die direkten

Folgen der Tat ist zunächst festzuhalten, dass es notorisch ist, dass ein

Delikt gegen die sexuelle Integrität, wie es vorliegend begangen worden ist,

psychische Folgen hat und seelischen Schmerz verursacht. Es ist folglich

nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nach wie vor mit den Folgen der Tat zu

kämpfen hat und insbesondere ihre Beziehung zu ihren Kindern darunter leidet

(Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 9–13, Akten S. 1537 f.). Im

vorliegenden Fall liegt dem Gericht, wie bereits unter dem Titel der

Strafzumessung festgestellt, allerdings kein aktueller Arztbericht vor, welcher

sich zur Intensität und zum Ausmass der psychischen Folgen äussert. Auch ist

nicht bekannt, ob und in welchem Ausmass die Privatklägerin seit dem

erstinstanzlichen Urteil noch auf Schlaf- und Beruhigungsmedikamente angewiesen

ist. Aktuelle ärztliche Verschreibungen liegen nicht vor (vgl. die

eingereichten Unterlagen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung Akten S.

1182 ff.). Die Privatklägerin gab ferner bereits anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob sie noch in den Ausgang

gehe und Leute treffe, an, dass sie sich wieder ab und an mit Leuten treffe

(Akten S. 1206), sodass von einem vollkommenen Rückzug aus dem sozialen Leben

nicht auszugehen ist. Schliesslich wurde hinsichtlich der Auswirkung der Tat

auf die Arbeitsfähigkeit resp. die berufliche Ausbildung (Plädoyer

Berufungsverhandlung Privatklägerin Rz. 14, Akten S. 1538) bereits unter dem

Titel der Strafzumessung darauf hingewiesen, dass es – abgesehen davon, dass

dem Gericht keine Unterlagen für die geplante Ausbildung vorliegen – aufgrund

der bereits vor dem Vorfall langjährigen Arbeitslosigkeit der Privatklägerin

nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Nichtanhandnahme der Ausbildung

einzig auf den vorliegenden Vorfall zurückzuführen ist (Akten S. 230; Akten

VT.2017.3506, Einvernahme zur Person vom 22. Mai 2017 S. 1). In Bezug auf die

Wohnungskündigung ist zudem festzuhalten, dass diese keine direkte Folge der

Tat ist. Vielmehr stellt diese lediglich Folge eines länger währenden Streits

zwischen der Privatklägerin und ihrer Nachbarin dar (Akten S. 1456).

Was den Tathergang und die

Begleitumstände der Tat betrifft, ist zu konstatieren, dass die Übergriffe

nicht über die Gewalt, die einer Vergewaltigung inhärent ist, hinausgegangen

sind. Von den oben aufgeführten Kriterien sind vorliegend somit einzig die

Kriterien der gemeinsamen Tatbegehung und der Tatbegehung an einem geschützten

Ort (Tatort im Windfang der Liegenschaft ihrer Wohnung) erfüllt. Zu

berücksichtigen ist zusätzlich, dass aus dem Umfeld des Berufungsklägers

offenbar Druck auf die Privatklägerin ausgeübt wurde, um den Ausgang des

vorliegenden Berufungsverfahrens für ihn günstig zu beeinflussen (vgl. Akten S.

1325 ff.). Wegen Fehlens der entsprechenden Auszüge können die von der

Privatklägerin geltend gemachten Anfeindungen auf den Sozialen Medien hingegen

nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls kann nicht von einer über ein übliches

Mass hinausgehende Medienberichterstattung gesprochen werden.

12.4 Aufgrund

der vorgehenden Erwägung sowie im Vergleich mit Genugtuungen, die bei anderen

sexuellen Übergriffen ausgesprochen wurden, erscheint die vorinstanzliche

Festsetzung der Genugtuung als zu hoch. In Anbetracht der dargestellten

Umstände und mit Blick auf Vergleichsfälle (AGE SB.2019.68 vom 21. August 2020

E. 8 und Dispositiv [CHF 7'500.–], SB.2018.50 vom 30. August 2019 (bzw.

vom 11. Juni 2021) E. 10 [CHF 8'000.–], SB.2017.34 vom 26. November 2018 E. 5.1

[CHF 8'000.–]; vgl. ferner auch die Zusammenstellung bei Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder,

Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, S. 10 ff.)

rechtfertigt es sich, den Berufungskläger zur Bezahlung einer Genugtuung von

CHF 9’000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2020 zu verurteilen».

10.2 Standpunkt

der Privatklägerin

10.2.1 Die Privatklägerin macht geltend (Akten

Appellationsgericht S. 178 ff., 196), der Vorfall habe ihr Leben für immer

verändert. Sie habe bis heute mit den psychischen Auswirkungen der Tat zu

kämpfen. Sie habe immer wieder Auf und Abs. Besonders die erste Zeit nach dem

Vorfall sei aber besonders schlimm gewesen. Sie habe es kaum geschafft, ihren

Alltag zu bewältigen, habe an Panikattacken und Schlafstörungen gelitten. Das

Verhältnis zu ihren Kindern (besonders ihren Sohn habe das Ganze beschäftigt) und

ihrer Familie habe ebenfalls unter der Situation und ihren

Verhaltensveränderungen gelitten. Mit der Unterstützung der Sozialhilfe und der

Familienbegleitung habe sie sich mittlerweile fangen können und sich für eine

Psychotherapie angemeldet (an Schlafstörungen leide sie immer noch). Die Berufungsverhandlung

bzw. erneute Befragung sei eine grosse Belastung, weil sie wiederum mit

der Tat konfrontiert werde und es zu einer erneuten Retraumatisierung komme. So

habe sie niemandem begegnen wollen und habe das Gericht nach ihrer Befragung

auch sofort verlassen. Durch die Zweiteilung der Verfahren habe sie vor

Appellationsgericht bereits das siebte Mal über das traumatische Erlebnis

berichten müssen, was sehr belastend sei.

10.2.2 Durch die Tat sei ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht

in schwerer Weise verletzt worden. Sie sei in Ausnutzung der körperlichen und

zahlenmässigen Überlegenheit von zwei Männern gleichzeitig sexuell missbraucht

worden, wobei sie aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht mehr das volle Mass an

Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit gehabt habe. Auch hätten die beiden das

ihnen entgegengebrachten Vertrauen schamlos ausgenutzt. Die Ejakulation ins

Gesicht nach dem gegen ihren Willen vollzogenen, ungeschützten Vaginalverkehr

sei zudem äusserst demütigend gewesen und habe dem Beschuldigten dazu gedient,

aus rein egoistischen Motiven seinen männlichen Trieb zu befriedigen. Er habe

sie als reines Lustobjekt behandelt. Neben den Tatumständen falle auch der

Tatort besonders ins Gewicht. Die Tat habe sich im Eingang des eigenen

Wohnhauses ereignet, wo sei sich bereits zu Hause und sicher gefühlt habe.

Zudem hätten die beiden Täter gewusst, dass die Privatklägerin [...] Kinder

habe, welche sich oben in der Wohnung befinden würden. Sie werde damit täglich

mit den Erinnerungen an den zur Diskussion stehenden Vorfall konfrontiert.

Nebst der eigentlichen Tat und deren psychischen Folgen seien die ausführliche

und teilweise äusserst einseitige und auch unsorgfältige Medienberichterstattung

wie auch der Druck des Bekanntenkreises der Beschuldigten bzw. der [...]

Gemeinschaft sehr belastend für sie gewesen (Akten Appellationsgericht S. 179

f.).

10.2.3 Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheine

eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.‒ deshalb angemessen (Akten

Appellationsgericht S. 180).

10.3 Würdigung

Die Privatklägerin bringt nichts vor, was in den in allen

Belangen überzeugenden Erwägungen des Appellationsgerichts im Urteil SB.2021.9

vom 30. Juli 2021 nicht schon berücksichtigt worden wäre. Das

Appellationsgericht hat sich insbesondere mit den psychischen Auswirkungen des

Vorfalls bei der Privatklägerin auseinandergesetzt (inklusive der darunter

leidenden Beziehung zu ihren Kindern) und auch zutreffend erkannt, dass keine ärztlichen

Dokumente eingereicht wurden, welche sich zur Intensität und zum Ausmass der

psychischen Folgen äusserten. Dies ist auch anlässlich der Berufungsverhandlung

betreffend den Beschuldigten nicht geschehen. Es hat betreffend den Tathergang

und die Begleitumstände die Kriterien der gemeinsamen Tatbegehung und der

Tatbegehung an einem geschützten Ort (Tatort im Windfang der Liegenschaft der

Wohnung der Privatklägerin) lege artis in Anschlag gebracht und auch

berücksichtigt, dass aus dem Umfeld von E____ offenbar Druck auf die

Privatklägerin ausgeübt wurde, um den Ausgang des Strafverfahrens für ihn

günstig zu beeinflussen. Darüber hinaus hat es sich sorgfältig mit

Vergleichsurteilen auseinandergesetzt und ist gestützt darauf zum Schluss

gelangt, dass eine Genugtuung von CHF 9'000.‒ (zuzüglich Zins) angemessen

erscheine. Auch wenn der Beschuldigte den aktiveren Part als E____ innegehabt

haben mag und er für die besonders entwürdigende Ejakulation ins Gesicht der

Privatklägerin verantwortlich war, muss doch berücksichtigt werden, dass die

subjektive Vorwerfbarkeit bei ihm aufgrund des jugendlichen Alters weniger ins

Gewicht fällt. Es wird nicht Abrede gestellt, dass die durch die Zweiteilung

der Verfahren bedingten, mehrfachen Befragungen für die Privatklägerin sehr

belastend gewesen sind. Dies stellt jedoch – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.1)

– die Konsequenz der gesetzlich vorgesehenen Trennung der Verfahren dar, auf

die der Beschuldigte keinen Einfluss hatte, was nicht zu einer persönlichen

Haftung führen kann. Da der Beschuldigte und E____ in Mittäterschaft agierten,

ist jedoch die solidarische Haftung des Beschuldigten anzuordnen. Die

Mehrforderung ist abzuweisen.

11. Kostenfolgen

11.1 Erstinstanzliche

Kosten

11.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss Verursacherprinzip verlegt.

11.1.2 Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren wegen

Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung schuldig

gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen.

Demgemäss trägt er für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 7'321.50.

11.1.3 Da der Beschuldigte die vollen

erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug

auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw.

die Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das

erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

11.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

11.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt

Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser

Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor

der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021

vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

11.2.2 Die Anträge des Beschuldigten werden vollumfänglich

abgewiesen, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

CHF 250.‒ Zeugenentschädigung an F____, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

12. Entschädigungsfolgen

12.1 Entschädigung

der amtlichen Verteidigung

12.1.1 Dem amtlichen Verteidiger, D____, wird aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten Appellationsgericht

S. 181 ff.), zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive

Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

12.1.2 Da dem Beschuldigten eine volle Urteilsgebühr

auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars

seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung

100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

12.2 Entschädigung

der Opfervertreterin

12.2.1 Der unentgeltlichen Vertreterin der

Privatklägerin, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss

ihrer Aufstellung (Akten Appellationsgericht S. 185 f.), abzüglich 1 ¼ Stunden

für die vorsorglich zu viel veranschlagte Berufungsverhandlung, auszurichten.

Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

12.2.2 Da die Privatklägerin hinsichtlich der

Schuldsprüche obsiegt, die Genugtuungsmehrforderung jedoch abgewiesen wird, beträgt

die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der unentgeltlichen

Vertreterin der Privatklägerin für die zweite Instanz ¾ des zugesprochenen

Honorars (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Jugendgerichts vom 18.

November 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 2020/C0038 und

2020/C0061);

-

Entschädigungen der amtlichen Verteidigung;

-

Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin.

Die Berufung der Jugendanwaltschaft wird gutgeheissen,

diejenige der Privatklägerin teilweise gutgeheissen.

C____ wird der Vergewaltigung, der versuchten

Vergewaltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig erklärt und

verurteilt zu 1 Jahr Freiheitsentzug, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr,

in Anwendung von Art. 190 Abs. 1, 189 Abs. 1 und 200

des Strafgesetzbuches sowie Art. 25 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2 sowie Art. 35 Abs.

1 des Jugendstrafgesetzbuches.

Hinsichtlich der mit Urteil des Appellationsgerichts

Basel-Stadt SB.2021.9 vom 30. Juli 2021 erfolgten Verurteilung von E____ zur

Zahlung einer Genugtuung von CHF 9'000.‒ (zuzüglich 5 % Zins seit dem 1.

Februar 2020) an A____ wird die solidarische Haftung von C____ angeordnet. Die

Mehrforderung wird abgewiesen.

C____ trägt Kosten von CHF 7'321.50 für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.‒ (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 250.‒ Zeugenentschädigung an F____,

allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das

erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 138 Abs. 1 Art. 135 Abs. 4 StPO im

Umfang von 100 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, D____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 4‘420.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 94.40,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 359.45 (7,7 % auf CHF 1'551.55

sowie 8,1 % auf CHF 2'962.85), somit total CHF 4‘873.85, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Der Vertreterin von A____ im Kostenerlass, B____, wird

in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar

von CHF 5’837.65 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. C____ hat dem Appellationsgericht ¾ dieses Betrags

zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in

Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

-

Privatklägerin

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Jugendgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.